Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 2 Geltungsbereich
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Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer Inhaltsverzeichnis
Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
13/11/2014 13:50
Der Begriff des individuellen Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 18 I EuGVVO ist nicht nach nationalen Kriterien, sondern als genuiner Begriff des Gemeinschaftsrechts auszulegen.
SubjectsUrlaubsansprüche
by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
07/07/2010 14:13
Referenzzeitraum für die Berechnung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile bei der Urlaubsvergütung sind gemäß § 21 S. 2 TVöD die letzten drei vollen Kalendermonate vor Urlaubsbeginn - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsArbeitsentgelt / Vergütung
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(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die A
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Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen
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published on 31/01/2018 00:00
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. März 2016 - 9 Sa 392/15 - aufgehoben.
published on 28/06/2017 00:00
weitere Fundstellen ...
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 3.8.2016, Az.: 1 Ca 1594/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zu
published on 20/09/2016 00:00
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Juni 2015 - 4 Sa 74/15 - wird zurückgewiesen.
published on 09/08/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 28.01.2016 zu Aktenzeichen1 Ca 1638/15 abgeändert.
2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Der Kläg
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Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme...