Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - 5 K 51/16

ECLI:ECLI:DE:FGST:2017:0421.5K51.16.0A
bei uns veröffentlicht am21.04.2017

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

I. Der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens erfolgt analog § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in der am 28. März 2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 FGO. Danach entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn die Klage hatte nach summarischer Prüfung, die bei einer Entscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO allein angezeigt ist [BFH, Beschluss vom 28. Februar 2012 – VIII R 2/08 – BFH/NV 2012, S. 1135 (1136)], wie auch nach dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung keine Aussicht auf Erfolg.

3

Streitgegenstand des erledigten Rechtsstreites der Hauptsache war die Höhe der Kosten, die der Klägerin für ein Einspruchsverfahren zu erstatten sind, zu dem diese seinerzeit hinzugezogen worden war. Gegenstand dieses durch Einspruch vom 16. März 2010 eingeleiteten Vorverfahrens war ein Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes aus dem Anspruch der Klägerin. Die Beklagte hat die der in diesem Einspruchsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin zu erstattenden Kosten zu Recht unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes berechnet und festgesetzt, der sich in der Summe aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung des Einspruchs zu zahlenden Kindergeldbeträge ergibt.

4

Das darüber hinausgehende Verlangen der Klägerin, die Gebühren ihres Rechtsanwaltes nach § 42 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung des dreifachen Jahresbetrages des Kindergeldes zu berechnen und zu erstatten, mag angesichts der Dauer des Einspruchsverfahrens, das erst durch Bescheid vom 23. April 2014 beendet wurde, nachvollziehbar erscheinen. Ein dahingehender Erstattungsanspruch besteht indes nicht.

5

Rechtsgrundlage für die Bestimmung der Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten des Einspruchsverfahrens ist § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit der Entscheidung der Beklagten, dass die Vorverfahrenskosten der Klägerin im notwendigen Umfang als erstattungsfähig und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anerkannt werden.

6

Die Grundlage für die Bestimmung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit im Einspruchsverfahren ergibt sich nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 desGesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)], da es hinsichtlich des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit – dem Verfahren wegen der von dem Landkreis L. begehrten Abzweigung des Kindergeldes – nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Maßgebend ist vielmehr § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG. Danach gelten die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Im Gerichtskostengesetz sind als Abschnitt 7 „Wertvorschriften“ aufgeführt, d.h. § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG verweist auf die §§ 39 - 60 GKG.

7

Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswertes ist hiernach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

8

Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den (Streit-) Gegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

9

Für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ergibt sich hieraus, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt des Beginns des Einspruchsverfahrens maßgebend ist.

10

Als Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist hiernach ein Betrag von 3.088,00 Euro anzunehmen.

11

Die Abzweigung war von dem Landkreis L. mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 beantragt worden und betraf deshalb den Kindergeldanspruch ab dem Monat November 2009. Ein Endzeitpunkt war für die begehrte Abzweigung nicht benannt worden, da der Landkreis L. die Abzweigung wegen der von ihm laufend an den Sohn der Klägerin erbrachten Grundsicherungsleistungen beantragt hatte. Streitgegenstand war hiernach der Kindergeldanspruch ab November 2009, d.h. ein (Kindergeld-) Anspruch von unbestimmter Dauer.

12

Als Streitwert bzw. Gegenstandswert war in Kindergeldangelegenheiten bei Ansprüchen von unbestimmter Dauer nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ursprünglich der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen und diesem Betrag die bis zur Einreichung der Klage angefallenen Kindergeldbeträge – soweit sie Streitgegenstand sind – hinzuzurechnen [BFH, Beschluss vom 24. Mai 2000 – VI S 4/00 – BStBl. II 2000, S. 544]. Dieser Rechtsprechung lag die Erkenntnis zugrunde, dass § 13 Abs. 2 GKG a.F. – der dem heutigen § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG entspricht – nicht anwendbar ist, weil sich der Anspruch auf eine unbestimmte Dauer bezieht und die Geldleistung deshalb gerade nicht konkret beziffert ist bzw. werden kann. Der Streitwert sei deshalb nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. – der dem heutige § 52 Abs. 1 GKG entspricht – zu bemessen, d.h. nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache.

13

Die Bedeutung der Sache wurde – da das Kindergeld nach der Überschrift des § 31 EStG alsFamilienleistungsausgleich letztlich auf die Sicherung des Kindesunterhalts ausgerichtet ist – analog der Regelung über den Streitwert bei Unterhaltsansprüchen bemessen, die sich in § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. fand. Nach § 17 Abs. 1 GKG a.F. war bei Ansprüchen auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für den Streitwert der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderte Betrag maßgebend (höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung). Diesem Betrag waren nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. die bis zur Einreichung der Klage fälligen Beträge hinzuzusetzen. § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. ist insoweit Ausdruck des auch in § 13 Abs. 2 GKG a.F. formulierten Rechtsgedankens.

14

Im Rahmen der Kostenrechtsmodernisierung ist das Gerichtskostengesetz dann mit Wirkung zum 01. Juli 2004 vollständig neu gefasst worden. Für die hier erörterte Bestimmung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit hat sich dabei jedoch keine Änderung ergeben. An Stelle der §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 17 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. sind am 01. Juli 2004 die §§ 52 Abs. 1 und Abs. 3, 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG getreten. Abgesehen davon, dass diese neuen Vorschriften (fast) wörtlich mit den alten Regelungen übereinstimmen, ergibt sich auch aus den Erläuterungen in dem Entwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz] der ausdrückliche Hinweis, dass mit den neuen Vorschriften – soweit es den hier erörterten Zusammenhang betrifft – die Regelungen der bisherigen §§ 13, 17 GKG übernommen werden [vgl. die Einzelbegründungen zu den §§ 42 und 52 GKG in dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG), Bundesrats-Drucksache 830/03 vom 07. November 2002, (S. 182, 184)]. Im Ergebnis hat sich damit durch die Kostenrechtsmodernisierung nichts geändert. Als Streitwert war mithin weiterhin der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen und diesem Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – III S 25/11juris; Reuß, Anmerkung zum Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. November 2014, EFG 2015, S. 1859].

15

Diese Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes bestanden allerdings so nicht mehr als der Landkreis L. Einspruch einlegte.

16

Mit der Einführung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zum 01. September 2009 hat der Gesetzgeber die bislang auch für kindergeldrechtliche Verfahren herangezogene Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, nach der bei Unterhaltsansprüchen der Jahresbetrag als Streitwert anzunehmen ist, ersatzlos aufgehoben [Art. 47 Abs. 1 Nr. 7a des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2008, S. 2586, 2710)]. Die Aufhebung erfolgte unter der Annahme, dass die Regelung im Gerichtskostengesetz überflüssig geworden sei, weil Unterhaltsansprüche [künftig] Familiensachen sind, so dass kostenrechtlich ausschließlich das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) maßgebend ist [vgl. Einzelbegründung zu Art. 47 Abs. 1 Nr. 7 des Regierungsentwurfes einesGesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG), Bundestags-Drucksache 16/6308 vom 07. September 2007, S. 333]. Dementsprechend ist im Rahmen des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen mit § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zum 1. September 2009 eine vergleichbare Bestimmung in Kraft getreten, die jedoch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar ist [vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 GKG].

17

Das Gerichtskostengesetz enthielt hiernach seit dem 01. September 2009 keine Vorschrift mehr, die die Bestimmung des Streitwertes bei (Unterhalts- oder Kindergeld-) Ansprüchen von unbestimmter Dauer regelte.

18

Der Senat orientiert sich ungeachtet dessen bei der Ausfüllung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens an der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, dass sich der Streitwert in dem auf eine in die Zukunft wirkende Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gerichteten Klageverfahren grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes bemisst und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind [vgl. BFH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – III S 25/11juris, Beschluss vom 24. Mai 2000 – VI S 4/00 – BStBl. II 2000, 544 (zu der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG)].

19

Die angeführte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entspricht zwar insofern nicht mehr der geltenden Rechtslage, als ihr unter anderem der Rechtsgedanke des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzesfassung zugrunde liegt. In diesem Zusammenhang steht auch außer Frage, dass die Regelungen des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sind, zumal § 1 Satz 1 FamGKG den Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich auf Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit begrenzt. Dies hindert aber den Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht, weil § 52 Abs. 1 GKG die Streitwertbestimmung in das Ermessen des Gerichts stellt und dieser Ermessensbetätigung nur insoweit Grenzen gesetzt sind, als keine Wertungen vorgenommen werden dürfen, die im Widerspruch zu den Regelungen des Gerichtskostengesetzes stehen.

20

Ein solcher Widerspruch ist im Streitfall nicht gegeben, denn die Regelung des (früheren) § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ganz offenkundig in den § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG „übergeleitet“ und nicht etwa abgeschafft worden. In der Begründung des Regierungsentwurfes zu Art. 47 Nr. 7 desGesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) [Bundestags-Drucksache 16/6308, S. 333] wird nämlich ausgeführt, dass die Regelung des § 42 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzesfassung entbehrlich geworden sei, weil Verfahren über die gesetzliche Unterhaltspflicht nach § 231 FamFG künftig Familiensachen seien und damit nicht mehr dem Gerichtskostengesetz unterworfen seien. Dies bedeutet aber nichts anderes als dass die gesetzgeberische Wertung – Annahme des Jahresbetrages als Streitwert – der Sache nach unverändert Gültigkeit haben soll.

21

Dem Senat erscheint es daher gerechtfertigt und geboten, bei Klagen, die nach dem 31. August 2009 erhoben worden sind, auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückzugreifen [FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. August 2014 – 5 KO 803/14 – EFG 2014, S. 1989; im Ergebnis ebenso: VG München, Beschluss vom 20. August 2012 – M 18 K 11.2637juris; Hansens, Anmerkung zum Beschluss des BFH vom 28. Oktober 2011 – III S 25/11 – RVGreport 2012, S. 311; Reuß, Anmerkung zum Urteil des Niedersächsischen FG vom 11. September 2009 – 9 K 259/06 – EFG 2010, S. 229 (Tz. 7); Wüllenkemper, Zum Streitwert in kindergeldrechtlichen Verfahren, StB 2010, S. 403 (406)]. Diese Bewertung muss gleichermaßen gelten, wenn – wie im Streitfall – der Gegenstandswert für ein Einspruchsverfahren zu bestimmen ist.

22

Die dargelegte Wertung des Senates, dass bei der Bestimmung des Gegenstandswertes oder des Streitwertes auf den Rechtsgedanken des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG zurückgegriffen werden kann, wird im Übrigen mittelbar durch die zum 16. Juli 2014 in Kraft getretene Änderung des § 52 Abs. 3 GKG bestätigt. Insofern kann es auf sich beruhen, dass der durch Art. 7 Nr. 7a desGesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08. Juli 2014 [BGBl. I 2014 (Nr. 29), S. 890 (894)] dem § 52 Abs. 3 GKG angefügte dritte Satz gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG im Streitfall nicht anwendbar ist.

23

Nach der neu eingeführten Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG soll künftig in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG (in der seit dem 1. September 2009 geltenden Gesetzesfassung) mit der Maßgabe entsprechend angewendet werden, dass an Stelle des dreifachen Jahresbetrages der einfache Jahresbetrag tritt. Dies bedeutet nichts anderes als das – zumindest künftig – für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten wieder der Rechtsgedanke des früheren (bis zum 31. August 2009 geltenden) alten § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gelten soll.

24

Dabei handelt es sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch nicht um eine - erstmalige - Neuregelung, denn zur Begründung des neu eingeführten § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG wird in dem Regierungsentwurf desGesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften mitgeteilt, dass die Regelung der derzeitigen Rechtsprechung entspreche und danach auf einen Jahresbezug abzustellen sei [Bundestags-Drucksache 18/823, S. 26 = Bundesrats-Drucksache 26/14, S. 28 (jeweils Begründung zu den Nr. 7 und 8)].

25

Damit ergibt sich indes unter allen denkbaren Gesichtspunkten, dass nach § 52 Abs. 1 GKG als Gegenstandswert der Jahresbetrag des Kindergeldes anzunehmen ist und dem sich hiernach ergebenden Betrag die bis zur Einreichung des Einspruchs zu zahlenden Kindergeldbeträge hinzuzurechnen sind.

26

Der Landkreis L. hatte die Abzweigung mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 beantragt und gegen die ablehnende Entscheidung der Familienkasse mit Schreiben vom 16. März 2010 Einspruch erhoben. Nach der für November 2009 geltenden Fassung des § 66 EStG betrug das Kindergeld monatlich 164,00 Euro. Durch die am 31. Dezember 2009 in Kraft getretene Fassung des § 66 EStG [Art. 1 Nr. 7 und 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums – Wachstumsbeschleunigungsgesetz – vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I 2009, S. 3950)] wurde das Kindergeld dann auf 184,00 Euro monatlich erhöht. Hiernach errechnet sich bis zur Erhebung des Einspruchs ein Betrag von
(2 x 164,00 Euro) + (3 x 184,00 Euro) = 880,00 Euro.

27

Dieser Summe ist der Jahresbetrag des Kindergeldes hinzuzusetzen, also ein Betrag von
 12 x 184,00 Euro = 2.208,00 Euro.

28

Als Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist hiernach ein Betrag anzunehmen in Höhe von
880,00 Euro + 2.208,00 Euro = 3.088,00 Euro.

29

Die Klägerin vermag der dargelegten Wertbestimmung nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass der Bundesfinanzhof seine bisherige (oben dargelegte) Rechtsprechung zur Streitwertberechnung bei Kindergeldansprüchen von unbestimmter Dauer aufgegeben habe. Der Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes trifft zwar zweifelsohne zu. Die Änderung hat aber keine Bedeutung für die Bestimmung des Gegenstandswertes im Streitfall.

30

Der Bundesfinanzhof ist im Oktober 2014 zu der Erkenntnis gelangt, dass das Gericht bei einer Klage, mit der Kindergeld für einen unbestimmten Zeitraum begehrt wird, den Anspruch auf Kindergeld nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der Inhaltskontrolle machen könne, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt habe. Der mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffene Bescheid der Familienkasse könne eine Regelung nur enthalten für den Zeitraum bis längstens zum Ende des Monates der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung [BFH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – III S 2/14 – BStBl. II 2015, S. 37 (38), Beschluss vom 18. November 2014 – V S 30/14 – BFH/NV 2015, S. 346, Urteil vom 22. Dezember 2011 – III R 41/07 – BStBl. II 2012, S. 681, Urteil vom 5. Juli 2012 – V R 58/10 – BFH/NV 2012, S. 1953, Urteil vom 24. Juli 2013 – XI R 24/12 – BFH/NV 2013, S. 1920 (1921), Beschluss vom 12. November 2013 – VI B 94/13 – BFH/NV 2014, S. 176 (177)]. Es entspreche daher dem wohlverstandenen Interesse des Klägers, die Klage in dem Sinne auszulegen, dass Streitgegenstand die Kindergeldregelung bis längstens zum Ende des Monates der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ist [BFH, Beschluss vom 2. Oktober 2014 – III S 2/14 – BStBl. II 2015, S. 37 (38)].

31

Der (geänderten) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes liegt hiernach die Feststellung zugrunde, dass der (Streit-) Zeitraum, für den Kindergeld im Prozess erstritten werden kann, bei Eingang der Klage bereits endgültig feststeht. Gerade hierin unterscheidet sich aber das Einspruchsverfahren, zu dem die Klägerin hinzugezogen worden war. Bei Einlegung des Einspruchs durch den Landkreis L. war nicht absehbar, wie lange es dauern würde, bis die Einspruchsentscheidung ergehen oder sich das Einspruchsverfahren anderweitig erledigen würde. Deshalb war am Anfang des Einspruchsverfahrens
– anders als bei einer finanzgerichtlichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage in Kindergeldangelegenheiten – ungewiss, welcher „Kindergeld(bezugs)zeitraum“ Gegenstand der Einspruchsentscheidung sein würde. Fest stand nur, dass mindestens der Kindergeldanspruch für den Zeitraum von November 2009 bis März 2010 Gegenstand der Entscheidung sein würde. Im Übrigen war jedoch – im Sinne der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – von einem Anspruch von unbestimmter Dauer auszugehen und dessen (gebührenrechtlicher) Wert zu bestimmen.

32

Im Ergebnis errechnet sich hiernach folgender Erstattungsbetrag:

33
        

1,3-fache Geschäftsgebühr
(§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG)
Gegenstandswert: 3.088,00 Euro          217,00 Euro x 1,3 =

282,10 Euro

        

Pauschale für Entgelte
für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
(Nr. 7002 VV RVG)

20,00 Euro

        

Dokumentenpauschale für 65 Ablichtungen

  27,25 Euro

        

Zwischensumme

329,35 Euro

        

zuzüglich Umsatzsteuer (19%)

  62,58 Euro

        

Gesamtbetrag

391,93 Euro

34

Der genannte Betrag von 391,93 Euro ist von der Beklagten festgesetzt worden und der angefochtene Bescheid daher rechtmäßig.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - 5 K 51/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - 5 K 51/16

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - 5 K 51/16 zitiert 26 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 13 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegen- standswert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroum ... E

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 23 Allgemeine Wertvorschrift


(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder de

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 31 Familienleistungsausgleich


1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 138


(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 17 Auslagen


(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorh

Einkommensteuergesetz - EStG | § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2D

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 72


(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Bek

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 231 Unterhaltssachen


(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die1.die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,2.die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,3.die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchsbetreffen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 1 Geltungsbereich


(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werd

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - 5 K 51/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. Apr. 2017 - 5 K 51/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2014 - III S 2/14

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tatbestand 1 I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte zugunsten des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) Kindergeld ab Juli

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Juli 2012 - V R 58/10

bei uns veröffentlicht am 05.07.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des am 5. September 1988 geborenen Kindes F. F absolvierte in der Zeit vom 6. August 2007 bis Ende Augu

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Feb. 2012 - VIII R 2/08

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten stritten im Verfahren VIII R 2/08 darüber, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) aus Billigkeitsgründen Anspruch auf abweichende Fes

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Dez. 2011 - III R 41/07

bei uns veröffentlicht am 22.12.2011

Tatbestand 1 I. Der im August 1984 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) legte im Juni 2005 das Abitur ab. Bis einschließlich Juni 2005 hatte der K

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Okt. 2011 - III S 25/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2011

Gründe 1 1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschlus

Referenzen

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten stritten im Verfahren VIII R 2/08 darüber, ob die Kläger und Revisionskläger (Kläger) aus Billigkeitsgründen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer mit der Folge habe, dass ein erzielter Ertrag --aus der Sanierung einer Arztpraxis des Klägers durch Erlass von Schulden-- steuerfrei bleibt.

2

Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Gewinnfeststellungsbescheid 2000 für die Praxis des Klägers unter Ansatz eines höheren Gewinns im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht eines Gläubigers --wegen fehlender Voraussetzungen für die Annahme eines steuerbegünstigten Sanierungsgewinns-- geändert hatte, beantragten die Kläger unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27. März 2003 IV A6-S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240), die auf die erlassene Forderung entfallende Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen.

3

Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn nach Maßgabe des BMF-Schreibens lägen nicht vor. Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 615 veröffentlichten Urteil ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, schon wegen der Abschaffung der Steuerbegünstigung des Sanierungsgewinns in § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. durch den Gesetzgeber komme der begehrte Erlass mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.

4

Auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung eines steuerfreien Sanierungsgewinns nach dem BMF-Schreiben vom 27. März 2003 komme es folglich nicht an.

5

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit nunmehr in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem dem Kläger im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung gewährt worden ist.

Entscheidungsgründe

6

II. Auf der Grundlage der übereinstimmenden Erledigungserklärung hat der Senat gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; billigem Ermessen entspricht es, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

7

1. Gemäß § 227 der Abgabenordnung (AO) können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Die behördliche Entscheidung über ein solches Erlassbegehren darf gemäß § 102 FGO gerichtlich (nur) daraufhin geprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

8

Dabei kann eine sachliche Unbilligkeit durch den Steuerpflichtigen nur geltend gemacht werden, wenn die streitige Steuererhebung zwar dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, er hätte die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833, m.w.N.).

9

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Rahmen der im gegenwärtigen Verfahrensstadium gebotenen summarischen Prüfung zweifelhaft, ob die Kläger Anspruch auf die begehrte Billigkeitsmaßnahme auf der Grundlage des BMF-Schreibens vom 27. März 2003 gehabt hätten, weil der Erlass den Gewinn aus der Sanierung von Unternehmen im Ergebnis weiterhin unter den materiellen Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG a.F. nach Maßgabe der dazu ergangenen Rechtsprechung steuerfrei stellt,

 - 

obwohl der Gesetzgeber diese Steuerbefreiung mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928) aufgehoben hat und

 - 

diese Befreiung nach § 52 Abs. 2i EStG i.d.F. dieses Gesetzes "letztmals auf Erhöhung des Betriebsvermögens anzuwenden war, die in dem Wirtschaftsjahr entstehen, das vor dem 1. Januar 1997 endet". Diese Frist ist durch das Gesetz zur Finanzierung eines Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 3121) bis zum 31. Dezember 1997 verlängert worden.

10

Ob der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 13/7480, S. 192) es ausschließen, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns im Sinne der aufgehobenen Vorschrift weiterhin --allein aufgrund der §§ 163, 227 AO-- als sachlich unbillig anzusehen und von der Besteuerung auszunehmen, wenn wie im Streitfall außer der Tatsache des sanierungsbedingten Verzichts eines Gläubigers nach den tatsächlichen Feststellungen des FG weder besondere sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe ersichtlich sind, ist streitig (gegen eine solche fortdauernde Erlassbefugnis unter Hinweis auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Vorinstanz --FG München, Urteil vom 12. Dezember 2007  1 K 4487/06, EFG 2008, 615; Blümich/Erhard, § 3 EStG Rz 820; für eine fortdauernde Erlassmöglichkeit trotz Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG a.F.; BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08, BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916 --Rechtsauffassung insoweit nicht tragend--; Geist, Betriebs-Berater --BB-- 2008, 2658, 2660; Seer, Finanz-Rundschau --FR-- 2010, 306; Knebel, Der Betrieb 2009, 1094; Wagner, BB 2008, 2671; Braun/Geist, BB 2009, 2508; Töben, FR 2010, 249).

11

Jedenfalls ist die Auffassung der Vorinstanz, ein entsprechender Wille des Gesetzgebers (zur generellen Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen) könne angesichts der Abschaffung des § 3 Nr. 66 EStG a.F. nicht angenommen werden, bei der im Rahmen der Kostenentscheidung vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht von vornherein abzulehnen. Denn der Gesetzgeber hat bislang eine generelle Ersatzregelung für § 3 Nr. 66 EStG a.F. nicht geschaffen, sondern lediglich begrenzt auf Teilbereiche des Steuerrechts (wie die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a des Körperschaftsteuergesetzes) eine partielle Sanierungsgewinnbegünstigung eingeführt.

12

Da die Erfolgsaussichten der Revision mithin offen waren, hält der Senat es für sachgerecht, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt.4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt.5Bei der Prüfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld für Kalendermonate unberücksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.6Satz 4 gilt entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65.7Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld übersteigt.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme der Handlung von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht in Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, für die Anordnung einer Haft und in Strafsachen nur für den Privatkläger, den Widerkläger sowie für den Nebenkläger, der Berufung oder Revision eingelegt hat. Absatz 2 gilt nicht in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, wenn der Beschuldigte oder sein Beistand Antragsteller ist. Absatz 3 gilt nicht in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren über einen Schuldenbereinigungsplan (§ 306 der Insolvenzordnung).

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Gründe

1

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

2

Der beschließende Senat setzt als "vorlegendes Gericht" gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auch den Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fest. Dieser Gegenstandswert "bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird" (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG).

3

2. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen. Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der BFH damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im GKG für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; im ab 1. Juli 2004 anzuwendenden GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zwar durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

4

Das Entfallen von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit Wirkung ab 1. September 2009 ist aber im vorliegenden Fall noch nicht zu beachten. Inhaltliche Änderungen des GKG sind nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn ein Verfahren schon vor der Änderung des GKG anhängig geworden ist. Die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Revision … vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes beim BFH eingelegt worden ist.

5

Vorliegend handelt es sich noch nicht um einen Fall, in dem die Folgerungen aus dem Wegfall von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung gezogen werden müssen. Da es sich kostenrechtlich also noch um einen Fall zur "alten" Gesetzeslage handelt, ist der Streitwert im vorliegenden Fall nach wie vor nach den --auch der ständigen Praxis bei den Finanzgerichten (FG) entsprechenden-- Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 zu ermitteln. Das FG hat den Streitwert genau nach diesen Grundsätzen ermittelt (streitiges Kindergeld von Januar 2006 bis zur Klageerhebung im September 2006 und einen Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes).

6

3. Im GKG findet sich keine Vorschrift, die auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Für die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin beantragte streitwerterhöhende Anwendung der Regelung für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen in § 9 ZPO gibt es daher keine (unmittelbare) Rechtsgrundlage. Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG sind grundsätzlich ausschließlich nach den Bestimmungen des GKG zu bestimmen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Gründe

1

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

2

Der beschließende Senat setzt als "vorlegendes Gericht" gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auch den Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fest. Dieser Gegenstandswert "bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird" (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG).

3

2. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen. Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der BFH damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im GKG für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; im ab 1. Juli 2004 anzuwendenden GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zwar durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

4

Das Entfallen von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit Wirkung ab 1. September 2009 ist aber im vorliegenden Fall noch nicht zu beachten. Inhaltliche Änderungen des GKG sind nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn ein Verfahren schon vor der Änderung des GKG anhängig geworden ist. Die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Revision … vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes beim BFH eingelegt worden ist.

5

Vorliegend handelt es sich noch nicht um einen Fall, in dem die Folgerungen aus dem Wegfall von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung gezogen werden müssen. Da es sich kostenrechtlich also noch um einen Fall zur "alten" Gesetzeslage handelt, ist der Streitwert im vorliegenden Fall nach wie vor nach den --auch der ständigen Praxis bei den Finanzgerichten (FG) entsprechenden-- Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 zu ermitteln. Das FG hat den Streitwert genau nach diesen Grundsätzen ermittelt (streitiges Kindergeld von Januar 2006 bis zur Klageerhebung im September 2006 und einen Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes).

6

3. Im GKG findet sich keine Vorschrift, die auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Für die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin beantragte streitwerterhöhende Anwendung der Regelung für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen in § 9 ZPO gibt es daher keine (unmittelbare) Rechtsgrundlage. Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG sind grundsätzlich ausschließlich nach den Bestimmungen des GKG zu bestimmen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1.
die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2.
die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3.
die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.

(2) Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

Gründe

1

1. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet.

2

Der beschließende Senat setzt als "vorlegendes Gericht" gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) auch den Gegenstandswert im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union fest. Dieser Gegenstandswert "bestimmt sich nach den Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten, in dem vorgelegt wird" (§ 38 Abs. 1 Satz 2 RVG).

3

2. Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. Mai 2000 VI S 4/00 (BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544) ist der Streitwert betreffend Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich nach dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge zu bemessen. Als Begründung für den Ansatz des Jahresbetrages hat der BFH damals auf den Rechtsgedanken der Regelung im GKG für Unterhaltsleistungen als wiederkehrende Leistungen (damals § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.; im ab 1. Juli 2004 anzuwendenden GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG) zurückgegriffen. Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist zwar durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

4

Das Entfallen von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit Wirkung ab 1. September 2009 ist aber im vorliegenden Fall noch nicht zu beachten. Inhaltliche Änderungen des GKG sind nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen, wenn ein Verfahren schon vor der Änderung des GKG anhängig geworden ist. Die Sonderregelung für Rechtsmittelverfahren in § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ist vorliegend nicht einschlägig, da die Revision … vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes beim BFH eingelegt worden ist.

5

Vorliegend handelt es sich noch nicht um einen Fall, in dem die Folgerungen aus dem Wegfall von § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung gezogen werden müssen. Da es sich kostenrechtlich also noch um einen Fall zur "alten" Gesetzeslage handelt, ist der Streitwert im vorliegenden Fall nach wie vor nach den --auch der ständigen Praxis bei den Finanzgerichten (FG) entsprechenden-- Grundsätzen des BFH-Beschlusses in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 zu ermitteln. Das FG hat den Streitwert genau nach diesen Grundsätzen ermittelt (streitiges Kindergeld von Januar 2006 bis zur Klageerhebung im September 2006 und einen Jahresbetrag des streitigen Kindergeldes).

6

3. Im GKG findet sich keine Vorschrift, die auf die Zivilprozessordnung (ZPO) verweist. Für die von der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin beantragte streitwerterhöhende Anwendung der Regelung für wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen in § 9 ZPO gibt es daher keine (unmittelbare) Rechtsgrundlage. Streitwerte im Anwendungsbereich des GKG sind grundsätzlich ausschließlich nach den Bestimmungen des GKG zu bestimmen.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte zugunsten des Klägers, Revisionsbeklagten und Antragstellers (Antragsteller) Kindergeld ab Juli 2010 für seine beiden ... Kinder fest. Diese Kindergeldfestsetzung hob die Familienkasse mit Bescheid vom 21. März 2012 ab April 2012 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2012 als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 13. März 2013  15 K 2990/12 Kg statt und hob die angefochtenen Bescheide auf. Nachdem die Familienkasse die hiergegen eingelegte Revision zurückgenommen hatte, stellte der Senat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 9. September 2013 ein (Az. III R 38/13).

2

Der Urkundsbeamte des FG setzte mit Beschluss vom 10. Juli 2013 die Kosten gemäß § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung fest. Hiergegen legte die Familienkasse Erinnerung ein.

3

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren.

Entscheidungsgründe

4

II. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (GKG) auf 1.472 € festgesetzt.

5

1. Der Antrag ist zulässig.

6

Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt in der Finanzgerichtsbarkeit das Prozessgericht den Wert des Streitgegenstandes durch Beschluss fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen erachtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für den Antrag ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehen (BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246). Ein solches ist im Streitfall gegeben, da die Bestimmung des Streitwerts in Fällen vorliegender Art aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Rechtsprechungs- und Gesetzesänderungen nicht (mehr) eindeutig geklärt ist.

7

a) Nach bisheriger Rechtsprechung ging der BFH davon aus, dass für ein Verfahren, in dem --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer streitig war, der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen war. Danach hatte die Wertberechnung auf Grundlage der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu erfolgen (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2000 VI S 4/00, BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544; Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 III S 25/11, Zeitschrift für Steuern und Recht 2011, R1274-R1275; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2001 VI B 285/01, BFH/NV 2002, 534).

8

Zur Ausfüllung des ihm eingeräumten Ermessens griff der BFH auf die in § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (= § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 bis 31. August 2009 geltenden Fassung) sowie in § 17 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F. normierten Rechtsgedanken zurück und errechnete den Streitwert aus dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge. Eine Anwendung des § 13 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 3 GKG) lehnte er ab, weil bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer das Interesse des Klägers auf fortlaufende Zahlung des Kindergeldes gerichtet sei und sich nicht in einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt erschöpfe.

9

b) Zwischenzeitlich haben sich folgende Änderungen ergeben:

10

Zum einen hat der Senat mit Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07 (BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 41) entschieden, dass das FG den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen kann, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Auch wenn diese Rechtsprechung nicht unmittelbar die Streitwertbestimmung betrifft, hat sie gleichwohl hierauf Einfluss. So darf dabei nicht bewertet werden, was nicht zum Streitgegenstand gehört (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 70).

11

Zum anderen ist die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, wonach bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich ist, durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2586) mit Wirkung ab dem 1. September 2009 aus dem GKG gestrichen und inhaltlich im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen neu geregelt worden.

12

2. Der Streitwert ist für Fälle vorliegender Art --in Abkehr von der bisherigen BFH-Rechtsprechung-- nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen.

13

a) Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Endet das Verfahren --wie hier-- infolge der Rücknahme der Revision, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist die Beschwer maßgebend (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Beschwer des Rechtsmittelklägers (hier der Familienkasse) ergibt sich regelmäßig aus dem (ganzen) Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, d.h. aus einem Vergleich der dort gestellten Anträge und der Entscheidung des FG (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 114). Demnach ist bei unverändertem Streitgegenstand und vollem Unterliegen des Beklagten (hier der Familienkasse) in der Vorinstanz der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszuges identisch, ohne dass jedoch eine Bindung des BFH an die Streitwertbemessung des FG besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. September 2008 I E 5/08, BFH/NV 2008, 2041). Maßgeblich für die Streitwertermittlung ist daher das durch den BFH nach § 52 GKG zu bestimmende Klägerinteresse.

14

Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG); diese Regelung geht § 52 Abs. 1 GKG vor (BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, BFH/NV 2012, 1167; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 101). Schließlich darf in Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1.000 € angenommen werden (§ 52 Abs. 4 GKG).

15

b) Im Streitfall betrifft der Antrag des Antragstellers in der Vorinstanz eine bezifferte Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt (§ 52 Abs. 3 GKG). Eine sich an der Bedeutung der Sache für den Antragsteller orientierende Ermessensentscheidung, wie sie § 52 Abs. 1 GKG vorsieht, ist daher ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1167).

16

aa) Nach der Senatsrechtsprechung kann das FG --wie bereits ausgeführt (dazu oben 1.b)-- den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage (bzw. Verpflichtungsklage) angegriffener Aufhebungsbescheid (bzw. Ablehnungsbescheid) eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung (bzw. Ablehnung) bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Dieser Rechtsprechung haben sich die anderen (ebenfalls) für Kindergeld zuständigen Senate des BFH angeschlossen (BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953, betreffend Aufhebungsbescheid; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920, betreffend Ablehnungsbescheid; BFH-Beschluss vom 12. November 2013 VI B 94/13, BFH/NV 2014, 176, betreffend Ablehnungsbescheid).

17

Danach ist eine Anfechtungsklage, mit welcher der Kläger Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum begehrt, unzulässig (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681). Es entspricht daher dem recht verstandenen Interesse eines Klägers, dass er in solchen Fällen --sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt-- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (Senatsurteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 14). Der Streitgegenstand umfasst daher die in diesen Zeitraum fallenden --monatlich entstehenden (vgl. § 66 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--)-- Kindergeldansprüche. Dies gilt auch dann, wenn --wie hier-- die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer in Rede steht. Danach kann ein eventuell über die Geldleistung hinausgehendes Klägerinteresse nicht länger bei der Wertermittlung berücksichtigt werden. Aufgrund der zeitlichen Eingrenzung des Klagezeitraums erschöpft sich der Antrag (im Ergebnis) in einer bezifferten Geldleistung.

18

Demnach kann dahinstehen, welche Folgerungen aus der Streichung des § 42 Abs. 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und dessen Übernahme in § 51 Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen zu ziehen sind. Für eine Konkretisierung des nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens besteht keine Notwendigkeit, weil der Streitwert nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 52 Abs. 3 GKG zu bestimmen ist.

19

bb) Im Streitfall bedarf die Frage, ob sich für Fälle vorliegender Art eine Streitwerterhöhung aus § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. des am 1. August 2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 --GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung-- (BGBl I 2013, 2586) ergibt, keiner Klärung. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung sieht eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vor, in denen die Entscheidung absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende --auf derartige Geldleistungen bezogene-- Verwaltungsakte hat.

20

Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, da die Revision am 23. Juli 2013 und damit vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes beim BFH eingelegt wurde (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG).

21

Ergänzend soll nur darauf hingewiesen werden, dass diese Vorschrift zwar einerseits eingeführt wurde, um einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten in finanzgerichtlichen Verfahren entgegenzuwirken (BRDrucks 517/12, S. 373). Andererseits hat der Gesetzgeber in § 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG in der ab August 2013 geltenden Fassung für Verfahren in Kindergeldangelegenheiten aus sozialpolitischen Gründen gerade keinen Mindeststreitwert mehr festgelegt.

22

cc) Ebenso bedarf keiner Klärung, welche Folgerungen aus der am 16. Juli 2014 in Kraft getretenen --im Streitfall ebenfalls noch nicht eingreifenden (vgl. § 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG)-- (erneuten) Änderung des § 52 Abs. 3 GKG durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 (BGBl I 2014, 890) für die Streitwertbestimmung zu ziehen sind. Der Gesetzgeber hat dem § 52 Abs. 3 GKG einen neuen Satz 3 angefügt, nach dem in Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags der einfache Jahresbetrag tritt. In den Gesetzesmaterialien heißt es hierzu, dass in Kindergeldangelegenheiten für zukünftige wiederkehrende Leistungen entsprechend der derzeitigen Rechtsprechung auf einen Jahresbezug abgestellt werden soll (BTDrucks 18/823, S. 26).

23

c) Der Senat weicht mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des VI. Senats in dessen Beschluss in BFHE 192, 19, BStBl II 2000, 544 ab, wonach der Streitwert in Kindergeldangelegenheiten bei Aufhebung einer Festsetzung von unbestimmter Dauer nach § 13 Abs. 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) zu bestimmen und mit dem Jahresbetrag des Kindergeldes zuzüglich der bis zur Einreichung der Klage zu zahlenden streitigen Kindergeldbeträge anzusetzen ist. Der VI. Senat hat auf Anfrage des Senats (Beschluss vom 10. April 2014) mitgeteilt, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr festhält und der vom anfragenden Senat vertretenen --vorstehend dargelegten-- Rechtsauffassung zustimmt (Beschluss vom 17. Juli 2014 VI ER-S 2/14).

24

3. Nach alledem ist der Streitwert wie folgt zu bestimmen:

25

a) Die Klage betrifft --wie vom FG im Einklang mit der Senatsrechtsprechung angeführt-- den Zeitraum April 2012 (erster Monat der Aufhebung) bis Juli 2012 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung). Hieraus ergibt sich ein für zwei Kinder --jeweils vier Monate umfassender-- streitiger Kindergeldbetrag in Höhe von insgesamt 1.472 € (= 4 Monate x 184 € x 2 Kinder).

26

b) Dieser Streitwert erhöht sich nicht deshalb, weil in Kindergeldangelegenheiten bei einer objektiven Klagenhäufung der in § 52 Abs. 4 GKG geregelte Mindeststreitwert mehrfach angesetzt werden müsste.

27

Auch wenn diese Frage für Steuersachen streitig diskutiert wird (einen mehrfachen Ansatz bejahend: Gräber/Ratschow, a.a.O., Vor § 135 Rz 72; Schönfeld, Der Betrieb 2004, 1279, 1281; dies verneinend: FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2005  12 K 300/04, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007  10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 135 FGO Rz 124), ist jedenfalls in Kindergeldangelegenheiten eine verfahrens- und nicht streitgegenstandsbezogene Betrachtung anzustellen. Denn im Kindergeldrecht stellt --wie sich dem in § 66 Abs. 2 EStG geregelten Monatsprinzip entnehmen lässt-- grundsätzlich jeder Monat einen eigenen Streitgegenstand dar (im Ergebnis ebenso Felix, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 63 Rz A 17; FG Köln, Urteil vom 16. Dezember 1998  2 K 6306/96, EFG 1999, 389). Eine streitgegenstandsbezogene Auslegung würde daher zu dem nicht mehr verständlichen Ergebnis führen, dass für jeden Monat der Mindeststreitwert anzusetzen wäre.

28

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77).

Tatbestand

1

I. Der im August 1984 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) legte im Juni 2005 das Abitur ab. Bis einschließlich Juni 2005 hatte der Kläger für S Kindergeld bezogen.

2

Am 7. Oktober 2005 stellte der Kläger für S bei der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse) einen auf den 30. September 2005 datierten "Antrag auf Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz". Ausweislich der im Antragsformular vermerkten Bestätigung des "Kundenbereichs Vermittlung" der Agentur für Arbeit war S dort seit dem 7. Oktober 2005 als arbeitsuchend gemeldet. Außerdem ist im Antrag angegeben, dass S "seit Januar 05 bis voraussichtlich 31.12.05 eine Tätigkeit mit Brutto-Einnahmen in Höhe von monatlich 325 €" ausübt und dass ein Einberufungsbescheid zum 1. Januar 2006 vorliegt. In einem Vermerk über eine persönliche Vorsprache des S bei der Agentur für Arbeit am 14. Oktober 2005 heißt es u.a.: "Die Zeit bis zum Beginn der Bundeswehr will der Kunde nutzen und sich selbst um eine Anstellung/Ausbildung bemühen; an einer Vermittlung in Arbeit unsererseits ist er nicht interessiert und steht daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung."

3

Daraufhin lehnte die Familienkasse den Kindergeldantrag mit Bescheid vom 29. Oktober 2005 ab. Den hiergegen eingelegten Rechtsbehelf wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 als unbegründet zurück.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 17. November 2006  8 K 674/06 ab. Dem Kläger stehe Kindergeld weder für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 noch für die Zeit danach zu. Für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 sei S nicht als Kind zu berücksichtigen, weil er sich in diesem Zeitraum weder in einer Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung --EStG--) noch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes befunden habe (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG). Die Tätigkeit des S in der von seiner Mutter und deren Kollegen geführten Gemeinschaftspraxis könne, auch bei weiter Auslegung, nicht als Ausbildung für einen Beruf (Berufsausbildung) qualifiziert werden. Für den Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2005 stehe dem Kläger auch kein Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu, weil auch die unverschuldete Überschreitung der dort normierten Übergangszeit kindergeldschädlich sei.

5

Der Kläger habe auch ab Januar 2006 keinen Kindergeldanspruch. Dies gelte zunächst für den Zeitraum ab der Einberufung des S zum gesetzlichen Wehrdienst (1. Januar 2006) bis zum Vortag seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit (30. September 2006). Die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes stelle keine Berufsausbildung dar. Allerdings befinde sich S ab dem Beginn seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten (1. Oktober 2006) in Berufsausbildung. Einer Berücksichtigung als Kind i.S. von § 32 EStG stehe aber entgegen, dass die Einkünfte des S ab seiner Berufung in das Zeitsoldatenverhältnis den maßgeblichen (anteiligen) Jahresgrenzbetrag überschritten hätten.

6

Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Einarbeitung in das Abrechnungswesen einer physiotherapeutischen Praxis sei als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass S nach seiner Bundeswehrzeit unmittelbar in der Praxis beschäftigt werden sollte, sei die Tätigkeit in der Praxis in jedem Fall als Ausbildung zu beurteilen. Falsch sei im Übrigen auch die Ansicht des FG, dass der Wehrdienst nicht als Berufsausbildung zu qualifizieren sei. Denn anders als der wesensverschiedene Zivildienst diene der Wehrdienst, auch der gesetzliche, der Berufsausbildung, beispielsweise zum Offizier. Hinzu komme, dass sich S mittlerweile dauerhaft bei der Bundeswehr verpflichtet habe.

7

Zudem bestünde eine Regelungslücke in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. Die Nichtberücksichtigung von unvermeidbaren Zwangspausen bei der Ausbildung, die durch die Leistung eines Pflichtdienstes bedingt seien, sei sachlich nicht zu rechtfertigen.

8

Überdies habe das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen. Es hätte, um sich ein besseres Bild von der Tätigkeit des S in der physiotherapeutischen Praxis machen zu können, Beweis durch Vernehmung der angebotenen Zeugin erheben müssen. Da das FG dies unterlassen habe, beruhe das Urteil auf einem Verfahrensmangel.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 29. Oktober 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für S ab Juli 2005, hilfsweise ab Januar 2006 zu gewähren, weiter hilfsweise, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

10

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Es führt im Wesentlichen aus, es sei keine Regelungslücke in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG für den Fall erkennbar, dass Kinder länger als vier Monate zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes warten müssten. Konkrete Zahlen, wie viele Kinder hiervon betroffen seien, lägen nicht vor.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Zeitraum von Juli 2005 bis Januar 2006 kein Anspruch auf Kindergeld für S zusteht (unten 1.). Für den Zeitraum ab Februar 2006 wird die Revision mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist (unten 2.).

13

1. Zutreffend hat das FG den S für den Zeitraum von Juli 2005 bis Januar 2006 nicht als Kind gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt.

14

a) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Danach scheidet eine Berücksichtigung des S aus, weil er zum Zeitpunkt der Meldung als Arbeitsuchender --dem 7. Oktober 2005-- bereits sein 21. Lebensjahr vollendet hatte.

15

b) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein Kind, das --wie S im Streitzeitraum-- das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird.

16

Die Entscheidung des FG, dass es sich weder bei der von S in den Monaten Juli 2005 bis Dezember 2005 ausgeübten Tätigkeit in der physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis seiner Mutter noch bei dem von ihm im Monat Januar 2006 abgeleisteten gesetzlichen Wehrdienst um eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG gehandelt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

aa) In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 2. April 2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298, m.w.N.). Hierzu können auch berufsspezifische Praktika oder Volontärtätigkeiten zählen (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Juni 1999 VI R 16/99, BFHE 189, 113, BStBl II 1999, 713, und VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706). Voraussetzung ist allerdings, dass das Praktikum oder das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt (BFH-Urteil in BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706).

18

bb) Das FG ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass S mit seiner Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis keine berufliche Qualifikation angestrebt, sondern in dieser Praxis lediglich Hilfsarbeiten, wie sie im Alltagsgeschäft einer physiotherapeutischen Praxis anfielen, wahrgenommen habe, wobei nicht irgendein "Ausbildungscharakter", sondern der "Erwerbscharakter" im Vordergrund gestanden habe. Da die tatsächliche Würdigung des FG verfahrensrechtlich einwandfrei, insbesondere nicht unter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO (dazu unten 3.), zustande gekommen ist und auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie für den BFH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindend, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (z.B. Senatsurteile vom 21. Januar 2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423, und vom 26. August 2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26).

19

Zudem ist nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes keine Berufsausbildung darstellt (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).

20

c) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich u.a. in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes befindet.

21

Im Streitfall lag jedoch eine Übergangszeit von sechs Monaten (Juli 2005 bis Dezember 2005) zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes vor (zur Berechnung der Viermonatsfrist vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BFHE 203, 102, BStBl II 2003, 847). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kommt bei einem Überschreiten der Übergangszeit eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2004 VIII R 101/03, BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7. September 2005 III B 30/05, BFH/NV 2006, 50).

22

d) Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist hierfür erforderlich, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2008 III B 33/07, BFH/NV 2008, 786, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.

23

e) Nach nochmaliger Prüfung der Rechtslage hält der Senat an der bisherigen Auffassung fest, wonach weder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b noch Buchst. c EStG analog auf Fälle anwendbar ist, in denen --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- die Übergangszeit von vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes überschritten wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50).

24

aa) Die für eine Analogie erforderliche "planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts" ist (nur) dort gegeben, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteil vom 14. September 1994 I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl II 1995, 382). Rechtspolitische Unvollständigkeiten, d.h. Lücken, die nicht dem Gesetzesplan widersprechen, sondern lediglich vom Rechtsanwender als rechtspolitisch unerwünscht empfunden werden, können entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung hingegen nicht von den Gerichten geschlossen werden. Sie zu schließen, bleibt Aufgabe des Gesetzgebers.

25

bb) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Regelungslücke vor.

26

(1) Der Zweck des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG besteht darin, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG die Fälle, in denen in der Regel steuerlich zu berücksichtigende Unterhaltslasten bei den Eltern entstehen, typisierend geregelt. Dabei hat er insbesondere volljährige Kinder im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG als berücksichtigungsfähig angesehen, und zwar solche, die sich in einer Berufsausbildung befinden (Buchst. a), die nach ernsthaften Bemühungen noch keinen Ausbildungsplatz gefunden oder einen solchen zugesagt erhalten haben, diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten können (Buchst. c; vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316), oder die sich höchstens in einer viermonatigen Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung einer der in Buchst. b genannten Dienste befinden (Buchst. b). Die Ableistung des gesetzlichen Zivil- oder Wehrdienstes hat er hingegen nicht als Berücksichtigungs-, sondern als Verlängerungstatbestand ausgestaltet (§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Damit bringt er zum Ausdruck, dass der Zivil- oder Wehrdienst --so im Übrigen auch die Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 16. März 2004 VIII R 86/02, BFH/NV 2004, 1242, zum gesetzlichen Zivildienst; in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247, zum gesetzlichen Grundwehrdienst)-- grundsätzlich keine Berufsausbildung darstellt und sich die Eltern der Pflichtdienstleistenden bei typisierender Betrachtung --was auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) entspricht (Urteile vom 29. November 1989 IVb ZR 16/89, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht --FamRZ-- 1990, 394, zur Wehrpflicht; vom 1. Dezember 1993 XII ZR 150/92, FamRZ 1994, 303, zum Zivildienst; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694)-- in keiner Unterhaltssituation mehr befinden. Der Gesetzgeber behandelt daher im Rahmen des Familienleistungsausgleichs (§§ 31 f., §§ 62 ff. EStG) die Berufsausbildung bewusst anders als die gesetzlichen Pflichtdienstzeiten. Dies deutet nicht darauf hin, dass er es planwidrig unterlassen haben könnte, die Vorschrift des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG um die in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste zu ergänzen.

27

(2) Das Fehlen einer Regelungslücke wird schließlich durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I 2001, 2074) bestätigt. Mit diesem Gesetz hat der Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes gleichgestellt. Diese Regelung bestätigt die frühere Verwaltungspraxis, wonach u.a. Zwangspausen von höchstens vier Monaten Dauer vor und nach der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes wie Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten berücksichtigt wurden (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes, Stand Mai 2000, 63.3.3 Abs. 3, BStBl I 2000, 636, 639, 664, und R 180a der Einkommensteuer-Richtlinien 2001). Gleichwohl hat es der Gesetzgeber bei dieser Gelegenheit unterlassen, in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG eine längere Übergangszeit als vier Monate zu formulieren oder in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG die in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Dienste aufzunehmen. Nach alledem kann nicht von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden.

28

f) Ebenso hält der Senat an der bisherigen Rechtsprechung fest, wonach gegen die Nichtberücksichtigung von Kindern in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, die sich --unabhängig davon, ob absehbar oder nicht-- in einer längeren als viermonatigen Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit befinden, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 198, m.w.N.; Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 50, m.w.N.).

29

Im Streitfall ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Nichtberücksichtigung des S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums verstoßen könnte. Im Übrigen wäre zu beachten, dass bei einer Nichtberücksichtigung des S eine steuerliche Entlastung des Klägers im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2004, 694). Es liegt aber auch insoweit kein Verfassungsverstoß, insbesondere keiner gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, als dem Kindergeldanspruch die sozialrechtliche Funktion einer Familienförderung zukommt (§ 31 Satz 2 EStG).

30

aa) Bei der Überprüfung, ob eine Regelung, die eine Begünstigung gewährt, den begünstigten vom nicht begünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgrenzt, ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie der Gewährung von Kindergeld --auch wenn er bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenzieren darf-- ein Spielraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu (BVerfG-Urteil vom 28. April 1999  1 BvL 22, 34/95, BVerfGE 100, 59).

31

bb) Diesen Maßstäben genügt die gesetzliche Ausgestaltung der Berücksichtigungstatbestände.

32

(1) Der Gesetzgeber geht in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG davon aus, dass eine kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit der Eltern nur dann besteht, wenn sich das Kind in einer bestimmten Bedürftigkeitslage befindet. Dem entspricht der unterhaltsrechtliche Grundsatz, dass ein volljähriges --nicht in einer bestimmten Bedürftigkeitslage befindliches-- Kind für sich selbst verantwortlich ist. Es hat seinen Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit (Erwerbsobliegenheit) zu sichern (z.B. BGH-Urteil vom 6. Dezember 1984 IVb ZR 53/83, BGHZ 93, 123; Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl., § 1602 Rz 5).

33

Dabei stellt es eine zulässige Typisierung dar, dass sich Eltern bei einer bis zu viermonatigen Übergangszeit weiterhin in einer Unterhaltssituation befinden. Eine solche Annahme ist mit Blick auf die Kürze der gesetzlich normierten Übergangszeit nicht sachfremd. Umgekehrt darf der Gesetzgeber mit Blick auf den unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Selbstverantwortung aber auch annehmen, dass volljährige gesunde Kinder, die längere Übergangszeiten zu überbrücken haben, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen.

34

(2) Sollte nach Ablauf der Viermonatsfrist zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einer Pflichtdienstzeit gleichwohl noch eine Unterhaltssituation bestehen, handelt es sich um einen Ausnahmefall (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841).

35

Der Gesetzgeber durfte bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass es regelmäßig möglich ist, innerhalb der Viermonatsfrist eine Stelle zur Ableistung eines gesetzlichen Pflichtdienstes anzutreten. Den Ausnahmefall, in dem dies nicht möglich ist, durfte er unberücksichtigt lassen. Im Übrigen wird die beschränkende Wirkung auf die Kindergeldberechtigung dadurch abgemildert, dass volljährige Kinder während einer Übergangszeit trotz eines bevorstehenden Pflichtdienstes --bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen-- nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG oder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden können. Insbesondere würde eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht zwangsläufig daran scheitern, dass das Kind wegen des bevorstehenden Pflichtdienstes gehindert wäre, sich einer Berufsausbildung zu unterziehen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44; BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 79/99, BFHE 203, 94, BStBl II 2003, 843). Zum einen können auch zeitlich befristete Praktika oder andere Ausbildungsmaßnahmen außerhalb einer Ausbildungsordnung unter den Begriff der Berufsausbildung fallen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710). Zum anderen könnten sich volljährige Kinder für den Fall der Zusage eines Ausbildungsplatzes noch anders entscheiden und sich von der zunächst beabsichtigten Ableistung des Pflichtdienstes zurückstellen lassen (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes; § 11 Abs. 4 Nr. 3 des Zivildienstgesetzes).

36

Mit Blick auf den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für typisierende und pauschalierende Regelungen bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten für den Kindergeldberechtigten und das Kind nicht absehbar ist. Außerdem ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber --will man das Restrisiko einer Nichtberücksichtigung wegen Überschreitens der Viermonatsfrist vermeiden-- von dem Kind mit Beendigung des Ausbildungsabschnitts ein aktives Verhalten zur Herbeiführung eines Berücksichtigungstatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG fordert.

37

2. Zwar hätte das FG die Klage für den Zeitraum ab Februar 2006 bereits mangels Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil ist aber trotz dieses Rechtsfehlers nicht aufzuheben, weil sein Tenor zutreffend ist (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2011 XI R 12/08, BFHE 233, 304, BStBl II 2011, 819, m.w.N.).

38

a) Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Kindergeldansprüche für den Zeitraum ab Februar 2006 von Anfang an mit seiner Klage verfolgte oder diese erst nachträglich im Wege einer Klageänderung nach § 67 FGO zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens zu machen versuchte.

39

Das FG durfte zwar --ohne Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO-- den Vortrag des anwaltlich vertretenen Klägers, wonach die Tätigkeit des S bei der Bundeswehr eine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstelle, dahingehend verstehen (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches analog), dass auch Kindergeld für die Monate ab Februar 2006 begehrt wird. Zulässig wäre dieses Klagebegehren aber nur dann, wenn hierfür die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorlägen (s. dazu Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 67 FGO Rz 44; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 67 Rz 10, m.w.N.). Danach müsste der Kläger bei der im Streitfall vorliegenden Verpflichtungsklage in der Form der sog. Vornahmeklage nach § 40 Abs. 2 FGO dargetan haben, durch die Ablehnung des Kindergeldanspruchs für den eben genannten Zeitraum in seinen Rechten verletzt zu sein.

40

b) Hieran fehlt es aber bereits deshalb, weil der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 29. Oktober 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006 überhaupt keine das Kindergeld ab Februar 2006 ablehnende Regelung enthalten.

41

Dies ergibt sich daraus, dass die Familienkasse im Falle eines zulässigen, in der Sache aber unbegründeten Einspruchs gegen einen Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zu dem Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung treffen kann (vgl. Senatsurteile vom 4. August 2011 III R 71/10, BFH/NV 2012, 298, BFHE 235, 203; vom 9. Juni 2011 III R 54/09, BFH/NV 2011, 1858). Dieser zeitliche Regelungsumfang des Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheides wird durch die Klageerhebung nicht verändert. Insbesondere ist das gerichtliche Verfahren keine Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens. Im Hinblick auf die von der Verfassung vorgegebene Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) ist es die Aufgabe der Gerichte, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben. Danach fehlt es bereits an der Klagebefugnis des Klägers.

42

c) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie vertreten.

43

Die vom Bundessozialgericht (BSG) für das sozialgerichtliche Verfahren abweichend vertretene Auffassung, wonach bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungs- (§ 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes --SGG--) bzw. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gegen einen Verwaltungsakt, durch den die Gewährung laufender Zahlungen abgelehnt wird, auch über die nach der Widerspruchsentscheidung abgelaufenen Zeiträume zu entscheiden ist (vgl. BSG-Urteil vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 12/06 R, SozR 4-3500 § 21 Nr. 1), ist auf das finanzgerichtliche Verfahren in Kindergeldsachen nicht übertragbar. Das BSG ging bei dieser Entscheidung davon aus, dass der im sozialgerichtlichen Verfahren angegriffene Bescheid die Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat. Demgegenüber trifft ein Aufhebungs- oder Ablehnungsbescheid im Kindergeldrecht --auch wenn er keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung enthält-- längstens eine Regelung des Kindergeldanspruchs bis zum Monat der Bekanntgabe der letzten Verwaltungsentscheidung.

44

In dem finanzgerichtlichen Verfahren kann der Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Gründe der Prozessökonomie oder der sozialen Fürsorge (s. BSG-Urteil vom 28. April 1960  8 RV 1341/58, BSGE 12, 127) rechtfertigen es nicht, eine Klage oder Klageänderung (§ 67 FGO) ohne das Vorliegen zwingender Sachurteilsvoraussetzungen als zulässig anzusehen (s. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 1986  5 C 36/84, Bayerische Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1985, 406; vom 30. April 1992  5 C 1/88, BayVBl 1992, 760).

45

d) Soweit die Senatsentscheidungen vom 2. Juni 2005 III R 66/04 (BFHE 210, 265, BStBl II 2006, 184) sowie vom 30. Juni 2005 III R 80/03 (BFH/NV 2006, 262) dahingehend verstanden werden könnten, dass die FG bei Klagen gegen Kindergeld-Ablehnungsbescheide die Anspruchsberechtigung bis zu dem Monat der finanzgerichtlichen Entscheidung zu prüfen haben, hält der Senat aufgrund der vorstehenden Erwägungen hieran nicht mehr fest.

46

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, wonach das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, liegt schon deshalb nicht vor, weil es der rechtskundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, das Übergehen der von ihm schriftsätzlich beantragten Zeugenvernehmungen zu rügen (vgl. Sitzungsprotoll vom 17. November 2006). Damit hat der Kläger sein Rügerecht verloren (z.B. Senatsbeschluss vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970).

47

4. Soweit das Kindergeld für den Zeitraum ab Februar 2006 betroffen ist, weist der Senat darauf hin, dass bezüglich dieser Kindergeldansprüche noch keine Festsetzungsverjährung (§ 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4, §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung --AO--) eingetreten ist.

48

Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein. Grundsätzlich wäre zwar mit Ablauf des Jahres 2010 für die Kindergeldansprüche des Jahres 2006 die Festsetzungsfrist abgelaufen (zu deren Berechnung vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BFHE 214, 1, BStBl II 2008, 371). Zur Wahrung der Rechte des Kindergeldberechtigten ist aber in einem Fall, in dem der Berechtigte im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck bringt, auch Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum erhalten zu wollen, ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein noch nicht beschiedener --außerhalb des Klageverfahrens liegender-- Antrag auf Kindergeld vorliegt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Vater des am 5. September 1988 geborenen Kindes F. F absolvierte in der Zeit vom 6. August 2007 bis Ende August 2008 einen Aufenthalt als Au-pair in den USA.

2

Mit Bescheid vom 8. August 2007 hob die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab September 2007 auf, da F eine Beschäftigung aufgenommen habe, die den Anspruch auf Kindergeld ausschließe. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 9. August 2007 wies die Familienkasse mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 als unbegründet zurück.

3

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht (FG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 kündigte die Familienkasse an, dem Klagebegehren teilweise abzuhelfen. Zwischenzeitlich sei der Kindergeldanspruch bis November 2007 nachgewiesen worden. Über den Zeitraum ab Dezember 2007 habe die Familienkasse noch nicht entschieden. Einen entsprechenden Kindergeldantrag habe der Kläger bislang nicht gestellt. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 setzte die Familienkasse für den Zeitraum September bis November 2007 Kindergeld fest.

4

Die Beteiligten haben hinsichtlich der Monate September bis November 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

5

Das FG wies die Klage wegen Kindergeld Dezember 2007 bis August 2008 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es könne dahinstehen, ob die Klage für den Zeitraum ab Dezember 2007 zulässig sei, denn jedenfalls sei sie unbegründet, da F keine Berufsausbildung absolviert habe.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision, die er auf die Verletzung materiellen Rechts stützt.

7

Die Klage sei zulässig und begründet. Das Gericht sei nicht aufgrund einer Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides an einer Entscheidung gehindert. Es habe im Rahmen der Verpflichtungsklage nach rechtsstaatlichen Prinzipien die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes selbst weiter aufzuklären.

8

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheides vom 8. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 zu verpflichten, Kindergeld für F für den Zeitraum Dezember 2007 bis August 2008 festzusetzen.

9

Die Familienkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das FG hat zwar zu Unrecht dahinstehen lassen, ob die Klage zulässig ist und die Klage als unbegründet abgewiesen. Gleichwohl ist der Tenor seines Urteils zutreffend. Die Revision ist deshalb insgesamt gemäß § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig war (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2007 I R 75/05, BFH/NV 2007, 1506, m.w.N.).

11

1. Die auf Verurteilung zum Erlass eines Kindergeldbescheides für die Monate Dezember 2007 bis August 2008 gerichtete Klage ist unzulässig.

12

a) Eine Klage, die auf Verurteilung zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet ist (§ 40 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO), ist --vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO-- nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist (§ 44 Abs. 1 FGO). Daran fehlt es hier.

13

Das mit dem Einspruch des Klägers vom 9. August 2007 eingeleitete und mit der Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 17. Oktober 2007 abgeschlossene Vorverfahren betrifft nicht den Gegenstand der noch anhängigen Klage. Einspruch und Einspruchsentscheidung beziehen sich auf den Aufhebungsbescheid vom 8. August 2007. Dieser entfaltet keine Bindungswirkung für den Zeitraum Dezember 2007 bis August 2008.

14

b) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bindet die Ablehnung oder Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nur bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe des Bescheides bzw. der Einspruchsentscheidung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2011 III B 48/11, BFH/NV 2012, 265, m.w.N.; BFH-Urteil vom 4. August 2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, m.w.N.). Daraus ergibt sich zugleich, dass sich eine gegen einen Aufhebungsbescheid gerichtete Klage in der Hauptsache erledigt, wenn während des finanzgerichtlichen Verfahrens der Aufhebungsbescheid aufgehoben und Kindergeld bis zu dem Monat der Einspruchsentscheidung bewilligt wird (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2008 III B 163/07, BFH/NV 2009, 578).

15

Der Aufhebungsbescheid vom 8. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2007 traf daher aufgrund seiner beschränkten Bindungswirkung nur für den Zeitraum bis Oktober 2007 eine Entscheidung. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008, in dem Kindergeld für die Monate September bis November 2007 gewährt worden ist, ist dem Begehren des Klägers auf Aufhebung des Aufhebungsbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung daher abgeholfen worden. Dementsprechend haben die Beteiligten den Rechtsstreit u.a. für September und Oktober 2007 übereinstimmend für erledigt erklärt.

16

c) Bringt der Berechtigte --wie im Streitfall-- im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck, auch Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum erhalten zu wollen, ist zur Wahrung der Rechte des Kindergeldberechtigten ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein --außer-halb des Klageverfahrens liegender-- Antrag auf Kindergeld vorliegt (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144). Über diesen hat die Familienkasse bisher nicht entschieden. Insbesondere enthält der Bescheid vom 15. Dezember 2008, wie die Familienkasse im Schriftsatz vom 4. Dezember 2008 mitgeteilt hat, keine Regelung für den Zeitraum ab Dezember 2007.

17

2. Ein Vorverfahren ist im Streitfall auch nicht ausnahmsweise unter den Voraussetzungen einer sog. Sprungverpflichtungsklage nach § 45 Abs. 1 FGO entbehrlich.

18

Eine zulässige Sprungklage setzt voraus, dass die Familienkasse zuvor einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes mindestens durch einen Verwaltungsakt abgelehnt hat (BFH-Urteil vom 19. Mai 2004 III R 36/02, BFH/NV 2004, 1655, m.w.N.). Daran fehlt es für den Zeitraum ab Dezember 2007.

19

3. Die Voraussetzungen für eine von Amts wegen zu prüfende Untätigkeitsklage nach § 46 FGO liegen ebenfalls nicht vor.

20

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Verpflichtungsklage ab-weichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

21

Ist kein Einspruch möglich, weil die Familienkasse über den Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entscheidet, muss vor Erhebung der Klage ein sog. Untätigkeitseinspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) eingelegt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Einspruch auch dann statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

22

Ist --wie im Streitfall-- der Einspruch als Rechtsbehelf nicht nach § 348 AO ausgeschlossen, so ist eine Verpflichtungsklage wegen Unterlassens eines beantragten Verwaltungsaktes grundsätzlich erst nach erfolglosem Untätigkeitseinspruch zulässig (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1655; vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006, 19).

23

4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass bezüglich des Kindergeldanspruchs ab Monat Dezember 2007 noch keine Festsetzungsverjährung (§ 31 Satz 3 der im Streitjahr gültigen Fassung des Einkommensteuergesetzes --EStG--, § 155 Abs. 4 AO, §§ 169 bis 171 AO) eingetreten ist. Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein, da der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, Kindergeld auch für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung lie-genden Zeitraum erhalten zu wollen (BFH-Urteil in BFHE 236, 144 Rz 48).

24

Bei der Entscheidung über den Kindergeldantrag wird die Familienkasse unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 15. März 2012 III R 58/08 (BFH/NV 2012, 1224) zu prüfen haben, ob im Streitfall der Sprachaufenthalt der F im Rahmen des Au-Pair Verhältnisses als Berufsausbildung i.S. von § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.