Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung durch einen Berufsbetreuer hat.

2

Der am 1953 geborene Kläger erlitt am 20.11.1996 einen Arbeitsunfall. Er stürzte in Ausübung einer versicherten Tätigkeit bei der Montage eines Hauses ab. Nach einem mindestens sechs Meter tiefen Sturz durch das noch nicht installierte Treppenhaus schlug er auf dem Betonboden auf. Als Folgen des Arbeitsunfalls hat die Beklagte festgestellt: "Hirnorganisches Psychosyndrom mit anteilmäßiger Antriebsminderung und Affektverflachung, mit verminderter Kritik- und Urteilsfähigkeit, fehlender Krankheitseinsicht und Impulskontrollverlust nach Contusio cerebri. Leichte zentralmotorische Hemiparese links. Anteilmäßige Gangataxie. Knöchern verheilter Speichenköpfchenbruch links. Knöchern verheilte Rippenserienfraktur 2-9 links. Milzriss mit anschließender Milzentfernung. Knöchern verheilter Augenhöhlenbruch links."

3

Mit Bescheiden vom 14.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 70 vH sowie unter dem 8.11.1999 Rente auf Dauer in derselben Höhe. Mit Bescheid vom 12.12.2002 änderte sie die Verwaltungsakte vom 14.1. und 8.11.1999 ab und gewährte dem Kläger ab 20.5.1998 Verletztenrente nach einer MdE um 80 vH auf Dauer. Nach einem Rechtsstreit bewilligte sie ihm unter dem 5.9.2006 auch Pflegegeld nach Stufe III in Höhe von 60 vH des Höchstbetrags ab 1.12.2000.

4

Am 2.11.1998 bestellte das Notariat W. als Vormundschaftsgericht für den Kläger einen Berufsbetreuer. Dessen Aufgabenkreis umfasst die Vertretung des Klägers in der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einschließlich Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, Heim- und Wohnungsangelegenheiten, der Vermögenssorge sowie die Vertretung gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen und die Empfangsbefugnis für Post.

5

Am 6.7.2005 beantragte der Kläger durch den Betreuer bei der Beklagten, die Vergütung des Betreuers für die zurückliegenden Jahre und in Zukunft zu übernehmen. Er bezifferte die bis dahin angefallenen Kosten der Betreuung auf 35 996,51 Euro. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten der Betreuung ab (Bescheid vom 4.4.2007). Ein Anspruch auf Übernahme von Betreuungskosten sei weder aus §§ 547, 563 Reichsversicherungsordnung (RVO) noch aus §§ 557, 558 RVO herzuleiten. Auch aus den Vorschriften des SGB VII ergebe sich ein solcher Anspruch nicht. Insbesondere seien nach § 39 SGB VII nur konkrete Hilfen zu leisten, wie ua Hilfen im Haushalt, Erholungsaufenthalte, Heizkostenbeteiligungen, technische Arbeitshilfen, Assistenz durch Berufshelfer, nicht aber eine rechtliche Betreuung nach §§ 1896 ff BGB oder die Übernahme von deren Kosten.

6

Der Kläger erhob am 5.4.2007 Widerspruch. Der Berufs-Betreuungs-Dienst des Klägers bezifferte im Oktober 2007 die seit 2.11.1998 angefallenen Kosten der Betreuung. Er schlüsselte diese nach Kalenderjahren auf und forderte Zahlung in Höhe der Festsetzungen, die das Vormundschaftsgericht bis Mai 2007 vorgenommen hatte, insgesamt 41 778,37 Euro. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007).

7

Der Kläger hat beim SG Stuttgart Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Betreuung zu übernehmen. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 4.12.2008 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Kosten für die Betreuung des Klägers "nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB 7" zu erstatten. Diese Kosten gehörten zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

8

Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Es treffe nicht zu, dass § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII die Betreuungskosten beinhalte. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 21.9.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten der angeordneten Betreuung gehörten nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht zwingend im Sinne einer besonderen Härte auf die Erstattung der von ihm aufzubringenden Betreuungskosten angewiesen sei (§ 39 Abs 2 SGB VII). Dem Anspruch stehe das in § 26 SGB VII normierte Dienst- und Sachleistungsprinzip entgegen. Der Unfallversicherungsträger habe grundsätzlich Sachleistungen zu erbringen. Geldleistungen seien nur ausnahmsweise vorgesehen, wenn dies gesetzlich angeordnet sei. Deshalb sei die Verurteilung zur Übernahme der Kosten der Betreuung aufzuheben. Die Revision werde ua wegen der abweichenden Rechtsprechung anderer Gerichte zugelassen.

9

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung insbesondere des § 39 SGB VII. Die Auffassung des LSG, die Übernahme der Kosten der angeordneten Betreuung sei nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, treffe nicht zu. Die Beklagte sei verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Gesundheitsschaden durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu kompensieren. § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VII ermächtige die Beklagte gerade dazu, "sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolgs der Leistungen zur medizinischen Reha und Teilhabe" zu übernehmen. Es handele sich um einen Auffangtatbestand für besondere Fälle. Das Sachleistungsprinzip könne in zulässiger Weise durchbrochen werden, wenn dies zur Erreichung des Ziels der Unfallversicherung geboten sei. Er könne sich auch auf den Katalog des § 55 Abs 2 SGB IX stützen, nach dem ua Kosten für Betreuung erstattungsfähig seien. Einen entsprechenden Anspruch hätten mehrere Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bejaht.

10

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. September 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 4. Dezember 2008 zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

12

Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung des LSG.

13

II. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

14

Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Klagen auf Übernahme der Kosten der berufsmäßigen Betreuung abgewiesen. Der Kläger hat trotz der bestehenden schwerwiegenden Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.11.1996 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Übernahme von Kosten seiner rechtlichen Betreuung (§§ 1896 f BGB) durch die Beklagte als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.

15

1. Der Kläger erstrebt die Aufhebung des Urteils des LSG und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Er verfolgt damit sein Anfechtungs- und Leistungsbegehren weiter, um zu erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Kosten der rechtlichen Betreuung für die Vergangenheit zu erstatten und für die Zukunft zu übernehmen.

16

Richtig wäre es allerdings gewesen, wenn der Kläger sein Begehren mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt hätte. Zwar haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie auf ergänzende Leistungen (§ 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger bestimmen aber im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 26 Abs 5 Satz 1 SGB VII). Dies ist zwar trotz des Wortlauts der Vorschrift streitig (vgl Krasney in Becker ua, Gesetzliche Unfallversicherung - Kommentar, § 39 RdNr 5; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand I/2010, K § 39 RdNr 5), der Senat hat aber bereits entschieden, dass jedenfalls die Entscheidung über Leistungen, über die der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Auswahlentscheidung hinsichtlich deren Art, Höhe und Dauer zu treffen hat, grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers steht (BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - SozR 4-5670 § 3 Nr 1, RdNr 20 f). Soweit sich dieses der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht aus besonderen Umständen im Sinne einer Ermessensreduzierung zu einem Anspruch auf eine bestimmte Leistung konkretisiert hat, ist die richtige Klageart die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 131 Abs 3 SGG; BSG aaO RdNr 12 mwN). Sie wäre darauf zu richten, die Beklagte zu verpflichten, nach ihrem Ermessen über das Ob und ggf das Wie der Leistung zu entscheiden.

17

Die Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der der Kläger Leistungen zur Teilhabe oder auf ergänzende Leistungen begehrt, hat jedoch schon aus anderen Gründen keinen Erfolg. Denn der Kläger verfolgt mit diesem Rechtsschutzbegehren einen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch, der notwendig abhängig ist von dem grundsätzlichen Bestehen eines Sachleistungsanspruchs ("Kostenübernahme"; vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 24/09 R - BSGE 107, 91 = SozR 4-2700 § 8 Nr 40, RdNr 16). Ein Freistellungs- und Zahlungsanspruch kann nur entstehen, wenn die Beklagte durch eine Rechtsnorm ermächtigt wäre, eine rechtliche Betreuung als eine Leistung zur Teilhabe in Form der Dienst-, Sach- oder Geldleistung zu erbringen. Dies ist nicht der Fall.

18

2. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs ist das Recht des SGB VII.

19

Nach § 214 Abs 1 Satz 1 SGB VII gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII, also die §§ 26 bis 55a SGB VII, wenn der Versicherungsfall, für den Leistungen beantragt worden sind, bereits vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten ist, die Entscheidung über die Leistung aber - wie hier - erst aufgrund eines im Jahr 2005 gestellten Antrags zu treffen ist( Harks in jurisPK-SGB VII, § 214 SGB VII RdNr 8). Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sind daher § 26 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 4, Abs 5 SGB VII iVm § 39 Abs 1 Nr 2 oder Abs 2 SGB VII idF des Art 7 Nr 12 Buchst b des Gesetzes vom 19.6.2001 (BGBl I 1046; dazu 3.) oder § 26 Abs 1 Satz 2 SGB VII iVm § 15 SGB IX (dazu 4.). Da aus diesen Rechtsgrundlagen - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der Betreuung abgeleitet werden kann, scheitert sein Begehren. Denn nach § 2 Abs 1 Satz 2 SGB I können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind. Dementsprechend dürfen gemäß § 31 SGB I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des SGB nur begründet oder festgestellt werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.

20

3. Nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Gemäß § 26 Abs 2 Nr 4 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu den Leistungen zur Teilhabe zu erbringen. Nach § 39 Abs 1 SGB VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen neben den in § 44 Abs 1 Nr 2 bis 6 und Abs 2 sowie §§ 53 und 54 SGB IX genannten Leistungen auch die Kraftfahrzeughilfe sowie sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe. Nach Abs 2 aaO kann Versicherten oder ihren Angehörigen zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewährt werden.

21

Der Kläger hat nach § 39 Abs 1 SGB VII keinen primären Rechtsanspruch auf Sach-, Dienst- oder Geldleistung(§ 11 SGB I) und auch keinen primären Anspruch auf Bewilligung eines Rechts auf solche Leistungen gegen die Beklagte für seine rechtliche Betreuung. Er hat daher auch keinen von der Entstehung des Primäranspruchs notwendig abhängigen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch ("Kostenübernahme"). Die Beklagte ist daher nicht zu verpflichten oder zu verurteilen, den Kläger nach § 39 Abs 1 SGB VII von den Kosten der Berufsbetreuung als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder als sonstige Leistung freizustellen oder die entstandenen Kosten zu erstatten (a>), noch ihm Freistellung oder Zahlung als besondere Unterstützung nach § 39 Abs 2 SGB VII zu gewähren (b>).

22

a) Da die Tatbestandsvoraussetzungen aller Alternativen des § 39 Abs 1 SGB VII nicht erfüllt sind, ist die Beklagte nicht zu verpflichten, über die Bewilligung der jeweiligen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen(§ 26 Abs 5 SGB VII) zu entscheiden.

23

Nach § 39 Abs 1 SGB VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaftund die ergänzenden Leistungen

        

die in § 44 Abs 1 Nr 2 bis 6 und Abs 2 SGB IX, §§ 53, 54 SGB IX genannten Leistungen(Abs 1 Halbs 1),

        

die Kraftfahrzeughilfe (Nr 1 iVm § 40 SGB VII)und

        

die sonstigen Leistungen zur Erreichung und zur Sicherung des Erfolgs der medizinischen Reha und "zur Teilhabe" (Nr 2).

24

Die Leistungen nach § 39 Abs 1 Halbs 1 SGB VII, also solche nach den §§ 44 Abs 1 Nr 2 bis 6, 53 und 54 SGB IX, vermitteln keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Betreuers. Sie zielen vielmehr auf Geldleistungen zur Unterhalts- und Beitragssicherung während medizinischer Reha, auf Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auf Haushalts-, Betriebshilfe, Reise- oder Kinderbetreuungskosten.

25

Einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe iS des § 39 Abs 1 Nr 1 SGB VII hat der Kläger nicht geltend gemacht.

26

Die Beklagte ist als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII auch nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.

27

Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.

28

Der Kläger kann Leistungen für eine rechtliche Betreuung auch nicht nach § 39 Abs 1 Nr 2 Alt 2 SGB VII als "sonstige Leistung zur Teilhabe" erhalten. Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift spricht einiges dafür, den Begriff "Teilhabe" in diesem Regelungszusammenhang nur auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu beziehen, nicht dagegen auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Im Folgenden wird aber - zu Gunsten des Klägers - von einem weiten Begriff der Teilhabe ausgegangen, wie er auch in der Literatur vertreten wird (Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand I/2010, K § 39 RdNr 24 f; Dahm in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 39 RdNr 14; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 39 Anm 8.1 f; Padé in jurisPK-SGB VII § 39 RdNr 28; Angermaier in Jung, SGB VII, Stand 4/2009, § 39 RdNr 42; Ricke in KasselerKomm, § 39 SGB VII RdNr 3).

29

Die Betreuung ist zunächst nicht als ergänzende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen (§§ 26 Abs 2 Nr 2, 35 SGB VII),denn der betreute Versicherte wird durch die angeordnete Betreuung nicht in die Lage versetzt, in stärkerem Maße als vor deren Anordnung am Arbeitsleben teilzuhaben oder seine Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 35 SGB VII, §§ 33 f SGB IX).

30

Die Betreuung ist schließlich nicht geeignet, dem Betreuten eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 2 SGB VII). Nach der Definition des § 55 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu dem Zweck erbracht, behinderten Menschen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, diese Teilhabe zu sichern oder sie unabhängig von Pflege zu machen(vgl Abs 1 aaO). Zur Bestimmung von Art und Umfang solcher Leistungen ist der Katalog des § 55 Abs 2 SGB IX zu beachten(SG München vom 22.10.2003 - S 41 U 325/03). Dieser sieht als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besondere Hilfen vor, die die behinderten Menschen in die Lage versetzen, sich selbstbestimmt zu verständigen, zu wohnen und andere Beeinträchtigungen auszugleichen, um ein selbständiges Leben in der Gesellschaft führen zu können.

31

Solches begehrt der Kläger mit der Leistung "Betreuung" nicht. Die Betreuung ist keine Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, denn die Betreuung ist nicht darauf gerichtet, die Eingliederung des Klägers in das gesellschaftliche Leben zu verbessern oder zu sichern. Sie sichert oder ermöglicht ihm insbesondere nicht die Begegnung mit anderen Menschen, den Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen. Die Betreuung ist vielmehr eine rechtsfürsorgerische Einrichtung (vgl BGH vom 2.12.2010 - III ZR 19/10 - FamRZ 2011, 293). Ihrem Wesen nach ist sie eine bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung (vgl BayObLGZ 1998, 44/45). Ausdrücklich besagt der Wortlaut des § 1901 Abs 1 BGB, dass durch die Betreuung die Angelegenheiten des Betreuten in rechtlicher Hinsicht zu besorgen sind. Der Betreuer darf nach § 1896 Abs 2 Satz 2 BGB nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten (vgl BT-Drucks 13/7158 S 5 f, 33; Schwab in MünchKomm-BGB, 5. Aufl, § 1896 RdNr 47, § 1901 RdNr 6; Bieg in jurisPK-BGB, § 1901 RdNr 5; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273 f).

32

Soweit andere Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei Auslegung und Anwendung des § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Das SG München (Urteil vom 22.10.2003 - S 41 U 325/03 - BtPrax 2004, 158) hat die Auffassung vertreten, weil in § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten ausdrücklich genannt seien, müssten bei teleologischer Auslegung der Norm erst recht die kostengünstigeren Aufwendungen im Rahmen der Bestellung eines Pflegers erstattungsfähig sein. Aus welchen Gründen eine Betreuung oder Pflegschaft dem Versicherten aber eine vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verschafft, wie die im Gesetz genannten Maßnahmen, zB das "betreute Wohnen" mit anderen Menschen, wird vom SG München nicht erläutert. Zudem sind keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung der Norm des § 55 Abs 2 SGB IX ein Versehen unterlaufen wäre und die Nichtaufnahme der Kosten der Betreuung in den Katalog des § 55 Abs 2 SGB IX auf eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hindeuten könnte.

33

Nach dem SG Gießen (Urteil vom 18.8.2006 - S 1 U 249/04 - FamRZ 2007, 766) sind die Kosten der Betreuung zu übernehmen, wenn die Notwendigkeit der Betreuung kausal auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei. § 39 SGB VII zähle nicht enumerativ alle Leistungsbereiche auf, die zu den Teilhabeleistungen gehörten. Durch die Aufzählung sei die Übernahme von Betreuungskosten nicht ausgeschlossen. Das SG erläutert aber nicht, aus welchen Gründen die Betreuung eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein könnte.

34

Das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31.8.2004 - L 3 U 172/03) schließlich hat darauf abgestellt, dass § 39 SGB VII keinen abschließenden Leistungskatalog enthalte(vgl Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand I/2010, K § 39 RdNr 23). Die Betreuung sei eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation. Deshalb seien die durch die Betreuung entstandenen notwendigen Kosten von der Beklagten zu übernehmen. Zwar ist einzuräumen, dass der Kläger durch die Betreuung in die Lage versetzt wird, als nunmehr gesetzlich vertretenes Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilzunehmen. Dieser Umstand reicht aber nach Überzeugung des Senats nicht aus, die Voraussetzungen einer Leistung der Teilhabe nach §§ 26 f SGB VII zu erfüllen. Denn die nach diesen Vorschriften vorgesehenen Leistungen zielen auf persönliche Rehabilitation und Integration des verletzten oder behinderten Versicherten sowie auf Hilfen zur Bewältigung des Alltags (§ 26 Abs 2 Nr 3 SGB VII). Dieser Begriff der Teilhabe geht über die bloße Sicherstellung der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers durch Dritte hinaus. Hinzu kommt, dass die bürgerlich-rechtliche Betreuung durch die Vorschriften des BGB und des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) abschließend ausgestaltet wird. Eine Anordnung der Betreuung oder eine Bereitstellung als Sach- und Dienstleistung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist danach nicht eröffnet.

35

Nach allem hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bereitstellung einer Betreuung in Form der Sach-, Dienst- oder Geldleistung(so auch Dahm in jurisPR-SozR 8/2011 Anm 3).

36

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über eine besondere Unterstützung nach § 39 Abs 2 SGB VII.

37

Nach § 39 Abs 2 SGB VII kann die Beklagte den Versicherten oder ihren Angehörigen zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewähren. Die besondere Unterstützung ist nach der Stellung der Vorschrift im Gesetz entweder selbst eine Leistung zur Teilhabe oder eine solche, die die Leistungen zur Teilhabe hinsichtlich besonderer Bedarfe ergänzt. § 39 Abs 2 SGB VII regelt einen Ergänzungs- und Auffangtatbestand.

38

Das Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" in § 39 Abs 2 SGB VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen durch die Gerichte voll nachprüfbar ist. Eine besondere Härte kann bei einem Versicherten vorliegen, bei dem eine besondere, atypische Bedarfssituation entstanden ist, die seinen Bedarf von dem typischen Bedarf anderer Versicherter mit der gleichen Berufskrankheit oder den gleichen Arbeitsunfallfolgen unterscheidet (Römer in Hauck/ Noftz, SGB VII, Stand I/2010, K § 39 RdNr 34). Diese Bedarfssituation kann in einer wirtschaftlichen Notlage bestehen, aber auch andere Bedarfslagen kommen in Betracht. Liegt eine solche Situation vor, kann der Träger als besondere Unterstützung auch eine (Geld-)Leistung gewähren, die in dieser Form im Gesetz nicht vorgesehen ist (zB zinslose Darlehen). Als besondere Unterstützung kann eine Zahlung für besondere, einmalige, durch den Versicherungsfall verursachte Bedarfslagen geleistet werden (vgl Padé in jurisPK-SGB VII § 39 RdNr 54 f). Ob bereits der Rechtscharakter der "besonderen Unterstützung" als Ergänzungs- und Auffangleistung einer Leistungspflicht der Beklagten entgegensteht, wenn - wie hier - die Übernahme ständig wiederkehrender Kosten auf Dauer begehrt wird (so Dahm in jurisPR-SozR 8/2011 Anm 3), kann dahinstehen.

39

Denn jedenfalls liegt beim Kläger eine solche besondere Härte, dh eine durch den Versicherungsfall bedingte, besonders schwierige persönliche oder wirtschaftliche Lage nicht vor. Hierbei ist auch zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung der bürgerlich-rechtlichen Betreuung der Betreute Kosten für eine Betreuung nur ausnahmsweise aus seinem Einkommen und Vermögen aufzubringen hat. Maßgeblich ist hier § 1908i Abs 1 BGB, der auf §§ 1836, 1836c und 1836d BGB verweist. Nach diesen Bestimmungen verursacht die Betreuung im Regelfall keine Kosten, da sie durch eine natürliche Person (§ 1897 BGB), einen Betreuungsverein (§ 1900 Abs 1 BGB) oder eine Betreuungsbehörde (§ 1900 Abs 4 BGB) geführt wird. Ausnahmsweise wird die Betreuung entgeltlich geführt, wenn - wie hier - eine Berufsbetreuung angeordnet ist, denn der Berufsbetreuer hat Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz (§ 1908i Abs 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB iVm dem VBVG).

40

Für die danach an einen Berufsbetreuer zu leistenden Zahlungen gilt ein Verfahren, das den Regeln der Prozesskostenhilfe (PKH) nachgebildet ist und teilweise auf diese verweist (§§ 292, 168 FamFG). Ist eine Berufsbetreuung angeordnet, hat der Betreute die Kosten vorrangig aus seinem Einkommen und Vermögen zu begleichen (zur Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten: BVerfG Beschluss vom 18.8.2011 - 1 BvL 10/11). Zu dem einzusetzenden Einkommen gehören ggf auch Ansprüche des Versicherten auf Sozialleistungen, wie zB solche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Vorliegend hat der Kläger also die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und ggf von anderen Trägern zu erbringende Sozialleistungen einzusetzen. Verbleibt dem Betreuten trotz entsprechender Einkünfte kein Einkommen oder Vermögen, aus dem er die Kosten der Betreuung aufbringen kann, werden für ihn als mittellosen Betreuten die Kosten der Betreuung durch die Staatskasse getragen (§§ 1908i, 1836d BGB, §§ 292 Abs 1, 168 FamFG).

41

Im Betreuungsrecht steht damit ein eigenständiges Regelungswerk bereit, das mittellosen Personen einerseits die erforderliche Betreuung gewährleistet und sie nicht mit deren Kosten belastet. Damit ist spezifisch für den Bereich der bürgerlich-rechtlichen Betreuung geregelt, dass, wie und durch wen im Bedarfsfall entstehende Betreuungskosten zu tragen sind. Sie werden für mittellose Betreute vergleichbar den Regelungen über die PKH aus der Staatskasse und damit aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht (vgl auch FG Düsseldorf vom 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U - Juris RdNr 32 mwN).

42

Eine besondere Härte gemäß § 39 Abs 2 SGB VII im Sinne einer schwierigen persönlichen oder wirtschaftlichen Situation, die den Kläger bei Mittellosigkeit dauerhaft mit Kosten der Betreuung belasten würde, liegt danach nicht vor. Allein der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass eine Leistung der Beklagten ihn in die Lage versetzen könnte, die frei werdenden Mittel für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einzusetzen, begründet ebenfalls keinen Anspruch, denn bei dieser Betrachtungsweise wäre jede Leistung, die finanzielle Spielräume eröffnet, mittelbar eine solche zur Teilhabe. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Betreuung ergibt sich mithin auch nicht aus § 39 Abs 2 SGB VII.

43

4. Der Kläger hat schließlich auch nach § 26 Abs 1 Satz 2 SGB VII iVm § 15 SGB IX keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der rechtlichen Betreuung.

44

Es ist soeben (unter 3.) aufgezeigt worden, dass und aus welchen Gründen ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe nicht besteht. Im Zusammenhang mit § 15 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IX stellt sich sodann das weitere Problem, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Sach- und Dienstleistung(zum Sachleistungsprinzip vgl Benz in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand XI/2009, K § 26 RdNr 34a) sich erst nach Ablauf der Frist, in der der Träger die Leistung bereitzustellen hat, in einen Anspruch auf Kostenerstattung umwandeln könnte.

45

Nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX bestünde eine Erstattungspflicht (nur) für die Kosten einer unaufschiebbaren Leistung, die der Träger nicht rechtzeitig erbringen konnte(Alt 1) oder deren Erbringung er in rechtswidriger Weise abgelehnt hat (Alt 2; dazu Benz aaO RdNr 40). Die Leistung "Betreuung" war bei Antragstellung im Juli 2005 aber schon nicht unaufschiebbar, weil sie bereits seit längerer Zeit umgesetzt war. Fraglich ist auch, ob die Beklagte vor dem Beginn der Betreuung überhaupt eine Entscheidung über deren Ob und Wie hat treffen können, was weitere Voraussetzung dafür ist, dass ein Kostenerstattungsanspruch überhaupt entstehen kann (vgl dazu BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 12/99 R - SozR 3-2200 § 567 Nr 3).

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 26 Grundsatz


(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 2 Soziale Rechte


(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teil

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 31 Vorbehalt des Gesetzes


Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 168 Auswahl des Vormunds


(1) Hat das Gericht einen Vormund zu bestellen, so soll es bei der Auswahl auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. (2) Vor der Bestell

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 44 Stufenweise Wiedereingliederung


Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert w

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 214 Geltung auch für frühere Versicherungsfälle


(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 292 Zahlungen an den Betreuer; Verordnungsermächtigung


(1) Das Gericht setzt auf Antrag des Betreuers oder des Betroffenen oder nach eigenem Ermessen durch Beschluss fest:1.einen dem Betreuer zu zahlenden Vorschuss, den ihm zu leistenden Ersatz von Aufwendungen oder die Aufwandspauschale, soweit der Betr

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 53 Dauer von Leistungen


(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. (2) Leistungen zur b

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit


Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Lei

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 39 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen


(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen 1. Kraftfahrzeughilfe,2. sonstige Leistungen zur Erreic

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 6

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen


(1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umf

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 40 Kraftfahrzeughilfe


(1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinsc

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Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.04.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Beschwerdeführer (Bf.) be

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Referenzen

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 13. November 2006 zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO idF ab 1.1.1993) hat, insbesondere ob ein solcher Anspruch verjährt ist.

2

Der 1965 geborene Kläger erlernte von 1985 bis 1988 den Beruf des Krankenpflegers und absolvierte von 1988 bis 1989 eine Weiterbildung zum Masseur und Bademeister. Von Oktober 1991 bis Ende 1993 war er mit Unterbrechungen als Krankenpfleger und Masseur tätig. Er gab diese Tätigkeiten wegen eines schweren nässenden Kontaktekzems Ende 1993 auf. Anschließend holte er das Abitur nach und ließ sich in den Beruf des Buchbinders umschulen (bis 1998). Auf Kosten des damaligen Arbeitsamts nahm er im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bis 2002 wiederholt an Praktika teil. Anschließend übte er verschiedene Aushilfstätigkeiten aus.

3

Mit Schreiben vom 10.7.2003 wies der Kläger die Beklagte auf berufsbedingte Erkrankungen von Haut und Wirbelsäule hin. Die Beklagte erkannte eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der (damaligen) Anlage zur BKVO (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; im Folgenden BK 5101) an (Bescheid vom 22.12.2004). Mit Verwaltungsakten im Bescheid vom 22.3.2005 stellte sie weiter fest, der Versicherungsfall sei am 1.1.1994 eingetreten, Anspruch auf Rente wegen der BK 5101 bestehe nicht. In der Begründung führte sie ua aus, eventuelle Leistungsansprüche für die Zeit vor dem 1.1.1999 seien verjährt. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 30.3.2005 Widerspruch, in dessen Begründung er Ansprüche auf Übergangsleistung und auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltend machte. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.6.2006 zurück, da sie zum Anspruch auf Übergangsleistung und auf Leistungen zur Teilhabe noch keine Entscheidung getroffen habe. Diese werde gesondert ergehen.

4

Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.11.2005, Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006). Wegen des Anspruchs auf Übergangsleistung erhob der Kläger im Juli 2006 beim SG Würzburg Untätigkeitsklage (S 5 U 186/06). Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2006 die Gewährung von Übergangsleistungen ab. Der Anspruch sei verjährt. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die von der Erhebung der Einrede absehen ließen. Der Zweck der Gewährung von Übergangsleistungen, nämlich der Übergang in ein neues Beschäftigungsverhältnis, sei über neun Jahre nach Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeit nicht mehr zu erreichen. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 6.9.2006).

5

Hiergegen hat der Kläger beim SG Würzburg Klage erhoben (S 5 U 261/06). Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2006 abgewiesen. Die Beklagte habe sich in rechtmäßiger Weise auf Verjährung berufen.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG mit Urteil vom 19.1.2010 den Gerichtsbescheid des SG sowie die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO "dem Grunde nach zu bewilligen". Dem Kläger stehe gegen die Beklagte für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Übergangsleistung zu. Der dem Grunde nach bestehende Anspruch sei nicht vor dem 1.10.1999 gemäß § 45 Abs 1 SGB I verjährt, da er nicht fällig geworden sei. Der Anspruch nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO werde erst mit Bekanntgabe der Ermessensentscheidung über Art, Dauer und Höhe der Übergangsleistung fällig. Mangels Bekanntgabe eines solchen konkretisierenden Verwaltungsakts habe die Verjährung des Anspruchs nicht begonnen. Den mit den Verjährungsvorschriften verfolgten Zwecken, wie die Herstellung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, sei keine besondere Bedeutung beizumessen.

7

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung von § 45 Abs 1 SGB I iVm § 3 Abs 2 BKVO und §§ 40, 41 SGB I. Die beanspruchte Übergangsleistung sei verjährt. Entscheidungserheblich sei die Rechtsfrage, was im Falle des § 3 Abs 2 Satz 1 und 2 BKVO als "Anspruch auf Sozialleistungen" iS von § 45 Abs 1 SGB I zu verstehen und wann ein solcher Anspruch entstanden sei. Die Auslegung der genannten Vorschriften durch das LSG stehe nicht im Einklang mit Wortlaut, Systematik und Zweck der genannten Normen. Die Übergangsleistung selbst sei eine Pflichtleistung, die lediglich nach Höhe und Dauer begrenzt sei. Der Anspruch auf Übergangsleistung entstehe grundsätzlich, wenn der Tatbestand des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt sei. Der Anspruch ende spätestens nach fünf Jahren mit dem Tag, der dem Tag der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit entspreche. Folglich sei der Anspruch auf Übergangsleistung am 1.1.1994 entstanden und habe mit Ablauf des Fünf-JahresZeitraums am 31.12.1998 geendet. Dies werde auch bestätigt durch die Entscheidung des BSG vom 5.2.2008 (B 2 U 18/06 R), nach welcher der Anspruch nach § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO selbstständig im Rahmen der Rechtsnachfolge(§ 56 SGB I) übergehen könne. Dies setze voraus, dass ein Recht bereits vor der Konkretisierung der Leistung durch die Beklagte entstanden und fällig geworden sei. Der Zweck der Leistung, nämlich die Ermöglichung des Übergangs von der zu unterlassenden auf eine neue Tätigkeit, könne viele Jahre nach Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nicht mehr erreicht werden.

8

Die Beklagte und Revisionsklägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 13. November 2006 zurückzuweisen.

9

Der vor dem LSG von einem Rentenberater vertretene Kläger hat keinen Antrag gestellt. Sinngemäß begehrt er, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

11

Das von der Beklagten angegriffene Urteil des Bayerischen LSG ist aufzuheben, denn das LSG hätte die Beklagte nicht verurteilen dürfen, dem Kläger für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKVO, auch nicht "dem Grunde nach", zu bewilligen. Vielmehr hätte das LSG die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückweisen müssen.

12

1. Der Kläger macht einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines Rechts auf Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO geltend. Da die Beklagte einen Anspruch auf Übergangsleistung noch nicht nach § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO konkretisiert hat, geht es ihm darum, die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Recht auf eine Übergangsleistung zu bewilligen. Um dieses Rechtsschutzziel zu erreichen, ist die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart (BSG vom 14.12.1978 - 1 RJ 54/78 - BSGE 47, 278, 281; zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung einer solchen Klage vgl BSG vom 25.3.2003 - B 1 KR 33/01 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 1). Soweit der Kläger bisher sein Begehren mit der Anfechtungs- und Leistungsklage ("Übergangsleistung zu gewähren") verfolgt hat, ist das Verpflichtungsbegehren hiervon umfasst (vgl BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 55/04 R - BSGE 96, 83 = SozR 4-2600 § 166 Nr 2).

13

Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs 2 der am 30.11.1997 außer Kraft getretenen BKVO vom 20.6.1968 (BGBl I 721), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 18.12.1992 (BGBl I 2343). Denn der Kläger macht ein Recht auf Zuerkennung eines Anspruchs auf Übergangsleistung ab 1.1.1994 geltend. Dagegen findet trotz Antragstellung im Juli 2003 § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) idF ab 1.12.1997 keine Anwendung. Diese Vorschrift beruht auf der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs 1 und 6 und § 193 Abs 8 SGB VII. Gemäß § 212 SGB VII gelten die Vorschriften des Ersten bis Neunten Kapitels des SGB VII nicht für vor dem Inkrafttreten des SGB VII (1.1.1997) eingetretene Versicherungs- und Leistungsfälle. Die aufgrund der Vorschriften des SGB VII erlassene BKV ist damit nicht auf vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Leistungsfälle anzuwenden. Diese Rechtsverordnung trifft - abgesehen von § 6 BKV - keine Regelungen über Leistungen für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene berufsbedingte Erkrankungen(vgl auch BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 - Juris RdNr 18).

14

Dem Kläger steht gegen die Beklagte schon kein Recht auf Bescheidung, erst recht keins auf Bewilligung eines Rechts auf Übergangsleistung zu (§ 3 Abs 2 BKVO). Zwar hat das LSG nicht festgestellt, dass in der Person des Klägers am 1.1.1994 alle Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt waren (2.). Dies kann aber dahinstehen, denn die Beklagte war nach dem Zweck des ihr eingeräumten Ermessens nicht zu verpflichten, ein Recht auf eine Übergangsleistung für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 zu bewilligen (3.). Da ein Recht auf eine Übergangsleistung frühestens mit der Bekanntgabe der bewilligenden Ermessensentscheidung entsteht, wie das LSG richtig gesehen hat, und die Beklagte hier zu Recht keine Bewilligung ausgesprochen hatte, kam es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage nicht an, ob die Beklagte den Antrag mit der Begründung ablehnen durfte, der Anspruch sei gemäß § 45 Abs 1 SGB I verjährt. Ein abstrakt denkbarer Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Rechts oder Anspruchs auf eine Übergangsleistung aufgrund der Antragstellung im Juli 2003 für spätere Zeiträume ist nicht im Streit (4.).

15

           

2. § 3 Abs 2 BKVO in der vom 1.1.1993 bis 30.11.1997 geltenden Fassung lautete:

        

"Stellt der Versicherte die Tätigkeit ein, weil die Gefahr für ihn nicht zu beseitigen ist, so hat ihm der Träger der Unfallversicherung zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente, längstens für die Dauer von fünf Jahren, gewährt."

16

Erste Voraussetzung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Anspruchs auf eine Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO ist das Bestehen einer aktuellen, konkret individuellen Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer BK(BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 33/08 R - Juris RdNr 11 mwN). Nach den Feststellungen des LSG war der Kläger bei der Beklagten wegen einer Beschäftigung als Krankenpfleger und Masseur versichert (§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII), ihm drohte im Fall der Fortsetzung der Tätigkeit das Wiederaufleben oder die Verschlimmerung der BK 5101.

17

Zweite Voraussetzung des Anspruchs ist die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit. Diese war gegeben, denn der Kläger hat die seine Haut gefährdende Tätigkeit - zuletzt als Krankenpfleger - zum 31.12.1993 auf Dauer eingestellt.

18

Dritte Voraussetzung ist das (ggf trotz Vorteilsausgleichs eingetretene) Vorliegen einer Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile. Dass die Einstellung der Tätigkeit in den Jahren 1994 bis 1998 beim Kläger zu einer Minderung des Verdienstes oder zu einem sonstigen wirtschaftlichen Nachteil geführt hat, hat das LSG nicht festgestellt. Diese Feststellung kann nicht darin gesehen werden, dass das LSG den Zusammenhang zwischen entweder der Minderung des Verdienstes und/oder einem sonstigen wirtschaftlichen Nachteil und der Aufgabe der Tätigkeit bejaht hat. Ein solcher Zusammenhang kann nicht bejaht werden, ohne dass im Einzelfall festgestellt wird, dass die Glieder der Kausalkette vorliegen, die angeblich wesentlich ursächlich miteinander verbunden sind. Dass beim Kläger durch die Ende 1993 erfolgte Einstellung der Tätigkeit wirtschaftliche Nachteile wesentlich verursacht worden sind und ggf welche, lässt sich dem Urteil des LSG aber nicht entnehmen.

19

Schließlich ist (viertens und fünftens) ein doppelter Kausalzusammenhang erforderlich. Er muss einerseits zwischen der drohenden BK und der Einstellung der gefährdenden Tätigkeit und andererseits zwischen dieser Einstellung der Tätigkeit und der Minderung des Verdienstes oder den sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen bestehen (vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 - Juris RdNr 21 mwN; BSGE 40, 146, 149 = SozR 5677 § 3 Nr 1 S 3 f; BSG Beschluss vom 4.10.1996 - 2 BU 186/96 - HVBG-INFO 1997, 952; Benz, BG 1988, 596 mwN).

20

Versicherte, bei denen die Gefahr iS des § 3 Abs 1 BKVO fortbesteht, die ursächlich deshalb die gefährdende Tätigkeit unterlassen und wiederum ursächlich hierdurch Minderungen des Verdienstes oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden, haben gegen den Unfallversicherungsträger nach Maßgabe dieser Vorschrift einen Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung oder Nichtgewährung eines Rechts auf Übergangsleistung ggf unter ermessensfehlerfreier Auswahlentscheidung über deren Art, Höhe und Dauer.

21

Dieses Recht des Versicherten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Trägers entsteht, wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erfüllt sind(BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R - Juris RdNr 14). Der Versicherte hat mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen aber keinen Anspruch (§ 194 Abs 1 BGB; zum Begriff auch BSG SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 2)auf eine konkrete (Einzel-)Leistung, sondern nur einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das "Ob" und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet.

22

3. Die Beklagte hat, wie das SG im Ergebnis richtig erkannt hat, einen solchen Anspruch zu Recht abgelehnt. Denn die mit der Erfüllung des Tatbestandes entstehende gebundene Befugnis des Unfallversicherungsträgers, über die Zuerkennung eines Rechts auf eine solche Geldleistung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ist gemäß dem zukunftsgerichteten Zweck der Leistungsart (a) auf fünf Jahre seit Entstehung des Anspruchs begrenzt (b). Wenn alle fünf Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO zu einem Zeitpunkt vorliegen, kann der Träger von da ab gerechnet für höchstens fünf Jahre durch pflichtgemäße Ermessensentscheidung ein Recht/einen Anspruch auf Übergangsleistungen begründen. Er hat dabei zu berücksichtigen, ob aktuell zu diesem Entscheidungszeitpunkt die mit der Leistungsart "Übergangsleistung" intendierten Zwecke (noch) zu erreichen sind. Dies hat die Beklagte hier zutreffend verneint.

23

a) Die Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKVO hat präventiven Charakter. Da sie zukunftsgerichtet ist, kann die Leistung nicht außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums "rückwirkend" bewilligt werden.

24

Der Zweck der Übergangsleistung ist allein Prävention und besteht darin, beruflich bedingten Erkrankungen möglichst dadurch vorzubeugen, dass Anreize gesetzt werden, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu unterlassen (vgl BSG vom 31.5.1996 - 2 RU 25/95 - BSGE 78, 261, 264 = SozR 3-5670 § 3 Nr 2). Dadurch wird die Unterlassung gefährdender Tätigkeit, auf die nach § 3 Abs 1 BKVO hinzuwirken ist, ergänzend gefördert. Denn dem Versicherten wird für den Fall, dass er sich zur Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit entschließt und im Wesentlichen dadurch verursachte Verdienstminderungen oder sonstige wirtschaftliche Nachteile hinnehmen muss, grundsätzlich in Aussicht gestellt, dass diese annähernd, höchstens aber bis zu dem von § 3 Abs 2 BKVO vorgegebenen Umfang, ausgeglichen werden(vgl BSG Urteil vom 27.11.1986 - 5a RKnU 7/85 - SozR 5695 § 5 Nr 1 - Juris RdNr 11). Die Übergangsleistung ist als präventive Hilfe beim und zum Übergang in eine nicht gefährdende Tätigkeit ausgestaltet (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - SozR 4-5671 § 3 Nr 1 RdNr 7, 15) und verfolgt aufgrund dessen zukunftsgerichtete Ziele (BSG, aaO, RdNr 15).

25

Ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung über die Zuerkennung eines Rechts auf eine Übergangsleistung entsteht erst, wenn der Versicherte nach der durch die (drohende) Berufskrankheit bedingten Aufgabe seiner bisherigen gefährdenden Tätigkeiten deswegen (ggf trotz eines Vorteilsausgleichs) einen geringeren oder keinen Verdienst erlangt hat. Dies liegt ua vor, wenn er wegen der gefährdenden Tätigkeiten auch seine bisherige Erwerbstätigkeit insgesamt aufgeben muss und keine anderweitige Erwerbstätigkeit und damit keinen anderweitigen Verdienst erlangt. Die Übergangsleistung soll gerade das übergangslose Absinken im wirtschaftlichen Status vermeiden. Sie ist darauf angelegt, innerhalb des normativ bestimmten Zeitraums durch vollständigen bis teilweisen Ausgleich der infolge Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von der wirtschaftlichen Situation vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu der danach eintretenden wirtschaftlichen Situation überzuleiten (vgl BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - Juris RdNr 13 mwN). Der Versicherte soll innerhalb dieser Zeit - unterstützt durch die Übergangsleistung - versuchen, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er ggf zusammen mit ihm zustehenden Leistungen wie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder das Niveau vor Auftreten der BK erreicht. Gelingt ihm das nicht, vermag ihn die Übergangsleistung nach Ablauf der für diese vorgesehenen Dauer von höchstens fünf Jahren ab Tatbestandserfüllung nicht mehr davor zu bewahren, dass er auf einen wirtschaftlich niedrigeren Stand absinkt (BSG vom 28.2.1980 - 8a RU 66/78 - BSGE 50, 40, 42 f = SozR 5677 § 3 Nr 2).

26

Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines (in der Vergangenheit) eingetretenen Schadens. Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet. Gegen eine Schadensersatzfunktion spricht schon, dass § 3 Abs 2 BKVO weder das Vorliegen einer BK noch die Feststellung eines Versicherungsfalls voraussetzt und nicht den vollen und auf Dauer eintretenden Nachteil durch die erzwungene Tätigkeitseinstellung vollständig ausgleichen kann und will. Frühere insoweit anders lautende Rechtsprechung (BSG vom 25.9.1969 - 5 RKnU 2/69 - BSGE 30, 88, 89; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 9/98 R; BSG vom 4.12.2001 - B 2 U 6/01 R) gibt der Senat auf.

27

Der rein präventive Charakter der Leistungsart schließt es zugleich aus, dass diese der Entschädigung dienen soll (so aber BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 1/94 - HVBG-INFO 1995, 2410 mwN). Es handelt sich nicht um soziale Entschädigung. Diese dient dem Ausgleich auch der wirtschaftlichen Auswirkungen eines erlittenen Gesundheitsschadens, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen einsteht (§ 5 SGB I). Der Gedanke der Entschädigung eines besonderen Opfers für die staatliche Gemeinschaft - wie er vom Bundesversorgungsgesetz oder Opferentschädigungsgesetz verfolgt wird - trifft auf die echte gesetzliche Unfallversicherung nicht zu (vgl auch Voelzke, jurisPK-SGB I, § 5 RdNr 4). Vielmehr ist bereits in älteren Entscheidungen des BSG zutreffend erkannt worden, dass es sich bei § 3 BKVO um eine im Recht der Sozialversicherung angesiedelte Regelung zur Prävention und Krankheitsvorsorge handelt(BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 46/92 - HVBG-INFO 1994, 496; BSGE 19, 157, 158). Ein Verständnis der Vorschrift als haftungsrechtliche Entschädigung im Sinne des sonstigen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts scheidet aus.

28

b) Der Unfallversicherungsträger darf Zahlungsansprüche auf Grundlage des § 3 Abs 2 BKVO längstens für fünf Jahre seit der Tatbestandserfüllung begründen(§ 31 SGB I).

29

§ 3 Abs 2 Satz 2 BKVO regelt abschließend, welche Arten von Geldleistung als Übergangsleistung zu erbringen sind und für welchen Zeitraum ab Tatbestandserfüllung ein solches Recht längstens zuerkannt werden darf. Es kann entweder ein Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung für längstens fünf Jahre nach der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 aaO bewilligt oder aber ein Anspruch auf eine einmalige Unterstützung in Geld gewährt werden. Der präventive Zweck des § 3 Abs 2 BKVO kann nur erreicht werden, wenn die Geldleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt der Verdienstminderung oder der wirtschaftlichen Nachteile iS des Tatbestandes erbracht wird. Die Vorschrift gibt diesen zeitlichen Rahmen ausdrücklich für das weiterreichende Recht auf monatlich wiederkehrende Zahlung vor. Er gilt aber auch für den bloßen Anspruch auf einmalige "Beihilfe". Denn auch sie dient allein dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile zur Erleichterung des Übergangs in eine nicht gefährdende berufliche Tätigkeit. Dies erfordert, dass auch sie zeitnah nach der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Satz 1 BKVO erbracht wird. Typischerweise ist ein einmaliger Geldbetrag alsbald zu leisten, nachdem der Versicherte den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit begonnen hat. Nach der in § 3 Abs 2 Satz 2 BKVO getroffenen Typisierung ist der Übergang in die andere berufliche Tätigkeit längstens nach fünf Jahren abgeschlossen. Nach ihren Zwecken können deshalb beide Arten von Übergangsleistung außerhalb eines angemessenen, fünf Jahre überschreitenden Zeitraums nicht erbracht werden (so auch Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9 - § 3 BKV RdNr 67).

30

Der Verordnungsgeber trägt mit § 3 Abs 2 BKVO auch dem Gedanken Rechnung, dass den Versicherten bei typisierender Betrachtung nach einem Zeitraum von fünf Jahren die Umstellung auf eine andere Tätigkeit gelungen sein wird(vgl BSG vom 28.2.1980 - 8a RU 66/78 - BSGE 50, 40, 42 f = SozR 5677 § 3 Nr 2). Andererseits berücksichtigt die Länge des möglichen Anspruchszeitraums auch, dass der Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit in der Regel nicht unmittelbar die Aufnahme einer neuen nicht gefährdenden Tätigkeit folgen muss oder kann. Neben den Gegebenheiten des Arbeitsmarkts können auch andere Umstände, wie zB ein Bedarf an Ausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder persönliche Gründe, der Aufnahme einer neuen Tätigkeit entgegenstehen (vgl Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 Anm 5.1).

31

Auch wenn bei dem Kläger ab dem 1.1.1994 ein Minderverdienst oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteil vorgelegen hat, ist die Beklagte also aufgrund des Antrags vom Juli 2003 nicht zur rückwirkenden Bewilligung einer Übergangsleistung vom 1.1.1994 bis zum 31.12.1998 berechtigt oder verpflichtet gewesen. Die mit Präventionsleistungen zu unterstützende, bis zu fünf Jahre dauernde Phase der Umstellung auf ein neues Tätigkeitsfeld war abgeschlossen. Der Kläger konnte bei einem am 1.1.1994 beginnenden Übergang in eine andere gefährdungsfreie Tätigkeit nicht mehr präventiv mit zukunftsgerichteten Leistungen unterstützt werden.

32

Danach hat der Kläger kein Recht auf Bewilligung eines Anspruchs auf eine Übergangsleistung durch die Beklagte für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998.

33

4. Im Rahmen dieser Revision ist dem Senat nicht zur rechtlichen Prüfung gestellt, ob ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung nach Ermessen der Beklagten über Übergangsleistungen für Zeiträume innerhalb von fünf Jahren vor oder nach dem Antrag besteht.

34

Zwar beginnt die Fünf-Jahres-Frist, anders als häufig angenommen wird, nicht zwingend am Tag nach endgültiger Einstellung der gefährdenden Tätigkeit (so aber BSG SozR 5677 § 3 7. BKVO Nr 3 S 10; Hessisches LSG vom 10.8.1983 - L-3/U-1123/82 - Breith 1984, 212; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, G § 3 Anm 5.11). Diese Auffassung übersieht, dass die "Minderung des Verdienstes" oder "sonstiger wirtschaftlicher Nachteile" ebenfalls Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs ist (zutreffend BSG vom 22.8.1975 - 5 RKnU 5/74 - BSGE 40, 146, 149). Faktisch wird in aller Regel mit der Aufgabe der Tätigkeit unmittelbar auch der wirtschaftliche Nachteil eintreten. Wenn dieser aber ausnahmsweise erst später eintritt, zB weil der Versicherte trotz der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten, die mit seiner bisherigen Arbeit verbunden waren, zunächst das gleiche Entgelt wie vor dem Auftreten der Erkrankung erzielt, ist der Tatbestand erst erfüllt, wenn auch der wirtschaftliche Nachteil eingetreten ist. Entsprechend beginnt die Fünf-Jahres-Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Hat die Frist einmal zu laufen begonnen, läuft sie kalendermäßig ab und wird durch den zeitweisen Wegfall des Minderverdienstes oder eines sonstigen wirtschaftlichen Nachteils nicht unterbrochen, gehemmt oder neu in Gang gesetzt (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO; BSG vom 22.5.1997 - 2 BU 84/97 - HVBG-INFO 1997, 1912). Der Senat nimmt deshalb weiter an, dass sich der Fünf-Jahres-Zeitraum weder durch nach Tatbestandserfüllung eintretende Zeiten ohne Minderverdienst noch aus anderen Umständen verlängert (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 9 7. BKVO; BSG vom 22.5.1997 - 2 BU 84/97).

35

Für die Zeit ab Juli 2003 hat der Kläger aber weder das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen behauptet, noch haben - ausgehend vom geltend gemachten Begehren - die Beklagte, das SG oder das LSG über einen solchen Anspruch entschieden. Der Senat kann daher die Frage einer Anspruchsberechtigung in anderen Zeiträumen als denjenigen, über die das LSG entscheiden hat, nicht befinden.

36

Bei Kenntniserlangung von dem möglichen Bedarf an Präventionsleistungen im Juli 2003 durfte die Beklagte die Umstellung auf eine andere nicht gefährdende Tätigkeit nicht mehr rückwirkend für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998 fördern. Deshalb war auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG zurückzuweisen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von geraubten Hörgeräten, hilfsweise auf Zahlung von 3808,40 Euro hat.

2

Der im Jahre 1928 geborene Kläger wurde auf einer beruflich veranlassten Fahrt nach Danzig (Republik Polen) am 18.6.2004 Opfer eines Raubüberfalls. Das Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers wurde auf einem Autobahnparkplatz entwendet, als er wegen eines Toilettengangs das Fahrzeug verlassen hatte. Bei Rückkehr zum Fahrzeug überraschte er die Täter, wurde aber mit Gewalt gehindert, sein Kfz wieder an sich zu bringen. Im Kfz befanden sich neben anderen Gegenständen die ihm von der Krankenkasse geleisteten Hörgeräte. Die Beklagte stellte fest, dass das Ereignis vom 18.6.2004 ein Arbeitsunfall ist (Bescheid vom 23.3.2005).

3

Die Barmer Ersatzkasse (BEK) als für den Kläger zuständige Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung wandte sich mit Schreiben vom 16.9.2004 an die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde (im Folgenden: Beklagte). Sie schrieb der Beklagten ua: "Im Zusammenhang mit dem Unfall wurde eine Hörgeräteversorgung erforderlich. Der Betrag von 3.514,40 ist die reine Eigenbeteiligung (Kassenanteil wurde bereits abgezogen). Unser Mitglied bittet um die Erstattung der entstandenen Kosten." Der Kläger habe eine Durchschrift des Schreibens erhalten. Mit Schreiben vom 2.10.2004 setzte sich der Kläger selbst mit der Beklagten in Verbindung. Er schrieb: "Aus dem Schreiben der Lübecker Barmer Ersatzkasse vom 9.9.2004 entnehmen Sie, dass bei dem Raubüberfall auch meine beiden Hörgeräte, die im Kofferraum in meiner Kulturtasche lagen, geraubt wurden. … Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, was ich tun muss, um neue zu bekommen, … darf ich sie mir in einem Hörgerätespezialgeschäft kaufen und Ihnen die Rechnung zusenden."

4

Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 8.10.2004: "Die Kosten für die Neuversorgung mit Hörgeräten können von unserer Berufsgenossenschaft nicht übernommen werden … Die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Schreibens." Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid vom 14.1.2005 ohne Erfolg.

5

Der Kläger hat gegen die Ablehnung, die Kosten für die Neuversorgung mit Hörgeräten zu übernehmen, beim SG Lübeck Klage erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.11.2006). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.1.2009). Voraussetzung des Anspruchs sei, dass ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliege. Eine isolierte Einwirkung auf das Hilfsmittel ohne gleichzeitige Einwirkung auf den Körper genüge nicht. Eine andere Entscheidung sei auch nicht unter dem Aspekt möglich, dass der Kläger eine lebensbedrohende Situation erlebt habe.

6

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 Abs 3 SGB VII. Für den Schutz in der Unfallversicherung sei es ausreichend, dass auf seinen Körper durch eine Straftat eingewirkt und dadurch im Sinne einer wesentlichen Bedingung der Verlust des Hilfsmittels herbeigeführt worden sei. Ein Einwirken auf das Hilfsmittel selbst sei nicht zu fordern. Die Auslegung von § 8 Abs 3 SGB VII durch das LSG sei mit dem Wortlaut der Norm, insbesondere nach einer Gewalttat mit Todesandrohung, nicht vereinbar. Da das Ereignis vom 18.6.2004 als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, müsse sich dies auch auf den Verlust der Hörgeräte beziehen.

7

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 und des Sozialgerichts Lübeck vom 15. November 2006 sowie der Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 8. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2005 zu verurteilen, ihm wegen des Ereignisses vom 18. Juni 2004 die Hörgeräte zu ersetzen, hilfsweise 3808,40 Euro an ihn zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, mit den angefochtenen Entscheidungen habe sie umfassend über alle Ansprüche auf Ersetzung der Hörgeräte einschließlich jeglicher Kostenübernahme ablehnend entschieden.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der den Anspruch auf Ersetzung von Hörgeräten sowie Zahlung ablehnende Verwaltungsakt vom 8.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

12

Mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4, § 56 SGG) erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Ersetzung der in Verlust geratenen Hörgeräte, hilfsweise Zahlung von 3808,40 Euro. Nach der jetzt vorgenommen Klarstellung des Antrags begehrt er die Erneuerung der geraubten Hörgeräte, hilfsweise Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zur Freistellung von Forderungen der Leistungserbringer oder Erstattung des von ihm für die Beschaffung aufgewandten Betrags. Hierin liegt gegenüber den vor den Instanzgerichten gestellten Verpflichtungsanträgen keine Klageänderung nach § 99 SGG. Vielmehr hat der Kläger lediglich den Antrag, der von Anfang an auf "Übernahme von Kosten" aufgrund der Versorgung mit Hörhilfen gezielt hat, hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen klargestellt bzw berichtigt (§ 99 Abs 3 Nr 1 SGG; auch LSG Baden-Württemberg vom 13.2.2009 - L 4 KR 3191/06 - juris RdNr 28).

13

1. Die Klagen sind zulässig.

14

a) Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Kläger mit ihr die Aufhebung von Verwaltungsakten verfolgt. Das Schreiben vom 8.10.2004 ist ein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X). Bei verständiger Würdigung des Sinngehalts des Schreibens ist - wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - entschieden worden, dass sowohl eine Ersetzung der Hörgeräte in Natur als auch ein Zahlungsanspruch abgelehnt wird, da ein Anspruch auf Verschaffung neuer Hörgeräte nicht bestehe.

15

b) Die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage ist ebenfalls zulässig. Sie ist die sowohl für die Verurteilung zur Verschaffung der Hörgeräte als auch für den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag die zulässige Klageart (§ 54 Abs 4 SGG).

16

2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind formell (a) und materiell (b) rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen primären Sachleistungsanspruch auf Lieferung neuer Hörgeräte als Ersatz für die geraubten Hilfsmittel. Er hat auch keinen von der Entstehung des Sachleistungsanspruchs notwendig abhängigen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch ("Kostenübernahme") zur Selbstbeschaffung der Geräte.

17

a) Die angefochtenen Verwaltungsakte sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X). Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss in Bezug auf den Anspruch eines Versicherten sagen, ob und in welchem Umfang er ein durch Antrag geltend gemachtes Recht feststellen oder Recht begründen will. Nach dem objektiven Sinngehalt der Verwaltungsakte hat die Beklagte es abgelehnt, ein Recht des Klägers auf Lieferung der Hörgeräte, die der Kläger durch den Raub verloren hat, oder Zahlung von Kosten für deren Selbstbeschaffung zu begründen.

18

b) Die Verwaltungsakte der Beklagten sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf Lieferung (aa) noch auf Wiederherstellung oder Erneuerung der Hörgeräte (bb) noch auf Zahlung für Kosten der Selbstbeschaffung (cc).

19

aa) Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Ersetzung der entwendeten Hörgeräte als Sachleistung.

20

Der Kläger hatte keinen Rechtsanspruch auf Ersetzung der Hörgeräte aus § 2 Abs 1, § 3 Abs 5 Satz 1, 3 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter. Denn die gestohlenen Hörgeräte waren ihm nicht wegen einer Hörschädigung geleistet worden, die Unfallfolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung war.

21

Auch die Voraussetzungen des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Anspruchs auf Lieferung/Zurverfügungstellung von Hörgeräten (§ 26 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 2, Abs 5 Satz 1, § 27 Abs 1 Nr 4, § 31 Abs 1 Satz 1 SGB VII) waren nicht erfüllt. Denn die Gewalteinwirkung der Räuber auf den Körper des Klägers führte bei ihm zwar Gesundheitserstschäden herbei. Diese Gesundheitsschäden verursachten aber keine weitere Hörschädigung und keine Verschlimmerung eines bestehenden Hörschadens als Unfallfolge, so dass die begehrte Ersetzung der Hörgeräte nicht wegen dieses Arbeitsunfalls nötig wurde.

22

bb) Die Einwirkungen der Räuber auf den Körper des Klägers haben auch keinen Verlust seiner Hörgeräte als gleichgestellten Gesundheitserstschaden iS von § 8 Abs 3 SGB VII bewirkt. Daher hat er keinen Anspruch auf Erneuerung bzw Ersetzung der in Verlust geratenen Hilfsmittel nach § 27 Abs 2 SGB VII.

23

Nach § 27 Abs 2 SGB VII wird in den Fällen des § 8 Abs 3 SGB VII ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. Der Begriff des Hilfsmittels in § 27 Abs 2 SGB VII meint nicht den in § 31 Abs 1 SGB VII verwendeten, nur auf Unfallfolgen bezogenen weiten Sachleistungsbegriff. Er umfasst nur die in § 33 SGB V genannten und nicht wegen der Folgen eines Versicherungsfalles von einem anderen Leistungsträger als einem Unfallversicherungsträger geleisteten Hilfsmittel(vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 9/00 R - BSGE 87, 301, 303 f = SozR 3-2700 § 27 Nr 1 S 4). Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Krankenversicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch nach § 27 Abs 2 SGB VII ist auf die Wiederherstellung des beschädigten oder die Erneuerung eines solchen verlorengegangenen Hilfsmittels gerichtet, also auf die Zurverfügungstellung eines nach Funktion und Preis im Wesentlichen gleichwertigen Geräts durch den Unfallversicherungsträger.

24

Eine solche Leistung muss infolge des Eintritts eines Versicherungsfalls (§§ 7 ff SGB VII) erforderlich werden. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift des Dritten Kapitels des SGB VII, in dem § 27 SGB VII seinen Sitz hat. § 27 Abs 2 SGB VII verschafft Versicherten ggf einen Anspruch auf Verschaffung genau des Hilfsmittels, das durch einen Arbeitsunfall gerade iS des § 8 Abs 3 SGB VII beschädigt oder zerstört worden oder in Verlust geraten ist. Ein Anspruch aus § 27 Abs 2 SGB VII besteht nur in den Fällen des § 8 Abs 3 SGB VII. Nach dieser Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. § 8 Abs 3 SGB VII stellt damit nicht abschließend die Voraussetzungen für einen eigenen Versicherungsfall (Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln) auf. Vielmehr fingiert das Gesetz, dass die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels als "Gesundheitsschaden" gilt. Es erweitert damit den Unfallbegriff des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch auch den des Arbeitsunfalls iS von Satz 1 aaO, dessen Voraussetzungen im Übrigen auch erfüllt sein müssen.

25

Auch "in den Fällen des § 8 Abs. 3 SGB VII“ gilt(vgl § 8 Abs 1 SGB VII): Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (vgl ua BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

26

§ 8 Abs 3 SGB VII erweitert diese Anforderungen insoweit, als an die Stelle des Merkmals "Gesundheitserstschaden" die Merkmale "Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln" treten. Daneben müssen alle weiteren Voraussetzungen des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs 1 SGB VII vorliegen(vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 8 Anm 18.4; G. Wagner, jurisPK-SGB VII § 8 RdNr 241). Ein Fall des § 8 Abs 3 SGB VII iS von § 27 Abs 2 SGB VII liegt daher nur vor, wenn ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der darin besteht, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis sein Hilfsmittel beschädigt oder dessen Verlust bewirkt.

27

Das folgt auch aus dem Zweck des § 8 Abs 3 SGB VII. Danach wird anstelle des Gesundheitsschadens eines Versicherten - ausnahmsweise - ein Sachschaden kompensiert. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes ist damit zu begründen, dass die versicherten Sachen - als Hilfsmittel eingesetzt - dazu bestimmt sind, Körperfunktionen des Versicherten zu übernehmen oder bestehende Gesundheitsstörungen auszugleichen. Dieser Regelungszweck wird insbesondere bei historischer Auslegung der Norm deutlich. In der Begründung zu § 8 Abs 3 SGB VII ist festgehalten, die Regelung entspreche weitgehend dem bis dahin geltenden Recht, also § 548 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF bis 31.12.1996 (BT-Drucks 13/2204, S 77). Der frühere § 548 Abs 2 RVO wurde durch Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.4.1963 (BGBl I 241) in die RVO eingefügt und lautete: "Dem Körperschaden steht die Beschädigung eines Körperersatzstückes oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels gleich." Der Zusatz "oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels" wurde aufgrund der Beratungen im Ausschuss für Sozialpolitik (20. Ausschuss) in den Gesetzentwurf aufgenommen (BT-Drucks IV/938; in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens noch zu § 549 Abs 2 RVO). Zur Begründung wurde angeführt, es sei angeregt worden, dem Körperschaden nicht nur die Beschädigung eines Körperersatzstückes, sondern auch die eines (orthopädischen) Hilfsmittels gleichzustellen. Denn zwischen einer Beinprothese als Körperersatzstück und einem Stützapparat als orthopädischem Hilfsmittel bestehe der Funktion nach kein entscheidender Unterschied (BT-Drucks aaO, S 7).

28

Die Beschädigung eines (orthopädischen) Hilfsmittels ist dem Körperschaden gleichgestellt worden, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperorgane, die es ersetzt oder deren Funktion es übernimmt, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Die Beschädigung oder der Verlust bewirkt eine ähnliche Verletzung der körperlichen Integrität wie die Verletzung des Organs selbst, weil das beschädigte oder verlorene Hilfsmittel seine Ausgleichsfunktion nicht mehr wahrnehmen kann (sog unechter Körperschaden). Nur wenn eine Einwirkung auf die Person des Versicherten vorliegt und ein zum Ausgleich von körperlichen Funktionen eingesetztes Hilfsmittel beschädigt wird oder verloren geht, bewirkt der Schaden am oder der Verlust des Hilfsmittels eine vergleichbare Einbuße an körperlicher Funktion wie der unmittelbare Gesundheitsschaden. Der Verlust eines Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Gesundheitserstschaden deshalb (jedenfalls grundsätzlich und faktisch in aller Regel) nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war (so auch Jung in Jahn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 8 SGB VII RdNr 166; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 8 RdNr 312; G. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 RdNr 241; Stähler in jurisPK-SGB VII, § 27 RdNr 23). Die Gleichstellung von Sachschaden und Körperschaden setzt also voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an (oder in) seinem Körper trägt.

29

Vorliegend hat zwar ein Arbeitsunfall nach § 7 Abs 1, § 8 Abs 1 SGB VII vorgelegen, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 23.3.2005 zwischen den Beteiligten bindend festgestellt, dass das Ereignis vom 18.6.2004 ein Arbeitsunfall ist. Die Gewaltanwendung der Täter gegen den Kläger war aber nicht im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für den Verlust der Hilfsmittel ursächlich und zwar schon deshalb, weil der Kläger die Hörgeräte weder bestimmungsgemäß verwendete noch überhaupt mit sich führte. Er befand sich vielmehr außerhalb des Kfz und wurde mit Gewalt gehindert, das Kfz und die darin befindlichen Sachen wieder in Besitz zu nehmen. Mit der Einwirkung auf seinen Körper war eine Einwirkung auf die Hörgeräte nicht verbunden, da diese im Kfz abgelegt waren. Die Hörgeräte wurden dem Kläger stattdessen mit dem Kfz, in dem sie lagen, entwendet. Diebstahl oder Raub von Hilfsmitteln lediglich bei Gelegenheit eines Arbeitsunfalls will § 8 Abs 3 SGB VII aber nicht versichern.

30

Der Senat lässt die Frage offen, ob es als eng zu begrenzende Ausnahme für § 8 Abs 3 SGB VII auch genügen kann, dass durch äußere Einwirkung ein Hilfsmittel beschädigt oder zerstört wird, das - ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird(so Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Februar 2010, K § 8 RdNr 13a; Krasney in Becker/ Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Stand September 2006, § 27 RdNr 5); denn ein solcher Fall lag hier nicht vor.

31

Da die Hilfsmittel (Hörgeräte) nicht in einem Fall des § 8 Abs 3 SGB VII verloren gingen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung oder Ersetzung der in Verlust geratenen Hörgeräte aus § 27 Abs 2 SGB VII.

32

cc) Den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme, dh Zahlung von 3808,40 Euro, hat die Beklagte ebenfalls zu Recht abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt grundsätzlich anstelle des Anspruchs auf Sachleistung (§ 26 Abs 4 Satz 2 SGB VII) ein Kostenerstattungsanspruch entsprechend § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V oder § 15 SGB IX geltend gemacht werden kann(vgl dazu BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 16/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Denn jedenfalls reicht der sekundäre Zahlungsanspruch nicht weiter als der primär entstandene Sachleistungsanspruch, an dessen Stelle der Zahlungsanspruch ggf treten kann. Der Zahlungsanspruch scheitert hier schon daran, dass ein Anspruch auf Verschaffung der Hörgeräte selbst nicht bestand (vgl stRspr; zB BSG vom 24.9.1996 - 1 RK 33/95 - BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 11 S 51 f mwN; BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 12).

33

Die Ablehnungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind rechtmäßig.

34

3. Die Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist daher ebenfalls unbegründet. Denn mit der Rechtskraft der Abweisung der Anfechtungsklage wurde zugleich die Ablehnung des Zahlungsanspruchs durch die Beklagte bindend (§ 77 SGG). Schon deshalb steht fest, dass der Kläger gegen die Beklagte auch den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht hat, der im Übrigen auch nicht besteht (siehe oben 2. b> cc>).

35

Die Revision des Klägers war daher insgesamt zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind; dies gilt nicht für die Vorschrift über Leistungen an Berechtigte im Ausland.

(2) Die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den Jahresarbeitsverdienst für die Versicherten der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und ihre Hinterbliebenen gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind; die Geldleistungen sind von dem auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden 1. Juli an neu festzustellen; die generelle Bestandsschutzregelung bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals festzusetzen sind. § 73 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(4) Soweit sich die Vorschriften über das Verfahren, den Datenschutz sowie die Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu Dritten auf bestimmte Versicherungsfälle beziehen, gelten sie auch hinsichtlich der Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingetreten sind.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

(1) Der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben dienen die nachfolgenden sozialen Rechte. Aus ihnen können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs im einzelnen bestimmt sind.

(2) Die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.

(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.

Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.

(1) Leistungen werden für die Zeit erbracht, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine Förderung kann darüber hinaus erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

(2) Leistungen zur beruflichen Weiterbildung sollen in der Regel bei ganztägigem Unterricht nicht länger als zwei Jahre dauern, es sei denn, dass das Teilhabeziel nur über eine länger andauernde Leistung erreicht werden kann oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine länger andauernde Leistung wesentlich verbessert werden. Abweichend von Satz 1 erster Teilsatz sollen Leistungen zur beruflichen Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führen und für die eine allgemeine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren vorgeschrieben ist, nicht länger als zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern.

Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.

(1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

(2) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.

(3) Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

(4) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auch einen Zuschuß zahlen, der über demjenigen liegt, der in den §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist.

(5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.

(1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.

(2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches.

(3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches, als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches sowie als Budget für Ausbildung nach § 61a des Neunten Buches. Das Budget für Ausbildung wird nur für die Erstausbildung erbracht. Ein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 49 besteht während der Erbringung des Budgets für Ausbildung nicht.

(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht.

(3) Ist eine von Versicherten angestrebte höherwertige Tätigkeit nach ihrer Leistungsfähigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Eignung, Neigung und bisherigen Tätigkeit nicht angemessen, kann eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben bis zur Höhe des Aufwandes gefördert werden, der bei einer angemessenen Maßnahme entstehen würde.

(4) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 19/10
Verkündet am:
2. Dezember 2010
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Heimträger verpflichtet ist,
die seinem geistig behinderten Bewohner bewilligten Barbeträge zur persönlichen
Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu verwalten, wenn dieser
neben dem Lebensunterhalt in Einrichtungen Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
oder Hilfe zur Pflege erhält.

b) Die für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung
verpflichtet den Betreuer nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen für den Betroffenen
, sondern nur zu deren Organisation. Sie erübrigt daher in Ansehung
der Verwaltung der Barbeträge entsprechende Leistungen der Sozialhilfe
nicht.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - III ZR 19/10 - LG Magdeburg
AG Quedlinburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, einer Heimträgerin , die den geistig behinderten Klägern durch den Träger der Sozialhilfe bewilligten monatlichen Barbeträge zur persönlichen Verfügung (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) entgegenzunehmen, zu verwalten und die Rücküberweisung an den Sozialhilfeträger zu unterlassen.
2
Die Beklagte unterhält in Q. ein Wohnheim für Menschen mit geistigen und mehrfachen Behinderungen sowie ein Altenpflegeheim und in N. ein Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen. Der für die Kläger bestellte Berufsbetreuer schloss mit der Beklagten im Februar 2007 für die Kläger zu 1 und 2 einen Heimvertrag für das Wohnheim in Q. und für die Kläger zu 3 bis 5 im September 2006 einen solchen für das Wohnheim in N. . Seit April 2009 lebt der Kläger zu 1 im Altenpflegeheim der Beklagten.
3
Die Kläger erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in Form der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach den §§ 53, 54 SGB XII, mit der die Kosten des Heimaufenthalts gedeckt werden; seit seinem Umzug in das Altenpflegeheim erhält der Kläger zu 1 neben der Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen statt der Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII nach der Pflegestufe 2. Zwischen der Beklagten und dem Land als überörtlichem Träger der Sozialhilfe sind hinsichtlich der genannten Wohnheime am 29. Dezember 2007 Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII über das Leistungsangebot und die Vergütung getroffen worden, in denen die Regelungen des Rahmenvertrags gemäß § 79 SGB XII vom 27. August 2007 zwischen dem Land SachsenAnhalt , den kommunalen Spitzenverbänden und den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen als verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung bezeichnet worden sind.
4
Das Amtsgericht hat der im Schwerpunkt auf die Verwaltung der Barbeträge durch die Beklagte gerichteten Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte im Hinblick auf die Aufnahme des Klägers zu 1 in ihr Altenpflegeheim und die Gewährung von Hilfe zur Pflege die Auffassung vertreten, der Fall habe dadurch seine Erledigung gefunden. Im Übrigen ist sie einer Ver- pflichtung, die zur persönlichen Verfügung der Kläger bestimmten Barbeträge zu verwalten, entgegen getreten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


5
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.


6
Das Berufungsgericht hat die Erklärung der Beklagten, der Fall habe in Bezug auf den Kläger zu 1 seine Erledigung gefunden, als Anerkenntnis ausgelegt und deren Berufung aufgrund des Anerkenntnisses zurückgewiesen. Im Übrigen hat es § 3 der Heimverträge entnommen, dass die nach § 35 SGB XII bewilligten Barbeträge der Kläger zu 2 bis 5 durch die Beklagte unentgeltlich zu verwalten seien. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollten den Klägern nach § 3 der Heimverträge eine größtmögliche Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglichen. In Abhängigkeit von der jeweiligen individuellen Hilfebedarfsgruppe gehörten zu den durch die Beklagte geschuldeten Leistungen solche der Teilhabe, der Beratung, der Bildung, der Erziehung, der Förderung, der Grundpflege und der sonstigen Betreuung. Die Verwaltung der gewährten Barbeträge sei eine Leistung der sonstigen Betreuung. Da die Kläger zu 2 bis 5 wegen ihrer geistigen Behinderung die Barbeträge nicht selbst verwalten könnten, bestehe - ähnlich wie bei Menschen, die in einem Pflegeheim lebten und Leistungen der Pflegeversicherung erhielten - ein vergleichbarer Unterstützungsbedarf, den die Beklagte als Trägerin der Wohnheime, in welchem die Kläger ihren Lebensmittelpunkt unterhielten, im Rahmen geschuldeter sozialer Betreuungsarbeit zu befriedigen habe. Als eine Leistung der sonstigen Betreuung im Sinne von § 3 der Heimverträge werde die Verwaltung der Barbeträge mit dem nach § 5 der Heimverträge geschuldeten Entgelt abgegolten.

B.


7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Verhältnis zu den Klägern zu 2 bis 5 genügen für die Annahme einer Pflicht der Beklagten, die Barbeträge zu verwalten, nicht. Darüber hinaus ist die Annahme eines Anerkenntnisses der Beklagten in Bezug auf den Kläger zu 1 rechtsfehlerhaft.
I. Ansprüche der Kläger zu 2 bis 5
8
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass als Anspruchsgrundlage für die begehrte Verwaltung der Barbeträge nach der Systematik der jeweils geschlossenen Heimverträge nur deren § 3 (individuelle Maßnahmen /Betreuungsleistungen) Nr. 1 (Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe ) in Betracht kommt. Unangefochten geht es auch davon aus, dass die Kläger wegen ihrer geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, die ihnen gewährten Barbeträge selbst zu verwalten. Indem das Berufungsgericht aus dem Umstand eines solchen Betreuungsbedarfs jedoch schließt, die Verwaltung sei als Leistung der Eingliederungshilfe vertraglich geschuldet, nimmt es den einschränkenden Wortlaut des § 3 Nr. 1 Satz 3 der Heimverträge nicht hinreichend in den Blick und verletzt damit anerkannte Auslegungsgrundsätze.
9
Nach § 3 Nr. 1 Satz 3 der Heimverträge bietet die Einrichtung dem Bewohner die Maßnahmen an, die durch den überörtlichen Sozialhilfeträger individuell als erforderlich festgestellt worden sind. Es genügt daher nicht, wenn sich das Berufungsgericht allein auf die allgemeine Zielbeschreibung der Eingliederungshilfe , wie sie zu Beginn des Abschnitts II (Leistungen der Einrichtungen) und in § 3 Nr. 1 Sätze 1 und 2 der Heimverträge gewissermaßen programmatisch wiedergegeben wird, stützt und hieraus einen tatsächlichen Betreuungsbedarf der Kläger ableitet. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch eines Berechtigten auf Leistungen, die sich nach der Besonderheit des Einzelfalls richten (vgl. § 9 SGB XII), seinem Umfang nach gegenüber dem Leistungsberechtigten festgestellt wird. Hierdurch wird die im Allgemeinen bleibende Zielbeschreibung , nach der dem Bewohner im Sinne der Normalisierung eine größtmögliche Selbstbestimmung und Teilhabe ermöglicht werden und sich die Lebensgestaltung an seiner aktuellen Lebenssituation und an seinen Bedürfnissen orientieren soll, auf die im Einzelfall geschuldeten Leistungen konkretisiert und eine Grundlage für den Vergütungsanspruch des Heimträgers geschaffen, hinsichtlich dessen der Sozialleistungsträger ein Kostenanerkenntnis erklärt (vgl. Nr. 3 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII). Da das Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hat, kann das angefochtene Urteil hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 5 nicht bestehen bleiben.
10
2. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann die Klage aber auch nicht - dem Anliegen der Revision entsprechend - abgewiesen werden. Denn mit Rücksicht auf die Regelungen des Rahmenvertrags, der in den Vorinstanzen nur am Rande Gegenstand der rechtlichen Überlegungen gewesen ist, spricht einiges dafür, dass die Beklagte die den Klägern zustehenden Barbeträge zu verwalten hat.
11
a) Der Rahmenvertrag gemäß § 79 SGB XII ist für die hier vorliegenden Vertragsverhältnisse deshalb von Bedeutung, da er zur Grundlage der Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII zwischen der Beklagten und dem Land als überörtlichem Sozialhilfeträger gemacht worden ist und diese wiederum die Vertragsgrundlage der Heimverträge bilden und deren Bestandteil sind. Dies entspricht auch der Regelung des § 5 Abs. 6 HeimG in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung, nach der in Verträgen mit Personen, denen - wie hier - Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, Art, Inhalt und Umfang der Leistungen des Trägers sowie die jeweiligen Entgelte den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen entsprechen müssen (vgl. zur Rechtslage ab dem 1. Mai 2010 § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes , Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2319).
12
b) Der Rahmenvertrag sieht in § 4 Abs. 1 vor, dass jeder Leistungsberechtigte einem Leistungstyp zugeordnet wird. Diese Zuordnung wird nach § 4 Abs. 2 durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf der Grundlage fachlicher Stellungnahmen und des "Fragebogens zur Bildung von Gruppen für Hilfeempfänger" (Anlage A), der in den Leistungstypen (Anlage B) genannten Krite- rien zu "Zielgruppe und Hilfebedarf", der "Zuordnung von Leistungstypen zu Gruppen für Hilfeempfänger" (Anlage C) und des "Fragebogens zur Zuordnung zum Leistungstyp" (Anlage D) vorgenommen. Die Leistungstypen erfassen nach § 5 Abs. 1 die wesentlichen Leistungsmerkmale der Einrichtungen und Dienste, wobei in einem Leistungstyp die Bedarfe einer Gruppe von Leistungsberechtigten mit vergleichbaren Bedarfen zusammengefasst werden. Dabei werden diese Bedarfe durch den Leistungstyp abgedeckt. Nach § 5 Abs. 3 haben die Leistungstypen eine zentrale Bedeutung für die Beschreibung des konkreten Leistungsangebots einer Einrichtung und für die Kalkulation der Maßnahmepauschalen nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf. Der Rahmenvertrag sieht in § 10 Abs. 1 weiter vor, dass die vereinbarten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Nach § 10 Abs. 2 sind Leistungen dann ausreichend, wenn der sozialhilferechtlich zuerkannte Bedarf in der Maßnahme vollständig gedeckt werden kann. Nach § 17 Abs. 1 ist die Maßnahmepauschale die Vergütung für die vereinbarte Leistung der Maßnahmen. Die direkten maßnahmebedingten Leistungen werden nach § 17 Abs. 3 je Leistungstyp kalkuliert. Dazu gehören die aktive Erbringung und passive Bereitstellung von Beratung, Begleitung, Betreuung, Förderung und pflegerische Hilfen sowie die Sicherung der Qualität.
13
c) Gemessen an diesen Bestimmungen ist eine Pflicht der Beklagten, die Barbeträge der Kläger zu verwalten, in Betracht zu ziehen.
14
aa) Der für die Bildung von Gruppen für Hilfeempfänger vorgesehene Fragebogen (Anlage A zu § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags) fragt für den Bereich der lebenspraktischen Anleitung einen möglichen Bedarf für "Geld/privates Eigentum verwalten" ab. Den Heimverträgen und den Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII ist zu entnehmen, dass die Beklagte mit ihren Leistungsangeboten , die sie in ihren - nicht zu den Gerichtsakten gereichten - Leistungsbeschreibungen vom 27. April 1999 und 1. Juli 1999 dargestellt hat, Leistungsberechtigte entsprechend den Leistungstypen "Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen" und "Wohnheim für geistig behinderte Menschen" betreut. In der Anlage B zu § 4 Abs. 2 des Rahmenvertrags wird für den Leistungstyp 2a (Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen), dem der Kläger zu 2 angehören dürfte, im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Anleitung ausgeführt, die Selbständigkeit in der individuellen Lebensführung sei bei diesen Leistungsberechtigten nicht vorhanden. Anleitung, Assistenz und Beratung würden im Sinne einer Vollversorgung benötigt. Insoweit wird für diesen Bereich der Bedarf mit der Stufe 4 angenommen, die ausweislich des Fragebogens gemäß Anlage A den höchsten denkbaren Bedarf im Sinne von "Anleitung und umfassender Hilfestellung" bezeichnet. Für den Leistungstyp 5a (Wohnheim an der Werkstatt für behinderte Menschen mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen), denen die Kläger zu 3 bis 5 angehören dürften, wird die Selbständigkeit in der individuellen Lebensführung bei den Leistungsberechtigten als nur gering entwickelt bezeichnet und die Anleitung, Assistenz und Beratung nach der Stufe 3 in erheblichem Umfang für erforderlich erachtet.
15
Nach bb) den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen des Rahmenvertrags ist die Verwaltung der Barbeträge eine mögliche Leistung der Eingliederungshilfe , auch wenn sie nicht in dem exemplarischen Leistungskatalog des § 54 SGB XII aufgenommen ist. Der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zu gewährende Barbetrag dient der Befriedigung persönlicher Bedürfnisse und dabei insbesondere der Erhaltung der Beziehungen zur Umwelt, der Teilnahme am kulturellen und gesellschaftlichen Leben und der Befriedigung allgemeiner Informationsbedürfnisse (vgl. Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII Sozialhilfe, § 35 Rn. 9 ). Seine Verwaltung ist für Personen, die wegen ihrer geistigen Behinderung hiervon nicht selbstverantwortlich Gebrauch machen können, eine Maßnahme, die im Sinn des § 53 Abs. 3 SGB XII die Folgen der Behinderung mildern sowie die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern kann.
16
cc) Ob die Annahme und Verwaltung von Barbeträgen - wie die Revision meint - nicht zum bislang nicht vorgelegten Leistungsangebot der Beklagten vom 27. April 1999 gehört, das zum Bestandteil der Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII gemacht worden ist, bleibt im weiteren Verfahren zu klären. Dabei wird allerdings zu erwägen sein, dass nicht jede einzelne Betreuungsmaßnahme , die mit der Zuordnung zu einem bestimmten Leistungstyp verbunden ist, eigens in dem Leistungsangebot aufgeführt sein muss, um für die Beklagte verbindlich zu sein. Vielmehr genügt es, dass der Hilfebedarf individuell als erforderlich festgestellt worden ist.
17
dd) Dass der "sachgerechte Umgang mit Geld" bei den Leistungstypen des betreuten Wohnens (LT 8a bis 8e und LT 9a bis 9e der Anlage B) eigens angesprochen wird, ist für sich genommen kein Hinweis, dass ein Hilfebedarf für die Verwaltung der Barbeträge bei den beiden hier vorliegenden Leistungstypen , wie die Revision meint, zu verneinen wäre. Denn für die Leistungstypen des betreuten Wohnens wird eine höhere Grundselbständigkeit vorausgesetzt. Sie betrifft Menschen, die eine intensivere Betreuung nach den Leistungstypen 2 bis 7 beziehungsweise 2 bis 8 nicht benötigen. Dem entspricht es, dass für Menschen der Leistungstypen 2a und 5a in den einzelnen Leistungssegmenten fast durchgängig eine höhere Stufe des Unterstützungsbedarfs zugrunde gelegt ist.

18
d) Der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe steht der Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Verwaltung des Barbetrags nicht entgegen. Sozialhilfe wird nach § 2 Abs. 1 SGB XII zwar nur nachrangig gegenüber den Leistungen Dritter gewährt. Dies wirkt sich hier jedoch nicht aus, weil die für die Kläger auch für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge eingerichtete Betreuung den Betreuer nicht zur tatsächlichen Verwaltung der Barbeträge verpflichtet und daher entsprechende Leistungen der Sozialhilfe nicht erübrigt.
19
Ein Betreuer darf nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB nur Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Wertungen des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580), die in der Änderung der §§ 1897, 1901 ihren Niederschlag gefunden haben, sind solche Tätigkeiten hiervon nicht umfasst, die sich in der tatsächlichen Hilfeleistung für den Betroffenen erschöpfen, ohne zu dessen Rechtsfürsorge erforderlich zu sein. Der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten (vgl. BT-Drucks. 13/7158, S. 15 f, 33; MünchKommBGB /Schwab, 5. Aufl., § 1896 Rn. 47, § 1901 Rn. 6; Bieg/Jaschinski in: juris PK-BGB, 4. Aufl., § 1901 Rn. 5; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273 f). Tätigkeiten außerhalb der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten gehören insbesondere dann nicht zum Aufgabenbereich eines Betreuers, wenn deren Vergütung durch andere Kostenträger - etwa die Sozialhilfe - geregelt ist (vgl. Palandt /Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1901 Rn. 1). Die faktische Führung des Betroffenen durch Heimpersonal stellt eine "andere Hilfe" im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB dar, für die ein gesetzlicher Vertreter nicht notwendig ist (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 967). Für die hier in Rede stehende Verwaltung der Barbeträge durch das Heim gilt nichts anderes (vgl. Erman/A. Roth, BGB, 12. Aufl., § 1896 Rn. 39).
20
e) Schließlich ist die Verwaltung des Barbetrags durch Dritte, insbesondere durch Mitarbeiter des Heims, grundsätzlich zulässig.
21
Zwar gehört der Barbetrag zur persönlichen Verfügung zu den Leistungen , die in besonderem Maße der Persönlichkeitsentfaltung und damit dem Ziel des § 1 SGB XII dienen (vgl. H. Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII - Sozialhilfe, 18. Aufl., § 35 Rn. 26; Schoch, ZfF 2000, 145 und br 2008, 71, 72). Vereinzelt wird daher die Auffassung vertreten, die Auszahlung des Barbetrags an den Einrichtungsträger sei unzulässig (vgl. Schoch, br 2008, 71, 72). Diese Auffassung greift jedoch über das Ziel hinaus. Unzulässig dürfte es zwar sein, den Barbetrag gegen oder ohne den Willen des Hilfeempfängers oder dessen Betreuers an den Heimträger zu zahlen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 5 O 52/92, juris Rn. 3; Falterbaum in: Hauck/ Noftz, § 35 Rn. 11 ). Der Verwaltung im Auftrag des Leistungsempfängers oder dessen Betreuers, von dem nach dem Klagebegehren hier auszugehen ist, stehen jedoch keine rechtlichen Bedenken entgegen (vgl. Falterbaum aaO). Ihre generelle Zulässigkeit liegt auch der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 10 HeimG zugrunde. Der Gesetzgeber hat dort die Problematik gesehen , dass Bewohner nicht in allen Fällen in der Lage sind, ihr Bargeld selbst zu verwalten, und deshalb die Verwaltung durch das Heim erforderlich sein kann (vgl. BT-Drucks. 14/5399, S. 29). Auch sonst wird die Barbetragsverwaltung durch das Heim im Auftrag des Betroffenen weitgehend als zulässig ange- sehen (vgl. Kunz in: Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 13 Rn. 16, § 15 Rn. 14; Plantholz in: LPK-HeimG, 2. Aufl., § 13 Rn. 17; Erman/ A. Roth aaO § 1896 Rn. 39; Thüsing in: Graf v. Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB Klauselwerke, Heimvertrag Rn. 39; wohl auch Schoch, Handbuch Barbetrag im Sozialhilferecht, 2. Aufl., Rn. 116 f).
22
3. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu klären haben, ob die Annahme und Verwaltung der Barbeträge durch die Beklagte vom überörtlichen Sozialhilfeträger individuell als erforderlich festgestellt worden ist (§ 3 Nr. 1 Satz 3 der Heimverträge). Soweit im bisherigen Verfahren Sozialhilfebescheide vorgelegt worden sind, fällt auf, dass anfänglich die Auszahlung der bewilligten Leistungen an die Einrichtung mit dem Bemerken verfügt worden ist, der Barbetrag werde von der Einrichtung ausgezahlt, während später - möglicherweise unter dem Eindruck dieses Verfahrens - die Auszahlung des Barbetrags an den Leistungsempfänger verfügt worden ist. Da wenig dafür spricht, dass dem veränderten Auszahlungsweg eine entsprechende veränderte materielle Entscheidung über die Hilfegewährung in Ansehung der Verwaltung dieser Barbeträge zugrunde liegt, und weil die fragliche Annahme und Verwaltung der Barbeträge vor dem Hintergrund der Regelungen des Rahmenvertrags auch dann von den als erforderlich festgestellten Maßnahmen umfasst sein kann, wenn sie in den Bescheiden nicht ausdrücklich erwähnt ist, wird es zweckmäßig sein, eine amtliche Auskunft des Sozialhilfeträgers einzuholen.
II. Ansprüche des Klägers zu 1
23
1. Die Beklagte hat den Klageanspruch des Klägers zu 1 nicht dadurch anerkannt , dass sie angeregt hat, das Verfahren insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
24
a) Zwar sind auch prozessuale Erklärungen der Auslegung zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht dabei die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Parteien zu erforschen. Maßgeblich ist, welcher Sinn der Erklärung aus objektiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2631 f; Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZB 38/05, NJW-RR 2006, 862 Rn. 13).
25
b) Hier hat das Berufungsgericht aber bei der Auslegung der Erklärung der Beklagten deren offensichtlichen Sinngehalt auch in ihrem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung missachtet. Denn der Erklärung der Beklagten lässt sich nicht ihr Wille entnehmen , sich dem Klageanspruch zu unterwerfen und das Gericht von einer weiteren Sachprüfung zu entbinden. Zwar mag die Anregung eines Beklagten, einen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, in Einzelfällen als Anerkenntnis auszulegen sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 52; Hk-ZPO/Gierl, 3. Aufl., § 91a Rn. 100). Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn er zuvor die streitgegenständliche Forderung beglichen und damit konkludent ihre Berechtigung zum Ausdruck gebracht hat. Vorliegend hat die Beklagte im Anschluss an die Erklärung, sie gehe davon aus, dass der Fall betreffend den Kläger zu 1 seine Erledigung gefunden habe, jedoch dezidiert ausgeführt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche auch ansonsten in der Sache nicht bestehen. Die Annahme eines Anerkenntnisses war hiernach fern liegend. Auch das Schweigen der Beklagten auf die nachfolgende Vermutung der Kläger in ihrer Berufungserwiderung, die Anregung sei mutmaßlich als Anerkenntnis gemeint, hat nicht den objektiven Erklärungswert eines Anerkenntnisses. Vielmehr hat die Beklagte mit ihrem umfassenden Antrag, die Klagen abzuweisen, verhandelt.
26
2. Hat die Beklagte danach den Klageantrag des Klägers zu 1 nicht anerkannt , muss in der Sache geprüft werden, ob er berechtigt ist.
27
Dabei geht der Senat davon aus, dass die unveränderte Antragstellung des Klägers zu 1, der trotz seines Aufenthaltswechsels keine Erledigungserklärung abgegeben hat, darauf abzielt, auch unter den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (neuer Heimvertrag, Gewährung von Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII und Maßgeblichkeit eines anderen Rahmenvertrags) die Verwaltung des ihm bewilligten Barbetrags zu erreichen. Soweit die Revision die Auffassung vertritt, in Wirklichkeit habe sich die Klage dadurch erledigt, dass dem Kläger nach seiner Aufnahme in die Altenpflegeeinrichtung keine Barbeträge nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII mehr zustünden, verkennt sie die Rechtslage. Denn der Kläger erhält weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen (§ 35 SGB XII), jetzt allerdings flankierend zur Hilfe zur Pflege (§ 61 SGB XII).
28
Hiernach wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der gestellte Antrag nach dem neuen Heimvertrag und den Bestimmungen des § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 8, § 43 SGB XI unter dem Gesichtspunkt der sozialen Betreuung (§ 43 Abs. 2 SGB XI) begründet ist (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes OVG Bautzen, PflR 2006, 337, 341 f).
Schlick Dörr Herrmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, Entscheidung vom 01.04.2009 - 3 C 395/08 (V) -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 22.12.2009 - 2 S 136/09 (019) -

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

Gründe

I.

1

Das Vorlageverfahren betrifft die Frage der Verfassungsgemäßheit der §§ 4, 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) vom 21. April 2005 (BGBl I S. 1073 <1077 f.>).

2

1. Dem Bundesverfassungsgericht ist die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Regelung der §§ 4, 5 VBVG hinsichtlich der Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten, für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet sind, während der ersten sechs Monate der Betreuung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind.

3

2. Die §§ 4 und 5 VBVG regeln die Vergütung von Berufsbetreuern. § 4 VBVG bestimmt die Höhe des einem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes, § 5 VBVG den - pauschalierten - Stundenansatz. Alleinige Differenzierungskriterien für den Stundenansatz sind der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betreuten, also ob dieser in einem Heim lebt oder zu Hause, und die Dauer der Betreuung. Auf den tatsächlichen Betreuungsaufwand kommt es nicht an. § 5 Abs. 1 VBVG regelt den einem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwand für die Betreuung eines bemittelten Betreuten, § 5 Abs. 2 VBVG den für die Betreuung eines mittellosen Betreuten. In letzterem Fall ist die Vergütung aus der Staatskasse zu entrichten. Der für die Betreuung eines mittellosen Betreuten ansetzungsfähige und damit vergütungsrelevante Zeitaufwand ist gegenüber dem bei Betreuung eines bemittelten geringer bemessen.

4

3. a) Im Ausgangsverfahren stellte die Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie einen Antrag auf vorläufige Unterbringung der Betroffenen nach § 1846 BGB. Das Amtsgericht ordnete unter dem 12. Februar 2010 eine vorläufige Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge an und bestellte eine vorläufige Betreuerin. Ende April 2010 leitete das Amtsgericht das Hauptsacheverfahren ein und holte ein ärztliches Gutachten ein. Die über die Kostenpflichtigkeit des Verfahrens unterrichtete Betroffene gab ihr Vermögen mit ca. 300.000 € an. Mit Beschluss vom 28. Juli 2010 wurde die Betreuung aufgehoben.

5

Die Betreuerin machte auf der Grundlage der §§ 4, 5 VBVG einen Vergütungsanspruch von insgesamt 1.870 € geltend. Das Amtsgericht setzte die Vergütung antragsgemäß fest. Hiergegen wandte sich die Betroffene auf dem Beschwerdeweg, wobei sie geltend machte, dass die Betreuerin tatsächlich viel weniger Stunden tätig gewesen sei als vergütet wurden.

6

b) Das Landgericht hat das Verfahren ausgesetzt. Dem gemäß § 5 VBVG pauschal zu veranschlagenden Zeitaufwand stehe lediglich ein mit 15 Stunden zu bemessender tatsächlicher Zeitaufwand der Betreuerin gegenüber, was effektiv einen Stundensatz von 124,67 € statt der nach § 4 VBVG anzusetzenden 44 € bedeute. Angesichts der bestehenden Struktur des Rechts der Betreuervergütung sei zugrunde zu legen, dass der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG bestimmte Stundensatz von 44 € als angemessen anzusehen sei. Der sich vorliegend ergebende tatsächliche Stundensatz weiche hiervon um absolut 80,67 € je Stunde ab.

7

Das Bundesverfassungsgericht erkenne in ständiger Rechtsprechung an, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen treffen dürfe. Daraus folge auch, dass Härten im Einzelfall unvermeidlich und hinzunehmen seien. Indessen rechtfertige dies nicht jede Härte im Einzelfall. Eine noch hinzunehmende Typisierung setze vielmehr voraus, dass die durch sie eintretenden Härten oder Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Wesentlich sei ebenfalls, ob eine entstehende Ungerechtigkeit nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sei (Hinweis auf BVerfGE 63, 119 <128>). Verwaltungstechnische Gründe könnten die Verschiedenbehandlung vergleichbarer Sachverhalte rechtfertigen. Das setze aber voraus, dass bei einer Gleichbehandlung erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden, die nicht durch einfachere, weniger belastende Regelungen behoben werden könnten.

8

Wenn nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheits-fürsorge angeordnet würden, entspreche der Zeitaufwand nicht dem Zeitaufwand für den Fall der Anordnung weiterer Aufgabenkreise. Bei nicht mittellosen Betreuten werde kaum Obdachlosigkeit vorliegen. Im Fall der Entlassung aus der stationären Behandlung könnten sie regelmäßig in ihr bisheriges Wohnumfeld zurückkehren. Daraus folge zunächst, dass sich der Zeitaufwand des Betreuers häufig auf Besuche im Krankenhaus beschränke, bei denen zugleich Ärzte oder Sozialpädagogen gesprochen werden könnten. Der erforderliche Zeitaufwand dürfte dem hier angefallenen entsprechen. Gespräche im Umfang von achteinhalb beziehungsweise sieben Stunden im Monat (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 VBVG) seien unwahrscheinlich. Hinzu komme, dass nach Entlassung aus der stationären Behandlung in vielen Fällen die Aufhebung der Betreuung erfolge. Der vom Oberlandesgericht München (FamRZ 2007, S. 675 ff. = NJW-RR 2007, S. 227 f.) angenommene Ausgleich durch geringeren Zeitansatz in den folgenden Quartalen komme damit nicht zum Tragen.

9

Das Oberlandesgericht München (a.a.O.) sehe einen sachlichen Grund für den angenommenen höheren Zeitaufwand bei nicht mittellosen Betreuten im größeren Zeitaufwand für die Vermögenssorge. Seien dieser oder andere Aufgabenkreise nicht angeordnet, sprächen die vorhergehenden Erwägungen eher dafür, dass der Zeitaufwand bei ausschließlicher Anordnung der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge bei nicht mittellosen Personen angesichts der regelmäßig geordneten Lebensverhältnisse geringer sein dürfte. Dementsprechend sehe auch das Bundesverfassungsgericht, dass nicht jede Betreuung bemittelter Personen notwendig besser vergütet werden müsse als die Betreuung unbemittelter Personen (Hinweis auf BVerfG, FamRZ 2000, S. 729 <731> = NJW-RR 2000, S. 1241 <1243>). In den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BTDrucks 15/4874, S. 32) werde angenommen, die niedrigeren Stundensätze für mittellose Betreute rechtfertigten sich mit dem in der Regel niedrigeren Aufwand. Hier dürfte es indes so liegen, dass der Aufwand für bemittelte Personen eher geringer sei. Im Übrigen seien die niedrigeren Sätze bei unbemittelten Personen durch das berechtigte Interesse der Staatskasse bei der Gewährung von sozialen Leistungen getragen. Die Gesetzesmaterialien nähmen jedoch nicht an, dass fiskalische Gesichtspunkte oder Interessen der Berufsbetreuer eine höhere Vergütung bei bemittelten Personen rechtfertigen würden.

10

Bei der hier vorliegenden Abweichung der tatsächlichen stündlichen Vergü-tung vom gesetzlichen Leitbild könne nicht mehr die Rede davon sein, dass der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Dabei müsse berück-sichtigt werden, dass Regelungsalternativen zur Verfügung stünden. Zwar sei das gesetzgeberische Anliegen, Abrechnungsstreitigkeiten möglichst auszuschließen, zutreffend. Allerdings erscheine es fernliegend, dass bei den beschränkten Aufgabenkreisen relevante Abgrenzungsstreitigkeiten aufkämen. Denkbar sei auch die Festlegung eines geringeren Zeitansatzes für die hier maßgebliche Fallgruppe. Auch sei daran zu denken, eine Abweichung von der Pauschale nur auf Antrag zu ermöglichen. Schließlich könne in einem Fall, in dem - wie hier - eine wesentliche Einschränkung hinsichtlich der Vermögensangelegenheiten nicht bestehe, eine vom Gericht genehmigte Vereinbarung über den Zeitansatz mit dem Betreuten getroffen werden.

II.

11

Die Vorlage ist unzulässig.

12

1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschriften als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 <76>).

13

Neben der Entscheidungserheblichkeit muss das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm in Aus-einandersetzung mit den hierfür wesentlichen Gesichtspunkten, insbesondere auch den Erwägungen des Gesetzgebers, begründen (vgl. BVerfGE 86, 71 <77>). Dieser Zulässigkeitsvoraussetzung genügt ein Vorlagebeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm nachvollziehbar darlegt und sich dabei jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>). Der Beschluss hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben, sich eingehend mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 f.>; 86, 71 <77>). Der Vorlagebeschluss muss auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts eingehen.

14

2. Diesen Anforderungen genügt die zur Entscheidung stehende Vorlage nicht. Das vorlegende Gericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Normen nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise begründet und sich nicht mit naheliegenden Gesichtspunkten sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandergesetzt.

15

a) Hinsichtlich der zur Prüfung gestellten Norm des § 4 VBVG enthält der Vorlagebeschluss keine Ausführungen, weshalb das Gericht die Bestimmung für ver-fassungswidrig erachtet. Das vorlegende Gericht geht im Gegenteil ausdrücklich davon aus, dass der dort unter anderem niedergelegte Stundensatz von 44 € angemessen sei.

16

b) Im Hinblick auf § 5 VBVG hat das Vorlagegericht die Verfassungswidrigkeit nicht hinreichend dargelegt.

17

aa) Zwar führt das Gericht aus, dass die pauschalierten Stundenansätze in der von ihm betrachteten Fallgruppe (Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten in den ersten sechs Monaten, für die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet sind) die Grenze der bei Pauschalisierungen im Einzelfall hinzunehmenden Härte überschritten und daher eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG gegeben sei. Jedoch sind bereits die rechtstatsächlichen Annahmen, die das Gericht seinen Überlegungen zugrunde legt, nicht nachvollziehbar und rechtfertigen die hieraus gezogenen Schlüsse nicht.

18

(1) Soweit das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass die Gruppe der nicht mittellosen Betreuten, für die eine vorläufige Betreuung lediglich mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge angeordnet ist, nicht verhältnismäßig klein sei, fehlt eine zahlenmäßige Grundlage. Aus dem Vorlagebeschluss ist nicht ersichtlich, von welcher zumindest ungefähren Größe der gebildeten Personengruppe im Vergleich zur Gesamtzahl der nicht mittellosen Betreuten das vorlegende Gericht ausgeht. Auch das von ihm in Bezug genommene Zahlenmaterial ist insoweit unergiebig. Die von dem Gericht nach Marschner (in: Marschner/Volckart/Lesting, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl. 2010, A Rn. 69) zitierte Erhebung von Bruns zur Anzahl der Zwangseinweisungen in ausgewählten Großstädten aus dem Jahre 1987 kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie sich nur auf öffentlich-rechtliche Unterbringungen bezieht und zivilrechtliche Unterbringungen gerade nicht berücksichtigt (vgl. Marschner, a.a.O.). Aus der Darstellung von Crefeld (BtPrax 1998, S. 47 <49>) über die Zugänge in Rheinischen Landeskliniken nach Betreuungsrecht im Jahre 1994, auf die das vorlegende Gericht außerdem verweist, lässt sich für seine Hypothese ebenfalls nichts ableiten. Daraus geht weder hervor, in welchem Umfang es sich um vorläufige Betreuungen gehandelt hat und welchen Aufgabenkreis die Betreuungen jeweils umfassten, noch um wieviel Betreuungsanordnungen es sich tatsächlich gehandelt hat und wie lange sie andauerten. Aus der Statistik lässt sich vielmehr nur das prozentuale Verhältnis der nach Betreuungsrecht untergebrachten Personen zu den nach Landesrecht untergebrachten und den freiwillig aufgenommenen Patienten der Rheinischen Landeskliniken ablesen. Letztlich geht das Vorlagegericht sogar selbst davon aus, dass belastbare Zahlen für die zivilrechtliche Unterbringung fehlten. Seine Schlussfolgerung, das Zahlenmaterial erlaube dennoch die Feststellung, dass die Gruppe der unter vorläufiger Unterbringung stehenden Personen nicht verhältnismäßig klein sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar.

19

(2) Auch die weitere Annahme des Vorlagegerichts, bei vorläufigen Betreuungen, die nur die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge umfassten, sei der Zeitaufwand regelmäßig erheblich geringer als in den Pauschalen des § 5 Abs. 1 und 2 VBVG vorgesehen, ist nicht ansatzweise belegt. Die Ausführungen hierzu im Vorlagebeschluss basieren nicht auf einer empirischen Datenermittlung, sondern stellen bloße Vermutungen der vorlegenden Kammer dar. Die zur Prüfung vorgelegte Frage, ob § 5 VBVG im Falle bestimmter Betreuungen zu einer unangemessen hohen Belastung bemittelter Betreuter führt, ist aber auf dieser rein spekulativen Grundlage nicht zu beantworten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Pauschalierung des Zeitaufwandes für die Betreuungstätigkeit in § 5 Abs. 1 und 2 VBVG auf der Grundlage der im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz erstellten rechtstatsächlichen Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) zur "Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei rechtlicher Betreuung" (Bundesanzeiger Nr. 149a vom 13. August 2003) vorgenommen hat.

20

bb) Das Vorlagegericht setzt sich auch nicht mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Pauschalierung von Vergütungsregelungen bereits erarbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander (zu den Begründungsanforderungen insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2007 - 1 BvL 10/06 -, FamRZ 2007, S. 622 <625>).

21

(1) Auf die Grundsätze zum gesetzgeberischen Spielraum bei der Ausgestaltung von Gebührenordnungen, die das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die Vergütung von Berufsbetreuern entwickelt hat (vgl. BVerfGE 101, 331 <347 ff.>), geht der Vorlagebeschluss nicht ein. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass Gebührenordnungen jeder Art für die Betroffenen Vor- und Nachteile aufweisen. Das gelte für ein Stundensatz-System ebenso wie für Fallpauschalen oder die Anknüpfung an den Gegenstandswert. Welchen gesetzlichen Regelungen in einer bestimmten Situation der Vorzug gegeben werde, richte sich nach der Einschätzung des Gesetzgebers auf der Grundlage verfügbarer Erkenntnisse. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts findet im Vorlagebeschluss keine Erwähnung.

22

(2) Das Vorlagegericht stellt zudem keine Überlegungen dazu an, ob es nicht verfassungsrechtlich hinzunehmen ist, dass Vergütungspauschalen auf der Grundlage von Mischkalkulationen zwangsläufig dazu führen, dass in Einzelfällen die gesetzlich festgelegte Vergütung nicht leistungsäquivalent ist (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2007 - 1 BvL 10/06 -, FamRZ 2007, S. 622 <625>).

23

Hinsichtlich der Annahme des Vorlagegerichts, die Grenze des im Einzelfall Zumutbaren sei im Ausgangsverfahren überschritten, fehlen nähere Darlegungen. Laut Vorlagebeschluss betrug die Differenz zwischen der nach den gesetzlichen Vorgaben abgerechneten und der nach dem tatsächlichen Zeitaufwand fiktiv angenommenen Vergütung weniger als 1.500 €. Dass dieser Betrag für die nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts vermögende Betroffene eine nicht mehr hinnehmbare Belastung darstellt, erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres.

24

Soweit das Vorlagegericht im Weiteren die Auffassung vertritt, für die von ihm betrachtete Fallgruppe sei die Festlegung eines geringeren Zeitansatzes denkbar, setzt es sich nicht mit der naheliegenden - zudem von der Betreuerin im Ausgangsverfahren ausdrücklich aufgeworfenen - Frage auseinander, inwieweit sich das vom Gesetzgeber eingeführte System einer auf Mischkalkulationen beruhenden pauschalierten Vergütung mit der Schaffung derartiger Ausnahmetatbestände vereinbaren lässt und ob es hierdurch nicht ausgehebelt würde. Gleiches gilt hinsichtlich der Überlegungen, eine Abweichung von den Pauschalvergütungen auf Antrag zu ermöglichen oder Vereinbarungen über den Zeitansatz zuzulassen. Hier stellte sich zudem die Frage, wie sich derartige besondere Abrechnungsmöglichkeiten mit dem legitimen Ziel des Gesetzgebers in Einklang bringen lassen, ein möglichst einfaches Vergütungssystem vorzusehen.

25

(3) Soweit im Vorlagebeschluss schließlich die Verfassungsgemäßheit der höheren Zeitansätze in § 5 Abs. 1 und 2 VBVG bei der Betreuung von nicht mittellosen gegenüber der Betreuung mittelloser Betreuter bezweifelt wird, fehlt eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2000 (FamRZ 2000, S. 729 ff. = NJW-RR 2000, S. 1241 ff.) und insbesondere vom 20. August 2009 (FamRZ 2009, S. 1899 ff. = NJW-RR 2010, S. 505 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der letztgenannten Entscheidung darauf hingewiesen, dass das vom Gesetzgeber insoweit verfolgte Ziel der Schonung der öffentlichen Kassen legitim sei und er bei der Herabsetzung des Zeitaufwandes als Bemessungsfaktor für die Vergütung der Betreuung eines Mittellosen auch nicht die Grenzen des Zumutbaren überschritten habe (vgl. BVerfG, FamRZ 2009, S. 1899 <1900 f.> = NJW-RR 2010, S. 505 <506>).

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Stellt der leistende Rehabilitationsträger fest, dass der Antrag neben den nach seinem Leistungsgesetz zu erbringenden Leistungen weitere Leistungen zur Teilhabe umfasst, für die er nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Dieser entscheidet über die weiteren Leistungen nach den für ihn geltenden Leistungsgesetzen in eigener Zuständigkeit und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(2) Hält der leistende Rehabilitationsträger für die umfassende Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach § 14 Absatz 2 die Feststellungen weiterer Rehabilitationsträger für erforderlich und liegt kein Fall nach Absatz 1 vor, fordert er von diesen Rehabilitationsträgern die für den Teilhabeplan nach § 19 erforderlichen Feststellungen unverzüglich an und berät diese nach § 19 trägerübergreifend. Die Feststellungen binden den leistenden Rehabilitationsträger bei seiner Entscheidung über den Antrag, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung oder im Fall der Begutachtung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens beim leistenden Rehabilitationsträger eingegangen sind. Anderenfalls stellt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen umfassend fest.

(3) Die Rehabilitationsträger bewilligen und erbringen die Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen im eigenen Namen, wenn im Teilhabeplan nach § 19 dokumentiert wurde, dass

1.
die erforderlichen Feststellungen nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden,
2.
auf Grundlage des Teilhabeplans eine Leistungserbringung durch die nach den jeweiligen Leistungsgesetzen zuständigen Rehabilitationsträger sichergestellt ist und
3.
die Leistungsberechtigten einer nach Zuständigkeiten getrennten Leistungsbewilligung und Leistungserbringung nicht aus wichtigem Grund widersprechen.
Anderenfalls entscheidet der leistende Rehabilitationsträger über den Antrag in den Fällen nach Absatz 2 und erbringt die Leistungen im eigenen Namen.

(4) In den Fällen der Beteiligung von Rehabilitationsträgern nach den Absätzen 1 bis 3 ist abweichend von § 14 Absatz 2 innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wird eine Teilhabeplankonferenz nach § 20 durchgeführt, ist innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang zu entscheiden. Die Antragsteller werden von dem leistenden Rehabilitationsträger über die Beteiligung von Rehabilitationsträgern sowie über die für die Entscheidung über den Antrag maßgeblichen Zuständigkeiten und Fristen unverzüglich unterrichtet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.