Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 C 49/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1117.7C49.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2016

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Der auf Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zum Studium im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester), hilfsweise zum 5. Fachsemester (1. klinisches Semester), der Fachrichtung Humanmedizin zum Wintersemester 2016/2017 gerichtete Antrag gemäß § 123 VwGO hat keinen Erfolg.

2

Es besteht kein Anordnungsanspruch.

3

Hinsichtlich der mit dem Hauptantrag begehrten Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 6. Fachsemester scheidet ein Anordnungsanspruch schon deshalb aus, weil der Antragsteller bis heute keinen Bescheid gemäß § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, über die Anrechnung seiner Studien- und Prüfungsleistungen an der Universität Odessa vorgelegt hat.

4

Dessen ungeachtet stehen zum Wintersemester 2016/2017 bei der Antragsgegnerin weder für das 6. noch für das 5. Fachsemester Humanmedizin innerhalb und außerhalb der festgesetzten bzw. errechneten Kapazität Studienplätze zur Verfügung.

5

Die Kapazität der Antragsgegnerin ist zum Wintersemester 2016/2017 ausgeschöpft, so dass der Antrag abzulehnen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

6

Die Antragsgegnerin hat für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 eine Zulassungszahl von 207 (Vorjahr 208) Studierenden unter Berücksichtigung der patientenbezogenen Kapazität ermittelt.

7

Von Seiten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung ist zwar eine Festsetzung der Zulassungszahl für das 1. und das 2. klinische Fachsemester, bezogen auf das Wintersemester 2016/2017, nicht erfolgt. Gemäß § 1 Nr. 2 b der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2016/2017 (ZZVO Wintersemester 2016/2017) vom 8. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 119), die zuletzt durch Landesverordnung vom 14. Juli 2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 64) geändert worden ist, erfolgt eine Zulassung vielmehr „im Rahmen der freiwerdenden Studienplätze“. § 2 Nr. 3 ZZVO Wintersemester 2016/2017 regelt, dass sich die Zahl freiwerdender Studienplätze für das erste klinische Fachsemester danach bestimmt, dass zunächst im Wintersemester alle an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden zugelassen werden, die den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung im vergangenen Sommersemester bestanden haben. Im folgenden Sommersemester werden diejenigen zugelassen, die im vorangegangenen Wintersemester die Prüfung bestanden haben. Anschließend noch freie Studienplätze bestimmen sich nach der für das erste klinische Fachsemester gemäß Abschnitt 2 und 3 der Hochschulzulassungsverordnung (HZVO) ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität. Diese fehlende zahlenmäßige Festsetzung begegnet keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber hat damit die von der Antragsgegnerin seit Jahren geübte Praxis normiert, wonach sie Studienanfängerinnen und Studienanfänger entsprechend dieser Vorgabe bis zu der von ihr ermittelten Kapazität zulässt (sog. Auffüllpraxis, die dem Umstand geschuldet ist, dass die klinische Kapazität höher als die vorklinische Kapazität ist).

8

Nach der Rechtsprechung der schleswig-holsteinischen Verwaltungsgerichte ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine bestimmte Quote ihrer errechneten Gesamtjahreskapazität bereits zum Wintersemester auszufüllen. Es ist ausreichend, wenn sie jeweils zum Sommersemester eine Auffüllung bis zur Gesamtjahreskapazität vornimmt (vgl. z.B. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 08.12.2000 - 3 N 28/00 -, in juris; Schl.-H. VG, Beschl. v. 27.11.2006 - 9 C 71/06 -, in juris). Obwohl nach der mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 vorgelegten Belegungsliste aktuell lediglich 151 im 5. Fachsemester eingeschrieben sind, ist die Antragsgegnerin folglich nicht gehalten, schon jetzt ihre errechnete Gesamtjahreskapazität von 207 Studienplätzen auszufüllen. Die Auffüllung bis zur Gesamtjahreskapazität darf vielmehr auf das Sommersemester 2017 verschoben werden. Nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 ZZVO Wintersemester 2016/2017 sind dabei die aktuell im 4. Fachsemester 71 eingeschriebenen Studierenden, die den ersten Abschnitt der ärztlichen Staatsprüfung im Wintersemester 2016/2017 bestehen, vorrangig zu berücksichtigen. Da die hier zu betrachtende Kohorte somit insgesamt 222 Studierende umfasst, besteht ausgehend von der errechneten Kapazität von 207 Studienplätzen aktuell kein Raum für eine Zulassung des Antragstellers zum 6. bzw. 5. Fachsemester im Wintersemester 2016/2017.

9

Gegen die vorgelegte Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 ist im Übrigen im Ergebnis nichts zu erinnern. Sie beruht lediglich auf der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 18 Abs. 1 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 21. März 2011 (NBl. MWV. Schl.-H. S. 11), die zuletzt durch Landesverordnung vom 22. Juni 2016 (NBl. HS MBW Schl.-H. S. 26) geändert worden ist. Dies ist nicht zu beanstanden, da nach § 18 Abs. 2 HZVO in dem Falle, dass die nach § 18 Abs. 1 HZVO vorzunehmende Berechnung der patientenbezogenen Kapazität niedriger ist als die personalbezogene Kapazität, die patientenbezogene Kapazität der Festsetzung der Zulassungszahl zugrundezulegen ist. Daher ist auch die Einreichung einer personalbezogenen Kapazitätsberechnung durch die Antragsgegnerin entbehrlich.

10

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der patientenbezogenen Kapazität für das 5. Fachsemester Humanmedizin für das Studienjahr 2016/2017 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Die Zahl der tagesbelegten Betten hat die Antragsgegnerin mit 887,890 (324.080 : 365 Tage) angegeben. 15,5 % davon ergeben 137,623. Der Parameter von 15,5 % ist nicht zu beanstanden, da nicht ersichtlich ist, dass insoweit der Einschätzungsspielraum des Normgebers durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Überprüfung im Jahre 2007 überschritten wäre (siehe zuletzt Schl.-H. OVG, Beschl. v. 07.11.2016 - 3 NB 17/16 -; vgl. auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 29.09.2014 - 3 NB 87/14 u.a. -; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 28.07.2014 - 7 CE 14.10052 -).

11

Soweit der Antragsteller die fehlende Einbeziehung von Privatpatienten in die patientenbezogene Kapazität bemängelt, bleibt das Gericht bei seiner Auffassung, dass diese Praxis der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist. Die von Privatpatienten belegten Betten gehören nicht zu den „tagesbelegten Betten des Klinikums“ im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HZVO (vgl. auch Schl.-H. VG, seit Beschl. v. 07.07.2011 - 7 C 3/11 - in ständiger Rechtsprechung; vgl. auch Schl.-H. VG, Beschl. v. 07.06.2016 - 9 C 38/16 u.a. -).

12

Der Begriff der „tagesbelegten Betten“ im § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HZVO kann nicht anders ausgelegt werden als in § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 b HZVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzugs bei der Ermittlung der personalbezogenen Kapazität in der Klinik ist allgemein anerkannt, dass die Privatpatienten der jeweils Lehrenden nicht mitgezählt werden. Die Frage, ob und in welchem Umfang Privatpatienten bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind, kann innerhalb eines Berechnungsmodells nur einheitlich gehandhabt werden (so noch Nds. OVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - m.w.N., in juris; ebenso OVG NRW, Beschl. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -, in juris, und HambVG, Beschl. v. 26.07.2010 - 11 E 1178/10 -; sowie Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, § 17 KapVO, Rdnr. 9; a.A. HambOVG, Beschl. v. 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, in juris, und nunmehr Nds. OVG, Beschl. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -, in juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rn. 748, anders noch die Vorauflage 2003, Rn. 218).

13

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat sich zum Sommersemester 2015 mit der Frage der Einbeziehung von Privatpatienten ausführlich auseinandergesetzt und ist ebenfalls zu der Auffassung gelangt, dass die Privatpatienten nicht einzubeziehen seien (Schl.-H. OVG, Beschl. v. 15.09.2015 - 3 NB 52/15 -, Beschl. v. 14.01.2016 - 3 NB 61/15 -; siehe zuletzt auch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 07.11.2016 - 3 NB 17/16 -).

14

Die Kammer bleibt daher bei ihrer Rechtsauffassung. In Schleswig-Holstein wird mit den Privatpatienten ein besonderer Wahlleistungsvertrag mit dem behandelnden Arzt abgeschlossen, der die ausschließliche Zuständigkeit (und Haftung) für wahlärztliche Leistungen in die Verantwortung des Wahlarztes legt. Der Privatpatient wird in Bezug auf die maßgeblichen ärztlichen Leistungen nicht Patient „des Klinikums“ und steht grundsätzlich nicht für eine Ausbildung am Krankenbett zur Verfügung. Ein solcher sog. gespaltener Krankenhausvertrag wird grundsätzlich von der Rechtsprechung für zulässig erachtet (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 14.01.2016 - III ZR 107/15 -, in juris). Die Rechtslage beim Universitätsklinikum in Schleswig-Holstein unterscheidet sich damit von der in anderen Bundesländern, sodass die Rechtsprechung anderer Gerichte in dieser Hinsicht nicht übertragbar ist.

15

Da die Privatpatienten somit nicht zur kapazitätsrelevanten Belegung gehören, kommt es auf die Frage, welcher Art die vom UKSH mit den Chefärzten abgeschlossenen Verträge sind und ob diese Verträge leistungsbezogene Vergütungsanteile beinhalten und wie diese beschaffen sind, nicht an. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Behandlung von Privatpatienten nach den Chefarztverträgen zu den Dienstaufgaben der Chefärzte gehört, was in diesem Zusammenhang aus den oben genannten Gründen aber irrelevant ist. Die Kammer sieht daher keinen Anlass für einen weiteren Aufklärungsbedarf.

16

§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZVO bestimmt, dass in dem Fall, dass die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO errechnete Zahl (137,623) niedriger ist als das personalbezogene Berechnungsergebnis des 2. Abschnitts der HZVO, die Summe sich je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1 erhöht, jedoch höchstens um 50 % (§ 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 HZVO). Auf der Grundlage der angegebenen 136.410 poliklinischen Neuzugänge dividiert durch 1.000 ergibt sich die Zahl 136,41. Da jedoch höchstens 50 % des nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO errechneten Wertes (nämlich 50 % von 137,623) aufgeschlagen werden dürfen, ergibt sich eine Erhöhung um 68,8115. Dies führt im Ergebnis zu einer patientenbezogenen Kapazität von 206,4345, aufgerundet 207 Plätzen.

17

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die in § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO festgesetzten Parameter sich nicht mehr innerhalb des vom Verordnungsgeber eingeräumten weiten Entscheidungsspielraumes halten.

18

Gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der tagesbelegten Betten nach dem Prinzip der Mitternachtszählung ergeben sich keine rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, in juris, Rn. 11).

19

Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bereits im Sommersemester 2014 bestätigt und die Anknüpfung an den sogenannten “Übernachtungspatienten“ für sachgerecht gehalten (siehe zuletzt für das Sommersemester 2016 Schl.-H. OVG, Beschl. v. 07.11.2016 - 3 NB 17/16 - unter Hinweis auf den Beschl. v. 29.09.2014 - 3 NB 87/14 -) und insoweit ausgeführt, dass diese Vorgehensweise im Einklang mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZVO steht. Die Kammer bleibt daher auch insoweit bei ihrer Rechtsauffassung und hält deshalb weitere Ermittlungen nicht für angezeigt.

20

Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zwar mag es möglich sein, die Zahl der belegten Betten zu jeder Tageszeit lückenlos ermitteln zu können. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass im Kapazitätsrecht nicht alle Parameter im naturwissenschaftlichen Sinne berechenbar sind bzw. sein müssen.

21

Eine Einzelfallgerechtigkeit in diesem Sinne kann das Kapazitätsrecht bereits deswegen nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit kaum noch handhabbar wäre.

22

Vor diesem Hintergrund ist die seitens der Antragsgegnerin konkret vorgenommene Zählweise nach Mitternachtsbeständen ein sachgerechter und nicht zu beanstandender Anknüpfungspunkt für die Ermittlung von Patientenzahlen zur Berechnung der patientenbezogenen Kapazität, weil sie von dem klassischen stationären Patienten ausgeht, der sich während des gesamten Tages und damit auch als „Übernachtungspatient“ im Klinikum aufhält.

23

Dass bei dieser Zählweise im Einzelfall Patienten, die z. B. als Notfall nach Mitternacht aufgenommen werden und vor der nächsten Mitternacht die Klinik bereits wieder verlassen, nicht erfasst werden, ist der soeben beschriebenen pauschalierten Berechnungsweise des Kapazitätsrechts geschuldet.

24

Weiterhin hat die Antragsgegnerin bereits in den Vorjahren ausgeführt, dass am Standort Lübeck nur Tageskliniken in den Sonderbereichen Dermatologie und Dialyse vorhanden sind, deren Patienten nicht über die Mitternachtszählung erfasst werden und die sich dort nur stundenweise aufhalten. Sie erhalten dort in der Regel ein zeitlich intensives, organisatorisch eng durchgetaktetes ambulantes Behandlungsprogramm. Für einen geplanten Unterricht am Krankenbett sind die Patienten schon mangels der erforderlichen zeitlichen Spielräume nicht geeignet. Insoweit hat die Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise den Schluss gezogen, dass eine Gleichsetzung mit dem herkömmlichen stationären Patientengut nach klassischer Mitternachtszählung gerade vor dem Hintergrund von Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der Patienten nicht in Betracht kommt (vgl. dazu Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., 2003, S. 423 f.).

25

Die Antragsgegnerin hat zu Recht auch keine Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität durch Lehrleistungen aus universitären Krankenanstalten für Studenten des 1. (und 2. klinischen) Studienabschnitts angesetzt. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZVO erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, sofern in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin hat Lehrkrankenhausverträge mit den umliegenden Kliniken nur für das praktische Jahr (PJ) abgeschlossen. Dies hat die Antragsgegnerin der Kammer immer wieder und zuletzt in ihrer Gesamterklärung vom 13. Juli 2016 bestätigt. Danach sind außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser nicht in die Ausbildung im 1. klinischen-praktischen Abschnitt (vor dem PJ) eingebunden. Da sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität ohnehin nur auf Studienabschnitte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO und dem Beginn des praktischen Jahres nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ÄAppO bezieht, führen Lehrkrankenhausverträge für das praktische Jahr nicht zu einer Erhöhung dieser Kapazität (so Schl.-H. OVG, Beschl. v. 11.04.2008 - 3 NB 108/07 - und Beschl. v. 20.05.2008 - 3 NB 10/08 -).

26

Nicht zu beanstanden ist auch der Abzug gesunder Neugeborener bei den Behandlungstagen der tagesbelegten Betten. Gesunde Neugeborene werden mit den Pflegesätzen der Mutter abgegolten, so dass Leistungen für gesunde Neugeborene nicht zu berücksichtigen sind, da das Kapazitätsrecht an die Zählweise des früheren Krankenhausabrechnungssystems anknüpft und danach ausschließlich die Aufenthaltstage der Mutter nach der Mitternachtszählung zu berücksichtigen sind. Gesunde Neugeborene bedürfen zudem keiner Behandlung und sind für die Ausbildung Studierender ungeeignet.

27

Auch ein Schwundaufschlag ist bei der patientenbezogenen Kapazität nicht zu berücksichtigen, da es um Parameter geht, die nicht von der Lehrnachfrage abhängen (vgl. Schl.-H. VG, Beschl. v. 05.06.2013 - 9 C 53/13 u.a. -; siehe auch Schl.-H. VG, Beschl. v. 30.06.2016 - 7 C 21/16 -, bestätigt durch Schl.-H. OVG, Beschl. v. 07.11.2016 - 3 NB 17/16 -). Im Übrigen ist - wie in den Vorjahren mitgeteilt - davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin in den höheren Semestern Studierende im Rahmen der freiwerdenden Studienplätze zulässt und damit jeweils die Kapazität ausschöpft.

28

Ausgehend von diesen Erwägungen ist die Kapazität der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/2017 für das 6. und 5. Semester in Höhe von 207 Studienplätzen ausgeschöpft.

29

Das Gericht hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich auf der Belegungsliste Studenten befinden, die nicht ordnungsgemäß eingeschrieben wurden. Die eingeschriebenen Studenten mit der Bezeichnung „Neueinschreiber“ haben ihr Physikum nicht an der Lübecker Hochschule abgelegt.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:

1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind.

(3) (weggefallen)

(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Einsicht in Akten des Bundesministeriums der Justiz, die im Zusammenhang mit einem Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts entstanden sind.

2

Mit Urteil vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01 - (BVerfGE 107, 150) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB über die nur unter bestimmten Voraussetzungen mögliche Ausübung der gemeinsamen Sorge für nichteheliche Kinder mit dem Elternrecht des Vaters vereinbar sei. Der Gesetzgeber sei jedoch verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der gesetzgeberischen Entscheidung zugrunde liegende prognostische Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand habe.

3

Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 bat der Kläger um Auskunft zu Stand und Ergebnis der hierzu vom Bundesministerium der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten durchgeführten Befragung und beantragte zugleich Einsicht in die diesbezüglichen Akten des Ministeriums. Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 teilte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger mit, dass nach der Auswertung der Befragung - deren Zusammenfassung war beigefügt - eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich sei. Den Antrag auf Akteneinsicht lehnte das Ministerium ab.

4

Im Laufe des Klageverfahrens gewährte das Bundesministerium der Justiz dem Kläger Einsicht in die Aktenbestandteile, die Grundlage der bereits erteilten Auskunft waren. Bezüglich der übrigen Akten gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Akteneinsicht. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte dem Kläger erneut bzw. erstmalig Akteneinsicht in sämtliche zum Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts beim Bundesministerium der Justiz vorhandenen Originalakten zugesagt mit Ausnahme personenbezogener Daten sowie von zwei in den Akten enthaltenen hausinternen Vorlagen für die Ministerin. Hinsichtlich der freigegebenen Akten haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Als Teil der Exekutive sei das Bundesministerium der Justiz grundsätzlich informationspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Eine Differenzierung zwischen Regierungshandeln und Behördentätigkeit finde in dieser Bestimmung keine Stütze. Weder der Wortlaut und der systematische Zusammenhang noch ein Vergleich mit anderen gesetzlichen Regelungen rechtfertigten eine restriktive Auslegung des Behördenbegriffs. Diese sei des Weiteren nicht mit Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes vereinbar, das nach dem Willen des Gesetzgebers in weitem Umfang Partizipation und Kontrolle ermöglichen solle. Ablehnungsgründe stünden dem Informationsanspruch nicht entgegen. Eine nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG erforderliche konkrete Gefährdung des innerbehördlichen Beratungsvorgangs sei vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung im Bereich des Sorgerechts für nichteheliche Kinder weder substantiiert dargetan noch ersichtlich. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 3. Dezember 2009 - Nr. 22028/04, Zaunegger (NJW 2010, 501) und der daran anschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) seien die ursprünglich im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns überholt. Der pauschale Hinweis, dass der politisch verantwortlichen Ministerin ein von Einsichtsansprüchen unbelasteter "Schutzraum" zugebilligt werden müsse, könne die gebotene einzelfallbezogene Darlegung einer konkreten Gefährdung nicht ersetzen. Der Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG greife hiernach ebenso wenig ein. Schließlich sei jedenfalls substantiiert auch nichts dafür dargetan, dass der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung bei dem hier abgeschlossenen Vorgang der Herausgabe der Informationen entgegenstehe. Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht die Billigkeitsentscheidung zu Lasten der Beklagten auf die Erwägung gestützt, dass diese den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe.

5

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Die Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz zur Reform des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB unterfielen als Regierungshandeln nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes. Der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG rezipierte funktionelle Behördenbegriff des § 1 Abs. 4 VwVfG umfasse den Bereich des Regierungshandelns von vornherein nicht. Die ausführende Verwaltung sei von den Maßnahmen der Regierung, die mit ihrem staatsleitenden Charakter unmittelbar auf verfassungsrechtlichen Befugnissen fußten, zu unterscheiden. Die Doppelrolle der Ministerien als Verfassungsorgan und Behörde dürfe nicht überspielt werden; vielmehr komme es für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes auf den jeweiligen Funktionsbereich an. Soweit in der Gesetzesbegründung die Gesetzesvorbereitung als Verwaltungshandeln angesehen worden sei, handele es sich nur um die Mitteilung einer - unzutreffenden - Rechtsansicht; nicht aber um den Ausdruck eines Regelungswillens. Eine enge Auslegung des Behördenbegriffs sei auch von Verfassung wegen geboten. Das Grundgesetz differenziere bei der vollziehenden Gewalt zwischen Verwaltung und Regierung. Davon ausgehend habe es eine Wertentscheidung zu Gunsten einer repräsentativen Demokratie mit einzelnen plebiszitären Elementen getroffen. Dabei werde die vollziehende Gewalt durch den Bundestag als das unmittelbar demokratisch legitimierte Organ kontrolliert, nicht aber direkt durch das Volk. Eine zusätzliche Kontrolle der Regierung durch den Einzelnen würde das System der Zuordnung von Kompetenzen und Verantwortungsbereichen im Verhältnis zwischen Regierung und Bundestag verändern. Bei der Gesetzesvorbereitung handele die Regierung als Verfassungsorgan, das auf den dauerhaften Schutz seiner Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung vertrauen dürfe. Die Frage, ob und wie Gesetzesvorhaben verfolgt würden, sei eine typische Leitungsaufgabe. Hierzu zähle bereits die Vorbereitung und Ausarbeitung im Hinblick auf ein eventuelles Gesetzesvorhaben; auch die Sammlung von Tatsachen und die Aufbereitung und Bewertung zur Vorbereitung einer ministeriellen Entscheidung gehörten hierzu. Insbesondere die Anfangsphase sei von besonderer Bedeutung und Sensibilität, sodass insofern eine Sphäre der Vertraulichkeit zu gewährleisten sei.

6

Im Übrigen habe das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Versagungsgründe nach § 3 Nr. 4 IFG und § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG verkannt. Des Weiteren stehe der Schutz der exekutiven Eigenverantwortung als ungeschriebener Versagungstatbestand dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Abschließend rügt die Beklagte, dass das Ermessen im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hinsichtlich des erledigten Teils der Klage nicht sachgerecht ausgeübt worden sei.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet und demnach zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht den Informationszugangsanspruch bejaht und die Berufung zurückgewiesen hat (1.). Soweit die Beklagte ausdrücklich eine Korrektur der Kostenentscheidung bezüglich des in der Berufungsinstanz für erledigt erklärten Teils des Verfahrens begehrt, ist die Revision bereits unzulässig und gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen (2.).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Zugang zu den noch im Streit stehenden Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz ohne Verstoß gegen Bundesrecht bejaht. Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist eröffnet (a). Versagungsgründe stehen dem Anspruch nicht entgegen (b).

10

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Darüber hinaus richtet sich der Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG gegen sonstige Bundesorgane und Bundeseinrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Das Bundesministerium der Justiz zählt zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich zur Auskunft verpflichteten Behörden; die gesetzesvorbereitende Tätigkeit als Teil des Regierungshandelns ist hiervon nicht ausgenommen.

11

aa) Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Behörde, der in einem organisatorisch-institutionellen oder in einem funktionellen Sinn verwendet werden kann. Die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG legt indessen ein funktionelles Verständnis nahe, indem sie bei sonstigen Bundesorganen und -einrichtungen die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes von der jeweils wahrgenommenen Aufgabe abhängig macht. Dieses auf die Aufgabe bezogene Merkmal kennzeichnet dann sowohl die in § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch die im folgenden Satz genannten Anspruchsverpflichteten. Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies durch den Verweis auf § 1 Abs. 4 VwVfG (BTDrucks 15/4493 S. 7). Danach sind Behörden alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

12

aaa) Der Begriff der Stelle hat einen organisationsrechtlichen Bezug. Er bezeichnet eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit und meint jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe, d.h. jede Organisationseinheit, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach den einschlägigen Zuständigkeitsregelungen berufen ist, unter eigenem Namen eigenständige Aufgaben wahrzunehmen (Urteil vom 20. Juli 1984 - BVerwG 7 C 28.83 - BVerwGE 70, 5 <13> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 198; vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 1 Rn. 241, 248 f.). Beim Bundesministerium der Justiz als einer Behörde im organisationsrechtlichen Sinne sind diese Voraussetzungen ohne Weiteres gegeben.

13

bbb) Nach materiellen Kriterien entscheidet sich, ob die Aufgaben der Stelle dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind. Der Versuch einer positiven Umschreibung der Verwaltung führt allerdings nicht weiter. Denn damit werden nur einzelne typische Merkmale der Verwaltung hervorgehoben, ohne allerdings ihre Vielfalt abschließend zu erfassen. Das kann nur eine negative Begriffsbestimmung leisten, die den Bereich der Verwaltung im Wege der Subtraktionsmethode allein in Abgrenzung von den anderen Staatsfunktionen ermittelt (vgl. nur Ehlers, in: Erichsen/Ehlers (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5 ff. m.w.N.). Dieser Ansatz führt zu einem weiten Verständnis der Verwaltung, wenn in Anlehnung an den in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gewaltenteilung bzw. der Funktionentrennung die Verwaltung mit der vollziehenden Gewalt gleichgesetzt und lediglich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung gegenübergestellt wird. Der Bereich der Verwaltung fällt demgegenüber enger aus, wenn - wie nach Ansicht der Beklagten geboten - innerhalb der Exekutive die typischerweise gesetzesgebundene Verwaltung von der Aufgabe der Regierung unterschieden wird, die Anteil an der Staatsleitung hat und in den allein von der Verfassung gesetzten rechtlichen Grenzen Ziele und Zwecke des staatlichen Handelns vorgibt (vgl. etwa Schröder, HStR, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 106 Rn. 4, 10 f., 29 f.).

14

Wenn auch im Staatsrecht die Eigenständigkeit der Regierungsfunktion betont wird, so weist der Rechtsbegriff der Verwaltung gleichwohl einen gesetzesübergreifend allgemein gültigen Inhalt nicht auf; er ist vielmehr je eigenständig zu bestimmen (vgl. Ehlers a.a.O. Rn. 12). Der Normtext kann insoweit aus sich heraus aussagekräftig sein. So spricht etwa § 2 Abs. 1 Nr. 1 UIG von der "Regierung und anderen Stellen der Verwaltung" und gibt damit für einen unionsrechtlich determinierten Ausschnitt des Informationsfreiheitsrechts (siehe Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen) zu erkennen, dass die Verwaltung umfassend verstanden wird (siehe hierzu auch Urteil vom 18. Oktober 2005 - BVerwG 7 C 5.04 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 1 Rn. 21). Fehlt es wie hier im Gesetzestext an ausdrücklichen Hinweisen auf das maßgebliche Normverständnis, ist auf den jeweiligen Regelungszusammenhang und das Regelungsziel des Gesetzes abzustellen. Das führt hier zu einem weiten Verständnis der Verwaltung und hieran anknüpfend zu einem umfassenden Begriff der Behörde.

15

(1) Für den Bereich des Informationsfreiheitsgesetzes wird die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts geprägt.

16

Zum einen verweist das Informationsfreiheitsgesetz insoweit nicht auf das Verwaltungsverfahrensgesetz. Vielmehr übernimmt das Informationsfreiheitsgesetz nur den dort normierten Behördenbegriff (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 79). Die zum Verwaltungsverfahrensgesetz ergangene Rechtsprechung, die u.a. mit dem Begriff des Regierungsakts einen gesonderten Bereich der Regierungstätigkeit anerkennt, bezieht sich demgegenüber auf den Begriff der Verwaltungstätigkeit nach § 1 Abs. 1 VwVfG, die den Anwendungsbereich des Gesetzes umschreibt und somit dem Individualrechtsschutz beim Verwaltungshandeln verpflichtet ist (siehe Schmitz a.a.O. § 1 Rn. 83, 165 ff., 186 ff.; vgl. auch Pieper, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2008, S. 59 <75 f.>). Darum geht es beim Informationsfreiheitsgesetz aber nicht. Zwar wird mit dem Antrag auf Informationszugang ein eigenes Verwaltungsverfahren eröffnet. Dessen Anknüpfungspunkt, die begehrte amtliche Information, muss aber nicht aus einem behördlichen Handeln stammen, das als solches dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterliegt.

17

Zum anderen kann ein enger Bezug zum Verwaltungsverfahrensgesetz auch nicht mit der Erwägung bejaht werden, dass das Informationsfreiheitsgesetz der Sache nach verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen enthalte. Denn das Informationsfreiheitsgesetz gewährt einen eigenständigen materiellrechtlichen Anspruch auf Informationszugang, der sich vom Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren grundlegend unterscheidet (Beschluss vom 15. Oktober 2007 - BVerwG 7 B 9.07 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 20; vgl. etwa Gusy, GVwR, Bd. II, § 23 Rn. 81 ff. m.w.N.).

18

(2) Gibt demnach der gesetzesübergreifende Regelungszusammenhang für ein enges Verständnis von Verwaltung nichts her, ergeben sich aus einer Zusammenschau der Regelungen in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG demgegenüber Anhaltspunkte für ein umfassendes Verständnis. Ausgehend von einem funktionellen Behördenbegriff hat die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen keine konstitutive Bedeutung (Schoch a.a.O. § 1 Rn. 90). Vielmehr soll lediglich klargestellt werden, dass auch Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichte sowie Bundesbank vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (BTDrucks 15/4493 S. 7 f.). Ein entsprechender und bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten gleichfalls klarstellender Hinweis, dass bei einem wichtigen Teil der von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG erfassten Behörden im organisationsrechtlichen Sinne, nämlich den obersten Bundesbehörden, ein ganz bedeutender Ausschnitt ihrer Tätigkeit ausgenommen sein soll, fehlt indessen. Das legt den Schluss nahe, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG im Wesentlichen den Bereich der Staatstätigkeit bezeichnen soll, auf die sich die Informationspflicht nicht erstreckt. Davon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus, nach der "nach § 1 Abs. 1 (...) nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten, (...) der Rechtsprechung und sonstiger unabhängiger Tätigkeiten vom Informationszugang ausgenommen bleiben" soll (BTDrucks 15/4493 S. 8).

19

(3) Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Verwaltung ist letztlich das Regelungsziel des Gesetzes. Sinn und Zweck des Gesetzes erschließen sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Hiernach spricht, wie bereits das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, alles für ein weites Verständnis (so auch Schoch a.a.O. § 1 Rn. 84, 88; Sitsen, Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, 2009, S. 111 ff.; Gurlit, Verw 2011, S. 75 <84 ff.>; Schaar, Informationsfreiheit und Informationsrecht, Jahrbuch 2010, S. 1 <4 ff.>; Sokol, in: FS Jaeger, 2011, S. 573 <587>; a.A. etwa Pieper a.a.O. <68 ff.>).

20

Das Informationsfreiheitsgesetz will die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch die Verbesserung der Informationszugangsrechte stärken und vor allem auf der Grundlage der so vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen (BTDrucks 15/4493 S. 6). Dieser Zweck würde nur unvollkommen gefördert, wenn gerade der Bereich der Vorbereitung und Durchführung grundlegender Weichenstellungen für das Gemeinwesen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen wäre. In Einklang mit der allgemeinen Zielsetzung des Gesetzes ist der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ohne Weiteres davon ausgegangen, dass nicht nur die alltägliche insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern gerade auch der Bereich des Regierungshandelns grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterfallen sollte und sich Ausnahmen - jedenfalls grundsätzlich - nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Informationsversagungsgründe rechtfertigen lassen müssen. Nur so lässt sich erklären, dass die Begründung des Gesetzentwurfs, der im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht widersprochen worden ist, ausdrücklich einen von der Verfassung gebotenen Verweigerungsgrund für einen Teilausschnitt des Regierungshandelns - nämlich den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung - anführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dies wäre entbehrlich, wenn die obersten Bundesbehörden in ihrer Rolle als Träger der Regierungstätigkeit schon nicht zum Kreis der Anspruchsverpflichteten gehörten. Entsprechendes hat insbesondere für den Versagungsgrund des § 3 Nr. 3 Buchst. a IFG zu gelten. Auch die ausdrückliche Einordnung der Vorbereitung von Gesetzen in den Bundesministerien als wesentlicher Teil der Verwaltungstätigkeit (BTDrucks 15/4493 S. 7) kann nicht als rechtsirrig und deshalb unbeachtlich abgetan werden.

21

bb) Dieser Auslegung des Begriffs der Verwaltung, der sich grundsätzlich auch auf das Regierungshandeln erstreckt, stehen verfassungsrechtliche Vorgaben nicht entgegen. Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

22

aaa) Die im Grundgesetz verwirklichte Staatsform der repräsentativen Demokratie mit der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Regierung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber der Ermöglichung einer informellen öffentlichen Kontrolle auch des Regierungshandelns durch einen grundsätzlich umfassenden Informationszugang.

23

In der parlamentarischen Demokratie wird die Herrschaft des Volkes durch die Wahl der Volksvertretung mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt. Die Wahl ist dabei das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen (BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39 ). Im Wahlakt erschöpft sich dieser Prozess allerdings nicht. Denn das Recht des Bürgers auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich nicht nur darin, sondern auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung, der Bildung der "öffentlichen Meinung" (BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 <98>). Die demokratische Ordnung ist deswegen durch einen parlamentsübergreifenden Prozesscharakter gekennzeichnet (vgl. Dreier, in ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2008, Art. 20 Rn. 83). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung, die den demokratischen Verantwortlichkeitszusammenhang gegenüber dem Repräsentationsorgan herstellt, schließt deswegen eine Kontrolle durch die öffentliche Meinung, die auf fundierte Informationen angewiesen ist, nicht aus. Vielmehr können sich diese verschiedenen Kontrollen auch ergänzen (vgl. Böckenförde, HStR, Bd. III, 3. Aufl. 2005, § 34 Rn. 19; sowie Scherzberg, GVwR, Bd. III, § 49 Rn. 126; Kahl, GVwR, Bd. III, § 47 Rn. 210). Dieser staatsrechtlichen Verortung des vom Informationsfreiheitsgesetz ermöglichten Informationszugangs steht nicht entgegen, dass er als Jedermannsrecht nicht dem Staatsbürger als dem Zurechnungsendsubjekt der demokratischen Legitimation der Staatsgewalt vorbehalten ist. Denn der auf die demokratische Willensbildung bezogene Wirkungszusammenhang wird durch eine in personeller Hinsicht überschießende Regelung nicht beeinträchtigt.

24

bbb) Soweit die Beklagte auf die besondere Schutzbedürftigkeit sensibler und vertraulicher Informationen aus dem Bereich der Regierung verweist, so ist dem zunächst unter Beachtung der jeweils konkreten Umstände nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Verweigerungsgründe Rechnung zu tragen. Dabei sind verfassungsrechtlich begründete Rechtspositionen zu berücksichtigen. Falls erforderlich sind ergänzend verfassungsunmittelbare Weigerungsgründe heranzuziehen (siehe unten, 1. b) cc)).

25

b) Versagungsgründe stehen dem Anspruch auf Zugang zu den streitigen Unterlagen nicht entgegen. Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten für die hausinternen Vorlagen für die Ministerin in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ist nichts dargetan.

26

aa) Die Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG geht fehl. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Unterlagen der Ministerin werden vom damit gewährleisteten besonderen Geheimnisschutz nicht erfasst. Denn die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 6 BMinG zählt ebenso wenig wie die im Beamtenrecht geregelten Verschwiegenheitspflichten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 37 BeamtStG) zu den besonderen Amtsgeheimnissen (vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2011 - BVerwG 7 C 6.10 - NVwZ 2011, 1012 Rn. 15).

27

bb) § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG steht dem Informationsanspruch ebenso wenig entgegen. Nach dieser Bestimmung soll der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt wird. Ob die hausinternen Vorlagen für die Ministerien in diesem Sinne zu den Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung zählen, kann dahinstehen. Denn der Versagungsgrund greift jedenfalls wegen der zeitlichen Abläufe nicht ein.

28

Der mit § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG bezweckte Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses ist zeitlich begrenzt und endet spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens (Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Dabei kann ein Verfahren nicht nur durch eine Sachentscheidung beendet werden; es kann sich auch auf andere Weise erledigen, etwa wenn das beabsichtigte Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll oder wenn veränderte Umstände eine Entscheidung entbehrlich machen. Nach den von der Beklagten nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sind die im Anschluss an den Prüfauftrag des Bundesverfassungsgerichts im Bundesministerium der Justiz angestellten Erwägungen und Untersuchungen zur Notwendigkeit eines gesetzgeberischen Handelns durch den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 420/09 - (BVerfGE 127, 132) überholt. Das Verfahren hat sich insoweit erledigt und ein Schutz durch § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG ist entfallen. Aber selbst wenn man im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung annehmen wollte, dass auch diese Unterlagen im Hinblick auf die weiterhin anstehende - nun durch das Bundesverfassungsgericht zwingend vorgegebene - gesetzliche Neuregelung von Bedeutung sein können und sich folglich auf einen noch nicht abgeschlossenen Entscheidungsprozess beziehen, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Sache nach die Verweigerung des Informationszugangs gerechtfertigt wäre. Inwieweit durch eine Veröffentlichung dieser Unterlagen der Erfolg der Entscheidung - hier gegebenenfalls die Formulierung und Einbringung eines Gesetzentwurfs - vereitelt werden könnte, erschließt sich nämlich nicht.

29

cc) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, dass dem begehrten Informationszugang der Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung entgegenstehe.

30

Diese ausgehend vom Gewaltenteilungsprinzip insbesondere im Parlamentsrecht entwickelte Rechtsfigur schließt zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich ein (siehe zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ). Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Um ein Mitregieren Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen der Regierung zu verhindern, erstreckt sich die Kontrollkompetenz des Parlaments daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen sind zur Wahrung eigenverantwortlicher Kompetenzausübung der Regierung geschützt. Aber auch bei abgeschlossenen Vorgängen sind Fälle möglich, die dem Einblick Außenstehender weiterhin verschlossen bleiben müssen. Denn ein Informationsanspruch könnte durch seine einengenden Vorwirkungen die Regierung in der ihr zugewiesenen selbstständigen Funktion beeinträchtigen. Schließlich gilt, dass Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen umso schutzwürdiger sind, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. So kommt den Erörterungen im Kabinett besonders hohe Schutzwürdigkeit zu. Die vorgelagerten Beratungs- und Entscheidungsabläufe sind demgegenüber der parlamentarischen Kontrolle in einem geringeren Maße entzogen.

31

Der nach diesen Maßstäben gewährleistete Schutz der Regierungstätigkeit muss sich auch gegenüber einfachgesetzlichen Auskunftsansprüchen Dritter durchsetzen, damit er im Verhältnis der Verfassungsorgane untereinander nicht unterlaufen wird und ins Leere geht. Um dies zu erreichen, wird der Kernbereichsschutz in der Begründung des Gesetzentwurfs als ungeschriebener Versagungsgrund angeführt (BTDrucks 15/4493 S. 12). Dessen Anliegen überschneidet sich indessen jedenfalls teilweise mit geschriebenen Versagungsgründen, insbesondere dem nach § 3 Nr. 3 Buchst. b IFG. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Der Schutz der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und das daraus folgende Verbot der Offenlegung von Beratungsinterna kann dabei über den Abschluss des laufenden Verfahrens hinausreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 - BVerwG 7 B 14.11 - NVwZ 2011, 1072 Rn. 5). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind auch offen für die Berücksichtigung des präventiven Schutzes der Funktionsfähigkeit der Regierung. Hiernach spricht viel dafür, dass den verfassungsrechtlichen Vorgaben bereits im Rahmen der vorrangig zu prüfenden gesetzlich normierten Versagungsgründe Rechnung getragen werden kann. Falls sich gleichwohl Schutzlücken auftun sollten, ist auf verfassungsunmittelbare Grenzen des Informationsanspruchs zurückzugreifen. Ob eine solche Sondersituation hier gegeben ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es ist nichts dafür dargetan, dass die streitigen Ministervorlagen am Schutz des Kernbereichs teilhaben. Die Beklagte trägt hierzu lediglich vor, die Willensbildung innerhalb der Regierung nehme Schaden, weil eine nachträgliche Publizität von Unterlagen, die der Vorbereitung eines Gesetzes dienten, auch künftig eine sachlich förderliche Kommunikation zwischen den Beteiligten hemmen könne. Es bestehe die Gefahr, dass die Offenheit des der Regierungsentscheidung vorgelagerten Abstimmungsprozesses leide und es zu einer Versteinerung dieses Prozesses komme, weil ein Abweichen von Bewertungen dann schwierig sei. Mit diesem Vorbringen, das im Übrigen das Bild einer Ministerialverwaltung mit einem eher geringen Selbstbewusstsein zeichnet, wird die Beklagte dem Erfordernis nicht gerecht, die befürchteten negativen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Regierung anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2004 - 2 BvK 1/01 - BVerfGE 110, 199 ). Die Beklagte macht letztlich geltend, dass die Beratungen im Rahmen der Gesetzesvorbereitung in jeglicher Hinsicht vertraulich bleiben müssten und deshalb auch nach Abschluss des Verfahrens der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürften. Diese Argumentation läuft darauf hinaus, die gesetzesvorbereitende Tätigkeit des Ministeriums entgegen den abweichenden und in Kenntnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz getätigten Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren ganz generell den Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu entziehen. Das überzeugt nicht.

32

2. Soweit die Beklagte sich auch gegen die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils des Berufungsverfahrens wendet und meint, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO von Rechts wegen zu beanstanden sei, ist die Revision unzulässig und deshalb zu verwerfen. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (Beschluss vom 7. August 1998 - BVerwG 4 B 75.98 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 115; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 33 ff.). Ob Abweichendes ausnahmsweise dann anzunehmen ist, wenn die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen für die Kostenentscheidung bezüglich des streitigen Teils mit den nach § 161 Abs. 2 VwGO identisch sind (so Urteil vom 8. September 2005 - BVerwG 3 C 50.04 - Buchholz 316 § 49a VwVfG Nr. 5), kann dahinstehen. Ein solcher Fall liegt hier nämlich nicht vor. Denn bezüglich der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa auf die Erfolgsaussichten der Klage abgestellt und insoweit auf die Ausführungen zum nicht erledigten Teil Bezug genommen; es hat die Kostenentscheidung vielmehr auf die Erwägung gestützt, dass die Beklagte den Kläger ohne erkennbare Änderung der Sach- und Rechtslage klaglos gestellt habe. Da die Revision sich nur teilweise als unzulässig erweist, kann sie abweichend von § 144 Abs. 1 VwGO insoweit durch Urteil verworfen werden (Urteile vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 80.88 - Buchholz 436.61 § 18 SchwbG Nr. 6 Rn. 14 sowie vom 25. August 1992 - BVerwG 1 C 38.90 - BVerwGE 90, 337 <340> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 50; Neumann a.a.O. § 144 Rn. 12 f.).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2014.

3

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12. Juli 2013 (HmbGVBI. S. 324) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2013/2014 als auch für das Sommersemester 2014 jeweils 347 Studienplätze für das erste Semester festgesetzt. In der dem Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ beigefügten Fußnote 3 wird ausgeführt:

4

„Da die Studierenden sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester in den klinisch-praktischen Studienabschnitt wechseln, wird die Jahreskapazität in diesem Abschnitt stets entsprechend verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen. Da eine vorausgehende Aufteilung der Jahreskapazität auf eine je feste Quote für das Winter- und Sommersemester aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten im Physikum nicht praktikabel ist, wird der Jahresbetrachtung dadurch Rechnung getragen, dass im ersten klinischen Semester sowohl im Wintersemester als auch im Sommersemester jeweils bis zur Jahreskapazität aufgefüllt wird, wobei dann aber jeweils die Belegung im ersten Studienjahr (erstes und zweites klinisches Semester) zu berücksichtigen ist. Die Ausschöpfung der Jahreskapazität in jedem der Zulassungstermine ist damit sichergestellt. Eine Auffüllung in den höheren Semestern des klinisch-praktischen Abschnitts soll nicht erfolgen. Etwaige Abgänge sind kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester zu berücksichtigen. Zusätzlich zu der genannten Zulassungszahl stehen 10 Plätze pro Semester für Studierende des Praktischen Jahres zur Verfügung."

5

Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, der am 2. Mai 2013 erstellt wurde. Darin wurde die Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt. Eingestellt wurden zunächst 15,5% von 1.149 tagesbelegten Betten der aufgeführten Klinischen Zentren. 306.308 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50% der eingestellten tagesbelegten Betten berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurde patientenbezogener Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums Eppendorf (UKE) im Umfang von 6.242 Minuten berücksichtigt, der mit 28,7345% in die Berechnung einging. Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 343,85 Studienplätzen ermittelt, die mit Schwundfaktor (die festgesetzten) 347 Studienanfängerplätze ergab.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 2. Juni 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über die festgesetzte Zahl von 347 Studienanfängerplätzen zuzüglich außerdem vergebener 13 Plätze hinaus weitere Studienplätze nicht vorhanden seien. Bei seiner Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität hat es 346 Studienplätze ermittelt. Von Privatpatienten in Anspruch genommene Betten und die Betten in den Tageskliniken hat es ausdrücklich nicht berücksichtigt.

II.

7

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

8

1. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen der Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Antragsteller darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

9

a) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass – ausgehend von den Annahmen des Verwaltungsgerichts – Kapazität für mehr als die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits 360 kapazitätswirksam besetzten Studienplätze zur Verfügung stehen würde.

10

Zu Recht wird gerügt, dass der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht die Kapazität ohne Berücksichtigung der Privatpatienten ermittelt haben. Denn zur Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind bei der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums die mit Privatpatienten belegten Betten einzubeziehen (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 6.4.1988, OVG Bs III 686/87). Hierfür sprechen Wortlaut, historische Auslegung, Ausbildungswirklichkeit und das Kapazitätserschöpfungsgebot.

11

Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO gibt für eine Herausrechnung der mit Privatpatienten belegten Betten aus der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums nichts her. Wenn dort von der „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" gesprochen wird, so ist dies vielmehr in einem umfassenden Sinne zu verstehen. Mit dem Begriff „Gesamtzahl" ist es nicht vereinbar, bestimmte Gruppen von Betten unberücksichtigt zu lassen. Bei der Festlegung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind deshalb in der Vergangenheit die Privatpatienten bei der Feststellung der Eignung und Belastbarkeit wie selbstverständlich mit berücksichtigt worden (vgl. Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten). Auch die Ausbildungswirklichkeit, in der nicht danach unterschieden wird, wie die Leistungen an dem Patienten abgerechnet werden und das auch vom Normgeber zu beachtende Kapazitätserschöpfungsgebot sprechen dafür, dass bei der Normierung des Parameters für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität die Privatpatienten nicht von vorneherein ausgeklammert werden dürfen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot gebietet es, die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität durch Einbeziehung der Privatpatienten vollständig zu berücksichtigen.

12

Demgegenüber überzeugt die entgegenstehende Auffassung, der Begriff „tagesbelegte Betten" müsse so verstanden werden wie in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO, bei dem anerkannt sei, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Ärzte nicht erfasst werden, nicht. Wie der Senat im Beschluss vom 6. April 1988 (a. a. O.) ausgeführt hat, können ein und derselbe Rechtsbegriff auch innerhalb desselben Regelungswerkes im Hinblick auf ihre Zielrichtung einen unterschiedlichen Inhalt haben. Davon ist auch hier auszugehen. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b) KapVO soll sicherstellen, dass sich die Versorgung der Privatpatienten nicht kapazitätsmindernd auswirkt. Mit der gleichen Zielrichtung dient § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO dazu, den Bestand an für die Ausbildung verfügbaren Patienten erschöpfend zu erfassen.

13

Dass es sich bei den Privatpatienten nicht um Patienten des Klinikums handele, wie das Verwaltungsgericht meint, entspricht nicht der Wirklichkeit. Für die Behandlung als Privatpatient muss ein entsprechender Vertrag mit der Klinik geschlossen werden, durch den der Privatpatient Patient des Klinikums wird. Anhaltspunkte, dass rechtlich gleichwohl die mit Privatpatienten belegten Betten entgegen den tatsächlichen und vertraglichen Verhältnissen nicht als Patienten des Klinikums angesehen werden müssten, sind nicht ersichtlich.

14

Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach der Kapazitätsverordnung ein abstraktes Berechnungsmodell sei, trifft zwar weitgehend zu. Der hieraus gezogene Schluss, ob und in welchem Umfang Privatpatienten bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücksichtigen sind, könne innerhalb dieses Modells nur einheitlich geregelt werden, führt vorliegend aber nicht weiter. Wie oben ausgeführt, kann ein und derselbe Rechtsbegriff durchaus innerhalb desselben Regelungswerkes einen unterschiedlichen Inhalt haben.

15

Aufgrund dieser Korrektur ist in der Berechnung des Verwaltungsgerichts die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums von 1138,7690 (BA S. 8) um 232,3443 zu erhöhen. Denn der Antragsgegner hatte in den vorherigen Verfahren zum Wintersemester 2013/2014 mitgeteilt, dass in 2012 die Anzahl von mit Privatpatienten belegten Betten 85.038 betragen habe (Schreiben des Antragsgegners vom 14.2.2014), die durch die Anzahl der Tage in 2012 (366) zu teilen ist. Daraus errechnen sich bei im Übrigen unveränderten Annahmen des Verwaltungsgerichts 399 Studienplätze, so dass das Verwaltungsgericht bei Annahme von 360 belegten Studienplätzen zusätzlich 39 Studienplätze hätte vergeben müssen:

16

tagesbelegte Betten

1.371,11

davon 15,5%

212,52

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

106,26

Lehrleistungen außerhalb des UKE

76,54 

patientenbezogene Aufnahmekapazität

395,32

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

bereinigtes Ergebnis mit Schwund

399,11

17

b) Die danach erforderliche Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2013/2014, d. h. für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014, nach den Annahmen und Berechnungen des Beschwerdegerichts eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen. Da 362 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt worden sind, steht für den Antragsteller kein weiterer Studienplatz zur Verfügung.

III.

18

1. Der Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ist nicht zu beanstanden. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass bei Einbeziehung dieser Berechnung im Ergebnis mehr Studienplätze ermittelt würden als bei der patientenbezogenen Berechnung, ist gering. Der eigentliche Engpass in der Ausbildung besteht seit jeher bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten. Die in der Kapazitätsverordnung vorgesehene Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO würde unter den gegebenen Umständen deshalb ohnehin immer zu einer Festsetzung der Zulassungszahl nach der patientenbezogenen Berechnung führen.

19

2. Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d. h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums; die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Entgegen der offenbar bestehenden Praxis sind generell für die Ausbildung ungeeignete Betten nicht von vorneherein auszuscheiden. Denn bei der Ermittlung des Parameters in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, den der Normgeber von der ZVS (mit einem Zuschlag) übernommen hat, wurden unterschiedslos alle Betten berücksichtigt, wie sich dem bereits genannten Lohfert-Gutachten (a. a. O.) entnehmen lässt. Die Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten wurde unter Zugrundelegung auch der tagesbelegten Betten in generell ungeeigneten Pflegebereichen ermittelt. Nach der in den Beschwerdeverfahren zum Wintersemester 2013/2014 mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik für 2012 ist von einer Gesamtzahl tagesbelegter Betten des Klinikums von 1.561,9 auszugehen.

20

Bei der Ermittlung der Tagesbelegung dieser Betten sind, wie oben ausgeführt, die Privatpatienten nicht auszuscheiden. Zudem ist bei der Ermittlung der stationär behandelten Patienten, aus deren Gesamtheit die für die klinische Ausbildung am Patienten Geeigneten stammen, nicht allein auf die Übernachtungspatienten abzustellen, sondern sind auch die nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten zu berücksichtigen. Entscheidendes Kriterium für die Ermittlung der Tagesbelegung muss sein, ob und wie die stationär aufgenommenen Patienten für Ausbildungszwecke herangezogen werden bzw. herangezogen werden können. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Patient auch noch die Nacht, in der keine Ausbildung stattfindet, im Krankenhaus verbringt. Ausfälle für die Ausbildung, weil der Patient das Bett tagsüber unter Umständen nicht durchgehend belegt, werden ebenso wie bei der durchgehenden Unterbringung im Rahmen der Eignungswahrscheinlichkeit bzw. der anderen Faktoren des Parameters abgebildet.

21

Soweit der Antragsgegner meint, es dürfe nicht in das Ermessen des Normgebers eingegriffen werden, nach dessen Willen (den er bei den erfolgten Änderungen der Kapazitätsverordnung in Kenntnis der Strukturveränderungen im Krankenhausbereich beibehalten habe) mit den tagesbelegten Betten nur die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst werden sollten, wird nicht hinreichend gewürdigt, dass der dem Normgeber vom Bundesverfassungsgericht konzedierte („nicht unerhebliche“) Gestaltungsspielraum durch das Kapazitätserschöpfungsgebot begrenzt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 1991 (BVerfGE 85, 36) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch der Normgeber von Annahmen ausgehen müsse, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprächen und er eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken habe. Erweist sich eine Annahme des Normgebers, wie hier die Ausrichtung der Ausbildungskapazität an der durchgehenden Bettenauslastung, als fehlerhaft bzw. überholt, wird mit einer am Wortlaut sowie Sinn und Zweck orientierten Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nicht unzulässig in den Gestaltungsspielraum des Normgebers eingegriffen. Die Frage der Eignung und Belastbarkeit der Patienten ist einer empirischen Überprüfung nicht entzogen.

22

Dafür, dass sich bei der Eignung der Patienten für den Unterricht am Krankenbett gravierende Unterschiede zwischen den nur tagsüber stationär und den durchgehend stationär untergebrachten Patienten ergeben könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Bei beiden Patientengruppen findet Ausbildung an stationären Patienten in Form des Unterrichts am Krankenbett statt, und nicht etwa bei den nur tagsüber stationär untergebrachten Patienten lediglich Ausbildung am ambulanten Patienten.

23

Dass Belegungstage im Sinne der Kapazitätsverordnung schon immer mit der Mitternachtszählung erfasst wurden, weil der Begriff der tagesbelegten Betten an die Begrifflichkeiten des Krankenhausbereichs anknüpfe, kann im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot kein Grund sein, bei der Erfassung der stationär aufgenommenen Patienten auf jene zu verzichten, die die Nacht nicht mehr im Krankenhaus verbringen. Denn auch diese Patienten stehen grundsätzlich für Zwecke der Ausbildung zur Verfügung. Dies gilt umso mehr, seit die Anwesenheit der aufgenommenen Patienten im Krankenhaus über das verwendete Computerprogramm der Antragsgegnerin lückenlos erfasst wird und die Belegung der Betten für jeden Zeitpunkt feststellbar ist. Die für frühere Zeiten geltende pragmatische Erwägung einer relativ einfachen Erfassung der Daten durch eine Anknüpfung an die zunächst aus statistischen Gründen eingeführte Mitternachtszählung ist damit heute nicht mehr zutreffend. Sie ist von der Wirklichkeit überholt worden.

24

Im Übrigen werden in der Krankenhausstatistik bei den Belegungstagen die Aufnahmetage inzwischen auch dann mitgezählt, wenn der Patient am gleichen Tag aufgenommen und wieder verlegt oder entlassen wurde, also nicht mehr noch um Mitternacht im Krankenhaus untergebracht war, wie dem Informationssystem der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (vgl. https://www.gbe-bund.de/) zu entnehmen ist. Auch dieser sogenannte Stundenfall verursacht (anders als der Entlassungstag) in der Krankenhausstatistik einen Belegungstag.

25

Mit der Abkehr von der Mitternachtszählung der tagesbelegten Betten hin zu einer vollständigen Erfassung der tagesbelegten Betten, die alle stationär aufgenommenen Patienten berücksichtigt, wird nicht in das Normgefüge des § 17 Abs. 1 KapVO eingegriffen. Durch die Vorschrift soll die patientenbezogene Ausbildungskapazität anhand von im Wesentlichen zwei messbaren Ausgangsgrößen bestimmt werden, der Zahl der stationären und der ambulanten Patienten, von denen aufgrund der weiteren normierten Kriterien die patientenbezogene Aufnahmekapazität abgeleitet wird. Durch eine an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse angepasste Erfassung der Ausgangsgröße der mit Patienten belegten Betten bleibt das Normgefüge unverändert und wird in den Zweck der Regelung, anhand der Patientenzahl die Ausbildungskapazität zu bestimmen, nicht eingegriffen.

26

Ob die veränderte Erfassung der tagesbelegten Betten, in die nun auch die sogenannten Stundenfälle eingehen, Auswirkungen auf die Parameterzahl in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO haben könnte, wofür das Beschwerdegericht zurzeit keine Anhaltspunkte hat, kann in diesem Eilverfahren nicht geklärt werden. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die insgesamt kürzere Verweildauer von stationär im Krankenhaus untergebrachten Patienten zu einer Veränderung des Prozentsatzes der zur Unterrichtung der Studenten geeigneten Patienten und damit zu einer Änderung der Parameterzahl für die patientenbezogenen Aufnahmekapazität in der einen oder anderen Richtung führt.

27

In diesem Zusammenhang stellt sich die aufgeworfene Frage, ob auch die neue Mischform, einer sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Behandlung, die tagsüber der vollstationären Behandlung ähnelt, bei der der Patient die Nacht aber zu Hause verbringt, bei der Ermittlung der tagesbelegten Betten zu berücksichtigen ist, nicht. Denn der Antragsgegner hat in den vorhergehenden Verfahren mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, was im Übrigen auch durch die Auflistung der vorhandenen Betten belegt wird, dass es zusätzlich zu den tagesbelegten Betten keine in den Tageskliniken gibt, vielmehr hinsichtlich der Inanspruchnahme von Betten auf die Ressourcen der Klinik zurückgegriffen wird. Soweit das zu einer stationären Aufnahme der Patienten führt, gehen diese durch die Abkehr von der Mitternachtszählung in die Zahl der tagesbelegten Betten ein.

28

Der von dem Antragsgegner mit E-Mail vom 5. März 2014 übersandten Bettenstatistik (Spalte 8) entnimmt das Beschwerdegericht, dass 2012, dem Jahr vor dem Berechnungsstichtag, die 1.561,9 Betten des Klinikums in 495.017 Fällen ganztägig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Aus 495.017 Fällen dividiert durch die Anzahl der Tage des Jahres 2012 (366) errechnen sich daraus 1.352,51 tagesbelegte Betten, von denen 15,5% zu berücksichtigen sind (= 209,64).

29

3. Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 zu den Beschwerdeverfahren des Wintersemesters 2013/2014 finden in vier aufgeführten Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Teil des Medizinstudiums statt; Anhaltspunkte, dass in weiteren Krankenhäusern Lehrveranstaltungen für den klinischen-praktischen Abschnitt Medizinstudiums bei dem Antragsgegner durchgeführt werden könnten, sieht das Beschwerdegericht nicht. Obwohl keine schriftlichen Vereinbarungen existieren und die Absprachen regelmäßig erst kurzfristig auf Fachebene jeweils unmittelbar vor dem jeweiligen Trimester erfolgen, handelt es sich offenbar um einen von allen Beteiligten akzeptierten Dauerzustand. Insoweit stehen diese Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer zur Verfügung, zumal der Antragsgegner zumindest im Bereich der Orthopädie, in dem er nach seinen Angaben keine Betten mehr vorhält, für eine ordnungsgemäße Ausbildung auf die externen Lehrveranstaltungen in Form des Unterrichts am Krankenbett angewiesen ist. Sie sind deshalb zu berücksichtigen.

30

Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Umfangs ist systemgerecht ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett abzustellen. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO entsprechend zu erhöhen, bei dessen Parameter allein der Unterricht am Krankenbett berücksichtigt wird. Nach der übersandten Auflistung vom 14. Februar 2014 werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE zusätzlich 1.485 Minuten (gesamt: 10.860 Minuten), was die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84% erhöht (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Entsprechend ist der Anteil des Unterrichts am Krankenbett außerhalb des UKE von 15,84% zu berücksichtigen, so dass zu den 209,64 Plätzen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 33,21 Plätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen sind (15,84% von 209,64). Dabei ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO um den Prozentsatz von 15,84 zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett.

31

4. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erhöht sich die Zahl nach Nr. 1 aufgrund der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums um einen Anteil der poliklinische Neuzugänge, aber höchstens um 50% der Zahl nach Nr. 1: Da der Parameter für die poliklinischen Neuzugänge im UKE in 2012 einen deutlich höheren Wert als 50% des Parameters aus den tagesbelegten Betten ergibt, kann dahin gestellt bleiben, ob er noch der Ausbildungswirklichkeit bzw. der Logik seiner Ableitung entspricht. Maßgeblich für die Berechnung ist die Kappungsgrenze. Sie wurde aus didaktischen und fachlichen Gründen festgelegt (vgl. Bericht des Unterausschusses „Kapazitätsverordnung“ der ZVS, Tgb. Nr. 720/78 vom 28.11.1978, S. 11). Die Gewichtung zwischen stationärer und ambulanter Ausbildung sollte entsprechend den Erfordernissen der systematischen Grundlagenvermittlung eine Relation von 2 zu 1 nicht überschreiten. Das Beschwerdegericht sieht keinen Grund, diesen Wert wegen geänderter Ausbildungswirklichkeit um einen Sicherheitszuschlag zu erhöhen.

32

Eine Erhöhung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aufgrund der von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten erhöhten Aufnahmekapazität (nach Nr. 3) scheidet aus. Die Vorschrift bezieht nach ihrem eindeutigen Wortlaut sowohl in Nr. 2 Satz 1 als auch in Nr. 2 Satz 2 lediglich die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ermittelte Zahl und nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 zusätzlich zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenhäusern in die Erhöhung aufgrund poliklinischer Neuzugänge ein. Durch die getrennte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität auf der Grundlage der tagesbelegten Betten des Klinikums selbst in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO einerseits und auf der Grundlage der vertragsgemäß und auf Dauer an außeruniversitären Krankenanstalten durchgeführten Lehrveranstaltungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO andererseits wird deutlich, dass der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO in „die Zahl nach Nummer 1“ nicht auch die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO „entsprechend“ erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität einbeziehen wollte.

33

Infolgedessen erhöht sich die Aufnahmekapazität durch die Berücksichtigung poliklinischer Neuzugänge um 104,82 Plätze (=50% von 209,64 Plätzen).

34

5. Nach der Fußnote 3 in der Zulassungsverordnung, die den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums betrifft (s. o.), sollen etwaige Abgänge kapazitär über einen Schwundzuschlag auf die Auffüllquote für das erste klinische Semester berücksichtigt werden. Allerdings sieht der Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO eine Erhöhung der (nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO aufgrund der personellen Ausstattung berechneten) Zulassungszahl nur vor, wenn das Personal gemäß § 8 Abs. 1 KapVO durch den Schwund eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt; wie diese Erhöhung zu geschehen hat, regelt ergänzend § 16 KapVO. Eine entsprechende Regelung für die patientenbezogene Berechnung der Aufnahmekapazität enthält die Kapazitätsverordnung nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.11.2013, 7 CE 13.10315, juris). Vielmehr spricht die Formulierung in § 17 Abs. 2 KapVO eher dafür, dass § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO (Schwundquote) nur für das Berechnungsergebnis nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung gilt.

35

Dieser Befund wäre im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung aber nur vertretbar, wenn der nach allen Erfahrungen tatsächlich auftretende Schwund jedenfalls in der Weise wieder berücksichtigt werden würde, indem die freigewordenen Studienplätze durch Zugänge in den jeweiligen höheren Semestern aufgefüllt würden. Da dies faktisch nicht möglich (und von dem Antragsgegner auch nicht gewollt) ist, ist der Schwund - wie verordnet - zu berücksichtigen. Denn eine endgültige Nichtberücksichtigung des Schwunds würde nicht Art. 6 Abs. 2 und 3 des als Landesgesetz wirksamen Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und dem Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG entsprechen.

36

Für die Schwundberechnung kann auf die nicht zu beanstandenden, von dem Antragsgegner vorgelegten Zahlen zurückgegriffen werden. Danach beträgt der Schwundausgleichsfaktor 0,9905.

37

6. Aus Vorstehendem errechnet sich eine patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 351 Studienplätzen:

38

Zahl der tagesbelegte Betten

1.352,51

davon 15,5%

209,64

Erhöhung durch Lehrleistungen außerhalb des UKE um 15,84%

33,21 

50% der Aufnahmekapazität aufgrund poliklin. Neuzugänge

104,82

patientenbezogene Aufnahmekapazität

347,67

Schwundausgleichsfaktor (SF)

0,9905

Ergebnis

351,00

IV.

39

Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Im Wintersemester 2013/2014 wurden 293 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Hinzu kommen 21 Studienplätze, die in den Beschwerdeverfahren auf vorläufige Zulassung zum Wintersemester 2013/2014 im Wege des Vergleichs vergeben wurden. Im Sommersemester 2014 wurden weitere 48 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Das sind insgesamt 362 Studienplätze, so dass die Ausbildungskapazität erschöpft ist.

V.

40

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 107/15
Verkündet am:
14. Januar 2016
P e l l o w s k i
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sowohl beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag als auch beim
gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag ist es eine Frage der Vertragsgestaltung
im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten
und dem Wahlarzt geschlossen werden soll, bereits Gegenstand der zwischen
dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung
ist (Krankenhaus als Stellvertreter des Wahlarztes), oder ob es
hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf, die
auch durch konkludentes Verhalten zustande kommen kann (Fortführung des
Senatsurteils vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91).

b) Steht dem behandelnden Wahlarzt kein Liquidationsrecht zu und übt das Krankenhaus
das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen selbst aus, ist ein
Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB)
wegen überhöhter Rechnungsstellung grundsätzlich gegenüber dem Krankenhausträger
geltend zu machen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - III ZR 107/15 - LG München I
AG München
ECLI:DE:BGH:2016:140116UIIIZR107.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Seiters, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 11. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, nimmt den beklagten Arzt aus abgetretenem Recht einer Versicherungsnehmerin auf teilweise Honorarrückzahlung für erbrachte wahlärztliche Leistungen in Anspruch.
2
Die Zedentin ist bei der Klägerin in einem Zusatztarif zur gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Danach werden die Kosten einer Zwei-BettUnterbringung sowie einer Chefarztbehandlung in voller Höhe erstattet.
3
Der Beklagte ist Chefarzt (Direktor) der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums der Technischen Universität M. , einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Hinsichtlich der Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen enthält der zwischen dem Klinikum und dem Beklagten unter dem 19./23. Juni 2007 abgeschlossene Dienstvertrag folgende Vereinbarungen : "§ 4 Dienstaufgaben in der Krankenversorgung (1) … (2) Wahlärztliche stationäre oder ambulante Leistungen für Privatpatienten hat der Klinikdirektor nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erbringen bzw. sicherzustellen, dass im Verhinderungsfall diese Aufgabe sein ständiger ärztlicher Vertreter erbringt. Zum Zwecke der Einziehung der Honorarforderung durch das Klinikum wird der Klinikdirektor der Klinikumsverwaltung die hierfür erforderlichen Angaben innerhalb von zehn Werktagen nach Beendigung der ambulanten oder stationären Behandlung mitteilen … § 8 Vergütung (1) Dem Klinikdirektor ist kein Recht auf private Liquidation von Behandlungskosten bei Privatpatienten eingeräumt. (2) Der Klinikdirektor erhält für seine Aufgabenwahrnehmung im Rahmen dieses Vertrages eine fixe, nicht zusatzversorgungspflichtige Jahresvergütung … (3) Von den Einnahmen aus Privatbehandlung und Gutachtertätigkeit wird unter Anrechnung der fixen Jahresvergütung eine variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung gewährt, die sich nach der Anlage zu diesem Vertrag bemisst."
4
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin befand sich in dem Zeitraum vom 16. März 2011 bis zum 29. März 2011 zur stationären Behandlung in der Chirurgischen Klinik des Klinikums. Der Beklagte operierte die Versicherungsnehmerin am 17. März 2011 (Pankreaskopfresektion).
5
Unter dem Datum des 16. März 2011 unterzeichneten die Versicherungsnehmerin und ein Mitarbeiter des Klinikums eine Wahlleistungsvereinbarung über die jeweils "gesondert berechenbare" Unterbringung in einem EinBett - oder Zwei-Bett-Zimmer und Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen. Zu letzteren enthält der verwendete Formularvertrag folgende Hinweise: "Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich gemäß § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntG) auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärztinnen /Ärzte des Klinikums , soweit diese zur besonderen Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärztinnen/Ärzten veranlassten Leistungen von Ärztinnen/Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Klinikums (z.B. Virologie , Mikrobiologie, Pathologie). Wichtiger Hinweis: Die wahlärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages mit dem Klinikum . Bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen (= sog. Privatbehandlung) schließen Sie für die ärztlichen Leistungen einen gesonderten Behandlungsvertrag nur mit den Wahlärzten des Klinikums . Das Klinikum ist dann lediglich Vertragspartner für die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Das Klinikum haftet daher nicht für Leistungsstörungen oder Schäden, die im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag mit den Wahlärzten entstehen. Zu den Einzelheiten wird auf die allgemeinen Aufnahmebedingungen und auf die Patienteninformation zur Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen verwiesen. … Die wahlärztlichen Leistungen werden nach Maßgabe der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet."
6
Mit Rechnung vom 6. Juni 2011 liquidierte das Klinikum - über einen Abrechnungsservice - die vom Beklagten erbrachten wahlärztlichen Leistungen in Höhe von 5.745,18 € gegenüber der Versicherungsnehmerin. Die Zahlung soll- te auf ein in der Liquidation auch als solches gekennzeichnetes Konto des Klinikums erfolgen. Die Zedentin beglich die Forderung. Nach Erstattung des Rechnungsbetrags durch die Klägerin trat die Versicherungsnehmerin etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab.
7
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Rechnung über die wahlärztlichen Leistungen sei überhöht. Die Zuvielforderung betrage 2.373,63 €. Der Beklagte sei Schuldner des der Versicherungsnehmerin zustehenden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung. Entscheidend sei, dass die Versicherungsnehmerin eine "Leistung" an den Beklagten erbracht habe. Vertragspartner des Patienten sei stets der Wahlarzt. Mit diesem werde ein privatärztlicher Behandlungsvertrag zumindest konkludent geschlossen und bestehe parallel zu dem Vertrag mit dem Klinikum.
8
In der Revisionsinstanz hat sich die Klägerin zusätzlich darauf berufen, dass der Beklagte für die (revisionsrechtlich zu unterstellende) Gebührenüberhebung auch gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Rückerstattung des überzahlten Betrags hafte.
9
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er sei nicht passivlegitimiert, da er nicht liquidationsberechtigt sei und weder von der Klägerin noch von der Versicherungsnehmerin Zahlungen für die Behandlung erhalten habe. Vertragspartner der Versicherungsnehmerin sei ausschließlich das Klinikum .
10
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Rückerstattungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


11
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet.

I.


12
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB seien nicht gegeben. Der Beklagte habe im bereicherungsrechtlichen Sinn nichts erlangt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Zahlung ihrer Versicherungsnehmerin auf ein Konto des Beklagten erfolgt sei oder dieser das Geld beziehungsweise eine entsprechende Forderung in anderer Weise erlangt habe. Allenfalls habe dem Beklagten aus der Abrechnung der Privatbehandlungen durch das Klinikum gemäß § 8 Abs. 1 des Dienstvertrags ein anteiliger Betrag zugestanden.
14
Jedenfalls habe der Beklagte nichts durch eine Leistung der Versicherungsnehmerin erlangt. Zwar habe diese geglaubt, auf Grund der Wahlleistungsvereinbarung an den Beklagten zu leisten; maßgeblich sei jedoch eine objektive Betrachtungsweise aus dem Empfängerhorizont des Beklagten. Danach sei eine Leistung der Versicherungsnehmerin an den Beklagten nicht zu erwarten gewesen. Denn auf der Grundlage des Chefarzt-Dienstvertrags habe der Beklagte - als Teil seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem Klinikum - Privatpatienten behandeln müssen, ohne diese Leistungen selbst abrechnen zu dürfen. Erwartet habe der Beklagte allenfalls eine Leistung seines Dienstherrn (Beteiligungsvergütung).
15
Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände der Wahlleistungsvereinbarung. Die bei Aufnahme der Versicherungsnehmerin in das Klinikum unterzeichneten Dokumente legten nahe, dass der Beklagte und nicht das Klinikum habe Vertragspartner werden sollen. Zwar habe der Beklagte selbst keine Erklärung gegenüber der Patientin abgegeben. Jedoch hätten die Mitarbeiter des Klinikums aus Sicht der Patientin im Namen des Beklagten gehandelt. Dabei sei die Wahlleistungsvereinbarung als Auslegungshilfe heranzuziehen, welche zum Ausdruck bringe, dass das Klinikum sich nicht selbst zur Erbringung der ärztlichen Leistungen habe verpflichten wollen, sondern ein Handeln für den Beklagten beabsichtigt habe. Den Mitarbeitern des Klinikums habe jedoch die Vertretungsmacht gefehlt. Einer Bevollmächtigung durch den Beklagten stehe entgegen, dass er kein eigenes Liquidationsrecht besessen habe. Ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten, der durch einen Anspruch gemäß § 179 BGB gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht nicht ausgeschlossen werde, komme gleichwohl nicht in Betracht, weil er seinerseits einen Anspruch auf den ihm zustehenden Anteil an der privatärztlichen Vergütung gehabt habe und gegenüber dem Klinikum zur Gegenleistung verpflichtet gewesen sei. Der vereinbarte Chefarzt-Dienstvertrag sei wirksam. Weder aus den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte noch aus den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes ergäben sich durchgreifende Einwände gegen eine Vertragsgestaltung, die das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen dem Krankenhausträger vorbehalte und dem Arzt nur eine Beteiligungsvergütung einräume.

II.


16
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
17
Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Er schuldet weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (jeweils i.V.m. § 398 BGB) die Rückerstattung zu viel bezahlten Arzthonorars.
18
1. Zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten hat zu keinem Zeitpunkt ein vertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB bestanden. Dementsprechend hat der Beklagte durch den von der Klägerin behaupteten Ansatz unzutreffender Gebührennummern nach der Gebührenordnung für Ärzte auch keine gegenüber der Versicherungsnehmerin bestehende Vertragspflicht verletzt.
19
a) Der Senat ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht an einer Sachentscheidung über einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gehindert. Soweit der Beklagte rügt, durch die (erstmalige) Geltendmachung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs in der Revisionsbegründung werde - revisionsrechtlich unzulässig - ein neuer Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt , folgt dem der Senat nicht. Wird ein einheitlicher prozessualer Anspruch (hier: Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung einer Rechnung) auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, liegt nur ein einziger, alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche umfassender Streitgegenstand vor. Ist die Klage auf Vertragsverletzung (§ 280 BGB) gestützt, muss sie auch unter dem Gesichtspunkt der Bereicherung (§ 812 BGB) geprüft werden. Dies gilt auch im umgekehrten Fall (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, NJW 1987, 3181, 3183; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Einleitung Rn. 69).

20
b) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) stellen sämtliche Wahlleistungen zwingend Krankenhausleistungen dar, wobei die Wahlleistung Arzt zum Gegenstand hat, dass dem Patienten die Behandlung durch bestimmte leitende oder besonders qualifizierte Ärzte in jedem Fall zuteil wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dies in concreto aus medizinischen Gründen notwendig oder zweckmäßig ist (Senatsurteile vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97, BGHZ 138, 91, 96 und vom 16. Oktober 2014 - III ZR 85/14, BGHZ 202, 365 Rn. 16; s. auch Spickhoff/Kutlu, Medizinrecht, 2. Aufl., § 17 KHEntgG Rn. 11). Nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KHEntgG kommt eine gesonderte Berechnung von Wahlleistungen nur dann in Betracht, wenn dies vor der Leistungserbringung mit dem Krankenhaus schriftlich (§ 126 BGB) vereinbart worden ist. Eine Wahlleistungsvereinbarung ist mithin stets zwischen Krankenhaus und Patient abzuschließen, ohne dass es einer Beteiligung des Wahlarztes bedarf (Spickhoff/Kutlu aaO Rn. 6, 12; Patt in Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 17 KHEntgG Rn. 14). Diese Voraussetzungen für eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung ist zwischen dem Klinikum und der Versicherungsnehmerin als Patientin getroffen worden, wobei die Vertragsparteien auch die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen ausdrücklich vereinbart haben. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die zwingenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG angenommen, dass die Vereinbarung über die wahlärztlichen Leistungen im Namen des Beklagten abgeschlossen worden sei, beruht dies auf einer Fehlinterpretation des Berufungsurteils. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts beziehen sich nicht auf das Zustande- kommen der Wahlleistungsvereinbarung, sondern auf die Frage, ob mit dem Beklagten neben der Wahlleistungsvereinbarung ein gesonderter Behandlungsvertrag geschlossen worden ist.
21
c) Liegt eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung vor, steht es dem Patienten frei, daneben gesonderte Behandlungsverträge (Arztzusatzverträge) mit liquidationsberechtigten Ärzten im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG abzuschließen (Spickhoff/Kutlu aaO Rn. 12). Ob und inwieweit neben einer mit dem Krankenhaus getroffenen Wahlleistungsvereinbarung der jeweilige Wahlarzt in eine Vertragsbeziehung gegenüber dem Patienten eintritt, ist eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall und hängt davon ab, welchem Vertragstyp der Krankenhausvertrag zuzuordnen ist. Herkömmlicherweise werden drei typische Gestaltungsformen unterschieden.
22
aa) Beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag verpflichtet sich der Krankenhausträger, alle für die stationäre Behandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der gesamten (wahl-)ärztlichen Versorgung zu erbringen (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 96), wobei es zulässig ist, dass der Patient die im Rahmen der Behandlung erforderliche Einwilligung auf einen speziellen Arzt beschränkt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - VI ZR 252/08, NJW 2010, 2580 Rn. 6, 9). Ein Liquidationsrecht der an der Behandlung beteiligten Krankenhausärzte kann hier nicht entstehen (Clausen in Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 3. Aufl., 18. Kapitel, Rn. 12).
23
bb) Beim gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag beschränkt sich der Vertrag mit dem Krankenhausträger auf die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Versorgung, während die ärztliche Versorgung nicht zu den Pflichten des Krankenhauses gehört und die ärztlichen Leistungen nur auf Grund ei- nes besonderen Behandlungsvertrags mit dem Arzt erbracht werden (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 96). Zum Abschluss gespaltener Arzt-Krankenhaus -Verträge kommt es dann, wenn der Krankenhausträger im Rahmen der Aufnahmeverträge mit den Patienten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG vereinbart, dass nicht er, sondern allein die Wahlärzte die wahlärztlichen Leistungen erbringen und gesondert berechnen (Clausen in Ratzel/Luxenburger aaO Rn. 11). Auch in diesem Fall tritt der Krankenhausträger, nicht der einzelne Arzt, dem Patienten bei dessen Aufnahme als Vertragspartner entgegen und bietet ihm die "freie Arztwahl" als Wahlleistung an (BGH, Urteil vom 18. Juni 1985 – VI ZR 234/83, BGHZ 95, 63, 68). Dementsprechend muss die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger vor deren Erbringung schriftlich vereinbart werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Daneben kommt es zum Abschluss eines gesonderten Behandlungsvertrags zwischen dem Patienten und dem Wahlarzt, wobei es konstruktiv möglich ist, dass der gesonderte Behandlungsvertrag bereits - im Wege des Vertretergeschäfts - zugleich Gegenstand der zwischen dem Krankenhausträger und dem Patienten abgeschlossenen Vereinbarung über die gesonderte Erbringung und Abrechnung wahlärztlicher Leistungen ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 97 und Patt in Uleer/Miebach/Patt aaO § 17 KHEntgG Rn. 68 zur entsprechenden Konstellation bei Abschluss eines kumulativen Arztzusatzvertrags

).


24
cc) Beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus zur umfassenden Leistungserbringung. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 KHEntgG) als auch auf die Wahlleistungen (§ 17 Abs. 1 KHEntgG). Zusätzlich zu dem Krankenhausaufnahmevertrag und der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus schließt der Patient - ausdrücklich oder stillschwei- gend - einen weiteren Vertrag über die wahlärztlichen Leistungen mit dem behandelnden Arzt. Der hierfür gebräuchliche Begriff "Arztzusatzvertrag" bringt zum Ausdruck, dass der Patient diesen zusätzlich zum umfassenden Krankenhausbehandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger abgeschlossen hat. Der Wahlarzt beziehungsweise die Wahlarztkette im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG ist dann vertraglicher Schuldner des Patienten für die Wahlleistung, während der Krankenhausträger zur umfassenden Leistungserbringung einschließlich der ärztlichen Leistungen verpflichtet ist. Es kommt mithin zu einer doppelten Verpflichtung hinsichtlich der Wahlleistung. Für ärztliche Behandlungsfehler haften sowohl der Krankenhausträger als auch der Arzt aus Vertrag, ohne dass deshalb der Patient eine über die mit dem Krankenhausträger getroffene Entgeltabrede hinausgehende (weitere) Vergütung schuldet. Denn der Vergütungsanspruch fällt nur einmal an, nämlich in der Person des Arztes (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 96 f; Spickhoff/Kutlu aaO § 17 KHEntgG Rn. 12).
25
d) Bei der Inanspruchnahme ärztlicher Wahlleistungen ist jedenfalls bislang der totale Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag der Regelfall (Senatsurteil vom 18. Februar 1998 aaO S. 97; BGH, Urteile vom 18. Juni 1985 aaO S. 67 ff und vom 22. Dezember 1992 - VI ZR 341/91, BGHZ 121, 107, 110 f), der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag dagegen die Ausnahme. An dessen wirksame Vereinbarung sind wegen der damit einhergehenden wesentlichen Beschneidung der Rechtsstellung des Patienten in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hohe Anforderungen zu stellen (Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 97; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 aaO S. 112 ff). In aller Regel erwartet der Patient sämtliche im Krankenhaus angebotenen ärztlichen Leistungen vom Krankenhausträger. Deshalb ist sein auf Gewährung von Wahlleistungen gerichteter Antrag grund- sätzlich dahin zu verstehen, dass er besondere ärztliche Leistungen "hinzukaufen" , nicht aber den Krankenhausträger aus der Verpflichtung entlassen will, ihm diese Leistungen gleichfalls zu schulden. Folglich bleibt es auch bei Beantragung einer derartigen Wahlleistung dabei, dass die ärztlichen Leistungen von den Ärzten nur zusätzlich geschuldet werden. Sollen diese Leistungen hingegen aus dem Vertrag mit dem Krankenhausträger völlig herausgenommen werden , so muss dem Patienten bei Vertragsschluss hinreichend verdeutlicht werden , dass abweichend von der Regel Schuldner dieser Leistungen auch im Fall einer Haftung für ärztliche Fehler nicht der Krankenhausträger ist, sondern der Patient sich insoweit lediglich an die Wahlärzte halten kann. Wird eine derartige Abrede in vorformulierten Vertragsklauseln oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen, muss sie dem Patienten in einer Weise zur Kenntnis gebracht werden, die es ihm ermöglicht, seine Aufmerksamkeit gezielt auf diesen Punkt zu richten. Es ist regelmäßig erforderlich, dass - wenn nicht eine mündliche Erläuterung erfolgt - die Klarstellung innerhalb des noch durch die Unterschrift des Patienten gedeckten Vertragstextes vorgenommen wird (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1992 aaO S. 113).
26
e) Im Streitfall liegt der Wahlleistungsvereinbarung vom 16. März 2011 das Modell des gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrags zu Grunde, wovon auch die Revision ausgeht. Denn die Vereinbarung über die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen enthält einen Haftungsausschluss zugunsten des Klinikums, indem der Patient - drucktechnisch deutlich hervorgehoben - unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die - durch Ankreuzen des entsprechenden Vertragstextes - vereinbarten wahlärztlichen Leistungen nicht Gegenstand des Vertrags mit dem Klinikum sind und bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen ein gesonderter Behandlungsvertrag nur mit den Wahlärzten des Klinikums (§ 17 Abs. 3 KHEntgG) abgeschlossen wird und das Klinikum nicht für Leistungsstörungen und Schäden haftet, die im Zusammenhang mit dem Wahlarztvertrag entstehen.
27
aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Annahme des Berufungsgerichts , dass die Mitarbeiter des Klinikums - aus Sicht der Versicherungsnehmerin /Patientin - bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung im Namen des Beklagten gehandelt haben, soweit der Abschluss eines gesonderten Behandlungsvertrags über wahlärztliche Leistungen ins Auge gefasst wurde, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist eine Frage der Vertragsgestaltung im Einzelfall, ob der gesonderte Behandlungsvertrag, der zwischen dem Patienten und dem in Aussicht genommenen Wahlarzt geschlossen werden soll, auch bereits Gegenstand der zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist (Krankenhaus als Stellvertreter für den jeweiligen Wahlarzt), oder ob es hierzu einer weiteren Abrede zwischen dem Arzt und dem Patienten bedarf (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 1998 aaO S. 97 für den Arztzusatzvertrag). Das Berufungsgericht hat sowohl die tatsächlichen Umstände bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung als auch den Wortlaut der bei Aufnahme der Patientin unterzeichneten Dokumente herangezogen , wobei es der Wahlleistungsvereinbarung zu Recht besonderes Gewicht beigemessen hat. Seine tatrichterliche Würdigung, dass deren Inhalt - Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen, ohne dass das Klinikum sich selbst zur Erbringung ärztlicher Leistungen verpflichten wollte - ein Handeln im Namen des Beklagten im Rahmen des Abschlusses eines neben die formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung tretenden, grundsätzlich formfreien Behandlungsvertrags zum Ausdruck bringe, beruht auf einer vollständigen Erfassung des Prozessstoffes, ist rechtlich möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
28
bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht jedoch eine Vertretungsmacht der Mitarbeiter des Klinikums, einen gesonderten Behandlungsvertrag mit Wirkung für und gegen den Beklagten abzuschließen, verneint hat. Dabei hat das Gericht zu Recht die "dienstrechtliche Vertragslage" in den Blick genommen. Danach war der Beklagte zwar zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen für Privatpatienten verpflichtet (§ 4 Abs. 2 des Dienstvertrags ), ihm stand jedoch kein Recht auf private Liquidation von Behandlungskosten bei Privatpatienten zu (§ 8 Abs. 1 des Dienstvertrags). Berücksichtigt man ferner, dass die persönliche wahlärztliche Leistungserbringung und deren Vergütung bei Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen das eigentliche vertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung bilden (Clausen in Ratzel/Luxenburger aaO Rn. 15 mwN), bestand für den Beklagten keine Veranlassung , durch Abschluss eines gesonderten Behandlungsvertrags ein zusätzliches Haftungsrisiko gegenüber der Versicherungsnehmerin zu übernehmen, ohne einen eigenen Honoraranspruch gegen sie zu erwerben. Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsfehler eine konkludente Bevollmächtigung des Klinikums zum Abschluss wahlärztlicher Behandlungsverträge abgelehnt. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine konkludente Genehmigung des Vertragsschlusses nach § 177 Abs. 1 BGB gegenüber dem Klinikum aus.
29
Eine schlüssige Genehmigung des Vertragsschlusses gegenüber der Versicherungsnehmerin nach § 177 Abs. 1 BGB, indem der Beklagte deren Behandlung durchführte, kommt ebenfalls nicht in Betracht. In einem schlüssigen Verhalten kann eine wirksame Willenserklärung gesehen werden, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (z.B. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13, GRUR 2015, 187 Rn. 36 mwN). Zu diesen Voraussetzungen fehlt jeglicher Sachvortrag in den Vorinstanzen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zedentin damit rechnete, dass das Krankenhaus als Vertreter des Beklagten ohne Vertretungsmacht handelte und sie damit die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit des Beklagten als Genehmigung gemäß § 177 Abs. 1 BGB verstehen konnte.
30
cc) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe - trotz entsprechenden Vorbringens der Klägerin - nicht einmal in Erwägung gezogen, dass der erforderliche gesonderte Privatbehandlungsvertrag hier durch schlichte Erbringung der wahlärztlichen Leistungen direkt zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten zustande gekommen sei, hat sie damit keinen Erfolg. Auf der Grundlage der fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann in der schlichten Leistungserbringung durch den Beklagten kein konkludenter Vertragsschluss gesehen werden. Aus objektiver Sicht der Patientin waren alle für den Abschluss eines privaten Behandlungsvertrags erforderlichen Willenserklärungen bereits bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung abgegeben worden (siehe oben aa). Sie hatte deshalb keine Veranlassung, in der Behandlung durch den Beklagten das erstmalige (konkludente) Angebot auf Abschluss eines Behandlungsvertrags zu erblicken.
31
f) Nach alledem ist zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten weder im Wege eines Vertretergeschäfts noch durch konkludentes Verhalten ein Behandlungsvertrag zustande gekommen. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch auf Rückerstattung zu viel bezahlten Honorars (§ 280 Abs. 1 BGB) kommt deshalb nicht in Betracht.
32
2. Die Klägerin kann auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) von dem Beklagten Rückzahlung verlangen.
33
a) Ein Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) scheidet aus, weil es zwischen dem Beklagten und der Versicherungsnehmerin an einem Leistungsverhältnis fehlt. Der Beklagte hat durch Leistung der Versicherungsnehmerin nichts erlangt.
34
Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Für die Beurteilung, wer Leistender und wer Empfänger einer Leistung ist, kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung an. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zweck, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers (Empfängerhorizont) geboten (Senatsurteile vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393, 1394 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 38/04, NJW 2005, 60; BGH, Urteile vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 369; vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f und vom 5. März 2015 - IX ZR 133/14, NJW 2015, 1672 Rn. 28). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 f; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl., § 812 Rn. 14). Diese Grundsätze gelten auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen (BGH, Urteile vom 2. November 1988 aaO und vom 13. Juni 2002 - IX ZR 242/02, NJW 2002, 2871).

35
Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Versicherungsnehmerin, wie das Berufungsgericht meint, bei Bezahlung der im Auftrag des Klinikums erstellten Rechnung vom 6. Juni 2011 geglaubt hat, auf Grund der Wahlleistungsvereinbarung an den Beklagten zu zahlen. Auf die insoweit erhobene Gegenrüge kommt es deshalb nicht an. Weder aus der maßgeblichen Sicht des Klinikums noch des Beklagten hat die Versicherungsnehmerin eine Leistung gegenüber dem Beklagten als Wahlarzt erbracht. Dem Beklagten stand nach dem Chefarztvertrag kein Liquidationsrecht zu. Dementsprechend erfolgte die Rechnungsstellung durch das Klinikum; die Zedentin zahlte auf diese Rechnung , in der das darin angegebene Konto ausdrücklich als ein solches des Klinikums bezeichnet war. Dabei fungierte dieses auch nicht als bloße Zahlstelle des Beklagten. Der vom Klinikum vereinnahmte Rechnungsbetrag wurde nicht an den Beklagten weitergereicht. Dieser hatte allenfalls zum vereinbarten Zeitpunkt der Jahresrechnung - als Leistung seines Dienstherrn - eine nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Dienstvertrags berechnete variable Beteiligungsvergütung zu erwarten. Die Revisionserwiderung weist daher zu Recht darauf hin, dass es sich bei den Einnahmen aus Privatbehandlungen um solche des Klinikums handelte und der Beklagte insoweit nichts im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangte.
36
Danach kommt es auf die vom Berufungsgericht diskutierte Frage, ob dem Krankenhausträger das originäre Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen zusteht, nicht mehr an, so dass der Senat darüber nicht zu entscheiden braucht.
37
b) Ein Anspruch gegen den Beklagten wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) scheitert bereits daran, dass die Versi- cherungsnehmerin durch die Bezahlung des Rechnungsbetrags eine Leistung gegenüber dem Klinikum erbracht hat, so dass ein Durchgriff auf den Beklagten wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion von vornherein ausscheidet. Der Leistende muss sich zum Ausgleich einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung grundsätzlich an den Leistungsempfänger halten und kann nicht einen Dritten in Anspruch nehmen (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1999 aaO und vom 21. Oktober 2004 aaO S. 60 mwN; Palandt/Sprau aaO § 812 Rn. 7, 13, 56).
38
Die Revision der Klägerin ist nach allem zurückzuweisen.
Herrmann Seiters Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.01.2014 - 123 C 32241/13 -
LG München I, Entscheidung vom 11.03.2015 - 9 S 7449/14 -

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

2

Im August 2015 beantragte der Kläger nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zu einer Weisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zum Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Landesverrats gegen Mitarbeiter der Organisation "...", zu dem Schriftverkehr hierzu sowie zu den vom Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. September 2015, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wurde, ab: Das Informationsfreiheitsgesetz finde keine Anwendung. Die begehrten Unterlagen seien ein Abbild der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts und unterfielen den dem Informationsfreiheitsgesetz vorrangigen Regelungen der Strafprozessordnung.

3

Bereits am 15. September 2015 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Die Beklagte hat wegen des fehlenden Vorverfahrens die Unzulässigkeit der Klage geltend gemacht und hilfsweise ihre Unbegründetheit.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2016 die Klage als unzulässig abgewiesen: Eine vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage erfordere die Durchführung eines Vorverfahrens, wenn die Behörde den Kläger vor Ablauf der Frist ablehnend bescheide. Für die Erhebung der Klage sei hier nicht wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist als drei Monate geboten gewesen. Die Monatsfrist für die Bescheidung des Informationsanspruchs gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG sei kein besonderer Umstand im Sinne von § 75 VwGO, der eine kürzere Frist gebiete. Die Durchführung eines Vorverfahrens sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt entbehrlich gewesen, dass das Vorverfahren seinen Zweck nicht mehr erreichen könne. In den Fällen einer nur hilfsweisen Einlassung bringe die Behörde regelmäßig zum Ausdruck, dass sie den Kläger an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens festhalten wolle.

5

Der Kläger hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt und trägt vor: Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Entscheidungsfrist des Informationsfreiheitsgesetzes nicht als besonderen Umstand beurteilt, der eine kürzere als die dreimonatige Frist nach § 75 Satz 2 VwGO gebiete.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juni 2016 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. September 2015 zu verpflichten, ihm Zugang zu der Weisung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Sachen Ermittlungsverfahren "Landesverrat" gegen Herrn B. und andere an den Generalbundesanwalt bzw. dem gesamten Schriftverkehr in dieser Angelegenheit zwischen diesen beiden Behörden und aller vom Bundesamt für Verfassungsschutz und Generalbundesanwalt zu diesem Komplex gefertigten Gutachten durch Übersendung von Kopien zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers hat mit dem Ergebnis einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Mangels erforderlicher Sachverhaltsfeststellungen ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verpflichtungsklage zulässig, obwohl der Kläger das an sich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat (a). Ein Widerspruchsverfahren war ausnahmsweise entbehrlich (b).

11

a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass ein Widerspruchsverfahren nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entbehrlich war, weil eine oberste Bundesbehörde den Bescheid vom 21. September 2015 erlassen hat. Denn § 9 Abs. 4 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) schreibt die Nachprüfung auch bei Entscheidungen oberster Bundesbehörden vor.

12

Die Klage ist auch nicht abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage im Regelfall nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. Ergeht nach verfrühter Klage die ablehnende Sachentscheidung in der Sperrfrist, muss der Kläger das Vorverfahren durchführen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 1973 - 4 C 2.72 - BVerwGE 42, 108 <111> und vom 13. Januar 1983 - 5 C 114.81 - BVerwGE 66, 342 <344>; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rn. 78; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 75 Rn. 22; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 14; Weides/Bertrams NVwZ 1988, 673, 676). Anderenfalls könnte der Kläger durch die frühzeitige Erhebung der Untätigkeitsklage die in § 68 VwGO vorgesehene Durchführung eines Vorverfahrens umgehen.

13

Es lagen auch keine besonderen Umstände des Falles vor, die eine kürzere als die Regelfrist von drei Monaten geboten hätten. § 75 Satz 2 VwGO ist Ausdruck des Gebots effektiven Rechtsschutzes. Besondere Umstände, die eine frühzeitige Entscheidung der Behörde als geboten erscheinen lassen können, liegen insbesondere vor, wenn dem Kläger das Abwarten der Dreimonatsfrist schwere und unverhältnismäßige Nachteile zufügen würde (vgl. Brenner, a.a.O. § 75 Rn. 43 ff.). Solche Nachteile macht der Kläger nicht geltend. Auch spezialgesetzliche Fristen können "besonderer Umstände" im Sinne von § 75 Satz 2 VwGO sein (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 75 Rn. 12). Die vom Kläger herangezogenen Vorschriften des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG enthalten indes keine von der Dreimonatsregel abweichende Fristbestimmung, sondern eine Sollfrist für den Informationszugang.

14

Bereits der Wortlaut der von § 9 Abs. 1 IFG in Bezug genommenen Fristregel des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG spricht gegen eine starre Fristbestimmung. Nach § 9 Abs. 1 IFG hat die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG zu erfolgen. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG soll der Informationszugang innerhalb eines Monats erfolgen. Mit der Verweisung in § 9 Abs. 1 IFG wird mithin nicht nur der Entscheidungszeitraum von einem Monat in Bezug genommen, sondern auch die Maßgabe, dass die Frist nicht strikt, sondern nur im Regelfall gilt.

15

Auch die Fristensystematik des § 7 Abs. 5 IFG weist darauf hin, dass die zeitlichen Vorgaben unterschiedlichen Konstellationen gerecht werden sollen und keine starre Entscheidungsfrist angeordnet wird. § 7 Abs. 5 Satz 1 IFG verlangt, dass dem Antragsteller die von ihm begehrte Information unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen ist und konkretisiert dies in Satz 2 um eine Fristvorgabe, die für den Regelfall gilt (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 164). Nach § 7 Abs. 5 Satz 3 IFG bleibt das Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG unberührt. Die Monatsfrist des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG gilt dann nicht. Der Grund hierfür liegt in den zu beachtenden Verfahrensrechten des Dritten. Dass § 9 Abs. 1 IFG nicht auf den Drittbeteiligungsfall nach § 8 IFG verweist, führt nicht zur Nichtanwendung dieser Vorschrift. Denn § 8 IFG ist eine zwingende Bestimmung, der gegenüber das Interesse an einer raschen Verwirklichung des Informationszugangs nachrangig ist.

16

Den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/4493 S. 15) lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unverändert gebliebenen § 9 Abs. 1 IFG auf die Gesamtregelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG und nicht nur auf die Formulierung "innerhalb eines Monats" verweisen wollte. Nach der Entwurfsfassung von § 7 Abs. 5 IFG sollten die Informationen dem Antragsteller unter Berücksichtigung etwaiger von ihm angegebener Zeitpunkte unverzüglich, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist von einem Monat und bei umfangreichen und komplexen Informationen nach höchstens zwei Monaten zugänglich gemacht werden. Im Gesetzgebungsverfahren ist der Entwurfstext vom Innenausschuss zur Verschlankung der Norm und im Sinne einer möglichst unbürokratischen Anwendung der Regelung zur fristgemäßen Bescheidung der Anträge in die jetzige Gesetzesfassung geändert worden (BT-Drs. 15/5606 S. 6). An der Schaffung einer Regelfrist hat die Änderung der Entwurfsfassung in den jetzigen Gesetzestext jedoch nichts geändert.

17

b) Allerdings war aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren vorliegend entbehrlich.

18

Das Vorverfahren soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen, zu einem möglichst effektiven individuellen Rechtsschutz beitragen und im öffentlichen Interesse die Gerichte entlasten und damit Ressourcen schonen helfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 30 m.w.N.).

19

Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus ein Vorverfahren für entbehrlich, wenn den genannten Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1963 - 5 C 105.61 - BVerwGE 15, 306 <310>, vom 9. Juni 1967 - 7 C 18.66 - Buchholz 442.15 § 4 StVO Nr. 4, vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14, vom 15. Januar 1982 - 2 A 26.78 - BVerwGE 64, 325 <330>, vom 23. März 1982 - 1 C 157.79 - Buchholz 451.25 LadschlG Nr. 20 S. 1 <6> und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - BVerwGE 138, 1 Rn. 30 m.w.N.). Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - DVBl. 1981, 502 <503>, vom 2. September 1983 - 7 C 97.81- NVwZ 1984, 507 und vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 20 f.).

20

Zwar kann es insoweit vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen der Beklagten ankommen, ob sich die Behörde bereits abschließend festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 37). Eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde kann indessen auch im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 und vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung der Einlassungen der Beklagtenseite (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 37). Danach war vorliegend ein Widerspruchsverfahren entbehrlich. Das als Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zuständige Bundesministerium hat im Klageverfahren mit eingehender Begründung die Auffassung vertreten, dass die bei ihr geführten Berichtsakten aufgrund der vorrangig anzuwendenden Regelungen der §§ 474 ff. StPO dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes entzogen seien. Zudem hat das Bundesministerium auf gerichtliche Verfügungen hin ergänzend die Versagungsgründe des § 3 Nr. 4 und 8 IFG geltend gemacht und ein Inhaltsverzeichnis des von dem Kläger begehrten Informationsbestands vorgelegt. Damit hat das Bundesministerium nach umfassender Sachprüfung zu erkennen gegeben, dass das klägerische Begehren ohne Erfolg bleiben werde. Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt.

21

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Widerspruchsverfahren auch nicht deshalb durchzuführen, weil die Beklagte einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - BVerwGE 148, 217 Rn. 36). Das Verwaltungsgericht führt den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG an, der der informationspflichtigen Stelle einen eigenen Beurteilungsspielraum in der Frage einräume, ob die Freigabe der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben könne. Abgesehen davon, dass die Beklagte sich auch insoweit in ihrem Schriftsatz vom 3. Juni 2016 eindeutig festgelegt hat, trifft auch der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht zu.

22

Ein behördliches Letztentscheidungsrecht bedarf wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG immer der Rechtfertigung (etwa BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 - Buchholz 406.25 § 6 BImSchG Nr. 6 Rn. 15). Allein der Umstand, dass ein Tatbestandsmerkmal eine prognostische Bewertung voraussetzt, schränkt die gerichtliche Kontrolle nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 33 m.w.N.). Die Rechtsprechung des Senats zu den Versagungsgründen des Informationsfreiheitsgesetzes hat eine eingeschränkte Überprüfung des Versagungsgrunds nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG (nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen) bejaht. Im Übrigen hat der Senat den Versagungsgründen des Informationsfreiheitgesetzes einen Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative der Verwaltung nicht entnehmen können. Die Gerichte stoßen insoweit nicht an ihre Funktionsgrenzen mit der Folge, dass Entscheidungsspielräume der Verwaltung zu respektieren wären (zu § 3 Nr. 6 IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 32 ff.; zum § 3 Nr. 1 Buchst. g IFG vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2016 - 7 C 7.14 - Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 65 Rn. 25 ff.). Dies gilt auch für den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG. Die Rechtsprechung des Senats zu § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG ist nicht auf den Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG übertragbar. Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>), weshalb der Senat eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung nur in engen Grenzen für geboten erachtet hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 7 C 22.08 - Buchholz 400 IFG Nr. 1 Rn. 15 und 20). Eine Entsprechung gibt es bei § 3 Nr. 1 Buchst. c IFG, der dem Schutz der inneren und äußeren Sicherheit dient, aber nicht. Die Vorgaben aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG stehen einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung daher entgegen (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 64; a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012 - 12 B 27.11 - NVwZ 2012, 1196 <1199>).

23

2. Ob sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), lässt sich mangels der erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Informationsanspruch und ihm entgegenstehende Versagungsgründe nicht geprüft und somit keine Tatsachen hierzu festgestellt. Dies nötigt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

24

a) Bei seiner erneuten Prüfung wird das Verwaltungsgericht zu beachten haben, ob eine Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu dem Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter der Organisation "..." ergangen ist. Ist das der Fall, ist zu prüfen, ob der Bundesminister insoweit öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen und somit als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG gehandelt hat, oder als Organ der Rechtspflege tätig geworden ist. Ob eine Weisung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zu einem Ermittlungsverfahren nach § 147 GVG materiell der Strafrechtspflege dient und als Aufsichtsmaßnahme vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht erfasst wird (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 24. April 2013 - 1 L 140/10 - NVwZ 2013, 1503 <1504>; VGH Mannheim, Urteil vom 16. Mai 2017 - 10 S 1478/16 - DVBl 2017, 972 Rn. 29), ist Gegenstand des beim Senat anhängigen Revisionsverfahrens BVerwG 7 C 23.17.

25

b) Die Beklagte hat sich vor dem Verwaltungsgericht auch auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 8 IFG berufen, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes besteht, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wahrnehmen. Der Senat weist hierzu auf Folgendes hin:

26

Der besondere, den Nachrichtendiensten vom Gesetzgeber durch § 3 Nr. 8 IFG zugebilligte Schutz liegt darin, dass diese zur Vermeidung eines jeglichen Ansatzes für eine umfassende Ausforschung den Informationszugang unterschiedslos zu allen Informationen verweigern können und deswegen der Notwendigkeit einer detaillierten Bewertung der materiellen Geheimhaltungsbedürftigkeit und einer hierauf bezogenen Begründung eines ablehnenden Bescheids enthoben sind. Dieses vom Gesetzgeber verfolgte Regelungsziel wird nur dann vollständig erreicht, wenn ergänzend solche Behörden von der auch verfahrensmäßigen Privilegierung des § 3 Nr. 8 IFG erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Nachrichtendiensten stehen. Sie verfügen typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den Nachrichtendiensten stammen und nicht nur deren Erkenntnisse und Bewertungen, sondern insbesondere Interna über Aufbau und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste enthalten können. Diese sind folglich auch dann der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt, wenn sich zahlreiche Informationszugangsanträge gegen bestimmte andere Behörden richten, in deren Aktenbestand sich die Tätigkeit der Nachrichtendienste jedenfalls teilweise abbildet. Zu einer solchen Behörde hat der Senat das Bundeskanzleramt in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde des Bundesnachrichtendienstes und als Koordinierungsstelle der Nachrichtendienste gezählt (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 22 f.).

27

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt bei der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahr. Nach dieser Bestimmung ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Personen durchzuführen, die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 SÜG Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt. § 34 Nr. 3 SÜG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen. Mit der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), hat die Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Nach § 1 Nr. 5 SÜFV nimmt der Generalbundesanwalt Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die Nachrichtendienste des Bundes wahr, soweit er bei Ermittlungstätigkeiten auf dem Gebiet der Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung übermittelte Informationen der Nachrichtendienste des Bundes verwendet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz steht zudem in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nach § 147 Nr. 1 GVG in einer besonders engen Beziehung zu dem Generalbundesanwalt und verfügt typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die geheimhaltungsbedürftig sind. Es befindet sich daher in einer Sondersituation, die der vom Gesetzgeber bei der Normierung des § 3 Nr. 8 IFG vorausgesetzten Lage der Nachrichtendienste vergleichbar ist. Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die streitbefangenen Unterlagen aufgrund dieses Versagungsgrundes nicht zugänglich zu machen sind, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Dem Senat ist daher eine Beurteilung des Versagungsgrunds nicht möglich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.