Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. März 2018 - 7 C 21/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:220318U7C21.16.0
bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

2

Im August 2015 beantragte der Kläger nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu einer Weisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation "...", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. September 2015, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, ab: Das Informationsfreiheitsgesetz finde keine Anwendung. Die begehrten Unterlagen seien ein Abbild der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts und unterfielen den dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigen Regelungen der Strafprozessordnung.

3

Bereits am 15. September 2015 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Die Beklagte hat wegen des fehlenden Vorverfahrens die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht und hilfsweise ihre Unbegründetheit.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen: Eine vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage erfordere die Durchführung eines Vorverfahrens, wenn die Behörde den Kläger vor Ablauf der Frist ablehnend bescheide. Für die Erhebung der Klage sei hier nicht wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist als drei Monate geboten gewesen. Die Monatsfrist für die Bescheidung des Informationsanspruchs gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG sei kein besonderer Umstand im Sinne von § 75 VwGO, der eine kürzere Frist gebiete. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich gewesen, dass das Vorverfahren seinen Zweck nicht mehr erreichen könne. In den Fällen einer nur hilfsweisen Einlassung bringe die Behörde regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten wolle.

5

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist des Informationsfreiheitsgesetzes nicht als besonderen Umstand beurteilt, der eine kürzere als die dreimonatige Frist nach § 75 Satz 2 VwGO gebiete.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. September 2015 zu verpflichten, ihm Zugang zu der Weisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Sachen Ermittlungsverfahren "Landesverrat" gegen Herrn B. und andere an den Generalbundesanwalt bzw. dem gesamten Schriftverkehr in dieser Angelegenheit zwischen diesen beiden Behörden und aller vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten durch Übersendung von Kopien zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers hat mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels erforderlicher Sachverhaltsfeststellungen ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verpflichtungsklage zulässig, obwohl der Kläger das an sich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat (a). Ein Widerspruchsverfahren war ausnahmsweise entbehrlich (b).

11

a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsverfahren nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich war, weil eine oberste Bundesbehörde den Bescheid vom 21. September 2015 erlassen hat. Denn § 9 Abs. 4 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) schreibt die Nachprüfung auch bei Entscheidungen oberster Bundesbehörden vor.

12

Die Klage ist auch nicht abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Ergeht nach verfrühter Klage die ablehnende Sachentscheidung in der Sperrfrist, muss der Kläger das Vorverfahren durchführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - 4 C 2.72 - BVerwGE 42, 108 <111> und vom 13. Januar 1983 - 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <344>; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 78; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 75 Rn. 22; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 14; Weides/Bertrams NVwZ 1988, 673, 676). Anderenfalls könnte der Kläger durch die frühzeitige Erhebung der Untätigkeitsklage die in § 68 VwGO vorgesehene Durchführung eines Vorverfahrens umgehen.

13

Es lagen auch keine besonderen Umstände des Falles vor, die eine kürzere als die Regelfrist von drei Monaten geboten hätten. § 75 Satz 2 VwGO ist Ausdruck des Gebots effektiven Rechtsschutzes. Besondere Umstände, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, liegen insbesondere vor, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde (vgl. Brenner, a.a.O. § 75 Rn. 43 ff.). Solche Nachteile macht der Kläger nicht geltend. Auch spezialgesetzliche Fristen können "besonderer Umstände" im Sinne von § 75 Satz 2 VwGO sein (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 75 Rn. 12). Die vom Kläger herangezogenen Vorschriften des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG enthalten indes keine von der Dreimonatsregel abweichende Fristbestimmung, sondern eine Sollfrist für den Informationszugang.

14

Bereits der Wortlaut der von § 9 Abs. 1 IFG in Bezug genommenen Fristregel des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG spricht gegen eine starre Fristbestimmung. Nach § 9 Abs. 1 IFG hat die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG zu erfolgen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG soll der Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen. Mit der Verweisung in § 9 Abs. 1 IFG wird mithin nicht nur der Entscheidungszeitraum von einem Monat in Bezug genommen, sondern auch die Maßgabe, dass die Frist nicht strikt, sondern nur im Regelfall gilt.

15

Auch die Fristensystematik des § 7 Abs. 5 IFG weist darauf hin, dass die zeitlichen Vorgaben unterschiedlichen Konstellationen gerecht werden sollen und keine starre Entscheidungsfrist angeordnet wird. § 7 Abs. 5 Satz 1 IFG verlangt, dass dem Antragsteller die von ihm begehrte Information unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen ist und konkretisiert dies in Satz 2 um eine Fristvorgabe, die für den Regelfall gilt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 164). Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 IFG bleibt das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG unberührt. Die Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG gilt dann nicht. Der Grund hierfür liegt in den zu beachtenden Verfahrensrechten des Dritten. Dass § 9 Abs. 1 IFG nicht auf den Drittbeteiligungsfall nach § 8 IFG verweist, führt nicht zur Nichtanwendung dieser Vorschrift. Denn § 8 IFG ist eine zwingende Bestimmung, der gegenüber das Interesse an einer raschen Verwirklichung des Informationszugangs nachrangig ist.

16

Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/4493 S. 15) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unverändert gebliebenen § 9 Abs. 1 IFG auf die Gesamtregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG und nicht nur auf die Formulierung "innerhalb eines Monats" verweisen wollte. Nach der Entwurfsfassung von § 7 Abs. 5 IFG sollten die Informationen dem Antragsteller unter Berücksichtigung etwaiger von ihm angegebener Zeitpunkte unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist von einem Monat und bei umfangreichen und komplexen Informationen nach höchstens zwei Monaten zugänglich gemacht werden. Im Gesetzgebungsverfahren ist der Entwurfstext vom Innenausschuss zur Verschlankung der Norm und im Sinne einer möglichst unbürokratischen Anwendung der Regelung zur fristgemäßen Bescheidung der Anträge in die jetzige Gesetzesfassung geändert worden (BT-Drs. 15/5606 S. 6). An der Schaffung einer Regelfrist hat die Änderung der Entwurfsfassung in den jetzigen Gesetzestext jedoch nichts geändert.

17

b) Allerdings war aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren vorliegend entbehrlich.

18

Das Vorverfahren soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen, zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen und im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 30 m.w.N.).

19

Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus ein Vorverfahren für entbehrlich, wenn den genannten Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1963 - 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310>, vom 9. Juni 1967 - 7 C 18.66 - Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - 2 A 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330>, vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 <6> und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 30 m.w.N.). Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - DVBl. 1981, 502 <503>, vom 2. September 1983 - 7 C 97.81- NVwZ 1984, 507 und vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 20 f.).

20

Zwar kann es insoweit vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten ankommen, ob sich die Behörde bereits abschließend festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 37). Eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde kann indessen auch im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 und vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Einlassungen der Beklagtenseite (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 37). Danach war vorliegend ein Widerspruchsverfahren entbehrlich. Das als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige Bundesministerium hat im Klageverfahren mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, dass die bei ihr geführten Berichtsakten aufgrund der vorrangig anzuwendenden Regelungen der §§ 474 ff. StPO dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes entzogen seien. Zudem hat das Bundesministerium auf gerichtliche Verfügungen hin ergänzend die Versagungsgründe des § 3 Nr. 4 und 8 IFG geltend gemacht und ein Inhaltsverzeichnis des von dem Kläger begehrten Informationsbestands vorgelegt. Damit hat das Bundesministerium nach umfassender Sachprüfung zu erkennen gegeben, dass das klägerische Begehren ohne Erfolg bleiben werde. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt.

21

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Widerspruchsverfahren auch nicht deshalb durchzuführen, weil die Beklagte einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 36). Das Verwaltungsgericht führt den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG an, der der informationspflichtigen Stelle einen eigenen Beurteilungsspielraum in der Frage einräume, ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben könne. Abgesehen davon, dass die Beklagte sich auch insoweit in ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2016 eindeutig festgelegt hat, trifft auch der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu.

22

Ein behördliches Letztentscheidungsrecht bedarf wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG immer der Rechtfertigung (etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 15). Allein der Umstand, dass ein Tatbestandsmerkmal eine prognostische Bewertung voraussetzt, schränkt die gerichtliche Kontrolle nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 33 m.w.N.). Die Rechtsprechung des Senats zu den Versagungsgründen des Informationsfreiheitsgesetzes hat eine eingeschränkte Überprüfung des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG (nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen) bejaht. Im Übrigen hat der Senat den Versagungsgründen des Informationsfreiheitgesetzes einen Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung nicht entnehmen können. Die Gerichte stoßen insoweit nicht an ihre Funktionsgrenzen mit der Folge, dass Entscheidungsspielräume der Verwaltung zu respektieren wären (zu § 3 Nr. 6 IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 32 ff.; zum § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 65 Rn. 25 ff.). Dies gilt auch für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG. Die Rechtsprechung des Senats zu § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG ist nicht auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG übertragbar. Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>), weshalb der Senat eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung nur in engen Grenzen für geboten erachtet hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 15 und 20). Eine Entsprechung gibt es bei § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG, der dem Schutz der inneren und äußeren Sicherheit dient, aber nicht. Die Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG stehen einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung daher entgegen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 64; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 - NVwZ 2012, 1196 <1199>).

23

2. Ob sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), lässt sich mangels der erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Informationsanspruch und ihm entgegenstehende Versagungsgründe nicht geprüft und somit keine Tatsachen hierzu festgestellt. Dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

24

a) Bei seiner erneuten Prüfung wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, ob eine Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu dem Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Organisation "..." ergangen ist. Ist das der Fall, ist zu prüfen, ob der Bundesminister insoweit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und somit als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gehandelt hat, oder als Organ der Rechtspflege tätig geworden ist. Ob eine Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu einem Ermittlungsverfahren nach § 147 GVG materiell der Strafrechtspflege dient und als Aufsichtsmaßnahme vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfasst wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013 - 1 L 140/10 - NVwZ 2013, 1503 <1504>; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Mai 2017 - 10 S 1478/16 - DVBl 2017, 972 Rn. 29), ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Revisionsverfahrens BVerwG 7 C 23.17.

25

b) Die Beklagte hat sich vor dem Verwaltungsgericht auch auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 8 IFG berufen, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes besteht, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wahrnehmen. Der Senat weist hierzu auf Folgendes hin:

26

Der besondere, den Nachrichtendiensten vom Gesetzgeber durch § 3 Nr. 8 IFG zugebilligte Schutz liegt darin, dass diese zur Vermeidung eines jeglichen Ansatzes für eine umfassende Ausforschung den Informationszugang unterschiedslos zu allen Informationen verweigern können und deswegen der Notwendigkeit einer detaillierten Bewertung der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit und einer hierauf bezogenen Begründung eines ablehnenden Bescheids enthoben sind. Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn ergänzend solche Behörden von der auch verfahrensmäßigen Privilegierung des § 3 Nr. 8 IFG erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Nachrichtendiensten stehen. Sie verfügen typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den Nachrichtendiensten stammen und nicht nur deren Erkenntnisse und Bewertungen, sondern insbesondere Interna über Aufbau und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste enthalten können. Diese sind folglich auch dann der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt, wenn sich zahlreiche Informationszugangsanträge gegen bestimmte andere Behörden richten, in deren Aktenbestand sich die Tätigkeit der Nachrichtendienste jedenfalls teilweise abbildet. Zu einer solchen Behörde hat der Senat das Bundeskanzleramt in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes und als Koordinierungsstelle der Nachrichtendienste gezählt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 22 f.).

27

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt bei der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahr. Nach dieser Bestimmung ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Personen durchzuführen, die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 SÜG Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt. § 34 Nr. 3 SÜG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen. Mit der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), hat die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Nach § 1 Nr. 5 SÜFV nimmt der Generalbundesanwalt Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die Nachrichtendienste des Bundes wahr, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht zudem in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nach § 147 Nr. 1 GVG in einer besonders engen Beziehung zu dem Generalbundesanwalt und verfügt typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die geheimhaltungsbedürftig sind. Es befindet sich daher in einer Sondersituation, die der vom Gesetzgeber bei der Normierung des § 3 Nr. 8 IFG vorausgesetzten Lage der Nachrichtendienste vergleichbar ist. Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die streitbefangenen Unterlagen aufgrund dieses Versagungsgrundes nicht zugänglich zu machen sind, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Dem Senat ist daher eine Beurteilung des Versagungsgrunds nicht möglich.

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(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann.

(2) Die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist auch dem Dritten bekannt zu geben. Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Entscheidung dem Dritten gegenüber bestandskräftig ist oder die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und seit der Bekanntgabe der Anordnung an den Dritten zwei Wochen verstrichen sind. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 50 Personen gelten die §§ 17 bis 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

(3) Auskünfte können mündlich, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Information zu prüfen.

(4) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen kann sich der Antragsteller Notizen machen oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen. § 6 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. § 8 bleibt unberührt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.

(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.

(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten.

(3) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die Bundesregierung durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt hat.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete

1.
Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
2.
Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
3.
weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
4.
andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
5.
Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
vorliegen. Die Entscheidung nach den Nummern 2 bis 5 ist für den ganzen Ausbildungsabschnitt zu treffen. Das Amt ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.

(2) Die Behörde kann Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen gehen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor.

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1.
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 04. Mai 2010 (4 A 2059/07) wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelas-sen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten ab-zuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Gegen den Kläger wurden im Jahre 2004 von der Sparkassenaufsicht des Fi-nanzministeriums M-V veranlasste staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen des Ver-dachtes der Untreue durchgeführt.

2

Die Staatsanwaltschaft Stralsund teilte dem Finanzministerium M-V mit Schreiben vom 06. April 2004 mit, dass das Verhalten des Klägers nicht unter ein Strafgesetz falle, insbeson-dere keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für den Verdacht einer Untreue nach § 266 StGB bestünden. Es sei daher beabsichtigt, das Vorermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO i.V.m. § 152 StPO einzustellen.

3

Der Generalstaatsanwalt beauftragte daraufhin den Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, in dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsver-fahren wegen Untreue die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen.

4

Die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg teilte dem Verteidiger des Klägers sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2006 mit, dass das gegen diesen geführte Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) eingestellt worden sei. Dieses Verfahren war ursprünglich gegen weitere Personen gerichtet, u.a. gegen den früheren Vorstandsvorsitzenden der Sparkasse A-Stadt B., der später ... vom Vorwurf der Untreue freigesprochen wurde. Im Zusammenhang mit dem u. a. gegen den Kläger und Herrn B. geführten Ermittlungsverfahren sind auch Berichtsvorgänge mit dem Aktenzeichen 143 E - ... entstanden.

5

Die Kläger beantragten mit am 18. April 2007 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Lan-des M-V eingegangenem Schreiben, ihnen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leis-tung von Schadensersatz wegen der ihnen aufgrund der Durchführung des Ermittlungs-verfahrens 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) entstandenen Nachtei-le Akteneinsicht in die internen Aktenvorgänge der Staatsanwaltschaft nach den Vorschrif-ten des Informationsfreiheitsgesetzes zu gewähren.

6

Der Generalstaatsanwalt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 01. Juni 2007 ab. Er teilte darin u.a. mit, dass im Zusammenhang mit dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (StA Neubrandenburg) ein Berichtsvorgang ange-legt worden sei, der seine Grundlage in der „Anordnung über Berichtspflichten in Strafsa-chen“ habe. Die Behandlung von Berichtssachen stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren und sei Bestandteil der von der Staats-anwaltschaft gemeinsam mit dem Gericht zu erfüllenden Aufgabe der Justizgewährung. Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften seien, soweit sie in dieser Weise tätig würden, vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V ausgenommen.

7

Den dagegen erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Generalstaatsanwalt mit Be-scheid vom 25. September 2007, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 10. Ok-tober 2007, zurück. Es werde daran festgehalten, dass die Tätigkeit der Staatsanwalt-schaften nur insoweit in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V fiele, wie sie Aufgaben der Verwaltung wahrnähmen, was etwa bei Haushalts- und Perso-nalangelegenheiten oder der Verwaltung von Dienstgebäuden der Fall sei. Stelle sich die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften demgegenüber als Bestandteil der von ihr zu erfüllen-den Aufgabe der Justizgewährung dar, würden sie als Organ der Rechtspflege tätig. Dies sei bei der Behandlung von Berichtssachen aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs mit dem zugrundeliegenden Ermittlungs- bzw. Strafverfahren der Fall. Unabhängig davon stehe dem Anspruch entgegen, dass die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes nach § 1 Abs. 3 IFG M-V an der Vorrangigkeit der Strafprozessordnung scheitere, deren Vorschriften zur Akteneinsicht abschließend seien.

8

Die Kläger haben dagegen am Montag, den 12. November 2007, Klage erhoben mit dem Antrag,

9

den Beklagten zu verpflichten, ihnen Einsichtnahme in alle Aktenvorgänge des Generalstaatsanwaltes und der befassten Staatsanwaltschaften zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen den Oberbürgermeister der Hansestadt A-Stadt, A., wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Teilnahme an einer Untreuehandlung angelegt worden seien und die nicht körperlicher Be-standteil der später dem Amtsgericht Stralsund in dem Strafverfahren gegen B. (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 749 Js 23521/05) über-sandten Ermittlungsakten geworden sind.

10

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 04. Mai 2010, zugestellt am 09. Juni 2010, abgewiesen und die Berufung wegen der Frage, ob ein Akteneinsichtsrecht in Be-richtshefte der Staatsanwaltschaft nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht, zuge-lassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

11

Der Beklagte sei nicht verpflichtet, den Klägern das Berichtsheft 143 E ... zugänglich zu machen, denn er habe insoweit nach § 3 Abs. 4 IFG M-V in seiner Eigenschaft als Organ der Rechtspflege gehandelt. Es sei die Doppelnatur der Staatsanwaltschaft in den Blick zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft handele nicht nur als Organ der Rechtspflege wie unzweifelhaft bei der Strafverfolgung, sondern auch als Verwaltungsbehörde. Die Anlage von Berichtsheften liege im Grenzbereich zwischen der Tätigkeit als Strafverfolgungsor-gan und verwaltender Tätigkeit im Rahmen der Behördenhierarchie. Die Berichtstätigkeit gegenüber dem aufsichtsführenden Ministerium sei vom Schwerpunkt her aber der Straf-verfolgung zuzurechnen. Sie diene dazu, die Aufsichtspflicht des Ministeriums auszuüben. Die Ausübung des Aufsichtsrechts könne Auswirkungen auf das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren haben. Eine solche Entscheidung zum Gang des Verfahrens sei die Entscheidung des Beklagten, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger durch eine an-dere Staatsanwaltschaft führen zu lassen. Die Anlage der Berichtshefte und die Auswir-kungen, die die Berichte haben könnten, stünden in einem solch engen unmittelbaren Zusammenhang zur Strafverfolgung und zur Anlage der Strafverfolgungsakten, dass es nicht gerechtfertigt wäre, diese von dem Bereich der Rechtspflege auszunehmen. Dass die Berichtshefte den Strafgerichten nicht nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vorzulegen seien, führe nicht dazu, dass sie dann zwingend nach dem Informationsfrei-heitsgesetz M-V zugänglich sein müssten.

12

Darüber hinaus sei dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil ihm nach § 1 Abs. 3 IFG M-V die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung vorgingen. Die Strafprozessordnung enthalte sowohl für Beschuldigte wie für dritte Personen mit § 147 Abs. 1, § 406 e und § 475 Vorschriften, die die Einsichtnahme in die Akten regelten. Danach gingen die Einsichtnahmemöglichkeiten nicht über die eigentlichen Ermittlungs-/Strafverfahrensakten hinaus und es müsse, anders als beim Informationsfreiheitsgesetz M-V, ein berechtigtes Interesse dargetan werden. Daneben könne es Akten geben, die weder nach der Strafprozessordnung einsehbar noch nach dem Informationsfreiheitsge-setz M-V vorzulegen seien, etwa Senatsakten der Oberlandesgerichte oder des Bundes-gerichtshofes. Nichts anderes gelte für die Berichtshefte der Staatsanwaltschaften.

13

Die Kläger haben mit am 07. Juli 2010 bei dem Verwaltungsgericht Greifswald eingegan-genem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 09. August 2010 bei dem Ober-verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Sie vertreten den Standpunkt, dass das angefochtene Urteil einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Staatsanwaltschaft führe die Berichtshefte nicht als Organ der Rechtspflege. Die Berichterstattung einer nachgeordneten Behörde an ihre vorgesetzte Behörde sei interne Verwaltungstätigkeit und keine Maßnahme im Rahmen der Strafver-folgung. Dies werde durch Ziffer 1 der Anordnung über Berichtspflichten in Strafsachen (BeStra) bestätigt, wonach die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzt werden solle, die ihr obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von Dritter Seite Auskunft er-teilen zu können. Beides sei keine Tätigkeit im Rahmen der Rechtspflege, sondern reine Verwaltungstätigkeit. Dies gelte auch für die in dem Berichtsheft möglicherweise enthalte-nen Weisungen. Sie griffen zwar in das Ermittlungsverfahren ein, doch geschehe dies durch typisches Verwaltungshandeln. Es gehe nicht um die vom zuständigen Organ der Rechtspflege für erforderlich gehaltene Tätigkeit, sondern allein um die Durchsetzung der sich aus der Verwaltungsstruktur ergebenden stärkeren Machtposition.

15

Wenn das Verwaltungsgericht meine, dass sich eine Aufteilung der Berichtstätigkeit in verwaltende und der Rechtspflege zuzuordnende Elemente verbiete, so verkenne es, dass das Informationsfreiheitsgesetz M-V selbst von einer solchen Aufsplittung ausgehe. Anders mache § 5 Ziff. 2 IFG M-V keinen Sinn. Danach sei der Zugang zu Informationen soweit und solange abzulehnen, wie durch die Bekanntgabe der Informationen der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder Strafvollstreckungsverfahrens gefährdet oder der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts-, Ordnungswidrigkeiten- oder Dis-ziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt würde. Der Gesetzgeber habe also gesehen, dass es auch im Rahmen von Gerichtsverfahren Verwaltungsvorgänge geben könne, die einen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz M-V gewährten. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Ein-sicht in die Senatshefte verfange nicht, weil § 1 Abs. 3 IFG Bund mit § 3 Abs. 4 Ziff. 1 IFG M-V nicht vergleichbar sei. Eine Differenzierung danach, ob die Strafverfolgungsbehörde als Organ der Rechtspflege oder als Verwaltungsbehörde tätig werde, kenne das Bun-desgesetz an dieser Stelle nicht.

16

Die Kläger stellen den Antrag,

17

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgericht Greifswald vom 04. Mai 2010 den Beklagten zu verpflichten, ihnen Einsicht in alle Aktenvorgänge des Beklagten und der befassten Staatsanwaltschaften zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren gegen ..., den Kläger zu 2., wegen des Verdachts der Untreue bzw. der Teilnahme an einer Untreuehandlung angelegt worden sind und die nicht körperlicher Bestandteil der später dem Amtsgericht ... in dem Strafver-fahren gegen B. (Az. Staatsanwaltschaft Neubrandenburg 749 Js 23521/05) über-sandten Ermittlungsakten geworden sind.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er vertritt den Standpunkt, das Verwaltungsgericht nehme zu Recht an, dass das Informa-tionsfreiheitsgesetz M-V nicht anwendbar sei, weil ihm die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgingen. Dass die Einsichtnahme in Handakten und Berichtshefte der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen sei, führe zu keiner anderen Bewertung, denn die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes M-V. Das Verwaltungsgericht verweise zutreffend auf die das Weisungsrecht regelnden Vorschriften der §§ 146f. GVG. Begründung und Begrenzung des Weisungsrechts ergäben sich aus dem Legalitätsprinzip sowie allgemein aus Gesetz und Recht. Kraft Leitungsrechts (§ 147 StPO) stehe den übergeordneten Zentralbehörden ein Substitutionsrecht zu. Auf das einzelne Er-mittlungsverfahren bezogen handele es sich hierbei um Strafverfolgungstätigkeit durch Organe der Rechtspflege. Die Ausübung der Aufsicht sei auf in jeder Weise sachgerechte Erledigung dienstlicher Aufgaben gerichtet und berechtige in dem jeweiligen Verfahren daher auch zur Anforderung von Berichten. Denn ohne Berichte könnten die Vorgesetzten von ihrem Leitungsrecht nicht in dem gebotenen Umfange Gebrauch machen. Soweit das Verwaltungsgericht in dem Anlegen der Berichtshefte Elemente des Verwaltungshandelns erkenne, berühre auch eine solche Einschätzung jedenfalls nicht den Charakter der Tätigkeit an sich. Der Umstand, dass bestimmte Vorgänge der Akteneinsicht nicht unterfielen, lasse nicht den Schluss der Kläger zu, es handele sich um Missbrauch ermöglichende „Geheimakten“.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung der Kläger ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Verwaltungs-gericht hat die Verpflichtungsklage (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 IFG M-V) der Kläger zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 01. Juni 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 25. September 2007 sind rechtmäßig und verlet-zen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie haben keinen An-spruch auf Einsicht in die von ihnen genannten Aktenvorgänge der Staatsanwaltschaft.

23

Der Anspruch folgt nicht aus den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes M-V. Es ist auf den hier streitigen Anspruch auf Einsicht in Berichtshefte der Generalstaatsanwalt-schaft sowie der weiteren befassten Staatsanwaltschaften nicht anwendbar. Nach § 3 Abs. 1 IFG M-V gelten die Vorschriften über den Zugang zu Informationen für die Behörden des Landes, der Landkreise, der Ämter und Gemeinden, für die sonstigen Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für den Landtag, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Nach § 3 Abs. 4 IFG M-V sind keine Behörden im Sinne des Gesetzes die Gerichte sowie die Strafverfolgungs- und Strafvoll-streckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden. Letzteres ist hier der Fall. Die Generalstaatsanwaltschaft ist als Organ der Rechtspflege tätig geworden, als sie im Zusammenhang mit dem gegen mehrere Personen, u. a. den Kläger und Herrn B. geführten Ermittlungsverfahren 749 Js 23521/05 (Staatsanwaltschaft Neubrandenburg) Berichte an die Landesjustizverwaltung erstellt und Berichtshefte (143 E - ...) angelegt hat.

24

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.04.1988 - 3 C 65/85 -, juris) gehören zum Gebiet der "Strafrechtspflege" außer der Strafverfolgung selbst, d.h. der Durchführung von Strafverfahren sowie der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, auch die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen zur Ermögli-chung und geordneten Durchführung der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungstätig-keit. Ein "Justizverwaltungsakt" im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG, d. h. eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Justizbehörden zur Regelung einzelner Angele-genheiten etwa auf dem Gebiet der Strafrechtspflege liegt danach vor, wenn "die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird", die der jeweiligen Behörde "als ihre spezifische Aufgabe auf einem in der genannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet - hier: der Strafrechtspflege - zugewiesen ist. Damit steht die obergerichtliche Rechtsprechung im Einklang. Danach ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Strafrechtspflege nicht auf die eigentliche Strafverfol-gung beschränkt. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die geeignet sein können, die Entschlie-ßung, ob ein die Strafverfolgung rechtfertigender Sachverhalt gegeben ist und ob von dem Strafverfolgungsanspruch des Staates Gebrauch gemacht werden soll, erst zu er-möglichen (OVG Münster, Beschl. v. 21.04.1977 – XII B 87/77, NJW 1977, 1790; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.08.1983 – 11 B 928/83 -, NJW 1984, 940).

25

Die Erfüllung der Berichtspflichten obliegt den Leitenden Oberstaatsanwälten und dem Generalstaatsanwalt nach Ziffer 2.1 BeStra zur Unterrichtung des Justizministeriums in Strafsachen von bestimmter, dort näher beschriebener Bedeutung. Betroffen sind etwa solche Sachen, die in die Zuständigkeit der Staatsschutzkammer fallen (§ 74a GVG), in denen sich die Zuständigkeit des Generalbundesanwaltes aus § 142a GVG ergibt, in denen es um Haftbefehlsaufhebungen im Rahmen der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO geht oder von denen anzunehmen ist, dass sie auf ein besonderes Medieninteresse stoßen werden. Nach Ziffer 3.4 BeStra enthält der Bericht alle wichtigen Maßnahmen, die die Einleitung, den wesentlichen Gang oder den endgültigen oder einstweiligen Abschluss des Verfahrens betreffen. Durch die Berichte soll die Landesjustizverwaltung in die Lage versetzt werden, den wesentlichen Gegenstand der Berichtssachen zu beurteilen, die ihr von Gesetzes wegen obliegende Aufsicht auszuüben und auf Nachfragen von dritter Seite Auskunft geben zu können (Ziffer 1. BeStra).

26

Danach dienen die Berichte materiell der Strafrechtspflege, nicht dem Personal- oder Haushaltswesen oder anderen allgemeinen und nicht strafverfolgungsspezifischen Ver-waltungsangelegenheiten. Gegenstand der Berichtspflicht sind Strafsachen von der Ein-leitung des Verfahrens bis zu seinem Abschluss. Die Fertigung von Berichten über diese Strafsachen ist eine der Staatsanwaltschaft zugewiesene Aufgabe, die diese allein auf Grundlage ihrer als Einrichtung der Strafrechtspflege gewonnenen Informationen wahr-nehmen kann, die der Information der Landesjustizverwaltung dient und diese in die Lage versetzen soll, ihre Aufgaben der Aufsicht und Information anderer Stellen und Dritter im Rahmen der Strafrechtspflege zu erfüllen und ihr Leitungs- und Aufsichtsrecht (§ 147 Nr. 2 und 3, § 146 GVG) auszuüben. In diesem Zusammenhang zu erteilende Weisungen des Justizministeriums können allgemeiner Art sein und auch Einzelfälle betreffen sowie die rechtliche und tatsächliche Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft zum Ge-genstand haben (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146, Rn. 1; vgl. zur Berichtspflicht sowie Weisungsmöglichkeiten auch Maier, Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?, ZRP 2003, 387ff). Weisungen und Berichte dienen mithin materiell der Strafrechtspflege.

27

In der Sache geht es den Klägern bei zutreffendem Verständnis ihres gesamten Vorbrin-gens (vgl. insbesondere Klageschrift S. 7) insbesondere um in den Berichtsakten vermu-tete Hinweise auf eine Einflussnahme der Sparkassenaufsicht auf die geführten staats-anwaltschaftlichen Ermittlungen sowie auf die Umstände, die zu der Beauftragung der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg durch den Generalstaatsanwalt geführt haben, nachdem die Staatsanwaltschaft Stralsund beabsichtigt hatte, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger einzustellen. Insbesondere soweit in den fraglichen Berichtsheften die Tätigkeit des Generalstaatsanwaltes im Zusammenhang mit der Anweisung des Leitenden Oberstaatsanwaltes der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg, die Amtsverrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen, dokumentiert ist, handelt es sich um Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege. Die Beauftragung einer anderen Staatsanwaltschaft nach § 145 Abs. 1 GVG ist eine spezielle Ermächtigung an den Ersten Beamten der Staatsanwaltschaft, die diesem allein im Interesse einer sachgerechten und ordnungsge-mäßen Durchführung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft zusteht (Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 145, Rn. 4).

28

Aus § 5 Ziff. 2 IFG M-V können die Kläger nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese Vor-schrift bezieht sich ganz allgemein auf alle Arten von behördlichen Informationen, nicht nur auf solche in einem strafrechtlichen Verfahren.

29

Ist danach für das von den Klägern geltend gemachte Begehren bereits der Anwen-dungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (§ 3 IFG M-V) nicht eröffnet, so stellt sich die weitere zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nach einer die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes M-V verdrängenden Vorrangigkeit besonderer gerichtlicher Verfahrensvorschriften schon nicht. Solche Vorschriften stünden dem Anspruch der Klä-ger mit den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Akteneinsicht jedoch eben-falls entgegen.

30

Das Informationsersuchen der Kläger in die noch bei der Staatsanwaltschaft verbliebenen Berichtsakten wird von den Vorschriften der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht er-fasst. §§ 147, 475 StPO regeln die Akteneinsicht dahingehend, dass diese durch den Ver-teidiger oder bei berechtigtem Interesse durch einen Rechtsanwalt geschieht und zwar beschränkt auf die nach § 199 Abs. 2 Satz 2 StPO vorzulegenden Akten. Danach ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhe-bung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen. Ein Einsichtsrecht in Handakten oder Berichtshefte der Staatsanwaltschaft besteht nicht (vgl. zur Akteneinsicht in Berichtshef-te/Handakten/Weisungen: Laufhütte, KK, § 147, Rn. 4; Lüderssen/Jahn in LR, 26. Aufl. § 147, Rn. 31; Paeffgen in SK, StPO, § 199, Rn. 7; Seidl in Kleinknecht/Müller/Reitberger, § 199, Rn. 11). Diese Regelungen sind abschließend (BGH, Beschl. v. 05.04.2006 – 5 StR 589/05 -, juris).

31

Besteht nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung kein Anspruch auf Einsicht-nahme in die Berichtshefte der Staatsanwaltschaft, so kann ein solcher auch nicht auf dem Umweg über die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes M-V geschaffen werden. Dafür fehlte dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG steht die konkurrierende Gesetzgebung für das gerichtliche Verfahren dem Bund zu. Dazu gehört auch das abschließend kodifizierte strafprozessuale Ermitt-lungsverfahren (Degenhart in Sachs, GG, 6. Aufl., Art. 74, Rn. 25, 26). Eine Erweiterung der im Ermittlungs- oder strafgerichtlichen Verfahren bestehenden Akteneinsichtsrechte durch Landesgesetz ist mangels eines ausdrücklichen Vorbehaltes gesperrt.

32

Wie weit der Vorrang bereichsspezifischer Regelungen nach § 1 Abs. 3 IFG M-V reicht, wonach besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (vgl. für einen grundsätzlichen Vorrang spe-zialgesetzlicher Regelungen nach § 1 Abs. 3 IFG M-V mit Hinweisen auf die Entste-hungsgeschichte der Vorschrift: Senatsbeschl. v. 27.08.2007 - 1 M 81/07 -, juris).

33

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

34

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

35

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,

1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,

1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,

1.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
2.
welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und
3.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,

1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:

1.
die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben gemäß § 10 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,
2.
das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
3.
die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung wahrnimmt und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
4.
das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
5.
der Generalbundesanwalt, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet,
6.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt.

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1.
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.