Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Dez. 2014 - 8 KO 2155/14
Tenor
Die Erinnerung wird abgewiesen.
Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Urteil einreichenFinanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Dez. 2014 - 8 KO 2155/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- 1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, - 3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - 4.
(weggefallen)
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. August 2012 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
4Eine Terminsgebühr ist nicht gemäß Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG a. F. angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - was hier in Betracht kommt - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
5Die am 1. August 2013 in Kraft getretenen und auch die Terminsgebühr betreffenden Neuregelungen des RVG
6- vgl. Art. 8 Ziffer 26, Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BGBl. I S. 2586 -
7gelangen hier nicht zur Anwendung, weil die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Inkrafttreten dieser Regelungen erfolgt ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit wie hier vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.
8Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass neben einer für denselben Sachverhalt beanspruchten Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG keine Terminsgebühr anfallen könne, und dass für das Entstehen der zuletzt genannten Gebühr die persönliche Anwesenheit der Beteiligten in einem auch zum Zwecke der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zulässigerweise anberaumten Termin erforderlich sei. Denn die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls „Zweiseitigkeit“ und dementsprechend eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 2. März 2009 – 3 O 158/08 -, juris; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, Kommentar, 2. Auflage, 2013, Vorbem. 3 VV, Rdn. 46.
10Hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht, wird die Terminsgebühr entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgelöst. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung „Besprechung“ eine solche zwischen den Prozessbeteiligten gemeint hat, folgt daraus, dass Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 VV-RVG ursprünglich (i.d.F. des Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) in seinem hier interessierenden Teil noch lautete: „Die Terminsgebühr entsteht für (...) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts“. Die Wendung „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ ist erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) in das Gesetz aufgenommen worden. Die Terminsgebühr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bereits anfallen, wenn der Prozessbevollmächtigte – (eben) ohne Beteiligung des Gerichts – an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitgewirkt hat. Mit dem Zusatz „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ wollte der Gesetzgeber das Erfordernis des Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist.
11Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. März 2009 - 1 K 72/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass es zu einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten gekommen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 21. März 2012 vielmehr an das Verwaltungsgericht gewandt und unter Hinweis auf die bevorstehende Zurruhesetzung des Klägers darum gebeten, „die Angelegenheit vorzuziehen und einer zeitnahen Entscheidung zuzuführen“. Nach eigenen Angaben hat er darüber hinaus in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter erörtert, „inwieweit gegebenenfalls eine einvernehmliche Regelung“ erzielt werden könne. Sodann hat der Berichterstatter mit dem zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung E. Rücksprache hinsichtlich einer „einvernehmlichen Regelung in dem hier anhängigen Klageverfahren“ gehalten (Aktenvermerk vom 27. März 2012) und der stellvertretende Schulleiter des Berufsbildungszentrums O. -I. seine vom Kläger angefochtene Dienstanweisung vom 28. März 2011 aufgehoben. Nach alledem hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, wie ausgeführt, nicht stattgefunden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
Verschiedene Angelegenheiten sind
- 1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt, - 1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, - 2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, - 3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren, - 4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren - a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, - b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, - c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie - d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
- 5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung), - 6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes - a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung), - b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, - c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und - d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
- 8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren, - 9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, - 10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und - a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und - b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
- 11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren, - 12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und - 13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Tatbestand
- 1
I. Die Erinnerungsführerin hatte am 28. August 2012 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dessen Ziel die Aussetzung der Änderungsbescheide vom 21. März 2011 über Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 963,05 €, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 6.585,60 €, Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 6.365,38 €, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von 4.772,04 €, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von 14.759,77 €, Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von 2.500,00 €, Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von 10.290,00 €, Körperschaftsteuer 2006 in Höhe von 9.946,00 €, Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von 6.279,00 €, Körperschaftsteuer 2008 in Höhe von 8.936,00 € sowie über die Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2008 waren, ohne jedoch insoweit konkrete Beträge zu nennen. Mit dem Antrag, der unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 geführt wurde, trat die Erinnerungsführerin der Auffassung des Erinnerungsgegners entgegen, dass die durch einen ihrer Mitarbeiter im Zusammenwirken mit einem Angestellten eines Vertragspartners der Erinnerungsführerin veruntreuten Gelder bei ihr in dem Streitjahren als zusätzliche (den Gewinn erhöhende) Forderungen bzw. Umsätze zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... vom 08. Februar 2011, Auftragsbuch Nr. ...).
- 2
Nach einem an den Erinnerungsgegner gerichteten gerichtlichen Hinweis (Schreiben des Berichterstatters vom 26. Oktober 2012), erklärte dieser mit Schriftsatz vom 30. November 2012, dass er aufgrund des Hinweises vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt habe. Dem Schriftsatz des Erinnerungsgegners war eine Abschrift seiner Aussetzungsverfügung vom 30. November 2012 beigefügt, die die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nebst Folgefestsetzungen (Solidaritätszuschlag, Zinsen) betraf. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge reichte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2012 die Aussetzungsverfügungen vom selben Tag für die Gewerbesteuermessbeträge nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aussetzungsverfügungen Bezug genommen.
- 3
Die Beteiligten erklärten das Verfahren anschließend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 10. Dezember 2012 und des Erinnerungsgegners vom 20. Dezember 2012). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 07. Januar 2013 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
- 4
Das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) war unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig. In diesem Verfahren wurden übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 07. März 2013 und Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 13. Februar 2013), nachdem der Erinnerungsgegner mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2013 die angefochtenen Bescheide antragsgemäß geändert hatte. Die Kosten des Klageverfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt (Beschluss des Berichterstatters vom 11. März 2013).
- 5
Am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten für das Verfahren 3 V 885/12 Kostenfestsetzung beantragt. Die gegen den Erinnerungsgegner festzusetzenden Kosten hat sie von einem Streitwert von 9.749,98 € ausgehend wie folgt ermittelt:
- 6
– 1,3 Verfahrensgebühr
631,80 €
– 1,2 Terminsgebühr
583,20 €
– Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 €
Endsumme
1.235,00 €
- 7
Ebenfalls am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin für das Klageverfahren Kostenfestsetzung beantragt. Auch für dieses Verfahren beantragte sie u.a. den Ansatz einer Terminsgebühr.
- 8
Der Erinnerungsgegner hat in seiner Stellungnahme zu den Kostenfestsetzungsanträgen die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen sei (vgl. wegen der weiteren Ausführungen den Schriftsatz vom 16. April 2013).
- 9
Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin erwiderten hierauf, dass eine Terminsgebühr auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entstehen könne. Richtig sei, dass ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden habe. Im Streitfall habe einer der Prozessbevollmächtigten an einer „auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung“ teilgenommen. Darunter seien auch Telefongespräche zu verstehen. Es habe zahlreiche Telefonate in dieser Sache mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben. Exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. vom 26. Oktober 2012 und vom 23. November 2012 anzuführen. Weiter habe es diverse Telefonate mit Frau M. gegeben, zum Beispiel am 08. August 2012.
- 10
Hinsichtlich des Gebührensatzes führten die Prozessbevollmächtigten nunmehr aus, dass sie in dem ursprünglichen Antrag die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 in Ansatz gebracht hätten. Unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752, werde nunmehr einheitlich der höhere Satz von 1,6 beantragt.
- 11
Außerdem sei eine Erledigungsgebühr entstanden. Nummer 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) – VV RVG – sehe die Entstehung einer Erledigungsgebühr vor, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dabei sei Voraussetzung für die Entstehung einer Erledigungsgebühr eine Tätigkeit, die über die allgemeine Prozessführung hinausgehe. In der vorliegenden Streitsache habe die der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt A. im Rahmen intensiver Besprechungen mit verschiedenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners bemüht, eine Erledigung ohne streitige Sachentscheidung zu erwirken. Selbst nach dem eindeutigen Hinweis des Gerichts habe es Telefongespräche gegeben. Dabei habe sich herausgestellt, dass der gerichtliche Hinweis nicht verstanden worden sei. Entsprechend seien zwischenzeitlich die Bescheide für das Jahr 2009 unter Einbeziehung des vollständigen streitigen Sachverhalts geändert worden. Hier sei mit einem weiteren Klageverfahren zu rechnen. Für das Verfahren hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2004 bis 2008 sei von der Entstehung einer Erledigungsgebühr auszugehen.
- 12
Der Erinnerungsgegner hielt an seiner Auffassung fest. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge sah er nach Vorlage entsprechender Unterlagen seitens der Erinnerungsführerin einen Streitwert von 2.624,44 € für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung als zutreffend an (vgl. Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 19. Juli 2013).
- 13
Die Kostenbeamtin setzte mit Beschluss vom 25. Juli 2013 die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 797,60 € fest. Hierbei rechnete sie wie folgt:
- 14
– Streitwert im gerichtlichen Verfahren
bis 10.000,00 €
1. gerichtliches Verfahren
777,60 €
– Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme
797,60 €
0,00 €
Gesamtbetrag gerichtliches Verfahren
797,60 €
2. Summe
– Zusammen
797,60 €
– davon zu Lasten des Erinnerungsgegners (100 v.H.)
797,60 €
- 15
Hinsichtlich der Erläuterungen zur Kostenfestsetzung wird auf die Ausführungen der Kostenbeamtin im Beschluss vom 25. Juli 2013 verwiesen.
- 16
Der Beschluss vom 25. Juli 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin am 05. August 2013 zugestellt worden.
- 17
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013, der per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, die sich gegen die Ablehnung der beantragten Terminsgebühr richtet.
- 18
Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehe, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Der Entstehung der Gebühr stehe es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag vorausgegangen sei, über diesen gesprochen wurde und die Entlastung des Gerichts durch die Verfahrenserledigung insoweit geringer gewesen sei als bei einer nur durch die beteiligten initiierten und abgestimmten Einigung. Im vorliegenden Fall habe es unstrittig diverse telefonische Besprechungen zwischen den Beteiligten gegeben. Die Terminsgebühr sei dadurch entstanden. Wegen der von der Erinnerungsführerin zitierten Rechtsprechung wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013 Bezug genommen.
- 19
Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen, derjenige trage, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend mache, hat die Klägerin (Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2013) wiederholt, dass es umfängliche telefonische Besprechungen mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben habe; exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. und Frau M. genannt worden. Die Gespräche seien darauf gerichtet gewesen, eine Erledigung oder zumindest eine Teilerledigung des Verfahrens ohne streitige Sachentscheidung des Gerichts zu erwirken. Insbesondere habe sich Rechtsanwalt A. bemüht, eine teilweise Erledigung in Gesprächen mit Frau M. zu erwirken. Nach Auffassung der Erinnerungsführerin seien die vom Erinnerungsgegner nachträglich aktivierten Forderungen im Jahr 2011 für die Zeiträume 2004 bis 2007 zivilrechtlich verjährt gewesen. Frau M. sei offensichtlich davon ausgegangen, dass man zivilrechtliche Verjährungsfristen auf Steuerbescheide anwenden wolle. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Durch Klärung dieses Missverständnisses sollten die nachträglichen Aktivierungen der Forderungen aus den Jahren 2004 bis 2007 rückgängig gemacht werden und sich eine gerichtliche Entscheidung insoweit erübrigen. Bisher sei der Vortrag nicht bestritten. Höchst vorsorglich werde die Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners Frau M., Frau S., Frau T. und der Sachgebietsleiterin Frau W. angeboten.
- 20
Die Erinnerungsführerin führt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02. November 2006 entschieden habe, dass an telefonische Besprechungen, die eine Terminsgebühr auslösen, keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend sei, wenn der Gesprächspartner die unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nehme. Mitnichten sei dabei erforderlich, dass die Gegenseite die Bereitschaft habe, das Verfahren einer einvernehmlichen Beendigung zuzuführen. Er liege vielmehr in der Natur der Sache, dass zu Beginn eines Gesprächs völlig unterschiedliche Auffassungen bestünden. Anderenfalls wäre es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen.
- 21
Aufgrund der Vielzahl der Telefonate, die täglich geführt werden, sei es nachvollziehbar, dass Frau S. die Gespräche nicht mehr in Erinnerung habe. Aus einer Aktennotiz des Rechtsanwalts A. ergebe sich jedoch insbesondere zum Telefonat am 23. November 2012, dass inhaltliche Gespräche geführt worden seien, dann aber unter Verweis auf die Entscheidungskompetenz der Sachgebietsleitung das Gespräch beendet worden sei. Auch die Telefonate mit Frau M. hinsichtlich der zivilrechtlichen Verjährung, die der nachträglichen Aktivierung der angeblichen Forderungen im Wege gestanden habe, seien inhaltliche Besprechungen mit dem eindeutigen Ziel gewesen, die Angelegenheit zu beenden und das Verfahren ohne Urteil zu einem Abschluss zu bringen. Durchführung und Inhalt dieser Telefongespräche seien nicht bestritten. Die Terminsgebühr sei angefallen.
- 22
Der Erinnerungsgegner hält an seiner Auffassung fest, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei. Es sei Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen des richterlichen Hinweises vom 26. Oktober 2012 gewährt worden. Die in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2013 und vom 21. Oktober 2013 angesprochenen Telefonate, hätten in keinen Zusammenhang mit der gewährten Aussetzung der Vollziehung und der im Klageverfahren erfolgten Änderung der angefochtenen Bescheide gestanden. Es habe sich hierbei nicht um Besprechungen gehandelt, die einer Erledigung des Verfahrens gedient hätten; hierfür sei allein der richterliche Hinweis vom 26. Oktober 2012 ursächlich gewesen.
- 23
Die Telefonate – so der Erinnerungsgegner weiter –, die geführt worden seien, so z.B. das vom 08. August 2012, hätten sich darauf bezogen, dass die Erinnerungsführerin ihrem an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht den angeforderten Vordruck über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hatte. Diesbezüglich habe es eine telefonische Rückfrage gegeben. Frau S. selbst seien Telefonate mit „dem Erinnerungsführer“ (Anmerkung des Gerichts: gemeint sein dürfte Rechtsanwalt A.) nicht bekannt. Sie habe mit einer Frau B. telefoniert; hierbei sei es jedoch um laufende Vorgänge gegangen wie z.B. Umsatzsteuer 2011 bzw. 2012. Es werde daher weiter an der Auffassung festgehalten, dass keine Terminsgebühr angefallen sei.
- 24
Die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 angesprochene Aktennotiz ist dem Gericht nicht vorgelegt worden.
- 25
Parallel zu dem vorliegenden Erinnerungsverfahren begehrt die Erinnerungsführerin mit gleichem Vortrag hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig gewesenen Klageverfahrens ebenfalls den Ansatz einer Terminsgebühr (Aktenzeichen der Erinnerung zur Kostenfestsetzung im Verfahren 3 K 1508/11: 3 KO 987/13).
- 26
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
- 27
II. 1. Für die Entscheidung über die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO zuständig. Der Senat in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO wäre nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergangen wäre, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einer Senatsentscheidung enthalten gewesen wäre (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 3 KO 965/10, EFG 2012, 1312; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01. Juni 2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).
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2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 ist nicht zu beanstanden.
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a) Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. lfd. Nr. 3202 VV RVG wurde zu Recht nicht angesetzt.
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aa) Nach Maßgabe von Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, entsteht eine Terminsgebühr nach lfd. Nr. 3202 VV RVG a) für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, b) für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder c) für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts. Darüber hinaus bestimmt die Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 2 VV RVG speziell für das finanzgerichtliche Verfahren, dass eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn das Gericht nach §§ 79a Abs. 2, 90a FGO durch Gerichtsbescheid oder nach § 94a FGO nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet. Gleiches gilt bei einer einvernehmlichen schriftlichen Entscheidung des Gerichts nach § 90 Abs. 2 FGO (Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 1 VV RVG i.V.m. Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG). Den in der Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG genannten Fall des Anerkenntnisses gibt es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2007 4 KO 1391/07, EFG 2008, 641). Ob eine Terminsgebühr auch in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entstehen kann, wird die Frage gestellt (vgl. Anm. Rosenke zu Finanzgericht Köln, Beschluss vom 02. September 2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042). Nach einer Auffassung setzt ihr Entstehen kein Verfahren voraus, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2011 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752).
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bb) Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass einer der vorgenannten Sachverhalte, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen können, vorliegt. Damit brauchte über die Frage, ob im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt eine Terminsgebühr entstehen kann, im Streitfall nicht entschieden werden.
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(1) Eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin fand nicht statt. Auch wurde kein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen. Solche Termine gab es im Verfahren 3 V 885/12 nicht.
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(2) Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder Urteil auf der Grundlage der §§ 79a Abs. 2, 90a, 94a oder 90 Abs. 2 FGO gab es im Verfahren 3 V 885/12 auch nicht. Das Verfahren wurde vielmehr durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen beendet.
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(3) Ebenso ist der Tatbestand der „Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts“ nicht gegeben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass ein Prozessbevollmächtigter an einer Besprechung mit dem Erinnerungsgegner teilgenommen hat, die auf Erledigung oder Vermeidung des unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 anhängigen Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet war.
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(a) Die zu einer Terminsgebühr führende Notwendigkeit einer „Besprechung“ setzt voraus, dass mündlich Erklärungen ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. September 2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. Mai 2012 9 KO 1/12, EFG 2012, 678; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Mai 2011 13 KO 276/11, 13 KO 580/11, juris;).
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(b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589). Dabei gelten im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i.S.d. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (vgl. BGH-Beschluss vom 27. Februar 2007 XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2003 16 WF 72/03, JurBüro 2004, 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. August 2000 8 C 99.2099, NVwZ-RR2001, 413).
- 37
(c) Die Erinnerungsführerin hat einen Sachverhalt, der zum Entstehen einer Terminsgebühr führt, weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.
- 38
Sie hat zwar Daten genannt, an denen Telefongespräche stattgefunden haben sollen und Mitarbeiter des Erinnerungsgegners, mit denen Rechtsanwalt A. gesprochen haben soll. Erforderlich wäre ein substantiierter Vortrag gewesen, aus sich das Datum des Gesprächs, die konkreten Gesprächspartner an diesem Datum und der konkrete Inhalt des einzelnen Gesprächs entnehmen lassen. Dies ist im Streitfall umso mehr erforderlich, als die Klägerin zur selben Zeit sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung betrieben hatte und im Rahmen der Kostenfestsetzung für beide Verfahren eine Terminsgebühr geltend macht. Es kann zwar sein, muss es aber nicht, dass beide Verfahren Gesprächsgegenstand der Telefonate waren. Das heißt, dass nicht zwingend zwei Terminsgebühren angefallen sein müssen. Für die Prüfung der für das jeweilige Verfahren entstandenen Kosten ist es daher geboten, den genauen Inhalt der Gespräche darzustellen, um das einzelne Gespräch dem einen oder anderen oder beiden Verfahren zuordnen zu können. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Erinnerungsführerin nicht. Es hätte ihr insbesondere auch deshalb oblegen detaillierter vorzutragen, nachdem der Erinnerungsgegner eingewandt hat, dass die Gespräche nicht die beiden Verfahren betroffen hätten, sondern andere steuerliche Angelegenheiten der Erinnerungsführerin.
- 39
Auch hat die Erinnerungsführerin die konkreten Umstände der einzelnen Gespräche nicht nachgewiesen. Ein solcher Nachweis hätte ggf. durch Vorlage von zeitnah erstellten Gesprächsvermerken geführt werden können, aus denen sich die konkreten Umstände des Gesprächs entnehmen lassen (insbesondere Zeitpunkt, Beteiligte und Inhalt des Telefongesprächs). Zwar ist im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 eine Aktennotiz zu einem Telefonat am 23. November 2012 erwähnt. Vorgelegt wurde sie jedoch nicht, obwohl das Gericht auf die die Erinnerungsführerin treffende Darlegungs- und Beweislast hingewiesen und der Erinnerungsgegner bestritten hatte, dass die Telefongespräche im Zusammenhang mit den Verfahren 3 V 885/12 bzw. 3 K 1508/11 standen. Weshalb die Prozessbevollmächtigten meinen, dass die Durchführung und der Inhalt der Telefongespräche nicht bestritten seien, ist nicht nachvollziehbar. Auf den angebotenen Zeugenbeweis war nicht einzugehen, weil es bereits am substantiierten Vortrag zu den Telefongesprächen fehlt; die Anhörung der als Zeugen benannten Personen würde auf eine Ausforschung hinauslaufen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2010 X B 163/08. BFH/NV 2010, 1639, m.w.N.).
- 40
b) Die Erinnerungsführerin hat im Übrigen gegen die Höhe der festgesetzten Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 im Einzelnen keine weiteren Einwendungen erhoben. Insoweit ergeben sich auch nach Aktenlage keine Beanstandungen.
(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:
- 1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, - 2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, - 3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. - 4.
(weggefallen)
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. August 2012 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
4Eine Terminsgebühr ist nicht gemäß Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG a. F. angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - was hier in Betracht kommt - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
5Die am 1. August 2013 in Kraft getretenen und auch die Terminsgebühr betreffenden Neuregelungen des RVG
6- vgl. Art. 8 Ziffer 26, Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BGBl. I S. 2586 -
7gelangen hier nicht zur Anwendung, weil die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Inkrafttreten dieser Regelungen erfolgt ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit wie hier vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.
8Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass neben einer für denselben Sachverhalt beanspruchten Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG keine Terminsgebühr anfallen könne, und dass für das Entstehen der zuletzt genannten Gebühr die persönliche Anwesenheit der Beteiligten in einem auch zum Zwecke der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zulässigerweise anberaumten Termin erforderlich sei. Denn die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls „Zweiseitigkeit“ und dementsprechend eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 2. März 2009 – 3 O 158/08 -, juris; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, Kommentar, 2. Auflage, 2013, Vorbem. 3 VV, Rdn. 46.
10Hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht, wird die Terminsgebühr entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgelöst. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung „Besprechung“ eine solche zwischen den Prozessbeteiligten gemeint hat, folgt daraus, dass Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 VV-RVG ursprünglich (i.d.F. des Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) in seinem hier interessierenden Teil noch lautete: „Die Terminsgebühr entsteht für (...) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts“. Die Wendung „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ ist erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) in das Gesetz aufgenommen worden. Die Terminsgebühr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bereits anfallen, wenn der Prozessbevollmächtigte – (eben) ohne Beteiligung des Gerichts – an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitgewirkt hat. Mit dem Zusatz „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ wollte der Gesetzgeber das Erfordernis des Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist.
11Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. März 2009 - 1 K 72/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass es zu einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten gekommen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 21. März 2012 vielmehr an das Verwaltungsgericht gewandt und unter Hinweis auf die bevorstehende Zurruhesetzung des Klägers darum gebeten, „die Angelegenheit vorzuziehen und einer zeitnahen Entscheidung zuzuführen“. Nach eigenen Angaben hat er darüber hinaus in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter erörtert, „inwieweit gegebenenfalls eine einvernehmliche Regelung“ erzielt werden könne. Sodann hat der Berichterstatter mit dem zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung E. Rücksprache hinsichtlich einer „einvernehmlichen Regelung in dem hier anhängigen Klageverfahren“ gehalten (Aktenvermerk vom 27. März 2012) und der stellvertretende Schulleiter des Berufsbildungszentrums O. -I. seine vom Kläger angefochtene Dienstanweisung vom 28. März 2011 aufgehoben. Nach alledem hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, wie ausgeführt, nicht stattgefunden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
Verschiedene Angelegenheiten sind
- 1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt, - 1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren, - 2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren, - 3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren, - 4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren - a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, - b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, - c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie - d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
- 5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung), - 6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes - a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung), - b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art, - c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und - d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
- 8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren, - 9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels, - 10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und - a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und - b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
- 11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren, - 12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und - 13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Tatbestand
- 1
I. Die Erinnerungsführerin hatte am 28. August 2012 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dessen Ziel die Aussetzung der Änderungsbescheide vom 21. März 2011 über Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 963,05 €, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 6.585,60 €, Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 6.365,38 €, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von 4.772,04 €, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von 14.759,77 €, Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von 2.500,00 €, Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von 10.290,00 €, Körperschaftsteuer 2006 in Höhe von 9.946,00 €, Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von 6.279,00 €, Körperschaftsteuer 2008 in Höhe von 8.936,00 € sowie über die Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2008 waren, ohne jedoch insoweit konkrete Beträge zu nennen. Mit dem Antrag, der unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 geführt wurde, trat die Erinnerungsführerin der Auffassung des Erinnerungsgegners entgegen, dass die durch einen ihrer Mitarbeiter im Zusammenwirken mit einem Angestellten eines Vertragspartners der Erinnerungsführerin veruntreuten Gelder bei ihr in dem Streitjahren als zusätzliche (den Gewinn erhöhende) Forderungen bzw. Umsätze zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... vom 08. Februar 2011, Auftragsbuch Nr. ...).
- 2
Nach einem an den Erinnerungsgegner gerichteten gerichtlichen Hinweis (Schreiben des Berichterstatters vom 26. Oktober 2012), erklärte dieser mit Schriftsatz vom 30. November 2012, dass er aufgrund des Hinweises vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt habe. Dem Schriftsatz des Erinnerungsgegners war eine Abschrift seiner Aussetzungsverfügung vom 30. November 2012 beigefügt, die die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nebst Folgefestsetzungen (Solidaritätszuschlag, Zinsen) betraf. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge reichte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2012 die Aussetzungsverfügungen vom selben Tag für die Gewerbesteuermessbeträge nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aussetzungsverfügungen Bezug genommen.
- 3
Die Beteiligten erklärten das Verfahren anschließend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 10. Dezember 2012 und des Erinnerungsgegners vom 20. Dezember 2012). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 07. Januar 2013 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.
- 4
Das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) war unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig. In diesem Verfahren wurden übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 07. März 2013 und Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 13. Februar 2013), nachdem der Erinnerungsgegner mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2013 die angefochtenen Bescheide antragsgemäß geändert hatte. Die Kosten des Klageverfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt (Beschluss des Berichterstatters vom 11. März 2013).
- 5
Am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten für das Verfahren 3 V 885/12 Kostenfestsetzung beantragt. Die gegen den Erinnerungsgegner festzusetzenden Kosten hat sie von einem Streitwert von 9.749,98 € ausgehend wie folgt ermittelt:
- 6
– 1,3 Verfahrensgebühr
631,80 €
– 1,2 Terminsgebühr
583,20 €
– Post- und Telekommunikationspauschale
20,00 €
Endsumme
1.235,00 €
- 7
Ebenfalls am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin für das Klageverfahren Kostenfestsetzung beantragt. Auch für dieses Verfahren beantragte sie u.a. den Ansatz einer Terminsgebühr.
- 8
Der Erinnerungsgegner hat in seiner Stellungnahme zu den Kostenfestsetzungsanträgen die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen sei (vgl. wegen der weiteren Ausführungen den Schriftsatz vom 16. April 2013).
- 9
Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin erwiderten hierauf, dass eine Terminsgebühr auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entstehen könne. Richtig sei, dass ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden habe. Im Streitfall habe einer der Prozessbevollmächtigten an einer „auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung“ teilgenommen. Darunter seien auch Telefongespräche zu verstehen. Es habe zahlreiche Telefonate in dieser Sache mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben. Exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. vom 26. Oktober 2012 und vom 23. November 2012 anzuführen. Weiter habe es diverse Telefonate mit Frau M. gegeben, zum Beispiel am 08. August 2012.
- 10
Hinsichtlich des Gebührensatzes führten die Prozessbevollmächtigten nunmehr aus, dass sie in dem ursprünglichen Antrag die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 in Ansatz gebracht hätten. Unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752, werde nunmehr einheitlich der höhere Satz von 1,6 beantragt.
- 11
Außerdem sei eine Erledigungsgebühr entstanden. Nummer 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) – VV RVG – sehe die Entstehung einer Erledigungsgebühr vor, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dabei sei Voraussetzung für die Entstehung einer Erledigungsgebühr eine Tätigkeit, die über die allgemeine Prozessführung hinausgehe. In der vorliegenden Streitsache habe die der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt A. im Rahmen intensiver Besprechungen mit verschiedenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners bemüht, eine Erledigung ohne streitige Sachentscheidung zu erwirken. Selbst nach dem eindeutigen Hinweis des Gerichts habe es Telefongespräche gegeben. Dabei habe sich herausgestellt, dass der gerichtliche Hinweis nicht verstanden worden sei. Entsprechend seien zwischenzeitlich die Bescheide für das Jahr 2009 unter Einbeziehung des vollständigen streitigen Sachverhalts geändert worden. Hier sei mit einem weiteren Klageverfahren zu rechnen. Für das Verfahren hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2004 bis 2008 sei von der Entstehung einer Erledigungsgebühr auszugehen.
- 12
Der Erinnerungsgegner hielt an seiner Auffassung fest. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge sah er nach Vorlage entsprechender Unterlagen seitens der Erinnerungsführerin einen Streitwert von 2.624,44 € für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung als zutreffend an (vgl. Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 19. Juli 2013).
- 13
Die Kostenbeamtin setzte mit Beschluss vom 25. Juli 2013 die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 797,60 € fest. Hierbei rechnete sie wie folgt:
- 14
– Streitwert im gerichtlichen Verfahren
bis 10.000,00 €
1. gerichtliches Verfahren
777,60 €
– Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG
20,00 €
Zwischensumme
797,60 €
0,00 €
Gesamtbetrag gerichtliches Verfahren
797,60 €
2. Summe
– Zusammen
797,60 €
– davon zu Lasten des Erinnerungsgegners (100 v.H.)
797,60 €
- 15
Hinsichtlich der Erläuterungen zur Kostenfestsetzung wird auf die Ausführungen der Kostenbeamtin im Beschluss vom 25. Juli 2013 verwiesen.
- 16
Der Beschluss vom 25. Juli 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin am 05. August 2013 zugestellt worden.
- 17
Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013, der per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, die sich gegen die Ablehnung der beantragten Terminsgebühr richtet.
- 18
Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehe, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Der Entstehung der Gebühr stehe es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag vorausgegangen sei, über diesen gesprochen wurde und die Entlastung des Gerichts durch die Verfahrenserledigung insoweit geringer gewesen sei als bei einer nur durch die beteiligten initiierten und abgestimmten Einigung. Im vorliegenden Fall habe es unstrittig diverse telefonische Besprechungen zwischen den Beteiligten gegeben. Die Terminsgebühr sei dadurch entstanden. Wegen der von der Erinnerungsführerin zitierten Rechtsprechung wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013 Bezug genommen.
- 19
Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen, derjenige trage, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend mache, hat die Klägerin (Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2013) wiederholt, dass es umfängliche telefonische Besprechungen mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben habe; exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. und Frau M. genannt worden. Die Gespräche seien darauf gerichtet gewesen, eine Erledigung oder zumindest eine Teilerledigung des Verfahrens ohne streitige Sachentscheidung des Gerichts zu erwirken. Insbesondere habe sich Rechtsanwalt A. bemüht, eine teilweise Erledigung in Gesprächen mit Frau M. zu erwirken. Nach Auffassung der Erinnerungsführerin seien die vom Erinnerungsgegner nachträglich aktivierten Forderungen im Jahr 2011 für die Zeiträume 2004 bis 2007 zivilrechtlich verjährt gewesen. Frau M. sei offensichtlich davon ausgegangen, dass man zivilrechtliche Verjährungsfristen auf Steuerbescheide anwenden wolle. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Durch Klärung dieses Missverständnisses sollten die nachträglichen Aktivierungen der Forderungen aus den Jahren 2004 bis 2007 rückgängig gemacht werden und sich eine gerichtliche Entscheidung insoweit erübrigen. Bisher sei der Vortrag nicht bestritten. Höchst vorsorglich werde die Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners Frau M., Frau S., Frau T. und der Sachgebietsleiterin Frau W. angeboten.
- 20
Die Erinnerungsführerin führt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02. November 2006 entschieden habe, dass an telefonische Besprechungen, die eine Terminsgebühr auslösen, keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend sei, wenn der Gesprächspartner die unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nehme. Mitnichten sei dabei erforderlich, dass die Gegenseite die Bereitschaft habe, das Verfahren einer einvernehmlichen Beendigung zuzuführen. Er liege vielmehr in der Natur der Sache, dass zu Beginn eines Gesprächs völlig unterschiedliche Auffassungen bestünden. Anderenfalls wäre es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen.
- 21
Aufgrund der Vielzahl der Telefonate, die täglich geführt werden, sei es nachvollziehbar, dass Frau S. die Gespräche nicht mehr in Erinnerung habe. Aus einer Aktennotiz des Rechtsanwalts A. ergebe sich jedoch insbesondere zum Telefonat am 23. November 2012, dass inhaltliche Gespräche geführt worden seien, dann aber unter Verweis auf die Entscheidungskompetenz der Sachgebietsleitung das Gespräch beendet worden sei. Auch die Telefonate mit Frau M. hinsichtlich der zivilrechtlichen Verjährung, die der nachträglichen Aktivierung der angeblichen Forderungen im Wege gestanden habe, seien inhaltliche Besprechungen mit dem eindeutigen Ziel gewesen, die Angelegenheit zu beenden und das Verfahren ohne Urteil zu einem Abschluss zu bringen. Durchführung und Inhalt dieser Telefongespräche seien nicht bestritten. Die Terminsgebühr sei angefallen.
- 22
Der Erinnerungsgegner hält an seiner Auffassung fest, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei. Es sei Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen des richterlichen Hinweises vom 26. Oktober 2012 gewährt worden. Die in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2013 und vom 21. Oktober 2013 angesprochenen Telefonate, hätten in keinen Zusammenhang mit der gewährten Aussetzung der Vollziehung und der im Klageverfahren erfolgten Änderung der angefochtenen Bescheide gestanden. Es habe sich hierbei nicht um Besprechungen gehandelt, die einer Erledigung des Verfahrens gedient hätten; hierfür sei allein der richterliche Hinweis vom 26. Oktober 2012 ursächlich gewesen.
- 23
Die Telefonate – so der Erinnerungsgegner weiter –, die geführt worden seien, so z.B. das vom 08. August 2012, hätten sich darauf bezogen, dass die Erinnerungsführerin ihrem an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht den angeforderten Vordruck über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hatte. Diesbezüglich habe es eine telefonische Rückfrage gegeben. Frau S. selbst seien Telefonate mit „dem Erinnerungsführer“ (Anmerkung des Gerichts: gemeint sein dürfte Rechtsanwalt A.) nicht bekannt. Sie habe mit einer Frau B. telefoniert; hierbei sei es jedoch um laufende Vorgänge gegangen wie z.B. Umsatzsteuer 2011 bzw. 2012. Es werde daher weiter an der Auffassung festgehalten, dass keine Terminsgebühr angefallen sei.
- 24
Die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 angesprochene Aktennotiz ist dem Gericht nicht vorgelegt worden.
- 25
Parallel zu dem vorliegenden Erinnerungsverfahren begehrt die Erinnerungsführerin mit gleichem Vortrag hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig gewesenen Klageverfahrens ebenfalls den Ansatz einer Terminsgebühr (Aktenzeichen der Erinnerung zur Kostenfestsetzung im Verfahren 3 K 1508/11: 3 KO 987/13).
- 26
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
- 27
II. 1. Für die Entscheidung über die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO zuständig. Der Senat in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO wäre nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergangen wäre, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einer Senatsentscheidung enthalten gewesen wäre (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 3 KO 965/10, EFG 2012, 1312; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01. Juni 2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).
- 28
2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 ist nicht zu beanstanden.
- 29
a) Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. lfd. Nr. 3202 VV RVG wurde zu Recht nicht angesetzt.
- 30
aa) Nach Maßgabe von Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, entsteht eine Terminsgebühr nach lfd. Nr. 3202 VV RVG a) für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, b) für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder c) für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts. Darüber hinaus bestimmt die Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 2 VV RVG speziell für das finanzgerichtliche Verfahren, dass eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn das Gericht nach §§ 79a Abs. 2, 90a FGO durch Gerichtsbescheid oder nach § 94a FGO nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet. Gleiches gilt bei einer einvernehmlichen schriftlichen Entscheidung des Gerichts nach § 90 Abs. 2 FGO (Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 1 VV RVG i.V.m. Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG). Den in der Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG genannten Fall des Anerkenntnisses gibt es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2007 4 KO 1391/07, EFG 2008, 641). Ob eine Terminsgebühr auch in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entstehen kann, wird die Frage gestellt (vgl. Anm. Rosenke zu Finanzgericht Köln, Beschluss vom 02. September 2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042). Nach einer Auffassung setzt ihr Entstehen kein Verfahren voraus, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2011 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752).
- 31
bb) Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass einer der vorgenannten Sachverhalte, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen können, vorliegt. Damit brauchte über die Frage, ob im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt eine Terminsgebühr entstehen kann, im Streitfall nicht entschieden werden.
- 32
(1) Eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin fand nicht statt. Auch wurde kein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen. Solche Termine gab es im Verfahren 3 V 885/12 nicht.
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(2) Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder Urteil auf der Grundlage der §§ 79a Abs. 2, 90a, 94a oder 90 Abs. 2 FGO gab es im Verfahren 3 V 885/12 auch nicht. Das Verfahren wurde vielmehr durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen beendet.
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(3) Ebenso ist der Tatbestand der „Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts“ nicht gegeben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass ein Prozessbevollmächtigter an einer Besprechung mit dem Erinnerungsgegner teilgenommen hat, die auf Erledigung oder Vermeidung des unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 anhängigen Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet war.
- 35
(a) Die zu einer Terminsgebühr führende Notwendigkeit einer „Besprechung“ setzt voraus, dass mündlich Erklärungen ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. September 2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. Mai 2012 9 KO 1/12, EFG 2012, 678; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Mai 2011 13 KO 276/11, 13 KO 580/11, juris;).
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(b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589). Dabei gelten im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i.S.d. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (vgl. BGH-Beschluss vom 27. Februar 2007 XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2003 16 WF 72/03, JurBüro 2004, 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. August 2000 8 C 99.2099, NVwZ-RR2001, 413).
- 37
(c) Die Erinnerungsführerin hat einen Sachverhalt, der zum Entstehen einer Terminsgebühr führt, weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.
- 38
Sie hat zwar Daten genannt, an denen Telefongespräche stattgefunden haben sollen und Mitarbeiter des Erinnerungsgegners, mit denen Rechtsanwalt A. gesprochen haben soll. Erforderlich wäre ein substantiierter Vortrag gewesen, aus sich das Datum des Gesprächs, die konkreten Gesprächspartner an diesem Datum und der konkrete Inhalt des einzelnen Gesprächs entnehmen lassen. Dies ist im Streitfall umso mehr erforderlich, als die Klägerin zur selben Zeit sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung betrieben hatte und im Rahmen der Kostenfestsetzung für beide Verfahren eine Terminsgebühr geltend macht. Es kann zwar sein, muss es aber nicht, dass beide Verfahren Gesprächsgegenstand der Telefonate waren. Das heißt, dass nicht zwingend zwei Terminsgebühren angefallen sein müssen. Für die Prüfung der für das jeweilige Verfahren entstandenen Kosten ist es daher geboten, den genauen Inhalt der Gespräche darzustellen, um das einzelne Gespräch dem einen oder anderen oder beiden Verfahren zuordnen zu können. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Erinnerungsführerin nicht. Es hätte ihr insbesondere auch deshalb oblegen detaillierter vorzutragen, nachdem der Erinnerungsgegner eingewandt hat, dass die Gespräche nicht die beiden Verfahren betroffen hätten, sondern andere steuerliche Angelegenheiten der Erinnerungsführerin.
- 39
Auch hat die Erinnerungsführerin die konkreten Umstände der einzelnen Gespräche nicht nachgewiesen. Ein solcher Nachweis hätte ggf. durch Vorlage von zeitnah erstellten Gesprächsvermerken geführt werden können, aus denen sich die konkreten Umstände des Gesprächs entnehmen lassen (insbesondere Zeitpunkt, Beteiligte und Inhalt des Telefongesprächs). Zwar ist im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 eine Aktennotiz zu einem Telefonat am 23. November 2012 erwähnt. Vorgelegt wurde sie jedoch nicht, obwohl das Gericht auf die die Erinnerungsführerin treffende Darlegungs- und Beweislast hingewiesen und der Erinnerungsgegner bestritten hatte, dass die Telefongespräche im Zusammenhang mit den Verfahren 3 V 885/12 bzw. 3 K 1508/11 standen. Weshalb die Prozessbevollmächtigten meinen, dass die Durchführung und der Inhalt der Telefongespräche nicht bestritten seien, ist nicht nachvollziehbar. Auf den angebotenen Zeugenbeweis war nicht einzugehen, weil es bereits am substantiierten Vortrag zu den Telefongesprächen fehlt; die Anhörung der als Zeugen benannten Personen würde auf eine Ausforschung hinauslaufen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2010 X B 163/08. BFH/NV 2010, 1639, m.w.N.).
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b) Die Erinnerungsführerin hat im Übrigen gegen die Höhe der festgesetzten Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 im Einzelnen keine weiteren Einwendungen erhoben. Insoweit ergeben sich auch nach Aktenlage keine Beanstandungen.
(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.
(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.
(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.
(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.