Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 9 Arten
Erziehungsmaßregeln sind
- 1.
die Erteilung von Weisungen, - 2.
die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.
Referenzen - Gesetze |
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Der Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung 1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch...