Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 Sa 1571/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 27.08.2013 – 2 Ca 39/13 – abgeändert und die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die richtige Bemessung einer Zulage für Leiharbeitnehmer, die in Betrieben der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt sind.
3Die Beklagte ist ein Unternehmen für Personaldienstleistung und stellt Kunden in Industrie- und Wirtschaft bei Personalengpässen, bei saisonbedingten Arbeitsspitzen und in sonstigen Fällen Mitarbeiter im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Verfügung.
4Der 1981 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11.12.2006 als Leiharbeitnehmer auf Basis einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 151,67 Stunden und einem Bruttostundenlohn von zuletzt 8,19 EUR beschäftigt.
5Der Kläger wurde im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes an einen Kundenbetrieb der Beklagten, die Gebrüder T GmbH & Co.KG (im Folgenden Kundenbetrieb) überlassen. Bei dem Kunden handelt es sich um einen nicht tarifgebundenen Betrieb der Metallbranche, der seinen Stammmitarbeitern keine Leistungszulage zahlt.
6Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet unstreitig der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden: TV BZ ME) Anwendung. Dieser Tarifvertrag enthält unter Anderem folgende Regelung:
7§ 2 Branchenzuschlag
8(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
9(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten überschreiten, sind keine Unterbrechung im vorgenannten Sinne.
10(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
11- nach der 6. vollendeten Woche 15 %
12- nach dem 3. vollendeten Monat 20 %
13- nach dem 5. vollendeten Monat 30 %
14…des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V.-BZA und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (in Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Industrieverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.-iGZ- und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
15(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.“
16Die Tarifvertragsparteien haben desweiteren eine Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME des oben genannten Tarifvertrages schriftlich vereinbart (schriftliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 07.09.2012, Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 17.01.2013, Blatt 25 d. A.). Ziff. 3 dieser Protokollnotiz hat folgenden Wortlaut:
17„3. Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME
18§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.“
19Es existiert außerdem eine Broschüre der IG Metall, in der u.a. es heißt:
204. „Deckelung“ des Branchenzuschlags (§2 Abs. 4 TV BZ)
21Grundsatz ist, dass der Branchenzuschlag in der Höhe gezahlt werden muss, der sich aus der Regelung des § 2 Abs. 3 TV BZ ergibt.
22Absatz 4 regelt eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Diese betrifft den Fall, dass ein Betrieb Entgelte bezahlt, die unter den gültigen Entgelten liegen, z.B. bei der Betrieb nicht tarifgebunden ist (und Entgelterhöhungen nicht umgesetzt hat) oder weil ein Firmentarifvertrag niedrigere Entgelte vorsieht. Dies könnte unter Umständen dazu führen, dass ein Leiharbeitsbeschäftigter mit Branchenzuschlag ein höheres Entgelt erhält als ein Stammbeschäftigter.
23Für diesen Fall ist der Branchenzuschlag auf die Differenz zum Stundenentgelt eines vergleichbaren Beschäftigten des Einsatzbetriebes beschränkt.
24Nach dem TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts „das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ unberücksichtigt. Dies ist in Verbindung mit dem Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 zu sehen. Dort haben die Tarifvertragsparteien die Satzung vorgenommen, dass „das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gem. § 4 Abs. 4 10 % beträgt“. Auf die Höhe der tatsächlich durchschnittlichen Leistungszulage des jeweiligen M + E-Tarifgebiets kommt es damit nicht an. Zugrunde zu lagen sind somit 90 % des tatsächlichen Entgelts eines vergleichbaren Beschäftigten.
25Die Beklagte rechnete die Vergütung des Klägers für die Zeit von November 2011 bis einschließlich Februar 2012 ausweislich der Entgeltabrechnungen (Bl. 54 bis 63 d.A.) ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 8,19 € und zahlte darüber hinaus einen Branchenzuschlag, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Branchenzuschlag ordnungsgemäß errechnet wurde.
26Der Kläger hat unter Berufung auf das Zeugnis der Betriebsratsvorsitzenden des Kundenbetriebes, Frau T1-M, behauptet, dass hinsichtlich der Vergütung der Stammbelegschaft in dem Kundenbetrieb unterschieden werde. Die gelernten Kräfte würden im Durchschnitt einen Stundenlohn von 12,50 € erhalten, die ungelernten Kräfte dagegen einen Stundenlohn von 10,00 Euro brutto. Es seien zwar auch neue Mitarbeiter bei dem Kundenbetrieb eingestellt worden, die nur 9,30 brutto pro Stunde erhielten. Der Durchschnittslohn, der auch maßgeblich sei, sei aber höher. Allein der Umstand, dass der Kundenbetrieb den Vergleichslohn mit 9,30 € beziffert habe, sei nicht ausreichend, da nicht die Erklärung des Kunden, sondern die die Höhe der tatsächlich gezahlten Löhne maßgeblich sei. Einen schriftlichen Nachweis über die Höhe des Vergleichslohnes habe die Beklagte jedenfalls nicht vorgelegt.
27Der Kläger hat darüber hinaus die Ansicht vertreten, dass die „Deckelung“ der streitigen Zulage nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME nicht der Normalfall sei, von dem der Tarifvertrag ausgehe. Da es sich dabei um einen Ausnahmefall handele, müsse die Beklagte die diesbezüglichen Tatsachen, die er bestritten habe, darlegen und beweisen.
28Eine „Deckelung“ des Vergleichslohnes auf 90 % sei vorliegend unzulässig. Zwar sehe der Tarifvertrag vor, dass bei der Feststellung des Vergleichsentgeltes im Kundenbetrieb eine durchschnittliche Leistungszulage unberücksichtigt bleibe. Mit § 2 Abs. 4 des „Deckelung“ solle gewährleistet werden, dass Leiharbeitnehmer nur „equal pay“ und keinen höheren Lohn als die Stammarbeitnehmer erhielten. Da aber bei dem Kundenbetrieb gar keine Leistungszulage gezahlt werde, könne vorliegend auch keine Leistungszulage bei der „Deckelung“ berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung einer fiktiven Leistungszulage sei nicht zulässig.
29Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die tabellarische Übersicht im Schriftsatz vom 25.05.2013 (Bl. 82 d.A.) die Ansicht vertreten, dass für die Monate November 2011 bis einschließlich Februar 2012 weitere Branchenzuschläge in einer Gesamthöhe von 1.053,03 € zustünden.
30Der Kläger hat beantragt,
31- 32
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,46 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 zu zahlen,
- 34
2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 218,67 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen,
- 36
3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297, 79 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 zu zahlen,
- 38
4. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 302,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Die Beklagte hat unter Berufung auf das Zeugnis ihrer Mitarbeiterin M1 sowie des Mitarbeiters des Kundenbetriebes D behauptet, dass der Vergleichslohn vom Kundenbetrieb mit 9,30 € brutto angegeben worden sei. Darüber hinaus habe der Kundenbetrieb auch die „Deckelung“ der Branchenzuschläge bei 90 % gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 „Deckelung“ verlangt.
42Die Beklagte außerdem die Rechtsansicht vertreten, dass, dass der Branchenzuschlag nach dem Tarifvertrag auf die Differenz zum Stundenentgelt gerade nur eines vergleichbaren Beschäftigten beschränkt sei. Der Lohn einiger vergleichbarer Mitarbeiter betrage laut Auskunft des Kundenbetriebes aber lediglich 9,30 € brutto pro Stunde. Nach Auskunft des Kunden seinen zuvor fünfzehn Mitarbeiter zu einem Stundenlohn von 9,30 € eingestellt worden, sodass sie auf der Grundlage der Kundeninformationen von diesem Vergleichslohn habe ausgehen dürfen. Dies zumindest deshalb, weil der Kläger auch im vorliegenden Verfahren seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei, sodass von einer Beschränkung des Branchenzuschlages auf das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb i.H.v. 9,30 € gemäß § 2 Abs. 4 des Tarifvertrages auszugehen sei. Von dem Betrag von 9,30 € brutto sei noch entsprechend § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche abzuziehen. Dem Abzug des Äquivalentes einer Leistungszulage stehe auch nicht entgegen, dass der Kundenbetrieb nicht tarifgebunden sei. Denn der Tarifvertrag sehe in § 2 Abs. 4 TV BZ ME jedenfalls keine Differenzierung zwischen tarifgebundenen und nichttarifgebundenen Unternehmen vor. Dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage 10 % betrage, hätten die Tarifvertragsparteien als Teil des Verhandlungsergebnisses schriftlich fixiert, was bereits der Broschüre der IG Metall entnommen werden könne. Da eine Einigung der Tarifparteien hinsichtlich der Bemessung der branchenüblichen Leistungszulage auf 10 % vorliege, komme es auf die tatsächliche Höhe einer Leistungszulage nicht an.
43Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27.08.2013 im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte den Branchenzuschlag mit lediglich 0,18 EUR pro Stunde zu gering bemessen habe. Denn dem Kläger stünde ein Branchenzuschlag gem. § 2 Abs. 3 TV BZ ME ausgehend von dem Bruttostundenlohn in Höhe von 8,19 EUR brutto in Höhe von 15 %, 20 % bzw. 30 %, mithin also 1,23 EUR brutto, 1,64 EUR brutto bzw. 2,64 EUR brutto zu. Eine „Deckelung“ des Branchenzuschlags gem. § 2 Abs. 4 TV BZ ME auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Denn es sei nicht erkennbar, dass das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb so niedrig ist, dass der Kläger bei Berücksichtigung eines Branchenzuschlags in Höhe von 15 %, 20 % bzw. 30 % ein höheres Entgelt erhalten würde, als Stammmitarbeiter des Kundenbetriebes. Insbesondere könne dem Vortrag der Beklagten nicht gefolgt werden, dass das Vergleichsentgelt im Kundenbetrieb lediglich 9,30 EUR betrage. Denn insoweit sei die Beklagte der ihr für diese Höhe des Vergleichsentgelts obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Aus allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast folge, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzung des Branchenzuschlags gem. § 2 Abs. 1 – 3 „Deckelung“ darzulegen und zu beweisen habe, während die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des § 2 Abs. 4 TV BZ ME der Arbeitgeber trage, was aus dem Ausnahmecharakter dieser Tarifnorm folge. Darüber hinaus ist auch der Einwand der Beklagten unberechtigt, dass es im Rahmen des § 2 Abs. 4 TV BZ ME lediglich darauf ankäme, dessen einziger Arbeitnehmer des Kundenbetriebes weniger verdiene als der Leiharbeitnehmer einschließlich des nach § 2 Abs. 3 „Deckelung“ berechneten Branchenzuschlags. Vielmehr sei § 2 Abs. 4 TV BZ ME so zu verstehen, dass das Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME das durchschnittliche Stundenentgelt aller vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes sei, was aus Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME folge. Da vorliegend eine „Deckelung“ des Branchenzuschlages gem. § 2 Abs. TV BZ ME im Hinblick auf den völlig unsubstantiierten Vortrag der Beklagten ausscheide, könne auch offen bleiben, wie das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 TV BZ ME zu bemessen sei. Hinzuweisen sei allerdings darauf, dass die Beklagte als Leiharbeitgeberin auch insoweit im Einzelnen vortragen müsste, welche vergleichbaren Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Kundenbetriebes welche Leistungszulage regelmäßig erhielten und welche durchschnittliche Leistungszulagen sich für die Arbeit, die der Kläger als Arbeitnehmer verrichtet habe, daraus aufgrund welcher Überlegung und welcher Rechenschritte ergebe. Eine Pauschalierung dahingehend, dass das gem. § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME bemessene Vergleichsentgelt noch einmal um 10 % reduziert werde, komme insoweit nicht in Betracht. Eine solche Vorgehensweise widerspräche der Protokollnotiz, die die Tarifvertragsparteien zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME festgehalten hätten. Die Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf irgendwelche informelle Absprachen der Tarifvertragsparteien oder eine Borschüre der IG Metall berufen, da diese keine normative Rechtswirkung im Sinne des § 4 Abs. 1 TVG hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.
44Gegen das am 25.10.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.11.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.01.2014 am 27.01.2014 begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie hinsichtlich der Höhe der Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers beweisfällig und der ihr obliegenden Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Denn sie habe unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Kundenbetrieb ihr gegenüber als Vergleichsentgelt einen Bruttostundenlohn von 9,30 EUR angegeben habe, was auch ausreichend sei. Der Kundenbetrieb sei auch nicht bereit, ihr weitere Informationen oder Angaben zu machen, nachdem er bereits schriftlich eine Auskunft zur Branchenzugehörigkeit vom 27.11.2012 erteilt habe. Denn mehr als die Zugrundelegung dieser Auskunft könne von ihr nicht verlangt werden, da in Streitigkeiten um Branchenzuschläge spiegelbildlich die Grundsätze anzuwenden seien, die das Bundesarbeitsgericht zu den equal pay-Klagen entwickelt habe. Wenn dort dem beweisbelasteten Arbeitnehmer zugebilligt werde, dass er mit einer nach § 13 AÜG von Kundenunternehmen erlangten Auskunft seiner Darlegungslast nachkomme, könne für einen beweisbelasteten Arbeitgeber in Rechtsstreitigkeiten um Branchenzuschläge nichts anderes gelten. Die vom Arbeitsgericht aufgestellten Anforderungen, die sich zumeist erst in einem Rechtsstreit ergeben würden, könne ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung nicht erfüllen, weil es keinen Einblick oder Zugriff auf die Mitarbeiter- und Vergütungsstruktur des Kundenbetriebes habe und auch nicht nehmen könne. Da der Kläger jedenfalls nicht konkret dargelegt habe, wieso von einem Vergleichsstundenlohn von 10,00 EUR auszugehen sei, seien die Branchenzuschläge ausgehend von einem Vergleichsentgelt von 9,30 EUR zu berechnen mit der Folge, dass ihre Berechnung nicht zu beanstanden sei. Denn das Arbeitsgericht gehe insoweit auch zu Unrecht davon aus, dass es auf das durchschnittliche Stundenentgelt alle mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer im Kundenbetrieb ankomme, was weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung des § 2 Abs. 4 „Deckelung“ zu entnehmen sei. Nach dem Wortlaut ist von „einem“ vergleichbaren Arbeitnehmer des Kundenbetriebes die Rede, sei auch auf diesen Mitarbeiter abzustellen, um eine Besserstellung zu vermeiden. Es könne nicht Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung sein, Leiharbeitnehmern stets die höchste oder auch nur die durch eine repräsentative Durchschnittsrechnung ermittelte höhere Vergütung als (auch) mit dem überbetrieblichen Mitarbeiter vergleichbaren Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb zu zahlen. Auch wenn das Arbeitsgericht die Bemessung des Äquivalenz der durchschnittlichen Leistungszulage im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 2 TV BZ ME habe dahinstehen lassen, habe es insofern gleichwohl rechtliche Ausführungen gemacht, die nicht zutreffend seien. Denn das Arbeitsgericht habe bereits die Auslegung der Protokollnotiz zu § 2 Abs. 4 TV BZ ME fehlerhaft vorgenommen. Die tarifliche Regelung sehe eine „Deckelung“ auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes vor, wodurch eine Besserstellung des Leiharbeitnehmers im Verhältnis zum Mitarbeiter des Kundenbetriebes vermieden werden solle. Nach der Wortlautauslegung des § 2 Abs. 4 S. 2 TV BZ ME sei das „Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche“ eindeutig und ausdrücklich nicht auf den Kundenbetrieb bezogen, sondern die Branche. Es werde also nicht „die Leistungszulage“ selbst zum Abzugsposten erklärt, sondern das „Äquivalent“ also etwas, was einer Leistungszulage gleichwertig entspräche. Daher komme es auch nicht darauf an, ob eine Leistungszulage tatsächlich gezahlt werde oder nicht. Ihr sei es entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch nicht verwehrt, sich bei der Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung auf den ausdrückten Willen der Tarifvertragsparteien zu berufen, wenn in einer Tarifbroschüre der IG Metall ausdrücklich auf das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2013 hingewiesen werde. Da sie unter Beweisantritt dargelegt habe, dass der Kundenbetrieb ausdrücklich eine „Deckelung“ der Branchenzuschläge bei 90 % gem. § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME verlangt habe, sei die von ihr vorgenommene „Deckelung“ nicht zu beanstanden.
45Die Beklagte beantragt,
46das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 14.10.2013 – 2 Ca 930/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
47Der Kläger beantragt,
48die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
49Der Kläger verteidigt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Arbeitsgerichts. Insbesondere bestreitet der Kläger, dass der Kundenbetrieb eine „Deckelung“ verlangt habe und vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Vergleichsentgelt nicht nachgekommen, jedenfalls seinem Vorbringen, dass andere, vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb mit 10,00 EUR bzw. 12,00 EUR pro Stunde entlohnt würden, nicht substantiiert entgegen getreten sei. Im Zusammenhang mit der Darlegungs- und Beweislast vertritt der Kläger die Ansicht, dass die spiegelbildliche Übertragung der Grundsätze zu „equal pay-Klagen“ nicht übertragbar sei, weil ihm aufgrund der Anwendbarkeit der Tarifverträge kein Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG zustehe, so dass bei sachgerechter Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME von einer Darlegungslast der Beklagten auszugehen sei, weil aufgrund der vertraglichen Beziehung zum Entleiherunternehmen möglich sei, die einschlägigen Vergleichsentgelte zu ermitteln und festzuhalten. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch ausgeführt, dass der Regelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME nach Berücksichtigung ihres Wortlauts nicht entnommen werden könne, dass von dem Vergleichsentgelt ein pauschaler Abzug von 10 % vorzunehmen sei.
50Wegen des Parteienvorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
51Entscheidungsgründe
52Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
53Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger die zuerkannten Branchenzuschläge nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag nicht zu.
54Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte nicht schlüssig dargelegt habe, dass das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb lediglich 9,30 EUR betragen habe, so dass die Branchenzuschläge der Höhe nach entsprechend § 2 Abs. 2 TV BZ ME ausgehend von einem Bruttostundenlohn von 8,19 EUR ohne „Deckelung“ auf 9,30 EUR zu berechnen seien.
55Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Branchenzuschlag nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 – 3 TV BZ ME für die streitgegenständliche Zeit von November 2011 – Februar 2012 zusteht, weil er während dieser Zeit als Leiharbeitnehmer in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie beschäftigt war.
56Nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist jedoch der Branchenzuschlag „gedeckelt“ auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, wobei bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt bleibt. Bei dieser „Deckungsregelung“ handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert und im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags ermöglicht, wenn der Kundenbetrieb gegenüber dem Arbeitnehmerverleiher eine entsprechende „Deckelung“ geltend macht (vgl. dazu LAG Hamm, Urteil vom 28.07.2014- 17 Sa 1479/13, juris, Rdnr. 104 ff.)
57Der Kundenbetrieb hat die „Deckelung“ vorliegend ausdrücklich verlangt.
58Der Kläger hat zwar bestritten, dass der Kundenbetrieb eine „Deckelung“ verlangt hat. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch uneidliche Vernehmung der Zeugin M1 war jedoch von einem entsprechenden Verlangen des Mitarbeiters des Kundenbetriebes, Herrn D auszugehen, der ebenfalls von der Beklagten als Zeuge benannt, aber nicht mehr vernommen wurde. Denn die Zeugin M1 hat in sich schlüssig den Ablauf der Gespräche mit Herrn D ausführlich geschildert und ausdrücklich bekundet, dass Herr D eine „Deckelung“ der Vergütung der in dem Kundenbetrieb eingesetzten Mitarbeiter und damit auch des Klägers verlangt hat. Anhaltspunkte dafür, der in schlüssigen und glaubhaften Aussage der Zeugin M1, gegen deren Glaubwürdigkeit nach dem Eindruck der Kammer keine Bedenken bestanden, keinen Glauben zu schenken bestanden nicht. Da die Kammer bereits nach der Aussage der Zeugin M1 von einem Deckelungsverlangen des Kundenbetriebs und damit von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten überzeugt war, war eine Vernehmung des außerdem von der Beklagten benannten Zeugen D nicht mehr erforderlich.
59Entgegen der Ansicht des Klägers ist vorliegend von einem Bruttostundenlohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes von 9,30 EUR auszugehen.
60Zwischen den Parteien ist zwar die Höhe des Vergleichsentgelts streitig, im Ergebnis war jedoch aufgrund einer abgestuften Darlegungslast von einem Bruttostundenlohn eines Vergleichsarbeitnehmers entsprechend dem Vorbringen der Beklagten von 9,30 EUR auszugehen.
61Beide Parteien gehen zu Recht davon aus, dass grundsätzlich der Branchenzuschlag nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 – 3 zu zahlen ist, so dass die „Deckelung“ nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME aufgrund einer Ausnahmeregelung vorgenommen werden kann, deren Voraussetzung grundsätzlich der Arbeitgeber darzulegen und ggfls. zu beweisen hat (LAG Hamm, Urt. v. 28.07.2014 – 17 Sa 1479/13, juris; Urt. v. 15.01.2015 – 17 Sa 1266/14, juris; ArbG Stuttgart, Urt. v. 21.11.2013 – 24 Ca 4398/13, NZA-RR 2014, 65; Bissels/Mehnert, DB 2004, 2407, 2411 ff.). Allerdings sind insoweit die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt hat, spiegelbildlich auf den hier geltend gemachten Anspruch anwendbar. Insofern schließt sich die Berufungskammer der Rechtsansicht der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm an (vgl. dazu: LAG Hamm, Urt. v. 28.07.2014 – 17 Sa 1479/13, juris).
62Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Leiharbeitnehmer die Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG (BAG, Urt. v. 13.03.2013 - 5 AZR 146/12, DB 2013, 1498). Nach § 10 Abs. 4 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren. Die Höhe des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist anspruchsbegründende Voraussetzung, für die nach den allgemeinen Regeln der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Allerdings kann der Leiharbeitnehmer der ihm im Rahmen des § 10 Abs. 4 AÜG obliegenden Darlegungslast zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Es obliegt dann im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitgeber, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und Weise zu bestreiten. Trägt er nicht vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vorgelegten Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (BAG, 13.03.2013, a.a.O., Rdnr. 21, 22).
63Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihre Darlegungslast zunächst durch Vorlage der Auskunft des Kundenbetriebes vom 27.11.2012 erfüllt hat. Aus ihr ergibt sich u. a. ein Bruttostundenlohn für gewerbliche Mitarbeiter im Versand/Lager in Höhe von 9,30 EUR. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten. Denn er hat lediglich pauschal vorgetragen, dass in dem Kundenbetrieb zwischen ungelernten und gelernten Kräften unterscheiden werde und die ungelernten Kräfte einen Bruttostundenlohn von 10,00 € erhalten würden, ohne konkret darzulegen, wie er auf diesen Betrag für alle ungelernte Kräfte kommt, obwohl in der schriftlichen Auskunft des Kundenbetriebes vom 27.11.2012 nach Einsatzbereichen differenziert wird und er selbst im Schriftsatz vom 18.04.2013 auch vorgetragen hat, dass die übernommenen Leiharbeitnehmer möglicherweise einen geringeren Lohn erhalten würden. Konkretes Vorbringen des Klägers war vorliegend umso mehr erforderlich, als die Beklagte im Schriftsatz vom 28.06.2013 auch vorgetragen hat, dass nach Auskunft des Kundenbetriebes zuvor 15 Mitarbeiter zu einem Bruttostundenlohn von 9,30 € eingestellt worden sind. Da es insoweit jedenfalls an einem schlüssigen Vorbringen des Klägers zu einem höheren Vergleichsentgelt fehlt, war bereits aus diesem Grund entsprechend dem Vorbringen der Beklagten von einem Vergleichsentgelt von 9,30 € pro Stunde auszugehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass sich der Kläger für einen Durchschnittslohn von 10 EUR auf das Zeugnis der Betriebsratsvorsitzenden des Kundenbetriebes Frau T1-M berufen hat, da das Fehlen eines schlüssigen Vorbringens durch die bloße Benennung einen Zeugen nicht kompensiert wird, weil in diesem seine Vernehmung auf eine unzulässige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen hinausliefe.
64Darüber hinaus wäre von diesem Vergleichsentgelt entsprechend der Rechtsansicht der Beklagten auch dann auszugehen, wenn zugunsten des Klägers auch ohne konkreten Vortrag dazu ein höherer Durchschnittsverdienst von 10 € pro Stunde anzunehmen wäre. Denn nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist für die „Deckelung" des Branchenzuschlags nicht die Vergütung des vergleichbaren Mitarbeiters mit dem höchsten Lohn maßgebend. Ebenso wenig ist auf einen durchschnittlichen Lohn abzustellen, der sich aus den Löhnen aller vergleichbaren Arbeitnehmer ermittelt. Den „Deckel“ bildet vielmehr das Stundenentgelt des vergleichbaren Stammarbeitnehmers mit der niedrigsten Vergütung, was die der Auslegung § 2 Abs. 4 TV BZ ME ergibt.
65Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME insoweit nicht eindeutig ist, da dort nur von dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs die Rede ist. Der Fall, dass es mehrere vergleichbare Arbeitnehmer gibt, die unterschiedlich vergütet werden, ist in der Tarifvorschrift nicht ausdrücklich angesprochen. Auf wen abzustellen ist, wenn es mehrere vergleichbare Arbeitnehmer im Kundenbetrieb gibt, lässt sich somit dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Allerdings ist nach dem Wortlaut naheliegend, auf eine tatsächlich beschäftigte Stammkraft abzustellen und nicht auf einen Durchschnittswert, der sich aus der Vergütung mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer ermittelt. Für eine solche Durchschnittsbetrachtung gibt der Wortlaut nichts her. Entscheidend vorliegend der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelung. Erkennbar ging es den Tarifvertragsparteien um die „Deckelung“ des Branchenzuschlags. Der Absatz 4 regelt eine Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 3 TV BZ ME. Die Tarifvertragsparteien wollten damit sicherstellen, dass Leiharbeitnehmer, die einen Branchenzuschlag erhalten, nicht mehr verdienen als vergleichbare Stammkräfte. Der Branchenzuschlag selbst dient dazu, die Vergütung der Leiharbeitnehmer denen der Stammarbeitnehmer anzunähern. Um eine Besserstellung geht es dagegen nicht. Die Grenze bildet also das Vergütungsniveau der Stammarbeitnehmer. Der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck der „Deckelung“ in § 2 Abs. 4 S. 1 TV BZ ME, von dem auch der Kläger ausgeht, wird nur dann erreicht, wenn der vergleichbare Stammarbeitnehmer mit den ungünstigsten Arbeitsbedingungen als Vergleichsmaßstab herangezogen wird. Denn anderenfalls würden die Stammbelegschaftsmitglieder, die eine unter dem Durchschnitt liegenden Vergütung erhalten, schlechter stehen, als der eingesetzte Leiharbeitnehmer, was mit dem bezweckten Ausschluss der Besserstellung der Leiharbeitnehmer nicht zu vereinbaren wäre. Insoweit schließt sich die Berufungskammer der Ansicht der 6 Kammer des LAG Schleswig-Holstein an (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2014 - 6 Sa 325/13, juris).
66Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist entsprechend der Ansicht der Beklagten auch ein pauschaler Abzug von 10 % mit § 2 Abs. 4 TV BZ ME vereinbar. Nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Es ist daher schon nach dem Wortlaut der Regelung unerheblich, ob in dem konkreten Kundenbetrieb ein Leistungszuschlag tatsächlich gezahlt wird. Maßgeblich ist vielmehr die Branche. Nach Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 % beträgt. Nach Berücksichtigung des Wortlauts des § 2 Abs. 4 TV BZ ME und der Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 ist daher mit der 17 Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm davon auszugehen, dass der Branchenzuschlag auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs begrenzt ist (vgl. LAG Hamm, Urt. v. 28.07.2014 -17 Sa 1479/13, juris). Aus alldem folgt, dass dem Kläger die geltend gemachten Differenzansprüche nicht zustehen, sodass die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts abzuweisen war.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 91 Abs. 1 ZPO.
68Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 82,58 € seit dem 16.02.2013 und aus 66,26 € seit dem 16.03.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012.
3Die 1963 geborene Klägerin war seit dem 30.04.2012 bei der Beklagten beschäftigt.
4Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 27.04.2014 (Bl. 10 bis 16 d.A.) zugrunde. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als Helferin zunächst befristet bis zum 22.12.2012 eingestellt. Gemäß § 5 I des Vertrages richtete sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 1. Sie betrug in der Zeit von November 2012 bis März 2013 8,19 €/Stunde. In § 2 des Vertrages haben die Parteien die Einbeziehung von tariflichen Regelungen, u.a. des Manteltarifvertrags Zeitarbeit vereinbart, geschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB. § 2 II. des Vertrages lautet wie folgt:
5Das Arbeitsverhältnis wird demnach vollumfänglich den Normen der vorgenannten Tarifverträge unterworfen. Solange die Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen daher ausdrücklich die jeweils gültigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) Höferstraße 9 – 10, 48149 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB gelten. …..
6Die Beklagte setzte die Klägerin ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Firma F GmbH & Co. KG als Produktionshelferin ein. Die Entleiherin gehört dem Wirtschaftszweig der Metall- und Elektroindustrie an.
7Am 22.05.2012 vereinbarten der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) einerseits und die Industriegewerkschaft Metall ein Verhandlungsergebnis, das in den Nummern 1, 2 und 5 folgenden Inhalt aufweist:
81.
9Die Tarifvertragsparteien schließen den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.
102.
11Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gemäß § 2 Abs. 4 10 % beträgt.
12….
135.
14Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30.06.2012, 24 Uhr, Stillschweigen gilt als Zustimmung.
15Sie schlossen weiterhin eine Vereinbarung zur Änderung des § 2 des Entgelttarifvertrages (IGZ) mit folgendem Inhalt:
16Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
17Der TV BZ ME enthält in § 2 folgende Regelungen:
18§ 2 Branchenzuschlag
19(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
20(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
21(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
22- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
23- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
24- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
25- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
26- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
27des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
28(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
29Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
30(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
31(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß §13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.
32Die Protokollnotiz Nr. 3 lautet wie folgt:
33Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME:
34§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
35§ 6 Einführung des Tarifvertrags lautet wie folgt:
36(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb zu laufen.
37(2) Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
38Der Tarifvertrag trat gemäß § 7 Abs.1 am 01.11.2012 in Kraft.
39Am 25.10.2012 füllte die Firma F GmbH & Co. KG einen Fragebogen Branchenzuschläge (Bl. 28, 29 d.A.) aus. Sie gab u.a. an, an einen Tarifvertrag nicht gebunden zu sein und an Helfer regelmäßig ein Stundenentgelt von 9,00 € zu zahlen.
40Mit Schreiben vom 22.02.2013 erhob die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach § 2 Abs.3 TV BZ ME. Mit ihrer am 05.04.2013 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt sie die Zahlung von Branchenzuschlägen in Höhe von 1,23 € brutto/Stunde für die Zeit vom 01.11. bis 14.12.2012 und von 1,64 € pro Stunde für die Zeit vom 15.12.2012 bis zum 28.02.2013. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 10.04.2013 zugestellt.
41Mit Klageerweiterung vom 15.06.2013, am 15.06.2013 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen und der Beklagten am 20.06.2013 zugestellt, hat sie ihre Klage um die Branchenzuschläge für den Monat März 2013 erhöht.
42Sie hat die Auffassung vertreten, der von der Firma F GmbH & Co. KG ausgefüllte Fragebogen vom 25.10.2012 stelle keinen Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar.
43Die Klägerin hat beantragt,
441. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 215,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 als restlichen Arbeitslohn für den Monat November 2012 an sie zu zahlen;
452. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 236,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Dezember 2012 an sie zu zahlen;
463. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 300,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Januar 2013 an sie zu zahlen;
474. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 241,49 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Februar 2013 an sie zu zahlen;
485. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 139,81 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat März 2013 an sie zu zahlen.
49Die Beklagte hat beantragt,
50die Klage abzuweisen
51Sie hat sich auf die Deckelung des Branchenzuschlags nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME berufen und vorgetragen:
52Im Betrieb der Firma F GmbH & Co. KG werde generell an mit der Klägerin vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Stundenlohn von 9,00 € gezahlt. Im Rahmen der Vergleichbarkeit sei ein Äquivalent zur durchschnittlichen Leistungszulage der Branche i.H.v. 10 % abzuziehen. Zu Gunsten der Klägerin ergebe sich ein Anspruch von 8,10 €. Ihr Stundenlohn von 8,19 € liege über diesen Betrag.
53Mit Urteil vom 11.09.2013 hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abgewiesen.
54Es hat ausgeführt:
55Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlags.
56Sie erhalte einen im Vergleich zu den Stammarbeitnehmern höheren Stundenlohn. Ausgehend von der Entlohnung von Helfern im Kundenbetrieb i.H.v. 9,00 € brutto sei ein Äquivalent zur durchschnittlichen Leistungszulage der Branche in Höhe von pauschal 10 % abzuziehen, so dass ein Vergleichslohn von 8,10 € verbleibe.
57Es sei nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte die Höhe des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung der tariflichen Bestimmungen hinreichend nachgewiesen habe. Die tariflich normierte Nachweispflicht bestehe zunächst nur gegenüber der Beklagten, nicht gegenüber der Klägerin. Nur zwischen der Beklagten und dem Entleiherunternehmen bestehe eine Rechtsbeziehung. Eine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Entleiherin werde durch die TV BZ ME nicht geschaffen.
58Die Beklagte habe durch Vorlage des ausgefüllten Fragebogens vom 25.10.2012 den Vergleichslohn bei der Entleiherin schlüssig dargelegt. Der Klägerin hätte es oblegen, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Dazu hätte sie vortragen können, im Rahmen ihrer Arbeit bei dem Entleiherbetrieb Kenntnis erlangt zu haben, dass ein Helfer/eine Helferin tatsächlich einen höheren Stundenlohn als 9,00 € erzielt habe.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 52 bis 58 der Akte Bezug genommen.
60Gegen das ihr am 01.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.01.2014 am 02.01.2014 eingehend begründet.
61Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt unter Berufung auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.11.2013 (24 Ca 4398/13) aus:
62Der Wille der Tarifvertragsparteien, das Äquivalent im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME mit 10 % zu bewerten, habe in der Tarifnorm keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.
63Eine Deckelung komme im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die Firma F GmbH & Co. KG nicht auf die Deckelung berufen habe.
64Die Beklagte habe des Weiteren ihre Darlegungslast nicht erfüllt. Die Vorlage eines Schreibens des Entleiherbetriebs sei unzureichend, um das Vergleichsentgelt darzulegen. Verleiher und Entleiher seien vertraglich verbunden. Deshalb könne der Verleiher Auskünfte von dem Entleiher verlangen.
65Zu berücksichtigen sei die Missbrauchsgefahr, werde die Darlegungs- und Beweislast anders verteilt.
66Die Beklagte hätte demnach alle für die Berechnung des Vergleichsentgelts erforderlichen Tatsachen vortragen müssen, insbesondere vergleichbare Stammarbeitnehmer mit Funktion, Aufgabenbereich, Qualifikation und deren Entgelt beschreiben müssen.
67Mit am 25.02.2014 eingegangenem Schriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor:
68Ihr Prozessbevollmächtigter vertrete die Interessen des Produktionshelfers Thomas u, der vom 20.11.2000 bis zum 31.10.2013 bei der Firma F GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen sei. Er sei als Produktionshelfer nach seiner Tätigkeit mit ihr vergleichbar. Aus dem Mandatsverhältnis ihres Prozessbevollmächtigten zu ihm sei ihr bekannt geworden, dass er einen Grundlohn von 9,60 € erhalten habe. Er habe auch einen Akkord-, Fertigungs- und Hilfslohn erhalten. Sein Gesamtstundenlohn habe zwischen 9,60 € und 12,78 € gelegen. Im Monat Juli 2013 habe er einen Durchschnittslohn von 12,19 € brutto erzielt. Wegen der Einzelheiten der Vertragsbeziehung zwischen Thomas u und der Firma F GmbH & Co. KG verweise sie auf die vorgelegte Kopie seines Arbeitsvertrags vom 20.11.2000 (Bl. 118 bis 120 d.A.) sowie auf Verdienstabrechnungen für das Jahr 2013 (Bl. 121 bis 129 d.A.).
69Herr u habe ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Gespräch am 26.02.2014 das Einverständnis erteilt, die jetzt vorgelegten Unterlagen in ihrem Prozess zu verwerten.
70Die Klägerin beantragt,
71das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 -, zugestellt am 01.10.2013, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen
721. einen Betrag in Höhe von 215,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 als restlichen Arbeitslohn für den Monat November 2012 an sie zu zahlen;
732. einen Betrag in Höhe von 236,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Dezember 2012 an sie zu zahlen;
743. einen Betrag in Höhe von 300,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Januar 2013 an sie zu zahlen;
754. einen Betrag in Höhe von 241,49 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Februar 2013 an sie zu zahlen;
765. einen Betrag in Höhe von 139,81 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat März 2013 an sie zu zahlen;
776. die Revision zuzulassen.
78Die Beklagte beantragt,
79die Berufung zurückzuweisen.
80Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:
81Durch Vorlage des Fragebogens vom 25.10.2012 habe sie den Nachweis geführt, welches Entgelt vergleichbare Arbeitnehmer im Kundenbetrieb erzielt hätten.
82Von dem erzielten Lohn seien 10 % als Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche abzusetzen. Das entspreche der Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012.
83Die Firma F GmbH & Co. KG habe die Deckelungsregelung zumindest konkludent geltend gemacht.
84Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast seien spiegelbildlich die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.03.2013 (5 AZR 146/12) aufgestellt habe. Sie – die Beklagte – sei mithin ihrer Darlegungslast zunächst durch Vorlage des Nachweises nachgekommen. Die Klägerin hätte aufgrund ihrer besseren Einsichtmöglichkeiten in die Verhältnisse des Entleiherbetriebes substantiiert bestreiten müssen.
85Soweit sie auf den Stammarbeitnehmer Thomas u verweise, sei dieser mit ihr nicht vergleichbar. Er sei als Produktionshelfer für die Abteilung Bearbeitung des Entleiherbetriebs seit 2000 tätig. Diese Betriebszugehörigkeit weise die Klägerin nicht auf. Durch die Loyalität und Effektivität, die der Mitarbeiter u an den Tag gelegt habe, habe er wegen seiner Qualifikationen ein höheres Entgelt erlangt. Er sei aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und der erworbenen Kenntnisse anders als die Klägerin flexibel im Betrieb einsetzbar. Es sei deshalb selbstverständlich eine Differenzierung der Vergütung vorzunehmen. Es werde bestritten, dass die Entleiherin generell an Produktionshelfer einen Grundlohn von 9,60 € gezahlt habe.
86Soweit der Mitarbeiter u Akkord-, Fertigungs- und Hilfslohn bezogen habe, gälten die aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit entwickelten Maßstäbe. Die Klägerin habe nicht im Akkord gearbeitet. Den Fertigungs- bzw. Hilfslohn habe sie nicht näher erläutert.
87Ihr Vortrag stelle sich als verspätet dar. Der Stammarbeitnehmer u sei bei der Firma F GmbH & Co. KG am 26.07.2013 ausgeschieden. Ein Klageverfahren gegen den Insolvenzverwalter sei durch ihn offensichtlich im Sommer 2013 geführt worden. Die Klägerin hätte entsprechend schon in der ersten Instanz vortragen können.
88Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin vom 13.03.2014 hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 24.04.2014 und 22.05.2014 (Bl. 156, 157 d.A., 164 bis 166 d.A.) ergänzend vorgetragen. Mit Schriftsätzen vom 30.04.2014 (Bl. 158, 159 d.A.) und 10.06.2014 (Bl. 169, 170 d.A.) hat die Klägerin erwidert.
89Die Kammer hat am 05.06.2014 über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten.
90Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
91Entscheidungsgründe
92A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 ist teilweise begründet. Den zulässigen Leistungsanträgen ist nur zum Teil stattzugeben.
93I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 148,84 € folgt aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 TV BZ ME.
941. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
95Zwar haben diese in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 27.04.2012 ihr Rechtsverhältnis ausdrücklich nur den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Tarifverträgen unterworfen. Zu diesen gehört der TV BZ ME nicht.
96In § 2 II. Satz 2 des Arbeitsvertrags haben sie jedoch ihren Willen zu erkennen gegeben, auf das Arbeitsverhältnis alle jeweils gültigen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche, geschlossen zwischen dem IGZ e.V. und den entsprechenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, anzuwenden. Die Tatsache, dass der TV BZ ME nicht in § 2 I. des Arbeitsvertrags aufgeführt ist, erklärt sich daraus, dass er erst am 01.11.2012 nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Kraft getreten ist.
97Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Branchenzuschlag ab dem 01.11.2012 fester Teil der Grundvergütung nach § 2 Abs. 1 des in § 2 I Nr. 3 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Entgelttarifvertrags Zeitarbeit IGZ ist, auf den in § 2 Abs. 6 TV BZ ME verwiesen wird (vgl. Legerlotz ArbRB 2013, 21, 22).
982. Gegen die Wirksamkeit des TV BZ ME haben die Parteien keine Bedenken erhoben. Ausweislich Nr. 1 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 haben ihn die Tarifvertragsparteien als Anlage dem von ihnen unterzeichneten Verhandlungsergebnis beigefügt und erklärt, ihn geschlossen zu haben.
99Die Auslegung der Vereinbarung, die unstreitig die in § 1 Abs. 2 TVG vorgesehene Schriftform des § 126 BGB wahrt, ergibt, dass sie selbst Tarifcharakter hat. Nach ihrem deutlich erkennbaren Willen wollten die Tarifvertragsparteien nicht nur das in den Verhandlungen erreichte Ergebnis schriftlich festhalten und nach Zustimmung etwa einzuschaltender Kommissionen tarifieren. Sie haben vielmehr bestätigt, diesen Tarifvertrag zu schließen, haben sich abschließend auf dessen Inhalt geeinigt. Die Erklärungsfrist nach Nr. 5 des Verhandlungsergebnisses stellt lediglich eine aufschiebende Bedingung dar. Die Vereinbarung hat nicht den Charakter eines Vorvertrags (vgl. zur Auslegung eines Verhandlungsergebnisses BAG, 26.01.1983 – 4 AZR 224/80, Rdnr. 36 bis 38, BAGE 41, 307).
1003. Der Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet.
101Gemäß § 1 Nr. 3 des Tarifvertrags gilt er für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an in § 1 Nr. 2 bezeichnete Kundenbetriebe verliehen werden.
102Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma F GmbH & Co. KG eingesetzt. Das Kundenunternehmen war unstreitig der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen.
1034. Gemäß § 2 Abs. 1 TV BZ ME erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 des Tarifvertrags einen Branchenzuschlag.
104a) Dieser wird gemäß § 2 Abs. 2 TV BZ ME bei einem ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt, § 2 Abs. 2 TV BZ ME. Die Klägerin war seit dem 30.04.2012 ununterbrochen als Helferin in dem Betrieb der Firma F GmbH & Co. KG tätig.
105b) Gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ ME hängt die Höhe des Branchenzuschlags von der Einsatzdauer in dem Kundenbetrieb ab. Bei einer Einsatzdauer von 6 Monaten wie hier sind grundsätzlich 30 % des Stundenentgelts des Entgelttarifvertrags IGZ zu zahlen.
106Gemäß § 6 Abs. 1 TV BZ ME begannen die für die Berechnung maßgeblichen Einsatzzeiten jedoch mit dem 01.11.2012 neu zu laufen. Nach § 6 Abs. 2 TV BZ ME galt die erste Stufe (15 %) als am 01.11.2012 erreicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits 6 Wochen ununterbrochen in dem Kundenbetrieb eingesetzt war. Die nächste Stufe wurde mit dem 15.12.2012 erreicht.
107Entsprechend verlangt die Klägerin für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 14.12.2012 15 % des Stundenentgelts, für die Zeit ab dem 15.12.2012 20 %.
108c) Der Stundenlohn für Helfer beträgt nach der Entgeltgruppe 1 des Entgelttarifvertrages IGZ unstreitig 8,19 €.
109Daraus ergibt sich ein Zuschlag für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 14.12.2012 von 1,23 €, ab dem 15.12.2012 von 1,64 €.
110Nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist jedoch der Branchenzuschlag beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, wobei bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branchen unberücksichtigt bleibt. Das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist von dem Kundenbetrieb nachzuweisen.
111Der Branchenzuschlag ist demnach „gedeckelt“.
112aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 „Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME“ handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
113(1) Die Protokollnotiz stellt eine verbindliche Regelung zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar. Die formellen Voraussetzungen für eine wirksame tarifliche Regelung sind gegeben, insbesondere ist die Erklärung schriftlich niedergelegt und von beiden Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertrag unterzeichnet worden, §§ 1 Abs. 2 TVG, 125 BGB. In der Sache stellt sich die Protokollnotiz als Tarifnorm dar, nämlich als verbindliche Auslegungsregelung (vgl. zum Charakter einer Protokollerklärung als Tarifnorm BAG, 17.09.2003 – 4 AZR 540/02, Rdnr. 104, BAGE 107, 304).
114Auch aus den Erläuterungen, die die Tarifvertragsparteien jeweils zu dem TV BZ ME herausgegeben haben, folgt ihr gemeinsames Verständnis, dass die Decklungsregelung Ausnahmecharakter hat und sich der Kundenbetrieb auf diese berufen muss (vgl. IG Metall, Tarifverträge Branchenzuschlag, Hinweise zur Auslegung, Stand November 2012, S. 8; BAP/iGZ, Erläuterungen zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME mit Anhang zum TV BZ Chemie), Stand: September 2012, S. 32, 33).
115(2) Die Firma F GmbH & Co. KG hat die Deckelung nicht ausdrücklich geltend gemacht.
116Aus der Beantwortung des Fragebogens Branchenzuschlag am 25.10.2012 folgt jedoch eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Das ergibt die Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB.
117Die Beklagte hat ihrer Kundin den Fragebogen unter ausdrücklichem Hinweis auf den TV BZ ME zur Klärung der Branchenzugehörigkeit vorgelegt. Darauf beziehen sich die Fragen zu 2) und 3). Die Kundin hat zwar als Fazit ihrer Antworten nicht unter Punkt 5) die Anwendung des TV BZ ME bejaht, sondern diesen Punkt offen gelassen, hat aber entsprechend dem Hinweis bei Bejahung der Frage unter Punkt 6) Angaben zu den Stundenentgelten vergleichbarer Arbeitnehmer gemacht. Diese Ausführungen sind nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn § 2 Abs. 4 TV BZ ME Anwendung findet. Nur dann kommt es auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers an.
118Beruft sich der Kundenbetrieb nicht auf die Deckelung, verbleibt es bei der Regelung des Branchenzuschlags nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME (so auch BAG/IGZ, Erläuterungen, S. 33; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8).
119cc) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 erfordert die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs die individuelle Ermittlung des Stundenentgelts.
120Die Tarifvertragsparteien haben keine eigene Regelung getroffen, wann Arbeitnehmer vergleichbar sind. Da der TV BZ ME jedoch dem Ziel dient, die materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten des Entleiherbetriebs entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG anzugleichen, kann auf das Verständnis des Begriffs des vergleichbaren Arbeitnehmers in der gesetzlichen Regelung zurückgegriffen werden. Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (BAG, 19.08.1987 – 4 AZR 128/87 – Rdnr. 21, ZTR 1988, 311).
121Danach ist eine konkrete Betrachtung bezogen auf die Tätigkeit anzustellen. Vergleichbar sind Tätigkeiten, wenn sie einander entsprechen, sich ähneln. Tätigkeiten entsprechen einander, wenn sie auf einer Hierarchieebene angesiedelt sind und vergleichbare Anforderungen stellen.
122Die Klägerin war als Helferin tätig. Vergleichbar sind alle in dem Kundenbetrieb tätigen Produktionshelfer. Eine weitere Differenzierung der Tätigkeit ergibt sich weder aus der Kundenauskunft noch aus dem Parteivorbringen.
123(b) Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kundenbetrieb das von einem vergleichbaren Arbeitnehmer regelmäßig erzielte Stundenentgelt mit 9,00 € zutreffend angegeben hat.
124(aa) Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt hat, sind spiegelbildlich auf den hier geltend gemachten Anspruch anwendbar (ArbG Osnabrück, 18.09.2013 – 2 Ca 180/13; ArbG Oldenburg, 11.07.2013 – 6 Ca 49/13, Rdnr. 39; Bissels, juris PR-ArbR 4/2014, Anm. 1; a. A. ArbG Stuttgart, 21.11.2013 – 24 Ca 4398/13, Rdnr. 31).
125Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Leiharbeitnehmer die Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG (BAG, 13.03.2013 – 5 AZR 146/12 - Rdnr. 21, DB 2013, 1498). Nach § 10 Abs. 4 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren. Die Höhe des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist anspruchsbegründende Voraussetzung, für die nach den allgemeinen Regeln der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Allerdings kann der Leiharbeitnehmer seiner Darlegungslast im Rahmen des § 10 Abs. 4 AÜG zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Es obliegt dann im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitgeber, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und Weise zu bestreiten. Trägt er nicht vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vorgelegten Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (BAG, 13.03.2013, a.a.O., Rdnr. 21, 22).
126Auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zunächst für die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME die Darlegungs- und Beweislast trägt (Böhm ArbRB 2013, 92, 94). Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nämlich – wie bereits dargestellt – einen Anspruch nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME auf Zahlung des nach der Einsatzzeit gestaffelten Zuschlags. Ausnahmsweise reduziert sich der Anspruch oder entfällt er vollständig, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 TV BZ ME erfüllt sind.
127Ihre Darlegungslast hat die Beklagte zunächst durch Vorlage der Auskunft der Firma F GmbH & Co. KG vom 25.10.2012 erfüllt. Aus ihr ergibt sich ein Bruttostundenlohn für Helfer in Höhe von 9,00 €.
128Die Klägerin hat den Vortrag in erheblicher Weise bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass der ebenfalls als Helfer bei der Entleiherin beschäftigte Thomas u in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Grundlohn von 9,60 €/Stunde erzielt hat. Da die Klägerin nicht behauptet hat, ebenfalls im Akkord gearbeitet zu haben, auch den Begriff des Fertigungslohns nicht näher erläutert hat, geht die Kammer von einem dargelegten Vergleichsentgelt in Höhe von 9,60 € aus.
129Sie hat auch ausreichend begründet, dass der Mitarbeiter u eine mit ihrer Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat. Nach § 3 Abs. 1 ihres Arbeitsvertrags vom 27.04.2012 wurde sie von der Beklagten als Helferin für Maschinen-, Montage-, Lager- und Versandarbeiten eingestellt. Der Stammarbeitnehmer u des Kundenbetriebs ist nach Nr. 1 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags vom 20.11.2000 ebenfalls als Produktionshelfer beschäftigt worden.
130Ihr Vortrag ist nicht als verspätet zurückzuweisen.
131Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat den Vortrag zu dem vergleichbaren Stammarbeitnehmer u nicht entgegen § 282 Abs. 1 ZPO aus grober Nachlässigkeit in der 1. Instanz nicht gehalten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter erst im Februar 2014 aus einem Mandatsverhältnis zu Herrn u dessen Entlohnung erhalten und dessen Erlaubnis zur Verwendung seiner persönlichen Daten in dem vorliegenden Verfahren erwirkt hat.
132Ihr Vortrag ist auch nicht nach § 67 Abs. 4 ArbGG zurückzuweisen. Das neue Verteidigungsmittel konnte noch nicht in der Berufungsbegründungsschrift vom 02.01.2014 vorgetragen werden, da die Erlaubnis des Herrn y diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Der Vortrag nach Begründung der Berufung hat die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat den Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2014, in dem sie sich auf den vergleichbaren Arbeitnehmer u beruft, Ende Februar 2014 erhalten. Sie hat mit Schriftsatz vom 07.03.2014 dazu Stellung genommen.
133Ihr oblag es im Rahmen ihrer Darlegungslast, dem erheblichen Bestreiten der Klägerin durch substantiierten Vortrag entgegenzutreten. Das ist ihr nicht gelungen.
134Ihr Behauptung, der Arbeitnehmer u sei nicht mit der Klägerin vergleichbar, da dieser eine Betriebszugehörigkeit bei der Entleiherin von 13 Jahren aufweise, er habe das höhere Entgelt durch eine höhere Qualifikation aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und der erworbenen Kenntnisse erzielt, ist nicht tätigkeitsbezogen. Es ist nicht erkennbar, dass der Stammarbeitnehmer als Produktionshelfer eine mit der klägerischen Tätigkeit nicht vergleichbare Arbeit verrichtet hat, die gerade die nicht näher beschriebene erhöhte Erfahrung und Qualifikation erforderte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kundenbetrieb ein betriebsinternes Entlohnungssystem angewendet hat, das an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfte, mithin der gezahlte Stundenlohn von 9,60 € nicht rein tätigkeits-, sondern auch personenbezogen war.
135Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag auch nicht zum Anlass genommen, vertiefend darzustellen, welche Produktionshelfer mit welcher Tätigkeit tatsächlich einen Stundenlohn von 9.00 € bezogen haben.
136Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hingewiesen, ohne dass die Beklagte beantragt hat, ihr eine Schriftsatzfrist zur weiteren Erklärung einzuräumen, § 139 Abs. 5 ZPO.
137Die Kammer durfte im Übrigen ihre Entscheidung auf die unzureichende Erfüllung der Darlegungslast durch die Beklagte stützen, weil die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast schon in beiden Instanzen von den Parteien erörtert wurde, das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellt, den die Beklagte erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten.
138(c) Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ist es unerheblich, ob in dem konkreten Kundenbetrieb ein Leistungszuschlag gezahlt wird. Maßgeblich ist die Branche.
139Nach Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 % beträgt.
140(aa) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart (21.11.2013, a.a.O., Rdnr. 36) scheitert die Anwendung von Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses nicht daran, dass die 10 %-Regelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME keinen Ausdruck gefunden hat. Zutreffend weist das Arbeitsgericht Stuttgart darauf hin, dass bei der Auslegung eines Tarifvertrags der hier in den Erläuterungen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Wille, das Äquivalent mit 10 % zu bestimmen (BAP/IGZ, Erläuterungen S. 36, 37; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8) grundsätzlich nur dann Berücksichtigung findet, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hier ist jedoch festzustellen, dass nach dem bereits Ausgeführten dem Verhandlungsergebnis selbst Tarifcharakter zukommt, mit ihm bereits der TV BZ ME vereinbart wurde. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses und § 2 Abs. 4 TV BZ ME stehen in einem Gesamtkontext der Ermittlung der Höhe des gedeckelten Branchenzuschlags und ergänzen einander (Bissels, 29.01.2014, a.a.O.).
141(bb) Unter Zugrundelegung eines regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers von 9,60 € ist das Äquivalent mit 0,96 € abzuziehen. Es verbleibt ein Vergleichsentgelt von 8,64 €, demnach eine Differenz zu dem von der Klägerin bezogenen Entgelt von 0,45 € pro Stunde.
142Für den Monat November 2012 ergibt sich unter Zugrundelegung von 175,5 geleisteten Stunden ein Betrag von 78,98 €, für Dezember 2012 bei 164,75 Stunden von 74,14 €, für Januar 2013 bei 183,5 geleisteten Stunden von 82,58 €, für Februar 2013 bei 147,25 Stunden von 66,26 € und für März 2013 von 38,36 €.
1435. Die Klägerin hat jedoch die Ausschlussfrist nach § 10 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit IGZ in der Fassung vom 30.04.2010 nicht vollständig gewahrt.
144a) Gemäß § 2 I Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist der MTV Zeitarbeit, geschlossen zwischen dem IGZ und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, in seiner jeweiligen Fassung auf das Rechtsverhältnis anwendbar.
145b) Nach § 10 Satz 1 MTV Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
146Gemäß § 13 Satz 1 MTV Zeitarbeit vom 17.09.2013 trat der Vertrag zwar am 01.01.2004 in Kraft. Die Änderungen des Verhandlungsergebnisses vom 17.09.2013 haben jedoch erst am 01.11.2013 Wirkung erlangt.
147Die tarifliche Ausschlussfrist ist durch die Vereinbarung geändert worden. Gemäß § 10 MTV Zeitarbeit vom 30.04.2010 betrug die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung nur einen Monat nach Fälligkeit. Bei Ablehnung des Anspruchs oder fehlender Erklärung des Anspruchsgegners innerhalb von zwei Wochen war eine Klagefrist von einem weiteren Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf zu wahren.
148c) Die Klägerin hat diese Ausschlussfrist für die Ansprüche aus den Monaten November und Dezember 2012 und März 2013 nicht gewahrt.
149aa) Die tarifliche Ausschlussklausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Während eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die weniger als drei Monate auf der ersten Stufe der schriftlichen Geltendmachung bzw. auf der zweiten Stufe der Klagefrist beträgt, gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt (BAG, 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 – Rdnr. 34, BAGE 116, 66; 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – Rdnr. 24, BAGE 115, 19), findet eine Inhaltskontrolle tariflicher Ausschlussfristen nicht statt. Aus der Parität der Tarifvertragsparteien folgt eine weitgehende Richtigkeitsgewähr (BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 146/71 – Rdnr. 25, BAGE 23, 460). Die hier zu beurteilende tarifliche Ausschlussfrist von einem Monat verstößt auch nicht gegen §§ 242, 138 BGB (LAG Hamm, 20.05.2011 – 10 Sa 2001/10 – Rdnr. 76, 77 zu der streitgegenständlichen Ausschlussfrist).
150bb) Verweisen die Parteien in einer Bezugnahmeklausel, auf die - wie hier - jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB §§ 305 c Abs. 2, 306, 307 – 309 BGB anwendbar sind, insgesamt auf die Anwendung eines Tarifvertrags, findet keine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB statt (LAG Hamm, 10.05.2011, a.a.O., Rdnr. 74; ErfK/Preis, 14. Aufl., § 218 BGB Rdnr. 43). Diese findet gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur statt, wenn eine Abweichung von Rechtsvorschriften vorliegt. Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, durch welche Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (LAG Hamm, 20.05.2011, a.a.O., Rdnr. 74).
151Die Verweisungsklausel ist auch nicht wegen fehlender Transparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine Klausel, die umfassend auf einen bestimmt bezeichneten Tarifvertrag verweist, ist weder unklar noch unverständlich. Allein die Verweisung auf ein anderes Regelungswerk führt noch nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln auch in dynamischer Ausgestaltung sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und den Interessen beider Parteien eines auf Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses (BAG, 06.05.2009 – 10 AZR 390/08 – Rdnr. 26, NZA-RR 2009, 599).
152cc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin den Anspruch auf Branchenzuschläge mit außergerichtlichem Schreiben vom 22.02.2013 geltend gemacht hat.
153(1) Mit diesem Schreiben hat sie die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Monate November und Dezember 2012 auf der ersten Stufe nicht gewahrt.
154Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs auf den Branchenzuschlag. Fällig ist der monatlich zu leistende Branchenzuschlag zu dem Zeitpunkt, zu dem das Monatsentgelt im Übrigen fällig ist.
155Hier haben die Parteien in § 5 II. des Arbeitsvertrags vereinbart, dass der Lohn bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu zahlen ist. Der MTV Zeitarbeit IGZ vom 30.04.2010 enthält keine eigene Fälligkeitsregelung.
156Der Branchenzuschlag für November 2012 war am 15.12.2012, der Zuschlag für Dezember 2012 am 15.01.2013 fällig. Entsprechend hätte die Klägerin ihre Ansprüche bis zum 15.01.2013 bzw. 15.02.2013 geltend machen müssen.
157(2) Mit dem Schreiben vom 22.02.2013 hat sie dagegen die Ausschlussfrist für ihren Anspruch bezogen auf den Monat Januar 2013 gewahrt, der erst am 15.02.2013 fällig war.
158Durch Eingang ihrer Klageschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht am 05.04.2013 hat sie auch die zweite Stufe der Verfallfrist eingehalten. Da die Beklagte auf ihre Geltendmachung nach Vortrag der Parteien nicht reagiert hat, begann die Klagefrist frühestens am 08.03.2013 und endete am 08.04.2013. Zur Wahrung der Klagefrist reicht der Eingang der Klageschrift bei Gericht aus, wenn sie - wie hier - demnächst, d.h. zeitnah zugestellt wird.
159(3) Mit der Einreichung der Klageschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht hat die Klägerin die Ausschlussfrist für den Anspruch bezogen auf Februar 2013 auf beiden Stufen gewahrt, denn der Anspruch war am 15.03.2013 fällig.
160(4) Der Anspruch für März 2013 ist dagegen verfallen, weil sie die Klagefrist nicht gewahrt hat.
161Der Anspruch war fällig am 15.04.2013. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihr Schreiben vom 22.02.2013 die Frist zur schriftlichen Geltendmachung auf der ersten Stufe wahrt (BAG 16.01.2013 – 10 AZR 863/11 – Rnr.29-33, ZTR 2013, 330), so hat sie die Klagefrist nicht eingehalten. Die Beklagte hat die Zahlung eines Branchenzuschlags mit Schriftsatz vom 24.04.2013 abgelehnt, am 29.04.2013 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen. Die Klagefrist endete entsprechend spätestens am 29.05.2013. Die Klageerweiterung ist erst am 15.06.2013 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen.
162Im Ergebnis ist die Klageforderung nur in Höhe von 148,84 Euro begründet.
163II. Die Zinsansprüche rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkts zum 15. des jeweiligen Folgemonats für die Zeit ab dem 16. des Folgemonats aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
164B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014 – 4 Ca 555/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012.
3Der 1956 geborene Kläger ist seit dem 09.07.2012 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt.
4Am 30.11.2012 unterzeichneten die Parteien eine Meldung über den Einsatz des Klägers bei der Firma C in F (Bl. 3 d.A.). Die Tätigkeit wurde als Mitarbeiter Verzinkerei beschrieben und die erforderliche berufliche Qualifikation mit Hilfsarbeiter angegeben. Aus der Einsatzmeldung ergibt sich, dass der Kundenbetrieb in den Wirtschaftszweig Metallindustrie fällt. Die Meldung enthält folgende weitere Angabe:
5Somit ergibt sich die Anwendung folgenden Branchenzuschlags-Tarifvertrags: Metall
6Die Tarifverträge wurden ausgehandelt zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit e.V. (Rechtsnachfolger BAP - Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V.) / der Interessengemeinschaft Zeitarbeit e.V. (IGZ) und der oben angegebenen Gewerkschaft abgeschlossen und werden angewendet in ihrer jeweils gültigen Fassung.
7Für die oben angegebene Tätigkeit wird derzeit ein Vergleichslohn von 10,50 € angegeben. Hieraus ergibt sich die Obergrenze von Tariflohn plus Branchenzuschlag von 9,45 €.
8Das Grundentgelt wurde mit 8,19 €, der Tariflohn zuzüglich des Branchenzuschlags ab dem 01.11.2012 mit 9,42 € und ab dem 15.12.2012 mit 9,45 € angegeben.
9Zuvor hatte die Einsatzfirma C am 15.10.2012 (Bl. 107, 108 d.A.) angegeben, die Deckelung zu wollen und als vergleichbare stammbeschäftigte Arbeitnehmer Produktionshelfer mit einem Bruttostundenlohn von 10,50 € zu beschäftigen.
10Bei ihr gilt eine Betriebsvereinbarung vom 19.09.2012 (Bl. 157 d.A.). Als Anfangslohngruppe bei der Neueinstellung von Produktionshelfer wurde die Lohngruppe 3 mit einem Grundlohn von 10,50 € gebildet. Ein Aufstieg in die Lohngruppe 4 erfolgt nach 24 Monaten bzw. nach Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis. Die Betriebsvereinbarung enthält folgende weitere Regelung:
11Sollte ein Mitarbeiter in Betriebsabteilungen eingesetzt werden in
12welchen ein Leistungs-/Prämienlohnsystem besteht, so wird die entsprechende variable Prämie dem Grundlohn der Lohngruppe 3 hinzugerechnet.
13Die Beteiligung der Leiharbeitnehmer an den bestehenden Prämienlohnsystemen (Verzinkerei und Pulverbeschichtung) wird ab dem 01. November 2012 eingestellt.
14Die Betriebsvereinbarung trat zum 19.09.2012 in Kraft.
15Mit E-Mail vom 17.03.2014 (Bl. 4 d.A.) machte der Kläger über die IG Metall geltend, der Branchenzuschlag betrage im Dezember 2013 mindestens 2,31 € und ab Januar 2014 2,00 €; nach Rücksprache mit der Firma C verdienten vergleichbare Mitarbeiter 10,50 € zuzüglich unterschiedlicher Zulagen. Er bat um Überprüfung und Nachricht.
16Mit Schreiben vom 25.03.2014 (Bl. 5, 6 d.A.) räumte die Beklagte die Anwendung des TV BZ ME ein und wies darauf hin, dass bei der Firma C das Vergleichsentgelt 10,50 €/Stunde betrage und diese die Deckelung gemäß § 2 Abs. 4 TV BZ ME geltend gemacht habe.
17Grundlagen des Streites der Parteien sind folgende Vereinbarungen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und dem
18Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) einerseits und der Industriegewerkschaft Metall andererseits:
19Am 22.05.2012 vereinbarten die Tarifvertragsparteien ein Verhandlungsergebnis, das in den Nummern 1, 2 und 5 folgenden Inhalt aufweist:
201.
21Die Tarifvertragsparteien schließen den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.
222.
23Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gemäß § 2 Abs. 4 10 % beträgt.
24….
255.
26Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30.06.2012, 24 Uhr, Stillschweigen gilt als Zustimmung.
27Sie schlossen weiterhin eine Vereinbarung zur Änderung des § 2 des Entgelttarifvertrages (IGZ) mit folgendem Inhalt:
28Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
29Der TV BZ ME enthält in § 2 folgende Regelungen:
30§ 2 Branchenzuschlag
31(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
32(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
33(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
34- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
35- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
36- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
37- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
38- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
39des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
40(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
41Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
42(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
43(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß §13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.
44Die Protokollnotiz Nr. 3 lautet wie folgt:
45Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME:
46§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
47§ 6 Einführung des Tarifvertrags lautet wie folgt:
48(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb zu laufen.
49(2) Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
50Der Tarifvertrag trat gemäß § 7 Abs.1 am 01.11.2012 in Kraft.
51Mit seiner am 04.04.2014 bei dem Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage, mit am 08.05.2014 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangenem Schriftsatz erweitert, begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.063,61 € brutto als Differenz zwischen dem gezahlten Stundenlohn einschließlich des Branchenzuschlags von 9,45 € und dem begehrten Stundenlohn bezogen auf die Monate November 2013 bis März 2014.
52Wegen seiner Berechnungen im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 02.04.2014 (Bl. 2 d.A.) und auf seine Schriftsätze vom 07.05.2014 (Bl. 21 d.A.), 23.07.2014 (Bl. 147 d.A.)28.07.2014 (Bl. 149 d.A.) und 04.08.2014 (Bl. 160 d.A.) verwiesen.
53Der Kläger hat vorgetragen:
54Er gehe davon aus, dass die Firma C ein Vergleichsentgelt von 10,50 €/Stunde zahle. Darauf gründe seine Forderungsberechnung.
55Die Firma C sei nicht tarifgebunden und handle die Löhne mit ihren Mitarbeitern frei aus. Sie leiste keine Leistungszulage. Deswegen sei eine Deckelung auf 90 % des Vergleichslohnes unzulässig. Die Regelungen zum Branchenzuschlag sollten erreichen, dass nach einer bestimmten Einsatzzeit das nach § 10 Abs. 4 AÜG festgelegte Equal-Pay- Entgelt ausgezahlt werde. Um die Berechnung zu vereinfachen, sei festgelegt worden, dass Basis der Berechnung das Grundentgelt sei und Leistungszulagen nicht berücksichtigt würden. In tarifgebundenen Unternehmen erhalte ein Stammmitarbeiter nach § 10 des Entgeltrahmenabkommens (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens eine Leistungszulage, die nach § 5 Abs. 3 ERA 10 % des Monatsgrundentgeltes betrage. Aus diesem Grunde seien die Tarifvertragsparteien in ihrer Vereinbarung von einer durchschnittlichen Leistungszulage von 10 % ausgegangen. Die Deckelungsregelung sei jedoch nicht anwendbar, wenn in dem Entleiherbetrieb tatsächlich eine Leistungszulage nicht gezahlt werde.
56Der Kläger hat beantragt,
57die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.063,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zuzahlen.
58Die Beklagte hat beantragt,
59die Klage abzuweisen.
60Sie hat vorgetragen:
61Die Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Branchenzuschlags sei mit der Zahlung von 9,45 €/Stunde erfüllt. Die Deckelungsregelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME schließe unter Berücksichtigung von Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 eine weitere Zahlung aus.
62Das bei der Firma C gezahlte Vergleichsentgelt von 10,50 € brutto sei um 10 % zu kürzen, da diese die Deckelung unstreitig geltend gemacht habe.
63Nachdem sie die Kundenauskunft über den Vergleichslohn vorgelegt habe, sei es Aufgabe des Klägers, ein höheres Vergleichsentgelt nachzuweisen.
64Die Deckelungsregelung sei zulässig und sei nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien unterschiedslos auf tarifgebundene und tarifungebundene Kundenbetriebe anzuwenden.
65Das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche sei im Verhandlungsergebnis auf
6610 % festgelegt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 unstreitig unterzeichnet. Es habe deshalb Tarifcharakter.
67Mit Urteil vom 07.08.2014 hat das Arbeitsgericht Hamm die Klage abgewiesen.
68Es hat ausgeführt:
69Die Klage sei unschlüssig.
70Der TV BZ ME sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
71Aus § 2 Nr. 3 TV BZ ME folge in der 5. Stufe ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 50 % des Stundentabellenentgeltes, welches im streitgegenständlichen Zeitraum 8,19 € bzw. 8,50 € betragen habe. Es sei unstreitig geworden, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter im Entleiherunternehmen einen Stundenlohn von 10,50 € erziele. Daraus folge an sich ein Anspruch auf einen Branchenzuschlag von 2,31 € im Dezember 2014 und von 2,00 € ab Januar 2014. Jedoch habe der Kundenbetrieb die Deckelung des Branchenzuschlags nach § 2 Nr. 4 des Tarifvertrages geltend gemacht. Deshalb habe das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage nach § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME unberücksichtigt zu bleiben. Da der Tarifvertrag branchenbezogen auf die Zahlung einer Leistungszulage abziele, sei es unerheblich, ob der Kundenbetrieb tarifgebunden sei. Das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage hätten die Tarifvertragsparteien mit 10 % festgelegt.
72Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils vom 07.08.2014 wird auf Blatt 168 bis 71 der Akte verwiesen.
73Gegen das ihm am 14.08.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.09.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.11.2014 am 14.11.2014 eingehend begründet.
74Der Kläger rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und trägt vor:
75Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen ergebe, dass die Tarifvertragsparteien die Branchenzuschläge auf maximal 90 % des tatsächlich gezahlten Entgelts für einen Stammarbeitnehmer hätten begrenzen wollen. Aus dem Wortlaut des Tarifvertrages folge eine derartige Auslegung nicht. Dort finde sich kein pauschaler Abzug von 10 % von jedem Vergleichsentgelt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die IG Metall auch für andere Branchen Tarifverträge über Branchenzuschläge abgeschlossen habe, in denen eine pauschale Begrenzung vorgesehen sei. Im vorliegenden Tarifvertrag sei jedoch bewusst eine abweichende Formulierung gewählt worden.
76Die Tarifvertragsparteien hätten ausschließlich verhindern wollen, dass Leiharbeitnehmer besser gestellt würden als Stammarbeitnehmer. Mit der gefundenen Regelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME hätten sie lediglich der Besonderheit des § 10 ERA Rechnung tragen wollen. Sie hätten vermeiden wollen, dass die Branchenzuschläge unterschiedlich zu bemessen seien, je nachdem, welche Leistungsbeurteilung der Vergleichsarbeitnehmer nach § 10 ERA erhalte.
77Aus der Betriebsvereinbarung bei der Firma C vom 19.09.2012 ergebe sich, dass als Lohnbestandteil auch eine variable Prämie gezahlt werde. An diesem Prämiensystem seien die Leiharbeitnehmer bis zum Inkrafttreten des TV BZ ME beteiligt gewesen. Gerade die Mitarbeiter der Abteilung Verzinkerei, in der er eingesetzt worden sei, erhielten variable Vergütungsbestandteile. Lediglich der Grundlohn sei mit 10,50 € festgelegt worden. Entsprechend hätte das Arbeitsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung 90 % des tatsächlichen Entgeltes unter Einschluss der variablen Entgeltbestandteile zugrunde legen müssen.
78Dem Kläger seien die variablen Entgeltbestandteile nach dem Prämienlohnsystem nicht bekannt. Insbesondere wisse er nicht, welchen tatsächlichen Lohn der als vergleichbar bezeichnete Arbeitnehmer L erziele.
79Er genüge seiner Darlegungs- und Beweislast, indem er auf die Betriebsvereinbarung hinweise. Die Darlegungs- und Beweislast gestalte sich nicht „spiegelbildlich“ zu den sogenannten Equal-Pay-Klagen, da er keinen Auskunftsanspruch entsprechend § 13 AÜG besitze. Es sei Sache der Beklagten, zur Höhe der variablen Entgeltbestandteile des Vergleichsmitarbeiters vorzutragen.
80Der Kläger beantragt,
81das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014, Az.: 4 Ca 555/14 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.063,61 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.
82Die Beklagte beantragt,
83die Berufung zurückzuweisen.
84Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und trägt vor:
85Der Kläger habe erstinstanzlich ein Vergleichsentgelt von 10,50 €/Stunde unstreitig gestellt.
86Seine Auffassung, ein pauschaler Abzug von 10 % und die daraus folgende Deckelung auf 90 % des Vergleichsentgeltes sei den Regelungen des TV BZ ME nicht zu entnehmen, sei unzutreffend. Insoweit verweise sie auf die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 28.07.2014 (17 Sa 1479/13) und vom 12.11.2014 (2 Sa 1571/13).
87Der Vergleich mit entsprechenden Regelungen in Tarifverträgen zu Branchenzuschlägen in anderen Branchen sei nicht zielführend. Der streitgegenständliche Tarifvertrag sei der erste seiner Art gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien in den dem TV BZ ME nachfolgenden Tarifverträgen die Pauschalisierung des Abzugs von 10 % noch einmal unter Konkretisierung des Wortlautes hätten verdeutlichen wollen. Eine unterschiedliche Handhabung sei nicht beabsichtigt gewesen.
88Zu Unrecht verweise der Kläger auch auf § 10 Ziff. 10 ERA. Gerade vor dem Hintergrund der Unterschiedlichkeit tariflicher Leistungszulagen hätten die Tarifvertragsparteien auf eine durchschnittliche Leistungszulage abstellen wollen, die sie nach ihrem Verhandlungsergebnis auf 10 % festgesetzt hätten. Unter Zugrundelegung der klägerischen Auffassung habe das Verhandlungsergebnis keinen Anwendungsbereich.
89Das Vorbringen des Klägers zu einem höheren Entgelt der vergleichbaren Stammarbeitnehmer sei verspätet.
90Er trage die Darlegungs- und Beweislast unter „spiegelbildlicher“ Anwendung der Parteien und der Darlegungs- und Beweislast in Equal-Pay-Verfahren.
91Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
92Entscheidungsgründe
93A.
94Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.08.2014 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die zulässige Klage abgewiesen.
95I. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von insgesamt 1.063,61 € brutto folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 TV BZ ME.
961. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
97Unabhängig von der Frage einer Tarifbindung der Parteien gemäß § 3 Abs. 1 TVG folgt die Anwendbarkeit aus ihrer Vereinbarung in der Einsatzmeldung vom 30.11.2012. Insoweit besteht auch kein Streit der Parteien.
982. Gegen die Wirksamkeit des TV BZ ME haben sie keine Bedenken erhoben. Ausweislich Nr. 1 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 haben ihn die Tarifvertragsparteien als Anlage dem von ihnen unterzeichneten Verhandlungsergebnis beigefügt und erklärt, ihn geschlossen zu haben.
99Die Auslegung der Vereinbarung, die unstreitig die in § 1 Abs. 2 TVG vorgesehene Schriftform des § 126 BGB wahrt, ergibt, dass sie selbst Tarifcharakter hat. Nach ihrem deutlich erkennbaren Willen wollten die Tarifvertragsparteien nicht nur das in den Verhandlungen erreichte Ergebnis schriftlich festhalten und nach Zustimmung etwa einzuschaltender Kommissionen tarifieren. Sie haben vielmehr bestätigt, diesen Tarifvertrag zu schließen, haben sich abschließend auf dessen Inhalt geeinigt. Die Erklärungsfrist nach Nr. 5 des Verhandlungsergebnisses stellt lediglich eine aufschiebende Bedingung dar. Die Vereinbarung hat nicht den Charakter eines Vorvertrags (vgl. zur Auslegung eines Verhandlungsergebnisses BAG, 26.01.1983 – 4 AZR 224/80, Rdnr. 36 bis 38, BAGE 41, 307).
1003. Der Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet.
101Gemäß § 1 Nr. 3 des Tarifvertrags gilt er für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an in § 1 Nr. 2 bezeichnete Kundenbetriebe verliehen werden.
102Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma C eingesetzt. Das Kundenunternehmen ist unstreitig der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen.
1034. Gemäß § 2 (1) TV BZ ME erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 des Tarifvertrags einen Branchenzuschlag.
104a) Dieser wird gemäß § 2 (2) TV BZ ME bei einem ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Der Kläger war seit dem 01.11.2012 ununterbrochen als Produktionshelfer im Kundenbetrieb tätig.
105b) Gemäß § 2 (3) TV BZ ME hängt die Höhe des Branchenzuschlags von der Einsatzdauer in dem Kundenbetrieb ab. Zutreffend geht der Kläger von einem Zuschlag in Höhe von 50 %des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrags nach dem neunten vollendeten Monat aus. Unter Zugrundelegung des Tarifentgeltes von 8,19 €/Stunde für die Monate November und Dezember 2013 und von 8,50 €/Stunde ab Januar 2014 beträgt der Zuschlag für November und Dezember 2013 4,095 € und für die Zeit ab Januar 2014 4,25 €.
106c) Nach § 2 (4) TV BZ ME ist jedoch der Branchenzuschlag beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, wobei bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt bleibt. Das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist von dem Kundenbetrieb nachzuweisen.
107Der Branchenzuschlag ist demnach „gedeckelt“.
108aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 „Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME“ handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
109Die Protokollnotiz stellt eine verbindliche Regelung zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar. Die formellen Voraussetzungen für eine wirksame tarifliche Regelung sind gegeben, insbesondere ist die Erklärung schriftlich niedergelegt und von beiden Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertrag unterzeichnet worden, §§ 1 Abs. 2 TVG, 125 BGB. In der Sache stellt sich die Protokollnotiz als Tarifnorm dar, nämlich als verbindliche Auslegungsregelung (vgl. zum Charakter einer Protokollerklärung als Tarifnorm BAG, 17.09.2003 – 4 AZR 540/02, Rdnr. 104, BAGE 107, 304).
110Auch aus den Erläuterungen, die die Tarifvertragsparteien jeweils zu dem TV BZ ME herausgegeben haben, folgt ihr gemeinsames Verständnis, dass die Deckelungsregelung Ausnahmecharakter hat und sich der Kundenbetrieb auf diese berufen muss (vgl. IG Metall, Tarifverträge Branchenzuschlag, Hinweise zur Auslegung, Stand November 2012, S. 8; BAP/iGZ, Erläuterungen zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME mit Anhang zum TV BZ Chemie), Stand: September 2012, S. 32, 33).
111Die Firma C hat die Deckelung ausdrücklich am 15.10.2012 geltend gemacht.
112bb) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 erfordert die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs die individuelle Ermittlung des Stundenentgelts.
113Die Tarifvertragsparteien haben keine eigene Regelung getroffen, wann Arbeitnehmer vergleichbar sind. Da der TV BZ ME jedoch dem Ziel dient, die materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten des Entleiherbetriebs entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG anzugleichen, kann auf das Verständnis des Begriffs des vergleichbaren Arbeitnehmers in der gesetzlichen Regelung zurückgegriffen werden. Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (BAG, 19.08.1987 – 4 AZR 128/87 – Rdnr. 21, ZTR 1988, 311).
114Danach ist eine konkrete Betrachtung bezogen auf die Tätigkeit anzustellen. Vergleichbar sind Tätigkeiten, wenn sie einander entsprechen, sich ähneln. Tätigkeiten entsprechen einander, wenn sie auf einer Hierarchieebene angesiedelt sind und vergleichbare Anforderungen stellen.
115Der Kläger war ausweislich der Einsatzmeldung als Produktionshelfer tätig. Vergleichbar sind alle in dem Kundenbetrieb tätigen Produktionshelfer. Eine weitere Differenzierung der Tätigkeit ergibt sich weder aus der Kundenauskunft noch aus dem Parteivorbringen.
116d) Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kundenbetrieb das von einem vergleichbaren Arbeitnehmer regelmäßig erzielte Stundenentgelt mit 10,50 € zutreffend angegeben hat.
117Zu dem laufenden regelmäßig an vergleichbare Arbeitnehmer gezahlten Stundenentgelt gehören nach übereinstimmender Auffassung der Tarifvertragsparteien sämtliche regelmäßig gezahlten Entgeltbestandteile. Dazu gehören der Grundlohn, aber auch Prämienlohn – und Akkordlohnbestandteile. Ausgenommen sind Zulagen für besondere Erschwernisse und Zeitzuschläge (vgl. BAP/IGZ Erläuterungen S. 36; IG Metall Erläuterungen S. 8).
118Aus der bei der Firma C geltenden Betriebsvereinbarungen vom 19.09.2012 lässt sich schließen, dass die in der Verzinkerei beschäftigten Produktionshelfer neben dem Stundenlohn von 10,50 € aus der Lohngruppe 3 an einem Prämienlohnsystem teilnehmen, aus dem mit Wirkung zum 01.12.2012, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV BZ ME, die in der Verzinkerei tätigen Leiharbeitnehmer ausgeschlossen wurden. Das Gericht ist jedoch nicht in die Lage versetzt worden, die Höhe des Prämienlohns vergleichbarer Arbeitnehmer festzustellen. Diese Feststellung ist nicht für die Entscheidung des Rechtsstreits geboten, da der Kläger seine Klageforderung auch in der Berufungsinstanz unter Zugrundelegung des erstinstanzlich unstreitig gestellten Vergleichsentgelt von 10,50 € berechnet hat. Entsprechend kommt es auf die Frage der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zur Höhe des Vergleichsentgelts nicht an (dazu LAG Hamm 28.07.2014 – 17 Sa 1479/13 - Rdnr. 118 ff., Juris; ArbG Oldenburg, 11.07.2013 – 6 Ca 49/13 - Rdnr. 38, Juris; ArbG Osnabrück 18.09.2013 – 2 Ca 180/13 - Rdnr. 37, Juris; a.A. ArbG Stuttgart 21.11.2013 – 24 Sa 43/98/13 - Rdnr. 27 ff., NZA-RR 2014, 65; ArbG Arnsberg 14.10.2013 – 2 Ca 39/13, abgeändert durch LAG Hamm 12.11.2014 – 2 Sa 1571/13).
119e) Gemäß § 2 (4) Satz 2 TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ist es unerheblich, ob in dem konkreten Kundenbetrieb ein Leistungszuschlag gezahlt wird. Maßgeblich ist die Branche.
120Nach Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 % beträgt.
121Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart (21.11.2013, a.a.O., Rdnr. 36) scheitert die Anwendung von Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses nicht daran, dass die 10 %-Regelung in § 2 (4) TV BZ ME keinen Ausdruck gefunden hat. Zutreffend weist das Arbeitsgericht Stuttgart darauf hin, dass bei der Auslegung eines Tarifvertrags der hier in den Erläuterungen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Wille, das Äquivalent mit 10 % zu bestimmen (BAP/IGZ, Erläuterungen S. 36, 37; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8) grundsätzlich nur dann Berücksichtigung findet, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hier ist jedoch festzustellen, dass nach dem bereits Ausgeführten dem Verhandlungsergebnis selbst Tarifcharakter zukommt, mit ihm bereits der TV BZ ME vereinbart wurde. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses und § 2 (4) TV BZ ME stehen in einem Gesamtkontext der Ermittlung der Höhe des gedeckelten Branchenzuschlags und ergänzen einander (Bissels, 29.01.2014, a.a.O.).
122Unerheblich ist es, dass die jeweiligen Tarifvertragsparteien in später abgeschlossenen Tarifverträgen zu Branchenzuschlägen nicht die Formulierung verwendet haben, bei der Feststellung des Vergleichsentgelts bleibe das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Sie haben in anderer Tarifverträge über Branchenzuschläge eine abweichende Regelungstechnik gewählt..
123Nach § 2 (4) Satz 2 des Tarifvertrags BZ-Chemie, am 01.11.2012 in Kraft getreten, des Tarifvertrags BZ-Kautschuk, am 01.01.2013 in Kraft getreten, des Tarifvertrags BZ-Eisenbahn, am 01.04.2013 in Kraft getreten, des TV BZ-Kunststoff, am 01.01.2013 in Kraft getreten, und des TV BZ BE, am 01.07.2014 in Kraft getreten, ist jeweils geregelt, dass von dem Vergleichsentgelt ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen wird. Es wird demnach nicht auf das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche abgestellt.
124Nach § 2 (4 )Satz 1 des Tarifvertrags BZ-Druck gewerblich, am 01.07.2013 in Kraft getreten, und des Tarifvertrags BZ TB, am 01.04.2013 in Kraft getreten, ist der Branchenzuschlag begrenzt auf die Differenz zu 90 % des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs.
125Unabhängig von der Bezeichnung als Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage oder als Eingliederungsabschlag bzw. als Beschränkung des Vergleichsentgelts auf 90 % ist allen tariflichen Regelungen gemeinsam, dass die Tarifvertragsparteien im Ergebnis eine Deckelung der Zahlung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu 90 % des Vergleichsentgelts vereinbart haben. Da der TV BZ ME zu den allerersten Branchenzuschlagstarifverträgen gehört, ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Tarifvertragsparteien die in §§ 2 (4) Satz 2 TV BZ ME i.V.m. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses getroffene Regelung nicht wirtschaftlich anders, sondern klarer und rechtssicher gestalten wollten. Die Schlussfolgerung des Klägers, hätten die Tarifvertragsparteien des zu beurteilenden TV BZ ME eine Begrenzung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu 90 % des Vergleichsentgelts gewollt, hätten sie eine entsprechende Formulierung gefunden, ist nicht zwingend und entspricht nicht den in den Erläuterungen der Tarifvertragsparteien übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Verständnis.
126f) Unter Zugrundelegung eines regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers von 10,50 € ist das Äquivalent mit 1,05 € abzuziehen. Es verbleibt ein Vergleichsentgelt von 9,45 €/Stunde. Die Beklagte hat den Branchenzuschlag bis zur Höhe dieses Vergleichsentgelts gezahlt.
127II. Da die Hauptforderung des Klägers unbegründet ist, steht ihm auch kein Zinsanspruch zu.
128B.
129Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.
130Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.383,41 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
- 40,93 EUR brutto seit 16.01.2013
- 87,15 EUR brutto seit 16.02.2013
- 161,08 EUR brutto seit 16.03.2013
- 259,17 EUR brutto seit 16.04.2013
- 413,05 EUR brutto seit 16.05.2013
- 543,66 EUR brutto seit 16.06.2013
- 517,54 EUR brutto seit 16.07.2013
- 554,53 EUR brutto seit 16.08.2013
- 602,87 EUR brutto seit 16.09.2013
- 586,22 EUR brutto seit 16.10.2013
- 617,21 EUR brutto seit 16.11.2013
zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 79 % die Beklagte 21 %.
4. Der Streitwert wird auf 4.383,41EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 82,58 € seit dem 16.02.2013 und aus 66,26 € seit dem 16.03.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 87 %, die Beklagte zu 13 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin aus dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012.
3Die 1963 geborene Klägerin war seit dem 30.04.2012 bei der Beklagten beschäftigt.
4Dem Arbeitsverhältnis lag ein Arbeitsvertrag vom 27.04.2014 (Bl. 10 bis 16 d.A.) zugrunde. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als Helferin zunächst befristet bis zum 22.12.2012 eingestellt. Gemäß § 5 I des Vertrages richtete sich die Vergütung nach der Entgeltgruppe 1. Sie betrug in der Zeit von November 2012 bis März 2013 8,19 €/Stunde. In § 2 des Vertrages haben die Parteien die Einbeziehung von tariflichen Regelungen, u.a. des Manteltarifvertrags Zeitarbeit vereinbart, geschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB. § 2 II. des Vertrages lautet wie folgt:
5Das Arbeitsverhältnis wird demnach vollumfänglich den Normen der vorgenannten Tarifverträge unterworfen. Solange die Arbeitsvertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sollen daher ausdrücklich die jeweils gültigen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) Höferstraße 9 – 10, 48149 Münster und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB gelten. …..
6Die Beklagte setzte die Klägerin ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Firma F GmbH & Co. KG als Produktionshelferin ein. Die Entleiherin gehört dem Wirtschaftszweig der Metall- und Elektroindustrie an.
7Am 22.05.2012 vereinbarten der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) einerseits und die Industriegewerkschaft Metall ein Verhandlungsergebnis, das in den Nummern 1, 2 und 5 folgenden Inhalt aufweist:
81.
9Die Tarifvertragsparteien schließen den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.
102.
11Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage gemäß § 2 Abs. 4 10 % beträgt.
12….
135.
14Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 30.06.2012, 24 Uhr, Stillschweigen gilt als Zustimmung.
15Sie schlossen weiterhin eine Vereinbarung zur Änderung des § 2 des Entgelttarifvertrages (IGZ) mit folgendem Inhalt:
16Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig gegebenenfalls vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.
17Der TV BZ ME enthält in § 2 folgende Regelungen:
18§ 2 Branchenzuschlag
19(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.
20(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.
21(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:
22- nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
23- nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
24- nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
25- nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
26- nach dem neunten vollendeten Monat 50 %
27des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit.
28(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
29Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.
30(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
31(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß §13.2 MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag iGZ.
32Die Protokollnotiz Nr. 3 lautet wie folgt:
33Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME:
34§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
35§ 6 Einführung des Tarifvertrags lautet wie folgt:
36(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb zu laufen.
37(2) Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.
38Der Tarifvertrag trat gemäß § 7 Abs.1 am 01.11.2012 in Kraft.
39Am 25.10.2012 füllte die Firma F GmbH & Co. KG einen Fragebogen Branchenzuschläge (Bl. 28, 29 d.A.) aus. Sie gab u.a. an, an einen Tarifvertrag nicht gebunden zu sein und an Helfer regelmäßig ein Stundenentgelt von 9,00 € zu zahlen.
40Mit Schreiben vom 22.02.2013 erhob die Klägerin gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags nach § 2 Abs.3 TV BZ ME. Mit ihrer am 05.04.2013 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt sie die Zahlung von Branchenzuschlägen in Höhe von 1,23 € brutto/Stunde für die Zeit vom 01.11. bis 14.12.2012 und von 1,64 € pro Stunde für die Zeit vom 15.12.2012 bis zum 28.02.2013. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 10.04.2013 zugestellt.
41Mit Klageerweiterung vom 15.06.2013, am 15.06.2013 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangen und der Beklagten am 20.06.2013 zugestellt, hat sie ihre Klage um die Branchenzuschläge für den Monat März 2013 erhöht.
42Sie hat die Auffassung vertreten, der von der Firma F GmbH & Co. KG ausgefüllte Fragebogen vom 25.10.2012 stelle keinen Nachweis im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar.
43Die Klägerin hat beantragt,
441. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 215,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 als restlichen Arbeitslohn für den Monat November 2012 an sie zu zahlen;
452. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 236,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Dezember 2012 an sie zu zahlen;
463. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 300,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Januar 2013 an sie zu zahlen;
474. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 241,49 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Februar 2013 an sie zu zahlen;
485. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 139,81 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat März 2013 an sie zu zahlen.
49Die Beklagte hat beantragt,
50die Klage abzuweisen
51Sie hat sich auf die Deckelung des Branchenzuschlags nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME berufen und vorgetragen:
52Im Betrieb der Firma F GmbH & Co. KG werde generell an mit der Klägerin vergleichbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Stundenlohn von 9,00 € gezahlt. Im Rahmen der Vergleichbarkeit sei ein Äquivalent zur durchschnittlichen Leistungszulage der Branche i.H.v. 10 % abzuziehen. Zu Gunsten der Klägerin ergebe sich ein Anspruch von 8,10 €. Ihr Stundenlohn von 8,19 € liege über diesen Betrag.
53Mit Urteil vom 11.09.2013 hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abgewiesen.
54Es hat ausgeführt:
55Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Branchenzuschlags.
56Sie erhalte einen im Vergleich zu den Stammarbeitnehmern höheren Stundenlohn. Ausgehend von der Entlohnung von Helfern im Kundenbetrieb i.H.v. 9,00 € brutto sei ein Äquivalent zur durchschnittlichen Leistungszulage der Branche in Höhe von pauschal 10 % abzuziehen, so dass ein Vergleichslohn von 8,10 € verbleibe.
57Es sei nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte die Höhe des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung der tariflichen Bestimmungen hinreichend nachgewiesen habe. Die tariflich normierte Nachweispflicht bestehe zunächst nur gegenüber der Beklagten, nicht gegenüber der Klägerin. Nur zwischen der Beklagten und dem Entleiherunternehmen bestehe eine Rechtsbeziehung. Eine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der Entleiherin werde durch die TV BZ ME nicht geschaffen.
58Die Beklagte habe durch Vorlage des ausgefüllten Fragebogens vom 25.10.2012 den Vergleichslohn bei der Entleiherin schlüssig dargelegt. Der Klägerin hätte es oblegen, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Dazu hätte sie vortragen können, im Rahmen ihrer Arbeit bei dem Entleiherbetrieb Kenntnis erlangt zu haben, dass ein Helfer/eine Helferin tatsächlich einen höheren Stundenlohn als 9,00 € erzielt habe.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 52 bis 58 der Akte Bezug genommen.
60Gegen das ihr am 01.10.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.10.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.01.2014 am 02.01.2014 eingehend begründet.
61Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt unter Berufung auf das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21.11.2013 (24 Ca 4398/13) aus:
62Der Wille der Tarifvertragsparteien, das Äquivalent im Sinne des § 2 Abs. 4 TV BZ ME mit 10 % zu bewerten, habe in der Tarifnorm keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.
63Eine Deckelung komme im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil sich die Firma F GmbH & Co. KG nicht auf die Deckelung berufen habe.
64Die Beklagte habe des Weiteren ihre Darlegungslast nicht erfüllt. Die Vorlage eines Schreibens des Entleiherbetriebs sei unzureichend, um das Vergleichsentgelt darzulegen. Verleiher und Entleiher seien vertraglich verbunden. Deshalb könne der Verleiher Auskünfte von dem Entleiher verlangen.
65Zu berücksichtigen sei die Missbrauchsgefahr, werde die Darlegungs- und Beweislast anders verteilt.
66Die Beklagte hätte demnach alle für die Berechnung des Vergleichsentgelts erforderlichen Tatsachen vortragen müssen, insbesondere vergleichbare Stammarbeitnehmer mit Funktion, Aufgabenbereich, Qualifikation und deren Entgelt beschreiben müssen.
67Mit am 25.02.2014 eingegangenem Schriftsatz trägt die Klägerin ergänzend vor:
68Ihr Prozessbevollmächtigter vertrete die Interessen des Produktionshelfers Thomas u, der vom 20.11.2000 bis zum 31.10.2013 bei der Firma F GmbH & Co. KG beschäftigt gewesen sei. Er sei als Produktionshelfer nach seiner Tätigkeit mit ihr vergleichbar. Aus dem Mandatsverhältnis ihres Prozessbevollmächtigten zu ihm sei ihr bekannt geworden, dass er einen Grundlohn von 9,60 € erhalten habe. Er habe auch einen Akkord-, Fertigungs- und Hilfslohn erhalten. Sein Gesamtstundenlohn habe zwischen 9,60 € und 12,78 € gelegen. Im Monat Juli 2013 habe er einen Durchschnittslohn von 12,19 € brutto erzielt. Wegen der Einzelheiten der Vertragsbeziehung zwischen Thomas u und der Firma F GmbH & Co. KG verweise sie auf die vorgelegte Kopie seines Arbeitsvertrags vom 20.11.2000 (Bl. 118 bis 120 d.A.) sowie auf Verdienstabrechnungen für das Jahr 2013 (Bl. 121 bis 129 d.A.).
69Herr u habe ihrem Prozessbevollmächtigten in einem Gespräch am 26.02.2014 das Einverständnis erteilt, die jetzt vorgelegten Unterlagen in ihrem Prozess zu verwerten.
70Die Klägerin beantragt,
71das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 – 1 Ca 903/13 -, zugestellt am 01.10.2013, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen
721. einen Betrag in Höhe von 215,87 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2012 als restlichen Arbeitslohn für den Monat November 2012 an sie zu zahlen;
732. einen Betrag in Höhe von 236,37 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Dezember 2012 an sie zu zahlen;
743. einen Betrag in Höhe von 300,53 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Januar 2013 an sie zu zahlen;
754. einen Betrag in Höhe von 241,49 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat Februar 2013 an sie zu zahlen;
765. einen Betrag in Höhe von 139,81 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2013 als restlichen Arbeitslohn für den Monat März 2013 an sie zu zahlen;
776. die Revision zuzulassen.
78Die Beklagte beantragt,
79die Berufung zurückzuweisen.
80Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt aus:
81Durch Vorlage des Fragebogens vom 25.10.2012 habe sie den Nachweis geführt, welches Entgelt vergleichbare Arbeitnehmer im Kundenbetrieb erzielt hätten.
82Von dem erzielten Lohn seien 10 % als Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche abzusetzen. Das entspreche der Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012.
83Die Firma F GmbH & Co. KG habe die Deckelungsregelung zumindest konkludent geltend gemacht.
84Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast seien spiegelbildlich die Grundsätze anzuwenden, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 13.03.2013 (5 AZR 146/12) aufgestellt habe. Sie – die Beklagte – sei mithin ihrer Darlegungslast zunächst durch Vorlage des Nachweises nachgekommen. Die Klägerin hätte aufgrund ihrer besseren Einsichtmöglichkeiten in die Verhältnisse des Entleiherbetriebes substantiiert bestreiten müssen.
85Soweit sie auf den Stammarbeitnehmer Thomas u verweise, sei dieser mit ihr nicht vergleichbar. Er sei als Produktionshelfer für die Abteilung Bearbeitung des Entleiherbetriebs seit 2000 tätig. Diese Betriebszugehörigkeit weise die Klägerin nicht auf. Durch die Loyalität und Effektivität, die der Mitarbeiter u an den Tag gelegt habe, habe er wegen seiner Qualifikationen ein höheres Entgelt erlangt. Er sei aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und der erworbenen Kenntnisse anders als die Klägerin flexibel im Betrieb einsetzbar. Es sei deshalb selbstverständlich eine Differenzierung der Vergütung vorzunehmen. Es werde bestritten, dass die Entleiherin generell an Produktionshelfer einen Grundlohn von 9,60 € gezahlt habe.
86Soweit der Mitarbeiter u Akkord-, Fertigungs- und Hilfslohn bezogen habe, gälten die aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit entwickelten Maßstäbe. Die Klägerin habe nicht im Akkord gearbeitet. Den Fertigungs- bzw. Hilfslohn habe sie nicht näher erläutert.
87Ihr Vortrag stelle sich als verspätet dar. Der Stammarbeitnehmer u sei bei der Firma F GmbH & Co. KG am 26.07.2013 ausgeschieden. Ein Klageverfahren gegen den Insolvenzverwalter sei durch ihn offensichtlich im Sommer 2013 geführt worden. Die Klägerin hätte entsprechend schon in der ersten Instanz vortragen können.
88Nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Termin vom 13.03.2014 hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 24.04.2014 und 22.05.2014 (Bl. 156, 157 d.A., 164 bis 166 d.A.) ergänzend vorgetragen. Mit Schriftsätzen vom 30.04.2014 (Bl. 158, 159 d.A.) und 10.06.2014 (Bl. 169, 170 d.A.) hat die Klägerin erwidert.
89Die Kammer hat am 05.06.2014 über die Frage der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beraten.
90Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
91Entscheidungsgründe
92A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11.09.2013 ist teilweise begründet. Den zulässigen Leistungsanträgen ist nur zum Teil stattzugeben.
93I. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von insgesamt 148,84 € folgt aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 TV BZ ME.
941. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.
95Zwar haben diese in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 27.04.2012 ihr Rechtsverhältnis ausdrücklich nur den in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Tarifverträgen unterworfen. Zu diesen gehört der TV BZ ME nicht.
96In § 2 II. Satz 2 des Arbeitsvertrags haben sie jedoch ihren Willen zu erkennen gegeben, auf das Arbeitsverhältnis alle jeweils gültigen Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche, geschlossen zwischen dem IGZ e.V. und den entsprechenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, anzuwenden. Die Tatsache, dass der TV BZ ME nicht in § 2 I. des Arbeitsvertrags aufgeführt ist, erklärt sich daraus, dass er erst am 01.11.2012 nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Kraft getreten ist.
97Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Branchenzuschlag ab dem 01.11.2012 fester Teil der Grundvergütung nach § 2 Abs. 1 des in § 2 I Nr. 3 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Entgelttarifvertrags Zeitarbeit IGZ ist, auf den in § 2 Abs. 6 TV BZ ME verwiesen wird (vgl. Legerlotz ArbRB 2013, 21, 22).
982. Gegen die Wirksamkeit des TV BZ ME haben die Parteien keine Bedenken erhoben. Ausweislich Nr. 1 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 haben ihn die Tarifvertragsparteien als Anlage dem von ihnen unterzeichneten Verhandlungsergebnis beigefügt und erklärt, ihn geschlossen zu haben.
99Die Auslegung der Vereinbarung, die unstreitig die in § 1 Abs. 2 TVG vorgesehene Schriftform des § 126 BGB wahrt, ergibt, dass sie selbst Tarifcharakter hat. Nach ihrem deutlich erkennbaren Willen wollten die Tarifvertragsparteien nicht nur das in den Verhandlungen erreichte Ergebnis schriftlich festhalten und nach Zustimmung etwa einzuschaltender Kommissionen tarifieren. Sie haben vielmehr bestätigt, diesen Tarifvertrag zu schließen, haben sich abschließend auf dessen Inhalt geeinigt. Die Erklärungsfrist nach Nr. 5 des Verhandlungsergebnisses stellt lediglich eine aufschiebende Bedingung dar. Die Vereinbarung hat nicht den Charakter eines Vorvertrags (vgl. zur Auslegung eines Verhandlungsergebnisses BAG, 26.01.1983 – 4 AZR 224/80, Rdnr. 36 bis 38, BAGE 41, 307).
1003. Der Geltungsbereich des TV BZ ME ist eröffnet.
101Gemäß § 1 Nr. 3 des Tarifvertrags gilt er für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an in § 1 Nr. 2 bezeichnete Kundenbetriebe verliehen werden.
102Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Firma F GmbH & Co. KG eingesetzt. Das Kundenunternehmen war unstreitig der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen.
1034. Gemäß § 2 Abs. 1 TV BZ ME erhalten Arbeitnehmer bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für die Dauer des jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einem Kundenbetrieb im Sinne des § 1 Nr. 1 des Tarifvertrags einen Branchenzuschlag.
104a) Dieser wird gemäß § 2 Abs. 2 TV BZ ME bei einem ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt, § 2 Abs. 2 TV BZ ME. Die Klägerin war seit dem 30.04.2012 ununterbrochen als Helferin in dem Betrieb der Firma F GmbH & Co. KG tätig.
105b) Gemäß § 2 Abs. 3 TV BZ ME hängt die Höhe des Branchenzuschlags von der Einsatzdauer in dem Kundenbetrieb ab. Bei einer Einsatzdauer von 6 Monaten wie hier sind grundsätzlich 30 % des Stundenentgelts des Entgelttarifvertrags IGZ zu zahlen.
106Gemäß § 6 Abs. 1 TV BZ ME begannen die für die Berechnung maßgeblichen Einsatzzeiten jedoch mit dem 01.11.2012 neu zu laufen. Nach § 6 Abs. 2 TV BZ ME galt die erste Stufe (15 %) als am 01.11.2012 erreicht, wenn der Arbeitnehmer zuvor bereits 6 Wochen ununterbrochen in dem Kundenbetrieb eingesetzt war. Die nächste Stufe wurde mit dem 15.12.2012 erreicht.
107Entsprechend verlangt die Klägerin für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 14.12.2012 15 % des Stundenentgelts, für die Zeit ab dem 15.12.2012 20 %.
108c) Der Stundenlohn für Helfer beträgt nach der Entgeltgruppe 1 des Entgelttarifvertrages IGZ unstreitig 8,19 €.
109Daraus ergibt sich ein Zuschlag für die Zeit vom 01.11.2012 bis zum 14.12.2012 von 1,23 €, ab dem 15.12.2012 von 1,64 €.
110Nach § 2 Abs. 4 TV BZ ME ist jedoch der Branchenzuschlag beschränkt auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs, wobei bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branchen unberücksichtigt bleibt. Das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist von dem Kundenbetrieb nachzuweisen.
111Der Branchenzuschlag ist demnach „gedeckelt“.
112aa) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 „Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME“ handelt es sich bei der Regelung um eine Ausnahmevorschrift, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlags, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.
113(1) Die Protokollnotiz stellt eine verbindliche Regelung zur Auslegung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME dar. Die formellen Voraussetzungen für eine wirksame tarifliche Regelung sind gegeben, insbesondere ist die Erklärung schriftlich niedergelegt und von beiden Tarifvertragsparteien mit dem Tarifvertrag unterzeichnet worden, §§ 1 Abs. 2 TVG, 125 BGB. In der Sache stellt sich die Protokollnotiz als Tarifnorm dar, nämlich als verbindliche Auslegungsregelung (vgl. zum Charakter einer Protokollerklärung als Tarifnorm BAG, 17.09.2003 – 4 AZR 540/02, Rdnr. 104, BAGE 107, 304).
114Auch aus den Erläuterungen, die die Tarifvertragsparteien jeweils zu dem TV BZ ME herausgegeben haben, folgt ihr gemeinsames Verständnis, dass die Decklungsregelung Ausnahmecharakter hat und sich der Kundenbetrieb auf diese berufen muss (vgl. IG Metall, Tarifverträge Branchenzuschlag, Hinweise zur Auslegung, Stand November 2012, S. 8; BAP/iGZ, Erläuterungen zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME mit Anhang zum TV BZ Chemie), Stand: September 2012, S. 32, 33).
115(2) Die Firma F GmbH & Co. KG hat die Deckelung nicht ausdrücklich geltend gemacht.
116Aus der Beantwortung des Fragebogens Branchenzuschlag am 25.10.2012 folgt jedoch eine konkludente Berufung auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 4 TV BZ ME. Das ergibt die Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB.
117Die Beklagte hat ihrer Kundin den Fragebogen unter ausdrücklichem Hinweis auf den TV BZ ME zur Klärung der Branchenzugehörigkeit vorgelegt. Darauf beziehen sich die Fragen zu 2) und 3). Die Kundin hat zwar als Fazit ihrer Antworten nicht unter Punkt 5) die Anwendung des TV BZ ME bejaht, sondern diesen Punkt offen gelassen, hat aber entsprechend dem Hinweis bei Bejahung der Frage unter Punkt 6) Angaben zu den Stundenentgelten vergleichbarer Arbeitnehmer gemacht. Diese Ausführungen sind nur dann sinnvoll und erforderlich, wenn § 2 Abs. 4 TV BZ ME Anwendung findet. Nur dann kommt es auf das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers an.
118Beruft sich der Kundenbetrieb nicht auf die Deckelung, verbleibt es bei der Regelung des Branchenzuschlags nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME (so auch BAG/IGZ, Erläuterungen, S. 33; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8).
119cc) Nach der Protokollnotiz Nr. 3 erfordert die Beschränkung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu dem laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs die individuelle Ermittlung des Stundenentgelts.
120Die Tarifvertragsparteien haben keine eigene Regelung getroffen, wann Arbeitnehmer vergleichbar sind. Da der TV BZ ME jedoch dem Ziel dient, die materiellen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer an die der Beschäftigten des Entleiherbetriebs entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG anzugleichen, kann auf das Verständnis des Begriffs des vergleichbaren Arbeitnehmers in der gesetzlichen Regelung zurückgegriffen werden. Soweit sich die Tarifvertragsparteien der juristischen Fachsprache bedienen, ist davon auszugehen, dass sie Begriffe in der Bedeutung der Fachsprache verwenden (BAG, 19.08.1987 – 4 AZR 128/87 – Rdnr. 21, ZTR 1988, 311).
121Danach ist eine konkrete Betrachtung bezogen auf die Tätigkeit anzustellen. Vergleichbar sind Tätigkeiten, wenn sie einander entsprechen, sich ähneln. Tätigkeiten entsprechen einander, wenn sie auf einer Hierarchieebene angesiedelt sind und vergleichbare Anforderungen stellen.
122Die Klägerin war als Helferin tätig. Vergleichbar sind alle in dem Kundenbetrieb tätigen Produktionshelfer. Eine weitere Differenzierung der Tätigkeit ergibt sich weder aus der Kundenauskunft noch aus dem Parteivorbringen.
123(b) Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kundenbetrieb das von einem vergleichbaren Arbeitnehmer regelmäßig erzielte Stundenentgelt mit 9,00 € zutreffend angegeben hat.
124(aa) Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Anspruchs des Leiharbeitnehmers nach § 10 Abs. 4 AÜG entwickelt hat, sind spiegelbildlich auf den hier geltend gemachten Anspruch anwendbar (ArbG Osnabrück, 18.09.2013 – 2 Ca 180/13; ArbG Oldenburg, 11.07.2013 – 6 Ca 49/13, Rdnr. 39; Bissels, juris PR-ArbR 4/2014, Anm. 1; a. A. ArbG Stuttgart, 21.11.2013 – 24 Ca 4398/13, Rdnr. 31).
125Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts trägt der Leiharbeitnehmer die Darlegungslast zur Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG (BAG, 13.03.2013 – 5 AZR 146/12 - Rdnr. 21, DB 2013, 1498). Nach § 10 Abs. 4 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts zu gewähren. Die Höhe des Entgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers ist anspruchsbegründende Voraussetzung, für die nach den allgemeinen Regeln der Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. Allerdings kann der Leiharbeitnehmer seiner Darlegungslast im Rahmen des § 10 Abs. 4 AÜG zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Es obliegt dann im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitgeber, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und Weise zu bestreiten. Trägt er nicht vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vorgelegten Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchssteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (BAG, 13.03.2013, a.a.O., Rdnr. 21, 22).
126Auf die vorliegende Fallkonstellation übertragen bedeutet dies, dass der Arbeitgeber zunächst für die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME die Darlegungs- und Beweislast trägt (Böhm ArbRB 2013, 92, 94). Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer nämlich – wie bereits dargestellt – einen Anspruch nach § 2 Abs. 3 TV BZ ME auf Zahlung des nach der Einsatzzeit gestaffelten Zuschlags. Ausnahmsweise reduziert sich der Anspruch oder entfällt er vollständig, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 TV BZ ME erfüllt sind.
127Ihre Darlegungslast hat die Beklagte zunächst durch Vorlage der Auskunft der Firma F GmbH & Co. KG vom 25.10.2012 erfüllt. Aus ihr ergibt sich ein Bruttostundenlohn für Helfer in Höhe von 9,00 €.
128Die Klägerin hat den Vortrag in erheblicher Weise bestritten, indem sie vorgetragen hat, dass der ebenfalls als Helfer bei der Entleiherin beschäftigte Thomas u in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Grundlohn von 9,60 €/Stunde erzielt hat. Da die Klägerin nicht behauptet hat, ebenfalls im Akkord gearbeitet zu haben, auch den Begriff des Fertigungslohns nicht näher erläutert hat, geht die Kammer von einem dargelegten Vergleichsentgelt in Höhe von 9,60 € aus.
129Sie hat auch ausreichend begründet, dass der Mitarbeiter u eine mit ihrer Tätigkeit vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat. Nach § 3 Abs. 1 ihres Arbeitsvertrags vom 27.04.2012 wurde sie von der Beklagten als Helferin für Maschinen-, Montage-, Lager- und Versandarbeiten eingestellt. Der Stammarbeitnehmer u des Kundenbetriebs ist nach Nr. 1 des von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrags vom 20.11.2000 ebenfalls als Produktionshelfer beschäftigt worden.
130Ihr Vortrag ist nicht als verspätet zurückzuweisen.
131Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat den Vortrag zu dem vergleichbaren Stammarbeitnehmer u nicht entgegen § 282 Abs. 1 ZPO aus grober Nachlässigkeit in der 1. Instanz nicht gehalten. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr Prozessbevollmächtigter erst im Februar 2014 aus einem Mandatsverhältnis zu Herrn u dessen Entlohnung erhalten und dessen Erlaubnis zur Verwendung seiner persönlichen Daten in dem vorliegenden Verfahren erwirkt hat.
132Ihr Vortrag ist auch nicht nach § 67 Abs. 4 ArbGG zurückzuweisen. Das neue Verteidigungsmittel konnte noch nicht in der Berufungsbegründungsschrift vom 02.01.2014 vorgetragen werden, da die Erlaubnis des Herrn y diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag. Der Vortrag nach Begründung der Berufung hat die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Beklagte hat den Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2014, in dem sie sich auf den vergleichbaren Arbeitnehmer u beruft, Ende Februar 2014 erhalten. Sie hat mit Schriftsatz vom 07.03.2014 dazu Stellung genommen.
133Ihr oblag es im Rahmen ihrer Darlegungslast, dem erheblichen Bestreiten der Klägerin durch substantiierten Vortrag entgegenzutreten. Das ist ihr nicht gelungen.
134Ihr Behauptung, der Arbeitnehmer u sei nicht mit der Klägerin vergleichbar, da dieser eine Betriebszugehörigkeit bei der Entleiherin von 13 Jahren aufweise, er habe das höhere Entgelt durch eine höhere Qualifikation aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und der erworbenen Kenntnisse erzielt, ist nicht tätigkeitsbezogen. Es ist nicht erkennbar, dass der Stammarbeitnehmer als Produktionshelfer eine mit der klägerischen Tätigkeit nicht vergleichbare Arbeit verrichtet hat, die gerade die nicht näher beschriebene erhöhte Erfahrung und Qualifikation erforderte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kundenbetrieb ein betriebsinternes Entlohnungssystem angewendet hat, das an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfte, mithin der gezahlte Stundenlohn von 9,60 € nicht rein tätigkeits-, sondern auch personenbezogen war.
135Die Beklagte hat den klägerischen Vortrag auch nicht zum Anlass genommen, vertiefend darzustellen, welche Produktionshelfer mit welcher Tätigkeit tatsächlich einen Stundenlohn von 9.00 € bezogen haben.
136Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auf seine Bedenken hingewiesen, ohne dass die Beklagte beantragt hat, ihr eine Schriftsatzfrist zur weiteren Erklärung einzuräumen, § 139 Abs. 5 ZPO.
137Die Kammer durfte im Übrigen ihre Entscheidung auf die unzureichende Erfüllung der Darlegungslast durch die Beklagte stützen, weil die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast schon in beiden Instanzen von den Parteien erörtert wurde, das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellt, den die Beklagte erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten.
138(c) Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 TV BZ ME bleibt bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. Schon nach dem Wortlaut der Regelung ist es unerheblich, ob in dem konkreten Kundenbetrieb ein Leistungszuschlag gezahlt wird. Maßgeblich ist die Branche.
139Nach Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses vom 22.05.2012 stimmen die Tarifvertragsparteien darin überein, dass das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 % beträgt.
140(aa) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart (21.11.2013, a.a.O., Rdnr. 36) scheitert die Anwendung von Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses nicht daran, dass die 10 %-Regelung in § 2 Abs. 4 TV BZ ME keinen Ausdruck gefunden hat. Zutreffend weist das Arbeitsgericht Stuttgart darauf hin, dass bei der Auslegung eines Tarifvertrags der hier in den Erläuterungen der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gekommene übereinstimmende Wille, das Äquivalent mit 10 % zu bestimmen (BAP/IGZ, Erläuterungen S. 36, 37; IG Metall, Erläuterungen, S. 7, 8) grundsätzlich nur dann Berücksichtigung findet, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hier ist jedoch festzustellen, dass nach dem bereits Ausgeführten dem Verhandlungsergebnis selbst Tarifcharakter zukommt, mit ihm bereits der TV BZ ME vereinbart wurde. Nr. 2 des Verhandlungsergebnisses und § 2 Abs. 4 TV BZ ME stehen in einem Gesamtkontext der Ermittlung der Höhe des gedeckelten Branchenzuschlags und ergänzen einander (Bissels, 29.01.2014, a.a.O.).
141(bb) Unter Zugrundelegung eines regelmäßigen Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers von 9,60 € ist das Äquivalent mit 0,96 € abzuziehen. Es verbleibt ein Vergleichsentgelt von 8,64 €, demnach eine Differenz zu dem von der Klägerin bezogenen Entgelt von 0,45 € pro Stunde.
142Für den Monat November 2012 ergibt sich unter Zugrundelegung von 175,5 geleisteten Stunden ein Betrag von 78,98 €, für Dezember 2012 bei 164,75 Stunden von 74,14 €, für Januar 2013 bei 183,5 geleisteten Stunden von 82,58 €, für Februar 2013 bei 147,25 Stunden von 66,26 € und für März 2013 von 38,36 €.
1435. Die Klägerin hat jedoch die Ausschlussfrist nach § 10 des Manteltarifvertrages Zeitarbeit IGZ in der Fassung vom 30.04.2010 nicht vollständig gewahrt.
144a) Gemäß § 2 I Nr. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien ist der MTV Zeitarbeit, geschlossen zwischen dem IGZ und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB, in seiner jeweiligen Fassung auf das Rechtsverhältnis anwendbar.
145b) Nach § 10 Satz 1 MTV Zeitarbeit in der Fassung vom 17.09.2013 verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei die Ansprüche schriftlich ab, sind die Ansprüche innerhalb einer weiteren Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.
146Gemäß § 13 Satz 1 MTV Zeitarbeit vom 17.09.2013 trat der Vertrag zwar am 01.01.2004 in Kraft. Die Änderungen des Verhandlungsergebnisses vom 17.09.2013 haben jedoch erst am 01.11.2013 Wirkung erlangt.
147Die tarifliche Ausschlussfrist ist durch die Vereinbarung geändert worden. Gemäß § 10 MTV Zeitarbeit vom 30.04.2010 betrug die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung nur einen Monat nach Fälligkeit. Bei Ablehnung des Anspruchs oder fehlender Erklärung des Anspruchsgegners innerhalb von zwei Wochen war eine Klagefrist von einem weiteren Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf zu wahren.
148c) Die Klägerin hat diese Ausschlussfrist für die Ansprüche aus den Monaten November und Dezember 2012 und März 2013 nicht gewahrt.
149aa) Die tarifliche Ausschlussklausel begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Während eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist, die weniger als drei Monate auf der ersten Stufe der schriftlichen Geltendmachung bzw. auf der zweiten Stufe der Klagefrist beträgt, gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt (BAG, 28.09.2005 – 5 AZR 52/05 – Rdnr. 34, BAGE 116, 66; 25.05.2005 – 5 AZR 572/04 – Rdnr. 24, BAGE 115, 19), findet eine Inhaltskontrolle tariflicher Ausschlussfristen nicht statt. Aus der Parität der Tarifvertragsparteien folgt eine weitgehende Richtigkeitsgewähr (BAG, 30.09.1971 - 5 AZR 146/71 – Rdnr. 25, BAGE 23, 460). Die hier zu beurteilende tarifliche Ausschlussfrist von einem Monat verstößt auch nicht gegen §§ 242, 138 BGB (LAG Hamm, 20.05.2011 – 10 Sa 2001/10 – Rdnr. 76, 77 zu der streitgegenständlichen Ausschlussfrist).
150bb) Verweisen die Parteien in einer Bezugnahmeklausel, auf die - wie hier - jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB §§ 305 c Abs. 2, 306, 307 – 309 BGB anwendbar sind, insgesamt auf die Anwendung eines Tarifvertrags, findet keine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB statt (LAG Hamm, 10.05.2011, a.a.O., Rdnr. 74; ErfK/Preis, 14. Aufl., § 218 BGB Rdnr. 43). Diese findet gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur statt, wenn eine Abweichung von Rechtsvorschriften vorliegt. Tarifverträge stehen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleich. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, durch welche Regelungstechnik der betreffende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (LAG Hamm, 20.05.2011, a.a.O., Rdnr. 74).
151Die Verweisungsklausel ist auch nicht wegen fehlender Transparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine Klausel, die umfassend auf einen bestimmt bezeichneten Tarifvertrag verweist, ist weder unklar noch unverständlich. Allein die Verweisung auf ein anderes Regelungswerk führt noch nicht zur Intransparenz. Bezugnahmeklauseln auch in dynamischer Ausgestaltung sind im Arbeitsrecht weit verbreitet, entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und den Interessen beider Parteien eines auf Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses (BAG, 06.05.2009 – 10 AZR 390/08 – Rdnr. 26, NZA-RR 2009, 599).
152cc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin den Anspruch auf Branchenzuschläge mit außergerichtlichem Schreiben vom 22.02.2013 geltend gemacht hat.
153(1) Mit diesem Schreiben hat sie die Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche für die Monate November und Dezember 2012 auf der ersten Stufe nicht gewahrt.
154Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs auf den Branchenzuschlag. Fällig ist der monatlich zu leistende Branchenzuschlag zu dem Zeitpunkt, zu dem das Monatsentgelt im Übrigen fällig ist.
155Hier haben die Parteien in § 5 II. des Arbeitsvertrags vereinbart, dass der Lohn bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu zahlen ist. Der MTV Zeitarbeit IGZ vom 30.04.2010 enthält keine eigene Fälligkeitsregelung.
156Der Branchenzuschlag für November 2012 war am 15.12.2012, der Zuschlag für Dezember 2012 am 15.01.2013 fällig. Entsprechend hätte die Klägerin ihre Ansprüche bis zum 15.01.2013 bzw. 15.02.2013 geltend machen müssen.
157(2) Mit dem Schreiben vom 22.02.2013 hat sie dagegen die Ausschlussfrist für ihren Anspruch bezogen auf den Monat Januar 2013 gewahrt, der erst am 15.02.2013 fällig war.
158Durch Eingang ihrer Klageschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht am 05.04.2013 hat sie auch die zweite Stufe der Verfallfrist eingehalten. Da die Beklagte auf ihre Geltendmachung nach Vortrag der Parteien nicht reagiert hat, begann die Klagefrist frühestens am 08.03.2013 und endete am 08.04.2013. Zur Wahrung der Klagefrist reicht der Eingang der Klageschrift bei Gericht aus, wenn sie - wie hier - demnächst, d.h. zeitnah zugestellt wird.
159(3) Mit der Einreichung der Klageschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht hat die Klägerin die Ausschlussfrist für den Anspruch bezogen auf Februar 2013 auf beiden Stufen gewahrt, denn der Anspruch war am 15.03.2013 fällig.
160(4) Der Anspruch für März 2013 ist dagegen verfallen, weil sie die Klagefrist nicht gewahrt hat.
161Der Anspruch war fällig am 15.04.2013. Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, dass ihr Schreiben vom 22.02.2013 die Frist zur schriftlichen Geltendmachung auf der ersten Stufe wahrt (BAG 16.01.2013 – 10 AZR 863/11 – Rnr.29-33, ZTR 2013, 330), so hat sie die Klagefrist nicht eingehalten. Die Beklagte hat die Zahlung eines Branchenzuschlags mit Schriftsatz vom 24.04.2013 abgelehnt, am 29.04.2013 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen. Die Klagefrist endete entsprechend spätestens am 29.05.2013. Die Klageerweiterung ist erst am 15.06.2013 bei dem erstinstanzlichen Gericht eingegangen.
162Im Ergebnis ist die Klageforderung nur in Höhe von 148,84 Euro begründet.
163II. Die Zinsansprüche rechtfertigen sich unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkts zum 15. des jeweiligen Folgemonats für die Zeit ab dem 16. des Folgemonats aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB.
164B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2011 - 1 Sa 322/11 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über Differenzvergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay.
- 2
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Der 1963 geborene Kläger war bei der Beklagten, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, beschäftigt und vom 5. März bis zum 30. Juni 2007 der K GmbH, vom 2. Juli bis zum 12. Dezember 2007 der S AG und ab dem 2. Januar 2008 wiederum der K GmbH als Produktionshelfer überlassen. Der Kläger erhielt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 152 Monatsstunden einen Bruttostundenlohn von 5,77 Euro nebst einer Zulage, die im Juli 2007 0,25 Euro brutto, in den Monaten August und September 2007 0,59 Euro brutto und ab Oktober 2007 0,93 Euro brutto je Stunde betrug.
- 3
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Dem Arbeitsverhältnis lag ein Formulararbeitsvertrag vom 2. März 2007 (im Folgenden: Arbeitsvertrag) zugrunde, in dem es ua. heißt:
-
„§ 1 Vertragsgegenstand/Tarifanwendung
1. Der Arbeitnehmer wird als Produktionshelfer eingestellt. Er verpflichtet sich, bei Kundenunternehmen des Arbeitgebers an verschiedenen Orten im gesamten Bundesgebiet und ggf. im benachbarten Ausland tätig zu werden.
…
4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies sind zurzeit die zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Im Falle eines Verbandswechsels des Arbeitgebers gelten die Bestimmungen der dann einschlägigen Tarifwerke in ihrer jeweils geltenden Fassung.
5. Soweit die nachfolgenden Regelungen mit den Bestimmungen der in Bezug genommenen Tarifverträge wörtlich übereinstimmen, dient dies der besseren Verständlichkeit dieses Vertrages. Soweit die Regelungen dieses Vertrages den in Bezug genommenen Tarifverträgen derzeit oder zukünftig widersprechen sollten, gelten vorrangig die jeweils maßgeblichen tariflichen Bestimmungen. Dies gilt nicht, soweit die Tarifverträge eine Abweichung ausdrücklich zulassen oder sich aus den Regelungen dieses Arbeitsvertrages eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung ergibt.
…
§ 4 Vergütung
1. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Ost). Der Arbeitnehmer wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe E 1 des Entgeltrahmentarifvertrages (Ziff. 3) eingruppiert. Der Stundenlohn beträgt danach 5,77 EUR brutto.
2.
Für Zuschläge gilt derzeit:
Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
25 %
Nachtarbeit
20 %
Sonntags-/Feiertagsarbeit
50 %
Neujahr, 1. Weihnachtsfeiertag, Oster-
sonntag, 1. Mai
100 %
3. Zuschlagspflichtige Mehrarbeit sind die vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden, welche seine arbeitsvertragliche Arbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten. Ist die vom Arbeitgeber für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb festgelegte und dem Arbeitnehmer vor seinem Einsatz zugewiesene Arbeitszeit länger, sind zuschlagspflichtige Mehrarbeit erst die Arbeitsstunden, welche die einsatzbezogene Sollarbeitszeit um mehr als 20 % überschreiten.
4. Die Lohnabrechnung wird zum Schluß eines jeden Kalendermonats erstellt und die Vergütung jeweils zum 15. - 20. des Folgemonats auf ein von dem Arbeitnehmer anzugebendes Konto überwiesen. Bei Überzahlung verpflichten Sie sich, ohne Rücksicht auf den Wegfall der Bereicherung, den überzahlten Betrag an uns zurückzuzahlen.
…
§ 12 Geltendmachung und Ausschluss von Ansprüchen
1. Beide Arbeitsvertragsparteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab Fälligkeit geltend machen.
2. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend ge-macht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, diese Frist einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
…“
- 4
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Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 hat der Kläger von der Beklagten vergeblich die Zahlung von 3.549,36 Euro brutto begehrt.
- 5
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Mit der am 29. Dezember 2010 eingereichten und der Beklagten am 13. Januar 2011 zugestellten Klage hat der Kläger für den Zeitraum 5. März 2007 bis 22. Juni 2008 unter Berufung auf § 10 Abs. 4 AÜG die Differenz zwischen der von der Beklagten erhaltenen Vergütung und dem Arbeitsentgelt, das die Entleiher im Streitzeitraum vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt haben sollen, verlangt und geltend gemacht, er habe eine Ausschlussfrist nicht einhalten müssen, zumindest habe eine solche erst mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP zu laufen begonnen. Der Kläger hat unter Schilderung seiner Tätigkeit vorgetragen, die Entleiher, denen er überlassen war, gehörten dem Metallgewerbe an. Damit könne er eine Vergütung nach der „Lohngrundtafel der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg Sachsen“ beanspruchen. Für seinen ersten Einsatz bei der K GmbH stehe ihm die Lohngruppe 1 und damit ein Bruttostundenlohn von mindestens 10,00 Euro zu, für die Tätigkeit bei der S AG und dem zweiten Einsatz bei der K GmbH gehe er von einem Bruttostundenlohn von mindestens 10,62 Euro aus.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.715,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.549,36 Euro seit dem 5. Oktober 2010 sowie aus weiteren 5.166,63 Euro seit Rechtshängigkeit am 13. Januar 2011 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, mögliche Ansprüche seien jedenfalls nach § 12 Arbeitsvertrag verfallen. Außerdem hat sie bestritten, dass die Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern die vom Kläger seiner Berechnung zugrunde gelegten Tariflöhne gezahlt hätten.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
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A. Die Revision ist zulässig.
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Der Kläger hat zwar die Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG) versäumt. Auf seinen rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) gestellten Antrag ist ihm aber nach § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Revision, die eine Notfrist ist(§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 548 ZPO) und die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage, rechtzeitig Revision einzulegen und zu begründen (zur Mittellosigkeit als unverschuldete Verhinderung, vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 13). Er hat innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 31. Januar 2012 (- 5 AZA 44/11 -) bewilligt worden ist.
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B. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte war nach § 10 Abs. 4 AÜG verpflichtet, dem Kläger für die Zeit der Überlassungen an die K GmbH und die S AG das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, wie es die Entleiher ihren Stammarbeitnehmern gewährten(I.). Der Kläger hat aber die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt(II.).
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I. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können (§ 9 Nr. 2 AÜG) mit der Folge, dass der Entleiher grundsätzlich nur das tariflich vorgesehene Arbeitsentgelt gewähren muss (§ 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG). Eine solche zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. § 1 Nr. 4 Arbeitsvertrag verweist auf unwirksame Tarifverträge. Die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge schließen.
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1. Nach den Entscheidungen des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 (- 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302), dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 (- 24 TaBV 1285/11 ua. -) sowie der Zurückweisung der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABN 27/12 -) ist rechtskräftig und mit bindender Wirkung gegenüber jedermann festgestellt, dass die CGZP seit ihrer Gründung und jedenfalls bis zum 14. Dezember 2010 nicht tariffähig war (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 12; 23. Mai 2012 - 1 AZB 67/11 - Rn. 7).
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2. Fehlt einer Tarifvertragspartei die Tariffähigkeit, kann sie allenfalls eine Kollektivvereinbarung ohne normative Wirkung, aber keinen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG abschließen(zur fehlenden Tarifzuständigkeit: BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 69). Trotz fehlender Tariffähigkeit abgeschlossene „Tarifverträge“ sind deshalb von Anfang an unwirksam (BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 120, 182; 27. November 1964 - 1 ABR 13/63 - zu B I der Gründe, BAGE 16, 329; ErfK/Franzen 13. Aufl. § 2 TVG Rn. 5; Schaub/Treber Arbeitsrechts-Handbuch 14. Aufl. § 198 Rn. 4). Davon geht auch § 97 Abs. 5 ArbGG aus. Die gesetzliche Anordnung, einen Rechtsstreit, der davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder deren Tarifzuständigkeit gegeben ist, bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen, wäre sinnlos, wenn die fehlende Tariffähigkeit oder die fehlende Tarifzuständigkeit lediglich zu einer Unwirksamkeit des Tarifvertrags ex nunc führen würde. Dementsprechend wird in dem als besonderes Beschlussverfahren ausgestalteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG nicht eine ursprünglich bestehende Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit „abgesprochen“, sondern lediglich das Fehlen der Fähigkeit oder der Zuständigkeit zum Abschluss eines Tarifvertrags festgestellt.
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3. Die These vom fehlerhaften Tarifvertrag (HWK/Henssler 5. Aufl. § 1 TVG Rn. 21a), die in Anlehnung an die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses zur Vermeidung einer Rückabwicklung die Unwirksamkeit vollzogener Tarifverträge ex nunc annimmt, ist bei der Vereinbarung tariflicher Regelungen gemäß § 9 Nr. 2 AÜG ungeeignet. Denn es geht in diesem Falle nicht um die Rückabwicklung vollzogener Tarifverträge, sondern um die Rechtsfolge des Scheiterns einer vom Gesetz nach § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit. Dabei muss nichts rückabgewickelt werden. Der Arbeitnehmer behält die bezogene Vergütung aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und erwirbt darüber hinaus nach § 10 Abs. 4 AÜG einen Anspruch auf die Differenz zu dem Entgelt, das er erhalten hätte, wenn das Gebot der Gleichbehandlung von Anfang an beachtet worden wäre. Dazu räumt § 13 AÜG dem Leiharbeitnehmer einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleiher ein.
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4. Ein etwaiges Vertrauen der Verleiher in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt.
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Der aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitete Grundsatz des Vertrauensschutzes kann es, obwohl höchstrichterliche Urteile kein Gesetzesrecht sind und keine vergleichbare Rechtsbindung erzeugen, gebieten, einem durch gefestigte Rechtsprechung begründeten Vertrauenstatbestand erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit einer geänderten Rechtsprechung oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung zu tragen(BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; vgl. dazu auch BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 27 mwN). Die Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP waren nicht mit einer Rechtsprechungsänderung verbunden. Weder das Bundesarbeitsgericht noch Instanzgerichte haben in dem dafür nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG vorgesehenen Verfahren jemals die Tariffähigkeit der CGZP festgestellt. In der von der Revision angezogenen Entscheidung (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 303/03 - zu I 2 c cc der Gründe, BAGE 110, 79) hat der Senat bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung eines Leiharbeitnehmers zwar auch einen von der CGZP abgeschlossenen Entgelttarifvertrag herangezogen, eine Feststellung von deren Tariffähigkeit war damit aber nicht verbunden. Die bloße Erwartung, das Bundesarbeitsgericht werde eine von ihm noch nicht geklärte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne, etwa entsprechend im Schrifttum geäußerter Auffassungen, entscheiden, vermag einen Vertrauenstatbestand nicht zu begründen (Koch SR 2012, 159, 161 mwN).
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Ein dennoch von Verleihern möglicherweise und vielleicht aufgrund des Verhaltens der Bundesagentur für Arbeit oder sonstiger Stellen entwickeltes Vertrauen in die Tariffähigkeit der CGZP ist nicht geschützt. Die Tariffähigkeit der CGZP wurde bereits nach deren ersten Tarifvertragsabschluss im Jahre 2003 in Frage gestellt und öffentlich diskutiert (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 9 Rn. 107 ff. mwN; Ulber NZA 2008, 438; Rolfs/Witschen DB 2010, 1180; Lunk/Rodenbusch RdA 2011, 375). Wenn ein Verleiher gleichwohl zur Vermeidung einer Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer von der CGZP abgeschlossene Tarifverträge arbeitsvertraglich vereinbart hat, bevor die dazu allein berufenen Gerichte für Arbeitssachen über deren Tariffähigkeit befunden hatten, ist er ein Risiko eingegangen, das sich durch die rechtskräftigen Entscheidungen zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP realisiert hat.
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II. Der Kläger hat die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG nicht substantiiert dargelegt.
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1. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4 AÜG ist ein die vertragliche Vergütungsabrede korrigierender gesetzlicher Entgeltanspruch, der mit jeder Überlassung entsteht und jeweils für die Dauer der Überlassung besteht. Zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs ist deshalb ein Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum anzustellen (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 35 f., BAGE 137, 249). Darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Anspruchs ist nach allgemeinen Grundsätzen der Leiharbeitnehmer.
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a) Seiner Darlegungslast kann der Leiharbeitnehmer zunächst dadurch genügen, dass er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen(vgl. BT-Drucks. 15/25 S. 39; Brors in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. § 13 Rn. 1 mwN). Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art und im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden. Gelingt es dem Verleiher, die Auskunft des Entleihers zu erschüttern, bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen muss (vgl. BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - Rn. 36, BAGE 137, 249).
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b) Stützt sich der Leiharbeitnehmer im Prozess nicht auf eine Auskunft nach § 13 AÜG, muss er zur Darlegung des Anspruchs auf gleiches Arbeitsentgelt alle für dessen Berechnung erforderlichen Tatsachen vortragen. Dazu gehören vorrangig die Benennung eines vergleichbaren Stammarbeitnehmers und das diesem vom Entleiher gewährte Arbeitsentgelt. Beruft sich der Leiharbeitnehmer - alternativ - auf ein allgemeines Entgeltschema, hat er nicht nur dessen Inhalt, sondern auch darzulegen, dass ein solches im Betrieb des Entleihers im Überlassungszeitraum tatsächlich Anwendung fand und wie er danach fiktiv einzugruppieren gewesen wäre.
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2. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er hat sich zur Darlegung der Höhe einer Differenzvergütung nach § 10 Abs. 4 AÜG für die jeweiligen Überlassungszeiträume weder auf Auskünfte der Entleiher nach § 13 AÜG gestützt, noch für die jeweiligen Einsätze vergleichbare Stammarbeitnehmer konkret benannt und zu deren Arbeitsentgelt substantiiert vorgetragen. Der Kläger hat lediglich ohne nähere Begründung behauptet, die beiden entleihenden Unternehmen gehörten dem Metallgewerbe an und „ausgehend hiervon“ seiner Berechnung eine „Lohngrundtafel der IG Metall Bezirk Berlin-Brandenburg Sachsen“ zugrunde gelegt. Allein die Zugehörigkeit zum Metallgewerbe besagt jedoch noch nicht, dass die entleihenden Unternehmen aufgrund rechtlicher Verpflichtung oder tatsächlicher Handhabung vergleichbare Stammarbeitnehmer „nach Tarif“ vergüten würden. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz hinsichtlich der K GmbH auf deren Entgeltordnung verwiesen hat, hat er deren Inhalt nicht vorgetragen und bar jeden Tatsachenvortrags lediglich ins Blaue hinein behauptet, diese stünde in der Höhe mindestens tarifvertraglichen Regelungen gleich.
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C. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Müller-Glöge
Laux
Biebl
Busch
A. Christen
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
Der Leiharbeitnehmer kann im Falle der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.