Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2014 - 6 E 1209/12
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. August 2012 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
4Eine Terminsgebühr ist nicht gemäß Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG a. F. angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - was hier in Betracht kommt - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
5Die am 1. August 2013 in Kraft getretenen und auch die Terminsgebühr betreffenden Neuregelungen des RVG
6- vgl. Art. 8 Ziffer 26, Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BGBl. I S. 2586 -
7gelangen hier nicht zur Anwendung, weil die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Inkrafttreten dieser Regelungen erfolgt ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit wie hier vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.
8Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass neben einer für denselben Sachverhalt beanspruchten Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG keine Terminsgebühr anfallen könne, und dass für das Entstehen der zuletzt genannten Gebühr die persönliche Anwesenheit der Beteiligten in einem auch zum Zwecke der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zulässigerweise anberaumten Termin erforderlich sei. Denn die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls „Zweiseitigkeit“ und dementsprechend eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 2. März 2009 – 3 O 158/08 -, juris; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, Kommentar, 2. Auflage, 2013, Vorbem. 3 VV, Rdn. 46.
10Hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht, wird die Terminsgebühr entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgelöst. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung „Besprechung“ eine solche zwischen den Prozessbeteiligten gemeint hat, folgt daraus, dass Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 VV-RVG ursprünglich (i.d.F. des Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) in seinem hier interessierenden Teil noch lautete: „Die Terminsgebühr entsteht für (...) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts“. Die Wendung „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ ist erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) in das Gesetz aufgenommen worden. Die Terminsgebühr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bereits anfallen, wenn der Prozessbevollmächtigte – (eben) ohne Beteiligung des Gerichts – an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitgewirkt hat. Mit dem Zusatz „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ wollte der Gesetzgeber das Erfordernis des Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist.
11Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. März 2009 - 1 K 72/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass es zu einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten gekommen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 21. März 2012 vielmehr an das Verwaltungsgericht gewandt und unter Hinweis auf die bevorstehende Zurruhesetzung des Klägers darum gebeten, „die Angelegenheit vorzuziehen und einer zeitnahen Entscheidung zuzuführen“. Nach eigenen Angaben hat er darüber hinaus in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter erörtert, „inwieweit gegebenenfalls eine einvernehmliche Regelung“ erzielt werden könne. Sodann hat der Berichterstatter mit dem zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung E. Rücksprache hinsichtlich einer „einvernehmlichen Regelung in dem hier anhängigen Klageverfahren“ gehalten (Aktenvermerk vom 27. März 2012) und der stellvertretende Schulleiter des Berufsbildungszentrums O. -I. seine vom Kläger angefochtene Dienstanweisung vom 28. März 2011 aufgehoben. Nach alledem hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, wie ausgeführt, nicht stattgefunden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.