Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 5 Antragsgegner
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
- 1.
der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags; - 2.
der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft; - 3.
der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär; - 4.
der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform; - 5.
der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft; - 6.
der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 kann bei einer Abspaltung ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung wahlweise auch gegen den übertragenden Rechtsträger gerichtet werden.
Referenzen - Gesetze | § 5 SpruchG
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