Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Plannachbarn auch im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den am 30. April 2018 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 87 „S.-West“ der Antragsgegnerin, gegen den sie am 15. Mai 2018 Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gestellt haben (15 N 18.1070). Die Antragsbefugnis der Antragsteller im Normenkontrollverfahren gründe auf deren Anspruch auf gerechte Abwägung auch ihrer Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 7 BauGB). Konkret sei sie daraus herzuleiten, dass die unmittelbar am Grundstück der Antragsteller vorbeiführende Erschließungsstraße für das Baugebiet dort zu erheblichen und nicht zumutbaren Immissionsbelastungen führe.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO sei zur Abwehr schwerer Nachteile geboten. Durch die Fortsetzung der Erschließungsarbeiten drohten vollendete Tatsachen, die Antragsteller litten unter dem Lärm ständig an ihrem Anwesen vorbei in das Baugebiet fahrender Laster. Die erforderliche Straßenbreite von 6 m sei nach wie vor nicht erreicht, zum Grundstück der Antragsteller hin werde sich ein vorher nicht vorhandenes Gefälle ergeben. Durch die Bauarbeiten an der Straße seien auch schon Risse am Haus entstanden. Es sei eine Zumutung, als Eigentümer eines Einfamilienhauses auf dem Nachbargrundstück ein großes Bauvorhaben trotz Klageeinreichung hinnehmen zu sollen. An der Verhinderung vollendeter Tatsachen hätten die Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse. Jedenfalls sei der Bebauungsplan offensichtlich unwirksam. Die Voraussetzungen für ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB hätten mit Blick auf die vorgenommene Einziehung eines Weges nicht vorgelegen. Die Abwägung bezüglich der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf dem Grundstück der Antragsteller sei fehlerhaft. Der Abstand des Reiterhofs, dessen Koppeln täglich genutzt würden, zur nächstgelegenen Wohnbebauung sei zu gering.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 87 „S.-West“ vom 26. April 2018 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag vom 14. Mai 2018 außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag habe keine Aussichten auf Erfolg, da den Antragstellern weder durch den Bebauungsplan noch durch dessen Vollzug schwere Nachteile drohten noch andere Gründe dafür ersichtlich seien, die eine vorläufige Außervollzugsetzung rechtfertigen würden. Im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 24. November 2017 im Verfahren 15 N 16.2158 seien die gerügten Ermittlungsdefizite im Weg eines ergänzenden Verfahrens behoben worden. Es seien drei Immissionsgutachten eingeholt und deren Ergebnisse bei der Überarbeitung des Planentwurfs berücksichtigt und abgewogen worden. Die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 4 FlurbG zur teilweisen Auflassung und Verlegung eines Flurbereinigungswegs auf eine zu errichtende Gemeindestrasse liege vor.

Mit Beschluss vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315) setzte der Senat den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 87 „S.-West“ in seiner am 29. September 2016 bekannt gemachten Fassung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug. Mit Beschluss vom 22. August 2017 (15 NE 17.1221) lehnte der Senat einen Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung dieser Entscheidung ab. Mit Urteil vom 24. November 2017 (15 N 16.2158) erklärte der Senat den Bebauungsplan für unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden und dem Verfahren 15 N 18.1070 sowie die beigezogenen Normaufstellungsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht begründet.

1. Die Antragsteller sind antragsbefugt; sie berufen sich als Plannachbarn auf ihren subjektiven Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer Belange gemäß § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB im Hinblick auf die Zunahme des Verkehrslärms durch die unmittelbar östlich ihres Grundstücks geplante Erschließungsstraße für das rund 50 Parzellen umfassende Plangebiet.

2. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab bei Bebauungsplänen sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrag, soweit sich diese im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinn von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass dessen Vollzug suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Weg einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache - dringend geboten ist (BayVGH, B.v. 3.3.2017 - 15 NE 16.2315 - juris Rn. 20 m.w.N.). Gemessen daran ist die begehrte einstweilige Anordnung hier weder zur Abwehr schwerer Nachtteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

2.1 Die Kritik der Antragsteller, die Voraussetzungen für ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB hätten nicht vorgelegen, greift nicht durch. § 214 Abs. 4 BauGB in der seit 20. Juli 2004 geltenden Fassung (BGBl I S. 1359, 1377) erstreckt die Rückwirkungsmöglichkeit des ergänzenden Verfahrens auf alle beachtlichen Fehler aller Satzungen nach dem BauGB und der Flächennutzungspläne. Als Folgeänderung (vgl. BT-Drs. 15/2250 S. 74) wurde gleichzeitig in § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO das Wort nichtig durch das Wort unwirksam ersetzt (BGBl I 2004 S. 1381). Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens setzt allerdings (seit jeher) stets voraus, dass der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Planung als Ganzes von vorneherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 4 CN 7/97 - NVwZ 1999, 414 = juris Ls und Rn. 13 m.w.N., zur Vorläuferregelung des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB i.d.F. d. Bek. v. 27.8.1997, BGBl I S. 2141). Das ist hier aber offenkundig nicht der Fall. Die straßenmäßige Erschließung innerhalb des Baugebiets hat gegenüber der vorhergehenden Planfassung keine Änderung erfahren. Ein direkt am östlichen Rand des Plangebiets gelegener Teil eines Flurbereinigungswegs wird durch die Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. Art. 23 GO mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. Schreiben des LRA S. vom 4.7.2017, S. 2735/6 d. Verfahrensakten der Antragsgegnerin) eingezogen und in einer Länge von rund 40 m ab der Einmündung in die S-straße mit einer Breite von 6 m zur Gemeindestraße umgewidmet. Rechtsfehler sind der Antragstellerin hierbei nicht unterlaufen.

2.2 Die im Urteil des Senats vom 24. November 2017 noch festgestellten Mängel in der Abwägung gemäß § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB (vgl. UA unter 2. c) bis e) der Entscheidungsgründe auf S. 12 ff.) wurden behoben.

2.2.1 Die Antragsgegnerin hat eine schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung über die vom Verkehrslärm herrührenden Geräuschimmissionen im geplanten Baugebiet und an den bestehenden Wohnhäusern entlang der S-straße unter Berücksichtigung der von der BAB A 93 und der Bahnlinie S.-F. im Wald verursachten Emissionen erstellen lassen (Teil F - Anlage 5 der sonstigen Anlagen zum Bebauungsplan). Die nach diesen Berechnungen an den Fassadenseiten des Gebäudes der Antragsteller auftretenden Erhöhungen der Lärmimmissionen einschließlich einer Überschreitung des einschlägigen Orientierungswerts der DIN 18005 von 55 dB(A) tagsüber um 0,6 bzw. 0,7 dB(A) an der Nordostfassade sowie die im Nachtzeitraum [Orientierungswert: 45 dB(A)] mit Steigerungen zwischen 0,3 und 0,9 dB(A) an allen Fassadenseiten, hier unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung nur an der Fassade Nord-Ost auf letztlich mit 47,5 (EG) bzw. 47,7 dB(A) (1.OG) errechneten Werte hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Abwägung (Niederschrift über die Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses vom 24.04.2018, TOP 2, S. 2358 bis 2370 d. Verfahrensakten der Antragsgegnerin i.V.m. S. 91 der Beschlussvorlage = S. 2695 d. Verfahrensakten) als noch zumutbar bewertet, zumal der maßgebliche Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV vom 49 dB(A) nicht überschritten werde und an den straßenabgewandten Seiten zum Teil noch die Orientierungswerte für reine Wohngebiete von 40 dB(A) eingehalten seien.

Die Antragsteller stellen die Richtigkeit der Ergebnisse der Begutachtung nicht in Frage; sie sehen eine „gravierende Abwägungsfehleinschätzung“ darin, dass der Belang ihrer Gesundheit von vorneherein offenbar als geringwertig angesehen worden sei, da es anderenfalls ja nahegelegen hätte, eine andere Erschließungsvariante zu wählen. Die „Überschreitung der Immissionsgrenzwerte“ werde von der Antragsgegnerin „offensichtlich schlicht ausgeblendet“. Insbesondere Letzteres ist nicht der Fall, was sich aus der Wiedergabe der Beschlussfassung seitens der Antragsgegnerin am Ende des vorhergehenden Absatzes ergibt. Auch das Ergebnis der Abwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2.2.2 Die Antragsgegnerin hat ferner ein immissionsschutztechnisches Gutachten zur Beurteilung der auf das Plangebiet einwirkenden Geruchsimmissionen durch das südlich gelegene Reitzentrum S. eingeholt (Teil F - Anlage 7 der sonstigen Anlagen zum Bebauungsplan = S. 2947 bis 2980 d. Verfahrensakten). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass in allen im Plangebiet festgesetzten Baufenstern der Geruchsimmissionswert nach der GIRL von 10% der Jahresstunden eingehalten bzw. deutlich unterschritten werde.

Substantielle Einwände hiergegen bringen die Antragsteller nicht vor. Die von den Antragstellern behauptete Angabe, dass die nördlich der Stallungen gelegenen Pferdekoppeln nur alle zwei Tage genutzt würden, findet sich in der Begutachtung nicht. Auf den Seiten 12 und 13 ist dort eine Lagedarstellung der Anlagenteile abgebildet sowie vermerkt, dass die Pferdekoppeln alle zwei Tage abgegangen und der Pferdekot aufgesammelt werde.

Die Antragsgegnerin hat sich die dargestellten Ergebnisse in rechtlich einwandfreier Art und Weise zu eigen gemacht und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt (S. 2693 d. Verfahrensakte = S. 89 der Beschlussvorlage i.V.m. S. 2358/2366 = S. 5 der Niederschrift über TOP 2 der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses vom 24.04.2018).

2.3 Auch im Übrigen lässt der Vortrag der Antragsteller keine zur Unwirksamkeit der Planung führenden Mängel erkennen, die offensichtlich wären. Zwar wird auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 22. Mai 2018 eine entsprechende Behauptung aufgestellt, jedoch in Bezug auf die Bauleitplanung auch in den nachfolgenden Ergänzungen mit Schriftsätzen vom 24. Juli und 23. August 2018 nicht mehr näher erläutert. Die mit den von ihren geschilderten Baumaßnahmen einhergehenden Beeinträchtigungen der Antragsteller sind nicht Gegenstand der Rechtmäßigkeitsprüfung des Bebauungsplanes selbst.

Eine „ungefragte Fehlersuche“ (vgl. BVerwG, B.v. 17.5.2018 - 4 B 20/18 - juris Rn. 10; U.v. 8.3.2017 - 4 CN 1/16 - UPR 2017, 347-352 Rn. 29; B.v. 4.10.2006 - 4 BN 26/06 - BayVBl 2007, 120 = juris Ls 2 und Rn. 7; U.v. 17.6.1993 - 4 C 7/91 - ZfBR 1993, 304 = juris Rn. 17) ist im vorliegenden Verfahren nicht veranlaßt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. März 2019 - 15 NE 18.1148 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

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(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

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(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlic

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Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

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bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tatbestand 1 Gegenstand des Normenkontrollantrags ist der am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "F. Mühle" der Antragsgegnerin.

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(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin begehrt die Abänderung eines Beschlusses des Senats vom 3. März 2017 (15 NE 16.2315, NVwZ-RR 2017, 558 ff.), mit dem im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 BauGB der am 22. März 2016 als Satzung beschlossene und am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. ... „S... ...“, N..., vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde.

Der Senat kam nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung in seinem Beschluss vom 3. März 2017 zu dem Ergebnis, der Bebauungsplan leide an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen seien im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass diese Mängel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen seien.

Die Antragsgegnerin begehrt mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 die Abänderung dieses Beschlusses und legt hierzu folgende Unterlagen vor:

– „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros G... vom 10. April 2017,

– „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ des Büros G... vom 26. April 2017,

– schalltechnisches Gutachten des Büros h... ... „Prognose und Beurteilung von Lärmimmissionen verursacht durch Hundelärm aus dem Tierheim S...“ vom 30. Mai 2017,

– immissionsschutztechnisches Gutachten des Büros h... ... „Prognose und Beurteilung anlagenbezogener Geruchsimmissionen“ vom 31. Mai 2017,

– Schreiben des Landratsamts S... vom 4. Juli 2017 an die Antragsgegnerin, mit dem u.a. die Zustimmung gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG in Bezug auf die Änderungen des Flurbereinigungswegs östlich des Anwesens der Antragsteller in Aussicht gestellt wird.

Die Antragsgegnerin trägt vor, für die Zulässigkeit des Abänderungsantrags analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei entscheidend, dass das Gericht durch die vorgelegten neuen Gutachten in eine andere Einschätzungssituation versetzt werde. Soweit der Abänderungsantrag als unzulässig angesehen werden sollte, könne der Verwaltungsgerichtshof analog § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eine Abänderungsentscheidung von Amts wegen treffen. Der für den Satzungsbeschluss zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin habe am 9. Mai 2017 die Einleitung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB mit dem Ziel der rückwirkenden Heilung von Fehlern des Bebauungsplans beschlossen. Ferner sei die Absicht amtlich bekannt gemacht worden, eine Teilfläche des bestehenden Flurbereinigungswegs von einem öffentlichen Feld- und Wald Weg zu einer Orts Straße aufzustufen und eine andere Teilfläche einzuziehen. Während der Auslegung könnten Einwendungen erhoben werden. Der Planungs- und Umweltausschuss habe durch die Einleitung des ergänzenden Verfahrens in Kenntnis der Ergebnisse der vorgelegten Gutachten den bisherigen Bebauungsplan ohne Änderung als Entwurfsgrundlage für das ergänzende Verfahren einstimmig gebilligt und habe damit zum Ausdruck gebracht, an der Erschließungsvariante, die er seinerzeit gewählt habe, festzuhalten. Es sei nunmehr nachgewiesen, dass eventuelle Ermittlungsdefizite auf das Ergebnis der Abwägung keinen Einfluss gehabt hätten. Jedenfalls sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens mit den bisherigen Festsetzungen erneut beschlossen werde. Es könne nicht mehr angenommen werden, dass die Planung zu schweren Nachteilen der Antragsteller führen könne. Es sei nicht mehr vertretbar, der Beigeladenen ein weiteres wirtschaftliches (Verwertungs-) Risiko durch Baustillstand aufzubürden. Da die neuen Gutachten das Abwägungsergebnis bestätigten, sei sogar eine rückwirkende Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses geboten. Den Antragstellern könne kein über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehendes spezielles Ruhebedürfnis bzw. ein besonderer Vertrauenstatbestand zuerkannt werden, da bereits zum Zeitpunkt des Grunderwerbs der Entwurf des Flächennutzungsplans die Ausweisung eines Wohngebiets in Angrenzung an ihr Grundstück vorgesehen habe. Dass den Antragstellern der Fortbestand des östlich ihres Anwesens verlaufenden Flurbereinigungswegs zugesichert worden sei, werde nochmals bestritten. Der Abstand der nächstgelegenen baulichen Anlage des Reitsportzentrums zum Rand des Plangebiets betrage 80 m (Grünfläche), zur nächstgelegenen Wohnbereich 115 – 120 m. Der Abstand des Baugebiets zu den Koppeln sei – wie sich aus dem Gutachten vom 31. Mai 2017 ergebe – für die Geruchsbelastung irrelevant. Die von den Antragstellern auch im vorliegenden Verfahren vorgebrachten straßen- und flurbereinigungsrechtlichen Einwendungen seien ungerechtfertigt. Die untere Naturschutzbehörde habe ihr grundsätzliches Einverständnis mit der Bauleitplanung erklärt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2017 – 15 NE 16.2315 – mit Wirkung ex-tunc, hilfsweise mit Wirkung ex-nunc, aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller vom 21. November 2016 auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. ... „S... ...“ abzulehnen.

Die Beigeladene unterstützt den Abänderungsantrag. Sie trägt vor, es liege eine veränderte Sachlage vor, die ein Abweichen von der Senatsentscheidung vom 3. März 2017 erfordere. Unter dem Blickwinkel der Geruchsbelastung halte das Reitsportzentrums zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Plangebiet ausweislich des vorgelegten Gutachtens einen hinreichenden Abstand ein; die Pferdekoppeln müssten dabei außer Betracht bleiben. Die untere Naturschutzbehörde sei laut ihrer Stellungnahme im Verfahren mit der Bauleitplanung einverstanden gewesen. Die Antragsteller hätten bereits im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs aufgrund der Entwürfe zum Flächennutzungsplan damit rechnen müssen, dass der Flurbereinigungsweg nach Abschluss der Bauleitplanung eine andere Funktion aufweisen werde. Zusicherungen auf dessen Fortbestand habe die Antragsgegnerin nicht abgegeben. Des Weiteren sei bei der Entscheidung über den Änderungsantrag zu berücksichtigen, dass der Beigeladenen erhebliche Schäden in Höhe eines zumindest sechsstelligen Eurobetrags entstanden seien und der Anfall weit höherer Schäden drohe. Eine für die Ausführung von Erschließungsarbeiten beauftragte Firma habe aufgrund der Entscheidung des Senats vom 3. März 2017 die Arbeiten einstellen müssen und mit Schreiben vom 13. Juni 2017 die Kündigung der vormals vereinbarten Baufrist (Fertigstellungsdatum 15. Juli 2017) erklärt. Diese Firma habe der Beigeladenen klargemacht, dass auch eine Kündigung des gesamten Vertrags und die Geltendmachung entsprechender Schadensersatzansprüche beabsichtigt seien, wenn nicht binnen kürzester Frist die Arbeiten fortgesetzt werden könnten. Aufgrund der derzeitigen Situation am Immobilienmarkt und der hierdurch bestehenden Auftragssituation würde sich selbst ohne Kündigung eine Wiederaufnahme der Arbeiten mindestens bis Mitte 2018 verzögern, sofern nicht umgehend eine Fortführung möglich sei. Eine Aufrechterhaltung der Suspendierung des Bebauungsplans hätte für die Beigeladene als mittelständigem Unternehmen erhebliche negative wirtschaftliche Konsequenzen.

Die Beigeladene beantragt,

die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2017 – 15 NE 16.2315 – mit Wirkung ex-tunc, hilfsweise mit Wirkung ex-nunc, aufzuheben sowie den Antrag der Antragsteller vom 21. November 2016 auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan Nr. ... „S... ...“ abzulehnen.

Die Antragsteller beantragen,

den Änderungsantrag abzulehnen,

Sie sind der Ansicht, dass der Antrag unzulässig sei. Es habe sich nichts an der Sach- und / oder Rechtslage geändert. Es seien lediglich Gutachten vorgelegt worden, die die Sachlage anders bewerteten. Die Antragsgegnerin treffe ein Verschulden dafür, dass sie die Gutachten im ursprünglichen Eilverfahren nicht vorgelegt habe. In der Sache scheine sich die Antragsgegnerin an einen Abwägungsausfall binden zu wollen. Es frage sich, wozu sie die Pläne derzeit auslege, wenn das Abwägungsergebnis bereits feststehe. Hinsichtlich der Änderungen des östlich ihres Wohnhauses verlaufenden Feldwegs bestünden straßen- und flurbereinigungsrechtliche Bedenken. Die Berufung der Beigeladenen auf wirtschaftliche Folgen erscheine wenig überzeugend, weil diese die Baumaßnahmen trotz frühzeitiger Kenntnis von der Einlegung des Normenkontrollantrags auf eigenes Risiko durchgeführt habe. Die Voraussetzungen für ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Das Gutachten zur Frage der Geruchsbelastung durch das Reitsportzentrum vom 31. Mai 2017 gehe von falschen Tatsachen aus. Für die anderen Gutachten gelte Entsprechendes. Hinsichtlich des Tierheims werde auf eine in den Bauakten befindliche und in naturschutzrechtlicher Hinsicht kritische Stellungnahme des Landratsamts S... vom 10. April 1981 hingewiesen, die auf den Planungsbereich der streitgegenständlichen Bauleitplanung zu übertragen sei. Die zu erwartende Versiegelung werde aufgrund des bindigen Bodens im Plangebiet zu einer erheblichen Verschlechterung des Abflusses von Niederschlagswasser führen, was zu „Stauseen“ kleineren und größeren Ausmaßes führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten (dieses Verfahrens, des Vorgängerverfahrens 15 NE 16.2315 sowie des Hauptsacheverfahrens 15 N 16.2158), auf die Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Behördenakten und Gutachten Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 3. März 2017 hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Abänderungsantrag zulässig.

Der Verwaltungsgerichtshof ist analog § 80 Abs. 7 VwGO berechtigt, seine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren zu ändern. § 80 Abs. 7 VwGO unterscheidet dabei zwischen der „jederzeit“ dem Gericht möglichen Abänderung durch das Gericht von Amts wegen (Satz 1; im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 6 VwGO vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 – 4 VR 5.14 u.a. – ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 10 ff.; B.v. 16.9.2015 – 4 VR 2.15 u.a. – BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 3 ff.; NdsOVG, B.v. 18.7.1997 – 1 M 3210/97 – NVwZ-RR 1998, 421 = juris Rn. 7) und der Abänderung auf Antrag eines Beteiligten (Satz 2; zur Statthaftigkeit eines Änderungsantrags gem. § 47 Abs. 6 i.V. mit § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2012 – 1 NE 12.259 – BayVBl. 2012, 883 = juris Rn. 14; B.v. 19.7.2012 – 2 NE 12.1520 – juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 27.2.2015 – 5 S 1493/14 – NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 1; OVG MV, B.v. 31.7.2007 – 3 M 15/07 – juris Rn. 19 f.; OVG NRW, B.v. 20.7.1998 – 11a B 993/98.NE – NVwZ-RR 1999, 473 = juris Rn. 9 ff.).

Ein Änderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (hier analog) setzt auf Zulässigkeitsebene voraus, dass der Antragsteller sich entweder auf veränderte Umstände oder auf im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände beruft. Eine Veränderung der Umstände i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO kann in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung im Eilverfahren beeinflussen können. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Soweit sich der im Ausgangs(eil) verfahren unterlegene Beteiligte – wie hier die Antragsgegnerin – im Änderungsverfahren auf nunmehr neu vorliegende Gutachten beruft, handelt es sich mithin um neues Vorbringen in Form der Vorlage neuer (im Zeitpunkt der Erstentscheidung noch nicht existente) Beweismittel i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 VwGO (OVG NRW, B.v. 20.7.1998 a.a.O. juris Rn. 15 f. m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.7.2012 a.a.O. juris Rn. 3; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 80 Rn. 585 m.w.N.) und nicht um bereits im Ausgangsverfahren vorliegende Umstände i.S. von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 VwGO. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin diese Gutachten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im Laufe des Ausgangsverfahrens, das mit dem Beschluss vom 3. März 2017 seinen Abschluss fand, hätte vorlegen können, wenn sie entsprechende Ermittlungen frühzeitig durchgeführt und die Gutachten frühzeitig in Auftrag gegeben hätte, kommt es daher nicht an. Ob die von der Antragsgegnerin vorgelegten neuen Gutachten und Unterlagen die dem Beschluss zugrundeliegende Interessenbewertung tatsächlich zu ändern vermögen, bedarf der inhaltlichen Auswertung durch den Senat und ist daher eine Frage der Begründetheit des Änderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog i.V. mit § 47 Abs. 6 VwGO.

2. Der Abänderungsantrag ist unbegründet.

a) Der Änderungsantrag dürfte von vornherein unbegründet sein, soweit er auf eine rückwirkende Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 3. März 2017 ausgerichtet ist. Da das Änderungsverfahren gem. § 80 Abs. 7 VwGO keine Rechtsmittelentscheidung ist, sondern einen vorangegangenen, formell rechtskräftigen Beschluss ändert, kann der Abänderungsbeschluss grundsätzlich lediglich ex nunc gerechnet vom Eingang des Abänderungsantrags wirken (Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 186; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1193). Hierauf kommt es allerdings nicht streitentscheidend an, weil der Änderungsantrag aufgrund der folgenden Erwägungen zu b) insgesamt in der Sache keinen Erfolg haben kann.

b) Neue Beweismittel – hier die von der Antragsgegnerin im Abänderungsverfahren vorgelegten Gutachten und Unterlagen – führen nur dann zu einer Änderungsentscheidung, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und die im Eilverfahren gebotenen Abwägungsentscheidung nunmehr anders zu treffen ist. Das ist hier nicht der Fall. Für das Verfahren zur Abänderung eines Beschlusses nach § 47 Abs. 6 VwGO in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten dieselben Maßstäbe wie für das Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO selbst (VGH BW, B.v. 27.2.2015 – 5 S 1493/14 – NVwZ-RR 2015, 367 = juris Rn. 3). Auch nach der gegenwärtigen Sachlage unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Unterlagen kommt der Senat weiterhin nach Abwägung aller Umstände (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 20 m.w.N.) zu der Bewertung, dass eine einstweilige Anordnung am Maßstab von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Antragsgegnerin vermochte durch die im Abänderungsverfahren vorgelegten Unterlagen nicht plausibel dazulegen, dass sämtliche im Beschluss vom 3. März 2017 festgestellten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB aufgrund von § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 BauGB als unbeachtlich anzusehen sind. Eine Änderung des Beschlusses vom 3. März 2017 ist daher nicht veranlasst.

Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans u.a. nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 42; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 53). Hiervon ist auszugehen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten sachverständigen Äußerungen lassen in Verbindung mit den Unterlagen zum Ablauf des Planungsverfahrens, die bereits im vorausgegangenen Verfahren 15 NE 16.2315 vorlagen, für den Senat nicht den Schluss zu, dass der gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 6 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Großen Kreisstadt S... vom 15. Januar 2015 zuständige Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte.

aa) In Bezug auf die von der Autobahn A ... H...... ... und der Bahnlinie S... ... ausgehende Verkehrslärmvorbelastung bestätigt zwar die vorgelegte „Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung“ des Büros G... vom 10. April 2017 das in der Planungsbegründung auf Basis einer älteren sachverständigen Immissionsberechnung aus dem Jahr 2009 zugrunde gelegte Ergebnis, dass die errechneten Beurteilungspegel die für ein allgemeines Wohngebiet nach der für die Abwägung herangezogenen DIN 18005 maßgeblichen Orientierungswerte von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht übersteigen. Das Gutachten kann aber vom Senat nicht im Detail nachvollzogen werden, weil die hinsichtlich der Verkehrsmengen angesetzten Prognosewerte in der Berechnung mit „xx“ anonymisiert sind, mit der Erklärung, es handele sich laut der zuständigen Autobahndirektion um „nicht offizielle ... vorläufige Prognosewerte“, die nur internen Zwecken dienten und nicht veröffentlicht werden dürften. Ggf. wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, inwiefern mit den vorenthaltenen Daten ggf. nach Maßgabe von § 99 VwGO zu verfahren ist. Jedenfalls vermag auch in einem durch summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geprägten Eilverfahren der Senat einem Gutachten nicht ungeprüft zu folgen, das seine ausschlaggebenden Ansatzzahlen nicht selbst (etwa durch Verkehrszählung) ermittelt, sondern stattdessen von dritter Seite übernimmt, ohne diese Zahlen und den Weg ihres Zustandekommens zu offenbaren.

bb) Die „Schalltechnische Untersuchung zum Verkehrslärm“ vom 26. April 2017 kann die Möglichkeit, dass die Planung ohne das Ermittlungs- und Bewertungsdefizit in Bezug auf die Lärmbelastung am Wohnanwesen der Antragsteller (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 22 ff.) anders ausgefallen wäre, nicht sicher ausschließen. Weil sich weder aus der Planbegründung noch aus den in den Akten befindlichen Ausschussprotokollen ein diesbezüglich eindeutiger Wille entnehmen lässt, kann nicht mit hinreichender Sicherheit unterstellt werden, dass der zuständige Planungs- und Umweltausschuss in jedem Fall so und nicht anders dieselbe Entscheidung getroffen hätte, wenn ihm dieses Gutachten schon im Zeitpunkt der Schlussabwägung und des Satzungsbeschlusses am 22. März 2016 vorgelegen hätte. Damit ist auch dieser Planungsmangel weiterhin am Maßstab des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen.

Nach den Ergebnissen dieser Untersuchung (vgl. Seiten 9 f.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Lärmzunahme auf dem Anwesen der Antragsteller in einem am Maßstab von § 1 Abs. 7 BauGB nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich bewegt. Laut der Untersuchung führt allein die Zusatzbelastung durch den Verkehr der neu anzulegenden Zufahrts Straße östlich des Antragstellergrundstücks – ohne Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets – zu Beurteilungspegeln, die an allen maßgeblichen Immissionsorten auf dem Antragstellergrundstück zwischen 8 dB(A) und 16 dB(A) am Tag und zwischen 14 dB(A) und 22 dB(A) während der Nacht unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV: 59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts] liegen. Zwar dürfte es – wie im Gutachten herausgearbeitet wird – richtig sein, dass im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV (i.V. mit § 41 BImSchG) für die Lärmbewertung lediglich auf den zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg abzustellen ist, sodass grundsätzlich (soweit nicht aus Gründen des Grundrechtsschutzes geboten) keine Summenpegel unter Einschluss der von anderen Verkehrswegen ausgehenden Lärmvorbelastung zu bilden sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2000 – 4 BN 44.00 – NVwZ 2001, 433 = juris Rn. 7; U.v. 11.1.2001 – 4 A 13.99 – NVwZ 2001, 1154 = juris Rn. 88; U.v. 23.2.2005 – 4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37 = juris Rn. 54; U.v. 17.3.2005 – 4 A 18.04 – BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.; VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 113 ff.; OVG NRW, U.v. 5.2.2013 – 7a D 77/99.NE – NVwZ-RR 2003, 633 = juris Rn. 44 ff.). Auch soweit die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV für die Festsetzung von Straßen durch Bebauungsplan als Zumutbarkeitsgrenzen für den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche Geltung beanspruchen, ist allerdings eine Verkehrslärmbelästigung unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle in der Abwägung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 14.11.2000 a.a.O. juris Rn. 7). Insofern kann es daher geboten sein, für eine am Maßstab des § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB abwägungsfehlerfreie Bauleitplanung auch Verkehrslärmvorbelastungen zu ermitteln, zu bewerten und im Rahmen der Abwägung als relevante Anliegerbelange zu berücksichtigen.

Lärmschutzbelange sind bereits dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt; auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört daher zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 21; U.v. 20.10.2016 – 2 N 15.1060 – BayVBl. 2017, 487 = juris Rn. 22, 44 ff., VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 26 ff.; U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 45; U.v. 24.2.2016 – 3 S 1256/15 – juris Rn. 40; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 – 2 B 1367/13.NE – ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Ist der Lärmzuwachs allerdings völlig geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf ein Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 – 4 BN 19.04 – BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v.19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte (vgl. z.B. Beiblatt 1 zu DIN 18005 – Teil 1; § 2 16. BImSchV; Nr. 6 TA Lärm) kann zum Abwägungsmaterial gehören (vgl. OVG NRW, U.v. 8.10.2015 – 2 D 35/14.NE – juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 – 8 S 1337/10 – ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – NVwZ-RR 2017, 268 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 – 4 CN 3.12 – BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen, wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.2015 – 4 BN 18.14 – ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 – 9 NE 13.2213 – juris Rn. 13; zusammenfassend BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 16; U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 48).

Der Senat kann nach Auswertung der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten schalltechnischen Untersuchung vom 26. April 2017 nicht davon ausgehen, dass die Lärmzunahme auf dem Antragsgrundstück völlig geringfügig ist bzw. sich dort nur unwesentlich auswirkt. Auch wenn die Zusatzbelastung durch den Verkehr der östlichen Zufahrt (ohne die Berücksichtigung von Vorbelastungen von Verkehrsgeräuschen anderer Quellen außerhalb des Plangebiets) zu Beurteilungspegeln führt, die an allen maßgeblichen Immissionsorten auf dem Antragstellergrundstück unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet [§ 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV: 59 dB(A) tags, 49 dB(A) nachts] liegt, zeigt die Untersuchung auf, dass unter Berücksichtigung der Summenwirkung aller bestehenden und künftigen Verkehrsbelastungen (Summe der Zusatzbelastung durch die geplante Zufahrt und der Verkehrslärmvorbelastung unter Einschluss der Bahnlinie, der BAB A...... – s.o. – sowie der durch Verkehrszählung ermittelten Vorbelastung auf der S...straße) Summenpegel anzusetzen sind, die in einem Bereich zwischen den jeweils für Allgemeine Wohngebiete geltenden Grenzwerten der 16. BImSchV und den (strengeren) Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 [bei allgemeinen Wohngebieten gem. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] liegen. So errechnet die gutachterliche Stellungnahme für das Grundstück der Antragsteller Maximalpegel für die Gesamtverkehrslärmbelastung von 57,2 dB(A) tags sowie 48,6 dB(A) nachts. Im Vergleich (Gesamtverkehrslärm-) Vorbelastung und zu prognostizierender (Gesamtverkehrslärm-) Belastung dürften zwar die Lärmzunahmen in der Nacht für die Antragsteller nicht spürbar sein [insofern ergeben sich laut der Berechnung der G... Gesamtverkehrslärmzunahmen zwischen 0,3 dB(A) bzw. 0,4 dB(A) (Immissionsorte „Gartenmitte“ und „Nordost 1. OG“) und 1,3 dB(A) (Immissionsort „Südwest EG“)]. Allerdings ergeben sich an den sieben ausgewählten Immissionsorten auf dem Antragstelleranwesen nicht unerheblich Pegelzunahmen am Tag von bis zu 7,7 dB(A) [Immissionsort „Südwest EG“ – dortige Vorbelastung: 39,5 dB(A), prognostizierte Gesamtverkehrslärmbelastung: 47,2 dB(A)]. Bei dieser Sachlage bewegt sich die Lärmzunahme jedenfalls am Tag in einem Bereich, der in der Abwägung nicht vernachlässigt werden durfte, zumal sich die Antragsteller im Planungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen haben.

Eine mangelnde Ergebnisrelevanz in Bezug auf die Verkehrslärmbelastung der Antragsteller lässt sich in Anwendung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch nicht damit begründen, dass sich die tatsächliche Lärm(zusatz) belastung auf dem Anwesen der Antragsteller als noch von der Schlussabwägung des Planungs- und Umweltausschusses vom 22. März 2016 gedeckt anzusehen wäre. Zwar hat die Antragsgegnerin mögliche Belastungen der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungs Straße in der Abwägung nicht völlig außer Betracht gelassen. Laut der Begründung des Bebauungsplans (S. 44 f.) wurden verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. auf die Einwendung der Antragsteller eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrts Straße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungs Straße von Westen von der Straße „A...“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. ...10 und FlNr. ...9 in die S...straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Es dürfte ferner mit Blick auf die planungsrechtliche Gestaltungsfreiheit nicht als sachwidrig und von vornherein ergebnisfehlerhaft anzusehen sein, dass sich die Antragsgegnerin für ein Erschließungskonzept über zwei Zu- und Abfahrtstraßen mit nördlichem Anschluss an die S...straße entschieden hat. Denn der östlich am Hausgrundstück der Antragsteller verlaufende Einmündungsbereich der künftigen Erschließungs Straße steht bereits im kommunalen Eigentum, sodass es insofern keines Rückgriffs auf Alternativgrundstücke im Privateigentum Dritter bedarf. Trotz der vorgenannten Aspekte und trotz der Situierung des Wohngrundstücks der Antragsteller am bisherigen Ortsrand, wo mit entsprechenden Planungsaktivitäten grundsätzlich gerechnet werden muss (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – ZfBR 2000, 199 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 10.2.2012 – 15 NE 11.2857 – juris Rn. 5; B.v. 26.7.2016 – 22 ZB 15.2326 – NuR 2017, 203 = juris Rn. 30; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15), fehlt es aber an einer klaren, vom Abwägungskonzept zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (22. März 2016) gedeckten Aussage und Bewertung hinsichtlich des abwägungserheblichen Belangs der Lärmzusatzbelastung am Grundstück der Antragsteller (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 19.8.2015 – 4 BN 24.15 – ZfBR 2015, 784 = juris Rn.4; in der vergleichenden Auseinandersetzung mit der Verkehrslärmvorbelastung und der zu prognostizierenden Verkehrslärmgesamtbelastung vgl. OVG NRW, U.v. 16.10.1997 – 11a D 116/96.NE – NVwZ-RR 1998, 632 = juris 55; HessVGH, U.v. 17.11.2011 – 2 C 2165/09.T – juris Rn. 198 f.).

Hinsichtlich der Lärmbelastung hat die Antragsgegnerin bis zum Satzungsbeschluss ausschließlich in knapper Form auf die Einhaltung der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 abgestellt. Neben der abwägenden Behandlung im Planungs- und Umweltausschuss vom 21. Januar 2016 (vgl. Seite 21 der Abwägungsvorlage, dort zur Befassung mit den Einwendungen einer Anwohnergemeinschaft vom 25. November 2015) finden sich diesbezüglich kurze Ausführungen in der Planbegründung auf Seite 49 (hinsichtlich der Verkehrslärmvorbelastung des Plangebiets durch die Bahnlinie und die nahe gelegene Autobahn) sowie auf Seite 56 (zu der im Plangebiet „nach Kenntnisstand“ als gewährleistet bewerteten Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte). Diese ließen allenfalls den Schluss zu, der Planungs- und Umweltausschuss sei bei seiner Abwägung davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Verkehrslärmbetroffenheit hinzunehmen sei, wenn sich diese in der Gesamtbelastung im Rahmen der Orientierungswerte des Beiblatts 1 zur DIN 18005 – Teil 1 für Allgemeine Wohngebiete [vgl. Nr. 1.1 Buchst b: 55 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts] halte. Die schalltechnische Untersuchung vom 26. April 2017 vermag dies aber nicht zu stützen. Denn die ermittelte Verkehrslärmgesamtbelastung auf dem Grundstück der Antragsteller mit Maximalwerten von 57,2 dB(A) am Tag und 48,6 dB(A) nachts liegt oberhalb dieser Werte.

cc) Unabhängig von den Erwägungen zu aa) und bb) ist das Argument der Antragsgegnerin, es sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bebauungsplan im Wege des ergänzenden Verfahrens mit den bisherigen Festsetzungen erneut beschlossen werde, rechtlich unerheblich.

Dem Senat ist es verwehrt, im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO (i.V. mit § 80 Abs. 7 VwGO analog) zu antizipieren, welche Abwägungsentscheidung das die Organkompetenz für bauplanungsrechtliche Satzungserlasse innehabende Gremium der Kommune voraussichtlich treffen wird. Da die Abwägungserheblichkeit schon unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV besteht (s.o.), lässt sich allein aus der – hier nachträglich gutachterlich bestätigten – Einhaltung dieser Grenzwerte durch die Lärmzusatzbelastung infolge des Neubaus der Erschließungs Straße nicht der Schluss ziehen, dass deswegen auch der hier entscheidungszuständige Planungs- und Umweltausschuss in jedem Falle denselben Bebauungsplan beschlossen hätte, wenn er die Gutachten bei Satzungsbeschluss am 22. März 2016 gekannt hätte. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Kommune, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Innerhalb des durch die Abwägungsfehlerlehre gezogenen rechtlichen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Kommune über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.). Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und ein Gericht die Planungshoheit der Gemeinden als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG / Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV zu respektieren hat, ist es dem Senat verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein potenzielles Abwägungsergebnis des entscheidungszuständigen Gremiums (hier des Planungs- und Umweltausschusses) zu unterstellen, wenn sich ein entsprechender potenzieller Wille nicht eindeutig aus den Gemeinderatsprotokollen, der Planbegründung oder sonstigen, aus den einschlägigen Akten ablesbaren Umständen ergibt. Der Senat muss es vielmehr – zumal Belange des Antragstellers betroffen sind (vgl. NdsOVG, B.v. 4.5.2012 – 1 MN 218/11 – ZfBR 2012, 470 = juris Rn. 59) – dem Planungs- und Umweltausschuss überlassen, die von ihm für richtig befundene Abwägungsentscheidung in Auswertung der ihm vorliegenden Einwendungen und gutachterlichen Äußerungen zu finden (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 15 N 15.1713 – noch nicht veröffentlicht, dort im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Teil- und Gesamtunwirksamkeit eines Bebauungsplans).

c) Der Umstand, dass der Normenkontrollantrag schon aufgrund der nicht hinreichend bewerteten (§ 2 Abs. 3 BauGB) und abgewogenen (§ 1 Abs. 7 BauGB) Lärmsituation in der Hauptsache weiterhin als zulässig und – ohne Berücksichtigung des Ergebnisses des ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) – voraussichtlich begründet anzusehen ist, stellt ein wesentliches Indiz dafür dar, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss (BayVGH, B.v. 3.3.2016 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen bleibt es bei der im Beschluss vom 3. März 2017 erfolgten Bewertung, dass eine einstweilige Anordnung geboten erscheint, weil dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O. juris Rn. 32). Insofern müssen auch die von der Beigeladenen vorgebrachten wirtschaftlichen Erwägungen zurückstehen. Auf die Geruchsbelastung durch das Reitsportzentrum sowie die Lärmbelastung durch das weiter südlich gelegene Tierheim kommt es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – juris Rn. 36).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren als Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt, vorläufigen Rechtsschutz gegen den am 29. September 2016 bekannt gemachten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“, N..

Mit der Planung wird im östlichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin am südwestlichen Ortsrand des Stadtteils Niederhof und nordwestlich angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ auf einer bislang landwirtschaftlich genutzten Fläche von etwa 4 ha ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die mit dem Bebauungsplan festgesetzten Bauflächen beginnen südlich der S …straße in zweiter Reihe. Zwischen den festgesetzten Bauflächen und der S …straße befinden sich in erster Reihe entlang der S …straße teils unbebaute, teils mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke. In diesem einzeilig unbeplant gebliebenen Bereich zwischen S …straße und dem Plangebiet situiert auf Höhe der östlichen Grenze des Planbereichs das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. … der Gemarkung …). Im nordwestlichen Bereich (zwischen FlNr. … und FlNr. ...) und im nordöstlichen Bereich des Plangebiets (zwischen dem Antragstellergrundstück und FlNr. …) sind Erschließungszufahrten mit Anschluss an die S …straße vorgesehen. Weiter südwestlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans situiert ein Reitsportbetrieb mit Pferdehaltung, dahinter liegt in weiter südlicher Richtung ein Tierheim.

In seiner Sitzung vom 6. November 2014 fasste der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan. Die Antragsteller erhoben Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen über ein Sammelschreiben vom 2. Juli 2015 (mit anderen Einwendern) sowie über ein eigenes Schreiben vom 7. Juli 2015. Mit Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses in der Sitzung vom 29. September 2015 wurde der damalige Planentwurf unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags gebilligt und im Anschluss in der Zeit vom 27. Oktober 2015 bis 27. November 2015 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben mit Schreiben vom 24. November 2015 Einwendungen. Nach einer in der Ausschusssitzung vom 21. Januar 2016 beschlossenen Änderung (Verlagerung des Standorts einer Transformatorenstation) wurde der Bebauungsplanentwurf nochmals kurzfristig öffentlich ausgelegt; die Antragsteller erhoben unter dem 25. Februar 2016 erneut Einwendungen. Am 22. März 2016 beschloss der Planungs- und Umweltausschuss unter Übernahme des von der Stadtverwaltung vorgelegten Abwägungsvorschlags den Bebauungsplan als Satzung. Mit notariellem Vertrag zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin über die Erschließung und Vermarktung des Wohnbaugebiets „…“ vom 19. September 2016 wurde die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen und die Durchführung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen auf die Beigeladene übertragen; im Übrigen trifft der Erschließungsvertrag Regelungen über die Vermarktung der einzelnen Baugrundstücke durch die Beigeladene an Bauwillige. Die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen wurden vom Oberbürgermeister am 25. September 2016 ausgefertigt. Öffentliche Bekanntmachung durch Amtstafelaushang erfolgte am 29. September 2016.

Am 26. Oktober 2016 stellten die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bebauungsplan Normenkontrollantrag, über den noch nicht entschieden ist (Az. 15 N 16.2158). Mit am 21. November 2016 eingegangenen Schriftsatz begehrten sie einstweiligen Rechtsschutz. Ihnen drohten schwere Nachteile, wenn der Bebauungsplan vollzogen werde. Es sei bereits damit begonnen worden, die Erschließungsanlagen herzustellen, sodass die Schaffung vollendeter Tatsachen drohe. Mittlerweile (Stand: Ende 2016) seien über 80% des Baugebiets abgetragen und die Erdhaufen umverteilt worden.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

den am 29. September 2016 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. … „…“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt u.a. vor, dass bei einem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet mit voraussichtlich 49 Bauparzellen und einer für jedes Baufeld vorgesehenen Obergrenze von zwei Wohnungen sowie bei zwei Erschließungsstraßen für die Zu- und Abfahrt über die S* …straße ein normaler, nicht übermäßig belastender Wohnanliegerverkehr zu erwarten sei. Laut der vormals im Verfahren der Änderung des Flächennutzungsplans eingeholten Immissionsprognose vom 7. Juli 2009 (Lärmbelastungen durch eine nahe gelegene Autobahn sowie eine nahe gelegene Bahnlinie) seien die Orientierungswerte der DIN 18005 - Beiblatt 1 deutlich unterschritten gewesen, sodass im Hinblick im Rahmen des Verfahrens für den Bebauungsplan keine vertiefende Begutachtung veranlasst gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Flächenverfügbarkeit sei die Einbeziehung der bestehenden Zufahrt neben dem Grundstück der Antragsteller in das Erschließungskonzept indiziert gewesen. Die Antragsteller hätten keinen Anspruch darauf, dass auf sie besondere Rücksicht zu nehmen wäre, nur weil sie zuerst gebaut hätten. Sollte dennoch ein Fehler wegen unterbliebener Begutachtung vorliegen, sei dieser nicht schwerwiegend; er könne jedenfalls durch eine ergänzende Planung ausgeräumt werden. Beeinträchtigungen durch Erschütterungen und Immissionen (Lärm, Schadstoffe) aufgrund von Bauarbeiten gehörten wegen ihrer zeitlichen Begrenzung nicht zu den Konflikten, die in der Abwägung zu einer Bauleitplanung zu bewältigen seien. Bei der im Verfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO gebotenen Folgenabschätzung seien auch die Interessen der Beigeladenen zu berücksichtigen, die im Vertrauen auf den Bestand des Bebauungsplans bereits erhebliche Investitionen getätigt habe.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Aus ihrer Sicht sei eine konkrete schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller durch den Bebauungsplan bzw. dessen Verwirklichung ausgeschlossen, weshalb die Antragsteller ohne vorläufige Außervollzugsetzung keinen schweren Nachteil erlitten. Das Grundstück der Antragsteller liege außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Eine Betroffenheit wegen Umwandlung des Flurbereinigungswegs in eine Erschließungsstraße sei nicht ersichtlich. Der Anliegerverkehr werde über zwei Ausfahrten zur S* …straße geführt; es sei lediglich normaler Wohnanliegerverkehr zu erwarten. Es sei geplant, die Erschließungsarbeiten bis Juli 2017 abzuschließen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei die Schaffung von Wohnraum dringend erforderlich. Für die Bauparzellen lägen umfangreiche Anfragen aus der Bevölkerung vor. Eine vorläufige Suspendierung des Bebauungsplanes würde zu erheblichen finanziellen Folgen führen, nachdem sich die bislang (Stand: 21. Dezember 2016) angefallenen Kosten für die Erschließung auf einen Betrag von ca. 250.000 Euro beliefen. Die zukünftige Erschließungsstraße entspreche den einschlägigen Richtlinien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und auf die in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren vorgelegten Bebauungsplanakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig (vgl. im Folgenden 1.) und begründet (s.u. 2.).

1. Insbesondere sind die Antragsteller, die nach § 47 Abs. 2a VwGO ihre Einwendungen im Planungsverfahren rechtzeitig erhoben haben, antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann einen Normenkontroll(eil) antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Wer von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar betroffen ist, ist im Allgemeinen schon deswegen antragsbefugt, weil die Festsetzungen Inhalt und Schranken seines Grundeigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ist im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan - wie hier - der Betroffene nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, so kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB folgen. In diesem Fall hat ein Antragsteller aufzuzeigen, dass seine aus dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller berührt. Abwägungserheblich sind private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es etwa bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - NVwZ 2000, 197 = juris Rn. 7; U.v. 29.6.2015 - 4 CN 5.14 - NVwZ 2015, 1457 = juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 - 4 BN 16.16 - ZfBR 2017, 154 = juris Rn. 7).

Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich (d.h. nicht über eine vernachlässigenswerte Bagatellgrenze hinaus) auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (vgl. BVerwG, B.v. 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829 = juris Rn. 6; B.v. 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v.19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris Rn. 15). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Insbesondere lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Verkehrslärmerhöhungen nicht alleine durch einen Vergleich von Lärmmesswerten bestimmen. Auch eine Lärmbelastungen unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte kann zum Abwägungsmaterial gehören (OVG NRW, U.v. 8.10.2015 - 2 D 35/14.NE - juris Rn. 41; VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 28; B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20); dasselbe kann sogar bei einer Verkehrslärmzunahme der Fall sein, die für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (VGH BW, B.v. 9.8.2016 - 5 S 437/16 - BauR 2016, 2073 = juris Rn. 20; im Fall einer Verkehrslärmzunahme unterhalb des 3-dB(A)-Kriteriums des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV vgl. BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 27). Andererseits sind Lärmerhöhungen oberhalb der Wahrnehmungsschwelle nicht stets als Abwägungsposten zu beachten. Es bedarf stets einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (BVerwG, B.v. 12.1.2015 - 4 BN 18.14 - ZfBR 2015, 271 = juris Rn. 23 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 13 m.w.N.).

Insofern fehlt es aber bislang an jeglichen Ermittlungen und Bewertungen der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belastung des Wohngrundstücks der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich ihres Anwesens. Eine überschlägige, hinreichend sichere Beurteilung, ob eine fühlbare Verschlechterung der Lärmbelastung vorliegt, ist dem Senat gegenwärtig nicht möglich, erscheint aber jedenfalls nicht von vornherein gänzlich ausgeschlossen. Es geht hier nicht nur um einzelne hinzukommende Wohnhäuser (so im Fall von BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 NE 16.1512 - juris), sondern um die Erschließung eines Baugebiets in einer Größenordnung von ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (ähnlich bei OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 41 ff.). Selbst wenn im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine sachverständige Fachexpertise eine tatsächliche Lärm(zusatz) belastung feststellen sollte, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im nicht abwägungsrelevanten Bagatellbereich läge (sodass sich ein entsprechender Ermittlungsfehler ggf. nicht gem. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auswirken würde), könnte dies im Nachhinein für das noch anhängige Hauptsacheverfahren die Antragsbefugnis nicht mehr nachträglich in Frage stellen (vgl. m.w.N.: BayVGH, B.v. 26.3.2014 - 9 NE 13.2213 - juris Rn. 14; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 34).

2. Der Eilantrag hat auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind, jedenfalls bei Bebauungsplänen, zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und / oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.2015 - 4 VR 5.14 - ZfBR 2015, 381 = juris Rn. 12; B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 26 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 vorliegend dringend geboten.

a) Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung leidet der Bebauungsplan an Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Diese Mängel sind nach der im (gegenwärtigen) Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sach- und Rechtslage derzeit auch als beachtlich anzusehen, weil weder seitens der Antragsgegnerin noch seitens der Beigeladenen im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt worden sind, woraus sich der Schluss rechtfertigen ließe, dass sie nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Planungsverfahrens von Einfluss gewesen sind. Nach gegenwärtiger Beurteilungsgrundlage dürfte der Normenkontrollantrag der Antragsteller daher voraussichtlich zur Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

aa) Der Bebauungsplan leidet in Bezug auf die Lärmbelastung der Antragsteller aufgrund der künftig zu erwartenden Nutzung der östlich ihres Anwesens geplanten Erschließungsstraße an einem Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB. Für den Senat sind dabei die von den Antragstellern geltend gemachten aktuellen Belastungen durch die Baustelle (Erschütterungen, Baulärm etc.) nicht ausschlaggebend. Diese gehören wegen ihrer zeitlichen Begrenzung regelmäßig nicht zu den abwägungserheblichen Konflikten, die der Bebauungsplan selbst lösen muss (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 20 m.w.N.) und vermögen aus diesem Grund den Erlass einer vorläufigen Regelung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO nicht zu rechtfertigen. Anderes gilt aber für die (künftige) Belastung der Antragsteller durch die Benutzung der Straße als Erschließungsanlage für das geplante Wohngebiet.

Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Im vorliegenden Fall hat eine Abwägung mit den privaten, eigentumsbezogenen Belangen der Antragsteller tatsächlich stattgefunden. Laut der Begründung des Bebauungsplans wurden u.a. verschiedene Varianten für die verkehrliche Erschließung in Erwägung gezogen, u.a. - auf die Einwendung der Antragsteller - eine „Erschließungsvariante 3“ unter Verzicht auf eine Zufahrtsstraße in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks. Nach dieser Variante führt eine neue Erschließungsstraße von Westen von der Straße „Am …“ kommend bogenförmig durch das Baugebiet und mündet im nordwestlichen Geltungsbereich zwischen den bestehenden Gebäuden auf FlNr. … und FlNr. … in die S …straße. Diese Variante wurde laut Planbegründung u.a. deshalb verworfen, weil es hierdurch zu einer Durchschneidung der verbleibenden landwirtschaftlichen Nutzflächen westlich des Plangebiets und damit zu einer unnötigen Einschränkung des landwirtschaftlichen Ertrags gekommen wäre. Zudem seien bei dieser Ausführung höhere Fahrgeschwindigkeiten und damit höhere Verkehrslärmimmissionen zu erwarten gewesen. Schließlich sei aus Gründen eines einheitlichen Ortsrandes und einer homogenen Gestaltung analog dem benachbarten Baugebiet „…“ die Erschließung im Inneren des Baugebiets durch begrünte Wendeanlagen zu favorisieren. Entgegen der Ansicht der Antragsteller erscheinen diese Erwägungen nicht von vornherein sachwidrig.

Die Antragsgegnerin hat aber unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt, welche Lärmauswirkungen die Nutzung der künftigen Erschließungsstraße auf das Wohngrundstück der Antragsteller überhaupt hat. Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Auch weil sich die Antragsteller im Planungsverfahren insofern auf ihr beeinträchtigtes Ruhebedürfnis berufen haben, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognostizierende Belastung der Antragsteller überhaupt richtig bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Lärmschutzbelange sind grundsätzlich dann in die Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung infolge des Bebauungsplans ansteigt (vgl. jeweils m.w.N.: VGH BW, U.v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - ZfBR 2012, 669 = juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 12 f.). Dies gilt auch für die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 21 m.w.N.), vgl. auch oben 1. (zur Antragsbefugnis). Ob Belange außer Betracht bleiben dürfen, die durch die Planungsentscheidung nicht mehr als geringfügig betroffen werden, ist eine Frage rechtlicher Wertung, die nur auf der Grundlage von tatsächlichen Erkenntnissen getroffen werden kann, hierzu auch oben zu 1. (Antragsbefugnis). Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 - 4 BN 51.03 - BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die konkrete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die konkrete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus entstehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung überhaupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 17.1.2014 - 2 B 1367/13.NE - ZfBR 2014, 585 = juris Rn. 51). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, erlauben die Anforderungen aus § 2 Abs. 3 BauGB nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig nicht ohne sachverständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 40 m.w.N.).

Gemessen hieran stellt es einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar, dass die Antragsgegnerin die planbedingte Zunahme der Verkehrslärmbelastung für die Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße östlich des Antragstellergrundstücks als Basis für die Abwägung und den Satzungsbeschluss nicht aufgeklärt hat. Es lag bei dem ausgewiesenen Baugebiet mit ca. 50 Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude jedenfalls nicht von vornherein ohne nähere Ermittlung und Bewertung „auf der Hand“, dass eine zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller durch die künftige Nutzung der Erschließungsstraße im abwägungsunerheblichen Bagatell- bzw. Irrelevanzbereich liegen werde (vgl. auch VGH BW, U.v. 24.7.2015 - 8 S 538/12 - BauR 2015, 1794 = juris Rn. 41 ff.; vgl. als Gegenbeispiel den Fall lediglich einzelner hinzukommender Häuser BayVGH. B.v. 19.8.2016 - 9 N 15.1512 - juris Rn. 15). In einem solchen Fall kann nicht ohne Weiteres die Verkehrslärmbelastung derart vernachlässigt werden, dass jegliche Ermittlungen und Bewertungen hierzu unterbleiben könnten. Um § 2 Abs. 3 BauGB zu genügen, hätte vorliegend eine hinreichend aussagekräftige Prognose hinsichtlich der auf das Wohngrundstück der Antragsteller nach Verwirklichung der Planung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen unter Einbeziehung der künftigen Nutzung der Erschließungs- / Zufahrtsstraße östlich des Antragstellergrundstücks zu Grunde gelegt werden müssen. Eine solche Prognose lag dem Satzungsbeschluss jedoch nicht zugrunde (vgl. bei ähnlicher Größenordnung eines geplanten Wohngebiets: OVG NRW, U.v. 11.12.2008 - 7 D 92/07.NE - juris Rn. 53 ff.). Dem abschließend über den Satzungsbeschluss entscheidenden Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin war auf es dieser defizitären Ermittlungsbasis nicht möglich, alle unter Lärmgesichtspunkten relevanten Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen bzw. eindeutig abzuschichten, ob die zu erwartende Lärmbelastung der Antragsteller einen abwägungserheblichen Belang darstellt oder nicht.

Der Ermittlungsmangel ist nach derzeitigem Stand des gerichtlichen Verfahrens gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als relevant anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 30.1.2016 - 4 B 21.15 - juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 27.4.2016 - 9 N 13.1408 - juris Rn. 51; U.v. 18.1.2017 a.a.O.). Es kann im gegenwärtigen Zeitpunkt - weil jegliche belastbare Daten über die Verkehrsbelastung und die hieraus für die Antragsteller folgende Lärmbelastung fehlen - nicht festgestellt werden, dass der Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin in jedem Falle den Satzungsbeschluss mit demselben Inhalt erlassen hätte. Damit fehlt es jedenfalls momentan an jeder Basis, die den Schluss zuließe, dass der Ausschuss denselben Bebauungsplan bei Kenntnis der entsprechenden Datenlage - die bislang nicht aufgearbeitet wurde - beschlossen hätte. Es ist auch nicht Sache des Normenkontrollgerichts, etwa über ein Sachverständigengutachten selbst zu ermitteln, ob sich eine potenzielle zusätzliche Belastungswirkung in einem Marginalbereich bewegt, der die Unbeachtlichkeit des Ermittlungsdefizits der Kommune gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB zur Folge haben könnte (vgl. BayVGH. U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 42). Das gilt erst recht im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO.

bb) Auch hinsichtlich der von den Antragstellern thematisierten (potenziellen) Lärmbelastung des ausgewiesenen Wohngebiets durch das südlich des Reitsportbetriebs gelegene Tierheim dürfte ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Auch wenn diese Lärmbelastung nicht die Interessens- und Rechtssphäre der Antragsteller betrifft, ist sie im Eilverfahren gem. § 47 Abs. 6 VwGO nicht irrelevant. Da es sich bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren handelt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201- juris Rn. 38 m.w.N.), dürfen auch bei der Beurteilung wichtiger Gründe und deren Dringlichkeit i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO Einwendungen außerhalb der subjektiven Betroffenheit der Antragsteller in der allgemeinen Interessenabwägung nicht einfach ausgeblendet werden (so in der Sache ebenfalls BayVGH, B.v. 3.1.2013 - 1 NE 12.2151 - BayVBl 2013, 406 = juris Rn. 4 m.w.N.; Kopp/ Schenke, VwGO 22. Aufl. 2016, § 47 Rn. 152; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 47 Rn. 168; a.A. OVG NRW, B.v. 29.2.2016 - 10 B 134/16.NE - juris Rn. 5 - 7; B.v. 22.6.2016 - 10 B 536/16.NE - juris Rn. 5 - 7; OVG Saarl., B.v. 12.1.2016 - 2 B 220/15 - juris Rn. 19).

Im Rahmen der Erwägungen zum Immissionsschutz in der Begründung zum Bebauungsplan (S. 49 f., 56) sowie im Umweltbericht zum Schutzgut Mensch (S. 64) finden mögliche, vom Tierheim ausgehende Belastungen auf das Baugebiet „…“ keine nähere Berücksichtigung. In den dem Senat vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin befindet sich ein schalltechnisches Gutachten vom 26. Oktober 2012, das die Lärmbelastung durch das Tierheim thematisiert, das allerdings, worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen, für das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan „…“ erstellt wurde. Bei Zugrundelegung eines 30-minütigen Dauergebells kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass am nächstgelegenen Baufenster im Gebiet Bebauungsplan „…“ die Orientierungswerten des Beiblatts 1 zur DIN 18005 - Teil 1 bzw. der Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d, Satz 2 TA Lärm tagsüber deutlich, und nachts um 2 dB(A) (Beurteilungspegel) bzw. 8 dB(A) (Spritzenpegel) unterschritten werden. Der Hinweis in der Abwägung des Planungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin (Sitzung vom 21. Januar 2016) darauf, dass die vom Tierheim ausgehenden Lärmauswirkungen bereits bei benachbarten Baugebiet „…“ als unbeachtlich eingestuft worden sind (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage), lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch für die Baufenster des streitgegenständlichen Bebauungsplans so sein muss. Denn Letztere dürften näher am Tierheim liegen als die Baufenster des Bebauungsplans Bebauungsplan „… …“. Allein der Umstand, dass das Landratsamt in den Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB keine erneute Untersuchung eingefordert hat (vgl. Seite 18 der Abwägungsvorlage für die Ausschussbehandlung am 21. Januar 2016), vermag die Antragsgegnerin hinsichtlich gebotener Ermittlungen nicht zu entlasten. Auch insofern dürfte daher ein Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB vorliegen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben im Laufe des Eilverfahrens Nachweise vorgelegt, nach denen der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich dieser Mangel nicht gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt.

cc) Es spricht Einiges dafür, dass ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S. von § 2 Abs. 3 BauGB auch hinsichtlich einer eventuellen Belastung des gesamten Plangebiets durch Verkehrslärm der Autobahn A 93 Hof - Regensburg und der Bahnlinie Schwandorf - Furth vorliegt. Die Planbegründung (Seiten 49 f., 56) und der gesonderte Umweltbericht (Seite 64) verweisen auf die im Zuge der Flächennutzungsplanänderung eingeholte, auf den Prognosezeitraum bis 2020 abstellende Geräusch-Immissionsprognose vom 7. Juli 2009. Ob - wie die Antragsteller rügen - dieses Gutachten veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig ist, kann der Senat nach Aktenlage nicht beurteilen. Weder in der Planbegründung noch in der abwägenden Behandlung durch den Planungs- und Umweltausschuss erfolgte eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob das zugrunde gelegte Verkehrslärmgutachten auf überholtem Datenmaterial beruhen könnte. In den Planunterlagen sind auch keine diesbezüglichen Ermittlungen der Antragsgegnerin dokumentiert. Auch insofern wurde im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen ein Nachweis vorgelegt, wonach das im Zusammenhang mit der Flächennutzungsplanänderung erstellte Verkehrslärmgutachten vom 7. Juli 2009 im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch auf verwertbarer, nicht veralteter Datenbasis beruhte. Insofern war dem Senat eine Wertung, dass sich ein entsprechender Ermittlungsmangel im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht i.S. von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auswirkt, nach Aktenlage nicht möglich.

b) Die nach summarischer Prüfung der (gegenwärtigen) Sach- und Rechtslage zu prognostizierenden positiven Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache indizieren einen wichtigen Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S. von § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 16.9.2015 - 4 VR 2.15 u.a. - BRS 83 Nr. 58 = juris Rn. 4). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten, weil durch die fortschreitende Errichtung der Erschließungsanlagen die Schaffung vollendeter Tatsachen droht. Die Beigeladene hatte schon Mitte / Ende Dezember 2016 nach eigenem Bekunden Kosten i.H. von ca. 250.000 Euro aufgewendet. Die Beigeladene trägt als Erwerberin der überplanten Flächen, Erschließungsträgerin und Vermarkterin das (wesentliche) wirtschaftliche Risiko der Bebauungsplanumsetzung. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung wird die Beigeladene zu weiteren Investitionen und zur weiteren Umsetzung des hinsichtlich seiner Wirksamkeit bedenklichen Bebauungsplans herausgefordert. Ob es der Beigeladenen ohne Weiteres möglich wäre, alle Baumaßnahmen wieder rückgängig zu machen, falls sich der Bebauungsplan nach Abschluss der Hauptsache endgültig als unwirksam herausstellen sollte, erscheint unsicher. Sollte sich der Bebauungsplan endgültig als unwirksam erweisen und das Plangebiet mithin weiterhin als bauplanungsrechtliche Außenbereichslage verbleiben, drohte bei Verlust einer (bislang wohl landwirtschaftlich genutzten) Grünfläche der dauerhafte Bestand eines „Erschließungsanlagentorsos“, der womöglich nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitnah beseitigt werden würde. Zudem dürften mit Blick auf die von der Beigeladenen beabsichtigte Fertigstellung der Erschließungsanlagen im Juli 2017 schon in Kürze und damit noch vor einer mündlichen Verhandlung in der Hauptsache Baugenehmigungsverfahren bzw. Freistellungsverfahren für die Umsetzung des Bebauungsplans auf den einzelnen Bauflächen anstehen.

c) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Planung auch unter weiteren, im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklärenden Gesichtspunkten nicht bedenkenfrei ist.

aa) Dies betrifft zum einen die von den Antragstellern geltend gemachte Geruchsbelastung, die von dem südlich des Plangebiets gelegenen Reitsportbetrieb ausgehen könnte. Nach der Begründung des Bebauungsplans (Seite 49) wird aus Gründen des Immissionsschutzes ein Mindestabstand des Plangebiets zum südwestlich gelegenen Reitsportbetrieb als notwendig angesehen. Bei der Beurteilung eines hinreichenden Abstands könne - so die Planbegründung weiter - laut ministerieller Vorgaben auf einschlägige Abstandstabellen analog zu Rinderhaltungen zurückgegriffen werden. Im konkreten Fall könne aufgrund der Umrechnung des Tierbestandes in Großtvieheinheiten und aus dem sich daraus ergebenden Geruchsimmissionsfaktor geschlossen werden, dass der empfohlene Mindestabstand von Rinderhaltungen im Außenbereich gegenüber Wohngebieten eingehalten sei. Da der Mindestabstand zwischen der Emissionsquelle (Stall) und dem maßgeblichen Immissionsort (Wohngebäude), der hier 120 m betrage, nicht unterschritten sei, bedürfe es keiner Einzelfallbewertung. Ebenso wird im Rahmen der Abwägung davon ausgegangen, dass ein gebotener Abstand von 120 m zum Reitsportbetrieb eingehalten wird. Während die Antragsteller auf die Nichtberücksichtigung von zugekauften Flächen, auf eine Gülle bzw. einen Misthaufen als unberücksichtigte Emissionsquellen, auf eine bauliche Erweiterung des Reiterhofs sowie auf einen von einer Baugenehmigung vom 4. September 2014 gedeckten aufgestockten Pferdebestand verweisen und vortragen, dass der Abstand tatsächlich nur 80 m betrage, hat die Antragsgegnerin in der Abwägung zu Grunde gelegt, das geplante Baugebiet sei bereits bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle und der Erweiterung bzw. Änderung des Reitsportbetriebs berücksichtigt worden, ohne dass Auflagen in den Genehmigungsbescheid hätten aufgenommen werden müssen. Auch wenn der Umstand, dass das Sachgebiet Immissionsschutz des Landratsamts im Verfahren keine Bedenken geäußert hat, dafür sprechen könnte, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der Geruchsbelastung für das geplante Wohngebiet nicht bestehen, vermag der Senat allein nach Aktenlage keine sichere Beurteilung hierüber zu treffen. Konkrete Werte über den genehmigten Viehbestand des Reitsportbetriebs, eine genaue (flurnummernbezogene) Benennung der baulichen Anlagen, von denen Geruchsemissionen ausgehen, sowie eine hierauf bezogene konkrete Berechnung anhand einer von den Beteiligten in Bezug genommenen Abstandstabelle sind dem Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht vorgelegt worden. Offenbar im Landratsamt Schwandorf vorhandene Informationen wurden dem Gericht nicht zur Kenntnis gegeben.

bb) Ferner ist im Hauptsacheverfahren der Frage nachzugehen, ob die Planung dem Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) widerspricht, weil ihrer Umsetzung ggf. ein unüberwindbares rechtliches Hindernis nach Maßgabe von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG entgegensteht (vgl. am Beispiel des Artenschutzrechts zur Bedeutung des § 44 BNatSchG in der Bauleitplanung: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; HessVGH, U.v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 = juris Rn. 123 ff.). Die Antragsteller haben in ihren Einwendungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die östliche Zufahrt zum Plangebiet teilweise über einen „Flurbereinigungsweg“ erfolge und dass eine erst vor kurzer Zeit in den Flurbereinigungsweg verlegte „Drainage“ zur Realisierung der Planung wieder zerstört bzw. verlegt werden müsse. Die übrigen Beteiligten des gerichtlichen Verfahrens haben dem grundsätzlich nicht widersprochen. Auch in der Begründung zum angegriffenen Bebauungsplan ist unter „4.2 Erschließung“ (Seite 38) die Rede von einer „Verlegung des bestehenden Flurweges“. Vergleicht man den Zustand vor und nach der (künftigen?) Umsetzung der Planung, ist der Verlauf des bisherigen Feldwegs ab dem Einmündungsbereich von der S …straße bis zum südlichen Ende des Antragstellergrundstücks mit dem Verlauf der künftigen Erschließungsstraße für das Plangebiet identisch. Im Anschluss allerdings weicht die geplante Erschließungsstraße von der Lage des bisherigen Wegs ab. Die Lage des bisherigen Feldwegs markiert die östliche Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, der Weg selbst würde südlich des Antragstellergrundstücks bei Planumsetzung beseitigt. Es entzieht sich der Kenntnis des Senats, ob der so bezeichnete „Flurbereinigungsweg“ bzw. „Flurweg“ ebenso wie die von den Antragsgegnerin thematisierte Drainage Regelungsgegenstand eines Flurbereinigungsplans i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) sind. Sollte dies der Fall sein, würde sich die Anschlussfrage stellen, ob die Umsetzung des Bebauungsplans einer Änderung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans bedarf, die über eine Satzung der Antragsgegnerin „mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu erfolgen hätte, § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (vgl. auch BVerwG, 19.2.2015 - 9 CN 1.14 - NVwZ-RR 2015, 867 ff.; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 NE 13.634 - juris). Unabhängig von den Fragen, ob auch ein Bebauungsplan eine Satzung i.S.d. § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sein kann (grundsätzlich bejahend BayVGH, B.v. 14.6.2013 a.a.O. juris Rn. 11; Wingerter/ Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 58 Rn. 33) und ob auch insofern eine Entscheidungsdelegation an den Planungs- und Umweltausschuss erfolgt ist bzw. erfolgen durfte (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GO, der auch bei gesetzlich vorgesehener „Zustimmung“ Geltung beanspruchen dürfte, Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Dezember 2015, zu Art. 32 GO Rn. 22), ist aus den vorgelegten Planungsakten nicht ersichtlich, dass eine „Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde“ zu einer Satzung der Antragsgegnerin vorliegt, mit der der Flurbereinigungsplan geändert wird.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 und Abs. 8, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

4. In entsprechender Anwendung von § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO hat die Antragsgegnerin Nummer I der Entscheidung in derselben Weise zu veröffentlichen wie den angegriffenen Bebauungsplan (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 1 NE 16.2191 - juris Rn. 17).

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.

(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.

(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollantrags ist der am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossene Bebauungsplan "F. Mühle" der Antragsgegnerin.

2

Das Mühlengelände liegt am nordwestlichen Ortsrand. Im Osten grenzt unmittelbar Wohnnutzung an. Im Süden liegt der sogenannte Mühlgraben mit angrenzenden Freiflächen und - weiter entfernt - Wohnbauflächen. Im Norden beginnt jenseits eines Wirtschaftsweges die freie Landschaft mit Wiesen- und Weideflächen der sogenannten Modenbachniederung.

3

Auf der Westseite des Mühlengeländes liegt das Grundstück der Antragstellerin zu 1 (Flurstück Nr. A), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 ist Mieter des Anwesens.

4

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss im Jahre 2010 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs zu schaffen.

5

Auf einen Normenkontrollantrag der Antragsteller erklärte das Oberverwaltungsgericht den am 22. Juni 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan mit Urteil vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11.OVG - (NVwZ-RR 2011, 638) für unwirksam.

6

Zur Heilung der festgestellten Mängel führte die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durch. Gegen den am 20. März 2012 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan beantragten die Antragsteller abermals erfolgreich Normenkontrolle (OVG Koblenz, Urteil vom 19. Juni 2013 - 8 C 10489/12.OVG).

7

Bereits zuvor - am 29. Mai 2012 - hatte der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen, nicht vorhabenbezogenen Bebauungsplans "F. Mühle" beschlossen. Der Bebauungsplan setzt - in weitgehender inhaltlicher Übereinstimmung mit den vorhabenbezogenen Vorgängerfassungen, aber angebotsorientiert - Gewerbegebiete fest. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 wird als GE 5 überplant, in dem Betriebswohnungen ausnahmsweise zugelassen werden können. Darüber hinaus sind Emissionskontingente festgesetzt. Das Plangebiet umfasst Teilflächen des FFH-Gebiets "Modenbachniederung" und des Europäischen Vogelschutzgebiets "S. Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen G.heim und H.hofen", die sich auf bisher unbebaute Flächen des nördlichen Mühlengeländes (insbesondere Flurstück Nr. B) erstrecken, sowie Teilflächen des förmlich festgesetzten Überschwemmungsgebiets des Modenbaches. Der Bebauungsplan sieht den Ausbau eines Teils des nördlich des Betriebsgeländes gelegenen Wirtschaftsweges vor. Ein Teil der nördlich davon gelegenen Wiesen- und Weideflächen (Flurstück Nr. C) wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt; vorgesehen ist unter anderem die Umsiedlung vorhandener Einzelpflanzen bzw. Pflanzengruppen der Arten Krauser Ampfer und Großer Wiesenknopf vom Flurstück Nr. B in das Flurstück Nr. C mit näheren Maßgaben zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sowie zur Überwachung der Wirksamkeit der durchzuführenden Maßnahmen mit dem Ziel, die ökologische Funktion der Modenbachniederung für die beiden Tagfalterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter im räumlichen Zusammenhang weiter zu erfüllen. Der Bebauungsplan wurde am 15. Januar 2013 als Satzung beschlossen und mit Bekanntmachung vom 24. Januar 2013 in Kraft gesetzt.

8

Den hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Die geltend gemachten Fehler im Aufstellungsverfahren lägen nicht vor; die Antragsgegnerin sei nicht zur erneuten Auslegung des Planentwurfs nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet gewesen, obwohl nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert worden sei. Die Erforderlichkeit sei dem Bebauungsplan nicht abzusprechen; insbesondere seien auch die durch die Planung aufgeworfenen artenschutzrechtlichen Fragen in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden. Der Plan verstoße nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB hinsichtlich des im Regionalen Raumordnungsplan (RROP) festgelegten Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz, des Vorranggebiets der Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz sowie des regionalen Grünzugs. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei nicht verletzt. Das Planungsverbot des § 78 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten stehe dem Bebauungsplan nicht (mehr) entgegen. Der Plan genüge den Vorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets und des Europäischen Vogelschutzgebiets; im Ergebnis liege keine erhebliche Beeinträchtigung der erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling vor. Schließlich sei das Gebot gerechter Abwägung beachtet; weder sei die Alternativenprüfung fehlerhaft, noch seien die Belange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen.

9

Mit der vom Senat zugelassenen Revision machen die Antragsteller geltend, die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Antragsgegnerin trotz ergänzender FFH-Verträglichkeitsprüfung und deren Dokumentation im Umweltbericht nicht zur erneuten Auslegung verpflichtet gewesen sei, verstoße gegen Bundesrecht, namentlich gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, der zugleich der Umsetzung von Unionsrecht diene. Im Übrigen greifen die Antragsteller das vorinstanzliche Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten mit Sach- und Verfahrensrügen an.

10

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene verteidigen das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Antragsteller ist unbegründet. Das angegriffene Normenkontrollurteil steht mit Bundesrecht im Einklang.

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1. Verfahrensfehler bei der Aufstellung des Bebauungsplans hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht verneint.

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Entgegen der Auffassung der Revision war die Antragsgegnerin nicht nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet, den Entwurf des Bebauungsplans erneut auszulegen, nachdem der Umweltbericht geändert worden war.

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a) § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht zur erneuten Auslegung, wenn nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB nicht der Entwurf des Bebauungsplans selbst, sondern lediglich der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfs geändert wird.

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Nach der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004, BGBl. I S. 1359) am 20. Juli 2004 gültigen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. war erneut auszulegen, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird oder wenn die Gemeinde "die nach § 2a (BauGB a.F.) erforderlichen Angaben wegen der Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen" geändert hatte. Mit der Neuregelung durch das EAG Bau in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sollte nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2250, S. 27 und 45) das Verfahren der erneuten Auslegung nach den bisherigen Bestimmungen "inhaltlich unverändert" zusammengefasst werden. Dieses gesetzgeberische Ziel hat indes im Wortlaut des § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB keinen Niederschlag gefunden. Die Verpflichtung zur erneuten Auslegung und zur erneuten Einholung der Stellungnahmen bezieht sich ausschließlich auf Änderungen oder Ergänzungen des "Entwurfs des Bauleitplans". Dem Entwurf des Bauleitplans ist gemäß § 2a Satz 1 BauGB im Aufstellungsverfahren eine Begründung "beizufügen", wobei der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BauGB einen gesonderten Teil der Begründung bildet. Diese begriffliche Unterscheidung zwischen Entwurf und Begründung lässt erkennen, dass der Umweltbericht als Bestandteil der Begründung des Bauleitplans nach dem Verständnis des EAG Bau nicht bereits von dem in § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff des Entwurfs des Bauleitplans erfasst ist. Soweit dem Beschluss des Senats vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 - (Buchholz 406.11 § 4a BauGB Nr. 1 Rn. 12) etwas Anderes entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest.

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Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nur dann erneut auszulegen ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans selbst mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird (ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Juni 2015 - 1 KN 138/13 - BauR 2015, 1624; siehe z.B. auch Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2016, § 4a Rn. 25, Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Stand Januar 2017, § 4a Rn. 12 f.; Uechtritz, BauR 2005, 1859 <1872 f.>; zweifelnd Berkemann, in: ders. (Hrsg.), BauGB 2004 - Nachgefragt, 1. Aufl. 2006, § 4a Abs. 3 BauGB, S. 104 f.).

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b) Diese nationale Regelung steht jedenfalls hier mit Unionsrecht im Einklang.

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aa) Allerdings bestimmt Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 S. 30) (Plan-UP-RL), dass der Entwurf des Plans oder Programms und der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht den von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Behörden sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird; den Behörden und der Öffentlichkeit ist innerhalb ausreichend bemessener Fristen frühzeitig und effektiv Gelegenheit zu geben, vor der Annahme des Plans zum Entwurf des Plans sowie zum begleitenden Umweltbericht Stellung zu nehmen. Gemäß Art. 8 Plan-UP-RL werden der nach Art. 5 Plan-UP-RL erstellte Umweltbericht und die nach Art. 6 Plan-UP-RL abgegebenen Stellungnahmen bei der Ausarbeitung und vor der Annahme des Plans berücksichtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2013 - 4 C 3.12 - BVerwGE 146, 176 Rn. 24 und vom 1. April 2015 - 4 C 6.14 - BVerwGE 152, 10 Rn. 25 ) ist der Öffentlichkeitsbeteiligung der Zweck einer die Behörden unterstützenden "Sachverstandspartizipation" zugemessen worden, die den behördlichen Entscheidungsprozess in Umweltangelegenheiten besser und transparenter gestalten (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-RL, ABl. L 26 S. 1) und Vollzugsdefiziten im Bereich des Umweltrechts entgegenwirken soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 - BVerwGE 105, 348 <350> ).

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Auch diese unionsrechtlichen Vorschriften fordern aber jedenfalls dann keine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung in Gestalt einer erneuten Auslegung der Planunterlagen, wenn der geänderte Umweltbericht lediglich eine Neubewertung bereits vorhandener Sachinformationen enthält. In diesem Fall ist der Zweck der Sachverstandspartizipation bereits durch die erstmalige Auslegung erfüllt, weil die interessierte Öffentlichkeit in deren Rahmen Gelegenheit hatte, sich zu den entscheidungserheblichen Umwelttatsachen zu äußern und die von ihr für relevant gehaltenen weiteren Stellungnahmen, Informationen, Analysen und Bewertungen zur Vorbereitung der gemeindlichen Planungsentscheidung einzubringen. Unionsrecht verpflichtet nicht dazu, die Gelegenheit, sich zum Entwurf eines Bauleitplans und zum Umweltbericht zu äußern, mehrfach einzuräumen (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2014 - 4 CN 5.13 - Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 15 Rn. 16). Eine Kontrollfunktion in dem Sinne, dass die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen wäre, um zu überprüfen inwieweit die planende Gemeinde den eingebrachten Stellungnahmen und Bewertungen gefolgt ist, verlangt das Unionsrecht nicht. Gegenteiliges legt auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2016 - C-243/15 [ECLI:EU:C:2016:838] - (ZUR 2017, 86) nicht nahe, auf das sich die Antragsteller berufen. Die Durchsetzung abweichender Rechtsstandpunkte ist dem gerichtlichen Rechtsschutz vorbehalten.

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bb) Gemessen an diesen Maßstäben war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den Entwurf des Bebauungsplans nach der Änderung des Umweltberichts erneut auszulegen.

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Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nach Abschluss des Offenlageverfahrens eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und im Umweltbericht dokumentiert worden sei (UA S. 18). Diese tatsächlichen Feststellungen sind missverständlich und auslegungsbedürftig. Denn eine förmliche FFH-Verträglichkeitsprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich des - allein streitigen - planungsbedingten Lebensraumverlusts auf dem Flurstück Nr. B für die im FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Tagfalterarten Großer Feuerfalter und Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling wurde im Planaufstellungsverfahren weder vor noch nach der öffentlichen Auslegung vom 16. November bis 17. Dezember 2012 durchgeführt. Die im Auftrag der Beigeladenen "zur Sicherheit" ergänzend eingeholte FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 13. März 2013 wurde erst nach Inkraftsetzung des Bebauungsplans am 24. Januar 2013 vorgelegt. Der Senat versteht die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts deshalb so, dass in den Umweltbericht auf der Grundlage vorhandener Sachinformationen lediglich weitere, über den ursprünglichen Umweltbericht hinausgehende Bewertungen zur Bestätigung der FFH-Verträglichkeit der Planung aufgenommen wurden. Denn der Lebensraumverlust auf dem Flurstück Nr. B für die beiden Tagfalterarten war bereits im artenschutzrechtlichen Teil des ausgelegten Umweltberichts thematisiert und mit Fakten unterlegt. Der Zweck der unionsrechtlichen Vorgaben war somit durch die Änderung des Umweltberichts nicht berührt, eine erneute Auslegung auch nach Unionsrecht nicht geboten.

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2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass der Vollzug des Bebauungsplans nicht zwangsläufig an der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern werde und dem Bebauungsplan deshalb die Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht abzusprechen sei.

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a) Die Kritik der Antragsteller, das Urteil gebe im Tatbestand ihren Vortrag zum besonderen Artenschutz aktenwidrig wieder, greift nicht durch.

24

Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens eines Beteiligten können nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils beim entscheidenden Gericht nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO geltend gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 9 B 41.09 - juris Rn. 4). Einen solchen Antrag haben die Antragsteller nicht gestellt.

25

b) Unberechtigt ist auch die auf einen Gehörsverstoß zielende Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit deren Vorbringen zum Artenschutz nicht ausreichend auseinander gesetzt, ohne dass erkennbar sei, ob dieses Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert gewesen sei.

26

Das Oberverwaltungsgericht hat die von den Antragstellern behauptete Ungeeignetheit des Flurstücks Nr. C als Problem einer fehlerhaften Durchführung der im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen angesehen. Dem Einwand einer generellen Ungeeignetheit dieses Grundstücks als "Konstruktionsfehler" der Maßnahme ist das Oberverwaltungsgericht mit dem Argument begegnet, der Hinweis des Gutachters erscheine überzeugend, dass sich der Ersatzlebensraum in seinen maßgeblichen Eigenschaften nicht wesentlich von der Eingriffsfläche unterscheide, so dass entweder beide oder keiner von beiden als Lebensraum dieser Falterart in Betracht komme bzw. beide für die Art nur suboptimal seien.

27

Soweit die Antragsteller einwenden, das Oberverwaltungsgericht übergehe ihren Vortrag zu den Unterschieden im Pflanzeninventar, zur unterschiedlichen Situation hinsichtlich der Vernässung, zu den Anforderungen der Pflanzen und der Wirtsameisen des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings an die Feuchtigkeit des Bodens sowie zur Einordnung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen als Lebensraum des Großen Feuerfalters, bezieht sich dieser Einwand nach ihren eigenen Angaben "insbesondere" auf den Großen Feuerfalter. Hinsichtlich dieser Falterart gehen die Antragsteller indes offensichtlich selbst nicht von einer generellen Ungeeignetheit des Ausgleichsgrundstücks aus. Denn sie räumen an anderer Stelle ein, es sei unbestritten, dass das Flurstück Nr. C schon im Ausgangszustand nachgewiesener Lebensraum dieser Tagfalterart gewesen sei. Soweit sie diesen Vortrag wiederum als Beleg dafür anführen, dass die im Bebauungsplan vorgesehene "Optimierung" dieser Fläche nicht vorstellbar sei, auch nicht im Wege einer Erhöhung der Besatzdichte, bleibt dieser Vortrag spekulativ. Einen Beweisantrag zu diesem Thema haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Warum sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legen sie nicht hinreichend dar.

28

c) Zu Unrecht machen die Antragsteller schließlich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen, weil es seine Pflicht zur objektiven Rechtskontrolle des Bebauungsplans nicht hinreichend beachtet habe.

29

Dieser Vortrag zielt auf Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, wonach die Errichtung von baulichen Anlagen in den festgesetzten Gewerbegebieten GE 1 und GE 5 bis zum Beginn der Durchführung der in der textlichen Festsetzung 4.2 festgesetzten (Ausgleichs-)Maßnahmen nicht zulässig ist. Die Antragsteller bemängeln, der Bebauungsplan mache den Beginn der Bauarbeiten nicht abhängig von der Funktionsfähigkeit der Ausgleichsmaßnahmen, sondern nur von deren Beginn. Sie räumen aber selbst ein, dass sie diesen Punkt im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht angesprochen hatten. Zu einer "ungefragten Fehlersuche" war das Normenkontrollgericht insoweit aber nicht verpflichtet.

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3. Einen Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB durch die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges auf dem Flurstück Nr. C hat das Oberverwaltungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß verneint.

31

a) Mit ihrer Sachrüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Zielbestimmungen "falsch" ausgelegt, können die Antragsteller nicht gehört werden. Die im RROP festgelegten Ziele der Raumordnung sind Bestandteil des irrevisiblen Landesrechts. Die sich deswegen für das Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ergebende Bindung umfasst den festgestellten Inhalt und den Geltungsbereich des irrevisiblen Rechts ebenso wie die Frage, ob ein bestimmter Rechtssatz besteht, also gültig ist, und Anwendung findet (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 - BVerwGE 149, 373 Rn. 23 m.w.N.). Gründe, die diese Bindung ausnahmsweise entfallen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

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b) Die behaupteten Verfahrensfehler liegen ebenfalls nicht vor.

33

Die Antragsteller tragen vor, sie hätten geltend gemacht, dass der Gemeinde kein Konkretisierungsspielraum zustehe, weil die Vorranggebiete sowie der regionale Grünzug bereits durch den Regionalen Raumordnungsplan Rheinland-Pfalz - RROP - selbst räumlich präzise abgegrenzt seien. Mit diesem Vorbringen habe sich das Oberverwaltungsgericht nicht hinreichend und nachvollziehbar auseinander gesetzt und hierdurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Überzeugungsgrundsatz verletzt. Die Rügen greifen nicht durch.

34

Hinsichtlich der zielförmigen Festlegung des regionalen Grünzugs hat sich das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend darauf gestützt, dass der Zielbestimmung nach dem RROP keine absolute Ausschlusswirkung in Bezug auf die in ihm zugelassenen Vorhaben beigemessen werde: Im regionalen Grünzug dürften Vorhaben zugelassen werden, die dessen Funktion nicht beeinträchtigen oder die unvermeidlich und im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendig sind. Vorliegend sei bereits nicht ersichtlich, dass die relativ geringfügige Erweiterung des Wirtschaftsweges die Funktionen des regionalen Grünzugs beeinträchtigen könne; dies habe auch der Verband Rhein-Neckar so gesehen und einen Zielverstoß verneint. Auf die von den Antragstellern allein thematisierte Frage der Parzellenschärfe kam es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.

35

Gleiches gilt für das Vorranggebiet für den Arten- und Biotopschutz. Auch insoweit hat sich das Oberverwaltungsgericht selbständig tragend auf die Funktion dieses Vorranggebiets gestützt, so dass es auf die von den Antragstellern allein thematisierte Frage nach der Reichweite der Zielfestlegung und des gemeindlichen Konkretisierungsspielraums nicht mehr entscheidungserheblich ankam. Dass die Antragsteller die Begründung des Oberverwaltungsgerichts für "nicht nachvollziehbar" halten, begründet keinen Gehörsverstoß.

36

Hinsichtlich des Vorranggebiets "Wasserwirtschaft mit Schwerpunkt Hochwasserschutz" hat das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob die bloße Erweiterung des Wirtschaftsweges überhaupt unter das im RROP normierte Bauverbot im Vorranggebiet fällt, weil das Vorranggebiet (unter weiteren Voraussetzungen) solchen zwingenden Vorhaben und Maßnahmen nicht entgegen stehe, an deren Verwirklichung ein öffentliches Interesse bestehe, was für die Festsetzung der Verbreiterung des Wirtschaftsweges zu bejahen sei. Diesen Rechtsstandpunkt halten die Antragsteller für "nicht nachvollziehbar". Mit einem Gehörsverstoß hat dies nichts zu tun.

37

4. Ohne Erfolg bleiben auch die Beanstandungen, die die Antragsteller gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vorbringen.

38

a) Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Bundesrecht darauf abgestellt, dass durch die geplanten Vorhaben, die bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des streitgegenständlichen Bebauungsplans vollzogen gewesen seien, keine erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets mehr ausgehen könnten.

39

Die Rüge zielt gegen die Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass bei der "Erheblichkeitsprüfung" hinsichtlich des Großen Feuerfalters nur von einem planbedingt eintretenden Flächenverlust von rund 500 m² durch die Erweiterung des Wirtschaftsweges auf dem Flurstück Nr. C auszugehen sei, weil die Habitatfläche auf dem Flurstück Nr. B bereits infolge der Baufeldräumung im Vollzug der früheren vorhabenbezogenen Bebauungspläne ihre Habitateignung verloren habe. Die Fläche habe "im Übrigen" ihre allenfalls potentielle Habitateignung auch für den Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling mit der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vollzogenen Baufeldräumung endgültig eingebüßt.

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Die Rüge greift nicht durch. Dabei kann der Senat die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht entschiedene (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 4 CN 3.13 - BVerwGE 149, 229 Rn. 27; VGH München, Urteil vom 30. November 2008 - 9 N 05.112 - juris Rn. 50 ; vgl. nunmehr auch EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - C-399/14 - NVwZ 2016, 595 Rn. 61) Frage weiterhin offen lassen, inwieweit Schutzzwecke und Erhaltungsziele eines FFH-Gebiets einem Vorhaben oder einer Planung noch entgegen gehalten werden können, wenn sie in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bereits obsolet waren. Denn das Oberverwaltungsgericht hat sie ebenfalls offen gelassen. Hinsichtlich des Großen Feuerfalters ist dies im Urteil (UA S. 29) ausdrücklich vermerkt. Hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings kommt dies weniger deutlich zum Ausdruck, ist aber ersichtlich nicht anders gemeint. Denn wenn sich das Oberverwaltungsgericht beim Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläuling in dieser Frage hätte festlegen wollen, wäre es nicht verständlich, warum es dieselbe Frage beim Großen Feuerfalter offen lässt.

41

b) Die Antragsteller dringen auch mit ihren Verfahrensrügen nicht durch, mit denen sie geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vorbringen zum Habitatschutz überhaupt nicht auseinander gesetzt und damit einerseits gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und andererseits gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.

42

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat sich tragend auf die Annahme gestützt, dass im Ergebnis keine erhebliche planbedingte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen vorliege. Was den Großen Feuerfalter angehe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei dem Grünland nördlich der Bestandsgebäude der Mühle teilweise um einen Lebensraum dieser Tagfalterart gehandelt habe. Betroffen seien Teilflächen des Flurstücks Nr. B, von dem 5 800 m² durch Festsetzung als Gewerbegebiet verloren gingen, und eine Teilfläche von ca. 500 m² aus dem Flurstück Nr. C, die für die festgesetzte Erweiterung des Wirtschaftsweges in Anspruch genommen werde. Auch wenn man die Baufeldräumung als Voraussetzung für die Realisierbarkeit der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans diesem noch als planbedingten Eingriff zurechnen wollte, läge nur eine Beeinträchtigung des Lebensraums des Großen Feuerfalters unterhalb der Erheblichkeitsschwelle vor. Insoweit werde in der "ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung" vom 13. März 2013 nachvollziehbar und in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, dass dann von einem Lebensraumverlust in einer Größenordnung von insgesamt rund 2 000 m² auszugehen sei. Dabei hätten die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise die Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. B, auf der ca. 50 Ampferpflanzen als Fortpflanzungsstätte des Großen Feuerfalters angenommen worden seien, zugrunde gelegt und diese Fläche - durchaus großzügig - mit einem Viertel ihrer Gesamtfläche (maximal 1 450 m²) in Ansatz gebracht. Dem seien die für die Erweiterung des Wirtschaftsweges benötigten rund 500 m² hinzugerechnet und die Summe auf 2 000 m² aufgerundet worden. Auch dies erscheine plausibel im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung. In nicht zu beanstandender Weise werde diesem Lebensraumverlust der in den Bestandskarten zum Entwurf des Bewirtschaftungsplans ausgewiesene Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet gegenübergestellt, der 231,8 ha betrage. Danach entspreche der Verlust an Lebensraum im Plangebiet lediglich ca. 0,09 % des Lebensraums der Art im FFH-Gebiet. Dies liege unterhalb der (in der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner [2007]) angenommenen Erheblichkeitsschwelle für den Großen Feuerfalter, die bei einem Lebensraumverlust von weniger als 0,1 % oder bei 6 400 m² anzusetzen sei, wenn es sich - wie hier - um eine große lokale Population handele.

43

Die Antragsteller machen geltend, ihre detaillierte Kritik an der FFH-Verträglichkeitsprüfung finde sich in dem angegriffenen Urteil nicht.

44

Einen Gehörsverstoß oder sonstige Verfahrensmängel zeigen die Antragsteller damit nicht auf. Ausweislich des Tatbestandes (UA S. 11 f.) hat das Oberverwaltungsgericht zur Kenntnis genommen, dass die Antragsteller die Bestimmung der Erheblichkeit des planungsbedingten Verlusts an Habitatflächen als fehlerhaft erachtet hatten. Gleichwohl hat es die Ausführungen in der - nach Angaben der Beigeladenen "zur Sicherheit" eingeholten - "ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung" vom 13. März 2013 als in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend qualifiziert. Bereits die Erwähnung des Vorbringens im Tatbestand spricht gegen die Annahme eines Gehörsverstoßes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 5 B 2.10 - juris Rn. 13).

45

Des Weiteren legen die Antragsteller den behaupteten Gehörsverstoß nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, soweit sie lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag in die Revisionsbegründung einfügen. Insoweit fehlt die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des behaupteten Gehörsverstoßes (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - NVwZ-RR 2016, 428 Rn. 60). Denn nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung der Revision, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

46

Weitergehende Darlegungen enthält die Revision zu den Fragen, warum es nicht zu beanstanden ist, (1) für den Großen Feuerfalter nur eine Teilfläche im zentralen Bereich des Flurstücks Nr. 471 als Lebensraumverlust in Ansatz zu bringen, (2) dem Lebensraumverlust einen Gesamtlebensraum von 231,8 ha gegenüberzustellen, und (3) mit welcher naturschutzfachlichen und rechtlichen Begründung für die Bezugsgröße des Lebensraumverlusts der Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet angenommen wird, für den Zustand der Population der Art aber nicht auf denjenigen im gesamten FFH-Gebiet, sondern auf einen kleinen Ausschnitt im Bereich der F. Mühle abgestellt werden darf. Auch insoweit lässt sich ein Gehörsverstoß nicht feststellen.

47

(1) Nach der vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Fachkonvention von Lambrecht/Trautner [2007] liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Großen Feuerfalters nicht vor, wenn der Lebensraumverlust den Orientierungswert der Stufe III in Höhe von 6 400 m² nicht überschreitet. Voraussetzung für die Anwendung dieses Orientierungswerts ist (unter anderem), dass der Verlust weniger als 0,1 % der Habitatfläche im Gebiet ausmacht. Diese Grenze von 0,1 % wäre überschritten, wenn das Flurstück Nr. B entsprechend dem Vortrag der Antragsteller in vollem Umfang als Habitatverlustfläche anzusetzen wäre.

48

Die hierauf bezogene Rüge der Antragsteller hätte allerdings nur Gegenstand einer - mangels entsprechenden Beweisantrags und fehlender sachlicher Anhaltspunkte wiederum erfolglosen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. August 1997 - 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784) - Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO sein können. Von diesen Anforderungen sind die Antragsteller nicht dadurch freigestellt, dass sie ihre Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts als Gehörsrüge bezeichnen (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 39).

49

Keiner weitergehenden Befassung bedurfte auch der Hinweis der Antragsteller, nach dem Bewirtschaftungsplan sei die gesamte Fläche des im FFH-Gebiet gelegenen Teils des Flurstücks Nr. B als Lebensraum des Großen Feuerfalters kartiert, mit der Folge, dass die gesamte im FFH-Gebiet gelegene Teilfläche von 5 800 m² als Lebensraum hätte gewertet werden müssen. Denn die Antragsteller geben selbst an, dass der von ihnen beigezogene Sachverständige die Bestandserfassung des Entwurfs des Bewirtschaftungsplans als inadäquat bezeichnet habe. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, in der Revisionsbegründung darzulegen, dass sie gleichwohl weiterhin an ihrer Forderung aus ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 festgehalten haben.

50

Einen Gehörsverstoß legen die Antragsteller schließlich auch nicht dar, soweit sie eine Auseinandersetzung mit ihrem Vortrag zu den nicht mit Ampferpflanzen bestandenen Flächen vermissen. Sie meinen, dass diese Vorhabenflächen als Lebensraum für das Nektarangebot und als Balz- oder Rendezvousplatz für den Großen Feuerfalter einzubeziehen gewesen wären. Auf diesen Vortrag geht das angegriffene Urteil nicht ein. Auf einen Gehörsverstoß lässt dies gleichwohl nicht schließen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat seinem Urteil erkennbar die Auffassung zugrunde gelegt, dass nach der Fachkonvention von Lambrecht/Trautner [2007] nur die Ampferpflanzen als "Fortpflanzungsstätten" des Großen Feuerfalters in Ansatz gebracht werden könnten. Darin liegt zugleich die Zurückweisung der Auffassung der Antragsteller, wonach auch Nahrungs- und Balzstätten einzubeziehen seien. Die hiergegen vorgebrachten Angriffe betreffen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts. Sie können nur Erfolg haben, wenn das Gericht gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstößt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - NVwZ 2015, 675 Rn. 41). Hierzu fehlt jede Darlegung. Auf einen Gehörsverstoß lassen die Angriffe der Antragsteller nicht schließen.

51

(2) Aus der fehlenden Auseinandersetzung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Vortrag der Antragsteller zur Größe des anzusetzenden Gesamtlebensraums folgt ebenfalls kein Gehörsverstoß. Der hierauf bezogene Vortrag der Antragsteller blieb vage. Ob es sich um "räumlich-funktionale Teilgebiete" handelt, hielten die Antragsteller lediglich für prüfungsbedürftig. Entsprechende Beweisanträge haben sie nicht gestellt. Schließlich fehlten auch Angaben dazu, wie sich nach dem Entwurf des Bewirtschaftungsplans die Lebensräume des Großen Feuerfalters auf die einzelnen Teilgebiete verteilen.

52

(3) Ein Gehörsverstoß ist schließlich auch nicht dargetan, soweit das Oberverwaltungsgericht nicht auf die Frage der Antragsteller geantwortet hat, warum für die Bezugsgröße des Lebensraumverlusts der Gesamtlebensraum der Art im FFH-Gebiet, für den Zustand der Population der Art aber auf einen Ausschnitt im Bereich der F. Mühle abgestellt werden darf. Der Vorwurf der Antragsteller, die Betrachtung einer lokalen Population stimme "ersichtlich nicht mit der Fachkonvention überein" (Rev.Begr. S. 18), bleibt unsubstantiiert und betrifft im Übrigen wieder nur die Sachverhalts- und Beweiswürdigung.

53

bb) Die Gehörsrüge der Antragsteller bleibt schließlich auch hinsichtlich des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings ohne Erfolg.

54

Eine erhebliche planbedingte Beeinträchtigung von Erhaltungszielen hat das Oberverwaltungsgericht auch im Fall des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings verneint. Es hat tatrichterlich festgestellt, dass diese Art im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vorkomme und deshalb ebenfalls nicht mit planungsbedingten Eingriffen in einen Lebensraum der Art zu rechnen sei.

55

Die Hinweise der Antragsteller zum nächsten Vorkommen dieser Falterart außerhalb des Plangebiets ziehen diese Feststellung nicht in Zweifel. Ihre weitere Kritik, "nach diesseitiger Kenntnis" habe von den verschiedenen Begehungen der Flächen im Bereich der F. Mühle keine einzige zu einer Zeit stattgefunden, zu der ein Nachweis des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings tatsächlich möglich gewesen wäre, zielt der Sache nach wiederum auf eine Aufklärungsrüge, die aber erfolglos bleiben müsste, weil die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechende Beweisanträge nicht gestellt haben.

56

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsteller ersichtlich zur Kenntnis genommen. Nur hat es die Durchnässung der Flächen und das damit einhergehende Fehlen von Ameisenvölkern als plausiblen Grund für das Fehlen der Falterart im Plangebiet angesehen, die Erheblichkeitsschwelle hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erst bei Wegfall eines tatsächlichen Lebensraums und nicht bereits bei Wegfall eines potentiellen Lebensraums als überschritten angesehen.

57

5. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht schließlich auch einen Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) verneint.

58

a) Für eine Verkennung der Anforderungen des Abwägungsgebots an die Alternativenprüfung bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.

59

Dass die Antragsgegnerin in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten abwägungsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hätte, hat das Oberverwaltungsgericht ohne Bundesrechtsverstoß nicht festzustellen vermocht. Es hat sich hierbei insbesondere mit der Frage auseinander gesetzt, ob auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültigen oder des nach Satzungsbeschluss geänderten Flächennutzungsplans im Gemeindegebiet gleich geeignete Standortalternativen für gewerbliche Bauflächen zur Verfügung standen. Den Einwand der Antragsteller, dass eine Erweiterung des Mühlenbetriebs in südlicher Richtung möglich und sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbar sei, hat es unter Hinweis auf die vorhandenen Betriebsgebäude und die dadurch vorbestimmten Betriebsabläufe des Unternehmens von Nord nach Süd tragfähig zurückgewiesen.

60

Fehl geht auch die Kritik der Antragsteller, aus § 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG ergebe sich vorliegend eine Planungsschranke, weil hiernach die Ausweisung von Baugebieten im festgesetzten Überschwemmungsgebiet nur zugelassen werden dürfe, wenn keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit auf die Tatbestandswirkung des wasserrechtlichen Ausnahmebescheides vom 27. Januar 2012 abgestellt. Die Voraussetzungen der Abweichung waren deshalb nicht mehr zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <354 f.> = juris Rn. 14).

61

b) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht im Einklang mit Bundesrecht bestätigt, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Baugrenzen für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 die privaten Eigentümerbelange abwägungsfehlerfrei berücksichtigt habe.

62

Die Kritik der Antragsteller, es habe sich unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hinreichend mit ihrem Vortrag zur Lage ihres Grundstücks befasst, bleibt ohne Erfolg. Die Antragsteller wussten aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 12. April 2011 - 8 C 10056/11 - (NVwZ-RR 2011, 638 = juris Rn. 71), dass das Gericht von einer Lage im Außenbereich ausging. Hiervon waren die Antragsteller zunächst auch selbst ausgegangen. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 2. Juni 2014 (S. 22 f.) später die Lage im Außenbereich "bezweifelt" haben, war dies nicht substantiiert genug, um eine gerichtliche "Antwortpflicht" auszulösen. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fehlt jeder Vortrag.

63

Soweit die Antragsteller die Festsetzung einer Baugrenze auch materiell für rechtswidrig halten, hat das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine Entscheidungen über die früheren Fassungen des Bebauungsplans im Einzelnen dargelegt, dass die Festsetzung weder willkürlich noch unverhältnismäßig sei. Im Falle einer Ausdehnung nach Osten und Süden hat es eine Verschärfung der Konflikte zwischen gewerblicher und Wohnnutzung gesehen. Nach Norden sei eine Ausdehnung des Bestandsgebäudes bis zur Grenze der FFH-Gebiete zugelassen worden. Im Westen falle die Baugrenze mit der jetzigen Gebäudegrenze zusammen, weil diese exakt auf der Grenze der FFH-Gebiete verlaufe. Für eine Prüfung, inwieweit eine Ausdehnung der Baugrenze in Richtung Westen oder Norden mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete vereinbar wäre, hat es keine Veranlassung gesehen, zum einen deshalb, weil die Antragstellerin zu 1 keine konkreten Erweiterungsabsichten geltend gemacht habe, zum anderen, weil ein öffentliches Interesse hierfür nicht erkennbar sei. Diese tragenden Annahmen sind von Antragstellerseite nicht angegriffen worden. Die Frage, ob die festgesetzten Baugrenzen die einzige Möglichkeit der Konfliktlösung waren, war nach dem Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.