Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses absolvierten Betriebswirtschaftsstudiums.
Der am … 1982 geborene Kläger wurde zum 01.07.2002 zum Grundwehrdienst einberufen. Nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und Übernahme als Offiziersanwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum 01.07.2003 wurde er in den Ausbildungsjahrgang mit Studium eingestellt. Der Kläger unterzeichnete am 06.06.2003 eine Erklärung, in der er sich verpflichtete, 13 Jahre Wehrdienst zu leisten. Für den Fall, dass sich der Abschluss seines Studiums, für das eine Studienzeit von drei Jahren und drei Monaten vorgesehen war, um mehr als vier Monate verzögern würde, verpflichtete er sich ein weiteres Jahr, mithin 14 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Verpflichtungserklärung enthielt u.a. den Hinweis, dass er nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) verpflichtet sei, die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen werde oder als auf seinen Antrag entlassen gelte.
Der Kläger studierte vom 01.10.2006 bis 12.04.2010 an der Helmut Schmidt Universität Hamburg, an der er am 12.04.2010 die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre bestand. Die Dienstzeit des Klägers, der seit dem 01.01.2009 den Dienstgrad eines Oberleutnants (A 10) innehatte, hätte am 30.06.2015 geendet.
Am 03.05.2010 erklärte er gegenüber dem Kreiswehrersatzamt, dass er unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung den Kriegsdienst verweigere. Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 08.06.2010 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach Belehrung über die Kostenerstattungspflicht gemäß § 56 Abs. 4 SG wurde der Kläger mit Ablauf des 22.07.2010 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.
Nach Anhörung forderte das Personalamt der Bundeswehr - Abteilung ZAPF 4.1.1 mit Leistungsbescheid vom 06.03.2012 vom Kläger Ausbildungskosten in Höhe von 32.229,64 EUR zurück (Ziffer 1). Dem Kläger wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 1.080,-- EUR gewährt (Ziffer 2). Zugleich wurden ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 20.04.2012, Stundungszinsen in Höhe von 4 % erhoben (Ziffer 3). Die Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen sollte nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen. Die eingeräumte Stundung erstreckte sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen. Nach Ziffer 4 des Bescheids steht die gewährte verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und soll jährlich überprüft werden. Die Raten sollten jeweils zum Ersten des Monats gezahlt werden. Höhere Teilzahlungen wurden zugelassen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 04.04.2012 wurde durch Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr - Referat III Z 4 - vom 18.06.2014 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 12.08.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Urteil vom 20.10.2015 hat dieses Ziffer 3 des Leistungsbescheids der Beklagten vom 06.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 aufgehoben, soweit Stundungszinsen von mehr als 1,5 % erhoben werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Danach müsse ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen und der auf seinen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG gelte eine Entlassung, die auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Gericht teile die Einschätzung der Beklagten, dass § 56 Abs. 4 SG nicht nur als Grundlage für den materiellen Anspruch, sondern auch für die Geltendmachung dieses Anspruchs in der Form eines Verwaltungsaktes heranzuziehen sei. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne auf die Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen sei, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Der Erstattungsbetrag sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 32.229,64 EUR sei auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.07.2002 PSZ 18 - Az 16-02-11) berechnet worden. Dazu seien für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe von 684,14 EUR für das Jahr 2006 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 % angesetzt (insgesamt 31.297,30 EUR) und tatsächlich gewährte „persönliche Kosten“ (Reisekosten und Umzugskostenvergütung) in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet worden. Damit würden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise sachgerecht erfasst. Als Maßstab dienten die von der Bundeswehr in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen exakt gezahlten, für die jeweiligen Empfänger auskömmlichen Kosten. Das sei im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen. Der Kläger blende mit seiner Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die er dadurch erspart habe, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen ließen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass er einen Diplomstudiengang der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre (mit dem Abschluss „Diplom-Kaufmann“) an einer zivilen Universität mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums gekommen sei, bestreite er selbst nicht. Vorliegend könne auch die während der Ausbildung abgeleistete Dienstzeit keine besondere Härte begründen. Zwar teile das Gericht die Auffassung des Kläger-Vertreters, dass der Begriff der besonderen Härte in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG weit auszulegen sei. Im Falle des Klägers seien aber keine Besonderheiten vorgetragen, die es bei ihm geboten erscheinen ließen, eine weitere Reduzierung des Rückforderungsbetrages zu prüfen. Es seien keine Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen angegeben. Insoweit sei die Frage der Existenzgefährdung ausreichend von der Beklagten durch die Festsetzung von Raten und Stundung des Restbetrages (Ziffer 2) gewürdigt. Bei einer unveränderten Höhe der festgesetzten Monatsraten von 1080,-- EUR würde sich die Zahlungspflicht hinsichtlich der Tilgung auf rund 2,5 Jahre erstrecken, bei Einbeziehung der Stundungszinsen wären es nur wenige Monate mehr. Der Kläger wäre dann Mitte 30. Der Bescheid enthalte zudem in den Gründen (Seite 7) die weitere Möglichkeit des Erlasses der Restschuld spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach §§ 35 bzw. 235 SGB VI. In der vorliegenden Konstellation bedürfe es somit keiner Festlegung eines Zeitpunktes im Ausgangsbescheid, ab dem der Kläger keine Tilgungsleistungen mehr erbringen müsse. Die Festsetzung von Stundungszinsen spätestens ab dem 20.04.2012 sei ebenfalls rechtmäßig. Das gelte auch, soweit Stundungszinsen auch für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft der Verfügung gefordert würden. Die Forderung des Beklagten sei auch nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2011 in Lauf gesetzt worden sei, sei gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 gehemmt worden. Die Hemmung sei auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 BGB durch „Nichtbetrieb“ entfallen. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs neben § 53 VwVfG Anwendung fänden, gelte jedenfalls § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in amtswegigen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf Frage habe, ob die zeitliche Begrenzung der Zahlungspflicht bereits im Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) zu erfolgen habe, unabhängig von der Höhe der im Bescheid festgesetzten Rate und der sich hieraus ergebenden voraussichtlichen Dauer der Tilgung.
Gegen dieses, dem Kläger am 23.10.2015 zugestellte Urteil hat er am 05.11.2015 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 22.12.2015 zur Begründung vorgetragen, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte nicht zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer schon in dem angefochtenen Bescheid verpflichtet gewesen sei. Er halte daran fest, dass die Beklagte hierdurch das ihr durch § 56 Abs. 4 SG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Sie hätte zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG einen Endzeitpunkt für die Ratenzahlung bestimmen müssen. Denn sein derzeit hohes Einkommen sei keinesfalls dauerhaft gesichert. Zwar habe die Beklagte für den Fall einer Vermögensverschlechterung signalisiert, insoweit den Ratenzahlungsbetrag anpassen zu wollen (5. 2. des Bescheides). Allerdings beziehe sich die im Bescheid angedeutete Anpassungsbereitschaft lediglich auf die Höhe der Rate, nicht jedoch auf die Zahlungsdauer. Sollte die Notwendigkeit einer Reduzierung der Ratenzahlung eintreten, könnte die Beklagte ihm insoweit die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten. Der Kläger müsste im Falle der Ablehnung einer nachträglichen zeitlichen Limitierung der Zahlungspflicht ggfs. erneut ein aufwendiges Klageverfahren auf Basis einer rechtlichen ungünstigen Ausgangslage anstreben. Die vom Erstgericht positiv hervorgehobene, in dem Bescheid übernommene Verpflichtung, einem Erlassantrag über eine Restforderung in jedem Fall zwei Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze stattgeben zu wollen, sei nicht nur wegen der Missachtung des erforderlichen 2/3-Zeitraum keinesfalls ausreichend. Der erforderlichen zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraumes könne nur durch eine Regelung im Leistungsbescheid selbst ausreichend Rechnung getragen werden. Er halte auch daran fest, dass der Bescheid auch wegen der fehlenden Verwaltungsaktbefugnis aufzuheben sei und stelle auch im Hinblick auf ein mögliches Revisionsverfahren dieses Argument erneut zur Diskussion, da er auch die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit für überprüfungsbedürftig halte. Der rechtmäßige Erlass eines Verwaltungsaktes setze nicht nur voraus, dass in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage bestehe, sondern dass die Behörde in der Form des Verwaltungsaktes handeln dürfe. Auch wenn insoweit von einer Ermessensentscheidung auszugehen wäre, ließe dies keinen zwingenden Rückschluss auf die Einordnung des Verzichts als Verwaltungsakt zu, weil auch einem schlichten Verwaltungshandeln eine Ermessensentscheidung zugrunde liegen könne. Es möge sein, dass ein Soldat während seiner Dienstzeit in einem Subordinationsverhältnis stehe. Dieses ende aber eindeutig mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Das gelte vor allem für einen Kriegsdienstverweigerer, der - gestützt auf sein Gewissen - das Band zwischen ihm und seinem früheren Dienstherrn radikal zerschnitten habe. Anders könne dies in Fällen zu beurteilen sein, in denen schon während des Dienstverhältnisses ein Anspruch gegen den Soldaten, etwa auf Schadensersatz, entstanden sei. § 56 Abs. 4 SG stelle jedoch ausdrücklich auf den „früheren Soldaten auf Zeit“ ab. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten entstehe erst in dem Moment, in dem der Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Dieser Anspruch sei auch nicht mit dem Fall zu viel gezahlter Dienstbezüge vergleichbar. Normzweck der Erstattungspflicht sei der Ausgleich desjenigen Vorteils, den der Soldat durch die besondere Ausbildung erhalten habe. Es handele sich um einen Anspruch sui generis, der sich gerade nicht in das Spektrum der sonst üblichen Rückforderungsfälle wegen Überzahlung einfüge. Für die hier vertretene Sicht spreche, dass die Erstattungspflicht aus § 56 SG kraft Gesetzes entstehe und nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts begründet werden müsse. Schließlich halte er auch an seinem Vorbringen zur Verjährung fest. Hier sei die Verjährung am 31.12.2013 eingetreten, nachdem die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2011 in Lauf gesetzt worden sei. Selbst wenn ein Verwaltungsakt hätte ergehen dürfen und § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG damit herangezogen werden könnte, sei Verjährung eingetreten. Denn § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verweise auf die §§ 194 ff BGB über die Verjährung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, soweit im Soldatengesetz nichts Besonderes geregelt sei und sofern sich aus den Grundgedanken, Erfordernissen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen des öffentlichen Rechts nichts anderes ergebe. Es sei jedoch kein Grund dafür ersichtlich, dass die durch § 53 VwVfG bewirkte Hemmung der Verjährung nicht der Regelung in § 204 Abs. 2 BGB unterliegen solle, wonach eine eingetretene Hemmung nach sechs Monaten ende, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerate, dass die Parteien es nicht betrieben. Eine Verjährung sei aber in jedem Fall in Bezug auf einen etwaigen Zinsanspruch eingetreten. Denn bei erst zukünftig entstehenden Zinsen könne eine Hemmungswirkung nach § 53 VwVfG nicht erfolgen. Er halte auch daran fest, dass es für die geltend gemachten Zinsen keine Rechtsgrundlage gebe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb diese schon vor Bestandskraft sollten geltend gemacht werden können. Da bis zur Bestandskraft eines Bescheides die „Stundung“ faktisch auf dem Suspensiveffekt beruhe, könne es auf dem Umstand, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs prinzipiell unberührt lasse, nicht ankommen. Nur bei sofort vollziehbaren Abgaben und Kosten könnten im Falle einer Aussetzung der Vollziehung auf Basis von § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO durch den Verweis auf die Abgabenordnung sog. Aussetzungszinsen entstehen. Das Gesetz gehe mithin davon aus, dass in allen typischen Fällen, bei denen der Suspensiveffekt zum Zuge komme, grds. keine Verzinsungspflicht vor Bestandskraft entstehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.10.2015 - 6 K 3626/14 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 06.03.2012 sowie den Widerspruchbescheid vom 18.06.2014 auch im Übrigen aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass es keiner Festlegung eines Endzeitpunktes, ab dem eine Zahlungspflicht des Klägers nicht mehr bestehe, bereits im Leistungsbescheid selbst bedurft habe. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beklagte handle nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diese bei der Berechnung der Ratenhöhe zugrunde lege und auf dieser Basis keine Veranlassung für eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungspflicht habe. Wenn die Beklagte künftig von Ziff. 4 des Bescheides Gebrauch mache und die Monatsraten in einem Maß absenke, dass die Gefahr bestehe, dass der Zweidrittel-Zeitraum überschritten werde, oder dass die Kläger sogar während seines ganzen Berufslebens Ratenzahlungen leisten müsse, könne eine sich hieraus ergebende besondere Härte immer noch durch eine Festlegung eines Endzeitpunktes der Zahlungspflicht in dem entsprechenden Änderungsbescheid vermieden werden. Der Leistungsbescheid sei auch nicht rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes gebe. Die Befugnis der Verwaltung sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Erlasses eines Verwaltungsakts zu bedienen, müsse nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtige. Vorliegend sei Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG in Zusammenhang mit Satz 3 der Regelung zu betrachten. Danach könne auf die Erstattung ganz oder zum Teil verzichtet werden. Das Handeln durch Verwaltungsakt sei auch die übliche Form des Handelns der Verwaltung in einem Über-/Unterordnungsverhältnis und stelle damit die Regel dar. Die die Rückforderung nach § 56 Abs. 4 SG begründenden Voraussetzungen entstünden auch während des Subordinationsverhältnisses. Voraussetzung für den Rückerstattungsanspruch sei, dass der Soldat als auf eigenen Antrag entlassen gelte. Dies sei der Zeitpunkt der Übergabe der Entlassungsverfügung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Insofern ende das Dienstverhältnis (und damit das Subordinationsverhältnis) aber nicht vor Entstehung des Anspruchs. Es sei darüber hinaus auch anerkannt, dass das Erstattungsverhältnis lediglich die Umkehrung des Leistungsverhältnisses darstelle. Die Rückzahlungspflicht könne auch nicht bereits durch Gesetz entstehen. Es bedürfe eines Verwaltungsaktes, da stets im Einzelfall das Bestehen einer besonderen Härte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG betrachtet werden müsse. Es sei auch keine Verjährung eingetreten. Für die (analoge) Anwendung von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sei kein Raum. Die Ermessensvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erlaube bei Einräumung einer Stundung auch die Erhebung von Zinsen. Der Ermessensspielraum beinhalte auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen erhoben würden.
13 
Hierzu hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er halte daran fest, dass es der Festlegung eines Endzeitpunktes bereits im Leistungsbescheid selbst bedurft habe. Weder der angefochtene Leistungsbescheid, noch die derzeit gültigen und die früheren Verwaltungsvorschriften sähen zudem eine - ggf. spätere - Reduzierung der Zahlungsverpflichtung auf den 2/3-Zeitraum vor. Es sei deshalb keinesfalls gesichert, dass auf Basis des Leistungsbescheides bzw. des derzeit maßgeblichen Regelwerks die erforderliche Anpassung auf den geforderten 2/3-Zeitraum gewährleistet sei. Hinzukomme, dass ihm bei Verzicht auf die Definition eines Endzeitpunktes im Ausgangsbescheid ein Rechtsnachteil drohe, wenn es zu Konflikten über die Begrenzung komme. Er müsse ggf. im Falle der Verweigerung der Begrenzung erneut den Rechtsweg beschreiten und in einem weiteren aufwendigen Rechtsstreit die Begrenzung erstreiten. Deshalb spreche alles dafür, dass ausschließlich die Festsetzung im Ausgangsbescheid der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Begrenzung der Rückzahlungspflicht gerecht werde. Dies geböten sowohl der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), der einen Verweis auf spätere Möglichkeiten des Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG) nicht zulasse, als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG).
14 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 6 K 3626/14 - vor. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kläger weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Rückforderung der Kosten des Studiums in Höhe von 32.229,64 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG.
A.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1981 - 5 B 18.81 -, Juris).
19 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250; HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Zu den während des Soldatendienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen gehört auch der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch. Denn dieser ist in der gewährten Ausbildung angelegt, auch wenn er unter der Bedingung steht, dass der Soldat sich dafür entscheidet, die in der Verpflichtungserklärung bestimmte Dauer der „Betriebstreue“ zu erfüllen.
20 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG, der die Erstattungspflicht des Soldaten auf Zeit regelt, gehört - ebenso wie die entsprechende Erstattungspflicht für Berufssoldaten (vgl. § 49 Abs. 4 SG) zum Dienstrecht des Soldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten, die der geordneten Abwicklung dienen, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, vorzeitig auf seinen Antrag entlassen wird oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. Da das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine mit der Verpflichtungserklärung vorab bestimmte Dauer angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Zeitsoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Für diese Situation schafft die Regelung des § 56 Abs. 4 SG einen angemessenen Ausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71-, BVerfGE 39, 128, zur Erstattungspflicht des Berufssoldaten).
22 
Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch Hintergrund solcher Rückzahlungsklauseln ist es, dass es sich bei den vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht, nach der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten aufbringt, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - und vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, jeweils Juris).
23 
In beiden Fällen wird dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich eine „Erstattungslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris) mit der Ausbildung begründet, aus der die Erstattungspflicht entsteht, wenn die aufschiebende Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens eintritt (vgl. § 158 Abs. 1 BGB; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 611 BGB Rn. 460). Nach alledem schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger, sondern dient der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in der „Erstattungslage“ angelegten Erstattungspflicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt - aufgrund der Verweigerung des Kriegsdienst „das Band mit dem Dienstherrn vollständig zerschnitten ist“. Denn hier handelt es sich um einen in der Ausbildung während des früheren aktiven Soldatendienstes angelegten Anspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob der ausgeschiedene Soldat weiterhin der Wehrüberwachung unterliegt und/oder zukünftig als Reservist herangezogen werden kann.
B.
24 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 SG liegen vor.
I.
25 
Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf seinen Antrag entlassen gilt.
26 
1. Erstattungsfähig sind zum einen die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 - 114.74 - und - 135.74 -, jeweils Juris). Zum anderen gehören hierzu die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 ebenda) sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda).
27 
2. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der - vollständigen - Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für den Soldaten bedeuten würde. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits. Sie führt zum Beispiel zu einer Reduzierung der Rückforderung, wenn die Kosten gemessen an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung oder an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris).
28 
3. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, - 2 C 19.05 -, Juris). In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Eine Härte ist damit auch im Falle des Ausscheidens wegen Kriegsdienstverweigerung nicht anzunehmen, wenn die erstattungspflichtigen Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gleich hoch oder niedriger sind als der dem ehemaligen Soldaten verbliebene wirtschaftliche Vorteil. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda), die davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Vorteil geringer ist als die hierfür von der Bundesrepublik aufgewandten Kosten, ergibt sich, dass die aufgewandten Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch von Kriegsdienstverweigerern vollständig zurückgefordert werden können bzw. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgefordert werden sollen, wenn der Vorteil die gleiche Höhe erreicht oder über diese hinausgeht. Ausgeschlossen ist es dagegen, dass ein die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten überschreitender Vorteil abgeschöpft wird, weil dies von der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gedeckt wäre.
29 
4. Ob der Betrag, zu dem diese in der Gewissensentscheidung begründeten Härtegesichtspunkte führen, von einem ehemaligen Zeitsoldaten - vollständig - tatsächlich verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Da diese Entscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Zahlungspflichtigen oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Im Falle der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen hat die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die auch dann gelten, wenn es sich nicht um die Rückzahlung unter Rückzahlungsvorbehalt zugeflossener Geldleistungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern, wie hier, um die Erstattung von Kosten einer geldwerten Ausbildung, deren Gewährung mit einer aufschiebend bedingten Erstattungspflicht verbunden war (vgl. oben).
II.
30 
Nach diesen Grundsätzen ist der Bescheid rechtmäßig.
31 
1. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Es besteht auch kein Zweifel, dass seine militärische Ausbildung mit dem von ihm absolvierten Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden war. Damit ist die Erstattungspflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt (2.). Die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers ermessenfehlerfrei (3.). Der geltend gemachte Anspruch war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht verjährt (4.).
32 
2. a) Die Beklagte hat zunächst die Gesamtkosten der ihr für das Studium des Klägers entstandenen Kosten ermittelt. Nach der Kostenaufstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 11.10.2011 betrugen diese 52.728,68 EUR. Hinzukamen persönliche Kosten bzw. mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 932,34 EUR. Damit ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 53.661,02 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird weiter im Einzelnen ausgeführt, dass sich ohne die persönlichen Kosten und unter Berücksichtigung der Abdienquote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -) ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.624,81 EUR ergibt.
33 
Dieser Berechnung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der Kriegsdienstverweigerung ausgeschieden ist, den Betrag gegenübergestellt, den der Kläger ihrer Ansicht nach selbst hätte aufbringen müssen, um das vom ihm absolvierte, zivilberuflich nutzbare Studium zu finanzieren. Hierzu hat sie ersparte Lebenshaltungskosten in Höhe von 31.297,30 EUR ermittelt und das gewährte Umzugs- bzw. Trennungsgeld in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet. Nachdem der sich hieraus ergebende, dem Kläger verbleibende wirtschaftliche Vorteil von 32.229,64 EUR geringer war, als die unter Berücksichtigung der Abdienzeit zu erstattenden Kosten, hat die Beklagte die Kosten lediglich in der Höhe dieses Vorteils zurückgefordert.
34 
Die Veranschlagung monatlicher Beträge von 686,14 EUR (2006), 706,04 EUR (2007), 726,52 EUR (2008), 747,59 EUR (2009) und 769,27 EUR (2010) für ersparte Lebenshaltungskosten stellt sich dabei nicht als fehlerhaft dar. Dass der von der Beklagten gewählte Ansatz, die fiktiv für ein entsprechendes ziviles Studium aufzuwendenden, vom Kläger ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der ihr bei einer Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) erwachsen würde, sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt (vgl. schon VG München, Urteil vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 -, Juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -; HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris).
35 
Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die BAföG-Sätze in den jeweiligen Jahren geringer waren. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der pauschal zu ermittelnden Ersparnis von einem Durchschnittswert ausgeht, der über den Sozialleistungen liegt, die finanzpolitisch vertretbar sein und sich zudem im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen als sozial gerechtfertigt erweisen müssen (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). Neben den BAföG-Leistungen steht zudem meist auch nicht anrechenbares Einkommen, insbesondere Kindergeld zur Verfügung. Auch wenn die eine Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können muss, werden die die Bedürfnisse der Auszubildenden bestimmenden Umstände und Rahmenbedingungen für die Höhe der Bedarfsbemessung insoweit schließlich durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgerundet (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51).
36 
b) Auch die mittelbaren Ausbildungskosten sind in der geleisteten Höhe von insgesamt 932,34 EUR (Umzugskosten: 705,40 EUR, Trennungsgeld: 35,04 EUR und Reisekosten: 191,90 EUR) zutreffend in Ansatz gebracht worden.
37 
c) Dass die Beklagte bei der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten die tatsächliche Dauer des Studiums zugrunde gelegt hat und damit davon ausgegangen ist, dass der Kläger für ein entsprechendes ziviles Studium die gleiche Zeit benötigt hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger während seines Studiums zeitweise zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Denn der Kläger hat das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann bereits nach 3 Jahren und 6 1/2 Monaten, was sieben Semestern entspricht, abgeschlossen. Ob die tatsächliche Studiendauer auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn der Umfang der Heranziehung zur Dienstleistung dazu führt, dass der Soldat länger studiert und die durchschnittlichen Studiendauer der zivil Studierenden überschreitet, bedarf hier somit keiner Klärung. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris) rechtfertigt es schließlich auch, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen.
38 
3. Die Beklage hat auch das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Härtefällen eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt.
39 
a) Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hat die Beklagte im Hinblick auf die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers nicht vorgenommen, dem Kläger aber insoweit verzinsliche Stundung im Weg der Ratenzahlung gewährt. Dies ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris).
40 
b) Auch die Modalitäten der verzinslichen Stundung im Wege der Ratenzahlung sind ermessenfehlerfrei festgelegt.
41 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der monatlichen Raten und des sich daraus ergebenden Stundungszeitraums.
42 
(1) Die festgesetzte Ratenhöhe entspricht dem Erlass „Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 Soldatengesetz zur „Zeitlichen Begrenzung von Ratenzahlungen“ (PSZ I 7 Az. 16-02-11/936/09) vom 23.03.2011, der eine Reaktion auf die Forderung in der Rechtsprechung nach einer Begrenzung des Rückzahlungszeitraum darstellen dürfte. Dieser geht davon aus, dass in Fällen, in denen die Rückzahlungspflicht zeitlich zu begrenzen sei, weil die Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung oder der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt sei, für eine Reduzierung der Ratenhöhe auf 70 Prozent des pfändbaren Einkommens, wie sie in Fällen der unbegrenzten Rückzahlung vorgesehen sei, kein Raum sei. Die Höhe der Raten soll nach diesen Vorgaben dem pfändbaren Teil der Einnahmen entsprechen. Es kann damit offenbleiben, ob eine entsprechende Beschränkung geboten war (verneinend BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., zu § 52 Abs. 2 BeamtVG).
43 
Den danach maßgeblichen pfändungsfreien Betrag des klägerischen Einkommens hat die Beklagte auf der Grundlage seiner Angaben zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie der Kläger selbst zu tragen hat, vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Beitrag zur Riesterrente war unabhängig davon, dass in der Behördenakte nur Seite 2 des Rentenvertrags vorliegt, aus der u.a. der Versicherungsnehmer nicht hervorgeht, nicht zu berücksichtigen. Denn geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist insoweit nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen (BT-Drs. 16/886, S. 16, BR-Stellungnahme zu Nr. 3, S. 19). Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10 -, m.N.; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, jeweils Juris). Die Beklagte hat sodann bei der Festsetzung der Ratenhöhe im Leistungsbescheid auch die ab dem 01.07.2011 geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt und die Raten in Höhe des pfändbaren Betrags festgesetzt. Zwar haben sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids ab dem 01.07.2013 die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Insoweit ist aber auch die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich beruflich nicht verschlechtert hat, zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend höhere Nettoeinnahmen erzielt hat. Dass hier - abweichend von der Erlasslage - eine Reduzierung der Ratenhöhe aus Gründen der Härte geboten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
44 
(2) Die einräumte Stundung im Wege der Ratenzahlung ist hinreichend bestimmt. Der Verfügung lässt sich auch entnehmen, dass die erste Rate am Ersten des jeweiligen Monats beginnend mit dem ersten Monat nach Bekanntgabe (hier also ab 01.04.2012) fällig ist, auch wenn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Zahlung erst ab Bestandskraft aufgefordert wird. Denn dem Kläger wurde verzinsliche Stundung im Wege der Ratenzahlung gewährt, wobei die Zinsen ab Bestandskraft, aber spätestens ab dem 20.04.2012 erhoben werden. Dies entspricht der Fälligkeit der ersten Rate am 01.04.2012. Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung der ersten Fälligkeit schon im Hinblick auf die Feststellung der Säumnis und der sich hieraus ergebenden Folgen angebracht erscheint, ist der Regelungsinhalt insoweit hier noch ausreichend deutlich im Wege der Auslegung ermittelbar.
45 
(3) Der vorgesehene Rückzahlungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Bei einer Stundung im Wege der Ratenzahlung ist mit der Frequenz und der Höhe der Raten regelmäßig auch der Rückzahlungszeitraum eindeutig festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Der Kläger hatte beginnend mit April 2012 insgesamt 29 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 1080,-- EUR zu zahlen. Ab September 2014 sollte der über die Restschuld in Höhe von 909,64 EUR hinausgehende Ratenbetrag bereits der Begleichung der Zinsen dienen. Der Tilgungszeitraum sollte so mit Ablauf des Monats September 2014 enden. Der gesamte Rückzahlungszeitraum unter Einbeziehung der auf die Stundungszinsen zu zahlenden Raten lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss der Tilgung genau ermitteln. Insoweit wäre aber eine überschlägige Berechnung im Bescheid möglich und wünschenswert. Die Zinsen sollten hier 4 v.H. p.a. betragen, so dass Zinsen in Höhe von einem Drittel Prozent für jeden vollen Monat (vgl. § 238 AO entsprechend) - nachdem Bestandskraft nicht eingetreten ist - ab dem 20.04.2012 erhoben werden sollten. Damit wären, unterstellt der Kläger hätte die fälligen Tilgungsraten jeweils pünktlich gezahlt und keine Sondertilgungen geleistet, wohl voraussichtlich Zinsen in Höhe von weniger als 1.600 EUR zu erheben gewesen, so dass lediglich im Oktober und November 2014 noch zusätzliche Ratenzahlungen bezüglich der Zinsen hätten erfolgen müssen. Der Kläger wäre dann 32 Jahre alt gewesen. Dementsprechend bedurfte es jedenfalls hier keiner weiteren Begrenzung des Rückzahlungszeitraums. Damit kann hier offenbleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anders für den Fall zu entnehmen ist, in dem sich aus einer niedrigen - und damit u.a. Sonderzahlungen ermöglichenden - Ratenhöhe und einer hohen Rückerstattungsforderung ein Rückzahlungszeitraum von mehreren Jahrzehnten ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 1492/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
46 
bb) Auch die Zinsforderung ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig. Die Anordnung von Stundungszinsen beruht auf der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Zinslauf hier am 20.04.2012 und damit vor Bestandskraft begonnen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem zukünftigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mit Wirkung ex tunc entfallen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris). Denn maßgeblich ist, dass die Forderung mit der Konkretisierung durch den Leistungsbescheid fällig geworden ist und Widerspruch und Anfechtungsklage hieran nichts geändert haben. Denn diese hindern nicht das Wirksamwerden, sondern nur die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der mit diesem geltend gemachten Forderung wird hierdurch nicht berührt. Der Behörde ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung lediglich einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Beschluss vom 20.04 2004 - 9 B 109.03 - und Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -; siehe auch BGH, Urteil vom 12.03.1993 - V ZR 69/92 - und Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12 -, jeweils Juris). Damit wird aber die Fälligkeit der Forderung auch hier allein aufgrund der Stundung hinausgeschoben, was die Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft rechtfertigt. Dass der Kläger von diesem Aufschub erst ab Eintritt der Bestandskraft profitiert, weil ihn die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs bzw. -mittels bis dahin vor der Durchsetzung der Forderung schützt, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Stundung noch der Erhebung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft in Frage.
47 
Ob die Zinshöhe von 4 v.H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu hoch war, ist nicht Gegenstand der Berufung des Klägers. Dafür, dass die hier noch streitgegenständliche Höhe des Zinssatzes von 1,5 v.H. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in rechtswidriger Weise zu hoch sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (zum Zinssatz in Höhe von 4 % vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - jeweils Juris).
48 
4. Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 12). Entstanden ist der Anspruch - wie dargelegt - mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 22.07.2010, mit dem das Dienstverhältnis des Klägers endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2011 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2014 gehemmt. Die hemmende Wirkung ist auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 VwVfG die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend. Zu ergänzen ist, dass der Senat davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwVfG auf § 43 Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt und der Behörde damit während der Frist von sechs Monaten auch Gelegenheit gegeben werden soll, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen und erneut die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. so im Ergebnis auch HessVGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - m.w.N.; nachgehend offengelassen von BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, Rn. 24, jeweils Juris; vgl. auch Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49 m.w.N.).
49 
Unabhängig hiervon scheidet die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsverfahren auch der Natur der Sache nach aus. Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 -; für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris). Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hemmung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs zunächst geendet hätte, der Widerspruchsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre. Der spätere Eintritt der Verjährung berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zudem wäre mit Ergehen der Widerspruchsentscheidung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut eingetreten.
50 
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Zinsansprüche, weil diese erst nach Ergehen des Leistungsbescheids entstanden seien, gehemmt sei, berührt dies, unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutrifft, auch insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Richtig ist, dass der Zinsanspruch mit der Gewährung der verzinslichen Stundung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids begründet wurde und der Beginn des Zinslaufs für den hier vorliegenden Fall, dass Bestandskraft nicht bereits zuvor eintritt, auf den 20.04.2012 festgesetzt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten Zinsansprüche entstehen und verjähren. Damit konnten aber die mit dem angegriffenen Bescheid ausgehend vom Verzinsungsbeginn am 20.04.2012 geforderten Zinsen, auch soweit sie bereits fällig geworden waren, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014 noch nicht verjährt sein. Denn sie unterliegen entsprechend den §§ 195, 199 BGB der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, Juris), die hier ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 zu laufen begann. Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids dürften diese bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung fällig gewordenen Zinsansprüche somit ebenso wie die Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinsichtlich der nach diesen Zeitpunkt fällig werdenden Zinsansprüche gilt, dass, auch wenn sie inzwischen bereits verjährt wären, dies nicht die - teilweise - Rechtswidrigkeit der mit dem Leistungsbescheid angeordneten Verzinsung zur Folge haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche frühestens ab am 31.01.2017 verjähren könnten.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf32.229,64 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kläger weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Rückforderung der Kosten des Studiums in Höhe von 32.229,64 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG.
A.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1981 - 5 B 18.81 -, Juris).
19 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250; HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Zu den während des Soldatendienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen gehört auch der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch. Denn dieser ist in der gewährten Ausbildung angelegt, auch wenn er unter der Bedingung steht, dass der Soldat sich dafür entscheidet, die in der Verpflichtungserklärung bestimmte Dauer der „Betriebstreue“ zu erfüllen.
20 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG, der die Erstattungspflicht des Soldaten auf Zeit regelt, gehört - ebenso wie die entsprechende Erstattungspflicht für Berufssoldaten (vgl. § 49 Abs. 4 SG) zum Dienstrecht des Soldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten, die der geordneten Abwicklung dienen, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, vorzeitig auf seinen Antrag entlassen wird oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. Da das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine mit der Verpflichtungserklärung vorab bestimmte Dauer angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Zeitsoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Für diese Situation schafft die Regelung des § 56 Abs. 4 SG einen angemessenen Ausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71-, BVerfGE 39, 128, zur Erstattungspflicht des Berufssoldaten).
22 
Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch Hintergrund solcher Rückzahlungsklauseln ist es, dass es sich bei den vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht, nach der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten aufbringt, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - und vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, jeweils Juris).
23 
In beiden Fällen wird dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich eine „Erstattungslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris) mit der Ausbildung begründet, aus der die Erstattungspflicht entsteht, wenn die aufschiebende Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens eintritt (vgl. § 158 Abs. 1 BGB; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 611 BGB Rn. 460). Nach alledem schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger, sondern dient der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in der „Erstattungslage“ angelegten Erstattungspflicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt - aufgrund der Verweigerung des Kriegsdienst „das Band mit dem Dienstherrn vollständig zerschnitten ist“. Denn hier handelt es sich um einen in der Ausbildung während des früheren aktiven Soldatendienstes angelegten Anspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob der ausgeschiedene Soldat weiterhin der Wehrüberwachung unterliegt und/oder zukünftig als Reservist herangezogen werden kann.
B.
24 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 SG liegen vor.
I.
25 
Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf seinen Antrag entlassen gilt.
26 
1. Erstattungsfähig sind zum einen die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 - 114.74 - und - 135.74 -, jeweils Juris). Zum anderen gehören hierzu die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 ebenda) sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda).
27 
2. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der - vollständigen - Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für den Soldaten bedeuten würde. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits. Sie führt zum Beispiel zu einer Reduzierung der Rückforderung, wenn die Kosten gemessen an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung oder an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris).
28 
3. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, - 2 C 19.05 -, Juris). In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Eine Härte ist damit auch im Falle des Ausscheidens wegen Kriegsdienstverweigerung nicht anzunehmen, wenn die erstattungspflichtigen Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gleich hoch oder niedriger sind als der dem ehemaligen Soldaten verbliebene wirtschaftliche Vorteil. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda), die davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Vorteil geringer ist als die hierfür von der Bundesrepublik aufgewandten Kosten, ergibt sich, dass die aufgewandten Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch von Kriegsdienstverweigerern vollständig zurückgefordert werden können bzw. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgefordert werden sollen, wenn der Vorteil die gleiche Höhe erreicht oder über diese hinausgeht. Ausgeschlossen ist es dagegen, dass ein die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten überschreitender Vorteil abgeschöpft wird, weil dies von der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gedeckt wäre.
29 
4. Ob der Betrag, zu dem diese in der Gewissensentscheidung begründeten Härtegesichtspunkte führen, von einem ehemaligen Zeitsoldaten - vollständig - tatsächlich verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Da diese Entscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Zahlungspflichtigen oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Im Falle der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen hat die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die auch dann gelten, wenn es sich nicht um die Rückzahlung unter Rückzahlungsvorbehalt zugeflossener Geldleistungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern, wie hier, um die Erstattung von Kosten einer geldwerten Ausbildung, deren Gewährung mit einer aufschiebend bedingten Erstattungspflicht verbunden war (vgl. oben).
II.
30 
Nach diesen Grundsätzen ist der Bescheid rechtmäßig.
31 
1. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Es besteht auch kein Zweifel, dass seine militärische Ausbildung mit dem von ihm absolvierten Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden war. Damit ist die Erstattungspflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt (2.). Die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers ermessenfehlerfrei (3.). Der geltend gemachte Anspruch war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht verjährt (4.).
32 
2. a) Die Beklagte hat zunächst die Gesamtkosten der ihr für das Studium des Klägers entstandenen Kosten ermittelt. Nach der Kostenaufstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 11.10.2011 betrugen diese 52.728,68 EUR. Hinzukamen persönliche Kosten bzw. mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 932,34 EUR. Damit ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 53.661,02 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird weiter im Einzelnen ausgeführt, dass sich ohne die persönlichen Kosten und unter Berücksichtigung der Abdienquote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -) ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.624,81 EUR ergibt.
33 
Dieser Berechnung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der Kriegsdienstverweigerung ausgeschieden ist, den Betrag gegenübergestellt, den der Kläger ihrer Ansicht nach selbst hätte aufbringen müssen, um das vom ihm absolvierte, zivilberuflich nutzbare Studium zu finanzieren. Hierzu hat sie ersparte Lebenshaltungskosten in Höhe von 31.297,30 EUR ermittelt und das gewährte Umzugs- bzw. Trennungsgeld in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet. Nachdem der sich hieraus ergebende, dem Kläger verbleibende wirtschaftliche Vorteil von 32.229,64 EUR geringer war, als die unter Berücksichtigung der Abdienzeit zu erstattenden Kosten, hat die Beklagte die Kosten lediglich in der Höhe dieses Vorteils zurückgefordert.
34 
Die Veranschlagung monatlicher Beträge von 686,14 EUR (2006), 706,04 EUR (2007), 726,52 EUR (2008), 747,59 EUR (2009) und 769,27 EUR (2010) für ersparte Lebenshaltungskosten stellt sich dabei nicht als fehlerhaft dar. Dass der von der Beklagten gewählte Ansatz, die fiktiv für ein entsprechendes ziviles Studium aufzuwendenden, vom Kläger ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der ihr bei einer Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) erwachsen würde, sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt (vgl. schon VG München, Urteil vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 -, Juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -; HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris).
35 
Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die BAföG-Sätze in den jeweiligen Jahren geringer waren. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der pauschal zu ermittelnden Ersparnis von einem Durchschnittswert ausgeht, der über den Sozialleistungen liegt, die finanzpolitisch vertretbar sein und sich zudem im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen als sozial gerechtfertigt erweisen müssen (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). Neben den BAföG-Leistungen steht zudem meist auch nicht anrechenbares Einkommen, insbesondere Kindergeld zur Verfügung. Auch wenn die eine Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können muss, werden die die Bedürfnisse der Auszubildenden bestimmenden Umstände und Rahmenbedingungen für die Höhe der Bedarfsbemessung insoweit schließlich durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgerundet (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51).
36 
b) Auch die mittelbaren Ausbildungskosten sind in der geleisteten Höhe von insgesamt 932,34 EUR (Umzugskosten: 705,40 EUR, Trennungsgeld: 35,04 EUR und Reisekosten: 191,90 EUR) zutreffend in Ansatz gebracht worden.
37 
c) Dass die Beklagte bei der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten die tatsächliche Dauer des Studiums zugrunde gelegt hat und damit davon ausgegangen ist, dass der Kläger für ein entsprechendes ziviles Studium die gleiche Zeit benötigt hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger während seines Studiums zeitweise zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Denn der Kläger hat das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann bereits nach 3 Jahren und 6 1/2 Monaten, was sieben Semestern entspricht, abgeschlossen. Ob die tatsächliche Studiendauer auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn der Umfang der Heranziehung zur Dienstleistung dazu führt, dass der Soldat länger studiert und die durchschnittlichen Studiendauer der zivil Studierenden überschreitet, bedarf hier somit keiner Klärung. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris) rechtfertigt es schließlich auch, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen.
38 
3. Die Beklage hat auch das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Härtefällen eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt.
39 
a) Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hat die Beklagte im Hinblick auf die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers nicht vorgenommen, dem Kläger aber insoweit verzinsliche Stundung im Weg der Ratenzahlung gewährt. Dies ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris).
40 
b) Auch die Modalitäten der verzinslichen Stundung im Wege der Ratenzahlung sind ermessenfehlerfrei festgelegt.
41 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der monatlichen Raten und des sich daraus ergebenden Stundungszeitraums.
42 
(1) Die festgesetzte Ratenhöhe entspricht dem Erlass „Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 Soldatengesetz zur „Zeitlichen Begrenzung von Ratenzahlungen“ (PSZ I 7 Az. 16-02-11/936/09) vom 23.03.2011, der eine Reaktion auf die Forderung in der Rechtsprechung nach einer Begrenzung des Rückzahlungszeitraum darstellen dürfte. Dieser geht davon aus, dass in Fällen, in denen die Rückzahlungspflicht zeitlich zu begrenzen sei, weil die Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung oder der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt sei, für eine Reduzierung der Ratenhöhe auf 70 Prozent des pfändbaren Einkommens, wie sie in Fällen der unbegrenzten Rückzahlung vorgesehen sei, kein Raum sei. Die Höhe der Raten soll nach diesen Vorgaben dem pfändbaren Teil der Einnahmen entsprechen. Es kann damit offenbleiben, ob eine entsprechende Beschränkung geboten war (verneinend BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., zu § 52 Abs. 2 BeamtVG).
43 
Den danach maßgeblichen pfändungsfreien Betrag des klägerischen Einkommens hat die Beklagte auf der Grundlage seiner Angaben zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie der Kläger selbst zu tragen hat, vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Beitrag zur Riesterrente war unabhängig davon, dass in der Behördenakte nur Seite 2 des Rentenvertrags vorliegt, aus der u.a. der Versicherungsnehmer nicht hervorgeht, nicht zu berücksichtigen. Denn geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist insoweit nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen (BT-Drs. 16/886, S. 16, BR-Stellungnahme zu Nr. 3, S. 19). Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10 -, m.N.; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, jeweils Juris). Die Beklagte hat sodann bei der Festsetzung der Ratenhöhe im Leistungsbescheid auch die ab dem 01.07.2011 geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt und die Raten in Höhe des pfändbaren Betrags festgesetzt. Zwar haben sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids ab dem 01.07.2013 die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Insoweit ist aber auch die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich beruflich nicht verschlechtert hat, zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend höhere Nettoeinnahmen erzielt hat. Dass hier - abweichend von der Erlasslage - eine Reduzierung der Ratenhöhe aus Gründen der Härte geboten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
44 
(2) Die einräumte Stundung im Wege der Ratenzahlung ist hinreichend bestimmt. Der Verfügung lässt sich auch entnehmen, dass die erste Rate am Ersten des jeweiligen Monats beginnend mit dem ersten Monat nach Bekanntgabe (hier also ab 01.04.2012) fällig ist, auch wenn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Zahlung erst ab Bestandskraft aufgefordert wird. Denn dem Kläger wurde verzinsliche Stundung im Wege der Ratenzahlung gewährt, wobei die Zinsen ab Bestandskraft, aber spätestens ab dem 20.04.2012 erhoben werden. Dies entspricht der Fälligkeit der ersten Rate am 01.04.2012. Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung der ersten Fälligkeit schon im Hinblick auf die Feststellung der Säumnis und der sich hieraus ergebenden Folgen angebracht erscheint, ist der Regelungsinhalt insoweit hier noch ausreichend deutlich im Wege der Auslegung ermittelbar.
45 
(3) Der vorgesehene Rückzahlungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Bei einer Stundung im Wege der Ratenzahlung ist mit der Frequenz und der Höhe der Raten regelmäßig auch der Rückzahlungszeitraum eindeutig festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Der Kläger hatte beginnend mit April 2012 insgesamt 29 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 1080,-- EUR zu zahlen. Ab September 2014 sollte der über die Restschuld in Höhe von 909,64 EUR hinausgehende Ratenbetrag bereits der Begleichung der Zinsen dienen. Der Tilgungszeitraum sollte so mit Ablauf des Monats September 2014 enden. Der gesamte Rückzahlungszeitraum unter Einbeziehung der auf die Stundungszinsen zu zahlenden Raten lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss der Tilgung genau ermitteln. Insoweit wäre aber eine überschlägige Berechnung im Bescheid möglich und wünschenswert. Die Zinsen sollten hier 4 v.H. p.a. betragen, so dass Zinsen in Höhe von einem Drittel Prozent für jeden vollen Monat (vgl. § 238 AO entsprechend) - nachdem Bestandskraft nicht eingetreten ist - ab dem 20.04.2012 erhoben werden sollten. Damit wären, unterstellt der Kläger hätte die fälligen Tilgungsraten jeweils pünktlich gezahlt und keine Sondertilgungen geleistet, wohl voraussichtlich Zinsen in Höhe von weniger als 1.600 EUR zu erheben gewesen, so dass lediglich im Oktober und November 2014 noch zusätzliche Ratenzahlungen bezüglich der Zinsen hätten erfolgen müssen. Der Kläger wäre dann 32 Jahre alt gewesen. Dementsprechend bedurfte es jedenfalls hier keiner weiteren Begrenzung des Rückzahlungszeitraums. Damit kann hier offenbleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anders für den Fall zu entnehmen ist, in dem sich aus einer niedrigen - und damit u.a. Sonderzahlungen ermöglichenden - Ratenhöhe und einer hohen Rückerstattungsforderung ein Rückzahlungszeitraum von mehreren Jahrzehnten ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 1492/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
46 
bb) Auch die Zinsforderung ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig. Die Anordnung von Stundungszinsen beruht auf der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Zinslauf hier am 20.04.2012 und damit vor Bestandskraft begonnen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem zukünftigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mit Wirkung ex tunc entfallen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris). Denn maßgeblich ist, dass die Forderung mit der Konkretisierung durch den Leistungsbescheid fällig geworden ist und Widerspruch und Anfechtungsklage hieran nichts geändert haben. Denn diese hindern nicht das Wirksamwerden, sondern nur die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der mit diesem geltend gemachten Forderung wird hierdurch nicht berührt. Der Behörde ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung lediglich einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Beschluss vom 20.04 2004 - 9 B 109.03 - und Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -; siehe auch BGH, Urteil vom 12.03.1993 - V ZR 69/92 - und Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12 -, jeweils Juris). Damit wird aber die Fälligkeit der Forderung auch hier allein aufgrund der Stundung hinausgeschoben, was die Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft rechtfertigt. Dass der Kläger von diesem Aufschub erst ab Eintritt der Bestandskraft profitiert, weil ihn die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs bzw. -mittels bis dahin vor der Durchsetzung der Forderung schützt, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Stundung noch der Erhebung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft in Frage.
47 
Ob die Zinshöhe von 4 v.H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu hoch war, ist nicht Gegenstand der Berufung des Klägers. Dafür, dass die hier noch streitgegenständliche Höhe des Zinssatzes von 1,5 v.H. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in rechtswidriger Weise zu hoch sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (zum Zinssatz in Höhe von 4 % vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - jeweils Juris).
48 
4. Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 12). Entstanden ist der Anspruch - wie dargelegt - mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 22.07.2010, mit dem das Dienstverhältnis des Klägers endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2011 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2014 gehemmt. Die hemmende Wirkung ist auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 VwVfG die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend. Zu ergänzen ist, dass der Senat davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwVfG auf § 43 Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt und der Behörde damit während der Frist von sechs Monaten auch Gelegenheit gegeben werden soll, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen und erneut die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. so im Ergebnis auch HessVGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - m.w.N.; nachgehend offengelassen von BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, Rn. 24, jeweils Juris; vgl. auch Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49 m.w.N.).
49 
Unabhängig hiervon scheidet die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsverfahren auch der Natur der Sache nach aus. Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 -; für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris). Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hemmung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs zunächst geendet hätte, der Widerspruchsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre. Der spätere Eintritt der Verjährung berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zudem wäre mit Ergehen der Widerspruchsentscheidung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut eingetreten.
50 
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Zinsansprüche, weil diese erst nach Ergehen des Leistungsbescheids entstanden seien, gehemmt sei, berührt dies, unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutrifft, auch insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Richtig ist, dass der Zinsanspruch mit der Gewährung der verzinslichen Stundung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids begründet wurde und der Beginn des Zinslaufs für den hier vorliegenden Fall, dass Bestandskraft nicht bereits zuvor eintritt, auf den 20.04.2012 festgesetzt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten Zinsansprüche entstehen und verjähren. Damit konnten aber die mit dem angegriffenen Bescheid ausgehend vom Verzinsungsbeginn am 20.04.2012 geforderten Zinsen, auch soweit sie bereits fällig geworden waren, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014 noch nicht verjährt sein. Denn sie unterliegen entsprechend den §§ 195, 199 BGB der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, Juris), die hier ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 zu laufen begann. Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids dürften diese bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung fällig gewordenen Zinsansprüche somit ebenso wie die Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinsichtlich der nach diesen Zeitpunkt fällig werdenden Zinsansprüche gilt, dass, auch wenn sie inzwischen bereits verjährt wären, dies nicht die - teilweise - Rechtswidrigkeit der mit dem Leistungsbescheid angeordneten Verzinsung zur Folge haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche frühestens ab am 31.01.2017 verjähren könnten.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf32.229,64 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2237/15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2237/15 zitiert 33 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 194 Gegenstand der Verjährung


(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nicht1.Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,2.Ansprüche aus einem famili

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen


(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gez

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 59 Veränderung von Ansprüchen


(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemess

Soldatengesetz - SG | § 49 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten


(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48. (2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Sa

Soldatengesetz - SG | § 31 Fürsorge


(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZB 261/10

bei uns veröffentlicht am 30.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 261/10 vom 30. Juni 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2015 - 6 ZB 14.1841

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2082/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 01. Juni 2015 - 1 A 930/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe von 52.362,76 Euro und h

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 6 KA 18/12 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 sowie des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.2.2009 aufgehoben und die Klage

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Dez. 2010 - 5 Sa 203/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

Tenor 1. Auf die Berufung des Treuhänders wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Bas

Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2010 - B 6 KA 5/09 R

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tatbestand 1 Im Streit steht ein Regress wegen der Verordnung eines Arzneimittels. 2
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2237/15.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 17. Apr. 2018 - B 5 K 17.475

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung v

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 17.916

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Okt. 2016 - 4 K 782/14

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die im Jahre 1976 geborene Klägerin trat am 01.01.1997 in die Bundeswehr ein. Sie wurde auf Grundlage ihrer Erklärung

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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.

(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf

1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und
2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.

(5) Beihilfe wird nicht gewährt

1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und
2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.

(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.

(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.

(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass

1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt,
2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist,
3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann,
4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und
5.
die Kosten nachgewiesen werden.
Die Erstattung ist auf höchstens 50 Euro pro Tag zu begrenzen. Die Rechtsverordnung regelt das Nähere zur Anspruchsausgestaltung und zum Verfahren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügen.
Die ... geborene Klägerin stand vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2013 bei der Beklagten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad einer Oberstabsgefreiten (Bes.-Gr. A 5 Z). Mit Bescheid vom 25.10.2010 wurde ihr wegen herausragender, u.a. durch eines hohes Maß an Zuverlässigkeit ausgezeichneter Leistungen eine Prämie gewährt (900,-- EUR). Seit dem 01.09.2012 war sie auf Grund eines Bescheids des Kreiswehrersatzamts Saarlouis - Berufsförderungsdienst - vom 11.05.2012 im Rahmen der Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme bis zum Ende der Dienstzeit vom militärischen Dienst befreit, um bei der Stadt ... eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten zu absolvieren. Der Förderungsbescheid enthielt folgenden Hinweis: „Ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen haben Sie dem zuständigen Berufsförderungsdienst und der für Sie zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen - anzuzeigen“.
Am 09.05.2012 übersandte die Klägerin dem Kreiswehrersatzamt Saarlouis den mit der Stadt ... geschlossenen Berufsausbildungsvertrag. Darin war u.a. geregelt, dass sie eine monatliche Ausbildungsvergütung (703,26 EUR bis 799,02 EUR brutto) erhalten würde. Das Kreiswehrersatzamt unterrichtete die Wehrbereichsverwaltung Nord (später: Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover -) im Mai 2012 über die Fördermaßnahme und die Freistellung der Klägerin. Dabei übermittelte es der Wehrbereichsverwaltung auch den Ausbildungsvertrag.
Die Dienstbezüge aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit wurden der Klägerin auch nach Beginn der Ausbildung in ungekürzter Höhe ausgezahlt.
Im Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover - die Klägerin auf das bevorstehende Ende ihres Dienstverhältnisses hin und bat zum Zweck der Berechnung der Übergangsgebührnisse um verschiedene Auskünfte. Die Klägerin teilte hierauf unter dem 19.11.2013 u.a. mit, eine Ausbildungsvergütung in Höhe von damals 637,73 EUR netto zu beziehen.
Nach einer telefonischen Ankündigung rechnete das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11.12.2013 das ab dem 01.09.2012 aus der Ausbildung erzielte Einkommen der Klägerin auf ihre Besoldung aus dem Soldatendienstverhältnis an. Für die Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sei eine Überzahlung in Höhe von 14.155,65 EUR entstanden. Die Klägerin sei zur Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erlangten Leistung verpflichtet. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen, weil ihr der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung aufgrund der Belehrung im Förderungsbescheid bekannt gewesen sei. Aus Billigkeitsgründen werde Ratenzahlung in Höhe von 350,81 EUR monatlich ab dem 01.02.2014 gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Es könne dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsamt bei der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Dienstbezüge Ermessen ausgeübt habe und deshalb überhaupt eine Überzahlung gegeben sei. Jedenfalls sei sie entreichert. Sie habe die angeblichen Überzahlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Sie habe weder positiv von einer fehlenden Berechtigung der Überzahlung Kenntnis gehabt noch sei ihr dies infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Denn sie sei mit der Übersendung des Ausbildungsvertrags der aus dem Förderbescheid ersichtlichen Verpflichtung zur Angabe des aus der Bildungsmaßnahme erzielten Gehalts nachgekommen. Da man sie nicht über die Anrechnung derartiger Bezüge informiert habe, habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen, dass die Fortzahlung ungekürzter dienstlicher Bezüge nicht mit dem Besoldungsrecht in Einklang stehe. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die von der zuständigen und kompetenten Behörde vorgenommene Berechnung ihrer Bezüge korrekt durchgeführt worden sei. Jedenfalls aber müsse man - hilfsweise - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigen, dass die angebliche Überzahlung allein aufgrund eines Fehlers des Dienstherrn erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 hob das Bundesverwaltungsamt seinen Bescheid vom 11.12.2013 insoweit auf, als ein über 7.077,82 EUR hinausgehender Betrag zur Rückforderung festgesetzt wurde. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Bezüge sei rechtmäßig. Sofern in der Nichtbeachtung des übersandten Ausbildungsvertrags durch das Bundesverwaltungsamt ein Bearbeitungsfehler liege, lasse dieser den gegenüber der Klägerin gemachten Vorwurf der Verletzung der Anzeige- und Erklärungspflichten nicht entfallen. Allerdings sei der Fehler im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen und führe zu einem Verzicht auf 50 v.H. der Rückforderungssumme.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 16.09.2015 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die während des gleichen Zeitraums gewährten Dienstbezüge finde ihre Grundlage in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift könne infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes Einkommen eines Soldaten auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er Anspruch auf Besoldung für eine Zeit gehabt habe, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm seien unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Beklagte auch keinen Ermessensfehler begangen. Die Festsetzung der Rückforderung sei ebenfalls rechtmäßig. Der Herausgabeanspruch sei von §§ 12 Abs. 2 BBesG, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt. Die Klägerin könne diesem Anspruch auch nicht die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Denn sie hafte verschärft. Anders als von beiden Beteiligten angenommen liege zwar kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB vor, nach dem der Besoldungsempfänger ab dem Moment nach den allgemeinen Vorschriften stets auf dessen volle Rückgewähr hafte, ab dem er den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe oder hätte kennen müssen. Denn die Klägerin mache ihre Entreicherung für den Zeitraum geltend, der vor dem Erlass der Anrechnungsentscheidung des Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2013 gelegen habe. Während dieses Zeitraums habe bei ihr schon deshalb keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die ihr ausgezahlten Dienstbezüge vorgelegen, weil ihr diese Bezüge auf der Grundlage ihres Besoldungsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) mit einem Rechtsgrund ausgezahlt worden seien, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnungsentscheidung entfallen sei. Die Klägerin sei aber einer verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Nach dieser Regelung greife die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt sei und der Rechtsgrund später wegfalle. Die Beklagte habe die Zahlung der Besoldung zwar nicht mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung anderweitig erzielter Vergütungen versehen. Es könne auch offen bleiben, ob die Soldzahlungen mit Blick auf § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG unter einem gesetzesimmanenten Anrechnungsvorbehalt gestanden hätten, was zweifelhaft sei. Die nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete verschärfte Haftung sei bei Anrechnungen aber jedenfalls in Analogie zu § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch dann begründet, wenn der Besoldungsempfänger zwar nicht positiv von der Möglichkeit der Anrechnung seines anderweitig bezogenen Gehalts ausgegangen sei, diese Möglichkeit aber so offensichtlich bestanden habe, dass sie sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls habe aufdrängen müssen. So habe der Fall hier gelegen. Auch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Die Klägerin verweise allein auf den Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung, der darin liege, dass das für die Besoldungszahlung zuständige Bundesverwaltungsamt den Ausbildungsvertrag zunächst nicht zur Kenntnis genommen habe. Dieser Vortrag begründe jedoch keinen Ermessensfehler, weil die Beklagte den Umstand zum Anlass genommen habe, die Forderung um 50 v.H. zu reduzieren.
10 
Am 20.10.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Es fehle bereits am ersten Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 2 BBesG, dem Erfordernis zuviel gezahlter Bezüge, da die im Bescheid vom 11.12.2013 vorgenommene Anrechnung rechtswidrig sei. Die Behörde habe nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG Ermessen auszuüben. Das sei nicht geschehen. Die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden seien keine Ermessenserwägungen, sondern stellten nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG dar. In jedem Falle sei sie (die Klägerin) aber entreichert. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich hierauf zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB vorliege. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei sie aber auch keiner verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Die Voraussetzungen des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB seien nicht gegeben. Davon gehe auch das Verwaltungsgericht aus. Es habe dann aber, um eine verschärfte Haftung doch noch bejahen zu können, die Notbremse gezogen und § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG analog angewandt. Für diese Analogie sei aber kein Raum. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG verweise für die Fälle der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, mithin auf die §§ 812 bis 822 BGB. Lediglich für einen einzelnen speziellen Fall ordne § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG eine Änderung an: Allein der Anwendungsbereich des § 819 Abs. 1 BGB werde geändert. Alle anderen Tatbestände des Bereicherungsrechts blieben im Rahmen des § 12 Abs. 2 BBesG hingegen unverändert, insbesondere auch § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von Verwaltungsgericht vorgenommene Analogie sei daher contra legem. Sie sei außerdem sachwidrig, weil dadurch nur die Versäumnisse der Verwaltung verschleiert würden. Hilfsweise sei anzumerken, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildungsvergütung in ihrem Fall auch nicht gegeben sei. Der Förderungsbescheid vom 11.05.2012 habe weder eine Anrechnung von Einkommen angesprochen noch auf § 9 a BBesG verwiesen. Sie habe keinen Anlass gehabt, an der korrekten Abrechnung durch die zuständige und kompetente Behörde zu zweifeln. Ebenso hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der angeblichen Überzahlung allein ein Fehler des Dienstherrn zugrunde gelegen habe. Daher sei hier in vollem Umfange von einer Rückforderung abzusehen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.09.2015 - 7 K 2047/14 - zu ändern und den Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, die Klägerin habe sich mit dieser schon nicht in einer § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt. In der Sache sei die Rückforderung gemäß § 49 Abs. 2 SVG zu Recht erfolgt. Der Einwand der Entreicherung sei der Klägerin aufgrund der Haftungsverschärfung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG abgeschnitten. Sie hätte den Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung angesichts des Hinweises im Förderungsbescheid vom 11.05.2012 erkennen müssen. Wenn man annehme, dass kein Fall des § 819 Abs. 1 BGB vorliege, komme jedenfalls § 820 Abs. 1 BGB zum Tragen. Der Anspruch auf Besoldung stehe unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die aus einer Ausbildung erhaltene Vergütung hierauf angerechnet werde. Der Umstand, dass die Mitteilung zum Einkommen zunächst nicht beachtet worden sei, sei mit dem Forderungsverzicht in Höhe von 50 v.H. angemessen berücksichtigt worden.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die fristgerecht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Der Zweck der Begründungsobliegenheit besteht darin, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen. Dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird daher regelmäßig dann entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 18.08.2008 - 10 B 34.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37; Senatsbeschluss vom 17.06.2010 - 4 S 597/09 -). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.). Die ausführliche Berufungsbegründung der Klägerin, die sich insbesondere eingehend mit der vom Verwaltungsgericht befürworteten Analogie auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen.
19 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Sowohl die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Einkommensanrechnung (1.) als auch die festgesetzte Rückforderung (2.) sind rechtmäßig.
21 
1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der von der Klägerin ab dem 01.09.2012 erzielten Ausbildungsvergütung auf die vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 zugleich erhaltene Besoldung ist § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann nach dieser Vorschrift ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
22 
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG), aufgrund der mit Förderungsbescheid vom 11.05.2012 verfügten Freistellung vom Dienst aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielte sie für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung als anderes Einkommen.
23 
b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Behörde Ermessen, das sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10). Dieses Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.
24 
§ 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.08.1980 (BGBl I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und in seinem Inhalt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I S. 967) nicht verändert. Mit § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wollte der Gesetzgeber den in § 324 BGB (a.F., heute § 326 BGB) und § 615 BGB enthaltenen Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs in das Dienstrecht übernehmen (vgl. Vorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BT-Drs. 8/3624, Anlage 2, S. 26). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, ZBR 1993). In Anbetracht dieses Zwecks kann ein Absehen von einer Anrechnung aus Ermessensgründen nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Besserstellung nicht zu befürchten ist. Dies beurteilt sich in aller Regel nach der Höhe des erzielten Einkommens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10: Absehen in der Regel nur bei „Bagatelleinkommen“; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, A II/1, BBesG, § 9a Rn. 36: „im Kern eine Sollvorschrift“). Andere Gesichtspunkte sind hingegen regelmäßig nicht auf der Ebene der Anrechnung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bei der Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Besoldungsbezüge zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG und dazu unten 2.).
25 
An diesen Maßstäben gemessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war sich ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide bewusst, über Ermessen zu verfügen, und hat dieses unter Beachtung des oben genannten Zwecks der Vorteilsausgleichung und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin ausgeübt (vgl. S. 1 des Bescheids vom 11.12.2013, S. 3 f. des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013).
26 
2. Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Rückforderung der Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG, der den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG vorgeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, und vom 21.05.1992 - 2 C 4.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.). Nicht einschlägig ist hingegen der von der Beklagten im Gerichtsverfahren wiederholt in Bezug genommene § 49 Abs. 2 SVG. Denn diese Vorschrift regelt anders als § 12 Abs. 2 BBesG nur die Rückforderung von zuviel gezahlten „Versorgungsbezügen“ ehemaliger Soldaten, nicht aber von Bezügen aus der Zeit des - wie hier - aktiven Dienstverhältnisses.
27 
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen (vgl. § 12 Abs. 1 BBesG) - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
28 
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Bezüge aus der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sind erfüllt.
29 
Der Klägerin wurden in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 14.155,65 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zuviel gezahlt“, denn für diese Besoldung besteht wegen der Anrechnung der Ausbildungsvergütung (oben 1.) kein rechtlicher Grund. Ob die Klägerin dabei wegen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Anrechnung so zu behandeln ist, als ob sie die Leistung (Besoldung) von Anfang an ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob der rechtliche Grund später weggefallen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung (im zweiten Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, Schütz BeamtR ES/C V 2.1 Nr. 5; s. zum uneinheitlichen zivilrechtlichen Meinungsstand beim Wegfall des rechtlichen Grundes mit Wirkung ex tunc Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 351 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin ist nach beiden Alternativen in jedem Fall zur Herausgabe der empfangenen Leistung - hier der Besoldung - verpflichtet.
30 
b) Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede der Entreicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Denn sie haftet nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB), d.h. „verschärft“. Das ergibt sich sowohl aus einer unmittelbaren Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB (aa) als auch selbständig tragend aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (bb). Für die vom Verwaltungsgericht zur Begründung desselben Ergebnisses befürwortete Analogie ist daher mangels Regelungslücke kein Raum (cc).
31 
aa) Kennt der Empfänger von herauszugebenden Besoldungsleistungen den „Mangel des rechtlichen Grundes“ bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ihm also die Einrede der Entreicherung abgeschnitten ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB). Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62).
32 
Die sich hieraus für eine verschärfte Haftung der Klägerin ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der „Mangel des rechtlichen Grundes“ für die überzahlte Besoldung (1) war bei deren Empfang so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (2).
33 
(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin könne in dem Zeitraum, in dem sie die Besoldung empfangen habe, schon aus zeitlichen Gründen keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ gehabt haben, weil ihr die Besoldung damals mit einem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) ausgezahlt worden sei, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnung weggefallen sei. Unerheblich sei, dass diese Anrechnung mit Wirkung ex tunc erfolgt sei. Denn Bezugspunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei im Rahmen § 819 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung oder der entreichernden Vermögensverfügung (offen gelassen, aber tendenziell ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.).
34 
Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht. Ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff des „Mangels des rechtlichen Grundes“ zugrunde. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der „rechtliche Grund“ mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt wurde. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB tritt dieselbe Situation auf, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag als „rechtlicher Grund“ ex tunc beseitigt wird, weil ein Vertragspartner seine dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam angefochten hat. In einem solchen Fall wird gemäß § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Im Kontext des § 819 BGB ist deshalb die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleichbedeutend mit der Kenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ (vgl. Schwab, a.a.O., § 819 Rn. 4, m.w.N.).
35 
Entsprechendes gilt, wenn im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ein Rechtsgrund mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Bildet etwa ein Verwaltungsakt den Rechtsgrund für bestimmte Besoldungsleistungen und wird dieser Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig ist, später aufgehoben, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der „fehlenden Anspruchsberechtigung“ (VG Schleswig, Urteil vom 27.01.2015 - 12 A 293/13 -, Juris), d.h. von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids maßgeblich (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, B II/1, BBesG, § 12 Rn. 30 m.w.N.; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ daher ebenfalls die Anspruchsberechtigung bzw. im Anwendungsbereich des § 9a BBesG die Anrechenbarkeit des Einkommens (d.h. die „Anfechtbarkeit“ des Rechtsgrunds) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die spätere Anrechnung (d.h. die „Anfechtung“ des Rechtsgrunds; im Ergebnis ebenso - ohne die Anwendbarkeit des § 819 BGB zu problematisieren - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; zu § 49 Abs. 2 SVG auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2005 - 2 L 328/03 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 57).
36 
(2) Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung - d.h. hier die Anrechenbarkeit ihres Einkommens - war beim Empfang der Besoldung so offensichtlich, dass sie dies als Empfängerin hätte erkennen müssen.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.11.2011-4 S 1346/10 -) oder, mit anderen Worten, er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 35). Nicht (mehr) ausreichend ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.), wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84, vom 12.03.1991, a.a.O., vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013 - 4 S 1268/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2005, a.a.O.).
38 
An diesen Maßstäben gemessen war der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn als Empfängerin hätte erkennen müssen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ihr bei einer Freistellung vom Dienst kein Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung neben einer zusätzlichen Ausbildungsvergütung, die deutlich über eine „Bagatellvergütung“ lag, zustand. Denn aufgrund des Hinweises aus dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012, dass das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis gerade dem für das „Gebührniswesen“ zuständigen Amt zu melden war, war ohne weiteres erkennbar, dass sich ein solches Einkommen auch auf ihre Besoldung auswirken würde. Der Senat hat nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel, dass die reflektiert und sachlich vortragende Klägerin, die inzwischen auch in dem anspruchsvollen Bereich des Asylrechts als Verwaltungsangestellte für die Stadt ... tätig ist, zu dieser Erkenntnis auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, zumal sie bereits beim Beginn ihrer Freistellung über eine mehrjährige Erfahrung als Berufssoldatin verfügte und von ihren Vorgesetzten als besonders zuverlässig eingeschätzt worden war (Leistungsprämie vom 25.10.2010).
39 
Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für die Überzahlung wesentlich mitverantwortlich. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, da dies den an den Beamten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann daher allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (s. dazu unten c) von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 30.06.2008 - 4 S 1416/07 -, vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04, a.a.O., und vom 02.06.2003, a.a.O.).
40 
bb) Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin - unabhängig von § 819 Abs. 1 BGB - auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verwehrt.
41 
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung „verschärft“, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286). Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte („administrative“, d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Die Beklagte hat in dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012 zwar nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung wohl andeuten will, einen administrativen Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen. Der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge stand aber ab der Freistellung von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt und keine Anrechnung erfolgt.
43 
Einen Vorbehalt im zuvor genannten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei Abschlagszahlungen anerkannt, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei einer Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind, sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 01.09.1957 geltenden Fassungen, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen). Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Anspruch auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt, nach dem Bezüge gekürzt werden, wenn ein Beamter zugleich eine Versorgung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Die Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ergibt sich hier aus dem Zweck der Regelung, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden. Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die zuständige Besoldungsstelle in der Regel bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge noch nicht übersehen - ähnlich wie bei einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung -, ob und in welcher Höhe ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung bezieht mit der Folge, dass die Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Daher muss ein Beamter, der im öffentlichen Dienst einer solchen Einrichtung verwendet wurde, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen stand der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt. Denn auch diese Vorschrift dient, wie gezeigt (oben 1.b), dem Zweck, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden, und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Umständen erst nach Erhalt desselben (vollumfänglich) absehbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O., zu § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 729 Fn. 171; wohl auch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., BBesG, § 9a Rn. 38).
45 
Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt besteht, allerdings Zweifel an dessen Erkennbarkeit „angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen“ geäußert. Der Einwand greift jedoch nicht durch, da die Behörde im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Sache nach nur ein intendiertes Ermessen ausüben kann (vgl. oben 1.b), das im Regelfall - wie auch hier - zur Anrechnung führt. Der Vorbehalt ist daher sowohl für den Dienstherrn als auch den Beamten hinreichend erkennbar.
46 
cc) Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Analogie ist nach dem zuvor zu § 819 BGB und § 820 BGB Gesagten mangels Regelungslücke kein Raum.
47 
c) Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1991, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005, a.a.O.; vom 02.06.2003, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.).
49 
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 18.12.2013 - 4 S 51.13 - und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte in einem solchen Fall - wie hier - nicht auf Entreicherung berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., und vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; zu Lasten des Beamten strenger für Fälle der verschärften Haftung nach § 819 BGB Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.; einschränkend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.05.2014 - 12 K 4704/12 -, IÖD 2014, 170).
50 
Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat - zu Recht - der Sache nach anerkannt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil das für die Auszahlung der Besoldung zuständige Bundesverwaltungsamt den ihm zwar nicht von der Klägerin vorgelegten, aber auf anderen Wege zugeleiteten Ausbildungsvertrag nicht berücksichtigt und die Besoldung daher nicht von Anfang an gekürzt hat. Diesem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie auf 50 v.H. der Rückforderung verzichtet hat. Mit diesem deutlich über der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelquote von 30 v.H. liegenden Verzicht hat sie ihre Mitverantwortung in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) berücksichtigt. Es begründet keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, gänzlich verzichtet hat. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die Ratenzahlung angemessen Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; ferner Urteil vom 12.03.1991, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013, a.a.O., vom 31.01.2005, a.a.O., und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Sonstige Umstände, welche die Beklagte zu einem Verzicht von mehr als 50 v.H. der Forderung hätten zwingen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte durfte insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin - anders als sie wohl meint - für die Überzahlung ebenfalls eine Mitverantwortung trägt, da sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und die ungekürzte Besoldungszahlungen auch nicht zum Anlass einer Rückfrage bei der Beklagten genommen hat, was sich vernünftigerweise aufgedrängt hätte.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 7.077,82 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die fristgerecht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Der Zweck der Begründungsobliegenheit besteht darin, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen. Dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird daher regelmäßig dann entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 18.08.2008 - 10 B 34.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37; Senatsbeschluss vom 17.06.2010 - 4 S 597/09 -). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.). Die ausführliche Berufungsbegründung der Klägerin, die sich insbesondere eingehend mit der vom Verwaltungsgericht befürworteten Analogie auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen.
19 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Sowohl die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Einkommensanrechnung (1.) als auch die festgesetzte Rückforderung (2.) sind rechtmäßig.
21 
1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der von der Klägerin ab dem 01.09.2012 erzielten Ausbildungsvergütung auf die vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 zugleich erhaltene Besoldung ist § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann nach dieser Vorschrift ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
22 
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG), aufgrund der mit Förderungsbescheid vom 11.05.2012 verfügten Freistellung vom Dienst aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielte sie für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung als anderes Einkommen.
23 
b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Behörde Ermessen, das sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10). Dieses Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.
24 
§ 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.08.1980 (BGBl I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und in seinem Inhalt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I S. 967) nicht verändert. Mit § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wollte der Gesetzgeber den in § 324 BGB (a.F., heute § 326 BGB) und § 615 BGB enthaltenen Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs in das Dienstrecht übernehmen (vgl. Vorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BT-Drs. 8/3624, Anlage 2, S. 26). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, ZBR 1993). In Anbetracht dieses Zwecks kann ein Absehen von einer Anrechnung aus Ermessensgründen nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Besserstellung nicht zu befürchten ist. Dies beurteilt sich in aller Regel nach der Höhe des erzielten Einkommens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10: Absehen in der Regel nur bei „Bagatelleinkommen“; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, A II/1, BBesG, § 9a Rn. 36: „im Kern eine Sollvorschrift“). Andere Gesichtspunkte sind hingegen regelmäßig nicht auf der Ebene der Anrechnung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bei der Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Besoldungsbezüge zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG und dazu unten 2.).
25 
An diesen Maßstäben gemessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war sich ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide bewusst, über Ermessen zu verfügen, und hat dieses unter Beachtung des oben genannten Zwecks der Vorteilsausgleichung und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin ausgeübt (vgl. S. 1 des Bescheids vom 11.12.2013, S. 3 f. des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013).
26 
2. Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Rückforderung der Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG, der den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG vorgeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, und vom 21.05.1992 - 2 C 4.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.). Nicht einschlägig ist hingegen der von der Beklagten im Gerichtsverfahren wiederholt in Bezug genommene § 49 Abs. 2 SVG. Denn diese Vorschrift regelt anders als § 12 Abs. 2 BBesG nur die Rückforderung von zuviel gezahlten „Versorgungsbezügen“ ehemaliger Soldaten, nicht aber von Bezügen aus der Zeit des - wie hier - aktiven Dienstverhältnisses.
27 
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen (vgl. § 12 Abs. 1 BBesG) - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
28 
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Bezüge aus der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sind erfüllt.
29 
Der Klägerin wurden in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 14.155,65 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zuviel gezahlt“, denn für diese Besoldung besteht wegen der Anrechnung der Ausbildungsvergütung (oben 1.) kein rechtlicher Grund. Ob die Klägerin dabei wegen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Anrechnung so zu behandeln ist, als ob sie die Leistung (Besoldung) von Anfang an ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob der rechtliche Grund später weggefallen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung (im zweiten Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, Schütz BeamtR ES/C V 2.1 Nr. 5; s. zum uneinheitlichen zivilrechtlichen Meinungsstand beim Wegfall des rechtlichen Grundes mit Wirkung ex tunc Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 351 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin ist nach beiden Alternativen in jedem Fall zur Herausgabe der empfangenen Leistung - hier der Besoldung - verpflichtet.
30 
b) Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede der Entreicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Denn sie haftet nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB), d.h. „verschärft“. Das ergibt sich sowohl aus einer unmittelbaren Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB (aa) als auch selbständig tragend aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (bb). Für die vom Verwaltungsgericht zur Begründung desselben Ergebnisses befürwortete Analogie ist daher mangels Regelungslücke kein Raum (cc).
31 
aa) Kennt der Empfänger von herauszugebenden Besoldungsleistungen den „Mangel des rechtlichen Grundes“ bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ihm also die Einrede der Entreicherung abgeschnitten ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB). Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62).
32 
Die sich hieraus für eine verschärfte Haftung der Klägerin ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der „Mangel des rechtlichen Grundes“ für die überzahlte Besoldung (1) war bei deren Empfang so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (2).
33 
(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin könne in dem Zeitraum, in dem sie die Besoldung empfangen habe, schon aus zeitlichen Gründen keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ gehabt haben, weil ihr die Besoldung damals mit einem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) ausgezahlt worden sei, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnung weggefallen sei. Unerheblich sei, dass diese Anrechnung mit Wirkung ex tunc erfolgt sei. Denn Bezugspunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei im Rahmen § 819 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung oder der entreichernden Vermögensverfügung (offen gelassen, aber tendenziell ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.).
34 
Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht. Ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff des „Mangels des rechtlichen Grundes“ zugrunde. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der „rechtliche Grund“ mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt wurde. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB tritt dieselbe Situation auf, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag als „rechtlicher Grund“ ex tunc beseitigt wird, weil ein Vertragspartner seine dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam angefochten hat. In einem solchen Fall wird gemäß § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Im Kontext des § 819 BGB ist deshalb die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleichbedeutend mit der Kenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ (vgl. Schwab, a.a.O., § 819 Rn. 4, m.w.N.).
35 
Entsprechendes gilt, wenn im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ein Rechtsgrund mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Bildet etwa ein Verwaltungsakt den Rechtsgrund für bestimmte Besoldungsleistungen und wird dieser Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig ist, später aufgehoben, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der „fehlenden Anspruchsberechtigung“ (VG Schleswig, Urteil vom 27.01.2015 - 12 A 293/13 -, Juris), d.h. von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids maßgeblich (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, B II/1, BBesG, § 12 Rn. 30 m.w.N.; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ daher ebenfalls die Anspruchsberechtigung bzw. im Anwendungsbereich des § 9a BBesG die Anrechenbarkeit des Einkommens (d.h. die „Anfechtbarkeit“ des Rechtsgrunds) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die spätere Anrechnung (d.h. die „Anfechtung“ des Rechtsgrunds; im Ergebnis ebenso - ohne die Anwendbarkeit des § 819 BGB zu problematisieren - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; zu § 49 Abs. 2 SVG auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2005 - 2 L 328/03 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 57).
36 
(2) Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung - d.h. hier die Anrechenbarkeit ihres Einkommens - war beim Empfang der Besoldung so offensichtlich, dass sie dies als Empfängerin hätte erkennen müssen.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.11.2011-4 S 1346/10 -) oder, mit anderen Worten, er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 35). Nicht (mehr) ausreichend ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.), wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84, vom 12.03.1991, a.a.O., vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013 - 4 S 1268/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2005, a.a.O.).
38 
An diesen Maßstäben gemessen war der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn als Empfängerin hätte erkennen müssen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ihr bei einer Freistellung vom Dienst kein Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung neben einer zusätzlichen Ausbildungsvergütung, die deutlich über eine „Bagatellvergütung“ lag, zustand. Denn aufgrund des Hinweises aus dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012, dass das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis gerade dem für das „Gebührniswesen“ zuständigen Amt zu melden war, war ohne weiteres erkennbar, dass sich ein solches Einkommen auch auf ihre Besoldung auswirken würde. Der Senat hat nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel, dass die reflektiert und sachlich vortragende Klägerin, die inzwischen auch in dem anspruchsvollen Bereich des Asylrechts als Verwaltungsangestellte für die Stadt ... tätig ist, zu dieser Erkenntnis auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, zumal sie bereits beim Beginn ihrer Freistellung über eine mehrjährige Erfahrung als Berufssoldatin verfügte und von ihren Vorgesetzten als besonders zuverlässig eingeschätzt worden war (Leistungsprämie vom 25.10.2010).
39 
Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für die Überzahlung wesentlich mitverantwortlich. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, da dies den an den Beamten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann daher allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (s. dazu unten c) von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 30.06.2008 - 4 S 1416/07 -, vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04, a.a.O., und vom 02.06.2003, a.a.O.).
40 
bb) Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin - unabhängig von § 819 Abs. 1 BGB - auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verwehrt.
41 
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung „verschärft“, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286). Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte („administrative“, d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Die Beklagte hat in dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012 zwar nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung wohl andeuten will, einen administrativen Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen. Der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge stand aber ab der Freistellung von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt und keine Anrechnung erfolgt.
43 
Einen Vorbehalt im zuvor genannten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei Abschlagszahlungen anerkannt, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei einer Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind, sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 01.09.1957 geltenden Fassungen, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen). Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Anspruch auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt, nach dem Bezüge gekürzt werden, wenn ein Beamter zugleich eine Versorgung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Die Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ergibt sich hier aus dem Zweck der Regelung, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden. Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die zuständige Besoldungsstelle in der Regel bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge noch nicht übersehen - ähnlich wie bei einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung -, ob und in welcher Höhe ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung bezieht mit der Folge, dass die Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Daher muss ein Beamter, der im öffentlichen Dienst einer solchen Einrichtung verwendet wurde, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen stand der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt. Denn auch diese Vorschrift dient, wie gezeigt (oben 1.b), dem Zweck, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden, und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Umständen erst nach Erhalt desselben (vollumfänglich) absehbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O., zu § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 729 Fn. 171; wohl auch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., BBesG, § 9a Rn. 38).
45 
Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt besteht, allerdings Zweifel an dessen Erkennbarkeit „angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen“ geäußert. Der Einwand greift jedoch nicht durch, da die Behörde im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Sache nach nur ein intendiertes Ermessen ausüben kann (vgl. oben 1.b), das im Regelfall - wie auch hier - zur Anrechnung führt. Der Vorbehalt ist daher sowohl für den Dienstherrn als auch den Beamten hinreichend erkennbar.
46 
cc) Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Analogie ist nach dem zuvor zu § 819 BGB und § 820 BGB Gesagten mangels Regelungslücke kein Raum.
47 
c) Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1991, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005, a.a.O.; vom 02.06.2003, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.).
49 
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 18.12.2013 - 4 S 51.13 - und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte in einem solchen Fall - wie hier - nicht auf Entreicherung berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., und vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; zu Lasten des Beamten strenger für Fälle der verschärften Haftung nach § 819 BGB Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.; einschränkend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.05.2014 - 12 K 4704/12 -, IÖD 2014, 170).
50 
Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat - zu Recht - der Sache nach anerkannt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil das für die Auszahlung der Besoldung zuständige Bundesverwaltungsamt den ihm zwar nicht von der Klägerin vorgelegten, aber auf anderen Wege zugeleiteten Ausbildungsvertrag nicht berücksichtigt und die Besoldung daher nicht von Anfang an gekürzt hat. Diesem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie auf 50 v.H. der Rückforderung verzichtet hat. Mit diesem deutlich über der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelquote von 30 v.H. liegenden Verzicht hat sie ihre Mitverantwortung in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) berücksichtigt. Es begründet keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, gänzlich verzichtet hat. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die Ratenzahlung angemessen Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; ferner Urteil vom 12.03.1991, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013, a.a.O., vom 31.01.2005, a.a.O., und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Sonstige Umstände, welche die Beklagte zu einem Verzicht von mehr als 50 v.H. der Forderung hätten zwingen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte durfte insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin - anders als sie wohl meint - für die Überzahlung ebenfalls eine Mitverantwortung trägt, da sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und die ungekürzte Besoldungszahlungen auch nicht zum Anlass einer Rückfrage bei der Beklagten genommen hat, was sich vernünftigerweise aufgedrängt hätte.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 7.077,82 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 261/10
vom
30. Juni 2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 30. Juni 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.531,41 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 181/10, WM 2011, 1180) entschieden, dass § 851c Abs. 2 ZPO nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO eingezahlte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfändung schützt. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO.

2
Gemäß diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich der von ihm nicht an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge, die er zum Aufbau einer von ihm während der laufenden Wohlverhaltensphase abgeschlossenen Altersvorsorgeversicherung verwendet hat, versagt.
3
Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat veranlassen könnten, von seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 abzurücken. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, in einem Beschluss des VII. Zivilsenats werde betont, dass § 851c ZPO darauf abziele, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienten, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08, WM 2011, 128 Rn. 15), ist auch der beschließende Senat von einem entsprechenden Schutzzweck ausgegangen. Die Ausführungen stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der Mittel, die der Schuldner verdient, um sie zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einzusetzen, sondern charakterisieren den Zweck der Vorschrift allgemein. Zu der Frage, ob auch die Teile seines Einkommens geschützt sind, die der Schuldner einsetzt, um eine private Altersvorsorge aufzubauen, verhält sich die genannte Ent- scheidung 2010 nicht. In ihr geht es vielmehr um die Frage, ob die Lebensgefährtin des Schuldners als Hinterbliebene im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzusehen ist.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 27.01.2010 - 33 IN 14/00 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.11.2010 - 3 T 15/10 -

Tenor

1. Auf die Berufung des Treuhänders wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.008,00 Euro seit dem 15.07.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 18.08.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 14.09.2009 und auf weitere 112,00 Euro seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 73 Prozent und im Übrigen der Kläger.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang ein Schuldner, der nach einer Insolvenz Restschuldbefreiung im Sinne von § 286 ff Insolvenzordnung (InsO) anstrebt, berechtigt ist, in der Wohlverhaltensphase aus seinem Arbeitseinkommen pfändungsfrei Beiträge auf Versicherungen zur Absicherung im Alter einzuzahlen.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn P. (Schuldner) mit Beschluss vom 29. September 2005 zum Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt (Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 29. September 2005 - 62 IK 350/04 -). Die Beklagte ist ein Unternehmen, bei dem der Schuldner in den letzten Jahren als Arbeitnehmer tätig war. Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit einzelner Anteile des Arbeitseinkommens des Schuldners für die Zeit ab August 2008, die entweder nach der Zweckbestimmung durch die Beklagte oder nach der Zweckbestimmung durch den Schuldner zu Altersvorsorgezwecken zu Gunsten des Schuldners angelegt werden.

3

Der Schuldner hat wie in § 287 Absatz 2 InsO vorgesehen mit schriftlicher Erklärung vom 18. Juni 2004 alle pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens für die Zeit von sechs Jahren ab Insolvenzeröffnung, also vom 14. Oktober 2004 bis zum 13. Oktober 2010 an den Kläger (Treuhänder) abgetreten.

4

Der 1959 geborene Schuldner, der keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet ist, steht seit Juli 2005 in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis bestand zunächst zu einer GmbH, die inzwischen insolvent ist. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten ist im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs entstanden, den die Parteien unstreitig auf Oktober 2008 datieren und den sie durch einen dreiseitigen Änderungsvertrag zwischen Arbeitnehmer (Schuldner), Altarbeitgeber und Neuarbeitgeber (Beklagte) zusätzlich rechtsgeschäftlich geregelt haben (Kopie des Vertrages vom 6. Oktober 2008 hier Blatt 115, es wird Bezug genommen).

5

Der Schuldner war bei seiner Einstellung im Juli 2005 zunächst als Tankwagenfahrer eingesetzt und verdiente anfangs 1.300,00 EUR brutto, später 1.350,00 EUR brutto und seit September 2006 1.400,00 EUR monatlich.

6

Zum 1. Juli 2008 schloss der Altarbeitgeber als betriebliche Altersversorgung für den Schuldner eine Direktversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 50,00 EUR ab (vgl. Versicherungsschein der Allianz Lebensversicherungs-AG hier Blatt 199 f). In der Folgezeit hat die Beklagte die Versicherungsbeiträge auch abgeführt. In den Vergütungsabrechnungen war daher ab Juli 2008 zusätzlich jeweils eine Position "bAV zusätzlich AG frei" in Höhe von 50,00 EUR netto "oben" bei der Zusammenstellung der Einkommensanteile angeführt. "Unten", wo ausgewiesen ist, an wen der Arbeitgeber welche Zahlungen aus dem Arbeitseinkommen leistet, ist dieser Betrag dann nochmals als Abzugsposten aufgeführt. Die in der Abrechnung ausgewiesene Gesamtvergütung erhöhte sich damit auf monatlich 1.450,00 EUR brutto. An den Kläger wurden aufgrund der Abtretung vor und nach diesem Ereignis konstant monatlich 17,40 EUR netto als pfändbare Vergütung abgeführt (vgl. Vergütungsabrechnungen für Juli bis September 2008 hier Blatt 201 ff und Blatt 76).

7

Unter dem 2. Oktober 2008 hat der Schuldner zusätzlich einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine DWS Riester-Rente abgeschlossen (Kopie des Vertragsantrages hier Blatt 106 f, es wird Bezug genommen) und im Anschluss daran die Beklagte beauftragt, von seinem Arbeitseinkommen monatlich beginnend mit Oktober 2008 163,00 EUR auf diesen Vertrag an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Die Beklagte hat auftragsgemäß monatlich von dem Einkommen des Schuldners 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu seinen Gunsten überwiesen. Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte diese Zahlung bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners einkommensmindernd wie einen pfändungsfreien Einkommensanteil angesetzt.

8

Zeitgleich kam es im Arbeitsverhältnis des Schuldners mit der Beklagten allerdings abermals zu einer Gehaltserhöhung auf nunmehr 1.720,00 EUR zahlbar ab Oktober 2008. Die Arbeitsaufgabe wurde von Tankwagenfahrer auf Speditionsleiter geändert. Die bereits seit August 2008 gewährte betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung in Höhe von 50,00 EUR monatlich wurde weiterhin und zusätzlich dazu gewährt. Die Zahlungen an den Kläger nahm die Beklagte nach wie vor nur im Umfang von 17,40 EUR monatlich vor, da sich die Bruttoentgelterhöhung im Nettobereich mit dem zusätzlichen Abzug von 163,00 EUR in etwa die Waage hielt.

9

Mit Wirkung ab April 2009 vereinbarte der Schuldner mit der Beklagten abermals eine Anhebung seines Arbeitsentgeltes auf nunmehr monatlich 3.000,00 EUR brutto, weil er zwischenzeitlich die Leitung des Fuhrparks und der Disposition im Betrieb übernommen hatte (vgl. Nachtrag vom 1. April 2009 hier Blatt 82). Die monatlichen Nettoabzüge für Riester-Renten-Vertrag und betriebliche Altersversorgung behandelte die Beklagte unverändert als pfändungsfrei (vgl. Vergütungsabrechnungen für April bis September 2009 hier Blatt 61 bis 68). Der an den Kläger abgeführte Betrag stieg dann allerdings - über die einzelnen Monate leicht schwankend - auf rund 450,00 EUR monatlich an.

10

Die Beklagte hat an den Kläger im Streitzeitraum vom August 2008 bis einschließlich September 2009 auf Basis der Abtretungserklärung des Schuldners insgesamt 2.798,60 EUR ausgezahlt. Der Kläger meint, ihm stünden weitere 1.834,00 EUR zu. Der Kläger ist der Ansicht, dass die monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von jeweils 50,00 EUR und 163,00 EUR nicht zum pfändungsfreien Arbeitseinkommen des Schuldners gehörten und fordert daher von der Beklagten die zusätzliche Auszahlung der sich daraus ergebenden Differenzbeträge des pfändbaren Einkommens für die Monate August 2008 bis September 2009. Der geforderte und später eingeklagte Betrag ist rechnerisch unstreitig. Der Zahlbetrag setzt sich aus je 35,00 EUR für die Monate August und September 2008 sowie aus je 147,00 EUR für die 12 Monate von Oktober 2008 bis einschließlich September 2009 zusammen. Würde man nur die 163,00 EUR, die die Beklagte auf Anweisung des Schuldners monatlich an die DWS abführt, zum pfändbaren Arbeitseinkommen zählen, würde sich der an den Kläger zu zahlende Betrag unstreitig um 112,00 EUR monatlich erhöhen.

11

Nachdem die Beklagte außergerichtlich Zahlung abgelehnt hatte, hat der Kläger am 15. Juli 2009 die vorliegende Zahlungsklage erhoben und sie später mehrfach erweitert. Zwischenzeitlich endete das Arbeitsverhältnis des Schuldners zur Beklagten Anfang 2010. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist dem Schuldner schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 2. Februar 2011 (62 IK 350/04) die begehrte Restschuldbefreiung gewährt worden.

12

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 1.834,00 EUR festgesetzt (5 Ca 1327/09). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

13

Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter.

14

Der klagende Treuhänder hält die Verfügungen des Schuldners zugunsten seiner Altersversorgung für unwirksam. Zur Begründung verweist er auf ein BAG-Urteil vom 30. Juli 2008 (10 AZR 459/07). Danach dürfe ein Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens keine vermögensrechtlichen Verfügungen zu Lasten seiner Gläubiger treffen. Auch der Abschluss von Rentenversicherungsverträgen sei damit ausgeschlossen.

15

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als restliche pfändbare Vergütung aus den Monaten August 2008 bis September 2009 insgesamt 1.834,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass Beiträge zur Altersvorsorge gemäß § 851 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG auch dann unpfändbar seien, wenn die entsprechenden Verträge während des Laufs eines Restschuldbefreiungsverfahrens geschlossen werden.

20

Im vorliegenden Falle liege auch keine (unzulässige) Gehaltsumwandlung zu Lasten der Gläubiger vor. Denn die monatlichen Beiträge seien durch entsprechende Vergütungserhöhungen finanziert worden. Im Übrigen habe der Schuldner - was klägerseits nicht bestritten wurde - nach aktueller Auskunft der DRV derzeit lediglich eine gesetzliche Rente von nicht einmal 400,00 EUR im Monat zu erwarten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zusätzlich zum Arbeitseinkommen zu Gunsten des Schuldners 50,00 EUR monatlich auf eine Direktversicherung eingezahlt hat und diesen Betrag als pfändungsfrei behandelt hat. Die Berufung ist erfolgreich, soweit die Beklagte von dem Einkommen des Schuldners auf seine Anweisung hin monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH gezahlt hat und diesen Einkommensanteil bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Einkommens außer Ansatz gelassen hat.

I.

23

Die Beklagte hat zu Recht die Nettobeträge, die sie bzw. der Vorarbeitgeber monatlich ab Juli 2008 in Höhe von 50,00 EUR als zusätzliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners an die Allianz Lebensversicherungs-AG abgeführt hat, nicht als pfändbares Arbeitseinkommen des Schuldners angesehen. Davon ist auch das Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten ausgegangen.

1.

24

Gemäß § 850 Absatz 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet und damit auch nur gemäß § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten werden. § 850 Absatz 2 ZPO bestimmt, was Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften ist. Dazu gehört insbesondere das laufende Arbeitsentgelt. Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf eine Direktversicherung ein, liegt allerdings schon gar kein pfändbares Arbeitseinkommen vor (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - AP Nr. 1 zu § 287 InsO = NZA 2009, 747 = DB 2008, 2603; BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - BAGE 88, 28 = AP Nr. 14 zu § 850 ZPO = DB 1998, 1039 = NZA 1998, 707; Bengelsdorf FA 2009, 376, 378), da es sich nicht um eine Leistung handelt, die in Geld zahlbar ist.

25

Bei einer Direktversicherung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, es entstehen jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (§ 850 Absatz 2 ZPO), die abtretbar sind oder der Pfändung unterliegen könnten. Die Erwähnung dieser Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherung in den jeweiligen Lohnabrechnungen erfolgt daher nur nachrichtlich und ist für die Bemessung des der Pfändung unterliegenden Einkommens gänzlich ohne Bedeutung.

2.

26

Dass in dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht am 30. Juli 2008 (aaO) entschieden hatte, die dortige Zahlung auf die Direktversicherung im Ergebnis dennoch als Anteil am Arbeitseinkommen bewertet wurde, liegt allein daran, dass im Falle des Bundesarbeitsgerichts die Zahlung auf die Direktversicherung Ergebnis einer rechtsgeschäftlichen Abrede der Arbeitsvertragsparteien zur Entgeltumwandlung war, die das Gericht zutreffend wegen der zuvor erfolgten Abtretung aller pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens (§ 287 Absatz 2 InsO) nach § 398 Satz 2 BGB als unwirksam angesehen hatte, soweit sie so zu verstehen sei, dass die Entgeltumwandlung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens erfasse.

27

Ein solcher Fall einer rechtsgeschäftlichen Gehaltsumwandlung liegt hier allerdings nicht vor. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass die monatliche Zahlung der Beklagten auf eine Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners auf einer rechtsgeschäftlichen Absprache beruht, mit der der Schuldner über die bereits abgetretene Forderung verfügt hat.

28

Eine derartige Absprache ist weder vorgetragen, noch ergibt sie sich aus den Umständen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass sich das Arbeitseinkommen des Schuldners zeitnah zu der Aufnahme der Zahlungen verringert hat. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die insgesamt ungewöhnlich positive Entwicklung des Arbeitseinkommens des Schuldners aufgrund der Eröffnung der Direktversicherung sich verlangsamt hat.

II.

29

Erfolgreich ist die Berufung allerdings, soweit der Kläger ab Oktober 2008 die Zahlung von weiteren monatlichen 112,00 EUR von der Beklagten verlangt. Denn bei den Zahlungen, die die Beklagte im Auftrag des Schuldners monatlich an die DWS-Investment GmbH auf die Riester-Rente des Schuldners vorgenommen hat, handelt es sich um Arbeitseinkommen, das der Pfändung unterliegt. Die Beklagte hätte den monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 163,00 EUR nicht vom pfändbaren Nettoeinkommen in Abzug bringen dürfen. Daraus ergibt sich für die streitgegenständlichen 12 Monate ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.344,00 EUR.

1.

30

Anspruchsgrundlage für die klägerische Forderung ist der Vergütungsanspruch des Schuldners in Verbindung mit dessen insolvenzrechtlicher Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO. Nach der Abtretungserklärung hat der Schuldner sein gesamtes nicht durch die Pfändungsfreigrenzen geschütztes Einkommen, also auch sein zukünftiges Einkommen und sein zukünftiges möglicherweise erhöhtes Einkommen schon im Oktober 2004 an den Kläger abgetreten. Über diesen Teil seines Einkommens konnte er daher im Oktober 2008, als er die Beklagte angewiesen hatte, aus seinem Einkommen monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu überweisen, gar nicht mehr verfügen (§ 398 Satz 2 BGB). Wenn man dieser Anweisung des Schuldners überhaupt einen rechtserheblichen Erklärungswert entnehmen will, kann es also nur die Anweisung gewesen sein, aus dem Arbeitseinkommensanteil, der ihm wegen der Pfändungsfreigrenzen noch zur eigenen Verfügung verbleibt, 163,00 EUR monatlich abzuzweigen und an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Diesen Sinn hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 (aaO) der ähnlich gelagerten Erklärung des Schuldners in jenem Fall gegeben (vgl. zu diesem Aspekt der Gerichtsentscheidung Bengelsdorf, SAE 2009, 196, 203 f).

31

Der Überlegung des Arbeitsgerichts, dass die Schmälerung des freien Arbeitseinkommens durch die zeitnahen Einkommensverbesserungen ausgeglichen oder gar übertroffen worden sei, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass der Schuldner einen Einkommenszuwachs verzeichnen konnte, über dessen pfändbaren Anteil er aber schon nicht mehr verfügen konnte, da der Anteil bereits abgetreten war.

2.

32

Das Berufungsgericht teilt nicht den Rechtsstandpunkt der Beklagten und des Arbeitsgerichts, dass es sich bei den streitigen 163,00 EUR um einen generell nicht der Pfändung unterliegenden Anteil am Arbeitseinkommen des Schuldners handelt. Insbesondere kann die Unpfändbarkeit nicht aus § 97 EStG oder aus § 851c ZPO abgeleitet werden.

a)

33

§ 97 EStG bestimmt, dass das nach § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind.

34

Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Riester-Renten-Vertrag, den der Schuldner mit der DWS abgeschlossen hat, um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne von § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI handelt. Damit handelt es sich bei den 163,00 EUR, die der Schuldner mittels der Beklagten monatlich auf sein Altersvorsorgevermögen eingezahlt hat, um "die geförderten laufenden Altersversorgungsbeiträge" im Sinne von § 97 EStG.

35

Als Rechtsfolge schreibt § 97 EStG vor, dass diese Beiträge "nicht übertragbar" sein sollen. Da nach § 851 ZPO nicht übertragbare Forderungen nicht der Pfändung unterworfen sind, wird durch das gesetzliche Übertragungsverbot in § 97 EStG indirekt der gewollte Pfändungsschutz bewirkt. Soweit sich § 97 EStG auf Forderungen bezieht, deren Gläubiger der (Pfändungs-)Schuldner ist, ist die gesetzliche Regelung ohne weiteres nachvollziehbar. Das bereits angesammelte Vermögen nebst seinen Erträgen (Anspruch des Schuldners gegen die Versicherung) und sein Anspruch auf die staatliche Förderung ist nach § 851 ZPO unpfändbar, da er diese Ansprüche nach § 97 EStG rechtsgeschäftlich nicht übertragen kann und darf.

aa)

36

Unklar bleibt allerdings, was der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch die laufenden Altersvorsorgebeiträge nach § 97 EStG nicht übertragbar sein sollen, denn hier handelt es sich nicht um eine Forderung, deren Gläubiger der Schuldner ist, sondern allenfalls um eine Schuld, die dieser gegenüber der Versicherung zu begleichen hat. Möglicherweise ist es aber auch nicht einmal eine Schuld gegenüber der Versicherung, sondern nur eine Obliegenheit des Schuldners, von deren Erfüllung die staatliche Förderung abhängt. Damit kann man hinsichtlich der laufenden Beiträge auf keinen Fall zum Anwendungsbereich von § 851 ZPO gelangen, der tatbestandlich eine Forderung voraussetzt, bei der der Schuldner Gläubiger ist, die also einen Vermögenswert darstellt.

37

Es muss also festgestellt werden, dass der Gesetzgeber ein Regelungsziel verfolgt hat, das sich aber auf die von ihm vorgenommene Weise nicht verwirklichen lässt. Man kann daraus den Schluss ziehen, dass § 97 EStG hinsichtlich der laufenden Altersvorsorgebeiträge gar keinen Schutz eröffnet. Damit könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die von ihr monatlich als pfändungsfrei behandelten 163,00 EUR nach dieser Vorschrift vor dem Gläubigerzugriff geschützt seien.

bb)

38

Aber selbst dann, wenn man § 97 EStG durch Auslegung einen Sinn beimisst, der das gesetzgeberische Ziel des Pfändungsschutzes für die laufenden Beiträge berücksichtigt, bleibt die vorliegende Klage erfolgreich.

39

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 2006 - 3 Sa 414/06) hat dazu die Vorstellung entwickelt, der Schutz von § 97 EStG erfasse bereits das "Vorfeld" der Vermögensbildung mittels Einzahlung auf eine Versicherung. Gemeint ist damit wohl eine Art Widmung von Vermögensanteilen des Schuldners für den Zweck der Einzahlung auf die Altersvorsorgeversicherung. Allein diese Widmung, die hier durch die Anweisung des Schuldners an die Beklagte zur Überweisung des monatlichen Beitrages an die DWS-Investment GmbH klar zum Ausdruck kommt, soll nach der Vorstellung des LAG Rheinland-Pfalz schon den Pfändungsschutz auslösen. Dies wird mit der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung der Altersvorsorgebeiträge mit Beiträgen zu staatlichen Versorgungssystemen (§ 850 e Nr. 1 ZPO) begründet. Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass es der Gesetzgeber verabsäumt hat, den so verstandenen Schutz rechtssystematisch zutreffend auch in § 850e ZPO zu regeln (so insbesondere Bengelsdorf FA 2009, 376, 378).

40

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob der weiten Auslegung des § 97 EStG durch das LAG Rheinland-Pfalz gefolgt werden kann. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser Auslegung könnte man im Falle vorausgegangener Pfändungen oder Abtretungen nicht dazu kommen, dem Schuldner zusätzlich zu den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen einen pfändungsfreien Betrag zu Lasten seiner Gläubiger einzuräumen. Die vom LAG Rheinland-Pfalz bevorzugte weitere Auslegung des § 97 EStG kann nur da eine Bedeutung haben, wo ein bereits bestehender Riester-Renten-Vertrag in Konkurrenz zu einer späteren bewirkten Pfändung oder einer später erklärten Abtretung tritt.

41

Denn entweder muss die Anweisung des Schuldners an die Beklage so verstanden werden, dass die 163,00 EUR aus dem nach den allgemeinen Regeln unpfändbaren Teil des Einkommens abzuführen sind. Dann besteht aber neben den normalen Pfändungsfreigrenzen aus §§ 850 ff ZPO kein Schutz für weitere Einkommensbestandteile und die 163,00 EUR hätte die Beklagte monatlich einkommenserhöhend berücksichtigen müssen und dementsprechend mehr an den Kläger auszahlen müssen.

42

Wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Schuldner die Beklagte angewiesen hat, aus dem pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens monatlich 163,00 EUR an die DWS zu zahlen, durfte die Beklagte dieser Anweisung keine Folge leisten, da der Schuldner insoweit nicht mehr Gläubiger dieses Anteils seines Arbeitseinkommens war. Auch der Schuldner hätte bei dieser Auslegung seiner Erklärung mit seiner Anweisung gegen das Verfügungsverbot aus § 829 Absatz 1 Satz 2 ZPO verstoßen (so auch Bengelsdorf FA 2009, 376, 379). Im Übrigen wäre in diesem Falle wohl nicht einmal ein förderungsfähiger Riester-Renten-Vertrag im Sinne von § 97 EStG zustande gekommen, da der Schuldner bei dieser Auslegung seiner Anweisung an die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre, den vom Gesetzgeber gewollten Eigenbeitrag zu der Altersversorgung beizusteuern. § 97 EStG schützt nur denjenigen, der aufgrund seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse in der Lage ist, laufend Geld für die Vorsorge im Alter bei Seite zu legen. Seine Entscheidung, auf die Annehmlichkeiten des Geldverbrauchs in der Gegenwart zu Gunsten einer gesicherten Zukunft zu verzichten, soll geschützt sein gegenüber dem Zugriff seiner Gläubiger. Nicht geschützt ist dagegen der, der wegen anderweitiger Dispositionen in der Vergangenheit oder mangels eigenes Einkommens oder Vermögens schon zu Beginn des Sparplanes gar nicht in der Lage ist, die Sparbeiträge zu leisten. Diese Grenze des Schutzes ist die notwendige Folge der gesetzgeberischen Idee der Freiwilligkeit der geförderten privaten Zusatzversorgung in Form eines Riester-Vertrages. Die Freiwilligkeit setzt nicht nur den Wunsch nach zusätzlicher Altersversorgung voraus, sondern auch die Möglichkeit, dafür Beiträge aufzubringen.

b)

43

Ein weitergehender Schutz lässt sich auch nicht aus § 851c Absatz 2 ZPO ableiten, der durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) in die ZPO eingefügt wurde. Nach dieser Vorschrift kann jeder Schuldner innerhalb dort näher bezeichneter Grenzen, die hier nicht überschritten wären, jährlich einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Altersvorsorge in Form geförderter Verträgen ansammeln, der nicht der Pfändung unterliegt.

44

Auf diese Vorschrift kann sich der Schuldner und die Beklagte nicht beziehen, da es im Vermögen des Schuldners keine "Ansammlung" gibt, die nach dem Gesetz besonders gegen Zugriff durch Gläubiger geschützt ist.

aa)

45

Die Regelungstechnik des gewünschten Zugriffsschutzes in § 851c Absatz 2 ZPO unterscheidet sich von der Regelungstechnik in der nur wenige Jahre älteren Vorschrift aus § 97 EStG. Das oben zu § 97 EStG aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen erkennbarem Regelungsziel und verfehlter Regelungstechnik bezüglich des Schutzes der laufenden Altersvorsorgebeiträge wird in § 851c Absatz 2 ZPO vermieden. Es wird nun nicht mehr mit dem Instrument der gesetzlich vorgeschriebenen fehlenden Übertragbarkeit der Forderung auf § 851 ZPO abgehoben, sondern der Schutz wird direkt in der Norm auf das "angesammelte Vermögen" bezogen, möglicherweise sogar auf den vorgelagerten Vorgang des Ansammelns im Vermögen des Schuldners.

46

Der Schutzumfang des § 851c Absatz 2 ZPO ist allerdings teilweise noch ungeklärt. Während es unstreitig ist, dass die Vorschrift das bereits auf die Altersvorsorgeversicherung eingezahlte Vermögen vor Zugriff durch Gläubiger schützt, ist ungeklärt, wieweit die Vermögensanteile, die der Schuldner zwar schon für den Zweck der Einzahlung auf den Vertrag gewidmet hat, sie aber noch nicht eingezahlt hat, vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt sind. Die gläubigerfreundliche Auslegung des Gesetzes entnimmt der Wendung im Gesetzestext "unter Berücksichtigung ... der Höhe der Pfändungsfreigrenze", dass nur das vom Schuldner bereits gewidmete Vermögen geschützt sein kann, über das er überhaupt noch im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen verfügen könne. § 851c Absatz 2 ZPO bewirke daher keine Veränderung der Pfändungsfreigrenzen für alle Schuldner, die sich zum Abschluss und zur Bedienung eines zertifizierten Vertrages entschließen (LG Bonn 3. April 2009 - 6 T 101/08 - ZVI 2009, 214; LG Bonn 4. März 2009 - 6 T 221/08; LG Lüneburg 2. März 2010 - 3 T 15/10; die zuletzt genannte Entscheidung ist allerdings durch Beschluss des BGH vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 55/10 - wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden; ebenso LAG Niedersachsen 19. August 2010 - 4 Sa 970/09 B - und aus der Literatur Tavakoli, Lohnpfändung und private Altersvorsorge: Erhöhung der Freigrenze durch § 851c ZPO?, NJW 2008, 3259; ihm folgend Musilak ZPO § 851c RNr. 4; Bengelsdorf, Pfändungsschutz und Altersvorsorge, FA 2007, 336, 339). Die Gegenauffassung betont das gesetzgeberische Ziel des Aufbaus eines weiteren Standbeins für die Altersversorgung und die damit verbundene Hoffnung des Gesetzgebers, so auch die Sozialkassen entlasten zu können (LG Osnabrück 2. November 2009 - 5 T 452/09 - aufgrund eines Verfahrensfehlers aufgehoben durch BGH mit Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09).

bb)

47

Das Gericht schließt sich für seine Entscheidung der oben skizzierten gläubigerfreundlichen Auslegung des Gesetzes an. Der schuldnerfreundlichen Gegenauffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes und der daraus gewonnenen Begrenzung des Schutzes des Vermögens des Schuldners auseinander setzt. Nach Überzeugung des Gerichts setzt auch § 851 c Absatz 2 ZPO voraus, dass der Schuldner überhaupt über Geldmittel verfügt, die er zum Zwecke der Altersvorsorge ansammeln kann. Ist der Schuldner ein Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase für die Restschuldbefreiung, hat er bereits durch seine Abtretung nach § 297 Absatz 2 InsO über sein gesamtes pfändbares Einkommen wirksam verfügt, so dass er während dieser Zeit gar nicht die Rechtsmacht hat, über weitere Anteile seines pfändbaren Einkommens zum Zwecke des Aufbaus eines Altersvorsorgekapitals zu verfügen. Geschützt wird ein solcher Schuldner durch § 851c Absatz 2 ZPO nur insoweit, wie er aus seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen Vermögen gebildet hat, mit der Absicht, dieses zum vereinbarten Termin auf die Altersvorsorgeversicherung einzuzahlen.

c)

48

Da die Beklagte die 163,00 EUR, die sie monatlich an die DWS gezahlt hat, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Klägers außer Acht gelassen hat, hat sie die klägerischen Ansprüche auf den abgetretenen Lohn bisher nicht im gesetzlichen Umfang erfüllt. Vielmehr stehen dem Kläger in den streitigen 12 Monaten von Oktober 2008 bis September 2009 jeweils weitere 112,00 EUR monatlich zu. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien seiner Höhe nach unstreitig und er ergibt sich unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen, wenn man das von der Beklagten ermittelte Nettoeinkommen in den fraglichen Monaten um 163,00 EUR erhöht.

III.

49

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus § 292 BGB iV.m. § 262 ZPO.

IV.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und sie entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der beiden Parteien.

51

Das Gericht hat die Revision nach § 72 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite des Pfändungsschutzes zugelassen.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides, soweit diese einen Erstattungsbetrag von 52.362,76 Euro aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 90 vom Hundert und der Kläger zu 10 vom Hundert.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Tatbestand

1

Im Streit steht ein Regress wegen der Verordnung eines Arzneimittels.

2

Der Beigeladene zu 1. ist Chefarzt der Klinik für Frauenheilkunde des Kreiskrankenhauses H. und war im fraglichen Zeitraum zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Am 18.12.2000 verordnete er zugunsten eines bei der Beigeladenen zu 8. versicherten Patienten Wobe Mugos E-Tabletten. Am 22.10.2001 stellte die Beigeladene zu 8. bei der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) einen Antrag auf Prüfung dieser Verordnung und Festsetzung eines Regresses in Höhe von 260,27 DM (= 133,07 Euro). Mit Schreiben vom 27.12.2001 setzte die Bezirksstelle Hannover der Klägerin den Beigeladenen zu 1. über den Prüfantrag in Kenntnis. Zugleich teilte sie diesem sowie der Beigeladenen zu 8. mit, dass sie den Antrag bis zur Klärung der Rechtslage ruhen lassen werde; die Verordnungsfähigkeit des Präparats sei unsicher, da für Wobe Mugos E-Tabletten nur eine fiktive Zulassung vorliege.

3

Nachdem das BSG mit Urteil vom 27.9.2005 (B 1 KR 6/04 R - BSGE 95, 132 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3)entschieden hatte, dass Wobe Mugos E-Tabletten nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, setzte der Prüfungsausschuss mit Bescheid vom 10.8.2006 gegen den Beigeladenen zu 1. einen Regress in Höhe von 133,07 Euro fest. Der vom Beigeladenen zu 1. unter Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene Verjährung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Der Beklagte vertrat die Auffassung, der Ablauf der hier maßgeblichen Verjährungsfrist von vier Jahren sei dadurch unterbrochen (bzw gehemmt) worden, dass der betroffene Vertragsarzt von der Prüfungseinrichtung über die Antragstellung der Krankenkasse informiert und ihm rechtliches Gehör eingeräumt worden sei.

4

Auch die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das SG hat die Auffassung vertreten, die vierjährige Ausschlussfrist sei im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung für Honorarkürzungen entwickelt worden; durch die hier festgesetzten Regresse werde jedoch unmittelbar keine Honorarkürzung bewirkt. Eine Ausschlussfrist sei auch nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit erforderlich, weil die Prüfvereinbarung vorsehe, dass Krankenkassen Anträge auf Festsetzung eines sonstigen Schadens innerhalb von vier Jahren nach der Pflichtverletzung stellen müssten. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung sei ohne Rechtswirkung, weil das hier fragliche verfahrensrechtliche Gestaltungsrecht grundsätzlich nicht der Verjährung unterliegen könne (Urteil vom 10.10.2007).

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG sowie den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei der Beigeladene zu 1. dem Grunde nach verpflichtet, der betroffenen Krankenkasse den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unzulässige Verordnung von Wobe Mugos E entstanden sei. Jedoch sei der Beklagte durch Fristablauf an der Festsetzung eines Regresses gehindert gewesen. Allerdings greife nicht die von der BSG-Rechtsprechung entwickelte Ausschlussfrist ein, denn für diese sei von vornherein kein Raum, wenn sich - wie hier - die Regressforderung aus einem Schadensersatzanspruch ergebe, bei dem die zeitliche Begrenzung bereits aus der Möglichkeit der Verjährung folge. Der Schadensersatzanspruch der Beigeladenen zu 8. sei verjährt, denn ausgehend von der Einlösung der umstrittenen Verordnung im Jahre 2001 sei der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005 - und damit vor Erlass des Bescheides des Prüfungsausschusses vom 10.8.2006 - vollendet gewesen. Die Verjährung sei auch nicht dadurch gehemmt worden, dass die Beigeladene zu 8. die Festsetzung des Schadensersatzanspruchs bei der Klägerin beantragt und die Klägerin dies dem Beigeladenen zu 1. mitgeteilt habe. § 45 Abs 3 SGB I sei nicht einschlägig, da die darin liegende Privilegierung des Anspruchsinhabers auf Sozialleistungen beschränkt sei(Urteil vom 28.1.2009).

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Er teile zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem Arzneimittelverordnungsregress im Einzelfall wegen der Nähe zum klassischen Schadensersatzrecht keine Ausschlussfrist eingreife, sondern Regressansprüche der Krankenkassen der Verjährung unterlägen, gehe jedoch von einer wirksamen Hemmung der Verjährungsfrist aus. Bei den gesetzlichen Verjährungsregelungen gehe es jeweils um ein Zweierverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, während im komplizierten Kompetenzgeflecht im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung immer Verhältnisse mit mehr als zwei Beteiligten zu beurteilen seien. Zudem sei er - der Beklagte - nie Gläubiger der Regressforderung, die er festsetze. Als Konsequenz aus diesen Besonderheiten dürften etwaige Hemmungsvorschriften nur entsprechend und nicht direkt zur Anwendung kommen. In diesem Sinne seien "Verhandlungen" iS des § 203 BGB nF (in der seit dem 1.1.2002 gültigen Fassung) in Form der Rechtsverfolgung bzw eines alle Instanzen durchlaufenden Gerichtsverfahrens erfolgt. Auch eine Anwendung des § 206 BGB sei nicht ausgeschlossen, denn er - der Beklagte - habe die höchstrichterliche Entscheidung zu dem Problemkomplex um das Präparat Wobe Mugos E abwarten müssen, um ggf nicht sehenden Auges rechtswidrige Bescheide zu erlassen. Die vom LSG angeführte Entscheidung des BVerwG sei auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit nicht übertragbar; sie benachteilige auch diejenigen, die auf ein zweistufiges Verwaltungsverfahren verwiesen würden. Schließlich sei der Grundsatz nicht beachtet worden, dass die Verjährung nicht gegen denjenigen laufe, welcher den Eintritt der Verjährung nicht - klageweise - verhindern könne. Die Beigeladene zu 8. habe keine Möglichkeit gehabt, das laufende Verfahren zu beeinflussen, sondern sei zur Untätigkeit gezwungen gewesen. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28.8.1996 sei eine Hemmung der Verjährungsfrist dann gegeben, wenn die Beteiligten über den Hemmungsgrund "offiziell" Kenntnis erlangt hätten, dieser Hemmungsgrund zweckmäßig sei und nicht eine sittenwidrige Verzögerung bedinge, und der Hemmungszeitraum angemessen sei und nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.

7

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2009 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Oktober 2007 zurückzuweisen,

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2009 aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Die Prüfbefugnis der Gremien nach § 106 SGB V unterliege als verfahrensrechtliches Gestaltungsrecht allein einer vierjährigen Ausschlussfrist. Die Prüfgremien seien in jedem Einzelfall verpflichtet, zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Prüfbefugnis gegeben oder aufgrund des Ablaufs der Ausschlussfrist entfallen sei. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit dürften die Verfahren hinsichtlich der Fristenregelung nicht unterschiedlich beurteilt werden. Es müsse den Prüfgremien von vornherein klar sein, ob Fristenregelungen von Amts wegen vor Beginn der Prüfung (Ausschlussfrist) oder erst im Rahmen der Durchführung der materiellen rechtlichen Prüfung auf Einrede (Verjährung) zu beachten seien. Im vorliegenden Fall sei die Ausschlussfrist nicht wirksam gehemmt worden. Dies erfordere zwingend den Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen; die bloße Kenntnisnahme einer solchen Möglichkeit vor Ablauf der Ausschlussfrist genüge nicht. Bei dem Schreiben ihrer Bezirksstelle vom 27.12.2001 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine bloße Information. Eine Hemmung durch Rechtshandlungen der antragstellenden Krankenkasse komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn es darum gehe, einer Vereitelung der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Prüfgremien entgegenzutreten. Der Beigeladenen zu 8. habe die Möglichkeit offengestanden, eine Hemmung der Frist durch Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu bewirken. Es hätten weder Verhandlungen in Form der Rechtsverfolgung stattgefunden, noch stelle das Zuwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung höhere Gewalt dar, die eine Rechtsverfolgung verhindert habe.

10

Die Beigeladenen zu 6. und zu 8. haben sich - ohne Anträge zu stellen - den Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Die übrigen Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Beigeladenen zu 8. auf Festsetzung eines Arzneikostenregresses verjährt ist. Er ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen.

12

1. Die KÄV ist durch den Bescheid, mit dem der Beklagte einen Arzneikostenregress gegen den Beigeladenen zu 1. festgesetzt hat, rechtlich beschwert (BSGE 79, 97, 99 f = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 3 f; BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr 5, RdNr 21). Eine Betroffenheit der KÄV in eigenen Rechten hat der Senat aus der Gesamtverantwortung der KÄVen für eine den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 75 Abs 1 SGB V)abgeleitet, in die durch die Entscheidung der Prüfgremien eingegriffen wird (BSGE 79 aaO S 99 f = SozR aaO S 4; BSGE 92 aaO = SozR aaO, RdNr 22). Hieraus folgt ihre Befugnis, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung unabhängig vom Nachweis eines darüber hinausgehenden konkreten rechtlichen Interesses im Einzelfall geltend zu machen (BSGE 79 aaO S 100 = SozR aaO S 4 mwN).

13

2. Für die vom Beigeladenen zu 1. im Quartal IV/2000 vorgenommene Verordnung von Wobe Mugos E haben die Prüfgremien zu Recht einen Regress festgesetzt. Dieser ist - wie auch nicht im Streit steht - in der Sache nicht zu beanstanden. Der Festsetzung eines Regresses stehen auch weder ein Verjährungseintritt noch ein Verstreichen der Ausschlussfrist von vier Jahren entgegen.

14

a) Rechtsgrundlage des Arzneikostenregresses ist § 106 Abs 2 SGB V (hier zugrunde zu legen idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626, die im Quartal IV/2000 galt; - zur Zugrundelegung des § 106 Abs 2 SGB V vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 12 und BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr 19, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 14). Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung unter anderem durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen, und zwar entweder nach Durchschnittswerten oder bei Überschreitung von Richtgrößen nach § 84 SGB V106 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V) und/oder auf der Grundlage von Stichproben (§ 106 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V) geprüft. Über diese Prüfungsarten hinaus können die Landesverbände der Krankenkassen mit den KÄVen gemäß § 106 Abs 2 Satz 4 SGB V andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren; diese Prüfvereinbarungen ermächtigen regelmäßig auch zu Einzelfallprüfungen (s zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 12 bis 14 mwN). Diese waren auch in der hier einschlägigen Prüfvereinbarung vom 24.6.1996 vorgesehen, wie sich aus dem Urteil des SG ergibt, das für die Feststellung und Auslegung von Landesrecht (auch) zuständig ist (s § 162 SGG und dazu zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 12 mwN). Einzelfallprüfungen sind insbesondere dann sachgerecht - und ihre Auswahl daher rechtmäßig - wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in einem bestimmten Behandlungsfall hinsichtlich des Behandlungs- und Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden soll (s BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 16; BSG SozR § 106 Nr 21 RdNr 14). Dem Beschluss des Beklagten ist auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass er eine Einzelfallprüfung wegen Unwirtschaftlichkeit durchgeführt hat.

15

b) Die im vorliegenden Fall aufgrund vorgenannter Rechtsgrundlage durchgeführte Einzelfallprüfung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Annahme der Unwirtschaftlichkeit wie auch die Höhe des festgesetzten Regresses sind nicht zu beanstanden.

16

Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 5.11.2008 (B 6 KA 63/07 R = SozR 4-2500 § 106 Nr 21 und B 6 KA 64/07 R) sowie vom 6.5.2009 (B 6 KA 3/08 R = USK 2009-14 = MedR 2010, 276) entschieden hat, war die vom Beigeladenen zu 1. vorgenommene Verordnung von Wobe Mugos E im Quartal IV/2000 nicht zulässig. Denn dieses Arzneimittel durfte nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden; insoweit bestand weder eine Leistungspflicht der Krankenkassen noch ein Versorgungsanspruch der Versicherten. Jedenfalls seit der Ablehnung der Zulassungsverlängerung durch den Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 9.6.1998 war Wobe Mugos E nicht mehr verordnungsfähig im Sinne des SGB V (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 25). Fehlte die Verordnungsfähigkeit, so ist Unwirtschaftlichkeit gegeben (BSG aaO unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 281 f und BSG MedR 2007, 557).

17

c) Die Festsetzung des Regresses ist auch nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen.

18

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt das Recht der Prüfgremien auf Erlass von Prüfbescheiden nicht der Verjährung. Dies hat das BSG - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16.1.1991 - BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr 4, und vom 31.7.1991 - BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr 7) bereits mit Urteil vom 16.6.1993 (14a/6 RKa 37/91- BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19; bestätigt durch BSGE 79, 97, 100 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 4; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 16; BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 20)entschieden.

19

(1) Wie der Senat dargelegt hat, unterliegt nach § 194 Abs 1 BGB der Verjährung nur das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch); Rechte, die keine Ansprüche sind, unterliegen nicht der Verjährung (BSGE 72, 271, 273 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 107). Das gilt insbesondere für Gestaltungsrechte (BSGE aaO = SozR aaO mwN; s auch Ellenberger in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 194 RdNr 3). Das Prüfverfahren ist nach dem Gesetz auf die endgültige Feststellung des Honoraranspruchs in Ersetzung des Honorarbescheides und auf die Festsetzung eines etwaigen Regresses wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise ausgerichtet (BSG aaO). Das Recht des Prüfungsausschusses, den Honoraranspruch endgültig und entsprechend dem Prüfergebnis anders als im Honorarbescheid festzusetzen, ist nicht auf ein Tun oder Unterlassen des Vertragsarztes gerichtet (BSG aaO). Es ist jedenfalls kein Anspruch, sondern einem Gestaltungsrecht vergleichbar (BSG aaO; s auch BSGE 79, 97, 100 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 4).

20

(2) Etwas anderes gilt lediglich für das Verfahren auf Feststellung eines "sonstigen Schadens" (s BSGE 79, 97, 100 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 4). Zur Begründung hat der Senat (aaO) auf die Unterschiede verwiesen, die zwischen der Überprüfung des dem Vertragsarzt gegen die KÄV zustehenden Honoraranspruchs unter den Gesichtspunkten der sachlich-rechnerischen Richtigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung auf der einen und der Feststellung eines gegen den Vertragsarzt gerichteten Schadensersatzanspruchs auf der anderen Seite bestehen. Anders als die auf Prüfung und ggf Kürzung der eingereichten Honorarforderung gerichtete Prüfungsbefugnis der Prüfgremien, die - wie dargelegt - als verfahrensrechtliches Gestaltungsrecht nicht der Verjährung unterliegt, bildet das Verfahren auf Feststellung eines "sonstigen Schadens" nach bundesmantelvertraglichen Vorschriften (jetzt § 48 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/§ 44 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen sowie § 23 Abs 1 Satz 2 Bundesmangelvertrag-Zahnärzte) die Grundlage für die Geltendmachung eines gegen den Vertragsarzt gerichteten Schadensersatzanspruchs, der wie jeder Anspruch verjähren kann (BSG aaO). In diesem Fall wird dem Interesse des betroffenen Vertragsarztes, nicht zeitlich unbegrenzt Ersatzansprüchen aus einer abgeschlossenen Behandlung ausgesetzt zu sein, bereits durch die Verjährungsvorschriften Rechnung getragen.

21

(3) Bei Arzneikostenregressen, die auf der Verordnung eines nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittels beruhen, handelt es sich jedoch nicht um einen Fall des "sonstigen Schadens" im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Der gegenteiligen Auffassung des LSG kann nicht gefolgt werden.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSG, Urteile vom 14.3.2001 = SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 283 sowie B 6 KA 18/00 R, vom 30.1.2002, B 6 KA 9/01 R = USK 2002-110 sowie vom 20.10.2004 = SozR 4-2500 § 106 Nr 7 RdNr 12)sind Schadens- und Verordnungsregresse wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelrichtlinien bzw generell wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel nicht als Fall der Festsetzung eines "sonstigen Schadens" im Sinne der bundesmantelvertraglichen Vorschriften anzusehen. Der durch fehlerhaftes Verordnungsverhalten des Arztes einer Krankenkasse entstandene Schaden unterscheidet sich grundlegend von dem - verschuldensabhängigen (s hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 283 und BSG USK 2002-110) - "sonstigen Schaden".

23

Bei Verordnungsregressen besteht der zu ersetzende Schaden der Krankenkasse darin, dass sie an Apotheken Geldbeträge für Arzneien gezahlt hat, welche dem Versicherten gegen Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung ausgehändigt wurden und ausgehändigt werden durften (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 284; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 7 RdNr 12). Die Krankenkasse hat mithin Kosten aufgewandt, die sie prinzipiell aufwenden muss, die aber im konkreten Fall nicht angefallen wären, wenn der Vertragsarzt den normativen Vorgaben entsprochen hätte (Wenner, Das Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 28 RdNr 3). Der "Schaden", der durch einen Verordnungsregress auszugleichen ist, entspricht somit demjenigen, der durch eine unwirtschaftliche Verordnungsweise im Sinne von § 106 Abs 2 Satz 1 SGB V verursacht worden ist(BSG aaO).

24

Der typische Schadensregress außerhalb des Verordnungsverhaltens ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass das Verhalten des Arztes (zB ein Behandlungsfehler oder eine falsche Bescheinigung) Folgekosten der Krankenkasse in anderen Leistungsbereichen ausgelöst hat (zB notwendige Nachbehandlung, Leistungen wegen Mutterschaft). Der dann zu ersetzende Schaden ist der Struktur nach einem Mangelfolgeschaden nach bürgerlichem Recht vergleichbar (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 284; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 7 RdNr 12; in diesem Sinne auch Wenner aaO RdNr 3; vgl ferner BSGE 55, 144 = SozR 2200 § 368n Nr 26).

25

Aber auch außerhalb dieser typischen Konstellationen kann es Verordnungsregresse geben, die dem Schadensregress nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften zuzuordnen sind. Hierfür kommen insbesondere Fallgestaltungen in Betracht, bei denen Fehler in Frage stehen, die nicht speziell der Verordnung selbst anhaften, sondern sich aus der Art und Weise der Ausstellung der Verordnung ergeben. Dies kann zB in Betracht kommen, wenn ein Vertragsarzt für einen Patienten eine Verordnung ausstellt, obgleich er ihn nicht selbst in Behandlung hat, dieser sich zur Zeit der Ausstellung der Verordnung in der Behandlung eines Krankenhauses befindet, in dem umfassend Therapien einschließlich aller Arzneimittel zu gewähren sind. Gleiches gilt, wenn ein ermächtigter Krankenhausarzt Arzneiverordnungen im Rahmen seiner Ermächtigungstätigkeit durch einen insoweit nicht vertretungsbefugten anderen Krankenhausarzt unterzeichnen lässt. In solchen Fällen ist im Wege des Schadensregresses vorzugehen, dessen Rechtmäßigkeit ein Verschulden und die Einhaltung der vierjährigen Verjährungsfrist voraussetzt.

26

Kein Schadensregress nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften, sondern ein Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V liegt indessen zB dann vor, wenn eine Krankenkasse gegenüber einem Vertragsarzt geltend macht, dieser habe die Verteilung des Sprechstundenbedarfs zwischen Primär- und Ersatzkassen fehlerhaft vorgenommen(s BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 7). Ein Fall des § 106 SGB V ist auch dann gegeben, wenn ein Regress deshalb erfolgt, weil die Grenzen der gesetzlichen Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingehalten wurden. Auch dieser Regress entspricht der systematischen Struktur nach einem Arzneikostenregress wegen unzureichender Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots oder einer Kürzung vertragsärztlichen Honorars wegen unwirtschaftlicher Leistungserbringung. Diese Maßnahmen knüpfen an die inhaltliche Ausrichtung der Verordnung an, die sich als unzulässig bzw unwirtschaftlich darstellt. Diese Zuordnung wird durch § 106 Abs 5b SGB V bekräftigt, der klarstellt, dass im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Einhaltung der Arzneimittel-Richtlinien zu prüfen ist. In solchen Fällen kommt es auf ein Verschulden nicht an.

27

bb) Dass ein Prüfanspruch nicht der Verjährung unterliegt, bedeutet jedoch nicht, dass ein Regressbescheid wegen unzulässiger - und damit unwirtschaftlicher - Arzneiverordnungen zeitlich unbegrenzt ergehen könnte.

28

(1) Wie das BSG bereits mit Urteil vom 16.6.1993 (14a/6 RKa 37/91 - BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19)entschieden hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Prüfverfahrens bereits aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit (Art 20 Abs 3 GG); greifen die Verjährungsvorschriften nicht ein, so muss der Gefahr eines "ewigen Prüfverfahrens" auf andere Weise Rechnung getragen werden (BSGE aaO S 275 = SozR aaO S 109 f). Daher hat es das BSG als sachgerecht angesehen, die in den Büchern des SGB für die Verjährung einheitlich festgesetzte Frist von vier Jahren im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze als Ausschlussfrist auch auf das Verfahren zur endgültigen Festsetzung der vertragsärztlichen Honorare zu übertragen (BSGE aaO S 277 = SozR aaO S 112). Diese Ausschlussfrist, innerhalb derer der Bescheid ergehen muss, gilt für sachlich-rechnerische Richtigstellungen (s hierzu BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 22 RdNr 14; BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 16)und für Bescheide zur Umsetzung degressionsbedingter Honorarminderungen (BSG MedR 2008, 100 RdNr 15 ff, und BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 15 ff)gleichermaßen wie für Wirtschaftlichkeitsprüfungen (s hierzu BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 111 f; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, RdNr 62).

29

(2) Diese Ausschlussfrist gilt auch für Regresse wegen solcher Verordnungen, die die Grenzen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingehalten haben, da sie - wie dargelegt - der systematischen Struktur nach einem Arzneikostenregress wegen unzureichender Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots entsprechen. Soweit das LSG die Auffassung vertritt, dass für eine Ausschlussfrist von vornherein dann kein Raum sei, wenn sich die Regressforderung aus einem Schadensersatzanspruch ergebe, bei dem die zeitliche Begrenzung bereits aus der Möglichkeit der Verjährung erfolge, trägt es der Argumentation des 14a Senats zur Ausschlussfrist nicht hinreichend Rechnung. Dieser hat seine Entscheidung, dass das Recht der Prüfgremien auf Erlass von Honorarkürzungsbescheiden nicht der Verjährung unterliegt, damit begründet, dass dieses Recht keinen Anspruch im Sinne des § 194 BGB darstellt, sondern vielmehr einem Gestaltungsrecht vergleichbar ist. Zwar unterliegen Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche als solche der Verjährung; damit kann aber eine Verjährung des Prüfrechts nicht begründet werden (BSGE 72, 271, 274 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 108 f).

30

cc) Der Bescheid vom 10.8.2006 ist allerdings nicht innerhalb der hier maßgeblichen Ausschlussfrist von vier Jahren ergangen.

31

Der die Wirtschaftlichkeitsprüfung bzw die Prüfung der sachlich-rechnerischen Berichtigung abschließende Bescheid muss nach der zitierten Senatsrechtsprechung innerhalb der Ausschlussfrist von vier Jahren ergehen. Dabei kann offen bleiben, wann diese Ausschlussfrist in den Fällen zu laufen beginnt, in denen - wie hier - ein Regress wegen einzelner Arzneimittelverordnungen im Streit steht. Wie der Senat mit Urteil vom 28.3.2007 (B 6 KA 22/06 R - BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35; ebenso die weiteren Urteile vom 28.3.2007, MedR 2008, 100 und B 6 KA 28/06 R) entschieden hat, beginnt die Ausschlussfrist "in allen Fällen der Berichtigung von Honorarbescheiden" mit dem Tag nach der Bekanntgabe des für den Abrechnungszeitraum maßgeblichen Honorarbescheids zu laufen (BSGE aaO = SozR aaO, RdNr 18). Ob dies - im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung - auch bei Arzneikostenregressen entsprechend gilt (zu weiteren möglichen Anknüpfungspunkten s SG Berlin, Urteil vom 27.8.2008 - S 83 KA 653/07, juris), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn unabhängig davon, ob die Ausschlussfrist noch im Laufe des Jahres 2000 oder - äußerstenfalls - mit Ablauf des Jahres 2001 zu laufen begonnen hatte, war sie spätestens mit Ende des Jahres 2005, also vor Erlass des Regressbescheides, abgelaufen.

32

Später ergehende Kürzungs- bzw Rückforderungsbescheide können regelmäßig nur noch dann Rechtswirkungen entfalten, wenn die Vertrauensschutzausschlusstatbestände des § 45 SGB X(Abs 2 iVm Abs 4 Satz 1) vorliegen (BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 16; BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 12). Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1. "bösgläubig" im Sinne des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X war.

33

dd) Der Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist ist jedoch unbeachtlich, weil die Ausschlussfrist vorliegend unterbrochen bzw gehemmt worden ist.

34

(1) Die Möglichkeit einer Unterbrechung bzw Hemmung der Ausschlussfrist für den Erlass von Prüf- und Richtigstellungsbescheiden folgt aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des § 45 SGB I über die Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung(s hierzu BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 14; s auch BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 28, und BSG, Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris RdNr 10 f; vgl auch BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, RdNr 62). Die Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, insbesondere der über die Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung, auf Ausschlussfristen ist trotz der Unterschiede zwischen Verjährung und Ausschlussfrist nicht ausgeschlossen und auch im bürgerlichen Recht anerkannt (BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 15 mwN).

35

Dabei sind die Änderungen des § 45 SGB I wie auch der entsprechend anwendbaren BGB-Vorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Ergebnis ohne Bedeutung. Insbesondere für die ohnehin nur entsprechende Heranziehung der Hemmungs- bzw Unterbrechungstatbestände des BGB auf die Ausschlussfrist kommt es nicht darauf an, in welcher Weise sich die zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Neuregelungen des BGB auf bereits laufende Verjährungsvorschriften auswirkten. Denn für die Wahrung der genannten Ausschlussfrist ist es ohne Belang, ob die Frist vor dem 1.1.2002 unterbrochen, die Unterbrechungswirkung danach fortdauerte oder ob sie nach diesem Zeitpunkt gehemmt wurde. Für § 45 SGB I gilt nichts anderes. Die Rechtswirkungen von Unterbrechung und Hemmung bleiben insoweit gleich (s schon BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 14). Nach § 205 BGB aF wie nach § 209 BGB nF bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird; die Unterbrechung der Verjährung bewirkte nach § 217 BGB aF, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt.

36

(2) Eine Hemmung der Verjährung bzw des Ablaufs der Ausschlussfrist bei höherer Gewalt nach § 206 BGB nF bzw § 203 BGB aF kommt hier entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass höhere Gewalt - zu der auch der Stillstand der Rechtspflege gehört (s Ellenberger in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 206 RdNr 1; vgl § 203 Abs 1 BGB aF) - nur dann vorliegt, wenn der Berechtigte auch bei äußerster, nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist (Lakkis in: JurisPK-BGB, 4. Aufl 2008, § 206 RdNr 2; vgl auch BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr 17, RdNr 31). Die Beigeladene zu 8. war aber nicht in diesem Sinne an der Rechtsverfolgung gehindert, denn ihr stand die rechtliche Möglichkeit offen, im Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG eine Entscheidung der Prüfgremien herbeizuführen.

37

Der Senat hat wiederholt auf die Möglichkeit verwiesen, zur Unterbrechung bzw Hemmung der Ausschlussfrist Untätigkeitsklage gegen das zuständige Prüfgremium zu erheben. Bereits mit Urteil vom 8.12.1993 (BSGE 73, 244 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1)hatte der 14a Senat betont, dass Antragsteller gegenüber den Prüfgremien einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Prüfbescheides haben und ihre Interessen nicht nur durch den Inhalt der Entscheidungen der Prüfgremien berührt werden, sondern auch durch ihren Zeitpunkt (BSGE aaO = SozR aaO S 5). Diesen Anspruch können sie ggf mit der Untätigkeitsklage durchsetzen (BSGE aaO = SozR aaO; s hierzu auch BSG, Urteil vom 20.9.1995 - BSGE 76, 285, 287 = SozR 3-2500 § 106 Nr 30 S 167, 168; BSG, Urteil vom 14.5.1997 - SozR 3-2500 § 106 Nr 39 S 215; zuletzt Urteil vom 6.9.2006 - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 17). Deren Erhebung unterbricht bzw hemmt auch - in entsprechender Anwendung des § 209 Abs 1 BGB aF (in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung) bzw § 204 BGB nF - die vierjährige Ausschlussfrist(BSGE 76, 285, 289 f = SozR 3-2500 § 106 Nr 30 S 170; s auch BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 39 S 215). Ungeachtet des Umstandes, dass eine Verjährungsunterbrechung bzw -hemmung im Regelfall nur eintritt, wenn die Klage gegen den Schuldner gerichtet wird (s BSGE 79, 97, 103 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 7), wird eine analoge Anwendung jedenfalls dann bejaht, wenn dem betroffenen Vertragsarzt vor Ablauf der Frist der Beschluss über seine Beiladung zu diesem Verfahren zugestellt wird und er damit förmlich Kenntnis nimmt (BSGE 76, 285, 293 = SozR 3-2500 § 106 Nr 30 S 170; BSGE 79, 97, 103 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 7; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 17).

38

Sofern die Ausführungen des 14a Senats in seiner Entscheidung vom 16.6.1993 (BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19), die Deutung des Prüfungsrechts als ein der Verjährung unterliegender Anspruch sei auch deshalb abzulehnen, weil diejenigen Beteiligten, die die Folgen der Verjährung letztlich wirtschaftlich träfe, nämlich Krankenkassen und KÄVen, nicht in der Lage seien, "den Eintritt der Verjährung zu verhindern" (BSGE aaO S 274 = SozR aaO S 109), im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird hieran nicht festgehalten.

39

(3) Zu Recht hat das LSG auch eine Ablaufhemmung in entsprechender Anwendung des § 203 BGB nF(bzw § 852 Abs 2 BGB aF analog) verneint, denn es fanden gerade keine Verhandlungen zwischen dem Schuldner - also dem Beigeladenen zu 1. - und dem Gläubiger - der Beigeladenen zu 8. - statt. Abgesehen davon, dass ein dem Vertragsarzt "aufgezwungenes" Verfahren vor den Prüfgremien schon wegen fehlender Freiwilligkeit nicht einer Verhandlung im Sinne des § 203 BGB nF gleichgestellt werden kann, beschränkten sich die Handlungen der Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme auf die Geltendmachung einer entsprechenden (Regress-)Forderung auf der einen und deren Zurückweisung auf der anderen Seite.

40

(4) Eine Unterbrechung bzw Hemmung des Ablaufs der Ausschlussfrist ist jedoch durch die Stellung des Prüfantrages seitens der Beigeladenen zu 8. eingetreten. Diese Wirkung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 204 Abs 1 Nr 12 Halbs 1 BGB nF(bzw § 210 Satz 1 BGB aF)wie auch des § 45 Abs 3 SGB I.

41

(a) Nach § 204 Abs 1 Nr 12 Halbs 1 BGB nF(bzw § 210 Satz 1 BGB aF) wird die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Eine "Vorabentscheidung" einer Behörde stellen auch die Entscheidungen der Prüfstellen (bzw der früheren Prüfungsausschüsse) nach § 106 SGB V dar.

42

Dem steht nicht entgegen, dass nach ganz herrschender Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur diejenigen Anträge verjährungshemmende Wirkung haben, die unmittelbar, also ohne weitere Verfahrensschritte, Voraussetzung für die Klageerhebung sind (so grundlegend BVerwGE 57, 306, 309 f; bestätigt durch BVerwGE 102, 33; ohne nähere Begründung auch BVerwG, Urteile vom 15.6.2006 - 2 C 17/05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr 13 und - 2 C 15/05 - IÖD 2007, 7; die verwaltungsgerichtliche Instanzrechtsprechung ist dem gefolgt: vgl Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 19.6.2007 - 1 E 520/05 - juris RdNr 7; VG Magdeburg, Urteil vom 21.3.2006 - 5 A 104/05 - juris RdNr 15; Thüringer Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07 - juris RdNr 40). Zur Begründung wird darauf verwiesen (BVerwGE 57, 306, 309 f), aus der Gleichstellung des Gesuchs an eine Behörde mit den Wirkungen einer die Verjährung unterbrechenden Klageerhebung ergebe sich, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur solche Schritte als ausreichend anzusehen seien, die den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner erkennen ließen. Diesem Zweck diene die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs noch nicht, sondern zunächst nur der Konkretisierung eines sich aus dem Gesetz lediglich abstrakt ergebenden Anspruchs. Es sei dem Betroffenen zuzumuten, seinen Anspruch so rechtzeitig bei der Behörde einzureichen, dass gegen den daraufhin erlassenen Verwaltungsakt noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Widerspruch eingelegt werden könne.

43

Diese einschränkende Auslegung des § 204 Abs 1 Nr 12 BGB kann jedoch auf die lediglich entsprechende Anwendung der Norm im Vertragsarztrecht wegen der dort bestehenden Besonderheiten nicht übertragen werden. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 28.8.1996 (BSGE 79, 97 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1) dargelegt, dass ein Antrag auf Schadensfeststellung im Prinzip geeignet ist, eine Verjährungsunterbrechung zu bewirken, und eine Anwendung des § 210 BGB (aF) in Betracht käme (BSGE aaO S 101 f = SozR aaO S 6). Es hat ausgeführt, dass diese Norm den Interessen des Anspruchstellers Rechnung tragen solle, der seine Forderung nicht unmittelbar durch Klageerhebung geltend machen könne, weil das Gesetz die Zulässigkeit der Klage von einer vorherigen Überprüfung des Anspruchs in einem Verwaltungsverfahren abhängig mache. Der Rechtsgedanke des § 210 BGB (aF) sei grundsätzlich auf sozialrechtliche Ansprüche übertragbar.

44

Diesen Gedanken fortführend hält der Senat eine Anwendung des § 204 Abs 1 Nr 12 BGB nF im Vertragsarztrecht deswegen für geboten, weil nur so den hier bestehenden Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Im Verwaltungsrecht stehen sich üblicherweise Gläubiger und Schuldner in Zweierbeziehungen unmittelbar gegenüber. So lag der oben angeführten Entscheidung des BVerwG ein Antrag eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Gewährung beamtenrechtlicher Besoldungszahlungen zugrunde. Demgegenüber bestehen im Vertragsarztrecht wegen der hier maßgeblichen Trennung der Rechtskreise keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem "Gläubiger" (der Krankenkasse) und dem "Schuldner" (dem Vertragsarzt). Die Krankenkasse hat im Regelfall keine Möglichkeit, den Vertragsarzt unmittelbar "in Regress" zu nehmen. Vielmehr ist nach den gesetzlichen Vorgaben die Festsetzung eines Regresses ausschließlich den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen zugewiesen (vgl § 106 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 5 Satz 1 SGB V). Eine Krankenkasse, die einen Regressanspruch gegen einen Vertragsarzt durchsetzen möchte, ist daher auf ein Tätigwerden der Prüfgremien angewiesen.

45

Dem steht auch nicht die Überlegung entgegen, dass die Beigeladene zu 8. die Möglichkeit gehabt hätte, eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG zu erheben. Zum einen wäre die rechtliche Wirkung einer derartigen Klage nicht sicher zu beurteilen, da die „verjährungsunterbrechende“ Wirkung der Untätigkeitsklage von einer (einfachen) Beiladung des betroffenen Vertragsarztes abhängig ist (vgl BSGE 76, 285, 293 = SozR 3-2500 § 106 Nr 30 S 174; BSGE 79, 97, 103 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 7 f; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 17), die wiederum im Ermessen des Gerichts steht. Zum anderen entspricht das Vorgehen, bei einer strittigen und schwierig zu beurteilenden Frage wie der Verordnungsfähigkeit von Wobe Mugos E eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten, dem gesetzlich angelegten partnerschaftlichen System der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen. Dieses würde empfindlich gestört, wenn Krankenkassen wegen des Fehlens einer den Ablauf der Ausschlussfrist hemmenden Wirkung ihres Prüfantrages gezwungen wären, die Prüfungsstellen regelhaft durch Erhebung von Untätigkeitsklagen zu einer vorzeitigen Entscheidung zu nötigen.

46

Somit reicht es im Vertragsarztrecht aus, dass die vom Tätigwerden eines Dritten abhängige Krankenkasse ihr Recht geltend macht. Um allerdings die Rechte des ebenfalls von einer Entscheidung der Prüfgremien abhängigen Vertragsarztes zu wahren, ist der Eintritt einer die Ausschlussfrist unterbrechenden bzw hemmenden Wirkung des Prüfantrags zudem davon abhängig, dass der Anspruchsgegner - der Vertragsarzt - von der Stellung des Prüfantrages Kenntnis erlangt. Dies war vorliegend der Fall. Darüber hinaus war der Beigeladene zu 1. auch über die Gründe informiert, die einer zügigen Entscheidung über den von der Krankenkasse gestellten Prüfantrag entgegenstanden, so dass sich bei ihm kein Vertrauen dahingehend bilden konnte, dass sich der Antrag zwischenzeitlich erledigt haben könnte.

47

(b) Zum selben Ergebnis führt eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs 3 SGB I. Danach wird die Verjährung neben den im BGB genannten - nach § 45 Abs 2 SGB I entsprechend anwendbaren - Fällen auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt(in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung: "unterbrochen"). Dementsprechend hat der Antrag der Beigeladenen zu 8. auf Festsetzung eines Arzneikostenregresses den Ablauf der Ausschlussfrist bis zu der Entscheidung der Prüfungsstelle gehemmt.

48

§ 45 SGB I gilt zwar unmittelbar nur für Sozialleistungen, findet aber nach der Rechtsprechung des Senats bezüglich der im Vertragsarztrecht geltenden Ausschlussfristen entsprechende Anwendung(BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 14; BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 28; BSG, Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris RdNr 10 f). Auch wenn sich die genannten Entscheidungen des Senats allein auf § 45 Abs 2 SGB I beziehen, ist eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs 3 SGB I jedenfalls in den Fällen zu bejahen, in denen der Arzt - wie hier - von dem Prüfantrag der Krankenkasse unterrichtet ist und über den Grund informiert wird, weshalb mit einer zügigen Entscheidung nicht gerechnet werden kann.

49

(c) Die das Verstreichen der Ausschlussfrist unterbrechende bzw hemmende Wirkung des Prüfantrags ist schließlich nicht dadurch entfallen, dass das Verfahren infolge des angeordneten "Ruhens" nicht "betrieben" wurde. Nach § 204 Abs 2 BGB nF endet die Hemmung nach Absatz 1 der Norm ("Hemmung durch Rechtsverfolgung") sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens(Satz 1). Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs 2 Satz 2 BGB nF, § 211 Abs 2 Satz 1 BGB aF). Die letzte Verfahrenshandlung in diesem Sinne wäre die Mitteilung des Ruhens durch die KÄV gewesen.

50

Es entspricht jedoch herrschender Auffassung, dass § 204 Abs 2 Satz 2 BGB nF bzw § 211 Abs 2 BGB aF in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden ist(BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 12; LSG Hamburg, Urteil vom 24.2.2005 - L 6 RJ 122/03 - juris RdNr 27; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 45 RdNr 26 mwN; aA noch Kretschmer in: GK-SGB I, 3. Aufl 1996, § 45 RdNr 24). Denn das "Betreiben" ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens; die Vorschrift passt daher nicht auf das sozialrechtliche Verfahren (BSGE aaO = SozR aaO, RdNr 13; LSG Hamburg aaO).

51

Auch außerhalb des Sozialrechts führt eine Untätigkeit des Gläubigers nicht zur Beendigung der Unterbrechung bzw Hemmung, wenn die Behörde von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen hat (BGH VersR 77, 647; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - 4 N 77.07 - juris RdNr 9; Ellenberger in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 204 RdNr 27; Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, 2009, § 204 RdNr 125, 140; Mansel/Budzikiewicz in: Anwaltkommentar BGB, Band 1, 2005, § 204 RdNr 125; Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl 2009, § 204 RdNr 19, 21). Diese Voraussetzungen sind angesichts des Umstandes, dass die Beigeladene zu 8. - abgesehen von der "irregulären" Option einer Untätigkeitsklage - keine Möglichkeit hatte, auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen, auch in diesem Fall gegeben.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 sowie des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.2.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, begehrt von dem beklagten Zahnarzt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 53 533 Euro.

2

Der 1953 geborene Beklagte war ab 1989 in Duisburg zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er wurde mit Urteil vom 16.11.2006 vom BGH in 36 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs für schuldig befunden. Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte entzog ihm mit Beschluss vom 15.3.2004 die vertragszahnärztliche Zulassung. Der Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 9.11.2004. Die vom Beklagten eingelegten Rechtsmittel waren erfolglos (zuletzt Beschluss des Senats vom 5.11.2008 - B 6 KA 59/08 B).

3

Der Beklagte hatte für seine Praxis von der Firma G. (im Folgenden: G.) in den Jahren 1999 bis 2002 Zahnersatz bezogen, der überwiegend in Asien gefertigt wurde. Die Firma G. stellte den Vertragszahnärzten die Leistungen in Höhe der in Deutschland üblichen Preise in Rechnung, die diese über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) abrechneten. Der nach dem sog "Komforttarif" mit den Vertragszahnärzten abgerechnete Zahnersatz wies die gleiche Qualität auf und wurde zum gleichen Einkaufspreis bezogen wie der im sog "Standardtarif" um bis zu 53 % günstiger angebotene Zahnersatz. Um den erhöhten Preis zu rechtfertigen, gewährte G. im "Komforttarif" eine Garantie von bis zu sechs Jahren. Die Vertragszahnärzte erhielten von der Firma G. umsatzabhängige Rabattzahlungen, sog Kickback-Zahlungen, in Höhe von bis zu 30 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Herstellungskosten und den im Komforttarif abgerechneten Kosten. Die KZÄV ermittelte für den Beklagten ein Gesamt-Kickback in Höhe von 132 761 Euro, von dem ein Anteil in Höhe von 36 908,75 Euro auf die Klägerin entfiel. Dieser Anteil wurde von der KZÄV an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin macht nunmehr gegenüber dem Beklagten den bei der Firma G. entstandenen "Gewinnanteil" geltend, den sie einschließlich eines bis zum 31.3.2006 entstandenen Zinsschadens auf 53 533,13 Euro beziffert. Die Forderung ergibt sich aus der Differenz des Komforttarifs zum Standardtarif zuzüglich des auf diese Differenz entfallenden Mehrwertsteuerbetrages unter Abzug der Erstattungsleistungen der KZÄV und des Eigenanteils der Versicherten.

4

Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 27.4.2006 und 23.5.2006 den Beklagten zur Zahlung dieses Schadensbetrages auf. Mit Schreiben vom 1.6.2006 bat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 23.5.2006 um Übersendung des Schreibens vom 27.4.2006, weil ihm dieses nicht bekannt sei. Die Klägerin entsprach dieser Bitte und wies daraufhin, dass sie, wenn bis zum 20.6.2006 keine Stellungnahme erfolge, dies als Ablehnung werte und das Mahnverfahren einleiten werde. Unter dem 9.8.2006 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals zur Zahlung auf, was dieser mit Schreiben vom 25.8.2006 ablehnte. Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Hagen am 1.9.2006 einen am 30.8.2006 beantragten Mahnbescheid, der dem Beklagten am 6.9.2006 zugestellt wurde. Nach dem Widerspruch des Beklagten am 18.9.2006 hat das Amtsgericht das Verfahren am 4.12.2006 an das Landgericht Duisburg abgegeben, das mit Verfügung vom 12.12.2006 über den Eingang der Akten unterrichtete. Am 9.1.2008 hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das SG Düsseldorf beantragt. Der entsprechende Verweisungsbeschluss erging am 12.2.2008.

5

Das SG Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 25.2.2009 stattgegeben. Die Klägerin könne unmittelbar einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend machen, ohne dass zuvor die Prüfgremien der gemeinsamen Selbstverwaltung einen Schaden festzustellen hätten. Den Prüfgremien sei die Kompetenz zur Feststellung von "sonstigen Schäden" nur innerhalb des Rechts der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten zugewiesen worden, nicht aber die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, § 830 BGB iVm § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V lägen vor.

6

Das LSG hat mit Urteil vom 19.10.2011 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die Klägerin habe sowohl nach § 823 Abs 2 BGB iVm § 263 StGB als auch nach § 830 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Die Kompetenz der Prüfgremien, auch über das Vorliegen sog sonstiger Schäden zu befinden, sei nicht berührt. § 23 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) sei einschränkend dahingehend zu verstehen, dass den Prüfungseinrichtungen nur eine Schadensfeststellungskompetenz innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung zugewiesen werde. Das sei hier aber nicht Streitgegenstand. Es gehe vielmehr um einen deliktischen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte habe die zuständige KZÄV darüber getäuscht, dass die abgerechneten Material- und Laborkosten in Höhe des "Komforttarifs" entstanden seien. Kosten seien indes tatsächlich lediglich in Höhe des Tarifmodels "Standard" entstanden. Aufgrund der Gesamtumstände des Falles sei dem Beklagten auch bewusst gewesen, dass die Firma G. aus dem vereinbarten Betrugsgeschäft ebenso wie er selbst einen erheblich über den üblichen Gewinnmargen liegenden "Beuteanteil" beziehen würde. Dabei sei unerheblich, ob der Beklagte den genauen Betrag habe beziffern können oder nicht. Durch die Zahlung der KZÄV auf der Grundlage der Angaben des Beklagten sei der Klägerin ein Schaden entstanden, weil sie den auf sie entfallenden Anteil an den unrichtigen Kosten an die KZÄV überwiesen habe. Es handele sich im Ergebnis um einen sog Dreiecksbetrug, bei dem die verfügende und die geschädigte Person nicht identisch seien. Darüber hinaus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch aus § 830 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 BGB, wonach dann, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht hätten, jeder für den Schaden verantwortlich sei.

7

Der Vermögensschaden der Klägerin ergebe sich aus der Differenz zwischen den Kosten für den Zahnersatz nach dem Standardtarif und dem abgerechneten Komforttarif zuzüglich Mehrwertsteuer und abzüglich der erstatteten Kick-Back-Zahlungen. Damit werde die Klägerin so gestellt, als wenn die Material- und Laborkosten ordnungsgemäß abgerechnet worden wären. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz ihres Zinsschadens in Höhe von 6582,09 Euro sowie der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1761,08 Euro.

8

Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Er unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist beginne nach § 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Die Klägerin habe Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen frühestens durch Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft am 16.12.2003 erlangt, sodass die Frist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen habe. Sie sei in der Zeit vom 28.4.2006 bis 29.8.2006 nach § 203 BGB gehemmt gewesen, weil zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch geschwebt hätten. Erst mit Schreiben vom 25.8.2006 habe der Beklagte die Forderung endgültig abgelehnt, sodass die Hemmung mit Zugang dieses Schreibens geendet habe. Am 30.8.2006 sei wegen der Beantragung des Mahnbescheides erneut eine Hemmung der Verjährung eingetreten, die am 12.6.2007 (sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens) beendet worden sei. Danach habe die Verjährungsfrist am 9.1.2008 noch acht Monate und zwei Tage betragen. An diesem Tag sei nach § 204 Abs 2 Satz 3 BGB erneut eine Hemmung durch Weiterbetreiben des Verfahrens eingetreten.

9

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht die Möglichkeit der Klägerin bejaht, den Anspruch außerhalb des vertragszahnärztlichen Systems geltend zu machen. Der eingeklagte Betrag stelle keinen Schaden dar, der durch das betrügerische Handeln des Beklagten entstanden sei. Das LSG habe übersehen, dass die Klägerin bereits im Rahmen des vertragszahnärztlichen Vergütungssystems einen Schadensersatz in Höhe von ca 37 000 Euro erhalten habe. Sie hätte im Rahmen dieses mittlerweile bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens den auf einem identischen Sachverhalt beruhenden, nunmehr eingeforderten weiteren Schadensersatz geltend machen können. Zu beanstanden sei auch die Schadensberechnung. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, erhaltene Rückvergütungen weiterzuleiten. Er habe mit der Firma G. jeden möglichen Preis für Zahnersatz vereinbaren können. Es habe keine Pflicht bestanden, Preise unterhalb der im Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL II) aufgeführten Höchstpreise zu vereinbaren. Rechtswidrig sei nicht die Vereinbarung zwischen ihm und der Firma G. gewesen, sondern allein die Nicht-Weiterleitung der Rückvergütung. Die Klägerin werde ansonsten besser gestellt als sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Der Anspruch sei im Übrigen verjährt. Entgegen der Ansicht des LSG habe in der Zeit vom 28.4.2006 bis 29.8.2006 keine Hemmung nach § 203 BGB bestanden.

10

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2011 und des SG Düsseldorf vom 25.2.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Tatsächlich entstanden seien nur die Kosten für den Standardtarif, nicht für den Komforttarif, der neben dem Anteil, den der Beklagte erhalten habe, auch weitere unrechtmäßige Gewinnanteile enthalten habe.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten ist insgesamt begründet.

14

1. Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 17a Abs 5 GVG eine Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft danach nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Das gilt auch für das Revisionsgericht (vgl BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 14,15 mwN).

15

2. Das LSG hat zwar materiell zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bejaht. Eine unmittelbare Leistungsklage der Krankenkasse (KK) gegen den Beklagten als Vertragszahnarzt ist jedoch unzulässig. Die Klägerin hätte vielmehr den im Vertrags(zahn)arztrecht vorgesehenen Weg der Schadensfestsetzung durch die Prüfgremien beschreiten müssen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte mittlerweile nicht mehr als Vertragszahnarzt zugelassen ist.

16

a) Eine direkte Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin, ohne dass zuvor die Prüfgremien tätig geworden sind, ist ausgeschlossen. Soweit die Beteiligten eingebunden sind in das vertragszahnärztliche Vergütungssystem, kommen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsträgern und den Leistungserbringern regelmäßig nicht in Betracht (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 130; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 44; BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 1 RdNr 3 f; BSGE 80, 1, 6 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 11). Die Versorgung mit Zahnersatz ist Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 73 Abs 2 Nr 2a SGB V; vgl BSG SozR 4-5555 § 12 Nr 1 RdNr 9 ff, 13 f). Daraus folgt, dass auch für die Rückabwicklung ungerechtfertigter Zahlungen und die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen die im System der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehenen speziellen Verfahren von den Beteiligten einzuhalten sind (vgl BSG SozR 4-5555 § 12 Nr 1 für einen Schadensregress wegen mangelhafter prothetischer Behandlung). Es entspricht dem vertrags(zahn)ärztlichen Versorgungssystem, dass Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur in dem jeweiligen Verhältnis Versicherter-KK, KK-K(Z)ÄV und K(Z)ÄV-Vertrags(zahn)arzt bestehen, eine Rechtsbeziehung unmittelbar zwischen KK und (Zahn)Arzt hingegen nicht. Dementsprechend hat der Senat in einem Urteil vom 5.5.2010 ausgeführt, dass die KK im Regelfall keine Möglichkeit hat, den Vertragsarzt unmittelbar in Regress zu nehmen, vielmehr die Festsetzung eines Regresses ausschließlich den vertragsarztrechtlichen Gremien zugewiesen ist, auf deren Tätigwerden die KKen angewiesen sind (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 44).

17

Ein Schadensersatzanspruch kann danach nur dann unter Außerachtlassung der besonderen vertragszahnärztlichen Institutionen gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sein Gegenstand von den speziellen Vorschriften nicht erfasst wird und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Institutionen fällt (vgl zum Kostenverlangen für Sprechstundenbedarf: BSG SozR 4-5540 § 44 Nr 1). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Soweit die Vorinstanzen meinen, der Aufgabenbereich der Prüfgremien sei nicht berührt, weil es nicht um die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken gehe, überzeugt dies nicht. Sie beziehen sich zur Begründung auf ein Urteil des Senats, in dem für den Fall des Vermerks eines falschen Leistungsträgers auf einem Verordnungsblatt entschieden wurde, dass die Frage der korrekten Zuordnung einer Leistung zu dem zuständigen Leistungsträger einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit berühre, der mit der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung auch in einem weiteren Sinne nichts zu tun habe (BSGE 69, 264, 266 = SozR 3-5540 § 38 Nr 1 S 3). Es kann offenbleiben, ob der Senat an seiner Auffassung für diesen Fall festhalten würde. Der von der Klägerin hier geltend gemachte Schaden resultiert jedenfalls unmittelbar aus der - dem Grunde nach zulässigen und inhaltlich von den KKen nicht beanstandeten - vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Beklagten und hat einen direkten Bezug zur Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.

18

Dass der Beklagte einen Schaden hier dadurch verursacht hat, dass er, statt die Leistung nach dem Standardtarif abzurechnen, den teureren Komforttarif abgerechnet hat, hat das LSG zu Recht festgestellt. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin, hätte er die Kick-Back-Zahlungen an sie weitergegeben, im Übrigen möglicherweise die von ihm an die Firma G. geleisteten Beträge gezahlt hätte, weil sie die nach dem BEL II maximal abrechenbaren Preise nicht überstiegen. Hier bestand aber die Besonderheit, dass die Firma G. die qualitativ gleiche Leistung zu unterschiedlichen Preisen anbot und der Beklagte bewusst die Tarifvariante wählte, die ihm selbst und den Mitarbeitern von G. einen Vermögensvorteil verschaffte. Hätte der Beklagte statt des Komforttarifs den Standardtarif gewählt, wozu er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet gewesen wäre, wäre von vornherein eine Leistungspflicht der KK nur in dieser Höhe entstanden. Bei rechtmäßigem Abrechnungsverhalten des Beklagten wären weder die ihm zugeflossenen Kick-Back-Rabatte noch die im Vergleich zum Standardtarif besonders hohen Gewinne für die Verantwortlichen der Firma G. entstanden. Der Komforttarif hatte nach den Feststellungen des LSG gegenüber dem Standardtarif auch keine qualitativen Vorteile. Allein die verlängerte Gewährleistungsfrist vermag eine um mehr als 50 % höhere Vergütung nicht zu rechtfertigen.

19

aa) Die Feststellung eines solchen Schadens obliegt den Prüfungseinrichtungen nach §§ 21, 22 BMV-Z. Gemäß § 23 Abs 1 Satz 2 BMV-Z haben die Prüfungseinrichtungen nach §§ 21, 22 BMV-Z auch den sonstigen Schaden festzustellen, den der Vertragszahnarzt infolge schuldhafter Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten einer KK verursacht hat. Anders als der Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä), der in § 48 Abs 1 als Konstellationen für einen "sonstigen Schaden" die Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie die fehlerhafte Ausstellung von Bescheinigungen nennt(vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 12 ff), enthält der BMV-Z keine nähere Konkretisierung des Begriffs des sonstigen Schadens. Den vertragszahnärztlichen Prüfgremien wird damit im Primärkassenbereich bereits vom Wortlaut des BMV-Z eine umfassende Kompetenz zur Schadensfeststellung zugewiesen (vgl zum ärztlichen Bereich Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ein Schaden in diesem Sinne kann aber nur ein solcher sein, der nicht bereits nach § 106 SGB V in die originäre Kompetenz der Prüfgremien oder in den Zuständigkeitsbereich einer anderen vertragsärztlichen Institution - etwa nach § 106a SGB V der K(Z)ÄV - fällt(vgl zur Unterscheidung BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 21; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Januar 2013, K § 106 RdNr 109a). Typischerweise wird ein "sonstiger Schaden" in Konstellationen angenommen, in denen das Verhalten des Arztes Folgekosten der KK in anderen Leistungsbereichen ausgelöst hat (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 17). Im zahnärztlichen Bereich hat der Senat einen "sonstigen Schaden" bejaht, wenn eine fehlerhafte prothetische Versorgung dazu führt, dass eine Neuversorgung stattfinden und von der KK vergütet werden muss (BSG SozR 4-5555 § 12 Nr 1 mit Zuständigkeit der KZÄV für die Festsetzung im Bereich der Ersatzkassen). Eine solche Konstellation ist hier zwar nicht gegeben. Der "sonstige Schaden" ist jedoch auch nicht auf diese Fälle beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 17). So hat der Senat § 48 Abs 1 BMV-Ä dahingehend interpretiert, dass den Prüfgremien eine Schadensfeststellungskompetenz in allen Fällen zugewiesen ist, in denen die unzulässige Verordnung von Leistungen in Rede steht und sie nicht bereits unmittelbar Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V ist(aaO RdNr 19; Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Damit sind Verordnungen erfasst, die in der Art und Weise ihrer Ausstellung fehlerhaft waren (zB Verordnungen für Patienten, die sich im Zeitpunkt der Verordnung in stationärer Behandlung befanden). Systematisch hiermit vergleichbar ist die Situation, dass eine dem Grunde nach rechtmäßige Versorgung - hier die prothetische Versorgung - in ihrer konkreten Ausführung rechtswidrig ist und gerade hierdurch ein Schaden verursacht wird, der nicht den Gegenstand der Versorgung selbst betrifft. Der Klägerin ist nicht durch die Mangelhaftigkeit der Behandlung, sondern durch die Art und Weise der Abrechnung der Versorgungsleistungen ein Schaden entstanden. Dieser Schaden ist als "sonstiger Schaden" grundsätzlich von den Prüfgremien festzustellen. Dass hinsichtlich der Kick-Back-Zahlungen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung seitens der KZÄV stattgefunden hat, steht der Geltendmachung des Schadens nicht entgegen.

20

bb) Das zur Haftung für einen "sonstigen Schaden" nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 34-35 mwN) erforderliche Verschulden des Beklagten steht nach den - mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen - Feststellungen des LSG außer Frage. Der Beklagte ist mit rechtskräftigem Urteil des BGH vom 16.11.2006 in 36 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs für schuldig befunden worden. Dass der BGH dabei von Betrugstaten zum Nachteil der KZÄV ausgegangen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Das LSG hat insofern zu Recht im Hinblick auf die Abrechnung der Gesamtleistung über die KZÄV nach § 30 Abs 4 SGB V aF die Konstellation eines sog Dreiecksbetrugs angenommen. Das LSG ist nach den Gesamtumständen nachvollziehbar davon ausgegangen, dass dem Beklagten bei der Wahl des Komforttarifs jedenfalls bewusst war, dass das kollusive Zusammenwirken zu Lasten der KKen nicht nur einen Vermögensvorteil für ihn selbst, sondern auch eine erhöhte Gewinnmarge der Firma G. bezweckte.

21

cc) Für die Geltendmachung eines "sonstigen Schadens" gilt eine vierjährige Verjährungsfrist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 32; aaO Nr 29 RdNr 28, 33 mwN; aaO Nr 28 RdNr 20 mwN; vgl für die bei Verordnungsregressen geltende 4-jährige Ausschlussfrist zuletzt Urteile vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R und B 6 KA 27/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2500 § 106 Nr 36 und 37), die noch nicht verstrichen ist. Es kann offenbleiben, auf welchen Zeitpunkt für den Fristbeginn bei einem Schadensregress im Zusammenhang mit der Abrechnung zahnprothetischer Leistungen generell abzustellen ist (generell offen gelassen auch von BSGE 79, 97, 101 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 5, 6; zum Fristbeginn für die 4-jährige Ausschlussfrist s zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 31 mwN). In dem Ausnahmefall, in dem das unwirtschaftliche Verhalten mit einer strafbaren Handlung zusammentrifft, kann die Frist jedenfalls wie bei deliktischen Ansprüchen des Zivilrechts (§ 199 Abs 1, bis zum 31.12.2001 § 852 Abs 1 BGB) erst dann zu laufen beginnen, wenn die KK Kenntnis von diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden erlangt. Das war hier erst im Dezember 2003 der Fall, als die Klägerin Einsicht in die Ermittlungsakte erhielt. Die damit ab dem Schluss des Jahres 2003 laufende 4-Jahresfrist war noch nicht gehemmt durch die Aufforderungen der Klägerin zur Zahlung vom 27.4.2006 und 23.5.2006 sowie das Antwortschreiben des Beklagten vom 1.6.2006. Es kann offenbleiben, ob und ab welchem Zeitpunkt der Briefwechsel als Verhandlung über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gewertet werden konnte. § 203 BGB findet im Verhältnis des Vertragszahnarztes zur KK im Regressverfahren grundsätzlich keine Anwendung(vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 39; anders für die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragszahnarzt und KZÄV sowie KZÄV und KK: BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 14). Das gilt auch, wenn die KK, statt das gebotene Verfahren vor den Prüfgremien zu beantragen, sich unmittelbar an den Vertragszahnarzt wendet. Die Frist war aber jedenfalls seit der Beantragung des am 6.9.2006 zugestellten Mahnbescheides nach § 204 Abs 1 Nr 3 BGB iVm § 167 ZPO gehemmt(zur Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht vgl BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr 3 RdNr 12; SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 24). Ob in der Folgezeit die hemmende Wirkung entfallen ist, weil das Verfahren nach der Abgabe an das Landgericht vorübergehend nicht weiter betrieben worden ist, kann dahinstehen. Das BSG hat bereits entschieden, dass § 204 Abs 2 Satz 2 BGB im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung findet(BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 50; BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 12). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass wegen Nichtbetreibens des Verfahrens nach der Abgabe an das Landgericht die Hemmung am 12.6.2007 endete, war der Lauf der 4-Jahresfrist am 9.1.2008, als das Verfahren wieder aktiv aufgenommen wurde und damit gemäß § 204 Abs 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut begann, noch nicht beendet. Seitdem ist das Verfahren kontinuierlich betrieben worden, der Ablauf der Frist mithin gehemmt.

22

b) Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Beklagten kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil er seit der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulassungsentziehung nicht mehr an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Auch gegen einen nicht mehr zugelassenen (Zahn)Arzt darf eine KK, die ihn wegen der Verletzung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, nicht im Wege der Leistungsklage vorgehen; sie hat vielmehr nur die Möglichkeit, bei den Prüfgremien zu beantragen bzw - soweit eine Antragspflicht nicht mehr besteht - anzuregen (vgl dazu Urteile des Senats vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R und B 6 KA 27/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2500 § 106 Nr 36 und Nr 37), dass diese einen Regressbescheid gegen den (Zahn)Arzt erlassen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

23

Der Senat hat zwar entschieden, dass eine KK zu Unrecht gezahlte Vergütungen ohne vorherige Richtigstellung durch die KZÄV geltend machen kann, wenn der für die Überzahlung verantwortliche Zahnarzt nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist (BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12). Eine Honorarberichtigung gegenüber dem Vertragszahnarzt hat der Senat in diesem Fall nicht für vorgreiflich für den Erstattungsanspruch der KK gegen eine KZÄV gehalten. Begründet hat der Senat seine Entscheidung mit den mangelnden Einwirkungsmöglichkeiten der KZÄV nach Beendigung der Zulassung. Insbesondere könne ein Honorarrückzahlungsanspruch nicht mehr durch Einbehalte aus laufenden Honorarforderungen des Vertragszahnarztes durchgesetzt werden; bisweilen sei ein Rückgriff überhaupt nicht mehr möglich. Allein der Umstand, dass ein Einbehalt von laufenden Zahlungen und damit eine vereinfachte "Vollstreckung" einer Forderung gegen den ausgeschiedenen Vertrags(zahn)arzt und in manchen Fällen eine Realisierung der Forderung überhaupt nicht mehr möglich ist, rechtfertigt aber nicht, die Zuständigkeit der vertrags(zahn)arztrechtlichen Institutionen für die Prüfung und Feststellung von Ansprüchen gegenüber dem (Zahn)Arzt nach dessen Ausscheiden aus der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung generell zu verneinen und der KK den Klageweg direkt gegen den (Zahn)Arzt zu eröffnen. Es bestehen vielmehr nach der Beendigung der Zulassung nachgehende Rechte und Pflichten des Vertrags(zahn)arztes, mit denen eine nachwirkende Kompetenz der vertrags(zahn)arztrechtlichen Institutionen korreliert (vgl hierzu BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr 1 S 1/2, 3; ebenso BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12: "nachwirkende Regelungsbefugnisse"). Auch nach Beendigung der Zulassung bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit der Prüfgremien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Behandlungsweise und die Feststellung eines sonstigen Schadens. Der Senat führt insofern die Ausführungen im Urteil vom 7.12.1988 fort, in dem er hervorgehoben hat, dass der frühere Status als Vertragsarzt Nachwirkungen entfaltet (BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr 1 S 1/2, 3) und die vertragsarztrechtlichen Institutionen nachwirkende Regelungsbefugnisse haben (so auch BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12).

24

Mit Beendigung der Zulassung ist der (Zahn)Arzt zwar nicht mehr in das System der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung eingebunden. Soweit aber Ansprüche ihren Ursprung in der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit haben, sind die fachkundig besetzten Gremien und Institutionen berufen, die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Tätigkeit zu beurteilen. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Leistungserbringer während ihrer Tätigkeit im System einem besonderen Regime der ärztlichen Selbstverwaltung und der mit Vertretern der K(Z)ÄV und der KKen fachkundig besetzten Gremien zu unterwerfen, verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit beendet wird. Der sachliche Grund für die besondere Zuständigkeit liegt in der besonderen Sachnähe und -kunde sowie in der paritätischen Besetzung der Prüfgremien. Im Hinblick darauf bestehen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung Beurteilungs- und Ermessensspielräume (Beurteilung von Praxisbesonderheiten und kompensierenden Einsparungen, Ausübung von Ermessen bei der Bemessung der Höhe des Regresses bei statistischen Vergleichsprüfungen). Auch für die Schadensregressverfahren gemäß § 48 BMV-Ä wird jedenfalls in Teilbereichen ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum anerkannt(vgl BSGE 79, 97, 104 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 9; zu Schadensregressen vgl auch aus dem Zahnbereich BSG SozR SozR 4-5555 § 12 Nr 1 betr Mängel der prothetischen Versorgung). Für die Festsetzung eines sonstigen Schadens nach dem Ausscheiden eines Vertrags(zahn)arztes gilt daher nichts anderes.

25

Diese Sachgründe dafür, dass vor einer etwaigen gerichtlichen Klärung eine Entscheidung der Prüfgremien herbeigeführt werden muss, entfallen nicht automatisch, wenn keine vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Der Vertrags(zahn)arzt hätte es sonst in der Hand, sich durch ein Ausscheiden aus der Versorgung einem Verfahren vor den Prüfgremien zu entziehen. Es steht aber außer Zweifel, dass auch nach seinem Ausscheiden ein Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung gegen den Vertrags(zahn)arzt hinsichtlich vergangener Quartale durchgeführt werden kann. Ebenso kann durch die KZÄV eine sachlich-rechnerische Richtigstellung wegen Fehlabrechnungen erfolgen oder eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden. Das hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 18.12.1996 (BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12) nicht in Frage gestellt. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass aufgrund der aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nachwirkenden Regelungsbefugnis der KZÄV weiterhin Honorarberichtigungen vorgenommen und zu Unrecht gezahlte Honorare aus der Zeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zurückgefordert werden können. Er hat lediglich gemeint, dass für einen Erstattungsanspruch einer KK gegen die KZÄV der Erlass eines Berichtigungsbescheides gegenüber dem Zahnarzt nicht gefordert werden musste. Daran hält der Senat für Rückforderungsansprüche einer KK gegen eine K(Z)ÄV, die nach Veröffentlichung dieses Urteils erstmalig geltend gemacht werden, nicht mehr fest. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Abwicklung fehlerhafter Leistungserbringung und -abrechnung ist stets der Vorrang der vertrags(zahn)ärztlichen Institutionen (KÄV bzw Prüfgremien) zu wahren, die den Umfang der Rückzahlungspflicht eines (Zahn)Arztes mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten (VertragsArzt, KÄV, KKen) verbindlich feststellen (vgl dazu auch BSG SozR 4-5555 § 21 Nr 2). So kann die Gefahr widersprechender Feststellungen, die bei der gerichtlichen Durchsetzung einzelner Rückforderungsansprüche möglich sind, verringert werden.

26

Dass insofern eine ausschließliche Zuständigkeit der kraft Gesetzes oder kraft bundesmantelvertraglicher Vereinbarungen zur Entscheidung berufenen Institutionen besteht, dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit und liegt im Interesse aller Beteiligten. So wird etwa vermieden, dass - wie hier - zunächst Rechtswegfragen zu klären sind. Inhaltlich wird eine einheitliche Handhabung innerhalb eines KZÄV-Bezirks gesichert. Den KKen ermöglicht die Zuständigkeit der Prüfgremien ein gemeinsames Vorgehen im Prüfverfahren statt der Einleitung jeweils gesonderter gerichtlicher Verfahren. Der Vertrags(zahn)arzt muss sich umgekehrt auch nur mit einem Verfahren auseinandersetzen. Da die erforderlichen Informationen bei den Gremien zusammenkommen, kann der Vertrags(zahn)arzt sicher sein, dass nur die tatsächlich erbrachten und abgerechneten Leistungen Gegenstand einer Prüfung sind, bei einer Richtgrößenprüfung etwa Arzneimittel außen vor bleiben, deren Kosten bereits als sonstiger Schaden festgesetzt worden sind.

27

3. Im Rahmen einer Festsetzung durch die Prüfgremien kommt ein Zinsanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Ein solcher ist im vertrags(zahn)ärztlichen System der Rechtsbeziehungen zwischen den KKen und den Leistungserbringern ausgeschlossen (vgl BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 24 ff; BSG SozR 4-2500 § 43b Nr 1 RdNr 52 mwN; zu Honorarforderungen im Insolvenzverfahren s BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr 62, RdNr 30 und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 64 RdNr 22; zusammenfassend BSG ZMGR 2012, 435 RdNr 8). Das gilt auch, soweit es um die Regulierung eines "sonstigen Schadens" geht.

28

4. Die Kosten für das - nicht erforderliche - vorprozessuale Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin können ebenso wenig erstattet werden wie die geltend gemachten Mahnkosten.

29

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
4.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,
muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2015 - 7 K 2047/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Bezügen.
Die ... geborene Klägerin stand vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2013 bei der Beklagten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, zuletzt im Dienstgrad einer Oberstabsgefreiten (Bes.-Gr. A 5 Z). Mit Bescheid vom 25.10.2010 wurde ihr wegen herausragender, u.a. durch eines hohes Maß an Zuverlässigkeit ausgezeichneter Leistungen eine Prämie gewährt (900,-- EUR). Seit dem 01.09.2012 war sie auf Grund eines Bescheids des Kreiswehrersatzamts Saarlouis - Berufsförderungsdienst - vom 11.05.2012 im Rahmen der Förderung einer beruflichen Bildungsmaßnahme bis zum Ende der Dienstzeit vom militärischen Dienst befreit, um bei der Stadt ... eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten zu absolvieren. Der Förderungsbescheid enthielt folgenden Hinweis: „Ein aus der Bildungsmaßnahme erzieltes Einkommen haben Sie dem zuständigen Berufsförderungsdienst und der für Sie zuständigen Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen - anzuzeigen“.
Am 09.05.2012 übersandte die Klägerin dem Kreiswehrersatzamt Saarlouis den mit der Stadt ... geschlossenen Berufsausbildungsvertrag. Darin war u.a. geregelt, dass sie eine monatliche Ausbildungsvergütung (703,26 EUR bis 799,02 EUR brutto) erhalten würde. Das Kreiswehrersatzamt unterrichtete die Wehrbereichsverwaltung Nord (später: Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover -) im Mai 2012 über die Fördermaßnahme und die Freistellung der Klägerin. Dabei übermittelte es der Wehrbereichsverwaltung auch den Ausbildungsvertrag.
Die Dienstbezüge aus dem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit wurden der Klägerin auch nach Beginn der Ausbildung in ungekürzter Höhe ausgezahlt.
Im Oktober 2013 wies das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle Hannover - die Klägerin auf das bevorstehende Ende ihres Dienstverhältnisses hin und bat zum Zweck der Berechnung der Übergangsgebührnisse um verschiedene Auskünfte. Die Klägerin teilte hierauf unter dem 19.11.2013 u.a. mit, eine Ausbildungsvergütung in Höhe von damals 637,73 EUR netto zu beziehen.
Nach einer telefonischen Ankündigung rechnete das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 11.12.2013 das ab dem 01.09.2012 aus der Ausbildung erzielte Einkommen der Klägerin auf ihre Besoldung aus dem Soldatendienstverhältnis an. Für die Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sei eine Überzahlung in Höhe von 14.155,65 EUR entstanden. Die Klägerin sei zur Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erlangten Leistung verpflichtet. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sie sich nicht berufen, weil ihr der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung aufgrund der Belehrung im Förderungsbescheid bekannt gewesen sei. Aus Billigkeitsgründen werde Ratenzahlung in Höhe von 350,81 EUR monatlich ab dem 01.02.2014 gewährt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Es könne dahinstehen, ob das Bundesverwaltungsamt bei der Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Dienstbezüge Ermessen ausgeübt habe und deshalb überhaupt eine Überzahlung gegeben sei. Jedenfalls sei sie entreichert. Sie habe die angeblichen Überzahlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung ausgegeben. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich auf diese Einrede zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Sie habe weder positiv von einer fehlenden Berechtigung der Überzahlung Kenntnis gehabt noch sei ihr dies infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben. Denn sie sei mit der Übersendung des Ausbildungsvertrags der aus dem Förderbescheid ersichtlichen Verpflichtung zur Angabe des aus der Bildungsmaßnahme erzielten Gehalts nachgekommen. Da man sie nicht über die Anrechnung derartiger Bezüge informiert habe, habe sich ihr auch nicht aufdrängen müssen, dass die Fortzahlung ungekürzter dienstlicher Bezüge nicht mit dem Besoldungsrecht in Einklang stehe. Vielmehr habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die von der zuständigen und kompetenten Behörde vorgenommene Berechnung ihrer Bezüge korrekt durchgeführt worden sei. Jedenfalls aber müsse man - hilfsweise - im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigen, dass die angebliche Überzahlung allein aufgrund eines Fehlers des Dienstherrn erfolgt sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2014 hob das Bundesverwaltungsamt seinen Bescheid vom 11.12.2013 insoweit auf, als ein über 7.077,82 EUR hinausgehender Betrag zur Rückforderung festgesetzt wurde. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die Bezüge sei rechtmäßig. Sofern in der Nichtbeachtung des übersandten Ausbildungsvertrags durch das Bundesverwaltungsamt ein Bearbeitungsfehler liege, lasse dieser den gegenüber der Klägerin gemachten Vorwurf der Verletzung der Anzeige- und Erklärungspflichten nicht entfallen. Allerdings sei der Fehler im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen und führe zu einem Verzicht auf 50 v.H. der Rückforderungssumme.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 16.09.2015 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anrechnung der Ausbildungsvergütung auf die während des gleichen Zeitraums gewährten Dienstbezüge finde ihre Grundlage in § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift könne infolge unterbliebener Dienstleistung erzieltes anderes Einkommen eines Soldaten auf seine Besoldung angerechnet werden, soweit er Anspruch auf Besoldung für eine Zeit gehabt habe, in der er nicht zur Dienstleistung verpflichtet gewesen sei. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm seien unstreitig erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Beklagte auch keinen Ermessensfehler begangen. Die Festsetzung der Rückforderung sei ebenfalls rechtmäßig. Der Herausgabeanspruch sei von §§ 12 Abs. 2 BBesG, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gedeckt. Die Klägerin könne diesem Anspruch auch nicht die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegenhalten. Denn sie hafte verschärft. Anders als von beiden Beteiligten angenommen liege zwar kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB vor, nach dem der Besoldungsempfänger ab dem Moment nach den allgemeinen Vorschriften stets auf dessen volle Rückgewähr hafte, ab dem er den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt habe oder hätte kennen müssen. Denn die Klägerin mache ihre Entreicherung für den Zeitraum geltend, der vor dem Erlass der Anrechnungsentscheidung des Bundesverwaltungsamts vom 11.12.2013 gelegen habe. Während dieses Zeitraums habe bei ihr schon deshalb keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes für die ihr ausgezahlten Dienstbezüge vorgelegen, weil ihr diese Bezüge auf der Grundlage ihres Besoldungsanspruchs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) mit einem Rechtsgrund ausgezahlt worden seien, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnungsentscheidung entfallen sei. Die Klägerin sei aber einer verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Nach dieser Regelung greife die verschärfte Haftung ein, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden sei, erfolgt sei und der Rechtsgrund später wegfalle. Die Beklagte habe die Zahlung der Besoldung zwar nicht mit einem administrativen Vorbehalt der Anrechnung anderweitig erzielter Vergütungen versehen. Es könne auch offen bleiben, ob die Soldzahlungen mit Blick auf § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG unter einem gesetzesimmanenten Anrechnungsvorbehalt gestanden hätten, was zweifelhaft sei. Die nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB begründete verschärfte Haftung sei bei Anrechnungen aber jedenfalls in Analogie zu § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG auch dann begründet, wenn der Besoldungsempfänger zwar nicht positiv von der Möglichkeit der Anrechnung seines anderweitig bezogenen Gehalts ausgegangen sei, diese Möglichkeit aber so offensichtlich bestanden habe, dass sie sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls habe aufdrängen müssen. So habe der Fall hier gelegen. Auch die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Die Klägerin verweise allein auf den Verursachungsbeitrag der Beklagten an der Überzahlung, der darin liege, dass das für die Besoldungszahlung zuständige Bundesverwaltungsamt den Ausbildungsvertrag zunächst nicht zur Kenntnis genommen habe. Dieser Vortrag begründe jedoch keinen Ermessensfehler, weil die Beklagte den Umstand zum Anlass genommen habe, die Forderung um 50 v.H. zu reduzieren.
10 
Am 20.10.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend. Es fehle bereits am ersten Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 2 BBesG, dem Erfordernis zuviel gezahlter Bezüge, da die im Bescheid vom 11.12.2013 vorgenommene Anrechnung rechtswidrig sei. Die Behörde habe nach § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG Ermessen auszuüben. Das sei nicht geschehen. Die Darlegungen in den angefochtenen Bescheiden seien keine Ermessenserwägungen, sondern stellten nur die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG dar. In jedem Falle sei sie (die Klägerin) aber entreichert. Es sei ihr auch nicht verwehrt, sich hierauf zu berufen, da sie nicht verschärft hafte. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB vorliege. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei sie aber auch keiner verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB unterworfen. Die Voraussetzungen des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB seien nicht gegeben. Davon gehe auch das Verwaltungsgericht aus. Es habe dann aber, um eine verschärfte Haftung doch noch bejahen zu können, die Notbremse gezogen und § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG analog angewandt. Für diese Analogie sei aber kein Raum. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG verweise für die Fälle der Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, mithin auf die §§ 812 bis 822 BGB. Lediglich für einen einzelnen speziellen Fall ordne § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG eine Änderung an: Allein der Anwendungsbereich des § 819 Abs. 1 BGB werde geändert. Alle anderen Tatbestände des Bereicherungsrechts blieben im Rahmen des § 12 Abs. 2 BBesG hingegen unverändert, insbesondere auch § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die von Verwaltungsgericht vorgenommene Analogie sei daher contra legem. Sie sei außerdem sachwidrig, weil dadurch nur die Versäumnisse der Verwaltung verschleiert würden. Hilfsweise sei anzumerken, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Möglichkeit der Anrechnung der Ausbildungsvergütung in ihrem Fall auch nicht gegeben sei. Der Förderungsbescheid vom 11.05.2012 habe weder eine Anrechnung von Einkommen angesprochen noch auf § 9 a BBesG verwiesen. Sie habe keinen Anlass gehabt, an der korrekten Abrechnung durch die zuständige und kompetente Behörde zu zweifeln. Ebenso hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass der angeblichen Überzahlung allein ein Fehler des Dienstherrn zugrunde gelegen habe. Daher sei hier in vollem Umfange von einer Rückforderung abzusehen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.09.2015 - 7 K 2047/14 - zu ändern und den Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, die Klägerin habe sich mit dieser schon nicht in einer § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinandergesetzt. In der Sache sei die Rückforderung gemäß § 49 Abs. 2 SVG zu Recht erfolgt. Der Einwand der Entreicherung sei der Klägerin aufgrund der Haftungsverschärfung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 SVG abgeschnitten. Sie hätte den Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung angesichts des Hinweises im Förderungsbescheid vom 11.05.2012 erkennen müssen. Wenn man annehme, dass kein Fall des § 819 Abs. 1 BGB vorliege, komme jedenfalls § 820 Abs. 1 BGB zum Tragen. Der Anspruch auf Besoldung stehe unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die aus einer Ausbildung erhaltene Vergütung hierauf angerechnet werde. Der Umstand, dass die Mitteilung zum Einkommen zunächst nicht beachtet worden sei, sei mit dem Forderungsverzicht in Höhe von 50 v.H. angemessen berücksichtigt worden.
16 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die fristgerecht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Der Zweck der Begründungsobliegenheit besteht darin, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen. Dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird daher regelmäßig dann entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 18.08.2008 - 10 B 34.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37; Senatsbeschluss vom 17.06.2010 - 4 S 597/09 -). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.). Die ausführliche Berufungsbegründung der Klägerin, die sich insbesondere eingehend mit der vom Verwaltungsgericht befürworteten Analogie auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen.
19 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Sowohl die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Einkommensanrechnung (1.) als auch die festgesetzte Rückforderung (2.) sind rechtmäßig.
21 
1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der von der Klägerin ab dem 01.09.2012 erzielten Ausbildungsvergütung auf die vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 zugleich erhaltene Besoldung ist § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann nach dieser Vorschrift ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
22 
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG), aufgrund der mit Förderungsbescheid vom 11.05.2012 verfügten Freistellung vom Dienst aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielte sie für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung als anderes Einkommen.
23 
b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Behörde Ermessen, das sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10). Dieses Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.
24 
§ 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.08.1980 (BGBl I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und in seinem Inhalt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I S. 967) nicht verändert. Mit § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wollte der Gesetzgeber den in § 324 BGB (a.F., heute § 326 BGB) und § 615 BGB enthaltenen Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs in das Dienstrecht übernehmen (vgl. Vorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BT-Drs. 8/3624, Anlage 2, S. 26). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, ZBR 1993). In Anbetracht dieses Zwecks kann ein Absehen von einer Anrechnung aus Ermessensgründen nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Besserstellung nicht zu befürchten ist. Dies beurteilt sich in aller Regel nach der Höhe des erzielten Einkommens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10: Absehen in der Regel nur bei „Bagatelleinkommen“; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, A II/1, BBesG, § 9a Rn. 36: „im Kern eine Sollvorschrift“). Andere Gesichtspunkte sind hingegen regelmäßig nicht auf der Ebene der Anrechnung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bei der Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Besoldungsbezüge zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG und dazu unten 2.).
25 
An diesen Maßstäben gemessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war sich ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide bewusst, über Ermessen zu verfügen, und hat dieses unter Beachtung des oben genannten Zwecks der Vorteilsausgleichung und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin ausgeübt (vgl. S. 1 des Bescheids vom 11.12.2013, S. 3 f. des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013).
26 
2. Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Rückforderung der Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG, der den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG vorgeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, und vom 21.05.1992 - 2 C 4.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.). Nicht einschlägig ist hingegen der von der Beklagten im Gerichtsverfahren wiederholt in Bezug genommene § 49 Abs. 2 SVG. Denn diese Vorschrift regelt anders als § 12 Abs. 2 BBesG nur die Rückforderung von zuviel gezahlten „Versorgungsbezügen“ ehemaliger Soldaten, nicht aber von Bezügen aus der Zeit des - wie hier - aktiven Dienstverhältnisses.
27 
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen (vgl. § 12 Abs. 1 BBesG) - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
28 
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Bezüge aus der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sind erfüllt.
29 
Der Klägerin wurden in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 14.155,65 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zuviel gezahlt“, denn für diese Besoldung besteht wegen der Anrechnung der Ausbildungsvergütung (oben 1.) kein rechtlicher Grund. Ob die Klägerin dabei wegen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Anrechnung so zu behandeln ist, als ob sie die Leistung (Besoldung) von Anfang an ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob der rechtliche Grund später weggefallen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung (im zweiten Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, Schütz BeamtR ES/C V 2.1 Nr. 5; s. zum uneinheitlichen zivilrechtlichen Meinungsstand beim Wegfall des rechtlichen Grundes mit Wirkung ex tunc Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 351 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin ist nach beiden Alternativen in jedem Fall zur Herausgabe der empfangenen Leistung - hier der Besoldung - verpflichtet.
30 
b) Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede der Entreicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Denn sie haftet nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB), d.h. „verschärft“. Das ergibt sich sowohl aus einer unmittelbaren Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB (aa) als auch selbständig tragend aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (bb). Für die vom Verwaltungsgericht zur Begründung desselben Ergebnisses befürwortete Analogie ist daher mangels Regelungslücke kein Raum (cc).
31 
aa) Kennt der Empfänger von herauszugebenden Besoldungsleistungen den „Mangel des rechtlichen Grundes“ bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ihm also die Einrede der Entreicherung abgeschnitten ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB). Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62).
32 
Die sich hieraus für eine verschärfte Haftung der Klägerin ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der „Mangel des rechtlichen Grundes“ für die überzahlte Besoldung (1) war bei deren Empfang so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (2).
33 
(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin könne in dem Zeitraum, in dem sie die Besoldung empfangen habe, schon aus zeitlichen Gründen keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ gehabt haben, weil ihr die Besoldung damals mit einem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) ausgezahlt worden sei, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnung weggefallen sei. Unerheblich sei, dass diese Anrechnung mit Wirkung ex tunc erfolgt sei. Denn Bezugspunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei im Rahmen § 819 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung oder der entreichernden Vermögensverfügung (offen gelassen, aber tendenziell ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.).
34 
Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht. Ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff des „Mangels des rechtlichen Grundes“ zugrunde. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der „rechtliche Grund“ mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt wurde. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB tritt dieselbe Situation auf, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag als „rechtlicher Grund“ ex tunc beseitigt wird, weil ein Vertragspartner seine dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam angefochten hat. In einem solchen Fall wird gemäß § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Im Kontext des § 819 BGB ist deshalb die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleichbedeutend mit der Kenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ (vgl. Schwab, a.a.O., § 819 Rn. 4, m.w.N.).
35 
Entsprechendes gilt, wenn im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ein Rechtsgrund mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Bildet etwa ein Verwaltungsakt den Rechtsgrund für bestimmte Besoldungsleistungen und wird dieser Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig ist, später aufgehoben, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der „fehlenden Anspruchsberechtigung“ (VG Schleswig, Urteil vom 27.01.2015 - 12 A 293/13 -, Juris), d.h. von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids maßgeblich (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, B II/1, BBesG, § 12 Rn. 30 m.w.N.; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ daher ebenfalls die Anspruchsberechtigung bzw. im Anwendungsbereich des § 9a BBesG die Anrechenbarkeit des Einkommens (d.h. die „Anfechtbarkeit“ des Rechtsgrunds) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die spätere Anrechnung (d.h. die „Anfechtung“ des Rechtsgrunds; im Ergebnis ebenso - ohne die Anwendbarkeit des § 819 BGB zu problematisieren - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; zu § 49 Abs. 2 SVG auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2005 - 2 L 328/03 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 57).
36 
(2) Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung - d.h. hier die Anrechenbarkeit ihres Einkommens - war beim Empfang der Besoldung so offensichtlich, dass sie dies als Empfängerin hätte erkennen müssen.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.11.2011-4 S 1346/10 -) oder, mit anderen Worten, er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 35). Nicht (mehr) ausreichend ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.), wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84, vom 12.03.1991, a.a.O., vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013 - 4 S 1268/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2005, a.a.O.).
38 
An diesen Maßstäben gemessen war der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn als Empfängerin hätte erkennen müssen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ihr bei einer Freistellung vom Dienst kein Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung neben einer zusätzlichen Ausbildungsvergütung, die deutlich über eine „Bagatellvergütung“ lag, zustand. Denn aufgrund des Hinweises aus dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012, dass das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis gerade dem für das „Gebührniswesen“ zuständigen Amt zu melden war, war ohne weiteres erkennbar, dass sich ein solches Einkommen auch auf ihre Besoldung auswirken würde. Der Senat hat nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel, dass die reflektiert und sachlich vortragende Klägerin, die inzwischen auch in dem anspruchsvollen Bereich des Asylrechts als Verwaltungsangestellte für die Stadt ... tätig ist, zu dieser Erkenntnis auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, zumal sie bereits beim Beginn ihrer Freistellung über eine mehrjährige Erfahrung als Berufssoldatin verfügte und von ihren Vorgesetzten als besonders zuverlässig eingeschätzt worden war (Leistungsprämie vom 25.10.2010).
39 
Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für die Überzahlung wesentlich mitverantwortlich. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, da dies den an den Beamten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann daher allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (s. dazu unten c) von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 30.06.2008 - 4 S 1416/07 -, vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04, a.a.O., und vom 02.06.2003, a.a.O.).
40 
bb) Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin - unabhängig von § 819 Abs. 1 BGB - auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verwehrt.
41 
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung „verschärft“, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286). Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte („administrative“, d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Die Beklagte hat in dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012 zwar nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung wohl andeuten will, einen administrativen Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen. Der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge stand aber ab der Freistellung von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt und keine Anrechnung erfolgt.
43 
Einen Vorbehalt im zuvor genannten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei Abschlagszahlungen anerkannt, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei einer Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind, sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 01.09.1957 geltenden Fassungen, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen). Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Anspruch auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt, nach dem Bezüge gekürzt werden, wenn ein Beamter zugleich eine Versorgung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Die Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ergibt sich hier aus dem Zweck der Regelung, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden. Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die zuständige Besoldungsstelle in der Regel bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge noch nicht übersehen - ähnlich wie bei einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung -, ob und in welcher Höhe ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung bezieht mit der Folge, dass die Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Daher muss ein Beamter, der im öffentlichen Dienst einer solchen Einrichtung verwendet wurde, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen stand der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt. Denn auch diese Vorschrift dient, wie gezeigt (oben 1.b), dem Zweck, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden, und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Umständen erst nach Erhalt desselben (vollumfänglich) absehbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O., zu § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 729 Fn. 171; wohl auch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., BBesG, § 9a Rn. 38).
45 
Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt besteht, allerdings Zweifel an dessen Erkennbarkeit „angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen“ geäußert. Der Einwand greift jedoch nicht durch, da die Behörde im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Sache nach nur ein intendiertes Ermessen ausüben kann (vgl. oben 1.b), das im Regelfall - wie auch hier - zur Anrechnung führt. Der Vorbehalt ist daher sowohl für den Dienstherrn als auch den Beamten hinreichend erkennbar.
46 
cc) Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Analogie ist nach dem zuvor zu § 819 BGB und § 820 BGB Gesagten mangels Regelungslücke kein Raum.
47 
c) Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1991, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005, a.a.O.; vom 02.06.2003, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.).
49 
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 18.12.2013 - 4 S 51.13 - und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte in einem solchen Fall - wie hier - nicht auf Entreicherung berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., und vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; zu Lasten des Beamten strenger für Fälle der verschärften Haftung nach § 819 BGB Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.; einschränkend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.05.2014 - 12 K 4704/12 -, IÖD 2014, 170).
50 
Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat - zu Recht - der Sache nach anerkannt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil das für die Auszahlung der Besoldung zuständige Bundesverwaltungsamt den ihm zwar nicht von der Klägerin vorgelegten, aber auf anderen Wege zugeleiteten Ausbildungsvertrag nicht berücksichtigt und die Besoldung daher nicht von Anfang an gekürzt hat. Diesem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie auf 50 v.H. der Rückforderung verzichtet hat. Mit diesem deutlich über der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelquote von 30 v.H. liegenden Verzicht hat sie ihre Mitverantwortung in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) berücksichtigt. Es begründet keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, gänzlich verzichtet hat. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die Ratenzahlung angemessen Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; ferner Urteil vom 12.03.1991, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013, a.a.O., vom 31.01.2005, a.a.O., und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Sonstige Umstände, welche die Beklagte zu einem Verzicht von mehr als 50 v.H. der Forderung hätten zwingen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte durfte insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin - anders als sie wohl meint - für die Überzahlung ebenfalls eine Mitverantwortung trägt, da sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und die ungekürzte Besoldungszahlungen auch nicht zum Anlass einer Rückfrage bei der Beklagten genommen hat, was sich vernünftigerweise aufgedrängt hätte.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 7.077,82 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
I.
18 
Die Berufung der Klägerin ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entspricht die fristgerecht (§ 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereichte Berufungsbegründung der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Der Zweck der Begründungsobliegenheit besteht darin, die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen. Dem Formerfordernis einer gesonderten Berufungsbegründung wird daher regelmäßig dann entsprochen, wenn in dem einzureichenden Schriftsatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, weshalb der Berufungsführer die zugelassene Berufung durchführen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2004 - 4 C 6.03 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26; Beschluss vom 18.08.2008 - 10 B 34.08 -, Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 37; Senatsbeschluss vom 17.06.2010 - 4 S 597/09 -). Die Berufungsbegründung muss dabei substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschluss vom 02.06.2005 - 10 B 4.05 -, Juris; Senatsbeschluss vom 17.06.2010, a.a.O.). Die ausführliche Berufungsbegründung der Klägerin, die sich insbesondere eingehend mit der vom Verwaltungsgericht befürworteten Analogie auseinandersetzt, genügt diesen Anforderungen.
19 
II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts - Außenstelle Hannover - vom 11.12.2013 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 08.08.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Sowohl die in den angefochtenen Bescheiden erfolgte Einkommensanrechnung (1.) als auch die festgesetzte Rückforderung (2.) sind rechtmäßig.
21 
1. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der von der Klägerin ab dem 01.09.2012 erzielten Ausbildungsvergütung auf die vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 zugleich erhaltene Besoldung ist § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG. Haben Beamte, Richter oder Soldaten Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der sie nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, kann nach dieser Vorschrift ein infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzieltes anderes Einkommen auf die Besoldung angerechnet werden.
22 
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 Soldatin auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung (§ 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BBesG), aufgrund der mit Förderungsbescheid vom 11.05.2012 verfügten Freistellung vom Dienst aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet. Infolge der unterbliebenen Dienstleistung erzielte sie für diesen Zeitraum die Ausbildungsvergütung als anderes Einkommen.
23 
b) Bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen eröffnet § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Behörde Ermessen, das sich auf die Anrechnung sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach bezieht (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 29.96 -, BVerwGE 104, 230; Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10). Dieses Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG, § 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.
24 
§ 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20.08.1980 (BGBl I S. 1509) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt und in seinem Inhalt durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.05.1990 (BGBl I S. 967) nicht verändert. Mit § 9 a Abs. 1 Satz 1 BBesG wollte der Gesetzgeber den in § 324 BGB (a.F., heute § 326 BGB) und § 615 BGB enthaltenen Rechtsgedanken des Vorteilsausgleichs in das Dienstrecht übernehmen (vgl. Vorschlag des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980, BT-Drs. 8/3624, Anlage 2, S. 26). Dadurch soll verhindert werden, dass der Beamte, Richter oder Soldat für die Zeit, in der er keinen Dienst geleistet hat, durch die Nachzahlung der auf diese Zeit entfallenden Dienstbezüge bei Unterlassung der Anrechnung besser stünde, als er im Falle der Dienstleistung gestanden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1997, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992 - 2 A 10826/92 -, ZBR 1993). In Anbetracht dieses Zwecks kann ein Absehen von einer Anrechnung aus Ermessensgründen nur in Erwägung gezogen werden, wenn eine Besserstellung nicht zu befürchten ist. Dies beurteilt sich in aller Regel nach der Höhe des erzielten Einkommens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 9a Rn. 10: Absehen in der Regel nur bei „Bagatelleinkommen“; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, A II/1, BBesG, § 9a Rn. 36: „im Kern eine Sollvorschrift“). Andere Gesichtspunkte sind hingegen regelmäßig nicht auf der Ebene der Anrechnung, sondern, wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, bei der Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Besoldungsbezüge zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 BBesG und dazu unten 2.).
25 
An diesen Maßstäben gemessen ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie war sich ausweislich der Begründung der angefochtenen Bescheide bewusst, über Ermessen zu verfügen, und hat dieses unter Beachtung des oben genannten Zwecks der Vorteilsausgleichung und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Klägerin ausgeübt (vgl. S. 1 des Bescheids vom 11.12.2013, S. 3 f. des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2013).
26 
2. Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Rückforderung der Bezüge ist § 12 Abs. 2 BBesG, der den allgemeinen Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG vorgeht (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37, und vom 21.05.1992 - 2 C 4.91 -, Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.). Nicht einschlägig ist hingegen der von der Beklagten im Gerichtsverfahren wiederholt in Bezug genommene § 49 Abs. 2 SVG. Denn diese Vorschrift regelt anders als § 12 Abs. 2 BBesG nur die Rückforderung von zuviel gezahlten „Versorgungsbezügen“ ehemaliger Soldaten, nicht aber von Bezügen aus der Zeit des - wie hier - aktiven Dienstverhältnisses.
27 
Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen (vgl. § 12 Abs. 1 BBesG) - nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
28 
a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung der von der Beklagten zuletzt noch geltend gemachten Bezüge aus der Zeit vom 01.09.2012 bis 31.12.2013 sind erfüllt.
29 
Der Klägerin wurden in diesem Zeitraum Bezüge in Höhe von 14.155,65 EUR im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG „zuviel gezahlt“, denn für diese Besoldung besteht wegen der Anrechnung der Ausbildungsvergütung (oben 1.) kein rechtlicher Grund. Ob die Klägerin dabei wegen der mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgten Anrechnung so zu behandeln ist, als ob sie die Leistung (Besoldung) von Anfang an ohne rechtlichen Grund erhalten hat (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), wie das Verwaltungsgericht wohl meint, oder ob der rechtliche Grund später weggefallen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB), bedarf hier keiner Entscheidung (im zweiten Sinne BVerwG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007 - 1 A 527/06 -, Schütz BeamtR ES/C V 2.1 Nr. 5; s. zum uneinheitlichen zivilrechtlichen Meinungsstand beim Wegfall des rechtlichen Grundes mit Wirkung ex tunc Schwab, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 812 Rn. 351 ff. m.w.N.). Denn die Klägerin ist nach beiden Alternativen in jedem Fall zur Herausgabe der empfangenen Leistung - hier der Besoldung - verpflichtet.
30 
b) Die Klägerin kann dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede der Entreicherung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Denn sie haftet nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB), d.h. „verschärft“. Das ergibt sich sowohl aus einer unmittelbaren Anwendung des § 819 Abs. 1 BGB (aa) als auch selbständig tragend aus § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB (bb). Für die vom Verwaltungsgericht zur Begründung desselben Ergebnisses befürwortete Analogie ist daher mangels Regelungslücke kein Raum (cc).
31 
aa) Kennt der Empfänger von herauszugebenden Besoldungsleistungen den „Mangel des rechtlichen Grundes“ bei dem Empfang der Leistung oder erfährt er ihn später, ist er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Das bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt nach den allgemeinen Vorschriften haftet, ihm also die Einrede der Entreicherung abgeschnitten ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB). Während im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB nur die (positive) Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes zur verschärften Haftung führt, genügt es im Besoldungsrecht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (vgl. zur Ergänzungsfunktion des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zu § 819 BGB BVerwG, Urteile vom 09.05.2006, a.a.O., vom 12.03.1991 - 6 C 51.88 -, ZBR 1991, 303, vom 28.06.1990 - 6 C 41.88 -, NVwZ-RR 1990, 622, vom 28.02.1985 - 2 C 16.84 -, BVerwGE 71, 77, und vom 25.11.1982 - 2 C 14.81 -, BVerwGE 66, 251; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04 -, und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993 - 1 UE 2773/87 -, ZBR 1994, 62).
32 
Die sich hieraus für eine verschärfte Haftung der Klägerin ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. Der „Mangel des rechtlichen Grundes“ für die überzahlte Besoldung (1) war bei deren Empfang so offensichtlich, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (2).
33 
(1) Das Verwaltungsgericht hat entschieden, die Klägerin könne in dem Zeitraum, in dem sie die Besoldung empfangen habe, schon aus zeitlichen Gründen keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ gehabt haben, weil ihr die Besoldung damals mit einem Rechtsgrund (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BBesG) ausgezahlt worden sei, der erst später aufgrund der gesonderten Anrechnung weggefallen sei. Unerheblich sei, dass diese Anrechnung mit Wirkung ex tunc erfolgt sei. Denn Bezugspunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis sei im Rahmen § 819 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt des Empfangs der Leistung oder der entreichernden Vermögensverfügung (offen gelassen, aber tendenziell ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.).
34 
Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht. Ihr liegt ein unzutreffendes Verständnis von dem Begriff des „Mangels des rechtlichen Grundes“ zugrunde. Der vorliegende Fall zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der „rechtliche Grund“ mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) beseitigt wurde. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 819 BGB tritt dieselbe Situation auf, wenn ein schuldrechtlicher Vertrag als „rechtlicher Grund“ ex tunc beseitigt wird, weil ein Vertragspartner seine dem Vertrag zugrunde liegende Willenserklärung wirksam angefochten hat. In einem solchen Fall wird gemäß § 142 Abs. 2 BGB derjenige, der die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. Im Kontext des § 819 BGB ist deshalb die Kenntnis des Leistungsempfängers von der Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts gleichbedeutend mit der Kenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ (vgl. Schwab, a.a.O., § 819 Rn. 4, m.w.N.).
35 
Entsprechendes gilt, wenn im Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 BBesG ein Rechtsgrund mit Wirkung ex tunc beseitigt wird. Bildet etwa ein Verwaltungsakt den Rechtsgrund für bestimmte Besoldungsleistungen und wird dieser Verwaltungsakt, weil er rechtswidrig ist, später aufgehoben, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der „fehlenden Anspruchsberechtigung“ (VG Schleswig, Urteil vom 27.01.2015 - 12 A 293/13 -, Juris), d.h. von der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids maßgeblich (vgl. Mayer, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, B II/1, BBesG, § 12 Rn. 30 m.w.N.; im Ergebnis auch BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Werden Besoldungsleistungen - wie in der Regel - ohne Verwaltungsakt ausgezahlt, ist Bezugspunkt der Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis vom „Mangel des rechtlichen Grundes“ daher ebenfalls die Anspruchsberechtigung bzw. im Anwendungsbereich des § 9a BBesG die Anrechenbarkeit des Einkommens (d.h. die „Anfechtbarkeit“ des Rechtsgrunds) und nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die spätere Anrechnung (d.h. die „Anfechtung“ des Rechtsgrunds; im Ergebnis ebenso - ohne die Anwendbarkeit des § 819 BGB zu problematisieren - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 23.10.2014 - Au 2 K 13.1978 -, Juris; zu § 49 Abs. 2 SVG auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.05.2005 - 2 L 328/03 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 57).
36 
(2) Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB verschärft. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung - d.h. hier die Anrechenbarkeit ihres Einkommens - war beim Empfang der Besoldung so offensichtlich, dass sie dies als Empfängerin hätte erkennen müssen.
37 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O., m.w.N.; Senatsbeschluss vom 18.11.2011-4 S 1346/10 -) oder, mit anderen Worten, er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2006 - 2 C 12.05 -, Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, Buchholz 240, § 12 BBesG Nr. 35). Nicht (mehr) ausreichend ist es nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.04.2012, a.a.O.), wenn bloße Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf (vgl. ferner BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84, vom 12.03.1991, a.a.O., vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013 - 4 S 1268/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 17.03.1993, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1992, a.a.O.). Maßgeblich sind dabei die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers (BVerwG, Urteil vom 28.06.1990, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2005, a.a.O.).
38 
An diesen Maßstäben gemessen war der Mangel des rechtlichen Grundes für die überzahlte Besoldung so offensichtlich, dass die Klägerin ihn als Empfängerin hätte erkennen müssen. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass ihr bei einer Freistellung vom Dienst kein Anspruch auf eine ungekürzte Besoldung neben einer zusätzlichen Ausbildungsvergütung, die deutlich über eine „Bagatellvergütung“ lag, zustand. Denn aufgrund des Hinweises aus dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012, dass das Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis gerade dem für das „Gebührniswesen“ zuständigen Amt zu melden war, war ohne weiteres erkennbar, dass sich ein solches Einkommen auch auf ihre Besoldung auswirken würde. Der Senat hat nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keinen Zweifel, dass die reflektiert und sachlich vortragende Klägerin, die inzwischen auch in dem anspruchsvollen Bereich des Asylrechts als Verwaltungsangestellte für die Stadt ... tätig ist, zu dieser Erkenntnis auch nach ihren individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage war, zumal sie bereits beim Beginn ihrer Freistellung über eine mehrjährige Erfahrung als Berufssoldatin verfügte und von ihren Vorgesetzten als besonders zuverlässig eingeschätzt worden war (Leistungsprämie vom 25.10.2010).
39 
Zu keinem anderen Ergebnis führt insoweit der sinngemäße Einwand der Klägerin, die Beklagte sei für die Überzahlung wesentlich mitverantwortlich. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, da dies den an den Beamten gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Ein etwaiges Mitverschulden kann daher allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (s. dazu unten c) von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 30.06.2008 - 4 S 1416/07 -, vom 31.01.2005 - 4 S 2430/04, a.a.O., und vom 02.06.2003, a.a.O.).
40 
bb) Der Einwand der Entreicherung ist der Klägerin - unabhängig von § 819 Abs. 1 BGB - auch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verwehrt.
41 
Nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger einer Leistung „verschärft“, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Vorschrift ist auf Fälle zugeschnitten, in denen nach dem Inhalt eines Rechtsgeschäfts beiderseits der Eintritt des bezweckten Erfolges als ungewiss oder der Wegfall des Rechtsgrundes als möglich angesehen wird, der Empfänger also von vornherein mit seiner Rückgabeverpflichtung rechnen musste (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.1984 - IVb ZR 7/83 -, NJW 1984, 2095). Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung kommt § 820 Abs. 1 BGB allerdings auch zur Anwendung, wenn der Leistende unter Vorbehalt gezahlt hat, ohne dass der Empfänger dem widersprochen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 - III ZR 37/05 -, NJW 2006, 286). Hieran anknüpfend hat das Bundesverwaltungsgericht die Regelung des § 820 Abs. 1 BGB im Anwendungsbereich des Beamtenrechts auch auf unter Vorbehalt geleistete Zahlungen angewendet. Das betrifft nicht nur gewillkürte („administrative“, d.h. im Einzelfall von der Behörde verfügte), sondern auch gesetzesimmanente Vorbehalte (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.05.1997 - 2 C 26.95 -, ZBR 1997, 399, und vom 28.02.1985, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.09.2013 - 4 S 1123/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013 - 5 LA 275/12 -, DÖD 2014, 7; zum Versorgungsrecht BVerwG, Urteile vom 10.02.1983 - 2 C 27.81 -, BVerwGE 66, 360, vom 09.12.1976 - II C 36.72 -, Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31, und vom 24.11.1966 - II C 119.64 -, BVerwGE 25, 291; Schinkel/Seifert, a.a.O., Bd. III/3, BBesG, K § 12 Rn. 13; Mayer, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 Rn. 31 ff.).
42 
Nach diesen Grundsätzen haftet die Klägerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB verschärft. Die Beklagte hat in dem Förderungsbescheid vom 11.05.2012 zwar nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung wohl andeuten will, einen administrativen Rückforderungsvorbehalt ausgesprochen. Der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge stand aber ab der Freistellung von vornherein unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt und keine Anrechnung erfolgt.
43 
Einen Vorbehalt im zuvor genannten Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht etwa bei Abschlagszahlungen anerkannt, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden soll, ferner bei einer Fortzahlung der Bezüge, die einem entlassenen Beamten aufgrund gerichtlichen Vollziehungsaussetzungsbeschlusses mit Rücksicht auf die von ihm gegen die Entlassungsverfügung erhobene - später abgewiesene - Klage gezahlt worden sind, sowie bei Anrechnung anderweitiger Arbeitseinkünfte auf das Übergangsgehalt gemäß § 37 G 131 in den bis zum 01.09.1957 geltenden Fassungen, weil es sich bei der Festsetzung von Übergangsgehalt in Fällen, in denen eine spätere Anrechnung anderweitiger Einkünfte in Betracht kommt, um eine ihrer Natur nach vorläufige Maßnahme handelt. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen, und zwar nicht nur bei rückwirkender Änderung des Einkommens aus Verwendung im öffentlichen Dienst oder bei rückwirkender Änderung der Versorgung, sondern auch, wenn der Pensionsregelungsbehörde erst nach der Festsetzung der Versorgung bekannt wird, dass der Versorgungsberechtigte von Anfang an anderweitiges Einkommen aus der Verwendung im öffentlichen Dienst hatte, sowie wenn der Versorgungsempfänger seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Behörde die für die Ruhensberechnung maßgeblichen Faktoren bekannt waren (näher zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 28.02.1985, a.a.O., m.w.N. zu allen Fallgruppen). Entschieden hat das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus, dass der Anspruch auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt steht, dass der Tatbestand des § 8 Abs. 1 BBesG nicht vorliegt, nach dem Bezüge gekürzt werden, wenn ein Beamter zugleich eine Versorgung einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Die Annahme eines gesetzesimmanenten Vorbehalts ergibt sich hier aus dem Zweck der Regelung, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden. Da die Dienstbezüge im Voraus berechnet und monatlich im Voraus gezahlt werden, kann die zuständige Besoldungsstelle in der Regel bei der Berechnung und Zahlung der Dienstbezüge noch nicht übersehen - ähnlich wie bei einer versorgungsrechtlichen Ruhensregelung -, ob und in welcher Höhe ein Beamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung bezieht mit der Folge, dass die Dienstbezüge jeweils zu kürzen sind. Daher muss ein Beamter, der im öffentlichen Dienst einer solchen Einrichtung verwendet wurde, mit einer dieser Kürzungsvorschrift Rechnung tragenden nachträglichen Rückzahlung rechnen, soweit er von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1997, a.a.O.).
44 
Nach diesen Grundsätzen stand der Anspruch der Klägerin auf Dienstbezüge auch unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt, dass der Anrechnungstatbestand des § 9a Abs. 1 BBesG nicht vorliegt. Denn auch diese Vorschrift dient, wie gezeigt (oben 1.b), dem Zweck, eine Doppelalimentation des Beamten zu vermeiden, und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Einkommen aus einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis unter Umständen erst nach Erhalt desselben (vollumfänglich) absehbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.04.2007, a.a.O., zu § 9a Abs. 2 Satz 1 BBesG; ferner Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rn. 729 Fn. 171; wohl auch Buchwald, in: Schwegmann/Summer, a.a.O., BBesG, § 9a Rn. 38).
45 
Das Verwaltungsgericht hat es offen gelassen, ob ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt besteht, allerdings Zweifel an dessen Erkennbarkeit „angesichts der Vielfältigkeit der über das Anrechnungsermessen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG erfassten Fallgestaltungen“ geäußert. Der Einwand greift jedoch nicht durch, da die Behörde im Rahmen des § 9a Abs. 1 Satz 1 BBesG der Sache nach nur ein intendiertes Ermessen ausüben kann (vgl. oben 1.b), das im Regelfall - wie auch hier - zur Anrechnung führt. Der Vorbehalt ist daher sowohl für den Dienstherrn als auch den Beamten hinreichend erkennbar.
46 
cc) Für die vom Verwaltungsgericht befürwortete Analogie ist nach dem zuvor zu § 819 BGB und § 820 BGB Gesagten mangels Regelungslücke kein Raum.
47 
c) Die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
48 
Nach dieser Vorschrift kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 12.03.1991, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 31.01.2005, a.a.O.; vom 02.06.2003, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.).
49 
Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O., und vom 25.11.1982, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 18.12.2013 - 4 S 51.13 - und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Kann sich der Beamte in einem solchen Fall - wie hier - nicht auf Entreicherung berufen, muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Denn der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 v.H. des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2012 - 2 C 15.10 -, a.a.O., und vom 26.04.2012 - 2 C 4.11 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 24.09.2013, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.12.2013, a.a.O.; zu Lasten des Beamten strenger für Fälle der verschärften Haftung nach § 819 BGB Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.07.2013, a.a.O.; einschränkend auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 06.05.2014 - 12 K 4704/12 -, IÖD 2014, 170).
50 
Nach diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden, insbesondere ermessensfehlerfrei. Sie hat - zu Recht - der Sache nach anerkannt, dass der Grund für die Überzahlung im vorliegenden Fall in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, weil das für die Auszahlung der Besoldung zuständige Bundesverwaltungsamt den ihm zwar nicht von der Klägerin vorgelegten, aber auf anderen Wege zugeleiteten Ausbildungsvertrag nicht berücksichtigt und die Besoldung daher nicht von Anfang an gekürzt hat. Diesem Verursachungsbeitrag hat die Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass sie auf 50 v.H. der Rückforderung verzichtet hat. Mit diesem deutlich über der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Regelquote von 30 v.H. liegenden Verzicht hat sie ihre Mitverantwortung in einer gerichtlich nicht zu beanstandenden Weise (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) berücksichtigt. Es begründet keinen Ermessensfehlgebrauch oder sonstigen Ermessensfehler, dass sie auf die Forderung nicht, wie es die Klägerin begehrt, gänzlich verzichtet hat. Den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte bereits durch die Ratenzahlung angemessen Rechnung getragen (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 25.11.1982, a.a.O.; ferner Urteil vom 12.03.1991, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 23.09.2013, a.a.O., vom 31.01.2005, a.a.O., und vom 02.06.2003 - 4 S 2051/01 -, a.a.O.). Sonstige Umstände, welche die Beklagte zu einem Verzicht von mehr als 50 v.H. der Forderung hätten zwingen können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte durfte insbesondere berücksichtigen, dass die Klägerin - anders als sie wohl meint - für die Überzahlung ebenfalls eine Mitverantwortung trägt, da sie ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist und die ungekürzte Besoldungszahlungen auch nicht zum Anlass einer Rückfrage bei der Beklagten genommen hat, was sich vernünftigerweise aufgedrängt hätte.
III.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 7.077,82 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als fünf Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zusammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.

(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 261/10
vom
30. Juni 2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 30. Juni 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.531,41 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 181/10, WM 2011, 1180) entschieden, dass § 851c Abs. 2 ZPO nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO eingezahlte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfändung schützt. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO.

2
Gemäß diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich der von ihm nicht an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge, die er zum Aufbau einer von ihm während der laufenden Wohlverhaltensphase abgeschlossenen Altersvorsorgeversicherung verwendet hat, versagt.
3
Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat veranlassen könnten, von seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 abzurücken. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, in einem Beschluss des VII. Zivilsenats werde betont, dass § 851c ZPO darauf abziele, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienten, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08, WM 2011, 128 Rn. 15), ist auch der beschließende Senat von einem entsprechenden Schutzzweck ausgegangen. Die Ausführungen stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der Mittel, die der Schuldner verdient, um sie zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einzusetzen, sondern charakterisieren den Zweck der Vorschrift allgemein. Zu der Frage, ob auch die Teile seines Einkommens geschützt sind, die der Schuldner einsetzt, um eine private Altersvorsorge aufzubauen, verhält sich die genannte Ent- scheidung 2010 nicht. In ihr geht es vielmehr um die Frage, ob die Lebensgefährtin des Schuldners als Hinterbliebene im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzusehen ist.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 27.01.2010 - 33 IN 14/00 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.11.2010 - 3 T 15/10 -

Tenor

1. Auf die Berufung des Treuhänders wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 10. Mai 2010 teilweise abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.344,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.008,00 Euro seit dem 15.07.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 18.08.2009, auf weitere 112,00 Euro seit dem 14.09.2009 und auf weitere 112,00 Euro seit dem 21.10.2009 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 73 Prozent und im Übrigen der Kläger.

5. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, in welchem Umfang ein Schuldner, der nach einer Insolvenz Restschuldbefreiung im Sinne von § 286 ff Insolvenzordnung (InsO) anstrebt, berechtigt ist, in der Wohlverhaltensphase aus seinem Arbeitseinkommen pfändungsfrei Beiträge auf Versicherungen zur Absicherung im Alter einzuzahlen.

2

Der Kläger ist Rechtsanwalt und wurde in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen von Herrn P. (Schuldner) mit Beschluss vom 29. September 2005 zum Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt (Beschluss des Amtsgerichtes Rostock vom 29. September 2005 - 62 IK 350/04 -). Die Beklagte ist ein Unternehmen, bei dem der Schuldner in den letzten Jahren als Arbeitnehmer tätig war. Die Parteien streiten über die Pfändbarkeit einzelner Anteile des Arbeitseinkommens des Schuldners für die Zeit ab August 2008, die entweder nach der Zweckbestimmung durch die Beklagte oder nach der Zweckbestimmung durch den Schuldner zu Altersvorsorgezwecken zu Gunsten des Schuldners angelegt werden.

3

Der Schuldner hat wie in § 287 Absatz 2 InsO vorgesehen mit schriftlicher Erklärung vom 18. Juni 2004 alle pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens für die Zeit von sechs Jahren ab Insolvenzeröffnung, also vom 14. Oktober 2004 bis zum 13. Oktober 2010 an den Kläger (Treuhänder) abgetreten.

4

Der 1959 geborene Schuldner, der keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet ist, steht seit Juli 2005 in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis bestand zunächst zu einer GmbH, die inzwischen insolvent ist. Das Arbeitsverhältnis zur Beklagten ist im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs entstanden, den die Parteien unstreitig auf Oktober 2008 datieren und den sie durch einen dreiseitigen Änderungsvertrag zwischen Arbeitnehmer (Schuldner), Altarbeitgeber und Neuarbeitgeber (Beklagte) zusätzlich rechtsgeschäftlich geregelt haben (Kopie des Vertrages vom 6. Oktober 2008 hier Blatt 115, es wird Bezug genommen).

5

Der Schuldner war bei seiner Einstellung im Juli 2005 zunächst als Tankwagenfahrer eingesetzt und verdiente anfangs 1.300,00 EUR brutto, später 1.350,00 EUR brutto und seit September 2006 1.400,00 EUR monatlich.

6

Zum 1. Juli 2008 schloss der Altarbeitgeber als betriebliche Altersversorgung für den Schuldner eine Direktversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 50,00 EUR ab (vgl. Versicherungsschein der Allianz Lebensversicherungs-AG hier Blatt 199 f). In der Folgezeit hat die Beklagte die Versicherungsbeiträge auch abgeführt. In den Vergütungsabrechnungen war daher ab Juli 2008 zusätzlich jeweils eine Position "bAV zusätzlich AG frei" in Höhe von 50,00 EUR netto "oben" bei der Zusammenstellung der Einkommensanteile angeführt. "Unten", wo ausgewiesen ist, an wen der Arbeitgeber welche Zahlungen aus dem Arbeitseinkommen leistet, ist dieser Betrag dann nochmals als Abzugsposten aufgeführt. Die in der Abrechnung ausgewiesene Gesamtvergütung erhöhte sich damit auf monatlich 1.450,00 EUR brutto. An den Kläger wurden aufgrund der Abtretung vor und nach diesem Ereignis konstant monatlich 17,40 EUR netto als pfändbare Vergütung abgeführt (vgl. Vergütungsabrechnungen für Juli bis September 2008 hier Blatt 201 ff und Blatt 76).

7

Unter dem 2. Oktober 2008 hat der Schuldner zusätzlich einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine DWS Riester-Rente abgeschlossen (Kopie des Vertragsantrages hier Blatt 106 f, es wird Bezug genommen) und im Anschluss daran die Beklagte beauftragt, von seinem Arbeitseinkommen monatlich beginnend mit Oktober 2008 163,00 EUR auf diesen Vertrag an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Die Beklagte hat auftragsgemäß monatlich von dem Einkommen des Schuldners 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu seinen Gunsten überwiesen. Gegenüber dem Kläger hat die Beklagte diese Zahlung bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Arbeitseinkommens des Schuldners einkommensmindernd wie einen pfändungsfreien Einkommensanteil angesetzt.

8

Zeitgleich kam es im Arbeitsverhältnis des Schuldners mit der Beklagten allerdings abermals zu einer Gehaltserhöhung auf nunmehr 1.720,00 EUR zahlbar ab Oktober 2008. Die Arbeitsaufgabe wurde von Tankwagenfahrer auf Speditionsleiter geändert. Die bereits seit August 2008 gewährte betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung in Höhe von 50,00 EUR monatlich wurde weiterhin und zusätzlich dazu gewährt. Die Zahlungen an den Kläger nahm die Beklagte nach wie vor nur im Umfang von 17,40 EUR monatlich vor, da sich die Bruttoentgelterhöhung im Nettobereich mit dem zusätzlichen Abzug von 163,00 EUR in etwa die Waage hielt.

9

Mit Wirkung ab April 2009 vereinbarte der Schuldner mit der Beklagten abermals eine Anhebung seines Arbeitsentgeltes auf nunmehr monatlich 3.000,00 EUR brutto, weil er zwischenzeitlich die Leitung des Fuhrparks und der Disposition im Betrieb übernommen hatte (vgl. Nachtrag vom 1. April 2009 hier Blatt 82). Die monatlichen Nettoabzüge für Riester-Renten-Vertrag und betriebliche Altersversorgung behandelte die Beklagte unverändert als pfändungsfrei (vgl. Vergütungsabrechnungen für April bis September 2009 hier Blatt 61 bis 68). Der an den Kläger abgeführte Betrag stieg dann allerdings - über die einzelnen Monate leicht schwankend - auf rund 450,00 EUR monatlich an.

10

Die Beklagte hat an den Kläger im Streitzeitraum vom August 2008 bis einschließlich September 2009 auf Basis der Abtretungserklärung des Schuldners insgesamt 2.798,60 EUR ausgezahlt. Der Kläger meint, ihm stünden weitere 1.834,00 EUR zu. Der Kläger ist der Ansicht, dass die monatlichen Beitragszahlungen in Höhe von jeweils 50,00 EUR und 163,00 EUR nicht zum pfändungsfreien Arbeitseinkommen des Schuldners gehörten und fordert daher von der Beklagten die zusätzliche Auszahlung der sich daraus ergebenden Differenzbeträge des pfändbaren Einkommens für die Monate August 2008 bis September 2009. Der geforderte und später eingeklagte Betrag ist rechnerisch unstreitig. Der Zahlbetrag setzt sich aus je 35,00 EUR für die Monate August und September 2008 sowie aus je 147,00 EUR für die 12 Monate von Oktober 2008 bis einschließlich September 2009 zusammen. Würde man nur die 163,00 EUR, die die Beklagte auf Anweisung des Schuldners monatlich an die DWS abführt, zum pfändbaren Arbeitseinkommen zählen, würde sich der an den Kläger zu zahlende Betrag unstreitig um 112,00 EUR monatlich erhöhen.

11

Nachdem die Beklagte außergerichtlich Zahlung abgelehnt hatte, hat der Kläger am 15. Juli 2009 die vorliegende Zahlungsklage erhoben und sie später mehrfach erweitert. Zwischenzeitlich endete das Arbeitsverhältnis des Schuldners zur Beklagten Anfang 2010. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist dem Schuldner schließlich mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 2. Februar 2011 (62 IK 350/04) die begehrte Restschuldbefreiung gewährt worden.

12

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 1.834,00 EUR festgesetzt (5 Ca 1327/09). Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

13

Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel in vollem Umfang weiter.

14

Der klagende Treuhänder hält die Verfügungen des Schuldners zugunsten seiner Altersversorgung für unwirksam. Zur Begründung verweist er auf ein BAG-Urteil vom 30. Juli 2008 (10 AZR 459/07). Danach dürfe ein Schuldner während des Restschuldbefreiungsverfahrens keine vermögensrechtlichen Verfügungen zu Lasten seiner Gläubiger treffen. Auch der Abschluss von Rentenversicherungsverträgen sei damit ausgeschlossen.

15

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils,

16

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als restliche pfändbare Vergütung aus den Monaten August 2008 bis September 2009 insgesamt 1.834,00 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass Beiträge zur Altersvorsorge gemäß § 851 ZPO in Verbindung mit § 97 EStG auch dann unpfändbar seien, wenn die entsprechenden Verträge während des Laufs eines Restschuldbefreiungsverfahrens geschlossen werden.

20

Im vorliegenden Falle liege auch keine (unzulässige) Gehaltsumwandlung zu Lasten der Gläubiger vor. Denn die monatlichen Beiträge seien durch entsprechende Vergütungserhöhungen finanziert worden. Im Übrigen habe der Schuldner - was klägerseits nicht bestritten wurde - nach aktueller Auskunft der DRV derzeit lediglich eine gesetzliche Rente von nicht einmal 400,00 EUR im Monat zu erwarten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zusätzlich zum Arbeitseinkommen zu Gunsten des Schuldners 50,00 EUR monatlich auf eine Direktversicherung eingezahlt hat und diesen Betrag als pfändungsfrei behandelt hat. Die Berufung ist erfolgreich, soweit die Beklagte von dem Einkommen des Schuldners auf seine Anweisung hin monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH gezahlt hat und diesen Einkommensanteil bei der Berechnung des pfändbaren Anteils des Einkommens außer Ansatz gelassen hat.

I.

23

Die Beklagte hat zu Recht die Nettobeträge, die sie bzw. der Vorarbeitgeber monatlich ab Juli 2008 in Höhe von 50,00 EUR als zusätzliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners an die Allianz Lebensversicherungs-AG abgeführt hat, nicht als pfändbares Arbeitseinkommen des Schuldners angesehen. Davon ist auch das Arbeitsgericht mit zutreffenden Argumenten ausgegangen.

1.

24

Gemäß § 850 Absatz 1 ZPO kann Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO gepfändet und damit auch nur gemäß § 287 Absatz 2 Satz 1 InsO an den Treuhänder abgetreten werden. § 850 Absatz 2 ZPO bestimmt, was Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften ist. Dazu gehört insbesondere das laufende Arbeitsentgelt. Zahlt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf eine Direktversicherung ein, liegt allerdings schon gar kein pfändbares Arbeitseinkommen vor (BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 459/07 - AP Nr. 1 zu § 287 InsO = NZA 2009, 747 = DB 2008, 2603; BAG 17. Februar 1998 - 3 AZR 611/97 - BAGE 88, 28 = AP Nr. 14 zu § 850 ZPO = DB 1998, 1039 = NZA 1998, 707; Bengelsdorf FA 2009, 376, 378), da es sich nicht um eine Leistung handelt, die in Geld zahlbar ist.

25

Bei einer Direktversicherung entstehen zwar Belastungen des Arbeitgebers, der zur Erfüllung seines Versorgungsversprechens einen Versicherungsvertrag schließt und als Schuldner dieses Vertrages die mit dem Versicherer vereinbarten Prämien zu zahlen hat, es entstehen jedoch keine Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist (§ 850 Absatz 2 ZPO), die abtretbar sind oder der Pfändung unterliegen könnten. Die Erwähnung dieser Zahlung des Arbeitgebers an die Versicherung in den jeweiligen Lohnabrechnungen erfolgt daher nur nachrichtlich und ist für die Bemessung des der Pfändung unterliegenden Einkommens gänzlich ohne Bedeutung.

2.

26

Dass in dem Fall, über den das Bundesarbeitsgericht am 30. Juli 2008 (aaO) entschieden hatte, die dortige Zahlung auf die Direktversicherung im Ergebnis dennoch als Anteil am Arbeitseinkommen bewertet wurde, liegt allein daran, dass im Falle des Bundesarbeitsgerichts die Zahlung auf die Direktversicherung Ergebnis einer rechtsgeschäftlichen Abrede der Arbeitsvertragsparteien zur Entgeltumwandlung war, die das Gericht zutreffend wegen der zuvor erfolgten Abtretung aller pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens (§ 287 Absatz 2 InsO) nach § 398 Satz 2 BGB als unwirksam angesehen hatte, soweit sie so zu verstehen sei, dass die Entgeltumwandlung den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens erfasse.

27

Ein solcher Fall einer rechtsgeschäftlichen Gehaltsumwandlung liegt hier allerdings nicht vor. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass die monatliche Zahlung der Beklagten auf eine Direktversicherung zu Gunsten des Schuldners auf einer rechtsgeschäftlichen Absprache beruht, mit der der Schuldner über die bereits abgetretene Forderung verfügt hat.

28

Eine derartige Absprache ist weder vorgetragen, noch ergibt sie sich aus den Umständen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass sich das Arbeitseinkommen des Schuldners zeitnah zu der Aufnahme der Zahlungen verringert hat. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die insgesamt ungewöhnlich positive Entwicklung des Arbeitseinkommens des Schuldners aufgrund der Eröffnung der Direktversicherung sich verlangsamt hat.

II.

29

Erfolgreich ist die Berufung allerdings, soweit der Kläger ab Oktober 2008 die Zahlung von weiteren monatlichen 112,00 EUR von der Beklagten verlangt. Denn bei den Zahlungen, die die Beklagte im Auftrag des Schuldners monatlich an die DWS-Investment GmbH auf die Riester-Rente des Schuldners vorgenommen hat, handelt es sich um Arbeitseinkommen, das der Pfändung unterliegt. Die Beklagte hätte den monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 163,00 EUR nicht vom pfändbaren Nettoeinkommen in Abzug bringen dürfen. Daraus ergibt sich für die streitgegenständlichen 12 Monate ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.344,00 EUR.

1.

30

Anspruchsgrundlage für die klägerische Forderung ist der Vergütungsanspruch des Schuldners in Verbindung mit dessen insolvenzrechtlicher Abtretungserklärung nach § 287 Absatz 2 InsO. Nach der Abtretungserklärung hat der Schuldner sein gesamtes nicht durch die Pfändungsfreigrenzen geschütztes Einkommen, also auch sein zukünftiges Einkommen und sein zukünftiges möglicherweise erhöhtes Einkommen schon im Oktober 2004 an den Kläger abgetreten. Über diesen Teil seines Einkommens konnte er daher im Oktober 2008, als er die Beklagte angewiesen hatte, aus seinem Einkommen monatlich 163,00 EUR an die DWS-Investment GmbH zu überweisen, gar nicht mehr verfügen (§ 398 Satz 2 BGB). Wenn man dieser Anweisung des Schuldners überhaupt einen rechtserheblichen Erklärungswert entnehmen will, kann es also nur die Anweisung gewesen sein, aus dem Arbeitseinkommensanteil, der ihm wegen der Pfändungsfreigrenzen noch zur eigenen Verfügung verbleibt, 163,00 EUR monatlich abzuzweigen und an die DWS-Investment GmbH zu zahlen. Diesen Sinn hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2008 (aaO) der ähnlich gelagerten Erklärung des Schuldners in jenem Fall gegeben (vgl. zu diesem Aspekt der Gerichtsentscheidung Bengelsdorf, SAE 2009, 196, 203 f).

31

Der Überlegung des Arbeitsgerichts, dass die Schmälerung des freien Arbeitseinkommens durch die zeitnahen Einkommensverbesserungen ausgeglichen oder gar übertroffen worden sei, kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass der Schuldner einen Einkommenszuwachs verzeichnen konnte, über dessen pfändbaren Anteil er aber schon nicht mehr verfügen konnte, da der Anteil bereits abgetreten war.

2.

32

Das Berufungsgericht teilt nicht den Rechtsstandpunkt der Beklagten und des Arbeitsgerichts, dass es sich bei den streitigen 163,00 EUR um einen generell nicht der Pfändung unterliegenden Anteil am Arbeitseinkommen des Schuldners handelt. Insbesondere kann die Unpfändbarkeit nicht aus § 97 EStG oder aus § 851c ZPO abgeleitet werden.

a)

33

§ 97 EStG bestimmt, dass das nach § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage nicht übertragbar sind.

34

Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Riester-Renten-Vertrag, den der Schuldner mit der DWS abgeschlossen hat, um eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne von § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI handelt. Damit handelt es sich bei den 163,00 EUR, die der Schuldner mittels der Beklagten monatlich auf sein Altersvorsorgevermögen eingezahlt hat, um "die geförderten laufenden Altersversorgungsbeiträge" im Sinne von § 97 EStG.

35

Als Rechtsfolge schreibt § 97 EStG vor, dass diese Beiträge "nicht übertragbar" sein sollen. Da nach § 851 ZPO nicht übertragbare Forderungen nicht der Pfändung unterworfen sind, wird durch das gesetzliche Übertragungsverbot in § 97 EStG indirekt der gewollte Pfändungsschutz bewirkt. Soweit sich § 97 EStG auf Forderungen bezieht, deren Gläubiger der (Pfändungs-)Schuldner ist, ist die gesetzliche Regelung ohne weiteres nachvollziehbar. Das bereits angesammelte Vermögen nebst seinen Erträgen (Anspruch des Schuldners gegen die Versicherung) und sein Anspruch auf die staatliche Förderung ist nach § 851 ZPO unpfändbar, da er diese Ansprüche nach § 97 EStG rechtsgeschäftlich nicht übertragen kann und darf.

aa)

36

Unklar bleibt allerdings, was der Gesetzgeber damit zum Ausdruck bringen wollte, dass auch die laufenden Altersvorsorgebeiträge nach § 97 EStG nicht übertragbar sein sollen, denn hier handelt es sich nicht um eine Forderung, deren Gläubiger der Schuldner ist, sondern allenfalls um eine Schuld, die dieser gegenüber der Versicherung zu begleichen hat. Möglicherweise ist es aber auch nicht einmal eine Schuld gegenüber der Versicherung, sondern nur eine Obliegenheit des Schuldners, von deren Erfüllung die staatliche Förderung abhängt. Damit kann man hinsichtlich der laufenden Beiträge auf keinen Fall zum Anwendungsbereich von § 851 ZPO gelangen, der tatbestandlich eine Forderung voraussetzt, bei der der Schuldner Gläubiger ist, die also einen Vermögenswert darstellt.

37

Es muss also festgestellt werden, dass der Gesetzgeber ein Regelungsziel verfolgt hat, das sich aber auf die von ihm vorgenommene Weise nicht verwirklichen lässt. Man kann daraus den Schluss ziehen, dass § 97 EStG hinsichtlich der laufenden Altersvorsorgebeiträge gar keinen Schutz eröffnet. Damit könnte sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass die von ihr monatlich als pfändungsfrei behandelten 163,00 EUR nach dieser Vorschrift vor dem Gläubigerzugriff geschützt seien.

bb)

38

Aber selbst dann, wenn man § 97 EStG durch Auslegung einen Sinn beimisst, der das gesetzgeberische Ziel des Pfändungsschutzes für die laufenden Beiträge berücksichtigt, bleibt die vorliegende Klage erfolgreich.

39

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 3. November 2006 - 3 Sa 414/06) hat dazu die Vorstellung entwickelt, der Schutz von § 97 EStG erfasse bereits das "Vorfeld" der Vermögensbildung mittels Einzahlung auf eine Versicherung. Gemeint ist damit wohl eine Art Widmung von Vermögensanteilen des Schuldners für den Zweck der Einzahlung auf die Altersvorsorgeversicherung. Allein diese Widmung, die hier durch die Anweisung des Schuldners an die Beklagte zur Überweisung des monatlichen Beitrages an die DWS-Investment GmbH klar zum Ausdruck kommt, soll nach der Vorstellung des LAG Rheinland-Pfalz schon den Pfändungsschutz auslösen. Dies wird mit der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung der Altersvorsorgebeiträge mit Beiträgen zu staatlichen Versorgungssystemen (§ 850 e Nr. 1 ZPO) begründet. Dagegen lässt sich allerdings einwenden, dass es der Gesetzgeber verabsäumt hat, den so verstandenen Schutz rechtssystematisch zutreffend auch in § 850e ZPO zu regeln (so insbesondere Bengelsdorf FA 2009, 376, 378).

40

Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kann dahinstehen, ob der weiten Auslegung des § 97 EStG durch das LAG Rheinland-Pfalz gefolgt werden kann. Denn selbst unter Zugrundelegung dieser Auslegung könnte man im Falle vorausgegangener Pfändungen oder Abtretungen nicht dazu kommen, dem Schuldner zusätzlich zu den allgemeinen Pfändungsfreigrenzen einen pfändungsfreien Betrag zu Lasten seiner Gläubiger einzuräumen. Die vom LAG Rheinland-Pfalz bevorzugte weitere Auslegung des § 97 EStG kann nur da eine Bedeutung haben, wo ein bereits bestehender Riester-Renten-Vertrag in Konkurrenz zu einer späteren bewirkten Pfändung oder einer später erklärten Abtretung tritt.

41

Denn entweder muss die Anweisung des Schuldners an die Beklage so verstanden werden, dass die 163,00 EUR aus dem nach den allgemeinen Regeln unpfändbaren Teil des Einkommens abzuführen sind. Dann besteht aber neben den normalen Pfändungsfreigrenzen aus §§ 850 ff ZPO kein Schutz für weitere Einkommensbestandteile und die 163,00 EUR hätte die Beklagte monatlich einkommenserhöhend berücksichtigen müssen und dementsprechend mehr an den Kläger auszahlen müssen.

42

Wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Schuldner die Beklagte angewiesen hat, aus dem pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens monatlich 163,00 EUR an die DWS zu zahlen, durfte die Beklagte dieser Anweisung keine Folge leisten, da der Schuldner insoweit nicht mehr Gläubiger dieses Anteils seines Arbeitseinkommens war. Auch der Schuldner hätte bei dieser Auslegung seiner Erklärung mit seiner Anweisung gegen das Verfügungsverbot aus § 829 Absatz 1 Satz 2 ZPO verstoßen (so auch Bengelsdorf FA 2009, 376, 379). Im Übrigen wäre in diesem Falle wohl nicht einmal ein förderungsfähiger Riester-Renten-Vertrag im Sinne von § 97 EStG zustande gekommen, da der Schuldner bei dieser Auslegung seiner Anweisung an die Beklagte gar nicht in der Lage gewesen wäre, den vom Gesetzgeber gewollten Eigenbeitrag zu der Altersversorgung beizusteuern. § 97 EStG schützt nur denjenigen, der aufgrund seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse in der Lage ist, laufend Geld für die Vorsorge im Alter bei Seite zu legen. Seine Entscheidung, auf die Annehmlichkeiten des Geldverbrauchs in der Gegenwart zu Gunsten einer gesicherten Zukunft zu verzichten, soll geschützt sein gegenüber dem Zugriff seiner Gläubiger. Nicht geschützt ist dagegen der, der wegen anderweitiger Dispositionen in der Vergangenheit oder mangels eigenes Einkommens oder Vermögens schon zu Beginn des Sparplanes gar nicht in der Lage ist, die Sparbeiträge zu leisten. Diese Grenze des Schutzes ist die notwendige Folge der gesetzgeberischen Idee der Freiwilligkeit der geförderten privaten Zusatzversorgung in Form eines Riester-Vertrages. Die Freiwilligkeit setzt nicht nur den Wunsch nach zusätzlicher Altersversorgung voraus, sondern auch die Möglichkeit, dafür Beiträge aufzubringen.

b)

43

Ein weitergehender Schutz lässt sich auch nicht aus § 851c Absatz 2 ZPO ableiten, der durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) in die ZPO eingefügt wurde. Nach dieser Vorschrift kann jeder Schuldner innerhalb dort näher bezeichneter Grenzen, die hier nicht überschritten wären, jährlich einen bestimmten Betrag zum Zwecke der Altersvorsorge in Form geförderter Verträgen ansammeln, der nicht der Pfändung unterliegt.

44

Auf diese Vorschrift kann sich der Schuldner und die Beklagte nicht beziehen, da es im Vermögen des Schuldners keine "Ansammlung" gibt, die nach dem Gesetz besonders gegen Zugriff durch Gläubiger geschützt ist.

aa)

45

Die Regelungstechnik des gewünschten Zugriffsschutzes in § 851c Absatz 2 ZPO unterscheidet sich von der Regelungstechnik in der nur wenige Jahre älteren Vorschrift aus § 97 EStG. Das oben zu § 97 EStG aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen erkennbarem Regelungsziel und verfehlter Regelungstechnik bezüglich des Schutzes der laufenden Altersvorsorgebeiträge wird in § 851c Absatz 2 ZPO vermieden. Es wird nun nicht mehr mit dem Instrument der gesetzlich vorgeschriebenen fehlenden Übertragbarkeit der Forderung auf § 851 ZPO abgehoben, sondern der Schutz wird direkt in der Norm auf das "angesammelte Vermögen" bezogen, möglicherweise sogar auf den vorgelagerten Vorgang des Ansammelns im Vermögen des Schuldners.

46

Der Schutzumfang des § 851c Absatz 2 ZPO ist allerdings teilweise noch ungeklärt. Während es unstreitig ist, dass die Vorschrift das bereits auf die Altersvorsorgeversicherung eingezahlte Vermögen vor Zugriff durch Gläubiger schützt, ist ungeklärt, wieweit die Vermögensanteile, die der Schuldner zwar schon für den Zweck der Einzahlung auf den Vertrag gewidmet hat, sie aber noch nicht eingezahlt hat, vor dem Zugriff durch die Gläubiger geschützt sind. Die gläubigerfreundliche Auslegung des Gesetzes entnimmt der Wendung im Gesetzestext "unter Berücksichtigung ... der Höhe der Pfändungsfreigrenze", dass nur das vom Schuldner bereits gewidmete Vermögen geschützt sein kann, über das er überhaupt noch im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen verfügen könne. § 851c Absatz 2 ZPO bewirke daher keine Veränderung der Pfändungsfreigrenzen für alle Schuldner, die sich zum Abschluss und zur Bedienung eines zertifizierten Vertrages entschließen (LG Bonn 3. April 2009 - 6 T 101/08 - ZVI 2009, 214; LG Bonn 4. März 2009 - 6 T 221/08; LG Lüneburg 2. März 2010 - 3 T 15/10; die zuletzt genannte Entscheidung ist allerdings durch Beschluss des BGH vom 7. Oktober 2010 - IX ZB 55/10 - wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden; ebenso LAG Niedersachsen 19. August 2010 - 4 Sa 970/09 B - und aus der Literatur Tavakoli, Lohnpfändung und private Altersvorsorge: Erhöhung der Freigrenze durch § 851c ZPO?, NJW 2008, 3259; ihm folgend Musilak ZPO § 851c RNr. 4; Bengelsdorf, Pfändungsschutz und Altersvorsorge, FA 2007, 336, 339). Die Gegenauffassung betont das gesetzgeberische Ziel des Aufbaus eines weiteren Standbeins für die Altersversorgung und die damit verbundene Hoffnung des Gesetzgebers, so auch die Sozialkassen entlasten zu können (LG Osnabrück 2. November 2009 - 5 T 452/09 - aufgrund eines Verfahrensfehlers aufgehoben durch BGH mit Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09).

bb)

47

Das Gericht schließt sich für seine Entscheidung der oben skizzierten gläubigerfreundlichen Auslegung des Gesetzes an. Der schuldnerfreundlichen Gegenauffassung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie sich nicht mit dem Wortlaut des Gesetzes und der daraus gewonnenen Begrenzung des Schutzes des Vermögens des Schuldners auseinander setzt. Nach Überzeugung des Gerichts setzt auch § 851 c Absatz 2 ZPO voraus, dass der Schuldner überhaupt über Geldmittel verfügt, die er zum Zwecke der Altersvorsorge ansammeln kann. Ist der Schuldner ein Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase für die Restschuldbefreiung, hat er bereits durch seine Abtretung nach § 297 Absatz 2 InsO über sein gesamtes pfändbares Einkommen wirksam verfügt, so dass er während dieser Zeit gar nicht die Rechtsmacht hat, über weitere Anteile seines pfändbaren Einkommens zum Zwecke des Aufbaus eines Altersvorsorgekapitals zu verfügen. Geschützt wird ein solcher Schuldner durch § 851c Absatz 2 ZPO nur insoweit, wie er aus seinem pfändungsfreien Arbeitseinkommen Vermögen gebildet hat, mit der Absicht, dieses zum vereinbarten Termin auf die Altersvorsorgeversicherung einzuzahlen.

c)

48

Da die Beklagte die 163,00 EUR, die sie monatlich an die DWS gezahlt hat, bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Klägers außer Acht gelassen hat, hat sie die klägerischen Ansprüche auf den abgetretenen Lohn bisher nicht im gesetzlichen Umfang erfüllt. Vielmehr stehen dem Kläger in den streitigen 12 Monaten von Oktober 2008 bis September 2009 jeweils weitere 112,00 EUR monatlich zu. Dieser Betrag ist zwischen den Parteien seiner Höhe nach unstreitig und er ergibt sich unter Berücksichtigung der Pfändungsgrenzen, wenn man das von der Beklagten ermittelte Nettoeinkommen in den fraglichen Monaten um 163,00 EUR erhöht.

III.

49

Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus § 292 BGB iV.m. § 262 ZPO.

IV.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und sie entspricht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens der beiden Parteien.

51

Das Gericht hat die Revision nach § 72 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Reichweite des Pfändungsschutzes zugelassen.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur

1.
stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
2.
niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
3.
erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.
Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10. September 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 wird hinsichtlich der Ziffer 1 des Leistungsbescheides in Höhe von 52.362,76 Euro und hinsichtlich Ziffer 3 des Leistungsbescheides, soweit diese einen Erstattungsbetrag von 52.362,76 Euro aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 90 vom Hundert und der Kläger zu 10 vom Hundert.

Die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Tatbestand

1

Im Streit steht ein Regress wegen der Verordnung eines Arzneimittels.

2

Der Beigeladene zu 1. ist Chefarzt der Klinik für Frauenheilkunde des Kreiskrankenhauses H. und war im fraglichen Zeitraum zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Am 18.12.2000 verordnete er zugunsten eines bei der Beigeladenen zu 8. versicherten Patienten Wobe Mugos E-Tabletten. Am 22.10.2001 stellte die Beigeladene zu 8. bei der klagenden Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) einen Antrag auf Prüfung dieser Verordnung und Festsetzung eines Regresses in Höhe von 260,27 DM (= 133,07 Euro). Mit Schreiben vom 27.12.2001 setzte die Bezirksstelle Hannover der Klägerin den Beigeladenen zu 1. über den Prüfantrag in Kenntnis. Zugleich teilte sie diesem sowie der Beigeladenen zu 8. mit, dass sie den Antrag bis zur Klärung der Rechtslage ruhen lassen werde; die Verordnungsfähigkeit des Präparats sei unsicher, da für Wobe Mugos E-Tabletten nur eine fiktive Zulassung vorliege.

3

Nachdem das BSG mit Urteil vom 27.9.2005 (B 1 KR 6/04 R - BSGE 95, 132 = SozR 4-2500 § 31 Nr 3)entschieden hatte, dass Wobe Mugos E-Tabletten nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, setzte der Prüfungsausschuss mit Bescheid vom 10.8.2006 gegen den Beigeladenen zu 1. einen Regress in Höhe von 133,07 Euro fest. Der vom Beigeladenen zu 1. unter Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene Verjährung eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Der Beklagte vertrat die Auffassung, der Ablauf der hier maßgeblichen Verjährungsfrist von vier Jahren sei dadurch unterbrochen (bzw gehemmt) worden, dass der betroffene Vertragsarzt von der Prüfungseinrichtung über die Antragstellung der Krankenkasse informiert und ihm rechtliches Gehör eingeräumt worden sei.

4

Auch die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das SG hat die Auffassung vertreten, die vierjährige Ausschlussfrist sei im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung für Honorarkürzungen entwickelt worden; durch die hier festgesetzten Regresse werde jedoch unmittelbar keine Honorarkürzung bewirkt. Eine Ausschlussfrist sei auch nicht zur Wahrung der Rechtssicherheit erforderlich, weil die Prüfvereinbarung vorsehe, dass Krankenkassen Anträge auf Festsetzung eines sonstigen Schadens innerhalb von vier Jahren nach der Pflichtverletzung stellen müssten. Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung sei ohne Rechtswirkung, weil das hier fragliche verfahrensrechtliche Gestaltungsrecht grundsätzlich nicht der Verjährung unterliegen könne (Urteil vom 10.10.2007).

5

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG sowie den Bescheid des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei der Beigeladene zu 1. dem Grunde nach verpflichtet, der betroffenen Krankenkasse den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unzulässige Verordnung von Wobe Mugos E entstanden sei. Jedoch sei der Beklagte durch Fristablauf an der Festsetzung eines Regresses gehindert gewesen. Allerdings greife nicht die von der BSG-Rechtsprechung entwickelte Ausschlussfrist ein, denn für diese sei von vornherein kein Raum, wenn sich - wie hier - die Regressforderung aus einem Schadensersatzanspruch ergebe, bei dem die zeitliche Begrenzung bereits aus der Möglichkeit der Verjährung folge. Der Schadensersatzanspruch der Beigeladenen zu 8. sei verjährt, denn ausgehend von der Einlösung der umstrittenen Verordnung im Jahre 2001 sei der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2005 - und damit vor Erlass des Bescheides des Prüfungsausschusses vom 10.8.2006 - vollendet gewesen. Die Verjährung sei auch nicht dadurch gehemmt worden, dass die Beigeladene zu 8. die Festsetzung des Schadensersatzanspruchs bei der Klägerin beantragt und die Klägerin dies dem Beigeladenen zu 1. mitgeteilt habe. § 45 Abs 3 SGB I sei nicht einschlägig, da die darin liegende Privilegierung des Anspruchsinhabers auf Sozialleistungen beschränkt sei(Urteil vom 28.1.2009).

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung von Bundesrecht. Er teile zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einem Arzneimittelverordnungsregress im Einzelfall wegen der Nähe zum klassischen Schadensersatzrecht keine Ausschlussfrist eingreife, sondern Regressansprüche der Krankenkassen der Verjährung unterlägen, gehe jedoch von einer wirksamen Hemmung der Verjährungsfrist aus. Bei den gesetzlichen Verjährungsregelungen gehe es jeweils um ein Zweierverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, während im komplizierten Kompetenzgeflecht im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung immer Verhältnisse mit mehr als zwei Beteiligten zu beurteilen seien. Zudem sei er - der Beklagte - nie Gläubiger der Regressforderung, die er festsetze. Als Konsequenz aus diesen Besonderheiten dürften etwaige Hemmungsvorschriften nur entsprechend und nicht direkt zur Anwendung kommen. In diesem Sinne seien "Verhandlungen" iS des § 203 BGB nF (in der seit dem 1.1.2002 gültigen Fassung) in Form der Rechtsverfolgung bzw eines alle Instanzen durchlaufenden Gerichtsverfahrens erfolgt. Auch eine Anwendung des § 206 BGB sei nicht ausgeschlossen, denn er - der Beklagte - habe die höchstrichterliche Entscheidung zu dem Problemkomplex um das Präparat Wobe Mugos E abwarten müssen, um ggf nicht sehenden Auges rechtswidrige Bescheide zu erlassen. Die vom LSG angeführte Entscheidung des BVerwG sei auf den vorliegenden Fall mangels Vergleichbarkeit nicht übertragbar; sie benachteilige auch diejenigen, die auf ein zweistufiges Verwaltungsverfahren verwiesen würden. Schließlich sei der Grundsatz nicht beachtet worden, dass die Verjährung nicht gegen denjenigen laufe, welcher den Eintritt der Verjährung nicht - klageweise - verhindern könne. Die Beigeladene zu 8. habe keine Möglichkeit gehabt, das laufende Verfahren zu beeinflussen, sondern sei zur Untätigkeit gezwungen gewesen. Nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28.8.1996 sei eine Hemmung der Verjährungsfrist dann gegeben, wenn die Beteiligten über den Hemmungsgrund "offiziell" Kenntnis erlangt hätten, dieser Hemmungsgrund zweckmäßig sei und nicht eine sittenwidrige Verzögerung bedinge, und der Hemmungszeitraum angemessen sei und nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt.

7

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2009 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 10. Oktober 2007 zurückzuweisen,

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2009 aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Die Prüfbefugnis der Gremien nach § 106 SGB V unterliege als verfahrensrechtliches Gestaltungsrecht allein einer vierjährigen Ausschlussfrist. Die Prüfgremien seien in jedem Einzelfall verpflichtet, zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Prüfbefugnis gegeben oder aufgrund des Ablaufs der Ausschlussfrist entfallen sei. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit dürften die Verfahren hinsichtlich der Fristenregelung nicht unterschiedlich beurteilt werden. Es müsse den Prüfgremien von vornherein klar sein, ob Fristenregelungen von Amts wegen vor Beginn der Prüfung (Ausschlussfrist) oder erst im Rahmen der Durchführung der materiellen rechtlichen Prüfung auf Einrede (Verjährung) zu beachten seien. Im vorliegenden Fall sei die Ausschlussfrist nicht wirksam gehemmt worden. Dies erfordere zwingend den Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen; die bloße Kenntnisnahme einer solchen Möglichkeit vor Ablauf der Ausschlussfrist genüge nicht. Bei dem Schreiben ihrer Bezirksstelle vom 27.12.2001 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine bloße Information. Eine Hemmung durch Rechtshandlungen der antragstellenden Krankenkasse komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn es darum gehe, einer Vereitelung der Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Prüfgremien entgegenzutreten. Der Beigeladenen zu 8. habe die Möglichkeit offengestanden, eine Hemmung der Frist durch Erhebung der Untätigkeitsklage nach § 88 SGG zu bewirken. Es hätten weder Verhandlungen in Form der Rechtsverfolgung stattgefunden, noch stelle das Zuwarten auf eine höchstrichterliche Entscheidung höhere Gewalt dar, die eine Rechtsverfolgung verhindert habe.

10

Die Beigeladenen zu 6. und zu 8. haben sich - ohne Anträge zu stellen - den Ausführungen des Beklagten angeschlossen. Die übrigen Beigeladenen haben weder Anträge gestellt noch sich geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das LSG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anspruch der Beigeladenen zu 8. auf Festsetzung eines Arzneikostenregresses verjährt ist. Er ist auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen.

12

1. Die KÄV ist durch den Bescheid, mit dem der Beklagte einen Arzneikostenregress gegen den Beigeladenen zu 1. festgesetzt hat, rechtlich beschwert (BSGE 79, 97, 99 f = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 3 f; BSGE 92, 283 = SozR 4-2500 § 106 Nr 5, RdNr 21). Eine Betroffenheit der KÄV in eigenen Rechten hat der Senat aus der Gesamtverantwortung der KÄVen für eine den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 75 Abs 1 SGB V)abgeleitet, in die durch die Entscheidung der Prüfgremien eingegriffen wird (BSGE 79 aaO S 99 f = SozR aaO S 4; BSGE 92 aaO = SozR aaO, RdNr 22). Hieraus folgt ihre Befugnis, die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung unabhängig vom Nachweis eines darüber hinausgehenden konkreten rechtlichen Interesses im Einzelfall geltend zu machen (BSGE 79 aaO S 100 = SozR aaO S 4 mwN).

13

2. Für die vom Beigeladenen zu 1. im Quartal IV/2000 vorgenommene Verordnung von Wobe Mugos E haben die Prüfgremien zu Recht einen Regress festgesetzt. Dieser ist - wie auch nicht im Streit steht - in der Sache nicht zu beanstanden. Der Festsetzung eines Regresses stehen auch weder ein Verjährungseintritt noch ein Verstreichen der Ausschlussfrist von vier Jahren entgegen.

14

a) Rechtsgrundlage des Arzneikostenregresses ist § 106 Abs 2 SGB V (hier zugrunde zu legen idF des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626, die im Quartal IV/2000 galt; - zur Zugrundelegung des § 106 Abs 2 SGB V vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 12 und BSGE 101, 130 = SozR 4-2500 § 106 Nr 19, RdNr 14; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 14). Danach wird die Wirtschaftlichkeit der Versorgung unter anderem durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen, und zwar entweder nach Durchschnittswerten oder bei Überschreitung von Richtgrößen nach § 84 SGB V106 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB V) und/oder auf der Grundlage von Stichproben (§ 106 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V) geprüft. Über diese Prüfungsarten hinaus können die Landesverbände der Krankenkassen mit den KÄVen gemäß § 106 Abs 2 Satz 4 SGB V andere arztbezogene Prüfungsarten vereinbaren; diese Prüfvereinbarungen ermächtigen regelmäßig auch zu Einzelfallprüfungen (s zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 12 bis 14 mwN). Diese waren auch in der hier einschlägigen Prüfvereinbarung vom 24.6.1996 vorgesehen, wie sich aus dem Urteil des SG ergibt, das für die Feststellung und Auslegung von Landesrecht (auch) zuständig ist (s § 162 SGG und dazu zB BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 12 mwN). Einzelfallprüfungen sind insbesondere dann sachgerecht - und ihre Auswahl daher rechtmäßig - wenn das individuelle Vorgehen eines Arztes in einem bestimmten Behandlungsfall hinsichtlich des Behandlungs- und Verordnungsumfangs am Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots überprüft werden soll (s BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 17 RdNr 16; BSG SozR § 106 Nr 21 RdNr 14). Dem Beschluss des Beklagten ist auch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass er eine Einzelfallprüfung wegen Unwirtschaftlichkeit durchgeführt hat.

15

b) Die im vorliegenden Fall aufgrund vorgenannter Rechtsgrundlage durchgeführte Einzelfallprüfung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Annahme der Unwirtschaftlichkeit wie auch die Höhe des festgesetzten Regresses sind nicht zu beanstanden.

16

Wie der Senat bereits mit Urteilen vom 5.11.2008 (B 6 KA 63/07 R = SozR 4-2500 § 106 Nr 21 und B 6 KA 64/07 R) sowie vom 6.5.2009 (B 6 KA 3/08 R = USK 2009-14 = MedR 2010, 276) entschieden hat, war die vom Beigeladenen zu 1. vorgenommene Verordnung von Wobe Mugos E im Quartal IV/2000 nicht zulässig. Denn dieses Arzneimittel durfte nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden; insoweit bestand weder eine Leistungspflicht der Krankenkassen noch ein Versorgungsanspruch der Versicherten. Jedenfalls seit der Ablehnung der Zulassungsverlängerung durch den Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 9.6.1998 war Wobe Mugos E nicht mehr verordnungsfähig im Sinne des SGB V (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 21 RdNr 25). Fehlte die Verordnungsfähigkeit, so ist Unwirtschaftlichkeit gegeben (BSG aaO unter Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 281 f und BSG MedR 2007, 557).

17

c) Die Festsetzung des Regresses ist auch nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen.

18

aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt das Recht der Prüfgremien auf Erlass von Prüfbescheiden nicht der Verjährung. Dies hat das BSG - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16.1.1991 - BSGE 68, 97 = SozR 3-2500 § 106 Nr 4, und vom 31.7.1991 - BSGE 69, 147 = SozR 3-2500 § 106 Nr 7) bereits mit Urteil vom 16.6.1993 (14a/6 RKa 37/91- BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19; bestätigt durch BSGE 79, 97, 100 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 4; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 16; BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 20)entschieden.

19

(1) Wie der Senat dargelegt hat, unterliegt nach § 194 Abs 1 BGB der Verjährung nur das Recht, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch); Rechte, die keine Ansprüche sind, unterliegen nicht der Verjährung (BSGE 72, 271, 273 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 107). Das gilt insbesondere für Gestaltungsrechte (BSGE aaO = SozR aaO mwN; s auch Ellenberger in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 194 RdNr 3). Das Prüfverfahren ist nach dem Gesetz auf die endgültige Feststellung des Honoraranspruchs in Ersetzung des Honorarbescheides und auf die Festsetzung eines etwaigen Regresses wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise ausgerichtet (BSG aaO). Das Recht des Prüfungsausschusses, den Honoraranspruch endgültig und entsprechend dem Prüfergebnis anders als im Honorarbescheid festzusetzen, ist nicht auf ein Tun oder Unterlassen des Vertragsarztes gerichtet (BSG aaO). Es ist jedenfalls kein Anspruch, sondern einem Gestaltungsrecht vergleichbar (BSG aaO; s auch BSGE 79, 97, 100 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 4).

20

(2) Etwas anderes gilt lediglich für das Verfahren auf Feststellung eines "sonstigen Schadens" (s BSGE 79, 97, 100 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 4). Zur Begründung hat der Senat (aaO) auf die Unterschiede verwiesen, die zwischen der Überprüfung des dem Vertragsarzt gegen die KÄV zustehenden Honoraranspruchs unter den Gesichtspunkten der sachlich-rechnerischen Richtigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung auf der einen und der Feststellung eines gegen den Vertragsarzt gerichteten Schadensersatzanspruchs auf der anderen Seite bestehen. Anders als die auf Prüfung und ggf Kürzung der eingereichten Honorarforderung gerichtete Prüfungsbefugnis der Prüfgremien, die - wie dargelegt - als verfahrensrechtliches Gestaltungsrecht nicht der Verjährung unterliegt, bildet das Verfahren auf Feststellung eines "sonstigen Schadens" nach bundesmantelvertraglichen Vorschriften (jetzt § 48 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/§ 44 Abs 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen sowie § 23 Abs 1 Satz 2 Bundesmangelvertrag-Zahnärzte) die Grundlage für die Geltendmachung eines gegen den Vertragsarzt gerichteten Schadensersatzanspruchs, der wie jeder Anspruch verjähren kann (BSG aaO). In diesem Fall wird dem Interesse des betroffenen Vertragsarztes, nicht zeitlich unbegrenzt Ersatzansprüchen aus einer abgeschlossenen Behandlung ausgesetzt zu sein, bereits durch die Verjährungsvorschriften Rechnung getragen.

21

(3) Bei Arzneikostenregressen, die auf der Verordnung eines nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähigen Arzneimittels beruhen, handelt es sich jedoch nicht um einen Fall des "sonstigen Schadens" im Sinne der BSG-Rechtsprechung. Der gegenteiligen Auffassung des LSG kann nicht gefolgt werden.

22

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl BSG, Urteile vom 14.3.2001 = SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 283 sowie B 6 KA 18/00 R, vom 30.1.2002, B 6 KA 9/01 R = USK 2002-110 sowie vom 20.10.2004 = SozR 4-2500 § 106 Nr 7 RdNr 12)sind Schadens- und Verordnungsregresse wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelrichtlinien bzw generell wegen der Verordnung nicht verordnungsfähiger Arzneimittel nicht als Fall der Festsetzung eines "sonstigen Schadens" im Sinne der bundesmantelvertraglichen Vorschriften anzusehen. Der durch fehlerhaftes Verordnungsverhalten des Arztes einer Krankenkasse entstandene Schaden unterscheidet sich grundlegend von dem - verschuldensabhängigen (s hierzu BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 283 und BSG USK 2002-110) - "sonstigen Schaden".

23

Bei Verordnungsregressen besteht der zu ersetzende Schaden der Krankenkasse darin, dass sie an Apotheken Geldbeträge für Arzneien gezahlt hat, welche dem Versicherten gegen Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung ausgehändigt wurden und ausgehändigt werden durften (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 284; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 7 RdNr 12). Die Krankenkasse hat mithin Kosten aufgewandt, die sie prinzipiell aufwenden muss, die aber im konkreten Fall nicht angefallen wären, wenn der Vertragsarzt den normativen Vorgaben entsprochen hätte (Wenner, Das Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, 2008, § 28 RdNr 3). Der "Schaden", der durch einen Verordnungsregress auszugleichen ist, entspricht somit demjenigen, der durch eine unwirtschaftliche Verordnungsweise im Sinne von § 106 Abs 2 Satz 1 SGB V verursacht worden ist(BSG aaO).

24

Der typische Schadensregress außerhalb des Verordnungsverhaltens ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass das Verhalten des Arztes (zB ein Behandlungsfehler oder eine falsche Bescheinigung) Folgekosten der Krankenkasse in anderen Leistungsbereichen ausgelöst hat (zB notwendige Nachbehandlung, Leistungen wegen Mutterschaft). Der dann zu ersetzende Schaden ist der Struktur nach einem Mangelfolgeschaden nach bürgerlichem Recht vergleichbar (BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 52 S 284; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 7 RdNr 12; in diesem Sinne auch Wenner aaO RdNr 3; vgl ferner BSGE 55, 144 = SozR 2200 § 368n Nr 26).

25

Aber auch außerhalb dieser typischen Konstellationen kann es Verordnungsregresse geben, die dem Schadensregress nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften zuzuordnen sind. Hierfür kommen insbesondere Fallgestaltungen in Betracht, bei denen Fehler in Frage stehen, die nicht speziell der Verordnung selbst anhaften, sondern sich aus der Art und Weise der Ausstellung der Verordnung ergeben. Dies kann zB in Betracht kommen, wenn ein Vertragsarzt für einen Patienten eine Verordnung ausstellt, obgleich er ihn nicht selbst in Behandlung hat, dieser sich zur Zeit der Ausstellung der Verordnung in der Behandlung eines Krankenhauses befindet, in dem umfassend Therapien einschließlich aller Arzneimittel zu gewähren sind. Gleiches gilt, wenn ein ermächtigter Krankenhausarzt Arzneiverordnungen im Rahmen seiner Ermächtigungstätigkeit durch einen insoweit nicht vertretungsbefugten anderen Krankenhausarzt unterzeichnen lässt. In solchen Fällen ist im Wege des Schadensregresses vorzugehen, dessen Rechtmäßigkeit ein Verschulden und die Einhaltung der vierjährigen Verjährungsfrist voraussetzt.

26

Kein Schadensregress nach den bundesmantelvertraglichen Vorschriften, sondern ein Fall der Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 SGB V liegt indessen zB dann vor, wenn eine Krankenkasse gegenüber einem Vertragsarzt geltend macht, dieser habe die Verteilung des Sprechstundenbedarfs zwischen Primär- und Ersatzkassen fehlerhaft vorgenommen(s BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 7). Ein Fall des § 106 SGB V ist auch dann gegeben, wenn ein Regress deshalb erfolgt, weil die Grenzen der gesetzlichen Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingehalten wurden. Auch dieser Regress entspricht der systematischen Struktur nach einem Arzneikostenregress wegen unzureichender Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots oder einer Kürzung vertragsärztlichen Honorars wegen unwirtschaftlicher Leistungserbringung. Diese Maßnahmen knüpfen an die inhaltliche Ausrichtung der Verordnung an, die sich als unzulässig bzw unwirtschaftlich darstellt. Diese Zuordnung wird durch § 106 Abs 5b SGB V bekräftigt, der klarstellt, dass im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung die Einhaltung der Arzneimittel-Richtlinien zu prüfen ist. In solchen Fällen kommt es auf ein Verschulden nicht an.

27

bb) Dass ein Prüfanspruch nicht der Verjährung unterliegt, bedeutet jedoch nicht, dass ein Regressbescheid wegen unzulässiger - und damit unwirtschaftlicher - Arzneiverordnungen zeitlich unbegrenzt ergehen könnte.

28

(1) Wie das BSG bereits mit Urteil vom 16.6.1993 (14a/6 RKa 37/91 - BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19)entschieden hat, ergibt sich die Notwendigkeit einer zeitlichen Begrenzung des Prüfverfahrens bereits aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit (Art 20 Abs 3 GG); greifen die Verjährungsvorschriften nicht ein, so muss der Gefahr eines "ewigen Prüfverfahrens" auf andere Weise Rechnung getragen werden (BSGE aaO S 275 = SozR aaO S 109 f). Daher hat es das BSG als sachgerecht angesehen, die in den Büchern des SGB für die Verjährung einheitlich festgesetzte Frist von vier Jahren im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze als Ausschlussfrist auch auf das Verfahren zur endgültigen Festsetzung der vertragsärztlichen Honorare zu übertragen (BSGE aaO S 277 = SozR aaO S 112). Diese Ausschlussfrist, innerhalb derer der Bescheid ergehen muss, gilt für sachlich-rechnerische Richtigstellungen (s hierzu BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 12; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 22 RdNr 14; BSGE 89, 90, 103 = SozR 3-2500 § 82 Nr 3 S 16)und für Bescheide zur Umsetzung degressionsbedingter Honorarminderungen (BSG MedR 2008, 100 RdNr 15 ff, und BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 15 ff)gleichermaßen wie für Wirtschaftlichkeitsprüfungen (s hierzu BSGE 72, 271, 277 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 111 f; BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, RdNr 62).

29

(2) Diese Ausschlussfrist gilt auch für Regresse wegen solcher Verordnungen, die die Grenzen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht eingehalten haben, da sie - wie dargelegt - der systematischen Struktur nach einem Arzneikostenregress wegen unzureichender Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots entsprechen. Soweit das LSG die Auffassung vertritt, dass für eine Ausschlussfrist von vornherein dann kein Raum sei, wenn sich die Regressforderung aus einem Schadensersatzanspruch ergebe, bei dem die zeitliche Begrenzung bereits aus der Möglichkeit der Verjährung erfolge, trägt es der Argumentation des 14a Senats zur Ausschlussfrist nicht hinreichend Rechnung. Dieser hat seine Entscheidung, dass das Recht der Prüfgremien auf Erlass von Honorarkürzungsbescheiden nicht der Verjährung unterliegt, damit begründet, dass dieses Recht keinen Anspruch im Sinne des § 194 BGB darstellt, sondern vielmehr einem Gestaltungsrecht vergleichbar ist. Zwar unterliegen Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche als solche der Verjährung; damit kann aber eine Verjährung des Prüfrechts nicht begründet werden (BSGE 72, 271, 274 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19 S 108 f).

30

cc) Der Bescheid vom 10.8.2006 ist allerdings nicht innerhalb der hier maßgeblichen Ausschlussfrist von vier Jahren ergangen.

31

Der die Wirtschaftlichkeitsprüfung bzw die Prüfung der sachlich-rechnerischen Berichtigung abschließende Bescheid muss nach der zitierten Senatsrechtsprechung innerhalb der Ausschlussfrist von vier Jahren ergehen. Dabei kann offen bleiben, wann diese Ausschlussfrist in den Fällen zu laufen beginnt, in denen - wie hier - ein Regress wegen einzelner Arzneimittelverordnungen im Streit steht. Wie der Senat mit Urteil vom 28.3.2007 (B 6 KA 22/06 R - BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35; ebenso die weiteren Urteile vom 28.3.2007, MedR 2008, 100 und B 6 KA 28/06 R) entschieden hat, beginnt die Ausschlussfrist "in allen Fällen der Berichtigung von Honorarbescheiden" mit dem Tag nach der Bekanntgabe des für den Abrechnungszeitraum maßgeblichen Honorarbescheids zu laufen (BSGE aaO = SozR aaO, RdNr 18). Ob dies - im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung - auch bei Arzneikostenregressen entsprechend gilt (zu weiteren möglichen Anknüpfungspunkten s SG Berlin, Urteil vom 27.8.2008 - S 83 KA 653/07, juris), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn unabhängig davon, ob die Ausschlussfrist noch im Laufe des Jahres 2000 oder - äußerstenfalls - mit Ablauf des Jahres 2001 zu laufen begonnen hatte, war sie spätestens mit Ende des Jahres 2005, also vor Erlass des Regressbescheides, abgelaufen.

32

Später ergehende Kürzungs- bzw Rückforderungsbescheide können regelmäßig nur noch dann Rechtswirkungen entfalten, wenn die Vertrauensschutzausschlusstatbestände des § 45 SGB X(Abs 2 iVm Abs 4 Satz 1) vorliegen (BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 16; BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 12). Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beigeladene zu 1. "bösgläubig" im Sinne des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X war.

33

dd) Der Ablauf der vierjährigen Ausschlussfrist ist jedoch unbeachtlich, weil die Ausschlussfrist vorliegend unterbrochen bzw gehemmt worden ist.

34

(1) Die Möglichkeit einer Unterbrechung bzw Hemmung der Ausschlussfrist für den Erlass von Prüf- und Richtigstellungsbescheiden folgt aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des § 45 SGB I über die Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung(s hierzu BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 14; s auch BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 28, und BSG, Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris RdNr 10 f; vgl auch BSGE 95, 199 = SozR 4-2500 § 106 Nr 11, RdNr 62). Die Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, insbesondere der über die Unterbrechung bzw Hemmung der Verjährung, auf Ausschlussfristen ist trotz der Unterschiede zwischen Verjährung und Ausschlussfrist nicht ausgeschlossen und auch im bürgerlichen Recht anerkannt (BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 15 mwN).

35

Dabei sind die Änderungen des § 45 SGB I wie auch der entsprechend anwendbaren BGB-Vorschriften durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz im Ergebnis ohne Bedeutung. Insbesondere für die ohnehin nur entsprechende Heranziehung der Hemmungs- bzw Unterbrechungstatbestände des BGB auf die Ausschlussfrist kommt es nicht darauf an, in welcher Weise sich die zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Neuregelungen des BGB auf bereits laufende Verjährungsvorschriften auswirkten. Denn für die Wahrung der genannten Ausschlussfrist ist es ohne Belang, ob die Frist vor dem 1.1.2002 unterbrochen, die Unterbrechungswirkung danach fortdauerte oder ob sie nach diesem Zeitpunkt gehemmt wurde. Für § 45 SGB I gilt nichts anderes. Die Rechtswirkungen von Unterbrechung und Hemmung bleiben insoweit gleich (s schon BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 14). Nach § 205 BGB aF wie nach § 209 BGB nF bewirkt die Hemmung, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird; die Unterbrechung der Verjährung bewirkte nach § 217 BGB aF, dass die bis zur Unterbrechung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt.

36

(2) Eine Hemmung der Verjährung bzw des Ablaufs der Ausschlussfrist bei höherer Gewalt nach § 206 BGB nF bzw § 203 BGB aF kommt hier entgegen der Auffassung des Beklagten allerdings nicht in Betracht. Dem steht entgegen, dass höhere Gewalt - zu der auch der Stillstand der Rechtspflege gehört (s Ellenberger in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 206 RdNr 1; vgl § 203 Abs 1 BGB aF) - nur dann vorliegt, wenn der Berechtigte auch bei äußerster, nach den Umständen vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist (Lakkis in: JurisPK-BGB, 4. Aufl 2008, § 206 RdNr 2; vgl auch BSGE 101, 235 = SozR 4-1300 § 44 Nr 17, RdNr 31). Die Beigeladene zu 8. war aber nicht in diesem Sinne an der Rechtsverfolgung gehindert, denn ihr stand die rechtliche Möglichkeit offen, im Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG eine Entscheidung der Prüfgremien herbeizuführen.

37

Der Senat hat wiederholt auf die Möglichkeit verwiesen, zur Unterbrechung bzw Hemmung der Ausschlussfrist Untätigkeitsklage gegen das zuständige Prüfgremium zu erheben. Bereits mit Urteil vom 8.12.1993 (BSGE 73, 244 = SozR 3-1500 § 88 Nr 1)hatte der 14a Senat betont, dass Antragsteller gegenüber den Prüfgremien einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Prüfbescheides haben und ihre Interessen nicht nur durch den Inhalt der Entscheidungen der Prüfgremien berührt werden, sondern auch durch ihren Zeitpunkt (BSGE aaO = SozR aaO S 5). Diesen Anspruch können sie ggf mit der Untätigkeitsklage durchsetzen (BSGE aaO = SozR aaO; s hierzu auch BSG, Urteil vom 20.9.1995 - BSGE 76, 285, 287 = SozR 3-2500 § 106 Nr 30 S 167, 168; BSG, Urteil vom 14.5.1997 - SozR 3-2500 § 106 Nr 39 S 215; zuletzt Urteil vom 6.9.2006 - BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 17). Deren Erhebung unterbricht bzw hemmt auch - in entsprechender Anwendung des § 209 Abs 1 BGB aF (in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung) bzw § 204 BGB nF - die vierjährige Ausschlussfrist(BSGE 76, 285, 289 f = SozR 3-2500 § 106 Nr 30 S 170; s auch BSG SozR 3-2500 § 106 Nr 39 S 215). Ungeachtet des Umstandes, dass eine Verjährungsunterbrechung bzw -hemmung im Regelfall nur eintritt, wenn die Klage gegen den Schuldner gerichtet wird (s BSGE 79, 97, 103 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 7), wird eine analoge Anwendung jedenfalls dann bejaht, wenn dem betroffenen Vertragsarzt vor Ablauf der Frist der Beschluss über seine Beiladung zu diesem Verfahren zugestellt wird und er damit förmlich Kenntnis nimmt (BSGE 76, 285, 293 = SozR 3-2500 § 106 Nr 30 S 170; BSGE 79, 97, 103 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 7; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 17).

38

Sofern die Ausführungen des 14a Senats in seiner Entscheidung vom 16.6.1993 (BSGE 72, 271 = SozR 3-2500 § 106 Nr 19), die Deutung des Prüfungsrechts als ein der Verjährung unterliegender Anspruch sei auch deshalb abzulehnen, weil diejenigen Beteiligten, die die Folgen der Verjährung letztlich wirtschaftlich träfe, nämlich Krankenkassen und KÄVen, nicht in der Lage seien, "den Eintritt der Verjährung zu verhindern" (BSGE aaO S 274 = SozR aaO S 109), im gegenteiligen Sinne verstanden werden könnten, wird hieran nicht festgehalten.

39

(3) Zu Recht hat das LSG auch eine Ablaufhemmung in entsprechender Anwendung des § 203 BGB nF(bzw § 852 Abs 2 BGB aF analog) verneint, denn es fanden gerade keine Verhandlungen zwischen dem Schuldner - also dem Beigeladenen zu 1. - und dem Gläubiger - der Beigeladenen zu 8. - statt. Abgesehen davon, dass ein dem Vertragsarzt "aufgezwungenes" Verfahren vor den Prüfgremien schon wegen fehlender Freiwilligkeit nicht einer Verhandlung im Sinne des § 203 BGB nF gleichgestellt werden kann, beschränkten sich die Handlungen der Beteiligten des Verwaltungsverfahrens bis zu dessen Wiederaufnahme auf die Geltendmachung einer entsprechenden (Regress-)Forderung auf der einen und deren Zurückweisung auf der anderen Seite.

40

(4) Eine Unterbrechung bzw Hemmung des Ablaufs der Ausschlussfrist ist jedoch durch die Stellung des Prüfantrages seitens der Beigeladenen zu 8. eingetreten. Diese Wirkung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 204 Abs 1 Nr 12 Halbs 1 BGB nF(bzw § 210 Satz 1 BGB aF)wie auch des § 45 Abs 3 SGB I.

41

(a) Nach § 204 Abs 1 Nr 12 Halbs 1 BGB nF(bzw § 210 Satz 1 BGB aF) wird die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. Eine "Vorabentscheidung" einer Behörde stellen auch die Entscheidungen der Prüfstellen (bzw der früheren Prüfungsausschüsse) nach § 106 SGB V dar.

42

Dem steht nicht entgegen, dass nach ganz herrschender Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nur diejenigen Anträge verjährungshemmende Wirkung haben, die unmittelbar, also ohne weitere Verfahrensschritte, Voraussetzung für die Klageerhebung sind (so grundlegend BVerwGE 57, 306, 309 f; bestätigt durch BVerwGE 102, 33; ohne nähere Begründung auch BVerwG, Urteile vom 15.6.2006 - 2 C 17/05 - Buchholz 240 § 73 BBesG Nr 13 und - 2 C 15/05 - IÖD 2007, 7; die verwaltungsgerichtliche Instanzrechtsprechung ist dem gefolgt: vgl Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 19.6.2007 - 1 E 520/05 - juris RdNr 7; VG Magdeburg, Urteil vom 21.3.2006 - 5 A 104/05 - juris RdNr 15; Thüringer Oberverwaltungsgericht , Urteil vom 29.10.2009 - 2 KO 893/07 - juris RdNr 40). Zur Begründung wird darauf verwiesen (BVerwGE 57, 306, 309 f), aus der Gleichstellung des Gesuchs an eine Behörde mit den Wirkungen einer die Verjährung unterbrechenden Klageerhebung ergebe sich, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur solche Schritte als ausreichend anzusehen seien, die den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner erkennen ließen. Diesem Zweck diene die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs noch nicht, sondern zunächst nur der Konkretisierung eines sich aus dem Gesetz lediglich abstrakt ergebenden Anspruchs. Es sei dem Betroffenen zuzumuten, seinen Anspruch so rechtzeitig bei der Behörde einzureichen, dass gegen den daraufhin erlassenen Verwaltungsakt noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Widerspruch eingelegt werden könne.

43

Diese einschränkende Auslegung des § 204 Abs 1 Nr 12 BGB kann jedoch auf die lediglich entsprechende Anwendung der Norm im Vertragsarztrecht wegen der dort bestehenden Besonderheiten nicht übertragen werden. Das BSG hat bereits in seinem Urteil vom 28.8.1996 (BSGE 79, 97 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1) dargelegt, dass ein Antrag auf Schadensfeststellung im Prinzip geeignet ist, eine Verjährungsunterbrechung zu bewirken, und eine Anwendung des § 210 BGB (aF) in Betracht käme (BSGE aaO S 101 f = SozR aaO S 6). Es hat ausgeführt, dass diese Norm den Interessen des Anspruchstellers Rechnung tragen solle, der seine Forderung nicht unmittelbar durch Klageerhebung geltend machen könne, weil das Gesetz die Zulässigkeit der Klage von einer vorherigen Überprüfung des Anspruchs in einem Verwaltungsverfahren abhängig mache. Der Rechtsgedanke des § 210 BGB (aF) sei grundsätzlich auf sozialrechtliche Ansprüche übertragbar.

44

Diesen Gedanken fortführend hält der Senat eine Anwendung des § 204 Abs 1 Nr 12 BGB nF im Vertragsarztrecht deswegen für geboten, weil nur so den hier bestehenden Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Im Verwaltungsrecht stehen sich üblicherweise Gläubiger und Schuldner in Zweierbeziehungen unmittelbar gegenüber. So lag der oben angeführten Entscheidung des BVerwG ein Antrag eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Gewährung beamtenrechtlicher Besoldungszahlungen zugrunde. Demgegenüber bestehen im Vertragsarztrecht wegen der hier maßgeblichen Trennung der Rechtskreise keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen dem "Gläubiger" (der Krankenkasse) und dem "Schuldner" (dem Vertragsarzt). Die Krankenkasse hat im Regelfall keine Möglichkeit, den Vertragsarzt unmittelbar "in Regress" zu nehmen. Vielmehr ist nach den gesetzlichen Vorgaben die Festsetzung eines Regresses ausschließlich den Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten und Krankenkassen zugewiesen (vgl § 106 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 5 Satz 1 SGB V). Eine Krankenkasse, die einen Regressanspruch gegen einen Vertragsarzt durchsetzen möchte, ist daher auf ein Tätigwerden der Prüfgremien angewiesen.

45

Dem steht auch nicht die Überlegung entgegen, dass die Beigeladene zu 8. die Möglichkeit gehabt hätte, eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG zu erheben. Zum einen wäre die rechtliche Wirkung einer derartigen Klage nicht sicher zu beurteilen, da die „verjährungsunterbrechende“ Wirkung der Untätigkeitsklage von einer (einfachen) Beiladung des betroffenen Vertragsarztes abhängig ist (vgl BSGE 76, 285, 293 = SozR 3-2500 § 106 Nr 30 S 174; BSGE 79, 97, 103 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 7 f; s auch BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 17), die wiederum im Ermessen des Gerichts steht. Zum anderen entspricht das Vorgehen, bei einer strittigen und schwierig zu beurteilenden Frage wie der Verordnungsfähigkeit von Wobe Mugos E eine höchstrichterliche Klärung abzuwarten, dem gesetzlich angelegten partnerschaftlichen System der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten und Krankenkassen. Dieses würde empfindlich gestört, wenn Krankenkassen wegen des Fehlens einer den Ablauf der Ausschlussfrist hemmenden Wirkung ihres Prüfantrages gezwungen wären, die Prüfungsstellen regelhaft durch Erhebung von Untätigkeitsklagen zu einer vorzeitigen Entscheidung zu nötigen.

46

Somit reicht es im Vertragsarztrecht aus, dass die vom Tätigwerden eines Dritten abhängige Krankenkasse ihr Recht geltend macht. Um allerdings die Rechte des ebenfalls von einer Entscheidung der Prüfgremien abhängigen Vertragsarztes zu wahren, ist der Eintritt einer die Ausschlussfrist unterbrechenden bzw hemmenden Wirkung des Prüfantrags zudem davon abhängig, dass der Anspruchsgegner - der Vertragsarzt - von der Stellung des Prüfantrages Kenntnis erlangt. Dies war vorliegend der Fall. Darüber hinaus war der Beigeladene zu 1. auch über die Gründe informiert, die einer zügigen Entscheidung über den von der Krankenkasse gestellten Prüfantrag entgegenstanden, so dass sich bei ihm kein Vertrauen dahingehend bilden konnte, dass sich der Antrag zwischenzeitlich erledigt haben könnte.

47

(b) Zum selben Ergebnis führt eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs 3 SGB I. Danach wird die Verjährung neben den im BGB genannten - nach § 45 Abs 2 SGB I entsprechend anwendbaren - Fällen auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt(in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung: "unterbrochen"). Dementsprechend hat der Antrag der Beigeladenen zu 8. auf Festsetzung eines Arzneikostenregresses den Ablauf der Ausschlussfrist bis zu der Entscheidung der Prüfungsstelle gehemmt.

48

§ 45 SGB I gilt zwar unmittelbar nur für Sozialleistungen, findet aber nach der Rechtsprechung des Senats bezüglich der im Vertragsarztrecht geltenden Ausschlussfristen entsprechende Anwendung(BSGE 97, 84 = SozR 4-2500 § 106 Nr 15, RdNr 14; BSGE 98, 169 = SozR 4-2500 § 85 Nr 35, RdNr 28; BSG, Beschluss vom 27.4.2005 - B 6 KA 46/04 B - juris RdNr 10 f). Auch wenn sich die genannten Entscheidungen des Senats allein auf § 45 Abs 2 SGB I beziehen, ist eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs 3 SGB I jedenfalls in den Fällen zu bejahen, in denen der Arzt - wie hier - von dem Prüfantrag der Krankenkasse unterrichtet ist und über den Grund informiert wird, weshalb mit einer zügigen Entscheidung nicht gerechnet werden kann.

49

(c) Die das Verstreichen der Ausschlussfrist unterbrechende bzw hemmende Wirkung des Prüfantrags ist schließlich nicht dadurch entfallen, dass das Verfahren infolge des angeordneten "Ruhens" nicht "betrieben" wurde. Nach § 204 Abs 2 BGB nF endet die Hemmung nach Absatz 1 der Norm ("Hemmung durch Rechtsverfolgung") sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens(Satz 1). Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle (§ 204 Abs 2 Satz 2 BGB nF, § 211 Abs 2 Satz 1 BGB aF). Die letzte Verfahrenshandlung in diesem Sinne wäre die Mitteilung des Ruhens durch die KÄV gewesen.

50

Es entspricht jedoch herrschender Auffassung, dass § 204 Abs 2 Satz 2 BGB nF bzw § 211 Abs 2 BGB aF in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht entsprechend anzuwenden ist(BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 12; LSG Hamburg, Urteil vom 24.2.2005 - L 6 RJ 122/03 - juris RdNr 27; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 45 RdNr 26 mwN; aA noch Kretschmer in: GK-SGB I, 3. Aufl 1996, § 45 RdNr 24). Denn das "Betreiben" ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens; die Vorschrift passt daher nicht auf das sozialrechtliche Verfahren (BSGE aaO = SozR aaO, RdNr 13; LSG Hamburg aaO).

51

Auch außerhalb des Sozialrechts führt eine Untätigkeit des Gläubigers nicht zur Beendigung der Unterbrechung bzw Hemmung, wenn die Behörde von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen hat (BGH VersR 77, 647; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2008 - 4 N 77.07 - juris RdNr 9; Ellenberger in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 204 RdNr 27; Peters/Jacoby in: Staudinger, BGB, 2009, § 204 RdNr 125, 140; Mansel/Budzikiewicz in: Anwaltkommentar BGB, Band 1, 2005, § 204 RdNr 125; Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl 2009, § 204 RdNr 19, 21). Diese Voraussetzungen sind angesichts des Umstandes, dass die Beigeladene zu 8. - abgesehen von der "irregulären" Option einer Untätigkeitsklage - keine Möglichkeit hatte, auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss zu nehmen, auch in diesem Fall gegeben.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs 1 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil diese im Verfahren keine Anträge gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2011 sowie des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.2.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, begehrt von dem beklagten Zahnarzt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 53 533 Euro.

2

Der 1953 geborene Beklagte war ab 1989 in Duisburg zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er wurde mit Urteil vom 16.11.2006 vom BGH in 36 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs für schuldig befunden. Der Zulassungsausschuss für Zahnärzte entzog ihm mit Beschluss vom 15.3.2004 die vertragszahnärztliche Zulassung. Der Berufungsausschuss bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 9.11.2004. Die vom Beklagten eingelegten Rechtsmittel waren erfolglos (zuletzt Beschluss des Senats vom 5.11.2008 - B 6 KA 59/08 B).

3

Der Beklagte hatte für seine Praxis von der Firma G. (im Folgenden: G.) in den Jahren 1999 bis 2002 Zahnersatz bezogen, der überwiegend in Asien gefertigt wurde. Die Firma G. stellte den Vertragszahnärzten die Leistungen in Höhe der in Deutschland üblichen Preise in Rechnung, die diese über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) abrechneten. Der nach dem sog "Komforttarif" mit den Vertragszahnärzten abgerechnete Zahnersatz wies die gleiche Qualität auf und wurde zum gleichen Einkaufspreis bezogen wie der im sog "Standardtarif" um bis zu 53 % günstiger angebotene Zahnersatz. Um den erhöhten Preis zu rechtfertigen, gewährte G. im "Komforttarif" eine Garantie von bis zu sechs Jahren. Die Vertragszahnärzte erhielten von der Firma G. umsatzabhängige Rabattzahlungen, sog Kickback-Zahlungen, in Höhe von bis zu 30 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Herstellungskosten und den im Komforttarif abgerechneten Kosten. Die KZÄV ermittelte für den Beklagten ein Gesamt-Kickback in Höhe von 132 761 Euro, von dem ein Anteil in Höhe von 36 908,75 Euro auf die Klägerin entfiel. Dieser Anteil wurde von der KZÄV an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin macht nunmehr gegenüber dem Beklagten den bei der Firma G. entstandenen "Gewinnanteil" geltend, den sie einschließlich eines bis zum 31.3.2006 entstandenen Zinsschadens auf 53 533,13 Euro beziffert. Die Forderung ergibt sich aus der Differenz des Komforttarifs zum Standardtarif zuzüglich des auf diese Differenz entfallenden Mehrwertsteuerbetrages unter Abzug der Erstattungsleistungen der KZÄV und des Eigenanteils der Versicherten.

4

Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 27.4.2006 und 23.5.2006 den Beklagten zur Zahlung dieses Schadensbetrages auf. Mit Schreiben vom 1.6.2006 bat der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 23.5.2006 um Übersendung des Schreibens vom 27.4.2006, weil ihm dieses nicht bekannt sei. Die Klägerin entsprach dieser Bitte und wies daraufhin, dass sie, wenn bis zum 20.6.2006 keine Stellungnahme erfolge, dies als Ablehnung werte und das Mahnverfahren einleiten werde. Unter dem 9.8.2006 forderte die Klägerin den Beklagten nochmals zur Zahlung auf, was dieser mit Schreiben vom 25.8.2006 ablehnte. Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Hagen am 1.9.2006 einen am 30.8.2006 beantragten Mahnbescheid, der dem Beklagten am 6.9.2006 zugestellt wurde. Nach dem Widerspruch des Beklagten am 18.9.2006 hat das Amtsgericht das Verfahren am 4.12.2006 an das Landgericht Duisburg abgegeben, das mit Verfügung vom 12.12.2006 über den Eingang der Akten unterrichtete. Am 9.1.2008 hat die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das SG Düsseldorf beantragt. Der entsprechende Verweisungsbeschluss erging am 12.2.2008.

5

Das SG Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 25.2.2009 stattgegeben. Die Klägerin könne unmittelbar einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend machen, ohne dass zuvor die Prüfgremien der gemeinsamen Selbstverwaltung einen Schaden festzustellen hätten. Den Prüfgremien sei die Kompetenz zur Feststellung von "sonstigen Schäden" nur innerhalb des Rechts der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten zugewiesen worden, nicht aber die Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs 2 BGB, § 263 StGB, § 830 BGB iVm § 69 Abs 1 Satz 3 SGB V lägen vor.

6

Das LSG hat mit Urteil vom 19.10.2011 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die Klägerin habe sowohl nach § 823 Abs 2 BGB iVm § 263 StGB als auch nach § 830 BGB Anspruch auf Schadensersatz. Die Kompetenz der Prüfgremien, auch über das Vorliegen sog sonstiger Schäden zu befinden, sei nicht berührt. § 23 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) sei einschränkend dahingehend zu verstehen, dass den Prüfungseinrichtungen nur eine Schadensfeststellungskompetenz innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung zugewiesen werde. Das sei hier aber nicht Streitgegenstand. Es gehe vielmehr um einen deliktischen Schadensersatzanspruch. Der Beklagte habe die zuständige KZÄV darüber getäuscht, dass die abgerechneten Material- und Laborkosten in Höhe des "Komforttarifs" entstanden seien. Kosten seien indes tatsächlich lediglich in Höhe des Tarifmodels "Standard" entstanden. Aufgrund der Gesamtumstände des Falles sei dem Beklagten auch bewusst gewesen, dass die Firma G. aus dem vereinbarten Betrugsgeschäft ebenso wie er selbst einen erheblich über den üblichen Gewinnmargen liegenden "Beuteanteil" beziehen würde. Dabei sei unerheblich, ob der Beklagte den genauen Betrag habe beziffern können oder nicht. Durch die Zahlung der KZÄV auf der Grundlage der Angaben des Beklagten sei der Klägerin ein Schaden entstanden, weil sie den auf sie entfallenden Anteil an den unrichtigen Kosten an die KZÄV überwiesen habe. Es handele sich im Ergebnis um einen sog Dreiecksbetrug, bei dem die verfügende und die geschädigte Person nicht identisch seien. Darüber hinaus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auch aus § 830 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 BGB, wonach dann, wenn mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht hätten, jeder für den Schaden verantwortlich sei.

7

Der Vermögensschaden der Klägerin ergebe sich aus der Differenz zwischen den Kosten für den Zahnersatz nach dem Standardtarif und dem abgerechneten Komforttarif zuzüglich Mehrwertsteuer und abzüglich der erstatteten Kick-Back-Zahlungen. Damit werde die Klägerin so gestellt, als wenn die Material- und Laborkosten ordnungsgemäß abgerechnet worden wären. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz ihres Zinsschadens in Höhe von 6582,09 Euro sowie der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1761,08 Euro.

8

Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verjährt. Er unterliege der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist beginne nach § 199 Abs 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlange oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Die Klägerin habe Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen frühestens durch Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft am 16.12.2003 erlangt, sodass die Frist mit Ablauf des Jahres 2003 begonnen habe. Sie sei in der Zeit vom 28.4.2006 bis 29.8.2006 nach § 203 BGB gehemmt gewesen, weil zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch geschwebt hätten. Erst mit Schreiben vom 25.8.2006 habe der Beklagte die Forderung endgültig abgelehnt, sodass die Hemmung mit Zugang dieses Schreibens geendet habe. Am 30.8.2006 sei wegen der Beantragung des Mahnbescheides erneut eine Hemmung der Verjährung eingetreten, die am 12.6.2007 (sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens) beendet worden sei. Danach habe die Verjährungsfrist am 9.1.2008 noch acht Monate und zwei Tage betragen. An diesem Tag sei nach § 204 Abs 2 Satz 3 BGB erneut eine Hemmung durch Weiterbetreiben des Verfahrens eingetreten.

9

Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten. Die Vorinstanzen hätten zu Unrecht die Möglichkeit der Klägerin bejaht, den Anspruch außerhalb des vertragszahnärztlichen Systems geltend zu machen. Der eingeklagte Betrag stelle keinen Schaden dar, der durch das betrügerische Handeln des Beklagten entstanden sei. Das LSG habe übersehen, dass die Klägerin bereits im Rahmen des vertragszahnärztlichen Vergütungssystems einen Schadensersatz in Höhe von ca 37 000 Euro erhalten habe. Sie hätte im Rahmen dieses mittlerweile bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens den auf einem identischen Sachverhalt beruhenden, nunmehr eingeforderten weiteren Schadensersatz geltend machen können. Zu beanstanden sei auch die Schadensberechnung. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, erhaltene Rückvergütungen weiterzuleiten. Er habe mit der Firma G. jeden möglichen Preis für Zahnersatz vereinbaren können. Es habe keine Pflicht bestanden, Preise unterhalb der im Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL II) aufgeführten Höchstpreise zu vereinbaren. Rechtswidrig sei nicht die Vereinbarung zwischen ihm und der Firma G. gewesen, sondern allein die Nicht-Weiterleitung der Rückvergütung. Die Klägerin werde ansonsten besser gestellt als sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Der Anspruch sei im Übrigen verjährt. Entgegen der Ansicht des LSG habe in der Zeit vom 28.4.2006 bis 29.8.2006 keine Hemmung nach § 203 BGB bestanden.

10

Der Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.10.2011 und des SG Düsseldorf vom 25.2.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Tatsächlich entstanden seien nur die Kosten für den Standardtarif, nicht für den Komforttarif, der neben dem Anteil, den der Beklagte erhalten habe, auch weitere unrechtmäßige Gewinnanteile enthalten habe.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten ist insgesamt begründet.

14

1. Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 17a Abs 5 GVG eine Prüfung der Rechtswegzuständigkeit nicht mehr in Betracht kommt. Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft danach nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Das gilt auch für das Revisionsgericht (vgl BSGE 108, 35 = SozR 4-2500 § 115b Nr 3, RdNr 14,15 mwN).

15

2. Das LSG hat zwar materiell zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz bejaht. Eine unmittelbare Leistungsklage der Krankenkasse (KK) gegen den Beklagten als Vertragszahnarzt ist jedoch unzulässig. Die Klägerin hätte vielmehr den im Vertrags(zahn)arztrecht vorgesehenen Weg der Schadensfestsetzung durch die Prüfgremien beschreiten müssen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass der Beklagte mittlerweile nicht mehr als Vertragszahnarzt zugelassen ist.

16

a) Eine direkte Inanspruchnahme des Beklagten durch die Klägerin, ohne dass zuvor die Prüfgremien tätig geworden sind, ist ausgeschlossen. Soweit die Beteiligten eingebunden sind in das vertragszahnärztliche Vergütungssystem, kommen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Leistungsträgern und den Leistungserbringern regelmäßig nicht in Betracht (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr 2, RdNr 130; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 44; BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 1 RdNr 3 f; BSGE 80, 1, 6 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 11). Die Versorgung mit Zahnersatz ist Teil der vertragszahnärztlichen Versorgung (§ 73 Abs 2 Nr 2a SGB V; vgl BSG SozR 4-5555 § 12 Nr 1 RdNr 9 ff, 13 f). Daraus folgt, dass auch für die Rückabwicklung ungerechtfertigter Zahlungen und die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen die im System der vertragszahnärztlichen Versorgung vorgesehenen speziellen Verfahren von den Beteiligten einzuhalten sind (vgl BSG SozR 4-5555 § 12 Nr 1 für einen Schadensregress wegen mangelhafter prothetischer Behandlung). Es entspricht dem vertrags(zahn)ärztlichen Versorgungssystem, dass Rechtsbeziehungen grundsätzlich nur in dem jeweiligen Verhältnis Versicherter-KK, KK-K(Z)ÄV und K(Z)ÄV-Vertrags(zahn)arzt bestehen, eine Rechtsbeziehung unmittelbar zwischen KK und (Zahn)Arzt hingegen nicht. Dementsprechend hat der Senat in einem Urteil vom 5.5.2010 ausgeführt, dass die KK im Regelfall keine Möglichkeit hat, den Vertragsarzt unmittelbar in Regress zu nehmen, vielmehr die Festsetzung eines Regresses ausschließlich den vertragsarztrechtlichen Gremien zugewiesen ist, auf deren Tätigwerden die KKen angewiesen sind (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 44).

17

Ein Schadensersatzanspruch kann danach nur dann unter Außerachtlassung der besonderen vertragszahnärztlichen Institutionen gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sein Gegenstand von den speziellen Vorschriften nicht erfasst wird und nicht in den Zuständigkeitsbereich der Institutionen fällt (vgl zum Kostenverlangen für Sprechstundenbedarf: BSG SozR 4-5540 § 44 Nr 1). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Soweit die Vorinstanzen meinen, der Aufgabenbereich der Prüfgremien sei nicht berührt, weil es nicht um die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Versorgung der Kranken gehe, überzeugt dies nicht. Sie beziehen sich zur Begründung auf ein Urteil des Senats, in dem für den Fall des Vermerks eines falschen Leistungsträgers auf einem Verordnungsblatt entschieden wurde, dass die Frage der korrekten Zuordnung einer Leistung zu dem zuständigen Leistungsträger einen Teilbereich der ärztlichen Tätigkeit berühre, der mit der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung auch in einem weiteren Sinne nichts zu tun habe (BSGE 69, 264, 266 = SozR 3-5540 § 38 Nr 1 S 3). Es kann offenbleiben, ob der Senat an seiner Auffassung für diesen Fall festhalten würde. Der von der Klägerin hier geltend gemachte Schaden resultiert jedenfalls unmittelbar aus der - dem Grunde nach zulässigen und inhaltlich von den KKen nicht beanstandeten - vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Beklagten und hat einen direkten Bezug zur Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.

18

Dass der Beklagte einen Schaden hier dadurch verursacht hat, dass er, statt die Leistung nach dem Standardtarif abzurechnen, den teureren Komforttarif abgerechnet hat, hat das LSG zu Recht festgestellt. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin, hätte er die Kick-Back-Zahlungen an sie weitergegeben, im Übrigen möglicherweise die von ihm an die Firma G. geleisteten Beträge gezahlt hätte, weil sie die nach dem BEL II maximal abrechenbaren Preise nicht überstiegen. Hier bestand aber die Besonderheit, dass die Firma G. die qualitativ gleiche Leistung zu unterschiedlichen Preisen anbot und der Beklagte bewusst die Tarifvariante wählte, die ihm selbst und den Mitarbeitern von G. einen Vermögensvorteil verschaffte. Hätte der Beklagte statt des Komforttarifs den Standardtarif gewählt, wozu er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet gewesen wäre, wäre von vornherein eine Leistungspflicht der KK nur in dieser Höhe entstanden. Bei rechtmäßigem Abrechnungsverhalten des Beklagten wären weder die ihm zugeflossenen Kick-Back-Rabatte noch die im Vergleich zum Standardtarif besonders hohen Gewinne für die Verantwortlichen der Firma G. entstanden. Der Komforttarif hatte nach den Feststellungen des LSG gegenüber dem Standardtarif auch keine qualitativen Vorteile. Allein die verlängerte Gewährleistungsfrist vermag eine um mehr als 50 % höhere Vergütung nicht zu rechtfertigen.

19

aa) Die Feststellung eines solchen Schadens obliegt den Prüfungseinrichtungen nach §§ 21, 22 BMV-Z. Gemäß § 23 Abs 1 Satz 2 BMV-Z haben die Prüfungseinrichtungen nach §§ 21, 22 BMV-Z auch den sonstigen Schaden festzustellen, den der Vertragszahnarzt infolge schuldhafter Verletzung vertragszahnärztlicher Pflichten einer KK verursacht hat. Anders als der Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä), der in § 48 Abs 1 als Konstellationen für einen "sonstigen Schaden" die Verordnung von Leistungen, die aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind, sowie die fehlerhafte Ausstellung von Bescheinigungen nennt(vgl dazu BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 12 ff), enthält der BMV-Z keine nähere Konkretisierung des Begriffs des sonstigen Schadens. Den vertragszahnärztlichen Prüfgremien wird damit im Primärkassenbereich bereits vom Wortlaut des BMV-Z eine umfassende Kompetenz zur Schadensfeststellung zugewiesen (vgl zum ärztlichen Bereich Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Ein Schaden in diesem Sinne kann aber nur ein solcher sein, der nicht bereits nach § 106 SGB V in die originäre Kompetenz der Prüfgremien oder in den Zuständigkeitsbereich einer anderen vertragsärztlichen Institution - etwa nach § 106a SGB V der K(Z)ÄV - fällt(vgl zur Unterscheidung BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 21; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand: Januar 2013, K § 106 RdNr 109a). Typischerweise wird ein "sonstiger Schaden" in Konstellationen angenommen, in denen das Verhalten des Arztes Folgekosten der KK in anderen Leistungsbereichen ausgelöst hat (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 17). Im zahnärztlichen Bereich hat der Senat einen "sonstigen Schaden" bejaht, wenn eine fehlerhafte prothetische Versorgung dazu führt, dass eine Neuversorgung stattfinden und von der KK vergütet werden muss (BSG SozR 4-5555 § 12 Nr 1 mit Zuständigkeit der KZÄV für die Festsetzung im Bereich der Ersatzkassen). Eine solche Konstellation ist hier zwar nicht gegeben. Der "sonstige Schaden" ist jedoch auch nicht auf diese Fälle beschränkt (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 17). So hat der Senat § 48 Abs 1 BMV-Ä dahingehend interpretiert, dass den Prüfgremien eine Schadensfeststellungskompetenz in allen Fällen zugewiesen ist, in denen die unzulässige Verordnung von Leistungen in Rede steht und sie nicht bereits unmittelbar Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V ist(aaO RdNr 19; Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Damit sind Verordnungen erfasst, die in der Art und Weise ihrer Ausstellung fehlerhaft waren (zB Verordnungen für Patienten, die sich im Zeitpunkt der Verordnung in stationärer Behandlung befanden). Systematisch hiermit vergleichbar ist die Situation, dass eine dem Grunde nach rechtmäßige Versorgung - hier die prothetische Versorgung - in ihrer konkreten Ausführung rechtswidrig ist und gerade hierdurch ein Schaden verursacht wird, der nicht den Gegenstand der Versorgung selbst betrifft. Der Klägerin ist nicht durch die Mangelhaftigkeit der Behandlung, sondern durch die Art und Weise der Abrechnung der Versorgungsleistungen ein Schaden entstanden. Dieser Schaden ist als "sonstiger Schaden" grundsätzlich von den Prüfgremien festzustellen. Dass hinsichtlich der Kick-Back-Zahlungen eine sachlich-rechnerische Richtigstellung seitens der KZÄV stattgefunden hat, steht der Geltendmachung des Schadens nicht entgegen.

20

bb) Das zur Haftung für einen "sonstigen Schaden" nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 34-35 mwN) erforderliche Verschulden des Beklagten steht nach den - mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen - Feststellungen des LSG außer Frage. Der Beklagte ist mit rechtskräftigem Urteil des BGH vom 16.11.2006 in 36 Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs für schuldig befunden worden. Dass der BGH dabei von Betrugstaten zum Nachteil der KZÄV ausgegangen ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Das LSG hat insofern zu Recht im Hinblick auf die Abrechnung der Gesamtleistung über die KZÄV nach § 30 Abs 4 SGB V aF die Konstellation eines sog Dreiecksbetrugs angenommen. Das LSG ist nach den Gesamtumständen nachvollziehbar davon ausgegangen, dass dem Beklagten bei der Wahl des Komforttarifs jedenfalls bewusst war, dass das kollusive Zusammenwirken zu Lasten der KKen nicht nur einen Vermögensvorteil für ihn selbst, sondern auch eine erhöhte Gewinnmarge der Firma G. bezweckte.

21

cc) Für die Geltendmachung eines "sonstigen Schadens" gilt eine vierjährige Verjährungsfrist (BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 32; aaO Nr 29 RdNr 28, 33 mwN; aaO Nr 28 RdNr 20 mwN; vgl für die bei Verordnungsregressen geltende 4-jährige Ausschlussfrist zuletzt Urteile vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R und B 6 KA 27/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2500 § 106 Nr 36 und 37), die noch nicht verstrichen ist. Es kann offenbleiben, auf welchen Zeitpunkt für den Fristbeginn bei einem Schadensregress im Zusammenhang mit der Abrechnung zahnprothetischer Leistungen generell abzustellen ist (generell offen gelassen auch von BSGE 79, 97, 101 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 5, 6; zum Fristbeginn für die 4-jährige Ausschlussfrist s zusammenfassend BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 31 mwN). In dem Ausnahmefall, in dem das unwirtschaftliche Verhalten mit einer strafbaren Handlung zusammentrifft, kann die Frist jedenfalls wie bei deliktischen Ansprüchen des Zivilrechts (§ 199 Abs 1, bis zum 31.12.2001 § 852 Abs 1 BGB) erst dann zu laufen beginnen, wenn die KK Kenntnis von diesem Verhalten und dem eingetretenen Schaden erlangt. Das war hier erst im Dezember 2003 der Fall, als die Klägerin Einsicht in die Ermittlungsakte erhielt. Die damit ab dem Schluss des Jahres 2003 laufende 4-Jahresfrist war noch nicht gehemmt durch die Aufforderungen der Klägerin zur Zahlung vom 27.4.2006 und 23.5.2006 sowie das Antwortschreiben des Beklagten vom 1.6.2006. Es kann offenbleiben, ob und ab welchem Zeitpunkt der Briefwechsel als Verhandlung über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gewertet werden konnte. § 203 BGB findet im Verhältnis des Vertragszahnarztes zur KK im Regressverfahren grundsätzlich keine Anwendung(vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 39; anders für die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragszahnarzt und KZÄV sowie KZÄV und KK: BSG Urteil vom 12.12.2012 - B 6 KA 35/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen - RdNr 14). Das gilt auch, wenn die KK, statt das gebotene Verfahren vor den Prüfgremien zu beantragen, sich unmittelbar an den Vertragszahnarzt wendet. Die Frist war aber jedenfalls seit der Beantragung des am 6.9.2006 zugestellten Mahnbescheides nach § 204 Abs 1 Nr 3 BGB iVm § 167 ZPO gehemmt(zur Klageerhebung bei einem unzuständigen Gericht vgl BSGE 97, 125 = SozR 4-1500 § 92 Nr 3 RdNr 12; SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 24). Ob in der Folgezeit die hemmende Wirkung entfallen ist, weil das Verfahren nach der Abgabe an das Landgericht vorübergehend nicht weiter betrieben worden ist, kann dahinstehen. Das BSG hat bereits entschieden, dass § 204 Abs 2 Satz 2 BGB im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung findet(BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 28 RdNr 50; BSGE 92, 159 = SozR 4-6580 Art 19 Nr 1, RdNr 12). Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass wegen Nichtbetreibens des Verfahrens nach der Abgabe an das Landgericht die Hemmung am 12.6.2007 endete, war der Lauf der 4-Jahresfrist am 9.1.2008, als das Verfahren wieder aktiv aufgenommen wurde und damit gemäß § 204 Abs 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut begann, noch nicht beendet. Seitdem ist das Verfahren kontinuierlich betrieben worden, der Ablauf der Frist mithin gehemmt.

22

b) Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Beklagten kommt hier auch nicht deshalb in Betracht, weil er seit der Rechtskraft der Entscheidung über die Zulassungsentziehung nicht mehr an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Auch gegen einen nicht mehr zugelassenen (Zahn)Arzt darf eine KK, die ihn wegen der Verletzung vertrags(zahn)ärztlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, nicht im Wege der Leistungsklage vorgehen; sie hat vielmehr nur die Möglichkeit, bei den Prüfgremien zu beantragen bzw - soweit eine Antragspflicht nicht mehr besteht - anzuregen (vgl dazu Urteile des Senats vom 15.8.2012 - B 6 KA 45/11 R und B 6 KA 27/11 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR 4-2500 § 106 Nr 36 und Nr 37), dass diese einen Regressbescheid gegen den (Zahn)Arzt erlassen (vgl Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 6 KA 17/12 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

23

Der Senat hat zwar entschieden, dass eine KK zu Unrecht gezahlte Vergütungen ohne vorherige Richtigstellung durch die KZÄV geltend machen kann, wenn der für die Überzahlung verantwortliche Zahnarzt nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist (BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12). Eine Honorarberichtigung gegenüber dem Vertragszahnarzt hat der Senat in diesem Fall nicht für vorgreiflich für den Erstattungsanspruch der KK gegen eine KZÄV gehalten. Begründet hat der Senat seine Entscheidung mit den mangelnden Einwirkungsmöglichkeiten der KZÄV nach Beendigung der Zulassung. Insbesondere könne ein Honorarrückzahlungsanspruch nicht mehr durch Einbehalte aus laufenden Honorarforderungen des Vertragszahnarztes durchgesetzt werden; bisweilen sei ein Rückgriff überhaupt nicht mehr möglich. Allein der Umstand, dass ein Einbehalt von laufenden Zahlungen und damit eine vereinfachte "Vollstreckung" einer Forderung gegen den ausgeschiedenen Vertrags(zahn)arzt und in manchen Fällen eine Realisierung der Forderung überhaupt nicht mehr möglich ist, rechtfertigt aber nicht, die Zuständigkeit der vertrags(zahn)arztrechtlichen Institutionen für die Prüfung und Feststellung von Ansprüchen gegenüber dem (Zahn)Arzt nach dessen Ausscheiden aus der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung generell zu verneinen und der KK den Klageweg direkt gegen den (Zahn)Arzt zu eröffnen. Es bestehen vielmehr nach der Beendigung der Zulassung nachgehende Rechte und Pflichten des Vertrags(zahn)arztes, mit denen eine nachwirkende Kompetenz der vertrags(zahn)arztrechtlichen Institutionen korreliert (vgl hierzu BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr 1 S 1/2, 3; ebenso BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12: "nachwirkende Regelungsbefugnisse"). Auch nach Beendigung der Zulassung bleibt es bei der ausschließlichen Zuständigkeit der Prüfgremien für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der vertrags(zahn)ärztlichen Behandlungsweise und die Feststellung eines sonstigen Schadens. Der Senat führt insofern die Ausführungen im Urteil vom 7.12.1988 fort, in dem er hervorgehoben hat, dass der frühere Status als Vertragsarzt Nachwirkungen entfaltet (BSGE 64, 209, 210, 212 = SozR 5550 § 18 Nr 1 S 1/2, 3) und die vertragsarztrechtlichen Institutionen nachwirkende Regelungsbefugnisse haben (so auch BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12).

24

Mit Beendigung der Zulassung ist der (Zahn)Arzt zwar nicht mehr in das System der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung eingebunden. Soweit aber Ansprüche ihren Ursprung in der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit haben, sind die fachkundig besetzten Gremien und Institutionen berufen, die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Tätigkeit zu beurteilen. Die gesetzgeberische Entscheidung, die Leistungserbringer während ihrer Tätigkeit im System einem besonderen Regime der ärztlichen Selbstverwaltung und der mit Vertretern der K(Z)ÄV und der KKen fachkundig besetzten Gremien zu unterwerfen, verliert nicht dadurch an Bedeutung, dass die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit beendet wird. Der sachliche Grund für die besondere Zuständigkeit liegt in der besonderen Sachnähe und -kunde sowie in der paritätischen Besetzung der Prüfgremien. Im Hinblick darauf bestehen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung Beurteilungs- und Ermessensspielräume (Beurteilung von Praxisbesonderheiten und kompensierenden Einsparungen, Ausübung von Ermessen bei der Bemessung der Höhe des Regresses bei statistischen Vergleichsprüfungen). Auch für die Schadensregressverfahren gemäß § 48 BMV-Ä wird jedenfalls in Teilbereichen ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum anerkannt(vgl BSGE 79, 97, 104 = SozR 3-5545 § 23 Nr 1 S 9; zu Schadensregressen vgl auch aus dem Zahnbereich BSG SozR SozR 4-5555 § 12 Nr 1 betr Mängel der prothetischen Versorgung). Für die Festsetzung eines sonstigen Schadens nach dem Ausscheiden eines Vertrags(zahn)arztes gilt daher nichts anderes.

25

Diese Sachgründe dafür, dass vor einer etwaigen gerichtlichen Klärung eine Entscheidung der Prüfgremien herbeigeführt werden muss, entfallen nicht automatisch, wenn keine vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird. Der Vertrags(zahn)arzt hätte es sonst in der Hand, sich durch ein Ausscheiden aus der Versorgung einem Verfahren vor den Prüfgremien zu entziehen. Es steht aber außer Zweifel, dass auch nach seinem Ausscheiden ein Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung gegen den Vertrags(zahn)arzt hinsichtlich vergangener Quartale durchgeführt werden kann. Ebenso kann durch die KZÄV eine sachlich-rechnerische Richtigstellung wegen Fehlabrechnungen erfolgen oder eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt werden. Das hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 18.12.1996 (BSGE 80, 1, 7 = SozR 3-5545 § 19 Nr 2 S 12) nicht in Frage gestellt. Er hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass aufgrund der aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nachwirkenden Regelungsbefugnis der KZÄV weiterhin Honorarberichtigungen vorgenommen und zu Unrecht gezahlte Honorare aus der Zeit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit zurückgefordert werden können. Er hat lediglich gemeint, dass für einen Erstattungsanspruch einer KK gegen die KZÄV der Erlass eines Berichtigungsbescheides gegenüber dem Zahnarzt nicht gefordert werden musste. Daran hält der Senat für Rückforderungsansprüche einer KK gegen eine K(Z)ÄV, die nach Veröffentlichung dieses Urteils erstmalig geltend gemacht werden, nicht mehr fest. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Abwicklung fehlerhafter Leistungserbringung und -abrechnung ist stets der Vorrang der vertrags(zahn)ärztlichen Institutionen (KÄV bzw Prüfgremien) zu wahren, die den Umfang der Rückzahlungspflicht eines (Zahn)Arztes mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten (VertragsArzt, KÄV, KKen) verbindlich feststellen (vgl dazu auch BSG SozR 4-5555 § 21 Nr 2). So kann die Gefahr widersprechender Feststellungen, die bei der gerichtlichen Durchsetzung einzelner Rückforderungsansprüche möglich sind, verringert werden.

26

Dass insofern eine ausschließliche Zuständigkeit der kraft Gesetzes oder kraft bundesmantelvertraglicher Vereinbarungen zur Entscheidung berufenen Institutionen besteht, dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit und liegt im Interesse aller Beteiligten. So wird etwa vermieden, dass - wie hier - zunächst Rechtswegfragen zu klären sind. Inhaltlich wird eine einheitliche Handhabung innerhalb eines KZÄV-Bezirks gesichert. Den KKen ermöglicht die Zuständigkeit der Prüfgremien ein gemeinsames Vorgehen im Prüfverfahren statt der Einleitung jeweils gesonderter gerichtlicher Verfahren. Der Vertrags(zahn)arzt muss sich umgekehrt auch nur mit einem Verfahren auseinandersetzen. Da die erforderlichen Informationen bei den Gremien zusammenkommen, kann der Vertrags(zahn)arzt sicher sein, dass nur die tatsächlich erbrachten und abgerechneten Leistungen Gegenstand einer Prüfung sind, bei einer Richtgrößenprüfung etwa Arzneimittel außen vor bleiben, deren Kosten bereits als sonstiger Schaden festgesetzt worden sind.

27

3. Im Rahmen einer Festsetzung durch die Prüfgremien kommt ein Zinsanspruch der Klägerin nicht in Betracht. Ein solcher ist im vertrags(zahn)ärztlichen System der Rechtsbeziehungen zwischen den KKen und den Leistungserbringern ausgeschlossen (vgl BSGE 95, 141 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 24 ff; BSG SozR 4-2500 § 43b Nr 1 RdNr 52 mwN; zu Honorarforderungen im Insolvenzverfahren s BSGE 108, 56 = SozR 4-2500 § 85 Nr 62, RdNr 30 und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 64 RdNr 22; zusammenfassend BSG ZMGR 2012, 435 RdNr 8). Das gilt auch, soweit es um die Regulierung eines "sonstigen Schadens" geht.

28

4. Die Kosten für das - nicht erforderliche - vorprozessuale Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin können ebenso wenig erstattet werden wie die geltend gemachten Mahnkosten.

29

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.