Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV | § 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit

Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:

1.
die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben gemäß § 10 des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979) auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung für das Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt,
2.
das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche Aufgabe auf den Gebieten der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
3.
die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung wahrnimmt und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
4.
das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
5.
der Generalbundesanwalt, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet,
6.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, soweit sie bei ihrer Aufgabe der Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität oder des Terrorismus wahrnimmt und eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt.

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Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 10 Verwendung zur Unterstützung des Bundesamtes für Verfassungsschutz auf dem Gebiet der Funktechnik


(1) Die Bundespolizei nimmt für das Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Anforderung Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahr, soweit der Funkverkehr nicht

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. März 2018 - 7 C 21/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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(1) Die Bundespolizei nimmt für das Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Anforderung Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahr, soweit der Funkverkehr nicht dem...
(1) Die Bundespolizei nimmt für das Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Anforderung Aufgaben nach § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf dem Gebiet der Funktechnik und funkbetrieblichen Auswertung wahr, soweit der Funkverkehr nicht dem...