Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 13. März 2014 - 17 Sa 1479/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 82,58 € seit dem 16.02.2013 und aus 66,26 € seit dem 16.03.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012.
3Die 1963 geborene Klägerin war seit dem 30.04.2012 bei der Beklagten beschäftigt.
4Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 27.04.2014 (Bl. 10 bis 16 d.A.) zugrunde. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als Helferin zunächst befristet bis zum 22.12.2012 eingestellt. Gemäß § 5 I des Vertrages richtete sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 1. Sie betrug in der Zeit von November 2012 bis März 2013 8,19 €/Stunde. In § 2 des Vertrages haben die Parteien die Einbeziehung von tariflichen Regelungen, u.a. des Manteltarifvertrags Zeitarbeit vereinbart, geschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB. § 2 II. des Vertrages lautet wie folgt:
5Das Arbeitsverhältnis wird demnach vollumfänglich den Normen der vorgenannten Tarifverträge unterworfen. Solange die Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen daher ausdrücklich die jeweils gültigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) Höferstraße 9 – 10, 48149 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB gelten. …..
6Die Beklagte setzte die Klägerin ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Firma F GmbH & Co. KG als Produktionshelferin ein. Die Entleiherin gehört dem Wirtschaftszweig der Metall- und Elektroindustrie an.
7Am 22.05.2012 vereinbarten der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) einerseits und die Industriegewerkschaft Metall ein Verhandlungsergebnis, das in den Nummern 1, 2 und 5 folgenden Inhalt aufweist:
81.
9Die Tarifvertragsparteien schließen den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.
102.
11Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gemäß § 2 Abs. 4 10 % beträgt.
12….
135.
14Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30.06.2012, 24 Uhr, Stillschweigen gilt als Zustimmung.
15Sie schlossen weiterhin eine Vereinbarung zur Änderung des § 2 des Entgelttarifvertrages (IGZ) mit folgendem Inhalt:
16Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
17Der TV BZ ME enthält in § 2 folgende Regelungen:
18§ 2 Branchenzuschlag
19(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
20(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
21(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
22- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
23- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
24- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
25- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
26- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
27des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
28(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
29Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
30(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
31(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß §13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.
32Die Protokollnotiz Nr. 3 lautet wie folgt:
33Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME:
34§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
35§ 6 Einführung des Tarifvertrags lautet wie folgt:
36(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb zu laufen.
37(2) Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
38Der Tarifvertrag trat gemäß § 7 Abs.1 am 01.11.2012 in Kraft.
39Am 25.10.2012 füllte die Firma F GmbH & Co. KG einen Fragebogen Branchenzuschläge (Bl. 28, 29 d.A.) aus. Sie gab u.a. an, an einen Tarifvertrag nicht gebunden zu sein und an Helfer regelmäßig ein Stundenentgelt von 9,00 € zu zahlen.
40Mit Schreiben vom 22.02.2013 erhob die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach § 2 Abs.3 TV BZ ME. Mit ihrer am 05.04.2013 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt sie die Zahlung von Branchenzuschlägen in Höhe von 1,23 € brutto/Stunde für die Zeit vom 01.11. bis 14.12.2012 und von 1,64 € pro Stunde für die Zeit vom 15.12.2012 bis zum 28.02.2013. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 10.04.2013 zugestellt.
41Mit Klageerweiterung vom 15.06.2013, am 15.06.2013 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen und der Beklagten am 20.06.2013 zugestellt, hat sie ihre Klage um die Branchenzuschläge für den Monat März 2013 erhöht.
42Sie hat die Auffassung vertreten, der von der Firma F GmbH & Co. KG ausgefüllte Fragebogen vom 25.10.2012 stelle keinen Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar.
43Die Klägerin hat beantragt,
441. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 215,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 als restlichen Arbeitslohn für den Monat November 2012 an sie zu zahlen;
452. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 236,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Dezember 2012 an sie zu zahlen;
463. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 300,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Januar 2013 an sie zu zahlen;
474. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 241,49 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Februar 2013 an sie zu zahlen;
485. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 139,81 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat März 2013 an sie zu zahlen.
49Die Beklagte hat beantragt,
50die Klage abzuweisen
51Sie hat sich auf die Deckelung des Branchenzuschlags nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME berufen und vorgetragen:
52Im Betrieb der Firma F GmbH & Co. KG werde generell an mit der Klägerin vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Stundenlohn von 9,00 € gezahlt. Im Rahmen der Vergleichbarkeit sei ein Äquivalent zur durchschnittlichen Leistungszulage der Branche i.H.v. 10 % abzuziehen. Zu Gunsten der Klägerin ergebe sich ein Anspruch von 8,10 €. Ihr Stundenlohn von 8,19 € liege über diesen Betrag.
53Mit Urteil vom 11.09.2013 hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abgewiesen.
54Es hat ausgeführt:
55Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlags.
56Sie erhalte einen im Vergleich zu den Stammarbeitnehmern höheren Stundenlohn. Ausgehend von der Entlohnung von Helfern im Kundenbetrieb i.H.v. 9,00 € brutto sei ein Äquivalent zur durchschnittlichen Leistungszulage der Branche in Höhe von pauschal 10 % abzuziehen, so dass ein Vergleichslohn von 8,10 € verbleibe.
57Es sei nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte die Höhe des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung der tariflichen Bestimmungen hinreichend nachgewiesen habe. Die tariflich normierte Nachweispflicht bestehe zunächst nur gegenüber der Beklagten, nicht gegenüber der Klägerin. Nur zwischen der Beklagten und dem Entleiherunternehmen bestehe eine Rechtsbeziehung. Eine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Entleiherin werde durch die TV BZ ME nicht geschaffen.
58Die Beklagte habe durch Vorlage des ausgefüllten Fragebogens vom 25.10.2012 den Vergleichslohn bei der Entleiherin schlüssig dargelegt. Der Klägerin hätte es oblegen, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Dazu hätte sie vortragen können, im Rahmen ihrer Arbeit bei dem Entleiherbetrieb Kenntnis erlangt zu haben, dass ein Helfer/eine Helferin tatsächlich einen höheren Stundenlohn als 9,00 € erzielt habe.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 52 bis 58 der Akte Bezug genommen.
60Gegen das ihr am 01.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.01.2014 am 02.01.2014 eingehend begründet.
61Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt unter Berufung auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.11.2013 (24 Ca 4398/13) aus:
62Der Wille der Tarifvertragsparteien, das Äquivalent im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME mit 10 % zu bewerten, habe in der Tarifnorm keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.
63Eine Deckelung komme im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die Firma F GmbH & Co. KG nicht auf die Deckelung berufen habe.
64Die Beklagte habe des Weiteren ihre Darlegungslast nicht erfüllt. Die Vorlage eines Schreibens des Entleiherbetriebs sei unzureichend, um das Vergleichsentgelt darzulegen. Verleiher und Entleiher seien vertraglich verbunden. Deshalb könne der Verleiher Auskünfte von dem Entleiher verlangen.
65Zu berücksichtigen sei die Missbrauchsgefahr, werde die Darlegungs- und Beweislast anders verteilt.
66Die Beklagte hätte demnach alle für die Berechnung des Vergleichsentgelts erforderlichen Tatsachen vortragen müssen, insbesondere vergleichbare Stammarbeitnehmer mit Funktion, Aufgabenbereich, Qualifikation und deren Entgelt beschreiben müssen.
67Mit am 25.02.2014 eingegangenem Schriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor:
68Ihr Prozessbevollmächtigter vertrete die Interessen des Produktionshelfers Thomas u, der vom 20.11.2000 bis zum 31.10.2013 bei der Firma F GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen sei. Er sei als Produktionshelfer nach seiner Tätigkeit mit ihr vergleichbar. Aus dem Mandatsverhältnis ihres Prozessbevollmächtigten zu ihm sei ihr bekannt geworden, dass er einen Grundlohn von 9,60 € erhalten habe. Er habe auch einen Akkord-, Fertigungs- und Hilfslohn erhalten. Sein Gesamtstundenlohn habe zwischen 9,60 € und 12,78 € gelegen. Im Monat Juli 2013 habe er einen Durchschnittslohn von 12,19 € brutto erzielt. Wegen der Einzelheiten der Vertragsbeziehung zwischen Thomas u und der Firma F GmbH & Co. KG verweise sie auf die vorgelegte Kopie seines Arbeitsvertrags vom 20.11.2000 (Bl. 118 bis 120 d.A.) sowie auf Verdienstabrechnungen für das Jahr 2013 (Bl. 121 bis 129 d.A.).
69Herr u habe ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Gespräch am 26.02.2014 das Einverständnis erteilt, die jetzt vorgelegten Unterlagen in ihrem Prozess zu verwerten.
70Die Klägerin beantragt,
71das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 -, zugestellt am 01.10.2013, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen
721. einen Betrag in Höhe von 215,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 als restlichen Arbeitslohn für den Monat November 2012 an sie zu zahlen;
732. einen Betrag in Höhe von 236,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Dezember 2012 an sie zu zahlen;
743. einen Betrag in Höhe von 300,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Januar 2013 an sie zu zahlen;
754. einen Betrag in Höhe von 241,49 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Februar 2013 an sie zu zahlen;
765. einen Betrag in Höhe von 139,81 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat März 2013 an sie zu zahlen;
776. die Revision zuzulassen.
78Die Beklagte beantragt,
79die Berufung zurückzuweisen.
80Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:
81Durch Vorlage des Fragebogens vom 25.10.2012 habe sie den Nachweis geführt, welches Entgelt vergleichbare Arbeitnehmer im Kundenbetrieb erzielt hätten.
82Von dem erzielten Lohn seien 10 % als Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche abzusetzen. Das entspreche der Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012.
83Die Firma F GmbH & Co. KG habe die Deckelungsregelung zumindest konkludent geltend gemacht.
84Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast seien spiegelbildlich die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.03.2013 (5 AZR 146/12) aufgestellt habe. Sie – die Beklagte – sei mithin ihrer Darlegungslast zunächst durch Vorlage des Nachweises nachgekommen. Die Klägerin hätte aufgrund ihrer besseren Einsichtmöglichkeiten in die Verhältnisse des Entleiherbetriebes substantiiert bestreiten müssen.
85Soweit sie auf den Stammarbeitnehmer Thomas u verweise, sei dieser mit ihr nicht vergleichbar. Er sei als Produktionshelfer für die Abteilung Bearbeitung des Entleiherbetriebs seit 2000 tätig. Diese Betriebszugehörigkeit weise die Klägerin nicht auf. Durch die Loyalität und Effektivität, die der Mitarbeiter u an den Tag gelegt habe, habe er wegen seiner Qualifikationen ein höheres Entgelt erlangt. Er sei aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und der erworbenen Kenntnisse anders als die Klägerin flexibel im Betrieb einsetzbar. Es sei deshalb selbstverständlich eine Differenzierung der Vergütung vorzunehmen. Es werde bestritten, dass die Entleiherin generell an Produktionshelfer einen Grundlohn von 9,60 € gezahlt habe.
86Soweit der Mitarbeiter u Akkord-, Fertigungs- und Hilfslohn bezogen habe, gälten die aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit entwickelten Maßstäbe. Die Klägerin habe nicht im Akkord gearbeitet. Den Fertigungs- bzw. Hilfslohn habe sie nicht näher erläutert.
87Ihr Vortrag stelle sich als verspätet dar. Der Stammarbeitnehmer u sei bei der Firma F GmbH & Co. KG am 26.07.2013 ausgeschieden. Ein Klageverfahren gegen den Insolvenzverwalter sei durch ihn offensichtlich im Sommer 2013 geführt worden. Die Klägerin hätte entsprechend schon in der ersten Instanz vortragen können.
88Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin vom 13.03.2014 hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 24.04.2014 und 22.05.2014 (Bl. 156, 157 d.A., 164 bis 166 d.A.) ergänzend vorgetragen. Mit Schriftsätzen vom 30.04.2014 (Bl. 158, 159 d.A.) und 10.06.2014 (Bl. 169, 170 d.A.) hat die Klägerin erwidert.
89Die Kammer hat am 05.06.2014 über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten.
90Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
91Entscheidungsgründe
92A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 ist teilweise begründet. Den zulässigen Leistungsanträgen ist nur zum Teil stattzugeben.
93I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 148,84 € folgt aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 TV BZ ME.
941. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
95Zwar haben diese in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 27.04.2012 ihr Rechtsverhältnis ausdrücklich nur den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Tarifverträgen unterworfen. Zu diesen gehört der TV BZ ME nicht.
96In § 2 II. Satz 2 des Arbeitsvertrags haben sie jedoch ihren Willen zu erkennen gegeben, auf das Arbeitsverhältnis alle jeweils gültigen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche, geschlossen zwischen dem IGZ e.V. und den entsprechenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, anzuwenden. Die Tatsache, dass der TV BZ ME nicht in § 2 I. des Arbeitsvertrags aufgeführt ist, erklärt sich daraus, dass er erst am 01.11.2012 nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Kraft getreten ist.
97Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Branchenzuschlag ab dem 01.11.2012 fester Teil der Grundvergütung nach § 2 Abs. 1 des in § 2 I Nr. 3 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Entgelttarifvertrags Zeitarbeit IGZ ist, auf den in § 2 Abs. 6 TV BZ ME verwiesen wird (vgl. Legerlotz ArbRB 2013, 21, 22).
982. Gegen die Wirksamkeit des TV BZ ME haben die Parteien keine Bedenken erhoben. Ausweislich Nr. 1 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 haben ihn die Tarifvertragsparteien als Anlage dem von ihnen unterzeichneten Verhandlungsergebnis beigefügt und erklärt, ihn geschlossen zu haben.
99Die Auslegung der Vereinbarung, die unstreitig die in § 1 Abs. 2 TVG vorgesehene Schriftform des § 126 BGB wahrt, ergibt, dass sie selbst Tarifcharakter hat. Nach ihrem deutlich erkennbaren Willen wollten die Tarifvertragsparteien nicht nur das in den Verhandlungen erreichte Ergebnis schriftlich festhalten und nach Zustimmung etwa einzuschaltender Kommissionen tarifieren. Sie haben vielmehr bestätigt, diesen Tarifvertrag zu schließen, haben sich abschließend auf dessen Inhalt geeinigt. Die Erklärungsfrist nach Nr. 5 des Verhandlungsergebnisses stellt lediglich eine aufschiebende Bedingung dar. Die Vereinbarung hat nicht den Charakter eines Vorvertrags (vgl. zur Auslegung eines Verhandlungsergebnisses BAG, 26.01.1983 – 4 AZR 224/80, Rdnr. 36 bis 38, BAGE 41, 307).
1003. Der Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet.
101Gemäß § 1 Nr. 3 des Tarifvertrags gilt er für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an in § 1 Nr. 2 bezeichnete Kundenbetriebe verliehen werden.
102Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma F GmbH & Co. KG eingesetzt. Das Kundenunternehmen war unstreitig der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen.
1034. Gemäß § 2 Abs. 1 TV BZ ME erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 des Tarifvertrags einen Branchenzuschlag.
104a) Dieser wird gemäß § 2 Abs. 2 TV BZ ME bei einem ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt, § 2 Abs. 2 TV BZ ME. Die Klägerin war seit dem 30.04.2012 ununterbrochen als Helferin in dem Betrieb der Firma F GmbH & Co. KG tätig.
105b) Gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ ME hängt die Höhe des Branchenzuschlags von der Einsatzdauer in dem Kundenbetrieb ab. Bei einer Einsatzdauer von 6 Monaten wie hier sind grundsätzlich 30 % des Stundenentgelts des Entgelttarifvertrags IGZ zu zahlen.
106Gemäß § 6 Abs. 1 TV BZ ME begannen die für die Berechnung maßgeblichen Einsatzzeiten jedoch mit dem 01.11.2012 neu zu laufen. Nach § 6 Abs. 2 TV BZ ME galt die erste Stufe (15 %) als am 01.11.2012 erreicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits 6 Wochen ununterbrochen in dem Kundenbetrieb eingesetzt war. Die nächste Stufe wurde mit dem 15.12.2012 erreicht.
107Entsprechend verlangt die Klägerin für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 14.12.2012 15 % des Stundenentgelts, für die Zeit ab dem 15.12.2012 20 %.
108c) Der Stundenlohn für Helfer beträgt nach der Entgeltgruppe 1 des Entgelttarifvertrages IGZ unstreitig 8,19 €.
109Daraus ergibt sich ein Zuschlag für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 14.12.2012 von 1,23 €, ab dem 15.12.2012 von 1,64 €.
110Nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist jedoch der Branchenzuschlag beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, wobei bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branchen unberücksichtigt bleibt. Das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist von dem Kundenbetrieb nachzuweisen.
111Der Branchenzuschlag ist demnach „gedeckelt“.
112aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 „Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME“ handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
113(1) Die Protokollnotiz stellt eine verbindliche Regelung zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar. Die formellen Voraussetzungen für eine wirksame tarifliche Regelung sind gegeben, insbesondere ist die Erklärung schriftlich niedergelegt und von beiden Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertrag unterzeichnet worden, §§ 1 Abs. 2 TVG, 125 BGB. In der Sache stellt sich die Protokollnotiz als Tarifnorm dar, nämlich als verbindliche Auslegungsregelung (vgl. zum Charakter einer Protokollerklärung als Tarifnorm BAG, 17.09.2003 – 4 AZR 540/02, Rdnr. 104, BAGE 107, 304).
114Auch aus den Erläuterungen, die die Tarifvertragsparteien jeweils zu dem TV BZ ME herausgegeben haben, folgt ihr gemeinsames Verständnis, dass die Decklungsregelung Ausnahmecharakter hat und sich der Kundenbetrieb auf diese berufen muss (vgl. IG Metall, Tarifverträge Branchenzuschlag, Hinweise zur Auslegung, Stand November 2012, S. 8; BAP/iGZ, Erläuterungen zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME mit Anhang zum TV BZ Chemie), Stand: September 2012, S. 32, 33).
115(2) Die Firma F GmbH & Co. KG hat die Deckelung nicht ausdrücklich geltend gemacht.
116Aus der Beantwortung des Fragebogens Branchenzuschlag am 25.10.2012 folgt jedoch eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Das ergibt die Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB.
117Die Beklagte hat ihrer Kundin den Fragebogen unter ausdrücklichem Hinweis auf den TV BZ ME zur Klärung der Branchenzugehörigkeit vorgelegt. Darauf beziehen sich die Fragen zu 2) und 3). Die Kundin hat zwar als Fazit ihrer Antworten nicht unter Punkt 5) die Anwendung des TV BZ ME bejaht, sondern diesen Punkt offen gelassen, hat aber entsprechend dem Hinweis bei Bejahung der Frage unter Punkt 6) Angaben zu den Stundenentgelten vergleichbarer Arbeitnehmer gemacht. Diese Ausführungen sind nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn § 2 Abs. 4 TV BZ ME Anwendung findet. Nur dann kommt es auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers an.
118Beruft sich der Kundenbetrieb nicht auf die Deckelung, verbleibt es bei der Regelung des Branchenzuschlags nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME (so auch BAG/IGZ, Erläuterungen, S. 33; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8).
119cc) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 erfordert die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs die individuelle Ermittlung des Stundenentgelts.
120Die Tarifvertragsparteien haben keine eigene Regelung getroffen, wann Arbeitnehmer vergleichbar sind. Da der TV BZ ME jedoch dem Ziel dient, die materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten des Entleiherbetriebs entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG anzugleichen, kann auf das Verständnis des Begriffs des vergleichbaren Arbeitnehmers in der gesetzlichen Regelung zurückgegriffen werden. Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (BAG, 19.08.1987 – 4 AZR 128/87 – Rdnr. 21, ZTR 1988, 311).
121Danach ist eine konkrete Betrachtung bezogen auf die Tätigkeit anzustellen. Vergleichbar sind Tätigkeiten, wenn sie einander entsprechen, sich ähneln. Tätigkeiten entsprechen einander, wenn sie auf einer Hierarchieebene angesiedelt sind und vergleichbare Anforderungen stellen.
122Die Klägerin war als Helferin tätig. Vergleichbar sind alle in dem Kundenbetrieb tätigen Produktionshelfer. Eine weitere Differenzierung der Tätigkeit ergibt sich weder aus der Kundenauskunft noch aus dem Parteivorbringen.
123(b) Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kundenbetrieb das von einem vergleichbaren Arbeitnehmer regelmäßig erzielte Stundenentgelt mit 9,00 € zutreffend angegeben hat.
124(aa) Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt hat, sind spiegelbildlich auf den hier geltend gemachten Anspruch anwendbar (ArbG Osnabrück, 18.09.2013 – 2 Ca 180/13; ArbG Oldenburg, 11.07.2013 – 6 Ca 49/13, Rdnr. 39; Bissels, juris PR-ArbR 4/2014, Anm. 1; a. A. ArbG Stuttgart, 21.11.2013 – 24 Ca 4398/13, Rdnr. 31).
125Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Leiharbeitnehmer die Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG (BAG, 13.03.2013 – 5 AZR 146/12 - Rdnr. 21, DB 2013, 1498). Nach § 10 Abs. 4 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren. Die Höhe des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist anspruchsbegründende Voraussetzung, für die nach den allgemeinen Regeln der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Allerdings kann der Leiharbeitnehmer seiner Darlegungslast im Rahmen des § 10 Abs. 4 AÜG zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Es obliegt dann im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitgeber, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und Weise zu bestreiten. Trägt er nicht vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vorgelegten Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (BAG, 13.03.2013, a.a.O., Rdnr. 21, 22).
126Auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zunächst für die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME die Darlegungs- und Beweislast trägt (Böhm ArbRB 2013, 92, 94). Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nämlich – wie bereits dargestellt – einen Anspruch nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME auf Zahlung des nach der Einsatzzeit gestaffelten Zuschlags. Ausnahmsweise reduziert sich der Anspruch oder entfällt er vollständig, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 TV BZ ME erfüllt sind.
127Ihre Darlegungslast hat die Beklagte zunächst durch Vorlage der Auskunft der Firma F GmbH & Co. KG vom 25.10.2012 erfüllt. Aus ihr ergibt sich ein Bruttostundenlohn für Helfer in Höhe von 9,00 €.
128Die Klägerin hat den Vortrag in erheblicher Weise bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass der ebenfalls als Helfer bei der Entleiherin beschäftigte Thomas u in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Grundlohn von 9,60 €/Stunde erzielt hat. Da die Klägerin nicht behauptet hat, ebenfalls im Akkord gearbeitet zu haben, auch den Begriff des Fertigungslohns nicht näher erläutert hat, geht die Kammer von einem dargelegten Vergleichsentgelt in Höhe von 9,60 € aus.
129Sie hat auch ausreichend begründet, dass der Mitarbeiter u eine mit ihrer Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat. Nach § 3 Abs. 1 ihres Arbeitsvertrags vom 27.04.2012 wurde sie von der Beklagten als Helferin für Maschinen-, Montage-, Lager- und Versandarbeiten eingestellt. Der Stammarbeitnehmer u des Kundenbetriebs ist nach Nr. 1 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags vom 20.11.2000 ebenfalls als Produktionshelfer beschäftigt worden.
130Ihr Vortrag ist nicht als verspätet zurückzuweisen.
131Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat den Vortrag zu dem vergleichbaren Stammarbeitnehmer u nicht entgegen § 282 Abs. 1 ZPO aus grober Nachlässigkeit in der 1. Instanz nicht gehalten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter erst im Februar 2014 aus einem Mandatsverhältnis zu Herrn u dessen Entlohnung erhalten und dessen Erlaubnis zur Verwendung seiner persönlichen Daten in dem vorliegenden Verfahren erwirkt hat.
132Ihr Vortrag ist auch nicht nach § 67 Abs. 4 ArbGG zurückzuweisen. Das neue Verteidigungsmittel konnte noch nicht in der Berufungsbegründungsschrift vom 02.01.2014 vorgetragen werden, da die Erlaubnis des Herrn y diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Der Vortrag nach Begründung der Berufung hat die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat den Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2014, in dem sie sich auf den vergleichbaren Arbeitnehmer u beruft, Ende Februar 2014 erhalten. Sie hat mit Schriftsatz vom 07.03.2014 dazu Stellung genommen.
133Ihr oblag es im Rahmen ihrer Darlegungslast, dem erheblichen Bestreiten der Klägerin durch substantiierten Vortrag entgegenzutreten. Das ist ihr nicht gelungen.
134Ihr Behauptung, der Arbeitnehmer u sei nicht mit der Klägerin vergleichbar, da dieser eine Betriebszugehörigkeit bei der Entleiherin von 13 Jahren aufweise, er habe das höhere Entgelt durch eine höhere Qualifikation aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und der erworbenen Kenntnisse erzielt, ist nicht tätigkeitsbezogen. Es ist nicht erkennbar, dass der Stammarbeitnehmer als Produktionshelfer eine mit der klägerischen Tätigkeit nicht vergleichbare Arbeit verrichtet hat, die gerade die nicht näher beschriebene erhöhte Erfahrung und Qualifikation erforderte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kundenbetrieb ein betriebsinternes Entlohnungssystem angewendet hat, das an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfte, mithin der gezahlte Stundenlohn von 9,60 € nicht rein tätigkeits-, sondern auch personenbezogen war.
135Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag auch nicht zum Anlass genommen, vertiefend darzustellen, welche Produktionshelfer mit welcher Tätigkeit tatsächlich einen Stundenlohn von 9.00 € bezogen haben.
136Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hingewiesen, ohne dass die Beklagte beantragt hat, ihr eine Schriftsatzfrist zur weiteren Erklärung einzuräumen, § 139 Abs. 5 ZPO.
137Die Kammer durfte im Übrigen ihre Entscheidung auf die unzureichende Erfüllung der Darlegungslast durch die Beklagte stützen, weil die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast schon in beiden Instanzen von den Parteien erörtert wurde, das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellt, den die Beklagte erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten.
138(c) Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ist es unerheblich, ob in dem konkreten Kundenbetrieb ein Leistungszuschlag gezahlt wird. Maßgeblich ist die Branche.
139Nach Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 % beträgt.
140(aa) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart (21.11.2013, a.a.O., Rdnr. 36) scheitert die Anwendung von Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses nicht daran, dass die 10 %-Regelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME keinen Ausdruck gefunden hat. Zutreffend weist das Arbeitsgericht Stuttgart darauf hin, dass bei der Auslegung eines Tarifvertrags der hier in den Erläuterungen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Wille, das Äquivalent mit 10 % zu bestimmen (BAP/IGZ, Erläuterungen S. 36, 37; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8) grundsätzlich nur dann Berücksichtigung findet, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hier ist jedoch festzustellen, dass nach dem bereits Ausgeführten dem Verhandlungsergebnis selbst Tarifcharakter zukommt, mit ihm bereits der TV BZ ME vereinbart wurde. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses und § 2 Abs. 4 TV BZ ME stehen in einem Gesamtkontext der Ermittlung der Höhe des gedeckelten Branchenzuschlags und ergänzen einander (Bissels, 29.01.2014, a.a.O.).
141(bb) Unter Zugrundelegung eines regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers von 9,60 € ist das Äquivalent mit 0,96 € abzuziehen. Es verbleibt ein Vergleichsentgelt von 8,64 €, demnach eine Differenz zu dem von der Klägerin bezogenen Entgelt von 0,45 € pro Stunde.
142Für den Monat November 2012 ergibt sich unter Zugrundelegung von 175,5 geleisteten Stunden ein Betrag von 78,98 €, für Dezember 2012 bei 164,75 Stunden von 74,14 €, für Januar 2013 bei 183,5 geleisteten Stunden von 82,58 €, für Februar 2013 bei 147,25 Stunden von 66,26 € und für März 2013 von 38,36 €.
1435. Die Klägerin hat jedoch die Ausschlussfrist nach § 10 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit IGZ in der Fassung vom 30.04.2010 nicht vollständig gewahrt.
144a) Gemäß § 2 I Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist der MTV Zeitarbeit, geschlossen zwischen dem IGZ und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, in seiner jeweiligen Fassung auf das Rechtsverhältnis anwendbar.
145b) Nach § 10 Satz 1 MTV Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
146Gemäß § 13 Satz 1 MTV Zeitarbeit vom 17.09.2013 trat der Vertrag zwar am 01.01.2004 in Kraft. Die Änderungen des Verhandlungsergebnisses vom 17.09.2013 haben jedoch erst am 01.11.2013 Wirkung erlangt.
147Die tarifliche Ausschlussfrist ist durch die Vereinbarung geändert worden. Gemäß § 10 MTV Zeitarbeit vom 30.04.2010 betrug die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung nur einen Monat nach Fälligkeit. Bei Ablehnung des Anspruchs oder fehlender Erklärung des Anspruchsgegners innerhalb von zwei Wochen war eine Klagefrist von einem weiteren Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf zu wahren.
148c) Die Klägerin hat diese Ausschlussfrist für die Ansprüche aus den Monaten November und Dezember 2012 und März 2013 nicht gewahrt.
149aa) Die tarifliche Ausschlussklausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Während eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die weniger als drei Monate auf der ersten Stufe der schriftlichen Geltendmachung bzw. auf der zweiten Stufe der Klagefrist beträgt, gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt (BAG, 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 – Rdnr. 34, BAGE 116, 66; 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – Rdnr. 24, BAGE 115, 19), findet eine Inhaltskontrolle tariflicher Ausschlussfristen nicht statt. Aus der Parität der Tarifvertragsparteien folgt eine weitgehende Richtigkeitsgewähr (BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 146/71 – Rdnr. 25, BAGE 23, 460). Die hier zu beurteilende tarifliche Ausschlussfrist von einem Monat verstößt auch nicht gegen §§ 242, 138 BGB (lag Hamm, 20.05.2011 – 10 Sa 2001/10 – Rdnr. 76, 77 zu der streitgegenständlichen Ausschlussfrist).
150bb) Verweisen die Parteien in einer Bezugnahmeklausel, auf die - wie hier - jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB §§ 305 c Abs. 2, 306, 307 – 309 BGB anwendbar sind, insgesamt auf die Anwendung eines Tarifvertrags, findet keine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB statt (lag Hamm, 10.05.2011, a.a.O., Rdnr. 74; ErfK/Preis, 14. Aufl., § 218 BGB Rdnr. 43). Diese findet gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur statt, wenn eine Abweichung von Rechtsvorschriften vorliegt. Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, durch welche Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (lag Hamm, 20.05.2011, a.a.O., Rdnr. 74).
151Die Verweisungsklausel ist auch nicht wegen fehlender Transparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine Klausel, die umfassend auf einen bestimmt bezeichneten Tarifvertrag verweist, ist weder unklar noch unverständlich. Allein die Verweisung auf ein anderes Regelungswerk führt noch nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln auch in dynamischer Ausgestaltung sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und den Interessen beider Parteien eines auf Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses (BAG, 06.05.2009 – 10 AZR 390/08 – Rdnr. 26, NZA-RR 2009, 599).
152cc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin den Anspruch auf Branchenzuschläge mit außergerichtlichem Schreiben vom 22.02.2013 geltend gemacht hat.
153(1) Mit diesem Schreiben hat sie die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Monate November und Dezember 2012 auf der ersten Stufe nicht gewahrt.
154Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs auf den Branchenzuschlag. Fällig ist der monatlich zu leistende Branchenzuschlag zu dem Zeitpunkt, zu dem das Monatsentgelt im Übrigen fällig ist.
155Hier haben die Parteien in § 5 II. des Arbeitsvertrags vereinbart, dass der Lohn bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu zahlen ist. Der MTV Zeitarbeit IGZ vom 30.04.2010 enthält keine eigene Fälligkeitsregelung.
156Der Branchenzuschlag für November 2012 war am 15.12.2012, der Zuschlag für Dezember 2012 am 15.01.2013 fällig. Entsprechend hätte die Klägerin ihre Ansprüche bis zum 15.01.2013 bzw. 15.02.2013 geltend machen müssen.
157(2) Mit dem Schreiben vom 22.02.2013 hat sie dagegen die Ausschlussfrist für ihren Anspruch bezogen auf den Monat Januar 2013 gewahrt, der erst am 15.02.2013 fällig war.
158Durch Eingang ihrer Klageschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht am 05.04.2013 hat sie auch die zweite Stufe der Verfallfrist eingehalten. Da die Beklagte auf ihre Geltendmachung nach Vortrag der Parteien nicht reagiert hat, begann die Klagefrist frühestens am 08.03.2013 und endete am 08.04.2013. Zur Wahrung der Klagefrist reicht der Eingang der Klageschrift bei Gericht aus, wenn sie - wie hier - demnächst, d.h. zeitnah zugestellt wird.
159(3) Mit der Einreichung der Klageschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht hat die Klägerin die Ausschlussfrist für den Anspruch bezogen auf Februar 2013 auf beiden Stufen gewahrt, denn der Anspruch war am 15.03.2013 fällig.
160(4) Der Anspruch für März 2013 ist dagegen verfallen, weil sie die Klagefrist nicht gewahrt hat.
161Der Anspruch war fällig am 15.04.2013. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihr Schreiben vom 22.02.2013 die Frist zur schriftlichen Geltendmachung auf der ersten Stufe wahrt (BAG 16.01.2013 – 10 AZR 863/11 – Rnr.29-33, ZTR 2013, 330), so hat sie die Klagefrist nicht eingehalten. Die Beklagte hat die Zahlung eines Branchenzuschlags mit Schriftsatz vom 24.04.2013 abgelehnt, am 29.04.2013 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen. Die Klagefrist endete entsprechend spätestens am 29.05.2013. Die Klageerweiterung ist erst am 15.06.2013 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen.
162Im Ergebnis ist die Klageforderung nur in Höhe von 148,84 Euro begründet.
163II. Die Zinsansprüche rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkts zum 15. des jeweiligen Folgemonats für die Zeit ab dem 16. des Folgemonats aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
164B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Hamm Urteil, 13. März 2014 - 17 Sa 1479/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
- 40,93 EUR brutto seit 16.01.2013
- 87,15 EUR brutto seit 16.02.2013
- 161,08 EUR brutto seit 16.03.2013
- 259,17 EUR brutto seit 16.04.2013
- 413,05 EUR brutto seit 16.05.2013
- 543,66 EUR brutto seit 16.06.2013
- 517,54 EUR brutto seit 16.07.2013
- 554,53 EUR brutto seit 16.08.2013
- 602,87 EUR brutto seit 16.09.2013
- 586,22 EUR brutto seit 16.10.2013
- 617,21 EUR brutto seit 16.11.2013
zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 79 % die Beklagte 21 %.
4. Der Streitwert wird auf 4.383,41EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
- 1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält; - 2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen; - 3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.
(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
- 40,93 EUR brutto seit 16.01.2013
- 87,15 EUR brutto seit 16.02.2013
- 161,08 EUR brutto seit 16.03.2013
- 259,17 EUR brutto seit 16.04.2013
- 413,05 EUR brutto seit 16.05.2013
- 543,66 EUR brutto seit 16.06.2013
- 517,54 EUR brutto seit 16.07.2013
- 554,53 EUR brutto seit 16.08.2013
- 602,87 EUR brutto seit 16.09.2013
- 586,22 EUR brutto seit 16.10.2013
- 617,21 EUR brutto seit 16.11.2013
zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 79 % die Beklagte 21 %.
4. Der Streitwert wird auf 4.383,41EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 1 Sa 322/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.
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Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und vom 5. März bis zum 30. Juni 2007 der K GmbH, vom 2. Juli bis zum 12. Dezember 2007 der S AG und ab dem 2. Januar 2008 wiederum der K GmbH als Produktionshelfer überlassen. Der Kläger erhielt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 152 Monatsstunden einen Bruttostundenlohn von 5,77 Euro nebst einer Zulage, die im Juli 2007 0,25 Euro brutto, in den Monaten August und September 2007 0,59 Euro brutto und ab Oktober 2007 0,93 Euro brutto je Stunde betrug.
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Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 2. März 2007 (im Folgenden: Arbeitsvertrag) zugrunde, in dem es ua. heißt:
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„§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung
1. Der Arbeitnehmer wird als Produktionshelfer eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kundenunternehmen des Arbeitgebers an verschiedenen Orten im gesamten Bundesgebiet und ggf. im benachbarten Ausland tätig zu werden.
…
4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung.
5. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.
…
§ 4 Vergütung
1. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Ost). Der Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe E 1 des Entgeltrahmentarifvertrages (Ziff. 3) eingruppiert. Der Stundenlohn beträgt danach 5,77 EUR brutto.
2.
Für Zuschläge gilt derzeit:
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
25 %
Nachtarbeit
20 %
Sonntags-/Feiertagsarbeit
50 %
Neujahr, 1. Weihnachtsfeiertag, Oster-
sonntag, 1. Mai
100 %
3. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit sind die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden, welche seine arbeitsvertragliche Arbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten. Ist die vom Arbeitgeber für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb festgelegte und dem Arbeitnehmer vor seinem Einsatz zugewiesene Arbeitszeit länger, sind zuschlagspflichtige Mehrarbeit erst die Arbeitsstunden, welche die einsatzbezogene Sollarbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten.
4. Die Lohnabrechnung wird zum Schluß eines jeden Kalendermonats erstellt und die Vergütung jeweils zum 15. - 20. des Folgemonats auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiesen. Bei Überzahlung verpflichten Sie sich, ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung, den überzahlten Betrag an uns zurückzuzahlen.
…
§ 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen
1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen.
2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend ge-macht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
…“
- 4
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Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten vergeblich die Zahlung von 3.549,36 Euro brutto begehrt.
- 5
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Mit der am 29. Dezember 2010 eingereichten und der Beklagten am 13. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger für den Zeitraum 5. März 2007 bis 22. Juni 2008 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiher im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben sollen, verlangt und geltend gemacht, er habe eine Ausschlussfrist nicht einhalten müssen, zumindest habe eine solche erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zu laufen begonnen. Der Kläger hat unter Schilderung seiner Tätigkeit vorgetragen, die Entleiher, denen er überlassen war, gehörten dem Metallgewerbe an. Damit könne er eine Vergütung nach der „Lohngrundtafel der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg Sachsen“ beanspruchen. Für seinen ersten Einsatz bei der K GmbH stehe ihm die Lohngruppe 1 und damit ein Bruttostundenlohn von mindestens 10,00 Euro zu, für die Tätigkeit bei der S AG und dem zweiten Einsatz bei der K GmbH gehe er von einem Bruttostundenlohn von mindestens 10,62 Euro aus.
- 6
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.715,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.549,36 Euro seit dem 5. Oktober 2010 sowie aus weiteren 5.166,63 Euro seit Rechtshängigkeit am 13. Januar 2011 zu zahlen.
- 7
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mögliche Ansprüche seien jedenfalls nach § 12 Arbeitsvertrag verfallen. Außerdem hat sie bestritten, dass die Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern die vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Tariflöhne gezahlt hätten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
- 10
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A. Die Revision ist zulässig.
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Der Kläger hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG) versäumt. Auf seinen rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) gestellten Antrag ist ihm aber nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision, die eine Notfrist ist(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 548 ZPO) und die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage, rechtzeitig Revision einzulegen und zu begründen (zur Mittellosigkeit als unverschuldete Verhinderung, vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 13). Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 31. Januar 2012 (- 5 AZA 44/11 -) bewilligt worden ist.
- 12
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B. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die Zeit der Überlassungen an die K GmbH und die S AG das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiher ihren Stammarbeitnehmern gewährten(I.). Der Kläger hat aber die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt(II.).
- 13
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I. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können (§ 9 Nr. 2 AÜG) mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Eine solche zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 1 Nr. 4 Arbeitsvertrag verweist auf unwirksame Tarifverträge. Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen.
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1. Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).
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2. Fehlt einer Tarifvertragspartei die Tariffähigkeit, kann sie allenfalls eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, aber keinen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen(zur fehlenden Tarifzuständigkeit: BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69). Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene „Tarifverträge“ sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4). Davon geht auch § 97 Abs. 5 ArbGG aus. Die gesetzliche Anordnung, einen Rechtsstreit, der davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder deren Tarifzuständigkeit gegeben ist, bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wäre sinnlos, wenn die fehlende Tariffähigkeit oder die fehlende Tarifzuständigkeit lediglich zu einer Unwirksamkeit des Tarifvertrags ex nunc führen würde. Dementsprechend wird in dem als besonderes Beschlussverfahren ausgestalteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht eine ursprünglich bestehende Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit „abgesprochen“, sondern lediglich das Fehlen der Fähigkeit oder der Zuständigkeit zum Abschluss eines Tarifvertrags festgestellt.
- 16
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3. Die These vom fehlerhaften Tarifvertrag (HWK/Henssler 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 21a), die in Anlehnung an die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Rückabwicklung die Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc annimmt, ist bei der Vereinbarung tariflicher Regelungen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG ungeeignet. Denn es geht in diesem Falle nicht um die Rückabwicklung vollzogener Tarifverträge, sondern um die Rechtsfolge des Scheiterns einer vom Gesetz nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Dabei muss nichts rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer behält die bezogene Vergütung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und erwirbt darüber hinaus nach § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf die Differenz zu dem Entgelt, das er erhalten hätte, wenn das Gebot der Gleichbehandlung von Anfang an beachtet worden wäre. Dazu räumt § 13 AÜG dem Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher ein.
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4. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
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Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann es, obwohl höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, gebieten, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen(BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN). Die Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP waren nicht mit einer Rechtsprechungsänderung verbunden. Weder das Bundesarbeitsgericht noch Instanzgerichte haben in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren jemals die Tariffähigkeit der CGZP festgestellt. In der von der Revision angezogenen Entscheidung (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 c cc der Gründe, BAGE 110, 79) hat der Senat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung eines Leiharbeitnehmers zwar auch einen von der CGZP abgeschlossenen Entgelttarifvertrag herangezogen, eine Feststellung von deren Tariffähigkeit war damit aber nicht verbunden. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (Koch SR 2012, 159, 161 mwN).
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Ein dennoch von Verleihern möglicherweise und vielleicht aufgrund des Verhaltens der Bundesagentur für Arbeit oder sonstiger Stellen entwickeltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Die Tariffähigkeit der CGZP wurde bereits nach deren ersten Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN; Ulber NZA 2008, 438; Rolfs/Witschen DB 2010, 1180; Lunk/Rodenbusch RdA 2011, 375). Wenn ein Verleiher gleichwohl zur Vermeidung einer Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart hat, bevor die dazu allein berufenen Gerichte für Arbeitssachen über deren Tariffähigkeit befunden hatten, ist er ein Risiko eingegangen, das sich durch die rechtskräftigen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP realisiert hat.
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II. Der Kläger hat die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt.
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1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist deshalb ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249). Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen der Leiharbeitnehmer.
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a) Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249).
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b) Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.
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2. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er hat sich zur Darlegung der Höhe einer Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG für die jeweiligen Überlassungszeiträume weder auf Auskünfte der Entleiher nach § 13 AÜG gestützt, noch für die jeweiligen Einsätze vergleichbare Stammarbeitnehmer konkret benannt und zu deren Arbeitsentgelt substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat lediglich ohne nähere Begründung behauptet, die beiden entleihenden Unternehmen gehörten dem Metallgewerbe an und „ausgehend hiervon“ seiner Berechnung eine „Lohngrundtafel der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg Sachsen“ zugrunde gelegt. Allein die Zugehörigkeit zum Metallgewerbe besagt jedoch noch nicht, dass die entleihenden Unternehmen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder tatsächlicher Handhabung vergleichbare Stammarbeitnehmer „nach Tarif“ vergüten würden. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz hinsichtlich der K GmbH auf deren Entgeltordnung verwiesen hat, hat er deren Inhalt nicht vorgetragen und bar jeden Tatsachenvortrags lediglich ins Blaue hinein behauptet, diese stünde in der Höhe mindestens tarifvertraglichen Regelungen gleich.
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C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Müller-Glöge
Laux
Biebl
Busch
A. Christen
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
-
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 96/11 - wird zurückgewiesen.
-
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage tarifliche Zeitzuschläge zu berechnen sind.
- 2
-
Die Beklagte betreibt ein Beförderungsunternehmen und war im Streitzeitraum November 2007 bis August 2009 Mitglied des Landesverbands Hessischer Omnibusunternehmer e. V. (LHO). Der Kläger ist für die Beklagte als Omnibusfahrer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen Anwendung.
-
Die für die Beklagte geltende betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 14. Juli 2003 idF vom 1. Januar 2005 (nachfolgend: LTV) regelt den Stundenlohn auszugsweise wie folgt:
-
„Definition der Lohngruppen Sippel, gültig ab 01. Januar 2005***
-
Lohn-
gruppeBezeichnung
Stunden-
lohnZulage Betriebs-
zugehörigkeitZulage Ballungs-
raumZulage betriebs-
internStunden-
lohn gesamtim Monat
(s. unten stehende Erklärung)L 1 A *
(Klasse D, D1, DE, D1E)Innerstädtische Verkehre
nach § 42 PBefG in
hess. Städten
> 100.000 Einw.…
Stufe 4
nach vollendetem 5. Jahr
der Betriebszugehörigkeit9,66 €
0,38 €
0,40 €
0,80 €
11,23 €
1.965,90 €
-
...
-
Erklärung zur Berechnung des Bruttomonatslohnes:
-
Bruttomonatslohn = 200 Dienststunden (abzüglich der Pausenzeiten), entspricht 175 Arbeitsstunden.
-
Ändert sich der Pausenabzug gem. § 7 Abschnitt A Ziffer 1, Punkt 4 Manteltarifvertrag LHO vom 01. März 1999, so sind die Bruttomonatslöhne entsprechend neu auszuweisen.“
- 4
-
Der Kläger wurde im Streitzeitraum nach der Lohngruppe L1A Stufe 4 vergütet.
-
Zum 1. Oktober 2007 trat die „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ in Kraft. Diese regelt ua.:
-
„2.
Die betriebsbezogenen Anlagen Nr. 1 bis 5 gemäß § 3 Lohntarifvertrag vom 14. Juli 2003 idF vom 1. Januar 2005 für die Unternehmen
…
4.)
A S GmbH …
…
werden einvernehmlich zum 1. Oktober 2007 … aufgehoben.
…
4.
Für die am 30. Dezember 2007 unter eine der in Ziffer 2 genannten Anlagen fallenden Beschäftigten wird in Bezug auf das jeweils individuell erreichte ‚Stundenentgelt gesamt’ Besitzstandswahrung … vereinbart. Eine Minderung des jeweils individuell erreichten ‚Stundenentgelt gesamt’ ist unzulässig.“
-
Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (nachfolgend: MTV) enthält folgende Regelungen:
-
„§ 11
Zeitzuschläge
1.
Die Zeitzuschläge betragen:
für Mehrarbeit
25 %
für Arbeit an Sonntagen
50 %
für Arbeit an gesetzlichen Wochen-
feiertagen100 %
für Nachtarbeit von 22:00 Uhr
bis 6:00 Uhr25 %
des Stundenlohnes.
…
2.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
...
§ 21
Ausschlussfristen
...
2.
Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und von Zulagen aller Art sowie auf Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens 8 Wochen nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.
3.
Alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.
4.
Nach Ablauf der angeführten Fristen ist beiderseits die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass sie vorher schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht worden sind.
5.
Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind beiderseits Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.“
- 7
-
Die im Streitzeitraum geleisteten Mehrarbeits-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden sind jeweils in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Die Beklagte hat die Zeitzuschläge ausschließlich auf der Grundlage des in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV für die Lohngruppe des Klägers ausgewiesenen „Stundenlohns“ iHv. 9,66 Euro berechnet.
- 8
-
Im Frühjahr und Herbst 2007 gab es Gespräche zwischen der Beklagten, dem Betriebsrat und der Gewerkschaft ver.di über die Berechnung der Vergütung der Mitarbeiter. Geltend gemacht wurde in diesem Zusammenhang auch, dass die tariflichen Zeitzuschläge auf einer falschen Grundlage berechnet würden.
-
Ende Januar 2008 überreichte der Kläger der Beklagten zusammen mit ca. 80 Kollegen ein vom Betriebsrat formuliertes Schreiben vom 18. Januar 2008 mit folgendem Wortlaut:
-
„Geltendmachung
Ich, B, geboren 1965 und als Busfahrer/S bei der Firma A S GmbH beschäftigt, mache hiermit meine Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung nach meinem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag LHO und den gesetzlichen Bestimmungen geltend. Ich mache im Einzelnen meine Ansprüche auf Bezahlung des mir nach Tarifvertrag zustehenden Stundenlohnes geltend, ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung aller von mir geleisteten Arbeitsstunden geltend, ich mache meinen Anspruch auf Bezahlung der von mir geleisteten Arbeitszeiten ohne Abzug von 1/6 bzw. 1/8 der von mir gearbeiteten Arbeitszeit geltend. Ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenzuschlägen und sonstigen Zuschlägen (Feiertag, Nacht usw.) geltend. Dabei mache ich meinen Stundenlohn in Höhe von 11,23 Euro geltend und mache geltend, dass die jeweiligen Zuschläge (von 25 % bis 100 %) auf diesen Stundenlohn in Höhe von 11,23 Euro zu zahlen sind. Ich mache geltend, dass die Zahlung von Überstunden/Wochenstunden, Feiertagsstunden und Nachtstunden ohne jegliche Abzüge erfolgt. Ich mache geltend, dass mein Krankenlohn bzw. Urlaubsentgelt ebenfalls auf der Basis der ordnungsgemäßen Vergütung nach dieser Geltendmachung zu erfolgen hat.“
- 10
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zeitzuschläge seien nicht auf der Grundlage des in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV für die Lohngruppe des Klägers ausgewiesenen „Stundenlohns“ iHv. 9,66 Euro, sondern nach dem „Stundenlohn gesamt“ iHv. 11,23 Euro zu berechnen. Er hat mit der im Januar 2010 erhobenen Klage die Differenzbeträge für die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Mehrarbeits-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden für den Zeitraum November 2007 bis August 2009 geltend gemacht.
-
Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt,
-
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 927,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer monatlicher Staffelung zu zahlen.
- 12
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, Grundlage der Berechnung der Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV sei der „Stundenlohn“ iHv. 9,66 Euro. Etwaige Ansprüche seien auch nach § 21 MTV verfallen.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 14
-
Die Revision ist unbegründet. Zuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen „Stundenlohn gesamt“ und nicht aus dem „Stundenlohn“ zu berechnen(unter I). Die Ansprüche sind nicht nach § 21 MTV verfallen(unter II).
- 15
-
I. Grundlage der Berechnung der Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV ist der in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV in der Lohngruppe L1A ausgewiesene „Stundenlohn gesamt“.
- 16
-
1. Bereits der Wortlaut der Tarifnorm legt dies nahe. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist „Stundenlohn“ die Vergütung, die ein Arbeitnehmer für die in einer Stunde geleistete Arbeit erhält (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Stundenlohn“). Mitarbeiter mit einer Vergütung nach der Lohngruppe L1A Stufe 4 erhalten für eine Stunde Arbeit den „Stundenlohn gesamt“ iHv. 11,23 Euro und nicht lediglich den „Stundenlohn“ iHv. 9,66 Euro. Der Stundenlohn setzt sich zusammen aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen „Stundenlohn“ sowie den für jede Stunde zu zahlenden Zulagen. Diese sind feste stundenbezogene Lohnbestandteile und damit Teil des tariflichen Stundenlohns.
- 17
-
2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt diese Auslegung. Bezugsgröße für tarifliche Ansprüche der nach der Lohngruppe L1A vergüteten Mitarbeiter ist nicht der „Stundenlohn“, sondern der „Stundenlohn gesamt“. Die in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen Bruttomonatslöhne für die verschiedenen Stufen der Lohngruppe L1A werden auf der Grundlage des „Stundenlohns gesamt“ errechnet; gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 MTV, die Urlaubsvergütung nach § 15 Nr. 11 MTV und das Sterbegeld nach § 14 Nr. 1 MTV. Auch die in Nr. 4 der „Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ vereinbarte Besitzstandswahrung ist ausdrücklich auf das individuell erreichte „Stundenentgelt gesamt“ bezogen. Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Anhaltspunkte bedurft, wenn für die Berechnung der Zuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV ausnahmsweise der in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesene „Stundenlohn“ hätte maßgeblich sein sollen. Daran fehlt es. Dass der Arbeitgeber nach § 10 Nr. 5 MTV zur getrennten Ausweisung des „Lohnsatzes“, der „Lohnzuschläge“ und der „Lohnzulagen“ in der Lohnabrechnung verpflichtet wird, spricht entgegen der Auffassung der Revision nicht dafür, dass „Lohnsatz“ iSv. § 10 Nr. 5 MTV und „Stundenlohn“ iSv. § 11 Nr. 1 MTV gleichbedeutend sind. Hätten die Tarifvertragsparteien in beiden Normen auf eine einheitliche Bezugsgröße Bezug nehmen wollen, hätte es nahegelegen, denselben Begriff zu verwenden.
- 18
-
3. Sinn und Zweck der Zulagen gemäß der genannten betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV bestehen erkennbar nur darin, die geschuldete (Stunden-)Vergütung entsprechend der Eingruppierung des Arbeitnehmers festzulegen. Den Zulagen kommt keine besondere, neben einem Stundenlohn bestehende Funktion zu. Die Aufschlüsselung dient lediglich der Erläuterung des Stundenlohns, wie der Zusammenhang mit den übrigen Lohngruppen zeigt.
- 19
-
4. Auch die Tarifgeschichte spricht dagegen, dass der Begriff des „Stundenlohns“ - in Abgrenzung zu dem ebenfalls verwendeten Ausdruck „Stundenlohn gesamt“ - für § 11 Nr. 1 MTV maßgeblich sein soll. Der LTV nebst seinen betriebsbezogenen Anlagen wurde am 14. Juli 2003 vereinbart. Bei Abschluss des MTV am 10. März 1999 galt noch der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen vom 12. Juli 1996. Dieser Lohntarifvertrag differenzierte nicht zwischen „Stundenlohn“ und „Stundenlohn gesamt“, sondern wies in der Anlage zu § 3 einheitliche Stundenlöhne aus. Die Bezugnahme auf den „Stundenlohn“ in § 11 Nr. 1 MTV zeigt vor diesem Hintergrund, dass der Berechnung der Zuschläge die Vergütung zugrunde zu legen ist, die ein Arbeitnehmer nach dem Lohntarifvertrag für die in einer Stunde geleistete Arbeit verlangen kann. Dies ist bei Beschäftigten der Lohngruppe L1A der „Stundenlohn gesamt“.
- 20
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5. Die Höhe der Differenzbeträge steht nicht im Streit.
- 21
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II. Die Ansprüche sind nicht nach § 21 Nr. 4 MTV verfallen.
- 22
-
1. Nach § 21 Nr. 2 MTV müssen Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit spätestens acht Wochen nach Fälligkeit und nach § 21 Nr. 3 MTV alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Fristen ist die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 21 Nr. 4 MTV ausgeschlossen.
- 23
-
2. Ob die Geltendmachung aller im Streit stehenden Zuschläge sich nach § 21 Nr. 2 MTV richtet oder ob Zuschläge für die dort nicht ausdrücklich aufgeführte Nachtarbeit als „übrige Ansprüche“ nach § 21 Nr. 3 MTV geltend gemacht werden müssen, kann dahinstehen; die schriftliche Geltendmachung vom 18. Januar 2008 hat beide Ausschlussfristen gewahrt.
- 24
-
a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 652/02 - zu II 1 a der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 28). Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 183 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179 ). Dies ist besonders bei Lohnklagen regelmäßig der Fall; hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG 26. Februar 2003 - 5 AZR 223/02 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 105, 181).
- 25
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b) Der Kläger hat mit Schreiben vom 18. Januar 2008 die Zahlung von Zeitzuschlägen auf der Grundlage eines Stundenlohns von 11,23 Euro verlangt und damit die Abrechnung und Zahlung der Zuschläge auf einer anderen Berechnungsgrundlage als von der Beklagten bisher durchgeführt geltend gemacht. Die Geltendmachung ist nicht auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt, sondern schließt die Abrechnung künftiger Ansprüche auf dieser Grundlage erkennbar ein. Eine Bezifferung war entbehrlich; über Art und Anzahl der zuschlagspflichtigen Stunden streiten die Parteien nicht, die Höhe der Ansprüche war für die Beklagte ohne Weiteres errechenbar.
- 26
-
c) Unerheblich ist, dass die Ansprüche im Zeitpunkt der Geltendmachung zum Teil noch nicht fällig waren. § 21 Nr. 2 MTV bestimmt lediglich den Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch „spätestens“ geltend gemacht werden muss, nicht aber den frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Ziel der zügigen Klärung wechselseitiger Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis erfordert nicht, einen Anspruch erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend zu machen. Behauptet der Anspruchsteller vor Fälligkeit, dass der von einer Norm zur Entstehung des Anspruchs vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, kann sich der Anspruchsgegner auf die erhobene Forderung einstellen und Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs verschaffen. Die rasche Klärung des Anspruchs wird bei einer Geltendmachung vor Fälligkeit in der Regel noch schneller erreicht (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 109, 100).
- 27
-
d) Der wirksamen Geltendmachung steht nicht entgegen, dass die Ansprüche bei Geltendmachung zum Teil noch nicht entstanden waren.
- 28
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aa) Nach § 21 Nr. 2 MTV ist allerdings grundsätzlich erforderlich, dass der Anspruch bereits entstanden ist.
- 29
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(1) Die Norm regelt die Geltendmachung von „Ansprüchen“. Das setzt voraus, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung erfüllt sind. Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 3 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168).
- 30
-
(2) Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht regelmäßig auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahrt werden, das sind regelmäßig solche, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht(BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22, NZA 2013, 101). Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 4 b aa der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 3 c der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168). Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen; die rasche Klärung von Ansprüchen wird nicht erreicht (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 14, AP BAT § 70 Nr. 39; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO).
- 31
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bb) Eine Besonderheit liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136). Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung kann die Ausschlussfrist dann auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - aaO). Einzelne Tarifverträge erlauben ausdrücklich eine solche Konzentration der Obliegenheit zur Geltendmachung (zB § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In Betracht kommt aber auch eine entsprechende Auslegung ohne ausdrückliche Regelung (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, aaO); denn tarifliche Ausschlussfristen unterliegen einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch einmalige Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus. Der Wortlaut des § 21 MTV schließt die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein aus.
- 32
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Dasselbe Verständnis von tariflichen Ausschlussfristen liegt der ständigen Rechtsprechung zugrunde, wonach künftig entstehende Entgeltansprüche bereits mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage wirksam geltend gemacht werden. Eine derartige Geltendmachung vor Entstehen der Ansprüche ist zugleich auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust des Arbeitsverhältnisses verloren gehen. Damit ist der Arbeitgeber ausreichend von dem Ziel des Arbeitnehmers unterrichtet, die Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14 ff. mwN, NZA 2013, 101; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe mwN, aaO). Eine weitere Geltendmachung kann nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen regelmäßig nicht verlangt werden.
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cc) Ansprüche aus ständig gleichem Grundtatbestand sind regelmäßig solche auf eine dauerhafte Zulage oder aus einer bestimmten Eingruppierung (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136). Unständige Bezüge, deren Entstehung von verschiedenen Faktoren abhängt, müssen vor der Geltendmachung hingegen regelmäßig entstanden sein (zur Überstundenvergütung: vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - zu IV der Gründe, ZTR 1990, 155; zur Vergütung von Nachtdiensten: vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, aaO). Steht allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen in Streit, erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme. Für den Schuldner kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat.
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dd) Die Parteien streiten über die Berechnungsgrundlage der Zeitzuschläge nach § 11 MTV und damit über einen für die Vergütung aller zuschlagpflichtigen Stunden gleichen Grundtatbestand. Anzahl und Art der zuschlagpflichtigen Stunden sind in den Lohnabrechnungen ausgewiesen und damit streitlos gestellt; sie mussten nicht geltend gemacht werden (vgl. BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 18 f., BAGE 135, 197). Zur Erreichung des mit der Ausschlussfrist verfolgten Zwecks war deshalb die einmalige Geltendmachung der - auch künftigen - Abrechnung der Zeitzuschläge auf der Grundlage des „Stundenlohns gesamt“ ausreichend. Das Schreiben vom 18. Januar 2008 wahrt sowohl die zu diesem Zeitpunkt entstandenen als auch die künftigen Differenzansprüche unter Zugrundelegung der jeweils abgerechneten Stunden. Die Beklagte musste ohne ständig wiederholte Geltendmachung damit rechnen, auf Zahlung ganz bestimmter höherer Zeitzuschläge verklagt zu werden. Sie konnte sich auf die Forderung einstellen, etwaige Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden; ein monatlich wiederholter Hinweis des Klägers hätte der Beklagten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht und wäre lediglich überflüssige Förmelei gewesen. Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, der Kläger habe zwischenzeitlich von seiner Forderung Abstand genommen.
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e) Die vorstehende Auslegung von § 21 MTV steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Senate des Bundesarbeitsgerichts. Soweit bei unständigen Bezügen verschiedentlich nur die Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche für ausreichend erachtet worden ist (für Ansprüche auf Überstundenvergütung: vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - zu IV der Gründe, ZTR 1990, 155; für Ansprüche auf Vergütung von Nachtdiensten: vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168), wurde auch darauf abgestellt, dass die Arbeitnehmer in den einzelnen Monaten in unterschiedlichem Umfang Arbeitsleistungen zu erbringen hatten (BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - aaO; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - aaO; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO). Diese können nicht im Voraus geltend gemacht werden. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass Umfang und Art der zuschlagpflichtigen Stunden streitlos sind und nur über die Berechnungsgrundlage gestritten wird. Der Grund, weshalb bei unständigen Bezügen regelmäßig nur die Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche eine Ausschlussfrist wahren kann, ist mit Aufnahme der geleisteten Stunden in eine Lohnabrechnung entfallen. Für die richtige Berechnung der Zeitzuschläge gemäß § 11 MTV reichte deshalb die einmalige Geltendmachung aus.
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3. Jedenfalls ist die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Ansprüche rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
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a) § 242 BGB kann zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen(BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54).Eine unzulässige Rechtsausübung liegt etwa vor, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 216) oder wenn der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - aaO).
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b) Die Beklagte führte mit Betriebsrat und Gewerkschaft seit 2007 Verhandlungen über eine andere Berechnung der Zeitzuschläge; spätestens seit der gemeinsamen Geltendmachung im Januar 2008 war ihr bewusst, dass die Arbeitnehmer auf einer Berechnung der Zeitzuschläge auf der Grundlage des „Stundenlohns gesamt“ bestehen. Der faire Umgang mit dem Vertragspartner hätte vor diesem Hintergrund geboten, auf eine im Sinne des Tarifvertrags gegebenenfalls nicht ausreichende, aber offenbar von den Arbeitnehmern als ausreichend angesehene Geltendmachung zu reagieren, um die - auch für sich selbst reklamierte - Klarheit zu schaffen. Dies ist unterblieben. Die Beklagte hat erkennbar darauf gesetzt, dass ein Teil der Mitarbeiter zunächst vor weiteren Geltendmachungen und (gerichtlichen) Auseinandersetzungen zurückschreckt und Ansprüche sukzessive verfallen. Dies ist rechtsmissbräuchlich.
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III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 10 Nr. 4 MTV, die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Mikosch
Schmitz-Scholemann
Mestwerdt
Thiel
Stefan Fluri
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.