Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - II ZR 194/15

bei uns veröffentlicht am11.04.2016
vorgehend
Landgericht Hamburg, 313 O 89/13, 25.03.2014
Hanseatisches Oberlandesgericht, 11 U 128/14, 27.05.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 194/15
vom
11. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:110416BIIZR194.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Die Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2016, mit dem der Kläger nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt worden und der Streitwert auf bis zu 19.000 € festgesetzt worden ist, gibt keinen Anlass, den Streitwert heraufzusetzen. Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Endet das Verfahren, ohne dass Rechtsmittelanträge eingereicht werden, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die - formelle (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, juris Rn. 3) - Beschwer maßgebend.
2
1. Durch die Abweisung des bezifferten Zahlungsantrags zu I ist der Klä- ger mit 17.025,83 € beschwert. Die Klageanträge zu II,III und VII erhöhen weder den Streitwert noch ändert ihre Abweisung etwas an der Bewertung der Be- schwer des Klägers; sie werden dementsprechend von der Gegenvorstellung der Beklagten zu 3 auch nicht angesprochen.
3
2. Aber auch die Abweisung der Klageanträge zu IV bis VI beschwert den Kläger nicht derart, dass die nächsthöhere Gebührenstufe erreicht wäre.
4
a) Die Abweisung der Klageanträge zu IV (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von einer Haftung aus dem mit der Beklagten zu 1 bestehenden Gesellschaftsvertrag) und zu V (Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von einer Haftung als Gesellschafter gemäß § 171 Abs. 2, § 174 Abs. 4 HGB) beschwert den Kläger nach Abschluss des mit einer „Generalquittung“ versehenen Vergleichs mit den Beklagten zu 1 und 2 in II. Instanz entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht in Höhe von (insgesamt) 3.339,34 €. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger einen entsprechenden - mit 80 % der erhaltenen Ausschüttungen, bis zu deren Höhe der Kläger insoweit maximal eine Inanspruchnahme zu befürchten gehabt hätte, zutreffend errechneten - Streitwert in der Klageschrift angegeben hatte.
5
aa) Für die Ermittlung der formellen Beschwer des Klägers durch die Abweisung der auf Freistellung von eventuellen Verpflichtungen gerichteten Klageanträge zu IV und V ist, sofern entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, unter anderem darauf abzustellen, wie wahrscheinlich eine Inanspruchnahme (noch) ist (BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZR 304/15, juris Rn. 4 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, ZIP 2011, 1686 Rn. 2 mwN auch zur Gegenauffassung). Anders als bei der Verurteilung zu einer Zahlung, bei der die formelle Beschwer feststeht und diese sich auch nicht etwa dadurch ändert, dass der Beklagte zwischen dem Urteil in II. Instanz und der Einlegung der (später zurückgenommenen) Nichtzulassungsbeschwer- de eine Teilzahlung leistet, können für die entsprechend § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu ermittelnde Beschwer der Abweisung eines Antrags auf Feststellung einer Freistellungsverpflichtung (hier: unstreitige) tatsächliche oder prozessuale Gegebenheiten berücksichtigt werden (ebenso N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1571 ff.). Eine andere, entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3 nicht einschlägige Frage betrifft es, dass sich der das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durchführende Kläger für das Erreichen der Wertgrenze gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO an seinen Streitwertangaben in der Klageschrift festhalten lassen muss, wenn er insoweit keine bereits in den Tatsacheninstanzen vorgebrachten Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, glaubhaft macht (hierzu BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 - VII ZR 176/14, BauR 2015, 1009; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10).
6
bb) Der in II. Instanz geschlossene Vergleich mit den Beklagten zu 1 und 2, der in § 4 unter bestimmten Voraussetzungen eine sog. Generalquittung sowie die Verpflichtung der Beklagten zu 1 enthält, den Kläger von allen eventuellen Zahlungs- und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung freizustellen, hat im vorstehenden Sinne zu berücksichtigende Auswirkungen auf die sich aus der Klageabweisung gegenüber der Beklagten zu 3 ergebende formelle Beschwer des Klägers. Eine Inanspruchnahme wegen Ansprüchen aus dem mit der Beklagten zu 1 bestehenden Gesellschaftsvertrag hat der Kläger nach dem Vergleich nicht mehr zu befürchten. Demgegenüber besteht zwar die mit dem Klageantrag zu V angesprochene (Außen)Haftung als Gesellschafter gemäß § 171 Abs. 2, § 174 Abs. 4 HGB (ggf. mittelbar über einen gegen ihn gerichteten Freistellungsanspruch der Beklagten zu 3 als Rechtsnachfolgerin der Treuhänderin entweder aus dem Treuhandvertrag oder gemäß §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2015 - II ZR 403/13, ZIP 2015, 2268 Rn. 20 mwN) fort. Der Kläger muss insoweit aber nicht mehr mit einer Inanspruchnahme in voller Höhe der erhaltenen Ausschüttungen rechnen. Denn abgesehen davon, dass der Kläger aufgrund des genannten Vergleichs verpflichtet ist, 2.921,92 €, mithin 70 % der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte zu 1 als Beteiligungsgesellschaft zurückzuzahlen, was sein Haftungsrisiko entsprechend verringern würde, hat sich diese im Gegenzug dazu verpflichtet, den Kläger von allen eventuellen Zahlungs- und Ausgleichspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung freizustellen. Das Risiko, dass der Kläger von Gläubigern der Fondsgesellschaft oder gegebenenfalls dem Insolvenzverwalter (mittelbar) in Anspruch genommen wird, besteht damit zwar theoretisch weiterhin, wiegt aber wirtschaftlich nicht so schwer wie ursprünglich angenommen. Anhaltspunkte dafür, die angesichts der konkreten Umstände des Falles eine Bewertung der Beschwer mit mehr als den vom Kläger angegebenen Wert von 500 € rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Beklagten zu 3 nicht aufgezeigt.
7
b) Ob die Beschwer des Klägers, die durch die Abweisung des die Verpflichtung zu einem Ersatz weiterer, nicht von den Anträgen zu I, II und IV erfasster Schäden betreffenden Klageantrags zu VI gegeben ist, unter Berücksichtigung der genannten Umstände weiterhin mit 5 % der Anlagesumme, also mit 1000 € zu bewerten ist oder ob auch insoweit, wie der Kläger meint, ein Abzug vorzunehmen ist, kann dahinstehen, da der gemäß § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 GKG insgesamt anzusetzende Betrag nach alledem jedenfalls 19.000 € nicht überschreitet.
Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2014 - 313 O 89/13 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2015 - 11 U 128/14 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Handelsgesetzbuch - HGB | § 174


Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Ze

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

3
Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer - wie hier - einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (allgemeine Meinung siehe Dörndorfer in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz 2. Aufl. § 47 GKG Rn. 4, 6; Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. § 47 GKG Rn. 7, 10; Meyer, Gerichtskosten 2. Aufl. § 47, Rn. 7, 12). Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, dass der Beklagte zu 2 vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansehung des Urteils des Berufungsgerichts bereits 30.000 € an die Klägerin gezahlt hatte.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

4
b) Der Wert des Zahlungsantrags (Berufungsantrag zu 1) beträgt 15.916,73 € (§§ 3, 4 Abs. 1 ZPO). DemAntrag auf Feststellung des Annahme- verzugs (Berufungsantrag zu 2) kommt keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu (s. nur Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 10 mwN). Der Wert des Freistellungsantrags (Berufungsantrag zu 4) übersteigt die Summe der an den Kläger geleisteten Ausschüttun- gen von 2.166 € nicht- wobei es insoweit offen bleiben kann, ob hiervon im Hinblick auf eine etwa geringe Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Klägers noch ein Abschlag vorzunehmen wäre (s. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2011 - III ZR 23/11, NJW-RR 2012, 60 f Rn. 2 ff und vom 8. September 2011 - III ZR 36/11, BeckRS 2011, 23101 Rn. 2). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Kläger mit einer Inanspruchnahme durch Dritte in einem höheren Umfange zu rechnen hätte. Gemäß § 232 Abs. 2, § 236 Abs. 2 HGB haftet der stille Gesellschafter nur in Höhe seiner Einlage(pflicht) (s. auch Prospekt - Anlage K 4 - S. 51-52). Dass das Kapitalkonto des Klägers zum 31. Dezember 2009 ein Soll von 5.812 € ausweist (Anlage BB 1.5), ist das Ergebnis einer anteiligen buchhalterischen Verlustzuweisung (negatives Abfindungsguthaben ), sagt indes noch nichts über eine entsprechende Haftung des Klägers gegenüber Dritten aus. Somit ergibt sich für den Wert der Beschwer eine Summe von unter 19.000 €.
2
Grundsätzlich entspricht der Streitwert einer Klage auf Freistellung von einer Verbindlichkeit dem bezifferten Schuldbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - VII ZR 152/88, NJW-RR 1990, 958). Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof bisher, ob eine geringere Bewertung geboten ist, wenn die Gefahr der Inanspruchnahme fern liegt (BGH aaO; s. auch OLG Karlsruhe AnwBl. 1973, 168). Eine geringere Bewertung des Freistellungsinteresses ist jedoch im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine solche Bewertung rechtfertigen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 57; s. auch Schneider in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1563; Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon S. 76; a.A. Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl., § 3 Rn. 24; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 "Befreiung"; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rn. 48 "Befreiung von Verbindlichkeit"; einschränkend auch OLG Karlsruhe OLGR 1998, 16).

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR176/14
vom
19. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die
Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen
Graßnack und Sacher

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 16.825 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Mängelansprüche im Zusammenhang mit Korrosionserscheinungen an Tankcontainern geltend, welche die Beklagte hergestellt und geliefert hat. Die Klägerin verlangt Kostenvorschuss für eine vorzunehmende Mängelbeseitigung sowie Ersatz von Aufwendungen für eine vorgenommene Mängelbeseitigung. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage restliche Vergütung.
2
Das Landgericht hat unter anderem die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 30.000 € nebst näher bezeichneter Zinsen als Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung und 137,50 € nebst näher bezeichneter Zinsen als Ersatz von Mängelbeseitigungsaufwendungen zu zahlen. Der Widerklage hat das Landge- richt teilweise - in Höhe von 4.891,70 € nebst näher bezeichneter Zinsen - stattgegeben.
3
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Kostenvorschussbetrag auf 16.756,25 € und den Aufwendungsersatzbetrag auf 68,75 € ermäßigt, wobei es einen Mitverschuldensanteil der Klägerin von 75 % angenommen hat. Auf die Widerklage hat das Berufungsgericht die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 7.840,80 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zah- len.
4
Der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts für das Berufungsverfahren (Gesamtstreitwert: 33.191,60 €) liegt ein Teilstreitwert bezüglich des vom Landgericht ausgeurteilten Kostenvorschusses in Höhe von 30.000 € zugrunde.
5
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten. Sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zuzulassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Beklagte ist der Auffassung, die mit dem angefochtenen Berufungsurteil verbundene Beschwer der Beklagten übersteige den Betrag von 20.000 €, weil dem Berufungsurteil über den Zahlungsausspruch hinaus die Verpflichtung der Beklagten zu entnehmen sei, für gegebenenfalls anfallende höhere Mängelbeseitigungskosten mit einem Haftungsanteil von 25 % einzustehen; bereits jetzt sei abzusehen, dass die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch nehmen werde, der zu einer im Ergebnis deutlich über 20.000 € liegenden Belastung der Beklagten führen werde.

II.

6
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
7
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 3 - Rügelose Wertfestsetzung II). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, aaO Rn. 3; Beschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 m.w.N.). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7). Dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 - VII ZR 134/11, NZBau 2012, 566 kann eine andere Auffassung nicht entnommen werden.
8
2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. Es braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden, ob die in einem Vorschussur- teil regelmäßig enthaltene Feststellung, dass den Auftragnehmer eine Nachschusspflicht trifft, falls der ausgeurteilte Vorschuss nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2008 - VII ZR 204/07, BauR 2008, 2041 Rn. 8 m.w.N.), im Einzelfall eine Erhöhung des Streitwerts der Vorschussklage - und entsprechend der Beschwer des zur Vorschusszahlung verurteilten Beklagten - über den Wert des bezifferten Zahlungsantrags hinaus rechtfertigen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91, NJW-RR 1992, 698, zur Beschwer bei Häufung von Leistungs- und (Zwischen-)Feststellungsklage; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 12. März 2003 - IV ZR 450/02, juris). Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen für den voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwand maßgebliche Umstände, aus denen eine 20.000 € übersteigende Beschwer resultieren könnte, vorgebracht, aber nicht ausreichend berücksichtigt worden wären. Das Berufungsgericht hat die Höhe des Vorschusses - ebenso wie das Landgericht - auf der Grundlage des Mängelbeseitigungsaufwands berechnet, den der Sachverständige Dipl.-Ing. R. im selbständigen Beweisverfahren mit 78.500 € errechnet und auf den sich die Klägerin in den Tatsacheninstanzen bezogen hatte, wobei das Berufungsgericht Kürzungen vorgenommen hat. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass keine weitergehenden Positionen, welche zur Mängelbeseitigung erforderlich seien, im Raum stünden. Hiergegen hat sich keine der Parteien gewandt. Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung die Feststellungen des Landgerichts zu den Mängelbeseitigungskosten lediglich als unzureichend beanstandet und den Angaben des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. die Tauglichkeit als Grundlage für die Berechnung der Mängelbeseitigungskosten abgesprochen. Sie hat in den Vorinstanzen ebenso wenig wie die Klägerin vorgebracht, dass ein höherer Aufwand zur Beseitigung der Mängel im Umfang der von der Beklagten nunmehr im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage andersartiger Sanierungskonzepte behaupteten Kosten erforderlich sei.

III.

9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 18.10.2013 - 21 O 17/11 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 26.06.2014 - 2 U 131/13 -
10
c) Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten tatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei ge- hindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13, juris Rn. 4).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

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Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine - unmittelbare - Anwendung des § 426 Abs. 1 BGB hier nicht vor. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Beklagte und die an der Sanierung teilnehmenden Treugebergesellschafter für die Verbindlichkeiten der KG nicht gesamtschuldnerisch haften. Zwar haften Kommanditisten unter den Voraussetzungen der § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar als Gesamtschuldner (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 9). Die Treugebergesellschafter haben aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - nur im Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer Gesellschafter. Da die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die Gesellschaftsschulden indes auf dem Außenverhältnis beruht, scheidet eine Außenhaftung der Treugeber nach § 171 Abs. 1, § 161 Abs. 2, § 128 HGB aus. Dass sie sogenannte Quasi-Gesellschafter sind, die im Innenverhältnis die Stellung unmit- telbarer Gesellschafter haben, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21 ff.; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, WM 2009, 593 Rn. 35; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 36; Urteil von 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 21 mwN). Wie alle Treugebergesellschafter sind sie lediglich, soweit nicht schon im Treuhandvertrag geregelt, gemäß §§ 675, 670 BGB in Verbindung mit § 257 BGB verpflichtet, den Treuhänder von allen Aufwendungen und Verbindlichkeiten freizustellen (BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130 ff.; Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 35).

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.