Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 11 Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung

(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.

(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

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Referenzen - Gesetze | § 11 SpruchG

§ 11 SpruchG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 11 SpruchG wird zitiert von 1 anderen §§ im Spruchverfahrensgesetz.

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 12 Beschwerde


(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
§ 11 SpruchG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 164 Protokollberichtigung


(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Beric

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21 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 11 SpruchG.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2008 - II ZR 45/06

bei uns veröffentlicht am 17.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 45/06 Verkündet am: 17. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landgericht München I Beschluss, 02. Dez. 2016 - 5HK 5781/15

bei uns veröffentlicht am 02.12.2016

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der C… AG (alt) zu leistende Barabfindung wird auf € 3,13 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 14.2.2015 m

Landgericht München I Beschluss, 28. Apr. 2017 - 5 HK O 26513/11

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktionäre der S… AG zu leistende Barabfindung wird auf € 132,30 festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlungen ab dem 8.12.2011 mit 5 Prozentp

Landgericht München I Beschluss, 28. Mai 2014 - 5 HKO 19239/07

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung für das Erwerbsangebot werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich der a

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 02. Okt. 2017 - 9 W 3/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankenthal vom 1. Juli 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Anträge auf Bestimmung der angemessenen Bara

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Nov. 2015 - I-26 W 4/15 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 29.05.2015 gegen den Zwischenbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.05.2015 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfa

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. Sept. 2015 - I-26 W 10/12 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 30.09.2015

Tenor Auf die Anschlussbeschwerde des Vertreters der außenstehenden Aktionäre (Ausgleich) vom 08.05.2012 und die Beschwerde der Antragstellerin zu 9 vom 25.04.2012 wird – unter Zurückweisung im Übrigen – der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2015 - 20 W 8/14

bei uns veröffentlicht am 18.02.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben. 2. Die Anträge auf Festsetzung einer an

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Sept. 2014 - I-26 W 20/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 30.08.2012 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 03.08.2012 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens eins

Landgericht Dortmund Beschluss, 30. Jan. 2014 - 18 O 71/13 AktE

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tenor I. Es wird gemäß § 11 Abs. 4 SpruchG iVm. § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend festgestellt, dass die Parteien folgenden Vergleich geschlossen haben : Präambel (A)               Am 12. April 2013 beschloss die Hauptversammlung der N AG mit Sitz in H,

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 31. Okt. 2013 - I-26 W 28/12 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht v R, den Richter am Oberlandesgericht T und die Richterin am Oberlandesgericht K am 31. Oktober 2013 b e s c h l o s s e n : Auf die

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Aug. 2013 - I-26 W 15/12 (AktE)

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 6) vom 27. Juli 2012 wird der Beschluss der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und Entscheidung ‑ auch über die Ko

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 04. Mai 2011 - 20 W 11/08

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 57, 58, 59, 60, 64, 65, 66, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 86, 88, 89, 92, 9

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 27. Aug. 2008 - 2 W 65/06

bei uns veröffentlicht am 27.08.2008

Tenor Die angefochtene Entscheidung wird geändert. Der Geschäftswert für den ersten Rechtszug wird a) hinsichtlich des Hauptantrags auf 200.000,00 Euro, b ) hinsichtlich des Hilfsantrags auf 200.000,00 Euro, mithin insgesamt auf 400.0

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 19. März 2008 - 20 W 3/06

bei uns veröffentlicht am 19.03.2008

Tenor I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH) teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 10/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 9/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen. 2. a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschw

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 11/06

bei uns veröffentlicht am 14.02.2008

Tenor 1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 21/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Feb. 2007 - 20 W 6/06

bei uns veröffentlicht am 16.02.2007

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2006 (34 AktE 10/03 KfH) werden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2006 - 20 W 14/05

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

Tenor 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 6, Ziffer 7, Ziffer 8 und Ziffer 9 wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2005 (34 AktE 19/02 KfH) abgeändert: Die den a

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 13. Sept. 2004 - 20 W 13/04

bei uns veröffentlicht am 13.09.2004

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Beschwerdegegnern die

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(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden. (2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören. (3) Die Berichtigung wird...