Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 19. Mai 2016 - L 2 U 121/16 B ER

bei uns veröffentlicht am19.05.2016
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 18 U 78/16, 06.04.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.04.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass sein Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2016 aufschiebende Wirkung hat.

Der 1955 geborene Bf. war seit Juli 2015 als Staplerfahrer abhängig beschäftigt. Er stürzte laut Unfallanzeige vom 14.08.2015 am 12.08.2015 um 8:10 Uhr auf dem Heimweg von der Nachtschicht nach Hause mit dem Fahrrad und verletzte sich die Hände und das linke Kniegelenk. Am nächsten Tag arbeitete er wieder in Nachtschicht.

Am 14.08.2015 gegen 9:00 Uhr stellte sich der Bf. beim H-Arzt Dr. P. vor, der einen H-Arztbericht an die Beschwerdegegnerin (Bg.) erstellte. Darin diagnostizierte Dr. P. nach Untersuchung und Auswertung von Röntgenbildern eine Knieprellung links, versorgte den Bf. mit einem Zinkleimverband und Ibuprofen und beurteilte ihn ab 13.08.2015 als arbeitsunfähig, mit voraussichtlichem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit ab 21.08.2015. Er kreuzte bei Frage 10 („Sprechen Hergang und Befund gegen die Annahme eines Arbeitsunfalles“) das Kästchen „Nein“ und bei Frage 12 (Art der Heilbehandlung) „allgemeine Heilbehandlung durch mich“ an. Auf eine im September 2012 erfolgte Knie-Totalendoprothese (TEP) als unfallunabhängige Gesundheitsstörung wies er hin.

Das Computertomogramm (CT) des linken Kniegelenks vom 21.08.2015 zeigte keine Fraktur. Das Skelettszintigramm vom 12.10.2015 ergab laut Radiologen Prof. Dr. S. keine Infektion oder Lockerung der Knie-TEP, bei Hinweisen auf Retropatellararthrose. Die geringe bandförmige Tracermehrspeicherung am Tibiaplateau sah Prof. Dr. S. als Hinweis auf eine proximale Tibiofibulararthrose. Auf die Berichte von Dr. P. über Operationen vom 27.10.2015 und 08.12.2015 wegen Carpaltunnelsyndroms (CTS) beidseits und auf den Arztbrief des Neurologen und Psychiater Dr. S. vom 17.09.2015 wird Bezug genommen.

Der beratende Chirurg Dr. G. führte in seiner Stellungnahme vom 14.01.2016 aus, dass unfallbedingt nur eine Prellung vorgelegen habe, dass das CTS beidseits eine unfallunabhängige Erkrankung sei, dass keine Lockerung der TEP bestehe und dass Behandlungsbedürftigkeit von Unfallfolgen bzw. unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur bis 12.10.2015 vorgelegen habe.

Daraufhin lehnte die Bg. mit Bescheid vom 14.01.2016 die zukünftige Übernahme weiterer Behandlungskosten wegen des Unfalls vom 12.08.2015 ab. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit werde bis einschließlich 12.10.2015 anerkannt; ab 13.10.2015 seien keine Ansprüche auf Verletztengeld mehr gegeben. Zu viel gezahlte Kosten brauche der Bf. nicht zurückzuzahlen. Unfallfolgen seien nicht mehr nachweisbar; die Unfallverletzungen wie die beidseitige Handgelenkszerrung seien folgenlos ausgeheilt. Das CTS beidseits sei eine degenerative Erkrankung und keine Unfallfolge. Eine Lockerung der Knie-TEP liege nicht vor. Mit Schreiben vom 14.01.2016 teilte die Bg. den bisher behandelnden Ärzten einschließlich Dr. P. mit, dass keine Behandlungen mehr zu ihren Lasten durchzuführen seien.

Zur Begründung seines Widerspruchs vom 25.01.2016 stützte sich der Bf. auf eine Stellungnahme von Dr. P. vom 03.02.2016. Im Bericht über eine weitere Skelettszintigraphie vom 15.02.2016 legte der Radiologe Dr. D. dar, dass der Befund - eine bandförmige Knochenstoffwechselsteigerung in Projektion auf das laterale, geringer auf das mediale linke Tibiaplateau - für eine Lockerung des tibialen Prothesenschenkels spreche bei degenerativen Veränderungen im Bereich beider Kniescheiben.

Der Bf. hat die Bg. mit Schreiben vom 08.03.2016 zur zeitnahen Entscheidung über seinen Widerspruch aufgefordert, weil sich sonst die Kostenübernahme für die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. (BGU M.) verzögere. Sein Bevollmächtigter hat mit Schreiben vom 10.03.2016 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und Fortsetzung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung begehrt. Er hat auf einen Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 30.05.2013 verwiesen.

Die Bg. wies mit Schreiben vom 15.03.2016 auf die fehlende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der abgebrochenen Heilbehandlung hin.

Dr. G. führte in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 17.03.2016 aus, dass der aussagekräftige erste Befund der Szintigraphie vom 12.10.2015 keine Lockerung der TEP nachweise. Die am 15.02.2016 festgestellte Lockerung sei später im Verlauf unfallunabhängig eingetreten.

Am 23.03.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. beim Sozialgericht Augsburg (SG) die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.01.2016 gegen den Bescheid vom 14.01.2016 beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass Dr. P. mit Wirkung zum 14.08.2015 eine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung eingeleitet und die Bg. im Anschluss Heilbehandlung gewährt habe. Mit Bescheid vom 14.01.2016 habe die Beklagte diese Heilbehandlung eingestellt bzw. entzogen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei analog § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch deklaratorischen Beschluss festzustellen. Ein Anordnungsgrund sei nicht erforderlich.

Auf den richterlichen Hinweis vom 24.03.2016 wird Bezug genommen. Das SG hat dargelegt, dass die Anfechtung des Bescheides mangels vorangegangener Leistungsbewilligung nicht zur Leistungsgewährung führe und dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für eine Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht seien.

Der Prozessbevollmächtigte hat mit Schreiben vom 31.03.2016 entgegnet, der H-Arzt Dr. P. habe als Beliehener der Bg. über einen Rechtsanspruch des Bf. auf allgemeine berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung mit Rechtsqualität eines Verwaltungsaktes entschieden. Die Bekanntgabe sei mündlich durch den Arzt und ergänzend durch Aushändigung des H-Arzt-Berichtes erfolgt. Zu ähnlichen Ergebnissen führe eine Prüfung der Rechtsposition nach § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Durch den Verweis auf eine kassenärztliche Behandlung sei der Bf. beschwert, weil diese nicht dem Standard der berufsgenossenschaftlichen Rehabilitation entspreche. Eine Behandlung in der BGU M. sei dringend indiziert und ohne Behandlungsauftrag der Bg. nicht möglich.

Die Bg. hat die Ablehnung des Antrags begehrt. Erstmals mit Bescheid vom 14.01.2016 sei über Verletztengeldgewährung und Heilbehandlung entschieden worden. Ein H-Arzt-Bericht erfülle nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes mit Außenwirkung, sondern diene nur der raschen adäquaten Versorgung von Unfallverletzten. Ein Anspruch auf andauernde Leistungen werde nicht geschaffen. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehle es an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Behandlungsbedürftige Unfallfolgen lägen nicht vor. Eine unfallbedingte Lockerung der TEP sei nicht nachgewiesen, so dass Behandlungskosten dafür nicht zu übernehmen seien. Außerdem könne die Heilbehandlung zulasten der Krankenkasse erfolgen; die dann anfallenden Eigenanteile seien keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile, so dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens abgewartet werden könne.

Das SG hat mit Beschluss vom 06.04.2016 den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Dem Antrag fehle das Feststellungsinteresse bzw. das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der angegriffene Bescheid enthalte die erstmalige Entscheidung über Behandlungskosten und Verletztengeld. Durch isolierte Anfechtung des Bescheides durch Klage oder Widerspruch bzw. durch aufschiebende Wirkung des Widerspruchs könne die angestrebte Leistung nicht unmittelbar erlangt werden. Der H-Arzt-Bericht sei reines Verwaltungsinternum und enthalte keine Bewilligung von Verletztengeld oder Heilbehandlung von Unfallfolgen mangels Regelung und Außenwirkung i. S.v. § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG, der ausdrücklich nicht gestellt worden sei, habe ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, da weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht seien.

Mit der am 13.04.2016 beim SG eingegangenen Beschwerde macht der Bevollmächtigte des Bf. ausweislich des Schreibens vom 02.05.2016 weiterhin die (deklaratorische) Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abbruch der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung geltend.

Auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 25.04.2016 wird Bezug genommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Bf. hat im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bg die Entscheidung des H-Arztes über 5 Monate akzeptiert und Heilbehandlung gewährt habe. Der H-Arzt habe bei Entscheidung zur Übernahme der Heilbehandlung durch den Unfallversicherungsträger als Beliehener bzw. Behörde gehandelt mit Regelungscharakter bzw. mit Verwaltungsaktqualität. Die Bg. habe im Bescheid vom 14.01.2016 nur die zukünftige Übernahme weiterer Behandlungskosten abgelehnt; bei Aufhebung würde die mit Feststellung des Leistungsfalls eingegangene Verpflichtung zur Gewährung von Heilbehandlungsmaßnahmen fortbestehen.

Die Bg. hat mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 den Widerspruch des Bf. als unbegründet zurückgewiesen. Die Erhebung einer Klage ist bislang nicht bekannt.

Die Bg. hat sich im Beschwerdeverfahren auf den Beschluss des SG gestützt. Ein H-Arzt-Bericht sei kein Verwaltungsakt. Außerdem sei Dr. P. als H-Arzt ab 2016 nicht mehr zur Behandlung Unfallverletzter zulasten der Gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund seien nicht gegeben. Nach den Erstbefunden sei ein über die Knieprellung hinausgehender Erstschaden im Bereich des linken Kniegelenks nicht im Vollbeweis nachgewiesen.

Der Bf. beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 06.04.2016 aufzuheben und festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.01.2016 aufschiebende Wirkung hat.

Die Bg. beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des SG und LSG Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Der Bf. macht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf weitere Maßnahmen der Heilbehandlung über den 14.01.2016 hinaus geltend. Als konkrete Leistung nennt er eine Operation in der BGU M. mit Ersatz der 2002 implantierten Knie-TEP links.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur noch bis zum Ablauf der Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2016 zulässig ist. Denn nach Ablauf der Klagefrist ohne Klageerhebung ist wegen Bestandskrafts des Bescheides vom 14.01.2016 der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereits unzulässig. Bei fristgerechter Klageerhebung wäre der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu richten.

Die vom Bf. begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (oder einer Klage) gegen den Bescheid vom 14.01.2016 „wegen Abbruchs der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung“ analog § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist ebenso unzulässig wie ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Denn der Bf. kann sein Ziel des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mittels isolierter Anfechtung und Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2016 erreichen (vgl. zur Abgrenzung von § 86b Abs. 1 und Abs. 2 u. a. Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2014, zu § 86b RdNr. 10 f.).

Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) bestimmen die Unfallversicherungsträger Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 21/10 R - Juris RdNr. 16). Ein Anspruch auf Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen kann ebenso wie ein Anspruch auf noch nicht bewilligte Leistungen nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG geltend gemacht werden.

Fällig bzw. vollziehbar werden Ansprüche auf konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen in der Regel erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (vgl. § 40 Abs. 2 i. V. m. § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I). Der Bescheid vom 14.01.2016 hat aber keinen Verwaltungsakt zurückgenommen, mit dem zuvor konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen für die Zeit ab 14.01.2016 bewilligt worden waren, so dass bei Beseitigung des Bescheides vom 14.01.2016 keine konkreten Leistungsansprüche aufgrund Bewilligung aufleben könnten.

Die Bg. als Unfallversicherungsträger hatte vor dem angegriffenen Bescheid keine konkreten Maßnahmen der Heilbehandlung für die Zeit ab 14.01.2016 gegenüber dem Bf. bewilligt oder angeordnet, insbesondere nicht eine stationäre Behandlung in der BGU M. oder die gewünschte Operation des linken Kniegelenks. Dr. P. war ab 01.01.2016 nicht befugt, als H-Arzt für die Bg. zu handeln, weil das H-Arztverfahren mit Ablauf des 31.12.2015 geendet hat (vgl. u. a. § 35 ff. des Vertrags gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V., dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen - Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger Stand 01.01.2011 und Stand 01.01.2016). Überdies ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Dr. P. für die Zeit ab 14.01.2016 konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen zulasten der Bg. angeordnet haben könnte. Soweit sich der Bf. auf den H-Arztbericht von Dr. P. stützen will, enthält dieser schon keine Aussagen über entsprechende Leistungen für die Zeit ab 14.01.2106. Dass Dr. P. bis zur Bekanntgabe des Bescheides vom 14.01.2016 tatsächlich verschiedene Leistungen der allgemeinen Heilbehandlung auf Kosten der Bg. erbracht hat, begründet keinen Rechtsanspruch des Bf. auf weitere, noch nicht erbrachte konkrete Leistungen der Heilbehandlung durch die Bg. Auch wenn ein Durchgangsarzt bzw. bis 31.12.2015 der H-Arzt bei der Entscheidung, ob eine besondere Heilbehandlung oder eine allgemeine Heilbehandlung einzuleiten ist nach § 34 Abs. 3 SGB VII i. V. m. 27 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger ein öffentliches Amt ausübt (vgl. dazu BGH vom 09.03.2010 - VI ZR 131/09 - Juris RdNr.9), ergibt sich daraus keine Verwaltungsaktkompetenz des Arztes, über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls, über Erstschäden oder Unfallfolgen etc. verbindlich zu entscheiden. Der H-Arztbericht nach § 36 des Vertrags Ärzte /Unfallversicherungsträger in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung beinhaltet - wie der Name schon sagt - lediglich einen Bericht an den Unfallversicherungsträger, aber keine Verwaltungsakte gegenüber dem Versicherten; auf die zutreffenden Ausführungen des SG nimmt der Senat Bezug. Der H-Arzt oder Durchgangsarzt ist insoweit kein Beliehener.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Bf. zitierte Beschluss des Sozialgerichts B-Stadt vom 30.05.2013 (S 40 U 143/13 ER) mit Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gibt schon keinerlei Aufschluss über den dort zugrunde gelegten Sachverhalt.

Einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf weitere konkrete Heilbehandlungsmaßnahmen wegen unfallbedingter Lockerung der Hüft-TEP durch die Bg. hat der Prozessbevollmächtigte des Bf. ausdrücklich und bewusst nicht gestellt. Außerdem sind nach summarischer Prüfung weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, zumal der Bf. Anspruch auf Heilbehandlung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gegen seinen Krankenversicherungsträger hat.

Eine Zuständigkeit der Bg. für weitere - ambulante oder stationäre - Heilbehandlungsmaßnahmen nach § 14 SGB IX kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Leistungen zur Teilhabe, insbesondere nicht um Leistungen der medizinischen Rehabilitation handelt. Das SGB VII unterscheidet wie das SGB V nach seiner Regelungssystematik zwischen Krankenbehandlung einerseits (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 SGB VII) und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 SGB IX andererseits (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII; vgl. hierzu auch BSG vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R - Juris RdNr. 9).

Während die Rehabilitation die Aufgabe hat, Folgen von Krankheiten in Form von Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen - also Behinderungen - abzuwenden, sie zu beseitigen oder zu mindern oder deren wesentliche Verschlechterung abzuwenden bzw. ihre Folgen zu mindern, ist vorrangiges Ziel der Krankbehandlung die Heilung, die Beseitigung oder die Vermeidung der Verschlimmerung von Krankheiten (vgl. hierzu Oppermann in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, zu § 14 RdNr. 15; Luik in Juris-PK zu § 14 SGB IX RdNr. 111; Nellissen in Juris-PK zu § 26 RdNr. 21 f.; vgl. zur Abgrenzung auch BT-Drucks. 14/1245 S. 61 zu Nr. 6 <§ 11 SGB V>). Der Bf. macht aber eindeutig Ansprüche auf Heilbehandlung geltend, insbesondere auf ärztliche Behandlungen einschließlich Operation zur Behebung der Lockerung einer Knie-TEP und damit zur Beseitigung einer Erkrankung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung durch einen Berufsbetreuer hat.

2

Der am 1953 geborene Kläger erlitt am 20.11.1996 einen Arbeitsunfall. Er stürzte in Ausübung einer versicherten Tätigkeit bei der Montage eines Hauses ab. Nach einem mindestens sechs Meter tiefen Sturz durch das noch nicht installierte Treppenhaus schlug er auf dem Betonboden auf. Als Folgen des Arbeitsunfalls hat die Beklagte festgestellt: "Hirnorganisches Psychosyndrom mit anteilmäßiger Antriebsminderung und Affektverflachung, mit verminderter Kritik- und Urteilsfähigkeit, fehlender Krankheitseinsicht und Impulskontrollverlust nach Contusio cerebri. Leichte zentralmotorische Hemiparese links. Anteilmäßige Gangataxie. Knöchern verheilter Speichenköpfchenbruch links. Knöchern verheilte Rippenserienfraktur 2-9 links. Milzriss mit anschließender Milzentfernung. Knöchern verheilter Augenhöhlenbruch links."

3

Mit Bescheiden vom 14.1.1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 70 vH sowie unter dem 8.11.1999 Rente auf Dauer in derselben Höhe. Mit Bescheid vom 12.12.2002 änderte sie die Verwaltungsakte vom 14.1. und 8.11.1999 ab und gewährte dem Kläger ab 20.5.1998 Verletztenrente nach einer MdE um 80 vH auf Dauer. Nach einem Rechtsstreit bewilligte sie ihm unter dem 5.9.2006 auch Pflegegeld nach Stufe III in Höhe von 60 vH des Höchstbetrags ab 1.12.2000.

4

Am 2.11.1998 bestellte das Notariat W. als Vormundschaftsgericht für den Kläger einen Berufsbetreuer. Dessen Aufgabenkreis umfasst die Vertretung des Klägers in der Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge einschließlich Zustimmung zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, Heim- und Wohnungsangelegenheiten, der Vermögenssorge sowie die Vertretung gegenüber Banken, Behörden, Versicherungen und die Empfangsbefugnis für Post.

5

Am 6.7.2005 beantragte der Kläger durch den Betreuer bei der Beklagten, die Vergütung des Betreuers für die zurückliegenden Jahre und in Zukunft zu übernehmen. Er bezifferte die bis dahin angefallenen Kosten der Betreuung auf 35 996,51 Euro. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten der Betreuung ab (Bescheid vom 4.4.2007). Ein Anspruch auf Übernahme von Betreuungskosten sei weder aus §§ 547, 563 Reichsversicherungsordnung (RVO) noch aus §§ 557, 558 RVO herzuleiten. Auch aus den Vorschriften des SGB VII ergebe sich ein solcher Anspruch nicht. Insbesondere seien nach § 39 SGB VII nur konkrete Hilfen zu leisten, wie ua Hilfen im Haushalt, Erholungsaufenthalte, Heizkostenbeteiligungen, technische Arbeitshilfen, Assistenz durch Berufshelfer, nicht aber eine rechtliche Betreuung nach §§ 1896 ff BGB oder die Übernahme von deren Kosten.

6

Der Kläger erhob am 5.4.2007 Widerspruch. Der Berufs-Betreuungs-Dienst des Klägers bezifferte im Oktober 2007 die seit 2.11.1998 angefallenen Kosten der Betreuung. Er schlüsselte diese nach Kalenderjahren auf und forderte Zahlung in Höhe der Festsetzungen, die das Vormundschaftsgericht bis Mai 2007 vorgenommen hatte, insgesamt 41 778,37 Euro. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007).

7

Der Kläger hat beim SG Stuttgart Klage mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Betreuung zu übernehmen. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 4.12.2008 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die Kosten für die Betreuung des Klägers "nach § 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB 7" zu erstatten. Diese Kosten gehörten zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

8

Die Beklagte hat gegen das Urteil des SG Berufung eingelegt. Es treffe nicht zu, dass § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII die Betreuungskosten beinhalte. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG Baden-Württemberg das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 21.9.2010). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten der angeordneten Betreuung gehörten nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in wirtschaftlicher Hinsicht zwingend im Sinne einer besonderen Härte auf die Erstattung der von ihm aufzubringenden Betreuungskosten angewiesen sei (§ 39 Abs 2 SGB VII). Dem Anspruch stehe das in § 26 SGB VII normierte Dienst- und Sachleistungsprinzip entgegen. Der Unfallversicherungsträger habe grundsätzlich Sachleistungen zu erbringen. Geldleistungen seien nur ausnahmsweise vorgesehen, wenn dies gesetzlich angeordnet sei. Deshalb sei die Verurteilung zur Übernahme der Kosten der Betreuung aufzuheben. Die Revision werde ua wegen der abweichenden Rechtsprechung anderer Gerichte zugelassen.

9

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung insbesondere des § 39 SGB VII. Die Auffassung des LSG, die Übernahme der Kosten der angeordneten Betreuung sei nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst, treffe nicht zu. Die Beklagte sei verpflichtet, mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den Gesundheitsschaden durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu kompensieren. § 39 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB VII ermächtige die Beklagte gerade dazu, "sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolgs der Leistungen zur medizinischen Reha und Teilhabe" zu übernehmen. Es handele sich um einen Auffangtatbestand für besondere Fälle. Das Sachleistungsprinzip könne in zulässiger Weise durchbrochen werden, wenn dies zur Erreichung des Ziels der Unfallversicherung geboten sei. Er könne sich auch auf den Katalog des § 55 Abs 2 SGB IX stützen, nach dem ua Kosten für Betreuung erstattungsfähig seien. Einen entsprechenden Anspruch hätten mehrere Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bejaht.

10

Der Kläger beantragt,

        

das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. September 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 4. Dezember 2008 zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

12

Sie beruft sich auf die angefochtene Entscheidung des LSG.

13

II. Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

14

Das LSG hat das Urteil des SG zu Recht aufgehoben und die Klagen auf Übernahme der Kosten der berufsmäßigen Betreuung abgewiesen. Der Kläger hat trotz der bestehenden schwerwiegenden Gesundheitsstörungen als Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.11.1996 unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Übernahme von Kosten seiner rechtlichen Betreuung (§§ 1896 f BGB) durch die Beklagte als zuständige Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung.

15

1. Der Kläger erstrebt die Aufhebung des Urteils des LSG und die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG. Er verfolgt damit sein Anfechtungs- und Leistungsbegehren weiter, um zu erreichen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Kosten der rechtlichen Betreuung für die Vergangenheit zu erstatten und für die Zukunft zu übernehmen.

16

Richtig wäre es allerdings gewesen, wenn der Kläger sein Begehren mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt hätte. Zwar haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie auf ergänzende Leistungen (§ 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Die Unfallversicherungsträger bestimmen aber im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 26 Abs 5 Satz 1 SGB VII). Dies ist zwar trotz des Wortlauts der Vorschrift streitig (vgl Krasney in Becker ua, Gesetzliche Unfallversicherung - Kommentar, § 39 RdNr 5; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand I/2010, K § 39 RdNr 5), der Senat hat aber bereits entschieden, dass jedenfalls die Entscheidung über Leistungen, über die der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Auswahlentscheidung hinsichtlich deren Art, Höhe und Dauer zu treffen hat, grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Trägers steht (BSG vom 22.3.2011 - B 2 U 12/10 R - SozR 4-5670 § 3 Nr 1, RdNr 20 f). Soweit sich dieses der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht aus besonderen Umständen im Sinne einer Ermessensreduzierung zu einem Anspruch auf eine bestimmte Leistung konkretisiert hat, ist die richtige Klageart die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 131 Abs 3 SGG; BSG aaO RdNr 12 mwN). Sie wäre darauf zu richten, die Beklagte zu verpflichten, nach ihrem Ermessen über das Ob und ggf das Wie der Leistung zu entscheiden.

17

Die Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der der Kläger Leistungen zur Teilhabe oder auf ergänzende Leistungen begehrt, hat jedoch schon aus anderen Gründen keinen Erfolg. Denn der Kläger verfolgt mit diesem Rechtsschutzbegehren einen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch, der notwendig abhängig ist von dem grundsätzlichen Bestehen eines Sachleistungsanspruchs ("Kostenübernahme"; vgl BSG vom 9.11.2010 - B 2 U 24/09 R - BSGE 107, 91 = SozR 4-2700 § 8 Nr 40, RdNr 16). Ein Freistellungs- und Zahlungsanspruch kann nur entstehen, wenn die Beklagte durch eine Rechtsnorm ermächtigt wäre, eine rechtliche Betreuung als eine Leistung zur Teilhabe in Form der Dienst-, Sach- oder Geldleistung zu erbringen. Dies ist nicht der Fall.

18

2. Maßgeblich für die Beurteilung des Anspruchs ist das Recht des SGB VII.

19

Nach § 214 Abs 1 Satz 1 SGB VII gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB VII, also die §§ 26 bis 55a SGB VII, wenn der Versicherungsfall, für den Leistungen beantragt worden sind, bereits vor dem Tag des Inkrafttretens des SGB VII eingetreten ist, die Entscheidung über die Leistung aber - wie hier - erst aufgrund eines im Jahr 2005 gestellten Antrags zu treffen ist( Harks in jurisPK-SGB VII, § 214 SGB VII RdNr 8). Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs sind daher § 26 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Nr 4, Abs 5 SGB VII iVm § 39 Abs 1 Nr 2 oder Abs 2 SGB VII idF des Art 7 Nr 12 Buchst b des Gesetzes vom 19.6.2001 (BGBl I 1046; dazu 3.) oder § 26 Abs 1 Satz 2 SGB VII iVm § 15 SGB IX (dazu 4.). Da aus diesen Rechtsgrundlagen - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten der Betreuung abgeleitet werden kann, scheitert sein Begehren. Denn nach § 2 Abs 1 Satz 2 SGB I können Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind. Dementsprechend dürfen gemäß § 31 SGB I Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen des SGB nur begründet oder festgestellt werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt.

20

3. Nach § 26 Abs 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Gemäß § 26 Abs 2 Nr 4 SGB VII hat der Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu den Leistungen zur Teilhabe zu erbringen. Nach § 39 Abs 1 SGB VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen neben den in § 44 Abs 1 Nr 2 bis 6 und Abs 2 sowie §§ 53 und 54 SGB IX genannten Leistungen auch die Kraftfahrzeughilfe sowie sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe. Nach Abs 2 aaO kann Versicherten oder ihren Angehörigen zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewährt werden.

21

Der Kläger hat nach § 39 Abs 1 SGB VII keinen primären Rechtsanspruch auf Sach-, Dienst- oder Geldleistung(§ 11 SGB I) und auch keinen primären Anspruch auf Bewilligung eines Rechts auf solche Leistungen gegen die Beklagte für seine rechtliche Betreuung. Er hat daher auch keinen von der Entstehung des Primäranspruchs notwendig abhängigen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch ("Kostenübernahme"). Die Beklagte ist daher nicht zu verpflichten oder zu verurteilen, den Kläger nach § 39 Abs 1 SGB VII von den Kosten der Berufsbetreuung als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft oder als sonstige Leistung freizustellen oder die entstandenen Kosten zu erstatten (a>), noch ihm Freistellung oder Zahlung als besondere Unterstützung nach § 39 Abs 2 SGB VII zu gewähren (b>).

22

a) Da die Tatbestandsvoraussetzungen aller Alternativen des § 39 Abs 1 SGB VII nicht erfüllt sind, ist die Beklagte nicht zu verpflichten, über die Bewilligung der jeweiligen Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen(§ 26 Abs 5 SGB VII) zu entscheiden.

23

Nach § 39 Abs 1 SGB VII umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaftund die ergänzenden Leistungen

        

die in § 44 Abs 1 Nr 2 bis 6 und Abs 2 SGB IX, §§ 53, 54 SGB IX genannten Leistungen(Abs 1 Halbs 1),

        

die Kraftfahrzeughilfe (Nr 1 iVm § 40 SGB VII)und

        

die sonstigen Leistungen zur Erreichung und zur Sicherung des Erfolgs der medizinischen Reha und "zur Teilhabe" (Nr 2).

24

Die Leistungen nach § 39 Abs 1 Halbs 1 SGB VII, also solche nach den §§ 44 Abs 1 Nr 2 bis 6, 53 und 54 SGB IX, vermitteln keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Betreuers. Sie zielen vielmehr auf Geldleistungen zur Unterhalts- und Beitragssicherung während medizinischer Reha, auf Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie auf Haushalts-, Betriebshilfe, Reise- oder Kinderbetreuungskosten.

25

Einen Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe iS des § 39 Abs 1 Nr 1 SGB VII hat der Kläger nicht geltend gemacht.

26

Die Beklagte ist als zuständiger Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII auch nicht iS des § 31 SGB I ermächtigt, eine rechtliche Betreuung als sonstige Leistung "zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" (Alt 1) oder "zur Teilhabe" (Alt 2) zu erbringen.

27

Die rechtliche Betreuung dient nicht zur Erreichung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Maßnahme der medizinischen Reha (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 1 SGB VII). Mit der Betreuung kann der Erfolg einer medizinischen Rehabilitation weder gesichert noch erreicht werden (§ 33 SGB VII), weil die Betreuung nicht der Wiederherstellung, Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustands des Versicherten dient (§ 26 Abs 2 Nr 1 SGB VII). Die Betreuung als Einrichtung einer bürgerlich-rechtlichen Vertretung für einzelne Bereiche beeinflusst die Gesundheit des Klägers jedenfalls nicht unmittelbar.

28

Der Kläger kann Leistungen für eine rechtliche Betreuung auch nicht nach § 39 Abs 1 Nr 2 Alt 2 SGB VII als "sonstige Leistung zur Teilhabe" erhalten. Aufgrund der systematischen Stellung der Vorschrift spricht einiges dafür, den Begriff "Teilhabe" in diesem Regelungszusammenhang nur auf die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu beziehen, nicht dagegen auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Im Folgenden wird aber - zu Gunsten des Klägers - von einem weiten Begriff der Teilhabe ausgegangen, wie er auch in der Literatur vertreten wird (Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand I/2010, K § 39 RdNr 24 f; Dahm in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, § 39 RdNr 14; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 39 Anm 8.1 f; Padé in jurisPK-SGB VII § 39 RdNr 28; Angermaier in Jung, SGB VII, Stand 4/2009, § 39 RdNr 42; Ricke in KasselerKomm, § 39 SGB VII RdNr 3).

29

Die Betreuung ist zunächst nicht als ergänzende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen (§§ 26 Abs 2 Nr 2, 35 SGB VII),denn der betreute Versicherte wird durch die angeordnete Betreuung nicht in die Lage versetzt, in stärkerem Maße als vor deren Anordnung am Arbeitsleben teilzuhaben oder seine Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 35 SGB VII, §§ 33 f SGB IX).

30

Die Betreuung ist schließlich nicht geeignet, dem Betreuten eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu sichern (§ 39 Abs 1 Nr 2 Alt 2 SGB VII). Nach der Definition des § 55 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu dem Zweck erbracht, behinderten Menschen eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, diese Teilhabe zu sichern oder sie unabhängig von Pflege zu machen(vgl Abs 1 aaO). Zur Bestimmung von Art und Umfang solcher Leistungen ist der Katalog des § 55 Abs 2 SGB IX zu beachten(SG München vom 22.10.2003 - S 41 U 325/03). Dieser sieht als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft besondere Hilfen vor, die die behinderten Menschen in die Lage versetzen, sich selbstbestimmt zu verständigen, zu wohnen und andere Beeinträchtigungen auszugleichen, um ein selbständiges Leben in der Gesellschaft führen zu können.

31

Solches begehrt der Kläger mit der Leistung "Betreuung" nicht. Die Betreuung ist keine Leistung zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, denn die Betreuung ist nicht darauf gerichtet, die Eingliederung des Klägers in das gesellschaftliche Leben zu verbessern oder zu sichern. Sie sichert oder ermöglicht ihm insbesondere nicht die Begegnung mit anderen Menschen, den Besuch von Veranstaltungen oder kulturellen Einrichtungen. Die Betreuung ist vielmehr eine rechtsfürsorgerische Einrichtung (vgl BGH vom 2.12.2010 - III ZR 19/10 - FamRZ 2011, 293). Ihrem Wesen nach ist sie eine bürgerlich-rechtlich geregelte gesetzliche Vertretung (vgl BayObLGZ 1998, 44/45). Ausdrücklich besagt der Wortlaut des § 1901 Abs 1 BGB, dass durch die Betreuung die Angelegenheiten des Betreuten in rechtlicher Hinsicht zu besorgen sind. Der Betreuer darf nach § 1896 Abs 2 Satz 2 BGB nicht für Angelegenheiten bestellt werden, die durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Der Betreuer hat solche tatsächlichen Hilfen in erster Linie zu organisieren, nicht jedoch selbst zu leisten (vgl BT-Drucks 13/7158 S 5 f, 33; Schwab in MünchKomm-BGB, 5. Aufl, § 1896 RdNr 47, § 1901 RdNr 6; Bieg in jurisPK-BGB, § 1901 RdNr 5; Wagenitz/Engers, FamRZ 1998, 1273 f).

32

Soweit andere Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei Auslegung und Anwendung des § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Das SG München (Urteil vom 22.10.2003 - S 41 U 325/03 - BtPrax 2004, 158) hat die Auffassung vertreten, weil in § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten ausdrücklich genannt seien, müssten bei teleologischer Auslegung der Norm erst recht die kostengünstigeren Aufwendungen im Rahmen der Bestellung eines Pflegers erstattungsfähig sein. Aus welchen Gründen eine Betreuung oder Pflegschaft dem Versicherten aber eine vergleichbare Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verschafft, wie die im Gesetz genannten Maßnahmen, zB das "betreute Wohnen" mit anderen Menschen, wird vom SG München nicht erläutert. Zudem sind keine rechtlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei Schaffung der Norm des § 55 Abs 2 SGB IX ein Versehen unterlaufen wäre und die Nichtaufnahme der Kosten der Betreuung in den Katalog des § 55 Abs 2 SGB IX auf eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes hindeuten könnte.

33

Nach dem SG Gießen (Urteil vom 18.8.2006 - S 1 U 249/04 - FamRZ 2007, 766) sind die Kosten der Betreuung zu übernehmen, wenn die Notwendigkeit der Betreuung kausal auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei. § 39 SGB VII zähle nicht enumerativ alle Leistungsbereiche auf, die zu den Teilhabeleistungen gehörten. Durch die Aufzählung sei die Übernahme von Betreuungskosten nicht ausgeschlossen. Das SG erläutert aber nicht, aus welchen Gründen die Betreuung eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein könnte.

34

Das LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 31.8.2004 - L 3 U 172/03) schließlich hat darauf abgestellt, dass § 39 SGB VII keinen abschließenden Leistungskatalog enthalte(vgl Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand I/2010, K § 39 RdNr 23). Die Betreuung sei eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation. Deshalb seien die durch die Betreuung entstandenen notwendigen Kosten von der Beklagten zu übernehmen. Zwar ist einzuräumen, dass der Kläger durch die Betreuung in die Lage versetzt wird, als nunmehr gesetzlich vertretenes Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilzunehmen. Dieser Umstand reicht aber nach Überzeugung des Senats nicht aus, die Voraussetzungen einer Leistung der Teilhabe nach §§ 26 f SGB VII zu erfüllen. Denn die nach diesen Vorschriften vorgesehenen Leistungen zielen auf persönliche Rehabilitation und Integration des verletzten oder behinderten Versicherten sowie auf Hilfen zur Bewältigung des Alltags (§ 26 Abs 2 Nr 3 SGB VII). Dieser Begriff der Teilhabe geht über die bloße Sicherstellung der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers durch Dritte hinaus. Hinzu kommt, dass die bürgerlich-rechtliche Betreuung durch die Vorschriften des BGB und des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) abschließend ausgestaltet wird. Eine Anordnung der Betreuung oder eine Bereitstellung als Sach- und Dienstleistung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist danach nicht eröffnet.

35

Nach allem hat der Kläger gegen die Beklagte aus § 39 Abs 1 Nr 2 SGB VII keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bereitstellung einer Betreuung in Form der Sach-, Dienst- oder Geldleistung(so auch Dahm in jurisPR-SozR 8/2011 Anm 3).

36

b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über eine besondere Unterstützung nach § 39 Abs 2 SGB VII.

37

Nach § 39 Abs 2 SGB VII kann die Beklagte den Versicherten oder ihren Angehörigen zum Ausgleich besonderer Härten eine besondere Unterstützung gewähren. Die besondere Unterstützung ist nach der Stellung der Vorschrift im Gesetz entweder selbst eine Leistung zur Teilhabe oder eine solche, die die Leistungen zur Teilhabe hinsichtlich besonderer Bedarfe ergänzt. § 39 Abs 2 SGB VII regelt einen Ergänzungs- und Auffangtatbestand.

38

Das Tatbestandsmerkmal "besondere Härte" in § 39 Abs 2 SGB VII ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen durch die Gerichte voll nachprüfbar ist. Eine besondere Härte kann bei einem Versicherten vorliegen, bei dem eine besondere, atypische Bedarfssituation entstanden ist, die seinen Bedarf von dem typischen Bedarf anderer Versicherter mit der gleichen Berufskrankheit oder den gleichen Arbeitsunfallfolgen unterscheidet (Römer in Hauck/ Noftz, SGB VII, Stand I/2010, K § 39 RdNr 34). Diese Bedarfssituation kann in einer wirtschaftlichen Notlage bestehen, aber auch andere Bedarfslagen kommen in Betracht. Liegt eine solche Situation vor, kann der Träger als besondere Unterstützung auch eine (Geld-)Leistung gewähren, die in dieser Form im Gesetz nicht vorgesehen ist (zB zinslose Darlehen). Als besondere Unterstützung kann eine Zahlung für besondere, einmalige, durch den Versicherungsfall verursachte Bedarfslagen geleistet werden (vgl Padé in jurisPK-SGB VII § 39 RdNr 54 f). Ob bereits der Rechtscharakter der "besonderen Unterstützung" als Ergänzungs- und Auffangleistung einer Leistungspflicht der Beklagten entgegensteht, wenn - wie hier - die Übernahme ständig wiederkehrender Kosten auf Dauer begehrt wird (so Dahm in jurisPR-SozR 8/2011 Anm 3), kann dahinstehen.

39

Denn jedenfalls liegt beim Kläger eine solche besondere Härte, dh eine durch den Versicherungsfall bedingte, besonders schwierige persönliche oder wirtschaftliche Lage nicht vor. Hierbei ist auch zu beachten, dass nach der gesetzlichen Ausgestaltung der bürgerlich-rechtlichen Betreuung der Betreute Kosten für eine Betreuung nur ausnahmsweise aus seinem Einkommen und Vermögen aufzubringen hat. Maßgeblich ist hier § 1908i Abs 1 BGB, der auf §§ 1836, 1836c und 1836d BGB verweist. Nach diesen Bestimmungen verursacht die Betreuung im Regelfall keine Kosten, da sie durch eine natürliche Person (§ 1897 BGB), einen Betreuungsverein (§ 1900 Abs 1 BGB) oder eine Betreuungsbehörde (§ 1900 Abs 4 BGB) geführt wird. Ausnahmsweise wird die Betreuung entgeltlich geführt, wenn - wie hier - eine Berufsbetreuung angeordnet ist, denn der Berufsbetreuer hat Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz (§ 1908i Abs 1 iVm §§ 1835, 1836 BGB iVm dem VBVG).

40

Für die danach an einen Berufsbetreuer zu leistenden Zahlungen gilt ein Verfahren, das den Regeln der Prozesskostenhilfe (PKH) nachgebildet ist und teilweise auf diese verweist (§§ 292, 168 FamFG). Ist eine Berufsbetreuung angeordnet, hat der Betreute die Kosten vorrangig aus seinem Einkommen und Vermögen zu begleichen (zur Vergütung von Berufsbetreuern bei nicht mittellosen Betreuten: BVerfG Beschluss vom 18.8.2011 - 1 BvL 10/11). Zu dem einzusetzenden Einkommen gehören ggf auch Ansprüche des Versicherten auf Sozialleistungen, wie zB solche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Vorliegend hat der Kläger also die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und ggf von anderen Trägern zu erbringende Sozialleistungen einzusetzen. Verbleibt dem Betreuten trotz entsprechender Einkünfte kein Einkommen oder Vermögen, aus dem er die Kosten der Betreuung aufbringen kann, werden für ihn als mittellosen Betreuten die Kosten der Betreuung durch die Staatskasse getragen (§§ 1908i, 1836d BGB, §§ 292 Abs 1, 168 FamFG).

41

Im Betreuungsrecht steht damit ein eigenständiges Regelungswerk bereit, das mittellosen Personen einerseits die erforderliche Betreuung gewährleistet und sie nicht mit deren Kosten belastet. Damit ist spezifisch für den Bereich der bürgerlich-rechtlichen Betreuung geregelt, dass, wie und durch wen im Bedarfsfall entstehende Betreuungskosten zu tragen sind. Sie werden für mittellose Betreute vergleichbar den Regelungen über die PKH aus der Staatskasse und damit aus allgemeinen Steuermitteln aufgebracht (vgl auch FG Düsseldorf vom 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U - Juris RdNr 32 mwN).

42

Eine besondere Härte gemäß § 39 Abs 2 SGB VII im Sinne einer schwierigen persönlichen oder wirtschaftlichen Situation, die den Kläger bei Mittellosigkeit dauerhaft mit Kosten der Betreuung belasten würde, liegt danach nicht vor. Allein der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass eine Leistung der Beklagten ihn in die Lage versetzen könnte, die frei werdenden Mittel für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft einzusetzen, begründet ebenfalls keinen Anspruch, denn bei dieser Betrachtungsweise wäre jede Leistung, die finanzielle Spielräume eröffnet, mittelbar eine solche zur Teilhabe. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Betreuung ergibt sich mithin auch nicht aus § 39 Abs 2 SGB VII.

43

4. Der Kläger hat schließlich auch nach § 26 Abs 1 Satz 2 SGB VII iVm § 15 SGB IX keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der rechtlichen Betreuung.

44

Es ist soeben (unter 3.) aufgezeigt worden, dass und aus welchen Gründen ein gesetzlicher Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe nicht besteht. Im Zusammenhang mit § 15 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB IX stellt sich sodann das weitere Problem, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Sach- und Dienstleistung(zum Sachleistungsprinzip vgl Benz in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand XI/2009, K § 26 RdNr 34a) sich erst nach Ablauf der Frist, in der der Träger die Leistung bereitzustellen hat, in einen Anspruch auf Kostenerstattung umwandeln könnte.

45

Nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX bestünde eine Erstattungspflicht (nur) für die Kosten einer unaufschiebbaren Leistung, die der Träger nicht rechtzeitig erbringen konnte(Alt 1) oder deren Erbringung er in rechtswidriger Weise abgelehnt hat (Alt 2; dazu Benz aaO RdNr 40). Die Leistung "Betreuung" war bei Antragstellung im Juli 2005 aber schon nicht unaufschiebbar, weil sie bereits seit längerer Zeit umgesetzt war. Fraglich ist auch, ob die Beklagte vor dem Beginn der Betreuung überhaupt eine Entscheidung über deren Ob und Wie hat treffen können, was weitere Voraussetzung dafür ist, dass ein Kostenerstattungsanspruch überhaupt entstehen kann (vgl dazu BSG vom 24.2.2000 - B 2 U 12/99 R - SozR 3-2200 § 567 Nr 3).

46

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

(1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben an der Durchführung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung die Ärzte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. Dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen.

(4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.

(5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Wird ein Vertrag gekündigt, ist dies dem zuständigen Schiedsamt mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Vertragsablauf den neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig weiter.

(6) Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein Schiedsamt für die medizinische und zahnmedizinische Versorgung. Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei Vertretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. § 89 Absatz 6 des Fünften Buches sowie die aufgrund des § 89 Absatz 11 des Fünften Buches erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.

(7) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter nach Absatz 6 führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

(8) Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungsträgern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, werden durch Verträge geregelt. Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Verträge nach § 38 des Neunten Buches geregelt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 131/09 Verkündet am:
9. März 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beschränkt sich der Durchgangsarzt im Rahmen der Nachschau auf die Prüfung
der Frage, ob die bei der Erstversorgung des Verletzten getroffene Entscheidung
zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten ist,
wird er in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig.
BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 131/09 - OLG Bremen
LG Bremen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner,
Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 27. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung nach einem Arbeitsunfall Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Sie knickte am 17. Februar 2003 auf dem Weg zur Arbeit mit dem rechten Fuß um und begab sich mit starken Schmerzen und einer Schwellung in das Zentralkrankenhaus B., wo sie von dem Beklagten durchgangsärztlich untersucht wurde. Es wurde eine Röntgenaufnahme des rechten Sprunggelenks in zwei Ebenen angefertigt. Der Beklagte diagnostizierte eine Distorsion des rechten Sprunggelenks und verordnete eine konservative Therapie mit einem HeparinSalbenverband. In dem von ihm erstellten Durchgangsarztbericht gab er als behandelnden Arzt den Orthopäden Dr. F. an, bei dem die Klägerin in Behandlung war. Dr. F. verordnete der Klägerin eine sogenannte Aircastschiene. Am 24. Februar 2003 stellte sich die Klägerin erneut beim Beklagten vor. Dieser fertigte für den Unfallversicherungsträger einen Nachschaubericht, in den er als behandelnden Arzt der allgemeinen Heilbehandlung Dr. F. eintrug. Am 26. Februar 2003 suchte die Klägerin den Beklagten aufgrund einer von Dr. F. ausgestellten Überweisung auf, deren Zweck es war, eine Entscheidung des Beklagten über die Erforderlichkeit eines operativen Eingriffs herbeizuführen. Bei diesem Besuch legte die Klägerin ihm Röntgenaufnahmen vor, die Dr. F. angefertigt hatte. Der Beklagte entschied sich gegen eine Operation und für die Fortsetzung der konservativen Behandlung. Bei einer weiteren Vorstellung der Klägerin am 17. März 2003 verordnete der Beklagte eine Sprunggelenksbandage. In den Nachschauberichten ist jeweils vermerkt: "Die Versicherte verbleibt in allg. Heilbehandlung bei Dr. F.". Wegen fortdauernder Beschwerden stellte sich die Klägerin am 8. Juli 2004 erneut beim Beklagten vor. In dem an diesem Tag erstellten Nachschaubericht heißt es u.a.: "Die Pat. wird nun von ihrem Orthopäden Dr. F., B. wieder vorgestellt wegen chronischen belastungsabhängigen Beschwerden...". Unter "Besondere Heilbehandlung erforderlich" kreuzte der Beklagte an: "ambulant durch mich". Am 30. Juli 2004 nahm er eine operative Revision des Bandapparats vor.
2
Die Klägerin macht geltend, es sei fehlerhaft gewesen, sie bis zum 30. Juli 2004 konservativ zu behandeln. Der Beklagte hätte die konservative Behandlung vielmehr am 26. Februar 2003 abbrechen müssen. Schon zu diesem Zeitpunkt sei ein operativer Eingriff indiziert gewesen. Der Beklagte sei am 26. Februar 2003 nicht mehr als Durchgangsarzt tätig geworden, sondern habe die ärztliche Behandlung selbst übernommen. Er habe die Knochenaussprengung auf der Röntgenaufnahme gesehen und fehlerhaft die Fortführung der konservativen Therapie verordnet. Infolge der verspäteten Operation habe sich bei ihr eine schmerzhafte sekundäre Arthrose des rechten Fußgelenks einge- stellt. Die infolge der Falschbehandlung eingetretene Instabilität des Fußgelenks erfordere eine Versteifungsoperation.
3
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in GesR 2009, 500 abgedruckt ist, hat eine persönliche Haftung des Beklagten verneint, weil dieser als von der Berufsgenossenschaft bestellter Durchgangsarzt tätig geworden sei. Da er somit in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt habe, bestünden etwaige Ersatzansprüche wegen sorgfaltswidrigen Verhaltens gemäß Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB allein gegenüber der Berufsgenossenschaft als Amtsträgerin. Eine persönliche Haftung des Beklagten für fehlerhaftes ärztliches Verhalten komme nur dann in Betracht, wenn er nicht in Erfüllung der der Berufsgenossenschaft gegenüber der Klägerin obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht, sondern aufgrund eines zwischen ihm und der Patientin begründeten zivilrechtlichen Behandlungsverhältnisses tätig geworden sei. Das sei vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte sei nicht nur bei der Erstuntersuchung am 17. Februar 2003, sondern auch bei den folgenden Untersuchungen jeweils als Durchgangsarzt tätig geworden. Das gelte auch für die von ihm anlässlich der Nachschau vom 26. Februar 2003 getroffene Entscheidung, die konservative Behandlung fortzuführen. Die von einem Durchgangsarzt vorzunehmende Nachschau diene der Überprüfung seiner Diagnose und der Behandlungser- gebnisse, um auf dieser Grundlage entscheiden zu können, ob die allgemeine Heilbehandlung fortgesetzt oder zu einer besonderen Heilbehandlung übergegangen werden solle. Insofern unterscheide sich die bei Nachschauterminen zu treffende Entscheidung nicht grundlegend von der bei der Erstvorstellung des Verletzten zu treffenden Entscheidung, die der Durchgangsarzt in Ausübung eines öffentlichen Amts treffe. Die am 26. Februar 2003 erfolgte Nachschau sei von Dr. F. veranlasst worden. Aufgabe des Beklagten sei es gewesen, die neuen Röntgenaufnahmen zu bewerten und seine Entscheidung für eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung zu überprüfen. Auch am 17. März 2003 sei der Beklagte dem Nachschaubericht zufolge wiederum als Durchgangsarzt tätig geworden. Dem stehe nicht entgegen, dass er Dr. F. einen Behandlungsvorschlag hinsichtlich der weiteren Mobilisation der Klägerin gemacht und eine Sprunggelenksbandage verordnet habe. Die Verordnung eines solchen orthopädischen Hilfsmittels im Sinne von § 31 SGB VII sei nämlich dem Durchgangsarzt vorbehalten. Die Bandage habe der Unterstützung der Klägerin bei der von Dr. F. durchzuführenden Mobilisationstherapie dienen sollen.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
6
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine persönliche Haftung des Beklagten verneint. Dieser ist bei seiner Entscheidung, die begonnene konservative Behandlung der Sprunggelenksdistorsion der Klägerin durch Dr. F. fortführen zu lassen, in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt und somit in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden (Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB).
7
a) Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle eines Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amts darstellt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - III ZR 270/05 - VersR 2006, 1684 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte bei seinen am 26. Februar und 17. März 2003 getroffenen Entscheidungen, die konservative Behandlung durch Dr. F. fortführen zu lassen, in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt , sodass er dafür nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann.
8
b) Allerdings ist die ärztliche Heilbehandlung von Kranken regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG (vgl. BGHZ 63, 265, 270 f.). Auch ist die ärztliche Behandlung nach einem Arbeitsunfall keine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe (Senatsurteil BGHZ 179, 115, 119). Der Arzt, der die Heilbehandlung durchführt, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich (Benz in Hauck, SGB VII, K § 28 Rn. 15; KassKomm/Ricke, Sozialversicherungsrecht, Stand: 1. Juli 2009, § 34 SGB VII, Rn. 18).
9
c) Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der gemäß § 34 Abs. 1 SGB VII zu treffenden Entscheidung, ob es erforderlich ist, eine besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Versorgung einzuleiten, erfüllt der Durchgangsarzt nämlich eine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht. Deshalb ist diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten (vgl. Senatsurteil BGHZ 179, 115, 120 m.w.N.). Insoweit stellen die Berufsgenossenschaften die Heilverfahrensarten "allgemeine Heilbehandlung" und "besondere Heilbehandlung" zur Verfügung (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 34 Rn. 4). Das ergibt sich aus dem von dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften , dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften , dem Bundesverband der Unfallkassen einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII abgeschlossenen Vertrag in der - hier maßgeblichen - ab 1. Mai 2001 gültigen alten Fassung (künftig: Vertrag 2001). Gemäß § 12 Abs. 1 Vertrag 2001 wird Heilbehandlung grundsätzlich als allgemeine Heilbehandlung gewährt. Das ist gemäß § 10 Vertrag 2001 "die ärztliche Versorgung einer Unfallverletzung, die nach Art oder Schwere weder eines besonderen personellen, apparativ-technischen Aufwandes noch einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf". Sie darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 Vertrag 2001 von allen Ärzten geleistet werden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von den Unfallversicherungsträgern zugelassen sind. Dagegen ist besondere Heilbehandlung gemäß § 11 Satz 1 Vertrag 2001 die "fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt". Sie darf nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 Vertrag 2001 nur durch von den Unfallversicherungsträgern zugelassene oder besonders beauftragte Ärzte geleistet werden; die freie Arztwahl ist eingeschränkt (§ 28 Abs. 4 Satz 2 SGB VII; vgl. Wannagat /Jung, Sozialgesetzbuch, § 34 SGB VII, Rn. 14 und § 28 SGB VII, Rn. 5). Ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, entscheidet grundsätzlich der Durchgangsarzt (§ 27 Abs. 1 Vertrag 2001) nach Art und Schwere der Verletzung (vgl. § 28 Abs. 4 SGB VII). Bei dieser Entscheidung erfüllt er eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe und übt damit ein öffentliches Amt aus (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2008 - VI ZR 101/07 - juris). Ist seine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet in diesem Fall für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft (Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB).
10
d) Das entspricht der einhelligen Ansicht auch in der Literatur. Streit besteht lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Durchgangsarzt auch bei Untersuchung zur Diagnosestellung, bei der Diagnosestellung und bei Überwachung des Heilerfolges ein öffentliches Amt ausübt (vgl. Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht 4. Aufl., Rn. 5; HK AKM/Lissel, Nr. 1540, Rn. 28; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl., § 40, Rn. 33; Ratzel /Luxenburger/Lissel, Handbuch Medizinrecht, § 36, Rn. 27; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 7; Benz in Hauck, SGB VII, K § 26, Rn. 51 und K § 28, Rn. 15; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 28, Rn. 6 und § 34 Rn. 8.1; Brackmann/Krasney, SGB VII, § 34 Rn. 7; Noeske/Franz, Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger, Zu § 27, Rn. 1.1; Plagemann/RadtkeSchwenzer , Gesetzliche Unfallversicherung, 2. Aufl., Kap. 5, Rn. 18; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 34, Rn. 13).
11
e) Diese Frage bedarf im Streitfall keiner allgemeinen Entscheidung. Soweit die Überwachung des Heilerfolgs lediglich als Grundlage der Entscheidung dient, ob der Verletzte in der allgemeinen Heilbehandlung verbleibt oder in die besondere Heilbehandlung überwiesen werden soll, ist die Tätigkeit des Durchgangsarztes als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Aufgrund der vorliegend getroffenen Feststellungen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei bei der Nachschau im Februar und März 2003 ausschließlich in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt tätig geworden und habe die Heilbehandlung der Klägerin erst am 8. Juli 2004 übernommen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
12
Die Vorgehensweise des Beklagten entspricht der im Vertrag 2001 für den Durchgangsarzt getroffenen Regelung. Danach hat der Durchgangsarzt bei den nicht in eigener Behandlung verbleibenden Unfallverletzten gemäß § 29 Abs. 1 Vertrag 2001 Nachschautermine festzusetzen und dem Unfallverletzten mitzuteilen. Mit der Nachschauuntersuchung überwacht der Durchgangsarzt den Verlauf und den Erfolg der allgemeinen Heilbehandlung (Noeske/Franz, aaO, Zu § 29, Rn. 2). Bei jeder Nachschau entscheidet der Durchgangsarzt erneut darüber, ob weiterhin die allgemeine Heilbehandlung ausreichend ist oder ob z.B. bei unplanmäßigem Heilverlauf ab dem Tag der Nachschauuntersuchung die besondere Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt einzuleiten ist. Verbleibt der Versicherte in allgemeiner Heilbehandlung, kann der Durchgangsarzt dem behandelnden Arzt einen Behandlungsvorschlag unterbreiten (Noeske/Franz, aaO, Zu § 29, Rn. 3). Beschränkt sich der Durchgangsarzt im Rahmen der Nachschau auf die Prüfung der Frage, ob die bei der Erstversorgung des Verletzten getroffene Entscheidung zugunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten ist, wird er in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig. Er erfüllt insoweit - ebenso wie bei der von ihm im Rahmen der Erstuntersuchung zu treffenden Entscheidung - eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe.
13
Dem steht im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen , dass der Beklagte sowohl am 17. Februar 2003 als auch am 17. März 2003 jeweils auch Verordnungen vornahm. Einen Fehler bei der Erstversorgung am 17. Februar 2003 macht die Revision nicht geltend. Aus der Vornahme der Erstversorgung lässt sich unter den Umständen des Streitfalles nicht herleiten, der Beklagte habe die weitere Heilbehandlung übernommen, denn hierzu überwies er die Klägerin an Dr. F. als behandelnden Arzt (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 Vertrag 2001). Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte der Klägerin am 17. März 2003 eine Sprunggelenksbandage verordnete. Die Verordnung eines solchen Hilfsmittels (§ 31 SGB VII) ist im Falle einer allgemeinen Heilbehandlung nämlich ausschließlich dem Durchgangsarzt vorbehalten (§ 22 Abs. 1 Vertrag 2001), und zwar auch dann, wenn die Heilbehandlung nicht durch ihn selbst, sondern durch den behandelnden Arzt erfolgt.
14
Auch die auf Veranlassung von Dr. F. erfolgte Wiedervorstellung der Klägerin am 26. Februar 2003 entsprach den im Vertrag 2001 getroffenen Regelungen. Nach § 29 Abs. 3 Vertrag 2001 kann der behandelnde Arzt nämlich auch von sich aus jederzeit eine Nachschau veranlassen. Die Nachschau als solche stellt keine Übernahme der Behandlung durch den Durchgangsarzt dar. Ob Dr. F., wie die Revision geltend macht, die Klägerin dabei zur Weiterbehandlung an den Beklagten überwiesen hatte, kann dahinstehen, denn die Entscheidung zur Übernahme der Behandlung konnte nur der Beklagte selbst treffen. Ausweislich des von ihm erstellten Nachschauberichts hat er die Behandlung der Klägerin an diesem Tag jedoch nicht übernommen, sondern sich vielmehr für eine weitere Fortführung der allgemeinen Heilbehandlung durch Dr. F. entschieden.
15
Entgegen der Auffassung der Revision muss sich der Beklagte auch nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei zwischen den Par- teien seinerzeit ein Behandlungsverhältnis begründet worden. Der Beklagte hat sich bei den Nachschauterminen jeweils an die Vorgaben gehalten, die der Vertrag 2001 für den Durchgangsarzt anordnete. Auf die Frage, ob die Klägerin dabei subjektiv den Eindruck gewonnen hat, sie werde von dem Beklagten nicht nur in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt betreut, sondern von ihm auch medizinisch behandelt, kann es bei dieser Sachlage rechtlich nicht ankommen. Hat der Beklagte bei den Nachschauterminen - wie dargelegt - ausschließlich in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt gehandelt, haftet er für die nach Behauptung der Klägerin verspätet getroffene Entscheidung zugunsten einer besonderen Heilbehandlung nicht persönlich.
16
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 17.10.2008 - 3 O 223/08 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 27.03.2009 - 5 U 70/08 -

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5725,94 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung.

2

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte, 1994 geborene Beigeladene leidet an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung. Er beantragte bei der Beklagten, die Kosten für eine Behandlung durch die in eigener Praxis tätige, damals nicht als Vertragspsychologin zugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin Dr. N. zu übernehmen. Dies lehnte die Beklagte ab (3.5.2005). Freie Therapieplätze waren nach Angaben des Beigeladenen nicht verfügbar. Daraufhin leitete die Beklagte - unter Hinweis an den Beigeladenen, dass eine Kostenzusage weiterhin nicht möglich sei (7.6.2005) - die Unterlagen an das Kreisjugendamt des klagenden Landkreises weiter. Dieser bewilligte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Beigeladenen auf der Grundlage gutachtlicher Einschätzung Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII). Er übernahm die Kosten für eine Verhaltenstherapie mit 60 Therapieeinheiten bei Dr. N. (Bescheid vom 26.7.2005). Da Dr. N. ihren Praxissitz verlegte, führte die damals in eigener Praxis tätige, nicht als Vertragspsychologin zugelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin R. die Verhaltenstherapie weiter. Während des auf Kostenerstattung gerichteten Klageverfahrens hat der Kläger dem Beigeladenen die Übernahme der Kosten für weitere Therapieeinheiten bewilligt (Bescheid vom 24.10.2007). Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 5725,94 Euro verurteilt (Urteil vom 15.6.2010). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Erstattungsanspruch zu. Zwar könne der Kläger Verhaltenstherapie im Rahmen der Eingliederungshilfe auch als medizinische Rehabilitation (Reha) gewähren, jedoch nur durch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassene Leistungserbringer. Dies sei hier nicht der Fall gewesen (Urteil vom 26.6.2013).

3

Der Kläger rügt die Verletzung des § 104 SGB X. Sein Anspruch scheitere nicht daran, dass die Behandlerinnen keine Vertragspsychologinnen gewesen seien.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Juni 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2010 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des klagenden Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 8 SGB I) ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 5725,94 Euro gegen die beklagte KK. Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs 4 S 1 SGB IX sind nicht erfüllt. Der Kläger erbrachte nicht als unzuständiger Reha-Träger eine Reha-Leistung (dazu 1.). Der Kläger hat auch keinen Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X. Der Kläger ist nämlich bereits nach dem für ihn maßgeblichen Leistungsrecht des SGB VIII nicht befugt, Kindern und Jugendlichen ambulante Krankenbehandlung mittels Übernahme der Kosten einer verhaltenstherapeutischen Behandlung durch einen niedergelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu gewähren (dazu 2.). Auch ein Erstattungsanspruch gemäß § 105 SGB X scheitert hieran(dazu 3.).

8

Der erkennende Senat weist bloß ergänzend darauf hin, dass - ungeachtet der sich für ihn aus § 17a Abs 5 GVG ergebenden Bindung an die vom SG inzident bejahte Rechtswegzuständigkeit - sich auch bei einer Prüfung in der Sache die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ergäbe. Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 SGB X der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger(vgl § 114 SGB X). Dieser Rechtsgedanke greift auch bei Erstattungsansprüchen nach § 14 SGB IX entsprechend ein. Demgemäß wäre für eine Rechtswegprüfung ausschlaggebend, ob für den Anspruch auf die Sozialleistung gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig wären. Dies wäre zu bejahen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit wären für einen Anspruch des Beigeladenen gegen die Beklagte aus § 13 Abs 3 SGB V auf Freistellung von den Kosten der Verhaltenstherapie wegen Systemversagens in Gestalt einer Versorgungslücke(vgl zB BSG SozR 4-2500 § 18 Nr 7 RdNr 13; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 9/05 R - Juris RdNr 14 und 17 f = USK 2006-79) zuständig (vgl § 51 Abs 1 Nr 2 SGG).

9

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB IX als vorleistender Reha-Träger(zur Reha-Trägereigenschaft des Klägers vgl § 6 Abs 1 Nr 6 SGB IX). Ein Erstattungsanspruch besteht, wenn nach Bewilligung der Leistung durch einen Reha-Träger nach § 14 Abs 1 S 2 bis 4 SGB IX festgestellt wird, dass ein anderer Reha-Träger für die Leistung zuständig ist. Letzterer erstattet ersterem dessen Aufwendungen nach den für den ersteren geltenden Rechtsvorschriften. Die Regelung bezieht sich nach ihrem Zweck und dem Regelungssystem lediglich auf Erstattungen für erfolgte Reha-Leistungen. Sie scheidet jedenfalls dann von vornherein als Anspruchsgrundlage aus, wenn der Erstattung begehrende Träger weder nach eigenem Recht eine Reha-Leistung erbracht hat noch seine Leistung einen Reha-Anspruch erfüllte, der eigentlich gegen den als erstattungspflichtig in Anspruch genommenen Träger bestand. Der Kläger erbrachte mit der Übernahme der Kosten einer Verhaltenstherapie für den Beigeladenen (Bescheide vom 26.7.2005 und 24.10.2007) keine Reha-Leistungen, weder nach dem für die Beklagte noch nach dem für ihn geltenden Recht. Er leistete nämlich anstelle der Beklagten ambulante ärztliche Krankenbehandlung. Die Abgrenzung zwischen hier betroffener ambulanter ärztlicher Krankenbehandlung und medizinischer Reha folgt aus der auch nach SGB VIII, SGB IX und SGB XII maßgeblichen Regelungssystematik des SGB V, die unmittelbar für die Beklagte gilt. Das SGB V unterscheidet "isolierte" ambulante psychologische Versorgung von Kindern und Jugendlichen - hier in Form einer Verhaltenstherapie - durch in eigener Praxis tätige Psychotherapeuten oder Ärzte (vgl § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 und § 28 Abs 3 S 1 SGB V)als Teil des Regelungsgegenstandes der ambulanten ärztlichen Leistungen von den Komplexleistungen zur medizinischen Reha (vgl § 27 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB V; dazu a). Die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen Dr. N. und R. behandelten den Beigeladenen isoliert mittels der vom Kläger bewilligten Verhaltenstherapie, die nicht Bestandteil einer Komplexleistung war, die aus mehreren unterschiedlichen koordinierten Leistungen bestand (dazu b). Auch das für den Kläger geltende Rechtsregime ordnet die bewilligte Verhaltenstherapie nicht der medizinischen Reha zu. Der Kläger darf als Eingliederungshilfe nicht ambulante ärztliche Krankenbehandlung im Sinne des SGB V erbringen, sondern Verhaltenstherapie lediglich als Teil von Komplexleistungen zur medizinischen Reha (dazu c).

10

a) Das SGB V unterscheidet zwischen ärztlicher Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung (vgl § 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB V) als einem Teilbereich ambulanter Krankenbehandlung einerseits (vgl zu diesem Begriff in Abgrenzung zur ambulanten Reha § 40 Abs 1 S 1 SGB V) und Leistungen zur medizinischen Reha und ergänzenden Leistungen andererseits (vgl § 27 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB V). Im Regelungsbereich ambulanter ärztlicher Behandlung wird die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien (RL) nach § 92 SGB V durchgeführt(vgl § 28 Abs 3 S 1 SGB V idF durch Art 2 Nr 2 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.6.1998, BGBl I 1311).

11

Die RL des Bundesausschusses, die Art und Umfang der Psychotherapie in der vertragsärztlichen und vertragspsychologischen Versorgung regeln, haben dementsprechend nur Leistungen der ärztlichen ambulanten Krankenbehandlung zum Gegenstand (vgl § 92 Abs 6a S 1 SGB V idF durch Art 2 Nr 10 Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.6.1998, BGBl I 1311; vgl auch die Begründung zum Entwurf Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. eines Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 13/8035 S 21, wonach die RL bis zum Inkrafttreten des Gesetzes beschlossen sein müssen, damit die Psychotherapeuten ab diesem Zeitpunkt an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen können). Der Bundesausschuss darf dagegen keine Regelungen über Leistungsinhalte der medizinischen Rehabilitation treffen. § 92 Abs 1 S 2 Nr 8 SGB V(idF durch Art 5 Nr 22 Buchst a Doppelbuchst bb SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046) gibt ihm lediglich auf, RL über die Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Reha und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Reha, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Reha zu beschließen. Diese Bestimmung ermächtigt ihn bloß dazu, die Voraussetzungen der Verordnung von Leistungen der medizinischen Reha durch Vertragsärzte als Grundlage für die Leistungsentscheidung der KK zu regeln.

12

Die hier maßgeblichen Psychotherapie-RL bezogen die Verhaltenstherapie als Bestandteil der ärztlichen ambulanten Krankenbehandlung (§ 27 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB V) in den GKV-Leistungskatalog ein (vgl B I. 1.2 Psychotherapie-RL vom 11.12.1998, BAnz 1999 Nr 6 S 249, idF vom 19.7.2005, BAnz 2005 Nr 186 S 14 549, in Kraft getreten am 1.10.2005; vom 20.6.2006, BAnz 2006 Nr 176 S 6339, in Kraft getreten am 17.9.2006; vom 20.12.2007, BAnz Nr 45 S 1015, in Kraft getreten am 21.3.2008). Sie umfassen auch die Einzeltherapie bei Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung der altersspezifischen Bedingungen, ggf unter Einbeziehung von Bezugspersonen aus dem engeren Umfeld (vgl B II. 3. Psychotherapie-RL).

13

Es ist rechtlich unzulässig, aus der früher in den Psychotherapie-RL geregelten inhaltlichen Ausgestaltung des Anspruchs Versicherter auf Versorgung mit Leistungen zur medizinischen Reha zu folgern, der Bundesausschuss habe auch den Inhalt von Reha-Leistungen ausgestalten dürfen. Überschießende Regelungsinhalte der RL über Reha-Leistungen, die im Zeitpunkt der Leistung des Klägers bestanden, sind mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig (zur Prüfung vgl nur BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr 12, RdNr 14 mwN). Betroffen war D 1.3 Psychotherapie-RL (in den vom 11.12.1998 bis zum 20.3.2008 geltenden Fassungen). Sie zielten darauf ab, der Psychotherapie auch im Rahmen der medizinischen Reha nach Maßgabe enumerativ aufgezählter Indikationen einen Anwendungsbereich zu eröffnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss fasste die Regelungen deshalb unter Ausschluss dieses Regelungsbereichs neu (vgl Beschluss vom 20.12.2007, BAnz 2008 Nr 45 S 1015, in Kraft getreten am 21.3.2008; vgl auch tragende Gründe zum Beschluss über eine Änderung der Psychotherapie-Richtlinien: Aktualisierung des Begriffs "medizinische Rehabilitation", S 3, abrufbar unter http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/577/). Ein hier relevanter Rest im Wege geltungserhaltender Reduktion verbliebener Reha-Regelungen in den Psychotherapie-RL kommt nicht in Betracht. Der erkennende Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass die aufgezeigten Rechtsgrundsätze die Zuordnung psychotherapeutischer (Mit-)Behandlung zu den Leistungen zur medizinischen Reha nach den §§ 40 ff SGB V und zu nichtärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen nach § 43a SGB V, insbesondere in sozialpädiatrischen Zentren, unberührt lassen(§ 119 SGB V; zur Erbringung sozialpädiatrischer Leistungen durch sozialpädiatrische Zentren vgl Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 202 "Zu § 128 - Sozialpädiatrische Zentren").

14

b) Die in eigener Praxis als niedergelassene Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen tätigen Dr. N. und R. erbrachten nach dem Gesamtzusammenhang der unangegriffenen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ärztliche ambulante Krankenbehandlung im dargelegten Sinne, nämlich "isolierte" Verhaltenstherapie als für den Beigeladenen indizierte Behandlung (vgl § 27 Abs 1 S 2 Nr 1, § 28 Abs 3 SGB V iVm den Psychotherapie-RL). Sie leisteten keine medizinische Reha, weil die Behandlung nicht Bestandteil einer als ambulante Reha zu begreifenden Komplexleistung war.

15

c) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, nach dem für ihn maßgeblichen Recht sei eine Reha-Leistung betroffen. Die von ihm zu leistende, hier betroffene Eingliederungshilfe umfasst nicht Verhaltenstherapie als ärztliche ambulante Krankenbehandlung im Sinne der GKV, die gerade keine Leistung zur medizinischen Reha im Sinne des SGB V ist (aA zur Reichweite der Eingliederungshilfe, aber ohne sich hinreichend mit Regelungssystem und -zweck auseinanderzusetzen, Stähr in Hauck/Noftz, Stand Juni 2013, SGB VIII, § 35a RdNr 46; Wiesner in ders, SGB VIII, 4. Aufl 2011, § 35a RdNr 106; Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl 2012, § 35a RdNr 26 unter Hinweis auf BVerwGE 70, 121).

16

Der Kläger hat als Träger der öffentlichen Jugendhilfe medizinische Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach der Regelung des § 35a SGB VIII zu gewähren(hier anzuwenden idF durch Art 1 Nr 13 Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK - vom 8.9.2005, BGBl I 2729, mWv 1.10.2005, und der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VIII vom 14.12.2006, BGBl I 3134, mWv 1.1.2007) iVm § 54 Abs 1 S 1 SGB XII(idF durch Art 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022). Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Abs 1 S 1). Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Abs 1 S 2). Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ua in ambulanter Form geleistet (Abs 2 Nr 1). Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten sich nach § 53 Abs 3 und 4, §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden(Abs 3).

17

Nach § 54 Abs 1 S 1 SGB XII zählen zur Eingliederungshilfe ua die in § 26 SGB IX(idF durch Art 1 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046) genannten Leistungen zur medizinischen Reha. Gemäß § 26 Abs 2 Nr 5 SGB IX ist Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung eine Leistung zur medizinischen Reha. § 54 Abs 1 S 2 SGB XII(idF durch Art 1 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022) sieht demgegenüber ausdrücklich vor, dass die Leistungen zur medizinischen Reha jeweils den Reha-Leistungen der GKV entsprechen (zu der dieser Regelungssystematik entsprechenden Abgrenzung von Hilfsmitteln und medizinischer Reha vgl BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5, RdNr 21; vgl auch Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 9 Aufl 2012, § 54 RdNr 7, die die medizinische Reha im Wesentlichen durch die Leistungen nach § 40 SGB V umschrieben sieht).

18

Diese aus Wortlaut und Regelungssystem folgende Auslegung entspricht auch dem Regelungszweck des § 54 Abs 1 S 2 SGB XII. Er will mit Blick auf die insoweit nur (sehr) eingeschränkt bedürftigkeitsabhängige Leistungsgewährung des Sozialhilfeträgers eine Leistungsausdehnung über das GKV-Leistungsniveau hinaus verhindern (vgl Entwurf eines SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zur Vorgängervorschrift im BSHG, BR-Drucks 49/01 S 383 "Zu Nummern 8 <§§ 39 bis 41>"). Leistungen zur medizinischen Reha (§ 54 Abs 1 SGB XII iVm § 26 SGB IX) werden vermögensunabhängig gewährt (§ 92 Abs 2 S 2 SGB XII), eine nachträgliche Heranziehung bei Bezug von Einkommen ist auf die Leistungen für den Lebensunterhalt beschränkt (§ 92 Abs 2 S 1 Nr 5 und 6 iVm S 3 SGB XII; vgl auch BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr 5, RdNr 26-27). Unter Berücksichtigung dessen vermeidet § 54 Abs 1 S 2 SGB XII einerseits die Besserstellung der Empfänger von Eingliederungshilfe im Vergleich zu den Versicherten der GKV und andererseits die Gewährung ergänzender Leistungen der Eingliederungshilfe auf Kosten der Sozialhilfeträger an Rehabilitanden aus anderen Leistungssystemen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand August 2013, § 54 RdNr 56; Wehrhahn in jurisPK-SGB XII, 2011, § 54 RdNr 17).

19

Die genetische Auslegung steht dem gefundenen Ergebnis letztlich nicht entgegen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung eines SGB IX führt zu § 40 Abs 1 S 2 BSHG, der mit § 54 Abs 1 S 2 SGB XII inhaltsgleich und nahezu wortidentisch ist, allerdings aus, mit der Anbindung der als Eingliederungshilfe in Betracht kommenden medizinischen Reha-Leistungen an die GKV-Leistungen sei keine Einschränkung des Leistungskatalogs der Eingliederungshilfe verbunden. Dies werde neben der Formulierung "vor allem" dadurch sichergestellt, dass in den Nrn 1, 3 und 8 auf die jeweils offenen Kataloge der § 26 Abs 2 und 3, §§ 33 und 55 des SGB IX hingewiesen werde(vgl Entwurf eines SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zur Vorgängervorschrift im BSHG, BR-Drucks 49/01 S 382 f "Zu Nummern 8 <§§ 39 bis 41>"). Damit wollte der Gesetzgeber jedoch der Regelung des § 40 Abs 1 S 2 BSHG(jetzt § 54 Abs 1 S 2 SGB XII)nicht ihre beschränkende Wirkung nehmen. Dies stünde in offenkundigem Gegensatz zum Wortlaut. Es wäre auch regelungstechnisch widersprüchlich, eine Begrenzung des Anspruchs ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen, ihr aber keine Wirksamkeit beimessen zu wollen. Demgemäß führen die zitierten Gesetzesmaterialien zugleich aus, § 40 Abs 1 S 2 BSHG gewährleiste, dass die Träger der Sozialhilfe wegen der bedürftigkeitsunabhängigen Gewährung über die medizinischen und beruflichen Reha- und Teilhabeleistungen hinaus keine Leistungen erbringen müssten, es sei denn, solche Leistungen erbrächten wegen der offenen Leistungskataloge auch andere Reha-Träger(BR-Drucks, aaO, S 383).

20

Der erkennende Senat weicht mit seiner Auslegung der Regelung des § 35a Abs 3 SGB VIII nicht von Entscheidungen des BVerwG ab. Ein Vorlagebeschluss an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist nicht geboten (vgl § 2 Abs 1 und § 11 Abs 1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Aus der Rechtsprechung des BVerwG ergibt sich kein entgegenstehender Rechtssatz. Allerdings sah das BVerwG in einem Urteil vom 13.9.1984 die Verhaltenstherapie als Eingliederungsleistung des Sozialhilfeträgers nach § 40 Abs 1 BSHG an(BVerwGE 70, 121, 123). Die Entscheidung betraf indes einen Sachverhalt aus den Jahren 1978 bis 1981. Gleiches galt für ein weiteres Urteil vom 22.10.1992 (BVerwGE 91, 114, 115). Im dort entschiedenen Fall erfolgte die Behandlung ab dem Jahr 1983 ua mit dem Ziel, die Schulfähigkeit des autistisch erkrankten Kindes zu ermöglichen. Die Rechtslage hat sich jedoch - wie oben dargestellt - geändert mit Inkrafttreten der mit § 54 Abs 1 S 2 SGB XII inhaltsgleichen und wörtlich nahezu identischen Vorgängervorschrift des § 40 Abs 1 S 2 BSHG(idF durch Art 15 Nr 9 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19.6.2001, BGBl I 1046) zum 1.7.2001 (vgl Art 68 Abs 1 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Schließlich führte das BVerwG in seinem Urteil vom 22.2.2007 (5 C 32/05 - FEVS 58, 385) gestützt auf § 35a SGB VIII(idF durch Art 8 Nr 1 SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) in seinen tragenden Gründen lediglich aus, dass die Gewährung psychotherapeutischer Behandlung durch eine KK an zwei bei ihr versicherte Kinder und der gleichzeitige Ausschluss eines Anspruchs auf Transportkosten gegen diese KK nicht den Anspruch der Kinder gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme der Transportkosten der Eingliederungshilfe ausschließt. Es sah hierbei die Transportkosten als eigenständigen Bestandteil des nicht abschließend formulierten Leistungskatalogs nach § 40 Abs 1 S 1 BSHG an.

21

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X. Er war im Verhältnis zur Beklagten nicht nachrangig iS des § 104 Abs 1 SGB X(dazu a) zur Leistungserbringung verpflichtet, sondern überhaupt nicht leistungsbefugt (dazu b).

22

a) § 104 Abs 1 S 1 SGB X(idF durch Art 10 Nr 8 Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000, BGBl I 1983) regelt, dass dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig ist, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Ein Fall des § 103 SGB X liegt hier nicht vor. Diese Norm regelt den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist. Ein Anspruch des Beigeladenen gegen den Kläger auf die geleistete Verhaltenstherapie ist aber nicht nachträglich entfallen. Vielmehr beruft sich der Kläger im Kern darauf, dass er als nach § 10 Abs 1 SGB VIII(idF durch Art 1 Nr 5 Buchst a KICK vom 8.9.2005, BGBl I 2729, mWv 1.10.2005, und der Bekanntmachung der Neufassung des SGB VIII vom 14.12.2006, BGBl I 3134, mWv 1.1.2007) nachrangig leistungsverpflichteter Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund der rechtswidrigen Weigerung der vorrangig leistungsverpflichteten Beklagten an deren Stelle gegenüber dem Versicherten die Kosten der Verhaltenstherapie übernahm. Nach § 10 Abs 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen durch das SGB VIII nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. In solchen Fällen der Systemsubsidiarität kann ein Anspruch aus § 104 SGB X eingreifen. Dies setzt aber voraus, dass überhaupt eine nachrangige Zuständigkeit im konkreten Fall besteht. Hieran fehlt es.

23

b) Der Kläger durfte zwar als Träger der öffentlichen Jugendhilfe medizinische Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII gewähren. Verhaltenstherapie als ärztliche ambulante Leistung im Sinne der GKV gehörte hierzu indes nicht, wie dargelegt.

24

3. Auch ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X besteht nicht. Die Regelung bestimmt: Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs 1 SGB X vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Hiernach müssen die betroffenen Leistungsträger vergleichbaren Leistungspflichten unterliegen, und zwar unter Berücksichtigung einer zeitlichen Kongruenz und Personenidentität. Ferner darf die Leistung des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers nur wegen der fehlenden Zuständigkeit rechtswidrig sein (vgl BSG SozR 3-5670 § 3 Nr 4 S 21). Die Unzuständigkeit hinweggedacht muss die Leistung des Erstattung begehrenden Trägers rechtmäßig sein. Hat der Träger von vornherein eine schon abstrakt-generell (dh ihrer Art nach) nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallende Leistung erbracht, kann er die von vornherein rechtswidrige Leistung vom Leistungsempfänger nach Maßgabe der §§ 44 ff SGB X zurückfordern und darf sich nicht an einen anderen Träger halten, der diese Leistung hätte rechtmäßig erbringen können(vgl BSG SozR 4-3100 § 18c Nr 2 RdNr 38; s ferner BSGE 58, 263, 275 f = SozR 2200 § 1237 Nr 20 S 57 f; BSG SozR 1300 § 105 Nr 1 S 4; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, Stand August 2013, § 105 RdNr 1; Gmati in jurisPK-SGB X, 2013, § 105 RdNr 33; Kater in Kasseler Komm, Stand Juni 2013, § 105 SGB X RdNr 14). Dem die Erstattung begehrenden Träger muss grundsätzlich die rechtmäßige Gewährung der von ihm tatsächlich erbrachten Leistung möglich sein.

25

Hieran fehlt es. Der Kläger durfte - wie unter II 2 dargelegt - gerade keine ambulante ärztliche Krankenbehandlung in Gestalt ambulanter Psychotherapie durch niedergelassene Psychotherapeuten erbringen. Es besteht bei ihm keine mit § 27 Abs 1 S 2 Nr 1, § 28 Abs 3 SGB V iVm den Psychotherapie-RL vergleichbare Leistungspflicht.

26

Der erkennende Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass der Kläger angesichts der wohl rechtswidrigen Ablehnungsentscheidung der Beklagten in seinem nachvollziehbaren Bemühen, dem Beigeladenen zu helfen, hätte erwägen können, ihn als nachrangig verpflichteter Sozialhilfeträger (§ 2 SGB XII) zunächst beratend zu unterstützen. Wäre dennoch ein akuter Bedarf des Beigeladenen - dessen Hilfebedürftigkeit (§ 19 Abs 3 SGB XII) unterstellt - trotz Ausschöpfens einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Beklagte verblieben, hätte der Kläger etwa Hilfe bei Krankheit (§ 48 S 1 SGB XII) im Wege der Übernahme der Vergütungsansprüche der Psychotherapeutinnen Dr. N. und R. gewähren und von der Beklagten Erstattung (§ 104 SGB X) beanspruchen können (zur grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit, ablehnende Verwaltungsakte des Erstattungsverpflichteten gegenüber dem Leistungsberechtigten nicht bestandskräftig werden zu lassen, vgl zB BSG SozR 3-1300 § 86 Nr 3 S 6).

27

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 und 2 GKG.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

1.
bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 24c bis 24i),
2.
zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerung sowie zur Empfängnisverhütung, bei Sterilisation und bei Schwangerschaftsabbruch (§§ 20 bis 24b),
3.
zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten (§§ 25 und 26),
4.
zur Behandlung einer Krankheit (§§ 27 bis 52),
5.
des Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches.

(2) Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Leistungen der aktivierenden Pflege nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit werden von den Pflegekassen erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Versicherten oder bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach § 108 oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versicherte ihre Pflege nach § 63b Absatz 6 Satz 1 des Zwölften Buches durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. Ist bei stationärer Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in die stationäre Einrichtung jedoch nicht möglich, kann die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung erfolgen. Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art und Dauer der Leistungen für eine Unterbringung nach Satz 2 nach pflichtgemäßem Ermessen; die Kosten dieser Leistungen dürfen nicht höher sein als die für eine Mitaufnahme der Begleitperson in die stationäre Einrichtung nach Satz 1 anfallenden Kosten.

(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung. Die betroffenen Leistungserbringer sorgen für eine sachgerechte Anschlussversorgung des Versicherten und übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Informationen. Sie sind zur Erfüllung dieser Aufgabe von den Krankenkassen zu unterstützen. In das Versorgungsmanagement sind die Pflegeeinrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen nach § 7a des Elften Buches zu gewährleisten. Das Versorgungsmanagement und eine dazu erforderliche Übermittlung von Daten darf nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erfolgen. Soweit in Verträgen nach § 140a nicht bereits entsprechende Regelungen vereinbart sind, ist das Nähere im Rahmen von Verträgen mit sonstigen Leistungserbringern der gesetzlichen Krankenversicherung und mit Leistungserbringern nach dem Elften Buch sowie mit den Pflegekassen zu regeln.

(5) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sie als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen sind. Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Buches.

(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), der künstlichen Befruchtung (§ 27a), der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz (§ 28 Absatz 2), bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln (§ 34 Absatz 1 Satz 1), mit Heilmitteln (§ 32), mit Hilfsmitteln (§ 33) und mit digitalen Gesundheitsanwendungen (§ 33a), im Bereich der häuslichen Krankenpflege (§ 37) und der Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.