Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - IX ZB 55/10
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Entscheidet der Insolvenzrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzge- richt auf Antrag des Schuldners unter Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus; v. 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09, ZInsO 2010, 1115).
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 27.01.2010 - 33 IN 14/00 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 3 T 15/10 -
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(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.860 Euro festgesetzt (155 Euro x 12).
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
- 1
- das Über Vermögen des Schuldners ist am 25. August 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere Beteiligte ist zum Treuhänder bestellt worden. Auf Antrag des Treuhänders hat das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - nach Anhörung des Schuldners die Freibeträge für des- sen unterhaltsberechtigte Kinder auf jeweils 195 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner "sofortige Beschwerde oder einen anderen zutreffenden Rechtsbehelf" eingelegt und beantragt, den Freibetrag für das erste Kind auf 350 Euro festzusetzen. Der Rechtspfleger hat das Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde aufgefasst, der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Vorlageentscheidung aufgehoben und die Sache an den zuständigen Richter des Amtsgerichts verwiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Schuldner, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Freibeträge anderweitig festzusetzen, hilfsweise, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Das vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel war als sofortige Beschwerde zulässig (§ 793 ZPO).
- 3
- mittlerweile Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften , wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Ein Antrag des Treuhänders auf Festsetzung des unpfändbaren Betrages des Einkommen des Schuldners ist unter Anwendung einer Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts (§ 850 c ZPO) zu beurteilen. Gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO ist für die Entscheidung dieser Frage wie in den Fällen des § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht zuständig (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO S. 341). Die Aufhebung der Vorlageentscheidung und die Abgabe an das Insolvenzgericht können daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hätte gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 572 Abs. 1 ZPO eine Sachentscheidung über die sofortige Beschwerde des Schuldners treffen müssen; diese Entscheidung wird nach der Zurückverweisung nachzuholen sein (§ 577 Abs. 4 ZPO).
III.
- 4
- Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO). Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hätte der Schuldner monatliche Raten von 155 Euro an die Bundeskasse zahlen können.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 09.01.2004 - 75 IK 206/03 -
LG Köln, Entscheidung vom 27.04.2004 - 19 T 47/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- das Über Vermögen des Schuldners, eines Internisten mit eigener Praxis, ist am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der weitere Beteiligte zu 2 ist zum Verwalter bestellt worden. Die Gläubigerversammlung hat die Schließung der Praxis angeordnet. Den Antrag des Schuldners, ihm die Kosten für den von ihm gleichwohl fortgesetzten Betrieb seiner Praxis in Höhe von monatlich 9.143,67 Euro zu erstatten, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 6. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat dieses Rechtsmittel als Erinnerung behandelt und die Sache dem zuständigen Abteilungsrichter vorgelegt; dieser hat die "Erinnerung" mit Beschluss vom 23. März 2004 zurückgewiesen. Die "weitere sofortige Beschwerde" des Schuldners hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
II.
- 2
- Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
- 3
- 1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft. Insbesondere findet § 7 InsO keine Anwendung. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Einkünfte, die ein selbstständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, gehören in vollem Umfange, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse. Der Schuldner kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 f). Die Entscheidung über einen derartigen Antrag ist dem Insolvenzgericht durch die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 InsO gesondert zugewiesen worden.
- 4
- 2. Entgegen der Ansicht des Schuldners ist die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Fall auch nicht deshalb ausnahmsweise zulässig, weil die Vorinstanzen die sofortige Beschwerde unzutreffend als Erinnerung behandelt haben. Gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 6. Februar 2004 war zwar gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 793 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet.
- 5
- 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Köln, Entscheidung vom 23.03.2004 - 71 IN 25/02 -
LG Köln, Entscheidung vom 07.07.2004 - 19 T 95/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unstatthaft verworfen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.279,88 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 - IX ZB 119/04, n.v.).
- 2
- Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.
- 3
- Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die ange- kündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht worden.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 30.03.2004 - 255 IN 96/03 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 23.08.2004 - 9 T 476/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Ganter Raebel Vill Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, Entscheidung vom 20.05.2009 - 64 IN 22/07 (28) -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 02.11.2009 - 5 T 452/09 -