Landgericht Hamburg Urteil, 03. Dez. 2015 - 308 O 375/15
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.10.2015 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt (Änderungen unterstrichen):
I. 1 Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann), zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Antragsgegnerin,
untersagt,
a) im Forum ihrer Internetseite „A..org“ Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die in Verbindung mit dem Programm A.P. der Antragsgegnerin eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite 'www. b..de' ermöglichen, wie dies im Forum „b..de a. d. u.“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 geschehen ist;
b) im Forum ihrer Internetseite „A..org“ Links zu Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die in Verbindung mit dem Programm A.P. der Antragsgegnerin eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite 'www. b..de' ermöglichen, wie dies im Forum „b..de a. d. u.“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 durch den Link auf das Forum http:// f.. l.. u./ v.. geschehen ist;
c) Filterlistenbefehle für die E.L. G. für das Softwareprogramm A.P. mit Programmcodes zu verbreiten, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www. b..de“ ermöglichen, wie dies in Anlage AS 18 versucht wurde.
II. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Die Antragsgegnerin wendet sich gegen eine einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.10.2015, die die Antragstellerin gegen sie erwirkt hat.
- 2
Die Antragstellerin betreibt unter www. b..de das Online-Angebot der „B.“-Zeitung.
- 3
Die Antragsgegnerin ist Anbieterin der kostenlosen Software „A.B. P.“, eines Zusatzprogramms für mobile und Desktop-Browser, das dem Blockieren von Werbung beim Betrachten von Internetseiten dient. Die Software verhindert in Verbindung mit Filterlisten (sog. „Blacklists“), insbesondere der E.L., das Laden von Werbung von Werbeservern (sog Ad-Server). Unternehmen können sich bei der Antragsgegnerin außerdem kostenpflichtig auf eine von dieser geführten „Whitelist“ setzen lassen und anschließend von der Antragsgegnerin akzeptierte Werbung im Internet schalten, ohne von der Software der Antragsgegnerin blockiert zu werden.
- 4
Bei der Filterliste E.L. handelt es sich um eine kostenlos im Internet verfügbare Filterliste, die im Jahr 2005 als „Creative Common Project“ gegründet und speziell für die A.- und A.P.-Software der Antragsgegnerin entwickelt wurde (Anlage AS 26). Die E.L. wird von der Antragsgegnerin gehostet und ist zugleich die „Top-Empfehlung“ des A.P.-Programms der Antragsgegnerin (Anlage AS 26). Die jeweils aktuellste Version der E.L. wird beim Herunterladen der Software der Antragsgegnerin automatisch mitinstalliert und im Falle von Änderungen bei den Nutzern der Software fortlaufend automatisch aktualisiert.
- 5
Die Antragsgegnerin betreibt auf ihrer Internetseite http:// a.p..org zusätzlich ein Forum, das der Unterstützung von A.B. P.-Nutzern dient. Administrator des Forums ist der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, W. P.. Von der Antragsgegnerin eingesetzte Moderatoren des Forums sind unter anderem ihr Mitarbeiter A. K., alias „M.“, der bei der Antragsgegnerin zum Informatikkaufmann ausgebildet wird, und der Forennutzer „m.“ (vgl. Anlage AS 21: „Board Index - The Team“). „M.“ wird in dem Board Index der Antragsgegnerin zusätzlich als deren „ABP filter list maintainer“ bezeichnet (Anlage AS 21). „m.“ moderiert insbesondere das Unterforum „F. f. A.P.“, wo er überwiegend den „last post“ verfasst (Anlage AS 23). Er ist ausweislich der als Anlage AS 22 eingereichten Übersicht der Forenbeiträge mit über 14.000 Posts das mit Abstand aktivste Teammitglied der Moderatoren.
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Parallel zu dem Forum betreibt die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite „a.p..org“ einen Blog, in dem der Geschäftsführer der Antragsgegnerin unter anderem die jeweiligen Autoren der E.L. bekanntgibt (vgl. AS 29, 31), denen von der Antragsgegnerin als Hosterin der E.L. Schreibrechte eingeräumt werden. 2010 teilte der Geschäftsführer der Antragsgegnerin mit, dass „M.“, der jetzige Mitarbeiter der Antragsgegnerin, Autor der E.L. geworden sei (Anlage AS 31). Dieser ist seit 2011 Hauptautor der E.L. D. (Anlage AS 34).
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Die Antragstellerin versuchte in der Vergangenheit, der Antragsgegnerin die Verbreitung der Werbeblocker-Software gerichtlich zu untersagen. Die auf Wettbewerbsrecht gestützten Anträge wurden von den befassten Gerichten unter anderem mit dem Argument zurückgewiesen, der Antragstellerin stehe es frei, Nutzern von Werbeblockern den Zugang auf ihre Webseite zu verweigern. Auf die - nicht rechtskräftigen - Urteile des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2015 (Az. 416 HKO 159/14, juris, Tz 49), des Landgerichts München vom 27.05.2015 (Az. 37 O 11673/14, juris, Tz. 207) sowie den Hinweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 10.03.2015 (Az. 33 O 132/14, Anlage AS 10) wird verwiesen.
- 8
Die Antragstellerin entwickelte anschließend einen Programmcode, der bei jedem Abruf der Internetseite b..de überprüft, ob der Browser des Nutzers eine A.-Software verwendet, mit der Folge, dass die Skripte zur Ausspielung von Werbung von den A.-Servern auf der Internetseite der Antragstellerin blockiert werden. Ist dies der Fall, wird der Nutzer durch den Programmcode auf eine andere Internetseite umgeleitet, auf der er vor die Wahl gestellt wird, seinen A.er zu deaktivieren (mit der Folge eines uneingeschränkten Zugangs zu der Internetseite der Antragstellerin) oder ein Bezahl-Abonnement abzuschließen und die Internetseite nahezu werbefrei zu nutzen. Parallel dazu unterbindet die Antragstellerin die Nutzung ihrer Seite mit deaktiviertem J.S. (sog. „N.-S.“-Erweiterung). Die J.S.-Sperre ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens. Das A.er-Programm der Antragstellerin wurde am 13.10.2015 aktiviert.
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Am 13.10.2015 um 10:08 Uhr wurde die E.L. D. durch „M.“, den Mitarbeiter der Antragsgegnerin A. K., um drei neue - jedoch nicht funktionierende - Filterbefehle zur Umgehung der A.er-Sperre der Antragstellerin ergänzt. Diese wurden eine Stunde später wieder gelöscht (Anlage AS 18).
- 10
Um 11:18 Uhr am 13.10.2015 eröffnete der Nutzer „w.“ in dem Forum der Antragsgegnerin auf der Internetseite http:// a.p..org einen neuen Thread mit der Überschrift „b..de a. d. u.“ und bat um Hilfe, um die A.-Sperre für die Seite b..de wieder nutzen zu können. Darauf antwortete eine Stunde später der Moderator „m.“ des Forums und veröffentlichte zwei neue Filterbefehle für die E.L. (Anlage AS 11). Das Funktionieren dieser Codes zur Umgehung der Sperre wurde von dem Nutzer „w.“ umgehend bestätigt („works great! tyvm“, Anlage AS11) und ist auch unstreitig. Am 14. Oktober 2015 um 13:54 Uhr veröffentlichte der Moderator „m.“ in demselben Thread einen weiteren 12-zeiligen Code für die E.L. und verwies durch einen Hyperlink auf weitere Codes in dem E.L.-Forum „f.. l..us“ (Seite 6 der Anlage AS 11). Auch das Funktionieren dieses Codes in Verbindung mit der E.L. und dem Programm der Antragsgegnerin zur Umgehung der A.er-Sperre der Antragstellerin ist unstreitig.
- 11
Mit Schreiben vom 15.10.2015 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin den Direktlink zu dem Thread „b..de a. d. u.“ im Forum der Antragsgegnerin und den Direktlink zum Thread im f.. l..us mit, auf den der Moderator „m.“ im Forum der Antragsgegnerin verwiesen hatte und verlangte unter Fristsetzung bis zum 16.10.2015, 13.00 Uhr, die Löschung „der o.g. Foren“ sowie die Abgabe einer Erklärung, „dass die gelöschten Inhalte oder andere Inhalte, die Codes zur Umgehung der B.- p. verbreiten, auch zukünftig nicht in den von Ihnen betriebenen oder gehosteten Foren abrufbar sein werden“ und „dass Codes zur Umgehung der B.- p. in keine der von Ihnen gehosteten Filterlisten für A. aufgenommen werden“ (Anlage AS 16).
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Die Antragsgegnerin bat daraufhin mit Schreiben vom 16.10.2015 um eine genauere Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung und verwies darauf, dass sie nicht Hosterin des „f.. l..us“ sei (Anlage AS 17). Der Thread „b..de a. d. u.“ im Forum der Antragsgegnerin wurde zunächst weder gelöscht noch gesperrt. Weitere Ergänzungen erfolgten am 28.10.2015. Diese sind Gegenstand eines Ordnungsmittelverfahrens.
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Auf Antrag der Antragstellerin vom 20.10.2015 hat die Kammer mit Beschluss vom 22.10.2015 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zur Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten,
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1. a) im Forum ihrer Internetseite „A..org“ Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www. b..de“ ermöglichen sollen, wie dies im Forum „b..de a. d. u.“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 geschehen ist;
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b) im Forum ihrer Internetseite „A..org“ Links zu Programmcodes zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www. b..de“ ermöglichen sollen, wie dies im Forum „b..de a. d. u.“ gemäß der diesem Beschluss beigefügten Anlage AS 11 durch den Link auf das Forum http:// f.. l..us/v.. geschehen ist;
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c) Filterlisten für das Softwareprogramm A.P. mit Programmcodes zu verbreiten, die eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Webseite „www. b..de“ ermöglichen.
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Hiergegen wehrt sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 11.11.2015.
- 18
Die Antragstellerin trägt vor, bei ihrem Programm handele es sich um eine wirksame technische Sperre. Sie greife ein, sobald der Browser eines Nutzers das auf einer Html-Datei basierende Grundgerüst der Seite und damit zugleich ihre in J.-S. geschriebene A.-Erkennung lade. Der Ladevorgang der J.-S.-Komponenten erfolge vor dem Laden des eigentlichen Seiteninhalts der Hauptseite und führe - soweit ein A.er eingesetzt werde - zu einem Abbruch des Ladevorgangs und Umleiten des Nutzers, bevor die Seiteninhalte angezeigt werden würden. Lediglich bei schnellen Internetverbindungen würden erste Inhalte der Seite parallel zum Sperrprogramm heruntergeladen werden, bevor die weitere Verbindung gestoppt werde. Hierbei handle es sich jedoch nur um Bruchteile des Seiteninhalts (vgl. eidesstattliche Versicherung des COO der Antragstellerin - Anlage AS 52 -, Screenshots Bl. 108-111 dA). Das Sperrprogramm greife bereits ein, wenn der Arbeitsspeicher des Betriebssystems mit dem Ladevorgang beginne. Eine vollständige Vervielfältigung des Seiteninhalts im Betriebssystem finde nicht statt (Anlagen AS 60ff). Eine Umgehung dieser Sperre sei nur mit sehr guten J.S.-Kenntnissen möglich, insbesondere da die für die A.er-Erkennung verantwortlichen Scripte schwer lesbar gemacht worden seien (auf 14.000 Zeilen „obfuskiert“, Bl. 114 dA). Einem durchschnittlichen Internetnutzer sei bereits das Auslesen dieses Codes nicht möglich, ebenso wenig wie das anschließend notwendige Entwickeln von Filterregeln und das Eintragen dieser Filterbefehle in die Filterliste seines A.ers. Der durchschnittliche Nutzer verändere ohnehin die Filterbefehle nicht, sondern belasse es bei der Standardeinstellung des A.ers, darauf weise die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit ihrem Whitelist-Angebot selbst hin (Anlage AS 53), und dies ergebe sich auch aus zahlreichen Nutzerkommentaren (Anlage AS 54, AS 56). Deutsche Nutzer hätten das zusätzliche Problem, dass die Bedienungsanleitungen hierzu in Englisch verfasst seien (Anlage AS 55).
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Die Antragstellerin ist der Meinung, der Antragsgegnerin seien die von dem Moderator „m.“ in ihrem Forum eingestellten Codes zur Umgehung des Sperrprogramms als eigene Handlung zuzurechnen. Dieser habe seine Stellung als Moderator durch die Antragsgegnerin als Organisationsverantwortliche erlangt. Ihre Einflussmöglichkeit auf „m.“ ergebe sich daraus, dass sie seine Einträge und ihn selbst jederzeit aus dem Forum, zumindest aus dem Team der Moderatoren, entfernen könne.
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Unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr hafte die Antragsgegnerin ferner für die konkret drohende Gefahr von Ergänzungen der E.L. D. um neue Filterregeln zur Umgehung der A.-Sperre der Antragstellerin. Die Perfektionierung der Filterlisten sei ein erklärtes unternehmerisches Ziel der Antragsgegnerin (Anlage AS 25). Die E.L. sei seit jeher Bestandteil des A.P.-Projekts (Anlage AS 26). Sie stehe seit Beginn unter der Kontrolle des Geschäftsführers der Antragsgegnerin. Dieser werde bei der Bearbeitung der Filterlisten zwar von anderen Personen unterstützt, die Autoren würden aber nach dem von ihm vorgegebenen Regeln und auf der Basis seiner Ideen bzw. konkreten Änderungsvorschlägen für die E.L. (Anlage AS 37) arbeiten, was sich auch daraus ergebe, dass er 2009 den Nachfolger des Gründers der E.L. bestimmt habe (Anlage AS 27) und einen Leitfaden für neue Filterlisten-Autoren plane (Anlage AS 30). Die Softwarearchitektur des A.P.-Projekts einschließlich der E.L. stamme von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin, er organisiere die E.L. zusammen mit der Software der Antragsgegnerin und allen anderen unternehmensbezogenen Dateien in einem einheitlichen Dateiverwaltungssystem (Anlage AS 39) und trage bis heute die Verantwortung für die technische Integration der E.L. in die Software A.P. (Anlagenkonvolut AS 35). Er ernenne jeweils die Hauptautoren und weitere Mitarbeiter der E.L., die er in seinem Blog anschließend bekannt gebe (Anlagen AS 28, 31, 32). Er betrachte den auf seinen Servern gehosteten Quellcode der E.L. als sein Eigentum (Anlage AS 36). Der Mitarbeiter K. der Antragsgegnerin, der die E.L. am 13.10.2015 um nicht funktionierende Codes zur Umgehung der A.-Erkennungssoftware der Antragstellerin ergänzt hatte, sei bei der Antragsgegnerin ausweislich ihres „Board Index“ (Anlage AS 21) „für die Pflege der E.L. zuständig“ (S. 3 des Schriftsatzes vom 21.10.2015, Bl. 25 dA). Die Pflege der täglich zu aktualisierenden E.L. und die Betreuung der dazugehörigen Foren stelle den Kern seiner dienstlichen Tätigkeit dar. Dies ergebe sich auch daraus, dass er über 90% der Forenanfragen zur E.L. innerhalb der Kernarbeitszeit von 8:00 bis 18:00 Uhr beantworte (Anlagen AS 47 und 48) und Änderungen der E.L. zu über 90 % innerhalb der regulären Kernarbeitszeit erledige (Anlage AS 49). Die als Anlage AG3 eingereichte Kommunikation zwischen ihm und „m.“ bestätige, dass Herr K. auch nach außen für die Antragsgegnerin als deren Repräsentant im Zusammenhang mit der E.L. auftrete.
- 21
Jedenfalls hafte die Antragsgegnerin als Störerin, da sie trotz hinreichend konkreter Abmahnung die Einträge nicht entfernt habe.
- 22
Die Antragstellerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.10.2015 mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es anstelle des Wortes „Filterlisten“ heißen muss „E.L. G.“, sowie mit der weiteren Maßgabe, dass hinter „ermöglichen“ ergänzt wird „wie dies in Anlage AS 18 geschehen ist“.
- 24
Die Antragsgegnerin beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 22.10.2015 aufzuheben und den ihrem Erlass zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen.
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Die Antragsgegnerin ist der Meinung, der Verbotstenor der einstweiligen Verfügung sei zu weit, weil er auch in die Zukunft wirke, ohne dass sicher sei, dass die Internetseite b..de tatsächlich urheberrechtlich geschützte Inhalte zeige. Zudem verbiete er seinem Wortlaut nach („ermöglichen sollen“) bereits die bloße - möglicherweise untaugliche - Umgehungsabsicht, nicht die tatsächliche Umgehung.
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Sie ist weiter der Auffassung, § 95a UrhG sei vorliegend nicht anwendbar, da die streitgegenständlichen Filterregeln isoliert keine Sperrwirkung entfalteten, sondern nur in Verbindung mit der Filterliste E.L. und dem Programm der Antragsgegnerin. Diese wiederum würden auch einem erlaubten Zweck dienen, nämlich dem Blockieren von Werbung, und damit nach der Nintendo-Rechtsprechung des EuGH zum „Dual Use“ nicht unter Art. 6 der Info-Richtlinie und damit auch nicht unter § 95a UrhG fallen.
- 28
Die Antragsgegnerin trägt weiter vor, es handele sich bei dem Programm der Antragstellerin um keine wirksame technische Maßnahme. Ausweislich des von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen a. C. (Anlage AG 9) könne die Sperre mit wenig Aufwand umgangen werden, weil die Filterregeln über eine Googlesuche leicht recherchiert werden könnten und ihre Aufnahme in die Filterliste und den Werbeblocker für einen Internet-affinen Benutzer keine technische Herausforderung darstellen würden (S. 13 ff. des Gutachtens des Sachverständigen a. C., Anlage AG 9, S. 12, 22 des Ergänzungsgutachtens, Anlage AG 14). Die aus nur wenigen Zeichen bestehenden Filterregeln seien zudem im Vergleich zu üblichen Computerprogrammen von ihrem Inhalt her trivial und in kurzer Zeit formuliert (S. 13 der Anlage AG 9). Der „obfuskierte“ Programmcode könne mit Hilfe frei zugänglicher Webseiten und Editoren mittels eines einfachen Mausklicks wieder lesbar gemacht werden (Seite 17 ff. der Anlage AG 14).
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Das Sperrprogramm unterbinde zudem keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung. Der bloße Werkgenuss sei kein urheberrechtlich relevantes Verhalten. Eine Vervielfältigung des Seiteninhalts im Arbeitsspeicher des Nutzers werde ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen durch das Sperrprogramm nicht unterbunden (S. 15 Anlage AG 9). Vor dem Eingreifen des Sperrprogramms würden bereits alle angeforderten Elemente im Arbeitsspeicher des Betriebssystems vollständig gespeichert werden. Das Programm der Antragstellerin verhindere lediglich, dass diese Elemente in den Arbeitsspeicher des Browsers verschoben werden (Bl. 139 dA; Ergänzungsgutachten des Sachverständigen a. C., Seite 5 und 22, Anlage AG 14). Unabhängig davon sei eine Vervielfältigung im Speicher des Nutzers von § 44a UrhG gedeckt.
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Sie, die Antragsgegnerin, sei zudem weder für die von „m.“ in ihrem Forum veröffentlichten Filterregeln, noch für Ergänzungen der E.L. G. durch deren Hauptautor „M.“ verantwortlich. „m.“ werde von der Antragsgegnerin weder angewiesen, noch kontrolliert, noch handele es sich um ihren Mitarbeiter. Er sei ein unabhängiges Mitglied der E.L.- C.. Seine Ernennung zum Moderator beruhe allein darauf, dass es sich um einen besonders engagierten Nutzer des Forums gehandelt habe. Dass sie keinen Einfluss auf „m.“ nehmen könne, ergebe sich auch aus seiner Reaktion auf die Aufforderung von „M.“, die einstweilige Verfügung zu akzeptieren (Anlage AG 3). Auch „M.“ habe die (untauglichen) Änderungen der E.L. nicht im Auftrag der Antragsgegnerin durchgeführt. Die E.L. sei kein unternehmerisches Ziel der Antragsgegnerin, sondern beruhe allein auf der Arbeit der nicht mit der Antragsgegnerin verbundenen E.L.- C.. Gerade die Existenz der von der Antragsgegnerin gepflegten Whitelist zeige, dass sie auf die inhaltliche Gestaltung der E.L. tatsächlich keinen Einfluss nehme. Die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen würden dem nicht entgegenstehen, sondern lediglich belegen, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin - wie von ihr zugestanden - eine rein technisch unterstützende, jedoch keine inhaltliche Verantwortung für die E.L. trage. Insoweit sei zutreffend, dass er den technischen Standard für die E.L. entwickelt und diesen in der Folge gelegentlich angepasst habe, zum Beispiel hinsichtlich Servername, Versionskontrollprogramm oder Dateiverwaltungssystem, dass er die E.L. hoste und der Community die Bearbeitung sowie den Download ermögliche und in seinem Blog verkünde, welchen Community-Mitglieder Schreibrechte eingeräumt worden seien (Seite 3 des Schriftsatzes vom 30.11.2015, Bl. 130 dA). Die Autoren der E.L. würden jedoch allein von der Community und nicht von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin bestimmt werden. Er teile in seinem Blog lediglich das Ergebnis der Community-Entscheidung mit. Die Ernennung des Nachfolgers des Gründers der E.L. sei aus persönlichen Gründen erfolgt und die einzige Ausnahme gewesen (eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, Anlage AG 13). Der in Anlage AS 30 in Bezug genommene Leitfaden ihres Geschäftsführers sei nicht für die E.L. gedacht gewesen, sondern habe eine generelle Hilfestellung zur Entwicklung neuer Filterlisten darstellen sollen (eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, Anlage AG 13). Abweichendes ergebe sich auch nicht aus dem aus Anlage AS 37 ersichtlichen Forenbeitrag des Geschäftsführers der Antragsgegnerin. Die darin angesprochene Behebung eines Fehlers der E.L. durch die Antragsgegnerin sei allein technischer Natur gewesen. Die anschließend von dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin gegebene und von „M.“ ausgeführte Empfehlung, das fehlerbereinigte Skript in das E.L.-Repository aufzunehmen, zeige, dass ihm insoweit kein Weisungs- sondern nur ein Vorschlagsrecht zustehe. „M.“ sei bereits vor Beginn seiner Ausbildung bei der Antragsgegnerin Autor der E.L.- C. gewesen. Es handele sich um eine rein private Tätigkeit. Die Antragsgegnerin weise ihn diesbezüglich weder an, noch kontrolliere sie ihn. Soweit er Foren- und Filterlisteneinträge während seiner Arbeitszeit, die lediglich 3 Tage die Woche betrage, vorgenommen habe, stehe dies einer privaten Tätigkeit nicht entgegen, da er seine Arbeitszeiten flexibel gestalten könne und die Antragsgegnerin keine Einwände habe, wenn er sich an Arbeitstagen zwischendurch um private Angelegenheiten kümmere (eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin, Anlage AG 13). Der hierfür erforderliche Aufwand sei überschaubar, er betrage durchschnittlich weniger als 5 Minuten je Arbeitstag.
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Eine Störerhaftung der Antragsgegnerin sei ausgeschlossen, weil die Abmahnung der Antragstellerin nicht hinreichend konkret gewesen und mit einer zu kurzen Frist bemessen sei.
- 32
Im Übrigen fehle es am Vorliegen eines Verfügungsgrundes, da die Antragstellerin in ihrer Abmahnung (Anlage AS 16) als Fristende 13:00 Uhr angegeben und damit eine nach Stunden bemessene Frist gesetzt habe. Indem sie dennoch nach Fristablauf eine taggleiche Einleitung der gerichtlichen Maßnahmen versäumt und den Verfügungsantrag erst fünf Tage nach Fristablauf gestellt habe, habe sie sich nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg (WRP 2007, 811) dringlichkeitsschädlich verhalten.
- 33
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 2.12.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der zulässige Antrag ist nach mündlicher Verhandlung mit den aus dem Tenor ersichtlichen Maßgaben zu bestätigen. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin die bereits mit Beschluss vom 22.10.2015 tenorierten, aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 a Abs. 3 UrhG, 1004 BGB folgenden Verbotsansprüche vollumfänglich zu.
A.
- 35
Der Verbotstenor in seiner jetzigen Fassung entspricht inhaltlich dem Verbotstenor aus dem Beschluss vom 22.10.2015 (siehe I. und II.) und ist nicht zu weit gefasst (siehe III.).
I.
- 36
Die Maßgabebestätigung zu Ziffer 1a) und 1b) des Beschlusses vom 22.10.2015 dient der Klarstellung, dass mit dem Tenor der Verbotsverfügung vom 22.10.2015 nur solche Programmcodes / Filterbefehle untersagt wurden, die tatsächlich geeignet sind, das Sperrprogramm der Antragstellerin zu umgehen. Soweit es in der ursprünglichen Beschlussfassung unter Ziffer 1a) und b) hieß, der Antragsgegnerin werde die Verbreitung von Programmcodes untersagt, die in Verbindung mit dem Programm der Antragsgegnerin eine Umgehung der Softwareverschlüsselung der Antragstellerin ermöglichen sollen, handelte es sich um eine sprachliche Ungenauigkeit. Sie diente der Erfassung des subjektiven Tatbestandsmerkmals des § 95a Abs. 1 2. HS UrhG („… soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.“). Bei der von der Antragstellerin angegriffenen Verletzungshandlung des Moderators „m.“ handelte es sich, wie sich aus der Antragsschrift ergibt und unstreitig ist, um wirksame Blockierbefehle. Unwirksame Blockierbefehle, die in dem Forum der Antragsgegnerin möglicherweise ebenfalls diskutiert werden, sind und waren nicht Gegenstand des Antrags zu Ziffer 1a) und 1b) des Verfügungsverfahrens.
II.
- 37
Die weitere Maßgabebestätigung zu Ziffer 1c) erfolgte zur Klarstellung der konkreten Verletzungshandlung, auf die die Antragstellerin bereits in ihrem Verfügungsantrag abgestellt hatte. Anknüpfungspunkt für die Untersagungsverfügung zu Ziffer 1c) war die Erstbegehungsgefahr zur Umgehung der A.er-Sperre, die sich aus der Ergänzung der E.L. G. durch „M.“ um untaugliche Filterlistenbefehle ergab. Hierauf und auf die Anlage AS 18 hatte die Antragstellerin bereits in ihrem Verfügungsantrag Bezug genommen. Streitgegenständlich war mithin von Anfang an allein die Ergänzung von Filterlistenbefehlen in der E.L. G., nicht in anderen frei verfügbaren Filterlisten.
III.
- 38
Der Verbotstenor ist nicht zu weit gefasst. Soweit die Antragsgegnerin beanstandet, dass er in die Zukunft wirke, ohne dass gesichert sei, dass sich in der Zukunft urheberrechtlich geschützte Inhalte auf der Internetseite B..de befinden würden, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Das Verbot erfasst die Internetseite der online-Zeitung B..de. Hierauf befinden sich - ebenso wie in der Printausgabe - neben zum Teil recht kurzen, zum Teil längeren Texten vor allen Dingen Fotos. Letztere sind urheberrechtlich mindestens als Lichtbilder im Sinne des § 72 UrhG geschützt. Angesichts der bei Sprachwerken geltenden „kleinen Münze “ ist zusätzlich davon auszugehen, dass sich in dem online-Angebot der B.-Zeitung zumindest zu einem gewissen Teil auch Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG befinden. Ob sich daneben auch gemeinfreie Werke im Angebot der Antragstellerin befinden, ist für das Umgehungsverbot unerheblich. Auch wenn durch das Verbot gleichzeitig der Zugang zu gemeinfreien Werken unterbunden wird, bleibt es aufgrund des gesetzgeberischen Ziels, einen möglichst umfassenden Schutz zu gewährleisten, trotzdem bei dem Verbot (vgl. Schricker/Loewenheim/Götting, UrhR, 4. Aufl., § 95a Rn. 5; Dreier/Schulze/Specht, UrhR, 5. Aufl., § 95a Rn. 9; Wandtke/Bullinger/Ohst, UrhR, 4. Aufl., § 95a Rn. 52). Eine Ausnahme ist allenfalls dann gegeben, wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers anzunehmen ist, etwa wenn die Einrichtung von Schutzmechanismen allein zum Zwecke der Marktzugangsbeschränkung erfolgt oder um auf diese Weise nachgelagerte Produktumsätze zu monopolisieren (BT Drucksache 15/38 S. 26; Dreier/Schulze/Specht, a.a.O. § 95a Rn. 9 m.w.N.; Wandtke/Bullinger/Ohst, UrhR, 4. Aufl., § 95a Rn. 52). Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
B.
- 39
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 95a UrhG, 1004 BGB und nicht aus § 97 Abs. 1 UrhG. Ein Verstoß gegen § 95 a Abs. 3 UrhG verletzt weder das Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht i.S.d. § 97 Abs. 1 UrhG. Der BGH hat hierzu in der Entscheidung „Videospiel-Konsolen II“ (GRUR 2015, 672 Tz 68) folgendes ausgeführt:
- 40
„Bei der Bestimmung des § 95 a III UrhG handelt es sich zwar um ein Schutzgesetz iSd § 823 II 1 BGB zu Gunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 14-16 = NJW 2008, 3565 - Clone-CD). Die Regelung begründet jedoch weder ein Urheberrecht noch ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht dieser Rechtsinhaber (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrheberR, 3. Aufl., § 95 a UrhG Rn. 43; Czychowski in Fromm/Nordemann, § 95 a UrhG Rn. 52; Lindhorst in Möhring/Nicolini, UrheberR, 3. Aufl., § 95 a UrhG Rn. 23.1.; Schmidl/Lickleder in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, UrheberR, MedienR, 3. Aufl., § 95 a UrhG Rn. 34; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 321 [323]; aA Wandtke/Ohst in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 95 a UrhG Rn. 88 u. 90; Götting in Schricker/Loewenheim, UrheberR, § 95 a UrhG Rn. 40; Dreier in Dreier/Schulze, § 97 Rn. 5; Peukert in Loewenheim, HdB d. Urheberrechts, 2. Aufl., § 82 Rn. 6; Arnold/Timmann, MMR 2008, 286 [288 f.]; offengelassen in BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 12 = NJW 2008, 3565 - Clone-CD, mwN zu beiden Ansichten). Zu den anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten iSv §§ 97 I 1, 98 I 1 UrhG zählen nur absolute Rechte (BT-Drs. IV/270, 103; Wild in Schricker/Loewenheim, § 97 UrhG Rn. 3; J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, § 97 UrhG Rn. 8; Dreier in Dreier/Schulze, § 97 Rn. 3; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, § 97 UrhG Rn. 4; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 97 Rn. 1; Reber in Möhring/Nicolini, § 97 UrhG Rn. 2). Die Bestimmung des § 95 a UrhG schafft jedoch kein absolutes Recht, sondern regelt lediglich Verhaltenspflichten, die unmittelbar dem Schutz technischer Maßnahmen und mittelbar dem Schutz der durch diese technischen Maßnahmen urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen dienen.“
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Wer gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstößt kann daher vom Rechtsinhaber bei Wiederholungsgefahr gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR 2015, 672 Tz. 39 - Video-Spielekonsolen II; BGH, GRUR 2013, 1035 Rn. 11 - Videospiel-Konsolen I). Dabei begründet eine Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 14-16 = NJW 2008, 3565 - Clone-CD).
I.
- 42
Die von dem Moderator „m.“ im Forum der Antragsgegnerin auf der Internetseite a.p..org in dem Thread „b..de a. d. u.“ am 13.10.2015 und 14.10.2015 eingestellten Filterregeln für die E.L. (Verbotstenor zu 1a) und das Einstellen von Links zu entsprechenden Programmcodes durch „m.“ in denselben Thread (Verbotstenor zu 1b) fallen in den Anwendungsbereich des § 95a UrhG und begründen eine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des „zu eigen machens“. Die Haftung der Antragsgegnerin für die von „m.“ begangenen Rechtsverletzungen folgt darüber hinaus aus § 831 Abs. 1 S.1 BGB und §§ 823 Abs. 1, 31 BGB.
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1. Bei der A.er-Sperre der Antragstellerin handelt sich um eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG. Die Wirksamkeit eines technischen Sicherungssystems setzt nicht voraus, dass es überhaupt nicht umgehbar wäre. Anderenfalls gäbe es für § 95a UrhG keinen Anwendungsbereich. Maßgeblich ist vielmehr, wie schwierig es für einen potentiellen Verletzer ist, ein Werk trotz der technischen Schutzmaßnahmen und ohne vom Rechtsinhaber, der diese Maßnahmen anwendet, die Mittel zur Umgehung erhalten zu haben, zu verwerten (OLG Hamburg, Urteil vom 20. 2.2008, 5 U 68/07, CR 2010, 125, 127 - Session-ID). Dabei ist auf die Situation eines durchschnittlichen Benutzers abzustellen, der durch die technischen Schutzmechanismen von Verletzungen des Urheberrechts abgehalten werden kann, und nicht auf den mehr oder weniger versierten „Hacker” (vgl. BGH GRUR 2011, 513 - AnyDVD; OLG Hamburg, Urteil vom 24. 6. 2009 - 5 U 165/08, GRUR-RR 2010, 153, 154 - FTA-Receiver, OLG München, Urteil vom 23.10.2008, 29 U 5696/07 - Heise online, Schricker/Loewenheim/Götting, § 95a Rn. 22, Dreier/Schulze/Specht, § 95a Rn. 16, jew. m.w.N.). Dem durchschnittlichen Nutzer ist es - wie die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen kann, da sie selbst zum Kreis der durchschnittlichen Internetnutzer gehört - nicht möglich, die A.er-Sperre der Antragstellerin zu umgehen. Eine solche Umgehung erfordert zunächst das Auslesen des „obfuskierten“, d.h. schwer lesbar gemachten, J.S.-Sperrcodes der Antragstellerin, anschließend das Definieren neuer Filterregeln für den eingesetzten A.er in der Sprache J.S. und schließlich die Hinzufügung dieser Regeln in die E.L.. Hierzu ist ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht in der Lage. Dieser scheitert in der Regel schon daran, dass er weder den Code von Internetseiten lesen kann - selbst wenn dieser nicht obfuskiert wurde -, noch den Code der von ihm verwendeten Programme wie z.B. der A.P. Software, weil ihm die Sprache J.S. im Allgemeinen nicht geläufig ist. Ihm sind daher auch die Regeln zum Definieren neuer Filterregeln in der Sprache J.S. unbekannt. Die Antragsgegnerin weist insoweit auf ihrer Internetseite - zwar im Zusammenhang mit der Whitelist aber dennoch bezogen auf den allgemeinen Internetnutzer - selbst darauf hin, dass nur ein geringer Teil der Internetnutzer überhaupt Codes der von ihnen verwendeten Programme verändert (Anlage AS 53). Dies beruht nach Überzeugung der Kammer nicht auf bloßer Bequemlichkeit der Nutzer, sondern auf tatsächlichem Unvermögen.
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Das von der Antragsgegnerin eingeholte Privatgutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen a. C. (Anlage AG 9) und dessen Ergänzungsgutachten (Anlage AG 14) steht dem nicht entgegen, sondern bestätigt dies im Ergebnis. Der Sachverständige beschreibt die zur Umgehung der Sperre erforderlichen Schritte in seinem Gutachten wie folgt: „Suche nach Objekten auf der geladenen Seite von b..de, die mit der Entdeckung von A.ern oder dem Laden der Sperrseite befasst sind. Eintrag dieser Objekte in eine Filterliste oder direkt als Einzelregel in den A.er.“ (Seite 13 Anlage AG 9). Er gelangt anschließend zu dem Schluss, dies könne - insbesondere unter Berücksichtigung der in verschiedenen Internet-Foren diskutierten und auch über Google auffindbaren Filterregeln - auch von Ungeübten durchgeführt werden (Seite 13 ff. Anlage AG 9), relativiert dies allerdings selbst in seinem Fazit und seiner Zusammenfassung dahingehend, die Sperre könne lediglich „von Personen mit entsprechendem Grundwissen durch Filterbefehle überwunden werden“ (S. 15 /16 Anlage AG 9). „Entsprechende Grundkenntnisse“ in der Sprache J.S. können bei dem durchschnittlichen Internetnutzer indes nicht vorausgesetzt werden. Die Einschätzung des Sachverständigen, die Filterregeln seien „von ihrem Inhalt her trivial und in kurzer Zeit formuliert“ (S. 13 Anlage AG 9) mag insoweit zwar für jemanden, der die S.-Programmierung kennt, richtig sein. Die von dem Gutachter als ein Beispiel für die Trivialität angeführte Filterregel ///, wodurch „alle Objekte der FAZ-Seite, die aus dem Ordner f6/ad kommen, blockiert (werden)“ (S. 13 Anlage AG 9) ist für den normalen Nutzer indes weder verständlich noch trivial.
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Soweit der Sachverständige in dem Ergänzungsgutachten (Anlage AG 14) Ausführungen dazu macht, wie die Sperre von einem „internet-affinen Benutzer ohne Kenntnisse von J.S. und ohne die Fähigkeit, den Code mittels Reverse-Engineering zu analysieren, mit etwas Nachdenken“ überwunden werden könne (S. 12 ff. der Anlage AG 14), bestätigt auch dies die Überzeugung der Kammer, dass ein durchschnittlicher Internetnutzer hierzu nicht in der Lage wäre. Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen müsste ein Nutzer ohne J.S.-Kenntnisse zunächst nach einer reduzierten Liste mit Filterregeln für den von dem Nutzer verwendeten A.er im Internet suchen, anschließend von seinem A. System „durch einen Klick auf das A.-Symbol“ anzeigen lassen, welche Elemente blockiert werden und daraufhin „Ausnahmeregeln für seinen A.er definieren“, die „mittels eines rechten Mausklicks automatisch generiert werden können“, um danach zu testen „ob ein Ausnahmefilter für alle Elemente gesetzt werden muss“ (vgl. S. 13-15 der Anlage AG 14). Die hierfür von dem Sachverständigen vorausgesetzte Internet-Affinität übersteigt ersichtlich das durchschnittliche Können eines Internetnutzers.
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2. Auch die weitere Voraussetzung des Umgehungsschutzes, wonach die technische Maßnahme dem Unterbinden urheberrechtlich relevanter Nutzungshandlungen dienen muss und nicht lediglich urheberrechtlich irrelevante Handlungen erfassen darf (Dreier/Schulze/Specht, § 95a Rn. 14; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, § 95a Rn. 43, vgl. auch EuGH, Urteil vom 23.1.2014 - C 355/12, MMR 2014, 401 Tz. 25 - Nintendo / PC Box SRL zu Art 6 der RL 2001/29/EG), um sie von nicht von § 95a UrhG erfassten Marktzugangsbeschränkungen abzugrenzen (BT-Drucks. 15/38 S. 16), ist vorliegend erfüllt. Denn die Sperre unterbindet zusätzlich zum bloßen Werkgenuss - dem Anschauen der Internetseite auf dem Bildschirm des Nutzers - auch die Vervielfältigung der auf der Internetseite „b..de“ vorhandenen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenstände im Arbeitsspeicher des Rechners des Nutzers. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vervielfältigung bereits unterbunden wird, bevor die Elemente der Internetseite vollständig in den Speicher des Betriebssystems des Nutzers kopiert werden (so die Antragstellerin unter Verweis auf die eidesstattliche Versicherung ihres COO, Anlage AS 52) oder erst dann, wenn die Elemente vom Speicher des Betriebssystems in einen anderen Teil des Arbeitsspeichers, den Browser-Cache, verschoben werden, mit der Folge, dass sie vom Browser anschließend nicht mehr angezeigt werden (so die Antragsgegnerin unter Berufung auf das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen a. C., S. 5/6 der Anlage AG 14). Denn auch wenn nur auf das „Verschieben der Elemente“ von einem Teil des Arbeitsspeichers (Betriebssystem) in den anderen Teil (Browser-Cache) abgestellt wird, verhindert das Programm der Antragstellerin damit jedenfalls die Erstellung einer Cachekopie, die für sich genommen bereits eine Vervielfältigungshandlung darstellt (vgl. EuGH, Urt. v. 5.6.2014 - C 360/13, GRUR 2014, 654, 655 - Public Relations Consultants Association Ltd (PRCA) / Newspaper Licensing Agency Ltd. (NLA)). Daneben unterbindet das Sperrprogramm der Antragstellerin die Erstellung einer Bildschirmkopie, die eine weitere Vervielfältigung des Werkes darstellt, da durch sie das Werk erstmals vorübergehend oder dauerhaft sichtbar gemacht wird, während es zuvor auf dem Arbeitsspeicher (noch unsichtbar) festgehalten wurde (vgl. EuGH Urteil vom 4.10.2011, C-403/08 und C-429/08, GRURInt 2011, 1063 Tz 159 - Football Association Premier League u.a., FAPL; Dreier/Schulze/Schulze, § 16 Rn. 7; a.A. Hoeren/Bilek CR 2011, 734, 740).
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Ob diese Vervielfältigungen gemäß § 44a UrhG als vorübergehende Vervielfältigungshandlungen ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung erlaubt wären (so die Antragsgegnerin unter Verweis u.a. auf EuGH, Urt. v. 5.6.2014 - C 360/13, GRUR 2014, 654 Tz. 63 - PRCA / NLA) oder wegen fehlenden Einverständnisses der Antragstellerin in die werbefreie Nutzung als nicht rechtmäßige und zudem wirtschaftlich eigenständige Nutzungen von § 44a UrhG nicht erfasst werden würden (so die Antragstellerin unter Verweis u.a. auf EuGH GRUR Int 2012, 336 Rz. 52-54 - Infopaq), kann dahinstehen. Der Begriff der unerlaubten Nutzungshandlungen knüpft insoweit an die Regelung der § 95a Abs. 1 und Abs. 2 UrhG an und meint Nutzungshandlungen, die nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bzw. seiner Genehmigung unterliegen und mithin tatbestandlich schon keine Nutzungshandlung darstellen, nicht jedoch solche Handlungen, die den Tatbestand einer dem Urheber vorbehaltenen Nutzungshandlung unterfallen, aber durch die Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG privilegiert sind (vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke/Ohst, § 95a Rn. 43; Schricker/Loewenheim/Götting, § 95a Rn. 3). Dies ergibt sich aus § 95b UrhG, der die Schrankenbestimmungen und deren Durchsetzung gegenüber technischen Maßnahmen gesondert berücksichtigt. Technischen Maßnahmen wird somit ein relativer Vorrang vor den Schranken des Urheberrechts eingeräumt (Schricker/Loewenheim/Götting, § 95a Rn. 3; Fromm/Nordemann/Czychowski, UrhG, 11. Aufl, § 95 a Rn. 35; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhR, 3. Aufl., § 95a Rn. 49; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhR, § 95a Rn. 3), so dass der Schutz technischer Maßnahmen in der Sache weiter reicht als die aus den Verwertungsrechten folgenden Befugnisse. Alle Handlungen, die nach § 95b UrhG nicht dem § 95a UrhG entzogen sind, unterfallen danach letzterem. Da die Regelung des § 44a UrhG in § 95b UrhG nicht aufgeführt ist, bleibt es beim Vorrang der technischen Schutzmaßnahme.
- 48
Zu einem anderen Ergebnis gelangt man auch nicht, wenn man § 44 a UrhG entsprechend der Regelung des Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2001/29/EG nicht als Beschränkung, sondern als Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht auffassen würde (so Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, UrhR, 3. Aufl., § 95a Rn. 49). Für die Regelung des § 95a UrhG ist diese terminologische Unterscheidung ohne Bedeutung. Denn die Regelung des § 95a UrhG greift in gleicher Weise wie in die durch Schrankenregelungen betroffenen Bereiche auch in den durch § 44a UrhG geregelten Ausnahmebereich ein (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer, a.a.O.). Für § 44a UrhG gilt insoweit nichts anderes als für die (anderen) Schrankenregelungen, die in § 95b UrhG nicht genannt sind.
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3. Die Veröffentlichung von Filterregeln zur Umgehung dieser technischen Maßnahme der Antragstellerin stellt eine verbotene Umgehungshandlung im Sinne des § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG dar. Danach ist unter anderem die Verbreitung von Erzeugnissen verboten, die hauptsächlich dazu entworfen werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern. Der Begriff des Erzeugnisses ist weit auszulegen und nicht auf körperliche Gegenstände beschränkt, so dass § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG auch die Verbreitung eines wie hier vorliegenden Umgehungscodes erfasst. Der hier in Rede stehende J.S.-Code ist allein dazu entworfen, den Schutzmechanismus der Antragstellerin zu umgehen. Dass die streitgegenständlichen Filterregeln nicht isoliert, sondern nur in Verbindung mit der E.L. und der A.- P.-Software der Antragsgegnerin zu der Umgehung geeignet sind, steht der Einordnung als Umgehungsmittel im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG nicht entgegen. Die Vorschrift, die ihrem Zweck nach Vorbereitungshandlungen erfassen will, erstreckt sich auch auf solche Teilbeiträge. Gleiches gilt für das Setzen von Links zu entsprechenden Filterregeln in dem Forum der Antragsgegnerin, wenn diese - wie der streitgegenständliche Link - als direkte Antwort auf die von dem Nutzer „w.“ in dem Thread „b..de a. d. u.“ gestellte Frage „Do you can help with some lines?“ auf Filterregeln im „f.. l..us“ mit dem Zusatz „see these filters“ verweisen (vgl. Anlage AS 11, S. 6). Derartige Links stellen keinen zulässigen redaktionellen Hinweis im Rahmen einer Berichterstattung dar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.10.2010, I ZR 191/08, GRUR 2011, 513 - AnyDVD), sondern dienen dem alleinigen Zweck, die A.ersperre der Antragsgegnerin zu umgehen.
- 50
§ 95a Abs. 3 UrhG ist - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - auch nicht auf gewerbliche Verbreitungshandlungen beschränkt (BGH GRUR 2008, 996 Rn. 20 - Clone-CD, Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 95a Rn. 60). Im Übrigen ist die Verbreitung des Umgehungsmittels unmittelbar der Antragsgegnerin als eigene zuzurechnen (siehe dazu unten 4.), so dass es sich ohnehin nicht um eine private Weitergabe im privaten Bereich handelt.
- 51
Für ein Eingreifen des § 95a UrhG kommt es ferner entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht darauf an, ob die E.L. und das Programm der Antragsgegnerin neben der Umgehung der Sperre der Antragstellerin auch den weiteren - nach Auffassung der Antragsgegnerin legitimen - Zweck verfolgen, unerwünschte Werbung zu blockieren. Gemäß § 95a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 UrhG fallen in den Anwendungsbereich des § 95a UrhG zwar nur solche Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile, die auf die Umgehung des Schutzes der wirksamen technischen Maßnahmen abzielen oder die, abgesehen von der Umgehung dieses Schutzes, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um diese Umgehung zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. auch EuGH, Urteil v. 23.1.2014 - C-355/12 = GRUR 2014, 255, 257 Tz. 35 - „Nintendo Unternehmen/PC Box ua“ zu Art. 6 Art. Abs. 2 EWG RL 2001/29). Dem steht ein möglicher legitimer Verwendungszweck der E.L. und des Programms der Antragsgegnerin jedoch nicht entgegen. Gegenstand des Verfügungsverfahrens und des tenorierten Verbotes sind allein Filterregeln zur Umgehung des Sperrprogramms, nicht das zur Nutzung der Filterregeln verwendete Trägermedium. Dieses wird vom Untersagungsverbot nicht umfasst. Die streitgegenständlichen Filterregeln haben den alleinigen Zweck der Umgehung der A.er-Sperre der Antragstellerin. Einen sog. „Dual Use“, d.h. einen legitimen weiteren wirtschaftlichen Zweck, können sie für sich nicht in Anspruch nehmen.
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4. Für die zur Umgehung des Schutzprogramms in das Forum der Antragsgegnerin durch „m.“ am 13.10.2015 und 14.10.2015 eingetragenen Filterregeln für die E.L. haftet die Antragsgegnerin als Täterin und nicht lediglich als Störerin. Die Beiträge von „m.“ sind der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des „zu eigen machens“ als eigene Beiträge zuzurechnen (dazu unter a.). Daneben ergibt sich eine Zurechenbarkeit der deliktischen Handlung von „m.“ auch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB (dazu unter b.) und §§ 823 Abs. 1, 31 BGB (dazu unter c.).
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a. Als Betreiberin des Forums a.p..org/forum haftet die Antragsgegnerin täterschaftlich nur für solche Einträge, deren Inhalt sie selbst eingestellt oder die sie sich „zu eigen gemacht“ hat. Eine generelle täterschaftliche Haftung für fremde Inhalte besteht aufgrund der Privilegierung von Forenbetreibern gem. §§ 7 Abs. 1, 10 TMG nicht. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Filterregeln zwar nicht selbst eingestellt. Es ist auch mittlerweile unstreitig, dass „m.“ - anders als noch bei Erlass der einstweiligen Verfügung am 22.10.2015 von der Kammer angenommen - kein Mitarbeiter der Antragsgegnerin ist, sondern lediglich ein besonders engagierter Nutzer des Forums, den die Antragsgegnerin aufgrund seiner Kenntnisse zum Moderator ernannt hat. Für die Einträge von „m.“ haftet die Antragsgegnerin jedoch täterschaftlich unter dem Gesichtspunkt des „zu eigen machens“. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH dann der Fall, wenn der Beitrag eines Nutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände als eigener erscheint, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind (BGH GRUR 2012, 571 Rn. 11 - RSS-Feed; BGH GRUR 2010 616, 618 - marions-kochbuch.de). Das Betreiben eines Forums und das Einbinden des Forums in den eigenen Internetauftritt genügt dabei für sich genommen noch nicht, um sich Inhalte zu eigen zu machen, denn daraus ergibt sich nicht, dass der Forenbetreiber sich mit jedem Beitrag auch inhaltlich identifizieren will (vgl. Hans. OLG, Urteil vom 4.11.2015, 5 U 52/12, S. 9 - Goldwäscher). Entscheidend für ein „zu eigen machen“ ist vorliegend jedoch, dass es sich bei den streitgegenständlichen Einträgen von „m.“ um Beiträge eines Moderators des Forums handelt, den die Antragsgegnerin selbst unter der Registerkarte „A. P. ·The Team“ als Mitglied ihres „Teams“ aufführt (Anlage AS 21) und dessen Beiträge mit dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in Einklang stehen:
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Als Moderator hat „m.“ die Möglichkeit und Aufgabe, Foreneinträge zu überprüfen. Die Antragsgegnerin nutzt „m.“, um Fragen der Nutzer zu ihrer Software zu beantworten. „m.“ moderiert, wie sich aus der Übersicht Anlage AS 22 ergibt, den überwiegenden Teil der Forenanfragen und befasst sich, wie aus Anlage AS 23 ersichtlich, zu einem erheblichen Umfang auch mit Filterregeln, insbesondere mit dem Unterforum „F. f. A. P.“ wo er unstreitig überwiegend den „last post“ verfasst hat, d.h. die für die Nutzeranfrage maßgebliche Antwort bzw. Filterregel gegeben hat, ohne dass sich die Antragsgegnerin hiergegen je gewandt hat. Die streitgegenständlichen Filterregeln von „m.“ zur Umgehung der A.-Sperre entsprachen dieser Moderatorentätigkeit. Dass auch die Nutzer des Forums davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin selbst hinter den Antworten ihrer Moderatoren und damit auch hinter „m.“ steht, ergibt sich zudem aus der Eröffnungsfrage „Do you can help with some lines?“ des Nutzers „w.“ in dem streitgegenständlichen Thread (vgl. Anlage AS 11). Dieser hat sich damit direkt an die Antragsgegnerin gewandt hat und nicht an generell alle Forenteilnehmer. Daraufhin hat „m.“ die streitgegenständlichen Inhalte gepostet. Dass diese Inhalte im Einklang mit dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin stehen, ergibt sich schon daraus, dass das derzeitige Software-Angebot der Antragsgegnerin auf die Existenz und laufende Aktualisierung der E.L. angewiesen ist. Die Antragsgegnerin verwendet die E.L. bei der Installation ihres Programmes durch einen Nutzer als „Top-Empfehlung“, die jeweils aktuellste Version der E.L. wird automatisch mitinstalliert und anschließend fortlaufend aktualisiert. Das Einstellen neuer Filterregeln für die E.L. in dem Forum der Antragsgegnerin erhöht damit nicht nur die Aktualität und Attraktivität der E.L., sondern zugleich der Software A.P. der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin profitiert damit unmittelbar von den Filterregelergänzungen ihres Moderators „m.“, den sie nach eigenem Vortrag aufgrund seiner Qualifikationen zum Moderator berufen hat. Entsprechend sind der Antragsgegnerin seine im Forum aufgrund von Nutzeranfragen gegebenen Filterregelempfehlungen auch als eigene Inhalte zuzurechnen.
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b. Daneben haftet die Antragsgegnerin für die Einträge von „m.“ - auch wenn die Inhaberhaftung nach § 99 UrhG wegen der Rechtsnatur des § 95a UrhG vorliegend nicht anwendbar ist - aus § 831 Abs. 1 S.1 BGB, da „m.“ als Verrichtungsgehilfe der Antragsgegnerin im Sinne des § 831 BGB handelte. Verrichtungsgehilfe ist, wer von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall steht und zudem eine gewisse Abhängigkeit besteht, eine Tätigkeit übertragen wurde. Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn aus § 831 BGB betrifft dabei grundsätzlich nur den Einsatz derjenigen Personen, die im Interesse des Geschäftsherrn tätig sind und deren Tätigkeit in erheblichem Umfang von dessen Weisungen abhängig ist. Hierfür genügt es, dass er die übertragene Tätigkeit in organisatorisch abhängiger Stellung leistet, der Geschäftsherr sie also nach den konkreten Bedingungen ihrer Erbringung faktisch jederzeit beschränken, untersagen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann; darauf ob und welches Rechtsverhältnis besteht, kommt es nicht an. Unerheblich ist ferner, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ebenso wenig kommt es darauf an, ob sie tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist, ob sie wirksam vereinbart wurde oder ob sie stillschweigend oder ausdrücklich übertragen wurde (vgl. zu allem Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., 2016, § 831 Rn. 5; BeckOK BGB/Spindler, BGB § 831 Rn. 10, jew. m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat „m.“ vorliegend eine Moderatorenrolle übertragen, die unter anderem die Beantwortung von Nutzerfragen im Zusammenhang mit „Filterregeln für A. P.“ beinhaltete, wie sich aus Anlage AS 23 ergibt. Die Beantwortung derartiger Anfragen umfasste - wie den Überschriften der einzelnen Anfragen aus Anlage AS 23 zu entnehmen ist - auch eine konkrete Hilfestellung, wenn das Programm der Antragsgegnerin mit den vorhandenen Filterregeln nicht mehr funktionierte. Innerhalb dieses ihm übertragenen Tätigkeitsbereiches ist „m.“ vorliegend tätig geworden. Anders als die Antragsgegnerin meint, handelte „m.“ dabei nicht losgelöst von einer Weisungsbefugnis der Antragsgegnerin. Der Antragsgegnerin war es jederzeit möglich, das Auftragsverhältnis rechtlich zu beenden und „m.“ seine Rolle als Moderator des Forums auch faktisch durch die Verweigerung von Moderatorenrechten zu entziehen oder als milderes Mittel - im Rahmen des Auftragsverhältnisses - Verhaltensmaßregeln im Zusammenhang mit der Beantwortung von Nutzeranfragen aufzuerlegen. Dass der Antragsgegnerin eine solche Einflussmöglichkeit grundsätzlich zustand, ergibt sich aus der von ihr selbst vorgelegten Anlage AG 3, einem Auszug aus einer Kommunikation zwischen „m.“ und ihrem Mitarbeiter K. (alias „M.“), der offenbar die Mitteilung voranging, dass die Antragsgegnerin die vorliegend angegriffene einstweilige Verfügung vom 22.10.2015 zu befolgen gedenke. „m.“ erwiderte hierauf zwar mit Unverständnis („this … is a huge bullshit“), kündigte jedoch nicht an, entgegen der gerichtlichen Anweisung zu handeln, sondern statt dessen eher seine Aktivitäten im Forum einzustellen („No, I don’t want interact with any court. … I don’t want to enter in this game of filtering out the users. Probably I should cut off my activity here…“). Dies bestätigt die Auffassung der Kammer, dass die Antragsgegnerin eine Weisungsmöglichkeit gegenüber „m.“ besaß. Wenn sie hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht hat, so ergibt sich aus Anlage AG 3 allenfalls, dass die Antragsgegnerin auf die Tätigkeit von „m.“ im Forum bislang nicht verzichten wollte - wofür auch spricht, dass seine Forenbeiträge die ihrer eigenen Mitarbeiter, die sie zusätzlich als Moderatoren des Forums eingesetzt hatte, bei weitem überstieg (Anlage AS 21) und damit ihre eigenen Mitarbeiter entlasteten. Dass es der Antragsgegnerin generell nicht möglich war, die Tätigkeit von „m.“ zu beschränken oder zu untersagen, folgt daraus indes nicht. Eine Entlastung der Antragsgegnerin über § 831 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet vorliegend aus, da die Antragsgegnerin ihren Moderator „m.“ nach eigenem Vortrag weder kennt noch überwacht noch angeleitet hat, sondern vielmehr innerhalb des ihm übertragenen Tätigkeitsbereiches als Moderator des Forums vollkommen freie Hand gelassen hat.
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c. Die fehlende Beaufsichtigung von „m.“ durch die Geschäftsführer der Antragsgegnerin begründet zugleich einen Mangel in der Organisation der Antragsgegnerin, für den die Antragsgegnerin wegen Vernachlässigung der allgemeinen Aufsichtspflicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB einzustehen hat (BGH, Urteil vom 10.05.1957- I ZR 234/55, GRUR 1957, 494, 498 - Spätheimkehrer, BGH Urteil vom 30.01.1996 - VI ZR 408/94, NJW-RR 1996, 867, 868 - Gefahrgutbeauftragter; Schricker/Loewenheim/Wild, § 97 Rn. 77; BeckOK BGB/Spindler § 831 Rn. 6/7; Palandt/Sprau, § 823 Rn. 50). Das Organisationsverschulden der Antragsgegnerin ergibt sich dabei aus der fehlenden Anleitung ihres Forenmoderators zum Umgang mit Nutzeranfragen im Zusammenhang mit der Umgehung technischer Schutzmaßnahmen. Da es sich um eigenes zurechenbares Verschulden der Organe der Antragsgegnerin handelt, scheidet die Möglichkeit der Exkulpation der Antragsgegnerin insoweit aus (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.1967, VI ZR 70/66, Tz 27 - juris).
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5. Die danach der Antragsgegnerin zurechenbaren Rechtsverletzungen von „m.“ begründen die Vermutung der Wiederholungsgefahr, die die Antragsgegnerin bislang nicht durch Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, unbedingten und vor allem hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt hat.
II.
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Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin zusätzlich ein aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 95a UrhG, 1004 BGB folgender vorbeugender Unterlassungsanspruch aufgrund der unwirksamen Filterregeleinträge in die E.L. durch „M.“ vom 13.10.2015 zu (Verbotstenor zu Ziffer 1c). Die Haftung der Antragsgegnerin folgt auch insoweit unter dem Gesichtspunkt des „zu eigen machens“, aus § 831 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 823 Abs.1, 31 BGB.
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1. Von einem auf Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist auszugehen, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, GRUR 2015, 672, Tz. 63 - Videospiel-Konsole II; BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 8 - Cybersky, mwN). Dies ist vorliegend der Fall. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, der von dieser selbst als „ABP filter list maintainer“ bezeichnet wird (siehe „Board Index“, Anlage AS 21), die Filterliste der E.L. unmittelbar nach Bekanntwerden der A.-Sperre der Antragstellerin um Filterbefehle ergänzt hat, die der Umgehung dieser Sperre dienen sollten (siehe Ziffer 1.12, 1.29 und 1.47 der Anlage AS 18), ist ein ernsthafter und greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine Umgehung von Schutzmaßnahmen im Sinne des § 95a UrhG in naher Zukunft durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin erfolgen wird. Die Ergänzung der E.L. um Filterregeln zur Umgehung des Sperrprogramms der Antragstellerin fällt nach dem oben gesagten (B.I.1.-3.) unproblematisch in den Anwendungsbereich des § 95a UrhG.
- 60
2. Die streitgegenständlichen Handlungen des Mitarbeiters A. K., alias „M.“, sind der Antragsgegnerin als eigene Beiträge zur E.L. (dazu unter a) sowie aufgrund ihrer Haftung aus § 831 Abs. 1 BGB (dazu unter b) sowie als eigenes Verschulden aufgrund Organisationsverschulden der für sie handelnden Organe gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB (dazu unter c) zuzurechnen.
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a. Die Ergänzung der E.L. durch den Mitarbeiter A. K., alias „M.“, ist der Antragsgegnerin nach den Grundsätzen des „zu eigen machens“ als eigene Handlung zuzurechnen. Aufgrund der von der Antragsgegnerin selbst vorgenommenen Bezeichnung von „M.“ als „ABP filter list maintainer“ - und nicht als Auszubildenden zum Industriekaufmann - in dem „Board Index“ ihres Forums (Anlage AS 21) und der bereits 2010 erfolgten Mitteilung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin im Blog der Antragsgegnerin, dass „M.“ neuer Autor der E.L. sei (Anlage AS 31) sowie aufgrund des Umstandes, dass die ständige Pflege der E.L. Grundlage des derzeitigen Geschäftsmodell der Antragsgegnerin ist, welches die E.L. standardmäßig bei Installation der Software mitinstalliert, erweckt die Antragsgegnerin nach außen den Eindruck, Einträge in die E.L. durch ihren Mitarbeiter „M.“ erfolgten in ihrem Auftrag.
- 62
b. Darüber hinaus haftet die Antragsgegnerin für die Filterlisteneinträge von „M.“ aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass „M.“ die Ergänzungen der E.L. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin und damit als deren Verrichtungsgehilfe erbracht hat. Die Ausführungen der Antragsgegnerin, es habe sich um eine rein private Angelegenheit von „M.“ gehandelt, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung und die hierauf bezogenen eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers T. F. (Anlage AG 2) und des A. K. (Anlage AG 7) als nicht glaubhaft. Zwar ist nach Auffassung der Kammer den von der Antragstellerin eingereichten Anlagen AS 25 ff. nicht mit der im Verfügungsverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass die E.L. insgesamt das Produkt der Antragsgegnerin und nicht einer freien Community ist. Die Attraktivität und Aktualität des Programmes der Antragsgegnerin hängt jedoch, wie bereits ausgeführt, schon aufgrund der Einbindung der E.L. als „Top-Empfehlung“ in die A.P.-Software maßgeblich von der Aktualität der E.L. ab. Die Bezeichnung von „M.“ als „ABP filter list maintainer“ im Board Index der Antragsgegnerin und dem weiteren unstreitigen Umstand, dass die Mehrzahl der E.L. Ergänzungen durch „M.“ tagsüber im Zeitraum 8.00 bis 18.00 Uhr erfolgt sind, lassen danach allein den Schluss zu, dass „M.“ seine Rolle als Hauptautor der E.L. und damit auch die am 13.10.2015 vorgenommenen Ergänzungen in der E.L. nicht lediglich als private Angelegenheit, sondern als Bestandteil seiner dienstlichen Tätigkeit für die Antragsgegnerin wahrgenommen hat, wofür die Antragsgegnerin gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB einzustehen hat. Eine Entlastung der Antragsgegnerin für die durch „M.“ begangenen Rechtsverletzungen gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet dabei schon deshalb aus, weil die Antragsgegnerin „M.“ nach eigenem Vortrag im Zusammenhang mit der Pflege der E.L. vollkommen freie Hand ließ und ihn diesbezüglich weder angeleitet noch überwacht hat, insbesondere nicht untersagt hat, Filterregeln zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zu entwickeln und/oder in die Filterliste einzupflegen, wie vorliegend geschehen.
- 63
c. Da die Pflege der E.L. durch „M.“ nach dem oben gesagten in seinen Tätigkeitsbereich bei der Antragsgegnerin fiel, haftet die Antragsgegnerin für die durch ihn vorgenommenen E.L.-Ergänzungen zugleich aus §§ 823 Abs. 1, 31 BGB aus eigenem Verschulden wegen Verletzung ihrer betrieblichen Organisationspflicht. Ihre Haftung folgt aus dem Umstand, dass die Geschäftsführer der Antragsgegnerin es als für sie handelnde Organe versäumt haben, ihrem Mitarbeiter K. klare Regeln zum Umgang mit den von ihm betreuten Filterlisten, insbesondere der E.L., zu geben. Eine Exkulpationsmöglichkeit ist im Rahmen dieser Haftung nicht gegeben. Auf die Ausführungen unter B.I.4.c wird insoweit verwiesen.
- 64
3. Die durch die Einträge von „M.“ vom 13.10.2015 begründete Erstbegehungsgefahr hat die Antragsgegnerin nicht durch Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, bestimmten und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt.
C.
- 65
Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es nicht an der erforderlichen Dringlichkeit. Insbesondere war die Antragstellerin nicht gehalten, ihren Verfügungsantrag noch am Tag des Ablaufs der Erwiderungsfrist zu stellen, auch wenn diese Frist um 13.00 Uhr endete, mithin nur nach Stunden bemessen war. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit im Rahmen der §§ 935, 940 ZPO ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert, ist eine Gesamtbetrachtung ihres vorprozessualen und prozessualen Verhaltens geboten; erforderlich ist die Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtwürdigung, bei der bestimmte Zeiträume allenfalls eine absolute Obergrenze für dringliches Verhalten bilden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 23.11.2006 - 5 W 167/06). Vorliegend wurde der Verfügungsantrag innerhalb einer Woche nach Einrichtung der A.-Sperre der Antragstellerin und der taggleich begangenen Verletzungshandlungen gestellt, sowie vier Tage nach Ablauf der Erwiderungsfrist. Damit hat die Antragstellerin die Angelegenheit mit dem nötigen Nachdruck verfolgt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der bereits zitierten und auch von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts. Hierin heißt es zwar auch:
- 66
„Eine derartige, am letzten Tag nach Stunden bemessene Frist kann ein Antragsgegner im Regelfall nur so verstehen, dass es dem Antragsteller besonders eilig ist und der Antragsgegner damit rechnen muss, dass selbst bei einer geringfügigen Überschreitung der Frist noch am selben Tag bis Büroschluss die angedrohten gerichtlichen Maßnahmen eingeleitet werden sollen und der Gläubiger den Fristablauf aus diesem Grund auf die Tagesmitte gelegt hat.
- 67
Die danach zu erwartende kurzfristige Rektion der Antragstellerin ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat die Antragstellerin zunächst nochmals ca. weitere 2 ½ Wochen auf eine Reaktion des Antragsgegners gewartet, ohne die gerichtliche Durchsetzung ihres Anspruchs einzuleiten.“
- 68
Eine zwingende Inanspruchnahme gerichtlicher Maßnahmen am Tag des Fristablaufs ergibt sich daraus jedoch nicht. Ausgangspunkt bleibt vielmehr, wie das Hans. OLG zuvor deutlich gemacht hat, die Gesamtabwägung im Einzelfall. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Abmahnung erst 10 Tage nach Kenntnisnahme unter einer Fristsetzung von 2 ½ Wochen mit einer am letzten Tag um 12.00 Uhr endenden Frist erfolgt und anschließend weiter 2 ½ Wochen zugewartet worden. Dies unterscheidet sich von dem vorliegenden Fall, in dem bereits am 15.10.2015 eine Abmahnung für ein Verhalten vom 13.10.2015 erfolgte (Anlage AS 16) und am 20.10.2015 ein Verfügungsantrag gestellt wurde. Eine dringlichkeitsschädliche Verzögerung kann die Kammer - gerade auch im Hinblick auf den vergleichsweise komplexen Sachverhalt - darin nicht erkennen.
D.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 UrhG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 03. Dez. 2015 - 308 O 375/15
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gesamt-Streitwert wird auf € 500.000,- festgesetzt.
Hinsichtlich der einzelnen Klägerinnen beträgt er je € 250.000,-.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin zu 1), welche das Nachrichtenportal www. z...de betreibt und eine Tochtergesellschaft des Zeitverlages ist, und die Klägerin zu 2), welche die Nachrichten-Internetportale www. h...com und www. w...de betreibt und zur Verlagsgruppe H.. gehört, verlangen von der Beklagten zu 1) und deren Geschäftsführern, den Beklagten zu 2) und 3), es zu unterlassen, eine Software auf den Markt zu bringen, welche auf den Internetseiten der Klägerinnen vorhandene Werbeanzeigen unterdrückt.
- 2
Die Klägerinnen bieten auf ihren Internetseiten kostenlose journalistische Beiträge an und finanzieren dieses Geschäftsmodell durch die Vermarktung von Werbeplätzen auf ihren Internetseiten. Die Beklagten vertreiben das für den Internetnutzer unentgeltliche Programm „A.. P..“, einen sog. Werbeblocker, bei dessen Installation auf dem Browser des jeweiligen Nutzers bei bestimmten Internetangeboten – so auch bei denen der Klägerinnen – Werbeanzeigen unterdrückt werden. Dabei werden gemäß den veränderbaren Standardeinstellungen andere Internetangebote, die von den Beklagten auf eine sog. Whitelist gesetzt bzw. deren Werbeanzeigen als sogenannte „Acceptable Ads“ qualifiziert worden sind, von dieser Sperre ausgenommen. Der jeweilige Nutzer hat die Möglichkeit, auch diese Art von Werbung zu deaktivieren. Die Aufnahme auf die Liste akzeptabler Werbung erfolgt gegen ein Entgelt. Die Parteien streiten darüber, wie im Einzelnen es möglich ist, auf diese Whitelist zu gelangen.
- 3
Unter umfangreichem Vorbringen, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, streiten die Parteien in Ansehung der Werbeblocker-Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2004 (GRUR 2004, 877 ff.) darüber,
- 4
ob es sich bei dem Angebot eines Werbeblockers in welcher Form auch immer um eine geschäftliche Handlung i.S.d. UWG handelt,
- 5
ob zwischen ihnen überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht,
- 6
und, wenn beides zu bejahen sein sollte,
- 7
ob es eine gezielte Behinderung und/oder eine unlautere Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Klägerinnen (§ 4 Nr. 10 Nr. 4 bzw. § 4 Nr. 1 UWG) beinhaltet bzw. eine allgemeine Marktbehinderung nach § 3 Abs. 1 UWG begründen kann.
- 8
Die Klägerinnen machen geltend, aufgrund der verbreiteten Nutzung von „A.. P..“ massive finanzielle Einbußen im Rahmen ihrer Werbeplatzvermarktung zu erleiden. Dies führe gleichzeitig zu einem Verlust an für die Erstellung der journalistischen Inhalte notwendigen wirtschaftlichen Mittel. Im Hinblick auf den von ihnen gebotenen Qualitätsjournalismus seien sie jedoch gezwungen, sich durch Werbeanzeigen finanzieren zu können. Durch die Unterdrückung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerinnen zwängen die Beklagten sie, an jene heranzutreten, um sich eine Aufnahme auf die Whitelist zu erkaufen. Dies beinhalte eine unzulässige Druckausübung, denn das einzige Handlungsmotiv sei ihr Gewinnstreben und nicht etwa die vorgeschobene Gemeinnützigkeit.
- 9
Die Klägerinnen beantragen,
- 10
die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf,
- 11
zu unterlassen,
- 12
eine Software anzubieten und/oder zu vertreiben bzw. anbieten und/oder vertreiben zu lassen, mit welcher
- 13
a) von der Klägerin zu 1) auf der Internetseite www. z...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können,
- 14
b) von der Klägerin zu 2) auf den Internetseiten www. h...com und/oder www. w...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können.
- 15
hilfsweise
- 16
a) von der Klägerin zu 1) auf der Internetseite www. z...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können, soweit diese Software mit der Option der sogenannten Whitelist angeboten wird und Internetseitenbetreiber einer kostenpflichtigen Aufnahme auf die Whitelist zustimmen müssen, damit ihre Werbeanzeigen nicht durch diese Software blockiert werden;
- 17
b) von der Klägerin zu 2) auf den Internetseiten www. h...com und/oder www. w...de öffentlich zugänglich gemachte Werbeanzeigen unterdrückt werden können, soweit diese Software mit der Option der sogenannten Whitelist angeboten wird und Internetseitenbetreiber einer kostenpflichtigen Aufnahme auf die Whitelist zustimmen müssen, damit ihre Werbeanzeigen nicht durch diese Software blockiert werden.
- 18
Die Beklagten beantragen,
- 19
die Klage abzuweisen.
- 20
Sie machen geltend, in heutigen Zeiten hätten die Klägerinnen keinen Anspruch mehr darauf, ihr bisheriges Geschäftsmodell der kostenlosen Verbreitung von mit sichtbarer Werbung finanzierten Nachrichteninhalten beizubehalten. Im Übrigen gebe es eine Reihe von Gegenmaßnahmen als Reaktionsmöglichkeit für die Klägerinnen. Die Whitelist habe die Funktion, aufgrund der vielfältigen Gefahren, welche Online-Werbung mit sich bringe, nur akzeptable, unaufdringliche Werbung zuzulassen.
- 21
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 22
Die zulässige Klage ist sowohl in Bezug auf den Haupt- als auch den Hilfsantrag unbegründet.
- 23
Die Klägerinnen haben gegen die Beklagten keine (hier allein geltend gemachte) wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hinsichtlich des Angebots und Vertriebs eines Werbeblockers - und zwar unabhängig von der Whitelist-Funktion.
- 24
I. Das generelle kostenfreie Angebot eines Werbeblockers an Verbraucher/Internetnutzer, also eines Angebotes, welches ausgehend vom Hilfsantrag keinerlei Whitelist-Funktion beinhaltet und auf dessen Verbot sich der Hauptantrag der Klägerinnen bezieht, stellt schon keine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 Nr. 1 UWG dar. Folge ist, dass insoweit per se wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche entfallen, da solche gemäß § 8 Abs. 1 UWG nur bei (unzulässigen) geschäftlichen Handlungen bestehen können.
- 25
Demgemäß kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Klägerinnen und die Beklagte zu 1) Parteien insoweit überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen und ob die Klägerinnen durch ein in jeder Hinsicht kostenfreies Angebot wettbewerbsrechtlich in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden.
- 26
Eine „geschäftliche Handlung“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. „Unternehmer“ i.S.d. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Erforderlich hierfür ist wiederum, dass eine „entgeltliche Tätigkeit“ ausgeübt wird (vgl. BGH WRP 2014, 835, 837 Rn. 17 - Nordjob-Messe), was ein selbstständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraussetzt (vgl. BGH WRP 2009, 967, 969 Rn. 33 - Ohrclips).
- 27
Ausgehend hiervon stellt das generelle unentgeltliche Angebot eines Werbeblockers sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, also eine Angebotes, welches keinerlei „Whitelist“-Funktion beinhaltet, schon kein Verhalten zugunsten des eigenen Unternehmens dar (vgl. auch Köhler WRP 2014, 1017, 1018), weil insoweit keine unternehmerische Tätigkeit auf Seiten der Beklagten gegeben ist.
- 28
Dahinstehen kann mithin, ob hinsichtlich eines solchen Angebotes überhaupt eine Begehungsgefahr angenommen werden kann, denn der Kammer ist nicht bekannt geworden, ob der Werbeblocker überhaupt je ohne die Whitelist-Funktion angeboten worden ist.
- 29
II. Das Unterlassungsbegehren ist aber auch unbegründet, soweit es sich auf die mit einer Whitelist-Funktion versehene Werbeblocker-Software der Beklagten bezieht.
- 30
1. Allerdings liegt insoweit eine „geschäftliche Handlung“ vor, weil die Beklagten im Rahmen dieser Funktion Geld dafür verlangen, dass in ihren Augen akzeptable Werbung auf den Seiten der ansonsten durch die Blockade beeinträchtigten Seiten „durchgelassen“ wird. Ein solches Verhalten unterfällt zwanglos dem Begriff der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit.
- 31
2. Die Klägerinnen sind im Verhältnis zu der Beklagten zu 1) insoweit auch als Mitbewerber anzusehen.
- 32
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem anderen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Nach der Rechtsprechung ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis immer dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann (vgl. BGH GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte m.w.N.).
- 33
An das Vorliegen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses sind im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH GRUR 2014, 573 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., 2015, § 2 Rn. 97). Es ist ausreichend, dass der Handelnde für die geschäftlichen Belange eines anderen eintritt, der mit dem Betroffenen in einem Wettbewerbsverhältnis steht (vgl. BGH GRUR 1990, 611, 612/613 - Werbung im Programm; GRUR 2014, 573, 574 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte; Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., 2014, § 2 Rn. 63). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Mitbewerbereigenschaft ist stets das zu beurteilende Wettbewerbsverhalten (vgl. BGH GRUR 2014, 573, 574 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 98). Es genügt daher, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören (vgl. nur BGH GRUR 2004, 877, 878 f. - Werbeblocker). Bei den Fällen des Behinderungswettbewerbs reicht es aus, dass die konkrete geschäftliche Handlung objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes eines anderen Unternehmens zu fördern (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 109 b.; GK-UWG/Peukert, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 484; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., 2013, § 2 Rn. 123, 130; Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 2 Rn. 52). Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien an dieselben Abnehmerkreise wenden (vgl. OLG Köln WRP 2012, 989).
- 34
b) Ausgehend hiervon begründet die Tätigkeit der Beklagten zu 1) im vorliegenden Fall zumindest unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zu den Klägerinnen. Das Angebot eines Werbeblockers mit Whitelist-Funktion ist objektiv geeignet und darauf gerichtet, den Absatz der Beklagten zu 1) zum Nachteil des Absatzes der Klägerinnen zu fördern.
- 35
Zunächst fördert ein solches Angebot zweifelsfrei den Absatz der Beklagten zu 1): Durch das Angebot eines Werbeblockers kreiert sie überhaupt erst einen Markt für die angebotene entgeltliche Leistung, nämlich die Freischaltung. Würden die Werbeanzeigen nicht durch das Programm der Beklagten zu 1) ausgeblendet, gäbe es keinen Anlass für Webseitenbetreiber, die Dienste der Beklagten zu 1) in Anspruch zu nehmen.
- 36
Dies geschieht auch zum Nachteil des Absatzes der Klägerinnen: Durch das Angebot des Werbeblockers wird die Reichweite der auf den von ihnen betriebenen Websites geschalteten Werbung verringert, was wiederum das entsprechende Angebot der Klägerinnen für die Werbenden weniger attraktiv macht. In der Folge leidet ihr Absatz (so auch Hoeren, K & R 2013, 757, 758; Hermann/Laoutoumai, IPRB 2014, 272, 275).
- 37
Nicht überzeugen kann hingegen die Argumentation, dass eine Whitelist-Funktion dem Absatz der Klägerinnen nicht schade, sondern diesen im Gegenteil sogar fördere, da durch die Freischaltung die Reichweite der Werbung erhöht werde (so Köhler, WRP 2014, 1017, 1021). Denn geschäftliche Handlung ist hier das Angebot eines Werbeblockers zusammen mit einer Whitelist-Funktion. Eine Aufspaltung in einen unentgeltlichen Werbeblocker einerseits (,der keine geschäftliche Handlung darstellen würde, s.o.) und eine Whitelist-Funktion andererseits verbietet sich, da eine Whitelist ohne Werbeblocker keinen Sinn ergäbe. Wie bereits ausgeführt besteht eine Nachfrage für eine Whitelist nur deswegen, weil in einem ersten Schritt alle Werbeanzeigen geblockt werden. Eine Aufspaltung würde dies verkennen: Würde die Beklagte zu 1) nur eine Whitelist ohne Werbeblocker anbieten, so würden die Klägerinnen daran wohl kaum Anstoß nehmen, es gäbe für sie - die Klägerinnen - keinen Grund, sich weiter damit auseinanderzusetzen. Deswegen sind für die Benachteiligung des Absatzes der Klägerinnen beide Elemente, der Werbeblocker und die Whitelist, gemeinsam zu berücksichtigen. Von diesem Ansatzpunkt ausgehend dürfte es nach Ansicht der Kammer keinen Zweifel geben, dass das Angebot der Beklagten zu 1) den Absatz der Klägerinnen auf dem Werbemarkt verringert.
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3. Die Tätigkeit der Beklagten zu 1) beinhaltet jedoch keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften.
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a) Soweit die Klägerinnen einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG rügen, fehlt es an einer gezielten Behinderung.
- 40
aa) Eine unlautere Behinderung nach dieser Vorschrift setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Unlauterkeitsmerkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (vgl. nur BGH GRUR 2010, 346 Rn. 12 - Rufumleitung). Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH GRUR 2015, 714, 715 - Uhrenankauf im Internet GRUR 2014, 393, 395 - wetteronline.de sowie Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 Rn. 10.8 m.w.N.). Insoweit bedarf es einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 2015, 714, 715 - Uhrenankauf im Internet; 2014, 785 - Flugvermittlung im Internet).
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bb) Zwar liegt hier eine Behinderung vor. Wie bereits ausgeführt wird durch den Werbeblocker der Beklagten zu 1) die Reichweite der auf den von den Klägerinnen betriebenen Webseiten geschalteten Werbung verringert. In der Folge sind Werbeplätze auf diesen Seiten weniger attraktiv für die Werbenden, was dem Absatz der Klägerinnen schadet. Es ist jedoch keine der beiden Varianten, bei denen eine gezielte Behinderung angenommen wird, gegeben.
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(1) Zunächst liegt keine Unlauterkeit aufgrund Behinderungsabsicht vor. Eine solche ist nämlich nur gegeben, wenn die Handlung primär nur der Behinderung des Wettbewerbers dient und der Handelnde dafür unter Umständen sogar wirtschaftliche Verluste in Kauf nimmt. Zweck des Angebotes eines Werbeblockers mit Whitelist-Funktion ist aber zuvorderst die Begründung eines Absatzmarktes für die Beklagte zu 1). Es geht, wie bei jedem Wirtschaftsunternehmen, darum Einnahmen zu generieren. Dass dadurch der Absatz der Klägerinnen beeinträchtigt wird, ist dabei Begleiterscheinung eines jeden, auch eines lauteren Wettbewerbs, und kann deshalb für sich genommen nicht die Unlauterkeit begründen.
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Anders als in einer kürzlich seitens der erkennenden Kammer ergangenen Entscheidung, bei welcher diese ein Eingreifen von § 4 Nr. 10 UWG bejaht hat (WRP 2015, 495 ff. - Antivirenprogramm), liegt hier gerade keine produktbezogene Behinderung vor. In jenem Fall wies ein von den Nutzern installiertes Virenprogramm der Anspruchsgegnerin eine Funktion auf, mittels derer bei Aufruf einer Produktseite der dortigen Anspruchstellerin auf dieser Seite eine „Preisvergleichszeile“ eingeblendet wurde, die dem Nutzer anzeigte, in welchen Internetshops das betrachtete Produkt preisgünstiger angeboten wurde. Aufgrund dieses direkten Preisvergleiches im Onlineshop der Anspruchstellerin hat die Kammer ein wettbewerbswidriges Abfangen von deren Kunden bejaht. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation jedoch eine andere. Hier geht es den Beklagten nicht darum, das Kerngeschäft der Klägerinnen - die Vermittlung journalistischer Inhalte - zu beeinträchtigen. Vielmehr wird der Nutzer bei Verwendung des Werbeblockers gerade nicht von dem wesentlichen und für die Klägerinnen charakteristischen Inhalt ihrer Internetseiten der Klägerinnen abgelenkt - ganz im Gegenteil: Durch das vollständige Entfernen von (aufdringlicher) Werbung richtet sich das Augenmerk der Leser unbeeinträchtigt alleine auf die journalistischen Beiträge auf den Internetseiten, also auf das Hauptprodukt der Klägerinnen.
- 44
Demgemäß sind hier Anhaltspunkte dafür, dass das Angebot der Beklagten zu 1) primär den Absatz der Klägerinnen behindern soll, nicht ersichtlich. Vielmehr baut es gerade auf der Funktionsfähigkeit der Webseiten der Klägerin auf. Denn nur wenn diese existent sind, kann die Beklagte zu 1) ihren Werbeblocker mit Whitelist-Funktion überhaupt „an den Mann bringen“ (vgl. auch Köhler WRP 1017, 1020).
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(2) Die Klägerinnen können ihre Leistung auch weiterhin in angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen. Das Angebot der Beklagten zu 1) mag die Reichweite der Werbung auf den Webseiten der Klägerinnen reduzieren. Doch selbst wenn man die Angaben der Klägerinnen zu Grunde legen würde und davon ausginge, dass ihr durch die Tätigkeit der Beklagten zu 1) Einbußen i.H.v. 25% entstünden, so bedeutete dies doch auch, dass die Klägerinnen den Großteil ihres Angebots, 75%, weiter absetzen könnten. Zudem steht es den Klägerinnen frei, auf andere Art und Weise für die Wahrnehmbarkeit der geschalteten Werbung zu sorgen, bspw. durch technische Änderung, entsprechende Hinweise an die Nutzer von Werbeblockern oder indem sie diesen den kostenlosen Zugang ganz verweigern. Dass die Klägerinnen hingegen aufgrund des Werbeblockers der Beklagten zu 1) überhaupt nicht mehr in der Lage wären, am Werbemarkt ernsthaft als Anbieter tätig zu werden, ist nicht ersichtlich.
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(3) Schließlich sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, welche das Angebot der Beklagten als gezielte Beeinträchtigung erscheinen ließen.
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(a) Insbesondere vermag die Pressefreiheit gem. Art 5 Abs. 1 GG eine derartige Annahme nicht zu rechtfertigen. Zum einen liegt schon kein hinreichend relevanter Eingriff vor. Zwar ist den Klägerinnen darin zu folgen, dass die Pressefreiheit auch das Schalten von Anzeigen umfasst, weil es sich dabei im Ergebnis um die Weiterverbreitung von Nachrichten handelt (BVerfGE 21, 271, 278 ff.). Allerdings werden die Klägerinnen dieser Möglichkeit hier nicht beraubt, es steht ihnen weiterhin frei, Dritten Flächen für Anzeigen auf ihren Webseiten gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Das Produkt der Beklagten zu 1) ermöglicht es dem Leser lediglich, Anzeigen, die auf einem bestimmten technischen Weg geladen werden, nicht wahrzunehmen. Das mag sich negativ auf den Preis auswirken, den die Klägerinnen für diese Anzeigen verlangen können, es hindert aber ihre Fähigkeit zu deren Schaltung nicht. Zum anderen steht dem Grundrecht der Klägerinnen die Berufsfreiheit der Beklagten gem. Art 12 GG gleichrangig gegenüber. Angesichts dieser identischen Ausgangslage sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in der Werbeblocker-Entscheidung (GRUR 2004, 877, 880) in vollem Umfang übertragbar:
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„Aus der institutionellen Garantie des Staates für die Freiheit des Rundfunks lässt sich aber ein Anspruch der Fernsehsender auf ungestörte wirtschaftliche Betätigung nicht herleiten. Der Schutz des Rundfunks als einer meinungsbildenden Institution gebietet grundsätzlich keinen Bestandsschutz über die Zuerkennung zivilrechtlicher Ansprüche. Auch Unternehmen des Medienbereichs müssen sich den Herausforderungen des Marktes stellen, der von der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung und von der Kraft der Innovation lebt. [Es] liegt […] nicht fern, dass die Klägerin Beeinträchtigungen etwa dadurch erfolgreich entgegenwirken kann, dass sie in Zusammenarbeit mit der werbungstreibenden Wirtschaft das Interesse des Zuschauers am Werbeprogramm weckt und wachhält oder dass sie ihrerseits mit technischen Neuerungen einer Ausblendung der Werbebeiträge entgegenwirkt.“
- 49
(b) Die Klägerinnen haben es selber in der Hand, ihre Leser davon zu überzeugen, dass es gute Gründe gibt, den Werbeblocker abzuschalten, z.B. unter Hinweis, dass ein kostenfreies Angebot sich ansonsten nicht weiter aufrechterhalten lässt. Weiterhin können sie Nutzern von Werbeblockern den Zugang auf ihre Webseiten verweigern oder versuchen, die technische Ausgestaltung von Onlinewerbung so zu ändern, dass das Produkt der Beklagten zu 1) die Werbung nicht mehr auszublenden vermag (,was durch die Tatsache, dass dessen Quellcode offen zugänglich ist, noch vereinfacht wird). So könnten sie die Anzeigen beispielsweise, anstatt sie über den Ad-Server eines Dritten zu beziehen, direkt als Bilder auf ihrer Homepage einpflegen, also auf dem gleichen Wege wie auch die Bilder im redaktionellen Teil dargestellt werden. Solche Bilder können vom Produkt der Beklagten nicht unterdrückt werden (wie bereits die Klageschrift zeigt, S. 6).
- 50
Den Klägerinnen steht darüber hinaus die Möglichkeit zur Verfügung, ihre finanziellen Einbußen durch eigene Maßnahmen auszugleichen. Sie können etwa Bezahlschranken einführen (wie dies z.B. die New York Times oder das Hamburger Abendblatt getan haben), so dass ihre Beiträge nur noch gegen ein Entgelt gelesen werden können. Schaffen sie es nicht, die Nutzer davon zu überzeugen, dass journalistische Arbeit ihren Preis hat - sei es durch ein Entgelt oder durch die Preisgabe von Daten -, mag das bedauernswert für die Klägerinnen sein. Die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann, ist jedoch grundrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG NVwZ 2007, 1168). Letztlich ist es nicht die Aufgabe eines deutschen Gerichts, möglicherweise nicht mehr tragfähige Geschäftsmodelle zu retten, indem ein anderes Geschäftsmodell gänzlich untersagt wird. Eine Garantie dafür, dass ein Geschäftsmodell ohne jegliche Veränderungen auch in Zukunft tragfähig sein wird, gibt es nicht.
- 51
(c) Schließlich vermag auch die Bezugnahme der Klägerinnen auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rufumleitung (GRUR 2002, 902 ff. - Vanity-Nummer) nicht zu überzeugen. Für die dortige Klägerin bestand, anders als hier, keine Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Geschehen, während die hiesigen Klägerinnen vollen Einfluss auf die Gestaltung ihrer Webseiten, das zugrundeliegende Geschäftsmodell und die Art der Einbindung von Anzeigen haben. Zudem wurde die Beeinträchtigung dort unmittelbar durch eine Handlung der dortigen Beklagten verursacht, nämlich die Schaltung der Nummer, während die Beeinträchtigung der hiesigen Klägerinnen zuvorderst auf eine Handlung ihrer Leser, nämlich der Verwendung des Werbeblockers zurückgeht.
- 52
Insoweit ist im Rahmen einer Gesamtabwägung auch zu berücksichtigen, dass es in erster Linie die Leser sind, welche sich bewusst und freiwillig für die Installation des Browser Add-Ons „A.. P..“ entschieden haben, um so Werbung auszublenden. Dieser Punkt, dass es letztlich der Nutzer ist, der darüber entscheidet, ob er sich der Werbung auf Internetseiten entziehen möchte, findet sich auch sinngemäß in der Argumentation der „Werbeblocker“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes wieder (GRUR 2004, 877, 880). Dort hat das Gericht einen gegen Entgelt vertriebenen TV-Werbeblocker für lauterkeitsrechtlich zulässig gehalten, da der TV-Zuschauer entscheide, ob er Werbung blockiere, und durch den TV-Werbeblocker kein Eingriff in das Fernsehprogramm als solches erfolge.
- 53
Diese Argumentation lässt sich aufgrund der Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf die vorliegende Konstellation übertragen. Es werden jeweils Instrumente zur Unterdrückung von Werbung angeboten, und in beiden Fällen entscheidet allein der Nutzer über die Blockierung, durch welche keine Eingriffe in das eigentliche, das Kern-Angebot vorgenommen werden. Vielmehr stellen die Beklagten dem Nutzer lediglich ein Werkzeug zur Verfügung, durch dessen Einsatz der Nutzer selber bestimmen kann, ob und welche Art von Werbung er zulassen möchte. Als Ausprägung ihres grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrechts können Internetnutzer alleine darüber entscheiden, welche Daten sie von sich beim Internetsurfen preisgeben. Die Nutzung eines Werbeblockers ermöglicht es den Verbrauchern, personalisierte Werbung zu unterdrücken, Tracking zu verhindern und durch den Download von Werbeanzeigen die Übertragung von Malware zu verhindern. Dies sind legitime Interessen, welche gleichfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung zugunsten der Beklagten ins Gewicht fallen.
- 54
b) Auch eine unlautere Beeinträchtigung i.S.v § 4 Nr.1 UWG ist nicht gegeben. Es liegt schon keine für die Anwendung der Norm erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Klägerinnen vor.
- 55
Voraussetzung für eine solche erhebliche Beeinträchtigung wäre, dass der von der Beklagten zu 1) ausgeübte Druck so stark wäre, dass sich die Klägerinnen diesem nicht mehr entziehen könnten. Die zu befürchtenden Nachteile müssten so gravierend sein, dass sie die Klägerinnen zwängen, die der Beklagten zu 1) günstige Handlung vorzunehmen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 1.21). Diese Intensität ist hier jedoch nicht erreicht.
- 56
Die Klägerinnen berufen sich darauf, dass sie durch das Angebot der Beklagten gezwungen würden, für die Aufnahme auf die Whitelist zu bezahlen. Ihnen ist zuzugeben, dass die Beklagte zu 1) durch das Angebot ihres Webblockers einen nicht lediglich unerheblichen „Anreiz“ setzt, eine solche Aufnahme anzustreben und dafür dann auch zu bezahlen.
- 57
Indes übersieht eine solche Sichtweise, dass den Klägerinnen neben dieser einen noch diverse weitere Möglichkeiten offen stehen, dem „Problem“ zu begegnen. So steht es ihnen frei, Benutzern von Adblockern den Zugang zu ihren Webseiten zu verweigern oder diese zumindest dazu aufzufordern, die Adblocker für ihre Seiten auszuschalten. Auch könnten sie technische Änderungen vornehmen, welche das Ausblenden verhindern. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass Onlinewerbung nur eines von mehreren Finanzierungsmodellen für Onlinejournalismus ist, es den Klägerinnen also ebenso möglich ist, auf ein anderes Modell auszuweichen. Schließlich ist die kostenpflichtige Aufnahme auf die Whitelist auch nicht per se die günstigste aller dieser Varianten: Es steht den Usern des Produktes der Beklagten nämlich frei, die Whitelist-Funktion zu deaktivieren, so dass ihnen auch auf den Seiten, welche sich auf dieser Liste befinden, keine Werbung mehr angezeigt wird.
- 58
Angesichts dieser diversen Alternativen und der Tatsache, dass von ihnen keine von sich aus uneingeschränkt vorteilhafter ist als alle anderen, steht es den Klägerinnen frei, die für ihre Situation günstigste zu wählen. Das kann die Aufnahme auf die Whitelist der Beklagten sein, muss es aber nicht. Wenn aber eine solche echte Wahlfreiheit noch besteht, dann liegt keine hinreichend erhebliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit vor.
- 59
Auch hier ist entsprechend der im Rahmen der Ausführungen zu § 4 Nr. 10 UWG aufgeführten Gesichtspunkte wiederum zu berücksichtigen, dass es letztlich die Nutzer sind, welche das Produkt der Beklagten zu 1) überhaupt installieren. Insoweit übt die Beklagte zu 1) keinerlei Einfluss aus. Im Ergebnis geht damit die Beeinträchtigung nicht direkt von der Beklagten zu 1), sondern von den Nutzern ihres Produktes aus, die sich mit der Installation aktiv gegen die Wahrnehmung von Onlinewerbung entschieden haben. Auch das spricht gegen die Annahme einer unlauteren Beeinträchtigung i.S.d. § 4 Nr.1 UWG (vgl. Herrmann/ Laoutoumai, IPRB 2014, 272, 275; so im Ergebnis auch Köhler WRP 2014, 1017, 1022).
- 60
c) Und schließlich liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, die das Verhalten der Beklagten nach § 3 Abs. 1 UWG unlauter erscheinen ließe. Erforderlich wäre dafür eine konkrete Gefahr des Ausscheidens der Klägerinnen aus dem relevanten Markt (vgl. Köhler/Born-kamm, a.a.O., § 4 UWG, Rn. 12.7). Ähnlich wie in der Werbeblocker-Entscheidung des Bundesgerichthofes (GRUR 2004, 877 ff.) wird hier die Tätigkeit der Klägerinnen im Bereich der Onlinewerbung erschwert. Jedoch haben diese über pauschale Behauptungen hinaus keinerlei Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen ließen, dass ihre Tätigkeit auf dem Werbemarkt durch das Produkt der Beklagten zu 1) tatsächlich in seiner Existenz gefährdet ist. Insoweit würde es nicht einmal ausreichen, wenn die Klägerinnen ihre journalistische Haupttätigkeit nicht mehr allein durch Werbung finanzieren könnten. Vielmehr müssten sie darlegen, dass sie aufgrund des Produktes der Beklagten zu 1) vollkommen vom Markt verschwinden zu drohen. Hierfür ist im Hinblick auf den Qualitätsjournalismus der Klägerinnen nichts ersichtlich.
- 61
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 100 Abs. 1 und 709 ZPO.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Beschluss:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500.000.- Euro festgesetzt.
Tatbestand
...
...
...
Gründe
A.
B.
C.
D.
E.
F.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- 1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - 2.
eine rechtmäßige Nutzung
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger, der seit 20 Jahren Mitglied der Beklagten ist, wendet sich gegen die Wahl zum Aufsichtsrat in der Vertreterversammlung der Beklagten vom 28.6.2006.
- 2
Ursprünglich hat der Kläger erstinstanzlich auch Nichtigkeits- hilfsweise Anfechtungsklage wegen der Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten am 11.2.2003 erhoben, diesen Klagantrag jedoch im Laufe des Verfahrens vor dem Landgericht zurückgenommen.
- 3
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien erster Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, wobei klarzustellen ist, dass der Kläger Widerspruch gegen die Wahl des Aufsichtsrats per e-mail bereits einen Tag später am 29.6.2006 einlegte. Den Eingang dieser e-mail bestätigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4.7.2006.
- 4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, sie sei als Anfechtungsklage gegen die Wahl des Aufsichtsrats am 28.6.2006 nicht begründet. Der Kläger habe zwar die Anfechtungsfrist gewahrt, auch wenn er die Klage vor der unzuständigen Kammer für Handelssachen erhoben habe. Ihm fehle aber die Anfechtungsberechtigung, weil Mitglieder der Genossenschaft, die nicht Vertreter seien, nach der geltenden Fassung des § 51 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz - auch nach der bis zu 17.8.2006 geltenden Fassung - fehlerhafte Beschlüsse der Vertreterversammlung grundsätzlich nicht anfechten könnten. Das Anfechtungsrecht des Mitglieds sei Ausfluss des Rechts der Teilnahme an der Generalversammlung bzw. - bei Existenz einer Vertreterversammlung wie hier - an der Vertreterversammlung. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der gewählten Vertreter.
- 5
Soweit seinem Antrag entnommen werden könnte, dass es ihm zumindest hilfsweise auch um die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zum Aufsichtsrat gehe, wäre diese Nichtigkeitsklage zwar analog § 249 Abs. 1 Satz 1 AktienG zulässig, aber gleichfalls unbegründet. Nichtigkeitsklage könne zwar auch von einem einfachen Mitglied erhoben werden. Aus dem Vorbringen des Klägers ergäben sich aber keine Umstände, die zu einer Nichtigkeit der Wahl vom 28.6.2006 führen würden. Ein ausreichend schwerwiegender Grund ergebe sich auch nicht aus dem Argument des Klägers, der Aufsichtsrat sei deshalb nicht wirksam gewählt worden, weil bereits die Wahl der Vertreter vom 11.2.2003 nichtig gewesen sei. Es lasse sich seinem Vortrag nicht entnehmen, dass die Wahl der Vertreterversammlung mit so schweren Mängeln behaftet gewesen sei, dass sie als nichtig anzusehen wäre. Darüber hinaus wäre eine Nichtigkeit der Wahl der Vertreterversammlung - deren Existenz unterstellt - analog § 242 Abs. 2 AktienG nach Ablauf von 3 Jahren als geheilt anzusehen.
- 6
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig erhobene und begründete Berufung des Klägers.
- 7
Der Kläger macht geltend:
- 8
Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein einfaches Mitglied einer Genossenschaft nicht berechtigt sei, Beschlüsse der Vertreterversammlung, der es nicht angehöre, anzufechten. Diese Auffassung sei zwar herrschende Meinung. Von diesem Grundsatz - kein Anfechtungsrecht des einfachen Mitglieds - müsse jedoch vorliegend abgewichen werden, um die Rechte des einzelnen Genossen zu schützen. Dafür gebe bereits der Wortlaut des § 51 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz ausreichend Spielraum, weil danach jeder in der Generalversammlung - bzw. Vertreterversammlung - erschienene Genosse zur Anfechtung befugt sei. Der Kläger sei aber zu der Vertreterversammlung geladen und während des Tagesordnungspunktes 8 auch anwesend gewesen.
- 9
Soweit in der Gesetzesbegründung Drs. 16/1524 S. 10 das Anfechtungsrecht des einzelnen Mitglieds im Grundsatz als zu weitgehend erachtet werde, sei dies dort mit der Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung eines solchen Rechts begründet worden, die hier aber nicht vorliege. Wenn in elementare Rechte des einzelnen Mitglieds eingegriffen werde, müsse etwas anderes gelten. Das werde in der Literatur auch durchaus vertreten. Insbesondere halte etwa Müller, Genossenschaftsgesetz, 2. Aufl. Rz. 85 zu § 43 a, das vom Reichsgericht vorgetragene Argument für zu formal. Es müsse danach auch dem einfachen Mitglied die Verfolgung des Interesses eröffnet werden, dass nur solche Beschlüsse der Vertreterversammlung in Verbindlichkeit erwachsen könnten, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung stehen würden.
- 10
Insoweit sei zu bedenken, dass der einfache Genosse mit der Einführung einer Vertreterversammlung keineswegs sämtliche Rechte verliere. Insbesondere könne er auch weiterhin als Aufsichtsratsmitglied kandidieren und Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese und weitere ihm noch zustehende Rechte könne er nicht effektiv ausüben, wenn er keine Möglichkeit habe, gegen Gesetz und Satzung verstoßende Beschlüsse der Vertreterversammlung vorzugehen. Die Auffassung des Reichsgerichtes, der sich das Landgericht angeschlossen habe, sei mit dem Demokratieverständnis in einer Genossenschaft nicht vereinbar.
- 11
Im vorliegenden Fall lägen verschiedene Anfechtungsgründe vor. Ein absoluter Anfechtungsgrund folge aus dem Umstand, dass der Vorstand dem Beklagten einen Wahlvorschlag für die Aufsichtsratswahl unterbreitet habe. Das ergebe sich aus der von ihm versandten Einladung zur Vertreterversammlung am 28.6.2006, dort TOP 8. Dem Kläger sei zudem nicht ermöglicht worden, bei dem gesamten Tagesordnungspunkt 8 „Wahl von Aussichtsratsmitgliedern“ in der Vertreterversammlung anwesend zu sein. Darüber hinaus habe der Versammlungsleiter auf die Kandidatenvorstellung Einfluss genommen und Partei ergriffen, ebenso habe er schon zu TOP 1 gemeinsam mit dem Vorstand gegen ihn Stimmung gemacht.
- 12
Der Kläger beantragt,
- 13
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Wahl zum Aufsichtsrat am 28.6.2006 für nichtig zu erklären.
- 14
Die Beklagte beantragt,
- 15
die Berufung zurückzuweisen,
- 17
Die Beklagte erwidert:
- 18
Die Berufung sei bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Vorstand am 13.9.2007 beschlossen habe, den Kläger aus der Genossenschaft der Beklagten auszuschließen. Dies habe der Vorstand dem Kläger mit Schreiben vom 17.9.2007 mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt würden Genossen aber gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 Genossenschaftsgesetz das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie eine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat verlieren. Damit würde auch das Anfechtungsrecht entfallen. Nach der Rechtsprechung des BGH bleibe die Klagebefugnis des Anfechtenden, der nach Klageerhebung aus der Genossenschaft ausscheide, grundsätzlich nur dann unberührt, wenn das ausgeschiedene Mitglied ein Interesse an der Vernichtung des Beschlusses haben könne. Daran fehle es hier.
- 19
Die Berufungsbegründung trage den angekündigten Antrag, die Wahlen zum Aufsichtsrat für nichtig erklären zu lassen, nicht. Soweit das Landgericht dargelegt habe, dass Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar seien, enthalte die Berufungsbegründung dazu nämlich keinen Angriff.
- 20
Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass dem Kläger von Anfang an eine Anfechtungsberechtigung nicht zugestanden habe. Der Wortlaut des § 51 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz gebe eine solche Anfechtungsbefugnis nicht her. Daraus ergebe sich nur die Anfechtungsbefugnis des erschienenen Mitglieds, soweit es als Mitglied auch Widerspruch zu Protokoll erklärt habe. Das Widerspruchsrecht stehe nur den Mitgliedern zu, die als Vertreter auch ein Recht auf Teilnahme an der Vertreterversammlung mit allen Beteiligungsrechten hätten.
- 21
Auch die Begründung der Gesetzesnovelle 2006 lasse erkennen, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit einer Anfechtung der Beschlüsse der Vertreterversammlung durch ein einfaches Mitglied, das nicht Vertreter sei, gerade nicht ausgehe. Er habe ein solches Anfechtungsrecht zwar diskutiert, aber letztlich verworfen. Auch die überwiegende Literatur gestehe - mit der Rechtsprechung - den einfachen Mitgliedern ein solches Widerspruchsrecht nicht zu. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Verweis der Berufung darauf, dass ein einfaches Mitglied aber durch einen Beschluss der Vertreterversammlung ausgeschlossen werden könne und dann die Möglichkeit haben müsse, sich dagegen im Wege der Anfechtung zu wehren. Nach der Satzung der Beklagten sei der Vorstand für den Ausschluss zuständig. Aber selbst in dem angenommenen Fall, dass eine Genossenschaft insoweit der Vertreterversammlung die Zuständigkeit für einen Ausschließungsbeschluss zugewiesen habe, könne deshalb keine generelle Anfechtungsbefugnis der einfachen Mitglieder konstruiert werden. Ein Ausschluss richte sich unmittelbar und direkt gegen das betroffene Mitglied selbst. Seine Klagebefugnis in diesem besonderen Fall folge aus seinem Anspruch auf ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs, was einhelliger Meinung entspreche.
- 22
Selbst wenn man aber von einem Anfechtungsrecht des Klägers ausgehen wolle, lägen durchgreifende Anfechtungsgründe nicht vor. Ein absoluter Anfechtungsgrund bestehe insbesondere nicht darin, dass der Vorstand den angekündigten Wahlvorschlag des Aufsichtsrates den Mitgliedern bekannt gemacht habe. Der Vorstand habe keinen Einfluss auf die Wahlen genommen.
- 23
Der Kläger repliziert, die Beklagte könne eine materielle Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht durch die Ausschließung aus der Genossenschaft verhindern. Gegen die Ausschließung habe er mit Schreiben vom 8.10.2007 Beschwerde beim Aufsichtsrat erhoben, über die noch nicht entschieden sei.
II.
- 24
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Antrag des Klägers, das Gericht solle die Wahl zum Aufsichtsrat für nichtig erklären, ist der richtige Klagantrag bei einer Anfechtungsklage nach § 51 GenG (vgl. nur Lang/Weidmüller/Schulte, Genossenschaftsgesetz, 34. Aufl. 2005, § 51 Rn. 55). Dem Antrag kann aber nicht stattgegeben werden, weil dem Kläger bereits die Anfechtungsberechtigung fehlt, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat.
- 25
1. Die Anfechtungsbefugnis fehlt dem Kläger allerdings nicht schon deshalb, weil der nach § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten zuständige Vorstand am 13.9.2007 beschlossen hat, ihn zum Schluss des am 31.12.2007 endenden Geschäftsjahres aus der Genossenschaft auszuschließen, was ihm mit Schreiben vom 17.9.2007 mitgeteilt worden ist. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger gemäß § 9 Abs. 6 der Satzung Beschwerde beim Aufsichtsrat eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
- 26
Zwar muss der Anfechtende grundsätzlich jedenfalls bei Beschlussfassung und Klageerhebung Mitglied der Genossenschaft sein (vgl. Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 14. Aufl. 2004, § 51 Rn. 25 und Lang/Weidmüller/Schulte, aaO., § 51 Rn. 29). Daran fehlt es hier aber nicht. Der Kläger ist derzeit auch nach dem Beschluss des Vorstandes jedenfalls noch bis Ende des Jahres Mitglied. § 68 Abs. 1 Satz 2 GenG (n. F.) schreibt zwingend vor, dass ein Ausschluss nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig sein kann. Nach § 68 Abs. 2 Satz 2 GenG n. F. verliert das ausgeschlossene Mitglied ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung nur das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung oder der Vertreterversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
- 27
Das letztlich von ihm angestrebte Aufsichtsmandat kann der Kläger nach § 9 Abs. 2 GenG nur erreichen, wenn er auch Mitglied der Genossenschaft ist. Da er gegen den Ausschluss aber vorgeht, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Anfechtungsklage nicht zweifelhaft.
- 28
2. Das Landgericht hat die Anfechtungsberechtigung des Klägers entsprechend § 51 Abs. 2 GenG aber zu Recht verneint. Es ist der überwiegenden - und auch nach Meinung des Senats zutreffenden - Auffassung in Rechtsprechung und Literatur gefolgt, wonach ein einfaches Mitglied, das nicht Mitglied der Vertreterversammlung ist, Beschlüsse der Vertreterversammlung nicht anfechten kann (im Anschluss an RGZ 155, 21 ff; Kammergericht, Urteil vom 4.11.1998, Kart U 672/98 bei Juris Orientierungssatz 2; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, Genossenschaftsgesetz, 3. Aufl. 2007, § 43 a Rn. 25).
- 29
Von diesem Grundsatz macht Beuthien (aaO, § 51 Rn. 25) im Interesse des genossenschaftlichen Minderheitenschutzes eine Ausnahme, wenn es um Satzungsänderungen und vergleichbare organisationsrechtliche Grundlagengeschäfte wie Unternehmensvertragsabschluss, Verschmelzung und Auflösung geht. Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Lang/Weidmüller/Schulte (aaO, § 43 a Rn. 73 und § 51 Rn. 38) möchten dem einfachen Mitglied ein Anfechtungsrecht dann zugestehen, wenn die Vertreterversammlung den Beschluss unter Verstoß gegen elementare Rechtsgrundsätze gefasst hat, dieser Beschluss bei Durchsetzung in Mitgliedschaftsrechte eingreifen und „grundlegende Interessen der Mitglieder oder der eG berühren“ würde. Für diese Auffassung zitiert der Kommentator jeweils die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1982, 2558. Dort hat der BGH allerdings nur entschieden, dass ein Mitglied der Genossenschaft, das nicht gewählter Vertreter ist, zur Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung berechtigt sei, die unter Verstoß gegen elementare Rechtsgrundsätze gefasst worden seien und die, wenn sie das Leben der Genossenschaft unangegriffen bestimmen könnten, in seine Mitgliedschaftsrechte eingreifen würden. Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeitsklage liegen hier aber nicht vor, wie das Landgericht - von der Berufung nicht angegriffen - fehlerfrei ausgeführt hat.
- 30
Ein weitgehend unbeschränktes Anfechtungsrecht gegen die Beschlüsse der Vertreterversammlung möchte allein Müller (aaO § 43 a Rn. 85) den einfachen Mitgliedern zugestehen. Es könne dem Mitglied nicht die Verfolgung des Interesses unmöglich gemacht werden, dass in der Genossenschaft nur solche Beschlüsse des obersten Organs Verbindlichkeit haben sollten, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung stehen würden. Eine Einschränkung des Anfechtungsrechts würde demgegenüber eine unangemessene Beschränkung der Rechtsposition des einzelnen Mitglieds darstellen.
- 31
Dieser Auffassung ist das Landgericht aber zu Recht nicht gefolgt. Denn § 51 Abs. 2 Satz 1 Genossenschaftsgesetz stellt auch nach der nur redaktionellen Änderung durch die Reform von 2006 darauf ab, dass nur derjenige zur Anfechtung befugt ist, der in der Generalversammlung als Mitglied erschienen und gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat. Entscheidet sich die Genossenschaft gemäß § 43 a GenG in ihrem Statut dahin, dass die Generalversammlung aus Vertretern der Mitglieder - Vertreterversammlung - bestehen soll, dann sind die nicht zu Vertretern gewählten Mitglieder auch nicht anfechtungsberechtigt, weil sie kein Recht zur Teilnahme an der Vertreterversammlung und zur Einlegung des Widerspruchs haben. Dies ist bereits in RGZ 155, 21, 24 f zutreffend begründet worden.
- 32
Der Reformgesetzgeber von 2006 hat zu erkennen gegeben, dass er diese Auffassung teilt und an ihr festhalten will. Denn im Gesetzgebungsverfahren ist gerade diskutiert worden, ob im Zuge der Reform nunmehr dem einzelnen Mitglied ein Anfechtungsrecht gegenüber Beschlüssen der Vertreterversammlung zugestanden werden sollte. Das ist dort im Ergebnis abgelehnt worden. Lediglich den Mitgliedern des Aufsichtsrats wurde ein erweitertes Anfechtungsrecht gegenüber dem bisherigen Recht zugestanden (§ 51 Abs. 2 Satz 2 GenG n. F.). In der Gesetzesbegründung - Drucksache 16/1524, S. 10 - wird darauf hingewiesen, es bleibe bei der von der Rechtsprechung anerkannten Möglichkeit, dass einzelne Mitglieder gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung Nichtigkeitsklage entsprechend § 241 des Aktiengesetzes erheben könnten.
- 33
Der Gesetzgeber greift damit die zitierte Entscheidung des BGH in NJW 1982, 2558 f auf. Der BGH hat dort nicht ausgeführt, dem einfachen Mitglied stehe das Anfechtungsrecht gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung zu. Jedes Mitglied soll vielmehr (nur) zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse berechtigt sein, die die Vertreterversammlung unter Verstoß gegen elementare Grundsätze gefasst hat. Danach kann sich das einfache Mitglied aber nicht stets dann, wenn sein Mitgliedschaftsrecht nur tangiert ist, gegen etwa fehlerhafte Beschlüsse der Vertreterversammlung wehren. Es muss vielmehr ein qualifizierter Eingriff in sein Mitgliedschaftsrecht unter Verstoß gegen elementare Rechtsgrundsätze vorliegen. Damit werden die Rechte des einfachen Mitgliedes ausreichend gewahrt. Kann in einem solchen Fall Nichtigkeitsklage erhoben werden, bedarf es eines Anfechtungsrechts nicht, wie es aber Lang/Weidmüller/Schulte (aaO., § 51 Nr. 138) gerade (nur) für eine solche Konstellation annehmen wollen.
- 34
Besteht deshalb kein Anlass, dem einfachen Mitglied einer Genossenschaft abweichend von Wortlaut, Systematik des Gesetzes und der Gesetzgebungsgeschichte ein allgemeines Anfechtungsrecht gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung zuzubilligen, ist der Kläger zur Anfechtung nicht berechtigt und kann seine Anfechtungsklage schon deshalb nicht durchgreifen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass hier auch keine Anfechtungsgründe vorliegen. Keiner der von dem Kläger geltend gemachten Umstände könnte tatsächlich eine Anfechtung - wenn der Kläger denn anfechtungsbefugt wäre - tragen.
- 35
Soweit das Landgericht erörtert hat, ob das Begehren des Klägers auch als Nichtigkeitsklage verstanden werden könnte, geht der Kläger in der Berufungsbegründung darauf nicht ein und macht insbesondere auch nicht geltend, dass Nichtigkeitsgründe vorliegen könnten. Gründe von dem für eine Nichtigkeitsklage erforderlichen Gewicht liegen tatsächlich auch nicht vor, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Der Kläger hat vielmehr tatsächlich sein Mitgliedschaftsrecht, zum Aufsichtsrat zu kandidieren und sich im Vorfeld der Wahl der Vertreterversammlung vorzustellen, wahrnehmen können.
- 36
Ein Nichtigkeitsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, durch den Vorstand sei unzulässigerweise auf die Wahl des Aufsichtsrats Einfluss genommen worden, weil er in der Bekanntmachung der Tagesordnung entgegen dem entsprechend anzuwendenden § 124 Abs. 3 Satz 1 AktienG Personalvorschläge gemacht habe. Der BGH hat - für das entsprechend heranzuziehende Recht der Aktiengesellschaft - entschieden, dass eine derartige Einflussnahme, wenn sie denn festzustellen ist, nur zur Anfechtbarkeit und nicht zur Nichtigkeit des daraufhin gefassten Beschlusses führt (ZIP 2003, 290 ff, bei juris Rn. 13).
- 37
Auch ein Anfechtungsgrund liegt hier aber - ohne dass es für die Entscheidung von Bedeutung wäre - letztlich nicht vor. Eine Fallgestaltung mit unmittelbarer Einflussnahme des Vorstandes über einen eigenen Personalvorschlag, wie sie der Entscheidung des BGH aber auch dem von dem Kläger zitierten Urteil des OLG Hamm (in ZIP 85, 741 ff) zugrunde lag, findet sich hier nicht. Die Tagesordnung zu TOP 8 gemäß dem Einladungsschreiben des Vorstandes enthält nach den dort zu findenden Formulierungen neben zulässigen Informationen zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder keinen deutlichen eigenen Vorschlag des Vorstandes. Auf der Vertreterversammlung selbst ist ausweislich des Protokolls zu TOP 8 nur ausgeführt worden, dass der Aufsichtsrat die Wiederwahl der beiden ausscheidenden Mitglieder vorschlage. Auch diesem - zulässigen - Vorschlag ist die Vertreterversammlung im Übrigen nicht gänzlich gefolgt, weil sie nur einen dieser beiden Kandidaten tatsächlich gewählt hat.
- 38
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- 1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - 2.
eine rechtmäßige Nutzung
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
- 1.
§ 44b (Text und Data Mining), - 1a.
§ 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), - 2.
§ 45a (Menschen mit Behinderungen), - 3.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), - 4.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), - 5.
§ 47 (Schulfunksendungen), - 6.
§ 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) - a)
Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, - b)
(weggefallen) - c)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, - d)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
- 7.
§ 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), - 8.
§ 60a (Unterricht und Lehre), - 9.
§ 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), - 10.
§ 60c (Wissenschaftliche Forschung), - 11.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), - 12.
§ 60e (Bibliotheken) - a)
Absatz 1, - b)
Absatz 2, - c)
Absatz 3, - d)
Absatz 5,
- 13.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:
- 1.
§ 44b (Text und Data Mining), - 2.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), - 3.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), - 4.
§ 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind, - 5.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen, - 6.
§ 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie - 7.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- 1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - 2.
eine rechtmäßige Nutzung
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
- 1.
§ 44b (Text und Data Mining), - 1a.
§ 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), - 2.
§ 45a (Menschen mit Behinderungen), - 3.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), - 4.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), - 5.
§ 47 (Schulfunksendungen), - 6.
§ 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) - a)
Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, - b)
(weggefallen) - c)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, - d)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
- 7.
§ 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), - 8.
§ 60a (Unterricht und Lehre), - 9.
§ 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), - 10.
§ 60c (Wissenschaftliche Forschung), - 11.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), - 12.
§ 60e (Bibliotheken) - a)
Absatz 1, - b)
Absatz 2, - c)
Absatz 3, - d)
Absatz 5,
- 13.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:
- 1.
§ 44b (Text und Data Mining), - 2.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), - 3.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), - 4.
§ 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind, - 5.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen, - 6.
§ 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie - 7.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
- 1.
eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder - 2.
eine rechtmäßige Nutzung
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
- 1.
§ 44b (Text und Data Mining), - 1a.
§ 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), - 2.
§ 45a (Menschen mit Behinderungen), - 3.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), - 4.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), - 5.
§ 47 (Schulfunksendungen), - 6.
§ 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch) - a)
Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, - b)
(weggefallen) - c)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, - d)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1,
- 7.
§ 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen), - 8.
§ 60a (Unterricht und Lehre), - 9.
§ 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), - 10.
§ 60c (Wissenschaftliche Forschung), - 11.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), - 12.
§ 60e (Bibliotheken) - a)
Absatz 1, - b)
Absatz 2, - c)
Absatz 3, - d)
Absatz 5,
- 13.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen).
(2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften:
- 1.
§ 44b (Text und Data Mining), - 2.
§ 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), - 3.
§ 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), - 4.
§ 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind, - 5.
§ 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie Kulturerbe-Einrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen, - 6.
§ 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie - 7.
§ 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind.
(4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen, einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 21. Zivilkammer, vom 14. November 2007 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerinnen sind Inhaberinnen von Bild- und Tonträgerrechten an Musik-CDs und -DVDs. Der beklagte Verlag bringt unter anderem die Zeitschrift c't heraus und betreibt unter der Internetadresse www.heise.de den Nachrichtendienst "heise online".
- 2
- Am 19. Januar 2005 veröffentlichte der Beklagte folgenden Artikel in "heise online" (Anlage K 4): AnyDVD überwindet Kopierschutz von "Un-DVDs" Der in Antigua ansässige Hersteller SlySoft hat ein Update für seinen Kopierschutzknacker "AnyDVD" veröffentlicht, das nicht nur den CSS-Schutz von DVDs entfernt, sondern auch drei weitere Kopiersperren für "Un-DVDs" aushebelt. Diese setzen ebenso wie Un-CDs unter anderem fehlerhafte Sektoren ein, um das Auslesen von Video-DVDs zu verhindern. So rühmt sich SlySoft, mit AnyDVD 4.5.5.1 Sonys DVD-Kopiersperre ARccOS aushebeln zu können [...]."Wir knacken den Kopierschutz schneller, als die Filmindustrie ihn unter die Leute bringen kann", freut sich SlySoft-Chef G. B. geradezu schelmisch über die wenig effektiven Schutzverfahren. Auch der nach ähnlichem Prinzip funktionierende koreanische DVD-Kopierschutz Settec Alpha-DVD soll von AnyDVD bereits überwunden werden. Gleiches gilt für den bereits seit Frühjahr 2004 unter anderem bei den DVDs der Augsburger Puppenkiste genutzten DVD-Kopierschutz, der als "Puppenlock" oder "Puppetlock" bekannt geworden ist. "Vielleicht sieht die Filmindustrie ja dadurch ein, wie sinnlos so ein Kopierschutz eigentlich ist. Er ist kostspielig und führt oft zu Kompatibilitätsproblemen beim Kunden", kommentiert B. weiter. Eines erwähnt B. jedoch nicht: AnyDVD hebelt reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie zusätzlich zu dem eigentlich als Abspielkontrolle gedachten CSS einsetzt; und es ist in vielen Ländern - so auch in Deutschland und Österreich - inzwischen verboten, dies zu tun. Der reine Besitz kopierschutzknackender Software ist allerdings nicht strafbar. Zumindest für sein Projekt CloneCD meint SlySoft allerdings auf Grund eines von der Firma in Auftrag gegebenen Gutachtens, sein Einsatz sei auch nach dem neuen Urheberrecht eigentlich gar nicht verboten: Bei den heutzutage eingesetzten Kopierschutztechniken von Audio-CDs handele es sich nicht um eine wirksame technische Maßnahme nach § 95a Urheberrechtsgesetz, meint man bei SlySoft. Die Musikindustrie sieht dies natürlich anders - und auch die FilmBranche wird sich auf solche Argumentationsschienen zu AnyDVD wohl kaum einlassen. (vza/c't)
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- Die unterstrichenen Wörter waren dabei als elektronischer Verweis (Link) ausgestaltet; der Link bei dem Wort SlySoft in der ersten Zeile des Artikels führte zum Internetauftritt des antiguanischen Unternehmens SlySoft Inc. (im Folgenden : SlySoft) unter der Domainadresse slysoft.com. Von dort wurde der als deutschsprachig erkannte Besucher automatisch auf den deutschsprachigen Auftritt von SlySoft unter www.slysoft.com/de weitergeleitet, der neben Angaben zu den weiteren SlySoft-Produkten CloneCD und CloneDVD und einem mit Download beschrifteten Feld folgende Angaben zu AnyDVD enthielt (Anlage K 5): AnyDVD ist ein Treiber, der im Hintergrund automatisch und unbemerkt eingelegte DVD-Filme entschlüsselt. Für das Betriebssystem und alle Programme scheint diese DVD niemals einen Kopierschutz oder Regionalcode-Beschränkungen gehabt zu haben. Mit Hilfe von AnyDVD sind somit auch DVD-Kopierprogramme wie CloneDVD, Pinnacle InstantCopy, Intervideo DVDCopy u.a. in der Lage, kopiergeschützte DVD-Filme zu verarbeiten. AnyDVD entschlüsselt aber nicht nur DVDs: AnyDVD ermöglicht auch das Abspielen, Kopieren und Rippen kopiergeschützter Audio-CDs!
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- Mit E-Mail vom 20. Januar 2005 wandten sich die anwaltlichen Vertreter der Klägerinnen an den Beklagten und forderten ihn zur Unterlassung des Links auf die Seite von SlySoft auf, wobei sie auf die Rechtswidrigkeit des Programms AnyDVD hinwiesen (Anlage K 13). Nachdem der Justiziar des Beklagten jegliche Änderung des Artikels abgelehnt hatte, forderten die Klägerinnen den Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2005 (Anlage K 15) unter Hinweis darauf, dass er durch die Linksetzung die rechtswidrige Verbreitung des Programms AnyDVD unterstütze, zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte veröffentlichte noch am selben Tag in "heise online" einen Beitrag über die Abmahnung. In dem Beitrag wurde erneut ein Link auf den Artikel vom 19. Januar 2005 gesetzt, der seinerseits weiterhin den Link auf den Internetauftritt von SlySoft enthielt (Anlage K 16): Musikindustrie mahnt heise online wegen Bericht über Kopiersoftware ab Im Auftrag diverser Großunternehmen der Musikindustrie (…) hat die Münchner Anwaltskanzlei W. am heutigen Freitag dem Heise Zeitschriften Verlag eine Abmahnung zugestellt. Darin wird dem Verlag unter anderem vorgeworfen, durch einen Artikel im Newsticker von heise online (AnyDVD überwindet Kopierschutz von "UnDVDs") gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verstoßen und illegal "Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen" zu verbreiten. Diese Vorschrift verbietet unter anderem Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung und Bewerbung derartiger Soft- und Hardware.
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- Am 9. Februar 2005 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag in "heise online" zu AnyDVD und CloneCD, die er darin als Programme zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen bezeichnete, wobei er in den Beitrag erneut einen Link auf den Internetauftritt von SlySoft aufnahm (Anlage K 18): Kopierschutz-Knacken: Ein bisschen schwanger Für den auf der Karibik-Insel Antigua ansässigen Software-Hersteller Slysoft ist es ein gelungener Publicity-Coup, der Deutschen Bibliothek (DDB) in Frankfurt ist die Angelegenheit indes eher peinlich: Unmittelbar nach dem Bekanntwerden der Vereinbarung mit dem Bundesverband der phonographischen Wirtschaft (IFPI) und dem Börsenverein des deutschen Buchhandels, die es der DDB als nationaler Archivbibliothek in der Bundesrepublik gestattet, mit einem Kopierschutz versehene Tonträger und Multimediawerke zum Zwecke der Langzeitarchivierung zu knacken, hatte SlySoft der DDB unentgeltlich Lizenzen der bekannten Programme AnyDVD und CloneCD zur Umgehung der technischen Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestellt. … In Deutschland sind seit dem Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle vom September 2003 sowohl das Knacken von Kopierschutzmaßnahmen als auch Herstellung, Einfuhr, Verbreitung, Verkauf, Vermietung, Bewerbung sowie der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von kopierschutzumgehender Software verboten - nicht jedoch der private Erwerb und Besitz, wie [SlySoft-Sprecher] X. betont. SlySoft vertritt die Ansicht, dass CloneCD in Deutschland kein illegales Programm darstellt. Die Firma weist zudem darauf hin, dass beide - AnyDVD und CloneCD - mit einer Vielzahl von Funktionen aufwarten, die mit dem Knacken von Kopierschutz nichts zu tun haben. AnyDVD beispielsweise mache aus einem DVD-Laufwerk ein MultiRegionslaufwerk , und das Umgehen der Regionalcode-Beschränkung sei auch nach dem neuen Urheberrecht nicht untersagt, weil es sich dabei nicht um einen Kopierschutz handele, ist man sich bei SlySoft sicher. Wegen eines Berichts über AnyDVD hat die Musikindustrie den Heise Zeitschriften Verlag abgemahnt: Durch den Bericht werde gegen § 95a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verstoßen. Der Verlag hat diese Abmahnung als unberechtigt zurückgewiesen und die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung abgelehnt; eine angedrohte Klage wurde dem Heise Zeitschriften Verlag bislang noch nicht zugestellt.
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- Die Klägerinnen haben - zunächst mit Erfolg im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. LG München I, GRUR-RR 2005, 214; OLG München, GRUR-RR 2005, 372; BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064) - beantragt , dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verbieten, den Bezug der Software "AnyDVD" durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen.
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- Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG München I, CR 2008, 186 = MMR 2008, 192). Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München, GRUR-RR 2009, 85). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen , verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
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- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen könnten vom Beklagten jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung gemäß § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 UrhG Unterlas- sung des mit dem Klageantrag beanstandeten Verhaltens verlangen. Zur näheren Begründung hat es ausgeführt:
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- Der Internetauftritt von SlySoft, zu dem der beanstandete Link geführt habe, habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG stelle ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Die Verbreitung des Programms AnyDVD sei durch § 95a Abs. 3 UrhG verboten.
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- Der Beklagte habe den Verstoß von SlySoft durch den beanstandeten Link gefördert, weil er den Lesern des Artikels den Zugang zum rechtswidrigen Internetauftritt von SlySoft erleichtert habe, von dem AnyDVD habe heruntergeladen werden können. Angesichts der automatischen Weiterleitung zu der deutschsprachigen Seite des Auftritts mit der Adresse www.slysoft.com/de sei es unerheblich, dass der Beklagte den Link lediglich auf die Adresse www.slysoft.com gesetzt habe.
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- Ohne Bedeutung sei auch, dass die Leser des Artikels den Internetauftritt von SlySoft unter Zuhilfenahme der bloßen Nennung dieses Unternehmens, die ohne Link als Berichterstattung zulässig sei, durch eigene Maßnahmen selbst hätten auffinden können. Dass eine rechtswidrige Haupttat auch ohne den Beihilfebeitrag erfolgen könnte, lasse den Unterstützungscharakter der tatsächlich erfolgten Gehilfenhandlung nicht entfallen.
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- Der Beklagte habe bei der Linksetzung mit Teilnehmervorsatz gehandelt. Er habe selbstverständlich gewusst, dass er seinen Lesern durch den Link die Zugangsmöglichkeit zum Internetauftritt von SlySoft erleichterte. Der Beklagte habe auch gewusst, dass SlySoft das Programm AnyDVD per Download über das Internet verbreitete und deren Internetauftritt dem Vertrieb diente. Die Rechtswidrigkeit des Angebots sei dem Beklagten bekannt gewesen. Die Teilnehmerhaftung des Beklagten sei jedenfalls dadurch begründet worden, dass er nach der Abmahnung mit den Beiträgen vom 28. Januar und 9. Februar 2005 weiterhin einen Link auf den Internetauftritt von SlySoft gesetzt habe.
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- Die Unterstützung der rechtswidrigen Handlungen von SlySoft durch den Beklagten sei nicht als Pressetätigkeit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gerechtfertigt. Im Streitfall könne zwar im Hinblick auf die distanzierenden und kommentierenden Ausführungen in dem Artikel des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass er sich durch die Linksetzung die Aussagen von SlySoft in dem verlinkten Internetauftritt habe zu eigen machen wollen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG sowie die Grundsätze der Teilnehmerhaftung stellten jedoch einschränkende allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG dar. Bei der danach gebotenen Abwägung der gegenläufigen grundrechtlichen Belange unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Streitfalls sei ausschlaggebend , dass der Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des SlySoft-Angebots und damit vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Bedeutung der Linksetzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung.
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- II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg; sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die beanstandeten Handlungen des Beklagten seien nicht durch das Recht des Beklagten auf freie Meinungsäußerung und freie Presseberichterstattung gerechtfertigt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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- 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung des § 95a UrhG berechtigt, weil sie bei den von ihnen hergestellten Bild- und Tonträgern wirk- same Kopierschutzmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmung verwendeten. Es kann dahinstehen, ob die Rügen der Revision gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts durchgreifen, die dieser - als solchen rechtlich unbedenklichen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 17 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD) - Beurteilung zugrunde liegen. Denn den Klägerinnen steht ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung nach § 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95a Abs. 3 UrhG jedenfalls deshalb nicht zu, weil die beanstandeten Handlungen des Beklagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vom Recht auf freie Meinungsäußerung (vgl. Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und freie Berichterstattung (vgl. Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) umfasst werden.
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- a) Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten damit begründet, er habe vorsätzlich zu einem - jedenfalls drohenden - Verstoß von SlySoft gegen § 95a Abs. 3 UrhG Beihilfe geleistet. Den (drohenden) Verstoß von SlySoft hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass der Inhalt der Internetseiten www.slysoft.com/de gegen das Verbot verstoße, Erzeugnisse zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen zu verbreiten. Der Beklagte habe diesen Verstoß gefördert, indem er einen Link auf die Adresse www.slysoft.com gesetzt habe, von der eine automatische Weiterleitung zu der deutschsprachigen Seite mit den Adressen www.slysoft.com/de bestanden habe. Das für den Teilnehmervorsatz erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ergebe sich hinsichtlich des Presseartikels vom 19. Januar 2005 zwingend bereits daraus, dass in ihm das Angebot von AnyDVD selbst als rechtswidrig bezeichnet worden sei, indem darauf hingewiesen worden sei, AnyDVD hebele reihenweise die Verfahren aus, die die Industrie (zum Kopierschutz) einsetze; dies sei unter anderem in Deutschland verboten. Hinsichtlich der Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 hätten die Abmahnungen der Klägerinnen vom 20. und 28. Januar 2005 das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit herbeigeführt.
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- Eine Rechtfertigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, bei der allein streitgegenständlichen Linksetzung handele es sich nicht um eine Meinungsäußerung im Sinne dieser Vorschrift; vielmehr gehöre sie als technische Unterstützungsleistung einer gänzlich anderen Kategorie an und unterfalle daher allein dem Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Bei der nach Art. 5 Abs. 2 GG gebotenen Abwägung überwiege das Interesse der Klägerinnen am Schutz der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen. Im Rahmen der Abwägung sei zu beachten, dass das Wesentliche eines Links nicht die Mitteilung einer Information sei - etwa der Adresse des Internetauftritts, auf den verwiesen werde -, sondern der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit dieser Website zu verbinden. Dies eröffne eine neue Dimension, die über die eigentliche redaktionelle Berichterstattung hinausgehe und im Offline-Bereich kein Äquivalent habe. Die mit dem Verbot des streitgegenständlichen Links verbundene Einschränkung der Pressefreiheit betreffe nur den Aspekt, die Verbindung zur fraglichen Website zu ermöglichen. Insoweit gehe es nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung , die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle und deren Rahmenbedingungen dem Kernbereich der Medienfreiheit zuzuordnen seien, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service ein Medienunternehmen über die Informationsverschaffung hinaus erbringen dürfe. Der Link diene lediglich der Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung.
- 18
- Ausschlaggebend sei im Streitfall, dass der Beklagte in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft und damit vorsätzlich gehandelt habe. Jedenfalls wenn Verletzungen urheberrechtlicher Schutzgesetze wie im Streitfall gewerbsmäßig und in erheblichem Umfang erfolgten, rechtfertigten weder der grundrechtliche Schutz der Medien im Allgemeinen noch die besondere Methode der Linksetzung für den Online-Journalismus eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung.
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- b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen schon im Ausgangspunkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Auffassung des Berufungsgerichts , es sei bei der rechtlichen Beurteilung der beanstandeten Beiträge des Beklagten streng zwischen der - sich von dem Angebot der SlySoft distanzierenden und daher grundsätzlich als zulässig anzusehenden - redaktionellen Berichterstattung als solcher und der (allein angegriffenen) Linksetzung zu unterscheiden, wird dem Gewährleistungsgehalt der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 6 EUV, Art. 11 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EU-Grundrechtecharta), Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG nicht in dem gebotenen Maße gerecht.
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- aa) Die Vorschrift des § 95a UrhG beruht auf Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Nach Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei Verletzungen der in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vorzusehen und alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam , verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Auslegung der Richtlinie sowie des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts (§ 95a UrhG) sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die in dieser niedergelegten Grundrechte zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - C-465/00, Slg. 2003, I-4989 = EuGRZ 2003, 232 Rn. 68, 80 - Rechnungshof/Österreichischer Rundfunk u.a.; BVerfK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 20; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2010, Art. 51 Rn. 16). Die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und auf freie Berichterstattung (Art. 11 Abs. 1 und 2 EU-Grundrechtecharta) dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingeschränkt werden (vgl. Jarass aaO Art. 11 Rn. 19, 42 mwN).
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- bb) Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2001 - C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611 = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - Connolly/Kommission; Jarass aaO Art. 11 Rn. 8 mwN). Es ist daher insbesondere nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 63; vgl. zu Art. 5 GG BVerfG(Kammer), NJW 2001, 1921, 1922; AfP 2010, 365 Rn. 29). Der Grundrechtsschutz umfasst die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten. Er erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung (vgl. Jarass aaO Art. 11 Rn. 10 mwN; zu Art. 5 GG BVerfGE 93, 266, 289 = NJW 1995, 3303); zum Recht auf freie Presseberichterstattung gehört gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 63; zu Art. 5 GG vgl. BVerfGE 97, 125, 144; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1024 mwN).
- 22
- cc) Der beanstandete Link in den Beiträgen des Beklagten auf die Internetseite von SlySoft gehört in diesem Sinne zum nach Art. 11 EU-Grundrechtecharta , Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG geschützten Bereich der freien Berichterstattung. Er beschränkt sich nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf eine bloß technische Erleichterung für den Aufruf der betreffenden Internetseite. Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, erschließt ein Link vergleichbar einer Fußnote zusätzliche Informationsquellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 15 - Paperboy). Indem das Berufungsgericht diesen informationsverschaffenden Charakter des Links auf der einen Seite und seine in der Erleichterung des Aufrufs der verlinkten Internetseite bestehende technische Funktion auf der anderen Seite als zwei gesondert zu würdigende Aspekte betrachtet, berücksichtigt es nicht hinreichend, welche Bedeutung den vom Beklagten gesetzten Links auf fremde Internetseiten nach dem Gesamteindruck der beanstandeten Beiträge vom 19. und 28. Januar sowie vom 9. Februar 2005 für das Recht auf freie Berichterstattung zukommt.
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- (1) Die in dem Beitrag vom 19. Januar 2005 verwendeten Links sollen, wie für den Leser schon aus dem Beitrag selbst ersichtlich ist, weitere Informationen über das Unternehmen SlySoft, über UnCDs, die in dem Beitrag genannten Kopierschutzprogramme ARccOS und Settec Alpha-DVD sowie über die Regelung des § 95a UrhG zugänglich machen. Sie dienen im Zusammenhang des gesamten Beitrags damit entweder als Beleg für einzelne ausdrückliche Angaben oder sollen diese durch zusätzliche Informationen ergänzen. Dasselbe gilt für die Links in den Beiträgen vom 28. Januar und 9. Februar 2005. So wird beispielsweise in dem Beitrag vom 9. Februar 2005 mit dem Link auf die Vereinbarung zwischen der DDB und dem Bundesverband der phonographischen Wirtschaft sowie dem Börsenverein des deutschen Buchhandels nicht nur belegt , dass eine solche Vereinbarung tatsächlich geschlossen worden ist, sondern es wird ergänzend deren genauer Inhalt zugänglich gemacht. Dieselbe Funktion haben in diesem Beitrag die Links auf den von den Klägerinnen beanstandeten Beitrag vom 19. Januar 2005 und auf deren dagegen gerichtete Abmahnung.
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- (2) Die Links in den Beiträgen des Beklagten erschöpfen sich demnach nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern. Sie sind vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst (vgl. dazu BVerfG(Kammer), NJW-RR 2010, 470 Rn. 58 f.). Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass die durch die Linksetzung zugänglich gemachten Informationen auch im Wege der (ausdrücklichen) Berichterstattung vermittelt werden könnten, also auch durch unmittelbare Wiedergabe in dem entsprechenden Beitrag, steht dem nicht entgegen, da - wie dargelegt - zum einen der Schutz der Meinungsund Pressefreiheit auch die äußere Form der Berichterstattung umfasst und es zum anderen wegen des Selbstbestimmungsrechts des jeweiligen Grundrechtsträgers diesem überlassen bleiben muss, welche Form der Gestaltung er für seine Berichterstattung wählt. Auch die Entscheidung darüber, ob weitere Angaben über ein Unternehmen und die Produkte (hier: SlySoft), über seine in einem grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit fallenden Beitrag berichtet wird, ausdrücklich in den Beitrag aufgenommen oder mit Hilfe eines Links auf die Internetseite dieses Unternehmens zugänglich gemacht werden, genießt folglich den Grundrechtsschutz.
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- c) Die Interessenabwägung des Berufungsgerichts kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben. Sie ist darüber hinaus aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil das Berufungsgericht dem Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der SlySoft hatte, ein zu großes Gewicht beigemessen hat.
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- aa) Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch Informationen , die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören können (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2001 - C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611 = DVBl 2001, 716 Rn. 39 - Connolly/Kommission; EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 62). Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Erstein- griffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht (vgl. EGMR, NJW 2000, 1015 Rn. 59 ff.; vgl. zu Art. 5 GG BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19; BVerfG(Kammer), NJW 2004, 590, 591). Ein solches überwiegendes Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn die Berichterstattung eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat (vgl. BVerfGK 10, 153 = GRUR 2007, 1064 Rn. 19), also gegebenenfalls selbst dann, wenn dem Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den er berichtet. Dem wird die Würdigung des Berufungsgerichts nicht gerecht, das dem Umstand, dass der Beklagte Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Angebots der SlySoft hatte, unabhängig von der Schwere des Eingriffs in die urheberrechtlichen Befugnisse der Klägerinnen auf der einen und dem Gewicht des von dem Beklagten wahrgenommenen Informationsinteresses auf der anderen Seite eine für die Abwägung der widerstreitenden Interessen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.
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- bb) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weiter darauf abgestellt, dass jedenfalls dann, wenn urheberrechtliche Schutzgesetze in einem erheblichen Umfang gewerbsmäßig verletzt würden, eine vorsätzliche Unterstützung der Rechtsverletzung durch eine Berichterstattung der vorliegenden Art nicht gerechtfertigt sei. Dabei hat es nicht hinreichend berücksichtigt, dass gerade die Schwere des in Frage stehenden Verstoßes ein besonderes Informationsinteresse begründen kann. Dem kann zwar auf der anderen Seite auch ein aus der Schwere des Verstoßes herrührendes besonderes Gewicht des Eingriffs in die grundrechtlich geschützten Positionen des von der Berichterstattung betroffenen Grundrechtsträgers entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht für die Berichterstattung des Beklagten als solche jedoch mit Recht angenommen, dass insoweit ein gegenüber dem damit verbundenen Eingriff in die urheberrechtlichen Interessen der Klägerinnen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestanden hat. Dann ist aber nicht ersichtlich, dass der Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse der Klägerinnen durch die Setzung des Links auf die Internetseite von SlySoft erheblich vertieft worden ist. Denn für den durchschnittlichen Internetnutzer war es bereits aufgrund der Angabe der Unternehmensbezeichnung SlySoft mit Hilfe von Suchmaschinen ohne weiteres möglich, den Internetauftritt dieses Unternehmens aufzufinden.
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- cc) Die isolierte, allein auf die technische Funktion des Links abstellende Beurteilung des Berufungsgerichts lässt ferner außer Acht, dass in den Beiträgen des Beklagten deutlich auf die Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft hingewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat insoweit für den Beitrag vom 19. Januar 2005 rechtsfehlerfrei festgestellt, dort sei für den Leser unmissverständlich ausgedrückt, dass das Angebot von AnyDVD rechtswidrig sei. Für die Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 ergibt sich dies mit derselben Deutlichkeit schon aus dem dort geschilderten Vorgehen der Klägerinnen gegen den Beklagten. Dem Leser der Beiträge des Beklagten, der den dort gesetzten Link zum Internetauftritt von SlySoft nutzt, ist demnach bewusst, dass das auf den aufgerufenen Seiten der SlySoft von dieser beworbene Angebot jedenfalls vom Beklagten und den angeführten Unternehmen der Musikindustrie als rechtswidrig angesehen wird. Auch wegen dieser mit den Beiträgen des Beklagten verbundenen Warnfunktion kommt der Setzung des Links bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Die von den Klägerinnen ausgesprochenen Abmahnungen haben auf die dieser Interessenabwägung zugrunde liegenden Faktoren keinen Einfluss. Dass sie, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, das Bewusstsein des Beklagten von der Rechtswidrigkeit (der Haupttat) herbeigeführt hätten, weil sie hinreichend plausibel die Rechtswidrigkeit des SlySoft-Auftritts dargelegt hätten, ist ohne Bedeutung. Die Kenntnis des Beklagten von der Rechtswidrigkeit des Angebots von SlySoft ergibt sich schon aus dem Artikel vom 19. Januar 2005, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Auch unter Berücksichtigung dieser Kenntnis überwiegt der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten, wie dargelegt, die urheberrechtlich geschützten Interessen der Klägerinnen. Es ist daher unerheblich, dass die Beiträge vom 28. Januar und 9. Februar 2005 nach dem Zugang der Abmahnungen vom 20. und 28. Januar 2005 veröffentlicht worden sind.
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- 2. Da die beanstandeten Beiträge des Beklagten einschließlich der dort gesetzten Links dem Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit unterfallen , stehen den Klägerinnen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon aus diesem Grund auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Die Frage, ob diese Grundsätze bei Verstößen gegen § 95a UrhG überhaupt zur Anwendung gelangen, kann daher offenbleiben.
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- 3. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung der durch den Streitfall aufgeworfenen Fragen des Unionsrechts bedarf es nicht. Die anzuwendenden Grundsätze sind durch die Rechtsprechung der europäischen Gerichte geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.). Insbesondere ist eine solche Klärung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte erfolgt. Die Bestimmungen der Konvention sind nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts , so dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Auslegung dieser Grundrechte des Unionsrechts zu beachten ist. Wegen der Anwendung der durch die Unionsrechtsprechung geklärten Grundsätze auf den Einzelfall ist eine Vorlage gleichfalls nicht geboten.
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- III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.11.2007 - 21 O 6742/07 -
OLG München, Entscheidung vom 23.10.2008 - 29 U 5696/07 -
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(3) Verpflichtungen zur Entfernung von Informationen oder zur Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes ist zu wahren.
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, hat der Verletzte die Ansprüche aus § 97 Abs. 1 und § 98 auch gegen den Inhaber des Unternehmens.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.
(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
- 1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder - 2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder - 3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.