Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. Okt. 2016 - 14c O 234/14
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Steuerungen für elektronische Spielgeräte gemäß nachstehenden Abbildungen, jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung,
zu benutzen, insbesondere anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- bzw. auszuführen und/oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen und – insoweit nur bezogen auf die Beklagte zu 2) – herzustellen.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gemäß Ziffer I. begangen haben, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, wobei die Beklagte zu 2) darüber hinaus Angaben zu Namen und Anschriften der Lieferanten zu machen hat,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung), wobei die Beklagte zu 1) darüber hinaus Angaben zu Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, zu machen hat,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei
- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Nehmer und ihre Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;
- die Beklagten zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer II. 1 und 2 die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die gemäß Ziffer I. begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten designverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackung- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.
V.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.928,90 € an vorprozessualen Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu bezahlen. Ferner wird die Beklagte zu 1) verurteilt, die weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für die Zeit vom 15.01.2015 bis zum 09.04.2015 an die Klägerin zu zahlen hat.
VI.
Die Widerklage wird abgewiesen.
VII.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10% und darüber hinaus die Beklagte zu 1) und zu 2) jeweils zu 45% allein zu tragen.
VIII.
Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,- €, hinsichtlich der Ziffer II. (Auskunft) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,- €, hinsichtlich der Ziffer IV. (Rückruf) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem eingetragenen Design sowie hilfsweise aus einem weiteren eingetragenen Design auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Widerklagend machen die Beklagten die Nichtigkeit der beiden eingetragenen Designs geltend.
3Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung von Steuerungen für elektronische Spielkonsolen.
4Die Klägerin ist Inhaberin des am 09.02.2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11.08.2000 angemeldeten und eingetragenen Designs Nr. 40101563-0001 (im Folgenden: Klagedesign 1), welches am 25.07.2001 veröffentlicht wurde. Im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (im Folgenden: DPMA) sind hierzu folgende aus der Anlage K 1 ersichtlichen Abbildungen hinterlegt:
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Fig. 1 |
Fig. 2 |
Fig. 3 |
Fig. 4 |
Fig. 5 |
Fig. 6 |
Die Klägerin ist darüber hinaus Inhaberin des ebenfalls am 09.02.2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11.08.2000 angemeldeten und eingetragenen Designs Nr. 40101563-0002 (im Folgenden: Klagedesign 2), welches am 25.07.2001 veröffentlicht wurde. Hierzu sind im Register des DPMA gemäß der Anlage K 2 die folgenden Abbildungen hinterlegt:
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Fig. 1 |
Fig. 2 |
Fig. 3 |
Fig. 4 |
Fig. 5 |
Fig. 6 |
Beide Klagedesigns stehen in Kraft. Dem Klagedesign 2 entsprechend vertreibt die Klägerin in Europa seit dem Jahr 2002 Steuerungen passend zu der Spielkonsole „GameCube“ (im Folgenden: „GameCube“-Controller). Derartige Controller werden vom Benutzer üblicherweise mit beiden Händen gehalten, während mit den Fingern über die darauf befindlichen Tasten und Steuerungselemente Befehlsignale verschiedener Art gegeben werden, die ein Video- oder Computerspiel erfordert.
9Der „GameCube“-Controller wurde der Öffentlichkeit am 11.08.2000 präsentiert, unmittelbar vor der Hausmesse der Klägerin („Space World“), die vom 23.08. bis 27.08.2000 in der Nähe von Tokio stattfand. Vor der Veröffentlichung war in den Fachkreisen, insbesondere im Internet, bereits darüber spekuliert worden, wie der künftige „GameCube“-Controller aussehen würde. Auf der Internetseite www.ign.com, einer der größten und bedeutendsten Internetplattformen für (Computer-)Spiele, Entertainment und Fankultur, wurde am 17.11.2000 – also rund zwei Monate nach der offiziellen Veröffentlichung des „GameCube“-Controllers – in englischer Sprache der als Anlage B 4 vorgelegte Bericht mit dem Titel „Cube Controller: From Start to Finish“ veröffentlicht, in dem ein nicht funktionsfähiges Modell eines Controllers (im Folgenden: „Mock-Up“-Modell) mit dem Bildzusatz: „Our GameCube-Controller Mock-Up (Posted: July 2000)“ abgebildet war. Ob diese Abbildung bereits vor dem Prioritätsdatum auf der Internetplattform www.ign.com veröffentlicht worden war, nämlich in dem als Anlage B 8 vorgelegten Bericht, ist zwischen den Parteien streitig.
10Im Zeitpunkt der Veröffentlichung des „GameCube“-Controllers befanden sich die in der Übersicht auf Bl. 88 f. GA abgebildeten Entgegenhaltungen, die Controller „D1“ bis „D21“, bereits auf dem Markt bzw. waren zuvor der Öffentlichkeit vorgestellt worden (vgl. hierzu auch die entsprechenden Registerauszüge im Anlagenkonvolut K 7).
11Die Beklagten vertreiben diverse Zubehörartikel für Spielkonsolen der Klägerin. Dazu zählten auch die beiden angegriffenen, im Tenor unter Ziffer I. abgebildeten Controller (im Folgenden: Verletzungsmuster), von denen einer überwiegend in schwarzer und der andere überwiegend in weißer Farbe gehalten ist, wie die nachfolgenden Abbildungen zeigen:
12Die Verletzungsmuster sind jeweils kompatibel mit der Spielkonsole „GameCube“ und der aktuell von der Klägerin vertriebenen Spielkonsole „Wii“. Sie wurden von der Beklagten zu 1), welche die Produkte ausschließlich von der in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2) bezog, bis November 2014 in Deutschland vertrieben.
14Im Jahr 2006 erschien in der Zeitschrift „N-Games“, dem deutschsprachigen O-Magazin, das von einem von der Klägerin unabhängigen Verlag vierteljährlich mit einer Auflage von 70.000 Stück herausgegeben wird, in der Ausgabe Januar/März 2006 ein kurzer Artikel mit einer Abbildung des angegriffenen Controllers in blauer Farbe (siehe Anlage B 6).
15Bis Ende 2009 bestand zwischen der amerikanischen Gesellschaft O of Amerika Inc. und der C Ltd. ein Kooperationsverhältnis. Nach dessen Ende begann die Klägerin damit, den Markt für Zubehörartikel für ihre Spielkonsolen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob Drittanbieter entsprechende rechtsverletzende Produkte in Europa anbieten. In diesem Zusammenhang fertigte die Klägerin einen schriftlichen Recherchebericht an. In den letzten Jahren führten die Parteien wegen angeblicher Designverletzungen bei Controllern und sog. Balance Boards, insbesondere 2010 und 2011 in Deutschland und bis zuletzt in Frankreich, mehrere Rechtsstreitigkeiten.
16Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2014 mahnte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18.12.2014 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, die neben der Pflicht zur Auskunftserteilung auch die Anerkennung der Schadensersatzpflicht und die Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten umfasste (Anlage K 4). Dies lehnten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2014 ab, wobei sie mitteilten, dass die angegriffenen Produkte nicht mehr vertrieben würden.
17Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten mit dem Angebot und dem Inverkehrbringen der angegriffenen Controller in Deutschland das zu ihren Gunsten eingetragene Klagedesign 1, hilfsweise das Klagedesign 2. Beide Klagedesigns verfügten über die erforderliche Eigentümlichkeit. Das Design habe sich seinerzeit jeweils deutlich von dem vorbekannten Formenschatz abgehoben. In Bezug auf das von den Beklagten entgegengehaltene „Mock-up“-Modell bestreitet sie mit Nichtwissen, dass auf der Internetseite www.ign.com bereits im Juli 2000 die Abbildung eines „Mock-Up“-Modells zu sehen gewesen sei. Jedenfalls sei diese Abbildung den interessierten Fachkreisen nicht vor dem Prioritätstag in zumutbarer Weise zugänglich gemacht worden. Beiden Klagedesigns komme ein weiter Schutzbereich zu, in die die angegriffenen Controller fielen. Die Übereinstimmungen zwischen den Klagedesigns und den angegriffenen Produkten seien offensichtlich, da die prägenden Gestaltungsmerkmale quasi identisch übernommen worden seien. Demgegenüber seien die vorhandenen Abweichungen der angegriffenen Ausführungsformen nur gering, so dass diese keinen anderen Gesamteindruck erweckten als die Klagedesigns.
18Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Ansprüche seien noch nicht verjährt. Angesichts der Einstellung des Vertriebs der Controller im November 2014 habe die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bis zur Erhebung der Klage am 30.12.2014 noch nicht zu laufen begonnen. Bezogen auf die Folgeansprüche seien die Verjährungsfristen ebenfalls noch nicht abgelaufen. Die Klägerin bestreitet insofern, vor 2011 Kenntnis von der konkreten Gestaltung der Verletzungsmuster erlangt oder grob fahrlässig hiervon keine Kenntnis genommen zu haben. Die beiden Verletzungsmuster seien – abgesehen von dem als Anlage B 6 vorgelegten Artikel in der Zeitschrift „N-Games“ – in Branchenzeitschriften und Publikumsmagazinen weder beworben und besprochen noch auf Messen ausgestellt worden. Eine generelle Obliegenheit zur Marktbeobachtung bestehe nicht. In dem unternehmenseigenen Recherchebericht aus der Zeit ab Ende 2009 seien die streitgegenständlichen Verletzungsmuster nicht erwähnt. In der Zeit davor sei eine entsprechende Marktbeobachtung nicht betrieben worden. Jedenfalls hätten die für die Verfolgung von Rechtsverletzungen zuständigen Stellen oder Personen im Unternehmen keine Informationen darüber erhalten, dass die streitgegenständlichen Verletzungsmuster durch die Beklagten vertrieben werden. Auch der Artikel in der Zeitschrift „N-Games“ sei diesen in dieser Zeit nicht bekannt gewesen.
19Die Klägerin hat den Klageantrag Ziffer I.1. gegen die Beklagte zu 1) im Termin der mündlichen Verhandlung am 23.02.2016 insoweit teilweise zurückgenommen, als sich das Verbot nicht mehr auf das Herstellen entsprechender Erzeugnisse erstrecken soll.
20Die Parteien haben den Klageantrag Ziffer II.1 in Bezug auf die Beklagte zu 1), soweit dort die Erteilung von Auskünften über Namen und Anschriften des Lieferanten geltend gemacht wird, den Klageantrag Ziffer II.2. in Bezug auf die Beklagte zu 2), soweit von dieser Angaben über Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, begehrt werden, sowie den Klageantrag Ziffer IV. (Herausgabe) hinsichtlich beider Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.06.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt.
21Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
22zu erkennen, wie geschehen.
23Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Widerklagend beantragen sie,
26festzustellen, dass die deutschen Designs mit den Nummern 40101563-0001 und 40101563-0002 nichtig sind.
27Die Klägerin beantragt,
28die Widerklage abzuweisen.
29Die Beklagten sind der Ansicht, die beiden Klagegeschmacksmuster seien bereits nicht rechtsbeständig. Ihnen fehle die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. erforderliche Eigentümlichkeit. Es handele sich lediglich um eine einfache routinemäßige Kompilation vorbekannter Gestaltungsmerkmale, zumal das „Mock-Up“-Modell (D 22) vorbekannt gewesen sei. Den Ausgangspunkt bilde das Vorgängermodell des „Game-Cube“-Controllers, der „Nintendo64“-Controller, dessen Mittelarm weggelassen und dessen Außenarme zu einem Rundbogen geformt worden seien, wie dies auch bei dem „Mock-Up“-Modell (D 22) der Fall sei. Ebenso naheliegend sei die Übernahme der beiden Doppelkreise mit den Tasten und Bedienelemente von dem Controller „DualShock“ (D 15) von Sony gewesen.
30Die Beklagten behaupten, das „Mock-Up“-Modell sei in dem als Anlage B 8 vorgelegten Beitrag mit der Überschrift „Dolphin: The Answer You Want“ am 13.07.2000 auf der Internetplattform www.ign.com veröffentlicht worden – also rund einen Monat vor dem maßgeblichen Prioritätsdatum der beiden Klagedesigns. Dies ergebe sich einerseits aus der Datumsangabe oberhalb der Überschrift, andererseits aber auch aus dem Bildzusatz „Posted: July 2000“ unterhalb der Abbildung des „Mock-Up“-Modells in dem als Anlage B 4 vorgelegten Bericht, der – was unstreitig ist – im November 2000 auf derselben Internetplattform veröffentlicht worden sei. Als vorbekannter Formenschatz nehme das „Mock-Up“-Modell beiden Klagedesigns die Eigentümlichkeit. Zumindest verdeutliche es, dass eine entsprechende Gestaltung aus damaliger Sicht besonders nahegelegen habe.
31Sofern man die Rechtsbeständigkeit der beiden Klagedesigns unterstelle, verfügten diese nur über einen geringen Schutzumfang. Die angegriffenen Ausführungsformen stellten keine Benutzung der aus Sicht der Beklagten ohnehin nichtigen Klagedesigns dar, weil die angegriffenen Controller jeweils erhebliche Unterschiede zu den Klagedesigns aufwiesen. Bereits geringfügige Unterschiede würden den informierten Benutzern, den Nutzern von Spielkonsolen und den dazugehörigen Steuerungen, auffallen.
32Die Beklagten haben hinsichtlich etwaiger Verletzungshandlungen, die sie vor dem 01.01.2011 begangen haben sollten, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verletzungsmuster seien in Deutschland seit 2006 vertrieben, auf Messen vorgestellt, beworben und verkauft worden, u.a. im August 2005 und August 2006 auf der „Games Convention“ in Leipzig (vgl. hierzu die als Anlagen B 22 und 23 vorgelegten Lichtbilder). Die Beklagte trägt zu den Umsätzen, die mit den Verletzungsmustern in den Jahren 2006 bis 2014 erzielt worden sein sollen, im Einzelnen im Schriftsatz vom 02.06.2016 (Bl. 247 ff. GA) vor. Demnach seien die Produkte der Klägerin bzw. ihrer Wissensvertreterin, der Vertriebsgesellschaft O of F GmbH, zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen oder hätten ihr zumindest bekannt sein müssen. Im Übrigen habe die Klägerin vom Vertrieb der Verletzungsmuster durch den Artikel in der Zeitschrift „N-Games“ oder im Rahmen der von ihr ab Ende 2009 durchgeführten ständigen Marktbeobachtung Kenntnis erlangen müssen.
33Die Beklagten sind schließlich der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, da die Klägerin trotz der spätestens Ende 2009 erfolgten Kenntniserlangung den Vertrieb der in Rede stehenden Produkte über mehrere Jahre geduldet habe und sie, die Beklagten, insofern darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Verletzungsmuster unbeanstandet bleiben würden, zumal die Klägerin ansonsten die aus ihrer Sicht bestehenden Schutzrechtsverletzungen konsequent verfolgt habe.
34Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 12.05.2016 (Bl. 234 f. GA) Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin bzw. deren Wissensvertreterin in Europa, die O of F GmbH, habe vor 2011 Kenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Controller in Deutschland erlangt, durch die Vernehmung der Zeugin G2 und des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 (Bl. 256 ff. GA) verwiesen, wobei die Beklagte auf den im Beweisbeschluss genannten Zeugen O2 im Schriftsatz vom 25.05.2016 verzichtet hat. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 23.02.2016 und 28.06.2016 sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die zulässige Klage hat vollumfänglich Erfolg, während die zulässige Widerklage der Abweisung unterliegt.
37I.
38Klage und Widerklage sind zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf insgesamt zur Entscheidung über den Fall berufen.
39Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 DesignG sachlich und nach §§ 32, 35 ZPO i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreit-sachen vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468/SGV. NRW. 301) auch örtlich zuständig. Die Beklagte zu 1) hat die Verletzungsmuster deutschlandweit, mithin auch im Landgerichtsbezirk Düsseldorf, angeboten und vertrieben.
40Die internationale Zuständigkeit in Bezug auf die in Frankreich ansässige Beklagte zu 2), welche die Produkte nach Deutschland geliefert hat, ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 der Brüssel Ia-Verordnung (EU) Nr. #####/####. Danach kann eine juristische Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
41II.
42Das Klagedesign 1 ist rechtsbeständig. Die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Klagedesigns 1 ist nicht durch den in das Verfahren eingeführten Formenschatz widerlegt. Daher haben die Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Klagedesigns 1, weshalb die Widerklage insoweit der Abweisung unterliegt.
431.
44Nach § 39 DesignG wird zugunsten des Rechtsinhabers zwar vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Die Beklagten haben indes die fehlende Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs in statthafter Weise mit der Widerklage gemäß § 52a DesignG angegriffen, welcher vorliegend gemäß § 74 Abs. 2 DesignG zur Anwendung kommt, weil die Klage seit dem 02.01.2015, mithin nach dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag, dem 31.12.2013, anhängig ist, (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 18, zitiert nach juris – Armbanduhr).
452.
46Das Klagedesign 1 zeigt in sechs Zeichnungen, betrachtet aus sechs unterschiedlichen Perspektiven, einen Controller der folgende Gestaltungsmerkmale aufweist:
47(1) Der Controller verfügt über einen Grundkörper in einer geöffneten C-Form mit zwei Schenkeln, die – wie in den beiden Seitenansichten Fig. 5 und 6 zu erkennen – leicht abgewinkelt sind, nach unten hin abfallen und sich leicht verjüngen.
48(2) In den Grundkörper sind jeweils zwei horizontal verlaufende Bedienfelder eingebracht, die in ihrer Form einer „8“ ähneln, deren zwei Kreise unterschiedliche Durchmesser haben (im Folgenden: Doppelkreise), wobei die beiden kleineren Kreise jeweils im Inneren der C-Form frei schweben.
49(3) In den beiden Doppelkreisen sind verschiedene erhabene Bedienelemente (Tasten) angebracht, und zwar
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im Mittelpunkt des linken größeren Kreises ein achteckig eingefasster runder, pilzförmiger Knopf (Joystick),
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im Mittelpunkt des kleineren linken Kreises eine kreuzförmige Taste (sog. D-pad),
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im Mittelpunkt des größeren rechten Kreises eine größere runde Taste sowie rings herum drei kleinere Tasten, von denen eine rund und zwei nierenförmig sind,
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und im Mittelpunkt des kleineren rechten Kreises ein in einem Achteck eingefasster Knopf.
(4) Auf der von der Öffnung abgewandten Seite des „C“ ragen aus dem Grundkörper an zwei Stellen – gewissermaßen in Verlängerung der beiden Schenkel des „C“ – zwei „Ohren“ heraus, deren Enden abgerundet und im Profil konkav sind.
56(5) Der Grundkörper bildet zwischen den beiden Doppelkreisen einen Mittelsteg aus, dessen Längsseiten aufgrund der „C“-Form leicht gebogen sind. Auf dem Mittelsteg befindet sich mittig eine bananenförmige Taste.
57Das Klagedesign 1 zeigt einen funktionalen, kompakten Controller mit geschwungener Linienführung.
58Der Gesamteindruck des Controllers wird geprägt durch sämtliche eben genannten Gestaltungsmerkmale, ganz besonders jedoch durch die ungewöhnliche und daher besonders charakteristische Verbindung der beiden Doppelkreise (Merkmal 2) mit dem Grundkörper (Merkmal 1), wobei – insbesondere in der Ansicht von unten (Fig. 2) – der Eindruck entsteht, die Doppelkreise seien in das Gehäuse hinein- bzw. hindurchgesteckt.
593.
60Das zuvor nach seinen Gestaltungsmerkmalen und seiner ästhetischen Wirkung beschriebene Klagedesign 1 ist schutzfähig, weil es neu ist und ihm auch die erforderliche Eigentümlichkeit zukommt (§ 1 Abs. 2 Geschmacksmustergesetzes von 1986, im Folgenden: GeschmMG a.F.).
61Die Schutzfähigkeit des mit Zeitrang vom 11.08.2000 eingetragenen Designs, das der früheren gesetzlichen Terminologie entsprechend bei seiner Anmeldung noch Geschmacksmuster genannt wurde, bestimmt sich gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit, mithin nach dem Geschmacksmustergesetz in der vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes (BGBl. 2004 I S. 390) am 01.06.2004 geltenden Fassung (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 19, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 07.04.2011, Az. I ZR 56/09, Rn. 24, zitiert nach juris - ICE). Folglich finden im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit die Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes von 1986, insbesondere § 1 Abs. 2 GechmMG a.F., Anwendung.
62b)
63Das Klagedesign 1 ist neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F..
64Zur Beurteilung der Neuheit des Klagemusters ist zunächst sein ästhetischer Gesamteindruck anhand der ihn wesentlich bestimmenden Gestaltungsmerkmale zu ermitteln; diesem sind sodann im Wege des Einzelvergleichs die vorbekannten ästhetischen Gestaltungen gegenüberzustellen (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 21, zitiert nach juris – Armbanduhr).
65Einem Muster, dessen Gesamteindruck – wie hier – durch die Kombination mehrerer verschiedener Gestaltungselemente bestimmt wird, fehlt somit nur dann die Neuheit, wenn vor seiner Offenbarung ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sich also die vollständige Zusammenfassung aller kombinierten Elemente aus einer einzigen konkreten Entgegenhaltung aus dem vorbekannten Formenschatz ersehen lässt (vgl. BGH, GRUR 1969, 90, 95 – Rüschenhaube; BGH GRUR 1975, 81, 83 – Dreifachkombinationsschalter; BGH GRUR 1996, 767, 770). Dabei kommt es nicht auf sämtliche Einzelheiten, sondern auf das Muster in seiner wesentlichen Gesamterscheinung an (Eichmann, in: Eichmann/von Falckenstein, 2. Aufl. 1996, § 1 GeschmMG, Rn. 24 m.w.N.).
66Solche Entgegenhaltungen haben die Beklagten – wie sich auch aus den nachste-henden Ausführungen zur Eigentümlichkeit ergibt – nicht vorgelegt. Dass die ver-schiedenen Gestaltungsmerkmale im Formenfundus bereits bekannt gewesen sein mögen, steht der Neuheit im Sinne des § 1 GeschmMG a.F. nicht entgegen (Eichmann, in Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 1 GeschmMG, Rn. 29 f. m.w.N.).
67c)
68Das Klagedesign 1 weist auch Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. auf.
69Ein Geschmacksmuster ist dann eigentümlich, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 21, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 25, zitiert nach juris – Dacheindeckungsplatten; BGH, GRUR 1975, 81, 83 – Dreifachkombinationsschalter).
70Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist – anders als die Prüfung der Neuheit – nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (BGH, a.a.O., Rn. 21, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, a.a.O, Rn. 26, zitiert nach juris – Dacheindeckungsplatten; Eichmann, in Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 1 GeschmMG, Rn. 41). Nur durch einen solchen Vergleich mit der (gerade) auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen lässt sich feststellen, ob ein Muster einen schöpferischen Gehalt aufweist, wie er für den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist, und welcher – den Schutzumfang bestimmender – Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist. Der Gesamtvergleich muss dabei von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale ausgehen, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. Dabei kann auch die Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale eine das ästhetische Empfinden ansprechende Auswahl darstellen und eine solche Gesamtwirkung erzielen, welche die erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe erreicht (BGH, a.a.O., Rn. 21, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, a.a.O, Rn. 26, zitiert nach juris – Dacheindeckungsplatten).
71Bei der Frage, welchen ästhetischen Gesamteindruck das Muster vermittelt und durch welche Elemente dieser Gesamteindruck bestimmt wird, ist auf die Auffassung der für geschmackliche Fragen einigermaßen aufgeschlossenen und mit ihnen vertrauten Durchschnittsbetrachter abzustellen (BGH GRUR 1977, 547, 550 – Kettenkerze; Eichmann, in Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 1 GeschmMG, Rn. 37).
72Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zeigt das Klagedesign 1 Eigentümlich-keit.
73Die Entgegenhaltungen D1 bis D22 und die darin verwendeten Elemente verkörpern den zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz auf dem Gebiet der Controller für Computer- und Videospiele einschließlich der Steuerungen für Spielkonsolen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der vorbekannte Formenschatz nicht auf Fernbedienungen allein für Spielkonsolen beschränkt, sondern erfasst angesichts des Umstandes, dass der Verwendungszweck identisch ist, unabhängig von technischen Voraussetzungen (wie Anschlüssen oder einer etwaigen Kompatibilität) auch Fernbedienungen für Computer- und Videospiele, zumal – wie der gemeinsame Formenschatz an Bedienelementen (Tasten, Knöpfe, Joysticks etc.) zeigt – der Markt für Steuerungen für Computer- und Videospiele eng verwandt ist mit dem Markt der Steuerungen für Spielkonsolen. Mit Blick auf den einheitlichen Verwendungszweck ist daher auch eine weitergehende Einschränkung des vorbekannten Formenschatzes auf solche Controller, die ein sicheres Umgreifen der Fernbedienung mit beiden Händen gestatten (D8, D9, D10, D14, D15, D16, D20, D21), nicht geboten. Damit sind hier sämtliche Entgegenhaltungen D1 bis D21 zu berücksichtigen.
74Auch wenn einzelne Gestaltungselemente des Klagedesigns 1 ausweislich der vorgelegten Entgegenhaltungen bereits vorbekannt waren, erreicht es dennoch die für den Schutz erforderliche Gestaltungshöhe. Die Kombination der oben unter II.2. dargestellten Gestaltungsmerkmale vermittelt einen Gesamteindruck, der sich von den vorbekannten Controllern (D1 bis D22) deutlich abhebt und dem Klagedesign 1 die erforderliche Eigentümlichkeit verleiht. Zwar sind aus dem vorhandenen Formenschatz (vgl. hierzu die Übersicht auf Bl. 88 f. GA) Controller in mehr oder weniger gebogener C-Form (D7, D8, D9, D10, D14, D16, D21, D22) ebenso bekannt wie Bedienoberflächen in Gestalt von Doppelkreisen mit darauf angebrachten Steuerungstasten (D8 und D15). Mit dem „Dual Shock“-Controller von Sony (D15) liegt sogar ein Modell vor, das eine Kombination dieser beiden für das Klagedesign 1 charakteristischen Merkmale aufweist. Dem Gestalter des Klagedesigns 1 ist es gleichwohl gelungen, die Bedienfelder, die einer „8“ ähneln, in einer Weise in den Grundkörper zu integrieren, dass der Eindruck entsteht, diese seien in den Grundkörper hinein- bzw. hindurchgesteckt worden. Dieser Eindruck wird dadurch noch verstärkt, dass die „Ohren“ gewissermaßen als Verlängerung der beiden Schenkel rückseitig aus dem Grundkörper herausragen. Trotz der ungewöhnlichen Verbindung, die – wie der verständige Durchschnittsbetrachter weiß – zum Prioritätsdatum so noch nicht bekannt war, erscheinen die dergestalt verbundenen Elemente als einheitliches Ganzes; ihre Rundungen ergänzen und durchdringen sich. Das Klagedesign 1 wirkt dadurch komplexer im Aufbau als die Entgegenhaltungen, ohne seine kompakte Erscheinungsform aufzugeben. Ein derart harmonischer Gesamteindruck findet sich im vorbekannten Formenschatz nicht. Insgesamt vermittelt das Klagedesign 1 daher einen nachhaltig anderen Gesamteindruck.
75Die Gestaltung des Klagedesigns 1 geht dabei auch über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinaus. Das gilt auch unter der Annahme, dass der Entwerfer die Entgegenhaltungen kannte. Denn durch den ineinander gesteckten Aufbau, das harmonische Zusammenfügen der beiden Bedienfelder und des Grundkörpers zu einem kompakten ganzheitlichen Gebilde (mit dem dadurch erzeugten anderen Gesamteindruck) stellen zusammengefasst erkennbar einen eigenschöpferischen Schritt dar, mit dem etwas Neues geschaffen und nicht lediglich etwas Vorbekanntes bearbeitet wurde.
76Im Einzelnen:
77(1)
78Dem Klagedesign 1 am nächsten kommt der „DualShock“-Controller von Sony (Anlage K 7, dort D15 sowie Gegenüberstellung Bl. 100 GA). Dieser Controller weist indes ein deutlich eckigeres Gehäuse auf, insbesondere verfügt er nicht wie das Klagedesign 1 über einen durchgängig gebogenen Grundkörper in Gestalt der C-Form. Die Doppelkreise, auf denen sich wie bei dem Klagedesign 1 die Bedienelemente befinden, wirken zudem anders als beim Klagedesign 1 nicht wie in das Gehäuse hinein- bzw. hindurchgesteckt. Auch die beiden kleineren innenliegenden Kreise der Doppelkreise schweben nicht im Inneren der C-Form frei. Vielmehr bilden sie bis an die Gehäuseunterkante gezogene Zylinder aus, wodurch die deutlich eckigere C-Form des Gehäuses eine zusätzlich andere äußere Gestaltungsform erlangt.
79Entsprechendes gilt für den ähnlich gestalteten Controller D8 (siehe Anlage K 7 und Gegenüberstellung Bl. 175 GA), der ebenfalls weder eine durchgehende gebogene C-Form des Gehäuses noch die voneinander getrennten Bedienfelder in Form von zwei Doppelkreisen aufweist und der sich darüber hinaus in der Ansicht von vorne (Fig. 6), auf der der Anschluss für das Kabel zu sehen ist, und in der Seitenansicht (Fig. 3) erheblich von dem Klagedesign 1 unterscheidet.
80(2)
81Auch das auf der Internetplattform www.ign.com gezeigte „Mock-up“-Modell (D22, Abbildung Bl. 63 GA und Gegenüberstellung Bl. 183 GA) nimmt dem Klagedesign 1 nicht die Eigentümlichkeit.
82Das „Mock-Up“-Modell ist dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen.
83Unschädlich ist in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass es sich nicht um einen funktionsfähigen Controller handelt. Auf den von den Beklagten vorgelegten Abbildungen in der Anlage B 8 kommt dessen Gestaltung zumindest in der Draufsicht von oben hinreichend deutlich zum Ausdruck.
84Es steht weiterhin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das „Mock-Up“-Modell im Juli 2000 offenbart wurde. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass an die Substantiierung von Offenbarungen einer Entgegenhaltung hohe Anforderungen zu stellen sind. Auf das in dem Bericht von der Internetplattform www.ign.com (Anlage B 8) genannte Datum „13.07.2000“ kann für die zweifelsfreie Bestimmung des Veröffentlichungsdatums insofern nicht allein abgestellt werden. Allerdings ergeben sich hier aufgrund des Umstandes, dass auf diesen Bericht im zeitlichen Zusammenhang – auch von dritter Seite – im Internet hingewiesen und die Internetadresse, unter der der Bericht abzurufen ist, durch einen Hyperlink zugänglich gemacht worden ist, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine Veröffentlichung bereits zu dem in dem Bericht genannten Datum erfolgt ist. Neben dem als Anlage B 4 vorgelegten Artikel, der unstreitig nach dem Prioritätsdatum im November 2000 auf der Internetplattform www.ign.com veröffentlicht und in dem auf eine Veröffentlichung des in Rede stehende Bericht im Juli 2000 („posted July 2000“) hingewiesen worden ist, wird der streitgegenständliche Bericht vom 13.07.2000 auch auf dem Nutzerportal www.w2news.com zwei Tage später, nämlich am 15.07.2000, erwähnt und verlinkt (siehe Anlage B 9, S. 2 unter „Dolphin Speculation“). Einen weiteren Hinweis darauf, dass dieser Bericht samt Abbildung des „Mock-Up“-Modells tatsächlich am 13.07.2000 veröffentlicht worden ist, gibt die Umfrage auf der Internetplattform www.ign.com zum neuen Design des Controllers vom 24.07.2000 (Anlage B 11), an der nach den Angaben auf der Internetseite knapp 25.000 Leser teilgenommen haben. Schließlich wird der in Rede stehende Bericht vom 13.07.2000 in einem weiteren Beitrag mit dem Titel „D-Pad a Go“ auf der Internetplattform www.ign.com erwähnt und verlinkt, der das Datum 18.08.2000 trägt. Dort wird auf den Bericht vom 13.07.2000 Bezug genommen, der letzten Monat veröffentlicht worden sei (Anlage B 12).
85Dass mit Hilfe von sog. Wayback-Maschinen, die das Internet nach Inhalten durchsuchen können, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits abrufbar waren, der URL-Link zu dem als Anlage B 8 vorgelegten Bericht zum Stichtag 11.08.2000 nicht gefunden werden konnte, steht dem nicht entgegen. Zutreffend haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass Wayback-Maschinen immer nur einen gewissen Ausschnitt der im Internet zu einem früheren Zeitpunkt verfügbaren Informationen abspeichern, da diese in wiederkehrenden zeitlichen Abständen – also nur zu bestimmten Zeitpunkten – sog. „snapshots“ fertigen, die dann später zu Auskunftszwecken abgerufen werden können. Ein solcher „snapshot“ von der Internetseite mit dem in Rede stehenden Bericht vom 13.07.2000 ist für den Zeitraum 13.07.2000 bis 11.08.2000 nicht vorhanden. Der „snapshot“ vom 06.08.2000, vorgelegt als Anlage K 21, zeigt lediglich die Startseite www.ign.com, nicht aber die betreffende oder sonst irgendeine andere Unterseite, und ist daher nicht vollständig. Folglich widerlegt die fehlende Auffindbarkeit mithilfe einer Wayback-Maschine nicht, dass die fragliche Unterseite mit dem Bericht vom 13.07.2000 in diesem Zeitraum abrufbar war. Dass der in Rede stehende Bericht auf der betreffenden Unterseite laut Auskunft der Wayback-Maschine erstmals am 05.02.2013 abrufbar gewesen sein soll (Anlage K 19), kann angesichts der oben zitierten anderweitigen Quellen aus dem Jahr 2000 nicht nachvollzogen werden.
86Der Beweiswert der von den Beklagten angeführten Quellen im Internet wird aufgrund der Tatsache, dass es sich um Bezugnahmen auf die eigentliche Veröffentlichung handelt, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht derart geschmälert, dass diese Angaben hier nicht berücksichtigt werden könnten. Auch kann die Richtigkeit der Inhalte nicht allein mit dem Hinweis darauf, es handele sich um Beiträge von Privatpersonen im Rahmen eines Internetblogs, in Abrede gestellt werden. Vielmehr handelt es sich – wie bereits die Aufmachung und der Inhalt der Artikel verdeutlicht – um seriöse Berichte, die mit der gebotenen Objektivität die Fachkreise ansprechen und bei denen davon ausgegangen werden muss, dass die Redakteure die Ausgangsveröffentlichung und damit das „Mock-Up“-Modell gesehen haben. Daher kann im Rahmen einer sorgfältigen Würdigung hier in einer Gesamtschau der sichere Schluss gezogen werden, dass der streitgegenständliche Bericht vom 13.07.2000 (Anlage B 8) tatsächlich vor dem Prioritätsdatum (11.08.2000) im Internet veröffentlicht worden ist.
87Es ist auch nicht ersichtlich, dass den inländischen Fachkreisen die Veröffentlichung nicht bekannt sein konnte. Der Internetplattform www.ign.com, die sich nicht nur mit Video- und Computerspielen, also der Software, sondern auch mit der dazugehörigen Hardware beschäftigt, kommt angesichts der Tatsache, dass es sich um eine besonders internetaffine Branche handelt, durchaus Bedeutung im Bereich der Controller für Computer- und Videospiele zu. Für die Bekanntheit dieser Internetplattform sprechen die sich aus der Anlage K 8 ergebenden Besucherzahlen im Jahr 2005 (23 Mio. Besucher und 5 Mio. registrierte Nutzer pro Monat). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die interessierten Fachkreise sich nicht bereits im Jahr 2000 über die Beiträge auf dieser Internetplattform über die neuesten Entwicklungen informierten, was im Übrigen ohne größere Schwierigkeiten auch mit Hilfe einer Stichwortsuche oder eine sog. Alert-Funktion möglich gewesen ist.
88Die Berücksichtigung des „Mock-Up“-Modells ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Neuheitsschonfrist ausgeschlossen, da der insofern maßgebliche § 7a GeschmMG a.F. (anders als § 6 DesignG) nicht für Veröffentlichungen durch Dritte gilt (von Falckenstein, in Eichmann/von Falckenstein, 2. Aufl. 1996, § 7a GeschmMG, Rn. 6). Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG verbleibt es für die bis zum 28.10.2001 angemeldeten Geschmacksmuster bei der sechsmonatigen Neuheitsschonfrist nach § 7a GeschmMG a.F. mit dessen engerem Anwendungsbereich (vgl. Kühne, in Eichmann/von Falckenstein, 5. Aufl. 2015, § 6 DesignG, Rn. 10, der indes eine weitere Auslegung anregt).
89Das „Mock-Up“-Modell steht der Eigentümlichkeit des Klagedesigns 1 aber nicht entgegen. Denn das Klagedesign 1 hält von dem „Mock-Up“-Modell einen noch weiteren Abstand als vom nächstliegenden Formenschatz, dem „Dual-Shock“-Controller von Sony. Zwar beschreibt das Gehäuse des „Mock-Up“-Modells auch eine gebogene C-Form, verfügt jedoch nicht über die charakteristischen Bedienfelder in Gestalt der beiden Doppelkreise und auch nicht über die „Ohren“. Die Bedienfelder wirken aufgesetzt und nicht bei dem Klagedesign 1 in das Gehäuse hinein- bzw. hindurchgesteckt. Auch die Bedienelemente (die Tasten und Knöpfe) sind aufgrund der abweichenden äußeren Gestalt anders geformt und angeordnet. Augenfällig ist schließlich der schräg abfallende, seitlich im Inneren der C-Form angebrachte pilzförmige Knopf, den das Klagedesign 1 nicht aufweist.
90(3)
91Von dem „Nintendo64“-Controller (Bl. 67 GA) hebt sich das Klagedesign 1 noch deutlicher ab. Die äußere Form des Grundkörpers des Klagedesigns 1 ist deutlich runder gestaltet und verzichtet auf den bei dem „Nintendo64“-Controller vorhandenen wuchtigen Mittelarm. Der abweichenden äußeren Form folgend sind die Bedienelemente, d.h. die Tasten und Knöpfe, bei dem Klagedesign 1 auch vollkommen anders angeordnet. Auch die Doppelkreise zeigt der „Nintendo64“-Controller noch nicht.
92(4)
93Von den übrigen Entgegenhaltungen ist das Klagedesign 1 noch deutlich weiter beabstandet, so dass sie die Eigentümlichkeit nicht in Frage zu stellen vermögen.
94III.
95Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Klagedesign 1 ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Controller aus §§ 38, 42 Abs. 1 DesignG zu.
961.
97Die angegriffenen Controller verletzen das Klagedesign 1, da sie beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken (§ 38 Abs. 2 S. 1 DesignG).
98a)
99Die Schutzwirkungen bei einem vor dem 28.10.2001 eingetragenen Geschmacksmuster bestimmen sich, soweit sich - wie hier - aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, nach geltendem Recht (BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 28, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, Beschl. v. 17.08.2010, Az. I ZR 97/09, GRUR 2011, 423 – Baugruppe II; BGH, Az. I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 – Catwalk), mithin nach dem Designgesetz in der heute geltenden Fassung.
100Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG (sowie nach der Vorgängervorschrift § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004) erstreckt sich der Schutz aus einem Geschmacksmuster bzw. aus einem eingetragenen Design auf jedes Muster bzw. Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
101b)
102Für die Prüfung, ob ein angegriffenes Design in den Schutzbereich des eingetragenen Designs eingreift, ist der Schutzumfang des eingetragenen Designs zu bestimmen und sein Gesamteindruck mit dem Gesamteindruck des angegriffenen Musters zu vergleichen, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, GRUR 2011, 1117, Rn. 34 – ICE).
103c)
104Das Klagedesign 1 weist – auch unter Berücksichtigung des „Mock-Up“-Modells (D22) als vorbekannten Formenschatz (siehe oben II.3.c)(2)) – einen durchschnittlichen Schutzbereich auf.
105Bei der Beurteilung des Schutzumfanges eines Klagedesigns ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu berücksichtigen, § 38 Abs. 2 S. 2 DesignG. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH GRUR 2013, 285, Rn. 31 f. m.w.N. – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagedesigns auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang und umgekehrt (vgl. BGH a.a.O.).
106Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs war durchschnittlich. Zwar ist aufgrund der vielen vorbekannten Gestaltungen von einer hohen Mustermenge auszugehen, bei der die Gestaltungsfreiheit durch die notwendige Verwendung bestimmter Bedienelemente (Tasten und Knöpfe) überdies eingeschränkt ist. Indes verbleiben dem Entwerfer wegen der vielen Einzelelemente und im Hinblick auf die genaue Formgebung erhebliche gestalterische Möglichkeiten.
107Der Abstand zum vorbekannten Formenschatz ist ausweislich der Ausführungen zur Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. erheblich, da keines der entgegengehaltenen Modelle über die charakteristische Verbindung der Bedienfelder mit dem Grundköper verfügt.
108Insoweit kann dahinstehen, ob der Abstand zum vorbekannten Formenschatz anhand eines Einzelvergleichs, wozu die Kammer aus den von der Klägerin angeführten Gründen neigt, oder anhand eines Gesamtvergleichs zu beurteilen ist. Denn selbst wenn man die Doppelkreise des „Dual-Shock“-Controllers in Kombination mit der gerundeten C-Form des „Mock-Up“-Modells berücksichtigen wollte, so entfernt sich das Klagdesign 1 davon durch die hindurchgesteckt wirkenden Bedienfelder mit den freischwebenden innenliegenden Kreisen deutlich und begründet so einen durchschnittlichen Schutzbereich.
1092.
110Von diesem durchschnittlichen Schutzbereich werden die beiden angegriffenen Muster erfasst (vgl. hierzu die Gegenüberstellung auf Bl. 140 GA). Sie erwecken denselben Gesamteindruck, da sie nicht nur die Gestaltung des Grundkörpers in C-Form mit den beiden leicht abgewinkelten, nach unten hin abfallenden und sich leicht verjüngenden Schenkeln (Merkmal 1), sondern gerade auch die Anordnung der beiden Bedienfelder in Gestalt einer „8“, bestehend aus zwei Doppelkreisen mit unterschiedlichen Durchmessern, die in den Grundkörper hinein- bzw. hindurchgesteckt sind (Merkmal 2), identisch übernehmen. Dadurch entsteht bei den Verletzungsmustern auch der charakteristische und das Klagedesign 1 besonders prägende Eindruck der im Inneren des „C“ frei schwebenden Bedienfelder. Auch das Merkmal (3), die Anordnung der Bedienelemente (Tasten und Knöpfe) auf den Bedienfeldern, wird weitestgehend übernommen. Dies gilt ganz besonders für die beiden achteckigen Einfassungen des pilzförmigen Knopfes im Mittelpunkt des rechten, kleineren und des linken, größeren Kreises, aber auch für die Anordnung der kleineren Tasten rings um die Taste im größeren rechten Kreis. Auch das Merkmal (4) wird nahezu identisch übernommen. Die „abstehenden Ohren“ sind bei den Verletzungsmustern in der Ansicht von unten deutlich zu erkennen und entsprechen in ihrer runden und konkaven Ausgestaltung (wie in den Seitenansichten zu sehen) dem Klagedesign 1. Schließlich verfügt der Grundkörper – wie das Klagedesign zu 1 – über einen gebogenen Mittelsteg, so dass auch das Merkmal (5) – mit Ausnahme der Anordnung und Form der dort befindlichen Tasten – übernommen worden ist.
111Die wenigen Unterschiede, die die beiden angegriffenen Verletzungsmuster zu den Klagemustern aufweisen, betreffen lediglich Details und führen diese nicht aus dem mindestens durchschnittlichen Schutzbereich heraus.
112In Bezug auf das Merkmal (1) weist der Grundkörper der angegriffenen Ausführungsformen eine geringfügig staksigere und weniger runde Erscheinungsform auf. Gleichwohl wirkt dieser dadurch weder eckig noch kantig. Um ein nicht ins Gewicht fallendes Detail handelt es sich bei der „Kuppel“ im Bereich des Anschlusses des Kabels, die in der Draufsicht (Fig. 1) und der Heckansicht (Fig. 3) erkennbar ist. Gleiches gilt für die zusätzliche (blaue) Taste auf der Heckseite (Fig. 3) und die unterschiedliche Gestaltung der Tasten auf dem Mittelsteg. Die Verletzungsmuster verfügen dort jeweils über drei kleinere runde Tasten, während sich bei dem Klagedesign 1 dort eine runde bananenförmige Taste befindet. Insoweit handelt es sich jeweils um unauffälligen Details, die den Gesamteindruck nicht zu prägen vermögen.
1133.
114Da die Beklagten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht die Wiederholungsgefahr fort. Allein die Einstellung des Vertriebs der Verletzungsmuster durch die Beklagte zu 1) im November 2014 genügt nicht zur Widerlegung einer Wiederholungsgefahr.
1154.
116Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB, weil seit der letzten Zuwiderhandlung die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
117Gemäß § 49 S. 1 DesignG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 5 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt bei Unterlassungsansprüchen mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung stattgefunden und der Gläubiger hiervon und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Solange die Zuwiderhandlung fortbesteht, tritt für den Unterlassungsanspruch kein Verjährungsbeginn ein (BGH, GRUR 1974, 99, 100 – Brünowa).
118Dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verjährt ist, ergibt sich somit bereits daraus, dass die Beklagte zu 1) die Zuwiderhandlungen durch den Vertrieb der Verletzungprodukte bis November 2014 – also bis einen Monat vor Klageerhebung – fortgesetzt und die Beklagte zu 2) sie zuvor mit den Verletzungsmustern beliefert hat.
1195.
120Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht verwirkt, § 242 BGB.
121Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist (Zeitmoment), obwohl er den Verstoß kannte oder ihn bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen musste, so dass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und hierauf vertraute (Umstandsmoment). Dabei kommt die Verwirkung praktisch nur bei Dauerhandlungen in Betracht, da bei wiederholten gleichartigen Verletzungen jeweils ein neuer Unterlassungsanspruch entsteht und damit auch die für das Zeitmoment der Verwirkung erforderliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (BGH WRP 2012, 1104 zum Markenrecht – Honda-Grauimport). Der fortlaufende Vertrieb der Verletzungsmuster durch die Beklagte zu 1) sowie deren fortlaufende Belieferung durch die Beklagte zu 2) stellt keine Dauerhandlung, sondern eine sich ständig wiederholende gleichartige Verletzung des eingetragenen Designs dar. Im Übrigen scheidet eine Verwirkung hier auch deshalb aus, weil – wie nachfolgend unter IV.2. noch näher ausgeführt wird – den Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass die Klägerin bereits seit mehreren Jahren Kenntnis von dem Vertrieb der Verletzungsprodukte hatte bzw. hätte haben müssen.
1226.
123Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
124IV.
1251.
126Gemäß §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG sind die Beklagten der Klägerin zum Schaden-ersatz verpflichtet. Sowohl die Beklagte zu 2) als Herstellerin als auch die Beklagte zu 1) als Vertriebsgesellschaft für Deutschland hätten die Verletzung des eingetragenen Designs bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch für die entstandenen und etwaigen künftig noch entstehende Schäden. An der Feststellung der Schadenersatzpflicht hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse, § 256 ZPO, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bisher nicht kennt.
1272.
128Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ende 2014 – auch für einzelne in der Vergangenheit liegende Teilakte – noch nicht abgelaufen, so dass die Beklagten nicht berechtigt sind, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
129Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 49 S. 1 DesignG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei fortlaufendem schutzrechtsverletzenden Vertrieb beginnt die Verjährung für den Anspruch auf Schadenersatz mit der Beendigung jeder einzelnen schadensstiftenden Handlung (BGH, GRUR 1984, 820, 822 – Intermarkt II; Eichmann, in: Eichmann/von Falckenstein, 5. Aufl. 2015, § 49 DesignG, Rn. 2). Dabei stellt sich der fortlaufende Vertrieb für die Beurteilung des geltend gemachten Schadensersatzes als eine Vielzahl von Einzelhandlungen dar, die vergangenheitsbezogen sind und jeweils für sich ihre wirtschaftliche Bedeutung haben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in derartigen Fällen, in denen Schadensersatzansprüche aus einer Mehrzahl von Einzelakten hergeleitet werden, daher für den Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist an den Zeitpunkt der einzelnen Handlung anzuknüpfen (BGH, Urt. v. 14.01.1999, Az. I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen).
130Aufgrund der nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwischenzeitlich eingetretenen Hemmung der Verjährung infolge der Klagezustellung, die hier demnächst im Sinne des § 167 ZPO nach Eingang der Klageschrift bei Gericht (per Fax) am 30.12.2014 erfolgt ist (nämlich am 15.01.2015 gegenüber dem Beklagten zu 1) und im Wege der Auslandszustellung am 10.04.2015 gegenüber der Beklagten zu 2)), sind sämtliche Schadensersatzansprüche, die ab dem 01.01.2011 bis November 2014 entstanden sind, von vornherein nicht verjährt.
131Auch die vor dem 01.01.2011 entstandenen Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt, weil die insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht nachzuweisen vermocht haben, dass die Klägerin oder ihre Wissensvertreterin, die O of F GmbH, vor 2011 positive Kenntnis von dem Vertrieb der streitgegenständlichen Verletzungsprodukte in Deutschland hatten oder ihnen dies aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens unbekannt geblieben ist.
132Entsprechende Feststellungen kann die Kammer auch nach der erfolgten Vernehmung der Zeugen G2 und G nicht treffen.
133Den Nachweis der positiven Kenntnis haben die Beklagten nicht geführt. Sowohl die Zeugin G2, die mit kurzen Unterbrechungen seit 2005 als Rechtsanwältin in der Rechtsabteilung der O of F GmbH tätig ist, als auch der Zeuge G, der dort im Bereich Marketing tätig ist, haben vor Gericht bekundet, dass sie von dem Vertrieb der streitgegenständlichen Verletzungsmuster in Deutschland im Rahmen ihrer Tätigkeit vor Beginn des streitgegenständlichen Gerichtsverfahrens keine Kenntnis erlangt haben. Die Zeugin G2 hat ferner glaubhaft versichert, dass die Verletzungsmuster in dem von der Klägerin 2009 erstellten Recherchebericht nicht erwähnt werden. Dies hat sie durch Übergabe einer Liste, die wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teils geschwärzt ist, auch insofern belegt, als sich dieser Liste jeweils der erste Buchstabe des Herstellers der dort aufgelisteten und unter Beobachtung stehenden Produkte entnehmen lässt. Die Zeilen mit dem Anfangsbuchstaben der Beklagten sind dort jeweils vollständig offengelegt; in diesen werden die Verletzungsmuster indes nicht genannt (siehe Anlage zum Protokoll vom 28.06.2016, Bl. 264 GA). Nach den Angaben der Zeugin G2 handelt es sich bei dieser einseitigen Liste abschließend um den Recherchebericht bzw. die „Rechercheberichte“. Die Liste sei 2009, so die Zeugin G2 weiter, auf Anforderung aus Japan von einer Vertriebsmitarbeiterin verfasst und über die Rechtsabteilung der O of F an die für Schutzrechtsverletzungen zuständige Abteilung der Klägerin in Japan versandt worden. Beide Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass das Hauptaugenmerk 2009 und 2010 nicht auf die streitgegenständlichen Controller gerichtet gewesen sei, sondern, so die Zeugin G2, in erster Linie auf Software und, wie der Zeuge G berichtet hat, auf Produkte, bei denen festgestellt werden sollte, ob sie Funktionsstörungen aufwiesen und daher gefährlich für den Verbraucher seien. Der Verdacht auf unzulässige Nachahmungen von Produkten, so der Zeuge G weiter, sei der Rechtsabteilung nur bei Controllern, Konsolen und Spielen aus China mitgeteilt worden, nicht aber bei Zubehörartikeln von Firmen, mit denen die Klägerin – wie im Fall der Beklagten – kooperiert habe.
134Ein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis liegt ebenfalls nicht vor. Zwar mögen hier gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Kenntniserlangung durch die Klägerin oder ihrer Wissensvertreterin möglich gewesen wäre. Indes rechtfertigen das beiderseitige Vorbringen der Parteien und das Ergebnis der Beweisaufnahme es nicht, hier von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen.
135Grobe fahrlässige Unkenntnis setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, NJW-RR 2010, 681, 682, Rn. 12), insbesondere dann, wenn der Geschädigte diese Kenntnis nur deswegen nicht besitzt, weil er vor einer sich ihm ohne Weiteres anbietenden, gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, die Augen verschlossen hat (BGH, a.a.O., Rn. 7). Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Der Geschädigte muss seinen Anspruch auch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er eine Feststellungsklage erheben kann (BGH, Urt. v. 10.05.2012, Az. I ZR 145/11, Rn. 30, zitiert nach juris – Fluch der Karibik).
136Konkrete Anhaltspunkte für eine solche auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit liegen hier nicht vor. Nach den glaubhaften Angaben der beiden Zeugen unterhält die in Deutschland ansässige Wissensvertreterin der Klägerin, die O of F, hierzulande keine Abteilung, die für den deutschen Markt mit einer generellen Marktbeobachtung und dem Aufspüren von etwaigen Schutzrechtsverletzungen betraut ist, wozu sie im Übrigen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2012, Az. I ZR 145/11, zitiert nach juris – Fluch der Karibik). Beide Zeugen haben vielmehr übereinstimmend angegeben, dass etwaige Schutzrechtsverletzungen von Japan und den U.S.A aus verfolgt würden.
137Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der als Anlage B 6 vorgelegte, in der deutschsprachigen Zeitschrift N-Games veröffentlichte Artikel den zuständigen Mitarbeitern in den U.S.A. oder Japan hätte auffallen müssen. Die Zeugin G2 hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass die Zeitschrift N-Games in der Rechtsabteilung der O of F nicht gelesen werde und sie ausschließen könne, dass einem anderen Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der in Rede stehende Artikel mit dem Hinweis auf eine etwaige Rechtsverletzung gezeigt worden sei, da sie dort die einzige deutschsprachige Mitarbeiterin sei.
138Dass ein Vertriebsmitarbeiter oder ein Mitarbeiter aus der Marketingabteilung den in Rede stehenden Artikel in der Zeitschrift N-Games gelesen hat, steht ebenfalls nicht fest. Jedenfalls kann nicht bereits dann von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden, wenn Mitarbeiter aus der Marketingabteilung oder dem Vertrieb der O of F GmbH den in Rede stehenden Artikel zur Kenntnis genommen, die Rechtsabteilung indes hierüber nicht informiert haben sollten, da dies de facto auf eine Marktbeobachtungspflicht hinauslaufen würde.
1393.
140Mangels Vorliegens des erforderlichen Zeit- und Umstandsmoments ist der Schadensersatzanspruch auch nicht verwirkt (s.o.).
141V.
142Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft ergibt sich aus §§ 38, 42, 46 DesignG i. V. m. §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Auskünfte angewiesen, um ihren Schadenersatzanspruch ermitteln und weitere Verletzungen des eingetragenen Designs verhindern zu können.
143Da die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche so lange zeitlich zurückreichen, wie die Klägerin Schadenersatz für die Verletzungshandlungen verlangen kann, können sich die Beklagten auch insofern nicht auf Verjährung berufen (s.o.).
144Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt (s.o.).
145VI.
146Der Anspruch auf Rückruf ergibt sich aus § 43 Abs. 2 DesignG. Der Anspruch ist weder verjährt noch verwirkt.
147VII.
148Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB, die der Höhe nach schlüssig und auch unbestritten sind.
149VIII.
150Die Widerklage unterliegt auch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Klagedesigns 2 der Abweisung.
151In Bezug auf das Vorliegen der erforderlichen Neuheit und Eigentümlichkeit gelten die vorstehenden Ausführungen unter II. entsprechend. Das Klagedesign 2 unterscheidet sich nur unwesentlich von dem Klagedesign 1. Es weist lediglich eine etwas weniger ausgeprägte C-Form und etwas kürzere und leicht weniger abgewinkelte Schenkel auf. Überdies verfügt es auf dem Mittelsteg nicht über eine bananenförmige, sondern eine runde Taste. Im Übrigen aber stimmen die beiden Klagedesigns, insbesondere was die charakteristische Verbindung des Grundkörpers mit den Bedienfeldern anbelangt, vollständig überein.
152IX.
153Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269, § 91a ZPO. In der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin bezüglich der Verletzungshandlung des Herstellens durch die Beklagte zu 2) liegt lediglich ein geringfügiges Unterliegen, durch das keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst worden sind. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise, nämlich hinsichtlich des Herausgabe- und Vernichtungsanspruchs sowie hinsichtlich einzelner Angaben im Rahmen des Auskunftsanspruchs, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wären die Beklagten unterlegen, so dass ihnen auch insofern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.
154Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
155Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
156für die Klage:
157bis zum 23.02.2016 (teilweise Klagerücknahme)
158Klageantrag Ziffer I. (Unterlassung) 210.000,- €
159Klageantrag Ziffer II. (Auskunftserteilung) 10.000,- €
160Klageantrag Ziffer III. (Schadensersatzfeststellung) 20.000,- €
161Klageantrag Ziffer IV. (Vernichtung bzw. Herausgabe) 5.000,- €
162Klageantrag Ziffer V. (Rückruf) 5.000,- €
163250.000,- €
164danach bis zum 09.05.2016 (Eingang der Erledigungserklärung bei Gericht)
165Klageantrag Ziffer I. (Unterlassung) 200.000,- €
166Klageantrag Ziffer II. (Auskunftserteilung) 10.000,- €
167Klageantrag Ziffer III. (Schadensersatzfeststellung) 20.000,- €
168Klageantrag Ziffer IV. (Vernichtung bzw. Herausgabe) 5.000,- €
169Klageantrag Ziffer V. (Rückruf) 5.000,- €
170240.000,- €
171ab dem 10.05.2016
172Klageantrag Ziffer I. (Unterlassung) 200.000,- €
173Klageantrag Ziffer II. (Auskunftserteilung) 9.000,- €
174Klageantrag Ziffer III. (Schadensersatzfeststellung) 20.000,- €
175Klageantrag Ziffer V. (Rückruf) 5.000,- €
176239.000,- €
1772. für die Widerklage auf 375.000,- €, wobei die Widerklage in Höhe von 250.000,-€ denselben Gegenstand betrifft wie die Klage (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG) und nur in Höhe eines Betrages von weiteren 125.000,- € eine Zusammenrechnung erfolgt (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. Okt. 2016 - 14c O 234/14
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Urteil einreichenLandgericht Düsseldorf Urteil, 11. Okt. 2016 - 14c O 234/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Designstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Designgerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Designgericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Designstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.
Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.
(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.
(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.
(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
(2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.
(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte, die Deutsche Bahn AG, ist Inhaberin verschiedener Geschmacksmuster , die sie für Züge der Gattung Intercity-Express (ICE) benutzt.
- 2
- Hierzu gehört das mit Priorität vom 20. Januar 1990 eingetragene und am 10. Januar 1991 bekanntgemachte deutsche Geschmacksmuster mit der Nummer M9000546-0001 (Aktenzeichen M9000546.5), das sie für den Zugtyp ICE 1 verwendet: M9000546-0001 (ICE 1)
- 3
- Weiterhin ist die Beklagte Inhaberin des mit Priorität vom 28. September 1995 eingetragenen und am 25. März 1996 bekanntgemachten deutschen Geschmacksmusters M9507884-0001 (Aktenzeichen M9507884.3) und des am 21. März 1996 eingetragenen internationalen Geschmacksmusters DM/035887, die sie für den Zugtyp ICE T benutzt: M9507884-0001 (ICE T) DM/035887 (ICE T)
- 4
- Schließlich ist die Beklagte Inhaberin des mit Priorität vom 28. September 1995 eingetragenen und am 25. März 1996 bekanntgemachten deutschen Geschmacksmusters M9507883-0001 (Aktenzeichen M9507883.5) und des am 21. März 1996 eingetragenen internationalen Geschmacksmusters DM/035886, die sie für den Zugtyp ICE 3 verwendet: M9507883-0001 (ICE 3) DM/035886 (ICE 3)
- 5
- Die Klägerin betreibt eine Einrichtung für angewandte Forschung, die sich mit Schienenfahrzeugtechnik befasst. Sie entwickelte für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1. Im Ausstellerkatalog der Fachmesse "InnoTrans 2004" warb sie für ihre Leistungen mit der nachfolgend abgebildeten Katalogseite, auf der ihr Leistungsspektrum und der aktuelle Forschungsbedarf in der Schienenfahrzeugtechnik dargestellt sind und der Triebwagen eines Zugs vom Typ ICE 3 abgebildet ist:
- 6
- Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2005 wegen dieser Abbildung des Zugs im Katalog unter Hinweis auf die Aktenzeichen M9507883.5 des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie DM/035887 der Weltorganisation für geistiges Eigentum darauf hin, dass sie Inhaberin der den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster sei. Sie verlangte von der Klägerin den Nachweis einer Nutzungslizenz und erklärte, dass sie sich im Falle des Fehlens einer Lizenz ihre Inanspruchnahme auf Schadensersatz und Unterlassung vorbehalte. Mit Schreiben vom 2. März 2005 übersandte die Beklagte der Klägerin eine Lizenzvereinbarung mit der Aufforderung, diese zu unterzeichnen und zurückzusenden. In der Präambel dieser Vereinbarung heißt es, die Beklagte sei Inhaberin der Geschmacksmusterrechte an dem Design sämtlicher ICE-Züge. Gegenstand der Lizenzvereinbarung sollte nach § 1 der Lizenzvereinbarung die Einräumung des einmaligen Nutzungsrechts an dem Abbild des ICE 3 im Ausstellerkatalog der "InnoTrans 2004" gegen eine Gebühr von 750 € zuzüglich Mehrwertsteuer sein. Mit einem weiteren Schreiben vom 14. April 2005 erläuterte die Beklagte ihr Verlangen dahin, dass es sich bei dieser Summe um eine Schadensersatzforderung handele, weil die Klägerin Bildmaterial des ICE 3/ ICE T veröffentlicht habe.
- 7
- Die Klägerin beansprucht die Feststellung, dass der Beklagten aus der Abbildung des Zugs der Baureihe ICE 3 in ihrer Präsentation im Ausstellerkatalog der Messe "InnoTrans 2004" weder Unterlassungs- noch Schadensersatzansprüche aus den beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Geschmacksmustern M9000546.5, M9507883.5 und M9507884.3 sowie den bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum eingetragenen Geschmacksmustern DM/035887 und DM/035886 zustehen.
- 8
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zu- rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 9
- A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei unzulässig, soweit sie sich auf die den ICE 1 und ICE T betreffenden Geschmacksmuster M9000546.5, M9507884.3 und DM/035887 beziehe. Insoweit fehle es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die Beklagte sich keiner Ansprüche gegenüber der Klägerin berühmt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Beklagte könne von der Klägerin wegen der Abbildung des ICE 3 im Messekatalog gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GeschmMG Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
- 10
- Mit der Abbildung des ICE 3 im Messekatalog habe die Klägerin die den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster M9507883.5 und DM/035886 der Beklagten entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG benutzt. Sie habe deren wesentliche ästhetische Merkmale übernommen, auch wenn der Zug aus einer anderen Perspektive dargestellt sei.
- 11
- Die Abbildung sei nicht vom Zitierrecht des § 40 Nr. 3 GeschmMG gedeckt. Sie stelle bereits keine Zitierung dar. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen dem abgebildeten ICE 3 und der dargestellten Dienstleistung der Klägerin. Es fehle auch die erforderliche Quellenangabe. Es könne offenbleiben, ob eine Quellenangabe bei allgemeiner Bekanntheit der Herkunft entbehrlich sei; denn es sei im vorliegenden Fall nicht offenkundig, wer Entwerfer und Hersteller oder Schutzrechtsinhaber des Geschmacksmusters sei. Die Abbildung sei auch nicht mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar. Sie erwecke den irreführenden Eindruck, die Klägerin erbringe Dienstleistungen für den abgebildeten ICE 3.
- 12
- Die Benutzung der Geschmacksmuster sei nicht in entsprechender Anwendung der markenrechtlichen Schrankenregelung des § 23 Nr. 3 MarkenG gerechtfertigt. Es bestehe keine planwidrige Regelungslücke und wohl auch keine vergleichbare Interessenlage. Auch begegne eine Übertragung von Schrankenregelungen des Markenrechts auf das Geschmacksmusterrecht grundsätzlichen Bedenken. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht erfüllt. Die Abbildung des ICE 3 im Katalog sei zur Information über die Dienstleistungen der Klägerin nicht notwendig gewesen und habe zudem gegen die guten Sitten verstoßen, weil sie den irreführenden Eindruck erweckt habe, die Klägerin sei an der Entwicklung des ICE 3 beteiligt gewesen.
- 13
- B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Feststellungsklage unzulässig ist, soweit sie sich auf das für den ICE 1 verwendete Geschmacksmuster M9000546.5 und die für den ICE T benutzten Geschmacksmuster M9507884.3 und DM/035887 bezieht (dazu I). Die Ausführungen , mit denen das Berufungsgericht die Begründetheit der Feststellungsklage hinsichtlich der für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster M95078830001 und DM/036886 verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand (dazu II).
- 14
- I. Die Feststellungsklage ist wegen Fehlens des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig, soweit sie sich auf das für den ICE 1 verwendete Geschmacksmuster M9000546.5 und die für den ICE T benutzten Geschmacksmuster M9507884.3 und DM/035887 bezieht.
- 15
- 1. Das rechtliche Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 203/51, BGHZ 18, 98, 105 f.; Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04, GRUR 2007, 805 Rn. 6 = WRP 2007, 1085 - Irreführender Kontoauszug ). Für die - hier vorliegende - negative Feststellungsklage ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, wenn sie zur Abwehr einer Abmahnung oder sonstigen Rechtsberühmung wegen einer Verletzung immaterieller Schutzrechte erhoben ist. Die Klägerin kann dann grundsätzlich gerichtlich feststellen lassen, dass die Rechtsberühmung zu Unrecht erfolgt ist und die behaupteten Ansprüche nicht bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 124/93, juris Rn. 29; Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 243 = WRP 2001, 160 - Classe E, jeweils mwN).
- 16
- 2. Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse mit Recht nicht einheitlich für alle Schutzrechte, sondern getrennt für jedes einzelne Schutzrecht geprüft. Wird ein Anspruch auf mehrere Schutzrechte gestützt, begründet jedes Schutzrecht einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 521 Rn. 3 = WRP 2011, 878 - TÜV [zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt]; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rn. 698). Das Feststellungsinteresse ist für jeden einzelnen Streitgegenstand gesondert zu beurteilen.
- 17
- 3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse fehlt, soweit sie sich auf das für den ICE 1 verwendete Geschmacksmuster M9000546.5 und die für den ICE T benutzten Geschmacksmuster M9507884.3 und DM/035887 bezieht, weil die Beklagte sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz mit der Klägerin keiner Ansprüche wegen einer Verletzung dieser Geschmacksmuster berühmt hat.
- 18
- a) Das Berufungsgericht hat angenommen, im ersten Anschreiben vom 4. Februar 2005 gehe es allein um die Abbildung des ICE 3 im Katalog; in diesem Schreiben seien nur die Geschmacksmuster des ICE 3 genannt. Das Schreiben vom 2. März 2005 nenne in der Betreffzeile zwar eine "Abbildung des ICE 3/ICE T" und weise im letzten Absatz allgemein darauf hin, dass für jegliche Nutzung von ICE-3/ICE-T-Bildern vorab eine Freigabe einzuholen sei; der Fließtext nehme jedoch allein auf die Abbildung des ICE 3 im Katalog Bezug. Die Präambel des mit diesem Schreiben übermittelten Lizenzvertrags erwähne nur deshalb alle Geschmacksmuster, weil es sich um einen Standardvertrag handele; maßgeblich sei, dass in dem auf den Einzelfall angepassten § 1 des Lizenzvertrages als Vertragsgegenstand allein die einmalige Nutzung der Abbildung des ICE-3-Bildes im Messekatalog 2004 genannt sei. Im Schreiben vom 14. April 2005 sei zwar auch von der Abbildung des ICE 3/ICE T und der Nutzung von ICE-3/ICE-T-Bildmaterial die Rede;das Schreiben nehme jedoch auf die Vorkorrespondenz und den Lizenzvertrag Bezug und umreiße nur noch einmal den Sachverhalt, wobei es weiterhin allein um die Abbildung des ICE 3 gehe.
- 19
- b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht hat die einzelnen Erklärungen, mit denen die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Ansprüche geltend gemacht hat, umfassend gewürdigt. Es hat dabei keine Denkgesetze oder Erfahrungssätze missachtet und auch keine gesetzlichen Auslegungsregeln oder anerkannten Auslegungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verletzt. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten aus der objektiven Sicht der Klägerin als Empfänger dieser Erklärungen auszulegen sind. Mit ihrer abweichenden Beurteilung versucht die Revision lediglich , die Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzutun. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.
- 20
- Insbesondere macht die Revision vergeblich geltend, für die Klägerin als Empfängerin des Angebots auf Abschluss eines Lizenzvertrages sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich unter den in der Präambel des Lizenzvertrages bezeichneten Geschmacksmustern solche befunden hätten, die andere Züge als den ICE 3 betroffen hätten. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin erkennen konnte, dass die in der Präambel genannten Geschmacksmuster M9507884.3 und M9000546.5 sowie DM/035887 - anders als die dort angeführten Geschmacksmuster M9507883.5 und DM/035886 - nicht für den ICE 3, sondern für den ICE 1 und den ICE T benutzt werden. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts war für die Klägerin mit Blick auf die Regelung des Vertragsgegenstandes in § 1 des Lizenzvertrages und die Vorkorrespondenz der Parteien deutlich erkennbar, dass die Beklagte sie nicht aus sämtlichen in der Präambel des Standardvertrags aufgeführten Geschmacksmustern , sondern allein aus den Geschmacksmustern in Anspruch nahm, die sie für den ICE 3 verwendet. Bereits in ihrem ersten Schreiben hatte die Beklagte die Klägerin unmissverständlich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um die Geschmacksmuster M9507883.5 und DM/035886 handelt.
- 21
- II. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Begründetheit der Feststellungsklage hinsichtlich der für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster M9507883-0001 und DM/036886 verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Beurteilung, die von der Beklagten behaupteten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GeschmMG seien begründet, weil die Klägerin mit der beanstandeten Abbildung des ICE 3 ihre Geschmacksmuster M9507883-0001 und DM/036886 verletzt habe.
- 22
- 1. Die im Streitfall maßgeblichen Regelungen des Geschmacksmustergesetzes sind nicht nur auf das deutsche Geschmacksmuster M9507883-0001, sondern auch auf das internationale Geschmacksmuster DM/036886 anwendbar. Dieses ist aufgrund des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle vom 6. November 1925 (Haager Abkommen ) registriert. Nach dem am 13. Februar 2010 in Kraft getretenen § 66 GeschmMG ist das Geschmacksmustergesetz grundsätzlich auf Eintragungen oder Registrierungen gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen , deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 66 GeschmMG ergab sich diese Rechtsfolge aus Art. 7 Abs. 1 Haager Abkommen vom 28. November 1960 (BGBl. 1962 II S. 774; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1966 - Ib ZR 140/64, GRUR 1967, 533, 535 - Myoplastic zu Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Haager Abkommen, Londoner Fassung; Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08 Rn. 25 - Schreibgeräte). Danach sind die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes über Schutzvoraussetzungen , Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen sowie Rechtsverletzungen auf das international registrierte Geschmacksmuster entsprechend an- http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR039010004BJNE007200140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hoe/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE311282005&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hoe/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hoe/ [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR039010004BJNE000200000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE318142008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE318142008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE318142008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE318142008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE318142008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR039010004BJNE000200000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE318142008&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 14 - wendbar (vgl. Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz , 4. Aufl., § 66 Rn. 6).
- 23
- 2. Die für den ICE 3 verwendeten Muster M9507883-0001 und DM/035886 sind als Geschmacksmuster geschützt.
- 24
- a) Die Schutzfähigkeit des mit Priorität vom 28. September 1995 eingetragenen deutsche Geschmacksmusters M9507883-0001 und des am 21. März 1996 eingetragenen internationalen Geschmacksmusters DM/035886 ist nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I, S. 390) am 1. Juni 2004 geltenden Fassung zu beurteilen. Auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 603 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 48 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE).
- 25
- b) Die Klägerin hat den Geschmacksmusterschutz der in Rede stehenden Muster nach den von der Revision unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb davon auszugehen , dass diese Muster im Sinne des § 1 GeschmMG aF musterfähig (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 17 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe, mwN) sowie im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG aF neu und eigentümlich (vgl. BGH GRUR 2008, 790 Rn. 22 - Baugruppe, mwN) sind. http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR039010004BJNE003900000&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR039010004BJNE004301140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1bff/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR039010004BJNE004702140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1dr1/ - 15 -
- 26
- 3. Die Revision wendet sich aber mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die von der Beklagten behaupteten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen der Abbildung des ICE 3 im Messekatalog seien nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 GeschmMG begründet.
- 27
- a) Die Frage, ob die von der Beklagten behaupteten Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz wegen einer Verletzung des mit Priorität vom 28. September 1995 eingetragenen deutschen Geschmacksmusters M9507883-0001 und des am 21. März 1996 eingetragenen internationalen Geschmacksmusters DM/035886 begründet sind, ist nach den Bestimmungen der §§ 38, 42 des Geschmacksmustergesetzes in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I, S. 390) zu beantworten. Das Geschmacksmustergesetz findet in dieser Fassung auch auf vor seinem Inkrafttreten angemeldete oder eingetragene Geschmacksmuster Anwendung, soweit sich - wie hier - nicht aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 etwas anderes ergibt (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 32 - Baugruppe; GRUR 2010, 80 Rn. 47 - LIKEaBIKE ).
- 28
- b) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG ein Geschmacksmuster benutzt (Verletzer) kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 GeschmMG) und bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln auf Schadensersatz (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG) in Anspruch genommen werden. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG gewährt das Geschmacksmuster seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.
- 29
- c) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abbildung eines Musters in einem Katalog grundsätzlich zu den Benutzungshandlungen gehört, die nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG ausschließlich dem Rechtsinhaber vorbehalten sind.
- 30
- Eine Benutzung schließt nach § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr , den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein. Die Abbildung eines Erzeugnisses, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, ist zwar in dieser - lediglich beispielhaften - Aufzählung von Benutzungshandlungen nicht erwähnt. Jedoch folgt aus dem Umstand, dass die Schrankenregelung des § 40 Nr. 3 GeschmMG ausnahmsweise die Wiedergabe eines Geschmacksmusters erlaubt, dass sich das ausschließliche Benutzungsrecht des Rechtsinhabers nach § 38 Abs. 1 GeschmMG grundsätzlich auf die Wiedergabe eines solchen Erzeugnisses erstreckt (vgl. Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 38 Rn. 44). Die Abbildung - wie hier in einem Katalog - stellt eine (zweidimensionale) Wiedergabe im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG dar.
- 31
- d) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Klägerin habe mit der Abbildung im Messekatalog das Geschmacksmuster der Beklagten am ICE 3 wiedergegeben. Diese Abbildung stelle die wesentlichen ästhetischen Merkmale des Geschmacksmusters wie die Linienführung des Triebkopfes, der Fenster und des seitlichen Streifens dar. Es komme nicht darauf an, dass diese Darstellung aus einer veränderten Perspektive, also aus einem anderen Winkel erfolge. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 32
- Für die Frage der Verletzung der eingetragenen Geschmacksmuster kommt es zwar grundsätzlich nicht auf die geänderte Perspektive der beanstandeten Abbildung an. Der Schutz aus dem Geschmacksmusterrecht ist nicht auf die in der Anmeldung wiedergegebene Abbildung des Musters beschränkt. Der Schutz wird gemäß § 37 Abs. 1 GeschmMG vielmehr für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebenen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet.
- 33
- Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht den Gesamteindruck der beanstandeten Abbildung und der eingetragenen Geschmacksmuster bestimmt hat, sondern ohne nähere Prüfung davon ausgegangen ist, dass die beanstandete Abbildung die beiden den ICE 3 betreffenden Geschmacksmuster verletzt. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es der Klägerin nicht verwehrt, diese Rüge zu erheben, obwohl sie die entsprechende Beurteilung des Landgerichts in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt hat. Bei der Frage, ob eine Geschmacksmusterverletzung vorliegt, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von den Parteien nicht unstreitig gestellt werden kann, sondern vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen ist.
- 34
- aa) Der Schutz aus einem Geschmacksmuster erstreckt sich gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Die Prüfung, ob ein beanstandetes Muster ein geschütztes Muster verletzt, erfordert daher, dass der Schutzumfang des geschützten Musters bestimmt und der Gesamteindruck beider Muster ermittelt und verglichen wird (vgl. Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 38 Rn. 16 f.).
- 35
- Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters zu berücksichtigen. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führen zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können.Dagegen führen eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Schutzumfang hängt demnach maßgeblich vom Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz ab (vgl. zu Art. 10 GGV BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 71/08, GRUR 2011, 142 Rn. 17 = WRP 2011, 100 - Untersetzer).
- 36
- Zur Beurteilung, ob das angegriffene Muster beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Muster erweckt, sind zunächst der Gesamteindruck des angegriffenen Musters und der Gesamteindruck des eingetragenen Musters zu ermitteln. Sodann ist zu prüfen, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt. Dabei sind nicht nur die Übereinstimmungen , sondern auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (vgl. zu Art. 10 GGV BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer).
- 37
- bb) Das Berufungsgericht hat weder den Schutzumfang der eingetragenen Geschmacksmuster bestimmt noch den Gesamteindruck der eingetrage- nen Geschmacksmuster einerseits und der beanstandeten Abbildung andererseits ermittelt und verglichen. Es hat lediglich festgestellt, die Abbildung stelle die wesentlichen ästhetischen Merkmale des Geschmacksmusters wie die Linienführung des Triebkopfes, der Fenster und des seitlichen Streifens dar. Es hat damit allein auf Übereinstimmungen der Muster abgestellt, ohne auch Unterschiede der Muster in seine Betrachtung einzubeziehen. Seine Annahme, die beanstandete Abbildung verletze die eingetragenen Geschmacksmuster, entbehrt daher einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.
- 38
- Die Revision macht zutreffend geltend, dass schon nicht ohne Weiteres von einem übereinstimmenden ästhetischen Gesamteindruck der beiden eingetragenen Geschmacksmuster ausgegangen werden kann. Während beim deutschen Muster M9507883-0001 ein eher kompakter durch abgerundete Formen geprägter Gesamteindruck entsteht, ist der Gesamteindruck des internationalen Musters DM/035886 durch mehrfache Untergliederungen und entsprechende Absätze bestimmt. So führen die verwendeten Streifen und Falze zu einer Segmentierung, die durch die sichtbaren Drehgestelle samt Rädern noch betont wird. Im Übrigen sind beide Muster von der besonders ausgebildeten Frontscheibe geprägt.
- 39
- Bei der beanstandeten Abbildung, die nur in einer schlechten Kopie zu den Gerichtsakten gereicht worden ist, ist dagegen keine Frontscheibe zu sehen. Die nicht unterteilte seitliche Fensterfront weist eine andere Form und damit eine andere Ästhetik auf als die Fensterfront der eingetragenen Geschmacksmuster. Die beanstandete Abbildung trägt anders als die eingetragenen Geschmacksmuster die markante Beschriftung "ICE". Bei der beanstandeten Abbildung ist der hell gehaltene obere Teil des Triebkopfes deutlich von dem dunkel gehaltenen unteren Teil abgesetzt; beide Teile sind durch eine Art hellen Wulst verbunden. Eine solche Aufteilung findet sich bei den eingetragenen Geschmacksmustern nicht.
- 40
- C. Danach ist auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als hinsichtlich der Geschmacksmuster M9507883-0001 und DM/035886 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
- 41
- Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Feststellungsklage ist jedenfalls nicht deshalb begründet, weil ein Eingriff in die Geschmacksmuster gerechtfertigt wäre. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Abbildung nicht von der Zitierfreiheit nach § 40 Nr. 3 Fall 1 GeschmMG gedeckt ist (dazu 1) und die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Anwendung der markenrechtlichen Schrankenregelung des § 23 Nr. 3 MarkenG (dazu 2) oder eine Gestattung der Beklagten (dazu 3) berufen kann.
- 42
- 1. Nach § 40 Nr. 3 GeschmMG können Rechte aus einem Geschmacksmuster nicht gegenüber Wiedergaben zum Zwecke der Zitierung oder der Lehre geltend gemacht werden, vorausgesetzt, solche Wiedergaben sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr und geben die Quelle an.
- 43
- Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass diese Schrankenregelung nicht eingreift, weil die beanstandete Abbildung im Ausstellerkatalog nicht - was hier allein in Betracht kommt - "zum Zwecke der Zitierung" erfolgte. Es kann daher dahinstehen, ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - auch deshalb nicht vorliegen , weil keine Quelle angegeben ist und die Abbildung den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs widerspricht.
- 44
- a) Es kommt nicht darauf an, ob der Begriff "Zitierung" in § 40 Nr. 3 GeschmMG im Sinne von "Veranschaulichen" zu verstehen ist, weil ein Muster, anders als ein Text, kaum zitiert werden kann (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Geschmacksmusterreformgesetzes BT-Drucks. 15/1075, S. 53; dagegen Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 20 Rn. 13). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass eine "Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung" - ebenso wie eine Nutzung zum Zweck des Zitats nach § 51 UrhG - jedenfalls voraussetzt, dass die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dient und daher erfordert, dass eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird.
- 45
- aa) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken, zur Auslegung des Begriffs "zum Zwecke der Zitierung" in § 40 Nr. 3 GeschmMG auf die Auslegung zurückzugreifen, die der Begriff "zum Zweck des Zitats" in § 51 UrhG erfahren hat (vgl. Ruhl aaO Art. 20 Rn. 14). Beide Schrankenregelungen dienen gleichermaßen dem Ziel, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Gedanken bzw. schöpferischen Leistungen zu erleichtern (vgl. zum Urheberrecht BGH, Urteil vom 30. Juni 1994 - I ZR 32/92, BGHZ 126, 313, 320 - Museums-Katalog; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv). Die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Zitats sind mit Blick auf diesen Zweck dieselben. Zudem ist das aus dem Urheberrecht bekannte Bildzitat (vgl. BGHZ 126, 313, 320 - Museums-Katalog; Schricker/Spindler in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 51 UrhG Rn. 45 mwN) mit der von § 40 Nr. 3 Fall 1 GeschmMG erfassten bildlichen Wiedergabe eines Musters vergleichbar (vgl. Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 40 GeschmMG Rn. 1, Art. 20 GGV Rn. 4).
- 46
- bb) Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 - TV-Total; BGHZ 185, 291 Rn. 26 - Vorschaubilder; BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 - Kunstausstellung im Online-Archiv). Dementsprechend setzt auch die Zulässigkeit einer Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus und muss die Wiedergabe des Musters als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen (vgl. Ruhl aaO Art. 20 Rn. 14; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 40 Rn. 5; Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 40 GeschmMG Rn. 1, Art. 20 GGV Rn. 4).
- 47
- b) Zwischen der schriftlichen Darstellung des Leistungsangebots der Klägerin und der beanstandeten Abbildung eines ICE 3 besteht keine solche innere Verbindung.
- 48
- Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beanstandete Abbildung - wie das Berufungsgericht angenommen hat - bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, die Klägerin erbringe die von ihr beworbenen Dienstleistungen konkret in Bezug auf den abgebildeten Zug des Typs ICE 3, oder ob sie - wie die Revision geltend macht - deutlich macht, das Leistungsspektrum der Klägerin in der Schienenfahrzeugtechnik erstrecke sich ganz allgemein auf den Einsatz bei modernen Hochgeschwindigkeitszügen. In beiden Fällen dient die Abbildung nicht der geistigen Auseinandersetzung, sondern - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - ausschließlich Marketinginteressen der Klägerin. Die Klägerin verwendet die Abbildung nicht zu dem Zweck, damit eigene Ausführungen zu belegen, sondern allein zu dem Zweck, damit für ihr Leistungsangebot zu werben.
- 49
- Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie für die Beklagte eine Radsatzprüfanlage für den Zugtyp ICE 1 entwickelt und in der Darstellung ihres Leistungsspektrums im Ausstellerkatalog als Projektbeispiel unter anderem die Radsatzprüfung aufgeführt hat. Die Klägerin hat keine Ausführungen zur Radsatzprüfung gemacht, die durch die Abbildung des Zuges veranschaulicht werden könnten. Sie hat die in der Darstellung ihres Leistungsspektrums genannte Radsatzprüfanlage zudem nicht für den ICE 3, sondern für den ICE 1 entwickelt. Es besteht deshalb keine innere Verbindung zwischen dem abgebildeten Zug und dem dargestellten Leistungsspektrum.
- 50
- Die Klägerin weist ferner vergeblich darauf hin, dass sie im Ausstellerkatalog den Forschungsbedarf dargestellt hat. Allein der Umstand, dass sie ihre Forschungsleistungen künftig auch für den ICE 3 erbringen könnte, berechtigt die Klägerin nicht, für ihr Leistungsangebot unter Berufung auf das Zitatrecht mit der Abbildung eines ICE 3 zu werben, für den sie bislang noch keine Leistungen erbracht hat.
- 51
- 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin sich nicht mit Erfolg auf die markenrechtliche Schrankenregelung des § 23 Nr. 3 MarkenG berufen kann.
- 52
- a) Nach dieser Bestimmung hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt.
- 53
- b) Es kann offenbleiben, ob eine entsprechende Anwendung markenrechtlicher Schrankenregelungen im Geschmacksmusterrecht überhaupt in Betracht kommt (vgl. zur entsprechenden Anwendung von Schranken des Urheberrechts im Geschmacksmusterrecht ablehnend Eichmann in Eichmann/von Falckenstein aaO § 38 Rn. 32, befürwortend Schulze in FS Ullmann, 2006, S. 93 ff.). Selbst wenn die Bestimmung des § 23 Nr. 3 MarkenG entsprechend anwendbar wäre, lägen ihre Voraussetzungen im Streitfall nicht vor. Eine Benutzung der Muster der Beklagten durch die Klägerin als Hinweis auf die Bestimmung seiner Dienstleistung wäre jedenfalls - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nicht notwendig gewesen. Es kann daher dahinstehen , ob eine solche Benutzung auch gegen die guten Sitten verstoßen hätte, weil die Abbildung - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - den irreführenden Eindruck erweckte, die Klägerin sei an der Entwicklung des ICE 3 beteiligt gewesen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/2e73/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=22&fromdoctodoc=yes&doc.id=jcr-62003J0228&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/2e73/ - 25 -
- 54
- aa) Die Benutzung einer Marke durch einen Dritten, der nicht deren Inhaber ist, ist als Hinweis auf die Bestimmung einer von diesem Dritten vertriebenen Ware oder erbrachten Dienstleistung notwendig, wenn eine solche Benutzung praktisch das einzige Mittel darstellt, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über diese Bestimmung zu liefern, um das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Markt für diese Ware oder Dienstleistung zu erhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Slg. 2005, I-2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 39 - Gillette; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 164 = WRP 2005, 219 - Aluminiumräder
).
- 55
- bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Abbildung des ICE 3 im Ausstellerkatalog sei nicht in diesem Sinne notwendig gewesen, um auf die Bestimmung der Dienstleistungen der Klägerin hinzuweisen. Die Klägerin hätte ihre Forschungen im Bereich des Schienenverkehrs auch anders darstellen können.
- 56
- Die Revision macht vergeblich geltend, wer einen bildlichen Bezug zu Hochgeschwindigkeitszügen herstellen wolle, sei auf die Abbildung eines ICE der Beklagten angewiesen, weil diese jedenfalls im Inland ein Monopol für Hochgeschwindigkeitszüge besitze. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin darauf angewiesen war, auf ihre Dienstleistungen mit der Abbildung eines Hochgeschwindigkeitszuges hinzuweisen. Jedenfalls wäre im Blick darauf , dass die Klägerin ihre Dienstleistungen weltweit anbietet - hierauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen - auch die Abbildung eines ausländischen (nicht geschützten) Hochgeschwindigkeitszuges in Betracht gekommen. Schließlich hätte auch ein Phantasieprodukt dargestellt werden können.
- 57
- 3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, die Beklagte habe auf ihrer Internetseite "www.bahnimbild.de" selbst Bilder des ICE 3 zur freien Verwendung angeboten ; bei Würdigung dieses Vortrags hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Beklagte der Allgemeinheit die Nutzung der in Rede stehenden Geschmacksmusterrechte zum Zwecke der bildlichen Wiedegabe freigestellt habe.
- 58
- Die Beklagte hat zwar auf ihrer Internetseite, wie aus den von der Klägerin vorgelegten Bildschirmausdrucken hervorgeht, Fotografien auch des ICE 3 zu Nutzung angeboten und dabei zwischen den Nutzungsrechten "frei" und "nicht für Werbung" unterschieden. Das Nutzungsrecht an Bildmaterial, auf dem ICE-Züge abgebildet sind, umfasst nach Ziffer 4 Abs. 2 Satz 2 der von der Klägerin gleichfalls zu den Akten gereichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten auch das Recht zur einmaligen Nutzung des betreffenden Geschmacksmusters.
- 59
- Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die Beklagte dieses Bildmaterial entgegen der Darstellung der Klägerin nicht jedermann zur kostenfreien Nutzung anbietet. Zum Herunterladen von Bildmaterial sind nur Kunden berechtigt, denen die Beklagte zuvor eine Zugangsberechtigung zur Bilddatenbank erteilt hat (vgl. Ziffer 2 AGB). Die Nutzung des Bildmaterials ist zudem kostenpflichtig (Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 AGB); für das Herunterladen der Bilder fallen Nutzungsgebühren an (Ziffer 6 AGB).
- 60
- Die Bestimmung des Nutzungsrechts "frei" ist daher entgegen der Ansicht der Revision nicht dahin zu verstehen, dass die Beklagte sowohl die Ur- heberrechte an dem jeweiligen Bild als auch die Rechte an dem abgebildeten Geschmacksmuster - und diese sogar unabhängig von der konkreten Abbildung - im Rahmen einer Freilizenz zur Verfügung stellt. Vielmehr ist mit der Angabe "frei" ersichtlich gemeint, dass diese Bilder - im Unterschied zu den Bildern mit der Angabe "nicht für Werbung" - von den registrierten Kunden nach dem entgeltlichen Erwerb der Nutzungsrechte genutzt werden dürfen, ohne dass diese Nutzung auf einen bestimmten Verwendungszweck beschränkt ist.
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 21.03.2006 - 16 O 541/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2009 - 5 U 67/06 -
Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.
(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
(2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.
(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schutzwirkungen des vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenen Geschmacksmusters sich grundsätzlich nach dem Geschmacksmustergesetz neuer Fassung bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 Rn. 17 = WRP 2006, 117 - Catwalk). Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht der Beklagten gestützten Widerklageanträge sind daher §§ 38, 42, 46 GeschmMG i.V.m. § 242 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 67/05, GRUR 2008, 790 Rn. 32 = WRP 2008, 1234 - Baugruppe). Der Schutz des Geschmacksmusters erstreckt sich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des Geschmacksmus- ters begründen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1975 - I ZR 16/74, GRUR 1976, 261, 263 - Gemäldewand; Eichmann/v. Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl., § 38 Rn. 16). Die Bestimmung, was bei dem Geschmacksmuster der Beklagten eigenartig bzw. eigentümlich im Sinne von § 1 Abs. 2 GeschmMG aF ist, beurteilt sich entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nach altem Recht. Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG ist das Geschmacksmustergesetz alter Fassung hinsichtlich der Schutzvoraussetzungen anwendbar. Damit ist die Anwendung der §§ 3, 4 GeschmMG in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 im Streitfall ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen zu den Schutzvoraussetzungen zählen (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 26 - Baugruppe). Andernfalls bliebe das Geschmacksmuster der Beklagten zwar eingetragen , jedoch ohne jede Schutzwirkung, weil die Frontseite der Baugruppe , auf die es nach § 4 GeschmMG allein ankommt, über keine Eigentümlichkeit und keine Eigenart verfügt (vgl. BGH, GRUR 2008, 790 Rn. 20 - Baugruppe). Eine solche ausdehnende Anwendung der Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes neuer Fassung würde über eine grundsätzlich zulässige Einschränkung bestehender Rechte hinausgehen und in die Bestandsgarantie des Geschmacksmusters der Beklagten eingreifen. Das wäre mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes des Inhabers in den Bestand seines Rechts, dem § 72 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG dient, nicht vereinbar (vgl. zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch Begründung zum Regierungsentwurf , BT-Drucks. 15/1075, S. 64 f.).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 €.
Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Bergmann
LG München I, Entscheidung vom 12.04.2000 - 7 HKO 6804/98 -
OLG München, Entscheidung vom 28.05.2009 - 6 U 3345/00 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine bekannte Herstellerin hochwertiger Armbanduhren. Sie ist Inhaberin des bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) unter der Nr. DM/039 375 registrierten und auch für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Geschmacksmusters für eine Damenarmbanduhr mit
Zeitrang vom 18. Oktober 1996. Seit 1996 produziert und vertreibt die Klägerin dem Muster entsprechende Uhren unter der Bezeichnung "Catwalk", wobei deren Preis je nach Ausstattung zwischen 1.000 € und 7.500 € liegt.
Die Beklagte zu 1 betreibt ein Versandhaus und bietet ihre Waren zweimal jährlich in einem ca. 1.400 Seiten starken Katalog an. In ihrem im Juni 1999 in einer Auflage von 4,27 Mio. Stück erschienenen Winterkatalog 1999/2000 bewarb sie auf der Seite 778 13 Uhren und bot unter der Nr. 12 eine dem Muster der Klägerin entsprechende Damenarmbanduhr zum Preis von 39,95 DM an. Ihren Angaben zufolge hatte sie 230 Exemplare dieser Uhr zum Stückpreis von 18,95 DM von der Beklagten zu 2 erworben, wobei sie 164 Stück verkaufte und den Rest an die Beklagte zu 2 zurückgab.
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihres Geschmacksmusterrechts erblickt. Sie behauptet, das Verbreiten des das Plagiat enthaltenden Katalogs habe den Prestigewert des Originals herabgesetzt. Die Klägerin errechnet den ihr dadurch entstandenen Schaden auf der Grundlage fiktiver Lizenzgebühren von 0,02 DM je Katalogexemplar mit 85.400 DM.
Sie hat beantragt,
I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 85.400 DM nebst 9,26 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen,
II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin daraus entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte zu 1 Uhren der in der Klageschrift auf Seite 3 abgebilde-
ten Art, welche sie von der Beklagten zu 2 bezogen hat, angekündigt , feilgeboten und in den Verkehr gebracht hat.
Soweit ursprünglich noch ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Mitteilung des bei dem Vertrieb der Imitate erzielten Gewinns geltend gemacht worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.540,36 DM (164 x 15,49 DM) - das ist der von der Beklagten zu 1 mitgeteilte Gewinn aus dem Verkauf der Uhren - verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2003, 204).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 1 beantragt, verfolgt die Klägerin ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte zu 2 ist in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten gewesen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Das Landgericht habe mit Recht festgestellt, daß die Beklagten gemeinschaftlich handelnd durch das Angebot und den Vertrieb der streitbefangenen
Uhr die Geschmacksmusterrechte der Klägerin verletzt und dieser deshalb den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen hätten. Es sei mit Recht auch davon ausgegangen, daß der Klägerin durch den Verkauf der Plagiate ein Vermögensschaden entstanden sei. Der Umstand, daß die Verkaufsaktion der Beklagten kein wirtschaftlicher Erfolg geworden sei, widerspreche nicht der Annahme, daß die Klägerin Kunden verloren habe, weil einzelne potentielle Erwerber ihre Bedürfnisse schon durch den Erwerb der billigen Imitate hätten befriedigen können. Da die Klägerin den insoweit eingetretenen Schaden naturgemäß nicht näher habe konkretisieren können, habe das Landgericht den Schaden zu Recht objektiv nach dem Verletzergewinn berechnet.
Weitergehende Ersatzansprüche wegen der Bewerbung des streitgegenständlichen Imitats in dem Katalog der Beklagten zu 1 stünden der Klägerin dagegen nicht zu. Anders als in dem Rechtsstreit "Tchibo/Rolex II", wo angesichts von knapp 500.000 verkauften Plagiaten "handfeste Indizien" für eine Vermögenseinbuße der Verletzten vorgelegen hätten, fehlten im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin schon durch das Angebot des Imitats im Katalog der Beklagten zu 1 Kunden verloren und Umsätze eingebüßt habe. Dagegen spreche, daß in dem Katalog eine Vielzahl unterschiedlicher Waren angeboten worden sei, Versandhauskataloge erfahrungsgemäß selektiv nach den benötigten Waren durchgesehen würden und daher nicht jeder der 4,27 Mio. Empfänger die streitbefangene Uhr wahrgenommen haben dürfte, die nicht besonders hervorgehoben, sondern als eine von ca. 170 Uhren auf den 16 "Uhrenseiten" des Katalogs dargestellt worden sei. Zudem seien die Käufer der Beklagten zu 1 angesichts des Preisniveaus ihrer Artikel in erster Linie am Gebrauchswert der Uhren interessiert und zählten daher weniger zu den Kunden der Klägerin. Für den nur eingeschränkten Öffentlichkeitseffekt des Katalogs spreche auch, daß die Abmahnung der Klägerin erst
ein Jahr später erfolgt sei. Der Hinweis der Klägerin, in vergleichbaren Fällen hätten Versandhandelsunternehmen pauschale Abstandssummen gezahlt, die nach einer Stücklizenz verteilter Kataloge kalkuliert gewesen seien, lasse ebenfalls nicht auf eine entsprechende Vermögenseinbuße der Klägerin schließen. Die Versandunternehmen hätten in diesen Fällen oft unter der Bedrohung eines Verbreitungsverbots gehandelt. Außerdem sei nicht anzunehmen, daß potentielle Schutzrechtsverletzer bei freien Vertragsverhandlungen allein für die Ablichtung eines Imitats im Katalog Lizenzgebühren zu zahlen bereit wären. Eine (fiktive) Lizenz für den Vertrieb eines nachgebildeten Produkts würde als selbstverständliche Nebenfolge im Interesse beider Lizenzvertragsparteien auch das Recht des Lizenznehmers einschließen, für den Vertrieb des Produkts Werbung zu betreiben.
Die Grundsätze der Senatsentscheidung "Verhüllter Reichstag" ließen sich nicht auf den Streitfall übertragen, weil die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts in der Werbung als bloße Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb keinen eigenständigen "Lizenzwert" habe. Dem Urheber eines Werkes der bildenden Kunst wie auch eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Gegenstandes eröffne sich zwar bei entsprechendem Publikumsinteresse die Möglichkeit, auch Abbildungen seines Werkes selbstständig kommerziell zu verwerten. Im Gegensatz dazu sei die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produktes in der Werbung für dessen Verkauf grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und habe damit keinen eigenständigen Lizenzwert.
Bei einer daher allenfalls gegebenen, das Image der klägerischen Produkte beeinträchtigenden Marktverwirrung komme eine objektive Schadensberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie nicht in Betracht. Eine sol-
che Schadensberechnung könne die zunächst notwendige Feststellung eines Vermögensnachteils nicht ersetzen; eine Lizenzierung für die Abbildungen der Imitate wäre aber nicht in Betracht gekommen, weil die Werbung und der Vertrieb eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts eine wirtschaftliche Einheit darstellten, die nicht getrennt vergütet würden.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß der Klägerin kein nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechenbarer Schadensersatzanspruch zusteht.
1. a) Die Schutzwirkungen des Klagegeschmacksmusters vom 18. Oktober 1996 bestimmen sich gemäß § 66 Abs. 2 GeschmMG grundsätzlich nach den Vorschriften des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Gesetzes über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390; vgl. Eichmann in: Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 3. Aufl., § 66 Rdn. 2 und 4 mit Hinweis auf die Begründung zu § 66 des Regierungsentwurfs zur Reform des Geschmacksmusterrechts [BT-Drucks. 15/1075 S. 1]). Nach § 38 Abs. 1 GeschmMG gewährt das Geschmacksmuster seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen, wobei eine Benutzung insbesondere das Anbieten eines Erzeugnisses einschließt, bei dem das Muster verwendet wird.
b) Gemäß § 66 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 GeschmMG können Rechte aus Geschmacksmustern, die - wie das Klagegeschmacksmuster - nach dem 30. Juni 1988 angemeldet und vor dem 28. Oktober 2001 eingetragen oder angemeldet worden sind, allerdings nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen i.S. von § 38 Abs. 1 GeschmMG betreffen, die vor dem 28. Okto-
ber 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 (RGBl. S. 11 - GeschmMG a.F.) in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können. Dasselbe gilt angesichts der im am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Geschmacksmustergesetz vorausgesetzten grundsätzlichen Rückwirkung seiner Regelungen (vgl. zu vorstehend a)) auch für solche Handlungen, die in dem genannten Zeitraum nicht nur begonnen, sondern auch vollendet, d.h. begangen worden sind.
c) Hinsichtlich des Anbietens enthält das Geschmacksmustergesetz a.F. zwar keine dem § 38 Abs. 1 Satz 2 GeschmMG (und dem § 17 Abs. 1 UrhG) entsprechende ausdrückliche Bestimmung, daß das Benutzungsrecht des Rechtsinhabers insbesondere das der Öffentlichkeit gegenüber erfolgende Anbieten von Vervielfältigungsstücken des Musters oder Modells umfaßt. Jedoch war auch unter der Geltung des Geschmacksmustergesetzes a.F. anerkannt, daß der Begriff des - wie sich zwar weder aus § 1 Abs. 1 GeschmMG a.F. noch aus § 5 GeschmMG a.F., wohl aber aus §§ 14, 14a GeschmMG a.F. ergibt (vgl. v. Gamm, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 5 Rdn. 21; Nirk/Kurtze, Geschmacksmustergesetz , 2. Aufl., § 5 Rdn. 3) - dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Verbreitens neben dem Inverkehrbringen auch das Anbieten umfaßt (vgl. BGH, Urt. v. 15.6.1977 - I ZR 140/75, GRUR 1977, 796, 798 - Pinguin; Urt. v. 21.1.1982 - I ZR 196/79, GRUR 1982, 371, 372 - Scandinavia).
2. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Beklagten hätten (auch schon) durch das Anbieten der streitbefangenen Uhr die Geschmacksmusterrechte der Klägerin verletzt, damit begründet, daß diese Uhr eine Nachbildung des klägerischen Musters sei, da sie die für dessen ästhetischen Gesamteindruck wesentlichen und dessen Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungs-
merkmale nahezu identisch übernehme. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revisionserwiderung nicht mit Gegenrügen angegriffen. Dasselbe gilt, soweit das Berufungsgericht - wie auch schon das Landgericht - von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten ausgegangen ist.
3. Die Klägerin kann den ihr danach zustehenden Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen.
a) Der bei der schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und daher namentlich auch von Geschmacksmusterrechten wahlweise neben dem Verlangen nach Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und 3 GeschmMG; § 252 BGB) und der Gewinnherausgabe (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG) zulässigen Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie (vgl. BGHZ 145, 366, 376 - Gemeinkostenanteil) liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer , der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte (BGHZ 119, 20, 27 - Tchibo/ Rolex II; BGH, Urt. v. 14.3.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685, 688 = WRP 2000, 766 - Formunwirksamer Lizenzvertrag; Eichmann in: Eichmann/ v. Falckenstein aaO § 42 Rdn. 15). Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre (BGHZ 44, 372, 379 f. - Meßmer-Tee II; 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II, m.w.N.); entscheidend ist vielmehr allein, daß der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993 - I ZR 148/91, GRUR 1993, 899, 900 f. - Dia-Duplikate; Urt. v. 2.2.1995 - I ZR 16/93, GRUR 1995, 349, 351 = WRP 1995, 393 - Objektive Schadensberechnung). Zulässig ist die Schadensberechnung auf der Grundla-
ge einer angemessenen Lizenzgebühr überall dort, wo die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich möglich und verkehrsüblich ist (BGHZ 44, 372, 374 - Meßmer-Tee II; 60, 206, 211 - Miss Petite; BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Der Sache nach handelt es sich bei dieser Berechnung um einen dem Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern., § 818 Abs. 2 BGB entsprechenden Anspruch (vgl. BGHZ 77, 16, 25 - Tolbutamid).
b) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Überlassung von Ausschließlichkeitsrechten verkehrsüblich ist, kommt es im Hinblick auf die Zielsetzung und die Rechtsnatur dieser Schadensberechnungsmethode nicht auf die Verhältnisse gerade in der Branche an, in der die Beteiligten tätig sind, sondern darauf, ob bei einem Ausschließlichkeitsrecht dieser Art ganz allgemein die Erteilung von Lizenzen im Verkehr üblich ist. Das Erfordernis der Üblichkeit soll vorwiegend solche Rechte ausschließen, bei denen mangels Vermögenswerts eine Nutzung auf dem Lizenzwege allgemein nicht in Betracht zu kommen pflegt oder der Gedanke an eine Lizenzerteilung aus besonderen Gründen ausscheidet. Für die Annahme der Verkehrsüblichkeit einer Überlassung genügt es daher regelmäßig, daß ein solches Recht seiner Art nach überhaupt durch die Einräumung von Nutzungsrechten genutzt werden kann und genutzt wird (BGHZ 60, 206, 211 - Miss Petite; 143, 214, 220, 232 - Marlene Dietrich; OLG München GRUR 2002, 453, 454; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 139, 141; OLG Hamburg OLG-Rep 2004, 335, 337). Das ist - wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - bei Geschmacksmusterrechten der Fall (vgl. § 31 GeschmMG; § 3 GeschmMG a.F.). Hierfür spricht insbesondere die Erwägung, daß anderenfalls (jedenfalls bislang) unübliche - und möglicherweise gerade aus diesem Grund den Rechtsinhaber besonders belastende - Benutzungshandlungen in schadensersatzmäßiger Hinsicht nicht hinreichend sanktioniert
wären. Das wäre insbesondere dann nicht interessengerecht, wenn derjenige, der das Muster unberechtigt benutzt, dabei dessen besondere Wertschätzung ausnutzt und/oder beeinträchtigt (vgl. auch § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG; § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG).
c) Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Schadensersatz über eine Lizenzanalogie demgegenüber maßgeblich mit der Begründung versagt, die Abbildung eines geschmacksmusterrechtlich geschützten Produkts in der Werbung sei grundsätzlich nur die Vorstufe für den nachfolgenden Vertrieb und habe damit keinen eigenständigen "Lizenzwert". Dem kann nicht zugestimmt werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich insbesondere nicht - wie dieses gemeint hat - mit der Erwägung begründen, der Lizenznehmer erhalte mit dem Vertriebsrecht zugleich in aller Regel das Recht, für das geschützte Produkt zu werben, weil sich anderenfalls gar keine Verkaufserfolge erzielen ließen. Zwar wird man letzteres annehmen und des weiteren auch davon ausgehen können, daß umgekehrt auch keine Lizenzverträge abgeschlossen werden , die dem Lizenznehmer lediglich das Bewerben, d.h. das Anbieten des Musters , nicht aber zugleich auch dessen Inverkehrbringen gestatten. Darauf aber kann es bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie nicht ankommen ; denn bei ihr ist, wie zu vorstehend b) ausgeführt wurde, im Blick auf die Verkehrsüblichkeit der Rechtseinräumung eine abstrakte Betrachtungsweise geboten. Dem Anbieten (Bewerben) kommt dabei ein im Verhältnis zum Inverkehrbringen eigenes Gewicht und, wenn es unberechtigt erfolgt, auch ein eigener Unrechtsgehalt zu.
III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Da die Berechnung der Höhe der angemessenen Lizenzgebühr die Berücksichtigung aller Umstände des dabei tatrichterlich zu würdigenden Einzelfalls erfordert (§ 287 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH GRUR 2000, 685, 687 f. - Formunwirksamer Lizenzvertrag) und sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - weder zu dieser Frage noch auch zu dem Feststellungsantrag geäußert hat, ist die Sache zurückzuverweisen.
Bei der Bemessung der Höhe der zu zahlenden Schadenslizenz wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Beklagte zu 1 das Geschmacksmusterrecht der Klägerin, wie zu vorstehend Ziffer II.3.c) ausgeführt wurde, in zweifacher Hinsicht verletzt hat. Es wird daher zu erwägen haben, die Höhe der zu zahlenden Lizenz zum einen nach der von der Beklagten zu 1 in deren Katalog betriebenen Werbung, die bereits für sich gesehen das Geschmacksmusterrecht der Klägerin verletzte, und zum anderen nach der Anzahl der in rechtsverletzender Weise abgesetzten Uhren zu bemessen. Dabei wird es gegebenenfalls zu einer - auch bei Lizenzverträgen nicht unüblichen - Kombination einer Pauschallizenz (Einstandszahlung) - hier: für die Werbung - und einer nach der Zahl der verkauften Exemplare berechneten Stücklizenz kommen.
Bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzbeträge wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß der Verletzer bei der Berechnung des Schadens im Wege der Lizenzanalogie zwar weder besser noch schlechter gestellt werden darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, aber dem Risiko der Minderung des Prestigewerts des nachgeahmten Produkts durch eine angemessene Erhöhung der normalerweise üblichen Lizenz Rechnung zu tragen ist (vgl. BGHZ 119, 20, 26 f. - Tchibo/Rolex II, m.w.N.). Dementsprechend werden hier-
bei alle Umstände zu berücksichtigen sein, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluß gehabt hätten (vgl. BGHZ 30, 7, 17 - Caterina Valente; 82, 310, 321 - Fersenabstützvorrichtung; BGH GRUR 2000, 685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag). Bei der Bemessung der Höhe der pauschalen Schadenslizenz wird daher neben der von der Klägerin insbesondere herausgestellten hohen Anzahl der Kataloge, die die rechtsverletzende Abbildung enthielten, mindernd zu berücksichtigen sein, daß die Beklagte zu 1 das Klagemuster nicht identisch übernommen und zudem nicht herausgehoben , sondern in ihrem sehr umfangreichen Versandhandelskatalog als eine unter zahlreichen dort angebotenen Uhren beworben hat. Der von der Klägerin entsprechend der Auflagenhöhe der Kataloge berechnete Lizenzbetrag von 85.400 DM steht bei der gegebenen Sachlage außer Verhältnis. Die für die Katalogwerbung in Betracht kommende (pauschale) Lizenz muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betrag einer (fingierten) Stücklizenz für die von den Beklagten vertriebenen Uhren stehen. Diesen hat die Klägerin unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes von 12,5 % - dieser kann bei einem Prestigeobjekt bis zu 20 % betragen (BGHZ 119, 20, 26 - Tchibo/Rolex II) - auf 4,30 DM pro vertriebene Uhr berechnet. Bei der Bemessung dieser etwaigen
zusätzlichen Stücklizenz wird zu berücksichtigen sein, daß bei einer vertraglichen Vereinbarung, bei der auch eine Einstandszahlung vereinbart wurde, die Parteien diese bei der Bemessung der Höhe der Stücklizenz entsprechend berücksichtigt und zudem möglicherweise vereinbart hätten, daß eine Stücklizenz daneben erst ab einer bestimmten Anzahl verkaufter lizenzierter Uhren zu zahlen sei.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.