Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin sowie die Beigeladenen zu Ziff. 2. bis 8. waren Kommanditisten der X-GmbH & Co. KG. Das Gesellschaftskapital betrug zum 1. Januar 2004 x.xxx.xxx EUR. An diesem waren die Kommanditisten zuletzt mit folgenden Einlagen und Gewinnanteilen beteiligt:
        
Einlage
Gewinnanteil
Z GmbH & Co. KG
x.xxx.xxx EUR
40,0 %
B-GmbH & Co. KG bzw. J
 x.xxx.xxx EUR
 24,5 %
C       
x.xxx.xxx EUR
18,5 %
F       
xxx.xxx EUR
3,0 % 
E       
xxx.xxx EUR
3,0 % 
H       
xxx.xxx EUR
4,4 % 
D       
xxx.xxx EUR
3,3 % 
G       
xxx.xxx EUR
3,3 % 
Komplementärin der X-GmbH & Co. KG war die nicht mit einem eigenen Kapitalanteil vertretene X Verwaltungs- GmbH.
Mit Kaufvertrag vom 25. Juli 2003 veräußerten die o.g. Kommanditisten, mit Ausnahme des Herrn H, ihren jeweiligen Kommanditanteil an der X-GmbH & Co. KG mit Wirkung zum 5. Januar 2004 an die A-GmbH (Deutschland). In Ziffer 8.2 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien, dass „allfällige durch den Verkauf der GmbH-Geschäftsanteile und der Kommanditanteile verursachten Kapitalgewinn-, Ertrags-, Einkommens- oder sonstige Steuern und Abgaben“ von den Verkäufern selbst zu tragen seien (vgl. Bl. 85 Finanzgerichts-FG-Akte). Unter Bezugnahme auf Punkt 8.7 des Vertrages stellten die Vertragsparteien hinsichtlich der Gewinnverteilung für das Jahr 2004 klar, dass sich die Gewinn- und Verlustverteilung nach den in der Präambel genannten Beteiligungsverhältnissen richtet (vgl. Bl. 152 LO Feststellungsakte). In einem als „Beilage 11“ bezeichneten Zusatz zum Kaufvertrag vom 25. Juli 2003 vereinbarten die Vertragsparteien außerdem,  die durch die Veräußerung ausgelöste Gewerbesteuer vom verursachenden Verkäufer getragen wird (vgl. Bl. 10 FG-Akte; Bl. 77 LO Feststellungsakte).
Mit Vertrag vom 6. Dezember 2004 wurde die X-GmbH & Co. KG als übertragende Gesellschaft rückwirkend mit Ablauf des 31. Mai 2004 mit der A-GmbH verschmolzen (vgl. Auszug aus dem Handelsregister, Amtsgericht K, HRA..; Bl. 68 ff FG-Akte).
Die Fa. B-GmbH & Co. KG (Fa. B) hatte ihren Kommanditanteil bereits am 2. Juli 2003 an Herrn J übertragen. Gleichzeitig trafen die Fa. B und Herr J die Abrede, dass Herr J den Kommanditanteil an der X-GmbH & Co. KG treuhänderisch für die Fa. B halte.
Die Fa. A (Baden-Württemberg) GmbH reichte als Rechtsnachfolgerin für die Fa. X-GmbH & Co. KG (Fa. X) am 9. Februar 2006 beim Beklagten sowohl eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung als auch eine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2004 ein.
Der Beklagte setzte mit erstmaligem Bescheid über den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2004 vom 18. April 2006 den Gewerbesteuer-Messbetrag auf der Grundlage eines Gewinns aus Gewerbebetrieb in Höhe von xx.xxx.xxx EUR auf x.xxx.xxx EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte die A GmbH am 18. Mai 2006 Einspruch ein. Dieser richtete sich im Wesentlichen dagegen, dass auf den Veräußerungsgewinn, der auf den von Herrn J treuhänderisch für die Fa. B gehaltenen Kommanditanteil entfiel, Gewerbesteuer festgesetzt wurde. Der Beklagte hatte die Auffassung vertreten, auch wenn Herr J unstreitig eine natürliche Person sei, könne in der vorliegenden Konstellation § 7 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht zur Anwendung kommen. Den Einspruch nahm die A GmbH am 19. Juni 2008 zurück. Der Bescheid über den Gewerbesteuer-Messbetrag für 2004 wurde nach Durchführung einer Betriebsprüfung nochmals geändert und ist mittlerweile bestandskräftig geworden.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung beantragte die Fa. X bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die A GmbH u.a., den Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag im Sinne von § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) für die Z GmbH & Co. KG (Feststellungsbeteiligte zu Ziff. 3) in Höhe von xxx.xxx EUR festzustellen. Im erstmaligen, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung (Feststellungsbescheid) für 2004 vom 6. Juni 2006 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf xx.xxx.xxx,xx EUR fest. Die Einkünfte setzten sich aus laufenden Einkünften in Höhe von -x.xxx.xxx,xx EUR und einem Veräußerungsgewinn in Höhe von xx.xxx.xxx,xx EUR zusammen. Den Gewerbesteuer-Messbetrag stellte der Beklagte auf x.xxx.xxx EUR (s.o.) fest. Den einzelnen Mitunternehmern rechnete der Beklagte den Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag zunächst jeweils zeitanteilig anhand des  Verhältnisses zwischen der Dauer der jeweiligen Beteiligung und dem Zeitraum des Bestehens des Unternehmens als solchem im Veranlagungsjahr zu und verteilte sodann den auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrag im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile am Gewinn. Bei der zeitanteiligen Aufteilung ging der Beklagte also davon aus, dass die X-GmbH & Co. KG bis zu ihrer Verschmelzung zum 31. Mai 2004, also im Streitjahr noch 152 Tage, existierte. In dieser Zeit waren die ausgeschiedenen Gesellschafter aufgrund der Stichtagsregelung im Anteilskaufvertrag noch 4 Tage an der Fa. X beteiligt gewesen. Der Gewerbesteuer-Messbetrag entfiel nach dieser Berechnung nur in Höhe von insgesamt xx.xxx,xx EUR (4/152 von x.xxx.xxx EUR) auf die ausgeschiedenen Gesellschafter.
10 
Gegen den Feststellungsbescheid vom 6. Juni 2006 legten sowohl die A GmbH am 9. Juni 2006 als auch die Fa. B am 20. Juni 2006 Einspruch ein. Am 20. September 2006 erging ein geänderter, weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Feststellungsbescheid, gegen den nunmehr auch die Klägerin am 13. Oktober 2006 Einspruch einlegte. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb wurde hierin auf xx.xxx.xxx,xx EUR festgestellt. Die geschilderte Art und Weise der Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrages auf die beteiligten Mitunternehmer wurde beibehalten. Die A GmbH nahm ihren Einspruch am 19. Juni 2008 zurück, wobei sie sich ein erneutes Rechtsbehelfsverfahren nach Durchführung der anberaumten Betriebsprüfung vorbehielt. Nach Abschluss der Außenprüfung wurde der Feststellungsbescheid am 15. Oktober 2009 erneut geändert sowie der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Schließlich wurde der Feststellungsbescheid letztmals am 4. Januar 2010 geändert. Der in diesem Bescheid festgestellte Gewerbesteuer-Messbetrag in Höhe von x.xxx.xxx EUR wurde in der oben beschriebenen Art und Weise im Einzelnen wie folgt auf die zum 5. Januar 2004 ausgeschiedenen Gesellschafter verteilt:
11 
        
Gewinnanteil
01.01.-04.01.04
4/152
05.01.-31.05.04
148/152
C       
18,50 %
x.xxx,xx
        
Z GmbH & Co. KG
40,00 %
xx.xxx,xx
        
B-GmbH & Co. KG
24,50 %
x.xxx,xx
        
D       
3,30 %
x.xxx,xx
        
G       
3,30 %
x.xxx,xx
        
E       
3,00 %
x.xxx,xx
        
F       
3,00 %
x.xxx,xx
        
A GmbH
                
(x.xxx.xxx,xx)
L       
4,40 %
xx.xxx,xx
12 
(Der Anteil der A GmbH am Gewerbesteuer-Messbetrag ist in dem Feststellungsbescheid vom 4. Januar 2010 nicht gesondert ausgewiesen worden.)
13 
Der Beklagte zog zu dem weiterhin von der Fa. B und der Klägerin geführten Rechtsbehelfsverfahren die A GmbH, Herrn L sowie alle übrigen - ausgeschiedenen - Kommanditisten gemäß § 360 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) zum Verfahren hinzu. Die Einsprüche blieben hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Anteils der einzelnen Mitunternehmer am Gewerbesteuer-Messbetrag in der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2010 ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung gab der Beklagte sämtlichen im Streitjahr beteiligten und zum Verfahren hinzugezogenen Kommanditisten einzeln bekannt. Im Hinblick auf die übrigen Feststellungen ist der Feststellungsbescheid vom 4. Januar 2010 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden.
14 
Mit der am 23. März 2010 erhobenen und sich ausschließlich gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Anteile am Gewerbesteuer-Messbetrag beziehenden Klage macht die Klägerin geltend, ihr Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag betrage xxx.xxx EUR. Da der festgestellte Gewinnanteil keine Vorabvergütungen enthalte, sei der anteilige Gewerbesteuermessbetrag mit mindestens 40 % aus x.xxx.xxx EUR zu bemessen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Gesetzgeber die Gewerbesteuerpflicht eines Veräußerungsgewinns einer doppelstöckigen GmbH & Co.KG gemäß § 7 Satz 2 GewStG überhaupt beabsichtigt habe. Jedenfalls laufe vorliegend die fehlende Anrechnungsmöglichkeit nach § 35 EStG den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, denn an der Klägerin seien zu 98,63 % natürliche Personen beteiligt. Die nur minimale zeitanteilige Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags verletze sie in ihren Rechten, vor allem, da sie aus dem festgestellten Veräußerungsgewinn Gewerbesteuer in Höhe von x.xxx.xxx EUR bezahlt habe. Dass der in der Zeit der „alten“ Gesellschaft erzielte laufende Gewinn nach dem für diese Zeit gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zeitanteilig aufgeteilt werde, sei sachgerecht und gesetzeskonform. Dass aber der Veräußerungsgewinn der alten Gesellschaft durch gleichmäßig zeitanteilige, rein rechnerische Verteilung des Gesamtergebnisses in die Zeit der neuen Gesellschaft verlagert werde, sei weder durch das Gesetz noch durch das BMF-Schreiben vom 15. Mai 2002 gedeckt. Nach dem BMF-Schreiben vom 15. Mai 2002 (BStBl. I 2002, 533) sei für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags der von den Gesellschaftern gewählte allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel einschließlich der Vereinbarungen maßgeblich, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind. In Tz. 23 des BMF-Schreibens sei geregelt, dass Gewerbesteuer-Messbeträge aus gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen ebenfalls entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen seien. Dies könne nur bedeuten, dass Gewerbesteuer-Messbeträge aus (zeitpunktbezogenen) gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen einer gesonderten Aufteilung nach dem in diesem Zeitpunkt gültigen Gewinnverteilungsschlüssel unterlägen. Im Kaufvertrag vom 25. Juli 2003 sei in Ziffer 8.2 die grundsätzliche Regelung getroffen worden, dass sämtliche durch den Verkauf der Anteile verursachten Steuern, also auch die Gewerbesteuer, von den Verkäufern zu tragen seien. Darüber hinaus sei vereinbart worden, dass die durch die Veräußerung ausgelöste Gewerbesteuer vom verursachenden Verkäufer zu tragen sei. Ihrer Auffassung nach liege damit eine Vereinbarung im Sinne des BMF-Schreibens vom 19. September 2007 vor. Sie gelte also auch für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags. Der Gesetzgeber habe es mit der vereinfachenden Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG unterlassen, bei der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags zu berücksichtigen, wer von den Mitunternehmern die jeweilige Gewerbesteuer verursache. Erklärter Wille des Gesetzgebers sei es jedoch, die Doppelbelastung von natürlichen Personen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu beseitigen. Die bisher vom Beklagten festgestellten Besteuerungsgrundlagen führten dazu, dass die Klägerin aus dem zusammengeballten Veräußerungsgewinn eine Steuerbelastung von effektiv 57 % trage. Dies stelle eine nicht zu akzeptierende Übermaßbesteuerung dar, welche dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung  und der Verhältnismäßigkeit zuwiderlaufe. Der Gesetzgeber gehe bei der Maßgeblichkeit des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels davon aus, dass die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgesetzt werde. Gerade dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die Gewerbesteuer nach dem Kaufvertrag von den verursachenden Verkäufern zu tragen gewesen sei. Die vom Beklagten angeführten Entscheidungen des BFH und des Bundesverfassungsgerichts, u.a. zu leerlaufenden Anrechnungsüberhängen seien nicht anwendbar, da sie Vorabvergütungen und Verlustfälle beträfen. Der Beklagte versage die Anwendung der Regelungen des BMF-Schreibens zu Unrecht mit dem Argument, dass sich die Regelungen des Kaufvertrages nicht auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel bezögen. Von der Frage der Aufteilung sei die Frage der subjektiven Zurechnung der Messbetrags-Anteile zu unterscheiden. § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG sprächen von den „auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteilen…“, so dass für die subjektive Zuordnung der Messbetrags-Anteile die steuerliche Zurechnung i.S.d. § 15 EStG maßgebend sei. Mit der Regelung in Anlage 11 zum Kaufvertrag sei nach dem Verständnis aller Beteiligten ein Gleichlauf der Messbetrags-Anteile mit den jeweiligen Gewinnanteilen bezweckt gewesen. Die Begrenzung des anrechenbaren Anteils auf vier Tage führe zu einem sachwidrigen Ergebnis. Die Stichtagsregelung gehe im Übrigen auf Veranlassung der Käuferin zurück, die den im Jahr 2003 entstandenen Verlust nicht habe übernehmen wollen. Der Gewerbesteuer-Messbetrag sei für den jeweiligen Steuerschuldner im Verhältnis der auf sie entfallenden Gewerbeerträge zu ermitteln. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft im Laufe des Kalenderjahres habe keinen Einfluss auf das Weiterbestehen der Personengesellschaft, hier der Untergesellschaft. Das bedeute im Streitfall, dass der auf die Klägerin aus dem Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer-Messbetrag gesondert festzustellen sei und auch hinsichtlich der Anrechnung gemäß § 35 EStG in voller Höhe zum Tragen kommen müsse. Der Anfall eines Veräußerungsgewinns sei ein zeitpunktbezogenes in ein Veranlagungsjahr fallendes Ereignis, welches einer zeitanteiligen Aufteilung nicht zugänglich sei. Tatsächlich habe sie ja auch die volle, ungekürzte Einkommen- und Gewerbesteuer gezahlt. Es sei auch nicht richtig, dass die Gewerbesteuer freiwillig übernommen worden sei. Da die Käuferin als Kapitalgesellschaft keine Anrechnungsmöglichkeit habe, habe sie als wirtschaftlich stärkerer Vertragspartner auf einer Übernahme bestanden. Ergänzend sei auf § 10 a GewStG hinzuweisen, der in seinem Satz 4 eine nahezu wortgleiche Regelung enthalte. Die Finanzverwaltung habe hier in R 10a Abs. 3 Satz 9 Nr. 9 Satz 3 GewStR konkrete Aussagen zur zeitlichen Aufteilung getroffen. Danach habe eine zeitanteilige Aufteilung zu erfolgen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Dies sei aber im Streitfall zweifellos der Fall. Außerdem habe der BFH im Urteil IV R 90/05 vom 22. Januar 2009 ausgeführt, dass eine Verlustverrechnung grundsätzlich nur hinsichtlich des tatsächlich bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers erzielten positiven Gewerbeertrags möglich sei. Dies erfordere eine separate Ermittlung des Gewerbeertrags. Ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach § 7 Satz 2 GewStG sei dabei als letzter Akt des ausscheidenden Unternehmers dem Zeitraum vor dem Unternehmenswechsel zuzuordnen. Eine weitere Analogie finde sich im BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, wo es in Tz. 32 zur Ermittlung des anteiligen Verlusts bis zum schädlichen unterjährigen Beteiligungserwerb heiße, der Verlust des gesamten Wirtschaftsjahres, in dem das schädliche Ereignis eingetreten sei, sei zeitanteilig aufzuteilen; die Körperschaft könne jedoch eine andere wirtschaftlich begründete Aufteilung darlegen. Zwar erhöhe der Veräußerungsgewinn den Gewerbesteuer-Messbetrag der Untergesellschaft, welcher nach dem Grundsatz der zeitanteiligen Aufteilung zu verteilen sei. Diese Vorgehensweise führe aber nur bei laufenden Gewinnen zu einem sachgerechten Ergebnis. Der Veräußerungsgewinn sei hingegen dem Zeitraum bis zum Gesellschafterwechsel zuzurechnen. Zum laufenden Gewinn mit 4/152 komme also der volle Veräußerungsgewinn hinzu. Erst der auf diese Weise ermittelte Gesamtbetrag sei nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.
15 
Die Klägerin beantragt,
den Gewinnfeststellungsbescheid vom 4. Januar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass der auf die Klägerin entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag auf xxx.xxx EUR festgestellt wird,

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären sowie

hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16 
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
17 
Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und trägt vor, der Gesetzgeber habe keine vollständige Entlastung der wirtschaftlich verursachten Gewerbesteuer beim einzelnen Mitunternehmer angestrebt. Dies zeige der ausdrückliche Ausschluss der Berücksichtigung von Vorabvergütungen. Auch der BFH habe darauf hingewiesen, dass eine punktgenaue Anrechnung kaum möglich sei. Das Bundesverfassungsgericht habe außerdem schon mehrfach bestätigt, dass Einkommensteuer und Gewerbesteuer nebeneinander erhoben werden dürften. Konsequenterweise werde vom BFH in Anrechnungsüberhängen kein verfassungsrechtliches Problem gesehen. Die stark vereinfachende und typisierende Regelung des § 35 EStG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch die Steuerabschöpfung in Höhe von 57 % des Gewinns stelle bei der vorliegenden Höhe des Gewinns keine verfassungswidrige Steuererhebung dar. Der Beschluss des BFH vom 7. April 2009 IV B 109/08 betreffe einen zum Streitfall vergleichbaren Sachverhalt. In beiden Fällen wanderten - abweichend von der wirtschaftlichen Verursachung - erhebliche Teile des Gewerbesteuer-Messbetrages durch den in § 35 EStG bestimmten Verteilungsschlüssel von natürlichen Personen auf eine Kapitalgesellschaft, die nicht anrechnungsbegünstigt sei. Ob diese Verschiebung auf eine Tätigkeitsvergütung oder einen Veräußerungsgewinn eines Mitunternehmers zurückzuführen sei, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung. Der Bundesfinanzhof bringe mit seinem Hinweis auf gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen jedoch nicht zum Ausdruck, dass die Gesellschafter im Gesellschaftervertrag eine Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrages abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel vornehmen könnten. Dies wäre mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Es gehe lediglich darum, dass die Gesellschafter einen Gewinnvorab gedanklich in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel einrechnen könnten. Die Regelung in Tz. 30 des BMF-Schreibens vom 24. Februar 2009 lasse sich nur dahingehend auslegen, dass für Veräußerungsvorgänge eine vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilungsvereinbarung, nicht aber eine Gewerbesteuer-Messbetrags-Verteilungsabrede möglich sein solle. Gleiches gelte für Tz. 29 des BMF-Schreibens vom 15. Mai 2002. Ließe man Abreden hinsichtlich des Gewerbesteuer-Messbetrags zu, würde in allen Personengesellschaften vereinbart werden, dass kein Anteil auf die beteiligte Kapitalgesellschaft entfalle. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass den Altgesellschaftern vorliegend so geringe Anteile zugewiesen worden seien, auf der selbst gewählten Vertragsgestaltung beruhe. Die nunmehr angestrebte Verteilung hätte einfach durch die Bestimmung des Übertragungsstichtages auf den 31. Dezember 2003 erreicht werden können. Er, der Beklagte, gehe davon aus, dass Hintergrund für den gewählten Stichtag mit großer Wahrscheinlichkeit eine steuergestaltende Überlegung mindestens einer der Veräußerer gewesen sei. Ebenso wie die Erwerberin hinsichtlich der anfallenden Gewerbesteuer hätten auch die Klägerin und die übrigen Veräußerer vertraglich darauf hinwirken können, dass der aus der Gewerbesteuer resultierende zusätzliche Betriebsausgabenabzug wirtschaftlich ihnen zugute komme. Ob dies geschehen sei und sie deshalb einen höheren Verkaufspreis erhalten hätten oder ob sie dies versäumt hätten, spiele für die Rechtmäßigkeit der Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags keine Rolle. Gewerbesteuerpflichtig sei die Fa. X gewesen, nicht die Klägerin und auch nicht die Erwerberin. Wirtschaftlich zutreffend habe die Erwerberin den Wert der Fa. X um die für den Anteilsverkauf anfallende Gewerbesteuer gemindert angesehen, so dass sie diese von der Klägerin ersetzt hat haben wollen. Rechtlich liege aber eine freiwillige Übernahme einer bei einem Dritten anfallenden Steuer vor. § 35 EStG sei im Übrigen eine gegenüber der Einkünftezurechnung nach § 15 EStG bewusst gewollte Spezialregelung. In den Punkten, in denen der Gesetzgeber von der Regelung des § 15 EStG abgewichen sei, könne dieser deshalb nicht als Maßstab für die Auslegung von § 35 EStG herangezogen werden. Eine Lösung über eine Abschichtungsbilanz, die allerdings den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflussen dürfe, sei von der A GmbH als Rechtsnachfolgerin der Fa. X nicht mehr verfolgt worden. Einem entsprechenden Antrag der Klägerin sei nicht gefolgt worden, da er so gestaltet gewesen sei, dass gedanklich für den Veranlagungszeitraum zwei Gewerbesteuerveranlagungen durchgeführt würden. Dies schließe das BMF-Schreiben vom 15. Mai 2002 aus (keine Auswirkungen auf den Gewinnverteilungsschlüssel). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergäben sich weder aus § 35 EStG noch aus dem BMF-Schreiben vom 19. September 2007 Anhaltspunkte dafür, dass für punktuelle Ereignisse und Vorgänge Ausnahmen von der Anwendung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels gälten. Da nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 EStG schon Teile der handelsrechtlichen Gewinnverteilung für den Aufteilungsmaßstab unbeachtlich seien, müsse dies systematisch erst recht für die Vergütungen und Gewinne gelten, die handelsrechtlich nicht Bestandteil des Gewinns der Gesellschaft seien. Das BMF-Schreiben vom 19. September 2007 weise in Tz. 17 darauf hin, dass es auf die Gewinnverteilung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte nicht ankomme. Es sei grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung bzw. die abweichende, steuerlich anzuerkennende gesellschaftsvertragliche Regelung als „allgemeiner Gewinnverteilungsschlüssel“ zugrunde zu legen. Dies bedeute, dass gewinnunabhängige Vorabgewinne, Sondervergütungen und Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen, die - abgesehen von den Vorabgewinnen - lediglich steuerrechtlich Bestandteil der Gewinnverteilung seien, nicht zu berücksichtigen seien. Systematisch konsequent gelte dies nach Tz. 23 auch für Veräußerungsgewinne, die handelsrechtlich nicht Gewinn der Gesellschaft seien. Gleichermaßen gehe der Hinweis der Klägerin auf § 10a Satz 4 GewStG fehl. Dieser beträfe den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag. Der Regelungszweck unterscheide sich von demjenigen der Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Bei der Verlustanrechnung erhalte nach dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit derjenige den Verlustabzug, der den Verlust in eigener Person erlitten habe. Bei der Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG zur Vermeidung einer Doppelbelastung folge das Gesetz verfassungsrechtlich zulässig dem Prinzip der Typisierung und Pauschalierung. Der Gesetzgeber habe sich zudem bewusst für eine von der Verursachung der anzurechnenden Gewerbesteuer unabhängigen Zurechnung des Anrechnungsvolumens entschieden, was dem Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entnommen werden könne. Eine planwidrige Regelungslücke liege daher nicht vor.
18 
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom  23. März 2010 (Bl. 8 ff FG-Akte), vom 12. Juli 2010 (Bl. 32 ff FG-Akte), vom 2. Juli 2013 (Bl. 62 ff FG-Akte) und vom 29. August 2013 (Bl. 149 ff FG-Akte) sowie die Schriftsätze des Beklagten vom 30. April 2010 (Bl. 23 ff FG-Akte), vom 22. Juli 2010 (Bl. 39 ff FG-Akte) und vom 17. Juli 2013 (Bl. 86 ff, Bl. 111 ff FG-Akte) Bezug genommen.
19 
Mit Beschluss vom 2. August 2013 wurden die übrigen ausgeschiedenen Gesellschafter, die B-GmbH & Co. KG, Herr C, Herr D, Frau E, Frau F und Frau G, die A-GmbH als Rechtsnachfolgerin der X-GmbH & Co. KG sowie Herr L zum Verfahren beigeladen. Über das Vermögen der Klägerin ist am 1. August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (vgl. amtliche Bekanntmachung, Bl. 164 FG-Akte). Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO-).

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
21 
I.) Der Senat kann über die Sache entscheiden, da das Klageverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen wurde. Die steuerlichen Folgen der streitgegenständlichen anteiligen Verteilung des Gewerbesteuer-Mess-betrags im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft das Vermögen der Klägerin nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 15. März 2007 IV R 52/04, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen –BFH/NV- 2007, 1332; Urteil des BFH vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, nicht amtlich veröffentlicht, dokumentiert in juris). Die  Feststellung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf der Ebene der Untergesellschaft (X-GmbH & Co. KG) fließt wiederum nur feststellend in die Gewinnermittlung der Klägerin (Obergesellschaft) ein und wirkt sich erst bei der Einkommensteuerfestsetzung der Gesellschafter der Klägerin, also auf deren Vermögen, aus.
22 
II.) Die Klage ist jedoch unbegründet.
23 
Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 ist im Hinblick auf die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Beteiligten nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG den ausgeschiedenen Kommanditisten zuzurechnen.
24 
1.) Die vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung des der Gesamthöhe nach unstreitigen Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Gesellschafter erfolgte ohne Rechtsmangel unter Berücksichtigung des unterjährigen Gesellschafterwechsels und anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Der Senat schließt sich diesbezüglich den Rechtsausführungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 16. November 2012 3 K 2305/10 an, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen hat (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2013, 368; Revision anhängig unter Az. IV R 48/12). Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn ist nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen. Auch scheidet eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag allein auf die veräußernden Gesellschafter aus.
25 
Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gesellschafter der X-GmbH & Co. KG zu verteilen.
26 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).
27 
a) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen Regelungen (§ 722 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- oder § 121 Handelsgesetzbuch -HGB-) oder hiervon abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergeben, soweit diese ertragsteuerlich anerkannt werden (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rz. 23). Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach den Anteilen am Festkapital.
28 
Wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einem unterjährigen Verkauf auszulegen ist, ist strittig. Nach einer Ansicht ist für die Aufteilung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgeblich. Dies hat zur Folge, dass die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung ausschließlich dem Erwerber bzw. den verbliebenen Gesellschaftern zusteht (Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, August 2008, § 35 Rz. 65). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Gewerbesteuer erst am Ende des Erhebungszeitraums entsteht und daher als solche wirtschaftlich nur die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter nach Maßgabe des dort gültigen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht jedoch einen ausgeschiedenen Gesellschafter belastet, jedenfalls soweit sie nicht im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist. Dies kann zu Anrechnungsüberhängen führen, weil in diesem Fall die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich des Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag auseinanderlaufen. Die andere in der Literatur vertretene Auffassung hält es daher für sachgerechter, den Gewerbesteuer-Messbetrag zeitanteilig entsprechend den unterjährig jeweils gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüsseln auf die Gesellschafter zu verteilen (Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rz. 52; Schiffers in Korn, EStG, Erg.-Lfg. Juli 2012, § 35 Rz. 74; Kaeser/Maunz in Kirchhof/Söhn, EStG, Aktualisierung Oktober 2006, § 35 Rz. E 19; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rz. 65). Die Finanzverwaltung folgt der zweiten Auffassung. Hierzu wird im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 unter Tz. 28 (BStBl I 2007, 701) ausgeführt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, maßgeblich ist. Im Ergebnis ist somit für Zwecke der Steuerermäßigung auf das Verhältnis des Gewinnanteils eines jeden Gesellschafters zur Summe aller Gewinnanteile im Wirtschaftsjahr abzustellen, wobei jedoch nur die Gewinnanteile, nicht aber der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. Tz.28 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007).
29 
Es kann dahingestellt bleiben, welcher der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Denn der Beklagte hat entsprechend der zweiten und für die ausgeschiedenen Gesellschafter günstigeren Auffassung eine Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter vorgenommen, wobei es die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigte. Wäre hingegen allein der am Ende des Wirtschaftsjahres geltende Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, käme eine (anteilige) Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter gar nicht in Betracht. Eine Änderung zu Lasten der Klägerin ist ausgeschlossen (Verböserungsverbot). Darüber hinaus neigt auch die erstgenannte Auffassung zu einer zeitanteiligen Verteilung, wenn - wie im Streitfall - die auf dem Veräußerungsgewinn und dem Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel lastende latente Gewerbesteuerlast im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (vgl. Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785
30 
Soweit die Klägerin begehrt, ihr den Gewerbesteuer-Messbetrag entsprechend ihres Anteils am Gewinn (40%) bezogen auf den Gesamtgewinn bzw. zumindest den Veräußerungsgewinn zuzurechnen, ist dies daher keine Frage der zeitanteiligen Zurechnung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel für den Fall des unterjährigen Ausscheidens. Vielmehr kann sich dieses von der Klägerin gewünschte Ergebnis nur dann ergeben, wenn der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrages zwei Gewinnermittlungen zugrunde gelegt werden, nämlich eine solche bezogen auf den Zeitraum bis zum Ausscheiden des jeweiligen Gesellschafters aus der Gesellschaft und eine Gewinnermittlung bezogen auf den darauffolgenden Zeitraum (s.u. b)). Auch eine Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags nach dem vom jeweiligen Gesellschafter verursachten Gewinnanteil, vorliegend also insbesondere unter Berücksichtigung des durch das Ausscheiden der Klägerin und der übrigen Gesellschafter verursachten Veräußerungsgewinns, würde dem Begehren der Klägerin zum Erfolg verhelfen (vgl. u. c)).
31 
b) Für eine zeitanteilige Zurechnung des Gewerbesteuer-Messbetrags entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge, wie von der Klägerin begehrt, findet sich jedoch keine Grundlage im Gesetz.
32 
Veräußert einer von mehreren Mitunternehmern seinen Anteil, so führt dies nicht zur Einstellung des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und mithin zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Vielmehr bleibt die Personengesellschaft weiterhin als Steuerschuldnerin existent. Diese schuldet auch, wenn der Verkauf gewerbesteuerpflichtig ist, die durch die Veräußerung entstehende Gewerbesteuer. Der Mitunternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums führt folglich auch nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 3 GewStG (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. November 2012 3 K 2305/10, EFG 2013, 368; BFH-Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843). Somit ist im Streitfall für das Streitjahr – bis zum Untergang der Fa. X durch die Verschmelzung – nur ein Gewerbeertrag zu ermitteln und ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festzusetzen.
33 
Soweit die Klägerin eine separate Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter begehrt, kann sie dies nach Auffassung des Senats nicht auf die Entscheidung des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, a.a.O.) stützen. In dieser Entscheidung führt der BFH zwar aus, dass eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei. Das Urteil betrifft jedoch nicht die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, sondern behandelt die Berechnung desgewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Gesellschafters.
34 
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt hat, welche mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der mitunternehmerischen Verlustverrechnung stellt der Gesetzgeber nun ebenfalls ausdrücklich nur auf die Gewinnverteilung nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ab und lässt zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BStBl II 2011, 903) Vorabgewinnanteile außer Acht. Der Gesetzgeber hat insoweit einen Gleichklang der beiden Vorschriften des § 10a Sätze 4 und 5 GewStG und § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG herbeigeführt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags vorzunehmen ist. Denn während für den Verlustabzug sowohl die sogenannte Unternehmensidentität als auch die sogenannte Unternehmeridentität materielle Voraussetzung ist, handelt es sich bei § 35 EStG lediglich um eine typisierte Gewerbesteueranrechnung, die eine solche separate Ermittlung nicht erfordert. Unternehmeridentität bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, wenn und soweit der Fehlbetrag anteilig auf ausgeschiedene Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, a.a.O.). Der positive Gewerbeertrag, der bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden ist, kann jedoch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden. Dies erfordert zwangsläufig, rein tatsächlich, eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Gewerbeertrags (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, a.a.O.). Im Gegensatz zum Verlustabzug kann der nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu verteilende Gewerbesteuermessbetrag durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen. Insoweit liegt schon keine Regelungslücke im Gesetz vor, die im Wege der Analogie auszufüllen wäre. Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags anhand der Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr liegt vielmehr im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und ist daher nicht zu beanstanden (s.u. d)).
35 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Rechtsprechung des BFH zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht analog anzuwenden. Diese Rechtsprechung ist zur Anwendung des § 10a GewStG ergangen, denn ohne diese Gleichstellung käme es zu unterschiedlichen Einschränkungen bei der Verlustverrechnung im Falle des Wechsels des Alleinunternehmers und des partiellen Mitunternehmerwechsels. Die Herbeiführung einer solchen Gleichstellung bei der Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nicht veranlasst. Der Übergang des Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer ist beim Alleinunternehmer gemäß § 2 Abs. 5 GewStG als Betriebseinstellung und beim Übernehmer als Neugründung zu beurteilen. Der für das unterjährig eingestellte Unternehmen für den abgekürzten Erhebungszeitraum (§ 14 Satz 3 GewStG) festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag entfällt in vollem Umfang für die Berechnung der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf den Einzelunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Unterschied hierzu führt der unterjährige partielle Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG und zur Beendigung des Gewerbebetriebs (s.o.). Es liegt daher kein abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG vor, der die von der Klägerin begehrte zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags rechtfertigt, sondern es wird nur ein einheitlicher Gewerbesteuer-Messbetrag für das Streitjahr festgesetzt. Die Gleichstellung des partiellen Gesellschafterwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers gebietet auch nicht für Zwecke des § 35 EStG eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags. Denn im Unterschied zu den Verlusten nach § 10a GewStG kann der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag der Mitunternehmerschaft durch den Gesellschafterwechsel nicht verloren gehen.
36 
c) Die von den ausgeschiedenen Kommanditisten bezogenen Veräußerungsgewinne können auch nicht unmittelbar in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden. Denn die Veräußerungsgewinne beeinflussen nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG.
37 
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorschrift des § 7 S. 2 GewStG wollte der Gesetzgeber “insbesondere“ verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke steuerneutral in eine Personengesellschaft einbringen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußern (BR Drucks. 638/01, S. 67). Demgemäß kommt § 7 S. 2 GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung - wie hier - über eine andere Personengesellschaft in Form einer sog. doppelstöckigen Personengesellschaft und damit mittelbar vermittelt wird (vgl. z.B. Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, Stand 2011, § 7 Rz 76). Eine Entlastung der mittelbar beteiligten natürlichen Personen der Personengesellschaft soll über § 35 EStG im Wege der Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgen (BT Drucks. 14/7344, Seite 12). Die aus der Veräußerung der Anteile resultierende Gewerbesteuer ist nicht vom veräußernden Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zu tragen, weil diese nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754, Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage, Rz 90 zu § 7 m.w.N.).
38 
Gemessen hieran gehört der Veräußerungsgewinn steuerlich zu den Einkünften der Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb und zum Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Allerdings ist er durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und fällt einkommensteuerlich im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung vollständig diesem zu. Der erzielte Veräußerungsgewinn liegt nicht in der Sphäre der Personengesellschaft, so dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel hierdurch - mangels anderweitiger gesellschaftsrechtlicher Gewinnabreden - nicht tangiert wird.
39 
Auch die im Anteilsveräußerungsvertrag aufgenommene Regelung zur Belastung der ausscheidenden Gesellschafter mit der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer hat – entgegen der Auffassung der Klägerin – keinen Einfluss auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Die Kaufvertragsparteien haben in ihrer Ergänzungsvereinbarung hinsichtlich der Verteilung von Gewinn und Verlust ausdrücklich auf die (allgemeinen) Beteiligungsverhältnisse abgestellt (vgl. Bl. 152 LO Feststellungsakte). Die Gewerbesteuerklausel ist auch nicht als Vereinbarung eines gewinnabhängigen Vorabgewinnanteils zu qualifizieren, der unter Zugrundelegung der Auffassung des BMF in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen wäre (BMF-Schreiben vom 19.09.2007, dort Tz. 21, aaO). Ein Vorabgewinnanteil stellt ein Entgelt dar, das nicht negativ sein kann. Die Zurechnung der zusätzlichen Gewerbesteuer widerspricht daher dem Charakter eines Vorabgewinns (vgl. Brinkmann/Schmidtmann, DStR 2003, 93). Eine direkte Zuordnung des Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, allein zum jeweils veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht. Eine solche Zurechnung widerspricht dem Wortlaut wie auch der Intention des Gesetzgebers, wonach Vorabgewinnanteile bei der Anteilsermittlung außer Acht zu lassen sind. Auch wenn der Veräußerungsgewinn nicht als Vorabgewinn anzusehen ist, so zeigt die gesetzgeberische Anordnung der Maßgeblichkeit des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels doch, dass eine direkte Zuordnung von Gewinnanteilen bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben muss.
40 
Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vergütungen anzusehen sind, die nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Rdnr.21, aaO) in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen sind. Die Finanzverwaltung hat in ihrem vorgenannten BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, zumindest gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen, nicht aber gewinnunabhängige. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob Veräußerungsgewinne überhaupt als gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Vergütungen im Sinne des BMF-Schreibens qualifiziert werden können. Jedoch hat sich der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 (BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke. Vielmehr blieben sämtliche Vorabgewinne unberücksichtigt.
41 
d) Soweit sich die Klägerin auf den Sinn und Zweck des § 35 EStG beruft, verfängt dieser Einwand nicht. Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
42 
Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Auflage, § 35 Rz. 1). Zudem sollten durch die Steuerermäßigung die Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichwertig entlastet werden, da für Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25 v. H. abgesenkt wurde (BTDrucks 14/2683, S. 97). Ziel war, den Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ebnen (BTDrucks 14/2683, S. 97).
43 
§ 35 EStG bezweckt somit, eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer möglichst weitgehend zu vermeiden. Da die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags aus gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinnen - wie dargestellt - nicht verursachungs- und belastungsgerecht, sondern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel vorzunehmen ist, drohen Anrechnungsüberhänge bzw. –aus-fälle. Schuldner der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 GewStG ist zwar die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden. Der Gesellschafter, der den Gewinn realisiert hat, trägt jedoch – wie im Streitfall – in der Regel durch entsprechende Gewerbesteuerklauseln wirtschaftlich die Gewerbesteuerlast aus dem Veräußerungsvorgang. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlich wirtschaftlich eingetretene Gewerbesteuerbelastung beim veräußernden Gesellschafter nicht vollständig durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer kompensiert wird.
44 
Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH-Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08, a.a.O.). Er hat hierzu ausgeführt, dass das Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das gelte selbst dann, wenn ein Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden könne. Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer sei für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.1.a der Gründe). Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).
45 
Gemessen an diesen Grundsätzen, denen sich der Senat aus den genannten Gründen anschließt, kann auch im Streitfall die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 EStG begründet werden. Generell gelingt durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG keine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber hat bei der Anrechnungsvorschrift des § 35 EStG von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08, a.a.O).
46 
Schließlich hat der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 IV B 109/08 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils sowie ggf. die verbleibenden Altgesellschafter werden bestrebt sein, dass die Mitunternehmerschaft sich nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs einer unter Umständen erheblichen Gewerbesteuerlast ausgesetzt sieht. Sie werden daher in der Regel dafür sorgen, dass der Veräußerer die aus der Veräußerung resultierende Gewerbesteuer wirtschaftlich trägt, soweit sie diese nicht im Rahmen des § 35 EStG auf die eigene Einkommensteuer typisiert anrechnen können. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass sich der Veräußerer verpflichtet, für die aufgrund der Veräußerung entstehende Gewerbesteuer aufzukommen. Diese Freistellung der Gesellschaft von der Gewerbesteuerbelastung ist als Kaufpreisminderung zu bewerten, die beim Veräußerer zu einer Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führt. Hierdurch wird eine steuerliche Entlastung der veräußernden Gesellschafter erreicht. Dies zeigt auf, dass vertragliche Gestaltungen zu einer verursachungsgerechten Lastenverteilung führen können (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. November 2012 3 K 2305/10, a.a.O). Auch vor diesem Hintergrund ist ein Abweichen vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG weder erforderlich noch geboten.
47 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 135 Abs. 3 FGO). Aus demselben Grund sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 139 Abs. 4 FGO nicht zu erstatten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO-Kommentar, 7. Auflage, 2010, Rz. 136 zu § 139). Da die Klägerin vorliegend die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, war auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
48 
IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren IV R 48/12 zugelassen.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
21 
I.) Der Senat kann über die Sache entscheiden, da das Klageverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) unterbrochen wurde. Die steuerlichen Folgen der streitgegenständlichen anteiligen Verteilung des Gewerbesteuer-Mess-betrags im Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft das Vermögen der Klägerin nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 15. März 2007 IV R 52/04, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen –BFH/NV- 2007, 1332; Urteil des BFH vom 26. Juni 2007 IV R 75/05, nicht amtlich veröffentlicht, dokumentiert in juris). Die  Feststellung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auf der Ebene der Untergesellschaft (X-GmbH & Co. KG) fließt wiederum nur feststellend in die Gewinnermittlung der Klägerin (Obergesellschaft) ein und wirkt sich erst bei der Einkommensteuerfestsetzung der Gesellschafter der Klägerin, also auf deren Vermögen, aus.
22 
II.) Die Klage ist jedoch unbegründet.
23 
Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 ist im Hinblick auf die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Beteiligten nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG den ausgeschiedenen Kommanditisten zuzurechnen.
24 
1.) Die vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung des der Gesamthöhe nach unstreitigen Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Gesellschafter erfolgte ohne Rechtsmangel unter Berücksichtigung des unterjährigen Gesellschafterwechsels und anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Der Senat schließt sich diesbezüglich den Rechtsausführungen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in dessen Urteil vom 16. November 2012 3 K 2305/10 an, dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen hat (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 2013, 368; Revision anhängig unter Az. IV R 48/12). Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn ist nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen. Auch scheidet eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag allein auf die veräußernden Gesellschafter aus.
25 
Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gesellschafter der X-GmbH & Co. KG zu verteilen.
26 
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Bei Mitunternehmerschaften ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).
27 
a) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen Regelungen (§ 722 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- oder § 121 Handelsgesetzbuch -HGB-) oder hiervon abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergeben, soweit diese ertragsteuerlich anerkannt werden (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, Bundessteuerblatt -BStBl- Teil I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rz. 23). Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach den Anteilen am Festkapital.
28 
Wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einem unterjährigen Verkauf auszulegen ist, ist strittig. Nach einer Ansicht ist für die Aufteilung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgeblich. Dies hat zur Folge, dass die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung ausschließlich dem Erwerber bzw. den verbliebenen Gesellschaftern zusteht (Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, August 2008, § 35 Rz. 65). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Gewerbesteuer erst am Ende des Erhebungszeitraums entsteht und daher als solche wirtschaftlich nur die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter nach Maßgabe des dort gültigen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht jedoch einen ausgeschiedenen Gesellschafter belastet, jedenfalls soweit sie nicht im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist. Dies kann zu Anrechnungsüberhängen führen, weil in diesem Fall die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich des Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag auseinanderlaufen. Die andere in der Literatur vertretene Auffassung hält es daher für sachgerechter, den Gewerbesteuer-Messbetrag zeitanteilig entsprechend den unterjährig jeweils gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüsseln auf die Gesellschafter zu verteilen (Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rz. 52; Schiffers in Korn, EStG, Erg.-Lfg. Juli 2012, § 35 Rz. 74; Kaeser/Maunz in Kirchhof/Söhn, EStG, Aktualisierung Oktober 2006, § 35 Rz. E 19; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rz. 65). Die Finanzverwaltung folgt der zweiten Auffassung. Hierzu wird im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 unter Tz. 28 (BStBl I 2007, 701) ausgeführt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, maßgeblich ist. Im Ergebnis ist somit für Zwecke der Steuerermäßigung auf das Verhältnis des Gewinnanteils eines jeden Gesellschafters zur Summe aller Gewinnanteile im Wirtschaftsjahr abzustellen, wobei jedoch nur die Gewinnanteile, nicht aber der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. Tz.28 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007).
29 
Es kann dahingestellt bleiben, welcher der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Denn der Beklagte hat entsprechend der zweiten und für die ausgeschiedenen Gesellschafter günstigeren Auffassung eine Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter vorgenommen, wobei es die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigte. Wäre hingegen allein der am Ende des Wirtschaftsjahres geltende Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, käme eine (anteilige) Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter gar nicht in Betracht. Eine Änderung zu Lasten der Klägerin ist ausgeschlossen (Verböserungsverbot). Darüber hinaus neigt auch die erstgenannte Auffassung zu einer zeitanteiligen Verteilung, wenn - wie im Streitfall - die auf dem Veräußerungsgewinn und dem Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel lastende latente Gewerbesteuerlast im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (vgl. Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785
30 
Soweit die Klägerin begehrt, ihr den Gewerbesteuer-Messbetrag entsprechend ihres Anteils am Gewinn (40%) bezogen auf den Gesamtgewinn bzw. zumindest den Veräußerungsgewinn zuzurechnen, ist dies daher keine Frage der zeitanteiligen Zurechnung nach dem Gewinnverteilungsschlüssel für den Fall des unterjährigen Ausscheidens. Vielmehr kann sich dieses von der Klägerin gewünschte Ergebnis nur dann ergeben, wenn der Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrages zwei Gewinnermittlungen zugrunde gelegt werden, nämlich eine solche bezogen auf den Zeitraum bis zum Ausscheiden des jeweiligen Gesellschafters aus der Gesellschaft und eine Gewinnermittlung bezogen auf den darauffolgenden Zeitraum (s.u. b)). Auch eine Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags nach dem vom jeweiligen Gesellschafter verursachten Gewinnanteil, vorliegend also insbesondere unter Berücksichtigung des durch das Ausscheiden der Klägerin und der übrigen Gesellschafter verursachten Veräußerungsgewinns, würde dem Begehren der Klägerin zum Erfolg verhelfen (vgl. u. c)).
31 
b) Für eine zeitanteilige Zurechnung des Gewerbesteuer-Messbetrags entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge, wie von der Klägerin begehrt, findet sich jedoch keine Grundlage im Gesetz.
32 
Veräußert einer von mehreren Mitunternehmern seinen Anteil, so führt dies nicht zur Einstellung des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und mithin zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Vielmehr bleibt die Personengesellschaft weiterhin als Steuerschuldnerin existent. Diese schuldet auch, wenn der Verkauf gewerbesteuerpflichtig ist, die durch die Veräußerung entstehende Gewerbesteuer. Der Mitunternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums führt folglich auch nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 3 GewStG (vgl. Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. November 2012 3 K 2305/10, EFG 2013, 368; BFH-Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843). Somit ist im Streitfall für das Streitjahr – bis zum Untergang der Fa. X durch die Verschmelzung – nur ein Gewerbeertrag zu ermitteln und ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festzusetzen.
33 
Soweit die Klägerin eine separate Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer-Messbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter begehrt, kann sie dies nach Auffassung des Senats nicht auf die Entscheidung des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, a.a.O.) stützen. In dieser Entscheidung führt der BFH zwar aus, dass eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei. Das Urteil betrifft jedoch nicht die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG, sondern behandelt die Berechnung desgewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Gesellschafters.
34 
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt hat, welche mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der mitunternehmerischen Verlustverrechnung stellt der Gesetzgeber nun ebenfalls ausdrücklich nur auf die Gewinnverteilung nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ab und lässt zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BStBl II 2011, 903) Vorabgewinnanteile außer Acht. Der Gesetzgeber hat insoweit einen Gleichklang der beiden Vorschriften des § 10a Sätze 4 und 5 GewStG und § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG herbeigeführt. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags vorzunehmen ist. Denn während für den Verlustabzug sowohl die sogenannte Unternehmensidentität als auch die sogenannte Unternehmeridentität materielle Voraussetzung ist, handelt es sich bei § 35 EStG lediglich um eine typisierte Gewerbesteueranrechnung, die eine solche separate Ermittlung nicht erfordert. Unternehmeridentität bedeutet, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, wenn und soweit der Fehlbetrag anteilig auf ausgeschiedene Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH-Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, a.a.O.). Der positive Gewerbeertrag, der bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden ist, kann jedoch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden. Dies erfordert zwangsläufig, rein tatsächlich, eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Gewerbeertrags (vgl. BFH-Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, a.a.O.). Im Gegensatz zum Verlustabzug kann der nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu verteilende Gewerbesteuermessbetrag durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen. Insoweit liegt schon keine Regelungslücke im Gesetz vor, die im Wege der Analogie auszufüllen wäre. Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags anhand der Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr liegt vielmehr im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und ist daher nicht zu beanstanden (s.u. d)).
35 
Vor diesem Hintergrund ist auch die Rechtsprechung des BFH zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht analog anzuwenden. Diese Rechtsprechung ist zur Anwendung des § 10a GewStG ergangen, denn ohne diese Gleichstellung käme es zu unterschiedlichen Einschränkungen bei der Verlustverrechnung im Falle des Wechsels des Alleinunternehmers und des partiellen Mitunternehmerwechsels. Die Herbeiführung einer solchen Gleichstellung bei der Verteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nicht veranlasst. Der Übergang des Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer ist beim Alleinunternehmer gemäß § 2 Abs. 5 GewStG als Betriebseinstellung und beim Übernehmer als Neugründung zu beurteilen. Der für das unterjährig eingestellte Unternehmen für den abgekürzten Erhebungszeitraum (§ 14 Satz 3 GewStG) festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag entfällt in vollem Umfang für die Berechnung der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf den Einzelunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Unterschied hierzu führt der unterjährige partielle Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG und zur Beendigung des Gewerbebetriebs (s.o.). Es liegt daher kein abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG vor, der die von der Klägerin begehrte zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags rechtfertigt, sondern es wird nur ein einheitlicher Gewerbesteuer-Messbetrag für das Streitjahr festgesetzt. Die Gleichstellung des partiellen Gesellschafterwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers gebietet auch nicht für Zwecke des § 35 EStG eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags. Denn im Unterschied zu den Verlusten nach § 10a GewStG kann der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Gewerbesteuer-Messbetrag der Mitunternehmerschaft durch den Gesellschafterwechsel nicht verloren gehen.
36 
c) Die von den ausgeschiedenen Kommanditisten bezogenen Veräußerungsgewinne können auch nicht unmittelbar in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einbezogen werden. Denn die Veräußerungsgewinne beeinflussen nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG.
37 
Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Mit der Vorschrift des § 7 S. 2 GewStG wollte der Gesetzgeber “insbesondere“ verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke steuerneutral in eine Personengesellschaft einbringen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußern (BR Drucks. 638/01, S. 67). Demgemäß kommt § 7 S. 2 GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung - wie hier - über eine andere Personengesellschaft in Form einer sog. doppelstöckigen Personengesellschaft und damit mittelbar vermittelt wird (vgl. z.B. Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, Stand 2011, § 7 Rz 76). Eine Entlastung der mittelbar beteiligten natürlichen Personen der Personengesellschaft soll über § 35 EStG im Wege der Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgen (BT Drucks. 14/7344, Seite 12). Die aus der Veräußerung der Anteile resultierende Gewerbesteuer ist nicht vom veräußernden Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zu tragen, weil diese nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754, Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage, Rz 90 zu § 7 m.w.N.).
38 
Gemessen hieran gehört der Veräußerungsgewinn steuerlich zu den Einkünften der Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb und zum Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Allerdings ist er durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und fällt einkommensteuerlich im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung vollständig diesem zu. Der erzielte Veräußerungsgewinn liegt nicht in der Sphäre der Personengesellschaft, so dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel hierdurch - mangels anderweitiger gesellschaftsrechtlicher Gewinnabreden - nicht tangiert wird.
39 
Auch die im Anteilsveräußerungsvertrag aufgenommene Regelung zur Belastung der ausscheidenden Gesellschafter mit der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer hat – entgegen der Auffassung der Klägerin – keinen Einfluss auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Die Kaufvertragsparteien haben in ihrer Ergänzungsvereinbarung hinsichtlich der Verteilung von Gewinn und Verlust ausdrücklich auf die (allgemeinen) Beteiligungsverhältnisse abgestellt (vgl. Bl. 152 LO Feststellungsakte). Die Gewerbesteuerklausel ist auch nicht als Vereinbarung eines gewinnabhängigen Vorabgewinnanteils zu qualifizieren, der unter Zugrundelegung der Auffassung des BMF in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen wäre (BMF-Schreiben vom 19.09.2007, dort Tz. 21, aaO). Ein Vorabgewinnanteil stellt ein Entgelt dar, das nicht negativ sein kann. Die Zurechnung der zusätzlichen Gewerbesteuer widerspricht daher dem Charakter eines Vorabgewinns (vgl. Brinkmann/Schmidtmann, DStR 2003, 93). Eine direkte Zuordnung des Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, allein zum jeweils veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht. Eine solche Zurechnung widerspricht dem Wortlaut wie auch der Intention des Gesetzgebers, wonach Vorabgewinnanteile bei der Anteilsermittlung außer Acht zu lassen sind. Auch wenn der Veräußerungsgewinn nicht als Vorabgewinn anzusehen ist, so zeigt die gesetzgeberische Anordnung der Maßgeblichkeit des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels doch, dass eine direkte Zuordnung von Gewinnanteilen bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben muss.
40 
Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vergütungen anzusehen sind, die nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Rdnr.21, aaO) in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen sind. Die Finanzverwaltung hat in ihrem vorgenannten BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, zumindest gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen, nicht aber gewinnunabhängige. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob Veräußerungsgewinne überhaupt als gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Vergütungen im Sinne des BMF-Schreibens qualifiziert werden können. Jedoch hat sich der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 (BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke. Vielmehr blieben sämtliche Vorabgewinne unberücksichtigt.
41 
d) Soweit sich die Klägerin auf den Sinn und Zweck des § 35 EStG beruft, verfängt dieser Einwand nicht. Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
42 
Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Auflage, § 35 Rz. 1). Zudem sollten durch die Steuerermäßigung die Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichwertig entlastet werden, da für Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25 v. H. abgesenkt wurde (BTDrucks 14/2683, S. 97). Ziel war, den Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ebnen (BTDrucks 14/2683, S. 97).
43 
§ 35 EStG bezweckt somit, eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer möglichst weitgehend zu vermeiden. Da die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags aus gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinnen - wie dargestellt - nicht verursachungs- und belastungsgerecht, sondern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel vorzunehmen ist, drohen Anrechnungsüberhänge bzw. –aus-fälle. Schuldner der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 GewStG ist zwar die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden. Der Gesellschafter, der den Gewinn realisiert hat, trägt jedoch – wie im Streitfall – in der Regel durch entsprechende Gewerbesteuerklauseln wirtschaftlich die Gewerbesteuerlast aus dem Veräußerungsvorgang. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlich wirtschaftlich eingetretene Gewerbesteuerbelastung beim veräußernden Gesellschafter nicht vollständig durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer kompensiert wird.
44 
Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH-Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08, a.a.O.). Er hat hierzu ausgeführt, dass das Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das gelte selbst dann, wenn ein Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden könne. Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer sei für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.1.a der Gründe). Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).
45 
Gemessen an diesen Grundsätzen, denen sich der Senat aus den genannten Gründen anschließt, kann auch im Streitfall die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 EStG begründet werden. Generell gelingt durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG keine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber hat bei der Anrechnungsvorschrift des § 35 EStG von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08, a.a.O).
46 
Schließlich hat der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 IV B 109/08 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils sowie ggf. die verbleibenden Altgesellschafter werden bestrebt sein, dass die Mitunternehmerschaft sich nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs einer unter Umständen erheblichen Gewerbesteuerlast ausgesetzt sieht. Sie werden daher in der Regel dafür sorgen, dass der Veräußerer die aus der Veräußerung resultierende Gewerbesteuer wirtschaftlich trägt, soweit sie diese nicht im Rahmen des § 35 EStG auf die eigene Einkommensteuer typisiert anrechnen können. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass sich der Veräußerer verpflichtet, für die aufgrund der Veräußerung entstehende Gewerbesteuer aufzukommen. Diese Freistellung der Gesellschaft von der Gewerbesteuerbelastung ist als Kaufpreisminderung zu bewerten, die beim Veräußerer zu einer Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führt. Hierdurch wird eine steuerliche Entlastung der veräußernden Gesellschafter erreicht. Dies zeigt auf, dass vertragliche Gestaltungen zu einer verursachungsgerechten Lastenverteilung führen können (vgl. auch Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16. November 2012 3 K 2305/10, a.a.O). Auch vor diesem Hintergrund ist ein Abweichen vom eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG weder erforderlich noch geboten.
47 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine Anträge gestellt haben (§ 135 Abs. 3 FGO). Aus demselben Grund sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 139 Abs. 4 FGO nicht zu erstatten (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO-Kommentar, 7. Auflage, 2010, Rz. 136 zu § 139). Da die Klägerin vorliegend die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen hat, war auch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
48 
IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie im Hinblick auf das anhängige Revisionsverfahren IV R 48/12 zugelassen.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2013 - 5 K 1181/10 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 14. Jan. 2016 - IV R 48/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2012  3 K 2305/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Nov. 2012 - 3 K 2305/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2012

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Juni 2011 - IV R 11/08

bei uns veröffentlicht am 16.06.2011

Tatbestand 1 I. Die im Jahr 1992 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erzielte in den Jahren 1992 bis 1995 Gewerbeverluste, in den J

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Feb. 2011 - IV R 37/08

bei uns veröffentlicht am 09.02.2011

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war neben Herrn H bis zum 31. Dezember 2002 Gesellschafterin einer GbR, deren Unternehmensgegenstand die Ve
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2013 - 5 K 1181/10.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Jan. 2016 - IV R 5/14

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013  5 K 1181/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn realisieren, der auf diese entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln ist.

2

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co KG betriebene Gesellschaft. Sie entstand gemäß Notarvertrag vom 13.12.2000 durch Formwechsel aus der E GmbH. Der Formwechsel sollte im Innen- und Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister als erfolgt gelten, welche zum 27.12.2000 vorgenommen wurde.

3

Komplementärin der Klägerin ist die Firma E Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Kommanditisten waren zunächst die Firmen U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG (im Folgenden als U bezeichnet) und P GmbH & Co.KG (im Folgenden als P bezeichnet). Am Gesellschaftskapital der Klägerin waren die U mit 88,55 v. H. (= 1.117.750 €) und die P mit 11, 45 v. H. (= 144.550 €) beteiligt. Die beiden Kommanditisten waren auch Gesellschafter der Komplementärin.

4

Mit Vertrag vom 28.12.2005 veräußerten die beiden Kommanditisten ihre Kommanditanteile an der Klägerin sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Klägerin an die türkische Kapitalgesellschaft Y A.S. (im Folgenden als Y bezeichnet) zu einem Kaufpreis von 10.875.000 €, der noch um diverse Zu- und Abschläge korrigiert wurde (vgl. Sonderakten "Verkauf", Bl. 72 ff). Nach § 7 Ziffer 7.1 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien eine steuerliche Freistellung der Käuferin von allen noch nicht gezahlten Steuern - darunter auch die Gewerbesteuer -, die auf den Zeitraum bis zum Vollzug des Kaufvertrags entfallen (Feststellungsakte Bl.32). Ferner enthält § 7 Ziffer 7.7 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung:

5

"Die Parteien vereinbaren, dass alle einkommensteuerrechtlichen Folgen (insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern) aufgrund des Verkaufs der Gesellschaften den Verkäuferinnen zuzurechnen sind. Insbesondere sind die Verkäuferinnen dafür verantwortlich, gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf und der Übertragung von Kommanditanteilen an der KG nachzukommen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem diese Steuern erhoben werden. Entsprechend, unter Bezugnahme auf Nr. 6.4 Tz. 29 des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (wie im BStBl. I, Seite 533 veröffentlicht), einigen sich die Parteien darauf, dass jeglicher Gewerbesteuer-Messbetrag, der aus dem Verkauf und der Übertragung der Kommanditanteile gemäß dieser Vereinbarung herrührt, anteilsmäßig den Verkäuferinnen gebühren soll, unabhängig von dem Zeitraum, in dem ein solcher Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt wird…." (Feststellungsakte Bl.32 Rückseite).

6

Der wirtschaftliche Übergang der Anteile sollte mit Wirkung zum 31.12.2005 erfolgen. Dieser stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass verschiedene Auflagen erfüllt sein mussten. Eine dieser Auflagen war die Zustimmung des Bundeskartellamts, die am 27.02.2006 erteilt wurde. Als Vollzugstag wurde daher einvernehmlich von den Parteien der 28.02.2006 festgelegt (Sonderakten "Verkauf" Bl.126-128). Zu diesem Stichtag wurde zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Anteilsverkauf ein Zwischenabschluss aufgestellt. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer wurde unmittelbar von den Verkäuferinnen an die Stadt entrichtet.

7

In ihrer Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2006 erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.258.554,27 €, der sich aus laufenden Einkünften, Vorabvergütungen, einem Verlust aus einer Ergänzungsbilanz der Y sowie aus den durch die Veräußerung der Kommanditanteile realisierten Gewinnen zusammensetze. Die Verteilung dieses Gewinns sah wie folgt aus:

8
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

527.553,74 €

0,00 €

395.882,74 €

116.595,00 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.356.979,34 €

0,00 €

0,00 €

3.688.258,76 €

668.720,58 €

Ergänzungsbilanz

-629.083,94 €

0,00 €

-629.083,94 €

0,00 €

0,00 €

Vorabvergütungen

3.105,13 €

3.105,13 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zuzurechnende Einkünfte:

4.258.554,27 €

3.105,13 €

-233.201,20 €

3.804.853,76 €

683.796,58 €

9

Den Gewerbesteuermessbetrag im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG in Höhe von 210.565 € rechnete die Klägerin ausschließlich den ehemaligen Kommanditisten entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung von 88,55 v. H. und 11,45 v. H., mithin der U in Höhe von 186.455,31 € (88, 55 v. H.) und der P in Höhe von 24.109,69 € (11,45 v. H.) zu.

10

Das Finanzamt stellte die Einkünfte sowie ihre Verteilung auf die Gesellschafter mit unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ergangenem Bescheid für 2006 vom 04.12.2008 erklärungsgemäß fest.

11

Im Anschluss an eine bei der Klägerin im Jahr 2009 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 wurde der Gewerbesteuermessbetrag mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 auf 296.600 € festgesetzt.

12

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung belief sich der steuerliche Gewinn im Streitjahr auf 3.956.480,54 €, der sich wie folgt zusammensetze und auf die Gesellschafter verteilt wurde:

13
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

-60.660,80 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

76.249,27 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.017.141,34 €

0,00 €

0,00 €

3.348.420,76 €

668.720,58 €

steuerlicher Gewinn:

3.956.480,54 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

3.424.670,03 €

683.796,58 €

14

Zudem kam die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 296.600,-€ für Zwecke des § 35 EStG wie folgt zu verteilen sei:

15

U       

43.773,80 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 14,76 v. H.)

P       

5.660,20 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 1,91 v. H.)

Y       

247.166,00 €

(anteilig für 10 Monate, entspricht 83,33 v. H.)

        

___________

                                   

Summe:

296.600,00 €

                                   

16

Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht der Betriebsprüfung. Im nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 übernahm es die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung einschließlich der vorgenannten Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 EStG.

17

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie beantragte, den Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich den ausgeschiedenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Gewerbesteuermessbetrag sei in der Steuererklärung unter Berücksichtigung der im Anteilskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt worden. Dort sei geregelt, dass die Verkäuferinnen den gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten nachkommen müssten. Dementsprechend hätten die ehemaligen Kommanditisten die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer an die Stadt entrichtet. Da bezüglich der Gewerbesteuer die Personengesellschaft Steuerpflichtiger und Steuerschuldner sei, werde bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft die anfallende Gewerbesteuer regelmäßig - wie im Streitfall - bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Dies hätte folglich den Veräußerungsgewinn gemindert. Die Zuordnung an die veräußernden Kommanditisten ergebe sich auch aus der Tatsache, dass bis zum 28.02.2006 ein positives und für den Zeitraum danach ein negatives Ergebnis ermittelt worden sei. Die Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags aufgrund der Betriebsprüfung sei unstrittig.

18

Mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2002 sei § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift werde der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfalle. In der Gesetzesbegründung (Drucksache des Deutschen Bundestages 14/7344) hierzu sei ausgeführt, soweit eine natürliche Person mittelbar beteiligt sei, erfolge eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Eine Anpassung des Gesetzeswortlauts des § 35 EStG sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass der Regelungsinhalt des § 35 EStG auch den Fall der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen abdecken würde.

19

Vor dem Hintergrund der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage sei Tz. 29 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 15.05.2002 (BStBl I. 2002, 533) verständlich, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflusse. Diese Formulierung mache nur dann Sinn, wenn davon auszugehen sei, dass ein Veräußerungs- und Aufgabegewinn ohnehin nicht zu Gewerbesteuer bei der Gesellschaft führe. Zudem habe das BMF unter Tz. 22 definiert, dass gewinnabhängige Vorabgewinnanteile bzw. Sondervergütungen in den Gewinnverteilungsschlüssel einzubeziehen seien. Auch dies könne nur so interpretiert werden, dass das BMF bei der Abfassung des Schreibens - entgegen dem Wortlaut gemäß Tz. 10 - davon ausgegangen sei, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn (als gewinnabhängige Sondervergütung bzw. gewinnabhängiger Vorabgewinn) nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags mit einzubeziehen sei.

20

Durch den eingetretenen Gesellschafterwechsel sei eine Ergebnisabgrenzung (steuerliche Ergebnisanteile) möglich und auch zwingend vorzunehmen. In diesem Zusammenhang nahm die Klägerin Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 10a GewStG. Nach der Rechtsprechung des BFH sei das Ausscheiden eines Mitunternehmers (partieller Unternehmerwechsel) im Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers gleichzustellen (BFH, Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843). Dies gelte auch im Fall eines partiellen unterjährigen Unternehmerwechsels, so dass eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei (BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Gegen diese vom BFH entschiedenen Grundsätze verstoße das vorgenannte BMF-Schreiben. Bei Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung könnte eine Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags ansonsten in Übereinstimmung mit den übrigen Formulierungen des BMF-Schreibens sachgerecht wie folgt vorgenommen werden:

21

 - Verteilung des bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten bis zum Veräußerungsstichtag,

 - Verteilung des nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten nach dem Veräußerungsstichtag.

22

Diese Lösung werde auch in der Literatur vorgeschlagen (Rödder, DStR 2002. 939; Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1789; Glanegger in Schmidt, EStG 2002, § 35 EStG Rz.51).

23

Weiter bestätige auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 35 EStG die Rechtsansicht der Klägerin. § 35 EStG habe zum Ziel, eine Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu vermeiden. Dies sollte nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG auch bei einer mittelbaren Beteiligung gewährleistet sein. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/2683, S. 97) sollte bewirkt werden, dass der Unternehmer im Ergebnis durch die Anrechung der Gewerbesteuer und dem Betriebsausgabenabzug wirtschaftlich regelmäßig in vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet werde. Auch aus der vorgenannten Gesetzesbegründung zu § 7 Satz 2 GewStG komme eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne, soweit sie auf natürliche Personen als Mitunternehmer einer Personengesellschaft entfielen, von der Gewerbesteuer zu entlasten. Nach der Intention des Gesetzgebers müsse daher der Veräußerungsgewinn in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel einbezogen werden, ansonsten weise § 35 EStG eine Gesetzeslücke auf, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen sei. Danach müsse zur Vermeidung der Doppelbelastung von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnanteilen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Teil am Gewerbesteuermessbetrag dem Veräußerer zugerechnet werden.

24

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG sei für die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, wobei Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen seien. Der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels werde im Gesetz nicht genannt. Nach Tz. 18 des BMF-Schreibens sei hierunter grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung zu verstehen, wobei gemäß Tz. 21 gewinnabhängige Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels sein sollen. Die im BMF-Schreiben dargelegte Auffassung, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, sei rechtswidrig. Dies werde auch in der Literatur kritisiert (Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Neu, DStR 2002, 1078; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach: EStG/KStG, § 35 Anmerkung 65). Diese Auslegung führe dazu, dass eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Steuerbelastung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen von natürlichen Personen eintrete, je nachdem, ob diese mittelbar oder unmittelbar an einer Personengesellschaft beteiligt seien. So halte es Rödder (DStR 2002, 939) für sachgerecht, den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag, der auf den Veräußerungsgewinn entfalle, allein dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Allerdings werde seine Einschränkung, dass Veräußerungsgewinne als Vorabgewinne anzusehen seien, nicht geteilt. Sollten sie dennoch als Vorabgewinne zu beurteilen sein, sei wiederum die Einschränkung im BMF-Schreiben nicht nachvollziehbar, weil gewinnabhängige Vorabgewinnanteile gemäß Tz. 21 Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels seien.

25

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Zugrundelegung der Darlegungen im BMF-Schreiben vom 15.05.2002 die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags zutreffend sei und es sich bei dem Veräußerungsgewinn auch nicht um eine gewinnabhängige Vorabvergütung handle. Auf die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wird verwiesen (Bl.63f der Feststellungsakte).

26

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Begehren weiter, den Gewerbesteuermessbetrag allein den ehemaligen Kommanditisten nach § 35 EStG zuzurechnen. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, dass eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend den bis zum und nach dem Ausscheiden der Mitunternehmer U und P angefallenen Gewerbeerträgen auf die Gesellschafter vorzunehmen sei. Da der gesamte Gewerbesteuermessbetrag auf den Zeitraum vor dem Ausscheiden der Altgesellschafter entfalle, sei er zu 88,55 v. H. auf die U und zu 11,42 v. H. auf die P zu verteilen. Zudem sei der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Anteil des Gewerbesteuermessbetrags nur dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die vom BMF vertretene Ansicht, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, jeglicher Grundlage entbehre. Auch die vom BMF als Gesetzesauslegung vertretene Auffassung, dass hinsichtlich der laufenden Einkünfte Abreden zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung für die Gewerbesteueranrechnung zulässig seien, bezüglich der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer aber nicht, gehe nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor und sei in der Fachliteratur heftig umstritten. Ferner sei eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers, welche zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Falle eines Gesellschafterwechsels ergangen seien (BFH, Beschluss vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO), im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten und der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 seien in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt worden, die im Wortlaut mit der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien. Die Gewerbesteuerrichtlinien zu § 10a GewStG sähen eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuerertrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel vor, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Die Kommentierung gehe trotz der Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 10a GewStG davon aus, dass der Gewerbeertrag bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters nach Zeiträumen getrennt aufzuteilen sei (vgl. Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, § 10a Anm. 368; Glanegger/Güroff, § 10a Tz. 100). Sofern eine Aufteilung entsprechend der Rechtsprechung zu § 10a GewStG auch bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags im Sinne des § 35 EStG erfolge, könne die im Regelfall bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigte Gewerbesteuerbelastung bei Veräußerungsfällen verursachungsgerecht im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zugeordnet werden.

27

Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 26.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 dahingehend zu ändern, dass der Anteil der Firma U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 88,55 v. H. und der Anteil der Firma P GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 11,45 v. H. nach § 35 Abs. 2 EStG festgestellt wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

28

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

29

Zur Begründung verweist er auf die in seiner Einspruchsentscheidung dargelegte Rechtsansicht. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend sei. Dies gelte auch dann, wenn - wie im Streitfall - im Erhebungszeitraum ein Veräußerungsgewinn angefallen sei mit der Folge, dass jeder beteiligte Mitunternehmer, also auch der, der keinen Veräußerungsgewinn erzielt habe, an dem Anrechnungsvolumen aus dem Veräußerungsgewinn partizipiere (so Levedag in HHR, § 35 EStG, Rz. 65ff). Die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für die Zeit bis zum Ausscheiden und für die Zeit nach dem Ausscheiden sei weder im Gesetz noch in dem dazu ergangen BMF-Schreiben vorgesehen. Die Klägerin berufe sich insoweit auf das Urteil des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843), übersehe hierbei jedoch, dass dieses zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Fall eines Gesellschafterwechsels und nicht zur Ermittlung der Grundlagen für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen sei. Es sei auch zu beachten, dass es der Gesetzgeber mit der Regelung in § 35 Abs. 2 EStG offensichtlich bewusst unterlassen habe, zu berücksichtigen, wer von den Mitunternehmern die Gewerbesteuer ausgelöst habe. Eine ausschließliche Zuordnung zu dem Gesellschafter, der den Veräußerungsgewinn erzielt habe, sei ausgeschlossen. Auch wenn dies in den von der Klägerin benannten Fundstellen anders gesehen werde, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Ausführungen in dem BMF-Erlass seien für das Finanzamt bindend. Fakt sei weiter, dass der Austausch der Gesellschafter zu keinem vollständigen Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG geführt habe (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1996 VIII R 41/95, BStBl II 1997, 179). Dementsprechend sei der Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Einschluss des Veräußerungsgewinns einheitlich zu ermitteln. Anderweitige Vereinbarungen - wie im Streitfall zur Gewerbesteuerbelastung - könnten daher nicht berücksichtigt werden (in diesem Sinne: Wacker in Kommentar Schmidt, § 35 EStG, Rz. 8, 24). Der eventuellen Entstehung von Anrechnungsüberhängen (bei den anderen Gesellschaftern) könne durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche begegnet werden. Ob dies auch für den Fall einer nicht möglichen Anrechnung wie im Streitfall gelte, könne zwar zweifelhaft sein, sei aber nicht ausgeschlossen: denn dieser Punkt könnte Eingang in die Kaufpreisverhandlungen finden.

30

Das Gericht hat die ausgeschiedenen Kommanditisten durch Beschluss vom 08.10.2012 zum Verfahren beigeladen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I.

32

Die Klage ist zulässig.

1.

33

Die Klägerin ist insbesondere nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt. Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits ist die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags in dem Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 EStG. Zwar dient die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags und des auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteils nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu, die Grundlagen für die Einkommensteuerermäßigung bei den Mitunternehmern nach § 35 Abs. 1 EStG festzustellen. Jedoch kann die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Klage im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft für die eigentlich betroffenen Mitunternehmer erheben (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage, § 48 Rz. 2a: "sonstige Fälle, in denen in den Steuergesetzen abweichend von § 157 Abs. 2 AO die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestimmt ist").

2.

34

Die Beiladung der Komplementärin war nicht geboten, da sie bereits mangels Beteiligung am Kapital der Klägerin steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011, BFH/NV 2011, 1120 m. w. N.).

35

Aber auch die Beiladung der Firma Y als neue Kommanditistin der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO war nicht erforderlich. Die Beteiligten streiten lediglich um die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin für Zwecke des § 35 EStG. Das Finanzamt hat zwar anlässlich einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG einen anteiligen Gewerbesteuermessbetrag für alle Mitunternehmer ungeachtet deren tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsform festzustellen. Das für diese Feststellung zuständige Finanzamt hat nicht zu prüfen, ob es sich bei einem Mitunternehmer um eine Kapitalgesellschaft auch im steuerlichen Sinne handelt (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183). Da im Streitfall jedoch feststeht, dass es sich bei der Firma Y um eine Kapitalgesellschaft handelt - Anonim Şirket (auch: Anonim Ortaklık, abgekürzt: A.Ş., deutsch "anonyme Gesellschaft“) ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft in der Türkei -, kann sie eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht in Anspruch nehmen. Folglich ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits nicht betroffen, so dass von ihrer notwendigen Beiladung abzusehen war (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236).

3.

36

Der Feststellungsbescheid ist auch allen Beteiligten wirksam bekannt gegeben worden. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung der Bekanntgabe des Bescheides war daher nicht geboten. Das Finanzamt hat den angefochtenen Feststellungsbescheid zwar den ausgeschiedenen Gesellschaftern gemäß § 183 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht einzeln bekannt gegeben. Eine solche Einzelbekanntgabe war indes gemäß § 183 Abs. 3 AO nicht erforderlich, weil die Feststellungsbeteiligten - darunter auch die ausgeschiedenen Kommanditisten - in der am 10.10.2007, mithin nach Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter eingegangenen Steuererklärung für das Streitjahr einen gemeinsamen bestellten Empfangsbevollmächtigten angegeben haben. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde an diesen Empfangsbevollmächtigten mit dem Zusatz für die Klägerin als Inhaltsadressatin gesendet. Gleichzeitig wurde im Bescheid ausgeführt, dass er mit Wirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ergeht. Folglich ist der Bescheid wirksam gegenüber allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden.

II.

37

Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 ist im Hinblick auf die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG nicht zu beanstanden. Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.), der eine Begünstigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F. ausschließt (dazu unten 1.). Der Beklagte hat es jedoch zu Recht abgelehnt, den Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG ausschließlich den ausgeschiedenen Kommanditisten zuzurechnen (dazu unten 2.).

1.

38

Der Veräußerungsgewinn der Kommanditanteile unterliegt nicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. der Gewerbesteuer.

39

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. unterliegen u. a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft erzielt werden. In diesem Fall bestimmt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., dass der auf diese Veräußerungs- oder Aufgabegewinne beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.  

40

Im Streitfall ist die Klägerin im Dezember des Jahres 2000 durch Umwandlung aus der E GmbH entstanden. Da die beigeladenen ehemaligen Kommanditisten ihre Anteile an der Klägerin erst mit Erfüllung der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingungen im Februar 2006 an die Firma Y veräußerten, erfolgte die Veräußerung nicht innerhalb der vom Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. geforderten Sperrfrist von fünf Jahren nach der Umwandlung. Die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., der eine Steuerbegünstigung nach § 35 EStG für den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteil des Gewerbesteuermessbetrags ausschließt, kommt daher nicht zur Anwendung.

2.

41

Der Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen.

42

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die (um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g EStG verminderte) tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).

43

b) Die vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Gesellschafter erfolgte ohne Rechtsmangel unter Berücksichtigung des unterjährigen Gesellschafterwechsels anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (dazu unten bb und cc). Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn ist nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (unten dd). Auch scheidet eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuermessbetrag allein auf die veräußernden Gesellschaftern aus (unten ee). Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (unten ff).

44

aa) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen (§ 722 BGB oder § 121 HGB) oder hiervon abweichenden vertraglichen Regelungen ergeben, soweit der im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilungsschlüssel ertragsteuerlich anerkannt wird (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, BStBl I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.23). Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach den Anteilen am Festkapital.

45

bb) Wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einem unterjährigen Verkauf auszulegen ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Nach einer Ansicht ist für die Aufteilung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgeblich mit der Folge, dass die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung ausschließlich dem Erwerber bzw. den verbliebenen Gesellschaftern zusteht (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Gewerbesteuer erst am Ende des Erhebungszeitraums entsteht und daher als solche wirtschaftlich nur die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter nach Maßgabe des dort gültigen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht jedoch einen ausgeschiedenen Gesellschafter belastet, jedenfalls soweit sie nicht im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Dies kann zu Anrechnungsüberhängen führen, weil in diesem Fall die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich des Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag auseinanderlaufen. Die andere in der Literatur vertretene Auffassung hält es daher für sachgerechter, den Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig entsprechend den unterjährig jeweils gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüsseln auf die Gesellschafter zu verteilen (Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.52; Schiffers in Korn, EStG, Erg.-Lfg. Juli 2012, § 35 Rdnr.74; Kaeser/Maunz in Kirchhof/Söhn, EStG, Aktualisierung Oktober 2006, § 35 Rdnr. E 19; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65; Rödder, DStR 2002, 939). Die Finanzverwaltung folgt der zweiten Auffassung. Hierzu wird im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 unter Tz. 28 (BStBl I 2007, 701) ausgeführt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, maßgeblich ist. Im Ergebnis ist somit für Zwecke der Steuerermäßigung auf das Verhältnis des Gewinnanteils eines jeden Gesellschafters zur Summe aller Gewinnanteile im Wirtschaftsjahr abzustellen, wobei jedoch nur die Gewinnanteile, nicht aber der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. Tz.28 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007; dazu unten dd).

46

Die Frage, welche der beiden Auffassungen zur Auslegung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels bei einem unterjährigen Verkauf vorzuziehen ist, bedarf im anhängigen Verfahren indes keiner Erörterung. Denn zum einen tendiert auch die erste Auffassung zu einer zeitanteiligen Verteilung, wenn - wie im Streitfall - die auf dem Veräußerungsgewinn und dem Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel lastende latente Gewerbesteuerlast im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (vgl. Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Zum anderen nahm im Streitfall das beklagte Finanzamt entsprechend der zweiten und für die ausgeschiedenen Gesellschafter günstigeren Auffassung eine Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter vor, wobei es die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigte. Damit entsprach es zumindest teilweise dem Begehren der Klägerin auf eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags. Wäre hingegen allein der am Ende des Wirtschaftsjahres geltende Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, käme eine (anteilige) Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter schon gar nicht in Betracht. Das finanzgerichtliche Verböserungsverbot schließt eine Änderung zum Nachteil des Klagebegehrens aus.

47

cc) Für eine zeitanteilige Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge, wie von der Klägerin beantragt, gibt das Gesetz jedoch nichts her.

48

Veräußert einer von mehreren Mitunternehmern seinen Anteil, so führt dies nicht zur Einstellung des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und mithin zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Vielmehr bleibt die Personengesellschaft weiterhin als Steuerschuldnerin existent und schuldet, wenn der Verkauf gewerbesteuerpflichtig ist, auch die durch die Veräußerung entstehende Gewerbesteuer. Der Mitunternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums führt folglich auch nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 3 GewStG (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364). Somit war im anhängigen Rechtsstreit für das Streitjahr nur ein Gewerbeertrag zu ermitteln und ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festzusetzen.

49

Soweit die Klägerin eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter und des nach diesem Zeitpunkt erzielten Gewerbeertrags unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, aaO) begehrt, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. In dieser Entscheidung führt der BFH zwar aus, dass eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei. Das Urteil ist jedoch nicht zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen, sondern behandelt die Berechnung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt hat, welche mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien - bei der mitunternehmerischen Verlustverrechnung stellt der Gesetzgeber nun ebenfalls ausdrücklich nur auf die Gewinnverteilung nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ab und lässt zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung (vgl. BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BStBl II 2011, 903) Vorabgewinnanteile außer Acht -, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Gesetzgeber insoweit einen Gleichklang der beiden Vorschriften des § 10a Sätze 4 und 5 GewStG und § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG herbeigeführt; dies bedeutet jedoch nicht, dass auch für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags vorzunehmen ist. Denn beide Vorschriften unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt: Für den Verlustabzug ist materielle Voraussetzung sowohl die sogenannte Unternehmensidentität als auch die sogenannte Unternehmeridentität. Dabei bedeutet Unternehmeridentität, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08 aaO). Der positive Gewerbeertrag, der bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden ist, kann jedoch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden. Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Gewerbeertrags (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Während für die mitunternehmerische Verlustverrechnung daher die Ermittlung des tatsächlich bis zum Gesellschafterwechsel erzielten Gewerbeertrags Voraussetzung ist, handelt es sich bei § 35 EStG lediglich um eine typisierte Gewerbesteueranrechnung, die eine solche separate Ermittlung nicht erfordert. Denn im Gegensatz zum Verlustabzug kann der nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu verteilende Gewerbesteuermessbetrag durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen. Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags anhand der Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr liegt im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und ist daher nicht zu beanstanden.

50

Auch der Einwand der Klägerin, eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers sei im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten mit der Folge, dass der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge zuzurechnen sei, verfängt aus den eben dargelegten Gründen ebenfalls nicht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist zur Anwendung des § 10a GewStG ergangen, denn ohne diese Gleichstellung käme es zu unterschiedlichen Einschränkungen bei der Verlustverrechnung im Falle des Wechsels des Alleinunternehmers und des partiellen Mitunternehmerwechsels. Diese Gleichstellung erfordert - wie bereits ausgeführt - eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags. Die Herbeiführung einer solchen Gleichstellung bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nicht veranlasst. Der Übergang des Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer ist beim Alleinunternehmer gemäß § 2 Abs. 5 GewStG als Betriebseinstellung und beim Übernehmer als Neugründung zu beurteilen. Der für das unterjährig eingestellte Unternehmen für den abgekürzten Erhebungszeitraum (§ 14 Satz 3 GewStG) festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag entfällt in vollem Umfang für die Berechnung der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf den Einzelunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Unterschied hierzu führt der unterjährige partielle Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG und zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Es liegt daher kein abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG vor, der die von der Klägerin begehrte zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags rechtfertigt, sondern es wird nur ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festgesetzt. Die Gleichstellung des partiellen Gesellschafterwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers gebietet auch nicht für Zwecke des § 35 EStG eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags, weil - wie bereits ausgeführt - im Unterschied zu den Verlusten nach § 10a GewStG der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft durch den Gesellschafterwechsel nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen kann.

51

dd) Die von den ausgeschiedenen Kommanditisten bezogenen Veräußerungsgewinne sind auch nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (1). Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vorabgewinne oder Sondervergütungen zu qualifizieren sind (2).

(1)

52

Die Veräußerungsgewinne beeinflussen nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die gleichlautende Gesetzesauslegung im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Tz. 28, aaO) ist nicht zu beanstanden.

53

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

54

Mit der Vorschrift des § 7 S. 2 GewStG wollte der Gesetzgeber “insbesondere“ verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke steuerneutral in eine Personengesellschaft einbringen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußern (BR Drucks. 638/01 (Beschluss), S. 67). Demgemäß kommt § 7 S. 2 GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung - wie hier - über eine andere Personengesellschaft in Form einer sogen. doppelstöckigen Personengesellschaft und damit mittelbar vermittelt wird (vgl. z.B. Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, Stand 2011, § 7 Rz 76; Neu, DStR 2002 S. 1078). Eine Entlastung der mittelbar beteiligten natürlichen Personen der Personengesellschaft soll über § 35 EStG im Wege der Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgen (BT Drucks. 14/7344, Seite 12). Die aus der Veräußerung der Anteile resultierende Gewerbesteuer ist nicht vom veräußernden Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zu tragen, weil diese nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner ist (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754, Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage, Rz 90 zu § 7 m.w.N.; Füger/Rieger, DStR 2002, 933, 935).

55

Gemessen hieran gehört der Veräußerungsgewinn steuerlich zu den Einkünften der Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb und zum Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Allerdings ist er durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und fällt einkommensteuerlich im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung vollständig diesem zu. Der erzielte Veräußerungsgewinn liegt nicht in der Sphäre der Personengesellschaft, so dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel hierdurch - mangels anderweitiger gesellschaftsrechtlicher Gewinnabreden - nicht tangiert wird.

56

Der Veräußerungsgewinn kann auch nicht aufgrund einer Gewerbesteuerklausel - wie im Streitfall - den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel beeinflussen. Zum einen ist die Gewerbesteuerklausel nicht als Vereinbarung eines gewinnabhängigen Vorabgewinnanteils zu qualifizieren, der unter Zugrundelegung der Auffassung des BMF in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen wäre (BMF-Schreiben vom 19.09.2007, dort Tz.21, aaO). Ein Vorabgewinnanteil stellt ein Entgelt dar, das nicht negativ sein kann. Die Zurechnung der zusätzlichen Gewerbesteuer widerspricht daher dem Charakter eines Vorabgewinns (vgl. Brinkmann/Schmidtmann, DStR 2003, 93). Zum anderen könnte sich die Klägerin auch nicht auf die vorgenannte Auffassung der Finanzverwaltung in Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007 berufen (dazu unten (2)).

(2)

57

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vergütungen anzusehen sind, die nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Rdnr.21, aaO), das insoweit für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 - also auch für das Streitjahr - noch anzuwenden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. I 2010, 43), in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen sind.

58

Die Finanzverwaltung hat in ihrem vorgenannten BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, zumindest gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen, nicht aber gewinnunabhängige. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob Veräußerungsgewinne überhaupt als gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Vergütungen im Sinne des BMF-Schreibens qualifiziert werden können. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, denn selbst wenn die streitbefangenen Veräußerungsgewinne als solche gewinnabhängigen Vergütungen anzusehen wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn der BFH hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke. Vielmehr blieben sämtliche Vorabgewinne unberücksichtigt.

59

ee) Eine Zuordnung des Anteils des Gewerbesteuermessbetrags, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, allein zum veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht.

60

Eine solche Zurechnung widerspricht bereits der Intention des Gesetzgebers, wonach Vorabgewinnanteile bei der Anteilsermittlung außer Acht zu lassen sind. Auch wenn der Veräußerungsgewinn nicht als Vorabgewinn anzusehen wäre, so zeigt diese gesetzgeberische Anordnung jedoch, dass eine direkte Zuordnung von Gewinnanteilen bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben muss.

61

ff) Soweit sich die Klägerin auf den Sinn und Zweck des § 35 EStG beruft, kann sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

62

Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Auflage, § 35 Rdnr.1). Zudem sollten durch die Steuerermäßigung, da für Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25 v. H. abgesenkt wurde, die Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichwertig entlastet werden (BTDrucks 14/2683, S. 97). Ziel war, den Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ebnen (BTDrucks 14/2683, S. 97).

63

§ 35 EStG bezweckt somit, eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer möglichst weitgehend zu beseitigten. Da die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags aus gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinnen nicht verursachungs- und belastungsgerecht, sondern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ohne Berücksichtigung von kaufvertraglichen Gewerbesteuerklauseln erfolgt, drohen Anrechnungsüberhänge bzw. die Vorschrift des § 35 EStG kann teilweise ins Leere laufen. Schuldner der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 GewStG ist zwar die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden. Der Gesellschafter, der den Gewinn realisiert hat, trägt jedoch in der Regel durch entsprechende Gewerbesteuerklauseln, wie im Streitfall, wirtschaftlich die Gewerbesteuerlast aus dem Veräußerungsvorgang. Allerdings schließt § 35 EStG eine Zuordnung des Gewerbesteuermessbetrags, der aus dem Veräußerungsgewinn resultiert, zu dem veräußernden Gesellschafter aus. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlich wirtschaftlich eingetretene Gewerbesteuerbelastung beim veräußernden Gesellschafter nicht vollständig durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer kompensiert wird.

64

Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO). Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass das Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das gelte selbst dann, wenn ein Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden könne. Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer sei für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.1.a der Gründe). Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

65

Gemessen an diesen Ausführungen des BFH kann die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 EStG begründet werden. Denn auch nach den Darlegungen des BFH gelingt durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG keine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Anrechnungsvorschrift des § 35 EStG von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

66

Schließlich weist der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 (IV B 109/08 aaO) darauf hin, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils sowie ggf. verbleibende Altgesellschafter werden bestrebt sein, dass die Mitunternehmerschaft sich nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs einer unter Umständen erheblichen Gewerbesteuerlast ausgesetzt sieht. Sie werden daher in der Regel dafür sorgen, dass der Veräußerer die aus der Veräußerung resultierende Gewerbesteuer wirtschaftlich trägt, soweit sie diese nicht - wie im Streitfall - im Rahmen des § 35 EStG auf die eigene Einkommensteuer typisiert anrechnen können. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass sich der Veräußerer - wie hier - im Anteilskaufvertrag verpflichtet, für die aufgrund der Veräußerung entstehende Gewerbesteuer aufzukommen. Diese Freistellung der Gesellschaft von der Gewerbesteuerbelastung ist als Kaufpreisminderung zu bewerten, die beim Veräußerer - wie hier bei den beigeladenen Gesellschaften - zu einer Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führt. Hierdurch wird eine steuerliche Entlastung der veräußernden Gesellschafter erreicht. In dem hier nicht gegebenen Fall, dass es sich beim Erwerber bzw. den verbleibenden Mitunternehmer um natürliche Personen handelt, die insoweit die Steuerermäßigung des § 35 EStG in Anspruch nehmen können, obwohl sie durch die aus der Veräußerung resultierenden Gewerbesteuer durch eine kaufvertragliche Freistellungsklausel wirtschaftlich nicht belastet sind, wird der veräußernde Gesellschafter zudem bestrebt sein, die Kaufpreisminderung wiederum durch eine entsprechende Vereinbarung um die den anderen Gesellschaftern zugute kommenden Steuerermäßigungen nach § 35 EStG zu reduzieren. Solche vertraglichen Gestaltungen führen zu einer verursachungsgerechten Lastenverteilung.

III.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 135 Abs. 3 FGO.

68

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

69

Die streitige Rechtsfrage, wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einer unterjährigen (gewerbesteuerpflichtigen) Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auszulegen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.

(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.

(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn realisieren, der auf diese entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln ist.

2

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co KG betriebene Gesellschaft. Sie entstand gemäß Notarvertrag vom 13.12.2000 durch Formwechsel aus der E GmbH. Der Formwechsel sollte im Innen- und Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister als erfolgt gelten, welche zum 27.12.2000 vorgenommen wurde.

3

Komplementärin der Klägerin ist die Firma E Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Kommanditisten waren zunächst die Firmen U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG (im Folgenden als U bezeichnet) und P GmbH & Co.KG (im Folgenden als P bezeichnet). Am Gesellschaftskapital der Klägerin waren die U mit 88,55 v. H. (= 1.117.750 €) und die P mit 11, 45 v. H. (= 144.550 €) beteiligt. Die beiden Kommanditisten waren auch Gesellschafter der Komplementärin.

4

Mit Vertrag vom 28.12.2005 veräußerten die beiden Kommanditisten ihre Kommanditanteile an der Klägerin sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Klägerin an die türkische Kapitalgesellschaft Y A.S. (im Folgenden als Y bezeichnet) zu einem Kaufpreis von 10.875.000 €, der noch um diverse Zu- und Abschläge korrigiert wurde (vgl. Sonderakten "Verkauf", Bl. 72 ff). Nach § 7 Ziffer 7.1 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien eine steuerliche Freistellung der Käuferin von allen noch nicht gezahlten Steuern - darunter auch die Gewerbesteuer -, die auf den Zeitraum bis zum Vollzug des Kaufvertrags entfallen (Feststellungsakte Bl.32). Ferner enthält § 7 Ziffer 7.7 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung:

5

"Die Parteien vereinbaren, dass alle einkommensteuerrechtlichen Folgen (insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern) aufgrund des Verkaufs der Gesellschaften den Verkäuferinnen zuzurechnen sind. Insbesondere sind die Verkäuferinnen dafür verantwortlich, gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf und der Übertragung von Kommanditanteilen an der KG nachzukommen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem diese Steuern erhoben werden. Entsprechend, unter Bezugnahme auf Nr. 6.4 Tz. 29 des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (wie im BStBl. I, Seite 533 veröffentlicht), einigen sich die Parteien darauf, dass jeglicher Gewerbesteuer-Messbetrag, der aus dem Verkauf und der Übertragung der Kommanditanteile gemäß dieser Vereinbarung herrührt, anteilsmäßig den Verkäuferinnen gebühren soll, unabhängig von dem Zeitraum, in dem ein solcher Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt wird…." (Feststellungsakte Bl.32 Rückseite).

6

Der wirtschaftliche Übergang der Anteile sollte mit Wirkung zum 31.12.2005 erfolgen. Dieser stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass verschiedene Auflagen erfüllt sein mussten. Eine dieser Auflagen war die Zustimmung des Bundeskartellamts, die am 27.02.2006 erteilt wurde. Als Vollzugstag wurde daher einvernehmlich von den Parteien der 28.02.2006 festgelegt (Sonderakten "Verkauf" Bl.126-128). Zu diesem Stichtag wurde zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Anteilsverkauf ein Zwischenabschluss aufgestellt. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer wurde unmittelbar von den Verkäuferinnen an die Stadt entrichtet.

7

In ihrer Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2006 erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.258.554,27 €, der sich aus laufenden Einkünften, Vorabvergütungen, einem Verlust aus einer Ergänzungsbilanz der Y sowie aus den durch die Veräußerung der Kommanditanteile realisierten Gewinnen zusammensetze. Die Verteilung dieses Gewinns sah wie folgt aus:

8
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

527.553,74 €

0,00 €

395.882,74 €

116.595,00 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.356.979,34 €

0,00 €

0,00 €

3.688.258,76 €

668.720,58 €

Ergänzungsbilanz

-629.083,94 €

0,00 €

-629.083,94 €

0,00 €

0,00 €

Vorabvergütungen

3.105,13 €

3.105,13 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zuzurechnende Einkünfte:

4.258.554,27 €

3.105,13 €

-233.201,20 €

3.804.853,76 €

683.796,58 €

9

Den Gewerbesteuermessbetrag im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG in Höhe von 210.565 € rechnete die Klägerin ausschließlich den ehemaligen Kommanditisten entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung von 88,55 v. H. und 11,45 v. H., mithin der U in Höhe von 186.455,31 € (88, 55 v. H.) und der P in Höhe von 24.109,69 € (11,45 v. H.) zu.

10

Das Finanzamt stellte die Einkünfte sowie ihre Verteilung auf die Gesellschafter mit unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ergangenem Bescheid für 2006 vom 04.12.2008 erklärungsgemäß fest.

11

Im Anschluss an eine bei der Klägerin im Jahr 2009 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 wurde der Gewerbesteuermessbetrag mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 auf 296.600 € festgesetzt.

12

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung belief sich der steuerliche Gewinn im Streitjahr auf 3.956.480,54 €, der sich wie folgt zusammensetze und auf die Gesellschafter verteilt wurde:

13
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

-60.660,80 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

76.249,27 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.017.141,34 €

0,00 €

0,00 €

3.348.420,76 €

668.720,58 €

steuerlicher Gewinn:

3.956.480,54 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

3.424.670,03 €

683.796,58 €

14

Zudem kam die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 296.600,-€ für Zwecke des § 35 EStG wie folgt zu verteilen sei:

15

U       

43.773,80 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 14,76 v. H.)

P       

5.660,20 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 1,91 v. H.)

Y       

247.166,00 €

(anteilig für 10 Monate, entspricht 83,33 v. H.)

        

___________

                                   

Summe:

296.600,00 €

                                   

16

Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht der Betriebsprüfung. Im nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 übernahm es die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung einschließlich der vorgenannten Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 EStG.

17

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie beantragte, den Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich den ausgeschiedenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Gewerbesteuermessbetrag sei in der Steuererklärung unter Berücksichtigung der im Anteilskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt worden. Dort sei geregelt, dass die Verkäuferinnen den gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten nachkommen müssten. Dementsprechend hätten die ehemaligen Kommanditisten die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer an die Stadt entrichtet. Da bezüglich der Gewerbesteuer die Personengesellschaft Steuerpflichtiger und Steuerschuldner sei, werde bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft die anfallende Gewerbesteuer regelmäßig - wie im Streitfall - bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Dies hätte folglich den Veräußerungsgewinn gemindert. Die Zuordnung an die veräußernden Kommanditisten ergebe sich auch aus der Tatsache, dass bis zum 28.02.2006 ein positives und für den Zeitraum danach ein negatives Ergebnis ermittelt worden sei. Die Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags aufgrund der Betriebsprüfung sei unstrittig.

18

Mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2002 sei § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift werde der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfalle. In der Gesetzesbegründung (Drucksache des Deutschen Bundestages 14/7344) hierzu sei ausgeführt, soweit eine natürliche Person mittelbar beteiligt sei, erfolge eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Eine Anpassung des Gesetzeswortlauts des § 35 EStG sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass der Regelungsinhalt des § 35 EStG auch den Fall der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen abdecken würde.

19

Vor dem Hintergrund der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage sei Tz. 29 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 15.05.2002 (BStBl I. 2002, 533) verständlich, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflusse. Diese Formulierung mache nur dann Sinn, wenn davon auszugehen sei, dass ein Veräußerungs- und Aufgabegewinn ohnehin nicht zu Gewerbesteuer bei der Gesellschaft führe. Zudem habe das BMF unter Tz. 22 definiert, dass gewinnabhängige Vorabgewinnanteile bzw. Sondervergütungen in den Gewinnverteilungsschlüssel einzubeziehen seien. Auch dies könne nur so interpretiert werden, dass das BMF bei der Abfassung des Schreibens - entgegen dem Wortlaut gemäß Tz. 10 - davon ausgegangen sei, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn (als gewinnabhängige Sondervergütung bzw. gewinnabhängiger Vorabgewinn) nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags mit einzubeziehen sei.

20

Durch den eingetretenen Gesellschafterwechsel sei eine Ergebnisabgrenzung (steuerliche Ergebnisanteile) möglich und auch zwingend vorzunehmen. In diesem Zusammenhang nahm die Klägerin Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 10a GewStG. Nach der Rechtsprechung des BFH sei das Ausscheiden eines Mitunternehmers (partieller Unternehmerwechsel) im Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers gleichzustellen (BFH, Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843). Dies gelte auch im Fall eines partiellen unterjährigen Unternehmerwechsels, so dass eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei (BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Gegen diese vom BFH entschiedenen Grundsätze verstoße das vorgenannte BMF-Schreiben. Bei Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung könnte eine Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags ansonsten in Übereinstimmung mit den übrigen Formulierungen des BMF-Schreibens sachgerecht wie folgt vorgenommen werden:

21

 - Verteilung des bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten bis zum Veräußerungsstichtag,

 - Verteilung des nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten nach dem Veräußerungsstichtag.

22

Diese Lösung werde auch in der Literatur vorgeschlagen (Rödder, DStR 2002. 939; Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1789; Glanegger in Schmidt, EStG 2002, § 35 EStG Rz.51).

23

Weiter bestätige auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 35 EStG die Rechtsansicht der Klägerin. § 35 EStG habe zum Ziel, eine Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu vermeiden. Dies sollte nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG auch bei einer mittelbaren Beteiligung gewährleistet sein. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/2683, S. 97) sollte bewirkt werden, dass der Unternehmer im Ergebnis durch die Anrechung der Gewerbesteuer und dem Betriebsausgabenabzug wirtschaftlich regelmäßig in vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet werde. Auch aus der vorgenannten Gesetzesbegründung zu § 7 Satz 2 GewStG komme eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne, soweit sie auf natürliche Personen als Mitunternehmer einer Personengesellschaft entfielen, von der Gewerbesteuer zu entlasten. Nach der Intention des Gesetzgebers müsse daher der Veräußerungsgewinn in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel einbezogen werden, ansonsten weise § 35 EStG eine Gesetzeslücke auf, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen sei. Danach müsse zur Vermeidung der Doppelbelastung von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnanteilen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Teil am Gewerbesteuermessbetrag dem Veräußerer zugerechnet werden.

24

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG sei für die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, wobei Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen seien. Der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels werde im Gesetz nicht genannt. Nach Tz. 18 des BMF-Schreibens sei hierunter grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung zu verstehen, wobei gemäß Tz. 21 gewinnabhängige Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels sein sollen. Die im BMF-Schreiben dargelegte Auffassung, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, sei rechtswidrig. Dies werde auch in der Literatur kritisiert (Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Neu, DStR 2002, 1078; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach: EStG/KStG, § 35 Anmerkung 65). Diese Auslegung führe dazu, dass eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Steuerbelastung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen von natürlichen Personen eintrete, je nachdem, ob diese mittelbar oder unmittelbar an einer Personengesellschaft beteiligt seien. So halte es Rödder (DStR 2002, 939) für sachgerecht, den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag, der auf den Veräußerungsgewinn entfalle, allein dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Allerdings werde seine Einschränkung, dass Veräußerungsgewinne als Vorabgewinne anzusehen seien, nicht geteilt. Sollten sie dennoch als Vorabgewinne zu beurteilen sein, sei wiederum die Einschränkung im BMF-Schreiben nicht nachvollziehbar, weil gewinnabhängige Vorabgewinnanteile gemäß Tz. 21 Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels seien.

25

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Zugrundelegung der Darlegungen im BMF-Schreiben vom 15.05.2002 die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags zutreffend sei und es sich bei dem Veräußerungsgewinn auch nicht um eine gewinnabhängige Vorabvergütung handle. Auf die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wird verwiesen (Bl.63f der Feststellungsakte).

26

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Begehren weiter, den Gewerbesteuermessbetrag allein den ehemaligen Kommanditisten nach § 35 EStG zuzurechnen. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, dass eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend den bis zum und nach dem Ausscheiden der Mitunternehmer U und P angefallenen Gewerbeerträgen auf die Gesellschafter vorzunehmen sei. Da der gesamte Gewerbesteuermessbetrag auf den Zeitraum vor dem Ausscheiden der Altgesellschafter entfalle, sei er zu 88,55 v. H. auf die U und zu 11,42 v. H. auf die P zu verteilen. Zudem sei der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Anteil des Gewerbesteuermessbetrags nur dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die vom BMF vertretene Ansicht, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, jeglicher Grundlage entbehre. Auch die vom BMF als Gesetzesauslegung vertretene Auffassung, dass hinsichtlich der laufenden Einkünfte Abreden zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung für die Gewerbesteueranrechnung zulässig seien, bezüglich der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer aber nicht, gehe nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor und sei in der Fachliteratur heftig umstritten. Ferner sei eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers, welche zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Falle eines Gesellschafterwechsels ergangen seien (BFH, Beschluss vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO), im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten und der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 seien in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt worden, die im Wortlaut mit der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien. Die Gewerbesteuerrichtlinien zu § 10a GewStG sähen eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuerertrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel vor, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Die Kommentierung gehe trotz der Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 10a GewStG davon aus, dass der Gewerbeertrag bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters nach Zeiträumen getrennt aufzuteilen sei (vgl. Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, § 10a Anm. 368; Glanegger/Güroff, § 10a Tz. 100). Sofern eine Aufteilung entsprechend der Rechtsprechung zu § 10a GewStG auch bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags im Sinne des § 35 EStG erfolge, könne die im Regelfall bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigte Gewerbesteuerbelastung bei Veräußerungsfällen verursachungsgerecht im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zugeordnet werden.

27

Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 26.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 dahingehend zu ändern, dass der Anteil der Firma U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 88,55 v. H. und der Anteil der Firma P GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 11,45 v. H. nach § 35 Abs. 2 EStG festgestellt wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

28

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

29

Zur Begründung verweist er auf die in seiner Einspruchsentscheidung dargelegte Rechtsansicht. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend sei. Dies gelte auch dann, wenn - wie im Streitfall - im Erhebungszeitraum ein Veräußerungsgewinn angefallen sei mit der Folge, dass jeder beteiligte Mitunternehmer, also auch der, der keinen Veräußerungsgewinn erzielt habe, an dem Anrechnungsvolumen aus dem Veräußerungsgewinn partizipiere (so Levedag in HHR, § 35 EStG, Rz. 65ff). Die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für die Zeit bis zum Ausscheiden und für die Zeit nach dem Ausscheiden sei weder im Gesetz noch in dem dazu ergangen BMF-Schreiben vorgesehen. Die Klägerin berufe sich insoweit auf das Urteil des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843), übersehe hierbei jedoch, dass dieses zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Fall eines Gesellschafterwechsels und nicht zur Ermittlung der Grundlagen für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen sei. Es sei auch zu beachten, dass es der Gesetzgeber mit der Regelung in § 35 Abs. 2 EStG offensichtlich bewusst unterlassen habe, zu berücksichtigen, wer von den Mitunternehmern die Gewerbesteuer ausgelöst habe. Eine ausschließliche Zuordnung zu dem Gesellschafter, der den Veräußerungsgewinn erzielt habe, sei ausgeschlossen. Auch wenn dies in den von der Klägerin benannten Fundstellen anders gesehen werde, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Ausführungen in dem BMF-Erlass seien für das Finanzamt bindend. Fakt sei weiter, dass der Austausch der Gesellschafter zu keinem vollständigen Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG geführt habe (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1996 VIII R 41/95, BStBl II 1997, 179). Dementsprechend sei der Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Einschluss des Veräußerungsgewinns einheitlich zu ermitteln. Anderweitige Vereinbarungen - wie im Streitfall zur Gewerbesteuerbelastung - könnten daher nicht berücksichtigt werden (in diesem Sinne: Wacker in Kommentar Schmidt, § 35 EStG, Rz. 8, 24). Der eventuellen Entstehung von Anrechnungsüberhängen (bei den anderen Gesellschaftern) könne durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche begegnet werden. Ob dies auch für den Fall einer nicht möglichen Anrechnung wie im Streitfall gelte, könne zwar zweifelhaft sein, sei aber nicht ausgeschlossen: denn dieser Punkt könnte Eingang in die Kaufpreisverhandlungen finden.

30

Das Gericht hat die ausgeschiedenen Kommanditisten durch Beschluss vom 08.10.2012 zum Verfahren beigeladen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I.

32

Die Klage ist zulässig.

1.

33

Die Klägerin ist insbesondere nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt. Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits ist die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags in dem Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 EStG. Zwar dient die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags und des auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteils nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu, die Grundlagen für die Einkommensteuerermäßigung bei den Mitunternehmern nach § 35 Abs. 1 EStG festzustellen. Jedoch kann die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Klage im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft für die eigentlich betroffenen Mitunternehmer erheben (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage, § 48 Rz. 2a: "sonstige Fälle, in denen in den Steuergesetzen abweichend von § 157 Abs. 2 AO die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestimmt ist").

2.

34

Die Beiladung der Komplementärin war nicht geboten, da sie bereits mangels Beteiligung am Kapital der Klägerin steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011, BFH/NV 2011, 1120 m. w. N.).

35

Aber auch die Beiladung der Firma Y als neue Kommanditistin der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO war nicht erforderlich. Die Beteiligten streiten lediglich um die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin für Zwecke des § 35 EStG. Das Finanzamt hat zwar anlässlich einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG einen anteiligen Gewerbesteuermessbetrag für alle Mitunternehmer ungeachtet deren tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsform festzustellen. Das für diese Feststellung zuständige Finanzamt hat nicht zu prüfen, ob es sich bei einem Mitunternehmer um eine Kapitalgesellschaft auch im steuerlichen Sinne handelt (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183). Da im Streitfall jedoch feststeht, dass es sich bei der Firma Y um eine Kapitalgesellschaft handelt - Anonim Şirket (auch: Anonim Ortaklık, abgekürzt: A.Ş., deutsch "anonyme Gesellschaft“) ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft in der Türkei -, kann sie eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht in Anspruch nehmen. Folglich ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits nicht betroffen, so dass von ihrer notwendigen Beiladung abzusehen war (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236).

3.

36

Der Feststellungsbescheid ist auch allen Beteiligten wirksam bekannt gegeben worden. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung der Bekanntgabe des Bescheides war daher nicht geboten. Das Finanzamt hat den angefochtenen Feststellungsbescheid zwar den ausgeschiedenen Gesellschaftern gemäß § 183 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht einzeln bekannt gegeben. Eine solche Einzelbekanntgabe war indes gemäß § 183 Abs. 3 AO nicht erforderlich, weil die Feststellungsbeteiligten - darunter auch die ausgeschiedenen Kommanditisten - in der am 10.10.2007, mithin nach Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter eingegangenen Steuererklärung für das Streitjahr einen gemeinsamen bestellten Empfangsbevollmächtigten angegeben haben. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde an diesen Empfangsbevollmächtigten mit dem Zusatz für die Klägerin als Inhaltsadressatin gesendet. Gleichzeitig wurde im Bescheid ausgeführt, dass er mit Wirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ergeht. Folglich ist der Bescheid wirksam gegenüber allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden.

II.

37

Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 ist im Hinblick auf die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG nicht zu beanstanden. Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.), der eine Begünstigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F. ausschließt (dazu unten 1.). Der Beklagte hat es jedoch zu Recht abgelehnt, den Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG ausschließlich den ausgeschiedenen Kommanditisten zuzurechnen (dazu unten 2.).

1.

38

Der Veräußerungsgewinn der Kommanditanteile unterliegt nicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. der Gewerbesteuer.

39

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. unterliegen u. a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft erzielt werden. In diesem Fall bestimmt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., dass der auf diese Veräußerungs- oder Aufgabegewinne beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.  

40

Im Streitfall ist die Klägerin im Dezember des Jahres 2000 durch Umwandlung aus der E GmbH entstanden. Da die beigeladenen ehemaligen Kommanditisten ihre Anteile an der Klägerin erst mit Erfüllung der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingungen im Februar 2006 an die Firma Y veräußerten, erfolgte die Veräußerung nicht innerhalb der vom Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. geforderten Sperrfrist von fünf Jahren nach der Umwandlung. Die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., der eine Steuerbegünstigung nach § 35 EStG für den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteil des Gewerbesteuermessbetrags ausschließt, kommt daher nicht zur Anwendung.

2.

41

Der Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen.

42

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die (um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g EStG verminderte) tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).

43

b) Die vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Gesellschafter erfolgte ohne Rechtsmangel unter Berücksichtigung des unterjährigen Gesellschafterwechsels anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (dazu unten bb und cc). Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn ist nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (unten dd). Auch scheidet eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuermessbetrag allein auf die veräußernden Gesellschaftern aus (unten ee). Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (unten ff).

44

aa) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen (§ 722 BGB oder § 121 HGB) oder hiervon abweichenden vertraglichen Regelungen ergeben, soweit der im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilungsschlüssel ertragsteuerlich anerkannt wird (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, BStBl I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.23). Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach den Anteilen am Festkapital.

45

bb) Wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einem unterjährigen Verkauf auszulegen ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Nach einer Ansicht ist für die Aufteilung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgeblich mit der Folge, dass die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung ausschließlich dem Erwerber bzw. den verbliebenen Gesellschaftern zusteht (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Gewerbesteuer erst am Ende des Erhebungszeitraums entsteht und daher als solche wirtschaftlich nur die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter nach Maßgabe des dort gültigen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht jedoch einen ausgeschiedenen Gesellschafter belastet, jedenfalls soweit sie nicht im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Dies kann zu Anrechnungsüberhängen führen, weil in diesem Fall die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich des Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag auseinanderlaufen. Die andere in der Literatur vertretene Auffassung hält es daher für sachgerechter, den Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig entsprechend den unterjährig jeweils gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüsseln auf die Gesellschafter zu verteilen (Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.52; Schiffers in Korn, EStG, Erg.-Lfg. Juli 2012, § 35 Rdnr.74; Kaeser/Maunz in Kirchhof/Söhn, EStG, Aktualisierung Oktober 2006, § 35 Rdnr. E 19; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65; Rödder, DStR 2002, 939). Die Finanzverwaltung folgt der zweiten Auffassung. Hierzu wird im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 unter Tz. 28 (BStBl I 2007, 701) ausgeführt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, maßgeblich ist. Im Ergebnis ist somit für Zwecke der Steuerermäßigung auf das Verhältnis des Gewinnanteils eines jeden Gesellschafters zur Summe aller Gewinnanteile im Wirtschaftsjahr abzustellen, wobei jedoch nur die Gewinnanteile, nicht aber der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. Tz.28 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007; dazu unten dd).

46

Die Frage, welche der beiden Auffassungen zur Auslegung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels bei einem unterjährigen Verkauf vorzuziehen ist, bedarf im anhängigen Verfahren indes keiner Erörterung. Denn zum einen tendiert auch die erste Auffassung zu einer zeitanteiligen Verteilung, wenn - wie im Streitfall - die auf dem Veräußerungsgewinn und dem Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel lastende latente Gewerbesteuerlast im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (vgl. Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Zum anderen nahm im Streitfall das beklagte Finanzamt entsprechend der zweiten und für die ausgeschiedenen Gesellschafter günstigeren Auffassung eine Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter vor, wobei es die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigte. Damit entsprach es zumindest teilweise dem Begehren der Klägerin auf eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags. Wäre hingegen allein der am Ende des Wirtschaftsjahres geltende Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, käme eine (anteilige) Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter schon gar nicht in Betracht. Das finanzgerichtliche Verböserungsverbot schließt eine Änderung zum Nachteil des Klagebegehrens aus.

47

cc) Für eine zeitanteilige Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge, wie von der Klägerin beantragt, gibt das Gesetz jedoch nichts her.

48

Veräußert einer von mehreren Mitunternehmern seinen Anteil, so führt dies nicht zur Einstellung des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und mithin zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Vielmehr bleibt die Personengesellschaft weiterhin als Steuerschuldnerin existent und schuldet, wenn der Verkauf gewerbesteuerpflichtig ist, auch die durch die Veräußerung entstehende Gewerbesteuer. Der Mitunternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums führt folglich auch nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 3 GewStG (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364). Somit war im anhängigen Rechtsstreit für das Streitjahr nur ein Gewerbeertrag zu ermitteln und ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festzusetzen.

49

Soweit die Klägerin eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter und des nach diesem Zeitpunkt erzielten Gewerbeertrags unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, aaO) begehrt, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. In dieser Entscheidung führt der BFH zwar aus, dass eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei. Das Urteil ist jedoch nicht zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen, sondern behandelt die Berechnung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt hat, welche mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien - bei der mitunternehmerischen Verlustverrechnung stellt der Gesetzgeber nun ebenfalls ausdrücklich nur auf die Gewinnverteilung nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ab und lässt zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung (vgl. BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BStBl II 2011, 903) Vorabgewinnanteile außer Acht -, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Gesetzgeber insoweit einen Gleichklang der beiden Vorschriften des § 10a Sätze 4 und 5 GewStG und § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG herbeigeführt; dies bedeutet jedoch nicht, dass auch für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags vorzunehmen ist. Denn beide Vorschriften unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt: Für den Verlustabzug ist materielle Voraussetzung sowohl die sogenannte Unternehmensidentität als auch die sogenannte Unternehmeridentität. Dabei bedeutet Unternehmeridentität, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08 aaO). Der positive Gewerbeertrag, der bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden ist, kann jedoch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden. Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Gewerbeertrags (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Während für die mitunternehmerische Verlustverrechnung daher die Ermittlung des tatsächlich bis zum Gesellschafterwechsel erzielten Gewerbeertrags Voraussetzung ist, handelt es sich bei § 35 EStG lediglich um eine typisierte Gewerbesteueranrechnung, die eine solche separate Ermittlung nicht erfordert. Denn im Gegensatz zum Verlustabzug kann der nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu verteilende Gewerbesteuermessbetrag durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen. Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags anhand der Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr liegt im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und ist daher nicht zu beanstanden.

50

Auch der Einwand der Klägerin, eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers sei im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten mit der Folge, dass der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge zuzurechnen sei, verfängt aus den eben dargelegten Gründen ebenfalls nicht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist zur Anwendung des § 10a GewStG ergangen, denn ohne diese Gleichstellung käme es zu unterschiedlichen Einschränkungen bei der Verlustverrechnung im Falle des Wechsels des Alleinunternehmers und des partiellen Mitunternehmerwechsels. Diese Gleichstellung erfordert - wie bereits ausgeführt - eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags. Die Herbeiführung einer solchen Gleichstellung bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nicht veranlasst. Der Übergang des Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer ist beim Alleinunternehmer gemäß § 2 Abs. 5 GewStG als Betriebseinstellung und beim Übernehmer als Neugründung zu beurteilen. Der für das unterjährig eingestellte Unternehmen für den abgekürzten Erhebungszeitraum (§ 14 Satz 3 GewStG) festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag entfällt in vollem Umfang für die Berechnung der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf den Einzelunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Unterschied hierzu führt der unterjährige partielle Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG und zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Es liegt daher kein abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG vor, der die von der Klägerin begehrte zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags rechtfertigt, sondern es wird nur ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festgesetzt. Die Gleichstellung des partiellen Gesellschafterwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers gebietet auch nicht für Zwecke des § 35 EStG eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags, weil - wie bereits ausgeführt - im Unterschied zu den Verlusten nach § 10a GewStG der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft durch den Gesellschafterwechsel nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen kann.

51

dd) Die von den ausgeschiedenen Kommanditisten bezogenen Veräußerungsgewinne sind auch nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (1). Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vorabgewinne oder Sondervergütungen zu qualifizieren sind (2).

(1)

52

Die Veräußerungsgewinne beeinflussen nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die gleichlautende Gesetzesauslegung im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Tz. 28, aaO) ist nicht zu beanstanden.

53

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

54

Mit der Vorschrift des § 7 S. 2 GewStG wollte der Gesetzgeber “insbesondere“ verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke steuerneutral in eine Personengesellschaft einbringen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußern (BR Drucks. 638/01 (Beschluss), S. 67). Demgemäß kommt § 7 S. 2 GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung - wie hier - über eine andere Personengesellschaft in Form einer sogen. doppelstöckigen Personengesellschaft und damit mittelbar vermittelt wird (vgl. z.B. Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, Stand 2011, § 7 Rz 76; Neu, DStR 2002 S. 1078). Eine Entlastung der mittelbar beteiligten natürlichen Personen der Personengesellschaft soll über § 35 EStG im Wege der Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgen (BT Drucks. 14/7344, Seite 12). Die aus der Veräußerung der Anteile resultierende Gewerbesteuer ist nicht vom veräußernden Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zu tragen, weil diese nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner ist (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754, Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage, Rz 90 zu § 7 m.w.N.; Füger/Rieger, DStR 2002, 933, 935).

55

Gemessen hieran gehört der Veräußerungsgewinn steuerlich zu den Einkünften der Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb und zum Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Allerdings ist er durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und fällt einkommensteuerlich im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung vollständig diesem zu. Der erzielte Veräußerungsgewinn liegt nicht in der Sphäre der Personengesellschaft, so dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel hierdurch - mangels anderweitiger gesellschaftsrechtlicher Gewinnabreden - nicht tangiert wird.

56

Der Veräußerungsgewinn kann auch nicht aufgrund einer Gewerbesteuerklausel - wie im Streitfall - den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel beeinflussen. Zum einen ist die Gewerbesteuerklausel nicht als Vereinbarung eines gewinnabhängigen Vorabgewinnanteils zu qualifizieren, der unter Zugrundelegung der Auffassung des BMF in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen wäre (BMF-Schreiben vom 19.09.2007, dort Tz.21, aaO). Ein Vorabgewinnanteil stellt ein Entgelt dar, das nicht negativ sein kann. Die Zurechnung der zusätzlichen Gewerbesteuer widerspricht daher dem Charakter eines Vorabgewinns (vgl. Brinkmann/Schmidtmann, DStR 2003, 93). Zum anderen könnte sich die Klägerin auch nicht auf die vorgenannte Auffassung der Finanzverwaltung in Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007 berufen (dazu unten (2)).

(2)

57

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vergütungen anzusehen sind, die nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Rdnr.21, aaO), das insoweit für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 - also auch für das Streitjahr - noch anzuwenden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. I 2010, 43), in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen sind.

58

Die Finanzverwaltung hat in ihrem vorgenannten BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, zumindest gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen, nicht aber gewinnunabhängige. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob Veräußerungsgewinne überhaupt als gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Vergütungen im Sinne des BMF-Schreibens qualifiziert werden können. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, denn selbst wenn die streitbefangenen Veräußerungsgewinne als solche gewinnabhängigen Vergütungen anzusehen wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn der BFH hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke. Vielmehr blieben sämtliche Vorabgewinne unberücksichtigt.

59

ee) Eine Zuordnung des Anteils des Gewerbesteuermessbetrags, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, allein zum veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht.

60

Eine solche Zurechnung widerspricht bereits der Intention des Gesetzgebers, wonach Vorabgewinnanteile bei der Anteilsermittlung außer Acht zu lassen sind. Auch wenn der Veräußerungsgewinn nicht als Vorabgewinn anzusehen wäre, so zeigt diese gesetzgeberische Anordnung jedoch, dass eine direkte Zuordnung von Gewinnanteilen bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben muss.

61

ff) Soweit sich die Klägerin auf den Sinn und Zweck des § 35 EStG beruft, kann sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

62

Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Auflage, § 35 Rdnr.1). Zudem sollten durch die Steuerermäßigung, da für Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25 v. H. abgesenkt wurde, die Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichwertig entlastet werden (BTDrucks 14/2683, S. 97). Ziel war, den Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ebnen (BTDrucks 14/2683, S. 97).

63

§ 35 EStG bezweckt somit, eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer möglichst weitgehend zu beseitigten. Da die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags aus gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinnen nicht verursachungs- und belastungsgerecht, sondern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ohne Berücksichtigung von kaufvertraglichen Gewerbesteuerklauseln erfolgt, drohen Anrechnungsüberhänge bzw. die Vorschrift des § 35 EStG kann teilweise ins Leere laufen. Schuldner der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 GewStG ist zwar die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden. Der Gesellschafter, der den Gewinn realisiert hat, trägt jedoch in der Regel durch entsprechende Gewerbesteuerklauseln, wie im Streitfall, wirtschaftlich die Gewerbesteuerlast aus dem Veräußerungsvorgang. Allerdings schließt § 35 EStG eine Zuordnung des Gewerbesteuermessbetrags, der aus dem Veräußerungsgewinn resultiert, zu dem veräußernden Gesellschafter aus. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlich wirtschaftlich eingetretene Gewerbesteuerbelastung beim veräußernden Gesellschafter nicht vollständig durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer kompensiert wird.

64

Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO). Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass das Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das gelte selbst dann, wenn ein Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden könne. Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer sei für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.1.a der Gründe). Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

65

Gemessen an diesen Ausführungen des BFH kann die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 EStG begründet werden. Denn auch nach den Darlegungen des BFH gelingt durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG keine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Anrechnungsvorschrift des § 35 EStG von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

66

Schließlich weist der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 (IV B 109/08 aaO) darauf hin, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils sowie ggf. verbleibende Altgesellschafter werden bestrebt sein, dass die Mitunternehmerschaft sich nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs einer unter Umständen erheblichen Gewerbesteuerlast ausgesetzt sieht. Sie werden daher in der Regel dafür sorgen, dass der Veräußerer die aus der Veräußerung resultierende Gewerbesteuer wirtschaftlich trägt, soweit sie diese nicht - wie im Streitfall - im Rahmen des § 35 EStG auf die eigene Einkommensteuer typisiert anrechnen können. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass sich der Veräußerer - wie hier - im Anteilskaufvertrag verpflichtet, für die aufgrund der Veräußerung entstehende Gewerbesteuer aufzukommen. Diese Freistellung der Gesellschaft von der Gewerbesteuerbelastung ist als Kaufpreisminderung zu bewerten, die beim Veräußerer - wie hier bei den beigeladenen Gesellschaften - zu einer Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führt. Hierdurch wird eine steuerliche Entlastung der veräußernden Gesellschafter erreicht. In dem hier nicht gegebenen Fall, dass es sich beim Erwerber bzw. den verbleibenden Mitunternehmer um natürliche Personen handelt, die insoweit die Steuerermäßigung des § 35 EStG in Anspruch nehmen können, obwohl sie durch die aus der Veräußerung resultierenden Gewerbesteuer durch eine kaufvertragliche Freistellungsklausel wirtschaftlich nicht belastet sind, wird der veräußernde Gesellschafter zudem bestrebt sein, die Kaufpreisminderung wiederum durch eine entsprechende Vereinbarung um die den anderen Gesellschaftern zugute kommenden Steuerermäßigungen nach § 35 EStG zu reduzieren. Solche vertraglichen Gestaltungen führen zu einer verursachungsgerechten Lastenverteilung.

III.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 135 Abs. 3 FGO.

68

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

69

Die streitige Rechtsfrage, wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einer unterjährigen (gewerbesteuerpflichtigen) Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auszulegen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die im Jahr 1992 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erzielte in den Jahren 1992 bis 1995 Gewerbeverluste, in den Jahren 1996 bis 2000 ergaben sich jeweils positive Gewerbeerträge.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 20. Februar 1998 nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) den vortragsfähigen Fehlbetrag auf den 31. Dezember 1996 in Höhe von etwa 17,7 Mio. DM fest. Hiervon entfielen etwa 9,6 Mio. DM auf die beiden Mitunternehmer X und Y, die bereits in den Jahren 1994 und 1995 ausgeschieden waren. Der Bescheid wurde --ebenso wie die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1994 und auf den 31. Dezember 1995-- bestandskräftig.

3

In den sich anschließenden Streitjahren (1997 bis 2000) gab es weitere Gesellschafterwechsel, ohne dass das FA die Auswirkungen in den betreffenden Feststellungsbescheiden berücksichtigte. Erst im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA entsprechend geänderte Bescheide. Die Verlustfeststellungsbescheide enthielten aber weiterhin die anteiligen Fehlbeträge für die in den Jahren 1994 und 1995 ausgeschiedenen Mitunternehmer; sie wurden auch nicht in den Gewerbesteuermessbescheiden mit Gewinnen verrechnet. Mit den gegen die Verlustfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide erhobenen Einsprüchen begehrte die Klägerin, den auf den 31. Dezember 1996 bestandskräftig festgestellten Fehlbetrag von etwa 17,7 Mio. DM auf alle an diesem Tag tatsächlich beteiligten Mitunternehmer entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu verteilen und in der Folgezeit mit deren künftigen Gewinnanteilen zu verrechnen.

4

Dem folgte das FA nicht. Auch das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, den wegen der Nichtberücksichtigung des Ausscheidens von Mitunternehmern zu hoch festgestellten Gewerbeverlust in einem nachfolgenden Erhebungszeitraum auf die verbleibenden Mitunternehmer zu verteilen. Die Vorentscheidung ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 947 veröffentlicht.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die fehlerhafte Anwendung von § 10a GewStG und § 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Wegen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids auf den 31. Dezember 1996 stünde der darin festgestellte Fehlbetrag in den folgenden Erhebungszeiträumen den zu diesem Zeitpunkt beteiligten Mitunternehmern zu.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2006 aufzuheben sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 2000 und die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 dahin abzuändern, dass der auf den 31. Dezember 1996 bestandskräftig festgestellte Verlust weiterhin berücksichtigt wird, auch soweit er auf die in den Jahren 1994 und 1995 ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Entgegen der Auffassung des FG steht wegen der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids der auf einen ausgeschiedenen Mitunternehmer entfallende anteilige Fehlbetrag den zum Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Mitunternehmern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zur Verrechnung mit deren künftigen Erträgen zur Verfügung.

9

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der Verlustfeststellungsbescheide nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar hat die Klägerin die Feststellung niedrigerer Fehlbeträge beantragt, als sie in den angefochtenen Bescheiden festgestellt worden sind. Eine isolierte Betrachtung der Verlustfeststellungsbescheide würde jedoch dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht entsprechen. Ihr geht es darum, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust in größerem Umfang als bisher vom FA zugelassen mit positiven Gewerbeerträgen in den Gewerbesteuermessbescheiden verrechnet werden kann. Nach der Verrechnung ergibt sich zwangsläufig ein niedrigerer vortragsfähiger Fehlbetrag.

10

2. Gemäß § 10a Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für vorangegangene Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.

11

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Verlustabzug sowohl die sog. Unternehmensidentität als auch die sog. Unternehmeridentität. Dabei bedeutet Unternehmeridentität, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1.).

12

Träger des Rechts auf den Verlustabzug ist der Unternehmer des Betriebs. Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, soweit sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben, die (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Dies gilt nicht nur für die einkommensteuerrechtliche, sondern nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH auch für die gewerbesteuerrechtliche Sicht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.). Verfahrensmäßig erfordert die Verlustverrechnung gemäß § 10a Satz 1 GewStG eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist; die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum (einheitlichen) Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

13

Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.9.; BFH-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; BFH-Urteile vom 29. August 2000 VIII R 1/00, BFHE 194, 217, BStBl II 2001, 114; vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; vom 3. Februar 2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492). Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung zur mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung in den durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG eingefügten Sätzen 4 und 5 im Grundsatz bestätigt, wobei er den anteiligen Fehlbetrag im Verlustentstehungsjahr und den Gewerbeertrag im Anrechnungsjahr lediglich nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel berücksichtigt und damit zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung insbesondere Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben außer Acht lässt (vgl. BRDrucks 622/06 (Beschluss), S. 31 f.; BFH-Beschluss vom 19. April 2007 IV R 4/06, BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140).

14

b) Im Streitfall ist der Fehlbetrag daher mit dem Ausscheiden der beiden Mitunternehmer in den Jahren 1994 und 1995 anteilig untergegangen. Die (bestandskräftigen) Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1994 und auf den 31. Dezember 1995, die den anteiligen Wegfall des Fehlbetrags nicht berücksichtigt haben, der (ebenfalls bestandskräftige) Feststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1996 und die (hier angefochtenen) Feststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 weisen demgemäß einen zu hohen Fehlbetrag aus.

15

3. Aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids für den Gewerbesteuermessbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums sind die auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfallenden Verluste auf die zum Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Mitunternehmer entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu verteilen.

16

a) Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide u.a. für Steuermessbescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Der Umfang der Bindungswirkung eines (auch rechtswidrigen) Feststellungsbescheids bestimmt sich grundsätzlich nach dessen Verfügungssatz und damit danach, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Behörde Besteuerungsgrundlagen in den Tenor dieses Verwaltungsakts aufgenommen hat (BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253). Dieser ist wie der Inhalt eines jeden Bescheids in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs danach zu bestimmen, wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung des Finanzamts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, unter II.1.b aa). Die Gründe des Feststellungsbescheids sind zur Bestimmung seines Tenors nur dann heranzuziehen, wenn der Verfügungssatz selbst Raum zu Zweifeln über seinen Inhalt lässt (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293, unter 1.; vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573).

17

b) Nach § 10a Satz 2 GewStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung (heute: Satz 6) ist die "Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge" auf den Schluss des Erhebungszeitraums gesondert festzustellen. Bei einer Personengesellschaft ist Adressatin des Bescheids die Gesellschaft selbst. Ungeachtet der auf die einzelnen Mitunternehmer bezogenen Verlustverrechnung enthält der Verlustfeststellungsbescheid im Verfügungssatz jedoch lediglich einen --in einer Ziffer angegebenen-- Gewerbeverlust, in dem die auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Fehlbeträge in einer Summe zusammengefasst sind ("Der vortragsfähige Gewerbeverlust wird nach § 10a GewStG festgestellt auf"). Gemäß den nachfolgenden Erläuterungen unter "Feststellungsgrundlagen" wird bei der Berechnung des Fehlbetrags vom Bestand zu Beginn des Jahres ausgegangen; hiervon werden zunächst durch Ausscheiden von Gesellschaftern untergegangene Beträge abgezogen ("ab Anteil des Gewerbeverlusts, der auf ausgeschiedene Gesellschafter entfällt"). Außerdem wird der festgestellte Fehlbetrag fortentwickelt, je nachdem, ob die Personengesellschaft im aktuellen Erhebungszeitraum einen positiven oder negativen Gewerbeertrag erzielt hat: Bei einem Gewinn verringert sich der Fehlbetrag um den zum Ausgleich des Gewinns benötigten Betrag ("ab Verlustabzug im Jahr ..."), im Falle eines Gewerbeverlusts erhöht sich der Fehlbetrag entsprechend ("Gewerbeverlust aus ..."). Das Ergebnis und der Gegenstand der neuen Feststellung ist der vortragsfähige Gewerbeverlust zum Ende des Jahres.

18

Bei Personengesellschaften wird damit im Verfügungssatz nicht festgestellt, welcher Gesellschafter welchen Betrag im Einzelnen verbraucht hat oder wessen Anteil wegen Untergangs nicht mehr für spätere Jahre zur Verfügung steht. Auch der Begründungsteil oder eine dem Bescheid beigefügte Anlage erläutern nicht, wie sich der festgestellte Fehlbetrag auf die Mitunternehmer verteilt. Folgerichtig beinhaltet die Feststellung für einen verständigen Empfänger auch, dass der festgestellte Betrag für den Adressaten des Bescheids, die Personengesellschaft, zur Verrechnung zur Verfügung steht. Das gilt insbesondere für die unterbliebene Kürzung aufgrund des Ausscheidens von Mitunternehmern, da der entsprechende Betrag bei der Fortentwicklung des vortragsfähigen Verlusts zu berücksichtigen ist und deshalb nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen ist, dass auch ein materiell-rechtlich fehlerhaft nicht gekürzter Fehlbetrag formell verbindlich ist. Eine korrigierende Abrechnung für den Fall fehlerhaft unterbliebener Kürzungen darf damit so lange nicht vorgenommen werden, wie der Verlustfeststellungsbescheid Bestand hat.

19

Die materiell unrichtige, aber aus formellen Gründen gültige Regelung des Verlustfeststellungsbescheids führt aber nicht dazu, dass der Personengesellschaft als solcher unabhängig von ihrem Gesellschafterbestand ein "Verlusttopf" zur Verfügung stünde. Träger des Verlusts und der hieraus folgenden Rechte sind weiterhin die einzelnen Mitunternehmer. Um in der Folgezeit eine auf die Mitunternehmer bezogene Berechnung des Fehlbetrags zu gewährleisten, ist der zum Feststellungszeitpunkt auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfallende anteilige Fehlbetrag auf die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu verteilen. Für ein Anknüpfen an die Gesellschafter der unzutreffenden Feststellung im Jahr des Ausscheidens spricht zudem, dass die Kürzung des für die Personengesellschaft festgestellten Fehlbetrags um den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters gerade in diesem Bescheid unterblieben ist. Der auf diese Weise den verbleibenden Mitunternehmern zugerechnete anteilige Fehlbetrag des ausgeschiedenen Gesellschafters kann sodann mit den auf die Mitunternehmer anteilig entfallenden positiven Gewerbeerträgen nachfolgender Erhebungszeiträume im Gewerbesteuermessbescheid verrechnet werden.

20

Diesem Ergebnis steht das BFH-Urteil vom 28. Februar 2001 I R 77/00 (BFH/NV 2001, 1293) nicht entgegen. In diesem Fall erhöhte das Finanzamt nach § 164 Abs. 2 AO in dem an eine GmbH gerichteten Gewerbesteuermessbescheid 1990 den Messbetrag, weil es die Voraussetzungen der Unternehmeridentität anders als noch bei Erlass des Bescheids als nicht gegeben ansah und demgemäß Verluste aus den Vorjahren nicht mehr zum Abzug zuließ. Anschließend änderte es gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG den ebenfalls an die GmbH gerichteten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1990. Eine gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Fehlbetrags war erstmalig auf den 31. Dezember 1990 durchzuführen (Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 10a Rz 118). Die hier streitige Frage der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids an eine Personengesellschaft für den Gewerbesteuermessbescheid des darauffolgenden Erhebungszeitraums stellte sich dort nicht.

21

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.

22

a) Die Sache ist nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang wird das FG unter Berücksichtigung der Gesellschafterwechsel die festzustellenden Fehlbeträge und die Gewerbesteuermessbeträge neu zu bestimmen haben.

23

Dabei ist nicht der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Berechnung zu folgen, in der sie den für die Klägerin festgestellten Fehlbetrag auf den 31. Dezember 1996 auf die zu diesem Zeitpunkt beteiligten Mitunternehmer verteilt hat. Hierbei wird außer Acht gelassen, dass die beiden Mitunternehmer bereits 1994 bzw. 1995 ausgeschieden sind und das Ausscheiden nicht in den bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden auf den 31. Dezember 1994 bzw. auf den 31. Dezember 1995 berücksichtigt worden ist.

24

Das FG wird vielmehr ausgehend vom ersten fehlerhaften, aber bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1994 den Verlustanteil des in diesem Jahr ausgeschiedenen Mitunternehmers auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitunternehmer entsprechend ihrer tatsächlichen Beteiligungsquote aufzuteilen haben. In gleicher Weise wird es auf den 31. Dezember 1995 zu verfahren haben, da im Erhebungszeitraum 1995 das Ausscheiden eines weiteren Mitunternehmers nicht berücksichtigt worden ist. Im Erhebungszeitraum 1996, in dem keine Gesellschafterwechsel stattfanden, sind die Verlustanteile der Mitunternehmer um ihren Anteil an dem in diesem Jahr erzielten Gewerbeertrag zu kürzen. Die Summe der so berechneten anteiligen Fehlbeträge der einzelnen Mitunternehmer entspricht der bestandskräftigen Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1996 von etwa 17,7 Mio. DM.

25

Anschließend wird das FG für die Streitjahre 1997 bis 2000 die Gewerbesteuermessbeträge und die vortragsfähigen Gewerbeverluste fortzuentwickeln und dabei die weiteren Gesellschafterwechsel in den Streitjahren zu berücksichtigen haben. Das FG hat zwar in der Vorentscheidung auch Feststellungen zu den Veränderungen im Gesellschafterbestand in den Streitjahren getroffen und sich hierzu von der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens Treuhandverträge vorlegen lassen. In den Entscheidungsgründen hat das FG jedoch die Feststellungen aus der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegt, ohne auf die eingereichten Unterlagen näher einzugehen. Das FA hat sich hierzu bisher nicht geäußert, so dass eine Zurückverweisung geboten ist.

26

b) Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

27

Auf den Mitunternehmer Z entfiel zum 31. Dezember 1995 ein Fehlbetrag von 15.270 DM, im nachfolgenden Jahr 1996 ein Gewinn von 386.348 DM. Sein Fehlbetrag war damit zum 31. Dezember 1996 aufgebraucht. Gleichwohl berücksichtigte das FA den nicht mit Verlusten verrechenbaren Gewinn (386.348 DM ./. 15.270 DM = 371.078 DM) mit umgekehrtem Vorzeichen bei der Feststellung auf den 31. Dezember 1996, indem es 371.078 DM vom eigentlich festzustellenden Fehlbetrag abzog. Der Fehler wirkt sich allerdings nicht aus, da auf Z auf den 31. Dezember 1996 durch die Verteilung des insgesamt festgestellten Fehlbetrags nunmehr ein deutlich höherer Verlust entfällt.

28

Bei der Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2000 hat das FA in der Einspruchsentscheidung zu Unrecht angenommen, dass der bereits im Jahr 1995 ausgeschiedene Y den ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens zugerechneten Fehlbetrag erneut nutzen konnte, indem er zum 30. Juni 2000 nochmals für einen Tag Gesellschafter wurde und danach erneut ausschied. Mit dem Ausscheiden im Jahr 1995 ging der Fehlbetrag endgültig verloren und lebt auch bei erneutem Eintritt in die Gesellschaft nicht wieder auf. Etwas anderes folgt auch nicht aus den bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden, die das Ausscheiden nicht berücksichtigt haben, da der für die Personengesellschaft festgestellte Fehlbetrag ausschließlich den zum 31. Dezember 1995 vorhandenen Gesellschaftern zugerechnet wird. Zu diesem Zeitpunkt war Y nicht mehr Gesellschafter.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1)1Steuerschuldner ist der Unternehmer.2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.

(2)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner.2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war neben Herrn H bis zum 31. Dezember 2002 Gesellschafterin einer GbR, deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungen, die Vermittlung von Bausparverträgen und Darlehen sowie die Veräußerung von Immobilien war. Die GbR war mit Vertrag vom 22. Januar 1997 zum 1. Januar 1998 gegründet worden, wobei H in die bestehende Versicherungsagentur der Klägerin aufgenommen wurde. Die Klägerin hatte den vorhandenen Versicherungsbestand nach dem 31. Dezember 1997 in die GbR eingebracht. Das im Eigentum der Klägerin stehende Inventar wurde der GbR zur Nutzung überlassen, Kraftfahrzeuge verblieben im Alleineigentum eines jeden Gesellschafters. Die Gewinne entfielen seit Gründung der GbR je zur Hälfte auf beide Gesellschafter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 schied die Klägerin aus der GbR aus und trat in den Ruhestand. Der Versicherungsbestand wurde von H übernommen und weitergeführt, ein Kaufpreis an die Klägerin wurde nicht gezahlt.

2

In ihrer Feststellungserklärung 2002 vom 10. März 2004 erklärten die Gesellschafter der ehemaligen GbR laufende Einkünfte in Höhe von 113.182 € und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 10.465 €. Im Rahmen einer Anhörung gemäß § 91 der Abgabenordnung (AO) wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) darauf hin, dass ein bislang noch nicht erfasster Ausgleichsanspruch der Klägerin nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) bereits in 2002 als Sonderbetriebseinnahme der Klägerin zu erfassen und in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 als Forderung zu bilanzieren sei. Demgegenüber vertraten die Gesellschafter der ehemaligen GbR in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2004 die Ansicht, der Ausgleichsanspruch in Höhe von 147.790 € sei steuerlich erst im Jahr 2003 zu erfassen, da der Anspruch erst in jenem Jahr geltend gemacht und ausgezahlt worden sei. Weiterhin seien Sonderbetriebsausgaben nicht vollständig erfasst worden; sie seien mit 11.628 € zu berücksichtigen. Außerdem seien noch Sonderbetriebseinnahmen des H mit 9.000 € zu erfassen. In der beigefügten Neuberechnung wurden die Einkünfte der GbR aus Gewerbebetrieb mit 113.349 € ausgewiesen.

3

Seinem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid 2002 vom 28. Juli 2004 legte das FA die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugrunde. Außerdem erfasste das FA den Ausgleichsanspruch der Klägerin mit einem Betrag von 147.790 €, wobei es von nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten (außerordentlichen) Einkünften ausging. Der Gewerbesteuer-Messbetrag von 10.500 € wurde zu 85,19 % der Klägerin zugerechnet und zu 14,81 % dem H.

4

Gegen diesen Bescheid legten die Gesellschafter der ehemaligen GbR Einspruch ein. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin sei als nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn festzustellen und nicht in die Berechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages einzubeziehen. Die Klägerin erfülle die altersmäßigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Als Veräußerungsgewinn sei für den Ausgleichsanspruch der Freibetrag nach § 16 EStG zu gewähren. Der Ausgleichsanspruch entstehe durch Rückgabe des Versicherungsbestandes bei Tätigkeitseinstellung und sei damit Entgelt für die Betriebsaufgabe. Weiterhin sei der in der Bilanz ausgewiesene Gesamthandsgewinn in Höhe von 113.182 € anzusetzen, die vorgelegte Neuberechnung vom 14. April 2004 enthalte insoweit einen Übertragungsfehler.

5

Das FA wandte ein, dass kein Veräußerungsgewinn i.S. der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliege. Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB handele es sich nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut oder ein firmenwertähnliches Recht, dessen stille Reserven bei Betriebsaufgabe aufzulösen seien. Der Ausgleichsanspruch sei Gegenleistung für die durch Provisionen noch nicht abgegoltenen Leistungen des Versicherungsvertreters und bei Beendigung der Vertragszeit als Einnahme bzw. als Forderung dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen, auch wenn die Beendigung der Tätigkeit mit der Betriebsaufgabe zusammenfalle.

6

In seinem Änderungsbescheid vom 18. Februar 2005 berücksichtigte das FA antragsgemäß einen Gesamthandsgewinn in Höhe von 113.182 €. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der GbR stellte das FA --weiterhin unter Einbeziehung von nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG als tarifbegünstigt behandelten Einkünften in Höhe von 147.790 €-- mit 258.343 € fest. Der Anteil am danach neu berechneten Gewerbesteuer-Messbetrag von 10.490 € wurde den Gesellschaftern zu jeweils 50 % (5.245 €) zugewiesen. Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde der Einspruch hinsichtlich der Verteilungsverhältnisse am Gewerbesteuer-Messbetrag erweitert.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2005 wies das FA den Einspruch zurück. Ein begünstigter Veräußerungsgewinn nach den §§ 16 Abs. 1, Abs. 3 und 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG liege nicht vor. Der Ausgleichsanspruch sei laufender Gewinn i.S. der §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG und den Gesellschaftern beim Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen, im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels hälftig zuzurechnen.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1961 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und trägt im Wesentlichen vor, ihr Handelsvertreterausgleichsanspruch sei wesentlicher Bestandteil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns der Versicherungsagentur und damit eines nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Gewinns i.S. des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 EStG. Der Ausgleichsanspruch sei Gegenleistung des Versicherungsunternehmens für die Aufgabe der Tätigkeit und die Rückübertragung des Versicherungsbestandes. Die in der Vergangenheit erzielten Provisionseinnahmen würden nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel in die Zukunft übertragen und dem Agenturinhaber vergolten, der den Bestand abgibt. Ebenso wie dieser Bestand habe der Ausgleichsanspruch den Charakter eines Wirtschaftsguts. Nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 HGB solle der Anspruch Vorteile des Versicherungsunternehmens, die durch die Tätigkeit des Agenturinhabers künftig entstehen, sowie entgangene künftige Einnahmen des Agenturinhabers abgelten. Der Anspruch entspreche bei einem "gewöhnlichen" Betrieb den stillen Reserven, die erst bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs aufzudecken und zu versteuern seien. Die Aufdeckung stiller Reserven führe nicht zu laufendem Gewinn. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (sinngemäß i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG) führe zwar den Handelsvertreterausgleichsanspruch ausdrücklich als begünstigt auf. Dadurch würde die Begünstigung jedoch nur auf die im Laufe des Berufslebens entstehenden Ausgleichsansprüche ausgedehnt; dies schließe nicht aus, dass solche Ansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 16, 34 Abs. 3 EStG nach letztgenannter Vorschrift begünstigt seien. Wenn der Anspruch der Altersversorgung diene, dann --so sinngemäß die Klägerin-- müsse auch im Streitfall § 34 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommen; andernfalls liege ein Gleichheitsverstoß und ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Für den Fall, dass der angefochtene Feststellungsbescheid zu Recht von laufendem Gewinn ausgehe, sei der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag der Klägerin mit 8.937 € festzustellen, denn der Handelsvertreterausgleichsanspruch sei im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin entstanden und nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002 vorab --vor Anwendung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels-- auszugliedern.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den geänderten Feststellungsbescheid 2002 vom 18. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2005 dahin zu ändern, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 147.790 € als nach Maßgabe der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG tarifbegünstigter Aufgabegewinn festgestellt wird,

hilfsweise eine Änderung dahin, dass der Anteil der Klägerin am Gewerbesteuer-Messbetrag 2002 mit 8.937 € festgestellt wird.

11

Außerdem beantragt die Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Es hält unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung und das angefochtene FG-Urteil an seiner Auffassung fest, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch zu Recht als nach den §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerbegünstigter laufender Gewinn festgestellt und der Gewerbesteuer-Messbetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 2002 nach dem Anteil am allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel je zur Hälfte auf die Gesellschafter der ehemaligen GbR verteilt worden sei.

Entscheidungsgründe

14

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

15

1. Das FG hat außer Acht gelassen, dass H zum Klageverfahren notwendig beizuladen war (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO). Hingegen hat das FG die ehemalige GbR zu Recht nicht zum Verfahren beigeladen.

16

a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen (notwendige Beiladung), wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO).

17

Eine zweigliedrige GbR wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquidation vollbeendet (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293; BFH-Beschluss vom 5. Januar 2010 IV R 43/07, BFH/NV 2010, 1104). Die Vollbeendigung stellt eine qualifizierte Form des Ausscheidens sämtlicher Mitglieder der Personengesellschaft dar (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1104, m.w.N.). Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder --was hier gleichfalls Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist-- zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 EStG) sein, denn sie ist nicht mehr i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter prozessführungsbefugt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 90/07, BFH/NV 2009, 588; BFH-Beschluss vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87, jeweils m.w.N.). Deshalb kann sie auch nicht mehr notwendig beigeladen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 IX B 146/01, BFH/NV 2002, 796, jeweils m.w.N.). Die Vollbeendigung hat vielmehr zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457; in BFH/NV 1995, 318; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 796; in BFH/NV 2010, 1104; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 30 und Rz 49, m.w.N.). Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Beteiligten) ist nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und in BFH/NV 1995, 318, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 796).

18

b) Nach diesen Maßstäben scheidet zwar eine notwendige Beiladung der ehemaligen, durch Ausscheiden der Klägerin vollbeendeten GbR aus. Der von der Klägerin angefochtene Feststellungsbescheid ist jedoch auch gegen H ergangen. Dieser ist durch den Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die angefochtenen Feststellungen nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 in eigenen Rechten i.S. von § 40 Abs. 2 FGO betroffen.

19

aa) Ist Gegenstand des Rechtsstreits die Qualifizierung des im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallenen Gewinns als laufender Gewinn oder als tarifbegünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, so ist dieser Gesellschafter notwendig zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen, weil ihn diese Frage i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO "persönlich angeht" (z.B. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 74/06, BFH/NV 2009, 725). Die umstrittene Qualifizierung des im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin angefallenen Gewinns als nach §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerbegünstigter laufender Gewinn oder als nach Maßgabe der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG tarifbegünstigter Aufgabegewinn geht indes nur die Klägerin selbst, nicht hingegen auch den H "persönlich an".

20

bb) Soweit sich die Klägerin jedoch hilfsweise (für den --auch nach Ansicht des FG vorliegenden-- Fall, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch zu laufendem Gewinn führt) dagegen wendet, dass das FA bei der Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 den vereinbarten allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugrunde gelegt und den Gewerbesteuer-Messbetrag der Klägerin und H jeweils zu 50 % (5.245 €) zugerechnet hat, ist auch H vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen. Denn die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag (8.937 €). Hätte die Klägerin mit diesem Begehren ganz oder teilweise Erfolg, wirkte sich dies zu Lasten des H aus. Denn entscheidend ist nicht, dass die Klägerin im Ergebnis wohl auch meint, hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der GbR bzw. nach deren Vollbeendigung von deren verbleibendem Gesellschafter H (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606) geschuldeten Gewerbesteuer wirtschaftlich einen höheren Anteil tragen zu müssen, und ob dem im Innenverhältnis der ehemaligen Mitunternehmer eine entsprechende gewerbesteuerliche Lastenverteilung entspricht. Bei der Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 ist vielmehr entscheidend, dass sich ein höherer Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag rechnerisch positiv bei der Bestimmung des Steuerermäßigungsbetrages nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 auswirkte. Ein geringerer Anteil des H würde deshalb nach Maßgabe des § 35 EStG grundsätzlich auch zu einer geringeren Ermäßigung seiner tariflichen Einkommensteuer führen.

21

c) Die notwendige Beiladung des H gehört zur Grundordnung des Verfahrens, deren Einhaltung nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt. Wenngleich dieser Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO im Revisionsverfahren geheilt werden kann, übt der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929; vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104) dahin aus, dass er die Sache an die Vorinstanz zurückverweist und dieser die Nachholung der unterbliebenen Beiladung überträgt. Hierfür spricht, dass der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht zuverlässig beurteilen kann, ob der nach dem Vortrag der Klägerin erst im Jahr 2003 geltend gemachte und ausgezahlte Handelsvertreterausgleichsanspruch der Klägerin --auch wenn ein solcher Anspruch nach zutreffender Auffassung des FG zu laufendem Gewinn führt (dazu nachfolgend unter II.2.a)-- schon zum 31. Dezember 2002 als Forderung (im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin) in der später ausgezahlten Höhe zu bilanzieren und gewinnwirksam zu erfassen gewesen ist (s. nachfolgend unter II.2.c).

22

2. Im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des Rechtsstreits weist der Senat --allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- zu den zwischen den Beteiligten umstrittenen materiell-rechtlichen Fragen auf Folgendes hin:

23

a) Laufender Gewinn

24

Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB um eine Forderung. Deren Entstehung ist (auch) einkommensteuerrechtlich dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des Handelsvertreters zusammenfällt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1980 VIII R 184/78, BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97; vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG gleichfalls für laufenden Gewinn z.B. BFH-Urteile vom 24. November 1982 I R 60/79, BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243; vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; vom 26. November 2009 III R 110/07, BFH/NV 2010, 1304, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; kritisch für die Gewerbesteuer Blümich/von Twickel, § 7 GewStG Rz 158). Dieser Rechtsauffassung liegt im Wesentlichen die Vorstellung zugrunde, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Anspruch handelt, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach einen zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste darstellt und der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775, und in BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 967). Dient der Ausgleichsanspruch der Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit des Vertreters, scheidet auch die Annahme eines firmenwertähnlichen Rechts (immaterielles Wirtschaftsgut) aus, dessen stille Reserven anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen wären (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188); allenfalls der Nachfolger des Handelsvertreters kann vom Geschäftsherrn ein "Vertreterrecht" (immaterielles Wirtschaftsgut) erwerben, wenn es dem Geschäftsherrn gelingt, den Ausgleichsanspruch des scheidenden Vorgänger-Handelsvertreters gemäß § 89b HGB auf dessen Nachfolger im Wege der Schuldübernahme zu überwälzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 X R 5/05, BFHE 218, 343, BStBl II 2007, 959, m.w.N.). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der erkennende Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur (z.B. Blümich/ Stuhrmann, § 16 EStG, Rz 343; Otto, Betriebs-Berater 2005, 1324) auch in ihrer Begründung teilt, entspricht es, dass sowohl FA als auch FG im Streitfall von laufendem Gewinn statt von einem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn ausgegangen sind.

25

b) Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte

26

aa) Führt der Handelsvertreterausgleichsanspruch zu laufendem Gewinn, so kommt hierfür die Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG in Betracht. Wie das FG zutreffend erkannt hat, gelten als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter i.S. der §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auch die Ausgleichsansprüche der Versicherungsvertreter, denn diese erhalten über § 89b Abs. 5 HGB einen Ausgleichsanspruch, der grundsätzlich dem eines Handelsvertreters entspricht. Führt der Ausgleichsanspruch der Klägerin zu außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, so ist eine Steuerbegünstigung nur nach Maßgabe des Abs. 1 der Vorschrift (sog. Fünftel-Regelung) zu gewähren; die in Abs. 3 der Norm geregelte Steuerbegünstigung kommt nicht zur Anwendung, denn sie wird auf Antrag nur für Veräußerungsgewinne i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gewährt.

27

bb) Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG sinngemäß darin erblickt, dass einerseits § 34 Abs. 1 EStG in seiner bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 gültigen Fassung eine (auch) für Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB günstigere Regelung (Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auch auf Entschädigungen) enthielt als die Fünftel-Regelung des ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwendenden § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) und der insoweit inhaltlich unveränderten, im Streitjahr (2002) anzuwendenden Nachfolgeregelung, andererseits die ehemalige günstigere Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (nur) für Veräußerungsgewinne mit gewissen Modifikationen (u.a. Mindeststeuersatz, Mindestalter des Steuerpflichtigen und Begrenzung der Höhe der außerordentlichen Einkünfte) durch § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25) wieder eingeführt worden ist (ausführlich zur Rechtsentwicklung BFH-Urteile vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442, und vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1736), hat das FG im Ergebnis zu Recht einen Verfassungsverstoß verneint.

28

(1) Ein Gleichheitsverstoß ist nicht ersichtlich.

29

In ihrer Revisionsbegründung hat die Klägerin auf eine unter dem Az. 2 BvR 339/07 anhängige Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Diese gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch BVerfG-Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hat in jener Entscheidung --wie erneut in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 231 (unter II.2.a)-- ausgeführt, Vergleichsperson des Steuerpflichtigen, der neben außerordentlichen Einkünften weitere Einkünfte erziele, die nicht steuerbegünstigt sind, sei der Steuerpflichtige mit einem gleich hohen zu versteuernden Einkommen ohne tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte. Im Vergleich zu diesem zahle der Steuerpflichtige mit ermäßigt zu besteuernden Einkünften allenfalls eine gleich hohe Einkommensteuer, niemals sei er jedoch schlechter gestellt. Es kann offenbleiben, ob sich die Klägerin auch gegen die Bildung eines solchen Vergleichspaars wendet und ob die Beurteilung des BFH in den genannten Entscheidungen zutrifft. Denn auch im Vergleich von Steuerpflichtigen, die nach Maßgabe des § 34 EStG in unterschiedlicher Weise begünstigte außerordentliche Einkünfte (Fünftel-Regelung bzw. bei Veräußerungsgewinnen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ein Wahlrecht nach Abs. 3 der Vorschrift) erzielen, ergibt sich im Streitfall kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

30

Wenn § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG (auf Antrag des Steuerpflichtigen) nur auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG und u.a. nicht auf Entschädigungen i.S. des Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift und damit auch nicht auf Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB anzuwenden ist, folgt diese Differenzierung einem sachlichen Grund, soweit der Gesetzgeber zur Sicherung der Altersvorsorge von aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern unter sehr engen, auf den Begünstigungszweck abgestimmten Voraussetzungen (u.a. Mindestalter des Steuerpflichtigen, Inanspruchnahme nur einmal im Leben) die Möglichkeit einräumen wollte, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben den halben durchschnittlichen Steuersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. BRDrucks 469/00, S. 6). Dabei stand die beschränkte Wiedereinführung einer früheren Steuerbegünstigung nur für Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens bei Kapitalgesellschaften, die auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in dieses Verfahren einbezog. Um dem Mittelstand einen Ausgleich für die ab dem Jahre 2002 geltende Besteuerung von Kapitalgesellschaften zu gewähren, war es nicht geboten, auch weitere Personenkreise in die genannte Altersvorsorgekomponente einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442, m.w.N.).

31

Weiterhin begründet Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung in der Zeit. Der Gesetzgeber ist selbst im Bereich der Fiskalzwecknormen zur Korrektur einer vorangegangenen Rechtsänderung befugt, wenn sie dem Sachlichkeitsgebot entspricht, d.h. durch sachliche Gründe getragen und damit das allgemeine Willkürverbot nicht verletzt wird. Der Gesetzgeber kann hierbei --ergänzend-- auch Gesichtspunkte einer geordneten Führung der öffentlichen Haushalte berücksichtigen und demgemäß die Gesetzeskorrektur erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft setzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340, BStBl II 2010, 820, m.w.N.); allein die Diskontinuität gesetzlicher Vorschriften führt nicht zu einem Gleichheitsverstoß (vgl. für § 34 EStG auch BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 109/03, BFH/NV 2010, 1266). Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002, aufgrund derer außerordentliche Einkünfte rechnerisch auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden, ist von hinreichend sachlichen Gründen getragen. Sie wurde eingeführt, weil die mit der in der Vorgängerregelung bestimmten Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes verbundene Entlastung der außerordentlichen Einkünfte regelmäßig über den Ausgleich der mit dem zusammengeballten Bezug verbundenen Progressionsnachteile hinausgegangen war. Insbesondere Steuerpflichtige, die dem Spitzensteuersatz unterlagen, wurden nach Auffassung des Gesetzgebers übermäßig begünstigt. Außerdem wurde die bisherige Regelung wegen der unterschiedlichen Entlastung außerordentlicher Einkünfte einerseits und der Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit andererseits für zu kompliziert gehalten (vgl. BTDrucks 14/23, S. 183; BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777; BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1266, jeweils m.w.N.). Auf die Frage, ob § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung von Betriebsveräußerungen in der Zeit führte (so BRDrucks 469/1/00, S. 4, für die Jahre 1999 und 2000), braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden.

32

Ein Gleichheitsverstoß folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber keine Folgerungen aus der Rechtsprechung des BFH gezogen hat, dass Handelsvertreterausgleichsansprüche stets --also auch bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung-- zu laufendem Gewinn führen und somit nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Rechtslage die Wahl der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Ausgleichsansprüche in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Handelsvertreters aus dem Beruf entstehen (noch offengelassen in BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231). Denn nach dem vorgenannten Verständnis derartiger Ansprüche als Vergütungsanspruch für bereits geleistete Dienste tritt der Aspekt der Sicherung der Altersvorsorge regelmäßig zurück. Nach der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis (näher dazu z.B. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.2.b bb) durfte sich der Gesetzgeber deshalb hinsichtlich des Wahlrechts nach § 34 Abs. 3 EStG auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränken. Denn solche Gewinne entsprechen dem Regelfall des Ausscheidens aus dem Beruf, an dem sich der Gesetzgeber orientieren darf. Ob und inwieweit vorrangig der Vergütung früherer Tätigkeiten dienende Handelsvertreterausgleichsansprüche auch zur Finanzierung der Altersvorsorge des Handelsvertreters verwendet werden können, brauchte der Gesetzgeber nicht zu berücksichtigen.

33

(2) Art. 14 GG schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie würde den Betroffenen übermäßig belasten und ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen beeinträchtigen; die Einführung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 führt indes zu keiner in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 442, und in BFH/NV 2011, 231).

34

(3) Schließlich kann sich die Klägerin hinsichtlich des Systemwechsels vom halben durchschnittlichen Steuersatz zur Fünftel-Regelung auch nicht auf aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz berufen. Bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2007, 442 hat der BFH auch im Hinblick auf die Änderungen des § 34 EStG die Auffassung vertreten, dass der Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes einem Systemwechsel für die Zukunft grundsätzlich nicht entgegenstehe. Nach dem BVerfG-Beschluss in DStR 2010, 1736 verstößt zwar (u.a.) § 34 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit danach für Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG die sog. Fünftel-Regelung anstelle des zuvor geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes auch dann zur Anwendung kommt, wenn diese im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 9. November 1998 verbindlich vereinbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder --unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung-- noch vor der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 ausgezahlt wurden. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen kommen Gesichtspunkte des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes indes nicht zum Tragen, denn der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB, den § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG auch im Jahr 1998 zu den Entschädigungen zählte, entsteht --wie nachfolgend ausgeführt (II.2.c)-- erst bzw. frühestens (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442) mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses, hier zum 31. Dezember 2002. Deshalb konnte die Klägerin keine Dispositionen im Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der bis zum Jahr 1998 gültigen Rechtslage bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 EStG treffen. Vielmehr musste sie auch aufgrund der langjährigen Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b HGB davon ausgehen, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Besteuerung maßgeblich sein werde. Es kommt hinzu, dass dem Wegfall der günstigeren Regelung (Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auch auf Entschädigungen) eine Entlastung durch niedrigere Steuersätze im ersten Veranlagungszeitraum der Anwendung der Neuregelung --1999-- und den Folgejahren gegenüberstand und zudem die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nicht vollständig abgeschafft, sondern durch die sog. Fünftel-Regelung ersetzt wurde (näher dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231).

35

Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handels- bzw. hier Versicherungsvertreters war und der Wegfall dieser Rechtslage zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, unter II.3., m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass die Besteuerung der streitbefangenen Ausgleichszahlung nach der sog. Fünftel-Regelung zu einer gravierenden Gefährdung ihrer Altersversorgung führen würde. Im Übrigen ist für eine auf § 163 AO gestützte, selbständig anfechtbare und von der Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige Billigkeitsentscheidung in einem auf die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Steuerbescheids beschränkten Verfahren kein Raum (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, m.w.N.).

36

c) Aktivierung des Anspruchs zum 31. Dezember 2002

37

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB entsteht bereits mit Beendigung des Vertragsverhältnisses; er ist deshalb grundsätzlich auch zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1969 I R 141/66, BFHE 95, 497, BStBl II 1969, 485; in BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97; in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; vom 18. Dezember 2002 I R 11/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400). Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, in welcher Höhe solche Ausgleichsansprüche in den Bilanzen anzusetzen sind; hierfür gilt der allgemeine Grundsatz, dass alle Umstände zu berücksichtigen sind, die bis zur Aufstellung der Bilanz bekannt werden (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 95, 497, BStBl II 1969, 485).

38

Ob und inwieweit die für den schließlich an die Klägerin ausgezahlten Ausgleichsanspruch wertbestimmenden Umstände bereits zum Bilanzstichtag objektiv gegeben waren und --deren Erkennbarkeit zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung vorausgesetzt-- danach bereits zum 31. Dezember 2002 der Ausgleichsanspruch in Höhe der im Jahr 2003 erfolgten Auszahlungen --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ein Betrag von insgesamt 147.790 €-- als Forderung im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin zu aktivieren war, vermag der erkennende Senat aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht zu beurteilen. Der angefochtenen FG-Entscheidung lässt sich lediglich entnehmen, dass nach dem Vortrag der Klägerin der Ausgleichsanspruch erst im Jahr 2003 geltend gemacht und ausgezahlt worden ist. Es fehlt jedoch an tatsächlichen Feststellungen des FG darüber, wann für die GbR die Bilanz zum 31. Dezember 2002 aufgestellt worden ist und welcher Wert dabei dem Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Maßgabe des Kenntnisstands zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung, der auf die am Bilanzstichtag --objektiv-- bestehenden Verhältnisse zu beziehen ist, beizulegen war. Insbesondere lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, ob bzw. inwieweit die nach § 89b HGB maßgeblichen Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs der Klägerin (Unternehmervorteil, entgangene Provisionen) bereits zum 31. Dezember 2002 rechtlich und rechnerisch festgestanden haben oder ob der nach Angaben der Klägerin erst im Jahr 2003 geltend gemachte Anspruch seiner Höhe nach auch erst in jenem Jahr ganz oder --etwa im Hinblick auf die nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in seiner im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.) erforderliche einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2002 VIII ZR 146/01, BGHZ 153, 6, unter II.2.c, m.w.N.)-- teilweise ausgehandelt oder bestimmt worden ist. Wertaufhellende Tatsachen können noch in einem bestimmten zeitlichen Rahmen nach dem Bilanzstichtag berücksichtigt werden, nicht aber neue Tatsachen. Demnach sind als "wertaufhellend" nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213, zur Bilanzierung von Forderungen; vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371; BFH-Beschluss vom 17. März 2006 IV B 177/04, BFH/NV 2006, 1286). Für den Streitfall bedeutet dies, dass etwa erst im Jahr 2003 neu bzw. erstmals ausgehandelte oder festgestellte wertbestimmende Faktoren bei der Bewertung der zum 31. Dezember 2002 zu bilanzierenden Forderung der Klägerin nicht zu berücksichtigen wären. Allerdings spricht u.a. die zeitliche Nähe der Auszahlung des streitbefangenen Anspruchs zum Ausscheiden der Klägerin aus der GbR dafür, dass die nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 5 HGB a.F. für die Wertbildung maßgeblichen Faktoren mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz oder im Wesentlichen schon zum 31. Dezember 2002 objektiv vorgelegen haben.

39

d) Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002

40

Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass es für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrages keine Rolle spielt, ob --wie im Streitfall-- ein Gewinn aus der Sonderbilanz eines Mitunternehmers in den steuerlichen Gewinn und zugleich auch in den Gewerbeertrag einfließt und sich dadurch die Gewerbesteuer erhöht. Verfassungsrechtliche Zweifel am Aufteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels hat der erkennende Senat nicht, auch wenn der Gesetzgeber in Anknüpfung an die von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgte Konzeption der Mitunternehmerbesteuerung auch auf den Anteil der Mitunternehmer an den Einkünften hätte abstellen können (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung --Steuersenkungsgesetz--, BTDrucks 14/2683, S. 6), sich schließlich jedoch --auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119)-- für den Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorabgewinnen) entschieden hat. Zur Wahl eines anderen Aufteilungsmaßstabs war der Gesetzgeber weder durch den Gleichheitssatz im Allgemeinen noch durch das Folgerichtigkeitsgebot gezwungen, denn die Wahl des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels ist von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Zum einen ist die Anknüpfung an den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel insofern zutreffend, als die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe zivilrechtlich auch von allen Gesellschaftern in diesem Verhältnis anteilig getragen wird (vgl. Wendt, Finanz-Rundschau 2000, 1173). Zum anderen sind --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) hingewiesen hat-- abgesehen davon, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen. Unterschiede bestehen insbesondere bei der Bestimmung des Steuersubjekts und der Bemessungsgrundlage. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist schon deshalb kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).

41

3. Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900). Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Zuständig ist deshalb das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (z.B. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596).

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn realisieren, der auf diese entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln ist.

2

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co KG betriebene Gesellschaft. Sie entstand gemäß Notarvertrag vom 13.12.2000 durch Formwechsel aus der E GmbH. Der Formwechsel sollte im Innen- und Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister als erfolgt gelten, welche zum 27.12.2000 vorgenommen wurde.

3

Komplementärin der Klägerin ist die Firma E Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Kommanditisten waren zunächst die Firmen U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG (im Folgenden als U bezeichnet) und P GmbH & Co.KG (im Folgenden als P bezeichnet). Am Gesellschaftskapital der Klägerin waren die U mit 88,55 v. H. (= 1.117.750 €) und die P mit 11, 45 v. H. (= 144.550 €) beteiligt. Die beiden Kommanditisten waren auch Gesellschafter der Komplementärin.

4

Mit Vertrag vom 28.12.2005 veräußerten die beiden Kommanditisten ihre Kommanditanteile an der Klägerin sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Klägerin an die türkische Kapitalgesellschaft Y A.S. (im Folgenden als Y bezeichnet) zu einem Kaufpreis von 10.875.000 €, der noch um diverse Zu- und Abschläge korrigiert wurde (vgl. Sonderakten "Verkauf", Bl. 72 ff). Nach § 7 Ziffer 7.1 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien eine steuerliche Freistellung der Käuferin von allen noch nicht gezahlten Steuern - darunter auch die Gewerbesteuer -, die auf den Zeitraum bis zum Vollzug des Kaufvertrags entfallen (Feststellungsakte Bl.32). Ferner enthält § 7 Ziffer 7.7 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung:

5

"Die Parteien vereinbaren, dass alle einkommensteuerrechtlichen Folgen (insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern) aufgrund des Verkaufs der Gesellschaften den Verkäuferinnen zuzurechnen sind. Insbesondere sind die Verkäuferinnen dafür verantwortlich, gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf und der Übertragung von Kommanditanteilen an der KG nachzukommen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem diese Steuern erhoben werden. Entsprechend, unter Bezugnahme auf Nr. 6.4 Tz. 29 des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (wie im BStBl. I, Seite 533 veröffentlicht), einigen sich die Parteien darauf, dass jeglicher Gewerbesteuer-Messbetrag, der aus dem Verkauf und der Übertragung der Kommanditanteile gemäß dieser Vereinbarung herrührt, anteilsmäßig den Verkäuferinnen gebühren soll, unabhängig von dem Zeitraum, in dem ein solcher Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt wird…." (Feststellungsakte Bl.32 Rückseite).

6

Der wirtschaftliche Übergang der Anteile sollte mit Wirkung zum 31.12.2005 erfolgen. Dieser stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass verschiedene Auflagen erfüllt sein mussten. Eine dieser Auflagen war die Zustimmung des Bundeskartellamts, die am 27.02.2006 erteilt wurde. Als Vollzugstag wurde daher einvernehmlich von den Parteien der 28.02.2006 festgelegt (Sonderakten "Verkauf" Bl.126-128). Zu diesem Stichtag wurde zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Anteilsverkauf ein Zwischenabschluss aufgestellt. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer wurde unmittelbar von den Verkäuferinnen an die Stadt entrichtet.

7

In ihrer Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2006 erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.258.554,27 €, der sich aus laufenden Einkünften, Vorabvergütungen, einem Verlust aus einer Ergänzungsbilanz der Y sowie aus den durch die Veräußerung der Kommanditanteile realisierten Gewinnen zusammensetze. Die Verteilung dieses Gewinns sah wie folgt aus:

8
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

527.553,74 €

0,00 €

395.882,74 €

116.595,00 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.356.979,34 €

0,00 €

0,00 €

3.688.258,76 €

668.720,58 €

Ergänzungsbilanz

-629.083,94 €

0,00 €

-629.083,94 €

0,00 €

0,00 €

Vorabvergütungen

3.105,13 €

3.105,13 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zuzurechnende Einkünfte:

4.258.554,27 €

3.105,13 €

-233.201,20 €

3.804.853,76 €

683.796,58 €

9

Den Gewerbesteuermessbetrag im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG in Höhe von 210.565 € rechnete die Klägerin ausschließlich den ehemaligen Kommanditisten entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung von 88,55 v. H. und 11,45 v. H., mithin der U in Höhe von 186.455,31 € (88, 55 v. H.) und der P in Höhe von 24.109,69 € (11,45 v. H.) zu.

10

Das Finanzamt stellte die Einkünfte sowie ihre Verteilung auf die Gesellschafter mit unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ergangenem Bescheid für 2006 vom 04.12.2008 erklärungsgemäß fest.

11

Im Anschluss an eine bei der Klägerin im Jahr 2009 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 wurde der Gewerbesteuermessbetrag mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 auf 296.600 € festgesetzt.

12

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung belief sich der steuerliche Gewinn im Streitjahr auf 3.956.480,54 €, der sich wie folgt zusammensetze und auf die Gesellschafter verteilt wurde:

13
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

-60.660,80 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

76.249,27 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.017.141,34 €

0,00 €

0,00 €

3.348.420,76 €

668.720,58 €

steuerlicher Gewinn:

3.956.480,54 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

3.424.670,03 €

683.796,58 €

14

Zudem kam die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 296.600,-€ für Zwecke des § 35 EStG wie folgt zu verteilen sei:

15

U       

43.773,80 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 14,76 v. H.)

P       

5.660,20 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 1,91 v. H.)

Y       

247.166,00 €

(anteilig für 10 Monate, entspricht 83,33 v. H.)

        

___________

                                   

Summe:

296.600,00 €

                                   

16

Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht der Betriebsprüfung. Im nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 übernahm es die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung einschließlich der vorgenannten Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 EStG.

17

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie beantragte, den Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich den ausgeschiedenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Gewerbesteuermessbetrag sei in der Steuererklärung unter Berücksichtigung der im Anteilskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt worden. Dort sei geregelt, dass die Verkäuferinnen den gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten nachkommen müssten. Dementsprechend hätten die ehemaligen Kommanditisten die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer an die Stadt entrichtet. Da bezüglich der Gewerbesteuer die Personengesellschaft Steuerpflichtiger und Steuerschuldner sei, werde bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft die anfallende Gewerbesteuer regelmäßig - wie im Streitfall - bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Dies hätte folglich den Veräußerungsgewinn gemindert. Die Zuordnung an die veräußernden Kommanditisten ergebe sich auch aus der Tatsache, dass bis zum 28.02.2006 ein positives und für den Zeitraum danach ein negatives Ergebnis ermittelt worden sei. Die Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags aufgrund der Betriebsprüfung sei unstrittig.

18

Mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2002 sei § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift werde der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfalle. In der Gesetzesbegründung (Drucksache des Deutschen Bundestages 14/7344) hierzu sei ausgeführt, soweit eine natürliche Person mittelbar beteiligt sei, erfolge eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Eine Anpassung des Gesetzeswortlauts des § 35 EStG sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass der Regelungsinhalt des § 35 EStG auch den Fall der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen abdecken würde.

19

Vor dem Hintergrund der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage sei Tz. 29 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 15.05.2002 (BStBl I. 2002, 533) verständlich, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflusse. Diese Formulierung mache nur dann Sinn, wenn davon auszugehen sei, dass ein Veräußerungs- und Aufgabegewinn ohnehin nicht zu Gewerbesteuer bei der Gesellschaft führe. Zudem habe das BMF unter Tz. 22 definiert, dass gewinnabhängige Vorabgewinnanteile bzw. Sondervergütungen in den Gewinnverteilungsschlüssel einzubeziehen seien. Auch dies könne nur so interpretiert werden, dass das BMF bei der Abfassung des Schreibens - entgegen dem Wortlaut gemäß Tz. 10 - davon ausgegangen sei, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn (als gewinnabhängige Sondervergütung bzw. gewinnabhängiger Vorabgewinn) nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags mit einzubeziehen sei.

20

Durch den eingetretenen Gesellschafterwechsel sei eine Ergebnisabgrenzung (steuerliche Ergebnisanteile) möglich und auch zwingend vorzunehmen. In diesem Zusammenhang nahm die Klägerin Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 10a GewStG. Nach der Rechtsprechung des BFH sei das Ausscheiden eines Mitunternehmers (partieller Unternehmerwechsel) im Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers gleichzustellen (BFH, Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843). Dies gelte auch im Fall eines partiellen unterjährigen Unternehmerwechsels, so dass eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei (BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Gegen diese vom BFH entschiedenen Grundsätze verstoße das vorgenannte BMF-Schreiben. Bei Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung könnte eine Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags ansonsten in Übereinstimmung mit den übrigen Formulierungen des BMF-Schreibens sachgerecht wie folgt vorgenommen werden:

21

 - Verteilung des bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten bis zum Veräußerungsstichtag,

 - Verteilung des nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten nach dem Veräußerungsstichtag.

22

Diese Lösung werde auch in der Literatur vorgeschlagen (Rödder, DStR 2002. 939; Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1789; Glanegger in Schmidt, EStG 2002, § 35 EStG Rz.51).

23

Weiter bestätige auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 35 EStG die Rechtsansicht der Klägerin. § 35 EStG habe zum Ziel, eine Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu vermeiden. Dies sollte nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG auch bei einer mittelbaren Beteiligung gewährleistet sein. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/2683, S. 97) sollte bewirkt werden, dass der Unternehmer im Ergebnis durch die Anrechung der Gewerbesteuer und dem Betriebsausgabenabzug wirtschaftlich regelmäßig in vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet werde. Auch aus der vorgenannten Gesetzesbegründung zu § 7 Satz 2 GewStG komme eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne, soweit sie auf natürliche Personen als Mitunternehmer einer Personengesellschaft entfielen, von der Gewerbesteuer zu entlasten. Nach der Intention des Gesetzgebers müsse daher der Veräußerungsgewinn in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel einbezogen werden, ansonsten weise § 35 EStG eine Gesetzeslücke auf, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen sei. Danach müsse zur Vermeidung der Doppelbelastung von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnanteilen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Teil am Gewerbesteuermessbetrag dem Veräußerer zugerechnet werden.

24

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG sei für die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, wobei Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen seien. Der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels werde im Gesetz nicht genannt. Nach Tz. 18 des BMF-Schreibens sei hierunter grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung zu verstehen, wobei gemäß Tz. 21 gewinnabhängige Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels sein sollen. Die im BMF-Schreiben dargelegte Auffassung, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, sei rechtswidrig. Dies werde auch in der Literatur kritisiert (Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Neu, DStR 2002, 1078; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach: EStG/KStG, § 35 Anmerkung 65). Diese Auslegung führe dazu, dass eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Steuerbelastung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen von natürlichen Personen eintrete, je nachdem, ob diese mittelbar oder unmittelbar an einer Personengesellschaft beteiligt seien. So halte es Rödder (DStR 2002, 939) für sachgerecht, den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag, der auf den Veräußerungsgewinn entfalle, allein dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Allerdings werde seine Einschränkung, dass Veräußerungsgewinne als Vorabgewinne anzusehen seien, nicht geteilt. Sollten sie dennoch als Vorabgewinne zu beurteilen sein, sei wiederum die Einschränkung im BMF-Schreiben nicht nachvollziehbar, weil gewinnabhängige Vorabgewinnanteile gemäß Tz. 21 Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels seien.

25

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Zugrundelegung der Darlegungen im BMF-Schreiben vom 15.05.2002 die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags zutreffend sei und es sich bei dem Veräußerungsgewinn auch nicht um eine gewinnabhängige Vorabvergütung handle. Auf die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wird verwiesen (Bl.63f der Feststellungsakte).

26

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Begehren weiter, den Gewerbesteuermessbetrag allein den ehemaligen Kommanditisten nach § 35 EStG zuzurechnen. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, dass eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend den bis zum und nach dem Ausscheiden der Mitunternehmer U und P angefallenen Gewerbeerträgen auf die Gesellschafter vorzunehmen sei. Da der gesamte Gewerbesteuermessbetrag auf den Zeitraum vor dem Ausscheiden der Altgesellschafter entfalle, sei er zu 88,55 v. H. auf die U und zu 11,42 v. H. auf die P zu verteilen. Zudem sei der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Anteil des Gewerbesteuermessbetrags nur dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die vom BMF vertretene Ansicht, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, jeglicher Grundlage entbehre. Auch die vom BMF als Gesetzesauslegung vertretene Auffassung, dass hinsichtlich der laufenden Einkünfte Abreden zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung für die Gewerbesteueranrechnung zulässig seien, bezüglich der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer aber nicht, gehe nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor und sei in der Fachliteratur heftig umstritten. Ferner sei eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers, welche zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Falle eines Gesellschafterwechsels ergangen seien (BFH, Beschluss vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO), im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten und der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 seien in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt worden, die im Wortlaut mit der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien. Die Gewerbesteuerrichtlinien zu § 10a GewStG sähen eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuerertrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel vor, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Die Kommentierung gehe trotz der Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 10a GewStG davon aus, dass der Gewerbeertrag bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters nach Zeiträumen getrennt aufzuteilen sei (vgl. Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, § 10a Anm. 368; Glanegger/Güroff, § 10a Tz. 100). Sofern eine Aufteilung entsprechend der Rechtsprechung zu § 10a GewStG auch bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags im Sinne des § 35 EStG erfolge, könne die im Regelfall bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigte Gewerbesteuerbelastung bei Veräußerungsfällen verursachungsgerecht im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zugeordnet werden.

27

Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 26.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 dahingehend zu ändern, dass der Anteil der Firma U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 88,55 v. H. und der Anteil der Firma P GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 11,45 v. H. nach § 35 Abs. 2 EStG festgestellt wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

28

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

29

Zur Begründung verweist er auf die in seiner Einspruchsentscheidung dargelegte Rechtsansicht. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend sei. Dies gelte auch dann, wenn - wie im Streitfall - im Erhebungszeitraum ein Veräußerungsgewinn angefallen sei mit der Folge, dass jeder beteiligte Mitunternehmer, also auch der, der keinen Veräußerungsgewinn erzielt habe, an dem Anrechnungsvolumen aus dem Veräußerungsgewinn partizipiere (so Levedag in HHR, § 35 EStG, Rz. 65ff). Die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für die Zeit bis zum Ausscheiden und für die Zeit nach dem Ausscheiden sei weder im Gesetz noch in dem dazu ergangen BMF-Schreiben vorgesehen. Die Klägerin berufe sich insoweit auf das Urteil des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843), übersehe hierbei jedoch, dass dieses zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Fall eines Gesellschafterwechsels und nicht zur Ermittlung der Grundlagen für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen sei. Es sei auch zu beachten, dass es der Gesetzgeber mit der Regelung in § 35 Abs. 2 EStG offensichtlich bewusst unterlassen habe, zu berücksichtigen, wer von den Mitunternehmern die Gewerbesteuer ausgelöst habe. Eine ausschließliche Zuordnung zu dem Gesellschafter, der den Veräußerungsgewinn erzielt habe, sei ausgeschlossen. Auch wenn dies in den von der Klägerin benannten Fundstellen anders gesehen werde, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Ausführungen in dem BMF-Erlass seien für das Finanzamt bindend. Fakt sei weiter, dass der Austausch der Gesellschafter zu keinem vollständigen Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG geführt habe (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1996 VIII R 41/95, BStBl II 1997, 179). Dementsprechend sei der Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Einschluss des Veräußerungsgewinns einheitlich zu ermitteln. Anderweitige Vereinbarungen - wie im Streitfall zur Gewerbesteuerbelastung - könnten daher nicht berücksichtigt werden (in diesem Sinne: Wacker in Kommentar Schmidt, § 35 EStG, Rz. 8, 24). Der eventuellen Entstehung von Anrechnungsüberhängen (bei den anderen Gesellschaftern) könne durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche begegnet werden. Ob dies auch für den Fall einer nicht möglichen Anrechnung wie im Streitfall gelte, könne zwar zweifelhaft sein, sei aber nicht ausgeschlossen: denn dieser Punkt könnte Eingang in die Kaufpreisverhandlungen finden.

30

Das Gericht hat die ausgeschiedenen Kommanditisten durch Beschluss vom 08.10.2012 zum Verfahren beigeladen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I.

32

Die Klage ist zulässig.

1.

33

Die Klägerin ist insbesondere nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt. Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits ist die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags in dem Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 EStG. Zwar dient die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags und des auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteils nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu, die Grundlagen für die Einkommensteuerermäßigung bei den Mitunternehmern nach § 35 Abs. 1 EStG festzustellen. Jedoch kann die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Klage im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft für die eigentlich betroffenen Mitunternehmer erheben (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage, § 48 Rz. 2a: "sonstige Fälle, in denen in den Steuergesetzen abweichend von § 157 Abs. 2 AO die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestimmt ist").

2.

34

Die Beiladung der Komplementärin war nicht geboten, da sie bereits mangels Beteiligung am Kapital der Klägerin steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011, BFH/NV 2011, 1120 m. w. N.).

35

Aber auch die Beiladung der Firma Y als neue Kommanditistin der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO war nicht erforderlich. Die Beteiligten streiten lediglich um die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin für Zwecke des § 35 EStG. Das Finanzamt hat zwar anlässlich einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG einen anteiligen Gewerbesteuermessbetrag für alle Mitunternehmer ungeachtet deren tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsform festzustellen. Das für diese Feststellung zuständige Finanzamt hat nicht zu prüfen, ob es sich bei einem Mitunternehmer um eine Kapitalgesellschaft auch im steuerlichen Sinne handelt (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183). Da im Streitfall jedoch feststeht, dass es sich bei der Firma Y um eine Kapitalgesellschaft handelt - Anonim Şirket (auch: Anonim Ortaklık, abgekürzt: A.Ş., deutsch "anonyme Gesellschaft“) ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft in der Türkei -, kann sie eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht in Anspruch nehmen. Folglich ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits nicht betroffen, so dass von ihrer notwendigen Beiladung abzusehen war (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236).

3.

36

Der Feststellungsbescheid ist auch allen Beteiligten wirksam bekannt gegeben worden. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung der Bekanntgabe des Bescheides war daher nicht geboten. Das Finanzamt hat den angefochtenen Feststellungsbescheid zwar den ausgeschiedenen Gesellschaftern gemäß § 183 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht einzeln bekannt gegeben. Eine solche Einzelbekanntgabe war indes gemäß § 183 Abs. 3 AO nicht erforderlich, weil die Feststellungsbeteiligten - darunter auch die ausgeschiedenen Kommanditisten - in der am 10.10.2007, mithin nach Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter eingegangenen Steuererklärung für das Streitjahr einen gemeinsamen bestellten Empfangsbevollmächtigten angegeben haben. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde an diesen Empfangsbevollmächtigten mit dem Zusatz für die Klägerin als Inhaltsadressatin gesendet. Gleichzeitig wurde im Bescheid ausgeführt, dass er mit Wirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ergeht. Folglich ist der Bescheid wirksam gegenüber allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden.

II.

37

Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 ist im Hinblick auf die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG nicht zu beanstanden. Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.), der eine Begünstigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F. ausschließt (dazu unten 1.). Der Beklagte hat es jedoch zu Recht abgelehnt, den Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG ausschließlich den ausgeschiedenen Kommanditisten zuzurechnen (dazu unten 2.).

1.

38

Der Veräußerungsgewinn der Kommanditanteile unterliegt nicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. der Gewerbesteuer.

39

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. unterliegen u. a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft erzielt werden. In diesem Fall bestimmt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., dass der auf diese Veräußerungs- oder Aufgabegewinne beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.  

40

Im Streitfall ist die Klägerin im Dezember des Jahres 2000 durch Umwandlung aus der E GmbH entstanden. Da die beigeladenen ehemaligen Kommanditisten ihre Anteile an der Klägerin erst mit Erfüllung der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingungen im Februar 2006 an die Firma Y veräußerten, erfolgte die Veräußerung nicht innerhalb der vom Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. geforderten Sperrfrist von fünf Jahren nach der Umwandlung. Die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., der eine Steuerbegünstigung nach § 35 EStG für den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteil des Gewerbesteuermessbetrags ausschließt, kommt daher nicht zur Anwendung.

2.

41

Der Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen.

42

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die (um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g EStG verminderte) tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).

43

b) Die vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Gesellschafter erfolgte ohne Rechtsmangel unter Berücksichtigung des unterjährigen Gesellschafterwechsels anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (dazu unten bb und cc). Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn ist nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (unten dd). Auch scheidet eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuermessbetrag allein auf die veräußernden Gesellschaftern aus (unten ee). Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (unten ff).

44

aa) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen (§ 722 BGB oder § 121 HGB) oder hiervon abweichenden vertraglichen Regelungen ergeben, soweit der im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilungsschlüssel ertragsteuerlich anerkannt wird (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, BStBl I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.23). Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach den Anteilen am Festkapital.

45

bb) Wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einem unterjährigen Verkauf auszulegen ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Nach einer Ansicht ist für die Aufteilung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgeblich mit der Folge, dass die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung ausschließlich dem Erwerber bzw. den verbliebenen Gesellschaftern zusteht (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Gewerbesteuer erst am Ende des Erhebungszeitraums entsteht und daher als solche wirtschaftlich nur die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter nach Maßgabe des dort gültigen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht jedoch einen ausgeschiedenen Gesellschafter belastet, jedenfalls soweit sie nicht im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Dies kann zu Anrechnungsüberhängen führen, weil in diesem Fall die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich des Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag auseinanderlaufen. Die andere in der Literatur vertretene Auffassung hält es daher für sachgerechter, den Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig entsprechend den unterjährig jeweils gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüsseln auf die Gesellschafter zu verteilen (Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.52; Schiffers in Korn, EStG, Erg.-Lfg. Juli 2012, § 35 Rdnr.74; Kaeser/Maunz in Kirchhof/Söhn, EStG, Aktualisierung Oktober 2006, § 35 Rdnr. E 19; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65; Rödder, DStR 2002, 939). Die Finanzverwaltung folgt der zweiten Auffassung. Hierzu wird im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 unter Tz. 28 (BStBl I 2007, 701) ausgeführt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, maßgeblich ist. Im Ergebnis ist somit für Zwecke der Steuerermäßigung auf das Verhältnis des Gewinnanteils eines jeden Gesellschafters zur Summe aller Gewinnanteile im Wirtschaftsjahr abzustellen, wobei jedoch nur die Gewinnanteile, nicht aber der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. Tz.28 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007; dazu unten dd).

46

Die Frage, welche der beiden Auffassungen zur Auslegung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels bei einem unterjährigen Verkauf vorzuziehen ist, bedarf im anhängigen Verfahren indes keiner Erörterung. Denn zum einen tendiert auch die erste Auffassung zu einer zeitanteiligen Verteilung, wenn - wie im Streitfall - die auf dem Veräußerungsgewinn und dem Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel lastende latente Gewerbesteuerlast im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (vgl. Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Zum anderen nahm im Streitfall das beklagte Finanzamt entsprechend der zweiten und für die ausgeschiedenen Gesellschafter günstigeren Auffassung eine Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter vor, wobei es die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigte. Damit entsprach es zumindest teilweise dem Begehren der Klägerin auf eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags. Wäre hingegen allein der am Ende des Wirtschaftsjahres geltende Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, käme eine (anteilige) Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter schon gar nicht in Betracht. Das finanzgerichtliche Verböserungsverbot schließt eine Änderung zum Nachteil des Klagebegehrens aus.

47

cc) Für eine zeitanteilige Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge, wie von der Klägerin beantragt, gibt das Gesetz jedoch nichts her.

48

Veräußert einer von mehreren Mitunternehmern seinen Anteil, so führt dies nicht zur Einstellung des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und mithin zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Vielmehr bleibt die Personengesellschaft weiterhin als Steuerschuldnerin existent und schuldet, wenn der Verkauf gewerbesteuerpflichtig ist, auch die durch die Veräußerung entstehende Gewerbesteuer. Der Mitunternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums führt folglich auch nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 3 GewStG (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364). Somit war im anhängigen Rechtsstreit für das Streitjahr nur ein Gewerbeertrag zu ermitteln und ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festzusetzen.

49

Soweit die Klägerin eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter und des nach diesem Zeitpunkt erzielten Gewerbeertrags unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, aaO) begehrt, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. In dieser Entscheidung führt der BFH zwar aus, dass eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei. Das Urteil ist jedoch nicht zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen, sondern behandelt die Berechnung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt hat, welche mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien - bei der mitunternehmerischen Verlustverrechnung stellt der Gesetzgeber nun ebenfalls ausdrücklich nur auf die Gewinnverteilung nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ab und lässt zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung (vgl. BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BStBl II 2011, 903) Vorabgewinnanteile außer Acht -, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Gesetzgeber insoweit einen Gleichklang der beiden Vorschriften des § 10a Sätze 4 und 5 GewStG und § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG herbeigeführt; dies bedeutet jedoch nicht, dass auch für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags vorzunehmen ist. Denn beide Vorschriften unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt: Für den Verlustabzug ist materielle Voraussetzung sowohl die sogenannte Unternehmensidentität als auch die sogenannte Unternehmeridentität. Dabei bedeutet Unternehmeridentität, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08 aaO). Der positive Gewerbeertrag, der bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden ist, kann jedoch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden. Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Gewerbeertrags (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Während für die mitunternehmerische Verlustverrechnung daher die Ermittlung des tatsächlich bis zum Gesellschafterwechsel erzielten Gewerbeertrags Voraussetzung ist, handelt es sich bei § 35 EStG lediglich um eine typisierte Gewerbesteueranrechnung, die eine solche separate Ermittlung nicht erfordert. Denn im Gegensatz zum Verlustabzug kann der nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu verteilende Gewerbesteuermessbetrag durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen. Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags anhand der Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr liegt im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und ist daher nicht zu beanstanden.

50

Auch der Einwand der Klägerin, eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers sei im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten mit der Folge, dass der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge zuzurechnen sei, verfängt aus den eben dargelegten Gründen ebenfalls nicht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist zur Anwendung des § 10a GewStG ergangen, denn ohne diese Gleichstellung käme es zu unterschiedlichen Einschränkungen bei der Verlustverrechnung im Falle des Wechsels des Alleinunternehmers und des partiellen Mitunternehmerwechsels. Diese Gleichstellung erfordert - wie bereits ausgeführt - eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags. Die Herbeiführung einer solchen Gleichstellung bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nicht veranlasst. Der Übergang des Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer ist beim Alleinunternehmer gemäß § 2 Abs. 5 GewStG als Betriebseinstellung und beim Übernehmer als Neugründung zu beurteilen. Der für das unterjährig eingestellte Unternehmen für den abgekürzten Erhebungszeitraum (§ 14 Satz 3 GewStG) festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag entfällt in vollem Umfang für die Berechnung der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf den Einzelunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Unterschied hierzu führt der unterjährige partielle Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG und zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Es liegt daher kein abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG vor, der die von der Klägerin begehrte zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags rechtfertigt, sondern es wird nur ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festgesetzt. Die Gleichstellung des partiellen Gesellschafterwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers gebietet auch nicht für Zwecke des § 35 EStG eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags, weil - wie bereits ausgeführt - im Unterschied zu den Verlusten nach § 10a GewStG der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft durch den Gesellschafterwechsel nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen kann.

51

dd) Die von den ausgeschiedenen Kommanditisten bezogenen Veräußerungsgewinne sind auch nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (1). Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vorabgewinne oder Sondervergütungen zu qualifizieren sind (2).

(1)

52

Die Veräußerungsgewinne beeinflussen nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die gleichlautende Gesetzesauslegung im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Tz. 28, aaO) ist nicht zu beanstanden.

53

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

54

Mit der Vorschrift des § 7 S. 2 GewStG wollte der Gesetzgeber “insbesondere“ verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke steuerneutral in eine Personengesellschaft einbringen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußern (BR Drucks. 638/01 (Beschluss), S. 67). Demgemäß kommt § 7 S. 2 GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung - wie hier - über eine andere Personengesellschaft in Form einer sogen. doppelstöckigen Personengesellschaft und damit mittelbar vermittelt wird (vgl. z.B. Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, Stand 2011, § 7 Rz 76; Neu, DStR 2002 S. 1078). Eine Entlastung der mittelbar beteiligten natürlichen Personen der Personengesellschaft soll über § 35 EStG im Wege der Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgen (BT Drucks. 14/7344, Seite 12). Die aus der Veräußerung der Anteile resultierende Gewerbesteuer ist nicht vom veräußernden Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zu tragen, weil diese nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner ist (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754, Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage, Rz 90 zu § 7 m.w.N.; Füger/Rieger, DStR 2002, 933, 935).

55

Gemessen hieran gehört der Veräußerungsgewinn steuerlich zu den Einkünften der Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb und zum Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Allerdings ist er durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und fällt einkommensteuerlich im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung vollständig diesem zu. Der erzielte Veräußerungsgewinn liegt nicht in der Sphäre der Personengesellschaft, so dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel hierdurch - mangels anderweitiger gesellschaftsrechtlicher Gewinnabreden - nicht tangiert wird.

56

Der Veräußerungsgewinn kann auch nicht aufgrund einer Gewerbesteuerklausel - wie im Streitfall - den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel beeinflussen. Zum einen ist die Gewerbesteuerklausel nicht als Vereinbarung eines gewinnabhängigen Vorabgewinnanteils zu qualifizieren, der unter Zugrundelegung der Auffassung des BMF in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen wäre (BMF-Schreiben vom 19.09.2007, dort Tz.21, aaO). Ein Vorabgewinnanteil stellt ein Entgelt dar, das nicht negativ sein kann. Die Zurechnung der zusätzlichen Gewerbesteuer widerspricht daher dem Charakter eines Vorabgewinns (vgl. Brinkmann/Schmidtmann, DStR 2003, 93). Zum anderen könnte sich die Klägerin auch nicht auf die vorgenannte Auffassung der Finanzverwaltung in Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007 berufen (dazu unten (2)).

(2)

57

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vergütungen anzusehen sind, die nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Rdnr.21, aaO), das insoweit für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 - also auch für das Streitjahr - noch anzuwenden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. I 2010, 43), in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen sind.

58

Die Finanzverwaltung hat in ihrem vorgenannten BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, zumindest gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen, nicht aber gewinnunabhängige. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob Veräußerungsgewinne überhaupt als gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Vergütungen im Sinne des BMF-Schreibens qualifiziert werden können. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, denn selbst wenn die streitbefangenen Veräußerungsgewinne als solche gewinnabhängigen Vergütungen anzusehen wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn der BFH hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke. Vielmehr blieben sämtliche Vorabgewinne unberücksichtigt.

59

ee) Eine Zuordnung des Anteils des Gewerbesteuermessbetrags, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, allein zum veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht.

60

Eine solche Zurechnung widerspricht bereits der Intention des Gesetzgebers, wonach Vorabgewinnanteile bei der Anteilsermittlung außer Acht zu lassen sind. Auch wenn der Veräußerungsgewinn nicht als Vorabgewinn anzusehen wäre, so zeigt diese gesetzgeberische Anordnung jedoch, dass eine direkte Zuordnung von Gewinnanteilen bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben muss.

61

ff) Soweit sich die Klägerin auf den Sinn und Zweck des § 35 EStG beruft, kann sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

62

Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Auflage, § 35 Rdnr.1). Zudem sollten durch die Steuerermäßigung, da für Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25 v. H. abgesenkt wurde, die Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichwertig entlastet werden (BTDrucks 14/2683, S. 97). Ziel war, den Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ebnen (BTDrucks 14/2683, S. 97).

63

§ 35 EStG bezweckt somit, eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer möglichst weitgehend zu beseitigten. Da die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags aus gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinnen nicht verursachungs- und belastungsgerecht, sondern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ohne Berücksichtigung von kaufvertraglichen Gewerbesteuerklauseln erfolgt, drohen Anrechnungsüberhänge bzw. die Vorschrift des § 35 EStG kann teilweise ins Leere laufen. Schuldner der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 GewStG ist zwar die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden. Der Gesellschafter, der den Gewinn realisiert hat, trägt jedoch in der Regel durch entsprechende Gewerbesteuerklauseln, wie im Streitfall, wirtschaftlich die Gewerbesteuerlast aus dem Veräußerungsvorgang. Allerdings schließt § 35 EStG eine Zuordnung des Gewerbesteuermessbetrags, der aus dem Veräußerungsgewinn resultiert, zu dem veräußernden Gesellschafter aus. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlich wirtschaftlich eingetretene Gewerbesteuerbelastung beim veräußernden Gesellschafter nicht vollständig durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer kompensiert wird.

64

Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO). Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass das Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das gelte selbst dann, wenn ein Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden könne. Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer sei für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.1.a der Gründe). Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

65

Gemessen an diesen Ausführungen des BFH kann die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 EStG begründet werden. Denn auch nach den Darlegungen des BFH gelingt durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG keine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Anrechnungsvorschrift des § 35 EStG von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

66

Schließlich weist der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 (IV B 109/08 aaO) darauf hin, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils sowie ggf. verbleibende Altgesellschafter werden bestrebt sein, dass die Mitunternehmerschaft sich nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs einer unter Umständen erheblichen Gewerbesteuerlast ausgesetzt sieht. Sie werden daher in der Regel dafür sorgen, dass der Veräußerer die aus der Veräußerung resultierende Gewerbesteuer wirtschaftlich trägt, soweit sie diese nicht - wie im Streitfall - im Rahmen des § 35 EStG auf die eigene Einkommensteuer typisiert anrechnen können. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass sich der Veräußerer - wie hier - im Anteilskaufvertrag verpflichtet, für die aufgrund der Veräußerung entstehende Gewerbesteuer aufzukommen. Diese Freistellung der Gesellschaft von der Gewerbesteuerbelastung ist als Kaufpreisminderung zu bewerten, die beim Veräußerer - wie hier bei den beigeladenen Gesellschaften - zu einer Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führt. Hierdurch wird eine steuerliche Entlastung der veräußernden Gesellschafter erreicht. In dem hier nicht gegebenen Fall, dass es sich beim Erwerber bzw. den verbleibenden Mitunternehmer um natürliche Personen handelt, die insoweit die Steuerermäßigung des § 35 EStG in Anspruch nehmen können, obwohl sie durch die aus der Veräußerung resultierenden Gewerbesteuer durch eine kaufvertragliche Freistellungsklausel wirtschaftlich nicht belastet sind, wird der veräußernde Gesellschafter zudem bestrebt sein, die Kaufpreisminderung wiederum durch eine entsprechende Vereinbarung um die den anderen Gesellschaftern zugute kommenden Steuerermäßigungen nach § 35 EStG zu reduzieren. Solche vertraglichen Gestaltungen führen zu einer verursachungsgerechten Lastenverteilung.

III.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 135 Abs. 3 FGO.

68

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

69

Die streitige Rechtsfrage, wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einer unterjährigen (gewerbesteuerpflichtigen) Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auszulegen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2012  3 K 2305/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die X-GmbH & Co. KG mit Sitz in Y, ist im Jahr 2000 durch Rechtsformwechsel aus der X-GmbH hervorgegangen. Komplementärin ist die X-Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Gesellschaftsvermögen der Klägerin nicht beteiligt ist. Kommanditistinnen waren zunächst die A-GmbH & Co. KG (A-KG) und die B-GmbH & Co. KG (B-KG). Am Gesellschaftskapital der Klägerin waren die A-KG mit 88,55 % (= 1.117.750 €) und die B-KG mit 11,45 % (= 144.550 €) beteiligt. Die beiden Kommanditistinnen waren auch Gesellschafterinnen der Komplementärin.

2

Mit Vertrag vom 28. Dezember 2005 veräußerten die beiden Kommanditistinnen ihre Kommanditanteile an der Klägerin sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Klägerin an die C zu einem Kaufpreis von 10.875.000 €, der noch um verschiedene Zu- und Abschläge korrigiert wurde. Nach § 7 Ziffer 7.1 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien eine steuerliche Freistellung der C von allen auf den Zeitraum bis zum Vollzug des Kaufvertrags entfallenden und noch nicht gezahlten Steuern, darunter auch die Gewerbesteuer. Ferner enthält § 7 Ziffer 7.7 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung:

3

"Die Parteien vereinbaren, dass alle einkommenssteuerlichen Folgen (insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern) aufgrund des Verkaufs der Gesellschaften den Verkäuferinnen zuzurechnen sind. Insbesondere sind die Verkäuferinnen dafür verantwortlich, gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf und der Übertragung von Kommanditanteilen an der KG nachzukommen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem diese Steuern erhoben werden. Entsprechend, unter Bezugnahme auf Nr. 6.4 Tz. 29 des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (wie im BStBl. I, Seite 533 veröffentlicht), einigen sich die Parteien darauf, dass jeglicher Gewerbesteuer-Messbetrag, der aus dem Verkauf und der Übertragung der Kommanditanteile gemäß dieser Vereinbarung herrührt, anteilsmäßig den Verkäuferinnen gebühren soll, unabhängig von dem Zeitraum, in dem ein solcher Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt wird. (...)".

4

Der wirtschaftliche Übergang der Anteile sollte mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Dieser stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung verschiedener Auflagen. Eine dieser Auflagen war die Zustimmung des Bundeskartellamts, die am 27. Februar 2006 erteilt wurde. Als Vollzugstag wurde daher von den Vertragsparteien einvernehmlich der 28. Februar 2006 festgelegt. Zu diesem Stichtag wurde zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Anteilsverkauf ein Zwischenabschluss aufgestellt. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer wurde unmittelbar von den Verkäuferinnen entrichtet.

5

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr (2006) erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.258.554,27 €, der sich aus laufenden Einkünften, Vorabvergütungen, einem Verlust aus einer Ergänzungsbilanz der C sowie aus den durch die Veräußerung der Kommanditanteile erzielten Gewinnen zusammensetzte. Im Einzelnen wurde der Gewinn wie folgt verteilt (Zahlenangaben in €):

   

gesamt

Komplementärin

C    

A-KG   

B-KG   

laufende
Einkünfte

527.553,74

0,00

 395.882,74

116.595,00

15.076,00

Veräußerungs-
gewinn

4.356.979,34

0,00

0,00

3.699.258,76

668.720,58

Ergänzungsbilanz

-629.083,94

0,00

-629.083,94

0,00

0,00

Vorabvergütungen

3.105,13

3.105,13

0,00

0,00

0,00

zuzurechnende
Einkünfte

4.258.554,27

3.105,13

-233.201,20

3.804.853,76

683.796,58

6

Den nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) gesondert und einheitlich festzustellenden Betrag des Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 210.565 € rechnete die Klägerin ausschließlich den ehemaligen Kommanditistinnen entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung von 88,55 % (A-KG) und 11,45 % (B-KG), mithin der A-KG in Höhe von 186.455,31 € und der B-KG in Höhe von 24.109,69 € zu.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA--) stellte die Einkünfte und ihre Verteilung auf die Gesellschafter sowie den Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft und die auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden anteiligen Gewerbesteuermessbeträge mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) ergangenem "Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz 4 EStG" vom 4. Dezember 2008 zunächst erklärungsgemäß fest.

8

Nach den Feststellungen einer im Jahr 2009 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung belief sich der steuerliche Gewinn im Streitjahr auf 3.956.480,54 €, der sich wie folgt zusammensetzte und auf die Gesellschafter verteilt wurde (Zahlenangaben in €):

gesamt

Komplementärin

C  

A-KG 

B-KG 

laufende
Einkünfte

-60.660,80

3.105,13

-155.091,20

76.249,27

15.076,00

Veräußerungs-
gewinn

4.017.141,34

0,00

0,00

3.348.420,76

668.720,58

steuerlicher
Gewinn

3.956.480,54

3.105,13

-155.091,20

3.424.670,03

683.796,58

9

Zudem kam die Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 296.600 € für Zwecke des § 35 EStG wie folgt zu verteilen sei:

A-KG 

43.773,80

anteilig für 2 Monate, entspricht 14,76 %

B-KG 

5.660,20

anteilig für 2 Monate, entspricht 1,91 %

C     

247.166,00

anteilig für 10 Monate, entspricht 83,33 %

Summe

296.600,00

Gewerbesteuermessbetrag

10

In seinem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 26. März 2010 übernahm das FA diese Prüfungsfeststellungen einschließlich der vorgenannten Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 EStG. Der dabei gesondert und einheitlich festgestellte Betrag des Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 296.600 € entsprach dem mit Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom gleichen Tag festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag.

11

Den Einspruch der Klägerin mit dem Begehren, den Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich den ausgeschiedenen Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 2010 als unbegründet zurück.

12

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 368 veröffentlichten Gründen ab.

13

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 35 Abs. 2 EStG).

14

Sie macht im Wesentlichen geltend, zum Gewerbeertrag gehöre nach § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GewStG) auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, soweit er --wie im Streitfall-- nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfalle. Die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns entstehe deshalb auf der Ebene der Personengesellschaft. Der Veräußerungsgewinn sei jedoch durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und falle diesem einkommensteuerlich zu. Insoweit sei eine Vereinbarung, dass der Veräußerer die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer zu tragen habe, sachgerecht. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG richte sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag indes nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Dieser Verteilungsschlüssel sei jedoch nur auf laufende Gewinne bezogen, denn einer Gewinnverteilungsregelung für Veräußerungsgewinne bedürfe es nicht, weil solche dem veräußernden Mitunternehmer zuständen. Der Verteilungsschlüssel führe jedoch bei Veräußerungsgewinnen in Folge unterjähriger Veräußerungen zu keinem sachgerechten Ergebnis, weil dann die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich eines Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag erheblich auseinanderliefen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das vorinstanzliche Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2010 aufzuheben und den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 26. März 2010 dahin zu ändern, dass nach § 35 Abs. 2 EStG die Anteile am Gewerbesteuermessbetrag für die A-GmbH & Co. KG mit 88,55 % und für die B-GmbH & Co. KG mit 11,45 % des Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 296.600 € festgestellt werden.

16

Die Beigeladene --die B-KG als ausgeschiedene Gesellschafterin der Klägerin und zugleich als Rechtsnachfolgerin der A-KG-- hat keinen Antrag gestellt.

17

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

18

Es trägt u.a. vor, die Einbeziehung der streitbefangenen gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinne in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags sei nicht möglich, weil diese Gewinne den maßgebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht beeinflussen dürften.

19

Eine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung bei der individuellen Einkommensteueranrechnung sei nicht zwingend. Vielmehr müssten Abweichungen bei der typisierenden Betrachtung i.S. des § 35 EStG hingenommen werden.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

21

1. Der angefochtene geänderte Feststellungsbescheid 2006 vom 26. März 2010 erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil das FA in diesem Bescheid unterschiedliche Feststellungen zusammengefasst hat. Zwar enthält der Bescheid neben Feststellungen i.S. einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG (für das Streitjahr --nur-- die Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteile) u.a. auch solche, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) zu treffen sind. Dabei handelt es sich bei dem Feststellungsverfahren nach § 35 EStG und der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO um jeweils eigenständige Feststellungsverfahren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912, Rz 12). Die äußerliche Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch stets gebilligt, sofern hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Verfügung mehrere unterschiedliche Regelungsinhalte enthält (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz 21, m.w.N.). So können aus Vereinfachungsgründen beispielsweise Gewinnfeststellungsbescheide in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden; sie sind jedoch als selbständige Steuerbescheide anzusehen. Auch die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 bzw. --wie im Streitfall-- nach § 35 Abs. 2 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO können in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden (BFH-Urteile in BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz 21; vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, Rz 24). Nachdem der angegriffene Änderungsbescheid u.a. auch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass darin Feststellungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG getroffen werden sollen, ist auch im Streitfall die Zusammenfassung unterschiedlicher gesonderter und zum Teil auch einheitlicher Feststellungen in einem Sammelbescheid nicht zu beanstanden.

22

2. Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob das FG zutreffend angenommen hat, dass die Veräußerung nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (UmwStG a.F.) stattgefunden hat und dass der auf den Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile entfallende Teil des Gewerbesteuermessbetrags deshalb nicht gemäß dem --lediglich klarstellenden (BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912)-- § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F. von der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG ausgenommen ist. Zwar ist auch die Entscheidung über den Begünstigungsausschluss für im Streitfall gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag gehörende Veräußerungsgewinne nach § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. mit bindender Wirkung für die Veranlagung zur Einkommensteuer dem Feststellungsverfahren nach § 35 EStG zuzuweisen (näher dazu BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912, Rz 23). Gegenstand der Klage ist jedoch ausschließlich die gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die einzelnen Mitunternehmer der Klägerin entfallenden Anteile am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die demgegenüber selbständige Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG (296.600 €) ist nicht angefochten und damit bestandskräftig. Im Übrigen ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 EStG die (gleichfalls nicht angefochtene) Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags Grundlagenbescheid für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG. Nachdem das FA den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag (296.600 €) betragsmäßig unverändert in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG übernommen hat (zum Verhältnis dieser Bescheide auch BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912, Rz 23), ist auch das FA offenkundig davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG a.F. im Streitfall nicht vorliegen.

23

3. Wegen der Bestandskraft der Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG) ist auch nicht mehr darüber zu entscheiden, ob für das Streitjahr (mehrere) Gewerbesteuermessbeträge für die Zeiträume vor und nach dem unterjährigen Gesellschafterwechsel festzustellen sind, um auf diese Weise die von der Klägerin begehrte Zuordnung von Anteilen am Gewerbesteuermessbetrag bei den aus der Klägerin ausgeschiedenen Kommanditistinnen zu ermöglichen.

24

Allerdings hat das FG zutreffend ausgeführt, dass ein unterjähriger partieller Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG führt und deshalb im Streitjahr keine abgekürzten Erhebungszeiträume (§ 14 Satz 3 GewStG) für die Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel in Betracht kommen, für die dann jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag nach § 14 Satz 1 GewStG festzusetzen bzw. für Zwecke der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festzustellen wäre.

25

Dem stünde auch nicht --anders als die Klägerin meint-- die Rechtsprechung des BFH zu § 10a GewStG (z.B. Urteile vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364; vom 16. Juni 2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903) entgegen. Soweit nach jener Rechtsprechung verfahrensmäßig eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung vorzunehmen ist, ist dies dem Umstand geschuldet, dass Träger des Verlustabzugs bei einer Personengesellschaft der einzelne Mitunternehmer ist und deshalb bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren geht, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 12 f., m.w.N.). Der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt --wie im Folgenden näher dargestellt (unter II.5. der Gründe)-- selbst dann eine weiter gehende Typisierung zugrunde, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nunmehr auch in § 10a Sätze 4 und 5 GewStG aus Vereinfachungsgründen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 13) an den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel anknüpft. Auch danach kommt keine gesonderte Ermittlung eines bis zum unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entstandenen Gewerbeertrags in Betracht.

26

4. Der Senat geht im Folgenden davon aus, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Streitfall eine Verteilung des Gesamthandsgewinns nach den Kapitalanteilen der Mitunternehmer vorgesehen hat. Die Klägerin hat ihm Rahmen ihrer Steuererklärung den Gewerbesteuermessbetrag den ehemaligen Kommanditistinnen entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung (A-KG zu 88,55 % und B-KG zu 11,45 %) zugerechnet. Auch das FA hat an diesen Verteilungsmaßstab angeknüpft, so dass insoweit von einem Einvernehmen der Beteiligten ausgegangen werden kann.

27

Weiterhin geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass es im Streitfall nicht darauf ankommt, dass der wirtschaftliche Übergang der streitbefangenen Anteile nach dem Kaufvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 erfolgen sollte, sondern dass es vielmehr auf den von den Vertragsparteien einvernehmlich –--nach Maßgabe der am 27. Februar 2006 erfolgten Zustimmung des Bundeskartellamts-- festgelegten Tag des Vollzugs (28. Februar 2006) ankommt.

28

5. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels richtet (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Der hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs eindeutige Wortlaut der Vorschrift deckt sich mit dem Willen des historischen Gesetzgebers und folgt auf verfassungsrechtlich unbedenkliche Weise einem (möglichen) typisierenden und damit auch von Vereinfachungsgesichtspunkten getragenen gesetzgeberischen Konzept.

29

a) Zwar hätte der (historische) Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 35 EStG in Anknüpfung an die von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgte Konzeption der Mitunternehmerbesteuerung auch auf den Anteil der Mitunternehmer an den Einkünften abstellen können (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung --Steuersenkungsgesetz--, BTDrucks 14/2683, S. 6). Er hat sich schließlich jedoch --auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119)-- ausdrücklich für den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorabgewinnen) entschieden (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08, BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).

30

b) Zur Wahl eines anderen Aufteilungsmaßstabs war der Gesetzgeber weder durch den Gleichheitssatz im Allgemeinen noch durch das Folgerichtigkeitsgebot als Ausprägung des Gleichheitssatzes im Besonderen gezwungen, denn die Wahl des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels ist von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.

31

aa) Zum einen ist die Anknüpfung an den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel insofern zutreffend, als die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe zivilrechtlich auch von allen Gesellschaftern in diesem Verhältnis anteilig getragen wird (vgl. Wendt, Finanz-Rundschau 2000, 1173, 1179). Schuldner der Gewerbesteuer ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die (Personen-)Gesellschaft. Die Gewerbesteuer mindert folglich den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft, der nach dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel den Gesellschaftern zugewiesen wird. Insoweit trifft der Aufwand alle Gesellschafter auf der Grundlage des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels (vgl. auch Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 1. Aufl., Rz 1.29 und 1.41).

32

bb) Zum anderen sind --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 hingewiesen hat-- abgesehen davon, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen. Unterschiede bestehen insbesondere bei der Bestimmung des Steuersubjekts und der Bemessungsgrundlage. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist schon deshalb kaum möglich.

33

cc) Es kommt hinzu, dass Mehr- und Minderbeträge bei der Einkommensteuer, die durch Anrechnungsüberhänge als Folge der vom Gesetzgeber gewählten Anrechnungstechnik entstehen, durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61). Dabei kann auch Gewerbesteueraufwand nach Maßgabe der jeweiligen Veranlassung bei der Gewinnverteilung berücksichtigt werden (näher dazu mit Rechenbeispiel Bolk, a.a.O., Rz 1.44 ff.). Schließlich kommen auch Vereinbarungen außerhalb eines Gesellschaftsvertrags in Betracht, um als nicht sachgerecht empfundene Ergebnisse der Verteilungsregel des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG zu vermeiden (vgl. auch Bolk, a.a.O., Rz 1.46).

34

dd) Unter diesen Umständen durfte der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 35 EStG im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium --wie u.a. die genannten Folgerungen aus der Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG belegen-- nicht sachwidrig (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. Mai 2012 IV B 114/11, BFH/NV 2012, 1440).

35

6. Die unter II.5. dargestellten Grundsätze gelten auch für Veräußerungsgewinne, die bei unterjährigem Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielt werden und nach § 7 Satz 2 GewStG zum Gewerbeertrag gehören.

36

a) Auch Veräußerungsgewinne werden von der vorgenannten Typisierung erfasst.

37

aa) Die Personengesellschaft ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Schuldnerin der Gewerbesteuer unabhängig davon, ob und inwieweit der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage dieser Steuer (§ 6 GewStG) auch Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. des § 7 Satz 2 GewStG umfasst. Auch insoweit kann deshalb typisierend davon ausgegangen werden, dass die Gewerbesteuer den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft mindert.

38

bb) Der Hinweis der Klägerin, dass der Gesetzgeber eine Entlastung von der Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne bei mittelbar beteiligten natürlichen Personen durch § 35 EStG habe erreichen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

39

(1) Zwar sah die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts (Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz --UntStFG--) im Zuge der Einfügung von § 7 Satz 2 GewStG eine Änderung des § 35 EStG vor (vgl. BTDrucks 14/7343, S. 13 und S. 40), mit der in Fällen des § 7 Satz 2 GewStG sichergestellt werden sollte, dass es bei einer mittelbaren Beteiligung von natürlichen Personen nicht zu einer Belastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer hinsichtlich eines Veräußerungsgewinns komme; die auf Veräußerungsgewinne entfallende Gewerbesteuer müsse nach Sinn und Zweck des § 35 EStG im gleichen Maße wie (die auf) laufende gewerbliche Einkünfte (entfallende) die entsprechende Einkommensteuer typisiert mindern (BTDrucks 14/7344, S. 8). Diese Beschlussempfehlung wurde indes durch das UntStFG vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) nicht umgesetzt. Deshalb lässt sich aus diesen Gesetzesmaterialien auch nicht hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen folgern, dass der Gesetzgeber das bestehende Konzept der Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Mitunternehmerschaften ändern wollte. Zudem ist in den Gesetzesmaterialien nur von einer "typisierten" Minderung die Rede, was auch als Bestätigung des bestehenden Regelungskonzepts des § 35 EStG verstanden werden kann.

40

(2) Soweit der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung eine Ergänzung des im Gesetzentwurf enthaltenen neuen § 7 Satz 2 GewStG vorgeschlagen hat (BTDrucks 14/7343, S. 40), wonach nur die Veräußerungsgewinne bei Mitunternehmerschaften, die auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallen, von der Gewerbesteuer steuerfrei gelassen werden sollten, und dabei in seinem Bericht --allerdings ohne vertiefte Erörterung des Regelungskonzepts und der steuerlichen Wirkungen des § 35 EStG-- davon ausgegangen ist, dass bei einer mittelbar beteiligten natürlichen Person eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erfolge (BTDrucks 14/7344, S. 12), ist diese Empfehlung zwar durch das UntStFG umgesetzt worden. Allein dies ist jedoch nicht geeignet, das dem § 35 EStG zugrunde liegende gesetzgeberische Konzept in Frage zu stellen. Denn auch mögliche Fehlvorstellungen des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung einer gewerbesteuerlichen Regelung über die Wirkungsweise einer Norm des EStG rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Gesetzgeber von seinem jener einkommensteuerlichen Vorschrift zugrunde liegenden schlüssigen Regelungskonzept abrücken wollte. Auch in seinem Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61 ist der erkennende Senat deshalb für die dem § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG in der im dortigen Streitjahr (2002) geltenden Fassung unter Hinweis auf seinen Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 davon ausgegangen, dass das aus dem Verteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels folgende Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

41

cc) Auch bei der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinnen kommt grundsätzlich in Betracht, Anrechnungsüberhänge zwischen den Gesellschaftern vertraglich auszugleichen. Insbesondere Vereinbarungen außerhalb eines Gesellschaftsvertrags können geeignet sein, nicht sachgerecht empfundene Ergebnisse der Verteilungsregel des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG zu vermeiden (vgl. Bolk, a.a.O., Rz 1.46).

42

Es kommt hinzu, dass sich die Übernahme der Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne durch den Veräußerer einer Beteiligung an einer Personengesellschaft in der Bemessung des Kaufpreises niederschlagen und so zu einem finanziellen Ausgleich führen kann. Zugleich führt die zivilrechtlich vereinbarte Übernahme von Gewerbesteuer durch den Veräußerer bei diesem zu Veräußerungskosten, die sich einkommensteuerlich außerhalb des Anwendungsbereichs des im Streitjahr noch nicht gültigen § 4 Abs. 5b EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) gewinnmindernd auswirken. Denn der Abzug von Veräußerungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns ist von einem Betriebsausgabenabzugsverbot für die Gewerbesteuer nicht betroffen. Insoweit erlangt der Veräußerer bereits außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35 EStG einen einkommensteuerlichen Ausgleich für seine auf zivilrechtlicher Grundlage übernommene wirtschaftliche Belastung aus der Übernahme von Gewerbesteuer.

43

b) An den vorgenannten Regeln ändert sich auch bei unterjährigem Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft nichts, denn auch in dieser Situation bleibt Schuldner der Gewerbesteuer die Personengesellschaft. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuer nach § 18 GewStG erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Insoweit trifft der Aufwand nur die zu diesem Zeitpunkt an der Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmer auf der Grundlage des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht hingegen die im Laufe des Erhebungszeitraums ausgeschiedenen Gesellschafter.

44

7. Nach diesen Maßstäben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass an dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel als Verteilungsmaßstab für die Anteile der Mitunternehmer am festgestellten Gewerbesteuermessbetrag (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG) auch im Fall des unterjährigen Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft festzuhalten ist. Es steht ferner im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen, wenn die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass auch im Fall des unterjährigen Gesellschafterwechsels der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuermessbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen ist, dass dabei aber ein Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflusst (vgl. für das Streitjahr das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 2007 IV B 2-S 2296-a/0, BStBl I 2007, 701, Rz 28; ebenso BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009 IV C 6-S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rz 30). Soweit in den vorgenannten BMF-Schreiben und dem in dem streitbefangenen Kaufvertrag aufgeführten (Vorgänger-)BMF-Schreiben vom 15. Mai 2002 IV A 5-S 2296 a-16/02 (BStBl I 2002, 533, Rz 29) Vereinbarungen angesprochen sind, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, sind --wie der jeweilige Hinweis des BMF auf den fehlenden Einfluss von Veräußerungsgewinnen auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zeigt-- offenkundig nur solche gemeint, die sich auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel selbst beziehen. Eine Änderung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels anlässlich des Ausscheidens von Gesellschaftern liegt im Streitfall aber auch nicht vor (vgl. II.4. der Gründe).

45

8. Der Senat sieht indes nach den vorgenannten Maßstäben (insbesondere II.6.b) keine gesetzliche Grundlage für die Auffassung, dass auch für die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter einer Personengesellschaft Anteile am Gewerbesteuermessbetrag festzustellen seien (a). Im Streitfall scheidet es allerdings aus, den aus der Klägerin ausgeschiedenen Kommanditistinnen (A-KG und B-KG) einen solchen Anteil gänzlich zu versagen, weil dies zu einer Verböserung führen würde (b).

46

a) Das FA hat --im Einklang mit den (insoweit allerdings nicht sehr präzisen) Verwaltungsanweisungen (vgl. für das Streitjahr BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 701, Rz 28; ebenso das spätere BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 440, Rz 30) und wie es das FG im Ergebnis gebilligt hat (ebenso im Ergebnis Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013  5 K 1181/10, EFG 2014, 651; in der Literatur z.B. Blümich/Rohrlack-Soth, § 35 EStG Rz 59; Derlien in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35 Rz 185 f.; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 35 Rz 27; Levedag in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35 EStG Rz 65; Schiffers in Korn, § 35 EStG Rz 74; Schmidt/ Wacker, EStG, 35. Aufl., § 35 Rz 52)-- einen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festgestellten Betrag des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel nach Satz 2 der Vorschrift in der Weise auf alle im betreffenden Erhebungszeitraum beteiligten Mitunternehmer verteilt, dass --rechnerisch-- der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festgestellte Betrag des Gewerbesteuermessbetrags zeitanteilig auf die Zeiträume des Erhebungszeitraums mit jeweils veränderter Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verteilt wird --im Streitfall also im Verhältnis von 2/12 (Beteiligung von A-AG und B-KG am Gesellschaftsvermögen der Klägerin) zu 10/12 (Beteiligung der C am Gesellschaftsvermögen der Klägerin)--, um sodann die derart zeitanteilig bestimmten Teilbeträge des Gewerbesteuermessbetrags nach Maßgabe des --nach den Vereinbarungen jeweils gültigen-- allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die jeweils am Gesellschaftsvermögen beteiligten Mitunternehmer zu verteilen (im Streitfall also auf die A-KG zu 2/12 x 296.600 € x 88,55 % und auf die B-KG zu 2/12 x 296.600 € x 11,45 %). Rechnerisch entspricht dies auch einer zeitanteiligen Gewichtung der jeweiligen Beteiligungsquoten. Deshalb hat das FG die Berechnung des FA zutreffend dahin gewürdigt, dass das FA den Gewerbesteuermessbetrag auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter verteilt und dabei die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigt habe. Allgemein ergibt sich damit der Anteil eines jeden im betreffenden Erhebungszeitraum auch nur zeitweise beteiligten Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag aus dem Produkt eines Bruchs (monats- oder tagesanteilig bezogen auf ein Jahr bzw. auf einen kürzeren Zeitraum, sofern der Gewerbebetrieb der Personengesellschaft nicht während des ganzes Jahres bestanden hat), des festgestellten Betrags des Gewerbesteuermessbetrags und der aus dem für den jeweiligen Mitunternehmer gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu entnehmenden Gewinnbeteiligungsquote.

47

Eine derartige Vorgehensweise verkennt indes, dass --wie oben dargestellt-- die § 35 EStG zugrunde liegende gesetzgeberische Typisierung entscheidend an die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft anknüpft. Bei Entstehen der Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 18 GewStG) sind die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter jedoch nicht mehr beteiligt. Der Umstand, dass die Gewerbesteuer den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft mindert, berührt die bis dahin ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr. Deshalb ist es nach dem Regelungskonzept des § 35 EStG ausgeschlossen, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG auch im Laufe des betreffenden Erhebungszeitraums aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen Mitunternehmern einen Anteil am Betrag des Gewerbesteuermessbetrags zuzuweisen. Ob mit dem bestehenden gesetzgeberischen Konzept --de lege ferenda-- eine Regelung vereinbar wäre, die die Feststellung eines Anteils am Betrag des Gewerbesteuermessbetrags auch für im Laufe des Erhebungszeitraums aus der Gesellschaft ausgeschiedene Mitunternehmer zuließe, hat der Senat nicht zu entscheiden.

48

b) Gleichwohl scheidet es im Streitfall --wovon im Ergebnis auch das FG ausgegangen ist-- aus, für die Aufteilung den vereinbarten allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (nur) zum Ende des Erhebungszeitraums zu Grunde zu legen mit der Folge, dass Anteile am Gewerbesteuermessbetrag nur für die zu diesem Zeitpunkt beteiligten Mitunternehmer, nicht aber für unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter festzustellen wären. Denn dies führte im Streitfall hinsichtlich der im Laufe des Jahres ausgeschiedenen Kommanditistinnen der Klägerin zu einer unzulässigen Verböserung, soweit die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach der Beteiligungsquote nur bezogen auf am Ende des Erhebungszeitraums beteiligte Mitunternehmer vorzunehmen wäre.

49

9. Nach alledem hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat deshalb keinen Erfolg.

50

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Diese hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.

51

11. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO).

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn realisieren, der auf diese entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln ist.

2

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co KG betriebene Gesellschaft. Sie entstand gemäß Notarvertrag vom 13.12.2000 durch Formwechsel aus der E GmbH. Der Formwechsel sollte im Innen- und Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister als erfolgt gelten, welche zum 27.12.2000 vorgenommen wurde.

3

Komplementärin der Klägerin ist die Firma E Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Kommanditisten waren zunächst die Firmen U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG (im Folgenden als U bezeichnet) und P GmbH & Co.KG (im Folgenden als P bezeichnet). Am Gesellschaftskapital der Klägerin waren die U mit 88,55 v. H. (= 1.117.750 €) und die P mit 11, 45 v. H. (= 144.550 €) beteiligt. Die beiden Kommanditisten waren auch Gesellschafter der Komplementärin.

4

Mit Vertrag vom 28.12.2005 veräußerten die beiden Kommanditisten ihre Kommanditanteile an der Klägerin sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Klägerin an die türkische Kapitalgesellschaft Y A.S. (im Folgenden als Y bezeichnet) zu einem Kaufpreis von 10.875.000 €, der noch um diverse Zu- und Abschläge korrigiert wurde (vgl. Sonderakten "Verkauf", Bl. 72 ff). Nach § 7 Ziffer 7.1 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien eine steuerliche Freistellung der Käuferin von allen noch nicht gezahlten Steuern - darunter auch die Gewerbesteuer -, die auf den Zeitraum bis zum Vollzug des Kaufvertrags entfallen (Feststellungsakte Bl.32). Ferner enthält § 7 Ziffer 7.7 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung:

5

"Die Parteien vereinbaren, dass alle einkommensteuerrechtlichen Folgen (insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern) aufgrund des Verkaufs der Gesellschaften den Verkäuferinnen zuzurechnen sind. Insbesondere sind die Verkäuferinnen dafür verantwortlich, gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf und der Übertragung von Kommanditanteilen an der KG nachzukommen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem diese Steuern erhoben werden. Entsprechend, unter Bezugnahme auf Nr. 6.4 Tz. 29 des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (wie im BStBl. I, Seite 533 veröffentlicht), einigen sich die Parteien darauf, dass jeglicher Gewerbesteuer-Messbetrag, der aus dem Verkauf und der Übertragung der Kommanditanteile gemäß dieser Vereinbarung herrührt, anteilsmäßig den Verkäuferinnen gebühren soll, unabhängig von dem Zeitraum, in dem ein solcher Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt wird…." (Feststellungsakte Bl.32 Rückseite).

6

Der wirtschaftliche Übergang der Anteile sollte mit Wirkung zum 31.12.2005 erfolgen. Dieser stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass verschiedene Auflagen erfüllt sein mussten. Eine dieser Auflagen war die Zustimmung des Bundeskartellamts, die am 27.02.2006 erteilt wurde. Als Vollzugstag wurde daher einvernehmlich von den Parteien der 28.02.2006 festgelegt (Sonderakten "Verkauf" Bl.126-128). Zu diesem Stichtag wurde zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Anteilsverkauf ein Zwischenabschluss aufgestellt. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer wurde unmittelbar von den Verkäuferinnen an die Stadt entrichtet.

7

In ihrer Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2006 erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.258.554,27 €, der sich aus laufenden Einkünften, Vorabvergütungen, einem Verlust aus einer Ergänzungsbilanz der Y sowie aus den durch die Veräußerung der Kommanditanteile realisierten Gewinnen zusammensetze. Die Verteilung dieses Gewinns sah wie folgt aus:

8
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

527.553,74 €

0,00 €

395.882,74 €

116.595,00 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.356.979,34 €

0,00 €

0,00 €

3.688.258,76 €

668.720,58 €

Ergänzungsbilanz

-629.083,94 €

0,00 €

-629.083,94 €

0,00 €

0,00 €

Vorabvergütungen

3.105,13 €

3.105,13 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zuzurechnende Einkünfte:

4.258.554,27 €

3.105,13 €

-233.201,20 €

3.804.853,76 €

683.796,58 €

9

Den Gewerbesteuermessbetrag im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG in Höhe von 210.565 € rechnete die Klägerin ausschließlich den ehemaligen Kommanditisten entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung von 88,55 v. H. und 11,45 v. H., mithin der U in Höhe von 186.455,31 € (88, 55 v. H.) und der P in Höhe von 24.109,69 € (11,45 v. H.) zu.

10

Das Finanzamt stellte die Einkünfte sowie ihre Verteilung auf die Gesellschafter mit unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ergangenem Bescheid für 2006 vom 04.12.2008 erklärungsgemäß fest.

11

Im Anschluss an eine bei der Klägerin im Jahr 2009 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 wurde der Gewerbesteuermessbetrag mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 auf 296.600 € festgesetzt.

12

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung belief sich der steuerliche Gewinn im Streitjahr auf 3.956.480,54 €, der sich wie folgt zusammensetze und auf die Gesellschafter verteilt wurde:

13
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

-60.660,80 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

76.249,27 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.017.141,34 €

0,00 €

0,00 €

3.348.420,76 €

668.720,58 €

steuerlicher Gewinn:

3.956.480,54 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

3.424.670,03 €

683.796,58 €

14

Zudem kam die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 296.600,-€ für Zwecke des § 35 EStG wie folgt zu verteilen sei:

15

U       

43.773,80 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 14,76 v. H.)

P       

5.660,20 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 1,91 v. H.)

Y       

247.166,00 €

(anteilig für 10 Monate, entspricht 83,33 v. H.)

        

___________

                                   

Summe:

296.600,00 €

                                   

16

Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht der Betriebsprüfung. Im nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 übernahm es die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung einschließlich der vorgenannten Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 EStG.

17

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie beantragte, den Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich den ausgeschiedenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Gewerbesteuermessbetrag sei in der Steuererklärung unter Berücksichtigung der im Anteilskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt worden. Dort sei geregelt, dass die Verkäuferinnen den gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten nachkommen müssten. Dementsprechend hätten die ehemaligen Kommanditisten die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer an die Stadt entrichtet. Da bezüglich der Gewerbesteuer die Personengesellschaft Steuerpflichtiger und Steuerschuldner sei, werde bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft die anfallende Gewerbesteuer regelmäßig - wie im Streitfall - bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Dies hätte folglich den Veräußerungsgewinn gemindert. Die Zuordnung an die veräußernden Kommanditisten ergebe sich auch aus der Tatsache, dass bis zum 28.02.2006 ein positives und für den Zeitraum danach ein negatives Ergebnis ermittelt worden sei. Die Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags aufgrund der Betriebsprüfung sei unstrittig.

18

Mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2002 sei § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift werde der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfalle. In der Gesetzesbegründung (Drucksache des Deutschen Bundestages 14/7344) hierzu sei ausgeführt, soweit eine natürliche Person mittelbar beteiligt sei, erfolge eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Eine Anpassung des Gesetzeswortlauts des § 35 EStG sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass der Regelungsinhalt des § 35 EStG auch den Fall der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen abdecken würde.

19

Vor dem Hintergrund der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage sei Tz. 29 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 15.05.2002 (BStBl I. 2002, 533) verständlich, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflusse. Diese Formulierung mache nur dann Sinn, wenn davon auszugehen sei, dass ein Veräußerungs- und Aufgabegewinn ohnehin nicht zu Gewerbesteuer bei der Gesellschaft führe. Zudem habe das BMF unter Tz. 22 definiert, dass gewinnabhängige Vorabgewinnanteile bzw. Sondervergütungen in den Gewinnverteilungsschlüssel einzubeziehen seien. Auch dies könne nur so interpretiert werden, dass das BMF bei der Abfassung des Schreibens - entgegen dem Wortlaut gemäß Tz. 10 - davon ausgegangen sei, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn (als gewinnabhängige Sondervergütung bzw. gewinnabhängiger Vorabgewinn) nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags mit einzubeziehen sei.

20

Durch den eingetretenen Gesellschafterwechsel sei eine Ergebnisabgrenzung (steuerliche Ergebnisanteile) möglich und auch zwingend vorzunehmen. In diesem Zusammenhang nahm die Klägerin Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 10a GewStG. Nach der Rechtsprechung des BFH sei das Ausscheiden eines Mitunternehmers (partieller Unternehmerwechsel) im Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers gleichzustellen (BFH, Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843). Dies gelte auch im Fall eines partiellen unterjährigen Unternehmerwechsels, so dass eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei (BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Gegen diese vom BFH entschiedenen Grundsätze verstoße das vorgenannte BMF-Schreiben. Bei Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung könnte eine Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags ansonsten in Übereinstimmung mit den übrigen Formulierungen des BMF-Schreibens sachgerecht wie folgt vorgenommen werden:

21

 - Verteilung des bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten bis zum Veräußerungsstichtag,

 - Verteilung des nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten nach dem Veräußerungsstichtag.

22

Diese Lösung werde auch in der Literatur vorgeschlagen (Rödder, DStR 2002. 939; Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1789; Glanegger in Schmidt, EStG 2002, § 35 EStG Rz.51).

23

Weiter bestätige auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 35 EStG die Rechtsansicht der Klägerin. § 35 EStG habe zum Ziel, eine Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu vermeiden. Dies sollte nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG auch bei einer mittelbaren Beteiligung gewährleistet sein. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/2683, S. 97) sollte bewirkt werden, dass der Unternehmer im Ergebnis durch die Anrechung der Gewerbesteuer und dem Betriebsausgabenabzug wirtschaftlich regelmäßig in vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet werde. Auch aus der vorgenannten Gesetzesbegründung zu § 7 Satz 2 GewStG komme eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne, soweit sie auf natürliche Personen als Mitunternehmer einer Personengesellschaft entfielen, von der Gewerbesteuer zu entlasten. Nach der Intention des Gesetzgebers müsse daher der Veräußerungsgewinn in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel einbezogen werden, ansonsten weise § 35 EStG eine Gesetzeslücke auf, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen sei. Danach müsse zur Vermeidung der Doppelbelastung von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnanteilen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Teil am Gewerbesteuermessbetrag dem Veräußerer zugerechnet werden.

24

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG sei für die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, wobei Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen seien. Der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels werde im Gesetz nicht genannt. Nach Tz. 18 des BMF-Schreibens sei hierunter grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung zu verstehen, wobei gemäß Tz. 21 gewinnabhängige Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels sein sollen. Die im BMF-Schreiben dargelegte Auffassung, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, sei rechtswidrig. Dies werde auch in der Literatur kritisiert (Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Neu, DStR 2002, 1078; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach: EStG/KStG, § 35 Anmerkung 65). Diese Auslegung führe dazu, dass eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Steuerbelastung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen von natürlichen Personen eintrete, je nachdem, ob diese mittelbar oder unmittelbar an einer Personengesellschaft beteiligt seien. So halte es Rödder (DStR 2002, 939) für sachgerecht, den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag, der auf den Veräußerungsgewinn entfalle, allein dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Allerdings werde seine Einschränkung, dass Veräußerungsgewinne als Vorabgewinne anzusehen seien, nicht geteilt. Sollten sie dennoch als Vorabgewinne zu beurteilen sein, sei wiederum die Einschränkung im BMF-Schreiben nicht nachvollziehbar, weil gewinnabhängige Vorabgewinnanteile gemäß Tz. 21 Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels seien.

25

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Zugrundelegung der Darlegungen im BMF-Schreiben vom 15.05.2002 die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags zutreffend sei und es sich bei dem Veräußerungsgewinn auch nicht um eine gewinnabhängige Vorabvergütung handle. Auf die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wird verwiesen (Bl.63f der Feststellungsakte).

26

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Begehren weiter, den Gewerbesteuermessbetrag allein den ehemaligen Kommanditisten nach § 35 EStG zuzurechnen. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, dass eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend den bis zum und nach dem Ausscheiden der Mitunternehmer U und P angefallenen Gewerbeerträgen auf die Gesellschafter vorzunehmen sei. Da der gesamte Gewerbesteuermessbetrag auf den Zeitraum vor dem Ausscheiden der Altgesellschafter entfalle, sei er zu 88,55 v. H. auf die U und zu 11,42 v. H. auf die P zu verteilen. Zudem sei der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Anteil des Gewerbesteuermessbetrags nur dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die vom BMF vertretene Ansicht, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, jeglicher Grundlage entbehre. Auch die vom BMF als Gesetzesauslegung vertretene Auffassung, dass hinsichtlich der laufenden Einkünfte Abreden zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung für die Gewerbesteueranrechnung zulässig seien, bezüglich der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer aber nicht, gehe nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor und sei in der Fachliteratur heftig umstritten. Ferner sei eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers, welche zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Falle eines Gesellschafterwechsels ergangen seien (BFH, Beschluss vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO), im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten und der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 seien in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt worden, die im Wortlaut mit der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien. Die Gewerbesteuerrichtlinien zu § 10a GewStG sähen eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuerertrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel vor, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Die Kommentierung gehe trotz der Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 10a GewStG davon aus, dass der Gewerbeertrag bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters nach Zeiträumen getrennt aufzuteilen sei (vgl. Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, § 10a Anm. 368; Glanegger/Güroff, § 10a Tz. 100). Sofern eine Aufteilung entsprechend der Rechtsprechung zu § 10a GewStG auch bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags im Sinne des § 35 EStG erfolge, könne die im Regelfall bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigte Gewerbesteuerbelastung bei Veräußerungsfällen verursachungsgerecht im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zugeordnet werden.

27

Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 26.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 dahingehend zu ändern, dass der Anteil der Firma U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 88,55 v. H. und der Anteil der Firma P GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 11,45 v. H. nach § 35 Abs. 2 EStG festgestellt wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

28

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

29

Zur Begründung verweist er auf die in seiner Einspruchsentscheidung dargelegte Rechtsansicht. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend sei. Dies gelte auch dann, wenn - wie im Streitfall - im Erhebungszeitraum ein Veräußerungsgewinn angefallen sei mit der Folge, dass jeder beteiligte Mitunternehmer, also auch der, der keinen Veräußerungsgewinn erzielt habe, an dem Anrechnungsvolumen aus dem Veräußerungsgewinn partizipiere (so Levedag in HHR, § 35 EStG, Rz. 65ff). Die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für die Zeit bis zum Ausscheiden und für die Zeit nach dem Ausscheiden sei weder im Gesetz noch in dem dazu ergangen BMF-Schreiben vorgesehen. Die Klägerin berufe sich insoweit auf das Urteil des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843), übersehe hierbei jedoch, dass dieses zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Fall eines Gesellschafterwechsels und nicht zur Ermittlung der Grundlagen für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen sei. Es sei auch zu beachten, dass es der Gesetzgeber mit der Regelung in § 35 Abs. 2 EStG offensichtlich bewusst unterlassen habe, zu berücksichtigen, wer von den Mitunternehmern die Gewerbesteuer ausgelöst habe. Eine ausschließliche Zuordnung zu dem Gesellschafter, der den Veräußerungsgewinn erzielt habe, sei ausgeschlossen. Auch wenn dies in den von der Klägerin benannten Fundstellen anders gesehen werde, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Ausführungen in dem BMF-Erlass seien für das Finanzamt bindend. Fakt sei weiter, dass der Austausch der Gesellschafter zu keinem vollständigen Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG geführt habe (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1996 VIII R 41/95, BStBl II 1997, 179). Dementsprechend sei der Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Einschluss des Veräußerungsgewinns einheitlich zu ermitteln. Anderweitige Vereinbarungen - wie im Streitfall zur Gewerbesteuerbelastung - könnten daher nicht berücksichtigt werden (in diesem Sinne: Wacker in Kommentar Schmidt, § 35 EStG, Rz. 8, 24). Der eventuellen Entstehung von Anrechnungsüberhängen (bei den anderen Gesellschaftern) könne durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche begegnet werden. Ob dies auch für den Fall einer nicht möglichen Anrechnung wie im Streitfall gelte, könne zwar zweifelhaft sein, sei aber nicht ausgeschlossen: denn dieser Punkt könnte Eingang in die Kaufpreisverhandlungen finden.

30

Das Gericht hat die ausgeschiedenen Kommanditisten durch Beschluss vom 08.10.2012 zum Verfahren beigeladen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I.

32

Die Klage ist zulässig.

1.

33

Die Klägerin ist insbesondere nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt. Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits ist die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags in dem Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 EStG. Zwar dient die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags und des auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteils nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu, die Grundlagen für die Einkommensteuerermäßigung bei den Mitunternehmern nach § 35 Abs. 1 EStG festzustellen. Jedoch kann die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Klage im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft für die eigentlich betroffenen Mitunternehmer erheben (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage, § 48 Rz. 2a: "sonstige Fälle, in denen in den Steuergesetzen abweichend von § 157 Abs. 2 AO die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestimmt ist").

2.

34

Die Beiladung der Komplementärin war nicht geboten, da sie bereits mangels Beteiligung am Kapital der Klägerin steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011, BFH/NV 2011, 1120 m. w. N.).

35

Aber auch die Beiladung der Firma Y als neue Kommanditistin der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO war nicht erforderlich. Die Beteiligten streiten lediglich um die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin für Zwecke des § 35 EStG. Das Finanzamt hat zwar anlässlich einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG einen anteiligen Gewerbesteuermessbetrag für alle Mitunternehmer ungeachtet deren tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsform festzustellen. Das für diese Feststellung zuständige Finanzamt hat nicht zu prüfen, ob es sich bei einem Mitunternehmer um eine Kapitalgesellschaft auch im steuerlichen Sinne handelt (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183). Da im Streitfall jedoch feststeht, dass es sich bei der Firma Y um eine Kapitalgesellschaft handelt - Anonim Şirket (auch: Anonim Ortaklık, abgekürzt: A.Ş., deutsch "anonyme Gesellschaft“) ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft in der Türkei -, kann sie eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht in Anspruch nehmen. Folglich ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits nicht betroffen, so dass von ihrer notwendigen Beiladung abzusehen war (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236).

3.

36

Der Feststellungsbescheid ist auch allen Beteiligten wirksam bekannt gegeben worden. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung der Bekanntgabe des Bescheides war daher nicht geboten. Das Finanzamt hat den angefochtenen Feststellungsbescheid zwar den ausgeschiedenen Gesellschaftern gemäß § 183 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht einzeln bekannt gegeben. Eine solche Einzelbekanntgabe war indes gemäß § 183 Abs. 3 AO nicht erforderlich, weil die Feststellungsbeteiligten - darunter auch die ausgeschiedenen Kommanditisten - in der am 10.10.2007, mithin nach Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter eingegangenen Steuererklärung für das Streitjahr einen gemeinsamen bestellten Empfangsbevollmächtigten angegeben haben. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde an diesen Empfangsbevollmächtigten mit dem Zusatz für die Klägerin als Inhaltsadressatin gesendet. Gleichzeitig wurde im Bescheid ausgeführt, dass er mit Wirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ergeht. Folglich ist der Bescheid wirksam gegenüber allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden.

II.

37

Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 ist im Hinblick auf die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG nicht zu beanstanden. Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.), der eine Begünstigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F. ausschließt (dazu unten 1.). Der Beklagte hat es jedoch zu Recht abgelehnt, den Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG ausschließlich den ausgeschiedenen Kommanditisten zuzurechnen (dazu unten 2.).

1.

38

Der Veräußerungsgewinn der Kommanditanteile unterliegt nicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. der Gewerbesteuer.

39

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. unterliegen u. a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft erzielt werden. In diesem Fall bestimmt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., dass der auf diese Veräußerungs- oder Aufgabegewinne beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.  

40

Im Streitfall ist die Klägerin im Dezember des Jahres 2000 durch Umwandlung aus der E GmbH entstanden. Da die beigeladenen ehemaligen Kommanditisten ihre Anteile an der Klägerin erst mit Erfüllung der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingungen im Februar 2006 an die Firma Y veräußerten, erfolgte die Veräußerung nicht innerhalb der vom Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. geforderten Sperrfrist von fünf Jahren nach der Umwandlung. Die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., der eine Steuerbegünstigung nach § 35 EStG für den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteil des Gewerbesteuermessbetrags ausschließt, kommt daher nicht zur Anwendung.

2.

41

Der Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen.

42

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die (um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g EStG verminderte) tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).

43

b) Die vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Gesellschafter erfolgte ohne Rechtsmangel unter Berücksichtigung des unterjährigen Gesellschafterwechsels anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (dazu unten bb und cc). Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn ist nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (unten dd). Auch scheidet eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuermessbetrag allein auf die veräußernden Gesellschaftern aus (unten ee). Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (unten ff).

44

aa) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen (§ 722 BGB oder § 121 HGB) oder hiervon abweichenden vertraglichen Regelungen ergeben, soweit der im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilungsschlüssel ertragsteuerlich anerkannt wird (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, BStBl I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.23). Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach den Anteilen am Festkapital.

45

bb) Wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einem unterjährigen Verkauf auszulegen ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Nach einer Ansicht ist für die Aufteilung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgeblich mit der Folge, dass die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung ausschließlich dem Erwerber bzw. den verbliebenen Gesellschaftern zusteht (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Gewerbesteuer erst am Ende des Erhebungszeitraums entsteht und daher als solche wirtschaftlich nur die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter nach Maßgabe des dort gültigen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht jedoch einen ausgeschiedenen Gesellschafter belastet, jedenfalls soweit sie nicht im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Dies kann zu Anrechnungsüberhängen führen, weil in diesem Fall die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich des Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag auseinanderlaufen. Die andere in der Literatur vertretene Auffassung hält es daher für sachgerechter, den Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig entsprechend den unterjährig jeweils gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüsseln auf die Gesellschafter zu verteilen (Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.52; Schiffers in Korn, EStG, Erg.-Lfg. Juli 2012, § 35 Rdnr.74; Kaeser/Maunz in Kirchhof/Söhn, EStG, Aktualisierung Oktober 2006, § 35 Rdnr. E 19; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65; Rödder, DStR 2002, 939). Die Finanzverwaltung folgt der zweiten Auffassung. Hierzu wird im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 unter Tz. 28 (BStBl I 2007, 701) ausgeführt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, maßgeblich ist. Im Ergebnis ist somit für Zwecke der Steuerermäßigung auf das Verhältnis des Gewinnanteils eines jeden Gesellschafters zur Summe aller Gewinnanteile im Wirtschaftsjahr abzustellen, wobei jedoch nur die Gewinnanteile, nicht aber der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. Tz.28 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007; dazu unten dd).

46

Die Frage, welche der beiden Auffassungen zur Auslegung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels bei einem unterjährigen Verkauf vorzuziehen ist, bedarf im anhängigen Verfahren indes keiner Erörterung. Denn zum einen tendiert auch die erste Auffassung zu einer zeitanteiligen Verteilung, wenn - wie im Streitfall - die auf dem Veräußerungsgewinn und dem Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel lastende latente Gewerbesteuerlast im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (vgl. Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Zum anderen nahm im Streitfall das beklagte Finanzamt entsprechend der zweiten und für die ausgeschiedenen Gesellschafter günstigeren Auffassung eine Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter vor, wobei es die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigte. Damit entsprach es zumindest teilweise dem Begehren der Klägerin auf eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags. Wäre hingegen allein der am Ende des Wirtschaftsjahres geltende Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, käme eine (anteilige) Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter schon gar nicht in Betracht. Das finanzgerichtliche Verböserungsverbot schließt eine Änderung zum Nachteil des Klagebegehrens aus.

47

cc) Für eine zeitanteilige Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge, wie von der Klägerin beantragt, gibt das Gesetz jedoch nichts her.

48

Veräußert einer von mehreren Mitunternehmern seinen Anteil, so führt dies nicht zur Einstellung des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und mithin zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Vielmehr bleibt die Personengesellschaft weiterhin als Steuerschuldnerin existent und schuldet, wenn der Verkauf gewerbesteuerpflichtig ist, auch die durch die Veräußerung entstehende Gewerbesteuer. Der Mitunternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums führt folglich auch nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 3 GewStG (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364). Somit war im anhängigen Rechtsstreit für das Streitjahr nur ein Gewerbeertrag zu ermitteln und ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festzusetzen.

49

Soweit die Klägerin eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter und des nach diesem Zeitpunkt erzielten Gewerbeertrags unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, aaO) begehrt, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. In dieser Entscheidung führt der BFH zwar aus, dass eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei. Das Urteil ist jedoch nicht zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen, sondern behandelt die Berechnung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt hat, welche mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien - bei der mitunternehmerischen Verlustverrechnung stellt der Gesetzgeber nun ebenfalls ausdrücklich nur auf die Gewinnverteilung nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ab und lässt zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung (vgl. BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BStBl II 2011, 903) Vorabgewinnanteile außer Acht -, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Gesetzgeber insoweit einen Gleichklang der beiden Vorschriften des § 10a Sätze 4 und 5 GewStG und § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG herbeigeführt; dies bedeutet jedoch nicht, dass auch für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags vorzunehmen ist. Denn beide Vorschriften unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt: Für den Verlustabzug ist materielle Voraussetzung sowohl die sogenannte Unternehmensidentität als auch die sogenannte Unternehmeridentität. Dabei bedeutet Unternehmeridentität, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08 aaO). Der positive Gewerbeertrag, der bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden ist, kann jedoch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden. Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Gewerbeertrags (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Während für die mitunternehmerische Verlustverrechnung daher die Ermittlung des tatsächlich bis zum Gesellschafterwechsel erzielten Gewerbeertrags Voraussetzung ist, handelt es sich bei § 35 EStG lediglich um eine typisierte Gewerbesteueranrechnung, die eine solche separate Ermittlung nicht erfordert. Denn im Gegensatz zum Verlustabzug kann der nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu verteilende Gewerbesteuermessbetrag durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen. Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags anhand der Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr liegt im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und ist daher nicht zu beanstanden.

50

Auch der Einwand der Klägerin, eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers sei im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten mit der Folge, dass der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge zuzurechnen sei, verfängt aus den eben dargelegten Gründen ebenfalls nicht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist zur Anwendung des § 10a GewStG ergangen, denn ohne diese Gleichstellung käme es zu unterschiedlichen Einschränkungen bei der Verlustverrechnung im Falle des Wechsels des Alleinunternehmers und des partiellen Mitunternehmerwechsels. Diese Gleichstellung erfordert - wie bereits ausgeführt - eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags. Die Herbeiführung einer solchen Gleichstellung bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nicht veranlasst. Der Übergang des Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer ist beim Alleinunternehmer gemäß § 2 Abs. 5 GewStG als Betriebseinstellung und beim Übernehmer als Neugründung zu beurteilen. Der für das unterjährig eingestellte Unternehmen für den abgekürzten Erhebungszeitraum (§ 14 Satz 3 GewStG) festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag entfällt in vollem Umfang für die Berechnung der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf den Einzelunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Unterschied hierzu führt der unterjährige partielle Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG und zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Es liegt daher kein abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG vor, der die von der Klägerin begehrte zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags rechtfertigt, sondern es wird nur ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festgesetzt. Die Gleichstellung des partiellen Gesellschafterwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers gebietet auch nicht für Zwecke des § 35 EStG eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags, weil - wie bereits ausgeführt - im Unterschied zu den Verlusten nach § 10a GewStG der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft durch den Gesellschafterwechsel nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen kann.

51

dd) Die von den ausgeschiedenen Kommanditisten bezogenen Veräußerungsgewinne sind auch nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (1). Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vorabgewinne oder Sondervergütungen zu qualifizieren sind (2).

(1)

52

Die Veräußerungsgewinne beeinflussen nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die gleichlautende Gesetzesauslegung im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Tz. 28, aaO) ist nicht zu beanstanden.

53

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

54

Mit der Vorschrift des § 7 S. 2 GewStG wollte der Gesetzgeber “insbesondere“ verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke steuerneutral in eine Personengesellschaft einbringen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußern (BR Drucks. 638/01 (Beschluss), S. 67). Demgemäß kommt § 7 S. 2 GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung - wie hier - über eine andere Personengesellschaft in Form einer sogen. doppelstöckigen Personengesellschaft und damit mittelbar vermittelt wird (vgl. z.B. Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, Stand 2011, § 7 Rz 76; Neu, DStR 2002 S. 1078). Eine Entlastung der mittelbar beteiligten natürlichen Personen der Personengesellschaft soll über § 35 EStG im Wege der Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgen (BT Drucks. 14/7344, Seite 12). Die aus der Veräußerung der Anteile resultierende Gewerbesteuer ist nicht vom veräußernden Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zu tragen, weil diese nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner ist (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754, Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage, Rz 90 zu § 7 m.w.N.; Füger/Rieger, DStR 2002, 933, 935).

55

Gemessen hieran gehört der Veräußerungsgewinn steuerlich zu den Einkünften der Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb und zum Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Allerdings ist er durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und fällt einkommensteuerlich im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung vollständig diesem zu. Der erzielte Veräußerungsgewinn liegt nicht in der Sphäre der Personengesellschaft, so dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel hierdurch - mangels anderweitiger gesellschaftsrechtlicher Gewinnabreden - nicht tangiert wird.

56

Der Veräußerungsgewinn kann auch nicht aufgrund einer Gewerbesteuerklausel - wie im Streitfall - den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel beeinflussen. Zum einen ist die Gewerbesteuerklausel nicht als Vereinbarung eines gewinnabhängigen Vorabgewinnanteils zu qualifizieren, der unter Zugrundelegung der Auffassung des BMF in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen wäre (BMF-Schreiben vom 19.09.2007, dort Tz.21, aaO). Ein Vorabgewinnanteil stellt ein Entgelt dar, das nicht negativ sein kann. Die Zurechnung der zusätzlichen Gewerbesteuer widerspricht daher dem Charakter eines Vorabgewinns (vgl. Brinkmann/Schmidtmann, DStR 2003, 93). Zum anderen könnte sich die Klägerin auch nicht auf die vorgenannte Auffassung der Finanzverwaltung in Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007 berufen (dazu unten (2)).

(2)

57

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vergütungen anzusehen sind, die nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Rdnr.21, aaO), das insoweit für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 - also auch für das Streitjahr - noch anzuwenden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. I 2010, 43), in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen sind.

58

Die Finanzverwaltung hat in ihrem vorgenannten BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, zumindest gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen, nicht aber gewinnunabhängige. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob Veräußerungsgewinne überhaupt als gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Vergütungen im Sinne des BMF-Schreibens qualifiziert werden können. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, denn selbst wenn die streitbefangenen Veräußerungsgewinne als solche gewinnabhängigen Vergütungen anzusehen wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn der BFH hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke. Vielmehr blieben sämtliche Vorabgewinne unberücksichtigt.

59

ee) Eine Zuordnung des Anteils des Gewerbesteuermessbetrags, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, allein zum veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht.

60

Eine solche Zurechnung widerspricht bereits der Intention des Gesetzgebers, wonach Vorabgewinnanteile bei der Anteilsermittlung außer Acht zu lassen sind. Auch wenn der Veräußerungsgewinn nicht als Vorabgewinn anzusehen wäre, so zeigt diese gesetzgeberische Anordnung jedoch, dass eine direkte Zuordnung von Gewinnanteilen bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben muss.

61

ff) Soweit sich die Klägerin auf den Sinn und Zweck des § 35 EStG beruft, kann sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

62

Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Auflage, § 35 Rdnr.1). Zudem sollten durch die Steuerermäßigung, da für Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25 v. H. abgesenkt wurde, die Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichwertig entlastet werden (BTDrucks 14/2683, S. 97). Ziel war, den Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ebnen (BTDrucks 14/2683, S. 97).

63

§ 35 EStG bezweckt somit, eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer möglichst weitgehend zu beseitigten. Da die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags aus gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinnen nicht verursachungs- und belastungsgerecht, sondern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ohne Berücksichtigung von kaufvertraglichen Gewerbesteuerklauseln erfolgt, drohen Anrechnungsüberhänge bzw. die Vorschrift des § 35 EStG kann teilweise ins Leere laufen. Schuldner der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 GewStG ist zwar die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden. Der Gesellschafter, der den Gewinn realisiert hat, trägt jedoch in der Regel durch entsprechende Gewerbesteuerklauseln, wie im Streitfall, wirtschaftlich die Gewerbesteuerlast aus dem Veräußerungsvorgang. Allerdings schließt § 35 EStG eine Zuordnung des Gewerbesteuermessbetrags, der aus dem Veräußerungsgewinn resultiert, zu dem veräußernden Gesellschafter aus. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlich wirtschaftlich eingetretene Gewerbesteuerbelastung beim veräußernden Gesellschafter nicht vollständig durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer kompensiert wird.

64

Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO). Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass das Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das gelte selbst dann, wenn ein Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden könne. Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer sei für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.1.a der Gründe). Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

65

Gemessen an diesen Ausführungen des BFH kann die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 EStG begründet werden. Denn auch nach den Darlegungen des BFH gelingt durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG keine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Anrechnungsvorschrift des § 35 EStG von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

66

Schließlich weist der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 (IV B 109/08 aaO) darauf hin, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils sowie ggf. verbleibende Altgesellschafter werden bestrebt sein, dass die Mitunternehmerschaft sich nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs einer unter Umständen erheblichen Gewerbesteuerlast ausgesetzt sieht. Sie werden daher in der Regel dafür sorgen, dass der Veräußerer die aus der Veräußerung resultierende Gewerbesteuer wirtschaftlich trägt, soweit sie diese nicht - wie im Streitfall - im Rahmen des § 35 EStG auf die eigene Einkommensteuer typisiert anrechnen können. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass sich der Veräußerer - wie hier - im Anteilskaufvertrag verpflichtet, für die aufgrund der Veräußerung entstehende Gewerbesteuer aufzukommen. Diese Freistellung der Gesellschaft von der Gewerbesteuerbelastung ist als Kaufpreisminderung zu bewerten, die beim Veräußerer - wie hier bei den beigeladenen Gesellschaften - zu einer Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führt. Hierdurch wird eine steuerliche Entlastung der veräußernden Gesellschafter erreicht. In dem hier nicht gegebenen Fall, dass es sich beim Erwerber bzw. den verbleibenden Mitunternehmer um natürliche Personen handelt, die insoweit die Steuerermäßigung des § 35 EStG in Anspruch nehmen können, obwohl sie durch die aus der Veräußerung resultierenden Gewerbesteuer durch eine kaufvertragliche Freistellungsklausel wirtschaftlich nicht belastet sind, wird der veräußernde Gesellschafter zudem bestrebt sein, die Kaufpreisminderung wiederum durch eine entsprechende Vereinbarung um die den anderen Gesellschaftern zugute kommenden Steuerermäßigungen nach § 35 EStG zu reduzieren. Solche vertraglichen Gestaltungen führen zu einer verursachungsgerechten Lastenverteilung.

III.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 135 Abs. 3 FGO.

68

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

69

Die streitige Rechtsfrage, wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einer unterjährigen (gewerbesteuerpflichtigen) Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auszulegen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.

(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.

(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn realisieren, der auf diese entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln ist.

2

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co KG betriebene Gesellschaft. Sie entstand gemäß Notarvertrag vom 13.12.2000 durch Formwechsel aus der E GmbH. Der Formwechsel sollte im Innen- und Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister als erfolgt gelten, welche zum 27.12.2000 vorgenommen wurde.

3

Komplementärin der Klägerin ist die Firma E Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Kommanditisten waren zunächst die Firmen U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG (im Folgenden als U bezeichnet) und P GmbH & Co.KG (im Folgenden als P bezeichnet). Am Gesellschaftskapital der Klägerin waren die U mit 88,55 v. H. (= 1.117.750 €) und die P mit 11, 45 v. H. (= 144.550 €) beteiligt. Die beiden Kommanditisten waren auch Gesellschafter der Komplementärin.

4

Mit Vertrag vom 28.12.2005 veräußerten die beiden Kommanditisten ihre Kommanditanteile an der Klägerin sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Klägerin an die türkische Kapitalgesellschaft Y A.S. (im Folgenden als Y bezeichnet) zu einem Kaufpreis von 10.875.000 €, der noch um diverse Zu- und Abschläge korrigiert wurde (vgl. Sonderakten "Verkauf", Bl. 72 ff). Nach § 7 Ziffer 7.1 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien eine steuerliche Freistellung der Käuferin von allen noch nicht gezahlten Steuern - darunter auch die Gewerbesteuer -, die auf den Zeitraum bis zum Vollzug des Kaufvertrags entfallen (Feststellungsakte Bl.32). Ferner enthält § 7 Ziffer 7.7 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung:

5

"Die Parteien vereinbaren, dass alle einkommensteuerrechtlichen Folgen (insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern) aufgrund des Verkaufs der Gesellschaften den Verkäuferinnen zuzurechnen sind. Insbesondere sind die Verkäuferinnen dafür verantwortlich, gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf und der Übertragung von Kommanditanteilen an der KG nachzukommen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem diese Steuern erhoben werden. Entsprechend, unter Bezugnahme auf Nr. 6.4 Tz. 29 des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (wie im BStBl. I, Seite 533 veröffentlicht), einigen sich die Parteien darauf, dass jeglicher Gewerbesteuer-Messbetrag, der aus dem Verkauf und der Übertragung der Kommanditanteile gemäß dieser Vereinbarung herrührt, anteilsmäßig den Verkäuferinnen gebühren soll, unabhängig von dem Zeitraum, in dem ein solcher Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt wird…." (Feststellungsakte Bl.32 Rückseite).

6

Der wirtschaftliche Übergang der Anteile sollte mit Wirkung zum 31.12.2005 erfolgen. Dieser stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass verschiedene Auflagen erfüllt sein mussten. Eine dieser Auflagen war die Zustimmung des Bundeskartellamts, die am 27.02.2006 erteilt wurde. Als Vollzugstag wurde daher einvernehmlich von den Parteien der 28.02.2006 festgelegt (Sonderakten "Verkauf" Bl.126-128). Zu diesem Stichtag wurde zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Anteilsverkauf ein Zwischenabschluss aufgestellt. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer wurde unmittelbar von den Verkäuferinnen an die Stadt entrichtet.

7

In ihrer Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2006 erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.258.554,27 €, der sich aus laufenden Einkünften, Vorabvergütungen, einem Verlust aus einer Ergänzungsbilanz der Y sowie aus den durch die Veräußerung der Kommanditanteile realisierten Gewinnen zusammensetze. Die Verteilung dieses Gewinns sah wie folgt aus:

8
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

527.553,74 €

0,00 €

395.882,74 €

116.595,00 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.356.979,34 €

0,00 €

0,00 €

3.688.258,76 €

668.720,58 €

Ergänzungsbilanz

-629.083,94 €

0,00 €

-629.083,94 €

0,00 €

0,00 €

Vorabvergütungen

3.105,13 €

3.105,13 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zuzurechnende Einkünfte:

4.258.554,27 €

3.105,13 €

-233.201,20 €

3.804.853,76 €

683.796,58 €

9

Den Gewerbesteuermessbetrag im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG in Höhe von 210.565 € rechnete die Klägerin ausschließlich den ehemaligen Kommanditisten entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung von 88,55 v. H. und 11,45 v. H., mithin der U in Höhe von 186.455,31 € (88, 55 v. H.) und der P in Höhe von 24.109,69 € (11,45 v. H.) zu.

10

Das Finanzamt stellte die Einkünfte sowie ihre Verteilung auf die Gesellschafter mit unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ergangenem Bescheid für 2006 vom 04.12.2008 erklärungsgemäß fest.

11

Im Anschluss an eine bei der Klägerin im Jahr 2009 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 wurde der Gewerbesteuermessbetrag mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 auf 296.600 € festgesetzt.

12

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung belief sich der steuerliche Gewinn im Streitjahr auf 3.956.480,54 €, der sich wie folgt zusammensetze und auf die Gesellschafter verteilt wurde:

13
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

-60.660,80 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

76.249,27 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.017.141,34 €

0,00 €

0,00 €

3.348.420,76 €

668.720,58 €

steuerlicher Gewinn:

3.956.480,54 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

3.424.670,03 €

683.796,58 €

14

Zudem kam die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 296.600,-€ für Zwecke des § 35 EStG wie folgt zu verteilen sei:

15

U       

43.773,80 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 14,76 v. H.)

P       

5.660,20 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 1,91 v. H.)

Y       

247.166,00 €

(anteilig für 10 Monate, entspricht 83,33 v. H.)

        

___________

                                   

Summe:

296.600,00 €

                                   

16

Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht der Betriebsprüfung. Im nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 übernahm es die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung einschließlich der vorgenannten Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 EStG.

17

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie beantragte, den Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich den ausgeschiedenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Gewerbesteuermessbetrag sei in der Steuererklärung unter Berücksichtigung der im Anteilskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt worden. Dort sei geregelt, dass die Verkäuferinnen den gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten nachkommen müssten. Dementsprechend hätten die ehemaligen Kommanditisten die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer an die Stadt entrichtet. Da bezüglich der Gewerbesteuer die Personengesellschaft Steuerpflichtiger und Steuerschuldner sei, werde bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft die anfallende Gewerbesteuer regelmäßig - wie im Streitfall - bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Dies hätte folglich den Veräußerungsgewinn gemindert. Die Zuordnung an die veräußernden Kommanditisten ergebe sich auch aus der Tatsache, dass bis zum 28.02.2006 ein positives und für den Zeitraum danach ein negatives Ergebnis ermittelt worden sei. Die Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags aufgrund der Betriebsprüfung sei unstrittig.

18

Mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2002 sei § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift werde der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfalle. In der Gesetzesbegründung (Drucksache des Deutschen Bundestages 14/7344) hierzu sei ausgeführt, soweit eine natürliche Person mittelbar beteiligt sei, erfolge eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Eine Anpassung des Gesetzeswortlauts des § 35 EStG sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass der Regelungsinhalt des § 35 EStG auch den Fall der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen abdecken würde.

19

Vor dem Hintergrund der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage sei Tz. 29 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 15.05.2002 (BStBl I. 2002, 533) verständlich, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflusse. Diese Formulierung mache nur dann Sinn, wenn davon auszugehen sei, dass ein Veräußerungs- und Aufgabegewinn ohnehin nicht zu Gewerbesteuer bei der Gesellschaft führe. Zudem habe das BMF unter Tz. 22 definiert, dass gewinnabhängige Vorabgewinnanteile bzw. Sondervergütungen in den Gewinnverteilungsschlüssel einzubeziehen seien. Auch dies könne nur so interpretiert werden, dass das BMF bei der Abfassung des Schreibens - entgegen dem Wortlaut gemäß Tz. 10 - davon ausgegangen sei, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn (als gewinnabhängige Sondervergütung bzw. gewinnabhängiger Vorabgewinn) nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags mit einzubeziehen sei.

20

Durch den eingetretenen Gesellschafterwechsel sei eine Ergebnisabgrenzung (steuerliche Ergebnisanteile) möglich und auch zwingend vorzunehmen. In diesem Zusammenhang nahm die Klägerin Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 10a GewStG. Nach der Rechtsprechung des BFH sei das Ausscheiden eines Mitunternehmers (partieller Unternehmerwechsel) im Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers gleichzustellen (BFH, Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843). Dies gelte auch im Fall eines partiellen unterjährigen Unternehmerwechsels, so dass eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei (BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Gegen diese vom BFH entschiedenen Grundsätze verstoße das vorgenannte BMF-Schreiben. Bei Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung könnte eine Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags ansonsten in Übereinstimmung mit den übrigen Formulierungen des BMF-Schreibens sachgerecht wie folgt vorgenommen werden:

21

 - Verteilung des bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten bis zum Veräußerungsstichtag,

 - Verteilung des nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten nach dem Veräußerungsstichtag.

22

Diese Lösung werde auch in der Literatur vorgeschlagen (Rödder, DStR 2002. 939; Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1789; Glanegger in Schmidt, EStG 2002, § 35 EStG Rz.51).

23

Weiter bestätige auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 35 EStG die Rechtsansicht der Klägerin. § 35 EStG habe zum Ziel, eine Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu vermeiden. Dies sollte nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG auch bei einer mittelbaren Beteiligung gewährleistet sein. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/2683, S. 97) sollte bewirkt werden, dass der Unternehmer im Ergebnis durch die Anrechung der Gewerbesteuer und dem Betriebsausgabenabzug wirtschaftlich regelmäßig in vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet werde. Auch aus der vorgenannten Gesetzesbegründung zu § 7 Satz 2 GewStG komme eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne, soweit sie auf natürliche Personen als Mitunternehmer einer Personengesellschaft entfielen, von der Gewerbesteuer zu entlasten. Nach der Intention des Gesetzgebers müsse daher der Veräußerungsgewinn in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel einbezogen werden, ansonsten weise § 35 EStG eine Gesetzeslücke auf, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen sei. Danach müsse zur Vermeidung der Doppelbelastung von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnanteilen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Teil am Gewerbesteuermessbetrag dem Veräußerer zugerechnet werden.

24

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG sei für die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, wobei Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen seien. Der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels werde im Gesetz nicht genannt. Nach Tz. 18 des BMF-Schreibens sei hierunter grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung zu verstehen, wobei gemäß Tz. 21 gewinnabhängige Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels sein sollen. Die im BMF-Schreiben dargelegte Auffassung, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, sei rechtswidrig. Dies werde auch in der Literatur kritisiert (Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Neu, DStR 2002, 1078; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach: EStG/KStG, § 35 Anmerkung 65). Diese Auslegung führe dazu, dass eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Steuerbelastung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen von natürlichen Personen eintrete, je nachdem, ob diese mittelbar oder unmittelbar an einer Personengesellschaft beteiligt seien. So halte es Rödder (DStR 2002, 939) für sachgerecht, den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag, der auf den Veräußerungsgewinn entfalle, allein dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Allerdings werde seine Einschränkung, dass Veräußerungsgewinne als Vorabgewinne anzusehen seien, nicht geteilt. Sollten sie dennoch als Vorabgewinne zu beurteilen sein, sei wiederum die Einschränkung im BMF-Schreiben nicht nachvollziehbar, weil gewinnabhängige Vorabgewinnanteile gemäß Tz. 21 Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels seien.

25

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Zugrundelegung der Darlegungen im BMF-Schreiben vom 15.05.2002 die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags zutreffend sei und es sich bei dem Veräußerungsgewinn auch nicht um eine gewinnabhängige Vorabvergütung handle. Auf die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wird verwiesen (Bl.63f der Feststellungsakte).

26

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Begehren weiter, den Gewerbesteuermessbetrag allein den ehemaligen Kommanditisten nach § 35 EStG zuzurechnen. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, dass eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend den bis zum und nach dem Ausscheiden der Mitunternehmer U und P angefallenen Gewerbeerträgen auf die Gesellschafter vorzunehmen sei. Da der gesamte Gewerbesteuermessbetrag auf den Zeitraum vor dem Ausscheiden der Altgesellschafter entfalle, sei er zu 88,55 v. H. auf die U und zu 11,42 v. H. auf die P zu verteilen. Zudem sei der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Anteil des Gewerbesteuermessbetrags nur dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die vom BMF vertretene Ansicht, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, jeglicher Grundlage entbehre. Auch die vom BMF als Gesetzesauslegung vertretene Auffassung, dass hinsichtlich der laufenden Einkünfte Abreden zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung für die Gewerbesteueranrechnung zulässig seien, bezüglich der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer aber nicht, gehe nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor und sei in der Fachliteratur heftig umstritten. Ferner sei eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers, welche zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Falle eines Gesellschafterwechsels ergangen seien (BFH, Beschluss vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO), im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten und der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 seien in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt worden, die im Wortlaut mit der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien. Die Gewerbesteuerrichtlinien zu § 10a GewStG sähen eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuerertrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel vor, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Die Kommentierung gehe trotz der Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 10a GewStG davon aus, dass der Gewerbeertrag bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters nach Zeiträumen getrennt aufzuteilen sei (vgl. Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, § 10a Anm. 368; Glanegger/Güroff, § 10a Tz. 100). Sofern eine Aufteilung entsprechend der Rechtsprechung zu § 10a GewStG auch bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags im Sinne des § 35 EStG erfolge, könne die im Regelfall bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigte Gewerbesteuerbelastung bei Veräußerungsfällen verursachungsgerecht im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zugeordnet werden.

27

Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 26.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 dahingehend zu ändern, dass der Anteil der Firma U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 88,55 v. H. und der Anteil der Firma P GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 11,45 v. H. nach § 35 Abs. 2 EStG festgestellt wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

28

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

29

Zur Begründung verweist er auf die in seiner Einspruchsentscheidung dargelegte Rechtsansicht. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend sei. Dies gelte auch dann, wenn - wie im Streitfall - im Erhebungszeitraum ein Veräußerungsgewinn angefallen sei mit der Folge, dass jeder beteiligte Mitunternehmer, also auch der, der keinen Veräußerungsgewinn erzielt habe, an dem Anrechnungsvolumen aus dem Veräußerungsgewinn partizipiere (so Levedag in HHR, § 35 EStG, Rz. 65ff). Die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für die Zeit bis zum Ausscheiden und für die Zeit nach dem Ausscheiden sei weder im Gesetz noch in dem dazu ergangen BMF-Schreiben vorgesehen. Die Klägerin berufe sich insoweit auf das Urteil des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843), übersehe hierbei jedoch, dass dieses zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Fall eines Gesellschafterwechsels und nicht zur Ermittlung der Grundlagen für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen sei. Es sei auch zu beachten, dass es der Gesetzgeber mit der Regelung in § 35 Abs. 2 EStG offensichtlich bewusst unterlassen habe, zu berücksichtigen, wer von den Mitunternehmern die Gewerbesteuer ausgelöst habe. Eine ausschließliche Zuordnung zu dem Gesellschafter, der den Veräußerungsgewinn erzielt habe, sei ausgeschlossen. Auch wenn dies in den von der Klägerin benannten Fundstellen anders gesehen werde, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Ausführungen in dem BMF-Erlass seien für das Finanzamt bindend. Fakt sei weiter, dass der Austausch der Gesellschafter zu keinem vollständigen Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG geführt habe (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1996 VIII R 41/95, BStBl II 1997, 179). Dementsprechend sei der Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Einschluss des Veräußerungsgewinns einheitlich zu ermitteln. Anderweitige Vereinbarungen - wie im Streitfall zur Gewerbesteuerbelastung - könnten daher nicht berücksichtigt werden (in diesem Sinne: Wacker in Kommentar Schmidt, § 35 EStG, Rz. 8, 24). Der eventuellen Entstehung von Anrechnungsüberhängen (bei den anderen Gesellschaftern) könne durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche begegnet werden. Ob dies auch für den Fall einer nicht möglichen Anrechnung wie im Streitfall gelte, könne zwar zweifelhaft sein, sei aber nicht ausgeschlossen: denn dieser Punkt könnte Eingang in die Kaufpreisverhandlungen finden.

30

Das Gericht hat die ausgeschiedenen Kommanditisten durch Beschluss vom 08.10.2012 zum Verfahren beigeladen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I.

32

Die Klage ist zulässig.

1.

33

Die Klägerin ist insbesondere nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt. Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits ist die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags in dem Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 EStG. Zwar dient die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags und des auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteils nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu, die Grundlagen für die Einkommensteuerermäßigung bei den Mitunternehmern nach § 35 Abs. 1 EStG festzustellen. Jedoch kann die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Klage im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft für die eigentlich betroffenen Mitunternehmer erheben (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage, § 48 Rz. 2a: "sonstige Fälle, in denen in den Steuergesetzen abweichend von § 157 Abs. 2 AO die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestimmt ist").

2.

34

Die Beiladung der Komplementärin war nicht geboten, da sie bereits mangels Beteiligung am Kapital der Klägerin steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011, BFH/NV 2011, 1120 m. w. N.).

35

Aber auch die Beiladung der Firma Y als neue Kommanditistin der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO war nicht erforderlich. Die Beteiligten streiten lediglich um die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin für Zwecke des § 35 EStG. Das Finanzamt hat zwar anlässlich einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG einen anteiligen Gewerbesteuermessbetrag für alle Mitunternehmer ungeachtet deren tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsform festzustellen. Das für diese Feststellung zuständige Finanzamt hat nicht zu prüfen, ob es sich bei einem Mitunternehmer um eine Kapitalgesellschaft auch im steuerlichen Sinne handelt (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183). Da im Streitfall jedoch feststeht, dass es sich bei der Firma Y um eine Kapitalgesellschaft handelt - Anonim Şirket (auch: Anonim Ortaklık, abgekürzt: A.Ş., deutsch "anonyme Gesellschaft“) ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft in der Türkei -, kann sie eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht in Anspruch nehmen. Folglich ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits nicht betroffen, so dass von ihrer notwendigen Beiladung abzusehen war (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236).

3.

36

Der Feststellungsbescheid ist auch allen Beteiligten wirksam bekannt gegeben worden. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung der Bekanntgabe des Bescheides war daher nicht geboten. Das Finanzamt hat den angefochtenen Feststellungsbescheid zwar den ausgeschiedenen Gesellschaftern gemäß § 183 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht einzeln bekannt gegeben. Eine solche Einzelbekanntgabe war indes gemäß § 183 Abs. 3 AO nicht erforderlich, weil die Feststellungsbeteiligten - darunter auch die ausgeschiedenen Kommanditisten - in der am 10.10.2007, mithin nach Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter eingegangenen Steuererklärung für das Streitjahr einen gemeinsamen bestellten Empfangsbevollmächtigten angegeben haben. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde an diesen Empfangsbevollmächtigten mit dem Zusatz für die Klägerin als Inhaltsadressatin gesendet. Gleichzeitig wurde im Bescheid ausgeführt, dass er mit Wirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ergeht. Folglich ist der Bescheid wirksam gegenüber allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden.

II.

37

Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 ist im Hinblick auf die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG nicht zu beanstanden. Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.), der eine Begünstigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F. ausschließt (dazu unten 1.). Der Beklagte hat es jedoch zu Recht abgelehnt, den Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG ausschließlich den ausgeschiedenen Kommanditisten zuzurechnen (dazu unten 2.).

1.

38

Der Veräußerungsgewinn der Kommanditanteile unterliegt nicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. der Gewerbesteuer.

39

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. unterliegen u. a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft erzielt werden. In diesem Fall bestimmt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., dass der auf diese Veräußerungs- oder Aufgabegewinne beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.  

40

Im Streitfall ist die Klägerin im Dezember des Jahres 2000 durch Umwandlung aus der E GmbH entstanden. Da die beigeladenen ehemaligen Kommanditisten ihre Anteile an der Klägerin erst mit Erfüllung der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingungen im Februar 2006 an die Firma Y veräußerten, erfolgte die Veräußerung nicht innerhalb der vom Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. geforderten Sperrfrist von fünf Jahren nach der Umwandlung. Die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., der eine Steuerbegünstigung nach § 35 EStG für den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteil des Gewerbesteuermessbetrags ausschließt, kommt daher nicht zur Anwendung.

2.

41

Der Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen.

42

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die (um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g EStG verminderte) tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).

43

b) Die vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Gesellschafter erfolgte ohne Rechtsmangel unter Berücksichtigung des unterjährigen Gesellschafterwechsels anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (dazu unten bb und cc). Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn ist nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (unten dd). Auch scheidet eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuermessbetrag allein auf die veräußernden Gesellschaftern aus (unten ee). Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (unten ff).

44

aa) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen (§ 722 BGB oder § 121 HGB) oder hiervon abweichenden vertraglichen Regelungen ergeben, soweit der im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilungsschlüssel ertragsteuerlich anerkannt wird (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, BStBl I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.23). Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach den Anteilen am Festkapital.

45

bb) Wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einem unterjährigen Verkauf auszulegen ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Nach einer Ansicht ist für die Aufteilung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgeblich mit der Folge, dass die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung ausschließlich dem Erwerber bzw. den verbliebenen Gesellschaftern zusteht (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Gewerbesteuer erst am Ende des Erhebungszeitraums entsteht und daher als solche wirtschaftlich nur die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter nach Maßgabe des dort gültigen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht jedoch einen ausgeschiedenen Gesellschafter belastet, jedenfalls soweit sie nicht im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Dies kann zu Anrechnungsüberhängen führen, weil in diesem Fall die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich des Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag auseinanderlaufen. Die andere in der Literatur vertretene Auffassung hält es daher für sachgerechter, den Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig entsprechend den unterjährig jeweils gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüsseln auf die Gesellschafter zu verteilen (Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.52; Schiffers in Korn, EStG, Erg.-Lfg. Juli 2012, § 35 Rdnr.74; Kaeser/Maunz in Kirchhof/Söhn, EStG, Aktualisierung Oktober 2006, § 35 Rdnr. E 19; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65; Rödder, DStR 2002, 939). Die Finanzverwaltung folgt der zweiten Auffassung. Hierzu wird im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 unter Tz. 28 (BStBl I 2007, 701) ausgeführt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, maßgeblich ist. Im Ergebnis ist somit für Zwecke der Steuerermäßigung auf das Verhältnis des Gewinnanteils eines jeden Gesellschafters zur Summe aller Gewinnanteile im Wirtschaftsjahr abzustellen, wobei jedoch nur die Gewinnanteile, nicht aber der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. Tz.28 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007; dazu unten dd).

46

Die Frage, welche der beiden Auffassungen zur Auslegung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels bei einem unterjährigen Verkauf vorzuziehen ist, bedarf im anhängigen Verfahren indes keiner Erörterung. Denn zum einen tendiert auch die erste Auffassung zu einer zeitanteiligen Verteilung, wenn - wie im Streitfall - die auf dem Veräußerungsgewinn und dem Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel lastende latente Gewerbesteuerlast im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (vgl. Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Zum anderen nahm im Streitfall das beklagte Finanzamt entsprechend der zweiten und für die ausgeschiedenen Gesellschafter günstigeren Auffassung eine Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter vor, wobei es die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigte. Damit entsprach es zumindest teilweise dem Begehren der Klägerin auf eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags. Wäre hingegen allein der am Ende des Wirtschaftsjahres geltende Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, käme eine (anteilige) Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter schon gar nicht in Betracht. Das finanzgerichtliche Verböserungsverbot schließt eine Änderung zum Nachteil des Klagebegehrens aus.

47

cc) Für eine zeitanteilige Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge, wie von der Klägerin beantragt, gibt das Gesetz jedoch nichts her.

48

Veräußert einer von mehreren Mitunternehmern seinen Anteil, so führt dies nicht zur Einstellung des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und mithin zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Vielmehr bleibt die Personengesellschaft weiterhin als Steuerschuldnerin existent und schuldet, wenn der Verkauf gewerbesteuerpflichtig ist, auch die durch die Veräußerung entstehende Gewerbesteuer. Der Mitunternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums führt folglich auch nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 3 GewStG (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364). Somit war im anhängigen Rechtsstreit für das Streitjahr nur ein Gewerbeertrag zu ermitteln und ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festzusetzen.

49

Soweit die Klägerin eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter und des nach diesem Zeitpunkt erzielten Gewerbeertrags unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, aaO) begehrt, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. In dieser Entscheidung führt der BFH zwar aus, dass eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei. Das Urteil ist jedoch nicht zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen, sondern behandelt die Berechnung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt hat, welche mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien - bei der mitunternehmerischen Verlustverrechnung stellt der Gesetzgeber nun ebenfalls ausdrücklich nur auf die Gewinnverteilung nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ab und lässt zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung (vgl. BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BStBl II 2011, 903) Vorabgewinnanteile außer Acht -, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Gesetzgeber insoweit einen Gleichklang der beiden Vorschriften des § 10a Sätze 4 und 5 GewStG und § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG herbeigeführt; dies bedeutet jedoch nicht, dass auch für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags vorzunehmen ist. Denn beide Vorschriften unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt: Für den Verlustabzug ist materielle Voraussetzung sowohl die sogenannte Unternehmensidentität als auch die sogenannte Unternehmeridentität. Dabei bedeutet Unternehmeridentität, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08 aaO). Der positive Gewerbeertrag, der bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden ist, kann jedoch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden. Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Gewerbeertrags (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Während für die mitunternehmerische Verlustverrechnung daher die Ermittlung des tatsächlich bis zum Gesellschafterwechsel erzielten Gewerbeertrags Voraussetzung ist, handelt es sich bei § 35 EStG lediglich um eine typisierte Gewerbesteueranrechnung, die eine solche separate Ermittlung nicht erfordert. Denn im Gegensatz zum Verlustabzug kann der nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu verteilende Gewerbesteuermessbetrag durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen. Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags anhand der Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr liegt im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und ist daher nicht zu beanstanden.

50

Auch der Einwand der Klägerin, eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers sei im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten mit der Folge, dass der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge zuzurechnen sei, verfängt aus den eben dargelegten Gründen ebenfalls nicht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist zur Anwendung des § 10a GewStG ergangen, denn ohne diese Gleichstellung käme es zu unterschiedlichen Einschränkungen bei der Verlustverrechnung im Falle des Wechsels des Alleinunternehmers und des partiellen Mitunternehmerwechsels. Diese Gleichstellung erfordert - wie bereits ausgeführt - eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags. Die Herbeiführung einer solchen Gleichstellung bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nicht veranlasst. Der Übergang des Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer ist beim Alleinunternehmer gemäß § 2 Abs. 5 GewStG als Betriebseinstellung und beim Übernehmer als Neugründung zu beurteilen. Der für das unterjährig eingestellte Unternehmen für den abgekürzten Erhebungszeitraum (§ 14 Satz 3 GewStG) festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag entfällt in vollem Umfang für die Berechnung der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf den Einzelunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Unterschied hierzu führt der unterjährige partielle Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG und zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Es liegt daher kein abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG vor, der die von der Klägerin begehrte zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags rechtfertigt, sondern es wird nur ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festgesetzt. Die Gleichstellung des partiellen Gesellschafterwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers gebietet auch nicht für Zwecke des § 35 EStG eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags, weil - wie bereits ausgeführt - im Unterschied zu den Verlusten nach § 10a GewStG der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft durch den Gesellschafterwechsel nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen kann.

51

dd) Die von den ausgeschiedenen Kommanditisten bezogenen Veräußerungsgewinne sind auch nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (1). Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vorabgewinne oder Sondervergütungen zu qualifizieren sind (2).

(1)

52

Die Veräußerungsgewinne beeinflussen nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die gleichlautende Gesetzesauslegung im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Tz. 28, aaO) ist nicht zu beanstanden.

53

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

54

Mit der Vorschrift des § 7 S. 2 GewStG wollte der Gesetzgeber “insbesondere“ verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke steuerneutral in eine Personengesellschaft einbringen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußern (BR Drucks. 638/01 (Beschluss), S. 67). Demgemäß kommt § 7 S. 2 GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung - wie hier - über eine andere Personengesellschaft in Form einer sogen. doppelstöckigen Personengesellschaft und damit mittelbar vermittelt wird (vgl. z.B. Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, Stand 2011, § 7 Rz 76; Neu, DStR 2002 S. 1078). Eine Entlastung der mittelbar beteiligten natürlichen Personen der Personengesellschaft soll über § 35 EStG im Wege der Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgen (BT Drucks. 14/7344, Seite 12). Die aus der Veräußerung der Anteile resultierende Gewerbesteuer ist nicht vom veräußernden Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zu tragen, weil diese nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner ist (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754, Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage, Rz 90 zu § 7 m.w.N.; Füger/Rieger, DStR 2002, 933, 935).

55

Gemessen hieran gehört der Veräußerungsgewinn steuerlich zu den Einkünften der Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb und zum Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Allerdings ist er durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und fällt einkommensteuerlich im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung vollständig diesem zu. Der erzielte Veräußerungsgewinn liegt nicht in der Sphäre der Personengesellschaft, so dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel hierdurch - mangels anderweitiger gesellschaftsrechtlicher Gewinnabreden - nicht tangiert wird.

56

Der Veräußerungsgewinn kann auch nicht aufgrund einer Gewerbesteuerklausel - wie im Streitfall - den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel beeinflussen. Zum einen ist die Gewerbesteuerklausel nicht als Vereinbarung eines gewinnabhängigen Vorabgewinnanteils zu qualifizieren, der unter Zugrundelegung der Auffassung des BMF in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen wäre (BMF-Schreiben vom 19.09.2007, dort Tz.21, aaO). Ein Vorabgewinnanteil stellt ein Entgelt dar, das nicht negativ sein kann. Die Zurechnung der zusätzlichen Gewerbesteuer widerspricht daher dem Charakter eines Vorabgewinns (vgl. Brinkmann/Schmidtmann, DStR 2003, 93). Zum anderen könnte sich die Klägerin auch nicht auf die vorgenannte Auffassung der Finanzverwaltung in Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007 berufen (dazu unten (2)).

(2)

57

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vergütungen anzusehen sind, die nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Rdnr.21, aaO), das insoweit für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 - also auch für das Streitjahr - noch anzuwenden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. I 2010, 43), in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen sind.

58

Die Finanzverwaltung hat in ihrem vorgenannten BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, zumindest gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen, nicht aber gewinnunabhängige. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob Veräußerungsgewinne überhaupt als gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Vergütungen im Sinne des BMF-Schreibens qualifiziert werden können. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, denn selbst wenn die streitbefangenen Veräußerungsgewinne als solche gewinnabhängigen Vergütungen anzusehen wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn der BFH hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke. Vielmehr blieben sämtliche Vorabgewinne unberücksichtigt.

59

ee) Eine Zuordnung des Anteils des Gewerbesteuermessbetrags, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, allein zum veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht.

60

Eine solche Zurechnung widerspricht bereits der Intention des Gesetzgebers, wonach Vorabgewinnanteile bei der Anteilsermittlung außer Acht zu lassen sind. Auch wenn der Veräußerungsgewinn nicht als Vorabgewinn anzusehen wäre, so zeigt diese gesetzgeberische Anordnung jedoch, dass eine direkte Zuordnung von Gewinnanteilen bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben muss.

61

ff) Soweit sich die Klägerin auf den Sinn und Zweck des § 35 EStG beruft, kann sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

62

Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Auflage, § 35 Rdnr.1). Zudem sollten durch die Steuerermäßigung, da für Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25 v. H. abgesenkt wurde, die Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichwertig entlastet werden (BTDrucks 14/2683, S. 97). Ziel war, den Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ebnen (BTDrucks 14/2683, S. 97).

63

§ 35 EStG bezweckt somit, eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer möglichst weitgehend zu beseitigten. Da die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags aus gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinnen nicht verursachungs- und belastungsgerecht, sondern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ohne Berücksichtigung von kaufvertraglichen Gewerbesteuerklauseln erfolgt, drohen Anrechnungsüberhänge bzw. die Vorschrift des § 35 EStG kann teilweise ins Leere laufen. Schuldner der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 GewStG ist zwar die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden. Der Gesellschafter, der den Gewinn realisiert hat, trägt jedoch in der Regel durch entsprechende Gewerbesteuerklauseln, wie im Streitfall, wirtschaftlich die Gewerbesteuerlast aus dem Veräußerungsvorgang. Allerdings schließt § 35 EStG eine Zuordnung des Gewerbesteuermessbetrags, der aus dem Veräußerungsgewinn resultiert, zu dem veräußernden Gesellschafter aus. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlich wirtschaftlich eingetretene Gewerbesteuerbelastung beim veräußernden Gesellschafter nicht vollständig durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer kompensiert wird.

64

Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO). Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass das Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das gelte selbst dann, wenn ein Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden könne. Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer sei für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.1.a der Gründe). Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

65

Gemessen an diesen Ausführungen des BFH kann die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 EStG begründet werden. Denn auch nach den Darlegungen des BFH gelingt durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG keine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Anrechnungsvorschrift des § 35 EStG von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

66

Schließlich weist der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 (IV B 109/08 aaO) darauf hin, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils sowie ggf. verbleibende Altgesellschafter werden bestrebt sein, dass die Mitunternehmerschaft sich nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs einer unter Umständen erheblichen Gewerbesteuerlast ausgesetzt sieht. Sie werden daher in der Regel dafür sorgen, dass der Veräußerer die aus der Veräußerung resultierende Gewerbesteuer wirtschaftlich trägt, soweit sie diese nicht - wie im Streitfall - im Rahmen des § 35 EStG auf die eigene Einkommensteuer typisiert anrechnen können. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass sich der Veräußerer - wie hier - im Anteilskaufvertrag verpflichtet, für die aufgrund der Veräußerung entstehende Gewerbesteuer aufzukommen. Diese Freistellung der Gesellschaft von der Gewerbesteuerbelastung ist als Kaufpreisminderung zu bewerten, die beim Veräußerer - wie hier bei den beigeladenen Gesellschaften - zu einer Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führt. Hierdurch wird eine steuerliche Entlastung der veräußernden Gesellschafter erreicht. In dem hier nicht gegebenen Fall, dass es sich beim Erwerber bzw. den verbleibenden Mitunternehmer um natürliche Personen handelt, die insoweit die Steuerermäßigung des § 35 EStG in Anspruch nehmen können, obwohl sie durch die aus der Veräußerung resultierenden Gewerbesteuer durch eine kaufvertragliche Freistellungsklausel wirtschaftlich nicht belastet sind, wird der veräußernde Gesellschafter zudem bestrebt sein, die Kaufpreisminderung wiederum durch eine entsprechende Vereinbarung um die den anderen Gesellschaftern zugute kommenden Steuerermäßigungen nach § 35 EStG zu reduzieren. Solche vertraglichen Gestaltungen führen zu einer verursachungsgerechten Lastenverteilung.

III.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 135 Abs. 3 FGO.

68

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

69

Die streitige Rechtsfrage, wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einer unterjährigen (gewerbesteuerpflichtigen) Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auszulegen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die im Jahr 1992 gegründete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, erzielte in den Jahren 1992 bis 1995 Gewerbeverluste, in den Jahren 1996 bis 2000 ergaben sich jeweils positive Gewerbeerträge.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 20. Februar 1998 nach § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) den vortragsfähigen Fehlbetrag auf den 31. Dezember 1996 in Höhe von etwa 17,7 Mio. DM fest. Hiervon entfielen etwa 9,6 Mio. DM auf die beiden Mitunternehmer X und Y, die bereits in den Jahren 1994 und 1995 ausgeschieden waren. Der Bescheid wurde --ebenso wie die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1994 und auf den 31. Dezember 1995-- bestandskräftig.

3

In den sich anschließenden Streitjahren (1997 bis 2000) gab es weitere Gesellschafterwechsel, ohne dass das FA die Auswirkungen in den betreffenden Feststellungsbescheiden berücksichtigte. Erst im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA entsprechend geänderte Bescheide. Die Verlustfeststellungsbescheide enthielten aber weiterhin die anteiligen Fehlbeträge für die in den Jahren 1994 und 1995 ausgeschiedenen Mitunternehmer; sie wurden auch nicht in den Gewerbesteuermessbescheiden mit Gewinnen verrechnet. Mit den gegen die Verlustfeststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbescheide erhobenen Einsprüchen begehrte die Klägerin, den auf den 31. Dezember 1996 bestandskräftig festgestellten Fehlbetrag von etwa 17,7 Mio. DM auf alle an diesem Tag tatsächlich beteiligten Mitunternehmer entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu verteilen und in der Folgezeit mit deren künftigen Gewinnanteilen zu verrechnen.

4

Dem folgte das FA nicht. Auch das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil es keine Rechtsgrundlage dafür gebe, den wegen der Nichtberücksichtigung des Ausscheidens von Mitunternehmern zu hoch festgestellten Gewerbeverlust in einem nachfolgenden Erhebungszeitraum auf die verbleibenden Mitunternehmer zu verteilen. Die Vorentscheidung ist in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2008, 947 veröffentlicht.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die fehlerhafte Anwendung von § 10a GewStG und § 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Wegen der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids auf den 31. Dezember 1996 stünde der darin festgestellte Fehlbetrag in den folgenden Erhebungszeiträumen den zu diesem Zeitpunkt beteiligten Mitunternehmern zu.

6

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 24. November 2006 aufzuheben sowie die Gewerbesteuermessbescheide 1997 bis 2000 und die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 dahin abzuändern, dass der auf den 31. Dezember 1996 bestandskräftig festgestellte Verlust weiterhin berücksichtigt wird, auch soweit er auf die in den Jahren 1994 und 1995 ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Entgegen der Auffassung des FG steht wegen der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids der auf einen ausgeschiedenen Mitunternehmer entfallende anteilige Fehlbetrag den zum Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Mitunternehmern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zur Verrechnung mit deren künftigen Erträgen zur Verfügung.

9

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin hinsichtlich der Verlustfeststellungsbescheide nicht das Rechtsschutzinteresse. Zwar hat die Klägerin die Feststellung niedrigerer Fehlbeträge beantragt, als sie in den angefochtenen Bescheiden festgestellt worden sind. Eine isolierte Betrachtung der Verlustfeststellungsbescheide würde jedoch dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht entsprechen. Ihr geht es darum, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust in größerem Umfang als bisher vom FA zugelassen mit positiven Gewerbeerträgen in den Gewerbesteuermessbescheiden verrechnet werden kann. Nach der Verrechnung ergibt sich zwangsläufig ein niedrigerer vortragsfähiger Fehlbetrag.

10

2. Gemäß § 10a Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für vorangegangene Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.

11

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Verlustabzug sowohl die sog. Unternehmensidentität als auch die sog. Unternehmeridentität. Dabei bedeutet Unternehmeridentität, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahre der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Mai 1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.II.1.).

12

Träger des Rechts auf den Verlustabzug ist der Unternehmer des Betriebs. Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, soweit sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben, die (Mit-)Unternehmer des Betriebs. Dies gilt nicht nur für die einkommensteuerrechtliche, sondern nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH auch für die gewerbesteuerrechtliche Sicht (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.6.). Verfahrensmäßig erfordert die Verlustverrechnung gemäß § 10a Satz 1 GewStG eine auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung, bei der die Verlustverrechnung jeweils für den einzelnen Mitunternehmer vorzunehmen ist; die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen sind sodann wieder zum (einheitlichen) Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1994 XI R 50/88, BFHE 173, 374, BStBl II 1994, 364).

13

Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616, unter C.III.9.; BFH-Beschluss vom 31. August 1999 VIII B 74/99, BFHE 189, 525, BStBl II 1999, 794; BFH-Urteile vom 29. August 2000 VIII R 1/00, BFHE 194, 217, BStBl II 2001, 114; vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE 193, 151, BStBl II 2001, 731; vom 3. Februar 2010 IV R 59/07, BFH/NV 2010, 1492). Der Gesetzgeber hat die Rechtsprechung zur mitunternehmerbezogenen Verlustverrechnung in den durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG eingefügten Sätzen 4 und 5 im Grundsatz bestätigt, wobei er den anteiligen Fehlbetrag im Verlustentstehungsjahr und den Gewerbeertrag im Anrechnungsjahr lediglich nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel berücksichtigt und damit zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung insbesondere Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben außer Acht lässt (vgl. BRDrucks 622/06 (Beschluss), S. 31 f.; BFH-Beschluss vom 19. April 2007 IV R 4/06, BFHE 217, 117, BStBl II 2008, 140).

14

b) Im Streitfall ist der Fehlbetrag daher mit dem Ausscheiden der beiden Mitunternehmer in den Jahren 1994 und 1995 anteilig untergegangen. Die (bestandskräftigen) Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1994 und auf den 31. Dezember 1995, die den anteiligen Wegfall des Fehlbetrags nicht berücksichtigt haben, der (ebenfalls bestandskräftige) Feststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1996 und die (hier angefochtenen) Feststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1997 bis 31. Dezember 2000 weisen demgemäß einen zu hohen Fehlbetrag aus.

15

3. Aufgrund der Bindungswirkung des bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids für den Gewerbesteuermessbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums sind die auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfallenden Verluste auf die zum Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Mitunternehmer entsprechend ihrer Beteiligungsquote zu verteilen.

16

a) Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Feststellungsbescheide u.a. für Steuermessbescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Der Umfang der Bindungswirkung eines (auch rechtswidrigen) Feststellungsbescheids bestimmt sich grundsätzlich nach dessen Verfügungssatz und damit danach, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt die Behörde Besteuerungsgrundlagen in den Tenor dieses Verwaltungsakts aufgenommen hat (BFH-Urteil vom 8. November 2005 VIII R 11/02, BFHE 211, 277, BStBl II 2006, 253). Dieser ist wie der Inhalt eines jeden Bescheids in entsprechender Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs danach zu bestimmen, wie der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung des Finanzamts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 III R 14/96, BFHE 185, 177, BStBl II 1999, 401, unter II.1.b aa). Die Gründe des Feststellungsbescheids sind zur Bestimmung seines Tenors nur dann heranzuziehen, wenn der Verfügungssatz selbst Raum zu Zweifeln über seinen Inhalt lässt (BFH-Urteile vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293, unter 1.; vom 18. November 1997 VIII R 65/95, BFH/NV 1998, 573).

17

b) Nach § 10a Satz 2 GewStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung (heute: Satz 6) ist die "Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge" auf den Schluss des Erhebungszeitraums gesondert festzustellen. Bei einer Personengesellschaft ist Adressatin des Bescheids die Gesellschaft selbst. Ungeachtet der auf die einzelnen Mitunternehmer bezogenen Verlustverrechnung enthält der Verlustfeststellungsbescheid im Verfügungssatz jedoch lediglich einen --in einer Ziffer angegebenen-- Gewerbeverlust, in dem die auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Fehlbeträge in einer Summe zusammengefasst sind ("Der vortragsfähige Gewerbeverlust wird nach § 10a GewStG festgestellt auf"). Gemäß den nachfolgenden Erläuterungen unter "Feststellungsgrundlagen" wird bei der Berechnung des Fehlbetrags vom Bestand zu Beginn des Jahres ausgegangen; hiervon werden zunächst durch Ausscheiden von Gesellschaftern untergegangene Beträge abgezogen ("ab Anteil des Gewerbeverlusts, der auf ausgeschiedene Gesellschafter entfällt"). Außerdem wird der festgestellte Fehlbetrag fortentwickelt, je nachdem, ob die Personengesellschaft im aktuellen Erhebungszeitraum einen positiven oder negativen Gewerbeertrag erzielt hat: Bei einem Gewinn verringert sich der Fehlbetrag um den zum Ausgleich des Gewinns benötigten Betrag ("ab Verlustabzug im Jahr ..."), im Falle eines Gewerbeverlusts erhöht sich der Fehlbetrag entsprechend ("Gewerbeverlust aus ..."). Das Ergebnis und der Gegenstand der neuen Feststellung ist der vortragsfähige Gewerbeverlust zum Ende des Jahres.

18

Bei Personengesellschaften wird damit im Verfügungssatz nicht festgestellt, welcher Gesellschafter welchen Betrag im Einzelnen verbraucht hat oder wessen Anteil wegen Untergangs nicht mehr für spätere Jahre zur Verfügung steht. Auch der Begründungsteil oder eine dem Bescheid beigefügte Anlage erläutern nicht, wie sich der festgestellte Fehlbetrag auf die Mitunternehmer verteilt. Folgerichtig beinhaltet die Feststellung für einen verständigen Empfänger auch, dass der festgestellte Betrag für den Adressaten des Bescheids, die Personengesellschaft, zur Verrechnung zur Verfügung steht. Das gilt insbesondere für die unterbliebene Kürzung aufgrund des Ausscheidens von Mitunternehmern, da der entsprechende Betrag bei der Fortentwicklung des vortragsfähigen Verlusts zu berücksichtigen ist und deshalb nach dem objektiven Empfängerhorizont davon auszugehen ist, dass auch ein materiell-rechtlich fehlerhaft nicht gekürzter Fehlbetrag formell verbindlich ist. Eine korrigierende Abrechnung für den Fall fehlerhaft unterbliebener Kürzungen darf damit so lange nicht vorgenommen werden, wie der Verlustfeststellungsbescheid Bestand hat.

19

Die materiell unrichtige, aber aus formellen Gründen gültige Regelung des Verlustfeststellungsbescheids führt aber nicht dazu, dass der Personengesellschaft als solcher unabhängig von ihrem Gesellschafterbestand ein "Verlusttopf" zur Verfügung stünde. Träger des Verlusts und der hieraus folgenden Rechte sind weiterhin die einzelnen Mitunternehmer. Um in der Folgezeit eine auf die Mitunternehmer bezogene Berechnung des Fehlbetrags zu gewährleisten, ist der zum Feststellungszeitpunkt auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfallende anteilige Fehlbetrag auf die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten zu verteilen. Für ein Anknüpfen an die Gesellschafter der unzutreffenden Feststellung im Jahr des Ausscheidens spricht zudem, dass die Kürzung des für die Personengesellschaft festgestellten Fehlbetrags um den Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters gerade in diesem Bescheid unterblieben ist. Der auf diese Weise den verbleibenden Mitunternehmern zugerechnete anteilige Fehlbetrag des ausgeschiedenen Gesellschafters kann sodann mit den auf die Mitunternehmer anteilig entfallenden positiven Gewerbeerträgen nachfolgender Erhebungszeiträume im Gewerbesteuermessbescheid verrechnet werden.

20

Diesem Ergebnis steht das BFH-Urteil vom 28. Februar 2001 I R 77/00 (BFH/NV 2001, 1293) nicht entgegen. In diesem Fall erhöhte das Finanzamt nach § 164 Abs. 2 AO in dem an eine GmbH gerichteten Gewerbesteuermessbescheid 1990 den Messbetrag, weil es die Voraussetzungen der Unternehmeridentität anders als noch bei Erlass des Bescheids als nicht gegeben ansah und demgemäß Verluste aus den Vorjahren nicht mehr zum Abzug zuließ. Anschließend änderte es gemäß § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG den ebenfalls an die GmbH gerichteten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1990. Eine gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Fehlbetrags war erstmalig auf den 31. Dezember 1990 durchzuführen (Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 10a Rz 118). Die hier streitige Frage der Bindungswirkung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids an eine Personengesellschaft für den Gewerbesteuermessbescheid des darauffolgenden Erhebungszeitraums stellte sich dort nicht.

21

4. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben.

22

a) Die Sache ist nicht spruchreif. Im zweiten Rechtsgang wird das FG unter Berücksichtigung der Gesellschafterwechsel die festzustellenden Fehlbeträge und die Gewerbesteuermessbeträge neu zu bestimmen haben.

23

Dabei ist nicht der von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Berechnung zu folgen, in der sie den für die Klägerin festgestellten Fehlbetrag auf den 31. Dezember 1996 auf die zu diesem Zeitpunkt beteiligten Mitunternehmer verteilt hat. Hierbei wird außer Acht gelassen, dass die beiden Mitunternehmer bereits 1994 bzw. 1995 ausgeschieden sind und das Ausscheiden nicht in den bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden auf den 31. Dezember 1994 bzw. auf den 31. Dezember 1995 berücksichtigt worden ist.

24

Das FG wird vielmehr ausgehend vom ersten fehlerhaften, aber bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1994 den Verlustanteil des in diesem Jahr ausgeschiedenen Mitunternehmers auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitunternehmer entsprechend ihrer tatsächlichen Beteiligungsquote aufzuteilen haben. In gleicher Weise wird es auf den 31. Dezember 1995 zu verfahren haben, da im Erhebungszeitraum 1995 das Ausscheiden eines weiteren Mitunternehmers nicht berücksichtigt worden ist. Im Erhebungszeitraum 1996, in dem keine Gesellschafterwechsel stattfanden, sind die Verlustanteile der Mitunternehmer um ihren Anteil an dem in diesem Jahr erzielten Gewerbeertrag zu kürzen. Die Summe der so berechneten anteiligen Fehlbeträge der einzelnen Mitunternehmer entspricht der bestandskräftigen Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid auf den 31. Dezember 1996 von etwa 17,7 Mio. DM.

25

Anschließend wird das FG für die Streitjahre 1997 bis 2000 die Gewerbesteuermessbeträge und die vortragsfähigen Gewerbeverluste fortzuentwickeln und dabei die weiteren Gesellschafterwechsel in den Streitjahren zu berücksichtigen haben. Das FG hat zwar in der Vorentscheidung auch Feststellungen zu den Veränderungen im Gesellschafterbestand in den Streitjahren getroffen und sich hierzu von der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens Treuhandverträge vorlegen lassen. In den Entscheidungsgründen hat das FG jedoch die Feststellungen aus der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegt, ohne auf die eingereichten Unterlagen näher einzugehen. Das FA hat sich hierzu bisher nicht geäußert, so dass eine Zurückverweisung geboten ist.

26

b) Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

27

Auf den Mitunternehmer Z entfiel zum 31. Dezember 1995 ein Fehlbetrag von 15.270 DM, im nachfolgenden Jahr 1996 ein Gewinn von 386.348 DM. Sein Fehlbetrag war damit zum 31. Dezember 1996 aufgebraucht. Gleichwohl berücksichtigte das FA den nicht mit Verlusten verrechenbaren Gewinn (386.348 DM ./. 15.270 DM = 371.078 DM) mit umgekehrtem Vorzeichen bei der Feststellung auf den 31. Dezember 1996, indem es 371.078 DM vom eigentlich festzustellenden Fehlbetrag abzog. Der Fehler wirkt sich allerdings nicht aus, da auf Z auf den 31. Dezember 1996 durch die Verteilung des insgesamt festgestellten Fehlbetrags nunmehr ein deutlich höherer Verlust entfällt.

28

Bei der Verlustfeststellung auf den 31. Dezember 2000 hat das FA in der Einspruchsentscheidung zu Unrecht angenommen, dass der bereits im Jahr 1995 ausgeschiedene Y den ihm im Zeitpunkt des Ausscheidens zugerechneten Fehlbetrag erneut nutzen konnte, indem er zum 30. Juni 2000 nochmals für einen Tag Gesellschafter wurde und danach erneut ausschied. Mit dem Ausscheiden im Jahr 1995 ging der Fehlbetrag endgültig verloren und lebt auch bei erneutem Eintritt in die Gesellschaft nicht wieder auf. Etwas anderes folgt auch nicht aus den bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden, die das Ausscheiden nicht berücksichtigt haben, da der für die Personengesellschaft festgestellte Fehlbetrag ausschließlich den zum 31. Dezember 1995 vorhandenen Gesellschaftern zugerechnet wird. Zu diesem Zeitpunkt war Y nicht mehr Gesellschafter.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1)1Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.2Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.3Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

(2)1Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften sowie der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.2Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im Sinne der § 14 oder § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als Betriebsstätte des Organträgers.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb eines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs veranlasst sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis zur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.

(5)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebetrieb als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt.2Der Gewerbebetrieb gilt als durch den anderen Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt wird.

(6) Inländische Betriebsstätten von Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich in einem ausländischen Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, unterliegen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit

1.
die Einkünfte aus diesen Betriebsstätten im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht steuerfrei sind und
2.
der ausländische Staat Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet, eine entsprechende Befreiung von den der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern bestehen.

(7) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
3.
der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist.

(8) Für die Anwendung dieses Gesetzes sind eine optierende Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes als Kapitalgesellschaft und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln.

1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu einem Betrag in Höhe von 1 Million Euro um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 7 bis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind.2Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.3Im Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.4Bei einer Mitunternehmerschaft ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.5Für den Abzug der den Mitunternehmern zugerechneten Fehlbeträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 ist der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende maßgebende Gewerbeertrag sowie der Höchstbetrag nach Satz 1 den Mitunternehmern entsprechend dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag für das Abzugsjahr ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.6Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.7Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge.8Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der andere Unternehmer den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags des übergegangenen Unternehmens ergeben haben.9§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 5 bis 8 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden.10Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; dies gilt auch für den Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, soweit dieser

1.
einer Körperschaft unmittelbar oder
2.
einer Mitunternehmerschaft, soweit an dieser eine Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist,
zuzurechnen ist.11Auf die Fehlbeträge ist § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden, wenn ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d des Körperschaftsteuergesetzes gesondert festgestellt worden ist.12Unterbleibt eine Feststellung nach § 8d Absatz 1 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes, weil keine nicht genutzten Verluste nach § 8c Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes vorliegen, ist auf Antrag auf die Fehlbeträge § 8d des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; für die Form und die Frist dieses Antrags gilt § 8d Absatz 1 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1)1Steuerschuldner ist der Unternehmer.2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.4Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung mit Sitz im Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1) betrieben, sind abweichend von Satz 3 die Mitglieder Gesamtschuldner.

(2)1Geht ein Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der bisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Übergangs Steuerschuldner.2Der andere Unternehmer ist von diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war neben Herrn H bis zum 31. Dezember 2002 Gesellschafterin einer GbR, deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungen, die Vermittlung von Bausparverträgen und Darlehen sowie die Veräußerung von Immobilien war. Die GbR war mit Vertrag vom 22. Januar 1997 zum 1. Januar 1998 gegründet worden, wobei H in die bestehende Versicherungsagentur der Klägerin aufgenommen wurde. Die Klägerin hatte den vorhandenen Versicherungsbestand nach dem 31. Dezember 1997 in die GbR eingebracht. Das im Eigentum der Klägerin stehende Inventar wurde der GbR zur Nutzung überlassen, Kraftfahrzeuge verblieben im Alleineigentum eines jeden Gesellschafters. Die Gewinne entfielen seit Gründung der GbR je zur Hälfte auf beide Gesellschafter. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 schied die Klägerin aus der GbR aus und trat in den Ruhestand. Der Versicherungsbestand wurde von H übernommen und weitergeführt, ein Kaufpreis an die Klägerin wurde nicht gezahlt.

2

In ihrer Feststellungserklärung 2002 vom 10. März 2004 erklärten die Gesellschafter der ehemaligen GbR laufende Einkünfte in Höhe von 113.182 € und Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 10.465 €. Im Rahmen einer Anhörung gemäß § 91 der Abgabenordnung (AO) wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) darauf hin, dass ein bislang noch nicht erfasster Ausgleichsanspruch der Klägerin nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) bereits in 2002 als Sonderbetriebseinnahme der Klägerin zu erfassen und in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 als Forderung zu bilanzieren sei. Demgegenüber vertraten die Gesellschafter der ehemaligen GbR in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2004 die Ansicht, der Ausgleichsanspruch in Höhe von 147.790 € sei steuerlich erst im Jahr 2003 zu erfassen, da der Anspruch erst in jenem Jahr geltend gemacht und ausgezahlt worden sei. Weiterhin seien Sonderbetriebsausgaben nicht vollständig erfasst worden; sie seien mit 11.628 € zu berücksichtigen. Außerdem seien noch Sonderbetriebseinnahmen des H mit 9.000 € zu erfassen. In der beigefügten Neuberechnung wurden die Einkünfte der GbR aus Gewerbebetrieb mit 113.349 € ausgewiesen.

3

Seinem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheid 2002 vom 28. Juli 2004 legte das FA die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugrunde. Außerdem erfasste das FA den Ausgleichsanspruch der Klägerin mit einem Betrag von 147.790 €, wobei es von nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigten (außerordentlichen) Einkünften ausging. Der Gewerbesteuer-Messbetrag von 10.500 € wurde zu 85,19 % der Klägerin zugerechnet und zu 14,81 % dem H.

4

Gegen diesen Bescheid legten die Gesellschafter der ehemaligen GbR Einspruch ein. Der Ausgleichsanspruch der Klägerin sei als nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn festzustellen und nicht in die Berechnung des Gewerbesteuer-Messbetrages einzubeziehen. Die Klägerin erfülle die altersmäßigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Als Veräußerungsgewinn sei für den Ausgleichsanspruch der Freibetrag nach § 16 EStG zu gewähren. Der Ausgleichsanspruch entstehe durch Rückgabe des Versicherungsbestandes bei Tätigkeitseinstellung und sei damit Entgelt für die Betriebsaufgabe. Weiterhin sei der in der Bilanz ausgewiesene Gesamthandsgewinn in Höhe von 113.182 € anzusetzen, die vorgelegte Neuberechnung vom 14. April 2004 enthalte insoweit einen Übertragungsfehler.

5

Das FA wandte ein, dass kein Veräußerungsgewinn i.S. der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliege. Bei dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB handele es sich nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut oder ein firmenwertähnliches Recht, dessen stille Reserven bei Betriebsaufgabe aufzulösen seien. Der Ausgleichsanspruch sei Gegenleistung für die durch Provisionen noch nicht abgegoltenen Leistungen des Versicherungsvertreters und bei Beendigung der Vertragszeit als Einnahme bzw. als Forderung dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen, auch wenn die Beendigung der Tätigkeit mit der Betriebsaufgabe zusammenfalle.

6

In seinem Änderungsbescheid vom 18. Februar 2005 berücksichtigte das FA antragsgemäß einen Gesamthandsgewinn in Höhe von 113.182 €. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der GbR stellte das FA --weiterhin unter Einbeziehung von nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG als tarifbegünstigt behandelten Einkünften in Höhe von 147.790 €-- mit 258.343 € fest. Der Anteil am danach neu berechneten Gewerbesteuer-Messbetrag von 10.490 € wurde den Gesellschaftern zu jeweils 50 % (5.245 €) zugewiesen. Mit Schreiben vom 8. April 2005 wurde der Einspruch hinsichtlich der Verteilungsverhältnisse am Gewerbesteuer-Messbetrag erweitert.

7

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2005 wies das FA den Einspruch zurück. Ein begünstigter Veräußerungsgewinn nach den §§ 16 Abs. 1, Abs. 3 und 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG liege nicht vor. Der Ausgleichsanspruch sei laufender Gewinn i.S. der §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG und den Gesellschaftern beim Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen, im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels hälftig zuzurechnen.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1961 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.

9

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und trägt im Wesentlichen vor, ihr Handelsvertreterausgleichsanspruch sei wesentlicher Bestandteil des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns der Versicherungsagentur und damit eines nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Gewinns i.S. des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 EStG. Der Ausgleichsanspruch sei Gegenleistung des Versicherungsunternehmens für die Aufgabe der Tätigkeit und die Rückübertragung des Versicherungsbestandes. Die in der Vergangenheit erzielten Provisionseinnahmen würden nach einem bestimmten Berechnungsschlüssel in die Zukunft übertragen und dem Agenturinhaber vergolten, der den Bestand abgibt. Ebenso wie dieser Bestand habe der Ausgleichsanspruch den Charakter eines Wirtschaftsguts. Nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 HGB solle der Anspruch Vorteile des Versicherungsunternehmens, die durch die Tätigkeit des Agenturinhabers künftig entstehen, sowie entgangene künftige Einnahmen des Agenturinhabers abgelten. Der Anspruch entspreche bei einem "gewöhnlichen" Betrieb den stillen Reserven, die erst bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs aufzudecken und zu versteuern seien. Die Aufdeckung stiller Reserven führe nicht zu laufendem Gewinn. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (sinngemäß i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG) führe zwar den Handelsvertreterausgleichsanspruch ausdrücklich als begünstigt auf. Dadurch würde die Begünstigung jedoch nur auf die im Laufe des Berufslebens entstehenden Ausgleichsansprüche ausgedehnt; dies schließe nicht aus, dass solche Ansprüche bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 16, 34 Abs. 3 EStG nach letztgenannter Vorschrift begünstigt seien. Wenn der Anspruch der Altersversorgung diene, dann --so sinngemäß die Klägerin-- müsse auch im Streitfall § 34 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommen; andernfalls liege ein Gleichheitsverstoß und ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor. Für den Fall, dass der angefochtene Feststellungsbescheid zu Recht von laufendem Gewinn ausgehe, sei der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag der Klägerin mit 8.937 € festzustellen, denn der Handelsvertreterausgleichsanspruch sei im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin entstanden und nicht nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG 2002 vorab --vor Anwendung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels-- auszugliedern.

10

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den geänderten Feststellungsbescheid 2002 vom 18. Februar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2005 dahin zu ändern, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch der Klägerin in Höhe von 147.790 € als nach Maßgabe der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG tarifbegünstigter Aufgabegewinn festgestellt wird,

hilfsweise eine Änderung dahin, dass der Anteil der Klägerin am Gewerbesteuer-Messbetrag 2002 mit 8.937 € festgestellt wird.

11

Außerdem beantragt die Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

12

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Es hält unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung und das angefochtene FG-Urteil an seiner Auffassung fest, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch zu Recht als nach den §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerbegünstigter laufender Gewinn festgestellt und der Gewerbesteuer-Messbetrag gemäß § 35 Abs. 3 EStG 2002 nach dem Anteil am allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel je zur Hälfte auf die Gesellschafter der ehemaligen GbR verteilt worden sei.

Entscheidungsgründe

14

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

15

1. Das FG hat außer Acht gelassen, dass H zum Klageverfahren notwendig beizuladen war (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 FGO). Hingegen hat das FG die ehemalige GbR zu Recht nicht zum Verfahren beigeladen.

16

a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen (notwendige Beiladung), wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO).

17

Eine zweigliedrige GbR wird durch das Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Liquidation vollbeendet (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293; BFH-Beschluss vom 5. Januar 2010 IV R 43/07, BFH/NV 2010, 1104). Die Vollbeendigung stellt eine qualifizierte Form des Ausscheidens sämtlicher Mitglieder der Personengesellschaft dar (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1104, m.w.N.). Eine vollbeendete Personengesellschaft kann nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder --was hier gleichfalls Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist-- zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 (jetzt § 35 Abs. 2 EStG) sein, denn sie ist nicht mehr i.S. des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO als Prozessstandschafterin für die Gesellschafter prozessführungsbefugt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23. September 2008 I R 90/07, BFH/NV 2009, 588; BFH-Beschluss vom 27. September 2007 XI B 194/06, BFH/NV 2008, 87, jeweils m.w.N.). Deshalb kann sie auch nicht mehr notwendig beigeladen werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 1994 VIII R 20/93, BFH/NV 1995, 318; BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 IX B 146/01, BFH/NV 2002, 796, jeweils m.w.N.). Die Vollbeendigung hat vielmehr zur Folge, dass grundsätzlich alle gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugten ehemaligen Gesellschafter, die nicht selbst Klage erhoben haben, beizuladen sind, soweit sie vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen sind (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Februar 1988 VIII R 352/82, BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544; vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457; in BFH/NV 1995, 318; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 796; in BFH/NV 2010, 1104; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 30 und Rz 49, m.w.N.). Eine notwendige Beiladung der nicht klagenden ehemaligen Gesellschafter (Beteiligten) ist nicht geboten, wenn sie steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 152, 414, BStBl II 1988, 544, und in BFH/NV 1995, 318, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 796).

18

b) Nach diesen Maßstäben scheidet zwar eine notwendige Beiladung der ehemaligen, durch Ausscheiden der Klägerin vollbeendeten GbR aus. Der von der Klägerin angefochtene Feststellungsbescheid ist jedoch auch gegen H ergangen. Dieser ist durch den Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die angefochtenen Feststellungen nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 in eigenen Rechten i.S. von § 40 Abs. 2 FGO betroffen.

19

aa) Ist Gegenstand des Rechtsstreits die Qualifizierung des im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallenen Gewinns als laufender Gewinn oder als tarifbegünstigter Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, so ist dieser Gesellschafter notwendig zum finanzgerichtlichen Verfahren beizuladen, weil ihn diese Frage i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO "persönlich angeht" (z.B. BFH-Urteil vom 16. Oktober 2008 IV R 74/06, BFH/NV 2009, 725). Die umstrittene Qualifizierung des im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin angefallenen Gewinns als nach §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG steuerbegünstigter laufender Gewinn oder als nach Maßgabe der §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 EStG tarifbegünstigter Aufgabegewinn geht indes nur die Klägerin selbst, nicht hingegen auch den H "persönlich an".

20

bb) Soweit sich die Klägerin jedoch hilfsweise (für den --auch nach Ansicht des FG vorliegenden-- Fall, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch zu laufendem Gewinn führt) dagegen wendet, dass das FA bei der Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 den vereinbarten allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugrunde gelegt und den Gewerbesteuer-Messbetrag der Klägerin und H jeweils zu 50 % (5.245 €) zugerechnet hat, ist auch H vom Ausgang des Rechtsstreits i.S. des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen. Denn die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Anteils am Gewerbesteuer-Messbetrag (8.937 €). Hätte die Klägerin mit diesem Begehren ganz oder teilweise Erfolg, wirkte sich dies zu Lasten des H aus. Denn entscheidend ist nicht, dass die Klägerin im Ergebnis wohl auch meint, hinsichtlich der nach § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der GbR bzw. nach deren Vollbeendigung von deren verbleibendem Gesellschafter H (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606) geschuldeten Gewerbesteuer wirtschaftlich einen höheren Anteil tragen zu müssen, und ob dem im Innenverhältnis der ehemaligen Mitunternehmer eine entsprechende gewerbesteuerliche Lastenverteilung entspricht. Bei der Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 ist vielmehr entscheidend, dass sich ein höherer Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag rechnerisch positiv bei der Bestimmung des Steuerermäßigungsbetrages nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2002 auswirkte. Ein geringerer Anteil des H würde deshalb nach Maßgabe des § 35 EStG grundsätzlich auch zu einer geringeren Ermäßigung seiner tariflichen Einkommensteuer führen.

21

c) Die notwendige Beiladung des H gehört zur Grundordnung des Verfahrens, deren Einhaltung nicht der Disposition der Beteiligten unterliegt. Wenngleich dieser Verfahrensfehler nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO im Revisionsverfahren geheilt werden kann, übt der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. April 2010 IV R 9/08, BFHE 229, 42, BStBl II 2010, 929; vom 20. Mai 2010 IV R 74/07, BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104) dahin aus, dass er die Sache an die Vorinstanz zurückverweist und dieser die Nachholung der unterbliebenen Beiladung überträgt. Hierfür spricht, dass der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des FG nicht zuverlässig beurteilen kann, ob der nach dem Vortrag der Klägerin erst im Jahr 2003 geltend gemachte und ausgezahlte Handelsvertreterausgleichsanspruch der Klägerin --auch wenn ein solcher Anspruch nach zutreffender Auffassung des FG zu laufendem Gewinn führt (dazu nachfolgend unter II.2.a)-- schon zum 31. Dezember 2002 als Forderung (im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin) in der später ausgezahlten Höhe zu bilanzieren und gewinnwirksam zu erfassen gewesen ist (s. nachfolgend unter II.2.c).

22

2. Im Interesse eines möglichst raschen Abschlusses des Rechtsstreits weist der Senat --allerdings ohne Bindungswirkung für den zweiten Rechtsgang-- zu den zwischen den Beteiligten umstrittenen materiell-rechtlichen Fragen auf Folgendes hin:

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a) Laufender Gewinn

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Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB um eine Forderung. Deren Entstehung ist (auch) einkommensteuerrechtlich dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des Handelsvertreters zusammenfällt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 14. Oktober 1980 VIII R 184/78, BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97; vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; im Zusammenhang mit der Bestimmung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG gleichfalls für laufenden Gewinn z.B. BFH-Urteile vom 24. November 1982 I R 60/79, BFHE 137, 360, BStBl II 1983, 243; vom 19. Februar 1987 IV R 72/83, BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; vom 26. November 2009 III R 110/07, BFH/NV 2010, 1304, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17. März 2009 X B 225/08, BFH/NV 2009, 967; kritisch für die Gewerbesteuer Blümich/von Twickel, § 7 GewStG Rz 158). Dieser Rechtsauffassung liegt im Wesentlichen die Vorstellung zugrunde, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Anspruch handelt, der seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Natur nach einen zusätzlichen gesetzlichen Vergütungsanspruch des Handelsvertreters für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste darstellt und der unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis folgt und keinen besonderen Willensentschluss voraussetzt, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (vgl. nur BFH-Urteile vom 10. Juli 1973 VIII R 228/72, BFHE 110, 126, BStBl II 1973, 775, und in BFHE 149, 188, BStBl II 1987, 570; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 967). Dient der Ausgleichsanspruch der Abgeltung einer bereits geleisteten Tätigkeit des Vertreters, scheidet auch die Annahme eines firmenwertähnlichen Rechts (immaterielles Wirtschaftsgut) aus, dessen stille Reserven anlässlich einer Betriebsaufgabe aufzulösen wären (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1989 III B 14/89, BFH/NV 1990, 188); allenfalls der Nachfolger des Handelsvertreters kann vom Geschäftsherrn ein "Vertreterrecht" (immaterielles Wirtschaftsgut) erwerben, wenn es dem Geschäftsherrn gelingt, den Ausgleichsanspruch des scheidenden Vorgänger-Handelsvertreters gemäß § 89b HGB auf dessen Nachfolger im Wege der Schuldübernahme zu überwälzen (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 2007 X R 5/05, BFHE 218, 343, BStBl II 2007, 959, m.w.N.). Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der erkennende Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur (z.B. Blümich/ Stuhrmann, § 16 EStG, Rz 343; Otto, Betriebs-Berater 2005, 1324) auch in ihrer Begründung teilt, entspricht es, dass sowohl FA als auch FG im Streitfall von laufendem Gewinn statt von einem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn ausgegangen sind.

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b) Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte

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aa) Führt der Handelsvertreterausgleichsanspruch zu laufendem Gewinn, so kommt hierfür die Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG in Betracht. Wie das FG zutreffend erkannt hat, gelten als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter i.S. der §§ 24 Nr. 1 Buchst. c, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG auch die Ausgleichsansprüche der Versicherungsvertreter, denn diese erhalten über § 89b Abs. 5 HGB einen Ausgleichsanspruch, der grundsätzlich dem eines Handelsvertreters entspricht. Führt der Ausgleichsanspruch der Klägerin zu außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG, so ist eine Steuerbegünstigung nur nach Maßgabe des Abs. 1 der Vorschrift (sog. Fünftel-Regelung) zu gewähren; die in Abs. 3 der Norm geregelte Steuerbegünstigung kommt nicht zur Anwendung, denn sie wird auf Antrag nur für Veräußerungsgewinne i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG gewährt.

27

bb) Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG sinngemäß darin erblickt, dass einerseits § 34 Abs. 1 EStG in seiner bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 gültigen Fassung eine (auch) für Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB günstigere Regelung (Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auch auf Entschädigungen) enthielt als die Fünftel-Regelung des ab dem Veranlagungszeitraum 1999 anzuwendenden § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) und der insoweit inhaltlich unveränderten, im Streitjahr (2002) anzuwendenden Nachfolgeregelung, andererseits die ehemalige günstigere Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2001 (nur) für Veräußerungsgewinne mit gewissen Modifikationen (u.a. Mindeststeuersatz, Mindestalter des Steuerpflichtigen und Begrenzung der Höhe der außerordentlichen Einkünfte) durch § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1812, BStBl I 2001, 25) wieder eingeführt worden ist (ausführlich zur Rechtsentwicklung BFH-Urteile vom 6. Dezember 2006 X R 22/06, BFH/NV 2007, 442, und vom 15. September 2010 X R 55/03, BFH/NV 2011, 231; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2010, 1736), hat das FG im Ergebnis zu Recht einen Verfassungsverstoß verneint.

28

(1) Ein Gleichheitsverstoß ist nicht ersichtlich.

29

In ihrer Revisionsbegründung hat die Klägerin auf eine unter dem Az. 2 BvR 339/07 anhängige Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Diese gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442 eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde durch BVerfG-Beschluss vom 24. März 2010  2 BvR 339/07 (nicht veröffentlicht) nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hat in jener Entscheidung --wie erneut in seinem Urteil in BFH/NV 2011, 231 (unter II.2.a)-- ausgeführt, Vergleichsperson des Steuerpflichtigen, der neben außerordentlichen Einkünften weitere Einkünfte erziele, die nicht steuerbegünstigt sind, sei der Steuerpflichtige mit einem gleich hohen zu versteuernden Einkommen ohne tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte. Im Vergleich zu diesem zahle der Steuerpflichtige mit ermäßigt zu besteuernden Einkünften allenfalls eine gleich hohe Einkommensteuer, niemals sei er jedoch schlechter gestellt. Es kann offenbleiben, ob sich die Klägerin auch gegen die Bildung eines solchen Vergleichspaars wendet und ob die Beurteilung des BFH in den genannten Entscheidungen zutrifft. Denn auch im Vergleich von Steuerpflichtigen, die nach Maßgabe des § 34 EStG in unterschiedlicher Weise begünstigte außerordentliche Einkünfte (Fünftel-Regelung bzw. bei Veräußerungsgewinnen i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ein Wahlrecht nach Abs. 3 der Vorschrift) erzielen, ergibt sich im Streitfall kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

30

Wenn § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG (auf Antrag des Steuerpflichtigen) nur auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG und u.a. nicht auf Entschädigungen i.S. des Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift und damit auch nicht auf Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB anzuwenden ist, folgt diese Differenzierung einem sachlichen Grund, soweit der Gesetzgeber zur Sicherung der Altersvorsorge von aus dem Berufsleben ausscheidenden Unternehmern unter sehr engen, auf den Begünstigungszweck abgestimmten Voraussetzungen (u.a. Mindestalter des Steuerpflichtigen, Inanspruchnahme nur einmal im Leben) die Möglichkeit einräumen wollte, für Gewinne aus Betriebsveräußerungen und -aufgaben den halben durchschnittlichen Steuersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. BRDrucks 469/00, S. 6). Dabei stand die beschränkte Wiedereinführung einer früheren Steuerbegünstigung nur für Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens bei Kapitalgesellschaften, die auch die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in dieses Verfahren einbezog. Um dem Mittelstand einen Ausgleich für die ab dem Jahre 2002 geltende Besteuerung von Kapitalgesellschaften zu gewähren, war es nicht geboten, auch weitere Personenkreise in die genannte Altersvorsorgekomponente einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442, m.w.N.).

31

Weiterhin begründet Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung in der Zeit. Der Gesetzgeber ist selbst im Bereich der Fiskalzwecknormen zur Korrektur einer vorangegangenen Rechtsänderung befugt, wenn sie dem Sachlichkeitsgebot entspricht, d.h. durch sachliche Gründe getragen und damit das allgemeine Willkürverbot nicht verletzt wird. Der Gesetzgeber kann hierbei --ergänzend-- auch Gesichtspunkte einer geordneten Führung der öffentlichen Haushalte berücksichtigen und demgemäß die Gesetzeskorrektur erst ab einem bestimmten Stichtag in Kraft setzen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 IV R 42/08, BFHE 229, 340, BStBl II 2010, 820, m.w.N.); allein die Diskontinuität gesetzlicher Vorschriften führt nicht zu einem Gleichheitsverstoß (vgl. für § 34 EStG auch BFH-Urteil vom 9. März 2010 VIII R 109/03, BFH/NV 2010, 1266). Die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG i.d.F des StEntlG 1999/2000/2002, aufgrund derer außerordentliche Einkünfte rechnerisch auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden, ist von hinreichend sachlichen Gründen getragen. Sie wurde eingeführt, weil die mit der in der Vorgängerregelung bestimmten Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes verbundene Entlastung der außerordentlichen Einkünfte regelmäßig über den Ausgleich der mit dem zusammengeballten Bezug verbundenen Progressionsnachteile hinausgegangen war. Insbesondere Steuerpflichtige, die dem Spitzensteuersatz unterlagen, wurden nach Auffassung des Gesetzgebers übermäßig begünstigt. Außerdem wurde die bisherige Regelung wegen der unterschiedlichen Entlastung außerordentlicher Einkünfte einerseits und der Einkünfte aus mehrjähriger Tätigkeit andererseits für zu kompliziert gehalten (vgl. BTDrucks 14/23, S. 183; BFH-Beschluss vom 7. März 2003 IV B 163/02, BFH/NV 2003, 777; BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1266, jeweils m.w.N.). Auf die Frage, ob § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung von Betriebsveräußerungen in der Zeit führte (so BRDrucks 469/1/00, S. 4, für die Jahre 1999 und 2000), braucht im vorliegenden Fall nicht eingegangen zu werden.

32

Ein Gleichheitsverstoß folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber keine Folgerungen aus der Rechtsprechung des BFH gezogen hat, dass Handelsvertreterausgleichsansprüche stets --also auch bei Betriebsaufgabe oder -veräußerung-- zu laufendem Gewinn führen und somit nach der ab dem Veranlagungszeitraum 2001 gültigen Rechtslage die Wahl der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG auch dann ausgeschlossen ist, wenn die Ausgleichsansprüche in zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Handelsvertreters aus dem Beruf entstehen (noch offengelassen in BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231). Denn nach dem vorgenannten Verständnis derartiger Ansprüche als Vergütungsanspruch für bereits geleistete Dienste tritt der Aspekt der Sicherung der Altersvorsorge regelmäßig zurück. Nach der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis (näher dazu z.B. BVerfG-Urteil vom 9. Dezember 2008  2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210, unter C.I.2.b bb) durfte sich der Gesetzgeber deshalb hinsichtlich des Wahlrechts nach § 34 Abs. 3 EStG auf Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränken. Denn solche Gewinne entsprechen dem Regelfall des Ausscheidens aus dem Beruf, an dem sich der Gesetzgeber orientieren darf. Ob und inwieweit vorrangig der Vergütung früherer Tätigkeiten dienende Handelsvertreterausgleichsansprüche auch zur Finanzierung der Altersvorsorge des Handelsvertreters verwendet werden können, brauchte der Gesetzgeber nicht zu berücksichtigen.

33

(2) Art. 14 GG schützt grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, insbesondere nicht gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer, es sei denn, sie würde den Betroffenen übermäßig belasten und ihn grundlegend in seinen Vermögensverhältnissen beeinträchtigen; die Einführung der sog. Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 führt indes zu keiner in diesem Sinne erdrosselnden Wirkung der Einkommensteuer (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 442, und in BFH/NV 2011, 231).

34

(3) Schließlich kann sich die Klägerin hinsichtlich des Systemwechsels vom halben durchschnittlichen Steuersatz zur Fünftel-Regelung auch nicht auf aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Vertrauensschutz berufen. Bereits in seinem Urteil in BFH/NV 2007, 442 hat der BFH auch im Hinblick auf die Änderungen des § 34 EStG die Auffassung vertreten, dass der Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes einem Systemwechsel für die Zukunft grundsätzlich nicht entgegenstehe. Nach dem BVerfG-Beschluss in DStR 2010, 1736 verstößt zwar (u.a.) § 34 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 47 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit danach für Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG die sog. Fünftel-Regelung anstelle des zuvor geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes auch dann zur Anwendung kommt, wenn diese im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 9. November 1998 verbindlich vereinbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder --unabhängig vom Zeitpunkt der Vereinbarung-- noch vor der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 ausgezahlt wurden. Unter den im Streitfall vorliegenden Umständen kommen Gesichtspunkte des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes indes nicht zum Tragen, denn der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB, den § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG auch im Jahr 1998 zu den Entschädigungen zählte, entsteht --wie nachfolgend ausgeführt (II.2.c)-- erst bzw. frühestens (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 442) mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses, hier zum 31. Dezember 2002. Deshalb konnte die Klägerin keine Dispositionen im Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der bis zum Jahr 1998 gültigen Rechtslage bei der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 EStG treffen. Vielmehr musste sie auch aufgrund der langjährigen Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung von Ausgleichsansprüchen nach § 89b HGB davon ausgehen, dass die Rechtslage im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Besteuerung maßgeblich sein werde. Es kommt hinzu, dass dem Wegfall der günstigeren Regelung (Anwendung des halben durchschnittlichen Steuersatzes auch auf Entschädigungen) eine Entlastung durch niedrigere Steuersätze im ersten Veranlagungszeitraum der Anwendung der Neuregelung --1999-- und den Folgejahren gegenüberstand und zudem die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nicht vollständig abgeschafft, sondern durch die sog. Fünftel-Regelung ersetzt wurde (näher dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231).

35

Soweit im Einzelfall die seit Jahrzehnten geltende ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlung nach § 89b HGB konkreter Bestandteil eines Konzepts der Altersversorgung des aus Altersgründen aus dem Berufsleben ausscheidenden Handels- bzw. hier Versicherungsvertreters war und der Wegfall dieser Rechtslage zu einer gravierenden Gefährdung seiner Altersversorgung führen würde, könnte dem Vertrauensschutzprinzip ggf. durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme Rechnung getragen werden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 777; BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, unter II.3., m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, dass die Besteuerung der streitbefangenen Ausgleichszahlung nach der sog. Fünftel-Regelung zu einer gravierenden Gefährdung ihrer Altersversorgung führen würde. Im Übrigen ist für eine auf § 163 AO gestützte, selbständig anfechtbare und von der Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige Billigkeitsentscheidung in einem auf die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Steuerbescheids beschränkten Verfahren kein Raum (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 231, m.w.N.).

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c) Aktivierung des Anspruchs zum 31. Dezember 2002

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Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB entsteht bereits mit Beendigung des Vertragsverhältnisses; er ist deshalb grundsätzlich auch zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren (vgl. BFH-Urteile vom 26. März 1969 I R 141/66, BFHE 95, 497, BStBl II 1969, 485; in BFHE 131, 520, BStBl II 1981, 97; in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; vom 18. Dezember 2002 I R 11/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400). Damit ist allerdings noch nichts darüber gesagt, in welcher Höhe solche Ausgleichsansprüche in den Bilanzen anzusetzen sind; hierfür gilt der allgemeine Grundsatz, dass alle Umstände zu berücksichtigen sind, die bis zur Aufstellung der Bilanz bekannt werden (vgl. nur BFH-Urteil in BFHE 95, 497, BStBl II 1969, 485).

38

Ob und inwieweit die für den schließlich an die Klägerin ausgezahlten Ausgleichsanspruch wertbestimmenden Umstände bereits zum Bilanzstichtag objektiv gegeben waren und --deren Erkennbarkeit zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung vorausgesetzt-- danach bereits zum 31. Dezember 2002 der Ausgleichsanspruch in Höhe der im Jahr 2003 erfolgten Auszahlungen --wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ein Betrag von insgesamt 147.790 €-- als Forderung im Sonderbetriebsvermögen der Klägerin zu aktivieren war, vermag der erkennende Senat aufgrund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht zu beurteilen. Der angefochtenen FG-Entscheidung lässt sich lediglich entnehmen, dass nach dem Vortrag der Klägerin der Ausgleichsanspruch erst im Jahr 2003 geltend gemacht und ausgezahlt worden ist. Es fehlt jedoch an tatsächlichen Feststellungen des FG darüber, wann für die GbR die Bilanz zum 31. Dezember 2002 aufgestellt worden ist und welcher Wert dabei dem Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Maßgabe des Kenntnisstands zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung, der auf die am Bilanzstichtag --objektiv-- bestehenden Verhältnisse zu beziehen ist, beizulegen war. Insbesondere lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, ob bzw. inwieweit die nach § 89b HGB maßgeblichen Grundlagen für die Bemessung des Anspruchs der Klägerin (Unternehmervorteil, entgangene Provisionen) bereits zum 31. Dezember 2002 rechtlich und rechnerisch festgestanden haben oder ob der nach Angaben der Klägerin erst im Jahr 2003 geltend gemachte Anspruch seiner Höhe nach auch erst in jenem Jahr ganz oder --etwa im Hinblick auf die nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB in seiner im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.) erforderliche einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2002 VIII ZR 146/01, BGHZ 153, 6, unter II.2.c, m.w.N.)-- teilweise ausgehandelt oder bestimmt worden ist. Wertaufhellende Tatsachen können noch in einem bestimmten zeitlichen Rahmen nach dem Bilanzstichtag berücksichtigt werden, nicht aber neue Tatsachen. Demnach sind als "wertaufhellend" nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zum Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213, zur Bilanzierung von Forderungen; vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197, 530, BStBl II 2002, 688; vom 19. Oktober 2005 XI R 64/04, BFHE 211, 475, BStBl II 2006, 371; BFH-Beschluss vom 17. März 2006 IV B 177/04, BFH/NV 2006, 1286). Für den Streitfall bedeutet dies, dass etwa erst im Jahr 2003 neu bzw. erstmals ausgehandelte oder festgestellte wertbestimmende Faktoren bei der Bewertung der zum 31. Dezember 2002 zu bilanzierenden Forderung der Klägerin nicht zu berücksichtigen wären. Allerdings spricht u.a. die zeitliche Nähe der Auszahlung des streitbefangenen Anspruchs zum Ausscheiden der Klägerin aus der GbR dafür, dass die nach Maßgabe des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Abs. 5 HGB a.F. für die Wertbildung maßgeblichen Faktoren mit hoher Wahrscheinlichkeit ganz oder im Wesentlichen schon zum 31. Dezember 2002 objektiv vorgelegen haben.

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d) Aufteilungsmaßstab der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002

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Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass es für die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrages keine Rolle spielt, ob --wie im Streitfall-- ein Gewinn aus der Sonderbilanz eines Mitunternehmers in den steuerlichen Gewinn und zugleich auch in den Gewerbeertrag einfließt und sich dadurch die Gewerbesteuer erhöht. Verfassungsrechtliche Zweifel am Aufteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels hat der erkennende Senat nicht, auch wenn der Gesetzgeber in Anknüpfung an die von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgte Konzeption der Mitunternehmerbesteuerung auch auf den Anteil der Mitunternehmer an den Einkünften hätte abstellen können (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung --Steuersenkungsgesetz--, BTDrucks 14/2683, S. 6), sich schließlich jedoch --auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119)-- für den Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorabgewinnen) entschieden hat. Zur Wahl eines anderen Aufteilungsmaßstabs war der Gesetzgeber weder durch den Gleichheitssatz im Allgemeinen noch durch das Folgerichtigkeitsgebot gezwungen, denn die Wahl des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels ist von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt. Zum einen ist die Anknüpfung an den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel insofern zutreffend, als die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe zivilrechtlich auch von allen Gesellschaftern in diesem Verhältnis anteilig getragen wird (vgl. Wendt, Finanz-Rundschau 2000, 1173). Zum anderen sind --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08 (BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116) hingewiesen hat-- abgesehen davon, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen. Unterschiede bestehen insbesondere bei der Bestimmung des Steuersubjekts und der Bemessungsgrundlage. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist schon deshalb kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).

41

3. Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist im Revisionsverfahren unzulässig (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900). Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren. Zuständig ist deshalb das FG als Gericht des ersten Rechtszuges (z.B. BFH-Urteil vom 2. Juni 1999 X R 16/96, BFHE 189, 67, BStBl II 1999, 596).

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist, wie und in welcher Höhe bei Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft, die durch den Verkauf ihrer Gesellschaftsanteile einen Veräußerungsgewinn realisieren, der auf diese entfallende Anteil am Gewerbesteuermessbetrag gemäß § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln ist.

2

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform der GmbH & Co KG betriebene Gesellschaft. Sie entstand gemäß Notarvertrag vom 13.12.2000 durch Formwechsel aus der E GmbH. Der Formwechsel sollte im Innen- und Außenverhältnis mit der Eintragung im Handelsregister als erfolgt gelten, welche zum 27.12.2000 vorgenommen wurde.

3

Komplementärin der Klägerin ist die Firma E Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt ist. Kommanditisten waren zunächst die Firmen U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG (im Folgenden als U bezeichnet) und P GmbH & Co.KG (im Folgenden als P bezeichnet). Am Gesellschaftskapital der Klägerin waren die U mit 88,55 v. H. (= 1.117.750 €) und die P mit 11, 45 v. H. (= 144.550 €) beteiligt. Die beiden Kommanditisten waren auch Gesellschafter der Komplementärin.

4

Mit Vertrag vom 28.12.2005 veräußerten die beiden Kommanditisten ihre Kommanditanteile an der Klägerin sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Klägerin an die türkische Kapitalgesellschaft Y A.S. (im Folgenden als Y bezeichnet) zu einem Kaufpreis von 10.875.000 €, der noch um diverse Zu- und Abschläge korrigiert wurde (vgl. Sonderakten "Verkauf", Bl. 72 ff). Nach § 7 Ziffer 7.1 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien eine steuerliche Freistellung der Käuferin von allen noch nicht gezahlten Steuern - darunter auch die Gewerbesteuer -, die auf den Zeitraum bis zum Vollzug des Kaufvertrags entfallen (Feststellungsakte Bl.32). Ferner enthält § 7 Ziffer 7.7 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung:

5

"Die Parteien vereinbaren, dass alle einkommensteuerrechtlichen Folgen (insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern) aufgrund des Verkaufs der Gesellschaften den Verkäuferinnen zuzurechnen sind. Insbesondere sind die Verkäuferinnen dafür verantwortlich, gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf und der Übertragung von Kommanditanteilen an der KG nachzukommen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem diese Steuern erhoben werden. Entsprechend, unter Bezugnahme auf Nr. 6.4 Tz. 29 des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (wie im BStBl. I, Seite 533 veröffentlicht), einigen sich die Parteien darauf, dass jeglicher Gewerbesteuer-Messbetrag, der aus dem Verkauf und der Übertragung der Kommanditanteile gemäß dieser Vereinbarung herrührt, anteilsmäßig den Verkäuferinnen gebühren soll, unabhängig von dem Zeitraum, in dem ein solcher Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt wird…." (Feststellungsakte Bl.32 Rückseite).

6

Der wirtschaftliche Übergang der Anteile sollte mit Wirkung zum 31.12.2005 erfolgen. Dieser stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass verschiedene Auflagen erfüllt sein mussten. Eine dieser Auflagen war die Zustimmung des Bundeskartellamts, die am 27.02.2006 erteilt wurde. Als Vollzugstag wurde daher einvernehmlich von den Parteien der 28.02.2006 festgelegt (Sonderakten "Verkauf" Bl.126-128). Zu diesem Stichtag wurde zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Anteilsverkauf ein Zwischenabschluss aufgestellt. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer wurde unmittelbar von den Verkäuferinnen an die Stadt entrichtet.

7

In ihrer Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2006 erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.258.554,27 €, der sich aus laufenden Einkünften, Vorabvergütungen, einem Verlust aus einer Ergänzungsbilanz der Y sowie aus den durch die Veräußerung der Kommanditanteile realisierten Gewinnen zusammensetze. Die Verteilung dieses Gewinns sah wie folgt aus:

8
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

527.553,74 €

0,00 €

395.882,74 €

116.595,00 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.356.979,34 €

0,00 €

0,00 €

3.688.258,76 €

668.720,58 €

Ergänzungsbilanz

-629.083,94 €

0,00 €

-629.083,94 €

0,00 €

0,00 €

Vorabvergütungen

3.105,13 €

3.105,13 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

zuzurechnende Einkünfte:

4.258.554,27 €

3.105,13 €

-233.201,20 €

3.804.853,76 €

683.796,58 €

9

Den Gewerbesteuermessbetrag im Sinne des § 35 Abs. 2 EStG in Höhe von 210.565 € rechnete die Klägerin ausschließlich den ehemaligen Kommanditisten entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung von 88,55 v. H. und 11,45 v. H., mithin der U in Höhe von 186.455,31 € (88, 55 v. H.) und der P in Höhe von 24.109,69 € (11,45 v. H.) zu.

10

Das Finanzamt stellte die Einkünfte sowie ihre Verteilung auf die Gesellschafter mit unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ergangenem Bescheid für 2006 vom 04.12.2008 erklärungsgemäß fest.

11

Im Anschluss an eine bei der Klägerin im Jahr 2009 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2007 wurde der Gewerbesteuermessbetrag mit Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 auf 296.600 € festgesetzt.

12

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung belief sich der steuerliche Gewinn im Streitjahr auf 3.956.480,54 €, der sich wie folgt zusammensetze und auf die Gesellschafter verteilt wurde:

13
        

gesamt

Komplementärin

Y       

U       

P       

laufende Einkünfte

-60.660,80 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

76.249,27 €

15.076,00 €

Veräußerungsgewinn

4.017.141,34 €

0,00 €

0,00 €

3.348.420,76 €

668.720,58 €

steuerlicher Gewinn:

3.956.480,54 €

3.105,13 €

-155.091,20 €

3.424.670,03 €

683.796,58 €

14

Zudem kam die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 296.600,-€ für Zwecke des § 35 EStG wie folgt zu verteilen sei:

15

U       

43.773,80 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 14,76 v. H.)

P       

5.660,20 €

(anteilig für 2 Monate, entspricht 1,91 v. H.)

Y       

247.166,00 €

(anteilig für 10 Monate, entspricht 83,33 v. H.)

        

___________

                                   

Summe:

296.600,00 €

                                   

16

Das Finanzamt folgte der Rechtsansicht der Betriebsprüfung. Im nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 26.03.2010 übernahm es die Prüfungsfeststellungen der Betriebsprüfung einschließlich der vorgenannten Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 EStG.

17

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie beantragte, den Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich den ausgeschiedenen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Gewerbesteuermessbetrag sei in der Steuererklärung unter Berücksichtigung der im Anteilskaufvertrag getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt worden. Dort sei geregelt, dass die Verkäuferinnen den gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten nachkommen müssten. Dementsprechend hätten die ehemaligen Kommanditisten die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer an die Stadt entrichtet. Da bezüglich der Gewerbesteuer die Personengesellschaft Steuerpflichtiger und Steuerschuldner sei, werde bei einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft die anfallende Gewerbesteuer regelmäßig - wie im Streitfall - bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigt. Dies hätte folglich den Veräußerungsgewinn gemindert. Die Zuordnung an die veräußernden Kommanditisten ergebe sich auch aus der Tatsache, dass bis zum 28.02.2006 ein positives und für den Zeitraum danach ein negatives Ergebnis ermittelt worden sei. Die Erhöhung des Gewerbesteuermessbetrags aufgrund der Betriebsprüfung sei unstrittig.

18

Mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2002 sei § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zur Vermeidung von missbräuchlichen Gestaltungen eingeführt worden. Nach dieser Vorschrift werde der Gewinn aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfalle. In der Gesetzesbegründung (Drucksache des Deutschen Bundestages 14/7344) hierzu sei ausgeführt, soweit eine natürliche Person mittelbar beteiligt sei, erfolge eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Eine Anpassung des Gesetzeswortlauts des § 35 EStG sei nicht erfolgt, da man davon ausgegangen sei, dass der Regelungsinhalt des § 35 EStG auch den Fall der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen abdecken würde.

19

Vor dem Hintergrund der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage sei Tz. 29 Satz 3 des BMF-Schreibens vom 15.05.2002 (BStBl I. 2002, 533) verständlich, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflusse. Diese Formulierung mache nur dann Sinn, wenn davon auszugehen sei, dass ein Veräußerungs- und Aufgabegewinn ohnehin nicht zu Gewerbesteuer bei der Gesellschaft führe. Zudem habe das BMF unter Tz. 22 definiert, dass gewinnabhängige Vorabgewinnanteile bzw. Sondervergütungen in den Gewinnverteilungsschlüssel einzubeziehen seien. Auch dies könne nur so interpretiert werden, dass das BMF bei der Abfassung des Schreibens - entgegen dem Wortlaut gemäß Tz. 10 - davon ausgegangen sei, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn (als gewinnabhängige Sondervergütung bzw. gewinnabhängiger Vorabgewinn) nicht in die Ermittlung des Gewerbeertrags mit einzubeziehen sei.

20

Durch den eingetretenen Gesellschafterwechsel sei eine Ergebnisabgrenzung (steuerliche Ergebnisanteile) möglich und auch zwingend vorzunehmen. In diesem Zusammenhang nahm die Klägerin Bezug auf die gesetzliche Regelung des § 10a GewStG. Nach der Rechtsprechung des BFH sei das Ausscheiden eines Mitunternehmers (partieller Unternehmerwechsel) im Grundsatz dem Wechsel des Alleinunternehmers gleichzustellen (BFH, Beschluss vom 03.05.1993 GrS 3/92, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843). Dies gelte auch im Fall eines partiellen unterjährigen Unternehmerwechsels, so dass eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei (BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Gegen diese vom BFH entschiedenen Grundsätze verstoße das vorgenannte BMF-Schreiben. Bei Anwendung dieser BFH-Rechtsprechung könnte eine Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags ansonsten in Übereinstimmung mit den übrigen Formulierungen des BMF-Schreibens sachgerecht wie folgt vorgenommen werden:

21

 - Verteilung des bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten bis zum Veräußerungsstichtag,

 - Verteilung des nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers entstandenen Gewerbeertrags (damit des Gewerbesteuermessbetrags) nach den Beteiligungsquoten nach dem Veräußerungsstichtag.

22

Diese Lösung werde auch in der Literatur vorgeschlagen (Rödder, DStR 2002. 939; Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1789; Glanegger in Schmidt, EStG 2002, § 35 EStG Rz.51).

23

Weiter bestätige auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 35 EStG die Rechtsansicht der Klägerin. § 35 EStG habe zum Ziel, eine Doppelbelastung der gewerblichen Einkünfte mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer zu vermeiden. Dies sollte nach § 35 Abs. 2 Satz 5 EStG auch bei einer mittelbaren Beteiligung gewährleistet sein. Entsprechend der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 14/2683, S. 97) sollte bewirkt werden, dass der Unternehmer im Ergebnis durch die Anrechung der Gewerbesteuer und dem Betriebsausgabenabzug wirtschaftlich regelmäßig in vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet werde. Auch aus der vorgenannten Gesetzesbegründung zu § 7 Satz 2 GewStG komme eindeutig der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne, soweit sie auf natürliche Personen als Mitunternehmer einer Personengesellschaft entfielen, von der Gewerbesteuer zu entlasten. Nach der Intention des Gesetzgebers müsse daher der Veräußerungsgewinn in den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel einbezogen werden, ansonsten weise § 35 EStG eine Gesetzeslücke auf, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen sei. Danach müsse zur Vermeidung der Doppelbelastung von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnanteilen mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Teil am Gewerbesteuermessbetrag dem Veräußerer zugerechnet werden.

24

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG sei für die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, wobei Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen seien. Der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels werde im Gesetz nicht genannt. Nach Tz. 18 des BMF-Schreibens sei hierunter grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung zu verstehen, wobei gemäß Tz. 21 gewinnabhängige Vorabgewinnanteile und Sondervergütungen Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels sein sollen. Die im BMF-Schreiben dargelegte Auffassung, dass der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, sei rechtswidrig. Dies werde auch in der Literatur kritisiert (Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Neu, DStR 2002, 1078; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach: EStG/KStG, § 35 Anmerkung 65). Diese Auslegung führe dazu, dass eine Ungleichbehandlung hinsichtlich der Steuerbelastung bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen von natürlichen Personen eintrete, je nachdem, ob diese mittelbar oder unmittelbar an einer Personengesellschaft beteiligt seien. So halte es Rödder (DStR 2002, 939) für sachgerecht, den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag, der auf den Veräußerungsgewinn entfalle, allein dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Allerdings werde seine Einschränkung, dass Veräußerungsgewinne als Vorabgewinne anzusehen seien, nicht geteilt. Sollten sie dennoch als Vorabgewinne zu beurteilen sein, sei wiederum die Einschränkung im BMF-Schreiben nicht nachvollziehbar, weil gewinnabhängige Vorabgewinnanteile gemäß Tz. 21 Bestandteile des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels seien.

25

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil unter Zugrundelegung der Darlegungen im BMF-Schreiben vom 15.05.2002 die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags zutreffend sei und es sich bei dem Veräußerungsgewinn auch nicht um eine gewinnabhängige Vorabvergütung handle. Auf die Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 wird verwiesen (Bl.63f der Feststellungsakte).

26

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin das Begehren weiter, den Gewerbesteuermessbetrag allein den ehemaligen Kommanditisten nach § 35 EStG zuzurechnen. Sie bleibt bei ihrer Ansicht, dass eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend den bis zum und nach dem Ausscheiden der Mitunternehmer U und P angefallenen Gewerbeerträgen auf die Gesellschafter vorzunehmen sei. Da der gesamte Gewerbesteuermessbetrag auf den Zeitraum vor dem Ausscheiden der Altgesellschafter entfalle, sei er zu 88,55 v. H. auf die U und zu 11,42 v. H. auf die P zu verteilen. Zudem sei der auf den Veräußerungsgewinn entfallende Anteil des Gewerbesteuermessbetrags nur dem veräußernden Gesellschafter zuzurechnen. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die vom BMF vertretene Ansicht, wonach der Veräußerungs- und Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht berühre, jeglicher Grundlage entbehre. Auch die vom BMF als Gesetzesauslegung vertretene Auffassung, dass hinsichtlich der laufenden Einkünfte Abreden zwischen den Gesellschaftern mit Wirkung für die Gewerbesteueranrechnung zulässig seien, bezüglich der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer aber nicht, gehe nicht aus dem Gesetzeswortlaut hervor und sei in der Fachliteratur heftig umstritten. Ferner sei eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers, welche zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Falle eines Gesellschafterwechsels ergangen seien (BFH, Beschluss vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO), im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten und der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig zuzurechnen und getrennt festzusetzen. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 seien in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt worden, die im Wortlaut mit der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien. Die Gewerbesteuerrichtlinien zu § 10a GewStG sähen eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuerertrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel vor, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führe. Die Kommentierung gehe trotz der Einfügung der Sätze 4 und 5 in § 10a GewStG davon aus, dass der Gewerbeertrag bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters nach Zeiträumen getrennt aufzuteilen sei (vgl. Kleinheisterkamp in Lenski/Steinberg, § 10a Anm. 368; Glanegger/Güroff, § 10a Tz. 100). Sofern eine Aufteilung entsprechend der Rechtsprechung zu § 10a GewStG auch bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags im Sinne des § 35 EStG erfolge, könne die im Regelfall bei der Kaufpreisbemessung berücksichtigte Gewerbesteuerbelastung bei Veräußerungsfällen verursachungsgerecht im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen zugeordnet werden.

27

Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 26.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.09.2010 dahingehend zu ändern, dass der Anteil der Firma U Unternehmensbeteiligungs GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 88,55 v. H. und der Anteil der Firma P GmbH & Co.KG am Gewerbesteuermessbetrag mit 11,45 v. H. nach § 35 Abs. 2 EStG festgestellt wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

28

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.

29

Zur Begründung verweist er auf die in seiner Einspruchsentscheidung dargelegte Rechtsansicht. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend sei. Dies gelte auch dann, wenn - wie im Streitfall - im Erhebungszeitraum ein Veräußerungsgewinn angefallen sei mit der Folge, dass jeder beteiligte Mitunternehmer, also auch der, der keinen Veräußerungsgewinn erzielt habe, an dem Anrechnungsvolumen aus dem Veräußerungsgewinn partizipiere (so Levedag in HHR, § 35 EStG, Rz. 65ff). Die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für die Zeit bis zum Ausscheiden und für die Zeit nach dem Ausscheiden sei weder im Gesetz noch in dem dazu ergangen BMF-Schreiben vorgesehen. Die Klägerin berufe sich insoweit auf das Urteil des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, BFH/NV 2009, 843), übersehe hierbei jedoch, dass dieses zur Berücksichtigung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags im Fall eines Gesellschafterwechsels und nicht zur Ermittlung der Grundlagen für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen sei. Es sei auch zu beachten, dass es der Gesetzgeber mit der Regelung in § 35 Abs. 2 EStG offensichtlich bewusst unterlassen habe, zu berücksichtigen, wer von den Mitunternehmern die Gewerbesteuer ausgelöst habe. Eine ausschließliche Zuordnung zu dem Gesellschafter, der den Veräußerungsgewinn erzielt habe, sei ausgeschlossen. Auch wenn dies in den von der Klägerin benannten Fundstellen anders gesehen werde, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung, denn die Ausführungen in dem BMF-Erlass seien für das Finanzamt bindend. Fakt sei weiter, dass der Austausch der Gesellschafter zu keinem vollständigen Unternehmerwechsel im Sinne des § 2 Abs. 5 GewStG geführt habe (vgl. BFH, Urteil vom 26.06.1996 VIII R 41/95, BStBl II 1997, 179). Dementsprechend sei der Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr unter Einschluss des Veräußerungsgewinns einheitlich zu ermitteln. Anderweitige Vereinbarungen - wie im Streitfall zur Gewerbesteuerbelastung - könnten daher nicht berücksichtigt werden (in diesem Sinne: Wacker in Kommentar Schmidt, § 35 EStG, Rz. 8, 24). Der eventuellen Entstehung von Anrechnungsüberhängen (bei den anderen Gesellschaftern) könne durch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche begegnet werden. Ob dies auch für den Fall einer nicht möglichen Anrechnung wie im Streitfall gelte, könne zwar zweifelhaft sein, sei aber nicht ausgeschlossen: denn dieser Punkt könnte Eingang in die Kaufpreisverhandlungen finden.

30

Das Gericht hat die ausgeschiedenen Kommanditisten durch Beschluss vom 08.10.2012 zum Verfahren beigeladen.

Entscheidungsgründe

31

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg.

I.

32

Die Klage ist zulässig.

1.

33

Die Klägerin ist insbesondere nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) klagebefugt. Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits ist die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags in dem Feststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 EStG. Zwar dient die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags und des auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteils nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG dazu, die Grundlagen für die Einkommensteuerermäßigung bei den Mitunternehmern nach § 35 Abs. 1 EStG festzustellen. Jedoch kann die Klägerin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO die Klage im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft für die eigentlich betroffenen Mitunternehmer erheben (vgl. Gräber/von Groll, FGO, 7. Auflage, § 48 Rz. 2a: "sonstige Fälle, in denen in den Steuergesetzen abweichend von § 157 Abs. 2 AO die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bestimmt ist").

2.

34

Die Beiladung der Komplementärin war nicht geboten, da sie bereits mangels Beteiligung am Kapital der Klägerin steuerrechtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Rechtsstreits im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO selbst betroffen ist (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011, BFH/NV 2011, 1120 m. w. N.).

35

Aber auch die Beiladung der Firma Y als neue Kommanditistin der Klägerin nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO war nicht erforderlich. Die Beteiligten streiten lediglich um die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags der Klägerin für Zwecke des § 35 EStG. Das Finanzamt hat zwar anlässlich einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG einen anteiligen Gewerbesteuermessbetrag für alle Mitunternehmer ungeachtet deren tatsächlicher oder vermeintlicher Rechtsform festzustellen. Das für diese Feststellung zuständige Finanzamt hat nicht zu prüfen, ob es sich bei einem Mitunternehmer um eine Kapitalgesellschaft auch im steuerlichen Sinne handelt (vgl. BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 8/09, BStBl II 2012, 183). Da im Streitfall jedoch feststeht, dass es sich bei der Firma Y um eine Kapitalgesellschaft handelt - Anonim Şirket (auch: Anonim Ortaklık, abgekürzt: A.Ş., deutsch "anonyme Gesellschaft“) ist die Rechtsform einer Aktiengesellschaft in der Türkei -, kann sie eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG nicht in Anspruch nehmen. Folglich ist sie vom Ausgang des Rechtsstreits nicht betroffen, so dass von ihrer notwendigen Beiladung abzusehen war (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.09.2011 IV R 42/09, BFH/NV 2012, 236).

3.

36

Der Feststellungsbescheid ist auch allen Beteiligten wirksam bekannt gegeben worden. Eine Aussetzung des Verfahrens zwecks Nachholung der Bekanntgabe des Bescheides war daher nicht geboten. Das Finanzamt hat den angefochtenen Feststellungsbescheid zwar den ausgeschiedenen Gesellschaftern gemäß § 183 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) nicht einzeln bekannt gegeben. Eine solche Einzelbekanntgabe war indes gemäß § 183 Abs. 3 AO nicht erforderlich, weil die Feststellungsbeteiligten - darunter auch die ausgeschiedenen Kommanditisten - in der am 10.10.2007, mithin nach Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter eingegangenen Steuererklärung für das Streitjahr einen gemeinsamen bestellten Empfangsbevollmächtigten angegeben haben. Der angefochtene Feststellungsbescheid wurde an diesen Empfangsbevollmächtigten mit dem Zusatz für die Klägerin als Inhaltsadressatin gesendet. Gleichzeitig wurde im Bescheid ausgeführt, dass er mit Wirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ergeht. Folglich ist der Bescheid wirksam gegenüber allen Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben worden.

II.

37

Die somit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 ist im Hinblick auf die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG nicht zu beanstanden. Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung (a.F.), der eine Begünstigung nach § 35 EStG bei der Einkommensteuer gemäß § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F. ausschließt (dazu unten 1.). Der Beklagte hat es jedoch zu Recht abgelehnt, den Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2 EStG ausschließlich den ausgeschiedenen Kommanditisten zuzurechnen (dazu unten 2.).

1.

38

Der Veräußerungsgewinn der Kommanditanteile unterliegt nicht nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. der Gewerbesteuer.

39

Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. unterliegen u. a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang aus der Veräußerung des Betriebs der Personengesellschaft erzielt werden. In diesem Fall bestimmt § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., dass der auf diese Veräußerungs- oder Aufgabegewinne beruhende Teil des Gewerbesteuermessbetrags bei der Einkommensteuerermäßigung nach § 35 EStG nicht zu berücksichtigen ist.  

40

Im Streitfall ist die Klägerin im Dezember des Jahres 2000 durch Umwandlung aus der E GmbH entstanden. Da die beigeladenen ehemaligen Kommanditisten ihre Anteile an der Klägerin erst mit Erfüllung der im Kaufvertrag vereinbarten aufschiebenden Bedingungen im Februar 2006 an die Firma Y veräußerten, erfolgte die Veräußerung nicht innerhalb der vom Tatbestand des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F. geforderten Sperrfrist von fünf Jahren nach der Umwandlung. Die Regelung des § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F., der eine Steuerbegünstigung nach § 35 EStG für den auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteil des Gewerbesteuermessbetrags ausschließt, kommt daher nicht zur Anwendung.

2.

41

Der Gewerbesteuermessbetrag ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auf die Gesellschafter der Klägerin zu verteilen.

42

a) Nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung ermäßigt sich die (um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f und 34g EStG verminderte) tarifliche Einkommensteuer, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 EStG um das 1,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrags. Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG ist der Betrag des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).

43

b) Die vom beklagten Finanzamt im angefochtenen Feststellungsbescheid vorgenommene Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die Gesellschafter erfolgte ohne Rechtsmangel unter Berücksichtigung des unterjährigen Gesellschafterwechsels anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (dazu unten bb und cc). Der von den ausgeschiedenen Kommanditisten erzielte Veräußerungsgewinn ist nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (unten dd). Auch scheidet eine direkte Zuordnung des auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Anteils am Gewerbesteuermessbetrag allein auf die veräußernden Gesellschaftern aus (unten ee). Der Aufteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (unten ff).

44

aa) Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel bemisst sich grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Regelungen zur Gewinnverteilung, die sich aus den gesetzlichen (§ 722 BGB oder § 121 HGB) oder hiervon abweichenden vertraglichen Regelungen ergeben, soweit der im Gesellschaftsvertrag geregelte Gewinnverteilungsschlüssel ertragsteuerlich anerkannt wird (vgl. Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 21.07.2011 1 K 1150/11, EFG 2011, 2080; BMF-Schreiben vom 19.09.2007 - gültig nach Tz. 33 für Veranlagungszeiträume nach dem 31.12.2003 -, BStBl I 2007, 701, dort Tz.18, 19; Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.23). Der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte handelsrechtliche Gewinnverteilungsschlüssel richtet sich in der Regel nach den Anteilen am Festkapital.

45

bb) Wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einem unterjährigen Verkauf auszulegen ist, wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Nach einer Ansicht ist für die Aufteilung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgeblich mit der Folge, dass die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung ausschließlich dem Erwerber bzw. den verbliebenen Gesellschaftern zusteht (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die Gewerbesteuer erst am Ende des Erhebungszeitraums entsteht und daher als solche wirtschaftlich nur die am Ende des Erhebungszeitraums beteiligten Gesellschafter nach Maßgabe des dort gültigen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht jedoch einen ausgeschiedenen Gesellschafter belastet, jedenfalls soweit sie nicht im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Dies kann zu Anrechnungsüberhängen führen, weil in diesem Fall die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich des Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag auseinanderlaufen. Die andere in der Literatur vertretene Auffassung hält es daher für sachgerechter, den Gewerbesteuermessbetrag zeitanteilig entsprechend den unterjährig jeweils gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüsseln auf die Gesellschafter zu verteilen (Wacker in Schmidt, EStG, 31. Auflage, § 35 Rdnr.52; Schiffers in Korn, EStG, Erg.-Lfg. Juli 2012, § 35 Rdnr.74; Kaeser/Maunz in Kirchhof/Söhn, EStG, Aktualisierung Oktober 2006, § 35 Rdnr. E 19; Levedag in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand August 2008, § 35 Rdnr.65; Rödder, DStR 2002, 939). Die Finanzverwaltung folgt der zweiten Auffassung. Hierzu wird im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 unter Tz. 28 (BStBl I 2007, 701) ausgeführt, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, maßgeblich ist. Im Ergebnis ist somit für Zwecke der Steuerermäßigung auf das Verhältnis des Gewinnanteils eines jeden Gesellschafters zur Summe aller Gewinnanteile im Wirtschaftsjahr abzustellen, wobei jedoch nur die Gewinnanteile, nicht aber der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des ausscheidenden Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. Tz.28 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007; dazu unten dd).

46

Die Frage, welche der beiden Auffassungen zur Auslegung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels bei einem unterjährigen Verkauf vorzuziehen ist, bedarf im anhängigen Verfahren indes keiner Erörterung. Denn zum einen tendiert auch die erste Auffassung zu einer zeitanteiligen Verteilung, wenn - wie im Streitfall - die auf dem Veräußerungsgewinn und dem Zeitraum vor dem Gesellschafterwechsel lastende latente Gewerbesteuerlast im Veräußerungserlös für die Anteile berücksichtigt ist (vgl. Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785; Schiffers, Stbg 2001, 403, 407). Zum anderen nahm im Streitfall das beklagte Finanzamt entsprechend der zweiten und für die ausgeschiedenen Gesellschafter günstigeren Auffassung eine Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter vor, wobei es die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigte. Damit entsprach es zumindest teilweise dem Begehren der Klägerin auf eine zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags. Wäre hingegen allein der am Ende des Wirtschaftsjahres geltende Gewinnverteilungsschlüssel maßgebend, käme eine (anteilige) Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags auf die ausgeschiedenen Gesellschafter schon gar nicht in Betracht. Das finanzgerichtliche Verböserungsverbot schließt eine Änderung zum Nachteil des Klagebegehrens aus.

47

cc) Für eine zeitanteilige Zurechnung des Gewerbesteuermessbetrags entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge, wie von der Klägerin beantragt, gibt das Gesetz jedoch nichts her.

48

Veräußert einer von mehreren Mitunternehmern seinen Anteil, so führt dies nicht zur Einstellung des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 5 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und mithin zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Vielmehr bleibt die Personengesellschaft weiterhin als Steuerschuldnerin existent und schuldet, wenn der Verkauf gewerbesteuerpflichtig ist, auch die durch die Veräußerung entstehende Gewerbesteuer. Der Mitunternehmerwechsel während des Erhebungszeitraums führt folglich auch nicht zu einem abgekürzten Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 3 GewStG (vgl. auch BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364). Somit war im anhängigen Rechtsstreit für das Streitjahr nur ein Gewerbeertrag zu ermitteln und ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festzusetzen.

49

Soweit die Klägerin eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden der beigeladenen Gesellschafter und des nach diesem Zeitpunkt erzielten Gewerbeertrags unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BFH vom 22.01.2009 (IV R 90/05, aaO) begehrt, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. In dieser Entscheidung führt der BFH zwar aus, dass eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags erforderlich sei. Das Urteil ist jedoch nicht zur Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergangen, sondern behandelt die Berechnung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) in § 10a GewStG die Sätze 4 und 5 eingefügt hat, welche mit dem Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG vergleichbar seien - bei der mitunternehmerischen Verlustverrechnung stellt der Gesetzgeber nun ebenfalls ausdrücklich nur auf die Gewinnverteilung nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ab und lässt zur Vereinfachung der Gesetzesanwendung (vgl. BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08, BStBl II 2011, 903) Vorabgewinnanteile außer Acht -, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Gesetzgeber insoweit einen Gleichklang der beiden Vorschriften des § 10a Sätze 4 und 5 GewStG und § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG herbeigeführt; dies bedeutet jedoch nicht, dass auch für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags vorzunehmen ist. Denn beide Vorschriften unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt: Für den Verlustabzug ist materielle Voraussetzung sowohl die sogenannte Unternehmensidentität als auch die sogenannte Unternehmeridentität. Dabei bedeutet Unternehmeridentität, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss. Der Steuerpflichtige muss danach sowohl zur Zeit der Verlustentstehung als auch im Jahr der Entstehung des positiven Gewerbeertrags Unternehmensinhaber gewesen sein. Dementsprechend geht beim Ausscheiden von Mitunternehmern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 03.05.1993 GrS 3/92, BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616; BFH, Urteil vom 16.06.2011 IV R 11/08 aaO). Der positive Gewerbeertrag, der bis zum Ausscheiden des Mitunternehmers entstanden ist, kann jedoch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden. Dies erfordert eine separate Ermittlung des bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallenen Gewerbeertrags (vgl. BFH, Urteil vom 22.01.2009 IV R 90/05 aaO). Während für die mitunternehmerische Verlustverrechnung daher die Ermittlung des tatsächlich bis zum Gesellschafterwechsel erzielten Gewerbeertrags Voraussetzung ist, handelt es sich bei § 35 EStG lediglich um eine typisierte Gewerbesteueranrechnung, die eine solche separate Ermittlung nicht erfordert. Denn im Gegensatz zum Verlustabzug kann der nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG zu verteilende Gewerbesteuermessbetrag durch das Ausscheiden eines Gesellschafters nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen. Die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags anhand der Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das gesamte Wirtschaftsjahr liegt im Rahmen der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers und ist daher nicht zu beanstanden.

50

Auch der Einwand der Klägerin, eine analoge Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Gleichstellung des (unterjährigen) partiellen Unternehmerwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers sei im Rahmen der Auslegung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG geboten mit der Folge, dass der für den Erhebungszeitraum ermittelte einheitliche Steuermessbetrag den Alt- und Neugesellschaftern anteilig entsprechend der in der Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel angefallenen Gewerbeerträge zuzurechnen sei, verfängt aus den eben dargelegten Gründen ebenfalls nicht. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung ist zur Anwendung des § 10a GewStG ergangen, denn ohne diese Gleichstellung käme es zu unterschiedlichen Einschränkungen bei der Verlustverrechnung im Falle des Wechsels des Alleinunternehmers und des partiellen Mitunternehmerwechsels. Diese Gleichstellung erfordert - wie bereits ausgeführt - eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags. Die Herbeiführung einer solchen Gleichstellung bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG ist jedoch nicht veranlasst. Der Übergang des Gewerbebetriebs auf einen anderen Unternehmer ist beim Alleinunternehmer gemäß § 2 Abs. 5 GewStG als Betriebseinstellung und beim Übernehmer als Neugründung zu beurteilen. Der für das unterjährig eingestellte Unternehmen für den abgekürzten Erhebungszeitraum (§ 14 Satz 3 GewStG) festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag entfällt in vollem Umfang für die Berechnung der pauschalierten Gewerbesteueranrechnung auf den Einzelunternehmer (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Im Unterschied hierzu führt der unterjährige partielle Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG und zur Beendigung des Gewerbebetriebs. Es liegt daher kein abgekürzter Erhebungszeitraum nach § 14 Satz 3 GewStG vor, der die von der Klägerin begehrte zeitanteilige Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags rechtfertigt, sondern es wird nur ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr festgesetzt. Die Gleichstellung des partiellen Gesellschafterwechsels mit dem Wechsel des Alleinunternehmers gebietet auch nicht für Zwecke des § 35 EStG eine separate Ermittlung des bis zum Ausscheiden des Gesellschafters angefallenen Gewerbeertrags, weil - wie bereits ausgeführt - im Unterschied zu den Verlusten nach § 10a GewStG der für den Erhebungszeitraum festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag der Mitunternehmerschaft durch den Gesellschafterwechsel nicht - auch nicht anteilig - verloren gehen kann.

51

dd) Die von den ausgeschiedenen Kommanditisten bezogenen Veräußerungsgewinne sind auch nicht in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen (1). Das gilt unabhängig von der Frage, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vorabgewinne oder Sondervergütungen zu qualifizieren sind (2).

(1)

52

Die Veräußerungsgewinne beeinflussen nicht den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die gleichlautende Gesetzesauslegung im BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Tz. 28, aaO) ist nicht zu beanstanden.

53

Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewStG gehört zum Gewerbeertrag auch der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

54

Mit der Vorschrift des § 7 S. 2 GewStG wollte der Gesetzgeber “insbesondere“ verhindern, dass Kapitalgesellschaften einzelne Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Grundstücke steuerneutral in eine Personengesellschaft einbringen und anschließend die Beteiligung an der Personengesellschaft gewerbesteuerfrei veräußern (BR Drucks. 638/01 (Beschluss), S. 67). Demgemäß kommt § 7 S. 2 GewStG auch dann zur Anwendung, wenn die Beteiligung - wie hier - über eine andere Personengesellschaft in Form einer sogen. doppelstöckigen Personengesellschaft und damit mittelbar vermittelt wird (vgl. z.B. Schnitter in Frotscher/Maas, GewStG, Stand 2011, § 7 Rz 76; Neu, DStR 2002 S. 1078). Eine Entlastung der mittelbar beteiligten natürlichen Personen der Personengesellschaft soll über § 35 EStG im Wege der Anrechnung der Gewerbesteuer erfolgen (BT Drucks. 14/7344, Seite 12). Die aus der Veräußerung der Anteile resultierende Gewerbesteuer ist nicht vom veräußernden Gesellschafter, sondern von der Personengesellschaft, deren Anteile veräußert werden, zu tragen, weil diese nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldner ist (vgl. BFH, Urteil vom 15.06.2004 VIII R 7/01, BStBl II 2004, 754, Selder in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage, Rz 90 zu § 7 m.w.N.; Füger/Rieger, DStR 2002, 933, 935).

55

Gemessen hieran gehört der Veräußerungsgewinn steuerlich zu den Einkünften der Personengesellschaft aus Gewerbebetrieb und zum Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft. Allerdings ist er durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und fällt einkommensteuerlich im Rahmen der einheitlich und gesonderten Feststellung vollständig diesem zu. Der erzielte Veräußerungsgewinn liegt nicht in der Sphäre der Personengesellschaft, so dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel hierdurch - mangels anderweitiger gesellschaftsrechtlicher Gewinnabreden - nicht tangiert wird.

56

Der Veräußerungsgewinn kann auch nicht aufgrund einer Gewerbesteuerklausel - wie im Streitfall - den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel beeinflussen. Zum einen ist die Gewerbesteuerklausel nicht als Vereinbarung eines gewinnabhängigen Vorabgewinnanteils zu qualifizieren, der unter Zugrundelegung der Auffassung des BMF in die Anteilsermittlung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG einzubeziehen wäre (BMF-Schreiben vom 19.09.2007, dort Tz.21, aaO). Ein Vorabgewinnanteil stellt ein Entgelt dar, das nicht negativ sein kann. Die Zurechnung der zusätzlichen Gewerbesteuer widerspricht daher dem Charakter eines Vorabgewinns (vgl. Brinkmann/Schmidtmann, DStR 2003, 93). Zum anderen könnte sich die Klägerin auch nicht auf die vorgenannte Auffassung der Finanzverwaltung in Tz. 21 des BMF-Schreibens vom 19.09.2007 berufen (dazu unten (2)).

(2)

57

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Veräußerungsgewinne als gewinnabhängige Vergütungen anzusehen sind, die nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 19.09.2007 (dort Rdnr.21, aaO), das insoweit für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 - also auch für das Streitjahr - noch anzuwenden ist (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. I 2010, 43), in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags einzubeziehen sind.

58

Die Finanzverwaltung hat in ihrem vorgenannten BMF-Schreiben die Auffassung vertreten, zumindest gewinnabhängige Vorabgewinnanteile seien als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags zu berücksichtigen, nicht aber gewinnunabhängige. Es ist bereits äußerst zweifelhaft, ob Veräußerungsgewinne überhaupt als gewinnabhängige oder gewinnunabhängige Vergütungen im Sinne des BMF-Schreibens qualifiziert werden können. Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, denn selbst wenn die streitbefangenen Veräußerungsgewinne als solche gewinnabhängigen Vergütungen anzusehen wären, könnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn der BFH hat sich der Auffassung der Finanzverwaltung nicht angeschlossen und in seinem Beschluss vom 07.04.2009 (IV B 109/08, BStBl II 2010, 116) ausgeführt, dass sich eine Differenzierung von gewinnabhängigen und gewinnunabhängigen Vorabgewinnanteilen nicht mit dem gesetzgeberischen Willen decke. Vielmehr blieben sämtliche Vorabgewinne unberücksichtigt.

59

ee) Eine Zuordnung des Anteils des Gewerbesteuermessbetrags, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, allein zum veräußernden Gesellschafter kommt nicht in Betracht.

60

Eine solche Zurechnung widerspricht bereits der Intention des Gesetzgebers, wonach Vorabgewinnanteile bei der Anteilsermittlung außer Acht zu lassen sind. Auch wenn der Veräußerungsgewinn nicht als Vorabgewinn anzusehen wäre, so zeigt diese gesetzgeberische Anordnung jedoch, dass eine direkte Zuordnung von Gewinnanteilen bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nach dem Willen des Gesetzgebers unberücksichtigt bleiben muss.

61

ff) Soweit sich die Klägerin auf den Sinn und Zweck des § 35 EStG beruft, kann sie der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

62

Die Minderung der Einkommensteuer durch eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer in Form einer Steuerermäßigung wurde im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) eingeführt, um Einzelunternehmen und Personengesellschaften von der Gewerbesteuer zu entlasten und damit im Ergebnis gewerbliche Einkünfte mit solchen aus selbständiger Arbeit gleichzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 27.09.2006 X R 25/04, BStBl II 2007, 694; Gosch in Kirchhof, EStG, 11. Auflage, § 35 Rdnr.1). Zudem sollten durch die Steuerermäßigung, da für Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuersatz ab 2001 auf 25 v. H. abgesenkt wurde, die Personengesellschaften und Einzelunternehmen gleichwertig entlastet werden (BTDrucks 14/2683, S. 97). Ziel war, den Weg für eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ebnen (BTDrucks 14/2683, S. 97).

63

§ 35 EStG bezweckt somit, eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Einkommensteuer möglichst weitgehend zu beseitigten. Da die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags aus gewerbesteuerlichen Veräußerungsgewinnen nicht verursachungs- und belastungsgerecht, sondern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel ohne Berücksichtigung von kaufvertraglichen Gewerbesteuerklauseln erfolgt, drohen Anrechnungsüberhänge bzw. die Vorschrift des § 35 EStG kann teilweise ins Leere laufen. Schuldner der Gewerbesteuer nach § 7 Satz 2 GewStG ist zwar die Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden. Der Gesellschafter, der den Gewinn realisiert hat, trägt jedoch in der Regel durch entsprechende Gewerbesteuerklauseln, wie im Streitfall, wirtschaftlich die Gewerbesteuerlast aus dem Veräußerungsvorgang. Allerdings schließt § 35 EStG eine Zuordnung des Gewerbesteuermessbetrags, der aus dem Veräußerungsgewinn resultiert, zu dem veräußernden Gesellschafter aus. Dies hat zur Folge, dass die tatsächlich wirtschaftlich eingetretene Gewerbesteuerbelastung beim veräußernden Gesellschafter nicht vollständig durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer kompensiert wird.

64

Der BFH hält eine unzureichende einkommensteuerliche Kompensation der Gewerbesteuer über § 35 EStG jedoch für verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH, Urteil vom 23.04.2008 X R 32/06, BStBl II 2009, 7; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO). Der BFH hat hierzu ausgeführt, dass das Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das gelte selbst dann, wenn ein Anrechnungsüberhang endgültig nicht genutzt werden könne. Die insoweit eintretende definitive Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer sei für sich genommen mit dem Grundgesetz vereinbar (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C.I.1.a der Gründe). Im Übrigen können durch Anrechnungsüberhänge entstehende Mehr- oder Minderbeträge bei der Einkommensteuer gesellschaftsrechtlich durch Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden (vgl. BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

65

Gemessen an diesen Ausführungen des BFH kann die von der Klägerin begehrte Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 35 EStG begründet werden. Denn auch nach den Darlegungen des BFH gelingt durch die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG keine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Anrechnungsvorschrift des § 35 EStG von seiner Typisierungsbefugnis Gebrauch gemacht. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist kaum möglich. Im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis darf der Gesetzgeber deshalb einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium nicht sachwidrig (vgl. BFH, Urteil vom 09.02.2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH, Beschluss vom 07.04.2009 IV B 109/08 aaO).

66

Schließlich weist der BFH in seiner Entscheidung vom 07.04.2009 (IV B 109/08 aaO) darauf hin, dass wirtschaftlich nicht sachgerechte Ergebnisse aufgrund der Verteilungsanordnung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auch durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermieden werden können. Der Erwerber eines Mitunternehmeranteils sowie ggf. verbleibende Altgesellschafter werden bestrebt sein, dass die Mitunternehmerschaft sich nicht aufgrund des Veräußerungsvorgangs einer unter Umständen erheblichen Gewerbesteuerlast ausgesetzt sieht. Sie werden daher in der Regel dafür sorgen, dass der Veräußerer die aus der Veräußerung resultierende Gewerbesteuer wirtschaftlich trägt, soweit sie diese nicht - wie im Streitfall - im Rahmen des § 35 EStG auf die eigene Einkommensteuer typisiert anrechnen können. Dies kann zum Beispiel dadurch erreicht werden, dass sich der Veräußerer - wie hier - im Anteilskaufvertrag verpflichtet, für die aufgrund der Veräußerung entstehende Gewerbesteuer aufzukommen. Diese Freistellung der Gesellschaft von der Gewerbesteuerbelastung ist als Kaufpreisminderung zu bewerten, die beim Veräußerer - wie hier bei den beigeladenen Gesellschaften - zu einer Minderung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns führt. Hierdurch wird eine steuerliche Entlastung der veräußernden Gesellschafter erreicht. In dem hier nicht gegebenen Fall, dass es sich beim Erwerber bzw. den verbleibenden Mitunternehmer um natürliche Personen handelt, die insoweit die Steuerermäßigung des § 35 EStG in Anspruch nehmen können, obwohl sie durch die aus der Veräußerung resultierenden Gewerbesteuer durch eine kaufvertragliche Freistellungsklausel wirtschaftlich nicht belastet sind, wird der veräußernde Gesellschafter zudem bestrebt sein, die Kaufpreisminderung wiederum durch eine entsprechende Vereinbarung um die den anderen Gesellschaftern zugute kommenden Steuerermäßigungen nach § 35 EStG zu reduzieren. Solche vertraglichen Gestaltungen führen zu einer verursachungsgerechten Lastenverteilung.

III.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben, § 135 Abs. 3 FGO.

68

Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

69

Die streitige Rechtsfrage, wie der Begriff des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei einer unterjährigen (gewerbesteuerpflichtigen) Veräußerung eines Mitunternehmeranteils auszulegen ist, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig.

(1)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1.
bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte


3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes.5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2)1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen.3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen.4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln.5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3)1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt.2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide.3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2012  3 K 2305/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die X-GmbH & Co. KG mit Sitz in Y, ist im Jahr 2000 durch Rechtsformwechsel aus der X-GmbH hervorgegangen. Komplementärin ist die X-Verwaltungsgesellschaft mbH, die am Gesellschaftsvermögen der Klägerin nicht beteiligt ist. Kommanditistinnen waren zunächst die A-GmbH & Co. KG (A-KG) und die B-GmbH & Co. KG (B-KG). Am Gesellschaftskapital der Klägerin waren die A-KG mit 88,55 % (= 1.117.750 €) und die B-KG mit 11,45 % (= 144.550 €) beteiligt. Die beiden Kommanditistinnen waren auch Gesellschafterinnen der Komplementärin.

2

Mit Vertrag vom 28. Dezember 2005 veräußerten die beiden Kommanditistinnen ihre Kommanditanteile an der Klägerin sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Klägerin an die C zu einem Kaufpreis von 10.875.000 €, der noch um verschiedene Zu- und Abschläge korrigiert wurde. Nach § 7 Ziffer 7.1 des Anteilskaufvertrags vereinbarten die Parteien eine steuerliche Freistellung der C von allen auf den Zeitraum bis zum Vollzug des Kaufvertrags entfallenden und noch nicht gezahlten Steuern, darunter auch die Gewerbesteuer. Ferner enthält § 7 Ziffer 7.7 des Kaufvertrags folgende Vereinbarung:

3

"Die Parteien vereinbaren, dass alle einkommenssteuerlichen Folgen (insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern) aufgrund des Verkaufs der Gesellschaften den Verkäuferinnen zuzurechnen sind. Insbesondere sind die Verkäuferinnen dafür verantwortlich, gewerbesteuerlichen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf und der Übertragung von Kommanditanteilen an der KG nachzukommen, unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem diese Steuern erhoben werden. Entsprechend, unter Bezugnahme auf Nr. 6.4 Tz. 29 des Erlasses des Bundesfinanzministeriums vom 15. Mai 2002 (wie im BStBl. I, Seite 533 veröffentlicht), einigen sich die Parteien darauf, dass jeglicher Gewerbesteuer-Messbetrag, der aus dem Verkauf und der Übertragung der Kommanditanteile gemäß dieser Vereinbarung herrührt, anteilsmäßig den Verkäuferinnen gebühren soll, unabhängig von dem Zeitraum, in dem ein solcher Gewerbesteuer-Messbetrag festgesetzt wird. (...)".

4

Der wirtschaftliche Übergang der Anteile sollte mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 erfolgen. Dieser stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Erfüllung verschiedener Auflagen. Eine dieser Auflagen war die Zustimmung des Bundeskartellamts, die am 27. Februar 2006 erteilt wurde. Als Vollzugstag wurde daher von den Vertragsparteien einvernehmlich der 28. Februar 2006 festgelegt. Zu diesem Stichtag wurde zur Ermittlung der steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne aus dem Anteilsverkauf ein Zwischenabschluss aufgestellt. Die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer wurde unmittelbar von den Verkäuferinnen entrichtet.

5

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr (2006) erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 4.258.554,27 €, der sich aus laufenden Einkünften, Vorabvergütungen, einem Verlust aus einer Ergänzungsbilanz der C sowie aus den durch die Veräußerung der Kommanditanteile erzielten Gewinnen zusammensetzte. Im Einzelnen wurde der Gewinn wie folgt verteilt (Zahlenangaben in €):

   

gesamt

Komplementärin

C    

A-KG   

B-KG   

laufende
Einkünfte

527.553,74

0,00

 395.882,74

116.595,00

15.076,00

Veräußerungs-
gewinn

4.356.979,34

0,00

0,00

3.699.258,76

668.720,58

Ergänzungsbilanz

-629.083,94

0,00

-629.083,94

0,00

0,00

Vorabvergütungen

3.105,13

3.105,13

0,00

0,00

0,00

zuzurechnende
Einkünfte

4.258.554,27

3.105,13

-233.201,20

3.804.853,76

683.796,58

6

Den nach § 35 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (EStG) gesondert und einheitlich festzustellenden Betrag des Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 210.565 € rechnete die Klägerin ausschließlich den ehemaligen Kommanditistinnen entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung von 88,55 % (A-KG) und 11,45 % (B-KG), mithin der A-KG in Höhe von 186.455,31 € und der B-KG in Höhe von 24.109,69 € zu.

7

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA--) stellte die Einkünfte und ihre Verteilung auf die Gesellschafter sowie den Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft und die auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden anteiligen Gewerbesteuermessbeträge mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--) ergangenem "Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Absatz 4 EStG" vom 4. Dezember 2008 zunächst erklärungsgemäß fest.

8

Nach den Feststellungen einer im Jahr 2009 bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung belief sich der steuerliche Gewinn im Streitjahr auf 3.956.480,54 €, der sich wie folgt zusammensetzte und auf die Gesellschafter verteilt wurde (Zahlenangaben in €):

gesamt

Komplementärin

C  

A-KG 

B-KG 

laufende
Einkünfte

-60.660,80

3.105,13

-155.091,20

76.249,27

15.076,00

Veräußerungs-
gewinn

4.017.141,34

0,00

0,00

3.348.420,76

668.720,58

steuerlicher
Gewinn

3.956.480,54

3.105,13

-155.091,20

3.424.670,03

683.796,58

9

Zudem kam die Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 296.600 € für Zwecke des § 35 EStG wie folgt zu verteilen sei:

A-KG 

43.773,80

anteilig für 2 Monate, entspricht 14,76 %

B-KG 

5.660,20

anteilig für 2 Monate, entspricht 1,91 %

C     

247.166,00

anteilig für 10 Monate, entspricht 83,33 %

Summe

296.600,00

Gewerbesteuermessbetrag

10

In seinem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 2006 vom 26. März 2010 übernahm das FA diese Prüfungsfeststellungen einschließlich der vorgenannten Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke des § 35 EStG. Der dabei gesondert und einheitlich festgestellte Betrag des Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 296.600 € entsprach dem mit Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom gleichen Tag festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag.

11

Den Einspruch der Klägerin mit dem Begehren, den Gewerbesteuermessbetrag ausschließlich den ausgeschiedenen Gesellschafterinnen entsprechend ihrer Beteiligungsquote zuzurechnen, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 6. September 2010 als unbegründet zurück.

12

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 368 veröffentlichten Gründen ab.

13

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 35 Abs. 2 EStG).

14

Sie macht im Wesentlichen geltend, zum Gewerbeertrag gehöre nach § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (GewStG) auch der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils, soweit er --wie im Streitfall-- nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfalle. Die Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns entstehe deshalb auf der Ebene der Personengesellschaft. Der Veräußerungsgewinn sei jedoch durch den veräußernden Mitunternehmer veranlasst und falle diesem einkommensteuerlich zu. Insoweit sei eine Vereinbarung, dass der Veräußerer die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Gewerbesteuer zu tragen habe, sachgerecht. Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG richte sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag indes nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels. Dieser Verteilungsschlüssel sei jedoch nur auf laufende Gewinne bezogen, denn einer Gewinnverteilungsregelung für Veräußerungsgewinne bedürfe es nicht, weil solche dem veräußernden Mitunternehmer zuständen. Der Verteilungsschlüssel führe jedoch bei Veräußerungsgewinnen in Folge unterjähriger Veräußerungen zu keinem sachgerechten Ergebnis, weil dann die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte (einschließlich eines Veräußerungsgewinns) und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags als Ermäßigungsbasisbetrag erheblich auseinanderliefen.

15

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das vorinstanzliche Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 6. September 2010 aufzuheben und den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2006 vom 26. März 2010 dahin zu ändern, dass nach § 35 Abs. 2 EStG die Anteile am Gewerbesteuermessbetrag für die A-GmbH & Co. KG mit 88,55 % und für die B-GmbH & Co. KG mit 11,45 % des Gewerbesteuermessbetrags in Höhe von 296.600 € festgestellt werden.

16

Die Beigeladene --die B-KG als ausgeschiedene Gesellschafterin der Klägerin und zugleich als Rechtsnachfolgerin der A-KG-- hat keinen Antrag gestellt.

17

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

18

Es trägt u.a. vor, die Einbeziehung der streitbefangenen gewerbesteuerpflichtigen Veräußerungsgewinne in die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags sei nicht möglich, weil diese Gewinne den maßgebenden allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel i.S. des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht beeinflussen dürften.

19

Eine vollständige Kompensation der Gewerbesteuerbelastung bei der individuellen Einkommensteueranrechnung sei nicht zwingend. Vielmehr müssten Abweichungen bei der typisierenden Betrachtung i.S. des § 35 EStG hingenommen werden.

Entscheidungsgründe

20

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

21

1. Der angefochtene geänderte Feststellungsbescheid 2006 vom 26. März 2010 erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil das FA in diesem Bescheid unterschiedliche Feststellungen zusammengefasst hat. Zwar enthält der Bescheid neben Feststellungen i.S. einer gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG (für das Streitjahr --nur-- die Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags und der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallenden Anteile) u.a. auch solche, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) zu treffen sind. Dabei handelt es sich bei dem Feststellungsverfahren nach § 35 EStG und der Gewinnfeststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO um jeweils eigenständige Feststellungsverfahren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2010 IV R 5/08, BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912, Rz 12). Die äußerliche Zusammenfassung von Verwaltungsakten in einer Verfügung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch stets gebilligt, sofern hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass die Verfügung mehrere unterschiedliche Regelungsinhalte enthält (vgl. hierzu und zum Folgenden BFH-Urteil vom 22. September 2011 IV R 8/09, BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz 21, m.w.N.). So können aus Vereinfachungsgründen beispielsweise Gewinnfeststellungsbescheide in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden; sie sind jedoch als selbständige Steuerbescheide anzusehen. Auch die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 3 EStG 2002 bzw. --wie im Streitfall-- nach § 35 Abs. 2 EStG und die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO können in einem Sammelbescheid zusammengefasst werden (BFH-Urteile in BFHE 235, 287, BStBl II 2012, 183, Rz 21; vom 28. Mai 2015 IV R 27/12, BFHE 249, 544, BStBl II 2015, 837, Rz 24). Nachdem der angegriffene Änderungsbescheid u.a. auch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass darin Feststellungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG getroffen werden sollen, ist auch im Streitfall die Zusammenfassung unterschiedlicher gesonderter und zum Teil auch einheitlicher Feststellungen in einem Sammelbescheid nicht zu beanstanden.

22

2. Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob das FG zutreffend angenommen hat, dass die Veräußerung nach Ablauf der Frist des § 18 Abs. 4 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung (UmwStG a.F.) stattgefunden hat und dass der auf den Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile entfallende Teil des Gewerbesteuermessbetrags deshalb nicht gemäß dem --lediglich klarstellenden (BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912)-- § 18 Abs. 4 Satz 3 UmwStG a.F. von der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 EStG ausgenommen ist. Zwar ist auch die Entscheidung über den Begünstigungsausschluss für im Streitfall gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG zum Gewerbeertrag gehörende Veräußerungsgewinne nach § 18 Abs. 4 UmwStG a.F. mit bindender Wirkung für die Veranlagung zur Einkommensteuer dem Feststellungsverfahren nach § 35 EStG zuzuweisen (näher dazu BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912, Rz 23). Gegenstand der Klage ist jedoch ausschließlich die gesonderte und einheitliche Feststellung der auf die einzelnen Mitunternehmer der Klägerin entfallenden Anteile am Gewerbesteuermessbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG. Die demgegenüber selbständige Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG (296.600 €) ist nicht angefochten und damit bestandskräftig. Im Übrigen ist gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 EStG die (gleichfalls nicht angefochtene) Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags Grundlagenbescheid für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 EStG. Nachdem das FA den festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag (296.600 €) betragsmäßig unverändert in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG übernommen hat (zum Verhältnis dieser Bescheide auch BFH-Urteil in BFHE 229, 524, BStBl II 2010, 912, Rz 23), ist auch das FA offenkundig davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG a.F. im Streitfall nicht vorliegen.

23

3. Wegen der Bestandskraft der Feststellung des Betrags des Gewerbesteuermessbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG) ist auch nicht mehr darüber zu entscheiden, ob für das Streitjahr (mehrere) Gewerbesteuermessbeträge für die Zeiträume vor und nach dem unterjährigen Gesellschafterwechsel festzustellen sind, um auf diese Weise die von der Klägerin begehrte Zuordnung von Anteilen am Gewerbesteuermessbetrag bei den aus der Klägerin ausgeschiedenen Kommanditistinnen zu ermöglichen.

24

Allerdings hat das FG zutreffend ausgeführt, dass ein unterjähriger partieller Gesellschafterwechsel nicht zur Einstellung des Unternehmens nach § 2 Abs. 5 GewStG führt und deshalb im Streitjahr keine abgekürzten Erhebungszeiträume (§ 14 Satz 3 GewStG) für die Zeit vor und nach dem Gesellschafterwechsel in Betracht kommen, für die dann jeweils ein Gewerbesteuermessbetrag nach § 14 Satz 1 GewStG festzusetzen bzw. für Zwecke der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festzustellen wäre.

25

Dem stünde auch nicht --anders als die Klägerin meint-- die Rechtsprechung des BFH zu § 10a GewStG (z.B. Urteile vom 22. Januar 2009 IV R 90/05, BFHE 224, 364; vom 16. Juni 2011 IV R 11/08, BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903) entgegen. Soweit nach jener Rechtsprechung verfahrensmäßig eine auf den einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung vorzunehmen ist, ist dies dem Umstand geschuldet, dass Träger des Verlustabzugs bei einer Personengesellschaft der einzelne Mitunternehmer ist und deshalb bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren geht, soweit der Fehlbetrag anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entfällt (z.B. BFH-Urteil in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 12 f., m.w.N.). Der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt --wie im Folgenden näher dargestellt (unter II.5. der Gründe)-- selbst dann eine weiter gehende Typisierung zugrunde, wenn man berücksichtigt, dass der Gesetzgeber nunmehr auch in § 10a Sätze 4 und 5 GewStG aus Vereinfachungsgründen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 353, BStBl II 2011, 903, Rz 13) an den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel anknüpft. Auch danach kommt keine gesonderte Ermittlung eines bis zum unterjährigen Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft entstandenen Gewerbeertrags in Betracht.

26

4. Der Senat geht im Folgenden davon aus, dass der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel im Streitfall eine Verteilung des Gesamthandsgewinns nach den Kapitalanteilen der Mitunternehmer vorgesehen hat. Die Klägerin hat ihm Rahmen ihrer Steuererklärung den Gewerbesteuermessbetrag den ehemaligen Kommanditistinnen entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung (A-KG zu 88,55 % und B-KG zu 11,45 %) zugerechnet. Auch das FA hat an diesen Verteilungsmaßstab angeknüpft, so dass insoweit von einem Einvernehmen der Beteiligten ausgegangen werden kann.

27

Weiterhin geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, dass es im Streitfall nicht darauf ankommt, dass der wirtschaftliche Übergang der streitbefangenen Anteile nach dem Kaufvertrag mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 erfolgen sollte, sondern dass es vielmehr auf den von den Vertragsparteien einvernehmlich –--nach Maßgabe der am 27. Februar 2006 erfolgten Zustimmung des Bundeskartellamts-- festgelegten Tag des Vollzugs (28. Februar 2006) ankommt.

28

5. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels richtet (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG). Der hinsichtlich des Verteilungsmaßstabs eindeutige Wortlaut der Vorschrift deckt sich mit dem Willen des historischen Gesetzgebers und folgt auf verfassungsrechtlich unbedenkliche Weise einem (möglichen) typisierenden und damit auch von Vereinfachungsgesichtspunkten getragenen gesetzgeberischen Konzept.

29

a) Zwar hätte der (historische) Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 35 EStG in Anknüpfung an die von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgte Konzeption der Mitunternehmerbesteuerung auch auf den Anteil der Mitunternehmer an den Einkünften abstellen können (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung --Steuersenkungsgesetz--, BTDrucks 14/2683, S. 6). Er hat sich schließlich jedoch --auf Empfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages (BTDrucks 14/3366, S. 19 f. und S. 119)-- ausdrücklich für den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (ohne Berücksichtigung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vorabgewinnen) entschieden (vgl. auch BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 37/08, BFH/NV 2011, 1120; BFH-Beschluss vom 7. April 2009 IV B 109/08, BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116).

30

b) Zur Wahl eines anderen Aufteilungsmaßstabs war der Gesetzgeber weder durch den Gleichheitssatz im Allgemeinen noch durch das Folgerichtigkeitsgebot als Ausprägung des Gleichheitssatzes im Besonderen gezwungen, denn die Wahl des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels ist von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.

31

aa) Zum einen ist die Anknüpfung an den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel insofern zutreffend, als die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe zivilrechtlich auch von allen Gesellschaftern in diesem Verhältnis anteilig getragen wird (vgl. Wendt, Finanz-Rundschau 2000, 1173, 1179). Schuldner der Gewerbesteuer ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die (Personen-)Gesellschaft. Die Gewerbesteuer mindert folglich den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft, der nach dem gesellschaftsvertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel den Gesellschaftern zugewiesen wird. Insoweit trifft der Aufwand alle Gesellschafter auf der Grundlage des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels (vgl. auch Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 1. Aufl., Rz 1.29 und 1.41).

32

bb) Zum anderen sind --worauf der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 hingewiesen hat-- abgesehen davon, dass Einzelunternehmer und Mitunternehmer nur unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen zivilrechtlichen Stellung gleich behandelt werden müssen, für eine typisierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer die Abweichungen zwischen beiden Steuerarten zu berücksichtigen. Unterschiede bestehen insbesondere bei der Bestimmung des Steuersubjekts und der Bemessungsgrundlage. Eine punktgenaue Anrechnung der auf den einzelnen Mitunternehmer entfallenden Gewerbesteuer ist schon deshalb kaum möglich.

33

cc) Es kommt hinzu, dass Mehr- und Minderbeträge bei der Einkommensteuer, die durch Anrechnungsüberhänge als Folge der vom Gesetzgeber gewählten Anrechnungstechnik entstehen, durch gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen zwischen den Mitunternehmern weitgehend ausgeglichen werden können (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116; BFH-Urteil vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61). Dabei kann auch Gewerbesteueraufwand nach Maßgabe der jeweiligen Veranlassung bei der Gewinnverteilung berücksichtigt werden (näher dazu mit Rechenbeispiel Bolk, a.a.O., Rz 1.44 ff.). Schließlich kommen auch Vereinbarungen außerhalb eines Gesellschaftsvertrags in Betracht, um als nicht sachgerecht empfundene Ergebnisse der Verteilungsregel des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG zu vermeiden (vgl. auch Bolk, a.a.O., Rz 1.46).

34

dd) Unter diesen Umständen durfte der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 35 EStG im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis einen einfach zu handhabenden, sachgerechten Aufteilungsschlüssel wählen. Der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel erscheint in diesem Zusammenhang als Aufteilungskriterium --wie u.a. die genannten Folgerungen aus der Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG belegen-- nicht sachwidrig (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1120; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30. Mai 2012 IV B 114/11, BFH/NV 2012, 1440).

35

6. Die unter II.5. dargestellten Grundsätze gelten auch für Veräußerungsgewinne, die bei unterjährigem Ausscheiden von Gesellschaftern einer Personengesellschaft erzielt werden und nach § 7 Satz 2 GewStG zum Gewerbeertrag gehören.

36

a) Auch Veräußerungsgewinne werden von der vorgenannten Typisierung erfasst.

37

aa) Die Personengesellschaft ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Schuldnerin der Gewerbesteuer unabhängig davon, ob und inwieweit der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage dieser Steuer (§ 6 GewStG) auch Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. des § 7 Satz 2 GewStG umfasst. Auch insoweit kann deshalb typisierend davon ausgegangen werden, dass die Gewerbesteuer den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft mindert.

38

bb) Der Hinweis der Klägerin, dass der Gesetzgeber eine Entlastung von der Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne bei mittelbar beteiligten natürlichen Personen durch § 35 EStG habe erreichen wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung.

39

(1) Zwar sah die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmensteuerrechts (Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetz --UntStFG--) im Zuge der Einfügung von § 7 Satz 2 GewStG eine Änderung des § 35 EStG vor (vgl. BTDrucks 14/7343, S. 13 und S. 40), mit der in Fällen des § 7 Satz 2 GewStG sichergestellt werden sollte, dass es bei einer mittelbaren Beteiligung von natürlichen Personen nicht zu einer Belastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer hinsichtlich eines Veräußerungsgewinns komme; die auf Veräußerungsgewinne entfallende Gewerbesteuer müsse nach Sinn und Zweck des § 35 EStG im gleichen Maße wie (die auf) laufende gewerbliche Einkünfte (entfallende) die entsprechende Einkommensteuer typisiert mindern (BTDrucks 14/7344, S. 8). Diese Beschlussempfehlung wurde indes durch das UntStFG vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3858) nicht umgesetzt. Deshalb lässt sich aus diesen Gesetzesmaterialien auch nicht hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen folgern, dass der Gesetzgeber das bestehende Konzept der Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Mitunternehmerschaften ändern wollte. Zudem ist in den Gesetzesmaterialien nur von einer "typisierten" Minderung die Rede, was auch als Bestätigung des bestehenden Regelungskonzepts des § 35 EStG verstanden werden kann.

40

(2) Soweit der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung eine Ergänzung des im Gesetzentwurf enthaltenen neuen § 7 Satz 2 GewStG vorgeschlagen hat (BTDrucks 14/7343, S. 40), wonach nur die Veräußerungsgewinne bei Mitunternehmerschaften, die auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfallen, von der Gewerbesteuer steuerfrei gelassen werden sollten, und dabei in seinem Bericht --allerdings ohne vertiefte Erörterung des Regelungskonzepts und der steuerlichen Wirkungen des § 35 EStG-- davon ausgegangen ist, dass bei einer mittelbar beteiligten natürlichen Person eine Entlastung um die Gewerbesteuer durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG erfolge (BTDrucks 14/7344, S. 12), ist diese Empfehlung zwar durch das UntStFG umgesetzt worden. Allein dies ist jedoch nicht geeignet, das dem § 35 EStG zugrunde liegende gesetzgeberische Konzept in Frage zu stellen. Denn auch mögliche Fehlvorstellungen des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung einer gewerbesteuerlichen Regelung über die Wirkungsweise einer Norm des EStG rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Gesetzgeber von seinem jener einkommensteuerlichen Vorschrift zugrunde liegenden schlüssigen Regelungskonzept abrücken wollte. Auch in seinem Urteil in BFHE 230, 215, BStBl II 2011, 511, Rz 61 ist der erkennende Senat deshalb für die dem § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechende Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG in der im dortigen Streitjahr (2002) geltenden Fassung unter Hinweis auf seinen Beschluss in BFHE 224, 548, BStBl II 2010, 116 davon ausgegangen, dass das aus dem Verteilungsmaßstab des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels folgende Entstehen von Anrechnungsüberhängen wegen der fehlenden Abstimmung des Anteils am Gewerbesteuermessbetrag mit dem Anteil an den steuerlichen Einkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

41

cc) Auch bei der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinnen kommt grundsätzlich in Betracht, Anrechnungsüberhänge zwischen den Gesellschaftern vertraglich auszugleichen. Insbesondere Vereinbarungen außerhalb eines Gesellschaftsvertrags können geeignet sein, nicht sachgerecht empfundene Ergebnisse der Verteilungsregel des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG zu vermeiden (vgl. Bolk, a.a.O., Rz 1.46).

42

Es kommt hinzu, dass sich die Übernahme der Gewerbesteuer auf Veräußerungsgewinne durch den Veräußerer einer Beteiligung an einer Personengesellschaft in der Bemessung des Kaufpreises niederschlagen und so zu einem finanziellen Ausgleich führen kann. Zugleich führt die zivilrechtlich vereinbarte Übernahme von Gewerbesteuer durch den Veräußerer bei diesem zu Veräußerungskosten, die sich einkommensteuerlich außerhalb des Anwendungsbereichs des im Streitjahr noch nicht gültigen § 4 Abs. 5b EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) gewinnmindernd auswirken. Denn der Abzug von Veräußerungskosten im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns ist von einem Betriebsausgabenabzugsverbot für die Gewerbesteuer nicht betroffen. Insoweit erlangt der Veräußerer bereits außerhalb des Anwendungsbereichs des § 35 EStG einen einkommensteuerlichen Ausgleich für seine auf zivilrechtlicher Grundlage übernommene wirtschaftliche Belastung aus der Übernahme von Gewerbesteuer.

43

b) An den vorgenannten Regeln ändert sich auch bei unterjährigem Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft nichts, denn auch in dieser Situation bleibt Schuldner der Gewerbesteuer die Personengesellschaft. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuer nach § 18 GewStG erst mit Ablauf des Erhebungszeitraums entsteht, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Insoweit trifft der Aufwand nur die zu diesem Zeitpunkt an der Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmer auf der Grundlage des gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsschlüssels, nicht hingegen die im Laufe des Erhebungszeitraums ausgeschiedenen Gesellschafter.

44

7. Nach diesen Maßstäben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass an dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel als Verteilungsmaßstab für die Anteile der Mitunternehmer am festgestellten Gewerbesteuermessbetrag (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG) auch im Fall des unterjährigen Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft festzuhalten ist. Es steht ferner im Einklang mit den vorgenannten Grundsätzen, wenn die Finanzverwaltung davon ausgeht, dass auch im Fall des unterjährigen Gesellschafterwechsels der für den Erhebungszeitraum festgestellte Gewerbesteuermessbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels einschließlich der Vereinbarungen, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen ist, dass dabei aber ein Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Gesellschafters den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nicht beeinflusst (vgl. für das Streitjahr das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 2007 IV B 2-S 2296-a/0, BStBl I 2007, 701, Rz 28; ebenso BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009 IV C 6-S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rz 30). Soweit in den vorgenannten BMF-Schreiben und dem in dem streitbefangenen Kaufvertrag aufgeführten (Vorgänger-)BMF-Schreiben vom 15. Mai 2002 IV A 5-S 2296 a-16/02 (BStBl I 2002, 533, Rz 29) Vereinbarungen angesprochen sind, die anlässlich des Eintritts oder des Ausscheidens des Gesellschafters getroffen worden sind, sind --wie der jeweilige Hinweis des BMF auf den fehlenden Einfluss von Veräußerungsgewinnen auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zeigt-- offenkundig nur solche gemeint, die sich auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel selbst beziehen. Eine Änderung des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels anlässlich des Ausscheidens von Gesellschaftern liegt im Streitfall aber auch nicht vor (vgl. II.4. der Gründe).

45

8. Der Senat sieht indes nach den vorgenannten Maßstäben (insbesondere II.6.b) keine gesetzliche Grundlage für die Auffassung, dass auch für die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter einer Personengesellschaft Anteile am Gewerbesteuermessbetrag festzustellen seien (a). Im Streitfall scheidet es allerdings aus, den aus der Klägerin ausgeschiedenen Kommanditistinnen (A-KG und B-KG) einen solchen Anteil gänzlich zu versagen, weil dies zu einer Verböserung führen würde (b).

46

a) Das FA hat --im Einklang mit den (insoweit allerdings nicht sehr präzisen) Verwaltungsanweisungen (vgl. für das Streitjahr BMF-Schreiben in BStBl I 2007, 701, Rz 28; ebenso das spätere BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 440, Rz 30) und wie es das FG im Ergebnis gebilligt hat (ebenso im Ergebnis Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013  5 K 1181/10, EFG 2014, 651; in der Literatur z.B. Blümich/Rohrlack-Soth, § 35 EStG Rz 59; Derlien in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35 Rz 185 f.; Gosch in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 35 Rz 27; Levedag in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35 EStG Rz 65; Schiffers in Korn, § 35 EStG Rz 74; Schmidt/ Wacker, EStG, 35. Aufl., § 35 Rz 52)-- einen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festgestellten Betrag des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjährigem Gesellschafterwechsel nach Satz 2 der Vorschrift in der Weise auf alle im betreffenden Erhebungszeitraum beteiligten Mitunternehmer verteilt, dass --rechnerisch-- der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festgestellte Betrag des Gewerbesteuermessbetrags zeitanteilig auf die Zeiträume des Erhebungszeitraums mit jeweils veränderter Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verteilt wird --im Streitfall also im Verhältnis von 2/12 (Beteiligung von A-AG und B-KG am Gesellschaftsvermögen der Klägerin) zu 10/12 (Beteiligung der C am Gesellschaftsvermögen der Klägerin)--, um sodann die derart zeitanteilig bestimmten Teilbeträge des Gewerbesteuermessbetrags nach Maßgabe des --nach den Vereinbarungen jeweils gültigen-- allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG) auf die jeweils am Gesellschaftsvermögen beteiligten Mitunternehmer zu verteilen (im Streitfall also auf die A-KG zu 2/12 x 296.600 € x 88,55 % und auf die B-KG zu 2/12 x 296.600 € x 11,45 %). Rechnerisch entspricht dies auch einer zeitanteiligen Gewichtung der jeweiligen Beteiligungsquoten. Deshalb hat das FG die Berechnung des FA zutreffend dahin gewürdigt, dass das FA den Gewerbesteuermessbetrag auf alle im Streitjahr beteiligten Gesellschafter verteilt und dabei die Beteiligungsquoten der Gesellschafter bezogen auf das Gesamtjahr berücksichtigt habe. Allgemein ergibt sich damit der Anteil eines jeden im betreffenden Erhebungszeitraum auch nur zeitweise beteiligten Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag aus dem Produkt eines Bruchs (monats- oder tagesanteilig bezogen auf ein Jahr bzw. auf einen kürzeren Zeitraum, sofern der Gewerbebetrieb der Personengesellschaft nicht während des ganzes Jahres bestanden hat), des festgestellten Betrags des Gewerbesteuermessbetrags und der aus dem für den jeweiligen Mitunternehmer gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu entnehmenden Gewinnbeteiligungsquote.

47

Eine derartige Vorgehensweise verkennt indes, dass --wie oben dargestellt-- die § 35 EStG zugrunde liegende gesetzgeberische Typisierung entscheidend an die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft anknüpft. Bei Entstehen der Gewerbesteuer mit Ablauf des Erhebungszeitraums (§ 18 GewStG) sind die unterjährig ausgeschiedenen Gesellschafter jedoch nicht mehr beteiligt. Der Umstand, dass die Gewerbesteuer den Gesamthandsgewinn der Personengesellschaft mindert, berührt die bis dahin ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr. Deshalb ist es nach dem Regelungskonzept des § 35 EStG ausgeschlossen, im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG auch im Laufe des betreffenden Erhebungszeitraums aus der Personengesellschaft ausgeschiedenen Mitunternehmern einen Anteil am Betrag des Gewerbesteuermessbetrags zuzuweisen. Ob mit dem bestehenden gesetzgeberischen Konzept --de lege ferenda-- eine Regelung vereinbar wäre, die die Feststellung eines Anteils am Betrag des Gewerbesteuermessbetrags auch für im Laufe des Erhebungszeitraums aus der Gesellschaft ausgeschiedene Mitunternehmer zuließe, hat der Senat nicht zu entscheiden.

48

b) Gleichwohl scheidet es im Streitfall --wovon im Ergebnis auch das FG ausgegangen ist-- aus, für die Aufteilung den vereinbarten allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel (nur) zum Ende des Erhebungszeitraums zu Grunde zu legen mit der Folge, dass Anteile am Gewerbesteuermessbetrag nur für die zu diesem Zeitpunkt beteiligten Mitunternehmer, nicht aber für unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter festzustellen wären. Denn dies führte im Streitfall hinsichtlich der im Laufe des Jahres ausgeschiedenen Kommanditistinnen der Klägerin zu einer unzulässigen Verböserung, soweit die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nach der Beteiligungsquote nur bezogen auf am Ende des Erhebungszeitraums beteiligte Mitunternehmer vorzunehmen wäre.

49

9. Nach alledem hat das FG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin hat deshalb keinen Erfolg.

50

10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Etwaige außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Diese hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert.

51

11. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 FGO).