Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 13. März 2014 - 17 Sa 1479/13

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2014:0313.17SA1479.13.00
13.03.2014

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 82,58 € seit dem 16.02.2013 und aus 66,26 € seit dem 16.03.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel


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Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verl

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 3 Versagung


(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller 1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschrifte

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Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 21. Nov. 2013 - 24 Ca 4398/13

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus-    40,93 EUR brutto seit 16.01.2013-    87,15 EUR brutto seit 16.02.2013- 161,08 EUR brutto sei

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. März 2013 - 5 AZR 146/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 1 Sa 322/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Jan. 2013 - 10 AZR 863/11

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Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 96/11 - wird zurückgewiesen.
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Arbeitsgericht Mönchengladbach Urteil, 22. Apr. 2015 - 7 Ca 2599/14

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.489,86 €. 4.Die Berufung wird gesondert zugelassen. 1T A T B E S T A N D : 2Die Parteien streit

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 1571/13

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.08.2013 – 2 Ca 39/13 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten um

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

-    40,93 EUR brutto seit 16.01.2013

-    87,15 EUR brutto seit 16.02.2013

- 161,08 EUR brutto seit 16.03.2013

- 259,17 EUR brutto seit 16.04.2013

- 413,05 EUR brutto seit 16.05.2013

- 543,66 EUR brutto seit 16.06.2013

- 517,54 EUR brutto seit 16.07.2013

- 554,53 EUR brutto seit 16.08.2013

- 602,87 EUR brutto seit 16.09.2013

- 586,22 EUR brutto seit 16.10.2013

- 617,21 EUR brutto seit 16.11.2013

zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 79 % die Beklagte 21 %.

4. Der Streitwert wird auf 4.383,41EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung von Ansprüchen des Klägers auf Zahlung von tarifvertraglichen Branchenzuschlägen.
Der Kläger ist seit Oktober 2011 bei der Beklagten als technischer Mitarbeiter beschäftigt (siehe den Arbeitsvertrag vom 07.10.2011, Bl. 5 ff. der Akte). Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Seit 10.10.2011 ist der Kläger bei der E. V. GmbH, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, als Servicetechniker eingesetzt (siehe die „Einsatz-Informationen“, Bl. 58 der Akte).
Gemäß § 10 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis u.a. der am 01.11.2012 in Kraft getretene Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME stehen dem Kläger auf den tariflichen Grundlohn (10,81 EUR/h) - abhängig von der Beschäftigungsdauer im Einsatzbetrieb - Zuschläge in Höhe von 15 % (1,62 EUR/h) bis hin zu 50 % (5,41 EUR/h) zu.
Die Beklagte rechnete die Zuschläge nach dieser Regelung ab, deckelte die ausgezahlten Beträge jedoch unter Berufung auf § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf max. 1,66 EUR/h, mithin auf einen maximalen Gesamtlohn in Höhe von 12,47 EUR brutto/h (siehe die Lohnabrechnungen Bl. 9-20, 78-84, 91 f, 146 f der Akte).
§ 2 Abs. 4 TV BZ ME lautet wie folgt:
„Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.“
Die Protokollnotiz Nr. 3 („Auslegung zur Deckelungsregelung“) zum Tarifvertrag lautet wie folgt:
„§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“
Ziff. 2 des „Verhandlungsergebnisses“ des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e.V. (BAP), des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und des IG-Metall-Vorstands vom 22.05.2012 lautet wie folgt (siehe Bl. 149 der Akte):
10 
„Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 2 Abs. 4 10% beträgt.“
11 
Bereits mit Schreiben vom 15.10.2012 hatte die Muttergesellschaft der E. V. GmbH, die G. S. & I. T. GmbH, der Beklagten mitgeteilt, dass das Entgelt eines vergleichbaren Servicetechnikers im Unternehmen der E. V. GmbH 13,84 EUR/h betrage (siehe Bl. 59 der Akte).
12 
Insgesamt kürzte die Beklagte die Zuschläge im Zeitraum Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 um 4.383,41 EUR brutto, wobei sich dieser Betrag auf die einzelnen Monate wie folgt verteilt (siehe dazu auch die Lohnabrechnungen Bl. 9-20, 78-84, 91 f, 146 f der Akte):
13 
Dezember 2012
40,93 EUR
Januar 2013
87,15 EUR
Februar 2013
161,08 EUR
März 2013
259,17 EUR
April 2013
413,05 EUR
Mai 2013
543,66 EUR
Juni 2013
517,54 EUR
Juli 2013
554,53 EUR
August 2013
602,87 EUR
September 2013
586,22 EUR
Oktober 2013
617,21 EUR
Summe 
 4.383,41 EUR
14 
Die Lohnansprüche des Klägers sind nach dem Arbeitsvertrag zum 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig.
15 
Der Kläger ist der Ansicht, die Kürzung sei unberechtigt erfolgt. Nach seinen Informationen verdiene ein bei der E. V. GmbH angestellter Techniker mehr als nur 13,84 EUR brutto/h. Er habe von Mitarbeitern der Stammbelegschaft gehört, sie würden übertariflich vergütet und das Monatsgrundentgelt eines Technikers in der Metall- und Elektroindustrie liege bereits über 13,84 EUR brutto/h. Zudem hätten die Mitarbeiter der Stammbelegschaft der E. V. GmbH im Frühjahr 2013 seines Wissens eine Lohnerhöhung erhalten. Die Mitteilung über das Vergleichsentgelt aus Oktober 2012 sei deshalb in jedem Fall nicht mehr zutreffend. Zudem stamme die Mitteilung von der Muttergesellschaft der Entleiherin und sie sei auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt. Warum das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Metall- und Elektrobranche 10 % betragen solle sei unklar.
16 
Nachdem der Kläger in der Klageschrift neben den zunächst bis einschließlich Mai 2013 bezifferten Zahlungsanträgen für die Zukunft auch die Feststellung begehrte, dass es der Beklagten untersagt ist, ab Juni 2013 Kürzungen der Branchenzuschläge vorzunehmen, beantragt er zuletzt, unter Rücknahme des Feststellungsantrages bei Erweiterung der Klage um die Monate Juni bis Oktober 2013:
17 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
18 
-       40,93 EUR brutto seit 16.01.2013
-     128,08 EUR brutto seit 16.02.2013
-     289,16 EUR brutto seit 16.03.2013
-    548,33 EUR brutto seit 16.04.2013
-    961,38 EUR brutto seit 16.05.2013
- 1.505,04 EUR brutto seit 16.06.2013
- 2.022,58 EUR brutto seit 16.07.2013
- 2.577,11 EUR brutto seit 16.08.2013
- 3.179,98 EUR brutto seit 16.09.2013
- 3.766,20 EUR brutto seit 16.10.2013
- 4.383,41 EUR brutto seit 16.11.2013
19 
zu bezahlen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorlage der Bestätigung der Muttergesellschaft des Auftraggebers genüge zur Darlegung des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Einsatzbetrieb gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Diese Konstellation sei spiegelbildlich zu behandeln zu dem vom Bundesarbeitsgericht bereits entschiedenen Fall, in dem ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebe und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG im Prozess vorlege. Dies sei von den Arbeitsgerichten Osnabrück und Oldenburg bereits derart entschieden worden. Da im Schreiben vom 15.10.2012 die Deckelung auf das Vergleichsentgelt in Höhe von 13,84 EUR brutto geltend gemacht werde, könne der Kläger maximal einen Zuschlag in Höhe von (aufgerundet) 1,66 EUR brutto/h verlangen (13,84 EUR x 90 % - 10,81 EUR).
23 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 16.07.2013 und 21.11.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge in voller Höhe, da die Beklagte die Voraussetzungen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht hinreichend darlegt hat (1.). Lediglich die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nicht in vollem Umfang beanspruchen (2.).
25 
1. Dem Kläger stehen nach dem unstreitigen Parteivortrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 TV BZ ME für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 neben den bereits ausgezahlten Beträgen zusätzliche Branchenzuschläge in Höhe von 4.383,41 EUR brutto zu. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge in ihren Abrechnungen selbst in dieser Höhe berechnet. Streitig ist allein die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Ansprüche gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die „Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“. Da es sich hierbei um eine für die Beklagte günstigste Ausnahmeregelung handelt, trifft sie bereits nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vergleichsentgelts. Zur Bestimmung dieses Entgelts ist gemäß Protokollnotiz Nr. 3 „die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erforder[lich]“ sowie die Geltendmachung der Deckelung durch die Entleiherin. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtliche Verfügung vom 17.07.2013 nochmals ausdrücklich hingewiesen (Bl. 34 der Akte). Die Beklagte hat daraufhin lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 EUR brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht.
26 
a. Zunächst ist dem Schreiben, anders als die Beklagte behauptet, keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, was gemäß Protokollnotiz Nr. 3 gerade Voraussetzung für eine Beschränkung der Zuschläge sein soll. Selbst wenn man jedoch in dem Schreiben eine konkludente Geltendmachung erblicken wollte, so erfolgte diese Geltendmachung nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern durch die Muttergesellschaft der Kundin.
27 
b. Aber selbst dann, wenn man in dem Schreiben eine konkludente, der Kundin zurechenbare Geltendmachung der Deckelung erblicken wollte oder man gar die allein in der Protokollnotiz genannte Voraussetzung einer „Geltendmachung“ als nicht zwingend für eine Deckelung nach dem Tarifvertrag ansehen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Vorlage der Auskunft eines Entleihers durch den Verleiher genügt nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht) sowie der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht) nicht, um das klägerseits bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen.
28 
Die beiden genannten Arbeitsgerichte berufen sich in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebt und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG im Prozess vorlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 146/12 –, juris, Rn. 22 f m.w.N.):
29 
„Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249). Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.“
30 
Die genannten Arbeitsgerichte wollen diese Rechtsprechung nun „spiegelbildlich“ auf den vorliegenden Fall übertragen (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 6; Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7). Der Verleiher sei verpflichtet, die dem Leiharbeitnehmer zustehende Vergütung unter Einbeziehung der neuen Tarifverträge über Branchenzuschläge exakt zu berechnen. Berufe sich der Entleiher auf die Deckelungsregelung, müsse der Verleiher wissen, welche Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Kundenbetriebes haben. Trage der Verleiher nun den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung der Deckelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, so könne ihm darüber hinaus keine weitere Darlegung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, der Qualifikation der verglichenen Arbeitnehmer etc. aufgebürdet werde. Denn dies sei bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher gewesen, dem es vorbehalten sei, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien (siehe Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7 f). Hierfür spreche auch, dass es der Leiharbeitnehmer sei, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers habe, weil er dort eingesetzt werde und er deshalb vergleichbare Mitarbeiter besser benennen könne (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 5 f).
31 
Diese Rechtsansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die beiden Fallkonstellationen weisen wesentliche Unterschiede auf, weshalb eine „spiegelbildliche“ Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausscheidet.
32 
Der Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG trägt gerade der besonderen Darlegungs- und Beweisnot des Leiharbeitnehmers Rechnung und bewirkt, dass der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch praktisch auch durchsetzbar wird. Der Leiharbeitnehmer hat kaum andere Möglichkeiten, vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen und deren Arbeitsbedingungen, insbesondere ihren Arbeitslohn herauszufinden. Er ist zwar in die betriebliche Organisation des Entleihers eingebunden, tatsächlichen oder rechtlichen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat er allein hierdurch jedoch nicht. Die genauen Aufgabenbereiche und Funktionen der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeits(vertrags)bedingungen kennt er allein durch die Eingliederung nicht. Insoweit ist es in dieser Situation gerechtfertigt, mit dem Bundesarbeitsgericht der Auskunft nach § 13 AÜG eine besondere Bedeutung beizumessen.
33 
In der umgekehrten Situation, in der sich der Verleiher und nicht der Leiharbeitnehmer auf die Auskunft des Entleihers beruft, liegt diese Darlegungs- und Beweisnot nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht vor. Anders als den Leiharbeitnehmer verbindet den Verleiher eine vertragliche Beziehung zum Entleiher. Bereits aufgrund allgemeiner und spezieller (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG) vertraglicher Nebenpflichten ist der Verleiher berechtigt, detailliert Auskunft vom Entleiher zu verlangen. Er kann darüber hinaus in den Vertragsverhandlungen konkrete Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Entleiher die erforderlichen Informationen bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer, etwa deren Namen, ihre genaue Funktion, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeitsbedingungen nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung stellt. Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Die Beklagte hat mit der Entleiherin (bzw. deren Muttergesellschaft) gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 15.10.2012 für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten Falschangabe sowie für den Fall fehlender Informationen vereinbart, dass die Entleiherin verpflichtet ist, eine Vergleichsrechnung zu erstellen und gegebenenfalls ausstehende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen (siehe Bl. 59 der Akte). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der Verleiher über ganz andere Möglichkeiten verfügen, beim Entleiher an die erforderlichen Informationen zu gelangen als der Leiharbeitnehmer in der umgekehrten Fallkonstellation.
34 
Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Kammer wegen der immanenten Missbrauchsgefahr die bloße Vorlage der Auskunft des Entleihers durch den Verleiher in der vorliegenden Konstellation zur Darlegung einer Deckelung der Branchenzuschläge nicht ausreichend sein kann. Verleiher und Entleiher haben beide ein monetäres Interesse daran, dass das Vergleichsentgelt entsprechend gering berechnet wird. Der Verleiher hat ein unmittelbares Interesse hieran, da das Vergleichsentgelt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag begrenzt. Der Entleiher hat ein mittelbares Interesse an einem niedrig berechneten Vergleichsentgelt, weil die Vergütung, die er an den Verleiher zu entrichten hat, maßgeblich danach bemessen sein wird, wie viel der Verleiher seinerseits für den Leiharbeitnehmer aufzuwenden hat. In der umgekehrten Situation, in der sich der Leiharbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf die erteilte Auskunft beruft, kann dieser schon deshalb eine größere Bedeutung beigemessen werden, weil wegen der beschriebenen Interessenkonstellation keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Entleiher dem Leiharbeitnehmer zum Nachteil des Verleihers ein überhöhtes Vergleichsentgelt mitteilen sollte.
35 
Letztlich wäre es den Tarifvertragsparteien problemlos möglich gewesen, die erhöhte Bedeutung der erteilten Auskunft zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME festzuschreiben. Sie haben dies nicht getan, sondern im Gegenteil sogar in der erwähnten Protokollnotiz darauf hingewiesen, dass eine „individuelle Ermittlung“ des Vergleichsentgelts erforderlich ist. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung.
36 
c. Da die Beklagte ein Vergleichsentgelt i.H.v. 13,84 EUR brutto/h bereits nicht darlegen konnte, hatte die Kammer folglich nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur weitergehenden Kürzung des Deckelungsbetrages um 10 % auf 12,47 EUR brutto/h (richtig berechnet wohl 12,46 EUR/h) berechtigt war. Die Kammer merkt jedoch an, dass auch insoweit durchaus Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (siehe BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –, juris, Rn. 18). Ob das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
37 
2. Der Anspruch des Klägers auf die titulierten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem darüber hinausgehenden Umfang war die Klage teilweise abzuweisen. Der Zinsantrag des Klägers war insoweit überhöht, als er die Rückstände stetig aufsummiert hat und für den Folgemonat abermals Zinsen aus dem aufsummierten Betrag bis zum Zahlungszeitpunkt begehrte. Hätte die Kammer dem Antrag des Klägers insoweit entsprochen, würde er entgegen dem Gesetzeswortlaut für jeden monatlichen Rückstand mehrfach Zinsen erhalten.
II.
38 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme zu teilen. Die Kammer hat hierbei den zurückgenommen, auf die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Zuschläge ab Juni 2013 gerichteten Antrag gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit 36 (dreifacher Jahresbetrag) x 575,67 EUR (Durchschnitt der einbehaltenen Zuschläge in den Monaten ab Juni 2013) x 80 % (Abschlag wegen des Feststellungscharakters des Antrages) = 16.579,30 EUR bewertet. Da der Kläger diesen Betrag, die Beklagte die ausgeurteilten 4.383,41 EUR kostenmäßig zu tragen hat, ergibt sich bei einem fiktiven Streitwert von 20.962,71 EUR die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
39 
2. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wird auf 4.383,41 EUR festgesetzt Der Zahlungsantrag wurde dabei mit dem Nennwert der streitigen Forderung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert.
40 
3. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Berufung ist jedoch kraft Gesetz für die Beklagtenseite zulässig. Für den Kläger ist wegen der teilweise abgewiesenen Zinsen keine Berufung möglich, da die Zinsen als Nebenforderung bei der Berechnung der Berufungssumme gemäß § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (siehe Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013; § 511, Rn. 37) und im Übrigen auch die Berufungssumme nicht erreicht wäre.
41 
Da die Berufung für den Kläger nicht möglich ist, steht ihm bei Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Soweit die Hauptsache demnach nur teilweise durch Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn, so der Bundesgerichtshof zutreffend, auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, juris, Rn. 8).

Gründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge in voller Höhe, da die Beklagte die Voraussetzungen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht hinreichend darlegt hat (1.). Lediglich die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nicht in vollem Umfang beanspruchen (2.).
25 
1. Dem Kläger stehen nach dem unstreitigen Parteivortrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 TV BZ ME für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 neben den bereits ausgezahlten Beträgen zusätzliche Branchenzuschläge in Höhe von 4.383,41 EUR brutto zu. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge in ihren Abrechnungen selbst in dieser Höhe berechnet. Streitig ist allein die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Ansprüche gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die „Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“. Da es sich hierbei um eine für die Beklagte günstigste Ausnahmeregelung handelt, trifft sie bereits nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vergleichsentgelts. Zur Bestimmung dieses Entgelts ist gemäß Protokollnotiz Nr. 3 „die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erforder[lich]“ sowie die Geltendmachung der Deckelung durch die Entleiherin. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtliche Verfügung vom 17.07.2013 nochmals ausdrücklich hingewiesen (Bl. 34 der Akte). Die Beklagte hat daraufhin lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 EUR brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht.
26 
a. Zunächst ist dem Schreiben, anders als die Beklagte behauptet, keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, was gemäß Protokollnotiz Nr. 3 gerade Voraussetzung für eine Beschränkung der Zuschläge sein soll. Selbst wenn man jedoch in dem Schreiben eine konkludente Geltendmachung erblicken wollte, so erfolgte diese Geltendmachung nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern durch die Muttergesellschaft der Kundin.
27 
b. Aber selbst dann, wenn man in dem Schreiben eine konkludente, der Kundin zurechenbare Geltendmachung der Deckelung erblicken wollte oder man gar die allein in der Protokollnotiz genannte Voraussetzung einer „Geltendmachung“ als nicht zwingend für eine Deckelung nach dem Tarifvertrag ansehen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Vorlage der Auskunft eines Entleihers durch den Verleiher genügt nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht) sowie der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht) nicht, um das klägerseits bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen.
28 
Die beiden genannten Arbeitsgerichte berufen sich in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebt und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG im Prozess vorlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 146/12 –, juris, Rn. 22 f m.w.N.):
29 
„Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249). Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.“
30 
Die genannten Arbeitsgerichte wollen diese Rechtsprechung nun „spiegelbildlich“ auf den vorliegenden Fall übertragen (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 6; Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7). Der Verleiher sei verpflichtet, die dem Leiharbeitnehmer zustehende Vergütung unter Einbeziehung der neuen Tarifverträge über Branchenzuschläge exakt zu berechnen. Berufe sich der Entleiher auf die Deckelungsregelung, müsse der Verleiher wissen, welche Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Kundenbetriebes haben. Trage der Verleiher nun den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung der Deckelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, so könne ihm darüber hinaus keine weitere Darlegung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, der Qualifikation der verglichenen Arbeitnehmer etc. aufgebürdet werde. Denn dies sei bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher gewesen, dem es vorbehalten sei, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien (siehe Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7 f). Hierfür spreche auch, dass es der Leiharbeitnehmer sei, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers habe, weil er dort eingesetzt werde und er deshalb vergleichbare Mitarbeiter besser benennen könne (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 5 f).
31 
Diese Rechtsansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die beiden Fallkonstellationen weisen wesentliche Unterschiede auf, weshalb eine „spiegelbildliche“ Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausscheidet.
32 
Der Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG trägt gerade der besonderen Darlegungs- und Beweisnot des Leiharbeitnehmers Rechnung und bewirkt, dass der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch praktisch auch durchsetzbar wird. Der Leiharbeitnehmer hat kaum andere Möglichkeiten, vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen und deren Arbeitsbedingungen, insbesondere ihren Arbeitslohn herauszufinden. Er ist zwar in die betriebliche Organisation des Entleihers eingebunden, tatsächlichen oder rechtlichen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat er allein hierdurch jedoch nicht. Die genauen Aufgabenbereiche und Funktionen der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeits(vertrags)bedingungen kennt er allein durch die Eingliederung nicht. Insoweit ist es in dieser Situation gerechtfertigt, mit dem Bundesarbeitsgericht der Auskunft nach § 13 AÜG eine besondere Bedeutung beizumessen.
33 
In der umgekehrten Situation, in der sich der Verleiher und nicht der Leiharbeitnehmer auf die Auskunft des Entleihers beruft, liegt diese Darlegungs- und Beweisnot nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht vor. Anders als den Leiharbeitnehmer verbindet den Verleiher eine vertragliche Beziehung zum Entleiher. Bereits aufgrund allgemeiner und spezieller (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG) vertraglicher Nebenpflichten ist der Verleiher berechtigt, detailliert Auskunft vom Entleiher zu verlangen. Er kann darüber hinaus in den Vertragsverhandlungen konkrete Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Entleiher die erforderlichen Informationen bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer, etwa deren Namen, ihre genaue Funktion, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeitsbedingungen nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung stellt. Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Die Beklagte hat mit der Entleiherin (bzw. deren Muttergesellschaft) gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 15.10.2012 für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten Falschangabe sowie für den Fall fehlender Informationen vereinbart, dass die Entleiherin verpflichtet ist, eine Vergleichsrechnung zu erstellen und gegebenenfalls ausstehende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen (siehe Bl. 59 der Akte). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der Verleiher über ganz andere Möglichkeiten verfügen, beim Entleiher an die erforderlichen Informationen zu gelangen als der Leiharbeitnehmer in der umgekehrten Fallkonstellation.
34 
Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Kammer wegen der immanenten Missbrauchsgefahr die bloße Vorlage der Auskunft des Entleihers durch den Verleiher in der vorliegenden Konstellation zur Darlegung einer Deckelung der Branchenzuschläge nicht ausreichend sein kann. Verleiher und Entleiher haben beide ein monetäres Interesse daran, dass das Vergleichsentgelt entsprechend gering berechnet wird. Der Verleiher hat ein unmittelbares Interesse hieran, da das Vergleichsentgelt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag begrenzt. Der Entleiher hat ein mittelbares Interesse an einem niedrig berechneten Vergleichsentgelt, weil die Vergütung, die er an den Verleiher zu entrichten hat, maßgeblich danach bemessen sein wird, wie viel der Verleiher seinerseits für den Leiharbeitnehmer aufzuwenden hat. In der umgekehrten Situation, in der sich der Leiharbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf die erteilte Auskunft beruft, kann dieser schon deshalb eine größere Bedeutung beigemessen werden, weil wegen der beschriebenen Interessenkonstellation keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Entleiher dem Leiharbeitnehmer zum Nachteil des Verleihers ein überhöhtes Vergleichsentgelt mitteilen sollte.
35 
Letztlich wäre es den Tarifvertragsparteien problemlos möglich gewesen, die erhöhte Bedeutung der erteilten Auskunft zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME festzuschreiben. Sie haben dies nicht getan, sondern im Gegenteil sogar in der erwähnten Protokollnotiz darauf hingewiesen, dass eine „individuelle Ermittlung“ des Vergleichsentgelts erforderlich ist. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung.
36 
c. Da die Beklagte ein Vergleichsentgelt i.H.v. 13,84 EUR brutto/h bereits nicht darlegen konnte, hatte die Kammer folglich nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur weitergehenden Kürzung des Deckelungsbetrages um 10 % auf 12,47 EUR brutto/h (richtig berechnet wohl 12,46 EUR/h) berechtigt war. Die Kammer merkt jedoch an, dass auch insoweit durchaus Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (siehe BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –, juris, Rn. 18). Ob das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
37 
2. Der Anspruch des Klägers auf die titulierten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem darüber hinausgehenden Umfang war die Klage teilweise abzuweisen. Der Zinsantrag des Klägers war insoweit überhöht, als er die Rückstände stetig aufsummiert hat und für den Folgemonat abermals Zinsen aus dem aufsummierten Betrag bis zum Zahlungszeitpunkt begehrte. Hätte die Kammer dem Antrag des Klägers insoweit entsprochen, würde er entgegen dem Gesetzeswortlaut für jeden monatlichen Rückstand mehrfach Zinsen erhalten.
II.
38 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme zu teilen. Die Kammer hat hierbei den zurückgenommen, auf die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Zuschläge ab Juni 2013 gerichteten Antrag gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit 36 (dreifacher Jahresbetrag) x 575,67 EUR (Durchschnitt der einbehaltenen Zuschläge in den Monaten ab Juni 2013) x 80 % (Abschlag wegen des Feststellungscharakters des Antrages) = 16.579,30 EUR bewertet. Da der Kläger diesen Betrag, die Beklagte die ausgeurteilten 4.383,41 EUR kostenmäßig zu tragen hat, ergibt sich bei einem fiktiven Streitwert von 20.962,71 EUR die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
39 
2. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wird auf 4.383,41 EUR festgesetzt Der Zahlungsantrag wurde dabei mit dem Nennwert der streitigen Forderung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert.
40 
3. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Berufung ist jedoch kraft Gesetz für die Beklagtenseite zulässig. Für den Kläger ist wegen der teilweise abgewiesenen Zinsen keine Berufung möglich, da die Zinsen als Nebenforderung bei der Berechnung der Berufungssumme gemäß § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (siehe Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013; § 511, Rn. 37) und im Übrigen auch die Berufungssumme nicht erreicht wäre.
41 
Da die Berufung für den Kläger nicht möglich ist, steht ihm bei Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Soweit die Hauptsache demnach nur teilweise durch Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn, so der Bundesgerichtshof zutreffend, auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, juris, Rn. 8).

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller

1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung, über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3.
dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht gewährt.

(2) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich Gesellschaften und juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum steht.

(5) Staatsangehörige anderer als der in Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

-    40,93 EUR brutto seit 16.01.2013

-    87,15 EUR brutto seit 16.02.2013

- 161,08 EUR brutto seit 16.03.2013

- 259,17 EUR brutto seit 16.04.2013

- 413,05 EUR brutto seit 16.05.2013

- 543,66 EUR brutto seit 16.06.2013

- 517,54 EUR brutto seit 16.07.2013

- 554,53 EUR brutto seit 16.08.2013

- 602,87 EUR brutto seit 16.09.2013

- 586,22 EUR brutto seit 16.10.2013

- 617,21 EUR brutto seit 16.11.2013

zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 79 % die Beklagte 21 %.

4. Der Streitwert wird auf 4.383,41EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung von Ansprüchen des Klägers auf Zahlung von tarifvertraglichen Branchenzuschlägen.
Der Kläger ist seit Oktober 2011 bei der Beklagten als technischer Mitarbeiter beschäftigt (siehe den Arbeitsvertrag vom 07.10.2011, Bl. 5 ff. der Akte). Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Seit 10.10.2011 ist der Kläger bei der E. V. GmbH, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, als Servicetechniker eingesetzt (siehe die „Einsatz-Informationen“, Bl. 58 der Akte).
Gemäß § 10 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis u.a. der am 01.11.2012 in Kraft getretene Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME stehen dem Kläger auf den tariflichen Grundlohn (10,81 EUR/h) - abhängig von der Beschäftigungsdauer im Einsatzbetrieb - Zuschläge in Höhe von 15 % (1,62 EUR/h) bis hin zu 50 % (5,41 EUR/h) zu.
Die Beklagte rechnete die Zuschläge nach dieser Regelung ab, deckelte die ausgezahlten Beträge jedoch unter Berufung auf § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf max. 1,66 EUR/h, mithin auf einen maximalen Gesamtlohn in Höhe von 12,47 EUR brutto/h (siehe die Lohnabrechnungen Bl. 9-20, 78-84, 91 f, 146 f der Akte).
§ 2 Abs. 4 TV BZ ME lautet wie folgt:
„Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.“
Die Protokollnotiz Nr. 3 („Auslegung zur Deckelungsregelung“) zum Tarifvertrag lautet wie folgt:
„§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“
Ziff. 2 des „Verhandlungsergebnisses“ des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e.V. (BAP), des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und des IG-Metall-Vorstands vom 22.05.2012 lautet wie folgt (siehe Bl. 149 der Akte):
10 
„Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 2 Abs. 4 10% beträgt.“
11 
Bereits mit Schreiben vom 15.10.2012 hatte die Muttergesellschaft der E. V. GmbH, die G. S. & I. T. GmbH, der Beklagten mitgeteilt, dass das Entgelt eines vergleichbaren Servicetechnikers im Unternehmen der E. V. GmbH 13,84 EUR/h betrage (siehe Bl. 59 der Akte).
12 
Insgesamt kürzte die Beklagte die Zuschläge im Zeitraum Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 um 4.383,41 EUR brutto, wobei sich dieser Betrag auf die einzelnen Monate wie folgt verteilt (siehe dazu auch die Lohnabrechnungen Bl. 9-20, 78-84, 91 f, 146 f der Akte):
13 
Dezember 2012
40,93 EUR
Januar 2013
87,15 EUR
Februar 2013
161,08 EUR
März 2013
259,17 EUR
April 2013
413,05 EUR
Mai 2013
543,66 EUR
Juni 2013
517,54 EUR
Juli 2013
554,53 EUR
August 2013
602,87 EUR
September 2013
586,22 EUR
Oktober 2013
617,21 EUR
Summe 
 4.383,41 EUR
14 
Die Lohnansprüche des Klägers sind nach dem Arbeitsvertrag zum 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig.
15 
Der Kläger ist der Ansicht, die Kürzung sei unberechtigt erfolgt. Nach seinen Informationen verdiene ein bei der E. V. GmbH angestellter Techniker mehr als nur 13,84 EUR brutto/h. Er habe von Mitarbeitern der Stammbelegschaft gehört, sie würden übertariflich vergütet und das Monatsgrundentgelt eines Technikers in der Metall- und Elektroindustrie liege bereits über 13,84 EUR brutto/h. Zudem hätten die Mitarbeiter der Stammbelegschaft der E. V. GmbH im Frühjahr 2013 seines Wissens eine Lohnerhöhung erhalten. Die Mitteilung über das Vergleichsentgelt aus Oktober 2012 sei deshalb in jedem Fall nicht mehr zutreffend. Zudem stamme die Mitteilung von der Muttergesellschaft der Entleiherin und sie sei auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt. Warum das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Metall- und Elektrobranche 10 % betragen solle sei unklar.
16 
Nachdem der Kläger in der Klageschrift neben den zunächst bis einschließlich Mai 2013 bezifferten Zahlungsanträgen für die Zukunft auch die Feststellung begehrte, dass es der Beklagten untersagt ist, ab Juni 2013 Kürzungen der Branchenzuschläge vorzunehmen, beantragt er zuletzt, unter Rücknahme des Feststellungsantrages bei Erweiterung der Klage um die Monate Juni bis Oktober 2013:
17 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
18 
-       40,93 EUR brutto seit 16.01.2013
-     128,08 EUR brutto seit 16.02.2013
-     289,16 EUR brutto seit 16.03.2013
-    548,33 EUR brutto seit 16.04.2013
-    961,38 EUR brutto seit 16.05.2013
- 1.505,04 EUR brutto seit 16.06.2013
- 2.022,58 EUR brutto seit 16.07.2013
- 2.577,11 EUR brutto seit 16.08.2013
- 3.179,98 EUR brutto seit 16.09.2013
- 3.766,20 EUR brutto seit 16.10.2013
- 4.383,41 EUR brutto seit 16.11.2013
19 
zu bezahlen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorlage der Bestätigung der Muttergesellschaft des Auftraggebers genüge zur Darlegung des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Einsatzbetrieb gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Diese Konstellation sei spiegelbildlich zu behandeln zu dem vom Bundesarbeitsgericht bereits entschiedenen Fall, in dem ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebe und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG im Prozess vorlege. Dies sei von den Arbeitsgerichten Osnabrück und Oldenburg bereits derart entschieden worden. Da im Schreiben vom 15.10.2012 die Deckelung auf das Vergleichsentgelt in Höhe von 13,84 EUR brutto geltend gemacht werde, könne der Kläger maximal einen Zuschlag in Höhe von (aufgerundet) 1,66 EUR brutto/h verlangen (13,84 EUR x 90 % - 10,81 EUR).
23 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 16.07.2013 und 21.11.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge in voller Höhe, da die Beklagte die Voraussetzungen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht hinreichend darlegt hat (1.). Lediglich die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nicht in vollem Umfang beanspruchen (2.).
25 
1. Dem Kläger stehen nach dem unstreitigen Parteivortrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 TV BZ ME für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 neben den bereits ausgezahlten Beträgen zusätzliche Branchenzuschläge in Höhe von 4.383,41 EUR brutto zu. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge in ihren Abrechnungen selbst in dieser Höhe berechnet. Streitig ist allein die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Ansprüche gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die „Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“. Da es sich hierbei um eine für die Beklagte günstigste Ausnahmeregelung handelt, trifft sie bereits nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vergleichsentgelts. Zur Bestimmung dieses Entgelts ist gemäß Protokollnotiz Nr. 3 „die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erforder[lich]“ sowie die Geltendmachung der Deckelung durch die Entleiherin. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtliche Verfügung vom 17.07.2013 nochmals ausdrücklich hingewiesen (Bl. 34 der Akte). Die Beklagte hat daraufhin lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 EUR brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht.
26 
a. Zunächst ist dem Schreiben, anders als die Beklagte behauptet, keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, was gemäß Protokollnotiz Nr. 3 gerade Voraussetzung für eine Beschränkung der Zuschläge sein soll. Selbst wenn man jedoch in dem Schreiben eine konkludente Geltendmachung erblicken wollte, so erfolgte diese Geltendmachung nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern durch die Muttergesellschaft der Kundin.
27 
b. Aber selbst dann, wenn man in dem Schreiben eine konkludente, der Kundin zurechenbare Geltendmachung der Deckelung erblicken wollte oder man gar die allein in der Protokollnotiz genannte Voraussetzung einer „Geltendmachung“ als nicht zwingend für eine Deckelung nach dem Tarifvertrag ansehen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Vorlage der Auskunft eines Entleihers durch den Verleiher genügt nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht) sowie der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht) nicht, um das klägerseits bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen.
28 
Die beiden genannten Arbeitsgerichte berufen sich in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebt und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG im Prozess vorlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 146/12 –, juris, Rn. 22 f m.w.N.):
29 
„Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249). Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.“
30 
Die genannten Arbeitsgerichte wollen diese Rechtsprechung nun „spiegelbildlich“ auf den vorliegenden Fall übertragen (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 6; Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7). Der Verleiher sei verpflichtet, die dem Leiharbeitnehmer zustehende Vergütung unter Einbeziehung der neuen Tarifverträge über Branchenzuschläge exakt zu berechnen. Berufe sich der Entleiher auf die Deckelungsregelung, müsse der Verleiher wissen, welche Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Kundenbetriebes haben. Trage der Verleiher nun den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung der Deckelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, so könne ihm darüber hinaus keine weitere Darlegung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, der Qualifikation der verglichenen Arbeitnehmer etc. aufgebürdet werde. Denn dies sei bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher gewesen, dem es vorbehalten sei, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien (siehe Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7 f). Hierfür spreche auch, dass es der Leiharbeitnehmer sei, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers habe, weil er dort eingesetzt werde und er deshalb vergleichbare Mitarbeiter besser benennen könne (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 5 f).
31 
Diese Rechtsansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die beiden Fallkonstellationen weisen wesentliche Unterschiede auf, weshalb eine „spiegelbildliche“ Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausscheidet.
32 
Der Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG trägt gerade der besonderen Darlegungs- und Beweisnot des Leiharbeitnehmers Rechnung und bewirkt, dass der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch praktisch auch durchsetzbar wird. Der Leiharbeitnehmer hat kaum andere Möglichkeiten, vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen und deren Arbeitsbedingungen, insbesondere ihren Arbeitslohn herauszufinden. Er ist zwar in die betriebliche Organisation des Entleihers eingebunden, tatsächlichen oder rechtlichen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat er allein hierdurch jedoch nicht. Die genauen Aufgabenbereiche und Funktionen der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeits(vertrags)bedingungen kennt er allein durch die Eingliederung nicht. Insoweit ist es in dieser Situation gerechtfertigt, mit dem Bundesarbeitsgericht der Auskunft nach § 13 AÜG eine besondere Bedeutung beizumessen.
33 
In der umgekehrten Situation, in der sich der Verleiher und nicht der Leiharbeitnehmer auf die Auskunft des Entleihers beruft, liegt diese Darlegungs- und Beweisnot nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht vor. Anders als den Leiharbeitnehmer verbindet den Verleiher eine vertragliche Beziehung zum Entleiher. Bereits aufgrund allgemeiner und spezieller (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG) vertraglicher Nebenpflichten ist der Verleiher berechtigt, detailliert Auskunft vom Entleiher zu verlangen. Er kann darüber hinaus in den Vertragsverhandlungen konkrete Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Entleiher die erforderlichen Informationen bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer, etwa deren Namen, ihre genaue Funktion, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeitsbedingungen nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung stellt. Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Die Beklagte hat mit der Entleiherin (bzw. deren Muttergesellschaft) gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 15.10.2012 für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten Falschangabe sowie für den Fall fehlender Informationen vereinbart, dass die Entleiherin verpflichtet ist, eine Vergleichsrechnung zu erstellen und gegebenenfalls ausstehende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen (siehe Bl. 59 der Akte). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der Verleiher über ganz andere Möglichkeiten verfügen, beim Entleiher an die erforderlichen Informationen zu gelangen als der Leiharbeitnehmer in der umgekehrten Fallkonstellation.
34 
Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Kammer wegen der immanenten Missbrauchsgefahr die bloße Vorlage der Auskunft des Entleihers durch den Verleiher in der vorliegenden Konstellation zur Darlegung einer Deckelung der Branchenzuschläge nicht ausreichend sein kann. Verleiher und Entleiher haben beide ein monetäres Interesse daran, dass das Vergleichsentgelt entsprechend gering berechnet wird. Der Verleiher hat ein unmittelbares Interesse hieran, da das Vergleichsentgelt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag begrenzt. Der Entleiher hat ein mittelbares Interesse an einem niedrig berechneten Vergleichsentgelt, weil die Vergütung, die er an den Verleiher zu entrichten hat, maßgeblich danach bemessen sein wird, wie viel der Verleiher seinerseits für den Leiharbeitnehmer aufzuwenden hat. In der umgekehrten Situation, in der sich der Leiharbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf die erteilte Auskunft beruft, kann dieser schon deshalb eine größere Bedeutung beigemessen werden, weil wegen der beschriebenen Interessenkonstellation keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Entleiher dem Leiharbeitnehmer zum Nachteil des Verleihers ein überhöhtes Vergleichsentgelt mitteilen sollte.
35 
Letztlich wäre es den Tarifvertragsparteien problemlos möglich gewesen, die erhöhte Bedeutung der erteilten Auskunft zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME festzuschreiben. Sie haben dies nicht getan, sondern im Gegenteil sogar in der erwähnten Protokollnotiz darauf hingewiesen, dass eine „individuelle Ermittlung“ des Vergleichsentgelts erforderlich ist. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung.
36 
c. Da die Beklagte ein Vergleichsentgelt i.H.v. 13,84 EUR brutto/h bereits nicht darlegen konnte, hatte die Kammer folglich nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur weitergehenden Kürzung des Deckelungsbetrages um 10 % auf 12,47 EUR brutto/h (richtig berechnet wohl 12,46 EUR/h) berechtigt war. Die Kammer merkt jedoch an, dass auch insoweit durchaus Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (siehe BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –, juris, Rn. 18). Ob das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
37 
2. Der Anspruch des Klägers auf die titulierten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem darüber hinausgehenden Umfang war die Klage teilweise abzuweisen. Der Zinsantrag des Klägers war insoweit überhöht, als er die Rückstände stetig aufsummiert hat und für den Folgemonat abermals Zinsen aus dem aufsummierten Betrag bis zum Zahlungszeitpunkt begehrte. Hätte die Kammer dem Antrag des Klägers insoweit entsprochen, würde er entgegen dem Gesetzeswortlaut für jeden monatlichen Rückstand mehrfach Zinsen erhalten.
II.
38 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme zu teilen. Die Kammer hat hierbei den zurückgenommen, auf die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Zuschläge ab Juni 2013 gerichteten Antrag gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit 36 (dreifacher Jahresbetrag) x 575,67 EUR (Durchschnitt der einbehaltenen Zuschläge in den Monaten ab Juni 2013) x 80 % (Abschlag wegen des Feststellungscharakters des Antrages) = 16.579,30 EUR bewertet. Da der Kläger diesen Betrag, die Beklagte die ausgeurteilten 4.383,41 EUR kostenmäßig zu tragen hat, ergibt sich bei einem fiktiven Streitwert von 20.962,71 EUR die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
39 
2. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wird auf 4.383,41 EUR festgesetzt Der Zahlungsantrag wurde dabei mit dem Nennwert der streitigen Forderung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert.
40 
3. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Berufung ist jedoch kraft Gesetz für die Beklagtenseite zulässig. Für den Kläger ist wegen der teilweise abgewiesenen Zinsen keine Berufung möglich, da die Zinsen als Nebenforderung bei der Berechnung der Berufungssumme gemäß § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (siehe Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013; § 511, Rn. 37) und im Übrigen auch die Berufungssumme nicht erreicht wäre.
41 
Da die Berufung für den Kläger nicht möglich ist, steht ihm bei Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Soweit die Hauptsache demnach nur teilweise durch Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn, so der Bundesgerichtshof zutreffend, auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, juris, Rn. 8).

Gründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge in voller Höhe, da die Beklagte die Voraussetzungen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht hinreichend darlegt hat (1.). Lediglich die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nicht in vollem Umfang beanspruchen (2.).
25 
1. Dem Kläger stehen nach dem unstreitigen Parteivortrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 TV BZ ME für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 neben den bereits ausgezahlten Beträgen zusätzliche Branchenzuschläge in Höhe von 4.383,41 EUR brutto zu. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge in ihren Abrechnungen selbst in dieser Höhe berechnet. Streitig ist allein die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Ansprüche gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die „Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“. Da es sich hierbei um eine für die Beklagte günstigste Ausnahmeregelung handelt, trifft sie bereits nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vergleichsentgelts. Zur Bestimmung dieses Entgelts ist gemäß Protokollnotiz Nr. 3 „die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erforder[lich]“ sowie die Geltendmachung der Deckelung durch die Entleiherin. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtliche Verfügung vom 17.07.2013 nochmals ausdrücklich hingewiesen (Bl. 34 der Akte). Die Beklagte hat daraufhin lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 EUR brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht.
26 
a. Zunächst ist dem Schreiben, anders als die Beklagte behauptet, keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, was gemäß Protokollnotiz Nr. 3 gerade Voraussetzung für eine Beschränkung der Zuschläge sein soll. Selbst wenn man jedoch in dem Schreiben eine konkludente Geltendmachung erblicken wollte, so erfolgte diese Geltendmachung nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern durch die Muttergesellschaft der Kundin.
27 
b. Aber selbst dann, wenn man in dem Schreiben eine konkludente, der Kundin zurechenbare Geltendmachung der Deckelung erblicken wollte oder man gar die allein in der Protokollnotiz genannte Voraussetzung einer „Geltendmachung“ als nicht zwingend für eine Deckelung nach dem Tarifvertrag ansehen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Vorlage der Auskunft eines Entleihers durch den Verleiher genügt nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht) sowie der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht) nicht, um das klägerseits bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen.
28 
Die beiden genannten Arbeitsgerichte berufen sich in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebt und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG im Prozess vorlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 146/12 –, juris, Rn. 22 f m.w.N.):
29 
„Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249). Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.“
30 
Die genannten Arbeitsgerichte wollen diese Rechtsprechung nun „spiegelbildlich“ auf den vorliegenden Fall übertragen (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 6; Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7). Der Verleiher sei verpflichtet, die dem Leiharbeitnehmer zustehende Vergütung unter Einbeziehung der neuen Tarifverträge über Branchenzuschläge exakt zu berechnen. Berufe sich der Entleiher auf die Deckelungsregelung, müsse der Verleiher wissen, welche Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Kundenbetriebes haben. Trage der Verleiher nun den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung der Deckelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, so könne ihm darüber hinaus keine weitere Darlegung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, der Qualifikation der verglichenen Arbeitnehmer etc. aufgebürdet werde. Denn dies sei bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher gewesen, dem es vorbehalten sei, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien (siehe Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7 f). Hierfür spreche auch, dass es der Leiharbeitnehmer sei, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers habe, weil er dort eingesetzt werde und er deshalb vergleichbare Mitarbeiter besser benennen könne (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 5 f).
31 
Diese Rechtsansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die beiden Fallkonstellationen weisen wesentliche Unterschiede auf, weshalb eine „spiegelbildliche“ Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausscheidet.
32 
Der Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG trägt gerade der besonderen Darlegungs- und Beweisnot des Leiharbeitnehmers Rechnung und bewirkt, dass der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch praktisch auch durchsetzbar wird. Der Leiharbeitnehmer hat kaum andere Möglichkeiten, vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen und deren Arbeitsbedingungen, insbesondere ihren Arbeitslohn herauszufinden. Er ist zwar in die betriebliche Organisation des Entleihers eingebunden, tatsächlichen oder rechtlichen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat er allein hierdurch jedoch nicht. Die genauen Aufgabenbereiche und Funktionen der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeits(vertrags)bedingungen kennt er allein durch die Eingliederung nicht. Insoweit ist es in dieser Situation gerechtfertigt, mit dem Bundesarbeitsgericht der Auskunft nach § 13 AÜG eine besondere Bedeutung beizumessen.
33 
In der umgekehrten Situation, in der sich der Verleiher und nicht der Leiharbeitnehmer auf die Auskunft des Entleihers beruft, liegt diese Darlegungs- und Beweisnot nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht vor. Anders als den Leiharbeitnehmer verbindet den Verleiher eine vertragliche Beziehung zum Entleiher. Bereits aufgrund allgemeiner und spezieller (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG) vertraglicher Nebenpflichten ist der Verleiher berechtigt, detailliert Auskunft vom Entleiher zu verlangen. Er kann darüber hinaus in den Vertragsverhandlungen konkrete Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Entleiher die erforderlichen Informationen bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer, etwa deren Namen, ihre genaue Funktion, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeitsbedingungen nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung stellt. Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Die Beklagte hat mit der Entleiherin (bzw. deren Muttergesellschaft) gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 15.10.2012 für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten Falschangabe sowie für den Fall fehlender Informationen vereinbart, dass die Entleiherin verpflichtet ist, eine Vergleichsrechnung zu erstellen und gegebenenfalls ausstehende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen (siehe Bl. 59 der Akte). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der Verleiher über ganz andere Möglichkeiten verfügen, beim Entleiher an die erforderlichen Informationen zu gelangen als der Leiharbeitnehmer in der umgekehrten Fallkonstellation.
34 
Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Kammer wegen der immanenten Missbrauchsgefahr die bloße Vorlage der Auskunft des Entleihers durch den Verleiher in der vorliegenden Konstellation zur Darlegung einer Deckelung der Branchenzuschläge nicht ausreichend sein kann. Verleiher und Entleiher haben beide ein monetäres Interesse daran, dass das Vergleichsentgelt entsprechend gering berechnet wird. Der Verleiher hat ein unmittelbares Interesse hieran, da das Vergleichsentgelt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag begrenzt. Der Entleiher hat ein mittelbares Interesse an einem niedrig berechneten Vergleichsentgelt, weil die Vergütung, die er an den Verleiher zu entrichten hat, maßgeblich danach bemessen sein wird, wie viel der Verleiher seinerseits für den Leiharbeitnehmer aufzuwenden hat. In der umgekehrten Situation, in der sich der Leiharbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf die erteilte Auskunft beruft, kann dieser schon deshalb eine größere Bedeutung beigemessen werden, weil wegen der beschriebenen Interessenkonstellation keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Entleiher dem Leiharbeitnehmer zum Nachteil des Verleihers ein überhöhtes Vergleichsentgelt mitteilen sollte.
35 
Letztlich wäre es den Tarifvertragsparteien problemlos möglich gewesen, die erhöhte Bedeutung der erteilten Auskunft zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME festzuschreiben. Sie haben dies nicht getan, sondern im Gegenteil sogar in der erwähnten Protokollnotiz darauf hingewiesen, dass eine „individuelle Ermittlung“ des Vergleichsentgelts erforderlich ist. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung.
36 
c. Da die Beklagte ein Vergleichsentgelt i.H.v. 13,84 EUR brutto/h bereits nicht darlegen konnte, hatte die Kammer folglich nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur weitergehenden Kürzung des Deckelungsbetrages um 10 % auf 12,47 EUR brutto/h (richtig berechnet wohl 12,46 EUR/h) berechtigt war. Die Kammer merkt jedoch an, dass auch insoweit durchaus Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (siehe BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –, juris, Rn. 18). Ob das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
37 
2. Der Anspruch des Klägers auf die titulierten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem darüber hinausgehenden Umfang war die Klage teilweise abzuweisen. Der Zinsantrag des Klägers war insoweit überhöht, als er die Rückstände stetig aufsummiert hat und für den Folgemonat abermals Zinsen aus dem aufsummierten Betrag bis zum Zahlungszeitpunkt begehrte. Hätte die Kammer dem Antrag des Klägers insoweit entsprochen, würde er entgegen dem Gesetzeswortlaut für jeden monatlichen Rückstand mehrfach Zinsen erhalten.
II.
38 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme zu teilen. Die Kammer hat hierbei den zurückgenommen, auf die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Zuschläge ab Juni 2013 gerichteten Antrag gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit 36 (dreifacher Jahresbetrag) x 575,67 EUR (Durchschnitt der einbehaltenen Zuschläge in den Monaten ab Juni 2013) x 80 % (Abschlag wegen des Feststellungscharakters des Antrages) = 16.579,30 EUR bewertet. Da der Kläger diesen Betrag, die Beklagte die ausgeurteilten 4.383,41 EUR kostenmäßig zu tragen hat, ergibt sich bei einem fiktiven Streitwert von 20.962,71 EUR die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
39 
2. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wird auf 4.383,41 EUR festgesetzt Der Zahlungsantrag wurde dabei mit dem Nennwert der streitigen Forderung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert.
40 
3. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Berufung ist jedoch kraft Gesetz für die Beklagtenseite zulässig. Für den Kläger ist wegen der teilweise abgewiesenen Zinsen keine Berufung möglich, da die Zinsen als Nebenforderung bei der Berechnung der Berufungssumme gemäß § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (siehe Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013; § 511, Rn. 37) und im Übrigen auch die Berufungssumme nicht erreicht wäre.
41 
Da die Berufung für den Kläger nicht möglich ist, steht ihm bei Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Soweit die Hauptsache demnach nur teilweise durch Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn, so der Bundesgerichtshof zutreffend, auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, juris, Rn. 8).

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 1 Sa 322/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und vom 5. März bis zum 30. Juni 2007 der K GmbH, vom 2. Juli bis zum 12. Dezember 2007 der S AG und ab dem 2. Januar 2008 wiederum der K GmbH als Produktionshelfer überlassen. Der Kläger erhielt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 152 Monatsstunden einen Bruttostundenlohn von 5,77 Euro nebst einer Zulage, die im Juli 2007 0,25 Euro brutto, in den Monaten August und September 2007 0,59 Euro brutto und ab Oktober 2007 0,93 Euro brutto je Stunde betrug.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 2. März 2007 (im Folgenden: Arbeitsvertrag) zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

㤠1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung

        

1. Der Arbeitnehmer wird als Produktionshelfer eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kundenunternehmen des Arbeitgebers an verschiedenen Orten im gesamten Bundesgebiet und ggf. im benachbarten Ausland tätig zu werden.

        

…       

        

4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung.

        

5. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.

        

…       

        

§ 4 Vergütung

        

1. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Ost). Der Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe E 1 des Entgeltrahmentarifvertrages (Ziff. 3) eingruppiert. Der Stundenlohn beträgt danach 5,77 EUR brutto.

        

2.    

Für Zuschläge gilt derzeit:

                 

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit

25 %   

                 

Nachtarbeit

20 %   

                 

Sonntags-/Feiertagsarbeit

50 %   

                 

Neujahr, 1. Weihnachtsfeiertag, Oster-

        
                 

sonntag, 1. Mai

100 % 

        

3. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit sind die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden, welche seine arbeitsvertragliche Arbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten. Ist die vom Arbeitgeber für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb festgelegte und dem Arbeitnehmer vor seinem Einsatz zugewiesene Arbeitszeit länger, sind zuschlagspflichtige Mehrarbeit erst die Arbeitsstunden, welche die einsatzbezogene Sollarbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten.

        

4. Die Lohnabrechnung wird zum Schluß eines jeden Kalendermonats erstellt und die Vergütung jeweils zum 15. - 20. des Folgemonats auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiesen. Bei Überzahlung verpflichten Sie sich, ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung, den überzahlten Betrag an uns zurückzuzahlen.

        

…       

        

§ 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen

        

1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen.

        

2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend ge-macht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

        

…“    

4

Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten vergeblich die Zahlung von 3.549,36 Euro brutto begehrt.

5

Mit der am 29. Dezember 2010 eingereichten und der Beklagten am 13. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger für den Zeitraum 5. März 2007 bis 22. Juni 2008 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiher im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben sollen, verlangt und geltend gemacht, er habe eine Ausschlussfrist nicht einhalten müssen, zumindest habe eine solche erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zu laufen begonnen. Der Kläger hat unter Schilderung seiner Tätigkeit vorgetragen, die Entleiher, denen er überlassen war, gehörten dem Metallgewerbe an. Damit könne er eine Vergütung nach der „Lohngrundtafel der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg Sachsen“ beanspruchen. Für seinen ersten Einsatz bei der K GmbH stehe ihm die Lohngruppe 1 und damit ein Bruttostundenlohn von mindestens 10,00 Euro zu, für die Tätigkeit bei der S AG und dem zweiten Einsatz bei der K GmbH gehe er von einem Bruttostundenlohn von mindestens 10,62 Euro aus.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.715,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.549,36 Euro seit dem 5. Oktober 2010 sowie aus weiteren 5.166,63 Euro seit Rechtshängigkeit am 13. Januar 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mögliche Ansprüche seien jedenfalls nach § 12 Arbeitsvertrag verfallen. Außerdem hat sie bestritten, dass die Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern die vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Tariflöhne gezahlt hätten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

10

A. Die Revision ist zulässig.

11

Der Kläger hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG) versäumt. Auf seinen rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) gestellten Antrag ist ihm aber nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision, die eine Notfrist ist(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 548 ZPO) und die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage, rechtzeitig Revision einzulegen und zu begründen (zur Mittellosigkeit als unverschuldete Verhinderung, vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 13). Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 31. Januar 2012 (- 5 AZA 44/11 -) bewilligt worden ist.

12

B. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die Zeit der Überlassungen an die K GmbH und die S AG das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiher ihren Stammarbeitnehmern gewährten(I.). Der Kläger hat aber die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt(II.).

13

I. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können (§ 9 Nr. 2 AÜG) mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Eine solche zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 1 Nr. 4 Arbeitsvertrag verweist auf unwirksame Tarifverträge. Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen.

14

1. Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).

15

2. Fehlt einer Tarifvertragspartei die Tariffähigkeit, kann sie allenfalls eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, aber keinen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen(zur fehlenden Tarifzuständigkeit: BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69). Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene „Tarifverträge“ sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4). Davon geht auch § 97 Abs. 5 ArbGG aus. Die gesetzliche Anordnung, einen Rechtsstreit, der davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder deren Tarifzuständigkeit gegeben ist, bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wäre sinnlos, wenn die fehlende Tariffähigkeit oder die fehlende Tarifzuständigkeit lediglich zu einer Unwirksamkeit des Tarifvertrags ex nunc führen würde. Dementsprechend wird in dem als besonderes Beschlussverfahren ausgestalteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht eine ursprünglich bestehende Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit „abgesprochen“, sondern lediglich das Fehlen der Fähigkeit oder der Zuständigkeit zum Abschluss eines Tarifvertrags festgestellt.

16

3. Die These vom fehlerhaften Tarifvertrag (HWK/Henssler 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 21a), die in Anlehnung an die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Rückabwicklung die Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc annimmt, ist bei der Vereinbarung tariflicher Regelungen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG ungeeignet. Denn es geht in diesem Falle nicht um die Rückabwicklung vollzogener Tarifverträge, sondern um die Rechtsfolge des Scheiterns einer vom Gesetz nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Dabei muss nichts rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer behält die bezogene Vergütung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und erwirbt darüber hinaus nach § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf die Differenz zu dem Entgelt, das er erhalten hätte, wenn das Gebot der Gleichbehandlung von Anfang an beachtet worden wäre. Dazu räumt § 13 AÜG dem Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher ein.

17

4. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

18

Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann es, obwohl höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, gebieten, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen(BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN). Die Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP waren nicht mit einer Rechtsprechungsänderung verbunden. Weder das Bundesarbeitsgericht noch Instanzgerichte haben in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren jemals die Tariffähigkeit der CGZP festgestellt. In der von der Revision angezogenen Entscheidung (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 c cc der Gründe, BAGE 110, 79) hat der Senat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung eines Leiharbeitnehmers zwar auch einen von der CGZP abgeschlossenen Entgelttarifvertrag herangezogen, eine Feststellung von deren Tariffähigkeit war damit aber nicht verbunden. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (Koch SR 2012, 159, 161 mwN).

19

Ein dennoch von Verleihern möglicherweise und vielleicht aufgrund des Verhaltens der Bundesagentur für Arbeit oder sonstiger Stellen entwickeltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Die Tariffähigkeit der CGZP wurde bereits nach deren ersten Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN; Ulber NZA 2008, 438; Rolfs/Witschen DB 2010, 1180; Lunk/Rodenbusch RdA 2011, 375). Wenn ein Verleiher gleichwohl zur Vermeidung einer Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart hat, bevor die dazu allein berufenen Gerichte für Arbeitssachen über deren Tariffähigkeit befunden hatten, ist er ein Risiko eingegangen, das sich durch die rechtskräftigen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP realisiert hat.

20

II. Der Kläger hat die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt.

21

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist deshalb ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249). Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen der Leiharbeitnehmer.

22

a) Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249).

23

b) Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.

24

2. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er hat sich zur Darlegung der Höhe einer Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG für die jeweiligen Überlassungszeiträume weder auf Auskünfte der Entleiher nach § 13 AÜG gestützt, noch für die jeweiligen Einsätze vergleichbare Stammarbeitnehmer konkret benannt und zu deren Arbeitsentgelt substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat lediglich ohne nähere Begründung behauptet, die beiden entleihenden Unternehmen gehörten dem Metallgewerbe an und „ausgehend hiervon“ seiner Berechnung eine „Lohngrundtafel der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg Sachsen“ zugrunde gelegt. Allein die Zugehörigkeit zum Metallgewerbe besagt jedoch noch nicht, dass die entleihenden Unternehmen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder tatsächlicher Handhabung vergleichbare Stammarbeitnehmer „nach Tarif“ vergüten würden. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz hinsichtlich der K GmbH auf deren Entgeltordnung verwiesen hat, hat er deren Inhalt nicht vorgetragen und bar jeden Tatsachenvortrags lediglich ins Blaue hinein behauptet, diese stünde in der Höhe mindestens tarifvertraglichen Regelungen gleich.

25

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Busch    

        

    A. Christen     

                 

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. August 2011 - 18 Sa 96/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, auf welcher Grundlage tarifliche Zeitzuschläge zu berechnen sind.

2

Die Beklagte betreibt ein Beförderungsunternehmen und war im Streitzeitraum November 2007 bis August 2009 Mitglied des Landesverbands Hessischer Omnibusunternehmer e. V. (LHO). Der Kläger ist für die Beklagte als Omnibusfahrer tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen Anwendung.

3

Die für die Beklagte geltende betriebsbezogene Anlage 4 zu § 3 des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 14. Juli 2003 idF vom 1. Januar 2005 (nachfolgend: LTV) regelt den Stundenlohn auszugsweise wie folgt:

Definition der Lohngruppen Sippel, gültig ab 01. Januar 2005***

Lohn-
gruppe

Bezeichnung

Stunden-
lohn

Zulage Betriebs-
zugehörigkeit

Zulage Ballungs-
raum

Zulage betriebs-
intern

Stunden-
lohn gesamt

im Monat
(s. unten stehende Erklärung)

L 1 A *
(Klasse D, D1, DE, D1E)

Innerstädtische Verkehre
nach § 42 PBefG in
hess. Städten
> 100.000 Einw.

                                                     

…       

                                                              

Stufe 4

nach vollendetem 5. Jahr
der Betriebszugehörigkeit

9,66 €

0,38 €

0,40 €

0,80 €

11,23 €

1.965,90 €

...

Erklärung zur Berechnung des Bruttomonatslohnes:

Bruttomonatslohn = 200 Dienststunden (abzüglich der Pausenzeiten), entspricht 175 Arbeitsstunden.

Ändert sich der Pausenabzug gem. § 7 Abschnitt A Ziffer 1, Punkt 4 Manteltarifvertrag LHO vom 01. März 1999, so sind die Bruttomonatslöhne entsprechend neu auszuweisen.“

4

Der Kläger wurde im Streitzeitraum nach der Lohngruppe L1A Stufe 4 vergütet.

5

Zum 1. Oktober 2007 trat die „Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ in Kraft. Diese regelt ua.:

        

„2.     

Die betriebsbezogenen Anlagen Nr. 1 bis 5 gemäß § 3 Lohntarifvertrag vom 14. Juli 2003 idF vom 1. Januar 2005 für die Unternehmen

                 

…       

        
                 

4.)     

A S GmbH …

                 

…       

                 

werden einvernehmlich zum 1. Oktober 2007 … aufgehoben.

        

…       

        
        

4.    

Für die am 30. Dezember 2007 unter eine der in Ziffer 2 genannten Anlagen fallenden Beschäftigten wird in Bezug auf das jeweils individuell erreichte ‚Stundenentgelt gesamt’ Besitzstandswahrung … vereinbart. Eine Minderung des jeweils individuell erreichten ‚Stundenentgelt gesamt’ ist unzulässig.“

6

Der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen in Hessen vom 10. März 1999 (nachfolgend: MTV) enthält folgende Regelungen:

        

„§ 11 

        

Zeitzuschläge

        

1.    

Die Zeitzuschläge betragen:

                 

für Mehrarbeit

25 %   

        
                 

für Arbeit an Sonntagen

50 %   

        
                 

für Arbeit an gesetzlichen Wochen-
feiertagen

100 % 

        
                 

für Nachtarbeit von 22:00 Uhr
bis 6:00 Uhr

25 %   

        
                 

des Stundenlohnes.

                 
                 

…       

        

2.    

Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.

        

...     

        

§ 21   

        

Ausschlussfristen

        

...     

        

2.    

Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Zahlung von Spesen und von Zulagen aller Art sowie auf Rückzahlung von Barauslagen sind spätestens 8 Wochen nach Fälligkeit schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.

        

3.    

Alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag sind binnen 3 Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend zu machen.

        

4.    

Nach Ablauf der angeführten Fristen ist beiderseits die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen, es sei denn, dass sie vorher schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht worden sind.

        

5.    

Ausgenommen von den vorstehenden Bestimmungen sind beiderseits Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.“

7

Die im Streitzeitraum geleisteten Mehrarbeits-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden sind jeweils in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Die Beklagte hat die Zeitzuschläge ausschließlich auf der Grundlage des in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV für die Lohngruppe des Klägers ausgewiesenen „Stundenlohns“ iHv. 9,66 Euro berechnet.

8

Im Frühjahr und Herbst 2007 gab es Gespräche zwischen der Beklagten, dem Betriebsrat und der Gewerkschaft ver.di über die Berechnung der Vergütung der Mitarbeiter. Geltend gemacht wurde in diesem Zusammenhang auch, dass die tariflichen Zeitzuschläge auf einer falschen Grundlage berechnet würden.

9

Ende Januar 2008 überreichte der Kläger der Beklagten zusammen mit ca. 80 Kollegen ein vom Betriebsrat formuliertes Schreiben vom 18. Januar 2008 mit folgendem Wortlaut:

        

„Geltendmachung

        

Ich, B, geboren 1965 und als Busfahrer/S bei der Firma A S GmbH beschäftigt, mache hiermit meine Ansprüche auf ordnungsgemäße Bezahlung nach meinem Arbeitsvertrag, dem geltenden Tarifvertrag LHO und den gesetzlichen Bestimmungen geltend. Ich mache im Einzelnen meine Ansprüche auf Bezahlung des mir nach Tarifvertrag zustehenden Stundenlohnes geltend, ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung aller von mir geleisteten Arbeitsstunden geltend, ich mache meinen Anspruch auf Bezahlung der von mir geleisteten Arbeitszeiten ohne Abzug von 1/6 bzw. 1/8 der von mir gearbeiteten Arbeitszeit geltend. Ich mache meine Ansprüche auf Bezahlung von Überstundenzuschlägen und sonstigen Zuschlägen (Feiertag, Nacht usw.) geltend. Dabei mache ich meinen Stundenlohn in Höhe von 11,23 Euro geltend und mache geltend, dass die jeweiligen Zuschläge (von 25 % bis 100 %) auf diesen Stundenlohn in Höhe von 11,23 Euro zu zahlen sind. Ich mache geltend, dass die Zahlung von Überstunden/Wochenstunden, Feiertagsstunden und Nachtstunden ohne jegliche Abzüge erfolgt. Ich mache geltend, dass mein Krankenlohn bzw. Urlaubsentgelt ebenfalls auf der Basis der ordnungsgemäßen Vergütung nach dieser Geltendmachung zu erfolgen hat.“

10

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zeitzuschläge seien nicht auf der Grundlage des in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV für die Lohngruppe des Klägers ausgewiesenen „Stundenlohns“ iHv. 9,66 Euro, sondern nach dem „Stundenlohn gesamt“ iHv. 11,23 Euro zu berechnen. Er hat mit der im Januar 2010 erhobenen Klage die Differenzbeträge für die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Mehrarbeits-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtstunden für den Zeitraum November 2007 bis August 2009 geltend gemacht.

11

Der Kläger hat - soweit noch von Interesse - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 927,23 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer monatlicher Staffelung zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und die Auffassung vertreten, Grundlage der Berechnung der Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV sei der „Stundenlohn“ iHv. 9,66 Euro. Etwaige Ansprüche seien auch nach § 21 MTV verfallen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Zuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen „Stundenlohn gesamt“ und nicht aus dem „Stundenlohn“ zu berechnen(unter I). Die Ansprüche sind nicht nach § 21 MTV verfallen(unter II).

15

I. Grundlage der Berechnung der Zeitzuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV ist der in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV in der Lohngruppe L1A ausgewiesene „Stundenlohn gesamt“.

16

1. Bereits der Wortlaut der Tarifnorm legt dies nahe. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist „Stundenlohn“ die Vergütung, die ein Arbeitnehmer für die in einer Stunde geleistete Arbeit erhält (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort „Stundenlohn“). Mitarbeiter mit einer Vergütung nach der Lohngruppe L1A Stufe 4 erhalten für eine Stunde Arbeit den „Stundenlohn gesamt“ iHv. 11,23 Euro und nicht lediglich den „Stundenlohn“ iHv. 9,66 Euro. Der Stundenlohn setzt sich zusammen aus dem in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen „Stundenlohn“ sowie den für jede Stunde zu zahlenden Zulagen. Diese sind feste stundenbezogene Lohnbestandteile und damit Teil des tariflichen Stundenlohns.

17

2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang bestätigt diese Auslegung. Bezugsgröße für tarifliche Ansprüche der nach der Lohngruppe L1A vergüteten Mitarbeiter ist nicht der „Stundenlohn“, sondern der „Stundenlohn gesamt“. Die in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesenen Bruttomonatslöhne für die verschiedenen Stufen der Lohngruppe L1A werden auf der Grundlage des „Stundenlohns gesamt“ errechnet; gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 MTV, die Urlaubsvergütung nach § 15 Nr. 11 MTV und das Sterbegeld nach § 14 Nr. 1 MTV. Auch die in Nr. 4 der „Tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 12 vom 25. Oktober 2007“ vereinbarte Besitzstandswahrung ist ausdrücklich auf das individuell erreichte „Stundenentgelt gesamt“ bezogen. Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Anhaltspunkte bedurft, wenn für die Berechnung der Zuschläge nach § 11 Nr. 1 MTV ausnahmsweise der in der betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV ausgewiesene „Stundenlohn“ hätte maßgeblich sein sollen. Daran fehlt es. Dass der Arbeitgeber nach § 10 Nr. 5 MTV zur getrennten Ausweisung des „Lohnsatzes“, der „Lohnzuschläge“ und der „Lohnzulagen“ in der Lohnabrechnung verpflichtet wird, spricht entgegen der Auffassung der Revision nicht dafür, dass „Lohnsatz“ iSv. § 10 Nr. 5 MTV und „Stundenlohn“ iSv. § 11 Nr. 1 MTV gleichbedeutend sind. Hätten die Tarifvertragsparteien in beiden Normen auf eine einheitliche Bezugsgröße Bezug nehmen wollen, hätte es nahegelegen, denselben Begriff zu verwenden.

18

3. Sinn und Zweck der Zulagen gemäß der genannten betriebsbezogenen Anlage 4 zu § 3 LTV bestehen erkennbar nur darin, die geschuldete (Stunden-)Vergütung entsprechend der Eingruppierung des Arbeitnehmers festzulegen. Den Zulagen kommt keine besondere, neben einem Stundenlohn bestehende Funktion zu. Die Aufschlüsselung dient lediglich der Erläuterung des Stundenlohns, wie der Zusammenhang mit den übrigen Lohngruppen zeigt.

19

4. Auch die Tarifgeschichte spricht dagegen, dass der Begriff des „Stundenlohns“ - in Abgrenzung zu dem ebenfalls verwendeten Ausdruck „Stundenlohn gesamt“ - für § 11 Nr. 1 MTV maßgeblich sein soll. Der LTV nebst seinen betriebsbezogenen Anlagen wurde am 14. Juli 2003 vereinbart. Bei Abschluss des MTV am 10. März 1999 galt noch der Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des privaten Personenverkehrs mit Omnibussen vom 12. Juli 1996. Dieser Lohntarifvertrag differenzierte nicht zwischen „Stundenlohn“ und „Stundenlohn gesamt“, sondern wies in der Anlage zu § 3 einheitliche Stundenlöhne aus. Die Bezugnahme auf den „Stundenlohn“ in § 11 Nr. 1 MTV zeigt vor diesem Hintergrund, dass der Berechnung der Zuschläge die Vergütung zugrunde zu legen ist, die ein Arbeitnehmer nach dem Lohntarifvertrag für die in einer Stunde geleistete Arbeit verlangen kann. Dies ist bei Beschäftigten der Lohngruppe L1A der „Stundenlohn gesamt“.

20

5. Die Höhe der Differenzbeträge steht nicht im Streit.

21

II. Die Ansprüche sind nicht nach § 21 Nr. 4 MTV verfallen.

22

1. Nach § 21 Nr. 2 MTV müssen Ansprüche aus Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit spätestens acht Wochen nach Fälligkeit und nach § 21 Nr. 3 MTV alle übrigen Ansprüche aus dem Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag binnen drei Monaten nach ihrer Entstehung, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spätestens einen Monat nach Arbeitsvertragsende, schriftlich oder mündlich unter Zeugen geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Fristen ist die Geltendmachung dieser Ansprüche nach § 21 Nr. 4 MTV ausgeschlossen.

23

2. Ob die Geltendmachung aller im Streit stehenden Zuschläge sich nach § 21 Nr. 2 MTV richtet oder ob Zuschläge für die dort nicht ausdrücklich aufgeführte Nachtarbeit als „übrige Ansprüche“ nach § 21 Nr. 3 MTV geltend gemacht werden müssen, kann dahinstehen; die schriftliche Geltendmachung vom 18. Januar 2008 hat beide Ausschlussfristen gewahrt.

24

a) Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird; die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein (BAG 22. April 2004 8 AZR 652/02 - zu II 1 a der Gründe, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 28). Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht (BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - zu II 2 b aa der Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfrist Nr. 183 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 179 ). Dies ist besonders bei Lohnklagen regelmäßig der Fall; hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (BAG 26. Februar 2003 5 AZR 223/02 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 105, 181).

25

b) Der Kläger hat mit Schreiben vom 18. Januar 2008 die Zahlung von Zeitzuschlägen auf der Grundlage eines Stundenlohns von 11,23 Euro verlangt und damit die Abrechnung und Zahlung der Zuschläge auf einer anderen Berechnungsgrundlage als von der Beklagten bisher durchgeführt geltend gemacht. Die Geltendmachung ist nicht auf eine bestimmte Zeitspanne beschränkt, sondern schließt die Abrechnung künftiger Ansprüche auf dieser Grundlage erkennbar ein. Eine Bezifferung war entbehrlich; über Art und Anzahl der zuschlagspflichtigen Stunden streiten die Parteien nicht, die Höhe der Ansprüche war für die Beklagte ohne Weiteres errechenbar.

26

c) Unerheblich ist, dass die Ansprüche im Zeitpunkt der Geltendmachung zum Teil noch nicht fällig waren. § 21 Nr. 2 MTV bestimmt lediglich den Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch „spätestens“ geltend gemacht werden muss, nicht aber den frühestmöglichen Zeitpunkt. Das Ziel der zügigen Klärung wechselseitiger Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis erfordert nicht, einen Anspruch erst nach Eintritt der Fälligkeit geltend zu machen. Behauptet der Anspruchsteller vor Fälligkeit, dass der von einer Norm zur Entstehung des Anspruchs vorausgesetzte Tatbestand verwirklicht ist, kann sich der Anspruchsgegner auf die erhobene Forderung einstellen und Klarheit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruchs verschaffen. Die rasche Klärung des Anspruchs wird bei einer Geltendmachung vor Fälligkeit in der Regel noch schneller erreicht (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 109, 100).

27

d) Der wirksamen Geltendmachung steht nicht entgegen, dass die Ansprüche bei Geltendmachung zum Teil noch nicht entstanden waren.

28

aa) Nach § 21 Nr. 2 MTV ist allerdings grundsätzlich erforderlich, dass der Anspruch bereits entstanden ist.

29

(1) Die Norm regelt die Geltendmachung von „Ansprüchen“. Das setzt voraus, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung erfüllt sind. Fehlt es daran, liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 3 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168).

30

(2) Eine Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs widerspricht regelmäßig auch dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahrt werden, das sind regelmäßig solche, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht(BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 22, NZA 2013, 101). Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 4 b aa der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 3 c der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168). Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen; die rasche Klärung von Ansprüchen wird nicht erreicht (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 924/08 - Rn. 35, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 79; 22. Januar 2009 - 6 AZR 5/08 - Rn. 14, AP BAT § 70 Nr. 39; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO).

31

bb) Eine Besonderheit liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136). Dies ist der Fall, wenn ein bestimmter Anspruch jeweils aus einem ständig gleichen Grundtatbestand entsteht. Durch einmalige ordnungsgemäße Geltendmachung kann die Ausschlussfrist dann auch im Hinblick auf noch nicht entstandene Ansprüche gewahrt sein (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - aaO). Einzelne Tarifverträge erlauben ausdrücklich eine solche Konzentration der Obliegenheit zur Geltendmachung (zB § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD). In Betracht kommt aber auch eine entsprechende Auslegung ohne ausdrückliche Regelung (vgl. BAG 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, aaO); denn tarifliche Ausschlussfristen unterliegen einer einschränkenden Auslegung, wenn der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, dem Schuldner zeitnah Gewissheit zu verschaffen, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat, durch einmalige Geltendmachung erreicht wird. Die einschränkende Auslegung ist insbesondere dann geboten, wenn lediglich über die stets gleiche Berechnungsgrundlage von im Übrigen unstreitigen Ansprüchen gestritten wird; hier reicht im Zweifel die einmalige Geltendmachung der richtigen Berechnungsmethode auch für später entstehende Zahlungsansprüche aus. Der Wortlaut des § 21 MTV schließt die Geltendmachung künftiger Ansprüche nicht von vornherein aus.

32

Dasselbe Verständnis von tariflichen Ausschlussfristen liegt der ständigen Rechtsprechung zugrunde, wonach künftig entstehende Entgeltansprüche bereits mit der Erhebung einer Bestandsschutzklage wirksam geltend gemacht werden. Eine derartige Geltendmachung vor Entstehen der Ansprüche ist zugleich auf die Sicherung der Ansprüche gerichtet, die durch den Verlust des Arbeitsverhältnisses verloren gehen. Damit ist der Arbeitgeber ausreichend von dem Ziel des Arbeitnehmers unterrichtet, die Einzelansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten (BAG 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 14 ff. mwN, NZA 2013, 101; 9. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III 1 a der Gründe mwN, aaO). Eine weitere Geltendmachung kann nach dem Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfristen regelmäßig nicht verlangt werden.

33

cc) Ansprüche aus ständig gleichem Grundtatbestand sind regelmäßig solche auf eine dauerhafte Zulage oder aus einer bestimmten Eingruppierung (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17. Mai 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 136). Unständige Bezüge, deren Entstehung von verschiedenen Faktoren abhängt, müssen vor der Geltendmachung hingegen regelmäßig entstanden sein (zur Überstundenvergütung: vgl. BAG 9März 2005 -  5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - zu IV der Gründe, ZTR 1990, 155; zur Vergütung von Nachtdiensten: vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, aaO). Steht allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen in Streit, erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme. Für den Schuldner kann kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird, und der Gläubiger darf ohne Weiteres davon ausgehen, dass er seiner Obliegenheit zur Geltendmachung Genüge getan hat.

34

dd) Die Parteien streiten über die Berechnungsgrundlage der Zeitzuschläge nach § 11 MTV und damit über einen für die Vergütung aller zuschlagpflichtigen Stunden gleichen Grundtatbestand. Anzahl und Art der zuschlagpflichtigen Stunden sind in den Lohnabrechnungen ausgewiesen und damit streitlos gestellt; sie mussten nicht geltend gemacht werden (vgl. BAG 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 18 f., BAGE 135, 197). Zur Erreichung des mit der Ausschlussfrist verfolgten Zwecks war deshalb die einmalige Geltendmachung der - auch künftigen - Abrechnung der Zeitzuschläge auf der Grundlage des „Stundenlohns gesamt“ ausreichend. Das Schreiben vom 18. Januar 2008 wahrt sowohl die zu diesem Zeitpunkt entstandenen als auch die künftigen Differenzansprüche unter Zugrundelegung der jeweils abgerechneten Stunden. Die Beklagte musste ohne ständig wiederholte Geltendmachung damit rechnen, auf Zahlung ganz bestimmter höherer Zeitzuschläge verklagt zu werden. Sie konnte sich auf die Forderung einstellen, etwaige Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden; ein monatlich wiederholter Hinweis des Klägers hätte der Beklagten keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn gebracht und wäre lediglich überflüssige Förmelei gewesen. Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, der Kläger habe zwischenzeitlich von seiner Forderung Abstand genommen.

35

e) Die vorstehende Auslegung von § 21 MTV steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Senate des Bundesarbeitsgerichts. Soweit bei unständigen Bezügen verschiedentlich nur die Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche für ausreichend erachtet worden ist (für Ansprüche auf Überstundenvergütung: vgl. BAG 9März 2005 -  5 AZR 385/02 - zu III 1 b der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 177; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - zu IV der Gründe, ZTR 1990, 155; für Ansprüche auf Vergütung von Nachtdiensten: vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168), wurde auch darauf abgestellt, dass die Arbeitnehmer in den einzelnen Monaten in unterschiedlichem Umfang Arbeitsleistungen zu erbringen hatten (BAG 9März 2005 -  5 AZR 385/02 - aaO; 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - aaO; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 10. Juli 2003 - 6 AZR 283/02 - aaO). Diese können nicht im Voraus geltend gemacht werden. Vorliegend besteht aber die Besonderheit, dass Umfang und Art der zuschlagpflichtigen Stunden streitlos sind und nur über die Berechnungsgrundlage gestritten wird. Der Grund, weshalb bei unständigen Bezügen regelmäßig nur die Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche eine Ausschlussfrist wahren kann, ist mit Aufnahme der geleisteten Stunden in eine Lohnabrechnung entfallen. Für die richtige Berechnung der Zeitzuschläge gemäß § 11 MTV reichte deshalb die einmalige Geltendmachung aus.

36

3. Jedenfalls ist die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Ansprüche rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

37

a) § 242 BGB kann zum Verlust eines Rechts im Hinblick auf ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, führen(BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54).Eine unzulässige Rechtsausübung liegt etwa vor, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 216) oder wenn der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - aaO).

38

b) Die Beklagte führte mit Betriebsrat und Gewerkschaft seit 2007 Verhandlungen über eine andere Berechnung der Zeitzuschläge; spätestens seit der gemeinsamen Geltendmachung im Januar 2008 war ihr bewusst, dass die Arbeitnehmer auf einer Berechnung der Zeitzuschläge auf der Grundlage des „Stundenlohns gesamt“ bestehen. Der faire Umgang mit dem Vertragspartner hätte vor diesem Hintergrund geboten, auf eine im Sinne des Tarifvertrags gegebenenfalls nicht ausreichende, aber offenbar von den Arbeitnehmern als ausreichend angesehene Geltendmachung zu reagieren, um die - auch für sich selbst reklamierte - Klarheit zu schaffen. Dies ist unterblieben. Die Beklagte hat erkennbar darauf gesetzt, dass ein Teil der Mitarbeiter zunächst vor weiteren Geltendmachungen und (gerichtlichen) Auseinandersetzungen zurückschreckt und Ansprüche sukzessive verfallen. Dies ist rechtsmissbräuchlich.

39

III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 10 Nr. 4 MTV, die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Thiel    

        

    Stefan Fluri    

                 

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.