Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Aug. 2007 - 8 KO 1/07

bei uns veröffentlicht am27.08.2007

Tatbestand

 
I. Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Erledigungsgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Mai 2006 erhob der Erinnerungsführer und Kläger des dieser Kostensache vorangegangenen finanzgerichtlichen Verfahrens, Az. 8 K 124/06, Klage wegen Rückerstattung von Kindergeld und beantragte, den Bescheid vom 13. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. April 2006 aufzuheben (Blatt 2 bis 4 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Erinnerungsgegnerin und Beklagte im Verfahren 8 K 124/06 teilte sodann mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 18. Juli 2006 klaglos gestellt worden sei, und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Ein Kostenantrag wurde hierbei nicht gestellt (Blatt 18 Prozessakte zu 8 K 124/06). Die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers erklärte sodann mit Schreiben vom 8. August 2006 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt und beantragte, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (Blatt 23 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Beschluss des Berichterstatters vom 23. August 2006 wurden nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Kosten der Beklagten auferlegt (Blatt 24 bis 25 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Antrag der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 4. September 2006 wurde auch die Festsetzung einer Erledigungsgebühr begehrt (Blatt 28 Prozessakte zu 8 K 124/06). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 20. Dezember 2006 wurden die Kosten ohne Erledigungsgebühr festgesetzt (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06). Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde gegen Empfangsbekenntnis am 10. Januar 2007 der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers zugestellt (Blatt zu 42 Prozessakte zu 8 K 124/06).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 legte die Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers den Rechtsbehelf der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ein (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07). Die Erinnerungsgegnerin trat mit Schreiben vom 29. Januar 2007 der Erinnerung entgegen (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07). Mit Beschluss der Urkundsbeamtin vom 13. Juli 2007 wurde der Erinnerung nicht abgeholfen.
Auf den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 12. Januar 2007 (Blatt 2 Akte zu 8 KO 1/07) und des Schreibens der Erinnerungsgegnerin vom 29. Januar 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) sowie auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20. Dezember 2006 (Blatt 33 bis 35 Prozessakte zu 8 K 124/06) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Juli 2007 (Blatt 6 bis 7 Akte zu 8 KO 1/07) wird verwiesen. Im Übrigen wird auch auf den Inhalt der Prozessakte, Az. 8 K 124/06, und der Akte zum Kostenverfahren, Az. 8 KO 1/07, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

Gründe

 
II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Die Erinnerung ist statthaft. Gegen die Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts ist - wie im Streitfall - nach § 149 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Erinnerung gegen den am 10. Januar 2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist im Streitfall zulässig. Sie wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO durch Schreiben vom 12. Januar 2007 eingelegt.
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht berücksichtigt. Eine Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - i. V. mit Nr. 1002 Vergütungsverzeichnis - VV -). Dieser Gebührentatbestand, der inhaltlich der Regelung des bis zum 1. Juli 2004 geltenden § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) im Wesentlichen entspricht, ist im Streitfall nicht ausgelöst. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der Gebührentatbestand einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV eine Erweiterung gegenüber dem der inzwischen nicht mehr geltenden Regelung des § 24 BRAGO beinhaltet.
Die Klageerhebung nebst Begründung und Beratung des Klägers stellt - wie im Streitfall - keine besondere Leistung dar, die nicht bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten wäre (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642; FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. September 1995 1 KO 2/95, EFG 1995, 1077). Nach welchen Gesichtspunkten der Begriff der Mitwirkung an der Erledigung auszulegen ist, wurde bereits unter Geltung des § 24 BRAGO in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (zum Meinungsstreit vgl. Finanzgericht - FG - Köln Beschluss vom 28. August 2006 10 KO 202/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 145). Nach einer - im Streitfall wohl auch vom Erinnerungsführer - vertretenen Rechtsauffassung soll es ausreichen, die Erledigungsgebühr auszulösen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung Argumente vorträgt, die die Verwaltungsbehörde mit der Folge der Erledigung ohne Urteil überzeugen. Dagegen spricht jedoch, dass die Erledigungsgebühr einen Ersatz für die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV früher Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO) darstellt, die in öffentlich-rechtlichen Streitsachen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 76). Auch die Einigungsgebühr wird nicht bereits durch die allgemeine Prozessführung, die wie im Streitfall Klageerhebung und Begründung derselben umfasst, verdient. Erforderlich ist vielmehr eine darüber hinausgehende Mitwirkung beim Abschluss oder bei der Vorbereitung einer Einigung (vgl. zur Vergleichsgebühr FG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2001 10 KO 2725/01, EFG 2001, 1321 m. w. N.). Es ist nicht ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren gegenüber einem Rechtsanwalt, der im Zivilprozess eine auf eine Einigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, privilegiert werden sollte. Die Mitwirkung i. S. der Nr. 1002 VV erfordert daher eine besondere über Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehende auf Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtete Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 139 Rz. 78 m. w. N.). Die Tätigkeit der Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs allein ist bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV abgegolten. Deshalb kommt als anwaltliche Mitwirkung nur eine besondere Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht (vgl. bereits Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 16. Dezember 1969  VII B 45/68, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1970, 251). Die Erledigungsgebühr ist - entgegen der Ansicht des Erinnerungsführers - keine Erfolgsgebühr, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung verdient werden kann.
10 
Es genügt nicht, dass der Beklagte unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. ergänzender Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage bzw. Rechtsprechung den angegriffenen Bescheid aufhebt bzw. ändert und den Kläger klaglos stellt (vgl. zu § 24 BRAGO FG Köln Beschluss vom 28. Juni 2004 10 KO 1603/04, EFG 2004, 1642 m. w. N.).
11 
Eine Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten bei der Erledigung, die nicht bereits über die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, vermag das Gericht - im Streitfall - nicht zu erkennen. Es mag sein, dass nach dem Eingang des Schreibens des Finanzgerichts vom 4. August 2006 nebst Anlagen und Kenntnisnahme desselben durch die Prozessbevollmächtigte ein Beratungsgespräch mit dem Kläger stattgefunden hat. Dieses Beratungsgespräch konnte aber nicht mit einer als über die allgemeine Prozessführung hinausgehende zusätzliche Beratungsleistung zu qualifizierenden Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden solle, verbundenen sein. Der Streitfall gab hierzu keinen Anlass. Dem Begehren des Erinnerungsführers bei der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurde durch Abhilfe der Beklagten in vollem Umfang entsprochen.
III.
12 
Die Kosten der erfolglosen Erinnerung hat der Erinnerungsführer zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Gerichtskosten werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes im Gerichtskostengesetz (GKG) nicht erhoben (vgl. FG Thüringen Beschluss vom 31. März 2000 II 10/99 KO, EFG 2000, 653; FG Bremen Beschluss vom 13. Januar 2000 299302 KO 2, EFG 2000, 289; Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
IV.
13 
Der Beschluss ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar (vgl. Stapperfend, in Gräber, FGO, 6. Auflage, § 149 Rz. 18).
V.
14 
Das Gericht entscheidet über die Erinnerung nach § 149 Abs. 4 FGO durch Beschluss des Berichterstatters. Der Anwendungsbereich des § 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO schließt - wie im Streitfall - die Kostenerinnerung nach § 149 Abs. 2 FGO ein. Die Befassung des Senats mit der in § 79a Abs. 1 Nr. 5 genannten Entscheidung über die Kosten ist nicht erforderlich (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss vom 1. Juni 1993 6 KO 3/92, EFG 1994, 52 m. w. N.; a. A. vgl. Koch in: Gräber, FGO, 6. Auflage, § 79a Rz. 15 m. w. N.). Die Entscheidung durch den Berichterstatter über die Kosten bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war - wie im Streitfall - bereits nach § 79a Abs. 1 Nr. 3 FGO eröffnet. Es ist deshalb bei Entscheidungen über die Kosten nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO für die Frage des vorbereitenden Verfahrens nicht auf das selbständige Kostenverfahren, sondern auf das vorangegangene Verfahren mit seiner Kostengrundentscheidung abzustellen. Es entspricht auch der Zielsetzung des § 79a Abs. 1 FGO, den Senat zu entlasten, soweit er - wie im Streitfall - noch nicht mit der Sache oder mit der dem selbständigen Kostenverfahren vorangegangenen Sache befasst war (vgl. FG Düsseldorf Beschluss vom 7. Februar 2001 14 KO 583/01 KF Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2001, 1131 m. w. N.).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 149


(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. (2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Eri

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(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.