Amtsgericht Waiblingen

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7 Urteile von diesem Gericht

Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 04. März 2011 - M 955/11

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

Tenor 1. Die Erinnerung der Vollstreckungsgläubigerin wird zurückgewiesen. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe   I. 1 Die Vollstreckungsgläubi

Amtsgericht Waiblingen Urteil, 05. Nov. 2010 - 8 C 1039/10

bei uns veröffentlicht am 05.11.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2010 sowie weitere 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen. 2. Die Beklag

Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 10. Sept. 2010 - 16 F 854/10

bei uns veröffentlicht am 10.09.2010

Tenor 1. Die Kürzung der Rente des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung .., Versicherungsnummer …, wird in Höhe von 436,42 EUR bezogen auf den 28.02.2003 ab 01.08.2010 ausgesetzt. 2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgese

AGWAIBL 7 C 1726/04

bei uns veröffentlicht am 21.01.2005

Gründe   1  (aus Wohnungswirtschaft und Mietrecht WuM) 2  Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger zu Beginn

Amtsgericht Waiblingen Urteil, 05. Nov. 2004 - 14 C 1066/04

bei uns veröffentlicht am 05.11.2004

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 455,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2004 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des

Amtsgericht Waiblingen Urteil, 20. Okt. 2004 - 9 C 1362/04

bei uns veröffentlicht am 20.10.2004

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2158,90 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 573,15 EUR seit 6.5.2004, 4.6.2004 und 6.7.2004 sowie aus 439,41 EUR seit 4.8.2004 zu bezahlen. 2. Die Be

Amtsgericht Waiblingen Beschluss, 10. Nov. 2003 - 14 C 1737/03

bei uns veröffentlicht am 10.11.2003

Tenor Nach Erledigung der Hauptsache trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits. Gründe   1  Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, gem. § 91 a ZPO ist damit nur noch über

Waiblingen

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07151 58463