Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,
- 1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, - 3.
die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 12 §§.
wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG | § 7 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen: 1. Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zug
Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, 1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf a) internationale Beziehungen,b) militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,c) Belange
Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 62 Anwärtererhöhungsbetrag
Anwärter, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst das Bestehen der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorausgesetzt hat, erhalten einen Anwärtererhöhungsbetrag in Höhe
wird zitiert von 6 anderen §§ im .
Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 2 Betroffener Personenkreis
(1) Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzl
Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 12 Maßnahmen bei den einzelnen Überprüfungsarten, Überprüfungszeitraum
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen: 1. sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 13 Sicherheitserklärung
(1) In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben: 1. Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,2. Geburtsdatum-, -ort,2a. Geschlechtseintrag,3 Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,4. Familiens
Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 34 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,1.welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungsw
zitiert 3 andere §§ aus dem .
Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsach
Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 34 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,1.welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungsw
11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. März 2018 - 7 C 21/16
bei uns veröffentlicht am 22.03.2018
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. Okt. 2016 - 2 A 2/16, 2 A 2/16 (2 A 9/14, 20 F 1/16)
bei uns veröffentlicht am 20.10.2016
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt seine Ernennung zum Regierungsinspektoranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst für di
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. März 2016 - 20 F 1/16
bei uns veröffentlicht am 04.03.2016
Gründe
I
1
Der Kläger begehrt im Verfahren der Hauptsache, ihn zum Regierungsinspektoranwärter
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Feb. 2016 - 7 C 18/14
bei uns veröffentlicht am 25.02.2016
Tatbestand
1
Der Kläger, Redakteur einer großen Tageszeitung, begehrt Zugang zu Informationen, die im Zusammenhang mit den Terroranschlägen der sogenannten RAF und den n
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 17. Sept. 2015 - 2 A 9/14
bei uns veröffentlicht am 17.09.2015
Gründe
I
1
Der Kläger begehrt seine Ernennung zum Regierungsinspektoranwärter im Beamtenverhält
Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 04. Sept. 2015 - 10 Sa 176/15
bei uns veröffentlicht am 04.09.2015
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.12.2014– 12 Ca 10354/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zug
Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Juni 2015 - 13 K 3809/13
bei uns veröffentlicht am 25.06.2015
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Juni 2014 - 2 A 1/12
bei uns veröffentlicht am 26.06.2014
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung.
2
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2013 - 7 A 15/10
bei uns veröffentlicht am 27.06.2013
Tatbestand
1
Der Kläger ist Journalist. Er beantragte Anfang Juli 2010 beim Bundesnachrichtendienst Zugang zu allen dort vorliegenden Unterlagen über Adolf Eichmann.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Jan. 2011 - 10 B 11226/10
bei uns veröffentlicht am 14.01.2011
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, ihre Einwilligung in die Weitergabe der in der Anlage Ast 14 zum Beschwerdeschriftsatz vom 8. November 2010 aufgelisteten Verschlusssachen durch die Antragstelle
Bundesverfassungsgericht Beschluss, 04. Mai 2010 - 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07
bei uns veröffentlicht am 04.05.2010
Tenor
1. Die Verfahren 2 BvL 8/07 und 2 BvL 9/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. § 7 Absatz 1 Nummer 4 de
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,1.welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige...
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,1.welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige...
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.
(2) Die...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...
(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten...