Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2017 – 7 Ca 236/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin zum 01. November 2016 eine Tariferhöhung nach dem Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. – Besonderer Teil Verwaltung – unter Berücksichtigung des geltenden Übergangsrechts zu gewähren ist.

2

Die am ... 1973 geborene Klägerin ist Kinderpflegerin mit staatlicher Prüfung. Seit dem 12. November 1992 steht sie als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten. Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden.

3

Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund beidseitiger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Verbänden die zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. und ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Hamburg – abgeschlossenen Tarifverträge vom 19. September 2005, u.a. der Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (im Folgenden: TV-AVH) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts (im Folgenden: TVÜ-AVH), Anwendung.

4

Mit Wirkung zum 01. November 2009 wurden durch den „Tarifvertrag vom 29. März 2010 über Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten von Mitgliedern der AVH“ (Anlage K 13, Bl. 180 bis 191 d. A.) § 101 und die Anlage zu § 101 in den TV-AVH, Besonderer Teil Verwaltung (im Folgenden: TV-AVH - BT-V) eingeführt, die u.a. Entgeltgruppen („S“) und Stufenregelungen enthalten. Die Überleitung der Beschäftigten in diese Entgeltordnung wird durch den ebenfalls neu eingeführten § 26b TVÜ-AVH geregelt, der in der ausgeschriebenen Fassung auszugsweise – soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Relevanz – wie folgt lautet:

5

Überleitung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH in die Anlage C - Kitas zu § 101 BT-V und weitere Regelungen:

6

(1) 1 Die unter den Anhang zur Anlage C - Kitas zu § 101 BT-V fallenden Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2) werden am 1. November 2009 in die Entgeltgruppe, in der sie nach dem Anhang zur Anlage C-Kitas eingruppiert sind, übergeleitet. 2 Die Stufenzuordnung in der neuen Entgeltgruppe bestimmt sich nach Absatz 2, das der/dem Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe und Stufe zustehende Entgelt nach den Absätzen 3 und 4. 3 Die Absätze 5 bis 10 bleiben unberührt.

7

(2) 1 Die Beschäftigten werden wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit ihrer Entgeltgruppe, in der sie gemäß dem Anhang einer der in Absatz 1 genannten Anlagen C-Kitas eingruppiert sind, zugeordnet:
(...)

8

(3) 1 Es wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das sich aus dem am 31. Oktober 2009 zustehenden Tabellenentgelt oder dem Entgelt einer individuellen Endstufe einschließlich eines nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-AVH gegebenenfalls zustehenden Garantiebetrags sowie einer am 31. Oktober 2009 nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage zusammensetzt. (...)

9

(4) 1 Ist das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte am 01. November 2009 eingruppiert ist, erhält die/der Beschäftigte das entsprechende Tabellenentgelt ihrer/seiner Entgeltgruppe. 2 Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt der sich nach Absatz 2 ergebenden Stufe, erhält die/der Beschäftigte solange das Vergleichsentgelt, bis das Tabellenentgelt unter Berücksichtigung der Stufenlaufzeiten nach § 1 Abs. 2 Satz 6 bis 8 der Anlage zu § 101 BT-V das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt. 3 Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe, in der die/der Beschäftigte nach dem Anhang zur Anlage C-Kitas zu § 101 BT-V eingruppiert ist, wird die/der Beschäftigte einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. (...) 7 Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächst höhere Stufe; eine individuelle Endstufe nach Satz 3 und 6 verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

10

(5) (...)

11

(6) Das Vergleichsentgelt steht dem Tabellenentgelt im Sinne des § 15 Abs. 1 TV-AVH gleich.
(...)

12

§ 15 Abs. 1 TV-AVH [Tabellenentgelt] lautet wie folgt:

13

1 Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2 Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

14

Zum 01. November 2009 leitete die Beklagte die Klägerin nach § 26b Abs. 1 TVÜ-AVH in die Entgeltgruppe S 4 Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 101 Abs. 1 TV-AVH - BT-V /Anlage C Kitas über (die im Folgenden genannten Entgeltgruppen ohne nähere Bezeichnung sind solche der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 101 Abs. 1 TV-AVH - BT-V /Anlage C Kitas). Da das Tabellenentgelt in der der Klägerin zugeordneten Stufe 4 das ihr zustehende Vergleichsentgelt übersteigt, erhält sie ein Vergleichsentgelt in der individuellen Zwischenstufe 4+. Dieses betrug im Dezember 2015 2.238,58 € brutto und lag damit unterhalb des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 4 / Stufe 6 der Entgelttabelle (3.030,34 € brutto).

15

Die allgemeinen Tariferhöhungen zum 01. März 2016 iHv 2,4 % und zum 01. Februar 2017 iHv 2,35 % gab die Beklagte nach Maßgabe des § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH an die Klägerin weiter, indem sie das Vergleichsentgelt um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang erhöhte wie die nächsthöhere Stufe 5 der Entgeltgruppe 4.

16

Zum 01. November 2016 traten aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 20 zum TV-AVH - BT-V (Anlage K 4, Bl. 10 bis 24 d. A.) u.a. eine Änderung der Anlage zu § 101 TV-AVH/ BT-V, der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 101 Anlage C-Kitas und des Anhangs zur Anlage C-Kitas in Kraft. Diese beinhalten u.a. den Wegfall der Entgeltgruppen S 5 und S 6 und die Aufspaltung der Entgeltgruppen S 8 und S 11. Darüber hinaus sind die Definitionen für die Entgeltgruppen und die Stufenaufstiegsregelungen teils verändert. Die Entgeltgruppe S 4, in die die Klägerin eingruppiert ist, bleibt – allerdings mit erhöhten Tabellenwerten in den Stufen 1 bis 6 - unverändert bestehen. Im Einzelnen erhöhten sich die Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 4 zum 01. Januar 2016 wie folgt (Beträge in €):

17

Bis zum 31. Dezember 2015:

18

Entgeltgruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

        

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 4     

2.154,84

2.433,58

2.578,52

2.701,18

2.779,22

2.879,57

19

Ab 01. Januar 2016:

20

Entgeltgruppe

Grundentgelt

Entwicklungsstufen

        

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

S 4     

2.260,76

2.511,63

2.667,73

2.773,65

2.874,00

3.030,34

21

Durch den gleichfalls zum 01. November 2016 in Kraft getretenen Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-AVH vom 05. November 2015 (Anlage K 8, Bl. 30 bis 38 d. A.) wird unter § 1 geregelt, wie die Veränderungen des Änderungstarifvertrages Nr. 20 zum TV-AVH/ BT-V auf die übergeleiteten Beschäftigten anzuwenden sind. Zu diesem Zweck wird nach § 27 a TVÜ-AVH § 27b TVÜ-AVH eingeführt, der in der ausgeschriebenen Fassung auszugsweise wie folgt lautet:

22

§ 27b Besondere Regelungen für am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT-V eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen

23

(1) Beschäftigte, die nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT-V am 31. Dezember 2015 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind und am 01. Januar 2016 in einer der folgenden Entgeltgruppen eingruppiert sind:

24

Entgeltgruppe
am 31. Dezember 2015

Entgeltgruppe
am 1. Januar 2016

S 8     

S 8b   

S 11   

S 11b 

25

werden stufengleich unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die am 1. Januar 2016 maßgebliche Entgeltgruppe übergeleitet.

26

Protokollerklärung zu Absatz 1:

27

1. 1 Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt. 2 § 26b Abs. 4 Satz 7 findet Anwendung.

28

2. 1 Für in Entgeltgruppe S 8 eingruppierte Beschäftigte, die der Entgeltgruppe S 8b zugeordnet werden, gelten folgende abweichende Vorschriften: (...)

29

(2) 1 Beschäftigte, für die sich außerhalb von Absatz 1 am 1. Januar 2016 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT-V eine Eingruppierung in einer höheren Entgeltgruppe als am 31. Dezember 2015 ergibt, die sich auch bei einem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages am 1. Juli 2015 ergeben hätte, bleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 2016 (Ausschlussfrist) ihre Höhergruppierung beantragen. 2 Der Antrag wirkt auf den 1. Juli 2015 zurück. 3 Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Juli 2015, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; Satz 2 findet Anwendung. 4 Für diese Höhergruppierungen finden § 17 Abs. 4 TV-AVH und § 26b Abs. 5 Satz 1 Anwendung. 5 Fallen am 1. Juli 2015 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung. 6 Beschäftigte, die einen Antrag nach Satz 1 gestellt haben, haben Anspruch auf die Einmalzahlung nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 vom 5. November 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-AVH) vom 19. September 2005; Anspruch auf Entgelt aus der höheren Entgeltgruppe besteht ab dem 1. Januar 2016

30

(3) 1 Werden Beschäftigte zum 1. Januar 2016 aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 1 einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Absatz 2 höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der höchsten Stufe ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. 2 Soweit sich zum 1. Januar 2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C zu § 101 BT-V erhöhen, findet § 6 Abs. 4 Satz 4 entsprechende Anwendung.

31

(4) Für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9, die am 31. Dezember 2015 den Stufen 1 oder 2 zugeordnet sind, finden für die Dauer des Verbleibs in den Stufen 1 und 2 die Tabellenwerte der Stufen 1 und 2 nach dem Stand vom 31. Dezember 2015 Anwendung.

32

(5) 1 Beschäftigte im Sinne des § 26b Abs. 7 Satz 1, die nicht innerhalb der Antragsfrist nach § 26b Abs. 7 Satz 1 ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C zu § 101 BT-V B geltend gemacht haben und die weiterhin Entgelt nach der Anlage A zum TV-AVH erhalten, können bis zum 31. August 2016 (Ausschlussfrist) ihre Eingruppierung nach dem Anhang zu der Anlage C zu § 101 BT-V B schriftlich beantragen. 2 Bei Beschäftigten, die von ihrem Antragsrecht nach Satz 1 Gebrauch machen, wird ein Vergleichsentgelt gebildet, das aus dem diesen Beschäftigten am 31. Dezember 2015 zustehenden Tabellenentgelt, gegebenenfalls zuzüglich eines am 31. Dezember 2015 nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-AVH zustehenden Garantiebetrages und einer am 31. Dezember 2015 zustehenden Besitzstandszulage nach § 9, besteht. 3 Diese Beschäftigten werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der Entgeltgruppen S 8b bzw. S 9 zugeordnet. 4 Zum 1. Juli 2017 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 5 Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 101 BT-V. 6 Liegt das Vergleichsentgelt nach Satz 2 über der höchsten Stufe der Entgeltgruppe S 8b bzw. S 9, werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 7 Werden Beschäftigte vor dem 1. Juli 2017 aus einer individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht. 8 Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 9 Die individuelle Zwischen- bzw. Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die Entgeltgruppe S 8b bzw. S 9 festgelegten Vomhundertsatz. 10 § 26b Abs. 10 findet Anwendung. 11 § 26b Abs. 11 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Oktober 2009 der 31. Dezember 2015 und an die Stelle des 1. November 2009 der 1. Januar 2016 tritt.

33

(6) 1 Ein am 30. Juni 2015 zustehender Strukturausgleich nach § 12 vermindert sich bei Höhergruppierung nach Absatz 2 um den sich daraus ergebenden Höhergruppierungsgewinn. 2 Dies gilt auch bei Höhergruppierungen aus einer individuellen Endstufe nach Absatz 3.

34

§ 6 TVÜ-AVH regelt die Stufenzuordnung der Angestellten aus dem Geltungsbereich des MTV-Angestellte. § 6 Abs. 4 TVÜ-AVH in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung lautet wie folgt:

35

1 Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2 Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 3 Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 4 Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

36

§ 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 05. November 2005 (Anlage K 8, Bl. 30 bis 38 d. A.) sieht die Gewährung einer Einmalzahlung vor und lautet auszugsweise wie folgt:

37

(1) [1]1 Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in dem Zeitraum von sechs Kalendermonaten vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestanden hat oder begründet worden ist, haben im Januar 2016 Anspruch auf eine Einmalzahlung. 2 Die Höhe der Einmalzahlung ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2.
(...)

38

(2) 1 Teilzeitbeschäftigte erhalten den Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2 Maßgeblich sind die Verhältnisse jeweils am Ersten eines Kalendermonats.

39

(3) 1 Die Einmalzahlung wird mit dem Entgelt für den Monat Januar 2016 ausgezahlt.
(...)

40

Anlage 2 zu § 101 TV-AVH – BT-V-

41

EG/Stufe

EG/Stufe

Einmalzahlung
in EUR

Im Zeitraum nach § 2 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1

Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des
Tarifvertrags

        

S 4 / 4

S 4 / 4

510,00

42

In der von der AVH und ver.di unterzeichneten „Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016“ aus April 2016 (Anlage K 7, Bl. 29 d.A.) haben die Tarifvertragsparteien unter Ziffer 1 das Verhandlungsergebnis wie folgt zusammengefasst:

43

Die Tarifverhandlungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst wurden am 5. November 2015 beendet und die Redaktion der Tarifvertragsentwürfe zur Umsetzung der Tarifeinigung für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vom 5. November 2015 am 17. Februar 2016 abgeschlossen.

44

In den Tarifverhandlungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst am 20. Oktober 2015 hatte die AVH deutlich gemacht, dass die von diesem Tarifabschluss erfassten Mitglieder aufgrund der Finanzierungsquellen und -ströme und der prospektiven Pflegesätze erhebliche Schwierigkeiten hätten, den Tarifabschluss zu finanzieren. Die AVH hatte vor diesem Hintergrund ein Inkrafttreten der Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst zum 1. Januar 2016 und eine pauschalierte Einmalzahlung im Januar 2016 vorgeschlagen. Zwischen den Tarifvertragsparteien konnte Einvernehmen über eine Einmalzahlung erzielt werden, deren Beträge sich aus den Anlagen 1 und 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 5. November 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. in den TV-AVH und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-AVH) vom 19. September 2005 ergeben. Die Anlagen 1 und 2 zu § 2 des genannten Änderungstarifvertrages weisen allerdings nur Beträge für Einmalzahlungen aus, die sich aus Veränderungen zwischen regulären Stufen der Entgeltgruppen ergeben. Mögliche Veränderungen aus der Tarifeinigung für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Zwischenstufe (Vergleichsentgelt) bzw. in einer individuellen Endstufe befinden, sind nicht abgebildet. Auch diese Beschäftigten haben grundsätzlich Anspruch auf eine Einmalzahlung nach Maßgabe der Regelung des § 2 des genannten Änderungstarifvertrages, sofern sie einen Zugewinn aus der Tarifeinigung vom 5. November 2015 haben.

45

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 (Anlage K 9, Bl. 39 d. A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Erhöhung ihres Vergleichsentgelts von 2.238,58 € brutto um 3,41 % auf 2.314,92 € brutto, rückwirkend zum 01. Januar 2016 geltend; ferner eine „Einmalzahlung entsprechend § 2 TVÜ-AVH“.

46

Dieses Begehren verfolgt sie mit ihrer Klage weiter. Auf Grundlage von § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 ÄnderungsTV Nr. 9 i.V.m. Anlage 2 zu § 101 TV-AVH - BT-V beziffert sie die Einmalzahlung unter Zugrundelegung ihrer regelmäßigen individuellen Arbeitszeit von 30 Stunden und einer für einen Vollzeitbeschäftigten unstreitig geltenden Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 397,39 € brutto (= 510,00 € brutto x 30 / 38,5).

47

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Vergleichsentgelt sei zum 01. Januar 2016 um 3.41%, mithin um 73,34 € auf 2.314,92 € zu erhöhen. Dies ergebe sich aus § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH. Sie habe nach dieser Regelung Anspruch auf Erhöhung des gebildeten Vergleichsentgelts in demselben Umfang wie die nächst höhere Stufe 5.

48

Die Tarifvertragsparteien wollten mit § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH sicherstellen, dass das Vergleichsentgelt bis zum Erreichen oder Überschreiten des Tabellenentgelts durch einen Stufenaufstieg oder durch Höhergruppierung nicht statisch sei, sondern dynamisch an Tariferhöhungen teilnehme. Auch aus dem für individuelle Endstufen geltenden, entsprechend wortgleichen § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH ergebe sich, dass individuelle Endstufen dynamisch ausgestaltet seien und nicht abschmelzen sollten. Dass eine individuelle Zwischenstufe gebildet worden sei, sei unerheblich, denn ausgehend vom Wortlaut des § 26b Abs. 4 S. 7, 1. HS TVÜ-AVH verändere sich das Vergleichsentgelt als Ganzes.

49

§ 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH finde auf ihren Fall keine Anwendung. Diese Regelung betreffe nur den Sonderfall der individuellen Endstufe im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 des § 27b TVÜ-AVH. Die Tarifvertragsparteien träfen in der Regel bei Änderungen in den Tarifverträgen nur solche Regelungsgegenstände neu, die sich zwingend aus der „Neueinführung“ ergäben. Die anderen Regelungsgehalte und Normen blieben unberührt und fänden weiter Anwendung auf alle geltenden Fallgestaltungen. § 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 beträfe nur Sonderfälle, nicht jedoch den vorliegenden Fall mit einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4. Diese Entgeltgruppe sei schon in dem Änderungstarifvertrag, mit dem § 26b TVÜ-AVH eingeführt worden sei, geregelt worden. Soweit mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 § 26b TVÜ-AVH geändert werde, werde dies ausdrücklich bestimmt.

50

Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 27b TVÜ-AVH auch die Entgeltgruppe S 4 geregelt werde, sei darauf hinzuweisen, dass in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 27b Abs. 1 Nr. 1 TVÜ-AVH ausdrücklich bestimmt werde, dass die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe unberührt bleibe und dass § 26 b Abs. 4 Satz 7 TVÜ-AVH Anwendung finde.

51

Das Ziel der Tarifeinigung sei eine Aufwertung für alle Beschäftigten. Beschäftigte in einer individuellen Zwischenstufe sollten von einem positiven Tarifabschluss nicht ausgeschlossen werden; dieser Sonderfall sei auch in den Verhandlungen besprochen worden; es habe insoweit Einigkeit bestanden, dass das Vergleichsentgelt - unabhängig davon, ob individuelle Zwischen- oder Endstufe - erhöht werde (Beweis: Zeugnis der Frau S.).

52

Darüber hinaus habe sie einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 397,39 brutto, die ein Äquivalent zum verzögerten Inkrafttreten gegenüber dem bereits abgeschlossenen TVÖD-VKA sei.

53

Schließlich stehe ihr ein Verzugsschaden in Höhe von je 40,00 € für die Monate Januar 2016 bis einschließlich April 2017 (=16 Monate), insgesamt 640,00 € netto, zu.

54

Mit ihrer am 06. Juni 2017 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage hat die Klägerin beantragt,

55

1. festzustellen, dass sich das Grundentgelt der Klägerin ab dem 01. Januar 2016 um 3,41 % erhöht hat;

56

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 397,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2016 zu zahlen;

57

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 640,00 € netto als Verzugsschaden gem. § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

58

Die Beklagte hat beantragt,

59

die Klage abzuweisen.

60

Die Beklagte hat vorgetragen, § 26b TVÜ-AVH gelte nur bei allgemeinen Tariferhöhungen, wie sie zum 01. März 2016 und zum 01. Februar 2017 erfolgt seien, nicht jedoch bei strukturellen Veränderungen, wie sie mit der Tarifeinigung vom 05. November 2015 beschlossen worden seien. Zu Veränderungen aufgrund der Neustrukturierung komme es nur dort, wo dies ausdrücklich in der Systemanpassung, d.h. in § 27b TVÜ-AVH, geregelt werde. Eine Regelung über eine Erhöhung bestehe nach § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH nur für individuelle Endstufen und nicht für individuelle Zwischenstufen. Solange sich das Vergleichsentgelt innerhalb der Entgeltgruppe bewege, verändere es sich nicht. Nur wenn das Vergleichsentgelt höher sei als die höchste Stufe der Entgeltgruppe, sei es anzupassen. Da die Klägerin keine Entgeltgruppenerhöhung erfahren habe, habe sie nach § 2 Abs. 1 S. 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ-AVH vom 05. November 2015 i.V.m. § 27b Abs. 2 TVÜ-AVH auch keinen Anspruch auf eine Einmalzahlung.

61

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 30. November 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH finde vorliegend keine Anwendung. Vielmehr werde diese Regelung verdrängt durch die spezielle Regelung des § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH.

62

§ 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH gehöre zu den Regelungen, die der Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH in die Anlage C-Kitas zum 01. November 2009 dienten. Hierzu gebe es in § 27b TVÜ-AVH besondere Regelungen für am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT-V eingruppierte Beschäftigte, zu denen auch die Klägerin gehöre.

63

Dabei enthalte § 27b Abs. 1 TVÜ-AVH Regelungen für die Überleitung von Beschäftigten der früheren Entgeltgruppen S 8 und S 11. § 27b Abs. 2 TVÜ-AVH enthalte Regelungen für sonstige Beschäftigte, die zum 01. Januar 2016 eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als am 31. Dezember 2015 erhielten. Beide Regelungen fänden unstreitig auf die Klägerin keine Anwendung. § 27b Abs. 3 TVÜ-AVH enthalte in dessen Satz 1 Regelungen für Beschäftigte, die zum 01. Januar 2016 entweder aus einer individuellen Endstufe nach Abs. 1 in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Abs. 2 höhergruppiert würden. Auch diese Regelungen beträfen die Klägerin nicht.

64

§ 27b Abs. 3 Satz 2 TVÜ-AVH hingegen betreffe den Fall der Klägerin. Diese Regelung gelte nach dem eindeutigen Wortlaut für Fälle, in denen sich zum 01. Januar 2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe erhöhten. Dies sei bei der Klägerin der Fall: Die Klägerin bleibe zum 01. Januar 2016 in die Entgeltgruppe S 4 eingeordnet, deren Tabellenwerte sich zu diesem Zeitpunkt jedoch erhöhten.

65

Dass die Änderung des Tarifvertrages zum 01.Januar 2016 eine generelle Anhebung der Bezüge zum Inhalt habe, wie die Klägerin meint, könne die Kammer nicht nachvollziehen, weil es auch Entgeltgruppen gebe, die keine Veränderung erführen (z.B. S 7, S 13). Ungeachtet dessen sei auch nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen ein solcher Umstand für Beschäftigte habe, die nicht nach der Tabelle vergütet würden, sondern eine individuelle Zwischenstufe bezögen.

66

Soweit es – wie die Klägerin meint - Ziel der Tarifbewegung gewesen sei, eine Aufwertung für alle Beschäftigten zu erhalten, so sei dieses Ziel jedenfalls aufgrund der oben beispielhaft aufgeführten nicht veränderten Entgeltgruppen nicht durchgängig erreicht worden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich aus dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptung Schlussfolgerungen ziehen ließen, die zu einer anderen Bewertung der Sache führten.

67

Es sei somit festzuhalten, dass für die Klägerin die Rechtsfolgen der Tarifänderung aus § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH abzuleiten seien. Dieser verweise auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH. Nach dessen Regelung erhöhte sich nur eine individuelle Endstufe, eine Regelung für eine Erhöhung einer individuellen Zwischenstufe finde sich dort hingegen nicht, sodass der Klägerin im Ergebnis für ihr Begehren keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung stehe.

68

Da die Klägerin damit nicht zu denjenigen Beschäftigten gehöre, für die sich nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 eine Entgeltgruppenerhöhung ergebe, stehe ihr auch die Einmalzahlung nicht zu. In § 2 Abs. 1 S. 2 des „Änderungstarifvertrages Nr. 9" vom 05. November 2015 in Verbindung mit §27 b Abs. 2 TVÜ - AVH sei ausdrücklich geregelt, dass nur die Beschäftigten einen Anspruch auf die Einmalzahlung haben, die auch eine Entgeltgruppenerhöhung erführen.

69

Da die Beklagte der Klägerin die mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrten Zahlungen nicht zu leisten habe, komme auch die Zahlung eines Verzugsschadens (Antrag zu 3.) nicht in Betracht.

70

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

71

Gegen dieses am 04. Dezember 2017 (Bl. 139 d. A.) ihr zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 28. Dezember 2017 (Bl.141 f. d. A.) beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 31. Januar 2018 (Bl.172 ff. d. A.) beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangen.

72

Die Klägerin hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend und trägt vor, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH durch § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH verdrängt werde. Im Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-AVH sei unter § 1 Abs. 4 ein neuer § 27b TVÜ-AVH eingeführt worden, der nur für die dort getroffenen Fallgestaltungen Geltung entfalte. § 27 b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-AVH fänden unstreitig – auch nach Auffassung des Arbeitsgerichts – auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts betreffe auch § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH nicht ihr Arbeitsverhältnis. Dies ergebe sich aus Satz 1, welcher sich wiederum auf Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe nach Abs. 1 sowie auf Beschäftigte nach Abs. 2 beziehe. Die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts, dass mit Satz 2 alle weiteren Entgeltgruppen der Anlage C zu § 101 BT-V geregelt werden sollten, sei nicht folgerichtig, denn dies widerspreche Satz 1, wonach sich der 3. Absatz des § 27b TVÜ-AVH auf die in § 27b Absatz 1 und Absatz 2 TVÜ-AVH genannten Beschäftigten beziehe. Wenn die Tarifvertragsparteien für alle übrigen Entgeltgruppen eine Regelung hätten treffen wollen, so wäre hierfür ein eigenständiger Absatz bzw. eine eigenständige ausdrückliche Regelung zu treffen gewesen. Der Verweis auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH, der sich auch nur auf individuelle Endstufen beziehe, ergebe auch nur bei dieser Betrachtungsweise Sinn.

73

Mit § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH habe klargestellt werden sollen, dass auch die Beschäftigten (der neuen Entgeltgruppen S 8b und S 11b), die sich aufgrund der neuen Regelung in einer individuellen Endstufe befänden, allerdings bereits ein höheres Entgelt bezögen, ebenfalls von einer allgemeinen Tariflohnerhöhung profitieren sollten. Dies betreffe beispielsweise den Fall einer Arbeitnehmerin X, die in der Entgeltgruppe S 8, Stufe 6 eingruppiert sei und in einer individuellen Endstufe ein Entgelt von 3.600,00 € erhalte; diese werde zum 01. Januar 2016 in die Entgeltgruppe S 8b, Stufe 6 eingruppiert. Da diese nur ein Entgelt von 3.530,00 € vorsehe, finde für sie § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH Anwendung. Dieser sichere ihr eine Erhöhung um denselben Vomhundertsatz wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

74

Das Arbeitsgericht habe auch die Tarifsystematik nicht berücksichtigt. Die Tarifvertragsparteien träfen in der Regel bei Änderungen in den Tarifverträgen nur solche Regelungen, die sich zwingend aus der „Neueinführung“ ergäben. Andere Regelungsgegenstände und Normen blieben unberührt und fänden weiter auf alle geltenden Fallgestaltungen Anwendung.

75

Für die von ihr vertretene Auffassung spreche auch die Tarifhistorie: Die Tarifvertragsparteien lehnten sich bei der Überarbeitung der Entgeltordnung im Jahr 2015 an die Verhandlungen und das Verhandlungsergebnis des bundesweit für kommunale Arbeitgeber Anwendung findenden TVÖD-VKA an. Es sei bundesweit – und auch in dem hier vorliegenden Fall – eine Aufwertung des Sozial- und Erziehungsdienstes herbeigeführt worden. Allein der Umstand, dass einige wenige Entgeltgruppen hierbei nicht von der allgemeinen Erhöhung profitieren könnten, weise nicht darauf hin, dass eine generelle Anhebung der Bezüge seitens der Tarifvertragsparteien nicht maßgeblicher Inhalt habe sein sollen, wie das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe. Das Ziel der Tarifbewegung sei eine Aufwertung für die Beschäftigten. Das Ziel der Einmalzahlung nach § 2 TVÜ-AVH sei ein Äquivalent zum verzögerten Inkrafttreten gegenüber dem bereits abgeschlossenen TVÖD-VKA.

76

Dass mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-AVH nichts an § 26b TVÜ-AVH habe geändert werden sollen, ergebe sich unmittelbar aus dem Änderungstarifvertrag, der ausdrücklich regele, inwieweit Änderungen eintreten sollten, z.B. an § 26a Abs. 8 TVÜ-AVH und § 26 b Abs. 8 TVÜ-AVH. In § 1 Nr. 4 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ-AVH werde vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe unberührt bleibe und das § 26 b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH Anwendung finde. Hätten die Tarifvertragsparteien eine neue Regelung der Zwischenstufen treffen wollen, wäre es ein Einfaches gewesen, dieses deutlich im Tarifvertragstext zum Ausdruck zu bringen. Insbesondere hätte dies in § 1 Nr. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TVÜ-AVH, der ausdrücklich Änderungen an § 26b TVÜ-AVH regele, aufgenommen werden müssen.

77

Beschäftigte in einer individuellen Zwischenstufe sollten von einem positiven Tarifabschluss nicht ausgeschlossen werden. Dieser Sonderfall sei auch in den Verhandlungen besprochen worden; es habe insoweit Einigkeit bestanden, dass das Vergleichsentgelt – unabhängig davon, ob individuelle Zwischen- oder Endstufe – erhöht werde (Beweis: Zeugnis der bei den Tarifverhandlungen anwesenden Frau S.).

78

Da sie einen Zugewinn aus der Tarifeinigung habe, stehe ihr auch die geltend gemachte Einmalzahlung zu.

79

Die Klägerin beantragt zuletzt,

80

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2017, Aktenzeichen 7 Ca 236/17, abzuändern und

81

1. festzustellen, dass sich das der Klägerin am 01. Januar 2016 zustehende Vergleichsentgelt von 2.238,56 € brutto ab dem 01. Januar 2016 um 3,41 % erhöht hat;

82

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 397,39 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. Mai 2016 zu zahlen.

83

Die Beklagte beantragt,

84

die Berufung zurückzuweisen.

85

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erwidert auf die Berufungsbegründung, in dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-AVH werde geregelt, wie mit den neuerlichen Tabellenentgeltveränderungen, die sich aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TV-AVH - BT-V ergäben, verfahren werden solle. Die klägerische Entgeltgruppe S 4 werde von der Regelung in dem neu eingeführten § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH erfasst, da lediglich deren Tabellenwerte erhöht würden. Damit gebe es in der Neuregelung eine spezielle Regelung, wie in diesem Fällen anlässlich der Tabellenveränderung der aktuellen Tarifrunde zu verfahren sei. Diese spezielle Regelung verdränge § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH. Aus dem Verweis auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH ergebe sich eindeutig, dass von der reinen Tabellenwerterhöhung lediglich die individuellen Endstufen, nicht jedoch die individuellen Zwischenstufen, einen Vorteil haben sollten. Die Mitarbeiter der individuellen Zwischenstufen sollten also durch die Tabellenwerterhöhung ein Stück mehr in das Tarifgefüge hineinwachsen und keine eigene Erhöhung erfahren.

86

Entgegen der Auffassung der Klägerin habe – ausgehend vom insoweit eindeutigen Wortlaut - § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH keinen Bezug zu § 27b Abs. 3 S. 1 TVÜ-AVH, sondern regele ausdrücklich einen eigenen Fall. § 27b TVÜ-AVH sei eine in sich abschließende Regelung aller Entgeltveränderungen, die mit den Tabellenveränderungen einhergingen. Er regele die Fälle der Gruppenaufspaltung, der Höhergruppierung und der reinen Tabellenwerterhöhung. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH auf die Fälle der individuellen Endgruppen sei dem Tatbestand gerade nicht zu entnehmen.

87

Entgegen der Auffassung der Klägerin habe es auch keine generelle Anhebung der Bezüge gegeben; unstreitig gebe es Tarifgruppen, die keinerlei Erhöhung erführen. Soweit die Klägerin behauptet, es sei der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, auch die individuellen Zwischenstufen zu erhöhen, so werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Letztlich sei aber entscheidend, dass ein solcher Wille in der schriftlich niedergelegten Einigung keine Berücksichtigung gefunden habe.

88

Der Verweis auf § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH in der Protokollerklärung Ziff. 1 zu § 1 Nr. 4 Abs. 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ-AVH - BT-V betreffe ausdrücklich nur die Entgeltgruppen S 8 und S 11.

89

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 31. Januar 2018 (Bl.172 bis 191 d. A.) und auf die Berufungsbeantwortung vom 06. April 2018 (Bl.209 bis 215 d. A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die Änderungstarifverträge Nr. 9 zum TV-AVH (Anlage K 8, Bl. 30 bis 38 d.A.) und Nr. 20 zum TV-AVH - BT-V (Anlage K 4, Bl. 10 bis 24 d. A.), einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).

Entscheidungsgründe

A.

90

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.

91

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

92

Die Berufung ist unbegründet, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung des ihr am 01. Januar 2016 zustehenden Tabellenentgelts von 2.238,56 € brutto um 3,41 % (Antrag zu Ziffer 1). Da sie aus der Tarifeinigung vom 05. November 2015 keinen Zugewinn hat, hat sie auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Einmalzahlung von 397,39 € brutto (Antrag zu Ziffer2.).

93

Dies hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Das weitere Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz rechtfertigt kein anderes Ergebnis.

94

1. Der unter Ziffer 1. gestellte Feststellungsantrag ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt.

95

a. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Wenn ein Arbeitnehmer die Feststellung begehrt, dass ihm eine höhere Vergütung zusteht, muss er im Antrag den Ausgangswert der begehrten höheren Vergütung angeben. Die Angabe des Ausgangswertes ist erforderlich, damit das festgestellte materielle Rechtsverhältnis zur Grundlage eines vollstreckbaren Leistungsanspruchs gemacht werden kann (BAG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 -, juris Rn. 22).

96

b. Diesen Anforderungen wird der Antrag der Klägerin gerecht, weil sie in ihm den Ausgangswert - das Vergleichsentgelt iHv 2.238,56 € brutto - benennt, auf den sie die tarifliche Erhöhung von 3,41 % zum 01. Januar 2016 begehrt.

97

c. Das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist gegeben, weil durch die begehrte Feststellung die zwischen den Parteien streitige Frage abschließend und für die Zukunft geklärt werden kann, ob die Klägerin zum 01. Januar 2016 eine 3,4-prozentige Erhöhung nach Maßgabe des § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH auf das ihr zustehende Tarifgehalt von 2.238,56 € brutto nach der Entgeltgruppe S 4/4+ beanspruchen kann. Es ist zu erwarten, dass die Beklagte einer rechtskräftigen Feststellung Folge leisten wird, so dass es einer, auch auf zukünftige Leistung gerichteten Leistungsklage nicht bedarf.

98

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte 3,4-prozentige Erhöhung, weil § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH nicht anwendbar ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 27b TVÜ-AVH eine umfassende und abschließende Regelung zur Umsetzung der sich aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TV-AVH - BT-V ergebenden geänderten Entgeltordnung vorgenommen.

99

a. Die Bestimmungen des TV-AVH - BT-V und des TVÜ-AVH vom 19. September 2005 sind in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft der Parteien in den tarifschließenden Verbänden – ver.di auf der einen Seite und der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. auf der anderen Seite – auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin anwendbar (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG).

100

b. Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG, Urteil vom 25. April 2017 – 3 AZR 668/15 –, juris Rn. 24 m.w.N.).

101

c. Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze beinhaltet § 27b TVÜ-AVH eine umfassende und abschließende Regelung zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 05. November 2015, die der Anwendbarkeit des § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH entgegensteht.

102

aa. Dem Wortlaut nach bezieht sich § 27b Abs. 3S. 2 TVÜ-AVH uneingeschränkt auf alle Beschäftigte, bei denen sich zum 01. Januar 2006 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe der Anlage C zu § 101 BT-V ändern. Bei diesen Beschäftigten soll § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH anwendbar sein. § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH sieht jedoch nur für individuelle Endstufen eine Erhöhung vor. Ein Verweis auf § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH, der auch für das Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe eine Erhöhung vorsieht, erfolgt gerade nicht. Die Auffassung der Klägerin, § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH gelte – wie auch § 27b Abs. 3 S. 1 TVÜ-AVH – nur für die in individuellen Endstufen befindlichen Beschäftigten, die unter § 27b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-AVH fielen, findet jedenfalls im Wortlaut der Bestimmung keine Stütze; dem steht bereits das Adverb „allein“ entgegen. Denn bei den von § 27b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-AVH erfassten Beschäftigten ändern sich gerade nicht allein die Tabellenwerte, sondern auch die Entgeltgruppen.

103

bb. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH auf die unter § 27b Abs. 1 und Abs. 2 TVÜ-AVH fallenden Beschäftigtenoder auf alle in einer individuellen Endstufe befindlichen Beschäftigten ist auch in systematischer Hinsicht nicht nachvollziehbar.

104

(1) Der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-AVH regelt speziell, wie die sich aus der Tarifreinigung vom 05. November 2015 ergebenden Änderungen der Entgeltordnung umzusetzen sind. Der Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-AVH beinhaltet zum einen in § 1 Ziff. 4 die Einführung des § 27b in den TV-AVH, der

105

„besondere Regelungen für am 31. Dezember 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT-V eingruppierte Beschäftigte und weitere Regelungen“

106

enthält und zum anderen in § 2 die Regelung einer Einmalzahlung.

107

§ 27b TVÜ-AVH regelt die Umsetzung der sich aus der Tarifeinigung ergebenden Änderungen umfassend und abschließend:

108

(a) § 27bAbs. 1 TVÜ-AVH betrifft die Beschäftigten der Entgeltgruppen S 8 und S 11, die zum 01. Januar 2016 unmittelbar und ohne Antragserfordernis einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet werden. Die Zuordnung in der höheren Entgeltgruppe erfolgt grundsätzlich stufengleich unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit. Ausweislich der Protokollerklärung Ziffer 1 zu § 27b Abs. 1 bleibt die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe unberührt; § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH findet für diese Beschäftigten Anwendung. Soweit die Klägerin aus dieser Protokollerklärung die Anwendbarkeit des § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH herzuleiten versucht, ist festzustellen, dass der Verweis für sie nicht gilt, da sie nicht in den Anwendungsbereich des § 27b Abs. 1 TVÜ-AVH fällt.

109

(b) § 27bAbs. 2 TVÜ-AVH betrifft Beschäftigte, die nicht bereits unter Abs. 1 fallen, aber ebenfalls aufgrund des Tarifergebnisses vom 05. November 2015 höhergruppiert werden könnten. Da die Höhergruppierung in diesem Fall nicht stufengleich und deshalb im Einzelfall nicht lohnend sein kann, ist vereinbart, dass die Höhergruppierung nur auf Antrag erfolgt.

110

(c) § 27bAbs. 3 S. 1 TVÜ-AVH betrifft ausdrücklich die unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallenden Beschäftigten, wenn sie sich in einer individuellen Endstufe befinden. Sie erhalten im Fall der höheren Zuordnung (Absatz 1) oder Höhergruppierung (Absatz 2) in der höheren Entgeltgruppe ein Entgelt, das dem Entgelt ihrer bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich des Zuordnungs- bzw. Höhergruppierungsgewinns, den die Beschäftigten erhalten, die aus der Stufe 6 ihrer bisherigen Entgeltgruppe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder in diese höhergruppiert werden, entspricht. Dies betrifft beispielsweise den von der Klägerin zitierten Fall einer Arbeitnehmerin X, die bislang in der Entgeltgruppe S 8 in einer individuellen Endstufe 6+ und einem Entgelt von 3.600,00 € eingruppiert war. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 / Stufe 6 betrug bis zum 31. Dezember 2015 3.318,92 € brutto; das Tabellenentgelt der (neuen) Entgeltgruppe 8b / Stufe 6 betrug seit dem 01. Januar 2016 3.530,00 € brutto, mithin 211,08 € mehr. Diesen Zuordnungsgewinn von 211,08 € brutto erhält die Arbeitsnehmerin zusätzlich zu dem Entgelt ihrer individuellen Endstufe von 3.600,00 € brutto. Diese Beschäftigten sollen also einen Entgeltzuwachs erhalten wie die in ihrer Entgeltgruppe in der Stufe 6 eingruppierte Beschäftigten (vgl. Breier in Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrink, TVÖD, Bd. 3 3, TVÜ-VKA § 28b Erl. 4.2 Rn. 39 zu § 28b TVÜ-VKA). Dieser Fall wird - entgegen der Auffassung der Klägerin - von § 27b Abs. 3 S. 1 TVÜ-AVH - und nicht von dessen Satz 2 - erfasst.

111

(d) § 27bAbs. 3 S. 2 TVÜ-AVH betrifft demgegenüber alle Beschäftigte, bei denen sich – wie im Fall der Klägerin und deren Entgeltgruppe S 4 – allein die Tabellenwerte ändern, ohne dass eine Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe nach § 27b Abs. 1 TVÜ-AVH oder eine Höhergruppierung nach § 27b Abs. 2 TVÜ-AVH erfolgen. In diesen Fällen erhöht sich aufgrund des Verweises auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH lediglich die individuelle Endstufe um denselben Vomhundertsatz bzw. in denselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, nicht jedoch das Vergleichsentgelt einer individuellen Zwischenstufe. Soweit zum 01. Januar 2016 noch ein Vergleichsentgelt in einer individuellen Zwischenstufe nach § 26 b Abs. 3 TVÜ-AVH gezahlt wird, findet keine Erhöhung dieses Vergleichsentgelts statt. In diesem Fall ist lediglich zu prüfen, ob das dem Beschäftigten zustehende reguläre Tabellenentgelt das individuell zustehende Vergleichsentgelt erreicht oder überschreitet (§ 26 b Abs. 4 S. 2 TVÜ-AVH, vgl. Breier in Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrink, TVÖD, Bd. 3, TVÜ-VKA § 28b Erl. 4.1 Rn. 34). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall; ihr Vergleichsentgelt von 2.238,58 € brutto liegt zum 01. Januar 2016 oberhalb des Entgelts der Entgeltgruppe 4 / Stufe 4 (bei 30 Stunden: 2.161,28 € = 2.773,65 € x 0,7792) und unterhalb des Entgelts der Entgeltgruppe 4 / Stufe 5 (bei 30 Stunden: 2.239,42 € = 2.874,00 € x 0,7792).

112

(e) Wenn die Tarifvertragsparteien gleichermaßen eine Erhöhung des Vergleichsentgelts in einer individuellen Zwischenstufe und in einer individuellen Endstufe hätten regeln wollen, hätte ein Verweis auf § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH erfolgen müssen.

113

(f) Die Auffassung der Klägerin, ein solcher Verweis sei nicht erforderlich, weil die Tarifvertragsparteien bei Änderungen nur solche Regelungen träfen, die sich zwingend aus der „Neueinführung“ ergäben, rechtfertigt keine andere Bewertung. Wenn man – wie die Klägerin es tut – die Tarifreform vom 05. November 2015 (auch) als „allgemeine Entgelterhöhung“ iSd § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH auslegte, wäre § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH in der Tat anwendbar, soweit er nicht ausdrücklich aufgehoben bzw. seine Anwendbarkeit ausgeschlossen wird. Gegen diese Auffassung spricht jedoch die Regelung des § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH und der in ihr enthaltene Verweis auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-AVH. Dieses Verweises für die in den individuellen Endstufen befindlichen Beschäftigten hätte es in diesem Fall aufgrund der Anwendbarkeit des § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH, der auch für individuelle Endstufen gilt, nicht bedurft.

114

(g) Auch der Verweis auf § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH in Ziff. 1 der Protokollerklärung zu § 27b Abs. 1 TVÜ-AVH spricht gegen das von der Klägerin vertretene Normverständnis. Auch dieses Verweises für die unter Abs. 1 fallenden Beschäftigten der Entgeltgruppen S8 und S11hätte es nicht bedurft, wenn die Tarifreform vom 05. November 2015 eine „allgemeine Entgelterhöhung“ iSd § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH wäre.

115

(h) Auch die „Niederschrift über eine Tarifverhandlung im April 2016“ (Anlage K 7) spricht für die hier vertretene Auslegung. Aus der Niederschrift ergibt sich zum einen, dass sich die Tarifvertragsparteien der Unterscheidung zwischen Beschäftigten, die sich in einer individuellen Zwischenstufe befinden und den Beschäftigtem die sich in einer individuellen Endstufe befinden, bewusst waren. Bezogen auf die Einmalzahlung haben sie in der Niederschrift ausdrücklich erklärt, dass auch die in einer individuellen Zwischenstufe befindlichen Beschäftigten einen Anspruch auf die Einmalzahlung nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TVÜ-AVH haben. Eine derartige Erklärung findet sich in § 1 des Änderungsvertrages – bezogen auf die Erhöhung der Tabellenwerte - jedoch nicht. Zum anderen haben die Tarifvertragsparteien in der Niederschrift zum Ausdruck gebracht, dass nicht alle Beschäftigten einen Zugewinn aus der Tarifeinigung haben; dies kommt in der Formulierung

116

„Auch diese Beschäftigten haben grundsätzlich Anspruch auf eine Einmalzahlung nach Maßgabe der Regelung des § 2 des genannten Änderungstarifvertrages,sofern sie einen Zugewinn aus der Tarifeinigung vom 5. November 2015 haben.“ [Hervorhebung durch Verf.]

117

zum Ausdruck.

118

(i) Der Einwand der Klägerin - mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-AVH habe § 26b TVÜ-AVH nur insoweit geändert werden sollen als dies ausdrücklich geregelt sei, z.B. in 26 b Abs. 8 TVÜ-AVH - rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Kammer geht mit der Klägerin davon aus, dass § 26b TVÜ-AVH anwendbar bleibt, soweit er nicht ausdrücklich durch § 27b TVÜ-AVH abgeändert wird. Bezogen auf § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH bedeutet dies, dass das Vergleichsentgelt der Klägerin weiterhin an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt. Auch § 26b Abs. 4 S. 2 TVÜ-AVH bleibt, wie ausgeführt, anwendbar und ermöglicht einen Aufstieg in die reguläre Stufe, wenn das Vergleichsentgelt das Entgelt der regulären Stufe erreicht oder überschreitet. Die Tarifreform vom 05. November 2015 ist jedoch keine allgemeine Entgelterhöhung iSd § 26 b Abs. 4 S. 7 TVÜ-AVH, sondern eine Änderung der Entgeltordnung, die durch § 27 b TVÜ-AVH abschließend und umfassend geregelt wird.

119

(j) Dass die Tarifvertragsparteien den Fall der alleinigen Erhöhung der Tabellenwerte nicht in einem eigenem Absatz geregelt haben, mag dem Umstand geschuldet sein, dass er sich nahtlos - auch sprachlich („Soweit...“) - an die vorstehende, in § 27b Abs. 3 S. 1 TVÜ-AVH stehende Sonderregelung der Endstufen im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 des § 27b TVÜ-AVH anschließt. Hieraus kann im Hinblick auf die obigen Ausführungen jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH nur für die in individuellen Endstufen befindlichen Beschäftigten eine Regelung enthält.

120

cc. Der Sinn und Zweck der Tarifregelung steht dem vorstehenden Auslegungsergebnis nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dem Tarifwerk nicht der Wille der Tarifvertragsparteien entnommen werden, die Beschäftigten in individuellen Zwischenstufen und individuellen Endstufen stets gleich zu behandeln. Dies kommt beispielsweise in § 27b Abs. 5 S. 3 und S. 4 TVÜ-AVH zum Ausdruck. Die unter den Anwendungsbereich dieser Norm fallenden Arbeitnehmer werden zunächst einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet; zum 01. Juli 2017 steigen sie ohne weiteres in die dem Betrag nach nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Die Beschäftigten, deren Vergleichsentgelt über dem Entgelt der höchsten Stufe der Entgeltgruppe S8b und S 9 liegt, verbleiben demgegenüber in ihrer individuellen Endstufe. Die unterschiedliche Behandlung von individuellen Zwischen- und Endstufen kann dem Willen der Tarifvertragsparteien geschuldet sein, die in individuellen Zwischenstufen befindlichen Beschäftigten möglichst schnell in die regulären Stufen der Entgeltordnung zu überführen. Dies ist bei Beschäftigten, deren Entgelt das der höchsten Stufe ihrer Entgeltgruppe übersteigt, naturgemäß nicht möglich ohne Aufgabe der Besitzstandswahrung. Dementsprechend trägt die Beklagte vor, der Zweck der unterschiedlichen Behandlung der individuellen Zwischen- und Endstufen sei es, die Mitarbeiter der individuellen Zwischenstufen durch die Erhöhung der Tabellenwerte ein Stück mehr in das Tarifgefüge hineinwachsen und keine eigene Erhöhung [ihrer Zwischenstufe] erfahren zu lassen.

121

dd. Der Vortrag der Klägerin - das Ziel der Tarifeinigung sei eine Aufwertung für alle Beschäftigten gewesen; Beschäftigte in einer individuellen Zwischenstufe sollten von einem positiven Tarifabschluss nicht ausgeschlossen werden; dieser Sonderfall sei auch in den Verhandlungen besprochen worden; es habe insoweit Einigkeit bestanden, dass das Vergleichsentgelt - unabhängig davon, ob individuelle Zwischen- oder Endstufe- erhöht werde (Beweis: Zeugnis der Frau S.) – rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Für die Auslegung eines Tarifvertrags können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen, wenn Wortlaut und tarifvertraglicher Gesamtzusammenhang zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zulassen (BAG vom 25. April 2017, a.a.O., Rn. 36). An solchen Zweifeln fehlt es hier, so dass es eines Rückgriffs auf die Tarifgeschichte bzw. der Vernehmung von Personen, die bei der Tarifverhandlung zugegen waren, nicht bedarf. § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ-AVH gilt ausweislich seines Wortlauts eindeutig für alle Beschäftigten, bei denen sich durch die Tarifreform lediglich die Tabellenwerte der Entgeltgruppen erhöhen; in diesen Fällen nehmen lediglich die individuellen Endstufen an der Erhöhung teil. Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang steht dem vorstehenden Auslegungsergebnis nicht entgegen. Ein etwaiger Wille der Tarifvertragsparteien, auch die in individuellen Zwischenstufen befindlichen Beschäftigten an der Erhöhung teilhaben zu lassen, hat in dem schriftlichen Tarifwerk keinen Niederschlag gefunden. Wenn eine Teilhabe der in individuellen Zwischenstufen befindlichen Beschäftigten an der Tariferhöhung im Tariftext versehentlich zunächst nicht mit aufgenommen worden, aber diskutiert worden wäre, hätte ein entsprechend übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien auch schriftlich seinen Niederschlag gefunden, entweder in einer Protokollerklärung oder in einer schriftlichen Niederschrift wie der Anlage K 7 betreffend die Einmalzahlung.

122

ee. Angesichts dieses durch Auslegung ermittelten eindeutigen Norminhalts kam auch die Einholung einer Tarifauskunft durch die Kammer nicht in Betracht. Eine Tarifauskunft darf nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein; die Auslegung von Tarifverträgen und tariflichen Begriffen ist vielmehr Sache der Gerichte für Arbeitssachen (BAG, Urteil vom 08. November 2017 - 10 AZR 501/16 -, juris Rn. 27).

123

ff. Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten in individuellen Zwischenstufen und individuellen Endstufen führt auch nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss der in individuellen Zwischenstufen befindlichen Beschäftigten gegenüber den in individuellen Endstufen befindlichen Beschäftigten (Art. 3 Abs. 1 GG).

124

(1) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG, Urteil vom 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 -, juris Rn. 15).

125

(2) Unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien obliegenden Gestaltungsspielraums liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung vor. Selbst wenn insofern vergleichbare Sachverhalte gegeben wären, wäre die unterschiedliche Behandlung der in Zwischen- und Endstufen befindlichen Beschäftigten angesichts des legitimen Zwecks, die in individuellen Zwischenstufen befindlichen Beschäftigten in die regulären Stufen hineinwachsen zu lassen, gerechtfertigt.

126

3. Der zulässige Leistungs-/ Zahlungsantrag unter Ziff. 2 ist vor diesem Hintergrund unbegründet. Die Einmalzahlung nach § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 9 zum TVÜ-AVH ist ein Ausgleich für das Inkrafttreten der Regelungen der Tarifreform (erst) zum 01. Januar 2016. Folglich haben ausweislich der Niederschrift (Anlage K 7) nur die Beschäftigten einen Anspruch auf die Einmalzahlung, die einen Zugewinn aus der Tarifeinigung vom 05. November 2015 haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.

B.

I.

127

Die Kosten ihrer ohne Erfolg eingelegten Berufung hat die Klägerin zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG).

II.

128

Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen, weil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.677,63 festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten die zutreffende Vergütung der Klägerin.

2

Die am ... 1973 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 12.11.1992 bei der Beklagten als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-AVH und die ihn ergänzenden Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe S4 gem. Abschnitt Z/3 - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH des Anhangs zur Anlage C - Kitas zu § 101 Abs. 1 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH - besonderer Teil Verwaltung - BT-V) vom 19.09.2005 eingruppiert.

4

Durch den Tarifabschluss vom 05.11.2015 kam es zum einen zum Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. in den TV-AVH (Anlage K 8, Bl. 30 d.A.) und zur Regelung des Übergangsrechts", zum anderem zum „Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. - besondere Teil Verwaltung" (Anlage K 4, Bl. 10 d.A.). Der Änderungstarifverträge Nr. 20 regelte eine Veränderung des Stufenaufstiegs, des Entgeltstufensystems und Erhöhungen der Entgelthöhen in einzelnen Entgeltstufen. Er sah insbesondere eine Änderung der Entgelttabelle (Anlage 1 zu § 101 Anlage C Kitas) zum 01.01.2016 vor. Im Änderungstarifvertrag Nr. 9 wurde geregelt, wie die Veränderungen des Änderungstarifvertrages Nr. 20 auf die übergeleiteten Beschäftigten anzuwenden sind. Die nächst höhere Stufe der Entgeltgruppe S4 ist für die Klägerin die Stufe 5. In dieser Stufe der Entgeltgruppe S5 erhöht sich das Entgelt durch den Tarifabschluss von € 2.779,22 auf € 2.874,00 brutto, mithin um 3,41%.

5

Das Vergleichsentgelt gem. § 26b Abs. 3 S. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (TVÜ KAH), nach dem die Beklagte die Klägerin vergütet (in der Abrechnung als Tarifgruppe S4 / 4+ bezeichnet), betrug im Dezember 2015 € 2.238,58 brutto und lag damit unterhalb der höchsten Entwicklungsstufe der Entgelttabelle für die Stufe S4 (€ 3.030,34 brutto).

6

Die allgemeinen Tariferhöhungen zum März 2016 und zum Februar 2017, die nicht Gegenstand der oben aufgeführten Tarifverträge war, hat die Beklagte an die Klägerin weitergegeben.

7

Die Klägerin meint, dass ihr Gehalt seit dem 01.01.2016 um 3.41%, mithin um € 73,34 auf € 2.314,92, zu erhöhen sei. Dies ergebe sich aus § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ KAH. Die Klägerin habe nach dieser Regelung Anspruch auf Erhöhung des gebildeten Vergleichsentgelts in demselben Umfang wie die nächst höhere Stufe.

8

Die Klägerin weist auf die identisch formulierte Regelung für die individuelle Endstufe in § 6 Abs. 4 S. 6 TVÜ KAH hin, die bestimmt, dass die individuelle Endstufe sich in demselben Umfang verändert wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Damit hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass diese individuelle Endstufe dynamisch ausgestaltet sei und nicht abschmelzen solle.

9

Darauf, dass für die Klägerin eine individuelle Zwischenstufe gebildet wurde, komme es nicht an: Der Wortlaut des § 26b Abs. S. 7, 1. HS TVÜ-KAH verändere das Vergleichsentgelt als Ganzes.

10

§ 27b Abs. 3 S. 2 finde auf den Fall der Klägerin keine Anwendung. Diese Regelung enthalte nur den Sonderfall der individuellen Endstufe im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2, die jedoch ganz andere Sachverhalte zum Gegenstand haben.

11

Weiter habe die Klägerin einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von € 397,39 brutto, der in der Tarifeinigung vom April 2016 (Anlage K 7, Bl. 29 d.A.) vereinbart wurde. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf S. 5 der Klagschrift verwiesen.

12

Schließlich stehe der Klägerin ein Verzugsschaden in Höhe von je € 40,00 für die Monate Januar 2016 bis einschließlich April 2017 (=16 Monate), insgesamt also € 640,00 netto, zu.

13

Mit der am 06.06.2017 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,

14

1. festzustellen, dass sich das Grundentgelt der Klägerin ab dem 01.01.2016 um 3,41 % erhöht hat.

15

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 397,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

16

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 640,00 netto als Verzugsschaden gem. § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte entgegnet, dass die Klägerin auf die begehrte Erhöhung keinen Anspruch habe, weil nur individuelle Endstufen, nicht aber individuelle Zwischenstufen zu erhöhen seien.

20

Der Änderungstarifvertrag Nr. 20 stelle keine allgemeine Lohnerhöhung dar, sondern eine Strukturmaßnahme. Gehälter seien weitestgehend nicht erhöht worden.

21

Für die Mitarbeiter, die – wie die Klägerin – eine individuelle Zwischenstufe beziehen, ergibt die Rechtsfolgen aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 9, nämlich, Abs. 3 S. 2 des neu eingefügten § 27b. Aus dessen Verweisung auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-KAH ergebe sich, dass nur Mitarbeiter mit individueller Endstufe eine Anpassung erfahren, nicht aber solchen, die einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet sind.

22

Da die Klägerin nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 keinen Anspruch auf eine Entgeltgruppenerhöhung habe, stehe ihr auch keine Einmalzahlung zu (§ 2 Abs. 1 S. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 i.V.m. § 27b Abs. 2 TVÜ-AVH).

23

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.11.2017 hat die Klägerin nach der Kammerverhandlung weitere Ausführungen gemacht. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

25

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Grundentgelt der Klägerin ab dem 01.01.2016 um 3,41 % erhöht ist.

26

a. Die Regelung des 26b Abs. 4 S. 7 TV-Ü, auf die sich die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch beruft, findet vorliegend keine Anwendung. Vielmehr wird diese Regelung verdrängt durch die spezielle Regelung des § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ.

27

§ 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ gehört zu den Regelungen, die der Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH in die Anlage C-Kitas zum 01.11.2009 dienten. Hierzu gibt es in § 27b TVÜ besondere Regelungen für am 31.12.2015 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT-V eingruppierte Beschäftigte, zu denen auch die Klägerin gehört.

28

Dabei enthält § 27b Abs. 1 Regelungen für die Überleitung von Beschäftigten der früheren Entgeltgruppe S8 und S11. § 27b Abs. 2 enthält Regelungen für sonstige Beschäftigte, die zum 01.01.2016 eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als am 31.12.2015 erhalten. Beide Regelungen, dies ist auch zwischen den Parteien unstreitig, finden auf die Klägerin keine Anwendung. § 27b Abs. 3 enthält in dessen Satz 1 Regelungen für Beschäftigte, die zum 01.01.2016 entweder aus einer individuellen Endstufe nach Abs. 1 in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Abs. 2 höhergruppiert werden. Auch diese Regelung betrifft die Klägerin nicht.

29

§ 27b Abs. 3 Satz 2 hingegen betrifft den Fall der Klägerin. Diese Regelung gilt für Fälle, in denen sich zum 01.01.2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe erhöhen. Dies ist bei der Klägerin der Fall: Die Klägerin bleibt zum 01.01.2016 in die Entgeltgruppe S4 eingeordnet, deren Tabellenwerte sich zu diesem Zeitpunkt jedoch erhöhen.

30

Dass, wie die Klägerin meint, diese Regelung auf den Fall der Entgeltgruppe S 4 keine Anwendung finde, weil dies bereits zuvor ausdrücklich geregelt war, sodass es bei der ursprünglichen Regelung des § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ verbleibe, überzeugt nicht. Vielmehr enthält § 27b Abs. 3 TVÜ Regelungen für Beschäftigte, die nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 höheren Entgeltgruppen zugeordnet werden (hierfür gilt der erste Satz des § 27b Abs. 3 TVÜ) und solchen, die wie die Klägerin, einer Entgeltgruppe zugeordnet sind, in denen sich allein die Tabellenwerte erhöhen (hierfür gilt Satz 2 der Regelung). Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut der Regelung nicht zu.

31

b. Dass die Änderung des Tarifvertrages zum 01.01.2016 eine generelle Anhebung der Bezüge zum Inhalt habe, wie die Klägerin meint, kann die Kammer ebenfalls nicht nachvollziehen, weil es auch Entgeltgruppen gibt, die von der Tarifänderung keine Veränderung erfahren (z.B. S7, S13). Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen ein solcher Umstand für Beschäftigte hätte, die nicht nach der Tabelle vergütet werden, sondern eine individuelle Zwischenstufe beziehen.

32

c. Soweit es – wie die Klägerin meint - Ziel der Tarifbewegung gewesen sein sollte, eine Aufwertung für alle Beschäftigten zu erhalten, so ist dieses Ziel jedenfalls aufgrund oben beispielhaft aufgeführten nicht veränderten Entgeltgruppen nicht durchgängig erreicht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptung Schlussfolgerungen ziehen ließen, die zu einer anderen Bewertung der Sache führten.

33

d. Es ist somit festzuhalten, dass für die Klägerin die Rechtsfolgen der Tarifänderung aus § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ abzuleiten sind. Dieser verweist auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ. Nach dessen Regelung erhöhte sich nur eine individuelle Endstufe, eine Regelung für eine Erhöhung einer individuellen Zwischenstufe findet sich dort hingegen nicht, sodass der Klägerin im Ergebnis für ihr Begehren keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht.

34

2. Da die Klägerin damit nicht zu denjenigen Beschäftigten gehört, für die sich nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 eine Entgeltgruppenerhöhung ergibt, steht ihr auch die Einmalzahlung nicht zu. In §2 Abs. 1 S.2 des „Änderungstarifvertrages Nr. 9" vom 05.11.2015 in Verbindung mit §27 b Abs. 2 TVÜ - AVH ist ausdrücklich geregelt, dass nur die Beschäftigten einen Anspruch auf die Einmalzahlung haben, die auch eine Entgeltgruppenerhöhung erfahren haben. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall ist, hat auch eine Einmalzahlung zu unterbleiben.

35

3. Da die Beklagte der Klägerin die mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrten Zahlungen nicht zu leisten hat, kommt auch die Zahlung eines Verzugsschadens (Antrag zu 3.) nicht in Betracht.

36

4. Das Vorbringen der Klägerseite in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.11.2017 gab keinen Anlass die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen, weil die darin angesprochenen Aspekte keine andere Entscheidung der Kammer rechtfertigen würden.

II.

37

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

38

2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG, Beschl. v. 04.06.2008 – 3 AZB 37/08). Der Urteilsstreitwert entspricht für den Antrag zu 1. auf wiederkehrende Leistungen dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (§ 9 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), der um die Zahlungsanträge (Anträge zu 2. und 3.) zu erhöhen war (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Daraus ergibt sich der tenorierte Betrag.

39

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG, 64 Abs. 3 ArbGG liegen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.677,63 festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten die zutreffende Vergütung der Klägerin.

2

Die am ... 1973 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 12.11.1992 bei der Beklagten als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-AVH und die ihn ergänzenden Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe S4 gem. Abschnitt Z/3 - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH des Anhangs zur Anlage C - Kitas zu § 101 Abs. 1 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH - besonderer Teil Verwaltung - BT-V) vom 19.09.2005 eingruppiert.

4

Durch den Tarifabschluss vom 05.11.2015 kam es zum einen zum Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. in den TV-AVH (Anlage K 8, Bl. 30 d.A.) und zur Regelung des Übergangsrechts", zum anderem zum „Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. - besondere Teil Verwaltung" (Anlage K 4, Bl. 10 d.A.). Der Änderungstarifverträge Nr. 20 regelte eine Veränderung des Stufenaufstiegs, des Entgeltstufensystems und Erhöhungen der Entgelthöhen in einzelnen Entgeltstufen. Er sah insbesondere eine Änderung der Entgelttabelle (Anlage 1 zu § 101 Anlage C Kitas) zum 01.01.2016 vor. Im Änderungstarifvertrag Nr. 9 wurde geregelt, wie die Veränderungen des Änderungstarifvertrages Nr. 20 auf die übergeleiteten Beschäftigten anzuwenden sind. Die nächst höhere Stufe der Entgeltgruppe S4 ist für die Klägerin die Stufe 5. In dieser Stufe der Entgeltgruppe S5 erhöht sich das Entgelt durch den Tarifabschluss von € 2.779,22 auf € 2.874,00 brutto, mithin um 3,41%.

5

Das Vergleichsentgelt gem. § 26b Abs. 3 S. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (TVÜ KAH), nach dem die Beklagte die Klägerin vergütet (in der Abrechnung als Tarifgruppe S4 / 4+ bezeichnet), betrug im Dezember 2015 € 2.238,58 brutto und lag damit unterhalb der höchsten Entwicklungsstufe der Entgelttabelle für die Stufe S4 (€ 3.030,34 brutto).

6

Die allgemeinen Tariferhöhungen zum März 2016 und zum Februar 2017, die nicht Gegenstand der oben aufgeführten Tarifverträge war, hat die Beklagte an die Klägerin weitergegeben.

7

Die Klägerin meint, dass ihr Gehalt seit dem 01.01.2016 um 3.41%, mithin um € 73,34 auf € 2.314,92, zu erhöhen sei. Dies ergebe sich aus § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ KAH. Die Klägerin habe nach dieser Regelung Anspruch auf Erhöhung des gebildeten Vergleichsentgelts in demselben Umfang wie die nächst höhere Stufe.

8

Die Klägerin weist auf die identisch formulierte Regelung für die individuelle Endstufe in § 6 Abs. 4 S. 6 TVÜ KAH hin, die bestimmt, dass die individuelle Endstufe sich in demselben Umfang verändert wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Damit hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass diese individuelle Endstufe dynamisch ausgestaltet sei und nicht abschmelzen solle.

9

Darauf, dass für die Klägerin eine individuelle Zwischenstufe gebildet wurde, komme es nicht an: Der Wortlaut des § 26b Abs. S. 7, 1. HS TVÜ-KAH verändere das Vergleichsentgelt als Ganzes.

10

§ 27b Abs. 3 S. 2 finde auf den Fall der Klägerin keine Anwendung. Diese Regelung enthalte nur den Sonderfall der individuellen Endstufe im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2, die jedoch ganz andere Sachverhalte zum Gegenstand haben.

11

Weiter habe die Klägerin einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von € 397,39 brutto, der in der Tarifeinigung vom April 2016 (Anlage K 7, Bl. 29 d.A.) vereinbart wurde. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf S. 5 der Klagschrift verwiesen.

12

Schließlich stehe der Klägerin ein Verzugsschaden in Höhe von je € 40,00 für die Monate Januar 2016 bis einschließlich April 2017 (=16 Monate), insgesamt also € 640,00 netto, zu.

13

Mit der am 06.06.2017 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,

14

1. festzustellen, dass sich das Grundentgelt der Klägerin ab dem 01.01.2016 um 3,41 % erhöht hat.

15

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 397,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

16

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 640,00 netto als Verzugsschaden gem. § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte entgegnet, dass die Klägerin auf die begehrte Erhöhung keinen Anspruch habe, weil nur individuelle Endstufen, nicht aber individuelle Zwischenstufen zu erhöhen seien.

20

Der Änderungstarifvertrag Nr. 20 stelle keine allgemeine Lohnerhöhung dar, sondern eine Strukturmaßnahme. Gehälter seien weitestgehend nicht erhöht worden.

21

Für die Mitarbeiter, die – wie die Klägerin – eine individuelle Zwischenstufe beziehen, ergibt die Rechtsfolgen aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 9, nämlich, Abs. 3 S. 2 des neu eingefügten § 27b. Aus dessen Verweisung auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-KAH ergebe sich, dass nur Mitarbeiter mit individueller Endstufe eine Anpassung erfahren, nicht aber solchen, die einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet sind.

22

Da die Klägerin nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 keinen Anspruch auf eine Entgeltgruppenerhöhung habe, stehe ihr auch keine Einmalzahlung zu (§ 2 Abs. 1 S. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 i.V.m. § 27b Abs. 2 TVÜ-AVH).

23

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.11.2017 hat die Klägerin nach der Kammerverhandlung weitere Ausführungen gemacht. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

25

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Grundentgelt der Klägerin ab dem 01.01.2016 um 3,41 % erhöht ist.

26

a. Die Regelung des 26b Abs. 4 S. 7 TV-Ü, auf die sich die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch beruft, findet vorliegend keine Anwendung. Vielmehr wird diese Regelung verdrängt durch die spezielle Regelung des § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ.

27

§ 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ gehört zu den Regelungen, die der Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH in die Anlage C-Kitas zum 01.11.2009 dienten. Hierzu gibt es in § 27b TVÜ besondere Regelungen für am 31.12.2015 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT-V eingruppierte Beschäftigte, zu denen auch die Klägerin gehört.

28

Dabei enthält § 27b Abs. 1 Regelungen für die Überleitung von Beschäftigten der früheren Entgeltgruppe S8 und S11. § 27b Abs. 2 enthält Regelungen für sonstige Beschäftigte, die zum 01.01.2016 eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als am 31.12.2015 erhalten. Beide Regelungen, dies ist auch zwischen den Parteien unstreitig, finden auf die Klägerin keine Anwendung. § 27b Abs. 3 enthält in dessen Satz 1 Regelungen für Beschäftigte, die zum 01.01.2016 entweder aus einer individuellen Endstufe nach Abs. 1 in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Abs. 2 höhergruppiert werden. Auch diese Regelung betrifft die Klägerin nicht.

29

§ 27b Abs. 3 Satz 2 hingegen betrifft den Fall der Klägerin. Diese Regelung gilt für Fälle, in denen sich zum 01.01.2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe erhöhen. Dies ist bei der Klägerin der Fall: Die Klägerin bleibt zum 01.01.2016 in die Entgeltgruppe S4 eingeordnet, deren Tabellenwerte sich zu diesem Zeitpunkt jedoch erhöhen.

30

Dass, wie die Klägerin meint, diese Regelung auf den Fall der Entgeltgruppe S 4 keine Anwendung finde, weil dies bereits zuvor ausdrücklich geregelt war, sodass es bei der ursprünglichen Regelung des § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ verbleibe, überzeugt nicht. Vielmehr enthält § 27b Abs. 3 TVÜ Regelungen für Beschäftigte, die nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 höheren Entgeltgruppen zugeordnet werden (hierfür gilt der erste Satz des § 27b Abs. 3 TVÜ) und solchen, die wie die Klägerin, einer Entgeltgruppe zugeordnet sind, in denen sich allein die Tabellenwerte erhöhen (hierfür gilt Satz 2 der Regelung). Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut der Regelung nicht zu.

31

b. Dass die Änderung des Tarifvertrages zum 01.01.2016 eine generelle Anhebung der Bezüge zum Inhalt habe, wie die Klägerin meint, kann die Kammer ebenfalls nicht nachvollziehen, weil es auch Entgeltgruppen gibt, die von der Tarifänderung keine Veränderung erfahren (z.B. S7, S13). Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen ein solcher Umstand für Beschäftigte hätte, die nicht nach der Tabelle vergütet werden, sondern eine individuelle Zwischenstufe beziehen.

32

c. Soweit es – wie die Klägerin meint - Ziel der Tarifbewegung gewesen sein sollte, eine Aufwertung für alle Beschäftigten zu erhalten, so ist dieses Ziel jedenfalls aufgrund oben beispielhaft aufgeführten nicht veränderten Entgeltgruppen nicht durchgängig erreicht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptung Schlussfolgerungen ziehen ließen, die zu einer anderen Bewertung der Sache führten.

33

d. Es ist somit festzuhalten, dass für die Klägerin die Rechtsfolgen der Tarifänderung aus § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ abzuleiten sind. Dieser verweist auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ. Nach dessen Regelung erhöhte sich nur eine individuelle Endstufe, eine Regelung für eine Erhöhung einer individuellen Zwischenstufe findet sich dort hingegen nicht, sodass der Klägerin im Ergebnis für ihr Begehren keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht.

34

2. Da die Klägerin damit nicht zu denjenigen Beschäftigten gehört, für die sich nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 eine Entgeltgruppenerhöhung ergibt, steht ihr auch die Einmalzahlung nicht zu. In §2 Abs. 1 S.2 des „Änderungstarifvertrages Nr. 9" vom 05.11.2015 in Verbindung mit §27 b Abs. 2 TVÜ - AVH ist ausdrücklich geregelt, dass nur die Beschäftigten einen Anspruch auf die Einmalzahlung haben, die auch eine Entgeltgruppenerhöhung erfahren haben. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall ist, hat auch eine Einmalzahlung zu unterbleiben.

35

3. Da die Beklagte der Klägerin die mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrten Zahlungen nicht zu leisten hat, kommt auch die Zahlung eines Verzugsschadens (Antrag zu 3.) nicht in Betracht.

36

4. Das Vorbringen der Klägerseite in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.11.2017 gab keinen Anlass die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen, weil die darin angesprochenen Aspekte keine andere Entscheidung der Kammer rechtfertigen würden.

II.

37

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

38

2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG, Beschl. v. 04.06.2008 – 3 AZB 37/08). Der Urteilsstreitwert entspricht für den Antrag zu 1. auf wiederkehrende Leistungen dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (§ 9 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), der um die Zahlungsanträge (Anträge zu 2. und 3.) zu erhöhen war (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Daraus ergibt sich der tenorierte Betrag.

39

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG, 64 Abs. 3 ArbGG liegen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 438/15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 6. November 2014 - 11 Ca 4126/14 - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen des Einzelhandels Nordrhein-Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis und damit zusammenhängende Vergütungsdifferenzen.

2

Die Klägerin ist seit dem 15. November 2002 bei der Beklagten, die in K ein Einzelhandelskaufhaus betreibt und zu keinem Zeitpunkt Mitglied eines Arbeitgeberverbands war, beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthält auf der ersten Seite auszugsweise folgende Regelungen:

        

„…    

        

Tarifliche

L II b

                          

Einstufung:

        
        

Vergütung:

Tarifentgelt:

1.364,60 €

        
                 

Gesamtentgelt            

1.364,60 €        

        
3

In den hieran angefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen ist Folgendes vereinbart:

        

„…    

        

2.    

Vergütung

        

Die arbeitsvertraglich vorgesehene Eingruppierung des Mitarbeiters erfolgt vorbehaltlich einer späteren Überprüfung. Sollte sich hierbei eine fehlerhafte Eingruppierung herausstellen, erklärt sich der Mitarbeiter damit einverstanden, dass mit Wirkung ab dem auf die Feststellung folgenden Monats eine Neugruppierung herbeigeführt wird. Über-/Unterzahlungen werden mit der nächsten Vergütungsabrechnung verrechnet, wobei auf die sozialen Belange des Mitarbeiters Rücksicht zu nehmen ist und ggf. Überzahlungen auf mehrere Monate zu verteilen sind.

        

...    

        

Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden.

        

…       

        

13.     

Schlussbestimmung

        

Ergänzend gelten die gesetzlichen und tarifvertraglichen Regelungen, ebenso wie die im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen.“

4

Unter dem Datum des 13. Oktober 2005 vereinbarten die Parteien eine Änderung des Arbeitsvertrags, die zur Vergütung die Angabe enthält:

        

„Tariflohn in Tarifgruppe G 1; 6. Bj: 1.410,78 €

sowie den Zusatz:

        

„Die übrigen Bestandteile des o.a. Arbeitsvertrages bleiben unverändert.“

5

Zuletzt war die Klägerin in Teilzeit (130 Stunden pro Monat) beschäftigt und nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wieder „in Vergütungsgruppe L II b eingruppiert“.

6

Die Vergütungstarifverträge im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (Gehaltstarifvertrag/Lohntarifvertrag) waren bis zum 31. März 2000 und der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (MTV) war bis zum 31. März 2003 allgemeinverbindlich. Der MTV sah eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung vor. Die Beklagte wandte bei vielen Arbeitnehmern den gleichen Formulararbeitsvertrag an, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch die Vergütungstarifverträge und der MTV, nur der MTV oder keiner der Tarifverträge mehr allgemeinverbindlich waren.

7

Die Beklagte gab nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch nach Außerkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit Vergütungserhöhungen aus den Vergütungstarifverträgen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen vollständig an die Arbeitnehmer weiter. Erst nach einem Tarifabschluss vom 10. Dezember 2013, der rückwirkend ab dem Monat August 2013 eine Tariferhöhung von 3 % und zum 1. Mai 2014 um weitere 2,1 % vorsah, erhöhte die Beklagte die Vergütung ihrer Arbeitnehmer zum 1. Januar 2014 lediglich um 2 %.

8

Mit Schreiben vom 23. Januar 2014 teilte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin mit, sie erhalte rückwirkend ab dem 1. August 2013 eine Zulage iHv. 47,85 Euro brutto. Mit Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde diese Zusage widerrufen.

9

Die Beklagte zahlte an die Klägerin für die Monate August bis Dezember 2013 eine Grundvergütung iHv. jeweils 1.597,39 Euro brutto und ab Januar 2014 iHv. 1.629,34 Euro brutto.

10

Mit ihrer der Beklagten am 12. Juni 2014 zugestellten Klage sowie ihrer der Beklagten am 9. August 2014 zugestellten Klageerweiterung hat die Klägerin zuletzt für den Zeitraum von August 2013 bis Oktober 2014 Differenzvergütungsansprüche iHv. insgesamt 605,49 Euro brutto geltend gemacht. Zudem hat sie die Feststellung begehrt, dass es sich bei der Lohnerhöhung ab dem 1. August 2013 (hilfsweise ab dem 1. Januar 2014) iHv. 47,91 Euro brutto (hilfsweise 31,95 Euro brutto) nicht um eine freiwillige Zulage der Beklagten handelt, da sie auf „Tarifgeltung“ beruhe. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, ihr Arbeitsvertrag nehme die tariflichen Vergütungsregelungen des nordrhein-westfälischen Einzelhandels dynamisch in Bezug. Bei dynamischer Tarifgeltung hätte ihre monatliche Grundvergütung ab August 2013 1.645,34 Euro brutto und ab Mai 2014 1.679,63 Euro brutto betragen.

11

Die Klägerin hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 605,49 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 239,75 Euro seit dem 1. Januar 2014, aus weiteren 64,00 Euro seit dem 16. März 2014 sowie aus weiteren 301,74 Euro seit dem 16. August 2014;

        

2.    

festzustellen, dass die Klägerin aufgrund der Lohnerhöhung zum 1. August 2013 ab dem 1. November 2014 einen um 47,91 Euro brutto höheren Vergütungsanspruch hat und es sich nicht um eine freiwillige Zulage handelt.

12

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Arbeitsvertrag sei als statische Verweisung auf den bei Arbeitsvertragsschluss anwendbaren Vergütungstarifvertrag auszulegen. Ein Arbeitgeber wolle nie dynamisch an Tarifverträge gebunden sein, wenn er selber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband ist. Dies sei so offensichtlich, dass auch Arbeitnehmer dies erkennen müssten. § 305c BGB komme nicht zur Anwendung, da es an einem zweifelhaften Auslegungsergebnis fehle. Bei den Arbeitsverträgen, die während der Allgemeinverbindlichkeit der Vergütungstarifverträge geschlossen wurden, habe sie nur deklaratorisch auf die ohnehin bestehende Verpflichtung zur Zahlung von Tarifvergütung hinweisen wollen. Die Arbeitsverträge, die nach dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit geschlossen wurden, seien nicht anders auszulegen. Zudem sei der Anspruch für August 2013 nach § 24 MTV verfallen.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten lediglich in der Entscheidung über die Zinsforderung teilweise abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nicht rechtsfehlerfrei; insbesondere wird die Begründung der Entscheidung von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte mit ihrer Berufung unterlegen war, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO), da es für eine abschließende Entscheidung an den notwendigen Tatsachenfeststellungen fehlt.

15

A. Die Revision gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffene Feststellung eines ab dem 1. November 2014 um 47,91 Euro höheren Vergütungsanspruchs ist begründet. Der Feststellungsantrag zu 2. in der zuletzt gestellten Form ist nicht zulässig. Es mangelt an der notwendigen Bestimmtheit und an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

16

I. Die allgemeinen und besonderen prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Bei ungenügender Bestimmtheit eines Feststellungsantrags ist er als unzulässig abzuweisen. Auch ein Feststellungsantrag muss gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Bei einer dem Antrag entsprechenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 a der Gründe). Ferner bedarf ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO eines besonderen Feststellungsinteresses. Dessen Vorliegen ist auch in der Revisionsinstanz zu überprüfen.

17

II. In der zuletzt gestellten Form ist der Feststellungsantrag zu 2. nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 ZPO).

18

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrags sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die eines Leistungsantrags. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN; vgl. auch 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 52 ff.).

19

2. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

20

a) Das gilt zunächst für das wortlautgetreue Verständnis des Antrags zu 2.

21

aa) Danach begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie ab dem 1. November 2014, also für den Zeitraum nach dem Ende der durch den Zahlungsantrag zu 1. abgedeckten monatlichen Bruttoentgeltdifferenzansprüche, „einen um 47,91 Euro brutto höheren Vergütungsanspruch“ hat.

22

bb) Diese Feststellung ist nicht hinreichend bestimmt. Es fehlt an der Angabe des Ausgangswertes für den „höheren“ Vergütungsanspruch. Eines solchen bedarf es aber, wenn das festgestellte materielle Rechtsverhältnis zur Grundlage eines vollstreckbaren Leistungsanspruchs gemacht werden soll. Im Streitfall wird dies schon dadurch deutlich, dass die Klägerin auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Vergütung entsprechend bestimmten tariflichen Erhöhungen gleichfalls zu erhöhen, für den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2014 das erhöhte (Tarif-)Entgelt eingeklagt hat und in diesem eine weitere (Tarif-)Erhöhung ab dem 1. Mai 2014 enthalten ist. Das sich daraus ergebende erhöhte (Tarif-)Entgelt ist von der Klägerin jedoch nicht als Ausgangswert genannt worden, obwohl es erkennbar ihrem Rechtsschutzziel entspricht.

23

cc) Im Übrigen wäre für diesen Antrag auch das Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO nicht gegeben, weil die Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex nicht ausschließen würde(vgl. dazu BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 805/14 - Rn. 29, BAGE 155, 280). Es geht der Klägerin bei dem Feststellungsantrag erkennbar darum, die von ihr begehrte Leistung von 47,91 Euro monatlich als arbeitsvertraglich geschuldete (Tarif-)Leistung zu kennzeichnen. Durch die vom Landesarbeitsgericht getroffene Feststellung gem. Antrag zu 2. bliebe jedoch weiterhin hinsichtlich eines Teilbetrags offen, ob es sich um einen solchen vertraglich geschuldeten Teil der (Grund-)Vergütung oder um eine von der Beklagten erbrachte Zulage handelt.

24

b) Allerdings ist der Antrag zu 2. auch in der Auslegung des Landesarbeitsgerichts unzulässig.

25

aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin dahingehend ausgelegt, dass sie „die dynamische Geltung der jeweiligen in den Vergütungstarifverträgen für den Einzelhandel im Land Nordrhein-Westfalen vereinbarten Vergütung für die von ihr durchgeführte Tätigkeit feststellen lassen will“ (UA S. 8), ohne jedoch auf eine entsprechende Antragsformulierung hinzuwirken. In dieser Auslegung hat das Landesarbeitsgericht den Antrag als zulässig angesehen.

26

bb) Dies ist rechtsfehlerhaft. Auch in dieser Auslegung wäre der Antrag - ungeachtet bestehender Zweifel an der Möglichkeit einer sich so weit vom Wortlaut des Antrags entfernenden Auslegung - unzulässig gewesen, weil er nicht hinreichend bestimmt gewesen wäre (§ 253 Abs. 2 ZPO).

27

(1) Wird mit der Klage die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 26 ff., BAGE 131, 176; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165), ist dieser Tarifvertrag so im Antrag zu benennen, dass keine Zweifel darüber bestehen, welcher Tarifvertrag gemeint ist (als Bsp. für einen zulässigen Antrag BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 18), da nur dann zuverlässig erkennbar ist, worüber das Gericht eine Sachentscheidung erlassen soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verbindlichkeit eines Tarifvertrags in der „jeweils gültigen“ Fassung festgestellt werden soll. Es muss zweifelsfrei feststehen, welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien nach dem in der Vereinbarung einer vertraglichen Verweisungsklausel zum Ausdruck kommenden Willen der Arbeitsvertragsparteien die Arbeitsbedingungen folgen sollen. Diese Zuweisung erfolgt tarifvertragsbezogen und damit bei einer dynamischen Verweisungsklausel auch auf die Folgetarifverträge, die die jeweiligen konkreten Tarifvertragsparteien - und nur diese - vereinbaren. An die Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien wollten die Arbeitsvertragsparteien sich mit einer dynamischen Verweisungsklausel nicht binden, wenn es hierfür nicht besondere Anhaltspunkte gibt (vgl. zB BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 39, BAGE 138, 269).

28

Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Gerichts, von sich aus zu ermitteln, welche Gewerkschaften und welche Arbeitgeberverbände das Entgelt von Arbeitnehmern - hier: im Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen - regelnde Tarifverträge abgeschlossen haben und welcher der in Betracht kommenden Tarifverträge nach seinem persönlichen Geltungsbereich der für die Klägerin einschlägige ist, dh. welchen die Klägerin richtigerweise gemeint haben könnte (vgl. BAG 23. Januar 2002 - 4 AZR 461/99 - zu I 1 b der Gründe). Allein die Klägerin hat das Recht, aber auch die Pflicht, den Streitgegenstand durch Antrag und Begründung zu bestimmen (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 34, BAGE 129, 355; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 17 mwN). Dabei obliegt es ihr, dies so genau zu tun, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) eindeutig festgelegt sind (vgl. zum Feststellungsantrag BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 21 mwN).

29

Auch § 293 ZPO verpflichtet das Gericht nicht, die in Frage kommenden Tarifverträge von Amts wegen zu ermitteln. Dies ist nur dann der Fall, wenn es um die normative Wirkung eines Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 4 TVG geht(BAG 19. November 1996 - 9 AZR 376/95 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 84, 325), nicht aber wenn - wie hier - die Anwendung eines Tarifvertrags ausschließlich auf einer individualvertraglichen Vereinbarung beruht (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 25).

30

(2) Gemessen daran fehlte es auch bei der genannten Auslegung des Feststellungsantrags zu 2. an der erforderlichen Bestimmtheit.

31

(a) Es ist schon unklar, ob die Klägerin tatsächlich - entsprechend der Auslegung des Landesarbeitsgerichts - die Anwendbarkeit mehrerer jeweils gültiger „Vergütungstarifverträge“ festgestellt wissen will oder nur des jeweils gültigen und nach seinem - von der Klägerin allerdings nicht näher bezeichneten - persönlichen Geltungsbereich für sie einschlägigen Tarifvertrags.

32

(aa) Dabei ist es einerseits möglich, dass die Verwendung des Plurals durch das Landesarbeitsgericht nur zusätzlich - wenn auch sprachlich fehlerhaft - zum Ausdruck bringen sollte, dass es nicht nur um die Feststellung der Anwendbarkeit des derzeit geltenden, sondern auch der künftigen Fassungen des einschlägigen Tarifvertrags geht. Es ist jedenfalls nicht erkennbar, dass die Klägerin festgestellt wissen will, dass die Beklagte auf ihr Arbeitsverhältnis gleichzeitig mehrere die monatliche Vergütung regelnde Tarifverträge, deren Anwendungsbereiche sich gegenseitig ausschließen, anzuwenden und sie danach zu vergüten hat.

33

(bb) Andererseits kann der Verwendung des Plurals auch ein weites Verständnis des Begriffs „Entgelttarifverträge“ zugrunde liegen, weil das Landesarbeitsgericht evtl. auch andere Tarifverträge mit Regelungen von Leistungen an die Arbeitnehmer, etwa über Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankengeldzuschuss usw. als „Entgelttarifvertrag“ ansieht.

34

(b) Es fehlen aber vor allem jegliche Angaben zu den Tarifvertragsparteien der „Vergütungstarifverträge“, deren Anwendbarkeit die Klägerin nach der Auslegung des Landesarbeitsgerichts festgestellt wissen will. Diese Anforderung gilt grundsätzlich ungeachtet einer möglicherweise vorherrschenden oder - regional - besonders bedeutungsvollen Praxis bestimmter Tarifvertragsparteien. Eine solche kann nur dann zur Bestimmung der im Feststellungsantrag nicht ausdrücklich genannten Tarifvertragsparteien herangezogen werden, wenn die praktischen Verhältnisse vom Landesarbeitsgericht tatsächlich festgestellt sind, und wenn diese so gestaltet sind, dass sie die Beteiligung jeder anderen möglichen Tarifvertragspartei nach den Umständen ausschließen. Dies ist mangels klägerischen Vortrags bzw. landesarbeitsgerichtlicher Tatsachenfeststellungen vorliegend nicht gegeben.

35

(aa) Soweit das Landesarbeitsgericht im Berufungsurteil gelegentlich die bis zum Jahr 2000 für allgemeinverbindlich erklärten Lohn- und Gehaltstarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen erwähnt hat, ist zwar bekannt, dass diese Tarifverträge vom Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V. auf der einen und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen im DGB, Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen, auf der anderen Seite geschlossen wurden. Für evtl. Folgetarifverträge in der Zeit ab dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit im Jahr 2000 fehlt es an tatsächlichen Feststellungen über die Identität der jeweiligen Tarifvertragsparteien im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen. So ist keiner der Folgetarifverträge, die von der dynamischen Verweisungsklausel erfasst sein sollten, durch die Bezeichnung der sie abschließenden Tarifvertragsparteien und - mit einer Ausnahme (dazu unten) - nach Abschlussdatum oder dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gekennzeichnet worden.

36

Es soll deshalb nur ergänzend und zur Verdeutlichung darauf hingewiesen werden, dass es im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen auf beiden Seiten der Sozialpartner verschiedene tarifvertragsschließende Parteien gab und gibt. Neben der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Rechtsnachfolgerin ua. der Gewerkschaft HBV und der DAG geworden ist (vgl. dazu BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 48 ff., BAGE 123, 213), dem Deutschen Gewerkschaftsbund als Dachverband angehört und (wohl) regelmäßig auf Arbeitnehmerseite Tarifverträge vereinbart, hat in der Vergangenheit nach der Tarifsammlung des Bundesarbeitsgerichts am 10. Dezember 2013 die „DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.“, die nach dem - nicht rechtskräftigen - Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 (- 5 TaBV 8/15 -; Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht anhängig) eine tariffähige Gewerkschaft ist, einen Lohntarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen geschlossen, ebenso wie bereits am 25. Juli 2008 einen Manteltarifvertrag. Tarifvertragspartner auf Arbeitgeberseite war ua. dabei der „Handelsverband BAG Nordrhein-Westfalen“, der allerdings auch mit der Gewerkschaft ver.di Tarifverträge vereinbart hat. Ferner ist der Vorgängertarifvertrag zum Manteltarifvertrag der Gewerkschaft ver.di vom 10. Dezember 2013 im Jahre 2008 sowohl vom „Handelsverband BAG Nordrhein-Westfalen - Landesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen e.V.“ als auch vom „Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen“ geschlossen worden. Ein ausdrücklich hierzu vereinbarter „Ergänzungstarifvertrag“ vom 29. Juni 2011 dagegen wurde auf der Arbeitgeberseite (nur) vom „Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ mit der Gewerkschaft ver.di vereinbart. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Parteien nicht mehr allgemeinverbindlichen Lohn- und Gehaltstarifverträge waren 1999 auf Arbeitgeberseite jeweils allein vom „Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ geschlossen worden. Der bis zum Jahre 2003 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag ist dagegen 1996 auf Arbeitgeberseite vom „Einzelhandelsverband Nordrhein e.V.“ und dem „Landesverband des Westfälisch-Lippischen Einzelhandels e.V.“ vereinbart worden.

37

Damit sind in der Zeit vom Abschluss des Arbeitsvertrags bis zu dem hier maßgebenden Zeitraum allein auf Arbeitnehmerseite mindestens zwei Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite mindestens fünf verschiedene Tarifvertragsparteien im Einzelhandel für das Land Nordrhein-Westfalen aufgetreten. Das begründet nicht, aber verdeutlicht, dass es sich bei den oa. Anforderungen an die Bezeichnung des oder der das Arbeitsverhältnis in der Zukunft bestimmenden Tarifvertrags/Tarifverträge um zwingende Maßgaben handelt.

38

(bb) Soweit das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen in diesem Zusammenhang ausführt, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses „den Gehaltstarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel NRW“ angewandt, ist bereits dieser nicht präzise bezeichnet. Ein Rückgriff auf die vorherigen allgemeinverbindlichen Entgelttarifverträge ist schon deshalb nicht möglich, weil deren Allgemeinverbindlichkeit und damit die - unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung bestehende - normative Wirkung bereits seit dem 31. März 2000, mithin vor Abschluss des Arbeitsvertrags beendet war. Sie wurde danach auch nicht ersetzt oder erneuert.

39

(cc) Auch der konkrete Tarifvertrag, an dem sich die Beklagte in der Vergangenheit bei ihrer jeweiligen Entgeltzahlung an die Klägerin - wohl - orientiert hat, ist vom Landesarbeitsgericht nach Bezeichnung und/oder jeweiligen Tarifvertragsparteien nicht benannt worden. Erst recht fehlt es an einer Begründung für eine evtl. Einbeziehung des jeweiligen Tarifvertrags aufgrund der Verweisungsklausel.

40

B. Hinsichtlich des als Leistungsantrag ohne weiteres zulässigen Zahlungsantrags zu 1. ist die Revision der Beklagten ebenfalls begründet. Die vom Landesarbeitsgericht bei den Zahlungsansprüchen der Klägerin zugrunde gelegten Berechnungsfaktoren der im Zahlungsantrag zusammengefassten monatlichen Bruttoentgeltbeträge halten einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand. Die Begründung für die Zuerkennung der Zahlungsansprüche als „Tarifentgelt“ ist rechtsfehlerhaft, weil sie von den Tatsachenfeststellungen nicht getragen ist. Eine Anspruchsgrundlage für die zuerkannten Ansprüche auf die monatlichen Bruttoentgelte nach dem „Entgelttarifvertrag“ ist derzeit nicht ersichtlich.

41

I. Das Landesarbeitsgericht legt allen Ansprüchen, die es der Klägerin zuerkennt, offenbar aktuelle tarifliche Regelungen über Entgelte zugrunde. Der Anspruch ergebe sich „aus der Differenz zwischen der Tarifvergütung … und der bereits gezahlten Bruttovergütung“. Aus welchem Tarifvertrag welcher Tarifvertragsparteien sich aus welchem Grund welches Tarifentgelt für die Klägerin ergibt, wird aber nicht ausgeführt.

42

II. Das Landesarbeitsgericht hat aber vor allem nicht begründet, warum es davon ausgeht, der oder die von ihm für anwendbar gehaltene(n) Tarifvertrag/Tarifverträge sei(en) der/diejenige(n), auf den/die der Arbeitsvertrag der Parteien verweise.

43

1. Die Auslegung des Arbeitsvertrags durch das Berufungsgericht befasst sich zunächst gründlich und überzeugend mit der Frage, ob dort eine dynamische Anwendung von Tarifverträgen vereinbart worden ist. Es kommt im Ergebnis zutreffend zu dem Schluss, dass der Arbeitsvertrag der Klägerin hinsichtlich der Höhe des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zeitdynamisch auf einen nach seinem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich für die Klägerin einschlägigen, die Höhe des monatlichen Entgelts regelnden Tarifvertrag Bezug nimmt.

44

a) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Auslegung durch das Landesarbeitsgericht vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden kann (st. Rspr., vgl. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283).

45

b) Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Wortlaut der im Arbeitsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung war für die Klägerin bei einer „Tarifliche[n] Einstufung: L II b“ als „Vergütung“ ein „Tarifentgelt“ iHv. 1.364,60 Euro vorgesehen.

46

aa) Der Senat hat - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Februar 2013 (- 5 AZR 2/12 -) - hinsichtlich vergleichbarer Formulierungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entschieden, dass der durchschnittliche Arbeitnehmer bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifgehalt idR redlicherweise davon ausgehen darf, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (vgl. nur BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 17 ff.).

47

bb) Der Wille der Beklagten zur dynamischen Inbezugnahme von tariflichen Entgeltregelungen folgt nach der zutreffenden Ansicht des Landesarbeitsgerichts ferner aus Ziff. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Die dortige Anrechnungsregelung - „Freiwillige übertarifliche Zulagen sonstiger Art können bei Änderung der Tarifbezüge, gleich aus welchem Anlass auf die tariflichen Erhöhungen angerechnet werden“ - darf ein durchschnittlicher Arbeitnehmer so verstehen, dass die Beklagte sich auch unabhängig von der - ohnehin vor Vertragsschluss beendeten - Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags zur Zahlung des jeweiligen Tarifentgelts verpflichten wollte. Zwar hat der Anrechnungsvorbehalt nicht ausschließlich bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich (anders aber bei nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 17; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 18; 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29), sondern auch dann, wenn künftig Tarifvertragsänderungen für allgemeinverbindlich erklärt werden. Allerdings hat die Beklagte den Anrechnungsvorbehalt nicht auf diese Fallkonstellation beschränkt. Zudem hat sie durch den Zusatz „gleich aus welchem Anlass“ zum Ausdruck gebracht, dass Anlass für eine Erhöhung des tariflichen Entgelts der Klägerin nicht ausschließlich ein künftiger für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag, sondern jede künftige tarifliche Entgeltsteigerung sein kann. Die Klausel setzt daher eine Änderung des Entgelts in der Folge einer tariflichen Dynamik voraus und erfasst gerade nicht die erstmalige Anwendbarkeit oder Geltung eines Tarifvertrags.

48

c) Zuletzt kann dieses Auslegungsergebnis auch auf die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsänderung vom 13. Oktober 2005 gestützt werden. Dieser sieht eine Vergütung der Klägerin nach „Tariflohn in Tarifgruppe G 1, 6. Bj“ vor und enthält überdies den Zusatz, dass die übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrags unverändert bleiben sollten. Hierin liegt eine bekräftigende Vereinbarung, die in ihrer Reichweite der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung entspricht (vgl. dazu B II 1). Auch diese Regelung kann nur dahingehend verstanden werden, dass die jeweilige tarifliche Vergütung gemeint ist.

49

2. Das Landesarbeitsgericht hat es aber versäumt, festzustellen, an welche (Entgelt-)Tarifverträge welcher Tarifvertragsparteien diese arbeitsvertragliche Anbindung erfolgt ist. Ohne eine - Zweifel ausschließende - Identität des oder der Tarifvertrags/Tarifverträge zu benennen, an die die Arbeitsvertragsparteien den Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses (hier: die Vergütung) dynamisch ankoppeln wollten, und ohne die nach Beendigung des hiervon ursprünglich erfassten Tarifvertrags als gleichfalls von der Verweisungsklausel erfassten „Folgetarifverträge“ zu benennen, ist eine Bestimmung des zu einem Jahre später nach dieser vertraglichen Verweisungsklausel maßgebenden Tarifvertrags nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat sich darauf beschränkt, die Dynamik der Verweisungsklausel zu begründen; auf welchen Tarifvertrag sie sich aus welchen Gründen 11 Jahre später beziehen sollte, auf welche Anspruchsgrundlage sich also die Klägerin berufen kann, und inwieweit die dort - mutmaßlich - genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Landesarbeitsgericht nicht angesprochen.

50

a) Soweit das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang ausführt, die Beklagte habe zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses „den Gehaltstarifvertrag für Arbeitnehmer im Einzelhandel NRW“ angewandt, reicht dies nicht aus (vgl. dazu A II 2 b bb (2) (b) (bb)). Für die Bestimmung der Rechtsfolge aus einer nach dem Ende der Allgemeinverbindlichkeit vereinbarten Verweisungsklausel hätte es einer präzisen Auslegung bedurft, welcher (Lohn- oder Gehalts-)Tarifvertrag danach zur Anwendung kommen sollte.

51

b) Das Landesarbeitsgericht wendet im Ergebnis dann einen nicht näher bezeichneten Lohn- oder Gehaltstarifvertrag an, von dessen Erfassung durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel es offenbar ausgeht. Auch dies hätte einer Begründung bedurft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die früher allgemeinverbindlichen Lohn- bzw. Gehaltstarifverträge auf Arbeitgeberseite von dem „Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ die letzten, dem Revisionsgericht vorliegenden Lohn- bzw. Gehaltstarifverträge jedoch vom „Handelsverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ geschlossen wurden. In der dazwischen liegenden Zeit haben auch andere Verbände mit den Gewerkschaften Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) und Handel, Banken und Versicherungen (HBV) bzw. der Gewerkschaft ver.di Gehalts- und Lohntarifverträge abgeschlossen. Aber auch die bereits oben genannte „DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V.“ ist insoweit tätig geworden, zum Beispiel durch den Abschluss eines Lohntarifvertrags vom 10. Dezember 2013, eines Manteltarifvertrags oder schon im Jahre 2003 durch den Abschluss eines Lohntarifvertrags mit der „Landesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen e.V.“ Auf weitere Unklarheiten ist bereits oben (unter A II 2 b bb (2) (b)) hingewiesen worden.

52

c) Auf die Tatsache, dass zum persönlichen Geltungsbereich des vom Landesarbeitsgericht „angewandten“ Tarifvertrags sowie zur Tätigkeit der Klägerin und damit zu der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der von ihr geltend gemachten Gehaltsgruppe keinerlei Ausführungen im Berufungsurteil gemacht worden sind, kommt es danach nicht mehr an.

53

C. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch tatrichterlicher Feststellungen bedarf.

54

I. Der Senat kann über die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2. nicht abschließend entscheiden. Der Anspruch der Parteien, insbesondere der Klägerin, auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

55

Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage hinsichtlich dieses Antrags nicht ohne vorherigen Hinweis auf dessen Unzulässigkeit abweisen dürfen. Die Parteien haben die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erkennbar übersehen oder falsch beurteilt, ebenso wie die beiden Vorinstanzen. Das löst nach § 139 Abs. 2 ZPO, der den verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG konkretisiert(BGH 4. Mai 2011 - XII ZR 86/10 - Rn. 12; 15. März 2006 - IV ZR 32/05 - Rn. 4), die richterliche Hinweispflicht aus. Das Gericht ist zwar nicht berechtigt oder verpflichtet, eigene Untersuchungen oder Nachforschungen anzustellen und auf der Grundlage der dadurch gewonnenen Erkenntnisse einem unzulässigen, weil unbestimmten Klageantrag einen zulässigen Inhalt zu geben. Es darf jedoch seine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht stützen, ohne die Gelegenheit zu vorheriger Äußerung dazu zu geben (§ 139 Abs. 2 ZPO). Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag den Zulässigkeitsbedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (BAG 27. Juli 2016 - 7 ABR 16/14 - Rn. 21; vgl. auch 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 16, BAGE 155, 44; BGH 10. März 2016 - VII ZR 47/13 - Rn. 11 mwN). Demgemäß ist es den Parteien zu ermöglichen, zur Frage der Bestimmtheit des klägerischen Antrags zu 2. ergänzend Stellung zu nehmen.

56

II. Auch über die Zahlungsansprüche kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entschieden werden.

57

Wie sich aus den oa. Ausführungen ergibt, bedarf es auch insoweit weiteren Vortrags der Parteien, zu dessen Erbringung ihnen nach Maßgabe des Art. 103 Abs. 1 GG Gelegenheit zu geben ist. Es wird dabei darauf ankommen, den Arbeitsvertrag der Parteien auszulegen und zu überprüfen, hinsichtlich welchen Tarifvertrags welcher Tarifvertragsparteien die Parteien zum Entgelt eine dynamische Vereinbarung getroffen haben und welcher jeweils neue Tarifvertrag nach dem Ende des vorherigen von dieser Verweisungsklausel erfasst war. Hat die Dynamik bis zum Streitzeitraum nicht geendet, wird festzustellen sein, auf welchen konkreten Tarifvertrag sie sich im August 2013 und danach erstreckt hat. Die dort ggf. vorgesehenen Anspruchsgrundlagen sind hinsichtlich der Erfüllung ihrer Tatbestandsmerkmale sodann auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden.

        

    Creutzfeldt    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    Creutzfeldt    

        

    Mayr    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2015 - 16 Sa 1952/14 - aufgehoben, soweit es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. August 2014 - 29 Ca 8096/14 - teilweise abgeändert und der Tenor zu 1) des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt - auch zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine ununterbrochene Loss-of-Licence-Versicherung zu verschaffen, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen nach § 5 des Versorgungstarifvertrags zwischen der Beklagten und der Vereinigung Cockpit e. V. vom 1. Dezember 2010 längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1. abgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Vorinstanzen haben der Kläger zu 17/100 und die Beklagte zu 83/100 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Dauer der Versicherungsleistungen bei einer tarifvertraglich geregelten Berufsunfähigkeitsabsicherung.

2

Der im Februar 1974 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, als Verkehrsflugzeugführer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2010 der Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Cockpitpersonal Air Berlin (im Folgenden MTV Nr. 2) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Bestimmungen, die im Wesentlichen bereits in dem vorher ab dem 1. August 2007 geltenden MTV Nr. 1 vom 6. August 2007 enthalten waren:

        

§ 31 Betriebliche Altersversorgung

        

Die betriebliche Altersversorgung richtet sich nach einem gesonderten Tarifvertrag.

        

§ 32 Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung

        

…       

        
        

(3)     

Der Arbeitgeber schließt für den Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (sog. Loss of Licence) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit mit folgenden Leistungen ab:

        

Copilot:

        

Todesfall:

EUR 27.000,00

        

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen):

EUR 1.000,00 monatl.

        

Kapitän:

        

Todesfall:

EUR 54.000,00

        

Berufsunfähigkeit (aus medizinischen Gründen):

EUR 1.548,00 monatl.

        

(4)     

Die jeweiligen Versicherungspolicen können beim Arbeitgeber eingesehen werden.

        

…       

        

§ 47 Erreichen der Altersgrenze

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung einer Altersrente durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger beginnt. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.

        

...     

        

§ 48 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der Flugtauglichkeit

        

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn durch fliegerärztliche Untersuchung festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann; Beendigungszeitpunkt ist der Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der fliegerärztlich festgestellten Fluguntauglichkeit an den Betroffenen. Fluguntauglichkeit in diesem Sinne ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit auszuüben.

        

§ 49 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verlustes der behördlichen Erlaubnisscheine

        

(1)     

Verliert ein Arbeitnehmer die Berechtigung zur Ausübung seiner fliegerischen Tätigkeit durch Verfall oder Entzug der behördlichen Erlaubnis, Berechtigung oder Bestätigung aus anderen Gründen, als aus denen körperlicher Untauglichkeit im Sinne des § 48 dieses Tarifvertrages, so entfällt mit dem Tage des Verlustes jeder Vergütungsanspruch, es sei denn, der Arbeitgeber hat den Verlust der Erlaubnis, Berechtigung oder Bestätigung zu vertreten.

        

...     

        

§ 51 Ausschlussfristen

        

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits binnen einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Wird diese Ausschlussfrist versäumt oder sind nach Beendigung mehr als sechs Monate verstrichen, so können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.“

3

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ebenfalls kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit anwendbaren Versorgungstarifvertrag vom 1. Dezember 2010 (im Folgenden VTV) sagt die Beklagte ihrem Cockpitpersonal Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Alter und im Fall des Todes zu. Diese Leistungen werden von einer Unterstützungskasse erbracht, die entsprechende Rückdeckungsversicherungen bei einem Lebensversicherungsunternehmen abschließt. § 5 VTV bestimmt:

        

§ 5 Altersversorgung

        

(1)     

Der Versorgungsberechtigte erhält ab dem Pensionierungszeitpunkt ein einmaliges Versorgungskapital. Die Höhe des Versorgungskapitals teilt die Unterstützungskasse dem Versorgungsberechtigten mit.

        

(2)     

Pensionierungszeitpunkt ist die Vollendung des 5. Lebensjahres. Voraussetzung für den Bezug des Versorgungskapitals ist das vorherige Ausscheiden aus den Diensten der Air Berlin.

        

(3)     

Bezieht der Versorgungsberechtigte die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe oder scheidet der Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Air Berlin aus, so kann er das Versorgungskapital bereits von diesem Zeitpunkt an verlangen. Die Höhe des Versorgungskapitals ergibt sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung.“

4

Bereits im März 2001 hatte die Beklagte mit der A-AG einen Gruppenversicherungsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 geschlossen. Danach endet der Versicherungsschutz im Falle der Berufsunfähigkeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres. Daneben schließt die Beklagte für diejenigen Flugzeugführer, die nach der Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch bei ihr beschäftigt sind, eine sog. Air Berlin Loss of Licence (LOL) 65-Versicherung. Diese Versicherung wird jeweils für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und erbringt Rentenleistungen bei Eintritt des Versicherungsfalls bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

5

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 3. April 2007 eine Bescheinigung über den Abschluss einer Lebensversicherung. Danach erhält er bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 1. März 2034 eine monatliche Rente iHv. 1.547,79 Euro. Diese wird längstens bis zum 28. Februar 2034 und damit bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem er das 60. Lebensjahr vollenden wird.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit für die Revision von Interesse - die Verschaffung einer Loss-of-License-Versicherung (im Folgenden LoL-Versicherung) begehrt, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt.

7

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe nach § 32 MTV Nr. 2 einen Anspruch auf eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit, die auch bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erbringt. Eine Beschränkung der Leistungserbringung auf die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres führe zu einer vom MTV Nr. 2 nicht vorgesehenen Versorgungslücke bei den Arbeitnehmern, die vor der Vollendung des 60. Lebensjahres berufsunfähig würden. Ein solches Verständnis der tariflichen Regelung würde im Übrigen eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirken. Sein Anspruch sei weder verjährt noch nach § 51 MTV Nr. 2 verfallen.

8

Der Kläger hat - soweit in der Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm eine ununterbrochene Loss-of-Licence-Versicherung zu verschaffen, welche auch bei Eintritt eines Versicherungsfalles vor Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Leistungen entsprechend § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 für das Cockpitpersonal Air Berlin erbringt.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Der MTV Nr. 2 enthalte zwar die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss einer LoL-Versicherung für ihre Mitarbeiter. Der Tarifvertrag treffe jedoch keine Aussage zur Leistungsdauer. Eine Absicherung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres sei üblich und nach den tariflichen Regelungen ausreichend. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Benachteiligung wegen des Alters wäre jedenfalls gerechtfertigt.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag zu 1. weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist überwiegend begründet. Die zulässige Klage ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts - im Wesentlichen begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine ununterbrochene LoL-Versicherung zu verschaffen, die auch bei Eintritt des Versicherungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zum Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, gewährt. Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem MTV Nr. 2.

12

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Sie ist auf die Verschaffung einer Absicherung für den Versorgungsfall „Berufsunfähigkeit“ gerichtet. Der Klageantrag betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und der Kläger verfügt über ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung.

13

1. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger - jedenfalls seit der vom Arbeitsgericht in der mündlichen Verhandlung am 20. August 2014 angeregten Klarstellung - einen sog. Verschaffungsanspruch. Es geht dem Kläger nicht um die Einhaltung des Durchführungsweges - Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Direktversicherung -, sondern um die Absicherung des für ihn als Piloten bestehenden Risikos der Berufsunfähigkeit (Loss-of-Licence) vor der Vollendung des 60. Lebensjahres. Er will erreichen, dass er im Falle des Eintritts eines entsprechenden Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres Leistungen in der nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 vorgesehenen Höhe bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erhält. Ob diese Leistungen von einer von der Beklagten zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden oder von der Beklagten selbst, ist für den Kläger nicht mehr entscheidend.

14

2. Der für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Loss-of-Licence) vor der Vollendung des 60. Lebensjahres begehrte Verschaffungsanspruch betrifft ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und der Kläger hat an einer entsprechenden Feststellung auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der im Februar 1974 geborene Kläger, bei dem derzeit keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Berufsunfähigkeit bestehen, kann den Klageantrag bereits heute zulässigerweise stellen. Sollte der Kläger mit seiner Klage unterliegen, bestünde für ihn ggf. die Notwendigkeit, für den Fall der Berufsunfähigkeit Eigenvorsorge für die Zeit zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und dem Eintritt in die Altersrente, jedenfalls aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu treffen. Durch die Feststellungsklage kann das Rechtsverhältnis - beschränkt auf den streitigen Punkt - abschließend geklärt werden (vgl. BAG 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 23).

15

3. Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Der vom Kläger geltend gemachte Verschaffungsanspruch begründet Leistungspflichten des Arbeitgebers erst, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

16

II. Die Revision ist überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein tarifvertraglicher Anspruch auf Verschaffung eines Berufsunfähigkeitsschutzes zu, der bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres eine monatliche Zahlung bis höchstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht. Bei der LoL-Versicherung handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes. Der Anspruch folgt aus dem MTV Nr. 2. Er ist jedoch auf den Zeitraum begrenzt, bis ein Anspruch auf Alterssicherung nach dem VTV entsteht. Dieser tarifliche Anspruch ist weder verjährt noch verfallen.

17

1. Die Auslegung von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ergibt, dass der Kläger Anspruch auf eine Absicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ nach § 5 VTV, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hat, unabhängig davon, ob der Versorgungsfall „Berufsunfähigkeit“ vor oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt.

18

a) Die vom Kläger begehrte Absicherung seines Berufsunfähigkeitsrisikos ist eine Invaliditätsversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes und damit betriebliche Altersversorgung und keine Übergangsversorgung.

19

aa) Für die rechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob eine Leistung als betriebliche Altersversorgung bezeichnet wird (BAG 10. August 1993 - 3 AZR 69/93 - zu I 1 der Gründe, BAGE 74, 55). Entscheidend ist vielmehr der objektive Inhalt der zugesagten Leistungen. Die rechtlich zutreffende Einordnung richtet sich allein danach, ob die im Betriebsrentengesetz abschließend aufgezählten Voraussetzungen für eine betriebliche Altersversorgung erfüllt sind. Dazu muss die Zusage einem Versorgungszweck dienen, die Leistungspflicht nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis (Alter, Invalidität oder Tod) ausgelöst werden und es muss sich um die Zusage eines Arbeitgebers aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses handeln (st. Rspr. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN; 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 199). Ferner muss die Versorgungszusage den Lebensstandard des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben sichern (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe). Ein betriebsrentenrechtlicher Versorgungszweck wird erfüllt, wenn durch die vorgesehene Leistung ein im Betriebsrentengesetz angesprochenes Risiko teilweise übernommen wird. Die Altersversorgung deckt einen Teil der „Langlebigkeitsrisiken“, die Hinterbliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätsversorgung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 476/05 - Rn. 33, BAGE 120, 330). Ein allgemeiner Begriff der Invalidität nach dem Betriebsrentengesetz besteht nicht. Folglich kann in einer Versorgungsordnung der Begriff der Invalidität festgelegt und die Anspruchsvoraussetzungen einer Invaliditätsrente enger als im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht beschrieben werden (vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 27, BAGE 133, 289).

20

bb) Mit einer Übergangsversorgung wird ein anderer Zweck verfolgt als mit der betrieblichen Altersversorgung. Eine Übergangsversorgung dient dazu, Versorgungslücken zu schließen, die aus dem tarifvertraglich vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden von Cockpitpersonal aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Die Arbeitnehmer sollen sozial abgesichert werden, weil ihnen durch die Einführung einer tarifvertraglichen Altersgrenze die Weiterarbeit versagt wird. Es soll nur die Situation überbrückt werden, dass die Arbeitnehmer nicht mehr im Cockpit tätig sein dürfen (vgl. BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe). Für die rechtliche Einordnung ist die Leistungshöhe nicht entscheidend (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 19).

21

cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten dient die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht der Absicherung gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit. Die LoL-Versicherung in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ist nicht in ein System der Übergangsversorgung eingebunden, sondern deckt das biometrische Risiko der Invalidität infolge Berufsunfähigkeit ab. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Berufsunfähigkeit in § 32 Abs. 3 iVm. § 48 MTV Nr. 2 eigenständig definiert. Berufsunfähigkeit iSd. § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 ist durch den Verlust der Fluglizenz aus medizinischen Gründen gekennzeichnet (Loss-of-Licence). Damit knüpft der MTV Nr. 2 an das biometrische Risiko Invalidität an.

22

Die Absicherung bei Arbeitslosigkeit ist nicht das Ziel der Tarifvertragsparteien. Zwar führt der Verlust der Fluglizenz auch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 47, 48 MTV Nr. 2), wenn durch fliegerärztliche Untersuchung festgestellt ist, dass der Arbeitnehmer wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. In anderen Fällen jedoch führt der Verlust der Fluglizenz nicht zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich zum Recht der ordentlichen Kündigung (§ 49 Abs. 2 MTV Nr. 2). Damit sind ausschließlich unbehebbare körperliche Einschränkungen Anknüpfungspunkt für die Leistungen bei Berufsunfähigkeit.

23

b) Nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 hat der Kläger Anspruch auf eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos (Loss-of-Licence) auch bei Eintritt des Versorgungsfalls vor der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ nach dem VTV, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

24

aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21).

25

bb) Der Wortlaut von § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 verlangt den Abschluss einer LoL-Versicherung. Die Vorschrift enthält jedoch keine ausdrückliche Aussage, bis zu welchem Lebensalter Leistungen der Versicherung vorgesehen sind. Sie sieht keine Begrenzung auf die Vollendung des 60. Lebensjahres vor.

26

cc) Die Systematik der tariflichen Regelungen spricht dagegen, dass solche Leistungen lediglich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu erbringen sind.

27

(1) § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 verpflichtet den Arbeitgeber, für den Arbeitnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (LoL-Versicherung) ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit abzuschließen. Für Kapitäne ist ein monatlicher Rentenbetrag im Fall der Berufsunfähigkeit aus medizinischen Gründen iHv. 1.548,00 Euro vorgesehen. Eine Beschränkung des Versicherungsschutzes bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ist in § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 nicht enthalten. Auch die weiteren Regelungen des MTV Nr. 2 sehen eine solche Begrenzung nicht vor. § 47 MTV Nr. 2, der das Erreichen der Altersgrenze regelt, bestimmt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Beginn des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, spätestens auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Ein Anknüpfen an die Vollendung des 60. Lebensjahres ist damit nicht festgelegt.

28

Auch der VTV sieht eine solche Beschränkung nicht vor. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VTV legen die feste Altersgrenze für den Beginn der Versorgungsleistungen bezüglich des Versorgungsfalls „Alter“ auf die Vollendung des 65. Lebensjahres fest. § 5 Abs. 3 VTV befasst sich mit der vorgezogenen Inanspruchnahme des Versorgungskapitals. Danach kann ein Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausscheidet, das Versorgungskapital bereits von diesem Zeitpunkt an verlangen. Auch darin liegt keine Begrenzung der Leistungspflicht auf die Vollendung des 60. Lebensjahres.

29

(2) Dies entspricht auch dem Zweck einer Berufsunfähigkeitsversicherung, den betreffenden Arbeitnehmer gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit abzusichern. Dieses Bedürfnis endet erst mit Eintritt in den Altersruhestand, weil zu diesem Zeitpunkt der Lebensstandard über die gesetzliche Altersrente und ggf. die betriebliche Altersrente bzw. das Versorgungskapital abgesichert ist.

30

(3) Für eine Begrenzung der Leistungen bei Berufsunfähigkeit auf die Vollendung des 60. Lebensjahres fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte. Weder ist bei Erreichen dieses Lebensalters die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen noch endet die Fluglizenz. Es gibt lediglich Einschränkungen in der Verwendung der Piloten. Die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse beträgt dann lediglich noch sechs Monate statt zwölf Monate (vgl. MED.A.045 a) (2) im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011, ABl. L 311 vom 25. November 2011 S. 1). Ob die Beklagte Piloten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, nur als Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht, einsetzen kann, bei der die anderen Piloten die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, liegt in ihrer Risikosphäre. Der MTV Nr. 2 trifft für diesen Fall keine gesonderte Regelung.

31

dd) Sinn und Zweck der LoL-Versicherung ergeben, dass nur der Zeitraum bis zum Eintritt der Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV abzusichern ist.

32

(1) Zweck einer Invaliditätsversicherung wie der vorliegend vorgesehenen LoL-Versicherung ist es, das sich aus der Invalidität ergebende Risiko abzusichern. Dieses Risiko verwirklicht sich bei fortbestehender Invalidität solange, bis der Versorgungsfall „Alter“ eingetreten ist und sich damit das „Langlebigkeitsrisiko“ unabhängig von der Invalidität verwirklicht. Das ist der Fall, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 5 VTV erfüllt sind.

33

Nach § 5 Abs. 1 VTV erhält der Pensionsberechtigte ab dem Pensionierungszeitpunkt ein einmaliges Versorgungskapital. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VTV ist der Pensionierungszeitpunkt die Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VTV ist Voraussetzung für den Bezug des Versorgungskapitals das vorherige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Nach § 5 Abs. 3 VTV kann das Versorgungskapital auch schon ab der Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn der Versorgungsberechtigte die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bezieht oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres aus den Diensten der Beklagten ausscheidet. Mit der letzten Regelung ist ein Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistung geregelt, der über den in § 6 BetrAVG geregelten Fall hinausgeht, weil es letztlich dem Versorgungsberechtigten freisteht, nach der Vollendung des 60. Lebensjahres auch ohne Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Altersversorgungsleistung in Anspruch zu nehmen. Die Invaliditätsleistungen nach § 32 Abs. 3 MTV Nr. 2 sind von der Beklagten deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem eine Versorgung im Alter nach dem VTV erfolgt.

34

(2) Es spricht allerdings viel dafür, dass ein Invaliditätsrisiko grundsätzlich auch zeitlich befristet abgesichert werden kann, um eine berufliche Umorientierung infolge der Verwirklichung des Invaliditätsrisikos zu ermöglichen. Soweit dieser Zweck mit einer Invaliditätsabsicherung verfolgt wird, wäre jedoch ein konkreter Zeitraum abzusichern und nicht der Zeitraum bis zu einem vor dem Eintritt des Versorgungsfalls „Alter“ liegenden Zeitpunkt unabhängig von der Dauer der Absicherung. Eine solche befristete Absicherung ist im MTV Nr. 2 auch nach Auffassung der Beklagten nicht erfolgt.

35

ee) Auch aus der Tarifgeschichte und dem Gruppenversicherungsvertrag ergibt sich nichts zugunsten der Beklagten.

36

(1) Lassen Wortlaut und tarifvertraglicher Gesamtzusammenhang zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 731/14 - Rn. 12).

37

(2) Es kann dahinstehen, ob die Auslegung von § 32 MTV Nr. 2 nicht bereits zu einem zweifelsfreien Ergebnis führt. Aus den von der Beklagten vorgetragenen Umständen im Zusammenhang mit dem Abschluss des MTV Nr. 1 und des MTV Nr. 2 ergibt sich nichts Gegenteiliges.

38

(a) Nach dem Vortrag der Beklagten wurde der Gruppenversicherungsvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2001 und damit bereits vor dem Inkrafttreten des MTV Nr. 1 am 1. August 2007 geschlossen. Die Tarifvertragsparteien hätten den Inhalt der Versicherungspolicen akzeptiert. In § 27 Abs. 4 MTV Nr. 1 sei auf die Versicherungspolicen Bezug genommen worden. Die Tarifvertragsparteien hätten sich in dem nachfolgenden § 28 MTV Nr. 1 auf die feste Altersgrenze von 65 Jahren geeinigt, ohne explizit zu regeln, dass die Altersgrenze im Gruppenversicherungsvertrag angehoben werden müsste.

39

Für die Behauptung der Beklagten, die Tarifvertragsparteien hätten die Berufsunfähigkeit nur entsprechend der bestehenden Gruppenversicherung ausgestalten wollen, fehlen jedoch Anhaltspunkte in den tariflichen Regelungen. So war schon in § 27 Abs. 4 MTV Nr. 1 wie nunmehr in § 32 Abs. 4 MTV Nr. 2 geregelt, dass die „jeweiligen“ Versicherungspolicen beim Arbeitgeber eingesehen werden können. Auf konkrete Versicherungspolicen wird nicht Bezug genommen; eine Versicherungsgesellschaft wird nicht benannt. Auch bestimmte weder der MTV Nr. 1 noch bestimmt der MTV Nr. 2, dass die beim Arbeitgeber einzusehenden Versicherungspolicen die Grundlage für die Berufsunfähigkeitsversicherung sein sollen.

40

Aus der Kenntnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der bestehenden Gruppenversicherungsbedingungen folgt keine „Akzeptanz“ dieser Bedingungen durch die Tarifvertragsparteien im Sinne einer normativen Inbezugnahme ihres Inhalts. Aus dem Verweis auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen folgt vielmehr das Gegenteil. Die von der Beklagten behauptete „Akzeptanz“ beider Tarifvertragsparteien während der Tarifverhandlungen hat selbst nach der Behauptung der Beklagten lediglich in der Kenntnis des Gruppenversicherungsvertrags und der Formulierung in § 32 Abs. 4 MTV Nr. 2 Ausdruck gefunden. Es kann deshalb dahinstehen, ob „Akzeptanz“ für die Auslegung des Tarifvertrags überhaupt erheblich sein könnte.

41

Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung kann auch nicht angenommen werden, dass ein Wille der Tarifvertragsparteien, die bisherige Handhabung durch die Beklagte zu ändern, seinerseits besonderen Ausdruck im Tarifvertrag hätte finden müssen. Dies liefe auf die Annahme hinaus, Zweck eines Tarifvertrags sei es nur festzuschreiben, was bereits bestehende Praxis ist. Diese Annahme ist mit der Konzeption des Tarifvertragsgesetzes nicht vereinbar. Ziel tariflicher Regelungen ist es vielmehr - wie sich aus § 1 Abs. 1 TVG ergibt -, eigenständig ua. den Inhalt von Arbeitsverhältnissen zu ordnen.

42

(b) Auch soweit man in dem Vortrag der Beklagten die Darlegung einer vom Tarifvertrag abweichenden praktischen Tarifübung hinsichtlich des MTV Nr. 1 sehen wollte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien mit dem MTV Nr. 2 eine möglicherweise unter der Geltung des MTV Nr. 1 übliche oder bereits seinerzeit unzutreffende Handhabung des Tarifvertrags seitens der Beklagten durch die wortgleiche Neufassung bestätigen wollten.

43

2. Für diesen tariflichen Anspruch auf Absicherung hat die Beklagte gegenüber dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine LoL-Versicherung abschließt oder nicht. Notfalls hat sie im Versorgungsfall dem Kläger die Versorgungsleistungen durch Eigenleistung zu verschaffen (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 302/15 - Rn. 17 mwN).

44

3. Der Verschaffungsanspruch des Klägers ist jedenfalls weder verjährt noch verfallen, da der Anspruch noch nicht fällig ist (vgl. BAG 18. September 2001 - 3 AZR 689/00 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 99, 92). Er kann deshalb weder ausgeschlossen noch verjährt sein.

45

4. Die von den Parteien und dem Landesarbeitsgericht unter dem Gesichtspunkt der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB problematisierte Frage, ob eine LoL-Versicherung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus üblich ist oder nicht, ist nicht entscheidungserheblich. § 612 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, denn der Inhalt der geforderten Versicherung ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Ebenso unerheblich ist es, ob eine Begrenzung der Leistungspflicht bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres rechtlich zulässig wäre. Auf die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge kommt es schließlich ebenfalls nicht an, denn sein Anspruch ergibt sich unmittelbar aus dem MTV Nr. 2.

46

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, §§ 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Verteilung der Kosten der Berufungsinstanz war zu berücksichtigen, dass dem Kläger hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags zu 2. die Kosten zwischenzeitlich rechtskräftig auferlegt wurden. Hinsichtlich des zu weitgefassten Antrags zu 1. handelt es sich um eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung, die keine höheren Kosten veranlasst hat.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Xaver Aschenbrenner     

        

    Schepers     

                 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2010 - 5 Sa 264/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers nach einer Höhergruppierung.

2

Der Kläger, der über ein abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens verfügt, ist seit dem 1. Oktober 2003 bei der Beklagten, die Eigentümerin der Bundeswasserstraßen ist und diese durch eigene Behörden verwaltet, beschäftigt. Vor seiner Einstellung war der Kläger vom 1. März 2000 bis zum 30. September 2003 bei einem privaten Bauunternehmen beschäftigt, wobei er in der Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2003 als Bauleiter und in der Zeit vom 1. Februar 2003 bis 30. September 2003 als Einkäufer tätig war. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes/der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder (TDL) jeweils geltenden Fassung.

3

Der Kläger wurde von der Beklagten beim Wasser- und Schifffahrtsamt T, einem Teil der Bundeswasserstraßenverwaltung, eingesetzt. Ihm wurden zunächst nach der Vergütungsgruppe IVa der Anlage 1a zum BAT bewertete Tätigkeiten übertragen, zum 1. Februar 2004 dann Tätigkeiten der Vergütungsgruppe III BAT. Er wurde deshalb mit Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) zum 1. Oktober 2005 aus der Vergütungsgruppe III BAT in die Entgeltgruppe 12 des TVöD übergeleitet. Im Februar 2009 war er der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet.

4

Mit Wirkung zum 1. März 2009 übertrug die Beklagte ohne vorherige externe Ausschreibung dem Kläger die Leitung der Projektgruppe Vertragsmanagement/Nachtragsmanagement. Dem Kläger wurden dabei über seine bisherigen Aufgaben hinaus weitere Kompetenzen übertragen, insbesondere neben Koordinationsaufgaben solche des Nachtragsmanagements. Die Beklagte gruppierte ihn in die Entgeltgruppe 14 ein und ordnete ihn in dieser Entgeltgruppe tarifgerecht der Entwicklungsstufe 2 zu.

5

Nach rechtzeitiger Geltendmachung begehrt der Kläger mit seiner am 25. August 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 14. Zur Begründung hat er angeführt, die Regelung in § 17 Abs. 4 TVöD benachteilige interne Bewerber wie ihn gegenüber externen Bewerbern ungerechtfertigt. Sie führe dazu, dass er in der Entgeltgruppe 14 erst im Jahr 2018 dauerhaft mehr verdiene, als wenn er in der Entgeltgruppe 12 verblieben wäre. Bei externen Bewerbern ermögliche § 16 Abs. 2 TVöD eine Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufungserfahrung. Er habe aus seiner Tätigkeit bis 28. Februar 2009 für die Beklagte solche einschlägige Berufungserfahrung erworben. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass nach dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 6. September 2006 (D II 2 - 220 210 - 2/16) förderliche Tätigkeiten außerhalb der Bundesverwaltung bei der Stufenzuordnung berücksichtigt werden könnten, eine solche Anrechnung von Berufserfahrung bei der Höhergruppierung aber ausgeschlossen sei.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Kläger seit 1. März 2009 in die Entgeltgruppe 14 Stufe 4 TVöD eingruppiert ist.

7

Ihren Klageabweisungsantrag hat die Beklagte damit begründet, dass tarifvertraglich eine Berücksichtigung von Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung allein bei Einstellungen, nicht aber bei Höhergruppierungen in Betracht komme. Ohnehin weise die zum 1. März 2009 übertragene anders als die bis dahin vom Kläger erbrachte Tätigkeit Führungsmerkmale auf. Seine Erfahrung beim Bund sei deshalb auch nicht einschlägig. Auch die Tätigkeit des Klägers in der Privatwirtschaft sei mit der nach Entgeltgruppe 14 bewerteten nicht vergleichbar gewesen.

8

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stand bei seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 mit Wirkung ab dem 1. März 2009 nur eine Vergütung aus der Entwicklungsstufe 2 dieser Entgeltgruppe zu.

10

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Sie richtet sich allerdings ihrem Wortlaut nach auf die Feststellung, dass der Kläger in eine bestimmte Stufe „eingruppiert“ ist. Damit begehrt der Kläger nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig. Bei gebotener Auslegung ist der Antrag jedoch dahin zu verstehen, dass der Kläger im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 12, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4). In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig.

11

II. Die Klage ist unbegründet.

12

1. Der Kläger ist von der Beklagten bei seiner Höhergruppierung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 12 tarifgerecht unter Beachtung der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 iVm. Satz 3 TVöD zunächst fiktiv der Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 und daraus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 14 zugeordnet worden.

13

2. Der Kläger geht davon aus, dass er unter Beachtung der tariflichen Vorschriften zur Stufenzuordnung in § 16 TVöD (Bund) in der Entgeltgruppe 14 einer höheren Stufe als der Stufe 2 zugeordnet worden wäre, wenn er nicht höhergruppiert worden, sondern neu eingestellt worden wäre. Er sieht darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Diese Annahme trifft nicht zu.

14

a) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen gemäß § 17 Abs. 4 TVöD führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.

15

aa) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - Rn. 29, AP TVÜ § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 15, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3).

16

bb) Art. 3 GG untersagt zwar auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird(BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 437/09 - Rn. 19, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit Nr. 4). Verfassungsrechtlich relevant ist jedoch nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 25, AP TVöD § 16 Nr. 1 = EzTöD 100 TVöD-AT VKA § 16 Nr. 3; 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 14, BAGE 135, 313).

17

cc) An diesem Maßstab gemessen, scheidet die vom Kläger angenommene Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 16 TVöD (Bund) und § 17 TVöD, die aus seiner Sicht bei der Stufenzuordnung zu einer Begünstigung neu eingestellter externer Bewerber gegenüber intern beförderten, also höhergruppierten, Beschäftigten führen, bereits deshalb aus, weil insofern keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien folgt die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln und beruht auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen.

18

(1) Bei Höhergruppierungen erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen, nur die in dieser gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen einer Entgeltgruppe honoriert (zu diesem Zweck des Stufenaufstiegs BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4; 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35, AP TVöD § 17 Nr. 1 = EzA AGG § 3 Nr. 3). Deshalb wird bei einer Höhergruppierung die Stufe nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 TVöD neu ermittelt und deshalb beginnt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD die Stufenlaufzeit in der so ermittelten Stufe neu zu laufen. Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr, sie wird nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien deshalb in der höheren Entgeltgruppe in der Stufe, der der Beschäftigte zugeordnet worden ist, „auf Null gesetzt“. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte. Er muss deshalb in dieser Stufe grundsätzlich erst die volle Laufzeit durchmessen, um in ihr die von den Tarifvertragsparteien für den Stufenaufstieg in der höheren Entgeltgruppe vorausgesetzte Berufserfahrung zu gewinnen, so dass die von den Tarifvertragsparteien bei typisierender Betrachtung angenommene Verbesserung seiner Arbeitsleistung nach Qualität und Quantität eintritt (vgl. für Höhergruppierungen nach dem TV-V BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 27, aaO; für § 17 TVöD Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juni 2011 E § 17 Rn. 42 und Stand Juni 2012 E § 17 Rn. 48).

19

(2) Bei Neueinstellungen findet zwar nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 TVöD (Bund), seit dem 1. Januar 2008 auch des § 16 Abs. 3a TVöD (Bund), die Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung Berücksichtigung. Dies kann dazu führen, dass der schon bisher bei demselben Arbeitgeber oder jedenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte, neu eingestellte Beschäftigte seine Stufe behält, sie also in das neue Arbeitsverhältnis „mitnimmt“. Berücksichtigt wird dabei jedoch nur die Berufserfahrung, die dem Beschäftigten und damit seinem Arbeitgeber auch in der Tätigkeit, für die er neu eingestellt worden ist, zugutekommt. Dies haben die Tarifvertragsparteien durch die Beschränkung der Berücksichtigung auf die einschlägige bzw. förderliche Berufserfahrung in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD (Bund) zum Ausdruck gebracht. Auch bei einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) kann nur eine gleichwertige Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit der zeitgleichen Neuregelung des § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Bund, der bei einer Neueinstellung iSd. § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) die Eingruppierung in die vorher erworbene Entgeltgruppe ermöglicht. Aus diesem Regelungskontext und der Ergänzungsfunktion des Absatzes 3a wird deutlich, dass auch § 16 Abs. 3a TVöD (Bund) voraussetzt, dass die vorherige und die neu übertragene Tätigkeit gleichwertig sind(vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Oktober 2009 § 16 [Bund] Rn. 97; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Juli 2009 Teil II/1 § 16 [Bund] Rn. 54; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Februar 2010 E § 16 Rn. 24g).

20

(3) Nach dem Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien findet damit die bereits erworbene Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nur Berücksichtigung, wenn sie dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist. Bei Höhergruppierungen haben die Tarifvertragsparteien typisierend angenommen, dass dies nicht der Fall ist.

21

b) Darüber hinaus liegt die vom Kläger angenommene Benachteiligung als interner Bewerber bei der Stufenzuordnung auch deshalb nicht vor, weil er zu Unrecht unterstellt, dass er in der Entgeltgruppe 14 einer höheren Stufe als der Stufe 2 zugeordnet worden wäre, wenn er neu eingestellt worden wäre. Der Kläger geht bei seiner Argumentation von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der „einschlägigen Berufserfahrung“ in § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) und in Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 TVöD (Bund) aus.

22

aa) Der Kläger macht geltend, die Kenntnisse und Fähigkeiten aus seiner Tätigkeit in der Entgeltgruppe 12 seien auch für die nach der Entgeltgruppe 14 bewertete Tätigkeit erforderlich. Ohne diese Kenntnisse wäre er nicht höhergruppiert worden. Die Teiltätigkeiten, die er bereits vor seiner Höhergruppierung ausgeführt habe, stellten den überwiegenden Teil auch seiner aktuellen Aufgaben dar und gäben sowohl der Tätigkeit in der Entgeltgruppe 12 als auch der in der Entgeltgruppe 14 ihr Gepräge. Unschädlich sei insoweit, dass ihm bei der Höhergruppierung weitere Aufgaben übertragen worden seien, denn dies sei bei einer Höhergruppierung regelmäßig der Fall. Berücksichtige man das einheitliche Gepräge der Tätigkeit nicht, laufe Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 TVöD (Bund) leer. Dann sei nur die Berufserfahrung in einer deckungsgleichen Tätigkeit einschlägig. Das widerspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien.

23

bb) Diese Argumentation verkennt grundlegende eingruppierungsrechtliche Zusammenhänge und den Zweck der Anerkennung der Berufserfahrung bei der Einstellung, mit der, wie dargelegt, nur die Berufserfahrung honoriert werden soll, die dem Beschäftigten auch bei der Tätigkeit, für die er eingestellt wird, zugutekommt. Wäre der Kläger nach einem früheren Arbeitsverhältnis zum Bund neu eingestellt worden, wäre ihm gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) deshalb nur die „einschlägige“ Berufserfahrung angerechnet worden. Nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu den Absätzen 2 und 3 des § 16 TVöD (Bund) ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Einschlägige Berufserfahrung liegt danach vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, auf die die Bewerbung erfolgt (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2010 Teil II/1 § 16 [Bund] Rn. 18; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2010 § 16 [Bund] Rn. 30, 35). Im konkreten Fall des Klägers wäre dies eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 14. Der Kläger behauptet aber selbst nicht, dass er bereits vor seiner Höhergruppierung tatsächlich Tätigkeiten der Entgeltgruppe 14 ausgeübt hat. Er übersieht, dass gerade die von ihm bagatellisierten „neuen“ Aufgaben die höherwertigen sind, die der neuen Tätigkeit erst zu der höheren tariflichen Wertigkeit verholfen und damit zu seiner Höhergruppierung geführt haben. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Tätigkeiten des Klägers in der Entgeltgruppe 12 einen Fachhochschulabschluss erforderten, während die ihm seit dem 1. März 2009 übertragenen Aufgaben einen Universitätsabschluss verlangten. Die neue Tätigkeit hat also einen grundlegend anderen Zuschnitt und ein anderes Anforderungsprofil als die bisherige. Die Berufserfahrung, die der Kläger in dieser Tätigkeit erworben hat, ist damit für eine Bewerbung auf die neue Stelle nicht „einschlägig“ im tariflichen Sinne und hätte deswegen auch bei einer Neueinstellung des Klägers iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Bund) nicht berücksichtigt werden können. Wäre der Kläger mit seiner in der bisherigen Tätigkeit für die Beklagte erworbenen Berufserfahrung für die zum 1. März 2009 übertragenen Aufgaben neu eingestellt worden, wäre er gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TVöD (Bund) der Stufe 1 zugeordnet worden, weil er bis dahin keine nach der Entgeltgruppe 14 zu bewertende Tätigkeit ausgeübt hatte, sondern unstreitig Tätigkeiten der Entgeltgruppe 12.

24

3. Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass er ohne seine Höhergruppierung in der Entgeltgruppe 12 nach dem dort erfolgenden Stufenaufstieg vorübergehend einen höheren Verdienst erzielt hätte als in der Entgeltgruppe 14, hat der Senat bereits wiederholt entschieden, dass derartige vorübergehende Entgeltnachteile verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, weil sie auf die autonome vergütungsrechtliche Bewertung einzelner Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien als integralen Bestandteil der Tarifautonomie zurückzuführen sind (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 319/09 - AP TVÜ § 6 Nr. 5 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2000/78 Nr. 26; 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2 = EzTöD 600 TV-V § 5 Stufenzuordnung Nr. 4; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3 für die Beförderung zum Meister; 13. August 2009 - 6 AZR 244/08 - AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1 für Nachteile durch die Herausnahme Beförderter aus dem allgemeinen Stufenaufstieg nach § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zum 1. Oktober 2007).

25

4. Die Beklagte verletzt mit ihrer Begrenzung der übertariflichen Stufenzuordnung auf Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs nach Maßgabe des Rundschreibens des BMI vom 6. September 2006 (D II 2 - 220 210 - 2/16) gegenüber internen Bewerbern um Beförderungsstellen wie dem Kläger auch nicht den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

26

a) Mit diesem Rundschreiben ist die Möglichkeit eröffnet worden, bei Neueinstellungen in den Entgeltgruppen 9 bis 15 abweichend von § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) zu verfahren, um so Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung von Beschäftigten mit besonderer Berufserfahrung entgegenzuwirken. Danach kann bei Neueinstellungen in diesen Entgeltgruppen zur Personalgewinnung ab dem 1. September 2006 bei der Stufenzuordnung einschlägige Berufserfahrung außerhalb der Bundesverwaltung bis maximal Stufe 4 angerechnet werden, wenn die Tätigkeiten für die in der Bundesverwaltung vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist.

27

b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09 - Rn. 29, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 10). Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wenn der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt. Wie bereits ausgeführt, folgt die tarifliche Stufenzuordnung bei Neueinstellungen grundlegend anderen Regeln als bei Höhergruppierungen. Nur bei Neueinstellungen kommt die Berücksichtigung von Berufserfahrung überhaupt in Betracht. Die übertarifliche Berücksichtigung von außerhalb des Bundes gewonnener Berufserfahrung ausschließlich bei Neueinstellungen verletzt deshalb den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht.

28

c) Darüber hinaus wird der Fall des Klägers durch das Rundschreiben des BMI vom 6. September 2006 nicht erfasst, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Kläger auch nicht hinreichend dargelegt hat, dass die von ihm in der Privatwirtschaft erbrachten Tätigkeiten einschlägig waren. Mit der darin enthaltenen übertariflichen Regelung hat der Bund auf Personalgewinnungsschwierigkeiten reagiert. Eine übertarifliche Stufenzuordnung ist nur „zur Deckung des Personalbedarfs“ möglich. Nach dem Rundschreiben liegt ein Personalbedarf vor, wenn anderenfalls eine quantitative oder qualitative Personalbedarfsdeckung nicht möglich ist. Dies entspricht dem Verständnis dieses Begriffs in § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD (Bund)(vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 15, AP TV-L § 16 Nr. 1 = EzTöD 200 TV-L § 16 Stufenzuordnung Nr. 6). Kann eine Stelle wie im Fall des Klägers mit einem internen Bewerber besetzt werden, ist der Personalbedarf gedeckt, so dass eine übertarifliche Stufenzuordnung auf der Grundlage des Rundschreibens vom 6. September 2006 ausscheidet.

29

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Schäferkord    

        

    Koch    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.