Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 6 Gemeinsamer Vertreter

(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.

(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.

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Gesellschaftsrecht: Zur Berechnungsweise bei der Schätzung eines Unternehmenswertes

04.02.2016

Der Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme entwickelt wurden.

Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen einer sog. Marktenge

24.09.2015

Die Prüfung einer zur Unmaßgeblichkeit des Börsenkurses führenden "Marktenge" orientiert sich an den Kriterien von § 5 IV WpÜG-AngebotsVO.
Wertpapiere

Gesellschaftsrecht: Zur Einleitung eines Spruchverfahrens vor Aufgabe der „Macrotron”-Rechtsprechung

11.06.2015

Ein Spruchverfahren ist nicht statthaft, wenn auf Antrag der Gesellschaft die Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt widerrufen wird.

Gesellschaftsrecht: Zur zeitlichen Grenze beim Squeeze-out

12.08.2014

Liegen zwischen der ersten öffentlichen Ankündigung des "Squeeze-out" und der Beschlussfassung der Hauptversammlung sechseinhalb Monate, ist keine Anpassung des Börsenkurswertes erforderlich.

ZPO: Zu den Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungssachen

07.01.2014

Im Spruchverfahren erhält der gemeinsame Vertreter der Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV.
Zivilprozessrecht

Gesellschaftsrecht: Zur Ertragswertermittlung in einem Gewinnabführungsvertrag

23.04.2012

zur Frage, wann der unternehmenseigene Betafaktor herangezogen werden kann-OLG Stuttgart vom 03.04.12-Az:20 W 7/09
Allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 2 Zuständigkeit


(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverf
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2013 - II ZB 4/13

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 4/13 vom 22. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SpruchG § 6 Abs. 2; FamFG § 85; ZPO § 574; RVG § 7 Abs. 1; RVG-VV Nr. 1008 a) Gegen die Beschwerdeentscheidun

Landgericht München I Beschluss, 30. Mai 2018 - 5 HK 10044/16

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der N. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 7,78 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 4.6.2016 mit einem Zinss

Landgericht München I Beschluss, 08. Feb. 2017 - 5HK 7347/15

bei uns veröffentlicht am 08.02.2017

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der A. AG zu leistende Barabfindung wird auf € 33,37 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 17.3.2015 mit 5 Prozent

Landgericht München I Beschluss, 02. Dez. 2016 - 5HK 5781/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2016

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der C… AG (alt) zu leistende Barabfindung wird auf € 3,13 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 14.2.2015 m

Landgericht München I Beschluss, 28. Apr. 2017 - 5 HK O 26513/11

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der S… AG zu leistende Barabfindung wird auf € 132,30 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 8.12.2011 mit 5 Prozentp

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - 31 Wx 366/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsam

Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juli 2014 - 31 Wx 407/13

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 29, 39 und 43 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 9.8.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die

Landgericht München I Beschluss, 28. Mai 2014 - 5 HKO 19239/07

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für das Erwerbsangebot werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich der a

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Nov. 2018 - 31 Wx 372/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2018

Tenor I. Die Beschwerde des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst am Verfahren beteiligten Aktionäre gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.08.2015 wird verworfen. II. Die übrigen Beschwerden werden mit der Maßga

Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Jan. 2015 - 31 Wx 292/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen. II. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) geg

Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2018 - 31 Wx 382/15

bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 12, 18, 28, 29, 30, 32, 40, 43 – 47, 49, 55, 57 – 60, 62, 64, 65, 68, 71, 72, 74, 76 – 78, 80, 83, 85, 86, 89, 92 – 94,

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2017 - IX ZR 87/16

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 87/16 Verkündet am: 12. Januar 2017 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 53, 54 Nr

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2016 - I-26 W 2/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 – 82 O 99/03 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet;

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 26. Sept. 2016 - I-26 W 3/16 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin zu 54) und des Antragstellers zu 55) vom 15.02.2016 gegen den Beschluss der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.01.2016 – 91 O 64/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 18. Aug. 2016 - I-26 W 12/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers zu 1) vom 01.09.2015, der Antragstellerin zu 12) vom 07.09.2015 und der Antragstellerin zu 16) vom 04.09.2015 gegen den Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Aug. 2016 - I-26 W 17/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 15.08.2016

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6), 7), 18), 19), 22), 29) und 30), die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 9) und 23) gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handels

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juni 2016 - I-26 W 4/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) vom 30. Januar 2012 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 19. März 2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2011 werde

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 06. Juni 2016 - 26 W 4/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 06.06.2016

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2) vom 30. Januar 2012 und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 19. März 2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2011 werde

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2016 - I-26 W 2/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin zu 27) vom 10.03.2015, der Antragstellerin zu 61) vom 18.03.2015, der Antragstellerin zu 28) vom 19.03.2015 sowie des Antragstellers zu 29) vom 23.03.2015, des Antragstellers zu 62) vom 25.03.2015

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 18. Mai 2016 - 12a W 2/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 16. September 2013 - 24 AktE 10/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert wie folgt: Die angemessene

Landgericht Hamburg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 403 HKO 152/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 57,70 je Stückaktie werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Landgericht Köln Beschluss, 01. Feb. 2016 - 82 O 2/16

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor 1.                   Die beim Landgericht Köln geführten Verfahren 82 O 2/16 anonym anonym 82 O 3/16 anonym anonym 82 O 4/16 anonym anonym 82 O 5/16 anonym anonym 82 O 7/16 anonym anonym 82 O 8/16 anonym anonym 82 O 9/1

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Nov. 2015 - I-26 W 9/14 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1), 5), 6), 9) und 10) vom 24.03.2014, der Antragstellerin zu 7) vom 01.04.2014 und der Antragstellerin zu 8) vom 26.03.2014 wird der Beschluss der 18. Zivilkammer/IV. Kammer für Handelssache

Landgericht Dortmund Beschluss, 04. Nov. 2015 - 18 O 52/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor Der Antrag der Antragstellerin zu 60) wird als unzulässig zurückgewiesen. Der angemessene Abfindungsbetrag gemäß § 327a AktG für die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der J AG wird auf 15,83 € je Aktie der J AG festgesetzt. Die Gerichtskos

Landgericht Hamburg Beschluss, 15. Okt. 2015 - 403 HKO 42/14

bei uns veröffentlicht am 15.10.2015

Tenor 1. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 123,94 je Stückaktie werden zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. Im

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2015 - II ZB 23/14

bei uns veröffentlicht am 29.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 23/14 vom 29. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja SpruchG aF § 12 Abs. 2; SpruchG § 6 Abs. 3; AktG § 327f a) Im Spruchverfahren ist der gemeinsame Vertreter

Landgericht Dortmund Beschluss, 25. Juni 2015 - 18 O 63/06 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Die Barabfindung nach § 29 UmwG wird auf 52,08 € je Aktie der Antragsgegnerin festgesetzt. Die bare Zuzahlung nach § 15 UmwG wird auf 24,18 € je Kommanditanteil von 1,00 € der H AG & Co. KG festgesetzt. Die Gerichtskosten – einschließlich der

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Mai 2015 - I-26 W 2/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 11.05.2015

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 14) bis 19), 43), 44) und 46) vom 18.01.2013, des Antragstellers zu 22) vom 15.01.2013, der Antragstellerin zu 50) und des Antragstellers zu 51) vom 23.01.2013, der Antragsteller zu 40), 41), 42)

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 12. März 2015 - 12a W 3/15

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor 1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffern 30, 33, 34, 35 und 44 werden zurückgewiesen. 2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens un

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2015 - 20 W 8/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben. 2. Die Anträge auf Festsetzung einer an

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Aug. 2014 - I-26 W 24/12 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 22.05.2012 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 27.04.2012 - 82 O 76/03 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten des Be

Landgericht Hamburg Beschluss, 21. März 2014 - 404 HKO 72/10

bei uns veröffentlicht am 21.03.2014

Tenor 1. Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 2. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters und die außergerichtlichen Kosten d

Landgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Feb. 2014 - 31 O 6/11 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor 1. Die Anträge der Antragsteller auf Festsetzung einer Erhöhung der im Beschluss der Hauptversammlung der L Aktiengesellschaft mit Sitz in E vom 25.8.2010 beschlossenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die entstan

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Nov. 2013 - I-26 W 6/09 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor Die von den Antragsgegnerinnen zu erstattende Vergütung des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre, Rechtsanwalt X aus Köln, wird auf 2.341,92 € festgesetzt. Die Vergütung ist ab dem 28.03.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basis

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Okt. 2013 - I-26 W 28/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht v R, den Richter am Oberlandesgericht T und die Richterin am Oberlandesgericht K am 31. Oktober 2013 b e s c h l o s s e n : Auf die

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Aug. 2013 - I-26 W 15/12 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 6) vom 27. Juli 2012 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung ‑ auch über die Ko

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 55/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin zu 45 wird als unzulässig verworfen. 2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 3. Der angemessene Ausgleich wird auf 4,72 EUR je Aktie festgesetzt.

Landgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2012 - 31 O 173/09 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Tenor 1. Die Anträge der Antragsteller zu 18, 79 und 99 werden als unzulässig verworfen. 2. Die übrigen Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten. Außergeri

Bundesverfassungsgericht Urteil, 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerden betreffen den Widerruf der Börsenzulassung von Aktien zu

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 20 W 6/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 2/05 KfH) in Ziff. 1 des Tenors wie folgt abgeändert:Die Anträge der Antragstell

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2012 - 20 W 7/09

bei uns veröffentlicht am 03.04.2012

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 10, 11, 19, 20 und 22 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 24/05 KfH) werden zurückgewiesen. 2. Von de

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2011 - 20 W 7/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) u

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2010 - 20 W 9/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 7), 8), 9), 10), 13), 15), 16), 17), 18) und 25) sowie des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2008, Az. 34 AktE 1/04 KfH, berichtigt durch Besc

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 23. Juni 2008 - 5 W 24/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2008

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Antragsgegner zu 1 wendet sich gegen eine Vorschussanforderung. 2 Mit Beherrschungsvertrag vom 06.01.1998 unterstellte die Firma A AG (damals firmierend als B AG) der Firma C AG g

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. März 2006 - 20 W 5/05

bei uns veröffentlicht am 08.03.2006

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben. Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiese

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Jan. 2006 - 12 W 136/04

bei uns veröffentlicht am 10.01.2006

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen 4, 5 und 6 und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 25.10.2004 - 24 AktE 2/00 - werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskost

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2003 - 20 W 5/03

bei uns veröffentlicht am 05.11.2003

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2003 - 34 AktE 75/03 KfH - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die Beschwerdeführerin begehrt d

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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der Abfindung von...