Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2014 - 6 E 1209/12
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Über sie entscheidet in der gegebenen Fallkonstellation der nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobenen Beschwerde, die einen die Erinnerung gegen die Festsetzung der dem Verfahrensgegner zu erstattenden Kosten gemäß § 164 VwGO zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts betrifft, der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO, § 109 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustG NRW).
2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 6 E 1074/12 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
3Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. August 2012 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
4Eine Terminsgebühr ist nicht gemäß Nr. 3104 VV-RVG i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG a. F. angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder - was hier in Betracht kommt - die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.
5Die am 1. August 2013 in Kraft getretenen und auch die Terminsgebühr betreffenden Neuregelungen des RVG
6- vgl. Art. 8 Ziffer 26, Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BGBl. I S. 2586 -
7gelangen hier nicht zur Anwendung, weil die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vor Inkrafttreten dieser Regelungen erfolgt ist. Nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit wie hier vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist.
8Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass neben einer für denselben Sachverhalt beanspruchten Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG keine Terminsgebühr anfallen könne, und dass für das Entstehen der zuletzt genannten Gebühr die persönliche Anwesenheit der Beteiligten in einem auch zum Zwecke der Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zulässigerweise anberaumten Termin erforderlich sei. Denn die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt jedenfalls „Zweiseitigkeit“ und dementsprechend eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 2 E 1410/10 -, juris; OVG M.-V., Beschluss vom 2. März 2009 – 3 O 158/08 -, juris; Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, Kommentar, 2. Auflage, 2013, Vorbem. 3 VV, Rdn. 46.
10Hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht, wird die Terminsgebühr entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht ausgelöst. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung „Besprechung“ eine solche zwischen den Prozessbeteiligten gemeint hat, folgt daraus, dass Abs. 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 VV-RVG ursprünglich (i.d.F. des Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718) in seinem hier interessierenden Teil noch lautete: „Die Terminsgebühr entsteht für (...) die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts“. Die Wendung „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ ist erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) in das Gesetz aufgenommen worden. Die Terminsgebühr sollte nach dem Willen des Gesetzgebers bereits anfallen, wenn der Prozessbevollmächtigte – (eben) ohne Beteiligung des Gerichts – an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen mitgewirkt hat. Mit dem Zusatz „auch ohne Beteiligung des Gerichts“ wollte der Gesetzgeber das Erfordernis des Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist.
11Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 16. März 2009 - 1 K 72/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
12Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass es zu einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten gekommen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat sich mit Schriftsatz vom 21. März 2012 vielmehr an das Verwaltungsgericht gewandt und unter Hinweis auf die bevorstehende Zurruhesetzung des Klägers darum gebeten, „die Angelegenheit vorzuziehen und einer zeitnahen Entscheidung zuzuführen“. Nach eigenen Angaben hat er darüber hinaus in einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter erörtert, „inwieweit gegebenenfalls eine einvernehmliche Regelung“ erzielt werden könne. Sodann hat der Berichterstatter mit dem zuständigen Dezernenten der Bezirksregierung E. Rücksprache hinsichtlich einer „einvernehmlichen Regelung in dem hier anhängigen Klageverfahren“ gehalten (Aktenvermerk vom 27. März 2012) und der stellvertretende Schulleiter des Berufsbildungszentrums O. -I. seine vom Kläger angefochtene Dienstanweisung vom 28. März 2011 aufgehoben. Nach alledem hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten, wie ausgeführt, nicht stattgefunden.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19.08.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
- 1
Die Kläger begehren im Rahmen der Kostenfestsetzung die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses nach Anlage I zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - VV RVG -.
- 2
Unter dem 30.06.2005 hatten die Kläger Anfechtungsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde durch Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007 zurückgenommen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17.04.2007 das Verfahren ein und legte der Beklagten die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf. Gegen die vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16.07.2007 zur Festsetzung beantragte Terminsgebühr wandte die Beklagte ein, das Vergleichsgespräche objektiv nicht durchgeführt worden seien. Andere beendigende Maßnahmen seien ebenfalls nicht besprochen worden. Die Beklagte habe die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgehoben, ohne dass eine Gerichtsverhandlung angesetzt gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 19.07.2007 wurde die beantragte Terminsgebühr mit der Begründung abgesetzt, dass der Gebührentatbestand der Nr. 3104 VV RVG und Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alternative VV nicht erfüllt sei. Nicht jede Besprechung löse eine Terminsgebühr aus. Es müsse sich um eine Besprechung handeln, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sei. Die materielle Rechtslage sei durch die rechtskräftige Entscheidung in dem Verfahren 1 B 1554/04 bereits Ende 2005 geklärt gewesen. Die Beklagte habe in dem Parallelverfahren 1 A 1355/05 deutlich gemacht, dass die streitige Baugenehmigung nicht mehr umgesetzt werde. Da die materielle Rechtslage geklärt gewesen sei, hätten sich die Telefonate, welche in der Folgezeit zwischen dem Klägervertreter und der Beklagten geführt worden seien, wohl auch nicht mehr auf die Erledigung des Rechtsstreits beziehen können. Sofern zwischen den Beteiligten Verfahrensabsprachen getroffen worden seien, würden diese Besprechungen keine Terminsgebühr auslösen. Die mangelnde Gesprächsbereitschaft seitens der Beklagten sei schlüssig und nachvollziehbar. Aus ihrer Sicht habe kein Gesprächsbedarf bestanden, da durch den Ausgang des Verfahrens 1 B 1554/04 die Rechtslage klar gewesen sei. Es habe festgestanden, dass die streitige Baugenehmigung nicht mehr umgesetzt werde. Damit sei dem Kläger der Nachweis des Entstehens der Terminsgebühr nicht gelungen.
- 3
Die dagegen gerichtete Erinnerung der Kläger wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.08.2008 mit der Begründung zurück, der Prozessbevollmächtigte der Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen der Terminsgebühr nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch der Beklagtenvertreter an der außergerichtlichen Erledigung des Verfahrens interessiert gewesen sei, ergäben sich nicht. Dem Austausch von Auffassungen über die Rechtslage hinsichtlich der Bestandskraft bzw. Vollziehbarkeit der Baugenehmigung sei ein entsprechender Wille nicht zu entnehmen. Entsprechendes gelte, soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger vortrage, man habe "ausführlich darüber verhandelt, warum der Kreis die Baugenehmigung nicht zurücknimmt". Der Vertreter der Beklagten habe seine Gesprächsbereitschaft bestritten. Da die Erledigung aus Sicht der Gegenseite bereits festgestanden habe, habe die dann noch erfolgende Besprechung nicht auf Erledigung gerichtet sein können.
II.
- 4
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger ist gemäß §§ 151, 165, 146 VwGO statthaft, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
- 5
Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 und Teil 3 Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG liegen nicht vor. Hiernach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs-, oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine Terminsgebühr entsteht erst dann, wenn der Rechtsanwalt an einer Besprechung mitgewirkt hat, die objektiv auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Eine einseitige Absicht, das gerichtliche Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden, reicht mithin nicht aus, um eine Terminsgebühr entstehen zu lassen. Vielmehr ist auch erforderlich, dass die Gegenseite die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zumindest im Laufe der Besprechung für sich mit ins Auge fasst und die Besprechung (auch) zu diesem Zwecke führt (OVG Hamburg, B. v. 10.01.2006 - 1 So 177/05 -, NJW 2006, 1543). Zwar reicht für die Entstehung der Terminsgebühr auch eine lediglich telefonische Besprechung aus (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 25.10.2006 - 8 OA 119/06 -, NVwZ-RR 2007, 215). Voraussetzung für die Entstehung der Gebühr ist jedoch des Weiteren, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Ausrichtung auf eine Verfahrenserledigung kommt. Dazu gehören Vergleichsgespräche im eigentlichen Sinn, aber auch Anregungen zu einer Klagerücknahme, einer Erledigungserklärung und die Entgegennahme eines gegnerischen Vergleichsvorschlags zwecks Prüfung. Weitere Voraussetzung für eine Terminsgebühr ist, dass es zu einem Gespräch über die Frage der Verfahrenserledigung kommt, die Besprechung also eine Zweiseitigkeit aufweist. Die Gegenseite muss die Bereitschaft erkennen lassen, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Eine Terminsgebühr scheidet aus, wenn der Gegner von vornherein ein sachbezogenes Gespräch verweigert (OLG Stuttgart, B. v. 18.02.2009 - 5 W 81/08 -, zitiert nach juris m.w.N. zur Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu Nr. 5115 VV RVG, wie dieser ausdrücklich ausführt, nicht auf Nr. 1002 bzw. 3104 VV RVG übertragbar (BGH, U. v. 18.09.2008 - IX ZR 174/07).
- 6
Bei Anwendung dieser Grundsätze haben die insoweit darlegungspflichtigen Kläger die Entstehung der Terminsgebühr auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht. Bei den unstreitig zwischen dem Kläger- und dem Beklagtenvertreter geführten Telefongesprächen fehlte es erkennbar am Erledigungswillen des Beklagtenvertreters bei diesen Gesprächen. Auch wenn dem Vortrag der Beklagtenseite, die Gespräche seien aufgedrängt worden, für sich genommen keine durchgreifende Bedeutung beizumessen sein sollte, bestehen nach der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss dargelegten Aktenlage hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auf Beklagtenseite zum Zeitpunkt der Telefongespräche kein Erledigungswille durch Rücknahme der streitgegenständlichen Baugenehmigung bestand. Ausweislich des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreibens der Beklagten vom 07.11.2006 an die Beigeladene ging die Beklagte noch zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ausgehend von der Erklärung des Bauherrn (der Beigeladenen), dass die Baugenehmigung nicht vollzogen wird, die Bauaufsichtsbehörde nicht beabsichtige, die erteilte Baugenehmigung aufzuheben. Dass sich diese Auffassung der Beklagten bis zum Erlass des Rücknahmebescheides vom 21.03.2007 geändert hat und dies auf die Telefongespräche mit dem Klägervertreter zurückzuführen ist, ist nicht glaubhaft gemacht. Aus den vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Gesprächsinhalten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die auf einen Erledigungswillen der Beklagtenseite schließen lassen. Der Umstand, dass der Beklagtenvertreter nach einem der Gespräche noch Akten beiziehen wollte, belegt allenfalls, dass er bereit war, sich inhaltlich auf das Gespräch vorzubereiten. Die anwaltlich versicherte und mit Zeugenbeweisangebot versehene bloße Behauptung, die Gespräche hätten die Erledigung des Rechtsstreits zum Ziel gehabt, reicht im Hinblick auf die o.a., einem Erledigungswillen des Beklagtenvertreters entgegenstehenden Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung nicht aus. Bereits aus dem von Klägerseite in der Beschwerdebegründung vom 04.09.2008, S. 2, angegebenen Gesprächsinhalt lässt sich ein Erledigungswille der Beklagtenseite nicht entnehmen. Hieraus wird vielmehr deutlich, dass die Beklagtenseite die Rücknahme der Baugenehmigung wegen drohender Amtshaftungsansprüche ablehnte. Da der von Klägerseite vorgetragene Gesprächsinhalt als wahr unterstellt werden kann, brauchte der Senat den diesbezüglichen Beweisangeboten nicht weiter nachzugehen. Dass lediglich einer der Gesprächspartner - hier der Klägervertreter - das Gespräch mit der Intention der Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, genügt nach o.g. Grundsätzen nicht für die Entstehung der Terminsgebühr.
- 7
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da lediglich eine Festgebühr nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG anfällt, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung.
- 8
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
