Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Dez. 2017 - 7 Sa 321/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:1206.7Sa321.17.00
bei uns veröffentlicht am06.12.2017

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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Mai 2017, Az. 2 Ca 163/17, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung vom 19. Januar 2017 zum 30. Juni 2017 sowie - für den Fall ihres Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag - über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.

2

Die 1964 geborene, ledige Klägerin absolvierte vom 1. September 1999 bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000 ihr Referendariat in Thüringen. Vom 1. November 2000 bis zum 30. April 2003 leistete sie ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Bundesland Hessen ab. Im Schuljahr 2004/2005 war sie als Lehrkraft als Schwangerschaftsvertretung in Hessen tätig.

3

Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 26. Juli 2005 war sie seit dem 5. September 2005 bei dem beklagten Land als Lehrerin mit 18 Stunden/Woche und einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 3.807,17 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Die Klägerin war zunächst an dem Z.-Gymnasium in Y-Stadt eingesetzt. Zum 1. August 2008 wurde sie auf eigenen Wunsch an das X.-Gymnasium in W-Stadt versetzt. Ab dem 1. August 2012 war sie am V.-Gymnasium in U.-Stadt eingesetzt. Zum 1. Februar 2013 wurde sie an das T.-Gymnasium in U.-Stadt abgeordnet.

4

Unter den Az. 4 Ca 750/10, 4 Ca 2340/10 sowie 1 Ca 1863/12 wurden vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein zwischen den Parteien Rechtsstreite geführt.

5

Am 17. März 2016 erhielt die Klägerin eine Dienstanweisung des Schulleiters vom 7. März 2016 (Anlage B 5, Bl. 38 d. A.) folgenden Inhalts:

6

1. Der Unterricht ist in Übereinstimmung mit den Lehrplänen und den Standards des Landes zu erteilen.

7

2. Die Leistungsbeurteilungen und deren Gewichtung sind den Schülern ordnungsgemäß mitzuteilen und zu begründen. Es gibt darüber hinaus bis auf weiteres eine Mitteilungspflicht gegenüber der Schulleitung.

8

3. Klassen- und Kursarbeiten sind mit dem Erwartungshorizont den fachlich zuständigen Fachkonferenzleitungen mindestens 2 Tage vor der Leistungsfest-stellung zur Prüfung vorzulegen. Ein Exemplar ist bei der Schulleitung abzugeben.

9

4. Ein besonderes Augenmerk ist auf ein erfolgreiches Klassenmanagement zu legen.

10

5. Es ist eine professionelle Distanz und ein angemessenes Verhalten zu Schülern und Schülerinnen sowohl im sprachlichen, als auch mimischen und gestischen Ausdruck einzuhalten.

11

6. Der zu erteilende Unterricht sowie Bereitschafts- und Vertretungsstunden beginnen und enden pünktlich.

12

7. Alle Aufsichten sind gewissenhaft, pünktlich und proaktiv wahrzunehmen.

13

Am 23. Mai 2016 traf die Klägerin statt um 10.40 Uhr erst um 10.48 Uhr im Unterrichtsraum der Klasse 6a/c ein.

14

Am 25. Mai 2016 hätte die Klägerin vertretungsweise die Klasse 8a/c um 11.40 Uhr unterrichten sollen. Sie traf erst kurz nach 12.00 Uhr dort ein.

15

Eine am 30. Mai 2016 geschriebene Französischarbeit in der Klasse 6 a/c legte die Klägerin nicht vor der Leistungsfeststellung bei der Jahrgangsaufsicht vor.

16

Am 2. Juni 2016 begann die Klägerin den Spanischunterricht in der Klasse 9 d statt um 13.35 Uhr erst um 13.55 Uhr.

17

Am 15. Juni 2016 kam die Klägerin 7 Minuten verspätet zu dem von ihr zu be-treuenden Unterricht der Studienreferendarin S.. Der Unterricht wurde pünktlich von der Studienreferendarin in Abwesenheit der Klägerin begonnen.

18

Am 30. Juni 2016 ließ die Klägerin eine Französischarbeit in der Klasse 8 b/d schreiben, ohne dass diese zuvor bei der Fachkonferenzleitung Französisch und der Schulleitung vorgelegt wurde.

19

Am 1. Juli 2016 kam die Klägerin über eine halbe Stunde verspätet im Spanischunterricht in der Klasse 10c/d an. Sie traf sich mit den Schülern im Café R. in U.-Stadt zu diesem Unterricht. Dieses Treffen war von der Schulleitung nicht genehmigt.

20

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 (Bl. 93 ff. d. A.) nahm die Klägerin im Rahmen einer Anhörung vor Erteilung einer Abmahnung zu ihren Versäumnissen am 23. Mai 2016 und 25. Mai 2016 Stellung.

21

Unter dem 7. Juli 2016 erteilte die ADD der Klägerin nach deren Anhörung und Beteiligung des Bezirkspersonalrats für die staatlichen Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien und Kollegs eine Abmahnung (Anlage B 7, Bl. 42 ff. d. A.) wegen des verspäteten Unterrichtsbeginns am 23. und 25. Mai 2016.

22

Eine weitere Abmahnung (Anlage B 8, B. 47 ff. d. A.) wegen verspäteten Unterrichtsbeginns am 15. Juni 2016 und 1. Juli 2016 wurde von der ADD am 19. Juli 2016 nach Anhörung der Klägerin und Beteiligung des Bezirkspersonalrats ausgesprochen.

23

Mit Schreiben der ADD vom 20. Juli 2016 (Bl. 103 ff. d. A.) wurde die Klägerin  wegen des verspäteten Beginns des Spanischunterrichts um 20 Minuten am 2. Juni 2016 sowie wegen des Unternehmens nicht genehmigter Ausflüge mit ihren Klassen am 2. Juni 2016 (mexikanisches Restaurant mit Klasse 9 d) sowie am 6. Juli 2016 (Café Q. mit Grundkurs Spanisch 12) abgemahnt.

24

Unter dem 21. Juli 2016 mahnte die ADD und nach Beteiligung des Bezirkspersonalrats die Klägerin, nachdem sie dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, erneut ab (Anlage B 6, Bl. 39 ff. d. A.), weil sie am 30. Mai 2016 eine geschriebene Französischarbeit nicht bei der Jahrgangsaufsicht sowie am 30. (3.) Juni 2016 eine Französischarbeit nicht der Fachkonferenzleitung Französisch und der Schulleitung vor der Leistungsfeststellung vorgelegt hatte.

25

Am 26. Juli 2016 erhielt die Klägerin eine Abmahnung, weil sie trotz ausdrücklich entgegenstehender Weisung schulinterne Informationen an Dritte weitergegeben hatte.

26

Am 23. September 2016 ließ die Klägerin eine Klassenarbeit in Spanisch in der Klasse 10 b/d, am 28. Oktober 2016 eine Kursarbeit in Spanisch im Kurs 11 und am 10. November 2016 eine Klassenarbeit in Spanisch in der Klasse 9 c/d/e schreiben. In allen Fällen gab die Klägerin kein Exemplar bei der Schulleitung, wohl aber bei der Fachaufsicht ab.

27

Mit Schreiben vom 10. November 2016 (Anlage B 12, Bl. 123 f. d. A.) hörte die ADD die Klägerin zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung an. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 (Bl. 88 ff. d. A.) nahm die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zum Anhörungsschreiben zur ordentlichen Kündigung vom 10. November 2016 Stellung.

28

Am 7. Dezember 2016 war die Klägerin in der vierten Stunde von 10.40 Uhr bis 11.25 Uhr in der Klasse 6 a/c/d als Vertretungslehrkraft eingeteilt. Diesen Unterricht trat sie nicht pünktlich um 10.40 Uhr, sondern erst um 10.55 Uhr an.

29

Hinsichtlich dieses verspäteten Unterrichtsbeginns erhielt die Klägerin mit E-Mail vom 12. Dezember 2016 von der ADD Gelegenheit zur Äußerung. Eine Stellungnahme der Klägerin hierzu erfolgte mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (Bl. 91 f. d. A.).

30

Der Bezirkspersonalrat wurde mit Schreiben vom 16. November 2016 (Anlage B 1, Bl. 59 f. d. A.) zum Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung angehört. Gleichzeitig wurde ihm der Verwaltungsvorgang ab dem 16. Juni 2016 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Der Bezirkspersonalrat teilt mit Schreiben an die ADD vom 23. November 2016 (Anlage B 2, Bl. 33 d. A.) mit, dass er gegen die ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 34 Abs. 1 TV-L keine Einwendungen erhebe. Daneben wurde der Bezirkspersonalrat mit Schreiben der ADD vom 21. Dezember 2016 (Anlage B 3, Bl. 34 f. d. A.) angehört. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 (Anlage B 4, Bl. 36 d. A.) teilte der Bezirkspersonalrat erneut mit, dass er „gegen die Personalmaßnahme A. – Vollzug des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L); Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses – keine Einwendungen“ erhebe.

31

Daraufhin kündigte die ADD der Klägerin mit - vom Präsidenten der ADD P. N. persönlich unterzeichneten - Schreiben vom 19. Januar 2017 (Bl. 4 ff. d. A.) zum 30. Juni 2017. Gegen diese ihr persönlich als auch zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten am 24. Januar 2017 zugestellte Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30. Januar 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage vom 27. Januar 2017. Die Klage wurde dem beklagten Land am 7. Februar 2017 zugestellt.

32

Vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein waren in der Vergangenheiten Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien unter den Az. 4 Ca 750/10, 4 Ca 2340/10 sowie 1 Ca 1863/12 anhängig.

33

Die Klägerin hat die Kündigung gemäß § 174 BGB in der Klageschrift zurückgewiesen. Sie war der Ansicht,

34

die ADD sei nicht zur Kündigung von Arbeitsverträgen zuständig. Der Bezirks-personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Insbesondere habe dem Bezirkspersonalrat der einschlägige Verwaltungsvorgang vor der Abmahnung vom 7. Juli 2016 nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Vorlage der Klassenarbeit vom 10. November sei in der Anhörung das Datum 10. Oktober 2016 statt dem richtigen Datum 10. November 2016 genannt.

35

Sie war weiter der Ansicht, sie sei gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L ordentlich unkündbar. Die Zeiten, die sie als Referendarin im Beamtenverhältnis verbracht habe, seien mitzurechnen.

36

Die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Der Fall der Nichtvorlage von Klausuren an die Schulleitung sei nicht mit der mit Schreiben vom 21. Juli 2016 abgemahnten Nichtvorlage vergleichbar. Auch hätten die Klausuren der Schulleitung nicht „zur Prüfung“ abgegeben werden müssen. Zum Versäumnis am 7. Dezember 2016 sei es gekommen, weil sie die Tage verwechselt habe. Der Stundenplan habe sich 2 bis 3 Wochen vorher geändert.

37

Die ihr erteilten Abmahnungen seien teilweise fehlerbehaftet.

38

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

39

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 19. Januar 2017 nicht beendet wird,

40

2. im Falles des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrerin weiter zu beschäftigen.

41

Das beklagte Land hat beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Es war der Ansicht,

44

der Präsident der ADD sei befugt und nicht nur bevollmächtigt, die Kündigung auszusprechen. Der Bezirkspersonalrat sei ordnungsgemäß mit Schreiben vom 23. November 2016 und 21. Dezember 2016 angehört worden. Zusätzlich habe dem Bezirkspersonalrat der entstandene einschlägige Verwaltungsvorgang seit dem 16. Juni 2016 vorgelegen, der sämtliche Abmahnungen enthalte. Auch sei der Bezirkspersonalrat zu allen fünf im letzten halben Jahr vor der Kündigung ausgesprochenen Abmahnungen angehört worden.

45

Die Klägerin sei ordentlich kündbar. Eine Anrechnung von Dienstzeiten, insbe-sondere von Ausbildungszeiten, im Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolge nicht. Es sei auch relevant, ob die Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber zurückgelegt worden seien. Vor dem 5. September 2005 habe kein Beamten- oder Arbeitsverhältnis mit ihm bestanden.

46

Die ordentliche Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da die Klägerin zum einen entgegen der Weisung vom 7. März 2016, nach der Abmahnung vom 21. Juli 2016 und mehrfachem nachdrücklichem mündlichem Hinweis durch den Schulleiter, zuletzt kurz vor den Sommerferien, am 23. September 2016, 28. Oktober 2016 und 10. November 2016 Klassenarbeiten habe schreiben lassen, ohne zuvor ein Exemplar bei der Schulleitung zur Prüfung einzureichen.

47

Zum anderen habe sie ihren Unterricht als Vertretungslehrkraft am 7. Dezember 2016 in der 4. Stunde verspätet angetreten.

48

Die ausgesprochene ordentliche Kündigung sei als ultima ratio auch erforderlich gewesen, da sich die Klägerin durch die ausgesprochenen Abmahnungen nicht - auch nicht nur vorübergehend - dazu habe anhalten lassen, ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Mit ihr hätten seit Juni 2016 mehrere offizielle Dienstgespräche stattgefunden. Ihr seien allein im vergangenen Schuljahr fünf Abmahnungen erteilt worden. Am Z.-Gymnasium sei es bald zu Beschwerden über die Klägerin wegen methodisch-didaktischer Defizite und Disziplinproblemen in den Klassen durch Eltern und Schülern gekommen. Auch am X.-Gymnasium in W-Stadt sei es innerhalb kürzester Zeit zu massiven Schüler- und Elternbeschwerden hinsichtlich der Unterrichtsführung der Klägerin gekommen. An allen Einsatzschulen sei es ausweislich der Personalakte der Klägerin zu erheblichen Störungen des Schulfriedens durch ihre Person gekommen.

49

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst – ausgeführt, die Kündigung vom 19. Januar 2017 sei sozial gerechtfertigt und beende deshalb das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 2017. Die Kündigung sei weder gemäß § 174 BGB wegen fehlender Vollmachtvorlage des Präsidenten der ADD noch wegen fehlender Vollmacht des unterschreibenden Präsidenten der ADD unwirksam. Die Klägerin sei auch nicht ordentlich unkündbar nach § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L. Sie sei noch keine 15 Jahre bei der Beklagten bzw. in einem nach § 34 Abs. 3 TV-L an-rechenbaren Arbeitsverhältnis beschäftigt. Die Kündigung sei auch wegen Vor-liegens eines verhaltensbedingten Kündigungsgrundes nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Die Klägerin habe durch mehrfache Nichtvorlage der zu schreibenden Klassen-/Kursarbeiten bei der Schulleitung sowie durch häufiges Zu-spät-Kommen immer wieder gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen ver-stoßen. Aufgrund der erheblichen Vorbelastung des Arbeitsverhältnisses stehe eine reibungslose Fortsetzung nicht zu erwarten. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheine die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses als billigenswerte und angemessene Reaktion der Beklagten auf die der Klägerin vorzuwerfenden Arbeitspflichtverletzungen. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlender bzw. fehlerhafter Personalratsbeteiligung unwirksam gemäß § 83 Abs. 4 LPersVG RhPf. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 181 ff. d. A.) Bezug genommen.

50

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 14. Juni 2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 3. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 11. August 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10. August 2017 begründet.

51

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 10. August 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl.210 ff., 242 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,

52

sie habe ihre Haupt-/oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht schuldhaft verletzt. Eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung sei in der Zukunft durchaus zu erwarten. Mithin sei auch nach Abwägung der Interessen beider Vertragsteile eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angemessen.

53

Hinsichtlich der Nichtvorlage eines Exemplars der Klassenarbeiten vom 23. September 2016, 28. Oktober 2016 und 10. November 2016 bei der Schulleitung könne ihr kein Pflichtverstoß vorgeworfen werden. Die Klassen-/Kursarbeiten seien faktisch der Schulleitung zugegangen, da eine "Personalunion" in der Person des Schulleiters bestehe. Denn dieser sei Mitglied der schulinternen Fachaufsicht für die Fächer Französisch, Englisch, Spanisch und Japanisch. Sinn und Zweck der Anweisung seien jedenfalls erreicht worden.

54

Ein erneuter Pflichtverstoß liege nicht vor, da sie sich durch die Abmahnung der Beklagten vom 21. Juli 2016 zu einem weisungsgemäßen Verhalten durchaus habe anleiten lassen.

55

Für den abgemahnten verspäteten Unterrichtsbeginn am 23. Mai 2016 sei letztlich ein Organisationsverschulden der Beklagten Ursache gewesen. Ebenso sei die Abmahnung vom 7. Juli 2016 hinsichtlich des Unterrichtsbeginns am 25. Mai 2016 nicht geeignet, eine negative Prognose zu begründen. Ursächlich sei auch hier ein Organisationsverschulden der Beklagten. Sie habe allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, indem sie erst am 24. Mai gegen 11.00 Uhr den veränderten Vertretungsplan kontrolliert habe. Sie habe den Eintrag im Vertretungsplan hinsichtlich der "Klasse 8 a/c" als "Klasse 8 b/d" gelesen, die zu diesem Zeitpunkt nicht von ihr zu unterrichten gewesen sei. Dieser allenfalls als leicht fahrlässig zu bewertende Pflichtenverstoß müsse zudem vor dem Hintergrund privater Probleme betrachtet werden. Sie habe diese Lebenskrise mittlerweile überwunden. Die Abmahnung sei jedenfalls nicht verhältnismäßig.

56

Am 15. Juni 2016 sei sie aufgrund eines Durchfallleidens verspätet im Unterrichtssaal angekommen. Am 1. Juli 2016 sei sie wegen erheblicher Fußbeschwerden rechts verspätet im Unterrichtsraum angekommen.

57

Dass sie am 2. Juni 2016 sowie am 6. Juli 2016 jeweils den Unterricht in einem Café/Restaurant abgehalten habe, rechtfertige eine Abmahnung nicht. Die Beklagte habe es hier bei einer Ermahnung belassen müssen.

58

Das erstinstanzliche Urteil sei im Hinblick auf die Feststellungen zu § 34 Abs. 3 TV-L fehlerhaft. Es verstoße letztlich gegen Europarecht. Es genüge nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bereits eine Möglichkeit des Auslandsbezuges. Dieser dränge sich im Rahmen der europäischen Einigung im Hinblick auf die Freizügigkeit von Arbeitnehmern auf. Eine andere Handhabung stelle eine unzulässige Inländerdiskriminierung dar. Arbeitnehmer, die Zeiten im Beamtenverhältnis zurückgelegt hätten, bekämen sonst weniger Beschäftigungszeiten angerechnet als Arbeitnehmer, die dieselben Zeiten im Angestelltenverhältnis zurückgelegt hätten und dadurch später in den Genuss des Kündigungsschutzes nach § 34 Abs. 2 TV-L gelangten. Mithin würden deutsche Arbeitnehmer davon abgehalten, ein oder zwei Jahre beruflich im EU-Ausland zu verbringen. Bei Rückkehr in den öffentlichen Dienst in Deutschland drohe dann ein kündigungsschutzrechtlicher Nachteil. Das Gericht erster Instanz habe zudem rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass sich die Beschäftigungszeiten der Klägerin nicht unmittelbar aneinander angeschlossen hätten. Die tariflichen Regelungen sähen dies nicht vor. Die Annahme eines solchen Tatbestandsmerkmals sei auch in praktischer Sicht nicht nachvollziehbar, so beispielsweise bei unterschiedlich liegenden Sommerferien im Beruf des Lehrers. Auch hier liege ein Verstoß gegen Art. 45 AEUV und 48 AEUV sowie Art. 4 Abs. 3 EUV vor, sofern man ein solches - nicht gegebenes - Tatbestandsmerkmal annehme. Rechtlich nicht begründbar sei zudem die Qualifizierung von Referendaren als Auszubildende. Im Übrigen seien auch "klassische Auszubildende" nach europäischem Freizügigkeitsrecht Arbeitnehmer.

59

Die Klägerin beantragt zuletzt,

60

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Mai 2017 - 2 Ca 163/17 - abzuändern und

61

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 19. Januar 2017 nicht beendet wird,

62

2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrerin weiterzubeschäftigen.

63

Das beklagte Land beantragt,

64

die Berufung zurückzuweisen.

65

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Be-rufungserwiderungsschriftsatzes vom 5. September 2017 sowie des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 234 ff., 250 f. d. A.), als rechtlich zutreffend.

66

Während die Fachkonferenzleitung für die Leitung der Fachkonferenzen und die inhaltliche Korrektheit von Arbeiten zuständig sei, werde die Schulleitung bei Verstößen von Lehrkräften als schulinterne Fachaufsicht aktiv. Die Vorlage bei der Fachkonferenzleitung allein habe daher nicht genügt. Der Schulleiter OStD M. sei weder im Fach Spanisch noch in einer anderen Sprache Fachkonferenzleiter. Die Vorlage der Klassen-/Kursarbeiten als bloße Förmelei abzutun, verdeutliche, dass die Klägerin auch persönlich-fachlich nicht die notwendige Eignung als Lehrkraft habe.

67

Am 23. Mai 2016 habe der Schulleiter die Klägerin anlassbedingt angetroffen, als sie über den Gang in Richtung Klassenzimmer "geschlendert" gekommen sei. Der Gang ins Lehrerzimmer, um einen Ersatztermin für die Klassenarbeit zu suchen, sei in fünf Minuten nicht zu bewerkstelligen.

68

Am 25. Mai 2016 sei die Klägerin statt um 11.40 Uhr erst deutlich nach 12.00 Uhr im Unterrichtsraum eingetroffen, so dass sich die Lerngruppe inzwischen entfernt gehabt habe und nicht mehr auffindbar gewesen sei. Die privaten Umstände der Klägerin seien zu keinem Zeitpunkt Gegenstand eines Personalgesprächs mit dem Schulleiter gewesen noch sei die Klägerin arbeitsunfähig gewesen noch habe sie eine diesbezügliche ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Daraus, dass bei "Erkrankung" eines Lehrers und hierdurch bedingten Unterrichtsausfall die Lehrkraft verpflichtet sei, unverzüglich die Schulleitung vorab zu unterrichten, lasse sich ableiten, dass auch bei derartigen "privaten Problemen" die Lehrkraft gehalten sei, den Schulleiter über mögliche Beeinträchtigungen des Unterrichts zweifelsfrei zu unterrichten. Dies alles habe die Klägerin durchgehend in sämtlichen Fällen unterlassen. Auch hinsichtlich des 15. Juni 2016 habe die Klägerin es unterlassen, das vermeintliche Durchfallleiden der Schulleitung und die dadurch bedingte mögliche Beeinträchtigung des Unterrichts mitzuteilen. Dies gelte auch für ein Fußleiden am 1. Juli 2016.

69

Hinsichtlich des Kündigungsgrundes Nichtvorlage der Klassen- und Kursarbeiten seien die Abmahnungen als einschlägig zu bezeichnen.

70

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 29. Juni 2017, 6 AZR 364/16) verstoße bei reinen Inlandssachverhalten die Regelung des § 34 Abs. 3 TV-L nicht gegen höherrangiges Recht. Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stelle keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden. Das gleiche gelte auch für die hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts. Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil sich die Rechtsverhältnisse der beamteten und beschäftigen Lehrkräfte grundlegend unterschieden, insbesondere durch die Alimentations-, Fürsorge- und Treuepflichten.

71

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 6. Dezember 2017 (Bl. 254 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

72

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

73

In der Sache hatte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die ordentliche Kündigung des beklagten Landes mit Ablauf des 30. Juni 2017 beendet worden.

I.

74

1. Die Kündigung wurde durch den nach §§ 15, 3 Abs. 1a, 3 Abs. 1 Nr. 2, 2 Ziff. 19 der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten der Struktur- und Genehmigungsdirektionen und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz (SGDZustV RP) zuständigen Leiter der ADD ausgesprochen.

75

2. Die vom Leiter der ADD ausgesprochene Kündigung ist auch nicht gemäß § 174 S. 1 BGB unwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.

76

Der Anwendungsbereich des § 174 BGB ist vorliegend nicht eröffnet. § 174 BGB findet nur auf ein von einem Bevollmächtigten vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft Anwendung. Der Leiter der ADD ist kein "Bevollmächtigter" im Sinn dieser Vorschrift, sondern nach §§ 15, 3 Abs. 1a, 3 Abs. 1 Nr. 2, 2 Ziff. 19 SGDZustV RP befugt die Kündigung auszusprechen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 174 S. 1 BGB ("ein Bevollmächtigter", "Vollmachtsurkunde") ergibt, findet § 174 BGB nur im Fall einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht Anwendung.

77

Darüber hinaus wäre eine Zurückweisung der Kündigung wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht "unverzüglich" (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) erfolgt. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich im Sinn des § 174 S. 1 BGB. Die Wochenfrist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung. Es soll schnell geklärt werden, ob der Empfänger die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen Gesichtspunkten in Frage stellt. Die Rüge ist an keinerlei Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtverhältnisse gebunden und erfordert auch keinen schwierigen Abwägungsprozess. Eine Zeitspanne von einer Woche ist deshalb unter gewöhnlichen Umständen ausreichend, um die Entscheidung über die Rüge zu treffen (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2013 - 6 AZR 49/12 - BeckRS 2013, 70060 Rz. 126 m. w. N.). Die Zurückweisung der der Klägerin am 24. Januar 2017 zugegangenen Kündigung erfolgte erst durch die dem beklagten Land am 7. Februar 2017 zugestellte Klageschrift. Besondere Umstände für die Überschreitung der Wochenfrist hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Zurückweisung erfolgte damit nicht ohne schuldhaftes Zögern.

78

3. Die ordentliche Kündigung ist auch nicht wegen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Anhörung des Personalrates gemäß § 83 Abs. 4 und Abs. 1 LPersVG RhPf rechtsunwirksam. Sie ist nach ordnungsgemäßer Beteiligung des zu-ständigen Bezirkspersonalrats ausgesprochen worden.

79

Nach § 83 Abs. 4 LPersVG RhPf ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der unterbliebenen Beteiligung steht – wie bei § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG – eine fehlerhafte Beteiligung gleich. Gemäß § 83 Abs. 1 S. 1 LPersVG RhPf wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung mit. Gemäß § 82 Abs. 1 LPersVG RhPf ist dazu die beabsichtigte Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit der Personalvertretung zu erörtern. Die Mitwirkung ist eine eigenständige, zwischen der Mitbestimmung und der Anhörung bzw. Unterrichtung stehende Beteiligungsform. Sie soll der Personalvertretung in besonders nachdrücklicher, formalisierter Form Gehör verschaffen und sicherstellen, dass ihre Überlegungen in die Entscheidung der Dienststelle einbezogen werden, ohne ihr jedoch wie im Fall der Mitbestimmung einen rechtlich festgelegten Einfluss auf die Maßnahmen der Dienststelle zu eröffnen. Dies bedeutet insbesondere, dass das beklagte Land dem Personalrat vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung die Gründe, welche aus seiner Sicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses notwendig machen, mitzuteilen hat. Der Personalvertretung sind die Kenntnisse zu vermitteln, die sie bezogen auf den konkreten Beteiligungsgegenstand zur sachgerechten Wahr-nehmung ihrer Mitwirkungsrechte benötigt, ohne eigene Nachforschungen an-stellen zu müssen. Die für die Anhörung des Betriebsrats zu § 102 BetrVG ent-wickelten Grundsätze sind entsprechend anzuwenden (vgl. BAG, Urteil vom 22. April 2010 - 6 AZR 828/08 - BeckRS 2010, 69908 m. w. N.).

80

Im Streitfall hat das beklagte Land der Unterrichtungspflicht genügt und das Mitwirkungsverfahren durch Übermittlung der Schreiben vom 16. November 2016 bzw. vom 21. Dezember 2016 ordnungsgemäß eingeleitet. Darin hat es dem  Bezirkspersonalrat die erforderlichen Informationen zur Person der Klägerin, zur beabsichtigten Kündigungsart und dem Kündigungszeitpunkt mitgeteilt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat das beklagte Land dem Bezirkspersonalrat auch die im vorliegenden Fall maßgeblichen Kündigungsgründe hinreichend konkret mitgeteilt. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht daraus, dass dem Personalrat der entstandene einschlägige Verwaltungsvorgang erst für die Zeit ab dem 16. Juni 2016 vorgelegt wurde. Hiervon sind insbesondere alle fünf im letzten halben Jahr vor Kündigungsausspruch ausgesprochenen Abmahnungen umfasst. Im Übrigen hatte der Bezirkspersonalrat in Anbetracht seiner vorangegangenen Anhörung vor Ausspruch der Abmahnung vom 7. Juli 2016 Kenntnis auch von dem zu dieser Abmahnung führenden Sachverhalt und der Stellungnahme der Klägerin hierzu. Der Bezirkspersonalrat verfügte damit über alle Informationen, um sich ohne weitere eigene Nachforschungen ein Bild über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu machen.

81

In dem an den Bezirkspersonalrat gerichteten Anhörungsschreiben vom 16. November 2016 ist hinsichtlich der Nichtvorlage der am 10. November 2016 geschriebenen Spanischarbeit das korrekte Datum "10.11.2016" genannt. Soweit es in dem an die Klägerin gerichteten Anhörungsschreiben im 2. Absatz fälschlich heißt "heute am 10.10.2016 eine Klassenarbeit in Spanisch in der Klasse 9c/d/e (ES 3) geschrieben", handelt es sich erkennbar um einen Schreibfehler. Das Schreiben selbst ist auf den "10.11.2016" datiert. Auch aus der zeitlichen Reihenfolge der angeführten Verstöße ergibt sich, dass der Klägerin eine Pflichtverletzung hinsichtlich einer Klassenarbeit nicht am 10.10.2016, sondern nach dem 28.10.2016 vorgeworfen wurde.

82

Ausweislich der Schreiben des Bezirkspersonalrats vom 23. November 2016 bzw. vom 18. Januar 2017 teilte der Betriebspersonalrat der ADD mit, dass er gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin keine Ein-wendungen erhebe. Damit war das Anhörungsverfahren abgeschlossen.

83

4. Die ordentliche Kündigung der Klägerin ist auch nicht gemäß § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L unwirksam. Die Klägerin ist nicht ordentlich unkündbar nach dieser Vorschrift.

84

Nach Vollendung des 40. Lebensjahres und (kumulativ) nach einer Beschäftigungszeit (im Sinn des § 34 Abs. 3 S. 1 und 2 TV-L) von mehr als 15 Jahren gewährt § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist, dem Arbeitnehmer einen besonderen persönlichen Kündigungsschutz, indem seine ordentliche Kündigung ausgeschlossen wird. Die Voraussetzungen der Unkündbarkeit müssen im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen.

85

Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung hatte die Klägerin aber keine Beschäftigungszeit im Sinn von § 34 Abs. 2, 3 S. 1 und 2 TV-L von mehr als 15 Jahren zurückgelegt.

86

Beschäftigungszeit ist dabei die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist (§ 34 Abs. 3 S. 1 TV-L). § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L, wonach die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt werden, wenn Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, wechseln, ist bei der Berechnung der für die Unkündbarkeit erforderlichen Beschäftigungszeit bereits nicht anwendbar (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. März 2010 – 11 Sa 571/09 – BeckRS 2010, 70054; BeckOK TV-L/Eylert, 36. Ed. 1. September 2014, TV-L § 34 Rz. 74; Bredemeier/Neffke/Weizenegger, TVöD/TV-L, 5. Aufl. 2017, § 34 TVöD Rn 24, 26). Das ergibt sich aus § 34 Abs. 2 S. 1 TV-L, der - ebenso wie § 34 Abs. 1 S. 2 TV-L - hinter dem Begriff der Beschäftigungszeit den Klammerzusatz„(Abs. 3 S. 1 und 2)“ enthält. Sinn und Zweck der Anrechnung ist es gerade nicht, den bisher erworbenen „kündigungsrechtlichen“ Besitzstand zu gewährleisten.

87

Danach sind insoweit also lediglich Beschäftigungszeiten „bei (ein und) demselben Arbeitgeber“ anzurechnen, auch wenn sie unterbrochen worden sind (Brede-meier/Neffke/Weizenegger, TVöD/TV-L, 5. Aufl. 2017, § 34 TVöD Rz. 27).

88

Nichts anderes ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des § 14 Abs. 1 TVÜ-Länder, da nach § 19 Abs. 1 BAT Beschäftigungszeit nur die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit ist, auch wenn sie unterbrochen ist. Die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber sah § 19 Abs. 1 BAT gerade nicht vor.

89

Die Klägerin ist erst seit dem 5. September 2005 und war damit im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 24. Januar 2017 keine 15 Jahre beim beklagten Land beschäftigt. Die von ihr im Rahmen des Referendariats in Thüringen (1. September 1999 bis zum Ende des Schuljahres 1999/2000), im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf in Hessen (1. November 2000 bis zum 30. April 2003) sowie als Schwangerschaftsvertretung in Hessen (Schuljahr 2004/2005) sind nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen wären auch die Unterbrechungszeiten selbst nicht mitzuberechnen (Bredemeier/ Neffke/Weizenegger, TVöD/TV-L, 5. Aufl. 2017, § 34 TVöD Rz. 31).

90

Dahinstehen kann daher, unter welchen Voraussetzungen ein "Wechsel" im Sinn des § 34 Abs. 3 S. 3 und 4 TV-L zu bejahen ist, sowie ob ein "Wechsel" auch beim Fehlen eines nahtlosen Anschlusses zu bejahen wäre, wenn lediglich eine kurzfristige „rechtliche Unterbrechung“ zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zum Beispiel für die Dauer der Sommerferien zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen im Schulbereich vorliegt (insoweit offenlassend: BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – NZA 2017, 1278, 1281 Rz. 42 m. w. N.).

91

Außerdem sind die Zeiten der Klägerin, in denen sie in einem Beamtenverhältnis stand, nicht zu berücksichtigen. Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nach § 1 Abs. 1 TV-L nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stehen. Auch der klare Wortlaut des § 34 Abs. 3 S. 1 TV-L spricht dafür, dass Beamtenverhältnisse § 34 Abs. 3 S, 3 TV-L nicht unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als „im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit“ definiert. Daraus dass die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt wurden, ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV- L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung hinsichtlich der sinngemäßen Geltung für ehemalige Beamte getroffen (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 – 6 AZR 364/16 – NZA 2017, 1278, 1279 f. Rz. 17 ff. m. w. N.). Bei reinen Inlandssachverhalten verstößt es auch nicht gegen höherrangiges Recht, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden. Es ist weder der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt noch verstößt die Ausnahme der Beamtenverhältnisse gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union. Art. 45 AEUV erfasst keine rein internen, auf einen Mitgliedsstaat beschränkten Sachverhalte (BAG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 6 AZR 364/16 - NZA 2017, 1278, 1279 ff. Rz. 17 ff. m. w. N.). Die Klägerin kann sich daher gegenüber den nationalen Normen nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, da sie niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat.

92

5. Die ordentliche Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt im Sinn des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG. Das KSchG findet Anwendung, §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG.

93

a) Eine Kündigung ist im Sinn von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht.

94

Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zukünftig den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - NZA 2008, 589, 592 Rz. 38 m. w. N.). Kann die Verwirklichung der Vertragspflichten in der Zukunft nicht mehr erwartet werden, erscheint die einseitige Lösung vom Vertrag als gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 AZR 603/07 - NZA 2009, 894, 895 Rz. 19). Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers – wie etwa eine Abmahnung – geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Ferner muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien als billigenswert und angemessen erscheinen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - NZA 2008, 589, 592 Rz. 37; vom 31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06 – NZA 2007, 922, 923 Rz. 16, jeweils m. w. N.).

95

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund im Sinn von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG vor.

96

(1) Die Klägerin hat trotz vorangegangener einschlägiger Abmahnung/en ihre arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie zum einen versäumt hat, jeweils ein Exemplar der am 23. September 2016 in der Klasse 10 b/d geschriebenen Klassenarbeit in Spanisch, der am 28. Oktober 2016 im Kurs 11 geschriebenen Kursarbeit in Spanisch sowie der am 10. November 2016 in der Klasse 9 c/d/e geschriebenen Klassenarbeit in Spanisch zuvor bei der Schulleitung abzugeben. Zum anderen hat sie am 7. Dezember 2016 den Unterricht als Vertretungslehrkraft in der Klasse 6 a/c/d nicht pünktlich um 10.40 Uhr, sondern erst um 10.55 Uhr angetreten.

97

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 TV-L hat der Beschäftigte die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Lehrkraft ist an dienstliche Weisungen gebunden, Ziff. 7.2 Dienstordnung. Ihre Aufsichtspflichten hat sie gewissenhaft zu erfüllen (Ziff. 7.10 Abs. 2 Dienstordnung). Zum Führen von Aufsichten und Bereitschaften (Ziff. 7.11.3) sowie zu Vertretungen für erkrankte und für kurze Zeit beurlaubte Kollegen (Ziff. 7.11.5 Dienstordnung) ist sie - über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus - in zumutbarem Umfang verpflichtet.

98

Diese arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit hat der gegenüber der Klägerin weisungsberechtigte (§ 26 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SchulG RhPf, Ziff. 2.6 Dienstordnung für die Leiter und Lehrer an öffentlichen Schulen in Rheinland-Pfalz) Schulleiter durch die Dienstanweisung vom 7. März 2016, die die Klägerin am 17. März 2016 erhielt, gemäß § 106 GewO unter anderem dahingehend konkretisiert: „3. Klassen- und Kursarbeiten sind mit dem Erwartungshorizont den fachlich zu-ständigen Fachkonferenzleitungen mindestens 2 Tage vor der Leistungsfeststellung zur Prüfung vorzulegen. Ein Exemplar ist bei der Schulleitung abzugeben.“ sowie „6. Der zu erteilende Unterricht sowie Bereitschafts- und Vertretungs-stunden beginnen und enden pünktlich“.

99

Gegen diese beiden Anweisungen hat die Klägerin unstreitig verstoßen.

100

(2) Das beklagte Land hat die Klägerin zuvor wegen gleichartiger Verstöße abgemahnt und deutlich gemacht, dass sie, sollte sie den ihr erteilten dienstlichen Anweisungen in Zukunft abermals nicht ordnungsgemäß nachkommen und somit erneut gegen ihre arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten verstoßen, mit einschneidenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen muss.

101

Um eine erneute Pflichtwidrigkeit annehmen zu können, müssen die abgemahnte und die den verhaltensbedingten Grund ausmachenden Pflichtverletzungen vergleichbar sein. Erforderlich ist keine Identität, sondern eine materielle Vergleichbarkeit im Sinn einer Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen. Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - NZA 2008, 589, 592 Rz. 41). Entscheidend ist letztlich, ob der Arbeitnehmer auf Grund der Abmahnung erkennen konnte, der Arbeitgeber werde weiteres Fehlverhalten nicht hinnehmen, sondern gegebenenfalls mit einer Kündigung reagieren (BAG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - NZA 2011, 1342, 1345 Rz. 31 m. w. N.).

102

Nach diesen Grundsätzen bestand zwischen den den Abmahnungen vom 7. Juli 2016, 19. Juli 2016 und 20. Juli 2016 zu Grunde liegenden Pflichtverletzungen und dem zur Kündigung führenden Pflichtverstoß des Zu-Spät-Kommens sowie zwischen dem der Abmahnung vom 21. Juli 2016 zu Grunde liegenden Pflichtverletzungen und dem weiteren zur Kündigung führenden Pflichtverstoß der Nichtabgabe von Klassen- bzw. Kursarbeiten bei der Schulleitung ein ausreichender innerer Zusammenhang.

103

(a) Abmahnungen wegen verspäteten Unterrichtsbeginns wurden von der ADD unter dem 7. Juli 2016, 19. Juli 2016 sowie am 20. Juli 2016 ausgesprochen.

104

Unter dem 7. Juli 2016 erteilte die ADD der Klägerin eine Abmahnung wegen verspäteten Unterrichtsbeginns am 23. und 25. Mai 2016. Eine weitere Abmahnung wegen verspäteten Unterrichtsbeginns am 15. Juni 2016 und am 1. Juli 2016 wurde von der ADD am 19. Juli 2016 ausgesprochen. Unter anderem wegen des verspäteten Beginns des Spanischunterrichts am 2. Juni 2016 wurde die Klägerin mit Schreiben der ADD vom 20. Juli 2016 abgemahnt.

105

Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Warnfunktion einer Abmahnung von der formellen Wirksamkeit der Abmahnung unabhängig ist. Für die Erfüllung der Warnfunktion einer Abmahnung kommt es auf die sachliche Berechtigung der Abmahnung und darauf an, ob der Arbeitnehmer aus ihr den Hinweis entnehmen kann, der Arbeitgeber erwäge für den Wiederholungsfall die Kündigung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist der Arbeitnehmer unabhängig von formellen Unvollkommenheiten der Abmahnung gewarnt. Aus der formellen Unwirksamkeit einer Abmahnung kann der Arbeitnehmer nicht entnehmen, der Arbeitgeber billige das abgemahnte Verhalten. Der Arbeitnehmer bleibt auch dann gewarnt, wenn die Abmahnung an einem Formfehler leidet (BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 AZR 603/07 - NZA 2009, 894, 895 Rz. 19). Ebenso wenig ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beeinträchtigt, wenn die formell unwirksame Abmahnung ihre kündigungsrechtliche Wirkung behält. Der Formfehler ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber eine Pflichtverletzung zunächst nicht mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses beantwortet, sondern dieses zu erhalten versucht, indem er dem Arbeitnehmer die Rückkehr zur Vertragstreue anempfiehlt (BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 AZR 603/07 - NZA 2009, 894, 895 Rz. 20).
Eine Anhörungspflicht des Arbeitnehmers vor Abmahnungserteilung sieht der TV-L in § 3 Abs. 6 S. 4 dann vor, wenn diese zu den Personalakten genommen werden soll. Insoweit entfaltet aber auch eine wegen Nichtanhörung des Arbeitnehmers formell unwirksame Abmahnung die regelmäßig vor einer verhaltensbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG erforderliche Warnfunktion (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 1992 - 2 AZR 551/91 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 28 zu § 13 Abs. 2 BAT a. F.).
Die Abmahnung vom 7. Juli 2016 hinsichtlich des verspäteten Unterrichtsbeginns in der vierten Stunde am 23. Mai 2016 ist nicht unwirksam. Da die Klägerin wusste, dass die 5-minütige Pause zwischen der 3. und 4. Stunde nicht genügen konnte, um ins Lehrerzimmer zu gehen und nach einem Nachschreibetermin für eine Klassenarbeit zu schauen, durfte sie diesen Weg nicht antreten. Hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten selbstverschuldeten Verwechslung der Klassen 8 b/d und 8 a/c am 25. Mai 2016 durfte die Beklagte ebenfalls eine Abmahnung erteilen und musste sich nicht auf eine Ermahnung beschränken. Dies insbe-sondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Klasse 8 a/c am 25. Mai 2016 beim Eintreffen der Klägerin um 12.00 Uhr statt um 11.40 Uhr bereits entfernt hatte und nicht mehr auffindbar war.
Soweit die Abmahnung vom 19. Juli 2016 im Hinblick auf den verspäteten Unterrichtsbeginn am 15. Juni 2016 nicht berücksichtigt hat, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag an diesem Tag an Durchfall litt, vermag dies der Abmahnung nicht ihre Warnfunktion hinsichtlich des Zu-spät-Kommens am 1. Juli zu nehmen. Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich bereits nicht entnehmen, welchen Weg sie an diesem Tag zum Unterrichtsraum zurücklegen musste und warum sie diesen Weg zum Unterrichtsraum nicht rechtzeitig antreten konnte. Schließlich hat die Klägerin nicht angegeben, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, angesichts der - nach ihren Angaben - bereits seit dem 15. Juni 2016 bekannten Fußbeschwerden rechtzeitig die Schulleitung zu informieren und so für eine Vertretung zu Unterrichtsbeginn Sorge zu tragen.
Die unter dem 20. Juli 2016 ausgesprochene Abmahnung würde auch dann ihre Warnfunktion entfalten, wenn die Personalvertretung vor ihrem Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört worden wäre.

106

(b) Unter dem 21. Juli 2016 wurde die Klägerin abgemahnt, weil sie eine am 30. Mai 2016 eine geschriebene Französischarbeit nicht bei der Jahrgangsaufsicht sowie am 30. (3.) Juni 2016 eine Französischarbeit nicht der Fachkonferenzleitung Französisch und der Schulleitung vor der Leistungsfeststellung vorgelegt hatte.

107

Diese unter dem 21. Juli 2016 abgemahnten Pflichtwidrigkeiten sind mit dem Pflichtenverstoß in Form der Nichtabgabe von Spanischarbeiten bei der Schulleitung vergleichbar. Die Pflichtverletzungen sind insoweit gleichartig. Dabei macht es nach Auffassung der Kammer keinen Unterschied, dass es sich bei der abgemahnten Nichtvorlage um Klassen- bzw. Kursarbeiten im Fach Französisch handelt, bei dem Kündigungssachverhalt um Klassen- bzw. Kursarbeiten im Fach Spanisch. In allen Fällen wurden Klassenarbeiten nicht vorgelegt, bevor die Klägerin sie in ihren Klassen bzw. Kursen schreiben ließ.

108

Der Gleichartigkeit der Vorwürfe steht auch nicht entgegen, dass Gegenstand der Abmahnung vom 21. Juli 2016 die Nichtvorlage der am 30. Mai 2016 geschriebenen Arbeit bei der Jahrgangsaufsicht war sowie die Nichtvorlage einer Französischarbeit bei der Fachkonferenzleitung und der Schulleitung. Gegenstand der Abmahnung war ausdrücklich auch die Nichtvorlage der Arbeiten vor der Leistungsfeststellung bei der Schulleitung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die anzustellende Prognose für die Zukunft nicht deshalb positiv, weil sie nach Erteilung der Abmahnung die Arbeiten nunmehr bei der Fachkonferenzleitung vorgelegt hat und „nur noch“ die Abgabe bei der Schulleitung von ihr vergessen wurde. Sie ist weiterhin der Dienstanweisung des Schulleiters vom 7. März 2016 nur teilweise nachgekommen und hat hierdurch ihre Verpflichtung, ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen, wiederholt verletzt.

109

Auch wenn der Schulleiter nicht fähig gewesen wäre, eine inhaltliche Vorab-prüfung der von der Klägerin zu schreiben beabsichtigten Klassen- bzw. Kurs-arbeiten durchzuführen, war er dennoch gegenüber der Klägerin weisungsberechtigt und befugt, von der Klägerin die Vorlage von zur Ausübung des Weisungsrechts erforderlichen Unterlagen (hier: der Klassen- und Kursarbeiten) zu ver-langen. Es obliegt nicht der Klägerin, zu entscheiden, ob aufgrund der Abgabe der Klassen- bzw. Kursarbeiten bei den Fachkonferenzleitungen eine ausreichende Kontrolle der Arbeiten erfolgen konnte und die - ihr per Weisung aufgegebene - Vorlage der Arbeiten bei der Schulleitung überflüssig war.

110

Etwaige formale Mängel in der Abmahnung vom 21. Juli 2016 ändern nichts daran, dass der Klägerin durch diese zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung angehalten wurde und der Klägerin klar gemacht wurde, dass in Wiederholungsfall eine Kündigung droht.

111

(3) Aufgrund der wiederholten Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nach einschlägigen Abmahnungen ist nach Auffassung der Kammer eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung nicht mehr zu erwarten.

112

(4) Bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint die von dem beklagten Land ausgesprochene ordentliche Kündigung als billigenswerte und angemessene Reaktion auf das wiederholte Fehlverhalten der Klägerin.

113

Zwar ist zugunsten der Klägerin neben ihrem Lebensalter vor allem der langjährige Bestand des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen, wenn auch dieses – wie die mehrfachen Abordnungen der Klägerin und Prozesse in der Vergangenheit und zuletzt die Schreiben von Lehrern der Französisch- und Spanisch-Fachschaft, von Schülern und eines Elternteils (Anlage B 11, Bl. 111 ff. d. A.) zeigen, nicht ungestört verlief. Zugunsten der Klägerin ist weiter zu bedenken, dass sie eine Kündigung besonders hart trifft, weil das beklagte Land bundeslandweit Arbeitgeber der an öffentlichen Schulen angestellten Lehrer ist. Die Klägerin ist andererseits ledig und hat keine Unterhaltspflichten. Soweit die Klägerin im Hinblick auf das abgemahnte Verhalten im Mai 2016 private Probleme in Form einer Herzkathederuntersuchung ihres Lebensgefährten und die Krebsdiagnose ihrer besten Freundin angeführt hat, bestehen keine Hinweise darauf, dass diese im Herbst/Winter 2016 noch fortbestanden haben. Dennoch hat die Klägerin nach ihrem Vortrag erneut vergessen, zwei Klassenarbeiten und eine Kursarbeit vorab bei der Schulleitung abzugeben und ist erneut zu spät zum Unterricht gekommen. Zu Lasten der Klägerin ist auch ihre Vorbildfunktion als Lehrerin für die von ihr zu unterrichtenden Schüler zu berücksichtigen. Außerdem sind die Schüler in den Zeiten, in denen die Klägerin sich verspätet, nicht beaufsichtigt. Es besteht die Gefahr, dass sich die Lerngruppe bis zum verspäteten Eintreffen der Lehrkraft entfernt und nicht mehr auffindbar ist. Diese Gefahr hat sich bei dem unter dem 7. Juli 2016 abgemahnten Zu-spät-Kommen der Klägerin am 25. Mai 2016 realisiert, als sich die Klasse 8a/c bis zum Eintreffen der Klägerin bereits entfernt hatte. Erschwerend war zu berücksichtigen, dass die Klägerin am 7. Dezember 2016 zu spät kam, obwohl sie mit Schreiben vom 10. November 2016 zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung angehört worden war und erst mit Schreiben vom Vortag zur beabsichtigten Kündigung Stellung genommen hatte. Die Klägerin hat mithin auch vor dem Hintergrund des laufenden Anhörungsverfahrens zur ordentlichen Kündigung ihren Unterricht zu spät angetreten, nachdem sie - nach ihren eigenen Angaben - die Tage nach einer Stundenplanänderung zwei bis drei Wochen vorher verwechselt hatte.

114

Nach den einschlägigen Abmahnungen kann das beklagte Land weder auf den Ausspruch einer weiteren Abmahnung noch auf eine Versetzung der Klägerin verwiesen werden. Auch an einer anderen Schule muss die Klägerin Dienstanweisungen beachten und pünktlich zum Unterricht erscheinen. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint die von dem beklagten Land ausgesprochene ordentliche Kündigung auch unter Berücksichtigung der Interessen der langjährig beschäftigten Klägerin als billigenswerte und angemessene Reaktion auf die wiederholten Verstöße, aufgrund derer dem beklagten Land eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anbetracht der Unzuverlässigkeit der Klägerin und der negativen Zukunftsprognose nicht mehr zugemutet werden kann.

115

6. Die Kündigungsfrist des § 34 Abs. 1 S. 2 TV-L von 5 Monaten zum Monatsende bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 10, aber weniger als 12 Jahren ist eingehalten.

II.

116

Der für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellte Antrag zu 2. (Weiterbeschäftigung als Lehrerin) ist wegen der Abweisung des Antrags zu 1. nicht zur Entscheidung angefallen.

C.

117

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. August 2009, Az. 3 Ca 747/09 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision w

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(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. April 2016 - 11 Sa 1468/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L.

2

Der aufgrund vertraglicher Verweisung anzuwendende § 34 Abs. 3 TV-L lautet:

        

1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

3

Die 1965 geborene Klägerin absolvierte den Vorbereitungsdienst für ihre Tätigkeit als Lehrerin in der Zeit vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 beim beklagten Land Nordrhein-Westfalen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998 wurde sie vom Land Brandenburg als angestellte Lehrerin beschäftigt. Vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 war die Klägerin angestellte Lehrerin des Freistaats Thüringen. Im unmittelbaren Anschluss daran war sie vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 als Beamtin des Freistaats Thüringen tätig. Vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 war sie mit dem Ziel der Versetzung an das Land Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte es mit Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Klägerin ab, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Klägerin ließ sich deshalb aus dem Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen entlassen und begründete nach ihrer Abordnung zum 1. August 2013 ein Arbeitsverhältnis als angestellte Lehrkraft mit dem Land Nordrhein-Westfalen.

4

Das beklagte Land setzte die Beschäftigungszeit der Klägerin unter dem 21. Oktober 2013 nach § 34 Abs. 3 TV-L fest. Berücksichtigt wurden Zeiten seit 1. August 2012. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 berechnete das beklagte Land die Beschäftigungszeit unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 und unter Ablehnung der in Thüringen verbrachten Zeiten. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das beklagte Land der Klägerin einen Beginn der Beschäftigungszeit erst ab 1. August 2013 mit. Die zuvor mitgeteilte Beschäftigungszeit werde korrigiert. Die Zeiten des Vorbereitungsdienstes und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen seien zu Unrecht berücksichtigt worden.

5

Die Klägerin nimmt das beklagte Land vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Anspruch. Auf dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen will die Klägerin die Zeit ihres Referendariats beim Land Nordrhein-Westfalen und ihre Tätigkeiten für das Land Brandenburg sowie den Freistaat Thüringen als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land profitiere von ihrer Berufserfahrung. § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien. Würden ihre durchgehend gleichartigen (Vor-)Beschäftigungszeiten nicht angerechnet, sei das gleichheits- und unionsrechtswidrig.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass es sich bei ihren Vordienstzeiten als angestellte Lehrkraft bei dem Land Brandenburg vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998, als angestellte Lehrkraft bei dem Freistaat Thüringen vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002, bei den Zeiten des Referendariats vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 und bei der Zeit des Beamtenverhältnisses zum Freistaat Thüringen vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 um Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L handelt.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, § 34 Abs. 3 TV-L beziehe Beamtenverhältnisse nicht ein. Es handle sich um eine planvolle und damit nicht analogiefähige Regelungslücke. Die Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern hätten nicht ununterbrochen bestanden.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

A. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

12

I. Die Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L wirkt sich ebenso wie die des § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L durch Verweisungen in Klammerzusätzen auf verschiedene tarifliche Rechte aus, ua. auf die Dauer des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 3 TV-L und das Jubiläumsgeld des § 23 Abs. 2 TV-L.

13

II. Wegen dieser Auswirkungen der Beschäftigungszeit auf tarifliche Ansprüche sind der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des festzustellenden Rechtsverhältnisses und das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 23 mwN). Der Arbeitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine aus Sicht des Arbeitnehmers unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (vgl. noch zu § 19 Abs. 1 BAT-O BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00 - zu B I der Gründe, BAGE 99, 239).

14

B. Die Klage ist unbegründet. Die früheren Rechtsverhältnisse der Klägerin sind nicht als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L anerkannt.

15

I. Die Beamtenverhältnisse der Klägerin in Nordrhein-Westfalen und Thüringen unterfallen § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.

16

1. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. § 1 Abs. 1 TV-L sieht vor, dass der TV-L für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber(§ 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L). Mit der Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des TV-L in § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV-L wollen die Tarifvertragsparteien nach wie vor die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren. Sie haben insoweit am Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes festgehalten (vgl. für § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN).

17

2. Der unter der Überschrift „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ und nicht unter „Allgemeine Vorschriften“ stehende § 34 Abs. 3 TV-L enthält zwar keinen für alle Tarifregelungen geltenden einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit. Die Beschäftigungszeit leitet sich vielmehr aus der jeweiligen tariflichen Arbeitsbedingung ab, für die auf § 34 Abs. 3 TV-L verwiesen wird(vgl. für § 34 Abs. 3 TVöD-AT BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 15 ff.). Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nach § 1 Abs. 1 TV-L aber nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stehen(vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 635/13 - Rn. 16, BAGE 148, 10). Auch der klare Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L spricht dafür, dass Beamtenverhältnisse § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als „im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit“ definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 BAT/BAT-O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV-L den Zweck verfolgt, ausschließlich Arbeitsverhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O sinngemäß für ehemalige Beamte mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden. Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 TV-L Beamte nicht ein(vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juni 2010 Teil II § 34 Rn. 684; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 406; Notzon öAT 2014, 87 f.; Vogel öAT 2011, 123).

18

3. Die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Das Regelungssystem des § 34 Abs. 3 TV-L ist gemessen an der Regelungsabsicht nicht unvollständig. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33).

19

II. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

20

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss Beamter nicht verletzt.

21

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13  - Rn. 16 und 19).

22

b) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15  - Rn. 24 ). Bei generalisierenden Regelungen lassen sich Grenzfälle nicht vermeiden (vgl. bereits BAG 13. August 1986 - 4 AZR 741/85 -).

23

c) Der Begünstigungsausschluss von Beamten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

24

aa) Die Ausnahme von Beamtenverhältnissen von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ist hinzunehmen, obwohl § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L für angestellte Lehrkräfte auf das Beamtenrecht verweist. Zwischen den Rechtsverhältnissen beamteter und angestellter Lehrkräfte bestehen trotz der durch die Verweisung auf das Beamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden Beschäftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das durch Alimentation, Treue- und Fürsorgepflichten charakterisiert wird (vgl. BVerfG 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 , 2 BvL 18/09 , 2 BvL 3/12 , 2 BvL 4/12 , 2 BvL 5/12 , 2 BvL 6/12 , 2 BvL 1/14  - Rn. 114  ff., BVerfGE 139, 64 ; BVerwG 27. Mai 2010 - 2 C 33.09  - Rn. 13  ff. mwN; 13. November 2008 -  2 C 16.07  - Rn. 18  ff.; sh. auch BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - zu II der Gründe).

25

bb) Das Bundesarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse gleichermaßen hervor (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 715/15 - Rn. 68 mwN). Das Bundesarbeitsgericht nimmt etwa an, Breitbandregelungen zum Ausgleich besonderer Belastungen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkräfte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt würden (vgl. BAG 8. November 2006 -  5 AZR 5/06  - Rn. 20  ff., BAGE 120, 97 ). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht demgegenüber davon aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der Strukturunterschiede von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auf Beamte nicht anzuwenden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 17. Februar 2014 -  6 A 1353/12  -).

26

cc) Ein anderes Beispiel für die gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Beamten- und Arbeitsverhältnissen ist, dass der Gesetzgeber aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen(vgl. BVerwG 23. Juli 2009 - 2 C 76.08 - Rn. 11). Selbst bei dem Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn ist der Beamte nicht in jeder Hinsicht so zu behandeln, als hätte ein Wechsel nicht stattgefunden (vgl. schon BVerwG 13. Januar 1983 - 2 B 159.81 -).

27

dd) An der unterbliebenen Einbeziehung von Beamtenverhältnissen in § 34 Abs. 3 TV-L zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst auf Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes abgestellt haben. Ein solcher Arbeitgeber ist in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 TV-L Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL, also einer der tarifschließenden Parteien. Das ist ein sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal. Die Tarifvertragsparteien verstoßen jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Leistungen für Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, die mit ihren Mitgliedern bestehen(vgl. bereits BAG 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 - zu 2 der Gründe). Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer Arbeitgeberfunktion Mitglieder der TdL. Soweit die Tarifvertragsparteien die Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L für Arbeitsverhältnisse bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern geöffnet haben, wollten sie zwar das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes fortführen(vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN). Mit Blick auf ihre ausschließlich für Arbeitsverhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie dabei jedoch zwischen Arbeitsverhältnissen und Beamtenverhältnissen differenzieren.

28

2. Die Ausnahme der Beamtenverhältnisse von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, Freizügigkeitsverordnung). Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt.

29

a) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV(vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15  - [Depesme ua.] Rn. 35 mwN).

30

b) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 -  C-256/11  - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 -  C-19/92  - [Kraus] Rn. 16  f.). Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte(vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 -  C-293/03  - [My] Rn. 40 , Slg. 2004, I-12013; 5. Juni 1997 -  C-64/96 und C-65/96  - [Uecker und Jacquet] Rn. 16  f.). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben (vgl. EuGH 25. Juli 2002 - C-459/99  - [MRAX] Rn. 39, Slg. 2002, I-6591; EUArbR/Steinmeyer AEUV Art. 45 Rn. 35). Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-40/11 - [Iida] Rn. 77; 29. Mai 1997 - C-299/95 - [Kremzow] Rn. 16 , Slg. 1997, I-2629). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-40/11  - [Iida] aaO; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 31 mwN; ErfK/Wißmann 17. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 14).

31

c) Ein Unionsbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er - wie die Klägerin - niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH 2. Juli 1998 - C-225/95, C-226/95 , C-227/95  - [Kapasakalis ua.] Rn. 21 , Slg. 1998, I-4239; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32).

32

d) Die Rechtsprechungslinie des EuGH zu dem für die Freizügigkeitsbestimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH nicht aufgegeben worden (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 C-514/12  - Rn. 22 ff.). Die in dieser Sache behandelte kollektive Streitigkeit zwischen dem Zentralbetriebsrat und der österreichischen Krankenhausgesellschaft wies ohne Weiteres einen Auslandsbezug auf. 113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht-ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12  - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10; näher BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32 ff.).

33

e) Eine Aufgabe der Rechtsprechung des EuGH zum erforderlichen Auslandsbezug für die Grundfreiheiten folgt nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung in der Sache AGET Iraklis, die ua. die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV behandelt(vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - Rn. 45 ff.). Dieser Entscheidung liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich um ein Unternehmen, dessen französischer Hauptaktionär in Griechenland Niederlassungen unterhielt (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 12).

34

f) Das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH in der Sache Zambrano hat die Unionsbürgerschaft zum Gegenstand (vgl. EuGH 8. März 2011 - C-34/09 - Rn. 14 ff., 36 ff., Slg. 2011, I-1177). Es ging um das Aufenthaltsrecht eines kolumbianischen Drittstaatsangehörigen, dessen Kinder in Belgien geboren und damit Unionsbürger waren.

35

3. Auch das Richtlinienrecht führt zu keinem anderen Ergebnis. Für den Sachverhalt bestehen keine Richtlinienvorgaben. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des EuGH in der Sache Neidel, in der ein Kommunalbeamter als Arbeitnehmer iSv. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie eingeordnet wurde, befasst sich mit urlaubsrechtlichen Fragen(vgl. zu der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9] EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 13, 19 ff.; sh. auch 20. Juli 2016 - C-341/15 - [Maschek] Rn. 8, 24 ff.). Der Fall, über den der Senat zu entscheiden hat, berührt dagegen weder das primäre noch das sekundäre Unionsrecht. Es handelt sich um einen reinen Inlandssachverhalt.

36

III. Die Arbeitsverhältnisse, die die Klägerin vor dem Beamtenverhältnis beim Freistaat Thüringen mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen begründet hatte, erfüllen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht.

37

1. Die Klägerin nahm erst nach dem 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen auf. § 14 TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 ist deshalb nicht anzuwenden. Danach besteht „Bestandsschutz“ für die am 1. November 2006 anerkannten Beschäftigungszeiten. Sie gelten als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L(vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil II § 34 Rn. 702; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 418).

38

2. Die Erfordernisse des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L sind nicht gewahrt.

39

a) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt.

40

b) „Wechseln“ bedeutet in einer der Wortbedeutungen nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“ (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort „wechseln“), „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „wechseln“) oder auch „eines an die Stelle des anderen setzen“, „den Platz tauschen“, „sich ändern“, „sich verändern“ (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „wechseln“).

41

c) Vor allem die Wortbedeutungen „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „aufeinanderfolgen“, „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ oder „eines an die Stelle des anderen setzen“ sprechen dafür, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des TV-L bestehen muss (vgl. zB Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417; Notzon öAT 2014, 87, 89 f.). Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar zwischen der unschädlichen auch längerfristigen „rechtlichen Unterbrechung“ verschiedener Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber in Satz 1 und dem Arbeitgeberwechsel nach Satz 3 und Satz 4 des § 34 Abs. 3 TV-L unterschieden.

42

d) Der Senat kann offenlassen, ob der Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L bei angestellten Lehrkräften wegen dieser zeitlichen Komponente des Begriffs „wechseln“ eine Zwischenzeit von der Dauer der Sommerferien nicht schadet(sh. Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417). Dafür spricht viel. Der Zweck der Regelung besteht darin, ein Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber in kürzerer Zeit ohne den rechtlichen Zwischenschritt eines dazwischenliegenden anderen Rechtsverhältnisses durch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aus dem Tarifverbund des TV-L zu ersetzen. Die Frage, ob eine kürzere Unterbrechung unschädlich ist, kann hier auf sich beruhen. Das über elfjährige Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 schließt es aus anzunehmen, dass das vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Thüringen durch das am 1. August 2013 aufgenommene Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ersetzt oder abgelöst werden sollte. Anders als bei der Stufenzuordnung des § 16 Abs. 2a TV-L ist dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L kein Ermessen eingeräumt, aufgrund dessen er eine längere Beschäftigungszeit anerkennen könnte(vgl. für § 16 Abs. 2a TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 13; für § 16 Abs. 2a TV-L 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14  - Rn. 46 ).

43

IV. Es begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung vor dem 1. August 2013 liegender Zeiten, dass das beklagte Land den Beginn der Beschäftigungszeit zunächst mit dem 1. August 2012 und später unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen festsetzte.

44

1. Der Senat kann das Verhalten des beklagten Landes selbst auslegen. Der Sachverhalt steht fest. Neuer Sachvortrag ist nicht zu erwarten.

45

2. Das beklagte Land durfte die mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 fehlerhaft berechnete Beschäftigungszeit unter dem 1. Juni 2015 berichtigen. Das beklagte Land verhielt sich zwar widersprüchlich. Die Rechtsordnung missbilligt aber nicht jedes widersprüchliche Verhalten, sondern nur solches, durch das der eine Vertragsteil bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Vertragsteil verlassen durfte und auch verlassen hat. Das trifft hier nicht zu. Das Verhalten des beklagten Landes bei den sog. Festsetzungen der Beschäftigungszeit mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 berechtigte die Klägerin ua. wegen der uneinheitlichen Vorgehensweise des beklagten Landes nicht dazu, in schützenswerter Weise auf eine der beiden sog. Festsetzungen zu vertrauen (vgl. BAG 14. Oktober 2004 - 6 AZR 501/03 - zu B V 1 der Gründe; 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00  - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 99, 239 ).

46

C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Gallner    

        

        

        

    Lauth    

        

    C. Klar    

                 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2011 - 17 Sa 761/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und die Beklagte zu 1. streiten noch darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche, auf betriebliche Gründe gestützte Kündigung beendet wurde oder fortbesteht. Die Klägerin hat ursprünglich vorrangig gegenüber der Beklagten zu 2. das Klageziel der Feststellung verfolgt, dass ihr Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2. übergegangen ist und fortdauert. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Revision hat sie jedoch im Verlauf des Revisionsverfahrens zurückgenommen.

2

Die Beklagte zu 1., eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, ist eine ehemalige Fluggesellschaft, deren Hauptanteilseigner der griechische Staat ist. Sie unterhielt in Deutschland eine Niederlassung in F mit 36 Arbeitnehmern. Daneben beschäftigte sie weitere 33 Arbeitnehmer in den Stationen B, D, M und S. Keiner dieser Arbeitnehmer war im Flugbetrieb eingesetzt. Sie betreuten vielmehr den Bodenbetrieb des Flugverkehrs der Beklagten zu 1. von und nach Deutschland. Dazu gehörte ein Teil der Aufgaben der flughafenbezogenen Abfertigung von Passagieren und Fracht. Die Arbeitnehmer gaben zB Tickets aus, reservierten Sitzplätze, betreuten die Passagiere und Reisebüros und rechneten gegenüber Frachtkunden ab. An allen Standorten bestand ein Betriebsrat, zudem war ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

3

Der griechische Staat erbrachte gegenüber der Beklagten zu 1. wiederholt Leistungen, um den Flugbetrieb aufrechtzuerhalten. Die Europäische Kommission leitete deshalb mehrere Verfahren wegen unionsrechtswidriger Beihilfen ein. Im Jahr 2008 unterrichtete Griechenland die Europäische Kommission nach Art. 88 Abs. 3 EG(jetzt: Art. 108 Abs. 3 AEUV) über Pläne, bestimmte Vermögenswerte ua. der Beklagten zu 1. an die P A S.A. zu verkaufen und danach die Beklagte zu 1. zu liquidieren. Im September 2008 entschied die Europäische Kommission, dass die gemeldete Maßnahme keine staatliche Beihilfe iSv. Art. 87 Abs. 1 EG(jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) sei.

4

Der griechische Gesetzgeber verabschiedete mit Wirkung vom 23. Oktober 2008 das Gesetz 3710/2008. Mit dessen Art. 40 wurde in das Gesetz 3429/2005 Art. 14 A eingefügt. Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 lautet in der beglaubigten Übersetzung auszugsweise:

        

„Sonderliquidation öffentlicher Unternehmen

        

1.    

Öffentliche Unternehmen, die vermehrt:

        

a)    

schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Problemen bei der Strukturierung ihres Eigenkapitals gegenüberstehen oder offensichtlich nicht in der Lage sind, die ihnen gesetzten Zahlungsfristen einzuhalten, oder bei denen sich der Wert des Eigenkapitals gemäß der zuletzt veröffentlichten Bilanz in einer Weise gemindert hat, dass der Artikel 48 des kodifizierten Gesetzes k.n. 2190/1920 Anwendung findet, und

        

b)    

in der Vergangenheit bereits staatliche Beihilfen bezogen haben, weshalb die Gewährung weiterer Beihilfen einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bedeuten würde, können sich in Abweichung von den Bestimmungen des Insolvenzgesetzbuches einer Sonderliquidation unterziehen. In diesem Fall wird ein Liquidator bestimmt. Liquidator darf jede natürliche oder juristische Person sein, die von den die Liquidation Beantragenden vorgeschlagen wird; Letztere reichen bei dem gemäß dem nachstehenden Absatz zuständigen Gericht die von der als Liquidator vorgeschlagenen Person abgegebene Erklärung darüber ein, dass sie diesen Vorschlag annimmt.

        

2.    

Die Sonderliquidation eines unter Punkt 1 fallenden Unternehmens beantragen entweder a) die Gläubiger, die mindestens 51 Prozent der gegen das Unternehmen bestehenden Forderungen, deren Fälligkeitsdatum bereits überschritten ist und die vor der Antragstellung ordnungsgemäß an der entsprechenden Stelle des letzten Hauptbuches eingetragen wurden, vertreten, wobei die Beweise zu der nicht erfolgten ordnungsgemäßen Einhaltung des Fälligkeitsdatums in jedweder rechtmäßigen Form erbracht werden können - zu diesen Gläubigern müssen dabei zumindest bezüglich der Hälfte der Forderungen der griechische Staat oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger zählen - oder b) der griechische Staat oder Gläubiger des Unternehmens, bei denen es sich um juristische Personen des öffentlichen Rechts oder um Sozialversicherungsträger handelt, oder c) Gesellschafter bzw. Aktionäre, die mindestens 51 Prozent des Stamm- bzw. Grundkapitals des Unternehmens vertreten, sofern der griechische Staat oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Sozialversicherungsträger mindestens zur Hälfte beteiligt sind; der Antrag wird bei dem Efeteio [Berufungsgericht] eingereicht, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens seiner Satzung zufolge befindet.

        

3.    

Der Termin der Verhandlung über den in Punkt 2 genannten Antrag wird in einem Zeitraum von nicht mehr als vier Tagen ab Einreichung dieses Antrags anberaumt. Solange der Antrag eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, liegt die Zuständigkeit beim Efeteio [Berufungsgericht]. Falls eine oder beide Parteien das Erscheinen dritter Personen zu der Verhandlung beantragen, ist ein gesonderter Schriftsatz notwendig; eine derartige Beantragung ist allerdings unzulässig, sofern sie nicht mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Verhandlung über den Antrag erfolgt. Eine Vertagung der Verhandlung ist auf keinen Fall gestattet. Während der Verhandlung dürfen von den Parteien Vorschläge unterbreitet werden. Der Beschluss des Efeteio [Berufungsgerichtes], gegen den weder ordentliche noch außerordentliche Rechtsbehelfe eingelegt werden dürfen, ist innerhalb von drei Tagen ab der Verhandlung über den Antrag bekanntzugeben.

        

4.    

Die Sonderliquidation bildet für das Unternehmen keinen Grund, sich aufzulösen, sie impliziert auch weder den Betriebsstillstand noch die Auflösung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art noch stellt sie einen Grund zur Auflösung dieser Verträge dar. In jedem Falle bildet sie jedoch allein für den Liquidator einen Grund, mit dem Unternehmen bestehende Verträge jedweder Art zu kündigen. Der Liquidator führt die Geschäfte des Unternehmens, er verwaltet und vertritt es. Der Liquidator darf den sofortigen Betriebsstillstand oder die allmähliche Einschränkung oder Stilllegung des Betriebs des Unternehmens sowie das Weiterbestehen oder die Beendung von mit dem Unternehmen bestehenden Verträgen verschiedenster Art beschließen: Insbesondere die mit dem Personal, das mit dem Unternehmen aufgrund eines abhängigen oder unabhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder durch die Erbringung von Leistungen der Rechtsberatung oder der juristischen Vertretung verbunden ist, bestehenden Arbeits-, Honorar- oder Werkverträge können nach der Bekanntgabe des entsprechenden Beschlusses des Efeteio [Berufungsgerichtes] und nach der von dem Liquidator erfolgenden Einschätzung sowie nach im Interesse der Liquidation liegenden Beschlüssen des Liquidators und je nach Notwendigkeit allesamt oder teilweise durch Auflösung gekündigt oder vorläufig außer Kraft gesetzt werden, ohne dass sich hieraus Strafzahlungen für das Unternehmen ergeben. In diesen Fällen wird vorausgesetzt, dass Maßnahmen, wie im Folgenden aufgeführt, ergriffen werden. Die Minister für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Finanzen, für Inneres und der die Aufsicht über das Unternehmen führende Minister müssen das Ergreifen von sozialen Schutzmaßnahmen beschließen, wie insbesondere Programme zur Unterstützung von Arbeitslosen, zur Erbringung von Leistungen bei Einkommensverlust, zur Erbringung von Pauschalleistungen oder -mitteln, Programme zur Fortbildung, Umschulung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, Versetzung an Stellen bei öffentlichen Trägern und Behörden des öffentlichen Sektors, Vornahme von Einstellungen im öffentlichen Sektor, zugunsten der Arbeitnehmer, die mit dem Unternehmen aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verbunden sind sowie zugunsten der in dem Unternehmen auf Honorarbasis beschäftigten Rechtsanwälte und Rechtsberater, deren Verträge wie oben dargestellt aufgelöst oder vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wobei Fälle der Vertragskündigung wegen des Begehens einer Straftat bzw. der Folge des Begehens eines schweren Verstoßes gegen die vertraglichen Pflichten ausgenommen sind. Ebenso können die aufgrund der vorstehend dargestellten Ministerialbeschlüsse ergriffenen Maßnahmen bei Verträgen, die bis zu sechs Monate vor Beginn der Sonderliquidation des Unternehmens, wie oben ausgeführt, aufgelöst oder vorläufig außer Kraft gesetzt wurden, Anwendung finden.

        

...     

        
        

19.     

Bei Vorliegen eines triftigen Grundes und insbesondere in dem Fall, in dem der Liquidator den in dem vorliegenden Artikel dargelegten Verpflichtungen und Fristen nicht nachkommt, nimmt das Efeteio [Berufungsgericht] nach einem von den unter Punkt 2 des vorliegenden Artikels fallenden Personen gestellten Antrag sofort die Absetzung des Liquidators vor und ernennt als neuen diejenige Person, die von den vorstehend erwähnten Gläubigern gemäß Punkt 1 vorgeschlagen wurde.

        

20.     

Für die Dauer von achtzehn Monaten ab der Veröffentlichung des durch das Efeteio [Berufungsgericht] erlassenen Beschlusses über die Sonderliquidation des Unternehmens werden alle gegen das Unternehmen ergriffenen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sowie Sicherungsmaßnahmen vorläufig außer Kraft gesetzt.“

5

Im Rahmen des Privatisierungsverfahrens stellte die Beklagte zu 1. den Flugbetrieb weltweit Ende September 2009 ein. Anschließend nahm die P A S.A. den Flugbetrieb in Griechenland auf, ohne Ziele von und nach Deutschland anzusteuern. Die P A S.A. firmierte Anfang Oktober 2009 in Ol S.A. - die Beklagte zu 2. - um. Die Beklagte zu 2. beschäftigt in Deutschland keine Arbeitnehmer und unterhält in der Bundesrepublik keine Betriebsräume. Sie bietet auch keine Flugverbindungen von, in und nach Deutschland an, bediente jedoch seit 29. September 2009 einige der zuvor von der Beklagten zu 1. im Ausland angebotenen Flugverbindungen. Die Beklagte zu 2. erwarb vom griechischen Staat die Lizenzrechte an der Marke „O“. Der Flughafenkoordinator hatte ihr Anfang September 2009 auf ihren Antrag sog. Slots - dh. Zeitnischen für das Starten und Landen - für den Flughafen in F von der Beklagten zu 1. übertragen. Diese Slots wurden ihr am 28. September 2009 wieder entzogen, weil inzwischen bekannt geworden war, dass sie keine Flüge von und nach Deutschland anbieten würde. Die Slots wurden einer anderen Fluggesellschaft zugewiesen.

6

Auf Antrag der Griechischen Republik vom 24. September 2009 unterstellte das Berufungsgericht Athen (Efeteio) die Beklagte zu 1. mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 der Sonderliquidation nach dem durch Art. 40 des Gesetzes 3710/2008 eingefügten Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005. Das Gericht setzte die E S.A., eine Aktiengesellschaft griechischen Rechts mit Sitz in Athen, als Liquidatorin ein. Bereits am 27. Mai 2009 war in der Zeitung der Regierung der Griechischen Republik (Band Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bl. Nr. 3847) ein Protokoll des Verwaltungsrats der E S.A. veröffentlicht worden. Danach hatte dieser entschieden, dem Direktor T und dem geschäftsführenden Ratsmitglied Ma die volle Verwaltungs- und Vertretungsmacht der Gesellschaft zu übertragen. Das sollte für alle Fragen außer denjenigen gelten, die nach dem Gesetz eine kollektive Handlung des Verwaltungsrats erforderten. Die beiden Verwaltungsratsmitglieder sollten jeder getrennt handeln können. Im Rahmen ihrer Handlungsmacht sollten sie das Recht haben, unter Gewährung von notariellen Vollmachten oder Vollmachtsurkunden die Ausführung konkreter Aufträge zur Vertretung der Gesellschaft vor Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden oder gegenüber Dritten an Angestellte der Gesellschaft oder andere zu übertragen.

7

Von August bis Dezember 2009 fanden in Deutschland zwischen der Beklagten zu 1. und dem Gesamtbetriebsrat Interessenausgleichsverhandlungen vor der Einigungsstelle statt. Die Verhandlungen über einen Interessenausgleich scheiterten, der Sozialplan vom 4. Dezember 2009 kam durch Spruch der Einigungsstelle zustande.

8

Die Klägerin war seit Februar 1992 bei der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin, der O A S.A., in der Station F beschäftigt, zuletzt als Ticketing/Reservation Agent. In dieser Station waren 36 Arbeitnehmer beschäftigt, darunter mehr als fünf schon vor dem 1. Januar 2004. Die maßgeblichen Arbeitsbedingungen ergaben sich aus den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Beschäftigungsbedingungen. Nach Nr. 20 dieser Bestimmungen galten sie für die im Anhang 1 aufgeführten Personengruppen, die örtlich in Deutschland durch die Beklagte zu 1. angestellt wurden. Dazu gehörte auch die Funktion als Ticketing/Reservation Agent.

9

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 leitete Rechtsanwalt G, der spätere Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1., die Anhörung des Betriebsrats der Station F zu der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ein. In diesem Schreiben ist ua. ausgeführt:

        

„Betriebsratsanhörung im Sinne des § 102 BetrVG

        

Mitteilung im Sinne von § 17 Abs. 2 KSchG

        

Kündigung des Arbeitsverhältnisses

        

Sehr geehrter Herr …,

        

wie bereits aus dem Einigungsstellenverfahren aktenkundig, vertrete ich die Firma E S.A., …, als Sonderliquidator über das Vermögen der Firma O S.A. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert.

        

Ich nehme Bezug insbesondere auf die im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens geführten Gespräche und das Ihnen sicherlich zugeleitete Sitzungsprotokoll nebst Sozialplan vom 04.12.09. Wie daraus ersichtlich ist, sind die Interessenausgleichsgespräche leider gescheitert; ein Sozialplan ist im Wege des Spruchs zustande gekommen.

        

Zu den Hintergründen vorliegender Anhörung teile ich mit, dass nachdem der Flugbetrieb des Unternehmens Ende September 2009 eingestellt wurde, die vollständige Betriebsstilllegung in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen und nunmehr in die Wege geleitet ist. Ich überreiche in Anlage das Schreiben meiner Partei vom 01.12.09 nebst amtlicher Übersetzung. Dieses Schreiben wurde dem Gesamtbetriebsrat am 04.12.09 bereits übergeben.

        

Wie daraus ersichtlich ist, wurde das Unternehmen mit Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 02.10.09 unter Sonderliquidation im Sinne von Art. 1 der EU-Verordnung-Nr. 1346/2000 nebst Anhängen I und II gestellt, somit dieses Verfahren einem Insolvenzverfahren gleichzustellen ist.

        

Folglich gilt es, sämtliche derzeit in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden 69 Arbeitsverhältnisse unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten, gem. § 113 InsO, zu kündigen. Die Bundesagentur für Arbeit wurde über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt.

        

Vorliegend ist mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, folgendes Arbeitsverhältnis mit der o.g. 3-monatigen Kündigungsfrist zum 31.03.2010 zu kündigen:

        

Frau V, … .

        

Frau V ist 1970 geboren, verheiratet und gegenüber zwei Kindern, lt. Steuerkarte, zum Unterhalt verpflichtet. Sie wurde am 15.02.1992 eingestellt und ist in Vollzeit als Tkt./Res. Agent am F Stadtbüro beschäftigt. Ihr letztes Bruttogehalt betrug ca. € 2.985,00 monatlich. Frau V befindet sich derzeit und bis zum 26.09.2011 in Elternzeit.

        

...“   

10

Der Betriebsrat der Station F widersprach der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 22. Dezember 2009. Er rügte ua. nach § 174 BGB das Fehlen einer Originalvollmacht für Rechtsanwalt G, Kündigungen zu „betreiben“.

11

Am 17. Dezember 2009 erstattete die Beklagte zu 1. bei der Agentur für Arbeit F eine Massenentlassungsanzeige zur Beendigung aller 36 Arbeitsverhältnisse in dieser Station. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 bestätigte die Agentur für Arbeit den Eingang der Massenentlassungsanzeige „vom 15.12.09 der O S.A.“ und teilte mit:

        

„Ihre Anzeige gemäß § 17 KSchG ist am 17.12.09 (wirksam) eingegangen.

        

Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27.01.2005 ist die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis, das als Entlassung gilt.

        

Entlassungen (Kündigungen), die nach § 17 KSchG anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tag der Antragstellung erteilt werden (§ 18 Abs. 1 KSchG).

        

Im Einzelfall kann die Agentur für Arbeit bestimmen, dass die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden (§ 18 Abs. 2 KSchG).

        

Im vorliegenden Fall beginnt die einmonatige Sperrfrist am 18.12.09 und endet am 17.01.10.

        

Die 36 Kündigungen werden nach dieser Frist wirksam.

        

Gründe, die eine Sperrfristverlängerung auf bis zu zwei Monate rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.

        

...     

        

Der Vorsitzende des Betriebsrates erhält eine Durchschrift dieses Schreibens.

        

…“    

12

Mit weiterem Schreiben vom 18. Dezember 2009 teilte die Agentur für Arbeit darüber hinaus mit:

        

„...   

        

der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 27.01.2005 beschlossen, dass bereits die Kündigungserklärung (Ausspruch der Kündigung) des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung im Sinne des § 17 Kündigungsschutzgesetz gilt. Deshalb muss eine rechtswirksame Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ausspruch der Kündigungen vorliegen.

        

Ihre Anzeige ist am 17.12.09 rechtswirksam eingegangen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ihrerseits Kündigungen ausgesprochen werden.

        

Die Sperrzeit vom 18.12.09 bis 17.01.10 regelt, dass kein Arbeitsverhältnis vor dem 18.01.10 enden darf. Ihrer Anzeige kann ich ersehen, dass die ersten Beendigungen ab 31.03.10 vorgesehen sind. Da die Sperrzeit aber bereits am 17.01.10 endet, muss eine Verkürzung dieser nicht erfolgen. Ich sehe ihren Antrag hiermit als gegenstandslos an.“

13

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2009, die den Arbeitnehmern am 28. Dezember 2009 zugingen, kündigte Rechtsanwalt G die Arbeitsverhältnisse mehrerer Arbeitnehmer, die in der Station F beschäftigt wurden, zum 31. März 2010. Weitere Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern dieser Station kündigte Rechtsanwalt G unter dem 15. Januar 2010 zum 30. April 2010.

14

Zum 1. Januar 2010 entzog die griechische Luftfahrtbehörde der Beklagten zu 1. die Fluggenehmigung.

15

Das Regierungspräsidium Darmstadt erklärte die beabsichtigte Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf Antrag von Rechtsanwalt G vom 16. Dezember 2009 mit Bescheid vom 2. März 2010 nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG für zulässig.

16

Mit Schreiben vom 10. März 2010, das der Klägerin am 12. März 2010 zuging, kündigte Rechtsanwalt G „namens und in Vollmacht des Sonderliquidators“ das Arbeitsverhältnis mit ihr zum 30. Juni 2010. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. März 2010, mit dem die Kündigung für zulässig erklärt worden war, wurde der Klägerin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zeitgleich bekannt gegeben. Das Kündigungsschreiben lautet auszugsweise:

        

„O S.A. ./. V

        

hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

Sehr geehrte Frau V,

        

wie bereits aktenkundig vertrete ich die Firma E S.A., gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ma, …, als Sonderliquidator über das Vermögen der Firma O S.A.

        

Ich bin beauftragt, unter Vorlage einer Originalvollmacht, folgende Erklärungen abzugeben:

        

Namens und in Vollmacht des Sonderliquidators kündige ich …“

17

Dem Kündigungsschreiben war eine von Herrn Ma für die E S.A. unterzeichnete Originalvollmacht vom 11. Dezember 2009 zugunsten von Rechtsanwalt G beigefügt. Darin heißt es:

        

„…    

        

Hiermit bevollmächtige ich,

        

Firma E S.A., gesetzlich vertreten durch den Vorstand, Athen, Hellas,

        

als Sonderliquidator über das Vermögen der ‚Firma O S.A.‘ nach OLG Athen, Urteil 5714/2009,

        

Herrn Rechtsanwalt G

        

das Arbeitsverhältnis mit

        

Frau V

        

zu kündigen.

        

…“    

18

Rechtsanwalt G kündigte auch alle anderen Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland.

19

Mit nicht unterzeichnetem Telefax vom 1. April 2010, das in vollständiger Form am Abend des 6. April 2010 - dem Dienstag nach Ostern - beim Arbeitsgericht eingegangen ist und 109 Seiten umfasst, hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt. Das vom früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebene Original der Klageschrift vom 1. April 2010 ist am 8. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen. In der Klageschrift ist als Beklagte die „E S.A. … als Sonderliquidator über das Vermögen der Firma O S.A.“ angegeben. Der Klageschrift sind ua. Ablichtungen des Kündigungsschreibens vom 10. März 2010 und der zugunsten von Rechtsanwalt G erteilten Vollmacht vom 11. Dezember 2009 beigefügt. Das Arbeitsgericht hat die Klägerin und die Beklagte zu 1. unter dem 25. Juni 2010 auf die fehlende Unterschrift auf dem zunächst eingegangenen Telefax der Klageschrift hingewiesen. Dieser Hinweis ist der Klägerin und der Beklagten zu 1. am 29. Juni 2010 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Juli 2010 beantragt, die Klage nachträglich zuzulassen. Dieser Antrag ist der Beklagten zu 1. am 9. Juli 2010 zugestellt worden. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den Antrag mit einem im Einzelnen dargestellten Büroversehen seiner langjährigen Kanzleiangestellten K begründet und ihm eine eidesstattliche Versicherung dieser Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten beigefügt. Frau K hatte das Telefax der Klageschrift im Auftrag des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt. Er hat die Zuverlässigkeit der Angestellten ergänzend mit Schreiben vom 11. Juli 2011 anwaltlich versichert und hierfür eine eidesstattliche Versicherung angeboten. Die Beklagte zu 1. hat die Verspätung der Klage mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 - beim Arbeitsgericht eingegangen am 14. Juli 2010 - gerügt und ist dem Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage entgegengetreten.

20

Die Klägerin wendet sich noch gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. durch die Kündigung vom 10. März 2010. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei nachträglich zuzulassen. Das Original der Kündigungsschutzklage sei am 1. April 2010 - Gründonnerstag - auf den Postweg gebracht worden. Unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten habe sie damit rechnen dürfen, dass das Original der Kündigungsschutzklage spätestens am 6. April 2010 - dem Tag nach Ostermontag - und damit rechtzeitig beim Arbeitsgericht eingehen werde. Im Fall des rechtzeitigen Eingangs hätte sich die Frage der Übermittlung einer nicht unterschriebenen Klageschrift per Telefax am 6. April 2010 erübrigt. Der Klägerin sei aber auch insoweit kein Organisationsverschulden ihres damaligen Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Er habe seine Fachangestellte gebeten, die von ihm gefertigte und unterschriebene Klageschrift vorab per Telefax an das Arbeitsgericht zu übermitteln. Die Kündigung der Beklagten zu 1. sei unwirksam. Die E S.A. sei nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. Ob die Kündigung genehmigungsfähig sei, beurteile sich nach griechischem Recht. Auch nach deutschem Recht könne einer Genehmigung keine Rückwirkung zukommen, weil es sich bei einer Kündigung um die Ausübung eines Gestaltungsrechts handle. Jedenfalls verstoße das griechische Sonderliquidationsverfahren gegen den deutschen ordre public. Die Klägerin hat die Betriebsratsanhörung und die Massenentlassungsanzeige als nicht ordnungsgemäß gerügt. Die Kündigung verletze zudem das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. sei zum 29. September 2009, 1. Oktober 2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt auf die Beklagte zu 2. übergegangen. Es habe der weltweite Unternehmensübergang einer weltweit tätigen Fluggesellschaft stattgefunden. Die Kündigung sei auch sozialwidrig.

21

Die Klägerin hat vor dem Landesarbeitsgericht zuletzt beantragt,

        

1.    

die Klage vom 1. April 2010 nachträglich zuzulassen;

        

2.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2010 hinaus mit der Beklagten zu 2. fortbesteht;

        

3.    

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10. März 2010 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 30. Juni 2010 hinaus unverändert fortbesteht;

                 

hilfsweise zum Klageantrag zu 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1. nicht zur Kündigung berechtigt war;

        

4.    

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungsgründe aufgelöst worden ist und über den 30. Juni 2010 hinaus ungekündigt fortbesteht.

22

Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe das Sonderliquidationsverfahren anerkannt, indem sie die Klage ausweislich der Klageschrift gegen die E S.A. gerichtet habe. Jedenfalls fänden §§ 335 ff. und insbesondere § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO Anwendung. Die Beklagte zu 1. hat die Betriebsratsanhörung und die Massenentlassungsanzeige für ordnungsgemäß gehalten. Eine Betriebsratsanhörung könne nicht mangels Vollmachtsnachweises analog § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden. Die Betriebsorganisation der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland sei vollständig aufgelöst worden. Ob die Beklagte zu 2. im Ausland Flugverkehr betreibe, sei für die Frage des Betriebsübergangs unerheblich. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie einem übergegangenen Betriebsteil angehört habe und ihre Tätigkeit im Betriebsteil „Boden“ fortbestehe.

23

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Kündigung nach § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam gelte. Die Kündigungsschutzklage sei nicht nachträglich zuzulassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werde. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst an allen ihren Anträgen gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. festgehalten. Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat sie die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Revision vollständig und die Revision gegen die Beklagte zu 1. hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3. zurückgenommen. Der Senat hat in der Revisionsverhandlung vom 25. April 2013 darauf hingewiesen, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin möglicherweise nicht zu einer Massenentlassung gehöre, weil der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG innerhalb der Frist von 30 Kalendertagen nicht erreicht worden sei. Die Parteivertreter haben Gelegenheit erhalten, sich dazu zu äußern. Einer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat beantragt, ihm zu diesem Gesichtspunkt eine Schriftsatzfrist einzuräumen. Der Senat hat das Urteil am Ende der Sitzung verkündet, ohne dem Klägervertreter eine Schriftsatzfrist einzuräumen.

Entscheidungsgründe

24

Die noch verbliebene, gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage gegen die Beklagte zu 1. zu Recht zugelassen. Die Kündigungsschutzklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. wurde mit dem 30. Juni 2010 beendet. Über den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten allgemeinen Feststellungsantrag hat der Senat deshalb nicht zu entscheiden (Antrag zu 4.). Auch der allgemeine Feststellungsantrag im früheren Prozessrechtsverhältnis mit der Beklagten zu 2. (Antrag zu 2.) und der gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Antrag auf Feststellung, dass die E S.A. nicht zur Kündigung berechtigt war (Hilfsantrag zu 3.), fallen aufgrund der Rücknahme der Revision gegenüber der Beklagten zu 2. und der Teilrücknahme der Revision gegenüber der Beklagten zu 1. nicht zur Entscheidung des Senats an.

25

A. Die deutschen Gerichte sind auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig. Der für die Anwendung der EuGVVO erforderliche Auslandsbezug (vgl. dazu EuGH 17. November 2011 - C-327/10 - [Lindner] Rn. 29) ergibt sich daraus, dass die Beklagte zu 1. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat (vgl. EuGH 1. März 2005 - C-281/02 - [Owusu] Rn. 26, Slg. 2005, I-1383). Der Kündigungsschutzantrag ist kein Annexverfahren iSv. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO). Bei einem Annexverfahren wäre die internationale Zuständigkeit aufgrund der Bereichsausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO den Gerichten des Staats der Verfahrenseröffnung, hier also den griechischen Gerichten, zugeordnet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das über das Vermögen der Beklagten zu 1. mit Beschluss des Berufungsgerichts Athen vom 2. Oktober 2009 eröffnete Sonderliquidationsverfahren nach Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 idF des Art. 40 des Gesetzes 3710/2008(Sonderliquidationsverfahren) ein Insolvenzverfahren iSv. Art. 2 Buchst. a EuInsVO ist. Kündigungsschutzklagen gegen eine - wie hier - nach deutschem Recht erklärte Kündigung fehlt der spezifische Insolvenzbezug, um den für ein Annexverfahren erforderlichen engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren zu bejahen. Das gilt auch dann, wenn die kurze Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO maßgeblich sein soll. Solche Klagen haben ihren Rechtsgrund nicht im Insolvenzrecht, sondern im Arbeitsrecht. Für sie bestimmt sich die internationale Zuständigkeit deswegen nach der EuGVVO und nicht nach der EuInsVO (vgl. zB BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 24; ausführlich 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 16 ff.). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten zu 1. jedenfalls aus Art. 24 EuGVVO, wenn sie nicht schon nach Art. 19 Nr. 2 Buchst. a EuGVVO aus dem Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsorts folgt.

26

B. Die noch gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig.

27

I. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich nach deutschem Prozessrecht. Nach den Regeln des deutschen Internationalen Prozessrechts richtet sich das Verfahren auch in Fällen mit Auslandsberührung nach der lex fori, also dem Recht des angerufenen Gerichts und damit nach den inländischen Prozessvorschriften (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 19 mwN ).

28

II. Die beiden Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind postulationsfähig.

29

1. Rechtsanwalt P tritt in Deutschland mit dem Zusatz „Rechtsanwalt in Athen“ und damit als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt nach §§ 25 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) auf. Nach § 28 EuRAG darf er in gerichtlichen Verfahren mit Anwalts- und Vertretungszwang als Vertreter seines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem zugelassenen Rechtsanwalt(Einvernehmensanwalt) handeln. Dieses Einvernehmen ist nach § 29 Abs. 1 EuRAG bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Dem dienstleistenden europäischen Anwalt fehlt ohne diesen Nachweis die Postulationsfähigkeit. Seine Handlungen sind nach § 29 Abs. 3 EuRAG auf Dauer unwirksam(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 21 mwN ).

30

2. Der nach § 29 Abs. 1 EuRAG erforderliche Nachweis ist zwar nicht durch gesondertes Schreiben eines Einvernehmensanwalts erfolgt. Für den Nachweis genügt es aber, dass schon die Berufungsschrift nicht nur von Rechtsanwalt P, sondern zudem von Rechtsanwalt R unterzeichnet worden ist. Das gilt auch für alle späteren Schriftsätze der Klägerin. Damit hat ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Rechtsanwalt die Gewähr dafür übernommen, dass die Vorschriften des deutschen Prozessrechts sowie die geltenden Berufs- und Standesregeln beachtet werden (vgl. EuGH 25. Februar 1988 - C-427/85 - [Kommission/Deutschland] Rn. 23, Slg. 1988, 1123). Das Verlangen, ein gesondertes Schreiben vorzulegen, aus dem sich das Einvernehmen ergäbe, wäre eine bloße Förmelei, die mit dem Zweck des EuRAG nicht zu vereinbaren wäre. Dem europäischen dienstleistenden Rechtsanwalt soll im Interesse des freien Dienstleistungsverkehrs für Rechtsanwälte eine Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht werden (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 22).

31

3. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass der Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwalt P in der Zeit seiner Bevollmächtigung durch die Klägerin nicht mehr außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelegen hätte und er seine Tätigkeit deshalb in Deutschland nicht nur vorübergehend iSv. § 25 Abs. 1 EuRAG erbracht hätte(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 303/12 - Rn. 23 mwN ).

32

C. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage ist unbegründet.

33

I. Die O S.A. als Schuldnerin ist, vertreten durch die E S.A. als Sonderliquidatorin, als Beklagte zu 1. passivlegitimiert. Die Auswirkungen der Bestellung der E S.A. zur Sonderliquidatorin über das Vermögen der Beklagten zu 1. als Schuldnerin sowie ihre Befugnisse und ihre Rechtsstellung als Liquidatorin beurteilen sich nach griechischem Recht. Das gilt unabhängig davon, ob das Sonderliquidationsverfahren ein Insolvenzverfahren iSv. Art. 2 Buchst. a EuInsVO ist. Der Senat musste den Gerichtshof der Europäischen Union daher nicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV um Vorabentscheidung ersuchen, um die Frage zu klären.

34

1. Nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes 3429/2005 hat die Sonderliquidation nicht die Auflösung des Schuldnerunternehmens zur Folge. Der Liquidator wird nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens. Vielmehr werden die Geschäfte dieses Unternehmens nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 3 des Gesetzes 3429/2005 von dem Liquidator, der das Unternehmen vertritt, lediglich geführt. Anders als im deutschen Recht verbleibt damit die Arbeitgeberstellung bei dem Schuldnerunternehmen (vgl. zB BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 25; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 23).

35

2. Diese Rechtsstellung von Schuldnerunternehmen und Liquidator nach griechischem Recht ist hier maßgeblich.

36

a) Sollte das Sonderliquidationsverfahren nach Maßgabe der Art. 16 und 17 EuInsVO anzuerkennen sein, weil für Griechenland das Sonderliquidationsverfahren im Anhang A zur EuInsVO und der Sonderliquidator im Anhang C aufgeführt sind(in diesem Sinn wohl Mankowski Anm. NZI 2011, 876, 877), wäre für die Befugnisse der Beklagten zu 1. als Schuldnerin und der E S.A. als Liquidatorin nach Art. 4, 18 Abs. 1 EuInsVO als lex fori concursus griechisches Recht anzuwenden(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 27; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 25).

37

b) Wäre das Sonderliquidationsverfahren vom closed-list-system der EuInsVO nicht erfasst und damit der Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht eröffnet, bestimmten sich die Befugnisse von Schuldnerin und Liquidatorin ebenfalls nach griechischem Recht, § 335 InsO(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 28; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 26).

38

aa) In diesem Fall käme eine Anerkennung des Verfahrens nach dem in §§ 335 ff. InsO normierten deutschen autonomen Internationalen Insolvenzrecht in Betracht (vgl. BGH 3. Februar 2011 - V ZB 54/10 - Rn. 11, BGHZ 188, 177; Mankowski Anm. NZI 2011, 876, 877; ders. WM 2011, 1201, 1202; Stephan in HK-InsO 6. Aufl. Vor §§ 335 ff. Rn. 18 ff.; HambKomm/Undritz 4. Aufl. Vorbemerkungen zu §§ 335 ff. InsO Rn. 15). Die EuInsVO verdrängt das autonome nationale Recht außerhalb ihres Anwendungsbereichs nicht. Wird ein nationales Insolvenzverfahren von den Anhängen der EuInsVO nicht erfasst, bleibt ein Spielraum, den das nationale Internationale Insolvenzrecht nutzen kann (vgl. Mankowski Anm. NZI 2011, 876, 877). Das nimmt den Definitionen der EuInsVO als speziellerer Regelung des europäischen Internationalen Insolvenzrechts und deren Anhängen nicht die praktische Wirksamkeit (aA Cranshaw DZWIR 2012, 133, 134). Für die von ihren Anhängen nicht erfassten Verfahren reklamiert die EuInsVO keine Geltung und entfaltet daher keine Regelungssperre für das nationale autonome Internationale Insolvenzrecht. Insoweit gilt nichts anderes als für die Bereichsausnahmen des Art. 1 Abs. 2 EuInsVO(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 29; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 27; MünchKommBGB/Kindler 5. Aufl. Bd. 11 Vor §§ 335 ff. InsO Rn. 3).

39

bb) Wäre das Sonderliquidationsverfahren nach § 343 InsO anzuerkennen, bestimmten sich die Befugnisse der Schuldnerin und der Liquidatorin aufgrund von § 335 InsO ebenfalls nach griechischem Recht als der lex fori concursus(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 30; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 28; MünchKommInsO/Reinhart 2. Aufl. § 335 Rn. 65; LSZ/Smid Internationales Insolvenzrecht 2. Aufl. InsO § 335 Rn. 8).

40

cc) Sollte das Sonderliquidationsverfahren dagegen nicht als Insolvenzverfahren iSd. §§ 335 ff. InsO zu qualifizieren sein, sodass eine Anerkennung nach § 343 InsO ausschiede, wäre die gesellschaftsrechtliche Frage, wie die Beklagte zu 1. als Schuldnerin (organschaftlich) vertreten ist, gleichwohl nach griechischem Recht zu beantworten. Das Gesellschaftsstatut richtet sich nach dem Gründungsstatut und damit für die in Griechenland gegründete Beklagte zu 1. nach griechischem Recht. Nach allgemeiner Auffassung, die sich auf die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Sachen Centros (9. März 1999 - C-212/97 - Slg. 1999, I-1459), Überseering (5. November 2002 - C-208/00 - Slg. 2002, I-9919) und Inspire Art (30. September 2003 - C-167/01 - Slg. 2003, I-10155) stützt, richtet sich das Gesellschaftsstatut von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden sind, nicht nach ihrem Verwaltungssitz, sondern nach ihrem Gründungsort. Die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit kann nur auf diese Weise gewahrt werden (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 31; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 29; BGH 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10 - Rn. 22, BGHZ 190, 364).

41

c) Der deutsche ordre public steht der Anerkennung der Eröffnung des Sonderliquidationsverfahrens nicht entgegen. Die Anerkennung führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts - insbesondere mit Grundrechten - offensichtlich unvereinbar ist (vgl. Art. 26 EuInsVO, § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Die Rügen der Klägerin greifen nicht durch.

42

aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die deutschen Gerichte auch auf der Grundlage des deutschen ordre public nicht zu überprüfen haben, ob Art. 14 A des griechischen Gesetzes 3429/2005 und damit die Eröffnung des Sonderliquidationsverfahrens durch das Athener Berufungsgericht der griechischen Verfassung widerspricht.

43

(1) Sollte das Sonderliquidationsverfahren nach Maßgabe der Art. 16 und 17 EuInsVO anzuerkennen sein, folgt dieses Ergebnis aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der in Satz 3 der 22. Begründungserwägung der EuInsVO niedergelegt ist.

44

(a) Dieses gegenseitige Vertrauen hat es ermöglicht, im Anwendungsbereich der EuInsVO ein für die Gerichte verbindliches Zuständigkeitssystem zu schaffen und auf die innerstaatlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines vereinfachten Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens für im Rahmen von Insolvenzverfahren ergangene Entscheidungen zu verzichten. Bestandteil des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens ist es, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anhängig gemacht wird, seine Zuständigkeit im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 EuInsVO überprüft, dh. untersucht, ob der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in diesem Mitgliedstaat hat. Eine solche Prüfung ist unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgarantien, die ein faires Verfahren erfordert, vorzunehmen. Im Gegenzug dazu verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens anerkennen, ohne die Zuständigkeitsbeurteilung des ersten Gerichts überprüfen zu können (vgl. EuGH 2. Mai 2006 - C-341/04 - [Eurofood IFSC] Rn. 40 ff., Slg. 2006, I-3813). Nimmt ein Beteiligter an, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen hat, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, hat er bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wurde, die im nationalen Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen die Eröffnungsentscheidung einzulegen (vgl. EuGH 2. Mai 2006 - C-341/04 - [Eurofood IFSC] Rn. 43, aaO).

45

(b) Nach diesen Grundsätzen darf der Senat nicht überprüfen, ob Art. 14 A des griechischen Gesetzes 3429/2005 gegen die griechische Verfassung verstößt. Das Athener Berufungsgericht hat seine Zuständigkeit für die Eröffnung des Sonderliquidationsverfahrens bejaht und das Gesetz damit schlüssig für verfassungskonform gehalten. Die zu akzeptierende Entscheidung des Gerichts des Eröffnungsstaats erfasst wegen des im Erwägungsgrund 22 der EuInsVO ausgedrückten uneingeschränkten Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens nicht nur die Frage des Mittelpunkts der Interessen des Schuldners, sondern die gesamte Eröffnungsentscheidung als solche. Die Prüfung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes Art. 14 A des griechischen Gesetzes 3429/2005 ist den griechischen Gerichten - ggf. mit den dortigen verfassungsrechtlichen Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen - vorbehalten.

46

(2) Sollte die Eröffnung des Sonderliquidationsverfahrens § 343 InsO unterfallen, führten die von der Klägerin gerügten Verstöße des Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 gegen die griechische Verfassung dennoch nicht zu einer Verletzung des deutschen ordre public(§ 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).

47

(a) Die Klägerin beanstandet verschiedene Verstöße gegen die griechische Verfassung. Sie hält die Fristen in Art. 14 A Nr. 3 des Gesetzes 3429/2005 für zu kurz, um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes in Art. 20 der griechischen Verfassung gerecht zu werden. Entsprechendes nimmt sie für die Unanfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses an. Die weiten Befugnisse des Liquidators, die Außerkraftsetzung des Zivilgesetzbuchs und das Verbot von einstweiligen Verfügungen für die Dauer von 18 Monaten ab Verkündung des Eröffnungsbeschlusses in Art. 14 A Nr. 20 des Gesetzes 3429/2005 verletzen nach Auffassung der Klägerin die zu beachtende Menschenwürde(Art. 2 der griechischen Verfassung), die wirtschaftliche Freiheit (Art. 5 der griechischen Verfassung) und das Recht der Arbeit (Art. 22 der griechischen Verfassung). Die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer der betroffenen Unternehmen mit anderen griechischen Arbeitnehmern, die von Arbeitsgesetzen, Kollektiv- und Einzelverträgen geschützt sind, verstößt aus Sicht der Klägerin gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 4 der griechischen Verfassung.

48

(b) Diese Rügen führen selbst dann nicht zu einer Verletzung des deutschen ordre public, wenn Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 tatsächlich gegen die griechische Verfassung verstoßen sollte. Mit dem deutschen ordre public ist eine Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er über die Frage entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischer Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH 16. September 1993 - IX ZB 82/90 - zu B I 5 der Gründe, BGHZ 123, 268). Für den deutschen ordre public kommt es nicht auf das griechische, sondern auf das deutsche Recht an. Und auch insoweit ist der Verstoß gegen eine Vorschrift mit Verfassungsrang für sich allein noch keine Verletzung des deutschen ordre public, solange kein Grundrecht des Betroffenen berührt wird (vgl. BGH 16. September 1993 - IX ZB 82/90 - zu B I 5 b der Gründe, aaO).

49

bb) Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 verletzt weder den verfahrensrechtlichen noch den materiellen deutschen ordre public.

50

(1) Bei der Sonderliquidation handelt es sich um ein Gesamtverfahren. Das Verfahren dient ua. der gemeinsamen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Dabei wird ein Insolvenzereignis vorausgesetzt. Die Eröffnung des Verfahrens verlangt neben in der Vergangenheit bezogenen staatlichen Beihilfen und einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht (heute: Unionsrecht) bei Gewährung weiterer Beihilfen alternativ, dass schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Probleme bei der Strukturierung des Eigenkapitals auftreten oder das öffentliche Unternehmen offensichtlich nicht in der Lage ist, gesetzte Zahlungsfristen einzuhalten. Die Eröffnung des Sonderliquidationsverfahrens hat den vollständigen oder zumindest teilweisen Vermögensbeschlag zur Folge.

51

(2) Ein Verstoß gegen den ordre public ist nur ausnahmsweise anzunehmen (vgl. zu Art. 26 EuInsVO EuGH 21. Januar 2010 - C-444/07 - [MG Probud ] Rn. 34, Slg. 2010, I-417; s. auch BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 19, BAGE 121, 309). Erforderlich ist eine offensichtliche Verletzung wesentlicher Grundsätze deutschen Rechts. Bloße Abweichungen vom deutschen Recht genügen nicht. In erster Linie ist darauf abzustellen, ob bereits die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen ordre public verstößt (anerkennungsrechtlicher oder auch verfahrensrechtlicher ordre public). Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public führt grundsätzlich dazu, dass der Verfahrenseröffnungsakt nicht anerkannt wird. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public kann aber auch dadurch begründet sein, dass die Anwendung ausländischen Rechts aufgrund von Kollisionsnormen nachgeordnete Folgewirkungen erzeugt (materiell-rechtlicher ordre public). Das entzieht der Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht insgesamt die Grundlage, sondern führt dazu, dass die entsprechenden ausländischen Rechtsnormen nicht angewandt werden ( vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24 ).

52

(a) Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 ist kein Einzelfallgesetz iSv. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.

53

(aa) Der Handlungsspielraum des Gesetzgebers wird ua. durch das Verbot der Einzelfallgesetzgebung in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt(vgl. BVerfG 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 - Rn. 39, BVerfGK 14, 357). Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet, wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist. Dass der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum Anlass der Regelung nimmt, macht die Bestimmung nicht zu einem Einzelfallgesetz, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln. Die abstrakt-generelle Formulierung darf nicht dazu dienen, eine einzelfallbezogene Regelung zu verschleiern (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 2. März 1999 - 1 BvL 2/91 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 99, 367).

54

(bb) Nach diesen Grundsätzen ist Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 kein Einzelfallgesetz iSv. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es sich allenfalls um ein Anlassgesetz handelt. Die Regelung ist abstrakt formuliert und bezieht sich auf eine nicht abschließend bestimmte Zahl öffentlicher Unternehmen. Das zeigt die von der Klägerin zitierte Parlamentsdebatte über die Geltung für andere öffentliche Unternehmen (sog. D.E.K.O.). Der Umstand, dass die Regelung auf sie derzeit nicht anzuwenden ist, bedeutet nicht, dass künftige Anwendungsfälle bei einer veränderten wirtschaftlichen Situation von vornherein ausgeschlossen sind. Nur dann wäre ungeachtet der abstrakt-generellen Formulierung ein verdecktes Einzelfallgesetz anzunehmen (vgl. BVerfG 2. März 1999 - 1 BvL 2/91 - zu C II 2 der Gründe, BVerfGE 99, 367).

55

(b) Der nach Art. 14 A Nr. 2 des Gesetzes 3429/2005 eingeschränkte Kreis der Antragsberechtigten führt nicht zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public im Sinn einer Ungleichbehandlung der Gläubiger im Rahmen der grundsätzlich gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung(§ 1 InsO). Der griechische Gesetzgeber hielt sich auch nach deutschem Verständnis innerhalb der Grenzen seiner Gestaltungsmacht, indem er die Eröffnung des Sonderliquidationsverfahrens für öffentliche Unternehmen an ein bestimmtes Gläubigerquorum band und von einer bestimmten Beteiligung der darin vertretenen öffentlichen Hand abhängig machte. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass private Gläubiger vom Antragsverfahren nicht ausgeschlossen sind, sondern nur mit der öffentlichen Hand insgesamt mindestens 51 % der Forderungen repräsentieren müssen. Davon muss die öffentliche Hand ihrerseits mindestens die Hälfte repräsentieren. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO ist die Antragsberechtigung zwar nicht auf bestimmte Gläubiger beschränkt. Die Eröffnung des Sonderliquidationsverfahrens dennoch anzuerkennen, ist nach inländischen Vorstellungen aber jedenfalls kein untragbares Ergebnis (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 20, 22 ; s. auch 16. September 1993 - IX ZB 82/90 - zu B I 5 der Gründe, BGHZ 123, 268). Dem steht nicht entgegen, dass das Insolvenzverfahren unmittelbar den Schutz und die Durchsetzung verfassungsrechtlich geschützter privater Interessen zum Ziel hat (vgl. BVerfG 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - Rn. 34, BVerfGE 116, 1). Private Gläubiger sind vom Antragsrecht bei öffentlichen Unternehmen nach Art. 14 A Nr. 2 des Gesetzes 3429/2005 nicht vollständig ausgenommen. Ihr Antragsrecht ist wegen des Quorums der öffentlichen Hand lediglich beschränkt. Das löst den Ausnahmetatbestand eines Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht aus.

56

(c) Entsprechendes gilt für die kurzen Fristen im Eröffnungsverfahren nach Art. 14 A Nr. 3 des Gesetzes 3429/2005.

57

(aa) Die Voraussetzungen und Förmlichkeiten, die für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verlangt werden, unterliegen dem nationalen Recht und unterscheiden sich beträchtlich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. In manchen Mitgliedstaaten wird das Verfahren sehr kurz nach der Antragstellung eröffnet, die erforderlichen Nachprüfungen werden erst später vorgenommen. In anderen Mitgliedstaaten müssen bestimmte wesentliche Feststellungen, die erhebliche Zeit in Anspruch nehmen können, vor der Eröffnung des Verfahrens getroffen werden. In manchen nationalen Rechtsordnungen kann das Insolvenzverfahren für einige Monate „vorläufig“ eröffnet werden (vgl. EuGH 2. Mai 2006 - C-341/04 - [Eurofood IFSC] Rn. 51, Slg. 2006, I-3813).

58

(bb) Die kurzen Fristen im Eröffnungsverfahren widersprechen nicht dem deutschen ordre public. Eine bestimmte Länge der Frist gehört nicht zu den grundlegenden Verfahrensgarantien der deutschen Rechtsordnung. Selbst ein nach ausländischem Recht völlig fehlender Eröffnungsbeschluss und eine Eröffnung des Verfahrens auf bloßen Antrag des Schuldners lösen den Ausnahmetatbestand einer Verletzung des ordre public nicht aus (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 20, 22).

59

(d) Ein Verstoß gegen den ordre public ist auch nicht darin zu sehen, dass der Eröffnungsbeschluss des Athener Berufungsgerichts unanfechtbar ist.

60

(aa) Das deutsche Recht sieht nach § 34 Abs. 2 InsO ebenfalls nur eine sofortige Beschwerde des Schuldners, nicht aber der Gläubiger gegen den Eröffnungsbeschluss vor(vgl. BGH 21. Februar 2008 - IX ZB 96/07 - zu II der Gründe ). Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung das ausdrücklich vorschreibt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Grundgesetz garantiert umfassenden Rechtsschutz lediglich zu dem Zweck des Schutzes subjektiver Rechte und daher auch nur unter der Voraussetzung, dass die Verletzung einer Rechtsposition geltend gemacht wird, die die Rechtsordnung im Interesse des Einzelnen gewährt. Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, die lediglich Reflexwirkungen haben, weil der Einzelne in ihnen allein aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird (vgl. BVerfG 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - Rn. 29, BVerfGE 116, 1). Die Forderungen der Gläubiger werden von Art. 14 Abs. 1 GG zwar auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung geschützt(vgl. BVerfG 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - Rn. 34, aaO). Das erfordert aber weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf zugunsten einzelner Gläubiger. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dient der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger. Deshalb kommt nach deutschem Recht nur dem Schuldner ein Beschwerderecht gegen den Eröffnungsbeschluss zu.

61

(bb) Der Ausschluss eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs verstößt auch nach deutschem Verfassungsrecht nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfG 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 107, 395). Der Gläubiger ist nach der Insolvenzordnung nicht berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Diese Wertentscheidung des Gesetzgebers ist hinzunehmen (vgl. BGH 30. März 2006 - IX ZB 36/05 - Rn. 6 mwN).

62

(e) Auch Art. 14 A Nr. 19 des Gesetzes 3429/2005, wonach bei Pflichtverletzungen auf Antrag die Absetzung des Liquidators und die Bestellung eines neuen Liquidators vorgesehen sind, verletzt nicht den deutschen ordre public.

63

(aa) Zum Teil wird angenommen, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit des Verwalters verletze den ordre public, weil bei einem vom Schuldner abhängigen Verwalter die Gefahr der Verletzung von Gläubigerrechten bestehe (vgl. AG Nürnberg 15. August 2006 - 8004 IN 1326/06 ua. - zu II der Gründe ). Die Unbefangenheit der Amtsführung, die § 56 Abs. 1 InsO unter dem Aspekt der Unabhängigkeit von den Gläubigern und dem Schuldner anspricht, ist nicht sichergestellt, wenn der Insolvenzverwalter jederzeit gewärtig sein muss, aufgrund von Rechtsfehlern bei seiner Bestellung entlassen zu werden. Darunter kann angesichts der vielfältigen und komplexen Aufgaben die Qualität der Abwicklung des Insolvenzverfahrens leiden. Der Insolvenzverwalter wird weder allein im Interesse der Gläubiger noch allein im Interesse des Schuldners tätig, sondern hat vielfältige Aufgaben wahrzunehmen, für deren Erfüllung er allen Verfahrensbeteiligten gegenüber verantwortlich ist (vgl. BVerfG 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 - Rn. 54, BVerfGE 116, 1).

64

(bb) Das Absetzungsrecht widerspricht gleichwohl nicht dem deutschen ordre public. Auch das deutsche Recht kennt mit § 57 InsO die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters. Zudem ist die Absetzung des Liquidators an enge Voraussetzungen gebunden. Der Kreis der antragsberechtigten Personen ist beschränkt. Es muss sich entweder um Gläubiger oder Gesellschafter bzw. Aktionäre des öffentlichen Unternehmens handeln. Zugunsten der öffentlichen Hand besteht ein qualifiziertes Quorum. Eine Absetzung ist nur aus triftigen Gründen möglich, insbesondere bei Pflichtverletzungen. Mit der Absetzung muss zugleich ein neuer Liquidator ernannt werden. Die Regelung in Art. 14 A Nr. 19 des Gesetzes 3429/2005 ist angesichts dieser engen Vorgaben nicht offensichtlich unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken des deutschen Insolvenzrechts. Bloße Abweichungen vom deutschen Recht genügen nicht ( vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24 ).

65

(f) Die fehlenden Befugnisse zur Insolvenzanfechtung verletzen weder den verfahrensrechtlichen noch den materiellen deutschen ordre public. Das zeigt sich schon an den beiden in Betracht kommenden Kollisionsnormen, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. m EuInsVO regelt das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen. § 339 InsO bestimmt, dass eine Rechtshandlung angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung erfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist nach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist. Das deutsche Recht akzeptiert damit fehlende Anfechtungsmöglichkeiten.

66

(g) Soweit die Revision die Weite der Befugnisse des Sonderliquidators nach Art. 14 A Nr. 4 des Gesetzes 3429/2005 beanstandet, verletzt diese ebenfalls nicht den deutschen ordre public.

67

(aa) Das deutsche Recht sieht nicht nur eine Vertreterstellung vor, wie sie der Liquidator innehat, sondern einen Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO). Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 kennt zwar keine allgemeine Aufsicht des Athener Berufungsgerichts über den Liquidator, wie sie für den Insolvenzverwalter in § 58 Abs. 1 InsO geregelt ist. Art. 14 A Nr. 19 des Gesetzes 3429/2005 enthält aber das bereits beschriebene Absetzungsverfahren.

68

(bb) Die Weite der Befugnisse des Liquidators im Zusammenhang mit der Kündigung von Arbeitsverhältnissen nach griechischem Recht könnte im Übrigen ebenso wenig wie die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen die griechische Verfassung dazu führen, dass die Eröffnung selbst aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel gegen den deutschen anerkennungsrechtlichen ordre public verstieße. Werden solche Verstöße unterstellt, verletzten sie allenfalls den deutschen materiell-rechtlichen ordre public, entzögen der Anerkennung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht insgesamt die Grundlage. Sie führten nur dazu, dass die entsprechenden griechischen Rechtsnormen nicht angewandt würden ( vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 159/05 - Rn. 24 ). Dieses Problem stellt sich hier schon deshalb nicht, weil auf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin deutsches Recht anzuwenden ist, das mit dem Grundgesetz in Einklang steht.

69

II. Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten zu 1., die mit dem Kündigungsschutzantrag geklärt werden soll, bestimmt sich nach deutschem Arbeitsrecht. Auch in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Sonderliquidationsverfahren der EuInsVO unterfällt. Der Senat braucht den Gerichtshof der Europäischen Union daher nicht anzurufen, um diese Frage zu klären.

70

1. Ist der Anwendungsbereich der EuInsVO eröffnet, ist für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis nach Art. 10 EuInsVO ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist(lex causae). Wäre das Sonderliquidationsverfahren nach § 343 InsO anzuerkennen, wäre nach § 337 InsO ebenfalls das Arbeitsvertragsstatut maßgeblich. Die Bestimmung des § 337 InsO ist Art. 10 EuInsVO nachgebildet(vgl. BT-Drucks. 15/16 S. 18). Das Recht des Staats, dem das Arbeitsverhältnis unterliegt, soll auch die Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diese Rechtsbeziehung bestimmen (vgl. Braun/Tashiro InsO 5. Aufl. § 337 Rn. 3). Handelte es sich überhaupt nicht um ein anzuerkennendes Insolvenzverfahren, wäre nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts zu bestimmen, welches Recht Anwendung fände.

71

2. In allen drei denkbaren Konstellationen ist nach den hier noch maßgeblichen Art. 27, 30 und 34 EGBGB zu ermitteln, welches Recht Anwendung findet. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass nach diesen Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts deutsches Arbeitsrecht für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgeblich ist. Rechtsfehler sind auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 2 EGBGB nicht ersichtlich. Die mögliche Anwendbarkeit verschiedener Rechtsordnungen bei Kündigungen von Arbeitsverhältnissen mit Bezug zu unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen ist der zentrale Regelungsmechanismus des Internationalen Privatrechts, obwohl dieselbe Rechtspersönlichkeit - ggf. auf der Grundlage derselben unternehmerischen Entscheidung - gekündigt hat. Da deutsches Recht anzuwenden ist, kommt es nicht darauf an, ob die von Art. 14 A Nr. 4 Satz 6 und Satz 7 des griechischen Gesetzes 3429/2005 begründeten Voraussetzungen für die Kündigung in Form sozialer Schutzmaßnahmen erfüllt sind. Ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin wirksam ist, beurteilt sich nach deutschem Recht und den in dieser Rechtsordnung vorgesehenen Schutzmechanismen.

72

III. Die Kündigung der Beklagten zu 1. gilt nicht bereits nach § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam.

73

1. Dass sich die Kündigungsschutzklage gegen die „E S.A. … als Sonderliquidator über das Vermögen der Firma O S.A.“ als Beklagte zu 1. richtete, ist unschädlich. Sie war - wie auch die allgemeine Feststellungsklage (Antrag zu 4.) - von vornherein gegen die O S.A. gerichtet. Entsprechendes gilt für den zu 1. gestellten Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.

74

a) Ist eine Parteibezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Ergibt sich aus den gesamten Umständen, wer als beklagte Partei gemeint ist, kann das Rubrum unbedenklich „berichtigt“ werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, von wem die Kündigung erklärt wurde. Entscheidend ist, dass die rechtliche Identität gewahrt bleibt. Bleibt die Partei nicht dieselbe, handelt es sich um eine Parteiänderung. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung kann dagegen jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden. Das kann auch noch durch das Revisionsgericht geschehen (vgl. für die st. Rspr. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 41; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 18 f. mwN). Die Parteibezeichnung ist rechtsschutzgewährend auszulegen (vgl. BFH 17. Januar 2002 - VI B 114/01 - zu II 4 e der Gründe, BFHE 198, 1). Die Vorschriften des Verfahrensrechts sind kein Selbstzweck. Art. 19 Abs. 4 GG verbietet, den Zugang zu den Gerichten in einer aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren(vgl. BVerfG 9. August 1991 - 1 BvR 630/91 - zu II 1 der Gründe; BAG 27. November 2003 - 2 AZR 692/02 - zu B I 1 a cc (1) der Gründe, BAGE 109, 47).

75

b) Nach diesen Grundsätzen ist die unrichtige Bezeichnung der Beklagten zu 1. in der Klageschrift dahin auszulegen, dass sich die Klage von vornherein gegen die O S.A. unter Sonderliquidation, vertreten durch die Liquidatorin E S.A., richtete. Für die O S.A. war erkennbar, dass die Kündigungsschutzklage gegen sie erhoben werden sollte. Dafür spricht insbesondere das der Klageschrift beigefügte Kündigungsschreiben. Daraus geht hervor, dass die Kündigung unter dem Betreff „O S.A. ./. ... hier: Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ erklärt wurde und der unterzeichnende Rechtsanwalt G den Geschäftsführer der Sonderliquidatorin E S.A. vertrat. Damit konnten bei objektiver Würdigung keine berechtigten Zweifel bestehen, dass sich die Klage von Anfang an gegen die O S.A. als Beklagte zu 1. und nicht gegen die E S.A. richten sollte, die die Kündigung nur als Vertreterin erklären ließ. Der Senat hat die ungenaue Parteibezeichnung daher richtiggestellt.

76

2. Die Wirksamkeitsfiktion des § 7 Halbs. 1 KSchG ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht eingetreten. Die Kündigungsschutzklage ist verspätet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage jedoch zu Recht nachträglich zugelassen.

77

a) Der Senat hat zu prüfen, ob die Klagefrist versäumt und die Klage ggf. nachträglich zuzulassen ist. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist ein Hilfsantrag für den Fall, dass die Klage verspätet ist. Das Gericht darf über den Antrag nur entscheiden, wenn es der Ansicht ist, der Kläger habe verspätet Klage erhoben (vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 14; 28. Mai 2009 - 2 AZR 732/08 - Rn. 17, BAGE 131, 105).

78

b) Die Klagefrist ist versäumt. Das unterzeichnete Original der Klageschrift, das am 8. April 2010 beim Arbeitsgericht einging, wahrte weder die Frist des § 4 Satz 1 KSchG noch die des § 4 Satz 4 KSchG.

79

aa) Der Senat kann offenlassen, ob für den Beginn der Frist nach § 4 Satz 1 KSchG auf den Zugang der Kündigung am 12. März 2010 oder nach § 4 Satz 4 KSchG auf die Bekanntgabe des Bescheids des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 2. März 2010 abzustellen ist. Die Klagefrist begann in beiden Fällen am 12. März 2010 (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 221/10 - Rn. 21, BAGE 137, 113; 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - Rn. 23, 27; 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06 - Rn. 46, 48, BAGE 125, 345; s. auch 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 16, BAGE 133, 249). Das Landesarbeitsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Zugang der Kündigung und die Bekanntgabe des Bescheids, mit dem die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG für zulässig erklärt wurde, zeitgleich erfolgten. Zu welchem der beiden Ereignisse es zumindest eine logische Sekunde früher kam, ist für den Beginn der Klagefrist am 12. März 2010 unerheblich (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB).

80

bb) Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Kündigungsschutzklage war verspätet. Die dreiwöchige Klagefrist endete am 6. April 2010, dem Dienstag nach Ostern (§ 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB; vgl. nur BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 38). Das unterzeichnete Original der Klageschrift ging erst am 8. April 2010 beim Arbeitsgericht ein (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO). Die Beklagte zu 1. rügte die Verspätung der Klage vor der nächsten mündlichen Verhandlung am 6. April 2011 mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010, der am 14. Juli 2010 beim Arbeitsgericht einging. Deshalb kann auf sich beruhen, ob sich die Beklagte zu 1. nach dem Hinweis des Arbeitsgerichts vom 25. Juni 2010 rügelos iSv. § 295 Abs. 1 Alt. 2 ZPO auf den Mangel der innerhalb der prozessualen Klageerhebungsfrist nicht unterschriebenen Klageschrift hätte einlassen können (so BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 52, 263; bestätigt von 6. August 1987 - 2 AZR 553/86 - zu II 2 d und e der Gründe; offengelassen von BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 211/09 - Rn. 15, 20).

81

c) Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht nachträglich zugelassen. Seine Würdigung hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

82

aa) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist eine Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben.

83

bb) Diese Voraussetzung ist erfüllt. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist zulässig und begründet.

84

(1) Der Zulassungsantrag ist zulässig.

85

(a) Die Fristen des § 5 Abs. 3 KSchG sind eingehalten.

86

(aa) Die zweiwöchige Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist gewahrt.

87

(aaa) Die Antragsfrist beginnt, wenn das Hindernis, das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand, behoben ist. Der Begriff des Hindernisses in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG knüpft an den der Verhinderung in § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG an. Ist die fortbestehende Unkenntnis nicht länger unverschuldet, beginnt die Zweiwochenfrist. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wird dem Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet(vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 41; 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - Rn. 12 ff.; 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - Rn. 20 ff., BAGE 129, 32). Es kommt darauf an, wann der Prozessbevollmächtigte erkannt hat oder unter Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass die Klage verspätet ist.

88

(bbb) Nach diesen Grundsätzen ist die zweiwöchige Antragsfrist eingehalten. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin erfuhr erst durch den gerichtlichen Hinweis vom 25. Juni 2010, der ihm am 29. Juni 2010 zugestellt wurde, davon, dass das am 6. April 2010 an das Arbeitsgericht versandte Telefax seine Unterschrift nicht abbildete. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ging am 2. Juli 2010 beim Arbeitsgericht ein und wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. am 9. Juli 2010 zugestellt.

89

(bb) Die sechsmonatige Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist eingehalten. Sie begann mit dem Ende der Klagefrist des § 4 KSchG am 6. April 2010 (§ 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1, § 193 BGB). Sie endete am 6. Oktober 2010 (vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 985/08 - Rn. 10 f., BAGE 133, 149). Der am 2. Juli 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene und der Beklagten zu 1. am 9. Juli 2010 zugestellte Zulassungsantrag wahrte damit die Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

90

(b) Der Zulassungsantrag genügt auch den formellen Erfordernissen des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG.

91

(aa) Danach muss der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung die Angabe der die Zulassung begründenden Tatsachen und der Mittel für deren Glaubhaftmachung enthalten. Zwischen der Verfahrensvoraussetzung der Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung und der Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulassung begründen, ist zu unterscheiden. Um der Verfahrensanforderung des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG gerecht zu werden, genügt die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung selbst ist eine besondere Art der Beweisführung, die auch noch später erfolgen kann.

92

(bb) Der Antrag vom 2. Juli 2010 wird diesen Erfordernissen gerecht. Er nennt mit dem detailliert geschilderten Büroversehen der Kanzleiangestellten K die Umstände, die die Zulassung begründen sollen. Als Mittel der Glaubhaftmachung ist konkludent die eidesstattliche Versicherung dieser Arbeitnehmerin angegeben, die dem Antrag beigefügt war.

93

(2) Der Zulassungsantrag ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat Tatsachen festgestellt, die es ihm erlaubten, darauf zu schließen, dass die Klägerin unverschuldet iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG gehindert war, die Klage gegen die Kündigung vom 10. März 2010 rechtzeitig zu erheben. Der von der Beklagten zu 1. mit der Berufungserwiderung bestrittene Vortrag der Klägerin ist nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Landesarbeitsgerichts schlüssig und durch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten K glaubhaft gemacht. Dagegen hat die Beklagte zu 1. auch keine Gegenrügen erhoben.

94

(a) Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 2. Juli 2010 dargelegt, dieser habe die Klageschrift am 1. April 2010 gefertigt. Er habe die seit vielen Jahren in Vollzeit bei ihm beschäftigte Kanzleiangestellte K gebeten, dem Arbeitsgericht den zweiseitigen Schriftsatz vorab per Telefax zu übermitteln und ihn danach mit dem umfangreichen Anlagenkonvolut mit normaler Post zu versenden. In der Akte sei für die Telefaxübermittlung eine weitere unterzeichnete Fassung der Klageschrift zurückbehalten worden. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin sei in der Folge verreist und am 11. April 2010 zurückgekehrt. Frau K habe ihn nach seiner Rückkehr darüber informiert, dass sie die Klageschrift am 1. April 2010 per Telefax nicht mehr erfolgreich habe versenden können. Sie habe mehrere Stunden versucht, den Schriftsatz zu übermitteln, jedoch keine positive Rückbestätigung im Sendeprotokoll erhalten. Ständig seien Fehlermeldungen eingegangen. Sie habe deswegen am 6. April 2010, dem Tag des Fristablaufs, bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts angerufen und nachgefragt, ob der Schriftsatz dort im Original eingegangen sei. Nachdem das verneint worden sei, habe sie dem Arbeitsgericht den Schriftsatz am 6. April 2010 - nun erfolgreich - per Telefax übersandt und versehentlich eine nicht unterschriebene Fassung verwandt. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ferner ausgeführt, Frau K sei sonst absolut zuverlässig. Er könne sich nicht erinnern, wann ihr zuvor jemals ein solcher Fehler passiert sei.

95

(b) Nach diesem durch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten K vom 2. Juli 2010 glaubhaft gemachten Vorbringen trifft die Klägerin nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts kein Verschulden an der Versäumung der Klagefrist. Ihr fällt weder ein eigenes noch ein ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes fremdes (Organisations-)Verschulden ihres früheren Prozessbevollmächtigten zur Last. Das Verschulden von dessen Kanzleiangestellter, die als Telefaxvorlage eine nicht unterschriebene Fassung der Klageschrift verwandte, ist der Klägerin nicht zuzurechnen.

96

(aa) Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der Klagefrist ist dem Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen(vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 41; 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - Rn. 18; 11. Dezember 2008 - 2 AZR 472/08 - Rn. 23 ff., BAGE 129, 32). Ein Arbeitnehmer, der sich zur Klageerhebung eines Prozessbevollmächtigten bedient, haftet demgegenüber nicht für das Verschulden von Hilfspersonen seines Prozessbevollmächtigten. Ein Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, die keine juristische Schulung verlangen, seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal zur selbständigen Erledigung übertragen. Versehen dieses Personals, die nicht auf eigenes Verschulden des Rechtsanwalts zurückzuführen sind, hat die Partei nicht zu vertreten. Solche einfachen Tätigkeiten sind die Überprüfung bestimmender Schriftsätze auf die erforderliche Unterschrift und das Absenden eines Telefaxes. Der Rechtsanwalt muss allerdings durch eine allgemeine Anweisung Vorsorge dafür getroffen haben, dass bei normalem Lauf der Dinge Fristversäumnisse wegen fehlender Unterschrift vermieden werden (vgl. BVerfG 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - zu B I 2 a der Gründe mwN). Den Prozessbevollmächtigten darf kein eigenes Organisationsverschulden an der Fristversäumung treffen, etwa bei der Auswahl oder Überwachung der Hilfsperson (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - Rn. 19).

97

(bb) Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin kein Organisationsverschulden traf. Die Klägerin hat die tatsächlichen Abläufe am 1. und 6. April 2010 in der Kanzlei ihres früheren Prozessbevollmächtigten verständlich und geschlossen geschildert. Aus ihnen ergibt sich, auf welchen Umständen die Fristversäumung beruht und dass ihr kein Organisationsverschulden des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugrunde liegt (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 548/08 - Rn. 21).

98

(aaa) Soweit das Landesarbeitsgericht es für plausibel gehalten hat, dass wegen des zu versendenden Telefaxes eine weitere unterschriebene Fassung der Klageschrift vom 1. April 2010 in der Handakte des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin verblieb, hat es sich damit in seinem tatrichterlichen Wertungsspielraum gehalten (vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 36).

99

(bbb) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt ist hier über eine allgemeine Anweisung hinaus eine konkrete Anweisung des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber Frau K zur Übermittlung einer unterschriebenen Fassung der Klageschrift vom 1. April 2010 per Telefax erfolgt. Sie ergibt sich schon daraus, dass der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hat, er habe die Angestellte K gebeten, dem Arbeitsgericht die Klageschrift vorab per Telefax zu übermitteln und sie erst danach mit gewöhnlicher Post zu versenden. Er ging demnach vorrangig vom Versand derselben Fassung der Klageschrift sowohl per Telefax als auch mit der Post aus. Auf die ergänzenden Ausführungen des damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu einer allgemeinen Organisationsanweisung mit Schreiben vom 11. Juli 2011 braucht deshalb nicht zurückgegriffen zu werden.

100

(c) Das vom früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit dem Zulassungsantrag vom 2. Juli 2010 nach der nicht zu beanstandenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts schlüssig wiedergegebene Geschehen am 1. und 6. April 2010 sowie die konkrete Anweisung am 1. April 2010 sind durch die eidesstattliche Versicherung der Angestellten K vom 2. Juli 2010 glaubhaft gemacht.

101

(aa) Die Glaubhaftmachung braucht dem Richter nicht die volle Überzeugung des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vermitteln, sondern lässt einen geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit - die überwiegende Wahrscheinlichkeit - ausreichen. Das ist der Fall, wenn bei umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls mehr für als gegen die Behauptung spricht (vgl. BAG 7. November 2012 - 7 AZR 314/12 - Rn. 40). Diese Würdigung ist - ebenso wie die Beweiswürdigung - grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht darf die tatrichterliche Würdigung nur auf Rechtsfehler überprüfen (vgl. BGH 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 - Rn. 7 ). Für die Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (§ 294 Abs. 1 ZPO).

102

(bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der vom damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin geschilderte Geschehensablauf am 1. und 6. April 2010 sei aufgrund der Plausibilität des Vortrags und der eidesstattlichen Versicherung von Frau K überwiegend wahrscheinlich, ist frei von Rechtsfehlern. Die glaubhaft gemachten Vorgänge schließen ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Klagefrist aus.

103

(cc) Der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste die Verlässlichkeit der bei ihm langjährig beschäftigten Arbeitnehmerin K nicht glaubhaft machen, um ein der Klägerin zuzurechnendes Organisationsverschulden seinerseits auszuschließen.

104

(aaa) Im Zusammenhang mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung müssen nur bestrittene Umstände glaubhaft gemacht werden (vgl. LAG Nürnberg 4. Dezember 2006 - 7 Ta 207/06 - zu II 3 a und b der Gründe). Der Prozessgegner hat die Möglichkeit, Kenntnis von den vorgebrachten Zulassungstatsachen zu nehmen und sie zu bestreiten. Der Zulassungsantrag ist dem Gegner anders als zB der Arrestantrag (§ 920 Abs. 1 und Abs. 2, § 922 Abs. 3 ZPO) stets zuzustellen, wie sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 KSchG ergibt.

105

(bbb) Die Beklagte zu 1. hat die bisherige Verlässlichkeit der Fachangestellten K nicht bestritten. Sie brauchte deshalb nicht glaubhaft gemacht zu werden.

106

IV. Die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Kündigungsschutzklage ist nicht unschlüssig, weil die Klägerin vorrangig behauptet, ihr Arbeitsverhältnis sei im Weg eines Betriebsübergangs bereits am 29. September oder 1. Oktober 2009, also vor Zugang der Kündigung am 12. März 2010, auf die frühere Beklagte zu 2. übergegangen. Die Klägerin hat sich hilfsweise darauf berufen, die Kündigung sei wegen eines Betriebsübergangs, der erst zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden habe, erklärt worden. Höchst hilfsweise hat sie sich das Vorbringen der Beklagten zu 1. und der früheren Beklagten zu 2. zu eigen gemacht, es sei nicht zu einem Betriebsübergang gekommen, und ihre Klage auch darauf gestützt. Damit ist die Klage jedenfalls nach dem Hilfsvorbringen schlüssig (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 20).

107

V. Der Hauptantrag zu 3. ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 1. wurde durch die Kündigung vom 10. März 2010 mit dem 30. Juni 2010 beendet. Daher kann auch nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. über den 30. Juni 2010 hinaus fortbesteht. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob der gegen die Beklagte zu 1. mit dem Antrag zu 4. gerichtete allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Er ist nach gebotener Auslegung nur für den Fall gestellt, dass die Klägerin mit dem Kündigungsschutzantrag obsiegt.

108

1. Es ist nicht unklar, durch wen und in wessen Namen die Kündigung erklärt wurde. Die Auslegung der Vollmachtsurkunde ergibt, dass Rechtsanwalt G von der E S.A. als Sonderliquidatorin der Beklagten zu 1. bevollmächtigt wurde, die Kündigung zu erklären.

109

a) Die Erteilung einer Vollmacht ist eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, deren Inhalt durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermitteln ist(vgl. BAG 10. August 1977 - 5 AZR 394/76 - zu I 1 a bb der Gründe). Maßgeblich ist bei einer in einer Urkunde verlautbarten Vollmacht die Verständnismöglichkeit des Geschäftsgegners, hier der Klägerin. Dabei können auch Inhalt und Zweck des zugrunde liegenden Geschäfts berücksichtigt werden, sofern es sich um Umstände handelt, die dem Geschäftsgegner bekannt sind (vgl. BGH 9. Juli 1991 - XI ZR 218/90 - zu 2 a der Gründe).

110

b) In der Vollmachtsurkunde vom 11. Dezember 2009 heißt es unmissverständlich, dass die E S.A., vertreten durch den Vorstand, als „Sonderliquidator“ über das Vermögen der Beklagten zu 1. Rechtsanwalt G bevollmächtige, die Kündigung zu erklären. Der Name der E S.A. ist durch Großbuchstaben hervorgehoben. Sie wird bereits dadurch eindeutig als Vollmachtgeberin gekennzeichnet.

111

c) Selbst wenn das Verwaltungsratsmitglied der E S.A. Ma nach griechischem Gesellschaftsrecht im Verhältnis zu Dritten nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen sein sollte mit der Folge einer mängelbehafteten Bevollmächtigung von Rechtsanwalt G, konnte die E S.A. die Kündigung genehmigen.

112

aa) Welches Recht auf die Probleme einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist (Vollmachtsstatut), ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die hier noch nicht anwendbare Rom I-Verordnung bestimmt dazu nichts. Zum Schutz des Verkehrsinteresses muss das Vollmachtsstatut nach eigenen Anknüpfungsregeln ermittelt werden. Die Vollmacht wird nicht generell dem Recht, das für das vom Vertreter vorgenommene Rechtsgeschäft gilt, unterstellt (vgl. Heinz Das Vollmachtsstatut S. 5; Palandt/Thorn BGB 72. Aufl. IPR Anh. zu Art. 10 EGBGB Rn. 1). Die Vollmacht ist nicht Bestandteil des Hauptgeschäfts, sondern in ihren Voraussetzungen und Wirkungen von diesem unabhängig. Sie kann deswegen Gegenstand eigenständiger kollisionsrechtlicher Interessen sein (vgl. Heinz aaO S. 14 mwN). Das Vollmachtsstatut bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Staats, in dem von der Vollmacht Gebrauch gemacht wird oder werden soll, also nach dem Recht des Wirkungsorts (vgl. BGH 17. November 1994 - III ZR 70/93 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 128, 41; 26. April 1990 - VII ZR 218/89 - zu II 1 c der Gründe).

113

bb) Das Vollmachtsstatut bestimmt sich hier nach deutschem Recht. Die auf Rechtsanwalt G lautende Vollmacht wurde zwar in Athen ausgestellt. Von ihr sollte aber Gebrauch gemacht werden, um in der Bundesrepublik Deutschland eine Kündigung zu erklären. Die Kündigungserklärung sollte mit Wirkung für und gegen die E S.A. als gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland abgegeben werden und erfolgte auch dort.

114

cc) Das Vollmachtsstatut ist für alle Fragen maßgeblich, die die Vollmacht selbst betreffen. Es erstreckt sich auf das Bestehen der Vollmacht, insbesondere die Frage der wirksamen Erteilung der Vollmacht, auf ihren Inhalt, ihren Umfang und ihre Auslegung sowie ihre Dauer und Beendigung. Auch die Wirksamkeit erteilter Untervollmachten und die Frage, ob die Vollmacht überschritten oder missbraucht wurde, richtet sich nach dem Vollmachtsstatut (vgl. Heinz Das Vollmachtsstatut S. 28 f.; Leible IPRax 1998, 257, 258; Palandt/Thorn BGB 72. Aufl. IPR Anh. zu Art. 10 EGBGB Rn. 3).

115

dd) Die Rüge der unwirksamen Erteilung der Vollmacht an Rechtsanwalt G allein durch das Verwaltungsratsmitglied Ma greift jedenfalls wegen einer wirksamen, konkludent durch die Prozessführung der Sonderliquidatorin für die Beklagte zu 1. erteilten Genehmigung nicht durch.

116

(1) Die organschaftliche Vertretung der E S.A. richtet sich als gesellschaftsrechtliche Frage nach dem Gesellschaftsstatut und damit nach griechischem Recht. Nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 3 des Gesetzes 3429/2005 vertritt der Liquidator das Unternehmen nach seiner Einsetzung. Die gesetzliche Bestimmung regelt die organschaftliche Vertretung der Aktiengesellschaft O S.A. im Rahmen der Sonderliquidation, mit anderen Worten eine gesellschaftsrechtliche Frage. Das Gesellschaftsstatut von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet wurden, bestimmt sich nach dem Gründungsort, um die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit zu wahren (vgl. BGH 21. Juli 2011 - IX ZR 185/10 - Rn. 22, BGHZ 190, 364; 12. Juli 2011 - II ZR 28/10 - Rn. 17, BGHZ 190, 242; s. auch EuGH 30. September 2003 - C-167/01 - [Inspire Art] Rn. 58 ff., Slg. 2003, I-10155; 5. November 2002 - C-208/00 - [Überseering] Rn. 52 ff., Slg. 2002, I-9919). Die Beklagte zu 1. ist eine in Griechenland gegründete Gesellschaft.

117

(2) Die Klägerin hat geltend gemacht, Herr Ma sei für die E S.A. nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen. Damit hat sie sich auf ein Rechtsgutachten bezogen, das vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main in den Sachen - 2 Ca 399/10 - bis - 2 Ca 402/10 - eingeholt wurde. Das Rechtsgutachten ist unter dem 22. November 2011 von dem Athener Professor für Arbeits- und Sozialrecht Prof. Dr. Nikitas Aliprantis erstellt worden. Das Gutachten kommt zu mehreren Ergebnissen. Die unterbliebene Veröffentlichung der geänderten Zusammensetzung des Vorstands der E S.A. und der Alleinvertretungsberechtigung von Herrn Ma verletze das im einfachen griechischen Gesetzesrecht verankerte, unionsrechtlich determinierte materielle Publizitätsprinzip. Das habe zur Folge, dass die Beklagte zu 1. Kündigungen gekündigten Personen nicht entgegenhalten könne. Eine sog. Bestätigung der Kündigung habe den Mangel nach griechischem Recht nicht heilen können.

118

(3) Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin eine Gegenrüge im engeren Sinn, also eine Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO erheben musste, um die unterbliebene Ermittlung ausländischen Rechts zu beanstanden.

119

(a) Dagegen spricht, dass das Bundesarbeitsgericht annimmt, das Revisionsgericht sei verpflichtet, nach § 293 ZPO im Weg des Freibeweises eigene Ermittlungen hinsichtlich des ausländischen Rechts anzustellen, weil es sich um die Ermittlung von Recht und nicht um Tatsachenfeststellungen handle(vgl. schon BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der Gründe, BAGE 27, 99; s. auch 13. Februar 1992 - 8 AZR 216/91 - zu III 2 b der Gründe). Ggf. verlangt das Bundesarbeitsgericht Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien, um eine weitere Ermittlungspflicht zu begründen (vgl. BAG 29. Oktober 1992 - 2 AZR 267/92 - zu VI der Gründe, BAGE 71, 297; s. auch 17. Januar 1985 - 2 AZR 5/84 - zu A II 3 der Gründe). Allerdings ist das Gericht an die rechtliche Einschätzung der Parteien nicht gebunden (vgl. BAG 9. Dezember 1976 - 2 AZR 581/75 - zu III 2 a der Gründe).

120

(b) Der Bundesgerichtshof geht demgegenüber davon aus, dass ausländisches Recht jedenfalls nach § 545 Abs. 1 ZPO in der bis 31. August 2009 geltenden Fassung nicht revisibel ist. Zulässig ist nach seiner Auffassung jedoch eine auf § 293 ZPO gestützte Verfahrensrüge, mit der die unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts durch das Tatsachengericht geltend gemacht wird(vgl. nur BGH 20. Juli 2012 - V ZR 142/11 - Rn. 33; 21. Dezember 2011 - I ZR 144/09 - Rn. 11; 20. Januar 2009 - VIII ZB 47/08 - Rn. 17).

121

(c) Der Senat kann zugunsten der Klägerin annehmen, dass diese die fehlerhafte Ermittlung des griechischen Rechts nicht durch Rüge des § 293 ZPO beanstanden musste oder sie eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge erhoben hat. Auf die Frage der Genehmigung der Kündigung ist deutsches Recht anzuwenden.

122

(aa) Der Senat lässt offen, ob die Genehmigung eines vollmachtlos vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem Vollmachtsstatut oder dem Geschäftsstatut unterliegt. Nach überwiegender Auffassung entscheidet das Geschäftsstatut über die Zulässigkeit einer Vertretung ohne Vertretungsmacht sowie über die Genehmigungsfähigkeit, das „Wie“ und die Wirkungen einer Genehmigung. Das wird damit begründet, dass die Genehmigung nicht die Vollmacht nachträglich heilen oder ergänzen solle, sondern die Heilung des Hauptgeschäfts anstrebe. Eine andere Auffassung will auch das für die Genehmigung vollmachtloser Rechtsgeschäfte maßgebliche Recht nach dem Vollmachtsstatut bestimmen (vgl. Heinz Das Vollmachtsstatut S. 31 f.; Leible IPRax 1998, 257, 259, jeweils mwN zum Streitstand). Die Frage braucht nicht beantwortet zu werden, weil auf die Kündigung deutsches Recht anzuwenden ist. Wird nicht auf das Vollmachtsstatut, sondern auf das Geschäftsstatut abgestellt, bestimmt sich die Genehmigung vollmachtlosen Handelns also ebenfalls nach deutschem Recht.

123

(bb) Die Sonderliquidatorin E S.A. genehmigte durch ihre Prozessführung für die Beklagte zu 1. und insbesondere durch die sog. Bestätigung vom 23. Februar 2011 konkludent Handlungen von Herrn Ma ohne Vertretungsmacht und damit zugleich Handlungen von Rechtsanwalt G ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht.

124

(aaa) Die Kündigung ist nach deutschem Recht ein einseitiges Rechtsgeschäft, bei dem eine Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig ist (§ 180 Satz 1 BGB). Nach § 180 Satz 2 BGB findet aber § 177 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Erklärungsempfänger die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht nicht „bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts“ beanstandet(vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 14; 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 13; aA außerhalb der Kündigung von Arbeitsverhältnissen BGH 22. Oktober 1999 - V ZR 401/98 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 143, 42; 29. Mai 1991 - VIII ZR 214/90 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 114, 360). Die Genehmigung wirkt dann nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück(vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - aaO). Will der Erklärungsgegner diese Rechtsfolge abwenden, muss er die Vertretungsmacht unverzüglich iSv. § 174 Satz 1, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB rügen(vgl. BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 - zu B I der Gründe). Geschieht das nicht, ist die Kündigung dem Arbeitgeber mit Zugang der Genehmigung beim Arbeitnehmer zuzurechnen (vgl. BAG 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - aaO; 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 21 mwN).

125

(bbb) Die Klägerin rügte die Vollmacht von Rechtsanwalt G nicht unverzüglich, sondern frühestens mit der Klageschrift vom 1. April 2010 und damit deutlich über eine Woche nach Zugang der Kündigung am 12. März 2010.

126

(aaaa) Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche nicht unverzüglich iSv. § 174 Satz 1 BGB, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Diese Grundsätze gelten auch für die Rüge der Vollmacht „bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts“ iSv. § 180 Satz 2 iVm. § 177 Abs. 1 BGB. Beanstandet der Gekündigte die Vollmacht nicht unverzüglich, kann der Vertretene die Kündigung genehmigen. Die Wochenfrist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung. Es soll schnell geklärt werden, ob er die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen Gesichtspunkten infrage stellt. Die Rüge ist an keinerlei Nachforschungen über die wirklichen Vertretungs- und Vollmachtsverhältnisse gebunden und erfordert auch keinen schwierigen Abwägungsprozess. Eine Zeitspanne von einer Woche ist deshalb unter gewöhnlichen Umständen ausreichend, um die Entscheidung über die Rüge zu treffen (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 67; für § 174 Satz 1 BGB 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33).

127

(bbbb) Die Klägerin hat hier nicht vorgebracht, von der Kündigung nicht bereits am Tag ihres Zugangs am 12. März 2010 Kenntnis erlangt zu haben. Sie hat auch keine besonderen Umstände für die Überschreitung der Wochenfrist geltend gemacht. Die Kündigung war damit nach § 177 Abs. 1, § 180 Satz 2 BGB genehmigungsfähig.

128

(cccc) Eine solche Genehmigung erteilte die E S.A. als Sonderliquidatorin im Verlauf des Rechtsstreits durch ihren gesamten Verwaltungsrat konkludent durch ihre Prozessführung für die Beklagte zu 1. Dass der gesamte Verwaltungsrat der Sonderliquidatorin das Handeln von Herrn Ma genehmigte, ergibt sich aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. Aliprantis. Es behandelt auf S. 4 die sog. Bestätigung des Verwaltungsrats der Sonderliquidatorin vom 23. Februar 2011, mit dem alle Verwaltungsratsmitglieder auf die durchgehend bestehenden Einzelvertretungsbefugnisse von Herrn Ma für die Sonderliquidatorin hinwiesen. Die Genehmigung einer Kündigung kann durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 - zu B I der Gründe). Diese Genehmigung der Kündigung durch das Prozessverhalten der E S.A. für die Beklagte zu 1. ging der Klägerin im Prozessverlauf zu (vgl. BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 - aaO; LAG Düsseldorf 17. Januar 2008 - 13 Sa 1988/07 - zu II 1 a (2) der Gründe). Damit war die Kündigung der Beklagten zu 1. als Arbeitgeberin zuzurechnen (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 68).

129

2. Die Kündigung verstößt nicht gegen § 102 BetrVG.

130

a) Der Betriebsrat der Station F konnte das Anhörungsschreiben nicht zurückweisen, weil ihm keine Originalvollmacht vorgelegt wurde. Die Anhörung wurde ordnungsgemäß eingeleitet. § 174 BGB erfasst weder unmittelbar noch analog eine solche Konstellation.

131

aa) Die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Für solche Handlungen ist die analoge Anwendung des § 174 BGB grundsätzlich geboten(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 72; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 71; s. auch schon BGH 25. November 1982 - III ZR 92/81 - zu II 2 der Gründe; Soergel/Leptien 13. Aufl. § 174 Rn. 7).

132

(1) Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen sind auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erklärungen, deren Rechtsfolgen nicht wie bei Willenserklärungen kraft des ihnen innewohnenden Willensakts, sondern kraft Gesetzes eintreten. Regelmäßig ermöglichen oder verhindern sie den Eintritt gesetzlich angeordneter Folgen des Tätigwerdens oder Untätigbleibens (vgl. BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - zu B IV 1 b cc der Gründe, BAGE 101, 298; s. zB auch 1. Juni 2011 - 7 ABR 138/09 - Rn. 48; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 33, BAGE 130, 1). In erster Linie handelt es sich dabei um Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (vgl. BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - zu II 1 b bb der Gründe, BGHZ 145, 343).

133

(2) Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat offengelassen, ob die Mitteilung iSv. § 102 Abs. 1 BetrVG wegen ihres fristauslösenden Charakters bereits eine Willenserklärung oder(nur) eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung ist (vgl. BAG 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 40, 95). Im Hinblick darauf, dass eine ohne Anhörung des Betriebsrats erklärte Kündigung nach der gesetzlichen Anordnung des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist, ist zumindest eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung anzunehmen(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 74; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 73).

134

bb) Eine analoge Anwendung des § 174 BGB auf die Anhörung des Betriebsrats ist nach dem Zweck des Anhörungserfordernisses in § 102 Abs. 1 BetrVG und dem Zweck der Zurückweisungsmöglichkeit des § 174 Satz 1 BGB gleichwohl ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - eine betriebsfremde Person als Botin des Arbeitgebers das Anhörungsverfahren eingeleitet hat.

135

(1) Die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG zielt nicht darauf ab, die Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung zu überprüfen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dem Betriebsrat im Vorfeld der Kündigung die Möglichkeit zu geben, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen (vgl. BAG 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - zu II 2 der Gründe, BAGE 78, 39). Sinn des Anhörungserfordernisses ist es, dem Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Ermittlungen Gelegenheit zu geben, dem Arbeitgeber seine Überlegungen zu der Kündigungsabsicht zur Kenntnis zu bringen. Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des Betriebsrats - insbesondere dessen Bedenken und dessen Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung - bei seiner Entscheidung über die Kündigung berücksichtigen können (st. Rspr., vgl. nur BAG 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - zu II 1 der Gründe). Das Verfahren nach § 102 BetrVG ist kein formalisiertes, an bestimmte Formvorschriften gebundenes Verfahren. Deswegen genügt auch eine mündliche oder fernmündliche Anhörung des Betriebsrats den Anforderungen des § 102 BetrVG(vgl. BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 37 mwN, BAGE 131, 155).

136

(2) § 174 BGB dient dem Gewissheitsinteresse des Gegners eines einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäfts oder einer geschäftsähnlichen Handlung. Die Bestimmung soll klare Verhältnisse schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung berechtigt, wenn er keine Gewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Vertretene dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung oder geschäftsähnlichen Handlung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (vgl. BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, BAGE 137, 347).

137

(3) Bei einer Gesamtschau dieser Zwecke ergibt sich, dass der Zweck des § 174 BGB seine analoge Anwendung auf das Anhörungsschreiben iSv. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfordert.

138

(a) Der Gesetzgeber misst dadurch, dass er das Anhörungsverfahren nicht formalisiert ausgestaltet und eine mündliche Anhörung nicht ausgeschlossen hat, dem Gewissheitsinteresse im Zusammenhang mit § 102 BetrVG keine schützenswerte Bedeutung bei. Bei einer telefonischen Anhörung ist ein Nachweis iSv. § 174 BGB ausgeschlossen. Dennoch soll durch eine solche Anhörung die Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt werden können. Der Gesetzgeber geht ersichtlich davon aus, dass das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit iSv. § 2 Abs. 1 BetrVG, das auch im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG zu beachten ist, ausreicht, um den Betriebsrat zu schützen, wenn er Zweifel daran hat, ob die ihm gegenüber Auftretenden berechtigt sind, für den Arbeitgeber tätig zu werden(vgl. BAG 14. August 1986 - 2 AZR 561/85 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 52, 346). Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit soll im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat Offenheit und Ehrlichkeit gewährleisten. Beide Seiten sind verpflichtet, ihre Rechte so auszuüben, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich bleibt. Daraus folgt die Verpflichtung, sich bei der Verfolgung der uU unterschiedlichen Interessen an die Regeln zu halten, die Vertrauen erst ermöglichen (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 79; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 78; Franzen GK-BetrVG 9. Aufl. § 2 Rn. 13, 15).

139

(b) Es kann dahinstehen, ob der Betriebsrat bei Fehlen näherer Anhaltspunkte davon ausgehen muss, dass sich der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG nur ordnungsgemäß bevollmächtigter oder beauftragter Personen bedient. Jedenfalls ist dem Zweck des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG auch genügt, wenn der Bote oder Vertreter des Arbeitgebers keinen Nachweis seiner Botenmacht oder keine Vollmacht vorlegt. Der Betriebsrat ist auch in einem solchen Fall nicht gehindert, seine Auffassung zu der Kündigung zu äußern und Einfluss auf den Willensbildungsprozess des Arbeitgebers zu nehmen (vgl. Hessisches LAG 25. Juli 2011 - 17 Sa 123/11 - zu B II 1 d bb (2) (v) der Gründe). Hat er Zweifel an der Boten- oder Vertreterstellung desjenigen, der ihm gegenüber bei der Anhörung aufgetreten ist, oder bezweifelt er, dass dieser seine Einwände zur Kenntnis nimmt und/oder an den Arbeitgeber weiterleitet, kann er seine Einwände dem Arbeitgeber unmittelbar mitteilen und den (betriebsfremden) Dritten umgehen. Ein abstrakt schützenswertes Interesse daran, klare Verhältnisse zu schaffen und sicher zu sein, dass die Stellungnahmefrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu laufen beginnt oder begonnen hat, hat der Betriebsrat vor dem Hintergrund des Zwecks des § 102 BetrVG nicht(vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 80; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 79; aA LAG Baden-Württemberg 28. März 2012 - 20 Sa 47/11 - zu II 1 b bb (1) der Gründe).

140

b) Die Betriebsratsanhörung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Beklagte zu 1. ihren Kündigungsentschluss im Zeitpunkt der Anhörung abschließend gefasst hatte, wie sich aus dem Anhörungsschreiben ergibt. Es genügt, dass die Kündigung den Einflussbereich der Beklagten zu 1. bei der Anhörung noch nicht verlassen hatte. Damit war nicht auszuschließen, dass es dem Betriebsrat gelingen konnte, auf den Kündigungswillen der Arbeitgeberin einzuwirken (vgl. die st. Rspr. seit BAG 13. November 1975 - 2 AZR 610/74 - zu 3 a der Gründe, BAGE 27, 331).

141

c) Die Betriebsratsanhörung genügt inhaltlich den Anforderungen des § 102 BetrVG.

142

aa) Die Betriebsratsanhörung ist nicht inhaltlich fehlerhaft, weil die Beklagte zu 1. dem Betriebsrat den Kündigungstermin des 31. März 2010 nannte. Dem steht nicht entgegen, dass die Kündigung wegen der aufgrund der Elternzeit der Klägerin noch einzuholenden Zulässigerklärung des Regierungspräsidiums Darmstadt erst zum 30. Juni 2010 erklärt wurde. Die fehlerhafte Angabe des Kündigungstermins führt nicht zur Unwirksamkeit der Unterrichtung des Betriebsrats.

143

(1) Es reicht aus, dass der Betriebsrat über die für die Berechnung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins erforderlichen Kenntnisse verfügt. Der Arbeitgeber kann bei Einleitung des Anhörungsverfahrens häufig nicht sicher beurteilen, zu welchem Zeitpunkt dem Arbeitnehmer die beabsichtigte Kündigung zugehen wird. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber gänzlich offenlässt, mit welcher Frist und mit welchem Termin die geplante Kündigung erklärt werden soll (vgl. APS/Koch 4. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 103). Der Arbeitgeber kann keinen ungefähren Endtermin nennen, wenn er vor Erklärung der Kündigung - wie hier - noch die Zustimmung oder Zulässigerklärung einer anderen Stelle einzuholen hat. In diesem Fall genügt es, wenn er den Betriebsrat auf die noch einzuholende Zustimmung oder Zulässigerklärung hinweist oder sie dem Betriebsrat bekannt ist. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber den Betriebsrat bei unverändertem Kündigungssachverhalt nicht erneut zu beteiligen, selbst wenn das Zustimmungs- oder Zulässigerklärungsverfahren jahrelang andauert (vgl. KR/Etzel 10. Aufl. § 102 BetrVG Rn. 60 mwN). Die Betriebsratsanhörung kann bereits vor der Zustimmung oder Zulässigerklärung der zuständigen Behörde erfolgen (vgl. BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 32; 11. Mai 2000 - 2 AZR 276/99 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 94, 313; 18. Mai 1994 - 2 AZR 626/93 - zu B II 2 a der Gründe).

144

(2) Nach diesen Grundsätzen ist die Betriebsratsanhörung mit Blick auf die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin ordnungsgemäß. Die Beklagte zu 1. täuschte den Betriebsrat nicht über die zu wahrende Kündigungsfrist und den richtigen Kündigungstermin. Der Betriebsrat wusste aufgrund der Anhörung vom 17. Dezember 2009, dass das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin wegen der aus Sicht der Beklagten zu 1. gegebenen Betriebsstilllegung ordentlich gekündigt und die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO eingehalten werden sollte. Dem Betriebsrat war auch bekannt, dass die Klägerin bis 26. September 2011 in Elternzeit sein würde. Daraus konnte er schließen, dass die Kündigung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG für zulässig erklärt werden musste. Damit genügte die Beklagte zu 1. ihren Mitteilungspflichten aus § 102 Abs. 1 BetrVG, obwohl sie - wie bei anderen Arbeitnehmern der Station F - den 31. März 2010 als beabsichtigten Kündigungstermin mitteilte und dieser Kündigungstermin im Fall der Klägerin tatsächlich nicht zutraf.

145

bb) Die Betriebsratsanhörung ist auch nicht inhaltlich ungenügend, weil der Betriebsrat nicht über den von der Klägerin behaupteten Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. unterrichtet wurde und ihm keine Informationen über eine soziale Auswahl gegeben wurden.

146

(1) Nach dem Grundsatz der subjektiven Determination war eine Information über einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. nicht erforderlich, weil die Beklagte zu 1. subjektiv davon ausging, dass es nicht zu einem solchen Betriebsübergang gekommen sei oder kommen werde.

147

(2) Die Beklagte zu 1. hat vorgetragen, dass Abwicklungsarbeiten nur von Arbeitnehmern der Buchhaltung und dem Finanzdirektor durchgeführt worden seien, die mit der Klägerin nicht vergleichbar gewesen seien. Eine Sozialauswahl war bezogen auf die Klägerin in F deswegen aus Sicht der Beklagten zu 1. nicht zu treffen.

148

3. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin war nicht nach § 17 KSchG anzeigepflichtig. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts, das durch den Bescheid der Agentur für Arbeit geheilte Verstöße gegen die Anzeige- und Konsultationspflicht angenommen hat, wirkt sich auf das Ergebnis der abzuweisenden Klage nicht aus. Die Entscheidung stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar. Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen (§ 561 ZPO).

149

a) Für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Zahl der in einem Betrieb erfolgenden Entlassungen, dh. Kündigungen, im Verhältnis zu der Zahl der in der Regel in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausschlaggebend (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - Rn. 13, BAGE 134, 176). Der Begriff des Betriebs in § 17 KSchG entspricht dabei dem der §§ 1, 4 BetrVG(st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 85; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 33 mwN).

150

aa) Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mithilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Gilt ein Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG als selbständig, müssen die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 KSchG in diesem Betriebsteil überschritten sein, um die Anzeigepflicht auszulösen(vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 74).

151

bb) Damit ist für die Berechnung des Schwellenwerts auf die Station F abzustellen (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 84; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 85). Nichts anderes folgt aus dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für den Begriff des „Betriebs“ nicht entscheidend, ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig Massenentlassungen vornehmen kann (vgl. EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28 f., Slg. 2007, I-1499). Auch das Unionsrecht lässt es zu, die Station F als Betrieb im Sinn des Massenentlassungsanzeigerechts zu betrachten.

152

b) Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSchG war in F bei Zugang der Kündigung am 12. März 2010 nicht erreicht.

153

aa) Unter dem Begriff der „Entlassung“ in § 17 KSchG und in § 18 Abs. 1, Abs. 2 KSchG ist aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben die Erklärung der Kündigung zu verstehen(vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 39, Slg. 2005, I-885). Eine Kündigung kann deswegen schon unmittelbar nach Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erklärt werden. Die betroffenen Arbeitnehmer dürfen allerdings nicht vor Ablauf der Fristen des § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG ausscheiden(vgl. BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 25 ff., BAGE 128, 256). Ob der Begriff der „Entlassung“ auch in § 18 Abs. 4 KSchG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass darunter die Kündigungserklärung zu verstehen ist, kann dahinstehen(offengelassen auch von BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - Rn. 18, BAGE 134, 176; 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 29, aaO).

154

bb) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin wurde entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts und der Revision nicht im Zusammenhang mit der Massenentlassung der übrigen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. in der Station F erklärt. Sie fiel nicht in die 30-Tages-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG und war nicht anzeigepflichtig. Die im Anzeige- und Konsultationsverfahren aufgetretenen Fehler führen deshalb anders als bei den anderen in der Station F beschäftigten Arbeitnehmern nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 38 ff.; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 772/11 - Rn. 36 ff.; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 5/12 - Rn. 38 ff.; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 48/12 - Rn. 38 ff.).

155

(1) Die letzten anderen Kündigungen wurden in der Station F mit Ausnahme der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Kündigung unter dem 15. Januar 2010 zum 30. April 2010 erklärt (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 5/12 - Rn. 13; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 48/12 - Rn. 13). Auch die für die Anzeige- und Konsultationspflicht darlegungsbelastete Klägerin hat nicht behauptet, dass diese Kündigungen nicht noch im Januar 2010 zugingen. Die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der anderen Arbeitnehmer in der Station F wurden bereits Ende Dezember 2009 erklärt und gingen noch im Dezember 2009 zu (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 13; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 772/11 - Rn. 13). Die 30-Tages-Frist des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG endete deshalb spätestens am 28. Februar 2010 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 1 BGB; vgl. APS/Moll 4. Aufl. § 17 KSchG Rn. 50; KR/Weigand 10. Aufl. § 17 KSchG Rn. 54). Sie war daher bei Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin am 10. März 2010 und ihrem Zugang am 12. März 2010 schon verstrichen.

156

(2) Der fehlenden Anzeige- und Konsultationspflicht stehen Sinn und Zweck der richtlinienkonform auszulegenden §§ 17, 18 KSchG nicht entgegen, obwohl die Beklagte zu 1. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf denselben Kündigungsgrund - dieselbe Stilllegungsentscheidung - stützte wie die übrigen Kündigungen, die in der Station F erklärt wurden.

157

(a) §§ 17, 18 KSchG sollen Massenentlassungen vermeiden oder ihre Folgen mildern(vgl. für Art. 2 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto] Rn. 46, Slg. 2009, I-8163; zu §§ 17, 18 KSchG zB BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - Rn. 18, BAGE 134, 176). Die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung soll es dieser ermöglichen, konstruktive Vorschläge zu unterbreiten, um die Massenentlassung zu vermeiden oder einzuschränken (vgl. EuGH 3. März 2011 - C-235/10 ua. - [Claes] Rn. 56; 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto] Rn. 51, 64, aaO; BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 42; 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 60).

158

(b) Fällt eine Kündigung - wie hier - nicht mehr in den zeitlichen Zusammenhang einer Massenentlassung, muss diesen Zwecken nicht genügt werden (vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 948/08 - Rn. 21, BAGE 134, 176). Das ist keine Umgehung der Anzeige- und Konsultationspflicht aus § 17 KSchG, sondern eine aus arbeitsmarktpolitischer Sicht eher verträgliche Verteilung der Kündigungen über einen längeren Zeitraum(vgl. KR/Weigand 10. Aufl. § 17 KSchG Rn. 53; s. auch ErfK/Kiel 13. Aufl. § 17 KSchG Rn. 17; APS/Moll 4. Aufl. § 17 KSchG Rn. 49c).

159

c) In der Beurteilung des Senats, der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG sei im Streitfall in der Frist von 30 Kalendertagen nicht erreicht worden, liegt keine unzulässige sog. Überraschungsentscheidung.

160

aa) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staats. Er soll einen angemessenen Verfahrensablauf sichern. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Damit hängt das ebenfalls aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Verbot von Überraschungsentscheidungen eng zusammen. Von einer solchen Überraschungsentscheidung ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 5. April 2012 - 2 BvR 2126/11 - Rn. 18 mwN; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZN 1371/11 - Rn. 17).

161

bb) Die Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung sind nicht erfüllt. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben das Problem der für eine Massenentlassung erforderlichen Frist von 30 Kalendertagen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zwar erkennbar - ebenso wie das Landesarbeitsgericht - übersehen(§ 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Jedenfalls gilt das für die beiden Prozessbevollmächtigten der Klägerin (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat aber beide Seiten in der Revisionsverhandlung auf die Frage hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

162

d) Der Senat musste den Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht ermöglichen, nach der mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz zu dem Problem der Frist von 30 Kalendertagen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG Stellung zu nehmen.

163

aa) Ist es einer Partei nicht möglich, sich zu einem gerichtlichen Hinweis sofort zu erklären, soll das Gericht nach § 139 Abs. 5 ZPO auf Antrag der Partei eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Ein Gericht verletzt jedoch nicht das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es einer Partei kein Schriftsatzrecht einräumt, die es in der mündlichen Verhandlung versäumt, dem Prozessgegner und dem Gericht Sachvortrag oder rechtliche Argumente mitzuteilen. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist genügt, wenn sich die Partei das rechtliche Gehör in der mündlichen Verhandlung in zumutbarer Weise mithilfe ihrer prozessualen Möglichkeiten verschaffen kann (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 6 AZN 986/10 - Rn. 25 mwN).

164

bb) Nach diesen Maßstäben musste der Klägerin keine Schriftsatzfrist eingeräumt werden, obwohl der Senat erst in der Revisionsverhandlung auf das Problem der Frist von 30 Kalendertagen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG hingewiesen hatte. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin war es möglich, zu der Frage mit rechtlichen Argumenten Stellung zu nehmen. Das belegt ua. die Äußerung eines der beiden Prozessbevollmächtigten, wonach der Massenentlassungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG zur Anwendung kommen müsse, wenn die verschiedenen Kündigungen auf ein und derselben unternehmerischen Entscheidung beruhten, eine Kündigung wegen behördlicher Zustimmungserfordernisse aber erst später erklärt werden und erst zu einem späteren Zeitpunkt wirken könne. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben nicht begründet, weshalb die Klägerin Zeit brauche, um weitere rechtliche Argumente zu ermitteln. Das gilt erst recht für ergänzenden, im Revisionsverfahren ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen zu berücksichtigenden Sachvortrag.

165

4. Die Kündigung vom 10. März 2010 ist nicht unwirksam, weil sie gegen das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB verstößt. Sie wurde nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils erklärt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war keinem ggf. übergegangenen Betriebsteil zuzuordnen (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 33). Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

166

a) § 613a BGB ist grundsätzlich auch bei Betriebsübergängen in das Ausland anwendbar. Die Geltung der Norm ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Das Territorialitätsprinzip wird durch das Internationale Privatrecht verdrängt. Bei Betriebsübergängen mit Auslandsbezug können sachgerechte Lösungen nur über die Regelungen des Arbeitsvertragsstatuts erzielt werden. Allerdings ändert sich regelmäßig das Arbeitsvertragsstatut eines Arbeitnehmers, in dessen Arbeitsverhältnis keine Rechtswahl getroffen ist, bei einem Wechsel von der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland aufgrund eines Betriebsübergangs. Regelmäßig wird nach dem Betriebsübergang das Recht des Staats zur Anwendung kommen, in dem das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsübergang besteht. Eine solche Änderung tritt aber erst ein, nachdem das Arbeitsverhältnis übergegangen ist. Für die Frage, ob es zu einem Betriebsübergang gekommen ist, ist eine solche Statutänderung ebenso wie für die Frage der Wirksamkeit einer vor dem Betriebsübergang erklärten, nach deutschem Recht zu beurteilenden Kündigung noch ohne Belang (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 40; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 41 ff.).

167

b) Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Übergangs des Betriebs(-teils) der Beklagten zu 1. in F auf die Beklagte zu 2. nicht dargelegt.

168

aa) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt, dass die Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt. Eine wirtschaftliche Einheit besteht aus einer organisatorischen Gesamtheit von Personen und/oder Sachen, die auf Dauer angelegt wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung ausüben soll.

169

(1) Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Bestand beim früheren Betriebsinhaber nach der durchzuführenden Gesamtbetrachtung eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde, muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Der übertragene Betriebsteil muss seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber allerdings nicht vollständig bewahren. Es genügt, dass der Betriebsteilerwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und ihm dadurch ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 47 f., Slg. 2009, I-803; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 33 mwN ).

170

(2) Handelt es sich nach diesen Grundsätzen um einen Betriebs(-teil)übergang, betrifft er nur Arbeitnehmer, die in den übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert waren. Es genügt nicht, dass sie Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichteten, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein (st. Rspr., vgl. zB EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Watson Rask und Christensen] Rn. 16, Slg. 1992, I-5755; BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 75, jeweils mwN). Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Vertragsparteien an (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 35).

171

bb) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2. den Flugbetrieb der Beklagten zu 1. iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übernahm. Dieser wirtschaftlichen Einheit war die Klägerin nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nach ihrem Willen und dem der Beklagten zu 1. nicht zugeordnet. Die Klägerin betreute gemeinsam mit den übrigen Arbeitnehmern der Station F und zusammen mit den anderen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. in Deutschland im Bodenbetrieb den Flugverkehr der Beklagten zu 1. von Deutschland aus und nach Deutschland. Sie gab zB Tickets aus, reservierte Sitzplätze und war für die Kommunikation mit den Passagieren und Reisebüros sowie die Abrechnung und Abwicklung gegenüber Frachtkunden zuständig. In die Struktur des Flugbetriebs war sie nicht eingebunden.

172

cc) Die Angriffe der Revision führen zu keinem anderen Ergebnis.

173

(1) Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche der im Bodenbetrieb von ihr und den übrigen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland verrichteten Tätigkeiten unter Wahrung der bisherigen wirtschaftlichen Einheit von der Beklagten zu 2. übernommen worden sein sollen.

174

(a) Sie hat trotz ihres detaillierten Vortrags zu dem Wechsel verschiedener Arbeitnehmer aus anderen Einheiten der Beklagten zu 1. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der behaupteten Kooperation mit der A AG und der geplanten Fusion der Beklagten zu 2. mit der Ae S.A. nicht im Einzelnen ausgeführt, in welcher Weise der Kontakt mit den Kunden im Sinn einer Fortführung des Bodenbetriebs als strukturierte und identitätswahrende wirtschaftliche Einheit beibehalten worden sein soll. Sie hat auch keine Kundennamen genannt. Es genügt nicht, die Beförderung von Passagieren durch automatische Umbuchung von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. sowie die Übernahme von Markenzeichen („brand name“) und Logo „O“ vorzubringen, um eine Fortführung der wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung der bisherigen Identität - etwa durch funktionelle Verknüpfung der übertragenen Funktionsfaktoren - darzustellen. Das hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erkannt. Aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Mitteilung unter dem Logo „O“ ergibt sich im Übrigen, dass automatische Umbuchungen nur dort erfolgten, wo die Beklagte zu 2. den Flugbetrieb aufnahm.

175

(b) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, die Beklagte zu 2. nutze - ggf. unter „Einschaltung“ der A AG oder auch der Ae S.A. - die von der Beklagten zu 1. für den Bodenbetrieb in F geschaffene Arbeitsorganisation. Diese Arbeitsorganisation diente dazu, den Flugbetrieb von und nach F abzufertigen und zu verwalten. Auch aus der Darstellung der Klägerin folgt nicht, dass die Beklagte zu 2. materielle oder immaterielle Betriebsmittel des für den Bodenbetrieb zuständigen Betriebs oder Betriebsteils in F übernahm. Sie übernahm weder das Bodenpersonal noch die Räume oder Mietverträge und sonstige Dauerschuldverhältnisse der Beklagten zu 1. Soweit sich das Vorbringen der Klägerin auf den Flugbetrieb bezieht, werden diese Tätigkeiten von der Beklagten zu 2. für den deutschen Markt nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht fortgeführt.

176

(2) Auch die Argumentation der Klägerin mit einem weltweiten Unternehmensübergang lässt keinen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts erkennen.

177

(a) Die Klägerin macht geltend, auf ein international operierendes Dienstleistungsunternehmen, dessen maßgebliche wirtschaftliche Aktiva sich einer örtlichen Verankerung entzögen, passe der übliche Betriebs- oder Betriebsteilbegriff nicht mehr. Die wirtschaftliche Einheit eines solchen Unternehmens sei nicht durch eine örtliche Bezugnahme auf den Grund und Boden eines bestimmten Staats zu erfassen. Bei einem solchen Unternehmen bestehe die wirtschaftliche Einheit im Betrieb eines weltweiten Flugverkehrs unter einer bestimmten Firma, mit bestimmten Flugzeugen, erfahrenem Personal, bestehendem Kundenstamm und übernommenem Know-how. Diese Einheit habe die Beklagte zu 2. von der Beklagten zu 1. übernommen und die A AG - ggf. auch die Ae S.A. - „zwischengeschaltet“.

178

(b) Diese Argumentation lässt Tatbestand und Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs außer Acht. Kommt es zu einem Betriebsübergang, tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Nichts anderes bestimmt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen. Die Bestimmung gibt vor, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen. Das Arbeitsverhältnis wird inhaltlich durch die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der wirtschaftlichen Einheit bestimmt, der er zur Erfüllung seiner Aufgaben angehört (vgl. EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Watson Rask und Christensen] Rn. 16, Slg. 1992, I-5755; 7. Februar 1985 - C-186/83 - [Botzen ua.] Rn. 15, Slg. 1985, 519).

179

(aa) Das Erfordernis der Zuordnung zu einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist durch die zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. zB BVerfG 29. Mai 2012 - 1 BvR 3201/11 - Rn. 20 ff.; 21. Dezember 2010 - 1 BvR 3461/08 - Rn. 5 ff.; s. auch BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 682/10 - Rn. 33 ff.). Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht erforderlich.

180

(aaa) Die Frage der Zuordnung zu einem übergegangenen Betriebsteil ist auch nicht wieder klärungsbedürftig geworden mit Blick auf die erste Vorlagefrage in dem Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trento (Italien), das beim Gerichtshof am 11. Oktober 2012 eingereicht wurde (ABl. EU C 389 vom 15. Dezember 2012 S. 6, beim Gerichtshof anhängig unter - C-458/12 - [Amatori ua.]). Dort fragt der Tribunale di Trento den Gerichtshof, ob die Regelung über den „Übergang eines Unternehmensteils“ insbesondere in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b iVm. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, die den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers auch dann zulässt, ohne dass es der Zustimmung der durch die Veräußerung betroffenen Arbeitnehmer bedarf, wenn der Unternehmensteil, der Gegenstand des Übergangs ist, keine bereits vor dem Übergang bestehende, funktionell selbständige wirtschaftliche Einheit in der Weise darstellt, dass sie als solche von Veräußerer und Erwerber im Zeitpunkt des Übergangs identifiziert werden kann.

181

(bbb) Die Fragestellung unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Streitfall zugrunde liegt. Die Klägerin war hier stets dem Bodenbetrieb als einer identifizierbaren wirtschaftlichen Einheit zugeordnet. Die Entscheidung über den nicht eingetretenen Betriebsübergang ist aufgrund der fehlenden Zuordnung der Klägerin zu einem ggf. übergegangenen Betriebsteil zu treffen, nicht aufgrund dessen, dass der Bodenbetrieb vor einem etwa erfolgten Betriebs(-teil)übergang nicht identifizierbar gewesen wäre. Der Bodenbetrieb in F bzw. Deutschland ging nach den insoweit bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht auf die Beklagte zu 2. über.

182

(bb) Gehört der Arbeitnehmer einer übernommenen wirtschaftlichen Einheit nicht an, auch nicht durch funktionelle Verknüpfung der übertragenen Funktionsfaktoren, besteht deshalb kein Grund, sein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergehen zu lassen. Das gilt auch für Unternehmen, die einen weltweiten Flugbetrieb unterhalten. Auch bei solchen Unternehmen gibt es Aufgaben, die nur in einer örtlich begrenzten wirtschaftlichen Einheit anfallen und die sich nur dieser begrenzten Einheit zuordnen lassen. Dazu gehören die Aufgaben, die die für Deutschland eingestellten Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. in Deutschland im Bodenbetrieb versahen und die die Beklagte zu 2. nicht übernahm.

183

(3) Aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Mai 2011 (- 8 AZR 37/10 - Rn. 34) und 27. Januar 2011 (- 8 AZR 326/09 - Rn. 28 ff.) folgt nichts anderes. Erst bei identitätswahrender Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit stellt sich die weitere Frage, ob der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den übertragenen Betriebsmitteln sowie den sonstigen Faktoren, die den Betrieb ausmachen, beibehalten wurde. Dabei ist unerheblich, ob die bisherige Organisationsstruktur beibehalten wird. Zu diesem zweiten Prüfungsschritt kommt es hier nicht, weil der Bodenbetrieb der Beklagten zu 1. weder in der gesamten Bundesrepublik Deutschland noch in F identitätswahrend auf die Beklagte zu 2. übertragen wurde.

184

5. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG. Die Betriebe der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland wurden stillgelegt. Der Fall bietet keinen Anlass, die Frage der Verpflichtung zum Angebot von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in ausländischen Betrieben zu klären. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in einem anderen Betrieb der Beklagten (ggf. in Griechenland) hätte weiterbeschäftigt werden müssen. Der Arbeitnehmer wird seiner im Ausgangspunkt bestehenden Darlegungslast erst gerecht, wenn er konkrete Vorstellungen zu Möglichkeiten anderweitiger Beschäftigung äußert und deutlich macht, wie er sich seine weitere Tätigkeit vorstellt, an welche Art der Beschäftigung er denkt. Erst dann hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, weshalb diese Vorstellungen nicht zu realisieren sind (vgl. für die st. Rspr. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 89; 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 50 mwN). Eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG war nicht zu treffen, weil die Arbeitsverhältnisse aller anderen Arbeitnehmer des Betriebs der Beklagten zu 1. in F schon zu früheren Zeitpunkten gekündigt worden waren.

185

6. Das Arbeitsverhältnis wurde mit der Frist des § 113 Satz 2 InsO am 30. Juni 2010 beendet.

186

a) Die Klägerin nimmt an, bei dem Sonderliquidationsverfahren handle es sich nicht um ein Verfahren iSd. EuInsVO.

187

b) Dieser Angriff ist nicht geeignet, ein Insolvenzverfahren und damit die abgekürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO infrage zu stellen. Dabei kann offenbleiben, ob das in Griechenland eröffnete Sonderliquidationsverfahren ein Verfahren ist, das in den Anhängen A und C der EuInsVO erwähnt ist. Auch wenn das nicht der Fall sein sollte, läge ein Insolvenzverfahren iSd. §§ 335 ff. InsO vor, dessen Wirkungen in Deutschland von den deutschen Gerichten nach § 343 InsO anzuerkennen sind.

188

aa) Ob es sich um ein Insolvenzverfahren iSv. §§ 335 ff. InsO handelt, ist im Weg der Qualifikation zu bestimmen. Voraussetzung ist, dass das ausländische Verfahren im Wesentlichen den gleichen Zielen wie das deutsche Insolvenzverfahren verpflichtet ist (vgl. BGH 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06 - Rn. 9). Das lässt sich jedenfalls durch den Rückgriff auf die Vorgaben in Art. 1 Abs. 1 EuInsVO überprüfen(vgl. Kölner Schrift/Paulus 3. Aufl. Kap. 46 Rn. 34, 71). Das Leitbild der EuInsVO ist zwar nicht als zwingende Anforderung an ausländische Insolvenzverfahren in Drittstaaten anzusehen (vgl. BAG 27. Februar 2007 - 3 AZR 618/06 - Rn. 19, BAGE 121, 309). Insolvenzverfahren iSv. §§ 335 ff. InsO sind aber jedenfalls Gesamtverfahren, die die Insolvenz, dh. die Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Krediterschütterung des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen ihn sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben (vgl. Kölner Schrift/Mankowski Kap. 47 Rn. 5 f.). Vermögensbeschlag bedeutet, dass der Schuldner die Befugnisse zur Verwaltung seines Vermögens verliert (vgl. EuGH 2. Mai 2006 - C-341/04 - [Eurofood IFSC] Rn. 54, Slg. 2006, I-3813).

189

bb) Diese Voraussetzungen sind nach dem durch Art. 40 des Gesetzes 3710/2008 eingefügten Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 erfüllt. Erforderlich für die Bestellung eines Liquidators sind nach Art. 14 A Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b des Gesetzes 3429/2005 wirtschaftliche Schwierigkeiten, die zumindest eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit nach sich ziehen. Nach Art. 14 A Nr. 4 Satz 3 des Gesetzes 3429/2005 führt der Liquidator die Geschäfte, er verwaltet und vertritt das Unternehmen. Das führt zu einem Vermögensbeschlag, weil die Schuldnerin die Befugnis zur Verwaltung ihres Vermögens verliert. Nicht sie oder ihre Geschäftsführung, sondern der gerichtlich eingesetzte Sonderliquidator ist vertretungs- und entscheidungsbefugt. Nach Art. 14 A Nr. 5 und Nr. 6 des Gesetzes 3429/2005 hat der Sonderliquidator die Aktiva des Unternehmens zu verwerten oder das Unternehmen zu veräußern. Das macht deutlich, welche Insolvenzzwecke die Regelung des Art. 14 A des Gesetzes 3429/2005 verfolgt. Nach Art. 14 A Nr. 20 des Gesetzes 3429/2005 sind für eine Zeit von 18 Monaten alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und Sicherungsmaßnahmen gegen das in Sonderliquidation befindliche Unternehmen ausgesetzt.

190

cc) Die deutschen Gerichte sind deshalb jedenfalls nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO gebunden.

191

dd) Ungeachtet der Anerkennungswirkung findet deutsches Arbeitsrecht Anwendung. Teil des deutschen Arbeitsrechts ist auch die Verkürzung der Kündigungsfrist bei Insolvenzkündigungen (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 96; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 608/11 - Rn. 96; 20. September 2012 - 6 AZR 253/11 - Rn. 66).

192

D. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lauth    

        

    Döpfert    

                 

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 9. September 2008 - 2 Sa 83/07 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12. Oktober 2006 - 15 Ca 2257/06 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer Wartezeitkündigung.

2

Die Klägerin war seit dem 1. September 2005 als Krankenhausdirektorin für die Beklagte tätig. Diese betreibt drei Bezirkskrankenhäuser in A, Er (Klinikum am E) und En. Sie wurde zum 1. Januar 2005 als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Sie wird von einem Alleinvorstand nach außen vertreten (§ 9 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zur Neuregelung des Krankenhaus- und Heimwesens beim Bezirk Mittelfranken idF vom 10. November 2004), der Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des Kommunalunternehmens und Dienststellenleitung im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes ist (§ 9 Abs. 4 Satz 2 der Satzung).

3

Im Arbeitsvertrag vom 27. April 2005 vereinbarten die Parteien eine Probezeit von sechs Monaten. In dieser Zeit war die Klägerin gem. § 4 des Arbeitsvertrags in die Vergütungsgruppe Ia BAT der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Nach Ablauf der Probezeit sollte die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I BAT bzw. die entsprechende Entgeltgruppe des TVöD erfolgen. Laut Niederschrift nach dem Nachweisgesetz vom 27. April 2005 war die Klägerin als Angestellte im Verwaltungsdienst (Krankenhausdirektorin) des Klinikums am E in Er beschäftigt.

4

Die Klägerin richtete ihre ganze Lebensplanung auf die Tätigkeit bei der Beklagten aus und zog mit ihrer Familie in die Nähe von Er. Bereits kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und dem Vorstand der Beklagten, Herrn S. Dieser teilte der Klägerin und dem Verwaltungsrat der Beklagten mit, dass er ihr nicht vertraue. Mit Schreiben vom 14. November 2005 informierte Herr S die Klägerin darüber, dass aufgrund eines Verwaltungsratsbeschlusses vom 20. September 2005 die Position des Krankenhausdirektors entfallen sei. Ihr sei deshalb mit Verfügung vom 14. Oktober 2005 die Leitung des Ressorts Finanzen übertragen worden, womit sie sich am 10. Oktober 2005 einverstanden erklärt habe.

5

Die Klägerin führte am 20. und 21. Dezember 2005 Gespräche mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Beklagten, Herrn B. Sie erbat sich ausreichend Zeit für die Suche nach einer neuen beruflichen Tätigkeit. Den Inhalt dieser Gespräche fasste die Klägerin aus ihrer Sicht in einem an Herrn B gerichteten Schreiben vom 12. Januar 2006 zusammen und bat um schriftliche Absicherung der Zusage, befristet für ein Jahr weiter für die Beklagte tätig sein zu können. Daraufhin übergab ihr Herr S am 19. Januar 2006 den Entwurf eines Auflösungsvertrags, der ein Ausscheiden der Klägerin zum 31. Dezember 2006 im gegenseitigen Einvernehmen vorsah. Die Klägerin war damit nicht einverstanden, weil keine Befristung für ein Jahr ab Vertragsunterzeichnung vorgesehen sei. Am 31. Januar 2006 fand ein Gespräch statt, an dem ua. die Klägerin und Herr S teilnahmen. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben sich die Parteien darin mündlich geeinigt, das Vertragsverhältnis bis zum 31. Dezember 2006 fortzuführen.

6

Am 1. Februar 2006 übersandte die Beklagte der Klägerin einen zweiten Vertragsentwurf, der wiederum ein einvernehmliches Ausscheiden der Klägerin zum 31. Dezember 2006 vorsah und in § 7 Ziff. 5 festhielt, dass kein befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden solle. Die Klägerin war auch mit diesem Entwurf nicht einverstanden und unterzeichnete ihn deshalb nicht, sondern übermittelte der Beklagten mit E-Mail ihres Ehemanns vom 2. Februar 2006 zahlreiche Änderungswünsche sowie einen Gegenentwurf. Unter anderem strebte sie die Vereinbarung des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung durch die Beklagte bis zum Vertragsende an, weil sie Herrn S im Gespräch vom 31. Januar 2006 dahin verstanden hatte, dass dieser sich eine solche Kündigungsmöglichkeit vorbehalten wolle. Mit § 7 Ziff. 5 des Entwurfs der Beklagten war sie nicht einverstanden, weil es gerade Inhalt der Vereinbarung zwischen ihr und Herrn B gewesen sei, das Arbeitsverhältnis auf ein Jahr zu befristen. Die Beklagte reagierte auf diese E-Mail nicht mehr. Nachdem die Klägerin gehört hatte, dass ihre ordentliche Kündigung vom Verwaltungsrat beschlossen werden solle, übermittelte sie der Beklagten mit Schreiben vom 20. Februar 2006 ein von ihr unterzeichnetes Exemplar des zweiten Vertragsentwurfs der Beklagten. Die Beklagte informierte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2006, dass ihr Angebot durch das Gegenangebot der Klägerin vom 2. Februar 2006 gegenstandslos geworden sei.

7

Bei der Beklagten ist für jede der drei von ihr betriebenen Kliniken ein örtlicher Personalrat gebildet. Ferner besteht ein Gesamtpersonalrat. Die Beteiligung der Personalvertretung bei Probezeitkündigungen richtete sich im Februar 2006 nach folgenden Bestimmungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) idF der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349):

        

Art. 6

        

(1) Die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe des Staates bilden je eine Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes.

        

...

        

(3) Nebenstellen und Teile einer staatlichen Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. ...

        

...

        

(5) Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes. Absatz 3 gilt entsprechend ...

        

...

        

(8) Die Klinika gemäß Art. 52a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) bilden je eine Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes.

        

Art. 77

        

(1) Der Personalrat wirkt bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. ...

        

...

        

(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. ...

        

(4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

        

Art. 78

        

(1) ... und Art. 77 gelten nicht für

        

a)   

die Beamten und Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie die Arbeitnehmer in entsprechender Stellung;

        

...

        
        

Art. 80

        

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen.

        

(2) In Angelegenheiten, in denen die übergeordnete Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. ...

        

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat. ...“

8

Mit wortgleichen Schreiben vom 13. Februar 2006 hörte die Beklagte den örtlichen Personalrat sowie den Gesamtpersonalrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin an. Die Klägerin habe sich während ihrer Probezeit nicht bewährt. Sie sei nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Das für eine dauerhafte Zusammenarbeit notwendige Vertrauensverhältnis habe aufgrund der mangelnden persönlichen Eignung der Klägerin nicht aufgebaut werden können. Der Personalrat erklärte am 23. Februar 2006, dass er keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Kündigung habe. Diese Erklärung ging der Beklagte vor Übergabe der Kündigungserklärung an die Klägerin zu. Der Gesamtpersonalrat reichte das Anhörungsschreiben lediglich mit dem Datum 22. Februar 2006 versehen unterschrieben zurück, ohne die vorgefertigte Erklärung „Der Gesamtpersonalrat hat keine Einwendungen gegen die beabsichtigte ordentliche Kündigung ...“ anzukreuzen. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. Februar 2006, welches der Klägerin noch am selben Tag zuging, ordentlich zum 31. März 2006.

9

Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 8. März 2006 beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Klage, mit der sie zuletzt noch die Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2006 anstrebt.

10

Die Klägerin trägt vor, die Kündigung verstoße gegen die getroffene Übereinkunft vom 31. Januar 2006, wonach sie unter Ausschluss der Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung befristet bis zum 31. Dezember 2006 bei der Beklagten habe beschäftigt werden sollen. Mit dieser Übereinkunft seien zugleich sämtliche Formerfordernisse abbedungen. Jedenfalls handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf Schriftformerfordernisse berufe. Schließlich sei die entgegen der erzielten Übereinkunft eines Fortbestands des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende 2006 ausgesprochene Kündigung selbst treuwidrig.

11

Der Personalrat und die erforderlichen weiteren Gremien seien vor Ausspruch der Kündigung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Begründung der Beklagten sei zu pauschal gehalten. Die Beklagte hätte den Personalrat über die im Vorfeld der Kündigung geführten Verhandlungen und die erzielte Einigung unter Beifügung der Vertragsentwürfe informieren müssen. Sie hätte auch mitteilen müssen, dass die Klägerin letztlich den Auflösungsvertrag angenommen habe. Die gesetzlich vorgesehene Erörterung der Angelegenheit mit dem Personalrat sei überhaupt nicht erfolgt.

12

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 23. Februar 2006 zum 31. März 2006 nicht beendet oder aufgelöst worden ist, sondern über den 31. März 2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2006 fortbestanden hat.

13

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, sie habe der Klägerin im Gespräch vom 31. Januar 2006 lediglich angeboten, das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Dezember 2006 zu beenden. Weder sei eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden noch habe sie auf das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet. Einer Beteiligung der Personalvertretung vor der Kündigung habe es nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG nicht bedurft, weil die Klägerin nach Ablauf der Probezeit in die Vergütungsgruppe I BAT (= Entgeltgruppe 16 TVöD) hätte eingruppiert werden sollen. Jedenfalls seien die Personalvertretungen vorsorglich ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Ereignisse im Vorfeld seien für den Kündigungsentschluss der Beklagten nicht relevant gewesen und hätten deshalb nicht mitgeteilt werden müssen. Die Mitteilung eines Werturteils habe ausgereicht.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte hätte den Personalratsgremien mitteilen müssen, dass die Parteien sich geeinigt hätten, das Arbeitsverhältnis erst zum 31. Dezember 2006 zu beenden. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung vom 23. Februar 2006 mit dem 31. März 2006 beendet worden.

16

I. Die Beklagte hat den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt.

17

1. Die Beklagte musste die Personalvertretung beteiligen. Zwar findet die Ausnahmeregelung des Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG auch auf Angestellte Anwendung, die eine Stellung bekleiden, die als Beamtenstelle nach A 16 BBesO oder höher bewertet wäre (vgl. BAG 16. März 2000 - 2 AZR 138/99 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 68 Nr. 1 = EzA BPersVG § 108 Nr. 1). Dies war bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Im für die Zuständigkeit der Personalvertretung maßgeblichen Zeitpunkt der Beteiligung war der Klägerin einvernehmlich nur noch die Position der Leiterin des Ressorts Finanzen übertragen. Diese Stelle war ausweislich des Organigramms der Beklagten mit Stand Januar 2006 der dritten Führungsebene unterhalb des Vorstands und der kaufmännischen Leitung zugeordnet. Für die rechtliche Bewertung der Stellung des Arbeitnehmers nach Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG kommt es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht allein auf die vertraglich eingeräumte Position an (Schelter/Seiler Bayerisches Personalvertretungsgesetz 3. Aufl. Art. 78 Rn. 4). Die von der Beklagten herangezogene Rechtsprechung zur Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen bei der Beförderung zum Leitenden Angestellten oder der Einstellung solcher Angestellten betrifft eine andere Sachlage. Eine Arbeitgeberkündigung in der Wartezeit vor Einräumung einer Stellung iSv. Art. 78 Abs. 1 Buchst. a BayPVG zielt gerade nicht darauf ab, dem Arbeitnehmer eine Stelle zu verschaffen, die es rechtfertigt, wegen seiner Nähe zum Arbeitgeber, der daraus erwachsenden Interessenpolarität (zu diesem Zweck der vergleichbaren Vorschrift des § 68 PersVG LSA vgl. BAG 16. März 2000 - 2 AZR 138/99 - aaO) und zur Sicherung unabhängiger Personalentscheidungen (zu diesem Zweck des § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG iVm. § 79 Abs. 1 Satz 2 BPersVG BAG 7. Dezember 2000 - 2 AZR 532/99 - AP BPersVG § 77 Nr. 9 = EzBAT BAT § 53 Beteiligung des Personalrats Nr. 21) von einer Beteiligung der Personalvertretung abzusehen. Im Gegenteil soll sie das Arbeitsverhältnis beenden, bevor der Angestellte eine solche Position erreicht hat. Die beabsichtige Kündigung war deshalb mitwirkungspflichtig.

18

2. Welche Personalvertretung im konkreten Beteiligungsfall zuständig ist, bestimmt sich gem. Art. 80 BayPVG nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle. Zuständig für die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach Art. 77 BayPVG war danach der beim Klinikum am E in Er gebildete örtliche Personalrat und nicht der Gesamtpersonalrat.

19

a) Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts grundsätzlich eine Dienststelle im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsrechts (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayPVG). Die im Zeitpunkt der Kündigung noch geltende Sonderregelung in Art. 6 Abs. 8 BayPVG, nach der die Klinika gem. Art. 52a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) je eine Dienststelle im Sinne des BayPVG bildeten, war für die Beklagte nicht einschlägig. Art. 52a BayHSchG erfasste nur die Klinika der staatlichen Hochschulen und nicht kommunale Krankenhäuser, wie sie die Beklagte betreibt.

20

b) Das Klinikum am E in Er, an dem die Klägerin ausschließlich beschäftigt war, galt jedoch als selbständige Dienststelle iSv. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 iVm. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayPVG. Es war durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig. Für die Eigenständigkeit im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsrechts ist nicht Voraussetzung, dass der Nebenstelle im Verhältnis zur Hauptdienststelle wesentliche Entscheidungskompetenzen in personellen und sozialen Angelegenheiten zugewiesen sind (BayVGH 26. November 1997 - 17 P 97.1167 - PersR 1998, 337 im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 6 Abs. 3 BPersVG: 29. Mai 1991 - 6 P 12.89 - BVerwGE 88, 233). Darüber hinaus liegt das Klinikum am E in Er räumlich weit von der Hauptdienststelle entfernt. Die Fahrtstrecke zwischen dem Sitz der Beklagten in A und Er beträgt mehr als 80 km. Die Fahrzeit nimmt sowohl mit dem Pkw als auch mit der Bahn mehr als eine Stunde in Anspruch. Angesichts dieser Verkehrssituation ist es nicht mehr gewährleistet, dass ein in A gebildeter Personalrat sich genügend mit den Angelegenheiten der Beschäftigten des Klinikums am E in Er beschäftigen kann (vgl. BVerwG 29. Mai 1991 - 6 P 12.89 - aaO). Für das Fehlen sonstiger Voraussetzungen der Verselbständigung gem. Art. 6 Abs. 3 BayPVG bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch die Parteien haben nicht in Zweifel gezogen, dass der örtliche Personalrat beim Klinikum am E rechtswirksam gebildet wurde und amtierte.

21

c) Der Vorstand der Beklagten, Herr S, hat bei Unterrichtung des Personalrats des Klinikums am E und der anschließenden Kündigung der Klägerin in seiner nach § 9 Abs. 4 Satz 2 der Satzung der Beklagten bestehenden Eigenschaft als Leiter auch dieser Dienststelle gehandelt. Grundsätzlich ist in allen Angelegenheiten, die eine Dienststelle betreffen, der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen (BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 791/79 - AP LPVG Bayern Art. 77 Nr. 1; BVerwG 29. August 2005 - 6 PB 6.05 - Partnerschaftsgrundsatz). Die Klägerin war ausschließlich der Dienststelle Klinikum am E zugeordnet. Sie wurde deshalb hinsichtlich der beabsichtigten Kündigung allein vom örtlichen Personalrat und nicht vom Gesamtpersonalrat repräsentiert (vgl. BAG 22. August 1996 - 2 AZR 5/96 - BAGE 84, 29, 35; BVerwG 29. August 2005 - 6 PB 6.05 - Repräsentationsgrundsatz). Eine Kompetenz des Gesamtpersonalrats, die etwa in Betracht gekommen wäre, wenn die Klägerin an mehreren Krankenhäusern eingesetzt worden wäre (vgl. BAG 3. Februar 1982 - 7 AZR 791/79 - aaO), scheidet aus.

22

3. Die Beteiligung des Personalrats der Beklagten genügte entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts inhaltlich den Anforderungen des Art. 77 Abs. 1 BayPVG.

23

a) Nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BayPVG wirkt der Personalrat vor ordentlichen Kündigungen mit. Dies galt nach der im Zeitpunkt der Kündigung noch maßgeblichen Fassung auch für Wartezeitkündigungen wie die vorliegende. Gem. Art. 72 Abs. 1 BayPVG ist die beabsichtigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und eingehend mit der Personalvertretung zu erörtern.

24

Die Mitwirkung ist eine eigenständige, zwischen der Mitbestimmung und der Anhörung bzw. Unterrichtung stehende Beteiligungsform. Sie soll der Personalvertretung in besonders nachdrücklicher, formalisierter Form Gehör verschaffen und sicherstellen, dass ihre Überlegungen in die Entscheidung der Dienststelle einbezogen werden, ohne ihr jedoch wie im Fall der Mitbestimmung einen rechtlich festgelegten Einfluss auf die Maßnahmen der Dienststelle zu eröffnen (vgl. BVerwG 6. Februar 1987 - 6 P 9.85 - BVerwGE 77, 1; 22. März 1990 - 6 P 17.88 - ZTR 1990, 350). Das Mitwirkungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Dienststellenleiter die Personalvertretung unterrichtet. Dazu sind ihr die Kenntnisse zu vermitteln, die sie bezogen auf den konkreten Beteiligungsgegenstand zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsrechte benötigt, ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten dafür im Mitwirkungsverfahren keine strengeren Maßstäbe als bei der Anhörung des Betriebsrats. Vielmehr sind die zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden (Senat 27. Oktober 2005 - 6 AZR 27/05 - Rn. 35, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 151 = EzBAT BAT § 53 Beteiligung des Personalrats Nr. 29; BAG 24. August 1989 - 2 AZR 592/88 - ZTR 1990, 34, 35).

25

b) Die Beklagte hat ihrer Unterrichtungspflicht genügt und damit das Mitwirkungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Sie hat dem Personalrat die erforderlichen Informationen zur Person der Klägerin, der beabsichtigten Kündigungsart und dem Kündigungszeitpunkt mitgeteilt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat sie den Personalrat auch ausreichend über den Kündigungsgrund unterrichtet.

26

aa) Bei den Anforderungen an die Unterrichtung des Personalrats über die Gründe einer Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wartezeit der beiderseitigen Überprüfung der Arbeitsvertragsparteien dient. Der Inhalt der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers richtet sich daher nicht nach den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Es reicht deshalb bei einer solchen Kündigung aus, wenn der Arbeitgeber, der keine auf Tatsachen gestützten und durch Tatsachen konkretisierbaren Kündigungsgründe benennen kann, der Personalvertretung nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen, mitteilt (vgl. Senat 23. April 2009 - 6 AZR 516/08 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 161 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 25).

27

Diesen Anforderungen hat die Beklagte genügt. Ihre Angaben im Schreiben vom 13. Februar 2006, die Klägerin habe sich während ihrer Probezeit nicht bewährt, sie sei nicht geeignet, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, und das notwendige Vertrauensverhältnis habe aufgrund der mangelnden persönlichen Eignung der Klägerin nicht aufgebaut werden können, sind zwar pauschal und schlagwortartig gehalten. Stützt der Arbeitgeber die Kündigungsentscheidung aber lediglich auf ein subjektives, nicht durch objektivierbare Tatsachen begründbares Werturteil, ist er auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG bzw. bei der das Mitwirkungsverfahren einleitenden Unterrichtung des Personalrats nach § 77 Abs. 1 BayPVG nicht verpflichtet, sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substantiieren oder zu begründen.

28

bb) Die Beklagte musste den Personalrat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht über die zwischen den Parteien geführten Verhandlungen über eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende des Jahres 2006 informieren. Die Personalvertretung muss zur ordnungsgemäßen Einleitung des Mitwirkungsverfahrens nur über die das Mitwirkungsrecht auslösende Maßnahme der Dienststelle unterrichtet werden. Die Beklagte musste den Personalrat darum lediglich die zu ihrem Kündigungsentschluss führenden Gründe mitteilen. Nur dann, wenn die gescheiterten Vergleichsverhandlungen tragend für den Kündigungsentschluss gewesen wären oder ihn jedenfalls mit ausgelöst hätten, hätte der Personalrat auch darüber unterrichtet werden müssen (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 - zu B I 3 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 142 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 10). Kündigungsgrund war jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin, dass der Vorstand der Beklagten mangels des erforderlichen Vertrauensverhältnisses nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten wollte. Der darauf basierende Kündigungsentschluss der Beklagten stand, wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 12. Januar 2006 ergibt, bereits spätestens im Dezember 2005 und damit vor Beginn der Verhandlungen der Parteien über die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses fest. Die im Februar 2006 letztlich gescheiterten Verhandlungen über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum Jahresende 2006 waren für den Kündigungsentschluss der Beklagten als solchen darum nicht maßgeblich. Die Beklagte hat lediglich ihren bereits feststehenden Entschluss zur Kündigung umgesetzt. Die Beklagte hat demnach den Personalrat über den Grund ihrer Kündigungsabsicht zutreffend und vollständig unterrichtet.

29

cc) Der Umzug der Klägerin von Hessen in die Nähe von Er zu Beginn des Arbeitsverhältnisses war für den Kündigungsentschluss der Beklagten ebenso bedeutungslos wie das wiederholte Beschneiden der Kompetenzen der Klägerin. Beide Umstände mussten deshalb dem Personalrat nicht mitgeteilt werden.

30

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin war eine Erörterung mit der Personalvertretung gem. Art. 72 Abs. 1 BayPVG nicht erforderlich, weil der Personalrat nach ordnungsgemäßer Unterrichtung über die beabsichtigte Maßnahme keine Einwendungen gegen die Kündigung erhoben und damit auf die Erörterung verzichtet hatte (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 43 mwN, BAGE 119, 181; BVerwG 27. Januar 1995 - 6 P 22.92 - BVerwGE 97, 349, 353). Der zweite Verfahrensabschnitt des Mitwirkungsverfahrens nach Art. 77 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 BayPVG musste deshalb nicht durchgeführt werden.

31

d) Im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung am Mittag des 23. Februar 2006 war das Mitwirkungsverfahren abgeschlossen. Der Personalrat hatte sich abschließend erklärt und auf das Erörterungsverfahren verzichtet (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 511/03 - zu B II der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 142 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 10 für das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Kündigung der Klägerin erst nach der abschließenden Äußerung des Personalrats zugegangen ist, ohne dass die Klägerin diese Feststellung angegriffen hätte. Darüber hinaus hat der vom Landesarbeitsgericht als Partei angehörte Personalleiter der Beklagten angegeben, die Kündigung sei erst nach Abgabe der Zustimmungserklärung des Personalrats übergeben worden. Dem ist die Klägerin im Termin nicht entgegengetreten. Da diese Umstände sich aus dem Sitzungsprotokoll ergeben, können sie vom Senat verwertet werden (§ 559 ZPO).

32

II. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

33

1. Der Ausspruch der Kündigung zum 31. März 2006 war der Beklagten nicht aufgrund der von der Klägerin behaupteten mündlichen Vereinbarung der Parteien, das Arbeitsverhältnis befristet bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen, verwehrt.

34

a) Herr B konnte als Vorsitzender des Verwaltungsrats die Beklagte, die nach außen ausschließlich durch den Vorstand vertreten wird (§ 10 Abs. 1 der Satzung), rechtlich nicht binden. Maßgeblich könnten daher allein etwaige im Gespräch vom 31. Januar 2006 unter Beteiligung des Vorstands getroffenen Vereinbarungen sein. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Parteien sich in diesem Gespräch mündlich und noch nicht formgültig geeinigt hätten, das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2006 fortzusetzen. Es hat jedoch nicht festgestellt, dass die Parteien sich auch darüber geeinigt hätten, wie dies rechtlich umgesetzt werden sollte. Tatsächlich ist darüber, wie sich aus dem vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien ergibt, keine Einigung erzielt worden.

35

Die Klägerin strebte, wie ihr gesamter Prozessvortrag zeigt, eine Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2006 unter Ausschluss der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung durch die Beklagte an. Die Klägerin wollte also einen so weit als möglich rechtlich abgesicherten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende 2006, das nur durch sie selbst oder durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung seitens der Beklagten hätte beendet werden können. Dies war für sie wesentlicher Inhalt der angestrebten Einigung. Über diesen wesentlichen Vertragsinhalt ist jedoch keine Einigung erzielt worden. Die Beklagte hat sich nämlich, wie sich aus der E-Mail des Ehemanns der Klägerin vom 2. Februar 2006 sowie dem Schreiben ihres Anwalts vom 10. Februar 2006 ergibt, vertreten durch Herrn S im Gespräch vom 31. Januar 2006 gerade dieses Recht zur ordentlichen Kündigung vorbehalten wollen. Soweit die Klägerin im Prozess vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, die Parteien hätten sich am 31. Januar 2006 darüber geeinigt, dass sie in ordentlich unkündbarer Stellung bis zum 31. Dezember 2006 beschäftigt werden solle, hätte sie für einen ausreichend substantiierten Vortrag den Widerspruch zu dem von ihr selbst vorgelegten vorgerichtlichen Schriftwechsel und dem sich daraus ergebenden Inhalt des Gesprächs vom 31. Januar 2006 aufklären müssen.

36

b) Darüber hinaus wäre der Beklagten selbst bei Vorliegen der von der Klägerin behaupteten mündlichen Einigung der Ausspruch der streitbefangenen Kündigung nicht verwehrt gewesen.

37

aa) Die von der Klägerin behauptete Befristungsvereinbarung wäre ebenso wie ein zur Erreichung des Ziels der Klägerin, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende 2006 rechtlich abzusichern, ebenfalls möglicher Aufhebungsvertrag mit Auslauffrist formnichtig gewesen (§ 14 Abs. 4 TzBfG bzw. § 623 BGB). Die Klägerin hat das ihr am 1. Februar 2006 übersandte zweite Vertragsangebot nicht angenommen, sondern es mit E-Mail vom 2. Februar 2006 abgelehnt und ein Gegenangebot unterbreitet (§ 150 Abs. 2 BGB). Es fehlt deshalb an den für einen wirksamen Vertragsschluss erforderlichen schriftlich fixierten übereinstimmenden Willenserklärungen. Ohnehin genügte die von der Klägerin - rechtlich unbeachtlich - mit Fax vom 20. Februar 2006 erklärte Annahme des Vertragsangebots der Beklagten nicht der Schriftform (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - BAGE 101, 298, 302; BGH 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96 - NJW 1997, 3169, 3170). Da die behauptete Befristung aus sozialen Erwägungen erfolgt wäre (vgl. hierzu zuletzt BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - AP TzBfG § 14 Nr. 57 = EzA TzBfG § 14 Nr. 55), also der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG vorgelegen hätte, und die Parteien § 16 Satz 2 TzBfG nicht abbedungen hätten (vgl. hierzu Senat 23. April 2009 - 6 AZR 533/08 - AP TzBfG § 16 Nr. 2 = EzA TzBfG § 16 Nr. 1), hätte die Beklagte ungeachtet der Formnichtigkeit der von der Klägerin behaupteten mündlich vereinbarten Befristung das Arbeitsverhältnis rechtlich zulässig ordentlich zum 31. März 2006 kündigen können.

38

bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin wäre der Formmangel auch nicht nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB unbeachtlich gewesen. Die Berufung auf einen Formmangel kann nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen, weil anderenfalls die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden. Gesetzliche Schriftformzwänge wie die in § 14 Abs. 4 TzBfG und § 623 BGB geregelten sollen die Vertragsparteien vor Übereilung schützen und verfolgen darüber eine Klarstellungs- und Beweisfunktion (vgl. Senat 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 18, BAGE 125, 70; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 21, BAGE 120, 251). Ausgehend von diesem Zweck ist das Berufen auf die fehlende Schriftform nicht allein deswegen, weil die Vertragsparteien das mündlich Vereinbarte bei Abgabe der mündlichen Erklärungen ernst meinten und tatsächlich wollten, treuwidrig (vgl. BAG 16. September 2004 - 2 AZR 659/03 - AP BGB § 623 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 1). Ebenso wenig trifft die Ansicht der Klägerin zu, der Arbeitnehmerschutz stehe im Vordergrund gesetzlicher Formvorschriften, weswegen die Beklagte treuwidrig handele, wenn sie sich auf die Form berufe.

39

Auch der Umstand, dass die Klägerin ihre gesamte Lebensführung auf die Beklagte ausgerichtet hat und durch die neun Monate vor dem Jahresende 2006 erfolgte Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich mehr belastet wird als die Beklagte durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2006, verwehrte es der Beklagten nicht, sich auf den Formmangel zu berufen. Ein Verstoß gegen § 242 BGB läge insoweit nur vor, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit die Klägerin nicht bloß hart träfe, sondern für sie schlechthin untragbar wäre. Das könnte insbesondere bei einer Existenzgefährdung zu bejahen sein (BAG 27. März 1987 - 7 AZR 527/85 - zu II 6 der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 29 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 22; BGH 24. April 1998 - V ZR 197/97 - BGHZ 138, 339, 348). Eine solche liegt jedoch auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht vor.

40

2. Anders als die Klägerin meint, ist auch die Kündigung selbst nicht treuwidrig und deshalb wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam.

41

a) Während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG ist der Arbeitnehmer lediglich vor einer sitten- oder treuwidrigen Ausübung des Kündigungsrechts des Arbeitgebers geschützt. In dieser Zeit ist das Vertrauen des Arbeitnehmers in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dadurch beschränkt, dass er mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne den Nachweis von Gründen rechnen muss, erst recht wenn die Arbeitsvertragsparteien eine Probezeit vereinbart haben. Umgekehrt hat der Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, prüfen zu können, ob der neue Mitarbeiter seinen Vorstellungen entspricht. In der Wartezeit erfolgt daher grundsätzlich nur eine Missbrauchskontrolle (BVerfG 21. Juni 2006 - 1 BvR 1659/04 - Rn. 17 f., BVerfGK 8, 244). Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben verstößt eine Kündigung in der Wartezeit deshalb nur dann gegen § 242 BGB, wenn sie Treu und Glauben aus Gründen verletzt, die von § 1 KSchG nicht erfasst sind. Eine solche Kündigung ist nicht willkürlich, wenn für sie ein irgendwie einleuchtender Grund besteht (vgl. zu den diesbezüglich zu beachtenden Grundsätzen im Einzelnen Senat 24. Januar 2008 - 6 AZR 96/07 - Rn. 27 f., EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 7).

42

b) Die Beklagte hat die Kündigung wesentlich darauf gestützt, das für eine dauerhafte Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zum Vorstand der Beklagten habe nicht aufgebaut werden können. Das ist ein Kündigungsgrund, der nach vorstehend dargelegten Maßstäben den Willkürvorwurf entfallen lässt (vgl. BAG 25. April 2001 - 5 AZR 360/99 - AP BGB § 242 Kündigung Nr. 14 = EzA BGB § 242 Kündigung Nr. 4). Den Nachweis, worauf der als Kündigungsgrund herangezogene Vertrauensverlust basiert, musste die Beklagte nicht führen.

43

III. Auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23. März 2010, das als neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz ohnehin unbeachtlich wäre, kam es nicht an, weil, wie ausgeführt, vor Ausspruch der Kündigung nur der örtliche Personalrat des Klinikums am E zu beteiligen war. Der Senat hat deshalb von der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) abgesehen.

44

IV. Die Klägerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision und gem. § 97 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen.

        

    Fischermeier    

    

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schmidt    

        

    B. Stang    

                 

1. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25. August 2009, Az. 3 Ca 747/09 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L.

2

Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.1988 bis zum 20.06.2007 beim B. beschäftigt. Teilweise parallel dazu war sie zunächst in der Zeit vom 01.02. bis zum 20.06.2007 beim L. als Lehrkraft beschäftigt. Seit dem 06.08.2007 bis zum 30.06.2008 war sie sodann unbefristet beim Land N. beschäftigt. Ihre Tätigkeit beim B. wurde durch das Land N. aufgrund der Arbeitsverträge vom 16.01.2007 und 06.08.2007 anerkannt.

3

Zum 30.06.2008 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis mit dem Land N.. Sie wollte aus familiären Gründen in den rheinland-pfälzischen Schuldienst wechseln, erhielt in N. aber keine Freigabe.

4

In der Zeit vom 30.06.2008 bis zum 04.08.2008 stand die Klägerin in keinem Beschäftigungsverhältnis. Sodann wurde die Klägerin aufgrund des Arbeitsvertrags vom 22.07.2008 zum 04.08.2008 (also nach den Sommerferien) vom beklagten Land eingestellt.

5

Mit Schreiben vom 12.08.2008 hat das beklagte Land gemäß § 34 Abs. 3 TV-L eine Feststellung zu der Beschäftigungszeit getroffen und deren Beginn auf den 04.08.2008, den Arbeitsbeginn bei dem beklagten Land, datiert. Die Beschäftigungszeiten im Land N. und beim B. hat das beklagte Land nicht angerechnet und dies damit begründet, dass kein unmittelbarer Übertritt bzw. Wechsel gegeben sei. Hiergegen richtete sich die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2008, beim beklagten Land eingegangen am 22.10.2008. Dem ist das beklagte Land mit Schreiben vom 04.11.2008 entgegengetreten.

6

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihre in N. verbrachten bzw. anerkannten Beschäftigungszeiten vom beklagten Land anzuerkennen sind.

7

Der Wechsel von einem Bundesland ins andere kann sich auf verschiedene Weisen gestalten. Der Arbeitnehmer kann ein Versetzungsantrag stellen, kommt dann in eine Tauschbörse und wird sodann vom alten Arbeitgeber freigegeben für die Beschäftigung in einem anderen Bundesland. In diesem Fall folgt der Wechsel von einem Bundesland zum anderen unmittelbar. Alternativ kann der Wechselwillige von seinem bisherigen Arbeitgeber eine Freigabeerklärung bekommen. Diese Freigabeerklärung muss dann der Bewerbung in einem anderen Bundesland beigefügt sein, ansonsten wird diese Bewerbung nicht angenommen. Durch die Freigabeerklärung erfolgt der Wechsel ebenfalls nahtlos.

8

Erfolgt keine Versetzung und keine Freigabeerklärung hat der Beschäftigte die Möglichkeit selbst zu kündigen, sich dann wie im vorliegenden Fall geschehen bei einem anderen Bundesland zu bewerben und dort dann seine Tätigkeit aufzunehmen.

9

Im vorliegenden Fall hat das Land N. sowohl die Freigabeerklärung verweigert als auch der Klägerin nicht die Möglichkeit der Freigabe im Rahmen des Tauschverfahrens ermöglicht.

10

Die Klägerin war der Ansicht,

11

im Gegensatz zur früheren BAT-Regelung, in der Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nur dann anerkannt worden seien, wenn die Beschäftigten nahtlos wechselten, gelte diese Vorgabe im TV-L nicht mehr.

12

Sie hat beantragt,

13

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten, die die Klägerin im Land N. verbracht hat und die dort als Beschäftigungszeiten anerkannt wurden, anzuerkennen und als Beginn der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L die Zeit ab dem 01.09.1988 anzuerkennen.

14

Das beklagte Land hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Es war der Ansicht,

17

gemäß § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L könnten Vorzeiten bei Arbeitgebern, die dem Geltungsbereich des TV-L unterlägen, erfasst und als Beschäftigungszeit anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer wechsele und sich das neue Arbeitsverhältnis zeitlich unmittelbar an das vorangegangene Arbeitsverhältnis anschließe. Scheide der Arbeitnehmer aus, ohne dass zu diesem Zeitpunkt das neue Arbeitsverhältnis begründet sei, liege kein Wechsel im Sinne der genannten Vorschrift vor. Hier bestehe kein zeitlich unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen.

18

Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 25.08.2009 - 3 Ca 747/09 - festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet sei, die Beschäftigungszeiten, die die Klägerin im Land N. verbracht habe und die dort als Beschäftigungszeit anerkannt worden seien, anzuerkennen und als Beginn der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L die Zeit ab dem 01.09.1988 anzuerkennen.

19

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt: die Klage sei zulässig, insbesondere sei das Feststellungsinteresse gegeben. Das beklagte Land sei auch verpflichtet, die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin im Land N. ab dem 01.09.1988 gemäß § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L anzuerkennen. Es handele sich um einen Wechsel zwischen zwei verschiedenen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst würden. Es liege ein Wechsel im Sinne dieser Vorschrift vor. Die erforderliche Auslegung des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L ergebe ausgehend vom Wortlaut zunächst kein eindeutiges Ergebnis. Aus dem Gesamtzusammenhang sei jedoch zu schließen, dass eine zeitliche Unterbrechung jedenfalls dann unbeachtlich sein müsse, wenn es hierfür einen rechtfertigenden Grund gebe.

20

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.08.2009 (Bl. 23 ff. d. A.) Bezug genommen.

21

Das genannte Urteil ist dem beklagten Land am 08.09.2009 zugestellt worden. Es hat hiergegen mit Schriftsatz vom 17.09.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 18.09.2009, Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 15.10.2009 bis zum 09.12.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 24.11.2009, bei Gericht eingegangen am 26.11.2009, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht das beklagte Land nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 48 ff. d. A.) zusammengefasst geltend,

22

ein Wechsel zwischen Arbeitgebern liege nach der Bedeutung des Wortes "Wechsel" nur vor, wenn dieser Wechsel direkt von einem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber erfolge.

23

Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts solle selbst eine Unterbrechung von einem Monat als Beschäftigungszeit anerkannt werden, obwohl nach § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L nur "die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber" anerkannt würden. Dies zeige, dass die Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts unzutreffend sei. Dies ergebe sich auch, wenn man den Gesamtzusammenhang des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtige, in dessen Satz 1 ausdrücklich festgehalten werde, dass eine Beschäftigungszeit nur dann trotz Unterbrechung einheitlich gesehen werde, wenn sie bei dem selben Arbeitgeber zurückgelegt worden sei. Diese Unterscheidung zwischen einer Unterbrechung beim selben Arbeitgeber und einer Unterbrechung im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels wäre in der tariflichen Regelung völlig überflüssig, wenn beide Unterbrechungen gleich zu behandeln wären. Ebenfalls kein Argument für die Auslegung des erstinstanzlichen Gerichts sei der Hinweis, dass sich die Kündigungsfristen und der Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit nach der anerkannten Beschäftigungszeit richteten. Ab dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber gelte zunächst auch für dieses neue Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten die Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsschluss. Einen ununterbrochenen Kündigungsschutz bei einem Arbeitgeberwechsel solle es gerade nicht geben, sodass mit dieser Begründung eine vom Wortlaut abweichende Auslegung nicht gerechtfertigt werden könne.

24

Es sei daher mit der wohl überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur davon auszugehen, das ein Wechsel im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L nur dann vorliege, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber auch zeitlich unmittelbar an das alte Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber anschließe. Auch nach der Mittelmeinung, die davon ausgehe, dass ein Wechsel dann nicht vorliege, wenn ein Arbeitnehmer aus dem früheren Arbeitsverhältnis ausscheide, ohne dass zu diesem Zeitpunkt das neue Arbeitsverhältnis bereits begründet sei, liege im vorliegenden Fall kein Wechsel vor, da das Anstellungsverhältnis mit dem Land N. bereits spätestens zum 30.06.2008 geendet habe, während der neue Vertrag mit dem beklagten Land erst am 22.07.2008 abgeschlossen worden sei.

25

Das beklagte Land hat beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 3 Ca 747/09 - vom 25.08.2009 die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 22.12.2009, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 61 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Sie ist der Ansicht, die Auslegung des Begriffs "Wechsel" bedeute nicht zwingend, dass der Wechsel von einem Arbeitgeber zum nächsten auch zeitlich unmittelbar sein müsse. In den Kommentierungen bezüglich des TV-L seien die gleichen Auslegungen zu finden, wie bei den entsprechenden Vorschriften im BAT. Hierbei werde häufig nicht berücksichtigt, dass die Formulierungen des TV-L anders seien als die des Vorgängertarifvertrags. Zu berücksichtigten sei, dass die Klägerin vom Arbeitgeber N. direkt zum beklagten Land gewechselt sei. Dazwischen habe es keinen anderen Arbeitgeber gegeben. Dass dies zeitlich nicht ohne Unterbrechung habe erfolgen können, hänge damit zusammen, dass das Land N. sie nicht habe freigeben wollen und sie insofern das Beschäftigungsverhältnis habe auflösen müssen, das beklagte Land erst nach Ablauf der unterrichtsfreien Zeit im Sommer einstelle und diese Einstellungszeit nicht mit den vorgegebenen Kündigungsfristen zusammenpasse.

30

Aus dem Halbsatz "werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt" in § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L folge in Auslegung des Wortlauts nicht, dass der Wechsel auch zeitlich unmittelbar sein müsse. Aus § 34 Abs. 3 S. 1 TV-L lasse sich gerade nicht herleiten, dass die Beschäftigungszeit trotz Unterbrechung einheitlich gesehen werde, wenn sie bei dem einem Arbeitgeber zurückgelegt worden sei. Wäre eine Unterscheidung gewollt gewesen, hätte diese extra in Satz 3 und 4 des § 34 Abs. 3 aufgenommen werden müssen.

31

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

33

Das Rechtmittel hat auch in der Sache Erfolg.

34

Die Beschäftigungszeiten der Klägerin beim B. sowie beim Land N. sind vom beklagten Land nicht als Beschäftigungszeiten anzuerkennen. Als Beginn der Beschäftigungszeit gemäß § 34 Abs. 3 TV-L ist nicht bereits die Zeit ab dem 01.September 1988 anzuerkennen.

35

§ 34 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) lautet:

36

"§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

37

(1) Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Abs. 3 S. 1 und 2)

38

bis zu einem Jahr

ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr

sechs Wochen,

von mindestens fünf Jahren

drei Monate,

von mindestens acht Jahren

vier Monate,

von mindestens zehn Jahren

fünf Monate,

von mindestens zwölf Jahren   

sechs Monate

39

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

40

(2) Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und unter die Regelungen des Tarifgebiets West fallen, können nach einer Beschäftigungszeit (Abs. 3 S. 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigem Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31.10.2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.

41

(3) Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber."

42

Vorliegend war die tarifgebundene Klägerin zwar zunächst beim Bundesland N. und nach den Sommerferien 2008 dann bei dem beklagten Land, die beide vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, beschäftigt. Die Klägerin ist jedoch wegen des zwischen diesen Beschäftigungsverhältnissen liegenden Zeitraums der Sommerferien, in dem sie in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L gewechselt.

43

Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 - NZA 1985, 160) folgt die Auslegung von Tarifverträgen den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Die Auslegung von Tarifnormen setzt ihre Auslegungsfähigkeit voraus. Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dabei ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

44

Bereits die Auslegung des reinen Tarifwortlauts deutet im vorliegenden Fall darauf hin, dass Zeiten bei einem früheren Arbeitgeber nur dann als Beschäftigungszeit anzuerkennen sind, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorhergehende anschließt.

45

Begrifflich kann von einem Wechsel dann gesprochen werden, wenn zwischen dem Ende des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses und dem Beginn der neuen Beschäftigung ein Zusammenhang besteht. Nach dem Duden-Herkunftswörterbuch der deutschen Sprache (2. Aufl.) hatte der Begriff "Wechsel" ursprünglich die Bedeutung "Tausch, Abwechslung, Platzmachen", nunmehr hat er die Bedeutung "sich verändern, sich ablösen, im Wechsel auf einander folgen" (Hock, ZTR 2005, 558, 559). Es kann daher begrifflich dann von einem Wechsel gesprochen werden, wenn sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorherige anschließt (Hock, ZTR 2005, 558, 559), wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden ist, weil er das neue Arbeitverhältnis begründete (Sponer/Steinherr/Matiaske/Fritz/Kapitza/Klaßen/Martens/Nachtweyl/Donath, T VöD/ TV-L Gesamtkommentar, Stand Februar 2010, § 34 TV-L Rn. 164; Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Stand 01.11.2009, § 34 TV-L Rn. 61; Eylert in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr (Hrsg.), BeckOK TV-L, § 34 Rn. 75; Ruge/Krömer/Pawlak/Rabe von Pappenheim, (Hrsg.), Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst 2009, 2. Auflage 2009, S. 90; Hock, ZTR 2005, 558, 559.

46

Diese Auslegung wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt.

47

§ 34 Abs. 3 S. 1 TV-L definiert Beschäftigungszeit als die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Dagegen spricht § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L vom Wechsel der Beschäftigten zwischen Arbeitgebern. Ein Hinweis auf die Behandlung von Unterbrechungszeiträumen zwischen der Zeit beim bisherigen und der Beschäftigungszeit beim neuen Arbeitgeber fehlt. Hieraus ist nach Auffassung der Kammer zu entnehmen, dass ein "Wechsel" die unmittelbare Aufeinanderfolge von zwei Arbeitsverhältnissen voraussetzt. Ansonsten hätten die Tarifvertragsparteien in § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L beispielsweise formulieren können, dass Zeiten der Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst werden, als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Der Aufnahme des Wörtchens "Wechsel" in den Tarifvertrag hätte es nicht bedurft. Auch hätte in § 34 Abs. 3 S. 1 TV-L nicht die Bezugnahme auf "denselben Arbeitgeber" aufgenommen werden müssen.

48

Auch Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift in § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L führen zu keiner anderen Auslegung. Die erweiterten Anrechnungsmöglichkeiten von Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern gelten nur für die Festsetzung des Jubiläumsgeldes (§ 23 Abs. 2 TV-L) und die Berechnung des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 3 TV-L), nicht jedoch bei der Berechnung der Kündigungsfristen und den Voraussetzungen der sogenannten Unkündbarkeit. Das ergibt sich aus § 34 Abs. 1 S. 2 sowie Abs. 2 S. 1 TV-L, die jeweils hinter dem Begriff der Beschäftigungszeit den Klammerzusatz "(Abs. 3 S. 1 und 2)" enthalten und damit nicht die Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L einbeziehen. Sinn und Zweck der Anrechnung ist es daher gerade nicht, den bisher erworbenen "kündigungsrechtlichen" Besitzstand zu gewährleisten. Sinn und Zweck der Anrechnungsregelung auf Jubiläumsgeld und der Berechnung des Krankengeldzuschusses erfordern es nicht, einen Wechsel auch dann anzunehmen, wenn zwischen der Beendigung des Arbeitverhältnisses beim vorhergehenden Arbeitgeber und demjenigen beim neuen Arbeitgeber ein Zeitraum der Unterbrechung liegt und diese Unterbrechung auf vom Arbeitgeber nicht zu vertretenen Umständen beruht.

49

Gegen ein Auslegungsergebnis, nach dem es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer die Unterbrechung zu vertreten hat, spräche auch der Gesichtspunkt der Praktikabilität. In den Begriff des Wechsels würde außerdem dadurch das Erfordernis des Nichtvertretenmüssens hineininterpretiert, das vielfältige Abgrenzungsprobleme eröffnet. Auch verzichtet § 34 Abs. 3 TV-L - im Gegensatz zu den Vorgängerregelungen - für Beschäftigungszeiten beim selben Arbeitgeber auf die Ermittlung, ob eine anrechnungsschädliche Tatsache, wie zum Beispiel die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch oder Verschulden des Angestellten, vorliegt, und kennt ein sogenanntes "schädliches Ausscheiden" nicht mehr. Dieser Gesichtspunkt würde über den Umweg der Berücksichtigung der Gründe für eine Unterbrechung wieder in den Text der Tarifnormen hineininterpretiert. Durch die Neuregelung der Berechnung der Beschäftigungszeiten sollten vor allem die zum Teil mit erheblichen Aufwand verbundenen Ermittlungen der Vorbeschäftigungszeit nach § 19 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 4 BAT/BAT-O, § 6 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 bis 4 MTArb/MTArb-O entfallen (Eylert in Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr (Hrsg.), BeckOK TV-L, § 34 Rn. 60).

50

Durch das Erfordernis des zeitlich unmittelbaren Übertritts wird auch im Schulbereich keine unerfüllbare Voraussetzung aufgestellt. Der Wechsel von einem Bundesland zum anderen kann zum einen im Wege eines Versetzungsantrages sowie zum anderen aufgrund einer Freigabeerklärung durch den bisherigen Arbeitgeber zeitlich unmittelbar und ohne Unterbrechung für den Zeitraum der Sommerferien erfolgen. Nur dann, wenn ein Arbeitnehmer eine Versetzung oder eine Freigabeerklärung nicht abwarten möchte und sich aus freien Stücken für eine Eigenkündigung beim bisherigen Arbeitgeber entscheidet, kommt es zu einer Unterbrechung zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen.

51

Die Klägerin ist damit nicht im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L vom Land N. zum beklagten Land überwechselt. Zwischen ihrer Tätigkeit beim Land N. und derjenigen beim beklagten Land liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat. Auch wurde der Arbeitsvertrag mit dem beklagten Land erst am 22.07.2008, mithin mehr als 3 Wochen nach dem Ausscheiden der Klägerin abgeschlossen. Der Wechsel erfolgte daher weder zeitlich unmittelbar noch im Hinblick auf einen bereits erfolgten Vertragsabschluss, sondern allenfalls in der Erwartung, die beabsichtigte Bewerbung beim beklagten Land werde erfolgreich sein.

52

Die Klage hatte daher keinen Erfolg. Auf die Berufung des beklagten Landes war daher das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

53

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Frage der Auslegung des Begriffs des "Wechsel" im Sinne des § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage der Auslegung der Tarifnorm ist klärungsbedürftig und klärungsfähig. Sie hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Die auszulegende Tarifnorm wird über den Geltungsbereich des beklagten Landes hinaus angewandt.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. April 2016 - 11 Sa 1468/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L.

2

Der aufgrund vertraglicher Verweisung anzuwendende § 34 Abs. 3 TV-L lautet:

        

1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

3

Die 1965 geborene Klägerin absolvierte den Vorbereitungsdienst für ihre Tätigkeit als Lehrerin in der Zeit vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 beim beklagten Land Nordrhein-Westfalen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998 wurde sie vom Land Brandenburg als angestellte Lehrerin beschäftigt. Vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 war die Klägerin angestellte Lehrerin des Freistaats Thüringen. Im unmittelbaren Anschluss daran war sie vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 als Beamtin des Freistaats Thüringen tätig. Vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 war sie mit dem Ziel der Versetzung an das Land Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte es mit Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Klägerin ab, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Klägerin ließ sich deshalb aus dem Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen entlassen und begründete nach ihrer Abordnung zum 1. August 2013 ein Arbeitsverhältnis als angestellte Lehrkraft mit dem Land Nordrhein-Westfalen.

4

Das beklagte Land setzte die Beschäftigungszeit der Klägerin unter dem 21. Oktober 2013 nach § 34 Abs. 3 TV-L fest. Berücksichtigt wurden Zeiten seit 1. August 2012. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 berechnete das beklagte Land die Beschäftigungszeit unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 und unter Ablehnung der in Thüringen verbrachten Zeiten. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das beklagte Land der Klägerin einen Beginn der Beschäftigungszeit erst ab 1. August 2013 mit. Die zuvor mitgeteilte Beschäftigungszeit werde korrigiert. Die Zeiten des Vorbereitungsdienstes und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen seien zu Unrecht berücksichtigt worden.

5

Die Klägerin nimmt das beklagte Land vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Anspruch. Auf dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen will die Klägerin die Zeit ihres Referendariats beim Land Nordrhein-Westfalen und ihre Tätigkeiten für das Land Brandenburg sowie den Freistaat Thüringen als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land profitiere von ihrer Berufserfahrung. § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien. Würden ihre durchgehend gleichartigen (Vor-)Beschäftigungszeiten nicht angerechnet, sei das gleichheits- und unionsrechtswidrig.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass es sich bei ihren Vordienstzeiten als angestellte Lehrkraft bei dem Land Brandenburg vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998, als angestellte Lehrkraft bei dem Freistaat Thüringen vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002, bei den Zeiten des Referendariats vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 und bei der Zeit des Beamtenverhältnisses zum Freistaat Thüringen vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 um Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L handelt.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, § 34 Abs. 3 TV-L beziehe Beamtenverhältnisse nicht ein. Es handle sich um eine planvolle und damit nicht analogiefähige Regelungslücke. Die Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern hätten nicht ununterbrochen bestanden.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

A. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

12

I. Die Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L wirkt sich ebenso wie die des § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L durch Verweisungen in Klammerzusätzen auf verschiedene tarifliche Rechte aus, ua. auf die Dauer des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 3 TV-L und das Jubiläumsgeld des § 23 Abs. 2 TV-L.

13

II. Wegen dieser Auswirkungen der Beschäftigungszeit auf tarifliche Ansprüche sind der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des festzustellenden Rechtsverhältnisses und das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 23 mwN). Der Arbeitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine aus Sicht des Arbeitnehmers unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (vgl. noch zu § 19 Abs. 1 BAT-O BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00 - zu B I der Gründe, BAGE 99, 239).

14

B. Die Klage ist unbegründet. Die früheren Rechtsverhältnisse der Klägerin sind nicht als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L anerkannt.

15

I. Die Beamtenverhältnisse der Klägerin in Nordrhein-Westfalen und Thüringen unterfallen § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.

16

1. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. § 1 Abs. 1 TV-L sieht vor, dass der TV-L für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber(§ 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L). Mit der Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des TV-L in § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV-L wollen die Tarifvertragsparteien nach wie vor die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren. Sie haben insoweit am Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes festgehalten (vgl. für § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN).

17

2. Der unter der Überschrift „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ und nicht unter „Allgemeine Vorschriften“ stehende § 34 Abs. 3 TV-L enthält zwar keinen für alle Tarifregelungen geltenden einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit. Die Beschäftigungszeit leitet sich vielmehr aus der jeweiligen tariflichen Arbeitsbedingung ab, für die auf § 34 Abs. 3 TV-L verwiesen wird(vgl. für § 34 Abs. 3 TVöD-AT BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 15 ff.). Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nach § 1 Abs. 1 TV-L aber nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stehen(vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 635/13 - Rn. 16, BAGE 148, 10). Auch der klare Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L spricht dafür, dass Beamtenverhältnisse § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als „im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit“ definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 BAT/BAT-O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV-L den Zweck verfolgt, ausschließlich Arbeitsverhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O sinngemäß für ehemalige Beamte mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden. Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 TV-L Beamte nicht ein(vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juni 2010 Teil II § 34 Rn. 684; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 406; Notzon öAT 2014, 87 f.; Vogel öAT 2011, 123).

18

3. Die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Das Regelungssystem des § 34 Abs. 3 TV-L ist gemessen an der Regelungsabsicht nicht unvollständig. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33).

19

II. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

20

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss Beamter nicht verletzt.

21

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13  - Rn. 16 und 19).

22

b) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15  - Rn. 24 ). Bei generalisierenden Regelungen lassen sich Grenzfälle nicht vermeiden (vgl. bereits BAG 13. August 1986 - 4 AZR 741/85 -).

23

c) Der Begünstigungsausschluss von Beamten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

24

aa) Die Ausnahme von Beamtenverhältnissen von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ist hinzunehmen, obwohl § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L für angestellte Lehrkräfte auf das Beamtenrecht verweist. Zwischen den Rechtsverhältnissen beamteter und angestellter Lehrkräfte bestehen trotz der durch die Verweisung auf das Beamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden Beschäftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das durch Alimentation, Treue- und Fürsorgepflichten charakterisiert wird (vgl. BVerfG 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 , 2 BvL 18/09 , 2 BvL 3/12 , 2 BvL 4/12 , 2 BvL 5/12 , 2 BvL 6/12 , 2 BvL 1/14  - Rn. 114  ff., BVerfGE 139, 64 ; BVerwG 27. Mai 2010 - 2 C 33.09  - Rn. 13  ff. mwN; 13. November 2008 -  2 C 16.07  - Rn. 18  ff.; sh. auch BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - zu II der Gründe).

25

bb) Das Bundesarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse gleichermaßen hervor (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 715/15 - Rn. 68 mwN). Das Bundesarbeitsgericht nimmt etwa an, Breitbandregelungen zum Ausgleich besonderer Belastungen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkräfte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt würden (vgl. BAG 8. November 2006 -  5 AZR 5/06  - Rn. 20  ff., BAGE 120, 97 ). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht demgegenüber davon aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der Strukturunterschiede von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auf Beamte nicht anzuwenden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 17. Februar 2014 -  6 A 1353/12  -).

26

cc) Ein anderes Beispiel für die gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Beamten- und Arbeitsverhältnissen ist, dass der Gesetzgeber aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen(vgl. BVerwG 23. Juli 2009 - 2 C 76.08 - Rn. 11). Selbst bei dem Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn ist der Beamte nicht in jeder Hinsicht so zu behandeln, als hätte ein Wechsel nicht stattgefunden (vgl. schon BVerwG 13. Januar 1983 - 2 B 159.81 -).

27

dd) An der unterbliebenen Einbeziehung von Beamtenverhältnissen in § 34 Abs. 3 TV-L zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst auf Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes abgestellt haben. Ein solcher Arbeitgeber ist in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 TV-L Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL, also einer der tarifschließenden Parteien. Das ist ein sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal. Die Tarifvertragsparteien verstoßen jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Leistungen für Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, die mit ihren Mitgliedern bestehen(vgl. bereits BAG 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 - zu 2 der Gründe). Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer Arbeitgeberfunktion Mitglieder der TdL. Soweit die Tarifvertragsparteien die Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L für Arbeitsverhältnisse bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern geöffnet haben, wollten sie zwar das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes fortführen(vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN). Mit Blick auf ihre ausschließlich für Arbeitsverhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie dabei jedoch zwischen Arbeitsverhältnissen und Beamtenverhältnissen differenzieren.

28

2. Die Ausnahme der Beamtenverhältnisse von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, Freizügigkeitsverordnung). Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt.

29

a) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV(vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15  - [Depesme ua.] Rn. 35 mwN).

30

b) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 -  C-256/11  - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 -  C-19/92  - [Kraus] Rn. 16  f.). Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte(vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 -  C-293/03  - [My] Rn. 40 , Slg. 2004, I-12013; 5. Juni 1997 -  C-64/96 und C-65/96  - [Uecker und Jacquet] Rn. 16  f.). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben (vgl. EuGH 25. Juli 2002 - C-459/99  - [MRAX] Rn. 39, Slg. 2002, I-6591; EUArbR/Steinmeyer AEUV Art. 45 Rn. 35). Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-40/11 - [Iida] Rn. 77; 29. Mai 1997 - C-299/95 - [Kremzow] Rn. 16 , Slg. 1997, I-2629). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-40/11  - [Iida] aaO; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 31 mwN; ErfK/Wißmann 17. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 14).

31

c) Ein Unionsbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er - wie die Klägerin - niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH 2. Juli 1998 - C-225/95, C-226/95 , C-227/95  - [Kapasakalis ua.] Rn. 21 , Slg. 1998, I-4239; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32).

32

d) Die Rechtsprechungslinie des EuGH zu dem für die Freizügigkeitsbestimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH nicht aufgegeben worden (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 C-514/12  - Rn. 22 ff.). Die in dieser Sache behandelte kollektive Streitigkeit zwischen dem Zentralbetriebsrat und der österreichischen Krankenhausgesellschaft wies ohne Weiteres einen Auslandsbezug auf. 113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht-ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12  - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10; näher BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32 ff.).

33

e) Eine Aufgabe der Rechtsprechung des EuGH zum erforderlichen Auslandsbezug für die Grundfreiheiten folgt nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung in der Sache AGET Iraklis, die ua. die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV behandelt(vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - Rn. 45 ff.). Dieser Entscheidung liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich um ein Unternehmen, dessen französischer Hauptaktionär in Griechenland Niederlassungen unterhielt (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 12).

34

f) Das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH in der Sache Zambrano hat die Unionsbürgerschaft zum Gegenstand (vgl. EuGH 8. März 2011 - C-34/09 - Rn. 14 ff., 36 ff., Slg. 2011, I-1177). Es ging um das Aufenthaltsrecht eines kolumbianischen Drittstaatsangehörigen, dessen Kinder in Belgien geboren und damit Unionsbürger waren.

35

3. Auch das Richtlinienrecht führt zu keinem anderen Ergebnis. Für den Sachverhalt bestehen keine Richtlinienvorgaben. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des EuGH in der Sache Neidel, in der ein Kommunalbeamter als Arbeitnehmer iSv. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie eingeordnet wurde, befasst sich mit urlaubsrechtlichen Fragen(vgl. zu der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9] EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 13, 19 ff.; sh. auch 20. Juli 2016 - C-341/15 - [Maschek] Rn. 8, 24 ff.). Der Fall, über den der Senat zu entscheiden hat, berührt dagegen weder das primäre noch das sekundäre Unionsrecht. Es handelt sich um einen reinen Inlandssachverhalt.

36

III. Die Arbeitsverhältnisse, die die Klägerin vor dem Beamtenverhältnis beim Freistaat Thüringen mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen begründet hatte, erfüllen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht.

37

1. Die Klägerin nahm erst nach dem 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen auf. § 14 TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 ist deshalb nicht anzuwenden. Danach besteht „Bestandsschutz“ für die am 1. November 2006 anerkannten Beschäftigungszeiten. Sie gelten als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L(vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil II § 34 Rn. 702; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 418).

38

2. Die Erfordernisse des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L sind nicht gewahrt.

39

a) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt.

40

b) „Wechseln“ bedeutet in einer der Wortbedeutungen nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“ (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort „wechseln“), „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „wechseln“) oder auch „eines an die Stelle des anderen setzen“, „den Platz tauschen“, „sich ändern“, „sich verändern“ (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „wechseln“).

41

c) Vor allem die Wortbedeutungen „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „aufeinanderfolgen“, „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ oder „eines an die Stelle des anderen setzen“ sprechen dafür, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des TV-L bestehen muss (vgl. zB Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417; Notzon öAT 2014, 87, 89 f.). Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar zwischen der unschädlichen auch längerfristigen „rechtlichen Unterbrechung“ verschiedener Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber in Satz 1 und dem Arbeitgeberwechsel nach Satz 3 und Satz 4 des § 34 Abs. 3 TV-L unterschieden.

42

d) Der Senat kann offenlassen, ob der Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L bei angestellten Lehrkräften wegen dieser zeitlichen Komponente des Begriffs „wechseln“ eine Zwischenzeit von der Dauer der Sommerferien nicht schadet(sh. Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417). Dafür spricht viel. Der Zweck der Regelung besteht darin, ein Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber in kürzerer Zeit ohne den rechtlichen Zwischenschritt eines dazwischenliegenden anderen Rechtsverhältnisses durch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aus dem Tarifverbund des TV-L zu ersetzen. Die Frage, ob eine kürzere Unterbrechung unschädlich ist, kann hier auf sich beruhen. Das über elfjährige Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 schließt es aus anzunehmen, dass das vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Thüringen durch das am 1. August 2013 aufgenommene Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ersetzt oder abgelöst werden sollte. Anders als bei der Stufenzuordnung des § 16 Abs. 2a TV-L ist dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L kein Ermessen eingeräumt, aufgrund dessen er eine längere Beschäftigungszeit anerkennen könnte(vgl. für § 16 Abs. 2a TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 13; für § 16 Abs. 2a TV-L 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14  - Rn. 46 ).

43

IV. Es begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung vor dem 1. August 2013 liegender Zeiten, dass das beklagte Land den Beginn der Beschäftigungszeit zunächst mit dem 1. August 2012 und später unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen festsetzte.

44

1. Der Senat kann das Verhalten des beklagten Landes selbst auslegen. Der Sachverhalt steht fest. Neuer Sachvortrag ist nicht zu erwarten.

45

2. Das beklagte Land durfte die mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 fehlerhaft berechnete Beschäftigungszeit unter dem 1. Juni 2015 berichtigen. Das beklagte Land verhielt sich zwar widersprüchlich. Die Rechtsordnung missbilligt aber nicht jedes widersprüchliche Verhalten, sondern nur solches, durch das der eine Vertragsteil bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Vertragsteil verlassen durfte und auch verlassen hat. Das trifft hier nicht zu. Das Verhalten des beklagten Landes bei den sog. Festsetzungen der Beschäftigungszeit mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 berechtigte die Klägerin ua. wegen der uneinheitlichen Vorgehensweise des beklagten Landes nicht dazu, in schützenswerter Weise auf eine der beiden sog. Festsetzungen zu vertrauen (vgl. BAG 14. Oktober 2004 - 6 AZR 501/03 - zu B V 1 der Gründe; 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00  - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 99, 239 ).

46

C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Gallner    

        

        

        

    Lauth    

        

    C. Klar    

                 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. April 2016 - 11 Sa 1468/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L.

2

Der aufgrund vertraglicher Verweisung anzuwendende § 34 Abs. 3 TV-L lautet:

        

1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

3

Die 1965 geborene Klägerin absolvierte den Vorbereitungsdienst für ihre Tätigkeit als Lehrerin in der Zeit vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 beim beklagten Land Nordrhein-Westfalen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998 wurde sie vom Land Brandenburg als angestellte Lehrerin beschäftigt. Vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 war die Klägerin angestellte Lehrerin des Freistaats Thüringen. Im unmittelbaren Anschluss daran war sie vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 als Beamtin des Freistaats Thüringen tätig. Vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 war sie mit dem Ziel der Versetzung an das Land Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte es mit Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Klägerin ab, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Klägerin ließ sich deshalb aus dem Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen entlassen und begründete nach ihrer Abordnung zum 1. August 2013 ein Arbeitsverhältnis als angestellte Lehrkraft mit dem Land Nordrhein-Westfalen.

4

Das beklagte Land setzte die Beschäftigungszeit der Klägerin unter dem 21. Oktober 2013 nach § 34 Abs. 3 TV-L fest. Berücksichtigt wurden Zeiten seit 1. August 2012. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 berechnete das beklagte Land die Beschäftigungszeit unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 und unter Ablehnung der in Thüringen verbrachten Zeiten. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das beklagte Land der Klägerin einen Beginn der Beschäftigungszeit erst ab 1. August 2013 mit. Die zuvor mitgeteilte Beschäftigungszeit werde korrigiert. Die Zeiten des Vorbereitungsdienstes und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen seien zu Unrecht berücksichtigt worden.

5

Die Klägerin nimmt das beklagte Land vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Anspruch. Auf dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen will die Klägerin die Zeit ihres Referendariats beim Land Nordrhein-Westfalen und ihre Tätigkeiten für das Land Brandenburg sowie den Freistaat Thüringen als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land profitiere von ihrer Berufserfahrung. § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien. Würden ihre durchgehend gleichartigen (Vor-)Beschäftigungszeiten nicht angerechnet, sei das gleichheits- und unionsrechtswidrig.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass es sich bei ihren Vordienstzeiten als angestellte Lehrkraft bei dem Land Brandenburg vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998, als angestellte Lehrkraft bei dem Freistaat Thüringen vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002, bei den Zeiten des Referendariats vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 und bei der Zeit des Beamtenverhältnisses zum Freistaat Thüringen vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 um Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L handelt.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, § 34 Abs. 3 TV-L beziehe Beamtenverhältnisse nicht ein. Es handle sich um eine planvolle und damit nicht analogiefähige Regelungslücke. Die Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern hätten nicht ununterbrochen bestanden.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

A. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

12

I. Die Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L wirkt sich ebenso wie die des § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L durch Verweisungen in Klammerzusätzen auf verschiedene tarifliche Rechte aus, ua. auf die Dauer des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 3 TV-L und das Jubiläumsgeld des § 23 Abs. 2 TV-L.

13

II. Wegen dieser Auswirkungen der Beschäftigungszeit auf tarifliche Ansprüche sind der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des festzustellenden Rechtsverhältnisses und das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 23 mwN). Der Arbeitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine aus Sicht des Arbeitnehmers unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (vgl. noch zu § 19 Abs. 1 BAT-O BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00 - zu B I der Gründe, BAGE 99, 239).

14

B. Die Klage ist unbegründet. Die früheren Rechtsverhältnisse der Klägerin sind nicht als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L anerkannt.

15

I. Die Beamtenverhältnisse der Klägerin in Nordrhein-Westfalen und Thüringen unterfallen § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.

16

1. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. § 1 Abs. 1 TV-L sieht vor, dass der TV-L für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber(§ 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L). Mit der Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des TV-L in § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV-L wollen die Tarifvertragsparteien nach wie vor die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren. Sie haben insoweit am Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes festgehalten (vgl. für § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN).

17

2. Der unter der Überschrift „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ und nicht unter „Allgemeine Vorschriften“ stehende § 34 Abs. 3 TV-L enthält zwar keinen für alle Tarifregelungen geltenden einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit. Die Beschäftigungszeit leitet sich vielmehr aus der jeweiligen tariflichen Arbeitsbedingung ab, für die auf § 34 Abs. 3 TV-L verwiesen wird(vgl. für § 34 Abs. 3 TVöD-AT BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 15 ff.). Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nach § 1 Abs. 1 TV-L aber nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stehen(vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 635/13 - Rn. 16, BAGE 148, 10). Auch der klare Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L spricht dafür, dass Beamtenverhältnisse § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als „im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit“ definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 BAT/BAT-O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV-L den Zweck verfolgt, ausschließlich Arbeitsverhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O sinngemäß für ehemalige Beamte mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden. Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 TV-L Beamte nicht ein(vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juni 2010 Teil II § 34 Rn. 684; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 406; Notzon öAT 2014, 87 f.; Vogel öAT 2011, 123).

18

3. Die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Das Regelungssystem des § 34 Abs. 3 TV-L ist gemessen an der Regelungsabsicht nicht unvollständig. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33).

19

II. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

20

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss Beamter nicht verletzt.

21

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13  - Rn. 16 und 19).

22

b) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15  - Rn. 24 ). Bei generalisierenden Regelungen lassen sich Grenzfälle nicht vermeiden (vgl. bereits BAG 13. August 1986 - 4 AZR 741/85 -).

23

c) Der Begünstigungsausschluss von Beamten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

24

aa) Die Ausnahme von Beamtenverhältnissen von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ist hinzunehmen, obwohl § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L für angestellte Lehrkräfte auf das Beamtenrecht verweist. Zwischen den Rechtsverhältnissen beamteter und angestellter Lehrkräfte bestehen trotz der durch die Verweisung auf das Beamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden Beschäftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das durch Alimentation, Treue- und Fürsorgepflichten charakterisiert wird (vgl. BVerfG 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 , 2 BvL 18/09 , 2 BvL 3/12 , 2 BvL 4/12 , 2 BvL 5/12 , 2 BvL 6/12 , 2 BvL 1/14  - Rn. 114  ff., BVerfGE 139, 64 ; BVerwG 27. Mai 2010 - 2 C 33.09  - Rn. 13  ff. mwN; 13. November 2008 -  2 C 16.07  - Rn. 18  ff.; sh. auch BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - zu II der Gründe).

25

bb) Das Bundesarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse gleichermaßen hervor (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 715/15 - Rn. 68 mwN). Das Bundesarbeitsgericht nimmt etwa an, Breitbandregelungen zum Ausgleich besonderer Belastungen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkräfte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt würden (vgl. BAG 8. November 2006 -  5 AZR 5/06  - Rn. 20  ff., BAGE 120, 97 ). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht demgegenüber davon aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der Strukturunterschiede von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auf Beamte nicht anzuwenden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 17. Februar 2014 -  6 A 1353/12  -).

26

cc) Ein anderes Beispiel für die gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Beamten- und Arbeitsverhältnissen ist, dass der Gesetzgeber aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen(vgl. BVerwG 23. Juli 2009 - 2 C 76.08 - Rn. 11). Selbst bei dem Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn ist der Beamte nicht in jeder Hinsicht so zu behandeln, als hätte ein Wechsel nicht stattgefunden (vgl. schon BVerwG 13. Januar 1983 - 2 B 159.81 -).

27

dd) An der unterbliebenen Einbeziehung von Beamtenverhältnissen in § 34 Abs. 3 TV-L zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst auf Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes abgestellt haben. Ein solcher Arbeitgeber ist in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 TV-L Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL, also einer der tarifschließenden Parteien. Das ist ein sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal. Die Tarifvertragsparteien verstoßen jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Leistungen für Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, die mit ihren Mitgliedern bestehen(vgl. bereits BAG 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 - zu 2 der Gründe). Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer Arbeitgeberfunktion Mitglieder der TdL. Soweit die Tarifvertragsparteien die Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L für Arbeitsverhältnisse bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern geöffnet haben, wollten sie zwar das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes fortführen(vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN). Mit Blick auf ihre ausschließlich für Arbeitsverhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie dabei jedoch zwischen Arbeitsverhältnissen und Beamtenverhältnissen differenzieren.

28

2. Die Ausnahme der Beamtenverhältnisse von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, Freizügigkeitsverordnung). Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt.

29

a) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV(vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15  - [Depesme ua.] Rn. 35 mwN).

30

b) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 -  C-256/11  - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 -  C-19/92  - [Kraus] Rn. 16  f.). Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte(vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 -  C-293/03  - [My] Rn. 40 , Slg. 2004, I-12013; 5. Juni 1997 -  C-64/96 und C-65/96  - [Uecker und Jacquet] Rn. 16  f.). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben (vgl. EuGH 25. Juli 2002 - C-459/99  - [MRAX] Rn. 39, Slg. 2002, I-6591; EUArbR/Steinmeyer AEUV Art. 45 Rn. 35). Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-40/11 - [Iida] Rn. 77; 29. Mai 1997 - C-299/95 - [Kremzow] Rn. 16 , Slg. 1997, I-2629). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-40/11  - [Iida] aaO; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 31 mwN; ErfK/Wißmann 17. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 14).

31

c) Ein Unionsbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er - wie die Klägerin - niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH 2. Juli 1998 - C-225/95, C-226/95 , C-227/95  - [Kapasakalis ua.] Rn. 21 , Slg. 1998, I-4239; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32).

32

d) Die Rechtsprechungslinie des EuGH zu dem für die Freizügigkeitsbestimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH nicht aufgegeben worden (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 C-514/12  - Rn. 22 ff.). Die in dieser Sache behandelte kollektive Streitigkeit zwischen dem Zentralbetriebsrat und der österreichischen Krankenhausgesellschaft wies ohne Weiteres einen Auslandsbezug auf. 113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht-ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12  - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10; näher BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32 ff.).

33

e) Eine Aufgabe der Rechtsprechung des EuGH zum erforderlichen Auslandsbezug für die Grundfreiheiten folgt nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung in der Sache AGET Iraklis, die ua. die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV behandelt(vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - Rn. 45 ff.). Dieser Entscheidung liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich um ein Unternehmen, dessen französischer Hauptaktionär in Griechenland Niederlassungen unterhielt (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 12).

34

f) Das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH in der Sache Zambrano hat die Unionsbürgerschaft zum Gegenstand (vgl. EuGH 8. März 2011 - C-34/09 - Rn. 14 ff., 36 ff., Slg. 2011, I-1177). Es ging um das Aufenthaltsrecht eines kolumbianischen Drittstaatsangehörigen, dessen Kinder in Belgien geboren und damit Unionsbürger waren.

35

3. Auch das Richtlinienrecht führt zu keinem anderen Ergebnis. Für den Sachverhalt bestehen keine Richtlinienvorgaben. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des EuGH in der Sache Neidel, in der ein Kommunalbeamter als Arbeitnehmer iSv. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie eingeordnet wurde, befasst sich mit urlaubsrechtlichen Fragen(vgl. zu der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9] EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 13, 19 ff.; sh. auch 20. Juli 2016 - C-341/15 - [Maschek] Rn. 8, 24 ff.). Der Fall, über den der Senat zu entscheiden hat, berührt dagegen weder das primäre noch das sekundäre Unionsrecht. Es handelt sich um einen reinen Inlandssachverhalt.

36

III. Die Arbeitsverhältnisse, die die Klägerin vor dem Beamtenverhältnis beim Freistaat Thüringen mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen begründet hatte, erfüllen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht.

37

1. Die Klägerin nahm erst nach dem 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen auf. § 14 TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 ist deshalb nicht anzuwenden. Danach besteht „Bestandsschutz“ für die am 1. November 2006 anerkannten Beschäftigungszeiten. Sie gelten als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L(vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil II § 34 Rn. 702; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 418).

38

2. Die Erfordernisse des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L sind nicht gewahrt.

39

a) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt.

40

b) „Wechseln“ bedeutet in einer der Wortbedeutungen nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“ (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort „wechseln“), „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „wechseln“) oder auch „eines an die Stelle des anderen setzen“, „den Platz tauschen“, „sich ändern“, „sich verändern“ (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „wechseln“).

41

c) Vor allem die Wortbedeutungen „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „aufeinanderfolgen“, „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ oder „eines an die Stelle des anderen setzen“ sprechen dafür, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des TV-L bestehen muss (vgl. zB Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417; Notzon öAT 2014, 87, 89 f.). Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar zwischen der unschädlichen auch längerfristigen „rechtlichen Unterbrechung“ verschiedener Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber in Satz 1 und dem Arbeitgeberwechsel nach Satz 3 und Satz 4 des § 34 Abs. 3 TV-L unterschieden.

42

d) Der Senat kann offenlassen, ob der Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L bei angestellten Lehrkräften wegen dieser zeitlichen Komponente des Begriffs „wechseln“ eine Zwischenzeit von der Dauer der Sommerferien nicht schadet(sh. Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417). Dafür spricht viel. Der Zweck der Regelung besteht darin, ein Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber in kürzerer Zeit ohne den rechtlichen Zwischenschritt eines dazwischenliegenden anderen Rechtsverhältnisses durch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aus dem Tarifverbund des TV-L zu ersetzen. Die Frage, ob eine kürzere Unterbrechung unschädlich ist, kann hier auf sich beruhen. Das über elfjährige Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 schließt es aus anzunehmen, dass das vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Thüringen durch das am 1. August 2013 aufgenommene Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ersetzt oder abgelöst werden sollte. Anders als bei der Stufenzuordnung des § 16 Abs. 2a TV-L ist dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L kein Ermessen eingeräumt, aufgrund dessen er eine längere Beschäftigungszeit anerkennen könnte(vgl. für § 16 Abs. 2a TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 13; für § 16 Abs. 2a TV-L 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14  - Rn. 46 ).

43

IV. Es begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung vor dem 1. August 2013 liegender Zeiten, dass das beklagte Land den Beginn der Beschäftigungszeit zunächst mit dem 1. August 2012 und später unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen festsetzte.

44

1. Der Senat kann das Verhalten des beklagten Landes selbst auslegen. Der Sachverhalt steht fest. Neuer Sachvortrag ist nicht zu erwarten.

45

2. Das beklagte Land durfte die mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 fehlerhaft berechnete Beschäftigungszeit unter dem 1. Juni 2015 berichtigen. Das beklagte Land verhielt sich zwar widersprüchlich. Die Rechtsordnung missbilligt aber nicht jedes widersprüchliche Verhalten, sondern nur solches, durch das der eine Vertragsteil bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Vertragsteil verlassen durfte und auch verlassen hat. Das trifft hier nicht zu. Das Verhalten des beklagten Landes bei den sog. Festsetzungen der Beschäftigungszeit mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 berechtigte die Klägerin ua. wegen der uneinheitlichen Vorgehensweise des beklagten Landes nicht dazu, in schützenswerter Weise auf eine der beiden sog. Festsetzungen zu vertrauen (vgl. BAG 14. Oktober 2004 - 6 AZR 501/03 - zu B V 1 der Gründe; 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00  - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 99, 239 ).

46

C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Gallner    

        

        

        

    Lauth    

        

    C. Klar    

                 

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15. Oktober 2009 - 11 Sa 511/09 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 5. Februar 2009 - 1 Ca 1247/08 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

2

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Möbeleinzelhandels mit mehreren hundert Arbeitnehmern. Die Belegschaft hat einen Betriebsrat gewählt.

3

Der im Jahr 1950 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1976, zuletzt als Einkäufer und Produktmanager bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttoeinkommen betrug 6.558,10 Euro.

4

Am 18. Oktober 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. Sie warf ihm vor, eine Mitarbeiterin mit einem Schlag auf das Gesäß belästigt zu haben.

5

Am 25. und 26. Juni 2008 war der Kläger in einem Betrieb der Beklagten in K eingesetzt. Gegenüber einer 26-jährigen Einkaufsassistentin der Beklagten machte er an diesen Tagen bei vier Gelegenheiten Bemerkungen sexuellen Inhalts. Die Mitarbeiterin meldete die Vorfälle der Beklagten. Diese hörte den Kläger am 4. Juli 2008 zu den Vorwürfen an.

6

Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 leitete die Beklagte das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats ein. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung mit Schreiben vom 10. Juli 2008 zu.

7

Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 28. Februar 2009.

8

Dagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei rechtsunwirksam. Er habe die Mitarbeiterin nicht sexuell belästigt, sondern lediglich „geneckt“. Die Beklagte habe allenfalls mit einer Abmahnung reagieren dürfen. Die ihm zuvor erteilte Abmahnung sei nicht einschlägig. Im Übrigen sei die Anhörung des Betriebsrats nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte habe den Betriebsrat tendenziös informiert. Insbesondere mit einem Hinweis auf frühere Abmahnungen habe sie in unzulässiger Weise ein negatives Bild von ihm gezeichnet, auch wenn sie zugleich mitgeteilt habe, dass diese früheren Abmahnungen - unstreitig - schon wieder aus seiner Personalakte entfernt worden seien.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose noch durch die fristgerechte Kündigung vom 11. Juli 2008 beendet worden ist.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Verhalten des Klägers stelle eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG dar. Darauf habe sie mit Blick auf die zuvor erteilte einschlägige Abmahnung von Oktober 2007 mit einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses reagieren dürfen.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, es fehle an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung (I.). Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies kann der Senat selbst entscheiden, da die maßgeblichen Tatsachen feststehen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt(II.). Die Kündigung ist nicht mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam (III.). Die Klage gegen die nur hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt damit ebenfalls ohne Erfolg (IV.).

13

I. Die Kündigung vom 11. Juli 2008 beruht auf einem wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB.

14

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, AP BGB § 626 Nr. 229 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32; 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21, AP BGB § 626 Nr. 220).

15

2. Das Verhalten des Klägers rechtfertigt „an sich“ eine außerordentliche Kündigung. Er hat eine Mitarbeiterin sexuell belästigt.

16

a) Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Sie ist „an sich“ als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet(vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - zu B I 2 a der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6). Ob die sexuelle Belästigung im Einzelfall zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, ua. von ihrem Umfang und ihrer Intensität (vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - aaO mwN).

17

b) Der Kläger hat mit den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Äußerungen am 25. und 26. Juni 2008 eine Mitarbeiterin der Beklagten an ihrem Arbeitsplatz wiederholt sexuell belästigt. Gegen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keine beachtlichen Verfahrensrügen erhoben. Sie sind damit für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Bewertung des Landesarbeitsgerichts, bei den Bemerkungen des Klägers habe es sich um sexuelle Belästigungen iSv. § 3 Abs. 4 AGG gehandelt, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

18

aa) Eine sexuelle Belästigung iSv. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Im Unterschied zu § 3 Abs. 3 AGG können danach auch einmalige sexuell bestimmte Verhaltensweisen den Tatbestand einer sexuellen Belästigung erfüllen(Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 3 Rn. 60; Kamanabrou RdA 2006, 321, 326; Kock MDR 2006, 1088, 1089; v. Roetteken AGG § 3 Rn. 375; Däubler/Bertzbach-Schrader/Schubert AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 77).

19

Das jeweilige Verhalten muss bewirken oder bezwecken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Relevant ist entweder das Ergebnis oder die Absicht (Nollert-Borasio/Perreng AGG 3. Aufl. § 3 Rn. 39). Für das „Bewirken“ genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Gegenteilige Absichten oder Vorstellungen der für dieses Ergebnis aufgrund ihres Verhaltens objektiv verantwortlichen Person spielen keine Rolle (v. Roetteken AGG § 3 Rn. 352, 383). Auf vorsätzliches Verhalten kommt es nicht an (ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 3 AGG Rn. 14). Im Vergleich zu § 2 Abs. 2 des mit Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 außer Kraft getretenen Beschäftigtenschutzgesetzes (BSchG) ist der Begriff der sexuellen Belästigung in § 3 Abs. 4 AGG in Umsetzung von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 (ABl. EG L 39 vom 14. Februar 1976 S. 40) idF der Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002 (ABl. EG L 269 vom 5. Oktober 2002 S. 15) weiter gefasst (vgl. Entwurfsbegründung BR-Drucks. 329/06 S. 34; BT-Drucks. 16/1780 S. 33; Nollert-Borasio/Perreng aaO Rn. 36; Däubler/Bertzbach-Schrader/Schubert AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 76; v. Roetteken aaO Rn. 375). Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit erfordert - anders als noch § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BSchG(vgl. BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6) - nicht mehr, dass die Betroffenen ihre ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen aktiv verdeutlicht haben (v. Roetteken aaO Rn. 360; ErfK/Schlachter aaO Rn. 12; AGG/Schleusener 3. Aufl. § 3 Rn. 157; Däubler/Bertzbach-Schrader/Schubert aaO Rn. 77a). Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war (v. Roetteken aaO Rn. 360; ErfK/Schlachter aaO; Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 3 Rn. 41).

20

bb) Danach lässt die Bewertung der Bemerkungen des Klägers als sexuelle Belästigungen durch das Landesarbeitsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.

21

(1) Alle vier Bemerkungen hatten einen sexuellen Inhalt. Mit der ersten Bemerkung gab der Kläger in anzüglicher Weise der Erwartung Ausdruck, die Mitarbeiterin würde für ihn ihre körperlichen Reize zur Schau stellen. In Bezug auf den Zollstock stellte er einen anzüglichen Vergleich an. Beim Mittagessen sprach er die Mitarbeiterin auf ihr Sexualleben an. Schließlich machte er ihr explizit ein anzügliches Angebot.

22

(2) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Unerwünschtheit dieser Bemerkungen objektiv und im Übrigen auch für den Kläger erkennbar gewesen sei. Das hat dieser nicht mit beachtlichen Verfahrensrügen angegriffen.

23

(3) Mit den wiederholten Bemerkungen sexuellen Inhalts hat der Kläger iSv. § 3 Abs. 4 AGG die Würde der Mitarbeiterin verletzt. Er hat diese an zwei aufeinander folgenden Arbeitstagen gleich mehrfach mit anzüglichen Bemerkungen verbal sexuell belästigt und damit zum Sexualobjekt erniedrigt. Dadurch entstand für die betroffene Mitarbeiterin zudem ein Arbeitsumfeld, in welchem sie jederzeit mit weiteren entwürdigenden Anzüglichkeiten seitens des Klägers rechnen musste.

24

(4) Der Kläger hat die sexuelle Belästigung der Mitarbeiterin iSv. § 3 Abs. 4 AGG „bewirkt“. Unmaßgeblich ist, wie er selbst sein Verhalten eingeschätzt und empfunden hat oder verstanden wissen wollte.

25

3. Die außerordentliche Kündigung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt.

26

a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, AP BGB § 626 Nr. 229 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32).

27

aa) Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, AP BGB § 626 Nr. 229 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26, AP BGB § 626 Nr. 227 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 30). Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können - je nach Lage des Falls - Bedeutung gewinnen. Sie sind jedenfalls bei der Interessenabwägung nicht generell ausgeschlossen und können berücksichtigt werden (BAG 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - zu B II 3 b aa der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 191 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 7). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 232 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 33; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO).

28

bb) Den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert auch § 12 Abs. 3 AGG(vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - Rn. 68, BAGE 124, 295; noch zu § 4 Abs. 1 BSchG: BAG 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - zu B II 2 der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 189 = BGB 2002 § 626 Nr. 6). Danach hat der Arbeitgeber bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, zu denen auch sexuelle Belästigungen iSv. § 3 Abs. 4 AGG gehören, im Einzelfall die geeigneten, erforderlichen und angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Welche Maßnahmen er als verhältnismäßig ansehen darf, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. § 12 Abs. 3 AGG schränkt das Auswahlermessen jedoch insoweit ein, als der Arbeitgeber die Benachteiligung zu „unterbinden“ hat. Geeignet im Sinne der Verhältnismäßigkeit sind daher nur solche Maßnahmen, von denen der Arbeitgeber annehmen darf, dass sie die Benachteiligung für die Zukunft abstellen, dh. eine Wiederholung ausschließen (Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 12 Rn. 32; ErfK/Schlachter 11. Aufl. § 12 AGG Rn. 3).

29

b) Dem Berufungsgericht kommt bei der im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ein Beurteilungsspielraum zu. Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist aber möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 33, AP BGB § 626 Nr. 229 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 32; 13. März 2008 - 2 AZR 88/07 - Rn. 25, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 87 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 73). Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz daraufhin überprüft, ob es den anzuwendenden Rechtsbegriff in seiner allgemeinen Bedeutung verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, aaO; 27. November 2008 - 2 AZR 193/07 - Rn. 22, AP BGB § 626 Nr. 219).

30

c) Auch unter Beachtung eines in diesem Sinne eingeschränkten Maßstabs hält die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene einzelfallbezogene Interessenabwägung einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, trotz der Abmahnung vom 18. Oktober 2007 rechtfertige das Fehlverhalten des Klägers keine negative Prognose, ist rechtsfehlerhaft.

31

aa) Die anzustellende Prognose fällt negativ aus, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden muss, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag in Zukunft erneut und in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Ist der Arbeitnehmer wegen gleichartiger Pflichtverletzungen schon einmal abgemahnt worden und verletzt er seine vertraglichen Pflichten gleichwohl erneut, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch weiterhin zu Vertragsstörungen kommen ( BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 38, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 64 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 82). Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um identische Pflichtverletzungen handelt (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 40, aaO). Es reicht aus, dass die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnungs- und Kündigungsgründe in einem inneren Zusammenhang stehen (BAG 13. Dezember 2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 41, aaO; 16. Januar 1992 - 2 AZR 412/91 - zu B I 2 b bb der Gründe, EzA BGB § 123 Nr. 36). Entscheidend ist letztlich, ob der Arbeitnehmer aufgrund der Abmahnung erkennen konnte, der Arbeitgeber werde weiteres Fehlverhalten nicht hinnehmen, sondern ggf. mit einer Kündigung reagieren (HaKo-Fiebig 3. Aufl. § 1 Rn. 233; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 281).

32

bb) Nach diesen Grundsätzen bestand zwischen der der Abmahnung vom 18. Oktober 2007 zugrunde liegenden Pflichtverletzung und den zur Kündigung führenden Pflichtverstößen ein ausreichender innerer Zusammenhang.

33

(1) Der Kläger war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 wegen der Belästigung einer Mitarbeiterin durch einen Schlag auf das Gesäß abgemahnt worden. Die Bewertung dieses Verhaltens als sexuelle Belästigung iSd. § 3 Abs. 4 AGG durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei einem Schlag auf das Gesäß handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Intimsphäre, der objektiv als sexuell bestimmt iSv. § 3 Abs. 4 AGG anzusehen ist(vgl. Bauer/Göpfert/Krieger AGG 3. Aufl. § 3 Rn. 55; v. Roetteken AGG § 3 Rn. 378; AGG/Schleusener 3. Aufl. § 3 Rn. 153; Däubler/Bertzbach-Schrader/Schubert AGG 2. Aufl. § 3 Rn. 77a; Wendeling-Schröder in Wendeling-Schröder/Stein AGG § 3 Rn. 45). Auf die Motivation des Klägers kam es nicht an.

34

(2) Mit den zur Kündigung führenden verbalen sexuellen Belästigungen trat eine der körperlichen Belästigung gleichartige Unzuverlässigkeit und Grenzüberschreitung des Klägers zu Tage. Es geht in beiden Fällen um ein die Integrität der Betroffenen missachtendes, erniedrigendes Verhalten. Unerheblich ist, in welcher Form sich die Belästigungen äußerten.

35

(3) Die Warnfunktion der Abmahnung vom 18. Oktober 2007 war nicht etwa auf körperlich belästigendes Verhalten beschränkt. Die Beklagte hatte zum Ausdruck gebracht, dass sie bei einer erneuten Pflichtverletzung die Kündigung erklären werde. Der Kläger konnte ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte die abermalige Belästigung einer Mitarbeiterin - unabhängig davon, ob diese verbal oder durch körperliche Berührung stattfände - nicht hinnehmen und zum Anlass für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nehmen würde.

36

d) Im Hinblick darauf war der Beklagten bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Weiterbeschäftigung des Klägers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Eine solche Abwägung durch den Senat selbst ist möglich, weil die des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist und alle relevanten Tatsachen feststehen.

37

aa) Die Pflichtverletzung des Klägers wiegt schwer. Er hat eine Mitarbeiterin an zwei Arbeitstagen hintereinander mehrmals sexuell belästigt. Verbale Belästigungen bewegen sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht generell in einem „weniger gravierenden Bereich“ des durch § 3 Abs. 4 AGG aufgezeigten Spektrums. Auch die Intensität verbaler Belästigungen kann vielmehr erheblich sein. So liegt es im Streitfall. Der Kläger hat der Mitarbeiterin mit immer neuen Varianten verbaler Anzüglichkeiten zugesetzt. Die Äußerungen fielen bei unterschiedlichsten Gelegenheiten. Es handelte sich nicht etwa um eine einmalige „Entgleisung“. Die Belästigungen erfolgten fortgesetzt und hartnäckig. Der auf eigene körperliche Merkmale anspielende anzügliche Vergleich hatte zudem, ebenso wie das an die Mitarbeiterin gerichtete anzügliche Angebot, bedrängenden Charakter.

38

bb) Der Kläger kann sich nicht auf einen Irrtum über die Unerwünschtheit seiner Verhaltensweise berufen. Sexuelle Belästigungen iSv. § 3 Abs. 4 AGG erfordern tatbestandlich kein vorsätzliches Verhalten. Zwar wird es zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein, wenn er sich nachvollziehbar in einem solchen Irrtum befand. Der Kläger setzte aber nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Belästigungen trotz einer für ihn erkennbar ablehnenden Haltung der Mitarbeiterin fort.

39

cc) Der nochmalige Ausspruch nur einer Abmahnung war kein der Beklagten zumutbares milderes Mittel. Nachdem sich der Kläger die vorhergegangene Abmahnung nicht zur Warnung hatte gereichen lassen, war davon auszugehen, dass dieses Mittel zukünftige Pflichtverletzungen nicht würde verhindern können. Schon aufgrund der Abmahnung vom 18. Oktober 2007 musste der Kläger für den Fall der erneuten sexuellen Belästigung mit einer Kündigung rechnen. Auch seine langjährige Betriebszugehörigkeit war angesichts dessen nicht mehr geeignet, Erwartungen in seine künftige Zuverlässigkeit zu begründen. Der Umstand, dass sich der Kläger noch vor Ausspruch der Kündigung bei der betroffenen Mitarbeiterin entschuldigt hatte, rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Kläger hatte sich dazu erst nach dem Personalgespräch am 4. Juli 2008 und damit unter dem Eindruck einer bereits drohenden Kündigung entschlossen.

40

dd) Der Beklagten war auch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten. Die Beklagte hatte gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 AGG die Pflicht, ihr weibliches Personal effektiv vor weiteren sexuellen Belästigungen durch den Kläger zu schützen. Dies konnte sie durch den Ausspruch einer nur ordentlichen Kündigung nicht gewährleisten. Für den Lauf der Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats hätte vielmehr die Gefahr einer Belästigung durch den Kläger - möglicherweise gerade verstärkt durch das absehbare Ende des Arbeitsverhältnisses - fortbestanden. Dessen erst nach dem Personalgespräch erfolgter Entschuldigung kommt auch insoweit kein besonderes Gewicht zu. Trotz seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit und des relativ hohen Alters des Klägers überwog damit das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dessen Interesse an einer Fortsetzung zumindest für die Dauer der Kündigungsfrist.

41

II. Die Kündigung vom 11. Juli 2008 ist nicht nach § 626 Abs. 2 BGB unwirksam.

42

1. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist dann der Fall, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht (BAG 25. November 2010 - 2 AZR 171/09 - Rn. 15, AP BGB § 626 Nr. 231 = EzA BPersVG § 108 Nr. 5; 5. Juni 2008 - 2 AZR 234/07 - Rn. 18, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7).

43

2. Danach hat die Beklagte die Frist gem. § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Die Frist begann am 4. Juli 2008 zu laufen. Nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen hatte die Beklagte an diesem Tag erstmals Kenntnis von den Vorwürfen erlangt. Die Kündigung vom 11. Juli 2008 ist dem Kläger nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten noch an diesem Tag zugegangen.

44

III. Die außerordentliche Kündigung ist nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats unwirksam.

45

1. Eine Kündigung ist gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach Satz 2 der Vorschrift nicht ausreichend nachgekommen ist. An die Mitteilungspflicht im Anhörungsverfahren sind dabei nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungen des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände und Gründe für die Kündigung unterbreitet hat (BAG 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 18, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 16). Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - aaO).

46

2. Danach hat die Beklagte den Betriebsrat mit ihrem Schreiben vom 7. Juli 2008 ausreichend informiert. Sie hat ihm mit der Schilderung des belästigenden Verhaltens des Klägers am 25. und 26. Juni 2008 die aus ihrer Sicht tragenden Gründe für die beabsichtigte Kündigung unterbreitet. Darüberhinaus hat sie den Betriebsrat an „die einschlägige Abmahnung vom 18. Oktober 2007 und an die anderen einschlägigen Hinweise und Abmahnungen aus den letzten Jahren (…) erinnert“. Aus ihrer Sicht enthielt dies auch angesichts des Umstands, dass die früheren Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers bereits entfernt waren, keine unrichtige Information.

47

3. Die Beklagte brauchte nicht den Ablauf der Frist von drei Tagen abzuwarten, die dem Betriebsrat gem. § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zur Stellungnahme eingeräumt ist. Der Arbeitgeber kann eine Kündigung auch schon vor Fristablauf aussprechen, wenn der Betriebsrat erkennbar abschließend zu der Kündigungsabsicht Stellung genommen hat. Das Anhörungsverfahren ist dann beendet (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 461/03 - zu B II 2 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 22 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 9; 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89). So liegt der Fall hier. Der Betriebsrat hatte mit Schreiben vom 10. Juli 2008, unterzeichnet vom Betriebsratsvorsitzenden, der Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt.

48

IV. Da die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang am 11. Juli 2008 beendet hat, bleibt die Klage gegen die ordentliche Kündigung zum 28. Februar 2009 schon deshalb ohne Erfolg.

49

V. Als unterlegene Partei hat der Kläger gem. § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten von Berufung und Revision zu tragen.

        

    Kreft    

        

    Koch    

        

    Rachor    

        

        

        

    Torsten Falke    

        

    Dr. Roeckl    

                 

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.