(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

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Staatshaftungsrecht: Zur Haftung eines Verbands von Teilnehmergemeinschaften

13.01.2014

gegenüber einem am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten wegen Verletzung der Unterhaltungspflicht für gemeinschaftliche Anlagen.
Verwaltungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkann
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 86


(1) Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren kann eingeleitet werden, um 1. Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung, der Siedlung, der Dorferneuerung, städtebauliche Maßnahmen, Maßnahmen des Umweltschutz

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 2


(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich geleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Gebietes (Flurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und der Träger öffentlicher Belange sowie der landwirts

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 85


Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften: 1. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen.2. Z

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 97


Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusammenzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschrä
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 59


(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 58


(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlic

Referenzen - Urteile |

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33 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2013 - III ZR 23/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 23/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 13 A 15.1495

bei uns veröffentlicht am 11.07.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 492,54 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 15.438

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - 13 A 14.2728

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35,-- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 03. Mai 2018 - 13 A 16.2397

bei uns veröffentlicht am 03.05.2018

Tenor I. Der Flurbereinigungsplan wird wie folgt geändert: Das Abfindungsflurstück 779 der Klägerin wird durch Verlängerung der West- und Ostgrenze des Einlageflurstücks 266 um die sich insoweit südlich anschließende Wegfläche Ab

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2016 - 13 AE 16.1734

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15‚- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2017 - 13 A 16.1130

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Spruchausschusses beim Amt für Ländliche Entwicklung ... vom 10. Mai 2016 wie folgt geändert: Das klägerische Einlageflurst

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2014 - 13 A 14.565

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 35 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Das

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Jan. 2018 - Au 6 K 17.1736

bei uns veröffentlicht am 17.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2018 - M 2 K 17.4807

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Widmungsverfügung der Beklagten vom 18. September 2017 betreffend den … Weg nichtig ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2017 - 13 AS 16.2546

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor I. Soweit die Antragstellerin zu 1 den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 2 gegen die zweite Änderung der vorläufi

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Aug. 2016 - RN 5 E 16.984

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor I. Dem Antragsgegner zu 2) wird aufgegeben, vorläufig die Anordnung des Verkehrszeichens 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg auch mit dem Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ auf dem öffentlichen Feld- un

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Sept. 2016 - RO 2 K 16.515

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor I. Die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Ortsstraße in F … (sog. K …-weg) wird aufg

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 29. Sept. 2016 - RO 2 K 16.514

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

Tenor I. Die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2013 (Az. -631/13-) betreffend das auf dem Grundstück FlNr. 8/12 der Gemarkung F … liegende Teilstück der Ortsstraße in F … (sog. K …-weg) wird aufg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2015 - 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109 u. a.

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor I. Die Verfahren 13 A 14.2106, 13 A 14.2108, 13 A 14.2109, 13 A 15.132 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2014 wird die Sache an den Spruchauss

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2017 - 13a ZB 15.1384

bei uns veröffentlicht am 10.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 33.649,31 Euro festgesetzt. Gründe Der Antr

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2018 - 6 C 39/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alt. StPO.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Nov. 2017 - 9 B 21/17

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Gründe 1 Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Nov. 2017 - 9 C 11855/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten..

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 9 C 29/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Abfindungszusicherung in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - 9 B 70/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht nur den Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 aufgehoben, sondern den Bekla

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Juli 2016 - 9 B 64/15

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

Gründe 1 Die auf alle Revisionszulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Dez. 2014 - 9 B 75/14

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Gründe 1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Besc

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 S 820/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.Das Verf

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Jan. 2014 - 9 C 10644/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2012 - 9 C 13/11

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine vorläufige Anordnung der Flurbereinigungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Er ist hauptberuflicher Landwirt und - al

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2012 - 7 S 1750/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Tenor Die vorläufige Anordnung des Landratsamts Freudenstadt - untere Flurbereinigungsbehörde - vom 18. Januar 2010 und der diese aufrechterhaltende Teil des Widerspruchbescheids des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung vom 11. Juni 201

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Jan. 2011 - 6 C 2/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Frequenzverlagerungsbescheide der Bundesnetzagentur an die Beigeladenen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Dez. 2010 - 9 B 72/10

bei uns veröffentlicht am 30.12.2010

Gründe 1 Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. 2 1. Der Rechtssa

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Aug. 2010 - 4 K 225/10.KO

bei uns veröffentlicht am 23.08.2010

Der Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebes Mobilität für den Bau des Radfernweges Lahntal im Zuge der Kreisstraße Nr. 23 und 25 (K 23 und K 25) zwischen Laurenburg und Geilnau im Rhein-Lahn-Kreis vom 22. Dezember 2009 wird aufgehoben.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2010 - 9 K 26/07

bei uns veröffentlicht am 24.02.2010

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 23.07.2007 wird aufgehoben. Das Ministerium wird verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin erneut zu verhandeln u

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Juni 2009 - 9 K 29/07

bei uns veröffentlicht am 24.06.2009

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Widerspruch an die Wi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2004 - 7 S 691/03

bei uns veröffentlicht am 24.03.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für diese Entscheidung wird zu Lasten des Klägers ein Auslagenpauschsatz von 800,-- EUR erhoben. Die Revision wird nich

Referenzen

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist...
(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist...
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen...
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen...
(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen...
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses...
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses...
(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses...