Bundesverfassungsgericht Urteil, 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
Tenor
-
1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011
) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden.
-
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist.
-
3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.
-
4. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 - BVerwG 6 C 15.16 -, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. März 2016 - 2 S 1629/15 - und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. Juli 2015 - 3 K 4017/14 - verletzen den Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 in seinen Rechten aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
-
5. Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
-
6. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Baden-Württemberg haben dem Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 die in seinem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu gleichen Teilen zu erstatten.
Gründe
-
A.
- 1
-
Gegenstand der Verfahren ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der durch den Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 15. Dezember 2010 eingeführt wurde (Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011
, Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 7. Juni 2011 , § 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 , § 1 des Gesetzes zu dem Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 9. Juni 2011 , Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. November 2011 , Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. Februar 2011 , Art. 1 § 1 des Gesetzes zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes vom 23. August 2011 , Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 4. Juli 2011 , Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 29. Juni 2011 , Bekanntmachung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011 , § 1 des Landesgesetzes zu dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23. November 2011 , Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 1760 über die Zustimmung zum Fünfzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 30. November 2011 , Art. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Dezember 2011 , Art. 1 § 1 des Vierten Medienrechtsänderungsgesetzes vom 12. Dezember 2011, § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16. Dezember 2011 , Art. 1 § 1 des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung der Rundfunkfinanzierung vom 30. November 2011 ). Die Verfassungsbeschwerden richten sich mittelbar gegen die Zustimmungsbeschlüsse zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in den Ländern Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie gegen das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Baden-Württemberg. Sie beanstanden schon das Fehlen einer Gesetzgebungskompetenz, da die Abgabe der Sache nach kein Beitrag sondern eine Steuer sei. Des Weiteren wenden sie ein, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich an die Wohnung anknüpft und deren Inhaber gesamtschuldnerisch für nur einen Beitrag herangezogen sowie dass für Zweitwohnungen überhaupt Beiträge erhoben werden. Schließlich rügen sie, dass gewerbliche Nutzer aufgrund der Zahl der Betriebsstätten und dort Beschäftigten sowie der Zahl der Kraftfahrzeuge Rundfunkbeiträge entrichten müssen.
-
I.
- 2
-
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich neben Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen vorrangig aus dem Rundfunkbeitrag (§ 13 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Art. 1 des Einundzwanzigsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 5. Dezember 2017 - Rundfunkstaatsvertrag - RStV). Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde die nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehene "Rundfunkgebühr" durch einen "Rundfunkbeitrag" ersetzt. Im Laufe des Jahres 2011 stimmten sämtliche Landesparlamente dem Änderungsstaatsvertrag zu. Die wesentlichen Regelungen traten jeweils am 1. Januar 2013 in Kraft.
- 3
-
In den Begründungen zum baden-württembergischen Umsetzungsgesetz und zu den Zustimmungsbeschlüssen in Bayern und Nordrhein-Westfalen heißt es, mit der Änderung werde vor dem Hintergrund der technischen Konvergenz der Empfangsgeräte sowie eines zunehmenden strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizits ein geräteunabhängiges Beitragsmodell geschaffen, mit dem die Unterscheidungen zwischen neuartigen und herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten sowie zwischen Grund- und Fernsehgebühr aufgehoben würden und mehrfache Gebühren in den privaten Haushalten künftig entfielen. Mit der Reform werde die bisherige nutzungsunabhängige Rundfunkgebühr zu einem Beitrag fortentwickelt, der nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts anknüpfe. Dies diene unter anderem dem Ziel, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu verbessern. Dabei bleibe die Aufteilung des Beitragsaufkommens zwischen dem privaten Bereich einerseits sowie dem unternehmerischen und öffentlichen (nicht privaten) Bereich andererseits grundsätzlich gleich. Zudem werde das Erhebungsverfahren künftig deutlich vereinfacht, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in den Wohnungen oder Betriebsstätten erübrige. Somit könne der Beauftragtendienst wesentlich reduziert und der Schutz der Privatsphäre der Bürger dadurch verbessert werden. Im nicht privaten Bereich sei aus Gründen der Abgabengerechtigkeit eine Staffelung nach der Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten vorgesehen (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 31 ff.; Bayerischer Landtag, Drucksache 16/7001, S. 11 f.; Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 15/1303, S. 31 ff.; im Folgenden zitiert nach Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197).
-
II.
- 4
-
Der Rundfunkbeitrag wird im privaten und im nicht privaten Bereich erhoben. Die wesentlichen Vorschriften über seine Erhebung finden sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
- 5
-
1. Ausgangsnorm für die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich ist § 2 RBStV:
-
§ 2 Rundfunkbeitrag im privaten Bereich
-
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
-
(2) 1Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. 2Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
-
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
-
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
-
(3) 1Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. …
-
(4) …
- 6
-
Wohnung im Sinne des § 2 RBStV ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Einschränkungen von der Rundfunkbeitragspflicht ergeben sich durch verschiedene Ausnahmen vom Wohnungsbegriff (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 RBStV) sowie in persönlicher Hinsicht aufgrund der Regelung des § 4 RBStV, welcher für Empfänger bestimmter Sozialleistungen sowie für Taubblinde und Empfänger von Blindenhilfe (vgl. § 4 Abs. 1 RBStV) auf Antrag Befreiungen und für Menschen mit anderen Behinderungen eine Reduktion des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel vorsieht (vgl. § 4 Abs. 2 RBStV). Ferner kann eine Befreiung in besonderen Härtefällen auf Antrag gewährt werden (vgl. § 4 Abs. 6 RBStV). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einkünfte eines Beitragsschuldners die Bedarfsgrenze für den Bezug von Sozialleistungen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV).
- 7
-
2. Ausgangsnorm für die Rundfunkbeitragspflicht im nicht privaten Bereich ist § 5 RBStV:
-
§ 5 Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
-
(1) 1Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. 2Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte
-
1. mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
-
2. mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag,
-
3. mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge,
-
4. mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge,
-
5. mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge,
-
6. mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge,
-
7. mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge,
-
8. mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge,
-
9. mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge und
-
10. mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.
-
(2) 1Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom
-
1. Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit und
-
2. Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
-
2Ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 ist nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers.
-
(3) - (6) …
- 8
-
Zudem sind Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, beitragsfrei (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV). Die Betriebsstätte ist definiert als jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit (§ 6 Abs. 1 RBStV). Beschäftigte in diesem Sinne sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Bediensteten in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Auszubildenden (§ 6 Abs. 4 Satz 1 RBStV). Befreiungen und Reduzierungen des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel sieht § 5 Abs. 3 RBStV für bestimmte gemeinnützige Einrichtungen vor.
- 9
-
3. Nach § 8 Abs. 1 RBStV bestehen Anzeigepflichten des Beitragsschuldners. Sie beziehen sich jedoch nicht auf das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts, sondern auf das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs. Die Anzeige muss im Einzelnen bestimmte Daten enthalten, die auf Verlangen der Rundfunkanstalt nachzuweisen sind (§ 8 Abs. 4 RBStV). Entsprechend ist auch das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs anzuzeigen (Abmeldung, § 8 Abs. 2 RBStV). Ferner bestehen Auskunfts- und Nachweisrechte der Landesrundfunkanstalten (§ 9 Abs. 1 RBStV). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthält darüber hinaus Möglichkeiten der Datenerhebung bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen (§ 11 Abs. 4 RBStV). Zudem war eine generelle Erhebung beitragsrelevanter Daten zum 1. Januar 2013 und zum 1. Januar 2018 vorgesehen (§ 14 Abs. 9, Abs. 9a RBStV).
- 10
-
Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist für jeweils drei Monate zu leisten (vgl. § 7 Abs. 3 RBStV). Das Beitragsaufkommen ist gemäß § 10 Abs. 1 RBStV in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August 1996 (RFinStV), zuletzt geändert durch den Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 8. Dezember 2016, bestimmten Umfang den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF, dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten zugewiesen, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge erfolgt durch die zuständige Landesrundfunkanstalt (vgl. § 10 Abs. 5 RBStV). Die Höhe des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 RFinStV und beträgt seit 1. April 2015 17,50 Euro (vormals: 17,98 Euro) monatlich. Nach § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag zunächst der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV. Dies sind zum einen die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RStV). Zum anderen fallen darunter die Förderung Offener Kanäle (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RStV) sowie der technischen Infrastruktur und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, ferner Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk sowie Projekte zur Förderung der Medienkompetenz (§ 40 Abs. 1 Satz 2 bis 4 RStV). Die Höhe dieser sogenannten zusätzlichen Anteile beträgt 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 RFinStV).
-
III.
- 11
-
1. Der Beschwerdeführer zu I) wendet sich gegen zwei Beitragsbescheide des Westdeutschen Rundfunks, durch welche die im Ausgangsverfahren beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis Juni 2013 festgesetzt hatte. Sein Widerspruch und seine Klage blieben erfolglos (VG Arnsberg, Urteil vom 20. Oktober 2014 - 8 K 3353/13 -, juris). Nach der Zurückweisung seiner Berufung (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 - 2 A 2423/14 -, juris) wurde seine Revision mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, juris; vgl. die Parallelentscheidung BVerwGE 154, 275). Seine im Anschluss erhobene Anhörungsrüge blieb erfolglos.
- 12
-
2. Der Beschwerdeführer zu II) wendet sich gegen einen Festsetzungsbescheid des Südwestrundfunks, mit dem rückständige Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 festgesetzt wurden. Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren (VG Stuttgart, Urteil vom 27. Januar 2015 - 3 K 1773/14 -, n.v.) wurde die Berufung vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VGH BW, Urteil vom 3. März 2016 - 2 S 386/15 -, BeckRS 2016, 116681). Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 11.16 -, juris).
- 13
-
3. Die Beschwerdeführerin zu III) ist ein bundesweit agierendes Mietwagen-unternehmen. Sie wurde mit zwei Beitragsbescheiden des Bayerischen Rundfunks für den Zeitraum Januar bis Juni 2013 zur Leistung rückständiger Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich in Höhe von insgesamt 1,4 Mio. Euro herangezogen. Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren (VG München, Urteil vom 15. Oktober 2014 - M 6b K 13.3729 -, juris) blieb auch ihre Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos (BayVGH, Urteil vom 30. Oktober 2015 - 7 BV 15.344 -, ZUM-RD 2016, S. 410). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen eingelegte Revision zurück (BVerwGE 156, 358). Die im Anschluss erhobene Anhörungsrüge führte nicht zu einer Fortsetzung des Verfahrens.
- 14
-
4. Der Beschwerdeführer zu IV) ist Inhaber zweier Wohnungen. Seine Hauptwohnung liegt in Frankfurt am Main, seine Zweitwohnung in Stuttgart. Er wendet sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den Südwestrundfunk für seine Zweitwohnung für den Zeitraum Mai 2013 bis Juni 2014. Nach erfolgloser Erhebung von Widerspruch und Klage (VG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2015 - 3 K 4017/14 -, n.v.) wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurück (VGH BW, Urteil vom 3. März 2016 - 2 S 1629/15 -, n.v.). Auch die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris).
- 15
-
5. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Erhebung des Rundfunkbeitrags in allen vier Verfahren für verfassungsgemäß. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags seien von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 11.16 -, juris, Rn. 12 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris, Rn. 12 ff.; BVerwGE 156, 358 <364 f. Rn. 24>).
- 16
-
Hinsichtlich der Beitragserhebung im privaten Bereich sei das Abstellen allein auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs zulässig (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 11.16 -, juris, Rn. 29 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris, Rn. 28 ff.). Dass damit auch Personen, die kein Rundfunkempfangsgerät besitzen, zum Rundfunkbeitrag herangezogen würden, sei durch die Typisierungsbefugnis der Gesetzgeber gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, juris, Rn. 34 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 11.16 -, juris, Rn. 37 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris, Rn. 36 ff.). Durch die Beitragsausgestaltung komme es zwar zu Ungleichbehandlungen von Alleinwohnenden gegenüber den Inhabern von Mehrpersonenwohnungen. Die Gesetzgeber seien jedoch nicht verpflichtet, die Beitragserhebung als Pro-Kopf-Beitrag auszugestalten, da bei der Anknüpfung an Wohnungen die Fluktuation der Wohnungsbewohner unerheblich sei und damit weniger Daten erhoben werden müssten (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 7.15 -, juris, Rn. 43 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 11.16 -, juris, Rn. 46 ff.; Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris, Rn. 46 ff.). Die Gesetzgeber seien zudem nicht gehalten, für Personen, die als Inhaber mehrerer Wohnungen als Beitragsschuldner zur Zahlung verpflichtet seien, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag differenzierende Regelungen zu schaffen. Befreiungs- oder Ermäßigungsregelungen für Zweitwohnungsinhaber würden in ihrer Durchsetzung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen, da kontinuierlich die personelle Fluktuation in den Wohnungen des Inhabers überwacht und Änderungen bei der Anzahl der beitragspflichtigen Mitbewohner nachverfolgt werden müssten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris, Rn. 51 ff.).
- 17
-
Hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich stelle die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, den die Gesetzgeber den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen individuell hätten zurechnen dürfen. Denn die Gesetzgeber hätten davon ausgehen können, dass diese Raumeinheiten nahezu lückenlos mit Empfangsgeräten ausgestattet seien und von ihnen auch in unternehmensspezifischer Weise Gebrauch gemacht werde. Dass auch Inhaber von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen beitragspflichtig seien, in deren Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen keine Empfangsgeräte vorhanden seien, sei durch die Typisierungsbefugnis der Gesetzgeber gerechtfertigt (BVerwGE 156, 358 <368 ff. Rn. 33 ff.>). Es liege zudem weder eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips noch ein strukturelles Erhebungsdefizit vor (BVerwGE 156, 358 <373 ff. Rn. 44 ff.>). Die Gesetzgeber hätten typisierend auf die Anzahl der Beschäftigten in einer Betriebsstätte abstellen dürfen, weil die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt würden, nicht exakt zu bemessen seien. Auch die degressive Staffelung der Beitragshöhe in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl bilde den abzugeltenden Vorteil mit Blick auf die Nutzenproportionalität hinreichend ab (BVerwGE 156, 358 <380 ff. Rn. 59 ff.>). Die Erhebung des Beitrags für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge genüge ebenfalls dem Gebot der Belastungsgleichheit, da die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für den Kraftfahrzeuginhaber einen gesondert abzugeltenden Vorteil darstelle (BVerwGE 156, 358 <385 ff. Rn. 73 ff.>).
-
IV.
- 18
-
1. Der Beschwerdeführer zu I) rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Justizgewährungsanspruchs (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verstoße gegen die grundgesetzliche Finanzverfassung und gehöre damit nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Bei dem Rundfunkbeitrag handle es sich nicht um einen in den Kompetenzbereich der Länder fallenden Beitrag im Rechtssinn, sondern um eine Steuer. Durch den Wohnungsbezug sei die beitragspflichtige Gruppe mit der Allgemeinheit identisch und betreffe keinen abgrenzbaren Personenkreis. Zudem werde mit dem Rundfunkbeitrag kein besonderer wirtschaftlicher Nutzen, sondern ein allgemeiner Vorteil abgegolten. Auch komme der Beitragszahler nicht unmittelbar in den Genuss des Vorteils, sondern dieser setze das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgeräts voraus. Des Weiteren werde der Vorteil gesetzlich nicht definiert. Mit dem Beitragscharakter sei auch nicht zu vereinbaren, dass mit dem Beitrag Aufgaben der mittelbaren Staatsverwaltung nach § 40 RStV finanziert würden. Ferner sei es unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 2 Abs. 1 GG, dass der Abgabenpflicht nicht durch Nichtverwirklichung des Tatbestands ausgewichen werden könne. Das Aufgeben der Wohnung stelle keine zumutbare Handlungsoption dar. Eine weitere Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 2 Abs. 1 GG ergebe sich aus dem Fehlen einer gesetzlich geregelten Widerlegungs- beziehungsweise Befreiungsmöglichkeit bei fehlender Rundfunknutzung. Ferner liege ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, da die Höhe des Rundfunkbeitrags im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht geregelt sei.
- 19
-
Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt der Beschwerdeführer zu I) unter dem Gesichtspunkt, dass der Rundfunkbeitrag von allen Wohnungsinhabern zu zahlen sei, auch wenn sie über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten. Damit sei die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers überschritten und werde gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit verstoßen. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts sei fehlerhaft, in nahezu allen Haushalten befänden sich Fernsehgeräte und in den meisten der übrigen Haushalte seien sonstige zum Rundfunkempfang geeignete Geräte vorhanden. Zudem handle es sich bei der Gruppe der Haushalte, die über kein Fernsehgerät verfügten, nicht um atypische Fälle. Ein Fehler in der Typisierung liege auch darin, dass durch das Bereithalten eines Multifunktionsgeräts nicht offenkundig ein Nutzungs- oder Teilnahmeinteresse am öffentlich-rechtlichen Rundfunk bekundet werde. Ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit darin, dass es keinen Sondervorteil gebe, für den ein Beitrag erhoben werden könne, sondern mit der gesamten Gruppe der Wohnenden letztlich die Allgemeinheit zur Beitragsleistung herangezogen werde.
- 20
-
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße zudem gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes und den Justizgewährungsanspruch, da es zum Beschreiten des Rechtswegs erforderlich sei, den Erlass eines Festsetzungsbescheids abzuwarten, was zu einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro führe. Der Beschwerdeführer zu I) rügt die Verletzung des Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch fehlerhafte gerichtliche Kontrolle der Tatsachenfeststellung zur Ausstattungsquote von Haushalten mit Empfangsgeräten. Ferner rügt er eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch unterlassene Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union, da eine notifizierungspflichtige Beihilfe vorliege. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht auch gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, weil es Teile seines Vortrags nicht zur Kenntnis genommen habe.
- 21
-
2. Der Beschwerdeführer zu II) rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde ebenfalls eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder. Zudem sei er in Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil die Beitragserhebung aufgrund eines materiell verfassungswidrigen Gesetzes erfolge. Denn die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit. Der Gesetzgeber habe die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten.
- 22
-
Zudem macht der Beschwerdeführer zu II) geltend, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletze ihn in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Gericht die sich aus Art. 267 Abs. 3 AEUV ergebende Vorlagepflicht in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt habe. Die Unionsrechtskonformität der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags könne vorliegend nicht als derart offenkundig angesehen werden, dass eine abweichende Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union lediglich als entfernte Möglichkeit erscheine. Es fehle bereits an einer gesicherten und eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Frage, ob eine zur Finanzierung einer mitgliedstaatlichen Beihilfe erhobene parafiskalische Abgabe als Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe anzusehen sei, wenn sie nicht länger an das Bereithalten eines Rundfunk-empfangsgeräts anknüpfe, sondern an das Innehaben einer Wohnung. Auch die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sei weder eine Änderung der Finanzierungsquelle noch eine Erhöhung der Ausgangsmittel erfolgt, entbehre einer nachvollziehbaren Begründung. Denn vertretbare andere Ansichten zu diesen Fragen erschienen auf Grundlage der Vorschrift des Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV keinesfalls ausgeschlossen.
- 23
-
3. Der Beschwerdeführer zu IV) rügt darüber hinaus als Verstoß des Rundfunkbeitrags gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass durch die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen Beitragspflichtigen innehaben, bessergestellt würden als Alleinwohnende. Bei mehreren Inhabern einer Wohnung könnten diese den Rundfunkbeitrag unter sich aufteilen, so dass die Beitragsbelastung pro Person niedriger ausfalle, je mehr Inhaber eine Wohnung habe. Diese Ungleichbehandlung könne nicht mit der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers oder Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt werden. Da in den Daten der Meldebehörden und erst recht in Daten von Auskunfteien die konkrete Lage einer Wohnung vielfach nicht in der erforderlichen Datenqualität enthalten sei, hätten die Rundfunkanstalten nicht die Möglichkeit, die Wohnungszugehörigkeit verlässlich festzustellen. Eine Berechtigung zur Ermittlung solcher Daten sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aber nicht zu finden. Mit einem personenbezogenen Beitrag würden hingegen zahlreiche Ermittlungsschwierigkeiten vermieden, die mit einem wohnungsbezogenen Beitrag einhergingen. Die wohnungsbezogene Erhebung könne auch nicht durch Art. 6 GG abgestützt werden. Dies verkenne den ebenfalls unter Art. 6 GG fallenden Schutz alleinerziehender Mütter und Väter, die als volle Beitragszahler vom wohnungsbezogenen Beitragsmodell benachteiligt würden.
- 24
-
Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich daraus, dass es bei der Inanspruchnahme von Zweitwohnungsinhabern bereits an einem individuell zurechenbaren Vorteil fehle, denn hinsichtlich der Zweitwohnung liege kein doppelter Vorteil vor, da der Rundfunk nicht in beiden Wohnungen gleichzeitig genutzt werden könne. Auch dies könne nicht mit Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt werden, da die Erhebung von Beiträgen für Zweitwohnungen nicht zu einer Verringerung, sondern zu einer Erhöhung der Anzahl der Teilnehmerkonten und der zu verarbeitenden Datensätze führe. Durch eine Berücksichtigung von Zweitwohnungen entstünde kein erheblicher Verwaltungsaufwand, da zum Beispiel durch Vorlage eines Steuerbescheids oder zweier Mietverträge die Zweitwohnungseigenschaft leicht nachgewiesen werden könne. Jedenfalls besäßen die Rundfunkanstalten mit § 9 Abs. 1 Satz 2 RBStV die Befugnis, Auskünfte über Mietverhältnisse beim Eigentümer einer Wohnung zu verlangen. Zudem könne der Zweitwohnungssachverhalt für jede Person bei den Meldebehörden abgefragt werden. Schließlich seien ähnliche Ermittlungen bereits jetzt in weitaus größerem Umfang für die Erstwohnungsbeiträge erforderlich. Der Kreis der betroffenen Personen sei nicht so klein, dass er zu vernachlässigen wäre. Darüber hinaus falle die doppelte finanzielle Belastung der Zweitwohnungsinhaber auch nicht mehr in die Kategorie der "geringen Beitragshöhe".
- 25
-
Zudem rügt der Beschwerdeführer zu IV) einen Verstoß der Rundfunkbeitragspflicht gegen die negative Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleiste in seiner negativen Dimension, sich aufgedrängten Informationen verschließen zu können und gerade nicht informieren zu müssen. Der Einzelne habe den Rundfunkbeitrag jedoch unabhängig von seiner Entscheidung zu zahlen, sich dem Rundfunk zu entziehen.
- 26
-
4. Die Beschwerdeführerin zu III) wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten, insbesondere gewerblichen Bereich. Sie rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgrund unterlassener Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union.
- 27
-
Dass die Inhaber von Betriebsstätten von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit regelmäßig Gebrauch machten, verkenne die Realität, sei empirisch nicht belegt und entspreche auch nicht der Lebenserfahrung. In der Mehrzahl der Betriebe sei eine Rundfunknutzung den Mitarbeitern schon gar nicht gestattet; in großen Filialunternehmen seien die Computer häufig auch nur mit dem betriebseigenen Intranet verbunden und nicht internetfähig. Selbst wenn es sich um einen Beitrag handelte, so fehle ein sachlicher Grund, der dessen Erhebung neben einer Steuer rechtfertigen könnte, da keine individualisierbaren Vorteile im Sinne einer gegenleistungs- oder vorteilsabhängigen Beitragsfinanzierung vorlägen.
- 28
-
Einen individuellen Vorteil gebe es auch bei betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen nicht. Der zusätzliche "kommunikative Nutzen" sei schon dadurch abgegolten, dass der Fahrzeugnutzer bereits als Beschäftigter über die Betriebsstätten beitragsmäßig erfasst werde. Bei Mietwagen sei der Fahrzeugnutzer bereits anderweitig mit einem Rundfunkbeitrag belegt. Die Ausstattung mit Unterhaltungselektronik, zu der auch ein Autoradio zähle, habe für den Vermieter auch keinen besonderen kommunikativen Nutzen. Die Beitragserhebung sei zudem unverhältnismäßig, weil im Rahmen der Systemumstellung 2013 Mehreinnahmen zu erwarten gewesen und erzielt worden seien, was gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße.
- 29
-
Ferner rügt die Beschwerdeführerin zu III) einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Beitragserhebung im nicht privaten Bereich an einem strukturellen Erhebungsdefizit leide. Dies gelte für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge bereits deshalb, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hier keine Datenabgleiche mit den öffentlichen Registern vorsehe. Zudem seien die Möglichkeiten zum Datenabgleich auch deswegen unzureichend, weil es keine öffentliche oder private Stelle gebe, bei der die für die Beitragserhebung maßgeblichen Daten geführt würden.
- 30
-
Die Beitragsbemessung im betrieblichen Bereich verstoße auch gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. So führe die Beitragsdegression bei Betriebsstätten dazu, dass die Bewertung des angenommenen kommunikativen Nutzens zwischen 5,83 Euro und 0,08 Euro pro sozialversicherungspflichtig Beschäftigtem und Monat differiere. Dies werde nicht durch Erfordernisse einer Typisierung aus Praktikabilitätsgründen gerechtfertigt. Der Verwaltungsvollzug werde bei einem gleichheitskonformen Maßstab bei der Beschäftigtenzahl in keiner Weise behindert. Auch der Betriebsstättenbezug führe zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin zu III), dass im privaten Bereich Kraftfahrzeuge beitragsfrei seien, im betrieblichen Bereich hingegen nicht. Außerdem ist auch sie der Auffassung, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei wegen unterlassener Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt. In Bezug auf Art. 103 Abs. 1 GG rügt die Beschwerdeführerin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Aspekten ihres Vortrags nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.
-
V.
- 31
-
Zu den Verfahren haben Stellung genommen der Südwestrundfunk (zugleich stellvertretend für alle anderen Rundfunkanstalten, die ARD und den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice), das ZDF, das Deutschlandradio, die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten, die Landesregierungen, der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen, der Landtag von Rheinland-Pfalz, der Verwaltungsrat des Norddeutschen Rundfunks, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten sowie der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
- 32
-
1. Der Südwestrundfunk hält den Rundfunkbeitrag für formell und materiell verfassungsmäßig. Er verstoße nicht mangels Gesetzgebungskompetenz gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Beim Rundfunkbeitrag bestehe die Leistung - entsprechend der früheren Rundfunkgebühr - in der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so dass es sich um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handle. Anders als bei einer Steuer bestehe auch eine Zweckbindung der Mittel, da die Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienten. Die Qualifizierung einer Abgabe als Entgelt scheitere zudem nicht an der Größe des Adressatenkreises des staatlichen Leistungsangebots. Entscheidend sei allein, dass die Abgabe als Gegenleistung für eine staatliche Leistung und nicht voraussetzungslos erhoben werde.
- 33
-
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit liege nicht vor. Der in der Empfangsmöglichkeit liegende Vorteil werde durch den Wohnungsbezug hinreichend erfasst. Dies beruhe auf dem Befund, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunk genutzt werde und die Rundfunknutzung innerhalb der Wohnung entweder gemeinsam erfolge oder sich die Nutzungsgewohnheiten innerhalb der Wohnung ausglichen. Auch Art. 6 GG stütze die an die Wohnung - als typisches Familienheim - anknüpfende Erhebung des Rundfunkbeitrags. Durch die Anknüpfung an die Wohnung, im Ergebnis an einen Wohnungsinhaber, könne auch - privatsphärensichernd und verwaltungspraktikabel - offenbleiben, wer noch in der Wohnung wohne und in welchen Beziehungen die Bewohner zueinander stünden. Die Schaffung eines Ausnahmetatbestands für Wohnungsinhaber ohne Empfangsgerät sei aufgrund der Notwendigkeit der Verifikation solcher Angaben nur unter Schwierigkeiten verwaltungspraktikabel durchführbar. Auch im Hinblick auf die Beitragserhebung für Zweitwohnungen liege kein Gleichheitsverstoß vor, da auch insoweit eine typisierende Betrachtungsweise wegen ansonsten bestehender Verwaltungsschwierigkeiten zulässig sei. Es lasse sich in verfassungsgemäßer Weise nicht missbrauchsverhindernd und privatsphärenangemessen verifizieren, wer tatsächlich in welchen Wohnungen wohne und in welchen Wohnungen ein Gesamtschuldnerausgleich stattfinde. Zu einer materiellen Mehrfachbelastung komme es zudem lediglich in dem Fall, in dem ein Beitragsschuldner eine Erstwohnung und eine oder mehrere weitere Wohnungen alleine bewohne.
- 34
-
Die Rundfunkabgabe im nicht privaten Bereich sei ebenso wie diejenige im privaten Bereich als Beitrag zu qualifizieren und falle daher unter die Sachgesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 ff. GG. Auch genüge sie dem Grundsatz der Belastungsgleichheit. Der Vorteil liege in der Beschaffung betrieblichen Wissens sowie der Unterhaltung von Beschäftigten und Kunden, die ihrerseits zur betrieblichen Wertschöpfung beitrügen. Dass der Beitrag auch von solchen Betriebsstätteninhabern und Inhabern betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge erhoben werde, die nicht über Empfangsgeräte verfügten, sei durch die Typisierungsbefugnis gerechtfertigt. Die Beitragshöhe sei auch im nicht privaten Bereich belastungsgleich ausgestaltet. Soweit die Beitragspflicht ihrer Höhe nach an die Beschäftigtenzahl einer Betriebsstätte anknüpfe, spiegele dies den Vorteil sachgerecht wider, so dass sich der Gesetzgeber jedenfalls innerhalb seines Gestaltungsspielraums bewege. Die degressive Staffelung des Beitrags in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl spiegele die Nutzenproportionalität des abzugeltenden Vorteils angemessen wider. Mit der Anzahl der Beschäftigten steige das potentielle Ausmaß des Vorteils für den Betriebsstätteninhaber. Dagegen lasse sich der tatsächliche Nutzungsvorteil nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln. Im Hinblick auf Kraftfahrzeuge sei der Gesetzgeber nicht zu einer Gleichbehandlung mit dem privaten Bereich verpflichtet gewesen, da betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio vorhanden sei, im Gegensatz zu ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck dienten, nämlich einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Kraftfahrzeughalters.
- 35
-
Ein strukturelles Erhebungsdefizit im nicht privaten Bereich gebe es nicht. Die Rundfunkanstalten und der Beitragsservice verfügten von Gesetzes wegen über ausreichende Möglichkeiten, nicht gemeldete Beitragsschuldner zu ermitteln und getätigte Angaben zu verifizieren. So sei es ihnen erlaubt, Adressen zu kaufen oder Daten von Unternehmen zu erheben. Auch Internet-Recherchen würden anlassbezogen durchgeführt.
- 36
-
Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 2 GG vor, da das Bundesverwaltungsgericht seine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht verletzt habe. Eine notifizierungspflichtige umgestaltete Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liege nach der Prüfungspraxis der Europäischen Kommission nur vor, wenn die ursprünglichen Finanzierungsregelungen durch spätere Änderungen in ihrem Kern, also hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen seien. Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag habe jedoch keine derartigen Änderungen mit sich gebracht.
- 37
-
2. Das ZDF weist ergänzend darauf hin, die Erfassung von Wohnungsinhabern ohne Empfangsgerät sei von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers umfasst. Im nicht privaten Bereich bestehe der abzugeltende Vorteil nicht nur in der vom Betriebsstätteninhaber veranlassten Unterhaltungsmöglichkeit für seine Beschäftigten, sondern auch in der Nutzungsmöglichkeit durch seine Kunden und in der Informationsmöglichkeit zur Erledigung betriebsbezogener Aufgaben. Dass Empfangsgeräte im betrieblichen Bereich nicht maßgeblich zum Zweck des Rundfunkempfangs verwendet würden, sei unerheblich, weil es allein auf deren Eignung ankomme. Der degressiven Staffelung des Beitrags in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl liege die vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Erwägung zugrunde, dass der abzugeltende Vorteil in seinem Wert für den Inhaber der Betriebsstätte nicht linear mit der Zahl der Beschäftigten steige. Der Gesetzgeber habe zudem beachten dürfen, dass der unternehmensspezifische Vorteil in den Betriebsstätten nicht genau messbar sei. Eine Differenzierung allein nach der Beschäftigtenzahl des Unternehmens sei nicht veranlasst, da die Zahl der Beschäftigten nur einen Aspekt des Nutzungsvorteils widerspiegle.
- 38
-
3. Das Deutschlandradio führt in seiner Stellungnahme zusätzlich an, bei dem Wohnungsbezug handle es sich um ein Surrogatmerkmal für die potentielle Inanspruchnahme der Leistungen der Rundfunkanstalten. Wohnungen seien weitestgehend mit herkömmlichen und neuartigen Empfangsgeräten sowie Internetanschlüssen ausgestattet. Die Belastung pro Wohnungsinhaber in Mehrpersonenhaushalten gegenüber von Einpersonenhaushalten rufe schon deshalb keine Belastungsungleichheit hervor, weil der durch die Empfangsmöglichkeit erlangte Vorteil wohnungs- und nicht personenbezogen sei. So würden etwa im Straßenausbaurecht Beiträge ebenfalls grundstücksbezogen erhoben, ohne dass nach der Anzahl der dort lebenden Personen differenziert werde. Da der Rundfunkbeitrag wohnungsbezogen sei, bestehe auch in mehreren Wohnungen ein entsprechender Vorteil. Im nicht privaten Bereich sei die Anknüpfung an die Betriebsstätte als Raumeinheit sachgerecht, da die Rundfunknutzung typischerweise in Betriebsstätten erfolge und dort auch die Wertschöpfung stattfinde. Betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge seien als eigenständige Bemessungseinheit heranzuziehen, weil es dort zu einer intensivierten Nutzung komme, die nicht bereits mit dem Betriebsstättenbeitrag abgegolten sei. Zudem blieben sonst Unternehmen ohne ortsfeste Betriebsstätte (etwa ein Taxiunternehmer ohne Büro) beitragsfrei. Betriebsstätten ohne oder mit nur einem Fahrzeug stünden solche mit hunderten oder tausenden Fahrzeugen gegenüber. Zudem sei die Nutzung der Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich im Gegensatz zum privaten Bereich auf Gewinnerzielung und damit auf einen anderen Zweck ausgerichtet. Speziell für Mietfahrzeuge liege der gesteigerte Vorteil in dem wirtschaftlichen Vorteil, ein Fahrzeug anbieten zu können, in dem Rundfunk empfangen werden könne.
- 39
-
4. Die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten fügt in ihrer Stellungnahme hinzu, der Anknüpfung an die Wohnung stehe nicht der Umstand entgegen, dass zusätzlich ein Empfangsgerät erforderlich sei, weil sich Fernsehgeräte und vor allem Radiogeräte ohne großen und unzumutbaren Aufwand beschaffen ließen. Auch bei der alten Rundfunkgebühr sei es mitunter notwendig gewesen, vorhandene Empfangsgeräte erst noch empfangsfähig zu machen, etwa durch eine Satellitenanlage.
- 40
-
5. Den Landesregierungen zufolge ist die degressive Staffelung der Beitragshöhe im nicht privaten Bereich unter Anknüpfung sowohl an die Zahl der Betriebsstätten als auch an die Zahl der dort Beschäftigten vom Gestaltungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers umfasst. Dass insoweit Inhaber von Filialbetrieben unzumutbar belastet würden, weil deren Beitragslast höher sei, als wenn sämtliche Beschäftigten in einer Betriebsstätte arbeiteten, sei nicht erkennbar. Bei der fehlenden Belastung von Kraftfahrzeugen im privaten Bereich handle es sich um eine Privilegierung, bei der dem Gesetzgeber ebenfalls ein Gestaltungsspielraum zukomme. Eine Freistellung der Beitragserhebung für Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich hätte eine höhere Belastung des privaten Bereichs zur Folge. Dem habe der Gesetzgeber entgegenwirken dürfen.
- 41
-
6. Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten verneint einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip angesichts des erwirtschafteten Überschusses in der Beitragsperiode nach der Einführung des Rundfunkbeitrags im Jahr 2013. Die zu erwartenden Einnahmen seien aufgrund des neuen Anknüpfungspunkts der Wohnung im privaten Bereich und der Betriebsstätte im nicht privaten Bereich nicht prognostizierbar gewesen. Hinreichende Grundlagen für eine Prognose hätten nur eingeschränkt zur Verfügung gestanden. Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags habe auf Berechnungen der Kommission beruht, die sogar von einem Defizit ausgegangen sei. Angesichts der Unwägbarkeiten des Systemwechsels habe die Kommission davon abgesehen, eine Anhebung des Rundfunkbeitrags zu empfehlen, und die Einführung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 Euro befürwortet. Erst die vollständige Umsetzung habe gezeigt, dass der Systemwechsel zu erheblichen Überschüssen geführt habe. Dazu beigetragen hätten besonders die im Zusammenhang mit der Umstellung vorgenommenen Maßnahmen zur Verbesserung der Datenbasis, speziell aus dem Meldedatenabgleich, ein verändertes gesetzestreues Verhalten der Beitragszahler und die konsequente Erhebung des Beitrags durch Direktanmeldungen rückwirkend zum 1. Januar 2013. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des 18. Berichts der Kommission im Jahr 2011 sei die Höhe zusätzlicher Erträge nicht abschätzbar gewesen.
- 42
-
7. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen ist der Auffassung, es sei möglich, Abgabenmodelle zu entwickeln, bei denen die Beiträge teilweise an die tatsächlich konsumierten Sendeleistungen anknüpften. Zudem wendet er sich gegen die fehlende Möglichkeit, der Abgabe zu entgehen, was aus finanzwissenschaftlicher Sicht die Gefahr berge, dass sich die Verwendung dieser Zwangsabgabe verselbständige. Die Anzahl der Personen in einer Wohnung werde überdies nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf Zweitwohnungen sei die "Doppelerfassung" nicht gerechtfertigt.
- 43
-
8. Der Bund der Steuerzahler Deutschland teilt die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags, weil er die gesamte Bevölkerung treffe. Besonders eine Belastung für Zweitwohnungsinhaber sei schwerlich zu rechtfertigen. Die Konsummöglichkeiten verdoppelten sich durch eine Zweitwohnung nicht. Der Zweitwohnungsinhaber sei bereits für die Erstwohnung Beitragsschuldner und leiste damit seinen Beitrag für die Möglichkeit, das Rundfunkangebot zu konsumieren. Gegen die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich wendet er ein, die Möglichkeit des Rundfunkempfangs werde bereits mit dem Wohnungsbeitrag abgegolten.
-
VI.
- 44
-
In der mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 hat der Prozessbevollmächtigte des ZDF zur Wahl des Beitrags durch die Gesetzgeber ausgeführt, der Rundfunkbeitrag sichere die Staatsfreiheit des Rundfunks und sei den Gleichheitsgrundsätzen entsprechend ausgestaltet. Die Neugestaltung verhindere die Flucht aus der Rundfunkgebühr. Die Prozessbevollmächtigten der ARD, des ZDF, der Rundfunkanstalten und der Landesregierungen haben ausgeführt, die Leistung, für die der Beitrag erhoben werde, liege allein in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs und nicht auch in der technischen Übertragung des Rundfunks in die Wohnung. Dem Bevollmächtigten der Landesregierungen zufolge wurden acht Grundmodelle der Finanzierung diskutiert. Für das gewählte Modell hätten Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung, aber auch der Grundrechtsschutz der Persönlichkeit und der Wohnung sowie der Finanzierungsbedarf der Rundfunkanstalten gesprochen. Insbesondere der Schutz von Ehe und Familie sei für eine Anknüpfung an die Wohnung anzuführen. Der Bevollmächtigte des ZDF hat auf die seit 50 Jahren unbeanstandete Gebührenerhebungspraxis hingewiesen. Die ARD hat darüber hinaus angegeben, ein Pro-Kopf-Modell sei hinsichtlich des Abgabenaufkommens viel schwerer vorausberechenbar gewesen und hätte dazu geführt, dass bestehende Gemeinschaften tendenziell mehr als zuvor bezahlt hätten, was voraussichtlich zu größeren Akzeptanzproblemen geführt hätte.
-
B.
- 45
-
Die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I) und der Beschwerdeführerin zu III) sind unzulässig, soweit eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird.
-
I.
- 46
-
Eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) durch die Erhebung eines Säumniszuschlags bei Erlass eines Festsetzungsbescheids hat der Beschwerdeführer zu I) nicht ausreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Er setzt sich insoweit bereits nicht mit den Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; stRspr).
-
II.
- 47
-
Soweit der Beschwerdeführer zu I) verschiedene Gehörsverstöße (Art. 103 Abs. 1 GG) des Bundesverwaltungsgerichts rügt, sind diese nicht ausreichend dargelegt. Mit ihrer Rüge der mangelnden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Fehlen eines leistungsfähigen Massenverfahrens zur Vervollständigung des Kraftfahrzeugdatenbestandes bei den Rundfunkanstalten zeigt auch die Beschwerdeführerin zu III) keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG auf, sondern setzt lediglich ihre Bewertung an die Stelle derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts.
-
C.
- 48
-
In den Verfahren 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17 und 1 BvR 836/17 sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet, die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 981/17 ist begründet.
- 49
-
Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz (I). Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass sie im privaten Bereich an Wohnungen anknüpft. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist; demgegenüber ist die Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich gleichheitsgemäß (II). Auch ansonsten bestehen gegen die Rundfunkbeitragspflicht (III) sowie die angegriffenen Entscheidungen (IV) keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
-
I.
- 50
-
Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge (§ 2, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV) ist formell verfassungsmäßig. Für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besitzen die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz.
- 51
-
Anders als für Steuern, deren Kompetenzgrundlagen in den Art. 105 ff. GG geregelt sind, wird die Kompetenz für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben von derjenigen für die jeweilige Sachmaterie umfasst (vgl. BVerfGE 137, 1 <19 Rn. 45>; stRspr). Die Gesetzgebungskompetenz für die Sachmaterie des Rundfunkrechts liegt gemäß Art. 70 Abs. 1 GG bei den Ländern; die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG für das Postwesen und die Telekommunikation umfasst nur den hier nicht einschlägigen sendetechnischen Bereich des Rundfunks unter Ausschluss der sogenannten Studiotechnik (vgl. BVerfGE 12, 205 <225 ff.>).
- 52
-
Beim Rundfunkbeitrag in der hier zur Prüfung gestellten Ausgestaltung handelt es sich finanzverfassungsrechtlich um eine nichtsteuerliche Abgabe und nicht etwa um eine Steuer, die anderen Anforderungen an ihre formelle Verfassungsmäßigkeit, vor allem Art. 105 GG, unterläge.
- 53
-
1. Das Grundgesetz kennt keine Legaldefinition der Steuer. Das Bundesverfassungsgericht geht allerdings seit jeher davon aus, dass das Grundgesetz für den Begriff "Steuer" an die Definition in § 3 Abs. 1 AO anknüpft (vgl. BVerfGE 67, 256 <282>; 93, 319 <346>). Danach sind Steuern "Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft". Kennzeichnend für eine Steuer ist somit, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. BVerfGE 108, 186 <215 f.>; 110, 370 <384>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 41>). Ihre Höhe ist nicht durch die mit ihnen finanzierten staatlichen Aufgaben begrenzt (vgl. BVerfGE 43, 108 <118 ff.>; 61, 319 <344 ff.>; 66, 214 <222 ff.>; 82, 60 <86>). Zweckbindungen des Aufkommens aus einer Steuer sind allerdings grundsätzlich zulässig, es handelt sich dann um sogenannte Zwecksteuern (vgl. BVerfGE 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 110, 274 <294>). Die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, zu deren Finanzierung Zwecksteuern dienen, hat aber nicht den Charakter einer Gegenleistung der Abgabeberechtigten zugunsten der Abgabepflichtigen; die Zweckbindung beruht auf einer gleichzeitigen Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers über die Verwendung des Steueraufkommens. Der Kreis der Abgabepflichtigen knüpft darum bei den Zwecksteuern nicht an solche Personen an, die einen wirtschaftlichen Vorteil aus dem öffentlichen Vorhaben ziehen (vgl. BVerfGE 7, 244 <254>; 49, 343 <353 f.>; 65, 325 <344>; 137, 1 <18 Rn. 43>).
- 54
-
Beiträge und Gebühren werden demgegenüber als Vorzugslasten bezeichnet (vgl. BVerfGE 110, 370 <388>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>) und fallen mit weiteren Abgaben in die Kategorie der nichtsteuerlichen Abgaben. Für Vorzugslasten gibt es keinen allgemeinen, verfassungsrechtlich eigenständigen Begriff. Das Grundgesetz steht deren Erhebung nicht entgegen; es kennt keinen abschließenden Kanon zulässiger Abgabentypen (vgl. BVerfGE 113, 128 <146 f.>; 122, 316 <333>; 123, 132 <141>; 137, 1 <17 f. Rn. 42>).
- 55
-
Als Gebühren werden öffentlich-rechtliche Geldleistungen bezeichnet, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden. Beiträge unterscheiden sich von Gebühren dadurch, dass sie bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (vgl. BVerfGE 38, 281 <311>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>; 137, 1 <18 Rn. 43>). Hierdurch unterscheidet sich der Beitrag notwendig von der Steuer.
- 56
-
Maßgeblich für die Qualifizierung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe ist die Ausgestaltung des betreffenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 7, 244 <256>; 49, 343 <352 f.>; 123, 1 <17>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Die kompetenzrechtliche Einordnung einer Abgabe als Steuer oder nichtsteuerliche Abgabe richtet sich nicht nach ihrer gesetzlichen Bezeichnung, sondern nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>; 108, 186 <212>; 110, 370 <384>; 113, 128 <145 f.>; 122, 316 <333>; 124, 348 <364>; 137, 1 <17 Rn. 40>). Dabei ist keine ausdrückliche Bezugnahme auf die Leistung im Abgabentatbestand erforderlich, sondern es genügt, dass - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennbar ist, für welche öffentliche Leistung die Abgabe erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Abgabenbemessung verfolgt (vgl. auch BVerfGE 108, 1 <20>; 132, 334 <350 Rn. 50>; 137, 1 <19 Rn. 44>; 144, 369 <398 Rn. 65>).
- 57
-
Ob eine Abgabe hingegen nach ihrem Grund und ihrer Höhe dem Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) entspricht, muss für die Abgrenzung unberücksichtigt bleiben. Ist eine Abgabe wegen der rechtlichen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung der gesetzlichen Ausgestaltung nach als nichtsteuerlich zu qualifizieren, so bleibt es bei ihrer formalen Zuordnung unabhängig davon, ob ihre Erhebung sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 108, 1 <13>). Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Abgabe, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit den Gleichheits- und Freiheitsrechten, sind ohne Einfluss auf die Beurteilung der Gesetzgebungskompetenz, denn die Kompetenznormen des Grundgesetzes enthalten grundsätzlich keine Aussage zu diesen materiellen Fragen (vgl. BVerfGE 123, 1 <17>). Es würde der auf Formenklarheit und Formenbindung angelegten und angewiesenen Finanzverfassung zuwiderlaufen, wenn Abgaben dadurch ganz oder teilweise ihre Kompetenzgrundlage verlören, dass sie etwa überhöht oder sonst untauglich bemessen werden (vgl. BVerfGE 108, 1 <14 f.>; 123, 1 <17>).
- 58
-
2. Demnach handelt es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, nämlich um einen Beitrag.
- 59
-
a) Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen, und dient gemäß § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht den Landesrundfunkanstalten und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem ZDF, dem Deutschlandradio sowie den Landesmedienanstalten zu (§ 10 Abs. 1 RBStV). Es fließt nicht in den allgemeinen Haushalt (vgl. BVerfGE 113, 128 <146>). Die Abgabe dient vielmehr der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird damit für einen besonderen Finanzbedarf erhoben (vgl. auch BVerfGE 110, 370 <384>; 137, 1 <19 Rn. 44>).
- 60
-
Auch wenn die mediale Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 74, 297 <324 f.>; 83, 238 <297>; 87, 181 <199>; 90, 60 <90>) als "eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung" verstanden wird (vgl. Waldhoff, AfP 2011, S. 1 <2>), steht dies der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen. Auch wenn Rundfunk von fast allen Personen empfangen werden kann und die Abgabe deshalb von einer Vielzahl von Abgabepflichtigen entrichtet werden muss, verliert sie nicht den Charakter einer Sonderlast und eines Beitrags und wird damit nicht zur Steuer. Denn sie wird für die jeweils individualisierbare Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die einzelne Person erhoben; in Ausnutzung dieser Möglichkeit individualisiert sich der konkrete Empfang bei jedem einzelnen Nutzer.
- 61
-
b) Die Verknüpfung der finanziellen Belastung mit dem Zweck der Abgabe und mit einer öffentlichen Leistung ist im gesetzlichen Tatbestand hinreichend verankert. Aus § 1 RBStV ergibt sich die Bezugnahme auf die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Zweck des Rundfunkbeitrags. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 RStV ist Rundfunk die Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild und Ton. Zudem nennt die Begründung des Gesetzesentwurfs die "Möglichkeit der Nutzung" und die "Empfangsmöglichkeit" des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als Belastungsgrund (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34, 43). Weiterhin soll im privaten Bereich ein zur Befreiung führender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vorliegen, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich ist, Rundfunk zu empfangen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41), wenn also die Möglichkeit zur Nutzung objektiv ausgeschlossen ist; dementsprechend sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV taubblinde Menschen vom Rundfunkbeitrag befreit. Im nicht privaten Bereich gilt Entsprechendes, wenn die Betriebsstätte mindestens drei zusammenhängende volle Kalendermonate vorübergehend stillgelegt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 RBStV) oder wenn in einer Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV). Schließlich handelte es sich bereits bei der früheren Rundfunkgebühr um eine gegenleistungsbezogene Abgabe und nicht um eine Steuer (vgl. BVerfGE 90, 60 <91, 106>; BVerfGK 20, 37 <41>). Mit der Einführung des Rundfunkbeitrags wollten die Gesetzgeber daran erkennbar nichts ändern, sondern lediglich die Defizite der früheren Rundfunkgebühr im Hinblick auf deren Anknüpfung an das Bereithalten eines Empfangsgeräts vermeiden (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 31 f.).
- 62
-
3. An der Qualifikation als nichtsteuerliche Abgabe ändert nichts, dass der Rundfunkbeitrag über die Finanzierung der Rundfunkanstalten hinaus mit einem Anteil von 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RFinStV) der Finanzierung weiterer Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV dient. Ob sich die Verwendung eines geringen Teils des Beitragsaufkommens möglicherweise außerhalb dessen bewegt, was die Finanzierung durch eine Vorzugslast zulässt, ist keine Frage der kompetenziellen Einordnung der Abgabe.
-
II.
- 63
-
Die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG (1) werden durch die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen eingehalten (2). Die Beitragspflicht für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (3).
- 64
-
1. a) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 Rn. 121> m.w.N.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 94; stRspr). Aus dem allgemeinen Gleich-heitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 139, 1 <13 Rn. 39>; 141, 1 <38 f. Rn. 93 f.>; 145, 20 <87 Rn. 171>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 95; stRspr).
- 65
-
b) Aus dem Gleichheitssatz folgt für das Abgabenrecht der Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. für nichtsteuerliche Abgaben BVerfGE 124, 235 <244>; 132, 334 <349>; 137, 1 <20 Rn. 48>; für Steuern BVerfGE 138, 136 <181 Rn. 123>; 139, 1 <13 Rn. 40>, BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 96). Der Gesetzgeber hat bei der Auswahl des Abgabengegenstands und bei der Bestimmung des Abgabensatzes zwar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 137, 1 <20 Rn. 49>; 138, 136 <181 Rn. 123>; 139, 1 <13 Rn. 40>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 96). Der Schuldner einer nichtsteuerlichen Abgabe ist jedoch regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen eines über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden, besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 108, 1 <16>; 124, 235 <243>; 132, 334 <349 Rn. 47>; 137, 1 <20 f. Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 62>; stRspr). Dieser muss einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglichen und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet sein, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 93, 319 <342 f.>; 108, 1 <16>; 123, 132 <141>; 124, 235 <243>; 124, 348 <364>; stRspr).
- 66
-
Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG daher, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (vgl. BVerfGE 137, 1 <21 Rn. 51>). Die Erhebung von Beiträgen erfordert hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuell-konkrete Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils zum Kreis der Belasteten rechtfertigen (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>). Denn wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Leistung: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>). Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>).
- 67
-
aa) Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52>). Bezugspunkt für die Feststellung eines besonderen Vorteils ist nicht die Stellung der Abgabepflichtigen im Vergleich zur Allgemeinheit; entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe von den Gemeinlasten als allgemeinen staatlichen Aufgaben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). Der Vorteil rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast neben der Steuer. Ebenso, wie es der Erhebung einer Steuer nicht entgegensteht, dass das Gesetz nur einen eng begrenzten Kreis von Steuerpflichtigen betrifft (vgl. BVerfGE 145, 171 <207 Rn. 103>), steht es auch der Erhebung einer Vorzugslast nicht entgegen, dass das Gesetz einen unbestimmten Kreis von Beitragspflichtigen vorsieht. Voraussetzung ist dann allerdings, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung oder Einrichtung nutzen zu können.
- 68
-
bb) Bei der Entscheidung darüber, ob ein Sachverhalt in den Anwendungsbereich eines Abgabengesetzes einbezogen wird, kommt dem Gesetzgeber hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu, weil Anhaltspunkte für eine strengere gleichheitsrechtliche Bindung nicht bestehen (siehe oben Rn. 65). Der Gestaltungsspielraum ist allerdings dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. BVerfGE 137, 1 <23 Rn. 54>). Der Gleichheitssatz ist eingehalten, wenn der Gesetzgeber einen Sachgrund für seine Wahl des Abgabengegenstands vorbringen kann, die Berücksichtigung sachwidriger, willkürlicher Erwägungen ausgeschlossen ist und die konkrete Belastungsentscheidung nicht mit anderen Verfassungsnormen in Konflikt gerät (vgl. BVerfGE 137, 350 <367 Rn. 42>). Maßgeblich ist, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 137, 350 <370 Rn. 51>; 141, 1 <39 Rn. 94>).
- 69
-
cc) Der Gedanke der Gegenleistung muss auch die rechtliche Gestaltung und vor allem den Veranlagungsmaßstab des Beitrags bestimmen (vgl. BVerfGE 9, 291 <298>). Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitsgrundsatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfGE 20, 257 <270>; 83, 363 <392>; 108, 1 <19>; 132, 334 <350 Rn. 51>; 144, 369 <398 f. Rn. 66>).
- 70
-
Dabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen (vgl. BVerfGE 108, 1 <21>; 132, 334 <357 Rn. 66>; 144, 369 <406 Rn. 93>). Mehrfach Beitragspflichtige sollen aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung einen nicht nur insignifikant größeren Vorteil ziehen als nur einfach Beitragspflichtige. Bei der beitragsrechtlichen Vorteilsbemessung hat sich der Gesetzgeber an einem Wirklichkeitsmaßstab oder zumindest an einem Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu orientieren. Zwar besteht keine Verpflichtung, den zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten und wahrscheinlichsten Maßstab zu wählen. Gleichwohl ist der Gesetzgeber jedoch auf einen solchen Maßstab beschränkt, der einen einigermaßen sicheren Schluss auf den Vorteil zulässt oder einen solchen wenigstens wahrscheinlich macht (vgl. BVerfGE 123, 1 <20 f.>).
- 71
-
c) Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfGE 50, 217 <230 f.>; 97, 332 <345 ff.>; 107, 133 <144>; 108, 1 <18>; 132, 334 <349 Rn. 49>; 144, 369 <397 Rn. 64>; stRspr). Auch bei Entlastungs- oder Befreiungstatbeständen hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum. In der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist er weitgehend frei (vgl. BVerfGE 17, 210 <216>; 93, 319 <350>; 110, 274 <293>; 138, 136 <182 Rn. 125>). Ebenso verfügt er über einen großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er für förderungswürdig hält. Bei der Ausgestaltung von Beitragsregelungen darf sich der Gesetzgeber in erheblichem Umfang auch von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Dies gilt in besonderem Maße bei Massenverfahren. Allerdings bleibt er auch hier an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm jedoch in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Umstände stützt und insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 138, 136 <182 Rn. 125>). Begrenzt wird sein Spielraum auch dadurch, dass die von ihm geschaffenen Beitragsregelungen grundsätzlich in der Lage sein müssen, den Abgabenzweck realitätsgerecht abzubilden. Erweist sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können in der Regel weder ein Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine solche Vereinfachung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und Abgabenaufkommen dies auf Dauer rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 131, 133).
- 72
-
d) Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann auch dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlage nach sich ziehen und die Abgabepflichtigen in ihrem Grundrecht auf Abgabengleichheit verletzen (vgl. BVerfGE 84, 239 <268>; 110, 94 <112>). Das ist allerdings nicht schon bei einer Belastungsungleichheit der Fall, die durch Vollzugsmängel bei der Abgabenerhebung hervorgerufen wird, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen. Nur wenn sich die Erhebungsregelung gegenüber einem Abgabentatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, führt die dadurch bewirkte Gleichheitswidrigkeit zur Verfassungswidrigkeit auch der materiellen Norm (vgl. BVerfGE 84, 239 <272>; 110, 94 <113>). Für die Prüfung, ob normative Defizite einen gleichmäßigen Belastungserfolg verhindern, ist maßgeblich auf den Regelfall des Erhebungsverfahrens abzustellen (vgl. BVerfGE 84, 239 <275>; 110, 94 <114>). Es kommt darauf an, wieweit beim Vollzug einer bestimmten Norm die Erhebung im Rahmen gewöhnlicher Verwaltungsabläufe im Großen und Ganzen auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt ist und wieweit insbesondere auch unzulängliche Erklärungen der Abgabepflichtigen mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, ob besondere Verifikationsinstrumente regelmäßig zur Anwendung kommen oder eher die seltene Ausnahme darstellen (vgl. BVerfGE 110, 94 <114>).
- 73
-
2. Diesen Anforderungen wird die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich weitgehend gerecht. Der Rundfunkbeitrag gilt einen individuellen Vorteil ab (a), der im Tatbestand der Wohnungsinhaberschaft sachgerecht erfasst wird (b). Die dabei entstehenden Ungleichheiten erreichen nicht eine solche Qualität oder ein solches Ausmaß, dass sie verfassungsrechtlich zu beanstanden wären (c); allerdings ist die Beitragsbemessung insoweit zu beanstanden, als ein Rundfunkbeitrag auch für die Inhaberschaft von Zweitwohnungen erhoben wird (d).
- 74
-
a) Durch den Rundfunkbeitrag wird ein individueller Vorteil abgegolten, so dass es sich um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne handelt.
- 75
-
aa) Allerdings liegt der individuelle Vorteil noch nicht darin, dass "der öffentlich-rechtliche Rundfunk der gesamten Gesellschaft nutzt" und in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und "einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen" leistet (dazu Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 32, 34). Der Rundfunkbeitrag stellte dann eine nicht durch Vorzugslasten finanzierbare "Demokratieabgabe" dar. Ein solcher gesamtgesellschaftlicher Vorteil schafft jedoch keinen individuellen Vorteil, der im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet wäre, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung zu tragen. Die Erhebung einer Vorzugslast ist vielmehr nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn die Abgabepflichtigen aus der staatlichen Leistung einen besonderen Nutzen ziehen oder ziehen können (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>; 137, 1 <22 Rn. 52>). Eine medienbedingte oder mediengestützte Informationskultur verschafft zwar einen allgemeinen und auf die Gesamtbevölkerung bezogenen Nutzen (vgl. auch Degenhart, ZUM 2011, S. 193 <196>). Ein gesamtgesellschaftlicher Nutzen begründet aber keinen individuellen Vorteil im abgabenrechtlichen Sinne, sondern kommt solchen Vorteilen gleich, die auch mit steuerlich finanzierten staatlichen Leistungen einhergehen.
- 76
-
bb) Ein gesamtgesellschaftlicher Vorteil schließt allerdings nicht aus, dass daneben auch ein individueller Vorteil für die Abgabepflichtigen besteht und deshalb eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist (vgl. auch BVerwGE 112, 194 <205>). Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können daher zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 137, 1 <22 Rn. 52> unter Bezugnahme auf VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <71>). Auf die tatsächliche Nutzung und die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger kommt es dabei ebenso wenig an (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>) wie darauf, ob die Abgabenschuldner von der Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen (vgl. aber BVerwGE 154, 275 <285 f. Rn. 27 f.>). Erforderlich ist allein, dass für alle Abgabepflichtigen eine realistische Möglichkeit zur Nutzung der öffentlichen Leistung oder Einrichtung besteht. Ein solcher die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender Vorteil liegt hier in der individuellen Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können.
- 77
-
(1) Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk kommt im Rahmen der dualen Rundfunkordnung die Erfüllung des klassischen Funktionsauftrags der Rundfunkberichterstattung zu. Er hat die Aufgabe, als Gegengewicht zu den privaten Rundfunkanbietern ein Leistungsangebot hervorzubringen, das einer anderen Entscheidungsrationalität als der der ökonomischen Anreize folgt und damit eigene Möglichkeiten der Programmgestaltung eröffnet. Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; 74, 297 <324 f.>; 83, 238 <297 f.>; 90, 60 <90>; 114, 371 <388 f.>; 119, 181 <215 f.>; 136, 9 <29 Rn. 31>). Denn der publizistische und ökonomische Wettbewerb führt nicht automatisch dazu, dass in den Rundfunkprogrammen die Vielfalt der in einer Gesellschaft verfügbaren Informationen, Erfahrungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster abgebildet wird. Auch wegen des erheblichen Konzentrationsdrucks im privatwirtschaftlichen Rundfunk und der damit verbundenen Risiken einer einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung sind daher Vorkehrungen zum Schutz der publizistischen Vielfalt geboten (vgl. BVerfGE 119, 181 <217>; 136, 9 <29 Rn. 31>).
- 78
-
Indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk jedenfalls im Wesentlichen öffentlich finanziert ist, wird er dazu befähigt, wirtschaftlich unter anderen Entscheidungsbedingungen zu handeln. Auf dieser Basis kann und soll er durch eigene Impulse und Perspektiven zur Angebotsvielfalt beitragen und unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anbieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht (vgl. BVerfGE 90, 60 <90>; 119, 181 <219>; 136, 9 <29 f. Rn. 32>). Er hat hierbei insbesondere auch solche Aspekte aufzugreifen, die über die Standardformate von Sendungen für das Massenpublikum hinausgehen oder solchen ein eigenes Gepräge geben. Zugleich können so im Nebeneinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk verschiedene Entscheidungsrationalitäten aufeinander einwirken (vgl. BVerfGE 114, 371 <387 f.>; 119, 181 <217>; 136, 9 <30 Rn. 32>). Diese Wirkungsmöglichkeiten gewinnen zusätzliches Gewicht dadurch, dass die neuen Technologien eine Vergrößerung und Ausdifferenzierung des Angebots und der Verbreitungsformen und -wege gebracht sowie neuartige programmbezogene Dienstleistungen ermöglicht haben (vgl. BVerfGE 119, 181 <214 f.>; 136, 9 <28 Rn. 29>).
- 79
-
Dieses Leistungsangebot wird durch die Entwicklung der Kommunikationstechnologie und insbesondere die Informationsverbreitung über das Internet weiterhin nicht infrage gestellt (vgl. BVerfGE 57, 295 <322 f.>; 73, 118 <160>; 95, 163 <173>; 119, 181 <217>; 136, 9 <28 Rn. 29>). Allein der Umstand eines verbreiterten Angebots privaten Rundfunks und einer Anbietervielfalt führt für sich noch nicht zu Qualität und Vielfalt im Rundfunk. Die Digitalisierung der Medien und insbesondere die Netz- und Plattformökonomie des Internet einschließlich der sozialen Netzwerke begünstigen - im Gegenteil - Konzentrations- und Monopolisierungstendenzen bei Anbietern, Verbreitern und Vermittlern von Inhalten. Sind Angebote zum größten Teil werbefinanziert, fördern sie den publizistischen Wettbewerb nicht unbedingt; auch im Internet können die für die Werbewirtschaft interessanten größeren Reichweiten nur mit den massenattraktiven Programmen erreicht werden. Hinzu kommt die Gefahr, dass - auch mit Hilfe von Algorithmen - Inhalte gezielt auf Interessen und Neigungen der Nutzerinnen und Nutzer zugeschnitten werden, was wiederum zur Verstärkung gleichgerichteter Meinungen führt. Solche Angebote sind nicht auf Meinungsvielfalt gerichtet, sondern werden durch einseitige Interessen oder die wirtschaftliche Rationalität eines Geschäftsmodells bestimmt, nämlich die Verweildauer der Nutzer auf den Seiten möglichst zu maximieren und dadurch den Werbewert der Plattform für die Kunden zu erhöhen. Insoweit sind auch Ergebnisse in Suchmaschinen vorgefiltert und teils werbefinanziert, teils von "Klickzahlen" abhängig. Zudem treten verstärkt nicht-publizistische Anbieter ohne journalistische Zwischenaufbereitung auf.
- 80
-
Dies alles führt zu schwieriger werdender Trennbarkeit zwischen Fakten und Meinung, Inhalt und Werbung sowie zu neuen Unsicherheiten hinsichtlich Glaubwürdigkeit von Quellen und Wertungen. Der einzelne Nutzer muss die Verarbeitung und die massenmediale Bewertung übernehmen, die herkömmlich durch den Filter professioneller Selektionen und durch verantwortliches journalistisches Handeln erfolgt. Angesichts dieser Entwicklung wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltssicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden (vgl. dazu Brinkmann, ZUM 2013, S. 193 <195, 198>; Dörr/Holznagel/Picot, ZUM 2016, S. 920 <936 f., 940 f.>; Drexl, ZUM 2017, S. 529 <530 ff.>; Langbauer/Ripel, MMR 2015, S. 572 <573>; Milker, ZUM 2017, S. 216 <221>).
- 81
-
(2) In der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Funktion zu nutzen, liegt der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil (vgl. zur Rundfunkgebühr BVerfGE 90, 60 <106>; BVerfGK 20, 37 <41>). Dies entspricht sowohl nach der Gesetzesbegründung der Landesregierungen als auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung dem Willen der Gesetzgeber. Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann, aber nicht notwendig empfangen muss (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34). Es handelt sich daher beim Rundfunkbeitrag um einen Beitrag, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung erhoben wird (vgl. BVerfGE 9, 291 <297 f.>; 92, 91 <115>; 110, 370 <388>; 113, 128 <148>; 137, 1 <18 Rn. 43>).
- 82
-
Die Möglichkeit der Rundfunknutzung ist für alle Beitragspflichtigen realistisch, weil das flächendeckende Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei Vorhandensein geeigneter Empfangsgeräte jederzeit abgerufen werden kann. Es kommt daneben nicht darauf an, ob diese Nutzungsmöglichkeit tatsächlich weitgehend in Anspruch genommen wird (a.A. BVerwGE 154, 275 <285 Rn. 27>). Im Übrigen verfügten nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts zum 1. Januar 2013 in den einzelnen Ländern mindestens 90,9 % und maximal 98,6 % aller Haushalte über Fernsehgeräte, mindestens 79,8 % bis hin zu 88,7 % über Personal Computer (einschließlich Laptops, Netbooks und Tablet-PCs), 90 % bis 94 % über Mobiltelefone (einschließlich Smartphones) sowie 73,6 % bis zu 82,8 % über einen Internetzugang (vgl. Statistisches Bundesamt, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, Ausstattung privater Haushalte mit ausgewählten Gebrauchsgütern 2013, Tabelle 2.8).
- 83
-
(3) Die Finanzierungszwecke des § 40 Abs. 1 RStV dienen ebenfalls der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk. Die Landesmedienanstalten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RStV) haben die Aufgabe, private Rundfunkveranstalter zu lizenzieren und die Einhaltung der gesetzlichen und in den Lizenzen konkretisierten Vorgaben zu kontrollieren (vgl. Held, in: Paschke/Berlit/Meyer, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Auflage 2016, 75. Abschnitt Rn. 10 ff.). Es handelt sich um dem Staat gegenüber rechtlich verselbständigte und von ihm unabhängige Organisationseinheiten, die ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung ausüben (vgl. BVerfGE 73, 118 <164 f.>; 97, 298 <314>). Die von ihnen ausgeübte Aufsicht über den privaten Rundfunk kommt auch dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugute. Weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundversorgung gewährleistet, sind die Anforderungen an die Zulassung privater Rundfunkanbieter im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner objektiv-rechtlichen Komponente geringer. Auch der private Rundfunk ist jedoch - wenn auch anders und weniger als der öffentlich-rechtliche - zu gleichgewichtiger Vielfalt verpflichtet. Der Gesetzgeber muss daher Maßnahmen treffen, die dazu bestimmt und geeignet sind, ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern. Denn das Rundfunksystem muss in seiner Gesamtheit dem verfassungsrechtlich Gebotenen im Rahmen des Möglichen entsprechen (vgl. BVerfGE 73, 118 <157 ff.>). Damit kommt die durch die Zulassungs- und Aufsichtsregelungen bezweckte Verhinderung von Meinungsvormacht einzelner Träger, aber auch die Sicherung des gebotenen Minimums an gegenständlicher Breite und Meinungsvielfalt im Privatfunk allen Rundfunkteilnehmern zugute (vgl. BVerwGE 108, 108 <121>).
- 84
-
Die Förderung von Offenen Kanälen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RStV) sowie der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk (§ 40 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 RStV) ist ebenfalls Teil der Veranstaltung von Rundfunk (vgl. auch Fiebig, Gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht und Medienkonvergenz, 2008, S. 263). Die in der Förderung der technischen Infrastruktur und neuer Übertragungstechniken (§ 40 Abs. 1 Satz 2, 3 RStV) liegende Verbesserung des Rundfunkwesens kommt gleichfalls allen Teilnehmern zugute (vgl. auch BVerfGE 90, 60 <106 f.>). Auch Projekte zur Förderung der Medienkompetenz (§ 40 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 RStV) dienen der Veranstaltung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk, jedenfalls soweit sie einen Bezug zum Mediennutzer aufweisen und dessen Kenntnisse des Mediums sowie den Umgang mit ihm verbessern sollen (vgl. Krone, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Auflage 2015, § 40 RStV Rn. 16). Denn aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung der Rundfunkmedien etwa durch die Verlagerung der Übertragungswege auf das Internet und die Fülle der hierüber verfügbaren Informationen ist es auch als Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu begreifen, die Kompetenzen in diesen Bereichen zu fördern.
- 85
-
(4) Die Zuleitung der Nutzungsmöglichkeit in die Wohnung zählt hingegen nicht mehr zu dem Vorteil, den der Rundfunkbeitrag abdecken soll. Aus den Gesetzesmaterialien und dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass die Gesetzgeber den lokalen Empfang des Rundfunkangebots in der Wohnung nicht als Teil der zwingend zu erbringenden öffentlichen Leistung, sondern lediglich als mögliche Zusatzleistung angesehen haben, bei deren Nichterfüllung die Beitragspflicht bestehen bleiben sollte. Hierzu können weitere Vorkehrungen erforderlich sein, um den Empfang über Satellit, Kabel, Internet oder Mobilfunk zu ermöglichen. Nur wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist, ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41). Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für taubblinde Menschen, für die der Staatsvertrag ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV).
- 86
-
b) Mit der Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft (§ 2 Abs. 1 RBStV) haben die Gesetzgeber den Kreis der Vorteilsempfänger in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfasst. Dem steht nicht entgegen, dass diese sehr weit gefasst ist. Der durch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eröffnete Vorteil ist sämtlichen Wohnungsinhabern individuell zurechenbar.
- 87
-
aa) Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung, insbesondere auch bei der Bestimmung der Zurechenbarkeit des Vorteils. Mit der Anknüpfung der Beitragspflicht an die Inhaberschaft einer Wohnung halten sich die Gesetzgeber innerhalb dieses Spielraums. Ihr liegt die nicht zu beanstandende und durch statistische Erhebungen gedeckte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in der Wohnung empfangen können und nutzen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34, 43) und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf die Nutzungsmöglichkeit als abzugeltenden Vorteil zulässt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3217 Rn. 75>).
- 88
-
Diese gesetzgeberische Entscheidung, die in der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel der möglichst weitgehenden Kongruenz des Rundfunkbeitrags mit der vorherigen Rundfunkgebühr erklärt wurde, ist von Verfassungs wegen grundsätzlich zulässig. Der Gesetzgeber muss keinen Wirklichkeitsmaßstab wählen, sondern kann auch einen Ersatz- oder Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde legen und damit auch auf die tatsächlich überwiegende Nutzung in der Wohnung abstellen (vgl. BVerfGE 123, 1 <20 f.> und oben Rn. 70). Allerdings wäre auch ein anderer, insbesondere ein Pro-Kopf-Maßstab, verfassungsrechtlich zulässig gewesen, der jede und jeden in Deutschland Wohnhaften zu einem vollen Beitrag herangezogen hätte, vorbehaltlich von Befreiungen aus sozialen Gründen. Ein solcher Maßstab würde mindestens ebenso die Privatsphäre schonen, weil er eine Zuordnung von Personen zu Wohnungen entbehrlich machte.
- 89
-
bb) Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob in jeder beitragspflichtigen Wohnung tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden ((1)) oder ob der Beitragspflichtige das Rundfunkangebot tatsächlich nutzen will ((2)).
- 90
-
(1) Die Gesetzgeber dürfen die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgeräts vorsehen. Zwar verschafft sich der Beitragsschuldner erst durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts eine konkrete Nutzungsmöglichkeit (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; BVerfGK 20, 37 <41>). Ein Bezug zwischen dem in der Nutzungsmöglichkeit liegenden Vorteil und den Schuldnern des Rundfunkbeitrags besteht aber schon dann, wenn diese nicht über Empfangsgeräte verfügen. Denn die Möglichkeit des Rundfunkempfangs ist grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet gegeben. Dass erst ein Empfangsgerät erforderlich ist, hat für den Zurechnungszusammenhang zwischen Vorteil und Beitragslast keine Bedeutung (vgl. Röß, Die Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, 2015, S. 97; anders aber BVerwGE 154, 275 <287 Rn. 32>). Es ist nicht erforderlich, dass der beitragsrelevante Vorteil wahrgenommen wird; maßgeblich ist, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht (siehe oben Rn. 76 ff.). Sie ist stets gegeben, weil den Beitragsschuldnern ein Empfang durch das Beschaffen von entsprechenden Empfangsgeräten möglich ist (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3222 Rn. 112>). Wo es Beitragsschuldnern objektiv unmöglich ist, zumindest über irgendeinen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen, soll auf Antrag eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV erfolgen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41).
- 91
-
Darüber hinaus erwiese sich eine Anknüpfung an Empfangsgeräte auch als nicht mehr praktikabel. Die frühere Rundfunkgebühr konnte durch ihre Gerätebezogenheit nur bei denen erhoben werden, die Rundfunkempfangsgeräte bereithielten. Kontrollmöglichkeiten hatten die Rundfunkanstalten - vor allem bei mobilen Geräten - trotz erheblichen Aufwands nur begrenzt. Anders als im Steuerrecht bestanden weder Betretungsrechte noch konnte bei fehlender Mitwirkung die Gebührenschuld geschätzt werden (vgl. Gall, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 4 RGebStV Rn. 22). Dies führte schon früher dazu, dass tatsächlich vorhandene Empfangsgeräte nicht oder nicht vollständig angezeigt wurden, was wiederum Zweifel an der Abgabengerechtigkeit aufkommen ließ (vgl. Dittmann, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch eine Medienabgabe, 2011, S. 11). Angesichts der Diversifizierung der Empfangsmöglichkeiten wären effektive Kontrollen nunmehr kaum noch möglich.
- 92
-
Dem ließe sich auch nicht dadurch abhelfen, dass die Beweislast für das Fehlen eines Empfangsgeräts den Beitragspflichtigen auferlegt würde. Der hierfür erforderliche Nachweis einer negativen Tatsache ließe sich praktikabel letztlich nur durch eine Versicherung an Eides statt erbringen. Neben der Frage der Verhältnismäßigkeit eines solchen Nachweises, bei dem Falschangaben mit strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind (vgl. Schneider, NVwZ 2013, S. 19 <22>; Wagner, Abkehr von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr, 2011, S. 166 ff.), bildet die Versicherung an Eides statt vor allem nur eine Momentaufnahme ab (ebenso BVerwGE 154, 275 <290 Rn. 37>). Sie müsste regelmäßig erneuert werden, was kaum praktisch überprüft werden könnte. Entsprechendes gilt für den Nachweis, dass vorhandene Geräte nicht zum Empfang bereitgehalten werden.
- 93
-
(2) Ebenfalls unerheblich ist, ob einzelne Beitragsschuldner bewusst auf den Rundfunkempfang verzichten, denn die Empfangsmöglichkeit besteht unabhängig vom Willen des Empfängers. Es widerspräche dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen.
- 94
-
c) Die Bemessung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist im Wesentlichen belastungsgleich ausgestaltet.
- 95
-
aa) Die Gesetzgeber haben den bestehenden weiten Gestaltungsspielraum bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags zum 1. Januar 2013 in Höhe von zunächst 17,98 Euro und ab 1. April 2015 17,50 Euro nicht überschritten. Die Länder wollten sich bei der Festsetzung des Rundfunkbeitrags an den Berechnungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten orientieren (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 29, 65). Die tatsächlichen Mehreinnahmen aus Rundfunkbeiträgen lagen auch nicht wesentlich über den von der Kommission prognostizierten Einnahmen (vgl. 18. KEF-Bericht, Tz. 416 Tabelle 81; 21. KEF-Bericht, Tz. 300 Tabelle 118).
- 96
-
Im Übrigen werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV Überschüsse am Ende der Beitragsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Periode abgezogen. Letztlich ist verfassungsrechtlich entscheidend, dass die Beiträge nicht entgegen § 1 RBStV für andere Zwecke als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und die Finanzierung der Aufgaben nach § 40 Abs. 1 RStV erhoben werden.
- 97
-
bb) Die einheitliche Erhebung des Rundfunkbeitrags pro Wohnung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit.Dem Rundfunkbeitrag steht eine äquivalente staatliche Leistung gegenüber ((1)). Darin, dass sich mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können und dadurch weniger belastet werden als Einzelpersonen, liegt zwar eine Ungleichbehandlung ((2)), diese beruht jedoch auf Sachgründen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch genügen ((3)).
- 98
-
(1) Ein Missverhältnis zwischen gebotener Leistung und Beitragshöhe besteht nicht. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bietet ein Programm an, das so auf dem freien Markt nicht erhältlich ist (siehe oben Rn. 77 ff.). Das Angebot umfasst gegenwärtig zehn bundesweite Fernsehprogramme von ARD und ZDF in Form von Voll-, Spartenprogrammen und Programmen als Zusatzangeboten, neun "Dritte Fernsehprogramme" sowie ein Bildungsprogramm (vgl. § 11b RStV). Im Bereich Hörfunk werden derzeit insgesamt 67 Programme angeboten (vgl. § 11c RStV; 21. KEF-Bericht, Tz. 39). Hinzu kommen zahlreiche Telemedienangebote (vgl. § 11d RStV). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk beschränkt sich auf einen minimalen Teil an Werbung (vgl. § 16 Abs. 1 RStV: durchschnittlich 20 Minuten werktäglich). Privater Rundfunk hingegen geht mit der Zulassung deutlich gesteigerter Werbefinanzierung einher (vgl. § 45 Abs. 1 RStV: 20 % je Stunde). Entgeltpflichtige Vollprogramme kosten deutlich mehr, andere entgeltpflichtige Programme hingegen erfassen lediglich Sparten und bieten nur einen Ausschnitt aus dem Leistungsspektrum des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Vor diesem Hintergrund steht dem Rundfunkbeitrag auch bei Belastung mit der vollen Höhe des Rundfunkbeitrags eine äquivalente Leistung gegenüber.
- 99
-
(2) Der Rundfunkbeitrag führt zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten. Er ist von jedem Wohnungsinhaber zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV), das ist jede volljährige Person, die die Wohnung bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Mehrere Wohnungsinhaber haften für den Rundfunkbeitrag gesamtschuldnerisch (§ 2 Abs. 3 RBStV unter Verweis auf § 44 AO), dessen Höhe nicht nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen unterscheidet (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 35). Dies bedeutet, dass ein allein lebender Wohnungsinhaber den vollen Rundfunkbeitrag auch allein trägt, während mehrere Wohnungsinhaber den Beitrag untereinander aufteilen können, wobei sie im Innenverhältnis im Zweifel zu gleichen Anteilen haften (vgl. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit ist die Belastung der einzelnen Beitragsschuldner desto geringer, je mehr Personen die Wohnung bewohnen (vgl. BVerwGE 154, 275 <292 Rn. 43>). Diese Belastungsverteilung folgt keiner entsprechenden Differenz in der Möglichkeit der Rundfunknutzung und führt dadurch zu einer Entlastung von Mehrpersonenhaushalten.
- 100
-
Zur Bemessung des Vorteils kann nicht auf eine Gebrauchswertsteigerung der Wohnung Bezug genommen werden. Zwar kann ein beitragsrelevanter Vorteil auch grundstücksbezogen bemessen werden, wenn die staatliche Leistung geeignet ist, den Gebrauchswert eines Grundstücks positiv zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 137, 1 <24 f. Rn. 58>). Dies ist bei der Rundfunkempfangsmöglichkeit jedoch nicht der Fall, weil sie personenbezogen ist (ebenso BVerwGE 154, 275 <293 Rn. 45>). Die Wohnung ermöglicht zwar die Bestimmung der Vorteilsempfänger, weil Rundfunk typischerweise in ihr empfangen werden kann und empfangen wird. Das steigert ihren Gebrauchswert aber nicht. Denn es fehlt - anders als bei grundstücksbezogenen Vorteilen - an der zwingenden Verknüpfung der staatlichen Leistung mit der Raumeinheit der Wohnung.
- 101
-
Gleichfalls kann weder auf die tatsächliche Nutzung in der Wohnung noch auf einen vermuteten Nutzungsumfang in dem Sinne abgestellt werden, dass sich unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Wohnung ausglichen (so aber Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34). Diese gesetzgeberische Annahme genügt weder einem Wirklichkeits- noch einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Eine Beitragsbemessung auf Grundlage eines Wirklichkeitsmaßstabs kommt nicht in Betracht, da sich der Vorteil aus der tatsächlichen Rundfunknutzung innerhalb einer Wohnung nicht messen lässt. Es kann nicht festgestellt werden, wer in einer Wohnung in welchem Umfang das Rundfunkangebot tatsächlich nutzt (ebenso im Ergebnis BVerwGE 154, 275 <294 Rn. 46 f.>). Die Annahme, dass sich unterschiedliche Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb der Wohnung ausglichen, genügt auch nicht einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Diese Annahme kann weder durch Tatsachen belegt werden (vgl. BVerwGE 154, 275 <293 f. Rn. 46>), noch erscheint sie realitätsgerecht. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass Haushalte angesichts der Vielzahl vorhandener und vor allem neuartiger Empfangsgeräte (siehe oben Rn. 82) das Rundfunkangebot umso stärker konsumieren, je mehr Personen sie umfassen.
- 102
-
Der personenbezogene Vorteil kann damit nur abstrakt bestimmt werden. Denn der Wert der Empfangsmöglichkeit ist abstrakt bei allen Wohnungsinhabern gleich, da alle über die gleiche Empfangsmöglichkeit verfügen und im gleichen Umfang davon profitieren können (vgl. auch Kube, Der Rundfunkbeitrag, 2014, S. 32; ähnlich Winkler, K&R 2016, S. 478 <480>). Ist jeder Wohnungsinhaber gleichermaßen Adressat des Rundfunkangebots, hat auch jeder die gleiche Möglichkeit, das Rundfunkangebot zu nutzen, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es tatsächlich genutzt wird. Denn die Beitragspflicht besteht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger (vgl. BVerfGE 90, 60 <91> zur Rundfunkgebühr und oben Rn. 76).
- 103
-
(3) Die Entlastung von Mehrpersonenwohnungen ist von ausreichenden Sachgründen getragen und damit verfassungsrechtlich hinnehmbar. Dabei haben die Gesetzgeber einen weiten Einschätzungsspielraum.
- 104
-
Sie stützen die wohnungsbezogene Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgehend von diesem Spielraum hier darauf, dass der private Haushalt in der Vielfalt der modernen Lebensformen häufig Gemeinschaften abbildet, die auf ein Zusammenleben angelegt sind, und dass die an dieser Gemeinschaft Beteiligten typischerweise das Rundfunkangebot in der gemeinsamen Wohnung nutzen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 37). An diese gesellschaftliche Wirklichkeit darf der Gesetzgeber anknüpfen. Die Gemeinschaften unterfallen darüber hinaus vielfach dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG.
- 105
-
Die Ungleichbehandlung kann auch deshalb hingenommen werden, da die ungleiche Belastung das Maß nicht übersteigt, welches das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen angelegt hat. Die Leistung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots ist auch dann der Beitragshöhe äquivalent, wenn der Inhaber eines Einpersonenhaushalts zu einem vollen Beitrag herangezogen wird.
- 106
-
d) Hingegen verstößt die Bemessung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit. Soweit Wohnungsinhaber nach der derzeitigen Regelung für eine Wohnung bereits zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sind, ist der Vorteil bereits abgegolten; Zweitwohnungsinhaber würden für den gleichen Vorteil mehrfach herangezogen (aa). Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung nicht (bb). Auch Missbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar (cc). Allerdings dürfen die Gesetzgeber Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten.Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (dd).
- 107
-
aa) Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird der Zweitwohnungsinhaber für denselben Vorteil doppelt herangezogen. Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (siehe oben Rn. 100). Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen. Die Inhaberschaft einer Wohnung ist lediglich der gesetzliche Anknüpfungspunkt zur typisierenden Erfassung der dem Individuum grundsätzlich flächendeckend bereitgestellten Möglichkeit des privaten Rundfunk-empfangs. Da der durch den Beitrag abgeschöpfte Vorteil nicht in einer Wertsteigerung der Wohnung liegt (siehe oben Rn. 100), erhöht sich der Vorteil der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch die Nutzung einer weiteren Wohnung nicht. Nach der derzeitigen Regelung ist mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft, und kommt insoweit eine erneute Heranziehung einer Zweitwohnung nicht in Betracht.
- 108
-
bb)Gründe der Verwaltungsvereinfachung tragen die Regelung gleichfalls nicht. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine Beitragspflicht für Zweitwohnungen nur in Betracht gekommen, wenn es erhebliche, die Beitragserhebung beeinträchtigende Schwierigkeiten bereitete, die Eigenschaft einer Wohnung als Zweitwohnung zu ermitteln.
- 109
-
Den Rundfunkanstalten wurden gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7, Abs. 9a RBStV im Rahmen zweier bundesweiter Meldeabgleiche in den Jahren 2013 und 2018 die Daten zur gegenwärtigen und letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen übermittelt, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 12, § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) werden Haupt- und Nebenwohnungen melderechtlich erfasst. Im Rahmen des Verfahrens der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden werden zudem den Rundfunkanstalten die Daten der An- und Abmeldung von Wohnungen gemeldet (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 8 RBStV in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen, etwa Baden-Württemberg: § 17 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015
; Bayern: § 35 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 15. September 2015 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 ; Nordrhein-Westfalen: § 7 der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2015 ). Anhand dieser Daten können die Rundfunkanstalten die Inhaberschaft von mehreren Wohnungen einer Person feststellen. Die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 4 RBStV könnte zudem um die Angabe der Eigenschaft als Erst- oder Zweitwohnung ergänzt werden. Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen hingegen weisen keinen spezifischen Zusammenhang mit der Beitragspflicht für Zweitwohnungen auf, sondern sind durch die gesetzgeberische Entscheidung bedingt, die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben. Im Übrigen ergibt sich auch bei Erstwohnungsinhabern die Notwendigkeit, Änderungen, die zwischen den Zeitpunkten der Meldeabgleiche auftreten, zu erfassen. Der Mehraufwand für Zweitwohnungen ist daher nicht wesentlich höher als für die bisherige Wohnungserfassung, da jeweils festgestellt werden muss, wer unter der gemeldeten Adresse welche Wohnung innehat und für sie beitragspflichtig ist.
- 110
-
cc) Die Beitragsbelastung für eine Zweitwohnung ist bei der derzeitigen Regelung auch nicht aus Gründen einer Missbrauchs- und Umgehungsgefahr gerechtfertigt. Denn in dem Moment, in dem Beitragspflichtige eine Wohnung als Erstwohnung innehaben, bleiben sie unabhängig von der zusätzlichen Präsenz von Zweitwohnungsinhabern gemäß § 2 RBStV zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet. Durch einen Meldeverstoß können auch Inhaber von Erstwohnungen der Beitragszahlung rechtswidrig entgehen; in diesem Fall können jedoch bewusst falsche Angaben als Ordnungswidrigkeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG) oder gar als Straftat (§ 263 Abs. 1 StGB) verfolgt werden. Zudem ist der Rundfunkbeitrag nicht so hoch, dass er Anreiz für das missbräuchliche Halten einer Zweitwohnung bieten könnte.
- 111
-
dd) Bei einer Neuregelung können die Gesetzgeber die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen, um Verwaltungsschwierigkeiten zu vermeiden. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen.
- 112
-
3. Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt einen Vorteil (a), der den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar (b) und gesetzlich belastungsgleich erfasst ist (c).
- 113
-
a) aa) Auch Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen wird durch das Rundfunkangebot ein Vorteil zuteil, der ihre Inanspruchnahme mit Rundfunkbeiträgen rechtfertigt. Die Möglichkeit der Mediennutzung weist einen betrieblichen Bezug auf, der dem unternehmerischen Wirken zu Erwerbszwecken zugutekommt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3218 Rn. 81>). Die Beitragsschuldner können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen (vgl. BVerwGE 156, 358 <367 Rn. 29>; VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, NVwZ 2015, S. 64 <73>). Diese andere Vorteilslage rechtfertigt die gesonderte Inanspruchnahme von Betriebsstätteninhabern und Inhabern betrieblich genutzter Kraftfahrzeuge neben der Beitragspflicht im privaten Bereich.
- 114
-
Durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu empfangen, erwächst dem Betriebsstätteninhaber ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil, der anders ausgeprägt ist als der Nutzungsvorteil innerhalb der Betriebsstätte. Er bezieht sich zum einen auf Teile des Rundfunkprogramms, deren Nutzungsvorteil sich spezifisch während der Nutzung eines Kraftfahrzeugs realisieren lässt (etwa der Empfang von Verkehrsmeldungen). Zum anderen wird im Vergleich zu den Betriebsstätten von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs in einem Kraftfahrzeug in einem gesteigerten Maß Gebrauch gemacht (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3223 Rn. 121>). Diese anders gelagerte Ausprägung des Nutzungsvorteils besteht etwa in Unternehmen mit Außendienstmitarbeitern. Sie wird besonders deutlich bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wie etwa bei Unternehmen der Personenbeförderung oder Logistikunternehmen. Hier verschiebt sich der Nutzungsvorteil von einem zusätzlichen Vorteil neben der Empfangsmöglichkeit in der Betriebsstätte hin zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen schließlich liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmöglichkeit. Die Gesamtheit dieser zusätzlichen Vorteile haben die Gesetzgeber daher mit der Beitragspflicht für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge in verfassungsgemäßer Weise erfasst.
- 115
-
Bei Kraftfahrzeugen, die zur Vermietung bestimmt sind, zieht der Inhaber hingegen zwar nicht unmittelbar einen kommunikativen Nutzen aus dem Programmangebot. Hier liegt in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs aber ein erwerbswirtschaftlicher und damit abgeltungsfähiger Vorteil, weil die Möglichkeit der Kunden, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen, einen preisbildenden Faktor für den Vermieter von Kraftfahrzeugen darstellt (vgl. BVerwGE 156, 358 <386 Rn. 74>) und er dadurch bei der Vermietung höhere Entgelte erzielen kann.
- 116
-
bb) Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt auch nicht, dass Kraftfahrzeuge nur im betrieblichen Bereich der Beitragspflicht unterworfen sind, nicht aber im privaten Bereich. Im betrieblichen Bereich erweitert der Inhaber den Umfang seiner erwerbswirtschaftlichen Betätigung über die stationäre Betriebsstätte hinaus und zieht daraus auch einen zusätzlichen erwerbswirtschaftlichen Vorteil (vgl. BVerwGE 156, 358 <387 Rn. 77>), der bei privater Nutzung nicht existiert und damit die vorgenommene Differenzierung rechtfertigt.
- 117
-
b) Dieser Vorteil ist den Inhabern von Betriebsstätten und betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zurechenbar. Ausgehend von einem weiten Spielraum der Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 137, 1 <23 Rn. 54>) ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Beitragspflicht zum einen an die Inhaberschaft einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und zum anderen an die Inhaberschaft eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV anknüpft. Beiden Anknüpfungspunkten liegt entsprechend dem privaten Bereich die nicht zu beanstandende Erwägung zugrunde, dass in diesen Raumeinheiten üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfindet (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Druck-sache 15/197, S. 43), sich dort also typischerweise die Möglichkeit der Rundfunknutzung entfaltet.
- 118
-
Nach einer von den Rundfunkanstalten in Auftrag gegebenen und im Verfahren vorgelegten Studie des Umfrageinstituts Emnid waren im Jahr 2010 je nach Größe des Betriebs und Art der Branche zwischen 59,9 % und 100 % der Arbeitsplätze mit mindestens einem Empfangsgerät ausgestattet, im Gesamtmittel betrug die Ausstattungsquote demnach 85,1 %. Speziell die Ausstattung von Betrieben mit mindestens einem neuartigen Empfangsgerät stieg zudem im Jahr 2015 nach einer Studie von Infratest Sozialforschung auf 98 % (vgl. Gensicke et al., Digitale Medien in Betrieben - heute und morgen, Eine repräsentative Bestandsanalyse, 2016, S. 26). Die Ausstattungsquote mit Autoradios lag im Jahr 2011 bei 96 % für Bestandsfahrzeuge und bei 97 % für Neufahrzeuge und Gebrauchtfahrzeuge (vgl. Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe, Zentralverband, Zahlen & Fakten 2011, Ausgabe 2012, S. 29). Angesichts dieser Ausstattung durften die Gesetzgeber an die Betriebsstätte und das Kraftfahrzeug als typische Orte der Rundfunknutzung in sachgerechter Weise anknüpfen.
- 119
-
Ebenso wenig wie im privaten Bereich kommt es im nicht privaten Bereich auf das tatsächliche Vorhalten von Empfangsgeräten im Einzelfall an. Maßgeblich ist allein, dass von der Nutzungsmöglichkeit in realistischer Weise Gebrauch gemacht werden kann, was dadurch gewährleistet ist, dass sich Empfangsgeräte ohne großen finanziellen Aufwand beschaffen lassen. Gleichfalls unerheblich ist die konkrete Nutzungssituation innerhalb der jeweiligen Betriebsstätte. Zwar kann - anders als im privaten Bereich, in dem Empfangsgeräte regelmäßig mit umfassender Nutzungsmöglichkeit ausgestattet sind - im nicht privaten Bereich die tatsächliche Nutzung eingeschränkt sein, wenn Betriebsstätteninhaber ihren Beschäftigten den Rundfunkempfang nicht gestatten, technische Sperren einrichten oder die Betriebsabläufe keine Nutzung zulassen. Solche Umstände lassen den Zurechnungszusammenhang jedoch nicht entfallen, weil sie allein vom Willen des Vorteilsempfängers abhängen.Fehlendes Interesse, das Angebot zu nutzen, entlastet im betrieblichen ebenso wenig wie im privaten Bereich von der Beitragspflicht.
- 120
-
c) Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht für Betriebsstätten (aa) und Kraftfahrzeuge (bb) ist belastungsgleich. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist ebenfalls nicht feststellbar (cc).
- 121
-
aa) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag macht die Höhe des Beitrags von der Anzahl der in der jeweiligen Betriebsstätte neben dem Inhaber Beschäftigten abhängig, wobei mit zunehmender Belastung eine Degression eintritt (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 RBStV). Diese Bemessung ist vorteilsgerecht ((1)). Dass es dabei je nach Verteilung der Beschäftigten auf die Betriebsstätten zu unterschiedlichen Belastungen des Unternehmens kommen kann, liegt in dem vom Gesetzgeber gewählten Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte begründet ((2)).
- 122
-
(1) Die gesetzgeberische Annahme, der Vorteil aus der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen, steige mit der Betriebsgröße, unterliegt keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Mit der Anknüpfung an die Beschäftigtenzahl orientieren sich die Gesetzgeber an dem Umstand, dass der Vorteil durch eine größere Zahl der Beschäftigten auch für den Inhaber der Betriebsstätten steigt. Die degressive Staffelung trägt der Tatsache Rechnung, dass der betriebliche Vorteil nicht mit der Anzahl der Beschäftigten linear ansteigt. Wie sich die Vorteile aus der Rundfunknutzungsmöglichkeit zueinander verhalten, lässt sich nicht allgemein quantifizieren und hängt vor allem von der Art der Betriebsstätte ab (vgl. Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 5 RBStV Rn. 10). Die Gesetzgeber waren daher berechtigt, die Vielgestaltigkeit der Nutzungsvorteile typisierend zu erfassen und zuzuordnen. Wenn sie in diesem Zusammenhang eine degressive Beitragsbelastung wählen, überschreitet dies ihren Gestaltungsspielraum nicht (vgl. BVerwGE 156, 358 <383 f. Rn. 67 f.>); Mengenrabatte sind im Beitragsrecht üblich und sachlich grundsätzlich gerechtfertigt.
- 123
-
(2) Dass es bei gleicher Beschäftigtenzahl zu unterschiedlichen Belastungen kommt, je nachdem auf wie viele Betriebsstätten sich die Beschäftigten verteilen, bewirkt keinen Gleichheitsverstoß. Die Gesetzgeber durften die Beitragspflicht sowohl an die Betriebsstätte als denjenigen Ort anknüpfen, in dem von der Möglichkeit der Rundfunknutzung typischerweise Gebrauch gemacht wird, als auch den nach der Größe einer Betriebsstätte zu bemessenden Vorteil im Wege einer degressiven Staffelung an die Beschäftigtenzahl knüpfen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten mitunter zu unterschiedlich hohen Belastungen kommen kann (vgl. BVerwGE 156, 358 <385 Rn. 71>). Denn die Gesetzgeber haben nicht die Beschäftigtenzahl eines Unternehmens, sondern die der Betriebsstätte zur Bemessung des Rundfunkbeitrags herangezogen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 42).
- 124
-
bb) Für betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist deren Inhaber für jedes zugelassene Fahrzeug zur Zahlung eines Drittels des Rundfunkbeitrags verpflichtet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Davon ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers ausgenommen. Diese zusätzliche Beitragspflicht ist ebenfalls vorteilsgerecht ausgestaltet. Insbesondere liegt darin keine erneute Abschöpfung desselben, bereits mit dem auf die Betriebsstätte bezogenen Beitrag vollständig abgeschöpften Vorteils, wie dies bei der Beitragspflicht für Zweitwohnungen der Fall ist.
- 125
-
Die einheitliche Belastung jedes beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs mit einem Drittelbeitrag ist ungeachtet der unterschiedlichen Nutzung belastungsgleich. Die Gesetzgeber konnten auch Kraftfahrzeuge als Orte, an denen der Rundfunk typischerweise intensiv genutzt wird, mit einem eigenen (Teil-)Beitrag belasten, um damit auch Unternehmer ohne Betriebsstätte zu erreichen (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 15).
- 126
-
Insbesondere mussten die Gesetzgeber nicht zwischen solchen Kraftfahrzeugen unterscheiden, die der Betriebsstätteninhaber unmittelbar für die Zwecke des Betriebs einsetzt, und solchen, die wie die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin zu III) an Kunden vermietet werden. Zwar werden die Kraftfahrzeuge im ersteren Fall nicht anders kommunikativ genutzt als innerbetrieblich, nämlich zur Information und Unterhaltung von Betriebsangehörigen, während im letzteren Fall der kommunikative Nutzen bei der Kundschaft liegt und der Betriebsstätteninhaber über die Vermietungs- und Serviceentgelte profitiert; die Gesetzgeber mussten diese Unterscheidung aber nicht in unterschiedliche Beitragsregelungen übersetzen. Sie konnten sich vielmehr darauf beschränken, die Beitragslast auf drei verschiedene Nutzungsarten im Betrieb aufzuteilen, um insgesamt die Vielgestaltigkeit der Nutzungsmöglichkeiten im betrieblichen Bereich zu erfassen und die Betriebsstätten in angemessener Höhe zu belasten. Insofern ist eine einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV im Gleichklang mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, derzufolge nur die Kraftfahrzeuge belastet wären, die der entgeltlichen Überlassung an Dritte dienen, von Verfassungs wegen schon nicht geboten; überdies schließt der entgegengesetzte Wille der Gesetzgeber eine solche Auslegung aus (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 43).
- 127
-
In jedem Fall wird die Beschwerdeführerin zu III) nicht zu Unrecht zum Rundfunkbeitrag für ihre Kraftfahrzeuge herangezogen, obwohl sie selbst den Rundfunk nicht kommunikativ nutzt. Sie profitiert vom kommunikativen Nutzen ihrer Kundschaft dadurch, dass sie Kraftfahrzeuge mit Möglichkeit zur Rundfunknutzung teurer beziehungsweise überhaupt vermieten kann. Dieser Nutzen ist durch den Beitrag der Betriebsstätte noch nicht erfasst, kann also als Leistung von den Gesetzgebern mit einer Pflicht zur Gegenleistung in Form eines (Drittel-)Beitrags belegt werden.
- 128
-
cc) Das Erhebungsverfahren des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich ist auch belastungsgleich. Die Rundfunkanstalten verfügen über hinreichende Möglichkeiten, die beitragsrelevanten Tatbestände zu ermitteln, und machen davon auch Gebrauch. Ein strukturelles Erhebungsdefizit ist nicht erkennbar.
- 129
-
Nach den Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags können die Rundfunkanstalten Auskünfte verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person Beitragsschuldner ist und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt hat (§ 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Entsprechendes gilt für Personen, die bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag im Datenbestand der früheren Gebühreneinzugszentrale als Gebührenschuldner erfasst waren (§ 14 Abs. 2 RBStV). Das Interesse der betroffenen Personen, von Auskunftsbegehren verschont zu bleiben, verdient dabei gegenüber dem Finanzierungsinteresse der Rundfunkanstalten und dem öffentlichen Interesse an einer vollständigen und korrekten Erfassung aller Beitragsschuldner keinen Vorrang (vgl. Lent, LKRZ 2013, S. 57 <59>). Tatsächliche Anhaltspunkte können daher bereits dann vorliegen, wenn sich etwa in einem Geschäftsbericht oder einem Internetauftritt Angaben über die Betriebsstätten und die Zahl der Beschäftigten finden (vgl. Gall, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Auflage 2018, § 9 RBStV Rn. 30). Bestehen Anhaltspunkte in diesem Sinne, können die Rundfunkanstalten Nachweise fordern (§ 9 Abs. 1 Satz 5 RBStV). Erteilt ein Teilnehmer keine Auskunft oder legt keine Nachweise vor, kann der Auskunfts- und Nachweisanspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 RBStV nach der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 6 RBStV im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
- 130
-
Bleibt eine vorherige Datenerhebung unmittelbar beim Betroffenen erfolglos oder ist sie nicht möglich, können die Rundfunkanstalten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht besteht, personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen erheben, verarbeiten oder nutzen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV). Öffentliche Stellen sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter (§ 11 Abs. 4 Satz 3 RBStV). Hierdurch können die Rundfunkanstalten anlassbezogen Informationen über die Existenz von Betriebsstätten erlangen. Zudem können die Rundfunkanstalten bei den genannten Stellen auch Telefonnummern und E-Mail-Adressen erheben (§ 11 Abs. 5 RBStV).
- 131
-
Speziell in Bezug auf betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge sind zwar die Möglichkeiten des Datenabgleichs eingeschränkt, weil öffentliche Stellen in § 11 Abs. 4 Satz 2, Satz 3 RBStV nur als solche definiert sind, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind, nicht aber zur Übermittlung der Halterdaten von Kraftfahrzeugen. Bereits aus dem Datenbestand der früheren Gebühreneinzugszentrale verfügten die Rundfunkanstalten jedoch über die Anzahl der gebührenpflichtigen Empfangsgeräte in Kraftfahrzeugen (vgl. 18. KEF-Bericht, Tz. 397), so dass bei fehlenden oder erkennbar fehlerhaften Anzeigen tatsächliche Anhaltspunkte für Auskünfte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV bestehen können. Im Übrigen können die Angaben zur Anzahl der Betriebsstätten, der Anzahl der Beschäftigten und der Anzahl der Kraftfahrzeuge einer einheitlichen Plausibilitätsprüfung zugeführt werden. Erkennbar fehlende oder fehlerhafte Angaben zur Anzahl der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge können in diesem Zusammenhang auch ohne die Möglichkeit des Datenabgleichs aufgedeckt werden.
- 132
-
Von diesen Möglichkeiten machen die Rundfunkanstalten auch Gebrauch. Kenntnis über nicht bekannte Beitragsschuldner erlangen sie beispielsweise über Daten aus dem Gewerberegister und aus dem Adresshandel. Potentielle Beitragsschuldner werden vom Beitragsservice schriftlich über die Grundsätze der Beitragspflicht im gewerblichen Bereich informiert und zur Angabe der Anzahl der Betriebsstätten, Beschäftigten und der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge aufgefordert. Diese Angaben werden sodann auf Plausibilität geprüft und münden gegebenenfalls in weitere Ermittlungen.
- 133
-
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob in den Ländern Brandenburg, Sachsen und Thüringen die derzeitigen Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe von personenbezogenen Daten wegen Verstoßes gegen Landesverfassungsrecht nichtig sind. Die Nachprüfung der vom Landesgesetzgeber in eigener Kompetenz erlassenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Landesverfassung ist grundsätzlich Sache der Landesverfassungsgerichte (vgl. BVerfGE 6, 376 <382>; 60, 175 <209>; 64, 301 <317 f.>) und daher einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Verwerfungsmonopol bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt bei den Landesverfassungsgerichten.Solange diese Gesetze weiter in Kraft sind, bestehen jedenfalls dort hinreichend wirksame Ermittlungsmöglichkeiten.
-
III.
- 134
-
Auch im Übrigen ist die Rundfunkbeitragspflicht verfassungsgemäß.
- 135
-
1. Das aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG folgende Grundrecht der Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. BVerfGE 103, 44 <60>; 145, 365 <372 Rn. 20>) und zugleich die eigene Entscheidung darüber, sich aus solchen Quellen zu informieren (vgl. BVerfGE 15, 288 <295>). Der Aspekt des Auswählenkönnens ist der Grundtatbestand jeder Information (vgl. BVerfGE 27, 71 <83>). Ob das Grundrecht der Informationsfreiheit darüber hinaus auch gleichrangig im Sinne einer negativen Komponente davor schützt, sich gegen den eigenen Willen Informationen aufdrängen zu lassen (in diese Richtung BVerfGE 44, 197 <203 f.>), oder ob insoweit der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG einschlägig ist (vgl. zusammenfassend Fikentscher/Möllers, NJW 1998, S. 1337 <1340> m.w.N.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn die Rundfunkbeitragspflicht begründet keinen Zwang zur Konfrontation mit den über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten Informationen, so dass es jedenfalls an einem Eingriff fehlt. Es wird weder unmittelbar noch mittelbar Zwang ausgeübt, die Programme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten anzusehen oder anzuhören (vgl. zur Rundfunkgebühr auch BVerwGE 108, 108 <117>).
- 136
-
2. Es liegt auch nicht deshalb ein Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot vor, weil die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sondern im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in § 8 geregelt ist. Das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit verlangt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 103, 332 <384>; 113, 348 <375>; 128, 282 <317>). Der Zweck eines Gesetzes kann dabei aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den Materialien deutlich werden und sich auch aus dem Zusammenhang ergeben, in dem die Regelung zu dem zu regelnden Lebensbereich steht (vgl. BVerfGE 65, 1 <54>). Ungeachtet des Umstands, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags allgemein bekannt ist und sich zudem aus den frei verfügbaren Informationen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ergibt, weist auch die Gesetzesbegründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ausdrücklich auf das nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestehende Festsetzungsverfahren hin (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 34).
-
IV.
- 137
-
Im Übrigen begegnen auch die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie entziehen den Beschwerdeführern nicht ihren gesetzlichen Richter. Insbesondere begründet es keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV über die Frage unterlassen hat, ob durch den Systemwechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV umgestaltet wurde, die der Kommission der Europäischen Union nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV hätte notifiziert werden müssen.
- 138
-
1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 75, 223 <233 f.>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).
- 139
-
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; vgl. auch BVerfGE 82, 159 <193>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105 f.>; 135, 155 <231 Rn. 178>).
- 140
-
Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 <207>; 82, 159 <194>; 129, 78 <106>; 135, 155 <231 Rn. 179>). Durch die grundrechtsähnliche Gewährleistung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird das Bundesverfassungsgericht nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden die gerichtliche Zuständigkeitsordnung berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr ist es gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 135, 155 <231 Rn. 179>).
- 141
-
Diese Grundsätze gelten auch für die unionsrechtliche Zuständigkeitsvorschrift des Art. 267 Abs. 3 AEUV. Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 <315>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 <315 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <106>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 <188>; 129, 78 <107>). Durch die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums. Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 126, 286 <315 f.>; 135, 155 <232 Rn. 180>).
- 142
-
Demnach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; 126, 286 <316>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 181>). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 <195>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106>; 135, 155 <232 Rn. 182>). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; 128, 157 <188>; 129, 78 <106 f.>; 135, 155 <232 f. Rn. 183>). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 183>).
- 143
-
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 128, 157 <189>; 135, 155 <233 Rn. 184>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>; 135, 155 <233 Rn. 184>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 <107>; 135, 155 <233 Rn. 184>).
- 144
-
Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>; 126, 286 <317>; 135, 155 <233 Rn. 185>). Dies kann ferner der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>).
- 145
-
2. Demzufolge liegt kein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine etwaige Vorlagepflicht weder verkannt noch ist es bewusst von bestehender Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen. Es durfte in vertretbarer Weise davon ausgehen, die Rechtslage zur Notifizierungspflicht sei in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt.
- 146
-
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Auslegung der Frage einer genehmigungsbedürftigen Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk vom 27. Oktober 2009 (ABl Nr. C 257 vom 27. Oktober 2009, S. 1; im Folgenden: Rundfunkmitteilung) herangezogen. In dieser Mitteilung hat die Kommission ihre Prüfungspraxis für die Bewertung notifizierungspflichtiger Beihilfen im Rundfunkbereich niedergelegt. Danach prüft die Kommission, ob es sich bei der ursprünglichen Finanzierungsregelung für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten um eine bestehende Beihilfe handelt, ob spätere Änderungen die ursprüngliche Maßnahme in ihrem Kern betreffen oder ob es sich dabei um rein formale oder verwaltungstechnische Änderungen handelt und schließlich, ob sich die späteren Änderungen, sofern sie wesentlicher Natur sind, von der ursprünglichen Maßnahme trennen lassen, oder ob die ursprüngliche Maßnahme insgesamt zu einer neuen Beihilfe wird (Rundfunkmitteilung, Rn. 31). Zum Kern der Maßnahme gehören die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, das Ziel der Beihilfe sowie der Kreis und die Tätigkeitsbereiche der Begünstigten. Dieser Ansatz begegnet nicht deshalb Bedenken, weil die Rundfunkmitteilung der Kommission lediglich die Prüfungs- und Entscheidungspraxis der Kommission wiedergibt. Diese Praxis entspricht der Rechtsprechung der europäischen Gerichte, so dass sich das Bundesverwaltungsgericht in vertretbarer Weise zur Beurteilung der beihilfenrechtlichen Rechtslage auf die Rundfunkmitteilung stützen durfte.
- 147
-
aa) Das Primärrecht selbst spricht in Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV lediglich von der "Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen", definiert diese Begriffe aber nicht weiter. Der Begriff "neue Beihilfen" wird in Art. 1 Buchstabe c Verordnung (EU) Nr. 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl Nr. L 248 vom 24. September 2015, S. 9) - BeihilfeVerfO - durch eine negative Abgrenzung definiert. Darunter werden alle Beihilfen verstanden, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Die Änderung einer bestehenden Beihilfe ist jede Änderung nicht nur rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann (Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1125/2009 der Kommission vom 23. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl Nr. L 308 vom 24. November 2009, S. 5 - Durchführungsverordnung -).
- 148
-
bb) Für die Einstufung als neue oder umgestaltete Beihilfe hat der Gerichtshof zunächst darauf abgestellt, ob die Rechtsvorschriften, mit denen die Begünstigung gewährt wurde, geändert wurden, insbesondere was die Natur der Vorteile und die Tätigkeit der öffentlichen Einrichtung betraf (vgl. EuGH, Urteil vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances du Crédit, C-44/93, EU:C:1994:311, Rn. 28 f.). Das Gericht der Europäischen Union hat daraus geschlossen, dass die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt wird, wenn sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, insbesondere, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft (vgl. EuG, Urteil vom 30. April 2002, Gibraltar, T-195/01 u.a., EU:T:2002:111, Rn. 111; Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani, T-254/00 u.a., EU:T:2008:537, Rn. 358, 362; Urteil vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna, T-394/08 u.a., EU:T:2011:493, Rn. 175 f.; bestätigt von EuGH, Urteil vom 13. Juni 2013, Regione autonoma della Sardegna, C-630/11 P u.a., EU:C:2013:387, Rn. 90 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013, P Oy, C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 47).
- 149
-
b) Auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer geklärten Rechtslage nicht willkürlich und nicht ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht. Von Verfassungs wegen ist nicht zu beanstanden, dass es eine Änderung im Kern verneint, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, NJW 2014, S. 3215 <3219 f. Rn. 90>). Dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, hat das Bundesverwaltungsgericht wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen als nicht wesentlich eingestuft. Auch dies leuchtet ohne weiteres ein.
-
D.
- 150
-
Die landesgesetzlichen und staatsvertraglichen Bestimmungen sind insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als sie gemäß § 2 Abs. 1 RBStV Zweitwohnungsinhaber mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag belasten. Demnach sind die Zustimmungsgesetze und -beschlüsse der Länder, soweit sie § 2 Abs. 1 RBStV in Landesrecht überführen, im festgestellten Umfang für unvereinbar mit der Verfassung zu erklären. Bis zu einer Neuregelung haben die Gesetzgeber Inhaber von mehreren Wohnungen auf Antrag von der Beitragspflicht freizustellen, wenn diese nachweisen, dass sie bereits für ihre Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen.
-
I.
- 151
-
1. Nach § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 BVerfGG erklärt das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für nichtig, das nach seiner Überzeugung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Die bloße Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm ist hingegen regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist grundsätzlich bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 133, 59 <99>; 138, 136 <249 Rn. 286>; 142, 313 <352 Rn. 102>; stRspr). Der Verzicht auf eine Nichtigerklärung ist zudem dann geboten, wenn durch eine solche ein Zustand geschaffen würde, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die verfassungswidrige Regelung. Dies ist der Fall, wenn die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens gegenüber den Nachteilen überwiegen, die mit der vorläufigen Weitergeltung verbunden wären (vgl. BVerfGE 33, 303 <347>; 61, 319 <356>; 83, 130 <154>; 85, 386 <401>; 87, 153 <177 f.>; 128, 282 <321 f.>; stRspr).
- 152
-
2. Auf dieser Grundlage erklärt der Senat die verfassungswidrige Regelung lediglich für mit der Verfassung unvereinbar (a). Die Unvereinbarkeitserklärung ist auf die Umsetzungsgesetze und -beschlüsse sämtlicher Länder zu erstrecken (b).
- 153
-
a) Soweit die wohnungsbezogene Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu einer gleichheitswidrigen Beitragsbelastung von Inhabern mehrerer Wohnungen führt, können die Gesetzgeber dies dadurch beseitigen, dass sie insoweit eine antragsgebundene Befreiung von der Beitragspflicht vorsehen oder auf andere Weise sicherstellen, dass Beitragspflichtige nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden, etwa durch eine Beschränkung der Beitragspflicht auf Erstwohnungen. Demgegenüber wäre bei einer rückwirkenden (vgl. BVerfGE 1, 14 <37>; 7, 377 <387>; 8, 51 <71>; 132, 334 <359 Rn. 71>; 144, 369 <411 Rn. 111>) Nichtigkeit der Normen die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich geforderte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gefährdet, wenn die als verfassungswidrig anzusehende Regelung nicht mehr angewendet werden dürfte und Beitragsschuldnern die Möglichkeit der Rückforderung bereits geleisteter Beiträge eröffnet wäre (dazu vgl. BVerfGE 108, 1 <33>; 132, 334 <359 f. Rn. 72>; 144, 369 <411 f. Rn. 112>).
- 154
-
b) Die Unvereinbarkeit trifft unmittelbar das hier in dem Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 981/17 entscheidungserhebliche Zustimmungsgesetz des Landes Baden-Württemberg. Darüber hinaus ist die Unvereinbarkeitserklärung auf die Zustimmungsgesetze der übrigen Länder, soweit sie § 2 Abs. 1 RBStV in Landesrecht überführen, im Interesse der Rechtsklarheit entsprechend § 78 Satz 2 BVerfGG zu erstrecken, weil diese aus denselben Gründen wie die entscheidungserheblichen Regelungen mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Nach § 78 Satz 2 BVerfGG, der im Verfahren der Verfassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGE 94, 241 <265>; 99, 202 <216>; 128, 326 <404>; 129, 49 <75 f.>), kann das Bundesverfassungsgericht weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen gleichfalls für nichtig erklären. Dies gilt auch für die Unvereinbarkeitserklärung (vgl. BVerfGE 128, 326 <404>; 132, 179 <192 Rn. 41>) und für inhaltsgleiche Bestimmungen anderer Gesetze desselben Normgebers (vgl. BVerfGE 94, 241 <265 f.>; für Nachfolgegesetze auch BVerfGE 99, 202 <216>; 104, 126 <150>). Nichts anderes hat auch für Normen unterschiedlicher Normgeber jedenfalls dann zu gelten, wenn es sich wie hier um Regelungen handelt, die ohne inhaltliche Unterschiede auf Grundlage eines Staatsvertrags in Landesrecht überführt werden und damit auf einen einheitlichen Willen der Normgeber zurückgehen. In diesen Fällen ist aus Gründen der Rechtsklarheit und der einheitlichen Rechtsanwendung auch eine Erstreckung auf inhaltsgleiche Regelungen unterschiedlicher Normgeber angezeigt.
-
II.
- 155
-
Eine Neuregelung durch die Gesetzgeber hat spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erfolgen. Ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils sind bis zu einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Wer bereits Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist, kann einen solchen Antrag rückwirkend für den Zeitraum stellen, der Gegenstand eines noch nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheids ist. Bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils bleiben hingegen unberührt (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Eventuelle Einbußen der verfassungsrechtlich geschützten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind verfassungsrechtlich hinnehmbar, weil sie weit überwiegend nicht rückwirkend eintreten und damit für die Gesetzgeber kalkulierbar und kompensierbar sind. Im Übrigen machen sie nur einen niedrigen Anteil der Gesamterträge des Rundfunkbeitrags aus.
-
III.
- 156
-
Die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 981/17 und die Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht folgt aus § 95 Abs. 2 BVerfGG.
- 157
-
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Da sich der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 981/17 allein gegen die für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung gewandt hat, sind ihm die in seinem Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Urteil, 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Urteil, 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesverfassungsgericht Urteil, 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
Tenor
-
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Der Verkehr mit Taxen ist öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die in Satz 1 genannte Verkehrsnachfrage zur Beseitigung einer räumlichen oder zeitlichen Unterversorgung befriedigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Der im Jahre 1965 geborene Kläger wohnt in der C.---straße in I. . Bis zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1. Januar 2013 war er mit einem Radiogerät beim Beklagten angemeldet und zahlte hierfür die entsprechenden Gebühren.
3Zum 1. Januar 2013 stellte der Kläger seine Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 5. April 2013 wurde er an die Zahlung rückständiger Rundfunkbeiträge in Höhe von 53,94 € erinnert und aufgefordert, diese innerhalb von zwei Wochen zu zahlen.
4Eine Reaktion des Klägers hierauf erfolgte nicht.
5Mit dem ersten hier streitigen Bescheid vom 1. Juni 2013 setzte der für den Westdeutschen Rundfunk handelnde „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 rückständige Beiträge in Höhe von 53,94 € zuzüglich 8,00 € „Kosten“ gegen den Kläger fest.
6Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der neue Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig und er verstoße gegen den Rundfunkstaatsvertrag.
7Mangels Zahlungen des Klägers setzte der Beklagte mit dem zweiten hier streitigen Bescheid vom 5. Juli 2013 für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 rückständige Beiträge in Höhe von 53,94 € zuzüglich 8,00 € „Kosten“ gegen den Kläger fest.
8Mit Schreiben vom 31. August 2013 legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch ein mit entsprechender Begründung.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein Verstoß gegen Art. 2, 3, 4 und 5 des Grundgesetzes nicht vorliege. Im Übrigen gewährleiste die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) die Einhaltung der Vorschriften der §§ 10 und 11 des Rundfunkstaatsvertrages. Der funktionsnotwendige Geldbedarf werde nicht überschritten.
10Am 4. Oktober 2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes geltend macht:
11Der Landesgesetzgeber sei nicht zuständig gewesen, da es sich bei der Rundfunkabgabe um eine Steuer handele. Namentlich mangele es an dem beitragstypischen individualisierbaren besonderen Vorteil für einen abgegrenzten Personenkreis, der durch die Abgabe ausgeglichen werde. Dies verlange jedoch die grundlegende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit 1958. Praktisch alle Grundstücke in der Bundesrepublik würden erfasst, so dass es an einem individuellen Grundstücksbezug fehle. Faktisch werde jeder Bürger für einen allgemeinen Vorteil, was die Mitfinanzierung der Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten gem. § 40 des Rundfunkstaatsvertrages besonders belege, zur Zahlung herangezogen, ohne sich dieser Verpflichtung zumutbar entziehen zu können.
12Das Innehaben einer Raumeinheit als solches begründe auch keine Nutzungsmöglichkeit für Rundfunk. Ohne Empfangsgerät mangele es an einer räumlich-gegenständlichen Komponente, welche den Vorteil bzw. Nutzen vermittle.
13Der Rechtsstaat gem. Art. 20 Abs. 3 GG schließe unverhältnismäßige Eingriffe aus. Auch daraus folge die Verfassungswidrigkeit der neuen Abgabe, da das alte Gebührensystem zur Finanzierung ausgereicht habe. Insbesondere sei es unverhältnismäßig, dass die Innehabung einer Wohnung als beitragsbegründender Tatbestand zumutbar nicht widerlegt werden könne. So würden Menschen von der Rundfunkabgabe betroffen, die kein Interesse am Konsum öffentlich-rechtlichen Rundfunks hätten, weil sie lieber Bücher läsen oder der deutschen Sprache nicht mächtig seien.
14Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gingen mit 90 angebotenen Programmen weit über die Grundversorgung und damit über ihren Funktionsauftrag hinaus. Die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland werde für mehr als 7,5 Milliarden Euro jährlich von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten „zwangsbeglückt“, und dies mit einer bruchstückhaften einseitigen und manipulativen Berichterstattung. Dies zeige sich schon darin, dass Proteste gegen den neuen Rundfunkbeitrag weitgehend verschwiegen würden.
15Der Rundfunkbeitrag verletze seine durch Art. 4 des Grundgesetzes (GG) geschützten weltanschaulichen Bekenntnisse. Die Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk begünstige die soziale Isolation sowie eine ungesunde Lebensart. Die gebotenen Sendungen seien niveaulos und widersprächen seiner Weltanschauung.
16Die neue Rundfunkabgabe verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Es mangele an einer Befreiungsmöglichkeit bei nachgewiesener Nichtnutzung. Die Abgabe werde unabhängig vom individuellen Einkommen in gleicher Höhe erhoben. Die Anzahl der jeweiligen Wohnungsinhaber falle nicht ins Gewicht, obwohl nur Personen und nicht die Wohnung selbst den Rundfunk empfangen könnten. Betriebe mit gleicher Beschäftigtenanzahl würden dann ungerechtfertigt höher belastet, je mehr sich die Beschäftigten auf verschiedene Betriebsstätten verteilten. Auch sei nicht einsichtig, warum die bloß teilweise Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Abgabenpflicht nicht schmälere und warum Beherbergungsbetriebe unterschiedlich zahlen müssten. Die beitragsrechtliche Differenzierung zwischen gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen und nicht gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen sei nicht einsichtig. Die Gesetzesbegründung, wonach in gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen typischerweise Rundfunk empfangen werde, stelle einen Systembruch dar, da doch der tatsächliche Empfang von Rundfunk nicht mehr ausschlaggebend sein solle. Schließlich seien seine Rechte auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 GG sowie auf freie Meinungsbildung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, wonach jeder das Recht habe, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, verletzt, da seine freien Geldmittel, über die er im Übrigen gemäß Art. 14 GG frei verfügen können müsse, durch die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verringert würden, so dass er insoweit auf den Kauf aus seiner Sicht glaubhafter Informationsquellen verzichten müsse.
17Zuletzt sei auch der durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Rechtsweg unzulässig erschwert, da die Beitragspflicht gesetzlich begründet werde und erst dann angreifbar sei, wenn wegen Nichtzahlung ein Bescheid ergehe, der neben den Rundfunkabgaben auch Kosten/Gebühren in Höhe von 8,- € festsetze.
18Der Kläger beantragt,
19die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2013 und vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Voraussetzungen der Beitragserhebungen nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) lägen vor.
23Die neue Regelung sei auch verfassungsgemäß.
24Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehöre zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Es sei nach der Kompetenzordnung der Art. 70, 73, 74 GG Aufgabe des Landesgesetzgebers, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen. Die privatwirtschaftlich finanzierten Programme unterlägen aufgrund ihrer strukturellen Vielfaltsdefizite weniger strengen Anforderungen. Da der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dynamisch angelegt sei, müsse auch seine Finanzierung entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden können. Ausschlaggebend für die Neuregelung sei die Entwicklung der Rundfunktechnik gewesen. Insbesondere die erheblich angewachsene Vielfalt der Empfangsmöglichkeiten von Rundfunk habe unter dem Gesichtspunkt möglichst gleicher Lastenverteilung zuletzt zu dramatischen Problemen bei der Erhebung und dem Vollzug der Rundfunkgebühr geführt.
25Ziele der Abgabenreform seien deshalb die staatsferne gesicherte Finanzierung zur Wahrung der Rundfunkfreiheit, die Beibehaltung der Beteiligung des nicht privaten Bereichs an der Finanzierung, die Aufkommensneutralität für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, die Stabilität der Abgabenlast für die Bürger, die Abschaffung der Mehrfachgebührenpflicht in Privathaushalten, die Reduzierung des Verwaltungs- und Kontrollaufwands, der bessere Schutz der Privatsphäre, ein einfacheres, gerechteres und sozial ausgewogenes Abgabenmodell sowie die Verbesserung der Akzeptanz der Rundfunkabgaben in der Bevölkerung.
26Die rasante technische Entwicklung des Medienmarktes, geprägt durch Übertragungswege und -kapazitäten, Angebote der Telekommunikationsanbieter einschließlich der Preisentwicklung, Art, Funktionen, Stückzahl und Preise der Endgeräte und das Nutzerverhalten hätten ebenso wie etwa die Frage, welche Geräte überhaupt als Rundfunkempfangsgeräte anzusehen seien, die Suche nach Kriterien ausgelöst, welche hiervon unabhängig die gleichmäßige Lastenverteilung bei der solidarischen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks langfristig gewährleisten würden. Die Entscheidung sei auf bestimmte Raumeinheiten gefallen, in denen typischerweise die Möglichkeit zum Rundfunkempfang bestehe. Dies seien im privaten Bereich Wohnungen, im nicht privaten Bereich vor allem Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge.
27Die Gesetzgebungskompetenz der Länder und somit auch Nordrhein-Westfalens sei hierfür gegeben. Es handele sich bei der Abgabe um einen Beitrag und nicht um eine Steuer. Die Abgabe werde als eine Vorzugslast für einen individual- bzw. gruppen-nützigen Sondervorteil erhoben. Im Gegensatz zur Steuer stelle er das Korrelat einer individuell zurechenbaren (Gegen-) Leistung dar, die andererseits aber im Gegensatz zur Gebühr lediglich angeboten, nicht aber individuell in Anspruch genommen werden müsse. Diese Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk als Leistungsäquivalent zum Beitrag werde bei der Inhaberschaft einer Wohnung/Betriebs-stätte vermutet. Die Nutzungsmöglichkeit sei ein Sondervorteil, welcher Privat-personen im Rahmen gemeinschaftlichen Zusammenwohnens üblicher- und typischerweise in ihren Wohnungen zuteil werde. Gleiches gelte für die soziale Erwerbs- bzw. Empfangsgemeinschaft der Beschäftigten innerhalb einer Betriebsstätte. Auch im Fall nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge werde auf das Prinzip der Raumeinheit, innerhalb derer typischerweise Rundfunk konsumiert werde, abgestellt. Die Rundfunkabgabe sei damit als Beitrag im Gegensatz zur Steuer zweckbestimmt.
28Durch die Absonderung des Abgabenertrages vom allgemeinen Staatshaushalt werde die Programmautonomie und damit auch die demokratiekonstituierende Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geschützt.
29Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sei gewahrt. Mit der Wohnungsabgabe stelle der Gesetzgeber konsequent auf bestimmte Raumeinheiten ab, die sich regelmäßig ohne größeren Verwaltungsaufwand von außen verifizieren ließen, ohne etwa überprüfen zu müssen, ob auch ein Haushalt vorliege. Ermittlungen hinter der Wohnungstür würden damit entbehrlich.
30Die Verknüpfung einer Raumeinheit mit der dort gegebenen Möglichkeit des Rundfunkempfangs sei angesichts der statistisch belegbaren Lebenswirklichkeit so offensichtlich, dass daran eine allgemeine Beitragspflicht geknüpft werden könne. Hieran änderten auch die etwa ein bis zwei Prozent der Bevölkerung nichts, welche aus verschiedenen Gründen keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit hielten. Bei nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen liege die Ausstattung mit einem Radio schon deshalb auf der Hand, weil sonst keine Verkehrsfunkinformationen genutzt werden könnten.
31Die Tatsache, dass auch (sonst) Rundfunk außerhalb von Wohnungen empfangen werde, ändere an den obigen Feststellungen nichts. Die zulässige typisierende Betrachtungsweise knüpfe an das Existieren einer Raumeinheit an, in der üblicherweise eine Rundfunknutzung stattfinde. Bei Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug müsse der Gesetzgeber nicht jedem konkreten Einzelfall gerecht werden, sondern lediglich eine Typengerechtigkeit herstellen, um dem Gleichheitssatz zu genügen. Hierbei stehe dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Besonderheiten von Einzelfällen könnten außer Betracht bleiben, wenn nicht mehr als 10 % der Einzelfälle von den typischen gesetzgeberischen Annahmen abwichen. Der teilweise oder gänzliche Verzicht einzelner Bürger auf Rundfunkempfang sei in Deutschland nicht technisch bedingt, sondern eine Willensentscheidung. Dieses voluntative Element sei aber gerade dem Beitragsbegriff immanent, der das Angebot bzw. die potenzielle Nutzbarkeit, nicht aber die tatsächliche Inanspruchnahme eines Vorteils ausreichen lasse. Die zulässige Typisierung beziehe sich nicht nur auf den Abgabenmaßstab, sondern auch auf den Abgabengrund. Auch dann, wenn dem Grunde nach eine tatbestandliche Ausnahme von der Abgabenpflicht vorstellbar wäre, könnten hinreichend gewichtige Gesichtspunkte der Vereinfachung, der Verlässlichkeit, der Einsichtigkeit, der Praktikabilität und der Gleichheit im Vollzug für eine Einbeziehung in den Abgabentatbestand sprechen. So habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass die Bestimmung des Zulassungsinhabers eines Kraftfahrzeuges als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Nutzungsmöglichkeit eine zulässige Typisierung darstelle (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2011 – 1 BvR 3255/08, nach juris –.
32Im Übrigen erschließe sich nicht, warum der Kläger durch den Rundfunkbeitrag in seiner gem. Art. 4 GG geschützen Weltanschauungsfreiheit und in seinem Recht auf (negative) Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG oder gar in seiner allein Rundfunkveranstalter schützenden Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verletzt sein solle.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Die zulässige Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet.
36Die angefochtenen Beitragsbescheide vom 1. Juni 2013 und 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2013 einschließlich „Kosten“ in Höhe von insgesamt 123,88 € zu Recht erhoben.
37Die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von monatlich 17,98 € steht im Einklang mit §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV in Verbindung mit § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum (unstreitig) Inhaber der Wohnung „C.---straße in I. “, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 RBStV. Der Beklagte konnte als zuständige Landesrundfunkanstalt rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festsetzen, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Die Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.
38Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das entsprechende Zustimmungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen – GVBl – Nr. 30 vom 16. Dezember 2011, S. 675 ff.) sind verfassungsgemäß.
39Das Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag steht im Einklang mit Art. 70 Abs. 1 ff. GG in Verbindung mit Art. 105, 106 GG. Das Land Nordrhein-Westfalen besitzt nach den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Beiträgen (oder Gebühren) zur Rundfunkfinanzierung. Anders läge der Fall, wenn es sich bei der streitigen Abgabe um eine Steuer handeln würde, da Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm hierfür zunächst die Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründet.
40Der streitige Rundfunkbeitrag ist nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern auch nach seinem insoweit maßgeblichen Regelungsinhalt ein „Beitrag“ im oben genannten Sinne. Während Steuern zwar zum Wohle der Allgemeinheit, nicht jedoch als Gegenleistung für eine besondere Leistung des Staates und damit voraussetzungslos erbracht werden (vgl. etwa § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –), dienen die anderen Abgabenarten der Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Das hierfür notwendige Wechselseitigkeitsverhältnis besteht in der Möglichkeit des Empfangs öffentlich-rechtlichen Rundfunks und wird dadurch gewährleistet, dass diese Abgabe allein der Finanzierung eben dieses Rundfunks dient. Hierdurch werden weder die bundesstaatliche Finanzverfassung gefährdet, noch Verteilungsregeln umgangen, wobei die große Anzahl der Beitragspflichtigen wie auch die fehlende Möglichkeit, sich der Beitragspflicht zu entziehen, keine Steuereigenschaft der Abgabe begründen,
41vgl. ausführlich hierzu VGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014‑ VGH B 35/12 –; Bay. VGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014‑ 8 – 7 ‑12 und 24 – VII – 12 – sowie etwa VG Hamburg, Urteilvom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –; VG Osnabrück, Urteil vom1. April 2014 – 1 A 182/13 – und VG München, Beschluss vom21. Juli 2014 – M 6 bS 14.1300 –, jeweils mit weiteren Nach-weisen; nach juris.
42Soweit der Kläger insbesondere mit Beispielen aus der Mengenlehre zu belegen sucht, diese Auslegung sei mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1958 (2 BvL 31, 33/56), 20. Mai 1959 (1 BvL 7/58), 10. Mai 1960 (1 BvR 190, 363, 401, 471/58), 16. Oktober 1962 (2 BvL 27/60) und 26. Mai 1976 (2 BvR 995/76) unvereinbar, was von der bisherigen Rechtsprechung zum Rundfunkbeitragsrecht verkannt worden sei, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Diesen – im übrigen nicht mehr sonderlich aktuellen – Entscheidungen ist nicht die Rechtsansicht zu entnehmen, der Begriff des Beitrags setze zwingend voraus, dass er – der Beitrag – nur von einem eingeschränkten Kreis Betroffener erhoben werden dürfe. Es genügt, wenn die Beitragsschuldner anhand konkreter Merkmale bestimmt werden und ihnen ein besonderer Vorteil erwächst, der die Erhebung des Beitrags rechtfertigt. Beides ist hier der Fall: Die Beitragspflichtigen werden – soweit hier von Interesse – anhand des Merkmals „Innehaben einer Wohnung“ festgelegt. Der besondere Vorteil ergibt sich daraus, dass im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in praktisch jeder Wohnung Rundfunkempfang möglich ist, sei es mittels eines Kabels, sei es über eine so genannte „Satellitenschüssel“, sei es mit Hilfe einer „normalen“ Antenne. Es mag sein, dass die Erhebung einer den Bedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten abdeckenden Steuer angesichts des Kreises der Betroffenen eine denkbare Alternative hätte sein können. Mit einer Steuer hätte indessen gerade die konkrete Zweckrichtung der auf den Rundfunk bezogenen Abgabe, nämlich die Verknüpfung mit dem durch die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verbundenen Vorteil der Beitragszahler, nicht gewährleistet werden können. Das Fehlen dieser Verknüpfung bei anderen Abgabenarten führt nicht selten dazu, dass finanzielle Belastungen auch dann noch beibehalten werden, wenn deren anfängliche Rechtfertigung – wie möglicherweise bei dem „Solidaritätszuschlag“ oder der „Kostendämpfungspauschale“ – entfallen ist.
43Die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), welcher – wie alle Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte des Grundgesetzes – gem. Art. 4 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht ist.
44Hierzu hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil vom 17. Juli 2014 ‑ 3 K 5371/13 ‑ (nach juris) unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung bereits Folgendes zusammengefasst und ausgeführt:
45„Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 14 f., m. w. N. – zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).
46Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urt. v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07 u. a., juris Rn. 60; BVerfG, Beschl. v. 21.6.2006, 2 BvL 2/99, juris Rn. 75; BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f. – jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschl. v. 30.11.2011, 1 BvR 3269/08 u. a., juris Rn. 17; BVerfG, Beschl. v. 28.9.2010, 1 BvR 1660/08, juris Rn. 10; BVerfG, Urt. v. 28.4.1999, 1 BvL 11/94 u. a., juris Rn. 130 – jeweils m. w. N.).
47Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 101 ff. – zu Art. 118 Abs. 1 BV; ferner: VG Bremen, Urt. v. 20.12.2013, 2 K 570/13, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urt. v. 18.12.2013, 11 K 2724/13, juris Rn. 33 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, 2013, S. 99 ff., 123 – hins. der Abgabenpflicht im privaten Bereich; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Die durch den Kläger im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
48aa. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verstößt nicht deshalb gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil diese nicht danach unterscheidet, ob in der Wohnung Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden oder ob dies nicht der Fall ist.
49Durch die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV werden ungleiche Sachverhalte, nämlich Haushalte mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte, bei der Beitragserhebung gleich behandelt. Diese mit der Pauschalierung verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist sachlich gerechtfertigt: Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV beruht angesichts der großen Anzahl der zu verwaltenden Vorgänge und im Hinblick auf die verfolgten gesetzlichen Zwecke (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) auf sachlichen, nicht willkürlichen Erwägungen: Derzeit bestehen im Geltungsbereich des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags rund 40,6 Millionen Haushalte (vgl. Statistisches Bundesamt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit, Haushalte und Familien – Ergebnisse des Mikrozensus, 2012, auch abrufbar unter www.destatis.de). Eine effektive Verwaltung der Beitragsschuldnerverhältnisse ist daher nur über eine typisierende und pauschalierende Regelung des Abgabentatbestands angemessen zu realisieren. Diese führt darüber hinaus zu einer höheren Gleichheit beim Vollzug der Abgabenpflicht. Sie erfasst auch solche Wohnungsinhaber, die zwar Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, dies aber bislang nicht angezeigt hatten. Damit steht der Ungleichbehandlung auf der Ebene des Abgabentatbestands eine erhöhte Gleichbehandlung auf der Ebene des Abgabenvollzugs gegenüber (vgl. zu beiden Seiten von Art. 3 Abs. 1 GG bei der Abgabenerhebung: BVerfG, Beschl. v. 10.4.1997, 2 BvL 77/92, juris Rn. 24 f.). Schließlich hat die pauschalierende Erhebung des Rundfunkbeitrags für jede Wohnung zur Folge, dass anders als bislang ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht nicht mehr erforderlich ist.
50Der Gesetzgeber hat die oben genannten Grenzen zulässiger Typisierung nicht überschritten.
51Er hat in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV einen realitätsgerechten Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht gewählt. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags knüpft nach § 2 Abs. 1 RBStV an das Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 3 RBStV an. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird hierdurch angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 96,4 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät (2011: 96,2 %). Daneben verfügten im Jahr 2012 insgesamt 83,5 % der Haushalte über mindestens einen Personalcomputer (PC) (2011: 82,0 %) und 79,4 % aller Haushalte über einen Internetzugang (2011: 75,9 %) (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2013, S. 169, 198; Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174, 204, auch abrufbar unter www.destatis.de). Der Ausstattungsgrad der Haushalte mit internetfähigen PCs war dabei in den letzten Jahren deutlich steigend. So verfügten im Jahr 2005 rund 58 % aller Haushalts über einen Internetzugang, im Jahr 2008 waren es 69 % und im Jahr 2010 bereits 77 % (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2011, S. 114, auch abrufbar unter www.destatis.de). Angesichts dieser Entwicklung dürfte davon auszugehen sein, dass der Ausstattungsgrad der Haushalte mit neuartigen, internetfähigen Rundfunkempfangsgeräten auch in Zukunft weiter steigen wird. Mit Blick auf die bereits für die einzelnen Gerätetypen erreichten Ausstattungsgrade dürfte der Anteil der Haushalte, die weder über ein Fernsehgerät, ein Radio noch über ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät (PC, Tablet-PC, Smartphone etc.) verfügen, sehr gering sein und im deutlich einstelligen Prozentbereich liegen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8‑VII-12 u. a., juris Rn. 113). Schließlich liegt dem Abgabentatbestand auch die realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal der Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts – etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft – hinsichtlich der Rundfunknutzung eine Gemeinschaft bildet und sich andererseits die unterschiedlichen Nutzungsarten oder -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 108, mit Verweis auf die Gesetzesbegründung des bayerischen Landesgesetzgebers, BayLT-Drs 16/7001, S. 12 f.).
52Die mit der Pauschalierung verbundenen Härten wären nur mit Schwierigkeiten zu vermeiden. Eine Härte im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die nicht notwendig gleichzusetzen ist mit einem Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV – liegt vor, wenn die typisierende Annahme des Gesetzgebers (hier die Annahme, dass in der Wohnung regelmäßig Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und Rundfunk empfangen werden kann) nicht zutrifft, der Einzelfall also nicht dem gesetzlichen Typ entspricht. Das ist hier der Fall, wenn in der Wohnung eines Beitragsschuldners im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden. Eine solche Härte könnte im System des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht dadurch vermieden werden, dass die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 RBStV als widerleglich ausgestaltet, dem Beitragsschuldner also die Möglichkeit eröffnet würde, darzulegen und zu beweisen, dass sich im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte in seiner Wohnung befinden. Denn die wesentlichen Ziele der gesetzlichen Regelung (Verwaltungsvereinfachung, Beseitigung von Vollzugsdefiziten, keine Eingriffe in die Privatsphäre durch Betreten der Wohnung) könnten bei einer solchen Ausnahme nur noch ansatzweise und unter Aufgabe des Grundprinzips der Beitragserhebung im privaten Bereich erreicht werden: Die Möglichkeit eines Gegenbeweises würde dazu führen, dass das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten und nicht das Innehaben einer Wohnung maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenpflicht bliebe. Im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags würden lediglich die Darlegungs- und Beweislast für das Bereithalten des Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkanstalt auf den Beitragsschuldner verlagert. Damit müssten bei einem entsprechenden Beweisantritt (z. B. durch Benennen von Zeugen oder Vorlage von Unterlagen) wie bislang teils aufwändige Ermittlungen im privaten Bereich durchgeführt werden. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob und in welchen Fällen das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten – bei Hinzutreten weiterer Umstände – in Einzelfällen einen besonderen Härtefall im Sinne § 4 Abs. 6 RBStV begründen kann. Eine generell widerlegliche Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags ist durch Art. 3 Abs. 1 GG dagegen nicht geboten (a. A. wohl VG Osnabrück, Urt. v. 1.4.2014, 1 A 182/13, juris Rn. 27 ff.: fehlendes Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten kann als besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV anerkannt werden).
53Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1983, 8 N 1/83, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2004, 1 Bs 94/03, juris Rn. 19 – zur Bemessung von Sielbaubeiträgen). Die als Richtwert zugrunde zu legende Grenze von 10 % wird hier deutlich unterschritten. Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt: Nach den Angaben des statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2012 lediglich 3,8 % der Haushalte über kein Fernsehgerät. Der Anteil der Haushalte, die darüber hinaus auch über keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte (Radio, internetfähiger PC, mobile internetfähige Geräte) verfügen, dürfte nochmals deutlich geringer sein und mit dem zunehmenden Ausstattungsgrad der Haushalte auch in der Zukunft noch weiter sinken.
54Die typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV führt auch nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen. Die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von derzeit 17,98 Euro ist wirtschaftlich noch zumutbar, zumal nicht leistungsfähige Beitragsschuldner nach Maßgabe von § 4 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind (BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 110).
55bb. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie der Kläger ausschließlich ein Radio und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (derzeit 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).
56Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Die Kammer verweist hierzu auf die oben stehenden Ausführungen (oben, unter I. 1. b.): Soweit es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, einen einheitlichen Rundfunkbeitrag zu erheben, wenn in der Wohnung im Einzelfall keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, gilt dies auch und umso mehr dann, wenn in der Wohnung im Einzelfall nur bestimmte, nicht fernsehtaugliche Rundfunkempfangsgeräte (z. B. nur ein Radio) bereitgehalten werden. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist auch insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung nach Geräteklassen angesichts der technischen Entwicklung noch realitätsgerecht und zulässig wäre. Eine solche Unterscheidung ist jedenfalls nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten.“
57Diesen Überlegungen schließt sich die Kammer in jeder Hinsicht an.
58Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV kein Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten voraussetzt und nicht nach Art und Anzahl je Haushalt unterscheidet. Es liegt vielmehr in der oben beschriebenen rechtlichen Natur des Rundfunkbeitrags, dass dieser für die bloße Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben wird.
59Insoweit ist es auch unerheblich, ob ein Kläger beweisen kann, dass er keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt oder sogar kein Empfangsgerät bereit hält. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen insoweit nämlich gar keine Vermutung auf, sondern basieren auf der Tatsache, dass in einer allenfalls verschwindend geringen Anzahl von Wohnungen keine technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs besteht und dass in der ganz überwiegenden Anzahl aller Wohnungen in Nordrhein-Westfalen bzw. der Bundesrepublik tatsächlich Rundfunk empfangen wird. Diese Tatsachen werden bereits durch die oben genannten statistischen Erhebungen belegt. Auf die genaue Anzahl kommt es nicht an, da die Grenze der Typisierung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst bei 10 % der Haushalte liegt und dieser Anteil an Haushalten ohne Rundfunkempfang angesichts der statistischen Erhebungen bei Weitem nicht erreicht wird (siehe oben). Dies bedeutet aber auch, dass gerade in Kauf genommen wird, dass von einem Anteil der Beitragspflichtigen von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird. Die hiermit verbundenen Belastungen der Nichtnutzer sind damit als systemimmanent erst dann nicht mehr hinzunehmen, wenn ihre Zahl statistisch die o.g. Grenze überschreitet.
60Soweit der Kläger geltend macht, dass das Gesetz zwischen Radiohörern und Fernsehzuschauern nicht differenziere, woraus eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung erwachse, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wenn es gerechtfertigt ist, von Personen, die kein Rundfunkgerät zum Empfang bereit halten, Beiträge zu erheben, muss dies erst recht für „Nur-Radiohörer“ gelten. Soweit der Kläger Zweitwohnungen, Betriebsstätten, gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge und Beherbergungsbetriebe in den Blick nimmt, ist nicht ersichtlich, inwieweit er selbst von den diesbezüglichen Regelungen des neuen Beitragsrechts betroffen ist. Dass die etwaige (teilweise) Verfassungswidrigkeit dieser Regelungen zur Nichtigkeit der Gesamtregelung führen könnte, ist nicht erkennbar, da sie abgetrennte Sonderbereiche betreffen, die keinen Einfluss auf die Beitragspflicht des Klägers als normaler Privatzahler haben.
61Soweit der Kläger geltend macht, dass der Beklagte Beiträge für Rundfunksendungen erhebe, die vom Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht gedeckt seien, wodurch ein rechtswidriger unverhältnismäßiger Eingriff in seine Grundrechte, etwa in seine Eigentumsfreiheit gemäß Artikel 14 GG und/oder sein Recht auf Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG oder auf allgemeine Handlungs-freiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG erfolge, kann dieser Einwand nicht verfangen. Die geltend gemachten Grundrechte des Klägers werden durch die Rundfunkfreiheit des Beklagten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG rechtmäßig beschränkt. Danach wird die Berichterstattung durch Rundfunk gewährleistet. Dieser Gewährleistungsanspruch des öffentlich rechtlichen Rundfunks findet seine Ausgestaltung in einer Reihe von höchstrichterlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in welchen insbesondere die Begriffe der „Grundversorgung“, der „Bestands- und Entwicklungs-garantie“ sowie der „Garantie funktionsgerechter Finanzierung“ definiert werden,
62vgl. Degenhart in Bonner (Loseblatt-) Kommentar zum Grundgesetz (113.Aktualisierung September 2004) Artikel 5, Rn. 628 ff. mit Hinweisunter anderem auf Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 – (4. Rundfunkurteil); BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 – 1 BvF 1/85 ‑, ‑ 1 BvF 1/88 – (6. Rundfunkurteil); BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 – (8. Rundfunkurteil), nach juris.
63In einer jüngeren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Finanzierung der Rundfunkgebühren,
64Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 ‑, ‑ 1 BvR 809/06 ‑, ‑ 1 BvR 830/06 ‑, nach Juris,
65welche wegen des den Abgabearten der Gebühr und des Beitrags gemeinsamen Charakters der Gegenleistung sowie der Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zum Rundfunkrecht auch hier aufschlussreich ist, heißt es auszugsweise wie folgt:
66„Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung … .
671. Die Rundfunkfreiheit dient der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung … . Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet …. Die Ausgestaltung dieser Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum, auch für Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte, vorfindet … .
68c) Gefährdungen der Erreichung des der Rundfunkordnung insgesamt verfassungsrechtlich vorgegebenen Vielfaltsziels entstehen auch infolge der Entwicklung der Medienmärkte und insbesondere des erheblichen Konzentrationsdrucks im Bereich privatwirtschaftlichen Rundfunks. …
692. Die duale Ordnung eines Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk nutzt die durch die verschiedenartigen Strukturen der Veranstalter ermöglichten unterschiedlichen Programmorientierungen als Beitrag zur Sicherung der Breite und Vielfalt des Programmangebots …
70Öffentlich-rechtliche Veranstalter werden besonderen organisatorischen Anforderungen zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit unterworfen …
71a) Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst … . Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ….
72Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist …, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden … . Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden …
73b) Von der Freiheit öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seine Programmautonomie umfasst. … Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme … .
74… es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf … über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten.
753. Der Funktionsfähigkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlich-rechtliche Gebühren …
76Allerdings sind auch andere Finanzierungsquellen neben der Gebührenfinanzierung von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen … . Das gilt grundsätzlich auch für Einnahmen aus Werbung oder Sponsoring. …
77Die Festsetzung der Rundfunkgebühr muss frei von medienpolitischen Zwecksetzungen erfolgen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60 <93 ff., 101 ff.>) Grundsätze aufgestellt, die weiter Bestand haben.
781. Danach hat der Gesetzgeber durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Gebührenfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.
79a) Der Grundsatz der Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung der Rundfunkgebühr … soll … die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten sichern. …
80b) Für die Gebührenfestsetzung sind die Grundsätze der Programmneutralität und der Programmakzessorietät maßgeblich. …
81c) Der Gesetzgeber kann die Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in abstrakter Weise festlegen und damit auch den Finanzbedarf umgrenzen … . Der Genauigkeit dieser gesetzgeberischen Vorgaben sind allerdings durch die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten Grenzen gesetzt. …
822…. Es bedarf insbesondere der prozeduralen Absicherung … .
83c) … Mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch das politisch unabhängige Fachgremium der KEF und abschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber ist den beschriebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.
84Auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Unabhängigkeit der KEF sind gewahrt. § 4 RFinStV genügt den Maßgaben der rundfunk- und politikfreien Zusammensetzung des Gremiums … (wird weiter ausgeführt). …
85Werden die Gebührenzahler durch die Höhe der Gebühr unangemessen belastet oder versperrt sie ihnen den Informationszugang, ist der Ausgleich zwischen den Interessen der Bürger und dem Recht der Anstalten zur autonomen Entscheidung über das Rundfunkprogramm im Rahmen des gesetzlichen Funktionsauftrags und auf eine darauf abgestimmte Finanzierung misslungen. Dies zu erkennen und zu korrigieren ist Aufgabe des Gesetzgebers, wenn und soweit er sich die Letztentscheidung vorbehalten hat.
86…“
87Wie die oben zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zeigen, ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Bestand, seiner Rundfunkautonomie und in seiner Entwicklungsmöglichkeit weitgehend grundrechtlich geschützt. Dieser Schutz beinhaltet die grundsätzliche Verpflichtung – letztlich auch des Klägers – zur Finanzierung. Die Kontrolle unterliegt der gesetzlich legitimierten Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Für Abweichungen von der o.g. Bedarfsfeststellung durch die KEF kommen nur Gründe in Betracht, die vor der Rundfunkfreiheit Bestand haben. Programmliche und medienpolitische Zwecke scheiden in diesem Zusammenhang aus. Die Abweichungsgründe erschöpfen sich im Wesentlichen in Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung der Rundfunkteilnehmer.
88Betroffen von diesen Entscheidungen sind also ‑ wie auch die Beteiligung als Kläger im oben zitierten Verfahren zeigt ‑ zuvörderst die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst. Auch wird verfahrensmäßig sicher gestellt, dass die Programmausgestaltung und –vielfalt im Rahmen der Programmautonomie des Beklagten die pluralistische Gesellschaft auf der Grundlage der demokratisch-rechtsstaatlichen Werteordnung des Grundgesetzes widerspiegelt. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seiner oben teilweise wiedergegebenen Entscheidung das Recht des Bürgers auf ungehinderten Informationszugang benennt, ist zu berücksichtigen, dass das neue Beitragsrecht gerade davon ausgeht, dass jeder Bürger grundsätzlich die Möglichkeit zum uneingeschränkten Empfang öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat und eben keine Gebühr mehr bezahlt, um ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit halten zu dürfen. Allenfalls offen bleibt insoweit die Frage, ob der einzelne Bürger infolge der streitigen Beitragszahlung wesentlich daran gehindert wird, sich aus anderen von ihm frei gewählten Informationsquellen ungehindert zu unterrichten. Diese Frage ist jedoch Bestandteil der weiteren vom einzelnen Bürger angreifbaren und dementsprechend gerichtlich überprüfbaren Frage, ob die Beitragsfestsetzung den wirtschaftlichen Interessen des Bürgers hinreichend Rechnung trägt.
89Für den vorliegenden Fall heißt dies Folgendes:
90Soweit der Kläger geltend macht, der öffentlich-rechtliche Rundfunk gehe mit etwa 90 Sendern und seinem inzwischen umfassenden Programmangebot über den ursprünglichen Funktionsauftrag der Grundversorgung hinaus, wird er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Frage ist, soweit ‑ wie hier ‑ keine Verfahrensverstöße von rechtlich Betroffenen geltend gemacht werden, nicht justiziabel. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, unter Wahrung der Programmautonomie des Beklagten für etwa notwendige Einschränkungen ‑ in der Finanzierung ‑ Sorge zu tragen. Der Gesetzgeber hat durch materielle, prozedurale und organisatorische Vorkehrungen sichergestellt, dass die Beitragsfestsetzung die Rundfunkfreiheit nicht gefährdet und dazu beiträgt, dass die Rundfunkanstalten durch eine bedarfsgerechte Finanzierung ihren Funktionsauftrag erfüllen können.
91Die Eingrenzung des gerichtlichen Prüfungsumfangs ist sachlich leicht erklärbar. Auch wenn die Kammer den Bedenken des Klägers auf den ersten Blick einiges abgewinnen kann, verliert sich schon auf den zweiten Blick die Kritik in der Vielfalt ihrer möglichen Ansätze und Begriffsbestimmungen. Im Ergebnis würde die Kammer ihre Ansicht über die vom Bundesverfassungsgericht (weit und dynamisch) definierte „Grundversorgung“ an die Stelle der Ansicht hierzu gebildeter, gesetzlich legitimierter pluralistischer Fachgremien setzen.
92Der unterschiedlichen subjektiven Betrachtung soll das pluralistische Programmangebot ‑ auch und gerade des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ‑ Rechnung tragen. Dies kann er nur bei entsprechender Finanzierung leisten. Hierin liegt eine gesetzgeberische Entscheidung, welche das Gericht im Rahmen der Gewaltenteilung hinzunehmen hat und allenfalls bei evidenter Überschreitung des grundrechtlich geschützten Bereichs der Rundfunkfreiheit zu Lasten des Klägers im Einzelfall aufheben könnte. Eine Überschreitung des vom Bundesverfassungsgericht gesteckten weiten Rahmens ist jedoch schon aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich. Die Rechte der Rundfunkbeitragszahler werden durch die oben beschriebenen Kontrollverfahren geschützt. Die Abweichungsgründe und ein hiermit korrespondierendes subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers erschöpfen sich im Wesentlichen in Gesichtspunkten des Informationszugangs und der angemessenen Belastung als Rundfunkbeitragszahler.
93Dass der Kläger durch den Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht daran gehindert wird, sich aus anderen Quellen als denjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu unterrichten, liegt auf der Hand. Dass die Beitragszahlung ihn wirtschaftlich daran hindert, sich (auch) aus anderen Informationsquellen frei zu unterrichten, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat nicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass der monatliche Beitrag in Höhe von 17,98 € ihn in seiner Wirtschaftskraft derart einschränkt, dass er nicht mehr in der Lage wäre, sich aus anderen Quellen ausreichend (politisch) zu unterrichten. Der Kläger selbst führt hierzu ‑ allerdings zum Beleg mangelnder Beitragseigenschaft der Abgabe ‑ das Beispiel unentgeltlich oder kostengünstig nutzbarer öffentlicher Bibliotheken an. Daneben ist zu bedenken, dass auch eine Vielzahl unentgeltlicher Informationssendungen von privaten Rundfunksendern zur Verfügung steht.
94Die Angemessenheit der Belastung ist zum einen durch das o.g. Verfahren gesichert. Zum anderen enthält der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in § 4 Regelungen zu Befreiungen und Ermäßigungen. Angesichts der überragenden Aufgabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für das allgemeine Wohl, insbesondere seiner demokratiestützenden Funktion, sieht die Kammer hierin grundsätzlich einen ausreichenden sozialen Ausgleich.
95Die festgesetzten Kosten stehen im Einklang mit § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit § 11 Abs. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 (GV.NRW.2012, 662). Gemäß § 11 Abs. 1 dieser Satzung wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 16,00 € steht hiermit in Einklang. Angefochten ist der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides. Im Widerspruchsbescheid wird dieser Betrag als Säumniszuschlag deklariert, so dass schon deshalb die Falschbezeichnung im Ausgangsbescheid als Kosten unerheblich ist. Auch sonst bestehen gegen den Säumniszuschlag keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken,
96vgl. auch insoweit das bereits zitierte Urteil des VG Hamburg vom17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –,
97da der Säumniszuschlag in einem Massenverfahren wie der Rundfunkbeitragserhebung als Anreiz zur rechtzeitigen Zahlung geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dass hierdurch der Rechtsweg ‑ wie der Kläger meint ‑ wesentlich erschwert wird, ist nicht nur wegen der eher geringen Höhe des Zuschlages, sondern auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die ohnehin anfallenden Gerichtskosten nur unwesentlich vermehrt werden und weil das Gericht auch die Festsetzung des Säumniszuschlages im Erfolgsfalle aufheben würde. Soweit es der Kläger als rechtswidrig ansieht, ohne vorherigen Bescheid über die Beiträge wegen bloßer Nichtzahlung mit zusätzlichen Kosten überzogen zu werden, sei ‑ abgesehen von den dargelegten Besonderheiten des Massenverfahrens ‑ noch darauf hingewiesen, dass hier zuvor eine „Zahlungserinnerung“ erging, auf die der Kläger nicht reagierte.
98Im Übrigen nimmt die Kammer zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheides sowie die Klageerwiderung des Beklagten, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.
99Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
100Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Mit Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. Juni 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 Rundfunkbeiträge einschließlich eines Säumniszuschlags i.H.v. insgesamt 61,94 € fest.
3Dagegen erhob der Kläger am 9. Juli 2013 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, der Bescheid sei rechtswidrig, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag verletze Art. 4 GG und die negative Informationsfreiheit genauso wie die Handlungsfreiheit. Die Haushaltsabgabe sei eine unzulässige Sonderabgabe. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Rahmen des Funktionsnotwendigen sei mit 90 öffentlich-rechtlichen Programmen und der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs bei Weitem überschritten.
4Mit weiterem Bescheid vom 5. Juli 2013 forderte der Beklagte den Kläger für die Zeit vom 1. April 2013 bis zum 30. Juni 2013 zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags wiederum über 61,94 € inklusive Säumniszuschlag auf.
5Hiergegen erhob der Kläger am 8. August 2013 Widerspruch.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2013, zugestellt am 7. September 2013, wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
7Der Kläger hat am 4. Oktober 2013 Klage erhoben.
8Zur Begründung hat er zunächst im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Er habe sich bewusst gegen die Nutzung öffentlich-rechtlicher Sender entschieden. Deren Programm sei manipulativ und qualitativ minderwertig. Im Übrigen hat er u. a. auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Degenhart zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verwiesen. Ferner hat er geltend gemacht, der Rundfunkbeitrag wirke wie eine Steuer bzw. sei gegenüber einer Steuer nicht hinreichend abgrenzbar. Der Rundfunkbeitrag bebeitrage nicht einen besonderen wirtschaftlichen sowie individuellen Vorteil, sondern einen allgemeinen Vorteil aus der allgemeinen Informationsquelle Rundfunk. Die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe stehe auch nicht in einer spezifischen Beziehung zur Veranstaltung Rundfunk, die einen Sondervorteil abgelte. Der Kreis der Beitragspflichtigen sei nicht hinreichend abgegrenzt. Vielmehr seien alle beitragspflichtig, die eine Wohnung inne hätten. Eine Gegenleistung in Bezug auf alle zahlungspflichtigen Personen liege nicht vor. Wer kein Rundfunkempfangsgerät bereithalte, ziehe aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch keinen Nutzen. Eine aufgedrängte Leistung sei verfassungsrechtlich verboten. Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Abgabenregelung gehöre es zudem, dass die gesetzliche Regelung so gestaltet sei, dass man der Abgabenpflicht dadurch ausweichen könne, dass man den Tatbestand, der die Zahlungspflicht auslöse, nicht verwirkliche. Es fehle aber eine hinreichende Widerlegungsmöglichkeit. Insofern verletze der Rundfunkbeitrag auch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die in § 40 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) genannten diversen Aufgaben könnten nicht über den Rundfunkbeitrag finanziert werden. Die bisherige Gebührenfinanzierung sei ausreichend gewesen, um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit Finanzmitteln auszustatten. In der Folge sei auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen einer unzulässigen Typisierung verletzt. Zuletzt werde gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, weil die Zahlungspflichtigen den für die Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs benötigten Bescheid quasi provozieren müssten. Dafür müssten sie einen Säumniszuschlag i.H.v. 8,- € in Kauf nehmen.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2013 und vom 5. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2013 aufzuheben.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hat vorgetragen, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungsgemäß. Der Rundfunkbeitrag sei keine Steuer. Es handele sich bei ihm um eine Vorzugslast für einen individual- bzw. gruppennützigen Sondervorteil. Die individuell zurechenbare Leistung stelle die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk dar, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung/Betriebsstätte vermutet werde. Auch sei der Rundfunkbeitrag konkret dazu bestimmt, den öffentlichen Rundfunk zu finanzieren. Der gesamtgesellschaftliche Nutzen des Rundfunkbeitrags gehe nicht dadurch verloren, dass eine verschwindende Minderheit der Bevölkerung kein eigenes Rundfunkempfangsgerät oder lediglich ein Radiogerät besitze. Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Das Innehaben einer ortsfesten Raumeinheit (Wohnung und Betriebsstätte) bzw. mobilen Raumeinheit (Kraftfahrzeug) und die dort gegebene Möglichkeit, Rundfunkinhalte zu konsumieren, seien sachlich gerechtfertigte Anknüpfungspunkte für die generelle Beitragspflicht. Dabei halte sich der Gesetzgeber im Rahmen einer zulässigen Typisierung. In Massenverfahren wie dem Rundfunkbeitragseinzug müsse der Gesetzgeber nicht jedem Einzelfall gerecht werden, um dem Gleichheitssatz zu genügen. Er habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum. Heutzutage seien im Bundesgebiet im Prinzip keine Fälle mehr denkbar, in denen die Rundfunkrezeption objektiv ausgeschlossen sei. Ein Verstoß gegen Art. 4 GG liege nicht vor, weil der Rundfunkbeitrag den Kläger nicht in seiner Weltanschauungsfreiheit einschränke. Auch die negative Informationsfreiheit sei nicht verletzt. Der Kläger sei nicht gezwungen, auf das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zurückzugreifen.
14Mit Urteil vom 20. Oktober 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags stünden mit höherrangigem Recht in Einklang.
15Der Kläger hat am 1. Dezember 2014 Berufung gegen das ihm am 3. November 2014 zugestellte Urteil eingelegt.
16Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen zur Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Überdies habe das Verwaltungsgericht seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es Klagevorbringen aus der Klagebegründung vom 26. September 2014 zu unverzichtbaren Wesensmerkmalen eines Beitrags nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen habe. Der abgegoltene Sondervorteil müsse im Gesetz ausdrücklich definiert werden, woran es im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag fehle. Dieser verstoße darüber hinaus deswegen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil der Gesetzgeber mit ihm rein generelle politische Erwägungen verfolge, die weder geeignet noch erforderlich seien. Sollte der Senat die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, sei jedenfalls die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2013 und vom 5. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2013 aufzuheben.
19.
20Der Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere bleibe es dabei, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag sowohl im Hinblick auf den bestimmten Personenkreis als auch im Hinblick auf den besonderen wirtschaftlichen Vorteil, der abgegolten werde, um einen echten Beitrag handele.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
26Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
27I. Da der Senat nach Maßgabe von §§ 128 Satz 1, 130 Abs. 1 VwGO den Streifall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht prüft und in der Sache selbst entscheidet, vermag die gegen das angefochtene Urteil erhobene Gehörsrüge der Berufung aus sich heraus nicht zum Erfolg zu verhelfen. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil es - wie der Kläger beanstandet - dessen Vortrag in der Klagebegründung vom 26. September 2014 zu der von dem Gesetzgeber zu beachtenden räumlich-gegenständlichen Beziehung zwischen dem erhobenen Beitrag und der staatlichen Veranstaltung, für die der Beitrag als Gegenleistung erhoben werde, zur notwendigen Individualität des Vorteils, der durch den Beitrag abgegolten werde, zur Konkretheit des Gegenleistungsverhältnisses, zum Wesen des Beitrags, zu dem gehöre, dass es auch Nicht-Nutzenziehende geben müsse, zum Erfordernis eines wirklich vom Zahlungspflichtigen erlangten (Sonder-)Vorteils, zur deutlichen Unterscheidbarkeit des Beitrags im Vergleich zur Steuer, zum Ausschluss einer realistischen Nichtverwirklichungsmöglichkeit des Zahlungstatbestands sowie zu einer fehlenden Widerlegungsmöglichkeit der unterstellten Annahme der Rundfunknutzung, übergangen habe.
28Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
29Vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 -, NVwZ 2015, 52 = juris Rn. 47, m.w.N.
30Nach diesen Grundsätzen kann von einem Gehörsverstoß durch das Verwaltungsgericht keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat sich ausweislich der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (siehe dort S. 10 ff.) mit der Zuordnung des Rundfunkbeitrags zum Begriff der „Steuer“ bzw. des „Beitrags“ befasst und sich dabei auch mit der Argumentation des Klägers auseinandergesetzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Verwaltungsgericht nicht dazu, jede diesbezügliche - der Sache nach aber abgedeckte - Facette des klägerischen Vorbringens auch explizit zu bescheiden. Dasselbe gilt für die Frage der Verhältnismäßigkeit des Rundfunkbeitrages bzw. dessen Rechtfertigung durch einen hinreichenden sachlichen Grund. Die Grundrechtskonformität des Rundfunkbeitrags hat das Verwaltungsgericht eingehend auf S. 12 ff. der Entscheidungsgründe behandelt.
31II. In der Sache sind die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2013 und vom5. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2013 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1Satz 1 VwGO).
32Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge.
33Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
341. Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor, der im streitigen Beitragszeitraum Inhaber einer Wohnung war. Der Kläger ist auch weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV von der Beitragspflicht zu befreien noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gegeben, der zu seiner Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. Der Kläger hat eine derartige Befreiung auch nicht beansprucht. Dass der Kläger, wie er vorträgt, keinen öffentlich-rechtlichen Rundfunk empfangen will, ist für die rein wohnungsbezogene Beitragserhebung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für sich genommen unerheblich und kann auch keine besondere Härte darstellen, weil die objektive Möglichkeit zum Rundfunkempfang jedenfalls besteht. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung eines Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der WDR-Beitragssatzung.
35Mit dem Erlass des Beitragsbescheids ist effektiver Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ohne Weiteres erlangbar. Würde der Kläger die Aufhebung des Beitragsbescheids wegen dessen Rechtswidrigkeit erreichen, würde auch kein Säumniszuschlag anfallen. Bei einem Unterliegen des Klägers wäre der Beitrag zu Recht erhoben worden und damit auch der Säumniszuschlag. In beiden Varianten ist die Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt.
362. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist wirksam. Er steht mit allen seinen Regelungsteilen mit höherrangigem Recht in Einklang.
37a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen europarechtliche Vorgaben.
38aa) Der Rundfunkbeitrag ist keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 ff. AEUV.
39Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen (Art. 108 Abs. 1Satz 1 AEUV). Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 AEUV unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann (Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV). Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Art. 107 AEUV mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Verfahren ein (Art. 108 Abs. 3 Satz 2 AEUV). Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat (Art. 108 Abs. 3Satz 3 AEUV). Näheres - u. a. zur Unterscheidung zwischen „bestehenden Beihilfen“ und „neuen Beihilfen“ bestimmt die Durchführungsverordnung VO (EG)Nr. 659/99. Art. 1 c) der VO (EG) Nr. 659/99 definiert „neue Beihilfen“ als alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen. Nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 659/99 sind neue Beihilfen gegenüber der Kommission anmeldungspflichtig. Art. 3 VO (EG) Nr. 659/99 unterwirft anmeldungspflichtige neue Beihilfen einem Durchführungsverbot. Diese dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission eine Genehmigungsentscheidung erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt. Demgegenüber unterliegen bestehende Beihilferegelungen i.S.v. Art. 1 b) VO (EG) Nr. 659/99 dem Überprüfungsverfahren der Art. 17 ff. VO (EG) Nr. 659/99. Gelangt die Kommission im Zuge eines derartigen Verfahrens zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem gemeinsamen Markt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 18 VO (EG) Nr. 659/99 zweckdienliche Maßnahmen vor, die etwa auf die inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder auf deren Abschaffung gerichtet sein können.
40Davon ausgehend widerspricht der ab dem 1. Januar 2013 gemäß §§ 2 ff. RBStV für den privaten Bereich und nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag nicht dem Regelungsregime der Art. 107 ff. AEUV i.V.m. der VO (EG) Nr. 659/99.
41Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mussten der Kommission jedenfalls nicht als beabsichtigte neue Beihilfe mit Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vorab gemeldet werden. Die Anmeldungspflicht betrifft - wie gesagt - nur neue Beihilfen, die damit einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden. Bestehende Beihilfen werden hingegen gemäß Art. 108 Abs. 1 AEUV lediglich in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten fortlaufend überprüft. Sie unterfallen einer repressiven Kontrolle. Die Kommission ist aber bereits bei einer Überprüfung der früheren Gebührenfinanzierung mit Entscheidung vom 24. April 2007 - Az. K(2007) 1761 - zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den Finanzierungsregelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk um eine bestehende staatliche Beihilfe handele und dass die Bedenken in Bezug auf die Unvereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt durch die von Deutschland im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eingegangenen Verpflichtungen ausgeräumt seien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Änderungen des Finanzierungssystems durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr als Umwandlung in eine neue Beihilfe zu werten wären. Durch die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werden weder die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle noch das Ziel der Beihilfe, der Kreis der Begünstigten oder deren Tätigkeitsbereiche aus europarechtlicher Sicht wesentlich verändert. Europarechtlich gesehen ist der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag kein Systemwechsel, der vor seinem Vollzug eine Prüfung durch die EU-Kommission erfordern würde. Auch mit Blick auf eventuell zu erwartende Mehreinnahmen aus dem Rundfunkbeitrag ist keine gegenüber dem früheren Gebührensystem beachtliche Änderung zu erkennen. Es ist durch § 3 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) abgesichert, dass keine Mehreinnahmen erzielt werden, die den extern geprüften und ermittelten Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Dauer überschreiten.
42Vgl. zu alledem: BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl 2014, 848 = juris Rn. 89 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 -, juris Rn. 25 f.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 65 ff.; zur Vereinbarkeit des Rundfunkgebührenrechts mit dem europäischen Beihilferecht: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Mai 2008 - 2 S 2163/06 -, juris Rn. 28 ff.
43bb) Mit Blick auf diese eindeutige Rechtslage ist der Senat nicht verpflichtet und sieht auch sonst davon ab, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Recht der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
44Der EuGH entscheidet gemäß Art. 267 Abs. 1 a) AEUV im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage aufgrund von Art. 267 Abs. 2 AEUV dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet (Art. 267 Abs. 3 AEUV).
45Die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit und Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens liegt grundsätzlich allein bei dem nationalen Gericht. Sie ist der Nachprüfung durch den EuGH entzogen. Dies folgt neben dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 2 AEUV daraus, dass es das nationale Gericht ist, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und der von den Parteien vorgetragenen Argumente verfügt und die Verantwortung für die letzten Endes zu fällende Entscheidung zu tragen hat. Eine Vorlagepflicht trifft innerstaatliche Instanzgerichte über Art. 267 Abs. 3 AEUV hinaus lediglich dann, wenn diese eine unionsrechtliche Regelung für ungültig halten. Diese Vorlagepflicht greift auch dann, wenn zu einem ähnlichen Rechtsakt bereits eine Entscheidung des EuGH ergangen ist.
46Vgl. insofern etwa EuGH, Urteile vom 19. April 2007 - C-295/05 (Asociación Nacional de Empresas Forestales) -, Slg. 2007, I-2999 Rn. 30, vom 6. Dezember 2005 - C-461/03 (Gaston Schul Douane-Expediteur) -, Slg. 2005 I-10513 Rn. 17 ff., und vom 22. Oktober 1987 - C-314/85 (Foto-Frost) -, Slg. 1987, 4199 Rn. 15.
47Gemessen an diesen Maßstäben ist im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten. Wie gezeigt, lassen sich die in Rede stehenden europarechtlichen Fragen, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufwirft, anhand der genannten einschlägigen (Beihilfe-)Vorschriften auch ohne eine Vorlage an den EuGH problemlos beantworten. Eine Vorlagepflicht trifft den Senat als Instanzgericht jenseits von Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht, weil nicht die Gültigkeit eines europäischen Rechtsakts zur Diskussion gestellt ist.
48b) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist in allen seinen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.
49aa) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist formell verfassungsgemäß. Namentlich fällt das Zustimmungsgesetz des Landtags Nordrhein-Westfalen zu dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in die Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers aus Art. 70 Abs. 1 GG (dazu [1]). Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags verstößt darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG (dazu [2]).
50(1) Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Eine solche abweichende Kompetenzverteilung begründet als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm Art. 105 GG für Steuern. Dagegen verbleibt es für nichtsteuerliche Abgaben wie Gebühren und Beiträge - als sog. Vorzugslasten - bei den allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 70 ff. GG.
51Vgl. dazu z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u. a. -, BVerfGE 108, 186 = DVBl. 2003, 1388 = juris Rn. 106, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 42.
52Ob eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe vorliegt, bestimmt sich nach dem materiellen Gehalt der Norm. Ihre Bezeichnung ist nicht ausschlaggebend.
53Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 40, und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 = DVBl. 2009, 777 = juris Rn. 48, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 43.
54§ 3 AO definiert Steuern als Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Kennzeichnend für eine Steuer - auch i.S.v. Art. 105 GG - ist danach, dass sie gleichsam „voraussetzungslos“ zur Deckung des allgemeinen Finanzierungsbedarfs des öffentlichen Gemeinwesens erhoben wird und nicht als Gegenleistung für eine bestimmte öffentlich-rechtliche Leistung, die nicht in den allgemeinen Haushalt fließt. Beiträge können schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden. Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben.
55Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10, 1 BvR 21 BvR 2104/10 -, NVwZ 2014, 1448 = juris Rn. 41 und Rn. 43, und vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 -, BVerfGE 124, 235 = NVwZ 2010, 35 = juris Rn. 17, Urteile vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u. a. -, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715 = juris Rn. 43, vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332 = DVBl. 1998, 699 = juris Rn. 58 und 76, und vom 10. Dezember 1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55, 274 = NJW 1981, 329 = juris Rn. 58 ff.
56Dies zugrunde gelegt, ist der gemäß §§ 2 ff. RBStV im privaten Bereich bzw. nach §§ 5 f. RBStV im nicht privaten Bereich erhobene Rundfunkbeitrag keine der Gesetzgebungskompetenz des Landes entzogene Steuer i.S.d. Art. 105 GG. Nach seinem materiellen Gehalt ist er eine nichtsteuerliche Abgabe. Diese wird nicht „voraussetzungslos“ erhoben, sondern ist als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks konzipiert, was ihre echte Beitragseigenschaft ausmacht. Gemäß § 1 RBStV dient der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks i.S.v. § 12 RStV sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV. Der Rundfunkbeitrag ist damit kein allgemeines Instrument zur Finanzierung des öffentlichen Gemeinwesens, das dem allgemeinen Haushalt zugutekommt. Er deckt einen besonderen Finanzierungsbedarf - denjenigen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - ab.
57In diesem Sinne auch BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 72; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 86 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 19 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 25 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 26 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 26 ff.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 835.
58Der Rundfunkbeitrag ist keine „verdeckte Steuer“. Seine materielle Beitragseigenschaft entfällt nicht dadurch, dass die Grundvoraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht mit dem Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) bzw. dem Innehaben einer Betriebsstätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV) und eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) so allgemein gefasst sind, dass sie fast auf jedermann zutreffen. Dessen ungeachtet bleibt der Rundfunkbeitrag eine Gegenleistung für die Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel (vgl. zu diesem § 9 RFinStV). Die Zweckgebundenheit des Rundfunkbeitrags kommt auch noch in dessen tatbestandlicher Ausgestaltung hinreichend zum Ausdruck. Der Anknüpfung vornehmlich an die Wohnung oder die Betriebsstätte - anders als nach dem Vorgängersystem jetzt ohne Gerätebezug - liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Unterstrichen wird die Beitragseigenschaft dadurch, dass das Beitragserhebungssystem für offensichtliche Unterbrechungen des Gegenleistungsbezugs, in denen diese typisierende Annahme ersichtlich nicht zutreffen kann, offen ist. Ist der Rundfunkempfang in einer Wohnung objektiv unmöglich oder unterbleibt er aus anderen Gründen nachweislich tatsächlich (Beispiel: nachgewiesener längerer Auslandsaufenthalt), bleibt zur Sicherstellung des materiellen Beitragscharakters - gleichsam als regulatives Ventil - die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV wegen eines besonderen Härtefalls. Diese Möglichkeit stellt in atypischen Fällen das funktionale Äquivalent der verschiedentlich aus verfassungsrechtlichen Gründen für geboten erachteten Widerlegbarkeitsoption dar. Für Betriebsstätten, die nicht unter die Ausnahmen des § 5 Abs. 3 bis Abs. 6 RBStV zu subsumieren sind, mag in entsprechend offenkundig atypisch gelagerten Fällen in verfassungskonformer Auslegung gleichfalls eine analoge Heranziehung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erwägen sein.
59Vgl. zu diesem Problemkomplex wiederum BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 75; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 92 ff. und Rn. 110 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 35 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 28; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 28 ff.; speziell zur Befreiungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 6 RBStV in Fällen eines objektiv unmöglichen Rundfunkempfangs als Beispiel für eine besondere Härte die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 41; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der von vornherein den Einbau einer Widerlegungsmöglichkeit der gesetzlichen Vermutung der Beitragspflicht fordert.
60Die beitragsförmige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist zudem - was sowohl für das Verständnis des Beitragsbegriffs in dem gegebenen spezifischen Regelungszusammenhang als auch bei jedem weiteren Punkt der nachfolgenden verfassungsrechtlichen Überprüfung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von herausgehobener Bedeutung ist - Ausfluss der verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit und auch insofern kompetenziell verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
61Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine kulturelle Verantwortung umfasst. Nur wenn ihm dies gelingt und er im publizistischen Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann, ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form, in der die privatwirtschaftlich finanzierten Programme weniger strengen Anforderungen unterliegen als die öffentlich-rechtlichen, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Um der Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Rahmen eines solchen Systems gerecht zu werden und die Erfüllung seines Funktionsauftrags zu ermöglichen, muss der Gesetzgeber vorsorgen, dass die dafür erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und auch finanziellen Vorbedingungen bestehen. Da das Programmangebot auch für neue Inhalte, Formate und Genres sowie für neue Verbreitungsformen offen bleiben muss, der Auftrag also dynamisch an die Funktion des Rundfunks gebunden ist, darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf den gegenwärtigen Entwicklungsstand in programmlicher, finanzieller und technischer Hinsicht beschränkt werden. Die Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden. Dem entspricht die Garantie funktionsgerechter - und dabei vor allem auch staatsfernen - Finanzierung. Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerecht werden. Der Funktionsfähigkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient die vorrangige Finanzierung über öffentlich-rechtliche Gebühren, ohne dass dieser Begriff streng rechtstechnisch zu verstehen wäre. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der Grundlage des Gebührenaufkommens soll eine weitgehende Abkoppelung vom ökonomischen Markt bewirken und dadurch sichern, dass sich das Programm an publizistischen Zielen, insbesondere an dem der Vielfalt, orientiert, und zwar unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen.
62Vgl. BVerfG, Urteile vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 -, DVBl. 2014, 649 = juris Rn. 44, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 129 ff., und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 = DVBl. 1994, 465 = juris Rn. 147 ff., Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 1 BvR 487/92 -, BVerfGE 87, 181 = DVBl. 1992, 1594 = juris Rn. 71 ff., m.w.N.
63Im Hinblick auf die Ausgestaltung der Rundfunkordnung und ihrer Finanzierung wie im Hinblick auf die Höhe der Abgabenerhebung kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auch was Differenzierungen insbesondere nach der Regelungsart und Regelungsdichte anbelangt. Eine Beitragsregelung wie diejenige des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist hiervon ausgehend erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den mit ihr verfolgten legitimen Zwecken steht.
64Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, BVerfGE 119, 181 = DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 122; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334 = NVwZ 2013, 638 = juris Rn. 52; zur Nichtgeltung des Äquivalenzprinzips bei der Überprüfung der gesetzlichen Abgrenzung des Kreises der Rundfunkgebührenpflichtigen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -, BVerwGE 108, 108 = DVBl. 1999, 620 = juris Rn. 20.
65Diese verfassungsrechtlichen Gewährleistungen und Prüfungsmaßstäbe desArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG decken das neue Beitragssystem der §§ 2 ff. RBStV bzw. der §§ 5 f. RBStV ihrerseits kompetenziell ab.
66Der von diesen Regelungen angestrebte Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll der Rundfunkbeitrag den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet. Insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der (staatsfernen) Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten (Wohnung und Betriebsstätte) üblicherweise Gebrauch gemacht.
67Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 80 und 82; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 117 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 31; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 38 ff.; siehe außerdem die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 33 f.
68Diese innere, durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG maßgeblich verstärkte Rechtfertigung für die potentiell flächendeckende Erhebung des Rundfunkbeitrags, die mit der ebenso nahezu flächendeckenden Versorgung mit Rundfunkempfang korrespondiert, gilt - wie angesprochen - bei typisierender Betrachtung gleichermaßen für den nicht privaten Bereich. Diesem im weiteren Sinn „unternehmerischen“ Sektor vermittelt der Rundfunk ebenfalls spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, den die Unternehmer oder die bei ihnen Beschäftigten im privaten Bereich zu entrichten haben, nicht abgegolten sind. Für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung in gleicher Weise die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen-)Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
69Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 81; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 117 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 36 ff.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der die gesetzgeberische Typisierungsbefugnis damit für überschritten hält.
70Im Anschluss daran ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit §§ 2 ff. RBStV bzw. § 5 f. RBStV seinen weiten Gestaltungsspielraum bei der beitragsförmigen Ausgestaltung der Rundfunkfinanzierung dem Grunde oder der Höhe nach überschritten hätte.
71Der Rundfunkbeitrag ist seiner Zweckbestimmung nach - darauf sei noch einmal hingewiesen - darauf beschränkt sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Funktion als Grundversorgung in der gegenwärtigen Rundfunkordnung ungeschmälert erfüllen kann. Dementsprechend sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter verpflichtet, sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags zu halten und den aus den Programmentscheidungen abgeleiteten Finanzbedarf zutreffend und in Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermitteln. Die Einhaltung dieser Verpflichtung unterliegt ihrerseits einer externen Kontrolle, wie sie im Rundfunkstaatsvertrag im Einzelnen ausgestaltet ist. Nach dessen § 14 Abs. 1 wird der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Des Weiteren beläuft sich der Rundfunkbeitrag derzeit auf lediglich 17,98 € im Monat (vgl. § 8 RFinStV), was als vergleichsweise geringfügige Belastung anzusehen ist, die nicht in einem groben Missverhältnis zur Möglichkeit steht, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Gegen eine nachhaltige und strukturelle „Übersicherung“ bzw. „Überfinanzierung“ der Rundfunkanstalten, welche die Beitragserhebung in eine „verdeckte Steuer“ - oder in eine gleichheits- oder sonstwie verfassungswidrige Beitragsbelastung (dazu im Einzelnen noch weiter unten) - umschlagen lassen würde, hat der Gesetzgeber hinreichend effektive Vorkehrungen getroffen.
72Ebenso BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 85; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 97 ff.; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 33 ff.
73Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden nach dem bereits im Zusammenhang mit dem europäischen Beihilferecht erwähnten § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen. Dazu tritt als zusätzliches Kontrollinstrument die regelmäßige zweijährige Berichtspflicht der KEF aus § 3 Abs. 8 RFinStV.
74Darüber zu entscheiden, wie die Finanzmittel im Detail etwa bei der Gestaltung des Programmangebots eingesetzt werden, liegt in Anbetracht des weiten Gestaltungsermessens bei der Errichtung einer mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einklang stehenden Rundfunkordnung außerhalb des Rechtsschutzauftrags der (Verwaltungs-)Gerichte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag z. B. der §§ 3 ff. WDR-Gesetz gewährleistet. Von daher ist es auch nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen.
75(2) Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags verstößt darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104a ff. GG.
76Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Mit einer Sonderabgabe darf nur eine homogene Gruppe belegt werden. Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden. Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben. Eine deutliche Unterscheidung von der Steuer muss möglich sein.
77Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 -, BVerfGE 135, 155 = NVwZ 2014, 646 = juris Rn. 121 f., Beschlüsse vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 -, BVerfGE 132, 334 = NVwZ 2013, 638 = juris Rn. 47 ff., vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris Rn. 23 ff., und vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 53, jeweils m.w.N.
78Alle diese Vorgaben beachtet der Rundfunkbeitrag. Der besondere sachliche Rechtfertigungsgrund für ihn besteht in der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fließenden dynamischen (staatsfernen) Finanzierungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wie dargelegt, ist die Rundfunkfinanzierung über den Rundfunkbeitrag sachbezogen. Dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich ist, liegt in der Natur des spezifischen Sondervorteils, den die zumindest nahezu flächendeckende Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk bringt. Daraus folgt zugleich, dass die für die Rundfunkbeitragserhebung angeführte Rechtfertigung genauso wie seine Charakterisierung als echter Beitrag nicht in sich widersprüchlich ist. Der Rundfunkbeitragsbegriff und sein Gegenleistungsbezug dürfen nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Aufgabe betrachtet werden, in die er durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eingebunden ist. Solchermaßen ist der Rundfunkbeitrag mit seiner zweckgebundenen Finanzierungsfunktion von einer Steuer auch hinreichend unterscheidbar. Eine regelmäßige Überprüfung der Rundfunkfinanzierung findet - wie ausgeführt - statt.
79Genauso jüngst VG Regensburg, Urteil vom 11. Februar 2015 - RO 3 K 13.1642 -, juris Rn. 44 ff.
80bb) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist insgesamt materiell verfassungsgemäß. Er verstößt nicht gegen Grundrechte.
81(1) §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV verletzen nicht die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG.
82Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten sowie - negativ - sich aus diesen Quellen nicht zu unterrichten. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung können das Grundrecht der Informationsfreiheit unter diesen Umständen nur verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten.
83Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 11.
84Die objektive Beeinträchtigung der Informationsfreiheit durch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags ist nur gering, weil der Beitragspflichtige durch sie nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Rundfunkangebot zu informieren. Dies gilt jedenfalls so lange, wie er mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein legitimer Zweck von einigem Gewicht gegenüber.
85Vgl. zur Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC: BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 - 1 BvR 199/11 -, NJW 2012, 3423 = juris Rn. 18.
86Überträgt man diesen Ansatz auf §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV, gehen diese mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG konform. Ein Beitragssatz von aktuell monatlich 17,98 € ist - zumal unter Berücksichtigung der Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten des § 4 RBStV für den privaten Bereich - ersichtlich nicht dazu geeignet, Beitragsschuldner daran zu hindern, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu informieren.
87In diesem Sinne auch BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 64; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 55; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 32; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 53 ff.
88Diese Erwartung ist auch für den nicht privaten Bereich berechtigt. Hier ist nach dem von dem Gesetzgeber verwerteten statistischen Material zu erwarten, dass ca. 70 % der Betriebsstätten in Deutschland unter die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen, derzufolge für Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten nur ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu leisten ist. Darüber hinaus fielen nach der Einschätzung des Gesetzgebers in der Summe ungefähr 90 % aller Betriebsstätten unter § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV (Betriebsstätten mit bis zu 19 Beschäftigten), so dass es für diese Betriebsstätten bei maximal einem Rundfunkbeitrag bleibt.
89Vgl. dazu die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 42.
90Der für die restlichen 10 % der Betriebsstätten anfallende Rundfunkbeitrag ist von § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV orientiert an der Anzahl der Beschäftigten pro Betriebsstätte degressiv gestaffelt. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber hinreichend dafür Rechnung getragen, dass die Beitragsbelastung im nicht privaten Bereich das im Lichte der Informationsfreiheit zumutbare Maß nicht überschreitet.
91Vgl. nochmals dazu die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 42.
92Zu diesem Befund tragen des Weiteren namentlich die Ausnahmen von der Beitragspflicht für verschiedene gemeinnützige Einrichtungen in § 5 Abs. 3 RBStV bei.
93(2) Ein Verstoß der §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV gegen andere Freiheitsgrundrechte ist gleichfalls nicht zu erkennen.
94Die Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil deren Schutzbereich durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht tangiert wird. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig - und so auch hier - nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners.
95Vgl. diesbezüglich BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 2 BvR 1775/02 -, NJW 2003, 2600 = juris Rn. 3; VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 31; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 58 f.
96Dasselbe gilt für das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung, das vonArt. 13 Abs. 1 GG garantiert wird. Die Auferlegung einer staatlichen Geldleistungspflicht beeinträchtigt für sich genommen nicht die persönliche Lebenssphäre der Person.
97Vgl. für den Rundfunkbeitrag: VG Gießen, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 5 K 237/14.GI -, juris Rn. 33; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 62.
98Eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist zu verneinen, weil der Rundfunkbeitrag im privaten wie im nicht privaten Bereich keinen unmittelbaren Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder sonst eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen lässt.
99Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 66; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 54.
100Auch in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG greift der Rundfunkbeitrag nicht verfassungswidrig ein. Als Teil der verfassungsmäßigen Ordnung, der - wie sogleich zu zeigen sein wird - auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, ist er auch insofern verfassungsrechtlich unbedenklich.
101Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 63 f.; zum alten Rundfunkgebührenrecht und Art. 2 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, DVBl. 2000, 39 = juris Rn. 13; a. A. auch insofern Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.
102(3) §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV laufen nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwider.
103Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, unter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht schon verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will. Allerdings muss er die Auswahl sachgerecht treffen. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber danach nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber somit auch berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
104Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377 = DVBl. 2013, 909 = juris Rn. 86, und vom 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 -, NVwZ 2012, 1535 = juris Rn. 41 ff., jeweils m.w.N.
105Typisierung bedeutet, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, können generalisierend vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Begünstigungen oder Belastungen können in einer gewissen Bandbreite zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung nach oben und unten pauschalierend bestimmt werden. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen. Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind. Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Die Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind.
106Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 -, BVerfGE 133, 377 = DVBl. 2013, 909 = juris Rn. 87 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
107Für den Regelungsbereich des Vorgängersystems der alten gerätebezogenen Rundfunkgebühr war anerkannt, dass diese als Massenerscheinung grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zuließ, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen. Beispielsweise stellte die Bestimmung des Zulassungsinhabers eines Pkw als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der im Einzelfall bestehenden Nutzungsmöglichkeit eine zulässige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen, konnten nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betrafen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen.
108Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, 465 = juris Rn. 5.
109In Anwendung dieser Grundsätze verstoßen auch die neuen §§ 2 ff. RBStV und §§ 5 f. RBStV nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dieses Resultat ist teilweise bereits durch inhaltlich deckungsgleiche Erwägungen zur obigen Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als echter materieller Beitrag, der nicht im Widerspruch zur Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung steht, vorgezeichnet.
110(a) Was §§ 2 ff. RBStV und die allein an die Inhaberschaft einer Wohnung geknüpfte Beitragspflicht im privaten Bereich anbelangt, hat der Gesetzgeber nicht wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund oder unverhältnismäßig gleich behandelt. Jeder Inhaber einer Wohnung ist im privaten Bereich zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet. Diese typisierende Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig.
111Hinter diesem regulatorischen Anknüpfungspunkt steht als sachlicher Grund bzw. legitimer Zweck die mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht angesichts des nahezu flächendeckenden Verbreitungsgrads der Rundfunkempfangsmöglichkeit auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.
112Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 106 f.; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 132 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 33 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45 ff.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der u. a. eine Widerlegbarkeit der gesetzlichen Vermutung fordert.
113Mit Blick darauf sind womöglich vereinzelt auftretende Härten in atypischen Einzelfällen hinzunehmen.
114Es handelt sich bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags um einen einer typisierenden Regelung prinzipiell zugänglichen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl. Diese Massenerscheinung bewältigt der Gesetzgeber durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in verständlicher, normenklarer Weise mit dem verlässlichen, leicht feststellbaren und - gerade auch im Vergleich mit dem alten Rundfunkgebührenrecht und seinem Gerätebezug - die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand der Wohnung. Dem liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen. In sachlich vertretbarer Weise soll mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der rechtstreuen Beitragszahler und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird.
115Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 108; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 132 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 33 ff.; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45 ff.; siehe zum gesetzgeberischen Hintergrund des Rundfunkbeitragssystems außerdem die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 34 f.
116Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung im Einzelfall einhergehen könnten, sind - dies als an verschiedenen Prüfungsschnittstellen wiederkehrendes Begründungselement - für die im privaten Bereich Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € nicht besonders intensiv. Sie halten sich in Zusammenschau mit § 4 RBStV und den dort bereitgestellten Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.
117Auch dies ist ein Anschluss an BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 110; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 43; VG Freiburg, Urteil vom 2. April 2014 - 2 K 1446/13 -, juris Rn. 45;
118All diese Gründe rechtfertigen es weiterhin auch in Ansehung von Art. 3 Abs. 1 GG, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammangebot - mit dem besonderen regulativen Ventil der Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV - unwiderleglich auszugestalten. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Neben herkömmliche monofunktionale Geräte zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile PC, Mobiltelefone und Tabletcomputer. Diese sind zum Rundfunkempfang geeignet und spielen für die Mediennutzung eine wachsende Rolle, dienen primär aber typischerweise anderen Zwecken. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend. Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilität ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht.
119Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 112.
120Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung u. a. mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte begründet wird, so liegt dem kein Widerspruch zugrunde. Zum einen werden mobile Empfangsgeräte auch in Wohnungen genutzt. Zum anderen wird über das Merkmal Wohnung typisierend (einmal) der gesamte Vorteil erfasst, den deren Bewohner aufgrund des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschränkt sein muss.
121Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 113.
122Der Gesetzgeber ist nicht aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet, bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden.
123Es ist folgerichtig, auf diese Unterscheidung zu verzichten. Jede Wohnung bildet einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung gewöhnlich stattfindet oder stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.
124Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 116; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 46 ff.
125Dass eine Zweitwohnung auch dann der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt, wenn sie von Ehepartnern allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG. Die Beitragspflicht gilt ebenso für Ledige, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder für sonstige in einer Wohnung zusammenlebende Personen bei einem sonst gleichen Sachverhalt. Eine Benachteiligung wegen der Ehe liegt mithin nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, für Ehepartner eine begünstigende Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen zu schaffen, lässt sich verfassungsrechtlich nicht ableiten.
126Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 117; a. A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833, 837.
127(b) Hinsichtlich §§ 5 f. RBStV und der Erhebung von Rundfunkbeiträgen gegenüber den Inhabern von Betriebsstätten und gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen lässt sich aus im Wesentlichen entsprechenden Gründen kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ausmachen.
128Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem Unternehmer durch das Programmangebot des Rundfunks zuwächst, wird durch §§ 5 f. RBStV gleichfalls typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte und Kraftfahrzeug geknüpft und damit den dort sich üblicherweise aufhaltenden, durch die gemeinsame Erwerbstätigkeit verbundenen Personen(gruppen) zugeordnet. Während die Beitragshöhe für jedes einzelne beitragspflichtige Kraftfahrzeug einheitlich ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV), ist sie für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten stufenweise degressiv gestaffelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV). Mit den gesetzlich näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines (weiten) Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind auch unter Berücksichtigung der höchst unterschiedlichen Strukturen im unternehmerischen Bereich hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen. Die Betriebsstätte bildet ähnlich der Wohnung im privaten Bereich den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit zu einem dem Unternehmen dienenden Rundfunkempfang eröffnet ist. Die Bemessung der Beitragshöhe nach der Beschäftigtenzahl trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das beitragsauslösende Programmangebot an potentielle Rundfunknutzer richtet und damit personenbezogen ist. Daher ist es sachgerecht, den möglichen kommunikativen Nutzen nach der Zahl der Beschäftigten zu bemessen statt etwa nach dem Umsatz oder dem Gewinn.
129Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 119 f.; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 151 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 7 A 10820/14 -, NVwZ-RR 2015, 38 = juris Rn. 7; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 42 ff.; siehe daneben die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 42 f.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3, der die Grenzen zulässiger Typisierung im Ansatz und in der Durchführung hier für überschritten hält.
130Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen sind, ist plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich kann es in einem betrieblich, d. h. häufig und ggf. über längere Strecken genutzten Kraftfahrzeug nach der Lebenserfahrung zu einer entsprechend der Nutzungsintensität deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-)Programmangebots kommen. Diese Ausgangsannahme darf der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen ist. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs (Pkw, Lkw, Omnibus) ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handelt es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um einen eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen darf. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgilt, scheidet schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus.
131Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 121; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 149; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 - 3 K 5371/13 -, juris Rn. 50 ff.; a. A. auch in diesem Punkt Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.
132Der Gesetzgeber hat auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich - mit der Ausnahme insbesondere von § 5 Abs. 4 RBStV und abgesehen von der ggf. in verfassungskonformer Auslegung zu erwägenden analogen Anwendung von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in krassen atypischen Ausnahmefällen - unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet hat. Das ist durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es gelten im Wesentlichen dieselben Erwägungen wie für den privaten Bereich. Auch in Unternehmen sind herkömmliche oder neuartige, stationäre oder mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet. Deshalb darf der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als spezifischen Vorteil erachten, der abzugelten ist.
133Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 122; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 166, weist allerdings ausdrücklich auf die Pflicht des Gesetzgebers hin, die Entwicklung des Rundfunks im Auge zu behalten und ggf. beitragsrechtlich auf atypische Fallkonstellationen im nicht privaten Bereich mit Härtefallregelungen zu reagieren; a. A. wieder Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.
134Zum Weiteren war der Gesetzgeber angesichts seines verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundierten weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung der Rundfunkordnung auch im Bereich der Rundfunkfinanzierung nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, die Beitragspflicht für Betriebsstätten anders zuzuschneiden als durch die degressive Staffelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV, demzufolge sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und ausgehend davon für die jeweilige Betriebsstätte und deren jeweilige Beschäftigtenzahl abgestuft ist.
135Dass der Einstiegsbeitrag des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten deutlich unter dem im privaten Bereich je Wohnung zu leistenden Beitrag liegt, ist angemessen. Der Vorteil im unternehmerischen Bereich, der in der Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen liegt, hat ein geringeres Gewicht als im privaten Bereich, weil der Rundfunkempfang typischerweise immer nur zeitlich beschränkte Begleiterscheinung der unternehmerischen Tätigkeit bleibt. Die stufenweise Degression mit steigender Beschäftigtenzahl in einer Betriebsstätte trägt einerseits diesem qualitativen Unterschied, andererseits der großen Bandbreite unterschiedlicher Betriebsstätten typisierend Rechnung. Der Gesetzgeber darf davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Mit zehn Stufen ist die Staffelung ausreichend differenziert und weist die erforderliche Typengerechtigkeit auf. Unebenheiten und Friktionen, wie sie sich durch die Bemessung in Stufen und den Verzicht auf weitere Unterscheidungen etwa zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten ergeben können, sind wiederum durch die Ziele der Praktikabilität, der Vermeidung aufwendiger individueller Ermittlungen und der Absicherung gegen Erhebungsdefizite in einem Massenverfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
136Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 125; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 156 f.; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.
137Die - nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende - Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV führt nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten (noch) hinzunehmen. Letztlich gilt im Kern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt- und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an. Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem sei an dieser Stelle wiederholt, dass es sich nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers so verhält, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Daraus geht hervor, dass die finanzielle Gesamtbelastung, die das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugt, sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen dürfte.
138Vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 126.; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 156 f.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 51 ff.; und nochmals die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 42; a. A. Degenhart, K&R, Beihefter 1/2013 zu Heft 3.
139Auch die Ermäßigung für Betriebsstätten bestimmter Einrichtungen in § 5 Abs. 3 RBStV ist sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte - wie auch bereits nach altem Rundfunkgebührenrecht - gemeinnützige Einrichtungen wie Einrichtungen für behinderte Menschen, Einrichtungen der Jugendhilfe, öffentliche Schulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr etc. beitragsrechtlich privilegieren. Diese Einrichtungen unterscheiden sich von wirtschaftlichen Unternehmungen dadurch, dass sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Weiterhin durfte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Ziele der Beitragsstabilität auf eine gänzliche Befreiung dieser gemeinnützigen Einrichtungen verzichten und somit eine gleichmäßige Belastung anstreben.
140Vgl. zu diesen Motiven die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 44; genauso BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 128; VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 160 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. Oktober 2014 - 7 A 6516/13 -, juris Rn. 61 ff.
141Die Beitragsfreistellung von öffentlichen Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten und den nach Landesrecht zugelassenen privaten Rundfunkveranstaltern oder -anbietern in § 5 Abs. 6 Nr. 1 RBStV ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Der sachliche Grund für diese Ungleichbehandlung liegt darin, dass sich diese Einrichtungen auf der (Rundfunk-)Anbieterseite befinden. Es geht um die Vermeidung einer Zahlungspflicht zum einen der öffentlich-rechtlichen Anstalten an sich selbst und zum anderen der privaten Anbieter an ihre Konkurrenten.
142Vgl. VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 163; siehe daneben die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 46.
143(4) Die den Beitragsschuldner treffenden Anzeigepflichten aus § 8 RBStV, das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 RBStV und der in § 14 Abs. 9 RBStV statuierte einmalige Meldedatenabgleich sind verfassungsgemäß. Diese Regelungen greifen nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein.
144Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch - wie hier - die Erhebung, Speicherung und den Abgleich personen- bzw. betriebsbezogener Daten bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Der Einzelne muss dabei solche Beschränkungen seines Rechts hinnehmen, die durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind.
145Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 = DVBl. 2006, 899 = juris Rn. 81 ff., m.w.N.
146Dem werden §§ 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 9 RBStV jeweils gerecht.
147(a) Die Auskunfts- und Nachweispflichten, die in §§ 8, 9 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV ausgestaltet sind, sind sowohl hinreichend bestimmt,
148vgl. dazu im Einzelnen BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 91 ff. und Rn. 135 f.,
149als auch verhältnismäßig.
150Zusammengefasst lässt sich dazu sagen, dass sie in geeigneter und erforderlicher Weise einem legitimen Zweck dienen, nämlich eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht besonders intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in „typisierter Form“ anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte. Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen. Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags (§ 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen demgegenüber Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.
151Vgl. zu alledem BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 138 ff.; dem angeschlossen hat sich insgesamt das VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 3 K 1360/14 -, juris Rn. 36; in der Sache genauso VerfGH Rh.-Pf., Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, DVBl. 2014, 842 = juris Rn. 49 ff.
152Entsprechendes gilt für das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV.
153Vgl. insofern BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 149 ff.
154(b) In der Folge stellt sich der einmalige Meldedatenabgleich des § 14 Abs. 9 RBStV als grundrechtskonform dar.
155§ 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen.
156Vgl. die Begründung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1303, S. 59.
157Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können. Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn. Wiederum sind die Beeinträchtigungen für die Betroffenen gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz. Sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem auch insoweit durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten (§§ 14 Abs. 9 Satz 2 und Satz 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 RBStV) hinreichend abgesichert.
158Vgl. zum Ganzen BayVfGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, DVBl. 2014, 848 = juris Rn. 159 ff.
159cc) Mit Blick auf den erarbeiteten verfassungsrechtlichen Befund zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Frage.
160Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt (Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG).
161Um den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG für eine Richtervorlage zu genügen, muss das vorlegende Gericht darlegen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt. Dazu muss es den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus sich heraus verständlich schildern und sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der Vorschrift eingehen. Der Beschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen. Das vorlegende Gericht muss auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, die zu unterschiedlich starken Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen führen und den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts nicht in gleicher Weise ausgesetzt sind. Es muss insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält.
162Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 7/11 -, juris Rn. 9, und vom 2. Mai 2012 - 1 BvL 20/09 -, BVerfGE 131, 1 = NJW 2012, 2176 = juris Rn. 66 ff., jeweils m.w.N.
163Legt man diese Maßstäbe an, kommt eine Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dafür fehlen. Wie ausgeführt, sieht der Senat den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in allen seinen Regelungsteilen als verfassungsgemäß an.
164Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
165Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
166Die Revision ist zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat grundsätzliche Bedeutung. Die Möglichkeit der Revisionszulassung ist in § 13 RBStV ausdrücklich vorgesehen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich durch den Beklagten.
Die Klägerin wurde vom Beklagten bis inklusive Dezember 2012 als nicht private Rundfunkteilnehmerin unter der Teilnehmernummer ... zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen. Seit dem ... Januar 2013 wird die Klägerin vom Beklagten als Beitragsschuldnerin im nicht privaten Bereich unter derselben Nummer als Beitragsnummer geführt. Sie wird vom Beklagten zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge herangezogen.
Auf Grundlage von der Klägerin gemeldeter Daten zu ihren Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen übersandte der Beklagte an die Klägerin mit Schreiben vom ... Juni 2013 eine Beitragsaufstellung für das ... und ... Quartal 2013 mit einer Zahlungsaufforderung. Hierauf zahlte die Klägerin nicht.
Der Beklagte setzte daher zunächst mit Beitragsbescheid vom ... Juli 2013 für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge der Klägerin für die Zeit vom ... Januar 2013 bis ... März 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von a. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von b. Euro, also insgesamt c. Euro fest. Nach der Berechnung des festgesetzten Betrages auf den S. 1 - 16 erfolgten auf S. 16 noch folgende Ausführungen: „Diese Berechnung beruht auf den von Ihnen gemachten Angaben. Die Zahlung der Rundfunkbeiträge für das ... Quartal 2013 war zum ...02.2013 fällig. Der Säumniszuschlag in Höhe von 1% der geschuldeten Rundfunkbeiträge wird festgesetzt, da diese nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Fälligkeit in voller Höhe entrichtet wurden. Der zwischenzeitliche Schriftverkehr lässt diese Frist unberührt.“
Mit weiterem Bescheid vom ... August 2013 setzte der Beklagte für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge der Klägerin für die Zeit vom ... April 2013 bis ... Juni 2013 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von d. Euro zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von e. Euro, also insgesamt f. Euro fest. Nach Berechnung der Rundfunkbeiträge auf den S. 1 - 16 des Bescheides enthielt dieser auf S. 16 gleichlautende Hinweise wie im Bescheid vom ... Juli 2013, bezogen auf das ... Quartal 2013 mit einer Fälligkeit zum ... Mai 2013.
Nach Erlass der Bescheide bezahlte die Klägerin die festgesetzten Beträge.
Mit Schriftsatz vom ... August 2013, per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tage, erhoben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Klage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013, noch ohne diese zu begründen.
Die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin übersandten dann mit Schriftsatz vom ... November 2013 ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. A. vom November 2013. Dieses trägt den Titel „Rechtsgutachtliche Stellungnahme zu Fragen des Rundfunkbeitrages für Betriebsstätten und nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge“. Die Bevollmächtigten der Klägerin machten das Gutachten zum Gegenstand ihres Sachvortrages zur Begründung der Klage. In dem Gutachten werde ausführlich und überzeugend dargelegt, dass die Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide verfassungswidrig und damit nichtig sei. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei bereits aus formell-verfassungsrechtlicher Sicht angreifbar, da den Ländern insoweit die Gesetzgebungskompetenz fehle. Der Normgeber verwende den Begriff „Rundfunkbeitrag“, obwohl es sich hierbei bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage tatsächlich um eine Steuer handele, für die den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Prof. Dr. A. begründe diesen Befund auf den S. 9 ff. seines Gutachtens.
Die materielle Verfassungswidrigkeit des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrages ergebe sich insbesondere aus der verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung von privater und nicht privater Kraftfahrzeugnutzung und von Unternehmen wie der Klägerin als ...-vermieterin. Die Verstöße gegen Art. 3 GG habe Prof. Dr. A. auf den S. 33 ff. des vorgelegten Gutachtens vertieft dargestellt.
Des Weiteren sprächen überzeugende Argumente dafür, dass der Rundfunkbeitrag nach dem neuen Rundfunkstaatsvertrag aus europarechtlicher Sicht als Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV zu qualifizieren sei. Damit habe eine Notifizierungspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV bestanden. Die unterlassene Notifizierung führe zu einer Verletzung von europäischem Recht (s. Gutachten S. 48 ff.). Ausgehend von der Prämisse, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nichtig sei, seien die angegriffenen Bescheide rechtswidrig und somit kostenpflichtig aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.
In dem Gutachten von Prof. Dr. A. werden auf S. 4 ff. die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst. Diese werden auf den S. 7 ff. im Einzelnen begründet. Als Ergebnisse für den Gliederungspunkt „3. Rundfunkbeitrag für Kraftfahrzeuge im nicht-privaten Bereich, insbesondere: Mietfahrzeuge“ (S. 34 ff.) wurde auf S. 43 zusammenfassend festgehalten:
„Der Rundfunkbeitrag verstößt mit der Einbeziehung gewerblich genutzter Kraftfahrzeuge gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und bewirkt auch einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG. Auch dies gilt unabhängig davon, ob der Rundfunkbeitrag als Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn einer Vorzugslast oder aber richtigerweise als Gemeinlast, also als Steuer eingeordnet wird. Wie immer man es drehen und wenden mag: In seiner konkreten Ausgestaltung durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann der Beitrag für nicht ausschließlich privat genutzte verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden. Um eine Vorzugslast zu rechtfertigen, fehlt am beitragsäquivalenten Vorteil. Für eine Gemeinlast durfte nicht die Rechtsform des Beitrags gewählt werden und fehlt es an der Kompetenz der Länder.“
Als Gesamtergebnis wird auf S. 50 des Gutachtens festgestellt:
„Im Ergebnis sieht sich der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und insbesondere für nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge und hier vor allem auch Mietfahrzeuge durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Aber auch seine Vereinbarkeit mit Europarecht erscheint nicht gesichert.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
Die nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin zeigten mit Schriftsatz vom ... März 2014 an, dass diese sie anstelle der vorherigen Bevollmächtigten mit ihrer Prozessvertretung beauftragt habe. Namens der Klägerin beantragten sie,
1. die zur Beitragsnummer ... erlassenen Beitragsbescheide vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013 aufzuheben;
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin g. Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zurückzuzahlen;
3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
4. das Urteil hinsichtlich des Antrags zu 2 sowie hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Es wurde angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, soweit er sich auf § 5 Abs. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8, § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beziehe, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, der in Kürze eingereicht werde.
Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten auf ein gerichtliches Schreiben vom ... Mai 2014 hin mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 mit, dass die Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom ... Mai 2014 die Klage aufrechterhalte. Wesentliche, aus Sicht der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Punkte seien in dem Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gar nicht oder nur unzureichend behandelt worden. Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes werde im Rahmen einer Erwiderung auf die noch ausstehenden Klageerwiderung erfolgen.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Juni 2014 seine Akte vor, soweit diese beitragsrelevant sei. Er beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom ... Juli 2013 und vom ... August 2013 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in deren Rechten. Die Klägerin sei im streitgegenständlichen Zeitraum zur Entrichtung der festgesetzten Rundfunkbeiträge verpflichtet gewesen. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12
Durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 sei höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Bayern geltendes und verfassungskonformes Abgabenrecht darstelle. Die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße seien bereits im Popularklageverfahren vorgebracht und in der ergangenen Entscheidung erschöpfend behandelt worden. Die Sache sei entscheidungsreif, da der Sachverhalt klar und die Verfassungskonformität gemäß Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof verbindlich festgestellt worden sei.
Die Klägerin sei darauf zu verweisen, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten. Bereits an dieser Stelle erklärte der Beklagte, dass er einer Sprungrevision nicht zustimmen werde.
Die Bevollmächtigten der Klägerin teilten mit Schriftsatz vom ... Juli 2014 mit, dass die Klägerin nicht beabsichtige, Einwände gegen die Bemessungsgrundlagen zu erheben.
Ergänzend trugen die Bevollmächtigten der Klägerin zur Begründung der Klage mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 vor. In Bezug auf zentrale Fragen, insbesondere der Gesetzgebungskompetenz, der Verhältnismäßigkeit und des Gleichbehandlungsgebots zögen sie aus der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts andere Schlussfolgerungen als der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (E. v. 13.5.2014 - VGH B 35/12) und der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12
Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV sei schon deshalb wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, weil die Landesgesetzgeber sich bei Erlass diese Abgabentatbestandes ausweislich unmissverständlicher Veröffentlichungen der Entwurfsverfasser sehenden Auges für einen mit einem erheblichen strukturellen Vollzugsdefizit versehenen Tatbestand entschieden und sich damit bewusst über die Vorgaben der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe, die eine verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung im Belastungserfolg gewährleisten sollten, hinweggesetzt hätten. Hierzu wurde nachfolgend u. a. auf eine gemeinsame Stellungnahme von NDR, ARD, ZDF und Deutschlandradio im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens des Landtags von Schleswig-Holstein sowie auf eine Äußerung eines Herrn B. verwiesen.
Zudem sei die Regelung in § 5 Abs. 1 RBStV wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig, weil auch der Betriebsstättenbeitrag bei Zugrundelegung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe in mehrfacher Hinsicht mit einem strukturellen Vollzugsdefizit behaftet sei und der materiell-rechtlich bezweckte gleichmäßige Belastungserfolg verfehlt werde.
Der Fahrzeugbeitrag im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV führe zu weiteren Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner sowie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern. Außerdem werde die Gleichheit der Abgabenbelastung zusätzlich durch sachwidrige Ermäßigungen und Befreiungen verfehlt.
Ferner beinhalte auch der Betriebsstättenbeitrag weitere Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsstätteninhaber, eine sachwidrige Staffelung der Betriebsstättenabgabe sowie inkonsistente Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner zugrunde lägen.
Der Beitrag für nicht ausschließlich privat genutzte Kraftfahrzeuge gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV, aber auch der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV bedeuteten einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG), da die damit verbundenen Eingriffe in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz sowie wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip nicht gerechtfertigt seien.
Den Ländern fehle die Gesetzgebungskompetenz, weil die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes eine Rundfunksteuer nicht vorsähen und der sogenannte Rundfunkbeitrag - in Ermangelung eines Ausgleichs individueller Vorteile - weder als Vorzugslast noch als sonstige nichtsteuerliche Abgabe gerechtfertigt werden könne.
Die Regierungschefs der Länder sowie die Landesparlamente seien verfassungsrechtlich gehalten gewesen, vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages Prognosen zum voraussichtlichen Abgabenaufkommen einzuholen. Dies hätten sie schlichtweg unterlassen. Die Rundfunkanstalten behaupteten, selbst Prognosen erstellt zu haben. Diese seien jedoch weder den Landesparlamenten vor Ratifizierung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags vorgelegt noch der Öffentlichkeit bislang zugänglich gemacht worden. Ungeachtet dessen hätte die Einholung von Prognosen durch Rundfunkanstalten die Landesgesetzgeber nicht von der Einholung einer von einer unabhängigen Stelle erstellten Prognose befreit.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip, denn er sei auf Steigerungen des Abgabenaufkommens über den Bedarf der Rundfunkanstalten hinaus angelegt. Bei einer vollzugsdefizitlosen Durchsetzung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags müssten - auch bei Beachtung des unbestreitbaren Umstandes, dass eine vollständige Erfassung aller Beitragsschuldner auch dann nicht erfolgen würde - signifikante Mehreinnahmen erzielt werden, die in einem nicht hinnehmbaren Ausmaß gegen das Gebot der Aufkommensneutralität verstoßen würden. Soweit die Rundfunkanstalten weiterhin an der Behauptung der Aufkommensneutralität der Rundfunkfinanzierungsreform mit der Begründung festhielten, dass sich die Beitragspflichten nur zu einem Teil beitreiben ließen, bestätige dies nur die erheblichen Vollzugsdefizite des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, denn nennenswerte Ausfälle ließen sich nur mit strukturellen Vollzugsdefiziten erklären.
Mithin dränge sich folgende „Wahlfeststellung“ auf: „Die Rundfunkfinanzierungsreform ist verfassungswidrig, weil sie entweder gegen das Gebot der Aufkommensneutralität verstößt oder an erheblichen strukturellen Vollzugsdefiziten leidet.“
Außerdem regten die Bevollmächtigten der Klägerin eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz an.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Hierauf erwiderte der Beklagte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014. Inhaltlich gehe er nur auf die rechtlichen Argumente im Schriftsatz der Klagepartei vom ... Oktober 2014 ein, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 gewesen seien. Insbesondere trug er vor, dass die gesetzlich vorgesehenen Instrumente wirksam einem strukturellen Vollzugsdefizit vorbeugten. Auch ein Prognosemangel des Gesetzgebers habe nicht vorgelegen. Der Gesetzgeber lasse den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die KEF ermitteln und gewährleiste so, dass sich dieser auf das zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Grundversorgungsauftrags Erforderliche beschränke.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am ... Oktober 2014 wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Bevollmächtigte der Klägerin machten ergänzend insbesondere Ausführungen zu dem seiner Auffassung nach gegebenen strukturellen Vollzugsdefizit, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung von Zulassungsdaten zu Kraftfahrzeugen, zu angeblichen Äußerungen bestimmter Personen und Institutionen im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebungsverfahren und zu einem seiner Ansicht nach aufgezeigten Prognosemangel und einem sich daraus ergebenden Demokratiedefizit. Die Vertreter des Beklagten wandten sich ergänzend insbesondere gegen die Annahme eines strukturellen Vollzugsdefizits. Die dem Beklagten eingeräumten rechtlichen Instrumente ermöglichten es ihm, Angaben zu überprüfen. Hierzu würden auch weiterhin ...-mitarbeiter in Form von Beitragsberatern eingesetzt. Äußerungen einzelner Personen, wie sie die Klägerseite zitiere, stellten nur deren persönliche Meinung dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz verwiesen.
Ein weiterer Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom ... Oktober 2014 ging bei Gericht per Telefax am ... Oktober 2014 ein, nachdem der Beklagte zuvor an diesem Tag in der Geschäftsstelle des Gerichts die dort niedergelegte Entscheidung abgefragt hatte. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Oktober 2014 ergänzend verwiesen.
Gründe
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beitragsbescheide des Beklagten vom ... Juli 2013 und ... August 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch. Daher ist der Beklagte auch nicht zur - verzinsten - Rückzahlung der auf die Bescheide hin von der Klägerin gezahlten Beträge verpflichtet.
1.1 Die Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte als die die Bescheide erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar.
1.2 Mit den Bescheiden hat der Beklagte gegenüber der Klägerin auch materiell rechtmäßig Rundfunkbeiträge für Betriebsstätten und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge für Januar 2013 bis März 2013 und für April 2013 bis Juni 2013 festgesetzt. Die Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl. S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i. F. d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl. S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).
Im nicht privaten Bereich ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV enthaltenen Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich danach nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Inhaber einer Betriebsstätte ist die natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen die Betriebsstätte genutzt wird, § 6 Abs. 2 Satz 1 RBStV.
Außerdem ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV jeweils ein Drittel eines Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an. Ein Rundfunkbeitrag ist dabei nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV nicht zu entrichten für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers. Inhaber eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist, § 6 Abs. 2 Satz 3 RBStV.
§ 5 Abs. 3, 5 und 6 RBStV enthalten Ausnahmeregelungen hierzu.
Ein (voller) Rundfunkbeitrag beträgt nach § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag monatlich 17,98 Euro.
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Betriebsstätten (mit der jeweiligen Anzahl an Beschäftigten) und zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge gewesen zu sein. Vielmehr wendet sie sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an Betriebsstätten, die Zahl der dort Beschäftigten und an zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge.
1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12
Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Das Rechtsstaatsprinzip sei auch nicht wegen eines Widerspruchs zum Beihilferecht der Europäischen Union (Art. 107 ff. AEUV) verletzt (Rn. 87).
Die Vorschriften über die Rundfunkbeitragspflicht für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) verstießen entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12
Die Zahlungspflichten im nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97) und zumutbar. Die daraus resultierende finanzielle Belastung sei mit Blick auf die einzelne Betriebsstätte oder das einzelne Kraftfahrzeug gering. Auch soweit sie sich bei großen Betrieben insbesondere wegen besonderer Strukturen mit zahlreichen Filialen erheblich vervielfachen könne, lasse sich ein grobes Missverhältnis zu den verfolgten Zwecken der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs nicht erkennen (Rn. 100).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 BV) (Rn. 101). Vielmehr sei der Rundfunkbeitrag, der im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 1 RBStV für jede Betriebsstätte und nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dem jeweiligen Inhaber (§ 6 Abs. 2 RBStV) entrichtet werden müsse, dem Grunde wie der Höhe nach gleichheitskonform ausgestaltet (Rn. 118).
Dass Kraftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV bei der Bemessung des Beitrags im nicht privaten Bereich zu berücksichtigen seien, sei plausibel. Denn im Verhältnis zum sonstigen unternehmerischen Bereich komme es in einem betrieblichen Kraftfahrzeug, ähnlich wie in einem Hotel- oder Gästezimmer (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) nach der Lebenserfahrung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des (Hörfunk-) Programmangebots. Das dürfe der Gesetzgeber zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes beitragspflichtige Kraftfahrzeug sachgerecht bemessen sei. Eine Unterscheidung etwa nach der Art des Fahrzeugs sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Im Unterschied zu den Betriebsstätten handele es sich bei einem Kraftfahrzeug gleich welcher Art um eine eng begrenzten, überschaubaren Raum, dem der Gesetzgeber typisierend einen einheitlich bemessenen Vorteil zuordnen dürfe. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber dem privaten Bereich, in dem der wohnungsbezogene Rundfunkbeitrag die Programmnutzung im privaten Kraftfahrzeug abgelte, scheide schon wegen der unterschiedlichen Vorteilslage aus (Rn. 121).
Der Gesetzgeber habe auch für den unternehmerischen Bereich seine weite Typisierungsbefugnis nicht dadurch überschritten, dass er die Beitragspflicht grundsätzlich unwiderleglich und insbesondere nicht gerätebezogen ausgestaltet habe. Das sei durch die Typisierungsziele der Verwaltungspraktikabilität, der Beschränkung von Ermittlungen in der Betriebssphäre und der Absicherung gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch verfassungsrechtlich legitimiert (Rn. 122). Dieser Grundsatz werde durch die in § 5 Abs. 4 bis 6 RBStV vorgesehenen Ausnahmen nicht systemwidrig durchbrochen. Nicht zu beanstanden sei insbesondere die von der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12
Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV festgelegte degressive Beitragsstaffelung für Betriebsstätten nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten in zehn Stufen sei sachgerecht und bedürfe keiner weiteren Differenzierung (Rn. 124). Die Beitragsbemessung führe nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten (Anm.: wie die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12
Der Gleichheitssatz gebiete es nicht, bei der Beitragsbemessung im unternehmerischen Bereich nach einzelnen Branchen zu unterscheiden. Es sei bereits nicht ersichtlich, dass die spezifischen Vorteile aus dem Programmangebot für Betriebsstätten oder Kraftfahrzeuge in bestimmten Zweigen typischerweise und verallgemeinerungsfähig spürbar geringer ausgeprägt sein könnten als in anderen. Jedenfalls stelle es keinen Gleichheitsverstoß dar, wenn der Gesetzgeber etwaige Unterschiede nicht zum Anlass für eine differenzierende Beitragsbemessung nehme. Denn das würde nicht nur den Typisierungszielen der Klarheit und Vollziehbarkeit in einem Massenverfahren zuwiderlaufen, sondern seinerseits neue Zuordnungsprobleme schaffen mit der Folge, dass Friktionen und Härten bei der Bemessung vervielfacht würden (Rn. 127).
Der Grundsatz einer branchenübergreifend einheitlichen Beitragsbemessung werde entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12
Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente waren damit insgesamt nicht durchgreifend.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide materiell rechtmäßig sind. Die Klägerin war für die festgesetzten Zeiträume Januar 2013 bis März 2013 und April 2013 bis Juni 2013 verpflichtet, Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt h. Euro zu bezahlen.
Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin der der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Betriebsstätten (mit der jeweiligen Anzahl an Beschäftigten) und zu gewerblichen Zwecken genutzten Kraftfahrzeuge und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 5 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 RBStV war. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen hat die Klägerin ausdrücklich keine Einwände gegen die streitgegenständlichen Bescheide erhoben.
Die Klägerin hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Die Klägerin hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig gezahlt.
1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide von der Klägerin erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die o.g. Popularklagen Vf. 8-VII-12
(1) Zunächst ist zwar grundlegend festzuhalten, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft hat. Es wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin jedoch nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen in ihrer Schutzgewährung dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes verstößt, soweit dies bei dieser landesrechtlichen Norm überhaupt denkbar ist. Der erkennenden Kammer ist solches auch nicht ersichtlich.
(2) Im Gegensatz zur Antragstellerin im Popularklageverfahren Vf. 24-VII-12
(3) Ein von den Bevollmächtigten der Klägerin ausgemachtes, bereits in den Regelungen des RBStV angelegtes strukturelles Vollzugsdefizit in einem Ausmaß, dass es zu einer Verfassungswidrigkeit des RBStV insgesamt führen müsste, ist nicht ersichtlich, auch nicht hinsichtlich zu gewerblichen Zwecken genutzter Kraftfahrzeuge.
Dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 die Problematik eines Vollzugsdefizits mit in seine Erwägungen einbezogen hat, ergibt sich schon aus den Ausführungen unter Rn. 85. So geht er erkennbar tendenziell von einer „Verringerung von Vollzugsdefiziten“ gegenüber dem Rundfunkgebührenrecht aus, die bislang auch nicht zur Annahme einer Verfassungswidrigkeit des Rundfunkgebührenstaatsvertrags geführt hatten. Auch indem er sich dahin äußert, „dass eine vollständige Beitragserhebung ohne Ausfälle unrealistisch erscheint“, lässt er erkennen, diese Problematik erkannt zu haben, aber offensichtlich ohne diesbezüglich ein Ausmaß anzunehmen, dass die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen Regelungen insgesamt in Frage stellen könnte.
Die erkennende Kammer ist der Überzeugung, dass in den Regelungen des RBStV und der hierzu durch den Beklagten erlassenen Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV), kein strukturelles Vollzugsdefizit angelegt ist. Neben der Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und dem Auskunftsrecht mit Satzungsermächtigung nach § 9 RBStV hat der Beklagte auch noch die Möglichkeit, nach § 11 Abs. 4 RBStV relevante Daten bei öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, näher ausgestaltet in den §§ 7 und 8 der Rundfunkbeitragssatzung. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 sowohl die Anzeige- und Nachweispflichten nach § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV (Rn. 132) als auch das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV (Rn. 149) sowie inzident die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV (Rn. 162) für verfassungsgemäß erachtet. Die erkennende Kammer hat keine Zweifel, dass es nach diesen Rechtsgrundlagen zulässig ist, z. B. zu einem bestimmten Inhaber einer Betriebsstätte die auf diesen zugelassenen Kraftfahrzeuge zu ermitteln, selbst wenn es sich bei dem Inhaber nicht um eine natürliche, sondern um eine juristische Person handeln sollte.
Damit kommt es letztlich auf Äußerungen jedweder Herkunft über ein angeblich sehenden Auges in Kauf genommenes strukturelles Vollzugsdefizit nicht an, weil ein solches nicht vorliegt.
(4) Einen zur Verfassungswidrigkeit des RBStV führenden Prognosemangel hinsichtlich des zu erwartenden Beitragsaufkommens hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 ebenfalls nicht angenommen. Vielmehr hat er unter Rn. 85 die Verfahrensweise beschrieben, nach der einer etwaigen Kostenüberdeckung Rechnung zu tragen wäre.
1.2.5 Die Festsetzung von Säumniszuschlägen in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von 4 Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,- Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte die Klägerin die geschuldeten Rundfunkbeiträge bis 4 Wochen nach jeweiliger Fälligkeit nicht vollständig bezahlt. Die Festsetzung der Säumniszuschläge von b. Euro bzw. e. Euro ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin Rundfunkbeiträge in Höhe von a. Euro bzw. d. Euro schuldete, von denen jeweils 1% anzusetzen war.
1.2.6 Nach all dem sah sich die erkennende Kammer nicht veranlasst, nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
1.2.7 Nachdem sich die streitgegenständlichen Bescheide insgesamt als rechtmäßig erweisen, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der von ihr auf diese Bescheide hin gezahlten Beträge (nebst Verzinsung) zu. Denn die Klägerin hat diese nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet, § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 7 BV 15.344
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 30. Oktober 2015
(VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2014, Az.: M 6b K 13.3729)
7. Senat
Sachgebietsschlüssel: 250
Hauptpunkte:
Rundfunkfreiheit
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
Kraftfahrzeug
Betriebsstätte
Beschäftigte
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Bayerischen Rundfunk Juristische Direktion, Rundfunkplatz 1, 80335 München,
- Beklagter -
beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,
wegen Rundfunkbeitrags;
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27. Oktober 2015 am 30. Oktober 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.408.562,94 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG).
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
Tenor
-
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über:
- 1.
die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung; - 2.
die Staatsangehörigkeit im Bunde; - 3.
die Freizügigkeit, das Paßwesen, das Melde- und Ausweiswesen, die Ein- und Auswanderung und die Auslieferung; - 4.
das Währungs-, Geld- und Münzwesen, Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung; - 5.
die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, die Handels- und Schiffahrtsverträge, die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren- und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; - 5a.
den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; - 6.
den Luftverkehr; - 6a.
den Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen (Eisenbahnen des Bundes), den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege; - 7.
das Postwesen und die Telekommunikation; - 8.
die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen; - 9.
den gewerblichen Rechtsschutz, das Urheberrecht und das Verlagsrecht; - 9a.
die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; - 10.
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder - a)
in der Kriminalpolizei, - b)
zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes (Verfassungsschutz) und - c)
zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung;
- 11.
die Statistik für Bundeszwecke; - 12.
das Waffen- und das Sprengstoffrecht; - 13.
die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; - 14.
die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 9a bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.
(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, - 2.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, - 3.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, - 4.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt, - 5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt, - 6.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, - 7.
entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, - 8.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt, - 9.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält, - 10.
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Meldeschein nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder Daten nicht oder nicht mindestens ein Jahr speichert, - 11.
entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder Daten nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Tenor
-
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Kommt das Bundesverfassungsgericht zu der Überzeugung, daß Bundesrecht mit dem Grundgesetz oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht unvereinbar ist, so erklärt es das Gesetz für nichtig. Sind weitere Bestimmungen des gleichen Gesetzes aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar, so kann sie das Bundesverfassungsgericht gleichfalls für nichtig erklären.
(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.
(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.
Tenor
-
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
Tenor
-
Unter Berücksichtigung der subjektiven und besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 150.000 € (in Worten: einhundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.