Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 21. Nov. 2013 - 24 Ca 4398/13

published on 21/11/2013 00:00
Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 21. Nov. 2013 - 24 Ca 4398/13
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

-    40,93 EUR brutto seit 16.01.2013

-    87,15 EUR brutto seit 16.02.2013

- 161,08 EUR brutto seit 16.03.2013

- 259,17 EUR brutto seit 16.04.2013

- 413,05 EUR brutto seit 16.05.2013

- 543,66 EUR brutto seit 16.06.2013

- 517,54 EUR brutto seit 16.07.2013

- 554,53 EUR brutto seit 16.08.2013

- 602,87 EUR brutto seit 16.09.2013

- 586,22 EUR brutto seit 16.10.2013

- 617,21 EUR brutto seit 16.11.2013

zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 79 % die Beklagte 21 %.

4. Der Streitwert wird auf 4.383,41EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung von Ansprüchen des Klägers auf Zahlung von tarifvertraglichen Branchenzuschlägen.
Der Kläger ist seit Oktober 2011 bei der Beklagten als technischer Mitarbeiter beschäftigt (siehe den Arbeitsvertrag vom 07.10.2011, Bl. 5 ff. der Akte). Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Seit 10.10.2011 ist der Kläger bei der E. V. GmbH, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, als Servicetechniker eingesetzt (siehe die „Einsatz-Informationen“, Bl. 58 der Akte).
Gemäß § 10 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis u.a. der am 01.11.2012 in Kraft getretene Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME stehen dem Kläger auf den tariflichen Grundlohn (10,81 EUR/h) - abhängig von der Beschäftigungsdauer im Einsatzbetrieb - Zuschläge in Höhe von 15 % (1,62 EUR/h) bis hin zu 50 % (5,41 EUR/h) zu.
Die Beklagte rechnete die Zuschläge nach dieser Regelung ab, deckelte die ausgezahlten Beträge jedoch unter Berufung auf § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf max. 1,66 EUR/h, mithin auf einen maximalen Gesamtlohn in Höhe von 12,47 EUR brutto/h (siehe die Lohnabrechnungen Bl. 9-20, 78-84, 91 f, 146 f der Akte).
§ 2 Abs. 4 TV BZ ME lautet wie folgt:
„Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.“
Die Protokollnotiz Nr. 3 („Auslegung zur Deckelungsregelung“) zum Tarifvertrag lautet wie folgt:
„§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“
Ziff. 2 des „Verhandlungsergebnisses“ des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e.V. (BAP), des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und des IG-Metall-Vorstands vom 22.05.2012 lautet wie folgt (siehe Bl. 149 der Akte):
10 
„Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 2 Abs. 4 10% beträgt.“
11 
Bereits mit Schreiben vom 15.10.2012 hatte die Muttergesellschaft der E. V. GmbH, die G. S. & I. T. GmbH, der Beklagten mitgeteilt, dass das Entgelt eines vergleichbaren Servicetechnikers im Unternehmen der E. V. GmbH 13,84 EUR/h betrage (siehe Bl. 59 der Akte).
12 
Insgesamt kürzte die Beklagte die Zuschläge im Zeitraum Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 um 4.383,41 EUR brutto, wobei sich dieser Betrag auf die einzelnen Monate wie folgt verteilt (siehe dazu auch die Lohnabrechnungen Bl. 9-20, 78-84, 91 f, 146 f der Akte):
13 
Dezember 2012
40,93 EUR
Januar 2013
87,15 EUR
Februar 2013
161,08 EUR
März 2013
259,17 EUR
April 2013
413,05 EUR
Mai 2013
543,66 EUR
Juni 2013
517,54 EUR
Juli 2013
554,53 EUR
August 2013
602,87 EUR
September 2013
586,22 EUR
Oktober 2013
617,21 EUR
Summe 
 4.383,41 EUR
14 
Die Lohnansprüche des Klägers sind nach dem Arbeitsvertrag zum 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig.
15 
Der Kläger ist der Ansicht, die Kürzung sei unberechtigt erfolgt. Nach seinen Informationen verdiene ein bei der E. V. GmbH angestellter Techniker mehr als nur 13,84 EUR brutto/h. Er habe von Mitarbeitern der Stammbelegschaft gehört, sie würden übertariflich vergütet und das Monatsgrundentgelt eines Technikers in der Metall- und Elektroindustrie liege bereits über 13,84 EUR brutto/h. Zudem hätten die Mitarbeiter der Stammbelegschaft der E. V. GmbH im Frühjahr 2013 seines Wissens eine Lohnerhöhung erhalten. Die Mitteilung über das Vergleichsentgelt aus Oktober 2012 sei deshalb in jedem Fall nicht mehr zutreffend. Zudem stamme die Mitteilung von der Muttergesellschaft der Entleiherin und sie sei auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt. Warum das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Metall- und Elektrobranche 10 % betragen solle sei unklar.
16 
Nachdem der Kläger in der Klageschrift neben den zunächst bis einschließlich Mai 2013 bezifferten Zahlungsanträgen für die Zukunft auch die Feststellung begehrte, dass es der Beklagten untersagt ist, ab Juni 2013 Kürzungen der Branchenzuschläge vorzunehmen, beantragt er zuletzt, unter Rücknahme des Feststellungsantrages bei Erweiterung der Klage um die Monate Juni bis Oktober 2013:
17 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
18 
-       40,93 EUR brutto seit 16.01.2013
-     128,08 EUR brutto seit 16.02.2013
-     289,16 EUR brutto seit 16.03.2013
-    548,33 EUR brutto seit 16.04.2013
-    961,38 EUR brutto seit 16.05.2013
- 1.505,04 EUR brutto seit 16.06.2013
- 2.022,58 EUR brutto seit 16.07.2013
- 2.577,11 EUR brutto seit 16.08.2013
- 3.179,98 EUR brutto seit 16.09.2013
- 3.766,20 EUR brutto seit 16.10.2013
- 4.383,41 EUR brutto seit 16.11.2013
19 
zu bezahlen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorlage der Bestätigung der Muttergesellschaft des Auftraggebers genüge zur Darlegung des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Einsatzbetrieb gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Diese Konstellation sei spiegelbildlich zu behandeln zu dem vom Bundesarbeitsgericht bereits entschiedenen Fall, in dem ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebe und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG im Prozess vorlege. Dies sei von den Arbeitsgerichten Osnabrück und Oldenburg bereits derart entschieden worden. Da im Schreiben vom 15.10.2012 die Deckelung auf das Vergleichsentgelt in Höhe von 13,84 EUR brutto geltend gemacht werde, könne der Kläger maximal einen Zuschlag in Höhe von (aufgerundet) 1,66 EUR brutto/h verlangen (13,84 EUR x 90 % - 10,81 EUR).
23 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 16.07.2013 und 21.11.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge in voller Höhe, da die Beklagte die Voraussetzungen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht hinreichend darlegt hat (1.). Lediglich die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nicht in vollem Umfang beanspruchen (2.).
25 
1. Dem Kläger stehen nach dem unstreitigen Parteivortrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 TV BZ ME für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 neben den bereits ausgezahlten Beträgen zusätzliche Branchenzuschläge in Höhe von 4.383,41 EUR brutto zu. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge in ihren Abrechnungen selbst in dieser Höhe berechnet. Streitig ist allein die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Ansprüche gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die „Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“. Da es sich hierbei um eine für die Beklagte günstigste Ausnahmeregelung handelt, trifft sie bereits nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vergleichsentgelts. Zur Bestimmung dieses Entgelts ist gemäß Protokollnotiz Nr. 3 „die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erforder[lich]“ sowie die Geltendmachung der Deckelung durch die Entleiherin. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtliche Verfügung vom 17.07.2013 nochmals ausdrücklich hingewiesen (Bl. 34 der Akte). Die Beklagte hat daraufhin lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 EUR brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht.
26 
a. Zunächst ist dem Schreiben, anders als die Beklagte behauptet, keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, was gemäß Protokollnotiz Nr. 3 gerade Voraussetzung für eine Beschränkung der Zuschläge sein soll. Selbst wenn man jedoch in dem Schreiben eine konkludente Geltendmachung erblicken wollte, so erfolgte diese Geltendmachung nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern durch die Muttergesellschaft der Kundin.
27 
b. Aber selbst dann, wenn man in dem Schreiben eine konkludente, der Kundin zurechenbare Geltendmachung der Deckelung erblicken wollte oder man gar die allein in der Protokollnotiz genannte Voraussetzung einer „Geltendmachung“ als nicht zwingend für eine Deckelung nach dem Tarifvertrag ansehen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Vorlage der Auskunft eines Entleihers durch den Verleiher genügt nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht) sowie der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht) nicht, um das klägerseits bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen.
28 
Die beiden genannten Arbeitsgerichte berufen sich in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebt und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG im Prozess vorlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 146/12 –, juris, Rn. 22 f m.w.N.):
29 
„Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249). Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.“
30 
Die genannten Arbeitsgerichte wollen diese Rechtsprechung nun „spiegelbildlich“ auf den vorliegenden Fall übertragen (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 6; Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7). Der Verleiher sei verpflichtet, die dem Leiharbeitnehmer zustehende Vergütung unter Einbeziehung der neuen Tarifverträge über Branchenzuschläge exakt zu berechnen. Berufe sich der Entleiher auf die Deckelungsregelung, müsse der Verleiher wissen, welche Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Kundenbetriebes haben. Trage der Verleiher nun den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung der Deckelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, so könne ihm darüber hinaus keine weitere Darlegung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, der Qualifikation der verglichenen Arbeitnehmer etc. aufgebürdet werde. Denn dies sei bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher gewesen, dem es vorbehalten sei, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien (siehe Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7 f). Hierfür spreche auch, dass es der Leiharbeitnehmer sei, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers habe, weil er dort eingesetzt werde und er deshalb vergleichbare Mitarbeiter besser benennen könne (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 5 f).
31 
Diese Rechtsansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die beiden Fallkonstellationen weisen wesentliche Unterschiede auf, weshalb eine „spiegelbildliche“ Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausscheidet.
32 
Der Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG trägt gerade der besonderen Darlegungs- und Beweisnot des Leiharbeitnehmers Rechnung und bewirkt, dass der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch praktisch auch durchsetzbar wird. Der Leiharbeitnehmer hat kaum andere Möglichkeiten, vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen und deren Arbeitsbedingungen, insbesondere ihren Arbeitslohn herauszufinden. Er ist zwar in die betriebliche Organisation des Entleihers eingebunden, tatsächlichen oder rechtlichen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat er allein hierdurch jedoch nicht. Die genauen Aufgabenbereiche und Funktionen der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeits(vertrags)bedingungen kennt er allein durch die Eingliederung nicht. Insoweit ist es in dieser Situation gerechtfertigt, mit dem Bundesarbeitsgericht der Auskunft nach § 13 AÜG eine besondere Bedeutung beizumessen.
33 
In der umgekehrten Situation, in der sich der Verleiher und nicht der Leiharbeitnehmer auf die Auskunft des Entleihers beruft, liegt diese Darlegungs- und Beweisnot nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht vor. Anders als den Leiharbeitnehmer verbindet den Verleiher eine vertragliche Beziehung zum Entleiher. Bereits aufgrund allgemeiner und spezieller (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG) vertraglicher Nebenpflichten ist der Verleiher berechtigt, detailliert Auskunft vom Entleiher zu verlangen. Er kann darüber hinaus in den Vertragsverhandlungen konkrete Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Entleiher die erforderlichen Informationen bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer, etwa deren Namen, ihre genaue Funktion, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeitsbedingungen nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung stellt. Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Die Beklagte hat mit der Entleiherin (bzw. deren Muttergesellschaft) gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 15.10.2012 für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten Falschangabe sowie für den Fall fehlender Informationen vereinbart, dass die Entleiherin verpflichtet ist, eine Vergleichsrechnung zu erstellen und gegebenenfalls ausstehende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen (siehe Bl. 59 der Akte). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der Verleiher über ganz andere Möglichkeiten verfügen, beim Entleiher an die erforderlichen Informationen zu gelangen als der Leiharbeitnehmer in der umgekehrten Fallkonstellation.
34 
Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Kammer wegen der immanenten Missbrauchsgefahr die bloße Vorlage der Auskunft des Entleihers durch den Verleiher in der vorliegenden Konstellation zur Darlegung einer Deckelung der Branchenzuschläge nicht ausreichend sein kann. Verleiher und Entleiher haben beide ein monetäres Interesse daran, dass das Vergleichsentgelt entsprechend gering berechnet wird. Der Verleiher hat ein unmittelbares Interesse hieran, da das Vergleichsentgelt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag begrenzt. Der Entleiher hat ein mittelbares Interesse an einem niedrig berechneten Vergleichsentgelt, weil die Vergütung, die er an den Verleiher zu entrichten hat, maßgeblich danach bemessen sein wird, wie viel der Verleiher seinerseits für den Leiharbeitnehmer aufzuwenden hat. In der umgekehrten Situation, in der sich der Leiharbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf die erteilte Auskunft beruft, kann dieser schon deshalb eine größere Bedeutung beigemessen werden, weil wegen der beschriebenen Interessenkonstellation keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Entleiher dem Leiharbeitnehmer zum Nachteil des Verleihers ein überhöhtes Vergleichsentgelt mitteilen sollte.
35 
Letztlich wäre es den Tarifvertragsparteien problemlos möglich gewesen, die erhöhte Bedeutung der erteilten Auskunft zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME festzuschreiben. Sie haben dies nicht getan, sondern im Gegenteil sogar in der erwähnten Protokollnotiz darauf hingewiesen, dass eine „individuelle Ermittlung“ des Vergleichsentgelts erforderlich ist. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung.
36 
c. Da die Beklagte ein Vergleichsentgelt i.H.v. 13,84 EUR brutto/h bereits nicht darlegen konnte, hatte die Kammer folglich nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur weitergehenden Kürzung des Deckelungsbetrages um 10 % auf 12,47 EUR brutto/h (richtig berechnet wohl 12,46 EUR/h) berechtigt war. Die Kammer merkt jedoch an, dass auch insoweit durchaus Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (siehe BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –, juris, Rn. 18). Ob das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
37 
2. Der Anspruch des Klägers auf die titulierten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem darüber hinausgehenden Umfang war die Klage teilweise abzuweisen. Der Zinsantrag des Klägers war insoweit überhöht, als er die Rückstände stetig aufsummiert hat und für den Folgemonat abermals Zinsen aus dem aufsummierten Betrag bis zum Zahlungszeitpunkt begehrte. Hätte die Kammer dem Antrag des Klägers insoweit entsprochen, würde er entgegen dem Gesetzeswortlaut für jeden monatlichen Rückstand mehrfach Zinsen erhalten.
II.
38 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme zu teilen. Die Kammer hat hierbei den zurückgenommen, auf die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Zuschläge ab Juni 2013 gerichteten Antrag gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit 36 (dreifacher Jahresbetrag) x 575,67 EUR (Durchschnitt der einbehaltenen Zuschläge in den Monaten ab Juni 2013) x 80 % (Abschlag wegen des Feststellungscharakters des Antrages) = 16.579,30 EUR bewertet. Da der Kläger diesen Betrag, die Beklagte die ausgeurteilten 4.383,41 EUR kostenmäßig zu tragen hat, ergibt sich bei einem fiktiven Streitwert von 20.962,71 EUR die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
39 
2. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wird auf 4.383,41 EUR festgesetzt Der Zahlungsantrag wurde dabei mit dem Nennwert der streitigen Forderung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert.
40 
3. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Berufung ist jedoch kraft Gesetz für die Beklagtenseite zulässig. Für den Kläger ist wegen der teilweise abgewiesenen Zinsen keine Berufung möglich, da die Zinsen als Nebenforderung bei der Berechnung der Berufungssumme gemäß § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (siehe Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013; § 511, Rn. 37) und im Übrigen auch die Berufungssumme nicht erreicht wäre.
41 
Da die Berufung für den Kläger nicht möglich ist, steht ihm bei Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Soweit die Hauptsache demnach nur teilweise durch Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn, so der Bundesgerichtshof zutreffend, auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, juris, Rn. 8).

Gründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge in voller Höhe, da die Beklagte die Voraussetzungen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht hinreichend darlegt hat (1.). Lediglich die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nicht in vollem Umfang beanspruchen (2.).
25 
1. Dem Kläger stehen nach dem unstreitigen Parteivortrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 TV BZ ME für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 neben den bereits ausgezahlten Beträgen zusätzliche Branchenzuschläge in Höhe von 4.383,41 EUR brutto zu. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge in ihren Abrechnungen selbst in dieser Höhe berechnet. Streitig ist allein die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Ansprüche gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die „Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“. Da es sich hierbei um eine für die Beklagte günstigste Ausnahmeregelung handelt, trifft sie bereits nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vergleichsentgelts. Zur Bestimmung dieses Entgelts ist gemäß Protokollnotiz Nr. 3 „die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erforder[lich]“ sowie die Geltendmachung der Deckelung durch die Entleiherin. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtliche Verfügung vom 17.07.2013 nochmals ausdrücklich hingewiesen (Bl. 34 der Akte). Die Beklagte hat daraufhin lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 EUR brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht.
26 
a. Zunächst ist dem Schreiben, anders als die Beklagte behauptet, keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, was gemäß Protokollnotiz Nr. 3 gerade Voraussetzung für eine Beschränkung der Zuschläge sein soll. Selbst wenn man jedoch in dem Schreiben eine konkludente Geltendmachung erblicken wollte, so erfolgte diese Geltendmachung nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern durch die Muttergesellschaft der Kundin.
27 
b. Aber selbst dann, wenn man in dem Schreiben eine konkludente, der Kundin zurechenbare Geltendmachung der Deckelung erblicken wollte oder man gar die allein in der Protokollnotiz genannte Voraussetzung einer „Geltendmachung“ als nicht zwingend für eine Deckelung nach dem Tarifvertrag ansehen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Vorlage der Auskunft eines Entleihers durch den Verleiher genügt nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht) sowie der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht) nicht, um das klägerseits bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen.
28 
Die beiden genannten Arbeitsgerichte berufen sich in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebt und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG im Prozess vorlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 146/12 –, juris, Rn. 22 f m.w.N.):
29 
„Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249). Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.“
30 
Die genannten Arbeitsgerichte wollen diese Rechtsprechung nun „spiegelbildlich“ auf den vorliegenden Fall übertragen (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 6; Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7). Der Verleiher sei verpflichtet, die dem Leiharbeitnehmer zustehende Vergütung unter Einbeziehung der neuen Tarifverträge über Branchenzuschläge exakt zu berechnen. Berufe sich der Entleiher auf die Deckelungsregelung, müsse der Verleiher wissen, welche Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Kundenbetriebes haben. Trage der Verleiher nun den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung der Deckelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, so könne ihm darüber hinaus keine weitere Darlegung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, der Qualifikation der verglichenen Arbeitnehmer etc. aufgebürdet werde. Denn dies sei bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher gewesen, dem es vorbehalten sei, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien (siehe Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7 f). Hierfür spreche auch, dass es der Leiharbeitnehmer sei, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers habe, weil er dort eingesetzt werde und er deshalb vergleichbare Mitarbeiter besser benennen könne (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 5 f).
31 
Diese Rechtsansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die beiden Fallkonstellationen weisen wesentliche Unterschiede auf, weshalb eine „spiegelbildliche“ Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausscheidet.
32 
Der Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG trägt gerade der besonderen Darlegungs- und Beweisnot des Leiharbeitnehmers Rechnung und bewirkt, dass der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch praktisch auch durchsetzbar wird. Der Leiharbeitnehmer hat kaum andere Möglichkeiten, vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen und deren Arbeitsbedingungen, insbesondere ihren Arbeitslohn herauszufinden. Er ist zwar in die betriebliche Organisation des Entleihers eingebunden, tatsächlichen oder rechtlichen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat er allein hierdurch jedoch nicht. Die genauen Aufgabenbereiche und Funktionen der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeits(vertrags)bedingungen kennt er allein durch die Eingliederung nicht. Insoweit ist es in dieser Situation gerechtfertigt, mit dem Bundesarbeitsgericht der Auskunft nach § 13 AÜG eine besondere Bedeutung beizumessen.
33 
In der umgekehrten Situation, in der sich der Verleiher und nicht der Leiharbeitnehmer auf die Auskunft des Entleihers beruft, liegt diese Darlegungs- und Beweisnot nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht vor. Anders als den Leiharbeitnehmer verbindet den Verleiher eine vertragliche Beziehung zum Entleiher. Bereits aufgrund allgemeiner und spezieller (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG) vertraglicher Nebenpflichten ist der Verleiher berechtigt, detailliert Auskunft vom Entleiher zu verlangen. Er kann darüber hinaus in den Vertragsverhandlungen konkrete Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Entleiher die erforderlichen Informationen bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer, etwa deren Namen, ihre genaue Funktion, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeitsbedingungen nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung stellt. Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Die Beklagte hat mit der Entleiherin (bzw. deren Muttergesellschaft) gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 15.10.2012 für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten Falschangabe sowie für den Fall fehlender Informationen vereinbart, dass die Entleiherin verpflichtet ist, eine Vergleichsrechnung zu erstellen und gegebenenfalls ausstehende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen (siehe Bl. 59 der Akte). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der Verleiher über ganz andere Möglichkeiten verfügen, beim Entleiher an die erforderlichen Informationen zu gelangen als der Leiharbeitnehmer in der umgekehrten Fallkonstellation.
34 
Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Kammer wegen der immanenten Missbrauchsgefahr die bloße Vorlage der Auskunft des Entleihers durch den Verleiher in der vorliegenden Konstellation zur Darlegung einer Deckelung der Branchenzuschläge nicht ausreichend sein kann. Verleiher und Entleiher haben beide ein monetäres Interesse daran, dass das Vergleichsentgelt entsprechend gering berechnet wird. Der Verleiher hat ein unmittelbares Interesse hieran, da das Vergleichsentgelt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag begrenzt. Der Entleiher hat ein mittelbares Interesse an einem niedrig berechneten Vergleichsentgelt, weil die Vergütung, die er an den Verleiher zu entrichten hat, maßgeblich danach bemessen sein wird, wie viel der Verleiher seinerseits für den Leiharbeitnehmer aufzuwenden hat. In der umgekehrten Situation, in der sich der Leiharbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf die erteilte Auskunft beruft, kann dieser schon deshalb eine größere Bedeutung beigemessen werden, weil wegen der beschriebenen Interessenkonstellation keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Entleiher dem Leiharbeitnehmer zum Nachteil des Verleihers ein überhöhtes Vergleichsentgelt mitteilen sollte.
35 
Letztlich wäre es den Tarifvertragsparteien problemlos möglich gewesen, die erhöhte Bedeutung der erteilten Auskunft zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME festzuschreiben. Sie haben dies nicht getan, sondern im Gegenteil sogar in der erwähnten Protokollnotiz darauf hingewiesen, dass eine „individuelle Ermittlung“ des Vergleichsentgelts erforderlich ist. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung.
36 
c. Da die Beklagte ein Vergleichsentgelt i.H.v. 13,84 EUR brutto/h bereits nicht darlegen konnte, hatte die Kammer folglich nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur weitergehenden Kürzung des Deckelungsbetrages um 10 % auf 12,47 EUR brutto/h (richtig berechnet wohl 12,46 EUR/h) berechtigt war. Die Kammer merkt jedoch an, dass auch insoweit durchaus Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (siehe BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –, juris, Rn. 18). Ob das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
37 
2. Der Anspruch des Klägers auf die titulierten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem darüber hinausgehenden Umfang war die Klage teilweise abzuweisen. Der Zinsantrag des Klägers war insoweit überhöht, als er die Rückstände stetig aufsummiert hat und für den Folgemonat abermals Zinsen aus dem aufsummierten Betrag bis zum Zahlungszeitpunkt begehrte. Hätte die Kammer dem Antrag des Klägers insoweit entsprochen, würde er entgegen dem Gesetzeswortlaut für jeden monatlichen Rückstand mehrfach Zinsen erhalten.
II.
38 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme zu teilen. Die Kammer hat hierbei den zurückgenommen, auf die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Zuschläge ab Juni 2013 gerichteten Antrag gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit 36 (dreifacher Jahresbetrag) x 575,67 EUR (Durchschnitt der einbehaltenen Zuschläge in den Monaten ab Juni 2013) x 80 % (Abschlag wegen des Feststellungscharakters des Antrages) = 16.579,30 EUR bewertet. Da der Kläger diesen Betrag, die Beklagte die ausgeurteilten 4.383,41 EUR kostenmäßig zu tragen hat, ergibt sich bei einem fiktiven Streitwert von 20.962,71 EUR die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
39 
2. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wird auf 4.383,41 EUR festgesetzt Der Zahlungsantrag wurde dabei mit dem Nennwert der streitigen Forderung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert.
40 
3. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Berufung ist jedoch kraft Gesetz für die Beklagtenseite zulässig. Für den Kläger ist wegen der teilweise abgewiesenen Zinsen keine Berufung möglich, da die Zinsen als Nebenforderung bei der Berechnung der Berufungssumme gemäß § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (siehe Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013; § 511, Rn. 37) und im Übrigen auch die Berufungssumme nicht erreicht wäre.
41 
Da die Berufung für den Kläger nicht möglich ist, steht ihm bei Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Soweit die Hauptsache demnach nur teilweise durch Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn, so der Bundesgerichtshof zutreffend, auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, juris, Rn. 8).
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 28/02/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 165/06 vom 28. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91 a Abs. 2, 93 a Abs. 1, 99 Abs. 1 und 2, 269 Abs. 5, 626 Abs. 1 a) Wurde eine Folgesache auf Unterhalt od
published on 13/03/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 1 Sa 322/11 - wird zurückgewiesen.
published on 23/03/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2009 - 3 Sa 579/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsger
published on 22/04/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Oktober 2008 - 13 Sa 77/08 - aufgehoben.
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published on 12/11/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.08.2013 – 2 Ca 39/13 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten um
published on 13/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
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Annotations

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(2) Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.

(3) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.