Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 147
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:
- 1.
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte; - 2.
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes; - 3.
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.
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published on 12/01/2001 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja GVG § 17; § 17 a EGGVG § 23 Für Streitigkeiten über die von einem Untersuchungsausschuß im Wege der Amtshilfe begehrte Einsicht in staatsanwaltschaftliche Akten eines laufenden Ermittlung
published on 16/04/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 83/08 vom 16. April 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (1. und 3.) Veröffentlichung: ja ____________________________ StGB § 353b, § 46; GVG § 147 Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimni
published on 17/11/2014 00:00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung ist der einstimmig ergangene Beschluss des Bayerischen Landtags vo
published on 22/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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