Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 4 Abstand

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Straßenverkehrs-Ordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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27/02/2024 18:11

Die Einhaltung des richtigen Abstands im Straßenverkehr ist essentiell für die Verkehrssicherheit. Die Abstandsmessung durch die Polizei und andere Behörden dient der Überwachung dieser Sicherheitsvorschrift. Verstöße gegen die Abstandsregelungen können zu empfindlichen Bußgeldern, Punkten in Flensburg und im Einzelfall sogar zu einem Fahrverbot führen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte der Abstandsmessung und gibt Betroffenen einen Überblick über mögliche Verteidigungsstrategien.
06/05/2016 12:21

Bei einem Abstandsverstoß kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn der Verstoß durch das Verhalten eines anderen Autofahrers erheblich mitverursacht wurde.
Subjectsandere
06/08/2015 11:47

Soweit mehrere Nebentäter für den Schaden mitverantwortlich sind, haften sie im Außenverhältnis als Gesamtschuldner zunächst ohne Rücksicht auf den jeweiligen Verantwortungsbeitrag.
Subjectsandere
02/04/2015 11:26

Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann bereits vorliegen, wenn der Fahrer zu irgendeinem Zeitpunkt seiner Fahrt pflichtwidrig den gewährten Abstand unterschreitet.
Subjectsandere
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §
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published on 12/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/18 Verkündet am: 12. März 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 248/05 Verkündet am: 16. Januar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 18/11/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 385/02 Verkündet am: 18. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 13/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 68/04 Verkündet am: 13. Dezember 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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