Landgericht Hamburg Urteil, 16. Dez. 2015 - 318 S 33/15

bei uns veröffentlicht am16.12.2015

Tenor

1. Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 03.03.2015, Az. 980a C 43/13, werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten beider Instanzen haben die Klägerin und der Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Klägerin hat dem Beklagten zu 2) dessen außergerichtliche Kosten hinsichtlich beider Instanzen zu erstatten. Die Klägerin und der Beklagte zu 1) haben ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 3.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Mitglieder der Klägerin und der Beklagte zu 1) sind Eigentümer der benachbarten Grundstücke H... Weg 5 und H... Weg 3 in H.. Der Beklagte zu 2) ist der Lebensgefährte des Beklagten zu 1). Die Klägerin begehrt von den Beklagten, es zu unterlassen, ein Hoftor, das sich an der teilweise auf beiden Grundstücken gelegenen Hofdurchfahrt befindet, während bestimmter Zeiten zu schließen (Klage). Der Beklagte zu 1) begehrt von der Klägerin Unterlassung, die zwischen beiden Grundstücken belegene Tordurchfahrt zu überfahren (Widerklage).

2

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Tor in ihrem alleinigen Eigentum stehe und sie daher allein über das Öffnen und Schließen des Tores bestimmen könne. Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, dass aufgrund einer im Jahre 1962 im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit und aufgrund eines im Jahre 1985 zwischen den Rechtsvorgängern der heutigen Eigentümer geschlossenen Prozessvergleichs allein ihm die Nutzung der Hofdurchfahrt gestattet sei, was auch für die Benutzung des Tores gelte.

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Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

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Das Amtsgericht hat die Klage und die Widerklage mit Urteil vom 03.03.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Hoftor um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB handele (Urteil vom 02.05.2014 - 980a C 12/14 Weg, Beschluss des LG Hamburg vom 20.11.2014 - 318 S 80/14). Dies gelte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an dem Tor. Da die Hofdurchfahrt selbst eine Grenzeinrichtung darstelle, müsse dies auch für das Tor als Teil der Hofdurchfahrt gelten. Gemäß §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB könne jeder Teilhaber - sofern die Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt sei - eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Benutzung verlangen. Teilhaber seien neben dem Beklagten zu 1) eigentlich die Wohnungseigentümer der Weg H... Weg 5 (Klägerin). Da aber die Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) die Ausübung der Rechte gegen den Beklagten zu 1) durch Beschluss vom 19.03.2013 an sich gezogen habe, sei die Eigentümergemeinschaft als Verband als Teilhaber zu betrachten. Dass die Beklagtenseite tagsüber das Tor abschließe, sei nicht unbillig. Die Eigentümer der Weg hätten einen Schlüssel und könnten wieder aufschließen. Dass die Beklagtenseite die Hofdurchfahrt nur selten nutze, sei nicht zu erkennen, zumal der Beklagte zu 1) in der im Innenhof belegenen ehemaligen Remise wohne und sein Ladengeschäft an der Straße H... Weg habe.

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Die zulässige Widerklage sei ebenfalls unbegründet. Das Recht zur gemeinschaftlichen Nutzung des Tores gem. § 921 BGB bestehe unabhängig davon, ob im Grundbuch etwaige Nutzungsrechte eingetragen seien. Der Beklagtenseite sei es daher verwehrt, die Gegenseite von der Benutzung auszuschließen. Auf die Frage, ob die Klägerin in Bezug auf die Widerklage passiv legitimiert sei, komme es nicht an.

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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 10.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 08.04.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.06.2015 sowie weiterer Verlängerung der Frist im Einverständnis mit den Beklagten bis zum 30.06.2015 mit einem am 30.06.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 13.03.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 1) mit einem am 09.04.2015 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.06.2015 sowie weiterer Verlängerung der Frist im Einverständnis mit der Klägerin bis zum 30.06.2015 mit einem am 30.06.2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

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Die Klägerin trägt vor, dass das Amtsgericht verkannt habe, dass die Vermutung, dass beide Eigentümer zur Benutzung der Grenzanlage gemeinschaftlich berechtigt seien, von ihr widerlegt worden sei. Das Tor stehe erkennbar in ihrem Alleineigentum. Wie auf dem Foto auf Seite 3 der Berufungsbegründung ersichtlich, gehöre auch der vom Hof aus gesehen rechte verklinkerte Wandbereich zu ihrem Gebäude. Auch wenn sich die Mauer auf dem Grundstück H... Weg 3 befinde, sei das Tor mit Bolzen und einer Aufhängevorrichtung allein an ihrem Gebäude verankert. Hinzu komme, dass sie sich ausweislich des am 21.06.1985 zwischen den Parteien des damaligen Verfahrens geschlossenen Vergleichs (Anl. K 1, Seite 6) zur Anbringung des Tores verpflichtet habe und der Voreigentümerin des Beklagten zu 1) lediglich Schlüssel hätten überlassen werden müssen, um dieser die Öffnung des Tores zu ermöglichen.

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Die Berufung des Beklagten zu 1) sei zurückzuweisen. Ein Unterlassungsanspruch gegen sie stehe diesem nicht zu. Dass die Hofdurchfahrt beiden Grundstücken und nicht nur dem Grundstück H... Weg 3 diene, ergebe sich bereits aus dem Vorspruch zur notariellen Vereinbarung zwischen ihren Rechtsvorgängern A. D. und H. K. vom 04.01.1962. Unzutreffend sei auch die Behauptung, dass die rückwärtige Fläche von den Bewohnern des Hauses H... Weg 5 nicht genutzt worden sei. Die Bewohner des Hauses H... Weg 5 seien auf die Durchfahrt angewiesen, um die im Hinterhof befindlichen Stellplätze zu erreichen. Diese seien auch nicht illegal, sondern in Absprache mit der Voreigentümerin des Beklagten zu 1) entstanden und baurechtlich zulässig. Dies habe das Verwaltungsgericht Hamburg bereits bestätigt. Zudem gebe es aus dem Haus H... Weg 5 keinen rückwärtigen Ausgang, so dass man allein schon aus dem Grund, den Hof oder die Rückseite des Hauses zu erreichen, auf die Durchfahrt angewiesen sei. Anlässlich des im Jahre 1985 geführten Rechtsstreits sei die Schlüsselgewalt für das streitgegenständliche Tor nicht allein in die Hand des Eigentümers des Grundstücks H... Weg 3 gelegt worden. Hierfür gebe der Vergleich inhaltlich nichts her. Dem Beklagten zu 1) stehe auch nicht aufgrund der Eintragung im Grundbuch das „absolut“ alleinige Überfahrtsrecht an der Hofdurchfahrt zu. Die Durchfahrt sei ca. 3 m breit. Hiervon lägen 2/3 auf ihrem Grundstück und 1/3 auf dem Grundstück H... Weg 3. Um die Durchfahrt nutzen zu können, müsse der Eigentümer des Grundstücks H... Weg 3 gezwungenermaßen ihr Grundstück mit in Anspruch nehmen. Dies gelte aber nicht umgekehrt für die Eigentümer ihres Gebäudes, da der 2 m breite Streifen ausreichend wäre, um in den Hof einzufahren. Dies erkläre auch, aus welchem Grund lediglich dem Eigentümer des Grundstücks H... Weg 3 eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich der Tordurchfahrt eingeräumt worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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1. das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 03.03.2015, Az. 980a C 43/13, abzuändern und den Beklagten - jeweils einzeln und gemeinsam - zu untersagen, das die Zuwegung zum Hinterhof H... Weg 3/H... Weg 5 abschließende Tor im Zeitraum von 7:00 Uhr morgens bis 19:00 Uhr abends zu schließen und den Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, bzw. Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten anzudrohen,

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2. die widerklagende Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte zu 1) beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 03.03.2015, Az. 980a C 43/13, insoweit abzuändern, als die Widerklage abgewiesen worden ist, und die Klägerin gemäß Widerklageantrag antragsgemäß zu verurteilen.

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Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass zwar das Hoftor eine Grenzeinrichtung darstelle, nicht aber die Hofdurchfahrt, da diese nicht beiden Grundstücken diene. Zudem bestünden grundbuchrechtlich gesicherte Dienstbarkeiten, die das Grundstück H... Weg 5 von einer Überfahrt der Hofdurchfahrt ausschlössen. Einstmals seien die Gebäude H... Weg 3 und 5 eine Einheit gewesen, die durch das schmiedeeiserne Tor miteinander verbunden gewesen seien. Erst mit dem Neubau des Hauses H... Weg 5 in den 1980er Jahren sei die Tordurchfahrt entstanden. Die Bewohner des Hauses H... Weg 5 müssten die Tordurchfahrt nur nutzen, um zu ihren auf dem Grundstück abgestellten Müllcontainern zu gelangen. Das Gebäude H... Weg 5 habe vom Hof her keinen Zugang. Das Befahren des Torwegs durch die Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 sei weder gewollt noch beabsichtigt gewesen. Gegen den Willen seiner Rechtsvorgängerin und ohne baurechtliche Genehmigung hätten einige Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 dort Stellplätze angelegt. Die Stellplätze für das Grundstück H... Weg 5 seien extern auf dem Grundstück H... Weg 12-16 nachgewiesen und grundbuchrechtlich gesichert. Seitdem nähmen die Mitglieder die Überfahrt des Torweges für sich in Anspruch, um zu den Stellplätzen zu gelangen. § 921 BGB setze voraus, dass die Grenzeinrichtung mit Zustimmung der Nachbarn geschaffen worden sein müsse, woran es hier fehle. Darüber hinaus sei eine Bezugnahme auf § 921 BGB nicht notwendig, da es klare Vereinbarungen der Voreigentümer der Grundstücke gebe, die grundbuchrechtlich gesichert und gerade im Zusammenhang mit dem Torweg vereinbart worden seien. Nach dieser Vereinbarung sei eine gemeinsame Nutzung der Tordurchfahrt ab dem Neubau des Gebäudes H... Weg 5 gerade ausgeschlossen gewesen. Die Voreigentümer hätten in einem anlässlich der Bebauung des Grundstücks H... Weg 5 um die Wiederverschließbarmachung der neu zu schaffenden Tordurchfahrt geführten Rechtsstreit am 12.01.1987 einen Vergleich (Anl. B 3) geschlossen. Die Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 hätten sich darin verpflichtet, ein Tor zu schaffen, welches habe verschlossen werden sollen. Im Vergleich sei auf die Grunddienstbarkeit vom 04.01.1962 (Anl. B 4) zu Gunsten seiner Voreigentümerin Bezug genommen worden. Bis zum Wiedereinbau des Tores hätten den Bewohnern des Grundstücks H... Weg 5 keine Schlüssel für das Tor zur Verfügung gestanden. Durch die Grunddienstbarkeit habe sich der Voreigentümer des Grundstücks H... Weg 5 verpflichtet, dem Eigentümer des Grundstücks H... Weg 3 „eine jederzeitige absolut freie Überfahrt“ über den Torweg zu garantieren. Dies schließe denknotwendig jede Art der Mitbenutzung durch die Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 aus. Die alleinige Benutzung der Tordurchfahrt durch den Eigentümer des Grundstücks H... Weg 3 sei gerade die Gegenleistung für den Überbau des auf dem Grundstück H... Weg 5 errichteten Gebäudes gewesen. Die Widerklage sei ausschließlich von ihm, dem Beklagten zu 1), als Eigentümer des Grundstücks H... Weg 3 erhoben worden.

18

Zu der Berufung der Klägerin tragen die Beklagten vor, dass sie die Eigentümer der Klägerin nicht schikanierten. Er, der Beklagte zu 1), vertrete allerdings vehement seine Auffassung, allein berechtigter Nutzer der Hofdurchfahrt zu sein. Von ihnen gingen keine fortwährenden und vermeidbaren Störungen aus. Auch aus dem von der Klägerin angesprochenen Vergleich vom 21.06.1985 ergebe sich nicht, dass auch den Bewohnern des Hauses H... Weg 5 Schlüssel hätten überlassen werden sollen. Da sich seinerzeit im hinteren Bereich des Hauses H... Weg 5 eine unbebaute Grundstücksfläche befunden habe, sei das Befahren mit dem Pkw nicht notwendig gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

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Die selbständigen Berufungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, haben in der Sache aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht die Klage und die Widerklage des Beklagten zu 1) abgewiesen.

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1. Berufung der Klägerin

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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten aus § 1004 Abs. 1 BGB, das Schließen des Tores an der Straßenseite der Zufahrt zum hinteren Teil der Grundstücke H... Weg 3 und 5 in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr zu unterlassen.

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Unabhängig von der streitigen Frage, ob es sich bei der Tordurchfahrt und damit auch bei dem Tor um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB handelt, ist die Klägerin aufgrund der seit dem Jahre 1962 im Grundbuch des Grundstücks H... Weg 5 eingetragenen Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks H... Weg 3 und des im Jahre 1985 von den Rechtsvorgängern der heutigen Eigentümer geschlossenen Prozessvergleichs nicht berechtigt, die Nutzung des Tores einseitig zu regeln.

24

a) Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Hofdurchfahrt zwischen dem Grundstück H... Weg 5, das im Eigentum der Mitglieder der Klägerin steht, und dem Grundstück H... Weg 3, dessen Eigentümer der Beklagte zu 1) ist, um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB handele und dies auch für das schmiedeeiserne Tor gelte. Dies hat das Amtsgericht bereits in dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Beklagten zu 1) gegen die Klägerin mit Urteil vom 02.05.2014 - 980a C 12/14 Weg so entschieden. Die Kammer hat sich dem angeschlossen (vgl. Beschluss vom 20.11.2014 - 318 S 80/14, Bl. 201 ff. der Beiakte), wobei im Berufungsverfahren nur noch gem. § 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden war, nachdem die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

25

Eine von der Grenze zweier Nachbargrundstücke durchschnittene Durchfahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung, wenn sie zwischen den Grundstücken liegt. Das Kennzeichen einer Grenzeinrichtung ist, dass sie von der Grundstücksgrenze - nicht notwendigerweise in der Mitte - durchschnitten wird (BGH, Urteil vom 15.10.1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 3 m.w.N.) und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist (BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 10/11, NJW-RR 2012, 346, Rn. 33, zitiert nach juris; Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1905). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Durchfahrt das ganze Grundstück des einen Nachbarn erfasst, neben ihr sich also kein weiterer Teil des durch die Einrichtung geschiedenen Grundstücks befindet (BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 10/11, NJW-RR 2012, 346, Rn. 33; Urteil vom 22.01.1990 - V ZR 3/89, BGHZ 112, 1 = NJW 1990, 2555).

26

Allerdings bildet nicht jede auf der Grenze errichtete Anlage, die für die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB. Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB handelt es sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nutzung der aneinandergrenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihre Nutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Errichtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke der Fall ist. Eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB liegt auch nicht vor, wenn die Anlage die Nutzung eines der beiden Grundstücke im Wesentlichen ausschöpft oder der Vorteil für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer gemeinschaftlichen Nutzung erschöpft (BGH, Urteil vom 07.03.2003 - V ZR 11/02, BGHZ 154, 139, Rn. 13, zitiert nach juris). Eine auf der Grundstücksgrenze befindliche Zufahrt ist nur dann eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB, wenn sie für beide Grundstücke vorteilhaft ist. Maßgebend dafür sind die Verhältnisse bei der Herstellung der Grenzanlage. Nachfolgende bauliche Änderungen an einem Gebäude, die für eines der Grundstücke zum Wegfall des Vorteils durch die Einfahrt führen, sind ebenso wie eine Einstellung der Mitbenutzung durch einen der Eigentümer für das Mitbenutzungsrecht des Nachbarn an der Grenzeinrichtung ohne Bedeutung, da diese nach § 922 Satz 3 BGB nicht ohne dessen Zustimmung beseitigt oder geändert werden darf, solange der Nachbar ein Interesse an ihr hat (BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 10/11, NJW-RR 2012, 346, Rn. 36, zitiert nach juris). Nutzt z.B. nur einer der Nachbarn die auf beiden Grundstücken befindliche Fläche als Zufahrt, während der andere das nicht oder jedenfalls nicht in relevantem Umfang tut, dient die Fläche insoweit nur dem Vorteil desjenigen, der sie als Zufahrt nutzt, nicht aber dem Vorteil beider Grundstücke (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2006 - 1 U 311/05 - 109, MDR 2006, 1166, Rn. 26, zitiert nach juris; MüKo-BGB/Säcker, 6. Auflage, § 921 Rdnr. 2).

27

Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen oder - wie der Beklagte zu 1) behauptet - die Tordurchfahrt und damit auch das Tor selbst zum Zeitpunkt der Errichtung des heutigen Gebäudes H... Weg 5 und damit der Tordurchfahrt in seiner heutigen Gestalt Anfang der 1980er Jahre nur dem Grundstück H... Weg 3 zu dienen bestimmt gewesen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

28

aa) Geht man mit dem Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem Tor um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handelt, hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagten das Schließen des Tores in den im Klagantrag genannten Zeiten unterlassen.

29

Gemäß § 921 BGB wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt sind, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem Nachbarn alleine gehört. Als Rechtsfolge spricht § 921 BGB eine Vermutung für die Berechtigung zur gemeinschaftlichen Benutzung der Grenzeinrichtung in der von § 922 BGB konkretisierten Art und Weise aus. Die Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die Grenzeinrichtung ausschließlich auf dem Grundstück des einen Nachbarn steht. Auch äußere Merkmale können für die Widerlegung der Vermutung ausreichen, wenn sie offensichtlich für das Alleineigentum des einen Nachbarn sprechen. In diesem Fall kann eine Mitbenutzung der Grenzeinrichtung z.B. durch Bestellung einer Grunddienstbarkeit erlangt werden (MüKo-BGB/Säcker, 6. Auflage, § 921 Rdnr. 4).

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Die Vermutung des § 921 BGB ist von der Klägerin nicht widerlegt worden. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Vortrag, dass sie alleinige Eigentümerin des Tores sei. Das Tor an der zum H... Weg zeigenden Seite der Tordurchfahrt ist aufgrund eines am 21.06.1985 von den Voreigentümern der Grundstücke H... Weg 3 und 5 vor dem Landgericht Hamburg geschlossenen Prozessvergleichs (Az. 2 O 77/84) wieder angebracht worden. Ob das Tor auf beiden Seiten in Wänden verankert ist, die zum Gebäude H... Weg 5 gehören und ob es wesentlicher Bestandteil des Grundstücks H... Weg 5 ist (§§ 946, 46 BGB), kann dahinstehen, da die Mitbenutzung des Tores durch den Beklagten zu 1) sowohl durch die Grunddienstbarkeit vom 08.01./ 28.05.1962 als auch den Prozessvergleich vom 21.06.1985 geregelt ist.

31

(1) In dem genannten Prozessvergleich haben sich die dortigen Beklagten (= Rechtsvorgänger der Mitglieder der Klägerin) verpflichtet, das alte Tor anzubringen, vier Schlüssel an die dortige Klägerin (= Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1)) zu übergeben und einen weiteren Schlüssel bereitzustellen, der bei dem unten im Hause der dortigen Klägerin [d.h. im H... Weg 3] befindlichen Betrieb hinterlegt werden sollte.

32

Der Vergleich beinhaltete keine Regelung darüber, ob auch die dortigen Beklagten über Schlüssel verfügen dürfen sollten, um das Tor jederzeit öffnen und die Tordurchfahrt benutzen zu können, schließt dies aber auch nicht ausdrücklich aus und weist der dortigen Klägerin auch sonst nicht die alleinige „Schlüsselgewalt“ an dem Tor zu. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.1985, in der der Vergleich geschlossen wurde, klingt nicht an, dass die dortigen Prozessparteien deshalb keine Regelung über den Einbehalt von Schlüsseln durch die Rechtsvorgänger der Mitglieder der Klägerin getroffen haben, weil diese seinerzeit kein Interesse an der Nutzung der Tordurchfahrt hatten oder die damaligen Prozessparteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass durch die zwischen ihren Rechtsvorgängern im Jahre 1962 vereinbarte Grunddienstbarkeit die Mitbenutzung der Tordurchfahrt durch den Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 ausgeschlossen gewesen sei.

33

(2) Der Anspruch des Beklagten zu 1) als Eigentümer des Grundstücks H... Weg 3 auf Mitbenutzung der Tordurchfahrt (und damit notwendiger Weise auch des Tores) ist auch durch die im Grundbuch des Grundstücks H... Weg 5 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks H... Weg 3 eingetragene Grunddienstbarkeit vom 08.01./28.05.1962 gesichert.

34

In den genannten Grunddienstbarkeiten heißt es, dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks von U... Blatt 1971 [H... Weg 3] den Überbau durch den Eigentümer des Grundstücks U... Blatt 2613 [H... Weg 5] bei Schaffung einer Tordurchfahrt zu dulden habe. Zugleich heißt es in der Eintragung bei Blatt 2613 [H... Weg 5], dass der jeweilige Eigentümer des Grundstücks U... Blatt 2613 [H... Weg 5] verpflichtet sei, „die jederzeitige absolut freie Überfahrt durch den neu geschaffenen Torweg“ durch den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks U... Blatt 1971 [H... Weg 3] zu dulden. Daraus folgt, dass der Beklagte zu 1) (bzw. andere berechtigte Grundstücksnutzer, d.h. hier auch der Beklagte zu 2) als Lebensgefährte des Beklagten zu 1)) das Tor jederzeit öffnen dürfen, um das jederzeitige Durchfahrtsrecht auszuüben. Dürfen die Beklagten das Tor jederzeit öffnen, folgt daraus spiegelbildlich auch ihre Befugnis, das Tor auch in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr zu schließen, um ihre jederzeitiges absolut freies Überfahrtsrecht in Bezug auf den Torweg zu sichern. Dies folgt schon daraus, dass bei offen stehendem Tor die Gefahr besteht, dass die Tordurchfahrt durch Fremdparker, Lieferanten, Handwerker etc. blockiert oder erschwert wird. Dies müssen die Beklagten nicht hinnehmen.

35

bb) Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass das Schließen des Tores in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht (§§ 922 Satz 4, 745 BGB). Das Verhalten der Beklagten verstößt auch nicht gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB).

36

(1) Das Verschließen des Tores widerspricht nicht dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen. Die Beklagten bewohnen das ehemalige Kutscherhaus auf dem Grundstück H... Weg 3, das sich auf der rückwärtigen Grundstücksfläche befindet, und haben ein berechtigtes Interesse daran, das Tor zu verschließen, weil auf diese Weise unbefugte Fremdparker ferngehalten werden und die Hemmschwelle für Unbefugte, das Grundstück zu betreten, größer ist als bei einem offen stehenden Tor. Dadurch wird auch die Einbruchsgefahr insbesondere hinsichtlich des Kutscherhauses des Beklagten zu 1) verringert, weil potentielle Diebe nicht mit einem Fahrzeug direkt an das ehemalige Kutscherhaus heranfahren und Diebesgut einladen können. Für die Mitglieder der Klägerin bringt das Schließen des Tores durch die Beklagten zwar ggfs. Unbequemlichkeiten mit sich, da das Tor stets wieder geöffnet werden muss, um hindurchfahren zu können. Sie werden aber nicht daran gehindert, die Stellplätze auf der rückwärtigen Grundstücksfläche zu erreichen, da sie das Tor jederzeit öffnen können. Etwaige Unbequemlichkeiten haben die Mitglieder der Klägerin hinzunehmen, da sie auf der anderen Seite auch den Vorteil des erlaubten Überbaus ihres Gebäudes auf das Nachbargrundstück H... Weg 3 genießen.

37

(2) Da die Beklagten somit über ein berechtigtes Interesse daran verfügen, das Tor geschlossen zu halten, verstößt ihr Verhalten nicht gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und ist auch sonst nicht treuwidrig. Von schikanösem Verhalten der Beklagten wäre nur auszugehen gewesen, wenn das Schließen des Tores nur in der Absicht erfolgt, den Mitgliedern der Klägerin Schaden zuzufügen. Die Ausübung eines Rechts ist nämlich nach § 226 BGB unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen; jeder andere Zweck muss ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 35/11, NJW 2012, 1717, Rn. 9, zitiert nach juris). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsausübung ist zwar - auch ohne dass die Voraussetzungen des § 226 BGB vorliegen - missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 24.02.1994 - IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351, Rn. 18, zitiert nach juris). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Beklagten über ein schutzwürdiges Eigeninteresse verfügen.

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b) Ginge man entgegen der Auffassung des Amtsgerichts davon aus, dass es sich bei dem Tor und der Tordurchfahrt entsprechend dem Vortrag des Beklagten zu 1) nicht um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handelt, ergäbe sich hinsichtlich der Begründetheit der Berufung der Klägerin im Ergebnis nichts anderes. Denn gleichwohl würde sich aus den Grunddienstbarkeiten aus dem Jahre 1962 und dem Prozessvergleich aus dem Jahre 1985 die Befugnis des Beklagten zu 1) als Eigentümer des Grundstücks H... Weg 3 (und damit auch des Beklagten zu 2) als berechtigtem Mitbewohner) ergeben, das Tor zur Sicherung ihres jederzeitigen absolut freien Überfahrtsrechts auch in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr zu schließen.

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2. Berufung des Beklagten zu 1)

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Die Berufung des Beklagten zu 1) ist unbegründet. Der Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch gem. §§ 1004, 1027, 1018 BGB gegen die Klägerin, das Überfahren der Tordurchfahrt durch ihre Mitglieder oder Dritte zu unterlassen.

41

Auch insoweit kann offenblieben, ob es sich bei der Tordurchfahrt um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handelt. Denn selbst wenn dies entgegen der Annahme des Amtsgerichts nicht der Fall wäre, wäre den Mitgliedern der Klägerin als heutigen Eigentümern des Grundstücks H... Weg 5 weder aufgrund der im Jahre 1962 im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit noch aufgrund des am 21.06.1985 geschlossenen Prozessvergleichs die Mitbenutzung der Tordurchfahrt verboten.

42

a) Bedenken bestehen bereits an der Passivlegitimation der Klägerin, d.h. des teilrechtsfähigen Verbandes, da diese nicht Eigentümerin des Grundstücks ist. Das Grundstück steht gem. § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum. Inhaber des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Wohnungseigentümer als Miteigentümer (§ 1008 BGB). Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nur Trägerin des Verwaltungsvermögens (§ 10 Abs. 7 WEG), zu dem das gemeinschaftliche Eigentum am Grundstück nicht gehört.

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Bei den Pflichten aus einer auf dem Gemeinschaftseigentum lastenden und in allen Wohnungseigentümern eingetragenen Dienstbarkeit handelt es sich um gemeinschaftsbezogene Pflichten der Wohnungseigentümer im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 1, 2. Var. Weg (vgl. Kammer, Urteil vom 24.09.2010 - 318 S 6/09, ZMR 2011, 209, Rn. 22, zitiert nach juris; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, Weg, 11. Auflage, § 10 Rdnr. 87).

44

Die Wohnungseigentümer haben auf der Eigentümerversammlung vom 19.03.2013 zu TOP 5 b) beschlossen, die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, das Tor im Zeitraum von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu schließen (Anl. K 6). Damit hat die Gemeinschaft zwar die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche ihrer Mitglieder gegen die Beklagten an sich gezogen. Ob sie damit zugleich auch passiv legitimiert für den vom Beklagten zu 1) verfolgten Unterlassungsanspruch wegen Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit (§§ 1004, 1027, 1018 BGB) ist und dieser Anspruch nicht gegen die einzelnen Mitglieder der Klägerin geltend zu machen ist, erscheint zweifelhaft. Ebenso wie bereits das Amtsgericht kann die Kammer diese Frage jedoch offenlassen, weil die Berufung des Beklagten zu 1) bereits aus anderen Gründen unbegründet ist.

45

b) Aufgrund der von den Voreigentümern der Parteien D. (H... Weg 3) und K. (H... Weg 5) vereinbarten und im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit vom 04.01.1962 mit Ergänzung vom 28.05.1962 ist nicht jedes Mitbenutzungsrecht der Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 an der Tordurchfahrt ausgeschlossen.

46

Bei der Auslegung des Grundbuchinhalts ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil vom 12.10.1990 - V ZR 149/89, NJW-RR 1991, 457, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 26.10.1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, 355 = NJW 1985, 385, Rn. 12, zitiert nach juris m.w.N. jeweils zur Auslegung von Grunddienstbarkeiten).

47

Für einen unbefangenen Betrachter entspricht es nicht der nächstliegenden Bedeutung des Eingetragenen, dass durch die Formulierung „die jederzeitige absolut freie Überfahrt durch den neu geschaffenen Torweg“, die Gegenstand der Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks des Beklagten zu 1) und zu Lasten des Grundstücks der Mitglieder der Klägerin ist, die Mitbenutzung des Tores und der Tordurchfahrt durch die Mitglieder der Klägerin ausgeschlossen wurde. Hätte dies bezweckt werden sollen, hätte dies ausdrücklich so formuliert und zum Gegenstand der Eintragung gemacht werden müssen. Dafür spricht, dass es sich hierbei um einen erheblichen Eingriff in die Eigentümerrechte des Eigentümers des Grundstücks H... Weg 5 gehandelt hätte. Dieser hätte nicht nur den Teil seines Grundstücks, auf dem sich die Tordurchfahrt befindet, weder betreten noch nutzen dürfen, sondern auch keine Möglichkeit gehabt, die hinter dem Haus liegende rückwärtige Grundstücksfläche anders als durch das Gebäude zu erreichen. Insbesondere wäre die Gebäuderückseite und die rückwärtige Grundstücksfläche für den Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 nicht mehr mit einem Fahrzeug erreichbar gewesen.

48

Soweit der Beklagte zu 1) der Auffassung ist, dass das alleinige Benutzungsrecht des Eigentümers des Grundstücks H... Weg 3 an der durch den geplanten Neubau auf dem Grundstück H... Weg 5 entstehenden Tordurchfahrt die Gegenleistung für die Duldung des Überbaus des auf dem Grundstück H... Weg 5 neu zu errichtenden Gebäudes auf sein Grundstück sei, so findet auch dies in der Grundbucheintragung keine Stütze. Dass das Mitbenutzungsrecht an der teilweise auf dem Grundstück H... Weg 3 liegenden Tordurchfahrt nicht auch durch eine Grunddienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks H... Weg 3 und zu Gunsten der Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 im Grundbuch des Grundstücks H... Weg 3 verankert ist, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung, sondern lässt sich damit erklären, dass sich die Tordurchfahrt überwiegend auf dem Grundstück H... Weg 5 befinden sollte, so dass es keiner Grunddienstbarkeit für die Eigentümer dieses Grundstücks am Grundstück H... Weg 3 bedurfte, um die Tordurchfahrt nutzen zu können.

49

Für einen unbefangenen Betrachter ergibt sich damit als nächstliegender Sinn der Bedeutung des Eingetragenen, dass die Passierbarkeit und Benutzung der Tordurchfahrt für den Eigentümer des Grundstücks H... Weg 3 in keiner Weise durch die Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 beschränkt, begrenzt oder reglementiert werden durfte etwa in zeitlicher Hinsicht durch die Vorgabe bestimmter Nutzungszeiten oder hinsichtlich der Art und Größe der Fahrzeuge, mit denen der Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 die Tordurchfahrt befahren durfte, oder in Bezug auf den Zweck des Befahrens der Tordurchfahrt. So verstanden stellt nicht schon jegliche Mitbenutzung der Tordurchfahrt durch die Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 an sich eine unzulässige Einschränkung der Grunddienstbarkeit dar. Zwar kann aus rein tatsächlichen Gründen der Beklagte zu 1) die Tordurchfahrt nicht passieren, wenn diese gerade von einem der Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 befahren wird. Hierbei handelt es sich aber nur um eine marginale Einschränkung von wenigen Sekunden Dauer. Im Übrigen fehlt es sogar an einer Einschränkung des Durchfahrtsrechts des Beklagten zu 1), wenn die Eigentümer des Grundstücks H... Weg 5 im Falle einer beabsichtigten gleichzeitigen Inanspruchnahme der Tordurchfahrt die Vorfahrt gewähren und diese unverzüglich räumen.

50

c) Auch aus dem Prozessvergleich der Rechtsvorgänger der Mitglieder der Klägerin und des Beklagten zu 1) vom 21.06.1985 ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin nicht befugt sein sollten, die Tordurchfahrt mitzubenutzen.

51

Dass die Rechtsvorgänger der Klägerin zu dem neu anzubringenden alten Tor keine Schlüssel behalten können sollten, sieht der Vergleich - wie bereits oben ausgeführt - nicht vor. Er enthält nur eine Regelung über die Anzahl der an die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1) auszuhändigenden Schlüssel sowie über die Beschaffung eines weiteren Schlüssels, der in dem im Gebäude H... Weg 3 ansässigen Betrieb hinterlegt werden sollte.

52

Als Vollstreckungstitel in Sinne von § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO kann der Vergleich bei nicht zweifelsfreiem Inhalt nur nach seinem protokollierten Inhalt ausgelegt werden. Auf andere Umstände als gesetzliche Vorschriften, auch auf die Prozessakten und die im Rechtsstreit vor dem Vergleichsabschluss gestellten Anträge, kann nicht zurückgegriffen werden (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, § 794 Rdnr. 14a). Dies zugrunde gelegt, ist der Vergleich nicht dahingehend auszulegen, dass die Mitglieder der Klägerin nicht ebenfalls über Schlüssel zu dem Tor zur Tordurchfahrt verfügen durften. Wäre es der Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1) darauf angenommen, dass nur sie allein das Tor zur Tordurchfahrt verschließen und aufschließen konnte, um die Rechtsvorgänger der Mitglieder der Klägerin von der Mitbenutzung der Tordurchfahrt ausschließen zu können, hätte sie im Vergleich eine solche Regelung mit diesen vereinbart. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als es jedenfalls keine Selbstverständlichkeit darstellt, dass derjenige, der sich zum Wiedereinbau des alten Grundstückstores vor einer durch einen Neubau entstandenen Tordurchfahrt zum hinteren Bereich seines und des Nachbargrundstücks verpflichtet, selbst über keinen Schlüssel zu dem Tor verfügt und verfügen darf. Dass auch ein Schlüssel in dem im H... Weg 3 ansässigen Betrieb vorgehalten werden sollte, führt nicht zur gegenteiligen Auslegung des Vergleichs, da es auch, wenn die Rechtsvorgänger der Mitglieder der Klägerin ebenso wie die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 1) über Schlüssel zu dem Tor verfügten, insbesondere für Notfälle sinnvoll erschien, einen weiteren Schlüssel an einem zentral gelegenen und jedenfalls während der Betriebszeiten mit Personal besetzten Ort zu verwahren.

3.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

54

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO zu entnehmen.

55

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

56

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

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Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstü

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Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

33
aa) Bei der als Zufahrt genutzten Abstandsfläche zwischen den Gebäuden kann es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handeln. Deren Kennzeichen ist, dass sie von der Grundstücksgrenze - nicht notwendigerweise in der Mitte - durchschnitten wird (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 3 mwN) und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1905).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 119/00 Verkündet am:
18. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Bau einer Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als Grenzwand errichtete
Giebelwand nicht standfest ist, führt nicht zum Entstehen von Miteigentum
an der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.
BGH, Urt. v. 18. Mai 2001- V ZR 119/00 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 2000 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks K.straße 63 in H.. 1958/1959 errichteten er oder sein Rechtsvorgänger auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Die Giebelmauer des Hauses weist keine trennende Fuge zur Giebelmauer des auf dem angrenzenden Grundstück K.straße 65 stehenden Gebäudes auf und ist ohne diese nicht standfest.
1998 erwarb die Klägerin das Grundstück K.straße 65. Sie beabsichtigte , das auf dem Grundstück errichtete Gebäude abzureißen und das Grund-
stück neu zu bebauen. Sie hat behauptet, wegen der mangelnden Standfestigkeit der Giebelwand des Hauses K.straße 63 habe sie die Giebelwand des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes stehen gelassen, ihr Vorhaben geändert und die bestehende Wand in aufwendiger Weise in die Neubebauung ihres Grundstücks einbezogen. Hierdurch seien Mehrkosten entstanden, der Neubau habe nicht die bei einem Abriß der Giebelwand erreichbare Wohnfläche. Mit der Klage verlangt sie vom Beklagten Erstattung von insgesamt 80.985,69 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Verurteilung des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint den Abschluß einer Vereinbarung zwischen den Parteien, aufgrund deren der Beklagte die von der Klägerin verlangten Kosten zu erstatten oder zu ihnen beizutragen habe. Es meint, auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag sei der Beklagte der Klägerin nicht verantwortlich. Dadurch daß die Klägerin die Wand habe stehen lassen, habe sie allein ihr Geschäft geführt. Die auf dem Grundstück des Beklagten ausgeführten Baumaßnahmen hätten dazu geführt, daß eine einheitliche die Grundstücksgrenze überschreitende Giebelwand entstanden sei, die im Miteigentum der Parteien stehe. Die Wand bilde eine Grenzeinrich-
tung, in die die Klägerin nicht ohne Zustimmung des Beklagten habe eingreifen dürfen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


Das Berufungsurteil verneint zu Unrecht, daß die Klägerin ein Geschäft des Beklagten geführt hat, indem sie die Giebelwand ihres Hauses bestehen ließ. An dieser Wand besteht weder Miteigentum der Parteien, noch bildet sie zusammen mit der nicht standfesten Giebelwand des Hauses des Beklagten eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB. Auch ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Ausgleich des Minderwertes des Neubaus (vgl. Senat, BGHZ 68, 350, 353 ff) kann aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen werden.
1. Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin der Giebelwand des auf ihrem Grundstück errichteten Gebäudes. Die Giebelwand ist eine Grenzwand, d.h. eine Wand, deren Außenkante auf der Grundstücksgrenze verläuft, ohne diese zu überschreiten. Sie steht gemäß § 94 Abs. 1 BGB im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers. Hieran hat sich nicht dadurch etwas geändert , daß auf dem angrenzenden Grundstück des Beklagten ein Gebäude errichtet wurde, das allein nicht standfest ist und bei einem Abriß der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Wand einzustürzen droht. Das auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Gebäude bildet rechtlich aufgrund seiner mangelnden Standfestigkeit einen Anbau an das Gebäude der Klägerin. Daß durch einen solchen Anbau kein Miteigentum an der zum Anbau benutzten
Grenzwand entsteht, ist in Rechtsprechung und Literatur geklärt (Senat, BGHZ 41, 177, 179 f; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 29, 30; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 921 Rdn. 15; Staudinger/Roth, BGB [1995], § 921 Rdn. 54). Hieran ist festzuhalten.
An der Qualifikation des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Gebäudes als Anbau an das Gebäude der Klägerin ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß bei der Bebauung des Grundstücks des Beklagten eine nicht tragfähige Wand vor der tragenden Wand auf dem Grundstück der Klägerin errichtet wurde und der Eindruck einer einheitlichen Wand entstanden ist. Die Vormauerung läßt den Charakter des später auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Gebäudes als Anbau an das bestehende Gebäude nicht entfallen : Die Vormauerung ändert nichts daran, daß das nach der Bebauung des Grundstücks der Klägerin auf dem Grundstück des Beklagten errichtete Gebäude auf den Bestand der Grenzwand auf dem Grundstück der Klägerin angewiesen ist.
Aus dem Urteil des Senats, BGHZ 36, 46 ff, auf das das Berufungsgericht Bezug nimmt, ergibt sich nichts anderes: Nach dieser Entscheidung entsteht durch den Anbau an eine die gemeinsame Grundstücksgrenze überragende als entschuldigten Überbau errichtete Giebelmauer Miteigentum (so schon Senat, BGHZ 27, 197, 199 ff). Damit hat der vorliegende Fall nichts zu tun: Die Giebelwand des Hauses K.straße 65 war als Grenzwand errichtet. Über die Grenze zum Grundstück des Beklagten ragte sie nicht hinaus. Ihrer Errichtung fehlt das für das Entstehen von Miteigentum durch einen Anbau entscheidende Merkmal, durch ein Überschreiten der Grundstücksgrenze der Bebauung beider Grundstücke zu dienen.

2. Durch die auf dem Grundstück des Beklagten vorgenommen Bauarbeiten ist auch keine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB entstanden, die die Klägerin gemäß § 922 Satz 3 BGB nicht ohne Zustimmung des Beklagten entfernen dürfte.
Kennzeichen einer Grenzeinrichtung ist, daß sie von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet ist (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f; Erman/Hagen, BGB, 10. Aufl., § 821 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, § 921 BGB Rdn. 1; Soergel/Baur, BGB, 12. Aufl., § 921 Rdn. 1). So verhält es sich mit der auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Giebelwand nicht. Diese Wand war weder von der Grundstücksgrenze durchschnitten, noch nutzte sie dem Grundstück des Beklagten. Daß auf seinem Grundstück später eine weitere nicht standfeste Mauer errichtet worden ist und so nach den - von der Revision angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts eine einheitliche um die Breite der Vormauerung auf dem Grundstück des Beklagten verdickte Mauer entstanden ist, führt nicht dazu, daß die Mauer auf dem Grundstück der Klägerin Bestandteil einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB ist. Durch eine einseitige Maßnahme des Nachbarn wird die von dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks allein auf seinem Grundstück geschaffene Einrichtung nicht zu einer Grenzeinrichtung (Senat, BGHZ 91, 285, 286; 143, 1, 5; MünchKomm-BGB/Säcker, aaO., § 921 Rdn. 1; Soergel/Baur, aaO., § 921 BGB Rdn. 5; Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB Rdn. 9). Der Rechtsvorgänger der Klägerin brauchte die Nutzung der auf seinem Grundstück errichteten Giebelwand zur Stützung des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Gebäudes nicht hinzunehmen (Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB Rdn. 55). Daß er
dieser Nutzung zugestimmt hätte, hat der Beklagte nicht behauptet. Hierauf kommt es auch nicht an. Die Zustimmung des damaligen oder eines späteren Eigentümers des Grundstücks der Klägerin zur Nutzung der bestehenden Giebelmauer als Stütze des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Wohnhauses würde die Klägerin als Einzelrechtsnachfolgerin in das Eigentum nämlich nicht binden (Senat, BGHZ 68, 350, 352; Staudinger/Roth, aaO., § 921 BGB, Rdn. 55; Dehner, Nachbarrecht, Stand Oktober 2000, Teil B § 8a I).

III.

Zur abschließenden Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat nicht in der Lage. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob das Bestehenlassen der Wand dem Willen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach und bejahendenfalls Feststellungen zum Umfang und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu treffen haben.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke
33
aa) Bei der als Zufahrt genutzten Abstandsfläche zwischen den Gebäuden kann es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handeln. Deren Kennzeichen ist, dass sie von der Grundstücksgrenze - nicht notwendigerweise in der Mitte - durchschnitten wird (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 3 mwN) und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1905).

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 11/02 Verkündet am:
7. März 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die
Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient.
Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.
BGH, Urt. v. 7. März 2003 - V ZR 11/02 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier
und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. Dezember 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen des Hausgrundstücks R. 10a/10b in B. Sch. . Im hinteren, straßenabgewandten Bereich ihres Grundstücks befinden sich eine Hoffläche und eine Garage. Dort werden zum Taxibetrieb der Klägerin zu 2 gehörende Kraftfahrzeuge abgestellt und repariert. Die Zufahrt erfolgt von der Straße R. aus über einen knapp drei Meter breiten asphaltierten Weg, der unmittelbar am Wohnhaus der Klägerinnen entlangführt. Der Weg wird in seinem vorderen, straßenzugewandten Bereich von der Grenze des im Eigentum der Beklagten stehenden Nachbargrundstücks R. 12 schräg durchschnitten. An der Einmündung zur Straße R. befindet sich der Weg mit einer Breite von knapp 90 cm auf
dem Grundstück der Klägerinnen, im übrigen auf dem Grundstück der Beklagten. Erst nach etwa fünfzehn Metern verläuft der Weg in seiner gesamten Breite auf dem Grundstück der Klägerinnen.
Die Asphaltdecke des Weges wurde Anfang der siebziger Jahre vom Rechtsvorgänger der Klägerinnen, der auf dem Grundstück eine Autovermietung betrieben hatte, auf einen bestehenden Schotterweg aufgebracht. Der damalige Eigentümer des Grundstücks der Beklagten nutzte den Weg ebenfalls. Er diente ihm als Zufahrt zu seinem auf dem Grundstück R. 12 betriebenen Bäckereiunternehmen. Mit der Asphaltierung des Wegs hatte er sich in Kenntnis des Umstands einverstanden erklärt, daß der Weg teilweise über sein Grundstück verlief.
Der Bäckereibetrieb auf dem Grundstück R. 12 wurde später eingestellt. Die Beklagte erwarb das Grundstück und errichtete auf ihm eine Eigentumswohnungsanlage. In der Absicht, entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerinnen eine Mauer zu errichten, forderte sie die Klägerinnen auf, die Asphaltdecke zu entfernen, soweit sie sich auf dem Grundstück R. 12 befindet. Hierzu sind die Klägerinnen nicht bereit. Mit der Klage verlangen sie, der Beklagten zu verbieten, den bestehenden Weg ohne ihre Zustimmung so zu verändern, daß die Zufahrt zum hinteren Teil ihres Grundstücks beeinträchtigt wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, bei dem Weg handele es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB, die spätestens aufgrund der zwischen den damaligen Grundstückseigentümern getroffenen Abrede, den bestehenden Weg zu asphaltieren, geschaffen worden sei. Zwar diene der Weg nicht der Trennung und Scheidung der benachbarten Grundstücke. Dies sei für die Annahme einer Grenzeinrichtung auch nicht erforderlich. Hierfür reiche es aus, daß die Einrichtung für die Benutzung der Grundstücke in irgendeiner Weise vorteilhaft sei. Das Bestehen einer Grenzeinrichtung führe zu einer grunddienstbarkeitsähnlichen Belastung, die es der Beklagten nach § 922 Satz 3 BGB verbiete, die Einrichtung ohne Zustimmung der Klägerinnen zu verändern oder zu beseitigen.
Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

II.


1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei dem Zufahrtsweg handele es sich nicht um eine Grenzeinrichtung, weil der Weg zur Grenzscheidung weder bestimmt noch geeignet ist.

a) Ob das Vorliegen einer Grenzeinrichtung im Sinne von § 921 BGB eine grenzscheidende Wirkung der Einrichtung voraussetzt, ist umstritten. Das
Reichsgericht war der Auffassung, Grenzeinrichtungen seien nur solche mit dem Grund und Boden verbundene, auf der Grenze befindliche Anlagen, die infolge ihrer Gestaltung und Lage aneinander grenzende Grundstücke voneinander scheiden und durch ihre Lage auf der Grenze und ihre die Grundstücke scheidende Wirkung den benachbarten Grundstücken zum Vorteil dienen (RGZ 70, 200, 204 f; ebenso OLG Celle, RdL 1958, 210 m. abl. Anm. Rötelmann ). Im Anschluß hieran ist vornehmlich von der älteren Literatur verlangt worden, eine Grenzeinrichtung müsse die Grenzscheidung bezwecken (Palandt /Hoche, BGB, 14. Aufl. 1955, § 921 Anm. 2), oder - unabhängig von ihrer Zweckbestimmung - zumindest tatsächlich geeignet sein, die betroffenen Grundstücke voneinander zu scheiden (Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. 1933, § 921 Anm. 3a; RGRK-BGB/Pritsch, 11. Aufl. 1959, § 921 Anm. 3; RGRKBGB /Augustin, 12. Aufl. 1979, § 921 Rdn. 7; Harry Westermann, Lehrbuch des Sachenrechts, 2. Aufl. 1953, § 66 IV 1, S. 314; a.M. Rötelmann, RdL 1958, 211). Dagegen besteht in der neueren Rechtsprechung und Literatur weitgehend Einigkeit darüber, daß eine Grenzanlage keine Grenzscheidungsfunktion haben muß, sondern daß es ausreicht, daß die auf der Grenze befindliche Einrichtung in irgendeiner Weise dem Vorteil der benachbarten Grundstücke dient (OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 921 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 921 Rdn. 1; Soergel/J.F.Baur, BGB, 13. Aufl., § 921 Rdn. 3; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 921 Rdn. 8; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 7 I 3, S. 8 f).

b) Der Senat hat zu dieser Frage bislang nicht abschließend Stellung genommen. Im Urteil vom 9. November 1965 (V ZR 84/63, WM 1966, 143, 144 f) hat er einen weniger als einen Meter breiten begehbaren Zwischenraum
zwischen zwei Gebäuden als Grenzeinrichtung angesehen. In der Entscheidung vom 23. November 1984 (V ZR 176/83, NJW 1985, 1458, 1459), die einen auf der Grundstücksgrenze errichteten Holz-Spriegelzaun zum Gegenstand hatte, hat er darauf hingewiesen, daß eine Anlage im Sinne von § 921 BGB auch andere Zwecke als die bloße Grenzscheidung haben könne. Im Urteil vom 22. Juni 1990 (BGHZ 112, 1 ff), das eine das gesamte Grundstück des einen Nachbarn erfassende Durchfahrt betraf, hat er die Frage offen gelassen , weil die Einrichtung nicht zwischen den Grundstücken gelegen war. Im Urteil vom 18. Mai 2001 (V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1904) hat der Senat ausgeführt, eine Grenzeinrichtung sei dadurch gekennzeichnet, daß sie von der Grundstücksgrenze durchschnitten werde und beiden Grundstücken nutze, auf denen sie mit Zustimmung der Nachbarn errichtet sei. Eine Giebelmauer, die allein auf einem Grundstück errichtet sei, werde nicht dadurch zu einer Grenzeinrichtung, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen Anbau an die Mauer vornehme.

c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits kann nicht ohne Beantwortung der Frage erfolgen, ob eine Grenzeinrichtung im Sinn von § 921 BGB es erfordert, daß die Einrichtung der Grenzscheidung dient oder hierzu tatsächlich geeignet ist, oder ob es hinreichend ist, daß die Einrichtung dem Vorteil der benachbarten Grundstücke in anderer Weise dient. Der Senat entscheidet diese Frage in letzterem Sinne.
aa) Der Wortlaut von § 921 BGB läßt Raum für beide Auslegungen. Soweit es heißt, daß zwei Grundstücke durch eine Einrichtung "voneinander geschieden“ werden, kann hieraus zwar nicht gefolgert werden, daß die Grundstücksnachbarn eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen haben müs-
sen. Im Sinne einer tatsächlichen Eignung der Einrichtung zur Grenzscheidung ließe sich der Gesetzeswortlaut aber durchaus verstehen. Unklar bliebe dabei jedoch, warum die Vorschrift ausdrücklich voraussetzt, daß die Einrichtung "zum Vorteil beider Grundstücke dient“, da bereits die grenzscheidende Wirkung als solche für beide Nachbargrundstücke vorteilhaft ist (Staudinger /Seufert, BGB, 11. Aufl., § 921 Rdn. 2; Dehner, aaO., B § 7 I 3, S. 9). Es liegt daher näher, das Gesetz dahin zu verstehen, daß die Einrichtung "zwischen den Grundstücken“ gelegen, d. h. von der Grenzlinie durchschnitten sein muß, ohne dabei eines der Nachbargrundstücke insgesamt zu erfassen (vgl. Senat, BGHZ 112, 1, 2 f). Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. Sowohl in § 854 Abs. 1 des ersten Entwurfs als auch in § 834 des zweiten Entwurfs war von einer "auf der Grenze zweier Grundstücke“ befindlichen Einrichtung die Rede. Hieran sollte durch die dem heutigen Gesetzeswortlaut entsprechende Neufassung der Vorschrift in § 905 des dritten Entwurfs in der Sache nichts geändert werden. Es sollte vielmehr lediglich klar gestellt werden, daß die Vermutung eines gemeinschaftlichen Nutzungsrechts nicht vom Nachweis der Grenze abhängt (Planck/Strecker, § 921 Anm. 3b; Staudinger /Seufert, § 921 Rdn. 2; Rötelmann, RdL 1958, 211).
bb) Auch im übrigen findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf, daß eine Grenzeinrichtung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Grenzscheidung bestimmt oder geeignet sein müßte. Ausreichend und erforderlich soll vielmehr sein, daß die auf der Grundstücksgrenze gelegene Einrichtung ihrer objektiven Beschaffenheit nach zum Vorteil der beiderseitigen Grundstücke dient. Gerade weil eine Grenzeinrichtung unterschiedlichen Zwecken dienen kann, hat sich der Gesetzgeber zur Verdeutlichung durch Beispiele entschlossen (Motive III, 275). Dies wäre entbehrlich gewesen, wenn
Grenzeinrichtungen nur durch ihre grenzscheidende Funktion gekennzeichnet wären. Durch das Beispiel des "Zwischenraums“ kommt zum Ausdruck, daß für die Annahme einer Grenzeinrichtung eine zur gemeinsamen Benutzung verwendete und eingerichtete Fläche genügt (Motive III, 275). Hierunter fällt auch ein von den Grundstücksnachbarn gemeinsam benutzter Zufahrtsweg, auch wenn er nicht geeignet ist, den genauen Grenzverlauf zu markieren (so auch OLG Düsseldorf, MDR 1968, 322; LG Mannheim, NJW 1964, 408, 409; LG Zweibrücken, MDR 1996, 46; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 5).
cc) Von wesentlicher Bedeutung ist schließlich, daß die Beschränkung von § 921 BGB auf Einrichtungen, die der Grenzscheidung dienen, dem Zweck der Regelung zuwiderläuft. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß der Ursprung von Einrichtungen, die dem gemeinsamen Vorteil benachbarter Grundstücke dienen, oftmals weit zurückreicht und sich nicht mehr aufklären läßt. Deshalb und angesichts der Lage zwischen den Grundstücken mit bisweilen unsicherem Grenzverlauf können die rechtlichen Verhältnisse ebenso leicht streitig werden, wie sie schwierig zu ermitteln sind. Dem will § 921 BGB durch die Vermutung eines Rechts zur gemeinschaftlichen Benutzung der Einrichtung begegnen. Damit soll Streitigkeiten zwischen den Nachbarn vorgebeugt und eine volkswirtschaftlich schädliche Zerstörung von für beide Grundstücke vorteilhaften Anlagen verhindert werden (Senat, BGHZ 143, 1, 3 f; Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 1; Staudinger/Seufert, § 921 Rdn. 1, 2; Motive III, 274). Diese Gefahr besteht bei allen zwischen zwei Grundstücken gelegenen, beiderseits nutzbaren Einrichtungen unabhängig davon, ob sie eine Grenzscheidungsfunktion haben oder nicht. Derartige Einrichtungen sind auch dann erhaltenswert, wenn sie funktionell den benachbarten Grundstücken andere Vorteile als die Markierung der Grenzlinie bieten. Auch in diesen Fällen ist es
gerechtfertigt, die aus dem Eigentum folgende Befugnis der Grundstücksnachbarn zur Veränderung oder Beseitigung der Einrichtung auf dem jeweiligen Grundstück zu beschränken, weil derartige Maßnahmen den mit der Einrichtung verbundenen Nutzen oftmals vollständig beseitigen würden.
dd) Das bedeutet nicht, daß jede auf der Grenze errichtete Anlage, die für die benachbarten Grundstücke vorteilhaft ist, eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB bildet. Um eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB handelt es sich bei einer Anlage nur, wenn sie auf der Grenze errichtet und der Nutzung der aneinander grenzenden Grundstücke untergeordnet ist, d.h. ihre Nutzung nicht kennzeichnet, wie es etwa bei der grenzüberschreitenden Errichtung eines selbständig nutzbaren Gebäudes durch die Eigentümer der Nachbargrundstücke der Fall ist (vgl. Staudinger/Roth, § 921 Rdn. 8). Eine Grenzanlage im Sinne von § 921 BGB liegt auch nicht vor, wenn die Anlage die Nutzung eines der beiden Grundstücke im wesentlichen ausschöpft oder der Vorteil für die beiden Grundstücke sich in der Vereinbarung ihrer gemeinschaftlichen Nutzung erschöpft.
2. Setzt § 921 BGB danach eine grenzscheidende Wirkung der in Rede stehenden Anlage nicht voraus, dann handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bei dem teils auf dem Grundstück der Klägerinnen , teils auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen und bereits von den vormaligen Eigentümern einverständlich genutzten Zufahrtsweg um eine Grenzeinrichtung, zu deren zweckentsprechender Nutzung die Klägerinnen berechtigt sind (§§ 921, 922 Satz 1 BGB) und deren einseitige Beseitigung oder Veränderung der Beklagten verboten ist (§ 922 Satz 3 BGB). Die Einstel-
lung der Mitbenutzung des Weges durch die Beklagte könnte hieran nichts ändern.
Zur Sicherung ihres grunddienstbarkeitsähnlichen (Motive III, 276) Nutzungsrechts , das eine Erweiterung ihrer Befugnisse aus dem Eigentum bewirkt (Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 2), steht den Klägerinnen ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zu (Erman/Hagen/Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 922 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Säcker, § 922 Rdn. 7; Soergel /J.F. Baur, § 922 Rdn. 10; vgl. Staudinger/Roth, § 922 Rdn. 5), weil die Beklagte den einseitigen Rückbau des Zufahrtsweges angekündigt hat.
Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

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aa) Bei der als Zufahrt genutzten Abstandsfläche zwischen den Gebäuden kann es sich um eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB handeln. Deren Kennzeichen ist, dass sie von der Grundstücksgrenze - nicht notwendigerweise in der Mitte - durchschnitten wird (Senat, Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 77/99, BGHZ 143, 1, 3 mwN) und beiden Grundstücken nutzt, auf denen sie errichtet worden ist (Senat, Urteil vom 18. Mai 2001 - V ZR 119/00, WM 2001, 1903, 1905).

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

Wird eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, so erstreckt sich das Eigentum an dem Grundstück auf diese Sache.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.

Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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a) Die Ausübung eines Rechts ist nach § 226 BGB unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen; jeder andere Zweck muss ausgeschlossen sein (RGZ 68, 424, 425; 98, 15, 17). Ein berechtigtes Interesse an der Zurückweisung der so nicht geschuldeten Leistung folgt hier bereits daraus, dass der Beklagte den gezahlten Betrag, hätte er ihn angenommen , im Falle der Aufhebung des Urteils vom 4. Januar 2008 hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 717 Abs. 3 Satz 4 ZPO, § 818 Abs. 4 BGB hätte er sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen können. Die Annahme der Leistung hätte ihm damit ein Risiko auferlegt, das er bei Ablehnung der Leistung nicht zu tragen hatte. Schon damit steht fest, dass die Ablehnung der Leistung nicht ausschließlich der Schädigung der Klägerin diente.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Wird eine Grunddienstbarkeit beeinträchtigt, so stehen dem Berechtigten die in § 1004 bestimmten Rechte zu.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.