Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Dez. 2014 - 8 KO 2155/14

bei uns veröffentlicht am04.12.2014

Tenor

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Erinnerungsführerin beantragte am 4.4.2012 rückwirkend Kindergeld für ihre beiden Kinder X und Y. Dies lehnte die Erinnerungsgegnerin mit Bescheid vom 5.6.2012 bestandskräftig ab. Aufgrund eines erneuten Antrags auf Kindergeld vom 2.11.2012 gewährte sie ihr am 21.11.2012 Kindergeld ab Dezember 2012. Der von der Erinnerungsführerin eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Kindergeld wurde von der Familienkasse ab Juli 2012 festgesetzt. Der Einspruch wurde im Übrigen durch Einspruchsentscheidung vom 29.8.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der am 24.9.2013 beim Finanzgericht eingegangenen Klage, der das Aktenzeichen 3309/13 zugeteilt wurde, ließ die Erinnerungsführerin durch den Prozessbevollmächtigten beantragen, die Erinnerungsgegnerin zu verpflichten, für die beiden Kinder Kindergeld von März 2011 bis Juni 2012 zu gewähren.
Mit Schreiben vom 4.2.2014 hob die Erinnerungsgegnerin die Einspruchsentscheidung vom 29.8.2013 auf. Dies hatte sie mit Schriftsatz vom 27.1.2014 angekündigt. Bereits seit 1.5.2013 sei die Familienkasse A örtlich und sachlich zuständig.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2014 vertrat der Prozessbevollmächtigte die Auffassung, eine Erledigung des Rechtsstreits sei dadurch nicht eingetreten. Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Berichterstatter erklärte der Prozessbevollmächtigte dann doch den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25.2.2014 für erledigt. Dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 16.7.2014 lag zwar nicht wie angegeben, ein Gesprächsprotokoll bei. Richter am Finanzgericht S hat jedoch dem Berichterstatter des Erinnerungsverfahren bestätigt, dass das Telefonat stattfand.
Am 4.3.2014 erklärte auch die Erinnerungsgegnerin den Rechtsstreit 8 K 3309/13 für erledigt. Noch am selben Tag erging durch den Berichterstatter ein Erledigungsbeschluss, mit dem der Erinnerungsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden.
Am 24.3.2014 ging bei Gericht ein Antrag auf Kostenfestsetzung ein. Begehrt wurde durch die Erinnerungsführerin eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten durch die Erinnerungsgegnerin in Höhe von insgesamt 1.203,33 EUR. Geltend gemacht wurden neben einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 20 EUR aus einem Gegenstandswert von 5.888 EUR eine 1,6-Verfahrens- und eine 1,2-Terminsgebühr. Letztere rechtfertigte sie damit, erst nach einer telefonischen Rücksprache ihres Prozessbevollmächtigten mit dem Berichterstatter sei von ihr der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge jedoch ein Telefonat des Verfahrensbeteiligten mit dem Gericht.
Der Urkundsbeamte der Senatsgeschäftsstelle folgte dieser Rechtsauffassung nicht und setzte im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.6.2014, der am 11.6.2014 zur Post gegeben wurde, keine Terminsgebühr an. Zur Begründung führte er u.a. aus, um dem Gesetzeszweck gerecht zu werden, sei es notwendig, dass die Verfahrensbeteiligten selbst miteinander in einen Kommunikationsaustausch träten. Einseitige Besprechungen mit dem Gericht reichten nicht.
Die Erinnerungsführerin ließ am 26.6.2014 durch ihren Prozessbevollmächtigten Erinnerung einlegen, mit der sie u.a. ergänzend vortragen lässt, der Urkundsbeamte verkenne die Motive, die den Gesetzgeber im 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz      (2. KostRMoG) zur Änderung der Anmerkung zu Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) veranlasst hätten. Mit der fiktiven Terminsgebühr habe dieser verhindern wollen, dass der Rechtsanwalt nur deshalb eine mündliche Verhandlung erzwinge, weil er sonst der Terminsgebühr verlustig ginge. Ohne die telefonische Rücksprache mit dem Berichterstatter wäre jedoch eine mündliche Verhandlung unvermeidbar gewesen.
Die Erinnerungsführerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.6.2014 zu ändern und den Erstattungsbetrag auf 1.203,33 EUR festzusetzen.
10 
Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Erinnerung abzuweisen.
11 
Die Erinnerungsgegnerin macht geltend, eine Terminsgebühr sei nicht angefallen. Eine Besprechung mit ihrer Klagesachbearbeiterin habe nicht stattgefunden. Die Erledigung in der Sache sei allein durch die Erinnerungsgegnerin erfolgt. Eines Zutuns des Gerichts oder des Prozessbevollmächtigten habe es nicht bedurft.
12 
Der Urkundsbeamte entschied mit Beschluss vom 31.7.2014, der Erinnerung nicht abzuhelfen.

Entscheidungsgründe

13 
II. Die Erinnerung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
14 
Nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb der Frist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist wurde gewahrt.
15 
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des von der Erinnerungsführerin geltend gemachten höheren Erstattungsanspruchs bestehen jedoch nicht.
16 
Die einem Prozessbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 FGO auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und daher nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind seine Gebühren grundsätzlich zu vergüten.
17 
Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 des RVG (VV RVG).
18 
Eine Terminsgebühr ist nicht zu erstatten.
19 
Nach Nr. 3202 VV RVG kann im Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß der durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 26 lit. b) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586, 2694) mit Wirkung zum 1.8.2013 neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, fällt die Terminsgebühr u. a. durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung an.
20 
Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG hat nunmehr folgenden Wortlaut:
21 
„Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
22 
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
23 
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“
24 
Nach der bisherigen Fassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG fiel die Terminsgebühr durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Durch die Einfügung des Wortes „außergerichtlich“ hat der Gesetzgeber nunmehr - ohne dies allerdings in der Gesetzesbegründung auszuführen (BT-Drucks. 17/11471, S 274, 275) - eindeutig geregelt, dass Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen. Dies gilt insbesondere - wie im vorliegenden Streitfall - für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter, ohne die Gegenpartei zumindest mittelbar einzubeziehen und entspricht schon bisher der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2009 OVG 1 K 72.08, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1549; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2011 17 Ta (Kost) 6068/11, juris; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 2.9.2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2014 6 E 1209/12, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2014, 1465; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 139 Rz. 65; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Vorb. 3 Rz. 195).
25 
Entgegen der Rechtsansicht der Erinnerungsführerin bestimmt somit offensichtlich die Intention des Gesetzgebers des RVG, außergerichtliche Einigungen zu fördern und zu honorieren, auch das 2. KostRMoG. Die Terminsgebühr ist durch das RVG vom 05.05.2004 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I, 718) eingeführt worden. Die am 30.6.2004 außer Kraft getretene Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) kannte keinen entsprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des RVG wollte durch sie einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen schaffen. In der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung  zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) heißt es, „ deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung der Gerichts mitwirkt,...
26 
Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist vorliegend gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgebend, da die Erinnerungsführerin den Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 1.8.2013 erteilt hat. Einspruchsverfahren und gerichtliches Verfahren sind hierbei gemäß § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28 
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin.
29 
Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Vorsitzenden entscheiden, der nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats zugleich Berichterstatter in allen Erinnerungsverfahren wegen Kosten ist. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO mit ein (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 und zuletzt Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.1.2014 3 KO 986/13, EFG 2014, 1229 m.w.N.). Der Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).

Gründe

13 
II. Die Erinnerung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
14 
Nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss innerhalb der Frist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist wurde gewahrt.
15 
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des von der Erinnerungsführerin geltend gemachten höheren Erstattungsanspruchs bestehen jedoch nicht.
16 
Die einem Prozessbeteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden gemäß § 149 Abs. 1 FGO auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Da der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt und daher nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind seine Gebühren grundsätzlich zu vergüten.
17 
Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten bemessen sich nach Maßgabe des RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich dabei gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 des RVG (VV RVG).
18 
Eine Terminsgebühr ist nicht zu erstatten.
19 
Nach Nr. 3202 VV RVG kann im Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß der durch Artikel 8 Abs. 2 Nr. 26 lit. b) des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. KostRMoG) vom 23.7.2013 (BGBl. I S. 2586, 2694) mit Wirkung zum 1.8.2013 neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, fällt die Terminsgebühr u. a. durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechung an.
20 
Die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG hat nunmehr folgenden Wortlaut:
21 
„Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
22 
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
23 
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.“
24 
Nach der bisherigen Fassung der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG fiel die Terminsgebühr durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts an. Durch die Einfügung des Wortes „außergerichtlich“ hat der Gesetzgeber nunmehr - ohne dies allerdings in der Gesetzesbegründung auszuführen (BT-Drucks. 17/11471, S 274, 275) - eindeutig geregelt, dass Besprechungen mit dem Richter außerhalb anberaumter Gerichtstermine keine Terminsgebühr entstehen lassen. Dies gilt insbesondere - wie im vorliegenden Streitfall - für Telefonate nur einer Prozesspartei mit dem Berichterstatter, ohne die Gegenpartei zumindest mittelbar einzubeziehen und entspricht schon bisher der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.3.2009 OVG 1 K 72.08, juris; Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 16.5.2011 4 Ko 772/10, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2011, 1549; Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.8.2011 17 Ta (Kost) 6068/11, juris; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10.9.2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Köln, Beschluss vom 2.9.2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3.2.2014 6 E 1209/12, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2014, 1465; Stapperfend in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 139 Rz. 65; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, VV Vorb. 3 Rz. 195).
25 
Entgegen der Rechtsansicht der Erinnerungsführerin bestimmt somit offensichtlich die Intention des Gesetzgebers des RVG, außergerichtliche Einigungen zu fördern und zu honorieren, auch das 2. KostRMoG. Die Terminsgebühr ist durch das RVG vom 05.05.2004 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I, 718) eingeführt worden. Die am 30.6.2004 außer Kraft getretene Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) kannte keinen entsprechenden Gebührentatbestand. Der Gesetzgeber des RVG wollte durch sie einen Anreiz für außergerichtliche Einigungen schaffen. In der Einzelbegründung des Regierungsentwurfs zu Absatz 3 der Vorbemerkung  zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses (BT-Drucks. 15/1971, S. 209) heißt es, „ deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung der Gerichts mitwirkt,...
26 
Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der ab 1.8.2013 gültigen Fassung ist vorliegend gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgebend, da die Erinnerungsführerin den Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit nach dem 1.8.2013 erteilt hat. Einspruchsverfahren und gerichtliches Verfahren sind hierbei gemäß § 17 Nr. 1 RVG verschiedene Angelegenheiten.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
28 
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin.
29 
Das Gericht konnte über die Erinnerung gemäß § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Vorsitzenden entscheiden, der nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats zugleich Berichterstatter in allen Erinnerungsverfahren wegen Kosten ist. Der Anwendungsbereich des § 79 a Abs. 1 Nr. 5 FGO schließt die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO mit ein (Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972 und zuletzt Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.1.2014 3 KO 986/13, EFG 2014, 1229 m.w.N.). Der Senat in der Besetzung des § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO ist nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergeht.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2016 - 4 S 1308/16

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Juni 2016 - 4 K 977/16 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die zulässige Beschwerde des Klägers (vgl.

Referenzen

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens


Gründe:

12345678910111213

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Tatbestand

 
I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 erhob der Erinnerungsführer und Kläger des dieser Kostensache vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahrens, Az. 8 K 124/06, Klage wegen Rückerstattung von Kindergeld und beantragte, den Bescheid vom 13. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2006 aufzuheben (Blatt 2 bis 4 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte im Verfahren 8 K 124/06 teilte sodann mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2006 klaglos gestellt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Ein Kostenantrag wurde hierbei nicht gestellt (Blatt 18 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers erklärte sodann mit Schreiben vom 8. August 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt und beantragte, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Blatt 23 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 23. August 2006 wurden nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten der Beklagten auferlegt (Blatt 24 bis 25 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Antrag der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 4. September 2006 wurde auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr begehrt (Blatt 28 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 20. Dezember 2006 wurden die Kosten ohne Erledigungsgebühr festgesetzt (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde gegen Empfangsbekenntnis am 10. Januar 2007 der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zugestellt (Blatt zu 42 Prozessakte zu 8 K 124/06).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legte die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07). Die Erinnerungsgegnerin trat mit Schreiben vom 29. Januar 2007 der Erinnerung entgegen (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07). Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 13. Juli 2007 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen.
Auf den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 12. Januar 2007 (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07) und des Schreibens der Erinnerungsgegnerin vom 29. Januar 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) sowie auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Dezember 2006 (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Juli 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) wird verwiesen. Im Übrigen wird auch auf den Inhalt der Prozessakte, Az. 8 K 124/06, und der Akte zum Kostenverfahren, Az. 8 KO 1/07, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Gründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführerin hatte am 28. August 2012 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dessen Ziel die Aussetzung der Änderungsbescheide vom 21. März 2011 über Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 963,05 €, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 6.585,60 €, Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 6.365,38 €, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von 4.772,04 €, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von 14.759,77 €, Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von 2.500,00 €, Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von 10.290,00 €, Körperschaftsteuer 2006 in Höhe von 9.946,00 €, Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von 6.279,00 €, Körperschaftsteuer 2008 in Höhe von 8.936,00 € sowie über die Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2008 waren, ohne jedoch insoweit konkrete Beträge zu nennen. Mit dem Antrag, der unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 geführt wurde, trat die Erinnerungsführerin der Auffassung des Erinnerungsgegners entgegen, dass die durch einen ihrer Mitarbeiter im Zusammenwirken mit einem Angestellten eines Vertragspartners der Erinnerungsführerin veruntreuten Gelder bei ihr in dem Streitjahren als zusätzliche (den Gewinn erhöhende) Forderungen bzw. Umsätze zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... vom 08. Februar 2011, Auftragsbuch Nr. ...).

2

Nach einem an den Erinnerungsgegner gerichteten gerichtlichen Hinweis (Schreiben des Berichterstatters vom 26. Oktober 2012), erklärte dieser mit Schriftsatz vom 30. November 2012, dass er aufgrund des Hinweises vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt habe. Dem Schriftsatz des Erinnerungsgegners war eine Abschrift seiner Aussetzungsverfügung vom 30. November 2012 beigefügt, die die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nebst Folgefestsetzungen (Solidaritätszuschlag, Zinsen) betraf. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge reichte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2012 die Aussetzungsverfügungen vom selben Tag für die Gewerbesteuermessbeträge nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aussetzungsverfügungen Bezug genommen.

3

Die Beteiligten erklärten das Verfahren anschließend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 10. Dezember 2012 und des Erinnerungsgegners vom 20. Dezember 2012). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 07. Januar 2013 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

4

Das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) war unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig. In diesem Verfahren wurden übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 07. März 2013 und Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 13. Februar 2013), nachdem der Erinnerungsgegner mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2013 die angefochtenen Bescheide antragsgemäß geändert hatte. Die Kosten des Klageverfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt (Beschluss des Berichterstatters vom 11. März 2013).

5

Am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten für das Verfahren 3 V 885/12 Kostenfestsetzung beantragt. Die gegen den Erinnerungsgegner festzusetzenden Kosten hat sie von einem Streitwert von 9.749,98 € ausgehend wie folgt ermittelt:

6

– 1,3 Verfahrensgebühr

631,80 €

– 1,2 Terminsgebühr

583,20 €

– Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

                 

Endsumme

1.235,00 €

7

Ebenfalls am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin für das Klageverfahren Kostenfestsetzung beantragt. Auch für dieses Verfahren beantragte sie u.a. den Ansatz einer Terminsgebühr.

8

Der Erinnerungsgegner hat in seiner Stellungnahme zu den Kostenfestsetzungsanträgen die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen sei (vgl. wegen der weiteren Ausführungen den Schriftsatz vom 16. April 2013).

9

Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin erwiderten hierauf, dass eine Terminsgebühr auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entstehen könne. Richtig sei, dass ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden habe. Im Streitfall habe einer der Prozessbevollmächtigten an einer „auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung“ teilgenommen. Darunter seien auch Telefongespräche zu verstehen. Es habe zahlreiche Telefonate in dieser Sache mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben. Exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. vom 26. Oktober 2012 und vom 23. November 2012 anzuführen. Weiter habe es diverse Telefonate mit Frau M. gegeben, zum Beispiel am 08. August 2012.

10

Hinsichtlich des Gebührensatzes führten die Prozessbevollmächtigten nunmehr aus, dass sie in dem ursprünglichen Antrag die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 in Ansatz gebracht hätten. Unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752, werde nunmehr einheitlich der höhere Satz von 1,6 beantragt.

11

Außerdem sei eine Erledigungsgebühr entstanden. Nummer 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) – VV RVG – sehe die Entstehung einer Erledigungsgebühr vor, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dabei sei Voraussetzung für die Entstehung einer Erledigungsgebühr eine Tätigkeit, die über die allgemeine Prozessführung hinausgehe. In der vorliegenden Streitsache habe die der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt A. im Rahmen intensiver Besprechungen mit verschiedenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners bemüht, eine Erledigung ohne streitige Sachentscheidung zu erwirken. Selbst nach dem eindeutigen Hinweis des Gerichts habe es Telefongespräche gegeben. Dabei habe sich herausgestellt, dass der gerichtliche Hinweis nicht verstanden worden sei. Entsprechend seien zwischenzeitlich die Bescheide für das Jahr 2009 unter Einbeziehung des vollständigen streitigen Sachverhalts geändert worden. Hier sei mit einem weiteren Klageverfahren zu rechnen. Für das Verfahren hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2004 bis 2008 sei von der Entstehung einer Erledigungsgebühr auszugehen.

12

Der Erinnerungsgegner hielt an seiner Auffassung fest. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge sah er nach Vorlage entsprechender Unterlagen seitens der Erinnerungsführerin einen Streitwert von 2.624,44 € für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung als zutreffend an (vgl. Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 19. Juli 2013).

13

Die Kostenbeamtin setzte mit Beschluss vom 25. Juli 2013 die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 797,60 € fest. Hierbei rechnete sie wie folgt:

14

– Streitwert im gerichtlichen Verfahren

bis 10.000,00 €

                 

1. gerichtliches Verfahren

        

– Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3200, 3201, 3500 VV RVG

777,60 €

– Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG

20,00 €

                 

Zwischensumme

797,60 €

Umsatzsteuer, § 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG

0,00 €

                 

Gesamtbetrag gerichtliches Verfahren

797,60 €

2. Summe

– Zusammen         

        797,60 €

– davon zu Lasten des Erinnerungsgegners (100 v.H.)

797,60 €

15

Hinsichtlich der Erläuterungen zur Kostenfestsetzung wird auf die Ausführungen der Kostenbeamtin im Beschluss vom 25. Juli 2013 verwiesen.

16

Der Beschluss vom 25. Juli 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin am 05. August 2013 zugestellt worden.

17

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013, der per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, die sich gegen die Ablehnung der beantragten Terminsgebühr richtet.

18

Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehe, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Der Entstehung der Gebühr stehe es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag vorausgegangen sei, über diesen gesprochen wurde und die Entlastung des Gerichts durch die Verfahrenserledigung insoweit geringer gewesen sei als bei einer nur durch die beteiligten initiierten und abgestimmten Einigung. Im vorliegenden Fall habe es unstrittig diverse telefonische Besprechungen zwischen den Beteiligten gegeben. Die Terminsgebühr sei dadurch entstanden. Wegen der von der Erinnerungsführerin zitierten Rechtsprechung wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013 Bezug genommen.

19

Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen, derjenige trage, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend mache, hat die Klägerin (Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2013) wiederholt, dass es umfängliche telefonische Besprechungen mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben habe; exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. und Frau M. genannt worden. Die Gespräche seien darauf gerichtet gewesen, eine Erledigung oder zumindest eine Teilerledigung des Verfahrens ohne streitige Sachentscheidung des Gerichts zu erwirken. Insbesondere habe sich Rechtsanwalt A. bemüht, eine teilweise Erledigung in Gesprächen mit Frau M. zu erwirken. Nach Auffassung der Erinnerungsführerin seien die vom Erinnerungsgegner nachträglich aktivierten Forderungen im Jahr 2011 für die Zeiträume 2004 bis 2007 zivilrechtlich verjährt gewesen. Frau M. sei offensichtlich davon ausgegangen, dass man zivilrechtliche Verjährungsfristen auf Steuerbescheide anwenden wolle. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Durch Klärung dieses Missverständnisses sollten die nachträglichen Aktivierungen der Forderungen aus den Jahren 2004 bis 2007 rückgängig gemacht werden und sich eine gerichtliche Entscheidung insoweit erübrigen. Bisher sei der Vortrag nicht bestritten. Höchst vorsorglich werde die Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners Frau M., Frau S., Frau T. und der Sachgebietsleiterin Frau W. angeboten.

20

Die Erinnerungsführerin führt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02. November 2006 entschieden habe, dass an telefonische Besprechungen, die eine Terminsgebühr auslösen, keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend sei, wenn der Gesprächspartner die unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nehme. Mitnichten sei dabei erforderlich, dass die Gegenseite die Bereitschaft habe, das Verfahren einer einvernehmlichen Beendigung zuzuführen. Er liege vielmehr in der Natur der Sache, dass zu Beginn eines Gesprächs völlig unterschiedliche Auffassungen bestünden. Anderenfalls wäre es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen.

21

Aufgrund der Vielzahl der Telefonate, die täglich geführt werden, sei es nachvollziehbar, dass Frau S. die Gespräche nicht mehr in Erinnerung habe. Aus einer Aktennotiz des Rechtsanwalts A. ergebe sich jedoch insbesondere zum Telefonat am 23. November 2012, dass inhaltliche Gespräche geführt worden seien, dann aber unter Verweis auf die Entscheidungskompetenz der Sachgebietsleitung das Gespräch beendet worden sei. Auch die Telefonate mit Frau M. hinsichtlich der zivilrechtlichen Verjährung, die der nachträglichen Aktivierung der angeblichen Forderungen im Wege gestanden habe, seien inhaltliche Besprechungen mit dem eindeutigen Ziel gewesen, die Angelegenheit zu beenden und das Verfahren ohne Urteil zu einem Abschluss zu bringen. Durchführung und Inhalt dieser Telefongespräche seien nicht bestritten. Die Terminsgebühr sei angefallen.

22

Der Erinnerungsgegner hält an seiner Auffassung fest, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei. Es sei Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen des richterlichen Hinweises vom 26. Oktober 2012 gewährt worden. Die in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2013 und vom 21. Oktober 2013 angesprochenen Telefonate, hätten in keinen Zusammenhang mit der gewährten Aussetzung der Vollziehung und der im Klageverfahren erfolgten Änderung der angefochtenen Bescheide gestanden. Es habe sich hierbei nicht um Besprechungen gehandelt, die einer Erledigung des Verfahrens gedient hätten; hierfür sei allein der richterliche Hinweis vom 26. Oktober 2012 ursächlich gewesen.

23

Die Telefonate – so der Erinnerungsgegner weiter –, die geführt worden seien, so z.B. das vom 08. August 2012, hätten sich darauf bezogen, dass die Erinnerungsführerin ihrem an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht den angeforderten Vordruck über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hatte. Diesbezüglich habe es eine telefonische Rückfrage gegeben. Frau S. selbst seien Telefonate mit „dem Erinnerungsführer“ (Anmerkung des Gerichts: gemeint sein dürfte Rechtsanwalt A.) nicht bekannt. Sie habe mit einer Frau B. telefoniert; hierbei sei es jedoch um laufende Vorgänge gegangen wie z.B. Umsatzsteuer 2011 bzw. 2012. Es werde daher weiter an der Auffassung festgehalten, dass keine Terminsgebühr angefallen sei.

24

Die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 angesprochene Aktennotiz ist dem Gericht nicht vorgelegt worden.

25

Parallel zu dem vorliegenden Erinnerungsverfahren begehrt die Erinnerungsführerin mit  gleichem Vortrag hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig gewesenen Klageverfahrens ebenfalls den Ansatz einer Terminsgebühr (Aktenzeichen der Erinnerung zur Kostenfestsetzung im Verfahren 3 K 1508/11: 3 KO 987/13).

26

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

27

II. 1. Für die Entscheidung über die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO zuständig. Der Senat in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO wäre nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergangen wäre, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einer Senatsentscheidung enthalten gewesen wäre (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 3 KO 965/10, EFG 2012, 1312; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01. Juni 2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

28

2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 ist nicht zu beanstanden.

29

a) Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. lfd. Nr. 3202 VV RVG wurde zu Recht nicht angesetzt.

30

aa) Nach Maßgabe von Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, entsteht eine Terminsgebühr nach lfd. Nr. 3202 VV RVG a) für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, b) für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder c) für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts. Darüber hinaus bestimmt die Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 2 VV RVG speziell für das finanzgerichtliche Verfahren, dass eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn das Gericht nach §§ 79a Abs. 2, 90a FGO durch Gerichtsbescheid oder nach § 94a FGO nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet. Gleiches gilt bei einer einvernehmlichen schriftlichen Entscheidung des Gerichts nach § 90 Abs. 2 FGO (Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 1 VV RVG i.V.m. Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG). Den in der Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG genannten Fall des Anerkenntnisses gibt es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2007 4 KO 1391/07, EFG 2008, 641). Ob eine Terminsgebühr auch in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entstehen kann, wird die Frage gestellt (vgl. Anm. Rosenke zu Finanzgericht Köln, Beschluss vom 02. September 2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042). Nach einer Auffassung setzt ihr Entstehen kein Verfahren voraus, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2011 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752).

31

bb) Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass einer der vorgenannten Sachverhalte, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen können, vorliegt. Damit brauchte über die Frage, ob im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt eine Terminsgebühr entstehen kann, im Streitfall nicht entschieden werden.

32

(1) Eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin fand nicht statt. Auch wurde kein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen. Solche Termine gab es im Verfahren 3 V 885/12 nicht.

33

(2) Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder Urteil auf der Grundlage der §§ 79a Abs. 2, 90a, 94a oder 90 Abs. 2 FGO gab es im Verfahren 3 V 885/12 auch nicht. Das Verfahren wurde vielmehr durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen beendet.

34

(3) Ebenso ist der Tatbestand der „Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts“ nicht gegeben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass ein Prozessbevollmächtigter an einer Besprechung mit dem Erinnerungsgegner teilgenommen hat, die auf Erledigung oder Vermeidung des unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 anhängigen Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet war.

35

(a) Die zu einer Terminsgebühr führende Notwendigkeit einer „Besprechung“ setzt voraus, dass mündlich Erklärungen ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. September 2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. Mai 2012 9 KO 1/12, EFG 2012, 678; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Mai 2011 13 KO 276/11, 13 KO 580/11, juris;).

36

(b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589). Dabei gelten im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i.S.d. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (vgl. BGH-Beschluss vom 27. Februar 2007 XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2003 16 WF 72/03, JurBüro 2004, 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. August 2000 8 C 99.2099, NVwZ-RR2001, 413).

37

(c) Die Erinnerungsführerin hat einen Sachverhalt, der zum Entstehen einer Terminsgebühr führt, weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.

38

Sie hat zwar Daten genannt, an denen Telefongespräche stattgefunden haben sollen und Mitarbeiter des Erinnerungsgegners, mit denen Rechtsanwalt A. gesprochen haben soll. Erforderlich wäre ein substantiierter Vortrag gewesen, aus sich das Datum des Gesprächs, die konkreten Gesprächspartner an diesem Datum und der konkrete Inhalt des einzelnen Gesprächs entnehmen lassen. Dies ist im Streitfall umso mehr erforderlich, als die Klägerin zur selben Zeit sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung betrieben hatte und im Rahmen der Kostenfestsetzung für beide Verfahren eine Terminsgebühr geltend macht. Es kann zwar sein, muss es aber nicht, dass beide Verfahren Gesprächsgegenstand der Telefonate waren. Das heißt, dass nicht zwingend zwei Terminsgebühren angefallen sein müssen. Für die Prüfung der für das jeweilige Verfahren entstandenen Kosten ist es daher geboten, den genauen Inhalt der Gespräche darzustellen, um das einzelne Gespräch dem einen oder anderen oder beiden Verfahren zuordnen zu können. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Erinnerungsführerin nicht. Es hätte ihr insbesondere auch deshalb oblegen detaillierter vorzutragen, nachdem der Erinnerungsgegner eingewandt hat, dass die Gespräche nicht die beiden Verfahren betroffen hätten, sondern andere steuerliche Angelegenheiten der Erinnerungsführerin.

39

Auch hat die Erinnerungsführerin die konkreten Umstände der einzelnen Gespräche nicht nachgewiesen. Ein solcher Nachweis hätte ggf. durch Vorlage von zeitnah erstellten Gesprächsvermerken geführt werden können, aus denen sich die konkreten Umstände des Gesprächs entnehmen lassen (insbesondere Zeitpunkt, Beteiligte und Inhalt des Telefongesprächs). Zwar ist im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 eine Aktennotiz zu einem Telefonat am 23. November 2012 erwähnt. Vorgelegt wurde sie jedoch nicht, obwohl das Gericht auf die die Erinnerungsführerin treffende Darlegungs- und Beweislast hingewiesen und der Erinnerungsgegner bestritten hatte, dass die Telefongespräche im Zusammenhang mit den Verfahren 3 V 885/12 bzw. 3 K 1508/11 standen. Weshalb die Prozessbevollmächtigten meinen, dass die Durchführung und der Inhalt der Telefongespräche nicht bestritten seien, ist nicht nachvollziehbar. Auf den angebotenen Zeugenbeweis war nicht einzugehen, weil es bereits am substantiierten Vortrag zu den Telefongesprächen fehlt; die Anhörung der als Zeugen benannten Personen würde auf eine Ausforschung hinauslaufen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2010 X B 163/08. BFH/NV 2010, 1639, m.w.N.).

40

b) Die Erinnerungsführerin hat im Übrigen gegen die Höhe der festgesetzten Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 im Einzelnen keine weiteren Einwendungen erhoben. Insoweit ergeben sich auch nach Aktenlage keine Beanstandungen.

41

3. Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 135 Abs. 1 FG). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im GKG nicht erhoben.


(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,
3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
4.
(weggefallen)
Gesellschaften nach Satz 1 Nummer 2 und 3 handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens


Gründe:

12345678910111213

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Tatbestand

 
I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 erhob der Erinnerungsführer und Kläger des dieser Kostensache vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahrens, Az. 8 K 124/06, Klage wegen Rückerstattung von Kindergeld und beantragte, den Bescheid vom 13. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2006 aufzuheben (Blatt 2 bis 4 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte im Verfahren 8 K 124/06 teilte sodann mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2006 klaglos gestellt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Ein Kostenantrag wurde hierbei nicht gestellt (Blatt 18 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers erklärte sodann mit Schreiben vom 8. August 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt und beantragte, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Blatt 23 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 23. August 2006 wurden nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten der Beklagten auferlegt (Blatt 24 bis 25 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Antrag der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 4. September 2006 wurde auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr begehrt (Blatt 28 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 20. Dezember 2006 wurden die Kosten ohne Erledigungsgebühr festgesetzt (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde gegen Empfangsbekenntnis am 10. Januar 2007 der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zugestellt (Blatt zu 42 Prozessakte zu 8 K 124/06).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legte die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07). Die Erinnerungsgegnerin trat mit Schreiben vom 29. Januar 2007 der Erinnerung entgegen (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07). Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 13. Juli 2007 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen.
Auf den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 12. Januar 2007 (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07) und des Schreibens der Erinnerungsgegnerin vom 29. Januar 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) sowie auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Dezember 2006 (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Juli 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) wird verwiesen. Im Übrigen wird auch auf den Inhalt der Prozessakte, Az. 8 K 124/06, und der Akte zum Kostenverfahren, Az. 8 KO 1/07, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Gründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführerin hatte am 28. August 2012 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, dessen Ziel die Aussetzung der Änderungsbescheide vom 21. März 2011 über Umsatzsteuer 2004 in Höhe von 963,05 €, Umsatzsteuer 2005 in Höhe von 6.585,60 €, Umsatzsteuer 2006 in Höhe von 6.365,38 €, Umsatzsteuer 2007 in Höhe von 4.772,04 €, Umsatzsteuer 2008 in Höhe von 14.759,77 €, Körperschaftsteuer 2004 in Höhe von 2.500,00 €, Körperschaftsteuer 2005 in Höhe von 10.290,00 €, Körperschaftsteuer 2006 in Höhe von 9.946,00 €, Körperschaftsteuer 2007 in Höhe von 6.279,00 €, Körperschaftsteuer 2008 in Höhe von 8.936,00 € sowie über die Gewerbesteuermessbeträge 2004 bis 2008 waren, ohne jedoch insoweit konkrete Beträge zu nennen. Mit dem Antrag, der unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 geführt wurde, trat die Erinnerungsführerin der Auffassung des Erinnerungsgegners entgegen, dass die durch einen ihrer Mitarbeiter im Zusammenwirken mit einem Angestellten eines Vertragspartners der Erinnerungsführerin veruntreuten Gelder bei ihr in dem Streitjahren als zusätzliche (den Gewinn erhöhende) Forderungen bzw. Umsätze zu berücksichtigen seien (vgl. hierzu Bericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... vom 08. Februar 2011, Auftragsbuch Nr. ...).

2

Nach einem an den Erinnerungsgegner gerichteten gerichtlichen Hinweis (Schreiben des Berichterstatters vom 26. Oktober 2012), erklärte dieser mit Schriftsatz vom 30. November 2012, dass er aufgrund des Hinweises vom 26. Oktober 2012 die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt habe. Dem Schriftsatz des Erinnerungsgegners war eine Abschrift seiner Aussetzungsverfügung vom 30. November 2012 beigefügt, die die Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer nebst Folgefestsetzungen (Solidaritätszuschlag, Zinsen) betraf. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge reichte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2012 die Aussetzungsverfügungen vom selben Tag für die Gewerbesteuermessbeträge nach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aussetzungsverfügungen Bezug genommen.

3

Die Beteiligten erklärten das Verfahren anschließend übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 10. Dezember 2012 und des Erinnerungsgegners vom 20. Dezember 2012). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 07. Januar 2013 wurden dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt.

4

Das Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) war unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig. In diesem Verfahren wurden übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin vom 07. März 2013 und Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 13. Februar 2013), nachdem der Erinnerungsgegner mit Änderungsbescheiden vom 13. Februar 2013 die angefochtenen Bescheide antragsgemäß geändert hatte. Die Kosten des Klageverfahrens wurden dem Erinnerungsgegner auferlegt (Beschluss des Berichterstatters vom 11. März 2013).

5

Am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin durch ihre Prozessbevollmächtigten für das Verfahren 3 V 885/12 Kostenfestsetzung beantragt. Die gegen den Erinnerungsgegner festzusetzenden Kosten hat sie von einem Streitwert von 9.749,98 € ausgehend wie folgt ermittelt:

6

– 1,3 Verfahrensgebühr

631,80 €

– 1,2 Terminsgebühr

583,20 €

– Post- und Telekommunikationspauschale

20,00 €

                 

Endsumme

1.235,00 €

7

Ebenfalls am 27. März 2013 hat die Erinnerungsführerin für das Klageverfahren Kostenfestsetzung beantragt. Auch für dieses Verfahren beantragte sie u.a. den Ansatz einer Terminsgebühr.

8

Der Erinnerungsgegner hat in seiner Stellungnahme zu den Kostenfestsetzungsanträgen die Auffassung vertreten, dass eine Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen sei (vgl. wegen der weiteren Ausführungen den Schriftsatz vom 16. April 2013).

9

Die Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin erwiderten hierauf, dass eine Terminsgebühr auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung entstehen könne. Richtig sei, dass ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden habe. Im Streitfall habe einer der Prozessbevollmächtigten an einer „auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung“ teilgenommen. Darunter seien auch Telefongespräche zu verstehen. Es habe zahlreiche Telefonate in dieser Sache mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben. Exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. vom 26. Oktober 2012 und vom 23. November 2012 anzuführen. Weiter habe es diverse Telefonate mit Frau M. gegeben, zum Beispiel am 08. August 2012.

10

Hinsichtlich des Gebührensatzes führten die Prozessbevollmächtigten nunmehr aus, dass sie in dem ursprünglichen Antrag die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1,3 in Ansatz gebracht hätten. Unter Hinweis auf den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752, werde nunmehr einheitlich der höhere Satz von 1,6 beantragt.

11

Außerdem sei eine Erledigungsgebühr entstanden. Nummer 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) – VV RVG – sehe die Entstehung einer Erledigungsgebühr vor, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Dabei sei Voraussetzung für die Entstehung einer Erledigungsgebühr eine Tätigkeit, die über die allgemeine Prozessführung hinausgehe. In der vorliegenden Streitsache habe die der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt A. im Rahmen intensiver Besprechungen mit verschiedenen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners bemüht, eine Erledigung ohne streitige Sachentscheidung zu erwirken. Selbst nach dem eindeutigen Hinweis des Gerichts habe es Telefongespräche gegeben. Dabei habe sich herausgestellt, dass der gerichtliche Hinweis nicht verstanden worden sei. Entsprechend seien zwischenzeitlich die Bescheide für das Jahr 2009 unter Einbeziehung des vollständigen streitigen Sachverhalts geändert worden. Hier sei mit einem weiteren Klageverfahren zu rechnen. Für das Verfahren hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2004 bis 2008 sei von der Entstehung einer Erledigungsgebühr auszugehen.

12

Der Erinnerungsgegner hielt an seiner Auffassung fest. Hinsichtlich der Gewerbesteuermessbeträge sah er nach Vorlage entsprechender Unterlagen seitens der Erinnerungsführerin einen Streitwert von 2.624,44 € für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung als zutreffend an (vgl. Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 19. Juli 2013).

13

Die Kostenbeamtin setzte mit Beschluss vom 25. Juli 2013 die von dem Erinnerungsgegner an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 797,60 € fest. Hierbei rechnete sie wie folgt:

14

– Streitwert im gerichtlichen Verfahren

bis 10.000,00 €

                 

1. gerichtliches Verfahren

        

– Verfahrensgebühr, § 13 RVG, Nr. 3200, 3201, 3500 VV RVG

777,60 €

– Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7001, 7002 VV RVG

20,00 €

                 

Zwischensumme

797,60 €

Umsatzsteuer, § 13 RVG, Nr. 7008 VV RVG

0,00 €

                 

Gesamtbetrag gerichtliches Verfahren

797,60 €

2. Summe

– Zusammen         

        797,60 €

– davon zu Lasten des Erinnerungsgegners (100 v.H.)

797,60 €

15

Hinsichtlich der Erläuterungen zur Kostenfestsetzung wird auf die Ausführungen der Kostenbeamtin im Beschluss vom 25. Juli 2013 verwiesen.

16

Der Beschluss vom 25. Juli 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin am 05. August 2013 zugestellt worden.

17

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013, der per Telefax am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat die Erinnerungsführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt, die sich gegen die Ablehnung der beantragten Terminsgebühr richtet.

18

Die Erinnerungsführerin trägt vor, dass nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung entstehe, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Der Entstehung der Gebühr stehe es nicht entgegen, dass ein gerichtlicher Einigungsvorschlag vorausgegangen sei, über diesen gesprochen wurde und die Entlastung des Gerichts durch die Verfahrenserledigung insoweit geringer gewesen sei als bei einer nur durch die beteiligten initiierten und abgestimmten Einigung. Im vorliegenden Fall habe es unstrittig diverse telefonische Besprechungen zwischen den Beteiligten gegeben. Die Terminsgebühr sei dadurch entstanden. Wegen der von der Erinnerungsführerin zitierten Rechtsprechung wird auf den Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2013 Bezug genommen.

19

Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen, derjenige trage, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend mache, hat die Klägerin (Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2013) wiederholt, dass es umfängliche telefonische Besprechungen mit Mitarbeitern des Erinnerungsgegners gegeben habe; exemplarisch seien die Telefonate mit Frau S. und Frau M. genannt worden. Die Gespräche seien darauf gerichtet gewesen, eine Erledigung oder zumindest eine Teilerledigung des Verfahrens ohne streitige Sachentscheidung des Gerichts zu erwirken. Insbesondere habe sich Rechtsanwalt A. bemüht, eine teilweise Erledigung in Gesprächen mit Frau M. zu erwirken. Nach Auffassung der Erinnerungsführerin seien die vom Erinnerungsgegner nachträglich aktivierten Forderungen im Jahr 2011 für die Zeiträume 2004 bis 2007 zivilrechtlich verjährt gewesen. Frau M. sei offensichtlich davon ausgegangen, dass man zivilrechtliche Verjährungsfristen auf Steuerbescheide anwenden wolle. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Durch Klärung dieses Missverständnisses sollten die nachträglichen Aktivierungen der Forderungen aus den Jahren 2004 bis 2007 rückgängig gemacht werden und sich eine gerichtliche Entscheidung insoweit erübrigen. Bisher sei der Vortrag nicht bestritten. Höchst vorsorglich werde die Zeugeneinvernahme der Mitarbeiterinnen des Erinnerungsgegners Frau M., Frau S., Frau T. und der Sachgebietsleiterin Frau W. angeboten.

20

Die Erinnerungsführerin führt weiter aus, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02. November 2006 entschieden habe, dass an telefonische Besprechungen, die eine Terminsgebühr auslösen, keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Ausreichend sei, wenn der Gesprächspartner die unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nehme. Mitnichten sei dabei erforderlich, dass die Gegenseite die Bereitschaft habe, das Verfahren einer einvernehmlichen Beendigung zuzuführen. Er liege vielmehr in der Natur der Sache, dass zu Beginn eines Gesprächs völlig unterschiedliche Auffassungen bestünden. Anderenfalls wäre es nicht zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen.

21

Aufgrund der Vielzahl der Telefonate, die täglich geführt werden, sei es nachvollziehbar, dass Frau S. die Gespräche nicht mehr in Erinnerung habe. Aus einer Aktennotiz des Rechtsanwalts A. ergebe sich jedoch insbesondere zum Telefonat am 23. November 2012, dass inhaltliche Gespräche geführt worden seien, dann aber unter Verweis auf die Entscheidungskompetenz der Sachgebietsleitung das Gespräch beendet worden sei. Auch die Telefonate mit Frau M. hinsichtlich der zivilrechtlichen Verjährung, die der nachträglichen Aktivierung der angeblichen Forderungen im Wege gestanden habe, seien inhaltliche Besprechungen mit dem eindeutigen Ziel gewesen, die Angelegenheit zu beenden und das Verfahren ohne Urteil zu einem Abschluss zu bringen. Durchführung und Inhalt dieser Telefongespräche seien nicht bestritten. Die Terminsgebühr sei angefallen.

22

Der Erinnerungsgegner hält an seiner Auffassung fest, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei. Es sei Aussetzung der Vollziehung nach Ergehen des richterlichen Hinweises vom 26. Oktober 2012 gewährt worden. Die in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten vom 25. April 2013 und vom 21. Oktober 2013 angesprochenen Telefonate, hätten in keinen Zusammenhang mit der gewährten Aussetzung der Vollziehung und der im Klageverfahren erfolgten Änderung der angefochtenen Bescheide gestanden. Es habe sich hierbei nicht um Besprechungen gehandelt, die einer Erledigung des Verfahrens gedient hätten; hierfür sei allein der richterliche Hinweis vom 26. Oktober 2012 ursächlich gewesen.

23

Die Telefonate – so der Erinnerungsgegner weiter –, die geführt worden seien, so z.B. das vom 08. August 2012, hätten sich darauf bezogen, dass die Erinnerungsführerin ihrem an das Finanzamt gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht den angeforderten Vordruck über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hatte. Diesbezüglich habe es eine telefonische Rückfrage gegeben. Frau S. selbst seien Telefonate mit „dem Erinnerungsführer“ (Anmerkung des Gerichts: gemeint sein dürfte Rechtsanwalt A.) nicht bekannt. Sie habe mit einer Frau B. telefoniert; hierbei sei es jedoch um laufende Vorgänge gegangen wie z.B. Umsatzsteuer 2011 bzw. 2012. Es werde daher weiter an der Auffassung festgehalten, dass keine Terminsgebühr angefallen sei.

24

Die im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 angesprochene Aktennotiz ist dem Gericht nicht vorgelegt worden.

25

Parallel zu dem vorliegenden Erinnerungsverfahren begehrt die Erinnerungsführerin mit  gleichem Vortrag hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen 3 K 1508/11 anhängig gewesenen Klageverfahrens ebenfalls den Ansatz einer Terminsgebühr (Aktenzeichen der Erinnerung zur Kostenfestsetzung im Verfahren 3 K 1508/11: 3 KO 987/13).

26

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

27

II. 1. Für die Entscheidung über die Erinnerung nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 4 FGO zuständig. Der Senat in der Besetzung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 FGO wäre nur dann zuständig, wenn die Kostengrundentscheidung nicht im vorbereitenden Verfahren ergangen wäre, d.h. insbesondere dann, wenn bereits die Kostenentscheidung in einer Senatsentscheidung enthalten gewesen wäre (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 3 KO 965/10, EFG 2012, 1312; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. Juli 2012 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962; Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 01. Juni 2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. August 2007 8 KO 1/07, EFG 2007, 1972).

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2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 ist nicht zu beanstanden.

29

a) Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. lfd. Nr. 3202 VV RVG wurde zu Recht nicht angesetzt.

30

aa) Nach Maßgabe von Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG, die als allgemeine Vorschrift auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung findet, entsteht eine Terminsgebühr nach lfd. Nr. 3202 VV RVG a) für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, b) für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder c) für die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts. Darüber hinaus bestimmt die Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 2 VV RVG speziell für das finanzgerichtliche Verfahren, dass eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn das Gericht nach §§ 79a Abs. 2, 90a FGO durch Gerichtsbescheid oder nach § 94a FGO nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet. Gleiches gilt bei einer einvernehmlichen schriftlichen Entscheidung des Gerichts nach § 90 Abs. 2 FGO (Anmerkung zur lfd. Nr. 3202 in Abs. 1 VV RVG i.V.m. Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG). Den in der Anmerkung zur lfd. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 3 VV RVG genannten Fall des Anerkenntnisses gibt es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht (Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2007 4 KO 1391/07, EFG 2008, 641). Ob eine Terminsgebühr auch in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung entstehen kann, wird die Frage gestellt (vgl. Anm. Rosenke zu Finanzgericht Köln, Beschluss vom 02. September 2013 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042). Nach einer Auffassung setzt ihr Entstehen kein Verfahren voraus, in dem zwingend eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. April 2011 13 KO 13326/10, EFG 2011, 1551; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 18. Januar 2010 7 KO 5/08, EFG 2010, 752).

31

bb) Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass einer der vorgenannten Sachverhalte, die zum Entstehen einer Terminsgebühr führen können, vorliegt. Damit brauchte über die Frage, ob im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung überhaupt eine Terminsgebühr entstehen kann, im Streitfall nicht entschieden werden.

32

(1) Eine Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin fand nicht statt. Auch wurde kein von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumter Termin wahrgenommen. Solche Termine gab es im Verfahren 3 V 885/12 nicht.

33

(2) Eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid oder Urteil auf der Grundlage der §§ 79a Abs. 2, 90a, 94a oder 90 Abs. 2 FGO gab es im Verfahren 3 V 885/12 auch nicht. Das Verfahren wurde vielmehr durch übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärungen beendet.

34

(3) Ebenso ist der Tatbestand der „Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung, und zwar auch ohne Beteiligung des Gerichts“ nicht gegeben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass ein Prozessbevollmächtigter an einer Besprechung mit dem Erinnerungsgegner teilgenommen hat, die auf Erledigung oder Vermeidung des unter dem Aktenzeichen 3 V 885/12 anhängigen Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung gerichtet war.

35

(a) Die zu einer Terminsgebühr führende Notwendigkeit einer „Besprechung“ setzt voraus, dass mündlich Erklärungen ausgetauscht werden, was auch telefonisch geschehen kann; hierbei kann das Gericht beteiligt sein, muss es aber nicht (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 10. September 2012 4 Ko 2422/12, EFG 2012, 2239; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 29. Mai 2012 9 KO 1/12, EFG 2012, 678; Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Mai 2011 13 KO 276/11, 13 KO 580/11, juris;).

36

(b) Die konkreten Umstände des Austauschs der mündlichen Erklärungen, die eine Terminsgebühr entstehen lassen, hat derjenige substantiiert vorzutragen und ggf. zu beweisen, der die Terminsgebühr zur Erstattung geltend macht; er trägt die Darlegungs- und Beweislast (OLG Naumburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 6 W 78/06, JurBüro 2007, 483; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 12. Februar 2008 6 W 153/07, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 08. Juni 2005 14 W 366/05, NJW 2005, 2162; OLG Koblenz, Beschluss vom 14. September 2010 14 W 510/10, JurBüro 2011, 589). Dabei gelten im Kostenfestsetzungsverfahren die Grundsätze des Freibeweises i.S.d. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (vgl. BGH-Beschluss vom 27. Februar 2007 XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2003 16 WF 72/03, JurBüro 2004, 134; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. August 2000 8 C 99.2099, NVwZ-RR2001, 413).

37

(c) Die Erinnerungsführerin hat einen Sachverhalt, der zum Entstehen einer Terminsgebühr führt, weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen.

38

Sie hat zwar Daten genannt, an denen Telefongespräche stattgefunden haben sollen und Mitarbeiter des Erinnerungsgegners, mit denen Rechtsanwalt A. gesprochen haben soll. Erforderlich wäre ein substantiierter Vortrag gewesen, aus sich das Datum des Gesprächs, die konkreten Gesprächspartner an diesem Datum und der konkrete Inhalt des einzelnen Gesprächs entnehmen lassen. Dies ist im Streitfall umso mehr erforderlich, als die Klägerin zur selben Zeit sowohl das Hauptsacheverfahren als auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung betrieben hatte und im Rahmen der Kostenfestsetzung für beide Verfahren eine Terminsgebühr geltend macht. Es kann zwar sein, muss es aber nicht, dass beide Verfahren Gesprächsgegenstand der Telefonate waren. Das heißt, dass nicht zwingend zwei Terminsgebühren angefallen sein müssen. Für die Prüfung der für das jeweilige Verfahren entstandenen Kosten ist es daher geboten, den genauen Inhalt der Gespräche darzustellen, um das einzelne Gespräch dem einen oder anderen oder beiden Verfahren zuordnen zu können. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Erinnerungsführerin nicht. Es hätte ihr insbesondere auch deshalb oblegen detaillierter vorzutragen, nachdem der Erinnerungsgegner eingewandt hat, dass die Gespräche nicht die beiden Verfahren betroffen hätten, sondern andere steuerliche Angelegenheiten der Erinnerungsführerin.

39

Auch hat die Erinnerungsführerin die konkreten Umstände der einzelnen Gespräche nicht nachgewiesen. Ein solcher Nachweis hätte ggf. durch Vorlage von zeitnah erstellten Gesprächsvermerken geführt werden können, aus denen sich die konkreten Umstände des Gesprächs entnehmen lassen (insbesondere Zeitpunkt, Beteiligte und Inhalt des Telefongesprächs). Zwar ist im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 eine Aktennotiz zu einem Telefonat am 23. November 2012 erwähnt. Vorgelegt wurde sie jedoch nicht, obwohl das Gericht auf die die Erinnerungsführerin treffende Darlegungs- und Beweislast hingewiesen und der Erinnerungsgegner bestritten hatte, dass die Telefongespräche im Zusammenhang mit den Verfahren 3 V 885/12 bzw. 3 K 1508/11 standen. Weshalb die Prozessbevollmächtigten meinen, dass die Durchführung und der Inhalt der Telefongespräche nicht bestritten seien, ist nicht nachvollziehbar. Auf den angebotenen Zeugenbeweis war nicht einzugehen, weil es bereits am substantiierten Vortrag zu den Telefongesprächen fehlt; die Anhörung der als Zeugen benannten Personen würde auf eine Ausforschung hinauslaufen (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2010 X B 163/08. BFH/NV 2010, 1639, m.w.N.).

40

b) Die Erinnerungsführerin hat im Übrigen gegen die Höhe der festgesetzten Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2013 im Einzelnen keine weiteren Einwendungen erhoben. Insoweit ergeben sich auch nach Aktenlage keine Beanstandungen.

41

3. Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat die Erinnerungsführerin zu tragen (§ 135 Abs. 1 FG). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im GKG nicht erhoben.


(1) Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Von der Ernennung eines Vorsitzenden Richters kann abgesehen werden, wenn bei einem Gericht nur ein Senat besteht.

(2) Bei den Finanzgerichten werden Senate gebildet. Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen sind in besonderen Senaten zusammenzufassen.

(3) Die Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 90a) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(4) Die Länder können durch Gesetz die Mitwirkung von zwei ehrenamtlichen Richtern an den Entscheidungen des Einzelrichters vorsehen. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.