(1) Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

1.
nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
2.
sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
3.
Arbeitsleistungen zu erbringen oder
4.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages nur anordnen, wenn

1.
der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2.
dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.

(3) Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären.

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Zuchtmittel

01.12.2011

Der Begriff „Zuchtmittel“ ist im Gesetz nicht definiert. Mit den Erziehungsmaßregeln besteht insofern eine Übereinstimmung, als das auch Zuchtmittel eine erzieherische Zielsetzung verfolgen. Demnach müssen sie so ausgewählt und bestimmt werden,

Jugendstrafrecht

01.12.2011

I.    Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) wird angewandt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Jugendliche

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 293 Abwendung der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe und Erbringung von Arbeitsleistungen


(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen, wonach die Vollstreckungsbehörde dem Verurteilten gestatten kann, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 des Strafgesetzbuches durch freie Arb
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 45 Absehen von der Verfolgung


(1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen. (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits dur

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 47 Einstellung des Verfahrens durch den Richter


(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter das Verfahren einstellen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vorliegen,2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil entbehrl

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 23 Weisungen und Auflagen


(1) Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit die Lebensführung des Jugendlichen durch Weisungen erzieherisch beeinflussen. Er kann dem Jugendlichen auch Auflagen erteilen. Diese Anordnungen kann er auch nachträglich treffen, ändern oder aufh

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 65 Nachträgliche Entscheidungen über Weisungen und Auflagen


(1) Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechtszuges nach Anhören des Staatsanwalts und des Jugendlichen durch Beschluß. Soweit erforderlich, sind de
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 11 Laufzeit und nachträgliche Änderung von Weisungen; Folgen der Zuwiderhandlung


(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als se

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - 5 ARs 20/19

bei uns veröffentlicht am 06.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 20/19 vom 6. Februar 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. hier: Anfrage des 1. Strafsenats vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18 ECLI:DE:BGH:2020:060220B5ARS20.19.0 Der

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2007 - 5 StR 514/06

bei uns veröffentlicht am 31.01.2007

5 StR 514/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juni 2019 - 4 StR 62/19

bei uns veröffentlicht am 17.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 62/19 vom 17. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2019:170619B4STR62.19.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2019 - 1 StR 467/18

bei uns veröffentlicht am 11.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 467/18 vom 11. Juli 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR467.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Ju

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2000 - 1 StR 619/99

bei uns veröffentlicht am 18.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 619/99 vom 18. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 126/10 vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 73, 73 a, 73 c JGG § 2 Abs. 2, §§ 6, 8 Abs. 3 Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2000 - 4 StR 229/00

bei uns veröffentlicht am 25.07.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 229/00 vom 25. Juli 2000 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten schweren Raub Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2017 - 2 ARs 240/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 240/17 2 AR 136/17 vom 24. Mai 2017 in der Jugendstrafsache gegen hier: Vorlage des Amtsgerichts Soest vom 13. März 2017 zur Bestimmung des Gerichtsstands Az.: 20 Ls - 361 Js 208/16 - 62/16 Amtsgericht Soest Az.:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. März 2018 - 11 B 17.2236

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Amtsgericht Ansbach Urteil, 24. Juni 2016 - 5 Ds 1031 Js 10005/15

bei uns veröffentlicht am 24.06.2016

Tenor 1. Der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen Körperverletzung in drei tatmehrheitlichen Fällen. 2. Er wird zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens

Landgericht Trier Urteil, 27. Sept. 2017 - 8031 Js 20631/16 jug. 2a Ns

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Gründe I. 1 Die Berufungsbeschränkung ist wirksam, §§ 2 Abs. 2 JGG, 318 S. 1 StPO. Eine isolierte Anfechtung einer unterbliebenen oder fehlerhaften Einziehungsentscheidung ist grundsätzlich und insbesondere auch im Jugendstrafrecht zulässig (BG

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2017 - 3 StR 176/17

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Nötigung ECLI:DE:BGH:2017:110717B3STR176.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2017 - 4 StR 73/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 73/17 vom 9. Mai 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zur Brandstiftung zu 2.: vorsätzlicher Brandstiftung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Landgericht Bonn Urteil, 18. Dez. 2015 - 22 KLs 771 Js 82/15 21/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Der Angeklagte T5 ist des Diebstahls sowie des Betruges in zwei Fällen schuldig.                             Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von                                                                       1 Jahr 3 Mona

Amtsgericht Bonn Urteil, 24. Juni 2015 - 603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15

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Tenor Der Angeklagte H ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 8 Fällen, davon in 4 Fä

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 02. Okt. 2014 - 1 Ws 477/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen. 1Gründe 2I. 3Der Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Berleburg hat mit Urteil vom 01.04.2014 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein

Landgericht Wuppertal Urteil, 26. März 2014 - 23 KLs-621 Js 729/13 - 63/13

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Tenor Der Angeklagte Y wird wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von                                                                       drei Jahren und drei Mona

Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Juli 2012 - VGH B 10/12

bei uns veröffentlicht am 13.07.2012

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhängung von Ungehorsamsarrest gegen eine Jugendliche wegen d

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(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate...