Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. Okt. 2016 - 14c O 234/14
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Steuerungen für elektronische Spielgeräte gemäß nachstehenden Abbildungen, jeweils unabhängig von der konkreten Farbgebung,
zu benutzen, insbesondere anzubieten, in Verkehr zu bringen, ein- bzw. auszuführen und/oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen und – insoweit nur bezogen auf die Beklagte zu 2) – herzustellen.
II.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten Handlungen gemäß Ziffer I. begangen haben, und zwar unter Angabe
1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise, wobei die Beklagte zu 2) darüber hinaus Angaben zu Namen und Anschriften der Lieferanten zu machen hat,
2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung), wobei die Beklagte zu 1) darüber hinaus Angaben zu Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, zu machen hat,
3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnung) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei
- es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Nehmer und ihre Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;
- die Beklagten zum Nachweis der Angaben gemäß Ziffer II. 1 und 2 die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die gemäß Ziffer I. begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, die Erzeugnisse gemäß Ziffer I. gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten designverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackung- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.
V.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.928,90 € an vorprozessualen Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu bezahlen. Ferner wird die Beklagte zu 1) verurteilt, die weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für die Zeit vom 15.01.2015 bis zum 09.04.2015 an die Klägerin zu zahlen hat.
VI.
Die Widerklage wird abgewiesen.
VII.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10% und darüber hinaus die Beklagte zu 1) und zu 2) jeweils zu 45% allein zu tragen.
VIII.
Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 220.000,- €, hinsichtlich der Ziffer II. (Auskunft) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,- €, hinsichtlich der Ziffer IV. (Rückruf) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem eingetragenen Design sowie hilfsweise aus einem weiteren eingetragenen Design auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Rückruf sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Widerklagend machen die Beklagten die Nichtigkeit der beiden eingetragenen Designs geltend.
3Die Klägerin und die Beklagte zu 2) sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung von Steuerungen für elektronische Spielkonsolen.
4Die Klägerin ist Inhaberin des am 09.02.2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11.08.2000 angemeldeten und eingetragenen Designs Nr. 40101563-0001 (im Folgenden: Klagedesign 1), welches am 25.07.2001 veröffentlicht wurde. Im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (im Folgenden: DPMA) sind hierzu folgende aus der Anlage K 1 ersichtlichen Abbildungen hinterlegt:
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Fig. 1 |
Fig. 2 |
Fig. 3 |
Fig. 4 |
Fig. 5 |
Fig. 6 |
Die Klägerin ist darüber hinaus Inhaberin des ebenfalls am 09.02.2001 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 11.08.2000 angemeldeten und eingetragenen Designs Nr. 40101563-0002 (im Folgenden: Klagedesign 2), welches am 25.07.2001 veröffentlicht wurde. Hierzu sind im Register des DPMA gemäß der Anlage K 2 die folgenden Abbildungen hinterlegt:
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Fig. 1 |
Fig. 2 |
Fig. 3 |
Fig. 4 |
Fig. 5 |
Fig. 6 |
Beide Klagedesigns stehen in Kraft. Dem Klagedesign 2 entsprechend vertreibt die Klägerin in Europa seit dem Jahr 2002 Steuerungen passend zu der Spielkonsole „GameCube“ (im Folgenden: „GameCube“-Controller). Derartige Controller werden vom Benutzer üblicherweise mit beiden Händen gehalten, während mit den Fingern über die darauf befindlichen Tasten und Steuerungselemente Befehlsignale verschiedener Art gegeben werden, die ein Video- oder Computerspiel erfordert.
9Der „GameCube“-Controller wurde der Öffentlichkeit am 11.08.2000 präsentiert, unmittelbar vor der Hausmesse der Klägerin („Space World“), die vom 23.08. bis 27.08.2000 in der Nähe von Tokio stattfand. Vor der Veröffentlichung war in den Fachkreisen, insbesondere im Internet, bereits darüber spekuliert worden, wie der künftige „GameCube“-Controller aussehen würde. Auf der Internetseite www.ign.com, einer der größten und bedeutendsten Internetplattformen für (Computer-)Spiele, Entertainment und Fankultur, wurde am 17.11.2000 – also rund zwei Monate nach der offiziellen Veröffentlichung des „GameCube“-Controllers – in englischer Sprache der als Anlage B 4 vorgelegte Bericht mit dem Titel „Cube Controller: From Start to Finish“ veröffentlicht, in dem ein nicht funktionsfähiges Modell eines Controllers (im Folgenden: „Mock-Up“-Modell) mit dem Bildzusatz: „Our GameCube-Controller Mock-Up (Posted: July 2000)“ abgebildet war. Ob diese Abbildung bereits vor dem Prioritätsdatum auf der Internetplattform www.ign.com veröffentlicht worden war, nämlich in dem als Anlage B 8 vorgelegten Bericht, ist zwischen den Parteien streitig.
10Im Zeitpunkt der Veröffentlichung des „GameCube“-Controllers befanden sich die in der Übersicht auf Bl. 88 f. GA abgebildeten Entgegenhaltungen, die Controller „D1“ bis „D21“, bereits auf dem Markt bzw. waren zuvor der Öffentlichkeit vorgestellt worden (vgl. hierzu auch die entsprechenden Registerauszüge im Anlagenkonvolut K 7).
11Die Beklagten vertreiben diverse Zubehörartikel für Spielkonsolen der Klägerin. Dazu zählten auch die beiden angegriffenen, im Tenor unter Ziffer I. abgebildeten Controller (im Folgenden: Verletzungsmuster), von denen einer überwiegend in schwarzer und der andere überwiegend in weißer Farbe gehalten ist, wie die nachfolgenden Abbildungen zeigen:
12Die Verletzungsmuster sind jeweils kompatibel mit der Spielkonsole „GameCube“ und der aktuell von der Klägerin vertriebenen Spielkonsole „Wii“. Sie wurden von der Beklagten zu 1), welche die Produkte ausschließlich von der in Frankreich ansässigen Beklagten zu 2) bezog, bis November 2014 in Deutschland vertrieben.
14Im Jahr 2006 erschien in der Zeitschrift „N-Games“, dem deutschsprachigen O-Magazin, das von einem von der Klägerin unabhängigen Verlag vierteljährlich mit einer Auflage von 70.000 Stück herausgegeben wird, in der Ausgabe Januar/März 2006 ein kurzer Artikel mit einer Abbildung des angegriffenen Controllers in blauer Farbe (siehe Anlage B 6).
15Bis Ende 2009 bestand zwischen der amerikanischen Gesellschaft O of Amerika Inc. und der C Ltd. ein Kooperationsverhältnis. Nach dessen Ende begann die Klägerin damit, den Markt für Zubehörartikel für ihre Spielkonsolen im Hinblick darauf zu überprüfen, ob Drittanbieter entsprechende rechtsverletzende Produkte in Europa anbieten. In diesem Zusammenhang fertigte die Klägerin einen schriftlichen Recherchebericht an. In den letzten Jahren führten die Parteien wegen angeblicher Designverletzungen bei Controllern und sog. Balance Boards, insbesondere 2010 und 2011 in Deutschland und bis zuletzt in Frankreich, mehrere Rechtsstreitigkeiten.
16Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2014 mahnte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 18.12.2014 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, die neben der Pflicht zur Auskunftserteilung auch die Anerkennung der Schadensersatzpflicht und die Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten umfasste (Anlage K 4). Dies lehnten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2014 ab, wobei sie mitteilten, dass die angegriffenen Produkte nicht mehr vertrieben würden.
17Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten mit dem Angebot und dem Inverkehrbringen der angegriffenen Controller in Deutschland das zu ihren Gunsten eingetragene Klagedesign 1, hilfsweise das Klagedesign 2. Beide Klagedesigns verfügten über die erforderliche Eigentümlichkeit. Das Design habe sich seinerzeit jeweils deutlich von dem vorbekannten Formenschatz abgehoben. In Bezug auf das von den Beklagten entgegengehaltene „Mock-up“-Modell bestreitet sie mit Nichtwissen, dass auf der Internetseite www.ign.com bereits im Juli 2000 die Abbildung eines „Mock-Up“-Modells zu sehen gewesen sei. Jedenfalls sei diese Abbildung den interessierten Fachkreisen nicht vor dem Prioritätstag in zumutbarer Weise zugänglich gemacht worden. Beiden Klagedesigns komme ein weiter Schutzbereich zu, in die die angegriffenen Controller fielen. Die Übereinstimmungen zwischen den Klagedesigns und den angegriffenen Produkten seien offensichtlich, da die prägenden Gestaltungsmerkmale quasi identisch übernommen worden seien. Demgegenüber seien die vorhandenen Abweichungen der angegriffenen Ausführungsformen nur gering, so dass diese keinen anderen Gesamteindruck erweckten als die Klagedesigns.
18Die Klägerin ist ferner der Ansicht, die Ansprüche seien noch nicht verjährt. Angesichts der Einstellung des Vertriebs der Controller im November 2014 habe die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bis zur Erhebung der Klage am 30.12.2014 noch nicht zu laufen begonnen. Bezogen auf die Folgeansprüche seien die Verjährungsfristen ebenfalls noch nicht abgelaufen. Die Klägerin bestreitet insofern, vor 2011 Kenntnis von der konkreten Gestaltung der Verletzungsmuster erlangt oder grob fahrlässig hiervon keine Kenntnis genommen zu haben. Die beiden Verletzungsmuster seien – abgesehen von dem als Anlage B 6 vorgelegten Artikel in der Zeitschrift „N-Games“ – in Branchenzeitschriften und Publikumsmagazinen weder beworben und besprochen noch auf Messen ausgestellt worden. Eine generelle Obliegenheit zur Marktbeobachtung bestehe nicht. In dem unternehmenseigenen Recherchebericht aus der Zeit ab Ende 2009 seien die streitgegenständlichen Verletzungsmuster nicht erwähnt. In der Zeit davor sei eine entsprechende Marktbeobachtung nicht betrieben worden. Jedenfalls hätten die für die Verfolgung von Rechtsverletzungen zuständigen Stellen oder Personen im Unternehmen keine Informationen darüber erhalten, dass die streitgegenständlichen Verletzungsmuster durch die Beklagten vertrieben werden. Auch der Artikel in der Zeitschrift „N-Games“ sei diesen in dieser Zeit nicht bekannt gewesen.
19Die Klägerin hat den Klageantrag Ziffer I.1. gegen die Beklagte zu 1) im Termin der mündlichen Verhandlung am 23.02.2016 insoweit teilweise zurückgenommen, als sich das Verbot nicht mehr auf das Herstellen entsprechender Erzeugnisse erstrecken soll.
20Die Parteien haben den Klageantrag Ziffer II.1 in Bezug auf die Beklagte zu 1), soweit dort die Erteilung von Auskünften über Namen und Anschriften des Lieferanten geltend gemacht wird, den Klageantrag Ziffer II.2. in Bezug auf die Beklagte zu 2), soweit von dieser Angaben über Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren, begehrt werden, sowie den Klageantrag Ziffer IV. (Herausgabe) hinsichtlich beider Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.06.2016 übereinstimmend für erledigt erklärt.
21Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
22zu erkennen, wie geschehen.
23Die Beklagten beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Widerklagend beantragen sie,
26festzustellen, dass die deutschen Designs mit den Nummern 40101563-0001 und 40101563-0002 nichtig sind.
27Die Klägerin beantragt,
28die Widerklage abzuweisen.
29Die Beklagten sind der Ansicht, die beiden Klagegeschmacksmuster seien bereits nicht rechtsbeständig. Ihnen fehle die nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. erforderliche Eigentümlichkeit. Es handele sich lediglich um eine einfache routinemäßige Kompilation vorbekannter Gestaltungsmerkmale, zumal das „Mock-Up“-Modell (D 22) vorbekannt gewesen sei. Den Ausgangspunkt bilde das Vorgängermodell des „Game-Cube“-Controllers, der „Nintendo64“-Controller, dessen Mittelarm weggelassen und dessen Außenarme zu einem Rundbogen geformt worden seien, wie dies auch bei dem „Mock-Up“-Modell (D 22) der Fall sei. Ebenso naheliegend sei die Übernahme der beiden Doppelkreise mit den Tasten und Bedienelemente von dem Controller „DualShock“ (D 15) von Sony gewesen.
30Die Beklagten behaupten, das „Mock-Up“-Modell sei in dem als Anlage B 8 vorgelegten Beitrag mit der Überschrift „Dolphin: The Answer You Want“ am 13.07.2000 auf der Internetplattform www.ign.com veröffentlicht worden – also rund einen Monat vor dem maßgeblichen Prioritätsdatum der beiden Klagedesigns. Dies ergebe sich einerseits aus der Datumsangabe oberhalb der Überschrift, andererseits aber auch aus dem Bildzusatz „Posted: July 2000“ unterhalb der Abbildung des „Mock-Up“-Modells in dem als Anlage B 4 vorgelegten Bericht, der – was unstreitig ist – im November 2000 auf derselben Internetplattform veröffentlicht worden sei. Als vorbekannter Formenschatz nehme das „Mock-Up“-Modell beiden Klagedesigns die Eigentümlichkeit. Zumindest verdeutliche es, dass eine entsprechende Gestaltung aus damaliger Sicht besonders nahegelegen habe.
31Sofern man die Rechtsbeständigkeit der beiden Klagedesigns unterstelle, verfügten diese nur über einen geringen Schutzumfang. Die angegriffenen Ausführungsformen stellten keine Benutzung der aus Sicht der Beklagten ohnehin nichtigen Klagedesigns dar, weil die angegriffenen Controller jeweils erhebliche Unterschiede zu den Klagedesigns aufwiesen. Bereits geringfügige Unterschiede würden den informierten Benutzern, den Nutzern von Spielkonsolen und den dazugehörigen Steuerungen, auffallen.
32Die Beklagten haben hinsichtlich etwaiger Verletzungshandlungen, die sie vor dem 01.01.2011 begangen haben sollten, die Einrede der Verjährung erhoben. Die Verletzungsmuster seien in Deutschland seit 2006 vertrieben, auf Messen vorgestellt, beworben und verkauft worden, u.a. im August 2005 und August 2006 auf der „Games Convention“ in Leipzig (vgl. hierzu die als Anlagen B 22 und 23 vorgelegten Lichtbilder). Die Beklagte trägt zu den Umsätzen, die mit den Verletzungsmustern in den Jahren 2006 bis 2014 erzielt worden sein sollen, im Einzelnen im Schriftsatz vom 02.06.2016 (Bl. 247 ff. GA) vor. Demnach seien die Produkte der Klägerin bzw. ihrer Wissensvertreterin, der Vertriebsgesellschaft O of F GmbH, zum damaligen Zeitpunkt bereits bekannt gewesen oder hätten ihr zumindest bekannt sein müssen. Im Übrigen habe die Klägerin vom Vertrieb der Verletzungsmuster durch den Artikel in der Zeitschrift „N-Games“ oder im Rahmen der von ihr ab Ende 2009 durchgeführten ständigen Marktbeobachtung Kenntnis erlangen müssen.
33Die Beklagten sind schließlich der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt, da die Klägerin trotz der spätestens Ende 2009 erfolgten Kenntniserlangung den Vertrieb der in Rede stehenden Produkte über mehrere Jahre geduldet habe und sie, die Beklagten, insofern darauf hätten vertrauen dürfen, dass die Verletzungsmuster unbeanstandet bleiben würden, zumal die Klägerin ansonsten die aus ihrer Sicht bestehenden Schutzrechtsverletzungen konsequent verfolgt habe.
34Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 12.05.2016 (Bl. 234 f. GA) Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, die Klägerin bzw. deren Wissensvertreterin in Europa, die O of F GmbH, habe vor 2011 Kenntnis vom Vertrieb der angegriffenen Controller in Deutschland erlangt, durch die Vernehmung der Zeugin G2 und des Zeugen G. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 (Bl. 256 ff. GA) verwiesen, wobei die Beklagte auf den im Beweisbeschluss genannten Zeugen O2 im Schriftsatz vom 25.05.2016 verzichtet hat. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle vom 23.02.2016 und 28.06.2016 sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
35E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
36Die zulässige Klage hat vollumfänglich Erfolg, während die zulässige Widerklage der Abweisung unterliegt.
37I.
38Klage und Widerklage sind zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf insgesamt zur Entscheidung über den Fall berufen.
39Das Landgericht Düsseldorf ist gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 2 DesignG sachlich und nach §§ 32, 35 ZPO i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreit-sachen vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468/SGV. NRW. 301) auch örtlich zuständig. Die Beklagte zu 1) hat die Verletzungsmuster deutschlandweit, mithin auch im Landgerichtsbezirk Düsseldorf, angeboten und vertrieben.
40Die internationale Zuständigkeit in Bezug auf die in Frankreich ansässige Beklagte zu 2), welche die Produkte nach Deutschland geliefert hat, ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 i.V.m. Art. 63 der Brüssel Ia-Verordnung (EU) Nr. #####/####. Danach kann eine juristische Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
41II.
42Das Klagedesign 1 ist rechtsbeständig. Die Vermutung der Rechtsgültigkeit des Klagedesigns 1 ist nicht durch den in das Verfahren eingeführten Formenschatz widerlegt. Daher haben die Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Klagedesigns 1, weshalb die Widerklage insoweit der Abweisung unterliegt.
431.
44Nach § 39 DesignG wird zugunsten des Rechtsinhabers zwar vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Die Beklagten haben indes die fehlende Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs in statthafter Weise mit der Widerklage gemäß § 52a DesignG angegriffen, welcher vorliegend gemäß § 74 Abs. 2 DesignG zur Anwendung kommt, weil die Klage seit dem 02.01.2015, mithin nach dem in dieser Vorschrift genannten Stichtag, dem 31.12.2013, anhängig ist, (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 18, zitiert nach juris – Armbanduhr).
452.
46Das Klagedesign 1 zeigt in sechs Zeichnungen, betrachtet aus sechs unterschiedlichen Perspektiven, einen Controller der folgende Gestaltungsmerkmale aufweist:
47(1) Der Controller verfügt über einen Grundkörper in einer geöffneten C-Form mit zwei Schenkeln, die – wie in den beiden Seitenansichten Fig. 5 und 6 zu erkennen – leicht abgewinkelt sind, nach unten hin abfallen und sich leicht verjüngen.
48(2) In den Grundkörper sind jeweils zwei horizontal verlaufende Bedienfelder eingebracht, die in ihrer Form einer „8“ ähneln, deren zwei Kreise unterschiedliche Durchmesser haben (im Folgenden: Doppelkreise), wobei die beiden kleineren Kreise jeweils im Inneren der C-Form frei schweben.
49(3) In den beiden Doppelkreisen sind verschiedene erhabene Bedienelemente (Tasten) angebracht, und zwar
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im Mittelpunkt des linken größeren Kreises ein achteckig eingefasster runder, pilzförmiger Knopf (Joystick),
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im Mittelpunkt des kleineren linken Kreises eine kreuzförmige Taste (sog. D-pad),
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im Mittelpunkt des größeren rechten Kreises eine größere runde Taste sowie rings herum drei kleinere Tasten, von denen eine rund und zwei nierenförmig sind,
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und im Mittelpunkt des kleineren rechten Kreises ein in einem Achteck eingefasster Knopf.
(4) Auf der von der Öffnung abgewandten Seite des „C“ ragen aus dem Grundkörper an zwei Stellen – gewissermaßen in Verlängerung der beiden Schenkel des „C“ – zwei „Ohren“ heraus, deren Enden abgerundet und im Profil konkav sind.
56(5) Der Grundkörper bildet zwischen den beiden Doppelkreisen einen Mittelsteg aus, dessen Längsseiten aufgrund der „C“-Form leicht gebogen sind. Auf dem Mittelsteg befindet sich mittig eine bananenförmige Taste.
57Das Klagedesign 1 zeigt einen funktionalen, kompakten Controller mit geschwungener Linienführung.
58Der Gesamteindruck des Controllers wird geprägt durch sämtliche eben genannten Gestaltungsmerkmale, ganz besonders jedoch durch die ungewöhnliche und daher besonders charakteristische Verbindung der beiden Doppelkreise (Merkmal 2) mit dem Grundkörper (Merkmal 1), wobei – insbesondere in der Ansicht von unten (Fig. 2) – der Eindruck entsteht, die Doppelkreise seien in das Gehäuse hinein- bzw. hindurchgesteckt.
593.
60Das zuvor nach seinen Gestaltungsmerkmalen und seiner ästhetischen Wirkung beschriebene Klagedesign 1 ist schutzfähig, weil es neu ist und ihm auch die erforderliche Eigentümlichkeit zukommt (§ 1 Abs. 2 Geschmacksmustergesetzes von 1986, im Folgenden: GeschmMG a.F.).
61Die Schutzfähigkeit des mit Zeitrang vom 11.08.2000 eingetragenen Designs, das der früheren gesetzlichen Terminologie entsprechend bei seiner Anmeldung noch Geschmacksmuster genannt wurde, bestimmt sich gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit, mithin nach dem Geschmacksmustergesetz in der vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes (BGBl. 2004 I S. 390) am 01.06.2004 geltenden Fassung (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 19, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 07.04.2011, Az. I ZR 56/09, Rn. 24, zitiert nach juris - ICE). Folglich finden im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit die Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes von 1986, insbesondere § 1 Abs. 2 GechmMG a.F., Anwendung.
62b)
63Das Klagedesign 1 ist neu im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F..
64Zur Beurteilung der Neuheit des Klagemusters ist zunächst sein ästhetischer Gesamteindruck anhand der ihn wesentlich bestimmenden Gestaltungsmerkmale zu ermitteln; diesem sind sodann im Wege des Einzelvergleichs die vorbekannten ästhetischen Gestaltungen gegenüberzustellen (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 21, zitiert nach juris – Armbanduhr).
65Einem Muster, dessen Gesamteindruck – wie hier – durch die Kombination mehrerer verschiedener Gestaltungselemente bestimmt wird, fehlt somit nur dann die Neuheit, wenn vor seiner Offenbarung ein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sich also die vollständige Zusammenfassung aller kombinierten Elemente aus einer einzigen konkreten Entgegenhaltung aus dem vorbekannten Formenschatz ersehen lässt (vgl. BGH, GRUR 1969, 90, 95 – Rüschenhaube; BGH GRUR 1975, 81, 83 – Dreifachkombinationsschalter; BGH GRUR 1996, 767, 770). Dabei kommt es nicht auf sämtliche Einzelheiten, sondern auf das Muster in seiner wesentlichen Gesamterscheinung an (Eichmann, in: Eichmann/von Falckenstein, 2. Aufl. 1996, § 1 GeschmMG, Rn. 24 m.w.N.).
66Solche Entgegenhaltungen haben die Beklagten – wie sich auch aus den nachste-henden Ausführungen zur Eigentümlichkeit ergibt – nicht vorgelegt. Dass die ver-schiedenen Gestaltungsmerkmale im Formenfundus bereits bekannt gewesen sein mögen, steht der Neuheit im Sinne des § 1 GeschmMG a.F. nicht entgegen (Eichmann, in Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 1 GeschmMG, Rn. 29 f. m.w.N.).
67c)
68Das Klagedesign 1 weist auch Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. auf.
69Ein Geschmacksmuster ist dann eigentümlich, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht (BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rn. 21, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.10.2007, Az. I ZR 100/05, Rn. 25, zitiert nach juris – Dacheindeckungsplatten; BGH, GRUR 1975, 81, 83 – Dreifachkombinationsschalter).
70Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist – anders als die Prüfung der Neuheit – nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den vorbekannten Formgestaltungen (BGH, a.a.O., Rn. 21, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, a.a.O, Rn. 26, zitiert nach juris – Dacheindeckungsplatten; Eichmann, in Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 1 GeschmMG, Rn. 41). Nur durch einen solchen Vergleich mit der (gerade) auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen lässt sich feststellen, ob ein Muster einen schöpferischen Gehalt aufweist, wie er für den Geschmacksmusterschutz erforderlich ist, und welcher – den Schutzumfang bestimmender – Eigentümlichkeitsgrad erreicht ist. Der Gesamtvergleich muss dabei von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale ausgehen, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. Dabei kann auch die Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale eine das ästhetische Empfinden ansprechende Auswahl darstellen und eine solche Gesamtwirkung erzielen, welche die erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe erreicht (BGH, a.a.O., Rn. 21, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, a.a.O, Rn. 26, zitiert nach juris – Dacheindeckungsplatten).
71Bei der Frage, welchen ästhetischen Gesamteindruck das Muster vermittelt und durch welche Elemente dieser Gesamteindruck bestimmt wird, ist auf die Auffassung der für geschmackliche Fragen einigermaßen aufgeschlossenen und mit ihnen vertrauten Durchschnittsbetrachter abzustellen (BGH GRUR 1977, 547, 550 – Kettenkerze; Eichmann, in Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 1 GeschmMG, Rn. 37).
72Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zeigt das Klagedesign 1 Eigentümlich-keit.
73Die Entgegenhaltungen D1 bis D22 und die darin verwendeten Elemente verkörpern den zu berücksichtigenden vorbekannten Formenschatz auf dem Gebiet der Controller für Computer- und Videospiele einschließlich der Steuerungen für Spielkonsolen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der vorbekannte Formenschatz nicht auf Fernbedienungen allein für Spielkonsolen beschränkt, sondern erfasst angesichts des Umstandes, dass der Verwendungszweck identisch ist, unabhängig von technischen Voraussetzungen (wie Anschlüssen oder einer etwaigen Kompatibilität) auch Fernbedienungen für Computer- und Videospiele, zumal – wie der gemeinsame Formenschatz an Bedienelementen (Tasten, Knöpfe, Joysticks etc.) zeigt – der Markt für Steuerungen für Computer- und Videospiele eng verwandt ist mit dem Markt der Steuerungen für Spielkonsolen. Mit Blick auf den einheitlichen Verwendungszweck ist daher auch eine weitergehende Einschränkung des vorbekannten Formenschatzes auf solche Controller, die ein sicheres Umgreifen der Fernbedienung mit beiden Händen gestatten (D8, D9, D10, D14, D15, D16, D20, D21), nicht geboten. Damit sind hier sämtliche Entgegenhaltungen D1 bis D21 zu berücksichtigen.
74Auch wenn einzelne Gestaltungselemente des Klagedesigns 1 ausweislich der vorgelegten Entgegenhaltungen bereits vorbekannt waren, erreicht es dennoch die für den Schutz erforderliche Gestaltungshöhe. Die Kombination der oben unter II.2. dargestellten Gestaltungsmerkmale vermittelt einen Gesamteindruck, der sich von den vorbekannten Controllern (D1 bis D22) deutlich abhebt und dem Klagedesign 1 die erforderliche Eigentümlichkeit verleiht. Zwar sind aus dem vorhandenen Formenschatz (vgl. hierzu die Übersicht auf Bl. 88 f. GA) Controller in mehr oder weniger gebogener C-Form (D7, D8, D9, D10, D14, D16, D21, D22) ebenso bekannt wie Bedienoberflächen in Gestalt von Doppelkreisen mit darauf angebrachten Steuerungstasten (D8 und D15). Mit dem „Dual Shock“-Controller von Sony (D15) liegt sogar ein Modell vor, das eine Kombination dieser beiden für das Klagedesign 1 charakteristischen Merkmale aufweist. Dem Gestalter des Klagedesigns 1 ist es gleichwohl gelungen, die Bedienfelder, die einer „8“ ähneln, in einer Weise in den Grundkörper zu integrieren, dass der Eindruck entsteht, diese seien in den Grundkörper hinein- bzw. hindurchgesteckt worden. Dieser Eindruck wird dadurch noch verstärkt, dass die „Ohren“ gewissermaßen als Verlängerung der beiden Schenkel rückseitig aus dem Grundkörper herausragen. Trotz der ungewöhnlichen Verbindung, die – wie der verständige Durchschnittsbetrachter weiß – zum Prioritätsdatum so noch nicht bekannt war, erscheinen die dergestalt verbundenen Elemente als einheitliches Ganzes; ihre Rundungen ergänzen und durchdringen sich. Das Klagedesign 1 wirkt dadurch komplexer im Aufbau als die Entgegenhaltungen, ohne seine kompakte Erscheinungsform aufzugeben. Ein derart harmonischer Gesamteindruck findet sich im vorbekannten Formenschatz nicht. Insgesamt vermittelt das Klagedesign 1 daher einen nachhaltig anderen Gesamteindruck.
75Die Gestaltung des Klagedesigns 1 geht dabei auch über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinaus. Das gilt auch unter der Annahme, dass der Entwerfer die Entgegenhaltungen kannte. Denn durch den ineinander gesteckten Aufbau, das harmonische Zusammenfügen der beiden Bedienfelder und des Grundkörpers zu einem kompakten ganzheitlichen Gebilde (mit dem dadurch erzeugten anderen Gesamteindruck) stellen zusammengefasst erkennbar einen eigenschöpferischen Schritt dar, mit dem etwas Neues geschaffen und nicht lediglich etwas Vorbekanntes bearbeitet wurde.
76Im Einzelnen:
77(1)
78Dem Klagedesign 1 am nächsten kommt der „DualShock“-Controller von Sony (Anlage K 7, dort D15 sowie Gegenüberstellung Bl. 100 GA). Dieser Controller weist indes ein deutlich eckigeres Gehäuse auf, insbesondere verfügt er nicht wie das Klagedesign 1 über einen durchgängig gebogenen Grundkörper in Gestalt der C-Form. Die Doppelkreise, auf denen sich wie bei dem Klagedesign 1 die Bedienelemente befinden, wirken zudem anders als beim Klagedesign 1 nicht wie in das Gehäuse hinein- bzw. hindurchgesteckt. Auch die beiden kleineren innenliegenden Kreise der Doppelkreise schweben nicht im Inneren der C-Form frei. Vielmehr bilden sie bis an die Gehäuseunterkante gezogene Zylinder aus, wodurch die deutlich eckigere C-Form des Gehäuses eine zusätzlich andere äußere Gestaltungsform erlangt.
79Entsprechendes gilt für den ähnlich gestalteten Controller D8 (siehe Anlage K 7 und Gegenüberstellung Bl. 175 GA), der ebenfalls weder eine durchgehende gebogene C-Form des Gehäuses noch die voneinander getrennten Bedienfelder in Form von zwei Doppelkreisen aufweist und der sich darüber hinaus in der Ansicht von vorne (Fig. 6), auf der der Anschluss für das Kabel zu sehen ist, und in der Seitenansicht (Fig. 3) erheblich von dem Klagedesign 1 unterscheidet.
80(2)
81Auch das auf der Internetplattform www.ign.com gezeigte „Mock-up“-Modell (D22, Abbildung Bl. 63 GA und Gegenüberstellung Bl. 183 GA) nimmt dem Klagedesign 1 nicht die Eigentümlichkeit.
82Das „Mock-Up“-Modell ist dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen.
83Unschädlich ist in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass es sich nicht um einen funktionsfähigen Controller handelt. Auf den von den Beklagten vorgelegten Abbildungen in der Anlage B 8 kommt dessen Gestaltung zumindest in der Draufsicht von oben hinreichend deutlich zum Ausdruck.
84Es steht weiterhin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das „Mock-Up“-Modell im Juli 2000 offenbart wurde. Insoweit verkennt das Gericht nicht, dass an die Substantiierung von Offenbarungen einer Entgegenhaltung hohe Anforderungen zu stellen sind. Auf das in dem Bericht von der Internetplattform www.ign.com (Anlage B 8) genannte Datum „13.07.2000“ kann für die zweifelsfreie Bestimmung des Veröffentlichungsdatums insofern nicht allein abgestellt werden. Allerdings ergeben sich hier aufgrund des Umstandes, dass auf diesen Bericht im zeitlichen Zusammenhang – auch von dritter Seite – im Internet hingewiesen und die Internetadresse, unter der der Bericht abzurufen ist, durch einen Hyperlink zugänglich gemacht worden ist, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich eine Veröffentlichung bereits zu dem in dem Bericht genannten Datum erfolgt ist. Neben dem als Anlage B 4 vorgelegten Artikel, der unstreitig nach dem Prioritätsdatum im November 2000 auf der Internetplattform www.ign.com veröffentlicht und in dem auf eine Veröffentlichung des in Rede stehende Bericht im Juli 2000 („posted July 2000“) hingewiesen worden ist, wird der streitgegenständliche Bericht vom 13.07.2000 auch auf dem Nutzerportal www.w2news.com zwei Tage später, nämlich am 15.07.2000, erwähnt und verlinkt (siehe Anlage B 9, S. 2 unter „Dolphin Speculation“). Einen weiteren Hinweis darauf, dass dieser Bericht samt Abbildung des „Mock-Up“-Modells tatsächlich am 13.07.2000 veröffentlicht worden ist, gibt die Umfrage auf der Internetplattform www.ign.com zum neuen Design des Controllers vom 24.07.2000 (Anlage B 11), an der nach den Angaben auf der Internetseite knapp 25.000 Leser teilgenommen haben. Schließlich wird der in Rede stehende Bericht vom 13.07.2000 in einem weiteren Beitrag mit dem Titel „D-Pad a Go“ auf der Internetplattform www.ign.com erwähnt und verlinkt, der das Datum 18.08.2000 trägt. Dort wird auf den Bericht vom 13.07.2000 Bezug genommen, der letzten Monat veröffentlicht worden sei (Anlage B 12).
85Dass mit Hilfe von sog. Wayback-Maschinen, die das Internet nach Inhalten durchsuchen können, die zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit bereits abrufbar waren, der URL-Link zu dem als Anlage B 8 vorgelegten Bericht zum Stichtag 11.08.2000 nicht gefunden werden konnte, steht dem nicht entgegen. Zutreffend haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass Wayback-Maschinen immer nur einen gewissen Ausschnitt der im Internet zu einem früheren Zeitpunkt verfügbaren Informationen abspeichern, da diese in wiederkehrenden zeitlichen Abständen – also nur zu bestimmten Zeitpunkten – sog. „snapshots“ fertigen, die dann später zu Auskunftszwecken abgerufen werden können. Ein solcher „snapshot“ von der Internetseite mit dem in Rede stehenden Bericht vom 13.07.2000 ist für den Zeitraum 13.07.2000 bis 11.08.2000 nicht vorhanden. Der „snapshot“ vom 06.08.2000, vorgelegt als Anlage K 21, zeigt lediglich die Startseite www.ign.com, nicht aber die betreffende oder sonst irgendeine andere Unterseite, und ist daher nicht vollständig. Folglich widerlegt die fehlende Auffindbarkeit mithilfe einer Wayback-Maschine nicht, dass die fragliche Unterseite mit dem Bericht vom 13.07.2000 in diesem Zeitraum abrufbar war. Dass der in Rede stehende Bericht auf der betreffenden Unterseite laut Auskunft der Wayback-Maschine erstmals am 05.02.2013 abrufbar gewesen sein soll (Anlage K 19), kann angesichts der oben zitierten anderweitigen Quellen aus dem Jahr 2000 nicht nachvollzogen werden.
86Der Beweiswert der von den Beklagten angeführten Quellen im Internet wird aufgrund der Tatsache, dass es sich um Bezugnahmen auf die eigentliche Veröffentlichung handelt, entgegen der Ansicht der Klägerin nicht derart geschmälert, dass diese Angaben hier nicht berücksichtigt werden könnten. Auch kann die Richtigkeit der Inhalte nicht allein mit dem Hinweis darauf, es handele sich um Beiträge von Privatpersonen im Rahmen eines Internetblogs, in Abrede gestellt werden. Vielmehr handelt es sich – wie bereits die Aufmachung und der Inhalt der Artikel verdeutlicht – um seriöse Berichte, die mit der gebotenen Objektivität die Fachkreise ansprechen und bei denen davon ausgegangen werden muss, dass die Redakteure die Ausgangsveröffentlichung und damit das „Mock-Up“-Modell gesehen haben. Daher kann im Rahmen einer sorgfältigen Würdigung hier in einer Gesamtschau der sichere Schluss gezogen werden, dass der streitgegenständliche Bericht vom 13.07.2000 (Anlage B 8) tatsächlich vor dem Prioritätsdatum (11.08.2000) im Internet veröffentlicht worden ist.
87Es ist auch nicht ersichtlich, dass den inländischen Fachkreisen die Veröffentlichung nicht bekannt sein konnte. Der Internetplattform www.ign.com, die sich nicht nur mit Video- und Computerspielen, also der Software, sondern auch mit der dazugehörigen Hardware beschäftigt, kommt angesichts der Tatsache, dass es sich um eine besonders internetaffine Branche handelt, durchaus Bedeutung im Bereich der Controller für Computer- und Videospiele zu. Für die Bekanntheit dieser Internetplattform sprechen die sich aus der Anlage K 8 ergebenden Besucherzahlen im Jahr 2005 (23 Mio. Besucher und 5 Mio. registrierte Nutzer pro Monat). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die interessierten Fachkreise sich nicht bereits im Jahr 2000 über die Beiträge auf dieser Internetplattform über die neuesten Entwicklungen informierten, was im Übrigen ohne größere Schwierigkeiten auch mit Hilfe einer Stichwortsuche oder eine sog. Alert-Funktion möglich gewesen ist.
88Die Berücksichtigung des „Mock-Up“-Modells ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Neuheitsschonfrist ausgeschlossen, da der insofern maßgebliche § 7a GeschmMG a.F. (anders als § 6 DesignG) nicht für Veröffentlichungen durch Dritte gilt (von Falckenstein, in Eichmann/von Falckenstein, 2. Aufl. 1996, § 7a GeschmMG, Rn. 6). Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 S. 1 DesignG verbleibt es für die bis zum 28.10.2001 angemeldeten Geschmacksmuster bei der sechsmonatigen Neuheitsschonfrist nach § 7a GeschmMG a.F. mit dessen engerem Anwendungsbereich (vgl. Kühne, in Eichmann/von Falckenstein, 5. Aufl. 2015, § 6 DesignG, Rn. 10, der indes eine weitere Auslegung anregt).
89Das „Mock-Up“-Modell steht der Eigentümlichkeit des Klagedesigns 1 aber nicht entgegen. Denn das Klagedesign 1 hält von dem „Mock-Up“-Modell einen noch weiteren Abstand als vom nächstliegenden Formenschatz, dem „Dual-Shock“-Controller von Sony. Zwar beschreibt das Gehäuse des „Mock-Up“-Modells auch eine gebogene C-Form, verfügt jedoch nicht über die charakteristischen Bedienfelder in Gestalt der beiden Doppelkreise und auch nicht über die „Ohren“. Die Bedienfelder wirken aufgesetzt und nicht bei dem Klagedesign 1 in das Gehäuse hinein- bzw. hindurchgesteckt. Auch die Bedienelemente (die Tasten und Knöpfe) sind aufgrund der abweichenden äußeren Gestalt anders geformt und angeordnet. Augenfällig ist schließlich der schräg abfallende, seitlich im Inneren der C-Form angebrachte pilzförmige Knopf, den das Klagedesign 1 nicht aufweist.
90(3)
91Von dem „Nintendo64“-Controller (Bl. 67 GA) hebt sich das Klagedesign 1 noch deutlicher ab. Die äußere Form des Grundkörpers des Klagedesigns 1 ist deutlich runder gestaltet und verzichtet auf den bei dem „Nintendo64“-Controller vorhandenen wuchtigen Mittelarm. Der abweichenden äußeren Form folgend sind die Bedienelemente, d.h. die Tasten und Knöpfe, bei dem Klagedesign 1 auch vollkommen anders angeordnet. Auch die Doppelkreise zeigt der „Nintendo64“-Controller noch nicht.
92(4)
93Von den übrigen Entgegenhaltungen ist das Klagedesign 1 noch deutlich weiter beabstandet, so dass sie die Eigentümlichkeit nicht in Frage zu stellen vermögen.
94III.
95Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Klagedesign 1 ein Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Controller aus §§ 38, 42 Abs. 1 DesignG zu.
961.
97Die angegriffenen Controller verletzen das Klagedesign 1, da sie beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken (§ 38 Abs. 2 S. 1 DesignG).
98a)
99Die Schutzwirkungen bei einem vor dem 28.10.2001 eingetragenen Geschmacksmuster bestimmen sich, soweit sich - wie hier - aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, nach geltendem Recht (BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 28, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, Beschl. v. 17.08.2010, Az. I ZR 97/09, GRUR 2011, 423 – Baugruppe II; BGH, Az. I ZR 263/02, GRUR 2006, 143 – Catwalk), mithin nach dem Designgesetz in der heute geltenden Fassung.
100Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG (sowie nach der Vorgängervorschrift § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG 2004) erstreckt sich der Schutz aus einem Geschmacksmuster bzw. aus einem eingetragenen Design auf jedes Muster bzw. Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
101b)
102Für die Prüfung, ob ein angegriffenes Design in den Schutzbereich des eingetragenen Designs eingreift, ist der Schutzumfang des eingetragenen Designs zu bestimmen und sein Gesamteindruck mit dem Gesamteindruck des angegriffenen Musters zu vergleichen, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH, GRUR 2011, 1117, Rn. 34 – ICE).
103c)
104Das Klagedesign 1 weist – auch unter Berücksichtigung des „Mock-Up“-Modells (D22) als vorbekannten Formenschatz (siehe oben II.3.c)(2)) – einen durchschnittlichen Schutzbereich auf.
105Bei der Beurteilung des Schutzumfanges eines Klagedesigns ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu berücksichtigen, § 38 Abs. 2 S. 2 DesignG. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 29, zitiert nach juris – Armbanduhr; BGH GRUR 2013, 285, Rn. 31 f. m.w.N. – Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagedesigns auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang und umgekehrt (vgl. BGH a.a.O.).
106Die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs war durchschnittlich. Zwar ist aufgrund der vielen vorbekannten Gestaltungen von einer hohen Mustermenge auszugehen, bei der die Gestaltungsfreiheit durch die notwendige Verwendung bestimmter Bedienelemente (Tasten und Knöpfe) überdies eingeschränkt ist. Indes verbleiben dem Entwerfer wegen der vielen Einzelelemente und im Hinblick auf die genaue Formgebung erhebliche gestalterische Möglichkeiten.
107Der Abstand zum vorbekannten Formenschatz ist ausweislich der Ausführungen zur Eigentümlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. erheblich, da keines der entgegengehaltenen Modelle über die charakteristische Verbindung der Bedienfelder mit dem Grundköper verfügt.
108Insoweit kann dahinstehen, ob der Abstand zum vorbekannten Formenschatz anhand eines Einzelvergleichs, wozu die Kammer aus den von der Klägerin angeführten Gründen neigt, oder anhand eines Gesamtvergleichs zu beurteilen ist. Denn selbst wenn man die Doppelkreise des „Dual-Shock“-Controllers in Kombination mit der gerundeten C-Form des „Mock-Up“-Modells berücksichtigen wollte, so entfernt sich das Klagdesign 1 davon durch die hindurchgesteckt wirkenden Bedienfelder mit den freischwebenden innenliegenden Kreisen deutlich und begründet so einen durchschnittlichen Schutzbereich.
1092.
110Von diesem durchschnittlichen Schutzbereich werden die beiden angegriffenen Muster erfasst (vgl. hierzu die Gegenüberstellung auf Bl. 140 GA). Sie erwecken denselben Gesamteindruck, da sie nicht nur die Gestaltung des Grundkörpers in C-Form mit den beiden leicht abgewinkelten, nach unten hin abfallenden und sich leicht verjüngenden Schenkeln (Merkmal 1), sondern gerade auch die Anordnung der beiden Bedienfelder in Gestalt einer „8“, bestehend aus zwei Doppelkreisen mit unterschiedlichen Durchmessern, die in den Grundkörper hinein- bzw. hindurchgesteckt sind (Merkmal 2), identisch übernehmen. Dadurch entsteht bei den Verletzungsmustern auch der charakteristische und das Klagedesign 1 besonders prägende Eindruck der im Inneren des „C“ frei schwebenden Bedienfelder. Auch das Merkmal (3), die Anordnung der Bedienelemente (Tasten und Knöpfe) auf den Bedienfeldern, wird weitestgehend übernommen. Dies gilt ganz besonders für die beiden achteckigen Einfassungen des pilzförmigen Knopfes im Mittelpunkt des rechten, kleineren und des linken, größeren Kreises, aber auch für die Anordnung der kleineren Tasten rings um die Taste im größeren rechten Kreis. Auch das Merkmal (4) wird nahezu identisch übernommen. Die „abstehenden Ohren“ sind bei den Verletzungsmustern in der Ansicht von unten deutlich zu erkennen und entsprechen in ihrer runden und konkaven Ausgestaltung (wie in den Seitenansichten zu sehen) dem Klagedesign 1. Schließlich verfügt der Grundkörper – wie das Klagedesign zu 1 – über einen gebogenen Mittelsteg, so dass auch das Merkmal (5) – mit Ausnahme der Anordnung und Form der dort befindlichen Tasten – übernommen worden ist.
111Die wenigen Unterschiede, die die beiden angegriffenen Verletzungsmuster zu den Klagemustern aufweisen, betreffen lediglich Details und führen diese nicht aus dem mindestens durchschnittlichen Schutzbereich heraus.
112In Bezug auf das Merkmal (1) weist der Grundkörper der angegriffenen Ausführungsformen eine geringfügig staksigere und weniger runde Erscheinungsform auf. Gleichwohl wirkt dieser dadurch weder eckig noch kantig. Um ein nicht ins Gewicht fallendes Detail handelt es sich bei der „Kuppel“ im Bereich des Anschlusses des Kabels, die in der Draufsicht (Fig. 1) und der Heckansicht (Fig. 3) erkennbar ist. Gleiches gilt für die zusätzliche (blaue) Taste auf der Heckseite (Fig. 3) und die unterschiedliche Gestaltung der Tasten auf dem Mittelsteg. Die Verletzungsmuster verfügen dort jeweils über drei kleinere runde Tasten, während sich bei dem Klagedesign 1 dort eine runde bananenförmige Taste befindet. Insoweit handelt es sich jeweils um unauffälligen Details, die den Gesamteindruck nicht zu prägen vermögen.
1133.
114Da die Beklagten keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht die Wiederholungsgefahr fort. Allein die Einstellung des Vertriebs der Verletzungsmuster durch die Beklagte zu 1) im November 2014 genügt nicht zur Widerlegung einer Wiederholungsgefahr.
1154.
116Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch steht auch nicht die Einrede der Verjährung entgegen, § 214 Abs. 1 BGB, weil seit der letzten Zuwiderhandlung die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
117Gemäß § 49 S. 1 DesignG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1, Abs. 5 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt bei Unterlassungsansprüchen mit dem Schluss des Jahres, in dem die Zuwiderhandlung stattgefunden und der Gläubiger hiervon und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Solange die Zuwiderhandlung fortbesteht, tritt für den Unterlassungsanspruch kein Verjährungsbeginn ein (BGH, GRUR 1974, 99, 100 – Brünowa).
118Dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht verjährt ist, ergibt sich somit bereits daraus, dass die Beklagte zu 1) die Zuwiderhandlungen durch den Vertrieb der Verletzungprodukte bis November 2014 – also bis einen Monat vor Klageerhebung – fortgesetzt und die Beklagte zu 2) sie zuvor mit den Verletzungsmustern beliefert hat.
1195.
120Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist auch nicht verwirkt, § 242 BGB.
121Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs setzt voraus, dass der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg untätig geblieben ist (Zeitmoment), obwohl er den Verstoß kannte oder ihn bei der gebotenen Wahrung seiner Interessen erkennen musste, so dass der Verpflichtete mit der Duldung seines Verhaltens durch etwaige Berechtigte rechnen durfte und hierauf vertraute (Umstandsmoment). Dabei kommt die Verwirkung praktisch nur bei Dauerhandlungen in Betracht, da bei wiederholten gleichartigen Verletzungen jeweils ein neuer Unterlassungsanspruch entsteht und damit auch die für das Zeitmoment der Verwirkung erforderliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (BGH WRP 2012, 1104 zum Markenrecht – Honda-Grauimport). Der fortlaufende Vertrieb der Verletzungsmuster durch die Beklagte zu 1) sowie deren fortlaufende Belieferung durch die Beklagte zu 2) stellt keine Dauerhandlung, sondern eine sich ständig wiederholende gleichartige Verletzung des eingetragenen Designs dar. Im Übrigen scheidet eine Verwirkung hier auch deshalb aus, weil – wie nachfolgend unter IV.2. noch näher ausgeführt wird – den Beklagten nicht gelungen ist zu beweisen, dass die Klägerin bereits seit mehreren Jahren Kenntnis von dem Vertrieb der Verletzungsprodukte hatte bzw. hätte haben müssen.
1226.
123Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
124IV.
1251.
126Gemäß §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG sind die Beklagten der Klägerin zum Schaden-ersatz verpflichtet. Sowohl die Beklagte zu 2) als Herstellerin als auch die Beklagte zu 1) als Vertriebsgesellschaft für Deutschland hätten die Verletzung des eingetragenen Designs bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagten haften nach § 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch für die entstandenen und etwaigen künftig noch entstehende Schäden. An der Feststellung der Schadenersatzpflicht hat die Klägerin auch ein rechtliches Interesse, § 256 ZPO, da sie Art und Umfang der rechtsverletzenden Handlungen bisher nicht kennt.
1272.
128Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ende 2014 – auch für einzelne in der Vergangenheit liegende Teilakte – noch nicht abgelaufen, so dass die Beklagten nicht berechtigt sind, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
129Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 49 S. 1 DesignG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei fortlaufendem schutzrechtsverletzenden Vertrieb beginnt die Verjährung für den Anspruch auf Schadenersatz mit der Beendigung jeder einzelnen schadensstiftenden Handlung (BGH, GRUR 1984, 820, 822 – Intermarkt II; Eichmann, in: Eichmann/von Falckenstein, 5. Aufl. 2015, § 49 DesignG, Rn. 2). Dabei stellt sich der fortlaufende Vertrieb für die Beurteilung des geltend gemachten Schadensersatzes als eine Vielzahl von Einzelhandlungen dar, die vergangenheitsbezogen sind und jeweils für sich ihre wirtschaftliche Bedeutung haben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in derartigen Fällen, in denen Schadensersatzansprüche aus einer Mehrzahl von Einzelakten hergeleitet werden, daher für den Beginn der jeweiligen Verjährungsfrist an den Zeitpunkt der einzelnen Handlung anzuknüpfen (BGH, Urt. v. 14.01.1999, Az. I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen).
130Aufgrund der nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zwischenzeitlich eingetretenen Hemmung der Verjährung infolge der Klagezustellung, die hier demnächst im Sinne des § 167 ZPO nach Eingang der Klageschrift bei Gericht (per Fax) am 30.12.2014 erfolgt ist (nämlich am 15.01.2015 gegenüber dem Beklagten zu 1) und im Wege der Auslandszustellung am 10.04.2015 gegenüber der Beklagten zu 2)), sind sämtliche Schadensersatzansprüche, die ab dem 01.01.2011 bis November 2014 entstanden sind, von vornherein nicht verjährt.
131Auch die vor dem 01.01.2011 entstandenen Schadensersatzansprüche sind nicht verjährt, weil die insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht nachzuweisen vermocht haben, dass die Klägerin oder ihre Wissensvertreterin, die O of F GmbH, vor 2011 positive Kenntnis von dem Vertrieb der streitgegenständlichen Verletzungsprodukte in Deutschland hatten oder ihnen dies aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens unbekannt geblieben ist.
132Entsprechende Feststellungen kann die Kammer auch nach der erfolgten Vernehmung der Zeugen G2 und G nicht treffen.
133Den Nachweis der positiven Kenntnis haben die Beklagten nicht geführt. Sowohl die Zeugin G2, die mit kurzen Unterbrechungen seit 2005 als Rechtsanwältin in der Rechtsabteilung der O of F GmbH tätig ist, als auch der Zeuge G, der dort im Bereich Marketing tätig ist, haben vor Gericht bekundet, dass sie von dem Vertrieb der streitgegenständlichen Verletzungsmuster in Deutschland im Rahmen ihrer Tätigkeit vor Beginn des streitgegenständlichen Gerichtsverfahrens keine Kenntnis erlangt haben. Die Zeugin G2 hat ferner glaubhaft versichert, dass die Verletzungsmuster in dem von der Klägerin 2009 erstellten Recherchebericht nicht erwähnt werden. Dies hat sie durch Übergabe einer Liste, die wegen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen teils geschwärzt ist, auch insofern belegt, als sich dieser Liste jeweils der erste Buchstabe des Herstellers der dort aufgelisteten und unter Beobachtung stehenden Produkte entnehmen lässt. Die Zeilen mit dem Anfangsbuchstaben der Beklagten sind dort jeweils vollständig offengelegt; in diesen werden die Verletzungsmuster indes nicht genannt (siehe Anlage zum Protokoll vom 28.06.2016, Bl. 264 GA). Nach den Angaben der Zeugin G2 handelt es sich bei dieser einseitigen Liste abschließend um den Recherchebericht bzw. die „Rechercheberichte“. Die Liste sei 2009, so die Zeugin G2 weiter, auf Anforderung aus Japan von einer Vertriebsmitarbeiterin verfasst und über die Rechtsabteilung der O of F an die für Schutzrechtsverletzungen zuständige Abteilung der Klägerin in Japan versandt worden. Beide Zeugen haben übereinstimmend berichtet, dass das Hauptaugenmerk 2009 und 2010 nicht auf die streitgegenständlichen Controller gerichtet gewesen sei, sondern, so die Zeugin G2, in erster Linie auf Software und, wie der Zeuge G berichtet hat, auf Produkte, bei denen festgestellt werden sollte, ob sie Funktionsstörungen aufwiesen und daher gefährlich für den Verbraucher seien. Der Verdacht auf unzulässige Nachahmungen von Produkten, so der Zeuge G weiter, sei der Rechtsabteilung nur bei Controllern, Konsolen und Spielen aus China mitgeteilt worden, nicht aber bei Zubehörartikeln von Firmen, mit denen die Klägerin – wie im Fall der Beklagten – kooperiert habe.
134Ein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis liegt ebenfalls nicht vor. Zwar mögen hier gewisse Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Kenntniserlangung durch die Klägerin oder ihrer Wissensvertreterin möglich gewesen wäre. Indes rechtfertigen das beiderseitige Vorbringen der Parteien und das Ergebnis der Beweisaufnahme es nicht, hier von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen.
135Grobe fahrlässige Unkenntnis setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, NJW-RR 2010, 681, 682, Rn. 12), insbesondere dann, wenn der Geschädigte diese Kenntnis nur deswegen nicht besitzt, weil er vor einer sich ihm ohne Weiteres anbietenden, gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, die Augen verschlossen hat (BGH, a.a.O., Rn. 7). Auf eine zutreffende rechtliche Würdigung kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Der Geschädigte muss seinen Anspruch auch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er eine Feststellungsklage erheben kann (BGH, Urt. v. 10.05.2012, Az. I ZR 145/11, Rn. 30, zitiert nach juris – Fluch der Karibik).
136Konkrete Anhaltspunkte für eine solche auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit liegen hier nicht vor. Nach den glaubhaften Angaben der beiden Zeugen unterhält die in Deutschland ansässige Wissensvertreterin der Klägerin, die O of F, hierzulande keine Abteilung, die für den deutschen Markt mit einer generellen Marktbeobachtung und dem Aufspüren von etwaigen Schutzrechtsverletzungen betraut ist, wozu sie im Übrigen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2012, Az. I ZR 145/11, zitiert nach juris – Fluch der Karibik). Beide Zeugen haben vielmehr übereinstimmend angegeben, dass etwaige Schutzrechtsverletzungen von Japan und den U.S.A aus verfolgt würden.
137Aus diesem Grund kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der als Anlage B 6 vorgelegte, in der deutschsprachigen Zeitschrift N-Games veröffentlichte Artikel den zuständigen Mitarbeitern in den U.S.A. oder Japan hätte auffallen müssen. Die Zeugin G2 hat in diesem Zusammenhang bekundet, dass die Zeitschrift N-Games in der Rechtsabteilung der O of F nicht gelesen werde und sie ausschließen könne, dass einem anderen Mitarbeiter in der Rechtsabteilung der in Rede stehende Artikel mit dem Hinweis auf eine etwaige Rechtsverletzung gezeigt worden sei, da sie dort die einzige deutschsprachige Mitarbeiterin sei.
138Dass ein Vertriebsmitarbeiter oder ein Mitarbeiter aus der Marketingabteilung den in Rede stehenden Artikel in der Zeitschrift N-Games gelesen hat, steht ebenfalls nicht fest. Jedenfalls kann nicht bereits dann von einer grob fahrlässigen Unkenntnis ausgegangen werden, wenn Mitarbeiter aus der Marketingabteilung oder dem Vertrieb der O of F GmbH den in Rede stehenden Artikel zur Kenntnis genommen, die Rechtsabteilung indes hierüber nicht informiert haben sollten, da dies de facto auf eine Marktbeobachtungspflicht hinauslaufen würde.
1393.
140Mangels Vorliegens des erforderlichen Zeit- und Umstandsmoments ist der Schadensersatzanspruch auch nicht verwirkt (s.o.).
141V.
142Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft ergibt sich aus §§ 38, 42, 46 DesignG i. V. m. §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Auskünfte angewiesen, um ihren Schadenersatzanspruch ermitteln und weitere Verletzungen des eingetragenen Designs verhindern zu können.
143Da die Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche so lange zeitlich zurückreichen, wie die Klägerin Schadenersatz für die Verletzungshandlungen verlangen kann, können sich die Beklagten auch insofern nicht auf Verjährung berufen (s.o.).
144Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt (s.o.).
145VI.
146Der Anspruch auf Rückruf ergibt sich aus § 43 Abs. 2 DesignG. Der Anspruch ist weder verjährt noch verwirkt.
147VII.
148Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB, die der Höhe nach schlüssig und auch unbestritten sind.
149VIII.
150Die Widerklage unterliegt auch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Klagedesigns 2 der Abweisung.
151In Bezug auf das Vorliegen der erforderlichen Neuheit und Eigentümlichkeit gelten die vorstehenden Ausführungen unter II. entsprechend. Das Klagedesign 2 unterscheidet sich nur unwesentlich von dem Klagedesign 1. Es weist lediglich eine etwas weniger ausgeprägte C-Form und etwas kürzere und leicht weniger abgewinkelte Schenkel auf. Überdies verfügt es auf dem Mittelsteg nicht über eine bananenförmige, sondern eine runde Taste. Im Übrigen aber stimmen die beiden Klagedesigns, insbesondere was die charakteristische Verbindung des Grundkörpers mit den Bedienfeldern anbelangt, vollständig überein.
152IX.
153Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269, § 91a ZPO. In der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin bezüglich der Verletzungshandlung des Herstellens durch die Beklagte zu 2) liegt lediglich ein geringfügiges Unterliegen, durch das keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst worden sind. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise, nämlich hinsichtlich des Herausgabe- und Vernichtungsanspruchs sowie hinsichtlich einzelner Angaben im Rahmen des Auskunftsanspruchs, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wären die Beklagten unterlegen, so dass ihnen auch insofern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren.
154Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
155Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
156für die Klage:
157bis zum 23.02.2016 (teilweise Klagerücknahme)
158Klageantrag Ziffer I. (Unterlassung) 210.000,- €
159Klageantrag Ziffer II. (Auskunftserteilung) 10.000,- €
160Klageantrag Ziffer III. (Schadensersatzfeststellung) 20.000,- €
161Klageantrag Ziffer IV. (Vernichtung bzw. Herausgabe) 5.000,- €
162Klageantrag Ziffer V. (Rückruf) 5.000,- €
163250.000,- €
164danach bis zum 09.05.2016 (Eingang der Erledigungserklärung bei Gericht)
165Klageantrag Ziffer I. (Unterlassung) 200.000,- €
166Klageantrag Ziffer II. (Auskunftserteilung) 10.000,- €
167Klageantrag Ziffer III. (Schadensersatzfeststellung) 20.000,- €
168Klageantrag Ziffer IV. (Vernichtung bzw. Herausgabe) 5.000,- €
169Klageantrag Ziffer V. (Rückruf) 5.000,- €
170240.000,- €
171ab dem 10.05.2016
172Klageantrag Ziffer I. (Unterlassung) 200.000,- €
173Klageantrag Ziffer II. (Auskunftserteilung) 9.000,- €
174Klageantrag Ziffer III. (Schadensersatzfeststellung) 20.000,- €
175Klageantrag Ziffer V. (Rückruf) 5.000,- €
176239.000,- €
1772. für die Widerklage auf 375.000,- €, wobei die Widerklage in Höhe von 250.000,-€ denselben Gegenstand betrifft wie die Klage (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG) und nur in Höhe eines Betrages von weiteren 125.000,- € eine Zusammenrechnung erfolgt (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG).
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(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Designstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Designgerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Designgericht eines anderen Landes übertragen.
(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Designstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Zugunsten des Rechtsinhabers wird vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind.
Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
(1) Geschmacksmuster, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) am 1. Januar 2014 angemeldet oder eingetragen worden sind, werden ab diesem Zeitpunkt als eingetragene Designs bezeichnet.
(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 3 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3.
(3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden sind.
(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
(2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.
(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
Eine Offenbarung bleibt bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Design während der zwölf Monate vor dem Anmeldetag durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Design als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde.
(1) Auf eingetragene Designs, die vor dem 1. Juli 1988 nach dem Geschmacksmustergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442- 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), angemeldet worden sind, finden die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung.
(2) Auf eingetragene Designs, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, finden weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Rechte aus diesen eingetragenen Designs können nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Absatz 1 betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung nicht hätte verbieten können.
(3) Für eingetragene Designs, die vor dem 1. Juni 2004 angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, richten sich die Schutzwirkungen bis zur Eintragung nach den Bestimmungen des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung.
(4) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 14a Absatz 3 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Auf die Verjährung der in den §§ 42 bis 47 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Das eingetragene Design gewährt seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und den Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken ein.
(2) Der Schutz aus einem eingetragenen Design erstreckt sich auf jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs berücksichtigt.
(3) Während der Dauer der Aufschiebung der Bekanntmachung (§ 21 Absatz 1 Satz 1) setzt der Schutz nach den Absätzen 1 und 2 voraus, dass das Design das Ergebnis einer Nachahmung des eingetragenen Designs ist.
(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des eingetragenen Designs eingeholt hätte.
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.
(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.