vorgehend
Amtsgericht Waiblingen, 7 C 918/09, 25.02.2010
Landgericht Stuttgart, 5 S 65/10, 08.12.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 10/11 Verkündet am:
21. Oktober 2011
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene
Dienstbarkeit muss auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuchblatt
als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt nicht
übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz
als gelöscht (wenngleich materiell-rechtlich weiterbestehend).

b) Aufgrund der Verweisung auf Art. 55 EGBGB in § 142 Abs. 2 GBO sind von der
Grundbuchordnung abweichende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft getreten.
Die Grundbuchordnung enthält keinen Vorbehalt, der es erlaubte, nach §§ 4
ff. GBV angelegte Grundbücher nach landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung
mit einem anderen Register als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu führen.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2011 - V ZR 10/11 - LG Stuttgart
AG Waiblingen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in W. (Württemberg).
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des bebauten Grundstücks S. - straße 58 (früher 38). In einem Vermessungsplan aus dem Jahr 1832 ist der Parzelle, auf der ihr Gebäude steht, die Nummer 212 zugewiesen worden. Das Eigentum an dem Grundstück ist ihr im Jahr 2009 von ihrem Ehemann übertragen worden, der dieses seinerseits im Jahre 1985 durch Rechtsgeschäft er- worben hatte. Die Beklagten sind Eigentümer des bebauten Nachbargrundstücks S. straße 60 (früher 40), im Vermessungsplan aus dem Jahre 1832 mit der Nummer 211 bezeichnet. Die Beklagten nutzen eine zwischen den Gebäuden befindliche Einfahrt, die zum Teil auf dem Grundstück der Klägerin liegt.
3
Auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Klägerin, Grundbuch von Sch. Nr. 102, ist im Bestandsverzeichnis folgendes eingetragen: "Recht zur Einmündung Kellerdohle in die gemeinschaftliche Dohle zwischen Geb. 38 und 40 S. straße; s. Serv. Buch S. 40. Mitübertragen, den 3. August 1955."
4
Auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Beklagten, Grundbuch von Sch. Nr. 13, ist im Bestandsverzeichnis u.a. vermerkt: "Mitbenutzungsrecht der gemeinschaftlichen Zufahrt zwischen Geb. 211 und 212, siehe Serv.Buch Bl. 40" und in der Abteilung II eingetragen: "Die zwischen Geb. 211 und 212 bestehende Zufahrt und die darunter befindliche Dohle ist von dem Besitzer Geb. 211 und 212a gemeinschaftlich zu unterhalten, der Besitzer von Geb. 212 darf seine Kellerdohle in die vorgenannte Dohle einmünden lassen, siehe Serv.Buch Bl. 40. Mitübertragen , den 19. Juli 1951."
5
Auf der Seite 40 des Servitutenbuchs ist folgendes eingetragen: "Nach dem Serv. Vertrag vom 22. Juni 1895 ist die zwischen Geb. No. 211 + 212. hergestellte Dohle und die darüber angebrachte gemeinschaftliche Einfahrt von dem jeweiligen Besitzer von Geb. No. 211 + 212. A. gemeinschaftlich zu unterhalten und zwar erstere auf ihre ganze Ausdehnung vom Ortsweg No. 1 bis zum Auslauf zwischen No. 41 + 42. Der Besitzer von Geb. No. 211. darf seine Kellerdohle in die hiervor erwähnte Dohle einmünden lassen.
Ein etwaiger durch Benützung der gemeinschaftlichen Zufahrt dem Geb. No. 212. zugefügter Schaden ist von demjenigen, welcher solchen verursacht wieder ausbessern zu lassen."
6
Über das Zufahrtsrecht kam es zwischen den Parteien zum Streit. Im Jahre 2001 schlossen der Ehemann der Klägerin als damaliger Eigentümer, der Beklagte zu 1 und die seinerzeitigen weiteren Eigentümer des Grundstücks S. straße 60 folgenden Vergleich: "1. Die Antragsteller Ziffer 1 bis 3 [der Beklagte zu 1 und die damaligen Miteigentümer] sichern zu, dass die zwischen den Gebäuden Nr. 58 und 60 der S. str. in Sch. gelegene Zufahrt nur für private Zwecke genutzt wird. 2. … 3. Die zum Gebäude Nr. 60 gehörende Scheune wird saniert und bleibt in den Ausmaßen bestehen. Sie wird später maximal von 2 Kraftfahrzeugen genutzt werden. 4. Im Gegenzug verpflichtet sich der Antragsgegner [der Ehemann der Klägerin] den in der Einfahrt errichteten Pfosten noch heute zu beseitigen und nicht wieder aufzustellen. 5. (Kosten)."
7
Die Klägerin hat nach dem Erwerb des Eigentums gegen die Beklagten Klage mit dem Antrag erhoben, es zu unterlassen, ihr Grundstück im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu befahren, Fahrzeuge dort abzustellen oder Dritten das Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen zu gestatten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Das Berufungsgericht bejaht den Unterlassungsanspruch. Die Klägerin sei nicht verpflichtet, die Mitbenutzung des in ihrem Eigentum stehenden Teils der gemeinsamen Einfahrt zu dulden, weil ihr Ehemann das Grundstück gutgläubig lastenfrei, ohne das auf Seite 40 des Servitutenbuchs vermerkte - wie immer geartete - Wegerecht erworben habe.
9
Ausschlaggebend sei, dass ein solches Wegerecht in dem Grundbuch des Grundstücks der Klägerin nicht eingetragen sei. Die Verweisung auf das Servitutenbuch reiche nämlich nur so weit, wie ihr Inhalt gehe. Vorliegend beschränke sich der Verweis auf das Einmündungsrecht in die gemeinsame Dohle , so dass im Grundbuch nicht der gesamte Inhalt der Eintragungen auf Seite 40 des Servitutenbuchs in Bezug genommen worden sei.
10
Der im Jahr 2001 abgeschlossene Vergleich verpflichte die Klägerin ebenfalls nicht zur Duldung der Mitbenutzung, da sie nicht Vergleichspartei gewesen sei. Die Klägerin sei allein durch den Umstand, dass sie bei der Übertragung des Grundstücks von ihrem Ehemann Kenntnis von dem Vergleich gehabt habe, gegenüber den Beklagten nicht verpflichtet, die Mitbenutzung ihres Grundstücks zu dulden.

II.

11
Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
12
1. Nicht zu beanstanden ist die Annahme, dass der Unterlassungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB wegen einer altrechtlichen Dienstbarkeit ausgeschlossen ist. Ein Mitbenutzungsrecht an der Einfahrt aus einem Servitut besteht entgegen der Auffassung der Revision nicht (mehr).
13
a) Nach den Eintragungen im Servitutenbuch ist allerdings davon auszugehen , dass durch den dort erwähnten Servitutenvertrag aus dem Jahre 1895 ein Recht begründet wurde, nach dem der jeweilige Eigentümer des den Beklagten gehörenden Grundstücks die gemeinschaftliche Einfahrt, auch soweit sich diese auf dem Grundstück der Klägerin befindet, mitbenutzen durfte.
14
Nach Art. 184 Satz 1 EGBGB bestimmen sich Entstehung und Inhalt vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründeter beschränkter dinglicher Rechte nach dem jeweiligen Landesrecht (Senat, Urteil vom 24. Januar 1964 - V ZR 162/61, BGHZ 42, 63, 64), in diesem Fall also nach dem im damaligen Königreich Württemberg geltenden Zivilrecht.
15
Nach diesem konnte ein - inhaltlich einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB entsprechende - Servitut durch vertragliche Einigung der Eigentümer mit Zustimmung des Gemeinderats begründet werden (Lang, Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Sachenrechts, 2. Aufl. [1893], 1. Teil, S. 401, 404; OLG Stuttgart, Justiz, 1968, 140).
16
Auf Grund der Umstände, dass im Jahre 1895 ein Servitutenvertrag zwischen den damaligen Eigentümern der benachbarten Gebäude über einen gemeinschaftlichen Wasserkanal (Dohle) und eine darüber befindliche gemeinschaftliche Einfahrt abgeschlossen und die vertragliche Einigung in das Servitutenbuch der Gemeinde eingetragen wurde, ist hier davon auszugehen, dass ein Recht zur Mitbenutzung des (auf dem jeweils anderen Grundstück befindlichen Teils) der gemeinschaftlichen Einfahrt durch eine Dienstbarkeit abgesichert wurde. Einer solchen Absicherung bedurfte es nach dem damaligen Recht, weil Abstände zwischen zwei bebauten Grundstücken nur bis zu der herkömmlichen Breite von ein bis zwei Fuß im Zweifel als gemeinschaftlich galten (Lang, aaO, S. 176), an der beide Nachbarn zu Besitz und Nutzung berechtigt waren. Die - auch als Durchfahrt für Fahrzeuge geeignete - Einfahrt zwischen den Häusern der Parteien ist breiter.
17
b) Eine im Servitutenbuch eingetragene Dienstbarkeit bestand auch nach dem 1. Januar 1900 fort, wenn im Grundbuch nur der Verweis auf das Servitutenbuch, aber nicht die Art der Belastung (hier eines Leitungs- und Wegerechts ) vermerkt worden war. Die Revision verweist zu Recht auf die - von dem Berufungsgericht nicht erörterten - einschlägigen reichs- und landesrechtlichen Regelungen anlässlich der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
18
aa) Nach § 87 Satz 1 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. 1898, S. 754) konnte durch landesherrliche Verordnung bestimmt werden, dass ein oder mehrere bisher geführte Bücher für sich allein oder zusammen mit einem neuen Buch oder mehreren neuen Büchern als Grundbuch gelten sollen. Von diesem Vorbehalt machte das Königreich Württemberg durch die Verordnung betreffend das Grundbuchwesen vom 30. Juli 1899 (RegBl. S. 540) Gebrauch. Nach § 1 Satz 1 der Verordnung galten vom 1. Januar 1990 an die in den Gemeinden bisher geführten Güterbücher, Servitutenbücher und Unterpfandsbücher für den Grundbuchamtsbezirk als Grundbuch mit der Maßgabe, dass das Güterbuch als Hauptbuch anzusehen war, wodurch diesen Eintragungen - abweichend vom früheren Recht - auch die nunmehr in § 891 BGB bestimmte Vermutungswirkung zukam (Pfizer, Das württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch [1900], S. 5). Die in den Gemeinden geführten Servitutenbücher konnten mit Genehmigung des Amtsgerichts auch bei der - grundsätzlich vorgesehenen - Herstellung neuer Grundbücher durch Umschreibung gemäß § 5 der Verordnung - nach § 8 Abs. 2 weiter geführt werden.
In diesem Falle bildete nach § 9 Abs. 1 das neu angelegte Grundbuchblatt zusammen mit den nicht übernommenen Eintragungen in dem bisherigen Servitutenbuch das Grundbuch für das Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
19
bb) Die im Servitutenbuch eingetragenen Dienstbarkeiten mussten allerdings nach § 8 Abs. 3 der Verordnung auch in diesem Fall in den Grundbüchern durch einen Verweis auf die Eintragungen im Servitutenbuch vermerkt werden. Die Verordnung enthielt insoweit eine nach Art. 187 Abs. 2 Satz 1 EGBGB zulässige Abweichung von der Vorschrift in Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB , nach der vor dem 1. Januar 1900 bestehende Grunddienstbarkeiten zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfen. War kein Verweis eingetragen , galt das Servitut nach § 46 Abs. 2 GBO infolge Nichtübertragung auf das neu angelegte Grundbuchblatt als gelöscht (OLG Stuttgart, Justiz 1968, 140; Richter/Hammel, Baden-Württembergisches Landesgesetz über die freiwilligen Gerichtsbarkeit, 4. Aufl., § 31 AGBGB Rn. 3), wie wohl es materiellrechtlich weiterbestand.
20
cc) Weitere Anforderungen waren an den Verweis im Grundbuch auf das Servitutenbuch jedoch nicht zu stellen, weil - worauf die Revision zu Recht verweist - dadurch der gesamte Inhalt der im Servitutenbuch vorhandenen Eintragungen in Bezug genommen worden war. Zwar bestimmte § 41 Abs. 4 der zur Ausführung der vorstehend genannten Verordnung erlassenen Verfügung des Justizministeriums vom 2. September 1899 (Amtsblatt des Königlich Württembergischen Justizministeriums, S. 101), dass im Falle der Beibehaltung des Servitutenbuchs und des Verweises nach § 8 Abs. 3 der Verordnung auch die Art der Grunddienstbarkeit kurz angegeben werden sollte. Hierbei handelte es sich aber lediglich um eine Sollvorschrift. Da das Servitutenbuch nicht Grundak- te, sondern zusammen mit dem neu angelegten Grundbuch das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs war, bedurfte es für die Wirksamkeit der Buchung keiner schlagwortartigen Angabe des Wesenskerns der Grunddienstbarkeit im Grundbuch, wie es bei einer Bezugnahme auf eine Eintragungsbewilligung nach § 874 BGB zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts erforderlich ist (dazu Senat, Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2006 - V ZR 25/06, Rpfleger 2007, 34, 35).
21
c) Die Revision ist jedoch in diesem Punkt deswegen unbegründet, weil sie nicht berücksichtigt, dass das von ihr zitierte Landesrecht nach der Änderung der Grundbuchordnung durch die Verordnung zur Änderung des Verfahrens in Grundbuchsachen vom 5. August 1935 (RGBl. I 1035) auf die Buchung von Dienstbarkeiten auf den danach neu angelegten Grundbuchblättern nicht mehr anzuwenden ist.
22
Aufgrund der Verweisung auf Art. 55 EGBGB in § 116 Abs. 2 GBO aF (jetzt § 142 Abs. 2) sind alle von der Grundbuchordnung abweichenden landesrechtlichen Vorschriften außer Kraft getreten, soweit nicht in der Grundbuchordnung oder in der Änderungsverordnung etwas anderes bestimmt worden ist (Briesemeister in KEHE, 6. Aufl., GBO, § 135 Rn. 11; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 142 Rn. 10; Meikel/Böhringer, GBO, 10. Aufl., § 135 Rn. 25; Wilsch/ Otto in Hügel, GBO, 2. Aufl., § 143 Rn. 8).
23
Einen Vorbehalt, der es erlaubt hätte, auch die nach Maßgabe der Grundbuchordnung neu angelegten Grundbuchblätter nach landesrechtlichen Vorschriften - wie bisher - in Verbindung mit einem anderen Register als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu führen, gibt es nicht. Zwar gestatten die §§ 119, 120 GBO aF (jetzt §§ 145, 146 GBO) die Fortführung der bisherigen, auch der aus mehreren Büchern bestehenden Grundbücher. Wenn jedoch Grundbuchblätter nach dem Inkrafttreten der geänderten Grundbuchordnung am 1. April 1936 unter Verwendung des neuen Vordrucks neu angelegt werden, ist das frühere Landesrecht nicht mehr anzuwenden. Eintragungen auf den nach § 67 GBV aF (jetzt § 104 GBV) umgeschriebenen Grundbüchern sind nur nach Maßgabe der Grundbuchverfügung vorzunehmen (vgl. BayObLGZ 1987, 121, 132; Demharter, GBO, § 145 Rn. 6; Hesse/Saage/ Fischer, GBO, 2. Aufl., § 68 GBV Rn. 1; Meincke in v. Oefele/Bauer, GBO, 2. Aufl., § 138 Rn. 6). Für die Eintragung einer altrechtlichen Grunddienstbarkeit , die unter Geltung der Grundbuchordnung vorgenommen wird, sind nunmehr deren Vorschriften maßgebend (vgl. BayObLGZ 1953, 80, 86; 1967, 397, 401 und DNotZ 1980, 103, 105). Gemessen daran fehlt es hier an der Eintragung einer Grunddienstbarkeit für ein Wegerecht.
24
aa) Die Grundstücke der Parteien sind nach den vorgelegten Grundbuchauszügen auf neu angelegten Grundbuchblättern gebucht worden; die auf das Servitutenbuch Bezug nehmenden Eintragungen stammen aus den Jahren 1955 (im Grundbuch der Klägerin) und 1951 (im Grundbuch der Beklagten). Das Mitbenutzungsrecht der Beklagten an der gemeinsamen Zufahrt ist nur als sog. Herrschvermerk in dem Bestandsverzeichnis des für ihr Grundstück angelegten Grundbuchblatts eingetragen, jedoch nicht auf dem Blatt des Grundstücks der Klägerin als Belastung gebucht worden. Auf diesem Grundbuchblatt findet sich lediglich im Bestandsverzeichnis ein Herrschvermerk über das Recht des Eigentümers der Kellerdohle zur Einmündung in die gemeinschaftliche Dohle, das auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Beklagten in der Abteilung II auch als Belastung gebucht ist. Danach fehlt es an der für eine Grunddienstbarkeit wesentlichen Buchung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks (vgl. Meikel/Morvillus, GBO, Einl. C Rn. 325).
25
bb) Das Fehlen der Eintragung des Wegerechts als Belastung wird nicht durch die Verweisung auf die Seite 40 des Servitutenbuchs bei dem Herrschvermerk für das Recht zur Einmündung der Kellerdohle in dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des Grundstücks der Klägerin ersetzt.
26
Dafür ist allerdings nicht entscheidend, dass ein Verweis auf das Servitutenbuch nur im Bestandsverzeichnis und nicht - wie in § 10 GBV bestimmt - in der Abteilung II des Grundblatts des Grundstücks der Klägerin eingetragen worden ist. Eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bestandsverzeichnis wäre zwar ordnungswidrig, berührte aber deren Wirksamkeit nicht (BayObLGZ 1995, 413, 420). An der Eintragung des Servituts fehlt es jedoch deswegen, weil aus den Buchungen auf dem Grundbuchblatt des Grundstücks der Klägerin die Belastung durch ein Mitbenutzungsrecht des Nachbarn an der Zufahrt nicht einmal ansatzweise erkennbar wird und der Vorbehalt in § 146 GBO, dass mehrere Bücher als Grundbuch geführt werden können, nur für die gemäß §145 GBO nach den bisherigen Bestimmungen, jedoch nicht für die nach der Grundbuchordnung geführten Grundbücher gilt.
27
Auch eine im Servitutenbuch eingetragene Dienstbarkeit muss danach auf einem neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue, nach §§ 4 ff. GBV angelegte Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1988 - V ZR 34/87, BGHZ 104, 139, 143).
Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn die Dienstbarkeit (weiter) im Servitutenbuch eingetragen ist.
28
cc) An dieser Rechtslage vermag der Hinweis der Revision auf § 21 der Verordnung des Baden-Württembergischen Justizministeriums zur Ausführung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit im Bereich des Grundbuchwesens (GBVO) vom 21. Mai 1975 (GBl. B.-W. S. 398) nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift gelten die Eintragungen im Servitutenbuch als Teil des Grundbuchs. Da die Grundbuchordnung für die neu angelegten Grundbuchblätter keinen Vorbehalt für eine landesrechtliche Regelung enthält, ist diese Bestimmung nur noch auf die alten Grundbücher und im Übrigen allenfalls noch insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich der Verweis auf das Servitutenbuch als eine nach § 874 BGB zulässige Bezugnahme auf eine daraus ersichtliche Einigung über die Bestellung einer Grunddienstbarkeit darstellt. Ein solches Verständnis der Vorschrift des Landesrechts entspricht dem Gebot verfassungskonformer Auslegung, weil sie die Nichtigkeit der landesrechtlichen Regelung wegen eines Verstoßes gegen den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG vermeidet (vgl. BVerfGE 121, 317, 349), der sich ansonsten daraus ergäbe, dass das einschlägige Bundes- und Landesrecht für dieselben Sachverhalte bei ihrer Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führten (vgl. BVerfGE 36, 342, 363).
29
d) Da das Grundbuch des Grundstücks der Klägerin keinen Hinweis auf eine Belastung durch ein Wegerecht der Grundstücksnachbarn enthält, war ein gutgläubig lastenfreier Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB möglich. Danach ist die Grunddienstbarkeit erloschen, da eine Kenntnis des Ehemanns der Klägerin bei seinem Rechtserwerb von einem Servitut weder festgestellt noch vorgetragen worden ist.
30
Hat der Ehemann gutgläubig lastenfrei erworben, wurde das Eigentum ohne das Wegerecht auf die Klägerin übertragen. Eine etwaige eigene Kenntnis der Klägerin von der (erloschenen) Servitut ist ohne Bedeutung (vgl. RGZ 134, 283, 284).
31
2. Das Berufungsurteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Klägerin aus anderen Rechtsgründen zur Duldung des Befahrens der Zufahrt verpflichtet sein kann.
32
a) Die Klägerin ist nach § 921, § 922 Satz 1 BGB zur (weiteren) Duldung der Zufahrt verpflichtet, wenn diese eine Grenzeinrichtung ist. Durch diese Vorschriften wird ein Recht zur Mitbenutzung gemeinschaftlicher Grenzeinrichtungen begründet. Mit den §§ 921, 922 BGB ist im Bürgerlichen Gesetzbuch ein nachbarrechtliches Rechtsverhältnis bestimmt worden, wie es auch durch die Bestellung von entsprechenden Grunddienstbarkeiten begründet werden könnte (Motive zu dem Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band III, S. 274). Diese Vorschriften sind auch auf Grenzanlagen anzuwenden, die schon vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestanden (RGZ 53, 307, 311; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 921 Rn. 1).
33
aa) Bei der als Zufahrt genutzten Abstandsfläche zwischen den Gebäuden kann es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handeln. Deren Kennzeichen ist, dass sie von der Grundstücksgrenze - nicht notwendigerweise in der Mitte - durchschnitten wird (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 3 mwN) und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1905).
34
Die Grundstücke haben nach dem Berufungsurteil eine gemeinsame Grundstücksgrenze. Eine Zufahrt, die von der Grundstücksgrenze durchschnit- ten wird, kann eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB sein. Diese Vorschrift erfasst nicht nur die Anlagen, die nach ihrer Gestaltung und Lage die beiden Grundstücke voneinander scheiden (so die frühere Rechtsprechung: RGZ 70, 200, 204), sondern auch andere, sich auf der Grenze befindende Einrichtungen , wenn diese dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dienen (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, 144).
35
Die für die Herstellung einer Grenzeinrichtung erforderliche Zustimmung des Nachbarn (vgl. Senat, Urteile vom 25. Mai 1984 - V ZR 199/82, BGHZ 91, 282, 286 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 5) liegt vor, wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke - wie hier in dem Servitutenbuch dokumentiert - sich über die Errichtung und die Unterhaltung einer gemeinschaftlichen Zufahrt über der Grundstücksgrenze vertraglich geeinigt haben (vgl. LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409). Die Zustimmung des damaligen Eigentümers des Grundstücks der Klägerin zur Herstellung einer Einfahrt als Grenzeinrichtung begründete nunmehr das Mitbenutzungsrecht für die Beklagten nach § 921, § 922 Satz 1 BGB. Die Klägerin wäre auch als Einzelrechtsnachfolgerin an die seinerzeit erteilte Zustimmung zur Anlage und zur Unterhaltung einer gemeinsamen Grenzeinrichtung gebunden (OLG Düsseldorf Urteil vom 16. Dezember 2002 - 9 U 122/02, Rn. 10 juris; LG Aachen MDR 1998, 591, 592; Staudinger/Roth, BGB, [2009], § 921 Rn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., § 921 Rn. 2).
36
bb) Die Sache ist jedoch noch nicht entscheidungsreif, weil die auf der Grundstücksgrenze befindliche Zufahrt nur dann eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB ist, wenn sie für beide Grundstücke (also auch für das jetzt der Klägerin gehörende) vorteilhaft ist. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse bei der Herstellung der Grenzanlage. Nachfolgende bauliche Änderungen an einem Gebäude, die für eines der Grundstücke zum Wegfall des Vorteils durch die Einfahrt führen (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1965 - V ZR 84/63, WM 1966, 143, 144), sind ebenso wie eine Einstellung der Mitbenutzung durch einen der Eigentümer für das Mitbenutzungsrecht des Nachbarn an der Grenzeinrichtung ohne Bedeutung, da diese nach § 922 Satz 3 BGB nicht ohne dessen Zustimmung beseitigt oder geändert werden darf, solange der Nachbar ein Interesse an ihr hat (Senat, Urteil vom 7. März 2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, 145).
37
Ein Vorteil für das Grundstück der Klägerin liegt zwar nach den Umständen (dem Inhalt der Vereinbarung aus dem Jahre 1895 und den vorgelegten Lageplänen) nahe. Es fehlt jedoch - da die §§ 921, 922 BGB bisher weder von den Parteien noch von den Gerichten in den Blick genommen worden sind - an Feststellungen dazu.
38
b) Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich zudem als eine gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßende, unzulässige Rechtsausübung darstellen.
39
aa) Die Unzulässigkeit einer Rechtsausübung ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Mai 1962 - V ZR 123/60, BGHZ 37, 147, 152). Ein solcher Missbrauch der Eigentümerrechte kommt in Betracht, wenn das Eigentum an einem Grundstück auf den Ehegatten oder auf einen nahen Angehörigen zu dem Zweck übertragen wird, die "nur" schuldrechtlich begründeten Rechte des Nachbarn (hier auf Duldung der Mitbenutzung der Zufahrt ) zu vereiteln (vgl. RG, LZ 1920, 856; OLGR Schleswig 2005, 52, 53; vgl. Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 826 Rn. 47).
40
bb) Die tatrichterliche Würdigung des Vorbringens der Beklagten durch das Berufungsgericht stellt sich vor diesem Hintergrund als unvollständig dar. Sie lässt den von den Beklagten vorgetragenen Zweck der Übereignung unbe- rücksichtigt, dass das Grundstück nur deshalb auf die Klägerin übertragen worden sei, um sich der Duldungspflicht aus dem Mitbenutzungsrecht zu entziehen , welches ihr Ehemann als damaliger Grundstückseigentümer in dem im Jahre 2001 abgeschlossenen Vergleich anerkannt habe. Gerade wenn - wie im Berufungsurteil festgestellt - die Klägerin bei ihrem Erwerb den Inhalt des Vergleichs kannte, liegt eine Übereignung auf den Ehegatten zu dem von den Beklagten behaupteten Zweck nahe.
41
Die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt insoweit Gelegenheit zu ergänzendem Parteivortrag und zu dessen Würdigung durch das Berufungsgericht. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, Entscheidung vom 25.02.2010 - 7 C 918/09 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.12.2010 - 5 S 65/10 -

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Grundbuchrecht: Zur Wirksamkeit einer im Servitutenbuch eingetragenen Dienstbarkeit

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 922 Art der Benutzung und Unterhaltung


Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträch

Grundbuchordnung - GBO | § 46


(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitüber

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 4 Schulungsnachweis


Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fün

Grundbuchordnung - GBO | § 1


(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in

Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV 2011 | § 10 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.als Unternehmera)entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in de

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(1) (Inkrafttreten) (2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.

Grundbuchordnung - GBO | § 120


In das Aufgebot sind aufzunehmen: 1. die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung des Grundbuchblatts;2. die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage, Beschaffenheit und Größe nach dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlic

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Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.

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(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt. (2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den

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Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen,

Grundbuchordnung - GBO | § 119


Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121 erlassen.

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(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.

(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) (Inkrafttreten)

(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.

Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

(1) (Inkrafttreten)

(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50, 55 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Die Eintragung ist zu löschen:

a)
wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die Eintragung gegenstandslos ist;
b)
wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
c)
wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

(1) Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe.

(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, dass das Recht nicht bestehe.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 25/06 Verkündet am:
29. September 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur
Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur
bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung
der Ausübung entgegen halten lassen muss.

b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags
auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.
BGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/06 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Grundbuchberichtigung in Anspruch. Im Jahr 1997 waren zugunsten der Schuldnerin fünf Grundstücke mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet worden. Die Grundbucheintragungen lauten: „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage) für Ö. ; gemäß Bewilligung vom …; eingetragen am…“
2
In den Bewilligungen heißt es jeweils, die Schuldnerin dürfe "die Ausübung der Dienstbarkeit auf ihre Rechtsnachfolger, die in die Rechte und Pflichten des zwischen den Grundstückseigentümern und der Berechtigten geschlossenen Nutzungsvertrages … eintreten, übertragen sowie an Dritte weiterveräußern".
3
Am 4. Juni 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit notarieller Urkunde vom 11. Juni 2002 beantragte und bewilligte die Schuldnerin die Löschung der Dienstbarkeiten. Für sie handelte ihr damaliger Geschäftsführer , der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auch der Beklagten für diese bereits mit notarieller Urkunde vom 24. Mai 2002 die Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ("Bau-, Betriebs-, Unterhaltungs- und Veränderungsrecht einer Anlage; Bauvorhaben: Windkraftanlage") beantragt hatte, die von den Eigentümern der Grundstücke bewilligt worden waren. Beiden Anträgen entsprach das Grundbuchamt am 17. Juli 2002. Nachdem der Kläger gegen die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Dienstbarkeiten remonstriert hatte, trug das Grundbuchamt die gelöschten Rechte wieder ein, allerdings im Rang nach den Dienstbarkeiten der Beklagten.
4
Die Beklagte verweigert die Abgabe der von dem Kläger geforderten - auf Rangrücktritt gerichteten - Bewilligungserklärungen und macht hierzu geltend , die Dienstbarkeiten seien nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Daher habe der Geschäftführer der Beklagten über die Dienstbarkeiten verfügen können. Jedenfalls aber sei die Schuldnerin zur Aufhebung der Dienstbarkeiten schuldrechtlich verpflichtet, weil die zwischen der E. GmbH und den Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträge, die den Rechtsgrund für die Einräumung der zugunsten der Schuldnerin eingeräumten Dienstbarkeiten gebildet hätten, beendet seien. Zur Geltendmachung dieser Rechtsposition sei sie, die Beklagte, von den Eigentümern ermächtigt worden.

5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klage sei aus § 894 BGB begründet. Das Grundbuch sei unrichtig. Die Schuldnerin habe nicht über die Dienstbarkeiten verfügen können. Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten fielen in die Insolvenzmasse, weil die Ausübung durch Dritte gestattet gewesen sei (§ 857 Abs. 3 ZPO). Für eine wirksame - zur Pfändbarkeit führende - Ausübungsgestattung sei jedenfalls eine Bezugnahme in der Grundbucheintragung auf eine in den Eintragungsbewilligungen enthaltene Gestattung ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Dienstbarkeiten nicht durch eine auflösende Bedingung mit der Beendigung des jeweiligen Nutzungsvertrages verknüpft gewesen. Ob die Schuldnerin schuldrechtlichen Ansprüchen der Eigentümer auf Löschung der Dienstbarkeiten ausgesetzt sei, könne offen bleiben. Einer Geltendmachung durch die Beklagte im Wege der Einrede stehe entgegen, dass die Zulassung einer Prozessstandschaft den Kläger unbillig benachteilige.

II.

7
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einem Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB ausgegangen; eine Prozessstandschaft auf Beklagtenseite zur Geltendmachung fremder Gegenforderungen hat es jedoch zu Unrecht verneint.
8
1. Die Voraussetzungen des § 894 BGB sind erfüllt. Entgegen der Grundbuchlage kommt den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin der Vorrang vor denjenigen der Beklagten zu. Die von der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Löschungsbewilligungen und die darin bei verständiger Würdigung jeweils auch enthaltenen Aufgabeerklärungen im Sinne von § 875 Satz 1 BGB waren nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, weil die Dienstbarkeiten zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 InsO). Bei dieser Sachlage konnten zugunsten der Beklagten nur beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet werden, die denjenigen der Schuldnerin im Range nachstehen.
9
a) Allerdings sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar und deshalb mangels Pfändbarkeit (§ 857 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Etwas anderes gilt nach § 857 Abs. 3 ZPO jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechts - wie hier - einem anderen überlassen werden kann. Eine zur Pfändbarkeit führende Ausübungsgestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor. Nach dem Inhalt der durch die Grundbucheintragungen in Bezug genommenen Bewilligungen war es der Schuldnerin gestattet, die Ausübung der Dienstbarkeiten auf Dritte zu übertragen. Diese Gestattungen sind wirksam.
10
aa) Soweit nach Eintragung der zugunsten der Schuldnerin bestellten Dienstbarkeiten die Eigentümer der Grundstücke identisch geblieben sind, stellt sich die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob sich die Ausübungsgestattung unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss oder ob es genügt, dass diese in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung enthalten ist, nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch eine nicht im Grundbuch eingetragene Gestattung zur Pfändbarkeit führt und die Eintragung nur insoweit bedeutsam ist, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; ebenso BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII ZR 39/62, NJW 1963, 2319; RGZ 159, 193, 204; OLG Karlsruhe BB 1989, 942, 943; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., § 26 Rdn. 29; MünchKommInsO /Lwowski, 2001, § 35 Rdn. 455; vgl. auch Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; a.A. KG NJW 1968, 1882, 1883; Hintzen, JurBüro 1991, 755, 757; Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 1092 Rdn. 2; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1092 Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 76; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 12). Daran hält der Senat fest. Durch die Gestattung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnisse nicht höchstpersönlich ausüben muss. Dann aber werden keine schutzwürdigen Belange berührt, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit im Wege der Zwangsvollstreckung - etwa aufgrund einer nach § 857 Abs. 4 ZPO angeordneten Zwangsverwaltung (vgl. BGHZ 62, 133, 137) - einem Dritten gegen Entgelt überlassen wird, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. Dass es für die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange keine Rolle spielt, in welcher Form die Übertragung der Ausübung gestattet wird, liegt auf der Hand.
11
Kommt es für die Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO nicht auf die Form der Gestattung an, so führt dies - in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm - in allen Fällen zur Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; vgl. auch KG NJW 1968, 1882 f.; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 14; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht , 13. Aufl., Rdn. 1264; ebenso für den Nießbrauch BGHZ 62, 133, 136 f.; OLG Bremen NJW 1969, 2147 f.; a.A. Staudinger/Mayer [2002], § 1092 Rdn. 11) und nicht, wie die Revision meint, bei Fehlen einer unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlichen Gestattung nur zur Pfändbarkeit einer „rein schuldrechtlichen Befugnis“, die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten zu überlassen. Dass die Vorschrift des § 1059b BGB, auf die § 1092 Abs. 2 BGB verweist , nicht der Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst entgegen steht, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Nießbrauch entschieden (BGHZ 62, 133, 138). Für eine zur Ausübung übertragbare beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nichts anderes gelten. § 1059b BGB stellt lediglich klar, dass die Pfändbarkeit durch § 1059a BGB nicht erweitert wird (BGH aaO).
12
bb) Auch soweit ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, liegt eine Gestattung vor, die sich die jetzigen Eigentümer entgegen halten lassen müssen. Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme der Grundbucheintragung auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung (vgl. BayObLGZ 1982, 246, 250; KG JFG 15, 30, 33; AnwK-BGB/ Otto, 2004, § 1092 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1092 Rdn. 2; Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; MünchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., § 1092 Rdn. 7; RGRK-BGB/Rothe, aaO, § 1092 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1092 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 857 Rdn. 76; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1518 Fußn. 6).
13
§ 874 BGB lässt zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes zu (vgl. Senat, BGHZ 35, 378, 382). Aus dem Grundbuch selbst muss nur der wesentliche Inhalt des Rechts ersichtlich sein. Da das Gesetz bei Dienstbarkei- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=874 - 8 - ten drei verschiedene Arten der Belastung eines Grundstücks vorsieht (§§ 1090 Abs. 1, 1018 BGB), genügt es zwar nicht, dass das Recht lediglich mit "Grunddienstbarkeit" oder "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" im Grundbuch bezeichnet und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Vielmehr muss der jeweilige Inhalt des Rechts zumindest schlagwortartig als Wegerecht, Wasserentnahmerecht etc. gekennzeichnet werden. Wegen der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtes kann jedoch auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (Senat aaO). Dem genügen die hier in Rede stehenden Grundbucheintragungen. Die Rechte sind ausreichend mit "Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage)" gekennzeichnet. Die Befugnis, die Ausübung dieser Rechte auf Dritte zu übertragen, ändert als bloße Modalität der Rechtsausübung nichts daran, dass sich dem Rechtsverkehr der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeiten bereits aus der schlagwortartigen Grundbucheintragung erschließt und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung deutlich gemacht wird, dass das Grundbuch selbst den Inhalt des Rechts nicht vollständig ausweist.
14
b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin nicht durch Eintritt einer auflösenden Bedingung mit der Folge erloschen, dass ein vorrangiges Recht der Schuldnerin nicht mehr bestünde. Die Dienstbarkeiten sind nicht nach §§ 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt bestellt worden.
15
aa) Die zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit erforderliche Grundbucheintragung bringt eine auflösende Bedingung selbst nicht zum Ausdruck. Fasst man Bedingungen ebenso wie Befristungen nicht als Inhaltsbestimmungen im Sinne von § 874 BGB auf (BayObLG NJW 1998, 1025 f.; Demharter, aaO, § 44 Rdn. 20 m.w.N.) oder zählt man sie zum wesentlichen Rechtsinhalt (MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 874 Rdn. 4), hätte eine auflösende Bedingung - woran es hier fehlt - in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=873 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=190 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=190&I=196 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59&S=205 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59&S=205&I=208 - 9 - werden müssen (§ 873 Abs. 1 BGB). Qualifiziert man Bedingung und Befristung dagegen als lediglich den näheren Inhalt des dinglichen Rechts in zeitlicher Hinsicht konkretisierende Elemente, wäre zwar eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig (§ 874 BGB). Doch wäre dann nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von Grundbucheintragungen und Eintragungsbewilligungen gelten, nur auf den Wortlaut und den Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (std. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 47, 190, 195 f.; 59, 205, 208 f.; Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, NJW 2004, 3413, 3415 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Eintragungsbewilligung lasse sich eine auflösende Bedingung nicht entnehmen.
16
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Schuldnerin auch nicht mit den Eigentümern auf die Begründung - aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher - auflösend bedingter Rechte mit der Folge teilweiser Grundbuchunrichtigkeit geeinigt. Dienstbarkeiten sind abstrakt und in ihrem rechtlichen Bestand grundsätzlich unabhängig von schuldrechtlichen Kausal- und Sicherungsabreden. Daher bedarf die Annahme einer Verknüpfung durch eine Bedingung deutlicher Anhaltspunkte (vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86, NJW 1988, 2364; Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM 1989, 723, 724; BGH, Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593, 594). Solche zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere lässt sich den Nutzungsverträgen keine auflösend bedingte Einigung entnehmen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin, wie die Revision meint, in die mit der E. GmbH geschlossenen Verträgen konkludent eingetreten ist. Dabei mag es durchaus sein, dass es sich bei den zugunsten der Schuldnerin bestellten Rechten um "Sicherungsdienstbarkeiten" handelt. Nur ergibt sich allein aus dieser Qualifikation nicht die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung mit der Folge, dass das dingliche Recht bei Bedingungseintritt erlischt (§§ 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB), sondern in der Regel nur, dass die Eigentümer bei Erledigung des Sicherungszwecks schuldrechtlich Rückgewähr verlangen können. Dass die E. GmbH in § 4 der Nutzungsverträge für den Fall der Vertragsbeendigung „bereits jetzt“ die Löschung der Dienstbarkeiten bewilligt hat, rechtfertigt selbst bei unterstelltem Vertragseintritt der Schuldnerin nicht ohne weiteres die Annahme, Eigentümer und Schuldnerin hätten sich entgegen der Grundbuchlage (§ 891 Abs. 1 BGB) lediglich auflösend bedingt geeinigt.
17
c) Ein gutgläubig rangbesserer Erwerb der Beklagten nach §§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, 892 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Revision nicht auf Vorbringen verweist, aus dem sich ergeben könnte, dass die Dienstbarkeiten der Schuldnerin unter Verstoß gegen § 17 GBO vor Eintragung der zugunsten der Beklagten bestellten Dienstbarkeiten gelöscht wurden.
18
2. Bei der Frage, ob die Beklagte dem Anspruch aus § 894 BGB mit Erfolg entgegen halten kann, die Schuldnerin sei den Eigentümern gegenüber zur Aufhebung der Dienstbarkeiten und Erteilung von entsprechenden Löschungsbewilligungen verpflichtet (§ 242 BGB), geht das Berufungsgericht noch zutreffend davon aus, dass es einem Beklagten nicht verwehrt ist, unter den Voraussetzungen einer Prozessstandschaft fremde Gegenansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urt. v. 17. November 1994, I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 506; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rdn. 43). Zu Recht legt es auch der Sache nach zugrunde, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft neben der Ermächtigung durch die Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraussetzt, das fehlt, wenn Belange des Prozessgegners unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 96, 151 f., 155 m.w.N.). Dagegen stößt die auf dieser Grundlage angestellte Erwägung, die Annahme einer Prozessstandschaft führe zu einer unbilligen Benachteiligung des Klägers, auf durchgreifende Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Nachteile erlitte, die über die "Verschiebung der Parteirollen" hinausgehen, wie dies etwa bei Vorschieben eines mittellosen Gegners der Fall ist, der im Unterliegensfalle zur Kostenerstattung nicht in der Lage wäre (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; ebenso BGHZ 96, 151, 153 ff.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1988, VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117). Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand.
19
3. Es ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft - wirksame Ermächtigungen der Eigentümer unterstellt - wären auch im Übrigen erfüllt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung fremder Ansprüche resultiert aus dem gleichgerichteten Interesse der Beklagten und der Eigentümer, der Beklagten eine sinnvolle Nutzung der ihr eingeräumten dinglichen Rechte zu ermöglichen, was eine Beseitigung der zugunsten der Schuldnerin bestehenden erstrangigen Dienstbarkeiten voraussetzt. Damit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Eigentümer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten verlangen können und ob sie die Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt haben. Diese Fragen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft und demgemäß hierzu auch keine Feststellungen getroffen.
20
4. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit mangels ausreichender Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.09.2004 - 1 O 962/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 967/04 -

(1) Für ein Grundstück, das ein Grundbuchblatt bei der Anlegung des Grundbuchs nicht erhalten hat, wird das Blatt unbeschadet des § 3 Abs. 2 bis 9 von Amts wegen angelegt.

(2) Das Verfahren bei der Anlegung des Grundbuchblatts richtet sich nach den Vorschriften der §§ 118 bis 125.

Das Grundbuchamt kann zur Ermittlung des Berechtigten ein Aufgebot nach Maßgabe der §§ 120 und 121 erlassen.

In das Aufgebot sind aufzunehmen:

1.
die Ankündigung der bevorstehenden Anlegung des Grundbuchblatts;
2.
die Bezeichnung des Grundstücks, seine Lage, Beschaffenheit und Größe nach dem für die Bezeichnung der Grundstücke im Grundbuch maßgebenden amtlichen Verzeichnis;
3.
die Bezeichnung des Eigenbesitzers, sofern sie dem Grundbuchamt bekannt oder zu ermitteln ist;
4.
die Aufforderung an die Personen, welche das Eigentum in Anspruch nehmen, ihr Recht binnen einer vom Grundbuchamt zu bestimmenden Frist von mindestens sechs Wochen anzumelden und glaubhaft zu machen, widrigenfalls ihr Recht bei der Anlegung des Grundbuchs nicht berücksichtigt wird.

Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.

Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Unternehmer
a)
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
b)
entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,
c)
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,
d)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,
e)
entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,
f)
entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
g)
entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder
h)
entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder
3.
als Gefahrgutbeauftragter
a)
entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
b)
(weggefallen)
c)
entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,
d)
entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
e)
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.

Die Bücher, die nach den bisherigen Bestimmungen als Grundbücher geführt wurden, gelten als Grundbücher im Sinne dieses Gesetzes.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.

(2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 119/00 Verkündet am:
18. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Bau einer Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als Grenzwand errichtete
Giebelwand nicht standfest ist, führt nicht zum Entstehen von Miteigentum
an der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.
BGH, Urt. v. 18. Mai 2001- V ZR 119/00 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2000 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks K.straße 63 in H.. 1958/1959 errichteten er oder sein Rechtsvorgänger auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Die Giebelmauer des Hauses weist keine trennende Fuge zur Giebelmauer des auf dem angrenzenden Grundstück K.straße 65 stehenden Gebäudes auf und ist ohne diese nicht standfest.
1998 erwarb die Klägerin das Grundstück K.straße 65. Sie beabsichtigte , das auf dem Grundstück errichtete Gebäude abzureißen und das Grund-
stück neu zu bebauen. Sie hat behauptet, wegen der mangelnden Standfestigkeit der Giebelwand des Hauses K.straße 63 habe sie die Giebelwand des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes stehen gelassen, ihr Vorhaben geändert und die bestehende Wand in aufwendiger Weise in die Neubebauung ihres Grundstücks einbezogen. Hierdurch seien Mehrkosten entstanden, der Neubau habe nicht die bei einem Abriß der Giebelwand erreichbare Wohnfläche. Mit der Klage verlangt sie vom Beklagten Erstattung von insgesamt 80.985,69 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Verurteilung des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint den Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Parteien, aufgrund deren der Beklagte die von der Klägerin verlangten Kosten zu erstatten oder zu ihnen beizutragen habe. Es meint, auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag sei der Beklagte der Klägerin nicht verantwortlich. Dadurch daß die Klägerin die Wand habe stehen lassen, habe sie allein ihr Geschäft geführt. Die auf dem Grundstück des Beklagten ausgeführten Baumaßnahmen hätten dazu geführt, daß eine einheitliche die Grundstücksgrenze überschreitende Giebelwand entstanden sei, die im Miteigentum der Parteien stehe. Die Wand bilde eine Grenzeinrich-
tung, in die die Klägerin nicht ohne Zustimmung des Beklagten habe eingreifen dürfen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Das Berufungsurteil verneint zu Unrecht, daß die Klägerin ein Geschäft des Beklagten geführt hat, indem sie die Giebelwand ihres Hauses bestehen ließ. An dieser Wand besteht weder Miteigentum der Parteien, noch bildet sie zusammen mit der nicht standfesten Giebelwand des Hauses des Beklagten eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Auch ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Ausgleich des Minderwertes des Neubaus (vgl. Senat, BGHZ 68, 350, 353 ff) kann aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden.
1. Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin der Giebelwand des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes. Die Giebelwand ist eine Grenzwand, d.h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten. Sie steht gemäß § 94 Abs. 1 BGB im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran hat sich nicht dadurch etwas geändert , daß auf dem angrenzenden Grundstück des Beklagten ein Gebäude errichtet wurde, das allein nicht standfest ist und bei einem Abriß der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Wand einzustürzen droht. Das auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Gebäude bildet rechtlich aufgrund seiner mangelnden Standfestigkeit einen Anbau an das Gebäude der Klägerin. Daß durch einen solchen Anbau kein Miteigentum an der zum Anbau benutzten
Grenzwand entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (Senat, BGHZ 41, 177, 179 f; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 29, 30; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 921 Rdn. 15; Staudinger/Roth, BGB [1995], § 921 Rdn. 54). Hieran ist festzuhalten.
An der Qualifikation des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Gebäudes als Anbau an das Gebäude der Klägerin ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß bei der Bebauung des Grundstücks des Beklagten eine nicht tragfähige Wand vor der tragenden Wand auf dem Grundstück der Klägerin errichtet wurde und der Eindruck einer einheitlichen Wand entstanden ist. Die Vormauerung läßt den Charakter des später auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Gebäudes als Anbau an das bestehende Gebäude nicht entfallen : Die Vormauerung ändert nichts daran, daß das nach der Bebauung des Grundstücks der Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Gebäude auf den Bestand der Grenzwand auf dem Grundstück der Klägerin angewiesen ist.
Aus dem Urteil des Senats, BGHZ 36, 46 ff, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes: Nach dieser Entscheidung entsteht durch den Anbau an eine die gemeinsame Grundstücksgrenze überragende als entschuldigten Überbau errichtete Giebelmauer Miteigentum (so schon Senat, BGHZ 27, 197, 199 ff). Damit hat der vorliegende Fall nichts zu tun: Die Giebelwand des Hauses K.straße 65 war als Grenzwand errichtet. Über die Grenze zum Grundstück des Beklagten ragte sie nicht hinaus. Ihrer Errichtung fehlt das für das Entstehen von Miteigentum durch einen Anbau entscheidende Merkmal, durch ein Überschreiten der Grundstücksgrenze der Bebauung beider Grundstücke zu dienen.

2. Durch die auf dem Grundstück des Beklagten vorgenommen Bauarbeiten ist auch keine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB entstanden, die die Klägerin gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht ohne Zustimmung des Beklagten entfernen dürfte.
Kennzeichen einer Grenzeinrichtung ist, daß sie von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet ist (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f; Erman/Hagen, BGB, 10. Aufl., § 821 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, § 921 BGB Rdn. 1; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 921 Rdn. 1). So verhält es sich mit der auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Giebelwand nicht. Diese Wand war weder von der Grundstücksgrenze durchschnitten, noch nutzte sie dem Grundstück des Beklagten. Daß auf seinem Grundstück später eine weitere nicht standfeste Mauer errichtet worden ist und so nach den - von der Revision angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts eine einheitliche um die Breite der Vormauerung auf dem Grundstück des Beklagten verdickte Mauer entstanden ist, führt nicht dazu, daß die Mauer auf dem Grundstück der Klägerin Bestandteil einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB ist. Durch eine einseitige Maßnahme des Nachbarn wird die von dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks allein auf seinem Grundstück geschaffene Einrichtung nicht zu einer Grenzeinrichtung (Senat, BGHZ 91, 285, 286; 143, 1, 5; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO., § 921 Rdn. 1; Soergel/Baur, aaO., § 921 BGB Rdn. 5; Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB Rdn. 9). Der Rechtsvorgänger der Klägerin brauchte die Nutzung der auf seinem Grundstück errichteten Giebelwand zur Stützung des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Gebäudes nicht hinzunehmen (Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB Rdn. 55). Daß er
dieser Nutzung zugestimmt hätte, hat der Beklagte nicht behauptet. Hierauf kommt es auch nicht an. Die Zustimmung des damaligen oder eines späteren Eigentümers des Grundstücks der Klägerin zur Nutzung der bestehenden Giebelmauer als Stütze des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Wohnhauses würde die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin in das Eigentum nämlich nicht binden (Senat, BGHZ 68, 350, 352; Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB, Rdn. 55; Dehner, Nachbarrecht, Stand Oktober 2000, Teil B § 8a I).

III.

Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht in der Lage. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob das Bestehenlassen der Wand dem Willen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach und bejahendenfalls Feststellungen zum Umfang und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu treffen haben.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 11/02 Verkündet am:
7. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die
Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient.
Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.
BGH, Urt. v. 7. März 2003 - V ZR 11/02 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier
und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des Hausgrundstücks R. 10a/10b in B. Sch. . Im hinteren, straßenabgewandten Bereich ihres Grundstücks befinden sich eine Hoffläche und eine Garage. Dort werden zum Taxibetrieb der Klägerin zu 2 gehörende Kraftfahrzeuge abgestellt und repariert. Die Zufahrt erfolgt von der Straße R. aus über einen knapp drei Meter breiten asphaltierten Weg, der unmittelbar am Wohnhaus der Klägerinnen entlangführt. Der Weg wird in seinem vorderen, straßenzugewandten Bereich von der Grenze des im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbargrundstücks R. 12 schräg durchschnitten. An der Einmündung zur Straße R. befindet sich der Weg mit einer Breite von knapp 90 cm auf
dem Grundstück der Klägerinnen, im übrigen auf dem Grundstück der Beklagten. Erst nach etwa fünfzehn Metern verläuft der Weg in seiner gesamten Breite auf dem Grundstück der Klägerinnen.
Die Asphaltdecke des Weges wurde Anfang der siebziger Jahre vom Rechtsvorgänger der Klägerinnen, der auf dem Grundstück eine Autovermietung betrieben hatte, auf einen bestehenden Schotterweg aufgebracht. Der damalige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten nutzte den Weg ebenfalls. Er diente ihm als Zufahrt zu seinem auf dem Grundstück R. 12 betriebenen Bäckereiunternehmen. Mit der Asphaltierung des Wegs hatte er sich in Kenntnis des Umstands einverstanden erklärt, daß der Weg teilweise über sein Grundstück verlief.
Der Bäckereibetrieb auf dem Grundstück R. 12 wurde später eingestellt. Die Beklagte erwarb das Grundstück und errichtete auf ihm eine Eigentumswohnungsanlage. In der Absicht, entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen eine Mauer zu errichten, forderte sie die Klägerinnen auf, die Asphaltdecke zu entfernen, soweit sie sich auf dem Grundstück R. 12 befindet. Hierzu sind die Klägerinnen nicht bereit. Mit der Klage verlangen sie, der Beklagten zu verbieten, den bestehenden Weg ohne ihre Zustimmung so zu verändern, daß die Zufahrt zum hinteren Teil ihres Grundstücks beeinträchtigt wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, bei dem Weg handele es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, die spätestens aufgrund der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Abrede, den bestehenden Weg zu asphaltieren, geschaffen worden sei. Zwar diene der Weg nicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies sei für die Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich. Hierfür reiche es aus, daß die Einrichtung für die Benutzung der Grundstücke in irgendeiner Weise vorteilhaft sei. Das Bestehen einer Grenzeinrichtung führe zu einer grunddienstbarkeitsähnlichen Belastung, die es der Beklagten nach § 922 Satz 3 BGB verbiete, die Einrichtung ohne Zustimmung der Klägerinnen zu verändern oder zu beseitigen.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

II.


1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem Zufahrtsweg handele es sich nicht um eine Grenzeinrichtung, weil der Weg zur Grenzscheidung weder bestimmt noch geeignet ist.

a) Ob das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB eine grenzscheidende Wirkung der Einrichtung voraussetzt, ist umstritten. Das
Reichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit dem Grund und Boden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, die infolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke voneinander scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die Grundstücke scheidende Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen (RGZ 70, 200, 204 f; ebenso OLG Celle, RdL 1958, 210 m. abl. Anm. Rötelmann ). Im Anschluß hieran ist vornehmlich von der älteren Literatur verlangt worden, eine Grenzeinrichtung müsse die Grenzscheidung bezwecken (Palandt /Hoche, BGB, 14. Aufl. 1955, § 921 Anm. 2), oder - unabhängig von ihrer Zweckbestimmung - zumindest tatsächlich geeignet sein, die betroffenen Grundstücke voneinander zu scheiden (Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. 1933, § 921 Anm. 3a; RGRK-BGB/Pritsch, 11. Aufl. 1959, § 921 Anm. 3; RGRKBGB /Augustin, 12. Aufl. 1979, § 921 Rdn. 7; Harry Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl. 1953, § 66 IV 1, S. 314; a.M. Rötelmann, RdL 1958, 211). Dagegen besteht in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, daß eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion haben muß, sondern daß es ausreicht, daß die auf der Grenze befindliche Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dient (OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/J.F.Baur, BGB, 13. Aufl., § 921 Rdn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 921 Rdn. 8; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 7 I 3, S. 8 f).

b) Der Senat hat zu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellung genommen. Im Urteil vom 9. November 1965 (V ZR 84/63, WM 1966, 143, 144 f) hat er einen weniger als einen Meter breiten begehbaren Zwischenraum
zwischen zwei Gebäuden als Grenzeinrichtung angesehen. In der Entscheidung vom 23. November 1984 (V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459), die einen auf der Grundstücksgrenze errichteten Holz-Spriegelzaun zum Gegenstand hatte, hat er darauf hingewiesen, daß eine Anlage im Sinne von § 921 BGB auch andere Zwecke als die bloße Grenzscheidung haben könne. Im Urteil vom 22. Juni 1990 (BGHZ 112, 1 ff), das eine das gesamte Grundstück des einen Nachbarn erfassende Durchfahrt betraf, hat er die Frage offen gelassen , weil die Einrichtung nicht zwischen den Grundstücken gelegen war. Im Urteil vom 18. Mai 2001 (V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1904) hat der Senat ausgeführt, eine Grenzeinrichtung sei dadurch gekennzeichnet, daß sie von der Grundstücksgrenze durchschnitten werde und beiden Grundstücken nutze, auf denen sie mit Zustimmung der Nachbarn errichtet sei. Eine Giebelmauer, die allein auf einem Grundstück errichtet sei, werde nicht dadurch zu einer Grenzeinrichtung, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen Anbau an die Mauer vornehme.

c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits kann nicht ohne Beantwortung der Frage erfolgen, ob eine Grenzeinrichtung im Sinn von § 921 BGB es erfordert, daß die Einrichtung der Grenzscheidung dient oder hierzu tatsächlich geeignet ist, oder ob es hinreichend ist, daß die Einrichtung dem Vorteil der benachbarten Grundstücke in anderer Weise dient. Der Senat entscheidet diese Frage in letzterem Sinne.
aa) Der Wortlaut von § 921 BGB läßt Raum für beide Auslegungen. Soweit es heißt, daß zwei Grundstücke durch eine Einrichtung "voneinander geschieden“ werden, kann hieraus zwar nicht gefolgert werden, daß die Grundstücksnachbarn eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen haben müs-
sen. Im Sinne einer tatsächlichen Eignung der Einrichtung zur Grenzscheidung ließe sich der Gesetzeswortlaut aber durchaus verstehen. Unklar bliebe dabei jedoch, warum die Vorschrift ausdrücklich voraussetzt, daß die Einrichtung "zum Vorteil beider Grundstücke dient“, da bereits die grenzscheidende Wirkung als solche für beide Nachbargrundstücke vorteilhaft ist (Staudinger /Seufert, BGB, 11. Aufl., § 921 Rdn. 2; Dehner, aaO., B § 7 I 3, S. 9). Es liegt daher näher, das Gesetz dahin zu verstehen, daß die Einrichtung "zwischen den Grundstücken“ gelegen, d. h. von der Grenzlinie durchschnitten sein muß, ohne dabei eines der Nachbargrundstücke insgesamt zu erfassen (vgl. Senat, BGHZ 112, 1, 2 f). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. Sowohl in § 854 Abs. 1 des ersten Entwurfs als auch in § 834 des zweiten Entwurfs war von einer "auf der Grenze zweier Grundstücke“ befindlichen Einrichtung die Rede. Hieran sollte durch die dem heutigen Gesetzeswortlaut entsprechende Neufassung der Vorschrift in § 905 des dritten Entwurfs in der Sache nichts geändert werden. Es sollte vielmehr lediglich klar gestellt werden, daß die Vermutung eines gemeinschaftlichen Nutzungsrechts nicht vom Nachweis der Grenze abhängt (Planck/Strecker, § 921 Anm. 3b; Staudinger /Seufert, § 921 Rdn. 2; Rötelmann, RdL 1958, 211).
bb) Auch im übrigen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf, daß eine Grenzeinrichtung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Grenzscheidung bestimmt oder geeignet sein müßte. Ausreichend und erforderlich soll vielmehr sein, daß die auf der Grundstücksgrenze gelegene Einrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigen Grundstücke dient. Gerade weil eine Grenzeinrichtung unterschiedlichen Zwecken dienen kann, hat sich der Gesetzgeber zur Verdeutlichung durch Beispiele entschlossen (Motive III, 275). Dies wäre entbehrlich gewesen, wenn
Grenzeinrichtungen nur durch ihre grenzscheidende Funktion gekennzeichnet wären. Durch das Beispiel des "Zwischenraums“ kommt zum Ausdruck, daß für die Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen Benutzung verwendete und eingerichtete Fläche genügt (Motive III, 275). Hierunter fällt auch ein von den Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, auch wenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (so auch OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 5).
cc) Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, daß die Beschränkung von § 921 BGB auf Einrichtungen, die der Grenzscheidung dienen, dem Zweck der Regelung zuwiderläuft. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ursprung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Vorteil benachbarter Grundstücke dienen, oftmals weit zurückreicht und sich nicht mehr aufklären läßt. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken mit bisweilen unsicherem Grenzverlauf können die rechtlichen Verhältnisse ebenso leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. Dem will § 921 BGB durch die Vermutung eines Rechts zur gemeinschaftlichen Benutzung der Einrichtung begegnen. Damit soll Streitigkeiten zwischen den Nachbarn vorgebeugt und eine volkswirtschaftlich schädliche Zerstörung von für beide Grundstücke vorteilhaften Anlagen verhindert werden (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 1; Staudinger/Seufert, § 921 Rdn. 1, 2; Motive III, 274). Diese Gefahr besteht bei allen zwischen zwei Grundstücken gelegenen, beiderseits nutzbaren Einrichtungen unabhängig davon, ob sie eine Grenzscheidungsfunktion haben oder nicht. Derartige Einrichtungen sind auch dann erhaltenswert, wenn sie funktionell den benachbarten Grundstücken andere Vorteile als die Markierung der Grenzlinie bieten. Auch in diesen Fällen ist es
gerechtfertigt, die aus dem Eigentum folgende Befugnis der Grundstücksnachbarn zur Veränderung oder Beseitigung der Einrichtung auf dem jeweiligen Grundstück zu beschränken, weil derartige Maßnahmen den mit der Einrichtung verbundenen Nutzen oftmals vollständig beseitigen würden.
dd) Das bedeutet nicht, daß jede auf der Grenze errichtete Anlage, die für die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB bildet. Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB handelt es sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nutzung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihre Nutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Errichtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke der Fall ist (vgl. Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 8). Eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB liegt auch nicht vor, wenn die Anlage die Nutzung eines der beiden Grundstücke im wesentlichen ausschöpft oder der Vorteil für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer gemeinschaftlichen Nutzung erschöpft.
2. Setzt § 921 BGB danach eine grenzscheidende Wirkung der in Rede stehenden Anlage nicht voraus, dann handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bei dem teils auf dem Grundstück der Klägerinnen , teils auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen und bereits von den vormaligen Eigentümern einverständlich genutzten Zufahrtsweg um eine Grenzeinrichtung, zu deren zweckentsprechender Nutzung die Klägerinnen berechtigt sind (§§ 921, 922 Satz 1 BGB) und deren einseitige Beseitigung oder Veränderung der Beklagten verboten ist (§ 922 Satz 3 BGB). Die Einstel-
lung der Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte könnte hieran nichts ändern.
Zur Sicherung ihres grunddienstbarkeitsähnlichen (Motive III, 276) Nutzungsrechts , das eine Erweiterung ihrer Befugnisse aus dem Eigentum bewirkt (Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 2), steht den Klägerinnen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 922 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, § 922 Rdn. 7; Soergel /J.F. Baur, § 922 Rdn. 10; vgl. Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 5), weil die Beklagte den einseitigen Rückbau des Zufahrtsweges angekündigt hat.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 11/02 Verkündet am:
7. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die
Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient.
Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.
BGH, Urt. v. 7. März 2003 - V ZR 11/02 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier
und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des Hausgrundstücks R. 10a/10b in B. Sch. . Im hinteren, straßenabgewandten Bereich ihres Grundstücks befinden sich eine Hoffläche und eine Garage. Dort werden zum Taxibetrieb der Klägerin zu 2 gehörende Kraftfahrzeuge abgestellt und repariert. Die Zufahrt erfolgt von der Straße R. aus über einen knapp drei Meter breiten asphaltierten Weg, der unmittelbar am Wohnhaus der Klägerinnen entlangführt. Der Weg wird in seinem vorderen, straßenzugewandten Bereich von der Grenze des im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbargrundstücks R. 12 schräg durchschnitten. An der Einmündung zur Straße R. befindet sich der Weg mit einer Breite von knapp 90 cm auf
dem Grundstück der Klägerinnen, im übrigen auf dem Grundstück der Beklagten. Erst nach etwa fünfzehn Metern verläuft der Weg in seiner gesamten Breite auf dem Grundstück der Klägerinnen.
Die Asphaltdecke des Weges wurde Anfang der siebziger Jahre vom Rechtsvorgänger der Klägerinnen, der auf dem Grundstück eine Autovermietung betrieben hatte, auf einen bestehenden Schotterweg aufgebracht. Der damalige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten nutzte den Weg ebenfalls. Er diente ihm als Zufahrt zu seinem auf dem Grundstück R. 12 betriebenen Bäckereiunternehmen. Mit der Asphaltierung des Wegs hatte er sich in Kenntnis des Umstands einverstanden erklärt, daß der Weg teilweise über sein Grundstück verlief.
Der Bäckereibetrieb auf dem Grundstück R. 12 wurde später eingestellt. Die Beklagte erwarb das Grundstück und errichtete auf ihm eine Eigentumswohnungsanlage. In der Absicht, entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen eine Mauer zu errichten, forderte sie die Klägerinnen auf, die Asphaltdecke zu entfernen, soweit sie sich auf dem Grundstück R. 12 befindet. Hierzu sind die Klägerinnen nicht bereit. Mit der Klage verlangen sie, der Beklagten zu verbieten, den bestehenden Weg ohne ihre Zustimmung so zu verändern, daß die Zufahrt zum hinteren Teil ihres Grundstücks beeinträchtigt wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, bei dem Weg handele es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, die spätestens aufgrund der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Abrede, den bestehenden Weg zu asphaltieren, geschaffen worden sei. Zwar diene der Weg nicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies sei für die Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich. Hierfür reiche es aus, daß die Einrichtung für die Benutzung der Grundstücke in irgendeiner Weise vorteilhaft sei. Das Bestehen einer Grenzeinrichtung führe zu einer grunddienstbarkeitsähnlichen Belastung, die es der Beklagten nach § 922 Satz 3 BGB verbiete, die Einrichtung ohne Zustimmung der Klägerinnen zu verändern oder zu beseitigen.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

II.


1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem Zufahrtsweg handele es sich nicht um eine Grenzeinrichtung, weil der Weg zur Grenzscheidung weder bestimmt noch geeignet ist.

a) Ob das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB eine grenzscheidende Wirkung der Einrichtung voraussetzt, ist umstritten. Das
Reichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit dem Grund und Boden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, die infolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke voneinander scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die Grundstücke scheidende Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen (RGZ 70, 200, 204 f; ebenso OLG Celle, RdL 1958, 210 m. abl. Anm. Rötelmann ). Im Anschluß hieran ist vornehmlich von der älteren Literatur verlangt worden, eine Grenzeinrichtung müsse die Grenzscheidung bezwecken (Palandt /Hoche, BGB, 14. Aufl. 1955, § 921 Anm. 2), oder - unabhängig von ihrer Zweckbestimmung - zumindest tatsächlich geeignet sein, die betroffenen Grundstücke voneinander zu scheiden (Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. 1933, § 921 Anm. 3a; RGRK-BGB/Pritsch, 11. Aufl. 1959, § 921 Anm. 3; RGRKBGB /Augustin, 12. Aufl. 1979, § 921 Rdn. 7; Harry Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl. 1953, § 66 IV 1, S. 314; a.M. Rötelmann, RdL 1958, 211). Dagegen besteht in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, daß eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion haben muß, sondern daß es ausreicht, daß die auf der Grenze befindliche Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dient (OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/J.F.Baur, BGB, 13. Aufl., § 921 Rdn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 921 Rdn. 8; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 7 I 3, S. 8 f).

b) Der Senat hat zu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellung genommen. Im Urteil vom 9. November 1965 (V ZR 84/63, WM 1966, 143, 144 f) hat er einen weniger als einen Meter breiten begehbaren Zwischenraum
zwischen zwei Gebäuden als Grenzeinrichtung angesehen. In der Entscheidung vom 23. November 1984 (V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459), die einen auf der Grundstücksgrenze errichteten Holz-Spriegelzaun zum Gegenstand hatte, hat er darauf hingewiesen, daß eine Anlage im Sinne von § 921 BGB auch andere Zwecke als die bloße Grenzscheidung haben könne. Im Urteil vom 22. Juni 1990 (BGHZ 112, 1 ff), das eine das gesamte Grundstück des einen Nachbarn erfassende Durchfahrt betraf, hat er die Frage offen gelassen , weil die Einrichtung nicht zwischen den Grundstücken gelegen war. Im Urteil vom 18. Mai 2001 (V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1904) hat der Senat ausgeführt, eine Grenzeinrichtung sei dadurch gekennzeichnet, daß sie von der Grundstücksgrenze durchschnitten werde und beiden Grundstücken nutze, auf denen sie mit Zustimmung der Nachbarn errichtet sei. Eine Giebelmauer, die allein auf einem Grundstück errichtet sei, werde nicht dadurch zu einer Grenzeinrichtung, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen Anbau an die Mauer vornehme.

c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits kann nicht ohne Beantwortung der Frage erfolgen, ob eine Grenzeinrichtung im Sinn von § 921 BGB es erfordert, daß die Einrichtung der Grenzscheidung dient oder hierzu tatsächlich geeignet ist, oder ob es hinreichend ist, daß die Einrichtung dem Vorteil der benachbarten Grundstücke in anderer Weise dient. Der Senat entscheidet diese Frage in letzterem Sinne.
aa) Der Wortlaut von § 921 BGB läßt Raum für beide Auslegungen. Soweit es heißt, daß zwei Grundstücke durch eine Einrichtung "voneinander geschieden“ werden, kann hieraus zwar nicht gefolgert werden, daß die Grundstücksnachbarn eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen haben müs-
sen. Im Sinne einer tatsächlichen Eignung der Einrichtung zur Grenzscheidung ließe sich der Gesetzeswortlaut aber durchaus verstehen. Unklar bliebe dabei jedoch, warum die Vorschrift ausdrücklich voraussetzt, daß die Einrichtung "zum Vorteil beider Grundstücke dient“, da bereits die grenzscheidende Wirkung als solche für beide Nachbargrundstücke vorteilhaft ist (Staudinger /Seufert, BGB, 11. Aufl., § 921 Rdn. 2; Dehner, aaO., B § 7 I 3, S. 9). Es liegt daher näher, das Gesetz dahin zu verstehen, daß die Einrichtung "zwischen den Grundstücken“ gelegen, d. h. von der Grenzlinie durchschnitten sein muß, ohne dabei eines der Nachbargrundstücke insgesamt zu erfassen (vgl. Senat, BGHZ 112, 1, 2 f). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. Sowohl in § 854 Abs. 1 des ersten Entwurfs als auch in § 834 des zweiten Entwurfs war von einer "auf der Grenze zweier Grundstücke“ befindlichen Einrichtung die Rede. Hieran sollte durch die dem heutigen Gesetzeswortlaut entsprechende Neufassung der Vorschrift in § 905 des dritten Entwurfs in der Sache nichts geändert werden. Es sollte vielmehr lediglich klar gestellt werden, daß die Vermutung eines gemeinschaftlichen Nutzungsrechts nicht vom Nachweis der Grenze abhängt (Planck/Strecker, § 921 Anm. 3b; Staudinger /Seufert, § 921 Rdn. 2; Rötelmann, RdL 1958, 211).
bb) Auch im übrigen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf, daß eine Grenzeinrichtung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Grenzscheidung bestimmt oder geeignet sein müßte. Ausreichend und erforderlich soll vielmehr sein, daß die auf der Grundstücksgrenze gelegene Einrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigen Grundstücke dient. Gerade weil eine Grenzeinrichtung unterschiedlichen Zwecken dienen kann, hat sich der Gesetzgeber zur Verdeutlichung durch Beispiele entschlossen (Motive III, 275). Dies wäre entbehrlich gewesen, wenn
Grenzeinrichtungen nur durch ihre grenzscheidende Funktion gekennzeichnet wären. Durch das Beispiel des "Zwischenraums“ kommt zum Ausdruck, daß für die Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen Benutzung verwendete und eingerichtete Fläche genügt (Motive III, 275). Hierunter fällt auch ein von den Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, auch wenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (so auch OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 5).
cc) Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, daß die Beschränkung von § 921 BGB auf Einrichtungen, die der Grenzscheidung dienen, dem Zweck der Regelung zuwiderläuft. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ursprung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Vorteil benachbarter Grundstücke dienen, oftmals weit zurückreicht und sich nicht mehr aufklären läßt. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken mit bisweilen unsicherem Grenzverlauf können die rechtlichen Verhältnisse ebenso leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. Dem will § 921 BGB durch die Vermutung eines Rechts zur gemeinschaftlichen Benutzung der Einrichtung begegnen. Damit soll Streitigkeiten zwischen den Nachbarn vorgebeugt und eine volkswirtschaftlich schädliche Zerstörung von für beide Grundstücke vorteilhaften Anlagen verhindert werden (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 1; Staudinger/Seufert, § 921 Rdn. 1, 2; Motive III, 274). Diese Gefahr besteht bei allen zwischen zwei Grundstücken gelegenen, beiderseits nutzbaren Einrichtungen unabhängig davon, ob sie eine Grenzscheidungsfunktion haben oder nicht. Derartige Einrichtungen sind auch dann erhaltenswert, wenn sie funktionell den benachbarten Grundstücken andere Vorteile als die Markierung der Grenzlinie bieten. Auch in diesen Fällen ist es
gerechtfertigt, die aus dem Eigentum folgende Befugnis der Grundstücksnachbarn zur Veränderung oder Beseitigung der Einrichtung auf dem jeweiligen Grundstück zu beschränken, weil derartige Maßnahmen den mit der Einrichtung verbundenen Nutzen oftmals vollständig beseitigen würden.
dd) Das bedeutet nicht, daß jede auf der Grenze errichtete Anlage, die für die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB bildet. Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB handelt es sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nutzung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihre Nutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Errichtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke der Fall ist (vgl. Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 8). Eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB liegt auch nicht vor, wenn die Anlage die Nutzung eines der beiden Grundstücke im wesentlichen ausschöpft oder der Vorteil für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer gemeinschaftlichen Nutzung erschöpft.
2. Setzt § 921 BGB danach eine grenzscheidende Wirkung der in Rede stehenden Anlage nicht voraus, dann handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bei dem teils auf dem Grundstück der Klägerinnen , teils auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen und bereits von den vormaligen Eigentümern einverständlich genutzten Zufahrtsweg um eine Grenzeinrichtung, zu deren zweckentsprechender Nutzung die Klägerinnen berechtigt sind (§§ 921, 922 Satz 1 BGB) und deren einseitige Beseitigung oder Veränderung der Beklagten verboten ist (§ 922 Satz 3 BGB). Die Einstel-
lung der Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte könnte hieran nichts ändern.
Zur Sicherung ihres grunddienstbarkeitsähnlichen (Motive III, 276) Nutzungsrechts , das eine Erweiterung ihrer Befugnisse aus dem Eigentum bewirkt (Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 2), steht den Klägerinnen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 922 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, § 922 Rdn. 7; Soergel /J.F. Baur, § 922 Rdn. 10; vgl. Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 5), weil die Beklagte den einseitigen Rückbau des Zufahrtsweges angekündigt hat.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.