Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - 9 A 14/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:111017U9A14.16.0
bei uns veröffentlicht am11.10.2017

Tatbestand

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Der Kläger, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der A 1 zwischen der Anschlussstelle (AS) Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz (AK) Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen vom 10. November 2016.

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Der westlich der AS Köln-Niehl beginnende planfestgestellte Abschnitt hat eine Länge von 4,55 km und ist Teil des in insgesamt drei Planungsabschnitte gegliederten Projekts "A-bei-LEV", das einen Ausbau der A 1 zwischen der AS Köln-Niehl und dem AK Leverkusen sowie der A 3 zwischen den Anschlussstellen Leverkusen-Zentrum und Leverkusen-Opladen vorsieht. Die A 1 quert den Rhein bislang auf einer in den 1960er Jahren errichteten, rund 690 m langen Brücke, die aufgrund erheblicher Schäden seit Juni 2014 für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen gesperrt ist. Östlich der Brücke schließt sich das AK Leverkusen-West mit der AS Leverkusen-Zentrum an, welches die A 1 mit der A 59 verbindet. Das Autobahnkreuz liegt inmitten der sogenannten Altablagerung Dhünnaue, die bis 1965 von den B.-Werken sowie den Städten W. und L. als Deponie für Bodenaushub, Schutt, Produktionsabfälle und Klärschlamm genutzt und ab Mitte der 1990er Jahre aufwendig abgedichtet wurde. Am östlichen Rand der Altablagerung quert die A 1 mehrere Straßen auf der sogenannten Hochstraße A und verläuft nachfolgend auf einem Damm, auf dem der planfestgestellte Abschnitt westlich des Europarings (B 8) endet. Im sich anschließenden Streckenverlauf führt die A 1 auf der rund 900 m langen Hochstraße B durch den Stadtteil Küppersteg. Diese weist ebenfalls erhebliche Schäden auf und soll im 2. Planungsabschnitt ersetzt werden, wobei umstritten ist, ob der Ersatz in Form einer Hochstraße oder eines Tunnels geschaffen wird.

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Der festgestellte Plan sieht vor, zunächst eine Brückenhälfte nördlich der bestehenden Brücke zu errichten. Nachfolgend soll die derzeitige Brücke abgerissen und an deren Stelle die zweite Brückenhälfte gebaut werden. Daneben beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss einen achtspurigen Ausbau der Autobahn, wobei im Bereich der Altablagerung - anders als beim ursprünglichen Bau der A 1 in den 1960er, jedoch entsprechend dem Bau der A 59 in den 1970er Jahren - das unter der Fahrbahn liegende Deponat nicht vollständig, sondern nur teilweise ausgekoffert und die Fahrbahn mittels einer sogenannten Polstergründung auf nachverdichteter Aushubsohle errichtet wird. Für den Ausbau wird die Oberflächenabdichtung großflächig geöffnet und in insgesamt 13 Eingriffsbereichen in die Altablagerung eingegriffen. Zur Abwehr hiervon ausgehender Gefahren sieht das planfestgestellte Emissionsschutzkonzept u.a. die Errichtung sogenannter Schwarz-Weiß-Bereiche, die Einhausung und weitere Beprobung von Eingriffsbereichen sowie eine Baugrundvereisung vor. Die sowohl diesem Konzept als auch der Entscheidung für eine Polstergründung zugrunde liegende Baugrunduntersuchung beruhte neben der Auswertung vorhandener Berichte auf 151 Probebohrungen. Darüber hinaus sieht der Planfeststellungsbeschluss westlich des Leverkusener Brückenwiderlagers die Errichtung einer die bestehende Grundwassersperrwand ergänzenden Wand vor.

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Die vom Vorhabenträger zur Planfeststellung eingereichten Unterlagen lagen von November 2015 bis Januar 2016 öffentlich aus. Sie wurden zudem unter anderem der B. AG, der B. GmbH und der C. GmbH & Co. OHG mit der Bitte zugeleitet, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Mit Beschluss vom 10. November 2016 stellte die Bezirksregierung Köln den Plan für den Ausbau der A 1 zwischen der AS Köln-Niehl und dem AK Leverkusen-West fest. Mit Planergänzungsbeschluss vom 14. Juli 2017 ergänzte sie ohne erneute Öffentlichkeitsbeteiligung den Plan um zwei Nebenbestimmungen, neun Unterlagen und eine Variantenprüfung. Eine weitere, für den vorliegenden Rechtsstreit indes nicht relevante Änderung erfolgte mit Bescheid vom 28. Juli 2017.

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Der Kläger rügt mit seiner fristgerecht erhobenen Klage die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zum B.-Konzern gehörenden Unternehmen seien zu Unrecht als Träger öffentlicher Belange beteiligt worden. Der Planergänzungsbeschluss vom 14. Juli 2017 habe nicht ohne vorherige Beteiligung der Öffentlichkeit erlassen werden dürfen. Der Planfeststellungsbeschluss treffe eine Vorfestlegung des Folgeabschnitts dahingehend, dass dort eine Fortführung der Autobahn als Tunnel nicht mehr möglich sei. Weder für die geotechnischen Berechnungen noch für eine Abschätzung der Umwelt- und Gesundheitsgefahren liege eine ausreichende Erkundung der Altablagerung vor. Die Anzahl, Lage und Erkundungsverfahren der durchgeführten Bohrungen seien ebenso wie die Analyse der hierbei gewonnenen Proben unzureichend. Eine stabile Fahrbahngründung erfordere den vollständigen Austausch des darunter liegenden Abfalls. Das Emissionsschutzkonzept sowie die ergänzende Sperrwand seien nicht geeignet, den durch das Vorhaben hervorgerufenen Gefahren vorzubeugen. Schließlich sei auch die Variantenprüfung fehlerhaft. Vorzugswürdig sei eine sogenannte Kombilösung, bei der die A 1 zwischen dem AK Leverkusen und der AS Köln-Niehl in einem Tunnel geführt und die vorhandene Rheinbrücke durch einen Neubau mittels Querverschub ersetzt werde.

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Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln für den Ausbau der Bundesautobahn A 1 zwischen der Anschlussstelle Köln-Niehl und dem Autobahnkreuz Leverkusen-West einschließlich Neubau der Rheinbrücke Leverkusen vom 10. November 2016 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 14. Juli 2017, des Planänderungsbescheides vom 28. Juli 2017 und der im Verhandlungstermin vom 26./27. September 2017 protokollierten Ergänzungen aufzuheben,

hilfsweise: festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

weiter hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um geeignete Auflagen zu ergänzen, die gewährleisten, dass die bautechnischen Standards und die allgemeinen Anforderungen an Sicherheit und Ordnung eingehalten sowie die Gesundheit der Anwohner und Verkehrsteilnehmer ausreichend geschützt werden.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss und tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist sowohl mit ihrem auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptantrag als auch mit ihren auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sowie auf die Festsetzung weitergehender Auflagen gerichteten Hilfsanträgen unbegründet.

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In welchem Umfang das Vorbringen des (Verbands-)Klägers einer Sachprüfung durch das Gericht unterliegt, richtet sich nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz in der am Schluss der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) - UmwRG. Soweit dort - auch nach dem Wegfall der Beschränkung auf solche Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - weiterhin auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung abgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), mag darin zwar zum Ausdruck kommen, dass nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. BT-Drs. 18/9526 S. 38). Die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG darf aber jedenfalls nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden (so auch Heß/Brigola, NuR 2017, 729<733>). Daran gemessen kann der Kläger, dessen satzungsmäßige Aufgabe es ist, die Schädigung des natürlichen Lebensraums der Menschen durch Beeinträchtigung der Umweltbedingungen zu verhindern, nicht nur spezifische Umweltrisiken der Planvariante rügen. Er kann darüber hinaus sonstige Defizite der angegriffenen Planung jedenfalls deshalb geltend machen, weil seine diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihm mit eingehender Begründung bevorzugte, aus seiner Sicht insgesamt umweltschonendere Variante (sogenannte Kombilösung) sprechen.

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A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Verfahrensfehler. Zwar widersprach die Beteiligung der B. AG, der B. GmbH und der C. GmbH & Co. OHG im Anhörungsverfahren § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 2, 4 VwVfG. Jedoch hat dieser Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst (1.). Darüber hinaus erforderte der Planergänzungsbeschluss vom 14. Juli 2017 keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung (2.). Weitere Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht (3.).

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1. Zu Unrecht hat der Beklagte mit gleichlautenden Schreiben vom 13. November 2015 nicht nur Behörden, öffentliche Verbände sowie im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Einrichtungen und Betriebe, sondern auch die vorgenannten Unternehmen unter Beifügung der Antragsunterlagen um Stellungnahme zu dem Vorhaben gebeten. Dieser Fehler führt gleichwohl nicht zur Begründetheit der Klage.

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a) Nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 Abs. 2 VwVfG sind im Anhörungsverfahren außer in den Fällen des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nur Behörden von Amts wegen zu beteiligen. Dahingestellt bleiben kann, ob der Behördenbegriff in diesem Zusammenhang eng zu verstehen (so Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 56) oder erweiternd - ähnlich Trägern öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB) - auszulegen ist, darunter mithin auch private Rechtsträger fallen, die aufgrund gesetzlicher Zuweisung an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken oder sonst gemeinwirtschaftliche Leistungen erbringen (vgl. hierzu Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2017, § 4 Rn. 8 f.; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 4 Rn. 3). Jedenfalls sind rein erwerbswirtschaftlich orientierte private Unternehmen, denen keine Funktionen der Daseinsvorsorge übertragen wurden, wie andere Betroffene gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG darauf verwiesen, unaufgefordert Einwendungen gegen den Plan zu erheben und sich durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen Kenntnis von deren Inhalt zu verschaffen. Zwar kann bzw. muss die Planfeststellungsbehörde aufgrund von § 24 VwVfG zur Ermittlung des Sachverhalts gezielt Auskünfte auch bei Privatpersonen, privatwirtschaftlichen Unternehmen und privaten Vereinigungen einholen. Im Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 4 VwVfG, welches dem Schutz subjektiver Rechtspositionen dient (vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 177) und dessen Gegenstand das Vorhaben insgesamt ist, bedeutet eine Beteiligung einzelner Privater von Amts wegen hingegen deren unzulässige Privilegierung (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 2 Rn. 70).

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b) Der Verfahrensfehler führt jedoch nach § 46 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit. Denn er hat nach Überzeugung des Senats die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst. § 73 VwVfG differenziert zwischen der Behörden- und der Betroffenenanhörung lediglich hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens. Inhaltlich verleiht das Gesetz hingegen Stellungnahmen von Behörden kein größeres Gewicht als Einwendungen Betroffener. Beide sind gemäß § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG Gegenstand des Erörterungstermins, und auf beide muss der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen eingehen (vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 74 Rn. 112 f.). Das Vorgehen des Beklagten führte darüber hinaus auch nicht zu einer Umgehung des Einwendungsausschlusses nach § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Denn die den vorgenannten Unternehmen gesetzte Stellungnahmefrist endete am 19. Januar 2016, mithin zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist am 5. Januar 2016, und stimmte folglich mit derjenigen nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG überein. Dessen ungeachtet ist die Planfeststellungsbehörde bei der Entscheidung über ein Vorhaben, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, ohnehin gehalten, abwägungsbeachtliche Gesichtspunkte auch dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bekannt werden. Das folgt zwingend daraus, dass die Präklusionsregelung des § 73 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwVfG in einem nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren gegen eine solche Entscheidung nicht angewendet werden darf (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:EU:C:2015:683] - Rn. 75 ff.; vgl. jetzt § 7 Abs. 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) und insoweit mithin keine materielle Ausschlusswirkung entfalten kann.

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2. Vor Erlass des Planergänzungsbeschlusses vom 14. Juli 2017 bedurfte es nach § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG oder § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG keiner erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Weder wurde hierdurch der Planfeststellungsbeschluss wesentlich geändert noch hat der Beklagte eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Betroffenheiten vorgenommen; auch sind keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten (zu den Voraussetzungen für eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 32 ff., vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - BVerwGE 156, 215 Rn. 25 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 u.a. - BVerwGE 158, 1 Rn. 25 ff.). Der Planergänzungsbeschluss vertieft und ergänzt vielmehr lediglich Unterlagen, die bereits Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens waren. Zu deren Untermauerung wurden gutachterliche Stellungnahmen planfestgestellt, wie sie ansonsten auch außerhalb eines Planergänzungsverfahrens in gerichtlichen Verfahren als Erwiderung auf - mitunter ebenfalls gutachterlich unterlegte - Einwendungen der Kläger vorgelegt werden, ohne dass dies zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DVBl. 2017, 1039 Rn. 30). Zusätzliche Umweltauswirkungen ergeben sich auch nicht aus dem ergänzend planfestgestellten Bericht des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. D. GmbH vom 24. Mai 2017. Soweit danach im Bereich der Altablagerung Dhünnaue ca. 230 000 cbm Boden und bodenähnliche Materialien ausgehoben werden müssen, entspricht dies dem planfestgestellten Erläuterungsbericht Emissionsschutzkonzept.

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3. Die weiteren gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses erhobenen Einwände sind gleichfalls unbegründet. Die Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln Nr. 46 vom 21. November 2016 enthielt einen Hinweis auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Umstand, dass innerhalb der Klagefrist mehrere Feier- und Ferientage lagen, führt auf keine rechtlichen Bedenken; eine Verlängerung unter diesem Gesichtspunkt war ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 8).

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B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiellen Fehler.

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1. Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben.

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Mit Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) - FStrAbG - wurde die Erweiterung des streitgegenständlichen Autobahnabschnitts auf acht Fahrstreifen als laufendes und fest disponiertes Vorhaben, auf das die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden sind (§ 8 FStrAbG), in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen aufgenommen.

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Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung, dass ein Verkehrsbedarf besteht, ist für die Planfeststellung nach § 17 Satz 1 FStrG verbindlich (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG). Diese Bindung gilt auch für das gerichtliche Verfahren. Danach ist das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein Verkehrsbedarf, durch die gesetzgeberische Entscheidung grundsätzlich ausgeschlossen (BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <345 ff.>, vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388 <390> und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 241 Rn. 53 in BVerwGE 155, 91 nicht abgedruckt). Dies gilt vorliegend ungeachtet der Tatsache, dass die Aufnahme in den Bedarfsplan erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. November 2016 erfolgte. Maßgeblich für die Bewertung der Rechtmäßigkeit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses vom 14. Juli 2017. Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse wachsen dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss mit der Folge zu, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 14). Auch ohne diesen wäre die nachträgliche Feststellung des Verkehrsbedarfs im Übrigen zugunsten des Vorhabens zu berücksichtigen gewesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1985 - 4 C 42.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65 S. 46 f.; Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 296).

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Anhaltspunkte, dass die Bedarfsfeststellung für den achtstreifigen Ausbau der A 1 - die Notwendigkeit, einen Ersatz für die Rheinbrücke zu schaffen, wird auch vom Kläger nicht bestritten - fehlerhaft und verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich wäre, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 juris Rn. 54). Ausgehend von den sachverständig unterlegten Prognosen des Planfeststellungsbeschlusses, denen zufolge im Jahr 2030 durchschnittlich 133 400 Kfz den planfestgestellten Abschnitt täglich befahren und denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten ist, sowie Nr. 4.3.2 Abs. 2 der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Autobahnen (RAA), wonach die maximale Kapazität dreistreifiger Richtungsfahrbahnen bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 115 000 Kfz liegt, bestehen solche Gründe nicht.

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2. Der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses steht das Fehlen einer Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG nicht entgegen.

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Danach kann die zuständige Behörde im Falle eines hinreichenden Verdachts einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast anordnen, dass die verantwortlichen Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchführen. Allerdings findet das Bundes-Bodenschutzgesetz gemäß seines § 3 Abs. 1 Nr. 8 auf Altlasten nur Anwendung, soweit nicht verkehrsrechtliche Vorschriften Einwirkungen auf den Boden regeln. Das Gesetz bestimmt daher keine Zulassungsvoraussetzungen für den Bau von Verkehrswegen (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 62). Mögliche nachteilige Auswirkungen vorhandener Bodenbelastungen auf das Planungskonzept unterliegen vielmehr dem Regime des Verkehrswegeplanungsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 457). Insbesondere haben gemäß § 4 Satz 1 FStrG die Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass ihre Bauten einschließlich der Errichtung und des Betriebs (Bender, in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl. 2013, § 4 Rn. 12) allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Soweit der Antrag des Klägers, durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen eine umfassende Gefährdungsabschätzung bezüglich der durch das Vorhaben berührten bautechnischen und umwelttechnischen Belange vornehmen zu lassen, auf die Durchführung einer Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG gerichtet ist, war ihm daher mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht stattzugeben.

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3. Der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen entspricht den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung.

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Die straßenrechtliche Überplanung stillgelegter Deponien bedarf keiner gesonderten Ermächtigungsgrundlage. Sie kann vielmehr auf die allgemeine Ermächtigung in § 17 FStrG gestützt werden, die u.a. durch § 4 Satz 1 FStrG begrenzt wird. Die danach notwendige Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Vorhabens erfordert die Ermittlung und die - gerade bei Vorliegen mehrerer technischer Alternativen auch abwägende - Berücksichtigung einer Vielzahl unterschiedlicher, insbesondere sicherheitsrelevanter Umstände. Auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung hat dementsprechend zunächst der Vorhabenträger eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen. Vorrangig obliegt es ihm abzuschätzen, welcher baulichen Maßnahmen es bedarf, um sicherheitsrechtlich unbedenkliche Verhältnisse zu gewährleisten. Entwickelt er unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke sowie auf der Grundlage fachlicher Studien ein plausibles und tragfähiges Konzept, so darf er daran auch dann festhalten, wenn andere Lösungsmodelle technisch ebenfalls vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2000 - 4 A 51.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 159 S. 68 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 63; Beschluss vom 22. Juni 2015 - 4 B 64.14 - juris Rn. 21). Für dieses Konzept ist nach außen der Beklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich.

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Dies zugrunde gelegt, ging dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine ausreichende Untersuchung der Altablagerung voraus (a). Die Trassierung mittels Polstergründung (b), das planfestgestellte Emissionsschutzkonzept (c), die Wiederherstellung der Deponieabdichtung (d) und die Errichtung einer ergänzenden Sperrwand (e) entsprechen ebenfalls den technischen Vorgaben der maßgeblichen Regelwerke und berücksichtigen die hierzu eingeholten gutachterlichen Empfehlungen. Weitere Prüfungen und Entscheidungen durfte der Beklagte dem Verfahren der Bauausführung vorbehalten (f).

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a) Der Planfeststellungsbeschluss beruht auf einer hinreichenden Untersuchung der Altablagerung.

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Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat. Ein Gestaltungsspielraum steht der planenden Behörde diesbezüglich nicht zu. Sie hat vielmehr alle Gesichtspunkte zu ermitteln, die nach Lage des Falls relevant sind. Dazu gehört auch die Beschaffenheit des Bodens, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll.

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Die als Baugrund vorgesehenen Grundstücke müssen für den ihnen zugedachten Zweck geeignet sein. Daran kann es fehlen, wenn Flächen in Anspruch genommen werden, deren Tragfähigkeit zweifelhaft ist oder die Bodenverunreinigungen aufweisen. Weder in der Bau- noch in der Betriebsphase dürfen hierdurch Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 457). Je schwerwiegender mögliche bodenbedingte nachteilige Einwirkungen sind und je schwieriger sich die Bewältigung der hierdurch zu erwartenden Probleme darstellt, desto eingehender müssen die Ermittlungen sein (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 1990 - 10 C 52/89 - NVwZ 1992, 190 <191>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 6 K 284/95 - OVGE 45, 403 <408>; Henkel, UPR 1988, 367 <369>; Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrswegen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 914). Die Auswirkungen der Bodenbeschaffenheit auf das planfestzustellende Vorhaben einschließlich ihrer planerischen Bewältigung müssen, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, in tatsächlicher, technischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht so weit geklärt werden, dass die Eignung des Baugrunds für das Vorhaben definitiv bejaht werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Mai 1999 - 3 S 1265/98 - ESVGH 49, 266 <268>).

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Unter Berücksichtigung der danach maßgeblichen, das planfestgestellte Vorhaben prägenden Umstände (aa) und unter Einbeziehung der bereits vorliegenden älteren Erkenntnisse (bb) hat der Beklagte die Beschaffenheit und Zusammensetzung der Altablagerung sowohl für die ingenieurtechnischen Planungen und Berechnungen als auch für die Abschätzung der Umwelt- und Gesundheitsgefahren (cc) ausreichend ermittelt.

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aa) Von besonderer Bedeutung für die Ermittlung der Zusammensetzung der Altablagerung und der daraus resultierenden Gefahren und geotechnischen Besonderheiten sowie für deren planerische Bewältigung ist einerseits, dass die vormalige Deponie rund 40 Jahre in einer Weise betrieben wurde, die eine punkt- oder schichtgenaue Bestimmung ihrer Zusammensetzung - mit Ausnahme der in den 1960er Jahren errichteten Trasse der A 1, unterhalb derer das Deponat vollständig ausgekoffert und durch unbelastetes Material ersetzt wurde - ausschließt. Die Abfälle wurden in der Regel mit Loren auf das Gelände transportiert und dort ohne Verdichtung verkippt. Aufgrund dessen ist die Ablagerung durch rasche horizontale und vertikale Materialwechsel geprägt, deren Spannbreite von feinkörnigen bis zu blockgroßen Bestandteilen, von chemischen Abfällen über Metallfässer und Bauschutt bis zu alten Transportloren reicht. Hinsichtlich des Umfangs abgelagerter Produktionsabfälle existieren lediglich Schätzungen der B. AG, denen zufolge der Anteil am Gesamtdeponat zwischen 8 und 16 v.H. beträgt.

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Andererseits lag mit den Planungsunterlagen zum Bau der A 1 einschließlich ihrer Verbreiterung und zum Bau des AK Leverkusen-West, mit den umfangreichen Untersuchungen zur Vorbereitung und Durchführung der Abdichtung der Ablagerung einschließlich der Errichtung der Grundwassersperrwand und mit den Ergebnissen der fortlaufenden Nachsorge (Grundwasserkontrollen, Setzungs- und Bodenluftmessungen) unabhängig von dem planfestgestellten Vorhaben eine Vielzahl von Erkenntnissen über das Setzungsverhalten sowie die Zusammensetzung und Gefährlichkeit der Ablagerung vor. Der ergänzend planfestgestellte Bericht "Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept" des Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. D. GmbH vom 24. Mai 2017 nennt unter Nr. 9.1 (S. 113 bis 121) als Quellen allein 142 Gutachten und Berichte zu historischen Daten sowie zur Abschätzung von Gefahren und zur Planung und Ausführung von Sanierungsmaßnahmen, die bereits unabhängig von der hier umstrittenen Straßenplanung stattgefunden haben. Darunter befinden sich die Auswertung von Karten und Luftbildern, geotechnische Gutachten über Baugrundverhältnisse, Berichte über Aufschlusssondierungen sowie die auch vom Kläger hervorgehobenen Gefährdungsabschätzungen von B. Ingenieure (Mai 1989) und der T. GmbH (November 1993).

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Deren Ergebnisse führen auf den weiteren, das Vorhaben am stärksten prägenden Umstand, dass zwar der Anteil abgelagerter Produktionsabfälle auf lediglich 8 bis 16 v.H. geschätzt wird, diese Abfälle jedoch über die gesamte Altablagerung verteilt und hochgiftig sind. Als toxikologisch relevante und dominierende Stoffgruppen lagern dort vor allem Schwermetalle (insbesondere Chrom, das in bedeutsamen Anteilen als sechswertiges Chrom vorliegt), Quecksilber, Arsen, chlorierte Aromate, aromatische Amine, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und polychlorierte Biphenyle, mithin Substanzen mit toxischen sowie teilweise karzinogenen und mutagenen Eigenschaften.

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bb) Hat danach die Bodenbeschaffenheit sowohl hinsichtlich der Tragfähigkeit des Untergrunds als auch aufgrund der mit einem Eingriff in die Altablagerung verbundenen Umwelt- und Gesundheitsgefahren erhebliche Bedeutung für das Vorhaben und bedurfte es demnach einer besonders eingehenden Untersuchung der Altablagerung, so durfte und musste der Vorhabenträger zunächst die hierzu bereits vorhandenen Erkenntnisse berücksichtigen (vgl. Grundhoff/Kahl, Bauverfahren beim Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund - Bodenersatzverfahren, Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen Heft S 35, S. 13 - im Folgenden: BASt-Bericht; Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Merkblatt über Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund, Nr. 3.1 - im Folgenden: FGSV-Merkblatt). Dies ist vorliegend geschehen. Die hiergegen vom Kläger vorgebrachten Einwände sind unbegründet.

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Auf den Abschlussbericht der T. GmbH zur Gefährdungsabschätzung Altlast Dhünnaue-Nord (November 1993) wurde bereits im Erläuterungsbericht Emissionsschutzkonzept verwiesen. Wenngleich dort der Zwischenbericht der T. GmbH (Juni 1992) sowie der Abschlussbericht zur Gefährdungsabschätzung von B. Ingenieure (Mai 1989) nicht ausdrücklich erwähnt wurden, bestehen dennoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorhabenträger die in den vorgenannten Unterlagen niedergelegten Erkenntnisse im Rahmen seiner umfangreichen, mehrfach dokumentierten historischen Recherche unberücksichtigt gelassen hat. Im Übrigen führt der Beklagte nunmehr auch diese Berichte im ergänzend planfestgestellten Bericht "Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept" auf. Darüber hinaus bezog sich die Untersuchung von B. Ingenieure auf den Bereich Dhünnaue-Mitte, für den der Anteil an Produktionsrückständen auf 8 v.H. geschätzt wurde, wohingegen das planfestgestellte Vorhaben überwiegend im Bereich Dhünnaue-Nord liegt, welcher Gegenstand der Gefährdungsabschätzung der T. GmbH war und in dem vermutlich 16 v.H. Produktionsabfälle lagern. Diesen höheren Wert hat der Beklagte der Planung ausweislich des Erläuterungsberichts Emissionsschutzkonzept sowie der diesbezüglichen Bestätigung in der mündlichen Verhandlung vorsorglich für den Bereich der gesamten Altablagerung zugrunde gelegt.

36

Entgegen dem klägerischen Vorbringen hat sich der Beklagte zu den vorgenannten Gefährdungsabschätzungen nicht deshalb in Widerspruch gesetzt, weil diesen zufolge keine Eingriffe in die Ablagerung erfolgen dürften. Vielmehr haben beide Untersuchungen lediglich empfohlen, Eingriffe in den Deponiekörper möglichst zu vermeiden und, wo diese unumgänglich seien, bei den Arbeiten Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus bedurfte es keines Vergleichs der Ergebnisse der damaligen und der vom Vorhabenträger aktuell durchgeführten Untersuchungen. Aufgrund der raschen Materialwechsel in der Ablagerung stellt sich jede Probebohrung als Stichprobe dar, deren Ergebnis von ihrer jeweiligen Lage abhängt und grundsätzlich auf diese beschränkt ist. Eine Vergleichbarkeit könnte daher nur mit einer an der gleichen Stelle abgeteuften Bohrung erzielt werden. Ungeachtet der Frage einer Wiederholbarkeit des damaligen Rasters lieferte ein solcher Vergleich jedoch wiederum nur stichprobenhafte Erkenntnisse. Hinzu kommt, dass das Ausmaß möglicher Veränderungen in der Ablagerung infolge der Oberflächenabdichtung sowie der Grundwassersperrwand begrenzt ist. Ein Eintrag weiterer Giftstoffe ist hierdurch ausgeschlossen. Durch Auswaschungen konnte die Belastung mit Gefahrstoffen allenfalls abnehmen. Hinsichtlich der Entstehung neuer Verbindungen durch Reaktionen der Stoffe untereinander hat die Sachverständige Frau Dr. O. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass diese, aber auch seinerzeit technisch noch nicht nachweisbare Verbindungen mithilfe des anhand der aktuell gewonnenen Proben durchgeführten Screenings erfasst werden konnten.

37

cc) Vor dem Hintergrund der bereits vorhandenen zahlreichen und intensiven Erkenntnisse genügt die vorhabenbezogen durchgeführte Untersuchung der Altablagerung auch sonst den Anforderungen an die Baugrund- und Gefahrenermittlung.

38

(1) Die Anzahl und die Lage der Bohrungen begegnen keinen Bedenken.

39

Im Rahmen von vier Bohrkampagnen erfolgten innerhalb der Altlastenfläche und dort insbesondere in den Bereichen, in denen in den eigentlichen Abfall eingegriffen wird, Aufschlüsse zur Probengewinnung an insgesamt 151 Bohrpunkten, davon 99 durch Bohrungen und 52 durch Rammkernsondierungen. Zusätzlich wurden an 101 dieser Bohrpunkte Untersuchungen mittels Schwerer Rammsondierung sowie an 75 Bohrpunkten Kampfmittelbohrungen durchgeführt. Soweit dabei an 17 Bohrpunkten die zunächst geplante Bohrtiefe nicht erreicht wurde, hat Frau Dr. O. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die erzielten Tiefen dennoch ausreichend oder aufgrund weiterer, in der näheren Umgebung erfolgreich durchgeführter Bohrungen nicht von Bedeutung waren.

40

(a) Das gewählte Raster genügt damit Nr. 2.4.1.3, Anhang B.3 Abs. 1 Spiegelstrich 3 DIN EN 1997-2 in Verbindung mit DIN 4020, die - allerdings nur für die geotechnische, nicht für eine umweltbezogene Untersuchung des Baugrunds - bei Linienbauwerken einen Abstand der Aufschlusspunkte zwischen 20 und 200 m empfehlen. Daraus, dass gemäß Nr. 2.4.1.3 Abs. 1 DIN EN 1997-2 die Lage der Untersuchungspunkte u.a. in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und den auftretenden technischen Problemen festzulegen ist und ihre Anzahl gemäß Nr. 2.1.1 Abs. 10 Spiegelstrich 1 DIN EN 1997-2 erhöht werden soll, wenn dies für einen genauen Einblick in die Komplexität des Baugrunds erforderlich erscheint, folgt keine Notwendigkeit eines dichteren Bohrrasters. Vorliegend musste der Beklagte vielmehr den durch weitere Bohrungen zu erzielenden Erkenntnisgewinn gegen die Risiken einer vorzeitigen, massiven Durchörterung der Dichtungssysteme abwägen. Da auch zusätzliche Bohrungen aufgrund der starken Heterogenität der Ablagerung zu keiner Gewissheit über deren genaue Zusammensetzung geführt hätten, durfte der Beklagte dem Erhalt der Oberflächenabdichtung größeres Gewicht beimessen.

41

Hinzu kommt, dass er die bereits vorliegenden Untersuchungen und Erkenntnisse zur Zusammensetzung der Altablagerung umfassend berücksichtigt hat und den Gefahren für Mensch und Umwelt nach seinem Konzept im Zuge der Bauausführung durch eine weitere, vorauslaufende Beprobung sowie dadurch Rechnung getragen wird, dass sämtlicher Abfall unabhängig vom Ausmaß seiner tatsächlichen Schadstoffbelastung als gefährlich eingestuft und entsprechend behandelt wird. Darüber hinaus wurden für die Bestimmung der geotechnischen Faktoren weitere Erkenntnisquellen - insbesondere das bisherige Setzungsverhalten unter den bestehenden Auflasten der Fahrbahnen der A 59 und der verbreiterten A 1 sowie des Neuland-Parks - herangezogen.

42

Aufgrund dessen führt auch der Einwand des Sachverständigen Prof. Dr. B., das in der DIN EN 1997-2 empfohlene Raster sei nur auf regelmäßige und geogene, nicht aber auf unregelmäßige, anthropogene Untergründe anwendbar, nicht zur Begründetheit der Klage. Die Kritik lässt die vorliegend auf einen stichprobenhaften Charakter begrenzte Aussagekraft von Probebohrungen unberücksichtigt. Anhand derartiger punktueller Aufschlüsse kann lediglich die Spanne dessen abgeschätzt werden, was insgesamt in der Ablagerung zu erwarten ist. Dies lassen die aktuell durchgeführten Bohrungen und Screenings sowie die bereits vorliegenden Erkenntnisse in hinreichendem Maße erkennen. Das gilt zumal deshalb, weil die planfestgestellten Sicherheitsvorkehrungen ohnehin von der Gefährlichkeit des gesamten Abfalls ausgehen und damit unterstellen, dass an jeder Stelle innerhalb der Ablagerung die Höchstbelastung auftreten kann. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn mit einer größeren Anzahl von Bohrungen hätte erzielt werden können. Die Kritik berücksichtigt darüber hinaus weder die Risiken vorzeitiger, großflächiger Eingriffe in das Dichtungssystem noch die Möglichkeit und Notwendigkeit, der nur eingeschränkten Bestimmbarkeit baubegleitend Rechnung zu tragen.

43

(b) Soweit Anhang B.3 Abs. 1 Spiegelstrich 4 DIN EN 1997-2 bei Brücken zwei bis sechs Aufschlüsse je Fundament empfiehlt, steht der Ordnungsgemäßheit der Untersuchung nicht entgegen, dass die Aufschlussbohrungen in den Eingriffsbereichen 4a und 4b "Stützenachse 20, Rheinbrücke" erfolglos waren. Hierzu hat Frau Dr. O. nachvollziehbar ausgeführt, diese Bohrungen hätten der Untersuchung der Schadstoffbelastung gedient. Auf die geotechnische Bewertung des Abfalls kommt es dort nicht an, weil die Brückenpfeiler auf dem gewachsenen Boden gegründet werden. Dessen Eignung als Baugrund wird durch den mehr als 50-jährigen Bestand der bisherigen Rheinbrücke nachgewiesen.

44

(c) Der Beklagte durfte darüber hinaus die Bohrungen auf den vorgesehenen Trassenbereich beschränken. Dies schloss den Bereich der Böschungen ein, ohne dass indes - wie vom Kläger gefordert - auch ein 100 m breiter Streifen neben der Trasse sowie das im Inneren des AK Leverkusen-West liegende Plateau hätten untersucht werden müssen. Da dort weder eine Fahrbahn verlaufen soll noch Eingriffe in die Altablagerung vorgesehen sind, stehen den Risiken einer großflächigen Beeinträchtigung des Abdichtungssystems in diesen Bereichen keine vorhabenrelevanten Erkenntnisse gegenüber.

45

(2) Die gewählten Bohrverfahren sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit sind die vorstehend beschriebenen Besonderheiten des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens zu beachten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die nunmehr durchgeführten Bohrkampagnen weder eine erstmalige noch eine abschließende Untersuchung des Baugrunds darstellen, sondern an bereits vorliegende umfangreiche Erkenntnisse anknüpfen und mit fortschreitendem Bauverlauf weiter ergänzt werden. Dies zugrunde gelegt, ermöglichen die Bohrverfahren hinreichende Aussagen zur Abschätzung der von einem Eingriff in die Altablagerung ausgehenden Umwelt- und Gesundheitsgefahren und stimmen auch in geotechnischer Hinsicht mit den einschlägigen Regelwerken überein.

46

Die vorhabenbezogen durchgeführten Untersuchungen dienten - neben der Klärung der Höhenlage des gründungsfähigen Urgeländes - der Erkundung des Aufbaus und der geotechnischen Eigenschaften der Schichten sowie der Feststellung der chemischen Eigenschaften des Baugrunds einschließlich der bestehenden Fahrbahnkörper. Dabei erfolgte die chemische Analyse sowohl zu umwelt- und abfallrechtlichen Zwecken als auch zur Abschätzung des Setzungspotentials. Von den angewandten Bohrverfahren wurde die Schwere Rammsondierung zur Erfassung der Tragfähigkeit des Untergrunds durchgeführt, während die Rammkernsondierung vorrangig das Ziel hatte, in den Bereichen, in denen großflächig in den Abfall eingegriffen wird, Proben für die erforderliche Abfalldeklaration zu gewinnen.

47

(a) Die einschlägigen technischen Regelwerke zur Baugrunderkundung enthalten keine abschließende, von der planerischen Konzeption unabhängige Festlegung der für die Untersuchung des jeweiligen Untergrunds einzusetzenden Technologie. Vielmehr bestimmt sich gemäß Nr. 3.2 Abs. 1 Spiegelstrich 1 DIN EN 1997-2 die Auswahl des Bohrgeräts für geotechnische Untersuchungen nach der geforderten Probeentnahmekategorie, die wiederum gemäß Nr. 3.4.1 Abs. 2 DIN EN 1997-2 von der gewünschten Güteklasse der Proben abhängt; für umweltbezogene Baugrunduntersuchungen liefert die Norm keine besonderen Regeln (Nr. 1.1.2 Abs. 2 DIN EN 1997-2).

48

Danach steht dem Einsatz der Rammkernsondierung nicht entgegen, dass mit derartigen Kleinrammbohrverfahren gemäß Tabelle 2 der DIN EN ISO 22475-1 in Verbindung mit Nr. 3.2 Abs. 2 DIN EN 1997-2 nur Proben der Entnahmekategorie C und der Güteklasse 5 gewonnen werden können, welche ausweislich Tabelle 2.1 DIN EN 1997-2 zur Bestimmung u.a. der Dichte und Scherfestigkeit nicht geeignet sind. Denn die Rammkernsondierung diente vorliegend nicht der Erzielung bodenmechanischer Erkenntnisse, sondern, wie erwähnt, der Bestimmung der umwelt- und abfallrechtlich relevanten Zusammensetzung des Untergrunds. Zwar kann mit ihr kein grobstückiges Material gefördert werden, weshalb der Feinkornanteil in den Proben möglicherweise überrepräsentiert ist. Indes führt dies zu keiner Einschränkung des Erkenntniswertes, weil Schadstoffe nach plausibler sachverständiger Erläuterung am Feinkorn vermehrt anhaften mit der Folge, dass der ermittelte Schadstoffgehalt der Probe jedenfalls nicht zu niedrig ist.

49

Zur Bestimmung der Festigkeits- und Verformungseigenschaften durfte der Vorhabenträger gemäß Nr. 4.7.1 Abs. 4 DIN EN 1997-2 das Verfahren der Schweren Rammsondierung einsetzen, das in Verbindung mit den Ergebnissen von Probenahmen aus Bohrungen und Aufschlüssen auch zur Bestimmung des Bodenprofils benutzt werden kann (Nr. 4.7.1 Abs. 3 DIN EN 1997-2).

50

Der Einsatz des Schneckenbohrverfahrens begegnet ebenfalls keinen Bedenken, obschon mit diesem nur Proben der Entnahmekategorie B und der Güteklasse 4 gewonnen werden können, die zur Bestimmung der Dichte wenig und zur Ermittlung der Scherfestigkeit ungeeignet sind (Tabelle 2.1 DIN EN 1997-2; Tabelle 2 DIN EN ISO 22475-1). Denn nach den nachvollziehbaren sachverständigen Erläuterungen von Frau Dr. O. in der mündlichen Verhandlung lässt das Verfahren Schichtgrenzen, wenngleich nicht zentimeter-, so doch dezimetergenau erkennen. Auch dem BASt-Bericht (S. 15 Tabelle 3.1) zufolge sind mit dem Schneckenbohrverfahren Schichtgrenzen deutlich erfassbar. Gemessen am Konzept des Vorhabenträgers, durch weitere Beprobungen im Zuge der Bauausführung den genauen Verlauf der obersten Schicht der Altablagerung zu ermitteln und nicht erst mit deren Erreichen, sondern schon bei der Annäherung hieran einschlägige Schutzvorkehrungen zu ergreifen, ermöglicht das gewählte Verfahren damit gerade auch in umweltrechtlicher Hinsicht eine hinreichende Bestimmung des Untergrunds. Eine Schichtbestimmung innerhalb des sehr heterogen zusammengesetzten Abfallkörpers war dagegen weder erforderlich noch möglich.

51

(b) Der Einsatz der gewählten Bohrverfahren widerspricht des Weiteren nicht den Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 "Geotechnik der Deponiebauwerke" der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e.V. (im Folgenden: GDA-Empfehlung) E 1-6 und E 3-11. Die GDA-Empfehlung E 1-6 betrifft die Gewinnung abfallmechanischer Kennwerte, die für eine geotechnische Bearbeitung von herkömmlichen Siedlungsabfall-Deponien, etwa bei der Erstellung von Betriebsplänen, benötigt werden. Die Empfehlung - die im Übrigen Schneckenbohrungen als geeignetes Verfahren benennt - ist daher weder hinsichtlich ihres Regelungsgegenstands noch hinsichtlich ihres Regelungsziels einschlägig. Die GDA-Empfehlung E 3-11 bezieht sich auf abfallmechanische Laboruntersuchungen, die der Überprüfung der Einhaltung der in der TA Abfall und der TA Siedlungsabfall angegebenen Zuordnungskriterien oder der Bestimmung des mechanischen Verhaltens der Abfälle im Hinblick auf Stabilitäts- und Verformungsberechnungen für den Deponiekörper und seiner Einbauten sowie der Festlegung von Einbaukriterien dienen. Sie beinhalten Versuche zur Ermittlung des Spannungs-Verformungsverhaltens, der Verdichtbarkeit und der Wasserdurchlässigkeit. Damit können der Empfehlung ebenfalls keine Aussagen für den vorliegenden Fall entnommen werden.

52

(c) Hat sich der Vorhabenträger mithin für ein jedenfalls vertretbares Untersuchungskonzept entschieden, so kann dahingestellt bleiben, ob auch mit den vom Kläger benannten Bohrgeräten - Doppelkernrohr und Kugelgreifer - geeignete Ergebnisse hätten gewonnen werden können.

53

(3) Die Analyse der gewonnenen Bohrproben war ausreichend. Zwar wurde, wie vom Kläger zutreffend vermerkt, nur ein geringer Anteil der Proben analysiert. Jedoch durften sich die Untersuchungen zur Ermittlung der umwelt- und gesundheitsrelevanten Gefahren auf das Material unterhalb der Oberflächenabdeckung und zur Bestimmung geotechnischer Kennwerte auf den Baugrund unterhalb der Aushubsohle konzentrieren. Hinsichtlich des zum Bau der ursprünglichen Trasse der A 1 verwendeten Dammschüttmaterials, des auf die eigentliche Altablagerung aufgebrachten Profilierungsmaterials, des Dichtungssystems sowie des darüber liegenden Rekultivierungsbodens hingegen war aufgrund deren weitgehender organoleptischer Homogenität keine umfassende Analyse des Probenmaterials erforderlich. Hinzu kommt, dass nach unwidersprochener Darstellung des Beklagten alle Proben umfangreichen ICP- und GC-MS Screenings unterzogen und an den unterhalb der Aushubsohle gewonnenen Proben auch Löslichkeitsuntersuchungen durchgeführt wurden.

54

Eine vollständige Untersuchung aller Proben war entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. auch nicht zur Erstellung eines Schichtenmodells erforderlich. Infolge der Heterogenität der Altablagerung scheidet ein derartiges Modell innerhalb des eigentlichen Abfalls von vornherein aus. Selbst wenn der Abfall - wie vom Kläger geltend gemacht - jeweils bis zur Höhe des Abkippdamms und nach deren Erreichen wiederum bis zum Niveau des sodann erhöhten Damms abgelagert wurde, sind hierdurch "Schichten" allenfalls in zeitlicher Hinsicht, nicht jedoch in Bezug auf die Zusammensetzung des Deponieguts entstanden. Daher kann lediglich die Lage der eigentlichen Abfallschicht insgesamt bestimmt werden. Dass das gewählte Untersuchungsprogramm hierfür ausreichte, wurde vorstehend bereits dargelegt.

55

(4) Danach bedurfte es vor der Planfeststellung weder für die Einschätzung umwelt- und gesundheitsrelevanter Gefahren (a) noch zur Bestimmung der Tragfähigkeit des Untergrunds (b) weitergehender Analysen, weshalb der dahingehende Beweisantrag des Klägers auch insoweit abzulehnen war (c).

56

(a) Der Vorhabenträger hat der Planfeststellung ein Schichtenmodell zugrunde gelegt, welches auf einer Gesamtschau der zu der Altablagerung bereits vorliegenden Erkenntnisse sowie den Ergebnissen der aktuell durchgeführten Bohrkampagnen beruht. Hierauf aufbauend, stuft das planfestgestellte Emissionsschutzkonzept den gesamten eigentlichen Abfall ausnahmslos als gefährlich ein und knüpft hieran umfassende Sicherungsvorkehrungen wie insbesondere eine vollständige Einhausung des Aushubfeldes, obwohl der Anteil der toxischen Produktionsrückstände am Deponat auf lediglich 16 v.H. geschätzt wird. Liegt der Planung folglich eine Worst-Case-Betrachtung zugrunde, so ist nicht ersichtlich, inwiefern weitergehende Untersuchungen der Zusammensetzung des Abfalls für das Vorhaben relevant sein können. Hinzu kommt, dass baubegleitend - dem Aushub unmittelbar vorauslaufend - eine vertiefte Erkundung durch weitere Schürfungen vorgesehen ist und dass die verschärften Sicherungsmaßnahmen nicht erst mit dem Erreichen der gefährlichen Abfälle, sondern bereits mit einem Sicherheitsabstand von einem halben Meter hierzu zur Anwendung kommen. Dem auch vom Kläger hervorgehobenen Umstand, dass eine exakte Trennung von kontaminierten und unbelasteten Böden während des Aushubs nicht möglich ist, trägt der Plan folglich dadurch Rechnung, dass im Grenzbereich der Ablagerung vorsorglich auch unbelasteter Boden nach Maßgabe der für belastete Böden geltenden Vorgaben ausgehoben und entsorgt wird. Somit waren vorab auch keine engmaschigeren Untersuchungen zur flächendeckenden Bestimmung der exakten Tiefe, ab der das eigentliche Deponat liegt, erforderlich.

57

(b) Der Beklagte und der Vorhabenträger durften auch in geotechnischer Hinsicht von weiteren Untersuchungen absehen, ohne dass hierdurch die Plausibilität und Tragfähigkeit des gewählten Konzepts in Frage gestellt werden. Insbesondere bedurfte es keiner gesonderten Einrichtung eines Probefeldes zur Bestimmung bodenmechanischer Kennwerte des Untergrunds. Eine solche Untersuchung hätte die vorzeitige, großflächige Öffnung der Oberflächenabdichtung erfordert. Dahingestellt bleiben kann, ob - wie vom Kläger behauptet - die zu Untersuchungszwecken durchgeführten Maßnahmen einschließlich der Schutzvorkehrungen in die spätere Bauausführung hätten eingebunden werden können oder ob dem entgegensteht, dass Großversuche über das Zeitsetzungsverhalten zur Vermeidung späterer Setzungsdifferenzen nicht im unmittelbaren Trassenbereich ausgeführt werden sollen (vgl. FGSV-Merkblatt Nr. 3.3). Denn insbesondere mit den Aufschüttungen im Zuge der Oberflächenabdichtung und der Herstellung des Neuland-Parks sowie den im Bereich der Ablagerung verlaufenden Fahrbahnen lagen bereits großflächige Schüttungen vor, anhand derer - wie in den einschlägigen Berichten (vgl. BASt-Bericht S. 20; FGSV-Merkblatt Nr. 3.3) empfohlen - Aussagen zum Langzeitsetzungsverhalten getroffen werden konnten. Soweit der Kläger die große Variationsbreite der im geotechnischen Gutachten von Prof. Dr.-Ing. P. ermittelten Steifeziffern kritisiert, spiegeln diese die Heterogenität des Deponats wider. Eindeutige Ergebnisse wären daher durch die Einrichtung eines weiteren Probefeldes nicht - bzw. nur auf dessen Bereich beschränkt - zu ermitteln gewesen.

58

(c) Somit war dem Beweisantrag, eine umfassende Gefährdungsabschätzung zu erstellen, auch insoweit nicht stattzugeben, als er sich nicht auf eine Gefährdungsabschätzung i.S.d. § 9 Abs. 2 BBodSchG beschränkte. Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn sich das Gericht aufgrund der ihm vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten die für die Entscheidung erforderliche Überzeugung nicht bilden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 113 m.w.N.). Das ist, wie vorstehend dargelegt, nicht der Fall. Darüber hinaus hätte es - zumal angesichts der Vielzahl der zwischen den Beteiligten umstrittenen Einzelgesichtspunkte - substantiierter Angaben bedurft, welche Tatsachenbehauptungen unter Beweis gestellt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 10. März 2011 - 9 A 8.10 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 57 Rn. 2; Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 92).

59

(5) Auch die vom Kläger hervorgehobenen weiteren besonderen Umstände hat der Beklagte hinreichend berücksichtigt.

60

(a) Im Zuge der vorhabenbezogenen Bohrkampagnen wurden 75 Kampfmittelbohrungen mit jeweils negativem Befund durchgeführt. Darüber hinaus konnten mithilfe von Luftbildern drei konkrete Blindgängerverdachtspunkte ermittelt werden, die indes außerhalb der Eingriffsflächen in die Altablagerung liegen. Mit der Bauausführung sind weitere Kampfmittelbohrungen vorgesehen. Im Zuge der erheblich größeren Eingriffe in die Altablagerung beim Bau der A 1 in den 1960er Jahren sowie bei der Errichtung des AK Leverkusen-West wurden keine Kampfmittel gefunden. Angesichts dessen bedurfte es vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses keiner weitergehenden Erkundungen.

61

(b) Der Einwand, der Beklagte habe die Überlagerung der Altablagerung durch die Deponie Bürrig verkannt, ist gleichfalls unbegründet. Dass das ursprüngliche Kippgelände nicht an der heutigen Überleitungsspur zur A 59 endet, sondern in das Gelände der Deponie Bürrig hineinragt, war ausweislich eines im Erläuterungsbericht Emissionsschutzkonzept enthaltenen Lageplans Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Der weitere Einwand, aufgrund der Überlagerung sei es zu einer Durchmischung des Deponieguts bzw. zu einem Auseinanderdrücken des Deponiekörpers gekommen, lässt ungeachtet der Frage, ob diese Annahme zutrifft, die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung gleichfalls unberührt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht die Deponie Bürrig in die Altablagerung, sondern - umgekehrt - Letztere in die Deponie hineinragt, eine Durchmischung oder ein Auseinanderdrücken daher allenfalls dort und damit nördlich des Autobahnkreuzes hätte stattfinden können. Anhaltspunkte für den vom Kläger in diesem Zusammenhang gerügten Verstoß gegen Nr. 1.2 Nr. 1 Anhang 1 DepV sind insoweit - ungeachtet der Frage seiner Relevanz für das vorliegende Verfahren - nicht erkennbar. Hinsichtlich der vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Gefährdungen durch größere Einlagerungen von Salzen hat Frau Dr. O. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sich bekannte Salzlager lediglich im Bereich der Deponie Bürrig und zudem oberhalb des Niveaus der Altablagerung befinden, beim Bau des AK Leverkusen-West angetroffene Salzablagerungen beseitigt wurden und die aktuellen Untersuchungen keine Anhaltspunkte für größere Salzvorkommen im Bereich des Vorhabens ergeben haben. Hinzu kommt, dass in dem Bereich, in dem die Altablagerung an die Deponie Bürrig grenzt, keine Eingriffe in die Geländeoberfläche oder gar den eigentlichen Abfall vorgesehen sind, sondern dort die bisherige Fahrbahn erhalten bleibt.

62

b) Der Beklagte durfte sich im Bereich der Altablagerung für eine Trassierung mittels einer sogenannten Polstergründung entscheiden. Rechtsgründe, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist, stehen dem nicht entgegen.

63

aa) Stillgelegte Deponien sind nicht von vornherein als Baugrund für den Straßenbau ungeeignet. Sie erfordern jedoch als wenig tragfähige Böden mit geringer Scherfestigkeit und großer Verformbarkeit individuelle bautechnische Lösungen, um insbesondere Stabilitäts- und Setzungsproblemen Rechnung zu tragen. Zur Gewährleistung aller Anforderungen der Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 4 Satz 1 FStrG bedarf es einer möglichst hohen Bauwerksqualität, ohne dass hierbei wirtschaftliche Gesichtspunkte ausgeblendet werden müssen (vgl. BASt-Bericht S. 8, 21). Der vollständige Austausch des unterhalb der Trasse liegenden Abfalls ist eine denkbare technische Lösung, die indes aufgrund des erheblichen Eingriffs in den Abfall und der damit einhergehenden Umwelt- und Gesundheitsgefahren sowie der anschließend notwendigen anderweitigen Entsorgung des belasteten Deponats nicht per se vorzugswürdig ist. Hinzu kommt, dass ein Bodenvollaustausch bei Mächtigkeiten der wenig tragfähigen Schichten von über 10 m auf längeren Streckenabschnitten wirtschaftlich kaum vertretbar ist (vgl. FGSV-Merkblatt Nr. 5.3.1, 5.3.2.2).

64

bb) Danach stellt sich das planfestgestellte Konzept einer Polstergründung der Trasse als plausibel und rechtlich unbedenklich dar. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren des Teilbodenaustauschs, welches in den einschlägigen fachlichen Studien als eines von mehreren Konstruktionsprinzipien für die Errichtung von Straßenkörpern auf wenig tragfähigem Untergrund empfohlen wird (vgl. BASt-Bericht S. 31; FGSV-Merkblatt Nr. 5.3.2.1). Voraussetzung für seinen Einsatz ist dabei nicht, dass hiermit jegliche Restsetzungen ausgeschlossen werden; deren Ausmaß muss vielmehr vertretbar sein (vgl. FGSV-Merkblatt Nr. 5.3.2.1). In seiner Geotechnischen Stellungnahme vom 22. Mai 2017 hat Prof. Dr.-Ing. P. für eine 2 m starke Polsterschicht lastabhängige Setzungen von maximal 6,5 cm ermittelt, deren überwiegender Teil im Wesentlichen indes noch während der Bauzeit eintritt. Das Ausmaß der lastunabhängigen Setzungen hat der Gutachter mit höchstens 1 mm im Jahr berechnet und für beide Setzungen festgestellt, dass sich hieraus keine Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit der Fahrbahn ergeben.

65

Der Einwand des Klägers, der geotechnische Bericht von C. GmbH vom 9. September 2016 benenne ein geringeres Setzungsmaß, führt zu keiner Widersprüchlichkeit und Unverwertbarkeit der vorgenannten Stellungnahme. Vielmehr erklärt sich die Differenz aus der jeder (Setzungs-)Prognose immanenten Unsicherheit (vgl. C. GmbH, Risikoabschätzung und Vorstudie zur Bewertung möglicher Gründungskonzepte im Bereich Dhünnaue vom 12. Mai 2014, S. 20) sowie daraus, dass Prof. Dr.-Ing. P. dieser Unsicherheit durch die Berücksichtigung ungünstiger Rahmenbedingungen im Hinblick auf geometrische Verhältnisse und mechanische Eigenschaften Rechnung getragen hat. In ihren Schlussfolgerungen stimmen beide Untersuchungen überein.

66

Wenngleich dennoch setzungsbedingt höhere Unterhaltungskosten durch vorzeitige Instandsetzungen des Fahrbahnoberbaus anfallen, hat der Beklagte der planfestgestellten Variante aufgrund deren kürzerer Bauzeit sowie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, des Platzbedarfs und des Emissionsschutzes den Vorzug gegenüber einem vollständigen Bodenaustausch eingeräumt.

67

cc) Dies begegnet auch unter Berücksichtigung der Kritik des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. Seine Einwände zielen letztlich darauf, dass Altablagerungen generell als Baugrund - insbesondere für Straßen - ungeeignet sind. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den einschlägigen fachlichen Empfehlungen im Straßenbau.

68

(1) Der Einwand des Klägers, die große Bandbreite des vom Sachverständigen ermittelten Steifemoduls von 5 bis 35 MN/cbm belege die Gefahr wesentlich größerer Setzungen, ist unbegründet. Denn den Berechnungen der Geotechnischen Stellungnahme lag für Abfälle der geringste Steifewert von 5 MN/cbm zugrunde (P., Geotechnische Stellungnahme vom 22. Mai 2017, S. 15 Tabelle 1). Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, die vorgenannten Berechnungen beruhten lediglich auf einer Aktennotiz der Firma H., hat der Sachverständige N. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es sich hierbei um eine mehrseitige Mitteilung belastbarer Ergebnisse aus Setzungsmessungen handelte. Darüber hinaus wurden für die vorgenannte Stellungnahme auch Setzungsmessungen der Stadt L. im Bereich Dhünnaue-Mitte von 1999 bis 2015 verwendet. Die Kritik des Klägers, die entsprechenden Daten seien geheim gehalten und selbst einem Ratsmitglied der Stadt L. auf dessen Nachfrage vorenthalten worden, lässt dies unberührt. Darüber hinaus hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung - insoweit unwidersprochen - ausgeführt, nach Erlass eines hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Urteils seien die Ergebnisse der Pegelmessungen Interessenten uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden.

69

(2) Der weitere Einwand, Setzungsgefahren seien unberücksichtigt geblieben, ist ebenfalls unbegründet.

70

Der Gefahr von Suffosionen und Setzungen, auch durch verkehrsbedingte Erschütterungen und Schwingungen, beugt die planfestgestellte Polstergründung hinreichend vor. Vorgesehen ist danach für die Fahrbahngründung im Bereich der Altablagerung, die oberste Schicht des unterhalb der Trasse liegenden Abfalls auszukoffern und durch den Einbau einer hochverdichteten, 2 m mächtigen Schicht zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des rund 0,7 m starken Straßenoberbaus verläuft die Fahrbahn somit auf einem 2,7 m hohen Polster. Damit geht die Planfeststellung über die Empfehlung der Bundesanstalt für Straßenwesen hinaus, beim Straßenbau auf wenig tragfähigem Untergrund zur Verhinderung einer andauernden dynamischen Konsolidierung durch verkehrsbedingte Schwingungen unterhalb der Fahrbahnoberfläche eine dämpfende Schicht von mindestens 1,5 bis 2,0 m einzubauen (BASt-Bericht S. 8; s.a. FGSV-Merkblatt Nr. 5.7).

71

Soweit die Entstehung suffosionsbedingter Hohlräume durch Auswaschungen inmitten steht, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Altablagerung sowohl während ihres vierzigjährigen Betriebs als auch die nachfolgenden dreißig Jahre ihrer Stilllegung offen lag, mithin Oberflächenwasser und - auch hochwasserbedingt erhöhten - Grundwasserströmen ausgesetzt war. Nach der Oberflächenabdichtung sowie der Errichtung der Grundwassersperrwand und zweier Brunnengalerien wiederum ist ein Eindringen von Niederschlagswasser ausgeschlossen; der Kontakt mit Grundwasser beschränkt sich seither im Wesentlichen auf Hochwasserereignisse. Wenngleich die Beteiligten unterschiedlicher Ansicht sind, bis zu welcher Höhe das Grundwasser dabei eindringen kann, handelt es sich hierbei lediglich um vorübergehende Ereignisse, denen die Ablagerung zudem seit Jahrzehnten - und bis zur Fertigstellung der Abdichtung in deutlich ungeschützterem Maße - ausgesetzt war. Danach sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass zukünftig durch den Eintritt von Wasser noch Hohlräume entstehen könnten, die zu einem erheblich höheren Setzungspotential als vom Beklagten angenommen führen.

72

Hinzu kommt, dass der Abfall im Bereich Dhünnaue-Nord seit Abschluss der Sanierungsarbeiten unter einer mehr als 1 m mächtigen Auflast - bestehend aus der Ausgleichsschicht, der Abdichtung sowie Unter- und Oberboden - ruht. Soweit für die Trasse Einschnitte hergestellt werden, vergrößert sich die Stärke der bisher auf dem Trassenuntergrund ruhenden Auflast um die Mächtigkeit des auszukoffernden Abfalls. Darüber hinaus wird die Aushubsohle unterhalb des Bodenpolsters tiefenwirksam nachverdichtet. Dem Einwand des Klägers, die mit diesem Verfahren zu erzielende Verdichtungstiefe sei unzureichend, liegt die Annahme zugrunde, es bedürfe einer Verdichtung des Deponats bis auf den gewachsenen Grund. Diese Annahme findet indes in den fachlichen Empfehlungen zum Straßenbau auf stillgelegten Deponien keine Grundlage. Die beiden genannten Umstände bewirken eine zusätzliche Konsolidierung des unterhalb der Polstergründung liegenden Baugrunds (s.a. FGSV-Merkblatt Nr. 5.2.1). Dabei führt die Verdichtung der Aushubsohle und des eingebauten Polstermaterials zu wesentlich stärkeren Erschütterungen als der spätere Verkehr mit der Folge, dass die Verkehrsbelastung nach plausibler Einschätzung des Sachverständigen N. nicht mehr ins Gewicht fällt. Das Verfahren der Nachverdichtung ermöglicht zudem, auf dabei erkennbar werdende Schwächezonen durch eine Erhöhung des Bodenaustauschs oder eine Anpassung der Verdichtungsparameter zu reagieren. Darüber hinaus trägt die Planung Setzungsgefahren dadurch Rechnung, dass sie zusätzlich zu den vorgenannten Maßnahmen den Einbau geotextiler Trennlagen vorsieht.

73

(3) Setzungen im Bereich der bestehenden Fahrbahnen der A 59 stehen der Eignung der vorgenannten Polstergründung nicht entgegen. Vertreter des Vorhabenträgers haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass es bei allen Straßen innerhalb von 15 Jahren zu Setzungen kommt und in der Regel nach 30 Jahren eine vollständige Instandsetzung erforderlich ist. Soweit der Sachverständige Dipl.-Ing. K. für den Kläger darauf hingewiesen hat, die im Bereich der A 59 festzustellenden Risse gingen über das gewöhnliche Maß hinaus, ist zu berücksichtigen, dass die Trasse dort seit rund 40 Jahren verläuft und zudem seinerzeit auf einem lediglich 2 m starken Polster gegründet wurde. Darüber hinaus finden hier geotextile Trennlagen Verwendung. Auch hat der Beklagte in Rechnung gestellt, dass bei der gewählten Gründungsvariante durch eine vorzeitig erforderliche Instandsetzung des Oberbaus höhere Unterhaltungskosten anfallen, als dies bei einem vollständigen Bodenaustausch der Fall gewesen wäre. Er hat jedoch diesem Nachteil gegenüber Gründen des Platzbedarfes, des Emissionsschutzes und der Wirtschaftlichkeit geringeres Gewicht beigemessen.

74

(4) Der Umstand, dass für den erstmaligen Bau der A 1 der unter der Trasse liegende Abfall vollständig ausgekoffert und durch eine verdichtete Kiesschicht ersetzt wurde, steht der Plausibilität und Tragfähigkeit des Konzepts einer Polstergründung ebenfalls nicht entgegen. Seinerzeit wurden die Bauarbeiten ohne Schutzvorkehrungen durchgeführt (vgl. das im Erläuterungsbericht Emissionsschutzkonzept, S. 26, abgebildete Foto). Das ausgekofferte Deponiematerial wurde nicht entsorgt, sondern innerhalb der Ablagerung verteilt und im Zwickelbereich eingebaut. Kam somit dem Umwelt- und Gesundheitsschutz damals eine allenfalls untergeordnete Bedeutung zu und hatte er folglich auch bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ein deutlich geringeres Gewicht, so können aus den seinerzeitigen Erwägungen keine Rückschlüsse für die Bewertung des heutigen Vorhabens gezogen werden. Hinzu kommt, dass in den vergangenen 50 Jahren die technischen Möglichkeiten fortentwickelt und weitere Erkenntnisse zum Bau auf wenig tragfähigem Untergrund gewonnen wurden, die nicht zuletzt in fachliche Studien wie das FGSV-Merkblatt und den BASt-Bericht gemündet sind.

75

(5) Weitere, über das prognostizierte Ausmaß hinausgehende Setzungsgefahren hat der Beklagte ebenfalls nachvollziehbar ausgeschlossen.

76

Setzungsgefahren aufgrund nicht abgeschlossener Verrottungsprozesse erfordern das Vorhandensein größerer Mengen biologisch abbaubaren Abfalls und bestehen daher regelmäßig bei Hausmülldeponien, nicht jedoch bei Ablagerungen von Industriemüll (vgl. FGSV-Merkblatt Nr. 2.3.2). Der Anteil hausmüllähnlicher Abfälle wird vorliegend auf lediglich 6 bis 13 v.H., der Anteil von Klärschlamm auf höchstens 10 v.H. geschätzt. Im Rahmen der vorhabenbezogenen Probebohrungen wurden Bestandteile wie Hausmüll oder Schlämme nur vereinzelt und Klärschlämme gar nicht festgestellt. Dementsprechend zeigten schon die im Zuge der Sanierungsplanung erhobenen Befunde nur schwache Methangärungen (T. GmbH, Gefährdungsabschätzung Altlast Dhünnaue-Nord, Abschlussbericht, November 1993, S. 40). Die aktuellen Untersuchungen haben ebenfalls ergeben, dass Methan - wenn überhaupt - nur in marginalen Konzentrationen vorliegt, was darauf schließen lässt, dass der Anteil abbaubarer Substanzen und die Gefahr abbaubedingter Setzungen gering sind (Geotechnisches Büro Prof. Dr.-Ing. H. D. GmbH, Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept, 24. Mai 2017, S. 65, 112).

77

Der weitere Einwand des Klägers, das sogenannte Kipploch mit seiner großflächigen Konzentration von Weichschichten sei unberücksichtigt geblieben, verkennt, dass dieses bereits im Zuge des Baus der A 1 verfüllt wurde (Geotechnisches Büro Prof. Dr.-Ing. H. D. GmbH, Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept, 24. Mai 2017, S. 14 f.).

78

Die aktuellen Untersuchungen haben zudem keinen Hinweis auf Hohlräume ergeben. Zwar macht der Kläger geltend, die durchgeführten Schweren Rammsondierungen belegten deren Vorhandensein, weil geringe Schlagzahlen von drei oder weniger ein "Durchfallen" der Sonde bedeuteten; mit derart wenigen Schlägen würden nur noch die Mantelreibung der Sonde, aber keine Widerstände im Boden mehr überwunden. Dieser Einwand ist aber unbegründet. Träfe er zu, wäre beispielsweise am Bohrpunkt 282 ein 2,5 m hoher, am Bohrpunkt 199 ein mehr als 5 m hoher und am Bohrpunkt 269 sogar ein über 8 m hoher - und zudem überwiegend innerhalb der Rheinterrasse gelegener - Hohlraum vorhanden, und dies ohne erkennbare Ursache, ohne Absenkung an der Oberfläche und obwohl mit den an den gleichen Bohrpunkten durchgeführten Maschinenbohrungen durchgängige Materialproben gewonnen wurden. Gerade der letztgenannte Umstand, der für alle Bohrpunkte gilt, stützt vielmehr die sachverständig unterstützten Ausführungen des Beklagten, in der Altablagerung seien keine Hohlräume festgestellt worden.

79

Darüber hinaus wird die Eignung der Polstergründung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Risikoabschätzung und Vorstudie zur Bewertung möglicher Gründungskonzepte im Bereich Dhünnaue vom 12. Mai 2014 die Gründung mittels einer Plattenkonstruktion auf senkrechten Traggliedern empfohlen hat. Der Vorhabenträger ist im weiteren Planungsverlauf zu der vom Kläger nicht substantiiert angegriffenen Erkenntnis gelangt, dass eine Freigabe zur Bauausführung für rammende und bohrende Verfahren seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht zu erwarten ist und dass deshalb Gründungsverfahren ausscheiden, die - wie beispielsweise eine Rüttelstopfverdichtung oder Pfahlgründungen - erhebliche mechanische Belastungen verursachen. Er hat des Weiteren berücksichtigt, dass die neuen Fahrbahnen in der Regel in einem Einschnitt liegen, mithin der Baugrund bereits eine Vorbelastung erfahren hat und durch die neue Gradiente entlastet wird. Dies sowie der Umstand, dass Teile der vorhandenen Trassen bereits auf Polstern gründen und dass eventuell auftretende Restsetzungen im Rahmen routinemäßig anfallender Unterhaltungen des Oberbaus aufgefangen werden können, hat für den Vorhabenträger den Ausschlag zugunsten der nunmehr planfestgestellten Polstergründung gegeben. Diese Erwägungen sind plausibel und nachvollziehbar.

80

(6) Des Weiteren wird die Plausibilität des gewählten Gründungskonzepts nicht durch die unterschiedlichen Angaben der Aushubmenge im Planfeststellungs- und im Ausschreibungsverfahren in Frage gestellt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Abweichungen keine Abkehr von der planfestgestellten Polstergründung bedeuten, sondern der Konkretisierung im Zuge fortschreitender Planung geschuldet sind. Dass in den Ausschreibungsunterlagen eine größere Aushubmenge als in den planfestgestellten Unterlagen angegeben ist, beruht danach auf einer tieferen Gründungsebene der Fahrbahn, der Ausführung einer - damit auch diesbezüglichen Bedenken des Klägers Rechnung tragenden - flacheren Böschungsneigung und einer durch die Wirkungsbereiche der Fahrzeugrückhaltesysteme bedingten größeren Trassenbreite. Die damit einhergehende Steigerung der Aushubmenge um etwa 10 v.H. bedeutet keine qualitative Änderung der planfestgestellten Fahrbahngründung, sondern hält sich innerhalb der technisch bedingten Spannbreite, die jedem Vorhaben zu eigen ist und deren Konkretisierung die Planfeststellungsbehörde daher so lange der Bauausführung überlassen kann, als hierdurch keine abwägungserheblichen Belange berührt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50). Sie wirkte sich zudem nicht auf die Variantenauswahl aus, da hierfür die Aushubmenge nur eines von mehreren Kriterien war und die oben beschriebene Konkretisierung der Planung zu einem Anstieg der Aushubmengen auch bei den anderen oberirdischen Varianten geführt hätte.

81

Die vorstehenden Ausführungen entkräften zugleich den Einwand des Klägers, der Planung liege eine zu steile Böschung mit der Folge zugrunde, dass die Böschungsbreite zu schmal und damit die Aushubmenge zu niedrig berechnet sei. Gemäß Nr. 4.2.4 RAA beträgt die Regelböschungsneigung bei Böschungen ab 2 m Höhe 1:1,5, wobei u.a. aus erdstatischen Gründen eine andere Böschungsneigung notwendig sein kann. Dementsprechend wurden die Aushubböschungen vorliegend ausweislich der Stellungnahme des Vorhabenträgers zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 18. Juli 2017 in der Planung mit 1:1,5 berücksichtigt; die endgültige Neigung wird 1:2 (26,3°) betragen. Gemäß DIN 4124 dürfen Böschungen bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden bei Böschungsneigungen bis 45° und einer Höhe von weniger als 5 m ohne Nachweis als standsicher angenommen werden. Entspricht somit die Planung auch insoweit den einschlägigen technischen Vorgaben und hat die Verringerung der Böschungsneigung zwar zu einer Vergrößerung der Aushubmenge, nicht aber dazu geführt, dass das Prinzip der Polstergründung in Frage gestellt wird, so begegnet der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken.

82

Sollte sich allerdings beim Bau herausstellen, dass zur Gründung der Fahrbahnen erheblich mehr Material als vorgesehen ausgetauscht oder sonst von den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses abgewichen werden muss, so ist die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Eine entsprechende Auflage hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in den Planfeststellungsbeschluss eingefügt. Die Planfeststellungsbehörde wird in diesem Fall zu entscheiden haben, ob und inwieweit der Planfeststellungsbeschluss geändert werden muss.

83

(7) Schließlich genügt der Planfeststellungsbeschluss auch insofern den Anforderungen des § 4 Satz 1 FStrG, als beim Bau von Straßen auf wenig tragfähigem Grund bau- und betriebsbegleitende Setzungsmessungen erfolgen müssen, um den bautechnischen Entwurf zu jedem Zeitpunkt verifizieren und an sich gegebenenfalls ändernde Rahmenbedingungen anpassen zu können (vgl. FGSV-Merkblatt Nr. 5.3.2.1 i.V.m. Nr. 5.2.8.2, 7.1; BASt-Bericht S. 8). Denn der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung planergänzend zu einer kontinuierlichen messtechnischen Überwachung des Untergrundes durch Setzungsmessungen im Abstand von 50 m sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase verpflichtet. Dieses engmaschige Prüfungsraster gewährleistet, dass der Beklagte Setzungen unerwarteten Ausmaßes rechtzeitig erkennen und Sicherheitsmaßnahmen ergreifen kann.

84

c) Das Emissionsschutz- und Entsorgungskonzept des Beklagten hält der gerichtlichen Prüfung ebenfalls stand.

85

aa) Nach dem vorgenannten Schichtenmodell sind der oberhalb der Oberflächenabdeckung aufgebrachte Rekultivierungsboden, das Dichtungssystem, die darunter liegende, im Zuge der Abdichtung aufgebrachte Ausgleichsschicht sowie das beim Bau der A 1 und des AK Leverkusen-West eingebrachte Dammschüttmaterial nicht oder gering belastet. Der gesamte eigentliche Abfall ist jedoch unterschiedslos als gefährlich zu bewerten.

86

Unabhängig davon, in welche dieser Schichten eingegriffen wird, sieht das Schutzkonzept u.a. die Unterteilung des Baufeldes in sog. Schwarz-Weiß-Bereiche zur Abtrennung und Kenntlichmachung der Abschnitte mit erhöhten Schutz- und Sicherheitsvorschriften, eine intensive messtechnische Überwachung, eine durchgehende fachgutachterliche Kontrolle und Begleitung sowie die umfassende Reinigung der Fahrzeuge zum Abtransport des Aushubs innerhalb der Schutzwände vor. Schwarzbereiche dürfen nur mit Schutzausrüstungen betreten werden. Darüber hinaus werden die Baustraßen zur Verringerung der Staubbildung asphaltiert.

87

In den großflächigen Eingriffsbereichen erfolgen in den Aushubebenen oberhalb der Abfallschicht baustellenbegleitend, d.h. dem Aushub etwa 14 Tage vorauslaufend, umfangreiche Nacherkundungen durch Schürfe, Bohrungen und fortlaufende Beprobungen des Aushubmaterials. Der dortige Aushub wird in abgeplanten Muldenkippern transportiert. Ab einer Aushubebene von einem halben Meter oberhalb des Abfalls sowie in den Fällen, in denen auch in den als nicht oder gering belastet eingeschätzten Schichten gefährliches oder organoleptisch auffälliges Material angetroffen wird, erfolgt der Aushub in vollständig geschlossenen Einhausungen, die mit Schleusen für die Ein- und Ausfahrt von LKW und Personal versehen und mit Abluftfassung und -reinigung ausgestattet sind. Die Abfälle werden in geschlossenen Containern umgeschlagen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für den Transport gefährlicher Abfälle zugelassen wurden. In Bereichen nur punktueller Eingriffe in den Abfall, insbesondere zur Errichtung der Fundamente für die Brückenwiderlager und -stützen, sind keine Einhausungen vorgesehen. Jedoch werden die dortigen Bohrungen mit selbständig schließenden Bohreimern ausgeführt. Der Baugrund wird zur Verhinderung von Geruchs- und Staubemissionen gekühlt. Die Entleerung der Bohreimer in Container erfolgt über Trichter, wobei die Luft währenddessen abgesaugt und gereinigt wird. Darüber hinaus sind für jede Bohrung vorauslaufende Kampfmittelbohrungen durchzuführen, die auch zur Probengewinnung genutzt werden. Die vorgenannten Vorkehrungen werden durch weitere Maßnahmen wie Befeuchtungs-, Benebelungs- und Besprühungstechniken ergänzt. Für die Beseitigung des gesamten Aushubs unterhalb der Abdeckung gilt, dass anhand von Stichproben je 1 000 t Abfall ermittelt wird, ob das Material unmittelbar deponiert werden kann oder einer Sonderabfallverbrennungsanlage zuzuführen ist.

88

bb) Dieses Konzept, das im Verhandlungstermin in zahlreichen Einzelheiten erörtert und plausibilisiert wurde, ist von Vorsicht geprägt und geeignet, die Sicherheit der Bevölkerung und der Bauarbeiter sowie den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Es trifft insbesondere die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass der Aushub und der Abtransport des eigentlichen Abfalls unter Einhaltung der vorgenannten größtmöglichen Sicherungsmaßnahmen erfolgt. Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers sind unbegründet.

89

(1) Hinsichtlich der Eignung der vorgesehenen Schutzeinhausungen verweist der Erläuterungsbericht Emissionsschutz auf Beispiele in Rheinland-Pfalz und in Frankreich, in denen vergleichbare Zelte und Hallen beim Rückbau von Altablagerungen eingesetzt wurden. Derartige Einhausungen sind für die Windzonen 1 bis 3 und damit auch für eine Aufstellung im Plangebiet, das in der Windzone 1 liegt, zugelassen.

90

Soweit sich der Kläger demgegenüber auf die Einhausungen bei der Sanierung der Sondermülldeponien Kölliken und Bonfol (Schweiz) beruft, wird dadurch die Eignung der hier geplanten Einhausungen nicht in Frage gestellt. Denn es handelt sich um zwei andere Vorhaben, die sich insbesondere durch eine andere Zusammensetzung des Abfalls sowie eine andere technische Herangehensweise (dort: vollständige Auskofferung) von dem hiesigen Projekt unterscheiden. Im Übrigen widerspricht der Einwand von Dipl.-Ing. H., in Kölliken seien aus Sicherheitsgründen 2 m starke Betonwände bzw. -decken errichtet worden, nicht nur dem Vortrag des Beklagten, sondern auch den Angaben des dortigen Deponiebetreibers sowie der zuständigen Planungs- und Projektleiter (SMDK Sondermülldeponie Kölliken, Wissenswertes über die Sondermülldeponie Kölliken und ihre Gesamtsanierung, Stand 31. Mai 2015, www.smdk.ch/index.cfm?action=act_getfile&doc_id=102620&; Strittmatter/Bindek, Baublatt Nr. 47/2006, S. 18 <22>; Beitinger/Hoppe/Tardent, Gesamtsanierung der Sondermülldeponie Kölliken, Schweiz, in: Franzius/Altenbockum/Gerhold, Handbuch Altlastensanierung und Flächenmanagement, Nr. 9105 ; zu Bonfol vgl. www.bci-info.ch/Sanierung,Infrastruktur?lang=de).

91

(2) Der Behauptung des Klägers, die dem Konzept der vorauslaufenden Baugrunduntersuchung zugrunde liegende Annahme, die entnommenen Bodenproben könnten binnen 14 Tagen ausgewertet werden, sei unzutreffend, ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. Träfe die Kritik zu, müsste der Beklagte dies im Rahmen der Bauausführung berücksichtigen. Da die Planung vorsieht, erst nach Abschluss der vorauslaufenden Untersuchungen mit den jeweiligen Bauarbeiten zu beginnen, führte dieser Einwand allenfalls zu Verzögerungen, nicht jedoch zu einer Verringerung des Schutzniveaus.

92

(3) Der Einwand des Klägers, das Emissionsschutzkonzept lasse unberücksichtigt, dass aufgrund von Wechselwirkungen der abgelagerten Substanzen unkalkulierbare Gefahren bis hin zu Explosionen und Verpuffungen drohten, ist unbegründet.

93

Der Beklagte hat mögliche Wechselwirkungen bedacht, die Risiken jedoch mit überzeugenden Erwägungen als gering eingeschätzt. Derartige Reaktionen sind während der Ablagerung, der mehr als 60-jährigen Offenlage der Deponie, des vollständigen Aushubs des Abfalls im Rahmen der erstmaligen Errichtung der A 1 sowie des Baus eines Tanklagers und des AK Leverkusen-West nicht aufgetreten. Darüber hinaus unterscheidet sich die Zusammensetzung der Altablagerung aufgrund des erheblich geringeren Anteils organischer Substanzen deutlich von Hausmülldeponien und der dort bestehenden Gefahr der Bildung von Deponiegas; dementsprechend haben ältere und neuere Messungen selbst bei Abpumpversuchen das Vorliegen von Methan in allenfalls geringen Mengen ergeben.

94

Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Sondermülldeponien in Kölliken und Bonfol und die dort vorgefundenen Gewerbe- und Industrieabfälle behauptet, es werde unausweichlich zu schweren Explosionen kommen, entbehrt dies einer belastbaren Grundlage. So ist der Anteil an Abfällen aus industrieller und gewerblicher Produktion, der in den von der Planung betroffenen Bereichen der Altablagerung Dhünnaue auf höchstens 16 v.H. geschätzt wird, hier wesentlich geringer als dort. Der mit dem Autobahnbau verbundene Eingriff ist zudem auf Teilbereiche beschränkt. Zwar schließt dies die Gefahr einer Explosion oder anderer sicherheitsrelevanter Reaktionen nicht endgültig aus. Jedoch ist das Gefahrenpotential angesichts des relativ niedrigen Anteils an Produktionsabfällen und des begrenzten Umfangs des Eingriffs nicht mit demjenigen auf den Schweizer Deponien vergleichbar.

95

(4) Dem Einwand, es würden zu wenige Flächen eingehaust, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, dass er nunmehr auch solche Bereiche außerhalb der großflächigen Eingriffsbereiche 1 und 2 zur Einhausung vorsieht, in denen - wie beispielsweise im Bereich der Widerlager oder des Leichtflüssigabscheiders - vor der Abteufung von Bohrungen für die Gründungspfähle zunächst eine vertiefte Aushubsohle geschaffen wird, von der aus die Bohrung erfolgt.

96

Die baubegleitenden Nacherkundungen gewährleisten zudem eine den Anforderungen des § 4 Satz 1 FStrG genügende Bauausführung auch in den Fällen, in denen sich das Aushubmaterial entgegen der im Zeitpunkt der Planfeststellung vorliegenden Annahmen und Erkenntnisse als belastet herausstellt.

97

(5) Soweit eine "Bodenvereisung" vorgesehen ist, hat der Beklagte auf den Einwand des Klägers, in einem vereisten Baugrund könnten keine Bohrungen erfolgen und keine Fundamente gegossen werden, nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass der Boden nicht gefroren, sondern nur gekühlt wird und dass dies lediglich zur Bekämpfung von Gerüchen und flüchtigen Stoffen erfolgt. Angesichts dessen, dass das Bohrgut in Bohreimern mit selbstschließender Klappe gefördert wird, das Grundwasser unterhalb der Ablagerung durch die Brunnengalerien fortlaufend abgepumpt wird und innerhalb des Schwarzbereichs eine Pflicht zum Tragen von Schutzkleidung besteht, ist die Behauptung von Dipl.-Ing. H., den Arbeitern drohten Gesundheits- und Lebensgefahren durch herabtropfendes kontaminiertes Wasser, unplausibel.

98

(6) Der weitere Einwand, die zur Verhinderung von Staub- und Geruchsemissionen vorgesehenen Befeuchtungsmaßnahmen begründeten - worauf im Anhörungsverfahren auch Vertreter der Firma B. hingewiesen hätten - erhebliche Gefahren, da im Falle von Explosionen oder Verpuffungen Personen in der Nähe der Aushubstelle durch Wasserdampf verbrüht werden könnten, ist ebenfalls unbegründet. Der Stellungnahme der B. R. GmbH vom 18. Januar 2016 lag weder diese noch die Befürchtung zugrunde, der Einsatz von Befeuchtungsmaßnahmen könne gefährliche Reaktionen auslösen. Vielmehr wies die B. R. Estate GmbH darauf hin, beim Einsatz von Sprühnebel dürfe es nicht zu einer Verwehung von Gasen oder Partikeln kommen, welche Anwohner oder den Straßenverkehr gefährden oder auch nur beunruhigen könne. Sie bat deshalb darum, Besprühungstechniken außerhalb von Einhausungen zeitlich und räumlich begrenzt auf Bereiche mit geringer Geruchsentwicklung zu beschränken und durch eine entsprechende Ausgestaltung der Schutzwandhöhe sowie eine Steuerung der Ventilatoren in Abhängigkeit von der Windrichtung auch nur gefühlte Beeinträchtigungen Dritter zu verhindern. Dem hat der Vorhabenträger im Erörterungstermin zugestimmt und bei der Planfeststellung hinreichend Rechnung getragen. Das Emissionsschutzkonzept sieht vor, Befeuchtungs- und Besprühungstechniken sowohl bei den flächigen Abtragbereichen (Eingriffsbereiche 1 und 2) als auch bei den Gründungsarbeiten für den Brückenneubau (Eingriffsbereiche 3 bis 13) nur dann anzuwenden, wenn keine geruchsintensiven oder gefährlichen Abfälle vorliegen. Die technischen Einzelheiten durfte der Beklagte der Bauausführung überlassen, zumal der Planfeststellungsbeschluss (Teil A, Nr. 7.2.9.5) den Vorhabenträger verpflichtet, das Handlungskonzept und die Ausführungsplanung u.a. in Bezug auf das Sprühnebelkonzept vor Baubeginn mit der Unteren Immissionsschutzbehörde abzustimmen.

99

(7) Das Emissionsschutzkonzept trägt darüber hinaus dem Kampfmittelrisiko hinreichend Rechnung. Die Planung beachtet die für den Umgang mit Kampfmittelrisiken einschlägigen Regelwerke und wahrt die Grenzen, welche § 4 Satz 1 FStrG der eigenverantwortlichen Bestimmung des Sicherheitsstandards durch den Vorhabenträger setzt, indem sie vorauslaufend - auch in den großflächigen Eingriffsbereichen - für Bohrpfahlarbeiten Erkundungsbohrungen und eine weitere Kampfmittelüberprüfung des Baugrunds sowie die Vorlage der Bescheinigung über die Kampfmittelüberprüfung vor Baubeginn vorsieht.

100

Die ermittelten Verdachtspunkte auf Blindgänger werden von dem Vorhaben nicht tangiert. Die Gefahr unerkannt im Baugrund liegender Blindgänger unterscheidet sich damit nicht von derjenigen anderer Bauvorhaben. Die Technische Verwaltungsvorschrift für die Kampfmittelbeseitigung im Land Nordrhein-Westfalen, die auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet, regelt detailliert u.a., welche Sicherheitsprüfungen vor der Ausführung von Spezialtiefbaumaßnahmen wie beispielsweise der Errichtung von Bohrpfählen erfolgen müssen. Danach sind Baugrunderkundungen entweder mit Schlitz- und Ramm(kern)sondierungen oder mit Schneckenbohrverfahren durchzuführen. Der Einwand von Dipl.-Ing. H., entgegen dieser Vorgaben müssten vorliegend aufgrund der großen Bohrtiefe zum Abteufen der Bohrlöcher Bohrkronen als Schneidewerkzeuge verwendet werden, lässt unberücksichtigt, dass im Rahmen der vorhabenbezogen durchgeführten Bohrkampagnen alle Kampfmittelbohrungen sowie der überwiegende Teil der Maschinenbohrungen im Schneckenbohrverfahren niedergebracht und die Bohrungen teilweise in den gewachsenen Boden abgeteuft wurden (Geotechnisches Büro Prof. Dr.-Ing. H. D. GmbH, Dokumentation 1. bis 4. Bohrkampagne, 24. Juni 2016, S. 19 f. und Anl. 4.1). Soweit der Sachverständige des Weiteren darauf hinweist, aufgrund von metallischen Störfaktoren in der Ablagerung könne keine Kampfmittelfreigabe erfolgen, ordnet die Verwaltungsvorschrift für den Fall, dass magnetische Detektionssysteme keine eindeutigen Feststellungen ermöglichen, den Einsatz anderer Detektionsverfahren an. Sofern dennoch keine Kampfmittelfreigabe erfolgen kann, sieht der Planfeststellungsbeschluss (vgl. S. 332) vor, dass die Bereiche freigelegt, etwaige Hindernisse oder Störkörper entfernt und Kampfmittel durch den Kampfmittelräumdienst entschärft werden.

101

(8) Die vorgesehene stichprobenhafte Beprobung jeder angefangenen eintausendsten Tonne des ausgekofferten und zu entsorgenden Materials dient nicht der Bestimmung der nach dem Emissionsschutzkonzept vorgesehenen Schutzmaßnahmen, sondern - entsprechend § 8 Abs. 3 DepV - der Deklarierung des Abfalls gegenüber dem Deponiebetreiber.

102

(9) Die weitere Rüge, der Bau der Pfeilergründungen erfordere mehr als 500 Bohrungen in den Grundwasserleiter mit der Folge, dass sich hierüber Kontaminierungen in bislang ungestörte Schichten und in das Grundwasser ausbreiten könnten, ist ebenfalls unbegründet.

103

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass aufgrund der vormals im Bereich der Altablagerung betriebenen Kiesgrube sowie der dort früher liegenden Flussläufe Auenlehm nicht flächendeckend vorhanden ist. Wo er fehlt, lagert das Deponat unmittelbar auf den Terrassenkiesen mit der Folge, dass vor der Abdichtung der Ablagerung Sickerwasser aus den Deponaten weitflächig direkt in die Terrassensedimente lief und dort noch heute vorzufindende Belastungen hervorrief (Geotechnisches Büro Prof. Dr.-Ing. H. D. GmbH, Dokumentation 1. bis 4. Bohrkampagne, 24. Juni 2016, S. 22). Dementsprechend bindet die vorhandene Sperrwand bis 5 m in die Feinsande des Tertiärs und in das devonische Grundgebirge ein, um ein Abfließen und Eindringen von Grundwasser möglichst zu verhindern. Über die Brunnengalerie wird in der Altablagerung vorhandenes Grundwasser einer Behandlungsanlage zugeführt. Hierdurch ist zum einen Vorkehrung dafür getroffen, dass kontaminiertes Grundwasser einer Behandlung zugeführt wird. Zum anderen unterbindet die vorhandene Abdichtung in weitem Maße Wasserströme und damit den Transport von Schadstoffen.

104

Dessen ungeachtet, hat der Vorhabenträger nachvollziehbar ausgeführt, dass die Gefahr einer Schadstoffverlagerung in die Tiefe entlang der Bohrpfähle durch den Einsatz einer Dämmermischung, d.h. durch Einbringung einer abdichtenden Manschette, verhindert werden kann, die Durchlässigkeitsbeiwerte in der Größenordnung der Auensedimente aufweist. Auch insoweit gewährleistet das planfestgestellte Konzept daher in einem den Anforderungen des § 4 Satz 1 FStrG genügenden Maße, dass von dem Vorhaben keine Gefahren ausgehen.

105

d) Die vorgesehene Wiederherstellung der Abdichtung der Altablagerung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

106

Die besonderen Anforderungen, welche die Deponieverordnung an die Abdichtung von Müllablagerungen stellt, gelten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a DepV nicht für Deponien, auf denen die Stilllegungsphase - wie vorliegend - vor dem 1. Januar 1997 begonnen hat. Der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung steht daher nicht entgegen, dass nach Anhang 1 Nr. 2.3, 2.3.2 DepV bei einer Folgenutzung als Verkehrsfläche nur die Rekultivierungs-, nicht aber die eigentliche Abdichtungskomponente durch eine Funktionsschicht ersetzt werden darf. Vielmehr hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung plausibel und zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Abdichtung konstruktiv gleich, d.h. unter Einbeziehung der Verkehrsflächen, wiederhergestellt wird, hierbei aber zwischenzeitlich höhere Qualitäts- und Materialstandards, etwa durch den Einsatz von Drainagematten statt -kies, berücksichtigt werden. Danach ist die Asphaltschicht dicker als Deponieasphalt, aber dennoch flexibel genug, um witterungs- und verkehrsbedingten Belastungen standzuhalten.

107

Die Kritik des Klägers, aufgrund des vorgesehenen offenporigen Asphalts (OPA) sei die Fahrbahn wasserdurchlässig, ist unbegründet, da unterhalb des OPA eine Gussasphaltschicht aufgebracht und hierüber das Niederschlagswasser abgeleitet wird. Der weitere Einwand, der Erhalt der Lärmminderung erfordere eine häufige Erneuerung des Fahrbahnbelags und damit ein regelmäßiges Abfräsen des OPA, aufgrund dessen auch die Deckschicht beschädigt werde, führt ebenfalls nicht zur Fehlerhaftigkeit der Planung. Der gesteigerte Instandhaltungsaufwand, auch durch Setzungen, wurde vom Beklagten berücksichtigt. Dieser hat darüber hinaus dargelegt, dass im Falle einer Beschädigung der Gussasphaltschicht auch diese im Zuge der Reparaturarbeiten vorzeitig erneuert wird. Die seitens des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. geäußerte Befürchtung, hierbei komme es zu einem Austritt von Gasen, ist ebenfalls unbegründet, da Deponiegase in allenfalls geringen Mengen festgestellt wurden. Soweit der Kläger die Dichtigkeit am Übergang zu den seitlichen Betonstützwänden bezweifelt, hat der Sachverständige Kl. ausgeführt, dass diese dadurch gewährleistet wird, dass die Fugen mit Vergussmitteln abgedichtet werden und das Fahrbahngefälle von den Fugen wegführt. Dieser plausiblen Darstellung ist der Kläger nicht weiter entgegengetreten.

108

e) Die Errichtung einer zusätzlichen Sperrwand im Bereich der neu zu errichtenden Rheinbrücke parallel zu der bestehenden Grundwasserbarriere leidet ebenfalls an keinem Rechtsfehler.

109

Die Grundwasserbarriere der Deponie Bürrig besteht aus einer entlang des Rheins sowie der nördlichen Grenze der Deponie verlaufenden Sperrwand sowie zwei Brunnengalerien. Sie dient dem Zweck, ein Abfließen von ablagerungsbeeinflusstem Grundwasser sowie das Eindringen von Grundwasser in den Deponiekörper zu verhindern. Eine Dichtungsschürze verbindet die Sperrwand mit der Oberflächenabdichtung der Altablagerung. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verpflichtet den Vorhabenträger, eine Beschädigung der bestehenden Sperrwand zu vermeiden und die Abstände der Pfahlgründungen der Rheinbrücke so zu wählen, dass eine Beeinträchtigung der Wand ausgeschlossen ist. Hierfür sind Pfahlgründungen im Bereich der Sperrwand in der Tiefe der Sperrwandunterkante vorzunehmen, sodass die Hauptlasten dort abgetragen werden. Der Bau der zusätzlichen Sperrwand erfolgt rein vorsorglich für den Fall, dass der Neubau der Brücke trotz der vorgenannten Maßnahmen zu einer Beschädigung der Sperrwand führt.

110

Die Planfeststellung ist damit auch insoweit von Vorsicht geprägt. Der Einwand des Klägers, die Standsicherheit und Dichtigkeit einer im Schlitzwandverfahren errichteten Stützwand könnten nicht gewährleistet werden, hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Vielmehr konnte der Beklagte überzeugend darlegen, dass schon die vorhandene Sperrwand - ebenfalls unter der damals bereits bestehenden Brücke - mittels dieser anerkannten Technik errichtet wurde, die auch vom Kläger hervorgehobenen denkbaren technischen Schwierigkeiten bekannt sind und hierfür Vorkehrungen einschließlich entsprechender Überwachungsmaßnahmen getroffen wurden. Insbesondere ist die Dichtwand ausweislich der planfestgestellten Unterlage 20.3 gemäß der GDA-Empfehlung E 4-1 zu errichten. Diese sieht Schlitzwände ausdrücklich als ein geeignetes Bauverfahren zur Herstellung von Dichtwänden für die Umschließung von Deponien vor. Für den Entwurf, die Standsicherheitsnachweise, die Herstellung sowie die Überwachung der Schlitzwände und der eingesetzten Baustoffe verweisen die Empfehlungen auf die DIN 4126 und DIN 4127, sodass auch insoweit die einschlägigen technischen Regelwerke beachtet werden.

111

Danach besteht vorliegend die einzige Besonderheit darin, dass die Wand in der Nähe einer bereits bestehenden Wand errichtet und mit dieser verbunden wird. Insofern haben die Sachverständigen Dipl.-Ing. A. und S. übereinstimmend ausgeführt, dass der erforderliche Abfluss des Anmachwassers der Stützsuspension hauptsächlich dann kritisch ist, wenn der Abstand zwischen den Mauern weniger als 2 m beträgt. Nach den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen S. wurde dem jedoch - abgesehen von der Verwendung des von Vorsicht geprägten sogenannten Pilgerschritt-Verfahrens - insbesondere dadurch Rechnung getragen, dass die Anbindung der neuen an die vorhandene Mauer mittels eines Dichtwandblocks erfolgt, der einen Abstand der Mauern von mehr als 2 m gewährleistet. Darüber hinaus sieht die Unterlage 20.3 vor, den Flüssigkeitsspiegel der Bentonit-Zement-Suspension konstant 10 bis 20 cm unter der Oberkante der Leitwand zu halten, um durch die laufende Ergänzung von Suspension das Entstehen eines Defizits während des Aushubs und ein Absinken des Flüssigkeitsspiegels zu verhindern. Damit ist dem Einwand des Klägers, die Standsicherheit bzw. Dichtigkeit der Wand könne durch einen zu schnellen Abfluss der Flüssigkeit gefährdet werden, ungeachtet des Umstands, dass Anhaltspunkte für eine solche Gefahr nicht erkennbar sind, Rechnung getragen. Darüber hinaus hat der Beklagte Qualitätssicherungspläne für die neu zu errichtende Sperrwand und Dichtungsschürze ergänzend planfestgestellt. Der Einwand des Klägers, Baumängel könnten die Standsicherheit der Sperrwand gefährden, kann letztlich jedem Vorhaben entgegengehalten werden. Er betrifft allein die Bauausführung und lässt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses unberührt.

112

Soweit der Bau einer die beiden Sperrwände verbindenden ergänzenden Dichtungsschürze einerseits in der planfestgestellten Unterlage 20.3 vorgesehen ist, jedoch andererseits im Planfeststellungsbeschluss einer gutachterlichen Klärung vorbehalten geblieben war, hat der Beklagte diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung beseitigt und den Planfeststellungsbeschluss um die Verpflichtung zum Bau der Dichtungsschürze ergänzt.

113

f) Es stellt keinen Mangel dar, dass der Beklagte weitere Details des Sicherungskonzeptes nicht planfestgestellt, sondern der Ausführungsplanung vorbehalten hat.

114

Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Jedoch kann die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 97 und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 50; Beschluss vom 7. August 2014 - 9 VR 2.14 - juris Rn. 4).

115

aa) Daran gemessen begegnet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss jedenfalls in der Fassung, in der er der gerichtlichen Prüfung unterliegt, keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings hat der Senat bei summarischer Prüfung im Rahmen des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz ausdrücklich offengelassen, ob der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss vom 10. November 2016 dem Gebot umfassender Problembewältigung in vollem Umfang gerecht geworden war (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 17 f.). Das kann auch weiter dahinstehen. Denn der Beklagte hat den diesbezüglichen Bedenken mit der Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Verpflichtung zur Vorlage eines Alarm- und Gefahrenplans sowie um weitere Unterlagen (Standortbeschreibung und Maßnahmenkonzept; Entsorgungskonzept; Gefährlichkeitseinstufung Abfälle; Genehmigungsplan zum internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan; Beschreibung der Aufgaben der Fachbauleitung für die Arbeiten im Bereich der Altablagerung; Vorläufiger Qualitätsmanagementplan zur Wiederherstellung der Sicherungssysteme) durch Beschluss vom 14. Juli 2017 hinreichend - wenn nicht gar überschießend - Rechnung getragen hat.

116

bb) Der Einwand des Klägers, die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses bzgl. der Vorgaben zu Alarm- und Gefahrenplänen sei unzureichend, insbesondere sei die vorgesehene Übertragung der diesbezüglichen Zuständigkeit auf die bauausführenden Firmen unzulässig, stattdessen bedürfe es der Erstellung und Planfeststellung eines umfassenden Havarieplans durch den Beklagten, ist unbegründet. Ergänzend planfestgestellt wurde ein (nur) vorläufiger Alarm- und Gefahrenabwehrplan. Soweit dieser den Bauunternehmer in das Gefahrenabwehrkonzept einbindet, erfolgt dies in Ergänzung aufsichtsbehördlicher und gefahrenrechtlicher Zuständigkeiten, nicht durch deren Übertragung. Danach obliegen dem ausführenden Unternehmer bei unmittelbar vor Ort auftretenden Ereignissen insbesondere das Auslösen der Meldekette durch Information der Leitstelle der Berufsfeuerwehr, das Ergreifen erster Maßnahmen sowie das Freihalten der Wege für Rettungskräfte auf der Baustelle. Darüber hinaus beschreibt die Unterlage die Zusammensetzung der Einsatzleitung bei unterschiedlichen Schadensfällen, ohne hierfür dem Unternehmer eine Zuständigkeit oder Verantwortung zu übertragen. Die diesbezüglichen Angaben enthalten für ihn lediglich die Information, dass die Bauleitung gegebenenfalls zur einsatzleitenden Gruppe hinzugezogen wird. Diese Regelungen ergeben sich letztlich aus der Natur der Sache und begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

117

Das gilt auch insoweit, als der Kläger die Vorlage eines Havarieplans bereits mit der Planfeststellung verlangt. Ein koordiniertes Vorgehen von Rettungskräften, zu denen vorliegend die besonders geschulte Werksfeuerwehr der Firma B. hinzukommt, muss vorhabenunabhängig gewährleistet sein. Dies schließt angesichts des Umstands, dass ein Störfall im B.-Werk ungleich größere Auswirkungen als Zwischenfälle bei der Öffnung der Altablagerung haben kann, gerade in Leverkusen die Vorbereitung auf chemische Unfälle ein. Soweit der Kläger das Vorhaben auch insoweit mit den Deponien Kölliken und Bonfol vergleicht, verkennt er darüber hinaus, dass dort das Deponiegut vollständig entfernt wurde, während vorliegend (nur) begrenzte Eingriffe inmitten stehen. Insofern ist nicht erkennbar, warum eine Gefahrenvorsorge nur durch detaillierte Vorgaben bereits im Planfeststellungsbeschluss zu gewährleisten sein sollte. Folglich ist es unbedenklich, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Vorhabenträger verpflichtet, (erst) im Vorfeld der Baumaßnahmen einen Alarm- und Notfallplan auszuarbeiten, zumal diesem die konkrete Bauausführung zugrunde gelegt werden kann.

118

cc) Soweit der Kläger geltend gemacht hatte, der Planfeststellungsbeschluss hätte dem Vorhabenträger darüber hinaus aufgeben müssen, die gesamte Ausführungsplanung vor Baubeginn bei der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung einzureichen (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Beschluss vom 7. August 2014 - 9 VR 2.14 - juris Rn. 4 m.w.N.), hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung ergänzt. Er hat den Vorhabenträger verpflichtet, der Planfeststellungsbehörde die Ausführungsplanung zur Genehmigung vorzulegen, soweit sie von den Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses abweicht. Damit ist gewährleistet, dass die Planfeststellungsbehörde in einem solchen Fall die ihr obliegende Entscheidung treffen kann, ob und inwieweit der Planfeststellungsbeschluss geändert oder ergänzt werden soll. Der Kläger hat erklärt, dass damit seinen Bedenken hinsichtlich des Fehlens eines Genehmigungsvorbehalts bezüglich der Ausführungsplanung Rechnung getragen wurde.

119

4. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch unter dem Gesichtspunkt einer Gesundheitsgefährdung durch Luftschadstoffe nicht zu beanstanden.

120

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von solchen Ausnahmen abgesehen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 38).

121

a) Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung. Ausweislich der als Unterlage 17.2 planfestgestellten Luftschadstoffuntersuchungen unterschreiten im Prognosejahr 2030 die Belastungen mit Stickstoffdioxid, den Feinstaubimmissionen PM10 und PM2,5 sowie Benzol im Untersuchungsgebiet insgesamt - d.h. unter Berücksichtigung sowohl der Hintergrund- als auch der vorhabenbedingten Belastungen - deutlich die Grenzwerte der 39. BImSchV. Nach den mit dem mikroskaligen Simulationsmodell MISKAM durchgeführten Luftschadstoffuntersuchungen steht vereinzelten leichten Verschlechterungen gegenüber dem Prognose-Nullfall eine Vielzahl teilweise deutlicher Verbesserungen, insbesondere bei der Feinstaubbelastung, gegenüber. Dabei verzichtet die Untersuchung im Sinne einer konservativen Abschätzung auf den Ansatz von Reduktionsfaktoren, der eventuell aufgrund der möglicherweise zu erwartenden Steigerung der Elektromobilität oder der Entwicklung sauberer Dieselantriebe gerechtfertigt wäre.

122

aa) Der Einwand des Klägers, die Hintergrundbelastung sei aufgrund des für diesbezügliche Messungen ungeeigneten Standorts der Messstation Leverkusen-Manfort (LEV2) nicht ausreichend ermittelt worden, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Der Vorhabenträger muss keine eigenen jahrelangen Messungen vornehmen, um die Vorbelastung an Ort und Stelle grundstücksbezogen analysieren zu können. Stehen für die Vorbelastung im Untersuchungsgebiet Messdaten nicht zur Verfügung, kann er vielmehr auf Daten anderer geeigneter Messstationen zurückgreifen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 45). Danach konnten der Planfeststellung die Ergebnisse der vorgenannten Station zugrunde gelegt werden. Zwar befindet sie sich ausweislich der Angaben des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (abrufbar unter www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immissionen/messorte-und-werte/) einerseits neben einem Friedhof, andererseits liegt sie jedoch von der A 3 nur 300 m, von den B.-Werken 1,2 km, von den chemischen Werken der Dynamit Nobel AG 1,8 km und von einer Müllverbrennungsanlage 2 km entfernt. Angesichts dessen, dass sich die letztgenannten Betriebe in (süd-)westlicher, südöstlicher und nördlicher Richtung befinden, liegt die Station in der Mitte dieser Emissionsquellen und ist damit geeignet, deren wie auch die allgemeine, nicht auf einen bestimmten Straßenabschnitt begrenzte Hintergrundbelastung u.a. durch den innerstädtischen Verkehr zu erheben.

123

Darüber hinaus führte selbst eine unzureichend ermittelte Hintergrundbelastung, die nach den unwidersprochenen Angaben des Sachverständigen L. in der mündlichen Verhandlung etwa 90 v.H. der Gesamtbelastung ausmacht, nicht zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung. Denn auch bei einer höheren Hintergrundbelastung würde das Vorhaben als solches nicht die Grenzwerte überschreiten. Zugleich bestehen angesichts des deutlichen Abstands der prognostizierten Jahresmittelwerte der Gesamtbelastung (Stickstoffdioxid rund 30 μg/cbm; PM10 rund 23 μg/cbm bei Überschreitung des Tagesmittelwerts von 50 μg/cbm an zehn bis 19 Tagen; PM2,5 rund 17 μg/cbm; Benzol 1,6 μg/cbm) zu den maßgeblichen Grenzwerten (Stickstoffdioxid 40 μg/cbm; PM10 40 μg/cbm bei Überschreitung des Tagesmittelwertes von 50 μg/cbm an 35 Tagen; PM2,5 25 μg/cbm; Benzol 5 μg/cbm) keine Anhaltspunkte dafür, dass es bei einer höheren Hintergrundbelastung zu einer Überschreitung der Grenzwerte oder gar dazu kommen könnte, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht mehr gesichert werden kann. Dies gilt auch insoweit, als Anhang XIV der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 S. 1) ab dem 1. Januar 2020 für PM2,5-Immissionen einen Richtgrenzwert von 20 μg/cbm vorsieht.

124

Schließlich hat der Sachverständige L. plausibel dargelegt, dass der Berechnung der vorhabenbedingten Belastung zwar die vor dem Bekanntwerden des sog. Abgas-/Dieselskandals maßgeblichen Daten zugrunde lagen, dass jedoch eine Berücksichtigung der nunmehr aktualisierten Daten zu einem Aufschlag von lediglich 5 v.H. führt. Auch danach ist weder eine vorhabenbedingte Überschreitung der Grenzwerte noch die Unmöglichkeit der Einhaltung der Grenzwerte mittels Luftreinhalteplanung erkennbar.

125

bb) Soweit der Sachverständige Prof. Dr. La. für den Kläger eine fehlende Untersuchung der Belastung mit PM2,5-Partikeln rügt und diese auf 25 μg/cbm schätzt, berücksichtigt er weder die vorgenannten Luftschadstoffuntersuchungen noch setzt er sich mit diesen inhaltlich auseinander. Seiner Annahme, es bedürfe einer Absenkung der PM2,5-Belastung auf 15 μg/cbm, um jährlich zwischen 140 und 200 Menschenleben in Leverkusen zu retten, wird - ungeachtet der Frage der Belastbarkeit dieser Hypothese - das Vorhaben weitgehend gerecht, für welches nach der konservativen, d.h. weitere Verbesserungen durch technischen Fortschritt unberücksichtigt lassenden Berechnung der vorgelegten Untersuchungen etwa 17 μg/cbm PM2,5 prognostiziert werden. Die Behauptung, der Ausbau der A 1 werde mit einer Erhöhung der Sterblichkeit und der Zunahme schwerster Erkrankungen erkauft, geht daher - auch angesichts des Umstands, dass das Vorhaben insgesamt zu einer Verringerung der Schadstoffbelastung führt - ins Blaue.

126

b) Der weitere Einwand, eine im Juli 2017 veröffentlichte Studie der Universität Harvard belege eine größere Gefährlichkeit der Feinstaubbelastung und damit die Notwendigkeit, die geltenden Grenzwerte abzusenken, begründet ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

127

Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es enthält auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und -gefährdenden Auswirkungen von Immissionen. Bei der Erfüllung von Schutzpflichten kommt dem Gesetzgeber allerdings grundsätzlich ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 37 f.).

128

Danach haben der Gesetz- und der Verordnungsgeber mit der Festlegung der vorgenannten Grenzwerte durch § 48a Abs. 1 BImSchG i.V.m. §§ 3 bis 5, § 7 der 39. BImSchV die Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Schadstoffbelastungen, die für die Abwägung der Gesundheitsbelange der Bevölkerung mit den für den Straßenausbau streitenden öffentlichen Belangen maßgeblich ist, grundsätzlich abschließend entschieden (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 - BVerwGE 141, 1 Rn. 167 und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 189 f.). Zwar muss der Normgeber notwendige Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefahren fortlaufend darauf überprüfen, ob sie dem staatlichen Schutzauftrag weiterhin genügen. Aufgrund seines weitreichenden Beurteilungsspielraums verletzt er seine Nachbesserungspflicht jedoch erst dann, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 - NVwZ 2011, 991 Rn. 38 und vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 467/13 - juris Rn. 31). Eine einzelne neue Studie, die sich in der Wissenschaft (noch) nicht allgemein durchgesetzt hat, begründet danach keine Verletzung staatlicher Schutzpflichten.

129

5. Der Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch sonst nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

130

Gemäß § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung von Bundesfernstraßen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dem hat die Planfeststellungsbehörde sowohl hinsichtlich der Auswahl unter den in Frage kommenden Trassenvarianten (a) als auch bezüglich der Abschnittsbildung und des Gradientenverlaufs (b) in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.

131

a) Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Abwägungsfehler bei der Trassenwahl.

132

Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Trassenwahl sind nur dann überschritten, wenn der Behörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere, hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 125).

133

Gemessen hieran ist die Abwägung rechtmäßig. Insbesondere erweist sich die Bevorzugung der planfestgestellten Trassenvariante gegenüber der vom Kläger präferierten sog. Kombilösung als nicht ermessensfehlerhaft. Der Vorwurf, eine planerische Abwägung sei nur vorgetäuscht worden, um sachwidrige Motive zu verschleiern, ist danach unbegründet.

134

aa) Zu den in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den sich aufdrängenden und deshalb von Amts wegen zu ermittelnden auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <342> und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 174). Da maßgebend für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <340>), haben erst danach eingebrachte, sich nicht im vorgenannten Sinne aufdrängende Vorschläge keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Hier kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger, der sich im Anhörungsverfahren nicht geäußert hat, oder Dritte die Kombilösung in ihrer nunmehr vorgestellten Ausgestaltung noch vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eingebracht haben. Denn der Beklagte hat im Ergänzungsbeschluss vom 14. Juli 2017 die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Kombilösung anhand der von ihm zugrunde gelegten, vom Kläger nicht angegriffenen Auswahlkriterien geprüft.

135

bb) Der Beklagte hat im Rahmen einer Grobanalyse anhand sogenannter absoluter Ausschlusskriterien vorab alle Varianten ausgesondert, die keine durchgängige Befahrbarkeit für alle Fahrzeuge unter Aufrechterhaltung aller Fahrbeziehungen, keine zukunftsorientierte Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit, keine bauzeitliche Aufrechterhaltung aller bisherigen Fahrstreifen der A 1 und Verkehrsbeziehungen sowie keinen schnellstmöglichen Ersatz der Brücke, möglichst bis 2020, gewährleisten. Diejenigen Trassenvarianten, die diese Anforderungen erfüllen, hat er sodann einer vergleichenden Betrachtung anhand sogenannter relativer Bewertungskriterien wie etwa der Wirtschaftlichkeit, des Umfangs notwendiger Eingriffe in die Altablagerung oder der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft unterzogen.

136

Die Entscheidung, danach die Kombilösung schon auf der Ebene der Grobanalyse auszuschließen, lässt keinen Fehler erkennen. Sie ist insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die vom Kläger vorgeschlagene Variante zu einer Unterbrechung von Fahrbeziehungen und damit zu Netzverlagerungen führt (1). Sie ist darüber hinaus in einem für sie wesentlichen Teil, nämlich hinsichtlich des Querverschubs der bisherigen Brücke, technisch nicht zu verwirklichen (2). Führt schon diese Grobanalyse zu dem Ergebnis, dass sich die Kombilösung nicht nur nicht als bessere Trassenführung aufdrängt, sondern der planfestgestellten Variante gegenüber unterlegen ist, so kommt es nicht darauf an, ob sie im Vergleich weiterer, relativer Bewertungskriterien besser oder schlechter als die angefochtene Lösung abschneidet (3).

137

(1) Die Kombilösung führt zu einer Unterbrechung und Verlagerung von Verkehren. Sie sieht vor, die A 1 zwischen dem AK Leverkusen und der AS Köln-Niehl in Tunnellage zu führen und die Hochstraße B ersatzlos zu beseitigen. Der von der A 59 kommende Verkehr soll über einen Brückenneubau, der an derselben Stelle wie die vorhandene Brücke liegt, über den Rhein geführt und an der AS Köln-Niehl auf die A 1 geleitet werden. Damit besteht zwischen den Autobahnkreuzen Leverkusen-West und Leverkusen keine direkte Verbindung mehr. Autofahrer, die bislang diese Strecke nutzen, müssen auf andere Routen ausweichen.

138

Die Verkehrsuntersuchung von Br., Bo., W. "Planfall Tunnel A1 mit Verzicht auf die Hochstraße B und Anbindung der AS Niehl" (Januar 2017) beziffert für diesen Fall den verlagerten Verkehr mit ca. 27 000 Kfz/24h. Davon verteilen sich ca. 10 000 Kfz/24h auf das Autobahnnetz und belasten ca. 17 000 Kfz/24h zusätzlich als Regional- sowie Quell- und Zielverkehr das städtische Netz. Soweit der Kläger geltend macht, die Untersuchung berücksichtige nicht die Möglichkeit, von der A 59 über die A 542 und die A 3 zum AK Leverkusen zu gelangen, ist der Sachverständige W. diesem Einwand in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten. Die Einbeziehung der A 542 ergibt sich im Übrigen bereits aus der Grafik auf Seite 13 der Untersuchung, die indes zu dem Ergebnis gelangt, dass 2 500 Kfz/24h die A 542 nur bis zur AS Reusrath benutzen und von dort über teilweise städtische Straßen zur AS Opladen fahren würden. Auch die Möglichkeit, von der A 59 kommend zunächst den Rhein zu überqueren und an der AS Köln-Niehl zu wenden, um sodann auf die in Tieflage geführte A 1 in östlicher Richtung zu gelangen, hat das Gutachten den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen zufolge berücksichtigt.

139

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beantragt hat, Beweis zu der Frage zu erheben, ob und in welcher Höhe sich aus der Kombilösung Verlagerungsverkehre in die Leverkusener Innenstadt ergeben, war diesem Beweisantrag schon deshalb nicht nachzugehen, weil es auf die Beantwortung dieser Frage nicht ankommt. Der vorstehend beschriebene Wegfall der Verbindung zwischen dem AK Leverkusen-West und dem AK Leverkusen in östlicher Richtung führt, wie auch der Kläger mit seinem Hinweis auf die Ausweichmöglichkeiten über die A 542 oder eine zweifache Rheinquerung bestätigt, jedenfalls zu einer Verlagerung des überregionalen Verkehrs innerhalb des Autobahnnetzes mit der Folge entsprechender Mehrbelastungen auf den Ausweichstrecken und an der AS Köln-Niehl. Darüber hinaus ist offenkundig, dass städtischer Ziel- und Quellverkehr, der bislang die Verbindung zwischen der AS Leverkusen-Zentrum und dem AK Leverkusen über die A 1 nutzt, nach deren Wegfall durch das Stadtgebiet zu einer der Anschlussstellen an der A 3 (Leverkusen-Opladen und -Zentrum) oder der A 59 (Rheindorf) fahren muss. Folge dessen wäre eine weitere Erhöhung der vom Kläger schon jetzt als zu hoch kritisierten Hintergrundbelastung. Damit ist bereits deshalb in zweifacher Hinsicht ein Ausschlusskriterium erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, ob es zusätzlich noch zu einer Verlagerung des überregionalen Verkehrs in den Stadtverkehr kommt. Dass Letzteres nicht fernliegend ist, hat im Übrigen Dipl.-Ing. H. mit seinem Hinweis bestätigt, die innerstädtische Verbindung zwischen dem AK Leverkusen-West und der AS Leverkusen-Zentrum an der A 3 sei schnellstraßenähnlich ausgebaut.

140

(2) Der Beklagte durfte die Kombilösung darüber hinaus auch deshalb aufgrund einer Grobanalyse ausschließen, weil der darin vorgesehene Verschub der derzeitigen Brücke technisch nicht zu realisieren ist.

141

(a) Die Gutachten der Ing.-Büro P. GmbH vom 27. Januar 2017 und von Prof. Dr.-Ing. Ha. vom 1. August 2017 kommen übereinstimmend zu dem eindeutigen Ergebnis, dass ein Verschub der alten Brücke aufgrund deren Baufälligkeit mit derart hohen, unkalkulierbaren Risiken verbunden ist, dass er technisch nicht verantwortet werden kann. Die Brücke, die schon dem Straßenverkehr nur noch eingeschränkt standhält, wäre durch den Verschub zusätzlichen Belastungen ausgesetzt, auf die sie - anders als beim Verschub der seinerzeit neu errichteten Oberkasseler und der Deutzer Rheinbrücken in den 1970er Jahren, auf den der Kläger verweist - nicht ausgelegt ist. Das Auftreten weiterer Schäden während des Verschubs ist danach nicht auszuschließen und würde dazu führen, dass der Verkehr sowohl über die Brücke als auch auf dem Rhein für einen unbekannten Zeitraum gesperrt werden müsste. Anhaltspunkte für eine etwaige Befangenheit der Gutachter werden weder durch diese Ausführungen noch durch die vom Kläger benannten Umstände begründet.

142

Vielmehr konstatiert auch Dipl.-Ing. H. letztlich, dass ein Querverschub eine höchst anspruchsvolle Ingenieuraufgabe ist, weil die Standsicherheit wichtiger Bauteile als äußerst kritisch angesehen werden muss. Auch räumt er ein, dass die Möglichkeit eines Querverschubs derzeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann (Band 1 der Replik vom 14. Juli 2017, S. 31; Band 6 der Replik vom 21. August 2017, S. 5). Zwar ist er einzelnen technischen Bedenken der Ing.-Büro P. GmbH und Prof. Dr.-Ing. Ha. entgegengetreten, indes selbst nach eigener Einschätzung nur in dem Sinne, dass die technische Realisierbarkeit offen ist und weiterer Untersuchungen bedarf. Dies lässt jedoch unberücksichtigt, dass nach der Stellungnahme der Ing.-Büro P. GmbH, deren Mitarbeiter - ebenso wie Prof. Dr.-Ing. Ha. - seit vielen Jahren mit der Brücke vertraut sind, sich die in umfangreichen Untersuchungen festgestellten Materialermüdungen den bekannten Berechnungsverfahren einschließlich bruchmechanischer Untersuchungsmethoden weitgehend entziehen, weshalb die Anwendung aller in Betracht kommenden Prüfverfahren kein eindeutiges und vollständiges Schadensbild der Brücke erbringen konnte. Aufgrund dessen kann ein ausreichender Nachweis der Schadensfreiheit der Konstruktion für den Fall eines Verschubs nicht geführt werden. Auch Prof. Dr.-Ing. Ha. weist darauf hin, dass ein Verschub den Nachweis einer ausreichenden Schadensfreiheit und Standsicherheit des Bauwerks sowie darüber hinaus voraussetzt, dass das gealterte Material noch eine ausreichende Schweißbarkeit und Verformbarkeit aufweist, um für den Verschub erforderliche Verstärkungsmaßnahmen einbauen und auch danach Sprödbrüche ausschließen zu können.

143

Diese Feststellungen werden durch den Einwand des Dipl.-Ing. H., das Material der Brücke sei in hohem Maße erforscht, seine Eigenschaften seien bekannt und noch immer für Schweißarbeiten geeignet, nicht entkräftet. Insbesondere widerlegt auch der Hinweis auf heutige technische Verschubmöglichkeiten nicht die Ungewissheit über den Zustand der Brücke, ohne dessen Kenntnis der notwendige Nachweis einer technischen Realisierbarkeit des Verschubs nicht geführt werden kann. Die von Dipl.-Ing. H. genannten alternativen Verstärkungsmaßnahmen erfordern ebenfalls die Gewissheit, wo es einer Verstärkung bedarf, sowie den Nachweis, dass auch eine solcherart verstärkte Brückenkonstruktion für einen Verschub geeignet ist. Gerade der derzeitige, auch nach der Durchführung von Reparaturen und der Sperrung für den Schwerverkehr fortdauernde Überwachungs- und Reparaturbedarf zeigt, dass nicht verlässlich bestimmt werden kann, welche Maßnahmen eine hinreichende Standsicherheit gewährleisten.

144

(b) Dass der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde die Variante I.5 als zweitbeste Trassenalternative bewertet haben, obwohl diese ebenfalls einen Brückenquerverschub beinhaltete, ist kein Beleg für die technische Realisierbarkeit der Kombilösung. Vorgesehen war danach nicht der Verschub der bisherigen, sondern - nach deren Abbruch - der neu errichteten Brücke. Auch der Vorschlag von Dipl.-Ing. H., die neue Brücke nicht neben der bisherigen Brücke, sondern an anderer Stelle zu errichten und sodann schwimmend in die endgültige Position zu schieben, führt danach zu keiner anderen Bewertung, da diese Lösung eine Alternative nur für den Verschub der neuen, nicht jedoch der alten Brücke darstellt.

145

(c) Der weitere Einwand, der Querverschub sei kein notwendiger Bestandteil der Kombilösung, sondern nur eine zweckmäßige Variante, an deren Stelle auch zunächst die alte Brücke abgerissen und erst dann der Neubau errichtet werden könne, vermeidet zwar die vorgenannten Bedenken. In diesem Fall bedarf es bauzeitlich aber entweder - wie in der Variante I.5 - der Errichtung einer Behelfsbrücke neben dem Bestandsbau, die eine Verlagerung der Straßentrasse und damit ebenfalls - bei der Variante I.5 sogar deutlich größere - Eingriffe in die Altablagerung erfordert, oder einer Vollsperrung der A 1 zwischen dem AK Leverkusen-West und der AS Köln-Niehl, deren Dauer Dipl.-Ing. H. auf etwa eineinhalb Jahre schätzt. Weil die Kombilösung auf einem gleichzeitigen Bau des Tunnels und der Brücke basiert, führte dies dazu, dass einer der am stärksten befahrenen Autobahnabschnitte Deutschlands - allein die Hauptfahrbahnen der A 1 sind derzeit im Bereich der Rheinbrücke mit jeweils mehr als 5 800 Kfz/h belastet (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 140) - für mindestens eineinhalb Jahre vollständig unterbrochen wäre und der Verkehr über die umliegenden, ebenfalls hoch belasteten Autobahnabschnitte geführt werden müsste. Ein Abbruch der Brücke erst nach der Fertigstellung des Tunnels hingegen hätte neben der bauzeitlichen Unterbrechung von Verkehrsströmen zur Folge, dass die baufällige Brücke noch über viele Jahre dem Verkehr standhalten müsste.

146

(3) Drängt sich somit die Kombilösung bereits aufgrund der Verlagerung von Verkehrsströmen und der fehlenden technischen Umsetzbarkeit nicht als bessere Alternative auf, sondern ist sie der planfestgestellten Alternative sogar offenkundig unterlegen, so bedürfen die weiteren zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen wie beispielsweise diejenigen der Baukosten oder der Bauzeiten keiner abschließenden Entscheidung. Dass sich auch aus den Ausführungen Prof. Dr. La. zur Feinstaubbelastung kein Aufdrängen der Kombilösung ergibt, wurde bereits oben dargelegt.

147

b) Der planfestgestellte Gradientenverlauf (aa) und die Abschnittsbildung (bb) leiden ebenfalls an keinem Abwägungsfehler.

148

aa) Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, der Planfeststellungsbeschluss lege die weitere Planung im östlichen Folgeabschnitt dahin fest, dass eine Fortführung nur noch in Hochlage, aber nicht mehr in Tunnellage möglich sei.

149

(1) Der Kläger kann den Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verhindere im Folgeabschnitt die Planfeststellung einer Trasse, die dort die sich aufdrängende Vorzugsvariante sei, ausnahmsweise bereits im vorliegenden Verfahren geltend machen.

150

Insoweit beruft sich der Kläger allerdings zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende, sein Grundstück noch nicht unmittelbar betreffende Planung zur Wehr setzen kann, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu seiner Betroffenheit führt. Denn Voraussetzung für die Begründetheit einer hierauf gestützten Klage ist die Rechtswidrigkeit des planfestgestellten, nicht diejenige des folgenden Abschnitts (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1981 - 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 <354> und vom 21. März 1996 - 4 C 1.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115 S. 131). Diesbezüglich wird vielmehr ausreichender Rechtsschutz durch die Möglichkeit zur Anfechtung dieses nachfolgenden Planfeststellungsbeschlusses gewährleistet. Für die dortige Alternativenprüfung macht es keinen prinzipiellen Unterschied, ob das Vorhaben auf der Grundlage eines einzigen Planfeststellungsbeschlusses oder in mehreren Etappen ausgeführt werden soll. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung verengt sich die Alternativenprüfung nicht auf die Prüfung, inwieweit die geschaffenen Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Erweist sich eine Planung in einem vorgerückten Stadium der Planverwirklichung als verfehlt, so darf sie nicht allein deshalb fortgesetzt werden, weil sie aus den in vorangegangenen Teilabschnitten geschaffenen Zwangspunkten fortentwickelt worden ist. Zwangspunkte erzeugen keine strikten Bindungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie dennoch die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 23 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 178).

151

Indes kann der Kläger den Einwand einer Vorfestlegung des Folgeabschnitts deshalb erheben, weil es sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss selbst ausdrücklich zur Vorgabe macht, den planfestgestellten Abschnitt so auszugestalten, dass er eine Fortführung der Straße sowohl in Hoch- als auch in Tieflage ermöglicht. Mit dieser Offenhaltung der Planung des Folgeabschnitts begründet der Beschluss zugleich die gewählte Abschnittsbildung, die eine Abschichtung der spezifischen Teilprobleme der Abschnitte ermögliche (Planfeststellungsbeschluss S. 157 f., 160 f.). Eine Verfehlung dieses Planungsziels stellte sich damit angesichts der herausragenden Bedeutung, die ihm der Planfeststellungsbeschluss beimisst, als Abwägungsfehler dar (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 21 und vom 16. Februar 2017 - 9 VR 2.16 - juris Rn. 9).

152

(2) Der Einwand ist jedoch unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss führt zu keiner Vorfestlegung für die Weiterführung der A 1, sondern lässt die Möglichkeit einer Fortführung in Tunnellage sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht offen.

153

(a) Die mündliche Verhandlung hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass es, ausgehend von der planfestgestellten Höhe des östlichen Widerlagers der Hochstraße A sowie den von Dipl.-Ing. K. berechneten Messpunkten, unter Einhaltung der einschlägigen technischen Regelwerke möglich ist, die Trasse der A 1 im Bereich des bisherigen, zwischen den Hochstraßen A und B gelegenen Damms so weit abzusenken, dass sie im Trog bzw. in Tunnellage unter der dann höher gelegten B 8 sowie der Eisenbahntrasse hindurchgeführt werden kann. Mittels bauzeitlicher Verlegung der B 8 können zudem, wie für den Kläger auch Dipl.-Ing. H. eingeräumt hat, die Errichtung des Tunnels und die Höherlegung der B 8 unter laufendem Verkehr erfolgen.

154

(b) Dem steht nicht entgegen, dass eine Absenkung der Gradiente eine Verringerung der in Nr. 5.3.2 RAA für Autobahnen der Entwurfsklasse (EKA) 1 A vorgesehenen Kuppen- und Wannenhalbmesser erfordert und nur unter Zugrundelegung der für Autobahnen der EKA 1 B geltenden Parameter möglich ist. Zwar ist die A 1 im hier maßgeblichen Abschnitt der EKA 1 A zugeordnet. Auch legen die Straßenkategorie und die Entwurfsklasse gemäß Nr. 3.3 RAA unter anderem die Grenz- und Richtwerte für die Entwurfselemente fest. Jedoch bieten die Richtlinien gemäß Nr. 1.2 Abs. 2, 3 RAA keine geschlossenen Lösungen für alle Entwurfsaufgaben an, sondern enthalten einen Ermessensspielraum, der bei der notwendigen Abwägung zwischen verschiedenen Nutzungsansprüchen und Zielen beachtet werden soll. Ein Abweichen von den für die EKA 1 A vorgesehenen Parametern bedeutet daher entgegen dem klägerischen Vorbringen weder eine Herabstufung der Entwurfsklasse noch setzt sie eine solche voraus.

155

(c) Auch unter Sicherheitsgesichtspunkten (§ 4 Satz 1 FStrG) wäre eine Verringerung der Mindesthalbmesser rechtlich unbedenklich.

156

Deren Festlegung gewährleistet gemäß Nr. 5.3.2 RAA zur Erkennbarkeit eines Stauendes die Einhaltung der Haltesichtweiten, die wiederum an die Geschwindigkeit anknüpfen, auf welche die Autobahn ausgelegt ist. Eine Verringerung der Halbmesser im Folgeabschnitt führte daher dazu, dass die Haltesichtweiten statt der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf eine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h ausgelegt sind. Indes sehen Nr. 8.5.4 RAA sowie Nr. 2.1 der von dem damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 10/2006 vom 27. April 2006 eingeführten Richtlinien für die Ausstattung und den Betrieb von Straßentunneln - RABT - (VkBl. 2006 S. 471) in Tunneln ohnehin eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf in der Regel 80 km/h vor. Damit ergäben sich, wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Li. in seinem Gutachten vom 2. Juni 2017 überzeugend dargelegt hat, aus einer Trassierung anhand der für die EKA 1 B geltenden Parameter einschließlich einer Verkürzung der Mindesttangentenlänge keine Sicherheitsdefizite. Dem steht der klägerische Einwand, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Verkehrsteilnehmer bereits vor der Einfahrt in den Tunnel die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beachteten, nicht entgegen. Die Planfeststellungsbehörde darf vielmehr für den Regelfall davon ausgehen, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten wird (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 26). Die weiteren Einwände, es komme bei einem Abweichen von den Vorgaben der EKA 1 A zu einer Verunsicherung der Autofahrer und zu plötzlichen Bremsmanövern, geht ins Blaue. Dem vom Kläger darüber hinaus angeführten Prinzip homogener Streckencharakteristik kommt unter den geschilderten Umständen keine rechtliche Bedeutung zu, zumal im Bereich des Kölner Autobahnrings, zu dem der planfestgestellte Abschnitt gehört, eine Vielzahl von Geschwindigkeitsbeschränkungen gilt.

157

Einer Fortführung in Tunnellage steht des Weiteren nicht entgegen, dass gemäß Nr. 8.5.3 RAA die Längsneigung in Tunneln 3 v.H. sowie ab einer Länge von 500 m 2,5 v.H. nicht überschreiten soll. Gemäß der vom Beklagten für den Fall einer Fortführung in Tunnellage vorgelegten Planung würde die Trasse zwischen dem östlichen Widerlager der Hochstraße A und der Unterquerung der B 8 in einem Trog, d.h. außerhalb des Tunnels, abgesenkt. Die vorgenannten Vorgaben der RAA gelten jedoch ausweislich deren Nr. 8.5.1 ebenso wie die Vorgaben der RABT gemäß deren Nr. 0.3 nur für vollständig oder teilweise abgedeckte Verkehrswege und somit nicht für Trogstrecken. Die europarechtlichen Vorgaben zur Tunnelgeometrie in Anhang I Nr. 2.2 der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 S. 39, berichtigt ABl. L 201 S. 56) - Tunnel-RL - schließen gemäß Art. 2 Nr. 3 Tunnel-RL Trogstrecken ebenfalls nicht ein.

158

Auch der weitere Einwand des Klägers, die notwendige Steigung der Strecke zwischen dem Tunnelausgang und dem Widerlager der Hochstraße A erfordere über den vom Beklagten vorgelegten Entwurf hinaus die Anlage eines Zusatzstreifens, überzeugt nicht. Ein solcher ist gemäß Nr. 8.1.2 RAA nur dann erforderlich, wenn die Verkehrsqualität in der Steigungsstrecke mit einer Längsneigung von mehr als 2 v.H. die Stufe D nach dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen unterschreitet. Ausweislich der Darlegungen des Sachverständigen Dr. He. in der mündlichen Verhandlung unterfällt der Folgeabschnitt indes der Qualitätsstufe C. Die Anlage von Zusatzstreifen ist darüber hinaus zu erwägen, wenn die Verkehrsqualität in der Steigung schlechter als C und/oder eine Stufe schlechter als die vorhergehende Strecke ist und/oder der volkswirtschaftliche Nutzen die zusätzlichen Kosten überschreitet. Ungeachtet dessen, ob aus Nr. 8.1.3 Abs. 8 RAA folgt, dass ein Zusatzstreifen allenfalls bei bis zu dreistreifigen Richtungsfahrbahnen erforderlich ist, mithin bei einer - wie vorliegend - vier-, einschließlich der Ausleitungsspur sogar fünfstreifigen Verkehrsführung von vornherein ausscheidet, betrifft die Frage der Notwendigkeit eines Zusatzstreifens damit lediglich die Ausgestaltung einer etwaigen Tunnellösung im Folgeabschnitt, ohne dass sie dieser von vornherein entgegensteht.

159

(d) Soweit der Kläger geltend macht, ein Tunnel könne im Folgeabschnitt auch deshalb nicht gebaut werden, weil in diesem Fall Gefahrguttransporte den Abschnitt während der unvermeidbaren bauzeitlichen Verkehrsführung beider Richtungsverkehre über eine Richtungsfahrbahn nicht befahren könnten, betrifft dieser Einwand jede Fortführung der A 1 in Tieflage unabhängig vom Trassenverlauf im vorliegenden Abschnitt. Sofern er zutrifft, schließt er im Übrigen eine Tunnellösung nicht aus, sondern erfordert lediglich eine bauzeitliche Regelung des Gefahrgutverkehrs. Soweit Dipl.-Ing. H. dies unter Hinweis auf die Bauzeit des Tunnels ausschließt, widerspricht seine Einschätzung, für den Bau des ca. 1,5 km langen Tunnels seien vier bis sechs Jahre zu veranschlagen, seinem Vortrag, für den Bau des in der Kombilösung vorgesehenen 4,5 km langen Tunnels seien sechs Jahre erforderlich. Darüber hinaus muss der Verkehr erst nach dem Abriss der Hochstraße B und damit nur während des Baus der zweiten Tunnelhälfte über eine Richtungsfahrbahn geführt werden.

160

Der weitere Einwand, im Bereich der Tunnelportale träten Lärm und andere schädliche Immissionen konzentriert zu Tage, benennt - ungeachtet des Umstands, dass dieser Gesichtspunkt auf die vom Kläger vertretene Kombilösung gleichermaßen zutrifft - ebenfalls einen für die Abwägung im Folgeabschnitt möglicherweise bedeutsamen, jedoch nicht unüberwindbaren Belang.

161

(e) Die Rüge, eine Tunnellösung scheide aus, weil sie eine Anhebung auch der östlich der B 8 verlaufenden Bahnstrecke erfordere bzw. weil eine Unterquerung dieser Trasse vermutlich nicht genehmigt werde, begründet ebenfalls keinen Abwägungsfehler. Die Beteiligten waren in der mündlichen Verhandlung unterschiedlicher Ansicht, ob das Tunnelportal - so der Beklagte - östlich oder - wie vom Kläger angenommen und in der Machbarkeitsstudie zum Gefahrguttransport im Fall einer Tunnellösung vom 23. Februar 2017 (S. 16) dargestellt - westlich der Gleise liegt. In letzterem Fall bedürfte es möglicherweise keiner Anhebung. Letztlich handelt es sich dessen ungeachtet um technische Details, die gegebenenfalls im Rahmen der dort zu treffenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind, ohne indes eine Tieflage auszuschließen. Dementsprechend hat die vom Vorhabenträger für den Folgeabschnitt eingeholte Machbarkeitsstudie die technische Realisierbarkeit mehrerer Tunnellösungen bestätigt.

162

(3) Der planfestgestellte Gradientenverlauf ist des Weiteren nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil eine Tieferlegung des östlichen Widerlagers der Hochstraße A, wie von Dipl.-Ing. K. vorgeschlagen, eine Absenkung der Fahrbahn mit einer geringeren Längsneigung und die Einhaltung der Parameter der EKA 1 A ermöglichte. Wenngleich die Tieferlegung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung stärker ausfallen müsste, als von Dipl.-Ing. K. angenommen (vgl. Nr. 5.3.1, 8.4.4 RAA), hat der Beklagte ihre grundsätzliche technische Machbarkeit sowie insbesondere bestätigt, dass auch diese Lösung eine Fortführung der Trasse im Folgeabschnitt sowohl in Hoch- als auch in Tieflage ermöglichte. Dennoch wahrt der Planfeststellungsbeschluss die Grenzen der planerischen Abwägung, weil sich der von Dipl.-Ing. K. vorgeschlagene Gradientenverlauf nicht eindeutig als die bessere Variante aufdrängt. Insoweit hat der Beklagte unwidersprochen ausgeführt, dass eine Absenkung des Widerlagers eine Tieferlegung der unter der Hochstraße A verlaufenden Straßen einschließlich dafür notwendiger Eingriffe in die Altablagerung erfordert, und zwar auch dann, wenn sich im Folgeabschnitt eine Trassenführung in Hochlage als Vorzugsvariante ergibt. Bei der planfestgestellten Variante hingegen ist eine Änderung anderer Straßen in Gestalt einer Anhebung der B 8 nur dann erforderlich, wenn die A 1 tatsächlich im Tunnel weitergeführt wird. Selbst in diesem Fall bedarf es im Übrigen keiner weiteren Eingriffe in die Altablagerung.

163

bb) Die Abschnittsbildung leidet ebenfalls an keinem Abwägungsfehler.

164

Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein planerisches Gesamtkonzept angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, häufig nur in Teilabschnitten verwirklicht werden kann. Die danach erforderliche inhaltliche Rechtfertigung der Abschnittsbildung entfällt nicht schon deshalb, weil eine Planfeststellung auch ohne sie hätte durchgeführt werden können. Vielmehr verfügt die Planfeststellungsbehörde über ein planerisches Ermessen, in das sie u.a. Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen kann. Dieses Ermessen wird allerdings durch das materielle Planungsrecht, insbesondere die Ziele des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und das Abwägungsgebot, begrenzt. Die Aussagekraft der Abwägung darf durch eine Aufspaltung des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere kann eine Teilplanung nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben. Auch muss zwischen den Vorteilen, die in der alsbaldigen Verwirklichung eines Teilbereichs liegen, und eventuell damit verbundenen Nachteilen wie etwa höheren Kosten oder der Durchführung von sich später als überflüssig herausstellenden Baumaßnahmen, eine sachgerechte Abwägung getroffen werden. Darüber hinaus muss der Teilabschnitt grundsätzlich eine selbständige Verkehrsfunktion besitzen und dürfen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <387>, vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 19 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - NVwZ 2017, 1294 Rn. 31 f. ; Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 21).

165

Dies zugrunde gelegt, steht der Rechtmäßigkeit der Abschnittsbildung der enge bau- und verkehrstechnische Zusammenhang zwischen dem planfestgestellten und dem Folgeabschnitt nicht entgegen. Dieser kommt nicht nur - bei einer Fortführung als Tunnel - in der Abhängigkeit des Gradientenverlaufs von der Höhe des Widerlagers der Hochstraße A, sondern insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass ungeachtet dessen, ob die Trasse im Folgeabschnitt in Hoch- oder in Tieflage geführt wird, mit dem dortigen weiteren Ausbau der A 1 der planfestgestellte Trassenverlauf zwischen der Hochstraße A und dem östlichen Abschnittsende (jedenfalls) deshalb geändert werden muss, weil nach den übereinstimmenden Annahmen der Beteiligten die Trasse im Nachbarabschnitt aus technischen Gründen nur mit einem - voraussichtlich südlichen - Versatz errichtet werden kann.

166

Wenngleich eine derart enge Verknüpfung zweier Abschnitte grundsätzlich die Notwendigkeit einer gemeinsamen Planfeststellung begründen kann, rechtfertigen die Besonderheiten des vorliegenden Falls die vom Vorhabenträger vorgenommene Abschnittsbildung. Dieser hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass eine östliche Erweiterung des Planungsabschnitts bis zum AK Leverkusen die Komplexität des Planfeststellungsverfahrens derart vergrößert hätte, dass die zwingend erforderliche zeitnahe Ersetzung der baufälligen Rheinbrücke nicht möglich gewesen wäre. Die Entscheidung darüber, ob die Hochstraße B durch einen Tunnel oder eine neue Hochstraße ersetzt wird, erfordert umfangreiche verkehrs- und bautechnische sowie umwelt- und sicherheitsrechtliche Prüfungen und Abwägungen. Diese schließen die Eignung eines Tunnels für Gefahrguttransporte sowie die Frage ein, wie eine Tieflage einschließlich deren Überleitung auf die A 3 in unmittelbarer Nähe des Leverkusener Fußballstadions verwirklicht werden kann. Von Bedeutung für den Ausbau des Folgeabschnitts ist darüber hinaus, wie das AK Leverkusen ausgestaltet werden muss, um die Anbindung der verschiedenen Trassenvarianten der A 1 an die ebenfalls zur Verbreiterung vorgesehene A 3 zu ermöglichen. Angesichts dessen leuchtet es ein, dass ein Hineinziehen dieser umfangreichen Planungsarbeiten in das vorliegende, ohnehin äußerst komplexe Planfeststellungsverfahren zu gravierenden Verzögerungen geführt hätte. Die Entscheidung, zur Vermeidung dessen die Planung auf den planfestgestellten Abschnitt zu beschränken und absehbar notwendige Korrekturen hieran in Kauf zu nehmen, lässt daher keinen Ermessensfehler erkennen.

167

Der Vorwurf des Klägers, die Planfeststellung des Folgeabschnitts werde bewusst verzögert, ist danach offensichtlich unbegründet. Seine Behauptung, der Vorhabenträger habe bereits im November 2015 im Rat der Stadt L. einen entscheidungsreifen Planungsentwurf präsentiert, hat sich ebenfalls nicht bestätigt. Vielmehr hat der Beklagte erklärt, dass für den Folgeabschnitt noch kein sog. "Gesehen-Vermerk" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vorliege und sich die Planung des Folgeabschnitts im Stadium der Vorplanung bzw. Variantenprüfung befinde. Bestätigt werden diese Ausführungen dadurch, dass erst Ende des Jahres 2015 bzw. Anfang des Jahres 2016 Machbarkeitsstudien zu verschiedenen Varianten einer Weiterführung in Hoch- und Tieflage sowie zur Zulässigkeit von Gefahrguttransporten in einem Tunnel vorlagen. Sodann hat der Vorhabenträger der Stadt L. Gelegenheit gegeben, eine eigene Studie zum Transport von Gefahrgütern im Falle einer Tunnellösung einzuholen, die im Februar 2017 vorgelegt wurde. Da ihre Ergebnisse von denjenigen der Studie des Vorhabenträgers abweichen, bedarf es derzeit zusätzlicher Prüfungen. Zudem hat der Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass er die drei Planungsabschnitte des Projekts "A-bei-LEV" zwar parallel bearbeitet, hierbei jedoch dem verfahrensgegenständlichen Abschnitt aufgrund des baufälligen Zustands der Rheinbrücke die höchste und dem Ausbau der A 3 aufgrund dessen größerer Komplexität die zweithöchste Priorität eingeräumt hat.

168

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.
2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Wird ein Vorhaben geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
allein die Änderung die Größen- oder Leistungswerte für eine unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird.

(2) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn das geänderte Vorhaben

1.
den Größen- oder Leistungswert für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder
2.
einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder überschreitet und eine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der Größen- oder Leistungswert nach Satz 1 Nummer 1 oder der Prüfwert nach Satz 1 Nummer 2 erreicht oder überschritten wird.

(3) Wird ein Vorhaben geändert, für das keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so wird für das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1

1.
eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte vorgeschrieben sind oder
2.
eine Vorprüfung, aber keine Prüfwerte vorgeschrieben sind.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.

(4) Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt § 7 entsprechend.

(5) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

Auf laufende und fest disponierte Vorhaben sind die Rechtsvorschriften über Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs anzuwenden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen:

1.
Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungsgebiet),
2.
Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung),
2a.
Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten,
3.
Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt,
4.
Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe,
5.
Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge pro Zeiteinheit,
6.
Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2,
7.
Protokoll über die Probenvorbereitung nach Anhang 4 Nummer 3.1.1,
8.
zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponie, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2,
9.
bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
10.
bei gefährlichen Abfällen im Fall von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,
11.
bei Abfällen nach Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der jeweils geltenden Fassung, bei denen die Konzentrationsgrenzen der in Anhang IV derselben Verordnung aufgelisteten Stoffe überschritten sind und die auf einer Deponie der Klasse IV abgelagert werden sollen, ein von der zuständigen Behörde genehmigter Nachweis nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) 2019/1021,
12.
Vorschlag für die Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.
Soweit nach § 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 2 der Nachweisverordnung Entsorgungsnachweise oder Sammelentsorgungsnachweise zu führen sind, können die nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 vorzulegenden Angaben durch die verantwortliche Erklärung nach der Nachweisverordnung ersetzt werden. Soweit im Fall von Satz 2 Deklarationsanalysen vorzulegen sind, sind die Analysenberichte nach Satz 1 Nummer 8 nur für die darüber hinaus erforderlichen Zuordnungskriterien gesondert vorzulegen. Zum 16. Juli 2009 vorliegende grundlegende Charakterisierungen und festgelegte Schlüsselparameter gelten bis zum Ende einer eventuellen Befristung fort. Der Deponiebetreiber hat vor der ersten Annahme eines Abfalls, ausgenommen Abfälle nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2, die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen festzulegen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens oder der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, dem Deponiebetreiber erneut die nach Satz 1 erforderlichen Angaben vorzulegen. Der Deponiebetreiber hat in diesem Fall die Schlüsselparameter für die Kontrolluntersuchungen erneut festzulegen. Die Beprobung sowie die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach den Sätzen 1, 3 und 6 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen.

(2) Abfalluntersuchungen für die grundlegende Charakterisierung nach Absatz 1 sind nicht erforderlich

1.
bei asbesthaltigen Abfällen,
2.
bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, bei Abfällen nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2 sowie
3.
bei Abfällen, über die alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber der für die Deponie zuständigen Behörde nachgewiesen sind.
Bei geringen Mengen kann auch bei anderen Abfällen, soweit Art und Herkunft bekannt sind, mit Zustimmung der für die Deponie zuständigen Behörde auf die Abfalluntersuchungen nach Satz 1 verzichtet werden. Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt bei asbesthaltigen Abfällen und bei Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, nur, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Abfälle andere schädliche Verunreinigungen enthalten.

(3) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat die Abfälle, die abgelagert werden sollen, stichprobenhaft je angefangene 1 000 Megagramm, mindestens aber jährlich, zu beproben und die Schlüsselparameter auf Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponie zu überprüfen. Bei Abfällen, die nicht regelmäßig anfallen, ist eine Untersuchung nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die gesamte zu deponierende Abfallmenge im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung nach Anhang 4 beprobt und untersucht worden ist. Bei spezifischen Massenabfällen oder bei Abfällen, die eine Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 6 erfordern, kann die Häufigkeit der Beprobungen mit Zustimmung der für die Deponie zuständigen Behörde auf einmal alle drei Monate reduziert werden. Für die Probenahme gilt Anhang 4 Nummer 1 und 2. Die Probenvorbereitung ist nach Anhang 4 Nummer 3.1.1 durchzuführen. Die Überprüfung der Einhaltung der Zuordnungskriterien ist nach Anhang 3 Nummer 2, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 1 Satz 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung der Voraussetzungen von § 6 Absatz 2 durchzuführen und zu protokollieren. Bei Anlieferung des Abfalls sind dem Deponiebetreiber die Protokolle nach Satz 6 oder eine Erklärung der akkreditierten Untersuchungsstelle nach Anhang 4 Nummer 1 vorzulegen, dass sich Auslaugverhalten und Zusammensetzung des Abfalls gegenüber der grundlegenden Charakterisierung nicht geändert haben.

(4) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:

1.
Prüfung, ob für den Abfall die grundlegende Charakterisierung vorliegt,
2.
Feststellung der Masse, Kontrolle des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung,
3.
Kontrolle der Unterlagen nach Absatz 3 Satz 6 auf Übereinstimmung mit den Angaben der grundlegenden Charakterisierung,
4.
Sichtkontrolle vor und nach dem Abladen,
5.
Kontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch.
Soweit nach § 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung Register zu führen sind, können die nach Satz 1 Nummer 2 zu kontrollierenden Maßgaben durch die Angaben im Register nach der Nachweisverordnung ersetzt werden.

(5) Der Deponiebetreiber hat bei einem Abfall, der erstmalig nach Absatz 1 Satz 1 oder erneut nach Absatz 1 Satz 6 charakterisiert worden ist, bei einer Anlieferungsmenge von mehr als

1.
50 Megagramm bei gefährlichen Abfällen oder
2.
500 Megagramm bei nicht gefährlichen Abfällen und Inertabfällen
von den ersten 50 beziehungsweise 500 Megagramm eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen. In begründeten Einzelfällen ist eine Kontrolluntersuchung auf die Schlüsselparameter ausreichend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine höhere Anzahl von Kontrolluntersuchungen festlegen. Der Deponiebetreiber hat eine Kontrolluntersuchung auf Einhaltung der Zuordnungskriterien durchzuführen, wenn sich bei der Annahmekontrolle nach Absatz 4 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht erfüllt sind oder wenn Unstimmigkeiten zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber bei nicht gefährlichen Abfällen von mehr als 500 Megagramm stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 5 000 Megagramm desselben jeweils grundlegend charakterisierten und des nachfolgend angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei gefährlichen Abfällen von mehr als 50 Megagramm hat er stichprobenartig eine Kontrolluntersuchung der Schlüsselparameter je angefangene 2 500 Megagramm desselben jeweils grundlegend charakterisierten und des nachfolgend angelieferten Abfalls, mindestens aber eine Kontrolluntersuchung jährlich durchzuführen. Bei spezifischen Massenabfällen und Abfällen nach § 6 Absatz 6 kann die Anzahl der Kontrolluntersuchungen abweichend von den Sätzen 5 und 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf eine Untersuchung jährlich reduziert werden. Die Kontrolluntersuchungen sind nach Maßgabe des Anhangs 4 Nummer 3, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2 durchzuführen und nach Anhang 4 Nummer 4 zu bewerten. Bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, kann auf eine Kontrolluntersuchung verzichtet werden. In diesem Fall ist vom Abfallerzeuger eine Erklärung abzugeben, dass der angelieferte Abfall dem grundlegend charakterisierten Abfall entspricht und eine Überschreitung der Zuordnungskriterien der jeweiligen Deponieklasse nicht zu erwarten ist.

(6) Wird eine Deponie am Standort eines Unternehmens direkt und ausschließlich mit Abfällen dieses Unternehmens beschickt, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers Abweichungen von den Absätzen 4 und 5 zulassen.

(7) Wird nach Maßgabe des Absatzes 5 eine Kontrolluntersuchung durchgeführt, hat der Deponiebetreiber bei der Abfallanlieferung von dem angelieferten Abfall eine Rückstellprobe zu nehmen und mindestens einen Monat aufzubewahren.

(8) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 5 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung sowie Kontrolluntersuchungen nicht erforderlich, wenn

1.
der Abfall von nur einer Anfallstelle stammt,
2.
keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponieklasse 0 überschritten werden,
3.
keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Abfall durch Schadstoffe, für die in Anhang 3 keine Zuordnungskriterien festgelegt sind, so verunreinigt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit bei einer Ablagerung beeinträchtigt wird, und
4.
der Abfall nicht mehr als 5 Volumenprozent an mineralischen oder inerten Fremdstoffen enthält.
Abfallschlüssel
gemäß
Anlage zur
Abfallverzeichnis-
Verordnung
BeschreibungEinschränkungen
10 11 03GlasfaserabfallNur ohne organische Bindemittel
15 01 07Verpackungen aus Glas
17 01 01BetonNur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 01 02ZiegelNur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 01 03Fliesen, Ziegel und KeramikNur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und KeramikNur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abbruchmaßnahmen
17 02 02Glas
17 05 04Boden und SteineAusgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes
19 12 05Glas
20 01 02GlasNur getrennt gesammeltes Glas
20 02 02Boden und SteineNur Abfälle aus Gärten und Parkanlagen; ausgenommen Oberboden und Torf

(8a) Überprüfungen nach Absatz 3 und Kontrollen nach Absatz 5, ausgenommen diejenigen nach Satz 4, sind für Abfälle nach § 6 Absatz 1a Nummer 1 und Nummer 2 nicht erforderlich. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 8 und Nummer 12 sowie von Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 ist für diese Abfälle die Einhaltung der Materialwerte der Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung und gegebenenfalls die Klasse des mineralischen Ersatzbaustoffs jeweils durch die Dokumentation nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen. Für nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut ist die Einhaltung der Materialwerte der Anlage 1 der Ersatzbaustoffverordnung und die Klasse des Bodenmaterials oder des Baggerguts durch die Dokumente nach § 17 der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen.

(9) Der Deponiebetreiber hat für jede Abfallanlieferung eine Eingangsbestätigung unter Angabe der festgestellten Masse und des sechsstelligen Abfallschlüssels gemäß der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung auszustellen. Wird die Übergabe der Abfälle mittels Begleitschein oder Übernahmeschein nach der Nachweisverordnung bestätigt, so ersetzen diese Nachweise die Eingangsbestätigung nach Satz 1. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers davon abweichende Regelungen treffen.

(10) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren.

(11) Für die Annahme von Abfällen in Anlagen, in denen diese Abfälle durch Vermischung oder Behandlung zu den in § 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 genannten Abfällen aufbereitet werden, bevor sie auf einer Deponie abgelagert werden, gelten die Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Darüber hinaus hat der Zweiterzeuger den aufbereiteten Abfall oder Deponieersatzbaustoff gegenüber dem Deponiebetreiber grundlegend zu charakterisieren und diesem zusätzlich folgende Angaben vorzulegen:

1.
Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung der Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind,
2.
Erklärung, dass die Abfälle, die in dem aufbereiteten Abfall enthalten sind, die Zuordnungskriterien vor dem Vermischen oder der Behandlung eingehalten haben.
Die Erklärung nach Satz 2 Nummer 2 entfällt, wenn die Einhaltung der Zuordnungskriterien mit dem Verfahren nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nachgewiesen wird.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(4) Die Maßnahmen sind entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten, die zum Überschreiten der Immissionswerte oder in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 zu sonstigen schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen. Werden in Plänen nach Absatz 1 oder 2 Maßnahmen im Straßenverkehr erforderlich, sind diese im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Werden Immissionswerte hinsichtlich mehrerer Schadstoffe überschritten, ist ein alle Schadstoffe erfassender Plan aufzustellen. Werden Immissionswerte durch Emissionen überschritten, die außerhalb des Plangebiets verursacht werden, hat in den Fällen der Absätze 1 und 2 auch die dort zuständige Behörde einen Plan aufzustellen.

(4a) Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor kommen wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten ausgenommen:

1.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6,
2.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen,
3.
Kraftomnibusse mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
4.
schwere Kommunalfahrzeuge mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären, sowie Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft von mehr als 3,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
5.
Handwerker- und Lieferfahrzeuge zwischen 2,8 und 7,5 Tonnen mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Stickstoffoxid-Minderungssystem mit erhöhter Minderungsleistung, sofern die Nachrüstung finanziell aus einem öffentlichen Titel des Bundes gefördert worden ist, oder die die technischen Anforderungen erfüllen, die für diese Förderung erforderlich gewesen wären,
6.
Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI und
7.
Kraftfahrzeuge im Sinne von Anhang 3 Nummer 5, 6 und 7 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.
Im Einzelfall kann der Luftreinhalteplan im Fall des Satzes 2 Nummer 6 auch für diese Kraftfahrzeuge ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann. Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs, insbesondere nach § 40 Absatz 1 Satz 2, können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden. Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu Nachrüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleiben unberührt.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 aufzustellenden Pläne müssen den Anforderungen des § 45 Absatz 2 entsprechen. Die Öffentlichkeit ist bei der Aufstellung von Plänen nach den Absätzen 1 und 3 zu beteiligen. Die Pläne müssen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.

(5a) Bei der Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach Absatz 1 ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Luftreinhalteplanes sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. Der Entwurf des neuen oder geänderten Luftreinhalteplanes ist einen Monat zur Einsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung genommen werden; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. Der aufgestellte Plan ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen. In der öffentlichen Bekanntmachung sind das überplante Gebiet und eine Übersicht über die wesentlichen Maßnahmen darzustellen. Eine Ausfertigung des Plans, einschließlich einer Darstellung des Ablaufs des Beteiligungsverfahrens und der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, wird zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Luftreinhalteplan nach Absatz 1 um einen Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.

(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durchführbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch Informationen über die Durchführung dieser Pläne zugänglich.

(6) Die Maßnahmen, die Pläne nach den Absätzen 1 bis 4 festlegen, sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Sind in den Plänen planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungsträger dies bei ihren Planungen zu berücksichtigen.

(7) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, bei der Gefahr, dass Immissionsgrenzwerte überschritten werden, die eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festlegt, durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass in näher zu bestimmenden Gebieten bestimmte

1.
ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden dürfen,
2.
ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3.
ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen müssen,
4.
Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, zur Überschreitung der Immissionswerte beizutragen. Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 3 gelten entsprechend.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Immissions- und Emissionswerten einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.

(1a) Über die Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinaus kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Festlegung von Immissionswerten für weitere Schadstoffe einschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.

(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen; soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.

(3) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen von Behörden zu erfüllende Pflichten begründen und ihnen Befugnisse zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einräumen, soweit diese für die Beurteilung und Kontrolle der in den Beschlüssen gestellten Anforderungen erforderlich sind.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verschiedene Regelungen des im Jahr 2007 grundlegend novellierten Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (im Folgenden: Fluglärmschutzgesetz - FluglSchG -) und macht darüber hinaus eine Verletzung gesetzgeberischer Pflichten im Zusammenhang mit dem Schutz der Beschwerdeführer vor Fluglärm geltend.

I.

2

Am 14. Dezember 2006 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen, das nach Zustimmung des Bundesrates am 7. Juni 2007 in Kraft trat (BGBl I S. 986). Art. 1 des Gesetzes enthält eine grundlegende Novellierung des bereits seit 1971 - im Wesentlichen unverändert - geltenden Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm. Das Fluglärmschutzgesetz wurde am 9. November 2007 in seiner Neufassung bekannt gemacht (BGBl I S. 2550).

3

Zweck des Fluglärmschutzgesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen (§ 1 FluglSchG).

4

Hierzu sind nach § 2 Abs. 1 FluglSchG Lärmschutzbereiche einzurichten, deren Ausdehnung sich gemäß § 2 Abs. 2 FluglSchG anhand der (errechneten) Lärmbelastung nach Maßgabe von Lärmgrenzwerten bestimmt. Dabei werden drei - statt wie bisher zwei - Schutzzonen, nämlich zwei Tag-Schutzzonen für den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr und eine Nacht-Schutzzone für den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr, eingerichtet. Maßgebend für den Umfang der Tag-Schutzzonen ist allein der äquivalente Dauerschallpegel. Bei Festlegung der Nacht-Schutzzone wird zusätzlich ein Häufigkeits-Maximalpegelkriterium herangezogen, das sich danach richtet, wie oft ein bestimmter Lärmgrenzwert in der Nacht überschritten wird. Die Lärmschutzbereiche werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung nach einem bestimmten Berechnungsverfahren festgesetzt, das seine Grundlage im Fluglärmschutzgesetz und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung findet.

5

Für den Umfang der Lärmschutzbereiche ist zunächst entscheidend, ob die Festsetzung für einen zivilen oder militärischen Flugplatz erfolgt. Innerhalb dieser Kategorien kommt es weiterhin maßgeblich darauf an, ob es sich um einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten oder um einen bestehenden zivilen beziehungsweise militärischen Flugplatz handelt. Die Schutzzonen fallen an bestehenden zivilen und militärischen Flugplätzen und auch generell an militärischen Flugplätzen im Vergleich zu zivilen Flugplätzen kleiner aus, weil höhere Lärmgrenzwerte für die Bemessung des Umfangs der Lärmschutzbereiche zugrunde gelegt werden.

6

Liegt ein Grundstück in einem Lärmschutzbereich, kann dies insbesondere Bauverbote, sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung in Form der Einhaltung bestimmter Schallschutzanforderungen, die Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen und Entschädigungsleistungen zur Folge haben. Einzelheiten hierzu werden vor allem in den §§ 5, 8 und 9 FluglSchG geregelt.

7

Im Unterschied zur vormaligen Rechtslage erhalten die im novellierten Fluglärmschutzgesetz geregelten Grenzwerte nunmehr auch erstmals Bedeutung für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren.

8

Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) hat insoweit § 8 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz - LuftVG - dahingehend geändert, dass nunmehr bei luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FluglSchG "zu beachten" sind. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung der Bedeutung dieser Vorschrift ist bislang nicht erfolgt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in seinen Entscheidungen zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Festlegung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG die abstrakt-generelle Frage nach der fachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm definitiv entschieden habe und die Grenzwerte auch im Rahmen der planerischen Abwägung bei luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren gelten würden, soweit es auf die Zumutbarkeit des Lärms ankomme (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 615). Demgegenüber wird in der Literatur vertreten, die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG verschaffe gegenüber der bisherigen Rechtslage keine gesteigerte Klarheit bezüglich der maßgeblichen Lärmgrenzwerte. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibe es nach wie vor überlassen, Maßstäbe für die Zumutbarkeit bestimmter Fluglärmeinwirkungen zu entwickeln (vgl. Mechel, Der Fluglärmschutz nach der Gesetzesnovelle 2007, in: ZUR 2007, S. 561 <566>).

9

§ 13 Abs. 1 Satz 1 FluglSchG bestimmt darüber hinaus, dass das Fluglärmschutzgesetz für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung für das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 LuftVG die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen und die Entschädigung für Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche in der Umgebung neuer und wesentlich erweiterter Flugplätze regelt.

II.

10

Die Beschwerdeführer sind Anwohner in der Nähe von verschiedenen zivil oder militärisch genutzten Flugplätzen in Deutschland. Sie halten den auf ihre Grundstücke einwirkenden Fluglärm für unerträglich und machen insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit geltend. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 11 und Art. 14 GG durch § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 8 FluglSchG.

11

Dabei wenden sie sich vornehmlich gegen die in § 2 Abs. 2 FluglSchG aus ihrer Sicht zu hoch angesetzten Lärmgrenzwerte und werfen dem Gesetzgeber insbesondere vor, die neuesten Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung nicht berücksichtigt zu haben. Daneben kritisieren sie weitere aus ihrer Sicht bestehende Unzulänglichkeiten des Fluglärmschutzgesetzes wie fehlende Regelungen zum aktiven Schallschutz, beispielsweise in Form von Betriebsbeschränkungen und Maßnahmen der konkreten Flugbetriebssteuerung am jeweiligen Flughafen, sowie zur Gesamtlärmbelastung.

12

Zum Beleg ihrer Behauptung unzureichender Grenzwertfestlegung in § 2 Abs. 2 FluglSchG beziehen sie sich auf eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen, die sich teilweise ausdrücklich auch mit der vom Gesetzgeber als maßgeblich für die Grenzwertfestlegung der Tag-Schutzzonen bei zivil genutzten Flugplätzen herangezogenen Untersuchung auseinandersetzen und deren Unzulänglichkeit belegen sollen.

13

Die Beschwerdeführer machen weiterhin einen signifikant gesunkenen Wert ihrer Immobilien infolge der Fluglärmbelastung geltend und sehen sich dadurch und durch eine - nach ihrem Vortrag - nur noch eingeschränkt mögliche Nutzbarkeit der Außenwohnbereiche ihrer Grundstücke in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt.

14

Einen weiteren Verstoß gegen das Eigentumsrecht sehen sie darin, dass § 5 Abs. 3 FluglSchG nur bestimmte Wohnungen vom Bauverbot des § 5 Abs. 2 FluglSchG ausnimmt und damit dem jeweiligen Grundstückseigentümer eine Nutzungsmöglichkeit versagt.

15

Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch die unterschiedlich festgesetzten Grenzwerte für zivil und militärisch genutzte Flugplätze einerseits sowie bestehende und neu angelegte beziehungsweise wesentlich erweiterte Flugplätze andererseits. Sie sind der Meinung, dass es hierfür keine sachliche Rechtfertigung gibt.

16

Neben diesen gegen verschiedene Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes gerichteten Rügen werfen sie dem Gesetzgeber allgemein eine Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Pflichten im Hinblick auf ihren Schutz vor Fluglärm vor. Sie fordern in diesem Zusammenhang unter anderem die normative Verankerung eines Vorrangs des aktiven vor dem passiven Schallschutz.

III.

17

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erweist sich insgesamt als unzulässig.

18

1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen bestimmte Normen des Fluglärmschutzgesetzes wenden, aber auch soweit sie allgemein eine gesetzgeberische Schutzpflichtverletzung geltend machen, ist die Verfassungsbeschwerde bei nahezu allen Beschwerdeführern unzulässig, weil sie nicht den an sie zu stellenden Begründungserfordernissen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt.

19

a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Der Beschwerdeführer muss darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verletzung des Grundrechts nicht auf der Hand liegt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 1584/10 -, juris Rn. 3).

20

b) Diesen Anforderungen entspricht die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rügen sämtlicher Beschwerdeführer nicht, soweit sie sich direkt gegen § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 8 FluglSchG richtet.

21

aa) Eine mögliche Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit wird aus dem Vortrag der Beschwerdeführer zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen des novellierten Fluglärmschutzgesetzes nicht erkennbar.

22

Aus ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern § 2 Abs. 2 Satz 2, § 5 Abs. 3 und § 8 FluglSchG in ihre Grundrechte eingreifen sollten. Dazu wäre eine nähere Auseinandersetzung mit den angefochtenen Vorschriften und ihren Auswirkungen auf die Beschwerdeführer bei der konkreten Rechtsanwendung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Fluglärmschutzgesetzes erforderlich gewesen.

23

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Fluglärmschutzgesetz ausweislich seines in § 1 FluglSchG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes nicht den Anspruch erhebt, die Problematik des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm umfassend und abschließend zu regeln. Der Gesetzgeber hat vielmehr die Systematik des bereits seit 1971 bestehenden Fluglärmschutzgesetzes im Grundsatz beibehalten. Seiner Konzeption nach war das Fluglärmschutzgesetz von 1971 ein Baubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz und sollte insbesondere das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze verhindern. Die im Gesetz festgelegten Lärmgrenzwerte waren weder zur Beurteilung von individuellen Lärmbeeinträchtigungen noch zur Festlegung von fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenzen vorgesehen und geeignet (vgl. Giemulla/Rathgeb, Das neue Fluglärmgesetz, in: DVBl 2008, S. 669 <670 m. w. N.>). Selbst wenn mit der Neuregelung über § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die im Fluglärmschutzgesetz normierten Grenzwerte erstmals auch für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren Bedeutung erlangen und § 13 FluglSchG darüber hinaus bestimmt, dass das Fluglärmschutzgesetz für das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 LuftVG die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen und die Entschädigung für Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze regelt, hat sich an dieser Grundkonzeption nichts geändert. Insbesondere der aktive Schallschutz richtet sich nicht nach dem Fluglärmschutzgesetz. Maßgebend hierfür sind vielmehr vor allem die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes.

24

Ein Eingriff in Grundrechte der Beschwerdeführer durch die in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG festgelegten Grenzwerte kommt daher von vornherein nur im unmittelbaren Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes oder in der dargestellten "Verzahnung" mit Regelungen des Luftverkehrsgesetzes über § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG oder auch § 13 FluglSchG in Frage.

25

Soweit eine Grundrechtsverletzung im unmittelbaren Anwendungsbereich des Fluglärmschutzgesetzes geltend gemacht wird, erscheint eine solche - ausgehend von der Konzeption des Fluglärmschutzgesetzes - danach nur dann möglich, wenn hinreichend konkret vorgetragen wird, dass das Gesetz den Beschwerdeführern aufgrund der in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG aus ihrer Sicht zu hoch angesetzten Grenzwerte in verfassungswidriger Weise baulichen Schallschutz oder eine Entschädigung vorenthält.

26

Hierzu verhalten sich die Beschwerdeführer an keiner Stelle ihrer umfangreichen Beschwerdeschrift. So lässt sich ihrem Vorbringen schon nicht entnehmen, von welchen konkreten Lärmbelastungen auf ihre Grundstücke bei Anwendung des novellierten Fluglärmschutzgesetzes auszugehen ist. Soweit vereinzelt konkrete Lärmwerte vorgetragen werden, ist nicht ersichtlich, dass deren Ermittlung den nach § 3 Abs. 1 FluglSchG einzuhaltenden Anforderungen entspricht. Es lässt sich daher auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, ob das novellierte Fluglärmschutzgesetz den Beschwerdeführern wegen der aus ihrer Sicht zu hoch angesetzten Lärmgrenzwerte überhaupt keinen oder nur einen eingeschränkten Lärmschutz bietet oder ob sie nicht vielmehr in den Genuss der gesetzlich vorgesehenen "Maximalleistung", nämlich einen sofort mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs fälligen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für baulichen Schallschutz für Wohn- und Schlafräume nebst Belüftungseinrichtungen sowie einer Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs, kommen. Soweit sie Einwendungen direkt gegen die Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes erheben, machen sie nämlich nicht geltend, dass die im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der Entschädigung von vornherein ungeeignet seien, der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu genügen, sondern dass sie wegen der zu hohen Lärmgrenzwerte "zu spät" einsetzen.

27

Im Hinblick auf die sich aus § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG beziehungsweise § 13 Abs. 1 FluglSchG ergebende Bedeutung der in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG festgelegten Grenzwerte auf luftverkehrsrechtliche Genehmigungs-, Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren lässt sich dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass sie insoweit von der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG betroffen wären. Das würde ein aktuell laufendes Verfahren nach § 6 LuftVG oder § 8 LuftVG voraussetzen. Hierzu ist nichts vorgetragen. Abgesehen davon wäre in diesem Fall vorrangig fachgerichtlicher Rechtsschutz durch Überprüfung der in einem der genannten Verfahren zu treffenden Entscheidung vor den Verwaltungsgerichten nachzusuchen.

28

bb) Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

29

Soweit die Beschwerdeführer deshalb eine Eigentumsverletzung in der Festlegung der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG sehen, weil der dadurch "eröffnete" Flugverkehr eine Nutzung ihrer Grundstücke unzumutbar mache, unterliegen sie der Fehlvorstellung, der Gesetzgeber habe mit der Normierung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG die Ausnutzung der Kapazitäten eines Flugplatzes bis zur Erreichung der in der Vorschrift genannten Grenzwerte unbeschränkt zugelassen. Sie verkennen dabei Sinn und Zweck des Fluglärmschutzgesetzes, das ausschließlich die Gewährung passiven Schallschutzes und Entschädigungsfragen regelt. Ein rechtswidriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen durch das Fluglärmschutzgesetz kommt daher nur dann in Betracht, wenn es ihnen in verfassungswidriger Weise Rechte vorenthält oder über seinen § 13 oder § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Rahmen laufender Genehmigungs-, Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren Eingriffe aufgrund der in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG normierten Grenzwerte vorgenommen werden. Da nach dem Vortrag der Beschwerdeführer - wie dargelegt - unklar bleibt, ob und inwieweit sie von der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes im Hinblick auf die Gewährung passiven Schallschutzes oder von Entschädigungsleistungen profitieren und zu anhängigen Verwaltungsverfahren, bei denen die angegriffenen Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes eine Rolle spielen können, nichts vorgetragen ist, erscheint auch insoweit ein Verfassungsverstoß auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht möglich.

30

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Bauverbote in § 5 FluglSchG wenden und in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügen, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.

31

Zwar greift § 5 FluglSchG, wie die Beschwerdeführer im Ausgangspunkt zutreffend geltend machen, durch die dort normierten Bauverbote in das Eigentumsgrundrecht ein. Ihr Vortrag zu diesem Punkt ist allerdings allgemein gehalten und nicht auf ihre eigene Situation bezogen. Daraus lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass einem der Beschwerdeführer eine konkrete Möglichkeit zur Bebauung seines Grundstücks aufgrund der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes genommen würde. Für eine eigene Betroffenheit der Beschwerdeführer ist daher insoweit nichts ersichtlich.

32

Auch im Hinblick auf § 8 FluglSchG, der die Entschädigung bei Bauverboten regelt, wird aus dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht erkennbar, dass sie infolge der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes hierdurch betroffen wären. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihnen eine Entschädigung vorenthalten würde, die ihnen bei einer - aus ihrer Sicht - verfassungsgemäßen Ausgestaltung des Fluglärmschutzgesetzes zustehen müsste.

33

cc) Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer lässt sich auch keine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG durch die Lärmgrenzwertregelung in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG entnehmen. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber teilweise unterschiedliche Lärmgrenzwerte für zivile und militärische Flugplätze vorgesehen hat und innerhalb dieser Kategorien noch einmal zwischen bestehenden und neu anzulegenden oder wesentlich geänderten Flugplätzen differenziert. Das Vorbringen der Beschwerdeführer macht allerdings nicht deutlich, ob und inwieweit sie selbst im Hinblick auf die sich aus dem Fluglärmschutzgesetz ergebenden Folgen unmittelbar von dieser Differenzierung betroffen wären, etwa im Rahmen der Festsetzung der Lärmschutzbereiche und der daraus gegebenenfalls resultierenden Gewährung der Erstattung von Aufwendungen für passiven Schallschutz oder Entschädigung für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche beziehungsweise anlässlich laufender Genehmigungs-, Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren. Hierzu wäre Vortrag dahingehend erforderlich gewesen, dass gerade aufgrund der unterschiedlichen Grenzwertfestlegungen den hiervon betroffenen Beschwerdeführern Aufwendungsersatz für passive Schallschutzmaßnahmen oder Entschädigung nicht zugute kommt oder sich diese Unterscheidung im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu ihrem Nachteil auswirkt. Wie bereits dargelegt, lässt sich eine Auswirkung dieser Differenzierung auf die Beschwerdeführer auf der Grundlage der Novellierung des Fluglärmschutzgesetzes in Ermangelung eines hierzu ausreichenden Vortrags nicht entnehmen.

34

dd) Eine Verletzung von Art. 11 GG durch § 2 Abs. 2 FluglSchG ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

35

Unabhängig von der Frage, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit durch zu geringe Lärmschutzvorkehrungen gegen Fluglärm überhaupt betroffen sein kann, erweist sich die diesbezüglich erhobene Rüge bereits deshalb als unzulässig, weil die Beschwerdeführer auch insoweit von der Fehlvorstellung geleitet werden, durch § 2 Abs. 2 FluglSchG werde im Rahmen der dort normierten Grenzwerte ein unbeschränkter Flugverkehr zugelassen. Dass dies nicht der Intention des Gesetzes entspricht, wurde bereits dargelegt. Vor diesem Hintergrund ist ein Eingriff in das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 11 GG nicht ersichtlich.

36

c) Die Verfassungsbeschwerde ist weiterhin unzulässig, soweit die Beschwerdeführer ganz allgemein behaupten, der Gesetzgeber sei seiner aus dem Grundgesetz folgenden Pflicht, das Leben und die Gesundheit zu schützen, im Rahmen der Regelung der Fluglärmproblematik nicht nachgekommen. Das Vorbringen entspricht auch insoweit nicht den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Vortrag.

37

aa) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es enthält auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <784>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, NVwZ 2009, S. 1494 <1495>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, NVwZ 2009, S. 1489 <1489>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 -, juris, Rn. 26). Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, die auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eindämmt; ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 56, 54 <78>). Dabei ist zu beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist; die Grundrechte beeinflussen demgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat (vgl. BVerfGE 53, 30 <65 ff.>; 84, 34 <45 f.>; 113, 29 <57>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3474/08 -, NVwZ 2009, S. 1489 <1489>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 -, juris, Rn. 26).

38

Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. zum Nichtraucherschutz: BVerfGE 121, 317 <360>; zu Mobilfunksendeanlagen: BVerfGK 10, 208 <211>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann vom Bundesverfassungsgericht deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Es kann hier erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die Schutzpflicht evident verletzt hat. Nur unter besonderen Umständen kann sich diese Ge-staltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>; 77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <784>). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter - angemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 <254, 262 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, NVwZ 2009, S. 1494 <1495>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 -, juris, Rn. 27). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deren Verletzung kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Es ist in erster Linie Aufgabe des Normgebers, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung seiner Nachbesserungspflicht kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (vgl. BVerfGK 10, 208 <211 f.> m. w. N.).

39

bb) Aus den dargestellten spezifischen Anforderungen an die Feststellung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung folgen in Verbindung mit den aufgezeigten Maßstäben für die ordnungsgemäße Begründung einer Verfassungsbeschwerde entsprechende Darlegungslasten der Beschwerdeführer. Sie müssen schlüssig dartun, dass staatliche Schutzvorkehrungen nach Lage der Dinge geboten sind und von der öffentlichen Gewalt entweder überhaupt nicht getroffen worden sind oder dass die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2010 - 2 BvR 2502/08 -, NVwZ 2010, S. 702 <704>). Eine mögliche Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführer geht aus dem danach gebotenen Vortrag regelmäßig nur dann hervor, wenn sich dieser nicht in pauschalen Behauptungen und punktuell herausgegriffenen, angeblichen Unzulänglichkeiten der Rechtslage erschöpft. Erforderlich ist vielmehr, das Regelungskonzept des Gesetzgebers zu einem bestimmten Punkt insgesamt zu erfassen, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt, die Verwaltungspraxis hierzu wiedergegeben und die einschlägige fachgerichtliche Rechtsprechung aufgearbeitet wird. In einem zweiten Schritt bedarf es dann der Darstellung, ob und gegebenenfalls welche Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Beschwerdeführer in ihrer jeweiligen Situation unternommen wurden, und aus welchen konkreten Gründen - aus Sicht der Beschwerdeführer - vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption auszugehen ist. Dazu gehört auch die Darlegung, weshalb Verbesserungen auf das für notwendig erachtete Maß durch die Einleitung von Verwaltungs- und gegebenenfalls gerichtlichen Verfahren nicht erreicht werden können.

40

cc) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beschwerdeführer zur Verletzung staatlicher Schutzpflichten bei Regelung der Fluglärmproblematik in keiner Weise gerecht. Die pauschal gerügte Schutzpflichtverletzung ist nicht zu erkennen.

41

Hierzu wäre erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführer das Regelungssystem des Luftverkehrsrechts insgesamt jedenfalls in seinen Grundzügen darstellen und vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Fachgerichte - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - substantiiert aufzeigen, dass es evident nicht geeignet ist, ausreichenden Schutz gegen schädlichen Fluglärm zu gewährleisten. Der Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm wird nämlich keineswegs allein durch das Fluglärmschutzgesetz bewirkt. Dieses beschränkt sich - wie ausgeführt - lediglich auf den Aspekt des passiven Schallschutzes, während sich insbesondere der aktive Schallschutz nach dem Luftverkehrsgesetz richtet. So bestimmt § 29b Abs. 1 Satz 1 LuftVG, dass Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer verpflichtet sind, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Nach § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. § 9 Abs. 2 LuftVG eröffnet im Rahmen von luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren die Möglichkeit, Schutzauflagen zu Gunsten der benachbarten Grundstücke zu verfügen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 LuftVG können auch außerhalb von Planfeststellungsverfahren im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung - beispielsweise für militärisch genutzte Flugplätze - Auflagen verfügt werden. Nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ist zudem die Verfügung nachträglicher Schutzauflagen oder auch der (Teil-)Widerruf erteilter Genehmigungen oder Planfeststellungsbeschlüsse grundsätzlich möglich (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 4 B 95.03 -, NVwZ 2004, S. 869 <869>). Schließlich besteht generell die Möglichkeit, sich auch unmittelbar gegen die konkrete Festlegung von Flugrouten, die maßgeblich für die Lärmbelastung der Anwohner sein kann, gerichtlich zur Wehr zu setzen (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <277 ff.>).

42

Zu all diesen Möglichkeiten und ihren Umsetzungen im Hinblick auf die konkreten Betroffenheiten der Beschwerdeführer, beispielsweise in Form von Betriebsbeschränkungen an den Flugplätzen, deren Anrainer die Beschwerdeführer sind, verhält sich ihr Vortrag an keiner Stelle. Die individuelle Genehmigungssituation an den einzelnen Flugplätzen lässt die Verfassungsbeschwerde vielmehr ebenso im Unklaren wie die allgemeine Gestattungspraxis und die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Fluglärmschutz. Daran ändert auch das punktuelle Eingehen auf die Genehmigungssituation einzelner Flughäfen in Deutschland und auf hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen nichts.

43

d) Schließlich ist die Rüge, der Gesetzgeber habe trotz der Grundrechtsrelevanz der Fluglärmbelastung Wesentliches ungeregelt gelassen, indem er keine verbindlichen Grenzwerte festgeschrieben habe, ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.

44

In diesem Zusammenhang berücksichtigen die Beschwerdeführer die Verschränkungen zwischen Luftverkehrsgesetz und Fluglärmschutzgesetz nicht und setzen sich mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für luftverkehrsrechtliche Planungs- oder Genehmigungsverfahren nicht auseinander. Das gilt insbesondere für die neue Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG, der die Beachtung der Grenzwerte des § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG im Rahmen von luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren vorschreibt. Die einfachrechtliche Bedeutung dieser Vorschrift, insbesondere als mögliche Beschreibung der fachplanerischen Zumutbarkeitsgrenze, und ihre etwaigen Auswirkungen auf (künftige) Planfeststellungsverfahren werden von den Beschwerdeführern nicht dargestellt.

45

Die Beschwerdeführer mögen weitergehende Regelungen zum aktiven Schallschutz und die Benennung von konkreten Lärmgrenzwerten auch in diesem Zusammenhang für wünschenswert halten. Die Möglichkeit eines verfassungsrechtlich erheblichen Unterlassens des Gesetzgebers oder auch die Überlassung verfassungsrechtlich unzulässig weit gehender Entscheidungsspielräume der Exekutive in dieser Frage lässt sich ihrem pauschal gehaltenen Vortrag nicht entnehmen. Angesichts der beschriebenen Anforderungen an die Darlegung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung hätte es hierzu einer Beschreibung der vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen und deren Umsetzung in der Praxis bedurft.

46

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unabhängig von den vorstehenden Ausführungen deshalb insgesamt unzulässig, weil sich ihr nicht entnehmen lässt, dass der aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität eingehalten worden ist.

47

a) § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bestimmt, dass der Rechtsweg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft werden muss. Das setzt voraus, dass ein Rechtsweg gegeben ist. "Rechtsweg" in diesem Sinne ist jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>). Wer behauptet, durch die Auswirkungen des Fluglärms in seinen Grundrechten verletzt zu werden, ist grundsätzlich gehalten, vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts den Rechtsweg zu beschreiten. Vor einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ist es erforderlich, dass die Fachgerichte die konkreten Umstände, insbesondere das Ausmaß der Fluglärmbelastungen einschließlich der Grundstücksvorbelastungen, die zur Bekämpfung des Fluglärms getroffenen oder möglichen Maßnahmen und auch dessen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit näher aufgeklärt und rechtlich beurteilt haben (vgl. BVerfGE 56, 54 <68 f.>).

48

Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde weiterhin, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz nach Möglichkeit die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten oder einen Vollzugsakt herbeiführen und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. z.B. BVerfGE 74, 69 <74 f.>). Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt oder ob ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Damit soll neben einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl. BVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Bei der Rechtsanwendung durch die sachnäheren Fachgerichte können - aufgrund besonderen Sachverstands - für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden (vgl. BVerfGE 56, 54 <69>; 79, 1 <20>). Nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG ist dabei von diesen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. BVerfGE 58, 81 <105>; 72, 39 <44>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, ZFSH/SGB 2010, S. 591 <594>).

49

Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>). Dabei sind grundsätzlich auch diejenigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, deren Zulässigkeit in der bisherigen fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt ist (vgl. BVerfGE 70, 180 <185>). Kann der mit dem Subsidiaritätsgrundsatz insbesondere verfolgte Zweck, eine fachgerichtliche Klärung der verfassungsrechtlich relevanten Sach- und Rechtsfragen herbeizuführen, nicht erreicht werden, ist die vorherige Anrufung der Fachgerichte gleichfalls entbehrlich (vgl. BVerfGE 65, 1 <38>; 79, 1 <20>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, ZFSH/SGB 2010, S. 591 <594>).

50

b) Bei Anlegung dieser Maßstäbe, die auch im Falle der Rüge gesetzgeberischer Schutzpflichtverletzungen Geltung beanspruchen, kann im Hinblick auf keine der in Betracht kommenden Zielrichtungen der Verfassungsbeschwerde von einer Wahrung des Subsidiaritätsgebots ausgegangen werden.

51

aa) Soweit die Beschwerdeführer § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich angreifen, berücksichtigen sie den Charakter des Fluglärmschutzgesetzes als Gesetz zur Regelung des passiven Schallschutzes und für Entschädigung nicht. Das Gesetz vermittelt im Rahmen seines Anwendungsbereichs Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen sowie Entschädigungen für Bauverbote und die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen, die gegenüber der zuständigen Behörde gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass sich auch nur einer der Beschwerdeführer mit einem darauf gerichteten Antrag an die zuständige Behörde gewandt und nach dessen Erfolglosigkeit den Rechtsweg beschritten hätte. Dabei wäre ein solches Vorgehen selbst dann nicht von vornherein offensichtlich zum Scheitern verurteilt, wenn - was sich hier nicht zuverlässig feststellen lässt - das betreffende Grundstück des jeweiligen Beschwerdeführers nicht in einer der nach dem Fluglärmschutzgesetz einzurichtenden Schutzzonen liegt. In der rechtswissenschaftlichen Literatur wird nämlich die Auffassung vertreten, dass die im Fluglärmschutzgesetz festgeschriebenen Grenzwerte lediglich Mindeststandards des (auch) passiven Schallschutzes regelten, die nicht unterschritten werden dürften und über die hinausgegangen werden könne, unter Umständen sogar müsse (vgl. Ekardt/Schmidtke, Die Reichweite des neuen Fluglärmrechts, in: DÖV 2009, S. 187 ff.). Zwar ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main dieser Ansicht ausdrücklich nicht gefolgt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris, Rn. 603). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu dieser Frage jedoch bislang - soweit ersichtlich - noch nicht geäußert. In einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld hat es jedenfalls ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass es der zuständigen Behörde bei Festsetzung der Lärmschutzbereiche verwehrt sei, die Lärmgrenzwerte zum Schutz bestimmter Gruppen besonders schutzwürdiger Lärmbetroffener oder Einrichtungen zu unterschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2007 - BVerwG 4 A 1007.07 u.a. -, juris, Rn. 29). Damit erscheint diese Frage bislang nicht abschließend geklärt. Vielmehr wäre die Geltendmachung von Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren, gerichtet auf die Erfüllung von Ansprüchen nach dem Fluglärmschutzgesetz, auf der Grundlage der in der Literatur geäußerten Auffassung nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos.

52

Den Beschwerdeführern wäre es daher zuzumuten gewesen, zunächst fachgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, Ansprüche auf der Grundlage des Fluglärmschutzgesetzes durchzusetzen.

53

bb) Auch soweit die Beschwerdeführer weitergehend eine allgemeine gesetzgeberische Schutzpflichtverletzung im Hinblick auf den Schutz vor Fluglärm, insbesondere die fehlende gesetzliche Verhinderung von Fluglärmeinwirkungen in bestimmter Pegelhöhe, rügen, ist die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig.

54

Zwar sind die Anwohner eines auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses angelegten Flughafens unter den in § 9 Abs. 3 LuftVG bezeichneten Voraussetzungen mit Beseitigungs- oder Änderungsansprüchen gegenüber festgestellten Anlagen ausgeschlossen. Diese Duldungspflicht hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes gegebenenfalls zurückzutreten, wenn die mit dem Anlagenbetrieb verbundenen Fluglärmimmissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewährleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 oder des Art. 14 Abs. 1 GG angetastet wird. Den staatlichen Organen obliegt die Verpflichtung, sich schützend und fördernd vor Rechtsgüter zu stellen, die Verfassungsrang genießen. Sie dürfen nicht an der Entstehung oder Aufrechterhaltung verfassungswidriger Umstände mitwirken. Eine Möglichkeit, Rechtsschutz gegenüber dem von einem bestandskräftig planfestgestellten Flugplatz ausgehenden Fluglärm zu erlangen, ist der (Teil-)Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses. Hiervon darf unter Berücksichtigung der Rechte der Flugplatzbetreiber allerdings nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich der Grundrechtsverstoß nicht unter Einsatz schonenderer Mittel beseitigen lässt. Als weniger belastender Eingriff kommen nachträgliche Lärmschutzauflagen in Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in Betracht. Erst wenn Lärmschutzvorkehrungen auf Grundlage dieser Vorschrift nicht ausreichen, um dem aus der Verfassung ableitbaren Schutzanspruch gerecht zu werden, darf sich die Luftfahrtbehörde des (Teil-)Widerrufs als letzten Mittels bedienen (zum Ganzen vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2004 - BVerwG 4 B 95.03 -, NVwZ 2004, S. 869 <869>).

55

Unabhängig von der Frage der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens dürfen Flugplätze nach § 6 LuftVG nur mit einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung angelegt werden. Das gilt grundsätzlich auch für Militärflugplätze, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht der Planfeststellungspflicht unterliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 - BVerwG 4 C 11.85 und 12.85 -, NVwZ 1988, S. 1122 <1122>). Eine Abweichung hiervon ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der besonderen Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Auch in diesen Fällen besteht für Anwohner die Möglichkeit, nachträgliche Modifikationen der Genehmigung zur Verbesserung des Lärmschutzes zu erlangen (vgl. Schiller, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: September 2009, § 6 Rn. 512). Letzteres kann insbesondere im Wege des (Teil-)Widerrufs der Genehmigung oder in Vollzug eines in der Genehmigung festgeschriebenen Auflagenvorbehalts erfolgen.

56

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beschwerdeführer eine der dargestellten Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Fluglärmbelastung im Hinblick auf die von ihnen als unerträglich empfundene Situation zu erlangen, wahrgenommen hätten - beispielsweise durch Klagen auf (Teil-)Widerruf eines luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses, einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung oder auf Verfügung nachträglicher Schutzmaßnahmen. Andererseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die verschiedenen Varianten möglichen Rechtsschutzes von vornherein verschlossen gewesen wären. Die Beschwerdeführer tragen zur konkreten Gestattungssituation an den jeweiligen Flugplätzen nichts vor. Damit lässt sich nicht feststellen, ob ihr Ziel, die Festlegung geringerer Grenzwerte für ihre Grundstücke zu erreichen, als sie das Fluglärmschutzgesetz - allerdings ausschließlich für den passiven Schallschutz - vorsieht, nicht mittels fachgerichtlichen Rechtsschutzes zu erlangen gewesen wäre oder immer noch ist.

57

Dem steht nicht entgegen, dass in der Fluglärmentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1981 jedenfalls für die Rüge, der Gesetzgeber habe eine Nachbesserung gesetzlicher Schutzpflichten unterlassen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde angenommen wurde (vgl. BVerfGE 56, 54 <68>). Die Entscheidung verhält sich schon nicht ausdrücklich dazu, ob die entsprechende Rüge tatsächlich zulässig erhoben war, sondern unterstellt insoweit lediglich die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

58

Die vorliegende Verfassungsbeschwerde ist, unabhängig hiervon, jedoch auch nicht unter dem Aspekt der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten zulässig. Zwar ist gegen die Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten fachgerichtlicher Rechtsschutz nur schwer vorstellbar, weil dies voraussetzte, dass die jeweils angerufenen Fachgerichte gewissermaßen als Ersatzgesetzgeber tätig würden. Andererseits wird sich eine Lücke in der gesetzgeberischen Konzeption zur Regelung einer bestimmten Problematik regelmäßig nur dann zuverlässig feststellen lassen, wenn zuvor die Fachgerichte den zugrunde liegenden Sachverhalt und die einfachrechtliche Rechtslage auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben umfassend aufgearbeitet haben. Nur so wird auch in den Fällen behaupteten gesetzgeberischen Unterlassens vermieden, dass das Bundesverfassungsgericht auf tatsächlich und einfachrechtlich ungeklärter Basis entscheiden muss. Das gilt jedenfalls in solchen Fällen, in denen - wie hier - vielfältige konkrete Möglichkeiten bestehen, gerichtlichen Rechtsschutz gegen die zunehmende Fluglärmbelastung zu erlangen.

59

Entsprechendes gilt, soweit die Verfassungsbeschwerde darauf zielt, den Gesetzgeber zu verpflichten, generell dafür Sorge zu tragen, dass niedrigere als die dem § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglSchG zugrunde liegenden Lärmgrenzwerte auf die Gründstücke der Beschwerdeführer einwirken. Auch diesbezüglich lässt sich erst nach Durchführung eines fachgerichtlichen Verfahrens beurteilen, ob der Gesetzgeber seinen Schutzpflichten tatsächlich nicht nachgekommen ist. Erst dann steht fest, welche Lärmbelastung den Beschwerdeführern - unter Berücksichtigung gegebenenfalls nachträglich angeordneter Schutzmaßnahmen - tatsächlich zugemutet wird.

60

Deshalb kommt auch eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht in Betracht, da die Tatsachengrundlage in Bezug auf die verschiedenen Beschwerdeführer nicht geklärt ist und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ihnen eine Verweisung auf den Rechtsweg nicht zugemutet werden könnte.

61

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Familie. Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) und die Beschwerdeführer zu 3) und 4) sind allein beziehungsweise je zu zweit Eigentümer von Grundstücken, die in einem Gewerbegebiet etwa 700 Meter östlich der neu errichteten Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt liegen. Sie nutzen diese Grundstücke zum einen zu eigenen Wohnzwecken, zum anderen gewerblich zur Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen. Die Beschwerdeführer zu 3) und 4) betreiben auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken außerdem einen Getränkemarkt.

2

2. Mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung auf Antrag der Fraport AG Frankfurt Airport Services Worldwide (Fraport AG) den Plan für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main einschließlich damit verbundener Folgemaßnahmen fest.

3

Das Konzept des Planfeststellungsbeschlusses zum Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch den Flugbetrieb besteht aus einer Kombination von Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes. Die im Planfeststellungsbeschluss geregelten aktiven Schutzmaßnahmen führen im Ergebnis zu diversen Flugbetriebseinschränkungen. Hinsichtlich der passiven Schutzmaßnahmen verweist der Planfeststellungsbeschluss auf das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - FluglärmG). Darüber hinaus legt er den Kreis derer fest, die wegen der Belastung durch flugbetriebsbedingten Lärm Entschädigungs- oder Übernahmeansprüche geltend machen können.

4

3. Auf Klage unter anderem der Beschwerdeführer verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land durch das angegriffene Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 509/08.T -, über die Zulassung von 17 planmäßigen Flügen in der Zeit von 23:00 bis 5:00 Uhr und über die Festlegung des Kalenderjahrs als Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht im Planfeststellungsbeschluss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegenstand, hob das Gericht ihn auf, im Übrigen wies es die Klagen ab.

5

4. Das Bundesverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs durch das ebenfalls angegriffene Urteil vom 4. April 2012 - BVerwG 4 C 6.10 - und verpflichtete das beklagte Land, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Planfeststellungsbeschluss, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

6

Auf die Klage der Beschwerdeführer zu 3) und 4) verpflichtete es das beklagte Land zudem, über die Regelung des Schallschutzes für die gewerblich genutzten Grundstücke der Beschwerdeführer zu 3) und 4) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss diesen Verpflichtungen entgegenstand, hob das Bundesverwaltungsgericht ihn auf und wies die Klagen im Übrigen ab.

7

5. Als Folge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erließ das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung die Planergänzungsbeschlüsse vom 29. Mai 2012 und vom 30. April 2013.

8

Mit dem Planergänzungsbeschluss vom 29. Mai 2012 trug das beklagte Land dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts insoweit Rechnung, als es für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr insgesamt nur noch 133 (statt ursprünglich 150) planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zuließ.

9

Mit dem Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 änderte das beklagte Land die gewerblichen Nutzungen betreffende Teile des Planfeststellungsbeschlusses und setzte somit auch den hierauf bezogenen Teil des Bundesverwaltungsgerichtsurteils um.

II.

10

Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 GG, Art. 14 GG, Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

11

Sie begründen ihre Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen damit, dass das vom Planfeststellungsbeschluss und den ihn weitgehend bestätigenden Gerichtsentscheidungen festgelegte Schutzniveau hinsichtlich des flugbetriebsbedingten Lärms verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht werde.

12

Das Fluglärmschutzgesetz selbst sei verfassungswidrig, weil es den Ergebnissen der Fluglärmforschung nicht ausreichend Rechnung trage und deshalb die Beschwerdeführer unzumutbaren Lärmbelastungen aussetze. Zudem gebe es passivem Lärmschutz den Vorzug gegenüber aktivem Lärmschutz in Form etwa von Betriebsbeschränkungen. Die im fachgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisanträge der Beschwerdeführer insbesondere im Zusammenhang mit der gerügten Verfassungswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes seien unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG abgelehnt worden.

III.

13

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

14

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, sie genügt insbesondere nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

15

Die Begründung von Verfassungsbeschwerden erfordert nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist hinreichend deutlich darzulegen (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>). Soweit das Bundesverfassungsgericht bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, ist anhand dieser Maßstäbe aufzuzeigen, inwieweit Grundrechte verletzt sein können (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; 108, 370 <386>). Urteilsverfassungsbeschwerden müssen sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen. Zudem müssen wesentliche Angaben und Argumente in die Beschwerdeschrift aufgenommen werden; es genügt nicht, pauschal auf Anlagen zu verweisen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; 131, 66 <82>).

16

Trotz ihres Umfangs wird die Verfassungsbeschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht.

17

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 3) und 4) ist offensichtlich unzulässig, soweit sie Grundrechtsverletzungen geltend machen im Hinblick auf Belastungen, die durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 modifiziert wurden.

18

a) Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, dass der Rechtsweg von ihnen insoweit erschöpft worden ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil der Klage der Beschwerdeführer zu 3) und 4) hinsichtlich der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für ihre gewerblich genutzten Grundstücke stattgegeben hat und daraufhin der Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 ergangen ist, steht der fachgerichtliche Rechtsschutz weiterhin offen. Die Beschwerdeführer haben nicht vorgetragen, diesen ergriffen zu haben.

19

b) Soweit die Beschwerdeführer zu 3) und 4) rügen, es verletze sie insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass ihnen für die Zeit ab Betriebsbeginn der Landebahn Nordwest am 21. Oktober 2011 bis zu einer Entscheidung über den Umfang des Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke und hilfsweise über das "Mitziehen" eines Gewerbegrundstücks mit dem Entschädigungsanspruch für ein Wohnhausgrundstück weder aktiver noch passiver Schallschutz gewährt werde, könnte sich die Verfassungsbeschwerde erledigt haben. Denn die Beschwerdeführer zu 3) und 4) haben durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 Anspruch auf passiven Schallschutz oder alternativ - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - auf Übernahme ihrer belasteten Grundstücke. Die Verfassungsbeschwerde könnte dann allenfalls noch zu der Feststellung führen, dass die Beschwerdeführer zu 3) und 4) bis zum Zeitpunkt dieser Erledigung in ihren Grundrechten verletzt wurden. Sie genügt aber insoweit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (aa). Zudem steht der Verfassungsbeschwerde insoweit auch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (bb).

20

aa) Die Beschwerdeführer legen nicht dar, ob ihre ursprüngliche Beschwer trotz des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 fortbesteht. Der Planergänzungsbeschluss ist zwar erst nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ergangen. Dennoch hätte in diesem Fall wegen der dadurch aufgeworfenen Frage, ob sich die ursprüngliche Verfassungsbeschwerde insoweit erledigt hat, Anlass zu einem solchen ergänzenden Vortrag bestanden. Zu den durch diesen am Lärmschutzkonzept gerade auch zu ihren Gunsten vorgenommenen Änderungen und deren Bedeutung für ein Feststellungsinteresse zur vorher geltenden Rechtslage tragen die Beschwerdeführer nichts vor.

21

bb) Der Verfassungsbeschwerde steht insoweit zudem der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Danach muss ein Beschwerdeführer alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird (vgl. BVerfGE 107, 395 <414f.>; 108, 341 <348>).

22

Die Beschwerdeführer zu 3) und 4) machen hier insoweit geltend, sie seien für den oben beschriebenen Übergangszeitraum aus ihrer Sicht unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt gewesen. In einer solchen Situation war es den Beschwerdeführern aber möglich und zumutbar, dieser von ihnen befürchteten Grundrechtsverletzung durch Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu begegnen. Dass ein solcher Antrag im Verfahren des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht von vornherein aussichtslos war, wird insbesondere dadurch belegt, dass gerade die Beschwerdeführer insoweit eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreicht haben und nunmehr durch den Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 auch für ihre gewerblich genutzten Grundstücke Anspruch auf passiven Schallschutz oder alternativ - unter bestimmten Voraussetzungen - auf Übernahme ihrer lärmbelasteten Grundstücke haben. Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Beschwerdeführern im Rahmen einer Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig passive Schallschutzeinrichtungen zugesprochen worden wären.

23

Dem können die Beschwerdeführer nicht entgegenhalten, dass sie hierzu deshalb nicht verpflichtet waren, weil ähnliche Eilanträge anderer Anwohner des Flughafens Frankfurt Main erfolglos geblieben seien. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer zu diesen anderen offenbar ergangenen Eilentscheidungen nichts Näheres vortragen, kann von der Erfolglosigkeit eines Eilantrags nicht ohne Weiteres auf die Erfolglosigkeit des Eilantrags eines anderen Antragstellers geschlossen werden, dies zumal dann, wenn es - wie gerade bei Lärmschutzfragen - auf die individuelle Betroffenheit ankommt. Dass ein Verzicht auf einstweiligen Rechtschutz den Flughafen Frankfurt Main betreffend nicht damit begründet werden kann, dass entsprechende Anträge zum Flughafen Berlin-Schönefeld erfolglos blieben, liegt auf der Hand.

24

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Übrigen in Bezug auf alle Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert begründet.

25

a) Die Rüge einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nicht ausreichend begründet. Der Vortrag der Beschwerdeführer ist im Tatsächlichen unzureichend (aa). Außerdem setzen sie sich insoweit weder mit den angegriffenen Entscheidungen (bb) noch mit den einfachrechtlichen Maßstäben (cc) hinreichend auseinander.

26

aa) Die Verfassungsbeschwerde enthält eine Vielzahl von Angaben zur Lärmbetroffenheit, wobei zum Teil auf den außen an den Gebäuden ankommenden (Außenpegel), zum Teil auf den im Gebäudeinneren auftretenden Lärm (Innenpegel) abgestellt wird. Das Fluglärmschutzgesetz stellt für die Nacht-Schutzzonen hinsichtlich der Maximalwerte auf Innenpegel ab. Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht auseinander und legen nicht dar, weshalb für die von ihnen ins Zentrum ihrer Rügen gerückte Prüfung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch Lärmbeeinträchtigungen zur Nachtzeit nicht auf die am Ohr der schlafenden Person und damit auf im Haus festzustellende Lärmwerte, also Innenpegel, sondern vielmehr auf Außenpegel abzustellen sein sollte.

27

Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rügen überhaupt auf konkrete Schallpegel eingehen, spiegeln diese zudem die Situation zu Beginn der fachgerichtlichen Überprüfung wieder. Als Ergebnis des Ausgangsverfahrens wurde aber insbesondere der Schutz der Lärmbetroffenen zur Nachtzeit verstärkt. Dies hat zwangsläufig Folgen für die Berechnung der Lärmpegel, worauf die Beschwerdeführer jedoch nicht eingehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass sie diese Änderungen in ihren Berechnungen nachvollzogen hätten.

28

Die auf die Beschwerdeführer tatsächlich einwirkende Lärmsituation nach den in Folge der fachgerichtlichen Entscheidungen ergangenen Planergänzungsbeschlüssen ist daher unklar, sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beschwerdeführer. Auf dieser in tatsächlicher Hinsicht unklaren Grundlage kann eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht erfolgen.

29

bb) Die Beschwerdeführer setzen sich auch nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinander.

30

Die Beschwerdeführer stellen über weite Strecken den angegriffenen Entscheidungen lediglich ihren früheren fachgerichtlichen Vortrag gegenüber. Sie setzen sich insbesondere weder mit den Ausführungen der Fachgerichte zum Fluglärmschutzgesetz (1) noch mit denen zum Lärmschutzkonzept des planfestgestellten Vorhabens allgemein (2) hinreichend auseinander.

31

(1) Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht gehen auf die Anwendbarkeit des Fluglärmschutzgesetzes ausführlich ein, ohne dass die Beschwerdeführer dem mehr als nur ihre insoweit abweichende einfachrechtliche Sicht entgegensetzen. Die Beschwerdeführer legen insbesondere nicht dar, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation evident untragbar geworden wäre (zu diesem Maßstab vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris, Rn. 38).

32

(2) Das Vorbringen gegen das konkret vom Planfeststellungsbeschluss vorgesehene und in den angegriffenen Entscheidungen ganz überwiegend bestätigte Fluglärmschutzkonzept ist ebenfalls unsubstantiiert.

33

Dem Flughafenausbau liegt ein kombiniertes Konzept aktiver und passiver Maßnahmen zum Schutz vor fluglärmbedingten Beeinträchtigungen zugrunde. Für eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Lärmschutzkonzept hätten sich die Beschwerdeführer daher mit den ihnen insoweit zustehenden Schutzmöglichkeiten näher befassen müssen. Die Beschwerdeführer haben nach dem Planfeststellungsbeschluss - mittlerweile in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 - sowohl hinsichtlich der für Wohnzwecke genutzten Grundstücke als auch für die gewerblich genutzten Grundstücke Anspruch auf umfangreiche Maßnahmen des passiven Schallschutzes einschließlich Entschädigungszahlungen für nicht nutzbare Außenbereiche.

34

Raum für einen etwaigen Verstoß des Lärmschutzkonzeptes gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bleibt daher nur, wenn trotz der festgelegten Betriebsbeschränkungen einerseits und der gewährten passiven Schallschutzmaßnahmen andererseits eine Lärmbelastung verbliebe, die das verfassungsrechtlich Zumutbare überschreitet. Die Beschwerdeführer legen dies jedoch nicht dar. Insbesondere tragen sie - wie schon erwähnt - nichts zu den Lärmbelastungen nach Vornahme der im Planfeststellungsbeschluss beziehungsweise im Fluglärmschutzgesetz angelegten Schallschutzmaßnahmen vor.

35

Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer sich im Zusammenhang mit dem Lärmschutzkonzept auch mit den bestehenden Übernahmeansprüchen auseinandersetzen müssen. Jedenfalls für die Wohngrundstücke der Beschwerdeführer zu 1) und 2) bestehen solche gegenüber der Flughafenbetreibergesellschaft unstreitig. Abgesehen davon, dass insoweit nichts zur Rechtswegerschöpfung vorgetragen wurde (oben 1 a), ist im Übrigen auch nicht erkennbar, ob die im Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 eingeräumten Übernahmeansprüche für gewerblich genutzte Grundstücke im konkreten Fall greifen. Denn zu den Voraussetzungen dieses Übernahmeanspruches (insbesondere zur Voraussetzung eines Umsatzeinbruchs von 40% in Folge des Fluglärms) ist von den Beschwerdeführern zu 3) und 4) ebenfalls nichts ergänzend vorgetragen worden.

36

Die Beschwerdeführer argumentieren stattdessen durchgängig mit ihrer abweichenden einfachrechtlichen Auffassung aus dem fachgerichtlichen Verfahren, ohne auf die angegriffenen Entscheidungen in der Sache einzugehen. Dies gilt etwa auch für ihr Vorbringen zur Fluglärmforschung, mit dem die Beschwerdeführer in der Sache erreichen wollen, dass niedrigere Lärmgrenzwerte Anwendung finden. Zur Fluglärmforschung und insbesondere zu der Frage der Auslösewerte verhalten sich sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch die angegriffenen Entscheidungen ausführlich. Insbesondere wird darin auch dargelegt, warum den verschiedenen von den Gegnern des Flughafenausbaus angeführten Studien und Gutachten nicht zu folgen sei. Die Beschwerdeführer wiederholen indes nur ihren fachgerichtlichen Vortrag zu ihrer Ansicht nach vorzugswürdigen Studien, ohne den Argumenten im Planfeststellungsbeschluss oder den Urteilen zur Unmaßgeblichkeit dieser Studien nachzugehen.

37

cc) Die Beschwerdeführer setzen sich auch nicht hinreichend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinander. So machen die Beschwerdeführer etwa geltend, es müssten mehr aktive Schallschutzmaßnahmen angeordnet werden. In diesem Zusammenhang rügen sie, das Fluglärmschutzgesetz sehe überhaupt keinen aktiven Schallschutz vor. Sie tragen weiterhin vor, der Gesetzgeber würde die Regelung von Betriebseinschränkungen, Nachtflugbeschränkungen und Maßnahmen der konkreten Flugbetriebssteuerung vermeiden und dies dem Fachplanungsrecht überlassen, obgleich es sich um einen sehr grundrechtssensiblen Bereich handle.

38

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, warum allein ein einheitliches, alle Lärmquellen und diese betreffende (aktive und passive) Schutzmaßnahmen umfassendes Gesetz verfassungsgemäß sein soll. Die Beschwerdeführer unterlassen es, sich - wie bei diesem Vorwurf zunächst geboten - mit dem derzeit bestehenden Fachrecht hinreichend auseinanderzusetzen. Sie zeigen weder den - auf den Lärmschutz bezogenen - Zusammenhang von Fluglärmschutzgesetz und Luftverkehrsgesetz auf, noch berücksichtigen sie in ihrem Vortrag die - hinsichtlich anderer als flugbetriebsbedingter Lärmquellen - weiteren Schutzvorschriften in anderen Gesetzen. Auf die im Planfeststellungsbeschluss durchaus zahlreich vorhandenen Betriebseinschränkungen als Maßnahmen des aktiven Schallschutzes gehen sie überhaupt nicht ein. Sie legen insbesondere auch nicht dar, warum sich eine Verletzung von Grundrechten gerade dadurch ergeben soll, dass Maßnahmen des aktiven Schallschutzes auf Grundlage des Luftverkehrsgesetzes und nicht (auch) des Fluglärmschutzgesetzes geregelt sind.

39

b) Die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.

40

aa) Soweit die Beschwerdeführer auch im Rahmen von Art. 14 GG rügen, der Planfeststellungsbeschluss und die Gerichtsentscheidungen verletzten sie in ihren Rechten, weil ihnen kein Schallschutz für den Zeitraum vom Betriebsbeginn der Landebahn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Immobilien gewährt werde, steht dieser Rüge bereits das oben unter 2. Ausgeführte entgegen.

41

bb) (1) Auch soweit die Beschwerdeführer rügen, die Nutzung ihres Wohneigentums werde durch den Planfeststellungsbeschluss ausgehöhlt, ohne dass ihnen hierfür eine angemessene Kompensation gewährt würde, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen. In der Sache geht es den Beschwerdeführern dabei um die Stichtagsregelung in Teil A XI 5.1.2.3 Nr. 3 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses. Danach ist der Verkehrswert des Grundstücks (mit dem die Beschwerdeführer im Fall der Übernahme zu entschädigen sind) zum Stichtag der Geltendmachung des Anspruchs zu ermitteln.

42

Das Bundesverwaltungsgericht hat das im Ausgangsverfahren beklagte Land darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht in Einklang stehe mit dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Februar 2010 (1 BvR 2736/08). Das Land hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, die Regelung werde dahin geändert, dass der Verkehrswert des Grundstücks nunmehr in Anwendung der Grundsätze für Enteignungen zu bestimmen sei.

43

(2) Soweit die Beschwerdeführer rügen, diese Protokollerklärung sei zur Wahrung ihrer Rechte aus Art. 14 GG nicht ausreichend, ist diese Rüge unsubstantiiert.

44

Zunächst ist schon nicht erkennbar, warum die Beschwerdeführer, die gerade nicht enteignet wurden oder werden, in mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender Weise beeinträchtigt werden, wenn sie aufgrund der Protokollerklärung wie Enteignungsbetroffene behandelt werden.

45

Weiterhin behaupten die Beschwerdeführer lediglich, dass sie nach der Rechtsprechung zu §§ 38, 40 Hessisches Enteignungsgesetz nicht in den Genuss der sogenannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung kämen, ohne dies einfachrechtlich und insbesondere unter Bezugnahme auf entsprechende Entscheidungen zu belegen. Insoweit erschöpft sich der Vortrag in Behauptungen zum einfachen Recht.

46

Unsubstantiiert ist die Rüge einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG schließlich auch, soweit sich die Beschwerdeführer immer wieder darauf berufen, dass sie mit ihren jeweiligen Grundstücken darauf angewiesen seien, als "Familienverband" beziehungsweise "Unternehmensgruppe" umzusiedeln, weil nur so der Geschäftserfolg des Getränkehandels aufrecht erhalten werden könne.

47

Zunächst ist auch insofern nicht zu erkennen, ob die Beschwer mittlerweile dadurch entfallen ist, dass der Planergänzungsbeschlusses vom 30. April 2013 unter bestimmten Voraussetzungen auch für die gewerblich genutzten Grund-stücke der Beschwerdeführer zu 3) und 4) Übernahmeansprüche gewährt. Zudem ist nicht dargetan, warum der Wunsch der Beschwerdeführer, Wohnen und Gewerbe nebeneinander zu verwirklichen, auch verfassungsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG besonders geschützt sein soll. Insbesondere sind die im Eigentum der Beschwerdeführer zu 1) und 2) stehenden zu Wohnzwecken genutzten Grund-stücke und die gewerblich genutzten Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführer zu 3) und 4) rechtlich nicht miteinander verbunden. Abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, dass ein erfolgreicher Getränkehandel nur unter den von den Beschwerdeführern gewünschten Voraussetzungen möglich sein soll.

48

c) Soweit die Beschwerdeführer unter mehreren Gesichtspunkten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügen, erfolgt dies nicht hinreichend substantiiert und zudem oft nur unter Anführung ihrer abweichenden einfachrechtlichen Würdigung.

49

Insbesondere ist der Vorwurf unsubstantiiert, der Verwaltungsgerichtshof habe Beweisanträge im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Verfassungswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes willkürlich abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit den hierauf bezogenen Revisionsrügen der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Gerichte haben sich ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Fluglärmschutzgesetzes befasst, sind dabei auf alle wesentlichen Argumente eingegangen, jedoch gerade auch mit Blick auf die im Fluglärmschutzgesetz spätestens für das Jahr 2017 vorgeschriebene Evaluierungspflicht für die Lärmwerte nach § 2 Abs. 2 FluglärmG zu einem anderen Ergebnis als die Beschwerdeführer gekommen. Wenn der Verwaltungsgerichtshof daher die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge abgelehnt und das Bundesverwaltungsgericht dies revisionsrechtlich nicht beanstandet hat, geschah dies im Hinblick auf deren andere Rechtsansicht und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen ist ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu erkennen.

50

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, dass ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbaubehörden bedarf es nicht. Straßenbaubehörde im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.