Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 21. Juli 2015 - 3 Sa 6/15
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 12.06.2014 - 7 Ca 8193/13 - wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht.
3Der Kläger schloss am 20.12.2010 mit der X. EDV Beratung GmbH (im Folgenden: X.) einen Vertrag, in dem er beauftragt wurde, im Rahmen des Client Managements bei W.&M Deutschland beratend tätig zu werden und weitere IT-Beratung nach Anforderung zu leisten (§ 1 (1) des Vertrages). Die X. bietet Beratungsdienstleistungen verschiedener Art im EDV-Bereich an. Über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt sie nicht. Sie beschäftigt nach dem Beklagtenvortrag zwei Arbeitnehmer (Minijob) im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung.
4Nach § 1 Abs. 2 des Vertrage mit der X. ist der Kläger weder zur höchstpersönlichen Erfüllung des Auftrags verpflichtet noch unterliegt der Kläger bei der Durchführung der übernommenen Aufgaben einem Weisungs- und Direktionsrechts der X. (§ 2 des Vertrages). Er unterliegt auch Hinsicht der Arbeitszeit keinen Beschränkungen oder Auflagen. Er hat aber die mit dem Auftraggeber vereinbarten Fälligkeitstermine zu berücksichtigen und einzuhalten und ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes frei, sofern sich nicht aus der Besonderheit der übernommenen Tätigkeit etwas anderes notwendigerweise ergibt (§ 3 des Vertrages). Nach § 4 des Vertrages erfolgt die Vergütung auf Stundenbasis auf der Grundlage der monatlich vorgelegten bestätigten Leistungsnachweise. Wegen des weiteren Inhalts dieses Vertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 14-17 d.A.) Bezug genommen. Seine Leistungen wurden nach Rechnungsstellung durch den Kläger unter gesonderter Ausweisung der Umsatzsteuer von der X. abgerechnet.
5Die Beklagte hat mit der X. einen Vertrag über Beratungsleistungen im IBM-Umfeld abgeschlossen.
6In dem Vertrag vom 10./14.12.2009 heißt es u.a:
7§ 1. Leistungen und Pflichten der W 2.
8X. erbringt Unterstützungsleistungen für die Konzeption, Entwicklung und Betreuung von EDV-Systemen und übernimmt das Management von Projekten und/oder Teilprojekten.
9Dabei werden hauptsächlich in zwei Themenbereichen:
101.Betreuung, Wartung und ggf. Weiterentwicklung der Systeme Zeugnisschreibung, Rechnungserstellung und Reklamationsabwicklung. Die Leistung umfasst die EDV-technische Betreuung der Systeme auf der Mainframe-und ggf. SAP-Seite, der Schnittstellen - auch zu externen Systemen- und die Beratung der Anwender aus den Fachabteilungen. Bei Bedarf werden weitere Systeme oder Sonderaufgaben übernommen.
112.Unterstützung bei der Erstellung von Fach-und DV-Konzepten, Analyse und Dokumentation bestehende Geschäftsprozesse und EDV-Systeme, in Konzeption und Integration neuer Geschäftsprozesse, Entwurf und Implementierung neuer Systemarchitektur, Einführung von Als OA-basierten Prozessen und Systemen.
12……….
13§ 12. Personaleinsatz:
141.X. wird der Leistungserbringung entsprechend ausreichend qualifiziertes und sprachlich (deutsch, englisch) befähigtes Personal einsetzen. …
152.Bei Einsatz von Subunternehmern übernimmt die X. das Beschaffungsrisiko und haftet verschuldensunabhängig für seine Subunternehmer gegenüber VMD. Grundsätzlich ist der Einsatz von Subunternehmern der X. vorher mit VMD abzustimmen und zu genehmigen. X. verpflichtet sich, der VMD-Projektleitung eine Liste aller im Projekt beteiligten Personen zukommen zu lassen.
163.(…)
17Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage w. 1 (Bl. 133 - 145 d.A.) Bezug genommen.
18Der Kläger wurde von der X. nur bei der Beklagten eingesetzt. Die Beklagte überließ dem Kläger ihre Betriebsmittel, u.a. PC, Drucker und Telefon. Der Kläger war bei der Beklagten der Abteilung "User Client Management" zugeordnet, die seit 2011 von Herrn T. geleitet wurde. Dieser erteilte ihm Aufträge. Der Kläger erfasste seine Arbeitszeit auf Stundenzetteln, die Herr T. un-
19terschrieb. Seinen Urlaub hatte er in den bei der Beklagten zentral geführten Kalender im Computerprogramm "Outlook" einzutragen. Der Kläger, der bereits seit November 2007 Leistungen für die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin erbrachte, äußerte gegenüber Mitarbeitern der Beklagten mehrfach den Wunsch, mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag abschließen zu wollen. Dies lehnte die Beklagte jeweils ab.
20Mit Schreiben vom 28.11.2013 kündigte die X. den mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrag zum 31.12.2013 (Bl. 18 d.A.).
21Mit der am 19.12.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wandte sich der Kläger zunächst gegen die Kündigung der X. und beantragte mit der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 18.02.2014 die Feststellung des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses mit der jetzigen Beklagten seit dem 01.01.2011. Mit Schriftsatz vom 28.05.2014 nahm der Kläger die Kündigungsschutzklage zurück.
22Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihn mit der X. ein Arbeitsvertrag verbinde. Die X. habe ihn als Leiharbeitnehmer an die Beklagte überlassen, ohne über eine entsprechende Erlaubnis im Sinne von § 9 Nr. 1 AÜG zu verfügen. Daher sei ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nach § 10 Abs. 1 AÜG zustande gekommen. Der Vertrag zwischen ihm und der Beklagten sei als Arbeitsvertrag gelebt worden. Er sei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von der X. abhängig gewesen. Der Geschäftsführer der X. habe ihm im Jahr 2011 Nebentätigkeiten untersagt, ebenso wie der IT-Manager der Beklagten. Dementsprechend habe er keine Nebentätigkeiten ausgeübt. Der von der Beklagten vorgelegte Beratungsvertrag betreffe keine Aufgaben, die er für die Beklagte ausgeführt habe. Es handele sich lediglich um einen pauschalen Rahmenvertrag. Seine Arbeitszeiten bei der Beklagten seien täglich von 07:00 bis 17:00 Uhr gewesen. Sein Ansprechpartner bei der Beklagten sei im Falle von Arbeitsunfähigkeit der Mitarbeiter der Beklagten Herr T. gewesen. Dieser sei zudem für die Gewährung von Freizeit zuständig gewesen. Er habe ihn zur Teilnahme an Meetings angewiesen.
23Der Kläger hat beantragt.
24festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 01.01.2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
25Die Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Sie hat die Auffassung vertreten, dass zwischen dem Kläger und der X. kein Arbeitsverhältnis bestehe, sondern der Kläger als selbständiger Berater für die genannte Gesellschaft tätig gewesen sei. Er sei aufgrund des Dienstleistungsvertrages zwischen ihr und der X. eingesetzt worden. Insofern sei der Kläger ein von der X. eingesetzter Subunternehmer im Sinne des § 12 des Vertrages über Beratungsleistungen im IBM-Umfeld gewesen. Sie habe die von der X. zu erbringenden Leistungen jeweils in Einzelbestellungen konkretisiert. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers habe der Geschäftsführer der X. sie über die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit informiert. Eine Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den Kläger an sie sei nicht erfolgt. Sie habe den Urlaub des Klägers nicht genehmigt. Der Kläger habe seine Urlaubsdaten lediglich mitgeteilt. Er habe zwar an der Zeiterfassung teilgenommen. Die Stundennachweise seien aber erforderlich gewesen um mit X. vereinbarungsgemäß auf Basis eines Stundenhonorars abrechnen zu können. Dem Kläger habe es frei gestanden, an den Meetings, zu denen er eingeladen worden sei, teilzunehmen. Es möge zutreffen, dass der Kläger stets von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr gearbeitet habe. Eine entsprechende Weisung habe sie ihm nicht erteilt.
28Mit Urteil vom 12.06.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis kraft Fiktion gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG zustande gekommen sei. Es fehle an der Leiharbeitnehmer-Eigenschaft des Klägers. Dies setze ein Arbeitsverhältnis mit der X. voraus. Dies sei nicht gegeben, wie sich aus dem zwischen dem Kläger und der X. abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergebe. Danach sei er als freier Mitarbeiter bzw. Selbstständiger für die genannte Gesellschaft tätig gewe-
29sen. Der Kläger habe auch nicht dargetan, dass das Vertragsverhältnis entgegen der schriftlichen Vereinbarung als Arbeitsverhältnis gelebt worden sei. Die von dem Kläger behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit begründe allenfalls eine arbeitnehmerähnliche Position. Das AÜG ordne aber nicht die Gleichstellung von arbeitnehmerähnlichen Personen mit Arbeitnehmern. Da die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG nicht vorlägen, komme es auch auf die vertraglichen Beziehungen zwischen der X. und der Beklagten nicht mehr an. Die Parteien hätten auch nicht nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis begründet. Eine vertragliche Vereinbarung behaupte der Kläger selbst nicht. Ein Arbeitsverhältnis ergebe sich auch nicht aus einem schlüssigen Verhalten. Dies könne nicht in der Erteilung von Weisungen gesehen werden. Die von der Beklagten erteilten fachlichen Weisungen hätten dazu gedient, die rahmenmäßig umschriebenen Aufgaben aus dem Vertrag zwischen der X. und der Beklagten näher zu konkretisieren. Disziplinarische oder sonstige arbeitsbezogene Anweisungen habe die Beklagte dem Kläger unstreitig nicht erteilt. Der Kläger sei der Behauptung der Beklagten, keine Arbeitszeiten vorgegeben zu haben und ihm auch keine Nebentätigkeit untersagt zu haben, nicht erheblich entgegengetreten. Dass der Kläger mit Betriebsmitteln der Beklagten gearbeitet habe, lasse auch nicht den Schluss auf ein Arbeitsverhältnis zu. Die Eingliederung in den Betrieb der Beklagten sei dem drittbezogene Arbeitseinsatz geschuldet. Auch die Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten bei Vertragsgesprächen zwischen ihm und der X. lasse keinen Schluss auf entsprechende Willenserklärungen zu. Letztlich spreche auch der Umstand, dass der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht an die Beklagte gerichtet habe und den Urlaub auch nicht bei der Beklagten habe genehmigen lassen gegen ein Arbeitsverhältnis.
30Gegen das dem Kläger am 27.06.2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit dem am 15.07.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.09.2014 mit dem am 24.09.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
31Der Kläger ist der Auffassung, dass er ausreichend Tatsachen vorgetragen habe, die für ein Arbeitsverhältnis sprächen. Es komme nicht darauf an, ob er gegenüber der X. abhängig und weisungsgebunden gewesen sei. Bei dem Vertrag mit der X. handele es sich um einen Scheinvertrag. Er sei wirtschaftlich von der Beklagten mangels anderer Auftraggeber abhängig gewesen. Für eine Arbeitnehmerüberlassung sei typisch, dass der Arbeitnehmer von der Entleihfirma seine fachlichen Anweisungen erhalte. Dies sei hier der Fall gewesen. Er sei dem Abteilungsleiter der Abteilung "User und Client Management", Herr T., zugewiesen worden, in der weitere Mitarbeiter der Beklagten tätig gewesen seien. Von diesem habe er Arbeitsanweisungen erhalten und er sei Ansprechpartner bei Arbeitsunfähigkeit und Gewährung von Freizeit gewesen. Er habe selbst Krankheitsvertretungen für die Kollegen der Abteilung übernommen und am Zeiterfassungssystem teilgenommen. Er sei verpflichtet gewesen, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit im Erfassungssystem zu stempeln und Stundenzettel zu verfassen, die vom Abteilungsleiter unterschrieben worden seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Rahmenvertrag zwischen der W 2 der Beklagten Grundlage seiner Tätigkeit gewesen sei. Er sei für Management und Problembehebung bei 800 Benutzern verantwortlich gewesen und Ansprechpartner für sämtliche Probleme im Softwarebereich, Hardwarebereich bei Computern und Druckern etc. Er sei angewiesen worden, Umstellungen und Indikationen in User-und Client Infrastrukturen vorzunehmen und zwar für die Standorte E.-S. und N./S.. Im Kalenderjahr 2013 sei er für Management und Audit eines User Help Desk und für die Inventarisierung und den Austausch von Leasingeräten am Standort Deutschland (E., N./S., S.) zuständig gewesen. Er habe täglich 30-300 Telefonanfragen erledigt und Reparaturen an Rechnern vorgenommen. Er sei verpflichtet gewesen, sich eine Aktivitätsbeschreibung vom Abteilungsleiter genehmigen zu lassen und habe regelmäßig über ein so genanntes Challenge Point Portal Bericht zu erstatten gehabt. Damit sei der Arbeitsinhalt und Arbeitsort konkretisiert worden. Im Übrigen würden die Aufgaben der X. nur rahmenmäßig umschrieben. Bei einem derart unbestimmten Leistungsgegenstand, der erst durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert werde,
32liege eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Zudem habe die betriebliche Struktur der X. keine Tätigkeit ermöglicht, die über die bloße Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern hinausgehen. Er sei nicht berechtigt gewesen, die Zeit seiner Tätigkeit frei zu bestimmen. Dies sei nicht durchführbar gewesen, da er zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern sowie die Nutzung der technischen Einrichtungen der Beklagten angewiesen gewesen sei. Er habe einen eigenen Arbeitsplatz gehabt und sei verpflichtet gewesen, an Team-Meetings teilzunehmen. Innerhalb der Meetings sei er wie die anderen Mitarbeiter verpflichtet gewesen, seine Arbeit zu repräsentieren. Im Anschluss daran seien neue Arbeitsaufgaben erteilt worden. Innerhalb der zu erbringenden Arbeitsleistung habe er auch fachliche Anweisungen vom Abteilungsleiter erhalten. Dies ergebe sich aus dem eingereichten E-Mail Schriftverkehr.
33Der Kläger beantragt,
34das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.06.2014, Az. 7 Ca 8193/13, wird abgeändert und es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 01.01.2011 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
35Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei dem zwischen der Beklagten und der X. abgeschlossenen Beratungsvertrag nicht um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung des Klägers von der X. an die Beklagte handele, sondern um die Durchführung des abgeschlossenen Beratungsvertrages. Eine tatsächliche Abweichung vom Dienstleistung/Werkvertrag, den der Kläger mit der W 2 abgeschlossen habe, habe er nicht dargelegt. Der Kläger habe selbst nicht behauptet, dass er einer Weisungsgebundenheit unterlegen habe. Bestehe kein Arbeitsverhältnis zu X. könnten auch nicht die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zur Anwendung kommen. Es habe auch kein Arbeitsverhältnis mit ihr bestanden. Ein solcher sei weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden. Er sei in ihren Betrieb nicht eingegliedert gewesen. Soweit
38der Kläger konkrete Weisungen behaupte, fehle es an einem konkreten Sachvortrag. Das Beweisangebot hierzu den Zeugen T. zu vernehmen sei als Ausforschungsbeweis unzulässig. Die E-Mails führten auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Daraus ergäben sich keine disziplinarischen Anweisungen. Die Teilnahme an Teammeetings lasse keinen Schluss auf eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit zu. Im Übrigen sei er zur Teilnahme nicht verpflichtet gewesen. Soweit Weisungen erteilt worden seien, handele es sich um die typischen Anweisungen des Auftraggebers eines Werkvertrages bzw. Dienstleistungsvertrags.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrundeliegenden Sachverhaltes sowie des widerstreitenden Sachvortrags und der unterschiedlichen Rechtsauffassungen der Parteien wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie Protokolle der mündlichen Verhandlungen und den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
40E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
41A. Die Berufung ist zulässig.
42Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerde-gegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer b ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
43B. Die Berufung ist nicht begründet.
44I. Der Klageantrag ist zulässig. Für den Antrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO, da bei einem Erfolg der Klage die zwingenden gesetzlichen Vorschriften, die ein Arbeitsverhältnis gestalten, auf das Vertragsverhältnis der Parteien unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen anzuwenden sind, und zwar sofort und nicht erst in Zukunft (BAG, Urteil
45vom 06.11.2002 - 5 AZR 364/01 - AP Nr. 78 zu § 256 ZPO 1977). Unabhängig davon kann die Statusfrage jederzeit zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden solange das Rechtsverhältnis nicht wirksam beendet ist. Jedenfalls dann, wenn sich die gegenwärtigen tatsächlichen Umstände seit Vertragsbeginn nicht geändert haben, bedarf es auch keines gesonderten Feststellungsinteresses für einen bis dahin zurückreichenden Klageantrag (BAG 15.12. 1999 - 5 AZR 457/98 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 59; BAG, Urteil vom 06.11.2002 - 5 AZR 364/01 - aaO).
46II. Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis.
471. Ein Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gilt nicht gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG als zustande gekommen. Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an.
48a) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Arbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des AÜG ist ein Arbeitsverhältnis zwischen den dem Verleiher und dem Entliehenen (Art. 1 § 1 Satz 1 AÜG). Selbständige können nicht als Leiharbeitnehmer an Entleiher überlassen werden (BAG, Urteil vom 09.11.1994 - 7 AZR 217/94 - AP Nr 18 zu § 1 AÜG; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.1984 - 7 Sa 129/83 - EzAÜG Nr. 155; Schüren, AÜG, Art. 1 § 1 Rz 35). Damit kommt es für die Beurteilung darauf an, ob die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und X., aufgrund derer der Kläger im Betrieb der Beklagten tätig gewesen ist, ihrem Geschäftsinhalt nach auf Arbeitnehmerüberlassung gerichtet sind. Handelt es sich dagegen um einen Vertrag dienst- oder werkvertraglicher Art, wird nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis nicht fingiert.
49b) Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist auch für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung nach den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts zu beurteilen. Hiernach unterscheiden sich beide durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen (BAG Urteil vom 29.08.2012 - 10 AZR 499/11 - AP Nr. 124 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 15. 02.2012 - 10 AZR 301/10 AP Nr. 123 zu § 611 BGB Abhängigkeit; BAG Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 347/04 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist dagegen selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
50Bei der Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (BAG, Urteil vom 29.08.2012 - 10 AZR 499/11 - aaO; BAG, Urteil vom 17.04.2013 - 10 AZR 272/12 - AP Nr. 125 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Das bedeutet aber nicht, dass die Vertragstypenwahl der Parteien gänzlich bedeutungslos wäre. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragsparteien für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 09.06.2010 - 5 AZR 332/09 -, AP Nr. 125 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
51c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestand zwischen dem Kläger und der X. sowohl nach dem schriftlichen Vertrag vom 20.12.2010 als auch nach den Umständen der tatsächlichen Abwicklung, von denen hier auszugehen ist, kein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war vielmehr als Selbständiger/freier Mitarbeiter für die X. im Betrieb der Beklagten tätig.
52aa) Der Kläger hat mit der X. die Beratung im Rahmen des Client Managements bei der W.&W. Deutschland (Beklagte) und weitere Beratung nach Anforderung vereinbart. Die vertraglich zu erbringenden Leistungen sind zwar nur allgemein beschrieben, wie auch die von der X. bei der Beklagten nach § 1 des Vertrages vom 10./14.12.2009 zu erbringenden Leistungen. Hierauf kommt es aber nicht an, sondern ob der X. gegenüber dem Kläger Weisungsbefugnisse zustehen, wie sie für ein Arbeitsverhältnis typisch sind. Dies ist aber nicht der Fall. Der Kläger unterliegt bei der Durchführung der übernommenen Aufgaben keinem Weisungs- und Direktionsrechts der X. (§ 2 des Vertrages) und hinsichtlich der Arbeitszeit keinen Beschränkungen oder Auflagen. Er hat lediglich die mit dem Auftraggeber vereinbarten Fälligkeitstermine zu berücksichtigen und einzuhalten. Er ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes frei, sofern sich nicht aus der Besonderheit der übernommenen Tätigkeit etwas anderes notwendigerweise ergibt (§ 3 des Vertrages) und kann seine Tätigkeit im Wesentlichen selbst bestimmen. Er ist noch nicht einmal zur höchstpersönlichen Leistung verpflichtet (§ 1 (2) des Vertrages).
53bb) Der Kläger behauptet zwar, dass der Vertrag als Arbeitsvertrag mit der Beklagten gelebt worden sei und damit der Vertrag mit der X. als Scheinvertrag anzusehen sei. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts, die dieser Beurteilung entgegenstehen, ist der Kläger aber in der Berufungsinstanz nicht mit einem erheblichen Vortrag entgegengetreten. Er behauptet selbst nicht, dass die X. entgegen dem Vertrag ihm gegenüber typische Arbeitgeberrechte wie das Weisungs- und Direktionsrecht ausgeübt hat. Die Verpflichtung bei einem Kunden (Arbeitsort), von diesem vorgegebene Tätigkeiten zu erledigen, schränkt zwar seine Freiheit in Bezug auf die Festlegung des Arbeitsorts und der Aufgaben
54ein. Dies ist aber kein wesentliches Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft, da solche Festlegungen für einen Werk bzw. Dienstleistungsvertrag ebenfalls gelten und damit auftragsbezogen sind. Der Verweis darauf, dass darüber hinaus die für ein Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnisse statt von der X. wie bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag von der Beklagten ausgeübt worden seien und er dort, wie die anderer Arbeitnehmer gearbeitet habe, führt nicht weiter. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung übt zwar der Entleiher die Weisungsbefugnisse aus, während bei dem Verleiher in der Regel nur die Personalhoheit verbleibt. Der Unterschied zu den vorliegenden Fallkonstellation ist aber, das zwischen dem Verleiher und der von ihm verliehenen Person eine Arbeitsverhältnis besteht und ihm entsprechende Weisungsbefugnisse zustehen, die er übertragen kann (BAG Urteil vom 09.11.1994 - 7 AZR 217/94 - aaO). Das ist hier, wie unter 1., c) aa) der Gründe ausgeführt, nicht der Fall.
55cc) Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass etwa dem Rahmenvertrag zwischen der X. und der Beklagten zu entnehmen ist, dass der Kläger die ihm gegenüber der X. vertraglich zustehenden Rechte nicht ausüben konnte. In § 12 des Rahmenvertrages ist der X. überlassen, den Personaleinsatz zu bestimmen. Der Einsatz von Subunternehmern ist unter § 12 Abs. 2 des Vertrages ausdrücklich vorgesehen. Die Vertragspartner haben sogar die Kostentragung für die Einarbeitungszeit projektfremder oder zusätzlicher Mitarbeiter festgelegt (§ 12 Abs. 4 des Vertrages). Dass der Einsatz von Personen abzustimmen ist, steht der grundsätzlichen Beurteilung eines Entscheidungsspielraums der X. hinsichtlich der tätigen Personen nicht entgegen; zumal nur unter bestimmten Voraussetzungen (zB mangelnde Qualifikation § 12 des Vertrages) ein Austausch von Personen von der Beklagten verlangt werden kann. Dies korrespondiert mit der Regelung in § 1 (2) des Vertrages zwischen der X. und dem Kläger, wonach der Kläger auch seine Leistung nicht höchstpersönlich zu erbringen braucht, sondern sich hierzu Erfüllungsgehilfen mit der notwendigen Qualifikation bedienen kann. Dem Rahmenvertrag ist auch keine bestimmte täglich einzuhaltende Arbeitszeit zu entnehmen, sondern nur die Konsequenzen bei Nichteinhaltung von vereinbarten Terminen. Terminvereinbarungen sind aber auftragsbezogene Vereinbarungen, die auch für ein Werksvertrags bzw.
56Dienstvertragsverhältnis typisch sind. Die in § 13 des Vertrages vereinbarte Tätigkeitskontrolle ist der Rahmenvereinbarung, die keine konkreten Aufträge sondern nur einen Abruf von Aufgaben und eine Vergütung nach Stundensätzen vorsieht, geschuldet und damit auch keine ausreichendes Indiz dafür, dass der Vertrag des Klägers nicht umgesetzt werden konnte und als Scheinvertrag zur Verschleierung einer Arbeitnehmerüberlassung anzusehen ist. Im Übrigen ergibt sich auch nicht, dass der Kläger gegenüber seinem Vertragspartner, der X., vergeblich versucht hätte, wesentliche ihm kraft Vertrages zustehenden Rechte in Bezug auf seine Leistungsverpflichtung (u.a. Personalhoheit, Beginn und Ende der Arbeitszeit, persönliche Ausführung von zugewiesen Tätigkeiten) durchzusetzen. Allein der Verweis darauf, dass er mit Mitarbeitern der Beklagten zusammengearbeitet hat, und Ansprechpartner von Nutzern war, heißt, nicht, dass er keinen Einfluss auf seine Arbeitszeit und die Abwicklung von erteilten Aufträgen nehmen konnte. Den im Schriftsatz vom 09.02.2014 aufgeführten E-Mails lässt sich nicht anderes entnehmen. Es geht um die Bitte um Überprüfung eines Prozesses oder sich um Aufgaben zu kümmern. Spezielle Vorgaben über die Art und Weise und den Zeitpunkt der Erledigung sind dem nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm Aufgaben übertragen worden seien, die nicht zum Rahmenvertrag gehörten, fehlt es an konkreten Darlegungen. In § 1 des Rahmenvertrages heißt es ua. "Die X. erbringt Unterstützungsleistungen für die Konzeption, Entwicklung und Betreuung von EDV-Systemen und übernimmt das Management von Projekten und/oder Teilprojekten", dann "die Weiterentwicklung der Systeme, Zeugnisschreibung, Rechnungserstellung und Reklamationsabwicklung. Die Leistung umfasst die EDV-technische Betreuung des Systeme auf der Mainframe- und ggf. SAP-Seite, der Schnittstellen - auch zu externen Systemen - und die Beratung der Anwender aus den Fachabteilungen. Bei Bedarf werden weitere Systeme oder Sonderaufgaben übernommen. Die Unterstützung bei der Erstellung von Fach- und EDV-Konzepten, Analyse und Dokumentation bestehende Geschäftsprozesse und EDV-Systeme, in Konzeption und Integration neuer Geschäftsprozesse, Entwurf und Implementierung neuer Systemarchitektur, Einführung von als auf OA-basierten Prozessen und Systemen." Der im Rahmenvertrag aufgeführte Auf-
57gabenbereich bezieht sich damit auf eine umfangreiche IT- Betreuung mit der Möglichkeit der Zuweisung von Sonderaufgaben. Insofern ergibt sich nicht, dass die beschriebenen Tätigkeiten des Klägers nicht dem zugeordnet werden können.
58dd) Allein der Umstand, dass, wie vom Kläger behauptet, eine wirtschaftliche Abhängigkeit von der X. mangels anderer Auftraggeber bestand, führt, wie das Arbeitsgericht zu Recht darlegt hat, allenfalls zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit genauso wie der Verweis auf die Untersagung der Annahme von anderen Auftraggebern noch im Kalenderjahr 2011 oder 2013. Zudem konnte der Kläger auf seinen Vertrag von 2010 verweisen. Unabhängig davon darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Beratung und Unterstützungstätigkeit im IT-Bereich um eine Tätigkeit handelt, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen einer Selbstständigkeit erbracht werden kann. Hier hat sich der Kläger ausweislich des Vertrages mit der X. für eine selbstständige Tätigkeit entschieden.
59ee) Es ergibt sich auch nicht, dass die Vorschrift des § 10 AÜG auf arbeitnehmerähnliche Personen zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber hat zwar in einer Reihe von Vorschriften arbeitnehmerähnliche Personen Arbeitnehmern gleichgestellt (vgl. § 2 Absatz 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12?a Abs. TVG; § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 AGG; § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Absatz 1 Satz 2 ArbGG; BAG, Urteil vom 08.05.2007 - 9 AZR 777/06 - AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 15). Eine solche Regelung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für den Bereich des freien/selbständigen aber wirtschaftlich abhängigen Mitarbeiters unterblieben.
602. Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers keine analoge (entsprechende) Anwendung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG in Betracht. Dem Arbeitsgericht ist auch insoweit zu folgen.
61a) Zur wortsinnübersteigenden Gesetzesanwendung durch Analogie bedarf es einer besonderen Legitimation. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers - also der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden (BAG, Urteil vom 13.12.2006 - 10 AZR 674/05 - Rn. 13 mwN, BAGE 120, 352). Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 2 AZR 433/12 - NZA-RR 2013, 515-518 mwN). Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt. Nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG wird die Staatsgewalt vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes auch unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hinten anstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07 -NZG 2012, 826 - 832 mwN; BAG, Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 - , BAGE 146, 384 - 396, Rn. 23).
62b) Für eine entsprechende Anwendung der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG auf den Fall eines freien aber wirtschaftlich abhängigen Mitarbeiters fehlt es bereits an einer erkennbaren planwidrigen Regelungslücke. Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person ist dem Gesetzgeber, wie sich aus der ausdrücklichen Gleichstellung in einer Reihe von Vorschriften (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG, § 12a Abs. 1 Nr. 1 TVG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BeschSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGG, § 2 Satz 2 BUrlG, § 138 SGB IX, § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) ergibt, bekannt. Wenn der wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht aufgeführt wird, so kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass eine arbeitnehmerähnliche Person nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unter den Schutzbereich des Gesetzes fällt.
633. Ein Arbeitsverhältnis ist auch nicht nach den allgemeinen Vertragsregelungen begründet worden.
64a) Der Kläger hat selbst nicht behauptet, dass er sich mit Vertretern der Beklagten über den Abschluss eines Arbeitsvertrages geeinigt hat. Genau das Gegenteil ist nach seinem Vortrag der Fall. Danach wurde dies trotz mehrfacher Nachfragen bei der Beklagten abgelehnt.
65b) Dem Arbeitsgericht ist auch zu folgen, dass der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass mit der Beklagten ein Arbeitsverhältnis konkludent begründet worden ist. Der Kläger beruft sich auf die tatsächliche Abwicklung der Verträge und eine Eingliederung in den Betrieb der Beklagten. Die zu berücksichtigenden Gesamtumstände konnte der Kläger aber nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht als Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Arbeitsvertrages verstehen.
66Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen eines von der Beklagten an die X. erteilten Auftrags tätig. In dem schriftlichen Vertrag mit der X. vom 20.12.2010 hat der Kläger die Beratung im Rahmen des Client Managements bei der W.&W. Deutschland (Beklagte) und weitere Beratung nach Anforderung vereinbart. Der Vertrag zwischen der Beklagten und der X. erforderte u.a. eine Tätigkeit bei der Beklagten und aufgrund der nur rahmenmäßig beschrieben Tätigkeiten die Zuweisung konkreter Aufgaben durch die Beklagte. Der Einsatz eines Subunternehmers, dem sich die X. mit dem Kläger bedient hat, ist im Rahmenvertrag (§ 12) ausdrücklich vorgesehen. Zudem hat die Beklagte es
67selbst nach dem Klägervortrag mehrfach abgelehnt, mit ihm einen Arbeitsvertag zuschließen.
68Die unstreitig erteilten fachlichen Anweisungen, mit denen dem Kläger Arbeitsaufgaben übertragen worden sind, sind kein ausreichendes Indiz für den Willen der Beklagten, abweichend von den bestehenden Verträgen ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu begründen. Der Werkbesteller kann, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführung des Werkes erteilen. Entsprechendes gilt für Dienstverträge. Solche Dienst- oder Werkverträge werden vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht erfasst (BAG, Urteil vom 13.08.2008 - 7 AZR 269/07 - EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr 121; BAG, Urteil vom 10.10.2007 - 7 AZR 487/06 - AP Nr. 20 zu § 10 AÜG Rn. 34 mwN; BAG, Urteil vom 15.04. 2014 - 3 AZR 395/11 -, Rn. 20, juris). Angesichts der nur rahmenmäßigen beschrieben Beratungsaufgaben der X. setzt die Aufgabenerledigung gerade die Aufgabenzuweisung an die X. bzw. den für sie tätigen Kläger als Erfüllungsgehilfe voraus. Der Verweis auf den vorgegebenen Arbeitsort bzw. dessen Veränderungen auf Anweisung der Beklagten führt nicht weiter. Die Aufgabenerledigung ist bedarfsbezogen. Sie hängt davon ab, wo die zugesagten Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Beklagten zu erbringen sind. Soweit der Kläger vorträgt, dass er wie die anderen Mitarbeiter von 7.00 Uhr bis 17:00 Uhr gearbeitet habe, den Beginn und das Ende der Arbeitszeit in ein Zeiterfassungssystem habe eintragen müssen, Aktivitätsbeschreibungen habe genehmigen lassen und in ein Portal einstellen müssen, führt das nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich die Eintragung der Arbeitszeiten, das Erfordernis der Genehmigung und der Darstellung im Portal zur Abwicklung und Abrechnung der Leistungen aus dem Rahmenvertrages ergibt. Gegenüber der X., mit der der Kläger allein vertraglich verbunden ist, besteht weder eine Vereinbarung über den Umfang noch über den Beginn und das Ende der Arbeitszeit. Eine solche konkrete Festlegung lässt sich auch nicht dem Vertrag zwischen der X. und der Beklagten entnehmen. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er aufgrund der Verpflichtung zur Teilnahme an Meetings, der Zusammenarbeit mit anderen und der Angewiesenheit auf die
69Betriebsmittel und der Verpflichtung zur Einhaltung von Fälligkeitsterminen nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeitszeit frei zu bestimmen, führt das, wie oben ausgeführt, ebenfalls nicht weiter. Ein Unternehmer muss einen Dienst- oder Werkvertrag nicht notwendig mit eigenen technischen Mitteln erfüllen (BAG, Urteil vom 18.01.2012 - 7 AZR 723/10 - AP Nr. 1 zu § 9 AÜG). Auch der Dienstleister, der eine bestimmte Aufgabe oder einen Teil einer Aufgabe in einem bestehenden System bearbeitet, hat seine Aufgaben während des laufenden Systems zu erledigen und muss sich mit den anderen in dem Bereich tätigen Arbeitnehmern, Beauftragten oder Nutzern abstimmen. Zeitlichen Beschränkungen der Aufgabenerledigung durch die Verpflichtung zur Einhaltung von Fälligkeitsterminen sind ebenfalls auftragsbezogen. Sie sind damit Teil eines Werk- bzw. Dienstleistungsvertrages. Die zu berücksichtigende Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung oder bei einer Erkrankung des Klägers führt auch nicht zu einer anderen Beurteilung. Abweichend vom schriftsätzlichen Vortrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren bei der Urlaubsgewährung ausgeführt, dass er den Urlaub mit Herrn T. abgesprochen habe und er in den Outlook Kalender einzutragen war. Auch der Auftraggeber muss wissen, wann die Aufgabenerledigung etwa durch Urlaub oder durch Krankheit unterbrochen wird, um daraus betrieblich soweit notwendig, reagieren zu können. Da der Kläger Ansprechpartner für viele Personen war, ist die geforderte Eintragung in einen auch für andere Personen zugänglichen Kalender auch nur Teil der mit der Abwicklung des Auftrags unmittelbar zusammenhängenden Aufgaben.
70Nach alledem ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Willen der Beklagten, mit dem Kläger eigene vertragliche Beziehungen einzugehen und ihn als Arbeitnehmer zu beschäftigten. Die Anweisungen und Maßnahmen während der Vertragsabwicklung konnten auch aus Sicht des Klägers nur auftragsbezogen, gerichtet an ihn als Erfüllungsgehilfen der X., verstanden werden.
71Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
72C. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
73D. Die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 ArbGG für den Kläger die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
74RECHTSMITTELBELEHRUNG
75Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
76R E V I S I O N
77eingelegt werden.
78Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
79Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
80Bundesarbeitsgericht
81Hugo-Preuß-Platz 1
8299084 Erfurt
83Fax: 0361-2636 2000
84eingelegt werden.
85Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
86Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
87Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
881.Rechtsanwälte,
892.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
903.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
91In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
92Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
93Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
94* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
95JansenDr. LövenichJans
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(1) Unwirksam sind:
- 1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit, - 1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, - 2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, - 3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, - 4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, - 5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, - 2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und - 3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Unwirksam sind:
- 1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit, - 1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, - 2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, - 3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, - 4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, - 5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, - 2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und - 3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
- 1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3, - 2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109, - 3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1, - 4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1, - 5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden, - 6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen, - 7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen, - 8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
(4) (weggefallen)
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, - 4.
Beamtinnen und Beamte, - 5.
Richterinnen und Richter, - 6.
Soldatinnen und Soldaten, - 7.
die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend
- 1.
für Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und - a)
überwiegend für eine Person tätig sind oder - b)
ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar, so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieser Zeitraum, maßgebend,
- 2.
für die in Nummer 1 genannten Personen, für die die arbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und den arbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründeten Rechtsverhältnisse.
(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind, gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art eines Konzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischen ihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehenden Arbeitsgemeinschaft gehören.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie auf Personen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnitt mindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des § 84 des Handelsgesetzbuchs.
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - 2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, - 3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
- 1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3, - 2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109, - 3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1, - 4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1, - 5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden, - 6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen, - 7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen, - 8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
(4) (weggefallen)
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.
(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
(1) Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen; sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe. Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 unwirksam ist, so hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.
(4) und (5) weggefallen
(1) Unwirksam sind:
- 1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit, - 1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält, - 2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, - 2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken, - 3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus, - 4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, - 5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
- 1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt, - 2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und - 3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.