vorgehend
Amtsgericht Schöneberg, 107 C 81/12, 30.08.2012
Landgericht Berlin, 84 S 83/12, 25.11.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 4 0 3 / 1 3 Verkündet am:
29. September 2015
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Tilgen Treugeberkommanditisten ohne Verpflichtung im Innenverhältnis zur Gesellschaft
Gesellschaftsverbindlichkeiten, können sie von der Gesellschaft jedenfalls
dann nach § 110 HGB Aufwendungsersatz verlangen, wenn sie im Innenverhältnis
zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem
unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung haben.

b) Leistet ihnen die Gesellschaft keinen Aufwendungsersatz, können Treugeberkommanditisten
, die im Rahmen eines Sanierungskonzepts Verbindlichkeiten der
Gesellschaft getilgt haben, von Mit-Treugebern, soweit diese für die getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten
(mittelbar) hafteten und sich nicht durch Tilgungszahlungen
an der Sanierung beteiligt haben, entsprechend § 426 Abs. 1 BGB einen
deren Beteiligung an der Gesellschaft entsprechenden anteiligen Ausgleich verlangen.
Den Mit-Treugebern ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber den
zahlenden Treugeberkommanditisten darauf zu berufen, dass sie lediglich mittelbare
Gesellschafter sind und deshalb im Außenverhältnis nicht (unmittelbar) haften.
BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13 - LG Berlin
AG Berlin-Schöneberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2015 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. Bergmann
und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter
Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 25. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Beklagte beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 30. Dezember 1982 über die A. GmbH als Treuhandkommanditistin mit einer Einlage von 100.000 DM zzgl. 5 % Agio an der K. KG (im Folgenden: KG), deren Zweck die Errichtung und Verwaltung von Wohn- und Geschäftsgebäuden im öffentlich geförderten Wohnungsbau war.
2
Da die Erlöse der KG nicht genügten, um die Darlehen zu bedienen, den Erbbauzins zu zahlen und Investitionen in das Objekt vorzunehmen und des- halb die Insolvenz der KG drohte, wurden im Jahr 2006 Sanierungskonzepte erarbeitet. In einer Gesellschafterversammlung vom 10. April 2008 wurde mit Stimmenmehrheit ein Bestandssicherungskonzept beschlossen, das neben Modernisierungen und Instandsetzungen auch eine Umfinanzierung vorsah. Die Treugebergesellschafter sollten sich an der Sanierung durch die Rückzahlung der von ihnen unmittelbar bezogenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 456.647,77 € beteiligen. Die Zahlungen sollten an den Kläger, einen Rechtsan- walt, als Sanierungstreuhänder geleistet werden, der auf Weisung der Treugeber mit den auf dem Treuhandkonto eingegangenen Mitteln Gesellschaftsverbindlichkeiten begleichen sollte. Lediglich ein Teil der Anleger zahlte die (gesamten ) bezogenen Ausschüttungen zurück. Die Rückzahlungen beliefen sich auf 256.903,11 €, was 56,2585 % der Ausschüttungen an alle Gesellschafter entspricht. Diese Zahlungen ermöglichten die Umsetzung des Sanierungskonzepts. Im Jahr 2009 wurden die zurückgeführten Ausschüttungen in vollem Umfang an Gesellschaftsgläubiger gezahlt. Die Sanierung gelang; indes lehnte es die KG ab, den Treugebern, die sich an der Sanierung beteiligt hatten, die geleisteten Beträge zu erstatten.
3
Diese Treugebergesellschafter traten nunmehr im Rahmen sogenannter „Inkassozessionsvereinbarungen“ ihre Ansprüche gegen die Treugeber, die sich - wie der Beklagte - nicht an der Sanierung beteiligt hatten, an den Kläger ab. Dieser nahm den Beklagten, der Ausschüttungen in Höhe von 6.004,06 € erhalten hatte, nach teilweiser Klagerücknahme noch auf Zahlung von 3.377,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides in Anspruch, was 56,2585 % der vom Beklagten bezogenen Ausschüttungen entspricht.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Über die Revision des Beklagten ist, obwohl der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 216/13, juris Rn. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 201, 65; Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11, ZIP 2013, 1174 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 6; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788).
6
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Es bestehe ein Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB, §§ 110, 161 HGB, den der Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen könne. Mit den zur Umsetzung des Sanierungskonzepts geleisteten Zahlungen der Gesellschafter seien Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft beglichen worden, und diese sei nicht bereit, den zahlenden Gesellschaftern Aufwendungsersatz zu leisten. Dem Ausgleichsanspruch, der mit Auszahlung an die Gesellschaftsgläubiger begründet worden sei, stehe nicht entgegen, dass die Zahlungen entsprechend dem Sanierungskonzept zunächst an den Kläger als Sanierungstreuhänder geleistet und mit ihnen erst im Zuge der Sanierung - beispielsweise durch Umschuldung - begründete Verbindlichkeiten der KG getilgt worden sei- en. Es handele sich auch nicht um einen Nachschusszwang, sondern um eine Gesellschafterhaftung aus § 171 Abs. 1 HGB, die auch den Beklagten als Treugeber treffe, da er im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zu den übrigen Kommanditisten die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten habe. Der Beklagte, der regelmäßig Berichte erhalten habe, sich informieren könne und den ohnehin die Darlegungs- und Beweislast für die seine Haftung ausschließende Einlageleistung treffe, könne die substantiierte Darlegung des Klägers dazu, dass den Ausschüttungen kein Gewinn gegenüber gestanden habe, nicht schlicht bestreiten. Da bei Berechnung der Anspruchshöhe bereits berücksichtigt worden sei, welchen Anteil die Zedenten zu tragen hätten, schieden auch dem Kläger gemäß § 404 BGB entgegen zu haltende Einwendungen aus. Zuletzt sei der Anspruch auch nicht verjährt, da die Verjährung mit der Begleichung der Gläubigerforderungen im Jahr 2009 begonnen habe und der Mahnbescheid im September 2011 zugestellt worden sei.
8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
9
1. Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht angenommen, dass der über die Treuhandkommanditistin an der KG beteiligte Beklagte im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Kommanditisten erlangt hat.
10
a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 13, jeweils mwN).
11
Durch die Einbeziehung der Treugeber in den Gesellschaftsverband können sie als sogenannte qualifizierte Treugeber zwar Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten im Innenverhältnis sein. Ihre Haftung im Außenverhältnis wird aber durch eine derartige Gestaltung des Innenverhältnisses der Gesellschaft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht begründet (BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 18 ff.; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, WM 2009, 593; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11, BGHZ 194, 180 Rn. 21).
12
b) Wie das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Auslegung der vertraglichen Bestimmungen angenommen hat, besteht zwischen dem Beklagten als Treugeber, den anderen Treugebern und den unmittelbaren Gesellschaftern ein solches durch den Gesellschaftsvertrag und den Treuhandvertrag begründetes Rechtsverhältnis, das infolge der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandverhältnis dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger über seine schuldrechtliche Beziehung zu der Treuhänderin hinaus im Innenverhältnis zu den anderen Treugebern, den Gesellschaftern und der Fondsgesellschaft eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.
13
In der Beitrittserklärung beauftragte der Beklagte die Treuhänderin, sich im eigenen Namen, jedoch für seine Rechnung zu beteiligen. Gleichzeitig erklärte er sich nicht nur mit dem Treuhandvertrag, sondern darüber hinaus auch mit dem Kommanditgesellschaftsvertrag einverstanden und „trat diesem bei“. Obwohl nach § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags „die nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags aufzunehmenden Gesellschafter ihre Rechte nur durch gemeinschaftliche Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrags wahrneh- men lassen sollen“, die Treugeberstellung somit die regelmäßige Beteiligungs- form sein sollte, spricht der Gesellschaftsvertrag einheitlich von Kommanditisten beziehungsweise Gesellschaftern. Weder hinsichtlich der Rechte noch hinsichtlich der Pflichten wird zwischen Gesellschaftern und Treugebern unterschieden. Dass nach § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrages Kommanditeinlage und Darlehen allein dem Treugeber gebühren, ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Treugeber im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Stellung unmittelbarer Kommanditisten erlangt haben. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die vom Berufungsgericht festgestellte Durchführung des Gesellschaftsvertrages. Die Treugeber erhielten die Ausschüttungen unmittelbar; sie konnten ihr Stimmrecht bei den Gesellschafterversammlungen selbst ausüben; die Informationen über die Kommanditgesellschaft wurden ihnen unmittelbar zur Verfügung gestellt. Dementsprechend trat die Treuhänderin in der KG nicht in Erscheinung.
14
2. Im Ergebnis zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte den Zedenten entsprechend § 426 Abs. 1 BGB in einem seiner (mittelbaren) Beteiligung an der KG entsprechenden Umfang zum Ausgleich verpflichtet ist.
15
a) Gesellschafter, die freiwillig, das heißt ohne im Innenverhältnis zur Gesellschaft hierzu verpflichtet zu sein, Zahlungen zur Tilgung von Gesellschaftsverbindlichkeiten leisten, können nach § 110 HGB von der Gesellschaft Aufwendungsersatz verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 59; Bergmann in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 9 f., 12 mwN). Einer Anwendung der Vorschrift steht nicht entgegen , dass der Gesellschafter, der Schulden der Gesellschaft tilgt, zugleich eine ihn treffende Pflicht erfüllt und auf diese Weise dafür vorsorgt, dass er von Gesellschaftsgläubigern oder im Falle einer Insolvenz vom Insolvenzverwalter nicht mehr nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Bergmann in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 12 mwN).
16
Anspruchsberechtigt im Sinn von § 110 HGB sind auch Gesellschafter, die nur über einen Treuhänder beteiligt sind, jedenfalls dann, wenn sie - wie die Treugeber, die sich an der Sanierung beteiligt haben - im Innenverhältnis zur Gesellschaft, den anderen Treugebern und Gesellschaftern eine einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 395 für einen stillen Gesellschafter, der im Innenverhältnis die Stellung eines Kommanditisten hatte).
17
Ist die Gesellschaft nicht in der Lage oder bereit, den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, kann auch ein (anteiliger) Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter in Betracht kommen, der allerdings nicht aus § 110 HGB folgt, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 BGB und in den Grenzen der auf die in Anspruch genommenen Mitgesellschafter entfallenden Außenhaftung besteht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; vgl. Bergmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 110 Rn. 29).
18
b) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass den Treugebern, die die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ein Anspruch aus § 110 HGB zusteht. Mit den geleisteten Zahlungen wurden über den Kläger als Sanierungstreuhänder weisungsgemäß ausschließlich Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt. Dass die zahlenden Treu- geber gegenüber der Gesellschaft verpflichtet waren, die Zahlungen zu leisten, lässt sich den Feststellungen des Berufungsgericht nicht entnehmen. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert. Haben sie ohne Verpflichtung im Innenverhältnis Zahlungen geleistet, mit denen der Sanierungstreuhänder entsprechend ihrer Weisung Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt hat, handelt es sich um ein die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösendes Sonderopfer.
19
c) Die Zedenten haben von der Gesellschaft keinen Ausgleich erlangt, weil diese sich weigerte, ihnen die geleisteten Zahlungen zu erstatten. Sie können deshalb unter den Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 BGB von ihren wie sie als Treugeber beteiligten Mitgesellschaftern anteiligen Ausgleich verlangen, sofern diese der (mittelbaren) Außenhaftung für die getilgten Verbindlichkeiten unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, ZIP 2011, 1202 Rn. 15).
20
Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine - unmittelbare - Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB hier nicht vor. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Beklagte und die an der Sanierung teilnehmenden Treugebergesellschafter für die Verbindlichkeiten der KG nicht gesamtschuldnerisch haften. Zwar haften Kommanditisten unter den Voraussetzungen der § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar als Gesamtschuldner (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 9). Die Treugebergesellschafter haben aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - nur im Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer Gesellschafter. Da die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die Gesellschaftsschulden indes auf dem Außenverhältnis beruht, scheidet eine Außenhaftung der Treugeber nach § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB aus. Dass sie sogenannte Quasi-Gesellschafter sind, die im Innenverhältnis die Stellung unmit- telbarer Gesellschafter haben, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, WM 2009, 593 Rn. 35; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36; Urteil von 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 21 mwN). Wie alle Treugebergesellschafter sind sie lediglich, soweit nicht schon im Treuhandvertrag geregelt, gemäß §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB verpflichtet, den Treuhänder von allen Aufwendungen und Verbindlichkeiten freizustellen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 35).
21
d) Die fehlende Haftung der Treugebergesellschafter nach außen steht hier jedoch einem Ausgleichsanspruch der zahlenden Treugeber gegen den sich nicht an der Sanierung beteiligenden Beklagten nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB in einer anteiligen, seiner (mittelbaren) Beteiligung an der KG entsprechenden Höhe in entsprechender Anwendung von § 426 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Den Treugebergesellschaftern, die sich wie der Beklagte nicht an der Sanierung beteiligt haben, ist es aufgrund der hier getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der Verzahnung von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag , nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber ihren Ausgleich fordernden, in gleicher Weise wie sie haftenden Mitgesellschaftern , die Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, darauf zu berufen , dass sie lediglich mittelbare Gesellschafter sind und deshalb im Außenverhältnis nicht haften.
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aa) Auch wenn die Treugeber mangels „echter“ Gesellschafterstellung den Gesellschaftsgläubigern nicht haften und deshalb hinsichtlich der Gesellschaftsverbindlichkeiten kein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen besteht, kann für den hier zu beurteilenden Ausgleichsanspruch unter den Gesellschaftern nicht unberücksichtigt bleiben, dass alle Treugeber nach den Regelungen des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, die sie bei ihrem Beitritt gebilligt haben, entsprechend einem unmittelbaren Gesellschafter statutarisch in das Innenverhältnis zur Gesellschaft einbezogen sind. Sie sind wie Vollgesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern; ebenso trifft sie die gesellschafterliche Treuepflicht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 21 mwN). Zahlt auf einer solchen zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Grundlage, nach der alle Treugeber im Innenverhältnis die Rechte und Pflichten von unmittelbaren Gesellschaftern haben, ein Teil der Treugeber in einer wirtschaftlichen Schieflage der Gesellschaft die erhaltenen Ausschüttungen zurück und werden mit diesen Mitteln Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt und eine Insolvenz der Gesellschaft abgewendet, handeln die Treugeber, die sich an der Sanierung der Gesellschaft nicht beteiligt haben, widersprüchlich und deshalb treuwidrig, wenn sie ihren Mit-Treugebern einen Ausgleich mit der Begründung verweigern, sie seien nur Treugeber und nicht Vollgesellschafter, weshalb sie nicht der Außenhaftung unterlägen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen, mit denen sich auch der Beklagte einverstanden erklärt hat, sind im Innenverhältnis gerade alle Treugeber wie unmittelbare Gesellschafter in den Gesellschaftsverband einbezogen, auch wenn formal die Treuhänderin Gesellschafterin ist.
23
bb) Ein anerkennenswertes Interesse des Beklagten, sich in den Grenzen der §§ 171 f. HGB nicht anteilig an der - erfolgreichen - Sanierung beteiligen zu müssen, ist nicht erkennbar. Denn ungeachtet ihrer fehlenden Außenhaftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft tragen nach dem Willen der Beteiligten die nur über die Treuhänderin beteiligten Quasi-Kommanditisten das durch §§ 171 f. HGB summenmäßig beschränkte wirtschaftliche Risiko eines Gelingens oder Scheiterns der Gesellschaft, das sie durch ihr Stimmrecht beeinflussen können, in gleicher Weise wie wenn sie (Voll-)Gesellschafter wären (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 21 mwN). Durch den von ihnen zu erfüllenden, aus §§ 675, 670 BGB bzw. den Regelungen des Treuhandvertrages folgenden Freistellungs- oder Aufwendungsersatzanspruch der Treuhänderin sind sie nach Maßgabe der §§ 171 ff. HGB mittelbar einer Außenhaftung ausgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 35 zur OHG). Auch wenn hier nicht die Treuhänderin Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt und deshalb auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Beklagten erlangt hat, sondern die Zahlungen unmittelbar von den Zedenten über den Sanierungstreuhänder geleistet wurden, ändert dies nichts daran, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die nicht zahlenden Treugeber wie der Beklagte ebenso wie die Zedenten in den Grenzen der §§ 171 f. HGB das wirtschaftliche Risiko eines Gelingens oder Scheiterns der Gesellschaft übernommen haben.
24
Hinzu kommt, dass der Beklagte jedenfalls nicht schlechter steht, als wenn die Zedenten die Zahlungen nicht geleistet hätten und die Gesellschaft in die Insolvenz geraten wäre. Wäre es zur Insolvenz gekommen, hätte der Beklagte summenmäßig begrenzt durch die Höhe seiner (Haft-)Einlage nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB mittelbar durch Freistellung der nach § 171 HGB haftenden Treuhänderin für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen müssen. Abgesehen davon wird der Beklagte, sofern er den geforderten Ausgleich leistet, in dieser Höhe von der ihn - wenn auch nur mittelbar - nach §§ 171 f. HGB treffenden Außenhaftung befreit, weil die Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten in Höhe des gezahlten Betrages ihm zuzurechnen ist. Befriedigt ein (mittelbarer) Kommanditist einen Gesellschaftsgläubiger, ist in diesem Umfang seine nach § 171 Abs. 1 HGB summenmäßig beschränkte (mittelbare ) Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern insgesamt erschöpft (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 37, 76). Angesichts dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Beklagten nicht zumutbar sein sollte, sich in den von §§ 171 f. HGB vorgegebenen Grenzen mittelbar an der Tilgung der Gesellschaftsschulden zu beteiligen und den zahlenden Treugebern anstelle der entsprechend dem Gesellschaftskonzept an der Sanierung nicht beteiligten Treuhänderin anteiligen Ausgleich zu leisten.
25
cc) Umgekehrt ist es aus den dargelegten Gründen den Zedenten nach Treu und Glauben nicht zuzumuten, für ihr Sonderopfer nur wegen der fehlenden Stellung aller Treugeber als (Voll-)Gesellschafter von ihren zahlungsunwilligen Mitgesellschaftern keinen auf § 426 Abs. 1 BGB gestützten Ausgleich zu erhalten. Dies gilt umso mehr, als die zahlungsunwilligen Treugebergesellschafter nach erfolgreicher Sanierung an den Gewinnchancen der Gesellschaft in gleicher Weise teilnehmen wie sie selbst. Den Treugebern, die Zahlungen geleistet haben, ist es nicht zumutbar, auf einen Ausgleich gegen die Gesellschaft in einer späteren Liquidation (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553 für unmittelbare Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft), deren Ob und Wie ungewiss ist, verwiesen zu werden.
26
dd) Ungeachtet des fehlenden Gesamtschuldverhältnisses unter den Treugebern ist eine entsprechende Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB nicht nur nach § 242 BGB geboten, sondern auch deshalb gerechtfertigt, weil alle Treugeber gleichermaßen durch die von ihnen geschuldete Freistellung der Treuhänderin (nur) mittelbar für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haften und somit gleichsam auf einer Stufe stehen. § 426 BGB lässt sich der verallgemeinerungsfähige Rechtsgrundsatz entnehmen, dass mehrere auf gleicher Stufe haftende Personen untereinander zum Ausgleich verpflichtet sind (vgl. Karsten Schmidt, JuS 2003, 228, 230; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - IX ZR 175/88, BGHZ 108, 179, 183, 186; Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 588/07, WM 2009, 213, 214, jeweils für mehrere auf einer Stufe stehende Sicherungsgeber).
27
ee) Anders als die Revision meint, steht mit einer Verpflichtung der Treugeber zum Ausgleich untereinander eine über ihre mittelbare Außenhaftung durch Freistellung der Treuhänderin oder die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz hinausgehende Haftung ebenso wenig in Rede wie eine Nachschusspflicht im Verhältnis zur KG. Denn eine Ausgleichsverpflichtung kommt von vornherein nur insoweit in Betracht, als der in Anspruch genommene Treugeber nach Maßgabe der §§ 171 f. HGB für die mit den Zahlungen der Treugeber getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten einer mittelbaren Außenhaftung ausgesetzt gewesen wäre und - wären die Zahlungen über die Treuhänderin geleistet worden - die Treuhänderin hätte freistellen oder ihre Aufwendungen hätte erstatten müssen. Eine bestehende mittelbare Außenhaftung des ausgleichspflichtigen Treugebers wird, wie ausgeführt, im Umfang der Zahlung des geforderten Ausgleichs erschöpft, da ihm in dieser Höhe die Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten zuzurechnen ist.
28
Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich auch nicht um einen gegen § 707 BGB verstoßenden und im Beitritts- und Gesellschaftsvertrag ausgeschlossenen Nachschuss. Die Haftung des Kommanditisten für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nach §§ 171 f. HGB steht neben der in Gesellschafts-, Treuhand- und Beitrittsvertrag vereinbarten Einlagepflicht. Die Verpflichtung zum Ausgleich gegenüber den Treugebern, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt haben, ist eine Folge der - hier allerdings nur mittelbaren - Haftung der (Treugeber-)Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 302 zum Aus- gleichsanspruch des zahlenden Kommanditisten gegen den Komplementär; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 128 Rn. 27).
29
e) Die Ausgleichsansprüche der Zedenten scheitern nicht daran, dass die Voraussetzungen einer - mittelbaren - Haftung des Beklagten nach §§ 171 f. HGB für die getilgten Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht vorliegen.
30
aa) Die Haftung des Beklagten war nicht deshalb nach § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB ausgeschlossen, weil er seine Einlage in voller Höhe erbracht hat. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Beklagten erhaltenen Ausschüttungen zu einer Rückgewähr der Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB geführt haben. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch (§ 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, dass die unstreitigen Ausschüttungen nicht zu einem Wiederaufleben seiner Haftung geführt haben, etwa weil ihnen entgegen der Darstellung des Klägers, der insoweit seinerseits Beweis angeboten hatte, Gewinne gegenüber gestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 21).
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bb) Eine mittelbare Haftung des Beklagten scheidet entgegen der Meinung der Revision auch nicht für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten aus, die erst im Zuge des im April 2008 beschlossenen Bestandssicherungskonzepts begründet wurden. Der Beklagte haftet, wie die Revision selbst sieht, grundsätzlich in den Grenzen der §§ 171 f. HGB mittelbar für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne dass es darauf ankommt, ob sie bei Fassung des Sanierungsbeschlusses bereits bestanden haben oder erst im Zuge der Umsetzung des Sanierungskonzepts begründet wurden. Dass es den Zedenten, die durch ihr Sonderopfer die Sanierung der Gesellschaft ermöglicht und eine Insolvenz abgewendet haben, wie die Revision meint, nach §§ 242, 162 Abs. 2 BGB verwehrt sein soll, Ausgleich für die Tilgung von erst im Zuge der Sanierung begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten von den Treugebern, die sich einer Mitwirkung an der Umsetzung des Bestandssicherungskonzepts verweigert haben , zu fordern, ist nicht nachvollziehbar. Umstände, die es rechtfertigen könnten , einen Regress der Zedenten für solche Verbindlichkeiten auszuschließen, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie sind auch anderweit nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass durch die im Zuge der Sanierung begründeten Verbindlichkeiten die mittelbare Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht erweitert wurde, haben die Zedenten durch ihr Sonderopfer die erfolgreiche Sanierung der Gesellschaft ermöglicht und die (mittelbare) Inanspruchnahme des Beklagten durch Gesellschaftsgläubiger bzw. den Insolvenzverwalter für bereits bestehende Gesellschaftsverbindlichkeiten abgewendet.
32
f) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand der Revision, die Zedenten könnten vom Beklagten keinen Ausgleich verlangen, weil sie selbst nur den auf ihren Anteil entfallenden Betrag an die Gläubiger gezahlt hätten. Dies trifft nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu. Danach haben die Zedenten die (gesamten) entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung an der KG von ihnen bezogenen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 256.903,11 € zurückgezahlt, was 56,2585 % aller an die (mittelbaren ) Kommanditisten ausgekehrten Ausschüttungen entspricht, und in dieser Höhe Verbindlichkeiten der Gesellschaft getilgt. Mit der Klage verlangt der Kläger vom Beklagten, der entsprechend seiner Beteiligung an der KG Aus- schüttungen in Höhe von 6004,06 € erhalten und keine Rückzahlung geleistet hat, (nur) anteiligen Ausgleich in Höhe von 56,2585 % dieser vom Beklagten bezogenen Ausschüttungen mit der nicht zu beanstandenden Erwägung, dass - hätten sich alle Anleger (gleichmäßig) durch Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen an der Aufbringung des auf dem Treuhandkonto des Klägers zur Tilgung von Gesellschaftsschulden eingegangenen und verwendeten Be- trages in Höhe von 256.903,11 € beteiligt - jeder (mittelbare) Kommanditist (nur) einen dem Verhältnis dieses Betrages zum Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen entsprechenden Anteil, somit (nur) 56,2585 % der von ihm bezogenen Ausschüttungen hätte zurückzahlen müssen. Dementsprechend hat das Berufungsgericht dem Kläger anteiligen Ausgleich vom Beklagten nur insoweit zuerkannt, als die Zedenten für die Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeiten mehr als 56,2585 % der von ihnen bezogenen Ausschüttungen aufgewandt haben.
33
3. Auch mit ihren Rügen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Ausgleichsansprüche nicht verjährt sind, hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg.
34
a) Zwar verweist die Revision darauf, dass ein Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern nicht erst mit der Leistung an die (Gesellschafts-)Gläubiger, sondern mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht (ständige Rechtsprechung , vgl. nur BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313 Rn. 14; Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 12 ff., jeweils mwN). Im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB ist ein Anspruch entstanden , wenn er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Das ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Fälligkeit.
35
b) Ob dies auch für die hier zu beurteilenden Ausgleichsansprüche gegen die sich nicht an der Sanierung beteiligenden Treugeberkommanditisten wie den Beklagten wegen eines für die Gesellschaft erbrachten Sonderopfers zutrifft, die - wie dargelegt - außerdem voraussetzen, dass von der nach § 110 HGB zum Ausgleich verpflichteten Gesellschaft keine Erstattung zu erlangen ist, weil das Gesellschaftsvermögen erschöpft oder die Gesellschaft nicht bereit ist, den ihr gegenüber bestehenden Ausgleichsanspruch zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396), kann offen bleiben. Denn den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist schon nicht zu entnehmen, dass die von den Zedenten getilgten Gläubigerforderungen gegen die Gesellschaft bereits, wie die Revision an dieser Stelle annimmt, im Jahre 2006 - dem Jahr, in dem begonnen wurde, nach Sanierungsmöglichkeiten zu suchen - fällig waren. Dahingehenden Vortrag zeigt die Revision auch nicht auf. Sie macht in anderem Zusammenhang vielmehr selbst geltend, dass mit den geleisteten Zahlungen Forderungen getilgt worden seien, die erst nach der im April 2008 erfolgten Beschlussfassung über das Bestandssicherungskonzept im Jahre 2009 entstanden seien.
36
c) Zudem liegen auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für eine vor dem Ende des Jahres 2009 beginnende Verjährung der Ausgleichsansprüche nicht vor. Für die nach dieser Vorschrift für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte auch Kenntnis von den Umständen hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsste, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 167/08, BGHZ 181, 310 Rn. 21). Dies erfordert auch die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des wegen eines Sonderopfers von einem Mitgesellschafter Ausgleich fordernden Gesellschafters , dass von der Gesellschaft ein Ausgleich nach § 110 HGB nicht zu erlangen ist oder von ihr verweigert wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396).
37
Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Zedenten schon vor dem Jahr 2009 Kenntnis davon erlangten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen, dass ihnen die Gesellschaft auch im Falle eines Gelingens der Sanierung Aufwendungsersatz nach § 110 HGB in Höhe der von ihnen zurückgezahlten Ausschüttungen verweigern würde. Dies macht die Revision auch nicht geltend.
38
d) Damit war die Zustellung des Mahnbescheides am 29. September 2011 grundsätzlich geeignet, die Verjährung der Ausgleichsansprüche der Zedenten zu hemmen. Die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, die gegen den Beklagten geltend gemachten Ausgleichsforderungen seien im Mahnbescheid nicht - wie nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geboten - hinreichend individualisiert, führt nicht zum Erfolg. Ungeachtet vorhandener Ungenauigkeiten ist nicht ersichtlich, dass die Kennzeichnung der Forderung als „Kommanditistenhaftung“ und der Hinweis auf eine „Rechnung“ mit Datumsangabe „25.03.11“ für den Beklagten als Antragsgegner von seinem maßgeblichen Horizont aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, WM 2011, 333 Rn. 11) nicht ausreichend gewesen sein sollten , um zu erkennen, auf welche Forderung sich der Mahnbescheid bezog. Im Übrigen wäre ein Individualisierungsmangel des Mahnbescheides für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Denn die nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderliche Individualisierung wäre jedenfalls durch die am 30. Dezember 2011 eingegangene, dem Beklagten am 19. Januar 2012 und somit vor Ablauf der - auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor dem Schluss des Jahres 2009 beginnenden - Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) zugestellte Anspruchsbegründung nachgeholt worden. Auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verneinte Frage einer Rückwirkung der in der Anspruchsbegründung erfolgten Individualisierung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 - III ZR 53/14, BKR 2015, 216 Rn. 2 mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, WM 2009, 420 Rn. 19 f.) kommt es hier nicht an.
39
4. Vergeblich beanstandet die Revision schließlich die Annahme des Berufungsgerichts , dass der Kläger vom Beklagten Zahlung an sich verlangen kann. Sie meint, er könne allenfalls Zahlung an die Zedenten fordern, weil ihm die Ansprüche materiell-rechtlich nicht zustünden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Kläger die Ausgleichsansprüche im Wege einer Inkassozession abgetreten worden sind oder ob, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, lediglich eine Einziehungsermächtigung vorliegt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Zedenten den Kläger jedenfalls ermächtigt, Leistung von den zum Ausgleich verpflichteten Treugebern an sich selbst zu verlangen. Die Revision verweist selbst darauf, dass nach den vorgelegten „Inkassozessionsvereinbarungen“ die Einziehung der Ausgleichs- forderungen auf ein Anderkonto des Klägers erfolgen sollte. Die Berechtigung des Ermächtigten, Leistung an sich selbst zu fordern, kann ohne weiteres Inhalt einer Einziehungsermächtigung sein (vgl. MünchKommBGB/Roth, 6. Aufl., § 398 Rn. 49; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 398 Rn. 32; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 51 Rn. 39; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1951 – GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 164 f.; Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288 f.; Urteil vom 29. November 2001 - IX ZR 389/98, WM 2002, 650, 652). Ein für die prozessuale Geltendmachung der Ausgleichsansprüche der Zedenten durch den Kläger in gewillkürter Prozessstandschaft außerdem erforderliches schutzwürdiges Interesse des Klägers und der Zedenten hat das Berufungsgericht bejaht. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 30.08.2012 - 107 C 81/12 -
LG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2013 - 84 S 83/12 -

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Gesellschaftsrecht: Zum Ausgleichsanspruch von Treugeberkommanditisten gegen Mit-Treugeber

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln


Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Handelsgesetzbuch - HGB | § 110


(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags


Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Über die Revision der Beklagten ist, obwohl die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil, zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - II ZR 118/11, ZIP 2013, 1174 Rn. 5; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 6; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788).
5
I. Über die Revision des Klägers ist, obwohl der Beklagte im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisurteil), nicht durch Versäumnisurteil, zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788; Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156, 157; Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn. 6).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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aa) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.
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aa) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesell-schaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind ( BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 14).
18
Mit (2) der Frage, ob auch ein Treugeber, der selbst nicht Gesellschafter der Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, nach denselben Grundsätzen für die Gesellschaftsschulden persönlich einstehen muss, war der Bundesgerichtshof noch nicht befasst. In der gesellschaftsrechtlichen Literatur wird sie von der herrschenden Ansicht verneint (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 105 Rdn. 34; MünchKomm HGB/K. Schmidt, vor § 230 Rdn. 60; ders., Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1830, 1831; Weipert ZHR 157 (1993), 513, 515; Tebben ZGR 2001, 586, 612, 613; Wiesner, Festschrift Ulmer, 2003, S. 673, 677 ff.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Personengesellschaften, 2001, S. 420 ff. m.w.Nachw.; im Ergebnis auch Henssler AcP 196 (1996) 37, 81 ff.; Fleck EWiR 1991, 801 f.). Dagegen vertritt ein anderer Teil des Schrifttums die Auffassung, dass sich ein Treugeber, der erkennbar gesellschafts- und organisationsrechtlich in die Personengesellschaft eingebunden ist, konsequenterweise auch haftungsrechtlich wie ein "echter" Gesellschafter behandeln lassen muss (Staub/Ulmer, Großkomm. HGB 4. Aufl. § 105 Rdn. 102 und § 106 Rdn. 17, für die OHG bzw. KG; Schiemann, Festschrift Zöllner, 1998, Bd. I, S. 503, 511; wohl auch Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 290; ähnlich Zacher DStR 1996, 1813, 1817 f., der allerdings nur eine unmittelbare Einlagenhaftung des Treugebers für möglich hält; vgl. auch Medicus EWiR 2008, 277, 278).
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Demgegenüber ist der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte ihn von Ansprüchen der Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubigern oder von Dritten freizustellen habe, die sich aus seiner Rechtsstellung als Kommanditist ergäben, im Ergebnis unbegründet. Auch wenn man mit dem Kläger als richtig unterstellt, die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu werten , kommt seine Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kläger selbst nicht Kommanditist ist, sondern nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Beklagte Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten Anspruchs (vgl. BGHZ 76, 127, 130 f; Henze, in: Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 177a Anh. B Rn. 100; Strohn aaO § 171 Rn. 120). Auch Gläubiger der Gesellschaft können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - WM 2008, 2359, 2360 f Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach §§ 128, 130 HGB), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt. Soweit der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf hingewiesen hat, als "Dritter" im Sinne seiner Antragstellung komme auch die Beklagte in Betracht, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil es insoweit um keine Freistellung ginge. Im Verhältnis zur Beklagten könnte allenfalls die Frage geprüft werden, ob dieser nach einer Inanspruchnahme nach den §§ 171, 172 HGB gegen den Kläger Ansprüche nach §§ 675, 670 BGB zustehen. Einen auf dieses Rechtsverhältnis bezogenen Feststellungsantrag hat der Kläger indes nicht gestellt.
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a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. m.w.N.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen , die, wie z. B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig , weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 183/86, ZIP 1987, 912, 913; Tebben, ZGR 2001, 586 ff.; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).
21
Die Klägerin ist im Außenverhältnis Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und daher den Ansprüchen der Gläubiger aus § 128 HGB ausgesetzt. Die Beklagten dagegen haften im Außenverhältnis mangels formeller Gesellschafterstellung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 20; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 37).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 252/03 Verkündet am:
20. Juni 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene
Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation
der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die
Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht
der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie
mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren
Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in
Anspruch genommen werden können.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.

a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.

b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).

c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
59
Ein Gesellschafter, der gemäß § 128 HGB auf eine anderweitig - bei Immobilienfonds typischerweise durch eine Grundschuld - gesicherte Gesellschaftsschuld zahlt, hat jedenfalls bei nicht akzessorischen Sicherheiten keinen Zug-um-Zug zu erfüllenden Anspruch auf anteilige Übertragung der Sicherheit, den er dem Gläubiger als Einrede entgegenhalten kann. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich ein solcher Anspruch der Kläger weder aus den Darlehensverträgen mit der GbR noch aus § 426 Abs. 2, §§ 412, 401 BGB, da Gesellschaft und Gesellschafter im Verhältnis zueinander nicht gesamtschuldnerisch haften. Auch für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift besteht kein rechtfertigender Anlass. Für den Rückgriff des zahlenden Gesellschafters auf die Gesellschaft gelten gesellschaftsrechtliche Grundsätze; maßgeblich ist hierfür § 110 HGB, der lediglich einen Erstattungsanspruch vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1963 - II ZR 124/61, BGHZ 39, 319, 323).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 252/03 Verkündet am:
20. Juni 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene
Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation
der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die
Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht
der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie
mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren
Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in
Anspruch genommen werden können.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.

a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.

b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).

c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

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(1) Die Klägerin macht, wie für das Eingreifen von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG erforderlich (BGH, Urteil vom 6. November 1973 - VI ZR 194/71, BGHZ 61, 317, 320 f.; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 29 m.w.N.), wirtschaftlich - hier zusätzlich auch formal - fremde Forderungen gerichtlich geltend. Die Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB, die die Klägerin mit ihrer Klage verfolgt, stehen ihren Gesellschaftern gegenüber Mitkommanditisten im Umfang von deren Verlusttragungspflicht zu, weil die Gesellschafter der Klägerin wegen ihrer Zahlungen gemäß § 171 Abs. 1 HGB von der KG keinen Ausgleich nach §§ 110, 161 Abs. 2 HGB erlangen können. Diese Ausgleichsansprüche sind nicht im Wege der (Voll-)Abtretung in das (Gesamthands -)Vermögen der Klägerin gelangt. Damit kommt das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung allein dem jeweiligen Gesellschafter zugute, den auf der anderen Seite auch allein das Einziehungsrisiko trifft. Dass die Klägerin die eingegangenen Ausgleichszahlungen verwaltet, ändert an der wirtschaftlichen Fremdheit der Forderungen nichts.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

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Mit (2) der Frage, ob auch ein Treugeber, der selbst nicht Gesellschafter der Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, nach denselben Grundsätzen für die Gesellschaftsschulden persönlich einstehen muss, war der Bundesgerichtshof noch nicht befasst. In der gesellschaftsrechtlichen Literatur wird sie von der herrschenden Ansicht verneint (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 105 Rdn. 34; MünchKomm HGB/K. Schmidt, vor § 230 Rdn. 60; ders., Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1830, 1831; Weipert ZHR 157 (1993), 513, 515; Tebben ZGR 2001, 586, 612, 613; Wiesner, Festschrift Ulmer, 2003, S. 673, 677 ff.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Personengesellschaften, 2001, S. 420 ff. m.w.Nachw.; im Ergebnis auch Henssler AcP 196 (1996) 37, 81 ff.; Fleck EWiR 1991, 801 f.). Dagegen vertritt ein anderer Teil des Schrifttums die Auffassung, dass sich ein Treugeber, der erkennbar gesellschafts- und organisationsrechtlich in die Personengesellschaft eingebunden ist, konsequenterweise auch haftungsrechtlich wie ein "echter" Gesellschafter behandeln lassen muss (Staub/Ulmer, Großkomm. HGB 4. Aufl. § 105 Rdn. 102 und § 106 Rdn. 17, für die OHG bzw. KG; Schiemann, Festschrift Zöllner, 1998, Bd. I, S. 503, 511; wohl auch Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 290; ähnlich Zacher DStR 1996, 1813, 1817 f., der allerdings nur eine unmittelbare Einlagenhaftung des Treugebers für möglich hält; vgl. auch Medicus EWiR 2008, 277, 278).
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Demgegenüber ist der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte ihn von Ansprüchen der Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubigern oder von Dritten freizustellen habe, die sich aus seiner Rechtsstellung als Kommanditist ergäben, im Ergebnis unbegründet. Auch wenn man mit dem Kläger als richtig unterstellt, die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu werten , kommt seine Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kläger selbst nicht Kommanditist ist, sondern nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Beklagte Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten Anspruchs (vgl. BGHZ 76, 127, 130 f; Henze, in: Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 177a Anh. B Rn. 100; Strohn aaO § 171 Rn. 120). Auch Gläubiger der Gesellschaft können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - WM 2008, 2359, 2360 f Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach §§ 128, 130 HGB), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt. Soweit der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf hingewiesen hat, als "Dritter" im Sinne seiner Antragstellung komme auch die Beklagte in Betracht, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil es insoweit um keine Freistellung ginge. Im Verhältnis zur Beklagten könnte allenfalls die Frage geprüft werden, ob dieser nach einer Inanspruchnahme nach den §§ 171, 172 HGB gegen den Kläger Ansprüche nach §§ 675, 670 BGB zustehen. Einen auf dieses Rechtsverhältnis bezogenen Feststellungsantrag hat der Kläger indes nicht gestellt.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die beklagte Treugeberin aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

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a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. m.w.N.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen , die, wie z. B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig , weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 183/86, ZIP 1987, 912, 913; Tebben, ZGR 2001, 586 ff.; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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aa) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass im Falle einer sogenannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 16 ff.). Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf die Einbeziehung der Treugeber als Träger der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und Pflichten in das Innenverhältnis als solches, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen unter Beachtung der sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Bindungen im Allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. mwN). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. m.w.N.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen , die, wie z. B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig , weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 183/86, ZIP 1987, 912, 913; Tebben, ZGR 2001, 586 ff.; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 252/03 Verkündet am:
20. Juni 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene
Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation
der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die
Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht
der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie
mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren
Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in
Anspruch genommen werden können.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.

a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.

b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).

c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 588/07 Verkündet am:
9. Dezember 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern
richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der
gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 - XI ZR 588/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 9.029,43 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2006 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 2006 abgeändert.
Die Beklagte wird, unter Abweisung der weitergehenden Klage, verurteilt, an den Kläger 9.029,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. März 2006 zu zahlen.
Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 85% und die Beklagte zu 15%. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Kläger zu 74% und die Beklagte zu 26%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte, seine Ehefrau, als Mitbürgin auf Ausgleich in Anspruch.
2
Die Parteien übernahmen am 15. November 2000, jeder für sich selbst, für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der B. …bank (im Folgenden: Gläubigerin) aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die S. GmbH (im Folgenden : Hauptschuldnerin) zustanden, selbstschuldnerische Bürgschaften bis zu Höchstbeträgen von 200.000 DM. Der Kläger war Geschäftsführer der Hauptschuldnerin und hielt als Gesellschafter 20% des Stammkapitals. Weitere Gesellschafterin mit einer Stammeinlage in Höhe von 80% war die S. KG, deren Komplementärin und Geschäftsführerin die Beklagte war. Kommanditisten waren die Kinder der Parteien. Nachdem die Parteien sich im Dezember 2001 getrennt hatten, wurde der Kläger als Geschäftsführer der Hauptschuldnerin durch die Beklagte abgelöst.
3
Anlass der Bürgschaften vom 15. November 2000 war eine Vereinbarung zwischen Gläubigerin und Hauptschuldnerin vom 3./18. November 2000 über die Gewährung eines Kontokorrentkredits in Höhe von 200.000 DM. Der Kreditvertrag sah als Sicherheiten neben den beiden Bürgschaften der Parteien Grundschulden in Höhe von 150.000 DM, 750.000 DM, 500.000 DM und 450.000 DM auf Grundstücken des Klägers sowie Sicherungsübereignungen vor. Der Sicherungszweck der Grundschulden, die bereits für frühere Kredite der Gläubigerin an die Hauptschuldnerin und teilweise auch an andere Schuldner bestellt worden waren, wurde auf den Kontokorrentkredit vom 3./18. November 2000 erweitert. Die Grundschulden sicherten nunmehr Kredite der Gläubigerin an die Hauptschuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM.
4
Nachdem über das Vermögen der Hauptschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, zahlten die Beklagte 10.000 € und der Kläger 79.931,15 € an die Gläubigerin, die keine weiteren Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin geltend macht.
5
Der Kläger hat die Beklagte, die Komplementärin der KG war, in erster Instanz im Hinblick auf die 80%-Beteiligung der KG an der Hauptschuldnerin auf Ausgleich von 80% der Zahlungen beider Bürgen an die Gläubigerin, d.h. auf Zahlung von 61.944,92 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren hat er eine hälftige Beteiligung der Beklagten, d.h. Zahlung von 34.965,57 € nebst Zinsen verlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision - verfolgt der Kläger seinen Antrag aus der Berufungsinstanz weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision ist teilweise begründet.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Ausgleichsanspruch gemäß §§ 769, 426 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte mit ihrer Zahlung von 10.000 € dem ihr im Ausgleichsverhältnis zum Kläger obliegenden Haftungsanteil genügt habe. Der Ausgleich zwischen Mitbürgen, die bis zu bestimmten Höchstbeträgen hafteten, richte sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge. Im vorliegenden Fall sei außerdem zu berücksichtigen, dass der Kläger neben der Bürgschaft Grundschulden in Höhe von insgesamt 1,85 Millionen DM bestellt habe.
9
Mitbürgen und Grundpfandrechtsgeber stünden als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe und seien untereinander nach den Gesamtschuldregeln zum Ausgleich verpflichtet. Wegen des unterschiedlichen Umfangs der von den Parteien gewährten Sicherheiten und des damit verbundenen unterschiedlichen Risikos seien die internen Haftungsanteile entsprechend dem Verhältnis der nach außen übernommenen Haftungsgrenzen zu bestimmen. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WM 1975, 100, 101) zugrunde liegenden Fall handele es sich vorliegend nicht um eine unbegrenzte Bürgschaft, bei der die zusätzliche Bestellung dinglicher Sicherheiten den Haftungsumfang nach außen nicht erweitere.
10
Der Einwand des Klägers, die Grundschulden seien nicht verwertungsreif gewesen, weil die ihnen zugrunde liegenden Forderungen stets bedient worden seien, greife nicht durch, weil die Grundschulden jederzeit als Sicherungsmittel für den Kontokorrentkredit hätten verwertet werden können. Dass die Grundschulden neben der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung auch noch andere Verbindlichkeiten gesichert hätten, ändere an der Verteilungsquote nichts. Da keine gesicherte Forderung Vorrang vor einer anderen gehabt habe, bleibe das Risiko, für die eine oder die andere Forderung haften zu müssen, gleich.
11
NachdiesenGrundsät zen sei bei der Ermittlung der Haftungsanteile der Parteien von einem Gesamtbetrag von 2,25 Millionen DM (Grundschulden in Höhe von 1,85 Millionen DM, zwei Bürgschaften in Höhe von jeweils 200.000 DM) auszugehen. Davon entfielen auf die Beklagte 200.000 DM, d.h. 8,89% oder 7.994,88 € angesichts des von den Parteien an die Gläubigerin gezahlten Gesamtbetrages von 89.931,15 €. Da die Beklagte bereits 10.000 € gezahlt habe, stehe dem Kläger kein Ausgleichsanspruch mehr zu.

II.


12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Ausgleichsanspruch gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe von 9.029,43 € zu.
13
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass die Parteien als Sicherungsgeber auf gleicher Stufe stehen (vgl. zum Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller: BGH, Urteil vom 24. September 1992 - IX ZR 195/91, WM 1992, 1893, 1894) und einander grundsätzlich nach den Regeln über die Gesamtschuld ausgleichspflichtig sind. Dies ergibt sich, soweit die Parteien Mitbürgen sind, aus § 774 Abs. 2 BGB. Dass der Kläger zusätzlich Grundschulden als Sicherheiten bestellt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch auf das Verhältnis zwischen Bürge und Grundschuldbesteller ist der hinter § 426 Abs. 1 BGB stehende allgemeine Rechtsgedanke einer anteiligen Haftung schon zur Vermeidung von Zufallsergebnissen anwendbar (BGHZ 108, 179, 183; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 400). Dies gilt erst recht, wenn der Grundschuldbesteller, wie hier, zugleich Bürge ist.
14
2. Die Höhe des Innenausgleichs zwischen den Parteien hat das Berufungsgericht hingegen rechtsfehlerhaft beurteilt.
15
a) Bei Höchstbetragsbürgschaften bestimmt sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Innenausgleich zwischen den Bürgen nach dem Verhältnis der einzelnen Höchstbeträge (BGHZ 137, 292, 294 ff.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - IX ZR 11/99, WM 2000, 408, 410). Der Ausgleich im Innenverhältnis zwischen Mitbürgen richtet sich mithin nach dem im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiko (vgl. Glöckner ZIP 1999, 821, 827 ff.).
16
Die b) Höhe des Haftungsrisikos im Außenverhältnis gegenüber der Gläubigerin wird nicht nur durch den Höchstbetrag der Bürgschaft, sondern auch durch alle anderen Sicherheiten, etwa Grundschulden, bestimmt. Diese sind deshalb auch bei der Bestimmung des Innenausgleichs zu berücksichtigen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1973 (VIII ZR 178/72, WM 1975, 100, 101) besagt nichts Gegenteiliges. Danach wird das Innenverhältnis zwischen Mitbürgen nicht dadurch berührt, dass ein Mitbürge zusätzlich zur Bürgschaft noch Grundschulden bestellt, wozu er, ebenso wie die anderen Bürgen, aufgrund des formularmäßigen Bürgschaftsvertrages verpflichtet ist. Diese Entscheidung betrifft nicht die Höhe des Ausgleichsanspruchs, sondern die - im Zeitpunkt des Urteils höchstrichterlich noch nicht entschiedene und darin offen gelassene - Frage, ob zwischen Bürge und Grundschuldbesteller überhaupt ein Ausgleich stattfindet.
17
c) Die vom Kläger bestellten vier Grundschulden sind bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs allerdings, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht sämtlich in Höhe ihrer Nominalbeträge zu berücksichtigen. Das gegenüber der Gläubigerin übernommene Haftungsrisiko wird nicht nur durch die Nominalbeträge der Grundschulden und die Höchstbeträge der Bürgschaften, sondern auch durch die Höhe der gesicherten Forderungen gegen die Hauptschuldnerin begrenzt. Die durch die Grundschulden gesicherten Forderungen gegen andere Schuldner sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, weil der Kläger die Beklagte als Mitbürgin auf Ausgleich gemäß § 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für seine Leistungen auf Ansprüche der Gläubigerin gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch nehmen kann und nimmt.
18
Die d) Grundschulden sicherten Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin in Höhe von insgesamt 545.000 DM. Auf diesen Betrag war das Risiko des Klägers, mit den Grundschulden für Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin zu haften, begrenzt. Aus der Bürgschaft ergab sich ein zusätzliches Haftungsrisiko in Höhe von 200.000 DM. Die Bürgschaft sicherte zwar ebenso wie die Grundschulden den Kontokorrentkredit vom 3./18. November 2000. Sie konnte aber aufgrund ihrer weiten Zweckbestimmung auch für andere Forderungen gegen die Hauptschuldnerin in Anspruch genommen werden. Formularmäßig weite Zweckerklärungen sind gegenüber Allein- und Mehrheitsgesellschaftern sowie Geschäftsführern der Hauptschuldnerin, d.h. auch gegenüber dem Kläger, wirksam (BGHZ 142, 213, 215 f.; 143, 95, 100 f.; 153, 293, 298).
19
Dem Haftungsrisiko des Klägers von insgesamt 745.000 DM stand ein Haftungsrisiko der Beklagten von 200.000 DM gegenüber. Ihr gegenüber kann die Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung dahinstehen, weil sie jedenfalls für die Anlassforderung, d.h. den Kontokorrentkredit in Höhe von 200.000 DM, haftet (BGHZ 137, 153, 156 f.; 153, 293, 298). Die Beklagte schuldet dem Kläger somit Ausgleich in Höhe von 21,16% von dem gezahlten Gesamtbetrag in Höhe von 89.931,15 €, d.h. 19.029,43 €. Da sie 10.000 € gezahlt hat, steht dem Kläger noch eine Forderung in Höhe von 9.029,43 € zu.
20
3.WeitergehendeAn sprüche des Klägers gegen die Beklagte hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus einem Mitbürgenausgleich entsprechend den Gesellschaftsbeteiligungen der Parteien an der Hauptschuldnerin. Davon ist auch der Kläger im Berufungsverfahren ausgegangen und hat seine in erster Instanz vertretene abweichende Ansicht ausdrücklich aufgegeben.

III.


21
Das angefochtene Urteil stellt sich, soweit es rechtsfehlerhaft ist, nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
22
1. Die Bürgschaft der Beklagten ist nicht wegen krasser finanzieller Überforderung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu verlangen (BGHZ 137, 329, 336; 153, 293, 296). Dies gilt auch für die Beklagte. Diese war zwar nicht Gesellschafterin der Hauptschuldnerin, sondern Komplementärin der KG, die Gesellschafterin der Hauptschuldnerin war. Dies reicht aber aus. Die Wirksamkeit der Bürgschaft kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie von der KG, mit der Folge der persönlichen Haftung der Beklagten, oder von der Beklagten unmittelbar gestellt wird.
23
Die 2. Revisionserwiderung beruft sich ohne Erfolg darauf, ein Ehegatte, der für Geschäftsschulden des anderen Sicherheiten bestellt habe, könne nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von seiner Verbindlichkeit oder Erstattung geleisteter Zahlungen verlangen; seine Haftung im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sei dann ausgeschlossen. Die Revisionserwiderung verweist insoweit lediglich auf die Möglichkeit, dass der Kläger sein Einkommen aus der Hauptschuldnerin erwirtschaftete , ohne dass diese der ehelichen Lebensgemeinschaft als Erwerbsgrundlage diente, zeigt aber hierzu keinen konkreten Vortrag in den Tatsacheninstanzen auf. Dasselbe gilt für die Annahme, die Bürgschaft des Klägers sei als Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistung zu betrachten.
24
Erfolglos 3. macht die Revisionserwiderung ferner geltend, dem Kläger seien aus frei gewordenen Sicherheiten der Hauptschuldnerin gegenüber der Gläubigerin Gelder in unbekannter Höhe zugeflossen. In den Tatsacheninstanzen hat die Beklagte vorgetragen, die Gläubigerin habe dem Kläger Ansprüche aus einer Globalzession abgetreten, auf die Zahlungen an den Insolvenzverwalter geleistet worden seien. Daraus ergibt sich keine Einwendung gegen den begründeten Teil der Klageforderung. Ob ein Mitbürge vor der Inanspruchnahme eines anderen Mitbürgen einen zumutbaren, d.h. Erfolg versprechenden Rückgriff beim Schuldner nehmen muss (vgl. hierzu MünchKomm/Habersack, BGB 4. Auflage § 774 Rdn. 25), bedarf keiner Entscheidung, weil nicht substantiiert vorgetragen ist, ob und in welcher Höhe Ansprüche des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin bestehen und realisierbar sind.
25
4. Unsubstantiiert ist auch die Behauptung der Beklagten, die Klage sei treuwidrig, weil der Kläger die Insolvenz der Hauptschuldnerin selbst herbeigeführt habe.

IV.


26
Das Berufungsurteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und der Klage in Höhe von 9.029,43 € nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 15.12.2006 - 17 O 158/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 06.12.2007 - 27 U 9/07 -

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

10
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die beklagte Treugeberin aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

14
bb) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass zwischen mehreren - analog § 128 BGB persönlich haftenden - Gesellschaftern einer BGB-Außen-Gesellschaft ein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung findet (Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, WM 1979, 1282; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 Rdn. 217; § 714 Rdn. 56). Anders als das Berufungsgericht in Verkennung der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gemeint hat, entsteht jedoch der selbständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern schon mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses (BGH, Urt. v. 7. November 1985 - III ZR 142/84, WM 1986, 170; BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, ZIP 2006, 1591, 1592). Ist die Schuld fällig, kann der mithaftende Gesamtschuldner schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger freizustellen (BGH, Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 596; BGH, Urt. v. 7. November 1985 aaO; Urt. v. 20. Juli 2006 aaO). Diese Grundsätze gelten auch unter mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn von der Gesellschaft kein Ausgleich zu erlangen ist (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. vom 2. Juli 1979 aaO). In diesem Fall kann ein Gesellschafter von seinen Mitgesellschaftern schon dann Freistellung fordern, wenn die ernsthafte Möglichkeit seiner Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger besteht (MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 128 Rdn. 36; Hillmann in Ebenroth /Boujong/Joost, HGB § 128 Rdn. 37).

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

11
a) Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2008, VIII ZR 46/07, aaO Rn. 15, und vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; vgl. ferner BGH, Urteil vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, aaO Rn. 46 mwN). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, aaO Rn. 18; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 229/09, aaO; BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, aaO). Den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs kann aber unter bestimmten Umständen auch dann genügt sein, wenn zwar eine im Mahnbescheid in Bezug genommene Anlage weder diesem beigefügt noch dem Schuldner zuvor zugänglich gemacht worden ist, jedoch die übrigen Angaben im Mahnbescheid eine Kennzeichnung des Anspruchs ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1993 - IX ZR 21/93, NJW 1994, 323 unter B III 1 b, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt; vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420 unter II 1 b, und vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, NJW 2002, 520 unter II 2 b).

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 53/14
vom
26. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters
und Reiter

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2014 - 11 U 167/13 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 60.000 €

Gründe:

1
Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob entsprechend der Auffassung der Instanzgerichte die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung nur hemmt, wenn die geltend gemachten Pflichtverletzungen im Einzelnen im Antrag beziehungsweise Mahnbescheid angegeben sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 (XI ZB 12/12, WM 2015, 22 Rn. 141 ff, 146) in einem Fall, der die Haftung wegen Prospektfehlern betraf, entschieden, dass es im Mahnverfahren zur erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nicht der Benennung der einzelnen Prospektfehler bedarf. Nichts anderes kann für Pflichtverletzungen durch fehlerhafte Angaben beziehungsweise eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines Beratungsgesprächs gelten (siehe auch bereits BGH aaO Rn. 145 f unter Hinweis auf Grüneberg, WM 2014, 1109, 1110 f).
2
Allerdings ist die Revision zuzulassen, auch wenn sich die aufgeworfene Grundsatzfrage während des Beschwerdeverfahrens klärt, soweit das Rechtsmittel in der Sache nach Maßgabe der Klärung Erfolg haben würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, NJW 2004, 3188 f und vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 11 f; siehe auch Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155; BVerfG, NJW 2008, 2493, 2494). Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor. Denn es fehlt, worauf die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend hingewiesen hat, aus anderen Gründen an der nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO notwendigen Individualisierung. In einem solchen Fall tritt keine Hemmung der Verjährung ein und kann die Individualisierung auch nicht mit Rückwirkung nachgeholt werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375, 2377; vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Rn. 7, 16 und vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 19 ff; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2014 - III ZR 84/13, juris Rn. 17).
3
Zur notwendigen Individualisierung zählt auch, dass dem Mahnbescheid zu entnehmen sein muss, ob Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemacht werden. Denn bei Ansprüchen aus eigenem und solchen aus abgetretenem Recht handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. nur BGH, Urteile vom 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005; vom 17. No- vember 2005 - IX ZR 8/04, WM 2006, 592, 594 und vom 21. Oktober 2008 aaO Rn. 15; Senat, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZR 371/12, juris Rn. 2). Wird zum Beispiel eine Klage zunächst (unzutreffend) auf einen Anspruch aus eigenem Recht und später dann (zutreffend) auf einen Anspruch aus abgetretenem Recht gestützt, hat die Klageerhebung keine verjährungsrechtliche Bedeutung für den abgetretenen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 aaO). Entsprechend muss auch die Abtretung im Mahnbescheid angegeben werden (vgl. auch BGH, Versäumnisurteil vom 30. September 2004 - VII ZR 92/03, NJW-RR 2005, 504, wonach im Mahnbescheid angegeben werden muss, dass der Gläubiger aus abgeleitetem Recht vorgeht, wobei es allerdings unschädlich ist, wenn die Berechtigung des Antragstellers nicht auf einer Abtretung , sondern tatsächlich nur auf einer Einziehungsermächtigung beruht). Gleiches gilt, wenn Ansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 aaO). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
4
Zur notwendigen Individualisierung gehört ferner, wenn mehrere Einzelforderungen und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Schadens geltend gemacht werden, dass die Zusammensetzung der Forderung bereits aus dem Mahnbescheid erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 14 und vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 16 f; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2014 aaO Rn. 14 f). Ob im vorliegenden Fall der Eigenkapitalanteil und die Kosten für das Fremdkapital, bei denen es sich um den Aufwand für den Erwerb der Beteiligung handelt, als unselbständige Rechnungsposten anzusehen sind, kann dahinstehen. Jedenfalls ist entgangener Gewinn - hier Teil der klägerischen Schadensberechnung - kein unselbständiger Rechnungsposten, sondern ein selbständiger Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 - II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Senat aaO). Zudem handelt es sich im vorliegenden Fall der Sache nach um eine Teilklage über 60.000 €, da die im Klageverfahren geltend gemachten Schadenspositionen zusammen einen höheren Betrag ausmachen. Bei einer Teilklage muss aber bereits dem Mahnbescheid zu entnehmen sein, dass es sich um eine Teilforderung handelt und welche Teile Gegenstand der Forderung sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 aaO Rn. 18; Senat aaO Rn. 16; jedenfalls wenn nicht nur unselbständige Rechnungsposten betroffen sind BGH, Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 49/10, juris 13 mwN).
5
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 06.06.2013 - 4 O 230/12 -
OLG Celle, Entscheidung vom 03.02.2014 - 11 U 167/13 -
19
Die bb) verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individualisiert hätte.