Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. März 2017 - 4 CN 1/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:080317U4CN1.16.0
bei uns veröffentlicht am08.03.2017

Tatbestand

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Gegenstand des Normenkontrollantrags ist der am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "F. Mühle" der Antragsgegnerin.

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Das Mühlengelände liegt am nordwestlichen Ortsrand. Im Osten grenzt unmittelbar Wohnnutzung an. Im Süden liegt der sogenannte Mühlgraben mit angrenzenden Freiflächen und - weiter entfernt - Wohnbauflächen. Im Norden beginnt jenseits eines Wirtschaftsweges die freie Landschaft mit Wiesen- und Weideflächen der sogenannten Modenbachniederung.

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Auf der Westseite des Mühlengeländes liegt das Grundstück der Antragstellerin zu 1 (Flurstück Nr. A), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 ist Mieter des Anwesens.

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Der Rat der Antragsgegnerin beschloss im Jahre 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs zu schaffen.

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Auf einen Normenkontrollantrag der Antragsteller erklärte das Oberverwaltungsgericht den am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan mit Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ-RR 2011, 638) für unwirksam.

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Zur Heilung der festgestellten Mängel führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durch. Gegen den am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beantragten die Antragsteller abermals erfolgreich Normenkontrolle (OVG Koblenz, Urteil vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG).

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Bereits zuvor - am 29. Mai 2012 - hatte der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans "F. Mühle" beschlossen. Der Bebauungsplan setzt - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den vorhabenbezogenen Vorgängerfassungen, aber angebotsorientiert - Gewerbegebiete fest. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen ausnahmsweise zugelassen werden können. Darüber hinaus sind Emissionskontingente festgesetzt. Das Plangebiet umfasst Teilflächen des FFH-Gebiets "Modenbachniederung" und des Europäischen Vogelschutzgebiets "S. Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen G.heim und H.hofen", die sich auf bisher unbebaute Flächen des nördlichen Mühlengeländes (insbesondere Flurstück Nr. B) erstrecken, sowie Teilflächen des förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbaches. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich des Betriebsgeländes gelegenen Wirtschaftsweges vor. Ein Teil der nördlich davon gelegenen Wiesen- und Weideflächen (Flurstück Nr. C) wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt; vorgesehen ist unter anderem die Umsiedlung vorhandener Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten Krauser Ampfer und Großer Wiesenknopf vom Flurstück Nr. B in das Flurstück Nr. C mit näheren Maßgaben zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sowie zur Überwachung der Wirksamkeit der durchzuführenden Maßnahmen mit dem Ziel, die ökologische Funktion der Modenbachniederung für die beiden Tagfalterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im räumlichen Zusammenhang weiter zu erfüllen. Der Bebauungsplan wurde am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom 24. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

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Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die geltend gemachten Fehler im Aufstellungsverfahren lägen nicht vor; die Antragsgegnerin sei nicht zur erneuten Auslegung des Planentwurfs nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet gewesen, obwohl nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert worden sei. Die Erforderlichkeit sei dem Bebauungsplan nicht abzusprechen; insbesondere seien auch die durch die Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden. Der Plan verstoße nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB hinsichtlich des im Regionalen Raumordnungsplan (RROP) festgelegten Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz, des Vorranggebiets der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz sowie des regionalen Grünzugs. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht verletzt. Das Planungsverbot des § 78 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten stehe dem Bebauungsplan nicht (mehr) entgegen. Der Plan genüge den Vorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und des Europäischen Vogelschutzgebiets; im Ergebnis liege keine erhebliche Beeinträchtigung der erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling vor. Schließlich sei das Gebot gerechter Abwägung beachtet; weder sei die Alternativenprüfung fehlerhaft, noch seien die Belange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen.

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Mit der vom Senat zugelassenen Revision machen die Antragsteller geltend, die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin trotz ergänzender FFH-Verträglichkeitsprüfung und deren Dokumentation im Umweltbericht nicht zur erneuten Auslegung verpflichtet gewesen sei, verstoße gegen Bundesrecht, namentlich gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, der zugleich der Umsetzung von Unionsrecht diene. Im Übrigen greifen die Antragsteller das vorinstanzliche Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten mit Sach- und Verfahrensrügen an.

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Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Antragsteller ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil steht mit Bundesrecht im Einklang.

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1. Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Bebauungsplans hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

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Entgegen der Auffassung der Revision war die Antragsgegnerin nicht nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet, den Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen, nachdem der Umweltbericht geändert worden war.

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a) § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht zur erneuten Auslegung, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs geändert wird.

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Nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359) am 20. Juli 2004 gültigen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. war erneut auszulegen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde "die nach § 2a (BauGB a.F.) erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen" geändert hatte. Mit der Neuregelung durch das EAG Bau in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2250, S. 27 und 45) das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen Bestimmungen "inhaltlich unverändert" zusammengefasst werden. Dieses gesetzgeberische Ziel hat indes im Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Niederschlag gefunden. Die Verpflichtung zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung der Stellungnahmen bezieht sich ausschließlich auf Änderungen oder Ergänzungen des "Entwurfs des Bauleitplans". Dem Entwurf des Bauleitplans ist gemäß § 2a Satz 1 BauGB im Aufstellungsverfahren eine Begründung "beizufügen", wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung bildet. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen Entwurf und Begründung lässt erkennen, dass der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bauleitplans nach dem Verständnis des EAG Bau nicht bereits von dem in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff des Entwurfs des Bauleitplans erfasst ist. Soweit dem Beschluss des Senats vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - (Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 12) etwas Anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.

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Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nur dann erneut auszulegen ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2015 - 1 KN 138/13 - BauR 2015, 1624; siehe z.B. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 4a Rn. 25, Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2017, § 4a Rn. 12 f.; Uechtritz, BauR 2005, 1859 <1872 f.>; zweifelnd Berkemann, in: ders. (Hrsg.), BauGB 2004 - Nachgefragt, 1. Aufl. 2006, § 4a Abs. 3 BauGB, S. 104 f.).

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b) Diese nationale Regelung steht jedenfalls hier mit Unionsrecht im Einklang.

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aa) Allerdings bestimmt Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) (Plan-UP-RL), dass der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht den von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; den Behörden und der Öffentlichkeit ist innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Gemäß Art. 8 Plan-UP-RL werden der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht und die nach Art. 6 Plan-UP-RL abgegebenen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans berücksichtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 24 und vom 1. April 2015 - 4 C 6.14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 25 ) ist der Öffentlichkeitsbeteiligung der Zweck einer die Behörden unterstützenden "Sachverstandspartizipation" zugemessen worden, die den behördlichen Entscheidungsprozess in Umweltangelegenheiten besser und transparenter gestalten (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL, ABl. L 26 S. 1) und Vollzugsdefiziten im Bereich des Umweltrechts entgegenwirken soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <350> ).

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Auch diese unionsrechtlichen Vorschriften fordern aber jedenfalls dann keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung in Gestalt einer erneuten Auslegung der Planunterlagen, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält. In diesem Fall ist der Zweck der Sachverstandspartizipation bereits durch die erstmalige Auslegung erfüllt, weil die interessierte Öffentlichkeit in deren Rahmen Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Umwelttatsachen zu äußern und die von ihr für relevant gehaltenen weiteren Stellungnahmen, Informationen, Analysen und Bewertungen zur Vorbereitung der gemeindlichen Planungsentscheidung einzubringen. Unionsrecht verpflichtet nicht dazu, die Gelegenheit, sich zum Entwurf eines Bauleitplans und zum Umweltbericht zu äußern, mehrfach einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 Rn. 16). Eine Kontrollfunktion in dem Sinne, dass die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen wäre, um zu überprüfen inwieweit die planende Gemeinde den eingebrachten Stellungnahmen und Bewertungen gefolgt ist, verlangt das Unionsrecht nicht. Gegenteiliges legt auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2016 - C-243/15 [ECLI:EU:C:2016:838] - (ZUR 2017, 86) nicht nahe, auf das sich die Antragsteller berufen. Die Durchsetzung abweichender Rechtsstandpunkte ist dem gerichtlichen Rechtsschutz vorbehalten.

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bb) Gemessen an diesen Maßstäben war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Entwurf des Bebauungsplans nach der Änderung des Umweltberichts erneut auszulegen.

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Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert worden sei (UA S. 18). Diese tatsächlichen Feststellungen sind missverständlich und auslegungsbedürftig. Denn eine förmliche FFH-Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich des - allein streitigen - planungsbedingten Lebensraumverlusts auf dem Flurstück Nr. B für die im FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling wurde im Planaufstellungsverfahren weder vor noch nach der öffentlichen Auslegung vom 16. November bis 17. Dezember 2012 durchgeführt. Die im Auftrag der Beigeladenen "zur Sicherheit" ergänzend eingeholte FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 wurde erst nach Inkraftsetzung des Bebauungsplans am 24. Januar 2013 vorgelegt. Der Senat versteht die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts deshalb so, dass in den Umweltbericht auf der Grundlage vorhandener Sachinformationen lediglich weitere, über den ursprünglichen Umweltbericht hinausgehende Bewertungen zur Bestätigung der FFH-Verträglichkeit der Planung aufgenommen wurden. Denn der Lebensraumverlust auf dem Flurstück Nr. B für die beiden Tagfalterarten war bereits im artenschutzrechtlichen Teil des ausgelegten Umweltberichts thematisiert und mit Fakten unterlegt. Der Zweck der unionsrechtlichen Vorgaben war somit durch die Änderung des Umweltberichts nicht berührt, eine erneute Auslegung auch nach Unionsrecht nicht geboten.

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2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der Vollzug des Bebauungsplans nicht zwangsläufig an der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern werde und dem Bebauungsplan deshalb die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abzusprechen sei.

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a) Die Kritik der Antragsteller, das Urteil gebe im Tatbestand ihren Vortrag zum besonderen Artenschutz aktenwidrig wieder, greift nicht durch.

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Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens eines Beteiligten können nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils beim entscheidenden Gericht nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 9 B 41.09 - juris Rn. 4). Einen solchen Antrag haben die Antragsteller nicht gestellt.

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b) Unberechtigt ist auch die auf einen Gehörsverstoß zielende Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit deren Vorbringen zum Artenschutz nicht ausreichend auseinander gesetzt, ohne dass erkennbar sei, ob dieses Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert gewesen sei.

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Das Oberverwaltungsgericht hat die von den Antragstellern behauptete Ungeeignetheit des Flurstücks Nr. C als Problem einer fehlerhaften Durchführung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen angesehen. Dem Einwand einer generellen Ungeeignetheit dieses Grundstücks als "Konstruktionsfehler" der Maßnahme ist das Oberverwaltungsgericht mit dem Argument begegnet, der Hinweis des Gutachters erscheine überzeugend, dass sich der Ersatzlebensraum in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht wesentlich von der Eingriffsfläche unterscheide, so dass entweder beide oder keiner von beiden als Lebensraum dieser Falterart in Betracht komme bzw. beide für die Art nur suboptimal seien.

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Soweit die Antragsteller einwenden, das Oberverwaltungsgericht übergehe ihren Vortrag zu den Unterschieden im Pflanzeninventar, zur unterschiedlichen Situation hinsichtlich der Vernässung, zu den Anforderungen der Pflanzen und der Wirtsameisen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings an die Feuchtigkeit des Bodens sowie zur Einordnung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen als Lebensraum des Großen Feuerfalters, bezieht sich dieser Einwand nach ihren eigenen Angaben "insbesondere" auf den Großen Feuerfalter. Hinsichtlich dieser Falterart gehen die Antragsteller indes offensichtlich selbst nicht von einer generellen Ungeeignetheit des Ausgleichsgrundstücks aus. Denn sie räumen an anderer Stelle ein, es sei unbestritten, dass das Flurstück Nr. C schon im Ausgangszustand nachgewiesener Lebensraum dieser Tagfalterart gewesen sei. Soweit sie diesen Vortrag wiederum als Beleg dafür anführen, dass die im Bebauungsplan vorgesehene "Optimierung" dieser Fläche nicht vorstellbar sei, auch nicht im Wege einer Erhöhung der Besatzdichte, bleibt dieser Vortrag spekulativ. Einen Beweisantrag zu diesem Thema haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legen sie nicht hinreichend dar.

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c) Zu Unrecht machen die Antragsteller schließlich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen, weil es seine Pflicht zur objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans nicht hinreichend beachtet habe.

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Dieser Vortrag zielt auf Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach die Errichtung von baulichen Anlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 5 bis zum Beginn der Durchführung der in der textlichen Festsetzung 4.2 festgesetzten (Ausgleichs-)Maßnahmen nicht zulässig ist. Die Antragsteller bemängeln, der Bebauungsplan mache den Beginn der Bauarbeiten nicht abhängig von der Funktionsfähigkeit der Ausgleichsmaßnahmen, sondern nur von deren Beginn. Sie räumen aber selbst ein, dass sie diesen Punkt im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht angesprochen hatten. Zu einer "ungefragten Fehlersuche" war das Normenkontrollgericht insoweit aber nicht verpflichtet.

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3. Einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB durch die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges auf dem Flurstück Nr. C hat das Oberverwaltungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß verneint.

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a) Mit ihrer Sachrüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Zielbestimmungen "falsch" ausgelegt, können die Antragsteller nicht gehört werden. Die im RROP festgelegten Ziele der Raumordnung sind Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts. Die sich deswegen für das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ergebende Bindung umfasst den festgestellten Inhalt und den Geltungsbereich des irrevisiblen Rechts ebenso wie die Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz besteht, also gültig ist, und Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 23 m.w.N.). Gründe, die diese Bindung ausnahmsweise entfallen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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b) Die behaupteten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor.

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Die Antragsteller tragen vor, sie hätten geltend gemacht, dass der Gemeinde kein Konkretisierungsspielraum zustehe, weil die Vorranggebiete sowie der regionale Grünzug bereits durch den Regionalen Raumordnungsplan Rheinland-Pfalz - RROP - selbst räumlich präzise abgegrenzt seien. Mit diesem Vorbringen habe sich das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend und nachvollziehbar auseinander gesetzt und hierdurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Überzeugungsgrundsatz verletzt. Die Rügen greifen nicht durch.

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Hinsichtlich der zielförmigen Festlegung des regionalen Grünzugs hat sich das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend darauf gestützt, dass der Zielbestimmung nach dem RROP keine absolute Ausschlusswirkung in Bezug auf die in ihm zugelassenen Vorhaben beigemessen werde: Im regionalen Grünzug dürften Vorhaben zugelassen werden, die dessen Funktion nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind. Vorliegend sei bereits nicht ersichtlich, dass die relativ geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges die Funktionen des regionalen Grünzugs beeinträchtigen könne; dies habe auch der Verband Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß verneint. Auf die von den Antragstellern allein thematisierte Frage der Parzellenschärfe kam es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.

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Gleiches gilt für das Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz. Auch insoweit hat sich das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend auf die Funktion dieses Vorranggebiets gestützt, so dass es auf die von den Antragstellern allein thematisierte Frage nach der Reichweite der Zielfestlegung und des gemeindlichen Konkretisierungsspielraums nicht mehr entscheidungserheblich ankam. Dass die Antragsteller die Begründung des Oberverwaltungsgerichts für "nicht nachvollziehbar" halten, begründet keinen Gehörsverstoß.

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Hinsichtlich des Vorranggebiets "Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz" hat das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob die bloße Erweiterung des Wirtschaftsweges überhaupt unter das im RROP normierte Bauverbot im Vorranggebiet fällt, weil das Vorranggebiet (unter weiteren Voraussetzungen) solchen zwingenden Vorhaben und Maßnahmen nicht entgegen stehe, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse bestehe, was für die Festsetzung der Verbreiterung des Wirtschaftsweges zu bejahen sei. Diesen Rechtsstandpunkt halten die Antragsteller für "nicht nachvollziehbar". Mit einem Gehörsverstoß hat dies nichts zu tun.

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4. Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen, die die Antragsteller gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorbringen.

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a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Bundesrecht darauf abgestellt, dass durch die geplanten Vorhaben, die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des streitgegenständlichen Bebauungsplans vollzogen gewesen seien, keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets mehr ausgehen könnten.

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Die Rüge zielt gegen die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass bei der "Erheblichkeitsprüfung" hinsichtlich des Großen Feuerfalters nur von einem planbedingt eintretenden Flächenverlust von rund 500 m² durch die Erweiterung des Wirtschaftsweges auf dem Flurstück Nr. C auszugehen sei, weil die Habitatfläche auf dem Flurstück Nr. B bereits infolge der Baufeldräumung im Vollzug der früheren vorhabenbezogenen Bebauungspläne ihre Habitateignung verloren habe. Die Fläche habe "im Übrigen" ihre allenfalls potentielle Habitateignung auch für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling mit der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vollzogenen Baufeldräumung endgültig eingebüßt.

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Die Rüge greift nicht durch. Dabei kann der Senat die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht entschiedene (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 27; VGH München, Urteil vom 30. November 2008 - 9 N 05.112 - juris Rn. 50 ; vgl. nunmehr auch EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - NVwZ 2016, 595 Rn. 61) Frage weiterhin offen lassen, inwieweit Schutzzwecke und Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einem Vorhaben oder einer Planung noch entgegen gehalten werden können, wenn sie in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bereits obsolet waren. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sie ebenfalls offen gelassen. Hinsichtlich des Großen Feuerfalters ist dies im Urteil (UA S. 29) ausdrücklich vermerkt. Hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings kommt dies weniger deutlich zum Ausdruck, ist aber ersichtlich nicht anders gemeint. Denn wenn sich das Oberverwaltungsgericht beim Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in dieser Frage hätte festlegen wollen, wäre es nicht verständlich, warum es dieselbe Frage beim Großen Feuerfalter offen lässt.

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b) Die Antragsteller dringen auch mit ihren Verfahrensrügen nicht durch, mit denen sie geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen zum Habitatschutz überhaupt nicht auseinander gesetzt und damit einerseits gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und andererseits gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.

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aa) Das Oberverwaltungsgericht hat sich tragend auf die Annahme gestützt, dass im Ergebnis keine erhebliche planbedingte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen vorliege. Was den Großen Feuerfalter angehe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Grünland nördlich der Bestandsgebäude der Mühle teilweise um einen Lebensraum dieser Tagfalterart gehandelt habe. Betroffen seien Teilflächen des Flurstücks Nr. B, von dem 5 800 m² durch Festsetzung als Gewerbegebiet verloren gingen, und eine Teilfläche von ca. 500 m² aus dem Flurstück Nr. C, die für die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges in Anspruch genommen werde. Auch wenn man die Baufeldräumung als Voraussetzung für die Realisierbarkeit der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans diesem noch als planbedingten Eingriff zurechnen wollte, läge nur eine Beeinträchtigung des Lebensraums des Großen Feuerfalters unterhalb der Erheblichkeitsschwelle vor. Insoweit werde in der "ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung" vom 13. März 2013 nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass dann von einem Lebensraumverlust in einer Größenordnung von insgesamt rund 2 000 m² auszugehen sei. Dabei hätten die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise die Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. B, auf der ca. 50 Ampferpflanzen als Fortpflanzungsstätte des Großen Feuerfalters angenommen worden seien, zugrunde gelegt und diese Fläche - durchaus großzügig - mit einem Viertel ihrer Gesamtfläche (maximal 1 450 m²) in Ansatz gebracht. Dem seien die für die Erweiterung des Wirtschaftsweges benötigten rund 500 m² hinzugerechnet und die Summe auf 2 000 m² aufgerundet worden. Auch dies erscheine plausibel im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung. In nicht zu beanstandender Weise werde diesem Lebensraumverlust der in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans ausgewiesene Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet gegenübergestellt, der 231,8 ha betrage. Danach entspreche der Verlust an Lebensraum im Plangebiet lediglich ca. 0,09 % des Lebensraums der Art im FFH-Gebiet. Dies liege unterhalb der (in der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner [2007]) angenommenen Erheblichkeitsschwelle für den Großen Feuerfalter, die bei einem Lebensraumverlust von weniger als 0,1 % oder bei 6 400 m² anzusetzen sei, wenn es sich - wie hier - um eine große lokale Population handele.

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Die Antragsteller machen geltend, ihre detaillierte Kritik an der FFH-Verträglichkeitsprüfung finde sich in dem angegriffenen Urteil nicht.

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Einen Gehörsverstoß oder sonstige Verfahrensmängel zeigen die Antragsteller damit nicht auf. Ausweislich des Tatbestandes (UA S. 11 f.) hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, dass die Antragsteller die Bestimmung der Erheblichkeit des planungsbedingten Verlusts an Habitatflächen als fehlerhaft erachtet hatten. Gleichwohl hat es die Ausführungen in der - nach Angaben der Beigeladenen "zur Sicherheit" eingeholten - "ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung" vom 13. März 2013 als in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend qualifiziert. Bereits die Erwähnung des Vorbringens im Tatbestand spricht gegen die Annahme eines Gehörsverstoßes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 B 2.10 - juris Rn. 13).

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Des Weiteren legen die Antragsteller den behaupteten Gehörsverstoß nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, soweit sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag in die Revisionsbegründung einfügen. Insoweit fehlt die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des behaupteten Gehörsverstoßes (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 60). Denn nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung der Revision, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

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Weitergehende Darlegungen enthält die Revision zu den Fragen, warum es nicht zu beanstanden ist, (1) für den Großen Feuerfalter nur eine Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. 471 als Lebensraumverlust in Ansatz zu bringen, (2) dem Lebensraumverlust einen Gesamtlebensraum von 231,8 ha gegenüberzustellen, und (3) mit welcher naturschutzfachlichen und rechtlichen Begründung für die Bezugsgröße des Lebensraumverlusts der Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet angenommen wird, für den Zustand der Population der Art aber nicht auf denjenigen im gesamten FFH-Gebiet, sondern auf einen kleinen Ausschnitt im Bereich der F. Mühle abgestellt werden darf. Auch insoweit lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen.

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(1) Nach der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Fachkonvention von Lambrecht/Trautner [2007] liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Großen Feuerfalters nicht vor, wenn der Lebensraumverlust den Orientierungswert der Stufe III in Höhe von 6 400 m² nicht überschreitet. Voraussetzung für die Anwendung dieses Orientierungswerts ist (unter anderem), dass der Verlust weniger als 0,1 % der Habitatfläche im Gebiet ausmacht. Diese Grenze von 0,1 % wäre überschritten, wenn das Flurstück Nr. B entsprechend dem Vortrag der Antragsteller in vollem Umfang als Habitatverlustfläche anzusetzen wäre.

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Die hierauf bezogene Rüge der Antragsteller hätte allerdings nur Gegenstand einer - mangels entsprechenden Beweisantrags und fehlender sachlicher Anhaltspunkte wiederum erfolglosen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 1997 - 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784) - Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO sein können. Von diesen Anforderungen sind die Antragsteller nicht dadurch freigestellt, dass sie ihre Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als Gehörsrüge bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 39).

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Keiner weitergehenden Befassung bedurfte auch der Hinweis der Antragsteller, nach dem Bewirtschaftungsplan sei die gesamte Fläche des im FFH-Gebiet gelegenen Teils des Flurstücks Nr. B als Lebensraum des Großen Feuerfalters kartiert, mit der Folge, dass die gesamte im FFH-Gebiet gelegene Teilfläche von 5 800 m² als Lebensraum hätte gewertet werden müssen. Denn die Antragsteller geben selbst an, dass der von ihnen beigezogene Sachverständige die Bestandserfassung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans als inadäquat bezeichnet habe. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, in der Revisionsbegründung darzulegen, dass sie gleichwohl weiterhin an ihrer Forderung aus ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 festgehalten haben.

50

Einen Gehörsverstoß legen die Antragsteller schließlich auch nicht dar, soweit sie eine Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag zu den nicht mit Ampferpflanzen bestandenen Flächen vermissen. Sie meinen, dass diese Vorhabenflächen als Lebensraum für das Nektarangebot und als Balz- oder Rendezvousplatz für den Großen Feuerfalter einzubeziehen gewesen wären. Auf diesen Vortrag geht das angegriffene Urteil nicht ein. Auf einen Gehörsverstoß lässt dies gleichwohl nicht schließen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seinem Urteil erkennbar die Auffassung zugrunde gelegt, dass nach der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner [2007] nur die Ampferpflanzen als "Fortpflanzungsstätten" des Großen Feuerfalters in Ansatz gebracht werden könnten. Darin liegt zugleich die Zurückweisung der Auffassung der Antragsteller, wonach auch Nahrungs- und Balzstätten einzubeziehen seien. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe betreffen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Sie können nur Erfolg haben, wenn das Gericht gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstößt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - NVwZ 2015, 675 Rn. 41). Hierzu fehlt jede Darlegung. Auf einen Gehörsverstoß lassen die Angriffe der Antragsteller nicht schließen.

51

(2) Aus der fehlenden Auseinandersetzung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Vortrag der Antragsteller zur Größe des anzusetzenden Gesamtlebensraums folgt ebenfalls kein Gehörsverstoß. Der hierauf bezogene Vortrag der Antragsteller blieb vage. Ob es sich um "räumlich-funktionale Teilgebiete" handelt, hielten die Antragsteller lediglich für prüfungsbedürftig. Entsprechende Beweisanträge haben sie nicht gestellt. Schließlich fehlten auch Angaben dazu, wie sich nach dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans die Lebensräume des Großen Feuerfalters auf die einzelnen Teilgebiete verteilen.

52

(3) Ein Gehörsverstoß ist schließlich auch nicht dargetan, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht auf die Frage der Antragsteller geantwortet hat, warum für die Bezugsgröße des Lebensraumverlusts der Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet, für den Zustand der Population der Art aber auf einen Ausschnitt im Bereich der F. Mühle abgestellt werden darf. Der Vorwurf der Antragsteller, die Betrachtung einer lokalen Population stimme "ersichtlich nicht mit der Fachkonvention überein" (Rev.Begr. S. 18), bleibt unsubstantiiert und betrifft im Übrigen wieder nur die Sachverhalts- und Beweiswürdigung.

53

bb) Die Gehörsrüge der Antragsteller bleibt schließlich auch hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings ohne Erfolg.

54

Eine erhebliche planbedingte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen hat das Oberverwaltungsgericht auch im Fall des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings verneint. Es hat tatrichterlich festgestellt, dass diese Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkomme und deshalb ebenfalls nicht mit planungsbedingten Eingriffen in einen Lebensraum der Art zu rechnen sei.

55

Die Hinweise der Antragsteller zum nächsten Vorkommen dieser Falterart außerhalb des Plangebiets ziehen diese Feststellung nicht in Zweifel. Ihre weitere Kritik, "nach diesseitiger Kenntnis" habe von den verschiedenen Begehungen der Flächen im Bereich der F. Mühle keine einzige zu einer Zeit stattgefunden, zu der ein Nachweis des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings tatsächlich möglich gewesen wäre, zielt der Sache nach wiederum auf eine Aufklärungsrüge, die aber erfolglos bleiben müsste, weil die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge nicht gestellt haben.

56

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsteller ersichtlich zur Kenntnis genommen. Nur hat es die Durchnässung der Flächen und das damit einhergehende Fehlen von Ameisenvölkern als plausiblen Grund für das Fehlen der Falterart im Plangebiet angesehen, die Erheblichkeitsschwelle hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erst bei Wegfall eines tatsächlichen Lebensraums und nicht bereits bei Wegfall eines potentiellen Lebensraums als überschritten angesehen.

57

5. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht schließlich auch einen Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verneint.

58

a) Für eine Verkennung der Anforderungen des Abwägungsgebots an die Alternativenprüfung bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

59

Dass die Antragsgegnerin in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hätte, hat das Oberverwaltungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß nicht festzustellen vermocht. Es hat sich hierbei insbesondere mit der Frage auseinander gesetzt, ob auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültigen oder des nach Satzungsbeschluss geänderten Flächennutzungsplans im Gemeindegebiet gleich geeignete Standortalternativen für gewerbliche Bauflächen zur Verfügung standen. Den Einwand der Antragsteller, dass eine Erweiterung des Mühlenbetriebs in südlicher Richtung möglich und sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbar sei, hat es unter Hinweis auf die vorhandenen Betriebsgebäude und die dadurch vorbestimmten Betriebsabläufe des Unternehmens von Nord nach Süd tragfähig zurückgewiesen.

60

Fehl geht auch die Kritik der Antragsteller, aus § 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG ergebe sich vorliegend eine Planungsschranke, weil hiernach die Ausweisung von Baugebieten im festgesetzten Überschwemmungsgebiet nur zugelassen werden dürfe, wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit auf die Tatbestandswirkung des wasserrechtlichen Ausnahmebescheides vom 27. Januar 2012 abgestellt. Die Voraussetzungen der Abweichung waren deshalb nicht mehr zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <354 f.> = juris Rn. 14).

61

b) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht bestätigt, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 die privaten Eigentümerbelange abwägungsfehlerfrei berücksichtigt habe.

62

Die Kritik der Antragsteller, es habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend mit ihrem Vortrag zur Lage ihres Grundstücks befasst, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller wussten aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11 - (NVwZ-RR 2011, 638 = juris Rn. 71), dass das Gericht von einer Lage im Außenbereich ausging. Hiervon waren die Antragsteller zunächst auch selbst ausgegangen. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 (S. 22 f.) später die Lage im Außenbereich "bezweifelt" haben, war dies nicht substantiiert genug, um eine gerichtliche "Antwortpflicht" auszulösen. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlt jeder Vortrag.

63

Soweit die Antragsteller die Festsetzung einer Baugrenze auch materiell für rechtswidrig halten, hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen über die früheren Fassungen des Bebauungsplans im Einzelnen dargelegt, dass die Festsetzung weder willkürlich noch unverhältnismäßig sei. Im Falle einer Ausdehnung nach Osten und Süden hat es eine Verschärfung der Konflikte zwischen gewerblicher und Wohnnutzung gesehen. Nach Norden sei eine Ausdehnung des Bestandsgebäudes bis zur Grenze der FFH-Gebiete zugelassen worden. Im Westen falle die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze der FFH-Gebiete verlaufe. Für eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Baugrenze in Richtung Westen oder Norden mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete vereinbar wäre, hat es keine Veranlassung gesehen, zum einen deshalb, weil die Antragstellerin zu 1 keine konkreten Erweiterungsabsichten geltend gemacht habe, zum anderen, weil ein öffentliches Interesse hierfür nicht erkennbar sei. Diese tragenden Annahmen sind von Antragstellerseite nicht angegriffen worden. Die Frage, ob die festgesetzten Baugrenzen die einzige Möglichkeit der Konfliktlösung waren, war nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen


(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erh

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 560 Nicht revisible Gesetze


Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

Baugesetzbuch - BBauG | § 8 Zweck des Bebauungsplans


(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu e

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 139


(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisions

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

Baugesetzbuch - BBauG | § 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht


Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und2. in dem Umweltbericht nach d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 15 NE 18.1148

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2018 - AN 2 K 16.02202

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die im 2. Wiederholungsversuch endgültig nic

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(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es

1.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.
zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.

(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen.

(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten.

(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Der am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „F. Mühle“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „F. Mühle“ der Antragsgegnerin.

2

Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „A. Straße ...“ (Flurstück Nr. ...) in F., der Antragsteller zu 2.) ist Mieter dieses Anwesens. Das bisher unbeplante Grundstück liegt außerhalb der Ortslage F. östlich der L 540 und grenzt von Westen her an das Betriebsgrundstück der „F. Mühle“ an. Östlich des Mühlenbetriebsgeländes verläuft die B. Straße, an die sich von Osten her ein Wohngebiet anschließt. Südlich verläuft der Mühlbach. Im Norden schließen sich Wiesen- und Weideflächen an, durch die zwischen der L 540 und der B. Straße ein Wirtschaftsweg verläuft. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Edenkoben aus dem Jahre 1981 werden das Betriebsgelände der Mühle sowie das Grundstück A. Straße ... als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Der Regionale Raumordnungsplan Rhein-Pfalz vom 5. April 2004 in der Fassung der 1. Teilfortschreibung vom 15. Mai 2006 stellt in diesem Bereich eine „Siedlungsfläche Industrie und Gewerbe – Bestand“ dar.

3

Der Betrieb der „F. Mühle“ wurde bereits vor dem 2. Weltkrieg errichtet und aufgenommen. Am 15. Juli 1939 wurde die „F. Mühle K. und W. OHG“ im Handelsregister eingetragen; allein vertretungsberechtigter Gesellschafter war der Großvater der Antragstellerin zu 1.), Herr W. W. Durch einen mit der OHG geschlossenen Grundstückstauschvertrag vom 9. Februar 1955 erwarben die Eltern der Antragstellerin zu 1.) u. a. das heutige Flurstück Nr. ..., auf dem im Jahre 1957 – nach Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 63 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) – das heutige Wohnhaus mit zwei Wohnungen errichtet wurde, von denen die eine von Herrn W. W. und seiner Ehefrau C. W., die andere von den Eltern der Antragstellerin zu 1.) bewohnt wurde. Nach dem Tode des W. W. im Jahre 1962 wurde zunächst dessen Witwe C. W., ab 1982 die Mutter der Antragstellerin, Frau H. K., geschäftsführende Gesellschafterin der OHG. Im Jahre 1983 wurde ein Großteil der heute noch bestehenden Betriebsgebäude der Mühle errichtet, darunter die beiden 38 m hohen Mühlentürme mit Mehlsilos. Am 26. März 1990 verkaufte die Familie K. ihre Gesellschaftsanteile an den bisherigen Mitgesellschafter K.; Frau H. K. schied aus der Geschäftsführung aus, behielt aber ihre Wohnung im Anwesen A. Straße ... bei. Nach dem Tode der H. K. erwarb die Antragstellerin zu 1.) das Anwesen im Wege der Erbfolge und vermietete es an den Antragsteller zu 2.). Im Jahre 2000 wurde eine Baugenehmigung für einen Umbau des Wohnhauses erteilt.

4

Im Jahre 2008 übernahm die Beigeladene den Mühlenbetrieb und stellte ihn von Roggen- und Weizenverarbeitung auf Maisverarbeitung um.

5

Nachdem die Beigeladene mit dem Wunsch einer Erweiterung des Betriebes, insbesondere durch Schaffung zusätzlicher Trocknungs- und Lagerungskapazitäten für die Maisverarbeitung, an die Antragsgegnerin herangetreten war, beschloss der Gemeinderat am 2. Februar 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs. In den Vorentwurf des Bebauungsplans wurde das Grundstück der Antragsteller nicht einbezogen mit der Begründung, eine Einbeziehung des Grundstücks sei zum Ausgleich städtebaulicher Spannungen nicht erforderlich. Nachdem die Antragsteller in der vorgezogenen Öffentlichkeitsbeteiligung zahlreiche Einwendungen, insbesondere wegen einer zu erwartenden unzumutbaren Immissionsbelastung ihres Grundstücks durch die Erweiterung des Mühlenbetriebs, geltend gemacht hatten, beschloss der Gemeinderat am 21. April 2010, den Planentwurf zu ändern und das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Festsetzung als Gewerbegebiet einzubeziehen.

6

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst danach eine Fläche von 4,15 ha zwischen der L 540 im Westen und der B. Straße im Osten; er bezieht im Norden die sog. „Mühlwiese“ ein, eine als Pferdekoppel genutzte Weidefläche, und überplant im Süden einen Abschnitt des Mühlbachs zwischen der L 540 und der B. Straße sowie eine Wiesenfläche südlich des Mühlbachs bis zu einem Friedhofsgelände. Das Plangebiet umfasst auch Teilflächen von zwei Natura-2000-Gebieten, und zwar des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ (DE 6715-301) und des Europäischen Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ (DE 6616-402). Zum FFH-Gebiet und zum Vogelschutzgebiet gehören im Geltungsbereich des Planes im Wesentlichen bisher unbebaute Flächen nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude der F. Mühle und westlich des Anwesens der Antragsteller bis zur L 540; zum FFH-Gebiet zählt darüber hinaus der Abschnitt des Mühlbachs zwischen der L 540 und der B. Straße. Im Geltungsbereich des Plans liegen auch Teilflächen des am 26. Januar 2004 im Staatsanzeiger veröffentlichten, förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbachs.

7

In der Zeit vom 30. April bis 30. Mai 2010 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2010 wiederholten die Antragssteller ihre Einwendungen gegen den Plan und wandten sich insbesondere gegen die Einbeziehung ihres Grundstücks in den Bebauungsplan; mit der Festsetzung als Gewerbegebiet werde offenbar nur das Ziel verfolgt, das Schutzniveau der Wohnnutzung abzusenken.

8

Mit Bescheid vom 9. Juni 2010 erteilte die Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße als Untere Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet nach §§ 78 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), 89 Abs. 2 Satz 2 des Landes-Wassergesetzes (LWG) unter mehreren Auflagen.

9

In seiner Sitzung vom 22. Juni 2010 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung und wies u. a. die von den Antragstellern erhobenen Einwendungen unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit den vorgebrachten Anregungen und Einwendungen auseinandersetzte, zurück.

10

Der Bebauungsplan setzt als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Bereich zwischen der L 540, dem Wirtschaftsweg im Norden, der B. Straße und dem Mühlbach die Gewerbegebiete GE 1 bis GE 5 fest. Das GE 1 umfasst das derzeitige Betriebsgelände der F. Mühle sowie östlich und nördlich davon gelegene, bisher unbebaute Flächen zwischen dem Wirtschaftsweg und der B. Straße, die teilweise im FFH- und Vogelschutzgebiet sowie im Überschwemmungsgebiet gelegen sind. Das Grundstück der Antragsteller wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können. In den GE 1 bis GE 5 sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche zusammen die im Einzelnen in der Textfestsetzung 1.4 bestimmten Emissionskontingente – einschließlich von Zusatzkontingenten in bestimmten Richtungskorridoren – nicht überschreiten. Die Berechnung der Emissionskontingente stützt sich auf ein bereits im Vorfeld der Planaufstellung eingeholtes schalltechnisches Gutachten der Firma ... und Partner vom November 2009; darin wurde die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller als „Wohnen im Gewerbegebiet“ eingestuft und insoweit die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete in Ansatz gebracht. Innerhalb des nachrichtlich übernommenen Überschwemmungsgebietes sind nach Maßgabe der Textfestsetzungen Nrn. 1.6 bis 1.10 bestimmte Auflagen einzuhalten, die auf den Bescheid vom 9. Juni 2010 zurückgehen. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich gelegenen Wirtschaftsweges sowie einer Privatstraße im Süden, die den Mühlbach an zwei Stellen überquert und dazu dessen Verrohrung in zwei Abschnitten erfordert, als LKW-Zu- bzw. -Abfahrten zum und vom Betriebsgelände der Mühle mit jeweiliger Anbindung an die L 540 vor. Die nördlich des Wirtschaftsweges gelegene sog. Mühlwiese wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, mit detaillierten Festsetzungen für eine Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und zum Abriss mehrerer kleinerer Gebäude.

11

In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, vorrangiges Ziel des Bebauungsplans sei die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des F. Mühlenbetriebs. Im Bebauungsplan sollten darüber hinaus die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu erwartenden Konflikte, insbesondere hinsichtlich der Belange Lärmschutz, Naturschutz, Hochwasserschutz, Gewässerschutz, Verkehr, Orts- und Landschaftsbild sowie Ver- und Entsorgung, gelöst werden. Das Grundstück A. Straße ... werde in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen, um die gegenwärtig bestehenden städtebaulichen Konflikte insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz zu lösen. Das Gebäude A. Straße ... sei aufgrund seiner jahrzehntelangen Nutzung als Wohnhaus des Mühlenbesitzers bzw. des Prokuristen des damaligen Mühlenbetreibers und seiner früheren baulichen Einheit mit dem Mühlenbetrieb als Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einzustufen. Der Konflikt zwischen dem Gewerbebetrieb und der nicht privilegierten Wohnnutzung im Außenbereich sei durch die Umwandlung dieser Betriebswohnung in eine allgemeine Wohnnutzung entstanden; durch das Vorhaben, den Mühlenbetrieb baulich zu erweitern, entstünden keine zusätzlichen städtebaulichen Konflikte. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan könnten die unterschiedlichen privaten Belange des Interesses am Fortbestand der Wohnnutzung einerseits und auf betriebliche Erweiterung des Gewerbebetriebs andererseits zu einem ausgewogenen Ergebnis geführt werden.

12

Der Umweltbericht enthält eine FFH-Vorprüfung anhand einer im Planaufstellungsverfahren durchgeführten und dem Plan als Anlage beigefügten Kartierung von Biotoptypen und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan voraussichtlich nicht geeignet sei, das FFH- und das Vogelschutzgebiet in ihren Erhaltungszielen erheblich zu beeinträchtigen. Zwar sei mit dem Mühlbach, der in zwei Abschnitten verrohrt werden solle, ein „Fließgewässer“ als erhaltungszielbestimmender Lebensraumtyp des FFH-Gebiets betroffen. Doch sei der Bach in diesen beiden Abschnitten bereits gegenwärtig in keinem naturnahen Zustand. Andere erhaltungszielbestimmende Lebensraumtypen seien in den Teilflächen des FFH-Gebietes, die nach dem Bebauungsplan überbaut werden dürften, nicht vorhanden. Auch die in dem Vogelschutzgebiet zu erhaltenden Lebensraumtypen kämen im Geltungsbereich nicht vor oder seien, wie die vorhandenen Grünlandbereiche, weder struktur- noch artenreich.

13

Der Bebauungsplan trat nach Ausfertigung am 23. Juni 2010 und öffentlicher Bekanntmachung am 24. Juni 2010 in Kraft.

14

Zur Begründung ihres am 17. Januar 2011 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend:

15

Der Bebauungsplan sei gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB genehmigungsbedürftig, denn er habe nicht aus dem fast 30 Jahre alten Flächennutzungsplan entwickelt werden können. Dieser entspreche nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, denn er stelle eine gewerbliche Baufläche in dem Bereich dar, in dem später das Überschwemmungsgebiet festgesetzt worden sei. Eine Überprüfung und Anpassung des Flächennutzungsplans, die aufgrund der veränderten rechtlichen Gegebenheiten erforderlich gewesen wäre, habe offenbar nicht stattgefunden. Aus einem unzutreffenden Flächennutzungsplan habe der Bebauungsplan nicht hergeleitet werden dürfen.

16

Ihr Grundstück habe nicht in den Bebauungsplan einbezogen werden dürfen. Die Antragsgegnerin sei unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anwesen A. Straße ... um eine faktische Betriebswohnung i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gehandelt habe. Tatsächlich habe die Wohnnutzung niemals in einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Mühlenbetrieb gestanden. Der Tauschvertrag aus dem Jahre 1955 sei als Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken genehmigt worden. Das Wohnhaus sei als rein privates Wohnhaus der Familie K. geplant und gebaut worden. Eine Umwandlung von einer Betriebswohnung in eine allgemeine Wohnnutzung habe nicht stattgefunden. Zumindest habe seit dem Ausscheiden der Frau H. K. aus der Gesellschaft jahrzehntelang keine Betriebswohnung mehr vorgelegen. Mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan werde der Schutzanspruch des Grundstücks beeinträchtigt. Bis zum Beschluss des Bebauungsplans habe das im Außenbereich gelegene Grundstück die Schutzwirkungen eines Mischgebiets genossen. Durch den Bebauungsplan werde das Schutzniveau auf dasjenige eines Gewerbegebiets verschlechtert, was einem enteignungsgleichen Eingriff gleichkomme.

17

Das geplante Bauvorhaben und der Bebauungsplan griffen unzulässig in das festgesetzte Überschwemmungsgebiet ein. Die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 LWG lägen sämtlich nicht vor; insbesondere treffe es nicht zu, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten seien. Vielmehr brächten selbst geringfügige Behinderungen des Hochwasserabflusses die Gefahr mit sich, dass die Fundamente ihres Wohnhauses unterspült würden.

18

Der Bebauungsplan stehe auch mit den Vogelschutzbestimmungen nicht im Einklang. Der Umweltbericht habe nicht davon ausgehen können, dass sich im Einwirkungsbereich des Bebauungsplans keine schützenswerten Vogelarten befänden. Vielmehr sei schon in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung auf Beobachtungen der streng geschützten Vogelarten Schwarzspecht, Grauspecht und Neuntöter hingewiesen worden; der ebenfalls streng geschützte Weißstorch brüte keine 500 m Luftlinie vom GE 1 entfernt. Schon wegen der Überplanung des Vogelschutzgebiets hätte eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Gleiches gelte wegen der Überplanung des FFH-Gebietes. Zudem hätten hier erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes nicht bereits nach der Vorprüfung als offensichtlich ausgeschlossen gewertet werden dürfen. So werde etwa ein Vorkommen des Lebensraumtyps „Flachlandmähwiesen“ überplant. Darüber hinaus sei der Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft unzureichend, weil eine weitere Extensivierung der Nutzung der „Mühlwiese“ nicht vorstellbar sei und der vorgesehene Ausgleich für Flächenversiegelungen nicht ausreiche.

19

Die Verunstaltung des Landschaftsbildes sei nicht zutreffend bewertet worden. Bei dem im Bebauungsplan ausgewiesenen Betriebsgelände und seiner Umgebung handele es sich um eine besonders schützenswerte Landschaft. Den geplanten betrieblichen Erweiterungsbauten komme eine erdrückende Wirkung zu. Auch die Belange des Klimaschutzes seien fehlerhaft gewichtet worden; insbesondere werde durch die zugelassene Bebauung die Mindestbreite klimaökologisch relevanter Kaltluftleitbahnen nicht mehr gewährleistet.

20

Die Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück der Antragsteller sei willkürlich erfolgt und stelle einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Festlegung der Baugrenzen sei offenkundig nur im Interesse der Beigeladenen erfolgt.

21

Darüber hinaus werde das Grundstück der Antragsteller durch den Bebauungsplan und das durch ihn ermöglichte Vorhaben unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt. Insbesondere seien die Wirkungen der beabsichtigten Silobebauung als Schallreflektor und der Lärm durch den LKW-Zulieferverkehr bei voller Ausschöpfung der Lagerkapazität unzureichend berücksichtigt worden. Das Gutachten der Firma ..... sei wegen zahlreicher Mängel nicht verwertbar.

22

Der Betrieb der F. Mühle sei unzutreffend als im Gewerbegebiet zulässiger, nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb eingestuft worden. Tatsächlich handele es sich jedenfalls bei voller Ausschöpfung der nach dem Plan zulässigen Lagerungs- und Verarbeitungskapazitäten um einen nach Nrn. 7.21 und 7.35 des Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Betrieb, der nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO zulässig sei.

23

Bei dem Bebauungsplan handele es sich ersichtlich um eine bloße Gefälligkeitsplanung zu Gunsten der Beigeladenen, der die städtebauliche Erforderlichkeit fehle. Die Antragsgegnerin habe ihrer Entscheidungsfindung ungeprüfte Tatsachenbehauptungen zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit der Betriebserweiterung zugrundegelegt. Von den Antragstellern vorgeschlagene Alternativplanungen, wie etwa die Nutzung eines alten Mühlengebäudes jenseits des Mühlbaches oder die Errichtung von Getreidesilos und Trocknungsanlage an anderer Stelle des Betriebsgeländes, seien mit unzutreffenden Begründungen verworfen worden. Nicht ernsthaft geprüft worden seien auch zu erwartende Beeinträchtigungen ihrer Wohnnutzung durch Geruchsbelästigungen, Staub, Erschütterungen und Maisflusen. Darüber hinaus sei zumindest zweifelhaft, ob derart brandgefährliche Anlagen wie eine Maistrocknungsanlage überhaupt in unmittelbarer Nähe eines Wohnhauses zulässig seien.

24

Die Antragsteller beantragen,

25

den Bebauungsplan „F. Mühle“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

26

Die Antragsgegnerin beantragt,

27

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

28

Sie trägt vor, der Bebauungsplan treffe hinreichende planerische Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohnnutzungen vor Immissionen aus dem Betrieb der F. Mühle. Die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten gewährleiste, dass das Grundstück der Antragsteller keinen erheblichen Lärmbelästigungen aus dem Betrieb ausgesetzt sei. Da das Gebäude A. Straße 8 faktisch eine Betriebswohnung i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO darstelle und zulässigerweise in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden sei, entspreche der Schutzanspruch der vorhandenen Wohnnutzung dem eines Wohnens im Gewerbegebiet. Mit diesem Schutzanspruch sei das Gebäude im schalltechnischen Gutachten berücksichtigt worden. Die festgesetzten Lärmemissionskontingente berücksichtigten diesen Schutzanspruch; deshalb gehe die Lärmbelästigung, die nach den Festsetzungen aus dem Betrieb auf das Grundstück einwirken dürfe, nicht über das zulässige Maß hinaus.Es treffe nicht zu, dass der Bebauungsplan genehmigungsbedürftig sei, weil er aus einem 30 Jahre alten, niemals überprüften Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Die Verbandsgemeinde habe den Flächennutzungsplan mehrfach geändert und jeweils überprüft und angepasst. Allein daraus, dass die nach § 5 Abs. 4 a BauGB vorgesehene nachrichtliche Übernahme des Überschwemmungsgebiets bisher nicht erfolgt sei, könne nicht der Schluss auf eine Genehmigungsbedürftigkeit des Bebauungsplans geschlossen werden.

29

Das Grundstück der Antragssteller sei zu recht in den Bebauungsplan einbezogen worden. Die Einbeziehung einzelner Flächen außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans sei nach § 12 Abs. 4 BauGB zulässig und hier aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gerechtfertigt, weil sie der Lösung der aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen der Antragsteller einerseits und des Mühlenbetriebs andererseits bestehenden städtebaulichen Spannungen diene.

30

Durch die zugelassene Bebauung werde das Überschwemmungsgebiet nicht unzulässig beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete nach § 89 Abs. 2 Satz 2 LWG lägen vor; mit Erlass des Bescheides vom 9. Juni 2010 habe die Befreiung zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen.

31

Die FFH-Vorprüfung sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bebauungsplan nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Erhaltungszielen der beiden Natura-2000-Gebiete führen könne. Es sei bereits ausweislich der vorgefundenen und in der Begründung sowie in der Karte „Biotoptypen Bestand“ dokumentierten Vegetationsstrukturen offensichtlich, dass die in den beiden Natura-2000-Gebieten zu erhaltenden Lebensraumtypen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkämen. Auch die im Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen i. S. der Eingriffsregelung (§ 1 a Abs. 3 BauGB) seien ausreichend; ein Ausgleichsdefizit sei nicht festzustellen. Durch die Verwirklichung des Bebauungsplans werde auch die Kaltluftbahn im Modenbachtal nicht erheblich beeinträchtigt. Mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes seien mit dem ihnen angemessenen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.

32

Die Baugrenzen im Bereich des Grundstücks der Antragsteller seien unter Ausschöpfung der durch die angrenzenden Natura-2000-Gebiete eingeschränkten Möglichkeiten sowie unter Berücksichtigung der angrenzenden gewerblichen Nutzung und der von ihr ausgehenden Immissionsbelastung in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt worden.

33

Der Betrieb der F. Mühle erfülle weder gegenwärtig noch nach der derzeit zur Genehmigung gestellten baulichen Erweiterung die Voraussetzungen der Nrn. 7.21 und 7.35 der Anlage zur 4. BImSchV und sei daher immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Hinsichtlich anderer Arten von Immissionen wie Staub und Erschütterungen seien schädliche Umwelteinwirkungen auf dem Grundstück der Antragsteller durch die Betreiberpflichten nach §§ 5 bzw. 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgeschlossen.

34

Es sei zulässig gewesen, dass die Antragsgegnerin dem Wunsch der F. Mühle nach baulicher Erweiterung entsprochen habe. Eine Gemeinde dürfe derartige private Interessen zum Anlass einer Bauleitplanung nehmen, sofern sie eigene städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolge. Dies sei hier schon deshalb der Fall, weil der Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie die durch seine Verwirklichung zu erwartenden Konflikte hinsichtlich der Belange des Lärmschutzes, des Naturschutzes, des Hochwassersschutzes, des Verkehrs und des Orts- und Landschaftsbildes lösen solle. Standortalternativen seien hinreichend geprüft worden, doch sei ein anderer Gewerbestandort in der relativ kleinen Gemeinde nicht vorhanden. Eine Verschiebung der Standorte der gegenwärtig geplanten Getreidesilos und Trocknungsanlagen auf dem Betriebsgelände sei nicht möglich. Zum einen würden dadurch weitere, langfristige Entwicklungsmöglichkeiten des Mühlenbetriebs erheblich eingeschränkt, zum anderen sei es nicht zulässig, die Getreidesilos und Trockneranlagen näher an die Wohnbebauung an der B. Straße zu rücken, die als allgemeines Wohngebiet ein höheres Schutzniveau als die Wohnnutzung der Antragsteller aufweise.

35

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

36

Sie tritt dem Normenkontrollantrag insbesondere unter vertiefter Darlegung ihrer Auffassung entgegen, dass es sich bei der Wohnnutzung der Antragsteller um eine faktische Betriebswohnung gehandelt habe, die illegal in eine allgemeine Wohnnutzung umgewandelt und daher zu Recht nur mit dem Schutzniveau eines „Wohnens im Gewerbegebiet“ berücksichtigt worden sei.

37

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

38

1. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

39

Den Antragstellern steht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

40

Für die Antragstellerin zu 1) folgt die Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG), denn sie ist als Eigentümerin des in den Bebauungsplan einbezogenen und von dessen Festsetzungen betroffenen Flurstücks Nr.... unmittelbar in ihrem Grundeigentum betroffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38/00 -, NVwZ 2000, 413 und juris Rn. 5).

41

Der Antragsteller zu 2) kann sich als Mieter auf eine mögliche Beeinträchtigung seines Nutzungsrechts an dem im Plangebiet gelegenen Grundstück, insbesondere durch Immissionen des durch den Plan zugelassenen Vorhabens, als abwägungsbeachtlichem Belang berufen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. September 2004 - 8 C 10626/04.OVG -, BauR 2005, 531 und juris Rn. 15, m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beigeladenen liegt keine illegale, von vornherein nicht schutzwürdige Nutzung vor. Vielmehr handelt es sich um eine aufgrund der Baugenehmigungen aus den Jahren 1955 und 2000 zumindest formell legale, Bestandsschutz genießende Wohnnutzung.

42

II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.

43

Der angefochtene Bebauungsplan genügt nicht den Anforderungen des Natura-2000-Gebietsschutzes (1.); er erweist sich darüber hinaus im Hinblick auf die Einstufung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks der Antragsteller als abwägungsfehlerhaft (2.). Im Übrigen steht der Bebauungsplan jedoch mit formellem und materiellem Recht im Einklang (3.).

44

1. Der Bebauungsplan steht mit den Vorschriften über die Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“, von dem Teilflächen in seinem Geltungsbereich liegen, nicht im Einklang.

45

Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura-2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor deren Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, dass Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Die danach erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zweistufig ausgestaltet: Der eigentlichen (vollständigen) FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG ist eine Vorprüfung (sog. „Screening“) vorgeschaltet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 4 BN 46/07 -, NVwZ 2008, 210 und juris, Rn. 11; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 11709/05.OVG -, NuR 2007, 31 und juris, Rn. 38, m.w.N.; siehe auch Steeck/Lau, NVwZ 2008, 854, 855). Die FFH-Vorprüfung ist zwar in § 34 BNatschG nicht ausdrücklich vorgesehen; ihre Notwendigkeit ergibt sich aber bereits aus dem Projektbegriff des § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): Nach der Rechtsprechung des EuGH sind „Pläne und Projekte“ im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie alle Maßnahmen, bei denen sich nicht schon im Rahmen einer überschlägigen Prüfung anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass sie das Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C 127/02 – (Herzmuschelfischerei), NuR 2004, 788, 790, Rn. 45). Demnach ist im Rahmen einer FFH-Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der Eintritt erheblicher Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes in seinen Erhaltungszielen oder seinem Schutzzweck offensichtlich ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O., m.w.N.; s. auch Empfehlungen der LANA zu „Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der Natura-2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)“, S. 3, Nr. 2.2.1). Verbleibende Ungewissheiten erfordern nach dem Vorsorgeprinzip eine genauere Prüfung und daher die Durchführung der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O.; s. auch LANA-Empfehlungen, a.a.O. sowie Schlussanträge der Generalanwältin K. vom 26. Januar 2004 – Rs. C 127/02 -, Slg. 2004 I-7405, 7434, Rn. 102). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich eine erhebliche Beeinträchtigung zumeist nicht ohne weiteres ausschließen lässt, wenn sich der Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit dem FFH-Gebiet überschneidet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O.; ebenso zum Fachplanungsrecht, BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, Rn. 36). Bezugspunkt der FFH-Vorprüfung sind - ebenso wie bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst - die Erhaltungsziele des FFH-Gebietes (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Juli 2006, a.a.O., Rn. 40; zur Methodik der FFH-Vorprüfung im Einzelnen s. LANA-Empfehlungen, a.a.O., Nr. 2.2.4).

46

Diesen Anforderungen wird die vorliegend im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes durchgeführte FFH-Vorprüfung nicht in jeder Hinsicht gerecht.

47

Die überschlägige Prüfung, ob erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura-2000-Gebietes mit der gebotenen Sicherheit offensichtlich ausgeschlossen werden können, erforderte hier schon deshalb besondere Sorgfalt, weil der Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans Teile sowohl des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ als auch des Vogelschutzgebietes „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ überschneidet und die Festsetzungen des Plans auf Teilflächen beider Gebiete eine Überbauung im Rahmen einer gewerblichen Nutzung zulassen. Jedenfalls hinsichtlich der vom Bebauungsplan zugelassenen Verrohrung und Überbauung des - innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ gelegenen - Mühlbachs in zwei Abschnitten zwecks Anlegung einer Lkw-Überfahrt ist im Umweltbericht indessen nicht hinreichend tragfähig begründet worden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes - gemessen an dem gebotenen Maßstab der Offensichtlichkeit - ausgeschlossen werden kann. Zwar ist der Umweltbericht (S. 69) noch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Mühlbach um ein „Fließgewässer“ und damit um einen erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyp des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ handelt (vgl. die Auflistung der Erhaltungsziele in der Anlage 1 zu § 25 Abs. 2 des Landesgesetzes zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft - LNatSchG - vom 28. September 2005, GVBl. 2005, S. 387, 343, Nr. 6715 - 301). Die weitere Begründung, dass sich der Bach in den beiden betroffenen Abschnitten „bereits gegenwärtig in keinem naturnahen Zustand“ befinde, greift jedoch zu kurz und trägt den Erhaltungszielen des Gebietes nicht hinreichend Rechnung. Die maßgeblichen Erhaltungsziele des Gebietes werden in der Anlage 1 der Landesverordnung über die Erhaltungsziele in den Natura-2000-Gebieten vom 18. Juli 2005 (GVBl. 2005, S. 323, 324 ff) näher konkretisiert. Danach gehört zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ u.a. die „Erhaltung oder Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik, vor allem als Lebensraum für eine artenreiche Fisch- und Libellenfauna“. Zählt demzufolge zu den Erhaltungszielen nicht nur die „Erhaltung“, sondern auch die „Wiederherstellung“ einer „naturnahen Fließgewässerdynamik“, durfte sich die FFH-Vorprüfung nicht mit dem - in der Auflistung des gegenwärtigen Zustandes des Mühlbaches auf S. 53 des Umweltberichtes näher dargestellten - Befund begnügen, dass der Mühlbach nur zeitweilig Wasser führe und infolge der durch betonierte Kasten- bzw. Trapezprofile stark veränderten Gewässerstrukturgüte nur eine geringe Naturnähe aufweise. Vielmehr bestand Anlass, bereits in der Vorprüfung überschlägig zu klären, ob der Mühlbach in dem vom Bebauungsplan überplanten Abschnitt noch ein Potential zur Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik besitzt. Mit dieser Frage hat sich der Umweltbericht nicht erkennbar auseinander gesetzt. Keinesfalls durften sich die Planer - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - mit der nur mündlich eingeholten Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters bei der Unteren Naturschutzbehörde begnügen, dass die Einbeziehung des Mühlbaches im Abschnitt zwischen der L 540 und der B. Straße in das FFH-Gebiet „naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar“ sei. Vielmehr gab schon der Umstand, dass die Grenzziehung des FFH-Gebietes den fraglichen Abschnitt des Mühlbaches - einschließlich der beiderseitigen Uferbereiche - als schmalen Streifen einbezieht, während etwa die nördlich davon gelegenen, teilweise bereits überbauten Flächen mit den Betriebsgebäuden des Mühlenbetriebes und dem Anwesen der Antragsteller ausgespart wurden, hinreichenden Anlass, den Gründen für die Unterschutzstellung des Mühlbaches näher nachzugehen. Hier hätte sich z.B. die Einholung einer Auskunft des für die Gebietsmeldung verantwortlichen Landesumweltministeriums oder des nach § 25 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG für die Führung der Karten mit der Gebietsabgrenzung zuständigen Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht angeboten. Wie sich aus § 25 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG ergibt, sind die Daten und Karten im Maßstab 1:1.000, aus denen sich die Abgrenzung des jeweiligen Natura-2000-Gebietes ergibt, als Bestandteil dieses Gesetzes verbindlich und können daher von nachgeordneten Behörden nicht in Frage gestellt werden. Im Übrigen mag auch der vom Antragsteller zu 2) in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragene Umstand, dass der Modenbach bis zu seiner Verlegung im Jahre 1937 zwecks Trockenlegung der von ihm bis dahin durchflossenen Feuchtwiesen seinen natürlichen Verlauf im Bereich des heutigen Mühlbaches genommen hatte, dafür sprechen, dass dieser Gewässerabschnitt gerade im Hinblick auf das Erhaltungsziel der „Wiederherstellung“ einer naturnahen Fließgewässerdynamik in die Grenzen des FFH-Gebietes einbezogen wurde. Der von den Vertretern der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobene Umstand, dass der Mühlbach in keinem Gewässerverzeichnis eingetragen sei, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Demnach konnte hier die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungsziels „Wiederherstellung einer naturnahen Fließgewässerdynamik“ ohne weitergehende Klärungen nicht mit der gebotenen Offensichtlichkeit ausgeschlossen werden.

48

Genügt danach die durchgeführte FFH-Vorprüfung nicht den Anforderungen an einen Ausschluss erheblicher Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“, so steht dem Bebauungsplan weiterhin das Verbot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1a Nr. 4 BauGB, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Erhaltungsziele von Natura-2000-Gebieten nicht erheblich zu beeinträchtigen, als gesetzlicher Planungsschranke entgegen. Da der Bebauungsplan darüber hinaus - wie noch auszuführen sein wird - an einem beachtlichem Abwägungsfehler leidet, ist es auch nicht geboten, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens der Frage der Verträglichkeit des Bebauungsplanes mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vertieft nachzugehen.

49

2. Der angegriffene Bebauungsplan verstößt darüber hinaus gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil die Antragsgegnerin abwägungserhebliche Belange nicht zutreffend in die Abwägung eingestellt hat (a.). Dieser Mangel der Abwägung ist nach § 214 BauGB beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (b.).

50

a. Die Antragsgegnerin hat die privaten Eigentumsbelange der Antragsteller, von unzumutbaren Lärmimmissionen des durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens der Beigeladenen verschont zu werden, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und dadurch gegen das Gebot gerechter Abwägung konfligierender privater Belange untereinander verstoßen.

51

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung abwägungsbeachtliche Belange nicht eingestellt werden oder ihre Bedeutung verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen in unverhältnismäßiger Art und Weise erfolgt. Innerhalb des gesetzlich so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (st. Rspr. des BVerwG, vgl. z.B. Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63).

52

Die Antragsgegnerin hat die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller dadurch fehlgewichtet, dass sie deren Grundstück lediglich das Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines „Wohnens im Gewerbegebiet“ beigemessen und die Festsetzung der im Hinblick auf die Wohnnutzung der Antragsteller einzuhaltenden Lärmemissionskontingente an diesem Schutzniveau orientiert hat.

53

Da bisher weder das Wohnhaus der Antragsteller noch die Betriebsanlagen der „F. Mühle“ in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet lagen, war bei der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund einer konkreten Betrachtungsweise von den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Dementsprechend war die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung der Antragsteller zunächst anhand der tatsächlichen Bebauung und deren etwaiger Zuordnung zu den in den §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten Gebieten zu beurteilen (vgl. z.B. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Februar 2007 – 12 LC 37/07 –, juris, Rn. 40). Insoweit ist auch die Begründung des Bebauungsplans (S. 6) noch zutreffend davon ausgegangen, dass es sich um eine (historisch gewachsene) Gemengelage aus einem Gewerbebetrieb und einer nicht privilegierten Wohnnutzung im Außenbereich handelte. Insbesondere kam dem Mühlenbetrieb kein solches die Umgebung prägendes Gewicht zu, dass er bereits für sich gesehen städtebauliche Relevanz aufwies und einschließlich der Fläche des Wohnhauses der Antragsteller als „faktisches Gewerbegebiet“ (analog § 8 Abs. 1 BauNVO) einzustufen gewesen wäre.

54

Von wesentlicher Bedeutung für die Einstufung des Schutzniveaus der Wohnnutzung der Antragsteller ist vielmehr, welchen rechtlichen Status die Nutzung durch die erteilten bestandskräftigen Baugenehmigungen erlangt hatte (vgl. zur Bedeutung erteilter Genehmigungen für die Bestimmung des Lärmschutzniveaus in Gemengelagen z.B. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Bd. 4, B.3.6., TA Lärm, Rn. 69, m.w.N.).

55

Vorliegend war die Errichtung des Wohnhauses gemäß § 6 Abs. 1 der (in der Pfalz noch geltenden) Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 – BayBO 1901 – i. V. m. § 63 Abs. 2 Aufbaugesetz als „Bauvorhaben außerhalb der bebauten Ortslage“ (vgl. das Schreiben vom 26. Januar 1955, Bl. 109 der GA) mit Zustimmung der Bezirksregierung der Pfalz (vgl. Bl. 110 der GA) durch „Beschluss“ des Landratsamtes Landau vom 28. Januar 1955 (vgl. Bl. 111 f. der GA) baupolizeilich genehmigt worden. § 63 Abs. 2 Satz 1 Aufbaugesetz bestimmte, dass für bauliche Anlagen, die außerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ausgeführt werden sollen, die baupolizeiliche Genehmigung versagt werden „soll“, wenn ihre Ausführung der geordneten Entwicklung des Gemeindegebietes oder einer ordnungsgemäßen Bebauung zuwiderlaufen würde. Nach § 63 Abs. 2 Satz 2 Aufbaugesetz galt dies namentlich für bauliche Anlagen, deren Ausführung unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, Versorgungsleitungen, Entwässerungsanlagen, Schulversorgung, Polizei- und Feuerschutz oder sonstige öffentliche Aufgaben erfordern oder deren Benutzung besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten für die Bewohner ergeben würde. Zweck des § 63 Abs. 2 Aufbaugesetz war es, den Außenbereich von wesensfremder Bebauung freizuhalten (vgl. dazu z.B. OVG RP, Beschluss vom 22. August 2002 – 8 A 11014/02.OVG –, ESOVGRP), insbesondere also einer Zersiedelung der Landschaft und der Entstehung unerwünschter Splittersiedlungen mit nachfolgenden Erschließungslasten für die Gemeinden vorzubeugen. Dementsprechend stellte die Zustimmung der Bezirksregierung zur baupolizeilichen Genehmigung maßgeblich darauf ab, dass das Bauvorhaben „mit den Gebäuden der F. Mühle eine geschlossene Baugruppe bildet“, also wegen dieses baulichen Zusammenhangs eine negative Vorbildwirkung für andere Vorhaben außerhalb der geschlossenen Ortslage nicht zu befürchten war. Nicht angenommen werden kann hingegen, dass die seinerzeitige baupolizeiliche Genehmigung des Anwesens im Bewusstsein einer erhöhten Duldungspflicht der künftigen Bewohner gegenüber den von dem Betrieb der F. Mühle ausgehenden Lärm- und sonstigen Immissionen erfolgte. Erst recht kann nicht unterstellt werden, dass die damals zuständigen Behörden der Wohnnutzung einen Ausnahmestatus vergleichbar einer in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässigen Wohnung für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zuweisen wollten. Zwar wurde in dem an die Bezirksregierung gerichteten Antrag des Landratsamtes Landau vom 26. Januar 1955 auf Erteilung einer Genehmigung vom Bauverbot auf die Stellung des Bauherrn Fritz K. als Schwiegersohn des Inhabers der F. Mühle und seine dortige Beschäftigung als Prokurist hingewiesen und weiter ausgeführt, das Wohnhaus solle „aus betrieblichen Gründen in unmittelbarer Nähe der Mühle errichtet werden“ (Bl. 109 der GA). Abgesehen davon, dass der (als Baugenehmigung letztlich maßgebliche) Beschluss des Landratsamtes vom 28. Januar 1955 keine Hinweise auf einen eingeschränkten Status der errichteten Wohnhauses nach Art einer „faktischen Betriebswohnung“ enthält und die Zustimmung der Bezirksregierung vom 5. Februar 1955 nur auf den baulichen Zusammenhang mit der Mühle abstellt, kann generell nicht unterstellt werden, dass in einem Baugenehmigungsverfahren im Jahre 1955 – rund sieben Jahre vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung – bereits zwischen einer allgemeinen Wohnnutzung und einer Nutzung als Betriebsinhaber- oder Betriebsleiterwohnung unterschieden wurde. Denn seinerzeit spielte der Schutz von Wohnnutzungen vor gewerblichen Immissionen noch keine so wesentliche Rolle wie heute. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass vom damaligen Betrieb der F. Mühle bereits Immissionen in einem solchen Ausmaß ausgingen, dass sie selbst nach den damaligen großzügigeren Maßstäben als für eine Wohnnutzung im ländlichen Raum grundsätzlich unzumutbar und nur im Rahmen einer gesteigerten Duldungspflicht aufgrund eines besonderen betrieblichen Zusammenhangs mit dem Gewerbebetrieb ausnahmsweise hinnehmbar angesehen wurde. Jedenfalls ergeben sich hierfür aus den vorgelegten Unterlagen aus der Zeit der Baugenehmigungserteilung im Jahre 1955 keine zureichenden Anhaltspunkte.

56

War somit davon auszugehen, dass das Wohnanwesen der Antragsteller als (allgemeine) Wohnnutzung im Außenbereich genehmigt worden war, so vermögen auch die tatsächlichen Entwicklungen in den folgenden Jahrzehnten keine Einstufung mit dem Schutzniveau einer „faktischen Betriebswohnung“ bzw. eines Wohnens im Gewerbegebiet zu rechtfertigen. Allerdings geht auch der Senat davon aus, dass bei dem Wohnanwesen der Antragsteller aufgrund der engen Nachbarschaft zu dem bei seiner Errichtung bereits bestehenden Mühlenbetrieb sowie insbesondere aufgrund der jedenfalls bis zum Jahre 1990 bestehenden persönlichen Verflechtungen zumindest eines Teils der Bewohner mit dem Mühlenbetrieb eine Vorbelastung hinsichtlich der von dem Mühlenbetrieb ausgehenden (insbesondere Lärm-)Immissionen schutzmindernd zu berücksichtigen ist. Andererseits war aber auch in die Abwägung einzustellen, dass diese personellen Verbindungen zwischen der Wohnnutzung und dem Mühlenbetrieb am 26. März 1990 mit dem Verkauf der Gesellschaftsanteile durch die Familie K. und dem Ausscheiden der Mutter der Antragstellerin zu 1.) aus der Geschäftsführung der Mühle endgültig beendet waren; diese Situation bestand im maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplans somit bereits seit rund 20 Jahren. Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, dass im Jahre 2000 – vor diesem Hintergrund – ein Umbau des Anwesens im Rahmen der allgemeinen Wohnnutzung durch Erteilung einer Baugenehmigung bestandskräftig erlaubt worden war. Die darin zum Ausdruck kommende fachkundige Einschätzung der Baugenehmigungsbehörde, dass es sich nicht um eine unzulässige allgemeine Wohnnutzung in einem faktischen Gewerbegebiet handelte – denn andernfalls hätte der Antrag auf Genehmigung des Umbaus abgelehnt werden müssen –, sondern um eine Bestandsschutz genießende allgemeine Wohnnutzung in einer Gemengelage, durfte von der Antragsgegnerin nicht ignoriert werden. Musste die Antragsgegnerin somit statt von einem „Wohnen im Gewerbegebiet“ von einer Wohnnutzung in einer Gemengelage im Außenbereich ausgehen, so bot sich die Anwendung der Regelung in Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – an, mit der die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Lärmimmissionsschutz in Gemengelagen in einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift mit Bindungswirkung übernommen worden sind (vgl. dazu Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rn. 57, m.w.N.). Danach können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die angrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete grundsätzlich nicht überschritten werden. Da es sich um eine Sollvorschrift handelt, kommt eine Festlegung von Zwischenwerten oberhalb dieser Immissionsrichtwerte nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht, kann dann aber auch geboten sein (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rn. 63, m.w.N.). Nach Abs. 2 der Nr. 6.7 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. In Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung werden beispielhaft einige wesentliche Kriterien für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit und damit für die Höhe geeigneter Zwischenwerte genannt, nämlich die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. Danach war vorliegend von den für ein Mischgebiet einschlägigen Immissionsrichtwerten, die nach Nr. 6.1c der TA Lärm tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) betragen, auszugehen und ergänzend zu erwägen, ob Besonderheiten des Einzelfalls die Festlegung eines Zwischenwertes oberhalb dieser Immissionsrichtwerte rechtfertigen konnten. Nach Auffassung des Senats hätten in diesem Zusammenhang die angesprochene Vorbelastung der Wohnnutzung durch die Immissionen des Mühlenbetriebs und die zeitliche Priorität der Ansiedlung der Mühle gegenüber der Wohnnutzung berücksichtigt werden können. Danach ließe sich etwa eine Überschreitung der für ein Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte um 1 bis höchstens 2 dB(A) rechtfertigen, keinesfalls aber eine Zugrundelegung der nochmals höheren Immissionsrichtwerte in einem Gewerbegebiet (65 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) nach Nr. 6.1 b TA Lärm. Solche Erwägungen hat die Antragsgegnerin indessen nicht erkennbar angestellt. Sie ist vielmehr auf der Grundlage ihrer unzutreffenden Einstufung der Wohnnutzung der Antragsteller als „faktische Betriebswohnung“ und „Wohnen im Gewerbegebiet“ – wie aus der Planbegründung ohne Weiteres ersichtlich – von den Immissionsrichtwerten in Gewerbegebieten ausgegangen, die auch der Berechnung der Emissionskontingente im Gutachten der Firma .... zugrunde gelegt worden waren, die sodann in die entsprechende Textfestsetzung des Bebauungsplans übernommen wurden. Dies erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als Fehlgewichtung der Lärmschutzbelange der Antragsteller.

57

b. Der dargelegte Mangel der Abwägung ist nach Maßgabe des § 214 BauGB beachtlich und führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob es sich gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB um einen als Verfahrensfehler geltenden Fehler bei der Ermittlung und Bewertung abwägungserheblicher Belange oder um einen sonstigen Mangel der Abwägung im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB handelt. Denn es handelt sich jedenfalls um einen offensichtlichen Mangel, der auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. zur fehlenden praktischen Relevanz der Abgrenzung: Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, § 214, Stand: Mai 2007, Rn. 39 b; Hoppe, NVwZ 2004, 903, 905).

58

Der Abwägungsmangel ist offensichtlich, weil sich – wie dargelegt – ohne Weiteres aus der Begründung des Bebauungsplans und dem weiteren Inhalt der Planaufstellungsakten ergibt, dass die Antragsgegnerin die abwägungserheblichen Belange der Antragsteller, von unzumutbaren Lärmimmissionen des durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhabens verschont zu werden, mit der Einstufung des Schutzniveaus der Wohnnutzung als „faktischer Betriebswohnung“ bzw. „Wohnen im Gewerbegebiet“ fehlgewichtet hat. Der Abwägungsmangel ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Insoweit genügt, dass nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines anderen Verfahrensergebnisses besteht (vgl. Stock, a.a.O., § 214, Rn. 144, m.w.N.). Hier hätte die Möglichkeit bestanden, vom Schutzniveau eines Mischgebiets auszugehen oder einen Zwischenwert nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA Lärm oberhalb der Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet, aber unterhalb der Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet zu bilden und diesen Wert der Festsetzung von Emissionskontingenten in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller als Immissionsort zugrunde zu legen.

59

3. Im Übrigen teilt der Senat jedoch die von den Antragstellern gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans geäußerten Bedenken nicht:

60

a. Der Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Er bedurfte insbesondere nicht der Genehmigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

61

Zwar ist ein Bebauungsplan auch dann nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB genehmigungspflichtig, wenn sich herausstellt, dass der Flächennutzungsplan im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans an einem zur Unwirksamkeit führenden beachtlichen Fehler leidet; in diesem Falle kann der Bebauungsplan nur als „vorzeitiger Bebauungsplan“ im Sinne von § 8 Abs. 4 BauGB, das heißt insbesondere mit der nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB in diesem Falle erforderlichen Genehmigung rechtswirksam sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 – 4 N 2.89 –, NVwZ 1992, 882 und juris, Rn. 26 ff.). Doch ergeben sich vorliegend keine zureichenden Anhaltspunkte für eine (materielle) Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans. Dieser ist insbesondere nicht allein deshalb rechtswidrig oder funktionslos geworden, weil im Jahre 2004 im Bereich der seit 1981 im Flächennutzungsplan dargestellten „gewerblichen Baufläche“ ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt wurde. Nach § 5 Abs. 4 a BauGB sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete lediglich nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Dass dies hier offenbar bei späteren Überarbeitungen des Flächennutzungsplans unterblieben ist, macht die Darstellung einer „gewerblichen Baufläche“ nicht materiell unwirksam. Vielmehr kommt es insoweit auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG für eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im Überschwemmungsgebiet an, deren Vorliegen hier durch Bescheid der unteren Wasserbehörde vom 9. Juni 2010 wirksam und inzwischen auch bestandskräftig festgestellt wurde.

62

b. Dem Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB.

63

Erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bebauungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn seine Aufstellung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden kann; welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem – grundsätzlich weiten – planerischen Ermessen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 95/99 -, NVwZ 1999, 1338), weshalb ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen in Betracht kommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. Januar 1985 – 10 C 13/84.OVG -, NVwZ 1985, 766).

64

Anders als die Antragsteller offenbar meinen, handelt es sich vorliegend nicht um eine bloße „Gefälligkeitsplanung“ zu Gunsten der Beigeladenen ohne hinreichende städtebauliche Rechtfertigung. Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde auch hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass der Aufstellung eines (insbesondere vorhabenbezogenen) Bebauungsplans nehmen und sich dabei an Wünschen des künftigen Vorhabenbetreibers orientieren darf, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 2008 – 8 C 10611/08.OVG –, ESOVGRP; s.a. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, Rn. 34; zu Erweiterungswünschen eines Betriebs als zulässigem Planungsanlass vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. März 2008 – 3 K 8/07 –, juris, Rn. 38 ff., m.w.N.). Die Antragsgegnerin durfte hier das – einen abwägungserheblichen privaten Belang bildende – Interesse der Beigeladenen an der Schaffung der planerischen Grundlagen für eine Erweiterung ihres Betriebes an dem seit Jahrzehnten bestehenden Standort aufgreifen und damit zugleich den öffentlichen Belangen der Wirtschaft und der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Rechnung tragen. Dabei ist von städtebaulichem Gewicht auch der Umstand, dass es sich offenbar um die einzige gewerbliche Baufläche in der Gemarkung der Gemeinde handelt, also keine Standortalternativen für eine Verlagerung des Betriebs zur Verfügung stehen. Darüber hinaus bietet die Überplanung die Chance einer städtebaulichen Steuerung der historisch gewachsenen Gemengelage aus einem emitierenden Gewerbebetrieb und einer Wohnnutzung mit dem Ziel einer besseren Konfliktbewältigung.

65

c. Dem Bebauungsplan steht das Planungsverbot in Überschwemmungsgebieten als gesetzlicher Planungsschranke nicht (mehr) entgegen.

66

Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits anzuwendenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen untersagt. Doch kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gemäß § 78 Abs. 2 WHG abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn die im Einzelnen in § 78 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 WHG geregelten Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen (vgl. dazu Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Aufl. 2010, § 78, Rn. 27, m.w.N.).

67

Hier ist noch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans am 24. Juni 2010 durch (inzwischen auch bestandskräftigen) Bescheid der Kreisverwaltung des Landkreises Südliche Weinstraße vom 9. Juni 2010 als zuständiger Unterer Wasserbehörde eine Befreiung vom Verbot der Ausweisung neuer Baugebiete im förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Modenbachs unter Auflagen erteilt worden. Dem Befreiungsbescheid kommt als rechtswirksamem Verwaltungsakt Tatbestandswirkung zu, die einer inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Normenkontrollverfahren entgegensteht (vgl. zur entsprechenden Tatbestandswirkung eines wirksamen raumordnungsrechtlichen Zielabweichungsbescheids das Urteil des Senats vom 26. Oktober 2010 – 8 C 10150/10.OVG –, ESOVGRP und juris, Rn. 76, m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Bescheides vom 9. Juni 2010 im Sinne von § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – in Verbindung mit § 44 VwVfG sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

68

d. Mit Ausnahme der fehlerhaften Gewichtung des Lärmschutzniveaus des Grundstücks A. Straße ... hat die Antragsgegnerin die privaten Belange der Antragsteller abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

69

Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen hat.

70

Grundsätzlich ergibt sich die Befugnis zur Einbeziehung „einzelner, außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplan gelegener Flächen“ in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aus § 12 Abs. 4 BauGB. Allerdings kommt eine solche Einbeziehung nach allgemeiner Meinung nur aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Betracht (vgl. z.B. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 12, Rn. 123; Busse, in: Spannowsky/Uechritz, BauGB, § 12, Rn. 34). Solche Gründe liegen hier indessen vor: Mit der Einbeziehung des Flurstückes Nr. ... wird das städtebauliche Ziel verfolgt, im Bebauungsplan die bereits vorhandenen sowie durch die Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens zusätzlich zu erwartenden Konflikte zu lösen, die sich aus dem historisch gewachsenen Nebeneinander des Mühlenbetriebs und der Wohnnutzung im Anwesen der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf den Immissionsschutz ergeben. Wie sich aus der Planbegründung (S. 14 f.) ergibt, verfolgt der Bebauungsplan mit der Überplanung des Flurstücks das Ziel, die gegenläufigen privaten Interessen am Fortbestand der Wohnnutzung und an einer baulichen Erweiterung des Gewerbebetriebes zu berücksichtigen und soweit wie möglich zu einem gerechten Ausgleich zu bringen. Dass dieser Ausgleich mit der konkreten Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als Gewerbegebiet – wie dargelegt – nicht abwägungsfehlerfrei gelungen ist, stellt die grundsätzliche Berechtigung zur Einbeziehung des Grundstücks in den Bebauungsplan nicht in Frage.

71

Anders als die Antragsteller meinen ist auch die Festsetzung der Baugrenzen auf dem Flurstück Nr. ... nicht willkürlich oder unverhältnismäßig. Eine Ausdehnung der überbaubaren Grundstücksflächen nach Osten oder Süden würde die Konflikte zwischen der vorhandenen bzw. der jetzt zugelassenen gewerblichen Nutzung und der Wohnnutzung weiter verschärfen. Nach Norden hin wurde eine Ausdehnung der Bebauung von der jetzigen nördlichen Gebäudegrenze bis zur Grenze der beiden Natura 2000-Gebiete zugelassen. Im Westen fällt die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze zu den beiden Natura 2000-Gebieten verläuft. Insofern spiegeln die festgesetzten Baugrenzen lediglich die Situationsgebundenheit des Grundstücks wider, die durch die Lage im Außenbereich, einerseits unmittelbar angrenzend an Natura 2000-Gebiete, andererseits in Nachbarschaft zu einem emittierenden Betrieb, maßgeblich geprägt wird. Eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Bebauung in Richtung Westen oder Norden über die Grenzen der beiden Natura 2000-Gebiete hinaus mit deren Erhaltungszielen vereinbar wäre, konnte unterbleiben, weil die Antragsteller in der Offenlage des Bebauungsplans keine konkreten Absichten für bauliche Erweiterungen ihres Anwesens in diesen Bereichen geltend gemacht haben, so dass insoweit – anders als beim Mühlenbetrieb – kein hinreichender Anlass für die Durchführung einer FFH-Vorprüfung bestand.

72

Eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller geht von dem durch den Bebauungsplan zugelassenen Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen nicht zwangsläufig aus. Der Bebauungsplan hat insoweit keinen Konflikt geschaffen und unbewältigt gelassen, der in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nicht angemessen bewältigt werden könnte. Dabei ist zunächst die erhebliche Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller durch die bereits seit Jahrzehnten bestehenden, 38 m hohen Silogebäude schutzmindernd zu berücksichtigen. Im Übrigen lässt der Bebauungsplan mit der Festsetzung der überbaubaren Flächen in den Gewerbegebieten 1, 3 und 4 genügend Spielräume für die Platzierung und konkrete Gestaltung betrieblicher Erweiterungsvorhaben der Beigeladenen, um eine unzumutbare Steigerung der bedrängenden Wirkung von Betriebsgebäuden der Mühle auf das Anwesen der Antragsteller vermeiden zu können.

73

Was die Belange der Antragsteller angeht, vor sonstigen unzumutbaren Immissionen durch den Betrieb der (erweiterten) F. Mühle (z. B. durch Staub, Erschütterungen, Gerüche und Maisflusen) geschützt zu sein, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf die Möglichkeit der Bewältigung etwaiger Konflikte im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren verwiesen hat, in dem die Beigeladene die Erfüllung ihrer Betreiberpflichten nach § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – nachzuweisen hat und ihr gegebenenfalls entsprechende Auflagen zu erteilen sind. Eine Konfliktbewältigung konnte daher insoweit den nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen werden (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 6. November 2000 – 9 N 2265/99 –, BauR 2001, 841).

74

Darüber hinaus wurden auch die Belange des Brandschutzes der Antragsteller abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Die Begründung des Bebauungsplans setzt sich eingehend mit Fragen des erforderlichen Brandschutzes und des daraus resultierenden Löschwasserbedarfs auseinander (S. 26 bis 28). Um sicherzustellen, dass die vor Ort zur Verfügung stehende Löschwassermenge von maximal 96 m³/h im Brandfall ausreicht, wird im Bebauungsplan (unter zulässiger Ausnutzung der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB erweiterten Festsetzungsmöglichkeiten) mit der Textfestsetzung Ziffer 8 vorgeschrieben, dass in den Gewerbegebieten 1 bis 4 alle Außenwände von Gebäuden aus nicht brennbaren Stoffen oder feuerhemmend herzustellen und nur harte Bedachungen im Sinne von § 32 der Landesbauordnung – LBauO – zulässig sind. Dies lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere berührt der Einwand der Antragsteller, von der Beigeladenen vorgesehene „Blechsilos“ würden die Anforderung „feuerhemmend“ nicht erfüllen, die Wirksamkeit der Planfestsetzung nicht. Erst im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren wird zu prüfen sind, ob die von der Beigeladenen konkret vorgesehenen Gebäudematerialien die Anforderungen nach Ziffer 8 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans erfüllen.

75

e. Es liegt auch keine widersprüchliche Planung dergestalt vor, dass im Bebauungsplan eine Ausweisung als Gewerbegebiet für ein industriegebietspflichtiges Vorhaben vorgenommen wurde. Es kann nicht angenommen werden, dass mit der Festsetzung der erweiterten Betriebsfläche des Mühlenbetriebs als Gewerbegebiet im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO in Wahrheit ein „erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ ermöglicht werden soll, der ausweislich der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht in einem Gewerbegebiet, sondern nur in einem Industriegebiet im Sinne von § 9 Abs. 1 BauNVO zulässig wäre (vgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 7 C 7.92 –, NVwZ 1993, 987 und juris, Rn. 12 und 15).

76

Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargelegt, dass der Mühlenbetrieb sowohl nach dem gegenwärtigen Betriebszuschnitt als auch nach der derzeit bei der Bauaufsichtsbehörde beantragten Erweiterung unterhalb der jeweils einschlägigen Schwellenwerte der Nrn. 7.2.1 und 7.3.5 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) verbleiben wird und daher nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist. Danach durfte die Antragsgegnerin als Plangeberin aufgrund der Typisierungswirkung der Einordnungen nach der 4. BImSchV (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a.a.O., Rn. 15) abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass es sich bei dem Vorhaben grundsätzlich um einen „nicht erheblich belästigenden“ und somit nach § 8 Abs. 1 BauNVO im Gewerbegebiet zulässigen Betrieb handelt. Zugleich hat die Antragsgegnerin mit der Festsetzung der gesamten für Erweiterungen des Mühlenbetriebs zur Verfügung stehenden Fläche als „GE“-Fläche eine „Deckelung“ dahingehend bewirkt, dass künftige betriebliche Erweiterungen im Genehmigungsverfahren dahin zu prüfen sein werden, ob sie in dem festgesetzten Gewerbegebiet noch zugelassen werden können. Dies wirkt sich auch zu Gunsten der Antragsteller aus. Sofern nämlich die Beigeladene beabsichtigt, den Mühlenbetrieb künftig in einem nach der 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Umfang zu betreiben, wird dies in dem festgesetzten Gewerbegebiet nur zulässig sein, wenn der Betrieb sich als in der Weise atypisch erweist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992, a.a.O., Rn. 15).

77

f. Mit Ausnahme der im Hinblick auf die Betroffenheit des Lebensraumtyps „Fließgewässer“ unzureichenden Prüfung der FFH-Verträglichkeit steht der Bebauungsplan mit den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes im Einklang:

78

aa. Zunächst sind weitere Verstöße gegen die Anforderungen des Natura 2000-Gebietsschutzes nicht ersichtlich.

79

Insbesondere ist die Antragsgegnerin der Behauptung der Antragsteller, bei den bisher zeitweise als Pferdeweide genutzten Wiesenflächen nördlich der Bestandsgebäude der Mühle, die nunmehr als Teil des „GE 1“ überplant werden, handele es sich um ein Vorkommen des für das FFH-Gebiet „Modenbachniederung“ erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps „Flachland-Mähwiesen“ (LRT 6510), überzeugend unter anderem durch Vorlage von Fotos, die den Zustand der Wiesen dokumentieren, entgegengetreten. Danach handelt es sich offensichtlich nicht um artenreiche Mähwiesen, die eine hohe Anzahl der für diesen Lebensraumtyp charakteristischen Pflanzenarten aufweisen, so dass eine Zuordnung der Weideflächen zu diesem Lebensraumtyp von vornherein nicht gerechtfertigt erscheint. Dies bestätigt die auf die Biotopkartierung gestützte Einschätzung in der Begründung des Bebauungsplans (S. 69), dass im Plangebiet – mit Ausnahme des Mühlbachs als „Fließgewässer“ – keine erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtypen des FFH-Gebiets und damit auch keine Flachland-Mähwiesen vorhanden sind. Angesichts dessen genügt die bloße, nicht durch eine irgendwie belegte Fachkunde gestützte Behauptung der Antragsteller, es handele es sich doch um ein Vorkommen dieses erhaltungszielbestimmenden Lebensraumtyps, nicht, um die auf eine fachkundig durchgeführte Biotopkartierung gestützte Einschätzung in der Planbegründung in Frage zu stellen. Dies gilt erst recht für die in keiner Weise näher substantiierte Behauptung der Antragsteller, es gebe in der Nähe des Gewerbegebiets 1 sogar ein Vorkommen des prioritären Lebensraumtyps „Weichholz-Auenwälder“.

80

Die Antragsteller haben auch die Einschätzung im Umweltbericht als Teil der Planbegründung, dass der Bebauungsplan nicht geeignet ist, die Erhaltungsziele und den Schutzzweck des europäischen Vogelschutzgebiets „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ erheblich zu beeinträchtigen, nicht ernsthaft zu erschüttern vermocht. Insoweit genügt es nicht, auf Einzelbeobachtungen „schützenswerter Vogelarten“ zu verweisen, zumal die genannten Arten Schwarzspecht, Grauspecht und Neuntöter in der Anlage 2 zu § 25 LNatSchG (unter Nr. 6616-402) lediglich als Nebenvorkommen und damit nicht als Vogelarten, die für die Bestimmung der Erhaltungsziele des Gebiets charakteristisch sind, aufgeführt werden (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 7./8. November 2007 – 8 C 11523/06.OVG –, AS 36, 5, 16 ff.).

81

bb. Der Bebauungsplan begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken im Hinblick auf den Artenschutz.

82

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Bebauungsplan aus artenschutzrechtlichen Gründen vollzugsunfähig sein könnte, sind weder von den Antragstellern vorgetragen worden noch sonst ersichtlich (vgl. dazu z.B. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, ESOVGRP, m.w.N.). Aus den spärlichen Angaben der Antragsteller, die sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Herrn Postel zum Vorentwurf des Bebauungsplans stützen, über Einzelbeobachtungen seltener Vogelarten am Rande des Plangebiets lassen sich keine hinreichend konkreten Hinweise auf das Bestehen dauerhaft geschützter Lebensstätten dieser Arten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG entnehmen, die im Vollzug des Bebauungsplans zerstört werden könnten. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Antragsteller keine Anhaltspunkte für die Erfüllung (sonstiger) artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Vollzug des Bebauungsplans, ohne das etwa gleichzeitig die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG gegeben wären. Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine planbedingte Beeinträchtigung europarechtlich geschützter Arten bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, sich in der Abwägung – über die Befassung mit dem Schutzgut Tiere und Pflanzen im Rahmen der Eingriffsregelung hinaus – vertieft mit Fragen des Artenschutzes auseinanderzusetzen.

83

cc. Der Bebauungsplan sieht auch einen hinreichenden Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft vor (§ 1 a Abs. 3 BauGB).

84

Die durch die Planung bewirkten Eingriffe und die im Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen sind in der Begründung des Bebauungsplans (S. 30 f.) sowie im Umweltbericht (S. 73 ff.) eingehend dargestellt. Für den Verlust von Tier- und Pflanzenlebensräumen sowie für die durch die zugelassene Überbauung zu erwartenden Flächenversiegelungen sind im Umweltbericht (S. 75 f.) eine Vielzahl von Ausgleichs- und Eingriffsminimierungsmaßnahmen vorgesehen, deren Bilanzierung kein Kompensationsdefizit erkennen lässt. Die weitgehend unsubstantiierten, zudem häufig mit Fragen des Natura 2000-Gebiets- und des Artenschutzes vermischten Ausführungen der Antragsteller sind allenfalls insoweit hinreichend konkret, als sie die Eignung der für die Ausgleichsmaßnahme „Extensivierung der Grünlandnutzung nördlich des Wirtschaftsweges“ vorgesehenen Fläche in Frage stellen. Die Antragsgegnerin hat hierzu jedoch überzeugend dargelegt, dass durchaus eine Extensivierungsmöglichkeit durch Verringerung der Viehbesatzdichte besteht.

85

dd. Der Bebauungsplan hat auch die zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes abwägungsfehlerfrei berücksichtigt.

86

Der Umweltbericht setzt sich im Rahmen der Behandlung von Eingriffen in Natur und Landschaft auch mit vermeidbaren und unvermeidbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, insbesondere durch die Zulassung der Errichtung von unmaßstäblich hohen und aus größerer Entfernung einsehbaren Gebäuden im Gewerbegebiet 1, auseinander (S. 74 ff.) und listet im Einzelnen die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der zu erwartenden Beeinträchtigungen auf. Dies lässt keine Abwägungsfehler erkennen, zumal der Bebauungsplan bereits eine erhebliche Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die bestehenden hohen Silogebäude vorgefunden hat. Insbesondere durch die Begrenzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen auf die im jeweiligen Teilgebiet des Bebauungsplans bereits vorhandenen Bauhöhen wird eine zusätzliche vermeidbare Verunstaltung des Landschaftsbildes vermieden.

87

ee. Der Bebauungsplan lässt schließlich auch im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes keine Abwägungsfehler erkennen.

88

Der Umweltbericht (S. 54 und 76) setzt sich mit klimaökologischen Auswirkungen der Planung auseinander und gelangt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Breite der Kaltluftleitbahn in der Modenbachniederung zwar reduziert werde, die Reduzierung aber nicht erheblich ist, weil die Mindestbreite klimaökologisch relevanter Leitbahnen von 300 m gewährleistet bleibt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller sind nicht auf eine irgendwie belegte klimaökologische Fachkunde gestützt.

89

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

91

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt.

92

Beschluss

93

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (15.000,00 € für die Antragstellerin 1.) und 10.000,00 € für den Antragsteller zu 2.), vgl. § 52 GKG und Ziffern 9.8.1 i.V.m. 1.1.3 des Streitwertkatalogs).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.