Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 1571/13

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2014:1112.2SA1571.13.00
bei uns veröffentlicht am12.11.2014

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.08.2013 – 2 Ca 39/13 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 33 35 37 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 1571/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 1571/13

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 1571/13 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit


(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehene

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers


Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verl

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 1571/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 1571/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 15. Jan. 2015 - 17 Sa 1266/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014 – 4 Ca 555/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten über Ansprü

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 13. März 2014 - 17 Sa 1479/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 21. Nov. 2013 - 24 Ca 4398/13

bei uns veröffentlicht am 21.11.2013

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus-    40,93 EUR brutto seit 16.01.2013-    87,15 EUR brutto seit 16.02.2013- 161,08 EUR brutto sei

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. März 2013 - 5 AZR 146/12

bei uns veröffentlicht am 13.03.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 1 Sa 322/11 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 1571/13.

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 15. Jan. 2015 - 17 Sa 1266/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014 – 4 Ca 555/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten über Ansprü

Referenzen

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 82,58 € seit dem 16.02.2013 und aus 66,26 € seit dem 16.03.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014 – 4 Ca 555/14 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

-    40,93 EUR brutto seit 16.01.2013

-    87,15 EUR brutto seit 16.02.2013

- 161,08 EUR brutto seit 16.03.2013

- 259,17 EUR brutto seit 16.04.2013

- 413,05 EUR brutto seit 16.05.2013

- 543,66 EUR brutto seit 16.06.2013

- 517,54 EUR brutto seit 16.07.2013

- 554,53 EUR brutto seit 16.08.2013

- 602,87 EUR brutto seit 16.09.2013

- 586,22 EUR brutto seit 16.10.2013

- 617,21 EUR brutto seit 16.11.2013

zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 79 % die Beklagte 21 %.

4. Der Streitwert wird auf 4.383,41EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten um die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung von Ansprüchen des Klägers auf Zahlung von tarifvertraglichen Branchenzuschlägen.
Der Kläger ist seit Oktober 2011 bei der Beklagten als technischer Mitarbeiter beschäftigt (siehe den Arbeitsvertrag vom 07.10.2011, Bl. 5 ff. der Akte). Die Beklagte betreibt ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung. Seit 10.10.2011 ist der Kläger bei der E. V. GmbH, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, als Servicetechniker eingesetzt (siehe die „Einsatz-Informationen“, Bl. 58 der Akte).
Gemäß § 10 des Arbeitsvertrages findet auf das Arbeitsverhältnis u.a. der am 01.11.2012 in Kraft getretene Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) Anwendung. Nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME stehen dem Kläger auf den tariflichen Grundlohn (10,81 EUR/h) - abhängig von der Beschäftigungsdauer im Einsatzbetrieb - Zuschläge in Höhe von 15 % (1,62 EUR/h) bis hin zu 50 % (5,41 EUR/h) zu.
Die Beklagte rechnete die Zuschläge nach dieser Regelung ab, deckelte die ausgezahlten Beträge jedoch unter Berufung auf § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf max. 1,66 EUR/h, mithin auf einen maximalen Gesamtlohn in Höhe von 12,47 EUR brutto/h (siehe die Lohnabrechnungen Bl. 9-20, 78-84, 91 f, 146 f der Akte).
§ 2 Abs. 4 TV BZ ME lautet wie folgt:
„Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.“
Die Protokollnotiz Nr. 3 („Auslegung zur Deckelungsregelung“) zum Tarifvertrag lautet wie folgt:
„§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“
Ziff. 2 des „Verhandlungsergebnisses“ des Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e.V. (BAP), des Interessenverbands deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und des IG-Metall-Vorstands vom 22.05.2012 lautet wie folgt (siehe Bl. 149 der Akte):
10 
„Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 2 Abs. 4 10% beträgt.“
11 
Bereits mit Schreiben vom 15.10.2012 hatte die Muttergesellschaft der E. V. GmbH, die G. S. & I. T. GmbH, der Beklagten mitgeteilt, dass das Entgelt eines vergleichbaren Servicetechnikers im Unternehmen der E. V. GmbH 13,84 EUR/h betrage (siehe Bl. 59 der Akte).
12 
Insgesamt kürzte die Beklagte die Zuschläge im Zeitraum Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 um 4.383,41 EUR brutto, wobei sich dieser Betrag auf die einzelnen Monate wie folgt verteilt (siehe dazu auch die Lohnabrechnungen Bl. 9-20, 78-84, 91 f, 146 f der Akte):
13 
Dezember 2012
40,93 EUR
Januar 2013
87,15 EUR
Februar 2013
161,08 EUR
März 2013
259,17 EUR
April 2013
413,05 EUR
Mai 2013
543,66 EUR
Juni 2013
517,54 EUR
Juli 2013
554,53 EUR
August 2013
602,87 EUR
September 2013
586,22 EUR
Oktober 2013
617,21 EUR
Summe 
 4.383,41 EUR
14 
Die Lohnansprüche des Klägers sind nach dem Arbeitsvertrag zum 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig.
15 
Der Kläger ist der Ansicht, die Kürzung sei unberechtigt erfolgt. Nach seinen Informationen verdiene ein bei der E. V. GmbH angestellter Techniker mehr als nur 13,84 EUR brutto/h. Er habe von Mitarbeitern der Stammbelegschaft gehört, sie würden übertariflich vergütet und das Monatsgrundentgelt eines Technikers in der Metall- und Elektroindustrie liege bereits über 13,84 EUR brutto/h. Zudem hätten die Mitarbeiter der Stammbelegschaft der E. V. GmbH im Frühjahr 2013 seines Wissens eine Lohnerhöhung erhalten. Die Mitteilung über das Vergleichsentgelt aus Oktober 2012 sei deshalb in jedem Fall nicht mehr zutreffend. Zudem stamme die Mitteilung von der Muttergesellschaft der Entleiherin und sie sei auch im Übrigen nicht ordnungsgemäß ausgefüllt. Warum das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Metall- und Elektrobranche 10 % betragen solle sei unklar.
16 
Nachdem der Kläger in der Klageschrift neben den zunächst bis einschließlich Mai 2013 bezifferten Zahlungsanträgen für die Zukunft auch die Feststellung begehrte, dass es der Beklagten untersagt ist, ab Juni 2013 Kürzungen der Branchenzuschläge vorzunehmen, beantragt er zuletzt, unter Rücknahme des Feststellungsantrages bei Erweiterung der Klage um die Monate Juni bis Oktober 2013:
17 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
18 
-       40,93 EUR brutto seit 16.01.2013
-     128,08 EUR brutto seit 16.02.2013
-     289,16 EUR brutto seit 16.03.2013
-    548,33 EUR brutto seit 16.04.2013
-    961,38 EUR brutto seit 16.05.2013
- 1.505,04 EUR brutto seit 16.06.2013
- 2.022,58 EUR brutto seit 16.07.2013
- 2.577,11 EUR brutto seit 16.08.2013
- 3.179,98 EUR brutto seit 16.09.2013
- 3.766,20 EUR brutto seit 16.10.2013
- 4.383,41 EUR brutto seit 16.11.2013
19 
zu bezahlen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Die Beklagte ist der Auffassung, die Vorlage der Bestätigung der Muttergesellschaft des Auftraggebers genüge zur Darlegung des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Einsatzbetrieb gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Diese Konstellation sei spiegelbildlich zu behandeln zu dem vom Bundesarbeitsgericht bereits entschiedenen Fall, in dem ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebe und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG im Prozess vorlege. Dies sei von den Arbeitsgerichten Osnabrück und Oldenburg bereits derart entschieden worden. Da im Schreiben vom 15.10.2012 die Deckelung auf das Vergleichsentgelt in Höhe von 13,84 EUR brutto geltend gemacht werde, könne der Kläger maximal einen Zuschlag in Höhe von (aufgerundet) 1,66 EUR brutto/h verlangen (13,84 EUR x 90 % - 10,81 EUR).
23 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 16.07.2013 und 21.11.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge in voller Höhe, da die Beklagte die Voraussetzungen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht hinreichend darlegt hat (1.). Lediglich die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nicht in vollem Umfang beanspruchen (2.).
25 
1. Dem Kläger stehen nach dem unstreitigen Parteivortrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 TV BZ ME für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 neben den bereits ausgezahlten Beträgen zusätzliche Branchenzuschläge in Höhe von 4.383,41 EUR brutto zu. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge in ihren Abrechnungen selbst in dieser Höhe berechnet. Streitig ist allein die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Ansprüche gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die „Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“. Da es sich hierbei um eine für die Beklagte günstigste Ausnahmeregelung handelt, trifft sie bereits nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vergleichsentgelts. Zur Bestimmung dieses Entgelts ist gemäß Protokollnotiz Nr. 3 „die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erforder[lich]“ sowie die Geltendmachung der Deckelung durch die Entleiherin. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtliche Verfügung vom 17.07.2013 nochmals ausdrücklich hingewiesen (Bl. 34 der Akte). Die Beklagte hat daraufhin lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 EUR brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht.
26 
a. Zunächst ist dem Schreiben, anders als die Beklagte behauptet, keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, was gemäß Protokollnotiz Nr. 3 gerade Voraussetzung für eine Beschränkung der Zuschläge sein soll. Selbst wenn man jedoch in dem Schreiben eine konkludente Geltendmachung erblicken wollte, so erfolgte diese Geltendmachung nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern durch die Muttergesellschaft der Kundin.
27 
b. Aber selbst dann, wenn man in dem Schreiben eine konkludente, der Kundin zurechenbare Geltendmachung der Deckelung erblicken wollte oder man gar die allein in der Protokollnotiz genannte Voraussetzung einer „Geltendmachung“ als nicht zwingend für eine Deckelung nach dem Tarifvertrag ansehen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Vorlage der Auskunft eines Entleihers durch den Verleiher genügt nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht) sowie der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht) nicht, um das klägerseits bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen.
28 
Die beiden genannten Arbeitsgerichte berufen sich in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebt und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG im Prozess vorlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 146/12 –, juris, Rn. 22 f m.w.N.):
29 
„Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249). Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.“
30 
Die genannten Arbeitsgerichte wollen diese Rechtsprechung nun „spiegelbildlich“ auf den vorliegenden Fall übertragen (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 6; Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7). Der Verleiher sei verpflichtet, die dem Leiharbeitnehmer zustehende Vergütung unter Einbeziehung der neuen Tarifverträge über Branchenzuschläge exakt zu berechnen. Berufe sich der Entleiher auf die Deckelungsregelung, müsse der Verleiher wissen, welche Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Kundenbetriebes haben. Trage der Verleiher nun den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung der Deckelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, so könne ihm darüber hinaus keine weitere Darlegung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, der Qualifikation der verglichenen Arbeitnehmer etc. aufgebürdet werde. Denn dies sei bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher gewesen, dem es vorbehalten sei, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien (siehe Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7 f). Hierfür spreche auch, dass es der Leiharbeitnehmer sei, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers habe, weil er dort eingesetzt werde und er deshalb vergleichbare Mitarbeiter besser benennen könne (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 5 f).
31 
Diese Rechtsansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die beiden Fallkonstellationen weisen wesentliche Unterschiede auf, weshalb eine „spiegelbildliche“ Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausscheidet.
32 
Der Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG trägt gerade der besonderen Darlegungs- und Beweisnot des Leiharbeitnehmers Rechnung und bewirkt, dass der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch praktisch auch durchsetzbar wird. Der Leiharbeitnehmer hat kaum andere Möglichkeiten, vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen und deren Arbeitsbedingungen, insbesondere ihren Arbeitslohn herauszufinden. Er ist zwar in die betriebliche Organisation des Entleihers eingebunden, tatsächlichen oder rechtlichen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat er allein hierdurch jedoch nicht. Die genauen Aufgabenbereiche und Funktionen der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeits(vertrags)bedingungen kennt er allein durch die Eingliederung nicht. Insoweit ist es in dieser Situation gerechtfertigt, mit dem Bundesarbeitsgericht der Auskunft nach § 13 AÜG eine besondere Bedeutung beizumessen.
33 
In der umgekehrten Situation, in der sich der Verleiher und nicht der Leiharbeitnehmer auf die Auskunft des Entleihers beruft, liegt diese Darlegungs- und Beweisnot nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht vor. Anders als den Leiharbeitnehmer verbindet den Verleiher eine vertragliche Beziehung zum Entleiher. Bereits aufgrund allgemeiner und spezieller (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG) vertraglicher Nebenpflichten ist der Verleiher berechtigt, detailliert Auskunft vom Entleiher zu verlangen. Er kann darüber hinaus in den Vertragsverhandlungen konkrete Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Entleiher die erforderlichen Informationen bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer, etwa deren Namen, ihre genaue Funktion, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeitsbedingungen nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung stellt. Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Die Beklagte hat mit der Entleiherin (bzw. deren Muttergesellschaft) gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 15.10.2012 für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten Falschangabe sowie für den Fall fehlender Informationen vereinbart, dass die Entleiherin verpflichtet ist, eine Vergleichsrechnung zu erstellen und gegebenenfalls ausstehende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen (siehe Bl. 59 der Akte). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der Verleiher über ganz andere Möglichkeiten verfügen, beim Entleiher an die erforderlichen Informationen zu gelangen als der Leiharbeitnehmer in der umgekehrten Fallkonstellation.
34 
Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Kammer wegen der immanenten Missbrauchsgefahr die bloße Vorlage der Auskunft des Entleihers durch den Verleiher in der vorliegenden Konstellation zur Darlegung einer Deckelung der Branchenzuschläge nicht ausreichend sein kann. Verleiher und Entleiher haben beide ein monetäres Interesse daran, dass das Vergleichsentgelt entsprechend gering berechnet wird. Der Verleiher hat ein unmittelbares Interesse hieran, da das Vergleichsentgelt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag begrenzt. Der Entleiher hat ein mittelbares Interesse an einem niedrig berechneten Vergleichsentgelt, weil die Vergütung, die er an den Verleiher zu entrichten hat, maßgeblich danach bemessen sein wird, wie viel der Verleiher seinerseits für den Leiharbeitnehmer aufzuwenden hat. In der umgekehrten Situation, in der sich der Leiharbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf die erteilte Auskunft beruft, kann dieser schon deshalb eine größere Bedeutung beigemessen werden, weil wegen der beschriebenen Interessenkonstellation keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Entleiher dem Leiharbeitnehmer zum Nachteil des Verleihers ein überhöhtes Vergleichsentgelt mitteilen sollte.
35 
Letztlich wäre es den Tarifvertragsparteien problemlos möglich gewesen, die erhöhte Bedeutung der erteilten Auskunft zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME festzuschreiben. Sie haben dies nicht getan, sondern im Gegenteil sogar in der erwähnten Protokollnotiz darauf hingewiesen, dass eine „individuelle Ermittlung“ des Vergleichsentgelts erforderlich ist. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung.
36 
c. Da die Beklagte ein Vergleichsentgelt i.H.v. 13,84 EUR brutto/h bereits nicht darlegen konnte, hatte die Kammer folglich nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur weitergehenden Kürzung des Deckelungsbetrages um 10 % auf 12,47 EUR brutto/h (richtig berechnet wohl 12,46 EUR/h) berechtigt war. Die Kammer merkt jedoch an, dass auch insoweit durchaus Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (siehe BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –, juris, Rn. 18). Ob das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
37 
2. Der Anspruch des Klägers auf die titulierten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem darüber hinausgehenden Umfang war die Klage teilweise abzuweisen. Der Zinsantrag des Klägers war insoweit überhöht, als er die Rückstände stetig aufsummiert hat und für den Folgemonat abermals Zinsen aus dem aufsummierten Betrag bis zum Zahlungszeitpunkt begehrte. Hätte die Kammer dem Antrag des Klägers insoweit entsprochen, würde er entgegen dem Gesetzeswortlaut für jeden monatlichen Rückstand mehrfach Zinsen erhalten.
II.
38 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme zu teilen. Die Kammer hat hierbei den zurückgenommen, auf die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Zuschläge ab Juni 2013 gerichteten Antrag gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit 36 (dreifacher Jahresbetrag) x 575,67 EUR (Durchschnitt der einbehaltenen Zuschläge in den Monaten ab Juni 2013) x 80 % (Abschlag wegen des Feststellungscharakters des Antrages) = 16.579,30 EUR bewertet. Da der Kläger diesen Betrag, die Beklagte die ausgeurteilten 4.383,41 EUR kostenmäßig zu tragen hat, ergibt sich bei einem fiktiven Streitwert von 20.962,71 EUR die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
39 
2. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wird auf 4.383,41 EUR festgesetzt Der Zahlungsantrag wurde dabei mit dem Nennwert der streitigen Forderung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert.
40 
3. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Berufung ist jedoch kraft Gesetz für die Beklagtenseite zulässig. Für den Kläger ist wegen der teilweise abgewiesenen Zinsen keine Berufung möglich, da die Zinsen als Nebenforderung bei der Berechnung der Berufungssumme gemäß § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (siehe Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013; § 511, Rn. 37) und im Übrigen auch die Berufungssumme nicht erreicht wäre.
41 
Da die Berufung für den Kläger nicht möglich ist, steht ihm bei Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Soweit die Hauptsache demnach nur teilweise durch Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn, so der Bundesgerichtshof zutreffend, auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, juris, Rn. 8).

Gründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist weitestgehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der Branchenzuschläge in voller Höhe, da die Beklagte die Voraussetzungen der Deckelung nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht hinreichend darlegt hat (1.). Lediglich die geltend gemachten Zinsen kann der Kläger nicht in vollem Umfang beanspruchen (2.).
25 
1. Dem Kläger stehen nach dem unstreitigen Parteivortrag gemäß § 2 Abs. 1, 3 TV BZ ME für die Monate Dezember 2012 bis einschließlich Oktober 2013 neben den bereits ausgezahlten Beträgen zusätzliche Branchenzuschläge in Höhe von 4.383,41 EUR brutto zu. Die Beklagte hat die vom Kläger geltend gemachten Beträge in ihren Abrechnungen selbst in dieser Höhe berechnet. Streitig ist allein die Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Ansprüche gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die „Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs“. Da es sich hierbei um eine für die Beklagte günstigste Ausnahmeregelung handelt, trifft sie bereits nach allgemeinen Regeln die volle Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Vergleichsentgelts. Zur Bestimmung dieses Entgelts ist gemäß Protokollnotiz Nr. 3 „die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erforder[lich]“ sowie die Geltendmachung der Deckelung durch die Entleiherin. Hierauf wurde die Beklagte durch gerichtliche Verfügung vom 17.07.2013 nochmals ausdrücklich hingewiesen (Bl. 34 der Akte). Die Beklagte hat daraufhin lediglich die schriftliche Bestätigung eines Vergleichsentgelts i.H.v. 13,84 EUR brutto/h durch die Muttergesellschaft der Entleiherin vorgelegt. Allein durch Vorlage dieses Schreibens genügt die Beklagte nach Auffassung der Kammer ihrer Darlegungslast jedoch nicht.
26 
a. Zunächst ist dem Schreiben, anders als die Beklagte behauptet, keinerlei Geltendmachung einer Deckelung zu entnehmen, was gemäß Protokollnotiz Nr. 3 gerade Voraussetzung für eine Beschränkung der Zuschläge sein soll. Selbst wenn man jedoch in dem Schreiben eine konkludente Geltendmachung erblicken wollte, so erfolgte diese Geltendmachung nicht „durch den Kundenbetrieb“, sondern durch die Muttergesellschaft der Kundin.
27 
b. Aber selbst dann, wenn man in dem Schreiben eine konkludente, der Kundin zurechenbare Geltendmachung der Deckelung erblicken wollte oder man gar die allein in der Protokollnotiz genannte Voraussetzung einer „Geltendmachung“ als nicht zwingend für eine Deckelung nach dem Tarifvertrag ansehen wollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn allein die Vorlage der Auskunft eines Entleihers durch den Verleiher genügt nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht) sowie der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Osnabrück (Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht) nicht, um das klägerseits bestrittene Vergleichsentgelt hinreichend darzulegen.
28 
Die beiden genannten Arbeitsgerichte berufen sich in den von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezüglich den Sachverhaltskonstellationen, in denen ein Leiharbeitnehmer eine sogenannte Equal-Pay-Klage erhebt und die Auskunft des Entleihers gemäß § 13 AÜG zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG im Prozess vorlegt. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt (BAG, Urteil vom 13. März 2013 – 5 AZR 146/12 –, juris, Rn. 22 f m.w.N.):
29 
„Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249). Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.“
30 
Die genannten Arbeitsgerichte wollen diese Rechtsprechung nun „spiegelbildlich“ auf den vorliegenden Fall übertragen (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 6; Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7). Der Verleiher sei verpflichtet, die dem Leiharbeitnehmer zustehende Vergütung unter Einbeziehung der neuen Tarifverträge über Branchenzuschläge exakt zu berechnen. Berufe sich der Entleiher auf die Deckelungsregelung, müsse der Verleiher wissen, welche Arbeitsbedingungen vergleichbare Arbeitnehmer des Kundenbetriebes haben. Trage der Verleiher nun den Inhalt der ihm gerade zu diesem Zweck vom Entleiher erteilten Auskunft zur Begründung der Deckelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor, so könne ihm darüber hinaus keine weitere Darlegung zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten, der Qualifikation der verglichenen Arbeitnehmer etc. aufgebürdet werde. Denn dies sei bereits Gegenstand der Anfrage beim Entleiher gewesen, dem es vorbehalten sei, selbst zu definieren, welche seiner eigenen Arbeitnehmer mit dem Leiharbeitnehmer vergleichbar seien (siehe Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 18.09.2013 - 2 Ca 180/13, unveröffentlicht, S. 7 f). Hierfür spreche auch, dass es der Leiharbeitnehmer sei, der selbst einen Einblick in den Betrieb des Entleihers habe, weil er dort eingesetzt werde und er deshalb vergleichbare Mitarbeiter besser benennen könne (Arbeitsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.07.2013 - 6 Ca 49/13, unveröffentlicht, S. 5 f).
31 
Diese Rechtsansicht vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Die beiden Fallkonstellationen weisen wesentliche Unterschiede auf, weshalb eine „spiegelbildliche“ Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausscheidet.
32 
Der Auskunftsanspruch gemäß § 13 AÜG trägt gerade der besonderen Darlegungs- und Beweisnot des Leiharbeitnehmers Rechnung und bewirkt, dass der gesetzliche Equal-Pay-Anspruch praktisch auch durchsetzbar wird. Der Leiharbeitnehmer hat kaum andere Möglichkeiten, vergleichbare Arbeitnehmer zu bestimmen und deren Arbeitsbedingungen, insbesondere ihren Arbeitslohn herauszufinden. Er ist zwar in die betriebliche Organisation des Entleihers eingebunden, tatsächlichen oder rechtlichen Zugang zu den erforderlichen Informationen hat er allein hierdurch jedoch nicht. Die genauen Aufgabenbereiche und Funktionen der Mitarbeiter der Stammbelegschaft, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeits(vertrags)bedingungen kennt er allein durch die Eingliederung nicht. Insoweit ist es in dieser Situation gerechtfertigt, mit dem Bundesarbeitsgericht der Auskunft nach § 13 AÜG eine besondere Bedeutung beizumessen.
33 
In der umgekehrten Situation, in der sich der Verleiher und nicht der Leiharbeitnehmer auf die Auskunft des Entleihers beruft, liegt diese Darlegungs- und Beweisnot nach Ansicht der Kammer regelmäßig nicht vor. Anders als den Leiharbeitnehmer verbindet den Verleiher eine vertragliche Beziehung zum Entleiher. Bereits aufgrund allgemeiner und spezieller (vgl. § 12 Abs. 1 AÜG) vertraglicher Nebenpflichten ist der Verleiher berechtigt, detailliert Auskunft vom Entleiher zu verlangen. Er kann darüber hinaus in den Vertragsverhandlungen konkrete Sanktionen für den Fall vereinbaren, dass der Entleiher die erforderlichen Informationen bezüglich vergleichbarer Arbeitnehmer, etwa deren Namen, ihre genaue Funktion, ihre Qualifikation sowie ihre Arbeitsbedingungen nicht in hinreichendem Umfang zur Verfügung stellt. Genau dies ist vorliegend auch geschehen. Die Beklagte hat mit der Entleiherin (bzw. deren Muttergesellschaft) gemäß dem vorgelegten Schreiben vom 15.10.2012 für den Fall der vorsätzlich oder fahrlässig erfolgten Falschangabe sowie für den Fall fehlender Informationen vereinbart, dass die Entleiherin verpflichtet ist, eine Vergleichsrechnung zu erstellen und gegebenenfalls ausstehende Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen (siehe Bl. 59 der Akte). Auch in tatsächlicher Hinsicht wird der Verleiher über ganz andere Möglichkeiten verfügen, beim Entleiher an die erforderlichen Informationen zu gelangen als der Leiharbeitnehmer in der umgekehrten Fallkonstellation.
34 
Hinzu kommt, dass nach Ansicht der Kammer wegen der immanenten Missbrauchsgefahr die bloße Vorlage der Auskunft des Entleihers durch den Verleiher in der vorliegenden Konstellation zur Darlegung einer Deckelung der Branchenzuschläge nicht ausreichend sein kann. Verleiher und Entleiher haben beide ein monetäres Interesse daran, dass das Vergleichsentgelt entsprechend gering berechnet wird. Der Verleiher hat ein unmittelbares Interesse hieran, da das Vergleichsentgelt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Leiharbeitnehmer nach dem Tarifvertrag begrenzt. Der Entleiher hat ein mittelbares Interesse an einem niedrig berechneten Vergleichsentgelt, weil die Vergütung, die er an den Verleiher zu entrichten hat, maßgeblich danach bemessen sein wird, wie viel der Verleiher seinerseits für den Leiharbeitnehmer aufzuwenden hat. In der umgekehrten Situation, in der sich der Leiharbeitnehmer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf die erteilte Auskunft beruft, kann dieser schon deshalb eine größere Bedeutung beigemessen werden, weil wegen der beschriebenen Interessenkonstellation keinerlei Grund ersichtlich ist, warum der Entleiher dem Leiharbeitnehmer zum Nachteil des Verleihers ein überhöhtes Vergleichsentgelt mitteilen sollte.
35 
Letztlich wäre es den Tarifvertragsparteien problemlos möglich gewesen, die erhöhte Bedeutung der erteilten Auskunft zur Darlegung des Vergleichsentgelts nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME festzuschreiben. Sie haben dies nicht getan, sondern im Gegenteil sogar in der erwähnten Protokollnotiz darauf hingewiesen, dass eine „individuelle Ermittlung“ des Vergleichsentgelts erforderlich ist. Auch dies spricht für die hier vertretene Auffassung.
36 
c. Da die Beklagte ein Vergleichsentgelt i.H.v. 13,84 EUR brutto/h bereits nicht darlegen konnte, hatte die Kammer folglich nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zur weitergehenden Kürzung des Deckelungsbetrages um 10 % auf 12,47 EUR brutto/h (richtig berechnet wohl 12,46 EUR/h) berechtigt war. Die Kammer merkt jedoch an, dass auch insoweit durchaus Bedenken bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, allerdings nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat (siehe BAG, Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 962/08 –, juris, Rn. 18). Ob das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012, das den Willen der Tarifvertragsparteien zur Deckelung auf 90 % durchaus enthalten dürfte, in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat, erscheint indes fraglich. Es ist nicht aus sich heraus verständlich, dass die Tarifvertragsparteien, wenn sie im Tarifwortlaut vom „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ sprechen, hiermit schlicht einen fixen Prozentsatz i.H.v. 10 Prozent meinen, zumal Letzteres regelungstechnisch sehr einfach in den Tarifvertrag hätte aufgenommen werden können, wie § 2 Abs. 4 S. 2 des am 01.01.2013 in Kraft getretenen Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der kunststoffverarbeitenden Industrie zeigt. Dort heißt es schlicht: „Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen“. Letztlich kann dies vorliegend jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen.
37 
2. Der Anspruch des Klägers auf die titulierten Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 3, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. In dem darüber hinausgehenden Umfang war die Klage teilweise abzuweisen. Der Zinsantrag des Klägers war insoweit überhöht, als er die Rückstände stetig aufsummiert hat und für den Folgemonat abermals Zinsen aus dem aufsummierten Betrag bis zum Zahlungszeitpunkt begehrte. Hätte die Kammer dem Antrag des Klägers insoweit entsprochen, würde er entgegen dem Gesetzeswortlaut für jeden monatlichen Rückstand mehrfach Zinsen erhalten.
II.
38 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme zu teilen. Die Kammer hat hierbei den zurückgenommen, auf die Feststellung der fehlenden Berechtigung der Beklagten zur Deckelung der Zuschläge ab Juni 2013 gerichteten Antrag gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit 36 (dreifacher Jahresbetrag) x 575,67 EUR (Durchschnitt der einbehaltenen Zuschläge in den Monaten ab Juni 2013) x 80 % (Abschlag wegen des Feststellungscharakters des Antrages) = 16.579,30 EUR bewertet. Da der Kläger diesen Betrag, die Beklagte die ausgeurteilten 4.383,41 EUR kostenmäßig zu tragen hat, ergibt sich bei einem fiktiven Streitwert von 20.962,71 EUR die aus dem Tenor ersichtliche Kostenverteilung.
39 
2. Der Wert des Streitgegenstands der Entscheidung, der gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, wird auf 4.383,41 EUR festgesetzt Der Zahlungsantrag wurde dabei mit dem Nennwert der streitigen Forderung berücksichtigt. Hierbei handelt es sich nicht um den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwert.
40 
3. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben. Die Berufung ist jedoch kraft Gesetz für die Beklagtenseite zulässig. Für den Kläger ist wegen der teilweise abgewiesenen Zinsen keine Berufung möglich, da die Zinsen als Nebenforderung bei der Berechnung der Berufungssumme gemäß § 4 Abs. 1 HS 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (siehe Musielak/Ball, ZPO, 10. Auflage 2013; § 511, Rn. 37) und im Übrigen auch die Berufungssumme nicht erreicht wäre.
41 
Da die Berufung für den Kläger nicht möglich ist, steht ihm bei Erreichen des Beschwerdewertes gemäß § 567 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zu. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, ist auch eine einheitliche Kostenentscheidung insoweit isoliert anfechtbar, als sie neben dem Obsiegen und Unterliegen in dem zur Hauptsache entschiedenen Teil auch auf einer teilweisen Rücknahme, einer teilweisen Erledigung oder einem teilweisen Anerkenntnis beruht (sog. gemischte Kostenentscheidung). Soweit die Hauptsache demnach nur teilweise durch Klagerücknahme abgeschlossen wurde, bleibt es bei der isolierten Anfechtbarkeit, auch wenn sich dieser Umstand lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Denn, so der Bundesgerichtshof zutreffend, auch insoweit kommt eine Sachentscheidung nicht mehr in Betracht und die Kostenquote ist deswegen, soweit sie auf diesem Teil der Hauptsache beruht, unabhängig von einer weiteren Entscheidung zur Hauptsache nachprüfbar (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 – XII ZB 165/06 –, juris, Rn. 8).

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 82,58 € seit dem 16.02.2013 und aus 66,26 € seit dem 16.03.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 1 Sa 322/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.

2

Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und vom 5. März bis zum 30. Juni 2007 der K GmbH, vom 2. Juli bis zum 12. Dezember 2007 der S AG und ab dem 2. Januar 2008 wiederum der K GmbH als Produktionshelfer überlassen. Der Kläger erhielt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 152 Monatsstunden einen Bruttostundenlohn von 5,77 Euro nebst einer Zulage, die im Juli 2007 0,25 Euro brutto, in den Monaten August und September 2007 0,59 Euro brutto und ab Oktober 2007 0,93 Euro brutto je Stunde betrug.

3

Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 2. März 2007 (im Folgenden: Arbeitsvertrag) zugrunde, in dem es ua. heißt:

        

㤠1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung

        

1. Der Arbeitnehmer wird als Produktionshelfer eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kundenunternehmen des Arbeitgebers an verschiedenen Orten im gesamten Bundesgebiet und ggf. im benachbarten Ausland tätig zu werden.

        

…       

        

4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung.

        

5. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.

        

…       

        

§ 4 Vergütung

        

1. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Ost). Der Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe E 1 des Entgeltrahmentarifvertrages (Ziff. 3) eingruppiert. Der Stundenlohn beträgt danach 5,77 EUR brutto.

        

2.    

Für Zuschläge gilt derzeit:

                 

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit

25 %   

                 

Nachtarbeit

20 %   

                 

Sonntags-/Feiertagsarbeit

50 %   

                 

Neujahr, 1. Weihnachtsfeiertag, Oster-

        
                 

sonntag, 1. Mai

100 % 

        

3. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit sind die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden, welche seine arbeitsvertragliche Arbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten. Ist die vom Arbeitgeber für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb festgelegte und dem Arbeitnehmer vor seinem Einsatz zugewiesene Arbeitszeit länger, sind zuschlagspflichtige Mehrarbeit erst die Arbeitsstunden, welche die einsatzbezogene Sollarbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten.

        

4. Die Lohnabrechnung wird zum Schluß eines jeden Kalendermonats erstellt und die Vergütung jeweils zum 15. - 20. des Folgemonats auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiesen. Bei Überzahlung verpflichten Sie sich, ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung, den überzahlten Betrag an uns zurückzuzahlen.

        

…       

        

§ 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen

        

1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen.

        

2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend ge-macht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

        

…“    

4

Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten vergeblich die Zahlung von 3.549,36 Euro brutto begehrt.

5

Mit der am 29. Dezember 2010 eingereichten und der Beklagten am 13. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger für den Zeitraum 5. März 2007 bis 22. Juni 2008 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiher im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben sollen, verlangt und geltend gemacht, er habe eine Ausschlussfrist nicht einhalten müssen, zumindest habe eine solche erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zu laufen begonnen. Der Kläger hat unter Schilderung seiner Tätigkeit vorgetragen, die Entleiher, denen er überlassen war, gehörten dem Metallgewerbe an. Damit könne er eine Vergütung nach der „Lohngrundtafel der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg Sachsen“ beanspruchen. Für seinen ersten Einsatz bei der K GmbH stehe ihm die Lohngruppe 1 und damit ein Bruttostundenlohn von mindestens 10,00 Euro zu, für die Tätigkeit bei der S AG und dem zweiten Einsatz bei der K GmbH gehe er von einem Bruttostundenlohn von mindestens 10,62 Euro aus.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.715,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.549,36 Euro seit dem 5. Oktober 2010 sowie aus weiteren 5.166,63 Euro seit Rechtshängigkeit am 13. Januar 2011 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mögliche Ansprüche seien jedenfalls nach § 12 Arbeitsvertrag verfallen. Außerdem hat sie bestritten, dass die Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern die vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Tariflöhne gezahlt hätten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

10

A. Die Revision ist zulässig.

11

Der Kläger hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG) versäumt. Auf seinen rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) gestellten Antrag ist ihm aber nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision, die eine Notfrist ist(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 548 ZPO) und die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage, rechtzeitig Revision einzulegen und zu begründen (zur Mittellosigkeit als unverschuldete Verhinderung, vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 13). Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 31. Januar 2012 (- 5 AZA 44/11 -) bewilligt worden ist.

12

B. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die Zeit der Überlassungen an die K GmbH und die S AG das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiher ihren Stammarbeitnehmern gewährten(I.). Der Kläger hat aber die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt(II.).

13

I. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können (§ 9 Nr. 2 AÜG) mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Eine solche zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 1 Nr. 4 Arbeitsvertrag verweist auf unwirksame Tarifverträge. Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen.

14

1. Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).

15

2. Fehlt einer Tarifvertragspartei die Tariffähigkeit, kann sie allenfalls eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, aber keinen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen(zur fehlenden Tarifzuständigkeit: BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69). Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene „Tarifverträge“ sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4). Davon geht auch § 97 Abs. 5 ArbGG aus. Die gesetzliche Anordnung, einen Rechtsstreit, der davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder deren Tarifzuständigkeit gegeben ist, bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wäre sinnlos, wenn die fehlende Tariffähigkeit oder die fehlende Tarifzuständigkeit lediglich zu einer Unwirksamkeit des Tarifvertrags ex nunc führen würde. Dementsprechend wird in dem als besonderes Beschlussverfahren ausgestalteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht eine ursprünglich bestehende Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit „abgesprochen“, sondern lediglich das Fehlen der Fähigkeit oder der Zuständigkeit zum Abschluss eines Tarifvertrags festgestellt.

16

3. Die These vom fehlerhaften Tarifvertrag (HWK/Henssler 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 21a), die in Anlehnung an die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Rückabwicklung die Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc annimmt, ist bei der Vereinbarung tariflicher Regelungen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG ungeeignet. Denn es geht in diesem Falle nicht um die Rückabwicklung vollzogener Tarifverträge, sondern um die Rechtsfolge des Scheiterns einer vom Gesetz nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Dabei muss nichts rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer behält die bezogene Vergütung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und erwirbt darüber hinaus nach § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf die Differenz zu dem Entgelt, das er erhalten hätte, wenn das Gebot der Gleichbehandlung von Anfang an beachtet worden wäre. Dazu räumt § 13 AÜG dem Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher ein.

17

4. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.

18

Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann es, obwohl höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, gebieten, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen(BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN). Die Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP waren nicht mit einer Rechtsprechungsänderung verbunden. Weder das Bundesarbeitsgericht noch Instanzgerichte haben in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren jemals die Tariffähigkeit der CGZP festgestellt. In der von der Revision angezogenen Entscheidung (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 c cc der Gründe, BAGE 110, 79) hat der Senat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung eines Leiharbeitnehmers zwar auch einen von der CGZP abgeschlossenen Entgelttarifvertrag herangezogen, eine Feststellung von deren Tariffähigkeit war damit aber nicht verbunden. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (Koch SR 2012, 159, 161 mwN).

19

Ein dennoch von Verleihern möglicherweise und vielleicht aufgrund des Verhaltens der Bundesagentur für Arbeit oder sonstiger Stellen entwickeltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Die Tariffähigkeit der CGZP wurde bereits nach deren ersten Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN; Ulber NZA 2008, 438; Rolfs/Witschen DB 2010, 1180; Lunk/Rodenbusch RdA 2011, 375). Wenn ein Verleiher gleichwohl zur Vermeidung einer Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart hat, bevor die dazu allein berufenen Gerichte für Arbeitssachen über deren Tariffähigkeit befunden hatten, ist er ein Risiko eingegangen, das sich durch die rechtskräftigen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP realisiert hat.

20

II. Der Kläger hat die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt.

21

1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist deshalb ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249). Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen der Leiharbeitnehmer.

22

a) Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249).

23

b) Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.

24

2. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er hat sich zur Darlegung der Höhe einer Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG für die jeweiligen Überlassungszeiträume weder auf Auskünfte der Entleiher nach § 13 AÜG gestützt, noch für die jeweiligen Einsätze vergleichbare Stammarbeitnehmer konkret benannt und zu deren Arbeitsentgelt substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat lediglich ohne nähere Begründung behauptet, die beiden entleihenden Unternehmen gehörten dem Metallgewerbe an und „ausgehend hiervon“ seiner Berechnung eine „Lohngrundtafel der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg Sachsen“ zugrunde gelegt. Allein die Zugehörigkeit zum Metallgewerbe besagt jedoch noch nicht, dass die entleihenden Unternehmen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder tatsächlicher Handhabung vergleichbare Stammarbeitnehmer „nach Tarif“ vergüten würden. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz hinsichtlich der K GmbH auf deren Entgeltordnung verwiesen hat, hat er deren Inhalt nicht vorgetragen und bar jeden Tatsachenvortrags lediglich ins Blaue hinein behauptet, diese stünde in der Höhe mindestens tarifvertraglichen Regelungen gleich.

25

C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Busch    

        

    A. Christen     

                 

(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.

(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.

(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(4) und (5) weggefallen

Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.