Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2015 - IV ZR 28/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven von zwei kapitalbildenden Lebensversicherungen , die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) abgeschlossen hatten. Die Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 1. Januar 2013. Die Beklagte rechnete die Verträge mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547 € und 6.672 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. August 2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte auf, den Rechen- weg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 10. September 2013 die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung der Bewertungsreserven. Am 23. Januar 2014 trat die Ehefrau des Klägers diesem die Ansprüche aus ihrem Versicherungsvertrag ab.
- 2
- Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst beantragt, ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen am 1. Januar 2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven, ferner die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern sowie an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Auskunftsanträge dahin abgeändert , ihm die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10/2008 (VA) ergebenden konkreten Berechnungsparameter gemäß Ziff. 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläuterung der Abweichung zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und die auf Auskunft gerichteten Klageanträge durch Teilurteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist begründet.
- 4
- I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2015, 1277 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge seien unzulässig, da sie nicht ausreichend bestimmt seien und keinen vollstreckbaren Inhalt hätten. Soweit sie auf das Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) Bezug nähmen, fehle schon eine Klarstellung, welche Berechnungsparameter konkret benannt und beziffert werden sollten. Dies sei erforderlich, weil der Mustergeschäftsplan unter Ziff. 3.11.6 alternative Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vorsehe. Überdies fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit der Anträge, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlange, weil schon nicht nachvollziehbar sei, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung sei.
- 5
- Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den Bewertungsreserven begehre, stehe ihm ein solcher Anspruch nicht zu. Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung sei, der an ihn ausgekehrte Anteil der Bewertungsreserven sei unzutreffend ermittelt, trage hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Da er in der Regel nicht über die entsprechenden Informationen verfüge, könne er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten. Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht des Versicherers gem. § 242 BGB schulde dieser indessen nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven. Damit werde eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung begehrt. Der Versicherer müsse auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses keine Begründung im Einzelnen dafür geben, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt habe, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung. Danach könne der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informationen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven benötige, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin - etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten - bekannt seien. Hier könne der Kläger seinen Anspruch insbesondere nach dem im Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 beschriebenen Verfahren berechnen. Abzuändern sei das Urteil des Landgerichts lediglich, soweit dieses auch den noch nicht bezifferten Leistungsantrag abgewiesen habe.
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- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
- 7
- 1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, die zuletzt gestellten Auskunftsanträge genügten nicht den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 8
- a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, NJW 2003, 668 unter II 2 b (1)). Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO; BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 22).
- 9
- b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügen die auf Auskunft gerichteten Klageanträge diesen Anforderungen. Insbesondere war der Kläger nicht verpflichtet, die von der Beklagten angewendeten Berechnungsparameter gemäß Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) im Einzelnen zu benennen und zu beziffern. Zwar enthält der von der BaFin herausgegebene Mustergeschäftsplan für die Überschussbeteiligung des Altbestands in der Lebensversicherung unter Ziff. 3.11.6 hinsichtlich der Berechnung des einzelvertraglichen Anteils verschiedene Modelle und Berechnungsfaktoren. Der Kläger ist aber ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat.
- 10
- Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, MDR 2015, 329 Rn. 9). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen , dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 312/96, NJW-RR 1998, 1005 unter II 1). Auf dieser Grundlage kann der Auskunftsantrag hier nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) angegebenen Berechnungsparameter. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der BaFin genannten Berechnungsparameter sie angewendet und wie sie diese beziffert sowie ob und gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen. Damit ist dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan.
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- 2. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit es über die Begründetheit der zulässigen Klage befinden kann.
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- a) Die vom Berufungsgericht - hilfsweise - angestellten Überlegungen zur Begründetheit der Klage gelten als nicht geschrieben und sind vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht zu beachten (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2012 - V ZR 233/11, ZWE 2013, 47 Rn. 14; vom 31. Mai 2011 - VI ZR 154/10, NJW 2011, 2809 Rn. 45). Auf die Begründetheit der Klage darf das Revisionsgericht in derartigen Fällen nur eingehen, wenn das Berufungsurteil im Übrigen einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Diese Voraussetzung ist etwa erfüllt, wenn der Klagevortrag in jeder Richtung unschlüssig ist und auch durch weiteres Parteivorbringen nicht schlüssig gemacht werden kann (BGH, Urteile vom 31. Mai 2011 aaO; vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, NJW 2012, 455 Rn. 29; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 13).
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- b) Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht, lässt sich jedenfalls mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgrund der dort getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
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- aa) Gemäß § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist - wie hier nicht - durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat der Versicherer die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt (§ 153 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 VVG). § 153 VVG findet gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 EGVVG ab dem 1. Januar 2008 auch auf die hier geschlossenen Altverträge Anwendung. Zwar gelten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 Halb- satz 2 EGVVG vereinbarte Verteilungsgrundsätze als angemessen. Diese Regelung hat für Bewertungsreserven aber keine Bedeutung, weil bei Altverträgen keine Vereinbarungen über deren Verteilung getroffen wurden (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 11). Unter einem verursachungsorientierten Verfahren ist zu verstehen, dass der Versicherer die Versichertengemeinschaft in Abrechnungsverbände einteilen kann (Senatsurteil aaO Rn. 12). Die Ermittlung der Bewertungsreserve richtet sich hierbei nach §§ 54 ff. der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, RechVersV (Senatsurteil aaO Rn. 15).
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- Macht der Versicherungsnehmer geltend, die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausgezahlte Bewertungsreserve sei zu gering und ihm stehe ein höherer Betrag zu, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig (Reiff in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 153 Rn. 32; HK-VVG/ Brambach, 2. Aufl. § 153 Rn. 73, 75; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 153 Rn. 208; einschränkend Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 153 Rn. 56). Damit der Versicherungsnehmer einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versi- cherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten angemessen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24; vom 24. März 2010 - IV ZR 296/07, VersR 2010, 656 Rn. 29 f. m.w.N.).
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- Der Senat hat in seiner neueren Rechtsprechung mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung des Rückkaufswerts abgelehnt. Im Urteil vom 26. Juni 2013 hat er wesentlich darauf abgestellt, dass der Kläger Auskunft in Form zahlreicher Einzelangaben verlangte, die inhaltlich weitgehend auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinausliefen. Ferner hat er auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Versicherers verwiesen (IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26). Auch in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 war entscheidend, dass ein Auskunftsanspruch , der zwecks Berechnung des Rückkaufswerts unter anderem die Überlassung des Algorithmus und der zugrunde liegenden Einsatzwerte an einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten zum Inhalt habe, nicht in Betracht kommt (IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Ferner steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 26).
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- bb) Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25. September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff. 3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven ) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.
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- cc) Ein Auskunftsanspruch des Klägers scheidet auch nicht deshalb aus, weil bereits feststünde, dass ein weiterer Zahlungsanspruch nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14, VersR 2015, 433 Rn. 26). Der Kläger geht von einem weiteren Zahlungsanspruch von jedenfalls 8.791 € aus. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser besteht, lässt sich derzeit nicht endgültig beurteilen.
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- III. Das Berufungsgericht wird daher nach Zurückverweisung der Sache auf der Grundlage des bisherigen und gegebenenfalls ergänzenden Vorbringens der Parteien zu prüfen haben, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Auskunftsanspruch ganz oder zumindest teilweise zusteht. Hierbei wird es im Rahmen seiner Entscheidungsfindung einerseits zu berücksichtigen haben, dass dem Versicherungsnehmer zur Durchsetzung seines Anspruchs aus § 153 Abs. 3 VVG grundsätzlich ein Auskunftsanspruch zustehen kann (Senatsurteil vom 11. Februar 2015 - IV ZR 213/14 aaO Rn. 24 f.). Dazu wird der Kläger ergänzend darzulegen haben, welche Informationen er im Einzelnen benötigt, die ihm bisher , auch aus dem von ihm selbst vorgelegten Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2012, nicht vorliegen oder aus allgemein zugänglichen Quellen nicht zur Verfügung stehen. Andererseits wird das Berufungsgericht ein gegebenenfalls berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Rechnung zu stellen haben (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, VersR 2013, 1381 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 7. Januar 2014 - IV ZR 216/13, VersR 2014, 822 Rn. 19). Schließlich wird auch unter Berücksichtigung der weiten Fassung des Antrags, mit dem eine mathematische Berechnung verlangt wird, zu beachten sein, dass der Versicherer lediglich Auskunft, nicht dagegen Rechnungslegung schuldet (Senatsurteil vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10 aaO Rn. 26).
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 04.08.2014- 26 O 43/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2014 - 20 U 150/14 -
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Annotations
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.