Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 43 Vernichtung, Rückruf und Überlassung

(1) Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(2) Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Wesentliche Bestandteile von Gebäuden nach § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie ausscheidbare Teile von Erzeugnissen und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

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Referenzen - Gesetze | § 43 GeschmMG 2004

§ 43 GeschmMG 2004 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 43 GeschmMG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Designgesetz.

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 51 Strafvorschriften


(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe
§ 43 GeschmMG 2004 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache


Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

Referenzen - Urteile | § 43 GeschmMG 2004

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 43 GeschmMG 2004.

Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Apr. 2015 - 6 W 1402/13

bei uns veröffentlicht am 07.04.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerinnen wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 17.5.2013 - 33 O 19962/10 in Nr. I und II abgeändert. Gegen die Schuldnerin wird wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen das

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2018 - I ZR 187/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2017 - I ZB 96/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/16 vom 11. Oktober 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MarkenG § 14 Abs. 5; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a; ZPO §§ 890,

Landgericht Düsseldorf Urteil, 11. Okt. 2016 - 14c O 234/14

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhan

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 08. Sept. 2016 - 5 U 173/12

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Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.08.2012, Az.: 308 O 470/11, wird zurückgewiesen. II. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Klägerin ihre Klage zweitinstanzlich auf urheberre

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 28. Juli 2016 - 5 U 142/13

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 08.10.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass statt des Wortes „Geschmacksmuster“ im Ausspruch zur Widerklage das Wort „Design"

Landgericht Düsseldorf Urteil, 10. März 2016 - 14c O 58/15

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Tenor I. Die Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es  zu unterlassen, eines oder mehrere der nachstehend abgebildeten Felgendesigns in Deutschla

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - I ZR 40/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 40/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Landgericht Düsseldorf Urteil, 20. Aug. 2015 - 37 O 111/14

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Tenor I. 1.a)              Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden verurteilt, es zu unterlassen, die im Folgenden abgebildete Ausgestaltung eines Schuhs (unabhängig von der Farbe) in Deutschland anzubieten, zu vertreiben und/oder nach Deutschland zu i

Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Aug. 2015 - 14c O 238/11

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor I. Das Versäumnisurteil vom 01.07.2014 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es in A. II und B. anstelle von „12. Mai“ nunmehr „12.05.2011“ heißt und in C. I. die Worte „Nr. #####/####-002 und Nr. #####/####-003“ entfallen. II. Die mit S

Landgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2015 - 14c O 112/14

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnu

Landgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2015 - 14c O 183/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Geschäftsführer, zu unterlassen, das nachstehend abgebildete Fel

Landgericht Düsseldorf Urteil, 13. Nov. 2014 - 14c O 207/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher

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