(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

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3 Artikel zitieren § 4 SpruchG.

Gesellschaftsrecht: Zur Berechnungsweise bei der Schätzung eines Unternehmenswertes

04.02.2016

Der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme entwickelt wurden.

Gesellschaftsrecht: Zur Ertragswertermittlung in einem Gewinnabführungsvertrag

23.04.2012

zur Frage, wann der unternehmenseigene Betafaktor herangezogen werden kann-OLG Stuttgart vom 03.04.12-Az:20 W 7/09
Allgemeines

Referenzen - Gesetze | § 4 SpruchG

§ 4 SpruchG zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

§ 4 SpruchG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz


Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Bet
§ 4 SpruchG zitiert 9 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 10 Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen


(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses


(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Ante

Aktiengesetz - AktG | § 295 Änderung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur mit Zustimmung der Hauptversammlung geändert werden. §§ 293 bis 294 gelten sinngemäß. (2) Die Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft zu einer Änderung der Bestimmungen des Vertrags, die zur Leistung

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 176 Anwendung der Verschmelzungsvorschriften


(1) Bei einer Vollübertragung nach § 175 Nr. 1 sind auf die übertragende Kapitalgesellschaft die für die Verschmelzung durch Aufnahme einer solchen übertragenden Gesellschaft jeweils geltenden Vorschriften des Zweiten Buches entsprechend anzuwenden,

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 34 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung


Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 29 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrens

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung


Macht ein Anteilsinhaber geltend, daß eine im Formwechselbeschluss bestimmte Barabfindung, die ihm nach § 207 Abs. 1 anzubieten war, nicht angemessen sei, so hat auf seinen Antrag das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes die ang

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 196 Verbesserung des Beteiligungsverhältnisses


Sind die in dem Formwechselbeschluss bestimmten Anteile an dem Rechtsträger neuer Rechtsform nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei diesem kein ausreichender Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem formwechselnden Rechtstr

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 184 Anwendung der Spaltungsvorschriften


(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe b sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und die für übernehmende Ak

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 186 Anzuwendende Vorschriften


Auf die Vermögensübertragung sind die Vorschriften des Zweiten Abschnitts entsprechend anzuwenden. Dabei treten bei kleineren Vereinen an die Stelle der Anmeldung zur Eintragung in das Register der Antrag an die Aufsichtsbehörde auf Genehmigung, an d
§ 4 SpruchG zitiert 4 andere §§ aus dem Spruchverfahrensgesetz.

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 7 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung


(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu. (2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesonde

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 3 Antragsberechtigung


Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen1.der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;2.der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;3.der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete An

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 2 Zuständigkeit


(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverf

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44 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 4 SpruchG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - II ZB 12/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/11 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SpruchG § 15 Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - II ZB 26/04

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/04 vom 13. März 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AktG §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2; UmwG § 305 - jew. Fassung bis 31. August 2003; ZPO § 281 Bei Spruchverfah

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. März 2006 - II ZB 25/04

bei uns veröffentlicht am 13.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/04 vom 13. März 2006 in dem Verfahren Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2008 - II ZB 39/07

bei uns veröffentlicht am 25.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 39/07 vom 25. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär innerhalb der

Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2018 - 5 HK 10044/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der N. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 7,78 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 4.6.2016 mit einem Zinss

Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Tenor I. Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung werden verworfen. II. Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5.1 des Beherrschungs- und

Landgericht München I Beschluss, 08. Feb. 2017 - 5HK 7347/15

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der A. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 33,37 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 17.3.2015 mit 5 Prozent

Landgericht München I Beschluss, 02. Dez. 2016 - 5HK 5781/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2016

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der C… AG (alt) zu leistende Barabfindung wird auf € 3,13 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 14.2.2015 m

Landgericht München I Beschluss, 28. Apr. 2017 - 5 HK O 26513/11

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der S… AG zu leistende Barabfindung wird auf € 132,30 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 8.12.2011 mit 5 Prozentp

Landgericht München I Beschluss, 28. Mai 2014 - 5 HKO 19239/07

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für das Erwerbsangebot werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich der a

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen. II. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßga

Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Feb. 2014 - 31 Wx 468/13

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tenor Der Beschluss des Landgerichts München I vom 4.11.2013 wird aufgehoben. Gründe I. Die Beschwerdeführerin hat am Tag des Ablaufs der Frist aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG (26.9.2013) per Telefax beim Landgeric

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - II ZB 15/17

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 15/17 vom 18. September 2018 im aktionärsrechtlichen Spruchverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG § 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1; FamFG § 61 a) Die Zulässigkeit einer vom Land

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94,

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Mai 2016 - 12a W 2/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16. September 2013 - 24 AktE 10/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt: Die angemessene

Landgericht Hamburg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 403 HKO 152/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 57,70 je Stückaktie werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Landgericht Köln Beschluss, 01. Feb. 2016 - 82 O 2/16

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor 1.                   Die beim Landgericht Köln geführten Verfahren 82 O 2/16 anonym anonym 82 O 3/16 anonym anonym 82 O 4/16 anonym anonym 82 O 5/16 anonym anonym 82 O 7/16 anonym anonym 82 O 8/16 anonym anonym 82 O 9/1

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Nov. 2015 - I-26 W 7/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 02.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 8.07.2015 und unter Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 17) vom 28.10.2014/15.12.2014 wird der Beschluss der 20. Zivilkammer – VI. Kammer für Ha

Landgericht Hamburg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 403 HKO 42/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 123,94 je Stückaktie werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2015 - II ZB 23/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/14 vom 29. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG aF § 12 Abs. 2; SpruchG § 6 Abs. 3; AktG § 327f a) Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Feb. 2014 - 31 O 6/11 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor 1. Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer Erhöhung der im Beschluss der Hauptversammlung der L Aktiengesellschaft mit Sitz in E vom 25.8.2010 beschlossenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die entstan

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Aug. 2013 - I-26 W 15/12 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 6) vom 27. Juli 2012 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung ‑ auch über die Ko

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 55/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 45 wird als unzulässig verworfen. 2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 3. Der angemessene Ausgleich wird auf 4,72 EUR je Aktie festgesetzt.

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 173/09 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor 1. Die Anträge der Antragsteller zu 18, 79 und 99 werden als unzulässig verworfen. 2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergeri

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 20 W 6/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:Die Anträge der Antragstell

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 20 W 7/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 10, 11, 19, 20 und 22 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 24/05 KfH) werden zurückgewiesen. 2. Von de

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2011 - 20 W 11/08

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 9

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Juni 2010 - 20 W 2/09

bei uns veröffentlicht am 24.06.2010

Tenor 1. Die gegen den Antragsgegner Ziff. 1 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gegenüber dem Antragsgegner Ziff. 1 als unbe

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Mai 2009 - 20 W 13/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2009

Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1) bis 3) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2008 - Az. 32 O 108/07 KfH AktG -, berichtigt durch Beschluss vom 04.12.2008, werden zurückgewiesen. 2. Die Anschlussb

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Aug. 2008 - 2 W 65/06

bei uns veröffentlicht am 27.08.2008

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Der Geschäftswert für den ersten Rechtszug wird a) hinsichtlich des Hauptantrags auf 200.000,00 Euro, b ) hinsichtlich des Hilfsantrags auf 200.000,00 Euro, mithin insgesamt auf 400.0

Landgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2008 - 31 O 32/07 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 06.03.2008

Tenor 1. Die Anträge der Antragssteller Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 12, Ziffer 13, Ziffer 17 bis 21, Ziffer 31, Ziffer 39, Ziffer 55, Ziffer 56, Ziffer 63, Ziffer 64, Ziffer 70 werden zurückgewiesen. 2. Die Anträge, soweit sie das Delisting betre

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 10/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 9/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen. 2. a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschw

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Feb. 2007 - 20 W 25/05

bei uns veröffentlicht am 16.02.2007

Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3, 4, 5, 7, 10, 11 und 12 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 08.11.2005 - 32 AktE 4/02 KfH - werden in der Hauptsache zurückgewiesen. 2. Die Kostenent

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 20 W 14/05

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 (34 AktE 19/02 KfH) abgeändert: Die den a

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2006 - 20 W 5/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben. Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiese

Landgericht Flensburg Beschluss, 12. Aug. 2005 - 6 O 139/03

bei uns veröffentlicht am 12.08.2005

Tenor Die Anträge der Antragsteller werden als unzulässig abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Die Antragsteller beantragen die Festsetzung einer Abfindung wegen behaupteten Beherrschungs

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Apr. 2005 - 20 U 19/04

bei uns veröffentlicht am 08.04.2005

Tenor 1. Die Berufungen gegen das Urteil der 39. Kammer für Handelssachen vom 29.09.2004 – 39 O 49/03 – werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger und Streithelfer der Kläger. Streitwert: 50.000 E

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Okt. 2004 - 12 W 65/04

bei uns veröffentlicht am 28.10.2004

Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 12.03.2004 - 13 AktE 1/03 KfH I - wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Gründe   1  Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie w

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Sept. 2004 - 39 O 49/03 KfH

bei uns veröffentlicht am 29.09.2004

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger nach Kopfteilen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Sept. 2004 - 20 W 13/04

bei uns veröffentlicht am 13.09.2004

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdegegnern die

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. März 2004 - 20 W 4/04

bei uns veröffentlicht am 31.03.2004

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2004 - 32 AktE 78/03 KfH - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1  Der Antragsteller wurde au

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Dez. 2003 - 20 W 6/03

bei uns veröffentlicht am 03.12.2003

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2003 - 33 O 113/03 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Beschwerdewert: 50.000,00 EU

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2003 - 20 W 5/03

bei uns veröffentlicht am 05.11.2003

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2003 - 34 AktE 75/03 KfH - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die Beschwerdeführerin begehrt d

Referenzen

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der Abfindung von...
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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der Abfindung von...
(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu. (2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe...