Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 30. Nov. 2017 - 7 Ca 236/17

bei uns veröffentlicht am30.11.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.677,63 festgesetzt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten die zutreffende Vergütung der Klägerin.

2

Die am ... 1973 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 12.11.1992 bei der Beklagten als Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt.

3

Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-AVH und die ihn ergänzenden Tarifverträge kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe S4 gem. Abschnitt Z/3 - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH des Anhangs zur Anlage C - Kitas zu § 101 Abs. 1 des Tarifvertrags für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (TV-AVH - besonderer Teil Verwaltung - BT-V) vom 19.09.2005 eingruppiert.

4

Durch den Tarifabschluss vom 05.11.2015 kam es zum einen zum Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e. V. in den TV-AVH (Anlage K 8, Bl. 30 d.A.) und zur Regelung des Übergangsrechts", zum anderem zum „Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum Tarifvertrag für die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. - besondere Teil Verwaltung" (Anlage K 4, Bl. 10 d.A.). Der Änderungstarifverträge Nr. 20 regelte eine Veränderung des Stufenaufstiegs, des Entgeltstufensystems und Erhöhungen der Entgelthöhen in einzelnen Entgeltstufen. Er sah insbesondere eine Änderung der Entgelttabelle (Anlage 1 zu § 101 Anlage C Kitas) zum 01.01.2016 vor. Im Änderungstarifvertrag Nr. 9 wurde geregelt, wie die Veränderungen des Änderungstarifvertrages Nr. 20 auf die übergeleiteten Beschäftigten anzuwenden sind. Die nächst höhere Stufe der Entgeltgruppe S4 ist für die Klägerin die Stufe 5. In dieser Stufe der Entgeltgruppe S5 erhöht sich das Entgelt durch den Tarifabschluss von € 2.779,22 auf € 2.874,00 brutto, mithin um 3,41%.

5

Das Vergleichsentgelt gem. § 26b Abs. 3 S. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (TVÜ KAH), nach dem die Beklagte die Klägerin vergütet (in der Abrechnung als Tarifgruppe S4 / 4+ bezeichnet), betrug im Dezember 2015 € 2.238,58 brutto und lag damit unterhalb der höchsten Entwicklungsstufe der Entgelttabelle für die Stufe S4 (€ 3.030,34 brutto).

6

Die allgemeinen Tariferhöhungen zum März 2016 und zum Februar 2017, die nicht Gegenstand der oben aufgeführten Tarifverträge war, hat die Beklagte an die Klägerin weitergegeben.

7

Die Klägerin meint, dass ihr Gehalt seit dem 01.01.2016 um 3.41%, mithin um € 73,34 auf € 2.314,92, zu erhöhen sei. Dies ergebe sich aus § 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ KAH. Die Klägerin habe nach dieser Regelung Anspruch auf Erhöhung des gebildeten Vergleichsentgelts in demselben Umfang wie die nächst höhere Stufe.

8

Die Klägerin weist auf die identisch formulierte Regelung für die individuelle Endstufe in § 6 Abs. 4 S. 6 TVÜ KAH hin, die bestimmt, dass die individuelle Endstufe sich in demselben Umfang verändert wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe. Damit hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass diese individuelle Endstufe dynamisch ausgestaltet sei und nicht abschmelzen solle.

9

Darauf, dass für die Klägerin eine individuelle Zwischenstufe gebildet wurde, komme es nicht an: Der Wortlaut des § 26b Abs. S. 7, 1. HS TVÜ-KAH verändere das Vergleichsentgelt als Ganzes.

10

§ 27b Abs. 3 S. 2 finde auf den Fall der Klägerin keine Anwendung. Diese Regelung enthalte nur den Sonderfall der individuellen Endstufe im Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2, die jedoch ganz andere Sachverhalte zum Gegenstand haben.

11

Weiter habe die Klägerin einen Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von € 397,39 brutto, der in der Tarifeinigung vom April 2016 (Anlage K 7, Bl. 29 d.A.) vereinbart wurde. Wegen der Berechnung dieses Betrages wird auf S. 5 der Klagschrift verwiesen.

12

Schließlich stehe der Klägerin ein Verzugsschaden in Höhe von je € 40,00 für die Monate Januar 2016 bis einschließlich April 2017 (=16 Monate), insgesamt also € 640,00 netto, zu.

13

Mit der am 06.06.2017 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt die Klägerin,

14

1. festzustellen, dass sich das Grundentgelt der Klägerin ab dem 01.01.2016 um 3,41 % erhöht hat.

15

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 397,39 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

16

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von € 640,00 netto als Verzugsschaden gem. § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte entgegnet, dass die Klägerin auf die begehrte Erhöhung keinen Anspruch habe, weil nur individuelle Endstufen, nicht aber individuelle Zwischenstufen zu erhöhen seien.

20

Der Änderungstarifvertrag Nr. 20 stelle keine allgemeine Lohnerhöhung dar, sondern eine Strukturmaßnahme. Gehälter seien weitestgehend nicht erhöht worden.

21

Für die Mitarbeiter, die – wie die Klägerin – eine individuelle Zwischenstufe beziehen, ergibt die Rechtsfolgen aus dem Änderungstarifvertrag Nr. 9, nämlich, Abs. 3 S. 2 des neu eingefügten § 27b. Aus dessen Verweisung auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-KAH ergebe sich, dass nur Mitarbeiter mit individueller Endstufe eine Anpassung erfahren, nicht aber solchen, die einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet sind.

22

Da die Klägerin nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 keinen Anspruch auf eine Entgeltgruppenerhöhung habe, stehe ihr auch keine Einmalzahlung zu (§ 2 Abs. 1 S. 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 i.V.m. § 27b Abs. 2 TVÜ-AVH).

23

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.11.2017 hat die Klägerin nach der Kammerverhandlung weitere Ausführungen gemacht. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

25

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Grundentgelt der Klägerin ab dem 01.01.2016 um 3,41 % erhöht ist.

26

a. Die Regelung des 26b Abs. 4 S. 7 TV-Ü, auf die sich die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch beruft, findet vorliegend keine Anwendung. Vielmehr wird diese Regelung verdrängt durch die spezielle Regelung des § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ.

27

§ 26b Abs. 4 S. 7 TVÜ gehört zu den Regelungen, die der Überleitung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH in die Anlage C-Kitas zum 01.11.2009 dienten. Hierzu gibt es in § 27b TVÜ besondere Regelungen für am 31.12.2015 nach dem Anhang zur Anlage C zu § 101 BT-V eingruppierte Beschäftigte, zu denen auch die Klägerin gehört.

28

Dabei enthält § 27b Abs. 1 Regelungen für die Überleitung von Beschäftigten der früheren Entgeltgruppe S8 und S11. § 27b Abs. 2 enthält Regelungen für sonstige Beschäftigte, die zum 01.01.2016 eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe als am 31.12.2015 erhalten. Beide Regelungen, dies ist auch zwischen den Parteien unstreitig, finden auf die Klägerin keine Anwendung. § 27b Abs. 3 enthält in dessen Satz 1 Regelungen für Beschäftigte, die zum 01.01.2016 entweder aus einer individuellen Endstufe nach Abs. 1 in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet oder nach Abs. 2 höhergruppiert werden. Auch diese Regelung betrifft die Klägerin nicht.

29

§ 27b Abs. 3 Satz 2 hingegen betrifft den Fall der Klägerin. Diese Regelung gilt für Fälle, in denen sich zum 01.01.2016 allein die Tabellenwerte der Entgeltgruppe erhöhen. Dies ist bei der Klägerin der Fall: Die Klägerin bleibt zum 01.01.2016 in die Entgeltgruppe S4 eingeordnet, deren Tabellenwerte sich zu diesem Zeitpunkt jedoch erhöhen.

30

Dass, wie die Klägerin meint, diese Regelung auf den Fall der Entgeltgruppe S 4 keine Anwendung finde, weil dies bereits zuvor ausdrücklich geregelt war, sodass es bei der ursprünglichen Regelung des § 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ verbleibe, überzeugt nicht. Vielmehr enthält § 27b Abs. 3 TVÜ Regelungen für Beschäftigte, die nach Abs. 1 oder nach Abs. 2 höheren Entgeltgruppen zugeordnet werden (hierfür gilt der erste Satz des § 27b Abs. 3 TVÜ) und solchen, die wie die Klägerin, einer Entgeltgruppe zugeordnet sind, in denen sich allein die Tabellenwerte erhöhen (hierfür gilt Satz 2 der Regelung). Eine andere Interpretation lässt der Wortlaut der Regelung nicht zu.

31

b. Dass die Änderung des Tarifvertrages zum 01.01.2016 eine generelle Anhebung der Bezüge zum Inhalt habe, wie die Klägerin meint, kann die Kammer ebenfalls nicht nachvollziehen, weil es auch Entgeltgruppen gibt, die von der Tarifänderung keine Veränderung erfahren (z.B. S7, S13). Ungeachtet dessen ist auch nicht ersichtlich, welche Schlussfolgerungen ein solcher Umstand für Beschäftigte hätte, die nicht nach der Tabelle vergütet werden, sondern eine individuelle Zwischenstufe beziehen.

32

c. Soweit es – wie die Klägerin meint - Ziel der Tarifbewegung gewesen sein sollte, eine Aufwertung für alle Beschäftigten zu erhalten, so ist dieses Ziel jedenfalls aufgrund oben beispielhaft aufgeführten nicht veränderten Entgeltgruppen nicht durchgängig erreicht worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptung Schlussfolgerungen ziehen ließen, die zu einer anderen Bewertung der Sache führten.

33

d. Es ist somit festzuhalten, dass für die Klägerin die Rechtsfolgen der Tarifänderung aus § 27b Abs. 3 S. 2 TVÜ abzuleiten sind. Dieser verweist auf § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ. Nach dessen Regelung erhöhte sich nur eine individuelle Endstufe, eine Regelung für eine Erhöhung einer individuellen Zwischenstufe findet sich dort hingegen nicht, sodass der Klägerin im Ergebnis für ihr Begehren keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht.

34

2. Da die Klägerin damit nicht zu denjenigen Beschäftigten gehört, für die sich nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 9 eine Entgeltgruppenerhöhung ergibt, steht ihr auch die Einmalzahlung nicht zu. In §2 Abs. 1 S.2 des „Änderungstarifvertrages Nr. 9" vom 05.11.2015 in Verbindung mit §27 b Abs. 2 TVÜ - AVH ist ausdrücklich geregelt, dass nur die Beschäftigten einen Anspruch auf die Einmalzahlung haben, die auch eine Entgeltgruppenerhöhung erfahren haben. Da dies bei der Klägerin nicht der Fall ist, hat auch eine Einmalzahlung zu unterbleiben.

35

3. Da die Beklagte der Klägerin die mit den Anträgen zu 1. und 2. begehrten Zahlungen nicht zu leisten hat, kommt auch die Zahlung eines Verzugsschadens (Antrag zu 3.) nicht in Betracht.

36

4. Das Vorbringen der Klägerseite in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.11.2017 gab keinen Anlass die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen, weil die darin angesprochenen Aspekte keine andere Entscheidung der Kammer rechtfertigen würden.

II.

37

1. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).

38

2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nicht nach den Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern nach den für die Ermittlung des Beschwerdewertes maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung (BAG, Beschl. v. 04.06.2008 – 3 AZB 37/08). Der Urteilsstreitwert entspricht für den Antrag zu 1. auf wiederkehrende Leistungen dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges (§ 9 Satz 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), der um die Zahlungsanträge (Anträge zu 2. und 3.) zu erhöhen war (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Daraus ergibt sich der tenorierte Betrag.

39

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 64 Abs. 2 lit. a) ArbGG, 64 Abs. 3 ArbGG liegen vor, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.