Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 147

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1.
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

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published on 12/01/2001 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GVG § 17; § 17 a EGGVG § 23 Für Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der Amtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden Ermittlung
published on 16/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 83/08 vom 16. April 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (1. und 3.) Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 353b, § 46; GVG § 147 Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimni
published on 17/11/2014 00:00

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen. Gründe I. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung ist der einstimmig ergangene Beschluss des Bayerischen Landtags vo
published on 22/03/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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