Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

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Gesellschaftsrecht: Kein Sachverständigengutachten zur Höhe der Marktrisikoprämie

18.02.2016

Eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie ist - nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft - nicht möglich.

Gesellschaftsrecht: Zur zeitlichen Grenze beim Squeeze-out

12.08.2014

Liegen zwischen der ersten öffentlichen Ankündigung des "Squeeze-out" und der Beschlussfassung der Hauptversammlung sechseinhalb Monate, ist keine Anpassung des Börsenkurswertes erforderlich.

ZPO: Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen

07.01.2014

Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV.
Zivilprozessrecht

Gesellschaftsrecht: Zur Ertragswertermittlung in einem Gewinnabführungsvertrag

23.04.2012

zur Frage, wann der unternehmenseigene Betafaktor herangezogen werden kann-OLG Stuttgart vom 03.04.12-Az:20 W 7/09
Allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz


Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Bet
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 4 Antragsfrist und Antragsbegründung


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen1.der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;2.der Nummer 2 die Eingliederung;3.der
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der

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28 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - II ZB 4/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/13 vom 22. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SpruchG § 6 Abs. 2; FamFG § 85; ZPO § 574; RVG § 7 Abs. 1; RVG-VV Nr. 1008 a) Gegen die Beschwerdeentscheidun

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2008 - II ZB 39/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 39/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär innerhalb der

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2006 - II ZR 46/05

bei uns veröffentlicht am 09.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 46/05 Verkündet am: 9. Oktober 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2018 - 5 HK 10044/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der N. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 7,78 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 4.6.2016 mit einem Zinss

Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung werden verworfen. II. Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5.1 des Beherrschungs- und

Landgericht München I Beschluss, 08. Feb. 2017 - 5HK 7347/15

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der A. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 33,37 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 17.3.2015 mit 5 Prozent

Landgericht München I Beschluss, 02. Dez. 2016 - 5HK 5781/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2016

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der C… AG (alt) zu leistende Barabfindung wird auf € 3,13 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 14.2.2015 m

Landgericht München I Beschluss, 28. Apr. 2017 - 5 HK O 26513/11

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der S… AG zu leistende Barabfindung wird auf € 132,30 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 8.12.2011 mit 5 Prozentp

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Aug. 2016 - I-26 W 12/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 1) vom 01.09.2015, der Antragstellerin zu 12) vom 07.09.2015 und der Antragstellerin zu 16) vom 04.09.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2016 - I-26 W 14/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5) und 12) vom 25.09.2013, der Antragstellerin zu 19) vom 27.09.2013 sowie der Antragstellerin zu 4) vom 02.10.2013 und der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragstel

Landgericht Hamburg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 403 HKO 152/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 57,70 je Stückaktie werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Landgericht Hamburg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 403 HKO 42/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 123,94 je Stückaktie werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 23. Juli 2015 - 12a W 4/15

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 23, 29, 36, 42, 43, 45 und 49 wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 17.05.2013 - 23 AktE 21/06 - in Ziffer 1. dahin ergänzt, dass der zuerkannte Abfindungsbetrag ab 01.09.2009 mit jährl

Landgericht Dortmund Beschluss, 22. Juli 2015 - 20 O 115/05 AktE

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Tenor 1.       Der Antrag des Antragsstellers zu 8) wird als unzulässig zurückgewiesen. 2.       Die von der Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären der I AG gemäß §§ 327 a, 327 b, 327 f Aktiengesetz zu gewährende Barabfindung wird auf 23,58 €

Landgericht Dortmund Beschluss, 25. Juni 2015 - 18 O 63/06 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Die Barabfindung nach § 29 UmwG wird auf 52,08 € je Aktie der Antragsgegnerin festgesetzt. Die bare Zuzahlung nach § 15 UmwG wird auf 24,18 € je Kommanditanteil von 1,00 € der H AG & Co. KG festgesetzt. Die Gerichtskosten – einschließlich der

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Okt. 2013 - I-26 W 28/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht v R, den Richter am Oberlandesgericht T und die Richterin am Oberlandesgericht K am 31. Oktober 2013 b e s c h l o s s e n : Auf die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Juni 2013 - 20 W 6/10

bei uns veröffentlicht am 05.06.2013

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtsko

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 55/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 45 wird als unzulässig verworfen. 2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 3. Der angemessene Ausgleich wird auf 4,72 EUR je Aktie festgesetzt.

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 173/09 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor 1. Die Anträge der Antragsteller zu 18, 79 und 99 werden als unzulässig verworfen. 2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergeri

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 20 W 6/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:Die Anträge der Antragstell

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 20 W 7/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 10, 11, 19, 20 und 22 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 24/05 KfH) werden zurückgewiesen. 2. Von de

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2011 - 20 W 7/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) u

Landgericht Stuttgart Beschluss, 30. Sept. 2011 - 31 O 190/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 30.09.2011

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. 3. Der Geschäftswert wird auf 200.000 EUR festge

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06

bei uns veröffentlicht am 19.03.2008

Tenor I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH) teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst

Landgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2008 - 31 O 32/07 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 06.03.2008

Tenor 1. Die Anträge der Antragssteller Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 12, Ziffer 13, Ziffer 17 bis 21, Ziffer 31, Ziffer 39, Ziffer 55, Ziffer 56, Ziffer 63, Ziffer 64, Ziffer 70 werden zurückgewiesen. 2. Die Anträge, soweit sie das Delisting betre

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 9/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen. 2. a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschw

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2006 - 20 W 5/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben. Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiese

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Sept. 2004 - 20 W 13/04

bei uns veröffentlicht am 13.09.2004

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdegegnern die

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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der Abfindung von...