Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Juni 2014 - 1 Vollz (Ws) 283/14
Gericht
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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Zusatz:
2Insbesondere zum Tenor zu Ziff. 1) (Antrag des Betroffenen zu Ziff. 2 – Verlegung) merkt der Senat an, dass man daran zweifeln kann, ob eine Verlegung nach § 8 StVollzG mit einer Zerrüttung des Arzt-Patienten-Verhältnisses begründet werden kann, wenn eine Fehlbehandlung seitens des Arztes im Raume steht. Gleichwohl liegt hier auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung nicht vor. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 8 StVollzG zutreffend erkannt und – was letztlich offen bleiben kann – lediglich im Einzelfall die Ermessensfehlerfreiheit der vollzuglichen Verlegungsentscheidung möglicherweise falsch beurteilt.
3Soweit in dem Vorbringen des Betroffenen auf S. 30 der Rechtsbeschwerde-begründung, das Landgericht habe bestimmte Argumente nicht berücksichtigt, die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gesehen werden könnte, ist auch insoweit eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. Der angefochtene Beschluss macht an mehreren Stellen deutlich, dass das Gericht den diesbezüglichen Vortrag zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidung einbezogen hat. So geht das Landgericht selbst auf Beschlussseite 8 davon aus, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis zerrüttet war.
Annotations
(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Der Gefangene kann abweichend vom Vollstreckungsplan in eine andere für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt verlegt werden,
- 1.
wenn die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder - 2.
wenn dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist.
(2) Der Gefangene darf aus wichtigem Grund in eine andere Vollzugsanstalt überstellt werden.