vorgehend
Landgericht Stuttgart, 26 O 161/09, 29.01.2010
Oberlandesgericht Stuttgart, 6 U 44/10, 10.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 297/11 Verkündet am:
24. Juli 2012
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
In einer Publikumspersonengesellschaft, an der sich die Anleger im Rahmen eines
Treuhandverhältnisses beteiligen können, welches so ausgestaltet ist, dass die
Treugeber im Innenverhältnis wie - unmittelbare - Gesellschafter gestellt werden,
können sie gegen den in einen Zahlungsanspruch übergegangenen Anspruch des
Treuhandgesellschafters auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger
nicht mit Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung aufrechnen
, die ihnen gegen den Treuhandgesellschafter zustehen.
BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 297/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den
Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin macht als persönlich haftende Gesellschafterin eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft gegen die mit ihr durch einen Treuhandvertrag verbundenen Beklagten zu 1 und 2 (im Folgenden: Beklagte; die Beklagten zu 3 und 4 sind am Verfahren nicht mehr beteiligt) Ansprüche auf anteilige Befreiung von Darlehensverbindlichkeiten geltend, die gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft bestehen.
2
Die Beklagten beteiligten sich Ende 1997 mit einer Einlage in Höhe von 150.000 DM zuzüglich 5 % Agio an der A. Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. OHG (im Folgenden: Fondsgesellschaft), deren Ge- genstand der Erwerb von Grundstücken in B. zum Zwecke der Bebauung mit Wohngebäuden im geförderten freifinanzierten Wohnungsbau war. Gründungsgesellschafterin war unter anderen die A. Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: A. GmbH), der auch die Geschäftsführung oblag. Die Beklagten machten von der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, sich über die Klägerin als Treuhandgesellschaft an der Fondsgesellschaft zu beteiligen.
3
In ihren Beitrittserklärungen heißt es: Die Einlage soll - nach Maßgabe der nachgenannten Bestimmungen - treuhänderisch von der (Klägerin) für mich/uns gehalten werden. Einen Treuhandvertrag entsprechend dem mir/uns gemäß Prospekt bekannten Wortlaut schließe (n) ich/wir mit dieser Gesellschaft ab. Ich/Wir erkenne(n) den Gesellschaftsvertrag der (Fondsgesellschaft) und den Treuhandvertrag der (Klägerin) als für mich/uns verbindlich an … Mir/uns ist bekannt, dass ich/wir über die Verpflichtung zur Leistung der in dieser Beitrittserklärung vereinbarten Zahlungen hinaus mit meinem/unserem sonstigen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft hafte(n). Die geschäftsführende und vertretungsberechtigte Gesellschafterin ist verpflichtet, nur solche Verträge für die Gesellschaft mit Dritten abzuschließen, in denen ausdrücklich vereinbart wird, dass die übrigen Gesellschafter nur quotal ent- sprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft haften. …
4
Der Treuhandvertrag bestimmt in § 2 Nr. 1: Auch wenn der Treuhänder im eigenen Namen Gesellschafter wird, gebührt die Gesellschaftseinlage allein dem Treugeber. Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, auch etwaige Nachschusspflichten, treffen im Innenver- hältnis ausschließlich den Treugeber. …
5
In § 7 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags ist klargestellt, dass die Klägerin die Beteiligung an der Gesellschaft im eigenen Namen für fremde Rechnung als Treuhänderin der Treugeber erwerben und halten sowie sämtliche daraus resultierenden Rechte für die Treugeber wahrnehmen wird und dass die gesell- schaftsvertraglichen Rechte der Gesellschafter auch von den Treugebern wahrgenommen werden können. Ferner sieht § 8 Nr. 2 vor, dass die Gesellschafter - mit Ausnahme der geschäftsführenden Gesellschafterin - im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung haften.
6
In den Jahren 1995, 1996 und 1998 hatte die Fondsgesellschaft zur Finanzierung des Bauvorhabens mit der B. Hypothekenbank AG (im Folgenden: B. Hyp) jeweils durch Grundschulden gesicherte Darlehensverträge abgeschlossen. Daneben hatte sich die Fondsgesellschaft von der Rechtsvorgängerin der Al. GmbH (im Folgenden : Al. ) ein Darlehen gewähren lassen.
7
Die Mieteinnahmen der Fondsgesellschaft blieben hinter den prospektierten Erwartungen zurück; die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft verschlechterte sich in den Folgejahren. Am 22. Mai 2006 trat die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Treugeber auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch die B. Hyp nach § 128 HGB wegen der offenen Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft sicherungshalber an die B. Hyp ab.
8
Aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses wurde das Fondsgrundstück am 16. September 2008 veräußert. Am selben Tag schloss die Fondsgesellschaft mit der B. Hyp eine Lasten- und Haftungsfreistellungsvereinbarung , die zur Freigabe der Grundschulden, zur vorzeitigen Kündigung der Darlehensverträge und zur Anerkennung eines mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 zum 6. Oktober 2008 berechneten Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 8.909.289,08 € durch die Fondsgesellschaft führte. Mit der Al. schloss sie eine Ablösungsvereinbarung, in der das Darlehen mit einer Höhe von 432.041,64 € zum 30. September 2008 einverständlich fällig gestellt wurde.
9
In einer Vereinbarung vom 8. Oktober 2008 einigten sich die Klägerin und die B. Hyp auf die rückwirkende Aufhebung derAbtretungsvereinbarung aus dem Jahr 2006 und vorsorglich auf die Rückabtretung aller abgetretenen Freistellungsansprüche an die Klägerin.
10
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 nahm die B. Hyp die Klägerin auf Zahlung in Höhe von 8.142.239,58 € in Anspruch. Die - später in Insolvenz gefallene - Al. verlangte von der Klägerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 Zahlung in Höhe von 432.041,64 €; der Insolvenzverwalter hat an dieser Forderung festgehalten.
11
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von den Beklagten verlangt, sie von den anteiligen Verbindlichkeiten gegenüber der B. Hyp in Höhe von 44.178,29 € und gegenüber der Al. in Höhe von 2.142,38 € freizustellen und ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.379,20 € zu ersetzen. Die Beklagten haben sich unter anderem darauf berufen, dass ihnen gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen verschiedener Prospektmängel zustehe.
12
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Klägerin nach entsprechender Änderung des Klageantrags die Beklagten verurteilt , an die Klägerin 44.178,29 €, 2.142,36 € und 1.379,80 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen, wobei die erstgenannten Beträge mit befreiender Wirkung auch an die B. Hyp bzw. an den jeweiligen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter der Al. gezahlt werden können. Mit der vom Senat antragsgemäß nur hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung in Höhe von 44.178,29 € und 2.142,36 € zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren im Umfang der Revisionszulassung weiter.


Entscheidungsgründe:

13
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
14
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2011 - 6 U 44/10, juris):
15
Die Freistellungsverpflichtung der Beklagten folge aus §§ 670, 675 BGB, die durch den zwischen den Parteien geschlossenen Treuhandvertrag nicht abbedungen worden seien. Der Klägerin drohe eine Inanspruchnahme durch die B. Hyp und den Insolvenzverwalter der Al. . Deren Ansprüche bestünden in der geltend gemachten Höhe und seien fällig. Im Hinblick auf die quotale Haftung der Beklagten komme es nicht darauf an, in welcher Höhe andere Anleger Zahlungen auf die zur Rückzahlung fälligen Ansprüche erbracht hätten.
16
Die Klägerin sei auch insoweit aktivlegitimiert, als den Freistellungsansprüchen die Darlehensforderungen der B. Hyp zugrunde lägen. Dabei könne offen bleiben, ob die Klägerin diese Ansprüche zunächst wirksam an die B. Hyp abgetreten habe. Sei die Abtretung unwirksam gewesen, habe die Klägerin ihre Aktivlegitimation nie verloren. Sei sie wirksam gewesen, so sei die Klägerin durch die Rückabtretung erneut Inhaberin dieser Ansprüche geworden. Die Rückabtretung sei weder treuwidrig noch scheitere sie an § 399 BGB. Offen bleiben könne, ob die Klägerin durch die Rückabtretung der in den Händen der Darlehensgläubigerin zu Zahlungsansprüchen erstarkten Freistellungsansprüche wieder bloße Freistellungsansprüche erworben habe. Denn jedenfalls hätten sich die Freistellungsansprüche gemäß § 280 Abs. 1, § 281 BGB in Zah- lungsansprüche gewandelt, weil die Beklagten die Erfüllung der Freistellungspflicht ernsthaft und endgültig verweigert hätten.
17
Die Beklagten seien nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Klägerin müsse nicht vorrangig andere Gesellschafter, insbesondere die A. GmbH, in Anspruch nehmen oder bei der Fondsgesellschaft nach § 110 HGB Rückgriff nehmen. Die Verfolgung der Freistellungsansprüche verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Klägerin verfolge vielmehr berechtigte Interessen , indem sie durch das Zusammenwirken mit den Banken ihre eigene Insolvenz abzuwenden versuche. Die Interessen der Beklagten würden dadurch nicht beeinträchtigt.
18
Ob den Beklagten Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zustünden, könne offen bleiben. Denn die Beklagten seien nicht berechtigt, gegenüber dem Befreiungsanspruch oder dem daraus folgenden Zahlungsanspruch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin zu erklären oder ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Insoweit gelte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Aufrechnung bei einer mittelbaren Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft entsprechend für die mittelbare Beteiligung an einer offenen Handelsgesellschaft. Entscheidend sei, dass die mittelbaren Gesellschafter nicht schlechter, aber auch nicht besser stehen sollten als die unmittelbaren Gesellschafter. Sowohl ein Kommanditist als auch ein persönlich haftender Gesellschafter könne sich aber gegenüber einer Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger nicht mit dem Einwand verteidigen, er sei im Zuge seines Beitritts nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Er hafte vielmehr jedenfalls nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft. Nach § 242 BGB dürfe der mittelbare Gesellschafter das wirtschaftliche Risiko eines schädigenden Verhaltens des Treuhandgesellschafters nicht auf die Gesellschaftsgläubiger abwälzen.
19
II. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern. Die Beklagten sind zu Recht verurteilt worden, an die Klägerin 44.178,29 € und 2.142,36 € zu zahlen.
20
1. Ein Anspruch auf Freistellung der Klägerin von den Ansprüchen, die gegen sie von den Gläubigern der Fondsgesellschaft erhoben werden, ergab sich aus dem Treuhandvertrag in Verbindung mit § 675 Abs. 1, § 670 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11).
21
Die Klägerin ist im Außenverhältnis Gesellschafterin der Fondsgesellschaft und daher den Ansprüchen der Gläubiger aus § 128 HGB ausgesetzt. Die Beklagten dagegen haften im Außenverhältnis mangels formeller Gesellschafterstellung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 10; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 20; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 37).
22
Das gilt unabhängig von der Ausgestaltung des Treuhandverhältnisses und insbesondere von der Klausel in der Beitrittserklärung, den Anlegern sei bekannt, dass sie mit ihrem ganzen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft hafteten. Diese Klausel betrifft erkennbar nur den Umstand, dass die Treugeber über die Freistellung der Treuhänderin im wirtschaftlichen Ergebnis doch für die Schulden der Fondsgesellschaft einzustehen haben. Aus ihr ergibt sich aber nicht, dass die Anleger abweichend vom Inhalt des Handels- registers (unmittelbare) Gesellschafter geworden sind (vgl. dagegen zum "Grundbuch-Treuhänder" bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts BGH, Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 300/08, ZIP 2011, 1657 Rn. 37).
23
2. Die Klägerin ist berechtigt, die Zahlungsansprüche, die aus der Freistellungsverpflichtung der Beklagten folgen, im eigenen Namen geltend zu machen.
24
a) Hinsichtlich der Inanspruchnahme durch die B. Hyp hatte die Klägerin zwar ihre Befreiungsansprüche gegen die Anleger an die B. Hyp abgetreten. Diese hat die Ansprüche aber an die Klägerin zurückabgetreten. Das verstieß weder gegen § 399 Fall 1 BGB (aa) noch gegen Treu und Glauben (bb), und jedenfalls jetzt sind diese Ansprüche auf Zahlung gerichtet (cc).
25
aa) Die B. Hyp hat die Ansprüche, die ihr im Jahr 2006 von der Klägerin sicherungshalber abgetreten worden waren, mit der Vereinbarung vom 8. Oktober 2008 auf die Kläger zurückübertragen. Diese Rückübertragung ging nicht ins Leere. Denn die Abtretung aus dem Jahr 2006 war ihrerseits wirksam, was die Revision im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2010 (III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 13 ff.) zum vertraglichen Abtretungsverbot nach § 399 Fall 2 BGB nicht in Abrede stellt.
26
Die Rückabtretung verstieß auch nicht gegen den Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung nach § 399 Fall 1 BGB. Denn die an die B. Hyp abgetretenen Ansprüche wandelten sich durch die Rückabtretung auf die Klägerin als die ursprüngliche Freistellungsgläubigerin entweder wieder in Freistellungsansprüche um; dann war das zwar eine Inhaltsänderung der Ansprüche, die entgegen der Auffassung der Revision aber von § 399 Fall 1 BGB ebenso wenig erfasst wird wie die ursprüngliche Abtretung (vgl. Dörr, MDR 2011, 333 f.). Oder die Ansprüche blieben auch in der Hand der Klägerin Zahlungsan- sprüche; dann ist § 399 Fall 1 BGB erst recht nicht anwendbar. Jedenfalls besteht entgegen der Ansicht der Revision kein Grund, die Rückabtretung eines abgetretenen Freistellungsanspruchs an den ursprünglichen Gläubiger als unzulässig anzusehen. Dadurch werden schutzwürdige Interessen des Schuldners nicht beeinträchtigt.
27
bb) Die Rückabtretung des Freistellungsanspruchs von der B. Hyp an die Klägerin ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Rückabtretungsvereinbarung aufgrund ihrer sonstigen Regelungen gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten verstieße. Vielmehr stellt sich dieser Vertrag, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, insgesamt als Wahrnehmung berechtigter Interessen der Klägerin und der B. Hyp dar.
28
(1) Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Rückabtretungsvereinbarung habe in erster Linie sicherstellen sollen, dass die Befreiungsansprüche der Klägerin gegen die mit ihr über die Treuhandverträge verbundenen Anleger überhaupt durchgesetzt werden konnten, weil bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2010 (III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 13 ff.) Streit darüber bestand, ob die Abtretung aus dem Jahr 2006 wirksam war. Aus Wortlaut und Kontext der Vereinbarung vom 8. Oktober 2008 ergibt sich klar, dass auf diese Weise das Scheitern von Klagen gegen Treugeber wegen fehlender Aktivlegitimation der klagenden Partei verhindert werden sollte. Ein solches Scheitern drohte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowohl der B. Hyp als auch der Klägerin: der B. Hyp in den Fällen, in denen das erkennende Gericht die Abtretung aus dem Jahr 2006 für unwirksam erachtete, und der Klägerin in solchen Fällen, in denen das erkennende Gericht die erste Zession als wirksam ansah. Die "Absicherung" der prozessualen Stellung durch eine wie hier vereinbarte Rückabtretung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
29
(2) Die Rüge der Revision, die Klägerin fungiere unter Verstoß gegen die ihr im Verhältnis zu den Treugebern obliegenden Pflichten als "Inkassostelle" der B. Hyp, weil sie die Klageverfahren nach den Weisungen der B. Hyp führe und titulierte Ansprüche wieder an sie abtrete sowie im Falle ihrer eigenen gerichtlichen Inanspruchnahme eine nichtstreitige Erledigung herbeiführen müsse, ist nicht begründet. Gleiches gilt für den Vorwurf, die in der Rückabtretungsvereinbarung geregelte "Schonung" der Klägerin durch die B. Hyp für den Fall der Uneinbringlichkeit einzelner Freistellungsansprüche gegen Anleger zur Verhinderung einer Insolvenz verstoße gegen die Belange der Treugeber. Indem die Klägerin ihre nach § 128 HGB unmittelbar drohende Inanspruchnahme durch die B. Hyp abwendete oder hinauszögerte, bis sie zur Erfüllung der Verbindlichkeiten wirtschaftlich in der Lage war, versuchte sie lediglich eine Annäherung an den Zustand herzustellen, der bestanden haben würde, wenn die Anleger ihre Freistellungspflichten erfüllt hätten. Insofern nahm sie in der Rückabtretungsvereinbarung legitimerweise ihre eigenen Interessen wahr, ohne die Treugeber zu schädigen. Auch soweit sie sich im Falle ihrer eigenen Inanspruchnahme zu einer nicht streitigen Erledigung verpflichtete, stand dies unter dem Vorbehalt, dass sich der betreffende Treugeber auf Streitverkündung durch die Klägerin nicht am Verfahren beteiligte. Die hinter dem gesamten Vorwurf stehende unausgesprochene Vorstellung der Beklagten, mit einer Insolvenz der Klägerin und der gesamten mit ihr verbundenen Unternehmensgruppe seien sie ihrer Verbindlichkeiten entledigt, trifft nicht zu. Im Übrigen bestehen entgegen der Auffassung der Revision keine Anhaltspunkte dafür, dass die B. Hyp ihre Ansprüche nicht mehr ernsthaft weiterverfolgen würde.
30
cc) Ob die ursprünglichen Freistellungsansprüche, die sich durch die Abtretung an die B. Hyp in Zahlungsansprüche gewandelt hatten, durch die Rückabtretung in der Hand der Klägerin wieder zu Freistellungsansprüchen geworden sind, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hat sich der Befreiungsanspruch der Klägerin aus § 675 Abs. 1, §§ 670, 257 BGB gegen die Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2, § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Denn durch ihr Verhalten im Prozess haben die Beklagten die Erfüllung des Befreiungsanspruchs im Sinne des § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Im Übrigen hat die Klägerin den Beklagten während des Prozesses erfolglos eine Frist zur Bewirkung der Freistellung gesetzt.
31
b) Auch der Freistellungsanspruch bezüglich der Inanspruchnahme der Klägerin seitens der Al. , den die Klägerin nicht abgetreten hat, ist aus dem vorgenannten Grund in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
32
3. Die Klageforderungen sind durch die Aufrechnungen der Beklagten nicht erloschen. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin eine Aufklärungspflichtverletzung begangen und sich damit den Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn die Beklagten sind - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - jedenfalls nicht berechtigt, mit etwaigen Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung, die ihnen gegen die Klägerin zustehen mögen, aufzurechnen.
33
a) Wie der Senat für einen an den Insolvenzverwalter abgetretenen Freistellungsanspruch eines Treuhandkommanditisten, der nach §§ 128, 161 Abs. 2, §§ 171, 172 Abs. 4 HGB vom Insolvenzverwalter an Stelle der Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, entschieden hat, kann in einer Publikums-Kommanditgesellschaft mit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag der Treugeber gegen den abgetretenen Anspruch nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten aufrechnen (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08, BB 2011, 1807 Rn. 27; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - II ZR 37/10, juris Rn. 11 f.). Der Senat hat dabei an eine Rechtsprechung angeknüpft, nach der über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus eine Aufrechnung verboten ist, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 mwN; Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 93; s. auch Urteil vom 2. Februar 2012 - III ZR 60/11, WM 2012, 458 Rn. 25).
34
Diese Voraussetzungen hat er in jenem Fall mit der Erwägung angenommen , dass der Anleger bei einer derartigen Vertragsgestaltung zwar grundsätzlich , soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergebe, nicht schlechter stehen dürfe, als wenn er selbst Kommanditist wäre, dass er aber auch nicht besser gestellt werden dürfe, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte; die Einbindung des Anlegers durch das Treuhandverhältnis erfasse auch die Haftung des Treuhandkommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlage nicht erbracht oder wieder zurückgezahlt worden sei. Daraus hat der Senat gefolgert, dass sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch den Treuhandkommanditisten treffenden Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten entziehen dürfe (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08, BB 2011, 1807 Rn. 27; s. auch Urteile vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278 f. und vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55; ebenso Erman/E. Wagner, BGB, 13. Aufl., § 387 Rn. 34; Aderhold in H. P. Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, Rn. I 2081 f., Stand Februar 2012; Stöber, NZG 2011, 738, 741; Stumpf, BB 2011, 1429, 1433; Gottschalk, GWR 2011, 325; Lieder, WuB II F § 171 HGB 1.11; Wertenbruch, EWiR 2011, 387 f.; für den Einlageanspruch auch Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).
35
b) Diese Grundsätze sind nach der Ausgestaltung des Gesellschaftsund Treuhandvertrags auch auf die hier betroffene Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft anzuwenden.
36
In einer Fondsgesellschaft der vorliegenden Art in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft haben die Anleger aufgrund der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Innenverhältnis zur Gesellschaft die Stellung unmittelbarer Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2327, 2299 Rn. 16 ff.; Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913). Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrags und der Beitrittserklärung handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und den Treugebern andererseits um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung. Dementsprechend haben die Beklagten in ihrer Beitrittserklärung erklärt, ihnen sei bekannt, dass sie über die Verpflichtung zur Leistung ihrer Einlage hinaus mit ihrem sonstigen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft hafteten.
37
Diese Pflicht, die auf die persönliche Haftung der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nach § 128 HGB Bezug nimmt, ist mit der den Kommanditisten treffenden, gegebenenfalls nach § 172 Abs. 4 HGB wiederaufgelebten Haftung nach §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 HGB ohne weiteres zu vergleichen. Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft haften eben- so wie die Kommanditisten den Gesellschaftsgläubigern persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Kommanditisten ist - abgesehen von dem Sonderfall des § 176 HGB - lediglich durch die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme begrenzt und kann durch Zahlung der Einlage in Höhe der Haftsumme ganz ausgeschlossen werden (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 171 Rn. 2; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 4; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 171 Rn. 1 f.). Dieser Unterschied rechtfertigt es jedoch nicht, nur beim (Treugeber-) Kommanditisten ein Aufrechnungsverbot anzunehmen, nicht dagegen auch bei dem unbegrenzt haftenden (Treugeber-)Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Der tragende Grund für das Aufrechnungsverbot, dass nämlich der Treugeber in Gesellschaften der vorliegenden Art grundsätzlich nicht schlechter , aber auch nicht besser gestellt werden soll als der unmittelbare Gesellschafter und er deshalb das Anlagerisiko ebenso wie der unmittelbare Gesellschafter tragen soll, trifft auf beide Gesellschaftsformen gleichermaßen zu.
38
c) Eine Differenzierung ist auch nicht insoweit geboten, als in den vom Senat entschiedenen Fällen jeweils der Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft die Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger nach § 171 Abs. 2 HGB geltend gemacht hat. Es besteht kein Grund, die Treugeber-Anleger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens strenger haften zu lassen als zuvor, indem ihnen nur im Insolvenzverfahren der Fondsgesellschaft die Aufrechnung verwehrt wird. Die gesellschaftsrechtliche Haftung hängt nicht vom Eintritt der Insolvenz ab. Zudem wird in Fallgestaltungen wie der vorliegenden häufig nur deshalb kein Insolvenzantrag gestellt, weil zahlungskräftige Anleger vorhanden sind, von denen erwartet wird, dass sie die Schulden der Gesellschaft begleichen können.
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Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass nach herrschender Meinung ein Kommanditist gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht mit Ansprüchen aufrechnen kann, die ihm nur gegen einzelne Gesellschaftsgläubiger zustehen (BGH, Urteil vom 17. September 1964 - II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 194; Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 221; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 102), während das für den Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nicht angenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79 Rn. 11 - zur BGB-Gesellschaft; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 93 Rn. 5; Pohlmann in HambKomm zum Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 93 Rn. 48; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 70; Sander, ZInsO 2012, 1285, 1289). Die Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit des Kommanditisten beruht auf dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Das hier eingreifende Aufrechnungsverbot des Treugebers beruht dagegen auf dem Grundsatz der Gleichstellung von mittelbaren und unmittelbaren Gesellschaftern einer Publikumsgesellschaft mit entsprechender Vertragsgestaltung (Stumpf, BB 2012, 1429, 1433).
40
d) Schließlich ist auch keine Differenzierung geboten zwischen einem Anspruch, den - wie hier - der Treuhänder gegen den Treugeber geltend macht, und einem solchen, den der Gesellschaftsgläubiger oder der Insolvenzverwalter nach einer Abtretung gegen den Treugeber verfolgt. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass der Gesellschaftsgläubiger bzw. der Insolvenzverwalter wegen der regelmäßigen Beschränkung des Vermögens des Treuhandgesellschafters auf die Freistellungsansprüche gegen die Treugeber bei mangelnder Liquidität der Anlagegesellschaft nur dann seine Ansprüche ohne den Umweg der Pfändung etwaiger Ansprüche der Gesellschaft gegen die (Treugeber-)Gesellschafter realisieren kann, wenn die Inanspruchnahme der Treugeber aus den Freistellungsansprüchen gelingt. Da der Treugeber in Fällen der vorliegenden Art aber durch die Zwischenschaltung des Treuhänders nicht besser gestellt werden soll, als wäre er (unmittelbarer) Gesellschafter geworden, muss ihm auch gegenüber dem Treuhänder die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen verwehrt sein. Dem Anleger bleibt die Möglichkeit, den etwaigen Schadensersatzanspruch im Wege eines Aktivprozesses, gegebenenfalls einer Widerklage, zu verfolgen. Er trägt dabei das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Treuhandgesellschafters und damit im Ergebnis das Anlagerisiko.
41
4. Schließlich greift auch die Rüge der Revision nicht durch, das Berufungsgericht hätte die Beklagten jedenfalls nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung des Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin aus § 110 HGB verurteilen dürfen.
42
Dabei können die Fragen offen bleiben, ob die Beklagten dieses Zurückbehaltungsrecht schon deshalb nicht geltend machen können, weil sie sich erst in der Revisionsinstanz darauf berufen haben (s. dazu BayObLG, RPfleger 1982, 337, 338; MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 274 Rn. 6), und ob der Klägerin, wenn sie die Forderungen der B. Hyp und der Al. mit den Mitteln der Beklagten erfüllt, daraus ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Fondsgesellschaft erwächst. Denn jedenfalls geht das Zurückbehaltungsrecht hier deshalb ins Leere, weil den Beklagten nach einer Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger ein eigener Aufwendungsersatzanspruch gegen die Fondsgesellschaft zusteht.
43
Wie bereits erwähnt, haben die Beklagten aufgrund der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag im Gesellschafts-Innenverhältnis die Stellung unmittelbarer Gesellschafter (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09, ZIP 2011, 2299 Rn. 17 ff.). Damit sind sie auch berechtigt, den aus der Erfüllung von Forderungen der Gesellschaftsgläubiger erwachsenden Aufwen- dungsersatzanspruch aus § 110 HGB unmittelbar gegen die Gesellschaft geltend zu machen.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.01.2010 - 26 O 161/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2011 - 6 U 44/10 -

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Kapitalmarktrecht: Aufrechnungsverbot bei Freistellungsansprüchen gegenüber Ansprüchen aus Prospekthaftung

13.09.2012

bei Beteiligung von Anlegern an einer Publikumsgesellschaft im Rahmen eines Treuhandverhältnisses-BGH vom 24.07.12-Az:II ZR 297/11
Prospekthaftung

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2012 - II ZR 297/11 zitiert 19 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Handelsgesetzbuch - HGB | § 172


(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Handelsgesetzbuch - HGB | § 161


(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläu

Handelsgesetzbuch - HGB | § 128


Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 171


(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. (2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung


Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung


Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn ni

Handelsgesetzbuch - HGB | § 110


(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind,

Handelsgesetzbuch - HGB | § 176


(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung b

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 224/08 Verkündet am: 22. März 2011 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

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Tenor 1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.1.2010 wie folgt abgeändert: a) Die Beklagten zu 1 und 2 (H...) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2012 - III ZR 279/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2012 - III ZR 285/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 285/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verha

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2012 - III ZR 150/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 150/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Cd,

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2012 - III ZR 36/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 36/12 vom 15. November 2012 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert einsti

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Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Tenor

1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.1.2010 wie folgt abgeändert:

a) Die Beklagten zu 1 und 2 (H...) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

- 44.178,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG leisten können,

- weitere 2.142,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1 und 2 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren 36a IN 58/09 des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg über das Vermögen der A. Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten können,

- weitere 1.379,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.2.2009 zu zahlen.

b) Der Beklagte zu 3 (M...) wird verurteilt, an die Klägerin

- 36.785,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG leisten kann.

- weitere 1.783,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren 36a IN 58/09 des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg über das Vermögen der A. Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten kann.

- weitere 1.192,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2009 zu zahlen.

c) Die Beklagte zu 4 (L...) wird verurteilt, an die Klägerin

- 98.664,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 4 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG leisten kann.

- weitere 4.784,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 4 die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren 36a IN 58/09 des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg über das Vermögen der A. Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten kann.

- weitere 1.780,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2009 zu zahlen.

2. Die Berufungen der Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien wie folgt zu tragen:

a) Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 25% die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner, 20% der Beklagte zu 3 und 55% die Beklagte zu 4.

b) Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

4. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts (wobei die im ersten und zweiten Rechtszug voneinander abweichende numerische Bezeichnung der Beklagten zu berücksichtigen ist).

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

_______________________________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: 188.339,75 EUR

Prozessrechtsverhältnisse:

Klägerin - Beklagte zu 1 und 2:                  

46.320,65 EUR

Klägerin - Beklagter zu 3:

38.569,66 EUR

Klägerin - Beklagte zu 4:

103.449,44 EUR

Gründe

 
A.
Die Klägerin hält als Treuhandgesellschafterin für die Beklagten Anteile an einem Immobilienfonds. Nachdem sie mit der Klage in erster Instanz die Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der B. Hypothekenbank (nachfolgend B. Hyp) und der A. Industrie- und Wohnbau GmbH (nachfolgend A.) - beides Gläubiger der Fondsgesellschaft - verlangt hat, macht sie im Berufungsverfahren nunmehr vorrangig Zahlungsansprüche geltend.
Der Gründung des Fonds, an dem sich die Beklagten mittelbar beteiligten, gingen Anfang der 90er-Jahre städtebaulichen Planungen für das Wohngebiet Karow in Berlin/Weißensee voraus. Die hierfür benötigten Grundstücke wurden von der Industrie- und Wohnbau G. & G. GmbH (später umfirmiert in A. Industrie- und Wohnbau GmbH) aufgekauft und erschlossen. Sodann erfolgte eine Aufteilung in einzelne Wohnanlagen, für die geschlossene Immobilienfonds in Form von offenen Handelsgesellschaften gegründet wurden. Geschäftsführerin der Fondsgesellschaften war jeweils die As. Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH (nachfolgend As.). Interessenten konnten sich entweder direkt als Gesellschafter oder über die Klägerin als Treuhänderin beteiligen.
Finanziert wurden die Fonds neben den Eigenkapitalbeiträgen der Anleger durch Aufnahme von Fremdkapital, darunter Darlehen der Berlin Hyp und der Rechtsvorgängerin der A..
Die Beklagten beteiligten sich über die Klägerin als Treuhänderin an der As. Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. K. OHG wie folgt:
- die Beklagten zu 1 und 2 aufgrund Beitrittserklärung vom 10.12.1997 mit einer Einlage von 150.000 DM zzgl. 5 % Agio,
- der Beklagte zu 3 aufgrund Beitrittserklärung vom 10.12.1997 mit einer Einlage von 124.900 DM zzgl. 5 % Agio und
- die Beklagte zu 4 aufgrund Beitrittserklärung vom 1.7.1997 mit einer Einlage von 295.000 DM zzgl. 5 % Agio.
Im September 2008 wurde die Fondsimmobilie aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten verkauft. In der Folgezeit verlangte die Klägerin unter anderem von den Beklagten Freistellung von den Verbindlichkeit der Fondsgesellschaft gegenüber der Berlin Hyp und der A. in Höhe des auf die Beteiligungsquote der Beklagten entfallenden Betrages. Diese Ansprüche hat die Klägerin mit ihrer Klage zunächst verfolgt. Die Beklagten haben Einwendungen zu Grund und Höhe des Anspruchs erhoben, haben die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und haben sich mit Schadensersatzansprüchen wegen Prospektmängeln verteidigt.
Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
10 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten antragsgemäß verurteilt, die Klägerin von ihrer Haftung aus § 128 HGB für Forderungen der Berlin Hyp und der A. gegenüber der Fondsgesellschaft auf Rückzahlung anteiliger Darlehensbeträge freizustellen. Ferner hat es die Beklagten jeweils verurteilt, die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten.
11 
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe aufgrund des Treuhandvertrages gegen die Beklagten jeweils ein Freistellungsanspruch nach §§ 675, 670, 257 BGB zu, der vertraglich nicht abbedungen worden sei, weil keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Klägerin das Haftungsrisiko übernehmen sollte. Die Klägerin werde von der Berlin Hyp und der A. auch tatsächlich in Anspruch genommen. Grund und Höhe sowie die Fälligkeit der Darlehensansprüche, von denen die Klägerin befreit werden wolle, seien hinreichend belegt. Auf Zahlungen anderer Treugeber könnten sich die Beklagten nicht berufen, da sie nur in Höhe ihrer Haftungsquote in Anspruch genommen würden. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei durch die Abtretung der Freistellungsansprüche an die Berlin Hyp nicht entfallen, weil die Abtretung gegen das im Treuhandvertrag vereinbarte Abtretungsverbot verstoße. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet, vorrangig die unbeschränkt haftende As. als Mitgesellschafterin in Anspruch zu nehmen, denn im Umfang der die Beklagten treffenden Haftungsquoten schulde die As. im Innenverhältnis keinen Ausgleich. Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Darlehensrückzahlungsansprüche erst mit Kündigung der Darlehensverträge entstanden seien. Die Beklagten seien durch Treu und Glauben zwar nicht daran gehindert, sich mit Schadensersatzansprüchen zu verteidigen. Gegenansprüche der Beklagten bestünden aber nicht. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn seien bereits verjährt. Die Voraussetzungen für eine Prospekthaftung im weiteren Sinn seien nicht gegeben, weil keine Prospektfehler bestünden.
12 
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der die Beklagten zu 1 bis 3 geltend machen, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin in fremdem Interesse klage und deshalb der Sache nach eine unzulässige Prozessstandschaft anzunehmen sei. Darüber hinaus stehe der Zulässigkeit entgegen, dass die Klägerin verpflichtet sei, die Klage zurückzunehmen, weil sie Pflichten aus dem Treuhandvertrag verletzt habe. Insbesondere durch die Rückabtretungsvereinbarung vom 8.10.2008, durch die sie sich zudem den Weisungen der Berlin Hyp unterworfen habe, habe sie gegen Pflichten aus dem Treuhandverhältnis verstoßen. Pflichtwidrig habe sie auch keine Weisungen der Treugeber eingeholt und gegen Verschwiegenheitsobliegenheiten verstoßen. Anstatt bei einer Rückabtretung der Freistellungsansprüche mitzuwirken, hätte sie Einwendungen aus den vorausgegangenen Absprachen (Erlöschen der Haftung, Verzicht auf Inanspruchnahme) erheben müssen.
13 
Ein Freistellungsanspruch der Klägerin lasse sich dem Treuhandvertrag nicht entnehmen. Einem gesetzlichen Freistellungsanspruch stehe entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Vereinbarung über die Abtretung von Freistellungsansprüchen zwischen der Klägerin und der Berlin Hyp vom 22.5.2006 und der Ergänzungsvereinbarung vom 1.6.2007 endgültig mit befreiender Wirkung aus der Haftung gegenüber der Berlin Hyp entlassen worden sei. Mit der Vereinbarung vom 8.10.2008 habe sie ihre Haftung nach § 128 HGB nicht erneut begründen dürfen. Darin liege auch keine erforderliche Aufwendung im Sinne von § 670 BGB. Ferner könne die Klägerin durch die Rückabtretung keinen Freistellungsanspruch erworben haben, weil sich ein ursprünglich bestehender Befreiungsanspruch durch Abtretung an die Berlin Hyp in einen Zahlungsanspruch gewandelt hätte.
14 
Die Klägerin könne von den Beklagten auch deshalb keine Schuldbefreiung verlangen, weil sie von den Gläubigern der Gesellschaft gar nicht in Anspruch genommen werde. Im Übrigen gehe das Landgericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass keine Verjährung eingetreten sei.
15 
Unzutreffend habe das Landgericht eine Subsidiarität des geltend gemachten Freistellungsanspruchs gegenüber den Aufwendungsersatzansprüchen gegen die Fondsgesellschaft und gegen Mitgesellschafter verneint.
16 
Durch zwischenzeitliche Zahlungen habe sich der Valutenstand des streitgegenständlichen Darlehens verringert. Angesichts der strikt akzessorischen Haftung nach § 128 HGB komme dies der Klägerin und somit auch den Beklagten zugute.
17 
Zu Unrecht habe das Landgericht den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Ansprüchen aus Prospekthaftung bzw. Verletzung von Aufklärungspflichten aberkannt. In der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts liege kein Verstoß gegen Treu und Glauben und die eingewandten Schadensersatzansprüche seien auch gegeben. Pflichtwidrig habe es die Klägerin unterlassen, über Prospektfehler und regelwidrige Auffälligkeiten aufzuklären. So werde im Fondsprospekt unzureichend und irreführend über die sog. Weichkosten informiert. Die Mietprognose sei unrealistisch und enthalte fehlerhafte Angaben. Das Fondsgrundstück sei überteuert erworben worden, so dass die Fremdmittel nicht ausreichend gesichert gewesen seien, was zu einem weiteren Haftungsrisiko der Anleger geführt habe.
18 
Die Beklagte zu 4 vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beruft sich insbesondere darauf, dass die Ansprüche der Berlin Hyp gegenüber der Fondsgesellschaft bereits verjährt seien. Nachdem sich bereits 2003 abgezeichnet habe, dass die Fondsgesellschaft die Darlehen nicht bedienen könne, habe die Berlin Hyp die Fälligkeit ihrer Forderungen bewusst hinausgezögert. Ferner habe das Landgericht die eingewandten Schadensersatzansprüche zu Unrecht verneint. Die Klägerin treffe aber eine Haftung wegen mehrerer Prospektmängel. Die Darstellung der Weichkosten sei mangelhaft. Der Prospekt lasse nicht erkennen, wie hoch die Provision für die Eigenkapitalvermittlung sei. Die Höhe der weichen Kosten habe eine sittenwidrige Überteuerung des Anlageobjekts zur Folge. Die im Prospekt enthaltenen Prognoserechnungen seien unschlüssig, und über bestehende Interessenkonflikte werde nicht ausreichend aufgeklärt. Es werde ferner die Fehlvorstellung geweckt, dass die Fondsimmobilie vor den Gesellschaftern haften würde. Ferner gebe der Prospekt auch nicht die gebotene Auskunft, welche Folgen die quotale Haftung der Gesellschafter habe.
19 
Die Beklagten beantragen,
20 
das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.1.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagten zu 1 bis 3 beantragen hilfsweise:
22 
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und gegebenenfalls Durchführung einer Beweisaufnahme an die 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart oder an eine andere Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufungen zurückzuweisen.
25 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wobei sie an ihrem erstinstanzlichen Vortrag festhält. Darüber hinaus macht sie nunmehr einen Zahlungsanspruch geltend, da die Beklagten die Freistellung ernsthaft und endgültig verweigert hätten. Sie hat den Beklagten darüber hinaus im Schriftsatz vom 3.1.2011 eine Frist zur Freistellung bis 21.1.2011 gesetzt. Die Klägerin hat hierzu Anschlussberufung eingelegt und stellt folgende Anträge:
I.
26 
1. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden auf die Anschlussberufung verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 44.178,29 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 07.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG leisten können.
27 
2. Die Beklagte zu 4.) wird auf die Anschlussberufung verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 98.664,85 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 07.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 4.) die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG leisten kann.
28 
3. Der Beklagte zu 3.) wird auf die Anschlussberufung verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 36.785,79 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 07.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3.) die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an die Berlin-Hannoversche Hypothekenbank AG leisten kann.
29 
4. Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden auf die Anschlussberufung weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 2.142,36 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 01.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren ... IN .../... des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg über das Vermögen der A. Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten können.
30 
5. Die Beklagte zu 4.) wird auf die Anschlussberufung weiter verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 4.784,59 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 01.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass die Beklagte zu 4.) die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren ... IN .../... des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg über das Vermögen der A. Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten kann.
31 
6. Der Beklagte zu 3.) wird auf die Anschlussberufung verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.783,87 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 01.10.2008 zu zahlen, mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 3.) die Zahlung mit befreiender Wirkung auch an den jeweiligen Gläubiger bzw. den im Insolvenzverfahren ... IN .../... des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg über das Vermögen der A. Industrie- und Wohnbau GmbH bestellten Insolvenzverwalter leisten kann.
II.
32 
Hilfsweise bleiben die Klageanträge aus erster Instanz aufrecht erhalten.
33 
Die Beklagten beantragen,
34 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
35 
Die Beklagten meinen, es liege keine unbegründete Erfüllungsverweigerung vor, und verweisen auf das sie treffende Risiko einer Insolvenz der Klägerin im Falle einer Zahlung an diese. Gegen einen Zahlungsanspruch erklären die Beklagten außerdem die Aufrechnung mit den im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts geltend gemachten Schadensersatzansprüchen.
36 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 14.3.2011 Bezug genommen.
B.
37 
Die Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin sind zulässig. Grund, das landgerichtliche Urteil abzuändern, gibt jedoch nur die Anschlussberufung. Die Berufungen haben hingegen keinen Erfolg.
38 
Die Klägerin hat mit der Anschlussberufung den Klageantrag in Bezug auf den Gegenstand der Hauptforderung zulässigerweise geändert und nunmehr Zahlung statt Freistellung verlangt. Diese Umstellung ist von § 264 Nr.2 ZPO gedeckt (BGH v. 25.11.1993 - IX ZR 51/93), sodass es auf die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht ankommt (BGH v. 22.4.2010 - IX ZR 160/09 m.w.N.). Da die Klägerin mit diesem geänderten Antrag auch in der Sache Erfolg hat, war das Urteil des Landgerichts auf die Anschlussberufung hin abzuändern. Daneben hat das Landgericht der Klägerin aber auch die Nebenforderungen zu Recht zugesprochen mit der Folge, dass die Berufungen der Beklagten insgesamt zurückzuweisen waren.
I.
39 
Auch nach Änderung der Klage bestehen keine Bedenken gegen deren Zulässigkeit.
1.
40 
Sowohl bei dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag als auch bei dem auf Schuldbefreiung gerichteten ursprünglichen Antrag der Klägerin handelt es sich um eine Leistungsklage. Deshalb hat das Landgericht zu Recht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nicht für erforderlich gehalten. Gründe, nach denen ein solches Bedürfnis ausnahmsweise nicht besteht, sind nicht ersichtlich. Insbesondere können die materiell-rechtlichen Einwendungen und Gegenansprüche, die die Beklagten zu 1 bis 3 geltend machen, der Klägerin nicht die Befugnis nehmen, ihre Rechte im Prozess zu verfolgen. Hätten die Beklagten mit diesen Einwendungen Erfolg, hätte dies kein Prozessurteil, sondern eine Abweisung der Klage durch Sachurteil zur Folge.
2.
41 
Auf die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen, die bei einer gewillkürten Prozessstandschaft zu beachten sind, kommt es hier nicht an. Die Klägerin macht ausschließlich eigene Rechte geltend. Dass sie ihre Sachlegitimation auch auf eine (Rück-)Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche von der Berlin Hyp stützt, bedeutet nicht, dass sie ein fremdes Recht einklagen würde; nur dann läge aber eine Prozessstandschaft vor. Auch der Umstand, dass die Durchsetzung des Freistellungsanspruchs mittelbar dem Interesse der Gesellschaftsgläubiger dient, begründet deshalb keine Prozessstandschaft.
3.
42 
Der Anregung der Beklagten zu 4, die Prozesse zu trennen (§ 145 Abs.1 ZPO), war nicht zu folgen. Die Voraussetzungen einer einfachen Streitgenossenschaft (§ 60 ZPO) liegen vor. Der erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen den mit der Klage verfolgten Ansprüchen ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin aus inhaltsgleichen Treuhandverträgen von den Beklagten als Treugebern Freistellung wegen derselben Gesellschaftsschulden verlangt.
II.
43 
Der mit der Anschlussberufung verfolgte Zahlungsantrag ist gemäß §§ 280 Abs.1, 281 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 S.2 EGBGB begründet, denn der Klägerin stand der ursprünglich geltend gemachte Freistellungsanspruch zu und dieser hat sich in einen Zahlungsanspruch gewandelt.
1.
44 
Der Klägerin stand zu dem Zeitpunkt, als sie auf das Zahlungsverlangen übergegangen ist, ein durchsetzbarer Freistellungsanspruch im geltend gemachten Umfang zu.
a)
45 
Die Beklagten als Treugeber schulden der Klägerin als Treuhänderin grundsätzlich Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftsgläubigern, weil die Klägerin als persönliche haftende Gesellschafterin für diese einzustehen hat (§ 128 HGB).
46 
Der Treuhänder, der für den Treugeber die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft übernommen hat und folglich nach außen Träger der Rechte und Pflichten eines Gesellschafters ist, kann aufgrund des Geschäftsbesorgungsverhältnisses, das durch die Treuhandabrede begründet wird, gemäß §§ 675, 670 BGB von dem Treugeber Befreiung von den gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft entstandenen Verbindlichkeiten verlangen (BGH v. 28.1.1980 - II ZR 250/78; v. 5.5.2010 - III ZR 209/09 Tz.11; v. 22.3.2011 - II ZR 217/09).
47 
Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes, insbesondere haben die Parteien in dem streitgegenständlichen Treuhandvertrag den gesetzlichen Aufwendungserstattungsanspruch nach § 670 BGB nicht abbedungen. Der Treuhandvertrag enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung, und aus seinen einzelnen Bestimmungen lässt sich ein Ausschluss des gesetzlichen Aufwendungserstattungsanspruchs und ein damit verbundener, von den Beklagten zu 1 bis 3 behaupteter „Schutzschirm“ nicht ableiten. Ob sich aus § 2 Nr. 1 Satz 2 des Treuhandvertrags sogar ein originärer vertraglicher Freistellungsanspruch ergibt, kann offen bleiben.
b)
48 
Ob die Verbindlichkeiten, von denen die Klägerin befreit werden will, bereits bestanden, als sie für Rechnung der Beklagten der Fondsgesellschaft beitrat, ist unerheblich. Als persönlich haftende Gesellschafterin einer OHG hat die Klägerin gemäß § 130 HGB auch für Altverbindlichkeiten einzustehen. Dass sich die Fondsgesellschaft als OHG und nicht lediglich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandeln lassen muss, folgt bereits aus ihrer Eintragung im Handelsregister (§§ 2 S.1 und 5 HGB a.F.).
c)
49 
Der Klägerin droht eine Inanspruchnahme in der geltend gemachten Höhe.
50 
aa) Das Landgericht hat das Bestehen, die Höhe und die Fälligkeit der Darlehensverbindlichkeiten der Fondsgesellschaft gegenüber der Berlin Hyp und der A. anhand der vorgelegten Unterlagen rechtsfehlerfrei festgestellt. Gründe, an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln, zeigen die Beklagten nicht auf (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). Demnach schuldete die Fondsgesellschaft gemäß dem Schuldanerkenntnis vom 8.12.2008 (K 5) der Berlin Hyp zum 6.10.2008 noch 8.909.289,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 7.10.2008 und der A. gemäß dem Anerkenntnis vom 1.12.2008 (K 9) zum 30.9.2008 noch 432.041,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2008.
51 
Selbst wenn die Berlin Hyp die Klägerin nur insoweit in Anspruch nimmt, als diese ihre Freistellungsansprüche gegen die Treugeber realisieren kann, rechtfertigt dies nicht den Schluss, von der Klägerin werde eine Leistung gar nicht ernsthaft verlangt.
52 
bb) Die Darlegungslast für eine weitergehende Erfüllung liegt bei den Beklagten. Aus ihrem Vortrag ergeben sich aber keine weiteren Zahlungen auf den Darlehensanspruch mit Ausnahme des Umstandes, dass einzelne Gesellschafter bzw. Treugeber Leistungen auf ihren Haftungsanteil erbracht haben. Auf solche Leistungen kommt es aber nicht an, da Bemessungsgrundlage für den streitgegenständlichen Freistellungsanspruch die Darlehensvaluta ohne Anrechnung solcher Zahlungen ist.
53 
Die Beteiligungsquote der Klägerin setzt sich (nebst eines eventuell selbst gehaltenen Anteils) aus der Summe der von ihr treuhänderisch gehaltenen Beteiligungsquoten zusammen. Aufwendungsersatz kann die Klägerin von jedem Treugeber in Höhe von dessen (mittelbarer) Beteiligungsquote verlangen, da der Klägerin insoweit durch die Außenhaftung Aufwendungen im jeweiligen Auftragsverhältnis entstanden sind. Bemessungsgrundlage für den Aufwendungsersatz ist die Drittforderung ohne Berücksichtigung von Zahlungen anderer Treugeber auf ihren Haftungsanteil, da sich sonst die Haftungsquote der später zahlenden Treugeber in Bezug auf die Ausgangsforderung verringern und es zu keinem vollständigen Aufwendungsersatz für die Klägerin kommen könnte (vgl. hierzu auch BGH vom 16.12.1996 - II ZR 242/95; Thüringer OLG v. 29.10.2010 - 5 U 118/10).
54 
cc) Der Einwand der Beklagten zu 4, die Forderungen der Berlin Hyp gegen die Fondsgesellschaft seien bereits verjährt, ist nicht begründet, denn der Anspruch der Berlin Hyp auf Rückzahlung des Darlehens wurde erst aufgrund der Kündigung vom 30.9.2008 (K 38) fällig, sodass die dreijährige Verjährung erst Ende 2008 begann (§ 199 Abs.1 BGB).
55 
Gründe, einen früheren Verjährungsbeginn anzunehmen, bestehen nicht. Insbesondere kann ein solcher nicht daraus abgeleitet werden, dass der Berlin Hyp bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre, ihre Ansprüche gegenüber der Fondsgesellschaft fällig zu stellen, denn für den Verjährungsbeginn ist allein maßgebend, wann die Fälligkeit tatsächlich eingetreten ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 199 BGB a.F., wonach für den Verjährungsbeginn der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die Kündigung zulässig ist. Denn der Verjährungsbeginn richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs.1 S.1 EGBGB nach neuem Recht, das keine den §§ 199, 200 BGB a.F. entsprechende Regelung mehr vorsieht (Ellenberger in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 199 Rn.4).
56 
Angesichts der länger währenden Sanierungsbemühungen kann der Berlin Hyp auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Fälligstellung des Darlehens rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) hinausgezögert.
57 
Bei einem Beginn der allgemeinen Verjährung Ende 2008 kann diese folglich noch nicht vollendet sein, sodass nicht entschieden werden muss, ob die Fondsgesellschaft darüber hinaus einen Verjährungsverzicht erklärt hat.
58 
dd) Da die Klägerin von jedem Treugeber Aufwendungsersatz in Höhe von dessen (mittelbarer) Beteiligungsquote verlangen kann, schuldeten die Beklagten der Klägerin Freistellung von den Verbindlichkeiten gegenüber der Berlin Hyp und der A. in dem von der Klägerin mit der Klage begehrten Umfang.
d)
59 
Die Vereinbarungen, die die Klägerin mit der Berlin Hyp getroffen hat, stehen weder der Sachlegitimation der Klägerin entgegen noch haben sie den Untergang des Freistellungsanspruchs bewirkt.
60 
aa) Für die Aktivlegitimation der Klägerin ist letztlich unerheblich, ob die am 22.5.2006 vereinbarte Abtretung wirksam war.
61 
Verneint man diese Frage, ist die Klägerin unverändert Inhaberin der Freistellungsansprüche geblieben.
62 
Aber auch bei Wirksamkeit der Abtretung besteht die Aktivlegitimation der Klägerin. Denn in diesem Fall hat die Klägerin die streitgegenständlichen Rechte durch die Aufhebung der Abtretung und die vorsorgliche Rückabtretung vom 8.10.2008 wieder erworben.
63 
Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin trotz der Umwandlung des ursprünglichen Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch, die infolge der Abtretung vom 22.5.2006 eingetreten ist (vgl. BGH v. 5.5.2010 - III ZR 209/09, Tz.12), durch die Rückabtretung am 8.10.2008 einen Befreiungsanspruch erworben hat oder ob ihr der Zahlungsanspruch, der in der Hand der Berlin Hyp entstanden ist, übertragen worden ist. Nimmt man letzteres an, war die Klägerin bereits seit der Rückabtretung Inhaberin des Zahlungsanspruchs, der nunmehr Gegenstand der Klage ist. Hat sie lediglich einen Befreiungsanspruch erworben (so OLG Düsseldorf v. 15.7.2010 - I-6 U 33/10, OLG Celle v. 19.03.2010 - 9 U 95/09; OLG Düsseldorf v. 30.04.2010 - I-22 U 2/10), hat sich dieser mittlerweile in einen Zahlungsanspruch gewandelt, wie unten noch zu zeigen sein wird.
64 
Die Rückabtretung war auch nicht gemäß § 399 Var.1 BGB gesetzlich verboten.
65 
Gegenstand der Rückabtretung ist zunächst der Zahlungsanspruch, den die Berlin Hyp infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs erworben hat. Dass ein Zahlungsanspruch grundsätzlich ohne Veränderung seines Inhalts und damit ohne Verstoß gegen § 399 Var.1 BGB abgetreten werden kann, ist unproblematisch. Der Drittgläubiger erwirbt durch die Abtretung einen vollwertigen Zahlungsanspruch, über den er frei verfügen kann, grundsätzlich auch durch (Rück-)Übertragung an den ursprünglichen Freistellungsgläubiger.
66 
Die Übertragbarkeit dieses Zahlungsanspruchs ist auch dann zu bejahen, wenn man davon ausgeht, dass sich der Anspruch durch die Rückabtretung in der Hand der Klägerin wieder in einen Befreiungsanspruch gewandelt hat. Darin liegt keine Änderung des Inhalts des Anspruchs, die gemäß § 399 Var.1 BGB der Wirksamkeit der Abtretung entgegensteht. Denn Sinn und Zweck des gesetzlichen Abtretungsverbotes in § 399 BGB ist, dass die Abtretung, an der der Schuldner nicht beteiligt ist, nicht zu dessen Nachteil eine Änderung des Schuldinhalts bewirken darf. Die Annahme, dass die Klägerin durch die Hin- und Herübertragung des Freistellungsanspruchs ihren Freistellungsanspruch nicht zum Zahlungsanspruch erstarken lassen kann, hat ihren Grund aber gerade im Schutz der Interessen des Freistellungsschuldners. Wenn aber die Änderung des Inhalts des an sich abtretbaren Zahlungsanspruchs gerade im Interesse des Freistellungsschuldners angenommen wird, besteht kein Anlass, wegen dieser Inhaltsänderung zum Schutz des Freistellungsschuldners noch das gesetzliche Verbot des § 399 Var.1 BGB eingreifen zu lassen. Die Vorschrift mag dem Wortlaut nach eingreifen, ihrem Sinn und Zweck nach ist sie aber auf diesen Fall nicht anwendbar. Die Umwandlung des Zahlungs- wieder in einen Freistellungsanspruch infolge der Rückabtretung entspricht gleichsam spiegelbildlich der Änderung des Schuldinhalts infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs an den Drittgläubiger. In beiden Fällen steht die damit verbundene Veränderung der Schuld einer Abtretung trotz § 399 Var.1 BGB nicht entgegen.
67 
Selbst wenn man annimmt, dass die Rückabtretung letztlich den Charakter einer Inkassozession hatte, lassen sich daraus keine Argumente für die Unwirksamkeit der Forderungsübertragung herleiten. Auch als Inkassozession war die Abtretung nicht rechtsmissbräuchlich oder gar sittenwidrig (§ 138 Abs.1 BGB). Vor dem Hintergrund der Rechtsunsicherheit, ob die Abtretung der Freistellungsansprüche an die Berlin Hyp im Hinblick auf § 6 des Treuhandvertrages überhaupt wirksam war, bestand ein nachvollziehbares Interesse der Vertragsparteien, wieder der Klägerin die Durchsetzung der Ansprüche gegen die Treugeber zu überlassen.
68 
bb) Infolge der Abtretungsvereinbarung vom 22.5.2006 ist die Verbindlichkeit der Klägerin aus § 128 HGB, von der sie freigestellt werden will, auch nicht erloschen. Es stellt sich deshalb nicht die Frage, ob die Klägerin mit der Vereinbarung vom 8.10.2008 ihre Haftung erneut begründet hat und ob sie dadurch ihre Pflichten gegenüber den Treugebern verletzt hat.
69 
Dass die Haftung der Klägerin auch nach der Vereinbarung vom 22.5.2006 fortbestand, folgt daraus, dass sich die Berlin Hyp durch die Abtretung nur erfüllungshalber einen Zahlungsanspruch verschafft hat (so auch OLG Düsseldorf v. 15.07.2010 - I-6 U 33/10). Denn nach der Interessenlage der Parteien und dem Zweck der Vereinbarung kann nicht angenommen werden, dass mit der Formulierung „mit befreiender Wirkung“ eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB) vereinbart werden sollte. Schließlich haben die Vertragsparteien in der Ergänzungsvereinbarung vom 1.6.2007 auch klargestellt, dass eine Leistung erfüllungshalber gewollt ist. Hat der Schuldner aber lediglich erfüllungshalber geleistet, erlischt seine Schuld erst, wenn sich der Gläubiger aus dem „Geleisteten“ befriedigt hat, wozu es hier nicht kam.
70 
Wenn die Abtretung nur eine Leistung erfüllungshalber bewirken sollte, kommt es letztlich auch nicht darauf an, ob und wann die Bedingungen eingetreten sind, an die die Wirksamkeit der Abtretung gemäß § 1 der Vereinbarung vom 22.5.2006 geknüpft war.
71 
Soweit die Beklagten zu 1 bis 3 geltend machen, dass die als Leistung an Erfüllungs statt gewollte Abtretung bereits vor dem 1.6.2007 mit Abschluss der Sanierungsvereinbarung vom 19.9.2006 (BK 15) wirksam geworden sei, steht dem entgegen, dass die Berlin Hyp unstreitig von dem in der Sanierungsvereinbarung eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat (K 91), sodass es letztlich nicht zu der Sanierung gekommen ist, von der die Wirksamkeit der Abtretung abhängen sollte.
72 
cc) Aber auch unter der Prämisse, dass die Klägerin ihre Freistellungsansprüche am 22.5.2006 wirksam an Erfüllungs statt abgetreten hat, mit der Folge, dass ihre Schuld gegenüber der Berlin Hyp erloschen ist, ergeben sich aus der Tatsache, dass die Klägerin am 8.10.2008 mit der Berlin Hyp die rückwirkende Aufhebung der Vereinbarung vom 22.5.2006 und vorsorgliche Rückabtretung der Freistellungsansprüche vereinbart hat, keine Einwendungen der Beklagten.
73 
Geht man davon aus, dass § 6 des Treuhandvertrages die Abtretung der Freistellungsansprüche nicht hinderte, war die Klägerin in der Entscheidung frei, ob sie diese Ansprüche an die Berlin Hyp abtritt oder nicht, ferner ob dies erfüllungshalber oder an Erfüllungs statt geschehen soll. Der Treuhandvertrag begründet insoweit keine Beschränkungen. Wenn die Treugeber von der Klägerin diesbezüglich aber kein bestimmtes Verhalten verlangen konnten, begründet auch der Umstand, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Disposition wieder rückgängig gemacht und die anfängliche Rechtslage wieder hergestellt hat, keine Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber den Treugebern. Zumal die Vereinbarung vom 8.10.2008 von dem nachvollziehbaren Interesse der Klägerin getragen war, einen Streit mit der Berlin Hyp über die Wirksamkeit der Abtretung vom 22.5.2006 zu vermeiden. Die Klägerin war auch deshalb nicht gehalten, im Interesse der Treugeber an der Vereinbarung vom 22.5.2006 festzuhalten, weil bei der gebotenen Gesamtbetrachtung keine Vermögensnachteile für die Treugeber zu befürchten waren. Denn letztlich hat sich an der Haftung der Treugeber durch die Aufhebungsvereinbarung vom 8.10.2008 nichts geändert; gewechselt hat nur die Gläubigerstellung: mussten die Treugeber zuvor mit der Inanspruchnahme durch die Berlin Hyp rechnen, hatten sie sich danach wieder mit der Klägerin auseinanderzusetzen.
e)
74 
Die Beklagten waren und sind auch nicht berechtigt, die Leistung zu verweigern.
75 
aa) Der Freistellungsanspruch war nicht verjährt, als die Klägerin zum Zahlungsverlangen übergegangen ist. Nach neuem Verjährungsrecht beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Drittforderung fällig geworden ist (BGH v. 5.5.2010 - III ZR 209/09). Das war vorliegend erst im Jahre 2008 der Fall. Nach dem alten Verjährungsrecht galt dagegen die 30-jährige Verjährungsfrist, so dass der Anspruch beim Übergang vom alten zum neuen Recht noch nicht verjährt war.
76 
bb) Die Klägerin ist nicht verpflichtet, vor den Beklagten vorrangig andere persönlich haftende Gesellschafter oder die Fondsgesellschaft selbst in Anspruch zu nehmen.
77 
Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin nach dem Treuhandvertrag verpflichtet ist, im Interesse der Treugeber selbst Rückgriff bei der Gesellschaft oder anderen Gesellschaftern zu nehmen. Denn die Klägerin hält die Anteile für die Treugeber lediglich, während die Wahrnehmung der Rechte aus der Mitgliedschaft im Wesentlichen den Treugebern überlassen ist (§ 3 des Treuhandvertrages).
78 
Gegenüber anderen persönlich haftenden Gesellschaftern - insbesondere gegenüber der As. - bestehen aber auch keine Ausgleichsansprüche, weil die Beklagten nur im Umfang ihrer Haftungsquote in Anspruch genommen werden. Diesen Anteil müssen sie aber im Verhältnis zu anderen Gesellschaftern tragen. Daran ändert auch § 8 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages nichts, wonach die As. im Innenverhältnis unbeschränkt haftet. Die unbeschränkte Haftung der As. im Innenverhältnis kann nämlich nur bedeuten, dass sie die Ausfallhaftung trifft, wenn einzelne Gesellschafter ihre Einlage nicht erbringen, denn wenn die As. schlechthin im Innenverhältnis haften würde, wäre dies ein Widerspruch zu der in § 8 Nr. 2 S. 1 des Gesellschaftsvertrages statuierten quotalen Haftung der anderen Gesellschafter (vgl. auch OLG Karlsruhe v. 13.1.2011 - 4 U 91/10; OLG München v. 05.10.2010 - 20 U 1940/10).
79 
Auch einen Rückgriff bei der Fondsgesellschaft (§ 110 HGB) muss die Klägerin nicht vorrangig versuchen. Zwar sind Ausgleichsansprüche gemäß § 426 Abs.1 BGB gegen die übrigen Gesellschafter gegenüber der Haftung der Gesellschaft (§ 110 HGB) grundsätzlich subsidiär (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rn. 25, 27). Hier geht es aber nicht um einen Gesamtschuldnerausgleich unter Mitgesellschaftern, sondern um die Konkurrenz des Anspruchs des Treuhänder-Gesellschafters nach § 110 HGB gegen die Gesellschaft mit der Forderung nach §§ 670, 257 S. 1 BGB gegen den Treugeber. Das Verhältnis dieser Ansprüche richtet sich nicht nach innergesellschaftlichen Regeln, vielmehr stehen die Ansprüche unabhängig nebeneinander (so auch OLG München v. 5.10.2010 - 20 U 1940/10).
80 
Die Klägerin muss aber auch deshalb nicht gegen die Gesellschaft vorgehen, weil nicht ersichtlich ist, dass dies angesichts der Vielzahl der Treugeber und der Vermögenslage der Gesellschaft nach Veräußerung der Immobilie überhaupt Erfolg verspricht. Entsprechende Erfolgsaussichten lassen sich auch nicht aus der Bilanz der Fondgesellschaft zum 31.12.2008 (BK 8) ableiten. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass in den Aktiva sonstige Vermögensgegenstände mit einem Wert von 4.274.701,07 EUR ausgewiesen sind, ist der Einwand der Klägerin nicht widerlegt, es handle sich dabei nicht um freie Werte, vielmehr seien diese - insbesondere die Förderung durch die IBB - bereits zur Ablösung der Darlehensverbindlichkeiten verwendet worden. Belegt ist dies durch die Feststellung des Rückzahlungsanspruchs zum 6.10.2008 (K5; BK1), in die auch Aufwendungszuschüsse der IBB eingeflossen sind. Soweit andere Gesellschafter oder Treugeber Zahlungen in das Gesellschaftsvermögen geleistet haben, wurde oben bereits ausgeführt, dass diese den Beklagten wegen der quotalen Haftung der Gesellschafter nicht zugute kommen können.
81 
cc) Die Verfolgung der Freistellungsansprüche verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere folgt dies nicht aus einem kollusiven Zusammenwirken der Klägerin mit der Berlin Hyp als Gesellschaftsgläubigerin. Denn wenn der Klägerin der Freistellungsanspruch grundsätzlich zusteht, ist schon nicht ersichtlich, dass den Beklagten ein rechtswidriger Nachteil entsteht, wenn die Klägerin mit dem Ziel der Schuldbefreiung und die Gläubiger mit dem Ziel, bestehende Forderungen zu realisieren, bei der Durchsetzung der Freistellungsansprüche zusammenwirken. Die Klägerin verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie ihre Insolvenz abwenden möchte, sie nimmt vielmehr ein berechtigtes Interesse wahr und ist insoweit auch nicht durch den Treuhandvertrag daran gehindert, ihre Rechte gegen die Treugeber durchzusetzen. Zumal eine Insolvenz der Klägerin am Bestand der Freistellungsansprüche gegen die Treugeber nichts ändern würde; diese wären vom Insolvenzverwalter weiter zu verfolgen.
82 
dd) Die Beklagten können dem Freistellungsbegehren der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche entgegenhalten.
83 
Der Senat hat in den bislang entschiedenen Parallelfällen (Urteile vom 21.2.2011 - 6 U 77/10 und 6 U 209/09) Schadensersatzansprüche der Anleger gegen die Klägerin verneint, weil der Fondsprospekt die Anleger über alle wesentlichen Punkte der Beteiligung ausreichend informiert hat (so auch OLG Karlsruhe v. 30.06.2009 - 17 U 401/08 und v. 13.1.2011 - 4 U 91/10; OLG Düsseldorf v. 15.07.2010 - I-6 U 33/10; OLG München v. 05.10.2010 - 20 U 1940/10).
84 
Ausdrücklich offen gelassen wurde bislang die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage, ob sich der Treugeber gegen den Anspruch des Treuhänders auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger mit Schadenersatzansprüchen verteidigen darf. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird dies für eine mittelbare Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft in Form der KG im Interesse der Kapitalerhaltung und des Gläubigerschutzes verneint (OLG Stuttgart v. 18.3.2010 - 14 U 50/09; OLG Köln v. 21.8.2008 - 18 U 63/08 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht mit Urteilen vom 22.3.2011 (II ZR 100/09, II ZR 174/09, II ZR 217/09 und weitere) bestätigt.
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Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr dahin, dass dieser Auffassung zu folgen ist und dass sie nicht nur in der Rechtsbeziehung zwischen Treugeber und Treuhandkommanditist gilt, sondern auch im Fall einer mittelbaren Beteiligung an einer OHG.
86 
Der Grund, warum dem Treugeber die Verteidigung mit Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhänder verwehrt ist, liegt nicht in den Besonderheiten der Rechtsstellung eines Kommanditisten, sondern beruht in erster Linie darauf, dass derjenige, der sich über einen Treuhänder an einer Personengesellschaft beteiligt, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, als wenn er unmittelbar Gesellschafter geworden wäre. Deshalb trifft den Treugeber grundsätzlich das Anlagerisiko, das sich in der persönlichen Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern verwirklicht (BGH v. 22.3.2011 - II ZR 217/09 für den Fall der KG). Dieser Gedanke gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft, an der er sich beteiligt, in der Rechtsform der KG oder der OHG betrieben wird. Er ist deshalb auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
87 
Dies hat zur Konsequenz, dass die Beklagten wegen der behaupteten Schadensersatzansprüche weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen dürfen, weil dies mit dem Zweck der geschuldeten Schuldbefreiung, die persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft zu realisieren, unvereinbar ist (§ 242 BGB). Denn wenn die Beklagten selbst unmittelbar persönlich haftende Gesellschafter der OHG geworden wären, könnten sie sich gegen die Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger nicht mit dem Einwand verteidigen, sie seien im Zuge ihres Beitritts durch den Prospekt unzureichend oder falsch informiert worden. Selbst wenn dies den Beitritt fehlerhaft machen würde, träfe sie die Haftung aus § 128 HGB, denn die Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft besteht auch bei fehlerhaftem Beitritt (Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl., § 128 Rn.8). Bei einer mittelbaren Beteiligung über einen Treuhänder haftet der Treugeber den Gesellschaftsgläubigern zwar nicht persönlich (BGH v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07), vielmehr erfolgt die Inanspruchnahme des Treugebers mittelbar, indem der Treuhänder Freistellung verlangt. Da die Beklagten als Treugeber nach den oben beschriebenen Grundsätzen aber nicht besser stehen sollen, als wenn sie unmittelbar Gesellschafter geworden wären, und sie deshalb das mit der Außenhaftung verbundene Anlagerisiko zu tragen haben, dürfen sie sich auch gegenüber dem Freistellungsanspruch der Klägerin nicht mit dem Einwand verteidigen, die Klägerin schulde ihnen wegen unzureichender Information über die Kapitalanlage Schadensersatz. Das aus § 242 BGB resultierende Aufrechnungsverbot bewirkt damit, dass der Treugeber das wirtschaftliche Risiko schädigenden Verhaltens der Treuhänderin nicht auf die Gläubiger der Gesellschaft überwälzen darf (OLG Stuttgart v. 18.3.2010 - 14 U 50/09 Tz.46).
88 
Es muss deshalb letztlich nicht entschieden werden, ob die Klägerin den Beklagten Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss schuldet.
2.
89 
Die Voraussetzungen für den Übergang von dem Freistellungs- zum Zahlungsanspruch liegen vor.
90 
Sie sind zum einen gegeben, wenn der Freistellungsschuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. In diesem Fall kann der Gläubiger sich entscheiden, ob er den Freistellungsanspruch weiter verfolgt oder den auf Zahlung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend macht (vgl. zu Parallelfällen OLG Düsseldorf v. 15.7.2010 - I-6 U 33/10; OLG München v. 05.10.2010 - 20 U 1940/10; Thüringer OLG v. 29.10.2010 - 5 U 118/10). An der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Freistellung haben die Beklagten spätestens mit Einlegung und Begründung der Berufung keinen Zweifel gelassen.
91 
Darüber hinaus ist die Frist, die ihnen die Klägerin im Berufungsverfahren zur Vornahme der Freistellung gesetzt hat, erfolglos verstrichen. Die Klägerin hat sich hierauf in der Anschlussberufung für den Schadensersatzanspruch entschieden.
92 
Da die Klägerin nicht ausschließlich Leistung an sich verlangt, sondern die Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung auch an die Drittgläubiger leisten können, wird der Befürchtung der Beklagten Rechnung getragen, sie treffe im Falle einer Zahlung an die Klägerin deren Insolvenzrisiko.
III.
93 
Die Nebenforderungen hat das Landgericht der Klägerin gemäß §§ 280 Abs.1 und 2, 286 BGB zu Recht zugesprochen.
IV.
94 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.10, 711 ZPO.
95 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

11
1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision auch nicht beanstandet hat es zunächst angenommen, dass die Beklagte als Treugeberin gemäß § 257 BGB verpflichtet gewesen ist, die Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus den für sie gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligungen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78 - NJW 1980, 1163, 1164). Dies ergibt sich aus den in den Treuhandverträgen getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit § 675 Abs. 1, § 670 BGB.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

21
Für die Statuierung einer persönlichen Außenhaftung des so genannten "qualifizierten Treugebers" entsprechend den Regeln der §§ 128, 130 HGB fehlt jedoch die notwendige gesetzliche Grundlage. Zwar mag sich seine Rechtsposition innerhalb der Gesellschaft im Ergebnis nicht wesentlich von der eines "echten" Gesellschafters unterscheiden. Durch die weitreichenden Macht- und Kontrollbefugnisse wird er aber nicht zum Vollgesellschafter, sondern lediglich in das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern einbezogen. Die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die Gesellschaftsschulden beruht indes auf dem Außenverhältnis. Die gesetzliche Haftungsverfassung der §§ 128, 130 HGB setzt daher zwingend eine "wirkliche" Gesellschafterstellung voraus (Baumbach/Hopt aaO; Tebben aaO S. 612; Weipert aaO S. 515; Fleck aaO S. 801).
35
Demgegenüber ist der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte ihn von Ansprüchen der Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubigern oder von Dritten freizustellen habe, die sich aus seiner Rechtsstellung als Kommanditist ergäben, im Ergebnis unbegründet. Auch wenn man mit dem Kläger als richtig unterstellt, die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu werten , kommt seine Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kläger selbst nicht Kommanditist ist, sondern nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Beklagte Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten Anspruchs (vgl. BGHZ 76, 127, 130 f; Henze, in: Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Aufl. 2008, § 177a Anh. B Rn. 100; Strohn aaO § 171 Rn. 120). Auch Gläubiger der Gesellschaft können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - WM 2008, 2359, 2360 f Rn. 19-24 zur Inanspruchnahme nach §§ 128, 130 HGB), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt. Soweit der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung darauf hingewiesen hat, als "Dritter" im Sinne seiner Antragstellung komme auch die Beklagte in Betracht, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil es insoweit um keine Freistellung ginge. Im Verhältnis zur Beklagten könnte allenfalls die Frage geprüft werden, ob dieser nach einer Inanspruchnahme nach den §§ 171, 172 HGB gegen den Kläger Ansprüche nach §§ 675, 670 BGB zustehen. Einen auf dieses Rechtsverhältnis bezogenen Feststellungsantrag hat der Kläger indes nicht gestellt.
10
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die beklagte Treugeberin aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).
20
Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Auch wenn man als richtig unterstellt , die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu werten, kommt eine Inanspruchnahme des Klägers nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kläger selbst nicht Kommanditist, sondern als Treugeber nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Treuhänderin Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130 f; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 10 m.w.N.). Auch Gläubiger der Gesellschaft können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 20).
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a) Dieser Feststellungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Auch wenn man als richtig unterstellt, die Ausschüttungen an die Anleger beruhten nicht auf erwirtschafteten Renditen, sondern seien als (teilweise) Einlagenrückgewähr zu werten, kommt eine Inanspruchnahme des Klägers nach §§ 171, 172 HGB nicht in Betracht. Da der Kläger selbst nicht Kommanditist, sondern als Treugeber nur wirtschaftlich über die Treuhandkommanditistin an der Fondsgesellschaft beteiligt ist, ist nicht er, sondern die Treuhänderin Anspruchsgegnerin eines auf §§ 171, 172 HGB gestützten Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78 - BGHZ 76, 127, 130 f.; Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 10 m.w.N.). Auch Gläubiger der Gesellschaft können ihn insoweit nicht in Anspruch nehmen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15), so dass es an einer Grundlage für eine mögliche Freistellungsverpflichtung fehlt (BGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08, ZIP 2010, 1646 Rn. 33, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 186, 205; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 20).

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

11
1. Ohne Rechtsverstoß und von der Revision auch nicht beanstandet hat es zunächst angenommen, dass die Beklagte als Treugeberin gemäß § 257 BGB verpflichtet gewesen ist, die Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus den für sie gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligungen entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78 - NJW 1980, 1163, 1164). Dies ergibt sich aus den in den Treuhandverträgen getroffenen Vereinbarungen zu den Aufgaben der Treuhänderin in Verbindung mit § 675 Abs. 1, § 670 BGB.

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die beklagte Treugeberin aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).
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Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom Berufungsgericht zutreffend wiedergegeben wird, ist die Aufrechnung über die gesetzlich und vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausgeschlossen, sofern der besondere Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses , die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar erscheinen lassen. Namentlich ist aus der Natur des Treuhandverhältnisses hergeleitet worden, dass Sinn und Zweck des Auftrags die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausschließen können, die ihren Grund nicht in diesem Rechtsverhältnis haben (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1954 - II ZR 292/53, BGHZ 14, 342, 346 f; vom 11. Januar 1955 - I ZR 106/53, BGHZ 16, 124, 137; Senatsurteile vom 1. Juni 1978 - III ZR 44/77, BGHZ 71, 380, 383; vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90, 93).
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die beklagte Treugeberin aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).
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Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

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a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. m.w.N.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen , die, wie z. B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig , weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 183/86, ZIP 1987, 912, 913; Tebben, ZGR 2001, 586 ff.; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.

(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

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III. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gelegenheit , die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich unproblematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Beklagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne weiteres erkennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO) grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) beschränkt , falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönli- che Haftung zu widersprechen (Sen.Urt. v. 14. November 2005 - II ZR 178/03, ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.Nachw.).

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

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a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. m.w.N.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen , die, wie z. B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig , weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 183/86, ZIP 1987, 912, 913; Tebben, ZGR 2001, 586 ff.; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.