Bundesgerichtshof Urteil, 22. Nov. 2007 - I ZR 12/05
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin erstellte für die Beklagte aufgrund eines Ende 1996 geschlossenen Vertrages ein Computerprogramm mit dem Namen "E. ", in das ein selbständig ablauffähiges Softwaremodul mit der Bezeichnung "H. - View" integriert ist. Das Programm sollte bei der Koordinierung und Abwicklung großer Bauvorhaben Anwendung finden. Es ermöglicht insbesondere den gleichzeitigen Zugriff mehrerer Personen auf einen zentral hinterlegten Planablauf und die digitale Bearbeitung, Übermittlung und Freigabe der Pläne. Die Be- klagte stellte das Programm "E. " und das Modul "H. -View" Dritten gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zur zeitlich begrenzten eigenständigen Nutzung zur Verfügung. Seit 1998 nutzt die Beklagte ein von einem anderen Anbieter geschaffenes Programm zur elektronischen Planfreigabe, das gleichfalls die Bezeichnung "E. " trägt und einen Viewer enthält.
- 2
- Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Überlassung des von ihr erstellten Programms "E. " und des von ihr programmierten Moduls "H. -View" an Dritte nicht berechtigt.
- 3
- Die Klägerin hat in der ersten Instanz - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, das Softwareprogramm "E. " und/oder dessen Softwaremodul "H. -View" ohne ihre Zustimmung zu verbreiten.
- 4
- Im Übrigen hat sie Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt.
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- Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien hinsichtlich des Unterlassungsantrags den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hatte.
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- Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. ihr für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über die Verbreitung des von ihr erstellten Softwareprogramms E. und/oder dessen von ihr erstellten Softwaremoduls H. -View unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer und Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten und/oder bestellten Vervielfältigungsstücke; 2. die erteilten Auskünfte nach Ziffer 1. durch Vorlage ihrer vollständigen Abrechnung gegenüber den Abnehmern zu belegen ; II. festzustellen, dass die Beklagte ihr allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die Verbreitung des von ihr programmierten Softwareprogramms E. und/oder dessen von ihr programmierten Softwaremoduls H. -View entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
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- Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen stattgegeben und die Kosten des Berufungsverfahrens - auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags - der Beklagten auferlegt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
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- I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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- Die Klageanträge seien hinreichend bestimmt und damit zulässig. Beide Parteien wüssten, was mit "Softwareprogramm E. " und "Softwaremodul H. -View" umschrieben sei und welchen Inhalt das von der Klägerin erstellte Programm samt Modul habe. Im Übrigen sei das Programm durch die Bezug- nahme auf die eingereichten Anlagen näher beschrieben und damit individualisiert.
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- Die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien gemäß § 97 Abs. 1 UrhG i.V. mit §§ 259, 260 BGB begründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem Computerprogramm verletzt, indem sie dieses Dritten gegen Entgelt zeitlich begrenzt zur eigenständigen Nutzung überlassen habe. Denn die Klägerin habe der Beklagten kein vertragliches Nutzungsrecht für die Verbreitung des Programms an Dritte in Form der Vermietung eingeräumt. Für den vereinbarten Vertragszweck, nämlich die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieurbüro , sei es zwar unumgänglich gewesen, der Beklagten die Nutzung des Programms auf einem Netzwerk oder mehreren Netzwerken zu gestatten. Der bei der Programmierung vorgesehene zusätzliche Zweck, auch Dritten die externe Nutzung zu ermöglichen, führe jedoch nicht zu einem Übergang der dafür erforderlichen Nutzungsrechte auf die Beklagte. Eine entsprechende Regelung sei in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht getroffen worden und ergebe sich auch nicht aus dem vorvertraglichen Schriftverkehr und den sonstigen Umständen des Vertragsschlusses. Die danach bestehenden Zweifel, ob die Klägerin der Beklagten die von ihr beanspruchten Nutzungsrechte habe übertragen wollen, gingen zu Lasten der Beklagten.
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- Auch der für erledigt erklärte Unterlassungsantrag sei demzufolge zulässig und begründet gewesen. Insoweit seien die Kosten des Rechtsstreits daher nach § 91a ZPO der Beklagten zu überbürden.
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- II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
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- 1. Die Revision ist allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die wegen übereinstimmender Erledigungserklärung des Unterlassungsanspruchs nach § 91a ZPO ergangene Kostenentscheidung richtet.
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- Entgegen der Ansicht der Revision steht das Berufungsurteil nur insoweit zur revisionsrechtlichen Nachprüfung, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt hat. Dagegen ist nicht nachzuprüfen, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Beklagten hinsichtlich des in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsantrags gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, deshalb fehlerhaft ist, weil - wie die Revision geltend macht - der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig war.
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- a) Wendet sich - wie hier - die uneingeschränkt zugelassene Revision nicht nur gegen die Hauptsacheentscheidung, sondern auch gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a Abs. 1 ZPO, ist die Revision zwar insgesamt zulässig und insbesondere statthaft. Die Revision kann hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt habe, nicht aber darauf, dass es die Erfolgsaussichten des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs unzutreffend beurteilt habe. Anderenfalls würde zur Überprüfung einer solchen Kostenentscheidung ein vom Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel eröffnet (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Tz. 24, m.w.N.).
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- Die gegen Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsge- http://localhost:8025/jportal/portal/t/9/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 7 - richte und Landgerichte statthaft. Kostenentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a Abs. 1 ZPO sind demnach einer Nachprüfung im Wege der sofortigen Beschwerde entzogen. Das Oberlandesgericht kann gegen einen Beschluss nach § 91a Abs. 1 ZPO zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zulassen. Die Zulassung darf jedoch nur zur Klärung der Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO, nicht aber zur Klärung von Rechtsfragen erfolgen, die den für erledigt erklärten Anspruch betreffen. Es ist nicht Zweck der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO, hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten und deshalb nur summarisch zu prüfenden Anspruchs Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden (vgl. BGH, Beschl. v. 8.5.2003 - I ZB 40/02, GRUR 2003, 724 = WRP 2003, 895; Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220).
- 18
- b) Die Revision richtet sich hinsichtlich des auf § 91a Abs. 1 ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung nur gegen die der revisionsrechtlichen Überprüfung entzogene Beurteilung des der Kostenentscheidung zugrundeliegenden Anspruchs. Sie macht dagegen nicht geltend, das Berufungsgericht habe die Voraussetzungen des § 91a Abs. 1 ZPO verkannt.
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- 2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht für hinreichend bestimmt erachtet hat.
- 20
- a) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich des Unterlassungsantrags zutreffend davon ausgegangen, dass dieser nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein muss, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Unterlassungsbeklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und wel- http://localhost:8025/jportal/portal/t/3/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307289001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/9/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 8 - che Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy, m.w.N.).
- 21
- b) Für die im Streitfall allein noch zu beurteilenden Anträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gelten diese Grundsätze entsprechend. Auch diese Klageanträge müssen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 114/04, GRUR 2007, 871 Tz. 21 - Wagenfeld -Leuchte; zum Abdruck in BGHZ 171, 151 vorgesehen). Bei der Feststellungsklage nach § 256 ZPO muss der Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll (hier: die der Klägerin gegenüber bestehende Schadensersatzpflicht der Beklagten), so genau bezeichnen , dass über dessen Identität und somit über den Umfang der Rechtskraft der Feststellung keinerlei Ungewissheit bestehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 4.10.2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445, 447; Urt. v. 6.12.2001 - VII ZR 440/00, NJW 2002, 681; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 11a). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts werden die von der Klägerin in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Klageanträge diesen Anforderungen nicht gerecht.
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- aa) Anders als das Berufungsgericht meint, reicht es nicht aus, dass es der Beklagten bewusst ist, was mit "Softwareprogramm E. " und "Soft- waremodul H. -View" umschrieben ist, und dass beide Parteien wissen, welchen Inhalt das von der Klägerin erstellte Programm samt Modul hat. Allerdings kann die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III, m.w.N.). Dies gilt grundsätzlich auch für die Bezeichnung von Computerprogrammen (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900 = WRP 2003, 1238 - Feststellungsinteresse III). Im Streitfall liegen die Dinge aber anders. Da die Beklagte seit 1998 ein von einem anderen Anbieter geschaffenes Programm benutzt, das gleichfalls den Namen "E. " trägt, steht nicht zweifelsfrei fest, welches "Softwareprogramm E. " mit den Klageanträgen und dem ihnen folgenden Urteilsausspruch gemeint ist.
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- bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrags, die daher rühren, dass die Beklagte seit 1998 ein neu geschaffenes Programm mit dem Namen "E. " nutzt, nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin durch Neuformulierung ihres Klageantrags deutlich gemacht hat und aus den zur Bestimmung der Reichweite des Urteilsausspruchs heranzuziehenden Urteilsgründen ersichtlich ist, dass Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits allein die Nutzung des von der Klägerin erstellten Computerprogramms ist. Den an die Bestimmtheit der Klageanträge und des Urteilsausspruchs zu stellenden Anforderungen ist damit nicht genügt. Allein die Klarstellung, dass die Anträge und die Verurteilung sich nur auf die von der Klägerin erstellten Programme beziehen, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren wegen der Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung oder dem mit einem Erkenntnisverfahren über den bezifferten Schadensersatzanspruch befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei den Programmen, wegen deren Verbreitung durch die Beklagte die Klägerin Auskunftserteilung und Rechnungslegung oder Schadensersatz verlangt, um die von der Klägerin erstellten Programme handelt.
- 24
- cc) Steht - wie im Streitfall - nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms in einer Weise beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Einer Beschreibung des Programminhalts bedarf es unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn die Parteien - wie hier - nicht darüber streiten, ob dem Computerprogramm Urheberrechtsschutz zukommt. Denn die Beschreibung ist in diesen Fällen zwar nicht zur Darlegung der Schutzfähigkeit des Programms , wohl aber - im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags und des Urteilsausspruchs - zur Individualisierung des Programms erforderlich. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Computerprogramms mit Rücksicht darauf, dass der Inhalt eines Computerprogramms mit Worten oft nicht eindeutig zu beschreiben sein wird, auch durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen (BGHZ 94, 276, 291 f. - Inkasso-Programm; 112, 264, 268 - Betriebssystem; 142, 388, 391 f. - Musical-Gala; BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 18/00, GRUR 2003, 786 = WRP 2003, 998 - Innungsprogramm). http://localhost:8025/jportal/portal/t/3/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307289001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/3/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307289001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/3/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE307289001&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 11 -
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- dd) Durch die Bezugnahme auf die eingereichten Anlagen ist im Streitfall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine ausreichende Individualisierung des von der Klägerin erstellten Computerprogramms "E. " samt Softwaremodul "H. -View" nicht gewährleistet. Denn diese Anlagen beschreiben lediglich allgemeine Anforderungen an das zu entwickelnde Programm , die auch von anderen Programmen erfüllt werden können. Auch das von der Beklagten seit 1998 benutzte und von einem anderen Anbieter geschaffene Programm entspricht diesen Anforderungen insoweit, als es gleichfalls der elektronischen Planfreigabe dient und einen integrierten Viewer enthält. Der Inhalt der von der Klägerin erstellten Computerprogramme lässt sich den eingereichten Anlagen nicht entnehmen.
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- 3. Auch wenn die Klageanträge und der ihnen stattgebende Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt sind, ist die Klage in der Revisionsinstanz nicht als unzulässig abzuweisen. Die Folgerungen, die aus der Unzulässigkeit der hier in Rede stehenden Klageanträge zu ziehen sind, können nicht losgelöst von der Rechtsfehlerhaftigkeit der Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der an die Bestimmtheit der Klageanträge zu stellenden Anforderungen beurteilt werden (BGH, Urt. v. 11.10.1990 - I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 257 = WRP 1991, 216 - Unbestimmter Unterlassungsantrag I; BGH GRUR 1998, 489, 492 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).
- 27
- Das Berufungsgericht hat die Parteien durch Beschluss vom 12. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass es seine in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2004 dargelegten Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Antragstellung nicht aufrechterhalte. Bedenken gegen den Klageantrag ergäben sich nur daraus, dass die Beklagte seit 1998 ein eigenständiges Programm mit dem Namen "E. " benutze. Der Klägerin werde daher anheim gegeben, ihre http://localhost:8025/jportal/portal/t/2w/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/2w/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE030003301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 12 - Anträge an die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung anzupassen , die diesen Gesichtspunkt berücksichtige.
- 28
- Die Klägerin ist dieser Anregung des Berufungsgerichts gefolgt. Sie hat ihre Klageanträge entsprechend der Unterlassungserklärung der Beklagten dahin umformuliert, dass diese sich ausdrücklich nur auf das von ihr erstellte Softwareprogramm "E. " und das von ihr programmierte Softwaremodul "H. -View" beziehen. Da die Klägerin sich dabei von der rechtlich nicht zu billigenden Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bestimmtheit ihrer Klageanträge hat leiten lassen, muss ihr nunmehr Gelegenheit gegeben werden, ihre Anträge so zu fassen, dass sie dem Bestimmtheitsgebot des§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen.
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- III. Die Revision ist daher zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO wendet. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit es bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auf die Begründetheit der Klage ankommen sollte, wird hierzu vorsorglich auf Folgendes hingewiesen:
- 30
- 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht seien nach § 97 Abs. 1, § 69a Abs. 3, § 69c Nr. 3 UrhG i.V. mit §§ 259, 260 BGB begründet. Die Beklagte habe das ausschließliche Nutzungsrecht (§ 69b UrhG) der Klägerin an deren Computerprogramm "E. " samt integriertem Softwaremodul "H. -View" dadurch verletzt, dass sie dieses Programm ohne Zustimmung der Klägerin Dritten entgeltlich zur vorübergehenden eigenständigen Nutzung überlassen habe. Für diese Form des Verbreitens habe der Be- http://localhost:8025/jportal/portal/t/2f/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://localhost:8025/jportal/portal/t/2f/page/dvdbundesrechtsonderedition.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=4&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR012730965BJNE007101377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 13 - klagten auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG a.F. das Nutzungsrecht gefehlt.
- 31
- Dem Berufungsurteil lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, was unter der Überlassung zur "eigenständigen Nutzung" zu verstehen ist, insbesondere, ob damit nur die Überlassung zur Alleinnutzung (dazu unten unter 2 a) oder auch die Überlassung zur Mitbenutzung (dazu unten unter 2 b) gemeint ist und inwiefern die Beklagte das Programm demnach Dritten zur eigenständigen Nutzung überlassen hat. Es kann deshalb nicht abschließend darüber befunden werden, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts richtig ist und inwieweit die Klageanträge, die ohne Einschränkung auf jegliche Verbreitung des Programms abstellen, zu weit gefasst und daher unbegründet sind.
- 32
- 2. Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche vertragliche Regelung des Umfangs der vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte, ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG - der auf den Ende 1996 geschlossenen Vertrag der Parteien nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG in seiner am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist - räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel (nur) in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III, m.w.N.).
- 33
- Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass als Vertragszweck die interne Nutzung des Programms für ein Ingenieurbüro vereinbart war und dass die Beklagte die Software der Klägerin dementsprechend auf ihren eigenen Rechnern nutzen konnte, um Planverfahren für Dritte durchzuführen. Es hat weiter angenommen, dass bei der Programmierung der zusätzliche Zweck vorgesehen war, auch Dritten die externe Nutzung zu ermöglichen, und dass das Programm dementsprechend die Installation bei Dritten vorsah. Das Berufungsgericht hat schließlich festgestellt, dass die Programmierung nicht auf eine alleinige externe Nutzung zugeschnitten war und dass sich die Behauptung der Beklagten, sie habe mithilfe des Programms der Klägerin nur noch IT-Dienstleister sein sollen, nicht bestätigt hat.
- 34
- a) Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann allerdings nicht angenommen werden, dass die Beklagte nach dem Vertragszweck berechtigt sein sollte, das Programm als IT-Dienstleister Dritten gegen Entgelt zur alleinigen externen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Dagegen spricht auch, dass die Klägerin vor Bestellung des Computerprogramms wiederholt darauf hingewiesen hat, dass alleine dessen Erstellung nicht zur Übertragung von Rechten wie der Berechtigung zur Weitergabe an Dritte führen solle. Weiter hat sie nach Bestellung des Computerprogramms nochmals ausdrücklich klargestellt, dass sie zustimmen müsse und beteiligt werden möchte, wenn eine Vermarktung des Programms, das heißt eine Überlassung an Dritte zur externen Nutzung, erfolge. Da die von der Klägerin angestrebte Vereinbarung zur gemeinsamen Vermarktung des Programms nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch offen war, kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin auch ohne eine solche Vereinbarung mit einer Weitergabe des Programms an Dritte einverstanden war. Selbst wenn insofern Zweifel hinsichtlich einer Übertragung der Nutzungsrechte verblieben, gingen diese, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, zu Lasten der Beklagten, da die Rechtseinräumung von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich auf sie beruft (BGHZ 131, 8, 14 - Pauschale Rechtseinräumung).
- 35
- b) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen liegt es jedoch nahe, dass die Beklagte nach dem Zweck des Vertrages befugt sein sollte, das Programm als Ingenieurbüro zur Durchführung von Planverfahren für Dritte zu verwenden, und dass sie zu diesem Zweck berechtigt sein sollte, die Software nicht nur auf ihren eigenen Rechnern zu nutzen, sondern - soweit erforderlich - zusätzlich auch Dritten zur Installation auf deren Rechnern zu überlassen. Sollten insoweit Zweifel bestehen, wird, wie die Revision zu Recht geltend macht, zu berücksichtigen sein, dass die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass das Programm allein für den internen Gebrauch nicht benötigt worden und nicht sinnvoll gewesen sei. Mit der Bestellung des Programms sei von Anfang an der Zweck verfolgt worden, Dritten entgeltliche Mitbenutzungsrechte einzuräumen. Dieser Zweck sei auch aus der Anlage und der Konfiguration des Programms abzuleiten; die gesamte Programmierung sei auf eine externe Nutzung durch Dritte und den von diesen in das Planprüfverfahren eingeschalteten Stellen ausgelegt gewesen.
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 03.12.2003 - 3 O 8290/01 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 3 U 4292/03 -
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Annotations
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
- 1.
die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; - 2.
die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; - 3.
jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts; - 4.
die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe eines Computerprogramms einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.
(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.
(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.
(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.