Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 52 Designstreitsachen

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Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design Inhaltsverzeichnis

(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Designstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Die Länder können durch Vereinbarung den Designgerichten eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise dem zuständigen Designgericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Designstreitsache entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

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(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse in Anspruch nehmen. (2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte g

(1) Für alle Klagen, für die die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zuständig sind (Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen), sind als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte erster
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn 1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist. (2)
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published on 09/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 83/18 vom 9. Mai 2019 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten des Patentanwalts V ZPO § 91, § 104; MarkenG § 140 Abs. 3 Werden in erster Linie nichtkennzeic
published on 19/10/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine zugelassene Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
published on 11/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhan
published on 28/04/2015 00:00

Tenor Der Rechtsstreit wird an die Kammer für Handelssachen - im Hause - verwiesen. Gründe   I. 1 Die
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Annotations

(1) Ein eingetragenes Design ist nichtig, wenn 1. die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nummer 1 ist,2. das Design nicht neu ist oder keine Eigenart hat,3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist. (2) Ein...