Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 1 Geltungsbereich
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
(1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
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16/04/2015 11:34
Eine Abweichung von der Halbteilung ist nur gerechtfertigt, um unerträgliche, sittenwidrige Ergebnisse zu vermeiden.
SubjectsEhescheidung
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(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt
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published on 23/04/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/14 vom 23. April 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Rich
published on 15/06/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB57/15 vom 15. Juni 2015 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Antragsgegnerin v
published on 15/06/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB622/14 vom 15. Juni 2015 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des weiteren Beteili
published on 18/07/2017 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatskasse vom 9. Juni 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 31. Mai 2017, durch den die berichtigte Kostenrechnung III vom 29. Mai 2017 aufgehoben worden ist, aufgehoben.
Gründe
1
Der
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