vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 35 O 28/09, 02.11.2010
Oberlandesgericht Düsseldorf, 14 U 27/11, 24.11.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 273/11
Verkündet am:
9. April 2013
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für die Kenntnis der für die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages
maßgebenden Tatsachen, die die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB in Lauf
setzt, kommt es auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose
Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an.

b) Die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, kann sowohl im Gesellschaftsvertrag
als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden.

c) Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige
Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des
Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis
genügt nicht.
BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2013 durch den Richter Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin
Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war seit 21. Mai 2002 Geschäftsführer der beklagten GmbH. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die S. D. mbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadtsparkasse D. ist. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag des Klägers vom 14. Mai 2003 wurde mit einem Nachtrag vom 30. August 2006 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
2
Bis zum 15. Juli 2003 war der Kläger auch Geschäftsführer der S. D. mbH. Als ihr Geschäftsführer hat der Kläger Ende 2000 einen Beratervertrag mit dem Kommunalpolitiker M. geschlossen, in dem diesem ein jährliches Beraterhonorar von 200.000 DM zugesagt worden war. Der Beratervertrag mit M. wurde auf Bitten der Stadtsparkasse K. im Jahre 2003 bis 23. Juni 2004 verlängert. Anfang 2004 bat M. um eine Aufhebung des Vertrages, der die S. D. mbH mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 in einem von ihren beiden Geschäftsführern unterschriebenen Schreiben vom 12. Februar 2004 zustimmte. In diesem Schreiben heißt es: "Wir folgen gern Ihrem Vorschlag und stimmen hiermit einer Aufhebung des Vertrages mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 zu. Wir bedanken uns für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und verbleiben mit freundlichen Grüßen".
3
Am 1. Februar 2009 trat M. von allen politischen Ämtern zurück. In Presseberichten war die Vermutung geäußert worden, dass es sich bei dem Beratervertrag mit ihm um einen Scheinvertrag gehandelt habe, der von dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse K. initiiert worden sei und allein der Versorgung von M. gedient habe. Eine Gegenleistung für das vereinnahmte Honorar habe M. nie erbracht. Strafrechtliche Ermittlungen wurden wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.
4
Am 16. Februar 2009 beschloss die S. D. mbH als Alleingesellschafterin der Beklagten die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die fristlose Kündigung des Dienstvertrages aus wichtigem Grund, die dem Kläger am selben Tag erklärt wurde.
5
Der Kläger hat beantragt, die Unwirksamkeit der Kündigung festzustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. November 2011 - 14 U 27/11, juris) hat ausgeführt, die gegenüber dem Kläger ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung sei unwirksam, weil sie nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB erfolgt sei. Kenntnis der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten, auf die es ankomme, habe bereits zum Zeitpunkt der von ihnen unterzeichneten Zustimmung zur Aufhebung des Beratervertrages mit M. vorgelegen. Das folge aus dem Schreiben vom 12. Februar 2004. Dieses Schreiben dokumentiere aus sich heraus eine Bestätigung und Billigung des Beratervertrages, die verdeutliche, dass die Unterzeichner bereits die wesentlichen Hintergründe kannten und sogar billigten. Andernfalls bleibe schlechthin unverständlich, wie sich die Geschäftsführer dazu veranlasst gesehen haben könnten, eine nur teilweise rückwirkende Aufhebung eines gänzlich unbekannten Beratervertrages zu bestätigen und M. sogar eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu attestieren. Selbst bei unterstelltem Fortbestehen gewisser (Rest-) Unklarheiten über den Charakter des bereits auf den ersten Blick höchst auffälligen und ungewöhnlichen Beratervertrages und zumal eines solchen, bei dem es nach der Darstellung der Beklagten nie eine Beratungstätigkeit gegeben haben soll, hätte jedenfalls Veranlassung bestanden , den sich akut aufdrängenden Seriositätsbedenken nachzugehen. Noch etwa notwendige Ermittlungen seien mit gebotener Eile durchzuführen gewesen.
8
Die von der Beklagten weiter geltend gemachte Missachtung von Weisungen durch den Kläger im Rahmen der Aufklärungstätigkeit im Jahre 2009 trage die fristlose außerordentliche Kündigung nicht. Soweit die kündigungsrelevanten Umstände bereits im Jahre 2004 bekannt gewesen seien oder zu dieser Zeit jedenfalls die gebotenen Erkundigungen verabsäumt worden seien, sei es schon im Ansatz verfehlt, etwaige Versäumnisse des Klägers bei der Aufdeckung eben dieser Vorgänge im Jahre 2009 für ein gleichsam wieder auflebendes Kündigungsrecht ins Feld zu führen. Dass dem Kläger darüber hinaus Verfehlungen bei der Aufklärung anzulasten wären, die für sich die ausgesprochene Kündigung tragen würden, sei nicht feststellbar.
9
Schließlich bestehe auch kein Kündigungsgrund in Bezug auf das Verhalten des Klägers bei der Verlängerung des Beratervertrages mit der K. GmbH bezüglich des Komplexes G. .
10
II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
1. Im Ergebnis noch zutreffend hat es das Berufungsgericht für maßgebend erachtet, ob die Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten schon im Februar 2004 Kenntnis von den möglichen Kündigungsgründen erlangt haben.
12
Nach § 626 Abs. 2 BGB kann die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis im Sinn von § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an (BGH, Urteil vom 10. September 2001 - II ZR 14/00, ZIP 2001, 1957, 1958; Urteil vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508, 510; Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 92). Kündigungsberechtigt ist bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung als das analog § 46 Nr. 5 GmbHG zuständige Organ. Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, kommt es auf dessen Kenntnis bzw. die Kenntnis des organschaftlichen Vertreters des Alleingesellschafters an. Dieser kann jederzeit eine Universalversammlung nach § 51 Abs. 3 GmbHG abhalten und damit eine Kündigung auch ohne Einberufung einer förmlichen Gesellschafterversammlung aussprechen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2008 - II ZR 107/07, ZIP 2008, 2260 Rn. 13; Beschluss vom 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Rn. 7;Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 645; Urteil vom 24. Februar 1954 - II ZR 88/53, BGHZ 12, 337, 339).
13
Allerdings kann die Befugnis, den Anstellungsvertrag zu kündigen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch die Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden (BGH, Urteil vom 26. März 1984 - II ZR 120/83, BGHZ 91, 217, 218 f.). Davon hat die Alleingesellschafterin hier Gebrauch gemacht und ein Vorstandsmitglied der Stadtsparkasse D. bevollmächtigt, die S. D. mbH in allen Angelegenheiten betreffend die Beklagte zu vertreten und insbesondere Anstellungsverträge mit Geschäftsführern zu beenden. Die Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds der Muttergesell- schaft führt aber nicht dazu, dass für den Beginn der Kündigungserklärungsfrist allein die Kenntnis dieser Person maßgebend ist. Durch die Bevollmächtigung wurde die Befugnis der Geschäftsführer, für die Alleingesellschafterin zu handeln und den Beschluss über die Beendigung des Anstellungsvertrages zu fassen , nicht verdrängt. Immerhin haben die Geschäftsführer ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung den der Kündigung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschluss gefasst und das Kündigungsschreiben unterzeichnet.
14
Mussten die Geschäftsführer der S. D. mbH darüber hinaus vor einer Beschlussfassung über die Beendigung des Anstellungsvertrages mit dem Kläger die Zustimmung der Gesellschafterin , also der Stadtsparkasse D. , einholen, begann zwar die zweiwöchige Erklärungsfrist erst nach Eingang der Zustimmung zu laufen. In diesem Fall ist allerdings die Kündigungsmöglichkeit verwirkt, wenn die Geschäftsführer der S. D. mbH sich nach Kenntniserlangung nicht unverzüglich um die Zustimmung als Voraussetzung einer Beschlussfassung bemühten. Wenn die Einberufung der Gesellschafterversammlung von den einberufungsberechtigten Mitgliedern unangemessen verzögert wird, muss sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der zumutbaren Beschleunigung einberufen worden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1998 - II ZR 318/96, BGHZ 139, 89, 92 f.). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Beschlussfassung ein anderes überwindbares Hindernis wie die Zustimmung der Gesellschafter-Gesellschafterin entgegensteht.
15
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber dem Schreiben vom 12. Februar 2004 eine Kenntnis der Geschäftsführer von den kündigungsrelevanten Tatsachen entnommen. Eine sichere und umfassende Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist (BGH, Urteil vom 24. November 1975 - II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78). Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht (vgl. BAG, NJW 2011, 2231, 2232; AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 mwN). Lediglich dann, wenn die Tatsachen bereits im Wesentlichen bekannt sind und noch zusätzliche Ermittlungen erforderlich sind, wie etwa die Anhörung des Betroffenen bei einer Verdachtskündigung oder die Ermittlung von gegen eine Kündigung sprechenden Tatsachen, sind diese zügig durchzuführen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1984 - II ZR 16/84, ZIP 1984, 1113, 1114; Urteil vom 24. November 1975 - II ZR 104/73, WM 1976, 77, 78).
16
Dem Schreiben vom 12. Februar 2004 lässt sich die positive Kenntnis der Geschäftsführer von den kündigungsrelevanten Tatsachen nicht entnehmen. Es beschränkt sich auf die Zustimmung zur Vertragsaufhebung und einen Dank für die Zusammenarbeit. Daraus lässt sich nicht schließen, dass die Geschäftsführer Kenntnis vom Abschluss eines Scheinvertrages oder des behaupteten Kompetenzverstoßes hatten. Die Aufhebung des Beratervertrages auf Bitte des Vertragspartners ist auch dann, wenn dieser in der Vergangenheit Beratungsleistungen erbracht hat, nichts Ungewöhnliches. Dass der Vertrag ohne die erforderliche Zustimmung des Vorstands der Muttergesellschaft abgeschlossen wurde, folgt aus seiner Aufhebung nicht. Der floskelhafte Dank für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit lässt ebenfalls nicht erkennen, dass den Geschäftsführern der Scheincharakter des Vertrages oder ein Kompetenzverstoß bei seinem Abschluss bekannt war.
17
Dass nach dem Schreiben den Geschäftsführern der S. D. mbH die Existenz des Beratervertrages bekannt war, genügt nicht, um die Erklärungsfrist in Lauf zu setzen. Die Kenntnis von der Existenz eines Beratungsvertrages mit M. ist nicht alles, was als Grundlage für eine Entscheidung über den Fortbestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses benötigt wird. Den Geschäftsführern musste aus Anlass der Zustimmung zur Vertragsaufhebung und des Dankes für die Zusammenarbeit noch nicht einmal der Inhalt der Vertragsurkunde bekannt werden. Das Berufungsgericht hat auch nicht dargelegt, dass aus den schriftlichen Vereinbarungen zwischen M. und der S. D. mbH zu erkennen sei, dass M. keine Beratungsleistungen erbringen solltesowie die Zustimmung des Vorstands der Stadtsparkasse D. zum Vertragsschluss erforderlich war und fehlte. Eine Pflicht zur Ermittlung der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen bestand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus Anlass der Vertragsaufhebung nicht, da eine fahrlässige Unkenntnis der maßgeblichen Tatsachen nicht genügt, um die Erklärungsfrist auszulösen.
18
3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
19
Etwaige Pflichtverletzungen des Klägers im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S. D. mbH können auch eine Kündigung seines Anstellungsvertrages als Geschäftsführer der Beklagten als einer anderen Konzerngesellschaft rechtfertigen.
20
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt ein Kündigungsgrund nicht deshalb, weil der dem Kläger vorgeworfene Kompetenzverstoß jedenfalls wegen der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse D. in einem milderen Licht erscheint.
21
a) Allein auf den Kompetenzverstoß kommt es schon deshalb nicht an, weil der Kündigung nicht nur der Vorwurf zugrunde liegt, der Kläger habe den Beratungsvertrag ohne eine erforderliche Zustimmung der Alleingesellschafterin , der Stadtsparkasse D. , abgeschlossen, sondern vor allem der Vorwurf , der Kläger habe einen Vertrag ohne Gegenleistung abgeschlossen, weil die Zahlungen der Versorgung von M. dienen sollten und dieser keine Beratungsleistungen erbringen sollte. Das Landgericht hat die Kündigung zudem auch darauf gestützt, dass der Kläger jedenfalls nach dem Scheitern des V. - Fonds, für den nach dem Vortrag des Klägers der Beratungsvertrag abgeschlossen sein sollte, Anfang 2001 den Vertrag trotz einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit nicht gekündigt hat. Beide Vorwürfe, mit denen sich die Revisionserwiderung nicht befasst und zu denen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat, sind geeignet, einen Kündigungsgrund abzugeben.
22
b) Auch der vorgeworfene Kompetenzverstoß vermag grundsätzlich eine Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1991 - II ZR 76/90, ZIP 1991, 509, 510; Urteil vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92, NJWRR 1993, 1123, 1124). Die Zustimmungsbedürftigkeit wegen des Abschlusses eines Dienstvertrages, die die Gesellschaft zu Leistungen über einer bestimmten Höhe verpflichtete, entfiel entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht schon deshalb, weil die Stadtsparkasse K. ihrerseits der Stadtsparkasse D. das Beratungshonorar erstatten sollte. Gegenüber M. war allein die Stadtsparkasse D. verpflichtet. Wenn - wie die Beklagte vorträgt - der Beratungsvertrag lediglich der Versorgung von M. dienen sollte und er keine Beratungsleistungen erbringen sollte, begingen die zuständigen Mitarbeiter der Stadtsparkasse K. mit der Zusage der Kostenübernahme zudem eine Straftat (§ 266 StGB), so dass die Stadtsparkasse K. nicht zur Leistung verpflichtet war (§ 134 BGB).
23
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheidet ein Kompetenzverstoß auch nicht deshalb von vorneherein aus, weil der Kläger den Vertrag auf Weisung des Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse D. abgeschlossen hat. Darin lag die nach der Geschäftsordnung der S. D. mbH erforderliche Zustimmung der Gesellschafterin nicht, wenn der Vorstandsvorsitzende seinerseits die Zustimmung des Gesamtvorstands einholen musste und für den Kläger evident war, dass diese Zustimmung fehlte. Dann missbrauchte der Vorstandsvorsitzende seine Vertretungsmacht für die Stadtsparkasse. Die Evidenz eines Verstoßes für den Kläger ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der damalige Mitgeschäftsführer B. intern bei der S. D. mbH dafür zuständig war, auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten, und keine Bedenken anmeldete.
24
Die Kündigung wegen eines Kompetenzverstoßes ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ausgeschlossen, weil er wegen der Mitwirkung des Vorstandsvorsitzenden und des Mitgeschäftsführers des Klägers in einem milderen Licht zu betrachten ist. Besondere Umstände können im einzelnen Fall allerdings dazu führen, dass ein Kompetenzverstoß in milderem Licht erscheint und kein Kündigungsgrund ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 - II ZR 169/07, ZIP 2009, 2195 Rn. 12; Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZR 289/06, ZIP 2008, 694 Rn. 2). Ob ein bestimmtes Verhalten als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zu werten ist, hat aber in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 539 f.). Da das Berufungsgericht zu dem behaupteten Kompetenzverstoß bisher - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat die nach § 626 Abs. 1 BGB erforderliche Abwägung nicht nachholen. In die Abwägung, ob es dem Dienstherrn nicht zugemutet werden kann, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen, sind alle für die Vertragsparteien maßgebenden Umstände einzubeziehen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1995 - II ZR 130/94, WM 1995, 2064, 2065 mwN).
25
III. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO).
26
Der Kläger hat u.a. bestritten, dass der Beratervertrag nur zum Schein und zur Versorgung von M. abgeschlossen wurde, dass nach dem Scheitern des V. -Fonds keine Beratungsleistungen mehr in Anspruch genommen wurden und dass für ihn erkennbar war, dass der Vorstandsvorsitzende nicht ohne Zustimmung des Gesamtvorstands der Sparkasse D. handeln durfte und gehandelt hat. Das Berufungsgericht wird sich auch mit der Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen haben, die Geschäftsführer der S-Kapitalbeteiligungsgesellschaft Düsseldorf mbH hätten den Scheincharakter des Vertrages bereits vor der rückwirkenden Aufhebung des Beratervertrages gekannt. Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte die Beweislast dafür trägt, dass die Erklärungsfrist eingehalten ist (BGH, Urteil vom 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998, 999; Urteil vom 2. Juli 1984 - II ZR 16/84, ZIP 1984, 1113, 1114).
27
Die Zurückweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich mit den Einwänden der Revision gegen die Verneinung der weiteren, auf das Verhalten des Klägers im Jahr 2009 gestützten Kündigungsgründe im Rahmen der Aufklärung der Umstände, die zum Abschluss des Beratervertrages führten, und zu dem Komplex G. Beratervertrag K. GmbH auseinanderzusetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müssen ältere Vorgänge, aus denen wegen Ablaufs der Erklärungsfrist kein Kündigungsrecht mehr hergeleitet werden kann, bei der Gesamtwürdigung nicht außer Betracht bleiben. Sie können vielmehr zur Unterstützung anderer Kündigungsgründe herangezogen werden, wenn wenigstens ein noch nicht erledigter Vorfall von nicht unerheblichem Gewicht vorhanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 539, 540).
Strohn Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.11.2010 - 35 O 28/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.11.2011 - I-14 U 27/11 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 273/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 273/11

Anwälte

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 273/11.

1 Artikel zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 273/11.

GmbH-Recht: Außerordentliche Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers wegen des Abschlusses eines Scheinvertrages

23.05.2013

für die Fristwahrung des § 626 Abs.2 BGB ist die Kenntnis des für die Entscheidung berufenen Gremiums maßgeblich-BGH vom 09.04.13-Az:II ZR 273/11

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 273/11 zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 51 Form der Einberufung


(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. (2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt we

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 273/11 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 273/11 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Mai 2009 - II ZR 169/07

bei uns veröffentlicht am 04.05.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 169/07 vom 4. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG §§ 47, 48; ZPO § 256 a) Wenn das Ergebnis der Abstimmung in einer GmbH-Gesellschafterversammlung nicht durch

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Sept. 2001 - II ZR 14/00

bei uns veröffentlicht am 10.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 14/00 Verkündet am: 10. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2000 - II ZR 251/98

bei uns veröffentlicht am 10.01.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 251/98 Verkündet am: 10. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2008 - II ZR 107/07

bei uns veröffentlicht am 20.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 107/07 Verkündet am: 20. Oktober 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2013 - II ZR 273/11.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juli 2019 - II ZR 155/18

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 155/18 Verkündet am: 2. Juli 2019 Ginter Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Aug. 2019 - II ZR 121/16

bei uns veröffentlicht am 20.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 121/16 Verkündet am: 20. August 2019 Stoll Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2016 - II ZR 217/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 217/15 Verkündet am: 15. November 2016 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2016 - 17 U 117/15

bei uns veröffentlicht am 26.08.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urkundenvorbehaltsurteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 22.07.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Diese

Referenzen

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 14/00 Verkündet am:
10. September 2001
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein

a) Der Geschäftsführer einer GmbH bedarf keiner Hinweise, daß er die Gesetze
und die Satzung der Gesellschaft zu achten und seine organschaftlichen
Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen hat; die Wirksamkeit der Kündigung
seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund setzt deswegen eine vorherige
Abmahnung nicht voraus (vgl. Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98,
ZIP 2000, 667).

b) Für die die Zweiwochenfrist in Lauf setzende Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2
BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die
fristlose Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an
(vgl. BGHZ 139, 89).
BGH, Urt. v. 10. September 2001 - II ZR 14/00 - OLG Rostock
LG Stralsund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in ihm festgestellt worden ist, daû der Anstellungsvertrag des Klägers nicht durch die fristlose Kündigung vom 19. März 1997 beendet worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Teilurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 28. Januar 1998 wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Hansestadt S. ist die alleinige Gesellschafterin der beklagten Wohnungsbau -GmbH. Nach deren Satzung werden die Anstellungsverträge mit Geschäftsführern durch den Aufsichtsrat geschlossen, dem u.a. auch die Kündigungskompetenz übertragen worden ist. Der Kläger wurde im April 1991 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach seinem jeweils mit zwölfmonatiger Frist zum 30. Juni eines jeden Jahres ordentlich kündbaren Anstellungsvertrag bedarf der Kläger für jedwede Nebentätigkeit der vorher einzuholenden Zustimmung des Aufsichtsrates; auûerdem hat der Kläger danach für alle auûerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegenden Geschäfte vorher die Zustimmung des Aufsichtsrats bzw. der Gesellschafterversammlung einzuholen. 1993 schloû der Kläger einen Dienstleistungsvertrag mit einer Maklerin, 1994 und 1996 gründete er für die Beklagte Gesellschaften mbH oder erwarb für sie Geschäftsanteile an einer solchen Gesellschaft; die vorherige Zustimmung von Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung hatte er dazu ebensowenig eingeholt wie zu seiner Berufung zum Geschäftsführer dieser Gesellschaften , er unterrichtete diese Gremien vielmehr erst nachträglich. Eine der von dem Kläger zu erledigenden Aufgaben war die Privatisierung von Teilen des Wohnungsbestandes der Beklagten nach dem Altschuldenhilfegesetz (ASHG). Als das zuständige Bundesministerium mitteilte, daû u.U. auch eine Privatisierung in sog. Zwischenerwerbermodellen anerkannt würde - dazu muûte der Wohnungsbestand auf einen rechtlich selbständigen Erwerber übertragen werden, der Veräuûerer durfte nur noch zeitlich begrenzt eine Minderheitsbeteiligung halten -, entschloû sich der Kläger, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und stimmte diese Verfahrensweise im Grundsatz mit dem Aufsichtsrat ab. Dabei bestand Einvernehmen darüber, daû der durchschnittliche Veräuûerungspreis je qm Wohnfläche bei 450,00 DM lie-
gen müûte. Diesen Betrag hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelt, die dabei die wertvollen Grundstücke ebenso einbezog, wie den Wohnungsbestand , der ohne durchgreifende Sanierung und Modernisierung unverkäuflich war und für den die Instandsetzungsarbeiten den Bodenwert überstiegen. Zur Durchführung übertrug der Kläger im Dezember 1996 51 % der Geschäftsanteile der von der Beklagten bis dahin allein gehaltenen T. S. GmbH an einen für ihn und die Beklagte beratend tätigen Rechtsanwalt. Die T. S. sollte sodann insgesamt 840 Wohnungen unterschiedlicher Qualität von der Beklagten zu dem genannten Durchschnittspreis von 450,00 DM erwerben. Unmittelbar nach der Geschäftsanteilsübertragung verkaufte der Kläger der T. S. 268 Wohnungen im Gesamtwert von 17.550.000,00 DM zu einem Preis von 7.010.109,00 DM; das entsprach einem Kaufpreis von rund 449,00 DM je qm Wohnfläche, während der durchschnittliche Verkehrswert dieser Objekte bei knapp 1.126,00 DM je qm Wohnfläche lag. Weitere Wohnungsverkäufe veranlaûte der Kläger nicht. Über den Verkauf der Wohnungen informierte der Kläger den Aufsichtsrat am 17. Februar 1997 nur unvollständig, insbesondere teilte er den Kaufpreis nicht mit. Über die Einzelheiten des Geschäfts wurde der Aufsichtsrat erst in seiner nächsten Sitzung am 5. März 1997 informiert, als ihm - wie er von dem Kläger gefordert hatte - der Vertrag vorgelegt wurde. Nach Kenntnisnahme von den einzelnen Regelungen dieses Vertrags beurlaubte der Aufsichtsrat den Kläger sofort und untersagte ihm jede weitere Tätigkeit für die Beklagte. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten berief den Kläger am 18. März 1997 mit sofortiger Wirkung ab, und der Aufsichtsrat beschloû am nächsten Tag, den Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund - hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin (30. Juni 1998) - zu kündigen. Mit seiner Klage hat der Kläger sich gegen die Abberufung, die fristlose und die ordentliche Kündigung gewandt und wegen der Umstände seiner Be-
urlaubung Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld gefordert. Die Beklagte hat mit der Widerklage Schadenersatz wegen Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Privatisierung des Wohnungsbestandes verlangt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers entsprochen , soweit er die Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung begehrt hat; im übrigen hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht, das angenommen hat, das Verhalten des Klägers rechtfertige seine Abberufung aus wichtigem Grund, hat die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses u.a. daran scheitern lassen, daû die Beklagte die zweiwöchige Kündigungsfrist nicht eingehalten und - wozu sie verpflichtet gewesen sei - den Kläger nicht abgemahnt gehabt habe. Nach seiner Ansicht führt auch die gebotene Gesamtwürdigung des Verhaltens des Klägers unter Einbeziehung der in der Vergangenheit liegenden, verfristeten Vorfälle nicht zu der Beurteilung, daû es der Beklagten unzumutbar ist, sich bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung an dem mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag festhalten zu lassen. Dies begegnet - wie die Revision mit Recht geltend macht - in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zutreffend und von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daû der Kläger seine gegenüber der Gesellschaft bestehenden, in der Satzung und seinem Anstel-
lungsvertrag näher beschriebenen Pflichten grob verletzt hat. Er hat mehrfach seine Kompetenzen überschritten, indem er, ohne zuvor die Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates einzuholen, auûergewöhnliche Geschäfte für die Beklagte - Abschluû eines Maklervertrages, Gründung von mehreren Gesellschaften mbH, Erwerb aller Geschäftsanteile der T. S. GmbH - abgeschlossen und das Geschäftsführeramt in mehreren anderen Gesellschaften übernommen hat. Auûerdem hat er dadurch, daû er sich der Kontrolle der hierzu berufenen Gremien der Beklagten entzogen hat, zumindest eine erhebliche Gefährdung der Vermögenslage der Beklagten herbeigeführt, weil er die wertvollen Grundstücke aus dem Wohnungsbestand für durchschnittlich rund 449,00 DM je qm und damit zu einem weit unter dem wahren Wert liegenden Preis verkauft hat, ohne zugleich sicherzustellen, daû die T. S. GmbH auch die wertlosen Immobilien zu dem vorgesehenen Durchschnittspreis aller 840 Einheiten erwarb. Diese Pflichtverletzungen, die miteinander in untrennbarem Zusammenhang stehen, rechtfertigen nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, die Abberufung des Klägers aus wichtigem Grund, sondern auch die fristlose Kündigung seines Dienstvertrages. Denn zumindest im Sinne einer Gesamtabwägung war es der Beklagten nicht mehr zumutbar, sich für mehr als ein Jahr - die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung beendete den Vertrag erst zum 30. Juni 1998 - an dem noch laufenden Dienstvertrag mit dem Kläger festhalten zu lassen. Der fristlosen Kündigung muûte nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, eine Abmahnung vorausgehen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft, sondern hat eine organschaftliche Aufgabe wahrzunehmen. Zu seinen Leitungsaufgaben gehört es, daû er für die Ordnungsgemäûheit und Rechtmäûigkeit des Verhaltens der Gesellschaft und der für sie handelnden Personen nach auûen die Verantwortung trägt und im Innenverhältnis die Arbeitgeberfunktion erfüllt (vgl. BGHZ 49, 30 f.). Dementsprechend bedarf er erst recht keiner Hinweise der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates, daû er sich an die Gesetze, an die Satzung und an die
in seinem Dienstvertrag niedergelegten Pflichten zu halten hat; vielmehr hat er sich - wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Sen.Urt. v. 14. Februar 2000 - II ZR 218/98, ZIP 2000, 667; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508) - ohne Abmahnung und von sich aus im Rahmen seines Pflichtenkreises dem Standard eines ordentlichen Geschäftsmanns entsprechend zu verhalten. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist ferner die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auffassung, die Beklagte habe das Recht zum Ausspruch der fristlosen Kündigung wegen Nichteinhaltens der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB verloren. Jedenfalls für den zentralen Vorwurf der Beklagten, daû der Kläger im Zusammenhang mit der Privatisierung eines Teils der der Gesellschaft gehörenden Wohnungen seine Kompetenzen grob überschritten und durch das Unterlaufen der vorgeschriebenen Kontrolle zumindest eine Vermögensgefährdung - wenn nicht, wie mit der noch beim Landgericht anhängigen Widerklage geltend gemacht, sogar einen Schaden - herbeigeführt hat, liegt ein Fristversäumnis nicht vor. Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, der Vorsitzende des Aufsichtsrates sei schon vor Anfang März 1997 "in groben Zügen" informiert gewesen. Denn die Kenntnis des Vorsitzenden , selbst wenn sie nicht nur die "groben Züge", sondern die wesentlichen Einzelheiten des zu beanstandenden Geschäfts umfaût hätte, ist aus Rechtsgründen unerheblich. Für die Kenntnis i.S.v. § 626 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den Wissensstand des zur Entscheidung über die fristlose Kündigung befugten und bereiten Gremiums an (BGHZ 139, 89; Sen.Urt. v. 10. Januar 2000 - II ZR 251/98, ZIP 2000, 508); das ist bei der Beklagten der Aufsichtsrat als Plenum und nicht etwa dessen Vorsitzender. Die von dem Kläger in der vorhergehenden Sitzung vom 17. Februar 1997 erteilten Informationen waren unvollständig und nicht geeignet, Ausmaû und Tragweite seines Verhaltens in einer Weise erkennen zu lassen, die den Aufsichtsrat in die Lage versetzte, die ihm abverlangte Entscheidung über die zu ziehenden Konsequenzen zu treffen (vgl. Sen.Urt. v. 26. Februar 1996 - II ZR 114/95, ZIP 1996, 636; v. 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, GmbHR 1997, 998). Erst in der Sitzung vom
5. März 1997 hat das zur Entscheidung berufene Gremium erfahren, daû der Kläger sich - erneut - über die ihm gezogenen Grenzen hinweggesetzt und vor allem 268 besonders wertvolle Wohnungen zu einem viel zu niedrigen Preis veräuûert hatte, ohne sicherzustellen, daû die Erwerberin auch die wertlosen Immobilien kaufte und den dafür vorgesehenen Durchschnittspreis des gesamten zu veräuûernden Teils des Wohnungsbestandes bezahlte. Damit erst hatte der Aufsichtsrat die notwendige Kenntnis erlangt und mit der am 19. März 1997 zugegangenen fristlosen Kündigung fristgerecht gehandelt. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, durfte der Aufsichtsrat auch die früheren, wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist isoliert nicht mehr als Kündigungsgrund tragfähigen Eigenmächtigkeiten des Klägers bei der Gesamtabwägung unterstützend für die von ihm ausgesprochene fristlose Kündigung heranziehen. Sie stehen mit dem letzten, nicht verfristeten Fall in einem inneren Zusammenhang (Sen.Urt. v. 9. März 1992 - II ZR 102/91, ZIP 1992, 530; v. 11. Juli 1978 - II ZR 266/76, WM 1978, 1123), weil die Kette von Kompetenzüberschreitungen die Unzuverlässigkeit des Klägers offenbart, welche zuletzt sogar zu einer erheblichen Vermögensgefährdung der Beklagten, wenn nicht gar zu einem Schaden geführt hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang in Zweifel zieht, ob sich die Beklagte zur Begründung ihrer Kündigung überhaupt auf die genannte Vermögensgefährdung bzw. die von ihr geltend gemachte Schädigung berufen kann, ist dies deswegen verfehlt, weil es die Erklärungen des Aufsichtsrats unzulässig, lediglich am Wortlaut des Kündigungsschreibens festhaltend, beurteilt. Nach den Erörterungen in der Aufsichtsratssitzung vom 17. Februar 1997, die mit der an den Kläger gerichteten Weisung geendet hat, den Aufsichtsrat vollständig unter Vorlage des mit der T. S. geschlossenen Kaufvertrages über die Einzelheiten des ihm nur in groben Zügen zur Kenntnis gebrachten Geschäfts zu informieren, war für alle Beteiligten deutlich, daû es um die inhaltliche Bewertung des ohne die erforderliche Zustimmung geschlossenen Vertrages ging. Deswegen war nicht allein die formale Miûachtung des Zustimmungserfordernisses, die bereits seit Mitte Februar 1997 bekannt war, der auslösende Grund für die Kündigung, vielmehr
beanstandete der Aufsichtsrat offensichtlich, daû der Kläger sich durch sein Verhalten erneut der aus wohl erwogenen Gründen angeordneten Kontrolle entzogen,
vollendete Tatsachen geschaffen und dadurch das materielle Entscheidungsrecht des Aufsichtsgremiums zum Nachteil der Beklagten usurpiert hatte.
Röhricht Hesselberger Goette RiBGH Dr. Kurzwelly ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
Röhricht Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 251/98 Verkündet am:
10. Januar 2000
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das als freies Dienstverhältnis begründete Anstellungsverhältnis des Vorstandsmitglieds
einer Sparkasse wandelt sich nicht ohne weiteres mit dem Verlust
der Organstellung infolge einer Sparkassenfusion in ein Arbeitsverhältnis
um.

b) Bleibt ein derartiges Anstellungsverhältnis mit seinem bisherigen Inhalt als freies
Dienstverhältnis bei Weiterbeschäftigung des ehemaligen Organmitglieds als
stellvertretendes Vorstandsmitglied bestehen, so sind hierauf im Falle fristloser
Kündigung weder die §§ 4, 13 KSchG über die Einhaltung einer Klagefrist noch
die §§ 67, 68 BrbgPersVG über das Erfordernis der Mitwirkung des Personalrats
anwendbar.
BGH, Urteil vom 10. Januar 2000 - II ZR 251/98 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 23. Juni 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger wurde durch Beschluß des Verwaltungsrats der Kreissparkasse R. (KSK) vom 17. März 1993 zum Mitglied ihres Vorstandes bestellt und in dieser Eigenschaft durch Dienstvertrag vom folgenden Tage mit Wirkung ab 1. Mai 1993 für die Dauer von fünf Jahren bei der KSK angestellt. Nach § 8 des Vertrages war der Kläger für den Fall der Fusion der KSK mit einer anderen Sparkasse verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds zu übernehmen, ohne daß dadurch eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen eintreten sollte. Aufgrund
öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für die M. Sparkasse in P. und dem Landkreis H. wurde die KSK mit Wirkung vom 1. Juli 1994 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von der Beklagten aufgenommen. Da der Kläger - wie auch die anderen Vorstandsmitglieder der KSK - bei der Beklagten nicht als Vorstandsmitglied verwendet werden konnte, beschäftigte ihn diese in Anwendung von § 8 seines Dienstvertrages mit seinem Einverständnis ab 8. Juli 1994 als stellvertretendes Vorstandsmitglied in der Funktion des Gebietsdirektors von R. weiter; die Anstellungsbedingungen des Dienstvertrages im übrigen blieben - wie vorgesehen - unberührt. Durch Prüfbericht der Innenrevision vom 19. Februar 1995 wurde der Vorstand der Beklagten darüber informiert, daß der Kläger bei einem für seinen Schwiegersohn geführten Konto seit Ende August 1994 und bei einem Kreditkonto der F. GmbH (F. GmbH), bei der der Kläger Gesellschafter und sein Schwiegersohn Geschäftsführer sei, seit Ende September 1994 laufend Überziehungen in beträchtlichem Umfang genehmigt habe, obwohl ihm dies nach § 18 des Sparkassengesetzes und nach den ihm bekannten sog. Verhaltensgrundsätzen wegen der persönlichen Beziehungen zu den Kreditnehmern untersagt gewesen sei; ferner habe er seiner Tochter und seinem Schwiegersohn im Juli 1994 unter Verstoß gegen die genannten Grundsätze ein Allzweckdarlehen von 30.000,-- DM gewährt. Der Vorstand der Beklagten untersagte daraufhin dem Kläger die Genehmigung weiterer Kontoüberziehungen in diesen Fällen und berief am 23. Februar 1995 den Verwaltungsrat zu einer außerordentlichen Sitzung am 6. März 1995 ein. Aufgrund des dort gefaßten Beschlusses des Verwaltungsrats erklärten sowohl dessen Vorsitzender als auch - vorsorglich - der Vorstand der Beklagten dem Kläger gegenüber noch an demselben Tage ohne Beteiligung des Personalrats die fristlose Kündigung seines Anstellungsverhältnisses.
Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung stattgegeben; das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Kläger habe nach der Fusion aufgrund des Verlustes seiner Organstellung durch die Verwendung nur noch als stellvertretendes Vorstandsmitglied (sog. Verhinderungsvertreter nach §§ 15, 16 SpkG-DDR) bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden, das den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg (BrbgPersVG) vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358) unterliege. Damit sei zwar wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG die Berufung des Klägers auf das Fehlen eines wichtigen Grundes oder eine Verfristung der außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) ausgeschlossen, nicht jedoch die Geltendmachung sonstiger Unwirksamkeitsgründe. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei daher wegen Fehlens der erforderlichen Mitwirkung des Personalrats nach §§ 67, 68 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 3 BrbgPersVG unwirksam. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
II. Der Senat vermag schon der Prämisse des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis gestanden, nicht zu
folgen. Tatsächlich liegt ein freies Dienstverhältnis vor, so daß die arbeitsrechtlichen Überlegungen des Oberlandesgerichts nicht zum Tragen kommen.
1. Aufgrund des wirksam zustande gekommenen ”Dienstvertrages” vom 18. März 1993 stand der Kläger als Mitglied des Vorstandes bei der KSK in einem freien Dienstverhältnis. In dieser Eigenschaft hatte er eine Organstellung inne, die ihn auch nach dem seinerzeit fortgeltenden § 16 Abs. 1 SpkGDDR zum gesetzlichen Vertreter des Dienstberechtigten machte; bereits mit dieser eigenverantwortlichen, im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ist die Existenz eines Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren (h.M., vgl. für Kapitalgesellschaften nur: BGHZ 49, 30; BAG, Beschl. v. 21. Februar 1994 - 2 AZB 28/93, ZIP 1994, 1044, 1045 f.; vgl. für Sparkassen: BAG, Urt. v. 20. August 1998 - 2 AZR 12/98, S. 23 f., n.v.; Hauschka, Die Dienstrechtsstellung der Vorstandsmitglieder der öffentlich-rechtlichen Sparkassen 1981, S. 48 f., 53). Auch im übrigen haben die Vertragsparteien das Anstellungsverhältnis des Klägers als freies Dienstverhältnis ausgestaltet, wie wesentliche Einzelbestimmungen des Vertrages, die für ein Arbeitsverhältnis untypisch sind, zeigen: Gemäß § 1 ist ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit, nämlich für fünf Jahre, abgeschlossen; ferner ist der Kläger nach § 1 Abs. 3 verpflichtet, bei einem entsprechenden Angebot eine Wiederbestellung anzunehmen, wenn die Vertragsbedingungen nicht ungünstiger sind als die bisherigen. Nach § 8 Abs. 1 ist er im Falle der Fusion zwar verpflichtet, bei der neuen Sparkasse die Aufgaben eines stellvertretenden Vorstandsmitglieds zu übernehmen, doch soll dadurch eine Verschlechterung der Anstellungsbedingungen nicht eintreten; im Falle der Nichtverwendbarkeit soll dieser Umstand für beide Seiten als wichtiger Kündigungsgrund bei Bestehenbleiben der Grundvergütungs- und Versorgungsansprüche des Klägers gelten. § 5 des Vertrages enthält eine eigenstän-
dige Vergütungsregelung, wonach der Kläger - unabhängig von einem Tarifvertrag - den erheblichen Jahresgrundbetrag von 145.000,-- DM und daneben eine Aufwandsentschädigung von 2,5 % des Grundbetrages jährlich erhält. Außerdem hat er Anspruch auf Versorgung und daneben auf Beihilfen nach den für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften, ferner bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf unbefristete Weiterzahlung seiner Bezüge, maximal bis zur Beendigung seines Dienstvertrages - was über die Regelung für ein normales Angestelltenverhältnis weit hinausgeht.
2. Die so begründete Rechtsstellung als sog. freier Dienstnehmer hat der Kläger nicht dadurch verloren, daß er nach der Fusion von der Beklagten nur noch als stellvertretendes Vorstandsmitglied weiterverwendet wurde und damit gemäß §§ 15, 16 SpkG-DDR seine Organstellung einbüßte. Mit dem Verlust der Organstellung wandelte sich - wie das Bundesarbeitsgericht bereits in einem in der Kernproblematik gleichgelagerten Fall aus der hier in Rede stehenden Fusion entschieden hat (BAG, Urt. v. 20. August 1998 aaO, S. 24 f.) - das Dienstverhältnis nicht ohne weiteres in ein Arbeitsverhältnis um. Der Inhalt des Anstellungsverhältnisses änderte sich allein durch die in der öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Zweckverband für die M. Sparkasse in P. und dem Landkreis H. geregelte Fusion nicht. Denn nach § 8 der Fusionsvereinbarung gingen die bestehenden Anstellungsverträge der KSK - seien es Arbeits- oder Dienstverhältnisse - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte als aufnehmende Sparkasse über. Mit den alten Vorstandsmitgliedern der KSK sollten zwar wegen der seinerzeit fehlenden entsprechenden Verwendungsmöglichkeit besondere Regelungen vereinbart werden. Jedoch ist vorliegend lediglich die
bereits in § 8 des Dienstvertrages des Klägers vorgesehene Weiterverwendung als stellvertretendes Vorstandsmitglied umgesetzt worden, die ausdrücklich sein bisheriges Anstellungsverhältnis unberührt ließ. Die Beklagte übernahm daher den Vertrag mit dem bisher praktizierten Inhalt. Der Trennung zwischen Organstellung und privatrechtlichem Anstellungsverhältnis entsprach es auch hier, daß der Kläger zwar seine Organstellung, nicht jedoch seine Rechtsstellung als freier Dienstnehmer verlor.
3. Bestand mithin zwischen den Parteien kein Arbeits-, sondern ein freies Dienstverhältnis, so wird der Kläger einerseits nicht durch §§ 4, 14 KSchG gehindert, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB zu berufen; andererseits scheidet eine Unwirksamkeit dieser Kündigung wegen Nichtbeteiligung des Personalrats aus (vgl. auch BAG, Urt. v. 20. August 1998 aaO, S. 30).
Die gegenteilige Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruht auch auf einem Fehlverständnis des Anwendungsbereichs des KSchG und des BrbgPersVG. § 14 Abs. 1 KSchG enthält lediglich eine negative gesetzliche Fiktion, wonach Organmitglieder selbst dann von den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen ausgeschlossen sind, wenn ihr Rechtsverhältnis zu der juristischen Person ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist (BAGE 39, 16, 25 m. Nw.). Im übrigen ist dieser Norm weder eine positive noch eine negative Regelung des Arbeitnehmerstatus im Sinne des § 1 KSchG zu entnehmen, so daß durch das Entfallen der Organstellung nicht etwa die Vorschriften des ersten Abschnitts des KSchG - wie offenbar das Oberlandesgericht meint - unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im konkreten Fall Anwendung finden. In vergleichbarer
Weise erfaßt der Beschäftigtenbegriff in § 4 Abs. 1 BrbgPersVG - der genauso definiert ist wie im BPersVG - außer der besonderen Gruppe der Beamten nur die Angestellten und Arbeiter, die als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Dienststelle stehen (vgl. Dietz/Richardi, BPersVG 2. Aufl. § 4 Rdn. 27 ff. m.w.Nw.; Klapproth/Eylert/Förster/Keilhold, Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, § 4 BrbgPersVG Rdn. 1, 3 f.). Hierzu gehören ersichtlich weder die als freie Dienstnehmer angestellten Organe öffentlichrechtlicher Körperschaften oder vergleichbarer juristischer Personen (vgl. Dietz/Richardi aaO, § 4 Rdn. 67; Hauschka aaO, S. 55 f.) noch solche ehemaligen Organmitglieder, deren Anstellungsverhältnis - wie hier beim Kläger - unverändert als freies Dienstverhältnis bestehen geblieben ist.
III. Eine das angefochtene Urteil im Ergebnis aufrechterhaltende Entscheidung des Senats nach § 563 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - dafür hinreichende Feststellungen nicht getroffen hat.
In der erneuten Berufungsverhandlung wird sich das Oberlandesgericht im wesentlichen mit der zwischen den Parteien streitigen Kernfrage des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu befassen haben. Hinsichtlich der - vorgelagerten - formalen Streitpunkte einer etwaigen Verfristung nach § 626 Abs. 2 BGB und einer Abmahnung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Nach der - im vorliegenden Fall entsprechend heranzuziehenden - geänderten Rechtsprechung des Senats zum Fristbeginn für die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers einer GmbH
nach § 626 Abs. 2 BGB (BGHZ 139, 89) ist hier auf die Kenntnis der Mitglieder des für die Kündigung zuständigen Verwaltungsrats der Beklagten (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II ZR 168/96, WM 1997, 1657, 1658) in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung in der Verwaltungsratssitzung vom 6. März 1995 abzustellen; insoweit scheidet eine Verfristung aus. Nach den bisherigen Feststellungen ist eine - der Beklagten zurechenbare - unangemessene Verzögerung der Einberufung des Verwaltungsrats nicht ersichtlich.
2. Unbegründet sind die Bedenken der Vorinstanzen gegen die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen Fehlens einer vorherigen Abmahnung des Klägers. Dienstvertragliche Konsequenzen mußten nämlich zumindest nach dem gegen ihn am 21. Februar 1995 verhängten Verbot, weiterhin Entscheidungen über Kontoüberziehungen der F. GmbH und seines Schwiegersohnes zu treffen, nicht besonders angedroht werden; sie lagen für den Kläger bei künftigen Zuwiderhandlungen - wie bis zum 23. Februar 1995 geschehen - auch ohne besondere Androhung auf der Hand (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, WM 1998, 1779, 1780 = DStR 1998, 1398, 1400 m. Anm. Goette zur Frage der Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Grundsatzes der Abmahnung auf freie Dienstverhältnisse der vorliegenden Art).
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.

13
Der Vertreter des Alleingesellschafters, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, kann darüber hinaus jederzeit einen Beschluss fassen, ihn im Kündigungsoder Abberufungsschreiben dokumentieren (§ 48 Abs. 3 GmbHG) und als beauftragter Mitgeschäftsführer die Kündigung oder Abberufung durch Übergabe des Schreibens, auch ohne Beifügung eines förmlichen Beschlusses, erklären. Eine Trennung der Funktionen wäre Förmelei (Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643; Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Tz. 7).

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

12
Die Stimmen von R. K. waren auch nicht wegen eines Stimmrechtsmissbrauches unberücksichtigt zu lassen. Die gesellschafterliche Treuepflicht gebot nicht, für die Abberufung des Geschäftsführers zu stimmen. Das Berufungsgericht hat den Kompetenzverstoß des Beklagten zu 1 in zutreffender tatrichterlicher Würdigung in milderem Licht gesehen, weil die Investition in eine neue Spanerlinie noch vom Kläger selbst als damaligen Geschäftsführer ins Auge gefasst und nur aus Geldmangel zurückgestellt worden war. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte zu 1 kein Vetorecht des Klägers übergangen. Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 4 ist bei Widerspruch eines Gesellschafters gegen eine Geschäftsführungsmaßnahme eine Mehrheitsentscheidung vorgesehen. Die Mehrheit der Gesellschafter befürwortete die Investition.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.